0319/2026
Beantwortung einer Anfrage der Ratsgruppe Die PARTEI bezüglich "Sondernutzungsgebühren für Werbung zum Olympia-Bürgerentscheid" (AN/0196/2026)
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Beantwortung einer Anfrage (Rat bzw. HauptA)
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Dezernat, Dienststelle I/32/327 Vorlagen-Nummer 05.02.2026 0319/2026 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Rat 05.02.2026 Beantwortung einer Anfrage der Ratsgruppe Die PARTEI bezüglich "Sondernutzungsgebühren für Werbung zum Olympia-Bürgerentscheid" (AN/0196/2026) Die Ratsgruppe Die PARTEI stellt folgende Anfrage für die Ratssitzung am 05.02.2026: „Seit einigen Wochen wird das Römisch-Germanische Museum auf dem Roncalliplatz von ei- ner Lichtprojektion angestrahlt, die offenbar Kölnerinnen und Kölner „aktivieren“ soll, beim Olympia-Ratsbürgerentscheid mit JA!“ abzustimmen. Sponsor dieser Lichtinstallation ist die Staatskanzlei NRW. 1. Hat die Stadt Köln für Werbe- oder Informationsmaßnahmen der Staatskanzlei NRW im öffentlichen Raum im Zusammenhang mit dem Olympia-Bürgerentscheid Son- dernutzungsgebühren erhoben? Falls ja: a) Für welche konkreten Maßnahmen (z. B. Plakatierungen, Projektionen, sonstige Sondernutzungen) wurden Sondernutzungsgebühren erhoben? b) In welcher Höhe wurden diese Gebühren jeweils festgesetzt? Falls nein: a) Aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen wurde auf die Erhebung von Sondernutzungsgebühren verzichtet? b) Wurde hierbei von bestehenden Ermessensspielräumen Gebrauch gemacht? 2. Welche Sondernutzungsgebühren sieht die Stadt Köln grundsätzlich für das Anstrah- len bzw. die Projektion von Lichtinstallationen auf Gebäude im öffentlichen Raum vor? 3. In welcher Höhe bewegen sich diese Gebühren konkret für das Anstrahlen des Rö- misch-Germanischen Museums mitsamt der Installation von drei Containern auf dem Roncalliplatz (bitte unter Angabe der Berechnungsgrundlage, des Zeitraums und etwa- iger Sonderregelungen)?“ Die Verwaltung beantwortet die Fragen wie folgt: Zu 1.: In der ordnungsbehördlichen Erlaubnis an die Staatskanzlei NRW wurden keine Sondernut- zungsgebühren erhoben. 2 a.) Gemäß § 9 Abs. 5 der Sondernutzungssatzung der Stadt Köln werden Sondernut- zungsgebühren „nicht erhoben für Sondernutzungen, die überwiegend gemeinnützi- gen, mildtätigen, religiösen, kirchlichen, wissenschaftlichen, politischen oder ideellen Zwecken dienen bzw. überwiegend im öffentlichen Interesse liegen.“ b.) Es wurde geprüft, ob einer der genannten Ausnahmetatbestände für die Erhebung von Sondernutzungsgebühren vorliegt. Hier kommt insbesondere der Ausnahmetatbestand des überwiegend politischen Zweckes in Betracht. Es wurde Ermessen dahingehend ausgeübt, in dem abgewogen wurde, ob die Sondernutzung einem überwiegenden po- litischen Zweck dient. Köln hat sich für die Austragung der olympischen Spiele als Teil der Region Rhein- Ruhr beworben und soll hier als „Leading City“ fungieren. Die letztliche Entscheidung, ob Köln sich mit diesem Konzept an der Bewerbung beteiligt, wird in einem Ratsbür- gerentscheid am 19.04.2026 getroffen. Die Projektion auf dem Roncalliplatz an die Westwand des Römisch-Germanischen- Museum war Teil einer Kampagne, die auf den Ratsbürgerentscheid aufmerksam ma- chen sollte und gleichzeitig auch z. B. in Düsseldorf, Essen und Dortmund stattfand. Sie diente in diesem Zusammenhang der Förderung der politischen Willensbildung, in dem Sie einerseits auf den Entscheid aufmerksam macht und andererseits weitere In- formationen liefert bzw. darauf hinweist, wo diese abgerufen werden können. Die Pro- jektion selbst war zusätzlich als „politische Werbung“ betitelt. Der überwiegend politische Zweck liegt somit vor und auf die Erhebung von Son- dernutzungsgebühren ist demnach zu verzichten. Zu 2. Es gibt im Gebührentarif zur Sondernutzungssatzung keine explizite Tarifstelle für Projektio- nen auf Gebäude. Wenn die Projektion, wie in diesem Fall, von einer öffentlichen Fläche aus- geht, würden die Sondernutzungsgebühren nach Tarifstelle 19.3, also anhand der für die Technik etc. (z. B. Projektoren) tatsächlich genutzten Quadratmeter, berechnet werden. Es sei jedoch angemerkt, dass dies nur gilt, wenn es sich um eine kommerzielle Nutzung handelt. Zu 3. Die Container hatten eine Abmessung von 6,05m x 2,44 m. Bei drei Containern ergibt sich eine Quadratmeterzahl von 44,3 m². Da es sich bei dem Roncalliplatz um einen zentralen Innenstadtplatz handelt, würde der Ge- bührenhöchstsatz von 1,7 EUR/pro angefangenen m²/pro Tag genommen werden. 45 m² (angefangene m²) x 7 Tage (19.01 bis 25.01) x 1,7 EUR = 535,50 EUR Es wären also 535,50 EUR Sondernutzungsgebühren erhoben worden, wenn die Tarifstelle anwendbar gewesen wäre. gez. Burmester
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- 0319/2026
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Rat bzw. HA)
- Datum
- 05.02.2026
- Erstellt
- 30.01.2026 10:05