Mandari Insight

0460/2018

Annahme des Haustarifvertrags für das Gürzenich-Orchester Köln ab 01.01.2018

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 22.02.2018

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 20.03.2018, TOP 10.11

Anlage 3 TVK-Stand_31.10.2009_Ergänzung_von_09.12.2009

· application/pdf

Ansehen

Anlage 1 HTV_Gürzenich-Orchester_Köln_2017-2018_Stand_10.01.2018

· application/pdf

Ansehen

Beschlussvorlage Rat

· application/pdf

Ansehen

Anlage 2 TVK-Stand_31.10.2009

· application/pdf

Ansehen

Anlage 3 TVK-Stand_31.10.2009_Ergänzung_von_09.12.2009

10672 Zeichen

TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 
 
 
Tarifvertrag vom 31. Oktober 2009 zur Neugestaltung der Vergütung 
im Tarifvertrag für Musiker in Kulturorchestern vom 31. Oktober 2009 (TVK) 
 
 
 
 
Zwischen  
 
dem Deutschen Bühnenverein- 
Bundesverband der Theater und Orchester, Köln, 
– Vorstand – 
einerseits 
 
und 
 
der Deutschen Orchestervereinigung e.V., Berlin, 
– Geschäftsführer – 
andererseits 
 
 
wird der folgende Tarifvertrag abgeschlossen: 
 
 
 
§ 1 
 
Geltungsbereich 
 
 
Dieser Tarifvertrag gilt für die Musiker, die unter den Geltungsbereich des 
Tarifvertrages für Musiker in Kulturorchestern vom 31. Oktober 2009 (TVK) fallen.  
 
 
 
§ 2 
 
Inkrafttreten der neuen Vergütungsordnung 
 
 
Die gemäß TVK geltenden Grundvergütung en, Tätigkeitszulagen und Zulagen nach 
den Fußnoten der Vergütungsgruppen A und B ergeben sich aus den Anlagen 1 bis 5 
zu diesem Tarifvertrag und weisen unter Wegfall von Ortszuschlag und allgemeiner 
Zulage eine neue Grundvergütung au s. Die Anlagen ersetzen die bisherigen 
Vergütungsordnungen des TVK vom 1. Juli 1971. Die Anlage 1 (Vergütungsordnung 
West mit Grundvergütung, Tätigkeitszulagen und Fußnotenzulagen ab 1. November 
2009) gilt für Musiker, deren Arbeitsverhältn isse nicht in dem in Artikel 3 des 
Einigungsvertrags genannten Gebiet begründet sind. Die Anlage 2 
(Vergütungsordnung Ost mit Grun dvergütung, Tätigkeitszulagen und

TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 
- 2 – 
 
 
Fußnotenzulagen ab 1. November 2009 mit 92,5 v.H. von West) gilt für Musiker, 
deren Arbeitsverhältnisse in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten 
Gebiet begründet sind. Die Anlage  3 (Vergütungsordnung West mit 
Grundvergütungen, Tätigkeitszulagen und Fußnotenzulagen und mit sinngemäßen 
Anpassungen aus 2008 und 2009 ab 1. Dezember 2009)  gilt für Musiker, deren 
Arbeitsverhältnisse nicht in dem in Ar tikel 3 des Einigungsvertrags genannten 
Gebiet begründet sind. Die Anlage  4 (Vergütungsordnung Ost mit 
Grundvergütungen, Tätigkeitszulagen und Fußnotenzulagen und mit sinngemäßen 
Anpassungen aus 2008 und 2009 ab 1. Deze mber 2009 sowie mit 100 v.H. von West 
in den Vergütungsgruppen D, C, B – ohne Fußnote – und 97 v.H. von West in den 
Vergütungsgruppen B – mit Fußnote - und A – mit Fußnoten) gilt für Musiker, deren 
Arbeitsverhältnisse in dem in Artikel 3 d es Einigungsvertrags genannten Gebiet bei 
einem Arbeitgeber, der den TVöD anwendet, begründet sind. Die Anlage 5 
(Vergütungsordnung Ost mit Grun dvergütungen, Tätigkeitszulagen und 
Fußnotenzulagen und mit sinngemäßen Anpassungen aus 2008 und 2009 ab 
1. Dezember 2009 sowie mit 100 v.H. von West in den Vergütungsgruppen D, C, B – 
ohne Fußnote  – und 92,5 v.H. von West in  den Vergütungsgruppen B – mit Fußnote 
und A – mit Fußnoten) gilt für Musiker, dere n Arbeitsverhältnisse in dem in Artikel 
3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet  bei einem Arbeitgeber, der den TV-L 
anwendet, begründet sind. Die Anlagen werden Bestandteil des TVK. 
 
 
 
§ 3 
 
Außerkrafttreten von Durchführungstarifverträgen 
 
 
§ 2 des 27. Tarifvertrages vom 15. April 2003 zur Durchführung des § 55 TVK vom 
1. Juli 1971 und § 4 des 11. Tarifvertrages vom 15. April 2003 zur Durchführung des 
§ 55 TVK vom 1. Juli 1971 im Beitrittsgebiet treten mit Wirkung zum 1. November 
2009 außer Kraft. Die dort genannten Zu lagen werden nicht mehr gezahlt. Der 
Ortszuschlag nach §§ 21 Buchst. b, 24 TVK vom 1. Juli 1971 wird mit Wirkung zum 
1. November 2009 nicht mehr gezahlt. 
 
 
 
§ 4 
 
Feste Gehälter 
 
 
(1) Wird an einen Musiker mit festem Geha lt der Ortszuschlag gezahlt, so wird der 
Ortszuschlag in Höhe des Betrages der St ufe 1 der bisher gezahlten Tarifklasse 
zuzüglich 30,- € bei Orchestern der Ve rgütungsgruppe A (einschließlich 
Fußnoten 1 oder 2) und vo n 40,- € bei Orchestern der Vergütungsgruppen B 
(einschließlich Fußnote) bis D Gegens tand des festen Gehalts. Ebenfalls 
Gegenstand des festen Gehalts wird die Zulage, die gemäß § 3 Abs. 2 des 27. 
Tarifvertrages vom 15. April 2003 zur Durchführung des § 55 TVK vom 1. Juli

TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 
- 3 – 
 
 
1971 und nach § 5 Abs. 2 des 11. T arifvertrages vom 15. April 2003 zur 
Durchführung des § 55 TVK vom 1. Juli 1971 im Beitrittsgebiet gezahlt wird. Die 
beiden genannten Vorschriften treten außer Kraft. 
 
(2) § 5 findet auf einen Musiker mit festem  Gehalt, an den ein Ortszuschlag gezahlt 
wird, entsprechend Anwendung. Zur Berec hnung der Besitzstandszulage wird 
das feste Gehalt zuzüglich Ortszuschlag, das im Monat Oktober 2009 dem 
Musiker zusteht, verglichen mit dem Gehalt, das dem Musiker nach Absatz 1 
Satz 1 im November 2009 zusteht. Die sich  daraus ergebende Differenz wird als 
Besitzstandszulage gezahlt. Bei der Berechnung der Besitzstandszulage bleiben 
Vergütungserhöhungen unberücksichtigt, die auf der Grundlage des 
Beschlusses des Tarifa usschusses des Deutschen Bühnenvereins vom 
13. Oktober 2008 gezahlt worden sind.  
 
(3) Die Vergütung eines Musikers m it einem festen Gehalt wird ab dem 
1. Dezember 2009 zunächst um 50 € erhöht und sodann um 3,1 v.H. gesteigert. 
Der sich daraus ergebende kaufmännisch auf Cent-Beträge gerundete Betrag 
wird um weitere 2,8 v.H. erhöht. 
 
 
 
§ 5 
 
Besitzstandszulage 
 
 
(1) Musiker, die am 31. Oktober und am  1. November 2009 bei dem gleichen 
Arbeitgeber in einem Arbeitsverhältnis  nach TVK stehen, erhalten ab dem 
1. November 2009 eine Besitzstandszu lage, sofern dem jeweiligen Musiker 
wegen des Wegfalls des Ortszuschlags eine ab 1. November 2009 geringere 
monatliche Vergütung als im Monat Oktober 2009 zusteht. Diese 
Besitzstandszulage berechnet sich aus der Differenz zwischen der dem Musiker 
im Monat Oktober 2009 gemäß der jewe iligen Vergütungsordnung zum TVK 
vom 1. Juli 1971 zustehenden Grundvergütung einschließlich des jeweiligen 
Ortszuschlags unter Berücksichtigu ng nicht gezahlter, dem Musiker 
zustehenden familienbezogenen Bestan dteile, und der Grundvergütung, die 
dem Musiker ab dem 1. November 2009 in Anwendung der jeweiligen 
Vergütungsordnung zum TVK zusteh t. Soweit dem Musiker vor dem 
1. November 2009 in Anwendung von § 29  BAT bzw. § 29 BAT-O wegen des 
Bestehens entsprechender familienbez ogener Voraussetzungen ein erhöhter 
Ortszuschlag gezahlt wird, sind diese Erhöhungsbeträge so lange Teil der 
Besitzstandszulage, wie die jeweilige n Voraussetzungen dafür bestehen 
bleiben. Ein vorübergehender Wegfall der Voraussetzungen in Bezug auf ein 
Kind führt nur zu einer vorübergehenden entsprechenden Kürzung der 
Besitzstandszulage, soweit die Unte rbrechung auf die Ableistung von 
Grundwehrdienst, Zivildienst oder We hrübungen sowie die Ableistung eines 
freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres zurückzuführen ist. Bei dem 
Wechsel von oder in Teilzeitarbeit ist die Besitzstandszulage entsprechend 
anzupassen.

TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 
- 4 – 
 
 
 
(2) Die Besitzstandszulage ist Teil der Vergütung nach 
− § 22 Abs. 2 (Auszahlung der Vergütung), 
− § 24 Abs. 1 TVK (Höhe der Zuwendung), 
− § 31 Abs. 2 und 8 TVK sowie § 31a Abs. 3 TVK (Krankenbezüge), 
− § 36 Abs. 3 TVK (Sterbegeld), 
− § 37 Abs. 1 TVK (Erholungsurlaub), 
− § 39 Abs. 2 TVK (Urlaubsabgeltung), 
− § 40 TVK (Arbeitsbefreiung), 
− § 51 Abs. 1 TVK (Bemessung des Übergangsgelds), 
− § 53 TVK (Auflösung und Verkleinerung des Orchesters). 
Auf die Besitzstandszulage findet § 19 TVK (Anpassung der Vergütungen) 
Anwendung. Sie ist zum 1. Dezember 2009 um 3,1 v.H. zu erhöhen. Der sich 
daraus ergebende kaufmännisch auf Cent- Beträge gerundete Betrag wird um 
weitere 2,8 v.H. gesteigert. Die Besitzst andszulage ist nich t Gegenstand der 
Vergütung im Sinne von § 59 Abs. 2 TVK (Ordnungsstrafen). 
 
(3) Wechselt ein Musiker, der eine Besitzstandszulage nach Absatz 1 erhält, von 
einem Arbeitgeber zu einem andere n Arbeitgeber, der zum Zeitpunkt des 
Wechsels dem Deutschen Bühnenverein an gehört, wird die Besitzstandszulage 
vom neuen Arbeitgeber so weiter gezahlt, wie sie vom bisherigen Arbeitgeber 
nach Absatz 1 hätte gezahlt werde n müssen. Dies gilt entsprechend für 
Musiker, die zum 1. November 2009 den Arbeitgeberwechsel vornehmen. 
Zwischen dem Ende des bisherigen und dem Inkrafttreten des neuen 
Arbeitsverhältnisses darf keine längere Frist als vier Monate liegen. Mit dem 
Musiker können im Einvernehmen mit dem Orchestervorstand des neuen 
Arbeitgebers von den Sätzen 1 un d 2 dieses Absatzes abweichende 
Vereinbarungen abgeschlossen werden.  
 Unterabsatz 1 findet auf befristete  Arbeitsverhältnisse mit demselben 
Arbeitgeber entsprechend mit der Maßga be Anwendung, dass die Frist des 
Unterabsatzes 1 Satz 3 sechs Monate beträgt.  
 
(4) Besteht eine Verpflichtung zur Zahlung des Ortszuschlags über den 31. Oktober 
2009 hinaus fort, wird diese Zahlung a uf die nach den Vergütungsordnungen 
zum TVK zu zahlende Grundvergütung angerechnet, soweit sich aus den 
Absätzen 1 und 2 nichts Abweichendes ergibt. Dies gilt für die Zahlung einer 
Zulage, soweit sie bei der Berechnung der Vergütung nach den 
Vergütungsordnungen zum TVK einbezogen wurde, entsprechend.

TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 
- 5 – 
 
 
§ 6 
 
Haustarifverträge 
 
 
Für Musiker, für die durch einen Haustarifvertrag die Anwendung von 
Durchführungstarifverträgen zu § 55 TVK vom 1. Juli 1971 ausgeschlossen ist, finden 
die Anlagen 3, 4 und 5 zu diesem Tarifvert rag, § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 2 Unterabs. 2 
Sätze 2 und 3 keine Anwendung, soweit und solange der jeweilige Haustarifvertrag 
die Erhöhungen der Vergütungen ausschließt.  § 5 findet dahingehend entsprechend 
Anwendung, dass die Besitzstandszulage auf der Grundlage der für das jeweilige 
Orchester geltenden Vergütungsordnung berechnet wird.  
 
 
 
§ 7 
 
Inkrafttreten 
 
 
(1) Dieser Tarifvertrag tritt zum 1. November 2009 in Kraft. Er tritt jedoch nicht in 
Kraft, bevor der Tarifvertrag für Mus iker in Kulturorchestern vom 31. Oktober 
2009 (TVK) abgeschlossen worden ist. 
(2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für Mitgliedsbühnen und Mitgliedsorchester des 
Deutschen Bühnenvereins, die in Berlin ihren Sitz haben. Inwieweit er auf diese 
Mitgliedsbühnen und Mitgliedsorchester übertragen wird, bedarf einer 
gesonderten tariflichen Regelung. 
(3) Dieser Tarifvertrag  gilt nicht für Musiker des Philharmonischen Orchesters 
Cottbus und des Orchesters des Landestheaters Eisenach. Inwieweit er auf 
diese Mitgliedsorchester übertragen wird, bedarf einer gesonderten tariflichen 
Regelung. 
 
 
 
Köln/Berlin, den 31. Oktober 2009 
 
 
 
 Deutscher Bühnenverein Deutsche 
 Bundesverband der Theater und Orchester Orchestervereinigung e.V. 
 
 
 
 
 Rolf Bolwin Gerald Mertens

Anlage 1 HTV_Gürzenich-Orchester_Köln_2017-2018_Stand_10.01.2018

11056 Zeichen

Entwurf vom 9.1.2018 
 
Haustarifvertrag 
vom 1. Januar 2018 
für die Musiker  
des Gürzenich-Orchesters Köln 
 
 
Zwischen  
 
dem Deutschen Bühnenverein- 
Bundesverband der Theater und Orchester, Köln, 
- Vorstand – 
 
einerseits 
 
und 
 
der Deutschen Orchestervereinigung e.V., Berlin, 
– Geschäftsführer – 
andererseits 
 
 
wird der folgende Haustarifvertrag abgeschlossen: 
 
 
 
Präambel 
 
Das Gürzenich -Orchester zählt zu den herausragenden Orchestern Deutschlands. Dieser 
Haustarifvertrag stellt eine Anerkennung der Leistungen und des künstlerischen Ranges des 
Gürzenich-Orchesters dar und dient langfristig seiner Qualitätssicherung und -entwicklung. 
 
Dieser Haustarifvertrag regelt die Arbeitsbedingungen für die Mitglieder des Gürzenich -
Orchesters unter Berücksichtigung der an sie gestellten Aufgaben im Konzertbetrieb, im 
Opernbetrieb, bei Reisetätigkeiten sowie bei der Medientätigkeit. Die Vergütung für 
Medientätigkeiten der Musikerinnen und Musiker des Gürzenich -Orchesters zwischen der 
Stadt Köln und den Mitgliedern des Orchesters wird durch diese Vereinbarung neu geregelt. 
 
 
 
§ 1

2 
 Entwurf vom 9.1.2018 
 
 
Für die Musiker des Gürzenich-Orchesters Köln gilt der Tarifvertrag für die Musiker in 
Kulturorchestern vom 31.  Oktober 2009 (TVK) in der jeweils geltenden Fassung mit den 
nachfolgend genannten Abweichungen, Ergänzungen und Einschränkungen: 
 
 
1. Zu § 7 TVK: 
 
§ 7 TVK findet mit folgenden Maßgaben Anwendung: 
 
a) Die Mitwirkungspflicht des Musik ers nach § 7 Abs. 2 Buchst. a  TVK umfasst auch 
Auftritte bei Hauptsponsoren des Gürzenich-Orchesters. 
 
b) Die Mitwirkungspflicht des Musikers nach § 7 Abs. 2 Buchst. b TVK umfasst auch ein 
traditionelles Konzert im Kölner Dom je Spielzeit. 
 
c) Die Mitwirkungspflicht des Mus ikers nach § 7 Abs. 5 Buchst. a  TVK umfasst im 
Rahmen des Leistungsvermögens des Musikers insbesondere auch Veranstaltungen 
in Altenheimen, Behinderteneinrichtungen, Strafvollzugsanstalten, 
Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen und Förderschulen im Sta dtgebiet 
der Stadt Köln. 
 
d) § 7 Abs. 3 Buchst. a und b TVK sowie d ie Protokollnotizen 2 bis 4  zu § 7 Abs. 1 bis 3 
TVK finden keine Anwendung. 
 
 
2. Zu § 8 TVK: 
 
§ 8 TVK erhält folgende Fassung: 
 
„(1) Bei Darbietungen für Funkzwecke (live oder aufgezeichnet) räumt der Musiker dem 
Arbeitgeber durch gesonderte Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und 
Orchestervorstand die für die Sendung und deren Wiedergabe, einschließlich der – 
gegebenenfalls auch von anderen Sendern (beispielsweise im Rahmen der 
Eurovision) ausgestrahlten – Wiederholungen, erforderlichen zeitlich, räumlich und 
inhaltlich unbegrenzten Rechte ein. Die Einräumung umfasst die – gegebenenfalls 
zeitversetzte – Verbreitung über Internet, Kabel und/oder Satellit. Kommt die 
Vereinbarung nach Satz 1 nicht vor der Darbietung bzw . deren Aufzeichnung 
zustande, ist der Arbeitgeber berechtigt, die in den Sätzen 1 und 2 genannten Rechte 
zu nutzen, bis die Vereinbarung abgeschlossen wird.  
 
Einer gesonderten Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Orchestervorstand 
bedarf es nicht für di e Liveübertragung (Livestream) von bis zu fünf 
Orchesterkonzerten je Spielzeit. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Aufzeichnung 
dieser Livestreams für die Dauer von bis zu einem Jahr, gerechnet vom Tag der 
Aufführung, auf der Webseite des Gürzenich -Orchesters gegen Entgelt oder 
unentgeltlich öffentlich zugänglich zu machen.

3 
 Entwurf vom 9.1.2018 
 
 
(2) Bei Darbietungen, die auf Ton - und/oder Bildträger sowie  Bildtonträger 
aufgenommen werden, räumt der Musiker die zeitlich und räumlich unbegrenzten 
Rechte ein, die zu theater- und/oder orchestereigenen Zwecken des Arbeitgebers für 
die Vervielfältigung, Verbreitung sowie die – auch durch Dritte vorgenommene –  
Wiedergabe erforderlich sind. Zu den theater- und/oder orchestereigenen Zwecken 
gehören die Werbezwecke des Arbeitgebers. Die  Werbezwecke des Arbeitgebers 
umfassen auc h die Abgabe von Ton - und/oder Bildträgern sowie Bildtonträgern, 
sofern sie unentgeltlich oder gegen eine Schutzgebühr erfolgt. 
 
Die Rechteeinräumung umfasst für bis zu drei CD /DVD-Produktionen des 
Orchesters je Spielzeit und bis zu drei  CD-/DVD-Produktionen der Kölner Oper je 
Spielzeit ausdrücklich auch die darüber hinausgehenden Nutzungen dieser Träger 
gegen Entgelt.  
 
Soweit Aufnahmen auf Ton - und/oder Bildträger sowie Bildtonträger bei Opern -, 
Operetten- und M usicalaufführungen genutzt werden, sind die Nutzungsrechte 
dem Arbeitgeber für seinen theater - und orchestereigenen Gebrauch nur für 
Zuspielungen zu der Darbietung des Orchesters oder für Nutzungen, deren 
Erfordernis sich aus der Partitur ergibt, eingeräumt. 
 
(3) Bei Veranstaltungen, die durch Bildschirm und/oder Lautsprecher oder ähnliche 
technische Einrichtungen zeitgleich öffentlich wahrnehmbar gemacht werden, 
räumt der Musiker dem Arbeitgeber die dafür erforderlichen Rechte ein. 
 
(4) Unberührt von der Rechteeinräumung nach den Buchst. a) bis c) bleiben die von 
den Verwertungsgesellschaften wahrgenommenen Ansprüche auf Vergütung, 
soweit diese sich aus den §§ 73 ff. Urheberrechtsgesetz ergeben.“ 
 
 
3. Zu § 9 TVK: 
 
§ 9 Abs. 2 TVK findet auch auf Online-Reportagen Anwendung. 
 
 
4. Zu § 12 TVK: 
 
a) § 12 Abs. 2 Unterabs. 1 S. 2 TVK erhält folgende Fassung: 
 
„Der Musiker ist verpflichtet, in einem Ausgleichszeitraum von 24 Wochen höchstens 
168 Dienste zu leisten.“ 
 
b) § 12 Abs. 3 TVK erhält folgende Fassung: 
 
„Der Musiker darf in einer Kalenderwoche nicht zu mehr als zehn Diensten 
herangezogen werden. Wird der Musiker in einer Kalenderwoche zu zehn Diensten 
herangezogen, ist er in der jeweils nachfolgenden Kalenderwoche nur zu höchstens 
acht Diensten verpflichtet; abweichend davon darf er je Ausgleichszeitraum in einer

4 
 Entwurf vom 9.1.2018 
 
 
Kalenderwoche, die einer Zehn -Dienste-Woche folgt, zu neun Diensten 
herangezogen werden. Bei der Anwendung der Sätze 1 und 2 bleibt außer Betracht, 
welchem Ausgleichszeitraum die jeweilige Kalenderwoche angehört. 
 
c) § 12 Abs. 4 Unterabs. 1 TVK wird folgender Satz angefügt: 
 
„Auf Gastspielreisen der Kölner Oper kann , soweit es sich um in Köln bereits 
gezeigte Produktionen handelt,  die vorletzte Orchesterprobe mit Bühnengeschehen 
im Einvernehmen mit dem Orchestervorstand auf bis zu vier Stunden verlängert 
werden. Für eine derartige verlängerte Probe werden zwei Dienste gezählt, von 
denen jedoch nur einer Höchstbelastungsgrenze nach Abs. 3 angerechnet wird.“ 
 
d) § 12 Abs. 4 Unterabs. 2 TVK wird folgender Satz angefügt: 
 
„Auf Auslandsreisen sind Proben an Sonn - und Feiertagen im Einvernehmen mit 
dem Orchestervorstand möglich.“ 
 
e) § 12 Abs. 6 TVK erhält folgende Fassung: 
 
„(6) Der Musi ker hat sich spätestens zwanzig Minuten vor Beginn einer Aufführung 
und spätestens zehn Minuten vor Beginn einer Probe in der Aufführungsstätte 
einzufinden und spätestens fünf Minuten vor Beginn seines Dienstes seinen Platz im 
Orchester einzunehmen.“ 
 
f) Der Protokollnotiz Nr. 2 zu § 12 Abs. 1 bis 3 TVK wird folgender Satz angefügt: 
 
„Bis zu fünfmal je Spielzeit kann im Rahmen einer Konzertprobenwoche eine Probe 
durch ein Kinder - oder Jugendkonzert ergänzt werden; überschreitet die 
Gesamtdauer vom Beginn des Konzerts bis zum Ende der unmittelbar 
anschließenden Probe nicht die Dauer von dreieinhalb Stunde n, wird nur ein Dienst 
gezählt; § 13 Abs. 2 TVK findet keine Anwendung.“ 
 
g) Protokollnotiz Nr. 6 zu § 12 Abs. 1 bis 3 erhält folgende Fassung: 
 
„6. Die im Benehmen mit dem Orchestervorstand angeordnete Teilnahme an je zwei 
Vorprobespielen (Probespiel vor der Fachgruppe) , an j e zwei A -Runden eines 
Probespiels (Probespiel vor Fachgr uppe und Jury), an je zwei B -Runden eines 
Probespiels oder an zwei Probespielen nach dem bisher üblichen Verfahren wird 
als ein Dienst gerechnet, wenn eine ordnungsgemäße Ausschreibung, 
Bewerbung, Auswahl und Einladung des Be werbers vorliegen. Probespiele 
mehrerer Bewerber an demselben Tage gelten als ein Probespiel. Diese Dienste 
werden auf die Höchstbelastungsgrenzen nach Absatz 3 nicht angerechnet. 
 
Abweichend von Unterabsatz 1 wird die angeordnete Teilnahme an einem 
Probespiel, an dem die Musiker in spielfertiger Orchestergröße mitwirken, als ein

5 
 Entwurf vom 9.1.2018 
 
 
Dienst gerechnet, der auf die Höchstbelastungsgrenze nach Absatz 3 angerechnet 
wird.“ 
 
h) Den Protokollnotizen zu § 12 Abs. 1 bis 3 wird folgende Protokollnotiz angefügt: 
 
„9. Die Mitwirkung nach § 1 Nr. 1 Buchst. c HTV vom 1. Januar 2018 ist je Spielzeit 
auf bis zu 20 Dienste begrenzt, die nicht auf die Höchstbelastungsgrenzen nach 
Absatz 3 angerechnet werden.“ 
 
i) Protokollnotiz zu § 12 Abs. 4 TVK wird folgender Unterabsatz angefügt: 
 
„Bei auswärtigen Konzertgastspielen können Anspielproben von bis zu einer Stunde 
Dauer unmittelbar vor der Aufführung im Einvernehmen mit dem Orchestervorstand 
angesetzt und zusammen mit der Aufführung nur als ein Dienst gezählt werden, 
wenn die Gesamtdauer vom Beginn der Anspielprobe bis zum Abtritt des Orchesters 
von der Bühne nach Ende der Aufführung die Dauer von viereinviertel Stunden nicht 
überschreitet. Mitschnitte (Aufnahmen auf Ton - und/oder Bildträger sowie 
Bildtonträger) derartiger Anspielproben sind nicht zulässig. 
 
 
5. Zu § 13 TVK: 
 
§ 13 Abs. 2 TVK findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Ruhezeit bei Staatsakten 
und Repräsentations veranstaltungen der  Stadt Köln (§ 7 Abs. 2 Buchst. a  TVK) im 
Einvernehmen mit dem Orchestervorstand verkürzt werden kann. 
 
 
6. Zu § 18 TVK: 
 
§ 18 TVK findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die anliegende Vergütungsordnung 
zur Anwendung kommt. 
 
 
7. Zu § 19 TVK: 
 
§ 19 Abs. 2 bis 4 TVK finden keine Anwendung. 
 
 
 
 
§ 2 
 
 
(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2018  in Kraft. Der Tarifvertrag kann mit einer Frist 
von neun Monaten zum 31. Dezember eines Jahres gekündigt werden, jedoch erstmalig 
zum 31. Dezember 2021.

6 
 Entwurf vom 9.1.2018 
 
 
Nach dem Ausspruch einer Kündigung nehmen die Tarifvertragsparteien unverzüglich 
Verhandlungen über eine mögliche neue tarifvertragliche Regelung auf. 
 
(2) Dieser Tarifvertrag entfaltet  im Falle de r Kündigung keine Nachwirkung. Davon 
unberührt bleibt die Einräumung von Rechten nach § 1  Nr. 2, sofern die jeweilige 
Einräumung während der Geltung dieses Tarifvertrages erfolgte. 
 
An die Stelle dieses Tarifvertrags tritt nach dem Wirksamwerden der Kündigung der 
Inhalt der anliegenden Medienvereinbarung zwischen der Stadt Köln und den 
Mitgliedern des Gürzenich -Orchesters vom 1. April 2017 . Der Inhalt dieser 
Medienvereinbarung gilt in diesem Fall als tarifvertragliche Regelung, die von den 
Tarifvertragsparteien sodann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende einer Spielzeit 
gekündigt werden kann. 
 
 
Köln/Berlin, den 1. Januar 2018 
 
 
 
 Deutscher Bühnenverein Deutsche 
Bundesverband der Theater und Orchester Orchestervereinigung e.V. 
 
 
 
 
 
 
 Michael Schröder Gerald Mertens

Beschlussvorlage Rat

5280 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
VII/47 
 
Vorlagen-Nummer 
 0460/2018 
Freigabedatum 
22.02.2018  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Annahme des Haustarifvertrags für das Gürzenich-Orchester Köln ab 01.01.2018 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat der Stadt Köln nimmt den Haustarifvertrag an und beauftragt den Deutschen Bühnenverein, 
den Haustarifvertrag rückwirkend zum 01.01.2018 abzuschließen. 
 
 
Betriebsausschuss Gürzenich-Orchester 06.03.2018 
Finanzausschuss 19.03.2018 
Rat 20.03.2018

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 Ja, investiv Investitionsauszahlungen         € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
 Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme  siehe unten     € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja        0 % 
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
c) bilanzielle Abschreibungen         € 
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Erträge          € 
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten         € 
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
Beginn, Dauer                                                                                                
 
Haushaltsmäßige Auswirkungen: 
In den Haushaltsplan 2018 sowie die Mittelfristige Finanzplanung 2019 bis 2021 wurden folgende 
Beträge zur Erhöhung des Betriebskostenzuschusses an das Gürzenich-Orchester eingeplant: 
 
Jahr       Erhöhung                                                         Betriebskostenzuschuss 
2018      + 1 Mio. EUR                                                                             10,182 Mio. 
2019      + weitere 0,5 Mio. EUR 11,065 Mio. 
2020      Erhalt der 1,5 Mio. EUR zugesagt 11,49 Mio 
2021      Erhalt der 1,5 Mio. EUR zugesagt 12,061 Mio. 
 
Durch die Erstellung der Vergütungstabelle ist sichergestellt, dass die Erhöhungen des Budgets nicht 
überschritten werden.       
 
 
Begründung: 
Durch den Haustarifvertrag soll erreicht werden, dass sich das Gürzenich-Orchester Köln als städti-
sches Orchester der viertgrößten deutschen Stadt angemessen in der Spitzenliga der deutschen Or-
chester positionieren kann.  
 
Das Gürzenich-Orchester Köln wird in den Medien immer wieder als eines der Top-10-Orchester 
Deutschlands gepriesen. Zudem gewinnt das Gürzenich-Orchester auch international kontinuierlich 
an Relevanz, wenn es um klassische Musik auf höchstem Niveau geht, sei es im Konzert, auf Tour-

3 
nee oder in Form der CD-Aufnahme. Die Gewinnung des Generalmusikdirektors François-Xavier 
Roth im Jahre 2015, der international höchste Anerkennung genießt sowie internationale Tourneen 
auf Weltklasse-Niveau bewegen das Gürzenich-Orchester stetig weiter in Richtung der in der Spitzen-
liga platzierten, besten Orchester Deutschlands. Das Gürzenich-Orchester Köln ist somit in den letz-
ten Jahren ohne Zweifel zu einem hervorragenden Orchester avanciert. 
 
Die Vergütung der Musikerinnen und Musiker bleibt bisher allerdings deutlich hinter dieser künstleri-
schen Bewertung zurück. Derzeit erreicht die Bezahlung noch nicht annähernd die Gehaltsklassen 
der besten zehn Orchester Deutschlands. 
 
Mit dem Haustarifvertrag wird die Möglichkeit geschaffen, das Gürzenich-Orchester sowohl national 
als auch international als ein Spitzen-Orchester zu positionieren und als solches finanziell zu veran-
kern. Mit der Budget-Erhöhung des Gürzenich-Orchesters um 1,5 Mio Euro pro Jahr wird dies sicher-
gestellt und insbesondere die folgenden Ziele erreicht:  
 
1. Das Orchester wird wettbewerbsfähig im Bewerbermarkt um erstklassige Musikerinnen und 
Musiker. Es kann dann Vergütungen zahlen, die näher an den Bereich der Vergleichsorchester her-
ankommen. Durch die Einführung des Hautarifvertrags kann die Position des Gürzenich-Orchesters 
im Vergleich zu anderen deutschen Spitzenorchestern sowie seine Wettbewerbsfähigkeit auf dem 
Bewerbermarkt deutlich verbessert werden.  
 
2. Um den Bedarf der Stadtgesellschaft und der Übernahme von gesellschaftspolitischen Enga-
gements besser gerecht zu werden, werden für den Bereich Musikvermittlung (Kinder/ Jugendliche/ 
Behinderte/ Senioren/ sozial Benachteiligte) Vereinbarungen getroffen, die mehr Flexibilität mit sich 
bringen und ein Engagement des Gürzenich-Orchesters in Zukunft einfacher gestalten.    
 
3. Die Stadt Köln erhält weiterreichende Medienrechte der Orchestermusiker/innen, um eine wei-
tergehende mediale Vermarktung des Orchesters zu erreichen und um es in den Bereichen Online-
präsenz und Digitalisierung zukunftsfähig zu machen. 
 
4. Botschafter für die Stadt Köln: Durch spezifisch auf die Stadt Köln zugeschnittene Vereinba-
rungen im Haustarifvertrag wird es leichter, das Orchester als Botschafter für die Stadt Köln weltweit 
einzusetzen. Die Flexibilisierung von Dienstplanung und Dienstanrechnung erleichtert und verbessert 
die Planung und Durchführung von Tourneeprojekten sowohl im Konzert- als auch im Opernbereich. 
 
Der Haustarifvertrag wird rückwirkend zum 01.01.2018 in Kraft treten. 
Der Personalrat hat seine Zustimmung zum Haustarifvertrag erteilt.

Anlage 2 TVK-Stand_31.10.2009

152930 Zeichen

TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 
 
 
 
Tarifvertrag für die Musiker in 
Kulturorchestern  
vom 31. Oktober 2009 
(TVK) 
 
 
Zwischen  
 
 
 
dem Deutschen Bühnenverein 
Bundesverband der Theater und Orchester, Köln, 
– Vorstand – 
 
einerseits 
 
und 
 
 
 
der Deutschen Orchestervereinigung e. V., Berlin, 
– Geschäftsführer – 
 
andererseits 
 
wird der folgende Tarifvertrag abgeschlossen:

TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 
- 2 - 
I N H A L T S V E R Z E I C H N I S 
TVK 
 
 
 
1. Abschnitt 
 
Geltungsbereich 
 
§ 1 Geltungsbereich 
§ 2 Ausnahmen vom Geltungsbereich 
 
 
2. Abschnitt 
 
Arbeitsbedingungen 
 
§ 3 Begründung des Arbeitsverhältnisses 
§ 4 Ärztliche Untersuchung 
§ 5 Personalakten 
§ 6 Arbeitspflicht 
§ 7 Mitwirkungspflicht 
§ 8 Rechteeinräumung 
§ 9 Rechteabgeltung 
§ 10 Erreichbarkeit 
§ 11 Nebenbeschäftigung 
 
 
3. Abschnitt 
 
Arbeitszeit 
 
§ 12 Dienstliche Inanspruchnahme 
§ 13 Ruhezeit 
§ 14 Dienstfreie Tage

TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 
- 3 - 
 
4. Abschnitt 
 
Entgelt 
 
Unterabschnitt 1:  Dienstzeit 
 
§ 15 Dienstzeit 
 
Unterabschnitt 2:  Vergütung 
 
§ 16 Vergütung 
§ 17 Eingruppierung der Orchester 
§ 18 Grundvergütung 
§ 19 Anpassung der Vergütungen 
§ 20 Tätigkeitszulagen 
§ 21 Besondere Vergütungen 
§ 22 Auszahlung der Vergütung 
 
Unterabschnitt 3:  Zuwendung 
 
§ 23 Anspruchsvoraussetzungen 
§ 24 Höhe der Zuwendung  
§ 25 Zahlung der Zuwendung  
 
Unterabschnitt 4:  Vermögenswirksame Leistungen 
 
§ 26 Voraussetzungen und Höhe  
 
 
5. Abschnitt 
 
Aufwendungsersatz 
 
Unterabschnitt 1:  Instrumente 
 
§ 27 Instrumente 
 
Unterabschnitt 2:  Kleidung 
 
§ 28 Kleidung

TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 
- 4 - 
 
Unterabschnitt 3:  Reisekosten- und Umzugskostenerstattung,  
 T r e n n u n g s e n t s c h ä d i g u n g  
 
§ 29 Reisekostenerstattung 
§ 30 Umzugskostenerstattung, Trennu ngsentschädigung (Trennungsgeld) 
 
 
6. Abschnitt 
 
Sozialbezüge 
 
§ 31 Krankenbezüge 
§ 31 a Übergangsregelungen für die Zahlung von Krankenbezügen 
§ 32 Anzeige- und Nachweispflichten 
§ 33 Forderungsübergang bei Dritthaftung 
§ 34 Beihilfen, Unterstützungen 
§ 35 Jubiläumszuwendungen 
§ 36 Sterbegeld 
 
 
7. Abschnitt 
 
Urlaub und Arbeitsbefreiung 
 
Unterabschnitt 1: Erholungsurlaub 
 
§ 37 Erholungsurlaub 
§ 38 Erholungsurlaub bei Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses im Laufe des  
Urlaubsjahrs 
§ 39 Urlaubsabgeltung 
 
Unterabschnitt 2: Freistellung von der Arbeit 
 
§ 40 Arbeitsbefreiung 
§ 41 Sonderurlaub

TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 
- 5 - 
 
8. Abschnitt 
 
Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung 
 
§ 42 Zusatzversorgung 
§ 42 a Übergangsvorschrift zur befreienden Lebensversicherung 
 
 
9. Abschnitt 
 
Beendigung des Arbeitsverhältnisses 
 
§ 43 Ordentliche Kündigung 
§ 44 Außerordentliche Kündigung 
§ 45 Schriftform der Kündigung 
§ 46 Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Vereinbarung  
§ 47 Erwerbsminderung 
 
§ 48 Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge Erreichens der Altersgrenze, 
 W e i t e r b e s c h ä f t i g u n g  
§ 49 Zeugnisse und Arbeitsbescheinigungen 
§ 50 Voraussetzung für die Zahlung des Übergangsgelds 
§ 51 Bemessung des Übergangsgelds 
§ 52 Auszahlung des Übergangsgelds 
§ 53 Auflösung oder Verkleinerung des Orchesters  
 
 
10. Abschnitt 
 
Orchestervorstand 
 
§ 54 Wahl und Zusammensetzung des Orchestervorstands 
§ 55 Amtszeit  
§ 56 Geschäftsführung 
§ 57 Aufgaben und Befugnisse des Orchestervorstands 
§ 58 Verstöße gegen die dien stlichen Verpflichtungen 
§ 59 Ordnungsstrafen  
§ 60 Verfahren

TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 
- 6 - 
 
11. Abschnitt 
 
Besondere Vorschriften, Übergangs- und Schlussvorschriften 
 
§ 61 Ausschlussfristen 
§ 62 Öffnungsklausel 
§ 63 Übergangsregelungen für das Beitrittsgebiet 
§ 64 Inkrafttreten, Laufzeit und Kündigung

TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 
- 7 - 
 
 
 
1. Abschnitt 
 
 
Geltungsbereich 
 
 
§ 1 
 
 
Geltungsbereich 
 
 
 
(1) Dieser Tarifvertrag gilt für die Mus iker in Kulturorchestern innerhalb der 
Bundesrepublik Deutschland, deren Arbe itgeber ein Unternehmermitglied des 
Deutschen Bühnenvereins ist. 
 
(2) Kulturorchester sind Orchester, die  r e g e l m ä ß i g  O p e r n d i e n s t  v e r s e h e n  o d e r  
Konzerte ernst zu wertender Musik spielen. Orchester, die lediglich oder 
überwiegend Operettendienst versehen, si nd keine Kulturorchester im Sinne 
dieses Tarifvertrags. 
 
 
Protokollnotiz: 
 
Der in diesem Tarifvertrag verwendete Begriff Musiker umfasst Arbeitnehmerinnen 
und Arbeitnehmer.

TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 
- 8 - 
 
§ 2 
 
 
Ausnahmen vom Geltungsbereich 
 
 
 
(1) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für 
 
a) Kapellmeister, 
 
b) Musiker, die von Fall zu Fa ll (Orchesteraushilfen) oder auf 
Produktionsdauer beschäftigt werden. 
 
(2) Mit den Stimmführern der ersten Violinen, der zweiten Violinen, der Bratschen 
und der Violoncelli kann im Arbeitsve rtrag von einzelnen Vorschriften 
Abweichendes vereinbart werden. 
 
 
Protokollnotiz zu Absatz 1 Buchst. b: 
 
Orchesteraushilfen sind auch Musiker, die ohne Verpflichtung für den allgemeinen 
Dienst für bestimmte musikalische Aufgaben  v e r p f l i c h t e t  w e r d e n ,  a u c h  w e n n  d i e  
Verpflichtungsdauer sich über einen größeren Zeitraum erstreckt.

TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 
- 9 - 
2. Abschnitt 
 
 
Arbeitsbedingungen 
 
 
§ 3 
 
 
Begründung des Arbeitsverhältnisses 
 
 
(1) Mit dem Musiker ist ein Arbeitsvertrag nach dem diesem Tarifvertrag 
anliegenden Muster abzuschließen. Der  A r b e i t s v e r t r a g  b e d a r f  z u  s e i n e r  
Wirksamkeit der Schriftform. Das Gleiche gilt für Änderungen und 
Ergänzungen. 
 
 Z e i t v e r t r ä g e  d ü r f e n  n u r  a b g e s c h l o s s e n  werden, wenn hierfür sachliche oder in 
der Person des Musikers liegende Gründe vorliegen. Als sachlicher Grund gilt 
auch,  
 
a) dass der Musiker in den letzte n zwölf Monaten vor Abschluss des 
Arbeitsvertrages ununterbrochen arbeitslos gemeldet ist oder  
 
b) dass die Beendigung der Ausbildung d es Musikers nach einem vorgelegten 
Abschlusszeugnis nicht länger als 18 Monate zurückliegt und der Musiker 
in diesen 18 Monaten in keinem Beschäftigungsverhältnis als Musiker tätig 
war, das eine ununterbrochene Dauer von drei Monaten überschritten hat. 
 
Der Abschluss von Zeitverträgen für die Dauer von mehr als drei Jahren ist 
unzulässig. 
 
(2) Mit dem Musiker kann ein befristetes Probearbeitsverhältnis von bis zu 18 
Monaten abgeschlossen werden. Wird mit dem Musiker kein 
Probearbeitsverhältnis, sondern ein unbefristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen, 
gilt die Zeit vom Beginn der Beschäftigung  b i s  z u m  E n d e  d e s  2 4 .  M o n a t s  d e r  
Beschäftigung als Probezeit. Eine kürzere Probezeit kann vereinbart werden. 
 
(3) Teilzeitarbeit ist nur insoweit zulässig,  als im Arbeitsvertrag vereinbart werden 
kann, dass der Musiker verpflichtet ist, innerhalb des in § 12 Abs. 2 
vorgesehenen Ausgleichszeitraums höchst ens die Hälfte der Anzahl der dort 
vorgesehenen Dienste zu leisten. Im Einvernehmen mit dem Orchestervorstand 
können die Dienste auch abweichend vo n Satz 1 auf die Spielzeit verteilt 
werden. 
 
Anträge auf Teilzeitarbeit sind schrif tlich zu stellen. Ein Anspruch auf 
Teilzeitarbeit besteht nicht, wenn die in  Satz 2 der Protokollnotiz zu Absatz 3 
für die Teilzeitarbeit in der jeweiligen Instrumentengruppe vorgesehenen

TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 
- 10 - 
Planstellen jeweils mit mindestens ei nem auf Teilzeit beschäftigten Musiker 
bereits besetzt sind. 
 
 
Protokollnotizen zu Absatz 1 Unterabs. 2: 
 
1. Zeitverträge sind Verträge, die durch Abl auf der im Arbeitsve rtrag bestimmten 
Zeit oder durch Eintritt des im Arbeitsvertrag bestimmten Ereignisses enden. 
 
2. Der Arbeitsvertrag kann im Falle von Absatz 1 Unterabs. 2 Buchst. b auf 
höchstens 18 Monate befristet werden. Di e Anzahl der befristeten Arbeitsverträge 
nach Absatz 1 Unterabs. 2 Buchst. b darf  5  v . H .  d e r  P l a n s t e l l e n  d e s  O r c h e s t e r s  
nicht überschreiten. 
 
 
Protokollnotiz zu Absatz 3: 
 
Von der Gesamtzahl der im Haushalts plan für die Musiker ausgebrachten 
Planstellen (§ 17) dürfen nicht mehr als 20 v. H., jeweils auf die volle Zahl 
aufgerundet, mit Musikern in Teilzeitarbeit besetzt werden. In 
Instrumentengruppen, für die im Organisations- und Stellenplan des Orchesters elf 
oder mehr Stellen ausgewiesen sind, dürfen höchstens drei Planstellen, in 
Instrumentengruppen mit sechs bis zehn solcherart ausgewiesenen Planstellen 
dürfen höchstens zwei Planstellen und in  I n s t r u m e n t e n g r u p p e n  m i t  z w e i  b i s  f ü n f  
solcherart ausgewiesenen Planstellen darf höchstens eine Planstelle in Teilzeit besetzt 
werden. Als Instrumentengruppe im Sinne  d i e s e r  P r o t o k o l l n o t i z  g e l t e n  d i e  i n  d e r  
Protokollnotiz Nr. 1 zu den Absätzen 2 un d 7 des § 17 genannten Gruppen. Im 
Einvernehmen mit dem Orchestervorstand  k ö n n e n  P l a n s t e l l e n  i n  e i n z e l n e n  
Instrumentengruppen auch über die in Satz 2 festgelegten Kontin gente hinaus in 
Teilzeit besetzt werden, sofern in einer anderen Instrumentengruppe die Anzahl der 
mit Teilzeit besetzten Planstellen entspr echend reduziert wird. Kündigungen durch 
den Arbeitgeber zum Zweck der Durchsetzung der Teilzeitarbeit sind unzulässig. 
 
Der Tarifvertrag zur Regelung der Alters teilzeitarbeit im öffentlichen Dienst vom 
5. Mai 1998 kann in seiner jeweils geltenden Fa ssung bis zu seinem Außerkrafttreten 
im Blockzeitmodell sinngemäß  angewandt werden.

TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 
- 11 - 
 
§ 4 
 
 
Ärztliche Untersuchung 
 
 
 
(1) Der Musiker hat vor seiner Einstellung seine körperliche Eignung 
(Gesundheitszustand und Arbeitsfähigke it) durch das Zeugnis eines vom 
Arbeitgeber bestimmten Arztes (Zahnarztes) nachzuweisen. 
 
(2) Der Arbeitgeber kann bei gegebener Ve ranlassung durch einen Vertrauensarzt  
(–zahnarzt) oder das Gesundheitsamt feststellen lassen, ob der Musiker 
arbeitsfähig und frei von ansteckenden Krankheiten ist.  
 
(3) Die Kosten der Untersuchungen trägt der Arbeitgeber.

TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 
- 12 - 
 
§ 5 
 
 
Personalakten 
 
 
 
(1) Der Musiker hat ein Recht auf Einsicht in seine vollständigen Personalakten. Er 
kann das Recht auch durch einen hierzu  schriftlich Bevollmäc htigten ausüben. 
Die Vollmacht ist zu den Personala kten zu nehmen. Der Arbeitgeber kann 
einen Bevollmächtigten zurückwei sen, wenn es aus dienstlichen oder 
betrieblichen Gründen geboten ist. 
 
(2) Das Recht der Akteneinsicht schlie ßt das Recht ein, Abschriften bzw. 
Ablichtungen aus den Personalakten zu fertigen. 
 
(3) Der Musiker muss über Beschwerden un d Behauptungen tatsächlicher Art, die 
für ihn ungünstig sind oder ihm nachte ilig werden können, vor Aufnahme in 
die Personalakten gehört werden. Seine Äu ßerung ist zu den Personalakten zu 
nehmen.

TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 
- 13 - 
 
§ 6 
 
 
Arbeitspflicht 
 
 
 
(1) Der Musiker ist zum Spielen des (der) im Arbeitsvertrag genannten 
Instruments (Instrumente) in der ihm übertragenen Tätigkeit verpflichtet.  
 
(2) Der Musiker ist im Rahmen seines Le istungsvermögens ferner verpflichtet, 
 
a) vorübergehend oder vertretungsweise auch eine andere als die ihm nach 
Absatz 1 obliegende Tätigkeit mit dem (d en) im Arbeitsvertrag genannten 
Instrument (Instrumenten) auszuüben, 
 
b) zu solistischen Leistungen in der Darbietung besonderer, für sein 
Instrument (seine Instrumente) geschriebener Musikstücke, 
 
c) zur Mitwirkung bei der Aufführung kammermusikalischer Werke, 
 
d) zum Spielen eines ungewöhnlichen Instruments, auch wenn es nicht im 
Arbeitsvertrag genannt ist. 
 
(3) Der Musiker hat den dienstlic hen Anordnungen nachzukommen. 
 
 
Protokollnotiz zu Absatz 2: 
 
1. Der Musiker ist verpflichtet, auch ei ne Tätigkeit zu übernehmen, für die eine 
geringere oder keine Tätigkeitszulage vorgesehen ist. Bei der Übertragung einer 
anderen Tätigkeit soll auf die Stellung des Musikers im Orchester Rücksicht 
genommen werden. 
 
 A l s  e i n e  a n d e r e  a l s  d i e  d e m  M u s i k e r  nach Absatz 1 obliegende Tätigkeit ist auch 
das Spielen der zweiten Violine durch einen zum Spielen der ersten Violine 
verpflichteten Musiker oder umgekehrt anzusehen. 
 
2. Ungewöhnliche Instrumente sind zum Beispiel: 
 
Alt-Flöte 
Alt-Posaune 
Bach-Trompete 
Bariton-Horn 
Bassetthorn 
Bass-Trompete 
Beckmesser-Harfe 
Celesta

TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 
- 14 - 
Cembalo 
Cimbasso-Posaune 
Corno da caccia 
D-Trompete 
Es-Trompete 
Gitarre 
Glasharfe 
Hohe Es- oder F-Trompete 
Hohes Bach-Horn 
Heckelphon 
Holztrompete 
Klaviatur-Glockenspiel 
Klavier 
Kontrabass-Klarinette 
Kontrabass-Posaune 
Kornett 
Laute 
Mandoline 
Oboe da caccia 
Oboe d’amore 
Posthorn 
Puzine 
Saxophon 
Stahlharfe 
Tenor-Horn 
Viola da gamba (Gambe) 
Viola d’amore 
Viola pomposa 
Wagner-Tube 
Zimbal 
Zither

TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 
- 15 - 
 
§ 7 
 
 
Mitwirkungspflicht 
 
 
 
(1) Der Musiker ist verpflichtet, bei allen Veranstaltungen (Aufführungen und 
Proben) mit dem Orchester, für das er eingestellt ist, mitzuwirken, die der 
Arbeitgeber, einer seiner wirtschaftlichen Träger oder ein Dritter unternimmt, 
dessen wirtschaftlicher Träger der Arbeitgeber ist. Dies gilt auch für 
Veranstaltungen, die ein Träger kulturell er Veranstaltungen im Spiel- oder 
Einzugsgebiet des Orchesters aufgrund von Vereinbarungen mit dem 
Arbeitgeber, einem seiner wirtschaftliche n Träger oder einem Dritten, dessen 
wirtschaftlicher Träger der Arbeitgeber is t, durchführt. Veranstaltungen sind 
auch auswärtige Gastspiele. 
 
(2) Der Musiker ist ferner zur Mitwirkung bei allen Veranstaltungen im Sinne des 
Absatzes 1 verpflichtet, die 
 
a) im Rahmen der Repräsentation des Arbeitgebers, eines seiner 
wirtschaftlichen Träger oder eines von dem Arbeitgeber wirtschaftlich 
getragenen (mitgetragenen) Dritten unter der künstlerischen Verantwortung 
des Arbeitgebers stattfinden, 
 
b) vom Arbeitgeber, von einem seiner wirtschaftlichen Träger oder von einem 
vom Arbeitgeber wirtschaftlich getrag enen (mitgetragenen) Dritten nach 
Umfang und künstlerischer Gestaltung entscheidend geprägt sind. 
 
(3) Der Musiker ist auch zur Mitwirkung bei Veranstaltungen verpflichtet, die 
 
a) von einem anderen vom Arbeitgebe r überwiegend rechtlich getragenen 
ortsansässigen oder in einer benachbarten Gemeinde ansässigen 
Kulturorchester durchgeführt werden,  
 
b) von einem anderen ortsansässigen oder in einer benachbarten Gemeinde 
ansässigen Kulturorchester eines Arbeitgebers durchgeführt werden, mit 
dem der Arbeitgeber des Musikers eine Zusammenarbeit schriftlich 
vereinbart hat, 
 
c) von einem anderen Arbeitgeber bzw. Veranstalter durchgeführt werden, mit 
dem der Arbeitgeber des Musikers eine Zusammenarbeit schriftlich 
vereinbart hat. 
 
(4) Die Mitwirkungspflicht umfasst die Mitwirkung 
 
a) bei Bühnenmusik, darunter im Rahmen der Zumutbarkeit auch die 
Mitwirkung auf der Szene, auch in Kostüm und/oder Maske,

TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 
- 16 - 
 
b) bei Darbietungen für Funkzwecke (H örfunk und Fernsehen) im Theater, 
Konzertsaal oder im Hörfunk- bzw. Fernsehstudio (einschließlich der 
Vorbereitung der Darbietungen), 
 
c) bei Aufzeichnungen auf Tonträger, Bildträger sowie Bildtonträger, 
 
d) bei der unmittelbaren Übertragung durch Bildschirm und/oder 
Lautsprecher oder ähnliche techni sche Einrichtungen, sofern die 
Übertragung in Innenräume ode r - nach Unterrichtung des 
Orchestervorstands - auf Vorplätze des Theaters erfolgt,  
 
e) bei im Benehmen mit dem Orchestervorstand angeordneter Teilnahme an 
Probespielen. 
 
 
(5) Die Mitwirkungspflicht umfasst zudem die Mitwirkung  
 
a) bei Darbietungen, die den Zweck haben, Bevölkerungskreise außerhalb 
zentraler Aufführungsstätten zu erreic hen oder neue Veranstaltungsformen 
zu erproben und zu pflegen,  
 
b) bei Darbietungen des Orchesters, die der Ausbildung von Dirigenten an 
Musikhochschulen oder diesen ver gleichbaren Instituten dienen, auch 
soweit es sich um Veranstaltungen, Lehrgänge oder Kurse der 
Musikhochschulen oder vergleichbarer Institute handelt, 
 
c) bei vom Arbeitgeber angeordnet en Diensten, die sich aus der 
Zusammenarbeit mit einem Jugendorchester bzw. aus musikpädagogischen 
Projekten des Orchesters ergeben. 
 
 
Protokollnotizen zu den Absätzen  1 bis 3:  
 
1. Wirtschaftlicher Träger ist auch, wer wesentliche Zuschüsse leistet. 
 
2. Die Mitwirkungspflicht nach Absatz 3 Buchst. a und b erstreckt sich über das 
eigene Orchester hinaus in jeder Spielzeit auf nicht mehr als zwei weitere 
Orchester; der Musiker ist nicht verpflic htet, für das/die weitere/n Orchester 
mehr als insgesamt 56 Dienste je Spielzeit zu leisten. Die Mitwirkungspflicht 
besteht nur im Rahmen des Leistu ngsvermögens des Musikers. Eine 
Verpflichtung nach Absatz 3 Buchst. a und b besteht nicht, wenn eines der beiden 
Orchester durch den Ausspruch von betriebsbedingten Kündigungen mit 
Wirkung für die laufende Spielzeit oder für die vier vorangegangenen Spielzeiten 
verkleinert wurde. Benachbart sind auch Gemeinden, die in der Nähe zueinander 
liegen (ca. 34 Bahnkilometer von Hauptb ahnhof zu Hauptbahnhof), wie etwa 
Köln und Bonn.

TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 
- 17 - 
3. Der Musiker ist zur Mitwirkung nach Absat z 3 Buchst. a und b nicht verpflichtet 
bei dienstlicher Inanspruchnahme im jewe ils eigenen Orchester, bei durch den 
Arbeitgeber genehmigter oder gesetzlich bzw. tariflich  verbindlich vorgesehener 
Arbeitsbefreiung bzw. bereits genehmigtem Erholungsurlaub, an einem im 
Arbeitsplan für den Musiker festgelegten freien Tag, einer nach § 11 
ordnungsgemäß angezeigten und nicht un tersagten Nebenbeschäftigung sowie 
bei mit dem Arbeitgeber vereinbarter Kammermusik. Die Mitwirkungspflicht 
besteht ferner nicht, wenn die Mitwir kung in dem anderen Orchester im 
Arbeitsplan oder durch Änderung des Ar beitsplans nicht 72 Stunden vor Beginn 
des Einsatzes vom Arbeitgeber angekündigt wurde. 
 
4. Der Arbeitgeber trägt bei einer Mitwirkung nach Absatz 3  Buchst. a und b in 
Anwendung von § 29 die für die Mitwirku ng anfallenden Reisekosten, sofern 
diese die üblichen für den Weg vom Wohnort zum Arbeitsplatz anfallenden 
Kosten übersteigen. § 13 findet bei der Mitwirkung nach Absatz 3  Buchst. a und b 
Anwendung. 
 
5. Liegen die Voraussetzungen von Absatz 3  Buchst. a und/oder b nicht vor und 
ergibt sich die Mitwirkungspflicht aus Absat z 3 Buchst. c, so werden die sich aus 
dieser Mitwirkungspflicht ergebenden Änderungen des Arbeitseinsatzes des 
Musikers sowie die Frage, ob und in welcher Höhe dem Musiker, der aufgrund 
dieser Vorschrift mitwirkt, im Hinblic k auf seine künstlerische Inanspruchnahme 
ein Entgelt zu gewähren ist, – unb eschadet der Mitwirkungspflicht – im 
Einvernehmen mit dem Orchestervorstand  g e r e g e l t .  D i e  M i t w i r k u n g s p f l i c h t  
erstreckt sich im Fall von Absatz 3 Buch st. c nicht auf eine Tätigkeit als Aushilfe 
zum Ersatz erkrankter oder aus sons tigen Gründen im Einzelfall an der 
Dienstleistung verhinderter oder au s besetzbaren Stellen ausgeschiedener 
Musiker. Sie erstreckt sich ausschließlich auf kulturelle Veranstaltungen.

TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 
- 18 - 
 
§ 8 
 
 
Rechteeinräumung 
 
 
 
(1) Bei Darbietungen für Funkzwecke (liv e oder aufgezeichnet) räumt der Musiker 
dem Arbeitgeber durch gesonderte Ve reinbarung zwischen Arbeitgeber und 
Orchestervorstand die für die Sendung und deren Wiedergabe, einschließlich 
der - gegebenenfalls auch von andere n Sendern (beispielsweise im Rahmen der 
Eurovision) ausgestrahlten – Wiederholu ngen, erforderlichen zeitlich, räumlich 
und inhaltlich unbegrenzten Rechte  e i n .  D i e  E i n r ä u m u n g  u m f a s s t  d i e  
Verwertung für Online-Dienste sowie fü r die – gegebenenfalls zeitversetzte – 
Verbreitung über Kabel und/oder Satellit.  Kommt die Vereinbarung nach Satz 
1 nicht vor der Darbietung bzw. deren Aufzeichnung zustande, ist der 
Arbeitgeber berechtigt, die in den Sätzen 1 und 2 genannten Rechte zu nutzen, 
bis die Vereinbarung abgeschlossen  w i r d .  B e i  O n l i n e - A n g e b o t e n  m i t  
Download-Möglichkeit darf der Downloa d nur unentgeltlich erfolgen, die 
Wiedergabedauer 15 Minuten nicht überschreiten und nicht mehr als ein Viertel 
des Werkes umfassen. 
 
(2) Bei Darbietungen, die auf Ton-  u n d / o d e r  B i l d t r ä g e r  s o w i e  B i l d t o n t r ä g e r  
aufgenommen werden, räumt der Musiker die zeitlich und räumlich 
unbegrenzten Rechte ein, die zu th eater- und/oder orchestereigenen Zwecken 
des Arbeitgebers für die Vervielfältigung, Verbreitu ng sowie die - auch durch 
Dritte vorgenommene - Wiedergabe erforderlich sind. Zu den theater- 
und/oder orchestereigenen Zwecken gehören die Werbezwecke des 
Arbeitgebers. Die Werbezwecke des Arbeitgebers umfassen auch die Abgabe 
von Ton- und/oder Bildträgern sowie Bildton trägern, sofern sie unentgeltlich 
oder gegen eine Schutzgebühr erfolgt. Die Rechteeinräumung umfasst jedoch 
nicht die darüber hinausgehenden Nutzungen dieser Träger gegen Entgelt. 
 
 S o w e i t  A u f n a h m e n  a u f  T o n -  u n d / o d e r  Bildträger sowie Bildtonträger bei   
Opern-, Operetten- und Musicalauffüh rungen genutzt werden, sind die 
Nutzungsrechte dem Arbeitgeber für seinen theater- und orchestereigenen 
Gebrauch nur für Zuspielungen zu de r Darbietung des Orchesters oder für 
Nutzungen, deren Erfordernis sich aus der Partitur ergibt, eingeräumt. 
 
(3) Bei Veranstaltungen, die durch Bildschirm und/oder Lautsprecher oder 
ähnliche technische Einrichtungen ze itgleich öffentlich wahrnehmbar gemacht 
werden, räumt der Musiker dem Arbeitge ber die dafür erforderlichen Rechte 
ein.  
 
(4) Unberührt von der Rechteeinräumung nach den Absätzen 1 bis 3 bleiben die 
von den Verwertungsgesellschafte n wahrgenommenen Ansprüche auf 
Vergütung, soweit diese sich aus den §§ 73 ff. Urheberrechtsgesetz ergeben.

TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 
- 19 - 
§ 9 
 
 
Rechteabgeltung 
 
 
 
(1) Der Musiker hat neben der Vergütung (§ 16) für die Einräumung und Nutzung 
der in § 8 Abs. 1 genannten Rechte einen Anspruch auf eine angemessene 
Sondervergütung. Die angemessene Sondervergütung wird in einer 
Vereinbarung mit dem Orchestervorstand festgelegt . S i e  k a n n durch diese 
Vereinbarung in Monatsbeträgen pausch aliert werden; die Vereinbarung über 
die Pauschalierung ist mit einer Fris t von drei Monaten zum Ende einer 
Spielzeit kündbar. 
 
(2) Nicht gesondert zu vergüten ist die  Mitwirkung bei Reportagesendungen des 
Hörfunks und des Fernsehens. Dies gilt un abhängig von der Zeit, die zwischen 
der Aufzeichnung bzw. der Livewiedergabe und der Reportagesendung 
vergangen ist. Reportagesendungen lie gen vor, wenn die Wiedergabezeit sechs 
Minuten nicht übersteigt und nicht mehr als ein Viertel des Werks 
wiedergegeben wird. 
 
(3) Keine Sondervergütung wird gezahlt bei der Verwertung einer Aufnahme für 
den theater- und orchestereigenen Gebrauch des Arbeitgebers  einschließlich 
der Nutzung als kostenloses oder gegen Schutzgebühr abgegebenes 
Werbemittel, mit dem zugunsten des Ar beitgebers oder seines Rechtsträgers 
geworben wird. 
 
(4) Soweit in den Absätzen 1 bis 3 keine Sondervergütung vorgesehen ist, ist die 
Rechteeinräumung nach § 8 durch die Vergütung (§ 16) abgegolten.

TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 
- 20 - 
 
§ 10 
 
 
Erreichbarkeit 
 
 
 
Der Musiker, der nicht dienstfrei (§ 14) hat, ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass er 
bis drei Stunden vor Beginn der Aufführung zu erreichen ist.

TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 
- 21 - 
 
§ 11 
 
 
Nebenbeschäftigung 
 
 
 
Jede entgeltliche Nebenbeschäftigung - auch während des Urlaubs - muss dem 
Arbeitgeber, möglichst rechtzeitig vor Ausübung, schriftlich angezeigt werden. Der 
Arbeitgeber kann die Ausübung der Nebenb eschäftigung untersagen, wenn sie die 
Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten  des Musikers oder sonstige berechtigte 
Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigt. Die Untersagung hat möglichst schriftlich 
zu erfolgen.

TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 
- 22 - 
3. Abschnitt 
 
 
Arbeitszeit 
 
 
§ 12 
 
 
Dienstliche Inanspruchnahme 
 
 
 
(1) Dienst ist die Mitwirkung des Mu sikers bei Aufführungen und Proben. 
 
(2) Die Anzahl der Dienste des Musikers richtet sich nach der Größe und den 
Aufgaben des Kulturorchesters. Der Musiker ist verpflichtet, in einem 
Ausgleichszeitraum von 24 Wochen höchstens 183 Dienste zu leisten.  
 
 D i e  A u s g l e i c h s z e i t r ä u m e  s i n d  u n m i t t elbar aufeinanderfolgende Zeiträume. Der 
erste Ausgleichszeitraum beginnt mit de m ersten Montag nach dem Ende der 
Theater- bzw. Konzertferien. Der zwe ite Ausgleichszeitraum beginnt mit dem 
ersten Montag nach dem Ende des erst en Ausgleichszeitraums. Ist der zweite 
Ausgleichszeitraum kürzer als 24 Wochen, endet er am letzten Sonntag vor 
dem Beginn der Theater- bzw. Konzertferien. Die im zweiten 
Ausgleichszeitraum zu leistenden Dienste sind dann anteilig zu berechnen. Das 
Gleiche gilt für die dem ersten Au sgleichszeitraum gegebenenfalls 
vorangehenden Tage und die dem zwe iten Ausgleichszeitraum gegebenenfalls 
nachfolgenden Tage. Von jedem Ausgle ichszeitraum einer Spielzeit können 
neun Dienste auf den anderen Ausgleichszeitraum derselben Spielzeit 
übertragen werden. 
 
(3) Der Musiker darf in einer Kalender woche nicht zu mehr als zehn Diensten 
herangezogen werden. Wird der Musike r in einer Kalenderwoche zu zehn 
Diensten herangezogen, ist er in der jeweils nachfolgenden Kalenderwoche nur 
zu höchstens neun Diensten verpflichtet. Folgt dieser Neun-Dienste-Woche eine 
weitere Zehn-Dienste-Woche, ist der Musiker in der jeweils nachfolgenden 
Kalenderwoche zu höchstens acht Dien sten verpflichtet. Bei der Anwendung 
der Sätze 1 bis 3 bleibt außer Bet racht, welchem Ausgleichszeitraum die 
jeweilige Kalenderwoche angehört. 
 
(4) Die Dauer einer Orchesterprobe mit Bü hnengeschehen soll im Allgemeinen drei 
Stunden, die Dauer einer Orchesterprobe ohne Bühnengeschehen soll im 
Allgemeinen zweieinhalb Stunden nich t überschreiten. Dies gilt nicht für die 
Haupt- und Generalprobe eines Bü hnenwerks. Der Musiker ist zudem 
verpflichtet, je Neuinszenierung an eine r weiteren zeitlich unbegrenzten Probe 
mit Bühnengeschehen und je Neuinszenierun g an einer weiteren Probe, die im 
Allgemeinen vier Stunden nicht übersch reiten soll, mitzuwirken. Für jedes 
Werk, das in derselben Regiekonzeption aus vorangegangenen Spielzeiten

TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 
- 23 - 
übernommen wird, besteht ebenfalls eine  Mitwirkungspflicht bei einer zeitlich 
unbegrenzten Probe. 
 
 D i e  D a u e r  e i n e r  K o n z e r t p r o b e  s o l l  i m  Allgemeinen zweieinhalb Stunden, die 
Dauer der letzten zwei Proben vor der ersten Aufführung eines Konzerts soll 
im Allgemeinen drei Stunden nicht überschreiten. 
 
(5) Die wöchentlich bekannt gegebene Spiel- und Probeneinteilung gilt als 
Arbeitsplan. Aufführungen und Proben  s o w i e  e t w a i g e  Ä n d e r u n g e n  d e s  
Arbeitsplans sind durch Anschlag im Orchesterzimmer bekannt zu geben. 
 
 D e r  M u s i k e r  h a t  s i c h  ü b e r  d e n  A r b e i t s p l a n  u n d  e t w a i g e  Ä n d e r u n g e n  z u  
unterrichten. Nach Beendigung d es Vormittagsdienstes eintretende 
Änderungen für denselben Abend oder den nächsten Tag sind dem Musiker 
besonders mitzuteilen. 
 
(6) Der Musiker hat sich spätestens zehn Minuten vor Beginn seines Dienstes in 
der Aufführungsstätte einzufinden un d spätestens fünf Minuten vor Beginn 
seines Dienstes seinen Platz im Orchester einzunehmen. 
 
 
Protokollnotizen zu den Absätzen 1 bis 3: 
 
1. Überschreitet die reine Spieldauer ei ner Aufführung ausschließlich der Pausen 
und Unterbrechungen dreieinviertel Stunden (gerechnet vom tatsächlichen 
Vorstellungsbeginn bis zum Vorstellungsende), wird diese Aufführung als zwei 
Dienste gerechnet. In diesen Fällen s oll, wenn eine solche Überschreitung 
voraussehbar ist, an demselben Tag keine Probe oder weitere Aufführung 
angesetzt werden, es sei denn, dass Spie lplanänderungen oder Betriebsstörungen 
dies notwendig machen. 
 
2. Identische Doppelvorstellungen bei Kin der- und Jugendkonzerten bzw. des 
Kinder- und Jugendtheaters werden als ein Dienst gezählt, soweit sie zusammen 
drei Stunden nicht überschreiten. § 13 Abs. 2 findet keine Anwendung. 
 
3. Die Mitwirkung eines Musikers bei einer Aufzeichnung auf Bild-, Ton- oder 
Bildtonträger, die nicht Mitwirkung bei einer Probe oder Aufführung ist, wird als 
ein Dienst gerechnet, sofern sie drei Stunden nicht überschreitet. 
 
4. Bei einem auswärtigen Gastspiel mit einer Reisezeit (Hin- und Rückreise, 
zusammengerechnet von der Abfahrt am Sammelplatz bis zur Ankunft am Ort 
der Aufführung und umgekehrt ) von insgesamt mehr als vier Stunden wird die 
Reisezeit insgesamt als ein Dienst gerechnet. Überschreitet die Hin- und 
Rückreise zehn Stunden, wird die Reiseze it für Hin- und Rückreise insgesamt als 
zwei Dienste gerechnet. Ob Hin- und Rückreise an einem Tag oder verschiedenen 
Tagen stattfinden, ist unbeachtlich. 
 
Reisen von einem Gastspielort zu einem anderen Gastspielort werden als ein 
Dienst gerechnet, soweit sie jeweils vier Stunden überschreiten.

TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 
- 24 - 
 
Reisedienste werden auf die Höchstbe lastungsgrenzen nach Absatz 3 nicht 
angerechnet. 
 
Für Arbeitgeber, die nicht nur gelegentli ch Veranstaltungen außerhalb ihres 
Sitzes durchführen und für auswärtige Gastspiele können durch Dienst- oder 
Betriebsvereinbarung von den Abs ätzen 1 und 2 dieser Protokollnotiz 
abweichende Regelungen vereinbart werden. 
 
5. Die Teilnahme an einer im Einverneh men mit dem Arbeitgeber angeordneten 
Orchesterversammlung wird als ein Dienst gerechnet. Dies gilt jedoch für 
höchstens zwei Orchesterversammlungen in jedem für das Orchester üblichen 
Beschäftigungsjahr. Diese Dienste werden auf die Höchstbelastungsgrenzen nach 
Absatz 3 nicht angerechnet. 
 
6. Die im Benehmen mit dem Orchestervorsta nd angeordnete Teilnahme an je zwei 
Probespielen wird als ein Dienst ge rechnet, wenn eine ordnungsgemäße 
Ausschreibung, Bewerbung, Auswahl und Einladung des Bewerbers vorliegen. 
Probespiele mehrerer Bewerber an dem selben Tage gelten als ein Probespiel. 
Diese Dienste werden auf die Höchstbela stungsgrenzen nach Absatz 3 nicht 
angerechnet.  
 
Unterabsatz 1 gilt nicht für Probespiele, die  in einer Orchesterprobe durchgeführt 
werden. 
 
7. In der Zeit vom Ende der Theater- bzw.  Konzertferien bis zum Ablauf der darauf 
folgenden zweiten Kalenderwoche wird di e erfolgte Vorbereitung des Musikers 
auf seinem Instrument (seinen Instrumenten) als zwei Dienste gerechnet. Dies gilt 
nicht, wenn der Musiker an den beiden er sten Kalendertagen nach dem Ende der 
Theater- bzw. Konzertferien keine Dienste zu leisten hat. 
 
8. Für die Mitwirkung nach § 7 Abs. 5 Buchst . c kann im Durchschnitt einer Spielzeit 
wöchentlich höchstens ein Dienst angerechnet werden. Der Dienst soll drei 
Stunden im Allgemeinen nicht übersch reiten und wird derart geteilt, dass 
lediglich die für die Mitwirkung tatsächlich geleistete Arbeitszeit berechnet wird. 
Dienste für eine Mitwirkung nach § 7 Abs. 5 Buchst. c werden auf die 
Höchstbelastungsgrenzen nach Absatz 3 nicht angerechnet.

TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 
- 25 - 
 
Protokollnotizen zu Absatz 4: 
 
1. Keine Proben sind 
 
a) aus besonderen Gründen erforderliche kurzzeitige Verständigungen vor und 
während der Aufführung, wenn der Zeitpun kt, zu dem der Musiker sich nach 
Absatz 6 in der Aufführungsstätte einz ufinden hat, um hö chstens fünfzehn 
Minuten vorverlegt wird, 
 
b) bei auswärtigen Gastspielen sowie in einer von der am Sitzort üblichen 
Aufführungsstätte abweichenden Spielstätte reine Sitzproben sowie 
Anspielproben (szenische und akustische Verständigungen), wenn sie nicht 
länger als 30 Minuten dauern und bei einem Gastspiel nicht früher als 90 
Minuten, bei einer von der am S itzort üblichen Aufführungsstätte 
abweichenden Spielstätte nicht früher als 60 Minuten vor Beginn der 
Aufführung beginnen.  
 
Buchstabe b gilt nicht in einer von der am Sitzort üblichen Aufführungsstätte 
abweichenden Spielstätte, wenn in dieser Spielstätte dieselbe Produktion und, bei 
Beteiligung von Solisten, mit denselbe n Solisten schon einmal geprobt oder 
gespielt wurde. 
 
2. Wird die Hauptprobe wegen der Länge des Werks geteilt, gilt nur ein Teil als 
Hauptprobe. 
 
3. Die Proben nach Absatz 4 Unterabs. 1 Sät ze 3 und 4 werden für den Musiker, der 
an der jeweiligen Probe mitwirkt, als Doppeldienst gezählt. Die 
Doppeldienstzählung entfä llt, wenn der Arbeitgeber dem gesamten Orchester 
während der Spielzeit unbeschadet der beiden Vorbereitungstage nach 
Protokollnotiz Nr. 7 Satz 2 zu den Absätzen 1 bis 3 fünf zusammenhängende freie 
Tage gewährt. Im Fall der Gewährung dieser freien Tage ist dem 
Orchestervorstand bis zum Ende de r vorangegangenen Spielzeit jeweils 
mitzuteilen, ob anstelle der Doppeldie nstzählung diese freien Tage gewährt 
werden. Wird dem Orchestervorstand bis zum Ende der vorangegangenen 
Spielzeit nicht mitgeteilt, wann die frei en Tage gewährt werden, ist dies dem 
Orchestervorstand spätestens 16 Wochen  v o r  G e w ä h r u n g  d e r  f r e i e n  T a g e  
mitzuteilen. Mit dem Orchestervorstand kann vereinbart werden, dass die fünf 
freien Tage nicht dem gesamten Orchester, sondern den Musikern individuell 
gewährt werden.

TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 
- 26 - 
 
§ 13 
 
 
Ruhezeit 
 
 
 
(1) Nach dem Ende der Abendauffüh rung oder Abendprobe und nach der 
Heimkehr zur Nachtzeit von einer Aufführung, die nicht am Sitz des 
Orchesters stattgefunden hat, ist dem Musiker eine elfstündige Ruhezeit zu 
gewähren. Auf die Ruhezeit nach eine r Aufführung, die nicht am Sitz des 
Orchesters stattfindet, kann die Rückfah rzeit zur Hälfte, jedoch nicht mit mehr 
als einer Stunde angerechnet werden; dabei werden 50 Fahrkilometer einer 
Stunde gleichgesetzt. Im Einvernehmen mit dem Orchestervorstand darf die 
Nachtruhezeit um zwei Stunden verkürzt werden, wenn die Art der Arbeit dies 
erfordert und die Kürzung der Ruhezeit innerhalb eines festzulegenden 
Ausgleichszeitraums ausgeglichen wird.  
 
(2) Vor Beginn einer Aufführung ist dem Musiker eine Ruhezeit von fünf Stunden, 
nach Hauptproben und nach Generalproben von vier Stunden zu gewähren. 
Dies gilt nicht, wenn Spielplan- oder Be triebsstörungen oder auswärtige 
Gastspiele eine Verkürzung der Ruhez eit notwendig machen. In diesen Fällen 
ist jedoch eine angemessene Ruhezeit zu gewähren. Die Ruhezeit beträgt 
zwischen identischen Doppelvorste llungen eine Stunde, zwischen 
verschiedenen Doppelvorstellungen zwei  S t u n d e n ,  d i e  i m  E i n v e r n e h m e n  m i t  
dem Orchestervorstand verkürzt werden können. 
 
 
Protokollnotiz: 
 
Als Hauptprobe gilt nur die letzte oder die vorletzte Probe vor der Generalprobe. 
Wird die Hauptprobe wegen der Länge d es Werkes geteilt, gilt nur ein Teil als 
Hauptprobe.

TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 
- 27 - 
 
§ 14 
 
 
Dienstfreie Tage 
 
 
 
(1) Der Musiker hat Anspruch auf eine n dienstfreien Tag wöchentlich. Dies gilt 
nicht für die Zeiten des Urlaubs. 
 
(2) Die dienstfreien Tage sind so zu g ewähren, dass in der Regel nicht mehr als 
zehn Tage zwischen zwei dienstfreien Tagen und in vier Kalenderwochen 
insgesamt vier dienstfreie Tage liegen. Kann in Ausnahmefällen einer von vier 
dienstfreien Tagen innerhalb von vier Kalenderwochen nicht gewährt werden, 
ist er innerhalb von sechs Wochen nachzugewähren. Ein Ausnahmefall im 
Sinne von Satz 2 liegt auch dann vor, wenn sich das Orchester auf 
Gastspielreise befindet.  
 
(3) Anstelle des dienstfreien Tags können höchstens zweimal im Kalendermonat 
im Einvernehmen mit dem Orchestervorstand zwei dienstfreie Abende gewährt 
werden. Der dienstfreie Abend beginnt mit der Beendigung des 
Vormittagsdienstes. Endet der Vorm ittagsdienst nach 14 Uhr, darf der 
anschließende Teil des Tags nicht als dienstfreier Abend gerechnet werden. 
 
(4) Wenn besondere Umstände es notwen dig machen, können im Einvernehmen 
mit dem Orchestervorstand die dienstfre ien Tage innerhalb von zwei Wochen 
zusammenhängend gewährt werden. 
 
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Musiker, deren Arbeitgeber ständig 
überwiegend Veranstaltungen außerhalb seines Sitzes durchführt. Jedoch sind 
auch diesen Musikern in angemessenem Umfang dienstfreie Tage zu gewähren. 
Das Nähere kann durch Dienst- oder Betriebsvereinbarung geregelt werden. 
 
(6) In jeder Spielzeit sind acht So nntage beschäftigungsfrei zu lassen. 
 
 
Protokollnotiz zu Absatz 1: 
 
Im Falle der Vereinbarung von Teilzeitarbeit (§ 3 Abs. 3) hat der Musiker über seinen 
nach Absatz 1 bestehenden Anspruch hinaus  i n  d e r  S p i e l z e i t  e i n e n  A n s p r u c h  a u f  
zwei zusätzliche dienstfreie Tage wöchen tlich. Diese zusätzlichen dienstfreien Tage 
sind dem Musiker vier Wochen im Vorau s im Dienstplan bekannt zu geben. Sie 
werden ohne Berücksichtigung des in § 12  Abs. 2 festgelegten Ausgleichszeitraums 
gewährt.

TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 
- 28 - 
 
4. Abschnitt 
 
 
Entgelt 
 
 
Unterabschnitt 1: Dienstzeit 
 
 
§ 15 
 
 
Dienstzeit 
 
 
 
(1) Die Dienstzeit umfasst die bei Kulturorchestern (§ 1 Abs. 2) als Musiker 
zurückgelegten und die nach den Absätzen 2 und 3 anzurechnenden Zeiten. 
 
(2) Zeiten einer Tätigkeit als Musiker in an deren als Kulturorchestern sowie Zeiten 
einer sonstigen musikalisch-künstlerischen oder einer musikpädagogischen 
Tätigkeit können auf die Dienstzeit angerechnet werden. 
 
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 aufgefüh rten Zeiten werden nicht angerechnet, 
wenn der Musiker das Arbeitsverhältnis  gekündigt oder vorzeitig aufgelöst hat 
oder wenn es aus einem von ihm verschu ldeten Grund beendet worden ist. 
Dies gilt nicht, wenn sich an das Arbe itsverhältnis unmittelbar ein anderes 
Arbeitsverhältnis mit demselben Arbe itgeber oder ein Arbeitsverhältnis mit 
dem rechtlichen Träger eines anderen Kulturorchesters anschließt oder wenn 
der Musiker das Arbeitsverhältnis wegen eines mit Sicherheit erwarteten 
Personalabbaus oder wegen Unfähigkeit zur Fortsetzung der Arbeit infolge 
einer Körperbeschädigung oder einer in Ausübung oder infolge seiner Arbeit 
erlittenen Gesundheitsschädigung aufgelöst hat oder wenn die 
Nichtanrechnung eine unbillige Härte wäre. Dies gilt ferner nicht, wenn der 
Musiker innerhalb einer Frist von ei nem Jahr, gerechnet vom Beginn seiner 
Elternzeit, das Arbeitsverhältnis nach  §  1 9  G e s e t z  z u m  E l t e r n g e l d  u n d  z u r  
Elternzeit zum Ende der Elternzeit kündigt. 
 
(4) Der Musiker hat die anrechnungsfähige n Zeiten innerhalb einer Ausschlussfrist 
von drei Monaten nach Aufforderung durch den Arbeitgeber nachzuweisen. 
Zeiten, für die der Nachweis nicht fristgemäß erbracht wird, werden nicht 
angerechnet. Kann der Nachweis aus einem vom Musiker nicht zu vertretenden 
Grund innerhalb der Ausschlussfrist nich t erbracht werden, ist die Frist auf 
einen vor Ablauf der Ausschlussfrist zu  s t e l l e n d e n  A n t r a g  a n g e m e s s e n  z u  
verlängern.

TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 
- 29 - 
Unterabschnitt 2: Vergütung 
 
§ 16 
 
 
Vergütung 
 
 
 
Die Vergütung des Musikers besteht aus 
 
a) der Grundvergütung und 
 
b) der Tätigkeitszulage. 
 
 
Protokollnotiz: 
 
Im Falle der Vereinbarung von Teilzeitarbeit (§ 3 Abs. 3) sind die Vergütung, die 
Zuwendung und die vermögenswirksame Leistung zur Hälfte, das 
Instrumentengeld, das Rohr-, Blatt- und Saitengeld sowie das Kleidergeld zu zwei 
Dritteln zu zahlen.

TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 
- 30 - 
 
§ 17 
 
 
Eingruppierung der Orchester 
 
 
 
(1) Die Orchester werden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8 in die 
Vergütungsgruppen A bis D eingruppiert. 
 
(2) Die Eingruppierung in die Vergütungsgruppen A bis C richtet sich nach 
 
a)  der Gesamtzahl der im Haushalts plan für die Musiker ausgebrachten 
Planstellen, 
 
b)  der Gesamtzahl der im Organisations- und Stellenplan des Orchesters für 
die Streicher ausgewiesenen Planstellen und 
 
c)  den für die einzelnen Bläsergruppen im Organisations- und Stellenplan des 
Orchesters ausgewiesenen Planstellen nach folgender Aufstellung: 
 
Planstellen für In der Vergütungsgruppe 
 A  B  C  
Musiker insgesamt  99 66   56  
davon       
Streicher insgesamt  55 36   30  
Flöten   5  4   3  
Oboen   5  3   3  
Klarinetten   5   4   3  
Fagotte   5   3   3  
Waldhörner   8 *)   5   4  
Trompeten   5   3   3  
Posaunen   4   3   3  
Tuben   1   1   1  
 *) davon 4 Hornisten mit Tubenverpflichtung 
 
(3) Die Orchester, die nicht mindestens die Voraussetzungen für die 
Eingruppierung in die Vergütungs gruppe C erfüllen, gehören der 
Vergütungsgruppe D an. 
 
(4) Fehlen einem Orchester nicht mehr  als zwei der nach Absatz 2 für die 
Eingruppierung in eine Vergütungsgruppe erforderlichen Planstellen, kann das 
Orchester durch besonderen Tarifv ertrag in diese Vergütungsgruppe 
eingruppiert werden. 
 
(5) Erhöht sich die Zahl der Planstellen so, dass das Orchester die nach Absatz 2 
für die Eingruppierung in eine höhe re Vergütungsgruppe erforderlichen

TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 
- 31 - 
Voraussetzungen erfüllt, rückt das Orchest er mit Beginn der auf die Erhöhung 
der Zahl der Planstellen folgenden Spie lzeit in diese Vergütungsgruppe auf. 
Wird die Erhöhung der Zahl der Plan stellen mit dem Beginn einer Spielzeit 
wirksam, rückt das Orchester bereits mit dem Beginn dieser Spielzeit auf. 
 
 B e a b s i c h t i g t  e i n  O r c h e s t e r t r ä g e r ,  d i e  Z a h l d e r  P l a n s t e l l e n  s o  z u  e r h ö h e n ,  d a s s  
die Voraussetzungen für die Eingruppierung  in eine höhere Vergütungsgruppe 
erfüllt sind, kann durch besonderen Tarifvertrag vereinbart werden, dass das 
Orchester erst nach Ablauf eine r Übergangszeit in die höhere 
Vergütungsgruppe aufrückt. 
 
(6) Vermindert sich die nach Absatz 2 erfo rderliche Zahl der Planstellen so, dass 
das Orchester nicht mehr die Voraussetzungen für die Eingruppierung in die 
bisherige Vergütungsgruppe erfüllt, ka nn das Orchester nur durch besonderen 
Tarifvertrag in eine niedrigere Vergütungsgruppe eingruppiert werden.  
 
(7) Sind 
 
a) für ein Orchester der Vergütungsgruppe A im Haushaltsplan mindestens 
130 Planstellen für Musiker ausgebracht  u n d  e n t f a l l e n  h i e r v o n  n a c h  d e m  
Organisations- und Stellenplan des Orchesters 
 
 74 Stellen auf die Streicher 
 6 Stellen auf die Flöten 
 6 Stellen auf die Oboen 
 6 Stellen auf die Klarinetten 
 6 Stellen auf die Fagotte  
 10 Stellen auf die Waldhörner (davon 8 mit Tubenverpflichtung) 
 6 Stellen auf die Trompeten 
 6 Stellen auf die Posaunen 
 2 Stellen auf die Tuben, 
 
erhalten die Musiker nach näherer Bestimmung des Arbeitgebers zu der 
Grundvergütung ihrer Vergütungsgruppe  e i n e  Z u l a g e  i m  R a h m e n  d e r  i n  
der Vergütungsordnung bestimmten Beträge, 
 
b) für ein Orchester der Vergütungsgr uppe B im Haushaltsplan mindestens 
78 Planstellen für Musiker ausgebracht und entfallen hiervon nach dem 
Organisations- und Stellenplan des Orchesters 
 
 43 Stellen auf die Streicher 
 4 Stellen auf die Flöten 
 4 Stellen auf die Oboen 
 4 Stellen auf die Klarinetten 
 4 Stellen auf die Fagotte 
 6 Stellen auf die Waldhörner (davon 3 mit Tubenverpflichtung) 
 4 Stellen auf die Trompeten 
 4 Stellen auf die Posaunen 
 1 Stelle auf die Tuba,

TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 
- 32 - 
 
 
erhalten die Musiker die sich aus der Vergütungsordnung ergebende 
Zulage. 
 
(8) Die Orchester, die ausschließlich oder überwiegend Konzerte spielen, werden 
durch besonderen Tarifvertrag in die Vergütungsgruppen eingruppiert. 
 
 
Protokollnotiz zu den Absätzen 1 bis 8: 
 
Sachgrund für die Abhängigkeit der Eingru ppierung von der Planstellenzahl in 
Verbindung mit der Instrumentenaufteilung  ist die Überlegung, dass sich darin am 
stärksten das unterschiedliche Leistungsv ermögen der Kulturorchester ausdrückt. 
Die Fähigkeit, regelmäßig ohne zusätzliche Aushilfen aus eigener Kraft 
partiturgerecht zu spielen, und die Möglichke it, die Stimmführer nach künstlerischer 
Notwendigkeit im Interesse der Pflege des künstlerischen Niveaus des Orchesters 
auszuwechseln, ist durch die zahlenmäßige Stärke des Orchesters und das Verhältnis 
der Instrumentengruppen zueinander bedingt. Außerdem ist die Größe des 
Orchesters und seine daraus folgende Ei ngruppierung unter anderem geeignet, 
entsprechend qualifizierte Orchestermusike r und Dirigenten zu gewinnen. Messbar 
und daher für ein Vergütungssystem sach lich allein geeignet ist hiernach die 
zahlenmäßige Größe des Orchesters mit ei ner festgelegten Instrumentenaufteilung. 
Die in § 17 gewählten Eingruppierungskriterien bilden infolgedessen einen sachlich 
gerechtfertigten Maßstab für die Bewertung der künstlerischen Leistung und damit 
die Eingruppierung des Orchesters. 
 
 
Protokollnotiz zu den Absätzen 2 und 7: 
 
1. Die Regelung der Absätze 2 und 7 geht von folgender Orchesterbesetzung aus: 
 
a) Bei Absatz 2:  in der Vergütungsgruppe 
 P l a n s t e l l e n  f ü r  A  B  C  
 Erste Violinen 16 11 10 
 Zweite Violinen 14 9 8 
 B r a t s c h e n  1 0  6  5  
 C e l l i  8  6  4  
 B ä s s e  7  4  3  
 H a r f e n  2  1  1  
 F l ö t e n  5  4  3  
 O b o e n  5  3  3  
 K l a r i n e t t e n  5  4  3  
 F a g o t t e  5  3  3  
 W a l d h ö r n e r  8  * )  5  4  
 T r o m p e t e n  5  3  3  
 Posaunen 4 3 3 
 T u b e n  1  1  1

TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 
- 33 - 
 P a u k e n  2  1  1  
 S c h l a g z e u g e  2  2  1  
 I n s g e s a m t :  9 9  6 6  5 6  
*) davon 4 Hornisten mit Tubenverpflichtung 
 
b) Bei Absatz 7 Buchst. a: 
 
 Erste Violinen 20 Klarinetten 6 
 Zweite Violinen 18 Fagotte 6 
 Bratschen 14 Waldhörner 10 (davon 8 mit 
     Tubenverpflichtung) 
 C e l l i  1 2  T r o m p e t e n  6  
 B ä s s e  1 0  P o s a u n e n  6  
 H a r f e n  2  T u b e n  2  
 F l ö t e n  6  P a u k e n  2  
 O b o e n  6  S c h l a g z e u g e  4  
 
 I n s g e s a m t   130 Planstellen 
 
c) Bei Absatz 7 Buchst. b: 
 
 Erste Violinen 13 Klarinetten  4 
 Zweite Violinen  11 Fagotte  4 
 Bratschen 8 Waldhörner  6 (davon 3 mit 
      Tubenverpflichtung) 
 C e l l i  6  T r o m p e t e n   4  
 B ä s s e  5  P o s a u n e n   4  
 H a r f e n  1  T u b e n   1  
 F l ö t e n  4  P a u k e n   1  
 O b o e n  4  S c h l a g z e u g e   2  
 
 I n s g e s a m t  7 8  P l a n s t e l l e n  
 
2. Teilzeitarbeit kann nur derart einger ichtet werden, dass auf nach § 17 
ausgebrachten oder ausgewiesenen vollen Planstellen eine oder zwei 
Teilzeitkräfte beschäftigt werden.

TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 
- 34 - 
 
§ 18 
 
 
Grundvergütung 
 
 
 
(1) Die Grundvergütung wird nach der diesem Tarifvertrag anliegenden 
Vergütungsordnung unter Berücksichtigung  der Dienstzeit des Musikers (§ 15) 
gezahlt. Die Grundvergütung steigt von zwei zu zwei Jahren bis zur vorletzten 
Stufe der jeweiligen Vergütungsgruppe. Die Steigerung von der vorletzten 
Stufe in die Endgrundvergütung erfolgt nach Ablauf von drei Jahren. 
 
(2) Abweichend von Absatz 1 kann der Arbeitgeber einem Musiker ohne 
anrechnungsfähige Dienstzeit oder mit einer Dienstzeit von weniger als zwei 
Jahren bei der Einstellung anstelle der Grundvergütung der ersten die 
Grundvergütung der zweiten oder dritte n Dienstaltersstufe und mit einer 
Dienstzeit von weniger als vier Jahren  a n s t e l l e  d e r  G r u n d v e r g ü t u n g  d e r  
zweiten Dienstaltersstufe die Grundver gütung der dritten Dienstaltersstufe 
zahlen. In diesen Fällen steigt die Grundv ergütung aus der Dienstaltersstufe 2 
nach vier Jahren in die Dienstaltersst ufe 3, aus der Dienstaltersstufe 3 nach 
sechs Jahren in die Dienstaltersstufe 4. Dabei ist eine anrechnungsfähige 
Dienstzeit zu berücksichtigen. 
 
(3) Die nächste Dienstaltersstufe wird vo m Beginn des Monats an gezahlt, in dem 
sie erreicht wird.

TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 
- 35 - 
 
§ 19  
 
 
Anpassung der Vergütungen 
 
 
 
 
(1) Werden die Arbeitsentgelte der unter den TVöD/VKA fallenden Beschäftigten 
rechtsverbindlich allgemein geändert, sind die Vergütungen der Musiker, deren 
Arbeitgeber den TVöD/VKA anwendet oder anzuwenden hat, diesen 
Veränderungen durch Tarifvertrag sinngemäß anzupassen.  
 
(2) Werden die Arbeitsentgelte der unter den TV-L fallenden Beschäftigten 
rechtsverbindlich allgemein geändert, sind die Vergütungen der Musiker, deren 
Arbeitgeber den TV-L anwendet oder an zuwenden hat, diesen Veränderungen 
durch Tarifvertrag sinngemäß anzupassen.  
 
(3) Wendet ein Arbeitgeber weder den TVöD /VKA noch den TV-L an und werden 
die Arbeitsentgelte der Beschäftigten de r öffentlichen Verwaltung seines 
überwiegenden unmittelbaren oder m ittelbaren wirtschaftlichen Trägers 
rechtsverbindlich allgemein geändert, sind die Vergütungen der Musiker 
diesen Veränderungen durch Tarifvertrag sinngemäß anzupassen.  
 
(4) Findet in den Fällen der Absätze 1 bis 3 bei einem Arbeitgeber eine allgemeine 
Änderung der Arbeitsentgelte keine ode r nicht in voller Höhe Anwendung, 
wird für die Musiker dieses Arbeitgebers zwischen den Tarifvertragsparteien 
eine gesonderte tarifliche Vereinbarung abgeschlossen.

TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 
- 36 - 
 
§ 20 
 
 
Tätigkeitszulagen 
 
 
 
(1) Der Arbeitgeber kann dem Musiker mit seiner Zustimmung bei der Einstellung 
und während der Dauer des Arbeitsve rhältnisses bestimmte Tätigkeiten und 
das Spielen von Nebeninstrumenten übertragen. Die Übertragung bedarf der 
Schriftform. Der Arbeitgeber kann die Übertragung jederzeit widerrufen, ohne 
dass es einer Kündigung bedarf. Der Wide rruf bedarf der Schriftform. Er ist 
unwirksam, wenn er aus Gründen erfolgt,  die nicht in der Leistungsfähigkeit 
oder der sonstigen Eignung des Musikers liegen. 
 
(2) Der Musiker erhält während der Zeit,  i n  d e r  i h m  e i n e  d e r  i n  A b s a t z  3  
genannten Tätigkeiten oder das Spielen eines Nebeninstruments übertragen ist, 
eine Tätigkeitszulage. Die Höhe der Zula ge richtet sich nach den Stufen der 
Absätze 3 und 5 und nach der Vergüt ungsgruppe des Orchesters, dem der 
Musiker angehört. 
 
(3) Es werden zugeteilt: 
 
der Stufe 1 
 die Tätigkeit als 
  S t i m m f ü h r e r  d e r  e r s t e n  V i o l i n e n  (Konzertmeister, stellv. Konzertmeister), 
  Stimmführer der Violoncelli (Solocellist, stellv. Solocellist), 
  Stimmführer der Bratschen (Solobratschist), 
  Erster Kontrabassist (Solobassist), 
  Stimmführer der zweiten Violinen, 
  Erster (Solo-)Flötist, 
  Erster (Solo-)Klarinettist, 
  Erster (Solo-)Oboist, 
  Erster (Solo-)Fagottist, 
  Erster (Solo-)Waldhornist, 
  Erster (Solo-)Trompeter, 
  Erster (Solo-)Posaunist, 
  Erster (Solo-)Pauker, 
  Erster (Solo-)Harfenist, 
 
der Stufe 2 
 die Tätigkeit als 
  V o r s p i e l e r  d e r  e r s t e n  V i o l i n e n ,  
  Vorspieler der Violoncelli, 
  Stellvertretender Stimmführer der zweiten Violinen,  
  Stellvertretender Stimmführer der Bratschisten,  
  (Stellvertretender Solobratschist), 
  Stellvertretender Erster (Solo-)Kontrabassist,

TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 
- 37 - 
  Stellvertretender Erster (Solo-)Flötist, 
  Stellvertretender Erster (Solo-)Oboist, 
 
  Stellvertretender Erster (Solo-)Klarinettist, 
  Stellvertretender Erster (Solo-)Fagottist, 
  Stellvertretender Erster (Solo-)Waldhornist, 
  Stellvertretender Erster (Solo-)Trompeter, 
  Stellvertretender Erster (Solo-)Posaunist, 
  Erster Schlagzeuger, 
  Stellvertretender Erster (Solo-)Pauker, wenn der Musiker auch zum 
Spielen des Schlagzeugs verpflichtet ist, 
  H a r f e n i s t ,  
  Piccoloflötist ** 
  Englischhornist ** 
  Hoher Klarinettist ** 
  Bassklarinettist ** 
  Kontrafagottist ** 
  Bassposaunist ** 
  B a s s t u b i s t  * *  
  * *  s o f e r n  d a s  I n s t r u m e n t  a l s  H a u p t i n s t r u m e n t  g e s p i e l t  w i r d ,  
 
 
der Stufe 3 
 die Tätigkeit als 
  V o r s p i e l e r  d e r  z w e i t e n  V i o l i n e n ,  
  Vorspieler der Bratschen, 
  Vorspieler der Kontrabässe, 
  W e c h s e l h o r n i s t ,  
  W e c h s e l t r o m p e t e r ,  
  W e c h s e l p o s a u n i s t .  
 
(4) Der Musiker, dem neben einer nach Absatz 3 zulageberechtigenden Tätigkeit 
der Stufe 2 eine andere nach Absatz 3 Stufe 2 oder Stufe 3 zulageberechtigende 
Tätigkeit übertragen ist, erhält neben de r Tätigkeitszulage der Stufe 2 eine 
weitere Zulage in Höhe von 50 v. H. der Zulage der Stufe 3. 
 
(5) Der Musiker mit Nebeninstrumenten, dem keine nach Absatz 3 
zulageberechtigende Tätigkeit übertragen ist, erhält die Zulage der Stufe 3. 
 
 D e r  M u s i k e r  m i t  N e b e n i n s t r u m e n t e n ,  d e m  e i n e  n a c h  A b s a t z  3  
zulageberechtigende Tätigkeit übertragen is t, erhält neben der ihm für diese 
Tätigkeit zustehenden Zulage eine weitere Zulage in Höhe von 50 v. H. der 
Zulage der Stufe 3. Dies gilt nicht für  
 
Piccoloflötisten mit dem Nebeninstrument Flöte,  
Englischhornisten mit dem Nebeninstrument Oboe,  
Hohe Klarinettisten mit dem Nebeninstrument Klarinette,  
Bassklarinettisten mit dem Nebeninstrument Klarinette,  
Kontrafagottisten mit dem Nebeninstrument Fagott.

TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 
- 38 - 
 S i n d  d e m  M u s i k e r  m e h r e r e  N e b e n i n s t r u m e n t e  ü b e r t r a g e n  w o r d e n ,  v o n  d e n e n  
eines ein ungewöhnliches Instrument (Pro tokollnotiz Nr. 2 zu § 6 Abs. 2) ist, 
erhält er für das Spielen des ungewöhnlichen Instruments eine besondere 
Vergütung nach § 21 . Ist der Musiker zum Spiele n mehrerer ungewöhnlicher 
Instrumente verpflichtet, erhält er für eines der ungewöhnlichen Instrumente 
die besondere Vergütung nach § 21; dieses Instrument ist im Arbeitsvertrag 
anzugeben. Für das Spielen des oder der anderen Nebeninstrumente gelten die 
Unterabsätze l und 2. 
 
(6) Wird der Musiker nach § 6 Abs. 2 Buchst. a vorübergehend oder 
vertretungsweise zu einer Tätigkeit herange zogen, für die in Absatz 3 eine 
Tätigkeitszulage vorgesehen ist, und steht ihm in dieser Zeit nach Absatz 3 
keine oder eine geringere Tätigkeitszulage zu, erhält er in jedem für das 
Orchester üblichen Beschäftigungsjahr für je 15 Dienste in dieser Tätigkeit, 
 
a) wenn ihm keine Tätigkeitszulage zusteht,  eine Zulage in Höhe von 50 v. H. 
der für diese Tätigkeit vorgesehenen monatlichen Tätigkeitszulage, 
 
b) wenn ihm eine geringere Tätigkeitszulage  zusteht, eine Zulage in Höhe von 
50 v. H. des Unterschiedsbetrags zwischen der für diese Tätigkeit 
vorgesehenen Tätigkeitszulage und der ihm zustehenden Tätigkeitszulage. 
 
 W e n i g e r  a l s  1 5  D i e n s t e  i n  e i n e m  Beschäftigungsjahr und ein am Ende des 
Beschäftigungsjahrs verbleibender Rest von weniger als 15 Diensten werden 
nicht berücksichtigt. 
 
(7) Wird die Übertragung der Tätigkeit ode r des Spielens von Nebeninstrumenten 
widerrufen oder gibt der Musiker im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber die 
zulageberechtigende Tätigkeit auf, wird die Zulage nach einer Dauer ihres 
Bezugs in demselben Orchester 
 
 von 5 Jahren für die Dauer von  3 Monaten, 
 von 10 Jahren für die Dauer von  6 Monaten, 
 von 15 Jahren für die Dauer von  9 Monaten, 
 von 20 Jahren für die Dauer von 12 Monaten, 
 von 25 Jahren bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses 
 
 w e i t e r g e z a h l t .  
 
(8) Der Musiker, mit dem im Arbeitsvert rag nach § 2 Abs. 2 eine von § 16 
abweichende Vergütung vereinbart ist, erhält keine Tätigkeitszulage. 
 
(9) Die Tätigkeitszulagen sind in der diesem Tarifvertrag anliegenden 
Vergütungsordnung festgesetzt.

TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 
- 39 - 
Protokollnotiz zu Absatz 3: 
 
Vorspieler sind Streicher, denen über die sich aus § 6 Abs. 2 Buchst. a ergebende 
Verpflichtung hinaus die Aufgabe übertrage n ist, am Stimmführerpult Dienst zu 
verrichten und bei einfacheren Werken den Stimmführer zu vertreten. 
 
 
Protokollnotiz zu Absatz 5: 
 
Instrumente, die gemeinsam einen Instr umentensatz bilden, stehen nicht im 
Verhältnis von Haupt- und Nebeninstrument; es sind dies: 
 
 A- und B-Klarinetten, 
 hohe Klarinetten C, D, Es, 
 B- und C-Trompeten, 
 
 Schlagzeug und Schlagzeugergänzungsinstrumente 
 ( z .  B .  X y l o p h o n ,  G l o c k e n s p i e l ,  T r i a n g e l  u n d  d e r g l . ) .  
 
 
Protokollnotiz zu Absatz 6: 
 
Ein zweiter Geiger, der zum Spielen der ersten Geigenstimme herangezogen wird 
oder umgekehrt (Protokollnotiz Nr. 1 Unterabs.  2  z u  §  6  A b s .  2 ) ,  e r h ä l t  f ü r  j e  1 5  
Dienste 50 v.H. der Tätigkeitszulage der Stufe 3.

TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 
- 40 - 
 
§ 21 
 
 
Besondere Vergütungen 
 
 
 
(1) Für Leistungen nach § 6 Abs. 2 Buchst. b bis d ist dem Musiker eine 
angemessene besondere Vergütung zu  z a h l e n .  F ü r  d a s  S p i e l e n  e i n e s  
ungewöhnlichen Instruments gilt dies nicht, wenn der Musiker hierfür nach 
§ 20 eine Tätigkeitszulage erhält. 
 
(2) Für die Mitwirkung bei der Einstudierung und bei der Aufführung 
kammermusikalischer Werke wird eine besondere Vergütung nicht gezahlt, 
wenn  
 
a) das Werk mit einer szenischen Darbietung verbunden ist, 
 
b) das Werk mit einer choreografischen Darbietung verbunden ist, 
 
c) die Mitwirkung im Rahmen der Repräsentation des Arbeitgebers, eines 
seiner wirtschaftlichen Träger oder eines von dem Arbeitgeber 
wirtschaftlich getragenen (mitgetragenen) Dritten unter der künstlerischen 
Verantwortung des Arbeitgebers stattfindet oder 
 
d) die Mitwirkung im Rahmen von § 7 Abs. 5 Buchst. c erfolgt. 
 
(3) Für die Mitwirkung auf der Szene oder in Kostüm und/oder Maske kann im 
Arbeitsvertrag eine besondere Vergütung vereinbart werden.

TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 
- 41 - 
 
§ 22 
 
 
Auszahlung der Vergütung 
 
 
 
(1) Die Vergütung ist für den Kalendermo nat zu berechnen und am Fünfzehnten 
eines jeden Monats (Zahltag) für de n laufenden Monat auf ein von dem 
Musiker eingerichtetes Girokonto zu zah len. Sie ist so rechtzeitig zu 
überweisen, dass der Musiker am Zahlta g über sie verfügen kann. Fällt der 
Zahltag auf einen Samstag oder auf einen Wochenfeiertag, gilt der 
vorhergehende Werktag, fällt er auf einen Sonntag, gilt der zweite 
vorhergehende Werktag als Zahltag. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses 
ist die Vergütung unverzüglich zu überweisen. 
 
Abweichend von Unterabsatz 1 Satz 1 ist die Zahlung der Vergütung und der 
in Monatsbeträgen vereinbarten Sondervergütungen auf den letzten oder einen 
anderen nach dem jeweiligen Fünfzehnten liegenden Tag des laufenden Monats 
zu verschieben, sofern diese Verschiebung für alle dauerhaft beschäftigten 
Arbeitnehmer desselben Arbeitgebers vorgenommen wird. Die Umstellung des 
Zahltags kann nur im Monat Dezember eines Jahrs beginnen.  
 
(2) Besteht der Anspruch auf die Vergüt ung (§ 16) nicht für alle Tage eines 
Kalendermonats, wird nur der Teil gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum 
entfällt. 
 
(3) Ändert sich im Laufe des Kalendermo nats die Höhe der Vergütung, gilt Absatz 
2 entsprechend. 
 
(4) Dem Musiker ist eine Abrechnung au szuhändigen, in der die Beträge, aus 
denen sich die Bezüge zusammensetzen,  und die Abzüge getrennt aufzuführen 
sind. Ergeben sich gegenüber dem Vorm onat keine Änderungen der Brutto- 
oder Nettobeträge, bedarf es keiner erneuten Abrechnung. 
 
(5) § 11 Abs. 2 Bundesurlaubsg esetz findet keine Anwendung. 
 
(6) Von der Rückforderung zuviel gezah lter Bezüge kann au s Billigkeitsgründen 
ganz oder teilweise abgesehen werden. Von der Rückforderung ist abzusehen, 
wenn die Bezüge nicht durch Anrechnu ng auf noch auszuzahlende Bezüge 
eingezogen werden können und das Einzi ehungsverfahren Kosten verursachen 
würde, die die zuviel gezahlten Bezüge übersteigen. Dies gilt für das Sterbegeld 
entsprechend. 
 
(7) Vorschüsse können nach den bei dem Arbeitgeber jeweils geltenden 
Vorschussrichtlinien gewährt werden.

TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 
- 42 - 
 
Unterabschnitt 3: Zuwendung 
 
§ 23 
 
 
Anspruchsvoraussetzungen 
 
 
(1) Der Musiker erhält für jedes für das Orchester übliche Beschäftigungsjahr, in 
dem er bei demselben Arbeitgeber in ei nem Arbeitsverhältnis von mindestens 
neun Monaten gestanden hat, eine Zuwendung, wenn er nicht aus seinem 
Verschulden vorzeitig ausgeschieden ist.  W e c h s e l t  d e r  M u s i k e r  w ä h r e n d  d e s  
Beschäftigungsjahrs von einem Kulturorchester im Geltungsbereich dieses 
Tarifvertrags zu einem anderen, zahlt der letzte Arbeitgeber die Zuwendung, 
wenn die Dauer der Arbeitsverhältnisse des Musikers insgesamt mindestens 
neun Monate erreicht. Arbeitsverhä ltnisse des Musikers zu mehreren 
Kulturorchestern nacheinander sind während des beim letzten Orchester 
üblichen Beschäftigungsjahrs zu berücksichtigen. 
 
(2) Der Musiker, der mindestens von Beginn des für das Orchester üblichen 
Beschäftigungsjahrs an ununterbrochen im Arbeitsverhältnis bei demselben 
Arbeitgeber gestanden hat, erhält eine Zuwendung 
 
1. wenn er wegen 
 
a) Erreichens der Altersgrenze (§ 48) oder 
 
b) Erwerbsminderung (§ 47) 
 
 ausgeschieden ist oder 
 
2. wenn er wegen Erfüllung der Voraussetzungen zum Bezug des 
Altersruhegelds nach §§ 37, 236 oder 236a Sozialgesetzbuch VI einen 
Auflösungsvertrag geschlossen hat, 
 
3. die Musikerin außerdem, wenn sie wegen 
 
a) Schwangerschaft, 
 
b) Niederkunft in den letzten drei Monaten oder 
 
c) Erfüllung der Voraussetzungen zum Bezug des Altersruhegelds nach 
§ 237a Sozialgesetzbuch VI 
 
einen Auflösungsvertrag geschlossen oder in den Fällen der Buchstaben a 
und b gekündigt hat. 
 
 Absatz 1 gilt nicht.

TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 
- 43 - 
 
 
Protokollnotizen: 
 
1. Die Anspruchsvoraussetzungen für die Zuwendung erfüllt auch der Musiker, der 
die Zuwendung nur deshalb nicht erhalte n würde, weil sein Arbeitsverhältnis 
wegen Einberufung zum Grundwehrdienst oder zum Zivildienst ruht oder 
geruht hat. 
 
2. Stirbt der Musiker nach der Leistung der Vorauszahlung (§ 25 Abs. 2), aber vor 
Fälligkeit der Zuwendung, ist die Vorau szahlung nicht zu erstatten. 
Entsprechendes gilt, wenn der Musiker nach der Zahlung der Zuwendung stirbt. 
 
3. Die Vorschriften des Absatzes 2 Nr. 2 un d Nr. 3 Buchst. c gelten entsprechend für 
Musiker, die keinen Anspruch auf Altersruhegeld aus der gesetzlichen 
Versicherung haben, aber die Vorausset zungen zum Bezug einer entsprechenden 
Versorgungsrente aus der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung 
erfüllen. 
 
4. Für den Fall der Berufsunfähigkeit eines vor dem 2. Januar 1961 geborenen 
Musikers gilt fort § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buch st. b Tarifvertrag vom 23. Oktober 1973 
über eine Zuwendung für Orchestermusiker in der am 31. Januar 2003 geltenden 
Fassung. 
 
§ 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b in der bisherigen Fassung lautete: 
 
„§ 2 
Anspruchsvoraussetzungen 
(2) Der Musiker, der mindestens von Beginn des fü r das Orchester üblichen Beschäftigungsjahres 
an ununterbrochen im Arbeitsverhältnis bei demselben Arbeitgeber gestanden hat, erhält eine 
Zuwendung 
1. wenn er wegen 
a) Erreichens der Altersgrenze (§ 46 TVK) oder 
b) Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit (§ 45 TVK)  
ausgeschieden ist oder …….“

TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 
- 44 - 
 
§ 24 
 
 
Höhe der Zuwendung 
 
 
 
(1) Die Zuwendung beträgt - unbeschad et des Absatzes 2 - für jedes für das 
Orchester übliche Beschäftigungsjahr 72 v. H. der Vergütung (§ 16 und 
§ 2 Abs. 2) für den letzten vollen Vertragsmonat des üblichen 
Beschäftigungsjahrs mit Ausnahme einer etwaigen Tätigkeitszulage nach § 20 
Abs. 6. 
 
(2) Hat der Musiker nicht während des gesamten für das Orchester üblichen 
Beschäftigungsjahrs Vergütung erhalten, vermindert sich die Zuwendung um 
ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, für den er keine Vergütung erhalten hat. 
 
Die Verminderung unterbleibt für die Kalendermonate, 
 
a) für die der Musiker keine Vergütung erhalten hat wegen 
 
aa) der Ableistung von Grundwehrdie nst oder Zivildienst, wenn er vor 
dem Ende der Spielzeit entlassen worden ist und nach der Entlassung 
unverzüglich die Arbeit wieder aufgenommen hat, 
 
bb) der Beschäftigungsverbote nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1  
Mutterschutzgesetz, 
 
cc) der Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Gesetz zum Elterngeld 
und zur Elternzeit bis zur Vollendun g des zwölften Lebensmonats des 
Kindes, 
 
b) in denen dem Musiker nur wegen  d e r  H ö h e  d e r  B a r l e i s t u n g e n  d e s  
Sozialversicherungsträgers Krankengeldzuschuss nicht gezahlt worden ist.

TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 
- 45 - 
 
§ 25 
 
 
Zahlung der Zuwendung 
 
 
 
(1) Die Zuwendung ist am letzten Verg ütungszahlungstermin vor dem Beginn der 
Theater- bzw. Konzertferien, jedoc h spätestens am Ende des letzten 
Vertragsmonats zu zahlen.  
 
(2) Auf die Zuwendung ist spätestens am 1. Dezember eine Vorauszahlung in 
Höhe von einem Drittel der Vergütung (§  1 6 )  z u  l e i s t e n ,  d i e  f ü r  d e n  M o n a t  
November zusteht oder zustehen würde. Die Vorauszahlung ist auf volle Euro 
aufzurunden.

TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 
- 46 - 
 
Unterabschnitt 4: Vermögenswirksame Leistungen 
 
 
§ 26 
 
 
Voraussetzungen und Höhe 
 
 
 
(1) Der Musiker erhält monatlich eine verm ögenswirksame Leistung im Sinne des 
Vermögensbildungsgesetzes. Die vermögenswirksame Leistung beträgt 
monatlich 6,65 €, für teilzeitbeschäftigte Musiker (§ 3 Abs. 3) 3,32 €. 
 
(2) Die vermögenswirksame Leistung wird  n u r  f ü r  d i e  K a l e n d e r m o n a t e  g e w ä h r t ,  
für die dem Musiker Vergütung, Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge 
zustehen. 
 
(3) Die vermögenswirksame Leistung ge hört nicht zum Diensteinkommen im 
Sinne der Satzung der Versorgungsansta lt der deutschen Kulturorchester und 
ist nicht gesamtversorgungsfähig. 
 
(4) Der Anspruch auf die vermögenswirksame  Leistung entsteht frühestens für den 
Kalendermonat, in dem der Musiker dem Arbeitgeber die erforderlichen 
Angaben mitteilt, und für die beiden vorangegangenen Kalendermonate 
desselben Kalenderjahrs. Die Ansprüche werden erstmals am Letzten des 
zweiten auf die Mitteilung folgenden Kalendermonats fällig. 
 
(5) Der Anspruch entsteht nicht für einen Kalendermonat, für den dem Musiker 
von seinem oder einem anderen Arbeitgeber oder Dienstherrn eine 
vermögenswirksame Leistung aus diesem oder aus einem früher begründeten 
Arbeits- oder sonstigen Rechtsverhältnis erbracht wird. Dies gilt nicht, wenn 
der Anspruch mit einem gegen eine n anderen Arbeitgeber bestehenden 
Anspruch auf eine vermögenswirksa me Leistung von weniger als 6,65 € 
zusammentrifft.

TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 
- 47 - 
 
5. Abschnitt 
 
 
Aufwendungsersatz 
 
 
Unterabschnitt 1: Instrumente 
 
 
§ 27 
 
 
Instrumente 
 
 
 
(1) Der Musiker ist verpflichtet, jedes ihm zur Benutzung zugewiesene Instrument 
pfleglich zu behandeln. Der Arbe itgeber trägt die erforderlichen 
Instandsetzungskosten. Der Musiker haftet für die Beschädigungen und den 
Verlust bei einem Gebrauch des Instruments außerhalb des dienstlichen 
Interesses auch ohne Verschulden, im Übrigen nur bei eigenem Verschulden. 
 
(2) Soweit dem Musiker ein Instrument nicht zur Verfügung gestellt worden ist, 
hat er ein gutes Instrument in tadellosem und spielfertigem Zustand zu 
benutzen. Der Arbeitgeber hat ihm für die Abnutzung ein Instrumentengeld zu 
gewähren; die Höhe des Instrumentengelds wird durch besonderen 
Tarifvertrag bestimmt. Der Arbeitgeber trägt für das Instrument die 
Instandsetzungskosten. Die Übernahme der Kosten bedarf einer vorherigen 
gesonderten schriftlichen Vereinbarung  z w i s c h e n  d e m  A r b e i t g e b e r  u n d  d e m  
Musiker. Der Arbeitgeber darf den Abschluss der Vereinbarung nur 
verweigern, wenn die Instandsetzung nich t erforderlich ist oder die Kosten für 
die Instandsetzung  im Verhältnis zum Zeitwert des Instruments nicht 
angemessen sind.  
 
(3) Der Arbeitgeber haftet in allen Fällen,  in denen er dem Musiker ein Instrument 
nicht zur Verfügung gestellt oder die Benutzung eines eigenen Instruments 
gestattet hat, für die Beschädigungen und den Verlust der zu dienstlichen 
Zwecken im Betrieb befindlichen Instr umente (einschließlich der Behälter) des 
Musikers, es sei denn, dass der Musiker die Beschädigungen oder den Verlust 
verschuldet hat. Dasselbe gilt für die B eschädigungen und den Verlust bei einer 
Beförderung des Instruments auf Veranlassung oder im Interesse des 
Arbeitgebers sowie bei einem Wegeunfall im Sinne des § 8 Abs. 2 
Sozialgesetzbuch VII, auch ohne dass der Musiker einen Körperschaden erlitten 
hat. Der Arbeitgeber haftet nur, we nn der Musiker den ihm wegen der 
Beschädigung oder des Verlusts des Instruments gegen einen Dritten 
zustehenden Schadensersatzanspruch an  d e n  A r b e i t g e b e r  a b g e t r e t e n  h a t  u n d  
soweit der Schaden nicht durch eine Versicherung abgedeckt ist.

TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 
- 48 - 
(4) Werden durch eine von dem Arbeitgeber abgeschlossene 
Instrumentenversicherung andere oder weitere als die in den Absätzen 1 und 3 
genannten Risiken versichert, kann im  Arbeitsvertrag eine Beteiligung des 
Musikers an den Kosten der Versicherung vereinbart werden. 
 
(5) Saiten, Felle, Rohre, Blätter, Schläg el und Bogenbezüge werden in Höhe des 
tatsächlichen Bedarfs ersetzt. Eine pauschale Abgeltung des regelmäßigen 
Bedarfs ist zulässig. Die Pauschbeträge werden durch besonderen Tarifvertrag 
bestimmt.  
 
 
Protokollnotiz zu Absatz 2: 
 
Absatz 2 bezieht sich nur auf die Instrument e, die im Arbeitsvertrag genannt sind 
und für die keine besondere Vergütung nach § 21 gezahlt wird.

TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 
- 49 - 
 
Unterabschnitt 2: Kleidung 
 
 
§ 28 
 
 
Kleidung 
 
 
 
(1) Der Musiker hat bei den Aufführungen dunkle Kleidung zu tragen. Soweit 
zwischen dem Arbeitgeber und dem Orchestervorstand nichts anderes 
vereinbart ist, gilt als dunkle Kleidung: 
 
a) bei den Musikern 
 
 s c h w a r z e r  o d e r  d u n k e l b l a u e r  A n z u g  ( J a c k e  u n d  H o s e  a u s  d e m s e l b e n  S t o f f ) ,  
 weißes Hemd, 
 K r a w a t t e ,  
 schwarze Schuhe, 
 schwarze Strümpfe, 
 
b) bei den Musikerinnen 
 
 s c h w a r z e s  o d e r  d u n k e l b l a u e s ,  m i n d e s tens knielanges Kleid, schwarzer oder 
dunkelblauer Hosenanzug (Jacke und Hose aus demselben Stoff), 
 bzw. entsprechendes Kostüm, 
 schwarze Schuhe, 
 schwarze Strümpfe. 
 
(2) Zur Abgeltung des tarifvertraglic hen Anspruchs auf Gestellung einer 
besonderen Kleidung (Frack bzw.  l a n g e s  s c h w a r z e s  A b e n d k l e i d  o d e r  
entsprechend eleganter Hosenanzug) wird eine Barablösung in Form von 
Kleidergeld gezahlt. Das Kleidergeld bemisst sich nach der Zahl der 
Veranstaltungen in dem für das Orchest er üblichen Beschäftigungsjahr, für die 
Frack bzw. Abendkleid vorgeschrieben ist; das Kleidergeld wird durch 
besonderen Tarifvertrag bestimmt.

TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 
- 50 - 
 
Unterabschnitt 3: Reisekosten- und Umzugskostenerstattung, 
Trennungsentschädigung 
 
 
§ 29 
 
 
Reisekostenerstattung 
 
 
 
(1) Bei auswärtigen Arbeitsleistungen hat der Musiker Anspruch auf einen 
angemessenen Ersatz seiner Aufwendungen durch die Erstattung der 
Fahrkosten und die Zahlung von Tage- und Übernachtungsgeldern nach den 
Reisekostenbestimmungen des Arbeitge bers. Die Reisekostenbestimmungen 
haben den Reisekostenregelungen des Sitzlandes oder der Sitzkommune zu 
entsprechen. 
 
(2) Für auswärtige Gastspiele können du rch Dienst- oder Betriebsvereinbarung 
oder für das einzelne Gastspiel im Arbeitsvertrag von Absatz 1 abweichende 
Regelungen vereinbart werden.  
 
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für  M u s i k e r ,  d e r e n  A r b e i t g e b e r  s t ä n d i g  
überwiegend Veranstaltungen außerhalb seines Sitzes durchführt. Sie erhalten 
eine Reiseentschädigung nach Maßgabe einer Dienst- oder 
Betriebsvereinbarung. 
 
(4) Dem Musiker, der an einem Probes piel teilgenommen hat, sind von dem 
Arbeitgeber, der ihn eingeladen hat, die entstandenen Fahrkosten der 
niedrigsten Wagenklasse zu erstatten. Für die Zahlung von Tage- und 
Übernachtungsgeld gilt Absatz 1. 
 
 U n t e r a b s a t z  l  g i l t  n i c h t ,  w e n n  d e r  M u siker ein Angebot des Arbeitgebers auf 
Abschluss eines Arbeitsvertrags ni cht annimmt, es sei denn, dass die 
Ablehnung auf triftigen Gründen beruht.

TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 
- 51 - 
 
§ 30 
 
 
Umzugskostenerstattung, Trennungsentschädigung (Trennungsgeld) 
 
 
 
(1) Dem Musiker, der an einem andere n Ort als seinem Wohnort eingestellt 
worden ist, können 
 
a) für den Umzug und 
 
b) für getrennte Haushaltsführung, wenn er wegen Wohnungsmangels am 
Einstellungsort getrennten Haushalt führen muss, 
 
 Entschädigungen gewährt werden, wenn er zur Befriedigung eines dringenden 
dienstlichen Bedürfnisses auf die Dauer von mindestens zwei Jahren eingestellt 
worden ist. 
 
 F ü r  g e t r e n n t e  H a u s h a l t s f ü h r u n g  k a n n  e ine Entschädigung auch dann gewährt 
werden, wenn der Musiker auf die Da uer von weniger als zwei Jahren 
eingestellt worden ist. 
 
(2) Die Entschädigung für den Umzug kann für alle Auslagen gewährt werden, für 
die einem Beschäftigten des Sitzlandes oder der Sitzkommune aus Anlass der 
Einstellung an einem anderen Ort als dem bisherigen Wohnsitz eine 
Umzugskostenvergütung zu zahlen wäre. 
 
(3) Die Entschädigungen können bis zur Höhe der Beträge gewährt werden, die 
sich bei sinngemäßer Anwendung der für die einem Beschäftigten des 
Sitzlandes oder der Sitzkommune geltenden Bestimmungen über 
Umzugskostenvergütung und Trennungsentschädigung (Trennungsgeld) 
ergeben würden. 
 
(4) Endet das Arbeitsverhältnis aus ei nem von dem Musiker zu vertretenden 
Grund vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Umzug, für den eine 
Entschädigung gewährt worden ist, hat der Musiker diese Entschädigung 
zurückzuzahlen. Dies gilt nicht, wenn sich an das Arbeitsverhältnis unmittelbar 
ein anderes Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber oder ein 
Arbeitsverhältnis mit dem rechtlichen Träger eines anderen Kulturorchesters 
anschließt, der Mitglied des Deut schen Bühnenvereins ist.

TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 
- 52 - 
 
6. Abschnitt 
 
 
Sozialbezüge 
 
 
§ 31 
 
 
Krankenbezüge 
 
 
 
(1) Wird der Musiker durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner 
Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, erhält er 
Krankenbezüge nach Maßgabe der Absätze 2 bis 9. 
 
 A l s  u n v e r s c h u l d e t e  A r b e i t s u n f ä h i g k e i t  i m  S i n n e  d e s  U n t e r a b s a t z e s  1  g i l t  a u c h  
die Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge 
oder Rehabilitation, die ein Träger der gesetzlichen Renten-, Kranken- oder 
Unfallversicherung, eine Verwaltungsbehörde der Kriegsopferversorgung oder 
ein sonstiger Sozialleistungsträger b ewilligt hat und die in einer Einrichtung 
der medizinischen Vorsorge oder Re habilitation durchgeführt wird. Bei 
Musikern, die nicht Mitglied einer gesetz lichen Krankenkasse oder nicht in der 
gesetzlichen Rentenversicherung ve rsichert sind, gilt Satz 1 dieses 
Unterabsatzes entsprechend, wenn ei ne Maßnahme der medizinischen 
Vorsorge oder Rehabilitation ärztlich ve rordnet worden ist und in einer 
Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation oder einer 
vergleichbaren Einrichtung durchgeführt wird. 
 
 A l s  u n v e r s c h u l d e t e  A r b e i t s u n f ä h i g k e i t  i m Sinne des Unterabsatzes 1 gilt ferner 
eine Arbeitsverhinderung, die infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation 
oder eines nicht rechtswidrigen oder nicht strafbaren Abbruchs der 
Schwangerschaft eintritt. 
 
(2) Der Musiker erhält bis zur Dauer von sechs Wochen Krankenbezüge in Höhe 
seiner Vergütung (§ 16). 
 
 W i r d  d e r  M u s i k e r  i n f o l g e  d e r s e l b e n  K r a nkheit (Absatz 1) erneut arbeitsunfähig, 
hat er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankenbezüge 
nach Unterabsatz 1 für einen weiteren Zeitraum von sechs Wochen, wenn 
 
a) er vor der erneuten Arbeitsun fähigkeit mindestens sechs Monate nicht 
infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder 
 
b) seit dem Beginn der ersten Arbeitsunfä higkeit infolge derselben Krankheit 
eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.

TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 
- 53 - 
Der Anspruch auf Krankenbezüge nach den Unterabsätzen 1 und 2 wird nicht 
dadurch berührt, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus Anlass der 
Arbeitsunfähigkeit kündigt. Das Gleiche gilt, wenn der Musiker das 
Arbeitsverhältnis aus einem vom Arbeitge ber zu vertretenden Grund kündigt, 
der den Arbeitnehmer zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung 
einer Kündigungsfrist berechtigt. 
 
 E n d e t  d a s  A r b e i t s v e r h ä l t n i s  v o r  A b l auf der in den Unterabsätzen 1 oder 2 
genannten Frist von sechs Wochen na ch dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit, 
ohne dass es einer Kündigung bedarf , oder infolge einer Kündigung aus 
anderen als den in Unterabsatz 3 bezeichneten Gründen, endet der Anspruch 
mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. 
 
(3) Nach Ablauf des nach Absatz 2 maßgebe nden Zeitraums erhält der Musiker für 
den Zeitraum, für den ihm Krankengeld oder die entsprechenden Leistungen 
aus der gesetzlichen Renten- oder Unfallversicherung oder nach dem 
Bundesversorgungsgesetz gezahlt werden, als Krankenbezüge einen 
Krankengeldzuschuss. Dies gilt nicht, 
 
a) wenn der Musiker Rente wegen Erwerbsminderung (§ 43 Sozialgesetzbuch 
VI) oder wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält, 
 
b) in den Fällen des Absatzes 1 Unterabs. 3, 
 
c) für den Zeitraum, für den die Mus ikerin Anspruch auf Mutterschaftsgeld 
nach § 200 Reichsversicherungsordnung oder nach § 13 Abs. 2 
Mutterschutzgesetz hat. 
 
(4) Der Krankengeldzuschuss wird bei einer Beschäftigungszeit bei demselben 
Arbeitgeber 
 
a) von mehr als einem Jahr längstens bis zum Ende der 13. Woche, 
 
b) von mehr als drei Jahren längstens bis zum Ende der 26. Woche  
 
 s e i t  d e m  B e g i n n  d e r  A r b e i t s u n f ä h i g k e i t , j e d o c h  n i c h t  ü b e r  d e n  Z e i t p u n k t  d e r  
Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus, gezahlt. 
 
 V o l l e n d e t  d e r  M u s i k e r  i m  L a u f e  d e r  A rbeitsunfähigkeit eine Beschäftigungszeit 
bei demselben Arbeitgeber von mehr als einem Jahr bzw. von mehr als drei 
Jahren, wird der Krankengeldzuschuss gezahlt, wie wenn er die maßgebende 
Beschäftigungszeit bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit vollendet hätte. 
 
 I n  d e n  F ä l l e n  d e s  A b s a t z e s  1  U n t e r a b s .  2 wird die Zeit der Maßnahme bis zu 
höchstens zwei Wochen nicht auf die Fristen des Unterabsatzes 1 angerechnet. 
 
(5) Innerhalb eines Kalenderjahrs können die Bezüge nach Absatz 2 Unterabs. 1 
oder 2 und der Krankengeldzuschu ss bei einer Beschäftigungszeit bei 
demselben Arbeitgeber

TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 
- 54 - 
 
a) von mehr als einem Jahr längstens für die Dauer von 13 Wochen, 
 
 
b) von mehr als drei Jahren längstens für die Dauer von 26 Wochen 
 
 bezogen werden; Absatz 4 Unterabs. 3 gilt entsprechend. 
 
 E r s t r e c k t  s i c h  e i n e  E r k r a n k u n g  u n u n t e r b r o c h e n  v o n  e i n e m  K a l e n d e r j a h r  i n  d a s  
nächste Kalenderjahr oder erleidet der Musiker im neuen Kalenderjahr 
innerhalb von 13 Wochen nach Wiede raufnahme der Arbeit einen Rückfall, 
bleibt es bei dem Anspruch aus dem vorhergehenden Jahr. 
 
 Bei jeder neuen Arbeitsunfähigkeit b esteht jedoch mindestens der sich aus 
Absatz 2 ergebende Anspruch. 
 
(6) Bei der jeweils ersten Arbeitsunfäh igkeit, die durch einen bei dem Arbeitgeber 
erlittenen Arbeitsunfall oder durch eine  b e i  d e m  A r b e i t g e b e r  z u g e z o g e n e  
Berufskrankheit verursacht ist, wird der Krankengeldzuschuss ohne Rücksicht 
auf die Beschäftigungszeit bei demselben Arbeitgeber bis zum Ende der 26. 
Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit, jedoch nicht über den 
Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsve rhältnisses hinaus, gezahlt, wenn der 
zuständige Unfallversicherungsträger den Arbeitsunfall oder die 
Berufskrankheit anerkennt. 
 
(7) Krankengeldzuschuss wird nicht übe r den Zeitpunkt hinaus gezahlt, von dem 
an der Musiker Bezüge aufgrund eige ner Versicherung aus der gesetzlichen 
Rentenversicherung (einschließlich ein es rentenersetzenden Übergangsgeldes 
im Sinne des § 20 Sozialgesetzbuch VI i.V.m. § 8 Sozialgesetzbuch IX), aus einer 
zusätzlichen Alters- und Hinterbliebene nversorgung oder aus einer sonstigen 
Versorgungseinrichtung erhält, zu der der Arbeitgeber oder ein anderer 
Arbeitgeber, der den TVK oder einen Tari fvertrag wesentlich gleichen Inhalts 
angewendet hat, die Mittel ganz oder teilweise beigesteuert hat. 
 
 Ü b e r z a h l t e r  K r a n k e n g e l d z u s c h u s s  u n d  s o n s t i g e  ü b e r z a h l t e  B e z ü g e  g e l t e n  a l s  
Vorschüsse auf die zustehenden Bezüge im Sinne des Unterabsatzes 1. Die 
Ansprüche des Musikers gehen inso weit auf den Arbeitgeber über; § 53 
Sozialgesetzbuch I bleibt unberührt. 
 
 D e r  A r b e i t g e b e r  k a n n  v o n  d e r  R ü c k f o r d e r u n g  d e s  T e i l s  d e s  ü b e r z a h l t e n  
Betrags, der nicht durch die für den Zeitraum der Überbezahlung zustehenden 
Bezüge im Sinne des Unterabsatzes 1 au sgeglichen worden ist, absehen, es sei 
denn, der Musiker hat dem Arbeitgeber die Zustellung des Rentenbescheids 
schuldhaft verspätet mitgeteilt. 
 
 D e r  K r a n k e n g e l d z u s c h u s s  w i r d  a u ß e r dem nicht über den Zeitpunkt hinaus 
gezahlt, zu dem die Berufsunfähigkeit de s Musikers amts- oder betriebsärztlich 
festgestellt wird.

TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 
- 55 - 
(8) Der Krankengeldzuschuss wird in Höhe  des Unterschiedsbetrags zwischen den 
tatsächlichen Barleistungen des Sozialversicherungsträgers und der 
Nettovergütung gezahlt. Nettovergütun g ist die Vergütung nach § 16 - 
gegebenenfalls zuzüglich des Sozialzuschla gs -, vermindert um die gesetzlichen 
Abzüge. 
 
(9) Anspruch auf den Krankengeldzuschu ss nach den Absätzen 3 bis 8 hat auch 
der Musiker, der in der gesetzlichen K rankenversicherung versicherungsfrei 
oder von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung 
befreit ist. Dabei sind für die Anwen dung des Absatzes 8 die Leistungen 
zugrunde zu legen, die dem Musiker als Pflichtversicherten in der gesetzlichen 
Krankenversicherung zustünden. 
 
 
Protokollnotiz zu Absatz 1: 
 
Ein Verschulden im Sinne des Abs atzes 1 liegt nur dann vor, wenn die 
Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. 
 
 
Protokollnotiz zu Absatz 6: 
 
Hat der Musiker in einem Fall des Absatzes 6 die Arbeit vor Ablauf der Bezugsfrist 
von 26 Wochen wieder aufgenommen und wird er vor Ablauf von sechs Monaten 
aufgrund desselben Arbeitsunfalls oder derselben Berufskrankheit erneut 
arbeitsunfähig, wird der Ablauf der Be zugsfrist, wenn dies für den Musiker 
günstiger ist, um die Zeit der Arbeitsfähigkeit hinausgeschoben.

TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 
- 56 - 
 
§ 31 a 
 
 
Übergangsregelungen für die Zahlung von Krankenbezügen 
 
 
 
Für die  
 
a) Musiker, die am 30. Juni 1994 in einem Arbeitsverhältnis gestanden haben, 
das am 1. Juli 1994 zu demselben Arbeitgeber fortbestanden hat, sowie 
 
b) Musiker, die nicht krankenversicher ungspflichtig sind und keinen Zuschuss 
nach § 257 Sozialgesetzbuch V erhalten, die am 30. Juni 1994 zu einem 
Arbeitgeber, der Mitglied im Deutschen Bühnenverein ist, in einem 
Arbeitsverhältnis auf der Grundlage des TVK gestanden haben, und die mit 
einem anderen Arbeitgeber, der Mitglied im Deutschen Bühnenverein ist, 
einen Arbeitsvertrag, der zum 1. Juli 1994 oder später wirksam wird, auf der 
Grundlage des TVK abschließen,  
 
gilt anstelle des § 31 für die Dauer dieses Arbeitsverhältnisses Folgendes: 
 
(1) Wird der Musiker durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner 
Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, erhält er 
Krankenbezüge nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5. 
 
 A l s  u n v e r s c h u l d e t e  A r b e i t s u n f ä h i g k e i t  i m  S i n n e  d e s  U n t e r a b s a t z e s  1  g i l t  a u c h  
die Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge 
oder Rehabilitation, die ein Träger der gesetzlichen Renten-, Kranken- oder 
Unfallversicherung, eine Verwaltungsbehörde der Kriegsopferversorgung oder 
ein sonstiger Sozialleistungsträger b ewilligt hat und die in einer Einrichtung 
der medizinischen Vorsorge oder Re habilitation durchgeführt wird. Bei 
Musikern, die nicht Mitglied einer gesetz lichen Krankenkasse oder nicht in der 
gesetzlichen Rentenversicherung ve rsichert sind, gilt Satz 1 dieses 
Unterabsatzes entsprechend, wenn ei ne Maßnahme der medizinischen 
Vorsorge oder Rehabilitation ärztlich ve rordnet worden ist und in einer 
Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation oder einer 
vergleichbaren Einrichtung durchgeführt wird. 
 
 A l s  u n v e r s c h u l d e t e  A r b e i t s u n f ä h i g k e i t  i m Sinne des Unterabsatzes 1 gilt ferner 
eine Arbeitsverhinderung, die infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation 
oder eines nicht rechtswidrigen oder nicht strafbaren Abbruchs der 
Schwangerschaft eintritt. 
 
(2) Krankenbezüge werden bis zur Dauer von sechs Wochen gezahlt. Unbeschadet 
des Satzes 1 werden sie nach einer Dienstzeit (§ 15) von mindestens 
 
zwei Jahren bis zum Ende der 9. Woche,

TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 
- 57 - 
drei Jahren bis zum Ende der 12. Woche, 
fünf Jahren bis zum Ende der 15. Woche, 
acht Jahren bis zum Ende der 18. Woche, 
zehn Jahren bis zum Ende der 26. Woche 
 
 seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit gezahlt. 
 
 B e i  d e r  j e w e i l s  e r s t e n  A r b e i t s u n f ä h i g k eit, die durch einen bei dem Arbeitgeber 
erlittenen Arbeitsunfall oder durch eine  b e i  d e m  A r b e i t g e b e r  z u g e z o g e n e  
Berufskrankheit verursacht ist, werden die Krankenbezüge ohne Rücksicht auf 
die Dienstzeit bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn der 
Arbeitsunfähigkeit gezahlt, wenn der zu ständige Unfallversicherungsträger 
den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit anerkennt. 
 I n  d e n  F ä l l e n  d e s  A b s a t z e s  1  U n t e r a b s .  2 wird die Zeit der Maßnahme bis zu 
höchstens zwei Wochen nicht auf die  F r i s t e n  d e s  U n t e r a b s a t z e s  1  S a t z  2  
angerechnet. 
 
 Die Krankenbezüge werden längstens bis zur Dauer von sechs Wochen gezahlt, 
 
a) wenn der Musiker Rente wegen Erwerbsminderung (§ 43 Sozialgesetzbuch 
VI) oder wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält, 
 
b) in den Fällen des Absatzes 1 Unterabs. 3, 
 
c) für den Zeitraum, für den die Mus ikerin Anspruch auf Mutterschaftsgeld 
nach § 200 Reichsversicherungsordnung oder nach § 13 Abs. 2 
Mutterschutzgesetz hat. 
 
 Krankenbezüge werden nicht gezahlt 
 
a) über die Beendigung des Ar beitsverhältnisses hinaus, 
 
b) über den Zeitpunkt hinaus, von dem an der Musiker Bezüge aufgrund 
eigener Versicherung aus der g esetzlichen Rentenversicherung 
(einschließlich eines rentenersetzenden  Übergangsgelds im Sinne des § 20 
Sozialgesetzbuch VI) i.V.m. § 8 Sozialgesetzbuch IX, aus einer zusätzlichen 
Alters- und Hinterbliebenenver sorgung oder aus einer sonstigen 
Versorgungseinrichtung erhält, zu der der Arbeitgeber oder ein anderer 
Arbeitgeber, der den TVK oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen 
Inhalts angewendet hat, die Mittel ganz oder teilweise beigesteuert hat. 
Überzahlte Krankenbezüge und sons tige überzahlte Bezüge gelten als 
Vorschüsse auf die zustehenden Bezü ge im Sinne des Satzes 1 dieses 
Unterabsatzes. Die Ansprüche des Musikers gehen insoweit auf den 
Arbeitgeber über; § 53 Sozialgesetzbuch I bleibt unberührt. Der Arbeitgeber 
kann von der Rückforderung des Teils  d e s  ü b e r z a h l t e n  B e t r a g s ,  d e r  n i c h t  
durch die für den Zeitraum der Überb ezahlung zustehenden Bezüge im 
Sinne des Satzes 1 dieses Unterabsatzes ausgeglichen worden ist, absehen, 
es sei denn, der Musiker hat dem Arbeitgeber die Zustellung des 
Rentenbescheids schuldhaft verspätet mitgeteilt,

TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 
- 58 - 
 
c) über den Zeitpunkt hinaus, zu dem die Berufsunfähigkeit des Musikers 
amts- oder betriebsärztlich festgeste llt wird. Liegt dieser Zeitpunkt vor dem 
Ablauf der sechsten Woche seit dem Be ginn der Arbeitsunfähigkeit, werden 
die Krankenbezüge bis zur sechsten Woche gezahlt. 
 
Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus Anlass der 
Arbeitsunfähigkeit und endet das Arbeitsverhältnis vor dem Ende der 
Bezugsfrist nach Unterabsatz 1 Satz 1, behält der Musiker abweichend von 
Unterabsatz 5 Satz 1 Buchst. a den Ansp ruch auf Krankenbezüge bis zur Dauer 
von sechs Wochen. Das Gleiche gilt, wenn der Musiker das Arbeitsverhältnis 
aus einem von dem Arbeitgeber zu ve rtretenden Grund kündigt, der den 
Musiker zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt. 
 
(3) Als Krankenbezüge wird die Vergütung (§ 16) gezahlt. 
 
 I n  d e n  F ä l l e n  d e s  A b s a t z e s  1  U n t e r a b s .  2  e r h ä l t  d e r  M u s i k e r  a b w e i c h e n d  v o n  
Unterabsatz 1 für die Dauer der Ma ßnahme als Krankenbezüge einen 
Krankengeldzuschuss in entsprechender Anwendung des § 31 Abs. 3, 8 und 9; 
der Anspruch auf Krankenbezüge nach Unterabsatz 1 für die Dauer von sechs 
Wochen (Absatz 2 Unterabs. 1 Satz 1) bleibt unberührt. 
 
(4) Vollendet der Musiker während der Ar beitsunfähigkeit die zu einer längeren 
Bezugsdauer berechtigende Dienstzeit, werden die Krankenbezüge so gezahlt, 
wie wenn der Musiker die längere Dienstzeit bereits bei Beginn der 
Arbeitsunfähigkeit vollendet hätte. 
 
(5) Hat der Musiker nicht mindestens vier Wochen wieder gearbeitet und wird er 
aufgrund derselben Ursache erneut arbeitsunfähig, werden Krankenbezüge 
insgesamt nur für die nach Absatz 2 maßgebende Zeit gezahlt. 
 
 H a t  d e r  M u s i k e r  i n  e i n e m  F a l l  d e s  A b s atzes 2 Unterabs. 2 die Arbeit vor Ablauf 
der Bezugsfrist von 26 Wochen wieder aufgenommen und wird er vor Ablauf 
von sechs Monaten aufgrund desselben Arbeitsunfalls oder derselben 
Berufskrankheit erneut arbeitsunfähig, wird der Ablauf der Bezugsfrist, wenn 
dies für den Musiker günstiger ist,  um die Zeit der Arbeitsfähigkeit 
hinausgeschoben. 
 
(6) Der Musiker kann die Anwendung des § 31 beantragen. Der Antrag kann nicht 
widerrufen werden. 
 
 
Protokollnotiz zu Absatz 1: 
 
Ein Verschulden im Sinne des Ab satzes liegt nur dann vor, wenn die 
Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.

TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 
- 59 - 
 
Protokollnotiz zu Absatz 5 Unterabs. 1: 
 
Auf die vier Wochen wird ein Erholungsurl aub angerechnet, den der Musiker nach 
Arbeitsaufnahme angetreten hat, weil dies im Urlaubsplan vorgesehen war oder der 
Arbeitgeber dies verlangt hatte.

TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 
- 60 - 
 
§ 32 
 
 
Anzeige- und Nachweispflichten 
 
 
 
(1) In den Fällen des § 31 Abs. 1 Unterabs. 1 und 3 bzw. des § 31 a Abs. 1 
Unterabs. 1 und 3 ist der Musiker verpflichtet, dem Arbeitgeber die 
Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. 
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Musiker 
eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie 
deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden allgemeinen 
Arbeitstag dem Arbeitgeber vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, vom 
einzelnen Musiker bei Krankmeldung die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung 
früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der 
Bescheinigung angegeben, ist der Mus iker verpflichtet, eine neue ärztliche 
Bescheinigung vorzulegen. 
 
 H ä l t  s i c h  d e r  M u s i k e r  b e i  B e g i n n  d e r  A r b e i t s u n f ä h i g k e i t  i m  A u s l a n d  a u f ,  i s t  e r  
darüber hinaus verpflichtet, dem Ar beitgeber die Arbeitsunfähigkeit, deren 
voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort in der 
schnellstmöglichen Art der Übermittlung m itzuteilen. Die durch die Mitteilung 
entstehenden Kosten hat der Arbeitgeber zu tragen. Darüber hinaus ist der 
Musiker, wenn er Mitglied einer gesetzliche n Krankenkasse ist, verpflichtet, 
auch dieser die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer 
unverzüglich anzuzeigen. Kehrt ein arbe itsunfähig erkrankter Musiker in das 
Inland zurück, ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber seine Rückkehr 
unverzüglich anzuzeigen. 
 
 D e r  A r b e i t g e b e r  i s t  b e r e c h t i g t ,  d i e  F ortzahlung der Bezüge zu verweigern, 
solange der Musiker die von ihm nach  U n t e r a b s a t z  1  v o r z u l e g e n d e  ä r z t l i c h e  
Bescheinigung nicht vorlegt oder den ihm nach Unterabsatz 2 obliegenden 
Verpflichtungen nicht nachkommt, es sei denn, dass der Musiker die 
Verletzung dieser ihm obliegenden Verpflichtungen nicht zu vertreten hat. 
 
(2) In den Fällen des § 31 Abs. 1 Unterabs. 2 bzw. § 31 a Abs. 1 Unterabs. 2 ist der 
Musiker verpflichtet, dem Arbeitge ber den Zeitpunkt des Antritts der 
Maßnahme, die voraussichtliche Dauer un d die Verlängerung der Maßnahme 
unverzüglich mitzuteilen und ihm 
 
a) eine Bescheinigung über die B ewilligung der Maßnahme durch einen 
Sozialleistungsträger nach § 31 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 bzw. § 31 a Abs. 1 
Unterabs. 2 Satz 1 oder 
 
b) eine ärztliche Bescheinigung über die Erforderlichkeit der Maßnahme im 
Sinne von § 31 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2 bzw. § 31 a Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2 
unverzüglich vorzulegen. Absatz 1 Unterabs. 3 gilt entsprechend.

TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 
- 61 - 
 
§ 33 
 
 
Forderungsübergang bei Dritthaftung 
 
 
 
(1) Kann der Musiker aufgrund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten 
Schadensersatz wegen des Verdienstaus falls beanspruchen, der ihm durch die 
Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, geht dieser Anspruch insoweit auf den 
Arbeitgeber über, als dieser dem Musiker Krankenbezüge und sonstige Bezüge 
gezahlt und darauf entfallende, vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur 
Bundesagentur für Arbeit, Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur 
Sozialversicherung und zur Pflegevers icherung sowie Umlagen (einschließlich 
der Pauschalsteuer) zu Einrichtung en der zusätzlichen Alters- und 
Hinterbliebenenversorgung abgeführt hat. 
 
(2) Der Musiker hat dem Arbeitgeber unverzüglich die zur Geltendmachung des 
Schadensersatzanspruchs erforderlichen Angaben zu machen. 
 
(3) Der Forderungsübergang nach Absatz 1 kann nicht zum Nachteil des Musikers 
geltend gemacht werden. 
 
(4) Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Za hlung der Krankenbezüge und sonstiger 
Bezüge zu verweigern, wenn de r Musiker den Übergang eines 
Schadensersatzanspruchs gegen einen Dr itten auf den Arbeitgeber verhindert, 
es sei denn, dass der Musiker die Verletzung dieser ihm obliegenden 
Verpflichtungen nicht zu vertreten hat.

TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 
- 62 - 
 
§ 34 
 
 
Beihilfen, Unterstützungen 
 
 
 
Für die Gewährung von Beihilfen in Krankh eits-, Geburts- und Todesfällen sowie 
von Unterstützungen werden die be i dem Arbeitgeber jeweils geltenden 
Bestimmungen angewendet.

TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 
- 63 - 
 
§ 35 
 
 
Jubiläumszuwendungen 
 
 
 
Der Musiker erhält als Jubiläumszuwendung nach einer Dienstzeit (§ 15) 
 
 von 25 Jahren € 350,00, 
 von 40 Jahren € 500,00.

TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 
- 64 - 
 
§ 36 
 
Sterbegeld 
 
 
 
(1) Beim Tod des Musikers, der zur Zeit seines Todes nich t nach § 41 beurlaubt ist 
und dessen Arbeitsverhältnis zur Zeit seines Todes nicht nach § 47 Abs. 4 
geruht hat, erhalten 
 
a) der überlebende Ehegatte oder der überlebende eingetragene 
Lebenspartner, 
b) die Abkömmlinge 
 
Sterbegeld. 
 
(2) Sind Anspruchsberechtigte im Sinne  d e s  A b s a t z e s  1  n i c h t  v o r h a n d e n ,  i s t  
Sterbegeld auf Antrag zu gewähren 
 
a) Verwandten der aufsteigenden Linie , Geschwistern, Geschwisterkindern 
sowie Stiefkindern, wenn sie zur Zeit des Todes des Musikers mit diesem in 
häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder wenn der Verstorbene ganz oder 
überwiegend ihr Ernährer gewesen ist, 
 
b) sonstigen Personen, die die Koste n der letzten Krankheit oder der 
Bestattung getragen haben, bis zur Höhe ihrer Aufwendungen. 
 
(3) Als Sterbegeld werden gezahlt 
 
a) die Vergütung (§ 16) für die restlichen Kalendertage des Sterbemonats, 
 
b) das Zweifache der monatlichen Verg ütung (§ 16), höchstens jedoch das 
Zweifache des Betrags, der der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze der 
Satzung der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester entspricht. 
 
Ist dem Musiker zur Zeit seines Todes weg en Ablaufs der Bezugsfristen für die 
Krankenbezüge die Vergütung nicht mehr gezahlt worden oder hat die 
Musikerin zurzeit ihres Todes Muttersch aftsgeld nach § 13 Mutterschutzgesetz 
bezogen, werden als Sterbegeld gezahlt 
 
a) die Vergütung für den Sterbetag und die restlichen Tage des Sterbemonats, 
 
b) das Zweifache der monatlichen Vergüt ung, höchstens jedoch das Zweifache 
des Betrags, der der jeweiligen Beit ragsbemessungsgrenze der Satzung der 
Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester entspricht. 
 
Das Sterbegeld wird in einer Summe ausgezahlt.

TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 
- 65 - 
(4) Sind an den Verstorbenen Vergütun g oder Vorschüsse über den Sterbetag 
hinaus gezahlt worden, werden diese auf das Sterbegeld angerechnet. 
 
(5) Die Zahlung an einen der nach Absatz 1 oder 2 Berechtigten bringt den 
Anspruch der übrigen gegenüber dem Arbeitgeber zum Erlöschen. Sind 
Berechtigte nach Absatz 1 oder Absatz 2 nicht vorhanden, werden über den 
Sterbetag hinaus gezahlte Bezüge für den Sterbemonat nicht zurückgefordert. 
 
(6) Wer den Tod des Musikers vorsätzlich herbeigeführt hat, hat keinen Anspruch 
auf das Sterbegeld. 
 
(7) Das Sterbegeld verringert sich um de n Betrag, den die Berechtigten nach Absatz 
1 oder 2 als Sterbegeld aus ei ner zusätzlichen Alters- und 
Hinterbliebenenversorgung oder aus eine r Ruhegeldeinrichtung erhalten. Dies 
gilt nicht, wenn die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder 
die Ruhegeldeinrichtung einen Arbeitnehmerbeitrag vorsieht.

TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 
- 66 - 
 
7. Abschnitt 
 
 
Urlaub und Arbeitsbefreiung 
 
 
Unterabschnitt 1: Erholungsurlaub 
 
§ 37 
 
Erholungsurlaub 
 
 
 
(1) Der Musiker erhält in jedem Urlaubsja hr Erholungsurlaub unter Fortzahlung 
der Vergütung (§ 16). Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. 
 
(2) Der Urlaubsanspruch kann erst nach Ablauf von sechs Monaten nach der 
Einstellung geltend gemacht werden, es sei denn, dass der Musiker vorher 
ausscheidet. 
 
(3) Der Urlaub beträgt 45 Kalendertage. Er wird grundsätzlich während der 
Theater- bzw. Konzertferien gewährt. 
 
Aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen kann der Urlaub in zwei Teilen 
gewährt werden; dabei soll jedoch der a uf die Theater- bzw. Konzertferien 
entfallende Urlaubsteil mindestens 32 Kalendertage betragen. Der kleinere 
Urlaubsteil ist möglichst unter Berücksichtigung der Interessen des Musikers 
spätestens sechs Wochen vor Antritt festzulegen. 
 
14 Kalendertage des Urlaubs solle n zusammenhängend während der 
Schulferien des jeweiligen Bundeslandes gewährt werden. 
 
(4) Der Teil des Urlaubs, der auf die Zeit von Beginn der Spielzeit bis zum Ende 
des Kalenderjahres entfällt, ist zusammen mit dem Teil des Urlaubs, der im 
folgenden Kalenderjahr auf die Zeit bis zu m Ende der Spielzeit entfällt, in den 
Theater- bzw. Konzertferien des folgenden Kalenderjahres zu gewähren und zu 
nehmen. Dies gilt nicht für den Teil des Urlaubs, der bereits zu Beginn der 
Vertragszeit gewährt und genommen worden ist. 
 
Kann der Urlaub bis zum Ende der Theate r- bzw. Konzertferien des folgenden 
Kalenderjahres nicht genommen werden, ist er bis zum Ende dieses 
Kalenderjahres anzutreten. Läuft die Wartezeit (Absatz 2) erst im Laufe des 
folgenden Kalenderjahres ab, ist der Urla ub spätestens zu Beginn der Theater- 
bzw. Konzertferien anzutreten. 
 
Urlaub, der nicht innerhalb der genannten Fristen angetreten ist, verfällt.

TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 
- 67 - 
 
(5) Erkrankt der Musiker während des Ur laubs und zeigt er dies unverzüglich an, 
werden die durch ärztliches - auf Verlangen durch amts- oder 
vertrauensärztliches - Zeugnis nachgewi esenen Krankheitstage, an denen der 
Musiker arbeitsunfähig war, auf den Urla ub nicht angerechnet. Der Musiker 
hat sich nach planmäßigem Ablauf seines Urlaubs oder, falls die Krankheit 
länger dauert, nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zur Arbeitsleistung 
zur Verfügung zu stellen. Der Antritt des restlichen Urlaubs wird erneut 
festgelegt. Er ist spätestens in den Th eater- bzw. Konzertferien des auf den 
Beginn der Erkrankung folgenden Urlaubsjahrs zu gewähren und zu nehmen. 
 
(6) Der Musiker, der ohne Erlaubnis währ end des Urlaubs gegen Entgelt arbeitet, 
verliert den Anspruch auf die Vergütung für die Tage der Erwerbstätigkeit. Er 
hat die für diese Zeit bereits erhaltene Vergütung zurückzahlen.

TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 
- 68 - 
 
§ 38 
 
Erholungsurlaub bei Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses im Laufe des 
Urlaubsjahrs 
 
 
 
(1) Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis  im Laufe des Urlaubsjahrs, beträgt der 
Urlaubsanspruch ein Zwölftel des Jahresurl aubs (§ 37 Abs. 3 Unterabs. 1) für 
jeden vollen Monat der Beschäftigung. Scheidet der Musiker wegen 
Erwerbsminderung (§ 47) oder Erreichens  d e r  A l t e r s g r e n z e  ( §  4 8 )  a u s  d e m  
Arbeitsverhältnis aus, beträgt der Ur laubsanspruch sechs Zwölftel, wenn das 
Arbeitsverhältnis in der ersten Hälfte endet, und zwölf Zwölftel, wenn es in der 
zweiten Hälfte des Urlaubsjahrs endet. 
 
Bruchteile von Urlaubstagen werden a uf volle Tage, jedoch nur einmal im 
Urlaubsjahr, aufgerundet. 
 
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht, wenn sich an das Arbeitsverhältnis unmittelbar ein 
anderes Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber oder ein 
Arbeitsverhältnis mit dem rechtlichen Träger eines anderen Kulturorchesters 
anschließt, der Mitglied des Deutschen Bühne nvereins ist. Der Musiker erhält 
den im laufenden Urlaubsjahr noch nicht verbrauchten Urlaub von dem 
Arbeitgeber bzw. dem neuen Arbeitgeber. Urlaub, der dem Musiker für Monate 
gewährt worden ist, die in das neue Arbeitsverhältnis fallen, wird auf den 
Urlaub angerechnet. Das Gleiche gilt für die über den Urlaub hinaus im 
Rahmen der Theater- bzw. Konzertferien gewährte Freizeit.

TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 
- 69 - 
 
§ 39 
 
Urlaubsabgeltung 
 
 
 
(1) Der Urlaubsanspruch ist abzugelten, wenn und soweit der Urlaub aus 
zwingenden betrieblichen Gründe n nicht bis zur Beendigung des 
Arbeitsverhältnisses gegeben und genommen werden kann , es sei denn, dass 
sich an ein beendetes Arbeitsverhältn is ein neues Arbeitsverhältnis bei 
demselben Arbeitgeber anschließt. 
 
Ist dem Musiker wegen eines vorsätzlichen schuldhaften Verhaltens 
außerordentlich gekündigt worden oder ha t der Musiker das Arbeitsverhältnis 
unberechtigterweise gelöst, wird lediglich derjenige Urlaubsanspruch 
abgegolten, der dem Musiker nach gesetzlichen Vorschriften bei Anwendung 
des § 38 Abs. 1 Satz 1 noch zustehen würde. 
 
(2) Für jeden abzugeltenden Urlaubstag wird ein Dreißigstel der monatlichen 
Vergütung (§ 16) gezahlt. 
 
 
Protokollnotiz: 
 
Die Abgeltung unterbleibt, wenn der Mu siker in unmittelbarem Anschluss in ein 
Arbeitsverhältnis zu einem rechtlichen Träger eines anderen Kulturorchesters 
übertritt und dieser sich verpflichtet, den noch nicht verbrauchten Urlaub zu 
gewähren.

TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 
- 70 - 
 
 
Unterabschnitt 2: Freistellung von der Arbeit 
 
 
§ 40 
 
Arbeitsbefreiung 
 
 
 
(1) Als Fälle nach § 616 Bürgerliches G esetzbuch, in denen der Musiker unter 
Fortzahlung der Vergütung (§ 16) und der in Monatsbeträgen festgelegten 
Zulagen im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt wird, 
gelten nur die folgenden Anlässe: 
 
a) Niederkunft der Ehefrau 1 Arbeitstag, 
 
b) Tod des Ehegatten, des eingetragenen Lebenspartners,  
 eines Kindes oder Elternteils 2 Arbeitstage, 
 
c) Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund 
 an einen anderen Ort 1 Arbeitstag, 
 
d) 25-, 40- und 50jähriges Arbeitsjubiläum 1 Arbeitstag, 
 
e) schwere Erkrankung 
 
aa) eines Angehörigen, soweit er in demselben  
 Haushalt lebt, 1 Arbeitstag 
  im Kalenderjahr, 
bb) eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch 
 nicht vollendet hat, wenn im laufenden  
 Kalenderjahr kein Anspruch nach § 45 Sozialgesetzbuch V  
 besteht oder bestanden hat, bis zu 4 Arbeitstage 
  im Kalenderjahr, 
cc) einer Betreuungsperson, wenn der Musiker 
 deshalb die Betreuung seines Kindes, das das 
 8 .  L e b e n s j a h r  n o c h  n i c h t  v o l l e n d e t  h a t  o d e r  
 wegen körperlicher, geistiger oder seelischer 
Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, 
 übernehmen muss, bis zu 4 Arbeitstage 
  im Kalenderjahr. 
 
Eine Freistellung erfolgt nur, soweit ei ne andere Person zur Pflege oder 
Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und der Arzt in den Fällen der 
Doppelbuchstaben aa und bb die Notwendigkeit der Anwesenheit des 
Musikers zur vorläufigen Pflege bescheinigt. Die Freistellung darf insgesamt 
fünf Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten.

TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 
- 71 - 
 
f) Ärztliche Behandlung des Musikers, wenn diese  
während der Arbeitszeit erfolgen muss, 
erforderliche  
nachgewiesene 
Abwesenheitszeit  
zuzüglich  
erforderlicher  
Wegezeiten. 
 
Bei der Festlegung des Zeitpunkts der Arbeitsbefreiung sind die dienstlichen 
Belange des Arbeitgebers zu berücksichtigen. 
 
(2) Bei Erfüllung allgemeiner staatsbürger licher Pflichten nach deutschem Recht, 
soweit die Arbeitsbefreiung gesetzlic h vorgeschrieben ist und soweit die 
Pflichten nicht außerhalb der Arbeitszeit, gegebenenfalls nach ihrer Verlegung, 
wahrgenommen werden können, besteht der Anspruch auf Fortzahlung der 
Vergütung und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen nur insoweit, als 
der Musiker nicht Ansprüche auf Ersatz der Vergütung geltend machen kann. 
Die fortgezahlten Beträge gelten in Höhe des Ersatzanspruchs als Vorschuss auf 
die Leistung der Kostenträger. Der Musike r hat den Ersatzanspruch geltend zu 
machen und die erhaltenen Beträge an den Arbeitgeber abzuführen. 
 
(3) Dem zu einem Probespiel eingeladen en Musiker ist auf einen unverzüglich 
gestellten Antrag bis zu dreimal in der Spielzeit die erforderliche Freizeit unter 
Fortzahlung der Vergütung zu gewähren . Dies gilt nicht, wenn der Musiker aus 
künstlerischen Gründen nicht entbehrt werden oder keine geeignete Vertretung 
zu zumutbaren Bedingungen beschafft werden kann. 
 
 D e m  M u s i k e r  k a n n  z u  e i n e r  T ä t i g k e i t  als Solist oder auf kammermusikalischem 
Gebiet sowie zum Zweck der Fortbildung  Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung 
der Vergütung bis zu drei Wochen in der Spielzeit gewährt werden, wenn eine 
geeignete Vertretung zur Verfügung steht und der Musiker die durch die 
Vertretung entstehenden Kosten (Vergütung, Reisekosten etc.) übernimmt. 
 
(4) Der Musiker hat aus dringenden pe rsönlichen Gründen (z.B. Eheschließung 
und Umzug aus persönlichen Gründen, Kommunion oder Konfirmation des 
eigenen Kindes, Todesfall eines engen Angehörigen und ähnliche persönliche 
Anlässe) in jeder Spielzeit Anspruch auf Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung 
der Vergütung von einem Tag oder zwei aufeinander folgenden Diensten, 
wobei nur eine Aufführung betroffen sein darf. Die Arbeitsbefreiung wird nicht 
gewährt, wenn dringende dienstliche oder betriebliche Gründe entgegenstehen. 
 
 D a r ü b e r  h i n a u s  k a n n  d e r  A r b e i t g e b e r  i n  s o n s t i g e n  d r i n g e n d e n  F ä l l e n  
Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung bis zu drei Tagen 
gewähren. In begründeten Fällen kann  b e i  V e r z i c h t  a u f  d i e  V e r g ü t u n g  
kurzfristige Arbeitsbefreiung gewähr t werden, wenn die dienstlichen oder 
betrieblichen Verhältnisse es gestatten.

TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 
- 72 - 
(5) Zur Teilnahme an Delegierten versammlungen und Tagungen des 
Gesamtvorstands oder der Tarifkommission kann den gewählten 
Organmitgliedern auf Anfordern de r vertragschließenden Gewerkschaft 
Arbeitsbefreiung bis zu sechs Tagen im Jahr unter Fortzahlung der Vergütung 
erteilt werden, sofern nicht dringende dienstliche oder betriebliche Interessen 
entgegenstehen. 
 
 Z u r  T e i l n a h m e  a n  T a r i f v e r h a n d l u n g e n mit dem Deutschen Bühnenverein und 
im Falle der Einladungen zu Sitzungen der Organe der Versorgungsanstalt der 
deutschen Kulturorchester kann auf Anfordern der vertragschließenden 
Gewerkschaft Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung ohne zeitliche 
Begrenzung erteilt werden.

TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 
- 73 - 
 
§ 41 
 
Sonderurlaub 
 
 
 
Der Musiker kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die 
Vergütung Sonderurlaub erhalten, wenn die dienstlichen oder betrieblichen 
Verhältnisse es gestatten. Die Zeit des Sonderurlaubs gilt nicht als Dienstzeit (§ 15), 
es sei denn, dass der Arbeitgeber vor Antri tt des Sonderurlaubs ein dienstliches oder 
betriebliches Interesse an der Beurlaubung schriftlich anerkannt hat.

TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 
- 74 - 
 
 
8. Abschnitt 
 
 
Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung 
 
 
§ 42 
 
Zusatzversorgung 
 
 
 
Der Musiker ist bei der Versorgungsa nstalt der deutschen Kulturorchester 
pflichtversichert, soweit die Satzung der Versorgungsanstalt der deutschen 
Kulturorchester eine solche Pflichtversicherung vorsieht.  
 
 
 
Protokollnotiz: 
 
§ 42 findet keine Anwendung, soweit mit der Versorgungsanstalt der deutschen 
Kulturorchester eine abweichende Vereinbarung vor dem 1. Januar  1972 geschlossen 
wurde.

TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 
- 75 - 
 
§ 42 a 
 
Übergangsvorschrift zur befreienden Lebensversicherung 
 
 
 
(1) Dem bei der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester versicherten 
Musiker, der nach Art. 2 § 1 Angest elltenversicherungs-Neuregelungsgesetz 
von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung der Angestellten 
befreit ist und mit einem öffentlichen ode r privaten Versicherungsunternehmen 
für sich und seine Hinterbliebenen eine n Lebensversicherungsvertrag für den 
Fall des Todes und des Erlebens des 65. oder eines niedrigeren Lebensjahrs 
 
a) vor dem 1. Januar 1968 abgeschlossen hat oder  
 
b) nach dem 31. Dezember 1967 abschließt 
 
 und aufrecht erhält, gewährt der Arbeitgeber auf Antrag für die Zeit, für die 
dem Musiker Dienst- oder Krankenbez üge zustehen, einen Zuschuss zur 
monatlichen Prämienzahlung in Höhe d es Beitragsanteils, den der Arbeitgeber 
zur Rentenversicherung der Angestellte n zu zahlen hätte. Voraussetzung für 
die Gewährung des Zuschusses ist, dass der Musiker für die 
Lebensversicherung jeweils mindestens einen Betrag aufwendet, der als 
Pflichtbeitrag für ihn zur Rentenversicherung der Angestellten zu zahlen wäre.  
 
(2) Erhöht sich nach dem 31. Dezember 1967 der Pflichtbeitrag, der für den 
Musiker zur Rentenversicherung der Angestellten zu zahlen wäre, kann der 
Musiker seiner Verpflichtung zur Er höhung seiner Aufwendung (Absatz 1 
Satz 2) dadurch nachkommen, dass er mindestens einen Betrag in der Höhe des 
Unterschieds zwischen dem bisher und dem nunmehr für ihn maßgebenden 
Pflichtbeitrag 
 
a) für die Lebensversicherung oder 
 
b) für eine freiwillige Weiterversicheru ng in der Rentenversicherung der 
Angestellten oder 
 
c) für die Versicherung bei der Versorgungsanstalt der deutschen 
Kulturorchester als Ergänzungsbeitrag im Sinne des § 22 Absatz 2 Satz 3 der 
Anstaltssatzung verwendet. Der Zuschu ss des Arbeitgebers erhöht sich in 
diesen Fällen um die Hälfte des aufg ewendeten Mehrbetrags, höchstens 
jedoch um die Hälfte des Unterschiedsbetrags nach Satz 1. 
 
 K o m m t  d e r  M u s i k e r  d e r  V e r p f l i c h t u n g  n ach Satz 1 nicht nach, entfällt auch der 
Zuschuss nach Absatz 1. 
 
(3) Absätze 1 und 2 gelten für Musiker, die bei der Versorgungsanstalt der 
deutschen Bühnen versichert sind, entsprechend.

TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 
- 76 - 
 
9. Abschnitt 
 
 
Beendigung des Arbeitsverhältnisses 
 
 
§ 43 
 
Ordentliche Kündigung 
 
 
 
(1) Während der Probezeit kann das Arbeits verhältnis mit einer Frist von drei 
Monaten zum Ende der Probezeit oder zum Ende des für das Orchester 
üblichen Beschäftigungsjahrs gekündigt werden. 
 
(2) Nach Ablauf der Probezeit beträgt die  Kündigungsfrist sechs Monate zum Ende 
des für das Orchester üblichen Beschäftigungsjahrs. 
 
(3) Ist das Arbeitsverhältnis des Musikers  eines Orchesters, dessen Auflösung oder 
Verkleinerung beschlossen worden ist,  g e k ü n d i g t  w o r d e n ,  k a n n  d e r  M u s i k e r  
das Arbeitsverhältnis abweichend von Absatz 2 mit einer Frist von einem 
Monat zum Ende des Kalendermonats kündigen.

TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 
- 77 - 
 
§ 44 
 
Außerordentliche Kündigung 
 
 
 
(1) Nach Ablauf von fünfzehn Beschäftigu ngsjahren bei demselben Arbeitgeber 
oder seinem Rechtsvorgänger kann das Arbeitsverhältnis des Musikers, der das 
vierzigste Lebensjahr vollendet hat,  v o n  d e m  A r b e i t g e b e r  u n b e s c h a d e t  d e s  
Absatzes 2 nur gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund (§ 626 
Bürgerliches Gesetzbuch) vorliegt. Als wichtige Gründe gelten auch 
 
a) der Beschluss des zuständigen Organs des rechtlichen Trägers, das 
Orchester aufzulösen oder zu verkleinern, 
 
b) ein Versagen der künstlerischen Leistungen des Musikers, das sein 
Ausscheiden aus dem Orchester aus künstlerischen Rücksichten gebietet, 
 
c) die amts- oder betriebsärztliche Feststellung einer dauerhaften 
Berufsunfähigkeit des Musikers. 
 
 D i e  K ü n d i g u n g  b e d a r f  k e i n e r  F r i s t .  A u s  e i n e m  d e r  i n  U n t e r a b s a t z  1  S a t z  2  
genannten Gründe kann das Arbeitsverhä ltnis jedoch nur mit einer Frist von 
zwölf Monaten zum Ende des für das Orchester üblichen Beschäftigungsjahrs 
gekündigt werden. 
 
(2) Das Arbeitsverhältnis eines unter Abs atz 1 fallenden Musikers kann ferner 
gekündigt werden, wenn die Kündigu ng mit dem Angebot eines neuen 
Arbeitsvertrags als Musiker in dem gleichen Orchester zu anderen als den 
bisherigen Bedingungen verbunden ist. § 43 Abs. 2 gilt.

TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 
- 78 - 
 
§ 45 
 
 
Schriftform der Kündigung 
 
 
 
Die Kündigung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.

TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 
- 79 - 
 
§ 46 
 
 
Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Vereinbarung 
 
 
 
Das Arbeitsverhältnis kann im gegen seitigen Einvernehmen jederzeit beendet 
werden.

TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 
- 80 - 
 
§ 47 
 
 
Erwerbsminderung 1) 
 
 
 
(1) Wird durch den Bescheid eines Renten versicherungsträgers festgestellt, dass 
der Musiker voll erwerbsgemindert ist, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf 
des Monats, in dem der Bescheid zugestellt wird, sofern der Musiker eine 
außerhalb der gesetzlichen Rentenversic herung bestehende Versorgung durch 
den Arbeitgeber oder durch eine Versor gungseinrichtung erhält, zu der der 
Arbeitgeber Mittel beigesteuert hat. Der Musiker hat den Arbeitgeber von der 
Zustellung des Rentenbescheids unve rzüglich zu unterrichten. Beginnt die 
Rente wegen voller Erwerbsminderung erst nach der Zustellung des 
Rentenbescheids, endet das Arbeitsve rhältnis mit dem Ablauf des dem 
Rentenbeginn vorangehenden Tags. 
 
 V e r z ö g e r t  d e r  M u s i k e r  s c h u l d h a f t  d e n  R e n tenantrag oder bezieht er Altersrente 
nach § 236 oder § 236 a bzw. § 36 oder § 37 Sozialgesetzbuch VI oder ist er nicht 
in der gesetzlichen Rentenversicherung  v e r s i c h e r t ,  t r i t t  a n  d i e  S t e l l e  d e s  
Bescheids des Rentenversicherungsträg ers das Gutachten eines Amtsarztes 
oder des betriebsärztlichen Dienstes. Das Arbeitsverhältnis endet in diesem Fall 
mit Ablauf des Monats, in dem dem Mu siker das Gutachten bekannt gegeben 
worden ist. 
 
(2) Erhält der Musiker keine außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung 
bestehende Versorgung durch den Arbeitgeber oder durch eine 
Versorgungseinrichtung, zu der der Ar beitgeber Mittel beigesteuert hat, endet 
das Arbeitsverhältnis nach Ablauf einer Frist von drei Monaten zum Schluss 
eines Kalendervierteljahrs. Die Frist beginnt mit der Zustellung des 
Rentenbescheids bzw. mit der Bekann tgabe des Gutachtens des Amtsarztes 
oder betriebsärztlichen Dienstes an den Musiker. Der Musiker hat den 
Arbeitgeber von der Zustellung des Rentenbescheids unverzüglich zu 
unterrichten. Beginnt die Rente wegen voller Erwerbsminderung erst nach der 
Zustellung des Rentenbescheids, beginnt die Frist mit Ablauf des dem 
Rentenbeginn vorangehenden Tags. 
 
(3) Liegt bei dem Musiker, der schwerbehindert im Sinne des Sozialgesetzbuches 
IX ist, in dem Zeitpunkt, in de m nach den Absätzen 1 und 2 das 
Arbeitsverhältnis wegen voller Erwerbsminderung endet, die nach § 92 
Sozialgesetzbuch IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamts noch nicht 
vor, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Tags der Zustellung des 
Zustimmungsbescheids des Integrationsamts. 
 
(4) Das Arbeitsverhältnis endet nicht, wenn nach dem Bescheid des 
Rentenversicherungsträgers eine Rente auf Zeit gewährt wird. In diesem Fall 
ruht das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten von dem Tag an, der

TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 
- 81 - 
auf den nach Absatz 1 maßgebenden Ze itpunkt folgt, bis zum Ablauf des Tags, 
bis zu dem die Rente auf Zeit bewilligt ist, längstens jedoch bis zum Ablauf des 
Tags, an dem das Arbeitsverhältnis endet. 
 
 W i r d  d e r  M u s i k e r  w i e d e r  e r w e r b s f ä hig und entfällt deswegen die Fortzahlung 
der wegen Erwerbsminderung gewährten Rente auf Zeit, erfolgt eine 
Weiterbeschäftigung des Musikers mit den im Arbeitsvertrag vereinbarten 
Instrumenten. Der Musiker hat jedoch keinen Anspruch auf die Ausübung 
seiner bisher übertragenen Tätigkeit und die entsprechende Fortzahlung seiner 
Tätigkeitszulagen. Satz 2 gilt insoweit nicht, als mit dem Musiker das Spielen 
von Nebeninstrumenten vereinbart ist und der Musiker diese Tätigkeit 
fortsetzt. 
 
(5) Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn durch den Bescheid eines 
Rentenversicherungsträgers festgestellt wird, dass der Musiker nur teilweise 
erwerbsgemindert ist, es sei denn, der Musiker stellt den schriftlichen Antrag, 
in seinem bisherigen oder anderen Be ruf teilweise beschäftigt zu werden. In 
diesem Fall ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Musiker dem Antrag 
entsprechend zu beschäftigen, wenn eine dem Antrag entsprechende 
Beschäftigungsmöglichkeit besteht. Der  A r b e i t g e b e r  i s t  b e r e c h t i g t ,  d i e  
Vergütung unter Berücksichtigung vo n Art und Umfang der Beschäftigung 
angemessen zu kürzen. Besteht die Beschäftigungsmöglichkeit nicht, gelten 
Absätze 1 bis 4 mit der Maßgabe entsprech end, dass das Arbeitsverhältnis nicht 
vor der schriftlichen Ablehnung des An trages durch den Arbeitgeber endet 
bzw. ruht. 
 
Protokollnotiz: 
 
 Für den Fall der Berufsunfähigkeit ei nes vor dem 2. Januar 1961 geborenen 
Musikers gilt § 45 Abs. 1 bis 4 TVK in der Fassung vom 1. September 1998 fort. 
Anstelle von § 45 Abs. 5 TVK alter Fassung wird in diesem Fall § 45 Abs. 4 in 
der ab dem 1. Februar 2003 geltenden Fassung (entspricht § 47 Abs. 4 des 
Tarifvertrags für Musiker in Kulturorchestern vom 31. Oktober 2009 (TVK)) 
entsprechend angewandt, sofern der Bescheid, mit dem die Berufs- oder 
Erwerbsunfähigkeit festgestellt wird, ab dem 1. Februar 2003 zugestellt wird. 
 
 W i r d  §  4 5  T V K  i n  s e i n e r  b i s h e r i g e n  F a s s u n g  ( 1 .  S e p t e m b e r  1 9 9 8 )  a n g e w e n d e t ,  
gelten § 29 Abs. 7 und § 56 a Abs. 2 in der Fassung vom 1. September 1998 fort. 
 
 § 45 Abs. 1 bis 4 TVK in seiner bisherigen Fassung lautete: 
 
„ (1) Wird durch den Bescheid eines Rentenversic herungsträgers festgestellt, dass der Musiker 
berufsunfähig oder erwerbsunfähig ist, en det das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 
Monats, in dem der Bescheid zugestellt wird, sofern der Musiker eine außerhalb der 
gesetzlichen Rentenversicherung bestehende  Versorgung durch den Arbeitgeber oder 
durch eine Versorgungseinrichtung erhält, zu der der Arbeitgeber Mittel beigesteuert hat. 
Der Musiker hat den Arbeitgeber von der Zustellung des Rentenbescheides unverzüglich 
zu unterrichten. Beginnt die Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen 
Erwerbsunfähigkeit erst nach der Zustellung des Rentenbescheides, endet das 
Arbeitsverhältnis mit dem Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages.

TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 
- 82 - 
  Verzögert der Musiker schuldhaft den Rentenantrag oder bezieht er Altersrente nach § 36 
oder § 37 Sozialgesetzbuch VI oder ist er nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung 
versichert, tritt an die Stelle des Besche ides des Rentenversicherungsträgers das 
Gutachten eines Amtsarztes. Das Arbeitsverhält nis endet in diesem Falle mit Ablauf des 
Monats, in dem dem Musiker das Gutachten bekannt gegeben worden ist. 
 
 ( 2 )  E r h ä l t  d e r  M u s i k e r  k e i n e  a u ß e r h a l b  d e r  gesetzlichen Rentenversicherung bestehende 
Versorgung durch den Arbeitgeber oder durch eine Versorgungseinrichtung, zu der der 
Arbeitgeber Mittel beigesteuert hat, endet da s Arbeitsverhältnis nach  Ablauf einer Frist 
von drei Monaten zum Schluss eines Kalender vierteljahres. Die Fr ist beginnt mit der 
Zustellung des Rentenbescheides bzw. mit der Bekanntgabe des Gutachtens des 
Amtsarztes an den Musiker. Der Musiker ha t den Arbeitgeber von der Zustellung des 
Rentenbescheides unverzüglich zu un terrichten. Beginnt die Rente wegen 
Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit erst nach der Zustellung des 
Rentenbescheides, beginnen die Fristen mit Ablauf des dem Rentenbeginn 
vorangehenden Tages. 
 
 ( 3 )  ( g e s t r i c h e n )  
 
 (4) Liegt bei dem Musiker, der Schwerbehind erter im Sinne des Schwerbehindertengesetzes 
ist, in dem Zeitpunkt, in dem nach den Absätzen 1 bis 3 das Arbeitsverhältnis wegen 
Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähi gkeit auf Zeit endet, die nach § 22 des 
Schwerbehindertengesetzes erforderliche Zustimmung der Hauptfürsorgestelle noch 
nicht vor, endet das Arbeitsverhältnis mi t Ablauf des Tages der Zustellung des 
Zustimmungsbescheides der Hauptfürsorgestelle.“

TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 
- 83 - 
 
§ 48 
 
Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge Erreichens der Altersgrenze, 
Weiterbeschäftigung 
 
 
 
(1) Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf 
des Monats, in dem der Musiker das geset zlich festgelegte Alter zum Erreichen 
der Regelaltersrente vollendet hat. 
 
(2) Soll der Musiker, dessen Arbeitsverh ältnis nach Absatz 1 geendet hat, 
ausnahmsweise weiter beschäftigt werde n, ist ein neuer schriftlicher 
Arbeitsvertrag abzuschließen. In dem Ar beitsvertrag können die Vorschriften 
dieses Tarifvertrags ganz oder te ilweise abbedungen werden. Das 
Arbeitsverhältnis kann jederzeit mit einer Frist von vier Wochen zum 
Monatsschluss gekündigt werden, wenn im  A r b e i t s v e r t r a g  n i c h t s  a n d e r e s  
vereinbart ist. 
 
 Sind die sachlichen Voraussetzungen für  die Erlangung laufender Bezüge aus 
der Rentenversicherung oder einer außerhalb der gesetzlichen 
Rentenversicherung bestehenden Ve rsorgung durch den Arbeitgeber oder 
durch eine Versorgungseinrichtung, zu  der der Arbeitgeber Mittel beigesteuert 
hat, in dem im Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt noch nicht gegeben, soll der 
Musiker, wenn er noch voll leistu ngsfähig ist, bis zum Eintritt der 
Voraussetzungen, im Allgemeinen aber nicht über drei Jahre hinaus, weiter 
beschäftigt werden. 
 
(3) Absatz 2 Unterabs. 1 Satz 2 und 3 gilt  e n t s p r e c h e n d  f ü r  M u s i k e r ,  d i e  n a c h  
Vollendung des in Absatz 1 festgelegten Alters eingestellt werden.

TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 
- 84 - 
 
§ 49 
 
 
Zeugnisse und Arbeitsbescheinigungen 
 
 
 
(1) Bei Kündigung hat der Musiker Anspru ch auf unverzügliche Ausstellung eines 
vorläufigen Zeugnisses über Art und Dauer seiner Tätigkeit. Bei Beendigung 
des Arbeitsverhältnisses ist ein endgültiges Zeugnis zu erteilen, das sich auf 
Antrag auch auf Führung und Leistung erstrecken muss. 
 
(2) Der Musiker kann auch während d es Arbeitsverhältnisses die Ausstellung 
eines Zeugnisses verlangen, wenn er ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht.

TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 
- 85 - 
 
§ 50 
 
 
Voraussetzung für die Zahlung des Übergangsgelds 
 
 
 
(1) Der Musiker, der am Tage der Beendigung des Arbeitsverhältnisses 
 
a) das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat und 
 
b) in einem ununterbrochenen Arbeits verhältnis von mindestens einem Jahr 
bei demselben Arbeitgeber gestanden hat,  
 
 erhält beim Ausscheiden ein Übergangsgeld. 
 
(2) Das Übergangsgeld wird nicht gewährt, wenn 
 
a) das Arbeitsverhältnis des Musikers  z u m  E n d e  d e r  P r o b e z e i t  ( §  3  A b s .  2  
Satz 2) endet, 
 
b) der Musiker das Ausscheiden verschuldet hat, 
 
c) der Musiker gekündigt hat, 
 
d) das Arbeitsverhältnis durch Auflösungsvertrag (§ 46) beendet ist, 
 
e) der Musiker eine Abfindung aufgru nd des Kündigungsschutzgesetzes oder 
nach § 53 erhält, 
 
f) der Musiker aufgrund eines Ve rgleichs ausscheidet, in dem vom 
Arbeitgeber eine Geldzahlung ohne Arbeitsleistung zugebilligt wird, 
 
g) sich unmittelbar an das beendete  A r b e i t s v e r h ä l t n i s  e i n  n e u e s  m i t  
Einkommen verbundenes Beschäftigungsverhältnis anschließt, 
 
h) der Musiker eine ihm nachgewiesene Arbeitsstelle ausgeschlagen hat, deren 
Annahme ihm billigerweise zugemutet werden konnte, 
 
i) der Musiker aus eigener Erwerbstä tigkeit eine Rente aus der gesetzlichen 
Rentenversicherung oder Leistung en aus einer Versicherung oder 
Versorgung erhält oder beanspruchen kann, zu der der Arbeitgeber oder ein 
anderer Arbeitgeber, der diesen Tarifvertrag oder einen Tarifvertrag 
wesentlich gleichen Inhalts anwendet, Mitte l ganz oder teilweise beisteuert 
oder beigesteuert hat, 
 
j) dem Musiker aufgrund Satzung, G esetzes, Tarifvertrags oder sonstiger 
Regelung im Falle des Ausscheidens vo r Eintritt des Versicherungsfalls im

TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 
- 86 - 
Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung eine laufende 
Versorgungsleistung gewährt wird oder die Anwartschaft auf eine solche 
Leistung gesichert ist.  
 
(3) Auch in den Fällen des Absatzes 2 Buchst. c und d wi rd Übergangsgeld 
gewährt, wenn 
 
1. der Musiker wegen 
 
a) eines mit Sicherheit erwarteten Personalabbaus, 
 
b) einer Körperbeschädigung, die ihn zur Fortsetzung der Arbeit unfähig 
macht, 
 
c) einer in Ausübung oder infolge seiner Arbeit erlittenen 
Gesundheitsschädigung, die seine Arbeitsfähigkeit für längere Zeit 
wesentlich herabsetzt, 
 
2. die Musikerin außerdem wegen 
 
a) Schwangerschaft, 
 
b) Niederkunft in den letzten drei Monaten 
 
 
gekündigt oder einen Auflösungsvertrag geschlossen hat. 
 
(4) Tritt der Musiker innerhalb der Zeit, während der Übergangsgeld zu zahlen ist 
(§ 52 Abs. 1), in ein neues mit Einkommen verbundenes 
Beschäftigungsverhältnis ein oder wird ihm während dieses Zeitraums eine 
Arbeitsstelle nachgewiesen, deren Annahme ihm billigerweise zugemutet 
werden kann, steht ihm Übergangsgeld von dem Tag an, an dem er das neue 
Beschäftigungsverhältnis angetreten hat oder hätte antreten können, nicht zu.

TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 
- 87 - 
 
§ 51 
 
 
Bemessung des Übergangsgelds 
 
 
 
(1) Das Übergangsgeld wird nach der dem Musiker am Tage vor dem Ausscheiden 
zustehenden Vergütung (§ 16) bemes sen. Steht ihm an diesem Tag keine 
Vergütung zu, wird das Übergangsgeld na ch der Vergütung bemessen, die dem 
Musiker bei voller Arbeitsleistung am  Tag vor dem Ausscheiden zugestanden 
hätte. 
 
(2) Das Übergangsgeld beträgt für jed es volle Jahr der dem Ausscheiden 
vorausgegangenen Zeiten, die seit der Vollendung des achtzehnten Lebensjahrs 
in einem oder mehreren ohne Un terbrechung aneinandergereihten 
Beschäftigungsverhältnissen bei von diesem Tarifvertrag erfassten 
Arbeitgebern zurückgelegt sind, ein Vi ertel der letzten Monatsvergütung, 
mindestens aber die Hälfte und höchstens das Vierfache dieser 
Monatsvergütung. 
 
(3) Als Beschäftigungsverhältnis gelten alle bei den in Absatz 2 genannten 
Arbeitgebern in einem Beamtenverhältn is oder in einem Arbeitsverhältnis 
zurückgelegten Zeiten ausschließlich derj enigen, für die wegen Beurlaubung 
keine Bezüge gezahlt worden sind. Dabei bleibt eine Beschäftigung 
 
a) als Ehrenbeamter, 
 
b) als Beamter im Vorbereitungsdienst, 
 
c) in einem nur nebenbei bestehenden Beamtenverhältnis, 
 
d) in einem Ausbildungsverhältnis, 
 
e) mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines 
entsprechenden Vollbeschäftigten  
 
unberücksichtigt. 
 
 A l s  U n t e r b r e c h u n g  i m  S i n n e  d e s  Absatzes 2 gilt jeder zwischen den 
Beschäftigungsverhältnissen liegende, einen oder mehrere Werktage – mit 
Ausnahme allgemein arbeitsfreier Werktage – umfassende Zeitraum, in dem 
ein Beschäftigungsverhältnis nicht best and. Als Unterbrechung gilt es nicht, 
wenn der Musiker in dem zwischen zwei Beschäftigungsverhältnissen 
liegenden gesamten Zeitraum arbeits unfähig krank war oder die Zeit zur 
Ausführung eines Umzugs an einen anderen Ort benötigte oder wenn das neue 
Arbeitsverhältnis wegen unterschiedlic hen Spielzeitbeginns sich nicht 
unmittelbar an das bisherige Arbeitsverhältnis angeschlossen hat.

TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 
- 88 - 
 
(4) Wurde dem Musiker bereits Übergangsgeld oder eine Abfindung gewährt, 
bleiben die davor liegenden Zeiträume bei der Bemessung des Übergangsgelds 
unberücksichtigt. 
 
(5) Werden dem Musiker laufende Versorgu ngsbezüge, laufende Unterstützungen, 
Arbeitslosengeld, sonstige laufende Bezüge aus öffentlichen Mitteln, Renten aus 
der gesetzlichen Rentenversicherung, die nicht unter § 50 Abs. 2 Buchst. i fallen, 
oder Renten und vergleichbare Leistungen eines ausländischen 
Versicherungsträgers gezahlt oder hätte die Musikerin, die nicht unter § 50 Abs. 
3 Nr. 2 fällt, bei unverzüglicher Ant ragstellung nach Beendigung des 
Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Arbe itslosengeld, wird das Übergangsgeld 
nur insoweit gezahlt, als die genannten Bezüge für denselben Zeitraum hinter 
dem Übergangsgeld zurückbleiben, ohne Rücksicht darauf, ob der Arbeitgeber 
dazu Mittel beigesteuert hat. 
 
 Zu den Bezügen im Sinne des Unterabsatzes 1 Satz 1 gehören nicht 
 
a) Renten nach dem Bundesversorgungsgesetz, 
 
b) der nach dem Beamtenversorgungs recht neben dem Ruhegeld zu zahlende 
Unfallausgleich oder Hilflosigkeitszuschlag, 
 
c) Unfallrenten nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch, 
 
d) Renten nach den Gesetzen zur Entschädigung der Opfer der 
nationalsozialistischen Verfolgung (B undesentschädigungsgesetz sowie die 
entsprechenden Gesetze der Länder), soweit sie an Verfolgte oder deren 
Hinterbliebene als Entschädigung für Schaden an Leben oder an Körper 
oder Gesundheit geleistet werden, 
 
e) Kriegsschadenrenten nach  dem Lastenausgleichsgesetz, 
 
f) Renten nach dem Gesetz zu Abgeltung von Besatzungsschäden, 
 
g) Blindenhilfe nach § 72 Sozialgesetzbuch XII, 
 
h) Kindergeld nach dem Einko mmensteuergesetz oder nach dem 
Bundeskindergeldgesetz oder Leistungen im Sinne des § 65 Abs. 1 Nr. 1 bis 
3 Einkommensteuergesetz oder des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 
Bundeskindergeldgesetz sowie Kinderg eld aufgrund des Rechts der 
Europäischen Gemeinschaften oder aufgrund zwischenstaatlicher 
Abkommen in Verbindung mit de m Einkommensteuergesetz oder dem 
Bundeskindergeldgesetz.

TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 
- 89 - 
 
 
§ 52 
 
 
Auszahlung des Übergangsgelds 
 
 
 
(1) Das Übergangsgeld wird in Monatsbe trägen am Fünfzehnten eines Monats 
gezahlt, erstmalig am Fünfzehnten des auf das Ausscheiden folgenden Monats. 
§ 22 Abs. 1 Unterabs. 2 gilt entsprechen d. Die Auszahlung unterbleibt, bis 
etwaige Vorschüsse durch Aufrechnung getilgt sind. Vor de r Auszahlung hat 
der Musiker anzugeben, ob und welche laufenden Bezüge nach § 51 Abs. 5 
gewährt werden. Ferner hat er zu versichern, dass er keine andere 
Beschäftigung angetreten hat. 
 
(2) Zu Siedlungszwecken oder zur Begründung oder zum Erwerb eines eigenen 
gewerblichen Unternehmens kann das Übergangsgeld in einer Summe 
ausgezahlt werden. 
 
(3) Beim Tod des Musikers wird der noch  nicht gezahlte Betrag an den Ehegatten 
oder die Kinder, für die dem Musiker Kindergeld nach dem 
Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zugestanden 
hat oder ohne Berücksichtigung der §§ 64, 65 Einkommensteuergesetz oder der 
§§ 3, 4 Bundeskindergeldgesetz zugestanden hätte, in einer Summe gezahlt. Die 
Zahlung an einen der nach Satz 1 Berechtigten bringt den Anspruch der 
übrigen gegenüber dem Arbeitgeber zum Erlöschen.

TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 
- 90 - 
 
§ 53 
 
 
Auflösung oder Verkleinerung des Orchesters 
 
 
 
(1) Hat der Arbeitgeber das Arbeitsverhältn is eines Musikers, der das vierzigste 
Lebensjahr vollendet und fünfzehn Beschäftigungsjahre als Musiker bei 
Kulturorchestern (§ 1 Abs. 2), davon mindestens die letzten zehn Jahre im 
Dienst des Arbeitgebers oder seines Rechtsvorgängers, zurückgelegt hat, wegen 
Auflösung oder Verkleinerung des Orchesters gekündigt (§ 44 Abs. 1 
Unterabs. 2 Buchst. a), ist er verpflicht et, dem Musiker eine an das bisherige 
Arbeitsverhältnis unmittelbar anschließende zumutbare anderweitige 
Beschäftigung anzubieten, oder falls er kein Angebot machen kann, weil kein 
Arbeitsplatz vorhanden ist, für den ihm der Musiker geeignet erscheint, eine 
Abfindung nach den Absätzen 2 bis 8 zu  g e w ä h r e n .  Z u m u t b a r  i s t  e i n e  d e r  
körperlichen und geistigen Leistungsfäh igkeit des Musikers entsprechende 
Beschäftigung, wenn die ihm hierfür gewährte Vergütung 75 v. H. der 
Grundvergütung nicht unterschreitet, die dem Musiker am Tag vor dem 
Ausscheiden zugestanden hat, es sei denn, dass der Musiker mit einem 
geringeren Prozentsatz einverstanden ist. 
 
 Unterabsatz 1 gilt nicht, wenn der Musiker 
 
a) von dem Kündigungsrecht des § 43 Abs. 3 Gebrauch gemacht hat oder  
 
b) bis zur Beendigung des Arbeitsverhä ltnisses bei einem anderen Arbeitgeber 
in einem Kulturorchester ein Arbeitsverhältnis eingegangen ist oder ein 
Arbeitsverhältnis ausgeschlagen hat, das einer höchstens zwei Gruppen 
niedrigeren Vergütungsgruppe angehört als sein bisheriges Orchester. 
 
(2) Die Abfindung beträgt für das erste Jahr 50 v. H. der Jahresvergütung. Die 
Jahresvergütung ist das Zwölffache der Grundvergütung und der 
Tätigkeitszulage – in den Fällen des § 2 Abs. 2 des monatlichen festen Gehalts –, 
die dem Musiker am Tage vor dem Ausscheiden zugestanden haben. 
 
 Für das folgende Jahr beträgt die Abfindung des Musikers der 
 
 Vergütungsgruppe D  91 v.H. 
 Vergütungsgruppe C  90 v.H. 
 Vergütungsgruppe B  89 v.H. 
 Vergütungsgruppe B mit Fußnote  87,5 v.H. 
 Vergütungsgruppe A  82 v.H. 
 Vergütungsgruppe A mit Fußnote 1 oder 2  78 v.H. 
 
 der Jahresvergütung.

TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 
- 91 - 
 F ü r  d a s  d r i t t e  u n d  d a s  v i e r t e  f o l g e n d e  J a h r  b e t r ä g t  d i e  A b f i n d u n g  m o n a t l i c h  e i n  
Zwölftel der für das zweite Jahr zusteh enden Abfindung. Sie vermindert sich 
auf je 25 v. H. eines Zwölftels der Ja hresvergütung, wenn der Musiker zu 
Beginn des dritten oder des vierten Jahres nach dem Ausscheiden 
 
a) Arbeitsentgelt aus unselbstständiger Tätigkeit erhält oder 
 
b) Rente aus der gesetzlichen Rentenve rsicherung oder der Versicherung bei 
einer öffentlich-rechtlichen Versorgungseinrichtung bezieht  
 
und Arbeitsentgelt und Rente im Monat für sich allein oder zusammen 
mindestens 50 v.H. eines Zwölftels der Jahresvergütung betragen. Ob die 
Voraussetzungen für die Verminderung vorliegen, ist jeweils zu Beginn des 
Jahres festzustellen.  
 
(3) Hat der Musiker bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 
dreiundfünfzigste Lebensjahr vollendet un d hat er bei Ablauf des vierten Jahres 
nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine regelmäßige 
Beschäftigung, ist er verpflichtet, eine  i h m  v o m  A r b e i t g e b e r  a n g e b o t e n e  o d e r  
nachgewiesene sozialversicherungspf lichtige Beschäftigung anzunehmen, 
wenn die ihm hierfür gewährte Vergütung mindestens 60 v. H. eines Zwölftels 
der Jahresvergütung nicht unterschreitet. 
 
 B i e t e t  d e r  A r b e i t g e b e r  d e m  M u s i k e r  e i n e derartige Beschäftigung nicht an und 
weist er ihm auch keine derartige Beschäftigung nach, hat er ihm bis zum 
Erlöschen des Anspruchs nach Absatz 7, längstens bis zum Ende des Monats, in 
dem der Musiker das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet, eine weitere 
monatliche Abfindung zu gewähren. Es beträgt die Abfindung des Musikers 
der 
 
Vergütungsgruppe D  71 v.H. 
Vergütungsgruppe C  70 v.H. 
Vergütungsgruppe B  69 v.H. 
Vergütungsgruppe B mit Fußnote  67,5 v.H. 
Vergütungsgruppe A  62 v.H. 
Vergütungsgruppe A mit Fußnote 1 oder 2  58 v.H. 
 
eines Zwölftels der Jahresvergütung. 
 
(4) Werden die Grundvergütungen nach § 19 erhöht oder vermindert, erhöht oder 
vermindert sich die Abfindung zu dem gleichen Zeitpunkt und in dem gleichen 
Ausmaß. Ist die Abfindung nach Satz 1 erhöht oder vermindert worden, ist für 
die weitere Anwendung dieser Vorschrift  von der erhöhten oder verminderten 
Abfindung auszugehen. 
 
(5) Auf die Abfindung für das zweite und die folgenden Jahre wird der Betrag des 
gezahlten Arbeitslosengeldes angerechnet.

TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 
- 92 - 
(6) Die Abfindung wird für das erste Jahr beim Ausscheiden, für das zweite Jahr 
bei Beginn des Jahres, jeweils in einer Summe gezahlt. Für die folgenden Jahre 
wird sie jeweils am Fünfzehnten des Monats gezahlt. § 22 Abs. 1 Unterabs. 2 gilt 
entsprechend. 
 
(7) Der Anspruch auf die monatliche Abfindung für das dritte Jahr und die 
folgenden Jahre erlischt, wenn nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses 
 
a) der Musiker ein Arbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber in einem 
Kulturorchester eingegangen ist, das einer höchstens zwei Gruppen 
niedrigeren Vergütungsgruppe angehö rt als sein bisheriges Orchester, mit 
dem Ende des Monats, der dem Monat des Beginns des Arbeitsverhältnisses 
vorangeht, 
 
b) der Musiker stirbt, mit dem Ablauf des Sterbemonats. 
 
 D e r  A n s p r u c h  a u f  d i e  m o n a t l i c h e  A b f i n dung für das dritte und das vierte Jahr 
erlischt ferner, wenn der Arbeitgeber dem Musiker eine nach Absatz 1 
Unterabs. 1 Satz 2 zumutbare Beschäftigung angeboten hat, mit dem Ende des 
Monats, der dem Monat vorangeht, zu dem das Arbeitsverhältnis angeboten ist. 
 
 D e r  A n s p r u c h  a u f  d i e  m o n a t l i c h e  A b f indung nach Absatz 3 erlischt ferner, 
wenn 
 
a) der Arbeitgeber dem Musiker eine Beschäftigung anbietet oder nachweist, 
die der Musiker nach Absatz 3 anzunehm en verpflichtet ist, mit dem Ende 
des Monats, der dem Monat vorangeht , zu dem das Arbeitsverhältnis 
angeboten oder nachgewiesen ist, 
 
b) der Musiker Arbeitsentgelt aus einer regelmäßigen unselbstständigen 
Beschäftigung oder Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder der 
Versicherung bei einer öffentlich- rechtlichen Versorgungseinrichtung 
bezieht und Arbeitsentgelt und Rente im Monat für sich allein oder 
zusammen mindestens 60 v.H. eines Zwölftels der Jahresvergütung 
betragen, mit dem Ende des Monats, der dem Monat vorangeht, in dem das 
Beschäftigungsverhältnis beginnt ode r die Rentenzahlung aufgenommen 
wird. 
 
(8) Der nach Absatz 7 erloschene Anspruch lebt, sofern er nicht aus einem anderen 
Grund erloschen wäre oder erlöschen würde, wieder auf, wenn 
 
a) der Musiker, dessen Anspruch nach  A b s a t z  7  U n t e r a b s .  1  B u c h s t .  a ,  
Unterabs. 2 oder Unterabs. 3 Buchst. a erloschen ist, aus dem 
Arbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber in einem Kulturorchester 
oder dem vom Arbeitgeber angebotenen oder nachgewiesenen 
Beschäftigungsverhältnis ohne sein Verschulden vor dem Ablauf von sechs 
Monaten seit dessen Beginn ausgeschieden ist,

TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 
- 93 - 
b) der Musiker, dessen Anspruch inf olge der Aufnahme einer regelmäßigen 
unselbstständigen Beschäftigung nach Absatz 7 Unterabs. 3 Buchst. b 
erloschen ist, diese Beschäftigung aus einem triftigen Grund vor dem Ablauf 
von sechs Monaten seit der Aufnahme aufgegeben hat, 
 
c) eine Rente aus der gesetzlichen Rent enversicherung oder der Versicherung 
bei einer öffentlich-rechtlichen Versorgungseinrichtung weggefallen ist,  
 
mit dem Beginn des Monats, der auf den Monat folgt, in dem oder mit dessen 
Ablauf das Beschäftigungsverhältnis beendet worden oder die Rente 
weggefallen ist.  
 
Der wiederaufgelebte Anspruch erlischt, wenn erneut eine der 
Voraussetzungen des Absatzes 7 eintritt. 
 
 
 
Protokollnotiz zu Absatz 1 Unterabs. 2 Buchst. b und zu Absatz 7 Unterabs. 1 Buchst. 
a: 
 
Eine um zwei Gruppen niedrigere Vergütungsgruppe ist gegenüber 
 
der Vergütungsgruppe die Vergütungsgruppe  
A + Zulage nach § 17 Abs. 7 Buchst. a A 
A + Zulage nach Fußnote 2 der Vergütungsgruppe A B + Zulage nach § 17 
Abs. 7 Buchst. b  
A B 
B + Zulage nach § 17 Abs. 7 Buchst. b C 
B D 
 
 
Protokollnotiz zu Absatz 8: 
 
Der Anspruch auf die Abfindung lebt in der bei seinem Erlöschen zustehenden und 
gegebenenfalls nach Absatz 4 erhöhten ode r verminderten Höhe wieder auf. Der 
Anspruch auf eine im dritten Jahr erloschene Abfindung lebt im vierten Jahr für 
dieses Jahr jedoch stets nur in der sich aus Absatz 2 Unterabs. 3 Satz 2 - 
gegebenenfalls in Verbindung mit Absatz 4 - ergebenden Höhe wieder auf.

TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 
- 94 - 
 
10. Abschnitt 
 
 
Orchestervorstand 
 
 
§ 54 
Wahl und Zusammensetzung des Orchestervorstands 
 
 
 
(1) Die Musiker des Orchesters wählen sich in unmittelbarer, gleicher und 
geheimer Wahl einen Orchestervorstand. 
 
(2) Wahlberechtigt sind alle Musiker. Wäh lbar sind alle Musiker mit Ausnahme 
der in § 2 Abs. 1 bezeichneten Personen. 
 
(3) Der Orchestervorstand besteht aus drei bis fünf Mitgliedern und den 
erforderlichen Ersatzmitgliedern. Gewählt sind nach den Grundsätzen der 
Mehrheitswahl (Personenwahl) die Bewe rber in der Reihenfolge der jeweils 
höchsten auf sie entfallenden Stimmenzahlen. 
 
(4) Die Wahl erfolgt in der Rege l zu Beginn der Spielzeit.

TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 
- 95 - 
 
§ 55 
 
 
Amtszeit 
 
 
 
(1) Die Amtszeit des Orchestervorstands erstreckt sich auf zwei oder drei 
Spielzeiten. 
 
(2) Die Mitgliedschaft im Orchestervorstand endet durch 
 
a) Ablauf der Amtszeit,  
 
b) Niederlegung des Amts, 
 
c) Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis als Musiker. 
 
(3) Scheidet ein Mitglied aus dem Orchest ervorstand aus (Absatz 2), tritt ein 
Ersatzmitglied ein. Das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied des Orchestervorstands 
zeitweilig verhindert ist, für die Daue r der Verhinderung. § 54 Abs. 3 gilt 
entsprechend.

TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 
- 96 - 
 
§ 56 
 
 
Geschäftsführung 
 
 
 
(1) Der Orchestervorstand wählt aus sei ner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit 
einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. 
 
(2) Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte und vertritt den 
Orchestervorstand im Rahmen der von diesem gefassten Beschlüsse. 
 
(3) Die Sitzungen des Orchestervorstand s sind nicht öffentlich. Sie finden 
außerhalb der dienstplanmäßigen Prob e- und Aufführungszeiten statt. Der 
Orchestervorstand hat bei der Anberaumung seiner Sitzungen auf die 
dienstlichen Erfordernisse Rücksicht zu nehmen. 
 
(4) Der Arbeitgeber nimmt an den Sitzungen teil, die auf sein Verlangen 
anberaumt sind oder zu denen er ausdrücklich eingeladen ist. 
 
(5) Der Orchestervorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. 
 
 
Protokollnotiz zu Absatz 2: 
 
Ein Orchestervorstandsmitglied wird zur Di enstentlastung je Woche seiner Tätigkeit 
von der Teilnahme an einer Probe befreit. Der Orchestervorstand entscheidet, 
welches Vorstandsmitglied die Befreiung in Anspruch nimmt. Die Probe ist für das 
jeweilige Vorstandsmitglied im Einverneh men mit dem jeweiligen musikalischen 
Leiter zu bestimmen. Durch die Befreiung von der Probe darf die Stimmgruppe, der 
das von der Probe befreite Vorstandsmitg lied angehört, nicht zusätzlich belastet 
werden.

TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 
- 97 - 
 
§ 57 
 
Aufgaben und Befugnisse des Orchestervorstands 
 
 
(1) Der Orchestervorstand hat darauf hinzuwirken, dass ein reibungsloser Ablauf 
des Orchesterbetriebs gewährleistet ist. Er wird beteiligt 
 
a) bei der Aufrechterhaltung der Ordnung bei allen Proben und 
Veranstaltungen des Orchesters, 
 
b) bei der Auswahl von Bewerbern für fr eie Stellen im Orchester und bei der 
Ansetzung sowie der Durchführung von Probespielen, 
 
c) bei der Prüfung des Arbeitsplans (§ 12 Abs. 5) im Hinblick auf die 
Vorschriften des § 12, 
 
d) vor der Einstellung oder Nichtverlän gerung des musikalischen Oberleiters 
hinsichtlich der künstlerischen Eignung, 
 
e) in allen sonstigen Fällen, in denen ihm durch Gesetz oder diesem 
Tarifvertrag Aufgaben zugewiesen sind. 
 
Der Orchestervorstand ermittelt 
 
a) bei Probespielen die Auffassung  der Teilnehmer am Probespiel, 
 
b) vor der Einstellung, der Arbeits vertragsverlängerung und bei der 
Kündigung eines Musikers rechtzeitig vor Beginn der Kündigungsfrist die 
Auffassung des Orchesters, 
 
c) nach Probedirigaten die Auffassung des Orchesters über die künstlerische 
Eignung des Bewerbers 
 
und vertritt sie gegenüber dem Arbeitgeber. 
 
Der Orchestervorstand kann beim Arbeitgeber Bedenken gegen die 
vorgesehene Spiel- und Probeneinteilung geltend machen, die der Arbeitgeber 
in seine Erwägungen einbeziehen soll. 
 
(2) Beabsichtigt der Arbeitgeber, die für das Orchester ausgewiesene Anzahl von 
Planstellen zu verändern, Planstellen dauerhaft nicht zu besetzen oder 
Planstellen mit Teilzeitkräften zu beset zen, unterrichtet er darüber vor der 
Entscheidung den Orchestervorstand. 
 
(3) Der Orchestervorstand ist berechtigt und verpflichtet, Verstöße gegen die 
dienstlichen Verpflichtungen der Musiker zu verfolgen.

TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 
- 98 - 
(4) Die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten des 
Arbeitgebers und des Musikers werden durch die §§ 54 bis 60 nicht berührt.

TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 
- 99 - 
 
§ 58 
 
 
Verstöße gegen die diens tlichen Verpflichtungen 
 
 
 
Bei schuldhaften Verstößen der Musiker gegen die dienstlichen Verpflichtungen 
können Ordnungsstrafen verhängt werden. 
 
Ein Verstoß gegen die dienstlichen Pf lichten liegt insbesondere vor bei 
 
1. Verletzung der sich aus diesem T arifvertrag ergebenden Pflichten, 
 
2. Nichtbefolgung dienstlicher Weisungen und Zuwiderhandeln gegen dienstliche 
Weisungen, 
 
3. Zuspätkommen zu einer Probe oder einer Aufführung, 
 
4. unerlaubtem Verlassen des Dien stes und Fernbleiben vom Dienst, 
 
5. die dienstlichen Leistungen beeint rächtigendem Genuss von Alkohol oder 
anderen Rauschmitteln, 
 
6. Störungen des Betriebsfriedens, 
 
7. Verstößen gegen die Hausordnung und ge gen die Sicherheitsvorschriften des 
Hauses.

TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 
- 100 - 
 
§ 59 
 
 
Ordnungsstrafen 
 
 
 
(1) Als Ordnungsstrafen können schriftliche Verwarnungen und Geldbußen 
verhängt werden. 
 
(2) Die Geldbuße darf im einzelnen Fall  b i s  z u  1 0  v .  H .  d e r  V e r g ü t u n g  ( §  1 6 )  
betragen.

TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 
- 101 - 
 
§ 60 
 
 
Verfahren 
 
 
 
(1) Die Ordnungsstrafen werden vo m Orchestervorstand verhängt. 
 
(2) Vor der Verhängung einer Ordnungsstrafe ist der Musiker zu hören. 
 
(3) Die Beratungen des Orchestervorstands sind vertraulich. Die Beschlüsse 
werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Die Entscheidungen sind schriftlich zu 
begründen und dem Musiker mitzuteilen. 
 
(4) Der Musiker kann gegen die Verhängu ng einer Ordnungsstrafe innerhalb von 
zwei Wochen das Orchester oder einen vom Orchester gebildeten besonderen 
Ausschuss anrufen. 
 
(5) Geldbußen können bei der Gehaltszahlu ng einbehalten werden. Sie müssen zu 
wohltätigen oder gemeinnützigen Einrich tungen verwendet werden, die den 
Musikern zugute kommen. 
 
(6) Die Verhängung einer Ordnungsstrafe ist in einem Protokollbuch zu 
vermerken, das der Orchestervorstand zu führen hat. In schweren Fällen ist 
dem Arbeitgeber eine Abschrift der Entscheidung zuzuleiten.

TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 
- 102 - 
 
11. Abschnitt 
 
Besondere Vorschriften,  
Übergangs- und Schlussvorschriften 
 
 
§ 61 
 
 
Ausschlussfristen 
 
 
 
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer 
Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Musiker oder vom 
Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht wer den, soweit tarifvertraglich nichts 
anderes bestimmt ist. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige 
Geltendmachung des Anspruchs aus, um di e Ausschlussfrist auch für später fällig 
werdende Leistungen unwirksam zu machen.

TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 
- 103 - 
 
§ 62 
 
 
Öffnungsklausel 
 
 
 
Durch einen Tarifvertrag zwischen dem Deutschen Bühnenverein und der 
Deutschen Orchestervereinigung kann von den Regelungen dieses Tarifvertrags für 
einzelne Orchester abgewichen werden.

TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 
- 104 - 
 
§ 63 
 
Übergangsregelungen für das Beitrittsgebiet 
 
 
 
Für die Musiker, deren Arbeitsverhältnisse in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags 
genannten Gebiet begründet sind oder werden, gilt dieser Tarifvertrag mit der 
Maßgabe folgender Übergangsregelungen: 
 
a) §§ 31 a, 34 und 42 a finden keine Anwendung. 
 
b) § 20 Abs. 7 findet mit folgender Maßgabe Anwendung: 
 
 W a r  d e r  M u s i k e r  z u  d e m  Z e i t p u n k t ,  z u  d e m  d e r  T V K  i n  d e m  i n  A r t i k e l  3  d e s  
Einigungsvertrags genannten Gebiet in Kraft getreten ist, in demselben 
Orchester beschäftigt und hat er in der Zeit vor dem Inkrafttreten des TVK in 
diesem Orchester eine Tätigkeit ausgeübt, die der zulageberechtigenden 
Tätigkeit entspricht, und dafür eine Zu lage erhalten, ist die Dauer dieser 
Tätigkeit in die Berechnung der Bezugsdauer einzubeziehen, sofern die 
zulageberechtigende Tätigkeit nach Inkrafttreten dieses Tarifvertrages endet.

TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 
- 105 - 
 
 
§ 64 
 
Inkrafttreten, Laufzeit und Kündigung 
 
 
 
(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt 
§ 12 einschließlich der ihn in Bezug nehmenden Regelungen erst zum 1. August 
2010 in Kraft. Der Tarifvertrag kann mit einer Frist von sechs Monaten zum 
31. Dezember eines jeden Jahres, erstmals zum 31. Dezember 2012 , schriftlich 
gekündigt werden. 
 
Abweichend von Unterabsatz 1 Satz 3 können die 
 
− §§ 12, 16, 18, 20 und 37 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 1 bzw. 
− §§ 23 bis 25 bzw. 
− § 26 
 
jeweils mit einer Frist von drei Kalendermonaten zum Ende eines 
Kalendermonats schriftlich gekündigt werden. 
 
(2) Darüber hinaus können § 3 Abs. 3, die Protokollnotiz zu § 3 Abs. 3, die 
Protokollnotiz zu § 14, die Protokollnotiz zu § 16 und die Protokollnotiz Nr. 2 
zu § 17 Absätze 2 und 7 mit einer Fr ist von sechs Monaten zum Ende eines 
Kalenderjahrs insgesamt schriftlic h gekündigt werden. Mit gleicher 
Kündigungsfrist kann § 3 Abs. 1 Buchst . b gesondert gekündigt werden. Im 
Falle der Kündigung nach den Sätzen 1 und 2 ist die Nachwirkung 
ausgeschlossen. Teilzeitarbeitsverhältnisse und befristete Verträge, die zum 
Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kün digung bereits auf der Grundlage der 
in diesem Absatz genannten Vorschriften  a b g e s c h l o s s e n  w o r d e n  s i n d ,  b l e i b e n  
unter Fortgeltung dieser Vorschriften bestehen.

Beratungsverlauf (3)

06.03.2018 Betriebsausschuss Gürzenich-Orchester
TOP 3.1 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
19.03.2018 Finanzausschuss
TOP 12.16 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
20.03.2018 Rat
TOP 10.11 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0460/2018
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
22.02.2018
Erstellt
07.02.2018 15:47