2743/2019
Illegales Gehwegparken
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/32/324 Vorlagen-Nummer 2743/2019 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 23.09.2019 Illegales Gehwegparken Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen der BV Lindenthal hat in ihrer Sitzung zum 01.07.2019, TOP 7.4 eine Anfrage gem. § 4 der Geschäftsordnung des Rates gestellt Es handelt sich um eine Anfrage zum Thema „Illegales Gehwegparken“ im Bezirk Lindenthal Die Anfrage beinhaltet folgende Einzelfragen: 1. Wie ist die personelle Ausstattung des Ordnungsamtes in Lindenthal zur Überwachung des ruhenden Verkehrs im Stadtbezirk? 2. Wie ist die gesetzliche Lage zur Beurteilung des Gehwegparkens durch den Ordnungsdienst? 3. Ab welcher Restgehwegbreite werden „Falschparker“ mit einem Bußgeld belegt? 4. Ab welcher Restgehwegbreite werden falsch parkende Fahrzeuge abgeschleppt? 5. Wie viele Ordnungswidrigkeiten bei Falschparken wurden im Bezirk Lindenthal im vergange- nen Jahr mit Bußgeldern geahndet und wie vieler falsch parkende Fahrzeuge wurden abge- schleppt? Stellungnahme der Verwaltung: Im gesamten Stadtgebiet besteht die Problematik, dass häufig auf dem Gehweg gehalten/geparkt wird. Insbesondere in eng bebauten Wohngegenden mit einem erhöhten Parkplatzbedarf besteht die Gefahr, dass viele Fahrzeuge auf dem Gehweg parken Die Verkehrsüberwachung des Amtes für öffentliche Ordnung kontrolliert und ahndet Verstöße sehr konsequent, um die Sicherheit und den Schutz von Fußgängern zu gewährleisten. Zu 1.: Im Bezirk Lindenthal sind 17 Mitarbeiter*innen der Verkehrsüberwachung (VKÜ) des ruhenden Ver- kehrs im Einsatz. Neben den VKÜ-Mitarbeitern*innen besteht der Ordnungs- und Verkehrsdienst noch aus dem techni- schen Außendienst für Geschwindigkeitskontrollen und dem Ordnungsdienst für allgemeine Ord- nungswidrigkeiten. Zu 2.: Gesetzliche Grundlage zur Beurteilung des Gehwegparkens ist die StVO, aus der geht eindeutig her- vor, nach welchen Kriterien eine Beurteilung erfolgt. Aus der Vorschrift des § 12 Abs. 4 Satz 1 und 2 StVO "Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen ... zu benutzen, ... sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Dies gilt in der Regel auch für den, der nur halten will; jedenfalls muss auch er dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben." folgt im Umkehrschluss das Verbot des Haltens und Parkens auf dem Gehweg. 2 Es handelt sich dabei um einen Weg, der für Fußgänger eingerichtet und bestimmt ist, von der Fahr- bahn räumlich getrennt und durch Pflasterung, Plattenbelag oder auf sons tige Weise äußerlich e r- kennbar ist. Die Grenze zur Fahrbahn bildet grundsätzlich die Bordsteinkante Wenn ein Fahrzeug nicht physikalisch auf dem Gehweg steht (mit mindestens einem Rad), liegt kein verbotswidriges Gehwegparken nach § 12 Abs. 4 StVO vor. W enn jedoch durch den Fahrzeugüber- stand eine ordnungsgemäße Nutzung des Gehwegs z.B. durch Rollstuhlfahrer oder mit Kinderwagen nicht mehr oder nur noch erschwert möglich ist, ist § 1 Abs. 2 StVO verletzt und damit eine Verfo l- gung nach dieser Bestimmung zulässig. Zu 3.: Eine Behinderung ist bei einem normal frequentierten Gehweg bei einem verbleibenden Durchgang von weniger als 1,2 Metern anzunehmen. Je nach tatsächlichem Fußgängeraufkommen kann dieser Wert jedoch niedriger oder höher sein. Zu 4.: Parkende Fahrzeuge werden abgeschleppt, wenn der Gehweg nicht mehr nutzbar ist für Fußgänger, Kinderwagen, Rollatoren usw. bzw. eine akute Gefährdung/Behinderung für die Gehwegnutzenden besteht. Die Entscheidung zu einer Sicherstellung wird vor Ort getroffen und ist abhängig von der Gesamtsituation. Zu 5.: Es wurden 2018 in Lindenthal 7.602 Fälle von „Parken auf dem Gehweg“ mit einem Verwarngeld ge- ahndet. Im Jahr 2018 wurden bei gesamtstädtisch 2.030 Sicherstellungen von auf dem Gehweg parkenden Fahrzeugen veranlasst, eine Auflistung nach Bezirken wird nicht durchgeführt.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2743/2019
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (BV)
- Datum
- 03.09.2019
- Erstellt
- 12.08.2019 10:09