3092/2025
Änderung der Satzungen über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für die Leistungen der Berufsfeuerwehr und der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Köln (Feuerwehrsatzungen)
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Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle I/370/20 Vorlagen-Nummer 3092/2025 Freigabedatum Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Änderung der Satzungen über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für die Leistungen der Berufsfeuerwehr und der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Köln (Feuerwehrsatzungen) Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: 1. Der Rat nimmt die als Anlage 1 - Anhang A und B beigefügte Gebührenbedarfsberech- nung zustimmend zur Kenntnis und beschließt die Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für die Leistungen der Berufsfeuerwehr und der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Köln (Feuerwehrsatzung) in der als Anlage 1 zu diesem Beschluss beigefüg- ten Fassung. 2. Der Rat nimmt die als Anlage 2 - Anhang A bis E beigefügte Gebührenbedarfsberech- nung zustimmend zur Kenntnis und beschließt die Satzung über die Erhebung von Ge- bühren für die Leistungen der Berufsfeuerwehr und der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Köln (Feuerwehrgebührensatzung) in der als Anlage 2 zu diesem Beschluss bei- gefügten Fassung. Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / In- ternationales 08.12.2025 Finanzausschuss 15.12.2025 Rat 16.12.2025 2 Begründung: Grundsätzlich haben die Kommunen und Kreise selbst die Kosten für die Aufgaben nach dem Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) zu tra- gen. Einsätze der Feuerwehr erfolgen gemäß den §§ 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 BHKG kosten- frei. Von dieser gesetzlichen Regelung sind nur folgende Ausnahmen zulässig: Die Kommune kann Kostenersatz für die in § 52 Abs. 2 BHKG abschließend aufge- führten Fälle verlangen, wenn es sich z.B. um die vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung von Gefahren und Schäden handelt oder im Rahmen der Gefährdungs- haftung von Fahrzeughaltern*innen bei Gefahren oder Schäden, die durch den Betrieb von Fahrzeugen entstanden sind. Die Kosten der Gefährdungshaftung werden vom Ersatzpflichtigen i.d.R. an die Haftpflichtversicherung weitergereicht. Gebühren können für die Durchführung der Brandverhütungsschau, für die Gestellung von Brandsicherheitswachen und für weitere Leistungen der Feuerwehr (§ 52 Abs. 5 BHKG) erhoben werden. Kostenersatz- und Gebührenerhebung sind dabei durch Satzung zu regeln (§ 52 Abs. 4, 5 BHKG). Die letzte Anpassung der Tarife der beiden Feuerwehrsatzungen erfolgte mit Wirkung zum 01.01.2025. Die allgemeine Kostenentwicklung macht nun eine Gebührenanpassung zum 01.01.2026 erforderlich. Zu Ziffer 1 des Beschlussvorschlages (Feuerwehrsatzung) Die Änderungen bei den Personal- und Fahrzeugtarifen sind der Anlage 1 - Anhang A und B zu entnehmen. 1. Personalkosten (Anlage 1 - Anhang A) Bei der Kalkulation der Personalkostentarife für die Abrechnung des Kostenersatzes wird nach Laufbahngruppen (ehemals mittlerer, gehobener und höherer feuerwehrtechnischer Dienst) unterschieden. Die Stundensätze umfassen neben den Personalkosten auch eine Sachkostenpauschale sowie die Verwaltungsgemeinkosten. Die Berechnung erfolgt analog der Richtlinie zur Ermittlung der Kosten eines Arbeitsplatzes der Stadt Köln. Bei den Stun- densätzen treten folgende Veränderungen ein: Kostenersatz alt neu Differenz Beamter*in mittlerer Dienst 56 € 61 € 5 € Beamter*in gehobener Dienst 73 € 82 € 9 € Beamter*in höherer Dienst 93 € 104 € 11 € 2. Fahrzeugkosten (Anlage 1 - Anhang B) Hinsichtlich der Sachkosten sind für Feuerwehreinsätze die Fahrzeuge prägend. Hierbei wer- den die Fahrzeuge zu Gruppen zusammengefasst und Stundensätze gebildet. Bei der Kalku- lation der Stundensätze für den Kostenersatz müssen die Vorhaltekosten auf die Jahresvor- haltestunden verteilt werden. Die Stundensätze der maßgeblichen Fahrzeuge ändern sich wie 3 folgt. Die übrigen Vergleichswerte sind aus Gründen der Übersichtlichkeit der Anlage 1- An- hang B zu entnehmen. Kostenersatz alt neu Differenz Löschfahrzeug 5 € 6 € 1 € Drehleiter 6 € 12 € 6 € Die einsatzbedingten Kosten (Betriebsstoffe), die im v.g. Kostentarif nicht berücksichtigt sind, werden für jeden Einsatz gesondert ermittelt und den Kostenschuldner*innen in Rechnung ge- stellt. Zu Ziffer 2 des Beschlussvorschlages (Feuerwehrgebührensatzung) Die Änderungen bei den Personal- und Fahrzeugtarifen sowie den Tarifen für Einsatzbestäti- gungen, Brandverhütungsschau und Brandsicherheitswachdienst sind der Anlage 2 - Anhang A bis E zu entnehmen. 1. Personalkosten (Anlage 2 - Anhang A) Bei der Kalkulation der Personalkostentarife für die Abrechnung der Gebühren wird nach Lauf- bahngruppen (ehemals mittlerer, gehobener und höherer feuerwehrtechnischer Dienst) unter- schieden. Die Stundensätze umfassen neben den Personalkosten auch eine Sachkostenpau- schale sowie die Verwaltungsgemeinkosten. Die Berechnung erfolgt analog der Richtlinie zur Ermittlung der Kosten eines Arbeitsplatzes der Stadt Köln. Bei den Stundensätzen treten fol- gende Veränderungen ein: Gebühr alt neu Differenz Beamter*in mittlerer Dienst 56 € 61 € 5 € Beamter*in gehobener Dienst 73 € 82 € 9 € Beamter*in höherer Dienst 93 € 104 € 11 € 2. Fahrzeugkosten (Anlage 2 - Anhang B) Hinsichtlich der Sachkosten sind für Feuerwehreinsätze die Fahrzeuge prägend. Hierbei wer- den die Fahrzeuge zu Gruppen zusammengefasst und Stundensätze gebildet. Bei der letzten Kalkulation der Stundensätze für die Gebühren wurden die Gesamtkosten auf die Einsatzstun- den verteilt. Insbesondere bei den nicht so häufig eingesetzten Fahrzeugen führt die aus- schließliche Verteilung nach Einsatzstunden mitunter zu stark schwankenden Gebührensät- zen. Um eine höhere Gebührenstabilität zu erreichen und somit auch für mehr Gebührenge- rechtigkeit über mehrere Jahre hinweg zu sorgen, wird die Berechnung der Fahrzeugtarife da- hingehend angepasst, dass die Fixkosten auf die Vorhaltestunden und die variablen Kosten auf die Einsatzstunden verteilt werden. Die Stundensätze der maßgeblichen Fahrzeuge ändern sich somit wie folgt. Die übrigen Vergleichswerte sind aus Gründen der Übersichtlichkeit der Anlage 2- Anhang B zu entnehmen. 4 Gebühr alt neu Differenz Löschfahrzeug 270 € 108 € -162 € Drehleiter 195 € 114 € -81 € 3. Einsatzbestätigung (Anlage 2 - Anhang C) Bei einigen Feuerwehreinsätzen benötigen die Geschädigten eine Darstellung des Einsatzge- schehens durch die Feuerwehr, um ihre Feuerversicherung in Anspruch nehmen zu können. Der Verwaltungsaufwand hierfür wird in Rechnung gestellt. Der Tarif hierfür hat sich wie folgt verändert: Gebühr alt neu Differenz Einsatzbestätigung 56 € 62 € 6 € 4. Vorbeugender Brandschutz (Anlage 2 - Anhang D) Der Stundensatz für Leistungen des Vorbeugenden Brandschutzes umfasst neben den Perso- nalkosten auch eine Sachkostenpauschale sowie die Verwaltungsgemeinkosten. Die Berech- nung erfolgt analog der Richtlinie zur Ermittlung der Kosten eines Arbeitsplatzes der Stadt Köln. Der Stundensatz ändert sich wie folgt: Gebühr alt neu Differenz Mitarbeiter*in VB 84 € 94 € 10 € 5. Brandsicherheitswachdienst (Anlage 2 - Anhang E) Bei der Kalkulation der Stundensätze für den Brandsicherheitswachdienst wird nach Lauf- bahngruppen (ehemals mittlerer und gehobener feuerwehrtechnischer Dienst) unterschieden. Die Stundensätze umfassen neben den Personalkosten auch eine Sachkostenpauschale so- wie die Verwaltungsgemeinkosten. Die Berechnung erfolgt analog der Richtlinie zur Ermittlung der Kosten eines Arbeitsplatzes der Stadt Köln. Bei den Stundensätzen treten folgende Ver- änderungen ein: Gebühr alt neu Differenz Beamter*in mittlerer Dienst 56 € 61 € 5 € Beamter*in gehobener Dienst 70 € 74 € 4 € Haushaltsmäßige Auswirkungen Einsätze der Feuerwehr erfolgen gemäß den §§ 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 BHKG grundsätzlich kostenfrei. Nur in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen können Kostenersatz oder Gebühren verlangt werden. Im Haushaltsplan 2026 sind hierfür insgesamt 1,5 Mio. € veranschlagt. Die genaue Höhe der zukünftigen Erträge kann nur geschätzt werden, da nicht absehbar ist, in 5 welchem Umfang welche Art von Einsätzen eintreten werden. Aufgrund der vorgenannten Ta- rifanpassungen sind jedoch Mehrerträge in Höhe von 50.000 € bis 100.000 € pro Jahr realis- tisch. Anlagen Anlage 0 Begründung der Dringlichkeit Anlage 1 Satzung über die Erhebung von Kostersatz für die Leistungen der Berufsfeuer- wehr und der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Köln (Feuerwehrsatzung) mit Kostentarif Anhang A - Kostenberechnung Personal Anhang B - Kostenberechnung Fahrzeuge Anlage 2 Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Leistungen der Berufsfeuer- wehr und der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Köln (Feuerwehrgebührensat- zung) mit Gebührentarif Anhang A - Kostenberechnung Personal Anhang B - Kostenberechnung Fahrzeuge Anhang C - Kostenberechnung Einsatzbestätigung Anhang D - Kostenberechnung Vorbeugender Brandschutz Anhang E - Kostenberechnung Brandsicherheitswachdienst
Anlage 0 - Begründung der Dringlichkeit
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Anlage 0 Begründung der Dringlichkeit Die Verwaltung beabsichtigt die Vorlage in den Rat am 16.12.2025 einzubringen, damit diese noch in diesem Haushaltsjahr rechtswirksam in Kraft treten kann. Eine rückwirkende Inkraftsetzung der Satzung ist rechtlich nicht möglich. Aufgrund der allgemeinen Kostenentwicklung ist eine Anpassung der Tarife zum 01.01.2026 jedoch zwingend erforderlich, um schnellstmöglich höhere Erträge zu generieren. Eine frühere Einbringung war aufgrund erforderlicher verwaltungsinterner Abstimmungen zur Finalisierung der Vorlage nicht möglich.
Anlage 2 Anhang C - Einsatzbestätigung
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Gebührenbedarfsberechnung für die Ausstellung einer Einsatzbestätigung Anlage 2 Anhang C Stundensatz Stunden Personalkosten feuerwehrtechnische*r Beamter*in pro Stunde 93,91 € 0,50 Std. = 46,95 € Personalkosten Verwaltungsmitarbeiter*in pro Stunde 61,24 € 0,25 Std. = 15,31 € Kosten pro Bestätigung 62,26 € Derzeitige Pauschalgebühr 56,00 € Neue Pauschalgebühr gerundet 62,00 €
Anlage 2 Anhang D - Vorbeugender Brandschutz
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Gebührenbedarfsberechnung Vorbeugender Brandschutz Anlage 2 Anhang D Besoldungs- gruppe Durchschnittliche Jahrespersonal- kosten Sachkosten- pauschale Büroarbeitsplatz Gemeinkosten- pauschale Büroarbeitsplatz Summe Kosten eines Arbeitsplatzes Anzahl Stellen Vorbeugender Brandschutz Gesamtkosten je Besoldungs- gruppe Gesamtkosten Durchschnitt = Gesamtkosten dividiert durch die Anzahl der Stellen Stunden- satz Stunden- satz gerundet Stunden- satz bisher Differenz E 8 66.400,00 10.090,00 13.280,00 89.770,00 1,00 89.770,00 A 8 89.700,00 12.420,00 17.940,00 120.060,00 2,25 270.135,00 A 9 m.D. 101.400,00 13.590,00 20.280,00 135.270,00 12,00 1.623.240,00 A 9 m.D. + Amtszulage 105.800,00 14.030,00 21.160,00 140.990,00 3,00 422.970,00 A 10 100.800,00 13.530,00 20.160,00 134.490,00 2,25 302.602,50 A 11 119.800,00 15.430,00 23.960,00 159.190,00 9,75 1.552.102,50 A 12 127.900,00 16.240,00 25.580,00 169.720,00 2,25 381.870,00 A 13 g.D. 143.300,00 17.780,00 28.660,00 189.740,00 2,25 426.915,00 A 14 142.100,00 17.660,00 28.420,00 188.180,00 0,75 141.135,00 A 15 170.600,00 20.510,00 34.120,00 225.230,00 0,75 168.922,50 10,005.379.662,50 148.404,48 94,05 94,00 84,00
Anlage 1 - Satzungstext Kostenersatz
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Anlage 1 1 Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für die Leistungen der Berufsfeuerwehr und der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Köln (Feuerwehrsatzung) vom ___________ Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am ______________ aufgrund der §§ 1, 3, 6, 8 und 52 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG NRW) vom 17.12.2015 (SGV. NRW. 213), der §§ 7 und 77 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (SGV. NRW. 2023) und der §§ 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen vom 21.10.1969 (SGV. NRW. 610) – jeweils in der bei Erlass dieser Satzung gel- tenden Fassung – folgende Satzung beschlossen: I. Aufgaben § 1 Abwehrender Brandschutz (1) Die Stadt Köln unterhält eine Feuerwehr als öffentliche Einrichtung. (2) Aufgabe der Feuerwehr ist die Brandbekämpfung (Brandschutz) sowie die Hilfeleistung bei Unglücksfällen oder solchen öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verur- sacht werden (Pflichtaufgaben nach § 1 Abs. 1 BHKG). II. Kostenersatz § 2 Kostenersatz (1) Die Einsätze der Feuerwehr nach § 1 Abs. 2 sind unentgeltlich, soweit nachfolgend in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Stadt Köln kann gemäß § 52 Abs. 2 BHKG Ersatz der ihr durch den Einsatz der Feuerwehr entstandenen Kosten verlangen. 1. von der Verursacherin oder dem Verursacher, wenn sie oder er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeige- führt hat, 2. von der Eigentümerin oder dem Eigentümer eines Industrie- oder Ge- werbebetriebs für die bei einem Brand aufgewandten Sonderlösch- und Sondereinsatzmittel, Anlage 1 2 3. von der Betreiberin oder dem Betreiber von Anlagen oder Einrichtun- gen gemäß §§ 29 Abs. 1 , 30 Abs. 1 Satz 1 oder 31 BHKG im Rahmen ihrer Gefährdungshaftung nach sonstigen Vorschriften, 4. von der Fahrzeughalterin oder dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden bei dem Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, entstanden ist, sowie von dem Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung, 5. von der Transportunternehmerin oder dem Transportunternehmer, der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Scha- den bei der Beförderung von Gefahrstoffen oder anderen Stoffen und Gegenständen, von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefah- ren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für Tiere und Sachen ausgehen können oder Wasser gefährdenden Stoffen entstanden ist, 6. von der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden beim sonstigen Umgang mit Gefahrstoffen oder Wasser gefährdenden Stoffen gemäß Nummer 5 entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt, 7. von der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer Brandmeldean- lage außer in Fällen nach Nr. 8, wenn der Einsatz Folge einer nicht be- stimmungsgemäßen oder missbräuchlichen Auslösung ist, 8. von einem Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiterin oder Mitarbei- ter eine Brandmeldung ohne eine für den Einsatz der Feuerwehr erfor- derliche Prüfung weitergeleitet hat, 9. von derjenigen Person, die vorsätzlich grundlos oder in grob fahrlässi- ger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert hat. (3) Zu den Einsatzkosten gehören auch die notwendigen Auslagen für die kos- tenpflichtige Hinzuziehung Dritter. (4) Die Höhe des Kostenersatzes bestimmt sich nach dem anliegenden Kos- tentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist. (5) Für die Berechnung des Kostenersatzes ist die Zeit vom Ausrücken der Einsatzkräfte, Fahrzeuge und Geräte von der Feuerwache bis zu ihrem Anlage 1 3 Wiedereintreffen maßgebend (Einsatzzeit). Bei Einsätzen, die eine beson- dere Reinigung der Fahrzeuge und Geräte erforderlich machen, wird die Zeit bis zur Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit hinzugerechnet. Wird vor der Ankunft in der Feuerwache ein neuer Einsatzbefehl erteilt, so endet für den bisherigen und beginnt für den folgenden Einsatz – abweichend von Satz 1 – die Einsatzzeit mit Erteilung des neuen Einsatzbefehls. Für jede angefangene Viertelstunde der Einsatzzeit wird ein Viertel des in dem Kostentarif aufgeführten Stundensatzes berechnet. § 3 Kostenschuldner Zur Zahlung des Kostenersatzes für Einsätze der Feuerwehr nach § 1 Abs. 2 sind die in § 2 Abs. 2 genannten Personen verpflichtet. Mehrere Kostenersatz- pflichtige haften als Gesamtschuldner. § 4 Entstehung und Fälligkeit der Kostenschuld Der Kostenersatzanspruch nach § 2 Abs. 2 entsteht mit Beendigung der kosten- ersatzpflichtigen Leistung der Feuerwehr. Er wird mit dem Zugang des Kostener- satzbescheides fällig und ist innerhalb von einem Monat zu begleichen. III. Schlussvorschriften § 5 Auslagenersatz Besondere bare Auslagen, die im Zusammenhang mit einem kostenersatzpflichti- gen Einsatz entstehen, sind zu ersetzen, auch wenn eine Befreiung von der Kos- tenersatzpflicht besteht. § 6 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt zum 01.01.2026 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für die Leistungen der Berufsfeuerwehr und der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Köln (Feuerwehrsatzung) vom 16.12.2024 (Öffentliche Bekanntmachung vom 18.12.2024) außer Kraft. Anlage 1 4 Kostentarif zur Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für die Leistungen der Berufsfeuer- wehr und der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Köln (Feuerwehrsatzung) I. Kostenersatz je Stunde 1. Stundensätze Personal 1.1 Beamte der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt (ehemals mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst) 61,00 € 1.2 Beamte der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt (ehemals gehobener feuerwehrtechnischer Dienst) 82,00 € 1.3 Beamte der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt (ehemals höherer feuerwehrtechnischer Dienst) 104,00 € 2. Stundensätze Fahrzeuge 2.1 Lösch- und Hubrettungsfahrzeuge 2.1.1 Hilfeleistungslöschfahrzeug (HLF) Löschgruppenfahrzeug (LF) Tragkraftspritzenfahrzeug-Wasser (TSF-W) 6,00 € 2.1.2 Pulvertanklöschfahrzeug (PTLF) Tanklöschfahrzeug (TLF) 8,00 € 2.1.3 Drehleiter (DLK) 12,00 € 2.2 Einsatzleitwagen, Mannschaftstransportfahrzeuge, Führungsfahrzeuge 2.2.1 Einsatzleitwagen (ELW) Kommandowagen (KDOW) Mannschaftstransportfahrzeuge (MTF) Personenkraftwagen (PKW) Motorrad (KRAD) inkl. Feuerwehranhänger (FWA) 2,00 € 2.3 Sonstige Fahrzeuge 2.3.1 Mannschaftstransportbus (M-BUS) Rettungsbus (R-BUS) 2,00 € 2.3.2 Kranwagen (KRAN) 11,00 € 2.3.3 Rüstwagen (RW) 7,00 € 2.3.4 Gerätewagen (GW) Lastkraftwagen (LKW) Messfahrzeug (MFZ) inkl. Feuerwehranhänger (FWA) 2,00 € Anlage 1 5 2.3.5 Wechselladerfahrzeug (WLF) inkl. Abrollbehälter (AB) 1,00 € 2.4 Wasserfahrzeuge 2.4.1 Rettungsboot (RTB) inkl. Feuerwehranhänger (FWA) 0,00 € 2.4.2 Löschboot (LB) 1,00 € II. Sonstige Leistungen Für sonstige Leistungen, die in diesem Kostentarif nicht aufgeführt sind, werden die dadurch entstandenen Kosten berechnet.
Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung
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Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung beizufügen. Kreuzen Sie bitte eine der folgenden drei Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. Eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen. Warum wird keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschlagen? - Der Gestaltungsspielraum ist nicht ausreichend. Bitte begründen Sie Ihre Entscheidung (Begründung zwingend erforderlich): Es handelt sich um die Beschlussfassung einer Satzung, deren Grundlage eine Gebührenkalkulation darstellt. Aufgrund der restriktiven Vorgaben des Kommunalabgabegesetzes ist eine Öffentlichkeitsbeteiligung nicht geeignet. Kontakt OB/1 Büro des Oberbürgermeisters OB/12 Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung Brückenstraße 5-11 50667 Köln Telefon: 0221 – 221 31122 E-M ail: oeffentlichkeitsbeteiligung@stadt-koeln.de Intranetauftritt: Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung
Anlage 2 Anhang E - Brandsicherheitswachdienst
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Gebührenbedarfsberechnung Brandsicherheitswachdienst Anlage 2 Anhang E Besoldungs- gruppe Durchschnittliche Jahrespersonal- kosten Sachkosten- pauschale Nicht- Büroarbeitsplatz Gemeinkosten- pauschale Nicht- Büroarbeitsplatz Summe Kosten eines Arbeitsplatzes Anzahl Stellen Einsatzdienst Gesamtkosten je Besoldungs- gruppe Gesamtkosten je Laufbahngruppe Durchschnitt = Gesamtkosten dividiert durch die Anzahl der Stellen Stunden- satz Stunden- satz gerundet Stunden- satz bisher Differenz A 7 77.800,00 7.780,00 11.670,00 97.250,00 377,25 36.687.562,50 A 8 89.700,00 8.970,00 13.455,00 112.125,00 277,75 31.142.718,75 A 9 m.D. 101.400,00 10.140,00 15.210,00 126.750,00 389,50 49.369.125,00 A 9 m.D. + Amtszulage 105.800,00 10.580,00 15.870,00 132.250,00 59,25 7.835.812,50 A 10 100.800,00 10.080,00 15.120,00 126.000,00 23,00 2.898.000,00 A 11 119.800,00 11.980,00 17.970,00 149.750,00 20,25 3.032.437,50 5,00125.035.218,75 113.282,19 61,33 61,00 56,00 4,005.930.437,50 137.119,94 74,24 74,00 70,00
Anlage 2 Anhang B - Stundensätze Fahrzeuge Gebühren
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Stundensätze Fahrzeuge
- Gebühr -
Anlage 2
Anhang B
Fahrzeugtyp
Kosten
HLF, LF,
TSF-W PTLF, TLF DLK
ELW,
KDOW,
KRAD,
MTF, PKW
inkl. FWA
M-BUS,
R-BUS KRAN RW
GW, LKW,
MFZ
inkl. FWA
WLF + AB RTB
inkl. FWA LB
Abschreibungen
Fahrzeuge 1.721.836,22 297.808,85 669.929,95 195.246,81 0,00 112.695,40 52.688,18 84.976,30 125.495,43 8.662,41 0,00
Zinsen
Fahrzeuge 426.972,05 46.755,35 187.474,84 26.824,19 873,08 52.623,78 13.833,27 9.889,27 35.630,50 142,68 251,35
Versicherungen
Fahrzeuge 117.748,50 18.839,76 22.503,65 68.341,12 2.607,56 3.139,96 3.139,96 23.528,15 12.559,84 432,86 18.392,64
Kalkulatorische Miete
Fahrzeuge 506.250,00 81.000,00 87.750,00 378.000,00 21.600,00 21.600,00 13.500,00 172.800,00 189.000,00 10.800,00 0,00
Abschreibungen & Zinsen
Feuerwehrtechnische Geräte 95.084,99 35.323,69 33.573,50 35.103,54 1.519,00 928,28 3.976,27 21.126,98 4.677,30 883,65 215,95
Summe aller Fixkosten 2.867.891,76 479.727,65 1.001.231,94 703.515,66 26.599,64 190.987,42 87.137,68 312.320,70 367.363,07 20.921,60 18.859,94
Vorhaltestunden 2025 657.000,00 105.120,00 113.880,00 604.440,00 17.520,00 17.520,00 17.520,00 280.320,00 289.080,00 70.080,00 17.520,00
Fixkosten pro Vorhaltestunde 4,37 4,56 8,79 1,16 1,52 10,90 4,97 1,11 1,27 0,30 1,08
Unterhaltung
Fahrzeuge 519.307,05 192.920,49 183.361,79 191.718,14 8.296,00 5.069,82 21.716,43 115.385,10 25.545,07 4.826,04 1.179,39
Unterhaltung
Feuerwehrtechnische Geräte 516.966,49 192.050,98 182.535,37 190.854,05 8.258,61 5.046,97 21.618,55 114.865,05 25.429,94 4.804,29 1.174,07
Tankkosten 161.509,25 71.546,64 60.657,15 61.008,98 10.305,72 13.439,62 13.160,09 45.154,75 11.608,87 11.193,72 11.398,02
Summe aller variablen Kosten 1.197.782,79 456.518,11 426.554,31 443.581,17 26.860,34 23.556,40 56.495,08 275.404,90 62.583,88 20.824,05 13.751,48
Prognose Einsatzstunden 2025 11.508,48 4.275,35 4.063,52 4.248,71 183,85 112,35 481,26 2.557,08 566,11 106,95 26,14
Variable Kosten pro Einsatzstunde 104,08 106,78 104,97 104,40 146,10 209,66 117,39 107,70 110,55 194,71 526,14
Fixkosten pro Vorhaltestunde 4,37 4,56 8,79 1,16 1,52 10,90 4,97 1,11 1,27 0,30 1,08
Variable Kosten pro Einsatzstunde 104,08 106,78 104,97 104,40 146,10 209,66 117,39 107,70 110,55 194,71 526,14
Kosten pro Stunde 108,44 111,34 113,76 105,57 147,62 220,56 122,36 108,82 111,82 195,01 527,21
Stundensatz neu (gerundet) 108,00 111,00 114,00 106,00 148,00 221,00 122,00 109,00 112,00 195,00 527,00
Stundensatz bisher 270,00 212,00 195,00 243,00 260,00 628,00 296,00 206,00 567,00 270,00 454,00
Differenz -162,00 -101,00 -81,00 -137,00 -112,00 -407,00 -174,00 -97,00 -455,00 -75,00 73,00
Fixkosten pro Jahr
Variable Kosten pro Jahr
Anlage 1 Anhang A - Stundensätze Personal Kostenersatz
1510 Zeichen
Stundensätze Personal - Kostenersatz - Anlage 1 Anhang A Besoldungs- gruppe Durchschnittliche Jahrespersonal- kosten Sachkosten- pauschale Nicht- Büroarbeitsplatz Gemeinkosten- pauschale Nicht- Büroarbeitsplatz Summe Kosten eines Arbeitsplatzes Anzahl Stellen Einsatzdienst Gesamtkosten je Besoldungs- gruppe Gesamtkosten je Laufbahngruppe Durchschnitt = Gesamtkosten dividiert durch die Anzahl der Stellen Stunden- satz Stunden- satz gerundet Stunden- satz bisher Differenz A 7 77.800,00 7.780,00 11.670,00 97.250,00 377,25 36.687.562,50 A 8 89.700,00 8.970,00 13.455,00 112.125,00 277,75 31.142.718,75 A 9 m.D. 101.400,00 10.140,00 15.210,00 126.750,00 389,50 49.369.125,00 A 9 m.D. + Amtszulage 105.800,00 10.580,00 15.870,00 132.250,00 59,25 7.835.812,50 A 10 100.800,00 10.080,00 15.120,00 126.000,00 23,00 2.898.000,00 A 11 119.800,00 11.980,00 17.970,00 149.750,00 20,25 3.032.437,50 A 12 127.900,00 12.790,00 19.185,00 159.875,00 17,50 2.797.812,50 A 13 g.D. 143.300,00 14.330,00 21.495,00 179.125,00 9,50 1.701.687,50 A 13 g.D. + Amtszulage 147.900,00 14.790,00 22.185,00 184.875,00 6,00 1.109.250,00 A 13 h.D. 121.500,00 12.150,00 18.225,00 151.875,00 0,25 37.968,75 A 14 142.100,00 14.210,00 21.315,00 177.625,00 2,25 399.656,25 A 15 170.600,00 17.060,00 25.590,00 213.250,00 1,50 319.875,00 A 16 200.900,00 20.090,00 30.135,00 251.125,00 0,25 62.781,25 73,00 9,00 104,00 93,00 11,00 125.035.218,75 113.282,19 61,33 11.539.187,50 151.333,61 81,93 820.281,25 193.007,35 104,50 61,00 56,00 5,00 82,00
Anlage 2 - Satzungstext Gebühren
14811 Zeichen
Anlage 2 1 Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Leistungen der Berufsfeuerwehr und der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Köln (Feuerwehrgebührensatzung) vom ___________ Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am ______________ aufgrund der §§ 1, 3, 6, 8 und 52 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) vom 17.12.2015 (SGV. NRW. 213), der §§ 7 und 77 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (SGV. NRW. 2023) und der §§ 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen vom 21.10.1969 (SGV. NRW. 610) – jeweils in der bei Erlass dieser Satzung gel- tenden Fassung – folgende Satzung beschlossen: I. Aufgaben § 1 Abwehrender Brandschutz (1) Die Stadt Köln unterhält eine Feuerwehr als öffentliche Einrichtung. (2) Aufgabe der Feuerwehr ist die Brandbekämpfung (Brandschutz) sowie die Hilfeleistung bei Unglücksfällen oder solchen öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verur- sacht werden (Pflichtaufgaben nach § 1 Abs. 1 BHKG). § 2 Brandverhütungsschau (1) Die Brandverhütungsschau ist eine Aufgabe der Gemeinde und wird ge- mäß § 26 BHKG durchgeführt. Gebäude, Betriebe und Einrichtungen, die in erhöhtem Maße brand- oder explosionsgefährdet sind oder in denen bei Ausbruch eines Brandes oder bei einer Explosion eine große Anzahl von Personen oder bedeutende Sachwerte gefährdet werden können, sind im Hinblick auf die Belange des Brandschutzes zu überprüfen. (2) Die Brandverhütungsschau dient der Feststellung brandschutztechnischer Mängel und Gefahrenquellen sowie der Veranlassung von Maßnahmen, die der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorbeugen und bei einem Brand oder Unglücksfall die Rettung von Menschen und Tieren, den Schutz von Sachwerten sowie wirksame Lösch- arbeiten ermöglichen. (3) Die Regelungen aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Anlage 2 2 (4) Die Brandverhütungsschau ist beginnend mit der Nutzung oder Inbetrieb- nahme je nach Gefährdungsgrad in Zeitabständen von längstens sechs Jahren durchzuführen. (5) Die Brandverhütungsschau wird von Personen durchgeführt, die mindes- tens über eine Gruppenführerausbildung und die Qualifikation zur Brand- schutztechnikerin oder zum Brandschutztechniker verfügen. Die Qualifika- tion ist durch eine erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang für Brand- schutztechnikerinnen oder Brandschutztechniker an der zentralen Aus- und Fortbildungsstätte des Landes oder einer vergleichbaren Einrichtung eines anderen Landes nachzuweisen. § 3 Brandsicherheitswachen (1) Der Brandsicherheitswachdienst hat gemäß § 27 BHKG die Aufgabe, bei Veranstaltungen, bei denen eine erhöhte Brandgefahr besteht und bei Aus- bruch eines Brandes eine große Anzahl von Personen gefährdet ist, für eine sichere Durchführung der Veranstaltung zu sorgen. Der Brandsicherheitswachdienst kann Kontrollen vornehmen und Anord- nungen treffen zur Verhütung und zur Bekämpfung von Bränden, zur Si- cherung der Rettungs- und Angriffswege sowie zur Räumung der Veran- staltungsstätte. (2) Die Entscheidung, ob und in welcher Stärke ein Brandsicherheitswach- dienst erforderlich ist, trifft die Feuerwehr. Die Feuerwehr kann bei Bedarf Auflagen erteilen. Zur Prüfung und Entscheidung, ob bei einer Veranstal- tung ein Brandsicherheitswachdienst erforderlich ist, ist deren rechtzeitige Anzeige durch die Veranstalterin oder den Veranstalter gemäß § 27 Abs. 1 BHKG vorgeschrieben. Eine Anzeige gilt dann als rechtzeitig, wenn sie mindestens 10 Werktage vor dem Veranstaltungstag der Feuerwehr vor- liegt. Baurechtliche Vorschriften bleiben unberührt. (3) Sofern der Brandsicherheitswachdienst nicht unter der Voraussetzung des § 27 Abs. 2 BHKG von der Veranstalterin oder dem Veranstalter gestellt wird, nimmt die Feuerwehr die Aufgaben des Brandsicherheitswachdiens- tes wahr. (4) Wenn eine Veranstalterin oder ein Veranstalter eine den Anforderungen genügende Brandsicherheitswache gemäß § 27 Abs. 2 BHKG durch ei- gene Kräfte stellen will, muss die Feuerwehr die fachliche Eignung des für diese Aufgabe vorgesehenen Personals vor der Veranstaltung prüfen. Anlage 2 3 (5) Unbeschadet der Bußgeldvorschrift des § 49 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BHKG kann die Feuerwehr bei Verstößen gegen die Anzeigepflicht gemäß § 27 Abs. 1 BHKG die Gestellung des Brandsicherheitswachdienstes ablehnen oder von der Übernahme der durch die verspätete Anzeige zusätzlich ent- stehenden Kosten abhängig machen. Die Ablehnung des Brandsicherheits- wachdienstes kann zur Folge haben, dass die angezeigte Veranstaltung nicht durchgeführt werden kann. § 4 Weitere Leistungen aufgrund anderer Rechtsvorschriften Auf Antrag kann die Feuerwehr weitere (Hilfe-)Leistungen erbringen. Ein Rechts- anspruch auf solche Leistungen besteht nicht. Zu diesen Leistungen gehören un- ter anderem: - die Prüfung und Inbetriebnahme von Feuerwehrschlüsselkästen, - die Unterstützung / Beteiligung bei Stör- und Mängelbeseitigung sowie Re- paratur- und Wartungsarbeiten an Feuerwehrschlüsseldepots (FSD) und Brandmeldeanlagen (BMA), - die Erstabnahme sowie weitere Überprüfungen von Brandmeldeanlagen gem. Punkt 11 der Anschlussbedingungen für die Anschaltung von Brand- meldeanlagen AÜA der Stadt Köln sowie DIN 14675 und VDE 0833, - brandschutztechnische Überprüfungen (Objektbesichtigungen), - Beratungen zu Brandschutzgutachten oder Brandschutzkonzepten auch außerhalb des Baugenehmigungsverfahrens, - Prüfung und Freigabe von Feuerwehrplänen nach DIN 14095 - Überprüfung bei Erstinbetriebnahme von Feuerwehraufzügen, Löschwas- serbrunnen und sonstigen feuerwehrtechnischen Einrichtungen, - Funkausleuchtung, Abnahme und Überprüfung von Gebäudefunkanlagen. II. Gebühren für die Brandverhütungsschau § 5 Gebührenpflichtige Amtshandlungen (1) Gebührenpflichtig sind die Leistungen a) zur Durchführung der Brandverhütungsschau gemäß § 2 einschließlich deren Vor- und Nachbereitung sowie der erforderlichen Wegezeiten. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die für die Brandverhütungs- schau zuständige Dienststelle an Prüfungen der Bauaufsichtsbehörde beteiligt ist, und dabei zugleich eine Brandverhütungsschau vornimmt, b) infolge erforderlicher Nachbesichtigungen (Nachschau). Anlage 2 4 (2) Unberührt bleibt das Recht anderer Behörden, insbesondere der Bauauf- sichtsbehörde, zur Erhebung von Gebühren aufgrund besonderer Vor- schriften, wenn sie in eigener Zuständigkeit an der Durchführung der Brandverhütungsschau teilgenommen haben oder nach Durchführung der Brandverhütungsschau tätig geworden sind. § 6 Gebührenmaßstab (1) Die Gebühren werden nach der Dauer der Amtshandlung (inkl. Vor- und Nachbereitung sowie Fahrzeiten) und nach der Zahl der notwendig einge- setzten Kräfte bemessen. Zur Gebühr gehören auch Fahrtkosten sowie Kosten für in Anspruch genommene Fremdleistungen. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem anliegenden Gebührentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist. (2) Für jede angefangene Viertelstunde der Amtshandlung wird ein Viertel des in dem Gebührentarif aufgeführten Stundensatzes berechnet. § 7 Gebührenschuldner Gebührenschuldner ist die Eigentümerin / der Eigentümer, die Besitzerin / der Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte des der Brandverhütungsschau un- terworfenen Objektes. Mehrere Personen im Sinne des Satzes 1 haften als Ge- samtschuldner. § 8 Entstehung und Fälligkeit der Gebühr, Gebührenbefreiung (1) Die Gebühr nach § 5 Abs. 1 entsteht mit Abschluss der Amtshandlung. Die Gebühr wird durch Bescheid festgesetzt. Sie wird mit dem Zugang des Be- scheides fällig und ist innerhalb von einem Monat zu entrichten. (2) Gebührenfreiheit besteht unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der je- weils geltenden Fassung. III. Gebühren für Brandsicherheitswachen und weitere Leistungen § 9 Gebührenpflichtige Leistungen (1) Für die Gestellung eines Brandsicherheitswachdienstes durch die Feuer- wehr im Sinne des § 3 sowie für weitere (Hilfe-)Leistungen der Feuerwehr im Sinne des § 4 werden Gebühren erhoben. (2) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gebührenmaßstab des § 10. Anlage 2 5 (3) Die gebührenpflichtige Leistung der Feuerwehr kann von der Vorausent- richtung der Gebühr oder von einer vorherigen angemessenen Sicherheits- leistung für die Gebühr abhängig gemacht werden. (4) Eine Pflicht zur Zahlung der Gebühr gemäß Abs. 1 besteht auch dann, wenn es zur Durchführung des Auftrages am Einsatzort nicht kommt und der Gebührenschuldner dies zu vertreten hat. § 10 Gebührenmaßstab (1) Für die Berechnung der Gebühr für weitere (Hilfe-)Leistungen gemäß § 4 ist die Zeit vom Ausrücken der Einsatzkräfte, Fahrzeuge und Geräte von der Feuerwache bis zu ihrem Wiedereintreffen maßgebend (Einsatzzeit). Bei Einsätzen, die eine besondere Reinigung der Fahrzeuge und Geräte erforderlich machen, wird die Zeit bis zur Wiederherstellung der Einsatzfä- higkeit hinzugerechnet. Wird vor der Ankunft in der Feuerwache ein neuer Einsatzbefehl erteilt, so endet für den bisherigen und beginnt für den fol- genden Einsatz – abweichend von Satz 1 – die Einsatzzeit mit Erteilung des neuen Einsatzbefehls. (2) Berechnungsgrundlage der Gebühren für die Brandsicherheitswachdienste ist die Dauer des Brandsicherheitswachdienstes. Der Brandsicherheits- wachdienst beginnt eine halbe Stunde vor Einlass der Besucherinnen / Be- sucher. Er endet grundsätzlich, wenn alle Besucherinnen /Besucher die Veranstaltung verlassen haben. Die Entscheidung, wann der Brandsicher- heitswachdienst beendet wird, trifft in Zweifelsfällen die Leitung der Brand- sicherheitswache. (3) Für jede angefangene Viertelstunde einer weiteren (Hilfe-)Leistung oder ei- nes Brandsicherheitswachdienstes wird ein Viertel des in dem Gebührenta- rif aufgeführten Stundensatzes berechnet. Für Wegezeiten wird pauschal pro Einsatzkraft des Brandsicherheitswachdienstes eine Stunde zusätzlich berechnet. (4) Bei den im Gebührentarif aufgeführten Beträgen handelt es sich um Netto- beträge (ohne Umsatzsteuer). Soweit Leistungen von der Stadt Köln als Unternehmerin erbracht werden, erhöhen sich die Gebühren um den Be- trag, der nach dem Umsatzsteuergesetz in der jeweils geltenden Fassung als Umsatzsteuer zu entrichten ist. Die Erhöhung ist Teil der Gebühr. Anlage 2 6 § 11 Gebührenschuldner Zur Zahlung der Gebühr für die Gestellung von Brandsicherheitswachen und wei- tere (Hilfe-)Leistungen der Feuerwehr ist diejenige / derjenige verpflichtet, die / der die Leistung in Anspruch nimmt, bestellt oder bestellen lässt. Mehrere Ge- bührenschuldner haften als Gesamtschuldner. § 12 Entstehung und Fälligkeit der Gebühr Die Gebühr nach § 9 Abs. 1 entsteht mit Beendigung der gebührenpflichtigen Leistung der Feuerwehr. Sie entsteht auch dann, wenn es zu einer tatsächlichen Durchführung des Auftrages am Einsatzort nicht kommt, es sei denn die Feuer- wehr hat dies zu vertreten. Die Gebühr wird durch Bescheid festgesetzt. Sie wird mit dem Zugang des Be- scheides fällig und ist innerhalb von einem Monat zu entrichten. IV. Schlussvorschriften § 13 Auslagenersatz Besondere bare Auslagen, die im Zusammenhang mit einer gebührenpflichtigen Leistung entstehen, sind zu ersetzen, auch wenn eine Befreiung von der Gebühr besteht. § 14 Haftung (1) Für Schäden, die bei der Ausführung einer beantragten Leistung nach § 4 entstehen, haftet die Stadt Köln gegenüber den Gebührenpflichtigen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. (2) Bei Schäden Dritter hat der nach § 11 Gebührenpflichtige die Stadt Köln von Ersatzansprüchen freizustellen, sofern diese Schäden nicht von der Feuerwehr vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind. § 15 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt zum 01.01.2026 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Leis- tungen der Berufsfeuerwehr und der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Köln (Feuerwehrgebührensatzung) vom 16.12.2024 (Öffentliche Bekanntma- chung vom 18.12.2024) außer Kraft. Anlage 2 7 Gebührentarif zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Leistungen der Berufsfeuerwehr und der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Köln (Feuerwehrgebührensatzung) I. Gebühren für weitere Leistungen gemäß § 4 je Stunde 1. Stundensätze Personal 1.1 Beamte der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt (ehemals mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst) 61,00 € 1.2 Beamte der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt (ehemals gehobener feuerwehrtechnischer Dienst) 82,00 € 1.3 Beamte der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt (ehemals höherer feuerwehrtechnischer Dienst) 104,00 € 2. Stundensätze Fahrzeuge 2.1 Lösch- und Hubrettungsfahrzeuge 2.1.1 Hilfeleistungslöschfahrzeug (HLF) Löschgruppenfahrzeug (LF) Tragkraftspritzenfahrzeug-Wasser (TSF-W) 108,00 € 2.1.2 Pulvertanklöschfahrzeug (PTLF) Tanklöschfahrzeug (TLF) 111,00 € 2.1.3 Drehleiter (DLK) 114,00 € 2.2 Einsatzleitwagen, Mannschaftstransportfahrzeuge, Führungsfahrzeuge 2.2.1 Einsatzleitwagen (ELW) Kommandowagen (KDOW) Mannschaftstransportfahrzeuge (MTF) Personenkraftwagen (PKW) Motorrad (KRAD) inkl. Feuerwehranhänger (FWA) 106,00 € 2.3 Sonstige Fahrzeuge 2.3.1 Mannschaftstransportbus (M-BUS) Rettungsbus (R-BUS) 148,00 € 2.3.2 Kranwagen (KRAN) 221,00 € 2.3.3 Rüstwagen (RW) 122,00 € 2.3.4 Gerätewagen (GW) Lastkraftwagen (LKW) Messfahrzeug (MFZ) inkl. Feuerwehranhänger (FWA) 109,00 € Anlage 2 8 2.3.5 Wechselladerfahrzeug (WLF) inkl. Abrollbehälter (AB) 112,00 € 2.4 Wasserfahrzeuge 2.4.1 Rettungsboot (RTB) inkl. Feuerwehranhänger (FWA) 195,00 € 2.4.2 Löschboot (LB) 527,00 € 3. Einsatzbestätigungen je Bestätigung Schriftliche Bestätigung über einen Einsatz der Feuerwehr 62,00 € 4. Leistungen des Vorbeugenden Brandschutzes je Stunde Beamte des Vorbeugenden Brandschutzes 94,00 € II. Brandschaugebühren je Stunde Brandschau / Nachschau Durchführung einer Brandverhütungsschau oder einer Nachschau am Objekt einschließlich der Vorbereitung und Nachbereitung gemäß § 5 Abs. 1 Buchstabe a) und b) 94,00 € III. Gebühren für Brandsicherheitswachdienste Stundensätze Personal 1.1 Beamte der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt (ehemals mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst) 61,00 € 1.2 Beamte der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt (ehemals gehobener feuerwehrtechnischer Dienst) 74,00 € IV. Sonstige Leistungen Für sonstige Leistungen, die in diesem Gebührentarif nicht aufgeführt sind, werden die dadurch entstandenen Kosten (z.B. Verbrauchsmaterial) berechnet.
Anlage 1 Anhang B - Stundensätze Fahrzeuge Kostenersatz
1800 Zeichen
Stundensätze Fahrzeuge
- Kostenersatz -
Anlage 1
Anhang B
Fahrzeugtyp
Kosten
HLF, LF,
TSF-W PTLF, TLF DLK
ELW,
KDOW,
KRAD,
MTF, PKW
inkl. FWA
M-BUS,
R-BUS KRAN RW
GW, LKW,
MFZ
inkl. FWA
WLF + AB RTB
inkl. FWA LB
Abschreibungen
Fahrzeuge 1.721.836,22 297.808,85 669.929,95 195.246,81 0,00 112.695,40 52.688,18 84.976,30 125.495,43 8.662,41 0,00
Zinsen
Fahrzeuge 426.972,05 46.755,35 187.474,84 26.824,19 873,08 52.623,78 13.833,27 9.889,27 35.630,50 142,68 251,35
Versicherungen
Fahrzeuge 117.748,50 18.839,76 22.503,65 68.341,12 2.607,56 3.139,96 3.139,96 23.528,15 12.559,84 432,86 18.392,64
Kalkulatorische Miete
Fahrzeuge 506.250,00 81.000,00 87.750,00 378.000,00 21.600,00 21.600,00 13.500,00 172.800,00 189.000,00 10.800,00 0,00
Abschreibungen & Zinsen
Feuerwehrtechnische Geräte 95.084,99 35.323,69 33.573,50 35.103,54 1.519,00 928,28 3.976,27 21.126,98 4.677,30 883,65 215,95
Unterhaltung
Fahrzeuge 519.307,05 192.920,49 183.361,79 191.718,14 8.296,00 5.069,82 21.716,43 115.385,10 25.545,07 4.826,04 1.179,39
Unterhaltung
Feuerwehrtechnische Geräte 516.966,49 192.050,98 182.535,37 190.854,05 8.258,61 5.046,97 21.618,55 114.865,05 25.429,94 4.804,29 1.174,07
Summe aller Kosten 3.904.165,30 864.699,12 1.367.129,10 1.086.087,85 43.154,25 201.104,20 130.472,67 542.570,85 418.338,07 30.551,92 21.213,39
Vorhaltestunden 2025 657.000,00 105.120,00 113.880,00 604.440,00 17.520,00 17.520,00 17.520,00 280.320,00 289.080,00 70.080,00 17.520,00
Kosten pro Vorhaltestunde 5,94 8,23 12,00 1,80 2,46 11,48 7,45 1,94 1,45 0,44 1,21
Stundensatz neu (gerundet) 6,00 8,00 12,00 2,00 2,00 11,00 7,00 2,00 1,00 0,00 1,00
Stundensatz bisher 5,00 8,00 6,00 2,00 2,00 4,00 5,00 2,00 1,00 1,00 1,00
Differenz 1,00 0,00 6,00 0,00 0,00 7,00 2,00 0,00 0,00 -1,00 0,00
Kosten pro Jahr
Anlage 2 Anhang A - Stundensätze Personal Gebühren
1503 Zeichen
Stundensätze Personal - Gebühr - Anlage 2 Anhang A Besoldungs- gruppe Durchschnittliche Jahrespersonal- kosten Sachkosten- pauschale Nicht- Büroarbeitsplatz Gemeinkosten- pauschale Nicht- Büroarbeitsplatz Summe Kosten eines Arbeitsplatzes Anzahl Stellen Einsatzdienst Gesamtkosten je Besoldungs- gruppe Gesamtkosten je Laufbahngruppe Durchschnitt = Gesamtkosten dividiert durch die Anzahl der Stellen Stunden- satz Stunden- satz gerundet Stunden- satz bisher Differenz A 7 77.800,00 7.780,00 11.670,00 97.250,00 377,25 36.687.562,50 A 8 89.700,00 8.970,00 13.455,00 112.125,00 277,75 31.142.718,75 A 9 m.D. 101.400,00 10.140,00 15.210,00 126.750,00 389,50 49.369.125,00 A 9 m.D. + Amtszulage 105.800,00 10.580,00 15.870,00 132.250,00 59,25 7.835.812,50 A 10 100.800,00 10.080,00 15.120,00 126.000,00 23,00 2.898.000,00 A 11 119.800,00 11.980,00 17.970,00 149.750,00 20,25 3.032.437,50 A 12 127.900,00 12.790,00 19.185,00 159.875,00 17,50 2.797.812,50 A 13 g.D. 143.300,00 14.330,00 21.495,00 179.125,00 9,50 1.701.687,50 A 13 g.D. + Amtszulage 147.900,00 14.790,00 22.185,00 184.875,00 6,00 1.109.250,00 A 13 h.D. 121.500,00 12.150,00 18.225,00 151.875,00 0,25 37.968,75 A 14 142.100,00 14.210,00 21.315,00 177.625,00 2,25 399.656,25 A 15 170.600,00 17.060,00 25.590,00 213.250,00 1,50 319.875,00 A 16 200.900,00 20.090,00 30.135,00 251.125,00 0,25 62.781,25 820.281,25 193.007,35 11.539.187,50 151.333,61 81,93 82,00 73,00 9,00 104,50 104,00 93,00 11,00 5,00125.035.218,75 113.282,19 61,33 61,00 56,00
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ohne Votum behandelt
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3092/2025
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 04.12.2025
- Erstellt
- 31.10.2025 10:53