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1003/2022

Offenlage nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB); Bebauungsplan-Entwurf Nummer 61520/02;Arbeitstitel: Donatusstraße in Köln-Pesch

Mitteilung Ausschuss 29.03.2022

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 6 (Chorweiler), Sitzung am 07.04.2022, TOP 10.2.4

Anlage 2 Bebauungsplan-Entwurf

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Mitteilung Ausschuss

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Anlage 1 Geltungsbereich

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zu Anlage 4 **URKUNDE**

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Anlage 3 Textliche Festsetzungen

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Anlage 4 Begründung mit Umweltbericht

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Anlage 2 Bebauungsplan-Entwurf

2582 Zeichen

Zone 44.        Im Plangebiet ist mit Bombenbildgängern/Kampfmitteln zurechnen. Vor Aufnahme von Bauarbeiten           (Circa 6 Wochen) ist das Amt für öffentliche Ordnung,Gliederungsziffer 322-40 (allgemeine           Ordungsangelegenheiten) unter der Benennung des Aktenzeichens 22.5-3-5315000-683/22 sowie der           Bebauungsplan-Nummer einzuschalten.Die Anfrage kann per E-Mail an kampfmittel@stadt-koeln.de           erfolgen.
2.Gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO wird ein Teil des Gewerbegebietes (GE)   auf der Grundlage der Abstandsliste zum Abstandserlass 2007 (RdErl.d. Ministe-   riums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz -V3-   vom 6.6.2007 wie folgt gegliedert.)    In Zone 4 sind Betriebsarten der Abstandsklassen I bis V unzulässig.2.1 Gemäß § 1 Abs. 5 i.V.m. Abs. 9 BauNVO sind innerhalb der Zone 4 ausschließlich     Gewerbebetriebe zulässig,die das Wohnen nicht wesentlich stören.
"Textliche Festsetzung zum ergänzenden Verfahren  nach § 214 Abs. 4 BauGB"
5.Es gelten           - das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.Septemer 2004 (BGBI. I.S.           2414)           - die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.Januar 1990 (BGBI.           I S. 132) sowie           - Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18.Dezember 1990 (BGBI.IS.58)„6.DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke,             auf die in den textlichen Festsetzungen des Bebau-             ungsplanesverwiesen wird, sind  jeweils in der bei             Erlass dieser Satzung geltenden Fassung anzuwenden             und werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung             und Kataster,  Plankammer, Zimmer 06.E 05,             Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln,             während der Öffnungszeiten zur dauernden  Ein-             sichtnahme bereitgehalten.“
Die erneute öffentliche Auslegung imergänzenden Verfahren hat in der Zeitvom                  bis                  nach§ 3 Abs. 2 BauGB mit Begründung öffentlich ausgelegen.Der OberbürgermeisterStadtplanungsamtIm AuftragKöln, denKöln, denKöln, denOberbürgermeisterinOberbürgermeisterin
Diese geänderte Fassung des Bebau-ungsplanes ist vom Rat in seiner Sitzungam                       nach §10 Abs.1BauGBin Anwendung des ergänzenden Verfahr-ens nach § 214 Abs.4 als Satzung mit dernach § 9 Abs.8 BauGB beigefügten Be-gründung beschlossen worden.Die erneute  Bekanntmachung überden Bebauungsplanes als Satzung durchden Rat einschließlich des Hinweise nach§10 Abs.3BauGB ist amerneut mit Rückwirkung zumerfolgt.

Mitteilung Ausschuss

4629 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VI/612 
612 Beni Az 
Vorlagen-Nummer 29.03.2022 
 1003/2022 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Stadtentwicklungsausschuss 07.04.2022 
Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 07.04.2022 
 
Offenlage nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB); Bebauungsplan-Entwurf Nummer 
61520/02 
Arbeitstitel: Donatusstraße in Köln-Pesch 
Anlass und Ziel der Planung 
Das Gewerbegebiet Köln-Pesch dient historisch als Standort für nicht erheblich belästigende Gewer-
bebetriebe.  
Für den Großteil des Gewerbegebietes wurde bereits Planungsrecht geschaffen (Bebauungsplan Nr. 
61529/02-00-01, 61529/02-01, 61529/02-02 und 61529/02-03), jedoch nicht für einen westlichen Teil-
bereich zwischen der Straße „Im Gewerbegebiet Pesch“ und der „E-scher Straße“.  
In diesem bisher unbeplanten Bereich des Gewerbegebietes Köln -Pesch wurden, entgegen der ei-
gentlichen Zweckbestimmung des Gewerbegebietes, zentrenrelevante Einzelhandelsbetriebe sowie 
nicht betriebsbezogene Wohnnutzungen errichtet.  
Um den gewerbl ichen Charakter des Gewerbegebiets planungsrechtlich zu sichern sowie um der 
entstandenen städtebaulichen Gemengelage entgegenzuwirken ist es erforderlich, einen Bebauungs-
plan für das Plangebiet aufzustellen. Die bestehenden Nutzungen werden weiterhin Bestandsschutz 
weiterhin genießen.  
Städtebauliches Ziel des Bebauungsplanes ist daher die Schaffung der planungsrechtlichen Voraus-
setzungen zur Sicherung des westlichen Teils des Gewerbegebietes Köln-Pesch.   
 
Verfahrensverlauf 
Die Aufstellung des Bebauungspl anes Nr. 61520/02 mit dem Arbeitstitel: „Donatusstraße in Köln -
Pesch“ wurde am 22.09.2005 vom Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Köln beschlossen und am 
28.09.2005 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht. Die Aufstellung wurde im Normal -
/Vollverfahren mit zweistufiger Beteiligung beschlossen. 
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 
BauGB erfolgte in der Zeit vom 23.08.2006 bis einschließlich 25.09.2006.  
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand in der Zeit vom 23.10.2006 
bis einschließlich 27.10.2006 statt. Die Öffentlichkeit konnte sich über die allgemeinen Ziele und Zwe-
cke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planungen beim Stadt -planungsamt unterrichten und 
zur Planung äußern. In diesem Rahmen ist eine Stellungnahme aus der Öffentlichkeit eingegangen.  
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB 
erfolgte in der Zeit vom 07.01.2008 bis einschließlich 06.02.2008.  
Parallel dazu wurde die erste Offenlage nach § 4 Abs. 1 BauGB in der Zeit vom 07.01.2008 bis ein-

2 
 
schließlich 06.02.2008 unter Hinweis auf das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt. 
Eine Stellungnahme aus der Öffentlichkeit wurde dabei abgegeben. 
Eine zweite Offenlage wurde gemäß § 4a Abs. 3 BauGB in verkürzter Form in der Zeit vom 
28.02.2008 bis einschließlich 13.03.2008 durchgeführt. Keine Stellungnahme aus der Öffentlichkeit 
ging dabei ein. 
Der Satzungsbeschluss wurde am 24.06.2008 vom Rat der Stadt Köln gefasst und am 09.07.2008 im 
Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht.  
Bezüglich der zulässigen Art der baulichen Nutzung im Gewerbegebiet wurde eine 1. Ände-rung be-
schlossen. Die Änderungssatzung wurde am 28.12.2011 im Amtsblatt der Stadt  Köln bekannt ge-
macht. 
Zur Aufnahme des Hinweises hinsichtlich der DIN -Vorschriften und sonstigen privaten Regelwerke 
wurde der Bebauungsplan im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB erneut ausgefertigt. 
Der Bebauungsplan wurde mit rückwirkender Inkraftsetzung zum 09.07.2008 am 20.07.2016 erneut 
bekanntgemacht.  
Zur Heilung einiger Fehler, die das OVG Münster in seinem Urteil vom 05.09.2017, Az.: 7 A 1667/16, 
inzident festgestellt hat – u.a. die Beteiligungsschritten gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und § 3 A bs. 2 
BauGB im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt zu haben – wird der Bebau-
ungsplan nunmehr im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB, das als Normal -
/Vollverfahren durchgeführt wird, rückwirkend in Kraft gesetzt. Eine erneute Bet eiligung der Dienst-
stellen und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sowie eine erneute Offenlage ge-
mäß § 3 Abs. 2 BauGB werden durchgeführt und erfolgen in der Zeitraum vom 14.04.2022 bis ein-
schließlich 16.05.2022. 
 
Anlagen 
Anlage 1 Geltungsbereich des Bebauungsplans 
Anlage 2 Vorhabenbezogener Bebauungsplan-Entwurf 
Anlage 3 Textliche Festsetzungen nach § 3 Abs. 2 BauGB 
Anlage 4 Begründung zum Entwurf 
 
Gez. Greitemann

Anlage 1 Geltungsbereich

426 Zeichen

[88 Stadt Köln ||
Stadtplanungsamt

Anlage 1

Übersichtskarte zum Bebauungsplan - Entwurf Nr. 61520/02
Arbeitstitel: Donatusstraße in Köln - Pesch

5 ı EN: N

N
x

rk

Maßstab 1 : 5000 Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von
Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-

tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu
diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen.

50 0 100 200 300 Meter

zu Anlage 4 **URKUNDE**

97263 Zeichen

/ 2 
Begründung gemäß § 2a Baugesetzbuch (BauGB) 
zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 61520/02 
Arbeitstitel: Donatusstraße in Köln-Pesch 
mit Umweltbericht nach Anlage 1 zum BauGB 
 
1. Anlass und Ziel der Planung  
Das Gewerbegebiet Köln-Pesch dient historisch als Standort für nicht erheblich belästigende 
Gewerbebetriebe.  
Für den Großteil des Gewerbegebietes wurde bereits Planungsrecht geschaffen (Bebauungs-
plan Nr. 61529/02-00-01, 61529/02-01, 61529/02-02 und 61529/02-03), jedoch nicht für einen 
westlichen Teilbereich zwischen der Straße „Im Gewerbegebiet Pesch “ und der „Escher 
Straße“.  
In diesem bisher unbeplanten Bereich des Gewerbegebietes Köln-Pesch wurden, entgegen 
der eigentlichen Zweckbestimmung des Gewerbegebietes, zentrenrelevante Einzelhandels-
betriebe sowie nicht betriebsbezogene Wohnnutzungen errichtet.  
Um den gewerblichen Charakter des Gewerbegebiets planungsrechtlich zu sichern sowie um 
der entstandenen städtebaulichen Gemengelage entgegenzuwirken, ist es erforderlich, einen 
Bebauungsplan für das Plangebiet aufzustellen. Die bestehenden Nutzungen werden weiter-
hin Bestandsschutz genießen.  
Städtebauliches Ziel des Bebauungsplanes ist daher die Schaffung der planungsrechtlichen 
Voraussetzungen zur Sicherung des westlichen Teils des Gewerbegebietes Köln-Pesch.   
 
2. Planverfahren 
Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 61520/02 mit dem Arbeitstitel: „Donatusstraße in 
Köln-Pesch“ wurde am 22.09.2005 vom Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Köln beschlos-
sen und am 28.09.2005 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht. Die Aufstellung wurde 
im Normal-/Vollverfahren mit zweistufiger Beteiligung beschlossen. 
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 
4 Abs. 1 BauGB erfolgte in der Zeit vom 23.08.2006 bis einschließlich 25.09.2006.  
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand in der Zeit vom 
23.10.2006 bis einschließlich 27.10.2006 statt. Die Öffentlichkeit konnte sich über die allge-
meinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planungen beim Stadt-
planungsamt unterrichten und zur Planung äußern. In diesem Rahmen ist eine Stellungnahme 
aus der Öffentlichkeit eingegangen.  
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 
BauGB erfolgte in der Zeit vom 07.01.2008 bis einschließlich 06.02.2008.  
Parallel dazu wurde die erste Offenlage nach § 4 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 07.01.2008 
bis einschließlich 06.02.2008 unter Hinweis auf das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB 
durchgeführt. Eine Stellungnahme aus der Öffentlichkeit wurde dabei abgegeben. 
Eine zweite Offenlage wurde gemäß § 4a Abs. 3 BauGB in verkürzter Form in der Zeit vom 
28.02.2008 bis einschließlich 13.03.2008 durchgeführt. Keine Stellungnahme aus der Öffent-
lichkeit ging dabei ein. 
Der Satzungsbeschluss wurde am 24.06.2008 vom Rat der Stadt Köln gefasst und am 
09.07.2008 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht.

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/ 3 
Bezüglich der zulässigen Art der baulichen Nutzung im Gewerbegebiet wurde eine 1. Ände-
rung beschlossen. Die Änderungssatzung wurde am 28.12.2011 im Amtsblatt der Stadt Köln 
bekannt gemacht. 
Zur Aufnahme des Hinweises hinsichtlich der DIN-Vorschriften und sonstigen privaten Regel-
werke wurde der Bebauungsplan im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB erneut 
ausgefertigt. Der Bebauungsplan wurde mit rückwirkender Inkraftsetzung zum 09.07.2008 am 
20.07.2016 erneut bekanntgemacht.  
Zur Heilung einiger Fehler, die das OVG Münster in seinem Urteil vom 05.09.2017, Az.: 7 A 
1667/16, inzident festgestellt hat, wird der Bebauungsplan  nunmehr im ergänzenden Verfah-
ren nach § 214 Abs. 4 BauGB, das als Normal-/Vollverfahren durchgeführt wird, rückwirkend 
in Kraft gesetzt. Eine erneute Beteiligung der Dienststellen und Träger öffentlicher Belange 
gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sowie eine erneute Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB werden 
durchgeführt. 
 
3. Erläuterungen zum Plangebiet 
3.1. Abgrenzung des Plangebietes  
Das Plangebiet liegt am nördlichen Ortsrand von Pesch, westlich der Autobahn A 57. Im Nor-
den und Osten wird es durch die Straße Im Gewerbegebiet Pesch und die Donatusstraße, im 
Süden durch die Wohnbaugrundstücke Am Pescher Holz und im Westen durch die Escher 
Straße begrenzt. Die Donatusstraße durchquert das Gebiet in Nordsüd-Richtung. Nördlich und 
östlich des Plangebietes setzt sich das Gewerbegebiet Pesch fort. Im Süden schließt sich der 
Wohnsiedlungsbereich des Stadtteils an, im Osten das Naherholungsgebiet Escher See. 
 
3.2. Vorhandene Struktur 
Auf den Grundstücken innerhalb des Plangebietes hat sich auf einer Fläche von rund 9 ha 
eine Vielfalt typischer Gewerbebetriebe niedergelassen, insbesondere in Form unterschied-
lichster Handwerksbetriebe.  
Der Einzelhandel ist vertreten durch drei Lebensmittel- und Getränkemärkte sowie zwei Auto-
häuser.  
Dem Wohnen dienen insgesamt sechzehn Grundstücke im ganzen Plangebiet. Auf elf Grund-
stücken wurden betriebsbezogene Wohnungen zusammen mit einer weiteren gewerblichen 
Nutzung errichtet. Auf fünf Grundstücken befinden sich nicht betriebsbezogene Wohnungen. 
Genehmigt wurden derartige nicht betriebsbezogene Wohnungen im westlichen Baugebiet – 
auf drei Grundstücken. Dort befinden sich im Erdgeschoss und im Hinterland gewerbliche Nut-
zungen, die genehmigte Wohnnutzung findet im 1. bis 3. OG statt. Betroffen sind: 
- auf dem Grundstück Donatusstraße 101 (Gemarkung Esch, Flur 3, Flurstücke 464 und 
474) fünf Wohneinheiten,  
- auf dem Grundstück Donatusstraße 105 (Gemarkung Esch, Flur 3, Flurstücke 472 sowie 
1759 und 1760 (ehemals beide zusammen Flurstück 462)) acht Wohneinheiten und  
- auf dem Grundstück Donatusstraße 115 (Gemarkung Esch, Flur 3, Flurstück 223) eine 
Wohneinheit.  
In diesem Bereich hat sich eine Gemengelage aus Gewerbe und Wohnungen entwickelt. 
Darüber hinaus werden zwei weitere Grundstücke im Plangebiet (Waffenschmidtstraße 2 und 
7) faktsich zu Wohnzwecken genutzt. Für diese hat die Stadt Köln weder eine Baugenehmi-
gung erteilt, noch liegt eine aktive Duldung vor. Daher genießen diese Wohnnutzungen weder

3 
/ 4 
Bestandsschutz noch besteht ein sonstiger schutzwürdiger Vertrauenstatbestand, so dass der 
Überplanung keine schutzwürdigen Belange entgegenstehen. 
Trotz de s eben beschriebenen Vorhandenseins von gemischt genutzten Gebäuden mit 
Wohneinheiten, allerdings auch nur in geringer Anzahl,  ist das Ortsbild typisch gewerblich 
funktional ausgeprägt, ohne regelmäßige bauliche Struktur und mit geringem Grünanteil. Vor-
handen sind in erster Linie I- bis III-geschossige Baukörper, wobei I-geschossige Hallen auch 
die Höhe III-geschossiger (Wohn-)Gebäude erreichen. Den oberen Gebäudeabschluss bilden 
wechselweise Sattel-, Flach- oder Sheddächer. Im Süden kreuzen zwei überörtliche Hoch-
spannungsleitungen das Gebiet. 
 
3.3. Erschließung 
Äußere Verkehrserschließung 
Das Plangebiet ist sehr gut an den örtlichen und überörtlichen Verkehr angebunden. In ca. 300 
m Entfernung vom Plangebiet liegt ein Anschluss an die Bundesautobahn 57 (BAB 57), die 
das Plangebiet mit dem Grüngürtel der Stadt Köln sowie mit der niederländischen Grenze bei 
Goch über den linken Niederrhein verkehrlich verbindet.   
ÖPNV 
Derzeit liegen im Plangebiet drei Bushaltestellen (Donatusstraße, Köln Gewerbegebiet Pesch 
und Köln Gewerbegebiet Pesch Nord), von denen die Buslinien 125, 126 und 127 verkehren. 
Technische Erschließung 
Das Plangebiet ist mit Wasser-, Strom-, Internet- und Gasanschlüssen voll erschlossen.  
 
3.4. Alternativstandorte 
Es werden keine Alternativstandorte untersucht, da der Bebauungsplan der planungsrechtli-
chen Sicherung eines bestehenden Gewerbegebietes dient. 
 
3.5. Planungsrechtliche Situation 
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt kein rechtskräftiger Bebauungsplan vor. 
 
4. Planungsvorgaben 
4.1. Flächennutzungsplan 
Im Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Köln aus dem Jahr 1982 ist für den Geltungsbereich 
des Bebauungsplanes Gewerbefläche (GE) dargestellt.  
 
4.2. Landschaftsplan 
Das Plangebiet liegt außerhalb des Landschaftsplanes der Stadt Köln von 1991.  
 
4.3. Berücksichtigung von Fachplanungen  
Einzelhandels- und Zentrenkonzept (EHZK) der Stadt Köln von 2010 und Fortschreibung des 
Einzelhandels- und Zentrenkonzepts (EHZK) der Stadt Köln von 2020

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/ 5 
Sowohl im Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Köln vo n 2010, beschlossen am 
17.12.2013 vom Rat der Stadt Köln, als auch in der noch nicht beschlossenen Fortschreibung 
des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts der Stadt Köln vo n 2020 sind zwei Standorte bei 
diesem Bebauungsplanverfahren zu berücksichtigen:  
- Sonderstandort Pesch 
Der Sonderstandort Pesch dient der Ansiedlung von großflächigen Betrieben mit nicht zen-
trenrelevanten Kernsortimenten. Nach dem zweiten Ziel des Landesentwicklungsplanes des 
Landes Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) für den großflächigen Einzelh andel (6.5 -2) sind 
großflächige Betriebe mit nahversorgungsrelevanten und zentrenrelevanten Kernsortimenten 
hier nicht zulässig. Die Ansiedlung von nicht großflächigen Betrieben mit nahversorgungs- und 
zentrenrelevanten Kernsortimenten ist ebenfalls zum Schutz der zentralen Versorgungsberei-
che und deren Entwicklungsmöglichkeiten städtebaulich nicht erwünscht und ist daher pla-
nungsrechtlich auszuschließen. 
Dieser Sonderstandort befindet sich im EHZK von 2010 zum Teil im Geltungsbereich des Be-
bauungsplanes, der Standort wird jedoch in der Fortschreibung des EHZK von 2020 reduziert 
und tangiert das Plangebiet daher nicht mehr. 
- Nahversorgungszentrum (NVZ) / Nahversorgungslage (NVL) Longericher Straße 
Das Nahversorgungszentrum (NVZ) Longericher Straße befindet sich in ca. 700 m Entfernung 
südlich des Plangebietes und dient nach dem EHZK von 2010 als zentraler Versorgungsbe-
reich der Nahversorgung des Stadtteiles Pesch.    
Dieser Bereich ist in der Zentrenstruktur der Fortschreibung des EHZK 2020 heruntergestuft 
und als Nahversorgungslage (NVL) klassifiziert.  
Nahversorgungslagen können aufgrund des geringen Besatzes bzw. der fehlenden Entwick-
lungsmöglichkeiten nicht als zentrale Versorgungsbereiche ausgewiesen werden. Dies ist im 
vorliegenden allein aufgrund der zweiteiligen Struktur der Fall. Die Gesamtausstattung beider 
Bereiche entspricht prinzipiell den Orientierungswerten für ein Nahversorgungszentrum. Nah-
versorgungslagen weisen einen gewichtigen Bezug zu Wohngebieten auf und dienen i.d.R. 
der fußläufigen, wohnungsnahen Versorgung der dort lebenden Einwohner*innen, z.T. haben 
sie auch eine Versorgungsfunktion für einen weiter gefassten Versorgungsraum.  
 
5. Begründung der Planinhalte 
5.1. Art der baulichen Nutzung 
Das Plangebiet wird seiner Eigenart entsprechend als Gewerbegebiet (GE) festgesetzt. Mit 
dieser Baugebietskategorie wird die maßgebliche Funktion des Gebietes als Standort für 
Handwerk und produzierendes Gewerbe gesichert.  
Durch die Überplanung gebietsfremder Nutzungen soll sich das Gebiet langfristig zu einem 
reinen Gewerbestandort entwickeln. Überplant werden die im Gebiet existierenden Einzelhan-
delsbetriebe mit Nahversorgungsfunktion bzw. Zentrenrelevanz, wie Lebensmittel- und Ge-
tränkemärkte. Damit wird zugleich deren bauliche Erweiterung zwecks Vergrößerung der Ver-
kaufsfläche bis hin zur Großflächigkeit unterbunden. Diese Betriebe bleiben auf ihren eigen-
tumsrechtlich geschützten und genehmigten Bestand beschränkt. Die planerische Festschrei-
bung dieser Fehlentwicklung kommt auch im Interesse einer städtebaulich ausgewogenen Ge-
samtkonzeption nicht in Betracht, da schon im östlichen und bereits beplanten Teil des Ge-
werbegebietes (Bebauungsplan Nr. 61529/02-01, 61529/02-02 und 61529/02-03) zentrenre-
levanter Einzelhandel ausgeschlossen ist.  
Das Gleiche gilt für die Wohnnutzung im Bereich der Grundstücke Donatusstraße 101, 105 
und 115, die bauaufsichtlich genehmigt und damit bestandsgeschützt ist. Auch diese Nutzung

5 
/ 6 
wird auf den Bestandsschutz reduziert. Betroffen ist hiervon nur eine geringe Zahl an Wohnein-
heiten, nämlich insgesamt vierzehn, die ohnehin – bezogen auf das gesamte Gewerbegebiet 
– bereits bisher einen städtebaulich nicht erwünschten Fremdkörper darstellten. Gegenüber 
dem verfolgten städtebaulichen Ziel der Sicherung der Funktion des Gebietes als Standort für 
Handwerk und produzierendes Gewerbe muss das Interesse der betroffenen Eigentümer*in-
nen an einer über den Bestandsschutz hinausgehenden Wohnnutzung zurücktreten. Aus-
schlaggebend hierfür ist neben der geringen Zahl der betroffe nen Wohneinheiten auch ihr 
schon bestehender Status als Fremdkörper. 
Zugleich werden im Bereich der Grundstücke Donatusstraße 99 - 115 die zulässigen gewerb-
lichen Nutzungen auf das Wohnen nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe eingeschränkt 
(Zone 4 gemäß textlicher Festsetzung Nr. 2.1). Hierdurch kann ausgeschlossen werden, dass 
die Gewerbebetriebe wesentliche Störwirkung für die unmittelbar benachbarte Wohnnutzung 
entfalten. Diese Zonierung der Gewerbefläche steht somit im Einklang mit den bestehenden 
Wohnnutzungen. Der mit der Beschränkung auf nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe 
verbundene Ausschluss von Betriebsarten führt nicht zu einer Einschränkung der bestehenden 
gewerblichen Nutzungen. 
 
5.2. Maß der baulichen Nutzung 
Um einer vollständigen Versie gelung der Baugrundstücke vorzubeugen, ist eine G rundflä-
chenzahl (GRZ) von 0,8 entsprechend der Obergrenze der Baunutzungsverordnung einzuhal-
ten.  
 
5.3. Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen 
Der im Gebiet übliche Gebäudeabstand von mindestens 5,00 m zur Straßenseite wird im Be-
bauungsplan als Baugrenze festgesetzt. 
 
5.4. Erschließung 
5.4.1. Verkehrsflächen 
Die örtlichen Straßen sind als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Ausbaumaßnahmen sind 
nicht erforderlich und nicht geplant.  
 
5.4.2. Versorgung 
Der Abwasserkanal der Sta dtentwässerungsbetriebe Köln zwischen Donatusstraße und  
Escher Straße mit Abzweigung und Schutzstreifen ist als Fläche mit Leitungsrecht ausgewie-
sen. 
 
5.5. Grünflächen 
Die unbefestigte Dreiecksfläche an der Nordspitze des Plangebietes wird als private Grünflä-
che festgesetzt. Damit wird der dortigen Vegetation Rechnung getragen . Das eingetragene 
Naturdenkmal wird hiermit vor heranrückender Bebauung geschützt.  
 
5.6. Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege 
Es wurden keine Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege getroffen.

6 
/ 7 
Für zusätzliche Bodeneingriffe besteht keine gesetzliche Ausgleichspflicht, da das Plangebiet 
bereits nach § 34 BauGB bebaubar war und sich der Zulässigkeitsmaßstab des Maßes der 
baulichen Nutzung durch die Planung nicht wesentlich verändert. Zusätzliche Bodenversiege-
lungen in relevantem Umfang sind nicht mehr möglich und werden durch die festgesetzte 
Grundflächenzahl (GRZ) beschränkt. 
Der Erhalt des Baumbestandes innerhalb des Baugebietes kann nach wie vor auf der Grund-
lage der städtischen Baumschutzsatzung geregelt werden.  
Aufgrund des geringen Anteils an Grünstrukturen weist das Plangebiet keine nennenswerten 
Lebensraumfunktionen für Tiere auf.  
Das gesamte Plangebiet liegt in einer Wasserschutzzone; in Anwendung der Schutzgebiets-
verordnung bleibt die Grundwasserqualität auch weiterhin gewährleistet. Eine Versickerungs-
pflicht nach § 51a Landeswassergesetz besteht nicht.  
Luft und Klima werden sich durch die Planung nicht spürbar verändern. 
 
5.7. Immissionsschutzbezogenen Festsetzungen 
Gliederung der Gewerbebetriebe nach Abstandserlass NRW 2007 
Im Plangebiet sind auf den Grundstücken Donatusstraße 101, 105 und 115 nicht betriebsbe-
zogene Wohnungen genehmigt und errichtet. Durch die Überplanung mit einem Gewerbege-
biet wäre es grundsätzlich zulässig, dass sich in unmittelbarer Nachbarschaft Gewerbebe-
triebe ansiedeln, die an den maßgeblichen Immissionsorten nur die Richtwerte der TA Lärm 
für Gewerbegebiete einzuhalten hätten. Um dies zu vermeiden, ist in diesem Bereich die ge-
werbliche Nutzung auf „das Wohnen nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe“ einzu-
schränken. 
Zwar führt die Festsetzung als Gewerbegebiet dazu, dass die Wohnnutzer*innen formal be-
trachtet Lärmimmissionen auf dem Niveau der Gewerbegebietsrichtwerte nach der TA Lärm 
hinzunehmen hätten. Die Beschränkung auf das Wohnen nicht wesentlich störende Gewerbe-
betriebe in Zone 4 führt aber dazu, dass sicher ausgeschlossen werden kann, dass diese 
Richtwerte an den maßgeblichen Immissionsorten der Wohnnutzungen erreicht bzw. die nach 
Nr. 6.7 TA Lärm für Gemengelagen maßgeblichen Mischgebietswerte überschritten werden. 
Denn die unmittelbar benachbarten gewerblichen Nutzungen sind hierdurch insbesondere im 
Hinblick auf die kritische Nachtzeit auf ein Immissionsniveau beschränkt, das mit dem Wohnen 
vereinbar ist. Auch die gewerblichen Nutzungen in den übrigen Zonen des Gewerbegebiets 
werden nicht zu wohnunverträglichen Lärmimmissionen führen. Denn die östlich gelegenen 
Teilgebiete sind als Zone 3 festgesetzt, so dass dort Gewerbebetriebe der Abstandsklassen I 
bis V ausgeschlossen sind. Zugleich liegen diese Teilgebiete nicht in unmittelbarer Nachbar-
schaft zu den Wohnnutzungen, sondern mindestens 20 m entfernt. Angesichts der unten noch 
näher beschriebenen Einwirkungen durch Straßenverkehrslärm werden die Immissionen der 
dortigen Gewerbebetriebe nicht pegelbestimmend sein. Südlich des Bereichs mit der Wohn-
nutzung ist sogar die Zone 2 festgesetzt, die darüber hinaus auch Gewerbebetriebe der Ab-
standsklasse VI ausschließt; im Übrigen liegt diese Zone mehr als 50 m von der südlichsten 
bestandsgeschützten Wohnnutzung (Donatusstraße 101) entfernt. 
Weiterhin grenzt das bestehende Gewerbegebiet im Süden an das Wohngebiet Am Pescher 
Holz. In Anbetracht der Bestandssituation kann dem Trennungsprinzip des Bundes-Immissi-
onsschutzgesetzes nicht gefolgt werden. Der Schutzanspruch der dortigen Bewohnerschaft 
vor gebietsübergreifenden Emissionen ist jedoch weiterhin zu sichern. Das Gewerbegebiet 
wird daher auf der Grundlage der Abstandsliste zum Abstandserlass NRW nach der Art der 
Betriebe in vier Teilzonen untergliedert. Die vorhandenen gewerblichen Nutzungen sind nach 
ihrem Störgrad gegenüber der schutzwürdigen Wohnbebauung an der Straße Am Pescher

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/ 8 
Holz bereits derart abgestuft, dass sie den allgemeinen Vorgaben zur Gliederung nach dem 
Abstandserlass entsprechen. Im unmittelbaren Nachbarbereich zur Wohnbebauung sind Ge-
werbebetriebe angesiedelt, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Durch die Zonierung 
ergibt sich also keine Überplanung von Betrieben. 
Passive Schallschutzmaßnahmen nach DIN 4109 
Die Lärmbelastung durch Straßenverkehr wurde ebenfalls näher untersucht, um auch inner-
halb des Plangebietes selbst gesunde Wohn- und Arbeitsbedingungen zu erzielen. Hauptemit-
tenten sind die Donatusstraße und die Escher Straße. Die Orientierungswerte für Gewerbege-
biete nach DIN 18005 betragen 65/55 dB(A) tags/nachts. Die laut Gutachten ermittelten Lärm-
pegel überschreiten diese Werte um bis zu 12 dB(A) tags/nachts. Aktive Lärmschutzmaßnah-
men in Gestalt geschlossener Wälle oder Wände sind unter den gegebenen Umständen nicht 
mehr realisierbar. Als Alternative werden daher passive Schallschutzmaßnahmen nach DIN 
4109 festgesetzt, um innerhalb von Gebäuden gesunde Aufenthaltsbedingungen zu schaffen. 
Schutzstreifen der Hochspannungsleitungen 
Die Tennisplätze unter den Hochspannungsleitungen werden nicht mehr als solche genutzt. 
Bei künftiger Bebauung bestehen aufgrund elektromagnetischer Immissionen zusätzliche Nut-
zungsbeschränkungen, wonach Flächen und Räume zum mehr als nur vorübergehenden Auf-
enthalt vorsorglich ausgeschlossen sind. Nach Maßgabe der Stromversorger müssen zudem 
bestimmte Bauhöhen – bei Anpflanzungen Aufwuchshöhen – eingehalten werden. Hinzu 
kommt die dort verlaufende Kanaltrasse. Damit ist die unterliegende Fläche nur sehr bedingt 
für gewerbliche Anlagen geeignet und lediglich für den Bau von Lagerhallen und Lagerplätzen, 
Garagen und Stellplätzen oder vergleichbarer Anlagen nutzbar. Diese Zone wurde ebenfalls 
auf der Grundlage des Abstandserlasses ausgewiesen.    
   
5.8. Bauordnungsrechtliche Festsetzungen 
Es wurden keine bauordnungsrechtlichen Festsetzungen getroffen.  
 
6. Umweltbericht 
A Einleitung 
Für das Bebauungsplanverfahren wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 Baugesetz-
buch (BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchgeführt. 
Die Ergebnisse werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB und der Anlage 1 zum 
BauGB dargestellt. 
 
6.1 Darstellung des Inhalts und wichtigster Ziele des Bauleitplanes 
Das Plangebiet befindet sich am nördlichen Ortsrand von Köln-Pesch und umfasst die Flächen 
zwischen der Escher Straße, Am Pescher Holz und Im Gewerbegebiet Pesch. Die Donatus-
straße führt in NordSüd Richtung durch das Plangebiet. Das Plangebiet ist Teil des Gewerbe-
gebietes Köln-Pesch, welches als Standort für nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe 
dient. Entgegen dieser Zweckbestimmung haben sich auch Einzelhandelsbetriebe im Plange-
biet niedergelassen. Diese Entwicklung ist auf eine fehlende Planung für diesen Teilbereich 
des Gewerbegebietes zurückzuführen. Um weiteren Fehlentwicklungen entgegenzuwirken, 
soll, in Ergänzung zum Bebauungsplan Nr. 61529/02, ein Bebauungsplan zur Sicherung des 
Gebietes als Gewerbegebiet (GE -Gebiet) nach § 1 Abs. 2 Nr. 9 Baunutzungsverordnung 
(BauNVO) mit Ausschluss von Einzelhandel für das Plangebiet aufgestellt werden. Durch die

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Überplanung gebietsfremder Nutzungen soll sich das Gebiet langfristig zu einem reinen Ge-
werbegebiet entwickeln. 
Die Bebauung des Gebietes ist weitestgehend abgeschlossen, sodass die Aufstellung des 
Bebauungsplans insbesondere Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung zum Inhalt hat. 
Im Zuge der Überplanung des Bestandes wird eine Zonierung gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO 
vorgenommen, die die Zulässigkeit von Betriebsarten der Abstandsklassen I-VII entsprechend 
des Abstandserlasses NRW regelt. Dem Abstanderfordernis zur bestehenden Wohnbebauung 
der allgemeinen Wohngebiete (WA-Gebiete) Am Pescher Holz, zum Schutz vor Immissionen 
(einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und 
ähnliche Umwelteinwirkungen) durch das Gewerbegebiet wird so Rechnung getragen. Um ei-
ner vollständigen Versiegelung der Baugrundstücke vorzugreifen, wird eine Grundflächenzahl 
(GRZ) von 0,8 festgesetzt, diese Beschränkung entspricht de r durch § 17 Abs. 1 BauNVO 
festgelegten Obergrenze in Gewerbegebieten.  
An der nördlichen Spitze des Plangebietes befindet sich eine ca. 650m² große, begrünte Drei-
ecksfläche, auf der sich eine als Naturdenkmal eingetragene Winterlinde befindet. Darüber 
hinaus befindet sich an gleicher Stelle ein denkmalgeschütztes Wegekreuz. Durch die Fest-
setzung als private Grünfläche soll der Schutz des Naturdenkmals und des Denkmals gewähr-
leistet sowie die bestehende Vegetation gesichert werden.  
 
6.2 Bedarf an Grund und Boden 
Bestandsnutzung (entspricht Planung) in m² 
Gewerbeflächen  89044,05 
Verkehrsfläche 22130,79 
Grünfläche  653,04 
Gesamtfläche 111827,88  
 
6.3 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzten und Fachplänen festgelegten 
Ziele des Umweltschutzes 
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Er-
lasse, Verwaltungsvorschriften und "Technischen Anleitungen" zugrunde gelegt, die für die 
jeweiligen Schutzgüter in Bauleitplan-Verfahren anzuwenden sind. Die EU-Schutzziele finden 
sich im Wesentlichen umgesetzt im deutschen Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG, 
Luftreinhalteplanung, Lärmminderung) und seinen Verordnungen, dem Bundesnaturschutzge-
setz (BNatschG – Arten-, Landschafts- und Biotopschutz), dem Bundesbodenschutzgesetz 
(BBodSchG – Bodenschutz, Schutz vor bzw. Umgang mit schädlichen Bodenveränderungen) 
und seiner Verordnung, dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie dem Denkmalschutzge-
setz (DSchG). Auf Landesebene greifen weitere Regelungen wie die Geruchsrichtlinie Nord-
rhein-Westfalen (GIRL – Beurteilung von Gerüchen), das Landeswassergesetz Nordrhein -
Westfalen (LWG NRW – Schutz des Grundwasserdargebotes) sowie Verordnungen auf Ebene 
der Bezirksregierungen wie Wasserschutzzonen-Verordnungen und der Luftreinhalteplan.  
Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung und der Landschaftsplan der Stadt 
Köln berücksichtigt. Die Ziele des Umweltschutzes werden bei der Beschreibung und Bewer-
tung der einzelnen Schutzgüter näher beschrieben. 
Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplänen oder Flächennutzungsplan-Än-
derungen sind in Köln aufgrund der Lage in großem Abstand zu Landesgrenzen nicht zu er-
warten. Raumbedeutsame Planungen werden mit den angrenzenden Gemeinden abgestimmt.

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B Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen 
6.4. Grundlagen 
Die Untersuchungstiefe der Umweltprüfung orientiert sich in Übereinstimmung mit der Formu-
lierung in § 2 Abs. 4 Satz 3 BauGB an den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Donatus-
straße in Köln-Pesch“. Geprüft wird, welche erheblichen Auswirkungen durch die Umsetzung 
des Bebauungsplanes auf die Umweltbelange entstehen können und welche Einwirkungen 
auf die geplanten Nutzungen im Geltungsbereich aus der Umgebung erheblich einwirken kön-
nen. Hierzu werden vernünftigerweise regelmäßig bzw. dauerhaft erhebliche anzunehmende 
Einwirkungen geprüft, nicht jedoch außergewöhnliche und nicht vorhersehbare Ereignisse. 
Da konkretisierbare Vorhaben noch nicht bekannt sind, beinhaltet diese Prüfung nicht die Un-
tersuchung von Auswirkungen der Bauphase. Regelungen zur Bauphase konkreter Vorhaben 
werden gemäß den einschlägigen Vorschriften und Normen im entsprechenden Baugenehmi-
gungsverfahren getroffen. 
Zum Einsatz von Techniken oder zur Verwendung von Stoffen, die zu erheblichen nachteiligen 
Umweltauswirkungen führen werden, liegen keine Erkenntnisse vor. 
Weiterhin werden bei Vorliegen mehrerer Planungen in räumlicher Nähe kumulierende Um-
weltauswirkungen beschrieben. 
 
6.4.1 Beschreibung derzeitiger Umweltzustand (Basisszenario) 
Das Plangebiet umfasst eine Fläche von ca. 111 830m² und dient als Gewerbegebiet für Hand-
werk und produzierendes Gewerbe. 
Das Plangebiet ist aktuell nach § 34 BauGB bebaubar und bereits weitestgehend bebaut, ver-
siegelt und vollständig erschlossen. Grün- und Freiflächen befinden sich nur sehr vereinzelt 
auf Betriebsgrundstücken und in der Nordspitze des Plangebiets, größere Grünflächen sind 
jedoch nicht vorhanden. Entlang von Verkehrswegen, Grundstücksgrenzen sowie auf Park-
plätzen befinden sich vereinzelt Grünstrukturen in Form von Hecken, Bäumen sowie Zier- und 
Straßenbegleitgrün.  
In der Nordspitze des Plangebiets befindet sich eine ca. 650 m² große Grünfläche auf der sich 
eine als Naturdenkmal eingetragene Winterlinde befindet. Auf der Grünfläche befindet sich 
darüber hinaus ein als Denkmal eingetragenes Wegekreuz. Südlich schließt sich ein Hausgar-
ten mit verschiedenen Laubbaumarten und Zierrasen an.  
Insofern weist das Plangebiet nur geringfügig Lebensraumfunktionen für urbane (an die städ-
tische Umgebung angepasste) Tier- und Pflanzenarten auf. Seltene, geschützte Tier - oder 
Pflanzenarten sind aufgrund des fehlenden Lebensraum-Potenzials nicht zu erwarten. Weiter-
hin sind auch keine klimawirksamen Strukturen oder Retentionsflächen im Plangebiet vorhan-
den. 
Angrenzend an das Plangebiet befinden sich Abgrabungsgewässer mit Naherholungs- und 
besonderer Lebensraumfunktion. Die Uferbereiche und Wasserflächen nördlich und nordwest-
lich des Plangebiets sind aufgrund ihrer besonderen Bedeutung als Lebensraum für insbeson-
dere Amphibien, Wasservögel und Wasserinsekten schutzwürdig. Darüber hinaus wirken sie 
stark klimaaktiv und ausgleichend auf die klimatische Situation im Plangebiet.

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6.4.2 Beschreibung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung (Null-
variante) 
Die Nullvariante hätte zur Folge, dass das Gebiet nicht überplant wird und weitere Bebauun-
gen oder (Nutzungs-)Änderungen der Bebauung wie bisher nach § 34 BauGB zugelassen 
werden können. Da das Gebiet bereits weitestgehend bebaut und versiegelt ist, sind zusätzli-
che erhebliche Umweltauswirkungen nicht zu erwarten. 
Bei Nichtdurchführung des Planes würde keine Sicherung der Grünfläche in der Nordspitze 
erfolgen. Aufgrund der geringen Flächengröße u nd der bestehenden Denkmäler in diesem 
Bereich, sind jedoch keine erheblichen Änderungen des Umweltzustandes in diesem Bereich 
zu erwarten. 
Auswirkungen auf den Umweltzustand der schutzwürdigen Abgrabungsgewässer und ihre Le-
bensraum-, Ausgleichs- und Naherholungsfunktion sind bei Nichtdurchführung der Planung 
nicht zu erwarten. 
 
6.4.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Pla-
nung 
Die Aufstellung des Bebauungsplans fokussiert die Sicherung und künftige Entwicklung des 
Plangebietes als reines Gewerbegebiet sowie den Schutz der angrenzenden Wohnbebauung 
vor Immissionen. Das Plangebiet ist bereits weitestgehend bebaut; zusätzliche Bodenversie-
gelungen in erheblichem Umfang sind nicht mehr möglich. Der Zulässigkeitsmaßstab im Hin-
blick auf Eingriffe in Natur und Landschaft mit entsprechender Ausgleichpflicht gemäß § 1a 
Abs. 3 BauGB ändert sich durch die Planung nicht. Die Festsetzung der GRZ 0,8 beschränkt 
die Möglichkeit zusätzlicher Bodenversiegelungen zudem. Daher ist mit erheblichen Änderun-
gen des Umweltzustandes nicht zu rechnen, vielmehr erfährt die bestehende Vegetation in der 
Nordspitze sowie das eingetragene Naturdenkmal „Winterlinde“ eine Sicherung. 
Auswirkungen auf den Umweltzustand der schutzwürdigen Abgrabungsgewässer und ihre Le-
bensraum-, Ausgleichs-, und Naherholungsfunktion sind bei Durchführung der Planung nicht 
zu erwarten. 
 
6.5 Umweltbelange gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a – j und §1a BauGB 
6.5.1 Tiere  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes:  
BauGB, BNatSchG, FFH-RL, VRL, Landesnaturschutzgesetz NRW 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Plangebiet ist weitestgehend bebaut und intensiv genutzt, (Grün-) Strukturen mit Lebens-
raumfunktion sind nur in sehr geringem Umfang vorhanden. Aufgrund des fehlenden Habitat-
potenzials für planungsrelevante Arten wurde auf eine Bestandserhebung des Arteninventars 
verzichtet. In Gehölzen sind ubiquitär vorkommende baum-, gebüsch- und heckenbrütende 
Vogelarten („Allerweltsarten“) zu erwarten.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Durch zusätzliche Versiegelungen und Bebauungen können Lebensräume von nicht pla-
nungsrelevanten Tierarten in geringem Umfang bei Nichtdurchführung der Planung verloren 
gehen, da das Gebiet nach § 34 BauGB bebaubar ist.

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Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Durch zusätzliche Versiegelungen und Bebauungen können Lebensräume von nicht pla-
nungsrelevanten Tierarten in geringem Umfang verloren gehen.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Durch die Festsetzung der GRZ 0,8 wird eine Vollversiegelung des Plangebietes verhindert. 
Bei der Entfernung von Gehölzen ist der gesetzlich festgeschriebene Vogelschutz im Zeitraum 
zwischen dem 01. März und 30 . September gemäß § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz 
(BNatSchG) zu beachten. 
Artenschutzrechtliche Fragestellungen sind darüber hinaus im Rahmen der Baugenehmi-
gungsverfahren zu bewältigen. 
Bewertung:  
Unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen ist durch die Planung nicht mit einer 
erheblichen Beeinträchtigung von Tieren zu rechnen.  
 
6.5.2 Pflanzen 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes:  
BauGB, BNatSchG, Landesnaturschutzgesetz NRW, Baumschutzsatzung Stadt Köln 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Auf der Grünfläche in der nördlichsten Spitze des Plangebietes an der Ecke Escher Straße/ 
Donatusstr. steht eine Winterlinde (Tilia Cordata), die als Naturdenkmal eingetragen ist (NDI 
606.01). Auch auf dem südlich angrenzenden Grundstück stehen mehrere Laubbäume in ei-
nem Hausgarten.  
Weitere Bäume, Hecken und Gebüsche befinden sich entlang von Straßen- und Verkehrsflä-
chen sowie entlang von Grundstücksgrenzen. Vereinzelt befinden sich Zier- und Gartenflä-
chen auf den Betriebsgrundstücken. Größere Grün- oder Freiflächen befinden sich nicht im 
Plangebiet. In den wenigen kleinräumigen vorhandenen Grünflächen sind seltene, geschützte 
Pflanzenarten nicht zu erwarten.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung können durch zusätzliche Versiegelungen und Bebauun-
gen Grünstrukturen und Flächen in geringem Umfang verloren gehen, da das Gebiet nach § 
34 BauGB bebaubar ist.  
Bestehende schutzwürdige Bäume sind durch die Baumschutzsatzung der Stadt Köln gesi-
chert.  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Bei Durchführung der Planung können durch zusätzliche Versiegelungen und Bebauungen 
Grünstrukturen und Flächen in geringem Umfang verloren gehen. 
Das Entfernen von Bäumen im übrigen Plangebiet richtet sich weiterhin nach der Baumschutz-
satzung der Stadt Köln und ist gegebenenfalls entsprechend auszugleichen. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:

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Die Winterlinde wird als „zu erhalten“ im Bebauungsplan festgesetzt. Die Festsetzung als Na-
turdenkmal wird nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen.  
Durch die Festsetzung als „private Grünfläche“ wird die ca. 650 m² große Grünfläche, auf der 
sich das Naturdenkmal befindet, über den Kronen-Traufbereich der Linde hinaus, gesichert. 
Die Baumschutzsatzung der Stadt Köln ist zu beachten. 
Bewertung:  
Unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen ist durch die Planung nicht mit einer 
erheblichen Beeinträchtigung von Pflanzen zu rechnen.  
6.5.3 Fläche  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes:  
§ 1 BauGB 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Plangebiet ist bereits weitestgehend bebaut und versiegelt. Freiflächen sind nur vereinzelt 
und in sehr geringem Umfang vorhanden. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung können durch zusätzliche Versiegelungen und Bebauun-
gen Flächen in geringem Umfang in Anspruch genommen werden, da das Gebiet nach § 34 
BauGB bebaubar ist.  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Zusätzliche Versiegelungen erheblichen Umfangs sind nicht mehr möglich und werden durch 
die Festsetzung einer GRZ von 0,8 weiter beschränkt. Eine Änderung gegenüber dem derzei-
tigen Umweltzustand ergibt sich bei Durchführung der Planung deshalb nicht. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Durch die Festsetzung der GRZ von 0,8 wird eine Vollversiegelung der Flächen im Plangebiet 
verhindert. 
Bewertung:  
Durch die Planung ist eine erhebliche Änderung des Umweltzusta ndes hinsichtlich des Flä-
chenverbrauchs auszuschließen. Das Schutzgut Fläche wird durch die Planung nicht erheblich 
beeinträchtigt, vielmehr wird durch die Festsetzung der GRZ eine Vollversiegelung des Gebie-
tes verhindert.  
 
6.5.4 Boden  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: 
§ 1a BauGB, BBodSchG, BBodSchV, LBodSchG NRW 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Gemäß der Karte der Bodenhaupttypen in NRW (Geologischer Dienst NRW, o.J.) befindet 
sich im Plangebiet der Bodentyp Parabraunerde, dabei handelt es sich um einen fruchtbaren 
Boden. Parabraunerde eignet sich vor allem für die landwirtschaftliche Nutzung als Acker- oder

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Weideboden. Die Böden im Plangebiet weisen eine geringe Gesamtfilterfunktion auf und sind 
zur Versickerung ungeeignet. Schutzwürdige Böden liegen im Plangebiet nicht vor (Geologi-
scher Dienst NRW, 2018) 
Die Böden im Plangebiet haben ihre natürlichen Funktionen im Sinne des § 2 Abs. 2 Bundes-
bodenschutzgesetz (BBodSchG) aufgrund der bestehenden intensiven Nutzung weitestge-
hend dauerhaft verloren. Unversiegelte Böden sind nur vereinzelt und in geringem Umfang 
vorhanden. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung können durch zusätzliche Versiegelungen und Bebauun-
gen Böden in geringem Umfang in Anspruch genommen werden, da das Gebiet nach § 34 
BauGB bebaubar ist. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Die Inanspruchnahme natürlicher Böden durch zusätzliche Versiegelungen erheblichen Um-
fangs ist nicht mehr möglich und wird durch die Festsetzung der GRZ 0,8 weiter beschränkt. 
Eine Änderung gegenüber dem derzeitigen Umweltzustand ergibt sich bei Durchführung der 
Planung deshalb nicht. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Durch die Festsetzung der GRZ von 0,8 wird eine Vollversiegelung der Flächen im Plangebiet 
verhindert.  
Bewertung:  
Durch die Planung ist eine erhebliche Änderung des Umweltzustandes hinsichtlich des Bodens 
und seiner Funktionen auszuschließen. Das Schutzgut Boden wird durch die Planung nicht 
erheblich beeinträchtigt, vielmehr wird durch die Festsetzung der GRZ eine Vollversiegelung 
des Gebietes verhindert. 
 
6.5.5 Wasser  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
6.5.5.1 Oberflächenwasser 
Ziele des Umweltschutzes:  
WHG, LWG NRW, BNatSchG, Landesnaturschutzgesetz NRW, WRRL 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Im Plangebiet befinden sich keine Oberflächengewässer. Im Norden und Nordwesten grenzen 
Abgrabungsgewässer mit besonderer Funktion als Lebensraum für insbesondere Wasservö-
gel, Wasserinsekten und Amphibien an das Plangebiet.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Aus einer Nichtdurchführung der Planung ergäben sich keine Änderungen des Umweltzustan-
des im Hinblick auf Oberflächengewässer. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Aus der Durchführung der Planung ergeben sich keine Änderungen des Umweltzustandes im 
Hinblick auf Oberflächengewässer.

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Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen sind nicht erforderlich, da erhebliche 
nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind. 
Bewertung:  
Aus der Planung ergeben sich keine Beeinträchtigungen für Oberflächengewässer.  
 
6.5.5.2 Grundwasser 
Ziele des Umweltschutzes:  
WHG, LWG NRW 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Das Plangebiet befindet sich im Bereich des Grundwasserkörpers „Terrassen des Rheins“.  
Die Grundwasserstände der nächstgelegenen Grundwassermessstellen „PESCH 596“ und 
„ESCH“ liegen bei durchschnittlich 37,14 mNHN bzw. 36,99 mNHN. Es ergeben sich durch-
schnittliche Flurabstände von ca. 10,61 m bzw. 8,93 m im Mittel der Jahres-Hauptwerte 1965-
2021 (ELWAS-Web NRW, abgerufen 02/2022).  
Die Grundwasserneubildung durch versickerndes Niederschlagswasser ist durch den hohen 
Versiegelungsgrad des Plangebiets stark beeinträchtigt. Das anfallende Niederschlagswasser 
wird nicht verpflichtend entsprechend § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) versickert, 
sondern der Kanalisation zugeführt. 
Das Plangebiet befindet sich in einer Wasserschutzzone, siehe hierzu 6.5.16. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung kann die Grundwasserneubildung durch Ver sickerung 
durch zusätzliche Versiegelungen und Bebauungen in geringem Umfang weiter reduziert wer-
den, da das Gebiet nach § 34 BauGB bebaubar ist.  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Zusätzliche Versiegelungen erheblichen Umfangs sind nicht mehr möglich und werden durch 
die Festsetzung der GRZ 0,8 weiter beschränkt. Eine Änderung gegenüber dem derzeitigen 
Umweltzustand im Hinblick auf das Grundwasser ergibt sich bei Durchführung der Planung 
nicht. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen sind nicht erforderlich, da erhebliche 
nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind. 
Bewertung:  
Aus der Planung ergeben sich keine Beeinträchtigungen für das Grundwasser.  
 
6.5.6 Luft 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
6.5.6.1 Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase 
Ziele des Umweltschutzes:

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BImSchG, 39. BImSchV, TA Luft, Abstandserlass NRW, Luftreinhalteplan für das Stadtgebiet 
Köln, Dritte Fortschreibung 2021 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Im Süden grenzt Wohnbebauung an das Plangebiet an. Im Plangebiet befindet sich vereinzelt 
Wohnnutzung. Von dem bestehenden Gewerbegebiet gehen keine erheblichen Emissionen 
durch Luftschadstoffe oder Gerüche aus. Die Straßen innerhalb des Plangebietes gehen mit 
entsprechenden Emissionen von Treibhausgasen und Luftschadstoffen einher. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung ergäben sich keine Änderungen gegenüber dem derzeiti-
gen Zustand, da im Zuge der Genehmigungen die Bundesimmissionsschutzverordnung anzu-
wenden ist. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Durch die Planung soll das Gewerbegebiet entsprechend den Anforderungen des Abstandser-
lasses NRW zoniert werden. Dadurch wird die Zulässigkeit der Betriebsarten festgesetzt und 
entsprechend ihrer Wirkung auf sensible Bebauungen standörtlich gegliedert. Damit wird dem 
Schutzanspruch der Bewohner der Wohngebiete gegenüber Immissionen durch Luftschad-
stoffe oder Gerüche aus dem Gewerbegebiet Rechnung getragen. Die Verkehrssituation än-
dert sich aufgrund der Planung nicht. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Zum Schutz der angrenzenden Wohnbebauung der Wohngebiete vor Luftschadstoffen und 
Gerüchen wird eine Zonierung der zulässigen Betriebsarten der Abstandsklassen I -VII ent-
sprechend des Abstanderlasses vorgenommen: 
- Gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO wird das Gewerbegebiet (GE) auf der Grund-
lage der Abstandsliste zum Abstandserlass NRW 2007 (RdErl. d. Ministeriums für Um-
welt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - V-3 - 8804.25.1 v. 
6.6.2007, MBl. NRW. 2007 S. 659) wie folgt gegliedert:  
o In Zone 1 sind Betriebsarten der Abstandsklassen I bis VII unzulässig. 
o In Zone 2 sind Betriebsarten der Abstandsklassen I bis VI unzulässig. 
o In Zone 3 und 4 sind Betriebsarten der Abstandsklassen I bis V unzulässig.  
Bewertung:  
Erhebliche Beeinträchtigungen durch Luftschadstoffe erfolgen aufgrund der Planung nicht. 
Vielmehr werden durch die Planung Schutzansprüche der Wohngebiete gegenüber Immissio-
nen aus dem Gewerbegebiet gesichert. 
 
6.5.6.2 Luftschadstoffe – Immissionen  
Ziele des Umweltschutzes:  
BImSchG, 39. BImSchV, Zielwerte des LAI, TA Luft, Luftreinhalteplan für das Stadtgebiet Köln, 
Dritte Fortschreibung 2021 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Plangebiet liegt westlich der BAB A57 in über 300 m Entfernung, weshalb keine erhebli-
chen Immissionen im Plangebiet zu erwarten sind. Die Straßen im Plangebiet weisen jedoch 
stellenweise eine erhebliche Verkehrsbelastung mit entsprechenden Immissionen auf.

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Eine gewisse Frischluftversorgung geht von den Freiflächen der Abgrabungsgewässer im Nor-
den und Westen aus. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung ergibt sich kein Schutzanspruch der Bebauung vor dem 
Lärm aus der Umgebung. Bei Nichtdurchführung der Planung ergeben sich keine Änderungen 
gegenüber der bestehenden Belastungssituation. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Durch die Planung wird keine wesentliche Zunahme der Luftschadstoffimmissionen erfolgen, 
da das Gebiet bereits fast vollständig bebaut ist und daher keine Zunahme des Verkehrs zu 
erwarten ist. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Vermeidungs-/Minderungsmaßnahmen sind nicht geplant. 
Bewertung:  
Im Plangebiet besteht bereits durch die bestehende Verkehrssituation eine Belastung durch 
Luftschadstoffe. Durch die Planung wird die Beeinträchtigung nicht weiter verschärft, da keine 
Zunahme des Verkehrs zu erwarten ist. 
 
6.5.7 Klima 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes:  
§ 1a Absatz 5 BauGB, Klimaschutzgesetz NRW, Klimaanpassungsgesetz NRW, Maßnahmen, 
die der Anpassung an den Klimawandel dienen (hier: Wärmebelastung) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Gemäß der Planungshinweiskarte der Stadt Köln „Zukünftige Wärmebelastung“ sind das Plan-
gebiet und seine Umgebung in die Klasse 3 „belastete Siedlungsflächen“ und Klasse 4 „klima-
aktive Fläche“ eingestuft. Die Abgrabungsgewässer und ihre Umgebung nördlich des Plange-
biets werden der Klasse 5 „stark klimaaktive Flächen“ zugeordnet (LANUV, 2013). Im Plange-
biet selbst befinden sich keine klimaaktiven Flächen, im Gegenteil beeinträchtigt der bereits 
hohe Versiegelungsgrad das Mikroklima und begünstigt eine Wärmebelastung. Die dennoch 
vergleichsweise geringe klimatische Belastung im Plangebiet resultiert aus den stark klimaak-
tiven Flächen in der nördlichen Umgebung des Plangebiets die aufgrund ihres Umfangs aus-
gleichend auf die Bebauung wirkt.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Auswirkungen auf die klimatischen Verhältnisse im Plangebiet ergäben sich bei Nichtdurch-
führung der Planung nicht, da keine klimaaktiven Flächen vorhanden sind. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Auswirkungen auf die klimatischen Verhältnisse im Plangebiet ergeben sich bei Durchführung 
der Planung nicht, da klimaaktive Flächen weder geschaffen werden noch in erheblichen Um-
fang verloren gehen.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Minderungsmaßnahmen sind nicht geplant.

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Bewertung:  
Die klimatische Situation ist aufgrund des hohen Versiegelungsgrads im Plangebiet und der 
umgebenden Bebauung sowie fehlender Flächen mit ausgleichender Funktion bereits vorbe-
lastet. Eine Verschärfung der klimatischen Belastung erfolgt durch die Durchführung der Pla-
nung nicht. 
 
6.5.8 Wirkungsgefüge 
zwischen Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima,  (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a 
BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes:  
siehe Ziele des Umweltschutzes bei den einzelnen Belangen 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Wirkungsgefüge zwischen den Schutzgütern Tiere, Pfl anzen, Fläche, Boden, Wasser, 
Luft und Klima sind durch die vorhandene Bebauung und intensive Nutzung im Plangebiet 
bereits erheblich gestört. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Auswirkungen auf das Wirkungsgefüge ergäben sich bei Nichtdurchführung der Planung nicht. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Auswirkungen auf das Wirkungsgefüge ergeben sich bei Durchführung der Planung nicht. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Minderungsmaßnahmen sind nicht geplant. 
Bewertung:  
Die vorhandene Störung des Wirkungsgefüges wird durch die Umsetzung der Planung nicht 
weiter verschärft. 
 
6.5.9 Landschaft  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes:  
BauGB, BNatSchG, DSchG; LNatSchG NRW 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Landschaftsbild prägende Strukturen befinden sich insbesondere nördlich und westlich 
des Plangebiets. Hier befinden sich große Abgrabungsgewässer die in Folge des Sand- und 
Kiesabbaus entstanden sind. Insbesondere der nordwestliche gelegene Escher See dient der 
Naherholung. Sichtbeziehungen aus dem Plangebiet auf die Wasser- und umliegenden Frei-
flächen bestehen aufgrund verschiedener Barrieren (Bebauung, Straßen, Gehölze) jedoch 
nicht. Das Bild innerhalb des Plangebietes ist von einer Vielfalt verschiedener Gewerbetriebe 
geprägt und typisch funktional ausgeprägt. Die Sicht auf das Plangebiet aus Richtung des 
Naherholungsgebietes Escher See ist durch Straßenbegleitende Gehölze verdeckt.

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Das Naturdenkmal hat aufgrund der sehr nah herangerückten Bebauung und der Begrenzung 
durch Verkehrswege nur einen sehr geringen Wert für das Landschaftsbild. Die Grünfläche ist 
zudem durch einen niedrigen Stabgitterzaun umgeben und nicht betretbar. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Auswirkungen auf die Erholungseignung und das Landschaftsbild ergäben sich bei Nicht-
durchführung der Planung nicht. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Auswirkungen auf die Erholungseignung und das Landschaftsbild ergeben sich durch die 
Durchführung der Planung nicht. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Maßnahmen sind nicht erforderlich, da erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu 
erwarten sind. 
Bewertung: 
Aus der Planung ergeben sich keine Beeinträchtigungen für das Landschaftsbild oder die Er-
holungseignung.  
 
6.5.10 Biologische Vielfalt 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes:   
BauGB, BNatSchG 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Die biologische Vielfalt im Plangebiet ist aufgrund der bestehenden intensiven Nutzungen als 
sehr gering einzustufen. Strukturen und Flächen mit Lebensraumfunktionen sind nur vereinzelt 
vorhanden. Habitatpotenzial für Tiere und Pflanzen besteht lediglich in geringem Umfang und 
lediglich für an urbane Räume angepasste Arten. Eine besondere Artenvielfalt ist im Plange-
biet daher nicht zu erwarten. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Auswirkungen auf die biologische Vielfalt ergäben sich bei Nichtdurchführung der Planung 
nicht. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Auswirkungen auf die biologische Vielfalt ergeben sich bei Durchführung der Planung nicht. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Maßnahmen sind nicht erforderlich, da erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu 
erwarten sind. 
Bewertung:  
Aus der Planung ergeben sich keine Beeinträchtigungen für die Biologische Vielfalt.

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6.5.11 Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete von ge-
meinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete) 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 b BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes:   
BNatSchG, VV FFH / VG 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das nächst gelegenste NATURA-2000 Gebiet „Worringer Bruch“ (DE- 4907-301) befindet sich 
in ca. 4,5 km Entfernung zum Plangebiet. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Auswirkungen auf NATURA-2000 Gebiete ergäben sich bei Nichtdurchführung der Planung 
aufgrund der Entfernung nicht. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Auswirkungen auf NATURA-2000 Gebiete ergeben sich bei Durchführung der Planung auf-
grund der Entfernung nicht. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Maßnahmen sind nicht erforderlich, da erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu 
erwarten sind. 
Bewertung:  
Aus der Planung ergeben sich keine Beeinträchtigungen für die NATURA-2000 Gebiete. 
 
6.5.12 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 c BauGB) 
6.5.12.1 Lärm 
Ziele des Umweltschutzes:  
DIN 4109, DIN 18005, DIN 45691, BImSchG, 16. BImSchV, TA Lärm, Freizeitlärmerlass, 18. 
BImSchV, BauGB (gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Tabelle 1 Orientierungs- und Grenzwerte 
 DIN 18005 „Lärmfibel“ 16. BImSchV 
Nutzung nach BauNVO Tag  Nacht Tag  Nacht 
Gewerbegebiete (GE)  65 dB(A) 55 dB(A) 69 dB(A) 59 dB(A) 
Allgemeine Wohngebiete 
(WA) 
55 dB(A) 45 dB(A) 59 dB(A) 49 dB(A) 
 
Für die Planaufstellung wurde eine schalltechnische Untersuchung des Gebiets durchgeführt. 
Das Plangebiet ist durch Lärmimmissionen insbesondere aus dem Straßenverkehr der Escher 
Straße und der Donatusstraße erheblich vorbelastet, er stellt die Hauptlärmbelastung dar.

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Straßenverkehrslärm: In weiten Teilen der Gewerbeflächen werden die Orientierungswerte für 
Gewerbegebiete überschritten. Die überwiegenden Bereiche unterliegen einem Tagpegel von 
über 57 bis 68 dB(A). Entlang der stark frequentierten Straßen betragen die Pegel am Tag bis 
zu 77 dB(A) und bis zu 67 dB(A) in der Nacht. 
Gewerbelärm: Informationen über die Lärmemission der einzelnen Gewerbebetriebe liegen 
nicht vor. Die Art der vorhandenen Betriebe lässt aber eine starke Immission nicht vermuten. 
In der Nähe des Wohngebietes sind lärmintensive Produktionsbetriebe nicht vorhanden. 
Schienenverkehrslärm, Fluglärm, Freizeit- und Sportlärm gehen vom Plangebiet nicht aus, da 
entsprechende Anlagen fehlen. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung ergibt sich kein Schutzanspruch der Bebauung vor dem 
Lärm aus der Umgebung über die Vorgaben der TA Lärm und das baurechtliche Rücksicht-
nahmegebot hinaus. Bei Nichtdurchführung der Planung ergäben sich keine Änderungen ge-
genüber dem derzeitigen Zustand, da im Zuge der Genehmigungen von Vorhaben die TA 
Lärm anzuwenden ist. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Durch die Zonierung entsprechend des Abstandserlasses NRW wird die Zulässigkeit nach den 
Betriebsarten der Abstandsklassen I-VII standörtlich so gegliedert, dass die Wohngebiete in 
der Umgebung vor Lärmimmissionen geschützt werden. So wird der Schutzanspruch der Be-
wohner gegenüber Lärm gestärkt. Mit der Zonierung geht eine Lärmkontingentierung einher. 
Durch die Planung werden passive Schallschutzmaßnahmen festgesetzt, um auch innerhalb 
des Gebietes gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu schaffen. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Zum Schutz der angrenzenden Wohnbebauung der Wohngebiete vor Lärmimmissionen aus 
den Gewerbebetrieben wird eine Zonierung der zulässigen Betriebsarten der Abstandsklassen 
I-VII entsprechend des Abstanderlasses vorgenommen: 
- Gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO wird das Gewerbegebiet (GE) auf der Grund-
lage der Abstandsliste zum Abstandserlass NRW 2007 (RdErl. d. Ministeriums für Um-
welt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - V-3 - 8804.25.1 v. 
6.6.2007, MBl. NRW. 2007 S. 659) wie folgt gegliedert:  
o In Zone 1 sind Betriebsarten der Abstandsklassen I bis VII unzulässig. 
o In Zone 2 sind Betriebsarten der Abstandsklassen I bis VI unzulässig. 
o In Zone 3 sind Betriebsarten der Abstandsklassen I bis V unzulässig.  
o In Zone 4 sind Betriebsarten der Abstandsklassen I bis V unzulässig. 
- Als Ausnahme können in Zone 1 Betriebsarten der Abstandsklasse VII, in Zone 2 Be-
triebsarten der Abstandsklasse VI zugelassen werden, wenn der Nachweis erbracht 
wird, dass der Betrieb in seinem Abstandserfordernis zur Wohnbebauung des WA-Ge-
bietes den in der jeweiligen Zone zulässigen Betriebsarten entspricht.  
- Gemäß § 1 Abs. 5 i.V.m. Abs. 9 BauNVO sind innerhalb der Zone 4 ausschließlich 
Gewerbebetriebe zulässig, die das Wohnen nicht wesentlich stören.  
Im Bebauungsplan werden folgende Maßnahmen des passiven Schallschutzes festgesetzt: 
- Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend 
den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen an den Außenbauteilen 
von Aufenthaltsräumen nach DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau/Ausgabe Nov. 1989)

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zu treffen. Bei betriebsbezogenen Wohnungen sind Schlaf- und Kinderzimmer mit fens-
terunabhängigen Lüftungselementen auszurüsten.  
- Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist zulässig, wenn im Bau-
genehmigungsverfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung niedrigere 
Lärmpegel an einzelnen Gebäudeteilen oder Geschossebenen nachgewiesen werden.  
Es erfolgt ein Hinweis im Bebauungsplan, dass das Plangebiet durch erhöhten Verkehrslärm 
belastet ist.  
Bewertung:  
Das Plangebiet ist bereits durch Lärmimmissionen vorbelastet, insbesondere durch Verkehrs-
lärm bestehender Straßen. Durch die Planung ergeben sich, unter Berücksichtigung der Ver-
meidungs- und Minderungsmaßnahmen, keine weiteren Belastungen durch Lärm. Insbeson-
dere haben die bestandsgeschützten, nicht betriebsbezogenen Wohnungen in Zone 4 durch 
den Ausschluss von das Wohnen wesentlich störendem Gewerbe keine höheren Lärmimmis-
sionen hinzunehmen als ohne Durchführung der Planung. 
Durch die Planung werden passive Schallschutzmaßnahmen festgesetzt, um auch innerhalb 
des Gebietes gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu schaffen. Da die 16. BImSchV nur 
bei der Errichtung oder Änderung von Straßen anwendbar ist, nicht aber bei der Genehmigung 
von baulichen Anlagen, wird hierdurch hinsichtlich des Verkehrslärms eine Verbesserung er-
reicht. 
Durch die Zonierung entsprechend des Abstandserlasses NRW wird die Zulässigkeit nach den 
Betriebsarten der Abstandsklassen I-VII standörtlich so gegliedert, dass die Wohngebiete in 
der Umgebung vor Lärmimmissionen geschützt werden. So wird der Schutzanspruch der Be-
wohner gegenüber Lärm gestärkt. 
 
6.5.12.2 Altlasten 
Ziele des Umweltschutzes:  
BBodSchG, BBodSchV, LAWA-Richtlinie, LAGA-Anforderungen,  
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Im Plangebiet ist keine Altlast, Altlastenverdachtsfläche oder Altablagerung bekannt. Die nörd-
lich gelegene Kiesgrube ist als Altablagerung Nr. 60702/001 kartiert.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Der Zustand bliebe bei Nichtdurchführung der Planung gegenüber dem Bestand unverändert. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Da keine Erkenntnisse über Altlasten im Plangebiet vorliegen, erfolgt keine Änderung des Um-
weltzustandes durch die Planung. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Maßnahmen sind nicht erforderlich, da erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu 
erwarten sind. 
Bewertung:  
Die Altablagerung nördlich des Gewerbegebiets Köln-Pesch hat keine Auswirkungen auf das 
Plangebiet. Es bestehen keine Hinweise auf Altlasten im Plangebiet, nachteilige Umweltaus-
wirkungen sind nicht zu erwarten.

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6.5.12.3 Erschütterungen 
Ziele des Umweltschutzes:   
Abstandserlass, DIN 4150 Teil 1 und 2;  
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Vorbelastungen durch Erschütterungen sind im Plangebiet nicht vorhanden. Die Bundesau-
tobahn 57 befindet sich in ca. 150 m Entfernung, sodass Erschütterungswirkungen aus ge-
schlossen sind. Im weiteren Umfeld des Plangebietes ist kein Schienenverkehr vorhanden, 
sodass auch hier etwaige Erschütterungswirkungen aufgrund der Entfernung ausgeschlossen 
sind. 
Die vorhandenen gewerblichen Nutzungen sind nach ihrem Störungsgrad gegenüber schutz-
würdiger Wohnbebauung bereits soweit abgestuft gegliedert, dass sie den Vorgaben des Ab-
standserlasses entsprechen.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Der Zustand bliebe bei Nichtdurchführung der Planung gegenüber dem Bestand im Hinblick 
auf Erschütterungen unverändert. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Der Zustand bleibt bei Durchführung der Planung gegenüber dem Bestand im Hinblick auf 
Erschütterungen unverändert, da durch die Zonierung keine Ü berplanung bestehender Be-
triebe erfolgt. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Durch die Planung wird zum Schutz der umliegenden Wohnbebauung vor Immissionen eine 
Zonierung festgesetzt, die entsprechend des Abstanderlasses 2007 NRW zulässige Betriebs-
arten der entsprechenden Abstandsklasse festlegt.  
Die vorhandene nicht betriebsbezogene Wohnbebauung wird überplant. 
Bewertung:  
Durch die Festsetzung der Zonierung im Bebauungsplan werden erhebliche nachteilige Um-
weltauswirkungen auf die südlich anliegende Wohnbebauung des allgemeinen Wohngebiets 
Am Pescher Holz durch Erschütterungen verhindert. 
 
6.5.12.4 sonstige Gesundheitsbelange / Risiken 
zum Beispiel Hochwasser, Magnetfeldbelastung, Störfallrisiko, Starkregen (Klimawandelfol-
gen) 
Ziele des Umweltschutzes:  
gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung 
(§ 1 Absatz  5 Nummer 1 BauGB) und je nach Belang: WHG, Hochwasserschutzkonzept; 
HWRM-RL, BImSchG, 26. BImSchV, Abstandserlass, Seveso III-RL, KAS 18, 12. BImschV -  
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Magnetfeldbelastung: Im Süden des Plangebiets parallel zur Straße Am Pescher Holz (West-
Ost) verlaufen eine 110-kV sowie eine 220-kV- Hochspannungsleitung. Unter den Leitungen 
sind elektromagnetische Strahlungen zu erwarten.

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Hochwassergefahr: Der Rhein liegt in etwa 5,7 km Entfernung zum Plangebiet. Das Plangebiet 
liegt nicht im Einflussbereich eines Rheinhochwassers. 
Starkregengefahr: Eine Gefährdung durch Starkregenereignisse besteht für das Plangebiet 
bereits bei einem statistisch alle 30 Jahre vorkommenden Ereignisses. Hierbei bilden sich vor 
allem im Bereich der Straßen (insbesondere im südlichen Teil „Im Gewergebiet Pesch“ und 
der Donatusstr.) und auch auf Betriebsgrundstücken Überflutungsflächen. Dabei erreichen die 
Überflutungen mäßige Tiefen von 10-30cm nur vereinzelt hohe bis sehr hohe Tiefen von über 
50cm (StEB Köln, o.J.).  
Störfallbetriebe: 
Das Plangebiet liegt weder in einem Achtungsabstand noch in einem angemessenen Sicher-
heitsabstand eines Störfallbetriebes. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Der Zustand bliebe bei Nichtdurchführung der Planung gegenüber dem Bestand im Hinblick 
Magnetfeldbelastung, Hochwassergefahr, Starkregengefahr, Störfallbetriebe und sonstige Ge-
sundheitsbelange, aufgrund der Bestandssituation unverändert. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Der Zustand bleibt bei Durchführung der Planung gegenüber dem Bestand im Hinblick Hoch-
wassergefahr, Starkregengefahr, Störfallbetriebe und sonstige Gesundheitsbelange, aufgrund 
der Bestandssituation unverändert. Im Hinblick auf die Magnetfeldbelastung durch die beste-
henden Hochspannungsleitungen im Süden des Gebietes, erfolgt eine Sicherung gesunder 
Wohn- und Arbeitsverhältnisse durch entsprechende Festsetzungen. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Zum Schutz vor negativen Auswirkungen durch elektromagnetische Immissionen werden im 
Bebauungsplan folgende Festsetzungen getroffen: 
- Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind innerhalb der in der Planzeichnung besonders 
gekennzeichneten Teilbereiche des GE-Gebietes Flächen und Räume zum mehr als 
nur vorübergehendem Aufenthalt unzulässig. 
- Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO werden für die Bebauung innerhalb der Schutzstrei-
fen der Hochspannungsfreileitungen folgende Bauhöhen festgesetzt: 
o zwischen Escher Straße und Waffenschmidtstraße: max. 57,80 m ü. NN 
o zwischen Waffenschmidtstraße und Donatusstraße: max. 55,30 m ü. NN 
o östlich der Donatusstraße: max. 55,30 m ü. NN 
- Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 b) BauGB sind innerhalb der Schutzstreifen der Hochspan-
nungsfreileitungen Anpflanzungen mit einer Endwuchshöhe über 7,50 m unzulässig.  
Es erfolgt ein Hinweis im Bebauungsplan bezüglich baulicher Maßnahmen und Anpflanzungen 
im Schutzstreifen wie folgt: 
- Bei baulichen Maßnahmen oder Anpflanzungen innerhalb der Schutzstreifen der Hoch-
spannungsfreileitungen sind die Bestimmungen und Auflagen der Leitungsträger zu 
beachten. Dies gilt auch für höherwüchsige Anpflanzungen im Grenzbereich der 
Schutzstreifen. Alle dort geplanten Maßnahmen bedürfen der Zustimmung der Lei-
tungsträger. 
Bewertung:

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Das Plangebiet ist nicht von Hochwasser  betroffen und die Starkregengefahr ist als mäßig 
einzustufen. Durch die Planung erfolgen unter Berücksichtigung der Vermeidungs- und Min-
derungsmaßnahmen keine zusätzlichen negativen Auswirkungen im Hinblick auf gesundheit-
liche oder sonstige Risiken.  
 
6.5.12.5 Besonnung/Belichtung 
Ziele des Umweltschutzes:  
DIN 17037: 2019-03 Tageslicht in Gebäuden, DIN 5034 – 1 2011, Positionspapier zum Um-
gang mit dem Thema „Beleuchtung mit Tageslicht“ im Stadtplanungsamt Köln 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Eine Vorbelastung des Plangebietes durch besondere Verschattungswirkungen bzw. nachtei-
lige Besonnungs- und Belichtungsverhältnisse ist nicht bekannt oder ersichtlich. Generell ist 
für das Plangebiet sowie die nähere Umgebung von einer gebietstypischen üblichen Beson-
nungs-/ Belichtungssituation auszugehen. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Ohne die Umsetzung des bauleitplanerischen Vorhabens, bleibt der derzeitige Zustand des 
Plangebietes zunächst erhalten. Aufgrund der Bebaubarkeit nach § 34 BauGB ist gegebenen-
falls eine geringe Zunahme der Bebauung möglich. Auswirkungen auf die Besonnung und 
Belichtung ergeben sich nicht.  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Aufgrund der Bestandssituation ergeben sich durch die Durchführung der Planung keine Aus-
wirkungen auf die Besonnung und Belichtung. Die Anforderungen an Abstandsflächen bei der 
Realisierung neuer Vorhaben, werden im Zuge der Baugenehmigung berücksichtigt. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Maßnahmen sind nicht erforderlich, da erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu 
erwarten sind. 
Bewertung:  
Im Hinblick auf die Besonnung/Belichtung im Plangebiet sind keine Beeinträchtigungen zu er-
warten. 
 
6.5.13 Kultur- und sonstige Sachgüter  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 d BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes:   
BauGB, BNatSchG, Denkmalschutzgesetz 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Auf der Grünfläche im Norden des Plangebiets an der Straßenecke Escher Str./ Donatusstr. 
steht ein unter Denkmalschutz gestelltes Wegekreuz (Nr. 485 Denkmalliste). Darüber hinaus 
befinden sich auf der Grünanlage ein Gedenkstein und eine als Naturdenkmal eingetragene 
Winterlinde (ND 606.01). 
Auf dem Grundstück Waffenschmidtstr. 10 und im näheren Umfeld ist mit Bodendenkmälern 
zu rechnen.

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Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Änderungen des Umweltzustandes sind bei Nichtdurchführung der Planung nicht zu erwarten. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Durch die Durchführung der Planung erhält die Grünfläche auf der sich die Natur- und Kultur-
güter befinden eine Sicherung vor heranrückender Bebauung.  
Die vorhandene Wohnbebauung wird langfristig durch die Überplanung als reines Gewerbe-
gebiet nicht erhalten bleiben, genießt jedoch über die Planaufstellung hinaus Bestandsschutz. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Das festgesetzte Denkmal Wegekreuz an der Ecke  Escher Straße/ Donatusstr. sowie das 
festgesetzte Naturdenkmal Winterlinde an gleicher Stelle werden nachrichtlich in den Bebau-
ungsplan übernommen. Die geschützte Winterlinde wird zudem als „zu erhalten“ im Bebau-
ungsplan festgesetzt.  
Im Bebauungsplan erfolgt der Hinweis, dass bei Bodeneingriffen auf dem Grundstück Waffen-
schmidtstr. 10 und in dessen näherem Umfeld die Archäologische Bodendenkmalpflege ein-
zuschalten ist und die Vorgaben nach §§ 15 und 16 DSchG NW zu beachten sind. 
Bewertung:  
Beeinträchtigungen des Naturdenkmals, des Denkmals sowie des Gedenksteins an der Ecke 
Escher Straße/ Donatusstr. sind aufgrund der Festsetzungen im Bebauungsplan auszuschlie-
ßen.  
Eingriffe in den Boden können gegebenenfalls mit Auswirkungen auf archäologische Boden-
funde/ Befunde verbunden sein. Unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen sind 
Beeinträchtigungen von Bodendenkmälern nicht zu erwarten. 
 
6.5.14 Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme), 
sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 e BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes:  
BImSchG, Lichterlass NW, LAI -Hinweise „Messung, Beurteilung und Minderung von 
Lichtimmissionen, Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL), LWG NRW, WHG, LAGA,  
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Im Plangebiet kommt es heute nicht zu erheblichen Emissionen von Licht, Gerüchen, Strah-
lung oder Wärme. Abfälle und Abwässer fallen im geringen Maße aufgrund der vorhandenen 
gewerblichen Nutzung an. Diese werden geregelt beseitigt.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung würden sich keine Änderungen gegenüber dem derzeiti-
gen Zustand ergeben, da das Gebiet bereits gewerblich genutzt wird und eine Erweiterung der 
Nutzung kaum noch möglich ist. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Eine Abstrahlung von erheblichen Wärme - oder Strahlungsemissionen wird mit der Umset-
zung der Planung nicht einhergehen. Eine Erweiterung der Nutzung mit entsprechenden Zu-
nahmen von Abfall und Abwässern ist kaum mehr möglich. E ine geregelte Entsorgung von 
Abfällen und Abwässern wird gegebenenfalls im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens

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sichergestellt. Eine Abstrahlung von erheblichen Wärme- oder Strahlungsemissionen wird mit 
der Umsetzung der Planung nicht einhergehen. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Maßnahmen sind nicht erforderlich, da erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu 
erwarten sind. 
Bewertung:  
Im Plangebiet kommt es derzeit nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen durch Emissionen. 
Die Einhaltung der Anforderungen an die Vermeidung von Emissionen sowie die geregelte 
Entsorgung von Abfällen und Abwässern wird im Rahmen der jeweiligen Baugenehmigung 
sichergestellt. Maßnahmen zur Vermeidung von Emissionen sind in der Planung nicht zu tref-
fen, da erhebliche Beeinträchtigungen nicht zu erwarten sind. 
 
6.5.15 Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 f BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes:  
Gesetz zur Vereinheitlichung des Energiesparrechts für Gebäude und zur Änderung weiterer 
Gesetze (GEG, November 2020) , Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses Köln aus 
6/2000 zur solarenergetischen Optimierung, Beschluss des Rates der Stadt Köln zur Kli-
maneutralität bis 2035 (06/2021), Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken (Ver-
meidung von CO2-Emissionen) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Plangebiet hat heute keine Bedeutung für die Gewinnung regenerativer Energien bzw. die 
sparsame und effiziente Nutzung von Energie. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung würde sich keine Änderung gegenüber der Bestandssitu-
ation ergeben. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Das Plangebiet ist fast vollständig bebaut und in Betrieb. Regelungen zur regenerativen Ener-
giegewinnung werden daher nicht vorgesehen. An - und Umbauten bestehender Gebäude 
müssen die Anforderungen des GEG einhalten. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich in der Planung. 
Bewertung:   
Das Plangebiet hat heute keine Bedeutung für die Gewinnung regenerativer Energien bzw. die 
sparsame und effiziente Nutzung von Energie. Das Plangebiet ist fast vollständig bebaut und 
in Betrieb. Regelungen zur regenerativen Energiegewinnung werden daher nicht vorgesehen. 
An- und Umbauten bestehender Gebäude müsse n die Anforderungen des GEG ein halten. 
Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung und Ausgleich sind nicht erforderlich.

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6.5.16 Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des 
Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 g BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes:  
Landschaftsplan Köln Luftreinhalteplan Köln, Wasserschutzzonen-VO 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Plangebiet liegt vollständig innerhalb der Wasserschutzzone IIIB des Wasserwerkes „Wei-
ler“ (Nr.: 490616 festgesetzt am 16.12.1991). Da das Gebiet bereits bebaut ist, ist eine Nie-
derschlagswasserversickerung entsprechend § 55 Abs. 2 WHG ist nicht verpflichtend und er-
folgt über die angeschlossene Kanalisation.  
Das Plangebiet liegt außerhalb des Geltungsbereichs des Landschaftsplans der Stadt Köln. 
Das Plangebiet liegt außerhalb von Umweltzonen nach dem Luftreinhalteplan der Stadt Köln. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Auswirkungen auf die Darstellungen von Plänen ergäben sich bei Nichtdurchführung der Pla-
nung nicht. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Auswirkungen auf die Darstellungen von Plänen ergäben sich bei Nichtdurchführung der Pla-
nung nicht. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Die festgesetzte Wasserschutzzone IIIB des Wasserwerkes Weiler wird nachrichtlich in den 
Bebauungsplan übernommen. 
Bewertung:  
Unter Beachtung der Vermeidungsmaßnahmen bezüglich der Lage in der Wasserschutzzone 
IIIB sind keine Beeinträchtigungen des Wasserschutzgebiets zu erwarten. Die Vereinbarkeit 
von neu zu errichtenden Betrieben mit den Anforderungen der Schutzausweisung ist im Rah-
men der jeweiligen Baugenehmigung zu bearbeiten. Der Landschaftsplan, der Luftreinhalte-
plan sowie andere Schutzgebiete sind durch die Planung nicht betroffen.  
 
6.5.17 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechts-
verordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft 
festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 h BauGB)  
Ziele des Umweltschutzes:  
BImSchG, Erhaltung der Unterschreitung der Werte der 39. BImSchV, Erhaltung u. Verbesse-
rung der Luftgüte, Luftreinhalteplan für das Stadtgebiet Köln, Dritte Fortschreibung 2021  
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Plangebiet liegt außerhalb der Umweltzone des Luftreinhalteplanes der Stadt Köln. 
Zur Luftqualität siehe 6.5.6. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):

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Der Luftreinhalteplan der Stadt Köln wäre von der Nichtdurchführung der Planung nicht betrof-
fen. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Der Luftreinhalteplan der Stadt Köln ist von der Durchführung der Planung nicht betroffen. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Vermeidungs-/Minderungsmaßnahmen bezüglich der Luftreinhaltung sind nicht geplant. 
Bewertung:  
Der Luftreinhalteplan der Stadt Köln ist von der Planung nicht betroffen. 
 
6.5.18 Wechselwirkungen 
zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d des § 1 
Abs. 6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biolo-
gische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur- und Sach-
güter (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 i BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Darstellung in tabellarischer Form möglich  
Bei der Beurteilung von Umweltauswirkungen sind auch die Wechselwirkungen zwischen den 
Schutzgütern zu berücksichtigen, da sich die Schutzgüter nicht immer eindeutig voneinander 
trennen lassen. Beeinträchtigungen eines Schutzgutes können somit auch indirekte Auswir-
kungen auf andere Schutzgüter haben und diese beeinträchtigen. 
Die unbebauten und unversiegelten Flächen im Plangebiet dienen als Lebensraum für Tiere 
und Pflanzen. Natürliche Böden dienen darüber hinaus als Filter und Speicher von Wasser. 
Niederschlagswasser kann in tiefere Bodenschichten gelangen und steht damit der Grund-
wasserneubildung zur Verfügung. Der Boden sowie die Vegetation sind elementare Bestand-
teile des standörtlichen Wasserkreislaufs und erfüllen ausgleichende Funktion im Hinblick auf 
das Mikroklima. Durch den hohen Versiegelungsgrad im Plangebiet sind die Wechselwirkun-
gen zwischen den Schutzgütern stark beeinträchtigt. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung können durch zusätzliche Versiegelungen und Bebauun-
gen Flächen in geringem Umfang in Anspruch genommen werden, da das Gebiet nach § 34 
BauGB bebaubar ist.  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Zusätzliche Versiegelungen erheblichen Umfangs sind nicht mehr möglich und werden durch 
die Festsetzung einer GRZ von 0,8 weiter beschränkt. Eine Änderung gegenüber dem derzei-
tigen Umweltzustand ergibt sich bei Durchführung der Planung deshalb nicht. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Durch die Festsetzung der GRZ von 0,8 wird eine Vollversiegelung der Flächen im Plangebiet 
verhindert.  
Bewertung:  
Durch die Planung ist eine erhebliche Änderung des Umweltzustandes hinsichtlich der Wech-
selwirkungen zwischen verschiedenen Schutzgütern auszuschließen. Die Wechselwirkungen

29 
/ 30 
zwischen den Schutzgütern werden durch die Planung nicht erheblich beeinträchtigt, vielmehr 
wird durch die Festsetzung der GRZ eine Vollversiegelung des Gebietes verhindert. 
 
6.5.19 Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen auf die Be-
lange des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d und i des § 1 Abs. 6 Nr. 7 
BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische 
Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur- und Sach-
güter, Wechselwirkungen 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 j BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Stadtgebiet Köln liegt in der Erdbe benzone 1 gemäß DIN EN 1998 -1/NA (2011). Dort 
werden vier Zonen - 0 bis 4 - zur Erdbebengefährdung ausgewiesen. Demnach können in Köln 
leichte Erdbeben auftreten mit der Folge von leichten Beschädigungen an Gebäuden.  
Sonstige schwere Unfälle oder (Natur-)Katastrophen sind für das Plangebiet als sehr unwahr-
scheinlich anzunehmen. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Der überwiegende Teil der Gebäude im Plangebiet besteht bereits. Anforderungen an neu zu 
errichtende Gebäude werden im Zuge der Baugenehmigung berücksichtigt. Die Anforderun-
gen an Rettungswege und Zugänglichkeit von Gebäuden für Rettungskräfte werden dabei 
ebenfalls berücksichtigt. Insofern erhöht sich die geringe Anfälligkeit des Plangebietes für 
schwere Unfälle oder Katastrophen nicht. Dies gilt auch für die Umweltbelange Tiere, Pflan-
zen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000 -Ge-
biete, Kultur- und Sachgüter sowie Wechselwirkungen. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich. 
Bewertung: 
Mit Ausnahme leichter Erdbeben sind sonstige schwere Unfälle oder Katastrophen für das 
Plangebiet als sehr unwahrscheinlich anzunehmen. Nach Umsetzung der Planung erhöht sich 
die geringe Anfälligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle oder Katastrophen nicht. 
 
6.5.20 Eingriffsregelung 
(§ 1a Abs. 3 BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes:  
BNatSchG, Landesnaturschutzgesetz NRW, § 1a BauGB 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Plangebiet ist aktuell nach § 34 BauGB bebaubar und bereits weitestgehend bebaut und 
versiegelt. Die hierdurch entstandenen Eingriffe in Natur und Landschaft sind daher gemäß § 
18 Abs. 2 BNatSchG nicht ausgleichspflichtig. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Die Nichtdurchführung der Planung, hätte gegenüber dem derzeitigen Zustand im Hinblick auf 
die Anwendung der Eingriffsregelung keine Auswirkungen.

30 
/ 31 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Der Zulässigkeitsmaßstab im Hinblick auf Eingriffe in Natur und Landschaft mit entsprechen-
der Ausgleichpflicht gemäß § 1a Abs. 3 BauGB ändert sich durch die Planung nicht, da das 
Gebiet bereits umfassend erschlossen ist. Ein Ausgleich ist gemäß § 1a Abs. 3 S. 6 BauGB 
nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind 
und zulässig waren. Insofern ergibt sich hinsichtlich der Anwendung der Eingriffsregelung 
durch die Planung keine Änderung. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Es sind keine Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen im Sinne der Eingriffs-
regelung vorgesehen. 
 
6.5.21 Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete 
(Anlage 1 zum BauGB, 2. b) ff) 
Derzeit sind keine Vorhaben benachbarter Plangebiete bekannt, die zu kumulierenden Wir-
kungen führen könnten. 
 
6.5.22 Eingesetzte Stoffe und Techniken 
(Anlage 1 zum BauGB, 2. b) hh) 
Zum Einsatz von Techniken oder zur Verwendung von Stoffen, die zu erheblichen nachteiligen 
Umweltauswirkungen führen werden, liegen keine Erkenntnisse vor. 
 
6.5.23 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen) und 
die Angabe für die wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl (Anlage 1 zum 
BauGB, 2. d) 
Der Bebauungsplan überplant bestehende, gebietsfremde Nutzungen zur Sicherung und Ent-
wicklung des Gebietes als GE-Gebiet mit Ausschluss von Einzelhandel. In diesem Zuge wird 
auch die bauliche Erweiterung des bestehenden Einzelhandels unterbunden. Weiterhin wird 
die nicht betriebsbezogene Wohnnutzung überplant, da deren Sicherung über den baulichen 
Bestandsschutz hinaus nicht mit den gewerblichen Aktivitäten vereinbar ist. Durch die Über-
planung gebietsfremder Nutzungen soll sich das Gebiet langfristig zu einem reinen Gewerbe-
gebiet entwickeln.  
Eine Alternative um den geplanten Zustand auf dem Gebiet herzustellen und weiteren Fehl-
entwicklungen entgegen zu wirken besteht nicht. 
In Anbetracht der Bestandssituation kann dem Trennungspri nzip des BImSchG nicht mehr 
gefolgt werden. Um den Schutzanspruch der Bewohner der angrenzenden Wohnbebauung 
dennoch zu sichern, ist die Festsetzung der Zonierung entsprechend des Abstandserlasses 
erforderlich.

31 
/ 32 
C Zusätzliche Angaben 
6.6 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise auf 
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben  
Zur Bewertung der Lärmbelastung wurde eine schalltechnische Untersuchung erstellt. Die Be-
rechnung der Schallimmissionen erfolgt mit dem Programm system LimA (Version 2000.13) 
und legt den Planungsentwurf zugrunde. Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der An-
gaben ergaben sich nicht. 
 
6.7 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Moni-
toring) 
Die Prognosen im Rahmen der Umweltprüfung zu den Auswirkungen der geplanten Bebau-
ungsplan-Aufstellung sind ausreichend belastbar, sodass keine Maßnahmen zur Überwa-
chung erheblicher Auswirkungen erforderlich sind. 
 
6.8 Zusammenfassung 
Tiere:  
Aufgrund fehlender Lebensräume werden keine planungsrelevanten Arten erwartet. Unter Be-
rücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen ist durch die Planung nicht mit einer erheblichen 
Beeinträchtigung von Tieren zu rechnen. 
Pflanzen:  
Im Norden des Plangebiets befindet sich eine Grünfläche auf der eine Winterlinde steht, die 
als Naturdenkmal eingetragen ist. Die Grünfläche wird als „private Grünfläche“, die Winterlinde 
zusätzlich als „zu erhalten“ festgesetzt. 
Weitere Bäume, Hecken und Gebüsche finden sich entlang von Straßen- und Verkehrsflächen 
sowie entlang von Grundstücksgrenzen. Vereinzelt befinden sich Zier- und Gartenflächen auf 
den Betriebsgrundstücken.  
Größere Grün- oder Freiflächen befinden sich nicht im Plangebiet. In den wenigen kleinräumi-
gen vorhandenen Grünflächen sind seltene, geschützte Pflanzenarten nicht zu erwarten.  
Unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen ist durch die Planung nicht mit einer 
erheblichen Beeinträchtigung von Pflanzen zu rechnen.. 
Fläche:  
Das Plangebiet ist bereits weitestgehend bebaut und versiegelt. Zusätzliche Versiegelungen 
erheblichen Umfangs sind nicht mehr möglich und werden durch die Festsetzung der GRZ 0,8 
weiter beschränkt. Das Schutzgut Fläche wird durch die Umsetzung der Planung nicht erheb-
lich beeinträchtigt. Durch die Festsetzung der GRZ wird eine Vollversiegelung des Gebietes 
verhindert.  
Boden:  
Das Plangebiet ist bereits weitestgehend bebaut und versiegelt, dadurch haben die Böden ihre 
natürlichen Funktionen dauerhaft verloren. Zusätzliche Versiegelungen erheblichen Umfangs 
sind nicht mehr möglich und werden durch die Festsetzung der GRZ 0,8 weiter beschränkt. 
Das Schutzgut Boden und seine natürlichen Funktionen werden durch die Umsetzung der Pla-
nung nicht erheblich beeinträchtigt. Durch die Festsetzung der GRZ wird eine Vollversiegelung 
des Gebietes verhindert. 
Wasser:

32 
/ 33 
 Oberflächenwasser:  
Im Plangebiet befinden sich keine Oberflächengewässer, daher ergeben sich aus der Durch-
führung der Planung keine Beeinträchtigungen. 
 Grundwasser:  
Die Grundwasserneubildung durch versickerndes Niederschlagswasser ist durch den hohen 
Versiegelungsgrad des Plangebiets stark beeinträchtigt. Zusätzliche Versiegelungen erhebli-
chen Umfangs sind nicht mehr möglich und werden durch die Festsetzung der GRZ 0,8 wei-
ter beschränkt. Aus der Planung ergeben sich daher keine Beeinträchtigungen für das 
Grundwasser.  
Luft:  
 Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase:  
Von dem bestehenden Gewerbegebiet gehen keine erheblichen Emissionen durch Luftschad-
stoffe oder Gerüche aus. Die Straßen innerhalb des Plangebietes gehen mit entsprechenden 
Emissionen von Treibhausgasen und Luftschadstoffen einher. Erhebliche Beeinträchtigungen 
durch Luftschadstoffe erfolgen aufgrund der Planung nicht. Vielmehr werden durch die Pla-
nung Schutzansprüche der Wohngebiete gegenüber Immissionen aus dem Gewerbegebiet 
gesichert. 
 Luftschadstoffe – Immissionen:  
Im Plangebiet besteht bereits durch die bestehende Verkehrssituation eine Belastung durch 
Luftschadstoffe. Durch die Planung wird die Beeinträchtigung nicht weiter verschärft, da keine 
Zunahme des Verkehrs zu erwarten ist. 
Klima:  
Die klimatische Situation ist aufgrund des hohen Versiegelungsgrads im Plangebiet und der 
umgebenden Bebauung sowie fehlender Flächen mit ausgleichender Funktion bereits vorbe-
lastet. Durch die Planung wird die vorhandene klimatische Belastung nicht weiter verschärft.  
Wirkungsgefüge:  
Das Wirkungsgefüge zwischen den Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, 
Luft und Klima sind durc h die vorhandene Bebauung und intensive Nutzung im Plangebiet 
bereits erheblich gestört. Die vorhandene Störung wird durch die Umsetzung der Planung nicht 
weiter verschärft. 
Landschaft:  
Das Plangebiet wird bereits durch das bestehende Gewerbegebiet geprägt. Im Norden und 
Nordwesten angrenzend wird das Landschaftsbild durch die Abgrabungsgewässer und ihre 
Uferbereiche geprägt. Sichtbeziehungen sind aufgrund verschiedener Barrieren nicht vorhan-
den. Eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes oder der Erholungsfunktion erfolgt durch 
die Planung nicht. 
Biologische Vielfalt:  
Eine besondere Artenvielfalt ist im Plangebiet derzeit aufgrund der bestehenden intensiven 
Nutzungen nicht zu erwarten. Durch die Umsetzung der Planung ergeben sich daher keine 
Beeinträchtigungen für die Biologische Vielfalt. 
Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete von gemeinschaft-
licher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete):

33 
/ 34 
Innerhalb des Plangebiets befinden sich keine NATURA-2000 Gebiete. Das nächstgelegene 
NATURA Gebiet „Worringer Bruch“ befindet sich in ca. 4,5km Entfernung nördlich des Plan-
gebiets und befindet sich außerhalb des Wirkbereichs der Planung. 
Mensch, Gesundheit, Bevölkerung 
Lärm:  
Das Gebiet ist durch Lärmimmissionen vorbelastet. Der Schutz der Wohnbebauung des allge-
meinen Wohngebiets „Am Pescher Holz “ vor Lärmemmissionen des Gewerbegebiets wird 
durch die Festsetzung der Zonen entsprechend des Abstanderlasses sichergestellt. Der 
Schutz innerhalb des Plangebiets wird sowie durch die Festsetzung passiver Schallschutz-
maßnahmen sowie den Ausschluss von Betrieben, die das Wohnen wesentlich stören, sicher-
gestellt. 
Altlasten:  
Es bestehen keine Hinweise auf Altlasten im Plangebiet, nachteilige Umweltauswirkungen sind 
nicht zu erwarten. 
Erschütterungen: 
Es bestehen keine Vorbelastungen durch Erschütterungen. Der Schutz vor Erschütterungen, 
die von Betrieben des Gewerbegebiets ausgehen können, wird durch die Festsetzung der Zo-
nen entsprechend des Abstandserlasses sichergestellt. 
sonstige Gesundheitsbelange / Risiken:  
Das Plangebiet ist nicht von Hochwasser betroffen und die Starkregengefahr ist als mäßig 
einzustufen. Es werden Maßnahmen zum Schutz vor gesundheitlichen und sonstigen Risiken 
aufgrund der vorhandenen Hochspannungsleitungen getroffen. Durch die Planung erfolgen 
unter Berücksichtigung der Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen keine zusätzlichen ne-
gativen Auswirkungen im Hinblick auf gesundheitliche oder sonstige Risiken, z. B. das Stör-
fallrisiko. 
Besonnung/Belichtung:  
Eine Vorbelastung des Plangebietes durch besondere Verschattungswirkungen bzw. nachtei-
lige Besonnungs- und Belichtungsverhältnisse ist nicht bekannt oder ersichtlich. Generell ist 
für das Plangebiet sowie die nähere Umgebung von einer gebietstypischen üblichen Beson-
nungs-/ Belichtungssituation auszugehen. Beeinträchtigungen sind nicht zu erwarten. 
Kultur- und sonstige Sachgüter:  
Im Plangebiet an der Straßenecke Escher/ Donatusstr. befinden sich ein denkmalgeschütztes 
Wegekreuz, ein Gedenkstein und eine als Naturdenkmal eingetragene Winterlinde. Auf dem 
Grundstück Waffenschmidtstr. 10 und im näheren Umfeld ist mit Bodendenkmälern zu rech-
nen.  
Die Eintragungen als Denkmal sowie Naturdenkmal werden nachrichtlich in den Bebauungs-
plan übernommen. Die Grünfläche auf der sich die Schutzgüte r einschließlich des Gedenk-
steins befinden wird als „private Grünfläche“ festgesetzt. 
Weiterhin erfolgt der Hinweis, dass bei Bodeneingriffen auf dem Grundstück Waffenschmidtstr. 
10 und in dessen näherem Umfeld die Archäologische Bodendenkmalpflege einzuschalten ist 
und die Vorgaben nach §§ 15 und 16 DSchG NW zu beachten sind. 
Beeinträchtigungen der Denkmäler sind aufgrund der Festsetzungen im Bebauungsplan aus-
zuschließen. Unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen sind Beeinträchtigungen 
von Bodendenkmälern nicht zu erwarten.

34 
/ 35 
Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme), sach-
gerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern:  
Im Plangebiet kommt es derzeit nicht zu erheblichen Emissionen. Die Einhaltung der Anforde-
rungen an die Vermeidung von Emissionen sowie die geregelte Entsorgung von Abfällen und 
Abwässern wird im Rahmen der jeweiligen Baugenehmigung sichergestellt. Maßnahmen zur 
Vermeidung von Emissionen sind in der Planung nicht zu treffen, da erhebliche Beeinträchti-
gungen nicht zu erwarten sind. 
Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie :  
Das Plangebiet hat heute keine Bedeutung für die Gewinnung regenerativer Energien bzw. die 
sparsame und effiziente Nutzung von Energie. Das Plangebiet ist fast vollständig bebaut und 
in Betrieb. Regelungen zur regenerativen Energiegewinnung werden daher nicht vorgesehen. 
An- und Umbauten bestehender Gebäude müssen die Anforderungen des GEG einhalten. 
Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung und Ausgleich sind nicht erforderlich. 
Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des Was-
ser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes:  
Das Plangebiet liegt in der Wasserschutzzone IIIB des Wasserwerkes Weiler. Die Festsetzung 
durch Verordnung wird nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen. Weitere Schutzge-
biete oder Pläne sind nicht betroffen. 
Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverord-
nung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten 
Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden:  
Der Luftreinhalteplan der Stadt Köln ist von der Planung nicht betroffen. Vermeidungs-/Minde-
rungsmaßnahmen bezüglich der Luftreinhaltung sind nicht geplant. 
Wechselwirkungen:  
Durch den hohen Versiegelungsgrad im Plangebiet sind die Wechselwirkungen zwischen den 
Schutzgütern stark beeinträchtigt. Die Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern werden 
durch die Planung nicht weiter erheblich beeinträchtigt. 
Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen:  
Mit Ausnahme leichter Erdbeben sind sonstige schwere Unfälle oder Katastrophen für das 
Plangebiet als sehr unwahrscheinlich anzunehmen. Nach Umsetzung der Planung erhöht sich 
die geringe Anfälligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle oder Katastrophen nicht. Maß-
nahmen sind nicht erforderlich. Anforderungen an neu zu errichtende Gebäude sind im Zuge 
der jeweiligen Baugenehmigung zu bearbeiten. 
Eingriffsregelung:  
Der Zulässigkeitsmaßstab im Hinblick auf Eingriffe in Natur und Landschaft mit entsprechen-
der Ausgleichpflicht gemäß § 1a Abs. 3 BauGB ändert sich durch die Planung nicht, da das 
Gebiet aktuell nach § 34 BauGB bebaubar ist. Das Plangebiet ist bereits weitestgehend bebaut 
und versiegelt, die hierdurch entstandenen Eingriffe in Natur und Landschaft sind gemäß § 18 
Abs. 2 BNatSchG nicht ausgleichspflichtig. Es sind keine Vermeidungs-/Minderungs- und Aus-
gleichsmaßnahmen im Sinne der Eingriffsregelung vorgesehen. 
Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Pla ngebiete, einge-
setzte Stoffe und Techniken, Alternativen, Monitoring (falls erforderlich):  
Hinweise auf kumulierende Auswirkungen mit anderen Vorhaben benachbarter Gebiete liegen 
nicht vor.

35 
/ 36 
Zum Einsatz von Techniken oder zur Verwendung von Stoffen, die zu erheblichen nachteiligen 
Umweltauswirkungen führen, liegen keine Erkenntnisse vor. 
Die Überplanung des Gebietes wie dargestellt ist alternativlos. 
Maßnahmen zur Überwachung erheblicher Auswirkungen sind nicht erforderlich sind. 
 
6.9 Referenzliste der Quellen 
- Stadt Köln: Schalltechnische Stellungnahme zu der Planungsmaßnahme Bebauungs-
plan-Entwurf „Donatusstraße“ in Köln-Pesch, 2007; 
- Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Auszug aus der Planungs-
hinweiskarte „Zukünftige Wärmebelastung“ aus: Klimawandelgerechte Metropole Köln, 
Abschlussbericht, LANUV Fachbericht Nr. 50, Recklinghausen, 2013; 
- Geologischer Dienst NW: Bodenkarte 1:50.000, Krefeld, o. J.; 
- Bezirksregierung Köln: Wasserschutzgebiete in Köln, eigene kartographische Darstel-
lung, Köln, o. J.; 
- Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW, elwas 
web: Grundwasserdaten, Düsseldorf, 2013; 
- Stadt Köln: Altlastenkataster, Köln, 2018; 
- Stadt Köln: Überflutungshöhen bei verschiedenen Starkregenereignissen, aus StEB 
AÖR, Köln, 2014; 
 
7. Nachrichtliche Übernahme 
Gemäß § 9 Abs. 6 BauGB wird Folgendes nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen:  
- Die auf der Grundlage des § 19 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) durch Verordnung 
festgesetzte Wasserschutzzone IIIB des Wasserwerkes Weiler. 
- Das nach § 22 Landschaftsgesetz (LG) festgesetzte Naturdenkmal NDI 606.01. 
- Das nach § 3 Denkmalschutzgesetz (DSchG) unter Schutz gestellte Wegekreuz Do-
natusstraße/Ecke Escher Straße. 
 
8. Hinweise 
In den Bebauungsplan werden die folgenden Hinweise aufgenommen: 
1. Das Plangebiet ist durch erhöhten Verkehrslärm belastet. 
 
2. Bei baulichen Maßnahmen oder Anpflanzungen innerhalb der Schutzstreifen der Hoch-
spannungsfreileitungen sind die Bestimmungen und Auflagen der Leitungsträger zu beachten. 
Dies gilt auch für höherwüchsige Anpflanzungen im Grenzbereich der Schutz-streifen. Alle dort 
geplanten Maßnahmen bedürfen der Zustimmung der Leitungsträger. 
 
3. Bei Bodeneingriffen auf dem Grundstück Waffenschmidtstr. 10 und in dessen näherem 
Umfeld ist die Archäologische Bodendenkmalpflege einzuschalten. Die §§ 15 und 16 DSchG 
NW sind zu beachten.  
 
4. Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern/Kampfmitteln zurechnen. Vor Aufnahme 
von Bauarbeiten (circa 6 Wochen) ist das Amt für öffentliche Ordnung, Gliederungsziffer 322-
40 (allgemeine Ordnungsangelegenheiten) unter der Benennung des Aktenzeichens 22.5-3-

36 
 
5315000-683/22 sowie der Bebauungsplan-Nummer einzuschalten. Die Anfrage kann per E-
Mail an kampfmittel@stadt-koeln.de erfolgen. 
 
Zu 3: 
Es wurden Grabbeigaben aus gestörten Gräbern einer Privatnekropole eines römischen Guts-
hofes (Baudenkmal) im Bereich des Grundstückes Waffenschmidtstraße 10 gefunden, daher 
wurde einen Hinweis auf die erforderliche Durchführung archäologischer Untersuchungen bei 
Bodeneingriffen aufgenommen. 
 
9. Planverwirklichung 
Bei der Durchführung des Bebauungsplanes entstehen der Stadt Köln keine Kosten. Entschä-
digungsansprüche anlässlich überplanter Nutzungen sind nicht erkennbar. 
 
 
Der Bebauungsplan-Entwurf 61520/02 wird gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch 
(BauGB) mit dieser Begründung öffentlich ausgelegt. 
 
Köln, den 
 
 
 
Beigeordneter

Anlage 3 Textliche Festsetzungen

6499 Zeichen

1 
 
ANLAGE 3  
Textliche Festsetzungen  
zum Bebauungsplan Nr. 61520/02  
Arbeitstitel: Donatusstraße in Köln-Pesch 
Änderungen der bisherigen Festsetzungen sind nachfolgend kenntlich gemacht (Löschungen 
sind durchgestrichen und Ergänzungen sind unterstrichen). Nicht entsprechend kenntlich ge-
machte Teile der Festsetzungen werden nicht geändert. 
Zum besseren Verständnis der allgemeinen städtebaulichen Planung werden die textlichen 
Festsetzungen zum Art der baulichen Nutzung aus der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 
61520/02 „Donatusstraße in Köln-Pesch“ in Kursiv ergänzend mitgeschrieben. Diese textliche 
Festsetzungen sind nicht Teil des ergänzenden Verfahrens zum Bebauungsplan Nr. 61520/02 
„Donatussstraße in Köln-Pesch“. 
A. Textliche Festsetzungen 
1. Gemäß § 1 Abs. 5 i.V.m. Abs. 9 BauNVO sind im Gewerbegebiet (GE) Einzelhandels-
betriebe unzulässig. 
 
Zulässig sind nur – abweichend von der vorstehenden Regelung – Verkaufsstellen, die 
in unmittelbarem funktionalem Zusammenhang mit Handwerks- und produzierenden Ge-
werbebetriebe stehen, und diesen baulich untergeordnet sind. Autohäuser sind ebenfalls 
zulässig.  
Für das Gewerbegebiet wird folgende textliche Festsetzung getroffen: 
- Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO) sind die im Gewerbege-
biet ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten unzulässig. 
- Gemäß § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 9 BauNVO sind im Gewerbegebiet Bordelle 
und bordellartige Betriebe unzulässig. 
- Gemäß § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 9 BauNVO sind im Gewerbegebiet Einzel-
handelsbetriebe unzulässig. Hiervon ausgenommen sind Verkaufsräume, die im funk-
tionalen Zusammenhang m it Handwerks - und produzierenden Gewerbebetrieben 
stehen und deren Fläche maximal 15% der jeweils genehmigten Geschossfläche be-
trägt, jedoch nicht mehr als 100 m².) 
 
2. Gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO w ird das GE-Gebiet Gewerbegebiet (GE) auf 
der Grundlage der Abstandsliste zum Abstandserlass NRW 2007 (RdErl. d. Ministeriums 
für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - V-3 - 8804.25.1 v. 
6.6.2007, MBl. NRW. 2007 S. 659) wie folgt gegliedert: 
 
In Zone 1 sind Betriebsarten der Abstandsklassen I bis VII unzulässig. 
In Zone 2 sind Betriebsarten der Abstandsklassen I bis VI unzulässig. 
In Zone 3 sind Betriebsarten der Abstandsklassen I bis V unzulässig.  
In Zone 4 sind Betriebsarten der Abstandsklassen I bis V unzulässig. 
 
Als Ausnahme können in Zone 1 Betriebsarten der Abstandsklasse VII, in Zone 2 Be-
triebsarten der Abstandsklasse VI zugel assen werden, wenn der Nachweis  erbracht 
wird, dass der Betrieb in seinem Abstandserfordernis zur Wohnbebauung des WA -Ge-
bietes den in der jeweiligen Zone zulässigen Betriebsarten entspricht.

2 
 
2.1. Gemäß § 1 Abs. 5 i.V.m. Abs. 9 BauNVO sind innerhalb der Zone 4 ausschließlich Ge-
werbebetriebe zulässig, die das Wohnen nicht wesentlich stören.  
 
3. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend 
den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen an den Außenbauteilen von 
Aufenthaltsräumen nach DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau/Ausgabe Nov. 1989) zu 
treffen. Bei betriebsbezogenen Wohnungen sind Schlaf- und Kinderzimmer mit fenster-
unabhängigen Lüftungselementen auszurüsten.  
 
Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist zulässig, wenn im Bauge-
nehmigungsverfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung niedrigere Lärm-
pegel an einzelnen Gebäudeteilen oder Geschossebenen nachgewiesen werden.  
 
4. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind innerhalb der in der Planzeichnung besonders 
gekennzeichneten Teilbereiche des Gewerbegebietes (GE) Flächen und Räume zum 
mehr als nur vorübergehendem Aufenthalt unzulässig. 
 
5. Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO werden für die Bebauung innerhalb der Schutzstreifen 
der Hochspannungsfreileitungen folgende Bauhöhen festgesetzt: 
 
- zwischen Escherstraße und Waffenschmidtstraße: max. 57,80 m ü. NN 
- zwischen Waffenschmidtstraße und Donatusstraße: max. 55,30 m ü. NN 
- östlich der Donatusstraße: max. 55,30 m ü. NN 
 
6. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25  b) BauGB sind innerhalb der Schutzstreifen der Hochspan-
nungsfreileitungen Anpflanzungen mit einer Endwuchshöhe über 7,50 m unzulässig.  
 
B. Nachrichtliche Übernahme 
Gemäß § 9 Abs. 6 BauGB werden folgende Festsetzungen nachrichtlich in den Bebauungs-
plan übernommen:  
 
1. Die auf der Grundlage des § 19 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) durch Verordnung fest-
gesetzte Wasserschutzzone IIIB des Wasserwerkes Weiler. 
 
2. Das nach § 22 Landschaftsgesetz (LG) festgesetzte Naturdenkmal NDI 606.01. 
 
3. Das nach § 3 Denkmalschutzgesetz (DSchG) unter Schutz gestellte Wegekreuz Do-
natusstraße/Ecke Escher Straße.  
 
C. Hinweise 
1. Das Plangebiet ist durch erhöhten Verkehrslärm belastet. 
 
2. Bei baulichen Maßnahmen oder Anpflanzungen innerhalb der Schutzstreifen der Hoch-
spannungsfreileitungen sind die Bestimmungen und Auflagen der Leitungsträger zu be-
achten. Dies gilt auch für höherwüchsige Anpflanzungen im Grenzbereich der Schutz-
streifen. Alle dort geplanten Maßnahmen bedürfen der Zustimmung der Leitungsträger. 
 
3. Bei Bodeneingriffen auf dem Grundstück Waffenschmidtstr. 10 und in dessen näherem 
Umfeld ist die Archäologische Bodendenkmalpflege einzuschalten. Die §§ 15 und 16 
DSchG NW sind zu beachten.

3 
 
 
4. Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern/Kampfmitteln zurechnen. Vor Aufnahme von 
Bauarbeiten (circa 6 Wochen) ist das Amt für öffentliche Ordnung, Gliederungsziffer 
322-40 (allgemeine Ordnungsangelegenheiten) unter der Benennung des Aktenzei-
chens 22.5-3-5315000-683/22 sowie der Bebauungsplan- Nummer einzuschalten. Die 
Anfrage kann per E-Mail an kampfmittel@stadt-koeln.de erfolgen. 
 
5. Es gelten 
 
- das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Septem-
ber 2004 (BGBI. I.S. 2414), 
- die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. 
Januar 1990 (BGBl. I S. 132) sowie 
- die Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 58) 
 
6. DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichen Festset-
zungen des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser Sat-
zung geltenden Fassung anzuwenden und werden beim Amt für Liegenschaften, 
Vermessung und Kataster, Plankammer, Zimmer 06.E 05, Stadthaus Deutz, Willy-
Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur dauernden Einsichtnahme 
bereitgehalten.

Anlage 4 Begründung mit Umweltbericht

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ANLAGE 4  
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Begründung gemäß § 2a Baugesetzbuch (BauGB) 
zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 61520/02 
Arbeitstitel: Donatusstraße in Köln-Pesch 
mit Umweltbericht nach Anlage 1 zum BauGB 
 
1. Anlass und Ziel der Planung  
Das Gewerbegebiet Köln-Pesch dient historisch als Standort für nicht erheblich belästigende 
Gewerbebetriebe.  
Für den Großteil des Gewerbegebietes wurde bereits Planungsrecht geschaffen (Bebauungs-
plan Nr. 61529/02-00-01, 61529/02-01, 61529/02-02 und 61529/02-03), jedoch nicht für einen 
westlichen Teilbereich zwischen der Straße „ Im Gewerbegebiet Pesch“  und der „ Escher 
Straße“.  
In diesem bisher unbeplanten Bereich des Gewerbegebietes Köln-Pesch wurden, entgegen 
der eigentlichen Zweckbestimmung des Gewerbegebietes, zentrenrelevante Einzelhandels-
betriebe sowie nicht betriebsbezogene Wohnnutzungen errichtet.  
Um den gewerblichen Charakter des Gewerbegebiets planungsrechtlich zu sichern sowie um 
der entstandenen städtebaulichen Gemengelage entgegenzuwirken, ist es erforderlich, einen 
Bebauungsplan für das Plangebiet aufzustellen. Die bestehenden Nutzungen werden weiter-
hin Bestandsschutz genießen.  
Städtebauliches Ziel des Bebauungsplanes ist daher die Schaffung der planungsrechtlichen 
Voraussetzungen zur Sicherung des westlichen Teils des Gewerbegebietes Köln-Pesch.   
 
2. Planverfahren 
Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 61520/02 mit dem Arbeitstitel: „Donatusstraße  in 
Köln-Pesch“ wurde am 22.09.2005 vom Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Köln beschlos-
sen und am 28.09.2005 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht. Die Aufstellung wurde 
im Normal-/Vollverfahren mit zweistufiger Beteiligung beschlossen. 
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 
4 Abs. 1 BauGB erfolgte in der Zeit vom 23.08.2006 bis einschließlich 25.09.2006.  
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand in der Zeit vom 
23.10.2006 bis einschließlich 27.10.2006 statt. Die Öffentlichkeit konnte sich über die allge-
meinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planungen beim Stadt -
planungsamt unterrichten und zur Planung äußern. In diesem Rahmen ist eine Stellungnahme 
aus der Öffentlichkeit eingegangen.  
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 
BauGB erfolgte in der Zeit vom 07.01.2008 bis einschließlich 06.02.2008.  
Parallel dazu wurde die erste Offenlage nach § 4 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 07.01.2008 
bis einschließlich 06.02.2008 unter Hinweis auf das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB 
durchgeführt. Eine Stellungnahme aus der Öffentlichkeit wurde dabei abgegeben. 
Eine zweite Offenlage wurde gemäß § 4a Abs. 3 BauGB in verkürzter Form in der Zeit vom 
28.02.2008 bis einschließlich 13.03.2008 durchgeführt. Keine Stellungnahme aus der Öffent-
lichkeit ging dabei ein. 
Der Satzungsbeschluss wurde am 24.06.2008 vom Rat der Stadt Köln gefasst  und am 
09.07.2008 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht.

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Bezüglich der zulässigen Art der baulichen Nutzung im Gewerbegebiet wurde eine 1. Ände-
rung beschlossen. Die Änderungssatzung wurde am 28.12.2011 im Amtsblatt der Stadt Köln 
bekannt gemacht. 
Zur Aufnahme des Hinweises hinsichtlich der DIN-Vorschriften und sonstigen privaten Regel-
werke wurde der Bebauungsplan im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB erneut 
ausgefertigt. Der Bebauungsplan wurde mit rückwirkender Inkraftsetzung zum 09.07.2008 am 
20.07.2016 erneut bekanntgemacht.  
Zur Heilung einiger Fehler, die das OVG Münster in seinem Urteil vom 05.09.2017, Az.: 7 A 
1667/16, inzident festgestellt hat, wird der Bebauungsplan  nunmehr im ergänzenden Verfah-
ren nach § 214 Abs. 4 BauGB, das als Normal-/Vollverfahren durchgeführt wird, rückwirkend 
in Kraft gesetzt . Eine erneute Beteiligung der Dienststellen und Träger öffentlicher Belange 
gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sowie eine erneute Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB werden 
durchgeführt. 
 
3. Erläuterungen zum Plangebiet 
3.1. Abgrenzung des Plangebietes  
Das Plangebiet liegt am nördlichen Ortsrand von Pesch, westlich der Autobahn A 57. Im Nor-
den und Osten wird es durch die Straße Im Gewerbegebiet Pesch und die Donatusstraße, im 
Süden durch die Wohnbau grundstücke Am P escher Holz und im Westen durch die Escher 
Straße begrenzt. Die Donatusstraße durchquert das Gebiet in Nordsüd-Richtung. Nördlich und 
östlich des Plangebietes setzt sich das Gewerbegebiet Pesch fort. Im Süden schließt sich der 
Wohnsiedlungsbereich des Stadtteils an, im Osten das Naherholungsgebiet Escher See. 
 
3.2. Vorhandene Struktur 
Auf den Grundstücken innerhalb des Plangebietes hat sich auf einer Fläche von rund 9 ha 
eine Vielfalt typischer Gewerbebetriebe niedergelassen, insbesondere in Form unterschied-
lichster Handwerksbetriebe.  
Der Einzelhandel ist vertreten durch drei Lebensmittel- und Getränkemärkte sowie zwei Auto-
häuser.  
Dem Wohnen dienen insgesamt sechzehn Grundstücke im ganzen Plangebiet. Auf elf Grund-
stücken wurden betriebsbezogene Wohnungen zusamm en mit einer weiteren gewerblichen 
Nutzung errichtet. Auf fünf Grundstücken befinden sich nicht betriebsbezogene Wohnungen. 
Genehmigt wurden derartige nicht betriebsbezogene Wohnungen im westlichen Baugebiet – 
auf drei Grundstücken. Dort befinden sich im Erdgeschoss und im Hinterland gewerbliche Nut-
zungen, die genehmigte Wohnnutzung findet im 1. bis 3. OG statt. Betroffen sind: 
- auf dem G rundstück Donatusstraße 101 (Gemarkung Esch, Flur 3, Flurstücke 464 und 
474) fünf Wohneinheiten,  
- auf dem Grundstück Donatusstraße 105 (Gemarkung Esch, Flur 3, Flurstücke 472 sowie 
1759 und 1760 (ehemals beide zusammen Flurstück 462)) acht Wohneinheiten und  
- auf dem Grundstück Donatusstraße 115  (Gemarkung Esch, Flur 3, Flurstück 223) eine 
Wohneinheit.  
In diesem Bereich hat sich eine Gemengelage aus Gewerbe und Wohnungen entwickelt. 
Darüber hinaus werden zwei weitere Grundstücke im Plangebiet (Waffenschmidtstraße 2 und 
7) faktsich zu Wohnzwecken genutzt. Für diese hat die Stadt Köln weder eine Baugenehmi-
gung erteilt, noch liegt eine aktive Duldung vor. Daher genießen diese Wohnnutzungen weder

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Bestandsschutz noch besteht ein sonstiger schutzwürdiger Vertrauenstatbestand, so dass der 
Überplanung keine schutzwürdigen Belange entgegenstehen. 
Trotz de s eben beschriebenen Vorhandenseins von gemischt genutzten Gebäuden mit 
Wohneinheiten, allerdings auch nur in geringer Anzahl,  ist das Ortsbild typisch gewerblich 
funktional ausgeprägt, ohne regelmäßige bauliche Struktur und mit geringem Grünanteil. Vor-
handen sind in erster Linie I- bis III-geschossige Baukörper, wobei I-geschossige Hallen auch 
die Höhe III-geschossiger (Wohn-)Gebäude erreichen. Den oberen Gebäudeabschluss bilden 
wechselweise Sattel-, Flach- oder Sheddächer. Im Süden kreuzen zwei überörtliche Hoch-
spannungsleitungen das Gebiet. 
 
3.3. Erschließung 
Äußere Verkehrserschließung 
Das Plangebiet ist sehr gut an den örtlichen und überörtlichen Verkehr angebunden. In ca. 300 
m Entfernung vom Plangebiet liegt ein Anschluss an die Bundesautobahn 57 (BAB 57), die 
das Plangebiet mit dem Grüngürtel der Stadt Köln sowie mit der niederländischen Grenze bei 
Goch über den linken Niederrhein verkehrlich verbindet.   
ÖPNV 
Derzeit liegen im Plangebiet drei Bushaltestellen (Donatusstraße, Köln Gewerbegebiet Pesch 
und Köln Gewerbegebiet Pesch Nord), von denen die Buslinien 125, 126 und 127 verkehren. 
Technische Erschließung 
Das Plangebiet ist mit Wasser-, Strom-, Internet- und Gasanschlüssen voll erschlossen.  
 
3.4. Alternativstandorte 
Es werden keine Alternativstandorte untersucht, da der Bebauungsplan der planungsrechtli-
chen Sicherung eines bestehenden Gewerbegebietes dient. 
 
3.5. Planungsrechtliche Situation 
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt kein rechtskräftiger Bebauungsplan vor. 
 
4. Planungsvorgaben 
4.1. Flächennutzungsplan 
Im Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Köln aus dem Jahr 1982 ist für den Geltungsbereich 
des Bebauungsplanes Gewerbefläche (GE) dargestellt.  
 
4.2. Landschaftsplan 
Das Plangebiet liegt außerhalb des Landschaftsplanes der Stadt Köln von 1991.  
 
4.3. Berücksichtigung von Fachplanungen  
Einzelhandels- und Zentrenkonzept (EHZK) der Stadt Köln von 2010 und Fortschreibung des 
Einzelhandels- und Zentrenkonzepts (EHZK) der Stadt Köln von 2020

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Sowohl i m Einzelhandels - und Zentrenkonzept der Stadt Köln von  2010, beschlossen am 
17.12.2013 vom Rat der Stadt Köln, als auch in der noch nicht beschlossenen Fortschreibung 
des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts der Stadt Köln von  2020 sind zwei Standorte bei 
diesem Bebauungsplanverfahren zu berücksichtigen:  
- Sonderstandort Pesch 
Der Sonderstandort Pesch dient der Ansiedlung von großflächigen Betrieben mit nicht zen-
trenrelevanten Kernsortimenten. Nach dem zweiten Ziel des Landesentwicklungsplanes des 
Landes Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) für den großflächigen Einzelh andel (6.5- 2) sind 
großflächige Betriebe mit nahversorgungsrelevanten und zentrenrelevanten Kernsortimenten 
hier nicht zulässig. Die Ansiedlung von nicht großflächigen Betrieben mit nahversorgungs- und 
zentrenrelevanten Kernsortimenten ist ebenfalls zum Schutz der zentralen Versorgungsberei-
che und deren Entwicklungsmöglichkeiten städtebaulich nicht erwünscht und ist daher pla-
nungsrechtlich auszuschließen. 
Dieser Sonderstandort befindet sich im EHZK von 2010 zum Teil im Geltungsbereich des Be-
bauungsplanes, der Standort wird jedoch in der Fortschreibung des EHZK von 2020 reduziert 
und tangiert das Plangebiet daher nicht mehr. 
- Nahversorgungszentrum (NVZ) / Nahversorgungslage (NVL) Longericher Straße 
Das Nahversorgungszentrum (NVZ) Longericher Straße befindet sich in ca. 700 m Entfernung 
südlich des Plangebietes und dient  nach dem EHZK von 2010 als zentraler Versorgungsbe-
reich der Nahversorgung des Stadtteiles Pesch.    
Dieser Bereich ist in der Zentrenstruktur der Fortschreibung des EHZK 2020 heruntergestuft 
und als Nahversorgungslage (NVL) klassifiziert.  
Nahversorgungslagen können aufgrund des geringen Besatzes bzw. der fehlenden Entwick-
lungsmöglichkeiten nicht als zentrale Versorgungsbereiche ausgewiesen werden. Dies ist im 
vorliegenden allein aufgrund der zweiteiligen Struktur der Fall. Die Gesamtausstattung beider 
Bereiche entspricht prinzipiell den Orientierungswerten für ein Nahversorgungszentrum. Nah-
versorgungslagen weisen einen gewichtigen Bezug zu Wohngebieten auf und dienen i.d.R. 
der fußläufigen, wohnungsnahen Versorgung der dort lebenden Einwohner*innen, z.T. haben 
sie auch eine Versorgungsfunktion für einen weiter gefassten Versorgungsraum.  
 
5. Begründung der Planinhalte 
5.1. Art der baulichen Nutzung 
Das Plangebiet wird seiner Eigenart entsprechend als Gewerbegebiet  (GE) festgesetzt. Mit 
dieser Baugebietskategorie wird die maßgebliche Funktion des Gebietes als Standort für 
Handwerk und produzierendes Gewerbe gesichert.  
Durch die Überplanung gebietsfremder Nutzungen soll sich das Gebiet langfristig zu einem 
reinen Gewerbestandort entwickeln. Überplant werden die im Gebiet existierenden Einzelhan-
delsbetriebe mit Nahversorgungsfunktion bzw. Zentrenrelevanz, wie Lebensmittel - und Ge-
tränkemärkte. Damit wird zugleich deren bauliche Erweiterung zwecks Vergrößerung der Ver-
kaufsfläche bis hin zur Großflächigkeit unterbunden. Diese Betriebe bleiben auf ihren eigen-
tumsrechtlich geschützten und genehmigten Bestand beschränkt. Die planerische Festschrei-
bung dieser Fehlentwicklung kommt auch im Interesse einer städtebaulich ausgewogenen Ge-
samtkonzeption nicht in Betracht, da schon im östlichen und bereits beplanten Teil des Ge-
werbegebietes (Bebauungsplan Nr. 61529/02-01, 61529/02-02 und 61529/02-03) zentrenre-
levanter Einzelhandel ausgeschlossen ist.  
Das Gleiche gilt für die Wohnnutzung im Bereich der Grundstücke Donatusstraße 101, 105 
und 115, die bauaufsichtlich genehmigt und damit bestandsgeschützt ist. Auch diese Nutzung

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wird auf den Bestandsschutz reduziert. Betroffen ist hiervon nur eine geringe Zahl an Wohnein-
heiten, nämlich insgesamt vierzehn, die ohnehin – bezogen auf das gesamte Gewerbegebiet 
– bereits bisher einen städtebaulich nicht erwünschten Fremdkörper darstellten. Gegenüber 
dem verfolgten städtebaulichen Ziel der Sicherung der Funktion des Gebietes als Standort für 
Handwerk und produzierendes Gewerbe muss das Interesse der betroffenen Eigentümer *in-
nen an einer über den Bestandsschutz hinausgehenden Wohnnutzung zurücktreten. Aus-
schlaggebend hierfür ist neben der geringen Zahl der betroffenen Wohneinheiten auch ihr 
schon bestehender Status als Fremdkörper. 
Zugleich werden im Bereich der Grundstücke Donatusstraße 99 - 115 die zulässigen gewerb-
lichen Nutzungen auf das Wohnen nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe eingeschränkt 
(Zone 4 gemäß textlicher Festsetzung Nr. 2.1). Hierdurch kann ausgeschlossen werden, dass 
die Gewerbebetriebe wesentliche Störwirkung für die unmittelbar benachbarte Wohnnutzung 
entfalten. Diese Zonierung der Gewerbefläche steht somit im Einklang mit den bestehenden 
Wohnnutzungen. Der mit der Beschränkung auf nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe 
verbundene Ausschluss von Betriebsarten führt nicht zu einer Einschränkung der bestehenden 
gewerblichen Nutzungen. 
 
5.2. Maß der baulichen Nutzung 
Um einer vollständigen Versiegelung der Baugrundstücke vorzubeugen , ist eine G rundflä-
chenzahl (GRZ) von 0,8 entsprechend der Obergrenze der Baunutzungsverordnung einzuhal-
ten.  
 
5.3. Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen 
Der im Gebiet übliche Gebäudeabstand von mindestens 5,00 m zur Straßenseite wird im Be-
bauungsplan als Baugrenze festgesetzt. 
 
5.4. Erschließung 
5.4.1. Verkehrsflächen 
Die örtlichen Straßen sind als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Ausbaumaßnahmen sind 
nicht erforderlich und nicht geplant.  
 
5.4.2. Versorgung 
Der Abwasserkanal der Stadtentwässerungsbetriebe K öln zwischen Donatusstraße und  
Escher Straße mit Abzweigung und Schutzstreifen ist als Fläche mit Leitungsrecht ausgewie-
sen. 
 
5.5. Grünflächen 
Die unbefestigte Dreiecksfläche an der Nordspitze des Plangebietes wird als private Grünflä-
che festgesetzt. Damit wird der dortigen Vegetation Rechnung getragen. Das eingetragene 
Naturdenkmal wird hiermit vor heranrückender Bebauung geschützt.  
 
5.6. Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege 
Es wurden keine Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege getroffen.

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Für zusätzliche Bodeneingriffe besteht keine gesetzliche Ausgleichspflicht, da das Plangebiet 
bereits nach § 34 BauGB bebaubar war und sich der Zulässigkeitsmaßstab des Maßes  der 
baulichen Nutzung durch die Planung nicht wesentlich verändert. Zusätzliche Bodenversiege-
lungen in relevantem Umfang sind nicht mehr möglich und werden durch die festgesetzte 
Grundflächenzahl (GRZ) beschränkt. 
Der Erhalt des Baumbestandes innerhalb des Baugebietes kann nach wie vor auf der Grund-
lage der städtischen Baumschutzsatzung geregelt werden.  
Aufgrund des geringen Anteils an Grünstrukturen weist das Plangebiet keine nennenswerten 
Lebensraumfunktionen für Tiere auf.  
Das gesamte Plangebiet liegt in einer Wasserschutzzone; in Anwendung der Schutzgebiets-
verordnung bleibt die Grundwasserqualität auch weiterhin gewährleistet. Eine Versickerungs-
pflicht nach § 51a Landeswassergesetz besteht nicht.  
Luft und Klima werden sich durch die Planung nicht spürbar verändern. 
 
5.7. Immissionsschutzbezogenen Festsetzungen 
Gliederung der Gewerbebetriebe nach Abstandserlass NRW 2007 
Im Plangebiet sind auf den Grundstücken Donatusstraße 101, 105 und 115 nicht betriebsbe-
zogene Wohnungen genehmigt und errichtet. Durch die Überplanung mit einem Gewerbege-
biet wäre es grundsätzlich zulässig, dass sich in unmittelbarer Nachbarschaft Gewerbebe-
triebe ansiedeln, die an den maßgeblichen Immissionsorten nur die Richtwerte der TA Lärm 
für Gewerbegebiete einzuhalten hätten. Um dies zu vermeiden, ist in diesem Bereich die ge-
werbliche Nutzung auf „das Wohnen nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe“ einzu-
schränken. 
Zwar führt die Festsetzung als Gewerbegebiet dazu, dass die Wohnnutzer *innen formal be-
trachtet Lärmimmissionen auf dem Niveau der Gewerbegebietsrichtwerte nach der TA Lärm 
hinzunehmen hätten. Die Beschränkung auf das Wohnen nicht wesentlich störende Gewerbe-
betriebe in Zone 4 führt aber dazu, dass sicher ausgeschlossen werden kann, dass diese 
Richtwerte an den maßgeblichen Immissionsorten der Wohnnutzungen erreicht bzw. die nach 
Nr. 6.7 TA Lärm für Gemengelagen maßgeblichen Mischgebietswerte überschritten werden. 
Denn die unmittelbar benachbarten gewerblichen Nutzungen sind hierdurch insbesondere im 
Hinblick auf die kritische Nachtzeit auf ein Immissionsniveau beschränkt, das mit dem Wohnen 
vereinbar ist. Auch die gewerblichen Nutzungen in den übrigen Zonen des Gewerbegebiets 
werden nicht zu wohnunverträglichen Lärmimmissionen führen. Denn die östlich gelegenen 
Teilgebiete sind als Zone 3 festgesetzt, so dass dort Gewerbebetriebe der Abstandsklassen I 
bis V ausgeschlossen sind. Zugleich liegen diese Teilgebiete nicht in unmittelbarer Nachbar-
schaft zu den Wohnnutzungen, sondern mindestens 20 m entfernt. Angesichts der unten noch 
näher beschriebenen Einwirkungen durch Straßenverkehrslärm werden die Immissionen der 
dortigen Gewerbebetriebe nicht pegelbestimmend sein. Südlich des Bereichs mit der Wohn-
nutzung ist sogar die Zone 2 festgesetzt, die darüber hinaus auch Gewerbebetriebe der Ab-
standsklasse VI ausschließt; im Übrigen liegt diese Zone mehr als 50 m von der südlichsten 
bestandsgeschützten Wohnnutzung (Donatusstraße 101) entfernt. 
Weiterhin grenzt das bestehende Gewerbegebiet im Süden an das Wohngebiet Am Pescher 
Holz. In Anbetracht der Bestandssituation kann dem Trennungsprinzip des Bundes -Immissi-
onsschutzgesetzes nicht gefolgt werden. Der Schutzanspruch der dortigen Bewohner schaft 
vor gebietsübergreifenden Emissionen ist jedoch weiterhin zu sichern. Das Gewerbegebiet 
wird daher auf der Grundlage der Abstandsliste zum Abstandserlass NRW nach der Art der 
Betriebe in vier Teilzonen untergliedert. Die vorhandenen gewerblichen Nutzungen sind nach 
ihrem Störgrad gegenüber der schutzwürdigen Wohnbebauung an der Straße Am Pescher

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Holz bereits derart abgestuft, dass sie den allgemeinen Vorgaben zur Gliederung nach dem 
Abstandserlass entsprechen. Im unmittelbaren Nachbarbereich zur Wohnbebauung sind Ge-
werbebetriebe angesiedelt, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Durch die Zonierung 
ergibt sich also keine Überplanung von Betrieben. 
Passive Schallschutzmaßnahmen nach DIN 4109 
Die Lärmbelastung durch Straßenverkehr wurde ebenfalls näher untersucht, um auch inner-
halb des Plangebietes selbst gesunde Wohn- und Arbeitsbedingungen zu erzielen. Hauptemit-
tenten sind die Donatusstraße und die Escher Straße. Die Orientierungswerte für Gewerbege-
biete nach DIN 18005 betragen 65/55 dB(A) tags/nachts. Die laut Gutachten ermittelten Lärm-
pegel überschreiten diese Werte um bis zu 12 dB(A) tags/nachts. Aktive Lärmschutzmaßnah-
men in Gestalt geschlossener Wälle oder Wände sind unter den gegebenen Umständen nicht 
mehr realisierbar. Als Alternative werden daher passive Schallschutzmaßnahmen nach DIN 
4109 festgesetzt, um innerhalb von Gebäuden gesunde Aufenthaltsbedingungen zu schaffen. 
Schutzstreifen der Hochspannungsleitungen 
Die Tennisplätze unter den Hochspannungsleitungen werden nicht mehr als solche genutzt. 
Bei künftiger Bebauung bestehen aufgrund elektromagnetischer Immissionen zusätzliche Nut-
zungsbeschränkungen, wonach Flächen und Räume zum mehr als nur vorübergehenden Auf-
enthalt vorsorglich ausgeschlossen sind. Nach Maßgabe der Stromversorger müssen zudem 
bestimmte Bauhöhen –  bei Anpflanzungen Aufwuchshöhen –  eingehalten werden. Hinzu 
kommt die dort verlaufende Kanaltrasse. Damit ist die unterliegende Fläche nur sehr bedingt 
für gewerbliche Anlagen geeignet und lediglich für den Bau von Lagerhallen und Lagerplätzen, 
Garagen und Stellplätzen oder vergleichbarer Anlagen nutzbar. Diese Zone wurde ebenfalls 
auf der Grundlage des Abstandserlasses ausgewiesen.    
   
5.8. Bauordnungsrechtliche Festsetzungen 
Es wurden keine bauordnungsrechtlichen Festsetzungen getroffen.  
 
6. Umweltbericht 
A Einleitung 
Für das Bebauungsplanverfahren wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 Baugesetz-
buch (BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz  6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchgeführt. 
Die Ergebnisse werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB und der Anlage 1 zum 
BauGB dargestellt. 
 
6.1 Darstellung des Inhalts und wichtigster Ziele des Bauleitplanes 
Das Plangebiet befindet sich am nördlichen Ortsrand von Köln-Pesch und umfasst die Flächen 
zwischen der Escher Straße, Am Pescher Holz und Im Gewerbegebiet Pesch. Die Donatus-
straße führt in NordSüd Richtung durch das Plangebiet. Das Plangebiet ist Teil des Gewerbe-
gebietes Köln-Pesch, welches als Standort für nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe 
dient. Entgegen dieser Zweckbestimmung haben sich auch Einzelhandelsbetriebe im Plange-
biet niedergelassen. Diese Entwicklung ist auf eine f ehlende Planung für diesen Teilbereich 
des Gewerbegebietes zurückzuführen. Um weiteren Fehlentwicklungen entgegenzuwirken, 
soll, in Ergänzung zum Bebauungsplan Nr. 61529/02, ein Bebauungsplan zur Sicherung des 
Gebietes als Gewerbegebiet (GE -Gebiet) nach § 1 Abs. 2 Nr. 9 Baunutzungsverordnung 
(BauNVO) mit Ausschluss von Einzelhandel für das Plangebiet aufgestellt werden. Durch die

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Überplanung gebietsfremder Nutzungen soll sich das Gebiet langfristig zu einem reinen Ge-
werbegebiet entwickeln. 
Die Bebauung des Gebietes ist weitestgehend abgeschlossen, sodass die Aufstellung des 
Bebauungsplans insbesondere Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung zum Inhalt hat.  
Im Zuge der Überplanung des Bestandes wird eine Zonierung gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO 
vorgenommen, die die Zulässigkeit von Betriebsarten der Abstandsklassen I-VII entsprechend 
des Abstandserlasses NRW regelt. Dem Abstanderfordernis zur bestehenden Wohnbebauung 
der allgemeinen Wohngebiete (WA-Gebiete) Am Pescher Holz, zum Schutz vor Immissionen 
(einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und 
ähnliche Umwelteinwirkungen) durch das Gewerbegebiet wird so Rechnung getragen. Um ei-
ner vollständigen Versiegelung der Baugrundstücke vorzugreifen, wird eine Grundflächenzahl 
(GRZ) von 0,8 festgesetzt, diese Beschränkung entspricht der  durch § 17 Abs. 1 BauNVO 
festgelegten Obergrenze in Gewerbegebieten.  
An der nördlichen Spitze des Plangebietes befindet sich eine ca. 650m² große, begrünte Drei-
ecksfläche, auf der sich eine als Naturdenkmal eingetragene Winterlinde befindet. Darüber 
hinaus befindet sich an gleicher Stelle ein denkmalgeschütztes Wegekreuz. Durch die Fest-
setzung als private Grünfläche soll der Schutz des Naturdenkmals und des Denkmals gewähr-
leistet sowie die bestehende Vegetation gesichert werden.  
 
6.2 Bedarf an Grund und Boden 
Bestandsnutzung (entspricht Planung) in m² 
Gewerbeflächen  89044,05 
Verkehrsfläche 22130,79 
Grünfläche  653,04 
Gesamtfläche 111827,88  
 
6.3 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzten und Fachplänen festgelegten 
Ziele des Umweltschutzes 
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Er-
lasse, Verwaltungsvorschriften und "Technischen Anleitungen" zugrunde gelegt, die für die 
jeweiligen Schutzgüter in Bauleitplan-Verfahren anzuwenden sind. Die EU-Schutzziele finden 
sich im Wesentlichen umgesetzt im deutschen Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG, 
Luftreinhalteplanung, Lärmminderung) und seinen Verordnungen, dem Bundesnaturschutzge-
setz (BNatschG – Arten-, Landschafts- und Biotopschutz), dem Bundesbodenschutzgesetz 
(BBodSchG – Bodenschutz, Schutz vor bzw. Umgang mit schädlichen Bodenveränderungen) 
und seiner Verordnung, dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie dem Denkmalschutzge-
setz (DSchG). Auf Landesebene greifen weitere Regelungen wie die Geruchsrichtlinie Nord-
rhein-Westfalen (GIRL – Beurteilung von Gerüchen), das Landeswassergesetz Nordrhein-
Westfalen (LWG NRW – Schutz des Grundwasserdargebotes) sowie Verordnungen auf Ebene 
der Bezirksregierungen wie Wasserschutzzonen-Verordnungen und der Luftreinhalteplan.  
Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung und der Landschaftsplan der Stadt 
Köln berücksichtigt. Die Ziele des Umweltschutzes werden bei der Beschreibung und Bewer-
tung der einzelnen Schutzgüter näher beschrieben. 
Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplänen oder Flächennutzungsplan- Än-
derungen sind in Köln aufgrund der Lage in großem Abstand zu Landesgrenzen nicht zu er-
warten. Raumbedeutsame Planungen werden mit den angrenzenden Gemeinden abgestimmt.

9 
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B Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen 
6.4. Grundlagen 
Die Untersuchungstiefe der Umweltprüfung orientiert sich in Übereinstimmung mit der Formu-
lierung in § 2 Abs. 4 Satz 3 BauGB an den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Donatus-
straße in Köln-Pesch“. Geprüft wird, welche erheblichen Auswirkungen durch die Umsetzung 
des Bebauungsplanes auf die Umweltbelange entstehen können und welche Einwirkungen 
auf die geplanten Nutzungen im Geltungsbereich aus der Umgebung erheblich einwirken kön-
nen. Hierzu werden vernünftigerweise regelmäßig bzw. dauerhaft erhebliche anzunehmende 
Einwirkungen geprüft, nicht jedoch außergewöhnliche und nicht vorhersehbare Ereignisse. 
Da konkretisierbare Vorhaben noch nicht bekannt sind, beinhaltet diese Prüfung nicht die Un-
tersuchung von Auswirkungen der Bauphase. Regelungen zur Bauphase konkreter Vorhaben 
werden gemäß den einschlägigen Vorschriften und Normen im entsprechenden Baugenehmi-
gungsverfahren getroffen. 
Zum Einsatz von Techniken oder zur Verwendung von Stoffen, die zu erheblichen nachteiligen 
Umweltauswirkungen führen werden, liegen keine Erkenntnisse vor. 
Weiterhin werden bei Vorliegen mehrerer Planungen in räumlicher Nähe ku mulierende Um-
weltauswirkungen beschrieben. 
 
6.4.1 Beschreibung derzeitiger Umweltzustand (Basisszenario) 
Das Plangebiet umfasst eine Fläche von ca. 111 830m² und dient als Gewerbegebiet für Hand-
werk und produzierendes Gewerbe. 
Das Plangebiet ist aktuell nach § 34 BauGB bebaubar und bereits weitestgehend bebaut, ver-
siegelt und vollständig erschlossen. Grün - und Freiflächen befinden sich nur sehr vereinzelt 
auf Betriebsgrundstücken und in der Nordspitze des Plangebiets, größere Grünflächen sind 
jedoch nicht vorhanden. Entlang von Verkehrswegen, Grundstücksgrenzen sowie auf Park-
plätzen befinden sich vereinzelt Grünstrukturen in Form von Hecken, Bäumen sowie Zier- und 
Straßenbegleitgrün.  
In der Nordspitze des Plangebiets befindet sich eine ca. 650 m² große Grünfläche auf der sich 
eine als Naturdenkmal eingetragene Winterlinde befindet. Auf der Grünfläche befindet sich 
darüber hinaus ein als Denkmal eingetragenes Wegekreuz. Südlich schließt sich ein Hausgar-
ten mit verschiedenen Laubbaumarten und Zierrasen an.  
Insofern weist das Plangebiet nur geringfügig Lebensraumfunktionen für urbane (an die städ-
tische Umgebung angepasste) Tier - und Pflanzenarten auf. Seltene, geschützte Tier - oder 
Pflanzenarten sind aufgrund des fehlenden Lebensraum-Potenzials nicht zu erwarten. Weiter-
hin sind auch keine klimawirksamen Strukturen oder Retentionsflächen im Plangebiet vorhan-
den. 
Angrenzend an das Plangebiet befinden sich Abgrabungsgewässer mit Naherholungs - und 
besonderer Lebensraumfunktion. Die Uferbereiche und Wasserflächen nördlich und nordwest-
lich des Plangebiets sind aufgrund ihrer besonderen Bedeutung als Lebensraum für insbeson-
dere Amphibien, Wasservögel und Wasserinsekten schutzwürdig. Darüber hinaus wirken sie 
stark klimaaktiv und ausgleichend auf die klimatische Situation im Plangebiet.

10 
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6.4.2 Beschreibung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung (Null-
variante) 
Die Nullvariante hätte zur Folge, dass das Gebiet nicht überplant wird und weitere Bebauun-
gen oder (Nutzungs -)Änderungen der Bebauung wie bisher nach § 34 BauGB zugelassen 
werden können. Da das Gebiet bereits weitestgehend bebaut und versiegelt ist, sind zusätzli-
che erhebliche Umweltauswirkungen nicht zu erwarten. 
Bei Nichtdurchführung des Planes würde keine Sicherung der Grünfläche in der Nordspitze 
erfolgen. Aufgrund der geringen Flächengröße und der bestehenden Denkmäler in diesem 
Bereich, sind jedoch keine erheblichen Änderungen des Umweltzustandes in diesem Bereich 
zu erwarten. 
Auswirkungen auf den Umweltzustand der schutzwürdigen Abgrabungsgewässer und ihre Le-
bensraum-, Ausgleichs- und Naherholungsfunktion sind bei Nichtdurchführung der Planung 
nicht zu erwarten. 
 
6.4.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Pla-
nung 
Die Aufstellung des Bebauungsplans fokussiert die Sicherung und künftige Entwicklung des 
Plangebietes als reines Gewerbegebiet sowie den Schutz der angrenzenden Wohnbebauung 
vor Immissionen. Das Plangebiet ist bereits weitestgehend bebaut; zusätzliche Bodenversie-
gelungen in erheblichem Umfang sind nicht mehr möglich. Der Zulässigkeitsmaßstab im Hin-
blick auf Eingriffe in Natur und Landschaft mit entsprechender Ausgleichpflicht gemäß § 1a 
Abs. 3 BauGB ändert sich durch die Planung nicht. Die Festsetzung der GRZ 0,8 beschränkt 
die Möglichkeit zusätzlicher Bodenversiegelungen zudem. Daher ist mit erheblichen Änderun-
gen des Umweltzustandes nicht zu rechnen, vielmehr erfährt die bestehende Vegetation in der 
Nordspitze sowie das eingetragene Naturdenkmal „Winterlinde“ eine Sicherung. 
Auswirkungen auf den Umweltzustand der schutzwürdigen Abgrabungsgewässer und ihre Le-
bensraum-, Ausgleichs-, und Naherholungsfunktion sind bei Durchführung der Planung nicht 
zu erwarten. 
 
6.5 Umweltbelange gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a – j und §1a BauGB 
6.5.1 Tiere  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes:  
BauGB, BNatSchG, FFH-RL, VRL, Landesnaturschutzgesetz NRW 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Plangebiet ist weitestgehend bebaut und intensiv genutzt, (Grün-) Strukturen mit Lebens-
raumfunktion sind nur in sehr geringem Umfang vorhanden. Aufgrund des fehlenden Habitat-
potenzials für planungsrelevante Arten wurde auf eine Bestandserhebung des Arteninventars 
verzichtet. In Gehölzen sind ubiquitär vorkommende baum-, gebüsch- und heckenbrütende 
Vogelarten („Allerweltsarten“) zu erwarten.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Durch zusätzliche Versiegelungen und Bebauungen können Lebensräume von nicht pla-
nungsrelevanten Tierarten in geringem Umfang bei Nichtdurchführung der Planung verloren 
gehen, da das Gebiet nach § 34 BauGB bebaubar ist.

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Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Durch zusätzliche Versiegelungen und Bebauungen können Lebensräume von nicht pla-
nungsrelevanten Tierarten in geringem Umfang verloren gehen.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Durch die Festsetzung der GRZ 0,8 wird eine Vollversiegelung des Plangebietes verhindert. 
Bei der Entfernung von Gehölzen ist der gesetzlich festgeschriebene Vogelschutz im Zeitraum 
zwischen dem 01. März und 30 . September gemäß § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz 
(BNatSchG) zu beachten. 
Artenschutzrechtliche Fragestellungen sind darüber hinaus im Rahmen der Baugenehmi-
gungsverfahren zu bewältigen. 
Bewertung:  
Unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen ist durch die Planung nicht mit einer 
erheblichen Beeinträchtigung von Tieren zu rechnen.  
 
6.5.2 Pflanzen 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes:  
BauGB, BNatSchG, Landesnaturschutzgesetz NRW, Baumschutzsatzung Stadt Köln 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Auf der Grünfläche in der nördlichsten Spitze des Plangebietes an der Ecke Escher Straße/ 
Donatusstr. steht eine Winterlinde (Tilia Cordata) , die als Naturdenkmal eingetragen ist (NDI 
606.01). Auch auf dem südlich angrenzenden Grundstück stehen mehrere Laubbäume in ei-
nem Hausgarten.  
Weitere Bäume, Hecken und Gebüsche befinden sich entlang von Straßen- und Verkehrsflä-
chen sowie entlang von Grundstücksgrenzen. Vereinzelt befinden sich Zier - und Gartenflä-
chen auf den Betriebsgrundstücken. Größere Grün-  oder Freiflächen befinden sich nicht im 
Plangebiet. In den wenigen kleinräumigen vorhandenen Grünflächen sind seltene, geschützte 
Pflanzenarten nicht zu erwarten.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung können durch zusätzliche Versiegelungen und Bebauun-
gen Grünstrukturen und Flächen in geringem Umfang verloren gehen, da das Gebiet nach § 
34 BauGB bebaubar ist.  
Bestehende schutzwürdige Bäume sind durch die Baumschutzsatzung der Stadt Köln gesi-
chert.  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Bei Durchführung der Planung können durch zusätzliche Versiegelungen und Bebauungen 
Grünstrukturen und Flächen in geringem Umfang verloren gehen. 
Das Entfernen von Bäumen im übrigen Plangebiet richtet sich weiterhin nach der Baumschutz-
satzung der Stadt Köln und ist gegebenenfalls entsprechend auszugleichen. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:

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Die Winterlinde wird als „zu erhalten“ im Bebauungsplan festgesetzt. Die Festsetzung als Na-
turdenkmal wird nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen.  
Durch die Festsetzung als „private Grünfläche“ wird die ca. 650 m² große Grünfläche, auf der 
sich das Naturdenkmal befindet, über den Kronen-Traufbereich der Linde hinaus, gesichert. 
Die Baumschutzsatzung der Stadt Köln ist zu beachten. 
Bewertung:  
Unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen ist durch die Planung nicht mit einer 
erheblichen Beeinträchtigung von Pflanzen zu rechnen.  
6.5.3 Fläche  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes:  
§ 1 BauGB 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Plangebiet ist bereits weitestgehend bebaut und versiegelt. Freiflächen sind nur vereinzelt 
und in sehr geringem Umfang vorhanden. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung können durch zusätzliche Versiegelungen und Bebauun-
gen Flächen in geringem Umfang in Anspruch genommen werden, da das Gebiet nach § 34 
BauGB bebaubar ist.  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Zusätzliche Versiegelungen erheblichen Umfangs sind nicht mehr möglich und werden durch 
die Festsetzung einer GRZ von 0,8 weiter beschränkt. Eine Änderung gegenüber dem derzei-
tigen Umweltzustand ergibt sich bei Durchführung der Planung deshalb nicht. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Durch die Festsetzung der GRZ von 0,8 wird eine Vollversiegelung der Flächen im Plangebiet 
verhindert. 
Bewertung:  
Durch die Planung ist eine erhebliche Änderung des Umweltzustandes hinsichtlich des Flä-
chenverbrauchs auszuschließen. Das Schutzgut Fläche wird durch die Planung nicht erheblich 
beeinträchtigt, vielmehr wird durch die Festsetzung der GRZ eine Vollversiegelung des Gebie-
tes verhindert.  
 
6.5.4 Boden  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: 
§ 1a BauGB, BBodSchG, BBodSchV, LBodSchG NRW 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Gemäß der Karte der Bodenhaupttypen in NRW (Geologischer Dienst NRW, o.J.) befindet 
sich im Plangebiet der Bodentyp Parabraunerde, dabei handelt es sich um einen fruchtbaren 
Boden. Parabraunerde eignet sich vor allem für die landwirtschaftliche Nutzung als Acker- oder

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Weideboden. Die Böden im Plangebiet weisen eine geringe Gesamtfilterfunktion auf und sind 
zur Versickerung ungeeignet. Schutzwürdige Böden liegen im Plangebiet nicht vor (Geologi-
scher Dienst NRW, 2018) 
Die Böden im Plangebiet haben ihre natürlichen Funktionen im Sinne des § 2 Abs. 2 Bundes-
bodenschutzgesetz (BBodSchG) aufgrund der bestehenden intensiven Nutzung weitestge-
hend dauerhaft verloren. Unversiegelte Böden sind nur vereinzelt und in geringem Umfang 
vorhanden. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung können durch zusätzliche Versiegelungen und Bebauun-
gen Böden i n geringem Umfang in Anspruch genommen werden, da das Gebiet nach § 34 
BauGB bebaubar ist. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Die Inanspruchnahme natürlicher Böden durch zusätzliche Versiegelungen erheblichen Um-
fangs ist nicht mehr möglich und wird durch die Festsetzung der GRZ 0,8 weiter beschränkt. 
Eine Änderung gegenüber dem derzeitigen Umweltzustand ergibt sich bei Durchführung der 
Planung deshalb nicht. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt aus-
wirkungen:  
Durch die Festsetzung der GRZ von 0,8 wird eine Vollversiegelung der Flächen im Plangebiet 
verhindert.  
Bewertung:  
Durch die Planung ist eine erhebliche Änderung des Umweltzustandes hinsichtlich des Bodens 
und seiner Funktionen auszuschließen. Das Schutzgut Boden wird durch die Planung nicht 
erheblich beeinträchtigt, vielmehr wird durch die Festsetzung der GRZ eine Vollversiegelung 
des Gebietes verhindert. 
 
6.5.5 Wasser  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
6.5.5.1 Oberflächenwasser 
Ziele des Umweltschutzes:  
WHG, LWG NRW, BNatSchG, Landesnaturschutzgesetz NRW, WRRL 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Im Plangebiet befinden sich keine Oberflächengewässer. Im Norden und Nordwesten grenzen 
Abgrabungsgewässer mit besonderer Funktion als Lebensraum für insbesondere Wasservö-
gel, Wasserinsekten und Amphibien an das Plangebiet.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Aus einer Nichtdurchführung der Planung ergäben sich keine Änderungen des Umweltzustan-
des im Hinblick auf Oberflächengewässer. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Aus der Durchführung der Planung ergeben sich keine Änderungen des Umweltzustandes im 
Hinblick auf Oberflächengewässer.

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Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen sind nicht erforderlich, da erhebliche 
nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind. 
Bewertung:  
Aus der Planung ergeben sich keine Beeinträchtigungen für Oberflächengewässer.  
 
6.5.5.2 Grundwasser 
Ziele des Umweltschutzes:  
WHG, LWG NRW 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Das Plangebiet befindet sich im Bereich des Grundwasserkörpers „Terrassen des Rheins“.  
Die Grundwasserstände der nächstgelegenen Grundwassermessstellen „PESCH 596“ und 
„ESCH“ liegen bei durchschnittlich 37,14 mNHN bzw. 36,99 mNHN. Es ergeben sich durch-
schnittliche Flurabstände von ca. 10,61 m bzw. 8,93 m im Mittel der Jahres-Hauptwerte 1965-
2021 (ELWAS-Web NRW, abgerufen 02/2022).  
Die Grundwasserneubildung durch versickerndes Niederschlagswasser ist durch den hohen 
Versiegelungsgrad des Plangebiets stark beeinträchtigt. Das anfallende Niederschlagswasser 
wird nicht verpflichtend entsprechend § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) versickert, 
sondern der Kanalisation zugeführt. 
Das Plangebiet befindet sich in einer Wasserschutzzone, siehe hierzu 6.5.16. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung kann die Grundwasserneubildung durch Ver sickerung 
durch zusätzliche Versiegelungen und Bebauungen in geringem Umfang weiter reduziert wer-
den, da das Gebiet nach § 34 BauGB bebaubar ist.  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Zusätzliche Versiegelungen erheblichen Umfangs sind nicht mehr möglich und werden durch 
die Festsetzung der GRZ 0,8 weiter beschränkt. Eine Änderung gegenüber dem derzeitigen 
Umweltzustand im Hinblick auf das Grundwasser ergibt sich bei Durchführung der Planung 
nicht. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen sind nicht erforderlich, da erhebliche 
nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind. 
Bewertung:  
Aus der Planung ergeben sich keine Beeinträchtigungen für das Grundwasser.  
 
6.5.6 Luft 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
6.5.6.1 Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase 
Ziele des Umweltschutzes:

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BImSchG, 39. BImSchV, TA Luft, Abstandserlass NRW, Luftreinhalteplan für das Stadtgebiet 
Köln, Dritte Fortschreibung 2021 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Im Süden grenzt Wohnbebauung an das Plangebiet an. Im Plangebiet befindet sich vereinzelt 
Wohnnutzung. Von dem bestehenden Gewerbegebiet gehen keine erheblichen Emissionen 
durch Luftschadstoffe oder Gerüche aus. Die Straßen innerhalb des Plangebietes gehen mit 
entsprechenden Emissionen von Treibhausgasen und Luftschadstoffen einher. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung ergäben sich keine Änderungen gegenüber dem derzeiti-
gen Zustand, da im Zuge der Genehmigungen die Bundesimmissionsschutzverordnung anzu-
wenden ist. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Durch die Planung soll das Gewerbegebiet entsprechend den Anforderungen des Abstandser-
lasses NRW zoniert werden. Dadurch wird die Zulässigkeit der Betriebsarten festgesetzt und 
entsprechend ihrer Wirkung auf sensible Bebauungen standörtlich gegliedert. Damit wird dem 
Schutzanspruch der Bewohner der Wohngebiete gegenüber Immissionen durch Luftschad-
stoffe oder Gerüche aus dem Gewerbegebiet Rechnung getragen. Die Verkehrssituation än-
dert sich aufgrund der Planung nicht. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Zum Schutz der angrenzenden Wohnbebauung der Wohngebiete vor Luftschadstoffen und 
Gerüchen wird eine Zonierung der zulässigen Betriebsarten der Abstandsklassen I -VII ent-
sprechend des Abstanderlasses vorgenommen: 
- Gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO wird das Gewerbegebiet (GE) auf der Grund-
lage der Abstandsliste zum Abstandserlass NRW 2007 (RdErl. d. Ministeriums für Um-
welt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz -  V-3 - 8804.25.1 v. 
6.6.2007, MBl. NRW. 2007 S. 659) wie folgt gegliedert:  
o In Zone 1 sind Betriebsarten der Abstandsklassen I bis VII unzulässig. 
o In Zone 2 sind Betriebsarten der Abstandsklassen I bis VI unzulässig. 
o In Zone 3 und 4 sind Betriebsarten der Abstandsklassen I bis V unzulässig.  
Bewertung:  
Erhebliche Beeinträchtigungen durch Luftschadstoffe erfolgen aufgrund der Planung nicht. 
Vielmehr werden durch die Planung Schutzansprüche der Wohngebiete gegenüber Immissio-
nen aus dem Gewerbegebiet gesichert. 
 
6.5.6.2 Luftschadstoffe – Immissionen  
Ziele des Umweltschutzes:  
BImSchG, 39. BImSchV, Zielwerte des LAI, TA Luft, Luftreinhalteplan für das Stadtgebiet Köln, 
Dritte Fortschreibung 2021 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Plangebiet liegt westlich der BAB A57 in über 300 m Entfernung, weshalb keine erhebli-
chen Immissionen im Plangebiet zu erwarten sind. Die Straßen im Plangebiet weisen jedoch 
stellenweise eine erhebliche Verkehrsbelastung mit entsprechenden Immissionen auf.

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Eine gewisse Frischluftversorgung geht von den Freiflächen der Abgrabungsgewässer im Nor-
den und Westen aus. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung ergibt sich kein Schutzanspruch der Bebauung vor dem 
Lärm aus der Umgebung. Bei Nichtdurchführung der Planung ergeben sich keine Änderungen 
gegenüber der bestehenden Belastungssituation. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Durch die Planung wird keine wesentliche Zunahme der Luftschadstoffimmissionen erfolgen, 
da das Gebiet bereits fast vollständig bebaut  ist und daher keine Zunahme des Verkehrs zu 
erwarten ist. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Vermeidungs-/Minderungsmaßnahmen sind nicht geplant. 
Bewertung:  
Im Plangebiet besteht bereits durch die bestehende Verkehrssituation eine Belastung durch 
Luftschadstoffe. Durch die Planung wird die Beeinträchtigung nicht weiter verschärft, da keine 
Zunahme des Verkehrs zu erwarten ist. 
 
6.5.7 Klima 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes:  
§ 1a Absatz 5 BauGB, Klimaschutzgesetz NRW, Klimaanpassungsgesetz NRW, Maßnahmen, 
die der Anpassung an den Klimawandel dienen (hier: Wärmebelastung) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Gemäß der Planungshinweiskarte der Stadt Köln „Zukünftige Wärmebelastung“ sind das Plan-
gebiet und seine Umgebung in die Klasse 3 „belastete Siedlungsflächen“ und Klasse 4 „klima-
aktive Fläche“ eingestuft. Die Abgrabungsgewässer und ihre Umgebung nördlich des Plange-
biets werden der Klasse 5 „stark klimaaktive Flächen“ zugeordnet (LANUV, 2013). Im Plange-
biet selbst befinden sich keine klimaaktiven Flächen, im Gegenteil beeinträchtigt der bereits 
hohe Versiegelungsgrad das Mikroklima und begünstigt eine Wärmebelastung. Die dennoch 
vergleichsweise geringe klimatische Belastung im Plangebiet resultiert aus den stark klimaak-
tiven Flächen in der nördlichen Umgebung des Plangebiets die aufgrund ihres Umfangs aus-
gleichend auf die Bebauung wirkt.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Auswirkungen auf die kl imatischen Verhältnisse im Plangebiet ergäben sich bei Nichtdurch-
führung der Planung nicht, da keine klimaaktiven Flächen vorhanden sind. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Auswirkungen auf die klimatischen Verhältnisse im Plangebiet ergeben sich bei Durchführung 
der Planung nicht, da klimaaktive Flächen weder geschaffen werden noch in erheblichen Um-
fang verloren gehen.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Minderungsmaßnahmen sind nicht geplant.

17 
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Bewertung:  
Die klimatische Situation ist aufgrund des hohen Versiegelungsgrads im Plangebiet und der 
umgebenden Bebauung sowie fehlender Flächen mit ausgleichender Funktion bereits vorbe-
lastet. Eine Verschärfung der klimatischen Belastung erfolgt durch die Durchführung der Pla-
nung nicht. 
 
6.5.8 Wirkungsgefüge 
zwischen Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima,  (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a 
BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes:  
siehe Ziele des Umweltschutzes bei den einzelnen Belangen 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Wirkungsgefüge zwischen den Schutzgütern Tiere, Pfl anzen, Fläche, Boden, Wasser, 
Luft und Klima sind durch die vorhandene Bebauung und intensive Nutzung im Plangebiet 
bereits erheblich gestört. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Auswirkungen auf das Wirkungsgefüge ergäben sich bei Nichtdurchführung der Planung nicht. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Auswirkungen auf das Wirkungsgefüge ergeben sich bei Durchführung der Planung nicht. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Minderungsmaßnahmen sind nicht geplant. 
Bewertung:  
Die vorhandene Störung des Wirkungsgefüges wird durch die Umsetzung der Planung nicht 
weiter verschärft. 
 
6.5.9 Landschaft  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes:  
BauGB, BNatSchG, DSchG; LNatSchG NRW 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Landschaftsbild prägende Strukturen befinden sich insbesondere nördlich und westlich 
des Plangebiets. Hier befinden sich große Abgrabungsgewässer die in Folge des Sand - und 
Kiesabbaus entstanden sind. Insbesondere der nordwestliche gelegene Escher See dient der 
Naherholung. Sichtbeziehungen aus dem Plangebiet auf die Wasser- und umliegenden Frei-
flächen bestehen aufgrund verschiedener Barrieren (Bebauung, Straßen, Gehölze) jedoch 
nicht. Das Bild innerhalb des Plangebietes ist von einer Vielfalt verschiedener Gewerbetriebe 
geprägt und typisch funktional ausgeprägt. Die Sicht auf das Plangebiet aus Richtung des 
Naherholungsgebietes Escher See ist durch Straßenbegleitende Gehölze verdeckt.

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Das Naturdenkmal hat aufgrund der sehr nah herangerückten Bebauung und der Begrenzung 
durch Verkehrswege nur einen sehr geringen Wert für das Landschaftsbild. Die Grünfläche ist 
zudem durch einen niedrigen Stabgitterzaun umgeben und nicht betretbar. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Auswirkungen auf die Erholungseignung und das Landschaftsbild ergäben sich bei Nicht-
durchführung der Planung nicht. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Auswirkungen auf die Erholungseignung und das Landschaftsbild ergeben sich durch die 
Durchführung der Planung nicht. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Maßnahmen sind nicht erforderlich,  da erhebliche nachteilige Umw eltauswirkungen nicht zu 
erwarten sind. 
Bewertung: 
Aus der Planung ergeben sich keine Beeinträchtigungen für das Landschaftsbild oder die Er-
holungseignung.  
 
6.5.10 Biologische Vielfalt 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes:   
BauGB, BNatSchG 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Die biologische Vielfalt im Plangebiet ist aufgrund der bestehenden intensiven Nutzungen als 
sehr gering einzustufen. Strukturen und Flächen mit Lebensraumfunktionen sind nur vereinzelt 
vorhanden. Habitatpotenzial für Tiere und Pflanzen besteht lediglich in geringem Umfang und 
lediglich für an urbane Räume angepasste Arten. Eine besondere Artenvielfalt ist im Plange-
biet daher nicht zu erwarten. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Auswirkungen auf die biologische Vielfalt ergäben sich bei Nichtdurchführung der Planung 
nicht. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Auswirkungen auf die biologische Vielfalt ergeben sich bei Durchführung der Planung nicht. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Maßnahmen sind nicht erforderlich,  da erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu 
erwarten sind. 
Bewertung:  
Aus der Planung ergeben sich keine Beeinträchtigungen für die Biologische Vielfalt.

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6.5.11 Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete von ge-
meinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete) 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 b BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes:   
BNatSchG, VV FFH / VG 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das nächst gelegenste NATURA-2000 Gebiet „Worringer Bruch“ (DE- 4907-301) befindet sich 
in ca. 4,5 km Entfernung zum Plangebiet. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Auswirkungen auf NATURA -2000 Gebiete ergäben sich bei Nichtdurchführung der Planung 
aufgrund der Entfernung nicht. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Auswirkungen auf NATURA -2000 Gebiete ergeben sich bei Durchführung der Planung auf-
grund der Entfernung nicht. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Maßnahmen sind nicht erforderlich,  da erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu 
erwarten sind. 
Bewertung:  
Aus der Planung ergeben sich keine Beeinträchtigungen für die NATURA-2000 Gebiete. 
 
6.5.12 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 c BauGB) 
6.5.12.1 Lärm 
Ziele des Umweltschutzes:  
DIN 4109, DIN 18005, DIN 45691, BImSchG, 16. BImSchV, TA  Lärm, Freizeitlärmerlass, 18. 
BImSchV, BauGB (gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Tabelle 1 Orientierungs- und Grenzwerte 
 DIN 18005 „Lärmfibel“ 16. BImSchV 
Nutzung nach BauNVO Tag  Nacht Tag  Nacht 
Gewerbegebiete (GE) 65 dB(A) 55 dB(A) 69 dB(A) 59 dB(A) 
Allgemeine Wohngebiete 
(WA) 
55 dB(A) 45 dB(A) 59 dB(A) 49 dB(A) 
 
Für die Planaufstellung wurde eine schalltechnische Untersuchung des Gebiets durchgeführt. 
Das Plangebiet ist durch Lärmimmissionen insbesondere aus dem Straßenverkehr der Escher 
Straße und der Donatusstraße erheblich vorbelastet, er stellt die Hauptlärmbelastung dar.

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Straßenverkehrslärm: In weiten Teilen der Gewerbeflächen werden die Orientierungswerte für 
Gewerbegebiete überschritten. Die überwiegenden Bereiche unterliegen einem Tagpegel von 
über 57 bis 68 dB(A). Entlang der stark frequentierten Straßen betragen die Pegel am Tag bis 
zu 77 dB(A) und bis zu 67 dB(A) in der Nacht. 
Gewerbelärm: Informationen über die Lärmemission der einzelnen Gewerbebetriebe liegen 
nicht vor. Die Art der vorhandenen Betriebe lässt aber eine starke Immission nicht vermuten. 
In der Nähe des Wohngebietes sind lärmintensive Produktionsbetriebe nicht vorhanden. 
Schienenverkehrslärm, Fluglärm, Freizeit- und Sportlärm gehen vom Plangebiet nicht aus, da 
entsprechende Anlagen fehlen. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung ergibt sich kein Schutzanspruch der Bebauung vor dem 
Lärm aus der Umgebung über die Vorgaben der TA Lärm und das baurechtliche Rücksicht-
nahmegebot hinaus. Bei Nichtdurchführung der Planung ergäben sich keine Änderungen ge-
genüber dem derzeitigen Zustand, da im Zuge der Genehmigungen von Vorhaben die TA 
Lärm anzuwenden ist. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Durch die Zonierung entsprechend des Abstandserlasses NRW wird die Zulässigkeit nach den 
Betriebsarten der Abstandsklassen I -VII standörtlich so gegliedert, dass die Wohngebiete in 
der Umgebung vor Lärmimmissionen geschützt werden. So wird der Schutzanspruch der Be-
wohner gegenüber Lärm gestärkt. Mit der Zonierung geht eine Lärmkontingentierung einher. 
Durch die Planung werden passive Schallschutzmaßnahmen festgesetzt , um auch innerhalb 
des Gebietes gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu schaffen. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Zum Schutz der angrenzenden Wohnbebauung der Wohngebiete vor Lärmimmissionen aus 
den Gewerbebetrieben wird eine Zonierung der zulässigen Betriebsarten der Abstandsklassen 
I-VII entsprechend des Abstanderlasses vorgenommen: 
- Gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO wird das Gewerbegebiet (GE) auf der Grund-
lage der Abstandsliste zum Abstandserlass NRW 2007 (RdErl. d. Ministeriums für Um-
welt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz -  V-3 - 8804.25.1 v. 
6.6.2007, MBl. NRW. 2007 S. 659) wie folgt gegliedert:  
o In Zone 1 sind Betriebsarten der Abstandsklassen I bis VII unzulässig. 
o In Zone 2 sind Betriebsarten der Abstandsklassen I bis VI unzulässig. 
o In Zone 3 sind Betriebsarten der Abstandsklassen I bis V unzulässig.  
o In Zone 4 sind Betriebsarten der Abstandsklassen I bis V unzulässig. 
- Als Ausnahme können in Zone 1 Betriebsarten der Abstandsklasse VII, in Zone 2 Be-
triebsarten der Abstandsklasse VI zugelassen werden, wenn der Nachweis erbracht 
wird, dass der Betrieb in seinem Abstandserfordernis zur Wohnbebauung des WA-Ge-
bietes den in der jeweiligen Zone zulässigen Betriebsarten entspricht.  
- Gemäß § 1 Abs. 5 i.V.m. Abs. 9 BauNVO sind innerhalb der Zone 4 ausschließlich 
Gewerbebetriebe zulässig, die das Wohnen nicht wesentlich stören.  
Im Bebauungsplan werden folgende Maßnahmen des passiven Schallschutzes festgesetzt: 
- Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend 
den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen an den Außenbauteilen 
von Aufenthaltsräumen nach DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau/Ausgabe Nov. 1989)

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zu treffen. Bei betriebsbezogenen Wohnungen sind Schlaf- und Kinderzimmer mit fens-
terunabhängigen Lüftungselementen auszurüsten.  
- Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist zulässig, wenn im Bau-
genehmigungsverfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung niedrigere 
Lärmpegel an einzelnen Gebäudeteilen oder Geschossebenen nachgewiesen werden.  
Es erfolgt ein Hinweis im Bebauungsplan, dass das Plangebiet durch erhöhten Verkehrslärm 
belastet ist.  
Bewertung:  
Das Plangebiet ist bereits durch Lärmimmissionen vorbelastet, insbesondere durch Verkehrs-
lärm bestehender Straßen. Durch die Planung ergeben sich, unter Berücksichtigung der Ver-
meidungs- und Minderungsmaßnahmen, keine weiteren Belastungen durch Lärm. Insbeson-
dere haben die bestandsgeschützten, nicht betriebsbezogenen Wohnungen in Zone 4 durch 
den Ausschluss von das Wohnen wesentlich störendem Gewerbe keine höheren Lärmimmis-
sionen hinzunehmen als ohne Durchführung der Planung. 
Durch die Planung werden passive Schallschutzmaßnahmen festgesetzt , um auch innerhalb 
des Gebietes gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu schaffen. Da die 16. BImSchV nur 
bei der Errichtung oder Änderung von Straßen anwendbar ist, nicht aber bei der Genehmigung 
von baulichen Anlagen, wird hierdurch hinsichtlich des Verkehrslärms eine Verbesserung er-
reicht. 
Durch die Zonierung entsprechend des Abstandserlasses NRW wird die Zulässigkeit nach den 
Betriebsarten der Abstandsklassen I -VII standörtlich so gegliedert, dass die Wohngebiete in 
der Umgebung vor Lärmimmissionen geschützt werden. So wird der Schutzanspruch der Be-
wohner gegenüber Lärm gestärkt. 
 
6.5.12.2 Altlasten 
Ziele des Umweltschutzes:  
BBodSchG, BBodSchV, LAWA-Richtlinie, LAGA-Anforderungen,  
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Im Plangebiet ist keine Altlast, Altlastenverdachtsfläche oder Altablagerung bekannt. Die nörd-
lich gelegene Kiesgrube ist als Altablagerung Nr. 60702/001 kartiert.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Der Zustand bliebe bei Nichtdurchführung der Planung gegenüber dem Bestand unverändert. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Da keine Erkenntnisse über Altlasten im Plangebiet vorliegen, erfolgt keine Änderung des Um-
weltzustandes durch die Planung. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Maßnahmen sind nicht erforderlich,  da erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu 
erwarten sind. 
Bewertung:  
Die Altablagerung nördlich des Gewerbegebiets Köln-Pesch hat keine Auswirkungen auf das 
Plangebiet. Es bestehen keine Hinweise auf Altlasten im Plangebiet, nachteilige Umweltaus-
wirkungen sind nicht zu erwarten.

22 
/ 23 
 
6.5.12.3 Erschütterungen 
Ziele des Umweltschutzes:   
Abstandserlass, DIN 4150 Teil 1 und 2;  
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Vorbelastungen durch Erschütterungen sind im Plangebiet nicht vorhanden. Die Bundesau-
tobahn 57 befindet sich in ca. 150 m Entfernung, sodass Erschütterungswirkungen aus ge-
schlossen sind. Im weiteren Umfeld des Plangebietes ist kein Schienenverkehr vorhanden, 
sodass auch hier etwaige Erschütterungswirkungen aufgrund der Entfernung ausgeschlossen 
sind. 
Die vorhandenen gewerblichen Nutzungen sind nach ihrem Störungsgrad gegenüber schutz-
würdiger Wohnbebauung bereits soweit abgestuft gegliedert, dass sie den Vorgaben des Ab-
standserlasses entsprechen.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Der Zustand bliebe bei Nichtdurchführung der Planung gegenüber dem Bestand im Hinblick 
auf Erschütterungen unverändert. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Der Zustand bleibt bei Durchführung der Planung gegenüber dem Bestand im Hinblick auf 
Erschütterungen unverändert, da durch die Zonierung keine Ü berplanung bestehender Be-
triebe erfolgt. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Durch die Planung wird zum Schutz der umliegenden Wohnbebauung vor Immissionen eine 
Zonierung festgesetzt, die entsprechend des Abstanderlasses 2007 NRW zulässige Betriebs-
arten der entsprechenden Abstandsklasse festlegt.  
Die vorhandene nicht betriebsbezogene Wohnbebauung wird überplant. 
Bewertung:  
Durch die Festsetzung der Zonierung im Bebauungsplan werden erhebliche nach teilige Um-
weltauswirkungen auf die südlich anliegende Wohnbebauung des allgemeinen Wohngebiets 
Am Pescher Holz durch Erschütterungen verhindert. 
 
6.5.12.4 sonstige Gesundheitsbelange / Risiken 
zum Beispiel Hochwasser, Magnetfeldbelastung, Störfallrisiko, S tarkregen (Klimawandelfol-
gen) 
Ziele des Umweltschutzes:  
gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung 
(§ 1 Absatz  5 Nummer  1 BauGB) und je nach Belang: WHG, Hochwasserschutzkonzept; 
HWRM-RL, BImSchG, 26. BImSchV, Abstandserlass, Seveso III-RL, KAS 18, 12. BImschV -  
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Magnetfeldbelastung: Im Süden des Plangebiets parallel zur Straße Am Pescher Holz (West-
Ost) verlaufen eine 110-kV sowie eine 220-kV- Hochspannungsleitung. Unter den Leitungen 
sind elektromagnetische Strahlungen zu erwarten.

23 
/ 24 
Hochwassergefahr: Der Rhein liegt in etwa 5,7 km Entfernung zum Plangebiet. Das Plangebiet 
liegt nicht im Einflussbereich eines Rheinhochwassers. 
Starkregengefahr: Eine Gefährdung durch Starkr egenereignisse besteht für das Plangebiet 
bereits bei einem statistisch alle 30 Jahre vorkommenden Ereignisses. Hierbei bilden sich vor 
allem im Bereich der Straßen (insbesondere im südlichen Teil „Im Gewergebiet Pesch“ und 
der Donatusstr.) und auch auf Betriebsgrundstücken Überflutungsflächen. Dabei erreichen die 
Überflutungen mäßige Tiefen von 10-30cm nur vereinzelt hohe bis sehr hohe Tiefen von über 
50cm (StEB Köln, o.J.).  
Störfallbetriebe: 
Das Plangebiet liegt weder in einem Achtungsabstand noch in einem angemessenen Sicher-
heitsabstand eines Störfallbetriebes. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Der Zustand bliebe bei Nichtdurchführung der Planung gegenüber dem Bestand im Hinblick 
Magnetfeldbelastung, Hochwassergefahr, Starkregengefahr, Störfallbetriebe und sonstige Ge-
sundheitsbelange, aufgrund der Bestandssituation unverändert. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Der Zustand bleibt bei Durchführung der Planung gegenüber dem Bestand im Hinblick Hoch-
wassergefahr, Starkregengefahr, Störfallbetriebe und sonstige Gesundheitsbelange, aufgrund 
der Bestandssituation unverändert. Im Hinblick auf die Magnetfeldbelastung durch die beste-
henden Hochspannungsleitungen im Süden des Gebietes, erfolgt eine Sicherung gesunder 
Wohn- und Arbeitsverhältnisse durch entsprechende Festsetzungen. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Zum Schutz vor negativen Auswirkungen durch elektromagnetische Immissionen werden im 
Bebauungsplan folgende Festsetzungen getroffen: 
- Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind innerhalb der in der Planzeichnung besonders 
gekennzeichneten Teilbereiche des GE -Gebietes Flächen und Räume zum mehr als 
nur vorübergehendem Aufenthalt unzulässig. 
- Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO werden für die Bebauung innerhalb der Schutzstrei-
fen der Hochspannungsfreileitungen folgende Bauhöhen festgesetzt: 
o zwischen Escher Straße und Waffenschmidtstraße: max. 57,80 m ü. NN 
o zwischen Waffenschmidtstraße und Donatusstraße: max. 55,30 m ü. NN 
o östlich der Donatusstraße: max. 55,30 m ü. NN 
- Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 b) BauGB sind innerhalb der Schutzstreifen der Hochspan-
nungsfreileitungen Anpflanzungen mit einer Endwuchshöhe über 7,50 m unzulässig.  
Es erfolgt ein Hinweis im Bebauungsplan bezüglich baulicher Maßnahmen und Anpflanzungen 
im Schutzstreifen wie folgt: 
- Bei baulichen Maßnahmen oder Anpflanzungen innerhalb der Schutzstreifen der Hoch-
spannungsfreileitungen sind die Bestimmungen und Auflagen der Leitungsträger zu 
beachten. Dies gilt auch für höherwüchsige Anpflanzungen im Grenzbereich der 
Schutzstreifen. Alle dort geplanten Maßnahmen bedürfen der Zustimmung der Lei-
tungsträger. 
Bewertung:

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/ 25 
Das Plangebiet ist nicht von Hochwasser  betroffen und die Starkregengefahr ist als mäßig 
einzustufen. Durch die Planung erfolgen unter Berücksichtigung der Vermeidungs - und Min-
derungsmaßnahmen keine zusätzlichen negativen Auswirkungen im Hinblick auf gesundheit-
liche oder sonstige Risiken.  
 
6.5.12.5 Besonnung/Belichtung 
Ziele des Umweltschutzes:  
DIN 17037: 2019-03 Tageslicht in Gebäuden, DIN 5034 –  1 2011, Positionspapier zum Um-
gang mit dem Thema „Beleuchtung mit Tageslicht“ im Stadtplanungsamt Köln 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Eine Vorbelastung des Plangebietes durch besondere Verschattungswirkungen bzw. nachtei-
lige Besonnungs- und Belichtungsverhältnisse ist nicht bekannt oder ersichtlich. Generell ist 
für das Plangebiet sowie die nähere Umgebung von einer gebietstypischen übli chen Beson-
nungs-/ Belichtungssituation auszugehen. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Ohne die Umsetzung des bauleitplanerischen Vorhabens, bleibt der derzeitige Zustand des 
Plangebietes zunächst erhalten. Aufgrund der Bebaubarkeit nach § 34 BauGB ist gegebenen-
falls eine geringe Zunahme der Bebauung möglich. Auswirkungen auf die Besonnung und 
Belichtung ergeben sich nicht.  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Aufgrund der Bestandssituation ergeben sich durch die Durchführung der Planung keine Aus-
wirkungen auf die Besonnung und Belichtung. Die Anforderungen an Abstandsflächen bei der 
Realisierung neuer Vorhaben, werden im Zuge der Baugenehmigung berücksichtigt. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Maßnahmen sind nicht erforderlich,  da erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu 
erwarten sind. 
Bewertung:  
Im Hinblick auf die Besonnung/Belichtung im Plangebiet sind keine Beeinträchtigungen zu er-
warten. 
 
6.5.13 Kultur- und sonstige Sachgüter  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 d BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes:   
BauGB, BNatSchG, Denkmalschutzgesetz 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Auf der Grünfläche im Norden des Plangebiets an der Straßenecke Escher  Str./ Donatusstr. 
steht ein unter Denkmalschutz gestelltes Wegekreuz (Nr. 485 Denkmalliste). Darüber hinaus 
befinden sich auf der Grünanlage ein Gedenkstein und eine als Naturdenkmal eingetragene 
Winterlinde (ND 606.01). 
Auf dem Grundstück Waffenschmidtstr. 10 und im näheren Umfeld ist mit Bodendenkmälern 
zu rechnen.

25 
/ 26 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Änderungen des Umweltzustandes sind bei Nichtdurchführung der Planung nicht zu erwarten. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Durch die Durchführung der Planung erhält die Grünfläche auf der sich die Natur- und Kultur-
güter befinden eine Sicherung vor heranrückender Bebauung.  
Die vorhandene Wohnbebauung wird langfristig durch die Überplanung als reines Gewerbe-
gebiet nicht erhalten bleiben, genießt jedoch über die Planaufstellung hinaus Bestandsschutz. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Das festgesetzte Denkmal Wegekreuz an der Ecke  Escher Straße/ Donatusstr. sowie das 
festgesetzte Naturdenkmal Winterlinde an gleicher Stelle werden nachrichtlich in den Bebau-
ungsplan übernommen. Die geschützte Winterlinde wird zudem als „zu erhalten“ im Bebau-
ungsplan festgesetzt.  
Im Bebauungsplan erfolgt der Hinweis, dass bei Bodeneingriffen auf dem Grundstück Waffen-
schmidtstr. 10 und in dessen näherem Umfeld die Archäologische Bodendenkmalpflege ein-
zuschalten ist und die Vorgaben nach §§ 15 und 16 DSchG NW zu beachten sind. 
Bewertung:  
Beeinträchtigungen des Naturdenkmals, des Denkmals sowie des Gedenksteins an der Ecke 
Escher Straße/ Donatusstr. sind aufgrund der Festsetzungen im Bebauungsplan auszuschlie-
ßen.  
Eingriffe in den Boden können gegebenenfalls mit Auswirkungen auf archäologische Boden-
funde/ Befunde verbunden sein. U nter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen sind 
Beeinträchtigungen von Bodendenkmälern nicht zu erwarten. 
 
6.5.14 Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme), 
sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 e BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes:  
BImSchG, Lichterlass NW, LAI -Hinweise „Messung, Beurteilung und Minderung von 
Lichtimmissionen, Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL), LWG NRW, WHG, LAGA,  
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Im Plangebiet kommt es heute nicht zu erheblichen Emissionen von Licht, Gerüchen, Strah-
lung oder Wärme. Abfälle und Abwässer fallen im geringen Maße aufgrund der vorhandenen 
gewerblichen Nutzung an. Diese werden geregelt beseitigt.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung würden sich keine Änderungen gegenüber dem derzeiti-
gen Zustand ergeben, da das Gebiet bereits gewerblich genutzt wird und eine Erweiterung der 
Nutzung kaum noch möglich ist. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Eine Abstrahlung von erheblichen Wärme-  oder Strahlungsemissionen wird mit der Umset-
zung der Planung nicht einhergehen. Eine Erweiterung der Nutzung mit entsprechenden Zu-
nahmen von Abfall und Abwässern ist kaum mehr möglich. E ine geregelte Entsorgung von 
Abfällen und Abwässern wird gegebenenfalls im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens

26 
/ 27 
sichergestellt. Eine Abstrahlung von erheblichen Wärme- oder Strahlungsemissionen wird mit 
der Umsetzung der Planung nicht einhergehen. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Maßnahmen sind nicht erforderlich,  da erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu 
erwarten sind. 
Bewertung:  
Im Plangebiet kommt es derzeit nicht zu erheblichen B eeinträchtigungen durch Emissionen. 
Die Einhaltung der Anforderungen an die Vermeidung von Emissionen sowie die geregelte 
Entsorgung von Abfällen und Abwässern wird im Rahmen der jeweiligen Baugenehmigung 
sichergestellt. Maßnahmen zur Vermeidung von Emissionen sind in der Planung nicht zu tref-
fen, da erhebliche Beeinträchtigungen nicht zu erwarten sind. 
 
6.5.15 Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 f BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes:  
Gesetz zur Vereinheitlichung des Energiesparrechts für Gebäude und zur Änderung weiterer 
Gesetze (GEG, November 2020) , Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses Köln aus 
6/2000 zur solarenergetischen Optimierung, Beschluss des Rates der Stadt Köln zur Kli-
maneutralität bis 2035 (06/2021), Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken (Ver-
meidung von CO
2-Emissionen) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Plangebiet hat heute keine Bedeutung für die Gewinnung regenerativer Energien bzw. die 
sparsame und effiziente Nutzung von Energie. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung würde sich keine Änderung gegenüber der Bestandssitu-
ation ergeben. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Das Plangebiet ist fast vollständig bebaut und in Betrieb. Regelungen zur regenerativen Ener-
giegewinnung werden daher nicht vorgesehen. An-  und Umbauten bestehender Gebäude 
müssen die Anforderungen des GEG einhalten. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich in der Planung. 
Bewertung:   
Das Plangebiet hat heute keine Bedeutung für die Gewinnung regenerativer Energien bzw. die 
sparsame und effiziente Nutzung von Energie. Das Plangebiet ist fast vollständig bebaut und 
in Betrieb. Regelungen zur regenerativen Energiegewinnung werden daher nicht vorgesehen. 
An- und Umbauten bestehender Gebäude müssen die Anforderungen des GEG einhalten. 
Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung und Ausgleich sind nicht erforderlich.

27 
/ 28 
6.5.16 Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des 
Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 g BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes:  
Landschaftsplan Köln Luftreinhalteplan Köln, Wasserschutzzonen-VO 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Plangebiet liegt vollständig innerhalb der Wasserschutzzone IIIB des Wasserwerkes „Wei-
ler“ (Nr.: 490616 festgesetzt am 16.12.1991). Da das Gebiet bereits bebaut ist, ist eine Nie-
derschlagswasserversickerung entsprechend § 55 Abs. 2 WHG ist nicht verpflichtend und er-
folgt über die angeschlossene Kanalisation.  
Das Plangebiet liegt außerhalb des Geltungsbereichs des Landschaftsplans der Stadt Köln. 
Das Plangebiet liegt außerhalb von Umweltzonen nach dem Luftreinhalteplan der Stadt Köln. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Auswirkungen auf die Darstellungen von Plänen ergäben sich bei Nichtdurchführung der Pla-
nung nicht. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Auswirkungen auf die Darstellungen von Plänen ergäben sich bei Nichtdurchführung der Pla-
nung nicht. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Die festgesetzte Wasserschutzzone III B des Wasserwerkes Weiler wird nachrichtlich in den 
Bebauungsplan übernommen. 
Bewertung:  
Unter Beachtung der Vermeidungsmaßnahmen bezüglich der Lage in der Wasserschutzzone 
IIIB sind keine Beeinträchtigungen des Wasserschutzgebiets zu erwarten. Die Vereinbarkeit 
von neu zu errichtenden Betrieben mit den Anforderungen der Schutzausweisung ist im Rah-
men der jeweiligen Baugenehmigung zu bearbeiten. Der Landschaftsplan, der Luftreinhalte-
plan sowie andere Schutzgebiete sind durch die Planung nicht betroffen.  
 
6.5.17 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechts-
verordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft 
festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 h BauGB)  
Ziele des Umweltschutzes:  
BImSchG, Erhaltung der Unterschreitung der Werte der 39. BImSchV, Erhaltung u. Verbesse-
rung der Luftgüte, Luftreinhalteplan für das Stadtgebiet Köln, Dritte Fortschreibung 2021  
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Plangebiet liegt außerhalb der Umweltzone des Luftreinhalteplanes der Stadt Köln. 
Zur Luftqualität siehe 6.5.6. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):

28 
/ 29 
Der Luftreinhalteplan der Stadt Köln wäre von der Nichtdurchführung der Planung nicht betrof-
fen. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Der Luftreinhalteplan der Stadt Köln ist von der Durchführung der Planung nicht betroffen. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Vermeidungs-/Minderungsmaßnahmen bezüglich der Luftreinhaltung sind nicht geplant. 
Bewertung:  
Der Luftreinhalteplan der Stadt Köln ist von der Planung nicht betroffen. 
 
6.5.18 Wechselwirkungen 
zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d des § 1 
Abs. 6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biolo-
gische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur- und Sach-
güter (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 i BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Darstellung in tabellarischer Form möglich  
Bei der Beurteilung von Umweltauswirkungen sind auch die Wechselwirkungen zwischen den 
Schutzgütern zu berücksichtigen, da sich die Schutzgüter nicht immer eindeutig voneinander 
trennen lassen. Beeinträchtigungen eines Schutzgutes können somit auch indirekte Auswir-
kungen auf andere Schutzgüter haben und diese beeinträchtigen. 
Die unbebauten und unversiegelten Flächen im Plangebiet dienen als Lebensraum für Tiere 
und Pflanzen. Natürliche Böden dienen darüber hinaus als Filter und Speicher von Wasser. 
Niederschlagswasser kann in tiefere Bodenschichten gelangen und steht damit der Grund-
wasserneubildung zur Verfügung. Der Boden sowie die Vegetation sind elementare Bestand-
teile des standörtlichen Wasserkreislaufs und erfüllen ausgleichende Funktion im Hinblick auf 
das Mikroklima. Durch den hohen Versiegelungsgrad im Plangebiet sind die Wechselwirkun-
gen zwischen den Schutzgütern stark beeinträchtigt. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung können durch zusätzliche Versiegelungen und Bebauun-
gen Flächen in geringem Umfang in Anspruch genommen werden, da das Gebiet nach § 34 
BauGB bebaubar ist.  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Zusätzliche Versiegelungen erheblichen Umfangs sind nicht mehr möglich und werden durch 
die Festsetzung einer GRZ von 0,8 weiter beschränkt. Eine Änderung gegenüber dem derzei-
tigen Umweltzustand ergibt sich bei Durchführung der Planung deshalb nicht. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Durch die Festsetzung der GRZ von 0,8 wird eine Vollversiegelung der Flächen im Plangebiet 
verhindert.  
Bewertung:  
Durch die Planung ist eine erhebliche Änderung des Umweltzustandes hinsichtlich der Wech-
selwirkungen zwischen verschiedenen Schutzgütern auszuschließen. Die Wechselwirkungen

29 
/ 30 
zwischen den Schutzgütern werden durch die Planung nicht erheblich beeinträchtigt, vielmehr 
wird durch die Festsetzung der GRZ eine Vollversiegelung des Gebietes verhindert. 
 
6.5.19 Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen auf die Be-
lange des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d und i des § 1 Abs. 6 Nr. 7 
BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische 
Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur- und Sach-
güter, Wechselwirkungen 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 j BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Stadtgebiet Köln liegt in der Erdbebenzone 1 gemäß DIN EN 1998 -1/NA (2011). Dort 
werden vier Zonen - 0 bis 4 - zur Erdbebengefährdung ausgewiesen. Demnach können in Köln 
leichte Erdbeben auftreten mit der Folge von leichten Beschädigungen an Gebäuden.  
Sonstige schwere Unfälle oder (Natur-)Katastrophen sind für das Plangebiet als sehr unwahr-
scheinlich anzunehmen. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Der überwiegende Teil der Gebäude im Plangebiet besteht bereits. Anforderungen an neu zu 
errichtende Gebäude werden im Zuge der Baugenehmigung berücksichtigt. Die Anforderun-
gen an Rettungswege und Zugänglichkeit von Gebäuden für Rettungskräfte werden dabei 
ebenfalls berücksichtigt. Insofern erhöht sich die geringe Anfälligkeit des Plangebietes für 
schwere Unfälle oder Kat astrophen nicht. Dies gilt auch für die Umweltbelange Tiere, Pflan-
zen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000- Ge-
biete, Kultur- und Sachgüter sowie Wechselwirkungen. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich. 
Bewertung: 
Mit Ausnahme leichter Erdbeben sind sonstige schwere Unfälle oder Katastrophen für das 
Plangebiet als sehr unwahrscheinlich anzunehmen. Nach Umsetzung der Planung erhöht sich 
die geringe Anfälligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle oder Katastrophen nicht. 
 
6.5.20 Eingriffsregelung 
(§ 1a Abs. 3 BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes:  
BNatSchG, Landesnaturschutzgesetz NRW, § 1a BauGB 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Plangebiet ist aktuell nach § 34 BauGB bebaubar und bereits weitestgehend bebaut und 
versiegelt. Die hierdurch entstandenen Eingriffe in Natur und Landschaft sind daher gemäß § 
18 Abs. 2 BNatSchG nicht ausgleichspflichtig. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Die Nichtdurchführung der Planung, hätte gegenüber dem derzeitigen Zustand im Hinblick auf 
die Anwendung der Eingriffsregelung keine Auswirkungen.

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Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Der Zulässigkeitsmaßstab im Hinblick auf Eingriffe in Natur und Landschaft mit entsprechen-
der Ausgleichpflicht gemäß § 1a Abs. 3 BauGB ändert sich durch die Planung nicht, da das 
Gebiet bereits umfassend erschlossen ist. Ein Ausgleich ist gemäß § 1a Abs. 3 S. 6 B auGB 
nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind 
und zulässig waren. Insofern ergibt sich hinsichtlich der Anwendung der Eingriffsregelung 
durch die Planung keine Änderung. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Es sind keine Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen im Sinne der Eingriffs-
regelung vorgesehen. 
 
6.5.21 Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete 
(Anlage 1 zum BauGB, 2. b) ff) 
Derzeit sind keine Vorhaben benachbarter Plangebiete bekannt, die zu kumulierenden Wir-
kungen führen könnten. 
 
6.5.22 Eingesetzte Stoffe und Techniken 
(Anlage 1 zum BauGB, 2. b) hh) 
Zum Einsatz von Techniken oder zur Verwendung von Stoffen, die zu erheblichen nachteiligen 
Umweltauswirkungen führen werden, liegen keine Erkenntnisse vor. 
 
6.5.23 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen) und 
die Angabe für die wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl (Anlage 1 zum 
BauGB, 2. d) 
Der Bebauungsplan überplant bestehende, gebietsfremde Nutzungen zur Sicherung und Ent-
wicklung des Gebietes als GE-Gebiet mit Ausschluss von Einzelhandel. In diesem Zuge wird 
auch die bauliche Erweiterung des bestehenden Einzelhandels unterbunden. Weiterhin wird 
die nicht betriebsbezogene Wohnnutzung überplant, da deren Sicherung über den baulichen 
Bestandsschutz hinaus nicht mit den gewerblichen Aktivitäten vereinbar ist. Durch die Über-
planung gebietsfremder Nutzungen soll sich das Gebiet langfristig zu einem reinen Gewerbe-
gebiet entwickeln.  
Eine Alternative um den geplanten Zustand auf dem Gebiet herzustellen und weiteren Fehl-
entwicklungen entgegen zu wirken besteht nicht. 
In Anbetracht der Bestandssituation kann dem Trennungspri nzip des BImSchG nicht mehr 
gefolgt werden. Um den  Schutzanspruch der Bewohner der angrenzenden Wohnbebauung 
dennoch zu sichern, ist die Festsetzung der Zonierung entsprechend des Abstandserlasses 
erforderlich.

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/ 32 
C Zusätzliche Angaben 
6.6 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise auf 
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben  
Zur Bewertung der Lärmbelastung wurde eine schalltechnische Untersuchung erstellt. Die Be-
rechnung der Schallimmissionen erfolgt mit dem Programm system LimA (Version 2000.13) 
und legt den Planungsentwurf zugrunde. Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der An-
gaben ergaben sich nicht. 
 
6.7 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Moni-
toring) 
Die Prognosen im Rahmen der Umweltprüfung zu den Auswirkungen der geplanten Bebau-
ungsplan-Aufstellung sind ausreichend belastbar, sodass keine Maßnahmen zur Überwa-
chung erheblicher Auswirkungen erforderlich sind. 
 
6.8 Zusammenfassung 
Tiere:  
Aufgrund fehlender Lebensräume werden keine planungsrelevanten Arten erwartet. Unter Be-
rücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen ist durch die Planung nicht mit einer erheblichen 
Beeinträchtigung von Tieren zu rechnen. 
Pflanzen:  
Im Norden des Plangebiets befindet sich eine Grünfläche auf der eine Winterlinde steht, die 
als Naturdenkmal eingetragen ist. Die Grünfläche wird als „private Grünfläche“, die Winterlinde 
zusätzlich als „zu erhalten“ festgesetzt. 
Weitere Bäume, Hecken und Gebüsche finden sich entlang von Straßen- und Verkehrsflächen 
sowie entlang von Grundstücksgrenzen. Vereinzelt befinden sich Zier- und Gartenflächen auf 
den Betriebsgrundstücken.  
Größere Grün- oder Freiflächen befinden sich nicht im Plangebiet. In den wenigen kleinräumi-
gen vorhandenen Grünflächen sind seltene, geschützte Pflanzenarten nicht zu erwarten.  
Unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen ist durch die Planung nicht mit einer 
erheblichen Beeinträchtigung von Pflanzen zu rechnen.. 
Fläche:  
Das Plangebiet ist bereits weitestgehend bebaut und versiegelt. Zusätzliche Versiegelungen 
erheblichen Umfangs sind nicht mehr möglich und werden durch die Festsetzung der GRZ 0,8 
weiter beschränkt. Das Schutzgut Fläche wird durch die Umsetzung der Planung nicht erheb-
lich beeinträchtigt. Durch die Festsetzung der GRZ wird eine Vollversiegelung des Gebietes 
verhindert.  
Boden:  
Das Plangebiet ist bereits weitestgehend bebaut und versiegelt, dadurch haben die Böden ihre 
natürlichen Funktionen dauerhaft verloren. Zusätzliche Versiegelungen erheblichen Umfangs 
sind nicht mehr möglich und werden durch die Festsetzung der GRZ 0,8 weiter beschränkt. 
Das Schutzgut Boden und seine natürlichen Funktionen werden durch die Umsetzung der Pla-
nung nicht erheblich beeinträchtigt. Durch die Festsetzung der GRZ wird eine Vollversiegelung 
des Gebietes verhindert. 
Wasser:

32 
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 Oberflächenwasser:  
Im Plangebiet befinden sich keine Oberflächengewässer, daher ergeben sich aus der Durch-
führung der Planung keine Beeinträchtigungen. 
 Grundwasser:  
Die Grundwasserneubildung durch versickerndes Niederschlagswasser ist durch den hohen 
Versiegelungsgrad des Plangebiets stark beeinträchtigt. Zusätzliche Versiegelungen erhebli-
chen Umfangs sind nicht mehr möglich und werden durch die Festsetzung der GRZ 0,8 wei-
ter beschränkt. Aus der Planung ergeben sich daher keine Beeinträchtigungen für das 
Grundwasser.  
Luft:  
 Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase:  
Von dem bestehenden Gewerbegebiet gehen keine erheblichen Emissionen durch Luftschad-
stoffe oder Gerüche aus. Die Straßen innerhalb des Plangebietes gehen mit entsprechenden 
Emissionen von Treibhausgasen und Luftschadstoffen einher. Erhebliche Beeinträchtigungen 
durch Luftschadstoffe erfolgen aufgrund der Planung nicht. Vielmehr wer den durch die Pla-
nung Schutzansprüche der Wohngebiete gegenüber Immissionen aus dem Gewerbegebiet 
gesichert. 
 Luftschadstoffe – Immissionen:  
Im Plangebiet besteht bereits durch die bestehende Verkehrssituation eine Belastung durch 
Luftschadstoffe. Durch die Planung wird die Beeinträchtigung nicht weiter verschärft, da keine 
Zunahme des Verkehrs zu erwarten ist. 
Klima:  
Die klimatische Situation ist aufgrund des hohen Versiegelungsgrads im Plangebiet und der 
umgebenden Bebauung sowie fehlender Flächen mit ausgleichender Funktion bereits vorbe-
lastet. Durch die Planung wird die vorhandene klimatische Belastung nicht weiter verschärft.  
Wirkungsgefüge:  
Das Wirkungsgefüge zwischen den Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, 
Luft und Klima sind durc h die vorhandene Bebauung und intensive Nutzung im Plangebiet 
bereits erheblich gestört. Die vorhandene Störung wird durch die Umsetzung der Planung nicht 
weiter verschärft. 
Landschaft:  
Das Plangebiet wird bereits durch das bestehende Gewerbegebiet geprägt. Im Norden und 
Nordwesten angrenzend wird das Landschaftsbild durch die Abgrabungsgewässer und ihre 
Uferbereiche geprägt. Sichtbeziehungen sind aufgrund verschiedener Barrieren nicht vorhan-
den. Eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes oder der Erholungsfunktion erfolgt durch 
die Planung nicht. 
Biologische Vielfalt:  
Eine besondere Artenvielfalt ist im Plangebiet derzeit aufgrund der bestehenden intensiven 
Nutzungen nicht zu erwarten. Durch die Umsetzung der Planung ergeben sich daher keine 
Beeinträchtigungen für die Biologische Vielfalt. 
Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete von gemeinschaft-
licher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete):

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Innerhalb des Plangebiets befinden sich keine NATURA -2000 Gebiete. Das nächstgelegene 
NATURA Gebiet „Worringer Bruch“ befindet sich in ca. 4,5km Entfernung nördlich des Plan-
gebiets und befindet sich außerhalb des Wirkbereichs der Planung. 
Mensch, Gesundheit, Bevölkerung 
Lärm:  
Das Gebiet ist durch Lärmimmissionen vorbelastet. Der Schutz der Wohnbebauung des allge-
meinen Wohngebiets  „Am Pescher Holz “ vor Lärmemmissionen des Gewerbegebiets wird 
durch die Festsetzung der Zonen entsprechend des Abstanderlasses sichergestellt. Der 
Schutz innerhalb des Plangebiets wird sowie durch die Festsetzung passiver Schallschutz-
maßnahmen sowie den Ausschluss von Betrieben, die das Wohnen wesentlich stören, sicher-
gestellt. 
Altlasten:  
Es bestehen keine Hinweise auf Altlasten im Plangebiet, nachteilige Umweltauswirkungen sind 
nicht zu erwarten. 
Erschütterungen: 
Es bestehen keine Vorbelastungen durch Erschütterungen. Der Schutz vor Erschütterungen, 
die von Betrieben des Gewerbegebiets ausgehen können, wird durch die Festsetzung der Zo-
nen entsprechend des Abstandserlasses sichergestellt. 
sonstige Gesundheitsbelange / Risiken:  
Das Plangebiet ist nicht von Hochwasser betroffen und die Starkregengefahr ist als mäßig 
einzustufen. Es werden Maßnahmen zum Schutz vor gesundheitlichen und sonstigen Risiken 
aufgrund der vorhandenen Hochspannungsleitungen getroffen. Durch di e Planung erfolgen 
unter Berücksichtigung der Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen keine zusätzlichen ne-
gativen Auswirkungen im Hinblick auf gesundheitliche oder sonstige Risiken , z. B. das Stör-
fallrisiko. 
Besonnung/Belichtung:  
Eine Vorbelastung des Plangebietes durch besondere Verschattungswirkungen bzw. nachtei-
lige Besonnungs- und Belichtungsverhältnisse ist nicht bekannt oder ersichtlich. Generell ist 
für das Plangebiet sowie die nähere Umgebung von einer gebietstypischen üblichen Beson-
nungs-/ Belichtungssituation auszugehen. Beeinträchtigungen sind nicht zu erwarten. 
Kultur- und sonstige Sachgüter:  
Im Plangebiet an der Straßenecke Escher/ Donatusstr. befinden sich ein denkmalgeschütztes 
Wegekreuz, ein Gedenkstein und eine als Naturdenkmal eingetragene Winterlinde. Auf dem 
Grundstück Waffenschmidtstr. 10 und im näheren Umfeld ist mit Bodendenkmälern zu rech-
nen.  
Die Eintragungen als Denkmal sowie Naturdenkmal werden nachrichtlich in den Bebauungs-
plan übernommen. Die Grünfläche auf der sich die Schutzgüte r einschließlich des Gedenk-
steins befinden wird als „private Grünfläche“ festgesetzt. 
Weiterhin erfolgt der Hinweis, dass bei Bodeneingriffen auf dem Grundstück Waffenschmidtstr. 
10 und in dessen näherem Umfeld die Archäologische Bodendenkmalpflege einzuschalten ist 
und die Vorgaben nach §§ 15 und 16 DSchG NW zu beachten sind. 
Beeinträchtigungen der Denkmäler sind aufgrund der Festsetzungen im Bebauungsplan aus-
zuschließen. Unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen sind Beeinträchtigungen 
von Bodendenkmälern nicht zu erwarten.

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Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme),  sach-
gerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern:  
Im Plangebiet kommt es derzeit nicht zu erheblichen Emissionen. Die Einhaltung der Anforde-
rungen an die Vermeidung von Emissionen sowie die geregelte Entsorgung von Abfällen und 
Abwässern wird im Rahmen der jeweiligen Baugenehmigung sichergestellt. Maßnahmen zur 
Vermeidung von Emissionen sind in der Planung nicht zu treffen, da erhebliche Beeinträchti-
gungen nicht zu erwarten sind. 
Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie:  
Das Plangebiet hat heute keine Bedeutung für die Gewinnung regenerativer Energien bzw. die 
sparsame und effiziente Nutzung von Energie. Das Plangebiet ist fast vollständig bebaut und 
in Betrieb. Regelungen zur regenerativen Energiegewinnung werden daher nicht vorgesehen. 
An- und Umbauten bestehender Gebäude müssen die Anforderungen des GEG einhalten. 
Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung und Ausgleich sind nicht erforderlich. 
Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des Was-
ser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes:  
Das Plangebiet liegt in der Wasserschutzzone IIIB des Wasserwerkes Weiler. Die Festsetzung 
durch Verordnung wird nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen. Weitere Schutzge-
biete oder Pläne sind nicht betroffen. 
Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität  in Gebieten, in denen die durch Rechtsverord-
nung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten 
Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden:  
Der Luftreinhalteplan der Stadt Köln ist von der Planung nicht betroffen. Vermeidungs-/Minde-
rungsmaßnahmen bezüglich der Luftreinhaltung sind nicht geplant. 
Wechselwirkungen:  
Durch den hohen Versiegelungsgrad im Plangebiet sind die Wechselwirkungen zwischen den 
Schutzgütern stark beeinträchtigt. Die Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern werden 
durch die Planung nicht weiter erheblich beeinträchtigt. 
Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen:  
Mit Ausnahme leichter Erdbeben sind sonstige schwere Unfälle oder Katastrophen für das 
Plangebiet als sehr unwahrscheinlich anzunehmen. Nach Umsetzung der Planung erhöht sich 
die geringe Anfälligkeit des Plangebietes für schwer e Unfälle oder Katastrophen nicht. Maß-
nahmen sind nicht erforderlich. Anforderungen an neu zu errichtende Gebäude sind im Zuge 
der jeweiligen Baugenehmigung zu bearbeiten. 
Eingriffsregelung:  
Der Zulässigkeitsmaßstab im Hinblick auf Eingriffe in Natur und Landschaft mit entsprechen-
der Ausgleichpflicht gemäß § 1a Abs. 3 BauGB ändert sich durch die Planung nicht, da das 
Gebiet aktuell nach § 34 BauGB bebaubar ist. Das Plangebiet ist bereits weitestgehend bebaut 
und versiegelt, die hierdurch entstandenen Eingriffe in Natur und Landschaft sind gemäß § 18 
Abs. 2 BNatSchG nicht ausgleichspflichtig. Es sind keine Vermeidungs-/Minderungs- und Aus-
gleichsmaßnahmen im Sinne der Eingriffsregelung vorgesehen. 
Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete, einge-
setzte Stoffe und Techniken, Alternativen, Monitoring (falls erforderlich):  
Hinweise auf kumulierende Auswirkungen mit anderen Vorhaben benachbarter Gebiete liegen 
nicht vor.

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Zum Einsatz von Techniken oder zur Verwendung von Stoffen, die zu erheblichen nachteiligen 
Umweltauswirkungen führen, liegen keine Erkenntnisse vor. 
Die Überplanung des Gebietes wie dargestellt ist alternativlos. 
Maßnahmen zur Überwachung erheblicher Auswirkungen sind nicht erforderlich sind. 
 
6.9 Referenzliste der Quellen 
- Stadt Köln: Schalltechnische Stellungnahme zu der Planungsmaßnahme Bebauungs-
plan-Entwurf „Donatusstraße“ in Köln-Pesch, 2007; 
- Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Auszug aus der Planungs-
hinweiskarte „Zukünftige Wärmebelastung“ aus: Klimawandelgerechte Metropole Köln, 
Abschlussbericht, LANUV Fachbericht Nr. 50, Recklinghausen, 2013; 
- Geologischer Dienst NW: Bodenkarte 1:50.000, Krefeld, o. J.; 
- Bezirksregierung Köln: Wasserschutzgebiete in Köln, eigene kartographische Darstel-
lung, Köln, o. J.; 
- Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur - und Verbraucherschutz NRW, elwas 
web: Grundwasserdaten, Düsseldorf, 2013; 
- Stadt Köln: Altlastenkataster, Köln, 2018; 
- Stadt Köln: Überflutungshöhen bei verschiedenen Starkregenereignissen, aus StEB 
AÖR, Köln, 2014; 
 
7. Nachrichtliche Übernahme 
Gemäß § 9 Abs. 6 BauGB wird Folgendes nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen:  
- Die auf der Grundlage des § 19 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) durch Verordnung 
festgesetzte Wasserschutzzone IIIB des Wasserwerkes Weiler. 
- Das nach § 22 Landschaftsgesetz (LG) festgesetzte Naturdenkmal NDI 606.01. 
- Das nach § 3 Denkmalschutzgesetz (DSchG) unter Schutz gestellte Wegekreuz Do-
natusstraße/Ecke Escher Straße. 
 
8. Hinweise 
In den Bebauungsplan werden die folgenden Hinweise aufgenommen: 
1. Das Plangebiet ist durch erhöhten Verkehrslärm belastet. 
 
2. Bei baulichen Maßnahmen oder Anpflanzungen innerhalb der Schutzstreifen der Hoch-
spannungsfreileitungen sind die Bestimmungen und Auflagen der Leitungsträger zu beachten. 
Dies gilt auch für höherwüchsige Anpflanzungen im Grenzbereich der Schutz-streifen. Alle dort 
geplanten Maßnahmen bedürfen der Zustimmung der Leitungsträger. 
 
3. Bei Bodeneingriffen auf dem Grundstück Waffenschmidtstr. 10 und in dessen näherem 
Umfeld ist die Archäologische Bodendenkmalpflege einzuschalten. Die §§ 15 und 16 DSchG 
NW sind zu beachten.  
 
4. Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern/Kampfmitteln zurechnen. Vor Aufnahme 
von Bauarbeiten (circa 6 Wochen) ist das Amt für öffentliche Ordnung, Gliederungsziffer 322-
40 (allgemeine Ordnungsangelegenheiten) unter der Benennung des Aktenzeichens 22.5- 3-

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5315000-683/22 sowie der Bebauungsplan-Nummer einzuschalten. Die Anfrage kann per E -
Mail an kampfmittel@stadt-koeln.de erfolgen. 
 
Zu 3: 
Es wurden Grabbeigaben aus gestörten Gräbern einer Privatnekropole eines römischen Guts-
hofes (Baudenkmal) im Bereich des Grundstückes Waffenschmidtstraße 10 gefunden, daher 
wurde einen Hinweis auf die erforderliche Durchführung archäologischer Untersuchungen bei 
Bodeneingriffen aufgenommen. 
 
9. Planverwirklichung 
Bei der Durchführung des Bebauungsplanes entstehen der Stadt Köln keine Kosten. Entschä-
digungsansprüche anlässlich überplanter Nutzungen sind nicht erkennbar.

Beratungsverlauf (2)

07.04.2022 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 17.2 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
07.04.2022 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler)
TOP 10.2.4 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1003/2022
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
29.03.2022
Erstellt
23.03.2022 10:14