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4017/2018

Sachstand, Terminierung und geplantes Vorgehen bei der Erstellung einer städtischen Stellplatzsatzung

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 06.12.2018

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Nächste Beratung: Stadtentwicklungsausschuss, Sitzung am 13.12.2018, TOP 17.10

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

4725 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
VIII/66/661/4 
661/4 
Vorlagen-Nummer  06.12.2018 
 4017/2018 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Verkehrsausschuss 11.12.2018 
Stadtentwicklungsausschuss 13.12.2018 
 
Sachstand, Terminierung und geplantes Vorgehen bei der Erstellung einer städtischen 
Stellplatzsatzung 
hier: Anfrage der SPD-Fraktion in der Sitzung des Verkehrsausschusses am 13.11.2018, TOP 
5.2.4 
Die SPD-Fraktion bittet um die Beantwortung folgender Fragen:  
 
 
Frage 1: 
„Bis wann wird der Entwurf einer städtischen Stellplatzsatzung vorliegen?“ 
 
Antwort der Verwaltung: 
Ein Entwurf einer städtischen Stellplatzsatzung soll im ersten Quartal 2019 in die politische Beratung 
eingebracht werden. 
 
 
Frage 2: 
„Welche Kriterien sollen für die Reduzierung des Stellplatzschlüssels bei Neubauprojekten zur An-
wendung gebracht werden?“ 
 
Antwort der Verwaltung: 
Die Ermittlung der notwendigen Stellplätze erfolgt unter Berücksichtigung der örtlichen Verkehrsver-
hältnisse. Zur Bestimmung der örtlichen Verkehrsverhältnisse hat die Verwaltung bereits 2003 ein 
entsprechendes Bewertungsschema entworfen, die dem Stadtgebiet, entsprechend dem vorhande-
nen ÖPNV-Angebot, unterschiedliche Stellplatzreduzierungsquoten von 20, 25 und 30 % zuweist. 
 
Dieses Bewertungsschema hat sich grundsätzlich bewährt, wird jedoch im Rahmen der zu erstellen-
den Stellplatzsatzung aktualisiert und unter Berücksichtigung des Busangebotes sowie der generellen 
verkehrsentwicklungsplanerischen Ziele angepasst. 
 
Weitere aktuelle Möglichkeiten, die Anzahl der Stellplätze zu reduzieren, liegen in der Bereitstellung 
von Car-Sharing Angeboten oder der Berücksichtigung von Maßnahmen der Radverkehrsförderung, 
Einrichtung von Mobilstationen, der Wohnungsgröße und des sozialen Wohnungsbaus. Die Stell-
platzsatzung wird hierzu konkrete Vorschläge enthalten.  
Die Gewährung der Stellplatzreduzierung aufgrund dieser Maßnahmen ist derzeit von einer Einzel-
fallprüfung unter Vorlage eines Mobilitätskonzeptes abhängig. 
 
Darüber hinaus sollen auch zukünftig weitere Reduzierungen im Rahmen eines Mobilitätsgutachtens 
möglich bleiben.

2 
 
Ist eine Herstellung von Stellplätzen nicht möglich, so soll weiterhin die Möglichkeit bestehen, Stell-
plätze durch Zahlung eines Geldbetrages abzulösen. 
 
 
Frage 3: 
„Auf welcher Art werden die eingesparten Baukosten in alternative Mobilitätsangebote investiert?“ 
 
Antwort der Verwaltung: 
Eine Regelung, dass durch geringeren Stellplatzbau eingesparte Baukosten für alternative Mobilitäts-
angebote eingesetzt werden können, ist im Rahmen der neuen Stellplatzsatzung zu diskutieren.   
 
Ist die Herstellung von Stellplätzen nicht möglich, so sollen sie auch zukünftig gegen Zahlung eines 
Geldbetrages abgelöst werden können. Die so eingenommenen Gelder sind zweckgebunden und 
können z. B. für Maßnahmen zur Förderung alternativer Verkehrsangebote oder für Maßnahmen, die 
im Rahmen eines Mobilitätskonzeptes entwickelt werden, verwendet werden. Die Stellplatzsatzung 
wird hier entsprechende Vorschläge unterbreiten. 
 
 
Frage 4: 
„In Hamburg und Berlin wurden die Stellplatzsatzungen 2013 zur Gänze aufgehoben. Evaluierungen 
aus Hamburg liegen seit Anfang des Jahres vor. Werden die dort gemachten Erfahrungen in die Köl-
ner Stellplatzsatzung eingearbeitet?“ 
 
Antwort der Verwaltung: 
In Hamburg gilt seit dem 21.02.2013 die Fachanweisung „Notwendige Stellplätze und notwendige 
Fahrradplätze“. Eine generelle Aufhebung der Stellplatzpflicht ist nicht gegeben. Grundsätzlich sind 
sehr lange Zeiträume erforderlich, um Erfahrungen im Hinblick auf die verkehrlichen Wirkungen zu 
sammeln.  
 
Die Regelung der Stellplatzpflicht erfolgt in den Bundesländern auf der Grundlage der jeweiligen Lan-
desgesetzgebung. Somit sind die Regelungen nicht einheitlich und nicht immer übertragbar. Erfah-
rungen z. B. aus Baden-Württemberg sind bei der Bemessung von Stellplatzreduzierungen im Fall 
der Bereitstellung von Car-Sharing-Angeboten oder bei Angeboten zur Radverkehrsförderung be-
rücksichtigt worden. 
 
 
Frage 5: 
„In Köln sind bereits in der Vergangenheit Neubauprojekte mit stark reduziertem Stellplatzschlüssel 
und Modal-Split fördernden Infrastrukturmaßnahmen realisiert worden (z. B. Stellwerk 60 in Nippes). 
Hat für dieses oder andere Projekte eine Evaluierung stattgefunden?“ 
 
Antwort der Verwaltung: 
Der Umfang der Stellplatzreduzierung wird in jedem Fall als Ergebnis einer Einzelfallprüfung unter 
Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten festgelegt. Insgesamt hat die Verwaltung der Stadt 
Köln mit dem bisherigen Verfahren seit 2003 gute Erfahrungen gemacht.  
 
 
Gez. Blome

Beratungsverlauf (2)

11.12.2018 Verkehrsausschuss
TOP 6.2 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Sache ist erledigt

Zur Sitzung
13.12.2018 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 17.10 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
4017/2018
Typ
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
Datum
06.12.2018
Erstellt
03.12.2018 11:46