2674/2017
Beantwortung einer Anfrage betreffend "Unterhaltsvorschuss für Alleinerziehende"
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Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss
3517 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/501/1 Vorlagen-Nummer 30.08.2017 2674/2017 Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Sitzung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Soziales und Senioren 07.09.2017 Beantwortung einer Anfrage betreffend "Unterhaltsvorschuss für Alleinerziehende" In der Sitzung des Ausschusses für Soziales und Senioren am 22.06.2017 fragte RM Frau Schwab, ob es jetzt schon möglich sei einen Antrag zu stellen auf Unterhaltsvorschuss für Kinder ab 12 Jahren für diesen Monat. Dies sei in anderen Kommunen teilweise noch nicht möglich. Wenn dies noch nicht möglich sei, ob es die Möglichkeit gebe, das rückwirkend für diesen Monat zu bekommen. Wenn die alleinerziehenden Mütter, die vom Jobcenter Leistungen erhalten, erst beim nächsten Bescheid da- von in Erfahrung gesetzt werden, dass sie nun Unterhaltsvorschuss bekommen könnten, sei es doch etwas spät. Gebe es hier die Möglichkeit auch früher zu informieren und gebe es auch die Möglich- keit, dass Mütter, die bisher keine Leistungen erhalten, aber nun welche bekommen könnten, per Brief zu informieren. Herr Schumacher antwortete, dass jetzt schon Anträge gestellt werden können. Das Gesetz trete voraussichtlich zum 01.07.2017 in Kraft. Momentan liege die Priorisierung bei Familien, die aus- schließlich auf den Unterhalt angewiesen seien. Diese bekämen schnell Bescheid. Die Beantwortung der anderen Fragen reiche man schriftlich zur nächsten Sitzung ein. Hierzu teilt die Verwaltung mit: Die Ausweitung des Unterhaltsvorschusses war eines von 23 Einzelgesetzen, welches im Gesetzes- paket zur Neuordnung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen enthalten war und von Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier am 14.08.2017 ausgefertigt wurde. Das Gesetz wurde am 17.08.2017 ver- kündet, die Regelungen zum Ausbau des Unterhaltsvorschusses sind rückwirkend zum 01.07.2017 in Kraft getreten. Einem aktuellen Rundschreiben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) vom 17.08.2017 entsprechend können Anträge auf die neuen Unterhaltsvorschussleistun- gen rückwirkend ab 01.07.2017 noch bis 30.09.2017 gestellt werden. Hiermit wird der unerwartet spä- ten Verkündung des Gesetzes Rechnung getragen. Die vom BMFSFJ erstellten Richtlinien zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes sehen konkrete Empfehlungen für die Einführungsphase vor. Danach bearbeiten die Unterhaltsvorschuss- Stellen aus Kapazitätsgründen vorrangig die Anträge von Kindern Alleinerziehender, die keine SGB II – Leistungen beziehen. Anträge von Alleinerziehenden, die SGB II – Leistungen beziehen, werden nachrangig bearbeitet. Die Jobcenter zahlen die SGB II –Leistungen bis zur Bewilligung des Unter- haltsvorschusses ungekürzt weiter, eine Anrechnung der UVG-Leistung erfolgt erst mit deren Bewilli- gung durch die Unterhaltsvorschusskasse Köln. Mit dem Jobcenter Köln wurde ein diesen Empfehlungen entsprechendes Erstattungsverfahren für Kinder alleinerziehender SGB II – Leistungsbeziehenden vereinbart, aufgrund dessen die bestehen- den UVG-Ansprüche der Leistungsberechtigten gesichert sind und eine Vorsprache vorerst nicht er- forderlich ist. Dieses beinhaltet auch, dass alle in Frage kommenden Alleinerziehenden ein entspre- 2 chendes Informationsschreiben erhalten. Darüber hinaus wurde der Internetauftritt der Stadt Köln entsprechend aktualisiert. In der Zeit vom 01.07.2017 – 21.08.2017 wurden 1.819 UVG-Anträge gestellt. Gez. Dr. Rau
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2674/2017
- Typ
- Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.)
- Datum
- 30.08.2017
- Erstellt
- 29.08.2017 09:23