0460/2018
Annahme des Haustarifvertrags für das Gürzenich-Orchester Köln ab 01.01.2018
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Anlage 3 TVK-Stand_31.10.2009_Ergänzung_von_09.12.2009
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TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 Tarifvertrag vom 31. Oktober 2009 zur Neugestaltung der Vergütung im Tarifvertrag für Musiker in Kulturorchestern vom 31. Oktober 2009 (TVK) Zwischen dem Deutschen Bühnenverein- Bundesverband der Theater und Orchester, Köln, – Vorstand – einerseits und der Deutschen Orchestervereinigung e.V., Berlin, – Geschäftsführer – andererseits wird der folgende Tarifvertrag abgeschlossen: § 1 Geltungsbereich Dieser Tarifvertrag gilt für die Musiker, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für Musiker in Kulturorchestern vom 31. Oktober 2009 (TVK) fallen. § 2 Inkrafttreten der neuen Vergütungsordnung Die gemäß TVK geltenden Grundvergütung en, Tätigkeitszulagen und Zulagen nach den Fußnoten der Vergütungsgruppen A und B ergeben sich aus den Anlagen 1 bis 5 zu diesem Tarifvertrag und weisen unter Wegfall von Ortszuschlag und allgemeiner Zulage eine neue Grundvergütung au s. Die Anlagen ersetzen die bisherigen Vergütungsordnungen des TVK vom 1. Juli 1971. Die Anlage 1 (Vergütungsordnung West mit Grundvergütung, Tätigkeitszulagen und Fußnotenzulagen ab 1. November 2009) gilt für Musiker, deren Arbeitsverhältn isse nicht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet begründet sind. Die Anlage 2 (Vergütungsordnung Ost mit Grun dvergütung, Tätigkeitszulagen und TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 - 2 – Fußnotenzulagen ab 1. November 2009 mit 92,5 v.H. von West) gilt für Musiker, deren Arbeitsverhältnisse in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet begründet sind. Die Anlage 3 (Vergütungsordnung West mit Grundvergütungen, Tätigkeitszulagen und Fußnotenzulagen und mit sinngemäßen Anpassungen aus 2008 und 2009 ab 1. Dezember 2009) gilt für Musiker, deren Arbeitsverhältnisse nicht in dem in Ar tikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet begründet sind. Die Anlage 4 (Vergütungsordnung Ost mit Grundvergütungen, Tätigkeitszulagen und Fußnotenzulagen und mit sinngemäßen Anpassungen aus 2008 und 2009 ab 1. Deze mber 2009 sowie mit 100 v.H. von West in den Vergütungsgruppen D, C, B – ohne Fußnote – und 97 v.H. von West in den Vergütungsgruppen B – mit Fußnote - und A – mit Fußnoten) gilt für Musiker, deren Arbeitsverhältnisse in dem in Artikel 3 d es Einigungsvertrags genannten Gebiet bei einem Arbeitgeber, der den TVöD anwendet, begründet sind. Die Anlage 5 (Vergütungsordnung Ost mit Grun dvergütungen, Tätigkeitszulagen und Fußnotenzulagen und mit sinngemäßen Anpassungen aus 2008 und 2009 ab 1. Dezember 2009 sowie mit 100 v.H. von West in den Vergütungsgruppen D, C, B – ohne Fußnote – und 92,5 v.H. von West in den Vergütungsgruppen B – mit Fußnote und A – mit Fußnoten) gilt für Musiker, dere n Arbeitsverhältnisse in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet bei einem Arbeitgeber, der den TV-L anwendet, begründet sind. Die Anlagen werden Bestandteil des TVK. § 3 Außerkrafttreten von Durchführungstarifverträgen § 2 des 27. Tarifvertrages vom 15. April 2003 zur Durchführung des § 55 TVK vom 1. Juli 1971 und § 4 des 11. Tarifvertrages vom 15. April 2003 zur Durchführung des § 55 TVK vom 1. Juli 1971 im Beitrittsgebiet treten mit Wirkung zum 1. November 2009 außer Kraft. Die dort genannten Zu lagen werden nicht mehr gezahlt. Der Ortszuschlag nach §§ 21 Buchst. b, 24 TVK vom 1. Juli 1971 wird mit Wirkung zum 1. November 2009 nicht mehr gezahlt. § 4 Feste Gehälter (1) Wird an einen Musiker mit festem Geha lt der Ortszuschlag gezahlt, so wird der Ortszuschlag in Höhe des Betrages der St ufe 1 der bisher gezahlten Tarifklasse zuzüglich 30,- € bei Orchestern der Ve rgütungsgruppe A (einschließlich Fußnoten 1 oder 2) und vo n 40,- € bei Orchestern der Vergütungsgruppen B (einschließlich Fußnote) bis D Gegens tand des festen Gehalts. Ebenfalls Gegenstand des festen Gehalts wird die Zulage, die gemäß § 3 Abs. 2 des 27. Tarifvertrages vom 15. April 2003 zur Durchführung des § 55 TVK vom 1. Juli TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 - 3 – 1971 und nach § 5 Abs. 2 des 11. T arifvertrages vom 15. April 2003 zur Durchführung des § 55 TVK vom 1. Juli 1971 im Beitrittsgebiet gezahlt wird. Die beiden genannten Vorschriften treten außer Kraft. (2) § 5 findet auf einen Musiker mit festem Gehalt, an den ein Ortszuschlag gezahlt wird, entsprechend Anwendung. Zur Berec hnung der Besitzstandszulage wird das feste Gehalt zuzüglich Ortszuschlag, das im Monat Oktober 2009 dem Musiker zusteht, verglichen mit dem Gehalt, das dem Musiker nach Absatz 1 Satz 1 im November 2009 zusteht. Die sich daraus ergebende Differenz wird als Besitzstandszulage gezahlt. Bei der Berechnung der Besitzstandszulage bleiben Vergütungserhöhungen unberücksichtigt, die auf der Grundlage des Beschlusses des Tarifa usschusses des Deutschen Bühnenvereins vom 13. Oktober 2008 gezahlt worden sind. (3) Die Vergütung eines Musikers m it einem festen Gehalt wird ab dem 1. Dezember 2009 zunächst um 50 € erhöht und sodann um 3,1 v.H. gesteigert. Der sich daraus ergebende kaufmännisch auf Cent-Beträge gerundete Betrag wird um weitere 2,8 v.H. erhöht. § 5 Besitzstandszulage (1) Musiker, die am 31. Oktober und am 1. November 2009 bei dem gleichen Arbeitgeber in einem Arbeitsverhältnis nach TVK stehen, erhalten ab dem 1. November 2009 eine Besitzstandszu lage, sofern dem jeweiligen Musiker wegen des Wegfalls des Ortszuschlags eine ab 1. November 2009 geringere monatliche Vergütung als im Monat Oktober 2009 zusteht. Diese Besitzstandszulage berechnet sich aus der Differenz zwischen der dem Musiker im Monat Oktober 2009 gemäß der jewe iligen Vergütungsordnung zum TVK vom 1. Juli 1971 zustehenden Grundvergütung einschließlich des jeweiligen Ortszuschlags unter Berücksichtigu ng nicht gezahlter, dem Musiker zustehenden familienbezogenen Bestan dteile, und der Grundvergütung, die dem Musiker ab dem 1. November 2009 in Anwendung der jeweiligen Vergütungsordnung zum TVK zusteh t. Soweit dem Musiker vor dem 1. November 2009 in Anwendung von § 29 BAT bzw. § 29 BAT-O wegen des Bestehens entsprechender familienbez ogener Voraussetzungen ein erhöhter Ortszuschlag gezahlt wird, sind diese Erhöhungsbeträge so lange Teil der Besitzstandszulage, wie die jeweilige n Voraussetzungen dafür bestehen bleiben. Ein vorübergehender Wegfall der Voraussetzungen in Bezug auf ein Kind führt nur zu einer vorübergehenden entsprechenden Kürzung der Besitzstandszulage, soweit die Unte rbrechung auf die Ableistung von Grundwehrdienst, Zivildienst oder We hrübungen sowie die Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres zurückzuführen ist. Bei dem Wechsel von oder in Teilzeitarbeit ist die Besitzstandszulage entsprechend anzupassen. TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 - 4 – (2) Die Besitzstandszulage ist Teil der Vergütung nach − § 22 Abs. 2 (Auszahlung der Vergütung), − § 24 Abs. 1 TVK (Höhe der Zuwendung), − § 31 Abs. 2 und 8 TVK sowie § 31a Abs. 3 TVK (Krankenbezüge), − § 36 Abs. 3 TVK (Sterbegeld), − § 37 Abs. 1 TVK (Erholungsurlaub), − § 39 Abs. 2 TVK (Urlaubsabgeltung), − § 40 TVK (Arbeitsbefreiung), − § 51 Abs. 1 TVK (Bemessung des Übergangsgelds), − § 53 TVK (Auflösung und Verkleinerung des Orchesters). Auf die Besitzstandszulage findet § 19 TVK (Anpassung der Vergütungen) Anwendung. Sie ist zum 1. Dezember 2009 um 3,1 v.H. zu erhöhen. Der sich daraus ergebende kaufmännisch auf Cent- Beträge gerundete Betrag wird um weitere 2,8 v.H. gesteigert. Die Besitzst andszulage ist nich t Gegenstand der Vergütung im Sinne von § 59 Abs. 2 TVK (Ordnungsstrafen). (3) Wechselt ein Musiker, der eine Besitzstandszulage nach Absatz 1 erhält, von einem Arbeitgeber zu einem andere n Arbeitgeber, der zum Zeitpunkt des Wechsels dem Deutschen Bühnenverein an gehört, wird die Besitzstandszulage vom neuen Arbeitgeber so weiter gezahlt, wie sie vom bisherigen Arbeitgeber nach Absatz 1 hätte gezahlt werde n müssen. Dies gilt entsprechend für Musiker, die zum 1. November 2009 den Arbeitgeberwechsel vornehmen. Zwischen dem Ende des bisherigen und dem Inkrafttreten des neuen Arbeitsverhältnisses darf keine längere Frist als vier Monate liegen. Mit dem Musiker können im Einvernehmen mit dem Orchestervorstand des neuen Arbeitgebers von den Sätzen 1 un d 2 dieses Absatzes abweichende Vereinbarungen abgeschlossen werden. Unterabsatz 1 findet auf befristete Arbeitsverhältnisse mit demselben Arbeitgeber entsprechend mit der Maßga be Anwendung, dass die Frist des Unterabsatzes 1 Satz 3 sechs Monate beträgt. (4) Besteht eine Verpflichtung zur Zahlung des Ortszuschlags über den 31. Oktober 2009 hinaus fort, wird diese Zahlung a uf die nach den Vergütungsordnungen zum TVK zu zahlende Grundvergütung angerechnet, soweit sich aus den Absätzen 1 und 2 nichts Abweichendes ergibt. Dies gilt für die Zahlung einer Zulage, soweit sie bei der Berechnung der Vergütung nach den Vergütungsordnungen zum TVK einbezogen wurde, entsprechend. TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 - 5 – § 6 Haustarifverträge Für Musiker, für die durch einen Haustarifvertrag die Anwendung von Durchführungstarifverträgen zu § 55 TVK vom 1. Juli 1971 ausgeschlossen ist, finden die Anlagen 3, 4 und 5 zu diesem Tarifvert rag, § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 2 Unterabs. 2 Sätze 2 und 3 keine Anwendung, soweit und solange der jeweilige Haustarifvertrag die Erhöhungen der Vergütungen ausschließt. § 5 findet dahingehend entsprechend Anwendung, dass die Besitzstandszulage auf der Grundlage der für das jeweilige Orchester geltenden Vergütungsordnung berechnet wird. § 7 Inkrafttreten (1) Dieser Tarifvertrag tritt zum 1. November 2009 in Kraft. Er tritt jedoch nicht in Kraft, bevor der Tarifvertrag für Mus iker in Kulturorchestern vom 31. Oktober 2009 (TVK) abgeschlossen worden ist. (2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für Mitgliedsbühnen und Mitgliedsorchester des Deutschen Bühnenvereins, die in Berlin ihren Sitz haben. Inwieweit er auf diese Mitgliedsbühnen und Mitgliedsorchester übertragen wird, bedarf einer gesonderten tariflichen Regelung. (3) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für Musiker des Philharmonischen Orchesters Cottbus und des Orchesters des Landestheaters Eisenach. Inwieweit er auf diese Mitgliedsorchester übertragen wird, bedarf einer gesonderten tariflichen Regelung. Köln/Berlin, den 31. Oktober 2009 Deutscher Bühnenverein Deutsche Bundesverband der Theater und Orchester Orchestervereinigung e.V. Rolf Bolwin Gerald Mertens
Anlage 1 HTV_Gürzenich-Orchester_Köln_2017-2018_Stand_10.01.2018
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Entwurf vom 9.1.2018 Haustarifvertrag vom 1. Januar 2018 für die Musiker des Gürzenich-Orchesters Köln Zwischen dem Deutschen Bühnenverein- Bundesverband der Theater und Orchester, Köln, - Vorstand – einerseits und der Deutschen Orchestervereinigung e.V., Berlin, – Geschäftsführer – andererseits wird der folgende Haustarifvertrag abgeschlossen: Präambel Das Gürzenich -Orchester zählt zu den herausragenden Orchestern Deutschlands. Dieser Haustarifvertrag stellt eine Anerkennung der Leistungen und des künstlerischen Ranges des Gürzenich-Orchesters dar und dient langfristig seiner Qualitätssicherung und -entwicklung. Dieser Haustarifvertrag regelt die Arbeitsbedingungen für die Mitglieder des Gürzenich - Orchesters unter Berücksichtigung der an sie gestellten Aufgaben im Konzertbetrieb, im Opernbetrieb, bei Reisetätigkeiten sowie bei der Medientätigkeit. Die Vergütung für Medientätigkeiten der Musikerinnen und Musiker des Gürzenich -Orchesters zwischen der Stadt Köln und den Mitgliedern des Orchesters wird durch diese Vereinbarung neu geregelt. § 1 2 Entwurf vom 9.1.2018 Für die Musiker des Gürzenich-Orchesters Köln gilt der Tarifvertrag für die Musiker in Kulturorchestern vom 31. Oktober 2009 (TVK) in der jeweils geltenden Fassung mit den nachfolgend genannten Abweichungen, Ergänzungen und Einschränkungen: 1. Zu § 7 TVK: § 7 TVK findet mit folgenden Maßgaben Anwendung: a) Die Mitwirkungspflicht des Musik ers nach § 7 Abs. 2 Buchst. a TVK umfasst auch Auftritte bei Hauptsponsoren des Gürzenich-Orchesters. b) Die Mitwirkungspflicht des Musikers nach § 7 Abs. 2 Buchst. b TVK umfasst auch ein traditionelles Konzert im Kölner Dom je Spielzeit. c) Die Mitwirkungspflicht des Mus ikers nach § 7 Abs. 5 Buchst. a TVK umfasst im Rahmen des Leistungsvermögens des Musikers insbesondere auch Veranstaltungen in Altenheimen, Behinderteneinrichtungen, Strafvollzugsanstalten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen und Förderschulen im Sta dtgebiet der Stadt Köln. d) § 7 Abs. 3 Buchst. a und b TVK sowie d ie Protokollnotizen 2 bis 4 zu § 7 Abs. 1 bis 3 TVK finden keine Anwendung. 2. Zu § 8 TVK: § 8 TVK erhält folgende Fassung: „(1) Bei Darbietungen für Funkzwecke (live oder aufgezeichnet) räumt der Musiker dem Arbeitgeber durch gesonderte Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Orchestervorstand die für die Sendung und deren Wiedergabe, einschließlich der – gegebenenfalls auch von anderen Sendern (beispielsweise im Rahmen der Eurovision) ausgestrahlten – Wiederholungen, erforderlichen zeitlich, räumlich und inhaltlich unbegrenzten Rechte ein. Die Einräumung umfasst die – gegebenenfalls zeitversetzte – Verbreitung über Internet, Kabel und/oder Satellit. Kommt die Vereinbarung nach Satz 1 nicht vor der Darbietung bzw . deren Aufzeichnung zustande, ist der Arbeitgeber berechtigt, die in den Sätzen 1 und 2 genannten Rechte zu nutzen, bis die Vereinbarung abgeschlossen wird. Einer gesonderten Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Orchestervorstand bedarf es nicht für di e Liveübertragung (Livestream) von bis zu fünf Orchesterkonzerten je Spielzeit. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Aufzeichnung dieser Livestreams für die Dauer von bis zu einem Jahr, gerechnet vom Tag der Aufführung, auf der Webseite des Gürzenich -Orchesters gegen Entgelt oder unentgeltlich öffentlich zugänglich zu machen. 3 Entwurf vom 9.1.2018 (2) Bei Darbietungen, die auf Ton - und/oder Bildträger sowie Bildtonträger aufgenommen werden, räumt der Musiker die zeitlich und räumlich unbegrenzten Rechte ein, die zu theater- und/oder orchestereigenen Zwecken des Arbeitgebers für die Vervielfältigung, Verbreitung sowie die – auch durch Dritte vorgenommene – Wiedergabe erforderlich sind. Zu den theater- und/oder orchestereigenen Zwecken gehören die Werbezwecke des Arbeitgebers. Die Werbezwecke des Arbeitgebers umfassen auc h die Abgabe von Ton - und/oder Bildträgern sowie Bildtonträgern, sofern sie unentgeltlich oder gegen eine Schutzgebühr erfolgt. Die Rechteeinräumung umfasst für bis zu drei CD /DVD-Produktionen des Orchesters je Spielzeit und bis zu drei CD-/DVD-Produktionen der Kölner Oper je Spielzeit ausdrücklich auch die darüber hinausgehenden Nutzungen dieser Träger gegen Entgelt. Soweit Aufnahmen auf Ton - und/oder Bildträger sowie Bildtonträger bei Opern -, Operetten- und M usicalaufführungen genutzt werden, sind die Nutzungsrechte dem Arbeitgeber für seinen theater - und orchestereigenen Gebrauch nur für Zuspielungen zu der Darbietung des Orchesters oder für Nutzungen, deren Erfordernis sich aus der Partitur ergibt, eingeräumt. (3) Bei Veranstaltungen, die durch Bildschirm und/oder Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen zeitgleich öffentlich wahrnehmbar gemacht werden, räumt der Musiker dem Arbeitgeber die dafür erforderlichen Rechte ein. (4) Unberührt von der Rechteeinräumung nach den Buchst. a) bis c) bleiben die von den Verwertungsgesellschaften wahrgenommenen Ansprüche auf Vergütung, soweit diese sich aus den §§ 73 ff. Urheberrechtsgesetz ergeben.“ 3. Zu § 9 TVK: § 9 Abs. 2 TVK findet auch auf Online-Reportagen Anwendung. 4. Zu § 12 TVK: a) § 12 Abs. 2 Unterabs. 1 S. 2 TVK erhält folgende Fassung: „Der Musiker ist verpflichtet, in einem Ausgleichszeitraum von 24 Wochen höchstens 168 Dienste zu leisten.“ b) § 12 Abs. 3 TVK erhält folgende Fassung: „Der Musiker darf in einer Kalenderwoche nicht zu mehr als zehn Diensten herangezogen werden. Wird der Musiker in einer Kalenderwoche zu zehn Diensten herangezogen, ist er in der jeweils nachfolgenden Kalenderwoche nur zu höchstens acht Diensten verpflichtet; abweichend davon darf er je Ausgleichszeitraum in einer 4 Entwurf vom 9.1.2018 Kalenderwoche, die einer Zehn -Dienste-Woche folgt, zu neun Diensten herangezogen werden. Bei der Anwendung der Sätze 1 und 2 bleibt außer Betracht, welchem Ausgleichszeitraum die jeweilige Kalenderwoche angehört. c) § 12 Abs. 4 Unterabs. 1 TVK wird folgender Satz angefügt: „Auf Gastspielreisen der Kölner Oper kann , soweit es sich um in Köln bereits gezeigte Produktionen handelt, die vorletzte Orchesterprobe mit Bühnengeschehen im Einvernehmen mit dem Orchestervorstand auf bis zu vier Stunden verlängert werden. Für eine derartige verlängerte Probe werden zwei Dienste gezählt, von denen jedoch nur einer Höchstbelastungsgrenze nach Abs. 3 angerechnet wird.“ d) § 12 Abs. 4 Unterabs. 2 TVK wird folgender Satz angefügt: „Auf Auslandsreisen sind Proben an Sonn - und Feiertagen im Einvernehmen mit dem Orchestervorstand möglich.“ e) § 12 Abs. 6 TVK erhält folgende Fassung: „(6) Der Musi ker hat sich spätestens zwanzig Minuten vor Beginn einer Aufführung und spätestens zehn Minuten vor Beginn einer Probe in der Aufführungsstätte einzufinden und spätestens fünf Minuten vor Beginn seines Dienstes seinen Platz im Orchester einzunehmen.“ f) Der Protokollnotiz Nr. 2 zu § 12 Abs. 1 bis 3 TVK wird folgender Satz angefügt: „Bis zu fünfmal je Spielzeit kann im Rahmen einer Konzertprobenwoche eine Probe durch ein Kinder - oder Jugendkonzert ergänzt werden; überschreitet die Gesamtdauer vom Beginn des Konzerts bis zum Ende der unmittelbar anschließenden Probe nicht die Dauer von dreieinhalb Stunde n, wird nur ein Dienst gezählt; § 13 Abs. 2 TVK findet keine Anwendung.“ g) Protokollnotiz Nr. 6 zu § 12 Abs. 1 bis 3 erhält folgende Fassung: „6. Die im Benehmen mit dem Orchestervorstand angeordnete Teilnahme an je zwei Vorprobespielen (Probespiel vor der Fachgruppe) , an j e zwei A -Runden eines Probespiels (Probespiel vor Fachgr uppe und Jury), an je zwei B -Runden eines Probespiels oder an zwei Probespielen nach dem bisher üblichen Verfahren wird als ein Dienst gerechnet, wenn eine ordnungsgemäße Ausschreibung, Bewerbung, Auswahl und Einladung des Be werbers vorliegen. Probespiele mehrerer Bewerber an demselben Tage gelten als ein Probespiel. Diese Dienste werden auf die Höchstbelastungsgrenzen nach Absatz 3 nicht angerechnet. Abweichend von Unterabsatz 1 wird die angeordnete Teilnahme an einem Probespiel, an dem die Musiker in spielfertiger Orchestergröße mitwirken, als ein 5 Entwurf vom 9.1.2018 Dienst gerechnet, der auf die Höchstbelastungsgrenze nach Absatz 3 angerechnet wird.“ h) Den Protokollnotizen zu § 12 Abs. 1 bis 3 wird folgende Protokollnotiz angefügt: „9. Die Mitwirkung nach § 1 Nr. 1 Buchst. c HTV vom 1. Januar 2018 ist je Spielzeit auf bis zu 20 Dienste begrenzt, die nicht auf die Höchstbelastungsgrenzen nach Absatz 3 angerechnet werden.“ i) Protokollnotiz zu § 12 Abs. 4 TVK wird folgender Unterabsatz angefügt: „Bei auswärtigen Konzertgastspielen können Anspielproben von bis zu einer Stunde Dauer unmittelbar vor der Aufführung im Einvernehmen mit dem Orchestervorstand angesetzt und zusammen mit der Aufführung nur als ein Dienst gezählt werden, wenn die Gesamtdauer vom Beginn der Anspielprobe bis zum Abtritt des Orchesters von der Bühne nach Ende der Aufführung die Dauer von viereinviertel Stunden nicht überschreitet. Mitschnitte (Aufnahmen auf Ton - und/oder Bildträger sowie Bildtonträger) derartiger Anspielproben sind nicht zulässig. 5. Zu § 13 TVK: § 13 Abs. 2 TVK findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Ruhezeit bei Staatsakten und Repräsentations veranstaltungen der Stadt Köln (§ 7 Abs. 2 Buchst. a TVK) im Einvernehmen mit dem Orchestervorstand verkürzt werden kann. 6. Zu § 18 TVK: § 18 TVK findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die anliegende Vergütungsordnung zur Anwendung kommt. 7. Zu § 19 TVK: § 19 Abs. 2 bis 4 TVK finden keine Anwendung. § 2 (1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Der Tarifvertrag kann mit einer Frist von neun Monaten zum 31. Dezember eines Jahres gekündigt werden, jedoch erstmalig zum 31. Dezember 2021. 6 Entwurf vom 9.1.2018 Nach dem Ausspruch einer Kündigung nehmen die Tarifvertragsparteien unverzüglich Verhandlungen über eine mögliche neue tarifvertragliche Regelung auf. (2) Dieser Tarifvertrag entfaltet im Falle de r Kündigung keine Nachwirkung. Davon unberührt bleibt die Einräumung von Rechten nach § 1 Nr. 2, sofern die jeweilige Einräumung während der Geltung dieses Tarifvertrages erfolgte. An die Stelle dieses Tarifvertrags tritt nach dem Wirksamwerden der Kündigung der Inhalt der anliegenden Medienvereinbarung zwischen der Stadt Köln und den Mitgliedern des Gürzenich -Orchesters vom 1. April 2017 . Der Inhalt dieser Medienvereinbarung gilt in diesem Fall als tarifvertragliche Regelung, die von den Tarifvertragsparteien sodann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende einer Spielzeit gekündigt werden kann. Köln/Berlin, den 1. Januar 2018 Deutscher Bühnenverein Deutsche Bundesverband der Theater und Orchester Orchestervereinigung e.V. Michael Schröder Gerald Mertens
Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VII/47 Vorlagen-Nummer 0460/2018 Freigabedatum 22.02.2018 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Annahme des Haustarifvertrags für das Gürzenich-Orchester Köln ab 01.01.2018 Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat der Stadt Köln nimmt den Haustarifvertrag an und beauftragt den Deutschen Bühnenverein, den Haustarifvertrag rückwirkend zum 01.01.2018 abzuschließen. Betriebsausschuss Gürzenich-Orchester 06.03.2018 Finanzausschuss 19.03.2018 Rat 20.03.2018 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme siehe unten € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja 0 % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Erträge € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Haushaltsmäßige Auswirkungen: In den Haushaltsplan 2018 sowie die Mittelfristige Finanzplanung 2019 bis 2021 wurden folgende Beträge zur Erhöhung des Betriebskostenzuschusses an das Gürzenich-Orchester eingeplant: Jahr Erhöhung Betriebskostenzuschuss 2018 + 1 Mio. EUR 10,182 Mio. 2019 + weitere 0,5 Mio. EUR 11,065 Mio. 2020 Erhalt der 1,5 Mio. EUR zugesagt 11,49 Mio 2021 Erhalt der 1,5 Mio. EUR zugesagt 12,061 Mio. Durch die Erstellung der Vergütungstabelle ist sichergestellt, dass die Erhöhungen des Budgets nicht überschritten werden. Begründung: Durch den Haustarifvertrag soll erreicht werden, dass sich das Gürzenich-Orchester Köln als städti- sches Orchester der viertgrößten deutschen Stadt angemessen in der Spitzenliga der deutschen Or- chester positionieren kann. Das Gürzenich-Orchester Köln wird in den Medien immer wieder als eines der Top-10-Orchester Deutschlands gepriesen. Zudem gewinnt das Gürzenich-Orchester auch international kontinuierlich an Relevanz, wenn es um klassische Musik auf höchstem Niveau geht, sei es im Konzert, auf Tour- 3 nee oder in Form der CD-Aufnahme. Die Gewinnung des Generalmusikdirektors François-Xavier Roth im Jahre 2015, der international höchste Anerkennung genießt sowie internationale Tourneen auf Weltklasse-Niveau bewegen das Gürzenich-Orchester stetig weiter in Richtung der in der Spitzen- liga platzierten, besten Orchester Deutschlands. Das Gürzenich-Orchester Köln ist somit in den letz- ten Jahren ohne Zweifel zu einem hervorragenden Orchester avanciert. Die Vergütung der Musikerinnen und Musiker bleibt bisher allerdings deutlich hinter dieser künstleri- schen Bewertung zurück. Derzeit erreicht die Bezahlung noch nicht annähernd die Gehaltsklassen der besten zehn Orchester Deutschlands. Mit dem Haustarifvertrag wird die Möglichkeit geschaffen, das Gürzenich-Orchester sowohl national als auch international als ein Spitzen-Orchester zu positionieren und als solches finanziell zu veran- kern. Mit der Budget-Erhöhung des Gürzenich-Orchesters um 1,5 Mio Euro pro Jahr wird dies sicher- gestellt und insbesondere die folgenden Ziele erreicht: 1. Das Orchester wird wettbewerbsfähig im Bewerbermarkt um erstklassige Musikerinnen und Musiker. Es kann dann Vergütungen zahlen, die näher an den Bereich der Vergleichsorchester her- ankommen. Durch die Einführung des Hautarifvertrags kann die Position des Gürzenich-Orchesters im Vergleich zu anderen deutschen Spitzenorchestern sowie seine Wettbewerbsfähigkeit auf dem Bewerbermarkt deutlich verbessert werden. 2. Um den Bedarf der Stadtgesellschaft und der Übernahme von gesellschaftspolitischen Enga- gements besser gerecht zu werden, werden für den Bereich Musikvermittlung (Kinder/ Jugendliche/ Behinderte/ Senioren/ sozial Benachteiligte) Vereinbarungen getroffen, die mehr Flexibilität mit sich bringen und ein Engagement des Gürzenich-Orchesters in Zukunft einfacher gestalten. 3. Die Stadt Köln erhält weiterreichende Medienrechte der Orchestermusiker/innen, um eine wei- tergehende mediale Vermarktung des Orchesters zu erreichen und um es in den Bereichen Online- präsenz und Digitalisierung zukunftsfähig zu machen. 4. Botschafter für die Stadt Köln: Durch spezifisch auf die Stadt Köln zugeschnittene Vereinba- rungen im Haustarifvertrag wird es leichter, das Orchester als Botschafter für die Stadt Köln weltweit einzusetzen. Die Flexibilisierung von Dienstplanung und Dienstanrechnung erleichtert und verbessert die Planung und Durchführung von Tourneeprojekten sowohl im Konzert- als auch im Opernbereich. Der Haustarifvertrag wird rückwirkend zum 01.01.2018 in Kraft treten. Der Personalrat hat seine Zustimmung zum Haustarifvertrag erteilt.
Anlage 2 TVK-Stand_31.10.2009
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TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009
Tarifvertrag für die Musiker in
Kulturorchestern
vom 31. Oktober 2009
(TVK)
Zwischen
dem Deutschen Bühnenverein
Bundesverband der Theater und Orchester, Köln,
– Vorstand –
einerseits
und
der Deutschen Orchestervereinigung e. V., Berlin,
– Geschäftsführer –
andererseits
wird der folgende Tarifvertrag abgeschlossen:
TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009
- 2 -
I N H A L T S V E R Z E I C H N I S
TVK
1. Abschnitt
Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Ausnahmen vom Geltungsbereich
2. Abschnitt
Arbeitsbedingungen
§ 3 Begründung des Arbeitsverhältnisses
§ 4 Ärztliche Untersuchung
§ 5 Personalakten
§ 6 Arbeitspflicht
§ 7 Mitwirkungspflicht
§ 8 Rechteeinräumung
§ 9 Rechteabgeltung
§ 10 Erreichbarkeit
§ 11 Nebenbeschäftigung
3. Abschnitt
Arbeitszeit
§ 12 Dienstliche Inanspruchnahme
§ 13 Ruhezeit
§ 14 Dienstfreie Tage
TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009
- 3 -
4. Abschnitt
Entgelt
Unterabschnitt 1: Dienstzeit
§ 15 Dienstzeit
Unterabschnitt 2: Vergütung
§ 16 Vergütung
§ 17 Eingruppierung der Orchester
§ 18 Grundvergütung
§ 19 Anpassung der Vergütungen
§ 20 Tätigkeitszulagen
§ 21 Besondere Vergütungen
§ 22 Auszahlung der Vergütung
Unterabschnitt 3: Zuwendung
§ 23 Anspruchsvoraussetzungen
§ 24 Höhe der Zuwendung
§ 25 Zahlung der Zuwendung
Unterabschnitt 4: Vermögenswirksame Leistungen
§ 26 Voraussetzungen und Höhe
5. Abschnitt
Aufwendungsersatz
Unterabschnitt 1: Instrumente
§ 27 Instrumente
Unterabschnitt 2: Kleidung
§ 28 Kleidung
TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009
- 4 -
Unterabschnitt 3: Reisekosten- und Umzugskostenerstattung,
T r e n n u n g s e n t s c h ä d i g u n g
§ 29 Reisekostenerstattung
§ 30 Umzugskostenerstattung, Trennu ngsentschädigung (Trennungsgeld)
6. Abschnitt
Sozialbezüge
§ 31 Krankenbezüge
§ 31 a Übergangsregelungen für die Zahlung von Krankenbezügen
§ 32 Anzeige- und Nachweispflichten
§ 33 Forderungsübergang bei Dritthaftung
§ 34 Beihilfen, Unterstützungen
§ 35 Jubiläumszuwendungen
§ 36 Sterbegeld
7. Abschnitt
Urlaub und Arbeitsbefreiung
Unterabschnitt 1: Erholungsurlaub
§ 37 Erholungsurlaub
§ 38 Erholungsurlaub bei Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses im Laufe des
Urlaubsjahrs
§ 39 Urlaubsabgeltung
Unterabschnitt 2: Freistellung von der Arbeit
§ 40 Arbeitsbefreiung
§ 41 Sonderurlaub
TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009
- 5 -
8. Abschnitt
Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung
§ 42 Zusatzversorgung
§ 42 a Übergangsvorschrift zur befreienden Lebensversicherung
9. Abschnitt
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
§ 43 Ordentliche Kündigung
§ 44 Außerordentliche Kündigung
§ 45 Schriftform der Kündigung
§ 46 Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Vereinbarung
§ 47 Erwerbsminderung
§ 48 Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge Erreichens der Altersgrenze,
W e i t e r b e s c h ä f t i g u n g
§ 49 Zeugnisse und Arbeitsbescheinigungen
§ 50 Voraussetzung für die Zahlung des Übergangsgelds
§ 51 Bemessung des Übergangsgelds
§ 52 Auszahlung des Übergangsgelds
§ 53 Auflösung oder Verkleinerung des Orchesters
10. Abschnitt
Orchestervorstand
§ 54 Wahl und Zusammensetzung des Orchestervorstands
§ 55 Amtszeit
§ 56 Geschäftsführung
§ 57 Aufgaben und Befugnisse des Orchestervorstands
§ 58 Verstöße gegen die dien stlichen Verpflichtungen
§ 59 Ordnungsstrafen
§ 60 Verfahren
TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009
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11. Abschnitt
Besondere Vorschriften, Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 61 Ausschlussfristen
§ 62 Öffnungsklausel
§ 63 Übergangsregelungen für das Beitrittsgebiet
§ 64 Inkrafttreten, Laufzeit und Kündigung
TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009
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1. Abschnitt
Geltungsbereich
§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieser Tarifvertrag gilt für die Mus iker in Kulturorchestern innerhalb der
Bundesrepublik Deutschland, deren Arbe itgeber ein Unternehmermitglied des
Deutschen Bühnenvereins ist.
(2) Kulturorchester sind Orchester, die r e g e l m ä ß i g O p e r n d i e n s t v e r s e h e n o d e r
Konzerte ernst zu wertender Musik spielen. Orchester, die lediglich oder
überwiegend Operettendienst versehen, si nd keine Kulturorchester im Sinne
dieses Tarifvertrags.
Protokollnotiz:
Der in diesem Tarifvertrag verwendete Begriff Musiker umfasst Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer.
TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009
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§ 2
Ausnahmen vom Geltungsbereich
(1) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für
a) Kapellmeister,
b) Musiker, die von Fall zu Fa ll (Orchesteraushilfen) oder auf
Produktionsdauer beschäftigt werden.
(2) Mit den Stimmführern der ersten Violinen, der zweiten Violinen, der Bratschen
und der Violoncelli kann im Arbeitsve rtrag von einzelnen Vorschriften
Abweichendes vereinbart werden.
Protokollnotiz zu Absatz 1 Buchst. b:
Orchesteraushilfen sind auch Musiker, die ohne Verpflichtung für den allgemeinen
Dienst für bestimmte musikalische Aufgaben v e r p f l i c h t e t w e r d e n , a u c h w e n n d i e
Verpflichtungsdauer sich über einen größeren Zeitraum erstreckt.
TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009
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2. Abschnitt
Arbeitsbedingungen
§ 3
Begründung des Arbeitsverhältnisses
(1) Mit dem Musiker ist ein Arbeitsvertrag nach dem diesem Tarifvertrag
anliegenden Muster abzuschließen. Der A r b e i t s v e r t r a g b e d a r f z u s e i n e r
Wirksamkeit der Schriftform. Das Gleiche gilt für Änderungen und
Ergänzungen.
Z e i t v e r t r ä g e d ü r f e n n u r a b g e s c h l o s s e n werden, wenn hierfür sachliche oder in
der Person des Musikers liegende Gründe vorliegen. Als sachlicher Grund gilt
auch,
a) dass der Musiker in den letzte n zwölf Monaten vor Abschluss des
Arbeitsvertrages ununterbrochen arbeitslos gemeldet ist oder
b) dass die Beendigung der Ausbildung d es Musikers nach einem vorgelegten
Abschlusszeugnis nicht länger als 18 Monate zurückliegt und der Musiker
in diesen 18 Monaten in keinem Beschäftigungsverhältnis als Musiker tätig
war, das eine ununterbrochene Dauer von drei Monaten überschritten hat.
Der Abschluss von Zeitverträgen für die Dauer von mehr als drei Jahren ist
unzulässig.
(2) Mit dem Musiker kann ein befristetes Probearbeitsverhältnis von bis zu 18
Monaten abgeschlossen werden. Wird mit dem Musiker kein
Probearbeitsverhältnis, sondern ein unbefristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen,
gilt die Zeit vom Beginn der Beschäftigung b i s z u m E n d e d e s 2 4 . M o n a t s d e r
Beschäftigung als Probezeit. Eine kürzere Probezeit kann vereinbart werden.
(3) Teilzeitarbeit ist nur insoweit zulässig, als im Arbeitsvertrag vereinbart werden
kann, dass der Musiker verpflichtet ist, innerhalb des in § 12 Abs. 2
vorgesehenen Ausgleichszeitraums höchst ens die Hälfte der Anzahl der dort
vorgesehenen Dienste zu leisten. Im Einvernehmen mit dem Orchestervorstand
können die Dienste auch abweichend vo n Satz 1 auf die Spielzeit verteilt
werden.
Anträge auf Teilzeitarbeit sind schrif tlich zu stellen. Ein Anspruch auf
Teilzeitarbeit besteht nicht, wenn die in Satz 2 der Protokollnotiz zu Absatz 3
für die Teilzeitarbeit in der jeweiligen Instrumentengruppe vorgesehenen
TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009
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Planstellen jeweils mit mindestens ei nem auf Teilzeit beschäftigten Musiker
bereits besetzt sind.
Protokollnotizen zu Absatz 1 Unterabs. 2:
1. Zeitverträge sind Verträge, die durch Abl auf der im Arbeitsve rtrag bestimmten
Zeit oder durch Eintritt des im Arbeitsvertrag bestimmten Ereignisses enden.
2. Der Arbeitsvertrag kann im Falle von Absatz 1 Unterabs. 2 Buchst. b auf
höchstens 18 Monate befristet werden. Di e Anzahl der befristeten Arbeitsverträge
nach Absatz 1 Unterabs. 2 Buchst. b darf 5 v . H . d e r P l a n s t e l l e n d e s O r c h e s t e r s
nicht überschreiten.
Protokollnotiz zu Absatz 3:
Von der Gesamtzahl der im Haushalts plan für die Musiker ausgebrachten
Planstellen (§ 17) dürfen nicht mehr als 20 v. H., jeweils auf die volle Zahl
aufgerundet, mit Musikern in Teilzeitarbeit besetzt werden. In
Instrumentengruppen, für die im Organisations- und Stellenplan des Orchesters elf
oder mehr Stellen ausgewiesen sind, dürfen höchstens drei Planstellen, in
Instrumentengruppen mit sechs bis zehn solcherart ausgewiesenen Planstellen
dürfen höchstens zwei Planstellen und in I n s t r u m e n t e n g r u p p e n m i t z w e i b i s f ü n f
solcherart ausgewiesenen Planstellen darf höchstens eine Planstelle in Teilzeit besetzt
werden. Als Instrumentengruppe im Sinne d i e s e r P r o t o k o l l n o t i z g e l t e n d i e i n d e r
Protokollnotiz Nr. 1 zu den Absätzen 2 un d 7 des § 17 genannten Gruppen. Im
Einvernehmen mit dem Orchestervorstand k ö n n e n P l a n s t e l l e n i n e i n z e l n e n
Instrumentengruppen auch über die in Satz 2 festgelegten Kontin gente hinaus in
Teilzeit besetzt werden, sofern in einer anderen Instrumentengruppe die Anzahl der
mit Teilzeit besetzten Planstellen entspr echend reduziert wird. Kündigungen durch
den Arbeitgeber zum Zweck der Durchsetzung der Teilzeitarbeit sind unzulässig.
Der Tarifvertrag zur Regelung der Alters teilzeitarbeit im öffentlichen Dienst vom
5. Mai 1998 kann in seiner jeweils geltenden Fa ssung bis zu seinem Außerkrafttreten
im Blockzeitmodell sinngemäß angewandt werden.
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§ 4
Ärztliche Untersuchung
(1) Der Musiker hat vor seiner Einstellung seine körperliche Eignung
(Gesundheitszustand und Arbeitsfähigke it) durch das Zeugnis eines vom
Arbeitgeber bestimmten Arztes (Zahnarztes) nachzuweisen.
(2) Der Arbeitgeber kann bei gegebener Ve ranlassung durch einen Vertrauensarzt
(–zahnarzt) oder das Gesundheitsamt feststellen lassen, ob der Musiker
arbeitsfähig und frei von ansteckenden Krankheiten ist.
(3) Die Kosten der Untersuchungen trägt der Arbeitgeber.
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§ 5
Personalakten
(1) Der Musiker hat ein Recht auf Einsicht in seine vollständigen Personalakten. Er
kann das Recht auch durch einen hierzu schriftlich Bevollmäc htigten ausüben.
Die Vollmacht ist zu den Personala kten zu nehmen. Der Arbeitgeber kann
einen Bevollmächtigten zurückwei sen, wenn es aus dienstlichen oder
betrieblichen Gründen geboten ist.
(2) Das Recht der Akteneinsicht schlie ßt das Recht ein, Abschriften bzw.
Ablichtungen aus den Personalakten zu fertigen.
(3) Der Musiker muss über Beschwerden un d Behauptungen tatsächlicher Art, die
für ihn ungünstig sind oder ihm nachte ilig werden können, vor Aufnahme in
die Personalakten gehört werden. Seine Äu ßerung ist zu den Personalakten zu
nehmen.
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§ 6
Arbeitspflicht
(1) Der Musiker ist zum Spielen des (der) im Arbeitsvertrag genannten
Instruments (Instrumente) in der ihm übertragenen Tätigkeit verpflichtet.
(2) Der Musiker ist im Rahmen seines Le istungsvermögens ferner verpflichtet,
a) vorübergehend oder vertretungsweise auch eine andere als die ihm nach
Absatz 1 obliegende Tätigkeit mit dem (d en) im Arbeitsvertrag genannten
Instrument (Instrumenten) auszuüben,
b) zu solistischen Leistungen in der Darbietung besonderer, für sein
Instrument (seine Instrumente) geschriebener Musikstücke,
c) zur Mitwirkung bei der Aufführung kammermusikalischer Werke,
d) zum Spielen eines ungewöhnlichen Instruments, auch wenn es nicht im
Arbeitsvertrag genannt ist.
(3) Der Musiker hat den dienstlic hen Anordnungen nachzukommen.
Protokollnotiz zu Absatz 2:
1. Der Musiker ist verpflichtet, auch ei ne Tätigkeit zu übernehmen, für die eine
geringere oder keine Tätigkeitszulage vorgesehen ist. Bei der Übertragung einer
anderen Tätigkeit soll auf die Stellung des Musikers im Orchester Rücksicht
genommen werden.
A l s e i n e a n d e r e a l s d i e d e m M u s i k e r nach Absatz 1 obliegende Tätigkeit ist auch
das Spielen der zweiten Violine durch einen zum Spielen der ersten Violine
verpflichteten Musiker oder umgekehrt anzusehen.
2. Ungewöhnliche Instrumente sind zum Beispiel:
Alt-Flöte
Alt-Posaune
Bach-Trompete
Bariton-Horn
Bassetthorn
Bass-Trompete
Beckmesser-Harfe
Celesta
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Cembalo
Cimbasso-Posaune
Corno da caccia
D-Trompete
Es-Trompete
Gitarre
Glasharfe
Hohe Es- oder F-Trompete
Hohes Bach-Horn
Heckelphon
Holztrompete
Klaviatur-Glockenspiel
Klavier
Kontrabass-Klarinette
Kontrabass-Posaune
Kornett
Laute
Mandoline
Oboe da caccia
Oboe d’amore
Posthorn
Puzine
Saxophon
Stahlharfe
Tenor-Horn
Viola da gamba (Gambe)
Viola d’amore
Viola pomposa
Wagner-Tube
Zimbal
Zither
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§ 7
Mitwirkungspflicht
(1) Der Musiker ist verpflichtet, bei allen Veranstaltungen (Aufführungen und
Proben) mit dem Orchester, für das er eingestellt ist, mitzuwirken, die der
Arbeitgeber, einer seiner wirtschaftlichen Träger oder ein Dritter unternimmt,
dessen wirtschaftlicher Träger der Arbeitgeber ist. Dies gilt auch für
Veranstaltungen, die ein Träger kulturell er Veranstaltungen im Spiel- oder
Einzugsgebiet des Orchesters aufgrund von Vereinbarungen mit dem
Arbeitgeber, einem seiner wirtschaftliche n Träger oder einem Dritten, dessen
wirtschaftlicher Träger der Arbeitgeber is t, durchführt. Veranstaltungen sind
auch auswärtige Gastspiele.
(2) Der Musiker ist ferner zur Mitwirkung bei allen Veranstaltungen im Sinne des
Absatzes 1 verpflichtet, die
a) im Rahmen der Repräsentation des Arbeitgebers, eines seiner
wirtschaftlichen Träger oder eines von dem Arbeitgeber wirtschaftlich
getragenen (mitgetragenen) Dritten unter der künstlerischen Verantwortung
des Arbeitgebers stattfinden,
b) vom Arbeitgeber, von einem seiner wirtschaftlichen Träger oder von einem
vom Arbeitgeber wirtschaftlich getrag enen (mitgetragenen) Dritten nach
Umfang und künstlerischer Gestaltung entscheidend geprägt sind.
(3) Der Musiker ist auch zur Mitwirkung bei Veranstaltungen verpflichtet, die
a) von einem anderen vom Arbeitgebe r überwiegend rechtlich getragenen
ortsansässigen oder in einer benachbarten Gemeinde ansässigen
Kulturorchester durchgeführt werden,
b) von einem anderen ortsansässigen oder in einer benachbarten Gemeinde
ansässigen Kulturorchester eines Arbeitgebers durchgeführt werden, mit
dem der Arbeitgeber des Musikers eine Zusammenarbeit schriftlich
vereinbart hat,
c) von einem anderen Arbeitgeber bzw. Veranstalter durchgeführt werden, mit
dem der Arbeitgeber des Musikers eine Zusammenarbeit schriftlich
vereinbart hat.
(4) Die Mitwirkungspflicht umfasst die Mitwirkung
a) bei Bühnenmusik, darunter im Rahmen der Zumutbarkeit auch die
Mitwirkung auf der Szene, auch in Kostüm und/oder Maske,
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b) bei Darbietungen für Funkzwecke (H örfunk und Fernsehen) im Theater,
Konzertsaal oder im Hörfunk- bzw. Fernsehstudio (einschließlich der
Vorbereitung der Darbietungen),
c) bei Aufzeichnungen auf Tonträger, Bildträger sowie Bildtonträger,
d) bei der unmittelbaren Übertragung durch Bildschirm und/oder
Lautsprecher oder ähnliche techni sche Einrichtungen, sofern die
Übertragung in Innenräume ode r - nach Unterrichtung des
Orchestervorstands - auf Vorplätze des Theaters erfolgt,
e) bei im Benehmen mit dem Orchestervorstand angeordneter Teilnahme an
Probespielen.
(5) Die Mitwirkungspflicht umfasst zudem die Mitwirkung
a) bei Darbietungen, die den Zweck haben, Bevölkerungskreise außerhalb
zentraler Aufführungsstätten zu erreic hen oder neue Veranstaltungsformen
zu erproben und zu pflegen,
b) bei Darbietungen des Orchesters, die der Ausbildung von Dirigenten an
Musikhochschulen oder diesen ver gleichbaren Instituten dienen, auch
soweit es sich um Veranstaltungen, Lehrgänge oder Kurse der
Musikhochschulen oder vergleichbarer Institute handelt,
c) bei vom Arbeitgeber angeordnet en Diensten, die sich aus der
Zusammenarbeit mit einem Jugendorchester bzw. aus musikpädagogischen
Projekten des Orchesters ergeben.
Protokollnotizen zu den Absätzen 1 bis 3:
1. Wirtschaftlicher Träger ist auch, wer wesentliche Zuschüsse leistet.
2. Die Mitwirkungspflicht nach Absatz 3 Buchst. a und b erstreckt sich über das
eigene Orchester hinaus in jeder Spielzeit auf nicht mehr als zwei weitere
Orchester; der Musiker ist nicht verpflic htet, für das/die weitere/n Orchester
mehr als insgesamt 56 Dienste je Spielzeit zu leisten. Die Mitwirkungspflicht
besteht nur im Rahmen des Leistu ngsvermögens des Musikers. Eine
Verpflichtung nach Absatz 3 Buchst. a und b besteht nicht, wenn eines der beiden
Orchester durch den Ausspruch von betriebsbedingten Kündigungen mit
Wirkung für die laufende Spielzeit oder für die vier vorangegangenen Spielzeiten
verkleinert wurde. Benachbart sind auch Gemeinden, die in der Nähe zueinander
liegen (ca. 34 Bahnkilometer von Hauptb ahnhof zu Hauptbahnhof), wie etwa
Köln und Bonn.
TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009
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3. Der Musiker ist zur Mitwirkung nach Absat z 3 Buchst. a und b nicht verpflichtet
bei dienstlicher Inanspruchnahme im jewe ils eigenen Orchester, bei durch den
Arbeitgeber genehmigter oder gesetzlich bzw. tariflich verbindlich vorgesehener
Arbeitsbefreiung bzw. bereits genehmigtem Erholungsurlaub, an einem im
Arbeitsplan für den Musiker festgelegten freien Tag, einer nach § 11
ordnungsgemäß angezeigten und nicht un tersagten Nebenbeschäftigung sowie
bei mit dem Arbeitgeber vereinbarter Kammermusik. Die Mitwirkungspflicht
besteht ferner nicht, wenn die Mitwir kung in dem anderen Orchester im
Arbeitsplan oder durch Änderung des Ar beitsplans nicht 72 Stunden vor Beginn
des Einsatzes vom Arbeitgeber angekündigt wurde.
4. Der Arbeitgeber trägt bei einer Mitwirkung nach Absatz 3 Buchst. a und b in
Anwendung von § 29 die für die Mitwirku ng anfallenden Reisekosten, sofern
diese die üblichen für den Weg vom Wohnort zum Arbeitsplatz anfallenden
Kosten übersteigen. § 13 findet bei der Mitwirkung nach Absatz 3 Buchst. a und b
Anwendung.
5. Liegen die Voraussetzungen von Absatz 3 Buchst. a und/oder b nicht vor und
ergibt sich die Mitwirkungspflicht aus Absat z 3 Buchst. c, so werden die sich aus
dieser Mitwirkungspflicht ergebenden Änderungen des Arbeitseinsatzes des
Musikers sowie die Frage, ob und in welcher Höhe dem Musiker, der aufgrund
dieser Vorschrift mitwirkt, im Hinblic k auf seine künstlerische Inanspruchnahme
ein Entgelt zu gewähren ist, – unb eschadet der Mitwirkungspflicht – im
Einvernehmen mit dem Orchestervorstand g e r e g e l t . D i e M i t w i r k u n g s p f l i c h t
erstreckt sich im Fall von Absatz 3 Buch st. c nicht auf eine Tätigkeit als Aushilfe
zum Ersatz erkrankter oder aus sons tigen Gründen im Einzelfall an der
Dienstleistung verhinderter oder au s besetzbaren Stellen ausgeschiedener
Musiker. Sie erstreckt sich ausschließlich auf kulturelle Veranstaltungen.
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§ 8
Rechteeinräumung
(1) Bei Darbietungen für Funkzwecke (liv e oder aufgezeichnet) räumt der Musiker
dem Arbeitgeber durch gesonderte Ve reinbarung zwischen Arbeitgeber und
Orchestervorstand die für die Sendung und deren Wiedergabe, einschließlich
der - gegebenenfalls auch von andere n Sendern (beispielsweise im Rahmen der
Eurovision) ausgestrahlten – Wiederholu ngen, erforderlichen zeitlich, räumlich
und inhaltlich unbegrenzten Rechte e i n . D i e E i n r ä u m u n g u m f a s s t d i e
Verwertung für Online-Dienste sowie fü r die – gegebenenfalls zeitversetzte –
Verbreitung über Kabel und/oder Satellit. Kommt die Vereinbarung nach Satz
1 nicht vor der Darbietung bzw. deren Aufzeichnung zustande, ist der
Arbeitgeber berechtigt, die in den Sätzen 1 und 2 genannten Rechte zu nutzen,
bis die Vereinbarung abgeschlossen w i r d . B e i O n l i n e - A n g e b o t e n m i t
Download-Möglichkeit darf der Downloa d nur unentgeltlich erfolgen, die
Wiedergabedauer 15 Minuten nicht überschreiten und nicht mehr als ein Viertel
des Werkes umfassen.
(2) Bei Darbietungen, die auf Ton- u n d / o d e r B i l d t r ä g e r s o w i e B i l d t o n t r ä g e r
aufgenommen werden, räumt der Musiker die zeitlich und räumlich
unbegrenzten Rechte ein, die zu th eater- und/oder orchestereigenen Zwecken
des Arbeitgebers für die Vervielfältigung, Verbreitu ng sowie die - auch durch
Dritte vorgenommene - Wiedergabe erforderlich sind. Zu den theater-
und/oder orchestereigenen Zwecken gehören die Werbezwecke des
Arbeitgebers. Die Werbezwecke des Arbeitgebers umfassen auch die Abgabe
von Ton- und/oder Bildträgern sowie Bildton trägern, sofern sie unentgeltlich
oder gegen eine Schutzgebühr erfolgt. Die Rechteeinräumung umfasst jedoch
nicht die darüber hinausgehenden Nutzungen dieser Träger gegen Entgelt.
S o w e i t A u f n a h m e n a u f T o n - u n d / o d e r Bildträger sowie Bildtonträger bei
Opern-, Operetten- und Musicalauffüh rungen genutzt werden, sind die
Nutzungsrechte dem Arbeitgeber für seinen theater- und orchestereigenen
Gebrauch nur für Zuspielungen zu de r Darbietung des Orchesters oder für
Nutzungen, deren Erfordernis sich aus der Partitur ergibt, eingeräumt.
(3) Bei Veranstaltungen, die durch Bildschirm und/oder Lautsprecher oder
ähnliche technische Einrichtungen ze itgleich öffentlich wahrnehmbar gemacht
werden, räumt der Musiker dem Arbeitge ber die dafür erforderlichen Rechte
ein.
(4) Unberührt von der Rechteeinräumung nach den Absätzen 1 bis 3 bleiben die
von den Verwertungsgesellschafte n wahrgenommenen Ansprüche auf
Vergütung, soweit diese sich aus den §§ 73 ff. Urheberrechtsgesetz ergeben.
TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009
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§ 9
Rechteabgeltung
(1) Der Musiker hat neben der Vergütung (§ 16) für die Einräumung und Nutzung
der in § 8 Abs. 1 genannten Rechte einen Anspruch auf eine angemessene
Sondervergütung. Die angemessene Sondervergütung wird in einer
Vereinbarung mit dem Orchestervorstand festgelegt . S i e k a n n durch diese
Vereinbarung in Monatsbeträgen pausch aliert werden; die Vereinbarung über
die Pauschalierung ist mit einer Fris t von drei Monaten zum Ende einer
Spielzeit kündbar.
(2) Nicht gesondert zu vergüten ist die Mitwirkung bei Reportagesendungen des
Hörfunks und des Fernsehens. Dies gilt un abhängig von der Zeit, die zwischen
der Aufzeichnung bzw. der Livewiedergabe und der Reportagesendung
vergangen ist. Reportagesendungen lie gen vor, wenn die Wiedergabezeit sechs
Minuten nicht übersteigt und nicht mehr als ein Viertel des Werks
wiedergegeben wird.
(3) Keine Sondervergütung wird gezahlt bei der Verwertung einer Aufnahme für
den theater- und orchestereigenen Gebrauch des Arbeitgebers einschließlich
der Nutzung als kostenloses oder gegen Schutzgebühr abgegebenes
Werbemittel, mit dem zugunsten des Ar beitgebers oder seines Rechtsträgers
geworben wird.
(4) Soweit in den Absätzen 1 bis 3 keine Sondervergütung vorgesehen ist, ist die
Rechteeinräumung nach § 8 durch die Vergütung (§ 16) abgegolten.
TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009
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§ 10
Erreichbarkeit
Der Musiker, der nicht dienstfrei (§ 14) hat, ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass er
bis drei Stunden vor Beginn der Aufführung zu erreichen ist.
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§ 11
Nebenbeschäftigung
Jede entgeltliche Nebenbeschäftigung - auch während des Urlaubs - muss dem
Arbeitgeber, möglichst rechtzeitig vor Ausübung, schriftlich angezeigt werden. Der
Arbeitgeber kann die Ausübung der Nebenb eschäftigung untersagen, wenn sie die
Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten des Musikers oder sonstige berechtigte
Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigt. Die Untersagung hat möglichst schriftlich
zu erfolgen.
TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009
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3. Abschnitt
Arbeitszeit
§ 12
Dienstliche Inanspruchnahme
(1) Dienst ist die Mitwirkung des Mu sikers bei Aufführungen und Proben.
(2) Die Anzahl der Dienste des Musikers richtet sich nach der Größe und den
Aufgaben des Kulturorchesters. Der Musiker ist verpflichtet, in einem
Ausgleichszeitraum von 24 Wochen höchstens 183 Dienste zu leisten.
D i e A u s g l e i c h s z e i t r ä u m e s i n d u n m i t t elbar aufeinanderfolgende Zeiträume. Der
erste Ausgleichszeitraum beginnt mit de m ersten Montag nach dem Ende der
Theater- bzw. Konzertferien. Der zwe ite Ausgleichszeitraum beginnt mit dem
ersten Montag nach dem Ende des erst en Ausgleichszeitraums. Ist der zweite
Ausgleichszeitraum kürzer als 24 Wochen, endet er am letzten Sonntag vor
dem Beginn der Theater- bzw. Konzertferien. Die im zweiten
Ausgleichszeitraum zu leistenden Dienste sind dann anteilig zu berechnen. Das
Gleiche gilt für die dem ersten Au sgleichszeitraum gegebenenfalls
vorangehenden Tage und die dem zwe iten Ausgleichszeitraum gegebenenfalls
nachfolgenden Tage. Von jedem Ausgle ichszeitraum einer Spielzeit können
neun Dienste auf den anderen Ausgleichszeitraum derselben Spielzeit
übertragen werden.
(3) Der Musiker darf in einer Kalender woche nicht zu mehr als zehn Diensten
herangezogen werden. Wird der Musike r in einer Kalenderwoche zu zehn
Diensten herangezogen, ist er in der jeweils nachfolgenden Kalenderwoche nur
zu höchstens neun Diensten verpflichtet. Folgt dieser Neun-Dienste-Woche eine
weitere Zehn-Dienste-Woche, ist der Musiker in der jeweils nachfolgenden
Kalenderwoche zu höchstens acht Dien sten verpflichtet. Bei der Anwendung
der Sätze 1 bis 3 bleibt außer Bet racht, welchem Ausgleichszeitraum die
jeweilige Kalenderwoche angehört.
(4) Die Dauer einer Orchesterprobe mit Bü hnengeschehen soll im Allgemeinen drei
Stunden, die Dauer einer Orchesterprobe ohne Bühnengeschehen soll im
Allgemeinen zweieinhalb Stunden nich t überschreiten. Dies gilt nicht für die
Haupt- und Generalprobe eines Bü hnenwerks. Der Musiker ist zudem
verpflichtet, je Neuinszenierung an eine r weiteren zeitlich unbegrenzten Probe
mit Bühnengeschehen und je Neuinszenierun g an einer weiteren Probe, die im
Allgemeinen vier Stunden nicht übersch reiten soll, mitzuwirken. Für jedes
Werk, das in derselben Regiekonzeption aus vorangegangenen Spielzeiten
TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009
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übernommen wird, besteht ebenfalls eine Mitwirkungspflicht bei einer zeitlich
unbegrenzten Probe.
D i e D a u e r e i n e r K o n z e r t p r o b e s o l l i m Allgemeinen zweieinhalb Stunden, die
Dauer der letzten zwei Proben vor der ersten Aufführung eines Konzerts soll
im Allgemeinen drei Stunden nicht überschreiten.
(5) Die wöchentlich bekannt gegebene Spiel- und Probeneinteilung gilt als
Arbeitsplan. Aufführungen und Proben s o w i e e t w a i g e Ä n d e r u n g e n d e s
Arbeitsplans sind durch Anschlag im Orchesterzimmer bekannt zu geben.
D e r M u s i k e r h a t s i c h ü b e r d e n A r b e i t s p l a n u n d e t w a i g e Ä n d e r u n g e n z u
unterrichten. Nach Beendigung d es Vormittagsdienstes eintretende
Änderungen für denselben Abend oder den nächsten Tag sind dem Musiker
besonders mitzuteilen.
(6) Der Musiker hat sich spätestens zehn Minuten vor Beginn seines Dienstes in
der Aufführungsstätte einzufinden un d spätestens fünf Minuten vor Beginn
seines Dienstes seinen Platz im Orchester einzunehmen.
Protokollnotizen zu den Absätzen 1 bis 3:
1. Überschreitet die reine Spieldauer ei ner Aufführung ausschließlich der Pausen
und Unterbrechungen dreieinviertel Stunden (gerechnet vom tatsächlichen
Vorstellungsbeginn bis zum Vorstellungsende), wird diese Aufführung als zwei
Dienste gerechnet. In diesen Fällen s oll, wenn eine solche Überschreitung
voraussehbar ist, an demselben Tag keine Probe oder weitere Aufführung
angesetzt werden, es sei denn, dass Spie lplanänderungen oder Betriebsstörungen
dies notwendig machen.
2. Identische Doppelvorstellungen bei Kin der- und Jugendkonzerten bzw. des
Kinder- und Jugendtheaters werden als ein Dienst gezählt, soweit sie zusammen
drei Stunden nicht überschreiten. § 13 Abs. 2 findet keine Anwendung.
3. Die Mitwirkung eines Musikers bei einer Aufzeichnung auf Bild-, Ton- oder
Bildtonträger, die nicht Mitwirkung bei einer Probe oder Aufführung ist, wird als
ein Dienst gerechnet, sofern sie drei Stunden nicht überschreitet.
4. Bei einem auswärtigen Gastspiel mit einer Reisezeit (Hin- und Rückreise,
zusammengerechnet von der Abfahrt am Sammelplatz bis zur Ankunft am Ort
der Aufführung und umgekehrt ) von insgesamt mehr als vier Stunden wird die
Reisezeit insgesamt als ein Dienst gerechnet. Überschreitet die Hin- und
Rückreise zehn Stunden, wird die Reiseze it für Hin- und Rückreise insgesamt als
zwei Dienste gerechnet. Ob Hin- und Rückreise an einem Tag oder verschiedenen
Tagen stattfinden, ist unbeachtlich.
Reisen von einem Gastspielort zu einem anderen Gastspielort werden als ein
Dienst gerechnet, soweit sie jeweils vier Stunden überschreiten.
TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009
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Reisedienste werden auf die Höchstbe lastungsgrenzen nach Absatz 3 nicht
angerechnet.
Für Arbeitgeber, die nicht nur gelegentli ch Veranstaltungen außerhalb ihres
Sitzes durchführen und für auswärtige Gastspiele können durch Dienst- oder
Betriebsvereinbarung von den Abs ätzen 1 und 2 dieser Protokollnotiz
abweichende Regelungen vereinbart werden.
5. Die Teilnahme an einer im Einverneh men mit dem Arbeitgeber angeordneten
Orchesterversammlung wird als ein Dienst gerechnet. Dies gilt jedoch für
höchstens zwei Orchesterversammlungen in jedem für das Orchester üblichen
Beschäftigungsjahr. Diese Dienste werden auf die Höchstbelastungsgrenzen nach
Absatz 3 nicht angerechnet.
6. Die im Benehmen mit dem Orchestervorsta nd angeordnete Teilnahme an je zwei
Probespielen wird als ein Dienst ge rechnet, wenn eine ordnungsgemäße
Ausschreibung, Bewerbung, Auswahl und Einladung des Bewerbers vorliegen.
Probespiele mehrerer Bewerber an dem selben Tage gelten als ein Probespiel.
Diese Dienste werden auf die Höchstbela stungsgrenzen nach Absatz 3 nicht
angerechnet.
Unterabsatz 1 gilt nicht für Probespiele, die in einer Orchesterprobe durchgeführt
werden.
7. In der Zeit vom Ende der Theater- bzw. Konzertferien bis zum Ablauf der darauf
folgenden zweiten Kalenderwoche wird di e erfolgte Vorbereitung des Musikers
auf seinem Instrument (seinen Instrumenten) als zwei Dienste gerechnet. Dies gilt
nicht, wenn der Musiker an den beiden er sten Kalendertagen nach dem Ende der
Theater- bzw. Konzertferien keine Dienste zu leisten hat.
8. Für die Mitwirkung nach § 7 Abs. 5 Buchst . c kann im Durchschnitt einer Spielzeit
wöchentlich höchstens ein Dienst angerechnet werden. Der Dienst soll drei
Stunden im Allgemeinen nicht übersch reiten und wird derart geteilt, dass
lediglich die für die Mitwirkung tatsächlich geleistete Arbeitszeit berechnet wird.
Dienste für eine Mitwirkung nach § 7 Abs. 5 Buchst. c werden auf die
Höchstbelastungsgrenzen nach Absatz 3 nicht angerechnet.
TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009
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Protokollnotizen zu Absatz 4:
1. Keine Proben sind
a) aus besonderen Gründen erforderliche kurzzeitige Verständigungen vor und
während der Aufführung, wenn der Zeitpun kt, zu dem der Musiker sich nach
Absatz 6 in der Aufführungsstätte einz ufinden hat, um hö chstens fünfzehn
Minuten vorverlegt wird,
b) bei auswärtigen Gastspielen sowie in einer von der am Sitzort üblichen
Aufführungsstätte abweichenden Spielstätte reine Sitzproben sowie
Anspielproben (szenische und akustische Verständigungen), wenn sie nicht
länger als 30 Minuten dauern und bei einem Gastspiel nicht früher als 90
Minuten, bei einer von der am S itzort üblichen Aufführungsstätte
abweichenden Spielstätte nicht früher als 60 Minuten vor Beginn der
Aufführung beginnen.
Buchstabe b gilt nicht in einer von der am Sitzort üblichen Aufführungsstätte
abweichenden Spielstätte, wenn in dieser Spielstätte dieselbe Produktion und, bei
Beteiligung von Solisten, mit denselbe n Solisten schon einmal geprobt oder
gespielt wurde.
2. Wird die Hauptprobe wegen der Länge des Werks geteilt, gilt nur ein Teil als
Hauptprobe.
3. Die Proben nach Absatz 4 Unterabs. 1 Sät ze 3 und 4 werden für den Musiker, der
an der jeweiligen Probe mitwirkt, als Doppeldienst gezählt. Die
Doppeldienstzählung entfä llt, wenn der Arbeitgeber dem gesamten Orchester
während der Spielzeit unbeschadet der beiden Vorbereitungstage nach
Protokollnotiz Nr. 7 Satz 2 zu den Absätzen 1 bis 3 fünf zusammenhängende freie
Tage gewährt. Im Fall der Gewährung dieser freien Tage ist dem
Orchestervorstand bis zum Ende de r vorangegangenen Spielzeit jeweils
mitzuteilen, ob anstelle der Doppeldie nstzählung diese freien Tage gewährt
werden. Wird dem Orchestervorstand bis zum Ende der vorangegangenen
Spielzeit nicht mitgeteilt, wann die frei en Tage gewährt werden, ist dies dem
Orchestervorstand spätestens 16 Wochen v o r G e w ä h r u n g d e r f r e i e n T a g e
mitzuteilen. Mit dem Orchestervorstand kann vereinbart werden, dass die fünf
freien Tage nicht dem gesamten Orchester, sondern den Musikern individuell
gewährt werden.
TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009
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§ 13
Ruhezeit
(1) Nach dem Ende der Abendauffüh rung oder Abendprobe und nach der
Heimkehr zur Nachtzeit von einer Aufführung, die nicht am Sitz des
Orchesters stattgefunden hat, ist dem Musiker eine elfstündige Ruhezeit zu
gewähren. Auf die Ruhezeit nach eine r Aufführung, die nicht am Sitz des
Orchesters stattfindet, kann die Rückfah rzeit zur Hälfte, jedoch nicht mit mehr
als einer Stunde angerechnet werden; dabei werden 50 Fahrkilometer einer
Stunde gleichgesetzt. Im Einvernehmen mit dem Orchestervorstand darf die
Nachtruhezeit um zwei Stunden verkürzt werden, wenn die Art der Arbeit dies
erfordert und die Kürzung der Ruhezeit innerhalb eines festzulegenden
Ausgleichszeitraums ausgeglichen wird.
(2) Vor Beginn einer Aufführung ist dem Musiker eine Ruhezeit von fünf Stunden,
nach Hauptproben und nach Generalproben von vier Stunden zu gewähren.
Dies gilt nicht, wenn Spielplan- oder Be triebsstörungen oder auswärtige
Gastspiele eine Verkürzung der Ruhez eit notwendig machen. In diesen Fällen
ist jedoch eine angemessene Ruhezeit zu gewähren. Die Ruhezeit beträgt
zwischen identischen Doppelvorste llungen eine Stunde, zwischen
verschiedenen Doppelvorstellungen zwei S t u n d e n , d i e i m E i n v e r n e h m e n m i t
dem Orchestervorstand verkürzt werden können.
Protokollnotiz:
Als Hauptprobe gilt nur die letzte oder die vorletzte Probe vor der Generalprobe.
Wird die Hauptprobe wegen der Länge d es Werkes geteilt, gilt nur ein Teil als
Hauptprobe.
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§ 14
Dienstfreie Tage
(1) Der Musiker hat Anspruch auf eine n dienstfreien Tag wöchentlich. Dies gilt
nicht für die Zeiten des Urlaubs.
(2) Die dienstfreien Tage sind so zu g ewähren, dass in der Regel nicht mehr als
zehn Tage zwischen zwei dienstfreien Tagen und in vier Kalenderwochen
insgesamt vier dienstfreie Tage liegen. Kann in Ausnahmefällen einer von vier
dienstfreien Tagen innerhalb von vier Kalenderwochen nicht gewährt werden,
ist er innerhalb von sechs Wochen nachzugewähren. Ein Ausnahmefall im
Sinne von Satz 2 liegt auch dann vor, wenn sich das Orchester auf
Gastspielreise befindet.
(3) Anstelle des dienstfreien Tags können höchstens zweimal im Kalendermonat
im Einvernehmen mit dem Orchestervorstand zwei dienstfreie Abende gewährt
werden. Der dienstfreie Abend beginnt mit der Beendigung des
Vormittagsdienstes. Endet der Vorm ittagsdienst nach 14 Uhr, darf der
anschließende Teil des Tags nicht als dienstfreier Abend gerechnet werden.
(4) Wenn besondere Umstände es notwen dig machen, können im Einvernehmen
mit dem Orchestervorstand die dienstfre ien Tage innerhalb von zwei Wochen
zusammenhängend gewährt werden.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Musiker, deren Arbeitgeber ständig
überwiegend Veranstaltungen außerhalb seines Sitzes durchführt. Jedoch sind
auch diesen Musikern in angemessenem Umfang dienstfreie Tage zu gewähren.
Das Nähere kann durch Dienst- oder Betriebsvereinbarung geregelt werden.
(6) In jeder Spielzeit sind acht So nntage beschäftigungsfrei zu lassen.
Protokollnotiz zu Absatz 1:
Im Falle der Vereinbarung von Teilzeitarbeit (§ 3 Abs. 3) hat der Musiker über seinen
nach Absatz 1 bestehenden Anspruch hinaus i n d e r S p i e l z e i t e i n e n A n s p r u c h a u f
zwei zusätzliche dienstfreie Tage wöchen tlich. Diese zusätzlichen dienstfreien Tage
sind dem Musiker vier Wochen im Vorau s im Dienstplan bekannt zu geben. Sie
werden ohne Berücksichtigung des in § 12 Abs. 2 festgelegten Ausgleichszeitraums
gewährt.
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4. Abschnitt
Entgelt
Unterabschnitt 1: Dienstzeit
§ 15
Dienstzeit
(1) Die Dienstzeit umfasst die bei Kulturorchestern (§ 1 Abs. 2) als Musiker
zurückgelegten und die nach den Absätzen 2 und 3 anzurechnenden Zeiten.
(2) Zeiten einer Tätigkeit als Musiker in an deren als Kulturorchestern sowie Zeiten
einer sonstigen musikalisch-künstlerischen oder einer musikpädagogischen
Tätigkeit können auf die Dienstzeit angerechnet werden.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 aufgefüh rten Zeiten werden nicht angerechnet,
wenn der Musiker das Arbeitsverhältnis gekündigt oder vorzeitig aufgelöst hat
oder wenn es aus einem von ihm verschu ldeten Grund beendet worden ist.
Dies gilt nicht, wenn sich an das Arbe itsverhältnis unmittelbar ein anderes
Arbeitsverhältnis mit demselben Arbe itgeber oder ein Arbeitsverhältnis mit
dem rechtlichen Träger eines anderen Kulturorchesters anschließt oder wenn
der Musiker das Arbeitsverhältnis wegen eines mit Sicherheit erwarteten
Personalabbaus oder wegen Unfähigkeit zur Fortsetzung der Arbeit infolge
einer Körperbeschädigung oder einer in Ausübung oder infolge seiner Arbeit
erlittenen Gesundheitsschädigung aufgelöst hat oder wenn die
Nichtanrechnung eine unbillige Härte wäre. Dies gilt ferner nicht, wenn der
Musiker innerhalb einer Frist von ei nem Jahr, gerechnet vom Beginn seiner
Elternzeit, das Arbeitsverhältnis nach § 1 9 G e s e t z z u m E l t e r n g e l d u n d z u r
Elternzeit zum Ende der Elternzeit kündigt.
(4) Der Musiker hat die anrechnungsfähige n Zeiten innerhalb einer Ausschlussfrist
von drei Monaten nach Aufforderung durch den Arbeitgeber nachzuweisen.
Zeiten, für die der Nachweis nicht fristgemäß erbracht wird, werden nicht
angerechnet. Kann der Nachweis aus einem vom Musiker nicht zu vertretenden
Grund innerhalb der Ausschlussfrist nich t erbracht werden, ist die Frist auf
einen vor Ablauf der Ausschlussfrist zu s t e l l e n d e n A n t r a g a n g e m e s s e n z u
verlängern.
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Unterabschnitt 2: Vergütung
§ 16
Vergütung
Die Vergütung des Musikers besteht aus
a) der Grundvergütung und
b) der Tätigkeitszulage.
Protokollnotiz:
Im Falle der Vereinbarung von Teilzeitarbeit (§ 3 Abs. 3) sind die Vergütung, die
Zuwendung und die vermögenswirksame Leistung zur Hälfte, das
Instrumentengeld, das Rohr-, Blatt- und Saitengeld sowie das Kleidergeld zu zwei
Dritteln zu zahlen.
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§ 17
Eingruppierung der Orchester
(1) Die Orchester werden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8 in die
Vergütungsgruppen A bis D eingruppiert.
(2) Die Eingruppierung in die Vergütungsgruppen A bis C richtet sich nach
a) der Gesamtzahl der im Haushalts plan für die Musiker ausgebrachten
Planstellen,
b) der Gesamtzahl der im Organisations- und Stellenplan des Orchesters für
die Streicher ausgewiesenen Planstellen und
c) den für die einzelnen Bläsergruppen im Organisations- und Stellenplan des
Orchesters ausgewiesenen Planstellen nach folgender Aufstellung:
Planstellen für In der Vergütungsgruppe
A B C
Musiker insgesamt 99 66 56
davon
Streicher insgesamt 55 36 30
Flöten 5 4 3
Oboen 5 3 3
Klarinetten 5 4 3
Fagotte 5 3 3
Waldhörner 8 *) 5 4
Trompeten 5 3 3
Posaunen 4 3 3
Tuben 1 1 1
*) davon 4 Hornisten mit Tubenverpflichtung
(3) Die Orchester, die nicht mindestens die Voraussetzungen für die
Eingruppierung in die Vergütungs gruppe C erfüllen, gehören der
Vergütungsgruppe D an.
(4) Fehlen einem Orchester nicht mehr als zwei der nach Absatz 2 für die
Eingruppierung in eine Vergütungsgruppe erforderlichen Planstellen, kann das
Orchester durch besonderen Tarifv ertrag in diese Vergütungsgruppe
eingruppiert werden.
(5) Erhöht sich die Zahl der Planstellen so, dass das Orchester die nach Absatz 2
für die Eingruppierung in eine höhe re Vergütungsgruppe erforderlichen
TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009
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Voraussetzungen erfüllt, rückt das Orchest er mit Beginn der auf die Erhöhung
der Zahl der Planstellen folgenden Spie lzeit in diese Vergütungsgruppe auf.
Wird die Erhöhung der Zahl der Plan stellen mit dem Beginn einer Spielzeit
wirksam, rückt das Orchester bereits mit dem Beginn dieser Spielzeit auf.
B e a b s i c h t i g t e i n O r c h e s t e r t r ä g e r , d i e Z a h l d e r P l a n s t e l l e n s o z u e r h ö h e n , d a s s
die Voraussetzungen für die Eingruppierung in eine höhere Vergütungsgruppe
erfüllt sind, kann durch besonderen Tarifvertrag vereinbart werden, dass das
Orchester erst nach Ablauf eine r Übergangszeit in die höhere
Vergütungsgruppe aufrückt.
(6) Vermindert sich die nach Absatz 2 erfo rderliche Zahl der Planstellen so, dass
das Orchester nicht mehr die Voraussetzungen für die Eingruppierung in die
bisherige Vergütungsgruppe erfüllt, ka nn das Orchester nur durch besonderen
Tarifvertrag in eine niedrigere Vergütungsgruppe eingruppiert werden.
(7) Sind
a) für ein Orchester der Vergütungsgruppe A im Haushaltsplan mindestens
130 Planstellen für Musiker ausgebracht u n d e n t f a l l e n h i e r v o n n a c h d e m
Organisations- und Stellenplan des Orchesters
74 Stellen auf die Streicher
6 Stellen auf die Flöten
6 Stellen auf die Oboen
6 Stellen auf die Klarinetten
6 Stellen auf die Fagotte
10 Stellen auf die Waldhörner (davon 8 mit Tubenverpflichtung)
6 Stellen auf die Trompeten
6 Stellen auf die Posaunen
2 Stellen auf die Tuben,
erhalten die Musiker nach näherer Bestimmung des Arbeitgebers zu der
Grundvergütung ihrer Vergütungsgruppe e i n e Z u l a g e i m R a h m e n d e r i n
der Vergütungsordnung bestimmten Beträge,
b) für ein Orchester der Vergütungsgr uppe B im Haushaltsplan mindestens
78 Planstellen für Musiker ausgebracht und entfallen hiervon nach dem
Organisations- und Stellenplan des Orchesters
43 Stellen auf die Streicher
4 Stellen auf die Flöten
4 Stellen auf die Oboen
4 Stellen auf die Klarinetten
4 Stellen auf die Fagotte
6 Stellen auf die Waldhörner (davon 3 mit Tubenverpflichtung)
4 Stellen auf die Trompeten
4 Stellen auf die Posaunen
1 Stelle auf die Tuba,
TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009
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erhalten die Musiker die sich aus der Vergütungsordnung ergebende
Zulage.
(8) Die Orchester, die ausschließlich oder überwiegend Konzerte spielen, werden
durch besonderen Tarifvertrag in die Vergütungsgruppen eingruppiert.
Protokollnotiz zu den Absätzen 1 bis 8:
Sachgrund für die Abhängigkeit der Eingru ppierung von der Planstellenzahl in
Verbindung mit der Instrumentenaufteilung ist die Überlegung, dass sich darin am
stärksten das unterschiedliche Leistungsv ermögen der Kulturorchester ausdrückt.
Die Fähigkeit, regelmäßig ohne zusätzliche Aushilfen aus eigener Kraft
partiturgerecht zu spielen, und die Möglichke it, die Stimmführer nach künstlerischer
Notwendigkeit im Interesse der Pflege des künstlerischen Niveaus des Orchesters
auszuwechseln, ist durch die zahlenmäßige Stärke des Orchesters und das Verhältnis
der Instrumentengruppen zueinander bedingt. Außerdem ist die Größe des
Orchesters und seine daraus folgende Ei ngruppierung unter anderem geeignet,
entsprechend qualifizierte Orchestermusike r und Dirigenten zu gewinnen. Messbar
und daher für ein Vergütungssystem sach lich allein geeignet ist hiernach die
zahlenmäßige Größe des Orchesters mit ei ner festgelegten Instrumentenaufteilung.
Die in § 17 gewählten Eingruppierungskriterien bilden infolgedessen einen sachlich
gerechtfertigten Maßstab für die Bewertung der künstlerischen Leistung und damit
die Eingruppierung des Orchesters.
Protokollnotiz zu den Absätzen 2 und 7:
1. Die Regelung der Absätze 2 und 7 geht von folgender Orchesterbesetzung aus:
a) Bei Absatz 2: in der Vergütungsgruppe
P l a n s t e l l e n f ü r A B C
Erste Violinen 16 11 10
Zweite Violinen 14 9 8
B r a t s c h e n 1 0 6 5
C e l l i 8 6 4
B ä s s e 7 4 3
H a r f e n 2 1 1
F l ö t e n 5 4 3
O b o e n 5 3 3
K l a r i n e t t e n 5 4 3
F a g o t t e 5 3 3
W a l d h ö r n e r 8 * ) 5 4
T r o m p e t e n 5 3 3
Posaunen 4 3 3
T u b e n 1 1 1
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P a u k e n 2 1 1
S c h l a g z e u g e 2 2 1
I n s g e s a m t : 9 9 6 6 5 6
*) davon 4 Hornisten mit Tubenverpflichtung
b) Bei Absatz 7 Buchst. a:
Erste Violinen 20 Klarinetten 6
Zweite Violinen 18 Fagotte 6
Bratschen 14 Waldhörner 10 (davon 8 mit
Tubenverpflichtung)
C e l l i 1 2 T r o m p e t e n 6
B ä s s e 1 0 P o s a u n e n 6
H a r f e n 2 T u b e n 2
F l ö t e n 6 P a u k e n 2
O b o e n 6 S c h l a g z e u g e 4
I n s g e s a m t 130 Planstellen
c) Bei Absatz 7 Buchst. b:
Erste Violinen 13 Klarinetten 4
Zweite Violinen 11 Fagotte 4
Bratschen 8 Waldhörner 6 (davon 3 mit
Tubenverpflichtung)
C e l l i 6 T r o m p e t e n 4
B ä s s e 5 P o s a u n e n 4
H a r f e n 1 T u b e n 1
F l ö t e n 4 P a u k e n 1
O b o e n 4 S c h l a g z e u g e 2
I n s g e s a m t 7 8 P l a n s t e l l e n
2. Teilzeitarbeit kann nur derart einger ichtet werden, dass auf nach § 17
ausgebrachten oder ausgewiesenen vollen Planstellen eine oder zwei
Teilzeitkräfte beschäftigt werden.
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§ 18
Grundvergütung
(1) Die Grundvergütung wird nach der diesem Tarifvertrag anliegenden
Vergütungsordnung unter Berücksichtigung der Dienstzeit des Musikers (§ 15)
gezahlt. Die Grundvergütung steigt von zwei zu zwei Jahren bis zur vorletzten
Stufe der jeweiligen Vergütungsgruppe. Die Steigerung von der vorletzten
Stufe in die Endgrundvergütung erfolgt nach Ablauf von drei Jahren.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann der Arbeitgeber einem Musiker ohne
anrechnungsfähige Dienstzeit oder mit einer Dienstzeit von weniger als zwei
Jahren bei der Einstellung anstelle der Grundvergütung der ersten die
Grundvergütung der zweiten oder dritte n Dienstaltersstufe und mit einer
Dienstzeit von weniger als vier Jahren a n s t e l l e d e r G r u n d v e r g ü t u n g d e r
zweiten Dienstaltersstufe die Grundver gütung der dritten Dienstaltersstufe
zahlen. In diesen Fällen steigt die Grundv ergütung aus der Dienstaltersstufe 2
nach vier Jahren in die Dienstaltersst ufe 3, aus der Dienstaltersstufe 3 nach
sechs Jahren in die Dienstaltersstufe 4. Dabei ist eine anrechnungsfähige
Dienstzeit zu berücksichtigen.
(3) Die nächste Dienstaltersstufe wird vo m Beginn des Monats an gezahlt, in dem
sie erreicht wird.
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§ 19
Anpassung der Vergütungen
(1) Werden die Arbeitsentgelte der unter den TVöD/VKA fallenden Beschäftigten
rechtsverbindlich allgemein geändert, sind die Vergütungen der Musiker, deren
Arbeitgeber den TVöD/VKA anwendet oder anzuwenden hat, diesen
Veränderungen durch Tarifvertrag sinngemäß anzupassen.
(2) Werden die Arbeitsentgelte der unter den TV-L fallenden Beschäftigten
rechtsverbindlich allgemein geändert, sind die Vergütungen der Musiker, deren
Arbeitgeber den TV-L anwendet oder an zuwenden hat, diesen Veränderungen
durch Tarifvertrag sinngemäß anzupassen.
(3) Wendet ein Arbeitgeber weder den TVöD /VKA noch den TV-L an und werden
die Arbeitsentgelte der Beschäftigten de r öffentlichen Verwaltung seines
überwiegenden unmittelbaren oder m ittelbaren wirtschaftlichen Trägers
rechtsverbindlich allgemein geändert, sind die Vergütungen der Musiker
diesen Veränderungen durch Tarifvertrag sinngemäß anzupassen.
(4) Findet in den Fällen der Absätze 1 bis 3 bei einem Arbeitgeber eine allgemeine
Änderung der Arbeitsentgelte keine ode r nicht in voller Höhe Anwendung,
wird für die Musiker dieses Arbeitgebers zwischen den Tarifvertragsparteien
eine gesonderte tarifliche Vereinbarung abgeschlossen.
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§ 20
Tätigkeitszulagen
(1) Der Arbeitgeber kann dem Musiker mit seiner Zustimmung bei der Einstellung
und während der Dauer des Arbeitsve rhältnisses bestimmte Tätigkeiten und
das Spielen von Nebeninstrumenten übertragen. Die Übertragung bedarf der
Schriftform. Der Arbeitgeber kann die Übertragung jederzeit widerrufen, ohne
dass es einer Kündigung bedarf. Der Wide rruf bedarf der Schriftform. Er ist
unwirksam, wenn er aus Gründen erfolgt, die nicht in der Leistungsfähigkeit
oder der sonstigen Eignung des Musikers liegen.
(2) Der Musiker erhält während der Zeit, i n d e r i h m e i n e d e r i n A b s a t z 3
genannten Tätigkeiten oder das Spielen eines Nebeninstruments übertragen ist,
eine Tätigkeitszulage. Die Höhe der Zula ge richtet sich nach den Stufen der
Absätze 3 und 5 und nach der Vergüt ungsgruppe des Orchesters, dem der
Musiker angehört.
(3) Es werden zugeteilt:
der Stufe 1
die Tätigkeit als
S t i m m f ü h r e r d e r e r s t e n V i o l i n e n (Konzertmeister, stellv. Konzertmeister),
Stimmführer der Violoncelli (Solocellist, stellv. Solocellist),
Stimmführer der Bratschen (Solobratschist),
Erster Kontrabassist (Solobassist),
Stimmführer der zweiten Violinen,
Erster (Solo-)Flötist,
Erster (Solo-)Klarinettist,
Erster (Solo-)Oboist,
Erster (Solo-)Fagottist,
Erster (Solo-)Waldhornist,
Erster (Solo-)Trompeter,
Erster (Solo-)Posaunist,
Erster (Solo-)Pauker,
Erster (Solo-)Harfenist,
der Stufe 2
die Tätigkeit als
V o r s p i e l e r d e r e r s t e n V i o l i n e n ,
Vorspieler der Violoncelli,
Stellvertretender Stimmführer der zweiten Violinen,
Stellvertretender Stimmführer der Bratschisten,
(Stellvertretender Solobratschist),
Stellvertretender Erster (Solo-)Kontrabassist,
TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009
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Stellvertretender Erster (Solo-)Flötist,
Stellvertretender Erster (Solo-)Oboist,
Stellvertretender Erster (Solo-)Klarinettist,
Stellvertretender Erster (Solo-)Fagottist,
Stellvertretender Erster (Solo-)Waldhornist,
Stellvertretender Erster (Solo-)Trompeter,
Stellvertretender Erster (Solo-)Posaunist,
Erster Schlagzeuger,
Stellvertretender Erster (Solo-)Pauker, wenn der Musiker auch zum
Spielen des Schlagzeugs verpflichtet ist,
H a r f e n i s t ,
Piccoloflötist **
Englischhornist **
Hoher Klarinettist **
Bassklarinettist **
Kontrafagottist **
Bassposaunist **
B a s s t u b i s t * *
* * s o f e r n d a s I n s t r u m e n t a l s H a u p t i n s t r u m e n t g e s p i e l t w i r d ,
der Stufe 3
die Tätigkeit als
V o r s p i e l e r d e r z w e i t e n V i o l i n e n ,
Vorspieler der Bratschen,
Vorspieler der Kontrabässe,
W e c h s e l h o r n i s t ,
W e c h s e l t r o m p e t e r ,
W e c h s e l p o s a u n i s t .
(4) Der Musiker, dem neben einer nach Absatz 3 zulageberechtigenden Tätigkeit
der Stufe 2 eine andere nach Absatz 3 Stufe 2 oder Stufe 3 zulageberechtigende
Tätigkeit übertragen ist, erhält neben de r Tätigkeitszulage der Stufe 2 eine
weitere Zulage in Höhe von 50 v. H. der Zulage der Stufe 3.
(5) Der Musiker mit Nebeninstrumenten, dem keine nach Absatz 3
zulageberechtigende Tätigkeit übertragen ist, erhält die Zulage der Stufe 3.
D e r M u s i k e r m i t N e b e n i n s t r u m e n t e n , d e m e i n e n a c h A b s a t z 3
zulageberechtigende Tätigkeit übertragen is t, erhält neben der ihm für diese
Tätigkeit zustehenden Zulage eine weitere Zulage in Höhe von 50 v. H. der
Zulage der Stufe 3. Dies gilt nicht für
Piccoloflötisten mit dem Nebeninstrument Flöte,
Englischhornisten mit dem Nebeninstrument Oboe,
Hohe Klarinettisten mit dem Nebeninstrument Klarinette,
Bassklarinettisten mit dem Nebeninstrument Klarinette,
Kontrafagottisten mit dem Nebeninstrument Fagott.
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S i n d d e m M u s i k e r m e h r e r e N e b e n i n s t r u m e n t e ü b e r t r a g e n w o r d e n , v o n d e n e n
eines ein ungewöhnliches Instrument (Pro tokollnotiz Nr. 2 zu § 6 Abs. 2) ist,
erhält er für das Spielen des ungewöhnlichen Instruments eine besondere
Vergütung nach § 21 . Ist der Musiker zum Spiele n mehrerer ungewöhnlicher
Instrumente verpflichtet, erhält er für eines der ungewöhnlichen Instrumente
die besondere Vergütung nach § 21; dieses Instrument ist im Arbeitsvertrag
anzugeben. Für das Spielen des oder der anderen Nebeninstrumente gelten die
Unterabsätze l und 2.
(6) Wird der Musiker nach § 6 Abs. 2 Buchst. a vorübergehend oder
vertretungsweise zu einer Tätigkeit herange zogen, für die in Absatz 3 eine
Tätigkeitszulage vorgesehen ist, und steht ihm in dieser Zeit nach Absatz 3
keine oder eine geringere Tätigkeitszulage zu, erhält er in jedem für das
Orchester üblichen Beschäftigungsjahr für je 15 Dienste in dieser Tätigkeit,
a) wenn ihm keine Tätigkeitszulage zusteht, eine Zulage in Höhe von 50 v. H.
der für diese Tätigkeit vorgesehenen monatlichen Tätigkeitszulage,
b) wenn ihm eine geringere Tätigkeitszulage zusteht, eine Zulage in Höhe von
50 v. H. des Unterschiedsbetrags zwischen der für diese Tätigkeit
vorgesehenen Tätigkeitszulage und der ihm zustehenden Tätigkeitszulage.
W e n i g e r a l s 1 5 D i e n s t e i n e i n e m Beschäftigungsjahr und ein am Ende des
Beschäftigungsjahrs verbleibender Rest von weniger als 15 Diensten werden
nicht berücksichtigt.
(7) Wird die Übertragung der Tätigkeit ode r des Spielens von Nebeninstrumenten
widerrufen oder gibt der Musiker im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber die
zulageberechtigende Tätigkeit auf, wird die Zulage nach einer Dauer ihres
Bezugs in demselben Orchester
von 5 Jahren für die Dauer von 3 Monaten,
von 10 Jahren für die Dauer von 6 Monaten,
von 15 Jahren für die Dauer von 9 Monaten,
von 20 Jahren für die Dauer von 12 Monaten,
von 25 Jahren bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses
w e i t e r g e z a h l t .
(8) Der Musiker, mit dem im Arbeitsvert rag nach § 2 Abs. 2 eine von § 16
abweichende Vergütung vereinbart ist, erhält keine Tätigkeitszulage.
(9) Die Tätigkeitszulagen sind in der diesem Tarifvertrag anliegenden
Vergütungsordnung festgesetzt.
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Protokollnotiz zu Absatz 3:
Vorspieler sind Streicher, denen über die sich aus § 6 Abs. 2 Buchst. a ergebende
Verpflichtung hinaus die Aufgabe übertrage n ist, am Stimmführerpult Dienst zu
verrichten und bei einfacheren Werken den Stimmführer zu vertreten.
Protokollnotiz zu Absatz 5:
Instrumente, die gemeinsam einen Instr umentensatz bilden, stehen nicht im
Verhältnis von Haupt- und Nebeninstrument; es sind dies:
A- und B-Klarinetten,
hohe Klarinetten C, D, Es,
B- und C-Trompeten,
Schlagzeug und Schlagzeugergänzungsinstrumente
( z . B . X y l o p h o n , G l o c k e n s p i e l , T r i a n g e l u n d d e r g l . ) .
Protokollnotiz zu Absatz 6:
Ein zweiter Geiger, der zum Spielen der ersten Geigenstimme herangezogen wird
oder umgekehrt (Protokollnotiz Nr. 1 Unterabs. 2 z u § 6 A b s . 2 ) , e r h ä l t f ü r j e 1 5
Dienste 50 v.H. der Tätigkeitszulage der Stufe 3.
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§ 21
Besondere Vergütungen
(1) Für Leistungen nach § 6 Abs. 2 Buchst. b bis d ist dem Musiker eine
angemessene besondere Vergütung zu z a h l e n . F ü r d a s S p i e l e n e i n e s
ungewöhnlichen Instruments gilt dies nicht, wenn der Musiker hierfür nach
§ 20 eine Tätigkeitszulage erhält.
(2) Für die Mitwirkung bei der Einstudierung und bei der Aufführung
kammermusikalischer Werke wird eine besondere Vergütung nicht gezahlt,
wenn
a) das Werk mit einer szenischen Darbietung verbunden ist,
b) das Werk mit einer choreografischen Darbietung verbunden ist,
c) die Mitwirkung im Rahmen der Repräsentation des Arbeitgebers, eines
seiner wirtschaftlichen Träger oder eines von dem Arbeitgeber
wirtschaftlich getragenen (mitgetragenen) Dritten unter der künstlerischen
Verantwortung des Arbeitgebers stattfindet oder
d) die Mitwirkung im Rahmen von § 7 Abs. 5 Buchst. c erfolgt.
(3) Für die Mitwirkung auf der Szene oder in Kostüm und/oder Maske kann im
Arbeitsvertrag eine besondere Vergütung vereinbart werden.
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§ 22
Auszahlung der Vergütung
(1) Die Vergütung ist für den Kalendermo nat zu berechnen und am Fünfzehnten
eines jeden Monats (Zahltag) für de n laufenden Monat auf ein von dem
Musiker eingerichtetes Girokonto zu zah len. Sie ist so rechtzeitig zu
überweisen, dass der Musiker am Zahlta g über sie verfügen kann. Fällt der
Zahltag auf einen Samstag oder auf einen Wochenfeiertag, gilt der
vorhergehende Werktag, fällt er auf einen Sonntag, gilt der zweite
vorhergehende Werktag als Zahltag. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
ist die Vergütung unverzüglich zu überweisen.
Abweichend von Unterabsatz 1 Satz 1 ist die Zahlung der Vergütung und der
in Monatsbeträgen vereinbarten Sondervergütungen auf den letzten oder einen
anderen nach dem jeweiligen Fünfzehnten liegenden Tag des laufenden Monats
zu verschieben, sofern diese Verschiebung für alle dauerhaft beschäftigten
Arbeitnehmer desselben Arbeitgebers vorgenommen wird. Die Umstellung des
Zahltags kann nur im Monat Dezember eines Jahrs beginnen.
(2) Besteht der Anspruch auf die Vergüt ung (§ 16) nicht für alle Tage eines
Kalendermonats, wird nur der Teil gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum
entfällt.
(3) Ändert sich im Laufe des Kalendermo nats die Höhe der Vergütung, gilt Absatz
2 entsprechend.
(4) Dem Musiker ist eine Abrechnung au szuhändigen, in der die Beträge, aus
denen sich die Bezüge zusammensetzen, und die Abzüge getrennt aufzuführen
sind. Ergeben sich gegenüber dem Vorm onat keine Änderungen der Brutto-
oder Nettobeträge, bedarf es keiner erneuten Abrechnung.
(5) § 11 Abs. 2 Bundesurlaubsg esetz findet keine Anwendung.
(6) Von der Rückforderung zuviel gezah lter Bezüge kann au s Billigkeitsgründen
ganz oder teilweise abgesehen werden. Von der Rückforderung ist abzusehen,
wenn die Bezüge nicht durch Anrechnu ng auf noch auszuzahlende Bezüge
eingezogen werden können und das Einzi ehungsverfahren Kosten verursachen
würde, die die zuviel gezahlten Bezüge übersteigen. Dies gilt für das Sterbegeld
entsprechend.
(7) Vorschüsse können nach den bei dem Arbeitgeber jeweils geltenden
Vorschussrichtlinien gewährt werden.
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Unterabschnitt 3: Zuwendung
§ 23
Anspruchsvoraussetzungen
(1) Der Musiker erhält für jedes für das Orchester übliche Beschäftigungsjahr, in
dem er bei demselben Arbeitgeber in ei nem Arbeitsverhältnis von mindestens
neun Monaten gestanden hat, eine Zuwendung, wenn er nicht aus seinem
Verschulden vorzeitig ausgeschieden ist. W e c h s e l t d e r M u s i k e r w ä h r e n d d e s
Beschäftigungsjahrs von einem Kulturorchester im Geltungsbereich dieses
Tarifvertrags zu einem anderen, zahlt der letzte Arbeitgeber die Zuwendung,
wenn die Dauer der Arbeitsverhältnisse des Musikers insgesamt mindestens
neun Monate erreicht. Arbeitsverhä ltnisse des Musikers zu mehreren
Kulturorchestern nacheinander sind während des beim letzten Orchester
üblichen Beschäftigungsjahrs zu berücksichtigen.
(2) Der Musiker, der mindestens von Beginn des für das Orchester üblichen
Beschäftigungsjahrs an ununterbrochen im Arbeitsverhältnis bei demselben
Arbeitgeber gestanden hat, erhält eine Zuwendung
1. wenn er wegen
a) Erreichens der Altersgrenze (§ 48) oder
b) Erwerbsminderung (§ 47)
ausgeschieden ist oder
2. wenn er wegen Erfüllung der Voraussetzungen zum Bezug des
Altersruhegelds nach §§ 37, 236 oder 236a Sozialgesetzbuch VI einen
Auflösungsvertrag geschlossen hat,
3. die Musikerin außerdem, wenn sie wegen
a) Schwangerschaft,
b) Niederkunft in den letzten drei Monaten oder
c) Erfüllung der Voraussetzungen zum Bezug des Altersruhegelds nach
§ 237a Sozialgesetzbuch VI
einen Auflösungsvertrag geschlossen oder in den Fällen der Buchstaben a
und b gekündigt hat.
Absatz 1 gilt nicht.
TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009
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Protokollnotizen:
1. Die Anspruchsvoraussetzungen für die Zuwendung erfüllt auch der Musiker, der
die Zuwendung nur deshalb nicht erhalte n würde, weil sein Arbeitsverhältnis
wegen Einberufung zum Grundwehrdienst oder zum Zivildienst ruht oder
geruht hat.
2. Stirbt der Musiker nach der Leistung der Vorauszahlung (§ 25 Abs. 2), aber vor
Fälligkeit der Zuwendung, ist die Vorau szahlung nicht zu erstatten.
Entsprechendes gilt, wenn der Musiker nach der Zahlung der Zuwendung stirbt.
3. Die Vorschriften des Absatzes 2 Nr. 2 un d Nr. 3 Buchst. c gelten entsprechend für
Musiker, die keinen Anspruch auf Altersruhegeld aus der gesetzlichen
Versicherung haben, aber die Vorausset zungen zum Bezug einer entsprechenden
Versorgungsrente aus der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung
erfüllen.
4. Für den Fall der Berufsunfähigkeit eines vor dem 2. Januar 1961 geborenen
Musikers gilt fort § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buch st. b Tarifvertrag vom 23. Oktober 1973
über eine Zuwendung für Orchestermusiker in der am 31. Januar 2003 geltenden
Fassung.
§ 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b in der bisherigen Fassung lautete:
„§ 2
Anspruchsvoraussetzungen
(2) Der Musiker, der mindestens von Beginn des fü r das Orchester üblichen Beschäftigungsjahres
an ununterbrochen im Arbeitsverhältnis bei demselben Arbeitgeber gestanden hat, erhält eine
Zuwendung
1. wenn er wegen
a) Erreichens der Altersgrenze (§ 46 TVK) oder
b) Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit (§ 45 TVK)
ausgeschieden ist oder …….“
TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009
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§ 24
Höhe der Zuwendung
(1) Die Zuwendung beträgt - unbeschad et des Absatzes 2 - für jedes für das
Orchester übliche Beschäftigungsjahr 72 v. H. der Vergütung (§ 16 und
§ 2 Abs. 2) für den letzten vollen Vertragsmonat des üblichen
Beschäftigungsjahrs mit Ausnahme einer etwaigen Tätigkeitszulage nach § 20
Abs. 6.
(2) Hat der Musiker nicht während des gesamten für das Orchester üblichen
Beschäftigungsjahrs Vergütung erhalten, vermindert sich die Zuwendung um
ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, für den er keine Vergütung erhalten hat.
Die Verminderung unterbleibt für die Kalendermonate,
a) für die der Musiker keine Vergütung erhalten hat wegen
aa) der Ableistung von Grundwehrdie nst oder Zivildienst, wenn er vor
dem Ende der Spielzeit entlassen worden ist und nach der Entlassung
unverzüglich die Arbeit wieder aufgenommen hat,
bb) der Beschäftigungsverbote nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1
Mutterschutzgesetz,
cc) der Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Gesetz zum Elterngeld
und zur Elternzeit bis zur Vollendun g des zwölften Lebensmonats des
Kindes,
b) in denen dem Musiker nur wegen d e r H ö h e d e r B a r l e i s t u n g e n d e s
Sozialversicherungsträgers Krankengeldzuschuss nicht gezahlt worden ist.
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§ 25
Zahlung der Zuwendung
(1) Die Zuwendung ist am letzten Verg ütungszahlungstermin vor dem Beginn der
Theater- bzw. Konzertferien, jedoc h spätestens am Ende des letzten
Vertragsmonats zu zahlen.
(2) Auf die Zuwendung ist spätestens am 1. Dezember eine Vorauszahlung in
Höhe von einem Drittel der Vergütung (§ 1 6 ) z u l e i s t e n , d i e f ü r d e n M o n a t
November zusteht oder zustehen würde. Die Vorauszahlung ist auf volle Euro
aufzurunden.
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Unterabschnitt 4: Vermögenswirksame Leistungen
§ 26
Voraussetzungen und Höhe
(1) Der Musiker erhält monatlich eine verm ögenswirksame Leistung im Sinne des
Vermögensbildungsgesetzes. Die vermögenswirksame Leistung beträgt
monatlich 6,65 €, für teilzeitbeschäftigte Musiker (§ 3 Abs. 3) 3,32 €.
(2) Die vermögenswirksame Leistung wird n u r f ü r d i e K a l e n d e r m o n a t e g e w ä h r t ,
für die dem Musiker Vergütung, Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge
zustehen.
(3) Die vermögenswirksame Leistung ge hört nicht zum Diensteinkommen im
Sinne der Satzung der Versorgungsansta lt der deutschen Kulturorchester und
ist nicht gesamtversorgungsfähig.
(4) Der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung entsteht frühestens für den
Kalendermonat, in dem der Musiker dem Arbeitgeber die erforderlichen
Angaben mitteilt, und für die beiden vorangegangenen Kalendermonate
desselben Kalenderjahrs. Die Ansprüche werden erstmals am Letzten des
zweiten auf die Mitteilung folgenden Kalendermonats fällig.
(5) Der Anspruch entsteht nicht für einen Kalendermonat, für den dem Musiker
von seinem oder einem anderen Arbeitgeber oder Dienstherrn eine
vermögenswirksame Leistung aus diesem oder aus einem früher begründeten
Arbeits- oder sonstigen Rechtsverhältnis erbracht wird. Dies gilt nicht, wenn
der Anspruch mit einem gegen eine n anderen Arbeitgeber bestehenden
Anspruch auf eine vermögenswirksa me Leistung von weniger als 6,65 €
zusammentrifft.
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5. Abschnitt
Aufwendungsersatz
Unterabschnitt 1: Instrumente
§ 27
Instrumente
(1) Der Musiker ist verpflichtet, jedes ihm zur Benutzung zugewiesene Instrument
pfleglich zu behandeln. Der Arbe itgeber trägt die erforderlichen
Instandsetzungskosten. Der Musiker haftet für die Beschädigungen und den
Verlust bei einem Gebrauch des Instruments außerhalb des dienstlichen
Interesses auch ohne Verschulden, im Übrigen nur bei eigenem Verschulden.
(2) Soweit dem Musiker ein Instrument nicht zur Verfügung gestellt worden ist,
hat er ein gutes Instrument in tadellosem und spielfertigem Zustand zu
benutzen. Der Arbeitgeber hat ihm für die Abnutzung ein Instrumentengeld zu
gewähren; die Höhe des Instrumentengelds wird durch besonderen
Tarifvertrag bestimmt. Der Arbeitgeber trägt für das Instrument die
Instandsetzungskosten. Die Übernahme der Kosten bedarf einer vorherigen
gesonderten schriftlichen Vereinbarung z w i s c h e n d e m A r b e i t g e b e r u n d d e m
Musiker. Der Arbeitgeber darf den Abschluss der Vereinbarung nur
verweigern, wenn die Instandsetzung nich t erforderlich ist oder die Kosten für
die Instandsetzung im Verhältnis zum Zeitwert des Instruments nicht
angemessen sind.
(3) Der Arbeitgeber haftet in allen Fällen, in denen er dem Musiker ein Instrument
nicht zur Verfügung gestellt oder die Benutzung eines eigenen Instruments
gestattet hat, für die Beschädigungen und den Verlust der zu dienstlichen
Zwecken im Betrieb befindlichen Instr umente (einschließlich der Behälter) des
Musikers, es sei denn, dass der Musiker die Beschädigungen oder den Verlust
verschuldet hat. Dasselbe gilt für die B eschädigungen und den Verlust bei einer
Beförderung des Instruments auf Veranlassung oder im Interesse des
Arbeitgebers sowie bei einem Wegeunfall im Sinne des § 8 Abs. 2
Sozialgesetzbuch VII, auch ohne dass der Musiker einen Körperschaden erlitten
hat. Der Arbeitgeber haftet nur, we nn der Musiker den ihm wegen der
Beschädigung oder des Verlusts des Instruments gegen einen Dritten
zustehenden Schadensersatzanspruch an d e n A r b e i t g e b e r a b g e t r e t e n h a t u n d
soweit der Schaden nicht durch eine Versicherung abgedeckt ist.
TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009
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(4) Werden durch eine von dem Arbeitgeber abgeschlossene
Instrumentenversicherung andere oder weitere als die in den Absätzen 1 und 3
genannten Risiken versichert, kann im Arbeitsvertrag eine Beteiligung des
Musikers an den Kosten der Versicherung vereinbart werden.
(5) Saiten, Felle, Rohre, Blätter, Schläg el und Bogenbezüge werden in Höhe des
tatsächlichen Bedarfs ersetzt. Eine pauschale Abgeltung des regelmäßigen
Bedarfs ist zulässig. Die Pauschbeträge werden durch besonderen Tarifvertrag
bestimmt.
Protokollnotiz zu Absatz 2:
Absatz 2 bezieht sich nur auf die Instrument e, die im Arbeitsvertrag genannt sind
und für die keine besondere Vergütung nach § 21 gezahlt wird.
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Unterabschnitt 2: Kleidung
§ 28
Kleidung
(1) Der Musiker hat bei den Aufführungen dunkle Kleidung zu tragen. Soweit
zwischen dem Arbeitgeber und dem Orchestervorstand nichts anderes
vereinbart ist, gilt als dunkle Kleidung:
a) bei den Musikern
s c h w a r z e r o d e r d u n k e l b l a u e r A n z u g ( J a c k e u n d H o s e a u s d e m s e l b e n S t o f f ) ,
weißes Hemd,
K r a w a t t e ,
schwarze Schuhe,
schwarze Strümpfe,
b) bei den Musikerinnen
s c h w a r z e s o d e r d u n k e l b l a u e s , m i n d e s tens knielanges Kleid, schwarzer oder
dunkelblauer Hosenanzug (Jacke und Hose aus demselben Stoff),
bzw. entsprechendes Kostüm,
schwarze Schuhe,
schwarze Strümpfe.
(2) Zur Abgeltung des tarifvertraglic hen Anspruchs auf Gestellung einer
besonderen Kleidung (Frack bzw. l a n g e s s c h w a r z e s A b e n d k l e i d o d e r
entsprechend eleganter Hosenanzug) wird eine Barablösung in Form von
Kleidergeld gezahlt. Das Kleidergeld bemisst sich nach der Zahl der
Veranstaltungen in dem für das Orchest er üblichen Beschäftigungsjahr, für die
Frack bzw. Abendkleid vorgeschrieben ist; das Kleidergeld wird durch
besonderen Tarifvertrag bestimmt.
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Unterabschnitt 3: Reisekosten- und Umzugskostenerstattung,
Trennungsentschädigung
§ 29
Reisekostenerstattung
(1) Bei auswärtigen Arbeitsleistungen hat der Musiker Anspruch auf einen
angemessenen Ersatz seiner Aufwendungen durch die Erstattung der
Fahrkosten und die Zahlung von Tage- und Übernachtungsgeldern nach den
Reisekostenbestimmungen des Arbeitge bers. Die Reisekostenbestimmungen
haben den Reisekostenregelungen des Sitzlandes oder der Sitzkommune zu
entsprechen.
(2) Für auswärtige Gastspiele können du rch Dienst- oder Betriebsvereinbarung
oder für das einzelne Gastspiel im Arbeitsvertrag von Absatz 1 abweichende
Regelungen vereinbart werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für M u s i k e r , d e r e n A r b e i t g e b e r s t ä n d i g
überwiegend Veranstaltungen außerhalb seines Sitzes durchführt. Sie erhalten
eine Reiseentschädigung nach Maßgabe einer Dienst- oder
Betriebsvereinbarung.
(4) Dem Musiker, der an einem Probes piel teilgenommen hat, sind von dem
Arbeitgeber, der ihn eingeladen hat, die entstandenen Fahrkosten der
niedrigsten Wagenklasse zu erstatten. Für die Zahlung von Tage- und
Übernachtungsgeld gilt Absatz 1.
U n t e r a b s a t z l g i l t n i c h t , w e n n d e r M u siker ein Angebot des Arbeitgebers auf
Abschluss eines Arbeitsvertrags ni cht annimmt, es sei denn, dass die
Ablehnung auf triftigen Gründen beruht.
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§ 30
Umzugskostenerstattung, Trennungsentschädigung (Trennungsgeld)
(1) Dem Musiker, der an einem andere n Ort als seinem Wohnort eingestellt
worden ist, können
a) für den Umzug und
b) für getrennte Haushaltsführung, wenn er wegen Wohnungsmangels am
Einstellungsort getrennten Haushalt führen muss,
Entschädigungen gewährt werden, wenn er zur Befriedigung eines dringenden
dienstlichen Bedürfnisses auf die Dauer von mindestens zwei Jahren eingestellt
worden ist.
F ü r g e t r e n n t e H a u s h a l t s f ü h r u n g k a n n e ine Entschädigung auch dann gewährt
werden, wenn der Musiker auf die Da uer von weniger als zwei Jahren
eingestellt worden ist.
(2) Die Entschädigung für den Umzug kann für alle Auslagen gewährt werden, für
die einem Beschäftigten des Sitzlandes oder der Sitzkommune aus Anlass der
Einstellung an einem anderen Ort als dem bisherigen Wohnsitz eine
Umzugskostenvergütung zu zahlen wäre.
(3) Die Entschädigungen können bis zur Höhe der Beträge gewährt werden, die
sich bei sinngemäßer Anwendung der für die einem Beschäftigten des
Sitzlandes oder der Sitzkommune geltenden Bestimmungen über
Umzugskostenvergütung und Trennungsentschädigung (Trennungsgeld)
ergeben würden.
(4) Endet das Arbeitsverhältnis aus ei nem von dem Musiker zu vertretenden
Grund vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Umzug, für den eine
Entschädigung gewährt worden ist, hat der Musiker diese Entschädigung
zurückzuzahlen. Dies gilt nicht, wenn sich an das Arbeitsverhältnis unmittelbar
ein anderes Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber oder ein
Arbeitsverhältnis mit dem rechtlichen Träger eines anderen Kulturorchesters
anschließt, der Mitglied des Deut schen Bühnenvereins ist.
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6. Abschnitt
Sozialbezüge
§ 31
Krankenbezüge
(1) Wird der Musiker durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner
Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, erhält er
Krankenbezüge nach Maßgabe der Absätze 2 bis 9.
A l s u n v e r s c h u l d e t e A r b e i t s u n f ä h i g k e i t i m S i n n e d e s U n t e r a b s a t z e s 1 g i l t a u c h
die Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge
oder Rehabilitation, die ein Träger der gesetzlichen Renten-, Kranken- oder
Unfallversicherung, eine Verwaltungsbehörde der Kriegsopferversorgung oder
ein sonstiger Sozialleistungsträger b ewilligt hat und die in einer Einrichtung
der medizinischen Vorsorge oder Re habilitation durchgeführt wird. Bei
Musikern, die nicht Mitglied einer gesetz lichen Krankenkasse oder nicht in der
gesetzlichen Rentenversicherung ve rsichert sind, gilt Satz 1 dieses
Unterabsatzes entsprechend, wenn ei ne Maßnahme der medizinischen
Vorsorge oder Rehabilitation ärztlich ve rordnet worden ist und in einer
Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation oder einer
vergleichbaren Einrichtung durchgeführt wird.
A l s u n v e r s c h u l d e t e A r b e i t s u n f ä h i g k e i t i m Sinne des Unterabsatzes 1 gilt ferner
eine Arbeitsverhinderung, die infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation
oder eines nicht rechtswidrigen oder nicht strafbaren Abbruchs der
Schwangerschaft eintritt.
(2) Der Musiker erhält bis zur Dauer von sechs Wochen Krankenbezüge in Höhe
seiner Vergütung (§ 16).
W i r d d e r M u s i k e r i n f o l g e d e r s e l b e n K r a nkheit (Absatz 1) erneut arbeitsunfähig,
hat er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankenbezüge
nach Unterabsatz 1 für einen weiteren Zeitraum von sechs Wochen, wenn
a) er vor der erneuten Arbeitsun fähigkeit mindestens sechs Monate nicht
infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder
b) seit dem Beginn der ersten Arbeitsunfä higkeit infolge derselben Krankheit
eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.
TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009
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Der Anspruch auf Krankenbezüge nach den Unterabsätzen 1 und 2 wird nicht
dadurch berührt, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus Anlass der
Arbeitsunfähigkeit kündigt. Das Gleiche gilt, wenn der Musiker das
Arbeitsverhältnis aus einem vom Arbeitge ber zu vertretenden Grund kündigt,
der den Arbeitnehmer zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung
einer Kündigungsfrist berechtigt.
E n d e t d a s A r b e i t s v e r h ä l t n i s v o r A b l auf der in den Unterabsätzen 1 oder 2
genannten Frist von sechs Wochen na ch dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit,
ohne dass es einer Kündigung bedarf , oder infolge einer Kündigung aus
anderen als den in Unterabsatz 3 bezeichneten Gründen, endet der Anspruch
mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses.
(3) Nach Ablauf des nach Absatz 2 maßgebe nden Zeitraums erhält der Musiker für
den Zeitraum, für den ihm Krankengeld oder die entsprechenden Leistungen
aus der gesetzlichen Renten- oder Unfallversicherung oder nach dem
Bundesversorgungsgesetz gezahlt werden, als Krankenbezüge einen
Krankengeldzuschuss. Dies gilt nicht,
a) wenn der Musiker Rente wegen Erwerbsminderung (§ 43 Sozialgesetzbuch
VI) oder wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält,
b) in den Fällen des Absatzes 1 Unterabs. 3,
c) für den Zeitraum, für den die Mus ikerin Anspruch auf Mutterschaftsgeld
nach § 200 Reichsversicherungsordnung oder nach § 13 Abs. 2
Mutterschutzgesetz hat.
(4) Der Krankengeldzuschuss wird bei einer Beschäftigungszeit bei demselben
Arbeitgeber
a) von mehr als einem Jahr längstens bis zum Ende der 13. Woche,
b) von mehr als drei Jahren längstens bis zum Ende der 26. Woche
s e i t d e m B e g i n n d e r A r b e i t s u n f ä h i g k e i t , j e d o c h n i c h t ü b e r d e n Z e i t p u n k t d e r
Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus, gezahlt.
V o l l e n d e t d e r M u s i k e r i m L a u f e d e r A rbeitsunfähigkeit eine Beschäftigungszeit
bei demselben Arbeitgeber von mehr als einem Jahr bzw. von mehr als drei
Jahren, wird der Krankengeldzuschuss gezahlt, wie wenn er die maßgebende
Beschäftigungszeit bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit vollendet hätte.
I n d e n F ä l l e n d e s A b s a t z e s 1 U n t e r a b s . 2 wird die Zeit der Maßnahme bis zu
höchstens zwei Wochen nicht auf die Fristen des Unterabsatzes 1 angerechnet.
(5) Innerhalb eines Kalenderjahrs können die Bezüge nach Absatz 2 Unterabs. 1
oder 2 und der Krankengeldzuschu ss bei einer Beschäftigungszeit bei
demselben Arbeitgeber
TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009
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a) von mehr als einem Jahr längstens für die Dauer von 13 Wochen,
b) von mehr als drei Jahren längstens für die Dauer von 26 Wochen
bezogen werden; Absatz 4 Unterabs. 3 gilt entsprechend.
E r s t r e c k t s i c h e i n e E r k r a n k u n g u n u n t e r b r o c h e n v o n e i n e m K a l e n d e r j a h r i n d a s
nächste Kalenderjahr oder erleidet der Musiker im neuen Kalenderjahr
innerhalb von 13 Wochen nach Wiede raufnahme der Arbeit einen Rückfall,
bleibt es bei dem Anspruch aus dem vorhergehenden Jahr.
Bei jeder neuen Arbeitsunfähigkeit b esteht jedoch mindestens der sich aus
Absatz 2 ergebende Anspruch.
(6) Bei der jeweils ersten Arbeitsunfäh igkeit, die durch einen bei dem Arbeitgeber
erlittenen Arbeitsunfall oder durch eine b e i d e m A r b e i t g e b e r z u g e z o g e n e
Berufskrankheit verursacht ist, wird der Krankengeldzuschuss ohne Rücksicht
auf die Beschäftigungszeit bei demselben Arbeitgeber bis zum Ende der 26.
Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit, jedoch nicht über den
Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsve rhältnisses hinaus, gezahlt, wenn der
zuständige Unfallversicherungsträger den Arbeitsunfall oder die
Berufskrankheit anerkennt.
(7) Krankengeldzuschuss wird nicht übe r den Zeitpunkt hinaus gezahlt, von dem
an der Musiker Bezüge aufgrund eige ner Versicherung aus der gesetzlichen
Rentenversicherung (einschließlich ein es rentenersetzenden Übergangsgeldes
im Sinne des § 20 Sozialgesetzbuch VI i.V.m. § 8 Sozialgesetzbuch IX), aus einer
zusätzlichen Alters- und Hinterbliebene nversorgung oder aus einer sonstigen
Versorgungseinrichtung erhält, zu der der Arbeitgeber oder ein anderer
Arbeitgeber, der den TVK oder einen Tari fvertrag wesentlich gleichen Inhalts
angewendet hat, die Mittel ganz oder teilweise beigesteuert hat.
Ü b e r z a h l t e r K r a n k e n g e l d z u s c h u s s u n d s o n s t i g e ü b e r z a h l t e B e z ü g e g e l t e n a l s
Vorschüsse auf die zustehenden Bezüge im Sinne des Unterabsatzes 1. Die
Ansprüche des Musikers gehen inso weit auf den Arbeitgeber über; § 53
Sozialgesetzbuch I bleibt unberührt.
D e r A r b e i t g e b e r k a n n v o n d e r R ü c k f o r d e r u n g d e s T e i l s d e s ü b e r z a h l t e n
Betrags, der nicht durch die für den Zeitraum der Überbezahlung zustehenden
Bezüge im Sinne des Unterabsatzes 1 au sgeglichen worden ist, absehen, es sei
denn, der Musiker hat dem Arbeitgeber die Zustellung des Rentenbescheids
schuldhaft verspätet mitgeteilt.
D e r K r a n k e n g e l d z u s c h u s s w i r d a u ß e r dem nicht über den Zeitpunkt hinaus
gezahlt, zu dem die Berufsunfähigkeit de s Musikers amts- oder betriebsärztlich
festgestellt wird.
TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009
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(8) Der Krankengeldzuschuss wird in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den
tatsächlichen Barleistungen des Sozialversicherungsträgers und der
Nettovergütung gezahlt. Nettovergütun g ist die Vergütung nach § 16 -
gegebenenfalls zuzüglich des Sozialzuschla gs -, vermindert um die gesetzlichen
Abzüge.
(9) Anspruch auf den Krankengeldzuschu ss nach den Absätzen 3 bis 8 hat auch
der Musiker, der in der gesetzlichen K rankenversicherung versicherungsfrei
oder von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung
befreit ist. Dabei sind für die Anwen dung des Absatzes 8 die Leistungen
zugrunde zu legen, die dem Musiker als Pflichtversicherten in der gesetzlichen
Krankenversicherung zustünden.
Protokollnotiz zu Absatz 1:
Ein Verschulden im Sinne des Abs atzes 1 liegt nur dann vor, wenn die
Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
Protokollnotiz zu Absatz 6:
Hat der Musiker in einem Fall des Absatzes 6 die Arbeit vor Ablauf der Bezugsfrist
von 26 Wochen wieder aufgenommen und wird er vor Ablauf von sechs Monaten
aufgrund desselben Arbeitsunfalls oder derselben Berufskrankheit erneut
arbeitsunfähig, wird der Ablauf der Be zugsfrist, wenn dies für den Musiker
günstiger ist, um die Zeit der Arbeitsfähigkeit hinausgeschoben.
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§ 31 a
Übergangsregelungen für die Zahlung von Krankenbezügen
Für die
a) Musiker, die am 30. Juni 1994 in einem Arbeitsverhältnis gestanden haben,
das am 1. Juli 1994 zu demselben Arbeitgeber fortbestanden hat, sowie
b) Musiker, die nicht krankenversicher ungspflichtig sind und keinen Zuschuss
nach § 257 Sozialgesetzbuch V erhalten, die am 30. Juni 1994 zu einem
Arbeitgeber, der Mitglied im Deutschen Bühnenverein ist, in einem
Arbeitsverhältnis auf der Grundlage des TVK gestanden haben, und die mit
einem anderen Arbeitgeber, der Mitglied im Deutschen Bühnenverein ist,
einen Arbeitsvertrag, der zum 1. Juli 1994 oder später wirksam wird, auf der
Grundlage des TVK abschließen,
gilt anstelle des § 31 für die Dauer dieses Arbeitsverhältnisses Folgendes:
(1) Wird der Musiker durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner
Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, erhält er
Krankenbezüge nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5.
A l s u n v e r s c h u l d e t e A r b e i t s u n f ä h i g k e i t i m S i n n e d e s U n t e r a b s a t z e s 1 g i l t a u c h
die Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge
oder Rehabilitation, die ein Träger der gesetzlichen Renten-, Kranken- oder
Unfallversicherung, eine Verwaltungsbehörde der Kriegsopferversorgung oder
ein sonstiger Sozialleistungsträger b ewilligt hat und die in einer Einrichtung
der medizinischen Vorsorge oder Re habilitation durchgeführt wird. Bei
Musikern, die nicht Mitglied einer gesetz lichen Krankenkasse oder nicht in der
gesetzlichen Rentenversicherung ve rsichert sind, gilt Satz 1 dieses
Unterabsatzes entsprechend, wenn ei ne Maßnahme der medizinischen
Vorsorge oder Rehabilitation ärztlich ve rordnet worden ist und in einer
Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation oder einer
vergleichbaren Einrichtung durchgeführt wird.
A l s u n v e r s c h u l d e t e A r b e i t s u n f ä h i g k e i t i m Sinne des Unterabsatzes 1 gilt ferner
eine Arbeitsverhinderung, die infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation
oder eines nicht rechtswidrigen oder nicht strafbaren Abbruchs der
Schwangerschaft eintritt.
(2) Krankenbezüge werden bis zur Dauer von sechs Wochen gezahlt. Unbeschadet
des Satzes 1 werden sie nach einer Dienstzeit (§ 15) von mindestens
zwei Jahren bis zum Ende der 9. Woche,
TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009
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drei Jahren bis zum Ende der 12. Woche,
fünf Jahren bis zum Ende der 15. Woche,
acht Jahren bis zum Ende der 18. Woche,
zehn Jahren bis zum Ende der 26. Woche
seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit gezahlt.
B e i d e r j e w e i l s e r s t e n A r b e i t s u n f ä h i g k eit, die durch einen bei dem Arbeitgeber
erlittenen Arbeitsunfall oder durch eine b e i d e m A r b e i t g e b e r z u g e z o g e n e
Berufskrankheit verursacht ist, werden die Krankenbezüge ohne Rücksicht auf
die Dienstzeit bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn der
Arbeitsunfähigkeit gezahlt, wenn der zu ständige Unfallversicherungsträger
den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit anerkennt.
I n d e n F ä l l e n d e s A b s a t z e s 1 U n t e r a b s . 2 wird die Zeit der Maßnahme bis zu
höchstens zwei Wochen nicht auf die F r i s t e n d e s U n t e r a b s a t z e s 1 S a t z 2
angerechnet.
Die Krankenbezüge werden längstens bis zur Dauer von sechs Wochen gezahlt,
a) wenn der Musiker Rente wegen Erwerbsminderung (§ 43 Sozialgesetzbuch
VI) oder wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält,
b) in den Fällen des Absatzes 1 Unterabs. 3,
c) für den Zeitraum, für den die Mus ikerin Anspruch auf Mutterschaftsgeld
nach § 200 Reichsversicherungsordnung oder nach § 13 Abs. 2
Mutterschutzgesetz hat.
Krankenbezüge werden nicht gezahlt
a) über die Beendigung des Ar beitsverhältnisses hinaus,
b) über den Zeitpunkt hinaus, von dem an der Musiker Bezüge aufgrund
eigener Versicherung aus der g esetzlichen Rentenversicherung
(einschließlich eines rentenersetzenden Übergangsgelds im Sinne des § 20
Sozialgesetzbuch VI) i.V.m. § 8 Sozialgesetzbuch IX, aus einer zusätzlichen
Alters- und Hinterbliebenenver sorgung oder aus einer sonstigen
Versorgungseinrichtung erhält, zu der der Arbeitgeber oder ein anderer
Arbeitgeber, der den TVK oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen
Inhalts angewendet hat, die Mittel ganz oder teilweise beigesteuert hat.
Überzahlte Krankenbezüge und sons tige überzahlte Bezüge gelten als
Vorschüsse auf die zustehenden Bezü ge im Sinne des Satzes 1 dieses
Unterabsatzes. Die Ansprüche des Musikers gehen insoweit auf den
Arbeitgeber über; § 53 Sozialgesetzbuch I bleibt unberührt. Der Arbeitgeber
kann von der Rückforderung des Teils d e s ü b e r z a h l t e n B e t r a g s , d e r n i c h t
durch die für den Zeitraum der Überb ezahlung zustehenden Bezüge im
Sinne des Satzes 1 dieses Unterabsatzes ausgeglichen worden ist, absehen,
es sei denn, der Musiker hat dem Arbeitgeber die Zustellung des
Rentenbescheids schuldhaft verspätet mitgeteilt,
TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009
- 58 -
c) über den Zeitpunkt hinaus, zu dem die Berufsunfähigkeit des Musikers
amts- oder betriebsärztlich festgeste llt wird. Liegt dieser Zeitpunkt vor dem
Ablauf der sechsten Woche seit dem Be ginn der Arbeitsunfähigkeit, werden
die Krankenbezüge bis zur sechsten Woche gezahlt.
Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus Anlass der
Arbeitsunfähigkeit und endet das Arbeitsverhältnis vor dem Ende der
Bezugsfrist nach Unterabsatz 1 Satz 1, behält der Musiker abweichend von
Unterabsatz 5 Satz 1 Buchst. a den Ansp ruch auf Krankenbezüge bis zur Dauer
von sechs Wochen. Das Gleiche gilt, wenn der Musiker das Arbeitsverhältnis
aus einem von dem Arbeitgeber zu ve rtretenden Grund kündigt, der den
Musiker zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt.
(3) Als Krankenbezüge wird die Vergütung (§ 16) gezahlt.
I n d e n F ä l l e n d e s A b s a t z e s 1 U n t e r a b s . 2 e r h ä l t d e r M u s i k e r a b w e i c h e n d v o n
Unterabsatz 1 für die Dauer der Ma ßnahme als Krankenbezüge einen
Krankengeldzuschuss in entsprechender Anwendung des § 31 Abs. 3, 8 und 9;
der Anspruch auf Krankenbezüge nach Unterabsatz 1 für die Dauer von sechs
Wochen (Absatz 2 Unterabs. 1 Satz 1) bleibt unberührt.
(4) Vollendet der Musiker während der Ar beitsunfähigkeit die zu einer längeren
Bezugsdauer berechtigende Dienstzeit, werden die Krankenbezüge so gezahlt,
wie wenn der Musiker die längere Dienstzeit bereits bei Beginn der
Arbeitsunfähigkeit vollendet hätte.
(5) Hat der Musiker nicht mindestens vier Wochen wieder gearbeitet und wird er
aufgrund derselben Ursache erneut arbeitsunfähig, werden Krankenbezüge
insgesamt nur für die nach Absatz 2 maßgebende Zeit gezahlt.
H a t d e r M u s i k e r i n e i n e m F a l l d e s A b s atzes 2 Unterabs. 2 die Arbeit vor Ablauf
der Bezugsfrist von 26 Wochen wieder aufgenommen und wird er vor Ablauf
von sechs Monaten aufgrund desselben Arbeitsunfalls oder derselben
Berufskrankheit erneut arbeitsunfähig, wird der Ablauf der Bezugsfrist, wenn
dies für den Musiker günstiger ist, um die Zeit der Arbeitsfähigkeit
hinausgeschoben.
(6) Der Musiker kann die Anwendung des § 31 beantragen. Der Antrag kann nicht
widerrufen werden.
Protokollnotiz zu Absatz 1:
Ein Verschulden im Sinne des Ab satzes liegt nur dann vor, wenn die
Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009
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Protokollnotiz zu Absatz 5 Unterabs. 1:
Auf die vier Wochen wird ein Erholungsurl aub angerechnet, den der Musiker nach
Arbeitsaufnahme angetreten hat, weil dies im Urlaubsplan vorgesehen war oder der
Arbeitgeber dies verlangt hatte.
TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009
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§ 32
Anzeige- und Nachweispflichten
(1) In den Fällen des § 31 Abs. 1 Unterabs. 1 und 3 bzw. des § 31 a Abs. 1
Unterabs. 1 und 3 ist der Musiker verpflichtet, dem Arbeitgeber die
Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Musiker
eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie
deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden allgemeinen
Arbeitstag dem Arbeitgeber vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, vom
einzelnen Musiker bei Krankmeldung die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung
früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der
Bescheinigung angegeben, ist der Mus iker verpflichtet, eine neue ärztliche
Bescheinigung vorzulegen.
H ä l t s i c h d e r M u s i k e r b e i B e g i n n d e r A r b e i t s u n f ä h i g k e i t i m A u s l a n d a u f , i s t e r
darüber hinaus verpflichtet, dem Ar beitgeber die Arbeitsunfähigkeit, deren
voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort in der
schnellstmöglichen Art der Übermittlung m itzuteilen. Die durch die Mitteilung
entstehenden Kosten hat der Arbeitgeber zu tragen. Darüber hinaus ist der
Musiker, wenn er Mitglied einer gesetzliche n Krankenkasse ist, verpflichtet,
auch dieser die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer
unverzüglich anzuzeigen. Kehrt ein arbe itsunfähig erkrankter Musiker in das
Inland zurück, ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber seine Rückkehr
unverzüglich anzuzeigen.
D e r A r b e i t g e b e r i s t b e r e c h t i g t , d i e F ortzahlung der Bezüge zu verweigern,
solange der Musiker die von ihm nach U n t e r a b s a t z 1 v o r z u l e g e n d e ä r z t l i c h e
Bescheinigung nicht vorlegt oder den ihm nach Unterabsatz 2 obliegenden
Verpflichtungen nicht nachkommt, es sei denn, dass der Musiker die
Verletzung dieser ihm obliegenden Verpflichtungen nicht zu vertreten hat.
(2) In den Fällen des § 31 Abs. 1 Unterabs. 2 bzw. § 31 a Abs. 1 Unterabs. 2 ist der
Musiker verpflichtet, dem Arbeitge ber den Zeitpunkt des Antritts der
Maßnahme, die voraussichtliche Dauer un d die Verlängerung der Maßnahme
unverzüglich mitzuteilen und ihm
a) eine Bescheinigung über die B ewilligung der Maßnahme durch einen
Sozialleistungsträger nach § 31 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 bzw. § 31 a Abs. 1
Unterabs. 2 Satz 1 oder
b) eine ärztliche Bescheinigung über die Erforderlichkeit der Maßnahme im
Sinne von § 31 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2 bzw. § 31 a Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2
unverzüglich vorzulegen. Absatz 1 Unterabs. 3 gilt entsprechend.
TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009
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§ 33
Forderungsübergang bei Dritthaftung
(1) Kann der Musiker aufgrund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten
Schadensersatz wegen des Verdienstaus falls beanspruchen, der ihm durch die
Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, geht dieser Anspruch insoweit auf den
Arbeitgeber über, als dieser dem Musiker Krankenbezüge und sonstige Bezüge
gezahlt und darauf entfallende, vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur
Bundesagentur für Arbeit, Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur
Sozialversicherung und zur Pflegevers icherung sowie Umlagen (einschließlich
der Pauschalsteuer) zu Einrichtung en der zusätzlichen Alters- und
Hinterbliebenenversorgung abgeführt hat.
(2) Der Musiker hat dem Arbeitgeber unverzüglich die zur Geltendmachung des
Schadensersatzanspruchs erforderlichen Angaben zu machen.
(3) Der Forderungsübergang nach Absatz 1 kann nicht zum Nachteil des Musikers
geltend gemacht werden.
(4) Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Za hlung der Krankenbezüge und sonstiger
Bezüge zu verweigern, wenn de r Musiker den Übergang eines
Schadensersatzanspruchs gegen einen Dr itten auf den Arbeitgeber verhindert,
es sei denn, dass der Musiker die Verletzung dieser ihm obliegenden
Verpflichtungen nicht zu vertreten hat.
TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009
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§ 34
Beihilfen, Unterstützungen
Für die Gewährung von Beihilfen in Krankh eits-, Geburts- und Todesfällen sowie
von Unterstützungen werden die be i dem Arbeitgeber jeweils geltenden
Bestimmungen angewendet.
TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009
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§ 35
Jubiläumszuwendungen
Der Musiker erhält als Jubiläumszuwendung nach einer Dienstzeit (§ 15)
von 25 Jahren € 350,00,
von 40 Jahren € 500,00.
TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009
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§ 36
Sterbegeld
(1) Beim Tod des Musikers, der zur Zeit seines Todes nich t nach § 41 beurlaubt ist
und dessen Arbeitsverhältnis zur Zeit seines Todes nicht nach § 47 Abs. 4
geruht hat, erhalten
a) der überlebende Ehegatte oder der überlebende eingetragene
Lebenspartner,
b) die Abkömmlinge
Sterbegeld.
(2) Sind Anspruchsberechtigte im Sinne d e s A b s a t z e s 1 n i c h t v o r h a n d e n , i s t
Sterbegeld auf Antrag zu gewähren
a) Verwandten der aufsteigenden Linie , Geschwistern, Geschwisterkindern
sowie Stiefkindern, wenn sie zur Zeit des Todes des Musikers mit diesem in
häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder wenn der Verstorbene ganz oder
überwiegend ihr Ernährer gewesen ist,
b) sonstigen Personen, die die Koste n der letzten Krankheit oder der
Bestattung getragen haben, bis zur Höhe ihrer Aufwendungen.
(3) Als Sterbegeld werden gezahlt
a) die Vergütung (§ 16) für die restlichen Kalendertage des Sterbemonats,
b) das Zweifache der monatlichen Verg ütung (§ 16), höchstens jedoch das
Zweifache des Betrags, der der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze der
Satzung der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester entspricht.
Ist dem Musiker zur Zeit seines Todes weg en Ablaufs der Bezugsfristen für die
Krankenbezüge die Vergütung nicht mehr gezahlt worden oder hat die
Musikerin zurzeit ihres Todes Muttersch aftsgeld nach § 13 Mutterschutzgesetz
bezogen, werden als Sterbegeld gezahlt
a) die Vergütung für den Sterbetag und die restlichen Tage des Sterbemonats,
b) das Zweifache der monatlichen Vergüt ung, höchstens jedoch das Zweifache
des Betrags, der der jeweiligen Beit ragsbemessungsgrenze der Satzung der
Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester entspricht.
Das Sterbegeld wird in einer Summe ausgezahlt.
TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009
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(4) Sind an den Verstorbenen Vergütun g oder Vorschüsse über den Sterbetag
hinaus gezahlt worden, werden diese auf das Sterbegeld angerechnet.
(5) Die Zahlung an einen der nach Absatz 1 oder 2 Berechtigten bringt den
Anspruch der übrigen gegenüber dem Arbeitgeber zum Erlöschen. Sind
Berechtigte nach Absatz 1 oder Absatz 2 nicht vorhanden, werden über den
Sterbetag hinaus gezahlte Bezüge für den Sterbemonat nicht zurückgefordert.
(6) Wer den Tod des Musikers vorsätzlich herbeigeführt hat, hat keinen Anspruch
auf das Sterbegeld.
(7) Das Sterbegeld verringert sich um de n Betrag, den die Berechtigten nach Absatz
1 oder 2 als Sterbegeld aus ei ner zusätzlichen Alters- und
Hinterbliebenenversorgung oder aus eine r Ruhegeldeinrichtung erhalten. Dies
gilt nicht, wenn die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder
die Ruhegeldeinrichtung einen Arbeitnehmerbeitrag vorsieht.
TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009
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7. Abschnitt
Urlaub und Arbeitsbefreiung
Unterabschnitt 1: Erholungsurlaub
§ 37
Erholungsurlaub
(1) Der Musiker erhält in jedem Urlaubsja hr Erholungsurlaub unter Fortzahlung
der Vergütung (§ 16). Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Der Urlaubsanspruch kann erst nach Ablauf von sechs Monaten nach der
Einstellung geltend gemacht werden, es sei denn, dass der Musiker vorher
ausscheidet.
(3) Der Urlaub beträgt 45 Kalendertage. Er wird grundsätzlich während der
Theater- bzw. Konzertferien gewährt.
Aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen kann der Urlaub in zwei Teilen
gewährt werden; dabei soll jedoch der a uf die Theater- bzw. Konzertferien
entfallende Urlaubsteil mindestens 32 Kalendertage betragen. Der kleinere
Urlaubsteil ist möglichst unter Berücksichtigung der Interessen des Musikers
spätestens sechs Wochen vor Antritt festzulegen.
14 Kalendertage des Urlaubs solle n zusammenhängend während der
Schulferien des jeweiligen Bundeslandes gewährt werden.
(4) Der Teil des Urlaubs, der auf die Zeit von Beginn der Spielzeit bis zum Ende
des Kalenderjahres entfällt, ist zusammen mit dem Teil des Urlaubs, der im
folgenden Kalenderjahr auf die Zeit bis zu m Ende der Spielzeit entfällt, in den
Theater- bzw. Konzertferien des folgenden Kalenderjahres zu gewähren und zu
nehmen. Dies gilt nicht für den Teil des Urlaubs, der bereits zu Beginn der
Vertragszeit gewährt und genommen worden ist.
Kann der Urlaub bis zum Ende der Theate r- bzw. Konzertferien des folgenden
Kalenderjahres nicht genommen werden, ist er bis zum Ende dieses
Kalenderjahres anzutreten. Läuft die Wartezeit (Absatz 2) erst im Laufe des
folgenden Kalenderjahres ab, ist der Urla ub spätestens zu Beginn der Theater-
bzw. Konzertferien anzutreten.
Urlaub, der nicht innerhalb der genannten Fristen angetreten ist, verfällt.
TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009
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(5) Erkrankt der Musiker während des Ur laubs und zeigt er dies unverzüglich an,
werden die durch ärztliches - auf Verlangen durch amts- oder
vertrauensärztliches - Zeugnis nachgewi esenen Krankheitstage, an denen der
Musiker arbeitsunfähig war, auf den Urla ub nicht angerechnet. Der Musiker
hat sich nach planmäßigem Ablauf seines Urlaubs oder, falls die Krankheit
länger dauert, nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zur Arbeitsleistung
zur Verfügung zu stellen. Der Antritt des restlichen Urlaubs wird erneut
festgelegt. Er ist spätestens in den Th eater- bzw. Konzertferien des auf den
Beginn der Erkrankung folgenden Urlaubsjahrs zu gewähren und zu nehmen.
(6) Der Musiker, der ohne Erlaubnis währ end des Urlaubs gegen Entgelt arbeitet,
verliert den Anspruch auf die Vergütung für die Tage der Erwerbstätigkeit. Er
hat die für diese Zeit bereits erhaltene Vergütung zurückzahlen.
TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009
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§ 38
Erholungsurlaub bei Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses im Laufe des
Urlaubsjahrs
(1) Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe des Urlaubsjahrs, beträgt der
Urlaubsanspruch ein Zwölftel des Jahresurl aubs (§ 37 Abs. 3 Unterabs. 1) für
jeden vollen Monat der Beschäftigung. Scheidet der Musiker wegen
Erwerbsminderung (§ 47) oder Erreichens d e r A l t e r s g r e n z e ( § 4 8 ) a u s d e m
Arbeitsverhältnis aus, beträgt der Ur laubsanspruch sechs Zwölftel, wenn das
Arbeitsverhältnis in der ersten Hälfte endet, und zwölf Zwölftel, wenn es in der
zweiten Hälfte des Urlaubsjahrs endet.
Bruchteile von Urlaubstagen werden a uf volle Tage, jedoch nur einmal im
Urlaubsjahr, aufgerundet.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht, wenn sich an das Arbeitsverhältnis unmittelbar ein
anderes Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber oder ein
Arbeitsverhältnis mit dem rechtlichen Träger eines anderen Kulturorchesters
anschließt, der Mitglied des Deutschen Bühne nvereins ist. Der Musiker erhält
den im laufenden Urlaubsjahr noch nicht verbrauchten Urlaub von dem
Arbeitgeber bzw. dem neuen Arbeitgeber. Urlaub, der dem Musiker für Monate
gewährt worden ist, die in das neue Arbeitsverhältnis fallen, wird auf den
Urlaub angerechnet. Das Gleiche gilt für die über den Urlaub hinaus im
Rahmen der Theater- bzw. Konzertferien gewährte Freizeit.
TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009
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§ 39
Urlaubsabgeltung
(1) Der Urlaubsanspruch ist abzugelten, wenn und soweit der Urlaub aus
zwingenden betrieblichen Gründe n nicht bis zur Beendigung des
Arbeitsverhältnisses gegeben und genommen werden kann , es sei denn, dass
sich an ein beendetes Arbeitsverhältn is ein neues Arbeitsverhältnis bei
demselben Arbeitgeber anschließt.
Ist dem Musiker wegen eines vorsätzlichen schuldhaften Verhaltens
außerordentlich gekündigt worden oder ha t der Musiker das Arbeitsverhältnis
unberechtigterweise gelöst, wird lediglich derjenige Urlaubsanspruch
abgegolten, der dem Musiker nach gesetzlichen Vorschriften bei Anwendung
des § 38 Abs. 1 Satz 1 noch zustehen würde.
(2) Für jeden abzugeltenden Urlaubstag wird ein Dreißigstel der monatlichen
Vergütung (§ 16) gezahlt.
Protokollnotiz:
Die Abgeltung unterbleibt, wenn der Mu siker in unmittelbarem Anschluss in ein
Arbeitsverhältnis zu einem rechtlichen Träger eines anderen Kulturorchesters
übertritt und dieser sich verpflichtet, den noch nicht verbrauchten Urlaub zu
gewähren.
TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009
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Unterabschnitt 2: Freistellung von der Arbeit
§ 40
Arbeitsbefreiung
(1) Als Fälle nach § 616 Bürgerliches G esetzbuch, in denen der Musiker unter
Fortzahlung der Vergütung (§ 16) und der in Monatsbeträgen festgelegten
Zulagen im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt wird,
gelten nur die folgenden Anlässe:
a) Niederkunft der Ehefrau 1 Arbeitstag,
b) Tod des Ehegatten, des eingetragenen Lebenspartners,
eines Kindes oder Elternteils 2 Arbeitstage,
c) Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund
an einen anderen Ort 1 Arbeitstag,
d) 25-, 40- und 50jähriges Arbeitsjubiläum 1 Arbeitstag,
e) schwere Erkrankung
aa) eines Angehörigen, soweit er in demselben
Haushalt lebt, 1 Arbeitstag
im Kalenderjahr,
bb) eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch
nicht vollendet hat, wenn im laufenden
Kalenderjahr kein Anspruch nach § 45 Sozialgesetzbuch V
besteht oder bestanden hat, bis zu 4 Arbeitstage
im Kalenderjahr,
cc) einer Betreuungsperson, wenn der Musiker
deshalb die Betreuung seines Kindes, das das
8 . L e b e n s j a h r n o c h n i c h t v o l l e n d e t h a t o d e r
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer
Behinderung dauernd pflegebedürftig ist,
übernehmen muss, bis zu 4 Arbeitstage
im Kalenderjahr.
Eine Freistellung erfolgt nur, soweit ei ne andere Person zur Pflege oder
Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und der Arzt in den Fällen der
Doppelbuchstaben aa und bb die Notwendigkeit der Anwesenheit des
Musikers zur vorläufigen Pflege bescheinigt. Die Freistellung darf insgesamt
fünf Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten.
TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009
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f) Ärztliche Behandlung des Musikers, wenn diese
während der Arbeitszeit erfolgen muss,
erforderliche
nachgewiesene
Abwesenheitszeit
zuzüglich
erforderlicher
Wegezeiten.
Bei der Festlegung des Zeitpunkts der Arbeitsbefreiung sind die dienstlichen
Belange des Arbeitgebers zu berücksichtigen.
(2) Bei Erfüllung allgemeiner staatsbürger licher Pflichten nach deutschem Recht,
soweit die Arbeitsbefreiung gesetzlic h vorgeschrieben ist und soweit die
Pflichten nicht außerhalb der Arbeitszeit, gegebenenfalls nach ihrer Verlegung,
wahrgenommen werden können, besteht der Anspruch auf Fortzahlung der
Vergütung und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen nur insoweit, als
der Musiker nicht Ansprüche auf Ersatz der Vergütung geltend machen kann.
Die fortgezahlten Beträge gelten in Höhe des Ersatzanspruchs als Vorschuss auf
die Leistung der Kostenträger. Der Musike r hat den Ersatzanspruch geltend zu
machen und die erhaltenen Beträge an den Arbeitgeber abzuführen.
(3) Dem zu einem Probespiel eingeladen en Musiker ist auf einen unverzüglich
gestellten Antrag bis zu dreimal in der Spielzeit die erforderliche Freizeit unter
Fortzahlung der Vergütung zu gewähren . Dies gilt nicht, wenn der Musiker aus
künstlerischen Gründen nicht entbehrt werden oder keine geeignete Vertretung
zu zumutbaren Bedingungen beschafft werden kann.
D e m M u s i k e r k a n n z u e i n e r T ä t i g k e i t als Solist oder auf kammermusikalischem
Gebiet sowie zum Zweck der Fortbildung Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung
der Vergütung bis zu drei Wochen in der Spielzeit gewährt werden, wenn eine
geeignete Vertretung zur Verfügung steht und der Musiker die durch die
Vertretung entstehenden Kosten (Vergütung, Reisekosten etc.) übernimmt.
(4) Der Musiker hat aus dringenden pe rsönlichen Gründen (z.B. Eheschließung
und Umzug aus persönlichen Gründen, Kommunion oder Konfirmation des
eigenen Kindes, Todesfall eines engen Angehörigen und ähnliche persönliche
Anlässe) in jeder Spielzeit Anspruch auf Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung
der Vergütung von einem Tag oder zwei aufeinander folgenden Diensten,
wobei nur eine Aufführung betroffen sein darf. Die Arbeitsbefreiung wird nicht
gewährt, wenn dringende dienstliche oder betriebliche Gründe entgegenstehen.
D a r ü b e r h i n a u s k a n n d e r A r b e i t g e b e r i n s o n s t i g e n d r i n g e n d e n F ä l l e n
Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung bis zu drei Tagen
gewähren. In begründeten Fällen kann b e i V e r z i c h t a u f d i e V e r g ü t u n g
kurzfristige Arbeitsbefreiung gewähr t werden, wenn die dienstlichen oder
betrieblichen Verhältnisse es gestatten.
TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009
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(5) Zur Teilnahme an Delegierten versammlungen und Tagungen des
Gesamtvorstands oder der Tarifkommission kann den gewählten
Organmitgliedern auf Anfordern de r vertragschließenden Gewerkschaft
Arbeitsbefreiung bis zu sechs Tagen im Jahr unter Fortzahlung der Vergütung
erteilt werden, sofern nicht dringende dienstliche oder betriebliche Interessen
entgegenstehen.
Z u r T e i l n a h m e a n T a r i f v e r h a n d l u n g e n mit dem Deutschen Bühnenverein und
im Falle der Einladungen zu Sitzungen der Organe der Versorgungsanstalt der
deutschen Kulturorchester kann auf Anfordern der vertragschließenden
Gewerkschaft Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung ohne zeitliche
Begrenzung erteilt werden.
TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009
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§ 41
Sonderurlaub
Der Musiker kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die
Vergütung Sonderurlaub erhalten, wenn die dienstlichen oder betrieblichen
Verhältnisse es gestatten. Die Zeit des Sonderurlaubs gilt nicht als Dienstzeit (§ 15),
es sei denn, dass der Arbeitgeber vor Antri tt des Sonderurlaubs ein dienstliches oder
betriebliches Interesse an der Beurlaubung schriftlich anerkannt hat.
TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009
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8. Abschnitt
Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung
§ 42
Zusatzversorgung
Der Musiker ist bei der Versorgungsa nstalt der deutschen Kulturorchester
pflichtversichert, soweit die Satzung der Versorgungsanstalt der deutschen
Kulturorchester eine solche Pflichtversicherung vorsieht.
Protokollnotiz:
§ 42 findet keine Anwendung, soweit mit der Versorgungsanstalt der deutschen
Kulturorchester eine abweichende Vereinbarung vor dem 1. Januar 1972 geschlossen
wurde.
TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009
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§ 42 a
Übergangsvorschrift zur befreienden Lebensversicherung
(1) Dem bei der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester versicherten
Musiker, der nach Art. 2 § 1 Angest elltenversicherungs-Neuregelungsgesetz
von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung der Angestellten
befreit ist und mit einem öffentlichen ode r privaten Versicherungsunternehmen
für sich und seine Hinterbliebenen eine n Lebensversicherungsvertrag für den
Fall des Todes und des Erlebens des 65. oder eines niedrigeren Lebensjahrs
a) vor dem 1. Januar 1968 abgeschlossen hat oder
b) nach dem 31. Dezember 1967 abschließt
und aufrecht erhält, gewährt der Arbeitgeber auf Antrag für die Zeit, für die
dem Musiker Dienst- oder Krankenbez üge zustehen, einen Zuschuss zur
monatlichen Prämienzahlung in Höhe d es Beitragsanteils, den der Arbeitgeber
zur Rentenversicherung der Angestellte n zu zahlen hätte. Voraussetzung für
die Gewährung des Zuschusses ist, dass der Musiker für die
Lebensversicherung jeweils mindestens einen Betrag aufwendet, der als
Pflichtbeitrag für ihn zur Rentenversicherung der Angestellten zu zahlen wäre.
(2) Erhöht sich nach dem 31. Dezember 1967 der Pflichtbeitrag, der für den
Musiker zur Rentenversicherung der Angestellten zu zahlen wäre, kann der
Musiker seiner Verpflichtung zur Er höhung seiner Aufwendung (Absatz 1
Satz 2) dadurch nachkommen, dass er mindestens einen Betrag in der Höhe des
Unterschieds zwischen dem bisher und dem nunmehr für ihn maßgebenden
Pflichtbeitrag
a) für die Lebensversicherung oder
b) für eine freiwillige Weiterversicheru ng in der Rentenversicherung der
Angestellten oder
c) für die Versicherung bei der Versorgungsanstalt der deutschen
Kulturorchester als Ergänzungsbeitrag im Sinne des § 22 Absatz 2 Satz 3 der
Anstaltssatzung verwendet. Der Zuschu ss des Arbeitgebers erhöht sich in
diesen Fällen um die Hälfte des aufg ewendeten Mehrbetrags, höchstens
jedoch um die Hälfte des Unterschiedsbetrags nach Satz 1.
K o m m t d e r M u s i k e r d e r V e r p f l i c h t u n g n ach Satz 1 nicht nach, entfällt auch der
Zuschuss nach Absatz 1.
(3) Absätze 1 und 2 gelten für Musiker, die bei der Versorgungsanstalt der
deutschen Bühnen versichert sind, entsprechend.
TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009
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9. Abschnitt
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
§ 43
Ordentliche Kündigung
(1) Während der Probezeit kann das Arbeits verhältnis mit einer Frist von drei
Monaten zum Ende der Probezeit oder zum Ende des für das Orchester
üblichen Beschäftigungsjahrs gekündigt werden.
(2) Nach Ablauf der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist sechs Monate zum Ende
des für das Orchester üblichen Beschäftigungsjahrs.
(3) Ist das Arbeitsverhältnis des Musikers eines Orchesters, dessen Auflösung oder
Verkleinerung beschlossen worden ist, g e k ü n d i g t w o r d e n , k a n n d e r M u s i k e r
das Arbeitsverhältnis abweichend von Absatz 2 mit einer Frist von einem
Monat zum Ende des Kalendermonats kündigen.
TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009
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§ 44
Außerordentliche Kündigung
(1) Nach Ablauf von fünfzehn Beschäftigu ngsjahren bei demselben Arbeitgeber
oder seinem Rechtsvorgänger kann das Arbeitsverhältnis des Musikers, der das
vierzigste Lebensjahr vollendet hat, v o n d e m A r b e i t g e b e r u n b e s c h a d e t d e s
Absatzes 2 nur gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund (§ 626
Bürgerliches Gesetzbuch) vorliegt. Als wichtige Gründe gelten auch
a) der Beschluss des zuständigen Organs des rechtlichen Trägers, das
Orchester aufzulösen oder zu verkleinern,
b) ein Versagen der künstlerischen Leistungen des Musikers, das sein
Ausscheiden aus dem Orchester aus künstlerischen Rücksichten gebietet,
c) die amts- oder betriebsärztliche Feststellung einer dauerhaften
Berufsunfähigkeit des Musikers.
D i e K ü n d i g u n g b e d a r f k e i n e r F r i s t . A u s e i n e m d e r i n U n t e r a b s a t z 1 S a t z 2
genannten Gründe kann das Arbeitsverhä ltnis jedoch nur mit einer Frist von
zwölf Monaten zum Ende des für das Orchester üblichen Beschäftigungsjahrs
gekündigt werden.
(2) Das Arbeitsverhältnis eines unter Abs atz 1 fallenden Musikers kann ferner
gekündigt werden, wenn die Kündigu ng mit dem Angebot eines neuen
Arbeitsvertrags als Musiker in dem gleichen Orchester zu anderen als den
bisherigen Bedingungen verbunden ist. § 43 Abs. 2 gilt.
TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009
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§ 45
Schriftform der Kündigung
Die Kündigung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.
TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009
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§ 46
Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Vereinbarung
Das Arbeitsverhältnis kann im gegen seitigen Einvernehmen jederzeit beendet
werden.
TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009
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§ 47
Erwerbsminderung 1)
(1) Wird durch den Bescheid eines Renten versicherungsträgers festgestellt, dass
der Musiker voll erwerbsgemindert ist, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf
des Monats, in dem der Bescheid zugestellt wird, sofern der Musiker eine
außerhalb der gesetzlichen Rentenversic herung bestehende Versorgung durch
den Arbeitgeber oder durch eine Versor gungseinrichtung erhält, zu der der
Arbeitgeber Mittel beigesteuert hat. Der Musiker hat den Arbeitgeber von der
Zustellung des Rentenbescheids unve rzüglich zu unterrichten. Beginnt die
Rente wegen voller Erwerbsminderung erst nach der Zustellung des
Rentenbescheids, endet das Arbeitsve rhältnis mit dem Ablauf des dem
Rentenbeginn vorangehenden Tags.
V e r z ö g e r t d e r M u s i k e r s c h u l d h a f t d e n R e n tenantrag oder bezieht er Altersrente
nach § 236 oder § 236 a bzw. § 36 oder § 37 Sozialgesetzbuch VI oder ist er nicht
in der gesetzlichen Rentenversicherung v e r s i c h e r t , t r i t t a n d i e S t e l l e d e s
Bescheids des Rentenversicherungsträg ers das Gutachten eines Amtsarztes
oder des betriebsärztlichen Dienstes. Das Arbeitsverhältnis endet in diesem Fall
mit Ablauf des Monats, in dem dem Mu siker das Gutachten bekannt gegeben
worden ist.
(2) Erhält der Musiker keine außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung
bestehende Versorgung durch den Arbeitgeber oder durch eine
Versorgungseinrichtung, zu der der Ar beitgeber Mittel beigesteuert hat, endet
das Arbeitsverhältnis nach Ablauf einer Frist von drei Monaten zum Schluss
eines Kalendervierteljahrs. Die Frist beginnt mit der Zustellung des
Rentenbescheids bzw. mit der Bekann tgabe des Gutachtens des Amtsarztes
oder betriebsärztlichen Dienstes an den Musiker. Der Musiker hat den
Arbeitgeber von der Zustellung des Rentenbescheids unverzüglich zu
unterrichten. Beginnt die Rente wegen voller Erwerbsminderung erst nach der
Zustellung des Rentenbescheids, beginnt die Frist mit Ablauf des dem
Rentenbeginn vorangehenden Tags.
(3) Liegt bei dem Musiker, der schwerbehindert im Sinne des Sozialgesetzbuches
IX ist, in dem Zeitpunkt, in de m nach den Absätzen 1 und 2 das
Arbeitsverhältnis wegen voller Erwerbsminderung endet, die nach § 92
Sozialgesetzbuch IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamts noch nicht
vor, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Tags der Zustellung des
Zustimmungsbescheids des Integrationsamts.
(4) Das Arbeitsverhältnis endet nicht, wenn nach dem Bescheid des
Rentenversicherungsträgers eine Rente auf Zeit gewährt wird. In diesem Fall
ruht das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten von dem Tag an, der
TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009
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auf den nach Absatz 1 maßgebenden Ze itpunkt folgt, bis zum Ablauf des Tags,
bis zu dem die Rente auf Zeit bewilligt ist, längstens jedoch bis zum Ablauf des
Tags, an dem das Arbeitsverhältnis endet.
W i r d d e r M u s i k e r w i e d e r e r w e r b s f ä hig und entfällt deswegen die Fortzahlung
der wegen Erwerbsminderung gewährten Rente auf Zeit, erfolgt eine
Weiterbeschäftigung des Musikers mit den im Arbeitsvertrag vereinbarten
Instrumenten. Der Musiker hat jedoch keinen Anspruch auf die Ausübung
seiner bisher übertragenen Tätigkeit und die entsprechende Fortzahlung seiner
Tätigkeitszulagen. Satz 2 gilt insoweit nicht, als mit dem Musiker das Spielen
von Nebeninstrumenten vereinbart ist und der Musiker diese Tätigkeit
fortsetzt.
(5) Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn durch den Bescheid eines
Rentenversicherungsträgers festgestellt wird, dass der Musiker nur teilweise
erwerbsgemindert ist, es sei denn, der Musiker stellt den schriftlichen Antrag,
in seinem bisherigen oder anderen Be ruf teilweise beschäftigt zu werden. In
diesem Fall ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Musiker dem Antrag
entsprechend zu beschäftigen, wenn eine dem Antrag entsprechende
Beschäftigungsmöglichkeit besteht. Der A r b e i t g e b e r i s t b e r e c h t i g t , d i e
Vergütung unter Berücksichtigung vo n Art und Umfang der Beschäftigung
angemessen zu kürzen. Besteht die Beschäftigungsmöglichkeit nicht, gelten
Absätze 1 bis 4 mit der Maßgabe entsprech end, dass das Arbeitsverhältnis nicht
vor der schriftlichen Ablehnung des An trages durch den Arbeitgeber endet
bzw. ruht.
Protokollnotiz:
Für den Fall der Berufsunfähigkeit ei nes vor dem 2. Januar 1961 geborenen
Musikers gilt § 45 Abs. 1 bis 4 TVK in der Fassung vom 1. September 1998 fort.
Anstelle von § 45 Abs. 5 TVK alter Fassung wird in diesem Fall § 45 Abs. 4 in
der ab dem 1. Februar 2003 geltenden Fassung (entspricht § 47 Abs. 4 des
Tarifvertrags für Musiker in Kulturorchestern vom 31. Oktober 2009 (TVK))
entsprechend angewandt, sofern der Bescheid, mit dem die Berufs- oder
Erwerbsunfähigkeit festgestellt wird, ab dem 1. Februar 2003 zugestellt wird.
W i r d § 4 5 T V K i n s e i n e r b i s h e r i g e n F a s s u n g ( 1 . S e p t e m b e r 1 9 9 8 ) a n g e w e n d e t ,
gelten § 29 Abs. 7 und § 56 a Abs. 2 in der Fassung vom 1. September 1998 fort.
§ 45 Abs. 1 bis 4 TVK in seiner bisherigen Fassung lautete:
„ (1) Wird durch den Bescheid eines Rentenversic herungsträgers festgestellt, dass der Musiker
berufsunfähig oder erwerbsunfähig ist, en det das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des
Monats, in dem der Bescheid zugestellt wird, sofern der Musiker eine außerhalb der
gesetzlichen Rentenversicherung bestehende Versorgung durch den Arbeitgeber oder
durch eine Versorgungseinrichtung erhält, zu der der Arbeitgeber Mittel beigesteuert hat.
Der Musiker hat den Arbeitgeber von der Zustellung des Rentenbescheides unverzüglich
zu unterrichten. Beginnt die Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen
Erwerbsunfähigkeit erst nach der Zustellung des Rentenbescheides, endet das
Arbeitsverhältnis mit dem Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages.
TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009
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Verzögert der Musiker schuldhaft den Rentenantrag oder bezieht er Altersrente nach § 36
oder § 37 Sozialgesetzbuch VI oder ist er nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
versichert, tritt an die Stelle des Besche ides des Rentenversicherungsträgers das
Gutachten eines Amtsarztes. Das Arbeitsverhält nis endet in diesem Falle mit Ablauf des
Monats, in dem dem Musiker das Gutachten bekannt gegeben worden ist.
( 2 ) E r h ä l t d e r M u s i k e r k e i n e a u ß e r h a l b d e r gesetzlichen Rentenversicherung bestehende
Versorgung durch den Arbeitgeber oder durch eine Versorgungseinrichtung, zu der der
Arbeitgeber Mittel beigesteuert hat, endet da s Arbeitsverhältnis nach Ablauf einer Frist
von drei Monaten zum Schluss eines Kalender vierteljahres. Die Fr ist beginnt mit der
Zustellung des Rentenbescheides bzw. mit der Bekanntgabe des Gutachtens des
Amtsarztes an den Musiker. Der Musiker ha t den Arbeitgeber von der Zustellung des
Rentenbescheides unverzüglich zu un terrichten. Beginnt die Rente wegen
Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit erst nach der Zustellung des
Rentenbescheides, beginnen die Fristen mit Ablauf des dem Rentenbeginn
vorangehenden Tages.
( 3 ) ( g e s t r i c h e n )
(4) Liegt bei dem Musiker, der Schwerbehind erter im Sinne des Schwerbehindertengesetzes
ist, in dem Zeitpunkt, in dem nach den Absätzen 1 bis 3 das Arbeitsverhältnis wegen
Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähi gkeit auf Zeit endet, die nach § 22 des
Schwerbehindertengesetzes erforderliche Zustimmung der Hauptfürsorgestelle noch
nicht vor, endet das Arbeitsverhältnis mi t Ablauf des Tages der Zustellung des
Zustimmungsbescheides der Hauptfürsorgestelle.“
TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009
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§ 48
Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge Erreichens der Altersgrenze,
Weiterbeschäftigung
(1) Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf
des Monats, in dem der Musiker das geset zlich festgelegte Alter zum Erreichen
der Regelaltersrente vollendet hat.
(2) Soll der Musiker, dessen Arbeitsverh ältnis nach Absatz 1 geendet hat,
ausnahmsweise weiter beschäftigt werde n, ist ein neuer schriftlicher
Arbeitsvertrag abzuschließen. In dem Ar beitsvertrag können die Vorschriften
dieses Tarifvertrags ganz oder te ilweise abbedungen werden. Das
Arbeitsverhältnis kann jederzeit mit einer Frist von vier Wochen zum
Monatsschluss gekündigt werden, wenn im A r b e i t s v e r t r a g n i c h t s a n d e r e s
vereinbart ist.
Sind die sachlichen Voraussetzungen für die Erlangung laufender Bezüge aus
der Rentenversicherung oder einer außerhalb der gesetzlichen
Rentenversicherung bestehenden Ve rsorgung durch den Arbeitgeber oder
durch eine Versorgungseinrichtung, zu der der Arbeitgeber Mittel beigesteuert
hat, in dem im Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt noch nicht gegeben, soll der
Musiker, wenn er noch voll leistu ngsfähig ist, bis zum Eintritt der
Voraussetzungen, im Allgemeinen aber nicht über drei Jahre hinaus, weiter
beschäftigt werden.
(3) Absatz 2 Unterabs. 1 Satz 2 und 3 gilt e n t s p r e c h e n d f ü r M u s i k e r , d i e n a c h
Vollendung des in Absatz 1 festgelegten Alters eingestellt werden.
TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009
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§ 49
Zeugnisse und Arbeitsbescheinigungen
(1) Bei Kündigung hat der Musiker Anspru ch auf unverzügliche Ausstellung eines
vorläufigen Zeugnisses über Art und Dauer seiner Tätigkeit. Bei Beendigung
des Arbeitsverhältnisses ist ein endgültiges Zeugnis zu erteilen, das sich auf
Antrag auch auf Führung und Leistung erstrecken muss.
(2) Der Musiker kann auch während d es Arbeitsverhältnisses die Ausstellung
eines Zeugnisses verlangen, wenn er ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht.
TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009
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§ 50
Voraussetzung für die Zahlung des Übergangsgelds
(1) Der Musiker, der am Tage der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
a) das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat und
b) in einem ununterbrochenen Arbeits verhältnis von mindestens einem Jahr
bei demselben Arbeitgeber gestanden hat,
erhält beim Ausscheiden ein Übergangsgeld.
(2) Das Übergangsgeld wird nicht gewährt, wenn
a) das Arbeitsverhältnis des Musikers z u m E n d e d e r P r o b e z e i t ( § 3 A b s . 2
Satz 2) endet,
b) der Musiker das Ausscheiden verschuldet hat,
c) der Musiker gekündigt hat,
d) das Arbeitsverhältnis durch Auflösungsvertrag (§ 46) beendet ist,
e) der Musiker eine Abfindung aufgru nd des Kündigungsschutzgesetzes oder
nach § 53 erhält,
f) der Musiker aufgrund eines Ve rgleichs ausscheidet, in dem vom
Arbeitgeber eine Geldzahlung ohne Arbeitsleistung zugebilligt wird,
g) sich unmittelbar an das beendete A r b e i t s v e r h ä l t n i s e i n n e u e s m i t
Einkommen verbundenes Beschäftigungsverhältnis anschließt,
h) der Musiker eine ihm nachgewiesene Arbeitsstelle ausgeschlagen hat, deren
Annahme ihm billigerweise zugemutet werden konnte,
i) der Musiker aus eigener Erwerbstä tigkeit eine Rente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung oder Leistung en aus einer Versicherung oder
Versorgung erhält oder beanspruchen kann, zu der der Arbeitgeber oder ein
anderer Arbeitgeber, der diesen Tarifvertrag oder einen Tarifvertrag
wesentlich gleichen Inhalts anwendet, Mitte l ganz oder teilweise beisteuert
oder beigesteuert hat,
j) dem Musiker aufgrund Satzung, G esetzes, Tarifvertrags oder sonstiger
Regelung im Falle des Ausscheidens vo r Eintritt des Versicherungsfalls im
TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009
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Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung eine laufende
Versorgungsleistung gewährt wird oder die Anwartschaft auf eine solche
Leistung gesichert ist.
(3) Auch in den Fällen des Absatzes 2 Buchst. c und d wi rd Übergangsgeld
gewährt, wenn
1. der Musiker wegen
a) eines mit Sicherheit erwarteten Personalabbaus,
b) einer Körperbeschädigung, die ihn zur Fortsetzung der Arbeit unfähig
macht,
c) einer in Ausübung oder infolge seiner Arbeit erlittenen
Gesundheitsschädigung, die seine Arbeitsfähigkeit für längere Zeit
wesentlich herabsetzt,
2. die Musikerin außerdem wegen
a) Schwangerschaft,
b) Niederkunft in den letzten drei Monaten
gekündigt oder einen Auflösungsvertrag geschlossen hat.
(4) Tritt der Musiker innerhalb der Zeit, während der Übergangsgeld zu zahlen ist
(§ 52 Abs. 1), in ein neues mit Einkommen verbundenes
Beschäftigungsverhältnis ein oder wird ihm während dieses Zeitraums eine
Arbeitsstelle nachgewiesen, deren Annahme ihm billigerweise zugemutet
werden kann, steht ihm Übergangsgeld von dem Tag an, an dem er das neue
Beschäftigungsverhältnis angetreten hat oder hätte antreten können, nicht zu.
TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009
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§ 51
Bemessung des Übergangsgelds
(1) Das Übergangsgeld wird nach der dem Musiker am Tage vor dem Ausscheiden
zustehenden Vergütung (§ 16) bemes sen. Steht ihm an diesem Tag keine
Vergütung zu, wird das Übergangsgeld na ch der Vergütung bemessen, die dem
Musiker bei voller Arbeitsleistung am Tag vor dem Ausscheiden zugestanden
hätte.
(2) Das Übergangsgeld beträgt für jed es volle Jahr der dem Ausscheiden
vorausgegangenen Zeiten, die seit der Vollendung des achtzehnten Lebensjahrs
in einem oder mehreren ohne Un terbrechung aneinandergereihten
Beschäftigungsverhältnissen bei von diesem Tarifvertrag erfassten
Arbeitgebern zurückgelegt sind, ein Vi ertel der letzten Monatsvergütung,
mindestens aber die Hälfte und höchstens das Vierfache dieser
Monatsvergütung.
(3) Als Beschäftigungsverhältnis gelten alle bei den in Absatz 2 genannten
Arbeitgebern in einem Beamtenverhältn is oder in einem Arbeitsverhältnis
zurückgelegten Zeiten ausschließlich derj enigen, für die wegen Beurlaubung
keine Bezüge gezahlt worden sind. Dabei bleibt eine Beschäftigung
a) als Ehrenbeamter,
b) als Beamter im Vorbereitungsdienst,
c) in einem nur nebenbei bestehenden Beamtenverhältnis,
d) in einem Ausbildungsverhältnis,
e) mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines
entsprechenden Vollbeschäftigten
unberücksichtigt.
A l s U n t e r b r e c h u n g i m S i n n e d e s Absatzes 2 gilt jeder zwischen den
Beschäftigungsverhältnissen liegende, einen oder mehrere Werktage – mit
Ausnahme allgemein arbeitsfreier Werktage – umfassende Zeitraum, in dem
ein Beschäftigungsverhältnis nicht best and. Als Unterbrechung gilt es nicht,
wenn der Musiker in dem zwischen zwei Beschäftigungsverhältnissen
liegenden gesamten Zeitraum arbeits unfähig krank war oder die Zeit zur
Ausführung eines Umzugs an einen anderen Ort benötigte oder wenn das neue
Arbeitsverhältnis wegen unterschiedlic hen Spielzeitbeginns sich nicht
unmittelbar an das bisherige Arbeitsverhältnis angeschlossen hat.
TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009
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(4) Wurde dem Musiker bereits Übergangsgeld oder eine Abfindung gewährt,
bleiben die davor liegenden Zeiträume bei der Bemessung des Übergangsgelds
unberücksichtigt.
(5) Werden dem Musiker laufende Versorgu ngsbezüge, laufende Unterstützungen,
Arbeitslosengeld, sonstige laufende Bezüge aus öffentlichen Mitteln, Renten aus
der gesetzlichen Rentenversicherung, die nicht unter § 50 Abs. 2 Buchst. i fallen,
oder Renten und vergleichbare Leistungen eines ausländischen
Versicherungsträgers gezahlt oder hätte die Musikerin, die nicht unter § 50 Abs.
3 Nr. 2 fällt, bei unverzüglicher Ant ragstellung nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Arbe itslosengeld, wird das Übergangsgeld
nur insoweit gezahlt, als die genannten Bezüge für denselben Zeitraum hinter
dem Übergangsgeld zurückbleiben, ohne Rücksicht darauf, ob der Arbeitgeber
dazu Mittel beigesteuert hat.
Zu den Bezügen im Sinne des Unterabsatzes 1 Satz 1 gehören nicht
a) Renten nach dem Bundesversorgungsgesetz,
b) der nach dem Beamtenversorgungs recht neben dem Ruhegeld zu zahlende
Unfallausgleich oder Hilflosigkeitszuschlag,
c) Unfallrenten nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch,
d) Renten nach den Gesetzen zur Entschädigung der Opfer der
nationalsozialistischen Verfolgung (B undesentschädigungsgesetz sowie die
entsprechenden Gesetze der Länder), soweit sie an Verfolgte oder deren
Hinterbliebene als Entschädigung für Schaden an Leben oder an Körper
oder Gesundheit geleistet werden,
e) Kriegsschadenrenten nach dem Lastenausgleichsgesetz,
f) Renten nach dem Gesetz zu Abgeltung von Besatzungsschäden,
g) Blindenhilfe nach § 72 Sozialgesetzbuch XII,
h) Kindergeld nach dem Einko mmensteuergesetz oder nach dem
Bundeskindergeldgesetz oder Leistungen im Sinne des § 65 Abs. 1 Nr. 1 bis
3 Einkommensteuergesetz oder des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
Bundeskindergeldgesetz sowie Kinderg eld aufgrund des Rechts der
Europäischen Gemeinschaften oder aufgrund zwischenstaatlicher
Abkommen in Verbindung mit de m Einkommensteuergesetz oder dem
Bundeskindergeldgesetz.
TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009
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§ 52
Auszahlung des Übergangsgelds
(1) Das Übergangsgeld wird in Monatsbe trägen am Fünfzehnten eines Monats
gezahlt, erstmalig am Fünfzehnten des auf das Ausscheiden folgenden Monats.
§ 22 Abs. 1 Unterabs. 2 gilt entsprechen d. Die Auszahlung unterbleibt, bis
etwaige Vorschüsse durch Aufrechnung getilgt sind. Vor de r Auszahlung hat
der Musiker anzugeben, ob und welche laufenden Bezüge nach § 51 Abs. 5
gewährt werden. Ferner hat er zu versichern, dass er keine andere
Beschäftigung angetreten hat.
(2) Zu Siedlungszwecken oder zur Begründung oder zum Erwerb eines eigenen
gewerblichen Unternehmens kann das Übergangsgeld in einer Summe
ausgezahlt werden.
(3) Beim Tod des Musikers wird der noch nicht gezahlte Betrag an den Ehegatten
oder die Kinder, für die dem Musiker Kindergeld nach dem
Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zugestanden
hat oder ohne Berücksichtigung der §§ 64, 65 Einkommensteuergesetz oder der
§§ 3, 4 Bundeskindergeldgesetz zugestanden hätte, in einer Summe gezahlt. Die
Zahlung an einen der nach Satz 1 Berechtigten bringt den Anspruch der
übrigen gegenüber dem Arbeitgeber zum Erlöschen.
TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009
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§ 53
Auflösung oder Verkleinerung des Orchesters
(1) Hat der Arbeitgeber das Arbeitsverhältn is eines Musikers, der das vierzigste
Lebensjahr vollendet und fünfzehn Beschäftigungsjahre als Musiker bei
Kulturorchestern (§ 1 Abs. 2), davon mindestens die letzten zehn Jahre im
Dienst des Arbeitgebers oder seines Rechtsvorgängers, zurückgelegt hat, wegen
Auflösung oder Verkleinerung des Orchesters gekündigt (§ 44 Abs. 1
Unterabs. 2 Buchst. a), ist er verpflicht et, dem Musiker eine an das bisherige
Arbeitsverhältnis unmittelbar anschließende zumutbare anderweitige
Beschäftigung anzubieten, oder falls er kein Angebot machen kann, weil kein
Arbeitsplatz vorhanden ist, für den ihm der Musiker geeignet erscheint, eine
Abfindung nach den Absätzen 2 bis 8 zu g e w ä h r e n . Z u m u t b a r i s t e i n e d e r
körperlichen und geistigen Leistungsfäh igkeit des Musikers entsprechende
Beschäftigung, wenn die ihm hierfür gewährte Vergütung 75 v. H. der
Grundvergütung nicht unterschreitet, die dem Musiker am Tag vor dem
Ausscheiden zugestanden hat, es sei denn, dass der Musiker mit einem
geringeren Prozentsatz einverstanden ist.
Unterabsatz 1 gilt nicht, wenn der Musiker
a) von dem Kündigungsrecht des § 43 Abs. 3 Gebrauch gemacht hat oder
b) bis zur Beendigung des Arbeitsverhä ltnisses bei einem anderen Arbeitgeber
in einem Kulturorchester ein Arbeitsverhältnis eingegangen ist oder ein
Arbeitsverhältnis ausgeschlagen hat, das einer höchstens zwei Gruppen
niedrigeren Vergütungsgruppe angehört als sein bisheriges Orchester.
(2) Die Abfindung beträgt für das erste Jahr 50 v. H. der Jahresvergütung. Die
Jahresvergütung ist das Zwölffache der Grundvergütung und der
Tätigkeitszulage – in den Fällen des § 2 Abs. 2 des monatlichen festen Gehalts –,
die dem Musiker am Tage vor dem Ausscheiden zugestanden haben.
Für das folgende Jahr beträgt die Abfindung des Musikers der
Vergütungsgruppe D 91 v.H.
Vergütungsgruppe C 90 v.H.
Vergütungsgruppe B 89 v.H.
Vergütungsgruppe B mit Fußnote 87,5 v.H.
Vergütungsgruppe A 82 v.H.
Vergütungsgruppe A mit Fußnote 1 oder 2 78 v.H.
der Jahresvergütung.
TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009
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F ü r d a s d r i t t e u n d d a s v i e r t e f o l g e n d e J a h r b e t r ä g t d i e A b f i n d u n g m o n a t l i c h e i n
Zwölftel der für das zweite Jahr zusteh enden Abfindung. Sie vermindert sich
auf je 25 v. H. eines Zwölftels der Ja hresvergütung, wenn der Musiker zu
Beginn des dritten oder des vierten Jahres nach dem Ausscheiden
a) Arbeitsentgelt aus unselbstständiger Tätigkeit erhält oder
b) Rente aus der gesetzlichen Rentenve rsicherung oder der Versicherung bei
einer öffentlich-rechtlichen Versorgungseinrichtung bezieht
und Arbeitsentgelt und Rente im Monat für sich allein oder zusammen
mindestens 50 v.H. eines Zwölftels der Jahresvergütung betragen. Ob die
Voraussetzungen für die Verminderung vorliegen, ist jeweils zu Beginn des
Jahres festzustellen.
(3) Hat der Musiker bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses das
dreiundfünfzigste Lebensjahr vollendet un d hat er bei Ablauf des vierten Jahres
nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine regelmäßige
Beschäftigung, ist er verpflichtet, eine i h m v o m A r b e i t g e b e r a n g e b o t e n e o d e r
nachgewiesene sozialversicherungspf lichtige Beschäftigung anzunehmen,
wenn die ihm hierfür gewährte Vergütung mindestens 60 v. H. eines Zwölftels
der Jahresvergütung nicht unterschreitet.
B i e t e t d e r A r b e i t g e b e r d e m M u s i k e r e i n e derartige Beschäftigung nicht an und
weist er ihm auch keine derartige Beschäftigung nach, hat er ihm bis zum
Erlöschen des Anspruchs nach Absatz 7, längstens bis zum Ende des Monats, in
dem der Musiker das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet, eine weitere
monatliche Abfindung zu gewähren. Es beträgt die Abfindung des Musikers
der
Vergütungsgruppe D 71 v.H.
Vergütungsgruppe C 70 v.H.
Vergütungsgruppe B 69 v.H.
Vergütungsgruppe B mit Fußnote 67,5 v.H.
Vergütungsgruppe A 62 v.H.
Vergütungsgruppe A mit Fußnote 1 oder 2 58 v.H.
eines Zwölftels der Jahresvergütung.
(4) Werden die Grundvergütungen nach § 19 erhöht oder vermindert, erhöht oder
vermindert sich die Abfindung zu dem gleichen Zeitpunkt und in dem gleichen
Ausmaß. Ist die Abfindung nach Satz 1 erhöht oder vermindert worden, ist für
die weitere Anwendung dieser Vorschrift von der erhöhten oder verminderten
Abfindung auszugehen.
(5) Auf die Abfindung für das zweite und die folgenden Jahre wird der Betrag des
gezahlten Arbeitslosengeldes angerechnet.
TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009
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(6) Die Abfindung wird für das erste Jahr beim Ausscheiden, für das zweite Jahr
bei Beginn des Jahres, jeweils in einer Summe gezahlt. Für die folgenden Jahre
wird sie jeweils am Fünfzehnten des Monats gezahlt. § 22 Abs. 1 Unterabs. 2 gilt
entsprechend.
(7) Der Anspruch auf die monatliche Abfindung für das dritte Jahr und die
folgenden Jahre erlischt, wenn nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
a) der Musiker ein Arbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber in einem
Kulturorchester eingegangen ist, das einer höchstens zwei Gruppen
niedrigeren Vergütungsgruppe angehö rt als sein bisheriges Orchester, mit
dem Ende des Monats, der dem Monat des Beginns des Arbeitsverhältnisses
vorangeht,
b) der Musiker stirbt, mit dem Ablauf des Sterbemonats.
D e r A n s p r u c h a u f d i e m o n a t l i c h e A b f i n dung für das dritte und das vierte Jahr
erlischt ferner, wenn der Arbeitgeber dem Musiker eine nach Absatz 1
Unterabs. 1 Satz 2 zumutbare Beschäftigung angeboten hat, mit dem Ende des
Monats, der dem Monat vorangeht, zu dem das Arbeitsverhältnis angeboten ist.
D e r A n s p r u c h a u f d i e m o n a t l i c h e A b f indung nach Absatz 3 erlischt ferner,
wenn
a) der Arbeitgeber dem Musiker eine Beschäftigung anbietet oder nachweist,
die der Musiker nach Absatz 3 anzunehm en verpflichtet ist, mit dem Ende
des Monats, der dem Monat vorangeht , zu dem das Arbeitsverhältnis
angeboten oder nachgewiesen ist,
b) der Musiker Arbeitsentgelt aus einer regelmäßigen unselbstständigen
Beschäftigung oder Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder der
Versicherung bei einer öffentlich- rechtlichen Versorgungseinrichtung
bezieht und Arbeitsentgelt und Rente im Monat für sich allein oder
zusammen mindestens 60 v.H. eines Zwölftels der Jahresvergütung
betragen, mit dem Ende des Monats, der dem Monat vorangeht, in dem das
Beschäftigungsverhältnis beginnt ode r die Rentenzahlung aufgenommen
wird.
(8) Der nach Absatz 7 erloschene Anspruch lebt, sofern er nicht aus einem anderen
Grund erloschen wäre oder erlöschen würde, wieder auf, wenn
a) der Musiker, dessen Anspruch nach A b s a t z 7 U n t e r a b s . 1 B u c h s t . a ,
Unterabs. 2 oder Unterabs. 3 Buchst. a erloschen ist, aus dem
Arbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber in einem Kulturorchester
oder dem vom Arbeitgeber angebotenen oder nachgewiesenen
Beschäftigungsverhältnis ohne sein Verschulden vor dem Ablauf von sechs
Monaten seit dessen Beginn ausgeschieden ist,
TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009
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b) der Musiker, dessen Anspruch inf olge der Aufnahme einer regelmäßigen
unselbstständigen Beschäftigung nach Absatz 7 Unterabs. 3 Buchst. b
erloschen ist, diese Beschäftigung aus einem triftigen Grund vor dem Ablauf
von sechs Monaten seit der Aufnahme aufgegeben hat,
c) eine Rente aus der gesetzlichen Rent enversicherung oder der Versicherung
bei einer öffentlich-rechtlichen Versorgungseinrichtung weggefallen ist,
mit dem Beginn des Monats, der auf den Monat folgt, in dem oder mit dessen
Ablauf das Beschäftigungsverhältnis beendet worden oder die Rente
weggefallen ist.
Der wiederaufgelebte Anspruch erlischt, wenn erneut eine der
Voraussetzungen des Absatzes 7 eintritt.
Protokollnotiz zu Absatz 1 Unterabs. 2 Buchst. b und zu Absatz 7 Unterabs. 1 Buchst.
a:
Eine um zwei Gruppen niedrigere Vergütungsgruppe ist gegenüber
der Vergütungsgruppe die Vergütungsgruppe
A + Zulage nach § 17 Abs. 7 Buchst. a A
A + Zulage nach Fußnote 2 der Vergütungsgruppe A B + Zulage nach § 17
Abs. 7 Buchst. b
A B
B + Zulage nach § 17 Abs. 7 Buchst. b C
B D
Protokollnotiz zu Absatz 8:
Der Anspruch auf die Abfindung lebt in der bei seinem Erlöschen zustehenden und
gegebenenfalls nach Absatz 4 erhöhten ode r verminderten Höhe wieder auf. Der
Anspruch auf eine im dritten Jahr erloschene Abfindung lebt im vierten Jahr für
dieses Jahr jedoch stets nur in der sich aus Absatz 2 Unterabs. 3 Satz 2 -
gegebenenfalls in Verbindung mit Absatz 4 - ergebenden Höhe wieder auf.
TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009
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10. Abschnitt
Orchestervorstand
§ 54
Wahl und Zusammensetzung des Orchestervorstands
(1) Die Musiker des Orchesters wählen sich in unmittelbarer, gleicher und
geheimer Wahl einen Orchestervorstand.
(2) Wahlberechtigt sind alle Musiker. Wäh lbar sind alle Musiker mit Ausnahme
der in § 2 Abs. 1 bezeichneten Personen.
(3) Der Orchestervorstand besteht aus drei bis fünf Mitgliedern und den
erforderlichen Ersatzmitgliedern. Gewählt sind nach den Grundsätzen der
Mehrheitswahl (Personenwahl) die Bewe rber in der Reihenfolge der jeweils
höchsten auf sie entfallenden Stimmenzahlen.
(4) Die Wahl erfolgt in der Rege l zu Beginn der Spielzeit.
TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009
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§ 55
Amtszeit
(1) Die Amtszeit des Orchestervorstands erstreckt sich auf zwei oder drei
Spielzeiten.
(2) Die Mitgliedschaft im Orchestervorstand endet durch
a) Ablauf der Amtszeit,
b) Niederlegung des Amts,
c) Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis als Musiker.
(3) Scheidet ein Mitglied aus dem Orchest ervorstand aus (Absatz 2), tritt ein
Ersatzmitglied ein. Das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied des Orchestervorstands
zeitweilig verhindert ist, für die Daue r der Verhinderung. § 54 Abs. 3 gilt
entsprechend.
TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009
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§ 56
Geschäftsführung
(1) Der Orchestervorstand wählt aus sei ner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit
einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(2) Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte und vertritt den
Orchestervorstand im Rahmen der von diesem gefassten Beschlüsse.
(3) Die Sitzungen des Orchestervorstand s sind nicht öffentlich. Sie finden
außerhalb der dienstplanmäßigen Prob e- und Aufführungszeiten statt. Der
Orchestervorstand hat bei der Anberaumung seiner Sitzungen auf die
dienstlichen Erfordernisse Rücksicht zu nehmen.
(4) Der Arbeitgeber nimmt an den Sitzungen teil, die auf sein Verlangen
anberaumt sind oder zu denen er ausdrücklich eingeladen ist.
(5) Der Orchestervorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
Protokollnotiz zu Absatz 2:
Ein Orchestervorstandsmitglied wird zur Di enstentlastung je Woche seiner Tätigkeit
von der Teilnahme an einer Probe befreit. Der Orchestervorstand entscheidet,
welches Vorstandsmitglied die Befreiung in Anspruch nimmt. Die Probe ist für das
jeweilige Vorstandsmitglied im Einverneh men mit dem jeweiligen musikalischen
Leiter zu bestimmen. Durch die Befreiung von der Probe darf die Stimmgruppe, der
das von der Probe befreite Vorstandsmitg lied angehört, nicht zusätzlich belastet
werden.
TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009
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§ 57
Aufgaben und Befugnisse des Orchestervorstands
(1) Der Orchestervorstand hat darauf hinzuwirken, dass ein reibungsloser Ablauf
des Orchesterbetriebs gewährleistet ist. Er wird beteiligt
a) bei der Aufrechterhaltung der Ordnung bei allen Proben und
Veranstaltungen des Orchesters,
b) bei der Auswahl von Bewerbern für fr eie Stellen im Orchester und bei der
Ansetzung sowie der Durchführung von Probespielen,
c) bei der Prüfung des Arbeitsplans (§ 12 Abs. 5) im Hinblick auf die
Vorschriften des § 12,
d) vor der Einstellung oder Nichtverlän gerung des musikalischen Oberleiters
hinsichtlich der künstlerischen Eignung,
e) in allen sonstigen Fällen, in denen ihm durch Gesetz oder diesem
Tarifvertrag Aufgaben zugewiesen sind.
Der Orchestervorstand ermittelt
a) bei Probespielen die Auffassung der Teilnehmer am Probespiel,
b) vor der Einstellung, der Arbeits vertragsverlängerung und bei der
Kündigung eines Musikers rechtzeitig vor Beginn der Kündigungsfrist die
Auffassung des Orchesters,
c) nach Probedirigaten die Auffassung des Orchesters über die künstlerische
Eignung des Bewerbers
und vertritt sie gegenüber dem Arbeitgeber.
Der Orchestervorstand kann beim Arbeitgeber Bedenken gegen die
vorgesehene Spiel- und Probeneinteilung geltend machen, die der Arbeitgeber
in seine Erwägungen einbeziehen soll.
(2) Beabsichtigt der Arbeitgeber, die für das Orchester ausgewiesene Anzahl von
Planstellen zu verändern, Planstellen dauerhaft nicht zu besetzen oder
Planstellen mit Teilzeitkräften zu beset zen, unterrichtet er darüber vor der
Entscheidung den Orchestervorstand.
(3) Der Orchestervorstand ist berechtigt und verpflichtet, Verstöße gegen die
dienstlichen Verpflichtungen der Musiker zu verfolgen.
TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009
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(4) Die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten des
Arbeitgebers und des Musikers werden durch die §§ 54 bis 60 nicht berührt.
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§ 58
Verstöße gegen die diens tlichen Verpflichtungen
Bei schuldhaften Verstößen der Musiker gegen die dienstlichen Verpflichtungen
können Ordnungsstrafen verhängt werden.
Ein Verstoß gegen die dienstlichen Pf lichten liegt insbesondere vor bei
1. Verletzung der sich aus diesem T arifvertrag ergebenden Pflichten,
2. Nichtbefolgung dienstlicher Weisungen und Zuwiderhandeln gegen dienstliche
Weisungen,
3. Zuspätkommen zu einer Probe oder einer Aufführung,
4. unerlaubtem Verlassen des Dien stes und Fernbleiben vom Dienst,
5. die dienstlichen Leistungen beeint rächtigendem Genuss von Alkohol oder
anderen Rauschmitteln,
6. Störungen des Betriebsfriedens,
7. Verstößen gegen die Hausordnung und ge gen die Sicherheitsvorschriften des
Hauses.
TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009
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§ 59
Ordnungsstrafen
(1) Als Ordnungsstrafen können schriftliche Verwarnungen und Geldbußen
verhängt werden.
(2) Die Geldbuße darf im einzelnen Fall b i s z u 1 0 v . H . d e r V e r g ü t u n g ( § 1 6 )
betragen.
TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009
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§ 60
Verfahren
(1) Die Ordnungsstrafen werden vo m Orchestervorstand verhängt.
(2) Vor der Verhängung einer Ordnungsstrafe ist der Musiker zu hören.
(3) Die Beratungen des Orchestervorstands sind vertraulich. Die Beschlüsse
werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Die Entscheidungen sind schriftlich zu
begründen und dem Musiker mitzuteilen.
(4) Der Musiker kann gegen die Verhängu ng einer Ordnungsstrafe innerhalb von
zwei Wochen das Orchester oder einen vom Orchester gebildeten besonderen
Ausschuss anrufen.
(5) Geldbußen können bei der Gehaltszahlu ng einbehalten werden. Sie müssen zu
wohltätigen oder gemeinnützigen Einrich tungen verwendet werden, die den
Musikern zugute kommen.
(6) Die Verhängung einer Ordnungsstrafe ist in einem Protokollbuch zu
vermerken, das der Orchestervorstand zu führen hat. In schweren Fällen ist
dem Arbeitgeber eine Abschrift der Entscheidung zuzuleiten.
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11. Abschnitt
Besondere Vorschriften,
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 61
Ausschlussfristen
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer
Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Musiker oder vom
Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht wer den, soweit tarifvertraglich nichts
anderes bestimmt ist. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige
Geltendmachung des Anspruchs aus, um di e Ausschlussfrist auch für später fällig
werdende Leistungen unwirksam zu machen.
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- 103 -
§ 62
Öffnungsklausel
Durch einen Tarifvertrag zwischen dem Deutschen Bühnenverein und der
Deutschen Orchestervereinigung kann von den Regelungen dieses Tarifvertrags für
einzelne Orchester abgewichen werden.
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§ 63
Übergangsregelungen für das Beitrittsgebiet
Für die Musiker, deren Arbeitsverhältnisse in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags
genannten Gebiet begründet sind oder werden, gilt dieser Tarifvertrag mit der
Maßgabe folgender Übergangsregelungen:
a) §§ 31 a, 34 und 42 a finden keine Anwendung.
b) § 20 Abs. 7 findet mit folgender Maßgabe Anwendung:
W a r d e r M u s i k e r z u d e m Z e i t p u n k t , z u d e m d e r T V K i n d e m i n A r t i k e l 3 d e s
Einigungsvertrags genannten Gebiet in Kraft getreten ist, in demselben
Orchester beschäftigt und hat er in der Zeit vor dem Inkrafttreten des TVK in
diesem Orchester eine Tätigkeit ausgeübt, die der zulageberechtigenden
Tätigkeit entspricht, und dafür eine Zu lage erhalten, ist die Dauer dieser
Tätigkeit in die Berechnung der Bezugsdauer einzubeziehen, sofern die
zulageberechtigende Tätigkeit nach Inkrafttreten dieses Tarifvertrages endet.
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§ 64
Inkrafttreten, Laufzeit und Kündigung
(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt
§ 12 einschließlich der ihn in Bezug nehmenden Regelungen erst zum 1. August
2010 in Kraft. Der Tarifvertrag kann mit einer Frist von sechs Monaten zum
31. Dezember eines jeden Jahres, erstmals zum 31. Dezember 2012 , schriftlich
gekündigt werden.
Abweichend von Unterabsatz 1 Satz 3 können die
− §§ 12, 16, 18, 20 und 37 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 1 bzw.
− §§ 23 bis 25 bzw.
− § 26
jeweils mit einer Frist von drei Kalendermonaten zum Ende eines
Kalendermonats schriftlich gekündigt werden.
(2) Darüber hinaus können § 3 Abs. 3, die Protokollnotiz zu § 3 Abs. 3, die
Protokollnotiz zu § 14, die Protokollnotiz zu § 16 und die Protokollnotiz Nr. 2
zu § 17 Absätze 2 und 7 mit einer Fr ist von sechs Monaten zum Ende eines
Kalenderjahrs insgesamt schriftlic h gekündigt werden. Mit gleicher
Kündigungsfrist kann § 3 Abs. 1 Buchst . b gesondert gekündigt werden. Im
Falle der Kündigung nach den Sätzen 1 und 2 ist die Nachwirkung
ausgeschlossen. Teilzeitarbeitsverhältnisse und befristete Verträge, die zum
Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kün digung bereits auf der Grundlage der
in diesem Absatz genannten Vorschriften a b g e s c h l o s s e n w o r d e n s i n d , b l e i b e n
unter Fortgeltung dieser Vorschriften bestehen.
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0460/2018
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 22.02.2018
- Erstellt
- 07.02.2018 15:47