3387/2016
6. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Rheinische Musikschule
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Gebührenbedarfsberechnung -(Anlage 2, S. 1+2)
4736 Zeichen
Gebührenbedarfsberechnung/ Kalkulation Anlage 2, Seite 1 Unterrichtsform und -Zeit Kosten je Monat Gebühren und Kostendeckungsgrade Spalte A B C D E F G H J K Tarif- stell e Unterricht für Gruppe/ Schüler Minuten geplante Kosten je Unterrichts- stunde Kosten je Monat * mtl. Kosten je Schüler mtl. Gebühr z.Zt. Kosten- deckungs- grad z.Zt. mtl. Gebühr neu in künftiger Kosten- deckungs- grad Abweichung Tarif alt zu neu in % 3,33 2.1.1 Kinder 2 er 30 42,06 EUR 140,04 EUR 70,02 EUR 35,00 EUR 50% 36,00 EUR 51% 2,86% 2.1.2 Kinder 2 er 45 63,08 EUR 210,06 EUR 105,03 EUR 52,50 EUR 50% 54,00 EUR 51% 2,86% 2.1.3 Kinder 2 er 60 84,11 EUR 280,09 EUR 140,04 EUR 70,00 EUR 50% 72,00 EUR 51% 2,86% 2.1.4 Erwachsene 2 er 30 42,06 EUR 140,04 EUR 70,02 EUR 52,50 EUR 75% 55,00 EUR 79% 4,76% 2.1.5 Erwachsene 2 er 45 63,08 EUR 210,06 EUR 105,03 EUR 79,00 EUR 75% 82,50 EUR 79% 4,43% 2.1.6 Erwachsene 2 er 60 84,11 EUR 280,09 EUR 140,04 EUR 105,00 EUR 75% 110,00 EUR 79% 4,76% 2.2.1 Kinder 3 er 45 63,08 EUR 210,06 EUR 70,02 EUR 35,00 EUR 50% 37,00 EUR 53% 5,71% 2.2.2 Kinder 3 er 60 84,11 EUR 280,09 EUR 93,36 EUR 50,00 EUR 54% 52,00 EUR 56% 4,00% 2.2.3 Erwachsene 3 er 45 63,08 EUR 210,06 EUR 70,02 EUR 52,50 EUR 75% 55,00 EUR 79% 4,76% 2.2.4 Erwachsene 3 er 60 84,11 EUR 280,09 EUR 93,36 EUR 72,00 EUR 77% 75,00 EUR 80% 4,17% 2.3.1 Kinder 4 er + 45 63,08 EUR 210,06 EUR 52,52 EUR 30,00 EUR 57% 31,50 EUR 60% 5,00% 2.3.2 Kinder 4 er + 60 84,11 EUR 280,09 EUR 70,02 EUR 40,00 EUR 57% 42,00 EUR 60% 5,00% 2.3.3 Kinder 4 er + 75 105,14 EUR 350,11 EUR 87,53 EUR 50,00 EUR 57% 52,50 EUR 60% 5,00% 2.3.4 Kinder 4 er + 90 126,17 EUR 420,13 EUR 105,03 EUR 60,00 EUR 57% 63,00 EUR 60% 5,00% 2.3.5. Erwachsene 4 er + 45 63,08 EUR 210,06 EUR 52,52 EUR 39,00 EUR 74% 40,50 EUR 77% 3,85% 2.3.6 Erwachsene 4 er + 60 84,11 EUR 280,09 EUR 70,02 EUR 52,00 EUR 74% 54,00 EUR 77% 3,85% 2.3.7 Erwachsene 4 er + 75 105,14 EUR 350,11 EUR 87,53 EUR 65,00 EUR 74% 67,50 EUR 77% 3,85% 2.3.8 Erwachsene 4 er + 90 126,17 EUR 420,13 EUR 105,03 EUR 78,00 EUR 74% 81,00 EUR 77% 3,85% 3.1 Kinder 1 er 30 42,66 EUR 142,04 EUR 142,04 EUR 60,00 EUR 42% 63,00 EUR 44% 5,00% 3.2 Kinder 1 er 45 63,98 EUR 213,06 EUR 213,06 EUR 90,00 EUR 42% 94,50 EUR 44% 5,00% 3.3 Kinder 1 er 60 85,31 EUR 284,08 EUR 284,08 EUR 120,00 EUR 42% 126,00 EUR 44% 5,00% 3.4 Erwachsene 1 er 30 42,66 EUR 142,04 EUR 142,04 EUR 80,00 EUR 56% 84,00 EUR 59% 5,00% 3.5 Erwachsene 1 er 45 63,98 EUR 213,06 EUR 213,06 EUR 120,00 EUR 56% 126,00 EUR 59% 5,00% 3.6 Erwachsene 1 er 60 85,31 EUR 284,08 EUR 284,08 EUR 160,00 EUR 56% 168,00 EUR 59% 5,00% 3.7 Erwachsene 1 er 300 426,55 EUR 250,00 EUR 59% 260,00 EUR 61% 4,00% 150 213,28 EUR 125,00 EUR 59% 130,00 EUR 61% 4,00% 4 Kinder/ MFE 10 60 92,15 EUR 306,86 EUR 30,69 EUR 24,00 EUR 78% 25,00 EUR 81% 4,17% 5.1 Tanzklassen 8 60 108,03 EUR 359,74 EUR 44,97 EUR 36,00 EUR 80% 38,00 EUR 85% 5,56% 5.2 Studienvorb. Ausbildung Tanz 6 360 648,18 EUR 2.158,44 EUR 359,74 EUR 82,00 EUR 23% 100,00 EUR 28% 21,95% Gebührenbedarfsberechnung/ Kalkulation Anlage 2, Seite 2 Unterrichtsform und -Zeit Kosten je Monat Gebühren und Kostendeckungsgrade Spalte A B C D E F G H J K Tarif- stell e Unterricht für Gruppe Minuten geplante Kosten je Unterrichts- stunde Kosten je Monat * mtl. Kosten je Schüler mtl. Gebühr z.Zt. geplanter Kosten- deckungs- grad z.Zt. mtl. Gebühr neu in DM künftiger Kosten- deckungs- grad Abweichung Tarif alt zu neu in % 6.1 Ensemble- und Ergänzungs- 12 45 80,91 EUR 269,43 EUR 22,45 EUR 12,00 EUR 53% 12,50 EUR 56% 4,17% 6.2 unterricht 12 60 107,88 EUR 359,24 EUR 29,94 EUR 16,00 EUR 53% 16,75 EUR 56% 4,69% 12 90 161,82 EUR 538,86 EUR 44,91 EUR 24,00 EUR 53% 25,00 EUR 56% 4,17% 6.3 Ensemble- und Ergänzungs- 12 45 80,91 EUR 269,43 EUR 22,45 EUR 5,00 EUR 22% 5,50 EUR 24% unterricht bei Belegung von 12 60 107,88 EUR 359,24 EUR 29,94 EUR 5,00 EUR 17% 5,50 EUR 18% Gruppen-, Kombi- und Einzel- 12 90 161,82 EUR 538,86 EUR 44,91 EUR 5,00 EUR 11% 5,50 EUR 12% unterricht je Fachbelegung pauschal 7. Instrumentalpraktikum 6 45 96,67 EUR 321,90 EUR 53,65 EUR 30,00 EUR 56% 31,50 EUR 59% 5,00% 8. Musikzweig 12 60 83,34 EUR 277,52 EUR 23,13 EUR 12,00 EUR 52% 12,50 EUR 54% 4,17% 9. Instrumentenüberlassung 1. Jahr 15,12 EUR 10,00 EUR 66% 11,00 EUR 73% 10,00% Instrumentenüberlassung 2. + 3. Jahr 15,12 EUR 12,00 EUR 79% 13,00 EUR 86% 8,33% Instrumentenüberlassung ab 4. Jahr 15,12 EUR 15,00 EUR 99% 15,00 EUR 99% 0,00% 9. Instrumentenbenutzung 7,17 EUR 5,00 EUR 70% 5,50 EUR 77% 10,00% Kosten je Aufnahme 1. Einmalige Aufnahmegebühr 74,12 EUR 20,00 EUR 27,0% 21,00 EUR 28% 5,00% * Anmerkung: Die Kosten je Monat errechnen sich dadurch, dass die 40 Unterrichtswochen jährlich auf einen Monatswert umgerechnet wurden (40/12= 3,33)
ErläuterungGBB (Anlage 2, S. 3)
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Anlage 2, Seite 3 Erläuterung zur Gebührenbedarfsberechnung/ Kalkulation Bei der Bestimmung der Gebührenhöhe der Tarifstellen wird als Basis ein mittlerer Kostendeckungsgrad von ca. 55% angestrebt. Soweit der einzelne Gebührentarif dieser V orgabe entspricht oder sich in einem nicht signifikanten Streubereich von +/ - 5% befindet, erfolgt keine gesonderte Begründung für die Gebührenhöhe. Dies gilt für folgende Tarifstellen: 2.1.1 Kinder 2er-Gruppe, 30 Min. 2.1.2. Kinder 2er-Gruppe, 45 Min. 2.1.3 Kinder 2er-Gruppe, 60 Min 2.2.1 Kinder 3er-Gruppe, 45 Min. 2.2.2 Kinder 3er-Gruppe, 60 Min. 2.3.1 Kinder 4er-Gruppe, 45 Min. 2.3.2 Kinder 4er-Gruppe, 60 Min. 2.3.3 Kinder 4er-Gruppe, 75 Min. 2.3.4 Kinder 4er-Gruppe, 90 Min. 3.1 Erwachsene Einzelunterricht, 30 Min. 3.2 Erwachsene Einzelunterricht, 45 Min. 3.3 Erwachsen Einzelunterricht, 60 Min. 6.1 Ensembleunterricht ohne gebührenpflichtigen Hauptfachunterricht 6.2 Ergänzungsunterricht ohne gebührenpflichtigen Hauptfachunterricht 7 Instrumentalpraktikum 8. Musikzweig am Humboldt-Gymnasium und Stadtgymnasium Porz Der unter dem Normwert liegende Kostendeckungsgrad für die nachstehenden Tarifstellen ist gerechtfertigt, weil bei einer noch deutlicheren Gebührenerhöhung mit einem Rückgang der Sch ülerzahl und damit des Gesamtgebührenaufkommens zu rechnen ist. Auch würde das hohe kulturpolitische Interesse der Einrichtung im Bereich der Jugendförderung in Frage gestellt. 3.1 Kinder Einzelunterricht, 30 Min. 3.2 Kinder Einzelunterricht, 45 Min. 3.3 Kinder Einzelunterricht, 60 Min. 5.3 Studienvorbereitende Ausbildung Tanz, 360 Min. 6.3 Ergänzungs- und Ensembleunterricht mit gebührenpflichtigem Hauptfachunterricht Der höhere Kostendeckungsgrad im Gruppenunterricht für Erwachsene (Tarifstellen 2.1.4 bis 2.1.6, 2.2.3 und 2.2.4, 2.3.5 bis 2.3.8 sowie 3.7), im Grundstufenbereich (Tarifstelle 4.1), bei den Tanzklassen (Tarifstelle 5.1) und im Ergänzungs- und Ensembleunterricht ohne gebührenpflichtige Hauptfachbelegung (Tarifstelle 6.1 bis 6.3) ist gerech tfertigt, weil die lineare Kostendegression für einen Schüler nicht einer vergleichbaren Minderung des Leistungsangebotes entspricht. Die hohe Qualität des Unterrichtes rechtfertigt es nicht, den Kostenvorteil in vollem Umfang an den Schüler weiterzugeben. Der höhere Kostendeckungsgrad ist vor diesem Hintergrund angemessen. Für die Überlassung von Musikinstrumenten und für die Benutzung eines Instrumentes im Unterricht ( Tarifstelle 9) wird ebenfalls ein höherer Kostendeckungsgrad angesetzt, da die heraus ragende Qualität der zur Verfügung gestellten Instrumente es nicht rechtfertigt, den Kostenvorteil an die Schüler weiterzugeben. Bei den Gebühren für JeKits im 2. Jahr (Tarifstelle 11) scheidet eine Gebührenerhöhung grundsätzlich aus, da die Elternbeiträ ge durch die JeKits -Stiftung landesweit einheitlich vorgegeben sind. Zudem decken die Einnahmen die Kosten für das pädagogische Personal.
6. Änderungssatzung (Anlage 1)
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Anlage 1
6. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung
für die Rheinische Musikschule der Stadt Köln
vom
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom aufgrund der §§ 7 und 76 Abs. 1 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein -Westfalen in der Fass ung der Bekannt machung vom
14. Juli 1994 (SGV. NRW. 2023) und der §§ 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (SGV. NW. 610) in Verbindung mit der
Satzung für die Rheinische Musikschule der Stadt Köln vom 22. März 1983 (Amtsblatt der Stadt
Köln 1983 S. 85) - jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung - folgende Satzung
beschlossen:
§ 1
Die Gebührensatzung für die Rheinische Musikschule der Stadt Köln vom 29.August 2003 (ABl.
Stadt Köln 2003, Seite 507) wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„ (2) Die Gebührenpflicht für den folgenden Unterrichtsabschnitt entsteht, sofern nicht bis
zum 30.04. mit Wirkung zum 31.07. (Ende des Unterrichtsabschnitts) oder bis zum 30.09.
mit Wirkung zum 31.12. (Ende des Unterrichtsabschnitt s) eine Abmeldung in Text form
erfolgt ist. Maßgeblich für den fristgerechten Zugang der Abmeldung ist der Eingang bei
der Musikschule.“
2. § 5 Abs.2, 1. Satz erhält folgende Fassung:
„(2) Erwachsene, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und die vor Beginn des
Unterrichtsabschnittes nachweisen, dass sie schwerbehindert, Auszubildende, Zivil - oder
Wehrdienstleistende, Kindergeldberechtigte, Schüler oder Studenten sind, haben nur die
für J ugendliche maßgebliche Gebühr zu entrichten, sofern ihnen nicht be reits eine
Ermäßigung gemäß Abs. (3) gewährt wird. „
3. Der Gebührentarif erhält folgende Fassung:
1. Einmalige Aufnahmegebühr zum Gruppen-, Kombi-,
Einzel-, Grundstufenunterricht und Ballett 21,00 -
2. Gruppenunterricht/ Kombiunterricht mtl. jährlich
2.1 Unterricht zu 2 Schülern
2.1.1 Kinder/ Jugendliche, 30 Minuten pro Woche* 36,00 432,00
2.1.2 Kinder/ Jugendliche, 45 Minuten pro Woche 54,00 648,00
2.1.3 Kinder/ Jugendliche, 60 Minuten pro Woche 72,00 864,00
2.1.4 Erwachsene, 30 Minuten pro Woche* 55,00 660,00
2.1.5 Erwachsene, 45 Minuten pro Woche 82,50 990,00
2.1.6 Erwachsene, 60 Minuten pro Woche 110,00 1320,00
(* Kombiunterricht erst ab 45 Minuten belegbar)
2.2 Unterricht zu 3 Schülern
2.2.1 Kinder/ Jugendliche, 45 Minuten pro Woche 37,00 444,00
2.2.2 Kinder/ Jugendliche, 60 Minuten pro Woche 52,00 624,00
2.2.3 Erwachsene, 45 Minuten pro Woche 55,00 660,00
2.2.4 Erwachsene, 60 Minuten pro Woche 75,00 900,00
2.3 Unterricht ab 4 Schülern
2.3.1 Kinder/ Jugendliche, 45 Minuten pro Woche 31,50 378,00
2.3.2 Kinder/ Jugendliche, 60 Minuten pro Woche 42,00 504,00
2.3.3 Kinder/ Jugendliche, 75 Minuten pro Woche 52,50 630,00
2.3.4 Kinder/ Jugendliche, 90 Minuten pro Woche 63,00 756,00
2.3.5 Erwachsene, 45 Minuten pro Woche 40,50 486,00
2.3.6 Erwachsene, 60 Minuten pro Woche 54,00 648,00
2.3.7 Erwachsene, 75 Minuten pro Woche 67,50 810,00
2.3.8 Erwachsene, 90 Minuten pro Woche 81,00 972,00
3. Einzelunterricht je Monat
3.1 Kinder/ Jugendliche, 30 Minuten pro Woche 63,00 756,00
3.2 Kinder/ Jugendliche, 45 Minuten pro Woche 94,50 1134,00
3.3 Kinder/ Jugendliche, 60 Minuten pro Woche 126,00 1512,00
3.4 Erwachsene, 30 Minuten pro Woche 84,00 1008,00
3.5 Erwachsene, 45 Minuten pro Woche 126,00 1512,00
3.6 Erwachsene, 60 Minuten pro Woche 168,00 2016,00
3.7 Fünfer- / Zehnerkarte für Erwachsene
5-er Karte, 5 Unterrichte zu je 30 Minuten
innerhalb eines Unterrichtsabschnittes 130,00 €
10-er Karte, 10 Unterrichte zu je 30 Minuten
innerhalb eines Unterrichtsabschnittes 260,00 €
4. Grundstufenunterricht 25,00 300,00
Zum Grundstufenunterricht gehören Musikzwerge,
Musikalische Früherziehung, Musikalische Grundausbildung,
Lied & Spiel und Klangwerkstatt
bis 9 Schüler: 45 Minuten je Woche
ab 10 Schüler: 60 Minuten je Woche
5. Tanz- und Ballettunterricht
5.1 Tanzklassen, 60 Minuten pro Woche 38,00 456,00
5.2 Studienvorbereitende Ausbildung Tanz,
360 Minuten pro Woche 100,00 1200,00
6. Ensemble- / Ergänzungsunterricht
6.1 Ensembleuntericht ab 8 Schülern
Zum Ensembleunterricht gehören u.a. Orchester, Klassenmusizieren,
Rhythmik, Bands, Chöre, Instrumentalensembles, Musiktheater.
Die Gebühr beträgt, sofern nicht die pauschale Musikzweig-
gebühr gemäß Ziff. 8 entrichtet wird, je Fachbelegung
6.1.1 45 Minuten pro Woche 12,50 150,00
6.1.2 60 Minuten pro Woche 16,75 201,00
6.1.3 ab 90 Minuten pro Woche 25,00 300,00
Beim Klassenmusizieren der Bläserklassen wird auf die
vorstehenden Gebühren ein Zuschlag von 50% erhoben.
6.2 Ergänzungsunterricht ab 6 Schülern
Zum Ergänzungsunterricht gehört u.a. Musiktheorie.
Die Gebühr beträgt, sofern nicht die pauschale Musikzweig-
gebühr gemäß Ziff. 8 entrichtet wird, je Fachbelegung
6.2.1 45 Minuten pro Woche 12,50 150,00
6.2.2 60 Minuten pro Woche 16,75 201,00
6.2.3 ab 90 Minuten pro Woche 25,00 300,00
6.3 Bei Teilnahme am Gruppen-, Kombi- oder Einzelunterricht
und in der Studienvorbereitenden Ausbildung zahlen
Kinder und Jugendliche, sofern sie nicht die pauschale
Musikzweiggebühr gemäß Ziff. 8 entrichten, für den Ensemble-
und Ergänzungsunterricht je Fachbelegung 5,50 66,00
7. Instrumentalpraktikum je Monat
bis zu 6 Kindern, 45 Minuten pro Woche 31,50 -
Instrumentalpraktikum als Kompaktkurs
an Wochenenden oder in den Ferien
4 Unterrichtstage, jeweils 180 Minuten 126,00 -
4 Unterrichtstage, jeweils 150 Minuten 105,00 -
8. Musikzweig in Zusammenarbeit mit dem
Humboldt-Gymnasium bzw. Stadtgymnasium Porz
Teilnahmegebühr als Pauschale für das Unterrichtsangebot
der RMS im Ensemblebereich des jeweiligen Musikzweiges je Monat 12,50 144,00
9. Überlassungs- u. Nutzungsgebühren je Monat
Überlassung eines Instruments im 1. Jahr 11,00 132,00
ab dem 2. Jahr 13,00 156,00
ab dem 4. Jahr 15,00 180,00
Nutzungsgebühr für die Benutzung eines Instrumentes im
Unterricht (Harfe, Schlagwerk, Klavier, Orgel, Cembalo,
elektronische Tasteninstrumente und Kontrabaß) 5,50 66,00
10. Beginner-Workshops
Die Gebühren werden analog zu den Gebühren des
Gruppenunterrichtes erhoben.
11. JeKits im 2. Jahr mtl. Schuljahr
11.1 Schwerpunkt Instrumente 23,00 276,00
11.2 Schwerpunkt Tanzen 17,00 204,00
11.3 Schwerpunkt Singen 12,00 144,00
§ 2
Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft, abweichend davon
treten § 1 Nr. 2 und Nr.3 erst am 1. August 2017 in Kraft.
Synopse Satzungstext (Anlage 3)
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Anlage 3
Synopse zum Satzungstext
bisherige Fassung neue Fassung Erläuterung
§ 3 Gebührenpflicht § 3 Gebührenpflicht
(2) Die Gebührenpflicht für den folgenden Unterrichtsabschnitt
entsteht, sofern nicht bis zum 30.04. mit Wir kung zum 31.07. (Ende
des Unterrichtsabschnitts) oder bis zum 30.09. mit Wirkung zum
31.12. (Ende des Unterrichtsabschnitts) eine schriftliche Abmeldung
erfolgt ist. Maßgeblich für den fristgerechten Zugang der
Abmeldung ist der Eingang bei der Musikschule.
(2) Die Gebührenpflicht für den folgenden Unterrichtsabschnitt
entsteht, sofern nicht bis zum 30.04. mit Wirkung zum 31.07. (Ende
des Unterrichtsabschnitts) oder bis zum 30.09. mit Wirkung zum
31.12. (Ende des Unterrichtsabschnitts) eine Abmeldung in
Textform erfolgt ist. Maßgeblich für den fristgerechten Zugang der
Abmeldung ist der Eingang bei der Musikschule
Reduzierung des Schriftformerfordernisses auf
Textform, die u. a. die Abmeldung per E-Mail
legitimiert, die in der Praxis allerdings auch bisher
schon von der Musikschule akzeptiert wurde.
§ 5 Gebührenermäßigung § 5 Gebührenermäßigung
(2) Erwachsene, die vor Beginn des Unterrichtsabschnittes nach -
weisen, dass sie schwerbehindert, Auszubildende, Zivil - oder
Wehrdienstleistende, Kindergeldberechtigte, Schüler oder
Studenten sind, haben nur die für Jugendliche maßgebliche Gebühr
zu entrichten, sofern ihnen nicht bereits eine Ermäßigung gemäß
Ziff. (3) gewährt wird
(2) Erwachsene, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und die
vor Beginn des Unterrichtsabschnittes nachweisen, dass sie
schwerbehindert, Auszubildende, Zivil - oder Wehrdienstleistende,
Kindergeldberechtigte, Schüler oder Studenten sind, haben nur die
für Jugendliche maßgebliche Gebühr zu entrichten, sofern ihnen
nicht bereits eine Ermäßigung gemäß Abs. (3) gewährt wird.
Da die Schüler im Alterssegment zwischen 18 und 21
Jahren alle noch den Tatbestand für den
Jugendlichentarif erfüllen, soll durch diese Änderung
diesem Umstand Rechnung getragen werden. Hierfür
entfällt im Zuge des Bürokratieabbaus der bisherige
Aufwand, Schulbescheinigungen, Ausbildungs -
verträge oder ähnliches vorzulegen.
Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle IV/40/403 Vorlagen-Nummer 3387/2016 Freigabedatum 12.01.2017 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff 6. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Rheinische Musikschule Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: 1. Der Rat nimmt die Gebührenbedarfsberechnung zustimmend zur Kenntnis (Anlage 1). 2. Der Rat beschließ die 6. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Stadt Köln in der zu diesem Beschluss paraphierten Fassung (Anlage2) Ausschuss Schule und Weiterbildung 30.01.2017 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 06.02.2017 Finanzausschuss 13.02.2017 Rat 14.02.2017 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: 2017 = 62.500 € (an- teilig für 5 Monate), 2018ff. = 150.000 € p.a. a) Erträge € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Begründung Im Zuge der Konsolidierung des städtischen Haushaltes ist im Haushaltsplan 2016/2017 eine Erhö- hung der Gebühren bei der Rheinischen Musikschule vorgesehen, die zu einer Gebührenmehrein- nahme von jährlich rd. 150.000,00 EUR ab 2017 führen soll. Die Vorlage sieht bei den einnahmeträchtigsten Tarifen, die zuletzt am 01.01.2004 erhöht wurden, eine Erhöhung gegenüber den bisherigen Tarifen von rd. 5% ab dem 01.08.2017 vor. Dies führt für 2017 zu anteiligen Mehrerträgen von 62.500,00 € bzw. ab 2018 zu jährlichen Mehrerträgen von 150.000,00 €. Bei einer stärkeren Erhöhung bei diesen Tarifen steht zu vermuten, dass mit einem Rückgang der Schülerzahl und des Gesamtgebührenaufkommens gerechnet werden muss, zumal die Gemeinde- prüfungsanstalt NRW in ihrem Prüfbericht zum Musikschulvergleich der kreisfreien Städte feststellt, dass „in Köln landesweit vergleichsweise hohe Entgelte erhoben werden.“ Die Rheinische Musikschule hat in den letzten Jahren diverse Maßnahmen ergriffen, um die finanzi- ellen Vorgaben der jeweiligen Haushaltspläne einzuhalten. Im Ergebnis haben diese personellen und angebotsstrukturellen Maßnahmen dazu geführt, dass die Rheinische Musikschule lt. Musikschulver- gleich der kreisfreien Städte beim Zuschuss je Einwohner mit dem geringsten Zuschuss wirtschaften muss. Gleichwohl lässt sich die vorgesehene Gebührenerhöhung nicht vermeiden, da der o.g. Einsparbei- trag durch die vorhandene Kostenstruktur (2015: rd. 80% Personal- und Honorarkosten, 17,0% Miet- kosten und 3% sonstige Kosten) nicht anderweitig erbracht werden kann. 3 Um in 2017 die Wenigererträge in Höhe von 87.500 € kompensieren zu können, werden Verbesse- rungen in gleicher Höhe bei den Mietaufwendungen im Teilergebnisplan 0415, Rheinische Musik- schule, bei Teilplanzeile 16, sonstige ordentl. Aufwendungen, angeboten. Aufgrund einer unterjährig in 2016 erfolgten Mietpreisänderung eines Mietobjektes können entsprechende Verbesserungen er- wirtschaftet werden.
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3387/2016
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 12.01.2017
- Erstellt
- 03.08.2017 00:27