2006/0017
Entwurf zum Bebauungsplan A 7.2 - Um die kleine Brückenstraße - mit Satzungen über die Gestaltung baulicher Anlagen, über die Erhaltung baulicher Anlagen, zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser sowie über die Genehmigungspflicht von Grundstücksteilungen (Satzung)
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2006/0017
7603 Zeichen
Wissenschaftsstadt
Darmstadt
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats-
geschäftsstelle:
an den Magistrat Beteiligt vor Dezernat VI
Amt: Stadtplanungsamt
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Magistrats-
beschlussfassung:
Vorlage-Nr. 2006/0017
Magistratsbeschluss-Nr.
an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss-
fassung Fachausschuss
Internet ja nein
Tagesordnung I II
Verteiler:
OBW bei abschl.
Beschlussfassung
Magistrat
Betreff: Entwurf zum Bebauungsplan A 7.2 - Um die kleine Brückenstraße - mit
Satzungen über die Gestaltung baulicher Anlagen, über die Erhaltung baulicher
Anlagen, zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von
Niederschlagswasser sowie über die Genehmigungspflicht von
Grundstücksteilungen (Satzung)
Vorlage vom: 27.12.2005
Beschlussvorschlag:
1. Die bei der zweiten Offenlage zum Entwurf des Bebauungsplans A 7.2 - Um die kleine
Brückenstraße - vorgebrachten Anregungen des/der
1.1 Regierungspräsidium Darmstadt, Dez. III 31.2, Wilhelminenstraße 1-3, 64283 Darmstadt,
vom 25.03.2002,
1.2 Umweltamt – Untere Naturschutzbehörde –, vom 28.03.2002
werden im Sinne der jeweiligen Stellungnahme berücksichtigt bzw. nicht berücksichtigt.
2. Der Bebauungsplan A 7.2 - Um die kleine Brückenstraße -mit Satzungen über die Gestaltung
baulicher Anlagen, über die Erhaltung baulicher Anlagen sowie zur Schaffung von Anlagen zum
Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser wird zur Satzung beschlossen.
Die Begründung vom 26.10.2001 bleibt bestehen.
Anlagen:
Beschluss des Magistrats vom
2
...
Begründungsseite zur Magistratsvorlage VI vom 27.12.2005:
Die Stadtverordnetenversammlung hatte am 19.12.1991 beschlossen, für den vorliegenden
Bereich einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 BauGB aufzustellen.
Zur frühzeitigen Beteiligung der Bürger an der Bauleitplanung gemäß § 3 (1) BauGB wurde
die öffentliche Darlegung der Ziele und Zwecke der Planung gemäß Magistratsbeschluss
vom 23.10.1991 durch einmonatigen Aushang der Planungsunterlagen bei der Stadtbau-
verwaltung durchgeführt. Der Aushang fand nach Bekanntmachung im Darmstädter Echo am
22.11.1991 in der Zeit vom 22.11. bis einschl. 23.12.1991 statt. Die Träger öffentlicher
Belange wurden am 25.11.1991 gemäß § 4 (1) BauGB bei der Aufstellung des Bebauungs-
plans beteiligt.
Die Stadtverordnetenversammlung hat am 15.12.1994 dem Entwurf zum Bebauungsplan
A 7.2 mit Landschaftsplan und der Begründung zum Bebauungsplan zugestimmt und deren
öffentliche Auslegung gem. § 3 (2) BauGB beschlossen. Die Offenlegung fand nach
Bekanntmachung im Darmstädter Echo am 23.01.1995 in der Zeit vom 31.01. bis einschl.
28.02.1995 statt. Die Träger öffentlicher Belange wurden am 10.02.1995 gem. § 3 (2)
BauGB über dessen öffentliche Auslegung benachrichtigt.
Am 18.12.2001 hat die Stadtverordnetenversammlung dem überarbeiteten Entwurf zum
Bebauungsplan A 7.2 zugestimmt und beschlossen, diesen erneut offenzulegen. Die zweite
Offenlegung fand nach Bekanntmachung im Darmstädter Echo am 21.01.2002 in der Zeit
vom 28.01. bis einschl. 28.02.2002 statt. Die Träger öffentlicher Belange wurden am
22.02.2002 gem. § 3 (2) BauGB über dessen öffentliche Auslegung benachrichtigt.
Zu 1.:
Zum erneut offengelegten Entwurf des Bebauungsplans A 7.2 wurden folgende Anregungen
vorgebracht:
Anregungen: Stellungnahme:
_____________________________________________________________________
1.1
RP Darmstadt, Dez. III 31.2 ,
Wilhelminenstraße 1-3, 64283
Darmstadt
(Schreiben vom 25.03.2002):
Das Plangebiet liege im Einflussbereich
des Grundwasserbewirtschaftungs-
planes Hessisches Ried. Es könnten
großflächige Grundwasseraufspiegelung
auftreten, die bei einer künftigen
Bebauung zu berücksichtigen seien.
Im Einzelnen seien die Vorgaben des
„Grundwasserbewirtschaftungsplanes
Hessisches Ried“ mit Datum vom
09.04.1999 gemäß §§ 118 und 119
HWG festgestellt und veröffentlicht im
Staatsanzeiger für das Land Hessen
„21/1999 S. 1659“, zu beachten.
Außerdem sei eine Grundwasserauf-
spiegelung infolge der Förder-
reduzierung der Firma Merck zu
beachten.
Im gesamten Planungsgebiet sei mit
sehr hohen Grundwasserständen zu
Der Hinweis auf die Vernässungsgefahr
und die hohen Grundwasserstände wird
in die Textfestsetzungen übernommen.
Da der Geltungsbereich des Bebauungs-
plans überwiegend Altbaubestand um-
faßt, wird ein gesondertes hydrogeo-
logisches Gutachten nicht als erforderlich
angesehen.
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...
rechnen. Auf Grund der Vernäss-
ungsgefahr in Nassperioden und der
Gefahr von Setzrissschäden in
Trockenperioden wird eine kleinräumige
detaillierte Untersuchung der gegen-
wärtigen und der zu erwartenden Grund-
wassersituation im geplanten Baugebiet
in Form eines hydrogeologischen Gut-
achtens für unerlässlich gehalten.
Im Geltungsbereich liegen folgende Al-
tlastenstandorte:
Bachstraße 4:
Holz- und Bauschutz
Bachstraße 2:
Güternahverkehr
Darmstädter Straße 4:
Holzeinzelhandel
Darmstädter Straße 14:
Vollautom. Chem. Reinigung,
Schlosserei
Messeler Straße 11:
Mineralölhandel
Messeler Straße 18:
Plattenhandel
Untere Mühlstraße 6:
Färberei u. Chem. Reinigung
Untere Mühlstraße 16:
Düngemittel, Handel mit Samen
Nach dem Wieschen 14:
LKW-Vermietung
Die Altlastenstandorte werden als Hinweis
in den Bebauungsplan übernommen.
1.2
Umweltamt – Untere Naturschutz-
behörde –
(Schreiben vom 28.03.2002):
Es wird gebeten, unter dem Punkt
Festsetzungen den Passus zu Flede-
rmausschutz u.ä. wie folgt zu übe-
rnehmen:
„Gemäß Bundesnaturschutzgesetz und
Hessischem Naturschutzgesetz sind an
Bauten mit Schwalben-, Mauersegler-
und Fledermausbestand Baumaßnah-
men, die das Brutgeschäft stören, nur
außerhalb der Brut- und Setzzeit
zulässig.
Der Hinweis zum Fledermausschutz wird
in die Text festsetzungen übernommen.
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...
Zur Sicherung des Fledermaus-
bestandes im Plangebiet dürfen bei
Baumaßnahmen keine schädigenden
Baumaterialien, wie z.B. Holzschutz-
mittel, in den relevanten Gebäudeteilen
verwendet werden.
Empfohlen wird u.a. der Einbau von
speziellen Dachziegeln für Fledermäuse
und Einflugöffnungen für Mauersegler
unterhalb des Dachüberstandes.
Für die Informationen und Beratung des
Bauherren vor Beginn der Baumaßnah-
me steht eine Broschüre des NABU
(erhältlich beim Umweltamt und beim
Bauaufsichtsamt) bzw. das Umweltamt
zur Verfügung“
Es sei zu überprüfen, ob die For-
mulierung „Lärmschutz wird empfohlen“
ausreiche, um den Anforderungen
gerecht zu werden. Das Planungsgebiet
liege in der Fluglärmschutzzone des
Frankfurter Flughafens.
Zumindest bei Um- und Neubauten so-
wie Sanierungen erscheine dem Natur-
schutzbeirat die Formulierung zu un-
verbindlich.
Der Hinweis auf den Lärmschutz ist
ausreichend.
Zu 2.:
Der Bebauungsplan A 7.2 ist nach § 10 BauGB als Satzung zu beschließen; er wird danach
dem Regierungspräsidium zur Genehmigung vorgelegt.
.
Der Dezernent VI:
Dipl.-Ing. Dieter Wenzel
Stadtrat
Anlagen:
werden zu den Sitzungen ausgelegt bzw. aufgehängt:
• Begründung zum Bebauungsplanentwurf A 7.2 vom 26.10.2001
• Bebauungsplan A 7.2
• Akten ( z.Hd. des Berichterstatters)
• 10 Entwürfe des Bebauungsplanes A 7.2 für die Fraktionen der
Stadtverordnetenversammlung
Darmstadt, 27.12.2005
61.4 re Nst. 2809
Beratungsverlauf (1)
Orte (6)
- Wilhelminenstraße 1
- Bachstraße 4
- Darmstädter Straße 4
- Untere Mühlstraße 6
- Kleine Brückenstraße
- Nach dem Wieschen 14
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 2006/0017
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 27.12.2005
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00