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Vermietung kommunaler Räume in Schulen, Bürgerhäusern und Jugendzentren im Stadtbezirk Chorweiler

Stellungnahme zu einem Antrag (BV) 2757/2025 vom 20.10.2025

Stand: Am 11.12.2025 in der Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.

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    Dezernat, Dienststelle IV/400/4 Vorlagen-Nummer 2757/2025 Stellungnahme zu einem Antrag öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 18.11.2025 Vermietung kommunaler Räume in Schulen, Bürgerhäusern und Jugendzentren im Stadtbezirk Chorweiler Die Bezirksvertretung Chorweiler hat folgenden Beschluss gefasst: Die Verwaltung wird aufgefordert, bestehende Regelungen der Nutzungs- und Vermietungs- bedingungen anzuwenden oder anzupassen und bestehende Mietverträge dahingehend zu überprüfen, so dass im Bezirk Chorweiler in Zukunft keine Räume in Schulen, Bürgerhäusern oder Jugendzentren von der Partei AfD (Alternative für Deutschland) oder ihr nahestehende Organisationen angemietet oder in anderer Form genutzt werden können. Die Verwaltung bezieht zu dem Beschluss der Bezirksvertretung Chorweiler bezüglich der Vermietung von Schulraum Stellung wie folgt: Die Vermietung städtischer Räumlichkeiten an Parteien erfolgt grundsätzlich nach den vom Rat beschlossenen Vorgaben (wie z. B. Allgemeine Nutzungsbedingungen für die Nutzung von Schulräumen zu nichtschulischen Zwecken bzw. Nutzungs- und Entgeltordnung für die Nutzung von Schulräumen zu nichtschulischen Zwecken der Stadt Köln und dem Leitfaden zum Umgang mit der Anmietung von öffentlichen Räumen durch extremistische, rassistische und antisemitische Gruppen (Seite 11 f.). Die Nutzungs- und Entgeltordnung zur Vermietung von Schulraum für nichtschulische Zwecke wurde kürzlich erst aktualisiert und durch den Rat beschlossen. Im Rahmen der Aktualisierung wurde die Vermietung an politische Parteien the- matisiert und erörtert. Auch die Bezirksvertretungen waren in den Prozess eingebunden und haben der Neufassung zugestimmt. Steht die öffentliche Einrichtung – vorbehaltlich von der Gemeinde vorgenommener Wid- mungs- oder sonstiger Beschränkungen (insb. in unmittelbarer Nähe zu Wahlen) – regionalen und gegebenenfalls auch überregionalen politischen Parteien zur Verfügung, sind Gemeinden verpflichtet, alle Parteien formal gleich zu behandeln. Das gebietet die in Artikel 21 GG veran- kerte Chancengleichheit der Parteien sowie das allgemeine Gleichbehandlungsgebot aus Arti- kel 3 GG. Die Verwaltung hat zu dem Thema auch mit der Mitteilung 1477/2025 (Auswirkungen der Ent- scheidung des Bundesamts für Verfassungsschutz vom 02.05.2025 zur Einstufung der Bun- despartei AfD als gesichert rechtsextremistische Bestrebung) informiert. In dieser Mitteilung heißt es: 2 […] Die Stadt Köln hat durch Widmung entschieden, Schulräume sowie Räume in Bürgerhäu- sern und Bürgerzentren für Veranstaltungen zur Verfügung zu stellen, die parteipolitischen Zwecken dienen. Sofern öffentliche Räume für die Nutzung durch Parteien gewidmet sind, ha- ben alle Parteien einen Anspruch auf Gleichbehandlung. Die Stadt Köln ist verpflichtet, alle Parteien gleich zu behandeln, solange sie nicht verboten sind. Über ein solches Verbot ent- scheidet das Bundesverfassungsgericht, Artikel 21 Absatz 2 Grundgesetz. Erst wenn eine Partei durch das Bundesverfassungsgericht verboten wurde, entfällt der An- spruch. Solange dies nicht der Fall ist, kann eine Vermietung auch unter Berücksichtigung der Grundlage der städtischen Extremismusklausel nur abgelehnt bzw. gekündigt werden, wenn sich für die geplante Nutzung konkrete Nachweise für strafbare Handlungen erbringen lassen. […] Im Ergebnis bedeutet dies, entweder stellt die Stadt Köln allen Parteien Schulraum zur Verfü- gung oder keiner Partei. "

Beratungsverlauf

  1. 11.12.2025

    Bezirksvertretung 6 (Chorweiler)

    TOP 8.1.2, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen

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