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Annahme des Haustarifvertrags für das Gürzenich-Orchester Köln ab 01.01.2018

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 0460/2018 vom 22.02.2018

Stand: Am 20.03.2018 im Rat ungeändert beschlossen.

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  • Anlage 3 TVK-Stand_31.10.2009_Ergänzung_von_09.12.2009

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    TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 Tarifvertrag vom 31. Oktober 2009 zur Neugestaltung der Vergütung im Tarifvertrag für Musiker in Kulturorchestern vom 31. Oktober 2009 (TVK) Zwischen dem Deutschen Bühnenverein- Bundesverband der Theater und Orchester, Köln, – Vorstand – einerseits und der Deutschen Orchestervereinigung e.V., Berlin, – Geschäftsführer – andererseits wird der folgende Tarifvertrag abgeschlossen: § 1 Geltungsbereich Dieser Tarifvertrag gilt für die Musiker, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für Musiker in Kulturorchestern vom 31. Oktober 2009 (TVK) fallen. § 2 Inkrafttreten der neuen Vergütungsordnung Die gemäß TVK geltenden Grundvergütung en, Tätigkeitszulagen und Zulagen nach den Fußnoten der Vergütungsgruppen A und B ergeben sich aus den Anlagen 1 bis 5 zu diesem Tarifvertrag und weisen unter Wegfall von Ortszuschlag und allgemeiner Zulage eine neue Grundvergütung au s. Die Anlagen ersetzen die bisherigen Vergütungsordnungen des TVK vom 1. Juli 1971. Die Anlage 1 (Vergütungsordnung West mit Grundvergütung, Tätigkeitszulagen und Fußnotenzulagen ab 1. November 2009) gilt für Musiker, deren Arbeitsverhältn isse nicht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet begründet sind. Die Anlage 2 (Vergütungsordnung Ost mit Grun dvergütung, Tätigkeitszulagen und TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 - 2 – Fußnotenzulagen ab 1. November 2009 mit 92,5 v.H. von West) gilt für Musiker, deren Arbeitsverhältnisse in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet begründet sind. Die Anlage 3 (Vergütungsordnung West mit Grundvergütungen, Tätigkeitszulagen und Fußnotenzulagen und mit sinngemäßen Anpassungen aus 2008 und 2009 ab 1. Dezember 2009) gilt für Musiker, deren Arbeitsverhältnisse nicht in dem in Ar tikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet begründet sind. Die Anlage 4 (Vergütungsordnung Ost mit Grundvergütungen, Tätigkeitszulagen und Fußnotenzulagen und mit sinngemäßen Anpassungen aus 2008 und 2009 ab 1. Deze mber 2009 sowie mit 100 v.H. von West in den Vergütungsgruppen D, C, B – ohne Fußnote – und 97 v.H. von West in den Vergütungsgruppen B – mit Fußnote - und A – mit Fußnoten) gilt für Musiker, deren Arbeitsverhältnisse in dem in Artikel 3 d es Einigungsvertrags genannten Gebiet bei einem Arbeitgeber, der den TVöD anwendet, begründet sind. Die Anlage 5 (Vergütungsordnung Ost mit Grun dvergütungen, Tätigkeitszulagen und Fußnotenzulagen und mit sinngemäßen Anpassungen aus 2008 und 2009 ab 1. Dezember 2009 sowie mit 100 v.H. von West in den Vergütungsgruppen D, C, B – ohne Fußnote – und 92,5 v.H. von West in den Vergütungsgruppen B – mit Fußnote und A – mit Fußnoten) gilt für Musiker, dere n Arbeitsverhältnisse in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet bei einem Arbeitgeber, der den TV-L anwendet, begründet sind. Die Anlagen werden Bestandteil des TVK. § 3 Außerkrafttreten von Durchführungstarifverträgen § 2 des 27. Tarifvertrages vom 15. April 2003 zur Durchführung des § 55 TVK vom 1. Juli 1971 und § 4 des 11. Tarifvertrages vom 15. April 2003 zur Durchführung des § 55 TVK vom 1. Juli 1971 im Beitrittsgebiet treten mit Wirkung zum 1. November 2009 außer Kraft. Die dort genannten Zu lagen werden nicht mehr gezahlt. Der Ortszuschlag nach §§ 21 Buchst. b, 24 TVK vom 1. Juli 1971 wird mit Wirkung zum 1. November 2009 nicht mehr gezahlt. § 4 Feste Gehälter (1) Wird an einen Musiker mit festem Geha lt der Ortszuschlag gezahlt, so wird der Ortszuschlag in Höhe des Betrages der St ufe 1 der bisher gezahlten Tarifklasse zuzüglich 30,- € bei Orchestern der Ve rgütungsgruppe A (einschließlich Fußnoten 1 oder 2) und vo n 40,- € bei Orchestern der Vergütungsgruppen B (einschließlich Fußnote) bis D Gegens tand des festen Gehalts. Ebenfalls Gegenstand des festen Gehalts wird die Zulage, die gemäß § 3 Abs. 2 des 27. Tarifvertrages vom 15. April 2003 zur Durchführung des § 55 TVK vom 1. Juli TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 - 3 – 1971 und nach § 5 Abs. 2 des 11. T arifvertrages vom 15. April 2003 zur Durchführung des § 55 TVK vom 1. Juli 1971 im Beitrittsgebiet gezahlt wird. Die beiden genannten Vorschriften treten außer Kraft. (2) § 5 findet auf einen Musiker mit festem Gehalt, an den ein Ortszuschlag gezahlt wird, entsprechend Anwendung. Zur Berec hnung der Besitzstandszulage wird das feste Gehalt zuzüglich Ortszuschlag, das im Monat Oktober 2009 dem Musiker zusteht, verglichen mit dem Gehalt, das dem Musiker nach Absatz 1 Satz 1 im November 2009 zusteht. Die sich daraus ergebende Differenz wird als Besitzstandszulage gezahlt. Bei der Berechnung der Besitzstandszulage bleiben Vergütungserhöhungen unberücksichtigt, die auf der Grundlage des Beschlusses des Tarifa usschusses des Deutschen Bühnenvereins vom 13. Oktober 2008 gezahlt worden sind. (3) Die Vergütung eines Musikers m it einem festen Gehalt wird ab dem 1. Dezember 2009 zunächst um 50 € erhöht und sodann um 3,1 v.H. gesteigert. Der sich daraus ergebende kaufmännisch auf Cent-Beträge gerundete Betrag wird um weitere 2,8 v.H. erhöht. § 5 Besitzstandszulage (1) Musiker, die am 31. Oktober und am 1. November 2009 bei dem gleichen Arbeitgeber in einem Arbeitsverhältnis nach TVK stehen, erhalten ab dem 1. November 2009 eine Besitzstandszu lage, sofern dem jeweiligen Musiker wegen des Wegfalls des Ortszuschlags eine ab 1. November 2009 geringere monatliche Vergütung als im Monat Oktober 2009 zusteht. Diese Besitzstandszulage berechnet sich aus der Differenz zwischen der dem Musiker im Monat Oktober 2009 gemäß der jewe iligen Vergütungsordnung zum TVK vom 1. Juli 1971 zustehenden Grundvergütung einschließlich des jeweiligen Ortszuschlags unter Berücksichtigu ng nicht gezahlter, dem Musiker zustehenden familienbezogenen Bestan dteile, und der Grundvergütung, die dem Musiker ab dem 1. November 2009 in Anwendung der jeweiligen Vergütungsordnung zum TVK zusteh t. Soweit dem Musiker vor dem 1. November 2009 in Anwendung von § 29 BAT bzw. § 29 BAT-O wegen des Bestehens entsprechender familienbez ogener Voraussetzungen ein erhöhter Ortszuschlag gezahlt wird, sind diese Erhöhungsbeträge so lange Teil der Besitzstandszulage, wie die jeweilige n Voraussetzungen dafür bestehen bleiben. Ein vorübergehender Wegfall der Voraussetzungen in Bezug auf ein Kind führt nur zu einer vorübergehenden entsprechenden Kürzung der Besitzstandszulage, soweit die Unte rbrechung auf die Ableistung von Grundwehrdienst, Zivildienst oder We hrübungen sowie die Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres zurückzuführen ist. Bei dem Wechsel von oder in Teilzeitarbeit ist die Besitzstandszulage entsprechend anzupassen. TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 - 4 – (2) Die Besitzstandszulage ist Teil der Vergütung nach − § 22 Abs. 2 (Auszahlung der Vergütung), − § 24 Abs. 1 TVK (Höhe der Zuwendung), − § 31 Abs. 2 und 8 TVK sowie § 31a Abs. 3 TVK (Krankenbezüge), − § 36 Abs. 3 TVK (Sterbegeld), − § 37 Abs. 1 TVK (Erholungsurlaub), − § 39 Abs. 2 TVK (Urlaubsabgeltung), − § 40 TVK (Arbeitsbefreiung), − § 51 Abs. 1 TVK (Bemessung des Übergangsgelds), − § 53 TVK (Auflösung und Verkleinerung des Orchesters). Auf die Besitzstandszulage findet § 19 TVK (Anpassung der Vergütungen) Anwendung. Sie ist zum 1. Dezember 2009 um 3,1 v.H. zu erhöhen. Der sich daraus ergebende kaufmännisch auf Cent- Beträge gerundete Betrag wird um weitere 2,8 v.H. gesteigert. Die Besitzst andszulage ist nich t Gegenstand der Vergütung im Sinne von § 59 Abs. 2 TVK (Ordnungsstrafen). (3) Wechselt ein Musiker, der eine Besitzstandszulage nach Absatz 1 erhält, von einem Arbeitgeber zu einem andere n Arbeitgeber, der zum Zeitpunkt des Wechsels dem Deutschen Bühnenverein an gehört, wird die Besitzstandszulage vom neuen Arbeitgeber so weiter gezahlt, wie sie vom bisherigen Arbeitgeber nach Absatz 1 hätte gezahlt werde n müssen. Dies gilt entsprechend für Musiker, die zum 1. November 2009 den Arbeitgeberwechsel vornehmen. Zwischen dem Ende des bisherigen und dem Inkrafttreten des neuen Arbeitsverhältnisses darf keine längere Frist als vier Monate liegen. Mit dem Musiker können im Einvernehmen mit dem Orchestervorstand des neuen Arbeitgebers von den Sätzen 1 un d 2 dieses Absatzes abweichende Vereinbarungen abgeschlossen werden. Unterabsatz 1 findet auf befristete Arbeitsverhältnisse mit demselben Arbeitgeber entsprechend mit der Maßga be Anwendung, dass die Frist des Unterabsatzes 1 Satz 3 sechs Monate beträgt. (4) Besteht eine Verpflichtung zur Zahlung des Ortszuschlags über den 31. Oktober 2009 hinaus fort, wird diese Zahlung a uf die nach den Vergütungsordnungen zum TVK zu zahlende Grundvergütung angerechnet, soweit sich aus den Absätzen 1 und 2 nichts Abweichendes ergibt. Dies gilt für die Zahlung einer Zulage, soweit sie bei der Berechnung der Vergütung nach den Vergütungsordnungen zum TVK einbezogen wurde, entsprechend. TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 - 5 – § 6 Haustarifverträge Für Musiker, für die durch einen Haustarifvertrag die Anwendung von Durchführungstarifverträgen zu § 55 TVK vom 1. Juli 1971 ausgeschlossen ist, finden die Anlagen 3, 4 und 5 zu diesem Tarifvert rag, § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 2 Unterabs. 2 Sätze 2 und 3 keine Anwendung, soweit und solange der jeweilige Haustarifvertrag die Erhöhungen der Vergütungen ausschließt. § 5 findet dahingehend entsprechend Anwendung, dass die Besitzstandszulage auf der Grundlage der für das jeweilige Orchester geltenden Vergütungsordnung berechnet wird. § 7 Inkrafttreten (1) Dieser Tarifvertrag tritt zum 1. November 2009 in Kraft. Er tritt jedoch nicht in Kraft, bevor der Tarifvertrag für Mus iker in Kulturorchestern vom 31. Oktober 2009 (TVK) abgeschlossen worden ist. (2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für Mitgliedsbühnen und Mitgliedsorchester des Deutschen Bühnenvereins, die in Berlin ihren Sitz haben. Inwieweit er auf diese Mitgliedsbühnen und Mitgliedsorchester übertragen wird, bedarf einer gesonderten tariflichen Regelung. (3) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für Musiker des Philharmonischen Orchesters Cottbus und des Orchesters des Landestheaters Eisenach. Inwieweit er auf diese Mitgliedsorchester übertragen wird, bedarf einer gesonderten tariflichen Regelung. Köln/Berlin, den 31. Oktober 2009 Deutscher Bühnenverein Deutsche Bundesverband der Theater und Orchester Orchestervereinigung e.V. Rolf Bolwin Gerald Mertens
  • Anlage 1 HTV_Gürzenich-Orchester_Köln_2017-2018_Stand_10.01.2018

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    Entwurf vom 9.1.2018 Haustarifvertrag vom 1. Januar 2018 für die Musiker des Gürzenich-Orchesters Köln Zwischen dem Deutschen Bühnenverein- Bundesverband der Theater und Orchester, Köln, - Vorstand – einerseits und der Deutschen Orchestervereinigung e.V., Berlin, – Geschäftsführer – andererseits wird der folgende Haustarifvertrag abgeschlossen: Präambel Das Gürzenich -Orchester zählt zu den herausragenden Orchestern Deutschlands. Dieser Haustarifvertrag stellt eine Anerkennung der Leistungen und des künstlerischen Ranges des Gürzenich-Orchesters dar und dient langfristig seiner Qualitätssicherung und -entwicklung. Dieser Haustarifvertrag regelt die Arbeitsbedingungen für die Mitglieder des Gürzenich - Orchesters unter Berücksichtigung der an sie gestellten Aufgaben im Konzertbetrieb, im Opernbetrieb, bei Reisetätigkeiten sowie bei der Medientätigkeit. Die Vergütung für Medientätigkeiten der Musikerinnen und Musiker des Gürzenich -Orchesters zwischen der Stadt Köln und den Mitgliedern des Orchesters wird durch diese Vereinbarung neu geregelt. § 1 2 Entwurf vom 9.1.2018 Für die Musiker des Gürzenich-Orchesters Köln gilt der Tarifvertrag für die Musiker in Kulturorchestern vom 31. Oktober 2009 (TVK) in der jeweils geltenden Fassung mit den nachfolgend genannten Abweichungen, Ergänzungen und Einschränkungen: 1. Zu § 7 TVK: § 7 TVK findet mit folgenden Maßgaben Anwendung: a) Die Mitwirkungspflicht des Musik ers nach § 7 Abs. 2 Buchst. a TVK umfasst auch Auftritte bei Hauptsponsoren des Gürzenich-Orchesters. b) Die Mitwirkungspflicht des Musikers nach § 7 Abs. 2 Buchst. b TVK umfasst auch ein traditionelles Konzert im Kölner Dom je Spielzeit. c) Die Mitwirkungspflicht des Mus ikers nach § 7 Abs. 5 Buchst. a TVK umfasst im Rahmen des Leistungsvermögens des Musikers insbesondere auch Veranstaltungen in Altenheimen, Behinderteneinrichtungen, Strafvollzugsanstalten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen und Förderschulen im Sta dtgebiet der Stadt Köln. d) § 7 Abs. 3 Buchst. a und b TVK sowie d ie Protokollnotizen 2 bis 4 zu § 7 Abs. 1 bis 3 TVK finden keine Anwendung. 2. Zu § 8 TVK: § 8 TVK erhält folgende Fassung: „(1) Bei Darbietungen für Funkzwecke (live oder aufgezeichnet) räumt der Musiker dem Arbeitgeber durch gesonderte Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Orchestervorstand die für die Sendung und deren Wiedergabe, einschließlich der – gegebenenfalls auch von anderen Sendern (beispielsweise im Rahmen der Eurovision) ausgestrahlten – Wiederholungen, erforderlichen zeitlich, räumlich und inhaltlich unbegrenzten Rechte ein. Die Einräumung umfasst die – gegebenenfalls zeitversetzte – Verbreitung über Internet, Kabel und/oder Satellit. Kommt die Vereinbarung nach Satz 1 nicht vor der Darbietung bzw . deren Aufzeichnung zustande, ist der Arbeitgeber berechtigt, die in den Sätzen 1 und 2 genannten Rechte zu nutzen, bis die Vereinbarung abgeschlossen wird. Einer gesonderten Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Orchestervorstand bedarf es nicht für di e Liveübertragung (Livestream) von bis zu fünf Orchesterkonzerten je Spielzeit. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Aufzeichnung dieser Livestreams für die Dauer von bis zu einem Jahr, gerechnet vom Tag der Aufführung, auf der Webseite des Gürzenich -Orchesters gegen Entgelt oder unentgeltlich öffentlich zugänglich zu machen. 3 Entwurf vom 9.1.2018 (2) Bei Darbietungen, die auf Ton - und/oder Bildträger sowie Bildtonträger aufgenommen werden, räumt der Musiker die zeitlich und räumlich unbegrenzten Rechte ein, die zu theater- und/oder orchestereigenen Zwecken des Arbeitgebers für die Vervielfältigung, Verbreitung sowie die – auch durch Dritte vorgenommene – Wiedergabe erforderlich sind. Zu den theater- und/oder orchestereigenen Zwecken gehören die Werbezwecke des Arbeitgebers. Die Werbezwecke des Arbeitgebers umfassen auc h die Abgabe von Ton - und/oder Bildträgern sowie Bildtonträgern, sofern sie unentgeltlich oder gegen eine Schutzgebühr erfolgt. Die Rechteeinräumung umfasst für bis zu drei CD /DVD-Produktionen des Orchesters je Spielzeit und bis zu drei CD-/DVD-Produktionen der Kölner Oper je Spielzeit ausdrücklich auch die darüber hinausgehenden Nutzungen dieser Träger gegen Entgelt. Soweit Aufnahmen auf Ton - und/oder Bildträger sowie Bildtonträger bei Opern -, Operetten- und M usicalaufführungen genutzt werden, sind die Nutzungsrechte dem Arbeitgeber für seinen theater - und orchestereigenen Gebrauch nur für Zuspielungen zu der Darbietung des Orchesters oder für Nutzungen, deren Erfordernis sich aus der Partitur ergibt, eingeräumt. (3) Bei Veranstaltungen, die durch Bildschirm und/oder Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen zeitgleich öffentlich wahrnehmbar gemacht werden, räumt der Musiker dem Arbeitgeber die dafür erforderlichen Rechte ein. (4) Unberührt von der Rechteeinräumung nach den Buchst. a) bis c) bleiben die von den Verwertungsgesellschaften wahrgenommenen Ansprüche auf Vergütung, soweit diese sich aus den §§ 73 ff. Urheberrechtsgesetz ergeben.“ 3. Zu § 9 TVK: § 9 Abs. 2 TVK findet auch auf Online-Reportagen Anwendung. 4. Zu § 12 TVK: a) § 12 Abs. 2 Unterabs. 1 S. 2 TVK erhält folgende Fassung: „Der Musiker ist verpflichtet, in einem Ausgleichszeitraum von 24 Wochen höchstens 168 Dienste zu leisten.“ b) § 12 Abs. 3 TVK erhält folgende Fassung: „Der Musiker darf in einer Kalenderwoche nicht zu mehr als zehn Diensten herangezogen werden. Wird der Musiker in einer Kalenderwoche zu zehn Diensten herangezogen, ist er in der jeweils nachfolgenden Kalenderwoche nur zu höchstens acht Diensten verpflichtet; abweichend davon darf er je Ausgleichszeitraum in einer 4 Entwurf vom 9.1.2018 Kalenderwoche, die einer Zehn -Dienste-Woche folgt, zu neun Diensten herangezogen werden. Bei der Anwendung der Sätze 1 und 2 bleibt außer Betracht, welchem Ausgleichszeitraum die jeweilige Kalenderwoche angehört. c) § 12 Abs. 4 Unterabs. 1 TVK wird folgender Satz angefügt: „Auf Gastspielreisen der Kölner Oper kann , soweit es sich um in Köln bereits gezeigte Produktionen handelt, die vorletzte Orchesterprobe mit Bühnengeschehen im Einvernehmen mit dem Orchestervorstand auf bis zu vier Stunden verlängert werden. Für eine derartige verlängerte Probe werden zwei Dienste gezählt, von denen jedoch nur einer Höchstbelastungsgrenze nach Abs. 3 angerechnet wird.“ d) § 12 Abs. 4 Unterabs. 2 TVK wird folgender Satz angefügt: „Auf Auslandsreisen sind Proben an Sonn - und Feiertagen im Einvernehmen mit dem Orchestervorstand möglich.“ e) § 12 Abs. 6 TVK erhält folgende Fassung: „(6) Der Musi ker hat sich spätestens zwanzig Minuten vor Beginn einer Aufführung und spätestens zehn Minuten vor Beginn einer Probe in der Aufführungsstätte einzufinden und spätestens fünf Minuten vor Beginn seines Dienstes seinen Platz im Orchester einzunehmen.“ f) Der Protokollnotiz Nr. 2 zu § 12 Abs. 1 bis 3 TVK wird folgender Satz angefügt: „Bis zu fünfmal je Spielzeit kann im Rahmen einer Konzertprobenwoche eine Probe durch ein Kinder - oder Jugendkonzert ergänzt werden; überschreitet die Gesamtdauer vom Beginn des Konzerts bis zum Ende der unmittelbar anschließenden Probe nicht die Dauer von dreieinhalb Stunde n, wird nur ein Dienst gezählt; § 13 Abs. 2 TVK findet keine Anwendung.“ g) Protokollnotiz Nr. 6 zu § 12 Abs. 1 bis 3 erhält folgende Fassung: „6. Die im Benehmen mit dem Orchestervorstand angeordnete Teilnahme an je zwei Vorprobespielen (Probespiel vor der Fachgruppe) , an j e zwei A -Runden eines Probespiels (Probespiel vor Fachgr uppe und Jury), an je zwei B -Runden eines Probespiels oder an zwei Probespielen nach dem bisher üblichen Verfahren wird als ein Dienst gerechnet, wenn eine ordnungsgemäße Ausschreibung, Bewerbung, Auswahl und Einladung des Be werbers vorliegen. Probespiele mehrerer Bewerber an demselben Tage gelten als ein Probespiel. Diese Dienste werden auf die Höchstbelastungsgrenzen nach Absatz 3 nicht angerechnet. Abweichend von Unterabsatz 1 wird die angeordnete Teilnahme an einem Probespiel, an dem die Musiker in spielfertiger Orchestergröße mitwirken, als ein 5 Entwurf vom 9.1.2018 Dienst gerechnet, der auf die Höchstbelastungsgrenze nach Absatz 3 angerechnet wird.“ h) Den Protokollnotizen zu § 12 Abs. 1 bis 3 wird folgende Protokollnotiz angefügt: „9. Die Mitwirkung nach § 1 Nr. 1 Buchst. c HTV vom 1. Januar 2018 ist je Spielzeit auf bis zu 20 Dienste begrenzt, die nicht auf die Höchstbelastungsgrenzen nach Absatz 3 angerechnet werden.“ i) Protokollnotiz zu § 12 Abs. 4 TVK wird folgender Unterabsatz angefügt: „Bei auswärtigen Konzertgastspielen können Anspielproben von bis zu einer Stunde Dauer unmittelbar vor der Aufführung im Einvernehmen mit dem Orchestervorstand angesetzt und zusammen mit der Aufführung nur als ein Dienst gezählt werden, wenn die Gesamtdauer vom Beginn der Anspielprobe bis zum Abtritt des Orchesters von der Bühne nach Ende der Aufführung die Dauer von viereinviertel Stunden nicht überschreitet. Mitschnitte (Aufnahmen auf Ton - und/oder Bildträger sowie Bildtonträger) derartiger Anspielproben sind nicht zulässig. 5. Zu § 13 TVK: § 13 Abs. 2 TVK findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Ruhezeit bei Staatsakten und Repräsentations veranstaltungen der Stadt Köln (§ 7 Abs. 2 Buchst. a TVK) im Einvernehmen mit dem Orchestervorstand verkürzt werden kann. 6. Zu § 18 TVK: § 18 TVK findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die anliegende Vergütungsordnung zur Anwendung kommt. 7. Zu § 19 TVK: § 19 Abs. 2 bis 4 TVK finden keine Anwendung. § 2 (1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Der Tarifvertrag kann mit einer Frist von neun Monaten zum 31. Dezember eines Jahres gekündigt werden, jedoch erstmalig zum 31. Dezember 2021. 6 Entwurf vom 9.1.2018 Nach dem Ausspruch einer Kündigung nehmen die Tarifvertragsparteien unverzüglich Verhandlungen über eine mögliche neue tarifvertragliche Regelung auf. (2) Dieser Tarifvertrag entfaltet im Falle de r Kündigung keine Nachwirkung. Davon unberührt bleibt die Einräumung von Rechten nach § 1 Nr. 2, sofern die jeweilige Einräumung während der Geltung dieses Tarifvertrages erfolgte. An die Stelle dieses Tarifvertrags tritt nach dem Wirksamwerden der Kündigung der Inhalt der anliegenden Medienvereinbarung zwischen der Stadt Köln und den Mitgliedern des Gürzenich -Orchesters vom 1. April 2017 . Der Inhalt dieser Medienvereinbarung gilt in diesem Fall als tarifvertragliche Regelung, die von den Tarifvertragsparteien sodann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende einer Spielzeit gekündigt werden kann. Köln/Berlin, den 1. Januar 2018 Deutscher Bühnenverein Deutsche Bundesverband der Theater und Orchester Orchestervereinigung e.V. Michael Schröder Gerald Mertens
  • Beschlussvorlage Rat

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    Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VII/47 Vorlagen-Nummer 0460/2018 Freigabedatum 22.02.2018 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Annahme des Haustarifvertrags für das Gürzenich-Orchester Köln ab 01.01.2018 Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat der Stadt Köln nimmt den Haustarifvertrag an und beauftragt den Deutschen Bühnenverein, den Haustarifvertrag rückwirkend zum 01.01.2018 abzuschließen. Betriebsausschuss Gürzenich-Orchester 06.03.2018 Finanzausschuss 19.03.2018 Rat 20.03.2018 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme siehe unten € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja 0 % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Erträge € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Haushaltsmäßige Auswirkungen: In den Haushaltsplan 2018 sowie die Mittelfristige Finanzplanung 2019 bis 2021 wurden folgende Beträge zur Erhöhung des Betriebskostenzuschusses an das Gürzenich-Orchester eingeplant: Jahr Erhöhung Betriebskostenzuschuss 2018 + 1 Mio. EUR 10,182 Mio. 2019 + weitere 0,5 Mio. EUR 11,065 Mio. 2020 Erhalt der 1,5 Mio. EUR zugesagt 11,49 Mio 2021 Erhalt der 1,5 Mio. EUR zugesagt 12,061 Mio. Durch die Erstellung der Vergütungstabelle ist sichergestellt, dass die Erhöhungen des Budgets nicht überschritten werden. Begründung: Durch den Haustarifvertrag soll erreicht werden, dass sich das Gürzenich-Orchester Köln als städti- sches Orchester der viertgrößten deutschen Stadt angemessen in der Spitzenliga der deutschen Or- chester positionieren kann. Das Gürzenich-Orchester Köln wird in den Medien immer wieder als eines der Top-10-Orchester Deutschlands gepriesen. Zudem gewinnt das Gürzenich-Orchester auch international kontinuierlich an Relevanz, wenn es um klassische Musik auf höchstem Niveau geht, sei es im Konzert, auf Tour- 3 nee oder in Form der CD-Aufnahme. Die Gewinnung des Generalmusikdirektors François-Xavier Roth im Jahre 2015, der international höchste Anerkennung genießt sowie internationale Tourneen auf Weltklasse-Niveau bewegen das Gürzenich-Orchester stetig weiter in Richtung der in der Spitzen- liga platzierten, besten Orchester Deutschlands. Das Gürzenich-Orchester Köln ist somit in den letz- ten Jahren ohne Zweifel zu einem hervorragenden Orchester avanciert. Die Vergütung der Musikerinnen und Musiker bleibt bisher allerdings deutlich hinter dieser künstleri- schen Bewertung zurück. Derzeit erreicht die Bezahlung noch nicht annähernd die Gehaltsklassen der besten zehn Orchester Deutschlands. Mit dem Haustarifvertrag wird die Möglichkeit geschaffen, das Gürzenich-Orchester sowohl national als auch international als ein Spitzen-Orchester zu positionieren und als solches finanziell zu veran- kern. Mit der Budget-Erhöhung des Gürzenich-Orchesters um 1,5 Mio Euro pro Jahr wird dies sicher- gestellt und insbesondere die folgenden Ziele erreicht: 1. Das Orchester wird wettbewerbsfähig im Bewerbermarkt um erstklassige Musikerinnen und Musiker. Es kann dann Vergütungen zahlen, die näher an den Bereich der Vergleichsorchester her- ankommen. Durch die Einführung des Hautarifvertrags kann die Position des Gürzenich-Orchesters im Vergleich zu anderen deutschen Spitzenorchestern sowie seine Wettbewerbsfähigkeit auf dem Bewerbermarkt deutlich verbessert werden. 2. Um den Bedarf der Stadtgesellschaft und der Übernahme von gesellschaftspolitischen Enga- gements besser gerecht zu werden, werden für den Bereich Musikvermittlung (Kinder/ Jugendliche/ Behinderte/ Senioren/ sozial Benachteiligte) Vereinbarungen getroffen, die mehr Flexibilität mit sich bringen und ein Engagement des Gürzenich-Orchesters in Zukunft einfacher gestalten. 3. Die Stadt Köln erhält weiterreichende Medienrechte der Orchestermusiker/innen, um eine wei- tergehende mediale Vermarktung des Orchesters zu erreichen und um es in den Bereichen Online- präsenz und Digitalisierung zukunftsfähig zu machen. 4. Botschafter für die Stadt Köln: Durch spezifisch auf die Stadt Köln zugeschnittene Vereinba- rungen im Haustarifvertrag wird es leichter, das Orchester als Botschafter für die Stadt Köln weltweit einzusetzen. Die Flexibilisierung von Dienstplanung und Dienstanrechnung erleichtert und verbessert die Planung und Durchführung von Tourneeprojekten sowohl im Konzert- als auch im Opernbereich. Der Haustarifvertrag wird rückwirkend zum 01.01.2018 in Kraft treten. Der Personalrat hat seine Zustimmung zum Haustarifvertrag erteilt.
  • Anlage 2 TVK-Stand_31.10.2009

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    TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 Tarifvertrag für die Musiker in Kulturorchestern vom 31. Oktober 2009 (TVK) Zwischen dem Deutschen Bühnenverein Bundesverband der Theater und Orchester, Köln, – Vorstand – einerseits und der Deutschen Orchestervereinigung e. V., Berlin, – Geschäftsführer – andererseits wird der folgende Tarifvertrag abgeschlossen: TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 - 2 - I N H A L T S V E R Z E I C H N I S TVK 1. Abschnitt Geltungsbereich § 1 Geltungsbereich § 2 Ausnahmen vom Geltungsbereich 2. Abschnitt Arbeitsbedingungen § 3 Begründung des Arbeitsverhältnisses § 4 Ärztliche Untersuchung § 5 Personalakten § 6 Arbeitspflicht § 7 Mitwirkungspflicht § 8 Rechteeinräumung § 9 Rechteabgeltung § 10 Erreichbarkeit § 11 Nebenbeschäftigung 3. Abschnitt Arbeitszeit § 12 Dienstliche Inanspruchnahme § 13 Ruhezeit § 14 Dienstfreie Tage TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 - 3 - 4. Abschnitt Entgelt Unterabschnitt 1: Dienstzeit § 15 Dienstzeit Unterabschnitt 2: Vergütung § 16 Vergütung § 17 Eingruppierung der Orchester § 18 Grundvergütung § 19 Anpassung der Vergütungen § 20 Tätigkeitszulagen § 21 Besondere Vergütungen § 22 Auszahlung der Vergütung Unterabschnitt 3: Zuwendung § 23 Anspruchsvoraussetzungen § 24 Höhe der Zuwendung § 25 Zahlung der Zuwendung Unterabschnitt 4: Vermögenswirksame Leistungen § 26 Voraussetzungen und Höhe 5. Abschnitt Aufwendungsersatz Unterabschnitt 1: Instrumente § 27 Instrumente Unterabschnitt 2: Kleidung § 28 Kleidung TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 - 4 - Unterabschnitt 3: Reisekosten- und Umzugskostenerstattung, T r e n n u n g s e n t s c h ä d i g u n g § 29 Reisekostenerstattung § 30 Umzugskostenerstattung, Trennu ngsentschädigung (Trennungsgeld) 6. Abschnitt Sozialbezüge § 31 Krankenbezüge § 31 a Übergangsregelungen für die Zahlung von Krankenbezügen § 32 Anzeige- und Nachweispflichten § 33 Forderungsübergang bei Dritthaftung § 34 Beihilfen, Unterstützungen § 35 Jubiläumszuwendungen § 36 Sterbegeld 7. Abschnitt Urlaub und Arbeitsbefreiung Unterabschnitt 1: Erholungsurlaub § 37 Erholungsurlaub § 38 Erholungsurlaub bei Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses im Laufe des Urlaubsjahrs § 39 Urlaubsabgeltung Unterabschnitt 2: Freistellung von der Arbeit § 40 Arbeitsbefreiung § 41 Sonderurlaub TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 - 5 - 8. Abschnitt Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung § 42 Zusatzversorgung § 42 a Übergangsvorschrift zur befreienden Lebensversicherung 9. Abschnitt Beendigung des Arbeitsverhältnisses § 43 Ordentliche Kündigung § 44 Außerordentliche Kündigung § 45 Schriftform der Kündigung § 46 Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Vereinbarung § 47 Erwerbsminderung § 48 Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge Erreichens der Altersgrenze, W e i t e r b e s c h ä f t i g u n g § 49 Zeugnisse und Arbeitsbescheinigungen § 50 Voraussetzung für die Zahlung des Übergangsgelds § 51 Bemessung des Übergangsgelds § 52 Auszahlung des Übergangsgelds § 53 Auflösung oder Verkleinerung des Orchesters 10. Abschnitt Orchestervorstand § 54 Wahl und Zusammensetzung des Orchestervorstands § 55 Amtszeit § 56 Geschäftsführung § 57 Aufgaben und Befugnisse des Orchestervorstands § 58 Verstöße gegen die dien stlichen Verpflichtungen § 59 Ordnungsstrafen § 60 Verfahren TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 - 6 - 11. Abschnitt Besondere Vorschriften, Übergangs- und Schlussvorschriften § 61 Ausschlussfristen § 62 Öffnungsklausel § 63 Übergangsregelungen für das Beitrittsgebiet § 64 Inkrafttreten, Laufzeit und Kündigung TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 - 7 - 1. Abschnitt Geltungsbereich § 1 Geltungsbereich (1) Dieser Tarifvertrag gilt für die Mus iker in Kulturorchestern innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, deren Arbe itgeber ein Unternehmermitglied des Deutschen Bühnenvereins ist. (2) Kulturorchester sind Orchester, die r e g e l m ä ß i g O p e r n d i e n s t v e r s e h e n o d e r Konzerte ernst zu wertender Musik spielen. Orchester, die lediglich oder überwiegend Operettendienst versehen, si nd keine Kulturorchester im Sinne dieses Tarifvertrags. Protokollnotiz: Der in diesem Tarifvertrag verwendete Begriff Musiker umfasst Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 - 8 - § 2 Ausnahmen vom Geltungsbereich (1) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für a) Kapellmeister, b) Musiker, die von Fall zu Fa ll (Orchesteraushilfen) oder auf Produktionsdauer beschäftigt werden. (2) Mit den Stimmführern der ersten Violinen, der zweiten Violinen, der Bratschen und der Violoncelli kann im Arbeitsve rtrag von einzelnen Vorschriften Abweichendes vereinbart werden. Protokollnotiz zu Absatz 1 Buchst. b: Orchesteraushilfen sind auch Musiker, die ohne Verpflichtung für den allgemeinen Dienst für bestimmte musikalische Aufgaben v e r p f l i c h t e t w e r d e n , a u c h w e n n d i e Verpflichtungsdauer sich über einen größeren Zeitraum erstreckt. TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 - 9 - 2. Abschnitt Arbeitsbedingungen § 3 Begründung des Arbeitsverhältnisses (1) Mit dem Musiker ist ein Arbeitsvertrag nach dem diesem Tarifvertrag anliegenden Muster abzuschließen. Der A r b e i t s v e r t r a g b e d a r f z u s e i n e r Wirksamkeit der Schriftform. Das Gleiche gilt für Änderungen und Ergänzungen. Z e i t v e r t r ä g e d ü r f e n n u r a b g e s c h l o s s e n werden, wenn hierfür sachliche oder in der Person des Musikers liegende Gründe vorliegen. Als sachlicher Grund gilt auch, a) dass der Musiker in den letzte n zwölf Monaten vor Abschluss des Arbeitsvertrages ununterbrochen arbeitslos gemeldet ist oder b) dass die Beendigung der Ausbildung d es Musikers nach einem vorgelegten Abschlusszeugnis nicht länger als 18 Monate zurückliegt und der Musiker in diesen 18 Monaten in keinem Beschäftigungsverhältnis als Musiker tätig war, das eine ununterbrochene Dauer von drei Monaten überschritten hat. Der Abschluss von Zeitverträgen für die Dauer von mehr als drei Jahren ist unzulässig. (2) Mit dem Musiker kann ein befristetes Probearbeitsverhältnis von bis zu 18 Monaten abgeschlossen werden. Wird mit dem Musiker kein Probearbeitsverhältnis, sondern ein unbefristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen, gilt die Zeit vom Beginn der Beschäftigung b i s z u m E n d e d e s 2 4 . M o n a t s d e r Beschäftigung als Probezeit. Eine kürzere Probezeit kann vereinbart werden. (3) Teilzeitarbeit ist nur insoweit zulässig, als im Arbeitsvertrag vereinbart werden kann, dass der Musiker verpflichtet ist, innerhalb des in § 12 Abs. 2 vorgesehenen Ausgleichszeitraums höchst ens die Hälfte der Anzahl der dort vorgesehenen Dienste zu leisten. Im Einvernehmen mit dem Orchestervorstand können die Dienste auch abweichend vo n Satz 1 auf die Spielzeit verteilt werden. Anträge auf Teilzeitarbeit sind schrif tlich zu stellen. Ein Anspruch auf Teilzeitarbeit besteht nicht, wenn die in Satz 2 der Protokollnotiz zu Absatz 3 für die Teilzeitarbeit in der jeweiligen Instrumentengruppe vorgesehenen TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 - 10 - Planstellen jeweils mit mindestens ei nem auf Teilzeit beschäftigten Musiker bereits besetzt sind. Protokollnotizen zu Absatz 1 Unterabs. 2: 1. Zeitverträge sind Verträge, die durch Abl auf der im Arbeitsve rtrag bestimmten Zeit oder durch Eintritt des im Arbeitsvertrag bestimmten Ereignisses enden. 2. Der Arbeitsvertrag kann im Falle von Absatz 1 Unterabs. 2 Buchst. b auf höchstens 18 Monate befristet werden. Di e Anzahl der befristeten Arbeitsverträge nach Absatz 1 Unterabs. 2 Buchst. b darf 5 v . H . d e r P l a n s t e l l e n d e s O r c h e s t e r s nicht überschreiten. Protokollnotiz zu Absatz 3: Von der Gesamtzahl der im Haushalts plan für die Musiker ausgebrachten Planstellen (§ 17) dürfen nicht mehr als 20 v. H., jeweils auf die volle Zahl aufgerundet, mit Musikern in Teilzeitarbeit besetzt werden. In Instrumentengruppen, für die im Organisations- und Stellenplan des Orchesters elf oder mehr Stellen ausgewiesen sind, dürfen höchstens drei Planstellen, in Instrumentengruppen mit sechs bis zehn solcherart ausgewiesenen Planstellen dürfen höchstens zwei Planstellen und in I n s t r u m e n t e n g r u p p e n m i t z w e i b i s f ü n f solcherart ausgewiesenen Planstellen darf höchstens eine Planstelle in Teilzeit besetzt werden. Als Instrumentengruppe im Sinne d i e s e r P r o t o k o l l n o t i z g e l t e n d i e i n d e r Protokollnotiz Nr. 1 zu den Absätzen 2 un d 7 des § 17 genannten Gruppen. Im Einvernehmen mit dem Orchestervorstand k ö n n e n P l a n s t e l l e n i n e i n z e l n e n Instrumentengruppen auch über die in Satz 2 festgelegten Kontin gente hinaus in Teilzeit besetzt werden, sofern in einer anderen Instrumentengruppe die Anzahl der mit Teilzeit besetzten Planstellen entspr echend reduziert wird. Kündigungen durch den Arbeitgeber zum Zweck der Durchsetzung der Teilzeitarbeit sind unzulässig. Der Tarifvertrag zur Regelung der Alters teilzeitarbeit im öffentlichen Dienst vom 5. Mai 1998 kann in seiner jeweils geltenden Fa ssung bis zu seinem Außerkrafttreten im Blockzeitmodell sinngemäß angewandt werden. TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 - 11 - § 4 Ärztliche Untersuchung (1) Der Musiker hat vor seiner Einstellung seine körperliche Eignung (Gesundheitszustand und Arbeitsfähigke it) durch das Zeugnis eines vom Arbeitgeber bestimmten Arztes (Zahnarztes) nachzuweisen. (2) Der Arbeitgeber kann bei gegebener Ve ranlassung durch einen Vertrauensarzt (–zahnarzt) oder das Gesundheitsamt feststellen lassen, ob der Musiker arbeitsfähig und frei von ansteckenden Krankheiten ist. (3) Die Kosten der Untersuchungen trägt der Arbeitgeber. TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 - 12 - § 5 Personalakten (1) Der Musiker hat ein Recht auf Einsicht in seine vollständigen Personalakten. Er kann das Recht auch durch einen hierzu schriftlich Bevollmäc htigten ausüben. Die Vollmacht ist zu den Personala kten zu nehmen. Der Arbeitgeber kann einen Bevollmächtigten zurückwei sen, wenn es aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen geboten ist. (2) Das Recht der Akteneinsicht schlie ßt das Recht ein, Abschriften bzw. Ablichtungen aus den Personalakten zu fertigen. (3) Der Musiker muss über Beschwerden un d Behauptungen tatsächlicher Art, die für ihn ungünstig sind oder ihm nachte ilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakten gehört werden. Seine Äu ßerung ist zu den Personalakten zu nehmen. TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 - 13 - § 6 Arbeitspflicht (1) Der Musiker ist zum Spielen des (der) im Arbeitsvertrag genannten Instruments (Instrumente) in der ihm übertragenen Tätigkeit verpflichtet. (2) Der Musiker ist im Rahmen seines Le istungsvermögens ferner verpflichtet, a) vorübergehend oder vertretungsweise auch eine andere als die ihm nach Absatz 1 obliegende Tätigkeit mit dem (d en) im Arbeitsvertrag genannten Instrument (Instrumenten) auszuüben, b) zu solistischen Leistungen in der Darbietung besonderer, für sein Instrument (seine Instrumente) geschriebener Musikstücke, c) zur Mitwirkung bei der Aufführung kammermusikalischer Werke, d) zum Spielen eines ungewöhnlichen Instruments, auch wenn es nicht im Arbeitsvertrag genannt ist. (3) Der Musiker hat den dienstlic hen Anordnungen nachzukommen. Protokollnotiz zu Absatz 2: 1. Der Musiker ist verpflichtet, auch ei ne Tätigkeit zu übernehmen, für die eine geringere oder keine Tätigkeitszulage vorgesehen ist. Bei der Übertragung einer anderen Tätigkeit soll auf die Stellung des Musikers im Orchester Rücksicht genommen werden. A l s e i n e a n d e r e a l s d i e d e m M u s i k e r nach Absatz 1 obliegende Tätigkeit ist auch das Spielen der zweiten Violine durch einen zum Spielen der ersten Violine verpflichteten Musiker oder umgekehrt anzusehen. 2. Ungewöhnliche Instrumente sind zum Beispiel: Alt-Flöte Alt-Posaune Bach-Trompete Bariton-Horn Bassetthorn Bass-Trompete Beckmesser-Harfe Celesta TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 - 14 - Cembalo Cimbasso-Posaune Corno da caccia D-Trompete Es-Trompete Gitarre Glasharfe Hohe Es- oder F-Trompete Hohes Bach-Horn Heckelphon Holztrompete Klaviatur-Glockenspiel Klavier Kontrabass-Klarinette Kontrabass-Posaune Kornett Laute Mandoline Oboe da caccia Oboe d’amore Posthorn Puzine Saxophon Stahlharfe Tenor-Horn Viola da gamba (Gambe) Viola d’amore Viola pomposa Wagner-Tube Zimbal Zither TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 - 15 - § 7 Mitwirkungspflicht (1) Der Musiker ist verpflichtet, bei allen Veranstaltungen (Aufführungen und Proben) mit dem Orchester, für das er eingestellt ist, mitzuwirken, die der Arbeitgeber, einer seiner wirtschaftlichen Träger oder ein Dritter unternimmt, dessen wirtschaftlicher Träger der Arbeitgeber ist. Dies gilt auch für Veranstaltungen, die ein Träger kulturell er Veranstaltungen im Spiel- oder Einzugsgebiet des Orchesters aufgrund von Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber, einem seiner wirtschaftliche n Träger oder einem Dritten, dessen wirtschaftlicher Träger der Arbeitgeber is t, durchführt. Veranstaltungen sind auch auswärtige Gastspiele. (2) Der Musiker ist ferner zur Mitwirkung bei allen Veranstaltungen im Sinne des Absatzes 1 verpflichtet, die a) im Rahmen der Repräsentation des Arbeitgebers, eines seiner wirtschaftlichen Träger oder eines von dem Arbeitgeber wirtschaftlich getragenen (mitgetragenen) Dritten unter der künstlerischen Verantwortung des Arbeitgebers stattfinden, b) vom Arbeitgeber, von einem seiner wirtschaftlichen Träger oder von einem vom Arbeitgeber wirtschaftlich getrag enen (mitgetragenen) Dritten nach Umfang und künstlerischer Gestaltung entscheidend geprägt sind. (3) Der Musiker ist auch zur Mitwirkung bei Veranstaltungen verpflichtet, die a) von einem anderen vom Arbeitgebe r überwiegend rechtlich getragenen ortsansässigen oder in einer benachbarten Gemeinde ansässigen Kulturorchester durchgeführt werden, b) von einem anderen ortsansässigen oder in einer benachbarten Gemeinde ansässigen Kulturorchester eines Arbeitgebers durchgeführt werden, mit dem der Arbeitgeber des Musikers eine Zusammenarbeit schriftlich vereinbart hat, c) von einem anderen Arbeitgeber bzw. Veranstalter durchgeführt werden, mit dem der Arbeitgeber des Musikers eine Zusammenarbeit schriftlich vereinbart hat. (4) Die Mitwirkungspflicht umfasst die Mitwirkung a) bei Bühnenmusik, darunter im Rahmen der Zumutbarkeit auch die Mitwirkung auf der Szene, auch in Kostüm und/oder Maske, TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 - 16 - b) bei Darbietungen für Funkzwecke (H örfunk und Fernsehen) im Theater, Konzertsaal oder im Hörfunk- bzw. Fernsehstudio (einschließlich der Vorbereitung der Darbietungen), c) bei Aufzeichnungen auf Tonträger, Bildträger sowie Bildtonträger, d) bei der unmittelbaren Übertragung durch Bildschirm und/oder Lautsprecher oder ähnliche techni sche Einrichtungen, sofern die Übertragung in Innenräume ode r - nach Unterrichtung des Orchestervorstands - auf Vorplätze des Theaters erfolgt, e) bei im Benehmen mit dem Orchestervorstand angeordneter Teilnahme an Probespielen. (5) Die Mitwirkungspflicht umfasst zudem die Mitwirkung a) bei Darbietungen, die den Zweck haben, Bevölkerungskreise außerhalb zentraler Aufführungsstätten zu erreic hen oder neue Veranstaltungsformen zu erproben und zu pflegen, b) bei Darbietungen des Orchesters, die der Ausbildung von Dirigenten an Musikhochschulen oder diesen ver gleichbaren Instituten dienen, auch soweit es sich um Veranstaltungen, Lehrgänge oder Kurse der Musikhochschulen oder vergleichbarer Institute handelt, c) bei vom Arbeitgeber angeordnet en Diensten, die sich aus der Zusammenarbeit mit einem Jugendorchester bzw. aus musikpädagogischen Projekten des Orchesters ergeben. Protokollnotizen zu den Absätzen 1 bis 3: 1. Wirtschaftlicher Träger ist auch, wer wesentliche Zuschüsse leistet. 2. Die Mitwirkungspflicht nach Absatz 3 Buchst. a und b erstreckt sich über das eigene Orchester hinaus in jeder Spielzeit auf nicht mehr als zwei weitere Orchester; der Musiker ist nicht verpflic htet, für das/die weitere/n Orchester mehr als insgesamt 56 Dienste je Spielzeit zu leisten. Die Mitwirkungspflicht besteht nur im Rahmen des Leistu ngsvermögens des Musikers. Eine Verpflichtung nach Absatz 3 Buchst. a und b besteht nicht, wenn eines der beiden Orchester durch den Ausspruch von betriebsbedingten Kündigungen mit Wirkung für die laufende Spielzeit oder für die vier vorangegangenen Spielzeiten verkleinert wurde. Benachbart sind auch Gemeinden, die in der Nähe zueinander liegen (ca. 34 Bahnkilometer von Hauptb ahnhof zu Hauptbahnhof), wie etwa Köln und Bonn. TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 - 17 - 3. Der Musiker ist zur Mitwirkung nach Absat z 3 Buchst. a und b nicht verpflichtet bei dienstlicher Inanspruchnahme im jewe ils eigenen Orchester, bei durch den Arbeitgeber genehmigter oder gesetzlich bzw. tariflich verbindlich vorgesehener Arbeitsbefreiung bzw. bereits genehmigtem Erholungsurlaub, an einem im Arbeitsplan für den Musiker festgelegten freien Tag, einer nach § 11 ordnungsgemäß angezeigten und nicht un tersagten Nebenbeschäftigung sowie bei mit dem Arbeitgeber vereinbarter Kammermusik. Die Mitwirkungspflicht besteht ferner nicht, wenn die Mitwir kung in dem anderen Orchester im Arbeitsplan oder durch Änderung des Ar beitsplans nicht 72 Stunden vor Beginn des Einsatzes vom Arbeitgeber angekündigt wurde. 4. Der Arbeitgeber trägt bei einer Mitwirkung nach Absatz 3 Buchst. a und b in Anwendung von § 29 die für die Mitwirku ng anfallenden Reisekosten, sofern diese die üblichen für den Weg vom Wohnort zum Arbeitsplatz anfallenden Kosten übersteigen. § 13 findet bei der Mitwirkung nach Absatz 3 Buchst. a und b Anwendung. 5. Liegen die Voraussetzungen von Absatz 3 Buchst. a und/oder b nicht vor und ergibt sich die Mitwirkungspflicht aus Absat z 3 Buchst. c, so werden die sich aus dieser Mitwirkungspflicht ergebenden Änderungen des Arbeitseinsatzes des Musikers sowie die Frage, ob und in welcher Höhe dem Musiker, der aufgrund dieser Vorschrift mitwirkt, im Hinblic k auf seine künstlerische Inanspruchnahme ein Entgelt zu gewähren ist, – unb eschadet der Mitwirkungspflicht – im Einvernehmen mit dem Orchestervorstand g e r e g e l t . D i e M i t w i r k u n g s p f l i c h t erstreckt sich im Fall von Absatz 3 Buch st. c nicht auf eine Tätigkeit als Aushilfe zum Ersatz erkrankter oder aus sons tigen Gründen im Einzelfall an der Dienstleistung verhinderter oder au s besetzbaren Stellen ausgeschiedener Musiker. Sie erstreckt sich ausschließlich auf kulturelle Veranstaltungen. TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 - 18 - § 8 Rechteeinräumung (1) Bei Darbietungen für Funkzwecke (liv e oder aufgezeichnet) räumt der Musiker dem Arbeitgeber durch gesonderte Ve reinbarung zwischen Arbeitgeber und Orchestervorstand die für die Sendung und deren Wiedergabe, einschließlich der - gegebenenfalls auch von andere n Sendern (beispielsweise im Rahmen der Eurovision) ausgestrahlten – Wiederholu ngen, erforderlichen zeitlich, räumlich und inhaltlich unbegrenzten Rechte e i n . D i e E i n r ä u m u n g u m f a s s t d i e Verwertung für Online-Dienste sowie fü r die – gegebenenfalls zeitversetzte – Verbreitung über Kabel und/oder Satellit. Kommt die Vereinbarung nach Satz 1 nicht vor der Darbietung bzw. deren Aufzeichnung zustande, ist der Arbeitgeber berechtigt, die in den Sätzen 1 und 2 genannten Rechte zu nutzen, bis die Vereinbarung abgeschlossen w i r d . B e i O n l i n e - A n g e b o t e n m i t Download-Möglichkeit darf der Downloa d nur unentgeltlich erfolgen, die Wiedergabedauer 15 Minuten nicht überschreiten und nicht mehr als ein Viertel des Werkes umfassen. (2) Bei Darbietungen, die auf Ton- u n d / o d e r B i l d t r ä g e r s o w i e B i l d t o n t r ä g e r aufgenommen werden, räumt der Musiker die zeitlich und räumlich unbegrenzten Rechte ein, die zu th eater- und/oder orchestereigenen Zwecken des Arbeitgebers für die Vervielfältigung, Verbreitu ng sowie die - auch durch Dritte vorgenommene - Wiedergabe erforderlich sind. Zu den theater- und/oder orchestereigenen Zwecken gehören die Werbezwecke des Arbeitgebers. Die Werbezwecke des Arbeitgebers umfassen auch die Abgabe von Ton- und/oder Bildträgern sowie Bildton trägern, sofern sie unentgeltlich oder gegen eine Schutzgebühr erfolgt. Die Rechteeinräumung umfasst jedoch nicht die darüber hinausgehenden Nutzungen dieser Träger gegen Entgelt. S o w e i t A u f n a h m e n a u f T o n - u n d / o d e r Bildträger sowie Bildtonträger bei Opern-, Operetten- und Musicalauffüh rungen genutzt werden, sind die Nutzungsrechte dem Arbeitgeber für seinen theater- und orchestereigenen Gebrauch nur für Zuspielungen zu de r Darbietung des Orchesters oder für Nutzungen, deren Erfordernis sich aus der Partitur ergibt, eingeräumt. (3) Bei Veranstaltungen, die durch Bildschirm und/oder Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen ze itgleich öffentlich wahrnehmbar gemacht werden, räumt der Musiker dem Arbeitge ber die dafür erforderlichen Rechte ein. (4) Unberührt von der Rechteeinräumung nach den Absätzen 1 bis 3 bleiben die von den Verwertungsgesellschafte n wahrgenommenen Ansprüche auf Vergütung, soweit diese sich aus den §§ 73 ff. Urheberrechtsgesetz ergeben. TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 - 19 - § 9 Rechteabgeltung (1) Der Musiker hat neben der Vergütung (§ 16) für die Einräumung und Nutzung der in § 8 Abs. 1 genannten Rechte einen Anspruch auf eine angemessene Sondervergütung. Die angemessene Sondervergütung wird in einer Vereinbarung mit dem Orchestervorstand festgelegt . S i e k a n n durch diese Vereinbarung in Monatsbeträgen pausch aliert werden; die Vereinbarung über die Pauschalierung ist mit einer Fris t von drei Monaten zum Ende einer Spielzeit kündbar. (2) Nicht gesondert zu vergüten ist die Mitwirkung bei Reportagesendungen des Hörfunks und des Fernsehens. Dies gilt un abhängig von der Zeit, die zwischen der Aufzeichnung bzw. der Livewiedergabe und der Reportagesendung vergangen ist. Reportagesendungen lie gen vor, wenn die Wiedergabezeit sechs Minuten nicht übersteigt und nicht mehr als ein Viertel des Werks wiedergegeben wird. (3) Keine Sondervergütung wird gezahlt bei der Verwertung einer Aufnahme für den theater- und orchestereigenen Gebrauch des Arbeitgebers einschließlich der Nutzung als kostenloses oder gegen Schutzgebühr abgegebenes Werbemittel, mit dem zugunsten des Ar beitgebers oder seines Rechtsträgers geworben wird. (4) Soweit in den Absätzen 1 bis 3 keine Sondervergütung vorgesehen ist, ist die Rechteeinräumung nach § 8 durch die Vergütung (§ 16) abgegolten. TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 - 20 - § 10 Erreichbarkeit Der Musiker, der nicht dienstfrei (§ 14) hat, ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass er bis drei Stunden vor Beginn der Aufführung zu erreichen ist. TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 - 21 - § 11 Nebenbeschäftigung Jede entgeltliche Nebenbeschäftigung - auch während des Urlaubs - muss dem Arbeitgeber, möglichst rechtzeitig vor Ausübung, schriftlich angezeigt werden. Der Arbeitgeber kann die Ausübung der Nebenb eschäftigung untersagen, wenn sie die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten des Musikers oder sonstige berechtigte Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigt. Die Untersagung hat möglichst schriftlich zu erfolgen. TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 - 22 - 3. Abschnitt Arbeitszeit § 12 Dienstliche Inanspruchnahme (1) Dienst ist die Mitwirkung des Mu sikers bei Aufführungen und Proben. (2) Die Anzahl der Dienste des Musikers richtet sich nach der Größe und den Aufgaben des Kulturorchesters. Der Musiker ist verpflichtet, in einem Ausgleichszeitraum von 24 Wochen höchstens 183 Dienste zu leisten. D i e A u s g l e i c h s z e i t r ä u m e s i n d u n m i t t elbar aufeinanderfolgende Zeiträume. Der erste Ausgleichszeitraum beginnt mit de m ersten Montag nach dem Ende der Theater- bzw. Konzertferien. Der zwe ite Ausgleichszeitraum beginnt mit dem ersten Montag nach dem Ende des erst en Ausgleichszeitraums. Ist der zweite Ausgleichszeitraum kürzer als 24 Wochen, endet er am letzten Sonntag vor dem Beginn der Theater- bzw. Konzertferien. Die im zweiten Ausgleichszeitraum zu leistenden Dienste sind dann anteilig zu berechnen. Das Gleiche gilt für die dem ersten Au sgleichszeitraum gegebenenfalls vorangehenden Tage und die dem zwe iten Ausgleichszeitraum gegebenenfalls nachfolgenden Tage. Von jedem Ausgle ichszeitraum einer Spielzeit können neun Dienste auf den anderen Ausgleichszeitraum derselben Spielzeit übertragen werden. (3) Der Musiker darf in einer Kalender woche nicht zu mehr als zehn Diensten herangezogen werden. Wird der Musike r in einer Kalenderwoche zu zehn Diensten herangezogen, ist er in der jeweils nachfolgenden Kalenderwoche nur zu höchstens neun Diensten verpflichtet. Folgt dieser Neun-Dienste-Woche eine weitere Zehn-Dienste-Woche, ist der Musiker in der jeweils nachfolgenden Kalenderwoche zu höchstens acht Dien sten verpflichtet. Bei der Anwendung der Sätze 1 bis 3 bleibt außer Bet racht, welchem Ausgleichszeitraum die jeweilige Kalenderwoche angehört. (4) Die Dauer einer Orchesterprobe mit Bü hnengeschehen soll im Allgemeinen drei Stunden, die Dauer einer Orchesterprobe ohne Bühnengeschehen soll im Allgemeinen zweieinhalb Stunden nich t überschreiten. Dies gilt nicht für die Haupt- und Generalprobe eines Bü hnenwerks. Der Musiker ist zudem verpflichtet, je Neuinszenierung an eine r weiteren zeitlich unbegrenzten Probe mit Bühnengeschehen und je Neuinszenierun g an einer weiteren Probe, die im Allgemeinen vier Stunden nicht übersch reiten soll, mitzuwirken. Für jedes Werk, das in derselben Regiekonzeption aus vorangegangenen Spielzeiten TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 - 23 - übernommen wird, besteht ebenfalls eine Mitwirkungspflicht bei einer zeitlich unbegrenzten Probe. D i e D a u e r e i n e r K o n z e r t p r o b e s o l l i m Allgemeinen zweieinhalb Stunden, die Dauer der letzten zwei Proben vor der ersten Aufführung eines Konzerts soll im Allgemeinen drei Stunden nicht überschreiten. (5) Die wöchentlich bekannt gegebene Spiel- und Probeneinteilung gilt als Arbeitsplan. Aufführungen und Proben s o w i e e t w a i g e Ä n d e r u n g e n d e s Arbeitsplans sind durch Anschlag im Orchesterzimmer bekannt zu geben. D e r M u s i k e r h a t s i c h ü b e r d e n A r b e i t s p l a n u n d e t w a i g e Ä n d e r u n g e n z u unterrichten. Nach Beendigung d es Vormittagsdienstes eintretende Änderungen für denselben Abend oder den nächsten Tag sind dem Musiker besonders mitzuteilen. (6) Der Musiker hat sich spätestens zehn Minuten vor Beginn seines Dienstes in der Aufführungsstätte einzufinden un d spätestens fünf Minuten vor Beginn seines Dienstes seinen Platz im Orchester einzunehmen. Protokollnotizen zu den Absätzen 1 bis 3: 1. Überschreitet die reine Spieldauer ei ner Aufführung ausschließlich der Pausen und Unterbrechungen dreieinviertel Stunden (gerechnet vom tatsächlichen Vorstellungsbeginn bis zum Vorstellungsende), wird diese Aufführung als zwei Dienste gerechnet. In diesen Fällen s oll, wenn eine solche Überschreitung voraussehbar ist, an demselben Tag keine Probe oder weitere Aufführung angesetzt werden, es sei denn, dass Spie lplanänderungen oder Betriebsstörungen dies notwendig machen. 2. Identische Doppelvorstellungen bei Kin der- und Jugendkonzerten bzw. des Kinder- und Jugendtheaters werden als ein Dienst gezählt, soweit sie zusammen drei Stunden nicht überschreiten. § 13 Abs. 2 findet keine Anwendung. 3. Die Mitwirkung eines Musikers bei einer Aufzeichnung auf Bild-, Ton- oder Bildtonträger, die nicht Mitwirkung bei einer Probe oder Aufführung ist, wird als ein Dienst gerechnet, sofern sie drei Stunden nicht überschreitet. 4. Bei einem auswärtigen Gastspiel mit einer Reisezeit (Hin- und Rückreise, zusammengerechnet von der Abfahrt am Sammelplatz bis zur Ankunft am Ort der Aufführung und umgekehrt ) von insgesamt mehr als vier Stunden wird die Reisezeit insgesamt als ein Dienst gerechnet. Überschreitet die Hin- und Rückreise zehn Stunden, wird die Reiseze it für Hin- und Rückreise insgesamt als zwei Dienste gerechnet. Ob Hin- und Rückreise an einem Tag oder verschiedenen Tagen stattfinden, ist unbeachtlich. Reisen von einem Gastspielort zu einem anderen Gastspielort werden als ein Dienst gerechnet, soweit sie jeweils vier Stunden überschreiten. TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 - 24 - Reisedienste werden auf die Höchstbe lastungsgrenzen nach Absatz 3 nicht angerechnet. Für Arbeitgeber, die nicht nur gelegentli ch Veranstaltungen außerhalb ihres Sitzes durchführen und für auswärtige Gastspiele können durch Dienst- oder Betriebsvereinbarung von den Abs ätzen 1 und 2 dieser Protokollnotiz abweichende Regelungen vereinbart werden. 5. Die Teilnahme an einer im Einverneh men mit dem Arbeitgeber angeordneten Orchesterversammlung wird als ein Dienst gerechnet. Dies gilt jedoch für höchstens zwei Orchesterversammlungen in jedem für das Orchester üblichen Beschäftigungsjahr. Diese Dienste werden auf die Höchstbelastungsgrenzen nach Absatz 3 nicht angerechnet. 6. Die im Benehmen mit dem Orchestervorsta nd angeordnete Teilnahme an je zwei Probespielen wird als ein Dienst ge rechnet, wenn eine ordnungsgemäße Ausschreibung, Bewerbung, Auswahl und Einladung des Bewerbers vorliegen. Probespiele mehrerer Bewerber an dem selben Tage gelten als ein Probespiel. Diese Dienste werden auf die Höchstbela stungsgrenzen nach Absatz 3 nicht angerechnet. Unterabsatz 1 gilt nicht für Probespiele, die in einer Orchesterprobe durchgeführt werden. 7. In der Zeit vom Ende der Theater- bzw. Konzertferien bis zum Ablauf der darauf folgenden zweiten Kalenderwoche wird di e erfolgte Vorbereitung des Musikers auf seinem Instrument (seinen Instrumenten) als zwei Dienste gerechnet. Dies gilt nicht, wenn der Musiker an den beiden er sten Kalendertagen nach dem Ende der Theater- bzw. Konzertferien keine Dienste zu leisten hat. 8. Für die Mitwirkung nach § 7 Abs. 5 Buchst . c kann im Durchschnitt einer Spielzeit wöchentlich höchstens ein Dienst angerechnet werden. Der Dienst soll drei Stunden im Allgemeinen nicht übersch reiten und wird derart geteilt, dass lediglich die für die Mitwirkung tatsächlich geleistete Arbeitszeit berechnet wird. Dienste für eine Mitwirkung nach § 7 Abs. 5 Buchst. c werden auf die Höchstbelastungsgrenzen nach Absatz 3 nicht angerechnet. TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 - 25 - Protokollnotizen zu Absatz 4: 1. Keine Proben sind a) aus besonderen Gründen erforderliche kurzzeitige Verständigungen vor und während der Aufführung, wenn der Zeitpun kt, zu dem der Musiker sich nach Absatz 6 in der Aufführungsstätte einz ufinden hat, um hö chstens fünfzehn Minuten vorverlegt wird, b) bei auswärtigen Gastspielen sowie in einer von der am Sitzort üblichen Aufführungsstätte abweichenden Spielstätte reine Sitzproben sowie Anspielproben (szenische und akustische Verständigungen), wenn sie nicht länger als 30 Minuten dauern und bei einem Gastspiel nicht früher als 90 Minuten, bei einer von der am S itzort üblichen Aufführungsstätte abweichenden Spielstätte nicht früher als 60 Minuten vor Beginn der Aufführung beginnen. Buchstabe b gilt nicht in einer von der am Sitzort üblichen Aufführungsstätte abweichenden Spielstätte, wenn in dieser Spielstätte dieselbe Produktion und, bei Beteiligung von Solisten, mit denselbe n Solisten schon einmal geprobt oder gespielt wurde. 2. Wird die Hauptprobe wegen der Länge des Werks geteilt, gilt nur ein Teil als Hauptprobe. 3. Die Proben nach Absatz 4 Unterabs. 1 Sät ze 3 und 4 werden für den Musiker, der an der jeweiligen Probe mitwirkt, als Doppeldienst gezählt. Die Doppeldienstzählung entfä llt, wenn der Arbeitgeber dem gesamten Orchester während der Spielzeit unbeschadet der beiden Vorbereitungstage nach Protokollnotiz Nr. 7 Satz 2 zu den Absätzen 1 bis 3 fünf zusammenhängende freie Tage gewährt. Im Fall der Gewährung dieser freien Tage ist dem Orchestervorstand bis zum Ende de r vorangegangenen Spielzeit jeweils mitzuteilen, ob anstelle der Doppeldie nstzählung diese freien Tage gewährt werden. Wird dem Orchestervorstand bis zum Ende der vorangegangenen Spielzeit nicht mitgeteilt, wann die frei en Tage gewährt werden, ist dies dem Orchestervorstand spätestens 16 Wochen v o r G e w ä h r u n g d e r f r e i e n T a g e mitzuteilen. Mit dem Orchestervorstand kann vereinbart werden, dass die fünf freien Tage nicht dem gesamten Orchester, sondern den Musikern individuell gewährt werden. TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 - 26 - § 13 Ruhezeit (1) Nach dem Ende der Abendauffüh rung oder Abendprobe und nach der Heimkehr zur Nachtzeit von einer Aufführung, die nicht am Sitz des Orchesters stattgefunden hat, ist dem Musiker eine elfstündige Ruhezeit zu gewähren. Auf die Ruhezeit nach eine r Aufführung, die nicht am Sitz des Orchesters stattfindet, kann die Rückfah rzeit zur Hälfte, jedoch nicht mit mehr als einer Stunde angerechnet werden; dabei werden 50 Fahrkilometer einer Stunde gleichgesetzt. Im Einvernehmen mit dem Orchestervorstand darf die Nachtruhezeit um zwei Stunden verkürzt werden, wenn die Art der Arbeit dies erfordert und die Kürzung der Ruhezeit innerhalb eines festzulegenden Ausgleichszeitraums ausgeglichen wird. (2) Vor Beginn einer Aufführung ist dem Musiker eine Ruhezeit von fünf Stunden, nach Hauptproben und nach Generalproben von vier Stunden zu gewähren. Dies gilt nicht, wenn Spielplan- oder Be triebsstörungen oder auswärtige Gastspiele eine Verkürzung der Ruhez eit notwendig machen. In diesen Fällen ist jedoch eine angemessene Ruhezeit zu gewähren. Die Ruhezeit beträgt zwischen identischen Doppelvorste llungen eine Stunde, zwischen verschiedenen Doppelvorstellungen zwei S t u n d e n , d i e i m E i n v e r n e h m e n m i t dem Orchestervorstand verkürzt werden können. Protokollnotiz: Als Hauptprobe gilt nur die letzte oder die vorletzte Probe vor der Generalprobe. Wird die Hauptprobe wegen der Länge d es Werkes geteilt, gilt nur ein Teil als Hauptprobe. TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 - 27 - § 14 Dienstfreie Tage (1) Der Musiker hat Anspruch auf eine n dienstfreien Tag wöchentlich. Dies gilt nicht für die Zeiten des Urlaubs. (2) Die dienstfreien Tage sind so zu g ewähren, dass in der Regel nicht mehr als zehn Tage zwischen zwei dienstfreien Tagen und in vier Kalenderwochen insgesamt vier dienstfreie Tage liegen. Kann in Ausnahmefällen einer von vier dienstfreien Tagen innerhalb von vier Kalenderwochen nicht gewährt werden, ist er innerhalb von sechs Wochen nachzugewähren. Ein Ausnahmefall im Sinne von Satz 2 liegt auch dann vor, wenn sich das Orchester auf Gastspielreise befindet. (3) Anstelle des dienstfreien Tags können höchstens zweimal im Kalendermonat im Einvernehmen mit dem Orchestervorstand zwei dienstfreie Abende gewährt werden. Der dienstfreie Abend beginnt mit der Beendigung des Vormittagsdienstes. Endet der Vorm ittagsdienst nach 14 Uhr, darf der anschließende Teil des Tags nicht als dienstfreier Abend gerechnet werden. (4) Wenn besondere Umstände es notwen dig machen, können im Einvernehmen mit dem Orchestervorstand die dienstfre ien Tage innerhalb von zwei Wochen zusammenhängend gewährt werden. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Musiker, deren Arbeitgeber ständig überwiegend Veranstaltungen außerhalb seines Sitzes durchführt. Jedoch sind auch diesen Musikern in angemessenem Umfang dienstfreie Tage zu gewähren. Das Nähere kann durch Dienst- oder Betriebsvereinbarung geregelt werden. (6) In jeder Spielzeit sind acht So nntage beschäftigungsfrei zu lassen. Protokollnotiz zu Absatz 1: Im Falle der Vereinbarung von Teilzeitarbeit (§ 3 Abs. 3) hat der Musiker über seinen nach Absatz 1 bestehenden Anspruch hinaus i n d e r S p i e l z e i t e i n e n A n s p r u c h a u f zwei zusätzliche dienstfreie Tage wöchen tlich. Diese zusätzlichen dienstfreien Tage sind dem Musiker vier Wochen im Vorau s im Dienstplan bekannt zu geben. Sie werden ohne Berücksichtigung des in § 12 Abs. 2 festgelegten Ausgleichszeitraums gewährt. TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 - 28 - 4. Abschnitt Entgelt Unterabschnitt 1: Dienstzeit § 15 Dienstzeit (1) Die Dienstzeit umfasst die bei Kulturorchestern (§ 1 Abs. 2) als Musiker zurückgelegten und die nach den Absätzen 2 und 3 anzurechnenden Zeiten. (2) Zeiten einer Tätigkeit als Musiker in an deren als Kulturorchestern sowie Zeiten einer sonstigen musikalisch-künstlerischen oder einer musikpädagogischen Tätigkeit können auf die Dienstzeit angerechnet werden. (3) Die in den Absätzen 1 und 2 aufgefüh rten Zeiten werden nicht angerechnet, wenn der Musiker das Arbeitsverhältnis gekündigt oder vorzeitig aufgelöst hat oder wenn es aus einem von ihm verschu ldeten Grund beendet worden ist. Dies gilt nicht, wenn sich an das Arbe itsverhältnis unmittelbar ein anderes Arbeitsverhältnis mit demselben Arbe itgeber oder ein Arbeitsverhältnis mit dem rechtlichen Träger eines anderen Kulturorchesters anschließt oder wenn der Musiker das Arbeitsverhältnis wegen eines mit Sicherheit erwarteten Personalabbaus oder wegen Unfähigkeit zur Fortsetzung der Arbeit infolge einer Körperbeschädigung oder einer in Ausübung oder infolge seiner Arbeit erlittenen Gesundheitsschädigung aufgelöst hat oder wenn die Nichtanrechnung eine unbillige Härte wäre. Dies gilt ferner nicht, wenn der Musiker innerhalb einer Frist von ei nem Jahr, gerechnet vom Beginn seiner Elternzeit, das Arbeitsverhältnis nach § 1 9 G e s e t z z u m E l t e r n g e l d u n d z u r Elternzeit zum Ende der Elternzeit kündigt. (4) Der Musiker hat die anrechnungsfähige n Zeiten innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Aufforderung durch den Arbeitgeber nachzuweisen. Zeiten, für die der Nachweis nicht fristgemäß erbracht wird, werden nicht angerechnet. Kann der Nachweis aus einem vom Musiker nicht zu vertretenden Grund innerhalb der Ausschlussfrist nich t erbracht werden, ist die Frist auf einen vor Ablauf der Ausschlussfrist zu s t e l l e n d e n A n t r a g a n g e m e s s e n z u verlängern. TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 - 29 - Unterabschnitt 2: Vergütung § 16 Vergütung Die Vergütung des Musikers besteht aus a) der Grundvergütung und b) der Tätigkeitszulage. Protokollnotiz: Im Falle der Vereinbarung von Teilzeitarbeit (§ 3 Abs. 3) sind die Vergütung, die Zuwendung und die vermögenswirksame Leistung zur Hälfte, das Instrumentengeld, das Rohr-, Blatt- und Saitengeld sowie das Kleidergeld zu zwei Dritteln zu zahlen. TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 - 30 - § 17 Eingruppierung der Orchester (1) Die Orchester werden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8 in die Vergütungsgruppen A bis D eingruppiert. (2) Die Eingruppierung in die Vergütungsgruppen A bis C richtet sich nach a) der Gesamtzahl der im Haushalts plan für die Musiker ausgebrachten Planstellen, b) der Gesamtzahl der im Organisations- und Stellenplan des Orchesters für die Streicher ausgewiesenen Planstellen und c) den für die einzelnen Bläsergruppen im Organisations- und Stellenplan des Orchesters ausgewiesenen Planstellen nach folgender Aufstellung: Planstellen für In der Vergütungsgruppe A B C Musiker insgesamt 99 66 56 davon Streicher insgesamt 55 36 30 Flöten 5 4 3 Oboen 5 3 3 Klarinetten 5 4 3 Fagotte 5 3 3 Waldhörner 8 *) 5 4 Trompeten 5 3 3 Posaunen 4 3 3 Tuben 1 1 1 *) davon 4 Hornisten mit Tubenverpflichtung (3) Die Orchester, die nicht mindestens die Voraussetzungen für die Eingruppierung in die Vergütungs gruppe C erfüllen, gehören der Vergütungsgruppe D an. (4) Fehlen einem Orchester nicht mehr als zwei der nach Absatz 2 für die Eingruppierung in eine Vergütungsgruppe erforderlichen Planstellen, kann das Orchester durch besonderen Tarifv ertrag in diese Vergütungsgruppe eingruppiert werden. (5) Erhöht sich die Zahl der Planstellen so, dass das Orchester die nach Absatz 2 für die Eingruppierung in eine höhe re Vergütungsgruppe erforderlichen TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 - 31 - Voraussetzungen erfüllt, rückt das Orchest er mit Beginn der auf die Erhöhung der Zahl der Planstellen folgenden Spie lzeit in diese Vergütungsgruppe auf. Wird die Erhöhung der Zahl der Plan stellen mit dem Beginn einer Spielzeit wirksam, rückt das Orchester bereits mit dem Beginn dieser Spielzeit auf. B e a b s i c h t i g t e i n O r c h e s t e r t r ä g e r , d i e Z a h l d e r P l a n s t e l l e n s o z u e r h ö h e n , d a s s die Voraussetzungen für die Eingruppierung in eine höhere Vergütungsgruppe erfüllt sind, kann durch besonderen Tarifvertrag vereinbart werden, dass das Orchester erst nach Ablauf eine r Übergangszeit in die höhere Vergütungsgruppe aufrückt. (6) Vermindert sich die nach Absatz 2 erfo rderliche Zahl der Planstellen so, dass das Orchester nicht mehr die Voraussetzungen für die Eingruppierung in die bisherige Vergütungsgruppe erfüllt, ka nn das Orchester nur durch besonderen Tarifvertrag in eine niedrigere Vergütungsgruppe eingruppiert werden. (7) Sind a) für ein Orchester der Vergütungsgruppe A im Haushaltsplan mindestens 130 Planstellen für Musiker ausgebracht u n d e n t f a l l e n h i e r v o n n a c h d e m Organisations- und Stellenplan des Orchesters 74 Stellen auf die Streicher 6 Stellen auf die Flöten 6 Stellen auf die Oboen 6 Stellen auf die Klarinetten 6 Stellen auf die Fagotte 10 Stellen auf die Waldhörner (davon 8 mit Tubenverpflichtung) 6 Stellen auf die Trompeten 6 Stellen auf die Posaunen 2 Stellen auf die Tuben, erhalten die Musiker nach näherer Bestimmung des Arbeitgebers zu der Grundvergütung ihrer Vergütungsgruppe e i n e Z u l a g e i m R a h m e n d e r i n der Vergütungsordnung bestimmten Beträge, b) für ein Orchester der Vergütungsgr uppe B im Haushaltsplan mindestens 78 Planstellen für Musiker ausgebracht und entfallen hiervon nach dem Organisations- und Stellenplan des Orchesters 43 Stellen auf die Streicher 4 Stellen auf die Flöten 4 Stellen auf die Oboen 4 Stellen auf die Klarinetten 4 Stellen auf die Fagotte 6 Stellen auf die Waldhörner (davon 3 mit Tubenverpflichtung) 4 Stellen auf die Trompeten 4 Stellen auf die Posaunen 1 Stelle auf die Tuba, TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 - 32 - erhalten die Musiker die sich aus der Vergütungsordnung ergebende Zulage. (8) Die Orchester, die ausschließlich oder überwiegend Konzerte spielen, werden durch besonderen Tarifvertrag in die Vergütungsgruppen eingruppiert. Protokollnotiz zu den Absätzen 1 bis 8: Sachgrund für die Abhängigkeit der Eingru ppierung von der Planstellenzahl in Verbindung mit der Instrumentenaufteilung ist die Überlegung, dass sich darin am stärksten das unterschiedliche Leistungsv ermögen der Kulturorchester ausdrückt. Die Fähigkeit, regelmäßig ohne zusätzliche Aushilfen aus eigener Kraft partiturgerecht zu spielen, und die Möglichke it, die Stimmführer nach künstlerischer Notwendigkeit im Interesse der Pflege des künstlerischen Niveaus des Orchesters auszuwechseln, ist durch die zahlenmäßige Stärke des Orchesters und das Verhältnis der Instrumentengruppen zueinander bedingt. Außerdem ist die Größe des Orchesters und seine daraus folgende Ei ngruppierung unter anderem geeignet, entsprechend qualifizierte Orchestermusike r und Dirigenten zu gewinnen. Messbar und daher für ein Vergütungssystem sach lich allein geeignet ist hiernach die zahlenmäßige Größe des Orchesters mit ei ner festgelegten Instrumentenaufteilung. Die in § 17 gewählten Eingruppierungskriterien bilden infolgedessen einen sachlich gerechtfertigten Maßstab für die Bewertung der künstlerischen Leistung und damit die Eingruppierung des Orchesters. Protokollnotiz zu den Absätzen 2 und 7: 1. Die Regelung der Absätze 2 und 7 geht von folgender Orchesterbesetzung aus: a) Bei Absatz 2: in der Vergütungsgruppe P l a n s t e l l e n f ü r A B C Erste Violinen 16 11 10 Zweite Violinen 14 9 8 B r a t s c h e n 1 0 6 5 C e l l i 8 6 4 B ä s s e 7 4 3 H a r f e n 2 1 1 F l ö t e n 5 4 3 O b o e n 5 3 3 K l a r i n e t t e n 5 4 3 F a g o t t e 5 3 3 W a l d h ö r n e r 8 * ) 5 4 T r o m p e t e n 5 3 3 Posaunen 4 3 3 T u b e n 1 1 1 TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 - 33 - P a u k e n 2 1 1 S c h l a g z e u g e 2 2 1 I n s g e s a m t : 9 9 6 6 5 6 *) davon 4 Hornisten mit Tubenverpflichtung b) Bei Absatz 7 Buchst. a: Erste Violinen 20 Klarinetten 6 Zweite Violinen 18 Fagotte 6 Bratschen 14 Waldhörner 10 (davon 8 mit Tubenverpflichtung) C e l l i 1 2 T r o m p e t e n 6 B ä s s e 1 0 P o s a u n e n 6 H a r f e n 2 T u b e n 2 F l ö t e n 6 P a u k e n 2 O b o e n 6 S c h l a g z e u g e 4 I n s g e s a m t 130 Planstellen c) Bei Absatz 7 Buchst. b: Erste Violinen 13 Klarinetten 4 Zweite Violinen 11 Fagotte 4 Bratschen 8 Waldhörner 6 (davon 3 mit Tubenverpflichtung) C e l l i 6 T r o m p e t e n 4 B ä s s e 5 P o s a u n e n 4 H a r f e n 1 T u b e n 1 F l ö t e n 4 P a u k e n 1 O b o e n 4 S c h l a g z e u g e 2 I n s g e s a m t 7 8 P l a n s t e l l e n 2. Teilzeitarbeit kann nur derart einger ichtet werden, dass auf nach § 17 ausgebrachten oder ausgewiesenen vollen Planstellen eine oder zwei Teilzeitkräfte beschäftigt werden. TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 - 34 - § 18 Grundvergütung (1) Die Grundvergütung wird nach der diesem Tarifvertrag anliegenden Vergütungsordnung unter Berücksichtigung der Dienstzeit des Musikers (§ 15) gezahlt. Die Grundvergütung steigt von zwei zu zwei Jahren bis zur vorletzten Stufe der jeweiligen Vergütungsgruppe. Die Steigerung von der vorletzten Stufe in die Endgrundvergütung erfolgt nach Ablauf von drei Jahren. (2) Abweichend von Absatz 1 kann der Arbeitgeber einem Musiker ohne anrechnungsfähige Dienstzeit oder mit einer Dienstzeit von weniger als zwei Jahren bei der Einstellung anstelle der Grundvergütung der ersten die Grundvergütung der zweiten oder dritte n Dienstaltersstufe und mit einer Dienstzeit von weniger als vier Jahren a n s t e l l e d e r G r u n d v e r g ü t u n g d e r zweiten Dienstaltersstufe die Grundver gütung der dritten Dienstaltersstufe zahlen. In diesen Fällen steigt die Grundv ergütung aus der Dienstaltersstufe 2 nach vier Jahren in die Dienstaltersst ufe 3, aus der Dienstaltersstufe 3 nach sechs Jahren in die Dienstaltersstufe 4. Dabei ist eine anrechnungsfähige Dienstzeit zu berücksichtigen. (3) Die nächste Dienstaltersstufe wird vo m Beginn des Monats an gezahlt, in dem sie erreicht wird. TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 - 35 - § 19 Anpassung der Vergütungen (1) Werden die Arbeitsentgelte der unter den TVöD/VKA fallenden Beschäftigten rechtsverbindlich allgemein geändert, sind die Vergütungen der Musiker, deren Arbeitgeber den TVöD/VKA anwendet oder anzuwenden hat, diesen Veränderungen durch Tarifvertrag sinngemäß anzupassen. (2) Werden die Arbeitsentgelte der unter den TV-L fallenden Beschäftigten rechtsverbindlich allgemein geändert, sind die Vergütungen der Musiker, deren Arbeitgeber den TV-L anwendet oder an zuwenden hat, diesen Veränderungen durch Tarifvertrag sinngemäß anzupassen. (3) Wendet ein Arbeitgeber weder den TVöD /VKA noch den TV-L an und werden die Arbeitsentgelte der Beschäftigten de r öffentlichen Verwaltung seines überwiegenden unmittelbaren oder m ittelbaren wirtschaftlichen Trägers rechtsverbindlich allgemein geändert, sind die Vergütungen der Musiker diesen Veränderungen durch Tarifvertrag sinngemäß anzupassen. (4) Findet in den Fällen der Absätze 1 bis 3 bei einem Arbeitgeber eine allgemeine Änderung der Arbeitsentgelte keine ode r nicht in voller Höhe Anwendung, wird für die Musiker dieses Arbeitgebers zwischen den Tarifvertragsparteien eine gesonderte tarifliche Vereinbarung abgeschlossen. TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 - 36 - § 20 Tätigkeitszulagen (1) Der Arbeitgeber kann dem Musiker mit seiner Zustimmung bei der Einstellung und während der Dauer des Arbeitsve rhältnisses bestimmte Tätigkeiten und das Spielen von Nebeninstrumenten übertragen. Die Übertragung bedarf der Schriftform. Der Arbeitgeber kann die Übertragung jederzeit widerrufen, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Der Wide rruf bedarf der Schriftform. Er ist unwirksam, wenn er aus Gründen erfolgt, die nicht in der Leistungsfähigkeit oder der sonstigen Eignung des Musikers liegen. (2) Der Musiker erhält während der Zeit, i n d e r i h m e i n e d e r i n A b s a t z 3 genannten Tätigkeiten oder das Spielen eines Nebeninstruments übertragen ist, eine Tätigkeitszulage. Die Höhe der Zula ge richtet sich nach den Stufen der Absätze 3 und 5 und nach der Vergüt ungsgruppe des Orchesters, dem der Musiker angehört. (3) Es werden zugeteilt: der Stufe 1 die Tätigkeit als S t i m m f ü h r e r d e r e r s t e n V i o l i n e n (Konzertmeister, stellv. Konzertmeister), Stimmführer der Violoncelli (Solocellist, stellv. Solocellist), Stimmführer der Bratschen (Solobratschist), Erster Kontrabassist (Solobassist), Stimmführer der zweiten Violinen, Erster (Solo-)Flötist, Erster (Solo-)Klarinettist, Erster (Solo-)Oboist, Erster (Solo-)Fagottist, Erster (Solo-)Waldhornist, Erster (Solo-)Trompeter, Erster (Solo-)Posaunist, Erster (Solo-)Pauker, Erster (Solo-)Harfenist, der Stufe 2 die Tätigkeit als V o r s p i e l e r d e r e r s t e n V i o l i n e n , Vorspieler der Violoncelli, Stellvertretender Stimmführer der zweiten Violinen, Stellvertretender Stimmführer der Bratschisten, (Stellvertretender Solobratschist), Stellvertretender Erster (Solo-)Kontrabassist, TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 - 37 - Stellvertretender Erster (Solo-)Flötist, Stellvertretender Erster (Solo-)Oboist, Stellvertretender Erster (Solo-)Klarinettist, Stellvertretender Erster (Solo-)Fagottist, Stellvertretender Erster (Solo-)Waldhornist, Stellvertretender Erster (Solo-)Trompeter, Stellvertretender Erster (Solo-)Posaunist, Erster Schlagzeuger, Stellvertretender Erster (Solo-)Pauker, wenn der Musiker auch zum Spielen des Schlagzeugs verpflichtet ist, H a r f e n i s t , Piccoloflötist ** Englischhornist ** Hoher Klarinettist ** Bassklarinettist ** Kontrafagottist ** Bassposaunist ** B a s s t u b i s t * * * * s o f e r n d a s I n s t r u m e n t a l s H a u p t i n s t r u m e n t g e s p i e l t w i r d , der Stufe 3 die Tätigkeit als V o r s p i e l e r d e r z w e i t e n V i o l i n e n , Vorspieler der Bratschen, Vorspieler der Kontrabässe, W e c h s e l h o r n i s t , W e c h s e l t r o m p e t e r , W e c h s e l p o s a u n i s t . (4) Der Musiker, dem neben einer nach Absatz 3 zulageberechtigenden Tätigkeit der Stufe 2 eine andere nach Absatz 3 Stufe 2 oder Stufe 3 zulageberechtigende Tätigkeit übertragen ist, erhält neben de r Tätigkeitszulage der Stufe 2 eine weitere Zulage in Höhe von 50 v. H. der Zulage der Stufe 3. (5) Der Musiker mit Nebeninstrumenten, dem keine nach Absatz 3 zulageberechtigende Tätigkeit übertragen ist, erhält die Zulage der Stufe 3. D e r M u s i k e r m i t N e b e n i n s t r u m e n t e n , d e m e i n e n a c h A b s a t z 3 zulageberechtigende Tätigkeit übertragen is t, erhält neben der ihm für diese Tätigkeit zustehenden Zulage eine weitere Zulage in Höhe von 50 v. H. der Zulage der Stufe 3. Dies gilt nicht für Piccoloflötisten mit dem Nebeninstrument Flöte, Englischhornisten mit dem Nebeninstrument Oboe, Hohe Klarinettisten mit dem Nebeninstrument Klarinette, Bassklarinettisten mit dem Nebeninstrument Klarinette, Kontrafagottisten mit dem Nebeninstrument Fagott. TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 - 38 - S i n d d e m M u s i k e r m e h r e r e N e b e n i n s t r u m e n t e ü b e r t r a g e n w o r d e n , v o n d e n e n eines ein ungewöhnliches Instrument (Pro tokollnotiz Nr. 2 zu § 6 Abs. 2) ist, erhält er für das Spielen des ungewöhnlichen Instruments eine besondere Vergütung nach § 21 . Ist der Musiker zum Spiele n mehrerer ungewöhnlicher Instrumente verpflichtet, erhält er für eines der ungewöhnlichen Instrumente die besondere Vergütung nach § 21; dieses Instrument ist im Arbeitsvertrag anzugeben. Für das Spielen des oder der anderen Nebeninstrumente gelten die Unterabsätze l und 2. (6) Wird der Musiker nach § 6 Abs. 2 Buchst. a vorübergehend oder vertretungsweise zu einer Tätigkeit herange zogen, für die in Absatz 3 eine Tätigkeitszulage vorgesehen ist, und steht ihm in dieser Zeit nach Absatz 3 keine oder eine geringere Tätigkeitszulage zu, erhält er in jedem für das Orchester üblichen Beschäftigungsjahr für je 15 Dienste in dieser Tätigkeit, a) wenn ihm keine Tätigkeitszulage zusteht, eine Zulage in Höhe von 50 v. H. der für diese Tätigkeit vorgesehenen monatlichen Tätigkeitszulage, b) wenn ihm eine geringere Tätigkeitszulage zusteht, eine Zulage in Höhe von 50 v. H. des Unterschiedsbetrags zwischen der für diese Tätigkeit vorgesehenen Tätigkeitszulage und der ihm zustehenden Tätigkeitszulage. W e n i g e r a l s 1 5 D i e n s t e i n e i n e m Beschäftigungsjahr und ein am Ende des Beschäftigungsjahrs verbleibender Rest von weniger als 15 Diensten werden nicht berücksichtigt. (7) Wird die Übertragung der Tätigkeit ode r des Spielens von Nebeninstrumenten widerrufen oder gibt der Musiker im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber die zulageberechtigende Tätigkeit auf, wird die Zulage nach einer Dauer ihres Bezugs in demselben Orchester von 5 Jahren für die Dauer von 3 Monaten, von 10 Jahren für die Dauer von 6 Monaten, von 15 Jahren für die Dauer von 9 Monaten, von 20 Jahren für die Dauer von 12 Monaten, von 25 Jahren bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses w e i t e r g e z a h l t . (8) Der Musiker, mit dem im Arbeitsvert rag nach § 2 Abs. 2 eine von § 16 abweichende Vergütung vereinbart ist, erhält keine Tätigkeitszulage. (9) Die Tätigkeitszulagen sind in der diesem Tarifvertrag anliegenden Vergütungsordnung festgesetzt. TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 - 39 - Protokollnotiz zu Absatz 3: Vorspieler sind Streicher, denen über die sich aus § 6 Abs. 2 Buchst. a ergebende Verpflichtung hinaus die Aufgabe übertrage n ist, am Stimmführerpult Dienst zu verrichten und bei einfacheren Werken den Stimmführer zu vertreten. Protokollnotiz zu Absatz 5: Instrumente, die gemeinsam einen Instr umentensatz bilden, stehen nicht im Verhältnis von Haupt- und Nebeninstrument; es sind dies: A- und B-Klarinetten, hohe Klarinetten C, D, Es, B- und C-Trompeten, Schlagzeug und Schlagzeugergänzungsinstrumente ( z . B . X y l o p h o n , G l o c k e n s p i e l , T r i a n g e l u n d d e r g l . ) . Protokollnotiz zu Absatz 6: Ein zweiter Geiger, der zum Spielen der ersten Geigenstimme herangezogen wird oder umgekehrt (Protokollnotiz Nr. 1 Unterabs. 2 z u § 6 A b s . 2 ) , e r h ä l t f ü r j e 1 5 Dienste 50 v.H. der Tätigkeitszulage der Stufe 3. TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 - 40 - § 21 Besondere Vergütungen (1) Für Leistungen nach § 6 Abs. 2 Buchst. b bis d ist dem Musiker eine angemessene besondere Vergütung zu z a h l e n . F ü r d a s S p i e l e n e i n e s ungewöhnlichen Instruments gilt dies nicht, wenn der Musiker hierfür nach § 20 eine Tätigkeitszulage erhält. (2) Für die Mitwirkung bei der Einstudierung und bei der Aufführung kammermusikalischer Werke wird eine besondere Vergütung nicht gezahlt, wenn a) das Werk mit einer szenischen Darbietung verbunden ist, b) das Werk mit einer choreografischen Darbietung verbunden ist, c) die Mitwirkung im Rahmen der Repräsentation des Arbeitgebers, eines seiner wirtschaftlichen Träger oder eines von dem Arbeitgeber wirtschaftlich getragenen (mitgetragenen) Dritten unter der künstlerischen Verantwortung des Arbeitgebers stattfindet oder d) die Mitwirkung im Rahmen von § 7 Abs. 5 Buchst. c erfolgt. (3) Für die Mitwirkung auf der Szene oder in Kostüm und/oder Maske kann im Arbeitsvertrag eine besondere Vergütung vereinbart werden. TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 - 41 - § 22 Auszahlung der Vergütung (1) Die Vergütung ist für den Kalendermo nat zu berechnen und am Fünfzehnten eines jeden Monats (Zahltag) für de n laufenden Monat auf ein von dem Musiker eingerichtetes Girokonto zu zah len. Sie ist so rechtzeitig zu überweisen, dass der Musiker am Zahlta g über sie verfügen kann. Fällt der Zahltag auf einen Samstag oder auf einen Wochenfeiertag, gilt der vorhergehende Werktag, fällt er auf einen Sonntag, gilt der zweite vorhergehende Werktag als Zahltag. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist die Vergütung unverzüglich zu überweisen. Abweichend von Unterabsatz 1 Satz 1 ist die Zahlung der Vergütung und der in Monatsbeträgen vereinbarten Sondervergütungen auf den letzten oder einen anderen nach dem jeweiligen Fünfzehnten liegenden Tag des laufenden Monats zu verschieben, sofern diese Verschiebung für alle dauerhaft beschäftigten Arbeitnehmer desselben Arbeitgebers vorgenommen wird. Die Umstellung des Zahltags kann nur im Monat Dezember eines Jahrs beginnen. (2) Besteht der Anspruch auf die Vergüt ung (§ 16) nicht für alle Tage eines Kalendermonats, wird nur der Teil gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt. (3) Ändert sich im Laufe des Kalendermo nats die Höhe der Vergütung, gilt Absatz 2 entsprechend. (4) Dem Musiker ist eine Abrechnung au szuhändigen, in der die Beträge, aus denen sich die Bezüge zusammensetzen, und die Abzüge getrennt aufzuführen sind. Ergeben sich gegenüber dem Vorm onat keine Änderungen der Brutto- oder Nettobeträge, bedarf es keiner erneuten Abrechnung. (5) § 11 Abs. 2 Bundesurlaubsg esetz findet keine Anwendung. (6) Von der Rückforderung zuviel gezah lter Bezüge kann au s Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden. Von der Rückforderung ist abzusehen, wenn die Bezüge nicht durch Anrechnu ng auf noch auszuzahlende Bezüge eingezogen werden können und das Einzi ehungsverfahren Kosten verursachen würde, die die zuviel gezahlten Bezüge übersteigen. Dies gilt für das Sterbegeld entsprechend. (7) Vorschüsse können nach den bei dem Arbeitgeber jeweils geltenden Vorschussrichtlinien gewährt werden. TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 - 42 - Unterabschnitt 3: Zuwendung § 23 Anspruchsvoraussetzungen (1) Der Musiker erhält für jedes für das Orchester übliche Beschäftigungsjahr, in dem er bei demselben Arbeitgeber in ei nem Arbeitsverhältnis von mindestens neun Monaten gestanden hat, eine Zuwendung, wenn er nicht aus seinem Verschulden vorzeitig ausgeschieden ist. W e c h s e l t d e r M u s i k e r w ä h r e n d d e s Beschäftigungsjahrs von einem Kulturorchester im Geltungsbereich dieses Tarifvertrags zu einem anderen, zahlt der letzte Arbeitgeber die Zuwendung, wenn die Dauer der Arbeitsverhältnisse des Musikers insgesamt mindestens neun Monate erreicht. Arbeitsverhä ltnisse des Musikers zu mehreren Kulturorchestern nacheinander sind während des beim letzten Orchester üblichen Beschäftigungsjahrs zu berücksichtigen. (2) Der Musiker, der mindestens von Beginn des für das Orchester üblichen Beschäftigungsjahrs an ununterbrochen im Arbeitsverhältnis bei demselben Arbeitgeber gestanden hat, erhält eine Zuwendung 1. wenn er wegen a) Erreichens der Altersgrenze (§ 48) oder b) Erwerbsminderung (§ 47) ausgeschieden ist oder 2. wenn er wegen Erfüllung der Voraussetzungen zum Bezug des Altersruhegelds nach §§ 37, 236 oder 236a Sozialgesetzbuch VI einen Auflösungsvertrag geschlossen hat, 3. die Musikerin außerdem, wenn sie wegen a) Schwangerschaft, b) Niederkunft in den letzten drei Monaten oder c) Erfüllung der Voraussetzungen zum Bezug des Altersruhegelds nach § 237a Sozialgesetzbuch VI einen Auflösungsvertrag geschlossen oder in den Fällen der Buchstaben a und b gekündigt hat. Absatz 1 gilt nicht. TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 - 43 - Protokollnotizen: 1. Die Anspruchsvoraussetzungen für die Zuwendung erfüllt auch der Musiker, der die Zuwendung nur deshalb nicht erhalte n würde, weil sein Arbeitsverhältnis wegen Einberufung zum Grundwehrdienst oder zum Zivildienst ruht oder geruht hat. 2. Stirbt der Musiker nach der Leistung der Vorauszahlung (§ 25 Abs. 2), aber vor Fälligkeit der Zuwendung, ist die Vorau szahlung nicht zu erstatten. Entsprechendes gilt, wenn der Musiker nach der Zahlung der Zuwendung stirbt. 3. Die Vorschriften des Absatzes 2 Nr. 2 un d Nr. 3 Buchst. c gelten entsprechend für Musiker, die keinen Anspruch auf Altersruhegeld aus der gesetzlichen Versicherung haben, aber die Vorausset zungen zum Bezug einer entsprechenden Versorgungsrente aus der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung erfüllen. 4. Für den Fall der Berufsunfähigkeit eines vor dem 2. Januar 1961 geborenen Musikers gilt fort § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buch st. b Tarifvertrag vom 23. Oktober 1973 über eine Zuwendung für Orchestermusiker in der am 31. Januar 2003 geltenden Fassung. § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b in der bisherigen Fassung lautete: „§ 2 Anspruchsvoraussetzungen (2) Der Musiker, der mindestens von Beginn des fü r das Orchester üblichen Beschäftigungsjahres an ununterbrochen im Arbeitsverhältnis bei demselben Arbeitgeber gestanden hat, erhält eine Zuwendung 1. wenn er wegen a) Erreichens der Altersgrenze (§ 46 TVK) oder b) Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit (§ 45 TVK) ausgeschieden ist oder …….“ TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 - 44 - § 24 Höhe der Zuwendung (1) Die Zuwendung beträgt - unbeschad et des Absatzes 2 - für jedes für das Orchester übliche Beschäftigungsjahr 72 v. H. der Vergütung (§ 16 und § 2 Abs. 2) für den letzten vollen Vertragsmonat des üblichen Beschäftigungsjahrs mit Ausnahme einer etwaigen Tätigkeitszulage nach § 20 Abs. 6. (2) Hat der Musiker nicht während des gesamten für das Orchester üblichen Beschäftigungsjahrs Vergütung erhalten, vermindert sich die Zuwendung um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, für den er keine Vergütung erhalten hat. Die Verminderung unterbleibt für die Kalendermonate, a) für die der Musiker keine Vergütung erhalten hat wegen aa) der Ableistung von Grundwehrdie nst oder Zivildienst, wenn er vor dem Ende der Spielzeit entlassen worden ist und nach der Entlassung unverzüglich die Arbeit wieder aufgenommen hat, bb) der Beschäftigungsverbote nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 Mutterschutzgesetz, cc) der Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit bis zur Vollendun g des zwölften Lebensmonats des Kindes, b) in denen dem Musiker nur wegen d e r H ö h e d e r B a r l e i s t u n g e n d e s Sozialversicherungsträgers Krankengeldzuschuss nicht gezahlt worden ist. TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 - 45 - § 25 Zahlung der Zuwendung (1) Die Zuwendung ist am letzten Verg ütungszahlungstermin vor dem Beginn der Theater- bzw. Konzertferien, jedoc h spätestens am Ende des letzten Vertragsmonats zu zahlen. (2) Auf die Zuwendung ist spätestens am 1. Dezember eine Vorauszahlung in Höhe von einem Drittel der Vergütung (§ 1 6 ) z u l e i s t e n , d i e f ü r d e n M o n a t November zusteht oder zustehen würde. Die Vorauszahlung ist auf volle Euro aufzurunden. TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 - 46 - Unterabschnitt 4: Vermögenswirksame Leistungen § 26 Voraussetzungen und Höhe (1) Der Musiker erhält monatlich eine verm ögenswirksame Leistung im Sinne des Vermögensbildungsgesetzes. Die vermögenswirksame Leistung beträgt monatlich 6,65 €, für teilzeitbeschäftigte Musiker (§ 3 Abs. 3) 3,32 €. (2) Die vermögenswirksame Leistung wird n u r f ü r d i e K a l e n d e r m o n a t e g e w ä h r t , für die dem Musiker Vergütung, Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge zustehen. (3) Die vermögenswirksame Leistung ge hört nicht zum Diensteinkommen im Sinne der Satzung der Versorgungsansta lt der deutschen Kulturorchester und ist nicht gesamtversorgungsfähig. (4) Der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem der Musiker dem Arbeitgeber die erforderlichen Angaben mitteilt, und für die beiden vorangegangenen Kalendermonate desselben Kalenderjahrs. Die Ansprüche werden erstmals am Letzten des zweiten auf die Mitteilung folgenden Kalendermonats fällig. (5) Der Anspruch entsteht nicht für einen Kalendermonat, für den dem Musiker von seinem oder einem anderen Arbeitgeber oder Dienstherrn eine vermögenswirksame Leistung aus diesem oder aus einem früher begründeten Arbeits- oder sonstigen Rechtsverhältnis erbracht wird. Dies gilt nicht, wenn der Anspruch mit einem gegen eine n anderen Arbeitgeber bestehenden Anspruch auf eine vermögenswirksa me Leistung von weniger als 6,65 € zusammentrifft. TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 - 47 - 5. Abschnitt Aufwendungsersatz Unterabschnitt 1: Instrumente § 27 Instrumente (1) Der Musiker ist verpflichtet, jedes ihm zur Benutzung zugewiesene Instrument pfleglich zu behandeln. Der Arbe itgeber trägt die erforderlichen Instandsetzungskosten. Der Musiker haftet für die Beschädigungen und den Verlust bei einem Gebrauch des Instruments außerhalb des dienstlichen Interesses auch ohne Verschulden, im Übrigen nur bei eigenem Verschulden. (2) Soweit dem Musiker ein Instrument nicht zur Verfügung gestellt worden ist, hat er ein gutes Instrument in tadellosem und spielfertigem Zustand zu benutzen. Der Arbeitgeber hat ihm für die Abnutzung ein Instrumentengeld zu gewähren; die Höhe des Instrumentengelds wird durch besonderen Tarifvertrag bestimmt. Der Arbeitgeber trägt für das Instrument die Instandsetzungskosten. Die Übernahme der Kosten bedarf einer vorherigen gesonderten schriftlichen Vereinbarung z w i s c h e n d e m A r b e i t g e b e r u n d d e m Musiker. Der Arbeitgeber darf den Abschluss der Vereinbarung nur verweigern, wenn die Instandsetzung nich t erforderlich ist oder die Kosten für die Instandsetzung im Verhältnis zum Zeitwert des Instruments nicht angemessen sind. (3) Der Arbeitgeber haftet in allen Fällen, in denen er dem Musiker ein Instrument nicht zur Verfügung gestellt oder die Benutzung eines eigenen Instruments gestattet hat, für die Beschädigungen und den Verlust der zu dienstlichen Zwecken im Betrieb befindlichen Instr umente (einschließlich der Behälter) des Musikers, es sei denn, dass der Musiker die Beschädigungen oder den Verlust verschuldet hat. Dasselbe gilt für die B eschädigungen und den Verlust bei einer Beförderung des Instruments auf Veranlassung oder im Interesse des Arbeitgebers sowie bei einem Wegeunfall im Sinne des § 8 Abs. 2 Sozialgesetzbuch VII, auch ohne dass der Musiker einen Körperschaden erlitten hat. Der Arbeitgeber haftet nur, we nn der Musiker den ihm wegen der Beschädigung oder des Verlusts des Instruments gegen einen Dritten zustehenden Schadensersatzanspruch an d e n A r b e i t g e b e r a b g e t r e t e n h a t u n d soweit der Schaden nicht durch eine Versicherung abgedeckt ist. TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 - 48 - (4) Werden durch eine von dem Arbeitgeber abgeschlossene Instrumentenversicherung andere oder weitere als die in den Absätzen 1 und 3 genannten Risiken versichert, kann im Arbeitsvertrag eine Beteiligung des Musikers an den Kosten der Versicherung vereinbart werden. (5) Saiten, Felle, Rohre, Blätter, Schläg el und Bogenbezüge werden in Höhe des tatsächlichen Bedarfs ersetzt. Eine pauschale Abgeltung des regelmäßigen Bedarfs ist zulässig. Die Pauschbeträge werden durch besonderen Tarifvertrag bestimmt. Protokollnotiz zu Absatz 2: Absatz 2 bezieht sich nur auf die Instrument e, die im Arbeitsvertrag genannt sind und für die keine besondere Vergütung nach § 21 gezahlt wird. TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 - 49 - Unterabschnitt 2: Kleidung § 28 Kleidung (1) Der Musiker hat bei den Aufführungen dunkle Kleidung zu tragen. Soweit zwischen dem Arbeitgeber und dem Orchestervorstand nichts anderes vereinbart ist, gilt als dunkle Kleidung: a) bei den Musikern s c h w a r z e r o d e r d u n k e l b l a u e r A n z u g ( J a c k e u n d H o s e a u s d e m s e l b e n S t o f f ) , weißes Hemd, K r a w a t t e , schwarze Schuhe, schwarze Strümpfe, b) bei den Musikerinnen s c h w a r z e s o d e r d u n k e l b l a u e s , m i n d e s tens knielanges Kleid, schwarzer oder dunkelblauer Hosenanzug (Jacke und Hose aus demselben Stoff), bzw. entsprechendes Kostüm, schwarze Schuhe, schwarze Strümpfe. (2) Zur Abgeltung des tarifvertraglic hen Anspruchs auf Gestellung einer besonderen Kleidung (Frack bzw. l a n g e s s c h w a r z e s A b e n d k l e i d o d e r entsprechend eleganter Hosenanzug) wird eine Barablösung in Form von Kleidergeld gezahlt. Das Kleidergeld bemisst sich nach der Zahl der Veranstaltungen in dem für das Orchest er üblichen Beschäftigungsjahr, für die Frack bzw. Abendkleid vorgeschrieben ist; das Kleidergeld wird durch besonderen Tarifvertrag bestimmt. TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 - 50 - Unterabschnitt 3: Reisekosten- und Umzugskostenerstattung, Trennungsentschädigung § 29 Reisekostenerstattung (1) Bei auswärtigen Arbeitsleistungen hat der Musiker Anspruch auf einen angemessenen Ersatz seiner Aufwendungen durch die Erstattung der Fahrkosten und die Zahlung von Tage- und Übernachtungsgeldern nach den Reisekostenbestimmungen des Arbeitge bers. Die Reisekostenbestimmungen haben den Reisekostenregelungen des Sitzlandes oder der Sitzkommune zu entsprechen. (2) Für auswärtige Gastspiele können du rch Dienst- oder Betriebsvereinbarung oder für das einzelne Gastspiel im Arbeitsvertrag von Absatz 1 abweichende Regelungen vereinbart werden. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für M u s i k e r , d e r e n A r b e i t g e b e r s t ä n d i g überwiegend Veranstaltungen außerhalb seines Sitzes durchführt. Sie erhalten eine Reiseentschädigung nach Maßgabe einer Dienst- oder Betriebsvereinbarung. (4) Dem Musiker, der an einem Probes piel teilgenommen hat, sind von dem Arbeitgeber, der ihn eingeladen hat, die entstandenen Fahrkosten der niedrigsten Wagenklasse zu erstatten. Für die Zahlung von Tage- und Übernachtungsgeld gilt Absatz 1. U n t e r a b s a t z l g i l t n i c h t , w e n n d e r M u siker ein Angebot des Arbeitgebers auf Abschluss eines Arbeitsvertrags ni cht annimmt, es sei denn, dass die Ablehnung auf triftigen Gründen beruht. TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 - 51 - § 30 Umzugskostenerstattung, Trennungsentschädigung (Trennungsgeld) (1) Dem Musiker, der an einem andere n Ort als seinem Wohnort eingestellt worden ist, können a) für den Umzug und b) für getrennte Haushaltsführung, wenn er wegen Wohnungsmangels am Einstellungsort getrennten Haushalt führen muss, Entschädigungen gewährt werden, wenn er zur Befriedigung eines dringenden dienstlichen Bedürfnisses auf die Dauer von mindestens zwei Jahren eingestellt worden ist. F ü r g e t r e n n t e H a u s h a l t s f ü h r u n g k a n n e ine Entschädigung auch dann gewährt werden, wenn der Musiker auf die Da uer von weniger als zwei Jahren eingestellt worden ist. (2) Die Entschädigung für den Umzug kann für alle Auslagen gewährt werden, für die einem Beschäftigten des Sitzlandes oder der Sitzkommune aus Anlass der Einstellung an einem anderen Ort als dem bisherigen Wohnsitz eine Umzugskostenvergütung zu zahlen wäre. (3) Die Entschädigungen können bis zur Höhe der Beträge gewährt werden, die sich bei sinngemäßer Anwendung der für die einem Beschäftigten des Sitzlandes oder der Sitzkommune geltenden Bestimmungen über Umzugskostenvergütung und Trennungsentschädigung (Trennungsgeld) ergeben würden. (4) Endet das Arbeitsverhältnis aus ei nem von dem Musiker zu vertretenden Grund vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Umzug, für den eine Entschädigung gewährt worden ist, hat der Musiker diese Entschädigung zurückzuzahlen. Dies gilt nicht, wenn sich an das Arbeitsverhältnis unmittelbar ein anderes Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber oder ein Arbeitsverhältnis mit dem rechtlichen Träger eines anderen Kulturorchesters anschließt, der Mitglied des Deut schen Bühnenvereins ist. TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 - 52 - 6. Abschnitt Sozialbezüge § 31 Krankenbezüge (1) Wird der Musiker durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, erhält er Krankenbezüge nach Maßgabe der Absätze 2 bis 9. A l s u n v e r s c h u l d e t e A r b e i t s u n f ä h i g k e i t i m S i n n e d e s U n t e r a b s a t z e s 1 g i l t a u c h die Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, die ein Träger der gesetzlichen Renten-, Kranken- oder Unfallversicherung, eine Verwaltungsbehörde der Kriegsopferversorgung oder ein sonstiger Sozialleistungsträger b ewilligt hat und die in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Re habilitation durchgeführt wird. Bei Musikern, die nicht Mitglied einer gesetz lichen Krankenkasse oder nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ve rsichert sind, gilt Satz 1 dieses Unterabsatzes entsprechend, wenn ei ne Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation ärztlich ve rordnet worden ist und in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation oder einer vergleichbaren Einrichtung durchgeführt wird. A l s u n v e r s c h u l d e t e A r b e i t s u n f ä h i g k e i t i m Sinne des Unterabsatzes 1 gilt ferner eine Arbeitsverhinderung, die infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen oder nicht strafbaren Abbruchs der Schwangerschaft eintritt. (2) Der Musiker erhält bis zur Dauer von sechs Wochen Krankenbezüge in Höhe seiner Vergütung (§ 16). W i r d d e r M u s i k e r i n f o l g e d e r s e l b e n K r a nkheit (Absatz 1) erneut arbeitsunfähig, hat er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankenbezüge nach Unterabsatz 1 für einen weiteren Zeitraum von sechs Wochen, wenn a) er vor der erneuten Arbeitsun fähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder b) seit dem Beginn der ersten Arbeitsunfä higkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist. TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 - 53 - Der Anspruch auf Krankenbezüge nach den Unterabsätzen 1 und 2 wird nicht dadurch berührt, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit kündigt. Das Gleiche gilt, wenn der Musiker das Arbeitsverhältnis aus einem vom Arbeitge ber zu vertretenden Grund kündigt, der den Arbeitnehmer zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt. E n d e t d a s A r b e i t s v e r h ä l t n i s v o r A b l auf der in den Unterabsätzen 1 oder 2 genannten Frist von sechs Wochen na ch dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf , oder infolge einer Kündigung aus anderen als den in Unterabsatz 3 bezeichneten Gründen, endet der Anspruch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. (3) Nach Ablauf des nach Absatz 2 maßgebe nden Zeitraums erhält der Musiker für den Zeitraum, für den ihm Krankengeld oder die entsprechenden Leistungen aus der gesetzlichen Renten- oder Unfallversicherung oder nach dem Bundesversorgungsgesetz gezahlt werden, als Krankenbezüge einen Krankengeldzuschuss. Dies gilt nicht, a) wenn der Musiker Rente wegen Erwerbsminderung (§ 43 Sozialgesetzbuch VI) oder wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält, b) in den Fällen des Absatzes 1 Unterabs. 3, c) für den Zeitraum, für den die Mus ikerin Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach § 200 Reichsversicherungsordnung oder nach § 13 Abs. 2 Mutterschutzgesetz hat. (4) Der Krankengeldzuschuss wird bei einer Beschäftigungszeit bei demselben Arbeitgeber a) von mehr als einem Jahr längstens bis zum Ende der 13. Woche, b) von mehr als drei Jahren längstens bis zum Ende der 26. Woche s e i t d e m B e g i n n d e r A r b e i t s u n f ä h i g k e i t , j e d o c h n i c h t ü b e r d e n Z e i t p u n k t d e r Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus, gezahlt. V o l l e n d e t d e r M u s i k e r i m L a u f e d e r A rbeitsunfähigkeit eine Beschäftigungszeit bei demselben Arbeitgeber von mehr als einem Jahr bzw. von mehr als drei Jahren, wird der Krankengeldzuschuss gezahlt, wie wenn er die maßgebende Beschäftigungszeit bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit vollendet hätte. I n d e n F ä l l e n d e s A b s a t z e s 1 U n t e r a b s . 2 wird die Zeit der Maßnahme bis zu höchstens zwei Wochen nicht auf die Fristen des Unterabsatzes 1 angerechnet. (5) Innerhalb eines Kalenderjahrs können die Bezüge nach Absatz 2 Unterabs. 1 oder 2 und der Krankengeldzuschu ss bei einer Beschäftigungszeit bei demselben Arbeitgeber TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 - 54 - a) von mehr als einem Jahr längstens für die Dauer von 13 Wochen, b) von mehr als drei Jahren längstens für die Dauer von 26 Wochen bezogen werden; Absatz 4 Unterabs. 3 gilt entsprechend. E r s t r e c k t s i c h e i n e E r k r a n k u n g u n u n t e r b r o c h e n v o n e i n e m K a l e n d e r j a h r i n d a s nächste Kalenderjahr oder erleidet der Musiker im neuen Kalenderjahr innerhalb von 13 Wochen nach Wiede raufnahme der Arbeit einen Rückfall, bleibt es bei dem Anspruch aus dem vorhergehenden Jahr. Bei jeder neuen Arbeitsunfähigkeit b esteht jedoch mindestens der sich aus Absatz 2 ergebende Anspruch. (6) Bei der jeweils ersten Arbeitsunfäh igkeit, die durch einen bei dem Arbeitgeber erlittenen Arbeitsunfall oder durch eine b e i d e m A r b e i t g e b e r z u g e z o g e n e Berufskrankheit verursacht ist, wird der Krankengeldzuschuss ohne Rücksicht auf die Beschäftigungszeit bei demselben Arbeitgeber bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit, jedoch nicht über den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsve rhältnisses hinaus, gezahlt, wenn der zuständige Unfallversicherungsträger den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit anerkennt. (7) Krankengeldzuschuss wird nicht übe r den Zeitpunkt hinaus gezahlt, von dem an der Musiker Bezüge aufgrund eige ner Versicherung aus der gesetzlichen Rentenversicherung (einschließlich ein es rentenersetzenden Übergangsgeldes im Sinne des § 20 Sozialgesetzbuch VI i.V.m. § 8 Sozialgesetzbuch IX), aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebene nversorgung oder aus einer sonstigen Versorgungseinrichtung erhält, zu der der Arbeitgeber oder ein anderer Arbeitgeber, der den TVK oder einen Tari fvertrag wesentlich gleichen Inhalts angewendet hat, die Mittel ganz oder teilweise beigesteuert hat. Ü b e r z a h l t e r K r a n k e n g e l d z u s c h u s s u n d s o n s t i g e ü b e r z a h l t e B e z ü g e g e l t e n a l s Vorschüsse auf die zustehenden Bezüge im Sinne des Unterabsatzes 1. Die Ansprüche des Musikers gehen inso weit auf den Arbeitgeber über; § 53 Sozialgesetzbuch I bleibt unberührt. D e r A r b e i t g e b e r k a n n v o n d e r R ü c k f o r d e r u n g d e s T e i l s d e s ü b e r z a h l t e n Betrags, der nicht durch die für den Zeitraum der Überbezahlung zustehenden Bezüge im Sinne des Unterabsatzes 1 au sgeglichen worden ist, absehen, es sei denn, der Musiker hat dem Arbeitgeber die Zustellung des Rentenbescheids schuldhaft verspätet mitgeteilt. D e r K r a n k e n g e l d z u s c h u s s w i r d a u ß e r dem nicht über den Zeitpunkt hinaus gezahlt, zu dem die Berufsunfähigkeit de s Musikers amts- oder betriebsärztlich festgestellt wird. TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 - 55 - (8) Der Krankengeldzuschuss wird in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialversicherungsträgers und der Nettovergütung gezahlt. Nettovergütun g ist die Vergütung nach § 16 - gegebenenfalls zuzüglich des Sozialzuschla gs -, vermindert um die gesetzlichen Abzüge. (9) Anspruch auf den Krankengeldzuschu ss nach den Absätzen 3 bis 8 hat auch der Musiker, der in der gesetzlichen K rankenversicherung versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreit ist. Dabei sind für die Anwen dung des Absatzes 8 die Leistungen zugrunde zu legen, die dem Musiker als Pflichtversicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung zustünden. Protokollnotiz zu Absatz 1: Ein Verschulden im Sinne des Abs atzes 1 liegt nur dann vor, wenn die Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Protokollnotiz zu Absatz 6: Hat der Musiker in einem Fall des Absatzes 6 die Arbeit vor Ablauf der Bezugsfrist von 26 Wochen wieder aufgenommen und wird er vor Ablauf von sechs Monaten aufgrund desselben Arbeitsunfalls oder derselben Berufskrankheit erneut arbeitsunfähig, wird der Ablauf der Be zugsfrist, wenn dies für den Musiker günstiger ist, um die Zeit der Arbeitsfähigkeit hinausgeschoben. TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 - 56 - § 31 a Übergangsregelungen für die Zahlung von Krankenbezügen Für die a) Musiker, die am 30. Juni 1994 in einem Arbeitsverhältnis gestanden haben, das am 1. Juli 1994 zu demselben Arbeitgeber fortbestanden hat, sowie b) Musiker, die nicht krankenversicher ungspflichtig sind und keinen Zuschuss nach § 257 Sozialgesetzbuch V erhalten, die am 30. Juni 1994 zu einem Arbeitgeber, der Mitglied im Deutschen Bühnenverein ist, in einem Arbeitsverhältnis auf der Grundlage des TVK gestanden haben, und die mit einem anderen Arbeitgeber, der Mitglied im Deutschen Bühnenverein ist, einen Arbeitsvertrag, der zum 1. Juli 1994 oder später wirksam wird, auf der Grundlage des TVK abschließen, gilt anstelle des § 31 für die Dauer dieses Arbeitsverhältnisses Folgendes: (1) Wird der Musiker durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, erhält er Krankenbezüge nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5. A l s u n v e r s c h u l d e t e A r b e i t s u n f ä h i g k e i t i m S i n n e d e s U n t e r a b s a t z e s 1 g i l t a u c h die Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, die ein Träger der gesetzlichen Renten-, Kranken- oder Unfallversicherung, eine Verwaltungsbehörde der Kriegsopferversorgung oder ein sonstiger Sozialleistungsträger b ewilligt hat und die in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Re habilitation durchgeführt wird. Bei Musikern, die nicht Mitglied einer gesetz lichen Krankenkasse oder nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ve rsichert sind, gilt Satz 1 dieses Unterabsatzes entsprechend, wenn ei ne Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation ärztlich ve rordnet worden ist und in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation oder einer vergleichbaren Einrichtung durchgeführt wird. A l s u n v e r s c h u l d e t e A r b e i t s u n f ä h i g k e i t i m Sinne des Unterabsatzes 1 gilt ferner eine Arbeitsverhinderung, die infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen oder nicht strafbaren Abbruchs der Schwangerschaft eintritt. (2) Krankenbezüge werden bis zur Dauer von sechs Wochen gezahlt. Unbeschadet des Satzes 1 werden sie nach einer Dienstzeit (§ 15) von mindestens zwei Jahren bis zum Ende der 9. Woche, TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 - 57 - drei Jahren bis zum Ende der 12. Woche, fünf Jahren bis zum Ende der 15. Woche, acht Jahren bis zum Ende der 18. Woche, zehn Jahren bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit gezahlt. B e i d e r j e w e i l s e r s t e n A r b e i t s u n f ä h i g k eit, die durch einen bei dem Arbeitgeber erlittenen Arbeitsunfall oder durch eine b e i d e m A r b e i t g e b e r z u g e z o g e n e Berufskrankheit verursacht ist, werden die Krankenbezüge ohne Rücksicht auf die Dienstzeit bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit gezahlt, wenn der zu ständige Unfallversicherungsträger den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit anerkennt. I n d e n F ä l l e n d e s A b s a t z e s 1 U n t e r a b s . 2 wird die Zeit der Maßnahme bis zu höchstens zwei Wochen nicht auf die F r i s t e n d e s U n t e r a b s a t z e s 1 S a t z 2 angerechnet. Die Krankenbezüge werden längstens bis zur Dauer von sechs Wochen gezahlt, a) wenn der Musiker Rente wegen Erwerbsminderung (§ 43 Sozialgesetzbuch VI) oder wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält, b) in den Fällen des Absatzes 1 Unterabs. 3, c) für den Zeitraum, für den die Mus ikerin Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach § 200 Reichsversicherungsordnung oder nach § 13 Abs. 2 Mutterschutzgesetz hat. Krankenbezüge werden nicht gezahlt a) über die Beendigung des Ar beitsverhältnisses hinaus, b) über den Zeitpunkt hinaus, von dem an der Musiker Bezüge aufgrund eigener Versicherung aus der g esetzlichen Rentenversicherung (einschließlich eines rentenersetzenden Übergangsgelds im Sinne des § 20 Sozialgesetzbuch VI) i.V.m. § 8 Sozialgesetzbuch IX, aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenver sorgung oder aus einer sonstigen Versorgungseinrichtung erhält, zu der der Arbeitgeber oder ein anderer Arbeitgeber, der den TVK oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts angewendet hat, die Mittel ganz oder teilweise beigesteuert hat. Überzahlte Krankenbezüge und sons tige überzahlte Bezüge gelten als Vorschüsse auf die zustehenden Bezü ge im Sinne des Satzes 1 dieses Unterabsatzes. Die Ansprüche des Musikers gehen insoweit auf den Arbeitgeber über; § 53 Sozialgesetzbuch I bleibt unberührt. Der Arbeitgeber kann von der Rückforderung des Teils d e s ü b e r z a h l t e n B e t r a g s , d e r n i c h t durch die für den Zeitraum der Überb ezahlung zustehenden Bezüge im Sinne des Satzes 1 dieses Unterabsatzes ausgeglichen worden ist, absehen, es sei denn, der Musiker hat dem Arbeitgeber die Zustellung des Rentenbescheids schuldhaft verspätet mitgeteilt, TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 - 58 - c) über den Zeitpunkt hinaus, zu dem die Berufsunfähigkeit des Musikers amts- oder betriebsärztlich festgeste llt wird. Liegt dieser Zeitpunkt vor dem Ablauf der sechsten Woche seit dem Be ginn der Arbeitsunfähigkeit, werden die Krankenbezüge bis zur sechsten Woche gezahlt. Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit und endet das Arbeitsverhältnis vor dem Ende der Bezugsfrist nach Unterabsatz 1 Satz 1, behält der Musiker abweichend von Unterabsatz 5 Satz 1 Buchst. a den Ansp ruch auf Krankenbezüge bis zur Dauer von sechs Wochen. Das Gleiche gilt, wenn der Musiker das Arbeitsverhältnis aus einem von dem Arbeitgeber zu ve rtretenden Grund kündigt, der den Musiker zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt. (3) Als Krankenbezüge wird die Vergütung (§ 16) gezahlt. I n d e n F ä l l e n d e s A b s a t z e s 1 U n t e r a b s . 2 e r h ä l t d e r M u s i k e r a b w e i c h e n d v o n Unterabsatz 1 für die Dauer der Ma ßnahme als Krankenbezüge einen Krankengeldzuschuss in entsprechender Anwendung des § 31 Abs. 3, 8 und 9; der Anspruch auf Krankenbezüge nach Unterabsatz 1 für die Dauer von sechs Wochen (Absatz 2 Unterabs. 1 Satz 1) bleibt unberührt. (4) Vollendet der Musiker während der Ar beitsunfähigkeit die zu einer längeren Bezugsdauer berechtigende Dienstzeit, werden die Krankenbezüge so gezahlt, wie wenn der Musiker die längere Dienstzeit bereits bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit vollendet hätte. (5) Hat der Musiker nicht mindestens vier Wochen wieder gearbeitet und wird er aufgrund derselben Ursache erneut arbeitsunfähig, werden Krankenbezüge insgesamt nur für die nach Absatz 2 maßgebende Zeit gezahlt. H a t d e r M u s i k e r i n e i n e m F a l l d e s A b s atzes 2 Unterabs. 2 die Arbeit vor Ablauf der Bezugsfrist von 26 Wochen wieder aufgenommen und wird er vor Ablauf von sechs Monaten aufgrund desselben Arbeitsunfalls oder derselben Berufskrankheit erneut arbeitsunfähig, wird der Ablauf der Bezugsfrist, wenn dies für den Musiker günstiger ist, um die Zeit der Arbeitsfähigkeit hinausgeschoben. (6) Der Musiker kann die Anwendung des § 31 beantragen. Der Antrag kann nicht widerrufen werden. Protokollnotiz zu Absatz 1: Ein Verschulden im Sinne des Ab satzes liegt nur dann vor, wenn die Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 - 59 - Protokollnotiz zu Absatz 5 Unterabs. 1: Auf die vier Wochen wird ein Erholungsurl aub angerechnet, den der Musiker nach Arbeitsaufnahme angetreten hat, weil dies im Urlaubsplan vorgesehen war oder der Arbeitgeber dies verlangt hatte. TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 - 60 - § 32 Anzeige- und Nachweispflichten (1) In den Fällen des § 31 Abs. 1 Unterabs. 1 und 3 bzw. des § 31 a Abs. 1 Unterabs. 1 und 3 ist der Musiker verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Musiker eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden allgemeinen Arbeitstag dem Arbeitgeber vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, vom einzelnen Musiker bei Krankmeldung die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Mus iker verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. H ä l t s i c h d e r M u s i k e r b e i B e g i n n d e r A r b e i t s u n f ä h i g k e i t i m A u s l a n d a u f , i s t e r darüber hinaus verpflichtet, dem Ar beitgeber die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort in der schnellstmöglichen Art der Übermittlung m itzuteilen. Die durch die Mitteilung entstehenden Kosten hat der Arbeitgeber zu tragen. Darüber hinaus ist der Musiker, wenn er Mitglied einer gesetzliche n Krankenkasse ist, verpflichtet, auch dieser die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen. Kehrt ein arbe itsunfähig erkrankter Musiker in das Inland zurück, ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber seine Rückkehr unverzüglich anzuzeigen. D e r A r b e i t g e b e r i s t b e r e c h t i g t , d i e F ortzahlung der Bezüge zu verweigern, solange der Musiker die von ihm nach U n t e r a b s a t z 1 v o r z u l e g e n d e ä r z t l i c h e Bescheinigung nicht vorlegt oder den ihm nach Unterabsatz 2 obliegenden Verpflichtungen nicht nachkommt, es sei denn, dass der Musiker die Verletzung dieser ihm obliegenden Verpflichtungen nicht zu vertreten hat. (2) In den Fällen des § 31 Abs. 1 Unterabs. 2 bzw. § 31 a Abs. 1 Unterabs. 2 ist der Musiker verpflichtet, dem Arbeitge ber den Zeitpunkt des Antritts der Maßnahme, die voraussichtliche Dauer un d die Verlängerung der Maßnahme unverzüglich mitzuteilen und ihm a) eine Bescheinigung über die B ewilligung der Maßnahme durch einen Sozialleistungsträger nach § 31 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 bzw. § 31 a Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 oder b) eine ärztliche Bescheinigung über die Erforderlichkeit der Maßnahme im Sinne von § 31 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2 bzw. § 31 a Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2 unverzüglich vorzulegen. Absatz 1 Unterabs. 3 gilt entsprechend. TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 - 61 - § 33 Forderungsübergang bei Dritthaftung (1) Kann der Musiker aufgrund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten Schadensersatz wegen des Verdienstaus falls beanspruchen, der ihm durch die Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, geht dieser Anspruch insoweit auf den Arbeitgeber über, als dieser dem Musiker Krankenbezüge und sonstige Bezüge gezahlt und darauf entfallende, vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit, Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur Sozialversicherung und zur Pflegevers icherung sowie Umlagen (einschließlich der Pauschalsteuer) zu Einrichtung en der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung abgeführt hat. (2) Der Musiker hat dem Arbeitgeber unverzüglich die zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlichen Angaben zu machen. (3) Der Forderungsübergang nach Absatz 1 kann nicht zum Nachteil des Musikers geltend gemacht werden. (4) Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Za hlung der Krankenbezüge und sonstiger Bezüge zu verweigern, wenn de r Musiker den Übergang eines Schadensersatzanspruchs gegen einen Dr itten auf den Arbeitgeber verhindert, es sei denn, dass der Musiker die Verletzung dieser ihm obliegenden Verpflichtungen nicht zu vertreten hat. TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 - 62 - § 34 Beihilfen, Unterstützungen Für die Gewährung von Beihilfen in Krankh eits-, Geburts- und Todesfällen sowie von Unterstützungen werden die be i dem Arbeitgeber jeweils geltenden Bestimmungen angewendet. TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 - 63 - § 35 Jubiläumszuwendungen Der Musiker erhält als Jubiläumszuwendung nach einer Dienstzeit (§ 15) von 25 Jahren € 350,00, von 40 Jahren € 500,00. TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 - 64 - § 36 Sterbegeld (1) Beim Tod des Musikers, der zur Zeit seines Todes nich t nach § 41 beurlaubt ist und dessen Arbeitsverhältnis zur Zeit seines Todes nicht nach § 47 Abs. 4 geruht hat, erhalten a) der überlebende Ehegatte oder der überlebende eingetragene Lebenspartner, b) die Abkömmlinge Sterbegeld. (2) Sind Anspruchsberechtigte im Sinne d e s A b s a t z e s 1 n i c h t v o r h a n d e n , i s t Sterbegeld auf Antrag zu gewähren a) Verwandten der aufsteigenden Linie , Geschwistern, Geschwisterkindern sowie Stiefkindern, wenn sie zur Zeit des Todes des Musikers mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder wenn der Verstorbene ganz oder überwiegend ihr Ernährer gewesen ist, b) sonstigen Personen, die die Koste n der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben, bis zur Höhe ihrer Aufwendungen. (3) Als Sterbegeld werden gezahlt a) die Vergütung (§ 16) für die restlichen Kalendertage des Sterbemonats, b) das Zweifache der monatlichen Verg ütung (§ 16), höchstens jedoch das Zweifache des Betrags, der der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze der Satzung der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester entspricht. Ist dem Musiker zur Zeit seines Todes weg en Ablaufs der Bezugsfristen für die Krankenbezüge die Vergütung nicht mehr gezahlt worden oder hat die Musikerin zurzeit ihres Todes Muttersch aftsgeld nach § 13 Mutterschutzgesetz bezogen, werden als Sterbegeld gezahlt a) die Vergütung für den Sterbetag und die restlichen Tage des Sterbemonats, b) das Zweifache der monatlichen Vergüt ung, höchstens jedoch das Zweifache des Betrags, der der jeweiligen Beit ragsbemessungsgrenze der Satzung der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester entspricht. Das Sterbegeld wird in einer Summe ausgezahlt. TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 - 65 - (4) Sind an den Verstorbenen Vergütun g oder Vorschüsse über den Sterbetag hinaus gezahlt worden, werden diese auf das Sterbegeld angerechnet. (5) Die Zahlung an einen der nach Absatz 1 oder 2 Berechtigten bringt den Anspruch der übrigen gegenüber dem Arbeitgeber zum Erlöschen. Sind Berechtigte nach Absatz 1 oder Absatz 2 nicht vorhanden, werden über den Sterbetag hinaus gezahlte Bezüge für den Sterbemonat nicht zurückgefordert. (6) Wer den Tod des Musikers vorsätzlich herbeigeführt hat, hat keinen Anspruch auf das Sterbegeld. (7) Das Sterbegeld verringert sich um de n Betrag, den die Berechtigten nach Absatz 1 oder 2 als Sterbegeld aus ei ner zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder aus eine r Ruhegeldeinrichtung erhalten. Dies gilt nicht, wenn die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder die Ruhegeldeinrichtung einen Arbeitnehmerbeitrag vorsieht. TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 - 66 - 7. Abschnitt Urlaub und Arbeitsbefreiung Unterabschnitt 1: Erholungsurlaub § 37 Erholungsurlaub (1) Der Musiker erhält in jedem Urlaubsja hr Erholungsurlaub unter Fortzahlung der Vergütung (§ 16). Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. (2) Der Urlaubsanspruch kann erst nach Ablauf von sechs Monaten nach der Einstellung geltend gemacht werden, es sei denn, dass der Musiker vorher ausscheidet. (3) Der Urlaub beträgt 45 Kalendertage. Er wird grundsätzlich während der Theater- bzw. Konzertferien gewährt. Aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen kann der Urlaub in zwei Teilen gewährt werden; dabei soll jedoch der a uf die Theater- bzw. Konzertferien entfallende Urlaubsteil mindestens 32 Kalendertage betragen. Der kleinere Urlaubsteil ist möglichst unter Berücksichtigung der Interessen des Musikers spätestens sechs Wochen vor Antritt festzulegen. 14 Kalendertage des Urlaubs solle n zusammenhängend während der Schulferien des jeweiligen Bundeslandes gewährt werden. (4) Der Teil des Urlaubs, der auf die Zeit von Beginn der Spielzeit bis zum Ende des Kalenderjahres entfällt, ist zusammen mit dem Teil des Urlaubs, der im folgenden Kalenderjahr auf die Zeit bis zu m Ende der Spielzeit entfällt, in den Theater- bzw. Konzertferien des folgenden Kalenderjahres zu gewähren und zu nehmen. Dies gilt nicht für den Teil des Urlaubs, der bereits zu Beginn der Vertragszeit gewährt und genommen worden ist. Kann der Urlaub bis zum Ende der Theate r- bzw. Konzertferien des folgenden Kalenderjahres nicht genommen werden, ist er bis zum Ende dieses Kalenderjahres anzutreten. Läuft die Wartezeit (Absatz 2) erst im Laufe des folgenden Kalenderjahres ab, ist der Urla ub spätestens zu Beginn der Theater- bzw. Konzertferien anzutreten. Urlaub, der nicht innerhalb der genannten Fristen angetreten ist, verfällt. TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 - 67 - (5) Erkrankt der Musiker während des Ur laubs und zeigt er dies unverzüglich an, werden die durch ärztliches - auf Verlangen durch amts- oder vertrauensärztliches - Zeugnis nachgewi esenen Krankheitstage, an denen der Musiker arbeitsunfähig war, auf den Urla ub nicht angerechnet. Der Musiker hat sich nach planmäßigem Ablauf seines Urlaubs oder, falls die Krankheit länger dauert, nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zur Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen. Der Antritt des restlichen Urlaubs wird erneut festgelegt. Er ist spätestens in den Th eater- bzw. Konzertferien des auf den Beginn der Erkrankung folgenden Urlaubsjahrs zu gewähren und zu nehmen. (6) Der Musiker, der ohne Erlaubnis währ end des Urlaubs gegen Entgelt arbeitet, verliert den Anspruch auf die Vergütung für die Tage der Erwerbstätigkeit. Er hat die für diese Zeit bereits erhaltene Vergütung zurückzahlen. TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 - 68 - § 38 Erholungsurlaub bei Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses im Laufe des Urlaubsjahrs (1) Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe des Urlaubsjahrs, beträgt der Urlaubsanspruch ein Zwölftel des Jahresurl aubs (§ 37 Abs. 3 Unterabs. 1) für jeden vollen Monat der Beschäftigung. Scheidet der Musiker wegen Erwerbsminderung (§ 47) oder Erreichens d e r A l t e r s g r e n z e ( § 4 8 ) a u s d e m Arbeitsverhältnis aus, beträgt der Ur laubsanspruch sechs Zwölftel, wenn das Arbeitsverhältnis in der ersten Hälfte endet, und zwölf Zwölftel, wenn es in der zweiten Hälfte des Urlaubsjahrs endet. Bruchteile von Urlaubstagen werden a uf volle Tage, jedoch nur einmal im Urlaubsjahr, aufgerundet. (2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht, wenn sich an das Arbeitsverhältnis unmittelbar ein anderes Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber oder ein Arbeitsverhältnis mit dem rechtlichen Träger eines anderen Kulturorchesters anschließt, der Mitglied des Deutschen Bühne nvereins ist. Der Musiker erhält den im laufenden Urlaubsjahr noch nicht verbrauchten Urlaub von dem Arbeitgeber bzw. dem neuen Arbeitgeber. Urlaub, der dem Musiker für Monate gewährt worden ist, die in das neue Arbeitsverhältnis fallen, wird auf den Urlaub angerechnet. Das Gleiche gilt für die über den Urlaub hinaus im Rahmen der Theater- bzw. Konzertferien gewährte Freizeit. TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 - 69 - § 39 Urlaubsabgeltung (1) Der Urlaubsanspruch ist abzugelten, wenn und soweit der Urlaub aus zwingenden betrieblichen Gründe n nicht bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegeben und genommen werden kann , es sei denn, dass sich an ein beendetes Arbeitsverhältn is ein neues Arbeitsverhältnis bei demselben Arbeitgeber anschließt. Ist dem Musiker wegen eines vorsätzlichen schuldhaften Verhaltens außerordentlich gekündigt worden oder ha t der Musiker das Arbeitsverhältnis unberechtigterweise gelöst, wird lediglich derjenige Urlaubsanspruch abgegolten, der dem Musiker nach gesetzlichen Vorschriften bei Anwendung des § 38 Abs. 1 Satz 1 noch zustehen würde. (2) Für jeden abzugeltenden Urlaubstag wird ein Dreißigstel der monatlichen Vergütung (§ 16) gezahlt. Protokollnotiz: Die Abgeltung unterbleibt, wenn der Mu siker in unmittelbarem Anschluss in ein Arbeitsverhältnis zu einem rechtlichen Träger eines anderen Kulturorchesters übertritt und dieser sich verpflichtet, den noch nicht verbrauchten Urlaub zu gewähren. TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 - 70 - Unterabschnitt 2: Freistellung von der Arbeit § 40 Arbeitsbefreiung (1) Als Fälle nach § 616 Bürgerliches G esetzbuch, in denen der Musiker unter Fortzahlung der Vergütung (§ 16) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt wird, gelten nur die folgenden Anlässe: a) Niederkunft der Ehefrau 1 Arbeitstag, b) Tod des Ehegatten, des eingetragenen Lebenspartners, eines Kindes oder Elternteils 2 Arbeitstage, c) Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund an einen anderen Ort 1 Arbeitstag, d) 25-, 40- und 50jähriges Arbeitsjubiläum 1 Arbeitstag, e) schwere Erkrankung aa) eines Angehörigen, soweit er in demselben Haushalt lebt, 1 Arbeitstag im Kalenderjahr, bb) eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach § 45 Sozialgesetzbuch V besteht oder bestanden hat, bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr, cc) einer Betreuungsperson, wenn der Musiker deshalb die Betreuung seines Kindes, das das 8 . L e b e n s j a h r n o c h n i c h t v o l l e n d e t h a t o d e r wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen muss, bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr. Eine Freistellung erfolgt nur, soweit ei ne andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und der Arzt in den Fällen der Doppelbuchstaben aa und bb die Notwendigkeit der Anwesenheit des Musikers zur vorläufigen Pflege bescheinigt. Die Freistellung darf insgesamt fünf Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten. TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 - 71 - f) Ärztliche Behandlung des Musikers, wenn diese während der Arbeitszeit erfolgen muss, erforderliche nachgewiesene Abwesenheitszeit zuzüglich erforderlicher Wegezeiten. Bei der Festlegung des Zeitpunkts der Arbeitsbefreiung sind die dienstlichen Belange des Arbeitgebers zu berücksichtigen. (2) Bei Erfüllung allgemeiner staatsbürger licher Pflichten nach deutschem Recht, soweit die Arbeitsbefreiung gesetzlic h vorgeschrieben ist und soweit die Pflichten nicht außerhalb der Arbeitszeit, gegebenenfalls nach ihrer Verlegung, wahrgenommen werden können, besteht der Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen nur insoweit, als der Musiker nicht Ansprüche auf Ersatz der Vergütung geltend machen kann. Die fortgezahlten Beträge gelten in Höhe des Ersatzanspruchs als Vorschuss auf die Leistung der Kostenträger. Der Musike r hat den Ersatzanspruch geltend zu machen und die erhaltenen Beträge an den Arbeitgeber abzuführen. (3) Dem zu einem Probespiel eingeladen en Musiker ist auf einen unverzüglich gestellten Antrag bis zu dreimal in der Spielzeit die erforderliche Freizeit unter Fortzahlung der Vergütung zu gewähren . Dies gilt nicht, wenn der Musiker aus künstlerischen Gründen nicht entbehrt werden oder keine geeignete Vertretung zu zumutbaren Bedingungen beschafft werden kann. D e m M u s i k e r k a n n z u e i n e r T ä t i g k e i t als Solist oder auf kammermusikalischem Gebiet sowie zum Zweck der Fortbildung Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung bis zu drei Wochen in der Spielzeit gewährt werden, wenn eine geeignete Vertretung zur Verfügung steht und der Musiker die durch die Vertretung entstehenden Kosten (Vergütung, Reisekosten etc.) übernimmt. (4) Der Musiker hat aus dringenden pe rsönlichen Gründen (z.B. Eheschließung und Umzug aus persönlichen Gründen, Kommunion oder Konfirmation des eigenen Kindes, Todesfall eines engen Angehörigen und ähnliche persönliche Anlässe) in jeder Spielzeit Anspruch auf Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung von einem Tag oder zwei aufeinander folgenden Diensten, wobei nur eine Aufführung betroffen sein darf. Die Arbeitsbefreiung wird nicht gewährt, wenn dringende dienstliche oder betriebliche Gründe entgegenstehen. D a r ü b e r h i n a u s k a n n d e r A r b e i t g e b e r i n s o n s t i g e n d r i n g e n d e n F ä l l e n Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung bis zu drei Tagen gewähren. In begründeten Fällen kann b e i V e r z i c h t a u f d i e V e r g ü t u n g kurzfristige Arbeitsbefreiung gewähr t werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es gestatten. TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 - 72 - (5) Zur Teilnahme an Delegierten versammlungen und Tagungen des Gesamtvorstands oder der Tarifkommission kann den gewählten Organmitgliedern auf Anfordern de r vertragschließenden Gewerkschaft Arbeitsbefreiung bis zu sechs Tagen im Jahr unter Fortzahlung der Vergütung erteilt werden, sofern nicht dringende dienstliche oder betriebliche Interessen entgegenstehen. Z u r T e i l n a h m e a n T a r i f v e r h a n d l u n g e n mit dem Deutschen Bühnenverein und im Falle der Einladungen zu Sitzungen der Organe der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester kann auf Anfordern der vertragschließenden Gewerkschaft Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung ohne zeitliche Begrenzung erteilt werden. TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 - 73 - § 41 Sonderurlaub Der Musiker kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die Vergütung Sonderurlaub erhalten, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es gestatten. Die Zeit des Sonderurlaubs gilt nicht als Dienstzeit (§ 15), es sei denn, dass der Arbeitgeber vor Antri tt des Sonderurlaubs ein dienstliches oder betriebliches Interesse an der Beurlaubung schriftlich anerkannt hat. TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 - 74 - 8. Abschnitt Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung § 42 Zusatzversorgung Der Musiker ist bei der Versorgungsa nstalt der deutschen Kulturorchester pflichtversichert, soweit die Satzung der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester eine solche Pflichtversicherung vorsieht. Protokollnotiz: § 42 findet keine Anwendung, soweit mit der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester eine abweichende Vereinbarung vor dem 1. Januar 1972 geschlossen wurde. TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 - 75 - § 42 a Übergangsvorschrift zur befreienden Lebensversicherung (1) Dem bei der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester versicherten Musiker, der nach Art. 2 § 1 Angest elltenversicherungs-Neuregelungsgesetz von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung der Angestellten befreit ist und mit einem öffentlichen ode r privaten Versicherungsunternehmen für sich und seine Hinterbliebenen eine n Lebensversicherungsvertrag für den Fall des Todes und des Erlebens des 65. oder eines niedrigeren Lebensjahrs a) vor dem 1. Januar 1968 abgeschlossen hat oder b) nach dem 31. Dezember 1967 abschließt und aufrecht erhält, gewährt der Arbeitgeber auf Antrag für die Zeit, für die dem Musiker Dienst- oder Krankenbez üge zustehen, einen Zuschuss zur monatlichen Prämienzahlung in Höhe d es Beitragsanteils, den der Arbeitgeber zur Rentenversicherung der Angestellte n zu zahlen hätte. Voraussetzung für die Gewährung des Zuschusses ist, dass der Musiker für die Lebensversicherung jeweils mindestens einen Betrag aufwendet, der als Pflichtbeitrag für ihn zur Rentenversicherung der Angestellten zu zahlen wäre. (2) Erhöht sich nach dem 31. Dezember 1967 der Pflichtbeitrag, der für den Musiker zur Rentenversicherung der Angestellten zu zahlen wäre, kann der Musiker seiner Verpflichtung zur Er höhung seiner Aufwendung (Absatz 1 Satz 2) dadurch nachkommen, dass er mindestens einen Betrag in der Höhe des Unterschieds zwischen dem bisher und dem nunmehr für ihn maßgebenden Pflichtbeitrag a) für die Lebensversicherung oder b) für eine freiwillige Weiterversicheru ng in der Rentenversicherung der Angestellten oder c) für die Versicherung bei der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester als Ergänzungsbeitrag im Sinne des § 22 Absatz 2 Satz 3 der Anstaltssatzung verwendet. Der Zuschu ss des Arbeitgebers erhöht sich in diesen Fällen um die Hälfte des aufg ewendeten Mehrbetrags, höchstens jedoch um die Hälfte des Unterschiedsbetrags nach Satz 1. K o m m t d e r M u s i k e r d e r V e r p f l i c h t u n g n ach Satz 1 nicht nach, entfällt auch der Zuschuss nach Absatz 1. (3) Absätze 1 und 2 gelten für Musiker, die bei der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen versichert sind, entsprechend. TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 - 76 - 9. Abschnitt Beendigung des Arbeitsverhältnisses § 43 Ordentliche Kündigung (1) Während der Probezeit kann das Arbeits verhältnis mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Probezeit oder zum Ende des für das Orchester üblichen Beschäftigungsjahrs gekündigt werden. (2) Nach Ablauf der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist sechs Monate zum Ende des für das Orchester üblichen Beschäftigungsjahrs. (3) Ist das Arbeitsverhältnis des Musikers eines Orchesters, dessen Auflösung oder Verkleinerung beschlossen worden ist, g e k ü n d i g t w o r d e n , k a n n d e r M u s i k e r das Arbeitsverhältnis abweichend von Absatz 2 mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Kalendermonats kündigen. TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 - 77 - § 44 Außerordentliche Kündigung (1) Nach Ablauf von fünfzehn Beschäftigu ngsjahren bei demselben Arbeitgeber oder seinem Rechtsvorgänger kann das Arbeitsverhältnis des Musikers, der das vierzigste Lebensjahr vollendet hat, v o n d e m A r b e i t g e b e r u n b e s c h a d e t d e s Absatzes 2 nur gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund (§ 626 Bürgerliches Gesetzbuch) vorliegt. Als wichtige Gründe gelten auch a) der Beschluss des zuständigen Organs des rechtlichen Trägers, das Orchester aufzulösen oder zu verkleinern, b) ein Versagen der künstlerischen Leistungen des Musikers, das sein Ausscheiden aus dem Orchester aus künstlerischen Rücksichten gebietet, c) die amts- oder betriebsärztliche Feststellung einer dauerhaften Berufsunfähigkeit des Musikers. D i e K ü n d i g u n g b e d a r f k e i n e r F r i s t . A u s e i n e m d e r i n U n t e r a b s a t z 1 S a t z 2 genannten Gründe kann das Arbeitsverhä ltnis jedoch nur mit einer Frist von zwölf Monaten zum Ende des für das Orchester üblichen Beschäftigungsjahrs gekündigt werden. (2) Das Arbeitsverhältnis eines unter Abs atz 1 fallenden Musikers kann ferner gekündigt werden, wenn die Kündigu ng mit dem Angebot eines neuen Arbeitsvertrags als Musiker in dem gleichen Orchester zu anderen als den bisherigen Bedingungen verbunden ist. § 43 Abs. 2 gilt. TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 - 78 - § 45 Schriftform der Kündigung Die Kündigung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 - 79 - § 46 Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Vereinbarung Das Arbeitsverhältnis kann im gegen seitigen Einvernehmen jederzeit beendet werden. TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 - 80 - § 47 Erwerbsminderung 1) (1) Wird durch den Bescheid eines Renten versicherungsträgers festgestellt, dass der Musiker voll erwerbsgemindert ist, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid zugestellt wird, sofern der Musiker eine außerhalb der gesetzlichen Rentenversic herung bestehende Versorgung durch den Arbeitgeber oder durch eine Versor gungseinrichtung erhält, zu der der Arbeitgeber Mittel beigesteuert hat. Der Musiker hat den Arbeitgeber von der Zustellung des Rentenbescheids unve rzüglich zu unterrichten. Beginnt die Rente wegen voller Erwerbsminderung erst nach der Zustellung des Rentenbescheids, endet das Arbeitsve rhältnis mit dem Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tags. V e r z ö g e r t d e r M u s i k e r s c h u l d h a f t d e n R e n tenantrag oder bezieht er Altersrente nach § 236 oder § 236 a bzw. § 36 oder § 37 Sozialgesetzbuch VI oder ist er nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung v e r s i c h e r t , t r i t t a n d i e S t e l l e d e s Bescheids des Rentenversicherungsträg ers das Gutachten eines Amtsarztes oder des betriebsärztlichen Dienstes. Das Arbeitsverhältnis endet in diesem Fall mit Ablauf des Monats, in dem dem Mu siker das Gutachten bekannt gegeben worden ist. (2) Erhält der Musiker keine außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung bestehende Versorgung durch den Arbeitgeber oder durch eine Versorgungseinrichtung, zu der der Ar beitgeber Mittel beigesteuert hat, endet das Arbeitsverhältnis nach Ablauf einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahrs. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Rentenbescheids bzw. mit der Bekann tgabe des Gutachtens des Amtsarztes oder betriebsärztlichen Dienstes an den Musiker. Der Musiker hat den Arbeitgeber von der Zustellung des Rentenbescheids unverzüglich zu unterrichten. Beginnt die Rente wegen voller Erwerbsminderung erst nach der Zustellung des Rentenbescheids, beginnt die Frist mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tags. (3) Liegt bei dem Musiker, der schwerbehindert im Sinne des Sozialgesetzbuches IX ist, in dem Zeitpunkt, in de m nach den Absätzen 1 und 2 das Arbeitsverhältnis wegen voller Erwerbsminderung endet, die nach § 92 Sozialgesetzbuch IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamts noch nicht vor, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Tags der Zustellung des Zustimmungsbescheids des Integrationsamts. (4) Das Arbeitsverhältnis endet nicht, wenn nach dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers eine Rente auf Zeit gewährt wird. In diesem Fall ruht das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten von dem Tag an, der TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 - 81 - auf den nach Absatz 1 maßgebenden Ze itpunkt folgt, bis zum Ablauf des Tags, bis zu dem die Rente auf Zeit bewilligt ist, längstens jedoch bis zum Ablauf des Tags, an dem das Arbeitsverhältnis endet. W i r d d e r M u s i k e r w i e d e r e r w e r b s f ä hig und entfällt deswegen die Fortzahlung der wegen Erwerbsminderung gewährten Rente auf Zeit, erfolgt eine Weiterbeschäftigung des Musikers mit den im Arbeitsvertrag vereinbarten Instrumenten. Der Musiker hat jedoch keinen Anspruch auf die Ausübung seiner bisher übertragenen Tätigkeit und die entsprechende Fortzahlung seiner Tätigkeitszulagen. Satz 2 gilt insoweit nicht, als mit dem Musiker das Spielen von Nebeninstrumenten vereinbart ist und der Musiker diese Tätigkeit fortsetzt. (5) Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn durch den Bescheid eines Rentenversicherungsträgers festgestellt wird, dass der Musiker nur teilweise erwerbsgemindert ist, es sei denn, der Musiker stellt den schriftlichen Antrag, in seinem bisherigen oder anderen Be ruf teilweise beschäftigt zu werden. In diesem Fall ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Musiker dem Antrag entsprechend zu beschäftigen, wenn eine dem Antrag entsprechende Beschäftigungsmöglichkeit besteht. Der A r b e i t g e b e r i s t b e r e c h t i g t , d i e Vergütung unter Berücksichtigung vo n Art und Umfang der Beschäftigung angemessen zu kürzen. Besteht die Beschäftigungsmöglichkeit nicht, gelten Absätze 1 bis 4 mit der Maßgabe entsprech end, dass das Arbeitsverhältnis nicht vor der schriftlichen Ablehnung des An trages durch den Arbeitgeber endet bzw. ruht. Protokollnotiz: Für den Fall der Berufsunfähigkeit ei nes vor dem 2. Januar 1961 geborenen Musikers gilt § 45 Abs. 1 bis 4 TVK in der Fassung vom 1. September 1998 fort. Anstelle von § 45 Abs. 5 TVK alter Fassung wird in diesem Fall § 45 Abs. 4 in der ab dem 1. Februar 2003 geltenden Fassung (entspricht § 47 Abs. 4 des Tarifvertrags für Musiker in Kulturorchestern vom 31. Oktober 2009 (TVK)) entsprechend angewandt, sofern der Bescheid, mit dem die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit festgestellt wird, ab dem 1. Februar 2003 zugestellt wird. W i r d § 4 5 T V K i n s e i n e r b i s h e r i g e n F a s s u n g ( 1 . S e p t e m b e r 1 9 9 8 ) a n g e w e n d e t , gelten § 29 Abs. 7 und § 56 a Abs. 2 in der Fassung vom 1. September 1998 fort. § 45 Abs. 1 bis 4 TVK in seiner bisherigen Fassung lautete: „ (1) Wird durch den Bescheid eines Rentenversic herungsträgers festgestellt, dass der Musiker berufsunfähig oder erwerbsunfähig ist, en det das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid zugestellt wird, sofern der Musiker eine außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung bestehende Versorgung durch den Arbeitgeber oder durch eine Versorgungseinrichtung erhält, zu der der Arbeitgeber Mittel beigesteuert hat. Der Musiker hat den Arbeitgeber von der Zustellung des Rentenbescheides unverzüglich zu unterrichten. Beginnt die Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit erst nach der Zustellung des Rentenbescheides, endet das Arbeitsverhältnis mit dem Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages. TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 - 82 - Verzögert der Musiker schuldhaft den Rentenantrag oder bezieht er Altersrente nach § 36 oder § 37 Sozialgesetzbuch VI oder ist er nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert, tritt an die Stelle des Besche ides des Rentenversicherungsträgers das Gutachten eines Amtsarztes. Das Arbeitsverhält nis endet in diesem Falle mit Ablauf des Monats, in dem dem Musiker das Gutachten bekannt gegeben worden ist. ( 2 ) E r h ä l t d e r M u s i k e r k e i n e a u ß e r h a l b d e r gesetzlichen Rentenversicherung bestehende Versorgung durch den Arbeitgeber oder durch eine Versorgungseinrichtung, zu der der Arbeitgeber Mittel beigesteuert hat, endet da s Arbeitsverhältnis nach Ablauf einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalender vierteljahres. Die Fr ist beginnt mit der Zustellung des Rentenbescheides bzw. mit der Bekanntgabe des Gutachtens des Amtsarztes an den Musiker. Der Musiker ha t den Arbeitgeber von der Zustellung des Rentenbescheides unverzüglich zu un terrichten. Beginnt die Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit erst nach der Zustellung des Rentenbescheides, beginnen die Fristen mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages. ( 3 ) ( g e s t r i c h e n ) (4) Liegt bei dem Musiker, der Schwerbehind erter im Sinne des Schwerbehindertengesetzes ist, in dem Zeitpunkt, in dem nach den Absätzen 1 bis 3 das Arbeitsverhältnis wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähi gkeit auf Zeit endet, die nach § 22 des Schwerbehindertengesetzes erforderliche Zustimmung der Hauptfürsorgestelle noch nicht vor, endet das Arbeitsverhältnis mi t Ablauf des Tages der Zustellung des Zustimmungsbescheides der Hauptfürsorgestelle.“ TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 - 83 - § 48 Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge Erreichens der Altersgrenze, Weiterbeschäftigung (1) Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem der Musiker das geset zlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersrente vollendet hat. (2) Soll der Musiker, dessen Arbeitsverh ältnis nach Absatz 1 geendet hat, ausnahmsweise weiter beschäftigt werde n, ist ein neuer schriftlicher Arbeitsvertrag abzuschließen. In dem Ar beitsvertrag können die Vorschriften dieses Tarifvertrags ganz oder te ilweise abbedungen werden. Das Arbeitsverhältnis kann jederzeit mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsschluss gekündigt werden, wenn im A r b e i t s v e r t r a g n i c h t s a n d e r e s vereinbart ist. Sind die sachlichen Voraussetzungen für die Erlangung laufender Bezüge aus der Rentenversicherung oder einer außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung bestehenden Ve rsorgung durch den Arbeitgeber oder durch eine Versorgungseinrichtung, zu der der Arbeitgeber Mittel beigesteuert hat, in dem im Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt noch nicht gegeben, soll der Musiker, wenn er noch voll leistu ngsfähig ist, bis zum Eintritt der Voraussetzungen, im Allgemeinen aber nicht über drei Jahre hinaus, weiter beschäftigt werden. (3) Absatz 2 Unterabs. 1 Satz 2 und 3 gilt e n t s p r e c h e n d f ü r M u s i k e r , d i e n a c h Vollendung des in Absatz 1 festgelegten Alters eingestellt werden. TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 - 84 - § 49 Zeugnisse und Arbeitsbescheinigungen (1) Bei Kündigung hat der Musiker Anspru ch auf unverzügliche Ausstellung eines vorläufigen Zeugnisses über Art und Dauer seiner Tätigkeit. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist ein endgültiges Zeugnis zu erteilen, das sich auf Antrag auch auf Führung und Leistung erstrecken muss. (2) Der Musiker kann auch während d es Arbeitsverhältnisses die Ausstellung eines Zeugnisses verlangen, wenn er ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht. TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 - 85 - § 50 Voraussetzung für die Zahlung des Übergangsgelds (1) Der Musiker, der am Tage der Beendigung des Arbeitsverhältnisses a) das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat und b) in einem ununterbrochenen Arbeits verhältnis von mindestens einem Jahr bei demselben Arbeitgeber gestanden hat, erhält beim Ausscheiden ein Übergangsgeld. (2) Das Übergangsgeld wird nicht gewährt, wenn a) das Arbeitsverhältnis des Musikers z u m E n d e d e r P r o b e z e i t ( § 3 A b s . 2 Satz 2) endet, b) der Musiker das Ausscheiden verschuldet hat, c) der Musiker gekündigt hat, d) das Arbeitsverhältnis durch Auflösungsvertrag (§ 46) beendet ist, e) der Musiker eine Abfindung aufgru nd des Kündigungsschutzgesetzes oder nach § 53 erhält, f) der Musiker aufgrund eines Ve rgleichs ausscheidet, in dem vom Arbeitgeber eine Geldzahlung ohne Arbeitsleistung zugebilligt wird, g) sich unmittelbar an das beendete A r b e i t s v e r h ä l t n i s e i n n e u e s m i t Einkommen verbundenes Beschäftigungsverhältnis anschließt, h) der Musiker eine ihm nachgewiesene Arbeitsstelle ausgeschlagen hat, deren Annahme ihm billigerweise zugemutet werden konnte, i) der Musiker aus eigener Erwerbstä tigkeit eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Leistung en aus einer Versicherung oder Versorgung erhält oder beanspruchen kann, zu der der Arbeitgeber oder ein anderer Arbeitgeber, der diesen Tarifvertrag oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet, Mitte l ganz oder teilweise beisteuert oder beigesteuert hat, j) dem Musiker aufgrund Satzung, G esetzes, Tarifvertrags oder sonstiger Regelung im Falle des Ausscheidens vo r Eintritt des Versicherungsfalls im TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 - 86 - Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung eine laufende Versorgungsleistung gewährt wird oder die Anwartschaft auf eine solche Leistung gesichert ist. (3) Auch in den Fällen des Absatzes 2 Buchst. c und d wi rd Übergangsgeld gewährt, wenn 1. der Musiker wegen a) eines mit Sicherheit erwarteten Personalabbaus, b) einer Körperbeschädigung, die ihn zur Fortsetzung der Arbeit unfähig macht, c) einer in Ausübung oder infolge seiner Arbeit erlittenen Gesundheitsschädigung, die seine Arbeitsfähigkeit für längere Zeit wesentlich herabsetzt, 2. die Musikerin außerdem wegen a) Schwangerschaft, b) Niederkunft in den letzten drei Monaten gekündigt oder einen Auflösungsvertrag geschlossen hat. (4) Tritt der Musiker innerhalb der Zeit, während der Übergangsgeld zu zahlen ist (§ 52 Abs. 1), in ein neues mit Einkommen verbundenes Beschäftigungsverhältnis ein oder wird ihm während dieses Zeitraums eine Arbeitsstelle nachgewiesen, deren Annahme ihm billigerweise zugemutet werden kann, steht ihm Übergangsgeld von dem Tag an, an dem er das neue Beschäftigungsverhältnis angetreten hat oder hätte antreten können, nicht zu. TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 - 87 - § 51 Bemessung des Übergangsgelds (1) Das Übergangsgeld wird nach der dem Musiker am Tage vor dem Ausscheiden zustehenden Vergütung (§ 16) bemes sen. Steht ihm an diesem Tag keine Vergütung zu, wird das Übergangsgeld na ch der Vergütung bemessen, die dem Musiker bei voller Arbeitsleistung am Tag vor dem Ausscheiden zugestanden hätte. (2) Das Übergangsgeld beträgt für jed es volle Jahr der dem Ausscheiden vorausgegangenen Zeiten, die seit der Vollendung des achtzehnten Lebensjahrs in einem oder mehreren ohne Un terbrechung aneinandergereihten Beschäftigungsverhältnissen bei von diesem Tarifvertrag erfassten Arbeitgebern zurückgelegt sind, ein Vi ertel der letzten Monatsvergütung, mindestens aber die Hälfte und höchstens das Vierfache dieser Monatsvergütung. (3) Als Beschäftigungsverhältnis gelten alle bei den in Absatz 2 genannten Arbeitgebern in einem Beamtenverhältn is oder in einem Arbeitsverhältnis zurückgelegten Zeiten ausschließlich derj enigen, für die wegen Beurlaubung keine Bezüge gezahlt worden sind. Dabei bleibt eine Beschäftigung a) als Ehrenbeamter, b) als Beamter im Vorbereitungsdienst, c) in einem nur nebenbei bestehenden Beamtenverhältnis, d) in einem Ausbildungsverhältnis, e) mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten unberücksichtigt. A l s U n t e r b r e c h u n g i m S i n n e d e s Absatzes 2 gilt jeder zwischen den Beschäftigungsverhältnissen liegende, einen oder mehrere Werktage – mit Ausnahme allgemein arbeitsfreier Werktage – umfassende Zeitraum, in dem ein Beschäftigungsverhältnis nicht best and. Als Unterbrechung gilt es nicht, wenn der Musiker in dem zwischen zwei Beschäftigungsverhältnissen liegenden gesamten Zeitraum arbeits unfähig krank war oder die Zeit zur Ausführung eines Umzugs an einen anderen Ort benötigte oder wenn das neue Arbeitsverhältnis wegen unterschiedlic hen Spielzeitbeginns sich nicht unmittelbar an das bisherige Arbeitsverhältnis angeschlossen hat. TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 - 88 - (4) Wurde dem Musiker bereits Übergangsgeld oder eine Abfindung gewährt, bleiben die davor liegenden Zeiträume bei der Bemessung des Übergangsgelds unberücksichtigt. (5) Werden dem Musiker laufende Versorgu ngsbezüge, laufende Unterstützungen, Arbeitslosengeld, sonstige laufende Bezüge aus öffentlichen Mitteln, Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die nicht unter § 50 Abs. 2 Buchst. i fallen, oder Renten und vergleichbare Leistungen eines ausländischen Versicherungsträgers gezahlt oder hätte die Musikerin, die nicht unter § 50 Abs. 3 Nr. 2 fällt, bei unverzüglicher Ant ragstellung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Arbe itslosengeld, wird das Übergangsgeld nur insoweit gezahlt, als die genannten Bezüge für denselben Zeitraum hinter dem Übergangsgeld zurückbleiben, ohne Rücksicht darauf, ob der Arbeitgeber dazu Mittel beigesteuert hat. Zu den Bezügen im Sinne des Unterabsatzes 1 Satz 1 gehören nicht a) Renten nach dem Bundesversorgungsgesetz, b) der nach dem Beamtenversorgungs recht neben dem Ruhegeld zu zahlende Unfallausgleich oder Hilflosigkeitszuschlag, c) Unfallrenten nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch, d) Renten nach den Gesetzen zur Entschädigung der Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (B undesentschädigungsgesetz sowie die entsprechenden Gesetze der Länder), soweit sie an Verfolgte oder deren Hinterbliebene als Entschädigung für Schaden an Leben oder an Körper oder Gesundheit geleistet werden, e) Kriegsschadenrenten nach dem Lastenausgleichsgesetz, f) Renten nach dem Gesetz zu Abgeltung von Besatzungsschäden, g) Blindenhilfe nach § 72 Sozialgesetzbuch XII, h) Kindergeld nach dem Einko mmensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz oder Leistungen im Sinne des § 65 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Einkommensteuergesetz oder des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Bundeskindergeldgesetz sowie Kinderg eld aufgrund des Rechts der Europäischen Gemeinschaften oder aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen in Verbindung mit de m Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz. TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 - 89 - § 52 Auszahlung des Übergangsgelds (1) Das Übergangsgeld wird in Monatsbe trägen am Fünfzehnten eines Monats gezahlt, erstmalig am Fünfzehnten des auf das Ausscheiden folgenden Monats. § 22 Abs. 1 Unterabs. 2 gilt entsprechen d. Die Auszahlung unterbleibt, bis etwaige Vorschüsse durch Aufrechnung getilgt sind. Vor de r Auszahlung hat der Musiker anzugeben, ob und welche laufenden Bezüge nach § 51 Abs. 5 gewährt werden. Ferner hat er zu versichern, dass er keine andere Beschäftigung angetreten hat. (2) Zu Siedlungszwecken oder zur Begründung oder zum Erwerb eines eigenen gewerblichen Unternehmens kann das Übergangsgeld in einer Summe ausgezahlt werden. (3) Beim Tod des Musikers wird der noch nicht gezahlte Betrag an den Ehegatten oder die Kinder, für die dem Musiker Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zugestanden hat oder ohne Berücksichtigung der §§ 64, 65 Einkommensteuergesetz oder der §§ 3, 4 Bundeskindergeldgesetz zugestanden hätte, in einer Summe gezahlt. Die Zahlung an einen der nach Satz 1 Berechtigten bringt den Anspruch der übrigen gegenüber dem Arbeitgeber zum Erlöschen. TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 - 90 - § 53 Auflösung oder Verkleinerung des Orchesters (1) Hat der Arbeitgeber das Arbeitsverhältn is eines Musikers, der das vierzigste Lebensjahr vollendet und fünfzehn Beschäftigungsjahre als Musiker bei Kulturorchestern (§ 1 Abs. 2), davon mindestens die letzten zehn Jahre im Dienst des Arbeitgebers oder seines Rechtsvorgängers, zurückgelegt hat, wegen Auflösung oder Verkleinerung des Orchesters gekündigt (§ 44 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a), ist er verpflicht et, dem Musiker eine an das bisherige Arbeitsverhältnis unmittelbar anschließende zumutbare anderweitige Beschäftigung anzubieten, oder falls er kein Angebot machen kann, weil kein Arbeitsplatz vorhanden ist, für den ihm der Musiker geeignet erscheint, eine Abfindung nach den Absätzen 2 bis 8 zu g e w ä h r e n . Z u m u t b a r i s t e i n e d e r körperlichen und geistigen Leistungsfäh igkeit des Musikers entsprechende Beschäftigung, wenn die ihm hierfür gewährte Vergütung 75 v. H. der Grundvergütung nicht unterschreitet, die dem Musiker am Tag vor dem Ausscheiden zugestanden hat, es sei denn, dass der Musiker mit einem geringeren Prozentsatz einverstanden ist. Unterabsatz 1 gilt nicht, wenn der Musiker a) von dem Kündigungsrecht des § 43 Abs. 3 Gebrauch gemacht hat oder b) bis zur Beendigung des Arbeitsverhä ltnisses bei einem anderen Arbeitgeber in einem Kulturorchester ein Arbeitsverhältnis eingegangen ist oder ein Arbeitsverhältnis ausgeschlagen hat, das einer höchstens zwei Gruppen niedrigeren Vergütungsgruppe angehört als sein bisheriges Orchester. (2) Die Abfindung beträgt für das erste Jahr 50 v. H. der Jahresvergütung. Die Jahresvergütung ist das Zwölffache der Grundvergütung und der Tätigkeitszulage – in den Fällen des § 2 Abs. 2 des monatlichen festen Gehalts –, die dem Musiker am Tage vor dem Ausscheiden zugestanden haben. Für das folgende Jahr beträgt die Abfindung des Musikers der Vergütungsgruppe D 91 v.H. Vergütungsgruppe C 90 v.H. Vergütungsgruppe B 89 v.H. Vergütungsgruppe B mit Fußnote 87,5 v.H. Vergütungsgruppe A 82 v.H. Vergütungsgruppe A mit Fußnote 1 oder 2 78 v.H. der Jahresvergütung. TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 - 91 - F ü r d a s d r i t t e u n d d a s v i e r t e f o l g e n d e J a h r b e t r ä g t d i e A b f i n d u n g m o n a t l i c h e i n Zwölftel der für das zweite Jahr zusteh enden Abfindung. Sie vermindert sich auf je 25 v. H. eines Zwölftels der Ja hresvergütung, wenn der Musiker zu Beginn des dritten oder des vierten Jahres nach dem Ausscheiden a) Arbeitsentgelt aus unselbstständiger Tätigkeit erhält oder b) Rente aus der gesetzlichen Rentenve rsicherung oder der Versicherung bei einer öffentlich-rechtlichen Versorgungseinrichtung bezieht und Arbeitsentgelt und Rente im Monat für sich allein oder zusammen mindestens 50 v.H. eines Zwölftels der Jahresvergütung betragen. Ob die Voraussetzungen für die Verminderung vorliegen, ist jeweils zu Beginn des Jahres festzustellen. (3) Hat der Musiker bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses das dreiundfünfzigste Lebensjahr vollendet un d hat er bei Ablauf des vierten Jahres nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine regelmäßige Beschäftigung, ist er verpflichtet, eine i h m v o m A r b e i t g e b e r a n g e b o t e n e o d e r nachgewiesene sozialversicherungspf lichtige Beschäftigung anzunehmen, wenn die ihm hierfür gewährte Vergütung mindestens 60 v. H. eines Zwölftels der Jahresvergütung nicht unterschreitet. B i e t e t d e r A r b e i t g e b e r d e m M u s i k e r e i n e derartige Beschäftigung nicht an und weist er ihm auch keine derartige Beschäftigung nach, hat er ihm bis zum Erlöschen des Anspruchs nach Absatz 7, längstens bis zum Ende des Monats, in dem der Musiker das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet, eine weitere monatliche Abfindung zu gewähren. Es beträgt die Abfindung des Musikers der Vergütungsgruppe D 71 v.H. Vergütungsgruppe C 70 v.H. Vergütungsgruppe B 69 v.H. Vergütungsgruppe B mit Fußnote 67,5 v.H. Vergütungsgruppe A 62 v.H. Vergütungsgruppe A mit Fußnote 1 oder 2 58 v.H. eines Zwölftels der Jahresvergütung. (4) Werden die Grundvergütungen nach § 19 erhöht oder vermindert, erhöht oder vermindert sich die Abfindung zu dem gleichen Zeitpunkt und in dem gleichen Ausmaß. Ist die Abfindung nach Satz 1 erhöht oder vermindert worden, ist für die weitere Anwendung dieser Vorschrift von der erhöhten oder verminderten Abfindung auszugehen. (5) Auf die Abfindung für das zweite und die folgenden Jahre wird der Betrag des gezahlten Arbeitslosengeldes angerechnet. TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 - 92 - (6) Die Abfindung wird für das erste Jahr beim Ausscheiden, für das zweite Jahr bei Beginn des Jahres, jeweils in einer Summe gezahlt. Für die folgenden Jahre wird sie jeweils am Fünfzehnten des Monats gezahlt. § 22 Abs. 1 Unterabs. 2 gilt entsprechend. (7) Der Anspruch auf die monatliche Abfindung für das dritte Jahr und die folgenden Jahre erlischt, wenn nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses a) der Musiker ein Arbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber in einem Kulturorchester eingegangen ist, das einer höchstens zwei Gruppen niedrigeren Vergütungsgruppe angehö rt als sein bisheriges Orchester, mit dem Ende des Monats, der dem Monat des Beginns des Arbeitsverhältnisses vorangeht, b) der Musiker stirbt, mit dem Ablauf des Sterbemonats. D e r A n s p r u c h a u f d i e m o n a t l i c h e A b f i n dung für das dritte und das vierte Jahr erlischt ferner, wenn der Arbeitgeber dem Musiker eine nach Absatz 1 Unterabs. 1 Satz 2 zumutbare Beschäftigung angeboten hat, mit dem Ende des Monats, der dem Monat vorangeht, zu dem das Arbeitsverhältnis angeboten ist. D e r A n s p r u c h a u f d i e m o n a t l i c h e A b f indung nach Absatz 3 erlischt ferner, wenn a) der Arbeitgeber dem Musiker eine Beschäftigung anbietet oder nachweist, die der Musiker nach Absatz 3 anzunehm en verpflichtet ist, mit dem Ende des Monats, der dem Monat vorangeht , zu dem das Arbeitsverhältnis angeboten oder nachgewiesen ist, b) der Musiker Arbeitsentgelt aus einer regelmäßigen unselbstständigen Beschäftigung oder Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Versicherung bei einer öffentlich- rechtlichen Versorgungseinrichtung bezieht und Arbeitsentgelt und Rente im Monat für sich allein oder zusammen mindestens 60 v.H. eines Zwölftels der Jahresvergütung betragen, mit dem Ende des Monats, der dem Monat vorangeht, in dem das Beschäftigungsverhältnis beginnt ode r die Rentenzahlung aufgenommen wird. (8) Der nach Absatz 7 erloschene Anspruch lebt, sofern er nicht aus einem anderen Grund erloschen wäre oder erlöschen würde, wieder auf, wenn a) der Musiker, dessen Anspruch nach A b s a t z 7 U n t e r a b s . 1 B u c h s t . a , Unterabs. 2 oder Unterabs. 3 Buchst. a erloschen ist, aus dem Arbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber in einem Kulturorchester oder dem vom Arbeitgeber angebotenen oder nachgewiesenen Beschäftigungsverhältnis ohne sein Verschulden vor dem Ablauf von sechs Monaten seit dessen Beginn ausgeschieden ist, TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 - 93 - b) der Musiker, dessen Anspruch inf olge der Aufnahme einer regelmäßigen unselbstständigen Beschäftigung nach Absatz 7 Unterabs. 3 Buchst. b erloschen ist, diese Beschäftigung aus einem triftigen Grund vor dem Ablauf von sechs Monaten seit der Aufnahme aufgegeben hat, c) eine Rente aus der gesetzlichen Rent enversicherung oder der Versicherung bei einer öffentlich-rechtlichen Versorgungseinrichtung weggefallen ist, mit dem Beginn des Monats, der auf den Monat folgt, in dem oder mit dessen Ablauf das Beschäftigungsverhältnis beendet worden oder die Rente weggefallen ist. Der wiederaufgelebte Anspruch erlischt, wenn erneut eine der Voraussetzungen des Absatzes 7 eintritt. Protokollnotiz zu Absatz 1 Unterabs. 2 Buchst. b und zu Absatz 7 Unterabs. 1 Buchst. a: Eine um zwei Gruppen niedrigere Vergütungsgruppe ist gegenüber der Vergütungsgruppe die Vergütungsgruppe A + Zulage nach § 17 Abs. 7 Buchst. a A A + Zulage nach Fußnote 2 der Vergütungsgruppe A B + Zulage nach § 17 Abs. 7 Buchst. b A B B + Zulage nach § 17 Abs. 7 Buchst. b C B D Protokollnotiz zu Absatz 8: Der Anspruch auf die Abfindung lebt in der bei seinem Erlöschen zustehenden und gegebenenfalls nach Absatz 4 erhöhten ode r verminderten Höhe wieder auf. Der Anspruch auf eine im dritten Jahr erloschene Abfindung lebt im vierten Jahr für dieses Jahr jedoch stets nur in der sich aus Absatz 2 Unterabs. 3 Satz 2 - gegebenenfalls in Verbindung mit Absatz 4 - ergebenden Höhe wieder auf. TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 - 94 - 10. Abschnitt Orchestervorstand § 54 Wahl und Zusammensetzung des Orchestervorstands (1) Die Musiker des Orchesters wählen sich in unmittelbarer, gleicher und geheimer Wahl einen Orchestervorstand. (2) Wahlberechtigt sind alle Musiker. Wäh lbar sind alle Musiker mit Ausnahme der in § 2 Abs. 1 bezeichneten Personen. (3) Der Orchestervorstand besteht aus drei bis fünf Mitgliedern und den erforderlichen Ersatzmitgliedern. Gewählt sind nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl) die Bewe rber in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenden Stimmenzahlen. (4) Die Wahl erfolgt in der Rege l zu Beginn der Spielzeit. TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 - 95 - § 55 Amtszeit (1) Die Amtszeit des Orchestervorstands erstreckt sich auf zwei oder drei Spielzeiten. (2) Die Mitgliedschaft im Orchestervorstand endet durch a) Ablauf der Amtszeit, b) Niederlegung des Amts, c) Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis als Musiker. (3) Scheidet ein Mitglied aus dem Orchest ervorstand aus (Absatz 2), tritt ein Ersatzmitglied ein. Das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied des Orchestervorstands zeitweilig verhindert ist, für die Daue r der Verhinderung. § 54 Abs. 3 gilt entsprechend. TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 - 96 - § 56 Geschäftsführung (1) Der Orchestervorstand wählt aus sei ner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. (2) Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Orchestervorstand im Rahmen der von diesem gefassten Beschlüsse. (3) Die Sitzungen des Orchestervorstand s sind nicht öffentlich. Sie finden außerhalb der dienstplanmäßigen Prob e- und Aufführungszeiten statt. Der Orchestervorstand hat bei der Anberaumung seiner Sitzungen auf die dienstlichen Erfordernisse Rücksicht zu nehmen. (4) Der Arbeitgeber nimmt an den Sitzungen teil, die auf sein Verlangen anberaumt sind oder zu denen er ausdrücklich eingeladen ist. (5) Der Orchestervorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Protokollnotiz zu Absatz 2: Ein Orchestervorstandsmitglied wird zur Di enstentlastung je Woche seiner Tätigkeit von der Teilnahme an einer Probe befreit. Der Orchestervorstand entscheidet, welches Vorstandsmitglied die Befreiung in Anspruch nimmt. Die Probe ist für das jeweilige Vorstandsmitglied im Einverneh men mit dem jeweiligen musikalischen Leiter zu bestimmen. Durch die Befreiung von der Probe darf die Stimmgruppe, der das von der Probe befreite Vorstandsmitg lied angehört, nicht zusätzlich belastet werden. TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 - 97 - § 57 Aufgaben und Befugnisse des Orchestervorstands (1) Der Orchestervorstand hat darauf hinzuwirken, dass ein reibungsloser Ablauf des Orchesterbetriebs gewährleistet ist. Er wird beteiligt a) bei der Aufrechterhaltung der Ordnung bei allen Proben und Veranstaltungen des Orchesters, b) bei der Auswahl von Bewerbern für fr eie Stellen im Orchester und bei der Ansetzung sowie der Durchführung von Probespielen, c) bei der Prüfung des Arbeitsplans (§ 12 Abs. 5) im Hinblick auf die Vorschriften des § 12, d) vor der Einstellung oder Nichtverlän gerung des musikalischen Oberleiters hinsichtlich der künstlerischen Eignung, e) in allen sonstigen Fällen, in denen ihm durch Gesetz oder diesem Tarifvertrag Aufgaben zugewiesen sind. Der Orchestervorstand ermittelt a) bei Probespielen die Auffassung der Teilnehmer am Probespiel, b) vor der Einstellung, der Arbeits vertragsverlängerung und bei der Kündigung eines Musikers rechtzeitig vor Beginn der Kündigungsfrist die Auffassung des Orchesters, c) nach Probedirigaten die Auffassung des Orchesters über die künstlerische Eignung des Bewerbers und vertritt sie gegenüber dem Arbeitgeber. Der Orchestervorstand kann beim Arbeitgeber Bedenken gegen die vorgesehene Spiel- und Probeneinteilung geltend machen, die der Arbeitgeber in seine Erwägungen einbeziehen soll. (2) Beabsichtigt der Arbeitgeber, die für das Orchester ausgewiesene Anzahl von Planstellen zu verändern, Planstellen dauerhaft nicht zu besetzen oder Planstellen mit Teilzeitkräften zu beset zen, unterrichtet er darüber vor der Entscheidung den Orchestervorstand. (3) Der Orchestervorstand ist berechtigt und verpflichtet, Verstöße gegen die dienstlichen Verpflichtungen der Musiker zu verfolgen. TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 - 98 - (4) Die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten des Arbeitgebers und des Musikers werden durch die §§ 54 bis 60 nicht berührt. TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 - 99 - § 58 Verstöße gegen die diens tlichen Verpflichtungen Bei schuldhaften Verstößen der Musiker gegen die dienstlichen Verpflichtungen können Ordnungsstrafen verhängt werden. Ein Verstoß gegen die dienstlichen Pf lichten liegt insbesondere vor bei 1. Verletzung der sich aus diesem T arifvertrag ergebenden Pflichten, 2. Nichtbefolgung dienstlicher Weisungen und Zuwiderhandeln gegen dienstliche Weisungen, 3. Zuspätkommen zu einer Probe oder einer Aufführung, 4. unerlaubtem Verlassen des Dien stes und Fernbleiben vom Dienst, 5. die dienstlichen Leistungen beeint rächtigendem Genuss von Alkohol oder anderen Rauschmitteln, 6. Störungen des Betriebsfriedens, 7. Verstößen gegen die Hausordnung und ge gen die Sicherheitsvorschriften des Hauses. TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 - 100 - § 59 Ordnungsstrafen (1) Als Ordnungsstrafen können schriftliche Verwarnungen und Geldbußen verhängt werden. (2) Die Geldbuße darf im einzelnen Fall b i s z u 1 0 v . H . d e r V e r g ü t u n g ( § 1 6 ) betragen. TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 - 101 - § 60 Verfahren (1) Die Ordnungsstrafen werden vo m Orchestervorstand verhängt. (2) Vor der Verhängung einer Ordnungsstrafe ist der Musiker zu hören. (3) Die Beratungen des Orchestervorstands sind vertraulich. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Die Entscheidungen sind schriftlich zu begründen und dem Musiker mitzuteilen. (4) Der Musiker kann gegen die Verhängu ng einer Ordnungsstrafe innerhalb von zwei Wochen das Orchester oder einen vom Orchester gebildeten besonderen Ausschuss anrufen. (5) Geldbußen können bei der Gehaltszahlu ng einbehalten werden. Sie müssen zu wohltätigen oder gemeinnützigen Einrich tungen verwendet werden, die den Musikern zugute kommen. (6) Die Verhängung einer Ordnungsstrafe ist in einem Protokollbuch zu vermerken, das der Orchestervorstand zu führen hat. In schweren Fällen ist dem Arbeitgeber eine Abschrift der Entscheidung zuzuleiten. TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 - 102 - 11. Abschnitt Besondere Vorschriften, Übergangs- und Schlussvorschriften § 61 Ausschlussfristen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Musiker oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht wer den, soweit tarifvertraglich nichts anderes bestimmt ist. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs aus, um di e Ausschlussfrist auch für später fällig werdende Leistungen unwirksam zu machen. TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 - 103 - § 62 Öffnungsklausel Durch einen Tarifvertrag zwischen dem Deutschen Bühnenverein und der Deutschen Orchestervereinigung kann von den Regelungen dieses Tarifvertrags für einzelne Orchester abgewichen werden. TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 - 104 - § 63 Übergangsregelungen für das Beitrittsgebiet Für die Musiker, deren Arbeitsverhältnisse in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet begründet sind oder werden, gilt dieser Tarifvertrag mit der Maßgabe folgender Übergangsregelungen: a) §§ 31 a, 34 und 42 a finden keine Anwendung. b) § 20 Abs. 7 findet mit folgender Maßgabe Anwendung: W a r d e r M u s i k e r z u d e m Z e i t p u n k t , z u d e m d e r T V K i n d e m i n A r t i k e l 3 d e s Einigungsvertrags genannten Gebiet in Kraft getreten ist, in demselben Orchester beschäftigt und hat er in der Zeit vor dem Inkrafttreten des TVK in diesem Orchester eine Tätigkeit ausgeübt, die der zulageberechtigenden Tätigkeit entspricht, und dafür eine Zu lage erhalten, ist die Dauer dieser Tätigkeit in die Berechnung der Bezugsdauer einzubeziehen, sofern die zulageberechtigende Tätigkeit nach Inkrafttreten dieses Tarifvertrages endet. TVK-2009/Fassung vom 9. Dezember 2009 - 105 - § 64 Inkrafttreten, Laufzeit und Kündigung (1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 12 einschließlich der ihn in Bezug nehmenden Regelungen erst zum 1. August 2010 in Kraft. Der Tarifvertrag kann mit einer Frist von sechs Monaten zum 31. Dezember eines jeden Jahres, erstmals zum 31. Dezember 2012 , schriftlich gekündigt werden. Abweichend von Unterabsatz 1 Satz 3 können die − §§ 12, 16, 18, 20 und 37 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 1 bzw. − §§ 23 bis 25 bzw. − § 26 jeweils mit einer Frist von drei Kalendermonaten zum Ende eines Kalendermonats schriftlich gekündigt werden. (2) Darüber hinaus können § 3 Abs. 3, die Protokollnotiz zu § 3 Abs. 3, die Protokollnotiz zu § 14, die Protokollnotiz zu § 16 und die Protokollnotiz Nr. 2 zu § 17 Absätze 2 und 7 mit einer Fr ist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahrs insgesamt schriftlic h gekündigt werden. Mit gleicher Kündigungsfrist kann § 3 Abs. 1 Buchst . b gesondert gekündigt werden. Im Falle der Kündigung nach den Sätzen 1 und 2 ist die Nachwirkung ausgeschlossen. Teilzeitarbeitsverhältnisse und befristete Verträge, die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kün digung bereits auf der Grundlage der in diesem Absatz genannten Vorschriften a b g e s c h l o s s e n w o r d e n s i n d , b l e i b e n unter Fortgeltung dieser Vorschriften bestehen.

Beratungsverlauf

  1. 06.03.2018

    Betriebsausschuss Gürzenich-Orchester

    TOP 3.1, Vorberatung (Fachausschuss). Ergebnis: ungeändert beschlossen
  2. 19.03.2018

    Finanzausschuss

    TOP 12.16, Vorberatung (Fachausschuss). Ergebnis: ungeändert beschlossen
  3. 20.03.2018 zuletzt

    Rat

    TOP 10.11, Entscheidung. Ergebnis: ungeändert beschlossen

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