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3393/2024

Neufassung der Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Köln

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 25.03.2025

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage 1 - Synopse Rechnungsprüfungsordnung

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Anlage 2 - Reinschrift Rechnungsprüfungsordnung

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Ansehen

Anlage 1.1 - aktualisierte Synopse Rechnungsprüfungsordnung

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Anlage 2.1 - aktualisierte Reinschrift Rechnungsprüfungsordnung

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Anlage 4 Auszug aus dem Beschlussprotokoll Rechnungsprüfungsausschuss vom 26.05.2025

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Anlage 3 - Aktualisierter Beschlussvorschlag mit ergänztem Beschlusspunkt

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Ansehen

Beschlussvorlage Rat

2014 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
OB/14 
 
Vorlagen-Nummer 
 3393/2024 
Freigabedatum 
25.03.2025  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Neufassung der Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Köln (RPO)  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt die Neufassung der Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Köln gemäß 
Anlage 2. 
 
Alternativer Beschlussvorschlag: 
Der Rat beschließt die Neufassung der Rechnungsprüfungsordnung gemäß Anlage 2, jedoch 
ohne § 4 Absatz 3 Satz 2 („Durch Beratung im Rechnungsprüfungsausschuss wird für jeden 
Haushaltsplan eine entsprechende Beschlussfassung des Rates zur angemessenen Stellen- 
und Sachmittelausstattung vorbereitet.“). 
Rechnungsprüfungsausschuss 01.04.2025 
Rat 03.04.2025

2 
Begründung: 
Die Änderungen der Rechnungsprüfungsordnung verdeutlichen die Stellung des Rechnungs-
prüfungsamtes als Amt des Rates, dienen der Vereinfachung von Prüfabläufen und stellen die 
regelkonforme Übertragung neuer Aufgaben auf das Rechnungsprüfungsamt sicher. 
Die entsprechenden Erläuterungen zu den Änderungsvorschlägen sind der beigefügten Sy-
nopse in Anlage 1 zu entnehmen. 
Begründung der Dringlichkeit: 
Seit Inkrafttreten des Hinweisgeberschutzgesetzes am 02. Juli 2023 und entsprechender Re-
gelung auf Landesebene besteht für alle Kommunen die Pflicht, eine interne Meldestelle ein-
zurichten und zu betreiben, an die sich die Mitarbeitenden zur vertraulichen Meldung von Ver-
stößen wenden können. 
Durch Verfügung hat die Oberbürgermeisterin entschieden, der Antikorruptionsstelle beim 
Rechnungsprüfungsamt die Wahrnehmung dieser Aufgaben zu übertragen. Die interne Mel-
destelle hat seitdem ihre Arbeit bereits aufgenommen. Aufgrund des Ratsvorbehalts in § 41 
Absatz 1 Buchstabe r), wonach ausschließlich der Rat für die Übertragung weiterer Aufgaben 
auf die örtliche Rechnungsprüfung zuständig ist, bedarf es daher schnellstmöglich der recht-
mäßigen Übertragung der neuen Aufgabe durch Beschlussfassung des Rates. 
Anlagen

Anlage 1 - Synopse Rechnungsprüfungsordnung

15033 Zeichen

Synopse  - Übersicht über die Änderungen der Rechnungsprüfungsordnung  
   Seite 1 von 7 
 
lfd. 
Nr. 
Absatz bisheriger Text Kurze Begründung des  
Änderungsvorschlags 
neuer Textvorschlag 
  
1  Zur Durchführung der in den §§ 59 Abs. 3 und 
101 bis 104 der Gemeindeordnung für das 
Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der 
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 
1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), 
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes 
vom 13. April 2022 (GV NRW S.490), 
enthaltenen Bestimmungen, hat der Rat der 
Stadt Köln in seiner Sitzung vom 09. Februar 
2023 folgende Rechnungsprüfungsordnung 
beschlossen: 
 
Redaktionelle Anpassung des 
Datums an die beschlussfassende 
Ratssitzung 
Zur Durchführung der in den §§ 59 Abs. 3 und 
101 bis 104 der Gemeindeordnung für das Land 
Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung 
der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV 
NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert 
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 
(GV NRW S.490), enthaltenen Bestimmungen, 
hat der Rat der Stadt Köln in seiner Sitzung vom 
neues Datum  folgende 
Rechnungsprüfungsordnung beschlossen: 
§ 3 Stellung des Rechnungsprüfungsamtes 
2 Absatz 2 
 
Der*die Oberbürgermeister*in ist 
Dienstvorgesetzte*r der Dienstkräfte des 
Rechnungsprüfungsamtes. 
Die Einführung des neuen § 3 
Abs. 2 S. 2 ist lediglich 
deklaratorisch und hebt die von der 
Verwaltung unabhängige Stellung 
gemäß § 101, Abs. 2 GO NRW, 
entsprechend Ziff. 2.1. der 
Dienstanweisung des 
Rechnungsprüfungsamtes hervor. 
 
Der*die Oberbürgermeister*in ist 
Dienstvorgesetzte*r der Dienstkräfte des 
Rechnungsprüfungsamtes. Die Organisation 
und Geschäftsverteilung des 
Rechnungsprüfungsamtes obliegt der 
Leitung des Rechnungsprüfungsamtes. Im 
Übrigen gilt die Dienstanweisung für das 
Rechnungsprüfungsamt.  
§ 4 Leitung und Prüfer*innen des Rechnungsprüfungsamtes  
3 Absatz 3 
NEU 
Das Rechnungsprüfungsamt muss fachlich 
und personell so besetzt sowie mit Sachmitteln 
ausgestattet sein, dass eine unbeeinflusste, 
unabhängige, kontinuierliche und umfassende 
Aufgabenwahrnehmung entsprechend seiner 
kommunalverfassungsrechtlichen Stellung 
sichergestellt ist. 
§ 4 Abs. 3 S. 1 war bisher § 4 Abs. 
2, Satz 2 
 
 
 
 
 
Das Rechnungsprüfungsamt muss  fachlich 
und personell so besetzt und mit Sachmitteln 
ausgestattet sein, dass es seine Aufgaben 
entsprechend seiner 
kommunalverfassungsrechtlichen Stellung 
unabhängig, umfassend, kontinuierlich und 
ohne Beeinflussung erledigen kann.

Synopse  - Übersicht über die Änderungen der Rechnungsprüfungsordnung  
   Seite 2 von 7 
 
lfd. 
Nr. 
Absatz bisheriger Text Kurze Begründung des  
Änderungsvorschlags 
neuer Textvorschlag 
  
Satz 2 dient der Verdeutlichung 
der Stellung des 
Rechnungsprüfungsamtes als Amt 
des Rates. Letzterer hat die 
ordnungsgemäße Ausstattung des 
Rechnungsprüfungsamtes über 
den Stellenplan, den politischen 
Veränderungsnachweis sowie 
unterjährig durch Beschluss 
sicherzustellen.  
 
Es obliegt dem Rat zu 
entscheiden, ob und wie eine 
Beteiligung seiner 
Fachausschüsse nach Einbringung 
des Haushaltsplanentwurfs 
erfolgen soll. Aus Gründen eines 
straffen Beratungsverfahrens hat 
der Rat bisher von einer 
ausführlichen Beratung in den 
Fachausschüssen abgesehen. 
Durch Einbindung des 
Rechnungsprüfungsausschusses 
ist es erforderlich, diesen im 
Beratungslauf so zu platzieren, 
dass sich der Zeitraum zwischen 
Einbringung und Beschluss des 
Haushaltsplanentwurfs nicht 
verändert. Daher wird alternativ 
vorgeschlagen, diesen Satz nicht 
in die Neufassung der 
Rechnungsprüfungsordnung 
aufzunehmen. 
 
Durch Beratung im 
Rechnungsprüfungsausschuss wird für 
jeden Haushaltsplan eine entsprechende 
Beschlussfassung des Rates zur 
angemessenen Stellen- und 
Sachmittelausstattung vorbereitet.  
§ 5 Aufgaben und Prüfaufträge

Synopse  - Übersicht über die Änderungen der Rechnungsprüfungsordnung  
   Seite 3 von 7 
 
lfd. 
Nr. 
Absatz bisheriger Text Kurze Begründung des  
Änderungsvorschlags 
neuer Textvorschlag 
  
4 Absatz 3  (3) Der Rat überträgt dem 
Rechnungsprüfungsamt aufgrund des § 104 
Absatz 3 GO NRW folgende weitere Aufgaben: 
 
a) die Prüfung des ordnungsgemäßen und 
rechtmäßigen Verwaltungshandelns, 
b) die technisch-wirtschaftliche Prüfung 
von Bauausführungen und Bauabrechnungen, 
c) die Mitwirkung bei der Klärung von 
Fehlbeträgen/Fehlbeständen am Vermögen 
der Stadt sowie sonstigen Unregelmäßigkeiten 
ohne Rücksicht auf Art und Entstehungsgrund, 
d) die gutachtliche Stellungnahme zu allen 
beabsichtigten wesentlichen organisatorischen 
Änderungen und Neueinrichtungen in der 
Verwaltung auf dem Gebiet des 
Vergabewesens, des Haushalts- und 
Rechnungswesens, des Risikomanagements 
und der Informationsverarbeitung, 
e) die Prüfung der Vorräte und 
Vermögensbestände, 
f) je nach Erfordernis die Prüfung von 
Anordnungen vor ihrer Zuleitung an die Kasse 
(Visakontrolle), 
g) die Prüfung von Kosten- und 
Leistungsrechnungen, 
h) die Mitwirkung bei der 
Korruptionsbekämpfung, insbesondere durch 
die beim Rechnungsprüfungsamt angesiedelte 
Antikorruptionsstelle, 
i) die gutachtliche Stellungnahme zur 
Einführung von Gutscheinen und anderen 
geldwerten Drucksachen, 
j) die Prüfung der in § 97 Absatz 1 Nr. 3 
GO NRW benannten Sondervermögen, wobei 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Rat überträgt dem Rechnungsprüfungsamt 
aufgrund des § 104 Absatz 3 GO NRW folgende 
weitere Aufgaben: 
 
a) die Prüfung des ordnungsgemäßen und 
rechtmäßigen Verwaltungshandelns, 
b) die technisch-wirtschaftliche Prüfung von 
Bauausführungen und Bauabrechnungen, 
c) die Mitwirkung bei der Klärung von 
Fehlbeträgen/Fehlbeständen am Vermögen der 
Stadt sowie sonstigen Unregelmäßigkeiten ohne 
Rücksicht auf Art und Entstehungsgrund, 
d) die gutachtliche Stellungnahme zu allen 
beabsichtigten wesentlichen organisatorischen 
Änderungen und Neueinrichtungen in der 
Verwaltung auf dem Gebiet des 
Vergabewesens, des Haushalts- und 
Rechnungswesens, des Risikomanagements 
und der Informationsverarbeitung, 
e) die Prüfung der Vorräte und 
Vermögensbestände, 
f) je nach Erfordernis die Prüfung von 
Anordnungen vor ihrer Zuleitung an die Kasse 
(Visakontrolle), 
g) die Prüfung von Kosten- und 
Leistungsrechnungen, 
h) die Mitwirkung bei der 
Korruptionsbekämpfung, insbesondere durch die 
beim Rechnungsprüfungsamt angesiedelte 
Antikorruptionsstelle, 
i) die gutachtliche Stellungnahme zur 
Einführung von Gutscheinen und anderen 
geldwerten Drucksachen, 
j) die Prüfung der in § 97 Absatz 1 Nr. 3 
GO NRW benannten Sondervermögen, wobei

Synopse  - Übersicht über die Änderungen der Rechnungsprüfungsordnung  
   Seite 4 von 7 
 
lfd. 
Nr. 
Absatz bisheriger Text Kurze Begründung des  
Änderungsvorschlags 
neuer Textvorschlag 
  
auf die Jahresabschlussprüfung nach § 103 
GO NRW mit abzustellen ist, 
k) die Prüfung der Kassenführung, 
l) die Prüfung von städtischen 
Beteiligungsgesellschaften, sofern der Rat dies 
beschlossen hat. 
Mit der Einführung von Buchstabe 
m) wird die Aufgabe „Interne 
Meldestelle nach dem 
Hinweisgeberschutzgesetz“ dem 
Rechnungsprüfungsamt 
übertragen.  
Die Einführung von n) dient der 
Anpassung an die Vorlagepflichten 
gem. § 7 der 
Rechnungsprüfungsordnung, in 
welcher die Bedarfsprüfungen und 
Kostenberechnungen bereits 
aufgeführt werden. 
auf die Jahresabschlussprüfung nach § 103 GO 
NRW mit abzustellen ist, 
k) die Prüfung der Kassenführung, 
l) die Prüfung von städtischen 
Beteiligungsgesellschaften, sofern der Rat dies 
beschlossen hat, 
m) Betrieb der internen Meldestelle nach 
dem Hinweisgeberschutzgesetz, 
n) die Überprüfung von Bedarfsprüfungen 
und Kostenberechnungen im Rahmen der 
jeweils gültigen Wertgrenzenregelung des 
Rechnungsprüfungsamtes. 
§ 6 Befugnisse des Rechnungsprüfungsamtes  
5 Absatz 3 Dem Rechnungsprüfungsamt ist im Rahmen 
seiner Prüfungen lesender Zugang zu 
sämtlichen prüfungsrelevanten Systemen und 
Datenträgern der Informationsverarbeitung 
(Hardware, Software und gespeicherte 
Informationen) einzurichten. 
Rechtliche und organisatorische 
Klarstellung von Prüfabläufen. 
Dem Rechnungsprüfungsamt ist im Rahmen 
seiner Prüfungen  uneingeschränkt lesender 
Zugang zu sämtlichen prüfungsrelevanten 
Systemen und Datenträgern der 
Informationsverarbeitung (Hardware, Software 
und gespeicherte Informationen) einzurichten. 
Zur Sicherstellung der Durchführbarkeit von 
Prüfungen im Bereich der elektronischen 
Datenverarbeitung wird die Verwaltung auf 
eigene Kosten die notwendigen 
Zugriffsrechte durch eigene Lizenzen oder 
andere geeignete Möglichkeiten für das 
Rechnungsprüfungsamt einräumen.  
§ 7 Vorlagepflichten gegenüber dem Rechnungsprüfungsamt  
6 Absatz 1 Dem Rechnungsprüfungsamt sind vor ihrer 
Umsetzung zur Stellungnahme vorzulegen: 
a) beabsichtigte wesentliche Änderungen 
des Haushalts- und Rechnungswesens und 
der Rechnungslegung. Dies gilt insbesondere 
Abs. 1 e) wird an die bereits 
bestehende Praxis angepasst, 
dass Ergebnisse von 
Bedarfsprüfungen und 
Kostenberechnungen nur im 
Dem Rechnungsprüfungsamt sind vor ihrer 
Umsetzung zur Stellungnahme vorzulegen: 
a) beabsichtigte wesentliche Änderungen 
des Haushalts- und Rechnungswesens und der 
Rechnungslegung. Dies gilt insbesondere bei

Synopse  - Übersicht über die Änderungen der Rechnungsprüfungsordnung  
   Seite 5 von 7 
 
lfd. 
Nr. 
Absatz bisheriger Text Kurze Begründung des  
Änderungsvorschlags 
neuer Textvorschlag 
  
bei der Einführung oder Änderung von 
Verfahren mit Einsatz der 
Informationsverarbeitung, 
b) beabsichtigte wesentliche 
organisatorische Änderungen in der 
Verwaltung auf dem Gebiet des Haushalts-, 
Rechnungs- und Vergabewesens sowie des 
Risikomanagements, 
c) Entwicklung, Beschaffung oder 
Änderung von IV-Programmen im Bereich der 
Finanzbuchhaltung und ihrer Vorsysteme, 
d) Einführung von Gutscheinen und 
anderen geldwerten Drucksachen, 
e) Ergebnisse der Bedarfsprüfungen und 
Kostenberechnungen, 
f) Vergabeunterlagen einschließlich der 
nicht berücksichtigten Angebote vor der 
Entscheidung über die Erteilung der Aufträge 
und vor der ggf. erforderlichen 
Beschlussfassung durch die Fach- und 
Betriebsausschüsse bzw. Bezirksvertretungen, 
g) Vertragsentwürfe, Rechtsgutachten 
usw. zur Neugründung von Gesellschaften, zur 
Beteiligung an Gesellschaften oder Änderung 
der Beteiligung. 
Rahmen der jeweils gültigen 
Wertgrenzenregelung vorzulegen 
sind. 
 
 
der Einführung oder Änderung von Verfahren 
mit Einsatz der Informationsverarbeitung, 
b) beabsichtigte wesentliche 
organisatorische Änderungen in der Verwaltung 
auf dem Gebiet des Haushalts-, Rechnungs- 
und Vergabewesens sowie des 
Risikomanagements, 
c) Entwicklung, Beschaffung oder Änderung 
von IV-Programmen im Bereich der 
Finanzbuchhaltung und ihrer Vorsysteme, 
d) Einführung von Gutscheinen und 
anderen geldwerten Drucksachen, 
e) Ergebnisse der Bedarfsprüfungen und 
Kostenberechnungen im Rahmen der jeweils 
gültigen Wertgrenzenregelung des 
Rechnungsprüfungsamtes , 
f) Vergabeunterlagen einschließlich der 
nicht berücksichtigten Angebote vor der 
Entscheidung über die Erteilung der Aufträge 
und vor der ggf. erforderlichen 
Beschlussfassung durch die Fach- und 
Betriebsausschüsse bzw. Bezirksvertretungen, 
f) Vertragsentwürfe, Rechtsgutachten usw. 
zur Neugründung von Gesellschaften, zur 
Beteiligung an Gesellschaften oder Änderung 
der Beteiligung.
 
 
§ 9 Meldepflichten bei Verdacht auf Straftaten nach dem Katalog des § 3 Korruptionsbekämpfungsgesetzes NRW  
7 Absatz 1 Ergeben sich Anhaltspunkte für die Begehun g 
von in § 3 Absatz 1 
Korruptionsbekämpfungsgesetz NRW 
genannten Straftaten, ist unverzüglich durch 
die Mitarbeitenden der jeweiligen Dienststellen 
die Dienststellenleitung und zeitgleich die 
Antikorruptionsstelle beim 
Es ist sicherzustellen, dass 
möglichst wenige Personen über 
einen Verdacht informiert sind, um 
weitere Ermittlungen nicht zu 
gefährden. 
 
Ergeben sich Anhaltspunkte für die Begehung 
von in § 3 Absatz 1 
Korruptionsbekämpfungsgesetz NRW 
genannten Straftaten, ist unverzüglich durch die 
Mitarbeitenden der jeweiligen Dienststellen 
die Antikorruptionsstelle beim 
Rechnungsprüfungsamt einzuschalten. Das

Synopse  - Übersicht über die Änderungen der Rechnungsprüfungsordnung  
   Seite 6 von 7 
 
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Nr. 
Absatz bisheriger Text Kurze Begründung des  
Änderungsvorschlags 
neuer Textvorschlag 
  
Rechnungsprüfungsamt einzuschalten. Das 
weitere Vorgehen inklusive 
Informationsweitergabe erfolgt nur im 
Benehmen mit der Antikorruptionsstelle. 
Die Änderungen sind Folge einer 
notwendigen Anpassung an die 
entsprechenden Regelungen des 
Hinweisgeberschutzgesetzes. 
weitere Vorgehen inklusive 
Informationsweitergabe erfolgt nur im 
Benehmen mit der Antikorruptionsstelle. 
Mitarbeitende können sich zudem jederzeit 
an die interne Meldestelle nach dem 
Hinweisgeberschutzgesetz wenden. 
8 Absatz 2 Die Antikorruptionsstelle informiert im 
Benehmen mit dem*der Oberbürgermeister*in 
den*die Vorsitzende*n des 
Rechnungsprüfungsausschusses unverzüglich 
so umfassend wie möglich über Maßnahmen 
der Strafverfolgungsbehörden. Umfang und 
Zeitpunkt der Informationen sind 
gegebenenfalls mit den zuständigen 
Strafverfolgungsbehörden abzustimmen, um 
eine Gefährdung der Beweis- und 
Spurensicherung auszuschließen und die 
Ermittlungen nicht zu beeinträchtigen. 
 
Nach Kenntnis über den rechtskräftigen 
Abschluss eines Hauptverfahrens unterrichtet 
die Antikorruptionsstelle im Benehmen mit 
dem*der Oberbürgermeister*in den 
Rechnungsprüfungsausschuss über den 
Ausgang des Verfahrens. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Deklaratorische Wirkung von § 101 
Abs. 2 GO NRW, wonach die 
örtliche Rechnungsprüfung 
unmittelbar dem Rat unterstellt ist. 
Die Antikorruptionsstelle informiert im 
Benehmen mit dem*der Oberbürgermeister*in 
den*die Vorsitzende*n des 
Rechnungsprüfungsausschusses unverzüglich 
so umfassend wie möglich über Maßnahmen 
der Strafverfolgungsbehörden. Umfang und 
Zeitpunkt der Informationen sind gegebenenfalls 
mit den zuständigen Strafverfolgungsbehörden 
abzustimmen, um eine Gefährdung der Beweis- 
und Spurensicherung auszuschließen und die 
Ermittlungen nicht zu beeinträchtigen. 
 
 
Nach Kenntnis über den rechtskräftigen 
Abschluss eines Hauptverfahrens unterrichtet 
die Antikorruptionsstelle im Benehmen mit 
dem*der Oberbürgermeister*in  den 
Rechnungsprüfungsausschuss und den*die 
Oberbürgermeister*in über den Ausgang des 
Verfahrens. 
 
§ 11 Inkrafttreten  
9  Diese Rechnungsprüfungsordnung tritt am 10. 
Februar 2023 in Kraft. 
Gleichzeitig tritt die 
Rechnungsprüfungsordnung vom 1. Januar 
2008 außer Kraft. 
 Diese Rechnungsprüfungsordnung tritt am 
neues Datum (Tag nach Ratssitzung)  in Kraft. 
Gleichzeitig tritt die Rechnungsprüfungsordnung 
vom 9. Februar 2023  außer Kraft.

Synopse  - Übersicht über die Änderungen der Rechnungsprüfungsordnung  
   Seite 7 von 7 
 
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Absatz bisheriger Text Kurze Begründung des  
Änderungsvorschlags 
neuer Textvorschlag

Anlage 2 - Reinschrift Rechnungsprüfungsordnung

20267 Zeichen

1 
Rechnungsprüfungsordnung der 
Stadt Köln 
Zur Durchführung der in den §§ 59 Abs. 3 und 101 bis 104 der Gemeindeordnung für 
das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 
14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 13. April 2022 (GV NRW S.490), enthaltenen Bestimmungen, hat der
Rat der Stadt Köln in seiner Sitzung vom neues Datum folgende
Rechnungsprüfungsordnung beschlossen:
§ 1 Funktion und Ziele der Rechnungsprüfung 
Die Rechnungsprüfung ist eine Kontrollfunktion des Rates und seiner Ausschüsse. 
Sie beinhaltet neben der Prüfung der Jahres- und Gesamtabschlüsse eine 
unabhängige, sachverständige und konstruktive Beurteilung von geplanten und 
bereits abgeschlossenen (Verwaltungs-) Vorgängen und wird durch den 
Rechnungsprüfungsausschuss und das Rechnungsprüfungsamt wahrgenommen. 
Die Rechnungsprüfung unterstützt den Rat bei seinen Entscheidungen und berät den 
Verwaltungsvorstand und die Stadtverwaltung bei der Aufgabenerfüllung mit dem 
Ziel, ein ordnungsgemäßes, zweckmäßiges und wirtschaftliches Verwaltungshandeln 
zu fördern. 
§ 2 Aufgaben und Verfahren des Rechnungsprüfungsausschusses 
(1) Die Aufgaben des Rechnungsprüfungsausschusses bestimmen sich nach den
§§ 59 Abs. 3 und 4, 92 Abs. 3 und 105 Abs. 6 GO NRW sowie nach dieser
Rechnungsprüfungsordnung. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt die
Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln in
der jeweils gültigen Fassung sinngemäß.
(2) Der Rechnungsprüfungsausschuss legt
a) die Berichte über die Prüfung des Jahres- und Gesamtabschlusses,
b) die Darstellung der wesentlichen Inhalte der Prüfungsberichte der
Gemeindeprüfungsanstalt,
c) Berichte über Prüfungen, die das Rechnungsprüfungsamt in besonderem
Auftrage des Rates vorgenommen hat,

2  
(3) Prüfberichte und Prüfungsfeststellungen von besonderer Bedeutung mit dem 
Ergebnis seiner Beratung dem Rat vor. Auf Empfehlung des 
Rechnungsprüfungsausschusses sollen Prüfberichte und Prüffeststellungen 
in den jeweiligen zuständigen Fachausschüssen beraten werden. 
(4) Der Rechnungsprüfungsausschuss prüft den Jahres-/Gesamtabschluss und 
den Lagebericht unter Einbezug des Prüfungsberichtes. Er nimmt zu dem 
Ergebnis der Jahres- und Gesamtabschlussprüfung gemäß § 59 Absatz 3 
Satz 4 GO NRW schriftlich gegenüber dem Rat Stellung. Am Schluss dieses 
Berichtes erklärt er, ob nach dem abschließenden Ergebnis der Prüfung 
Einwendungen zu erheben sind und ob er den Jahres-/Gesamtabschluss und 
den Lagebericht billigt. Der Rat beschließt gemäß § 96 Absatz 1 GO NRW 
über den vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüften Jahres-/ 
Gesamtabschluss sowie die Entlastung des Oberbürgermeisters bzw. der 
Oberbürgermeisterin. 
(5) Zu Beginn der Ausschussperiode bestellt der Rechnungsprüfungsausschuss 
auf Vorschlag des Rechnungsprüfungsamtes je eine*n städtische*n 
Bedienstete*n zum/zur Schriftführer*in und stellvertretenden Schriftführer*in. 
(6) Der/Die Leiter*in des Rechnungsprüfungsamtes nimmt an den Sitzungen des 
Rechnungsprüfungsausschusses teil. 
Die Prüfer*innen sind berechtigt und nach Maßgabe des § 59 Absatz 3 GO 
NRW im Rahmen der Jahresabschlussprüfung verpflichtet, an den Sitzungen 
des Rechnungsprüfungsausschusses teilzunehmen, um über die wesentlichen 
Ergebnisse ihrer Prüfung, insbesondere wesentliche Schwächen des internen 
Kontrollsystems bezogen auf den Rechnungslegungsprozess, zu berichten. 
Der Rechnungsprüfungsausschuss erwartet, dass der/die 
Oberbürgermeister*in bzw. der/die zuständige*n Beigeordnete*n zur Beratung 
von Berichten, die ihren Dezernatsbereich betreffen, an den Sitzungen des 
Rechnungsprüfungsausschusses teilnehmen. 
 
 
§ 3 Stellung des Rechnungsprüfungsamtes 
(1) Das Rechnungsprüfungsamt ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben unabhängig 
und an Weisungen nicht gebunden. Im Übrigen ist es dem Rat unmittelbar 
verantwortlich und ihm in seiner sachlichen Tätigkeit unmittelbar unterstellt. 
(2) Der/Die Oberbürgermeister*in ist Dienstvorgesetzte*r der Dienstkräfte des 
Rechnungsprüfungsamtes. Die Organisation und Geschäftsverteilung 
des Rechnungsprüfungsamtes obliegt der Leitung des 
Rechnungsprüfungsamtes. Im Übrigen gilt die Dienstanweisung für 
das Rechnungsprüfungsamt. 
(3) Das Rechnungsprüfungsamt kann mit Zustimmung des 
Rechnungsprüfungsausschusses Dritte mit Prüfungen beauftragen.

3  
§ 4 Leitung und Prüfer*innen des Rechnungsprüfungsamtes 
(1) Der/Die Leiter*in des Rechnungsprüfungsamtes und die Prüfer*innen werden 
auf Empfehlung des Rechnungsprüfungsausschusses vom Rat bestellt und 
abberufen. Der/Die Leiter*in des Rechnungsprüfungsamtes kann nur durch 
Ratsbeschluss und nur dann abberufen werden, wenn die ordnungsgemäße 
Erfüllung der Aufgaben nicht mehr gewährleistet ist. Der Beschluss muss 
mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen aller Ratsmitglieder 
gefasst werden und ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. 
(2) Der/Die Leiter*in des Rechnungsprüfungsamtes und die Prüfer*innen müssen 
persönlich und fachlich für die Erfüllung der Aufgaben des 
Rechnungsprüfungsamtes geeignet sein.  
(3) Das Rechnungsprüfungsamt muss fachlich und personell so besetzt 
und mit Sachmitteln ausgestattet sein, dass es seine Aufgaben 
entsprechend seiner kommunalverfassungsrechtlichen Stellung 
unabhängig, umfassend, kontinuierlich und ohne Beeinflussung 
erledigen kann.  
Durch Beratung im Rechnungsprüfungsausschuss wird für jeden 
Haushaltsplan eine entsprechende Beschlussfassung des Rates zur 
angemessenen Stellen- und Sachmittelausstattung vorbereitet. 
 
 
§ 5 Aufgaben und Prüfaufträge 
(1) Das Rechnungsprüfungsamt hat folgende durch Gesetz übertragene 
Pflichtaufgaben: 
a) die Prüfung des Jahresabschlusses der Gemeinde, 
b) die Prüfung der Jahresabschlüsse der in § 97 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 GO 
NRW benannten Sondervermögen, 
c) die Prüfung des Gesamtabschlusses, 
d) die laufende Prüfung der Vorgänge in der Finanzbuchhaltung zur 
Vorbereitung der Prüfung des Jahresabschlusses, 
e) die dauernde Überwachung und Prüfung der Zahlungsabwicklung der 
Gemeinde und ihrer Sondervermögen, 
f) bei Durchführung der Finanzbuchhaltung mit Hilfe automatisierter 
Datenverarbeitung (DV-Buchführung) der Gemeinde und ihrer 
Sondervermögen die Prüfung der Programme vor ihrer Anwendung, 
g) die Prüfung von Vergaben, 
h) die Prüfung der Wirksamkeit interner Kontrollen im Rahmen des 
internen Kontrollsystems (IKS). 
(2) Das Rechnungsprüfungsamt nimmt auf der Grundlage von § 104 Absatz 2 GO 
NRW ferner folgende Aufgaben wahr: 
a) die Prüfung der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung,

4  
b) die Prüfung der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens der 
Eigenbetriebe und anderer Einrichtungen der Gemeinde nach § 107 
Absatz 2 GO NRW, 
c) die Prüfung der Betätigung der Stadt als Gesellschafterin, 
Aktionärin oder Mitglied in Gesellschaften und anderen Vereinigungen 
des privaten Rechts oder in der Rechtsform der Anstalt des 
öffentlichen Rechts gemäß § 114 a GO NRW sowie die Buch- und 
Betriebsprüfung, die sich die Gemeinde bei einer Beteiligung, bei der 
Hingabe eines Darlehens oder sonst vorbehalten hat. 
(3) Der Rat überträgt dem Rechnungsprüfungsamt aufgrund des § 104 Absatz 3 
GO NRW folgende weitere Aufgaben: 
a) die Prüfung des ordnungsgemäßen und rechtmäßigen 
Verwaltungshandelns, 
b) die technisch-wirtschaftliche Prüfung von Bauausführungen und 
Bauabrechnungen, 
c) die Mitwirkung bei der Klärung von Fehlbeträgen/Fehlbeständen am 
Vermögen der Stadt sowie sonstigen Unregelmäßigkeiten ohne 
Rücksicht auf Art und Entstehungsgrund, 
d) die gutachtliche Stellungnahme zu allen beabsichtigten wesentlichen 
organisatorischen Änderungen und Neueinrichtungen in der Verwaltung 
auf dem Gebiet des Vergabewesens, des Haushalts- und 
Rechnungswesens, des Risikomanagements und der 
Informationsverarbeitung, 
e) die Prüfung der Vorräte und Vermögensbestände, 
f) je nach Erfordernis die Prüfung von Anordnungen vor ihrer Zuleitung an 
die Kasse (Visakontrolle), 
g) die Prüfung von Kosten- und Leistungsrechnungen, 
h) die Mitwirkung bei der Korruptionsbekämpfung, insbesondere durch die 
beim Rechnungsprüfungsamt angesiedelte Antikorruptionsstelle, 
i) die gutachtliche Stellungnahme zur Einführung von Gutscheinen und 
anderen geldwerten Drucksachen, 
j) die Prüfung der in § 97 Absatz 1 Nr. 3 GO NRW benannten 
Sondervermögen, wobei auf die Jahresabschlussprüfung nach § 103 
GO NRW mit abzustellen ist, 
k) die Prüfung der Kassenführung, 
l) die Prüfung von städtischen Beteiligungsgesellschaften, sofern der Rat 
dies beschlossen hat 
m) Betrieb der internen Meldestelle nach dem 
Hinweisgeberschutzgesetz 
n) die Überprüfung von Bedarfsprüfungen und 
Kostenberechnungen im Rahmen der jeweils gültigen

5  
Wertgrenzenregelung des Rechnungsprüfungsamtes. 
(4) Der Rat kann dem Rechnungsprüfungsamt weitere Aufgaben auf Dauer 
übertragen und Prüfaufträge erteilen. 
Der Rechnungsprüfungsausschuss kann im Rahmen seiner gesetzlichen und 
der dem Rechnungsprüfungsamt durch den Rat zugewiesenen Aufgaben dem 
Rechnungsprüfungsamt Prüfaufträge erteilen. 
Der/Die Oberbürgermeister* in kann dem Rechnungsprüfungsamt innerhalb 
seines*ihres Amtsbereichs Aufträge zur Prüfung unter Mitteilung an den 
Rechnungsprüfungsausschuss erteilen. 
Wenn dienstliche Gründe es erfordern, ist der/die Leiter*in des 
Rechnungsprüfungsamtes berechtigt, vorübergehend einzelne Bereiche von 
der Prüfung auszunehmen bzw. Einschränkungen von Prüfungen hinsichtlich 
Art und Umfang anzuordnen, soweit keine gesetzlichen Vorgaben verletzt 
werden. Dies gilt, in Abstimmung mit dem/der Auftraggeber*in, gleichermaßen 
für Prüfaufträge, die durch den Rat, den Rechnungsprüfungsausschuss oder 
den/die Oberbürgermeister*in erteilt werden. 
(5) Für die Durchführung der Aufgaben und Prüfaufträge erlässt der Rat eine 
Dienstanweisung. 
 
 
§ 6 Befugnisse des Rechnungsprüfungsamtes 
(1) Die Prüfer*innen sind im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben befugt, 
die Vorlage von Akten, Schriftstücken und sonstigen Unterlagen der 
städtischen Dienststellen, Sondervermögen sowie von ihrer Prüfung 
unterliegenden Gesellschaften, Anstalten, Stiftungen, Zweckverbänden, 
Jobcenter Köln gemäß § 44 b SGB II und anderen Vereinigungen und 
Einrichtungen sowie das Öffnen von Behältnissen zu verlangen, sofern dies 
für die sorgfältige Prüfung notwendig ist. Die Befugnis umfasst den Zutritt zu 
allen Räumen. 
Der/die Leiter*in des Rechnungsprüfungsamtes und die Prüfer*innen sind 
befugt, Ortsbesichtigungen (u. a. von Baustellen) vorzunehmen und die zu 
prüfenden Einrichtungen und Veranstaltungen zu besuchen. 
Die Prüfer*innen weisen sich durch einen Dienstausweis aus. 
(2) Alle für die Prüfung notwendigen Auskünfte sind zu erteilen. 
(3) Dem Rechnungsprüfungsamt ist im Rahmen seiner Prüfungen 
uneingeschränkt lesender Zugang zu sämtlichen prüfungsrelevanten 
Systemen und Datenträgern der Informationsverarbeitung (Hardware, 
Software und gespeicherte Informationen) einzurichten. Zur Sicherstellung 
der Durchführbarkeit von Prüfungen im Bereich der elektronischen 
Datenverarbeitung wird die Verwaltung auf eigene Kosten die 
notwendigen Zugriffsrechte durch eigene Lizenzen oder andere 
geeignete Möglichkeiten für das Rechnungsprüfungsamt einräumen.  
(4) Bei Erfüllung seiner Aufgaben ist das Rechnungsprüfungsamt gemäß Art. 6 
Abs. 1 c und Art. 6 Abs. 3 b der europäischen Datenschutzgrundverordnung

6  
i. V. m. § 9 Datenschutzgesetz NRW berechtigt, personenbezogene Daten zu 
verarbeiten. 
 
 
§ 7 Vorlagepflichten gegenüber dem Rechnungsprüfungsamt 
(1) Dem Rechnungsprüfungsamt sind vor ihrer Umsetzung zur Stellungnahme 
vorzulegen: 
a) beabsichtigte wesentliche Änderungen des Haushalts- und 
Rechnungswesens und der Rechnungslegung. Dies gilt insbesondere 
bei der Einführung oder Änderung von Verfahren mit Einsatz der 
Informationsverarbeitung, 
b) beabsichtigte wesentliche organisatorische Änderungen in der 
Verwaltung auf dem Gebiet des Haushalts-, Rechnungs- und 
Vergabewesens sowie des Risikomanagements,  
c) Entwicklung, Beschaffung oder Änderung von IV-Programmen im 
Bereich der Finanzbuchhaltung und ihrer Vorsysteme, 
d) Einführung von Gutscheinen und anderen geldwerten Drucksachen, 
e) Ergebnisse der Bedarfsprüfungen und Kostenberechnungen im Rahmen 
der jeweils gültigen Wertgrenzenregelung des 
Rechnungsprüfungsamtes, 
f) Vergabeunterlagen einschließlich der nicht berücksichtigten Angebote 
vor der Entscheidung über die Erteilung der Aufträge und vor der ggf. 
erforderlichen Beschlussfassung durch die Fach- und 
Betriebsausschüsse bzw. Bezirksvertretungen, 
g) Vertragsentwürfe, Rechtsgutachten usw. zur Neugründung von 
Gesellschaften, zur Beteiligung an Gesellschaften oder Änderung der 
Beteiligung. 
(2) Die Vorlagen sind so rechtzeitig zu übermitteln, dass dem 
Rechnungsprüfungsamt eine sachgerechte Beurteilung ermöglicht wird. Das 
Rechnungsprüfungsamt regelt gegebenenfalls die näheren Bedingungen zur 
Vorlagepflicht, insbesondere zu den Buchstaben e, f und g. 
(3) Dem Rechnungsprüfungsamt sind von den Dezernaten/Fachdienststellen zur 
Kenntnisnahme unverzüglich zuzuleiten: 
a) alle neu erlassenen sowie geänderten Gesetze, Satzungen, 
Vorschriften, Mitteilungen, Arbeitsanweisungen u. ä. auf Kommunal-, 
Landes-, Bundes- und EU-Ebene, die es zur Erfüllung seiner Aufgaben 
benötigt, 
b) anstehende Prüfungen, Prüfberichte und Ergebnisse interner – 
Innenrevisionen oder vergleichbarer Kontrollinstanzen der Verwaltung – 
und externer Prüforgane (z. B. Bundesrechnungshof, 
Landesrechnungshof, Gemeindeprüfungsanstalt, Bezirksregierung) 
sowie externe Organisations- und Rechtsgutachten, 
c) die Namen, Amts- oder Dienstbezeichnungen und Unterschriftsproben

7  
der verfügungs-, anordnungs- und zeichnungsberechtigten sowie zur 
Abgabe von Erklärungen verpflichtenden Inhalts für die Stadt Köln 
berechtigten städtischen Mitarbeitenden einschließlich Angaben zum 
Umfang der Vertretungsbefugnis, 
d) Bilanzen, Prüfberichte von Wirtschaftsprüfer*innen, vereidigten 
Buchprüfer*innen o. ä., sowie Geschäfts-/Lageberichte der 
Sondervermögen, der Gesellschaften oder solchen, an denen die Stadt 
unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist. 
 
 
§ 8 Prüfverfahren und sonstige Prüfberichte/-vermerke 
(1) Bei wichtigen Prüfungen sollen die Beigeordneten und die 
Dienststellenleitungen unterrichtet werden, sofern es der Prüfungsgrund 
zulässt. Grundsätzlich wird das Prüfungsergebnis mit den geprüften Stellen 
erörtert. 
(2) Bei auftretenden Schwierigkeiten im Verlauf der Prüfung ist der/die zuständige 
Beigeordnete zu bitten, die erforderlichen Maßnahmen zu unterstützen und 
ggf. den/die Oberbürgermeister*in zu unterrichten. 
Der Rechnungsprüfungsausschuss ist hiervon in seiner nächsten Sitzung in 
Kenntnis zu setzen. 
(3) Den geprüften Stellen werden Prüfberichte/-vermerke in der Regel zugeleitet. 
Ergeben sich bei der Prüfung Feststellungen von dezernats- oder 
amtsübergreifender Bedeutung, werden die hiervon betroffenen Dezernate 
und Dienststellen ebenfalls unterrichtet. 
(4) Städtische Dienststellen, denen Prüfberichte oder Prüfbemerkungen des 
Rechnungsprüfungsamtes zugehen, haben sich hierzu fristgerecht zu äußern. 
Die Stellungnahmen sind durch die Beigeordneten zu unterzeichnen. Gleiches 
gilt für die dem Rechnungsprüfungsausschuss vorzulegenden Stellungnahmen 
und Mitteilungen usw. 
Werden Berichte und Prüffeststellungen nicht oder nicht ausreichend innerhalb 
gesetzter Fristen beantwortet, so unterrichtet das Rechnungsprüfungsamt 
zunächst den/die Oberbürgermeister*in und nach einer weiteren Fristsetzung 
ggf. den Rechnungsprüfungsausschuss entsprechend. 
Beabsichtigt die geprüfte Stelle, den Bemerkungen und Hinweisen des 
Rechnungsprüfungsamtes nicht zu entsprechen, ist das 
Rechnungsprüfungsamt hiervon unverzüglich zu unterrichten; die 
Unterrichtung hat auf jeden Fall zu erfolgen, bevor bindende Festlegungen 
bzw. endgültige Entscheidungen getroffen werden. 
(5) Das Rechnungsprüfungsamt legt Berichte über wichtige Prüfungen sowie über 
Prüfungen, die es in besonderem Auftrage des Rates, des 
Rechnungsprüfungsausschusses oder des*der Oberbürgermeister(s)*in 
durchgeführt hat, dem Rechnungsprüfungsausschuss und dem/der 
Oberbürgermeister*in vor. 
(6) Prüfberichte und -vermerke sind grundsätzlich vertraulich zu behandeln. Eine

8  
Weitergabe an bzw. Gewährung der Einsichtnahme des Inhaltes an oder 
durch Dritte, die weder dem Rat noch der Stadtverwaltung bzw. einer 
überprüften Gesellschaft angehören, ist grundsätzlich nicht gestattet und kann 
zu straf-, datenschutz- und dienst- bzw. arbeitsrechtlichen Konsequenzen 
führen. 
Das Rechnungsprüfungsamt ist im Rahmen des interkommunalen 
Austausches berechtigt, vertrauliche Prüfberichte und -vermerke an 
Rechnungsprüfungsämter anderer Gemeinden und Gemeindeverbände 
weiterzugeben. 
 
 
§ 9 Meldepflichten bei Verdacht auf Straftaten nach dem 
Katalog des § 3 Korruptionsbekämpfungsgesetz NRW 
(1) Ergeben sich Anhaltspunkte für die Begehung von in § 3 Absatz 1 
Korruptionsbekämpfungsgesetz NRW genannten Straftaten, ist unverzüglich 
die Antikorruptionsstelle beim Rechnungsprüfungsamt einzuschalten. Das 
weitere Vorgehen inklusive Informationsweitergabe erfolgt nur im Benehmen 
mit der Antikorruptionsstelle. Mitarbeitende können sich zudem jederzeit an 
die interne Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz wenden. 
(2) Die Antikorruptionsstelle informiert den*die Vorsitzende*n des 
Rechnungsprüfungsausschusses unverzüglich so umfassend wie möglich 
über Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden. Umfang und Zeitpunkt der 
Informationen sind gegebenenfalls mit den zuständigen 
Strafverfolgungsbehörden abzustimmen, um eine Gefährdung der Beweis- 
und Spurensicherung auszuschließen und die Ermittlungen nicht zu 
beeinträchtigen. 
Nach Kenntnis über den rechtskräftigen Abschluss eines Hauptverfahrens 
unterrichtet die Antikorruptionsstelle den Rechnungsprüfungsausschuss und 
den*die Oberbürgermeister*in über den Ausgang des Verfahrens. 
 
 
§ 10 Meldepflichten bei sonstigen Unregelmäßigkeiten 
(1) Alle Dezernate sowie die ihnen nachgeordneten Organisationseinheiten, die 
Sondervermögen und die sonstigen zu prüfenden Einrichtungen haben das 
Rechnungsprüfungsamt unter Darlegung des Sachverhaltes unverzüglich über 
alle Unregelmäßigkeiten des geordneten Betriebes (z. B. Arbeitsrückstände 
mit finanzieller Auswirkung für die Stadt) zu unterrichten. Das Gleiche gilt für 
alle Verluste sowie für Kassendifferenzen. 
(2) Das Rechnungsprüfungsamt ist unverzüglich von schwerwiegenden 
Störungen im Bereich der Informationsverarbeitung zu unterrichten. Als 
schwerwiegend gelten insbesondere Ereignisse, die einen ordnungsgemäßen 
Ablauf von Anwenderprogrammen für die Dauer von mehr als einem 
Arbeitstag verhindern oder nachhaltig beeinträchtigen oder von 
grundsätzlicher Bedeutung für die Sicherheit und/oder den Ablauf der 
Informationsverarbeitung der Stadt Köln sind.

9  
(3) Werden bei Durchführung einer Prüfung wesentliche Unregelmäßigkeiten 
festgestellt, die zu einem Anfangsverdacht einer strafbaren Handlung führen, 
die nicht von § 3 Abs. 1 Korruptionsbekämpfungsgesetz NRW erfasst werden, 
so hat der/die Leiter*in des Rechnungsprüfungsamtes unverzüglich den/die 
Oberbürgermeister*in zu unterrichten. 
Werden die Strafverfolgungsbehörden nicht eingeschaltet oder bestehen aus 
deren Sicht keine Bedenken, so unterrichtet der*die Leiter*in des 
Rechnungsprüfungsamtes den Rechnungsprüfungsausschuss umfassend 
über Prüffeststellungen in geeigneter Form. 
Nach Abschluss eines Strafverfahrens unterrichtet der/die 
Oberbürgermeister*in den Rechnungsprüfungsausschuss über den Ausgang 
des Verfahrens. Beziehen sich die Feststellungen ausschließlich auf eine 
Dienstpflichtverletzung bzw. eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung, so 
unterrichtet der*die Leiter*in des Rechnungsprüfungsamtes umgehend 
den*die Oberbürgermeister*in und/oder den/die zuständige*n Beigeordnete*n, 
damit von dort unverzüglich das Personal- und Verwaltungsmanagement 
eingeschaltet werden kann. 
 
 
§ 11 Inkrafttreten 
Diese Rechnungsprüfungsordnung tritt am neues Datum in Kraft. 
Gleichzeitig tritt die Rechnungsprüfungsordnung vom 09.Februar 2023 außer Kraft.

Anlage 1.1 - aktualisierte Synopse Rechnungsprüfungsordnung

15965 Zeichen

Synopse - Übersicht über die Änderungen der Rechnungsprüfungsordnung  
   Seite 1 von 7 
 
lfd. 
Nr. 
Absatz bisheriger Text Kurze Begründung des  
Änderungsvorschlags 
neuer Textvorschlag 
  
1 1  Zur Durchführung der in den §§ 59 Abs. 3 und 
101 bis 104 der Gemeindeordnung für das 
Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der 
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 
1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), 
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes 
vom 13. April 2022 (GV NRW S.490), 
enthaltenen Bestimmungen, hat der Rat der 
Stadt Köln in seiner Sitzung vom 09. Februar 
2023 folgende Rechnungsprüfungsordnung 
beschlossen: 
 
Redaktionelle Anpassung des 
Datums an die beschlussfassende 
Ratssitzung 
Zur Durchführung der in den §§ 59 Abs. 3 und 
101 bis 104 der Gemeindeordnung für das Land 
Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung 
der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV 
NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert 
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 
(GV NRW S.490), enthaltenen Bestimmungen, 
hat der Rat der Stadt Köln in seiner Sitzung vom 
27. Mai 2025 folgende 
Rechnungsprüfungsordnung beschlossen: 
§ 3 Stellung des Rechnungsprüfungsamtes 
2  Absatz 2 
 
Der*die Oberbürgermeister*in ist 
Dienstvorgesetzte*r der Dienstkräfte des 
Rechnungsprüfungsamtes. 
Die Ergänzung ist lediglich 
deklaratorisch und hebt die von der 
Verwaltung unabhängige Stellung 
gemäß § 101, Abs. 2 GO NRW, 
entsprechend Ziff. 2.1. der 
Dienstanweisung des 
Rechnungsprüfungsamtes hervor. 
 
Der*die Oberbürgermeister*in ist 
Dienstvorgesetzte*r der Dienstkräfte des 
Rechnungsprüfungsamtes. Es gilt die 
Dienstanweisung für das 
Rechnungsprüfungsamt. Die Organisation 
und Geschäftsverteilung des 
Rechnungsprüfungsamtes obliegt der 
Leitung des Rechnungsprüfungsamtes. 
§ 4 Leitung und Prüfer*innen des Rechnungsprüfungsamtes 
3  Absatz 1 
und 2 S. 1 
Der/Die Leiter*in des Rechnungs-
prüfungsamtes und die Prüfer*innen werden 
auf Empfehlung des Rechnungsprüfungs-
ausschusses vom Rat bestellt und abberufen. 
Der/Die Leiter*in des Rechnungs-
prüfungsamtes kann nur durch Ratsbeschluss 
und nur dann abberufen werden, wenn die 
ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben nicht 
Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 Anpassung 
an Gesetzestext. Abs. 2 S. 2 
nunmehr inhaltlich in neuem Abs. 3 
aufgenommen.  
Die Leitung des Rechnungsprüfungsamtes und 
die Prüfer*innen werden auf Empfehlung des 
Rechnungsprüfungsausschusses vom Rat 
bestellt und abberufen. Die Leitung des 
Rechnungsprüfungsamtes kann nur durch 
Ratsbeschluss und nur dann abberufen werden, 
wenn die ordnungsgemäße Erfüllung der 
Aufgaben nicht mehr gewährleistet ist. Der

Synopse - Übersicht über die Änderungen der Rechnungsprüfungsordnung  
   Seite 2 von 7 
 
lfd. 
Nr. 
Absatz bisheriger Text Kurze Begründung des  
Änderungsvorschlags 
neuer Textvorschlag 
  
mehr gewährleistet ist. Der Beschluss muss 
mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der 
Stimmen aller Ratsmitglieder gefasst werden 
und ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. 
 
Der/Die Leiter*in des Rechnungs-
prüfungsamtes und die Prüfer*innen müssen 
persönlich und fachlich für die Erfüllung der 
Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes 
geeignet sein. Insbesondere müssen sie die 
für die Durchführung der jeweiligen 
Prüftätigkeiten erforderlichen Fachkenntnisse  
besitzen. Das Rechnungsprüfungsamt muss 
fachlich und personell so besetzt  
sowie mit Sachmitteln ausgestattet sein, dass 
eine unbeeinflusste,  
unabhängige, kontinuierliche und umfassende 
Aufgabenwahrnehmung  
entsprechend seiner 
kommunalverfassungsrechtlichen Stellung 
sichergestellt 
 
Beschluss muss mit einer Mehrheit von zwei 
Dritteln der Stimmen aller Ratsmitglieder gefasst 
werden und ist der Aufsichtsbehörde 
anzuzeigen.  
 
Die Leitung des Rechnungsprüfungsamtes und 
die Prüfer*innen müssen persönlich und fachlich 
für die Erfüllung der Aufgaben des 
Rechnungsprüfungsamtes geeignet sein. 
4  Absatz 3 
NEU 
Das Rechnungsprüfungsamt muss fachlich 
und personell so besetzt sowie mit Sachmitteln 
ausgestattet sein, dass eine unbeeinflusste, 
unabhängige, kontinuierliche und umfassende 
Aufgabenwahrnehmung entsprechend seiner 
kommunalverfassungsrechtlichen Stellung 
sichergestellt ist. 
Redaktionelle Änderung 
 
 
 
 
 
 
Satz 2 dient der Verdeutlichung 
der Stellung des 
Rechnungsprüfungsamtes als Amt 
des Rates.  
Das Rechnungsprüfungsamt muss fachlich 
und personell so besetzt und mit Sachmitteln 
ausgestattet sein, dass es seine Aufgaben 
entsprechend seiner 
kommunalverfassungsrechtlichen Stellung 
unabhängig, umfassend, kontinuierlich und 
ohne Beeinflussung erledigen kann.  
 
Für das jeweilige Stellenplanverfahren stellt 
die Leitung des Rechnungsprüfungsamtes 
ihre Bedarfe für eine angemessene Stellen- 
und Sachmittelausstattung fest und teilt 
diese dem/der Oberbürgermeister*in mit. Der

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   Seite 3 von 7 
 
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Nr. 
Absatz bisheriger Text Kurze Begründung des  
Änderungsvorschlags 
neuer Textvorschlag 
  
Rechnungsprüfungsausschuss wird hierüber 
unterrichtet. 
§ 5 Aufgaben und Prüfaufträge 
5  Absatz 3  (3) Der Rat überträgt dem 
Rechnungsprüfungsamt aufgrund des § 104 
Absatz 3 GO NRW folgende weitere Aufgaben: 
 
a) die Prüfung des ordnungsgemäßen und 
rechtmäßigen Verwaltungshandelns, 
b) die technisch-wirtschaftliche Prüfung 
von Bauausführungen und Bauabrechnungen, 
c) die Mitwirkung bei der Klärung von 
Fehlbeträgen/Fehlbeständen am Vermögen 
der Stadt sowie sonstigen Unregelmäßigkeiten 
ohne Rücksicht auf Art und Entstehungsgrund, 
d) die gutachtliche Stellungnahme zu allen 
beabsichtigten wesentlichen organisatorischen 
Änderungen und Neueinrichtungen in der 
Verwaltung auf dem Gebiet des 
Vergabewesens, des Haushalts- und 
Rechnungswesens, des Risikomanagements 
und der Informationsverarbeitung, 
e) die Prüfung der Vorräte und 
Vermögensbestände, 
f) je nach Erfordernis die Prüfung von 
Anordnungen vor ihrer Zuleitung an die Kasse 
(Visakontrolle), 
g) die Prüfung von Kosten- und 
Leistungsrechnungen, 
h) die Mitwirkung bei der 
Korruptionsbekämpfung, insbesondere durch 
die beim Rechnungsprüfungsamt angesiedelte 
Antikorruptionsstelle, 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Rat überträgt dem Rechnungsprüfungsamt 
aufgrund des § 104 Absatz 3 GO NRW folgende 
weitere Aufgaben: 
 
a) die Prüfung des ordnungsgemäßen und 
rechtmäßigen Verwaltungshandelns, 
b) die technisch-wirtschaftliche Prüfung von 
Bauausführungen und Bauabrechnungen, 
c) die Mitwirkung bei der Klärung von 
Fehlbeträgen/Fehlbeständen am Vermögen der 
Stadt sowie sonstigen Unregelmäßigkeiten ohne 
Rücksicht auf Art und Entstehungsgrund, 
d) die gutachtliche Stellungnahme zu allen 
beabsichtigten wesentlichen organisatorischen 
Änderungen und Neueinrichtungen in der 
Verwaltung auf dem Gebiet des 
Vergabewesens, des Haushalts- und 
Rechnungswesens, des Risikomanagements 
und der Informationsverarbeitung, 
e) die Prüfung der Vorräte und 
Vermögensbestände, 
f) je nach Erfordernis die Prüfung von 
Anordnungen vor ihrer Zuleitung an die Kasse 
(Visakontrolle), 
g) die Prüfung von Kosten- und 
Leistungsrechnungen, 
h) die Mitwirkung bei der 
Korruptionsbekämpfung, insbesondere durch die 
beim Rechnungsprüfungsamt angesiedelte 
Antikorruptionsstelle,

Synopse - Übersicht über die Änderungen der Rechnungsprüfungsordnung  
   Seite 4 von 7 
 
lfd. 
Nr. 
Absatz bisheriger Text Kurze Begründung des  
Änderungsvorschlags 
neuer Textvorschlag 
  
i) die gutachtliche Stellungnahme zur 
Einführung von Gutscheinen und anderen 
geldwerten Drucksachen, 
j) die Prüfung der in § 97 Absatz 1 Nr. 3 
GO NRW benannten Sondervermögen, wobei 
auf die Jahresabschlussprüfung nach § 103 
GO NRW mit abzustellen ist, 
k) die Prüfung der Kassenführung, 
l) die Prüfung von städtischen 
Beteiligungsgesellschaften, sofern der Rat dies 
beschlossen hat. 
 
 
Mit der Einführung von m) wird die 
Aufgabe „Interne Meldestelle nach 
dem Hinweisgeberschutzgesetz“ 
dem Rechnungsprüfungsamt 
übertragen.  
 
Die Einführung von n) dient der 
Anpassung an die Vorlagepflichten 
gem. § 7 der 
Rechnungsprüfungsordnung, in 
welcher die Bedarfsprüfungen und 
Kostenberechnungen bereits 
aufgeführt werden. 
i) die gutachtliche Stellungnahme zur 
Einführung von Gutscheinen und anderen 
geldwerten Drucksachen, 
j) die Prüfung der in § 97 Absatz 1 Nr. 3 
GO NRW benannten Sondervermögen, wobei 
auf die Jahresabschlussprüfung nach § 103 GO 
NRW mit abzustellen ist, 
k) die Prüfung der Kassenführung, 
l) die Prüfung von städtischen 
Beteiligungsgesellschaften, sofern der Rat dies 
beschlossen hat, 
m) Betrieb der internen Meldestelle nach 
dem Hinweisgeberschutzgesetz, 
n) die Überprüfung von Bedarfsprüfungen 
und Kostenberechnungen im Rahmen der 
jeweils gültigen Wertgrenzenregelung des 
Rechnungsprüfungsamtes. 
§ 6 Befugnisse des Rechnungsprüfungsamtes 
6  Absatz 3 Dem Rechnungsprüfungsamt ist im Rahmen 
seiner Prüfungen lesender Zugang zu 
sämtlichen prüfungsrelevanten Systemen und 
Datenträgern der Informationsverarbeitung 
(Hardware, Software und gespeicherte 
Informationen) einzurichten. 
Rechtliche und organisatorische 
Klarstellung von Prüfabläufen. 
Dem Rechnungsprüfungsamt ist im Rahmen 
seiner Prüfungen uneingeschränkt lesender 
Zugang zu sämtlichen prüfungsrelevanten 
Systemen und Datenträgern der 
Informationsverarbeitung (Hardware, Software 
und gespeicherte Informationen) einzurichten. 
Zur Sicherstellung der Durchführbarkeit von 
Prüfungen im Bereich der elektronischen 
Datenverarbeitung wird die Verwaltung auf 
eigene Kosten die notwendigen 
Zugriffsrechte durch eigene Lizenzen oder 
andere geeignete Möglichkeiten für das 
Rechnungsprüfungsamt einräumen.

Synopse - Übersicht über die Änderungen der Rechnungsprüfungsordnung  
   Seite 5 von 7 
 
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Nr. 
Absatz bisheriger Text Kurze Begründung des  
Änderungsvorschlags 
neuer Textvorschlag 
  
§ 7 Vorlagepflichten gegenüber dem Rechnungsprüfungsamt 
7  Absatz 1 Dem Rechnungsprüfungsamt sind vor ihrer 
Umsetzung zur Stellungnahme vorzulegen: 
a) beabsichtigte wesentliche Änderungen 
des Haushalts- und Rechnungswesens und 
der Rechnungslegung. Dies gilt insbesondere 
bei der Einführung oder Änderung von 
Verfahren mit Einsatz der 
Informationsverarbeitung, 
b) beabsichtigte wesentliche 
organisatorische Änderungen in der 
Verwaltung auf dem Gebiet des Haushalts-, 
Rechnungs- und Vergabewesens sowie des 
Risikomanagements, 
c) Entwicklung, Beschaffung oder 
Änderung von IV-Programmen im Bereich der 
Finanzbuchhaltung und ihrer Vorsysteme, 
d) Einführung von Gutscheinen und 
anderen geldwerten Drucksachen, 
e) Ergebnisse der Bedarfsprüfungen und 
Kostenberechnungen, 
f) Vergabeunterlagen einschließlich der 
nicht berücksichtigten Angebote vor der 
Entscheidung über die Erteilung der Aufträge 
und vor der ggf. erforderlichen 
Beschlussfassung durch die Fach- und 
Betriebsausschüsse bzw. Bezirksvertretungen, 
g) Vertragsentwürfe, Rechtsgutachten 
usw. zur Neugründung von Gesellschaften, zur 
Beteiligung an Gesellschaften oder Änderung 
der Beteiligung. 
Abs. 1 e) wird an die bereits 
bestehende Praxis angepasst, 
dass Ergebnisse von 
Bedarfsprüfungen und 
Kostenberechnungen nur im 
Rahmen der jeweils gültigen 
Wertgrenzenregelung vorzulegen 
sind. 
 
 
Dem Rechnungsprüfungsamt sind vor ihrer 
Umsetzung zur Stellungnahme vorzulegen: 
a) beabsichtigte wesentliche Änderungen 
des Haushalts- und Rechnungswesens und der 
Rechnungslegung. Dies gilt insbesondere bei 
der Einführung oder Änderung von Verfahren 
mit Einsatz der Informationsverarbeitung, 
b) beabsichtigte wesentliche 
organisatorische Änderungen in der Verwaltung 
auf dem Gebiet des Haushalts-, Rechnungs- 
und Vergabewesens sowie des 
Risikomanagements, 
c) Entwicklung, Beschaffung oder Änderung 
von IV-Programmen im Bereich der 
Finanzbuchhaltung und ihrer Vorsysteme, 
d) Einführung von Gutscheinen und 
anderen geldwerten Drucksachen, 
e) Ergebnisse der Bedarfsprüfungen und 
Kostenberechnungen im Rahmen der jeweils 
gültigen Wertgrenzenregelung des 
Rechnungsprüfungsamtes, 
f) Vergabeunterlagen einschließlich der 
nicht berücksichtigten Angebote vor der 
Entscheidung über die Erteilung der Aufträge 
und vor der ggf. erforderlichen 
Beschlussfassung durch die Fach- und 
Betriebsausschüsse bzw. Bezirksvertretungen, 
f) Vertragsentwürfe, Rechtsgutachten usw. 
zur Neugründung von Gesellschaften, zur 
Beteiligung an Gesellschaften oder Änderung 
der Beteiligung.

Synopse - Übersicht über die Änderungen der Rechnungsprüfungsordnung  
   Seite 6 von 7 
 
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Nr. 
Absatz bisheriger Text Kurze Begründung des  
Änderungsvorschlags 
neuer Textvorschlag 
  
§ 9 Meldepflichten bei Verdacht auf Straftaten nach dem Katalog des § 3 Korruptionsbekämpfungsgesetzes NRW 
8  Absatz 1 Ergeben sich Anhaltspunkte für die Begehung 
von in § 3 Absatz 1 
Korruptionsbekämpfungsgesetz NRW 
genannten Straftaten, ist unverzüglich durch 
die Mitarbeitenden der jeweiligen Dienststellen 
die Dienststellenleitung und zeitgleich die 
Antikorruptionsstelle beim 
Rechnungsprüfungsamt einzuschalten. Das 
weitere Vorgehen inklusive 
Informationsweitergabe erfolgt nur im 
Benehmen mit der Antikorruptionsstelle. 
Es ist sicherzustellen, dass 
möglichst wenige Personen über 
einen Verdacht informiert sind, um 
weitere Ermittlungen nicht zu 
gefährden. 
Die Änderungen sind Folge einer 
notwendigen Anpassung an die 
entsprechenden Regelungen des 
Hinweisgeberschutzgesetzes. 
Ergeben sich Anhaltspunkte für die Begehung 
von in § 3 Absatz 1 
Korruptionsbekämpfungsgesetz NRW 
genannten Straftaten, ist unverzüglich die 
Antikorruptionsstelle beim 
Rechnungsprüfungsamt einzuschalten. Das 
weitere Vorgehen inklusive 
Informationsweitergabe erfolgt nur im 
Benehmen mit der Antikorruptionsstelle. 
Mitarbeitende können sich zudem jederzeit 
an die interne Meldestelle nach dem 
Hinweisgeberschutzgesetz wenden. 
9  Absatz 2 Die Antikorruptionsstelle informiert im 
Benehmen mit dem*der Oberbürgermeister*in 
den*die Vorsitzende*n des 
Rechnungsprüfungsausschusses unverzüglich 
so umfassend wie möglich über Maßnahmen 
der Strafverfolgungsbehörden. Umfang und 
Zeitpunkt der Informationen sind 
gegebenenfalls mit den zuständigen 
Strafverfolgungsbehörden abzustimmen, um 
eine Gefährdung der Beweis- und 
Spurensicherung auszuschließen und die 
Ermittlungen nicht zu beeinträchtigen. 
 
Nach Kenntnis über den rechtskräftigen 
Abschluss eines Hauptverfahrens unterrichtet 
die Antikorruptionsstelle im Benehmen mit 
dem*der Oberbürgermeister*in den 
Rechnungsprüfungsausschuss über den 
Ausgang des Verfahrens. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Deklaratorische Wirkung von § 101 
Abs. 2 GO NRW, wonach die 
örtliche Rechnungsprüfung 
unmittelbar dem Rat unterstellt ist. 
Die Antikorruptionsstelle informiert im 
Benehmen mit dem*der Oberbürgermeister*in 
den*die Vorsitzende*n des 
Rechnungsprüfungsausschusses unverzüglich 
so umfassend wie möglich über Maßnahmen 
der Strafverfolgungsbehörden. Umfang und 
Zeitpunkt der Informationen sind gegebenenfalls 
mit den zuständigen Strafverfolgungsbehörden 
abzustimmen, um eine Gefährdung der Beweis- 
und Spurensicherung auszuschließen und die 
Ermittlungen nicht zu beeinträchtigen. 
 
 
Nach Kenntnis über den rechtskräftigen 
Abschluss eines Hauptverfahrens unterrichtet 
die Antikorruptionsstelle den/die 
Oberbürgermeister*in und den 
Rechnungsprüfungsausschuss über den 
Ausgang des Verfahrens.

Synopse - Übersicht über die Änderungen der Rechnungsprüfungsordnung  
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Nr. 
Absatz bisheriger Text Kurze Begründung des  
Änderungsvorschlags 
neuer Textvorschlag 
  
§ 11 Inkrafttreten 
10   Diese Rechnungsprüfungsordnung tritt am 10. 
Februar 2023 in Kraft. 
Gleichzeitig tritt die 
Rechnungsprüfungsordnung vom 1. Januar 
2008 außer Kraft. 
 Diese Rechnungsprüfungsordnung tritt am 28. 
Mai 2025 in Kraft. 
Gleichzeitig tritt die Rechnungsprüfungsordnung 
vom 9. Februar 2023 außer Kraft.

Anlage 2.1 - aktualisierte Reinschrift Rechnungsprüfungsordnung

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Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Köln 
Zur Durchführung der in den §§ 59 Abs. 3 und 101 bis 104 der Gemeindeordnung für 
das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 
14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des 
Gesetzes vom 13. April 2022 (GV NRW S.490), enthaltenen Bestimmungen, hat der 
Rat der Stadt Köln in seiner Sitzung vom 27. Mai 2025 folgende 
Rechnungsprüfungsordnung beschlossen: 
 
 
§ 1 Funktion und Ziele der Rechnungsprüfung 
Die Rechnungsprüfung ist eine Kontrollfunktion des Rates und seiner Ausschüsse. 
Sie beinhaltet neben der Prüfung der Jahres- und Gesamtabschlüsse eine 
unabhängige, sachverständige und konstruktive Beurteilung von geplanten und 
bereits abgeschlossenen (Verwaltungs-) Vorgängen und wird durch den 
Rechnungsprüfungsausschuss und das Rechnungsprüfungsamt wahrgenommen. 
Die Rechnungsprüfung unterstützt den Rat bei seinen Entscheidungen und berät den 
Verwaltungsvorstand und die Stadtverwaltung bei der Aufgabenerfüllung mit dem 
Ziel, ein ordnungsgemäßes, zweckmäßiges und wirtschaftliches Verwaltungshandeln 
zu fördern. 
 
 
§ 2 Aufgaben und Verfahren des Rechnungsprüfungsausschusses 
(1) Die Aufgaben des Rechnungsprüfungsausschusses bestimmen sich nach den 
§§ 59 Abs. 3 und 4, 92 Abs. 3 und 105 Abs. 6 GO NRW sowie nach dieser 
Rechnungsprüfungsordnung. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt die 
Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln in 
der jeweils gültigen Fassung sinngemäß. 
(2) Der Rechnungsprüfungsausschuss legt 
a) die Berichte über die Prüfung des Jahres- und Gesamtabschlusses, 
b) die Darstellung der wesentlichen Inhalte der Prüfungsberichte der 
Gemeindeprüfungsanstalt, 
c) Berichte über Prüfungen, die das Rechnungsprüfungsamt in besonderem 
Auftrage des Rates vorgenommen hat, 
d) Prüfberichte und Prüfungsfeststellungen von besonderer Bedeutung 
mit dem Ergebnis seiner Beratung dem Rat vor. 
(3) Auf Empfehlung des Rechnungsprüfungsausschusses sollen Prüfberichte und 
Prüffeststellungen in den jeweiligen zuständigen Fachausschüssen beraten 
werden. 
(4) Der Rechnungsprüfungsausschuss prüft den Jahres-/Gesamtabschluss und

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den Lagebericht unter Einbezug des Prüfungsberichtes. Er nimmt zu dem 
Ergebnis der Jahres- und Gesamtabschlussprüfung gemäß § 59 Absatz 3 
Satz 4 GO NRW schriftlich gegenüber dem Rat Stellung. Am Schluss dieses 
Berichtes erklärt er, ob nach dem abschließenden Ergebnis der Prüfung 
Einwendungen zu erheben sind und ob er den Jahres-/Gesamtabschluss und 
den Lagebericht billigt. Der Rat beschließt gemäß § 96 Absatz 1 GO NRW 
über den vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüften Jahres-/ 
Gesamtabschluss sowie die Entlastung des Oberbürgermeisters bzw. der 
Oberbürgermeisterin. 
(5) Zu Beginn der Ausschussperiode bestellt der Rechnungsprüfungsausschuss 
auf Vorschlag des Rechnungsprüfungsamtes je eine*n städtische*n 
Bedienstete*n zum/zur Schriftführer*in und stellvertretenden Schriftführer*in. 
(6) Der/Die Leiter*in des Rechnungsprüfungsamtes nimmt an den Sitzungen des 
Rechnungsprüfungsausschusses teil. 
Die Prüfer*innen sind berechtigt und nach Maßgabe des § 59 Absatz 3 GO 
NRW im Rahmen der Jahresabschlussprüfung verpflichtet, an den Sitzungen 
des Rechnungsprüfungsausschusses teilzunehmen, um über die wesentlichen 
Ergebnisse ihrer Prüfung, insbesondere wesentliche Schwächen des internen 
Kontrollsystems bezogen auf den Rechnungslegungsprozess, zu berichten. 
Der Rechnungsprüfungsausschuss erwartet, dass der/die 
Oberbürgermeister*in bzw. der/die zuständige*n Beigeordnete*n zur Beratung 
von Berichten, die ihren Dezernatsbereich betreffen, an den Sitzungen des 
Rechnungsprüfungsausschusses teilnehmen. 
 
 
§ 3 Stellung des Rechnungsprüfungsamtes 
(1) Das Rechnungsprüfungsamt ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben unabhängig 
und an Weisungen nicht gebunden. Im Übrigen ist es dem Rat unmittelbar 
verantwortlich und ihm in seiner sachlichen Tätigkeit unmittelbar unterstellt. 
(2) Der/Die Oberbürgermeister*in ist Dienstvorgesetzte*r der Dienstkräfte des 
Rechnungsprüfungsamtes. Es gilt die Dienstanweisung für das 
Rechnungsprüfungsamt. Die Organisation und Geschäftsverteilung 
des Rechnungsprüfungsamtes obliegt der Leitung des 
Rechnungsprüfungsamtes. 
(3) Das Rechnungsprüfungsamt kann mit Zustimmung des 
Rechnungsprüfungsausschusses Dritte mit Prüfungen beauftragen. 
 
 
§ 4 Leitung und Prüfer*innen des Rechnungsprüfungsamtes 
(1) Die Leitung des Rechnungsprüfungsamtes und die Prüfer*innen werden auf 
Empfehlung des Rechnungsprüfungsausschusses vom Rat bestellt und 
abberufen. Die Leitung des Rechnungsprüfungsamtes kann nur durch 
Ratsbeschluss und nur dann abberufen werden, wenn die ordnungsgemäße 
Erfüllung der Aufgaben nicht mehr gewährleistet ist. Der Beschluss muss mit

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einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen aller Ratsmitglieder gefasst 
werden und ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. 
(2) Die Leitung des Rechnungsprüfungsamtes kann nur durch Ratsbeschluss 
und nur dann abberufen werden, wenn die ordnungsgemäße Erfüllung der 
Aufgaben nicht mehr gewährleistet ist. Der Beschluss muss mit einer 
Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen aller Ratsmitglieder gefasst werden 
und ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. 
(3) Die Leitung des Rechnungsprüfungsamtes und die Prüfer*innen müssen 
persönlich und fachlich für die Erfüllung der Aufgaben des 
Rechnungsprüfungsamtes geeignet sein.  
(4) Das Rechnungsprüfungsamt muss fachlich und personell so besetzt 
und mit Sachmitteln ausgestattet sein, dass es seine Aufgaben 
entsprechend seiner kommunalverfassungsrechtlichen Stellung 
unabhängig, umfassend, kontinuierlich und ohne Beeinflussung 
erledigen kann.  
 Für das jeweilige Stellenplanverfahren stellt die Leitung des 
Rechnungsprüfungsamtes ihre Bedarfe für eine angemessene Stellen- 
und Sachmittelausstattung fest und teilt diese dem/der 
Oberbürgermeister*in mit. Der Rechnungsprüfungsausschuss wird 
hierüber unterrichtet.  
 
 
§ 5 Aufgaben und Prüfaufträge 
(1) Das Rechnungsprüfungsamt hat folgende durch Gesetz übertragene 
Pflichtaufgaben: 
a) die Prüfung des Jahresabschlusses der Gemeinde, 
b) die Prüfung der Jahresabschlüsse der in § 97 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 GO 
NRW benannten Sondervermögen, 
c) die Prüfung des Gesamtabschlusses, 
d) die laufende Prüfung der Vorgänge in der Finanzbuchhaltung zur 
Vorbereitung der Prüfung des Jahresabschlusses, 
e) die dauernde Überwachung und Prüfung der Zahlungsabwicklung der 
Gemeinde und ihrer Sondervermögen, 
f) bei Durchführung der Finanzbuchhaltung mit Hilfe automatisierter 
Datenverarbeitung (DV-Buchführung) der Gemeinde und ihrer 
Sondervermögen die Prüfung der Programme vor ihrer Anwendung, 
g) die Prüfung von Vergaben, 
h) die Prüfung der Wirksamkeit interner Kontrollen im Rahmen des 
internen Kontrollsystems (IKS). 
(2) Das Rechnungsprüfungsamt nimmt auf der Grundlage von § 104 Absatz 2 GO 
NRW ferner folgende Aufgaben wahr: 
a) die Prüfung der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung,

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b) die Prüfung der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens der 
Eigenbetriebe und anderer Einrichtungen der Gemeinde nach § 107 
Absatz 2 GO NRW, 
c) die Prüfung der Betätigung der Stadt als Gesellschafterin, 
Aktionärin oder Mitglied in Gesellschaften und anderen 
Vereinigungen des privaten Rechts oder in der Rechtsform der 
Anstalt des öffentlichen Rechts gemäß § 114 a GO NRW sowie die 
Buch- und Betriebsprüfung, die sich die Gemeinde bei einer 
Beteiligung, bei der Hingabe eines Darlehens oder sonst 
vorbehalten hat. 
(3) Der Rat überträgt dem Rechnungsprüfungsamt aufgrund des § 104 Absatz 3 
GO NRW folgende weitere Aufgaben: 
a) die Prüfung des ordnungsgemäßen und rechtmäßigen 
Verwaltungshandelns, 
b) die technisch-wirtschaftliche Prüfung von Bauausführungen und 
Bauabrechnungen, 
c) die Mitwirkung bei der Klärung von Fehlbeträgen/Fehlbeständen am 
Vermögen der Stadt sowie sonstigen Unregelmäßigkeiten ohne 
Rücksicht auf Art und Entstehungsgrund, 
d) die gutachtliche Stellungnahme zu allen beabsichtigten wesentlichen 
organisatorischen Änderungen und Neueinrichtungen in der Verwaltung 
auf dem Gebiet des Vergabewesens, des Haushalts- und 
Rechnungswesens, des Risikomanagements und der 
Informationsverarbeitung, 
e) die Prüfung der Vorräte und Vermögensbestände, 
f) je nach Erfordernis die Prüfung von Anordnungen vor ihrer Zuleitung an 
die Kasse (Visakontrolle), 
g) die Prüfung von Kosten- und Leistungsrechnungen, 
h) die Mitwirkung bei der Korruptionsbekämpfung, insbesondere durch die 
beim Rechnungsprüfungsamt angesiedelte Antikorruptionsstelle, 
i) die gutachtliche Stellungnahme zur Einführung von Gutscheinen und 
anderen geldwerten Drucksachen, 
j) die Prüfung der in § 97 Absatz 1 Nr. 3 GO NRW benannten 
Sondervermögen, wobei auf die Jahresabschlussprüfung nach § 103 
GO NRW mit abzustellen ist, 
k) die Prüfung der Kassenführung, 
l) die Prüfung von städtischen Beteiligungsgesellschaften, sofern der Rat 
dies beschlossen hat 
m) Betrieb der internen Meldestelle nach dem 
Hinweisgeberschutzgesetz, 
n) die Überprüfung von Bedarfsprüfungen und

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Kostenberechnungen im Rahmen der jeweils gültigen 
Wertgrenzenregelung des Rechnungsprüfungsamtes. 
(4) Der Rat kann dem Rechnungsprüfungsamt weitere Aufgaben auf Dauer 
übertragen und Prüfaufträge erteilen. 
Der Rechnungsprüfungsausschuss kann im Rahmen seiner gesetzlichen und 
der dem Rechnungsprüfungsamt durch den Rat zugewiesenen Aufgaben dem 
Rechnungsprüfungsamt Prüfaufträge erteilen. 
Der/Die Oberbürgermeister*in kann dem Rechnungsprüfungsamt innerhalb 
seines*ihres Amtsbereichs Aufträge zur Prüfung unter Mitteilung an den 
Rechnungsprüfungsausschuss erteilen. 
Wenn dienstliche Gründe es erfordern, ist der/die Leiter*in des 
Rechnungsprüfungsamtes berechtigt, vorübergehend einzelne Bereiche von 
der Prüfung auszunehmen bzw. Einschränkungen von Prüfungen 
hinsichtlich Art und Umfang anzuordnen, soweit keine gesetzlichen 
Vorgaben verletzt werden. Dies gilt, in Abstimmung mit dem/der 
Auftraggeber*in, gleichermaßen für Prüfaufträge, die durch den Rat, den 
Rechnungsprüfungsausschuss oder den/die Oberbürgermeister*in erteilt 
werden. 
(5) Für die Durchführung der Aufgaben und Prüfaufträge erlässt der Rat eine 
Dienstanweisung. 
 
 
§ 6 Befugnisse des Rechnungsprüfungsamtes 
(1) Die Prüfer*innen sind im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben befugt, 
die Vorlage von Akten, Schriftstücken und sonstigen Unterlagen der 
städtischen Dienststellen, Sondervermögen sowie von ihrer Prüfung 
unterliegenden Gesellschaften, Anstalten, Stiftungen, Zweckverbänden, 
Jobcenter Köln gemäß § 44 b SGB II und anderen Vereinigungen und 
Einrichtungen sowie das Öffnen von Behältnissen zu verlangen, sofern dies 
für die sorgfältige Prüfung notwendig ist. Die Befugnis umfasst den Zutritt zu 
allen Räumen. 
Der/die Leiter*in des Rechnungsprüfungsamtes und die Prüfer*innen sind 
befugt, Ortsbesichtigungen (u. a. von Baustellen) vorzunehmen und die zu 
prüfenden Einrichtungen und Veranstaltungen zu besuchen. 
Die Prüfer*innen weisen sich durch einen Dienstausweis aus. 
(2) Alle für die Prüfung notwendigen Auskünfte sind zu erteilen. 
(3) Dem Rechnungsprüfungsamt ist im Rahmen seiner Prüfungen 
uneingeschränkt lesender Zugang zu sämtlichen prüfungsrelevanten 
Systemen und Datenträgern der Informationsverarbeitung (Hardware, 
Software und gespeicherte Informationen) einzurichten. Zur 
Sicherstellung der Durchführbarkeit von Prüfungen im Bereich der 
elektronischen Datenverarbeitung wird die Verwaltung auf eigene 
Kosten die notwendigen Zugriffsrechte durch eigene Lizenzen oder 
andere geeignete Möglichkeiten für das Rechnungsprüfungsamt

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einräumen. 
(4) Bei Erfüllung seiner Aufgaben ist das Rechnungsprüfungsamt gemäß Art. 6 
Abs. 1 c und Art. 6 Abs. 3 b der europäischen Datenschutzgrundverordnung 
i. V. m. § 9 Datenschutzgesetz NRW berechtigt, personenbezogene Daten zu 
verarbeiten. 
 
 
§ 7 Vorlagepflichten gegenüber dem Rechnungsprüfungsamt 
(1) Dem Rechnungsprüfungsamt sind vor ihrer Umsetzung zur Stellungnahme 
vorzulegen: 
a) beabsichtigte wesentliche Änderungen des Haushalts- und 
Rechnungswesens und der Rechnungslegung. Dies gilt insbesondere 
bei der Einführung oder Änderung von Verfahren mit Einsatz der 
Informationsverarbeitung, 
b) beabsichtigte wesentliche organisatorische Änderungen in der 
Verwaltung auf dem Gebiet des Haushalts-, Rechnungs- und 
Vergabewesens sowie des Risikomanagements, 
c) Entwicklung, Beschaffung oder Änderung von IV-Programmen im 
Bereich der Finanzbuchhaltung und ihrer Vorsysteme, 
d) Einführung von Gutscheinen und anderen geldwerten Drucksachen, 
e) Ergebnisse der Bedarfsprüfungen und Kostenberechnungen im Rahmen 
der jeweils gültigen Wertgrenzenregelung des 
Rechnungsprüfungsamtes, 
f) Vergabeunterlagen einschließlich der nicht berücksichtigten Angebote 
vor der Entscheidung über die Erteilung der Aufträge und vor der ggf. 
erforderlichen Beschlussfassung durch die Fach- und 
Betriebsausschüsse bzw. Bezirksvertretungen, 
g) Vertragsentwürfe, Rechtsgutachten usw. zur Neugründung von 
Gesellschaften, zur Beteiligung an Gesellschaften oder Änderung der 
Beteiligung. 
(2) Die Vorlagen sind so rechtzeitig zu übermitteln, dass dem 
Rechnungsprüfungsamt eine sachgerechte Beurteilung ermöglicht wird. Das 
Rechnungsprüfungsamt regelt gegebenenfalls die näheren Bedingungen zur 
Vorlagepflicht, insbesondere zu den Buchstaben e, f und g. 
(3) Dem Rechnungsprüfungsamt sind von den Dezernaten/Fachdienststellen zur 
Kenntnisnahme unverzüglich zuzuleiten: 
a) alle neu erlassenen sowie geänderten Gesetze, Satzungen, 
Vorschriften, Mitteilungen, Arbeitsanweisungen u. ä. auf Kommunal-, 
Landes-, Bundes- und EU-Ebene, die es zur Erfüllung seiner Aufgaben 
benötigt, 
b) anstehende Prüfungen, Prüfberichte und Ergebnisse interner – 
Innenrevisionen oder vergleichbarer Kontrollinstanzen der Verwaltung – 
und externer Prüforgane (z. B. Bundesrechnungshof,

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Landesrechnungshof, Gemeindeprüfungsanstalt, Bezirksregierung) 
sowie externe Organisations- und Rechtsgutachten, 
c) die Namen, Amts- oder Dienstbezeichnungen und Unterschriftsproben 
der verfügungs-, anordnungs- und zeichnungsberechtigten sowie zur 
Abgabe von Erklärungen verpflichtenden Inhalts für die Stadt Köln 
berechtigten städtischen Mitarbeitenden einschließlich Angaben zum 
Umfang der Vertretungsbefugnis, 
d) Bilanzen, Prüfberichte von Wirtschaftsprüfer*innen, vereidigten 
Buchprüfer*innen o. ä., sowie Geschäfts-/Lageberichte der 
Sondervermögen, der Gesellschaften oder solchen, an denen die Stadt 
unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist. 
 
 
§ 8 Prüfverfahren und sonstige Prüfberichte/-vermerke 
(1) Bei wichtigen Prüfungen sollen die Beigeordneten und die 
Dienststellenleitungen unterrichtet werden, sofern es der Prüfungsgrund 
zulässt. Grundsätzlich wird das Prüfungsergebnis mit den geprüften Stellen 
erörtert. 
(2) Bei auftretenden Schwierigkeiten im Verlauf der Prüfung ist der/die zuständige 
Beigeordnete zu bitten, die erforderlichen Maßnahmen zu unterstützen und 
ggf. den/die Oberbürgermeister*in zu unterrichten. 
Der Rechnungsprüfungsausschuss ist hiervon in seiner nächsten Sitzung in 
Kenntnis zu setzen. 
(3) Den geprüften Stellen werden Prüfberichte/-vermerke in der Regel zugeleitet. 
Ergeben sich bei der Prüfung Feststellungen von dezernats- oder 
amtsübergreifender Bedeutung, werden die hiervon betroffenen Dezernate 
und Dienststellen ebenfalls unterrichtet. 
(4) Städtische Dienststellen, denen Prüfberichte oder Prüfbemerkungen des 
Rechnungsprüfungsamtes zugehen, haben sich hierzu fristgerecht zu äußern. 
Die Stellungnahmen sind durch die Beigeordneten zu unterzeichnen. Gleiches 
gilt für die dem Rechnungsprüfungsausschuss vorzulegenden Stellungnahmen 
und Mitteilungen usw. 
Werden Berichte und Prüffeststellungen nicht oder nicht ausreichend innerhalb 
gesetzter Fristen beantwortet, so unterrichtet das Rechnungsprüfungsamt 
zunächst den/die Oberbürgermeister*in und nach einer weiteren Fristsetzung 
ggf. den Rechnungsprüfungsausschuss entsprechend. 
Beabsichtigt die geprüfte Stelle, den Bemerkungen und Hinweisen des 
Rechnungsprüfungsamtes nicht zu entsprechen, ist das 
Rechnungsprüfungsamt hiervon unverzüglich zu unterrichten; die 
Unterrichtung hat auf jeden Fall zu erfolgen, bevor bindende Festlegungen 
bzw. endgültige Entscheidungen getroffen werden. 
(5) Das Rechnungsprüfungsamt legt Berichte über wichtige Prüfungen sowie über 
Prüfungen, die es in besonderem Auftrage des Rates, des 
Rechnungsprüfungsausschusses oder des/der Oberbürgermeister(s)*in

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durchgeführt hat, dem Rechnungsprüfungsausschuss und dem/der 
Oberbürgermeister*in vor. 
(6) Prüfberichte und -vermerke sind grundsätzlich vertraulich zu behandeln. Eine 
Weitergabe an bzw. Gewährung der Einsichtnahme des Inhaltes an oder 
durch Dritte, die weder dem Rat noch der Stadtverwaltung bzw. einer 
überprüften Gesellschaft angehören, ist grundsätzlich nicht gestattet und kann 
zu straf-, datenschutz- und dienst- bzw. arbeitsrechtlichen Konsequenzen 
führen. 
Das Rechnungsprüfungsamt ist im Rahmen des interkommunalen 
Austausches berechtigt, vertrauliche Prüfberichte und -vermerke an 
Rechnungsprüfungsämter anderer Gemeinden und Gemeindeverbände 
weiterzugeben. 
 
 
§ 9 Meldepflichten bei Verdacht auf Straftaten nach dem 
Katalog des § 3 Korruptionsbekämpfungsgesetz NRW 
(1) Ergeben sich Anhaltspunkte für die Begehung von in § 3 Absatz 1 
Korruptionsbekämpfungsgesetz NRW genannten Straftaten, ist 
unverzüglich die Antikorruptionsstelle beim Rechnungsprüfungsamt 
einzuschalten. Das weitere Vorgehen inklusive Informationsweitergabe 
erfolgt nur im Benehmen mit der Antikorruptionsstelle. Mitarbeitende 
können sich zudem jederzeit an die interne Meldestelle nach dem 
Hinweisgeberschutzgesetz wenden. 
(2) Die Antikorruptionsstelle informiert den/die Oberbürgermeister*in und 
den/die Vorsitzende*n des Rechnungsprüfungsausschusses unverzüglich 
so umfassend wie möglich über Maßnahmen der 
Strafverfolgungsbehörden. Umfang und Zeitpunkt der Informationen sind 
gegebenenfalls mit den zuständigen Strafverfolgungsbehörden 
abzustimmen, um eine Gefährdung der Beweis- und Spurensicherung 
auszuschließen und die Ermittlungen nicht zu beeinträchtigen. 
Nach Kenntnis über den rechtskräftigen Abschluss eines Hauptverfahrens 
unterrichtet die Antikorruptionsstelle den/die Oberbürgermeister*in und 
den Rechnungsprüfungsausschuss über den Ausgang des Verfahrens. 
 
 
§ 10 Meldepflichten bei sonstigen Unregelmäßigkeiten 
(1) Alle Dezernate sowie die ihnen nachgeordneten Organisationseinheiten, die 
Sondervermögen und die sonstigen zu prüfenden Einrichtungen haben das 
Rechnungsprüfungsamt unter Darlegung des Sachverhaltes unverzüglich über 
alle Unregelmäßigkeiten des geordneten Betriebes (z. B. Arbeitsrückstände 
mit finanzieller Auswirkung für die Stadt) zu unterrichten. Das Gleiche gilt für 
alle Verluste sowie für Kassendifferenzen. 
(2) Das Rechnungsprüfungsamt ist unverzüglich von schwerwiegenden 
Störungen im Bereich der Informationsverarbeitung zu unterrichten. Als

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schwerwiegend gelten insbesondere Ereignisse, die einen ordnungsgemäßen 
Ablauf von Anwenderprogrammen für die Dauer von mehr als einem 
Arbeitstag verhindern oder nachhaltig beeinträchtigen oder von 
grundsätzlicher Bedeutung für die Sicherheit und/oder den Ablauf der 
Informationsverarbeitung der Stadt Köln sind. 
(3) Werden bei Durchführung einer Prüfung wesentliche Unregelmäßigkeiten 
festgestellt, die zu einem Anfangsverdacht einer strafbaren Handlung führen, 
die nicht von § 3 Abs. 1 Korruptionsbekämpfungsgesetz NRW erfasst werden, 
so hat der/die Leiter*in des Rechnungsprüfungsamtes unverzüglich den/die 
Oberbürgermeister*in zu unterrichten. 
Werden die Strafverfolgungsbehörden nicht eingeschaltet oder bestehen aus 
deren Sicht keine Bedenken, so unterrichtet der/die Leiter*in des 
Rechnungsprüfungsamtes den Rechnungsprüfungsausschuss umfassend 
über Prüffeststellungen in geeigneter Form. 
Nach Abschluss eines Strafverfahrens unterrichtet der/die 
Oberbürgermeister*in den Rechnungsprüfungsausschuss über den Ausgang 
des Verfahrens. Beziehen sich die Feststellungen ausschließlich auf eine 
Dienstpflichtverletzung bzw. eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung, so 
unterrichtet der/die Leiter*in des Rechnungsprüfungsamtes umgehend 
den/die Oberbürgermeister/*in und/oder den/die zuständige*n 
Beigeordnete*n, damit von dort unverzüglich das Personal- und 
Verwaltungsmanagement eingeschaltet werden kann. 
 
 
§ 11 Inkrafttreten 
Diese Rechnungsprüfungsordnung tritt am 28. Mai 2025 in Kraft. 
Gleichzeitig tritt die Rechnungsprüfungsordnung vom 09. Februar 2023 außer Kraft.

Anlage 4 Auszug aus dem Beschlussprotokoll Rechnungsprüfungsausschuss vom 26.05.2025

1250 Zeichen

Geschäftsführung 
Rechnungsprüfungsausschuss 
 
Leonie Wilkening 
 
Telefon: (0221) 221 22928 
Fax: (0221) 221 25501 
E-Mail: leonie.wilkening@stadt-koeln.de 
Datum: 27.05.2025 
 
 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der Sondersitzung des 
Rechnungsprüfungsausschusses vom 26.05.2025 
öffentlich 
 
5.1 Neufassung der Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Köln 
3393/2024 
 
Ergänzter Beschluss: 
Der Rat beschließt die Neufassung der Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Köln 
gemäß der Synopse (Anlage 1.1). 
Der Rat bittet die Verwaltung und das Rechnungsprüfungsamt, bei der im Zuge der 
Änderung der RPO anzupassenden Korruptionspräventionsrichtlinie folgende Überle- 
gungen zu berücksichtigen: 
Bei der Meldung von Verdachtsmomenten nach § 9 Absatz 1 der Rechnungsprüfungs- 
ordnung muss der Dienstweg nicht eingehalten werden. Die Möglichkeit, sich im Vor- 
feld der Meldung an die Antikorruptionsstelle mit Kollegen oder Vorgesetzten auszu- 
tauschen, bleibt bestehen. Es ist jedoch im Hinblick auf sich gegebenenfalls anschlie- 
ßende Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden darauf zu achten, den Kreis der 
mitwissenden Personen – auch mit Blick auf die Unschuldsvermutung – klein zu hal- 
ten. 
 
Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig zugestimmt.

Anlage 3 - Aktualisierter Beschlussvorschlag mit ergänztem Beschlusspunkt

866 Zeichen

Vorlagen-Nr. 3393/2024 
 
Aktualisierter Beschluss – ergänzter Beschlusspunkt 
 
 
Der Rat beschließt die Neufassung der Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Köln 
gemäß Anlage 2. 
 
Der Rat bittet die Verwaltung und das Rechnungsprüfungsamt, bei der im Zuge 
der Änderung der RPO anzupassenden Korruptionspräventionsrichtlinie 
folgende Überlegungen zu berücksichtigen: 
 
Bei der Meldung von Verdachtsmomenten nach § 9 Absatz 1 der 
Rechnungsprüfungsordnung muss der Dienstweg nicht eingehalten werden. Die 
Möglichkeit, sich im Vorfeld der Meldung an die Antikorruptionsstelle mit Kollegen 
oder Vorgesetzten auszutauschen bleibt bestehen. Es ist jedoch im Hinblick auf sich 
gegebenenfalls anschließende Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden darauf zu 
achten, den Kreis der mitwissenden Personen – auch mit Blick auf die 
Unschuldsvermutung – klein zu halten.

Beratungsverlauf (2)

26.05.2025 Rechnungsprüfungsausschuss
TOP 5.1 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung
27.05.2025 Rat
TOP 6.4.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3393/2024
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
25.03.2025
Erstellt
29.10.2024 11:54