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0354/2019

Bauvorhaben Ostmerheimer Straße in Köln Merheim; Fällantrag, Ausgleichszahlung

Beschlussvorlage Bezirksvertretung 28.01.2019

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 8 (Kalk), Sitzung am 07.02.2019, TOP 8.1.3

Beschlussvorlage Bezirksvertretung

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Beschlussvorlage Bezirksvertretung

7858 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
57/571 
 
Vorlagen-Nummer 
 0354/2019 
Freigabedatum 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Bauvorhaben Ostmerheimer Straße in Köln Merheim; Fällantrag, Ausgleichszahlung 
Beschlussorgan 
Bezirksvertretung 8 (Kalk) 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Die Bezirksvertretung Kalk stimmt dem Antrag auf Abweichung von den Regelungen der Baum-
schutzsatzung nach § 8 Abs. 1-3, d. h. Verzicht auf Festlegung einer Ausgleichszahlung im vorlie-
genden Bauvorhaben zu.  
 
Alternative: 
Die Bezirksvertretung Kalk lehnt den Verzicht auf Festlegung einer Ausgleichszahlung ab.  
 
Bezirksvertretung 8 (Kalk) 07.02.2019

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 
Begründung: 
Für das Bauvorhaben der Interhomes AG Ostmerheimer Straße ohne Nummer sind Bäume zu fällen. 
Die Bauherrin hat dazu einen Fällantrag bei der Unteren Naturschutzbehörde eingereicht Dieser wur-
de mit Bezug auf die Härtefallregelung des § 8 Abs. 4 der Baumschutzsatzung ergänzt mit einem 
Antrag auf Verzicht zur Festlegung einer Ausgleichszahlung. Hierfür ist die Zustimmung der Bezirks-
vertretung einzuholen. 
Im Einzelnen: 
Mit Datum vom 01.08.2017 hat die Interhomes AG aus Bremen einen Fällantrag für Bäume auf dem 
Grundstück Auf dem Eichenbrett, Ostmerheimer Straße bei der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) 
eingereicht. Die Interhomes AG ist Eigentümerin des betreffenden Grundstücks, vorgesehen ist die 
Errichtung von Wohnbebauung. Das Baugrundstück mit einer Flächengröße von rd. 1,5 ha befindet 
sich nordöstlich der Städtischen Krankenhauses Merheim zwischen „Auf dem Eichenbrett“ und dem 
„Hibiskusweg“.  
Im Hinblick auf die Realisierung der geplanten Bebauung hat die Eigentümerin im Oktober 2018 bei 
der Bauaufsicht der Stadt Köln insgesamt 7 Bauanträge eingereicht.  
Das Baugrundstück befindet sich im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans (B-Plan) 
Arbeitstitel „Madausstraße Köln Merheim“. Die Rechtskraft des B-Plans datiert auf das Jahr 2003. 
Zurzeit wird eine Veränderung des verbindlichen Bauplanungsrechts für das genannte Grundstück 
angestrebt. Dazu wird ein vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt, die öffentliche Auslegung 
steht kurz bevor.  
2003 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des B-Plans war das heutige Baugrundstück von baulichen 
Anlagen beräumt und nahezu vegetationsfrei. Die Prüfung des Fällantrags durch die UNB in 2018 
ergab, dass sich auf dem Baugrundstück inzwischen auf mehr als der Hälfte der Fläche geschlossene 
Gehölzbestände entwickelt hatten. Im Sinne des § 2 Abs. 3 der BSchS sind auch diese jüngeren 
Bäume geschützt, insofern der maßgebliche Stammumfang von 30 cm überschritten ist. Die Anzahl 
geschützter Bäume wurde in einem gemeinsamen Termin mit Vertretern der Bauherrin vor Ort ermit-
telt. Dabei handelt es sich um 15 ältere Bäume mit einem Stammumfang von über 100 cm und 608 
jüngere Exemplare im flächigen Baumaufwuchs mit Stammumfängen zwischen 30 cm und 70 cm.  
Für die Realisierung der geplanten Wohnbebauung gemäß der eingereichten Bauanträge muss der 
gesamte Baumbestand entfernt werden, da flächendeckend eine Geländenivellierung durchgeführt 
werden muss. 
Aus der Anzahl und den Stammumfängen der zu genehmigenden Bäume ermittelt sich nach den 
Vorgaben von § 8 der BSchS ein Bedarf von 641 Ersatzpflanzungen. Auf dem Baugrundstück selbst 
sind nach Fertigstellung der Wohnbebauung 65 Ersatzpflanzungen vorgesehen. Der entsprechende 
Gestaltungsplan liegt der UNB vor. Die genannte Anzahl wird als Auflage im Bescheid der Fällge-
nehmigung fixiert werden. Nach Anpflanzung erfolgt eine Kontrolle und Abnahme durch die UNB. 
Weitere Ersatzpflanzungen sind auf dem Gelände sachlich nicht möglich. Andere Flächen für Baum-
pflanzungen stehen der Bauherrin im Stadtgebiet nicht zur Verfügung. 
Nach § 8 Abs. 1-3 der BSchS errechnet sich für den ausstehenden Bedarf von 576 Ersatzpflanzun-
gen (641 – 65 = 576) eine Ausgleichszahlung von 390.528 Euro. Diese Summe ist angesichts des 
Alters der Bäume und des flächigen Zusammenhangs des „Vorwaldes“ als unverhältnismäßig anzu-
sehen.  
Nach § 8 Abs. 4 der BSchS kann von den Regelungen des § 8 Abs. 1 -3 BSchS – im konkreten der 
errechneten Ausgleichszahlung von 390.528 Euro – abgewichen werden, wenn diese zu einer nicht 
beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der 
Landschaftspflege vereinbar ist. Für die Abweichung ist die Zustimmung der zuständigen Bezirksver-
tretung einzuholen.

3 
Die Bauherrin Interhomes AG hat sich hierauf bezogen und den Fällantrag ergänzt mit einem Antrag 
auf Verzicht der Ausgleichszahlung. Sie hat im Antrag auf die hohe finanzielle Belastung des gesam-
ten Bauvorhabens verwiesen.  
Nach Prüfung des Vorhabens, der vorgetragenen Argumente und den Rahmenbedingungen der Flä-
che durch die UNB würde bei Festlegung der Ausgleichszahlung in o. g. Höhe eine „nicht beabsichtig-
te Härte“ im Sinne von § 8 Abs. 4 BSchS vorliegen.  
Zur Begründung: 
1. Bei der Aufstellung des B-Plans in 2003 war die Eingriffsregelung ein erstes Mal geprüft und ab-
gearbeitet worden, der erforderliche Ausgleich war seinerzeit festgelegt und z. T. durch direkte 
Festsetzungen im B-Plan abgegolten worden. 
2. Zur nunmehr anstehenden B-Plan-Änderung wurde die Eingriffsregelung erneut überprüft, da 
Veränderungen in geringem Umfang an den festgesetzten Grünflächen unvermeidbar sind. Hierzu 
ist eine weitere Ausgleichsmaßnahme in Abstimmung mit dem Amt für Landschaftspflege und 
Grünflächen (67) festgelegt worden.  
3. In 2003 war das Gelände nach Rückbau der baulichen Anlagen und Bodensanierung baum- und 
gehölzfrei. Der danach entstandene Baumaufwuchs ist als „Natur auf Zeit“ einzuordnen, eine Be-
seitigung stellt rechtlich keinen Eingriff dar.  
4. Die Verzögerung seit 2003 und die dadurch entstandenen Jungbaumbestände sind der Bauherrin 
nicht zuzurechnen. Sie hat das Grundstück erst deutlich später erworben. 
5. Die Baumschutzsatzung dient dem Schutz von Bäumen und ihren vielfältigen Funktionen im bau-
lichen Innenbereich. Sie zielt damit ab auf Einzelbäume, Baumreihen und Baumgruppen im Sied-
lungsbereich. Gehölzbestände, die durch freie natürliche Entwicklung (Sukzession) auf größeren 
Flächen entstehen sind keine typischen Elemente des Siedlungsbereiches, so dass sie nicht dem 
eigentlichen Schutzziel der BSchS entsprechen. Wenngleich diese Baumbestände, da geschützt 
nach BSchS, erfasst und der Prüfung und Genehmigung unterzogen wurden, ist eine nachvoll-
ziehbare Begründung für die Festlegung der Ausgleichszahlung nicht abzuleiten. Hier sei auch 
auf die abgegoltene Eingriffsregelung verwiesen. 
6. Die Abweichung ist auch mit den Belangen von Natur und Landschaft vereinbar, denn einerseits 
wurde die Eingriffsregelung (mit entsprechendem Ausgleich) in beide B-Plan-Verfahren eingestellt 
und andererseits wird durch die Anpflanzung von 65 Bäumen im neuen Wohnquartier eine wirk-
same Durchgrünung und Belebung entstehen, so dass das Ortsbild nutzungstypisch neu gestaltet 
wird.  
Die Dringlichkeit der Beschlussvorlage begründet sich aus dem Ansatz die Fällungen noch vor Be-
ginn der Vegetationsperiode auszuführen.  
 
Erläuterung zu den haushaltsmäßigen Auswirkungen 
Ausgleichszahlungen nach der Baumschutzsatzung sind zweckgebunden zu verwenden. Sie sollen 
insbesondere der Neupflanzung von Bäumen im Stadtgebiet dienen. Mit dem Verzicht auf Aus-
gleichszahlung im vorliegenden Fall würde somit die Einnahme von rd. 390.000 Euro für die Stadt 
entfallen, gleichzeitig würden – wegen der Zweckbindung - Ausgaben in identischen Höhe nicht anfal-
len. Eine Zustimmung zum Beschluss wäre somit aus finanzwirtschaftlicher Sicht haushaltsneutral. In 
Abstimmung mit der Kämmerei wurde dementsprechend das „Nein“ bei den haushaltsmäßigen Aus-
wirkungen (s. o.) gesetzt.

Beratungsverlauf (1)

07.02.2019 Bezirksvertretung 8 (Kalk)
TOP 8.1.3 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0354/2019
Typ
Beschlussvorlage Bezirksvertretung
Datum
28.01.2019
Erstellt
25.01.2019 09:52