2469/2018
Swinestraße in Köln-Chorweiler Nord; 62554/02; Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss
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Anlage 3
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A N L A G E 3 / 2 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nummer 62554/02 – Arbeitstitel: Swinestraße in Köln-Chorweiler Nord – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 BauGB Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 BauGB wurde im Rahmen eines Aushangs im Bezirksrathaus Chorweiler (Modell 1) vom 27.09. bis einschließlich zum 04.10.2016 durchgeführt. Es sind zwei Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit in der Zeit vom 27.09. bis einschließlich zum 11.10.2016 eingegangen. Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen. Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Den Fraktionen der zuständigen Bezirksvertretung und des Rates wird eine vollständige Übersicht der Absender der Stellungnahmen zur Verfügung gestellt. Lfd . Nr. Stellungnahme Berücksic htigung Stellungnahme der Verwaltung 1 1.1 Infrastruktur Es wird erfragt, ob die Kapazitäten der umliegenden Kindergärten, Grundschulen und weiterführenden Schu len geprüft worden sind. Ja Durch das Vorhaben wird (bei 250 WE) ein Bedarf von 3 Kindergartengruppen ausgelöst. Aufgrund des insgesamt hohen Ausbaubedarfs im Stadtteil Chorweiler, wird von der Dezernatsstelle um die Einplanung einer 6 -gruppigen Kita gebeten. Die dafür geforderte Fläche von 2.560 m² kann aufgrund der Priorisierung der Wohnbebauung nicht innerhalb des Plangebietes untergebracht werden und ist da her nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. Zudem war die Einplanung einer Kita nicht Bestandteil der Aufgabenstellung des vom Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr (MBWSV) des Landes NRW (in Kooperation mit der Stadt Köln) ausgelobten Wettbewerbsverfahrens. Eine entsprechende Kita kann auf einer Fläche nördlich der Swinestraße (Planungsrecht vorhanden) oder südlich des Plangebiets realisiert werden. Die in der Umgebung vorhandenen Grundschulen verfügen noch über ausreichende Aufnahmekapazitäten. Eine Aussage zu weiterführenden Schulen wurde seitens der Dezernatsstelle nicht gemacht. Die diesbezügliche Gewährleistung ausreichender - 2 - / 3 Kapazitäten kann jedoch nicht Voraussetzung für das Bebauungsplanverfahren sein, zumal den Schülern für den Besuch weiterführender Schulen längere Wege zuzumuten sind. 1.2 Infrastruktur Es wird erfragt, ob d ie vorhandene Straße Weichselring den zu erwartenden Mehrverkehr aufnehmen kann. Ja Ob der Weichselring den zu erwartenden Mehrverkehr aufnehmen kann, wird im Rahmen eines Verkehrsgutachtens untersucht. 1.3 Wasserschutzgebiet Es wird erfragt, ob sich d as Baugebiet im Wasserschutzgebiet III A befindet und ob dies, insbesondere im Hinblick auf die geplanten Tiefgaragen berücksichtigt worden ist. Ja Die Auswirkungen der Tiefgarage auf den Grundwasserhaushalt bzw. das Wasserschutzgebiet werden im Rahmen des Umweltberichtes dargestellt. 1.4 Öffentlich geförderte Wohnungen Es wird angeregt, dass d er geplante Anteil von 60 % öffentlich gefördertem Wohnungsbau dringend überdacht werden soll. Das kooperative Baulandmodell sieht als Richtwert 30 % vor. Es wird erfragt, wie hoch der Anteil von öffentlich gefördertem Wohnungs raum bei Neubauten in den umliegenden Stadtteilen Roggendorf, Fühlingen und Worringen liegt. Es wird darauf hingewiesen, dass beim aktuellen Prestigeprojekt Deutzer Hafen nicht mehr als 30 % vorgesehen sind. Das Plangebiet liegt in Chorweiler-Nord, einem Bereich mit vielen einkommensschwachen Bewohnern. Es wird angeregt in Chorweiler- Nord nicht von einer sozial durchmischten Bevölkerung zu sprechen. Nein Der Stadt Köln ist daran gelegen vermehrt preisgünstigen Wohnraum zu schaffen. Der geförderte Wohnungsbau spielt dabei nicht mehr nur für einkommensschwache Haushalte eine im mer wichtigere Rolle. Bei privaten Investoren ist das Interesse, geförderten Wohnungsbau zu realisieren aus wirtschaftlichen Gründen gering. Aus diesem Grund wurde das kooperative Baulandmodell eingeführt, welches – bei bestimmten Grundvoraussetzungen – einen verpflichtenden Anteil von mindestens 30 % gefördertem Wohnungsbau fordert. Es handelt sich somit nicht um einen „Richtwert“, sondern um eine Mindestvorgabe. Vor diesem Hintergrund ist es zu begrüßen, dass mit der GAG ein Vorhabenträger besteht, der si ch freiwillig zu einem höheren Anteil von gefördertem Wohnungsbau bereiterklärt hat. Durch einen Anteil von 40 % frei finanzierten Wohnungsbau und die Realisierung eines preisgekrönten städtebaulichen/architektonischen Konzeptes am Übergang zur freien Land schaft soll ein attraktives, durchmischtes Wohngebiet entstehen. - 3 - / 4 2 Verkehr 2.1 Verweis auf die offene Sprechstunde beim Bezirksbürgermeister vom 17.08.2015 sowie die E-Mail vom 13.09.2015, in der die Beschwerdepunkte zum Thema „Verkehr“ bereits aufgeführt wurden. Bedauern darüber, dass sich bis auf den Punkt „Gehwegschäden“ nichts geändert hat. Ja Im Rahmen der Realisierung des geplanten Vorhabens wird es zur Sanierung und Neugestaltung der Swinestraße kommen. 2.2 Die Belastungsgrenze des Straßenverkehrs auf dem Weichselring ist weiterhin erreicht. Derzeitige Schließung des Kreisverkehrs Mercatorstraße empfinden die Anwohner als „pure Erholung“. Nein Zur Ermittlung, ob die Grenze einer zumutbaren Verkehrs - und Lärmbelastung des Weichselrings erreicht ist, werden entsprechende Gutachten erstellt. Ein Verkehrsgutachten wurde bereits erstellt. Dieses kommt zu dem Ergebnis, dass die vorhandenen Straßen den zu erwartenden Mehrverkehr aufnehmen können. 2.3 Es wird erfragt, w ie die Parksituation bzw. der Mehrverkehr durch die neuen Anwohner gestaltet werden soll. Nein Die gemäß Anforderungen der Stadt Köln erforderlichen öffentlichen und privaten Stellplätze werden im Rahmen des Vorhabens realisiert. Die öffentlichen Stel lplätze sind im Straßenraum der Swinestraße, die privaten Stellplätze Großteils in einer Tiefgarage und zum kleineren Teil oberirdisch vorgesehen. 2.4 Es wird erfragt, ob die Anwohner gezwungen werden, die gebaute Tiefgarage zu nutzen und ob die Fahrzeuge ebenfalls auf dem Weichselring stehen, so dass die dortigen Anwohner noch mehr durch An - und Abfahrten belastet/belästigt wer den. Nein Einen Nutzungszwang für die unter - und oberirdischen privaten Stellplätze kann es nicht geben. 2.5 Es wird erfragt, ob der zusätzliche Verkehr im Gesamten über den Weichselring geleitet werden soll. Nein Der Verkehrsanschluss erfolgt über den Weichselring bzw. die daran anschließende Swinestraße. - 4 - /2 2.6 Es wird erfragt, wann das Gebiet in ein reines Wohngebiet umdeklariert wird, damit die schweren Lkw verschwinden. Nein Die Fragestellung eines Lkw -Verbots auf dem Weichselring ist nicht Bestandteil des Bebauungsplanverfahrens. 2.7 Es werden ein Wertverfall der Grundstücke, gesundheitliche Schäden und Einbußen der Wohnqualität befürchtet. Nein Durch die Realisierung des vorliegenden Entwurfes, welcher als Sieger aus dem großangelegten Landeswettbewerb hervorging, ist von einer Aufwertung des Stadtteils Chorweiler-Nord als Wohnstandort auszugehen. Aufgru nd des zunehmenden Drucks auf dem Kölner Wohnungsmarkt, der sich auch in Chorweiler bemerkbar macht, ist nicht mit einem Wertverfall der Grundstücke zu rechnen. Im Rahmen des Bebauungsplanes wird nachgewiesen, dass mit dem Vorhaben gesunde Wohnverhältnisse gewährleistet werden.
Anlage 5
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Begründung nach § 9 Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB)
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nummer 62554/02
Arbeitstitel: Swinestraße in Köln-Chorweiler Nord
1. Anlass und Ziel der Planung
1.1 Anlass der Planung
Die Stadt Köln gehört zu einer der Wachstumsregionen in Nordrhein-Westfalen. In der zum
Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses geltenden Bevölkerungsprognose (Stand Mai 2015) wurde
für Ende 2029 von rund 1.161.000 Einwohnern und 609.900 Haushalten ausgegangen. Der
Gesamtwohnungsbedarf belief sich danach auf rund 66.000 Wohnungen, davon rund 30.000
Wohnungen bis 2019 (Ratsbeschluss vom 20.12.2016).Um der ansässigen und der neu
hinzukommenden Bevölkerung attraktive Wohnangebote zu unterbreiten, ist die Schaffung von
Wohnraum ein wesentliches und, in Anbetracht der aktuellen Situation, dringliches Ziel der
Stadtentwicklung.
Das Plangebiet ist eine zum Kölner Stadtteil Chorweiler gehörende, landwirtschaftlich genutzte
Wiesenfläche, die im Flächennutzungsplan (FNP) als Gemeinbedarfsfläche mit der
Zweckbestimmung - Krankenhaus - dargestellt ist. Darüber hinaus befindet es sich im
Geltungsbereich des Bebauungsplanes 62549/03-2 der Stadt Köln, der diese Fläche ebenso als
Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung – Krankenhaus – festsetzt.
Die im rechtskräftigen Bebauungsplan festgesetzte Nutzung wird nicht mehr weiterverfolgt. Der
südlich angrenzende Teilbereich der festgesetzten Fläche wurde bereits als Schulgrundstück für
eine Waldorfschule umgenutzt.
Die GAG Immobilien AG (nachfolgend ‚Vorhabenträgerin‘ genannt) mit Sitz in Köln, Josef-
Lammerting-Allee 20-22, hat die Grundstücke im Plangebiet erworben und beabsichtigt hier eine
Wohnbebauung zu entwickeln.
Zur städtebaulichen Konzeptfindung lobte das Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung
und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen (MBWSV) gemeinsam mit der Stadt Köln und in
Zusammenarbeit mit der GAG Immobilien AG sowie in Kooperation mit der Architektenkammer
Nordrhein-Westfalen den Landeswettbewerb 2015 "Neues Wohnen in Chorweiler Nord" aus. Unter
den 24 anonym eingereichten städtebaulichen Arbeiten wurde die Arbeit des Büros Querfeld Eins
Landschaft | Städtebau | Architektur, Dresden, einstimmig mit dem 1. Preis ausgezeichnet. Das
Preisgericht empfahl, unter Berücksichtigung der in der schriftlichen Bewertung formulierten
Kritikpunkte, den Entwurf zur Grundlage für die Realisierung des Projektes zu machen und die
Entwurfsverfasser mit der Realisierung des Projektes zu beauftragen.
Aus diesem Anlass hat die Vorhabenträgerin der Stadt einen Vorhaben- und Erschließungsplan
(VEP) vorgelegt und mit dem Schreiben vom 11.02.2016 die Einleitung des Satzungsverfahrens
zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes beantragt. Am 23.06.2016 wurde die
Einleitung des Verfahrens eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes auf Grundlage des
überarbeiteten Entwurfskonzeptes von Querfeld Eins durch den Stadtentwicklungsausschuss
(StEA) beschlossen. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gemäß § 4 Absatz 1 BauGB erfolgte in der Zeit vom 12.07. bis einschließlich 17.08.2016. Im
Rahmen der Beteiligung sind sechs Stellungnahmen eingegangen. Das städtebauliche
Planungskonzept wurde im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3
Absatz 1 BauGB in der Zeit vom 27.09. bis einschließlich 04.10.2016 im Bezirksrathaus Chorweiler
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zur Einsichtnahme ausgehängt. Schriftliche Stellungnahmen konnten einschließlich bis zum
11.10.2016 eingebracht werden. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sind
zwei Stellungnahmen eingegangen. Die eingegangenen Stellungnahmen zur frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 BauGB wurden von der Verwaltung geprüft und sind
mit einem Entscheidungsvorschlag der Verwaltung der Bezirksvertretung Chorweiler und dem
Stadtentwicklungsausschuss (Vorgabenbeschluss) vorgelegt worden. Der StEA hat in seiner
Sitzung am 15.12.2016 den Vorgabenbeschluss gefasst und die Verwaltung damit beauftragt, die
Vorhabenträgerin zu veranlassen, auf der Grundlage des städtebaulichen Planungskonzeptes
einen vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurf auszuarbeiten. Die Ergebnisse der frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung wurden entsprechend der Stellungnahme der Verwaltung berücksichtigt.
Nach Erstellung der Unterlagen unter Berücksichtigung von Fachplanungen erfolgte anschließend
in der Zeit vom 16.03. bis einschließlich 21.04.2017 die Beteiligung der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB. Im Rahmen der Beteiligung sind drei
Stellungnahmen eingegangen. Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Absatz 2 BauGB des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurfs mit gestalterischen Festsetzungen wurde am
18.10.2017 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht. Die öffentliche Auslegung des
vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurfs mit Begründung erfolgte vom 26.10 bis
einschließlich 27.11.2017. Im Rahmen der öffentlichen Auslegung sind zwei Stellungnahmen
eingegangen.
1.2 Ziel der Planung
Innerhalb des rund 2,3 Hektar (ha) großen Plangebietes an der Swinestraße in Köln-Chorweiler
Nord wird eine Wohnbebauung mit circa 245 Wohneinheiten sowie zwei betreuten
Wohngruppeneinheiten entwickelt. Etwa 60 % der Wohnungen werden im öffentlich geförderten
und 40 % im frei finanzierten Wohnungsbau errichtet. Von den rund 147 Wohnungen im öffentlich
geförderten Wohnungsbau soll wiederum ein Anteil von 20 % (ca. 29 Wohnungen) als Wohnungen
für Geflüchtete zur Verfügung gestellt werden, um dem akuten Problem der Unterbringung und
gesellschaftlichen Integration von Geflüchteten zu begegnen. Die Gebäude werden in einer fünf-
bis sechsgeschossigen Bauweise mit einer Tiefgarage errichtet. Innerhalb des Quartiers sind
Freiräume mit einer hohen Aufenthaltsqualität vorgesehen, zu denen auch eine öffentliche
Spielplatzfläche mit einer Größe von rund 1.000 m² zählt.
2. Verfahren
Bebauungsplan der Innenentwicklung
Da es sich um ein Bebauungsplanverfahren handelt, das die Nachverdichtung von Flächen und
somit eine Maßnahme der Innenentwicklung im Sinne des § 13a Absatz 1 Satz 1 BauGB zum Ziel
hat, wird der vorhabenbezogene Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a
BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) aufgestellt.
Die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 BauNVO innerhalb des Geltungsbereichs
des vorhabenbezogenen Bebauungsplans beträgt mit einer versiegelten Fläche von circa
12.200 m² weniger als 20.000 m² und bleibt damit unter dem maßgeblichen Schwellenwert des §
13a Absatz 1Satz 2 Nummer 1 BauGB. Dabei werden keine Bebauungspläne im engen
sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt, deren Grundfläche
mitzurechnen wäre.
Mit dem vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird keine Zulässigkeit von Vorhaben
begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) oder nach dem Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung im Lande Nordrhein-Westfalen (UVPG NW) unterliegen. Zudem ist
eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7b BauGB genannten Schutzgütern – Gebiete
von gemeinschaftlicher Bedeutung oder Europäische Vogelschutzgebiete im Sinne des
Bundesnaturschutzgesetzes – nicht zu erwarten.
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Da die Voraussetzungen des § 13a Absatz 1 BauGB vorliegen – Festsetzung von weniger als
20.000 m² Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 BauNVO, keine Begründung UVP-pflichtiger
Vorhaben und keine Beeinträchtigung der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der
Europäischen Vogelschutzgebiete – wird der vorhabenbezogene Bebauungsplan im
beschleunigten Verfahren aufgestellt. Dabei werden die Verfahrenserleichterungen des § 13
Absatz 3 Satz 1 BauGB in Anspruch genommen. Von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4
BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und der zusammenfassenden Erklärung gemäß
§ 10 a Absatz 1 BauGB wird abgesehen; § 4c BauGB (Monitoring) ist ebenfalls nicht anzuwenden.
Ferner gelten Eingriffe, die aufgrund der Planung zu erwarten sind als vor der planerischen
Entscheidung erfolgt oder zulässig. Die relevanten Umweltbelange wurden geprüft und in die
Abwägung eingestellt.
3. Erläuterungen zum Plangebiet
3.1 Abgrenzung des Plangebietes
Das Plangebiet liegt im Stadtteil Chorweiler Nord im Stadtbezirk 6, Köln-Chorweiler. Die Fläche
wird begrenzt von der Swinestraße und dem angrenzenden Fußweg im Norden, dem Weichselring
im Westen und der Kriegerhofstraße im Südosten.
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes umfasst Teilflächen aus den
Flurstücken Nummern 1914 und 1699 sowie die Flurstücke 1917, 1916, 1915 und 469 der
Gemarkung Worringen, Flur 50, Stadtteil Chorweiler, Stadt Köln.
Die Flächengröße des Geltungsbereiches, welcher Teile der angrenzenden öffentlichen
Verkehrsflächen sowie eine öffentliche Grünfläche beinhaltet, beträgt circa 2,3 ha, die Fläche des
Baugrundstückes circa 1,6 ha.
3.2 Vorhandene Struktur
Umgebung des Plangebietes
Chorweiler Nord erstreckt sich als Fortführung von Chorweiler Mitte entlang einer zentralen
Promenade mit S-Bahn-Haltepunkt, westlich flankiert durch die Mercatorstraße und Elbeallee und
östlich durch einen als Naherholungsgebiet genutzten regionalen Grünzug.
Das Plangebiet befindet sich als letzte große Entwicklungsfläche am östlichen Ortsrand von
Chorweiler Nord. Die Fläche wird im Westen durch die Haupterschließungsstraße Weichselring
und im Norden durch die Stichstraße Swinestraße gefasst. Nördlich in Verlängerung der
Stichstraße sowie östlich und südlich um das Grundstück verlaufen Fußwege, die eine wichtige
Verbindung des gesamten Stadtteiles in die angrenzende Freiraumstruktur darstellen.
Nördlich des Plangebietes an der Swinestraße besteht, im Übergang zu den im Norden
anschließenden kleinteiligen Einfamilienhausstrukturen, eine zweigeschossige
Reihenhausbebauung. Dem Plangebiet westlich gegenüberliegend, am Weichselring, der sich in
diesem Bereich als Allee darstellt, befindet sich ein im Zusammenhang mit der dahinterliegenden
fünf- bis sechsgeschossigen Großsiedlungsstruktur der 1970er Jahre errichtetes dreigeschossiges
Parkhaus. Südlich befindet sich das Grundstück der Freien Waldorfschule. Daran schließen unter
anderem ein Jugendzentrum, Sporthallen sowie eine Gemeinschaftsgrundschule an. Östlich
liegen, als Bestandteil des regionalen Grünzuges, öffentliche Grünflächen sowie eine
Kleingartenanlage mit zugehöriger Stellplatzanlage. In der Umgebung des Plangebietes gibt es
derzeit eine gewerbliche Nutzung, eine Gärtnerei in der Kriegerhofstraße 71.
Die Nahversorgungsangebote in der Umgebung konzentrieren sich, 100 m bis 300 m (Luftlinie)
entfernt, auf die Weserpromenade im Zentrum und die Mercatorstraße am westlichen Rand von
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Chorweiler Nord. Die Mitte Chorweilers mit allen notwendigen nahversorgungsrelevanten und
öffentlichen Einrichtungen ist vom Plangebiet aus wenige Bushaltestellen entfernt oder über die
zentrale Promenade fußläufig gut erreichbar.
Plangebiet
Das Plangebiet ist unbebaut und wird überwiegend als Wiesenfläche genutzt. Das Gelände ist
uneben und fällt in Richtung Osten um ca. 4 m ab.
Im nördlichen und westlichen Bereich des Plangebiets sind vereinzelt Gebüsche mit überwiegend
standorttypischen Gehölzen vorhanden. Entlang des Weichselrings und des westlichen Bereichs
der Kriegerhofstraße befinden sich Strauchhecken, im nordwestlichen Bereich entlang der
Swinestraße Baumhecken mit jeweils überwiegend standorttypischen Gehölzen.
Bodensituation
Das Plangebiet liegt in der Wasserschutzzone III A des Wasserschutzgebietes Weiler.
Im Plangebiet ist nicht mit Altlasten zu rechnen. Im Rahmen einer bodenkundlichen Untersuchung
vom Ingenieurteam Dr. Hemling & Gräfe GmbH / Dipl.-Ing. Rainer Bonn von Januar 2017 wurde
festgestellt, dass sich die Fläche in "Bereiche deutlicher und schwacher anthropogener
Bodenüberprägungen unterteilen lässt. Die Bereiche deutlicher anthropogener Überprägung sind
durch Auffüllungen aus natürlichen Substraten, teilweise mit Bauschuttanteilen, charakterisiert. Sie
binden im weiteren Profilverlauf überwiegend an reliktäre lehmig sandige Parabraunerdehorizonte
an. Die Bereiche schwacher anthropogener Überprägung sind durch Tiefumbruch und vereinzelte
Durchmischung von technogenen Substraten im Oberboden charakterisiert. Sich anschließende
Parabraunerde- bzw. vereinzelte Braunerdehorizonte sind überwiegend gut erhalten."
Im Rahmen einer archäologischen Sachverhaltsermittlung mit Baggersondagen wurde der
aufgrund der historisch-topografischen Lage des Plangebietes bestehende Verdacht auf das
Vorhandensein archäologischer Bodendenkmäler und Fundstellen nicht bestätigt.
3.3 Erschließung
Verkehrserschließung
Motorisierter Individualverkehr (MIV)
Die Erschließung des Plangebietes erfolgt über die Swinestraße und über den Weichselring. Der
Weichselring bietet Anschluss an die Merianstraße, welche im Osten an die Bundesstraße B9 und,
über die Industriestraße, an die Autobahn A1 anbindet.
Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV)
Im Nahbereich des Plangebietes liegen die Bushaltestellen "Neißestraße" und "Swinestraße"
sowie die S-Bahn-Haltestelle "Köln-Chorweiler Nord" in etwa 250 m Entfernung. Die Haltestellen
bieten Zugang zu den folgenden Linien des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV):
Buslinie 126: Bocklemünd – Chorweiler
Anruf-Sammel-Taxi 181: Chorweiler Nord / Blumenberg – Chorweiler Zentrum
S-Bahnlinie S6: Essen Hbf – Köln-Worringen
S-Bahnlinie S11: Bergisch Gladbach – Düsseldorf Flughafen Terminal
Fuß- und Radwege
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Das Plangebiet ist allseitig durch Fuß- und Radwege erschlossen. Vor allem die als Fuß- und
Radweg ausgebildeten Teile der Swinestraße und der Kriegerhofstraße stellen direkte
Verbindungen ins Stadtteilzentrum, zur S-Bahn sowie ins benachbarte Fühlingen und das
Naherholungsgebiet Fühlinger See dar.
Ver- und Entsorgung
Über die angrenzenden Straßen Swinestraße und Weichselring ist das Plangebiet an das
Leitungsnetz zur Wasser- und Energieversorgung sowie an den Mischwasserkanal der
Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) angeschlossen. Das Plangebiet liegt im Einzugsbereich der
Kläranlage Langel.
Zur Sicherstellung der Stromversorgung ist an zentraler Stelle ggf. eine Trafostation (Stellfläche 3
m²) erforderlich. Die Trafostation sollte innerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche untergebracht
werden. Es ist zu beachten, dass die Station jederzeit von drei Seiten begehbar sein muss und
sich in einem Bereich von ca. 3x5m dieser drei Seiten keine baulichen Hindernisse befinden
dürfen.
3.4 Alternativstandorte
Beim Plangebiet handelt es sich um ein bereits mit Planungsrecht belegtes und erschlossenes
Grundstück am Ortsrand von Chorweiler Nord. Die bisherige Planung zur Errichtung eines
Krankenhauses wird für diesen Standort nicht weiter verfolgt. Vor diesem Hintergrund bietet sich
das Grundstück an, um zur Deckung des hohen Bedarfs an Wohnraum, vor allem im
preisgünstigen Segment, beizutragen. Zudem ist im vorliegenden Bebauungsplan – entgegen dem
bisher gültigen Bebauungsplan – keine Vollversiegelung des Grundstückes zulässig, wodurch ein
faktischer Eingriff in Natur und Landschaft vermindert wird. Auf eine Untersuchung von
Alternativstandorten konnte daher verzichtet werden.
3.5 Planungsrechtliche Situation
Für das Plangebiet galt zuvor der Bebauungsplan 62549/03-2 der Stadt Köln aus dem Jahr 1974,
der diese Fläche als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung -Krankenhaus - festsetzte.
4. Planungsvorgaben
4.1 Regionalplan
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln stellt das Plangebiet
als Allgemeinen Siedlungsbereich dar. Die vorliegende Planung befindet sich mit den Zielen der
Regionalplanung im Einklang.
4.2 Flächennutzungsplan (FNP)
Die im Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplanes gelegenen Flächen sind im
Flächennutzungsplan (FNP) als Gemeinbedarfsflächen mit der Zweckbestimmung -Krankenhaus-,
Teilbereiche im Norden entlang der Swinestraße als Wohnbaufläche dargestellt.
Die Nutzung als Gemeinbedarfsfläche wird mittlerweile nicht mehr weiterverfolgt. Der FNP wird
gemäß § 13a Absatz 2 Nummer 2 BauGB im Wege der Berichtigung angepasst. Für das
Plangebiet wird im FNP eine Wohnbaufläche (W) gemäß § 1 Absatz 1 Baunutzungsverordnung
(BauNVO) dargestellt werden.
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4.3 Landschaftsplan
Das Plangebiet liegt außerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplans.
4.4 Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen)
Der Rat der Stadt Köln hat am 11.02.2014 das Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen)
beschlossen. Der im StEK Wohnen ermittelte Wohnungsgesamtbedarf 2010-2029 in Höhe von
rund 52.000 Wohnungen basierte auf der städtischen Bevölkerungsprognose 2011.
In der Bevölkerungsprognose mit Stand Mai 2015 wurde Ende 2029 von rund 1.161.000
Einwohnern und 609.900 Haushalten ausgegangen. Der Gesamtwohnungsbedarf belief sich
danach auf rund 66.000 Wohnungen, davon rund 30.000 Wohnungen bis 2019. Diese Zahlen sind
der Beschlussvorlage "Umsetzung STEK Wohnen" – Ratsbeschluss vom 20.12.2016 – zu
entnehmen.
5. Begründung der Planinhalte
5.1 Städtebauliches und freiraumplanerisches Konzept
Städtebauliches Konzept
Zielsetzung des Entwurfskonzeptes ist die Ausbildung eines deutlich gefassten Quartiers mit
einem eigenständigen räumlichen Charakter sowie einer identitätsstiftenden Ausstrahlung für den
gesamten Stadtteil. Die Integration in die bestehende städtebauliche Struktur Chorweilers durch
eine stadträumliche Weiterentwicklung ist erklärtes Ziel des Konzeptes.
Die besondere Geometrie des Grundstückes wird durch räumliche Kanten nach Außen gefasst. So
werden insbesondere zum Weichselring und zur Swinestraße klare Raumkanten ausgebildet.
Nach Innen werden zwei Wohnhöfe ausgebildet, die durch einen öffentlich zugänglichen
Quartiersanger in Ost-West-Richtung miteinander verknüpft werden. Entlang der Südseite wird der
Anger von drei Gebäuderiegeln begrenzt, die eine neue bauliche Kante zu den südlichen
Solitärgebäuden (z.B. der Waldorfschule) bilden.
Die insgesamt fünf um die Wohnhöfe und den Wohnanger gruppierten Geschosswohnungsbauten
(Baufelder A bis E) sind durchgehend mit fünf Vollgeschossen vorgesehen, wobei das oberste
Geschoss teilweise zurückspringt und somit den Charakter eines Staffelgeschosses besitzt. Am
westlichen Eingangsbereich des Wohnquartiers ist als städtebauliche Akzentuierung ein
sechsgeschossiger Gebäudeteil vorgesehen.
Die Vorhabenträgerin wird 60 % der rund 245 Wohnungen im öffentlich geförderten Wohnungsbau
errichten. Damit soll ein Beitrag zur Versorgung mit dringend benötigtem preisgünstigem
Wohnraum geleistet werden. Von den rund 147 Wohnungen im öffentlich geförderten
Wohnungsbau soll wiederum ein Anteil von 20 % (ca. 29 Wohnungen) als Wohnungen für
Geflüchtete zur Verfügung gestellt werden, um dem akuten Problem der Unterbringung und
gesellschaftlichen Integration von Geflüchteten zu begegnen. Die Vorgabe des Kooperativen
Baulandmodells, mindestens 30% der Geschossfläche Wohnen als öffentlich geförderte
Wohnungen zu errichten, wird über Gebühr erfüllt.
Darüber hinaus sind im Erdgeschoss der südöstlichen Wohnzeile (Baufeld C) zwei ambulant
betreute Gruppenwohnungen für sechs bzw. acht pflegebedürftige oder behinderte Menschen mit
separat nutzbarem Freibereich geplant.
Freiraumplanerisches Konzept
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Das entwurfsbestimmende Element ist der zentrale Quartiersanger. Dieser von Ost nach West
verlaufende autofreie Raum verbindet das Zentrum Chorweiler Nord und die Weserpromenade mit
dem angrenzenden regionalen Grünzug. Darüber hinaus ist er sozialer Treffpunkt,
Kommunikationsraum und identitätsstiftendes Element innerhalb des Quartiers. Die Hauptzugänge
des Angers liegen am Weichselring sowie an der öffentlichen Grünfläche im östlichen Bereich des
Plangebietes. Weitere Zugänge befinden sich an der nördlichen Swinestraße sowie am südlichen
Fuß- und Radweg Kriegerhofstraße.
Im zentralen aufgeweiteten Bereich des Angers ist der Quartierstreffpunkt mit einer besonderen
Freiraumgestaltung vorgesehen. Auf der Nordseite schließen zwei offene Wohnhöfe an den Anger
an. Diese Bereiche schaffen Raum für die Mietergärten, Kleinkindspielbereiche und
gemeinschaftlich genutzte Gartenparzellen für eine besondere Form der Gemeinschaft und
Kommunikation.
Östlich des Quartiers ist als Übergang zum anschließenden Landschaftsraum eine öffentliche
Grünfläche mit einem Spielplatz vorgesehen.
Die angrenzenden Straßenräume erhalten durch den Erhalt der bestehenden Bäume sowie die
Neupflanzung von Bäumen eine attraktive Gestaltung.
5.2 Art der baulichen Nutzung
Vor dem Hintergrund eines gesteigerten Wohnraumbedarfes in Köln und als Ergänzung der
bestehenden angrenzenden Wohnbebauung ist für das Plangebiet ein Allgemeines Wohngebiet
(WA) gemäß § 4 BauNVO festgesetzt. Dadurch wird gegenüber dem konkreten zu realisierenden
Vorhaben ein größeres Maß an Flexibilität gewährt, das – im Sinne eines langfristig gültigen
Planungsrechts – durch eventuelle spätere Änderungen des Durchführungsvertrages ausgeschöpft
werden kann. Damit zunächst das vereinbarte Vorhaben realisiert wird, wird gemäß § 12
Absatz 3a Satz 1 BauGB festgesetzt, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche
Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich die Vorhabenträgerin im
Durchführungsvertrag verpflichtet.
Die im Allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässigen Nutzungen, wie Betriebe des
Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen,
Gartenbaubetriebe und Tankstellen mit Mineralölstoffen werden ausgeschlossen, da sie dem zu
entwickelnden Gebietscharakter eines Wohnquartiers nicht entsprechen. Darüber hinaus werden
Tankstellen mit Mineralölstoffen auch aufgrund des zu erwartenden erhöhten
Verkehrsaufkommens und der damit verbundenen Verkehrs-/Immissionsbelastung
ausgeschlossen. Die zulässigen Ladesysteme für Elektrofahrzeuge werden in der Regel in Form
von Ladesäulen errichtet, die auch in der Tiefgarage untergebracht werden können.
5.3 Maß der baulichen Nutzung
In Bezug auf das zu ändernde Plangebiet wurde seitens des MBWSV gemeinsam mit der Stadt
Köln und in Zusammenarbeit mit der GAG Immobilien AG sowie in Kooperation mit der
Architektenkammer Nordrhein -Westfalen de r Landeswettbewerb 2015 "Neues Wohnen in
Chorweiler Nord " als nicht -offener Wettbewerb mit sechs gesetzten Büros und einem
vorgeschalteten Bewerbungsverfahren für 27 weitere Teilnehmende gemäß Richtlinie für
Planungswettbewerbe (RPW 2013) durchgeführt. Ziel des Wettbewerbs war es, für das etwa 2,3
ha große Änderungsgebiet einen sowohl städtebaulich als auch architektonisch angemessenen
Entwurfsvorschlag zu erhalten, welcher die Grundlage für die sich anschließende Bauleitplanung
und weitere städtebauliche E ntwicklung darstellen sollte. Um das im Rahmen des Verfahrens
ausgewählte und im Nachgang überarbeitete städtebauliche Konzept des Büros Querfeld Eins
umsetzen zu können, werden die in § 17 Absatz 1 BauNVO vorgegebenen Obergrenzen für die
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Bestimmung des Ma ßes der baulichen Nutzung überschritten. Im Bereich des Vorhaben - und
Erschließungsplans ist hingegen das Maß der baulichen Nutzung nicht an die Obergrenzen der
BauNVO gebunden.
Grundflächenzahl (GRZ)
Im Allgemeinen Wohngebiet (WA) wird eine GRZ von 0,4 festgesetzt, die durch die Grundflächen
von Wege- und Platzflächen, Stellplätzen mit ihren Zufahrten sowie baulichen Anlagen unterhalb
der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis zu einer GRZ
von 0,8 überschritten werden darf. Durch die Anrechnung von Wege- und Platzflächen entsteht
eine Überschreitung der gemäß § 17 Absatz 1 BauNVO festgelegten GRZ-Obergrenze für
Allgemeine Wohngebiete von 0,4 (im vorliegenden Entwurf bis zu einer GRZ von 0,6).
Die Überschreitung der Vorgaben der BauNVO wird durch folgende städtebauliche Gründe
gerechtfertigt:
Durch die Planung wird die ökologische, klimatische und gestalterische Situation
gegenüber dem rechtskräftigen Bebauungsplan, der eine GRZ von 1,0 und somit eine
vollflächige Versiegelung der Fläche ermöglicht, deutlich verbessert.
Durch das Vorhaben wird die bisher nicht realisierte und nicht weiter verfolgte Planung
eines Krankenhauses mit der im Plangebiet ursprünglich vorgesehenen Parkplatzfläche
städtebaulich reaktiviert und einer sinnvollen Nutzung zugeführt. Dies entspricht auch dem
Ziel "Innenentwicklung vor Außenentwicklung".
Durch die Verwirklichung von circa 247 Wohneinheiten mit einem hohen Anteil an
gefördertem Wohnungsbau, unter anderem für geflüchtete Menschen, wird dem akuten
Bedarf nach preisgünstigem Wohnraum begegnet.
Bei dem zugrundeliegenden städtebaulichen Konzept handelt es sich um den
Siegerentwurf des oben beschriebenen städtebaulichen Wettbewerbs, der als optimale
städtebauliche Lösung für den Standort ausgewählt worden ist und daher baulich
umgesetzt wird.
Zur Schaffung einer hohen Freiflächenqualität wird der ruhende Verkehr in einer Tiefgarage
untergebracht. Der mit der Versiegelung/Unterbauung verbundene Eingriff in Natur und
Landschaft wird durch die festgesetzte Begrünung großer Teile der Dach- und
Tiefgaragenflächen gemindert. Auch durch die angrenzende öffentliche Grünfläche sowie
den nahen Landschaftsraum werden die mit der Versiegelung/Unterbauung verbundenen
ökologischen Auswirkungen verringert.
Öffentliche Belange, wie die Anforderungen an gesunde Wohn - und Arbeitsverhältnisse, stehen
der Planung nicht entgegen.
Geschossflächenzahl (GFZ)
Im Bereich des Allgemeinen Wohngebietes (WA) wird eine maximale GFZ von 1,4 festgesetzt,
welche die gemäß § 17 Absatz 1 BauNVO geltende Obergrenze von 1,2 überschreitet.
Die Überschreitung der Vorgaben der BauNVO wird durch folgende städtebauliche Gründe
gerechtfertigt:
Bei dem zugrundeliegenden städtebaulichen Konzept handelt es sich um den
Siegerentwurf des oben beschriebenen städtebaulichen Wettbewerbs, die als optimale
städtebauliche Lösung für den Standort ausgewählt worden ist und daher baulich
umgesetzt wird.
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Für die obersten Geschosse – außer für den sechsgeschossigen Baukörper (Baufeld A2) –
wird festgesetzt, dass die Geschossfläche nicht mehr als 80 % der Fläche des
darunterliegenden Geschosses umfassen darf. Die obersten Geschosse weisen dadurch
den Charakter von ("unechten") Staffelgeschossen auf. Aufgrund der Überschreitung der
gemäß § 2 Absatz 5 Landesbauordnung (BauO NRW) für Staffelgeschosse erforderlichen
Begrenzung auf 2/3 der Fläche des darunterliegenden Geschosses sind die obersten
Geschosse bei der Berechnung der GFZ jedoch zu berücksichtigen und führen an dieser
Stelle zur Überschreitung der gesetzlich festgelegten Obergrenze.
Die verkehrlichen Belange können – wie in der verkehrstechnischen Untersuchung
nachgewiesen (siehe Abschnitt 5.5) – geregelt werden.
Nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt werden weitestgehend verhindert bzw.
kompensiert (siehe Kapitel 6).
Öffentliche Belange, wie die Anforderungen an gesunde Wohn - und Arbeitsverhältnisse, stehen
der Planung nicht entgegen.
Insbesondere folgende Umstände sind geeignet, die hohe Dichte auszugleichen:
Die Stellplätze sind überwiegend unterirdisch vorgesehen, um ausreichend Freiraum für
Aufenthaltsflächen und Bepflanzungen zu schaffen.
Der Quartiersanger als zentraler Freiraum wird öffentlich zugänglich sein und als
Verknüpfung zwischen dem Weichselring und der öffentlichen Grünfläche bzw. dem
angrenzenden Landschaftsraum dienen.
Die öffentliche Grünfläche im Osten des Plangebiets ist geeignet, einen eventuellen Mangel
an Freiflächen im Plangebiet auszugleichen.
Zur Reduzierung der mit einer hohen Dichte verbundenen Verkehrs- und
Immissionsbelastung sind Ein- und Ausfahrten von bzw. zur öffentlichen Verkehrsfläche
ausschließlich in den dafür festgesetzten Bereichen an der Swinestraße zulässig.
Zulässige Geschossfläche in Bezug auf Tiefgaragen
Das Stellplatzprivileg ("Tiefgaragenbonus") gemäß § 21a Absatz 5 BauNVO wird festgesetzt, um
den künftigen Bauherren einen Anreiz zu bieten, die Stellplätze in Tiefgaragen unterzubringen und
damit eine gestalterische und eine Lärmbeeinträchtigung durch oberirdische Stellplätze zu
vermeiden. Es soll hierdurch auch im Sinne eines schonenden Umgangs mit Grund und Boden
einer zusätzlichen Versiegelung von Flächen entgegengewirkt werden. Unter Anwendung des
Tiefgaragenbonus kann die Geschossfläche um die Fläche notwendiger Garagen unterhalb der
Geländeoberfläche erhöht werden. Die bei einer GFZ von 1,4 und einer Grundstücksfläche von
circa. 16.300 m² zu erzielende Geschossfläche von 22.820 m² kann somit bei der geplanten
Tiefgarage mit 102 Stellplätzen um rund 2.550 m² auf eine Geschossfläche von 25.370 m² erhöht
werden.
Höhe baulicher Anlagen
Zur Ermöglichung einer einheitlichen, maßstäblichen und in die Umgebung integrierten Bebauung
werden maximal zulässige Höhen baulicher Anlagen in Meter über der Geländehöhen NHN
festgesetzt. Dadurch wird die Überhöhung einzelner Gebäude vermieden und eine städtebauliche
Ordnung garantiert.
Folgende Gebäudehöhen werden für die einzelnen Baufelder festgesetzt:
Gebäudehöhe A1: OK 15,6 - 15,8 m über GH
Gebäudehöhe A2: OK 18,5 m über GH
Gebäudehöhe B: OK 15,6 - 15,8 m über GH
Gebäudehöhe C: OK 15,6m über GH
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Gebäudehöhe D: OK 15,7m über GH
Gebäudehöhe E: OK 15,6m über GH
Oberer Bezugspunkt für die festgesetzten maximal zulässigen Höhen baulicher Anlagen ist die
Oberkante der jeweiligen baulichen Anlage. Für die Flachdächer ist der Bezugspunkt die
Oberkante der Attika. Untere Bezugspunkte sind die in der Planzeichnung festgesetzten
Geländehöhen über NHN (siehe Punkt 4.4).
Die Festsetzung, wonach untergeordnete, den Gebäudefunktionen dienende Dachaufbauten die
festgesetzten Obergrenzen um bis zu 2,0 m überschreiten dürfen, ermöglicht einen notwendigen
Gestaltungsspielraum bei der Hochbauplanung, ohne städtebauliche Entwicklungsziele oder
nachbarliche Belange zu beeinträchtigen. Um eine Beeinträchtigung des Ortsbildes zu vermeiden,
müssen die Dachaufbauten um mindestens das gleiche Maß von den straßen- und platzseitigen
Außenwänden des darunterliegenden Geschosses zurücktreten, um das sie die festgesetzte Höhe
überschreiten. Damit ein möglichst hoher Beitrag zur Nachhaltigkeit des Gebäudes geleistet wird,
sind Photovoltaikanlagen ohne Flächenbeschränkung zulässig. Für sie gelten jedoch die gleichen
Festsetzungen bezüglich Höhe und Abstand von der Außenwand wie für die übrigen technischen
Aufbauten.
Die fünfgeschossigen Gebäude weisen eine maximal zulässige Gebäudehöhe von 15,6 m ab
Geländehöhe auf, der sechsgeschossige Gebäudeteil am Weichselring eine Höhe von 18,5 m.
Damit beinhalten die festgesetzten Höhen baulicher Anlagen zur Gewährleistung einer gewissen
Flexibilität für die weitere Konkretisierung der Planung einen Puffer von 0,5 m gegenüber den im
VEP angegebenen Gebäudehöhen. Aufgrund des abfallenden Geländes in Richtung Osten sinken
die absoluten Gebäudehöhen in m ü. NHN entsprechend.
5.4 Höhenlage
Um zu gewährleisten, dass das Gelände mit den geplanten Höhen errichtet werden kann und die
daraus resultierenden Gebäudehöhen als Bemessungsgrundlage für die Abstandflächen
angewandt werden können, werden Geländehöhen von 41,0 bis 45,0 m ü. NHN festgesetzt.
Folgende Höhenlagen werden festgesetzt:
Geländehöhe für Baufeld A: 45,0 – 44,8 m ü. NHN
Geländehöhe für Baufeld A2: 45,0 m ü. NHN
Geländehöhe für Baufeld B: 43,5 – 43,3 m ü. NHN
Geländehöhe für Baufeld C: 43,1 m ü. NHN
Geländehöhe für Baufeld D: 44,0 m ü. NHN
Geländehöhe für Baufeld E: 45,0 m ü. NHN
Als Bezugspunkte für die Gebäudehöhen dienen die Ecken – Innen- wie Außenecken - der
einzelnen Baufelder.
Zur Gewährleistung einer Entwässerung nach dem Stand der Technik darf die Geländeoberfläche
notwendige Neigungen aufweisen. Um darüber hinaus in angemessener Weise zu den
angrenzenden Höhen zu vermitteln, sind auch Über- bzw. Unterschreitungen der festgesetzten
Geländeoberfläche durch Treppen- und Rampenanlagen sowie Anschüttungen zulässig.
5.5 Überbaubare Grundstücksflächen
Die künftige Bebauung des Plangebiets wird durch ein klares städtebauliches Konzept geregelt.
Um dennoch ein gewisses Maß an Flexibilität bei der baukörperlichen Durchformung der Gebäude
zuzulassen, werden Baugrenzen festgesetzt, welche die Außenkanten der im VEP dargestellten
städtebaulichen Figur abbilden und dabei an jeder Fassade einen Puffer von 0,25 m vorsehen. Die
Gebäudetiefe kann sich somit gegenüber dem VEP um 0,5 m vergrößern.
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Gemäß § 23 Absatz 3 Satz 2 BauNVO in Verbindung mit § 23 Absatz 3 Satz 3 BauNVO werden
folgende Ausnahmetatbestände bezüglich Überschreitungen von Baugrenzen festgesetzt:
Überschreitungen der Baugrenzen durch Hauseingänge, Hauseingangstreppen,
Windfänge, Balkone, Erker und Wintergärten um bis zu 2,0 m sind zulässig.
Überschreitungen der Baugrenzen durch Terrassen um bis zu 3,5 m sind zulässig.
Diese Ausnahmen eröffnen einen gewissen Gestaltungsspielraum, ohne die Zielsetzungen des
städtebaulichen Entwurfes in Frage zu stellen.
5.6 Erschließung
Motorisierter Individualverkehr (MIV)
Das Verkehrskonzept für den motorisierten Individualverkehr sieht eine Erschließung des
Plangebietes von der Swinestraße vor. Hier sind im zentralen Bereich zwischen den Baufeldern A
und B die zweispurige Ein-/Ausfahrt der Tiefgarage sowie eine oberirdische Stellplatzanlage
vorgesehen. Im weiteren Verlauf wird der vorhandene Fußweg im Anschluss an den Wendekreis
zur Erschließungsstraße ausgebaut, welcher die östliche Stellplatzanlage anbindet. Durch eine
entsprechende Beschilderung soll darauf hingewiesen werden, dass keine Wendemöglichkeit
besteht bzw. die Zufahrt nur für Anlieger dient. Ein- und Ausfahrten an der öffentlichen
Verkehrsfläche sind ausschließlich innerhalb der dafür festgesetzten Bereiche zulässig, um eine
übermäßige Störung der Anwohner und Nutzer des Plangebietes zu vermeiden und den zentralen
Quartiersanger autofrei zu halten.
Der bestehende Wendekreis an der Swinestraße kann in seiner Fläche reduziert werden, da er
zukünftig nicht mehr als Wendemöglichkeit für Müllfahrzeuge erforderlich ist. Die öffentliche
Verkehrsfläche wird daher entsprechend angepasst. Müllfahrzeuge können, ebenso wie die
Feuerwehr, vom Weichselring kommend, den Quartiersanger sowie die östliche Stellplatzanlage
als Erschließung und Umfahrung nutzen. Hierfür wird ein entsprechendes Fahrrecht im Bereich
des Angers festgesetzt. Um diesen dennoch autofrei zu halten, sollen abschließbare Poller als
Barriere dienen.
Zur zukünftigen Erschließung der Gemeinbedarfsfläche südöstlich des Plangebietes soll eine
Anbindung über die Verlängerung der vom Weichselring abzweigenden Netzestraße erfolgen.
Die Auswirkungen der Verkehrsbelastung der umliegenden Straßen und Verkehrsknotenpunkte
durch den motorisierten Individualverkehr (MIV) wurden im Rahmen einer verkehrstechnischen
Untersuchung (PTV Transport Consult GmbH, Stand 04.05.2017) ermittelt.
Es wurde für das Plangebiet ein Quell- und Zielverkehr von je 612 Kfz/24h ermittelt. Dabei
entfallen auf die morgendliche Spitzenstunde (7:30-8:30 Uhr) ein Quellverkehr von 83 Kfz/h und
ein Zielverkehr von 18 Kfz/h. Bei der abendlichen Spitzenstunde (15:00-16:00 Uhr) werden ein
Quellverkehr von 46 Kfz/h und ein Zielverkehr von 80 Kfz/h erwartet.
Bezeichnung Knotenstrombelastung
Analysefall
Knotenstrombelastung
Prognosefall
Differenz Analysefall/
Prognosefall
Morgenspitze Abendspitze Morgenspitze Abendspitze Morgenspitze Abendspitze
Swinestraße 11 Kfz/h 3 Kfz/h 94 Kfz/h 80 Kfz/h + 83 Kfz/h + 77 Kfz/h
Regastraße 46 Kfz/h 33 Kfz/h 46 Kfz/h 33 Kfz/h +/- 0 Kfz/h +/- 0 Kfz/h
Weichselring
Nord
115 Kfz/h 86 Kfz/h 121 Kfz/h 113 Kfz/h + 6 Kfz/h + 27 Kfz/h
Weichselring 72 Kfz/h 101 Kfz/h 84 Kfz/h 154 Kfz/h + 12 Kfz/h + 53 Kfz/h
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Süd
Veränderungen im Verkehrsaufkommen durch die Umsetzung der Planung
Die Ergebnisse der Verkehrserzeugung zeigen für das neue Wohngebiet eine spürbar höhere
Verkehrsbelastung in den morgendlichen und abendlichen Spitzenstunden. Aus diesem Grund
wurde für den Planfall (Prognosefall) eine Prüfung der Leistungsfähigkeit für die morgendliche und
abendliche Spitzenstunde durchgeführt.
Für den zugrunde gelegten Planfall kann der vorfahrtsgeregelte Knotenpunkt Weichselring /
Regastraße / Swinestraße mit einer sehr guten Verkehrsqualität abgewickelt werden. Auch der
signalisierte Knotenpunkt Merianstraße / Weichselring kann mit einer mindestens ausreichenden
Verkehrsqualität abgewickelt werden. Somit lassen sich die durch das neue Wohngebiet erzeugten
Verkehre im Planfall leistungsfähig abwickeln.
Stellplätze und Garagen
Die Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr kann zur Reduktion der benötigten
Stellplatzzahl im Plangebiet herangezogen werden. Aufgrund des abnehmenden Nutzens eines
PKW durch die Bewohnerschaft bei steigender ÖPNV-Erschließung kann dadurch die Zahl der
Stellplätze gesenkt werden.
Entsprechend der Regelung "Mögliche Stellplatzreduktion in Bereichen mit hoher ÖPNV-
Erschließung" (StEA vom 18.09.2003) kann die erforderliche Anzahl von Stellplätzen je nach
Erschließungsgrad um einen festgelegten Faktor abgemindert werden. Basierend auf einer
entsprechenden Unterlage für die direkte Umgebung ist für das Plangebiet ein Reduktionsfaktor
von 25 % anzusetzen.
In Abstimmung mit dem Amt für Straßen und Verkehrstechnik wurde folgender Stellplatzbedarf
ermittelt:
Für die 245 Wohneinheiten (ein Stellplatz je Wohneinheit) und zwei Wohngruppeneinheiten (zwei
Stellplätze je Gruppenwohnung) sind gemäß Richtzahlenliste der Stadt Köln 249 Stellplätze
erforderlich. Wie oben erläutert, kann diese Zahl aufgrund der guten ÖPNV-Anbindung um 25 %
auf 187 Stellplätze reduziert werden. Darüber hinaus wird aufgrund des im Rahmen des
Mobilitätskonzeptes vorgesehenen Ausbaus der Fahrradmobilität ein weiterer Abschlag von 5 %
gewährt. Daraus ergibt sich die Zahl von 174 erforderlichen Stellplätzen. Diese werden zum
Großteil in der Tiefgarage im östlichen Bereich des Plangebietes (ca. 102 Stellplätze) sowie auf
den oberirdischen Stellplatzanlagen (ca. 30 Stellplätze) untergebracht. Die weiteren rund 42
Stellplätze werden im Parkhaus der GAG an der Regastraße gegenüber liegend zum Plangebiet
untergebracht, welches eine Gesamtkapazität von 320 Stellplätzen aufweist und aufgrund einer
geringen Nachfrage nicht vollständig genutzt wird.
Bei Realisierung eines Carsharing-Angebots mit drei Stellplätzen kann die erforderliche
Stellplatzzahl um weitere 24 Stellplätze reduziert werden, was sich aus verschiedenen Studien
zum Carsharing ergibt (vgl. Verkehrstechnische Untersuchung, PTV, Januar 2017). Diese
zusätzliche Stellplatzreduktion bleibt zunächst unberücksichtigt.
Es wird eine Mischung aus 60 % öffentlich gefördertem Wohnungsbau und 40 % frei finanziertem
Wohnungsbau im Plangebiet angestrebt. Die Erfahrungen der GAG Immobilien AG zeigen, dass
aufgrund sozialökonomischer Aspekte die Nachfrage nach einem Stellplatz im öffentlich
geförderten Wohnungsbau geringer ausfällt als im frei finanzierten Wohnungsbau. Hieraus
erwächst die Möglichkeit, die Zahl der notwendigen Stellplätze nochmals zu reduzieren.
Vor diesem Hintergrund werden innerhalb des Plangebietes lediglich 132 Stellplätze errichtet, was
bei 247 Wohneinheiten einem Stellplatzschlüssel von rund 0,5 Stellplätzen je Wohneinheit
entspricht.
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Die festgesetzte Fläche für Tiefgaragen sieht gegenüber der Darstellung im VEP eine Reserve vor,
die – ähnlich wie bei den oberirdischen Baukörpern – ein gewisses Maß an Flexibilität für die
weitere Konkretisierung der Planung gewährleisten soll. Diese äußert sich zum einen im
südwestlichen Abschluss der Fläche für Tiefgaragen in Fortführung der innenliegenden Baugrenze
von Baufeld A1, zum anderen in einem grundsätzlichen Puffer von 0,5 m sowie einem großzügiger
gefassten Zufahrtsbereich an der Swinestraße. Maßgeblich für die Zulässigkeit einer größeren
Tiefgarage ist auch die Einhaltung der festgesetzten GRZ.
Der durch die Neubebauung ausgelöste Bedarf an öffentlichen Parkplätzen soll in der Swinestraße
nachgewiesen werden und beträgt rund 14 Parkplätze. Diese befinden sich an der Nordseite des
Baufeldes A und ergänzen die vorhandenen Stellplätze vor den Bestandsreihenhäusern nördlich
der Swinestraße.
Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV)
Die nächstgelegene S-Bahn-Haltestelle "Köln-Chorweiler Nord" ist fußläufig durch die
Unterführung unter dem Weichselring und den anschließenden Fußweg zu erreichen. Die am
Weichselring an der nordwestlichen (Haltestelle "Swinestraße") und der südwestlichen (Haltestelle
"Neißestraße") Ecke des Plangrundstückes befindlichen Bushaltestellen sind sehr gut erreichbar.
Fuß- und Radverkehr / Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit
Die Anbindung für Fußgänger erfolgt entlang der Südseite der Swinestraße über einen neuen
straßenbegleitenden Fußweg. In der östlichen Fortsetzung der Swinestraße erfolgt über einen
Fuß-/Radweg die Anbindung an das übergeordnete Fuß- und Radwegenetz. In der westlichen
Fortsetzung ist auf dem Weichselring ein Fahrbahnteiler als Querungshilfe vorhanden. Im Süden
des Plangebietes erfolgt der Anschluss an das übergeordnete Netz über den Fuß- und Radweg
Kriegerhofstraße.
Wie bereits beschrieben, ist der zentrale Quartiersanger, welcher – neben Swinestraße und
Kriegerhofstraße – als zusätzliche Wegeverbindung zum geplanten öffentlichen Spielplatz und
zum angrenzenden Landschaftsraum dient, autofrei und über Fußwege an die umliegenden
Straßen/Wege angebunden. Der Anger ist öffentlich zugänglich und wird daher über ein Gehrecht
zugunsten der Allgemeinheit im vorhabenbezogenen Bebauungsplan gesichert. Daraüber hinaus
wird die Sicherung des Gehrechts zugunsten der Allgemeinheit im Durchführungsvertrag geregelt.
Die Zahl der baurechtlich notwendigen Fahrradstellplätze beträgt bei einer Gesamtwohnfläche von
etwa 18.300 m² rund 609 Stellplätze (1 Stellplatz je 30 m² Wohnfläche). Diese werden
wohnungsnah, im Bereich der Zugänge bzw. im Untergeschoss nachgewiesen. Ein Teil der
geplanten 219 oberirdischen Fahrradstellplätze ist nördlich des Baufeldes A entlang des
Fußweges an der Swinestraße angeordnet. Die Eingänge zu den Gebäuden werden mit jeweils 4
Abstellmöglichkeiten versehen. Weitere Fahrradstellplätze werden an zentralen Plätzen in den
Wohnhöfen und am Anger verortet. Der wesentliche Teil der Fahrradstellplätze, 390 Stück, wird
unterirdisch in der Tiefgarage in abschließbaren Abteilen und in den Bewohnerkellern
untergebracht.
Ver- und Entsorgung
Die Versorgung des Plangebietes mit Wasser und Strom kann aus den vorhandenen Leitungen
erfolgen. Zur Wärmversorgung sind entweder ein Anschluss an das Fernwärmenetz oder
Blockheizkraftwerke in den einzelnen Gebäuden vorgesehen.
Die Entwässerung kann durch den Anschluss an das Mischwasserkanalnetz der
Stadtentwässerungsbetriebe Köln (StEB) eingerichtet werden. Nach Aussage der StEB kann das
im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser im Mischsystem entwässert werden. Die
vorhandenen Abwasserkanäle in der Swinestraße und im Weichselring können das gesamte
Wasser aufnehmen. Da dies nicht für seltene Starkregenereignisse gilt, sollen für diese Fälle
entsprechende Rückhalteflächen vorgesehen werden. Das erforderliche Retentionsvolumen
wurde im Rahmen eines Überflutungsnachweises ermittelt. Mit den im Überflutungsnachweis nach
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DIN 1986-100 beschriebenen Maßnahmen ist der Nachweis der schadlosen Überflutung innerhalb
des Plangebietes erbracht worden. Das auf den Dachflächen der Mehrfamilienhäuser anfallende
Niederschlagswasser wird über Rigolen auf dem eigenen Grundstück im Untergrund versickert.
Die Müllentsorgung kann, wie bereits beschrieben, über eine Durchfahrtmöglichkeit des Angers für
Müllfahrzeuge gewährleistet werden. Die Standorte der Abfallbehälter sind entlang des Angers
sowie der Swinestraße vorgesehen.
Soziale Infrastruktur
Gemäß Spielplatzbedarfsplanung der Stadt Köln ist für das neue Quartier die Schaffung einer
öffentlichen Spiel- und Bolzplatzfläche mit einer Größe von rund 1.500 m² (bei 250 Wohneinheiten)
erforderlich. Ein öffentlicher Spielplatz mit einer Fläche von rund 1.000 m² wird auf der öffentlichen
Grünfläche im östlichen Teil des Plangebietes realisiert. Für die übrigen rund 500 m² wird, gemäß
Abstimmung mit der zuständigen Abteilung Kinderinteressen und Jugendförderung des Amtes für
Kinder, Jugend und Familie, der vorhandene öffentliche Spiel- und Bolzplatz „Muldeweg“
(Spielplatz-Nummer: 6 09 02 07) mit einem Spielangebot für Jugendliche zwischen 12 und 18
Jahren ausgebaut. Für die Errichtung bzw. Ausstattung der Spielplatzflächen zahlt die
Vorhabenträgerin eine zweckgebundene Summe an das Amt für Kinder, Jugend und Familie. Eine
diesbezügliche Vereinbarung ist im Rahmen des Durchführungsvertrages getroffen worden.
Als zusätzlicher Beitrag zur sozialen Versorgung der zukünftigen Bewohner soll auf der
Gemeinbedarfsfläche südöstlich des Plangebiets eine mindestens dreigruppige Kindertagesstätte
errichtet werden.
Der errechnete Bedarf im Stadtteil Chorweiler liegt im Jahr 2020, bezogen auf die Versorgung mit
U3-Kindergartenplätzen, bei 13 Gruppen. Bezogen auf die Aufsiedlung im Plangebiet wird ein
Erfordernis von 42 Plätzen errechnet; bei einer Gruppenstärke von 17 Kindern ergibt sich ein
Bedarf von 3 Gruppen.
5.7 Grünflächen
Durch die Festsetzung der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Spielplatz" mit einer
Größe von ungefähr 1000 m² im Osten des Plangebietes wird die Realisierung der oben
beschriebenen öffentlichen Spielplatzfläche gewährleistet.
5.8 Festsetzungen zur Bepflanzung und Begrünung
gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a und b BauGB
Um die baubedingten ökologischen Risiken und die mit der Bebauung verbundenen Eingriffe in
Natur und Landschaft abzuschätzen, wurde ein Grünordnungsplan erstellt. Bei der Ermittlung des
zu erwartenden Eingriffs wird deutlich, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan im Vergleich
zum bestehenden Bebauungsplan 62549/03-2 einen wesentlich geringeren Eingriff in den Bestand
verursacht (vgl. Grünordnungsplan, Kölner Büro für Faunistik, Februar 2017).
Um den Eingriff in Natur und Landschaft dennoch zu verringern, werden im Grünordnungsplan
verschiedene grünordnerischen Maßnahmen vorgeschlagen, die als Festsetzungen in den
vorhabenbezogenen Bebauungsplan übernommen werden. Die Festsetzungen unterteilen sich in
die folgenden Kategorien:
Erhalt von Einzelbäumen
Flächen zum Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
Anpflanzen von Bäumen
Begrünung
Begrünung der Dachflächen und Tiefgaragen
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Anpflanzen von Bäumen
Mit der Festsetzung einer Baumreihe aus 6 anzupflanzenden Winterlinden in der Swinestraße
sollen die vorhandene Baumreihe aus Winterlinden in Richtu ng Westen fortgesetzt sowie eine
gestalterische Aufwertung und Strukturierung des breiten Straßenraums und der vorgesehenen
Stellplätze vorgenommen werden. Um auch in den Bereichen der privaten Stellplatzanlagen eine
Beeinträchtigung der Freiräume durch PK W zu vermindern, wird festgesetzt, dass je vier
oberirdische Stellplätze ein Baum im näheren Umfeld der Stellplätze (zwischen den Baufeldern A1
und B sowie zwischen Baufeld B/C und der öffentlichen Grünfläche) zu pflanzen ist. Bei den
vorgesehenen 30 oberirdischen Stellplätzen sind somit 7 Bäume zu pflanzen.
Durch die Festsetzung von insgesamt mindestens 20 Bäumen im Bereich des Allgemeinen
Wohngebietes (WA) und mindestens 3 Bäumen im Bereich des öffentlichen Spielplatzes wird eine
angemessene Begrünung de r Freiflächen des Quartiers gewährleistet. Durch die Festsetzung,
dass 5 der 20 Bäume im Bereich des mit einem Geh- und Fahrrecht festgesetzten Bereiches und 2
davon im Bereich der festgesetzten Fläche für Tiefgaragen gepflanzt werden, wird eine möglichst
gleichmäßig verteilte Mindestbegrünung der öffentlich zugänglichen Bereiche garantiert werden.
Zusammen mit den Bäumen in der öffentlichen Verkehrsfläche und im Bereich der oberirdischen
Stellplätze werden 36 Bäume neu gepflanzt.
Neben dem ökologischen und gestalterischen Beitrag wird durch die Baumpflanzungen auch ein
besseres Kleinklima (Verschattung, Luftfilterung, Kaltluftentstehung etc.) geschaffen. Zur
Einbindung des Quartiers in seine unmittelbare Umgebung mit den zu erhaltenden Bäumen und
dem angrenzenden Landschaftsraum werden standorttypische und einheimische Bäume (BF 31 /
GH 741) gemäß den Vorschlagslisten des Landschaftsplans und der Baumschutzsatzung der
Stadt Köln festgesetzt.
Erhalt von Einzelbäumen
Es werden insgesamt 37 Bäume zum Erhal t festgesetzt. Dies betrifft die Baumreihen entlang der
Swinestraße, entlang des Weichselrings und entlang der Kriegerhofstraße sowie Einzelbäume im
Bereich zwischen Kriegerhofstraße und Swinestraße am östlichen Rand des Plangebietes. Dabei
handelt es sich um geschützte Bäume gemäß Baumschutzsatzung der Stadt Köln, die sich gut in
das städtebauliche und freiraumplanerische Konzept integrieren lassen. Vier Bäume, die aufgrund
der vorgesehenen Erschließung (Zu -/Ausfahrten am Weichselring [1 Baum] und an der
Swinestraße [1 Baum], Fußweg an der Kriegerhofstraße [1 Baum]) bzw. der Nähe zum geplanten
Baufeld C (1 Baum) nicht erhalten werden können, werden durch entsprechende Neupflanzungen
gemäß § 8 der Baumschutzsatzung der Stadt Köln ersetzt.
Flächen zum Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
Im Bereich der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung Spielplatz wird eine Fläche zum
Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt, die auch aus
artenschutzrechtlicher S icht erhaltenswert ist. Die zu erhaltenden Gehölze und Bepflanzungen
werden in die Planung und Gestaltung des Spielplatzes integriert. Damit soll zusätzlich zum oben
beschriebenen Erhalt der Bäume ein Beitrag zur ökologischen Nachhaltigkeit und landschaftlichen
Einbettung des Quartiers geleistet werden.
Begrünung
Um über die Baumpflanzungen hinaus eine attraktive Freiraumgestaltung zu schaffen sowie einen
ökologischen und stadtklimatischen Beitrag zu leisten, wird festgesetzt, dass Grundstücksflächen,
die nicht durch Gebäude und Nebenanlagen über - oder unterbaut sind, dauerhaft zu begrünen
sind.
Begrünung der Dachflächen und Tiefgaragen
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Damit eine entsprechende Begrünung auch oberhalb von Tiefgaragen realisiert werden kann,
werden entsprechend angemes sene Vegetationstragschichten und ausreichende Flächen für
Baumscheiben festgesetzt.
Die festgesetzte extensive Dachbegrünung dient zum einen zur Reduzierung der Ableitmenge des
Niederschlagswassers und zum anderen als Biotopfläche (Lebensraum und Nahrung squelle) für
Insekten und Vögel. Durch die Zulässigkeit von Photovoltaikelementen oberhalb der
Dachbegrünung wird ein Beitrag zur möglichen Nachhaltigkeit des Quartiers geleistet.
5.9 Immissionsschutzbezogene Festsetzungen
Lärmimmissionen
Zur Untersuchung der Lärmimmissionen wurde eine schalltechnische Untersuchung durch ADU
Cologne – Institut für Immissionsschutz GmbH (Fassung vom 27. Juni 2017) erstellt.
Es wurden die derzeit auf das Untersuchungsgebiet einwirkenden Lärmimmissionen aus dem
öffentlichen Straßenverkehr, Sportlärm und Gewerbe berechnet. In der Untersuchung wurden auch
die im Plangebiet zu erwartenden Verkehre zu Tiefgaragen und Parkflächen betrachtet. Neben den
auf die geplante Bebauung einwirkenden Verkehrslärmimmissionen sind des Weiteren die
Auswirkungen der Planung auf die Verkehrslärmimmissionen in der Umgebung des Plangebietes
berechnet worden.
Der bisher rechtskräftige Bebauungsplan, der eine Fläche für den Gemeinbedarf ausweist, macht
keine Aussagen zum Thema Lärm (Nullvariante).
Die Beurteilungsgrundlage für Verkehrslärm (Straße) bzw. Gewerbelärm sind der nachfolgenden
Tabelle zu entnehmen.
Gebietsausweisung Orientierungswerte gemäß
DIN 18005 in dB(A)
Immissionsrichtwerte gemäß
TA Lärm in dB(A)
Straßenverkehr Gewerbe,
Freizeitlärm
Tag Nacht Tag Nacht Tag Nacht
allgemeines Wohngebiet 55 45 55 40 55 40
Bezüglich der vorliegenden Planung, das Gebiet für den Wohnungsbau zu nutzen, kommt die
schalltechnische Untersuchung zu folgenden Ergebnissen (Planfall):
Lärmsituation öffentlicher Straßenverkehr –Immissionen-
Die Lärmsituation im Plangebiet bezüglich des Verkehrslärms auf öffentlichen Straßen wird durch
den Verkehr auf der Swinestraße, dem Weichselring und der Regastraße bestimmt.
Die Ergebnisse zeigen, dass die höchstbelastete Fassade im Plangebiet an der Fassade zum
Weichselring liegt und dort maximale Beurteilungspegel aus dem Straßenverkehr von tags
60 dB(A) und nachts 51 dB(A) zu erwarten sind. Die Orientierungswerte der DIN 18005 für
allgemeine Wohngebiete werden somit um maximal 5 bzw. 6 dB(A) tags/nachts überschritten. Im
überwiegenden Teil des Plangebietes werden die Orientierungswerte eingehalten bzw.
unterschritten.
Lärmimmissionen Straßenverkehr tags
An den Fassaden sind tags folgende maximale Beurteilungspegel zu erwarten:
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Am Baukörper A (A1 und A2) entlang der Nord-, West- und Südfassaden, die zum Straßenraum
weisen, Beurteilungspegel von 50 bis 60 dB(A). An den Fassaden zum Wohnhof und zur
Tiefgarageneinfahrt Beurteilungspegel von 45 bis 50 dB(A).
Am Baukörper B entlang der Nord - und hälftig der Westfassade Beurteilungspegel von 50 bis
60 dB(A). An der Ostfassade Beurteilungspegel von 40 bis 45 dB(A) und an allen anderen
Fassaden Beurteilungspegel von 45 bis 50 dB(A).
An den Fassaden der Baukörper C und D Beurteilungspegel von 40 bis 50 dB(A).
Am Baukörper E entlang seiner West - und Südfassade und etwa hälftig der Nordfassade
Beurteilungspegel von 50 bis 60 dB(A). An allen weiteren Fassadenflächen Beurteilungspegel von
40 bis 50 dB(A).
Lärmimmissionen Straßenverkehr nachts
An den Fassaden sind nachts folgende maximale Beurteilungspegel zu erwarten:
Am Baukörper A (A1 und A2) entlang seiner Westfassade Beurteilungspegel von 50 bis 55 dB(A).
An der Südfassade des Baukörpers A2 Beurteilungspegel von 45 bis 50 dB(A). An den Fassaden
zum Wohnhof, der Nordfassade und der Fassadenfläche zur Tiefgarageneinfahrt
Beurteilungspegel von 35 bis 45 dB(A).
Am Baukörper E entlang seiner West- und Südfassade und etwa zu einem Fünftel der
Nordfassade Beurteilungspegel von 45 bis 55 dB (A). An allen weiteren Fassadenflächen
Beurteilungspegel von 35 bis 45 dB(A).
An den Baukörpern B; C und D Beurteilungspegel von unter 35 und 45 dB(A).
Auswirkungen auf die Umgebung
Mit der Umsetzung der geplanten Bebauung nimmt der öffentliche Straßenverkehr zu.
Die Auswirkungen dieser Zunahme wurden exemplarisch an drei Immissionsorten Swinestraße 13-
15 (IO 1), Wollinstraße 16 (IO 2) und Stolpestraße 3 (IO 3) untersucht.
Immissionsort Beurteilungspegel Lr
Nullfall in dB(A)
Beurteilungspegel Lr
Planfall in dB(A)
Pegeldifferenz
Plan-Bestand in dB
tags nachts tags nachts tags nachts
IO 1, Swinestraße 13 -15 52 42 54 43 + 2 +1
IO 2, Wollinstraße 16 59 49 59 50 0 + 1
IO 3, Stolpestraße 3 60 52 61 52 + 1 0
Wie aus der Tabelle ersichtlich ist mit maximalen Pegelerhöhungen von 2 dB tags und 1 dB nachts
zu rechnen.
An den Immissionsorten bleiben die sogenannten Sanierungswerte von 70 dB(A) tags und
60 dB(A) nachts auch im Planfall sicher unterschritten. Unter dieser Voraussetzung ist eine
Änderung der Beurteilungspegel von weniger 3 dB als nicht wesentlich einzustufen.
Nachbarschaftslärm
Tiefgarage
Die mit den ober- und unterirdischen Stellplätzen verbundenen Lärmimmissionen entstehen in
erster Linie durch die PKW-Ein- und Ausfahrten in die bzw. aus der Tiefgarage. Bei den
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Lärmimmissionen durch den zu betrachtenden Kfz-Verkehr der geplanten Tiefgarage handelt es
sich um Nachbarschaftslärm. Der Kfz-Verkehr der geplanten Tiefgarage wird als Vorbereitung für
den Verkehr auf öffentlichen Verkehrswegen eingeordnet und ist daher kein Anlagenlärm. Diese
Immissionen vor den Fassaden der schützenswerten Gebäude im Bestand außerhalb des
Plangebiets werden aus diesem Grund in der Regel hilfsweise analog der TA Lärm ermittelt und
beurteilt.
Die Immissionen der Stellplätze wurden punktuell an drei Immissionsorten im direkten Umfeld der
Ein-/Ausfahrt betrachtet (IO 4 Swinestraße 11, IO 1 Swinestraße 13-15 und IO 5 Swinestraße
Planbebauung, die nordöstliche Ecke des Baukörpers A 1).
IO 1, Swinestraße 13 -15
(Bestand)
IO 4, Swinestraße 11
(Bestand)
IO 5, Swinestraße
(Planbebauung)
Immissionshöhe tags nachts tags nachts tags nachts
Max. Pegel 39 37 35 32 48 46
Die Ergebnisse zeigen, dass an den betrachteten Immissionsorten die Immissionsrichtwerte der
TA Lärm für Allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) tags eingehalten werden. Gleiches gilt auch
für die Immissionsorte IO 1 und IO 4 im Nachtzeitraum. Am Immissionsort IO 5 ist hingegen eine
Überschreitung des zulässigen Immissionsrichtwertes von 45 dB(A) nachts nicht auszuschließen.
Diese Überschreitung wird ausschließlich durch die eigene Tiefgarage und die oberirdischen
Parkplätze bedingt. Diese Geräusche sind nicht nach TA Lärm zu beurteilen, sie wurden jedoch
bei der Berechnung der Lärmpegelbereiche berücksichtigt.
Es ist davon auszugehen, dass die Geräuschimmissionen in der Nachbarschaft und an den
Plangebäuden durch kurzzeitige Einzelereignisse (z.B. Türenschlagen, sowie Geräuschspitzen
aus dem Zu- und Abfahrtsverkehr) tagsüber innerhalb der zulässigen Werte der TA Lärm für
Allgemeine Wohngebiete liegen werden. Gleiches gilt auch für die Immissionsorte IO 1 und IO 4 im
Nachtzeitraum. Für den Nachtzeitraum sind am Immissionsort IO 5 Überschreitungen nicht
auszuschließen.
Parkhaus
Zusätzlich zu der zuvor genannten Tiefgarage soll das Parkhaus der GAG an der Regastraße in
unmittelbarer Nähe zum Plangebiet auch durch die neuen Anwohner genutzt werden. Die
Ergebnisse der Untersuchung zeigen, dass die höchsten Pegel im Plangebiet an den nach
Nordwesten ausgerichteten Fassaden (Baukörper A1) vorliegen und dort maximale
Beurteilungspegel aus dem Parkhaus von 50 dB(A) tags und 48 dB(A) nachts zu erwarten sind.
Aufgrund der von Seiten der Vorhabenträgerin vorgesehenen Mitbenutzung des Parkhauses für
die Plangebäude sind Bestand und Planbebauung als eine Wohnanlage anzusehen und die
Geräusche durch das gemeinsam genutzte Parkhaus nicht nach TA Lärm zu beurteilen.
Die Immissionen aus dem Parkhaus wurden jedoch bei der Berechnung der Lärmpegelbereiche
berücksichtigt.
Gewerblicher Lärm
In der Umgebung des Plangebietes gibt es derzeit eine gewerbliche Nutzung, eine Gärtnerei in der
Kriegerhofstraße 71. Die Öffnungszeiten sind montags bis samstags 8.00 bis 18.30 Uhr und
sonntags 09.00 bis 13.00 Uhr. In der Nacht findet kein Betrieb statt.
Die Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchung zeigen, dass die Fassaden mit den höchsten
Gewerbelärmpegeln im Plangebiet an der Ostseite liegen und dort maximale Beurteilungspegel
aus dem Gewerbe tags 46 dB(A) und nachts 31 dB(A) zu erwarten sind.
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Die Richtwerte der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts
werden sicher eingehalten.
Lärmsituation Sport
Direkt südlich an das Plangebiet angrenzend befinden sich die Sporthalle und der Parkplatz der
Freien Waldorfschule Köln. Die nicht-schulische Nutzung durch Vereine und Gruppen erfolgt
zwischen 17:00 und 22:00 Uhr in der Sporthalle. An gesetzlichen Feiertagen und innerhalb der
Ferienzeiten finden keine sportlichen Aktivitäten auf dem Schulgelände statt.
Die sportlichen Aktivitäten auf dem Schulgelände finden in der Sporthalle statt, deshalb ist das
Außengelände bis auf den Parkplatz nicht lärmrelevant. Auch die Sporthalle selbst ist aufgrund der
darin stattfindenden Aktivitäten keine relevante Quelle von Sportlärmimmission im Plangebiet, so
dass alleinig die Geräusche durch den Parkplatz betrachtet werden.
Die Ergebnisse zeigen, dass die höchstbelasteten Fassaden im Plangebiet an der Südseite liegen
und dort maximale Beurteilungspegel tags ≤ 38 dB(A) zu erwarten sind. Der Richtwert der
18.BImSchV -Sportanlagenlärmschutzverordnung- für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) tags
außerhalb der Ruhezeiten wird sicher eingehalten.
Festsetzungen zum Lärmschutz
Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen
Aufgrund der Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 werden passive
Schallschutzmaßnahmen in Form von Mindestanforderungen an die Luftschalldämmung von
Außenbauteilen (Fenster, Wände, und Dächer ausgebauter Dachgeschosse) schutzbedürftiger
Nutzungen gemäß DIN 4109 festgesetzt.
Die Mindestanforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen gegenüber Außenlärm
werden im Bebauungsplan zeichnerisch als Lärmpegelbereiche II und III bei freier Schallaus-
breitung dargestellt. Die Lärmpegelbereiche stellen somit den worst case dar. An
Gebäuderückseiten können durch die Eigenabschirmung des Gebäudes selbst oder die
Abschirmung anderer Bauten niedrigere Lärmpegelbereiche erreicht werden. Es wird daher
ergänzend textlich festgesetzt, dass die Bauschalldämmmaße einzelner unterschiedlicher
Außenbauteile oder Geschosse im Einzelfall unterschritten werden können, wenn im
bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren durch eine schalltechnische Untersuchung ein
niedrigerer Lärmpegelbereich nachgewiesen wird.
Fensterunabhängige Belüftung
Im Nachtzeitraum (22 bis 6 Uhr) sind in Teilen des Plangebietes maximale Beurteilungspegel aus
dem Straßenverkehr größer als 45 dB(A) zu erwarten. Um für die Wohnnutzung ungestörtes
Schlafen zu ermöglichen, ist daher bei Schlaf- und Kinderzimmern von Wohnungen eine geregelte
schallgedämmte Lüftung sicher zu stellen, so dass die Fenster nachts geschlossen bleiben
können. Dies wird durch eine entsprechende textliche Festsetzung gesichert.
Die betreffenden Bereiche befinden sich entlang der Fassaden der Baukörper A1, A2 und E, die
dem Weichselring zugewandt sind. Außerdem betrifft die Festsetzung die nördliche Fassade des
Baukörpers A1 auf einer Länge von circa 18 Metern, die im Kreuzungsbereich der Swinestraße mit
dem Weichselring liegt. Im Bereich des Weichselrings sind die einander zugewandten Fassaden
der Baukörper A2 und E ebenfalls betroffen. Weiterhin die südliche Fassade von Baukörper E auf
einer Länge von circa 30 Metern. Die Überschreitung des Außenlärmpegels ≥ 45 dB(A) betrifft in
den beschriebenen Bereichen alle Geschosse. Im Bereich der Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage ist
die Festsetzung für die östliche Fassade des Baukörpers A1 ab dem 1. bis zum 4. Obergeschoss
bindend. Der Bereich umfasst eine ungefähre Länge von 17 Metern, gemessen ab der
Gebäudeecke von nördlicher und östlicher Fassade. Die westliche Gebäudefassade des
Baukörpers B, ebenfalls im Bereich der Ein- und Ausfahrt, ist ab dem 2. bis zum 4. Obergeschoss
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auf einer Länge von circa 15 Metern ab dem Eckpunkt von nördlicher und westlicher Fassade von
der Festsetzung berührt.
5.10 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen
Gestalterische Festsetzungen
Durch die Festsetzung von Flachdächern bzw. flachgeneigten Dächern mit einer Neigung bis
maximal 5° werden, dem zugrundeliegenden Entwurf entsprechend, zeitgemäße Wohngebäude
errichtet, die sich in den bestehenden Mix aus Flach- und Satteldächern innerhalb des Stadtteils
Chorweiler Nord einfügen.
Um einen großzügigen öffentlich nutzbaren Raum zu schaffen, der nicht von Einfriedungen
unterteilt wird, sind diese nur als Begrenzung der privaten Wohnungsgärten zulässig.
Zur Vermeidung gestalterisch unbefriedigender Situationen müs sen oberirdische Standplätze für
bewegliche Abfallbehälter im Bereich der Außenanlagen entsprechend den Festsetzungen zu
Einfriedungen optisch von mindestens zwei Seiten abgegrenzt werden.
6. Umweltbelange
Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 bzw. § 13 Abs. 3 Satz 3 BauGB wird auf eine formale Umweltprüfung
nach §2 Abs. 4 BauGB und den Umweltbericht gem. §2a BauGB verzichtet werden. Gleichwohl
werden alle Umweltbelange geprüft und in die Abwägung eingestellt.
6.1 Natur und Landschaft
6.1.1 Pflanzen
Der größte Teil des Plangebiets wird als Weideland bedingt intensiv genutzt. So befinden sich zwei
größere Teilflächen mit bestandsbildendem Glatthafer auf der Fläche, die auf den Übergang zu
einer extensiven Nutzungsform hinweisen. Im Nordwesten der Grünlandfläche finden sich ein
verfallener Viehunterstand aus Holz sowie Einzelgebüsche aus Weißdorn und Heckenrose.
Entlang des Weichselrings und im westlichen Bereich der Swinestraße finden sich Feldhecken und
Gebüsche. Im östlichen Randbereich zur Swinestraße sowie im Saumbereich zur Kriegerhofstraße
kommen verbreitet Einzelsträucher und kleine Gebüschbestände vor. Diese Saumbereiche sind
gekennzeichnet durch trockenwarme Standorteigenschaften. Insbesondere im östlichen Bereich
des Plangebietes entlang der Swinestraße finden sich trockenwarme Brachflächen. Entlang der
Swinestraße befindet sich im östlichen Bereich eine Allee aus 9 Winterlinden
(Brusthöhendurchmesser (BHD) 30 cm). Entlang der Kriegerhofstraße im östlichen Randbereich
des Plangebiets steht eine Baumreihe aus 15 Walnussbäumen (BHD 15-25 cm) und drei
Apfelbäumen (BHD 20 cm). Der Weichselring, westlich des Plangebiets, wird von einer
Platanenallee (9 Bäume, BHD 30 cm) gesäumt. Nördlich des Plangebietes finden sich
Wohnbebauung und ein Spielplatz/Bolzplatz mit angrenzenden ausgeprägten Gehölzstrukturen im
Norden und Westen (Linde, Eiche, Birke, Bergahorn und Essigbaum). Östlich schließt sich ein
Feldgehölz (Esche, Hainbuche, Buche, Feldahorn und Eiche BHD 15-30 cm) an. Im Osten grenzt
ein Grünzug mit Fuß- und Radweg sowie begleitenden Baumreihen bzw. Alleen auf Scherrasen an
das Plangebiet an. Südlich des Plangebietes liegen die Flächen des Waldorfschulvereins Köln-
Chorweiler sowie eine Feldgras- bzw. Futtergrasfläche.
Auf der Grundlage des bisherigen Bebauungsplanes hätte das Plangebiet bis zu 100 % durch
Gebäude und Verkehrsflächen versiegelt werden können.
Im nun rechtskräftigen Bebauungsplan wird das Plangebiet zum größten Teil von Gebäuden mit
Straßen und Stellplätzen, öffentlichen Grünflächen, privaten Hausgärten und Spielflächen
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eingenommen und die ökologische Funktion geht in den meisten Bereichen verloren. Für die
Umsetzung der Planung müssen 4 Bäume im Bereich der vorhandenen Baumreihen gefällt
werden. Im Plangebiet sind außerdem zahlreiche Bäume sowie halböffentliche Grünflächen und
private Hausgärten, sowie ein Spielplatz vorgesehen. Deren Pflanzqualitäten sowie weitere
Aufwertungsmaßnahmen im Bereich der privaten und öffentlichen Grünflächen sind durch den
Grünordnungsplan entwickelt und im Bebauungsplan festgesetzt. Außerdem werden die
Flachdachflächen der neu zu errichtenden Gebäude extensiv begrünt.
Die grünordnerischen Maßnahmen unterteilen sich in die folgenden Bereiche (KÖLNER BÜRO FÜR
FAUNISTIK. Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Swinestraße" Köln-Chorweiler Nord-
Grünordnungsplan. Köln. Juli 2017):
Erhalt von Einzelbäumen
Flächen zum Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
Begrünung der Dachflächen
Von der Umsetzung der Wohnbebauung ist hauptsächlich Weideland betroffen. Nach § 1a Absatz
3 Satz 6 BauGB ist für den Eingriff kein Ausgleich erforderlich, da der Eingriff durch das bisherige
Planungsrecht bereits vor der planerischen Entscheidung zulässig war. Gemäß § 13a Absatz 2
Nummer 4 BauGB gelten zudem Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung dieses Bebauungsplanes
zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 BauGB vor der planerischen
Entscheidung erfolgt oder zulässig. Die Baumpflanzungen, Dachbegrünung und weiteren
Pflanzmaßnahmen innerhalb des Plangebiets tragen zur Minderung der Eingriffsfolgen bei.
Außerdem können durch eine erfolgte Planungsanpassung alle drei Höhlenbäume im Plangebiet
erhalten bleiben.
6.1.2 Tiere
Die Ermittlung der prüfrelevanten Arten erfolgte in der Artenschutzrechtlichen Prüfung (KÖLNER
BÜRO FÜR FAUNISTIK. Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Swinestraße" Köln-Chorweiler Nord-
Artenschutzrechtliche Prüfung. Köln. November 2016) anhand einer Potenzialeinschätzung. In der
nachfolgenden Tabelle sind die planungsrelevanten Vogelarten zusammengestellt, die laut LANUV
im Quadranten 3 des MTB 4907 Leverkusen, in dem der Vorhabenbereich liegt, vorkommen.
Außerdem werden auch die regional gefährdeten Arten mit aufgeführt. Für die Arten wurde anhand
der Erkenntnisse einer Ortsbegehung eingeschätzt, ob sie im Vorhabenbereich und der nahen
Umgebung vorkommen könnten oder nicht. Die Auswahl wird ergänzt um Arten, die in der Roten
Liste von Sudmann et al. (2008) für die Region Niederrheinische Bucht in eine
Gefährdungskategorie eingestuft sind und die im Betrachtungsraum theoretisch vorkommen
könnten.
Vogelarten
Art Status RL NW RL NB RL D Schutz
Bluthänfling* pB, pN V 2 V §
Feldlerche -- 3S 3 3 §
Feldsperling pB, pN 3 2 V §
Fitis* pB, pN V 3 * §
Flussregenpfeifer -- 3 2 * §§, Art. 4 (2)
Gelbspötter* pB, pN V 3 * §
Gimpel* pB, pN V 3 * §
Habicht pN V * * §§
Haussperling* pB, pN V 3 V §
Kiebitz -- 3 S 2 S 2 §§
Klappergrasmücke* pB V 3 * §
Kleinspecht -- 3 3 V §
Kuckuck pB, pN 3 1 V §
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Mäusebussard pN * * * §§
Mehlschwalbe pB, pN 3S 3S V §
Nachtigall pB 3 2 * §, Art. 4 (2)
Pirol pN 1 1 V §, Art. 4 (2)
Rauchschwalbe pN 3S 3S V §
Rebhuhn -- 2S 2S 2 §
Schellente -- - - * §, Art. 4 (2)
Schleiereule pN * S V S * §§
Sperber pN * V * §§
Steinkauz pN 3S 2S 2 §§
Tafelente -- 3 - * §, Art. 4 (2)
Teichrohrsänger -- * V * §, Art. 4 (2)
Turmfalke pB, pN V S V S * §§
Turteltaube pB, pN 2 1 3 §§
Wachtel -- 2 S 2 S * §
Waldkauz pB, pN * * * §§
Waldlaubsänger -- 3 2 * §
Waldohreule pB, pN 3 3 * §§
Waldwasserläufer -- - - * §§, Art. 4 (2)
Wespenbussard -- 2 2 V §§
Wiesenpieper -- 2S 2S V §, Art. 4 (2)
Zwergtaucher -- * * * §, Art. 4 (2)
Einschätzung eines möglichen Vorkommens der für den MTB -Quadranten angegebenen
planungsrelevanten Vogelarten im Betrachtungsraum, ergänzt um potenziell vorkommende nur regional
gefährdete Arten (*). Status: pB = potenzieller Brutvogel, pN = potenzieller Na hrungsgast RL NW: Rote-
Liste-Status in Nordrhein-Westfalen nach SUDMANN et al. (2008); RL NB: Rote-Liste-Status in der Region
Niederrheinische Bucht nach SUDMANN et al. (2008); RL D: Rote-Liste-Status in Deutschland nach SÜDBECK
et al. (2007). Kategorien: 0 = ausgestorben oder verschollen, 1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark
gefährdet, 3 = gefährdet, V = Vorwarnliste, R = durch extreme Seltenheit (potenziell) gefährdet, S = von
Naturschutzmaßnahmen abhängig, * = ungefährdet. Schutz: § = besonders geschützt, §§ = streng
geschützt; Anh. I = Art des Anhangs I der Vogelschutzrichtlinie, Art. 4 (2) = gefährdeter Zugvogel nach
Artikel 4 (2) der Vogelschutzrichtlinie. Kursiv: Vorkommen nicht zu erwarten bzw. ausgeschlossen. weiß
hinterlegt: Vorkommen als Brutvogel theoretisch denkbar. grau hinterlegt: Vorkommen (nur) als Gastvogel
theoretisch denkbar ( KBFF 2016A).
Für die Arten Habicht, Mäusebussard, Pirol, Rauchschwalbe, Schleiereule, Sperber und Steinkauz
können artenschutzrechtlich relevante Betroffenheiten von vorneherein ausgeschlossen werden,
da sie nur als Nahrungsgäste im Betrachtungsbereich (Vorhabenbereich und Umgebung) auftreten
und die vorhabenbedingten Flächenbeanspruchungen und Störungen keine essenziellen
Nahrungshabitate betreffen, sondern allenfalls geringe Flächenanteile fakultativer Nahrungsräume.
Bei den weiteren als potenziell vorkommend eingestuften Vogelarten Gelbspötter, Haussperling,
Kuckuck, Mehlschwalbe, Nachtigall, Turmfalke, Turteltaube, Waldkauz und Waldohreule können
artenschutzrechtlich relevante Beeinträchtigungen ebenfalls ausgeschlossen werden, da sie
allenfalls in der Umgebung des Vorhabenbereiches als Brutvögel auftreten könnten (keine direkte
Inanspruchnahme von Fortpflanzungs-/Ruhestätten, keine Tötungsgefährdung) und im
Zusammenhang mit dem Vorhaben (bei Berücksichtigung der bestehenden, nicht unerheblichen
Vorbelastungen durch siedlungstypische Nutzungen) auch keine für die jeweiligen
Lokalpopulationen erheblichen Störungen bzw. indirekten Beeinträchtigungen von Fortpflanzungs-
/Ruhestätten zu erwarten sind.
Die planungsrelevante Art Feldsperling könnte theoretisch in den beiden geeigneten
Höhlenbäumen im Plangebiet brüten. Der Verlust dieser Höhlenbäume ist durch Anpassung der
Planung bereits ausgeschlossen worden. Damit kann auch die direkte Inanspruchnahme der
möglichen Fortpflanzungs-/Ruhestätten und damit zugleich eine Tötungsgefährdung für die Art
ausgeschlossen werden. Geeignete Nahrungsräume sind im Raum weiterhin vorhanden, so dass
der Vorhabenfläche keine essentielle Bedeutung zuzuweisen ist. Eine relevante Störung kann
unter Berücksichtigung der im Raum vorhandenen Vorwirkungen durch siedlungstypische
Nutzungen ebenfalls ausgeschlossen werden.
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/ 24
Es verbleiben 4 regional gefährdete Vogelarten, für die artenschutzrechtlich relevante
Beeinträchtigungen nicht von vorneherein ausgeschlossen werden können: Bruthänfling, Fitis,
Gimpel und Klappergrasmücke.
Säugetiere
Art RL NW RL D Schutz
Zwergfledermaus * * §§, IV
Weitere
Fledermausarten,
Chiropera
* * §§, IV
Einschätzung eines möglichen Vorkommens von Arten des Anhangs IV FFH -RL im Betrachtungsraum (für
den MTB-Quadranten angegebene Art und weitere Arten). RL NW: Rote-Liste-Status in Nordrhein -Westfalen
nach MEINIG et al. (2011) und SCHLÜPMANN et al. (2011) , RL D: Rote-Liste-Status in Deutschland nach
MEINIG et al. (2009) und KÜHNEL et al. (2008). Kategorie: 3 = gefährdet, V = Art der Vorwarnliste, * =
ungefährdet. Schutz: § = besonders geschützt, §§ = streng geschützt; IV = Art des Anhangs IV der FFH-RL
(KBFF 2016A).
Im Bereich der Vorhabenfläche [Planungsfläche] ist mit einem Auftreten der Arten als
Nahrungsgast zu rechnen. Denkbar ist auch eine Nutzung von Höhlenbäumen im Randbereich
bzw. im Umfeld der Vorhabenfläche als Quartiere durch Einzeltiere (KÖLNER BÜRO FÜR FAUNISTIK.
Vorhabensbezogener Bebauungsplan "Swinestraße" Köln-Chorweiler Nord- Artenschutzrechtliche
Prüfung. Köln. November 2016).
Amphibien
Art RL NW RL D Schutz
Kammmolch 3 V §§, IV
Einschätzung eines möglichen Vorkommens von Arten des Anhangs IV FFH -RL im Betrachtungsraum (für
den MTB-Quadranten angegebene Art und weitere Arten). RL NW: Rote-Liste-Status in Nordrhein -Westfalen
nach MEINIG et al. (2011) und SCHLÜPMANN et al. (2011) , RL D: Rote-Liste-Status in Deutschland nach
MEINIG et al. (2009) und KÜHNEL et al. (2008). Kategorie: 3 = gefährdet, V = Art der Vorwarnliste, * =
ungefährdet. Schutz: § = besonders geschützt, §§ = streng geschützt; IV = Art des Anhangs IV der FFH -RL
(KBFF 2016A).
Im Informationssystem des LANUV ist für den Quadranten 3 des MTB 4907 eine Art des Anhangs I
der FFH-Richtlinie aufgeführt, und zwar die Amphibienart Kammmolch. Auf dem Schulgelände
südlich des Vorhabenbereiches befindet sich ein Kleingewässer, das vermutlich vor ca. 10 Jahren
angelegt wurde. Vorher waren vermutlich keine Gewässer in der nahen und weiteren Umgebung
des Vorhabenbereiches vorhanden, daher ist ein Vorkommen des Kammmolches nicht zu
erwarten (KÖLNER BÜRO FÜR FAUNISTIK. Vorhabensbezogener Bebauungsplan "Swinestraße" Köln-
Chorweiler Nord- Artenschutzrechtliche Prüfung. Köln. November 2016).
"Nach Anpassung der Planung, insbesondere dem Verzicht auf eine Inanspruchnahme von
Höhlenbäumen im Plangebiet, konnte eine Betroffenheit von Arten nach Anhang IV der FFH-
Richtlinie und von Vogelarten, die als "planungsrelevant" entsprechend der Definition von KIEL
(2005, 2015) und MUNLV (2010) einzustufen sind, ausgeschlossen werden (vgl. KBFF 2016A).
Durch den Erhalt der Höhlenbäume kann somit die potenzielle Beeinträchtigung des Feldsperlings
ausgeschlossen werden. Es verbleibt alleine eine mögliche Betroffenheit von vier regional
gefährdeten Vogelarten, welche im Vorhabenbereich potenziell brüten können. Es handelt sich um
die Arten Bluthänfling, Fitis, Gimpel und Klappergrasmücke. Der Bluthänfling ist regional stark
gefährdet, die drei anderen Arten sind regional gefährdet. Sie gelten für Gesamt-NRW als Arten
der Vorwarnliste und befinden sich damit nicht in einer landesweiten Gefährdungskategorie, sind
also streng genommen nicht planungsrelevant. Dennoch wurden sie in dem Gutachten
artenbezogen abgehandelt. Für die regional gefährdeten, aber nicht planungsrelevanten Arten
Bluthänfling, Fitis, Gimpel und Klappergrasmücke können Verluste von Fortpflanzungs- oder
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Ruhestätten nicht von vorneherein ausgeschlossen werden. Das Eintreten von
artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen kann jedoch vermieden werden, wenn Maßnahmen
zur Tötungsvermeidung durchgeführt werden. Für den möglicherweise eintretenden Verlust von
Fortpflanzungs- und Ruhestätten sind Ausweichlebensräume in Form von potenziell geeigneten
Gebüschbeständen vor allem in den nördlich und östlich bis hin zu den südöstlich zum
Vorhabengebiet angrenzenden Flächen vorhanden.
Es ist theoretisch denkbar, dass im Plangebiet und dessen Umgebung weitere Fledermausarten
auftreten, zumindest sporadisch, z. B. als Nahrungsgäste. Artenschutzrechtlich relevante
Beeinträchtigungen sind auch für diese Arten nicht zu erwarten (KÖLNER BÜRO FÜR FAUNISTIK.
Vorhabensbezogener Bebauungsplan "Swinestraße" Köln-Chorweiler Nord- Artenschutzrechtliche
Prüfung. Köln. November 2016).
V1 Minimierung bau- und anlagebedingter Flächeninanspruchnahmen
Anlagebedingte Inanspruchnahmen von Baum- und Gebüschbeständen, insbesondere von
Höhlenbäumen, werden durch eine entsprechende Anpassung der Planung minimiert. Es kommt
nicht zu einer Beanspruchung von Höhlenbäumen. Baubedingte Flächeninanspruchnahmen, die
über die anlagebedingt beanspruchten Bereiche hinausgehen (z. B. Anlage und Nutzung von
Baustellenzufahrten, von Lagerflächen, Stellflächen für Baumaschinen) sollten generell auf das
unbedingt notwendige Maß beschränkt werden. Zu minimieren sind vor allem baubedingte
Schädigungen oder Inanspruchnahmen von Gehölzen (insbesondere Höhlenbäume).
V2 Zeitliche Beschränkung der Eingriffe in bzw. Inanspruchnahme von Vegetationsflächen und
Gehölzen oder ökologische Baubegleitung
Die Freimachung des Baufeldes und ggf. erforderliche Eingriffe in bzw. Inanspruchnahmen von
Vegetationsflächen und Gehölzen (Bäume, Gebüsche) sind außerhalb der Brutzeit wildlebender
Vogelarten durchzuführen, d. h. im Zeitraum 1. Oktober bis Ende Februar. Falls
Flächeninanspruchnahmen innerhalb der Brutzeit wildlebender Vogelarten stattfinden, ist eine
ökologische Baubegleitung einzurichten, die sicherstellt, dass Brutvorkommen rechtzeitig
identifiziert und ggf. geschützt werden können. Diese Maßnahmen sind zwingend erforderlich, um
das Eintreten des Verbotstatbestands des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (unmittelbare Gefährdung
von Individuen und Entwicklungsstadien) für Vögel als europarechtlich geschützte Arten zu
vermeiden.
Für die nach strenger Definition von KIEL et al. (2005, 2015) oder des MUNLV (2010) als
planungsrelevant einzustufenden potenziell vorkommenden Arten entstehen durch
Maßnahmenanpassung (keine Inanspruchnahme von Höhlenbäumen) keine
artenschutzrechtlichen Betroffenheiten. Im Falle der als potenziell vorkommend eingestuften
planungsrelevanten Art des Anhangs IV FFH-RL Zwergfledermaus (sowie evtl. auftretender
weiterer Fledermausarten) kann das Eintreten von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen
ebenfalls vermieden werden, da keine Höhlenbäume beansprucht werden (KÖLNER BÜRO FÜR
FAUNISTIK. Vorhabensbezogener Bebauungsplan "Swinestraße" Köln-Chorweiler Nord-
Artenschutzrechtliche Prüfung. Köln. September 2016).
6.1.3 Zulässiger Eingriff
Durch den bisherigen Bebauungsplan 62549/03-2 bestand im Plangebiet bereits Planungsrecht.
Nach § 1a Absatz 3 Satz 6 bzw. § 13a Absatz 2 Nummer 4 BauGB ist für den Eingriff kein
Ausgleich erforderlich, da der Eingriff durch das alte Planungsrecht bereits vor der planerischen
Entscheidung zulässig war. Es bleibt allerdings bei der Beachtung des Naturschutzes in der
Abwägung. Insbesondere wurde auch das Vermeidungsgebot geprüft. In der nachfolgenden
Tabelle wird zur besseren Abschätzung der Situation der Bestandswert des Plangebiets
dargestellt.
Bestandswert – Plangebiet (vgl. Anlage 1 zum Grünordnungsplan - Biotoptypenkartierung)
- 25 -
/ 26
Biotoptyp Ludwig
Code
Köln
Code
Biotopwert
[P/m²] Fläche [m²] Gesamtwert [P]
innerstädtisches
Straßenbegleitgrün HM52 BR11 9 635 5.715
Strauchhecken mit
überwiegend
standorttypischen Gehölzen
BB1 GH411 14 485 6.790
Baumhecken und Waldmäntel
an Waldrändern mit mittlerem
Baumholz, mit überwiegend
standorttypischen Gehölzen
BD52 GH4421 18 660 11.880
Gebüsch mit überwiegend
standorttypischen Gehölzen BB1 GH51 14 458 6.412
Feldgehölze mit mittlerem
Baumholz, mit überwiegend
bodenständigen Arten
BA12 GH621 19 233 4.427
Baumgruppen, Einzelbäume,
Baumreihen, mit mittlerem
Baumholz, standorttypisch
BF32 GH731 13 930 12.090
Baumgruppen, Einzelbäume,
Baumreihen, mit mittlerem
Baumholz, standortfremd
BF42 GH732 12 300 3.600
Fettweide, mäßig trocken bis
frisch, schwach gedüngt EB11 LW42111 16 16.072 257.152
Grünlandbrache,
mäßig trocken bis frisch EE5 LW521 17 623 10.591
Scherrasen ohne
Baumbestand HM51 PA122 6 119 714
Sportanlagen/Spielplätze,
mit Rasenbelag HM51 PA311 6 79 474
Fahr- und Feldwege,
versiegelt HY1 VF211 0 3.325 0
Summe 23.919 319.845
Bestandswert im Plangebiet. Die Flächendifferenz zur Gesamtgröße des Plangebiets (ca. 2,27 ha) resultiert
aus der Berücksichtigung des Traufbereichs der Einzelbäume über den darunter liegenden Biotoptypen.
Gemäß bisherigem Planungsrecht kann im Plangebiet ein Krankenhaus mit Großformbebauung
mit einer Vollversiegelung und dementsprechend ohne wesentliche Grünflächen umgesetzt
werden. Eine solche Planung würde einen Zielwert von 22.689 Biotopwertpunkten (BWP) erzielen.
Der vorliegende Bebauungsplan erreicht mit seinen grünordnerischen Maßnahmen einen Zielwert
von 98.600 BWP.
Im Bereich des Plangebiets sollen fünf Gebäudekomplexe in die bestehende städtebauliche
Struktur Chorweiler integriert werden. Durch die Planung wird es zu einer Versiegelung von ca. 73
% kommen. Die Ausbildung der Freiflächen hat zum Ziel, eine leistungs- und funktionsgerechte
Freianlage zu entwickeln, den geplanten Charakter des Plangebiets in dieser Lage zu fördern, die
Auswirkungen der Eingriffe in den Naturhaushalt zu mindern und eine höhere Aufenthaltsqualität
zu schaffen. Dazu werden über den Grünordnungsplan mit seinen grünordnerischen
Festsetzungen die Zielvorstellungen festgesetzt.
Die grünordnerischen Maßnahmen unterteilen sich in die folgenden Kategorien (vgl.
Grünordnungsplan, KÖLNER BÜRO FÜR FAUNISTIK. Vorhabensbezogener Bebauungsplan
"Swinestraße" Köln-Chorweiler Nord- Grünordnungsplan. Köln. Juli 2017):
Erhalt von Einzelbäumen
Flächen zum Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
Begrünung der Dachflächen
und mindern so den zulässigen Eingriff. Die Begrünungsmaßnahmen werden auch im
vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzt (siehe Kapitel 4.8).
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6.2 Landschaft/Ortsbild
Das Plangebiet wird durch ländliche Strukturen (Grünland) geprägt und befindet sich im
Übergangsbereich von Siedlung zu ländlichen Bereichen. Die angrenzende Bebauung sowie die
weiter entfernten markanten Wohngebäude im Stadtteil Chorweiler sind im Plangebiet sichtbar,
treten allerdings in den Hintergrund. Das Plangebiet ist Teil des Landschaftsraumes
"Niederterrasse der Köln-Bonner Rheinebene"
Der bisherige Bebauungsplan hätte auch zu einer Veränderung des Landschaftsbildes geführt. Da
gemäß bisherigem Planungsrecht im Plangebiet ein Krankenhaus mit Großformbebauung mit einer
Vollversiegelung umgesetzt werden könnte.
Durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Swinestraße" entstehen im Bereich der
überbaubaren Flächen Wohnbebauung, Verkehrsflächen und Grünflächen. Durch die überplanten
Freiflächen geht ein Teil der ländlich geprägten Landschaft des Plangebiets und der Umgebung
verloren, durch die Festsetzung von Gehölzen im Plangebiet sowie durch den Erhalt von
Einzelbäumen und Baumreihen im Plangebiet werden die geplanten Gebäude besser in das
Gesamtbild der bestehenden Bebauung in der Umgebung eingefügt.
Durch Baumpflanzungen innerhalb der geplanten Bebauung und der grünordnerischen Gestaltung
sowie dem Erhalt von Bestandsbäumen in den Randbereichen des Plangebiets wird die
Veränderung des Landschaftsbildes gemindert. Die im Zusammenhang mit der Planung
vorgesehene Wohnbebauung fügt sich räumlich an die bestehende Siedlungsstruktur im Norden,
Süden und Westen an. Außerdem bleibt durch die Festsetzungen im Bebauungsplan ein Großteil
der vorhandenen Gehölze am Rand des Plangebiets erhalten und wird durch Pflanzung von
weiteren Gehölzen ergänzt, wodurch die Gebäude besser in das Gesamtbild eingepasst werden.
Wenngleich die Vorhabenfläche selbst ihren landschaftlichen Charakter verlieren wird, sind daher
keine erheblichen Auswirkungen auf das Landschaftsbild zu erwarten.
6.3 Boden
Im Plangebiet stehen eine Typische Braunerde, eine Typische Parabraunerde (vereinzelt Typische
Braunerde) und eine Typische Braunerde (vereinzelt Typische Parabraunerde) an. Die Typische
Parabraunerde, vereinzelt Typische Braunerde wird als schutzwürdiger, fruchtbarer Boden
(Regelungs- und Pufferfunktion / natürliche Bodenfruchtbarkeit) klassifiziert. Die Bodenart ist ein
schwach lehmiger bis lehmiger Sand, teilweise ein sandiger bis stark sandiger Lehm.
"Historische Kartenrecherche und bodenkundliche Detailuntersuchungen auf der
Untersuchungsfläche an der Swinestraße in Köln-Chorweiler haben ergeben, dass sich die Fläche
in Bereiche deutlicher und schwacher anthropogenen Bodenüberprägungen unterteilen lässt. Die
Bereiche deutlicher anthropogener Überprägung sind durch Auffüllungen aus natürlichen
Substraten, teilweise mit Bauschuttanteilen, charakterisiert. Sie binden im weiteren Profilverlauf
überwiegend an reliktäre lehmig sandige Parabraunerdehorizonte an. Die Bereiche schwacher
anthropogener Überprägung sind durch Tiefumbruch und vereinzelter Durchmischung von
technogenen Substraten im Oberboden charakterisiert. Sich anschließende Parabraunerde- bzw.
vereinzelt Braunerdehorizonte sind überwiegend gut erhalten"( INGENIEURTEAM DR. HEMLING &
GRÄFE GMBH. Bodenkundliche Untersuchungen in Köln-Chorweiler "Swinestraße". Köln Januar
2017).
"Die Durchführung der Bodenfunktionsbewertung für den Ist-Zustand der Eingriffsfläche … hat für
die deutlich anthropogen überprägten Flächenbereiche eine Bodenfunktionsbewertung von 4
Punkten und für die schwach anthropogen überprägten Bereiche von 5 Punkten auf einer 10-
Punkte-Skala ergeben. Aus der Bodenfunktionsbewertung des Ist-Zustandes der Eingriffsfläche
ergibt sich somit für die gesamte Fläche (Multiplikation mit Anzahl der Quadratmeter der Fläche)
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eine Bodenfunktionswertzahl von 83.140 Punkten"( INGENIEURTEAM DR. HEMLING & GRÄFE GMBH.
Bodenkundliche Untersuchungen in Köln-Chorweiler "Swinestraße". Köln Januar 2017).
Bei der Realisierung des Vorhabens wird der Boden im Bereich der überbaubaren Flächen und der
Tiefgarage versiegelt bzw. teilversiegelt, wodurch die natürlichen Bodenfunktionen weitgehend
verloren gehen werden. Weiterhin sind Bodenumlagerungen durch die Baumaßnahmen und zur
Oberflächengestaltung im Bereich der geplanten Grünflächen zu erwarten. Teilweise ist im Bereich
der Grünflächen durch die Anpflanzung von Gehölzen die Verbesserung der Bodenfunktion zu
erwarten. Baubedingt sind Bodenverdichtungen und Gefügeveränderungen im Bereich der
Baustelle zu erwarten. Die Baumpflanzungen im Plangebiet können als Minderung des Eingriffs
angesehen werden. Außerdem kommt es durch die Planung zu einer weniger großflächigen
Versiegelung im Vergleich zum bisherigen Planungsrecht, wodurch sich der Eingriff geringer
darstellt.
Der zu erwartende Verlust an schutzwürdigen Bodenflächen und insbesondere der Eintritt von
bau- und anlagebedingten Bodenversiegelungen durch die Planung ist gegenüber dem Bestand
als erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Boden zu bewerten. Durch das Vorhaben kommt
es im Vergleich zum bisherigen Planungsrecht mit einer möglichen Vollversiegelung zu einem
geringeren Eingriff in die Bodenfunktionen. Außerdem kann es durch die Festsetzung von
Grünflächen und Baumpflanzungen zur Verbesserung der Bodenfunktion kommen.
6.4 Grundwasser
Das Plangebiet liegt in einem "Gebiet ohne nennenswerte Grundwasservorkommen" und befindet
sich im Bereich des Grundwasserkörpers "Terrassen des Rheins" (ID 27_20). Das Plangebiet liegt
außerdem in der Wasserschutzzone Zone III A des Wasserwerkes Köln-Weiler.
Bei Sondierungen durch die DR. HEMLING, GRÄFE & BECKER BAUGRUND GMBH wurde das
Grundwasser bei rund 36,6 m NHN erreicht. Zur Festlegung eines für die Standzeit des Gebäudes
relevanten Bemessungswasserstands war aber die Auswertung zusätzlicher Datenquellen
erforderlich. Aussagen zu tatsächlich gemessenen Grundwasserständen lassen sich den
Ganglinien aus Grundwassermesstabellen entnehmen. Nach Auskunft des Ministeriums für
Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz NRW wurden höchste
Wasserstände von 37,5 m NHN beobachtet. Da die Ablesung nicht kontinuierlich erfolgt, wurde zu
den gemessenen Werten der DR. HEMLING, GRÄFE & BECKER BAUGRUND GMBH ein
Sicherheitszuschlag von 0,5 beaufschlagt. Damit hat sich für die Baumaßnahme ein höchster zu
erwartender Wasserstand von 38,2 m NHN ergeben. Durch die Gutachter wurde weiter darauf
hingewiesen, dass das Gelände bei Rheinhochwasser und Versagen der
Hochwasserschutzeinrichtungen überflutet werden kann. Bei der Realisierung des
Bebauungsplanes werden ca. 73 % des Plangebiets durch die Gebäude und die Verkehrsflächen
versiegelt bzw. teilversiegelt, wodurch die natürlichen Wasserfunktionen weitgehend verloren
gehen. Das Plangebiet fällt unter den Anwendungsfall des § 44 Landeswassergesetz NW in
Verbindung mit § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz, wonach unbelastetes Niederschlagswasser
(hier: von Dachflächen) ortsnah zu versickern, zu verrieseln oder in ein Gewässer einzuleiten ist.
Dazu wurde im ersten Schritt eine Stellungnahme eingeholt. In dieser Stellungnahme zur
Versickerung (INGENIEURTEAM DR. HEMLING & GRÄFE GMBH. Stellungnahme Versickerung von
Niederschlagswasser. Köln September 2016) wird aus fachgutachterlicher Sicht für das geplante
Projekt eine Versickerung des Niederschlagswassers als schwierig bewertet, da weite Teile des
Baufeldes von einer Tiefgarage unterbaut sind, so dass dort die Anordnung einer Mulde nicht
möglich ist und im Untergrund des Baugebietes eine 2-5 m mächtige Lehmdecke vorliegt, welche
für die Versickerung nicht geeignet ist. Im hydrogeologischen Gutachten (INGENIEURTEAM DR.
HEMLING & GRÄFE GMBH. Köln November 2017) wird der Nachweis über die Versickerung der auf
den Dachflächen der Neubebauung anfallenden Niederschlagswässer in Rigolen geführt. Da sich
das Plangebiet in der Wasserschutzzone IIIA des Wasserschutzgebietes Weiler befindet, kann die
Versickerung von nicht bzw. schwach belastetem Niederschlagswasser über die belebte
Bodenzone erfolgen. Die Entwässerung der Dachflächen erfolgt über die festgesetzte extensive
Dachbegrünung, die als alternative belebte Bodenzone angesehen wird. Insgesamt werden 5
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Rigolen angelegt, die in direkter Nähe zu den Gebäuden unterirdisch das Wasser sammeln und
sukzessive versickern.
Im anderen Falle kann das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser im Mischsystem
entwässert werden. Die vorhandenen Abwasserkanäle in der Swinestraße und im Weichselring
können das gesamte Abwasser aufnehmen.
Die geplante extensive Dachbegrünung kann die Menge des Niederschlagswassers, welches
abgeleitet werden muss, reduzieren.
Die Überbauung von Freiflächen kann in Abhängigkeit von der Art der Oberflächenentwässerung
zu einer flächenspezifischen Verringerung der Grundwasserneubildungsrate führen. Mit der
vorgesehenen extensiven Dachbegrünung werden zusätzliche Verdunstungsmöglichkeiten im
Plangebiet geschaffen und eine Drosselung des zu entsorgenden Niederschlagswassers wird
erreicht.
6.5 Klima und Luft
6.5.1 Klima, Kaltluft/Ventilation (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a
BauGB)
Gemäß des Abschlussbericht "Klimewandelgerechte Metropole Köln" der LANUV (LANDESAMT FÜR
NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NORDRHEIN-WESTFALEN. RECKLINGHAUSEN 2013) stellt
sich die zukünftige Wärmebelastung des Plangebiets in der Planungshinweiskarte als "Klasse 4 –
klimaaktiv" dar. Die Flächen der Klasse 4 stellen stadtklimatisch wichtige Freiflächen mit
ausgeprägtem Tagesgang von Temperatur und Feuchte dar. Sie sind windoffen, weisen eine
starke Frisch- und Kaltluftproduktion auf und sind von hoher Sensibilität gegenüber
Nutzungsänderungen zum Beispiel Bebauung. Das Gebiet weist große Freiflächenanteile auf.
Durch seinen windoffenen Charakter und die nächtliche Kaltluftproduktion wirkt es als klimatische
Ausgleichsfläche für angrenzende Bereiche der Klasse 3. Die angrenzende Bebauung südlich und
westlich des Plangebiets, sowie ein geringer Teil des südlichen Plangebiets stellen sich als
"Klasse 3 – belastete Siedlungsfläche" dar.
Die Umsetzung der Planung (Wohnbebauung) hat negative Auswirkungen auf die vorhandene
Kaltluftentstehung im Plangebiet. Nach Umsetzung der Bebauung wird sich die Klasse 3 auf das
Plangebiet vergrößern und damit der untergeordnete städtische Wärmeinseleffekt.
Durch die Pflanzung von Gehölzen und die damit verbundene Durchgrünung des Plangebiets,
sowie die Dachbegrünung werden die Auswirkungen auf das Klima abgemindert. Eine extensive
Dachbegrünung verbessert die mikroklimatische Situation im Plangebiet und wird sich positiv auf
das Stadtklima auswirken. Der Aufheizung wird entgegengewirkt und Niederschläge können
verdunsten. Weiterhin bindet Dachbegrünung Feinstäube aus der Luft und hat somit einen
positiven Effekt auf die lufthygienische Situation.
6.5.2 Luftgüte
Emissionen
Im Plangebiet sind keine Verursacher von Emissionen vorhanden.
Aussagen über die Höhe von Luftschadstoffemissionen aus der neuen Wohnbebauung liegen nicht
vor. Zukünftig werden durch Heizungsanlagen (Hausbrand) und zusätzlichen Kfz-Verkehr
Emissionen entstehen. Emissionsmindernd im Plangebiet wird sich die vorgesehene
Heizungsversorgung der Gebäude durch Fernwärme auswirken.
Durch die Umsetzung der Planung kommt es somit im Plangebiet zu einer Steigerung der
Emissionen von Luftschadstoffen durch Hausbrand (Heizungsanlagen) und Kfz-Verkehr. Durch
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eine Optimierung der Heizversorgung kann es zu einer Minderung der Emissionen kommen. Es ist
vorgesehen, die Flachdächer der geplanten Bebauung zu begrünen. Eine extensive
Dachbegrünung bindet Feinstäube aus der Luft und hat somit einen positiven Effekt auf die
lufthygienische Situation.
Immissionen
Die Immissionssituation im Plangebiet wird im Wesentlichen durch die Heizungsanlagen
(Hausbrand) der angrenzenden Bebauung und den Kfz-Verkehr in der Umgebung bestimmt.
Durch die Umsetzung der Planung wird es zu einer Erhöhung der Immissionen von
Luftschadstoffen im Plangebiet und seiner unmittelbaren Umgebung kommen. Durch die Planung
an sich sind keine erheblichen Belastungen durch verkehrsbedingte Luftschadstoffe zu erwarten.
Die geplanten Gehölzpflanzungen tragen zur Minderung der Immissionen von Luftschadstoffen
bei.
Durch die geplanten Baumpflanzungen kann es zur Minderung der Immissionen kommen. Es ist
vorgesehen, die Flachdächer der geplanten Bebauung zu begrünen. Eine extensive
Dachbegrünung bindet Feinstäube aus der Luft und hat somit einen positiven Effekt auf die
lufthygienische Situation.
6.6 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung
6.6.1 Darstellung von sonstigen Fachplänen, insbesondere des Wasser-,
Abfall-, Immissionsschutzrechtes
Wasserschutzzonen: Über 50 % des Kölner Stadtgebietes sind als Wasserschutzgebiete
ausgewiesen. Das Plangebiet befindet sich innerhalb der Wasserschutzzone Zone III A des
Wasserwerkes Köln-Weiler (ca. 125,046 km²). Die verschiedenen Wasserschutzzonen mit den dort
festgesetzten Ver- und Geboten dienen dem Schutz der Grundwasserqualität im Einzugsbereich
der Trinkwassergewinnungsanlagen.
Da sich das Vorhaben im Wasserschutzgebiet (Zone III A) befindet, sind folgenden Maßnahmen
bei der Durchführung der Bauarbeiten zu beachten:
Es dürfen keine wassergefährdenden Stoffe in Oberflächengewässer oder das
Grundwasser gelangen. Maschinen sind daher auf Dichtheit der Hydraulik- und
Kraftstoffleitungen zu überprüfen.
Vermeidung der Lagerung wassergefährdender Stoffe (Schmier-, Treibstoffe,
Reinigungsmittel, Farben, Lösungsmittel, Dichtungsmaterialien etc.) außerhalb versiegelter
Flächen.
In den Bebauungsplan wird ein Hinweis auf die Lage in der Wasserschutzzone IIIA aufgenommen.
6.6.2 Lärm
Das Plangebiet ist durch den Verkehrslärm (Straßen) aus der Umgebung vorbelastet.
Lärmsensible Nutzungen sind im Plangebiet nicht vorhanden. Für die Aufstellung des
Bebauungsplans "Swinestraße" in Köln-Chorweiler Nord wurde durch die ADU Cologne - Institut
für Immissionsschutz GmbH (ADU COLOGNE. Schalltechnische Untersuchung zum Bauvorhaben
Swinestraße in Köln-Chorweiler. Köln. 27. Juni 2017 ) eine Schalltechnische Untersuchung
durchgeführt.
Straßenverkehrslärm
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Die Lärmsituation im Plangebiet wird bezüglich des Verkehrslärms auf öffentlichen Straßen durch
den Verkehr auf der Swinestraße, dem Weichselring und der Regastraße bestimmt.
Die Ergebnisse zeigen, dass die höchstbelastete Fassade im Plangebiet an der Fassade zum
Weichselring liegt und dort maximale Beurteilungspegel aus dem Straßenverkehr von tags
60 dB(A) und nachts 51 dB(A) zu erwarten sind. Die Orientierungswerte der DIN 18005 für
allgemeine Wohngebiete werden somit um maximal 5 bzw. 6 dB(A) tags/nachts überschritten. Im
überwiegenden Teil des Plangebietes werden die Orientierungswerte eingehalten bzw.
unterschritten.
Auswirkungen auf die Umgebung
Mit der Umsetzung der geplanten Bebauung nimmt der öffentliche Straßenverkehr zu.
Die Auswirkungen dieser Zunahme wurde exemplarisch an drei Immissionsorten Swinestraße 13-
15 (IO 1), Wollinstraße 16 (IO 2) und Stolpestraße 3 (IO 3) untersucht. Es ist mit maximalen
Pegelerhöhungen von 2 dB tags und 1 dB nachts zu rechnen. An den Immissionsorten bleiben die
sogenannten Sanierungswerte von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts auch im Planfall sicher
unterschritten. Unter dieser Voraussetzung ist eine Änderung der Beurteilungspegel von weniger
3 dB als nicht wesentlich einzustufen.
Nachbarschaftslärm
Tiefgarage
Die Gebäude im Plangebiet werden mit einer Tiefgarage (102 Stellplätze) ausgestattet. Die
Tiefgarage wird über eine Toreinfahrt von Nordosten (Swinestraße) aus erschlossen. Durch die
Nutzung der geplanten Tiefgarage können Geräuschquellen vom Plangebiet auf die
Nachbarschaft einwirken. Die Stellplätze werden am Tag und in der Nacht genutzt. Bezüglich der
Nachtzeit wird gemäß TA Lärm die lauteste volle Nachtstunde betrachtet.
Die Ergebnisse der Schalltechnischen Untersuchung zeigen, dass an den betrachteten
Immissionsorten in der Nachbarschaft die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Allgemeine
Wohngebiete von 55 dB(A) tagsüber eingehalten werden. Gleiches gilt auch für die Immissionsorte
außerhalb des Plangebietes im Nachtzeitraum. An dem Immissionsort im Plangebiet hingegen
kann eine Überschreitung des zulässigen Immissionsrichtwertes von 45 dB(A) nachts nicht
ausgeschlossen werden. Diese Überschreitung wird ausschließlich durch die eigene Tiefgarage
und die eigenen Parkplätze bedingt. Diese Geräusche sind nicht nach TA Lärm zu beurteilen, sie
wurden allerdings bei der Berechnung der Lärmpegelbereiche berücksichtigt.
Parkhaus der GAG
Zusätzlich zu der Tiefgarage wird das Parkhaus an der Regastraße aufgrund der Nähe zum
Plangebiet auch von Anwohnern genutzt. Das Parkhaus ist als 4-geschossige Split-Level-Garage
konzipiert, das Dachgeschoss wird nicht befahren. Pro Etage gibt es 80 Stellplätze.
Die Ergebnisse der Untersuchung zeigen, dass die höchsten Pegel im Plangebiet an den nach
Nordwesten ausgerichteten Fassaden (Baukörper A1) vorliegen und dort maximale
Beurteilungspegel aus dem Parkhaus von tags (50 dB(A)) und nachts (48 dB(A)) zu erwarten sind.
Es wird von Seiten der Vorhabenträgerin eine Mitbenutzung des Parkhauses für die Plangebäude
vorgesehen, so dass Bestand und Planbebauung als eine Wohnanlage anzusehen sind und die
Geräusche durch das gemeinsam genutzte Parkhaus nicht nach TA Lärm zu beurteilen sind.
Lärmschutzmaßnahmen
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen an den Außenbauteilen
von Aufenthaltsräumen gemäß DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe November 1989,
Beuth Verlag GmbH, Berlin) entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten
Lärmpegelbereichen zu treffen. Die Bauschalldämmmaße können im Einzelfall unterschritten
werden sofern im Baugenehmigungsverfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung
niedrigere Lärmpegelbereiche an einzelnen Gebäudeteilen oder Geschossebenen nachgewiesen
werden. Des Weiteren wird eine Fensterunabhängige Belüftung für Schlaf- und Kinderzimmer im
Nachtzeitraum bei einem Außenpegel ≥ 45 dB(A) festgesetzt.
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Altlasten
Im Plangebiet ist nicht mit Altlasten zu rechnen. Im Rahmen einer bodenkundlichen Untersuchung
vom Ingenieurteam Dr. Hemling & Gräfe GmbH / Dipl.-Ing. Rainer Bonn von Januar 2017 wurde
festgestellt, dass sich die Fläche in "Bereiche deutlicher und schwacher anthropogener
Bodenüberprägungen unterteilen lässt. Die Bereiche deutlicher anthropogener Überprägung sind
durch Auffüllungen aus natürlichen Substraten, teilweise mit Bauschuttanteilen, charakterisiert. Sie
binden im weiteren Profilverlauf überwiegend an reliktäre lehmig sandige Parabraunerdehorizonte
an. Die Bereiche schwacher anthropogener Überprägung sind durch Tiefumbruch und vereinzelte
Durchmischung von technogenen Substraten im Oberboden charakterisiert. Sich anschließende
Parabraunerde- bzw. vereinzelte Braunerdehorizonte sind überwiegend gut erhalten."
7. Nachrichtliche Übernahme
Das Plangebiet liegt in der Wasserschutzzone III A des Wasserschutzgebietes Weiler. Die
Wasserschutzgebietsverordnung ist zu beachten.
8. Planverwirklichung
Der Stadtentwicklungsausschuss des Rates der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 23.06.2016
auf Antrag der Vorhabenträgerin, die Eigentümerin der Liegenschaften ist, den Beschluss zur
Einleitung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens (Vorhaben- und Erschließungsplan)
gemäß § 12 BauGB – Arbeitstitel: Swinestraße in Köln -Chorweiler Nord – gefasst. Die
Realisierung des Vorhaben- und Erschließungsplanes (VEP) innerhalb angemessener Frist wird im
Durchführungsvertrag zwischen Stadt und Vorhabenträgerin geregelt. Das Planungsrecht wird in
Anwendung des § 13a BauGB geschaffen.
8.1 Durchführungsvertrag
Die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplanes ist im Durchführungsvertrag zwischen
Stadt und Vorhabenträgerin geregelt. Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich zur Durchführung des
Vorhabens und der Erschließungsmaßnahmen einschließlich der Begrünungsmaßnahmen sowie
zum Umbau der vorhandenen öffentlichen Verkehrsflächen nach den Regelungen des Vertrages.
Eine Ersatzvornahme durch die Stadt für die Anpassung der Erschließungsmaßnahmen ist mittels
Bankbürgschaft abgesichert. Vertragsbestandteile sind zudem die Errichtung eines öffentlichen
Spielplatzes sowie die Verpflichtung zum Ausbau des vorhandenen öffentlichen Spiel- und
Bolzplatzes „Muldeweg“ (Spielplatz-Nr.: 6 09 02 07).
8.2 Kosten der Stadt Köln
Die Kosten aller Maßnahmen trägt die Vorhabenträgerin. Der Stadt Köln entstehen keine
Kosten.
- 32 -
9. Kenndaten
Größe des Plangebiets in ha 2,2674 ha
Grundstücksfläche GAG 16.306,91 m²
Überbaubare Grundstücksfläche in m² 5.270 m²
Baufeld A1 + A2 1.900 m²
Baufeld B 1.380 m²
Baufeld C 740 m²
Baufeld D 510 m²
Baufeld E 740 m²
BGF (R+S) über alle Baufelder in m² 26.125 m²
− BGF Wohnen in m² 25.242 m²
− BGF Sonderwohnformen (z.B.
Studenten, Wohngruppen,
gewerblichen Wohnen) in m²
883 m²
− BGF Gewerbe in m² 0 m²
− BGF Gemeinbedarf in m² 0 m²
− BGF sonstige Nutzungen in m² 0 m²
Anzahl der geplanten WE 245 WE
davon öffentlich gefördert 147 WE
Frei- und Grünfläche in m²
öffentlich 1.285,04 m²
privat 10.113,67 m²
davon gemeinschaftlich nutzbar 8.224,07 m²
davon private Gärten 1.889,60 m²
Baufeld A1 + A2 = 412,49 m²
Baufeld B = 319,78 m²
Baufeld C = 341,42 m²
Baufeld D = 319,85 m²
Baufeld E = 496,06 m²
Verkehrsfläche in m² 6.014,53 m²
öffentlich 5.081,83 m²
davon Straßenverkehrsfläche 3.690,15 m²
davon Fuß - und Radweg 1.391,68 m²
privat (vom MIV nutzbar) 932,35 m²
Stellplätze oi. 629,87 + 302,48
Anlage 9, Auszug BV 6 vom 16.05.2019
1881 Zeichen
Geschäftsführung Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) Frau Büscher-Kallen Telefon: (0221) 221-96313 Fax : (0221) 221-96400 E-Mail: anja.buescher-kallen@stadt-koeln.de Datum: 17.05.2019 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der 44. Sitzung der Bezirksvertretung Chorweiler vom 16.05.2019 öffentlich 9.2.3 Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan -Entwurf (vorhabenbezogener Bebauungsplan) Nummer 62554/02 Arbeitstitel: Swinestraße in Köln-Chorweiler Nord 2469/2018 Geändert Beschluss: Die Bezirksvertretung Chorweiler empfiehlt dem Rat folgenden Beschluss zu fassen: 1. über die zum Bebauungsplan-Entwurf (vorhabenbezogener Bebauungsplan) Nummer 62554/02 für das Gebiet südlich der Swinestraße und dem angren- zenden Fußweg, westlich und nördlich der Kriegerhofstraße und östlich des Weichselrings —Arbeitstitel: Swinestraße in Köln-Chorweiler Nord— abgege- benen Stellungnahmen gemäß Anlagen 2, 3 und 4; 2. den Bebauungsplan (vorhabenbezogener Bebauungsplan) Nummer 62554/02 mit gestalterischen Festsetzungen nach § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB in der Fas- sung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2 414) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1 722) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Be- kanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023) —in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung— als Satzung mit der nach § 9 Ab- satz 8 BauGB beigefügten Begründung. Die Bezirksvertretung Chorweiler fordert eine zügige Realisierung und Umset- zung eines 6-gruppigen Kindergartens an der Netzestraße in Chorweiler-Nord. Abstimmungsergebnis: Einstimmig beschlossen bei Abwesenheit von Herrn Brandau, Herrn Ottenberg (SPD) und Herrn Urmetzer (FDP)
Anlage 2 Darstellung und Bewertung
9422 Zeichen
A N L A G E 2 / 2 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nummer 62554/02 – Arbeitstitel: Swinestraße in Köln-Chorweiler Nord – eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 und Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 16.07.2016 bis zum 17.08.2016 und vom 15.03.2017 bis zum 21.04.2017 durchgeführt. Im Zeitraum der Beteiligung sind 14 Stellungnahmen eingegangen. Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen. Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 1 Bez. Reg. Düsseldorf, Dez. 22.5, Kampfmittelbeseiti gungsdienst - 11.08.2016 / 03.04.2017 Kenntnisnahme Hinweise 1.1 Hinweis, dass die Antragsfläche grundsätzlich in einem Bombenabwurfgebiet bzw. in einem Gebiet liegt, indem vermehrte Kampfhandlungen stattgefunden haben. Insbesondere existiert ein konkreter Verdacht auf Kampfmittel des 2. Weltkrieges (Schützenlöcher). Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 1.2 Empfehlung, dass eine Überprüfung des konkreten Verdachtes sowie der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel erfolgt. ja Die Empfehlung wird im Rahmen der weiteren Planung berücksichtigt. Ein Antrag auf Kampfmitteluntersuchung wurde bereits gestellt. Ein entsprechender Hinweis auf Kampfmittel wird in den Bebauungsplan aufgenommen. Im Übrigen enthält die Stellungnahme keine abwägungsrelevanten Punkte. 1.3 Bei Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen (z.B. Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten) wird zusätzlich eine Sicherheitsdetektion empfohlen. Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 2 Handwerkskammer nein Keine Stellungnahme eingegangen - 2 - / 3 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 3 Industrie- und Handelskammer zu Köln – 27.07.2016 / 06.04.2017 nein Keine Bedenken 4 Landwirtschaftskammer Nordrhein -Westfalen - 17.08.2016 / 13.04.2017 nein Keine Bedenken 5 Landesbetrieb Straßenbau NRW Niederlassung Köln nein Keine Stellungnahme eingegangen 6 Polizeipräsidium Köln Verkehr – 20.07.2016 / 22.03.2017 nein Keine Bedenken 7 Polizeipräsidium Köln Kriminalprävention – 26.07.2016 Kenntnisnahme Hinweise 7.1 Hinweis auf das kostenlose Beratungsangebot zur städtebaulichen Kriminalprävention sowie auf kriminalpräventiv wirkende Ausstattungen von Bauobjekten mit einbruchhemmenden Sicherungseinrichtungen . Kenntnisnahme Der Hinweise wird zur Kenntnis genommen und an die Vorhabenträgerin weitergegeben. 7.2 Bitte um Übernahme des folgenden Hinweises im B -Plan: „Städtebauliche und technische Kriminalprävention: Wohngebäude und Garagen(-anlagen) sowie Gewerbeobjekte solle n zum wirksamen Schutzvor Einbrüchen und kriminalitätssteigernden Faktoren entsprechend den einschlägigen Empfehlungen der kriminalpolizeilichen Beratungsstellen berücksichtigt werden. Namentlich der technischen und städtebaulichen Kriminalprävention des P olizeipräsidiums Köln. Die Beratung ist kostenlos. Weitere Informationen erhalten Sie unter kp- o.koeln@polizei.nrw.de sowie 0221-299-8655 oder 0221 - 229-8008.“ ja Ein entsprechender Hinweis wird in den Bebauungsplan aufgenommen. - 3 - / 4 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 8 Deutsche Telekom AG, Netzproduktion GmbH – 04.08.2016 / 26.04.2017 8.1 Bitte, dass die Verkehrswege an die vorhandenen Telekommunikationslinien anzupassen, damit sie nicht verlegt oder verändert werden müssen. ja Die vorhandenen Verkehrswege, in denen die Telekommunikationslinien verlegt sind, werden erhalten und verlängert, sodass keine Veränderung der bisherigen Führung notwendig wird. Es wird an die bestehenden Kommunikationslinien angeschlossen. 8.2 Hinweis, dass zur telekommunikationstechnis chen Versorgung neue Telekommunikationslinien verlegt werden müssen. Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 8.3 Hinweis, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine Versorgung des Neubaugebietes mit Telekommunikationsinfrastruktur in unterirdischer Bauweise nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung sowie einer ausreichenden Planungssicherheit möglich ist. Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 8.4 Bitte um Sicherstellung, dass für den Ausbau des Telekommunikationsnetzes die ungehinderte, unentgeltliche und kostenfreie Nutzung der künftig gewidmeten Verkehrswege möglich ist. ja Der Bitte wird gefolgt. 8.5 Bitte, den Beginn und Ablauf von Erschließungsmaßnahmen so früh wie möglich (mind. 6 Monate vor Baubeginn) mitzuteilen. ja Der Bitte wird gefolgt. 9 Finanzamt Köln -Nord – 03.08.2016 / 11.04.2017 nein Keine Bedenken 10 Stadtwerke Köln GmbH, Abteilung Liegenschaften – 25.08.2016 / 19.04.2017 nein Keine Bedenken 11 Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR - 19.04.2017 / 21.07.2016 Kenntnisnahme Hinweise 11.1 Hinweis, dass das Plangebiet im Einzugsbereich der Kläranlage Langel und in der Wasserschutzzone IIIa liegt. Kenntnisnahme Ein entsprechender Hinweis wird in den Bebauungsplan aufgenommen. 11.2 Bezüglich der Ableitung des Niederschlagswassers über die öffentlichen Abwasserkanäle bestehen keine Bedenken. Kenntnisnahme - 4 - / 5 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 11.3 Forderung, dass zur Berücksichtigung von Starkregen geeignete Konzepte als Maßnahmen zur Risikovorsorge in der Bauleitplanung zu integrieren sind (z.B. Wahl der Wegeführung, gezielte bzw. schadlose Ableitung von Starkregenereignissen über Grünflächen, Rückhaltung von Niederschlagswasser, Notüberläufe, Objektschutz besonders gefährdeter Gebäuden) - Hinweis, dass die vorgenannten Konzepte der Sicherheit dienen, falls es zu den von Hydrologen prognostizierten, vermehrt auftretenden Starkregenereignissen kommen sollte, da die Kanalnetze nicht für die bei Starkregen anfallenden Wasserm engen dimensioniert sind. ja Der Forderung zur Erstellung eines Konzeptes zur Berücksichtigung von Starkregen wird gefolgt. Das Konzept wird derzeit erarbeitet. 11.4 Gem. § 44 Abs. 1 LWG NW ist das Niederschlagswasser von Grundstücken (Erstbebauung) zu versickern, sofern das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Notwendige Versickerungsflächen sind im B -Plan festzusetzen. Ist eine Versickerung nicht realisierbar, kann das Plangebiet im Mischsystem entwässert werden. Die vorhandenen Abwasserkanäle (Swinestraße/Weichselring) können das gesamte Wasser aufnehmen. Kenntnisnahme Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und sollen bei der weiteren Planung berücksichtigt werden. 12 AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH – 03.08.2016 / 20.03.2017 Kenntnisnahme Hinweise 12.1 Bezüglich der Einrichtung der Zuwege sowie der Schleppkurven und Wendeanlagen wird auf die Einhaltung der RASt 06 hingewiesen. Es wird um Berücksichtigung des § 10 Standplätze für Abfallbehälter der Abfallsatzung Köln gebeten. Kenntnisnahme Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und sollen bei der weiteren Planung berücksichtigt werden. 13 Kölner Verkehrs-Betriebe AG - 25.08.2016 / 19.04.2017 nein Keine Bedenken 14 Rheinische NETZGesellschaft mbH –Leitplanung – 25.08.2016 / 19.04.2017 Kenntnisnahme Hinweise - 5 - Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 14.1 Forderung, dass die in den öffentlich gewidmeten Verkehrsflächen (Regastraße, Katasterbezeichnung Gemarkung Worringen, Flur 50, Flurstück Nr. 318) liegenden Versorgungsleitungen der RheinEnergie (Gas, Wasser, Strom) über eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit gesichert werden. ja Die betroffenen Leitungen werden nicht überbaut. Sie werden über eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit gesichert werden. 14.2 Hinweis, dass zur Sicherung der Stromversorgung eine Trafostation erforderlich ist, für die jedoch keine planungsrechtliche Sicherung der Trafostation notwendig wird, sofern sie auf öffentlicher Fläche errichtet wird. Kenntnisnahme Folgender Hinweis wird in den Bebauungsplan aufgenommen: Zur Sicherstellung der Stromversorgung ist an zentraler Stelle ggf. eine Trafostation (Stellfläche 3 m²) erforderlich. Die Trafostation sollte innerhalb der öffentlichen Ver kehrsfläche untergebracht werden. Es ist zu beachten, dass die Station jederzeit von drei Seiten begehbar sein muss und sich in einem Bereich von ca. 3x5m dieser drei Seiten keine baulichen Hindernisse befinden dürfen. 14.3 Hinweis, dass das Plangebiet innerhalb der Wasserschutzzone IIIA der Wassergewinnungsanlage Weiler liegt und damit die genehmigungspflichtigen Tatbestände und Verbote der Wasserschutzgebietsverordnung zu beachten sind. Kenntnisnahme Ein entsprechender H inweis wird in den Bebauungsplan aufgenommen.
Anlage 4
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A N L A G E 4 / 2 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nummer 62554/02 – Arbeitstitel: Swinestraße in Köln-Chorweiler Nord – eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage Die Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde am 18. Oktober 2017 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und im Stadtplanungsamt (Stadthaus Deutz) vom 26.10 bis einschließlich 27.11.2017 durchgeführt. Im Zeitraum der Offenlage sind zwei Stellungnahmen eingegangen. Nachfolgend werden die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen dokumentiert und fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie die Entscheidung durch den Rat dargestellt. Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 1 Bez. Reg. Düsseldorf, Dez. 22.5, Kampfmittelbeseitigungsdienst - 09.11.2017 / 10.11.2017 1.1 Empfehlung, eine Überprüfung der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel im ausgewiesenen Bereich der beigefügten Karte sowie des konkreten Verdachts durchzuführen. ja Der Empfehlung wird gefolgt. 1.2 Hinweis, dass Aufschüttungen, die es nach 1945 gegeben hat, auf das Geländeniveau von 1945 abzuschieben sind. Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 1.3 Empfehlung, bei Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. eine zusätzliche Sicherheitsdetektion durchzuführen. ja Der Empfehlung wird gefolgt. 2 Deutsche Telekom - 07.11.2017 / 17.11.2017 2.1 Bitte, dass die Verkehrswege an die vorhandenen Telekommunikationslinien anzupassen, damit sie nicht verlegt oder verändert werden müssen. ja Die vorhandenen Verkehrswege, in denen die Telekommunikationslinien verlegt sind, werden erhalten und verlängert, sodass keine Veränderung der bisherigen Führung notwendig wird. Es wird an die bestehenden Kommunikationslinien angeschlossen. 2.2 Hinweis, dass zur telekommunikationstechnischen Versorgung neue Telekommunikationslinien verlegt werden Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. - 2 - Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung müssen. 2.3 Hinweis, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine Versorgung des Neubaugebietes mit Telekommunikationsinfrastruktur in unterirdischer Bauweise nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung sowie einer ausreichenden Planungssicherheit möglich ist. Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 2.4 Bitte um Sicherstellung, dass für den Ausbau des Telekommunikationsnetzes die ungehinderte, unentgeltliche und kostenfreie Nutzung der künftig gewidmeten Verkehrswege möglich ist. ja Der Bitte wird gefolgt. 2.5 Bitte, den Beginn und Ablauf von Erschließungsmaßnahmen so früh wie möglich (mind. 6 Monate vor Baubeginn) mitzuteilen. ja Der Bitte wird gefolgt.
Anlage 6 Textliche Festsetzungen
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/ 2 A N L A G E 6 Textliche Festsetzungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurf Nummer 62554/02 Arbeitstitel: Swinestraße in Köln-Chorweiler Nord A. Textliche Festsetzungen 1. Art der baulichen Nutzung Gemäß § 1 Absatz 6 BauNVO sind im Allgemeinen Wohngebiet (WA) die ausnahmsweise zulässigen Nu t- zungen nicht zulässig. Ladesysteme für Elektrofahrzeuge sind zulässig. Gemäß § 12 Absatz 3a Satz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 BauGB wird festgesetzt, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich die Vorhabentr ä- gerin im Durchführungsvertrag verpflichtet. 2. Maß der baulichen Nutzung 2.1 Grundflächenzahl Gemäß § 19 Absatz 4 Satz 3 BauNVO kann im Allgemeinen Wohngebiet (WA) die zulässige Grundflä che durch die Grundflächen von Wege - und Platzflächen, Stellplätzen mit ihren Zufahrten sowie baulichen Anl a- gen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis zu einer GRZ von 0,8 überschritten werden. 2.2 Geschossflächenzahl Gemäß § 16 Absatz 2 Nummer 2 BauNVO in Verbindung mit § 17 Absatz 2 BauNVO wird eine maximal z u- lässige Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,4 festgesetzt. In den Baufeldern A1, B, C, D und E darf d as je- weils oberste Geschoss nicht mehr als 80 % der Fläche des darunterliegenden Geschosses umfassen. Gemäß § 21a Absatz 5 BauNVO ist die zulässige Geschossfläche im Allgemeinen Wohngebiet (WA) um die Flächen notwendiger Garagen, die unter der Geländeoberfläche hergestellt werden, zu erhöhen. 2.3 Höhe baulicher Anlagen Gemäß § 16 Absatz 2 Nummer 4 BauNVO werden für die Bebauung im Allgemeinen Wohngebiet (WA) die Gebäudehöhen als Höchstgrenze entspreche nd den Eintragungen in der Plan zeichnung festgesetzt. Oberer Bezugspunkt für die festgesetzten maximal zulässigen Höhen baulicher Anlagen ist die Oberkante der jeweiligen baulichen Anlage. Für die Flachdächer ist der Bezugspunkt die Oberkante der Attika. Untere Bezugspunkte sind die in der zeichnerischen Darstellung des Bebauungsplans festgesetzten Gelän dehöhen über NHN. Gemäß § 16 Absatz 6 BauNVO kann die zulässige Gebäudehöhe durch untergeordnete, den Gebäudefunk- tionen dienende Dachaufbauten – wie haustechnische Anlagen, Aufzugsüberfahrten, Treppenhäuser, Fen s- teraufbauten – um bis zu 2,0 m überschritten werden. Der Flächenanteil der Überschreitungen je Dachfläche darf insgesamt ein Drittel nicht übersteigen (hiervon ausgenommen sind Photovoltaikanlagen in Verbindung mit Dachbegrünung entsprechend Punkt 7 ). Die Dachaufbauten müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudekante des darunterliegenden Geschosses zurücktreten. - 2 - / 3 3. Höhenlage Gemäß § 9 Absatz 3 S. 1 BauGB werden als Bezugshöhen für die Gebäude und deren Abstandflächen an den Eckpunkten der geplanten Gebäude die in der Planzeichnung mit "GH" bezeichneten Geländehöhen festgesetzt. Die festgesetzte Geländeoberfläche darf notwendige Neigungen für die Entwässerung nach dem Stand der Technik aufweisen. Darüber hinaus sind innerhalb der Bereiche mit einer festgesetzten Geländ e- oberfläche zur Vermittlung zu an grenzenden Höhen auch Über - bzw. Unterschreitungen der festgesetzten Geländeoberflächen durch Treppen - und Rampenanlagen sowie Anschüttungen um maximal 0,5 m zulässig. 4. Überbaubare Grundstücksflächen Gemäß § 23 Absatz 3 Satz 3 BauNVO in Verbindung mit § 23 Absatz 2 Satz 3 BauNVO wird für die übe r- baubare Grundstücksfläche folgende Ausnahme festgesetzt: Die Baugrenzen können durch Hauseingänge, Hauseingangstreppen, Windfänge, Balkone, E r- ker und Wintergärten bis maximal 2,0 m überschritten werden. Die Baugrenzen können durch Terrassen bis maximal 3,5 m überschritten werden. 5. Stellplätze und Garagen Gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 4 BauGB in Verbindung mit § 12 Absatz 6 BauNVO wird festgesetzt: Stellplätze, Garagen und Tiefgaragen sind ausschließlich innerhalb der überbaubaren Grun d- stücksflächen oder in den dafür festgesetzten Flächen zulässig. Ausnahmsweise sin d Über- schreitungen der Baugrenzen durch Tiefgaragen und deren Zufahrten zulässig. In Tiefgaragen sind auch Lager-, Technik - und Nebenräume sowie Fahrradabstellplätze zulässig. Ein-/Ausfahrten sind ausschließlich innerhalb der dafür festgesetzten Bereiche zulässig. 6. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte Gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 21 BauGB wird innerhalb der mit einem Geh - und Fahrrecht festgesetzten Fläche festgesetzt: Ein Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit, ein Fahrrecht zugunsten der Ver - und Entsorgungsträger zwischen dem Weichselring und der Swinestraße mit einer Breite von mindestens 3,5 m. 7. Bepflanzungen und Begrünung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a und b BauGB Sämtliche Pflanzungen und sonstige Begrünungsmaßnahmen sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 25 Buchstabe a) BauGB werden folgende Begrünungsmaßnahmen festg e- setzt: Baumpflanzungen (BF 31 / GH 741) Auf der Fläche der öffentlichen Parkplätze in der Swinestraße ist in Fortführung der bestehenden Baumreihe eine Baumreihe aus 6 Winterlinden zu pflanzen. Für die oberirdischen Stellplätze im Bereich des Allgeme i- nen Wohngebietes (WA) ist zwischen den Baufeldern A1 und B sowie zwischen Baufeld B/C und der öffen t- lichen Grünfläche je vier Stellplätze ein Baum zu pflanzen. Innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes (WA) sind insgesamt mindestens 20 Bäume zu pflanzen. Davon sind mindestens 5 Bäume auf der mit einem Geh - und Fahrrecht festgesetzten Fläche sowie der Fläche zw i- schen Baufeld C und der öffentlichen Grünfläche (Spielplatz) zu pflanzen, wobei mindestens 2 der genan n- ten 5 Bäume im Bereich der festgesetzten Fläche für Tiefgaragen zu pflanzen sind. Innerhalb der öffentl i- chen Grünfläche (Spielplatz) sind mindestens 3 Bäume zu pflanzen. - 3 - / 4 Grundsätzlich sind standorttypische und einheimische Bäume zu verwenden. Bei Bäumen an Stellplätzen ist eine Mindestgröße der Baumscheibe (6 m²) und ein Anfahrtsschutz vorzus e- hen. Begrünung der Dachflächen und Tiefgaragen Die Dachflächen sind (ausgenommen Flächen für haus technisch notwendige Dachaufbauten, Dachterrassen sowie untergeordnete Kiesflächen) mit einer Vegetationsschicht von mindestens 15 cm aus Sedumgesel l- schaften (DC 1 / NB 6243), Magerrasen (DC 3 / NB 6244), Stauden und/oder bodendeckenden Gehölzen (BB1 / GH411) zu bepflanzen und dauerhaft zu unterhalten. Photovoltaikelemente sind über der Dachbegr ü- nung zulässig. Decken von Tiefgaragen (TGa) sind, soweit sie nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, mit einer mindestens 80 cm tiefen Bodensubstratschicht einschließl ich Fil- ter- und Drainschicht fachgerecht zu überdecken und zu bepflanzen . Die Begrünung ist als Parkanlage, Scherrasen, herzustellen. Im Bereich der Zu -/Ausfahrt der Tiefgarage ist aus bautechnischen Gründen eine geringere Überdeckung zulässig. Für Baumpflanzungen von klein- und mittelkronigen Bäumen auf den Tiefgaragen ist die Stärke der Bode n- substratschicht auf mindestens 120 cm einschließlich Filter - und Drainschicht zu erhöhen. Das durchwurze l- bare Substratvolumen muss mindestens 30 m³ je Baumstandort betragen. Begrünung der nicht überbaubare Grundstücksflächen Grundstücksflächen, die nicht mit Gebäuden, Terrassen, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, sind dauerhaft zu begrünen. Gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 25 Buchstabe b) BauGB werden Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Einzelbäumen und Gehölzen festgesetzt. 8. Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen Gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 24 BauGB si nd passive Schallschutzmaßnahmen an den Außenbauteilen von Aufenthaltsräumen gemäß DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe November 1989, Beuth Verlag GmbH, Berlin) entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen mit dem erforder- lichen Schalldämmmaß ( erf. R´w , res) der Außenbauteile zu treffen. Im Einzelfall ist die Minderung der fes t- gesetzten Schallschutzmaßnahmen zulässig, sofern im Baugenehmigungsverfahren anhand einer schal l- technischen Untersuchung niedrigere Lärmpegelbereiche an einzelnen Gebäudeteilen oder Geschosseb e- nen nachgewiesen werden. Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen sicher zu stellen. B. Gestalterische Festsetzungen: Gemäß § 9 Absatz 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Absätze 1 und 2 BauO NRW wird festgesetzt: Dachformen Im Plangebiet sind ausschließ lich Flachdächer und flachgeneigte Dächer mit einer Neigung bis maximal 5° zulässig. Einfriedungen Einfriedungen sind ausschließlich als Begrenzung der privaten Wohnungsgärten zulässig. Einfriedungen sind ausschließlich in Form von Hecken aus einheimischen Laubgehölzen oder Stabgitterzäunen mit hinte r- pflanzten Hecken mit einer Höhe von bis zu 1,2 m über der Geländeoberfläche i.S.d. § 2 Abs. 4 BauO NRW sowie Gartentoren zulässig. Bei Hinterpflanzung mit Hecken sind die Stabgitterzäune ausschließ lich auf der den privaten Wohnungsgärten zugewandten Seite zulässig. - 4 - / 5 Standplätze für Abfallbehälter Oberirdische Standplätze für bewegliche Abfallbehälter sind im Bereich der Außenanlagen nur zulässig, wenn sie entsprechend dem vorgenannten Punkt Einfriedungen in einer Höhe, die mindestens der Höhe der Abfallbehälter entspricht, optisch von mindestens zwei Seiten abgegrenzt werden. C. Nachrichtliche Übernahmen: Gemäß § 9 Absatz 6 BauGB werden folgende Festse tzungen nachrichtlich in den Be bauungsplan übe r- nommen: Wasserschutz Das Plangebiet liegt in der Wasserschutzzone III A des Wasserschutzgebietes Weiler. Die Wasse r- schutzgebietsverordnung ist zu beachten. D. Hinweise: Rechtsgrundlagen 1. Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der Fas sung des Änderungs- gesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722) 2. Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132) 3. Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanzV 90) vom 18.12.1990 (BGBl. I S. 58) 4. Für die unter Bauordnungsrechtlichen Festsetzungen getroffenen Regelungen gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.07.2018 (GV.NRW.2018 S. 421). Im Übrigen gilt die BauO NRW in der Fassung der Bekanntmachu ng vom 01.03.2000 (GV.NRW 2000 S.256). Die unter 2. – 4. Satz 1 genannten Rechtsgrundlagen gelten jeweils in der bei Erlass dieser Satzung gelte n- den Fassung. 5. Für die festgesetzten Biotoptypen (Kürzel) gelten die Grundsätze zur gestalterischen Umsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gemäß der Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenersta t- tungsbeträgen nach §§ 135a bis 135c BauGB vom 15.12.2011. Die Satzung wurde im Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 01 vom 04.01.2012 veröffentlicht. 6. Innerhalb der Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches dieses Bebauungsplanes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen Fluchtliniengesetztes von 1875, des Aufbaugesetztes Nordrhein-Westfalen, des Bundesbaugesetzes und des Baugesetzbuches treten mit der Rechtsv erbind- lichkeit dieses Bebauungsplanes außer Kraft. 7. DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichen Festsetzungen des Beba u- ungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung anzuwe n- den und werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster, Plankammer, Zimmer 06.E 05, Stadthaus Deutz, Willy -Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten. Artenschutz Laut Artenschutzprüfung vom November 2016 und der Stellungnahme vom 30.11.2016 (Kölner Büro für Faunistik, Köln) ergeben sich keine Verbots tatbestände gemäß § 44 Absatz 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bzw. keine vorgezogenen Ausgleichsmaß nahmen nach § 44 Absatz 5 BNatSchG. Gemäß § 39 - 5 - Absatz 5 BNatSchG ist die Rodung von Gehölzen im Zeitraum zwischen dem 1. März und 30. September verboten. Rodungsarbeiten innerhalb dieses Zeitraumes sind zum Schutz von Nist - und Brutstätten unter naturschutzfachlicher Aufsicht durch zuführen. Boden Die Bestimmungen des Bundes -Bodenschutzgesetzes, der Bundes -Bodenschutzverordnung und Altlaste n- verordnung und des Landesbodenschutzgesetzes NRW sind zu beachten. Denkmalschutz Im Falle unerwarteter archäologischer Bodenfunden ist gemäß §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz (DSchG) NW die Archäologische Bodendenkmalpflege bei der Stadt Köln einzuschalten. Trafostation Zur Sicherstellung der Stromversorgung ist an zentraler Stelle ggf. eine Trafostation (Stellfläche 3 m²) erfo r- derlich. Die Trafostation sol lte innerhalb der öffentlichen Ver kehrsfläche untergebracht werden. Es ist zu beachten, dass die Station jederzeit von drei Seiten begehbar sein muss und sich in einem Bereich von ca. 3x5m dieser drei Seiten keine baulichen Hindernisse befinden dürfen. Kampfmittel Innerhalb des Plangebiets ist mit Kriegsaltlasten zu rechnen. Aus Sicht des Kampfmittelbeseitigungsdienstes (KBD) sowie aus ordnungsbehördlicher Sicht wird eine Überprüfung des konkreten Verdachtspunkt sowie der zu überbauenden Fläche auf Kampf mittel empfohlen. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechan i- schen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. werden zusätzlich Siche r- heitsdetektionen empfohlen. Vor Aufnahme von Baumaßnahmen mit Bodeneingriffen ist der Kampfmittel be- seitigungsdienst (KBD) bei der Bezirksregierung Düsseldorf einzuschalten. Niederschlagswasser Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) i.V.m. § 55 Absatz 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist das anfa l- lende Niederschlagswasser vor Ort zu versickern. Bezüglich de r wasserrechtlichen Erlaubnis ist die Untere Wasserbehörde der Stadt Köln einzuschalten. Städtebauliche und technische Kriminalprävention Wohngebäude und Garagen(-anlagen) sowie Gewerbeobjekte sollen zum wirksamen Schutzvor Einbrüchen und kriminalitätsste igernden Faktoren entsprechend den einschlägigen Empfehlungen der kriminalpolizeil i- chen Beratungsstellen berücksichtigt werden. Namentlich der technischen und städtebaulichen Kriminalpr ä- vention des Polizeipräsidiums Köln. Die Beratung ist kostenlos. Weiter e Informationen erhalten Sie unter kp- o.koeln@polizei.nrw.de sowie 0221-299-8655 oder 0221 -229-8008. Wasserschutzzone Das Plangebiet liegt im Einzugsbereich der Kläranlage Langel und innerhalb der Wasserschutzzone III A der Wassergewinnungsanlage Weiler. Die genehmigungspflichtigen Tatbestände und Verbote der Wasse r- schutzgebietsverordnung sind zu beachten.
Anlage 1 Plangeltungsbereich
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Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von
0LWJOLHGHUQGHV5DWHVGHU$XVVFKVVHXQGGHU%H]LUNVYHU
tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu
GLHVHP7DJHVRUGQXQJVSXQNWQLFKWWHLOQHKPHQGUIHQ
Anlage 1
0DVWDE
N
Stadtplanungsamt
Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 62554/02
6ZLQHVWUDH
LQ.|OQ&KRUZHLOHU1RUG
0 10050 200 300 Meter
Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/61/1 612 w irt ma Vorlagen-Nummer 2469/2018 Freigabedatum 23.04.2019 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan- Entwurf (vorhabenbezogener Bebauungsplan) Nummer 62554/02 Arbeitstitel: Swinestraße in Köln-Chorweiler Nord Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: 1. über die zum Bebauungsplan-Entwurf (vorhabenbezogener Bebauungsplan) Nummer 62554/02 für das Gebiet südlich der Swinestraße und dem angrenzenden Fußweg, westlich und nördlich der Kriegerhofstraße und östlich des Weichselrings —Arbeitstitel: Swinestraße in Köln- Chorweiler Nord— abgegebenen Stellungnahmen gemäß Anlagen 2, 3 und 4; 2. den Bebauungsplan (vorhabenbezogener Bebauungsplan) Nummer 62554/02 mit gestalteri- schen Festsetzungen nach § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Anwendung des be- schleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2 414) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1 722) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fas- sung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023) —in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung— als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefüg- ten Begründung. Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 16.05.2019 Stadtentwicklungsausschuss 16.05.2019 Rat 21.05.2019 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung Das Plangebiet liegt im Kölner Stadtteil Chorweiler Nord im Stadtbezirk 6. Es handelt sich heute um eine landwirtschaftlich genutzte Wiesenfläche, die im Flächennutzungsplan (FNP) als Gemeinbe- darfsfläche mit der Zweckbestimmung - Krankenhaus - dargestellt ist. Darüber hinaus befindet sich das Plangebiet im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nummer 62549/03-2, der diese Fläche ebenso als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung - Krankenhaus - festsetzt. Die im rechts- kräftigen Bebauungsplan festgesetzte Nutzung wird nicht mehr weiterverfolgt. Der südlich angren- zende Teilbereich der festgesetzten Fläche wurde bereits als Schulgrundstück für eine Waldorfschule umgenutzt. Das Plangebiet wird von der Swinestraße und dem angrenzenden Fußweg im Norden, dem Weich- selring im Westen und der Kriegerhofstraße im Südosten begrenzt. Der Geltungsbereich des vorha- benbezogenen Bebauungsplanes umfasst Teilflächen aus den Flurstücken 1914 und 1699 sowie die Flurstücke 1917, 1916, 1915 und 469 der Gemarkung Worringen, Flur 50, Stadtteil Chorweiler, Stadt Köln. Die Flächengröße des Geltungsbereiches, welcher Teile der angrenzenden öffentlichen Ver- kehrsflächen sowie eine öffentliche Grünfläche beinhaltet, beträgt circa 2,3 Hektar (ha), die Fläche des Baugrundstückes circa 1,6 ha. Die GAG Immobilien AG mit Sitz in Köln, Josef-Lammerting-Allee 20 - 22, hat die Baugrundstücke im Plangebiet erworben und beabsichtigt, hier eine Wohnbebauung zu entwickeln. Innerhalb des rund 2,3 ha großen Plangebietes wird eine Wohnbebauung mit circa 245 Wohneinhei- ten sowie zwei betreuten Wohngruppeneinheiten entwickelt. Etwa 60 % der Wohnungen werden im öffentlich geförderten und 40 % im frei finanzierten Wohnungsbau errichtet. Von den rund 147 Wohneinheiten im öffentlich geförderten Wohnungsbau soll wiederum ein Anteil von circa 20 % (circa 29 Wohneinheiten) als Wohnungen für Geflüchtete zur Verfügung gestellt werden, um dem akuten Problem der Unterbringung und gesellschaftlichen Integration von Geflüchteten zu begegnen. Die Vorgabe des Kooperativen Baulandmodells, mindestens 30% der Geschossfläche Wohnen als öffent- lich geförderte Wohnungen zu errichten, wird über Gebühr erfüllt. Die Gebäude werden in einer fünf- bis sechsgeschossigen Bauweise mit einer Tiefgarage errichtet. Innerhalb des Quartiers sind Freiräume mit einer hohen Aufenthaltsqualität vorgesehen, zu denen auch eine öffentliche Spielplatzfläche mit einer Größe von rund 1.000 m² zählt. Verfahrensverlauf Zur städtebaulichen Konzeptfindung lobte das Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen (MBWSV) gemeinsam mit der Stadt Köln und in Zusam- menarbeit mit der GAG Immobilien AG sowie in Kooperation mit der Architektenkammer Nordrhein- Westfalen den Landeswettbewerb 2015 "Neues Wohnen in Chorweiler Nord" aus. Unter den 24 ano- nym eingereichten städtebaulichen Arbeiten wurde die Arbeit des Büros Querfeld Eins Landschaft | Städtebau | Architektur, Dresden, einstimmig mit dem 1. Preis ausgezeichnet. Das Preisgericht emp- fahl, unter Berücksichtigung der in der schriftlichen Bewertung formulierten Kritikpunkte, den Entwurf zur Grundlage für die Realisierung des Projektes zu machen und die Entwurfsverfasser mit der Reali- sierung des Projektes zu beauftragen. Aus diesem Anlass hat die Vorhabenträgerin der Stadt einen Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) vorgelegt und mit dem Schreiben vom 11.02.2016 die Einleitung des Satzungsverfahrens zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes beantragt. Am 23.06.2016 wurde die Einlei- tung des Verfahrens eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes auf Grundlage des überarbeiteten Entwurfskonzeptes von Querfeld Eins durch den Stadtentwicklungsausschuss (StEA) beschlossen. 3 Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 BauGB erfolgte in der Zeit vom 12.07. bis einschließlich 17.08.2016. Im Rahmen der Beteiligung sind sechs Stellungnahmen eingegangen (siehe Anlage 2). Das städtebauliche Planungskonzept wurde im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 BauGB in der Zeit vom 27.09. bis einschließlich 04.10.2016 im Bezirksrathaus Chorweiler zur Einsichtnahme ausgehängt. Schriftliche Stellungnahmen konnten einschließlich bis zum 11.10.2016 eingebracht werden. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sind zwei Stellungnahmen eingegangen (siehe Anlage 3). Die eingegangenen Stellungnahmen zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 BauGB wurden von der Verwaltung geprüft und sind mit einem Entscheidungsvorschlag der Verwal- tung der Bezirksvertretung Chorweiler und dem Stadtentwicklungsausschuss (Vorgabenbeschluss) vorgelegt worden. Der StEA hat in seiner Sitzung am 15.12.2016 den Vorgabenbeschluss gefasst und die Verwaltung damit beauftragt, die Vorhabenträgerin zu veranlassen, auf der Grundlage des städtebaulichen Planungskonzeptes einen vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurf auszuarbei- ten. Die Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wurden entsprechend der Stellung- nahme der Verwaltung berücksichtigt. Nach Erstellung der Unterlagen unter Berücksichtigung von Fachplanungen erfolgte anschließend in der Zeit vom 16.03. bis einschließlich 21.04.2017 die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB. Im Rahmen der Beteiligung sind drei Stellungnah- men eingegangen (siehe Anlage 2). Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Absatz 2 BauGB des vorhabenbezogenen Bebauungsplanent- wurfs mit gestalterischen Festsetzungen wurde am 18.10.2017 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht. Die öffentliche Auslegung des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurfs mit Begrün- dung erfolgte vom 26.10 bis einschließlich 27.11.2017. Im Rahmen der öffentlichen Auslegung sind zwei Stellungnahmen eingegangen (siehe Anlage 4). Der vorhabenbezogene Bebauungsplan kann nun als Satzung beschlossen werden. Verfahrensumstellung Da es sich um einen Bebauungsplan zur Nachverdichtung einer innerstädtischen Fläche innerhalb des Stadtteils Köln-Chorweiler Nord, das heißt um eine Maßnahme der Innenentwicklung im Sinne des § 13a Absatz 1 Satz 1 BauGB handelt, wird der vorhabenbezogene Bebauungsplan im beschleu- nigten Verfahren gemäß § 13a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) durchgeführt. Die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 BauNVO innerhalb des Geltungsbereichs des vorhabenbezogenen Bebauungsplans beträgt mit einer versiegelten Fläche von circa 12.200 m² we- niger als 20 000 m² und bleibt damit unter dem maßgeblichen Schwellenwert des § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 BauGB. Dabei werden keine Bebauungspläne im engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt, deren Grundfläche mitzurechnen wäre. Mit dem vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurf wird keine Zulässigkeit von Vor- haben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) oder nach dem Gesetz über die Umweltver- träglichkeitsprüfung im Lande Nordrhein-Westfalen (UVPG NW) unterliegen. Zudem ist eine Beein- trächtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7b BauGB genannten Schutzgütern - Gebiete von gemein- schaftlicher Bedeutung oder europäische Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgeset- zes - nicht zu erwarten. Da die Voraussetzungen des § 13a Absatz 1 BauGB vorliegen, wird der vorhabenbezogene Bebau- ungsplan "Swinestraße in Köln-Chorweiler Nord" im beschleunigten Verfahren durchgeführt. Dabei werden die Verfahrenserleichterungen des § 13 Absatz 3 Satz 1 BauGB in Anspruch genommen. Von 4 der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und der zusammenfassenden Erklärung gemäß § 10 a Absatz 1 BauGB wird abgesehen; § 4c BauGB (Moni- toring) wird ebenfalls nicht angewendet. Die relevanten Umweltbelange werden geprüft und in die Abwägung eingestellt. Eine Unterrichtung der Bezirksvertretung Chorweiler und des Stadtentwicklungsausschusses über die Verfahrensumstellung erfolgte bereits im Rahmen der Mitteilung zur Offenlage nach § 3 Absatz 2 BauGB. Anlagen Anlage 1 Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Anlage 2 Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 und Ab- satz 2 BauGB Anlage 3 Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 BauGB Anlage 4 Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 BauGB Anlage 5 Begründung nach § 9 Absatz 8 BauGB Anlage 6 Textliche Festsetzungen Anlage 7 Ausschnitt Vorhabenbezogener Bebauungsplan-Entwurf (Blatt 1) Anlage 8 Ausschnitt Vorhaben- und Erschließungsplan (Blatt 2)
Anlage 8 Ausschnitt Vorhaben- und Erschließungsplan (Blatt 2)
5861 Zeichen
Anlage 8
Arbeitstitel: Swinestraße in Köln-Chorweiler Nord
Vorhaben- und Erschließungsplan
244
466
221
242
1699
102
122
1901
1894
1707
243
246
1698
318
247
247
1
2
3
4
5
6
7
9
8
10
11
13
12
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
28
29
30
42.72
43.98
43.09
41.45
42.72
42.28
41.83
41.72
41.66
41.23
40.89
40.84
41.05
41.14
42.10
42.27
42.05
41.9442.19
42.22
42.83
43.15
43.02
43.01
42.24
44.68
44.40
44.24
44.26
44.11
44.16
43.47
43.76
44.19
44.59
44.88
44.63
44.27
44.46
45.01
44.97
44.55
43.82
43.42
43.33
43.35
43.71
44.26
44.44
44.10
43.93
43.22
42.51
41.89
41.23
41.35
42.45
43.18
43.21
42.27
41.92
41.04
41.06
40.99
41.04
41.04
41.12
41.10
41.52
41.27
41.30
41.30
41.29
41.31
41.32
41.45
41.43
41.83
41.84
41.87
42.54
42.60
42.58
43.19
43.19
43.15
43.73
43.78
43.77
44.40
44.4244.14
44.08
44.06
44.04
43.39
43.77
44.50
45.00
45.01
45.36
45.32
45.31
45.23
45.1045.18
45.17
45.03
45.28
45.2445.2445.13
45.07
45.10
45.14
45.1245.1445.00
44.88
44.98
45.05
45.0245.0044.94
44.81
44.89
45.01
44.9644.9344.81
44.70
44.77
44.45
44.44
44.5044.50
44.64
44.46
44.46
44.49
44.79
44.66
44.63
44.69
44.6944.68
44.84
44.72
44.58
44.56
44.88
44.74
44.99
43.81
43.76
43.88
43.78
43.67
43.78
43.75
43.89
43.89
43.94
44.02
44.08
44.38
44.36
44.48
43.79
43.82
43.81
43.05
43.03
43.0242.95
42.48
42.54
42.60
42.64
42.38
42.34
42.26
42.15
41.98
42.08
42.12
42.19
42.12
41.95
41.92
41.85
42.00
41.93
41.90
41.83 41.80
41.85
41.96
41.48 41.87
41.67
41.69
41.70
44,64
44,75 x
x 43,38
44,73
x 44,18
44,73
43,82 x
44,98
x 44,15
44,98
x 44,15
44,98
44,54 x
44,73
44,89 x
44,98
x 42,35
43,48
42,68 x
43,48
43,02
43,48 x
x 42,19
43,23
x 41,88
43,48
x 41,11
43,48
x 41,05
43,23
x 41,04
43,23
x 41,08
43,08
x 41,12
43,08
42,16
43,08 x
x 42,40
43,08
x 42,72
43,92
x 42,59
43,92
x 43,83
43,92
44,26
x 43,92
x 44,53
44,98
44,68
44,98 x
45,00
44,98 x
45,20
44,98 x
FFB
EG
= 44,05
m
FFB
EG
= 43,10
m
FFB EG = 45,00 m
FFB = 42,78
FFB
= 43
,92
FFB
= 43
,92
FFB = 44,46
43,48 x
43,48 x
FFB
=
45
,00
FFB
=
45
,00
Zeichenerklärung
Flurstücksgrenzen, Grundstücksfläche = ca. 16.304m2
neu / Bestand
geplante Tiefgarage
Asphalt, aufgehellt
Höhe geplant41.85
Betonsteinpflaster 3 farbig (grün, pink/rötlich, grau), Kreuzfuge im Muster verlegt,
16/16/10cm
Spielflächen, EPDM Belag, farbig (perlweis, patinagrün, lichtgrau oder
ziegelrot)
Sandspielfläche
Terrassen, Betonsteinbelag 40/40/4cm
Oberflächen:
Einfassungen:
Einfassungen, Betonborde 100/30/30,
100/25/10
Einbauten:
Fahrradbügel oberirdisch, 111 Stück (222
Fahrradstellplätze)
Sitzbänke, Beton Teilbereiche mit Fliesen
Winkelstütze, Beton, ohne und mit
Absturzsicherung
Befestigte Fläche, Stellplätze, Ökopflaster
(30 Stellplätze)
Höhe Bestand41.85
Wassergebundene Wegedecke
Traufstreifen, Schotter
2,7% Geländeneigung
Hecken, Hainbuche
Vegetation / Grünflächen:
Baum-/Strauchneupflanzung (nachrichtlich)
Baum Bestand
Rasen, intensiv gepflegt
Schotterrasen
Zu-/Ausfahrten Feuerwehr-, Rettungs- +
Entsorgungsfahrzeuge, Individualverkehr
der Anwohner
private Hausgärten
Gründach, extensiv, auf Lüftungsöffnungen
Pflanzflächen (Stauden, Gräser)
Absturzsicherung Höhe 0,95m
OK Überfahrt 18,59 m
+15,14 m
+17,975 m
+12,62 m
Swinestraße
Baukörper ABaukörper B
45,00m üNHN
+0,00 m
+15,14 m
+12,62 m
HofAnger
45,00m üNHN
+0,00 m
3.OG
2.OG
1.OG
EG
OK FFB
39.65 m üNHN
4.OG
3.OG
2.OG
1.OG
EG
EG FFB = 0,00
43,10m üNHN
+15,14 m
OK Überfahrt
+15,705 m
+12,62 m
43,10
Baukörper CBaukörper B
TiefgarageSwinestraße
EG FFB 43,50m üNHN
+15,14 m
OK Überfahrt + 15,705 m
Schnitt bb‘
Schnitt aa‘
Baukörper A
Baukörper C
Baukörper B
Baukörper D
Baukörper E
Schnitt aa‘
Schnitt bb‘
Baukörper E
Maßstab 1 : 500
0
Die Oberbürgermeisterin
25 50 Meter
Arbeitstitel: Swinestraße in Köln-Chorweiler Nord
Übersichtsplan (Maßstab 1 : 5.000)
Vorhaben- und Erschließungsplan
Blatt 2
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf
Nummer 62554/02 (Blatt 1)
Offenlageexemplar
Es wird bescheinigt, dass diese
Planunterlage den Bestimmungen des §
1 Abs. 2 PlanzV 90 entspricht.
(Stand 30.07.2011)
Siegel
Vermessungsbüro SEAD, Köln
Öffentlich bestellte
Vermessungsingenieure (ÖbVI)
Köln, den
Für den Planentwurf
GAG Immobilien AG, Köln
Köln, den
Dezernat VI
Stadtentwicklung, Planen, Bauen und
Verkehr
Beigeordneter
Köln, den
Die Einleitung des
Bebauungsplanverfahrens ist vom
Stadtentwicklungsausschuss am
23.06.2016 nach § 12 Abs. 2 BauGB
beschlossen worden.
Vorsitzender
Köln, den
Die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3
Abs. 1 BauGB hat in der Zeit vom 27.09.
bis zum 11.10.2016 stattgefunden.
Bezirksbürgermeister
Köln, den
Die Planaufstellung und die öffentliche
Auslegung des Planentwurfs nach § 3
Abs. 2 BauGB mit Begründung ist vom
Stadtentwicklungsausschuss am
beschlossen worden.
Vorsitzender
Köln, den
Der Planentwurf hat in der Zeit vom
bis nach § 3 Abs. 2
BauGB mit Begründung öffentlich
ausgelegen.
Die Oberbürgermeisterin
Stadtplanungsamt
im Auftrag
Köln, den
Der Planentwurf ist nach § 4a Abs. 3
BauGB in Anwendung des vereinfachten
Verfahrens nach § 13 BauGB durch
Beschluss des Rates am
geändert worden.
Die Oberbürgermeisterin
Stadtplanungsamt
im Auftrag
Köln, den
Dieser Bebauungsplan ist vom Rat in
seiner Sitzung am nach
§ 10 Abs. 1 BauGB als Satzung mit
Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB
beschlossen worden.
Die Oberbürgermeisterin
Stadtplanungsamt
im Auftrag
Köln, den
Dieser Bebauungsplan ist nach § 10 Abs.
2 BauGB mit Verfügung vom
genehmigt worden.
Az.:
Bezirksregierung Köln
im Auftrag
Köln, den
Die ortsübliche Bekanntmachung über
die Genehmigung / den Beschluss des
Bebauungsplans durch den Rat
einschließlich des Hinweises nach § 10
Abs. 3 BauGB ist am
erfolgt.
Die Oberbürgermeisterin
Stadtplanungsamt
im Auftrag
Köln, den
Systemschnitte Maßstab 1:250
Schnittlinien
ohne Maßstab
Anlage 7
126 Zeichen
Anlage 7 Arbeitstitel: Swinestraße in Köln-Chorweiler Nord Vorhabenbezogener Bebauungsplanentwurf Nummer 62554/02 ohne Maßstab
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2469/2018
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 23.04.2019
- Erstellt
- 26.07.2018 08:27