1985/2025
Beantwortung einer mündlichen Nachfrage von SB Frenzel aus der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses vom 22.05.2025 zur bereits beantworteten schriftlichen Anfrage, Session-Nr. 0357/2025, betreffend "Siedlung Egonstraße"
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Mitteilung Ausschuss
2294 Zeichen
Dezernat, Dienststelle IX/151/2 Vorlagen-Nummer 23.06.2025 1985/2025 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Stadtentwicklungsausschuss 26.06.2025 Beantwortung einer mündichen Nachfrage von SB Frenzel aus der Sitzung des Stadtentwickliungsausschusses vom 22.05.2025 zur bereits beantworteten schriftlichen Anfrage, Session-Nr. 0357/2025, betreffend "Siedlung Egonstraße im Zusammenhang mit der Regionalplan-Neuaufstellung" SB Frenzel (SPD) bittet um die schriftliche Beantwortung folgender Fragen: 1. SB Frenzel (SPD) erkundigt sich bezüglich Ziffer 3 der Beantwortung durch die Verwaltung wie Wohnen dort möglich sei , bzw. dies mit dem Gewerbe und mit dem Regionalplan im Zusammenhang stehe. 2. Bezüglich Ziffer 4 der Beantwortung der Verwaltung möchte er wissen, ob der Ratsauftrag zum Dringlichkeitsantrag der Grünen/ CDU bezüglich des beauftragten Gutachtens zum angstfreien Wohnen in der Siedlung Egonstraße noch erfüllt werde und wann mit der Umsetzung des Ratsauftrages zu rechnen sei Stellungnahme der Verwaltung: Zu 1: Eine rechtliche Verstetigung einer Wohnnutzung an der Egonstraße würde die Auf- gabe bzw. Verlagerung des Großklärwerks voraussetzen. Im Entwurf des Regionalplans ist dort zwar eine ASB Fläche (Allgemeiner Siedlungs- bereich) dargestellt, in einer solchen sind aber zahlreiche Nutzungen möglich (Woh- nen, wohnverträgliches Gewerbe, Wohnfolgeeinrichtungen sowie siedlungszugehöri- gen Grün-, Sport-, Freizeit- und Erholungsflächen). Die Zulässigkeit einer dieser Nut- zungen muss auf kommunaler Ebene durch Bauleitplanung geklärt werden. Die Dar- stellung einer ASB-Fläche im Entwurf des Regionalplanes bedeutet nicht, dass auf re- gionalplanerischer Ebene bereits eine vollständige Abwägung aller Belange stattgefun- den hat und alle im ASB zulässigen Nutzungen möglich sein müssen. Zu 2: Es entspricht der langjährigen Praxis, dass Bewohner*innen ihre Wohnungen weiter nutzen zu können, solange sie hierzu persönlich in der Lage sind. Dies wurde durch den damaligen Ratsbeschluss bestätigt. Bei einer Änderung der in der damaligen Be- schlussvorlage umfassend dargestellten Rechtslage, zu der es bislang nicht gekom- men ist, werden die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen gutachterlich ermittelt. Gez. Haack
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (1)
- Egonstraße
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Details
- Aktenzeichen
- 1985/2025
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 23.06.2025
- Erstellt
- 16.06.2025 14:01