3606/2024
Stellungnahme zum Antrag der SPD-Fraktion vom 10.10.2024 in der Sitzung Verkehrsausschuss 29.10.2024, Punkt 1.3, Sichere Schulwege für neue Schulstandorte (AN/1378/2024)
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Stellungnahme zu einem Antrag (Ausschuss)
4916 Zeichen
Dezernat, Dienststelle III/68/681/2 Vorlagen-Nummer 25.11.2024 3606/2024 Stellungnahme zu einem Antrag öffentlicher Teil Gremium Datum Verkehrsausschuss 26.11.2024 Stellungnahme zum Antrag der SPD-Fraktion vom 10.10.2024 in der Sitzung Verkehrsausschuss 29.10.2024, Sichere Schulwege für neue Schulstandorte (AN/1378/2024) In der Sitzung des Verkehrsausschusses vom 29.10.2024 wurde folgender Antrag einge- bracht: 1. Der Verkehrsausschuss beauftragt die Verwaltung, bei neuen Schulstandorten das zu- gehörige Verkehrskonzept grundsätzlich vor der tatsächlichen Inbetriebnahme des Schulstandortes, also vor dem ersten Schultag, zu realisieren. 2. Ist die Realisierung des Verkehrskonzeptes nicht vor dem ersten Schultag möglich, wird bis zur Implementierung der im jeweiligen Verkehrskonzept vorgesehenen ver- kehrlichen Maßnahmen die Einrichtung einer Schulstraße im Sinne einer temporären Sperrung für den motorisierten Durchgangsverkehr verpflichtend beschlossen. Bei ent- sprechendem Bedarf kann die Schulstraßenregelung auf umliegende Straßen bis zum nächsten ÖPNV-Anschluss erweitert werden. In der Sitzung wurde darüber beraten. Die Beschlussfassung wurde vertagt, die Verwal- tung soll zunächst zu den Punkten eine Stellungnahme abgeben. Stellungnahme der Verwaltung: Zu 1: Umsetzung Verkehrskonzepte vor Inbetriebnahme der Schulen Es ist grundsätzlich das Ziel der Stadtverwaltung, die erstellten und notwendigen Ver- kehrskonzepte vor Inbetriebnahme der Schulstandorte umzusetzen. Aufgrund in Einzelfäl- len spezifischer Schwierigkeiten (z.B. Grundstücksverfügbarkeiten) und der teilweise an- gespannten Personalsituation in den beteiligten Ämtern lassen sich nicht immer alle Kon- zepte fristgerecht umsetzen. In Teilen werden für größere Maßnahmen zusätzlich politi- sche Beschlüsse notwendig, welche ebenfalls zusätzlich Zeit in Anspruch nehmen. Ziel ist dennoch, mindestens im Schulnahbereich Maßnahmen umzusetzen. Diese können zu- nächst provisorisch sein, um in einer potentiellen Übergangszeit bis zur endgültigen Maß- nahme eine verkehrssichere Erschließung für Schüler*innen und alle weiteren Verkehrs- teilnehmer*innen sicherzustellen. Die Verwaltung steht in engem dezernatsübergreifenden Austausch, um die verkehrlichen Maßnahmen mit den Hochbaumaßnahmen zu synchroni- sieren, damit notwendige Maßnahmen bis zur Inbetriebnahme eines neuen/umgebauten Schulstandortes umgesetzt werden können. Die Dringlichkeit bezüglich der Schaffung neuer Schulplätze lässt in der Abwägung ein Abwarten der Inbetriebnahme eines Schul- 2 standortes bis zur vollständigen Realisierung der verkehrlichen Erschließung nicht recht- fertigen. Zu 2: Einrichtung (interims-)Schulstraßen Das Thema Schulstraßen wird durch die Erlasslage des Landes in jüngeren und zukünfti- gen Verkehrsgutachten immer als potentielle Maßnahme mitbetrachtet. Ebenfalls erarbei- tet die Verwaltung gemäß Ratsbeschluss AN/0504/2024 ein Konzept zur Identifizierung weiterer Schulstraßen. Im Rahmen des Gesamtkonzeptes werden alle Schulstandorte im Stadtgebiet untersucht. Dabei werden Grund- und Förderschulen prioritär geprüft, nach Abschluss dann auch alle weiterführenden Schulen. Städtebauliche Konzepte sind dabei straßen- und verkehrs- rechtlichen Anordnungen vorzuziehen. Um eine Schulstraße gemäß Erlasslage des Landes einzurichten, wird die Teileinziehung einer Straße bzw. eines Straßenabschnittes notwendig, diese gilt dann dauerhaft. Eben- falls müssen erhebliche Voraussetzungen erfüllt sein, um eine Straße rechtlich sowie ver- kehrlich temporär aus dem Netz zu nehmen. Es ist davon auszugehen, dass nur wenige Straßen im Bereich neuer Schulstandorte die Voraussetzung entsprechend der Erlasslage erfüllen können. Ebenfalls, so die Empfehlung des Landesministeriums, sind alternative Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung und Erhöhung der Verkehrssicherheit an Schulen vorab zu prüfen. Eine Schulstraße ist straßenrechtlich ein langfristiger Eingriff, welcher so- wohl Einfluss auf Anlieger*innen als auch den Verkehrsfluss hat und muss daher immer belastbar geprüft und begründet sein. Die Einrichtung von „vorübergehenden“ Schulstraßen bis zur Umsetzung von endgültigen Maßnahmen wird von der Verwaltung aus den o.g. Gründen daher als nicht umsetzbar eingeschätzt. Ebenfalls ist anzunehmen, dass die Einrichtung und dann ggf. spätere Wegnahme (durch Umsetzung des eigentlichen Verkehrskonzeptes) einer Schulstraße in der Bevölkerung für Unmut und Unverständnis sorgen könnte. Die Verwaltung verfolgt weiterhin das Ziel, die ausgearbeiteten Konzepte mit notwendigen verkehrlichen Maßnahmen bis zur Inbetriebnahme umzusetzen, sodass die Einrichtung einer „vorübergehenden“ Schulstraße nicht notwendig ist. Sind Maßnahmen nicht fristge- recht umsetzbar, werden interimistische Maßnahmen zu Sicherung der Verkehrssicherheit ergriffen. Gez. Egerer
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3606/2024
- Typ
- Stellungnahme zu e. Antrag (Ausschuss)
- Datum
- 25.11.2024
- Erstellt
- 13.11.2024 12:07