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0257/2024

Beschluss über Stellungnahmen, Ergänzung sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan-Entwurf (vorhabenbezogener Bebauungsplan) Nummer 63457/03, Arbeitstitel: Wohnbebauung Alsdorfer Straße in Köln-Braunsfeld/Ehrenfeld

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 05.02.2024

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 21.03.2024, TOP 12.2

Anlage 03. Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 3 (1) BauGB

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Ansehen

Anlage 10. Vorhabenbezogener Bebauungsplan, Blatt 2

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Ansehen

Anlage 11. Vorhaben- und Erschließungsplan, Blatt 3

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Ansehen

Anlage 04. Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 4 (1) BauGB

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Ansehen

Anlage 13 Vorab-Auszug der Niederschrift Stadtentwicklungsausschuss 14.03.2024

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Ansehen

Anlage 05. Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 3 (2) BauGB

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Ansehen

Anlage 08. Textliche Festsetzungen

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Ansehen

Anlage 07. Begründung zum Bebauungsplan § 9 (8) BauGB

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Ansehen

Anlage 01. Öffentlichkeitsbeteiligung

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Ansehen

Anlage 02. Geltungsbereich

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Ansehen

Beschlussvorlage Rat

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Ansehen

Anlage 12. Durchführungsvertrag

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Ansehen

Anlage 06. Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 4 (2) BauGB

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Ansehen

Anlage 09. Vorhabenbezogener Bebauungsplan, Blatt 1

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Ansehen

Anlage 03. Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 3 (1) BauGB

92752 Zeichen

A N L A G E  3  
 
/ 2 
 
Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 63457/03 –Arbeitstitel:  Wohnbebauung Alsdorfer Straße 
in Köln-Braunsfeld/Ehrenfeld – eingegangenen Stellu ngnahmen aus der Unterrichtung der Öffentlichkeit n ach § 13a Absatz 3 Satz 1 
Nummer 2 Baugesetzbuch (BauGB) 
 
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte  gemäß § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Baugesetzbuch  (BauGB) in Form einer Präsenz-
veranstaltung am 20.11.2019 im Bezirksrathaus Lindenthal und wurde in einer Niederschrift dokumentiert  
 
Im Zeitraum der Beteiligung sind 14 Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit eingegangen. 
 
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der lau- 
fenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren d argestellt. Bei inhaltlich gleichen 
Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen. 
 
Die Behandlung der in der Tabelle enthaltenen Stellungnahmen durch die Verwaltung ist vorläufig und entspricht dem Stand zum Abschluss der 
Verfahren nach § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB. Diese Stellungnahmen werden bei der Erstellung des Bebauungsplan- 
entwurfs inklusive Begründung, welcher Gegenstand d er Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteilig ung nach § 4 Abs. 2 BauGB ist, 
berücksichtigt. Aufgrund des vorläufigen Charakters  ist es möglich, dass es im weiteren Verfahren vor der endgültigen Abwägung zum Sat- 
zungsbeschluss zu einer abweichenden Behandlung der  Inhalte der frühen Beteiligung nach § 13a Abs. 3 S atz 1 Nr. 2 BauGB und § 4 Abs. 1 
BauGB kommt. Insofern sind insbesondere die Ergebnisse der Beteiligungen nach § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB sowie die Begrün- 
dung zum endgültigen Planentwurf zu berücksichtigen. 
 
Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Be rück sichtigung  Stellungnahme der Verwaltung  
1 
 
 
1.1 
Stellungnahme aus  der Öffentlichkeit Nr. 1  
vom 06.12.2019 
 
Erschließung 
Es wird darauf hingewiesen, dass trotz der neu gepl anten 
Zu- und Ausfahrt entlang des Maarweges weiterhin die Zu- 
fahrt über die Alsdorfer Straße dargestellt wird. E s soll si- 
chergestellt werden, dass die Bewohner die Zu- und Aus- 
 
 
 
 
Teilweise 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Erschließung des Wohngebietes über den Maarweg ist Be- 
standteil der weiteren Planung. Der Geltungsbereich  des vorha- 
benbezogenen Bebauungsplanes wird entsprechend ange passt. 
Die Zu- und -Ausfahrtsituation entlang der Alsdorfer Straße soll in 
einer stark eingeschränkten Form bestehen bleiben. Hier soll i m

- 2 - 
/ 3 
 
fahrt entlang des Maarweges nutzen und nicht die Ve r- 
kehrsführung innerhalb des Bestandsviertel genutzt wird. 
Es wird angeregt, dass auf den Tiefgaragen- Anschluss 
über die Stolberger [Anmerkung der Verwaltung: hier ist die 
Alsdorfer Straße gemeint]  Straße verzic htet wird. Damit 
wird auch der bestehende zentrale und öffentliche S piel- 
platz, welcher der einzig begrünte öffentliche Plat z im Be- 
standswohngebiet ist, nicht stärker mit Verkehr bel astet 
und damit zum Gefahrenpunkt. 
 
Es wird angemerkt, dass gemäß vorliegender Planung der 
zusätzlich entstehende Versorgungsverkehr (Müllabfu hr, 
Feuerwehr, Rettungsfahrzeuge, Pflegedienste, Liefer - 
dienste, Kindertagesstätte) komplett durch das Best ands- 
viertel geführt wird. Es wird befürchtet , dass die schmale 
Anliegerstraße hierdurch extrem belastet wird. Bere its in 
der derzeitigen Situation können Müllfahrzeuge die Kurve 
Alsdorfer/Elsenborner Straße nicht passieren und mü ssen 
gegen die Einbahnrichtung rückwärtsfahren. Es wird ange- 
regt, den Versorgungsverkehr über den REWE- Parkplatz, 
der bis zur ehemaligen Gleistrasse führt, anzubinden.  
 
 
 
 
 
Die fußläufige und Fahrrad-Anbindung wird als sinnvoll be- 
trachtet, da sie die Einkaufsmöglichkeit für die Ne uen und 
bereits ansässigen Bewohner verbessert. Es wird ang e- 
regt, dass für die weiterhin expandierenden Lieferverkehre 
Sammelstationen für die neuen und bereits ansässigen Be- 
wohner eingerichtet werden können. 
 
Es wird darauf hingewiesen, dass die Hol-und Bringv er- 
kehre der Kindertagesstätte (100 Fahrten je Werktag) mo- 
mentan über die Alsdorfer Straße geführt werden und somit 
zu einer zweimal werktäglich sehr starken Belastung  der 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Teilweise 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Teilweise 
 
 
 
 
 
 
Nein 
 
 
 
 
 
Rahmen der weiterführenden Planung lediglich eine Einfahrtsmög- 
lichkeit für PKWs vorgehalten werden. Darüber hinaus ist im Sinne 
einer modernen Mobilität von Wohnquartieren in dies em Bereich 
eine Zu- und Ausfahrt für unter anderem Fahrräder oder Lastenrä- 
der geplant. Eventuell notwendige Vermeidungs- und/oder Minde- 
rungsmaßnahmen in Bezug auf das Verkehrsaufkommen werden 
im Rahmen der weiteren Planung berücksichtigt. 
 
 
Die benannten Verkehre und hier insbesondere die Lieferverkehre 
können auch über die Erschließung entlang des Maarw eges ge- 
führt werden. Diese Thematik wird auch innerhalb des zu erarbei- 
tenden Verkehrsgutachtens berücksichtigt. 
Im weiteren Verfahren wird die Verkehrssituation mi t den Abfall- 
wirtschaftsbetrieben der Stadt Köln erörtert und ab gestimmt. Die 
Stolberger Straße, beziehungsweise der REWE- Parkplatz, sind 
nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens, da di ese Er- 
schließungs möglichkeit beziehungsweise Variante nach aktuellem 
Stand des Verkehrsgutachtens nicht erforderlich ist . Darüber hin- 
aus handelt es sich bei den benannten Flächen um Pr ivateigen- 
tum. Die Möglichkeit einer Erschließung über diese Flächen soll 
jedoch zukünftig nicht komplett ausgeschlossen werden und 
könnte sich aufgrund von Umstrukturierungen beim angrenzenden 
Gewerbebetrieb (REWE) eventuell zukünftig ergeben.  
 
Die Anmerkung zur Fahrrad-Anbindung wird zur Kenntnis genom- 
men. Es wird angemerkt, dass Sammelstati 
onen in der Regel nicht 
für einzelne Bauvorhaben errichtet werden, sondern für ein be- 
stimmtes Einzugsgebiet. Der Sachverhalt wird dennoch geprüft.  
 
 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die prognos tizierten 
Hol- und Bringverkehre für die Kindertagesstätte we rden im Rah- 
men des Verkehrsgutachtens untersucht. Hierbei wird  auch die 
Verträglichkeit der Verkehrsmenge für die Alsdorfer  Straße ge- 
prüft.

- 3 - 
/ 4 
 
Straße und Belästigung der Anwohner führen. Eine Anbin- 
dung zur Stolberger Straße über das derzeitige REWE-Ge- 
lände wird derzei t ausgeschlossen, sollte aber mittelfristig 
geplant werden. Eine Anfahrt bis zum Wendehammer de r 
vorhandenen „Industriestraße“ ist jedoch bereits jetzt mög- 
lich und sinnvoll. Ein neu anzulegender Fußweg kann  von 
Kindern allein oder begleitet problemlos genutzt werden. 
 
 
 
Es wird eine sorgfältige, kreative und zukunftsorie ntierte 
Planung für erforderlich gehalten, die ein umfassendes Mo- 
bilitätskonzept sowie die Entwicklung eines integra tiven 
Parkraumkonzeptes für das Bestands- und Neubauviertel 
aufzeigt.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Teilweise 
Die Anfahrt über den Wendehammer der Stolberger Straße sowie 
der angesprochene Fußweg sind nicht Bestandteil des  vorliegen- 
den Bebauungsplanverfahrens. Darüber hinaus handelt es sich bei 
den benannten Flächen um Privateigentum. Die Möglichkeit einer 
Erschließung über diese Flächen soll jedoch zukünft ig nicht kom- 
plett ausgeschlossen werden und könnte sich aufgrun d von Um- 
strukturierungen beim angrenzenden Gewerbebetrieb ( REWE) 
eventuell zukünftig ergeben. 
 
Im Rahmen der weiteren Planung werden das Verkehrs- 
sowie das 
Mobilitätskonzept mit dem entsprechenden Fachamt de r Stadt 
Köln konkretisiert. Ein integratives Parkraumkonzep t für das Be- 
standsviertel ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens. 
Die Festlegung von Parkraumbewirtschaftung ist Ange legenheit 
der Bezirksvertretung und kann nicht in einem Bebau ungsplan 
festgesetzt werden.  
1.2 Ruhender Verkehr 
Es wird angemerkt, dass Parkmöglichkeiten für die ansäs- 
sigen Bewohner aktuell in Einzelgaragen, Kellergara gen 
und an den Straßenrändern vorhanden sind. Es herrsc ht 
ein großer Parkplatzsuchverkehr in den Anliegerstra ßen. 
Dieser wird durch den Stellplatzschlüssel v on 0,8 je 
Wohneinheit im neuen Wohngebiet weiter verschärft, da es 
keine alternativen freien und kostenlosen Parkplätze im en- 
geren Umfeld gibt. Die Richtgröße von 1,0 Stellplät zen je 
Wohneinheit wird im neuen Wohngebiet unterschritten, ob- 
wohl die Einzugsbereiche des ÖPNV für das neue Wohn - 
gebiet außerordentlich schlecht sind. Das Plangebie t liegt 
deutlich außerhalb der Radien von Stadt- und S-Bahn, nur 
der äußere südwestliche Zipfel des neuen Wohngebiet es 
liegt knapp innerhalb des 300 m Radius der Busse, die zum 
Teil jedoch nur werktags fahren. Es wird die Erhöhung des 
Stellplatzschlüssels auf mindestens 1,2 des in „str aßen- 
technischer Insellage“ geplanten neuen Wohngebietes ge- 
fordert. Es werden im Folgenden Referenzbeispiele f ür 
Wohngebiete in der Umgebung mit einem höheren Stell - 
 
Nein 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Anmerkungen werden zur Kenntnis genommen. Der Stellplatz- 
schlüssel von 0,8 spiegelt die bauordnungsrechtlich  notwendigen 
Stellplätze für das Bauvorhaben wider.  
Es besteht derzeit noch keine Stellplatzsatzung für die Stadt Köln, 
daher werden die notwend igen Stellplätze weiterhin behelfsweise 
anhand der Anlage zu Nummer 51.11 VV BauO NRW berec hnet 
zusammen mit der für Köln festgelegten möglichen St ellplatzre- 
duktion in Bereichen mit hoher ÖPNV- Erschließungsqualität. Der 
ÖPNV-Bonus sieht für den Bereich der Alsdorfer Stra ße eine Re- 
duzierungsmöglichkeit von 20 Prozent vor. Daher liegt der bauord- 
nungsrechtlich notwendige Stellplatzschlüssel bei 0,8. Sobald eine 
Stellplatzsatzung für die Stadt Köln gemäß Paragraf  48 Bauord- 
nung NRW (neue Fassung) beschlossen ist, ist diese anzuwen- 
den. Die gemäß den vorangegangenen Ausführungen nachzuwei- 
senden Stellplätze werden durch den Vorhabenträger nachgewie- 
sen. Es obliegt dem Vorhabenträger, mehr als die no twendigen 
Stellplätze zu realisieren. Die Verwaltung kann über die notwendi- 
gen Stellplätze hinaus keine weitere fordern und ha t dies auch 
nicht bei den benannten Referenzbeispielen getan.

- 4 - 
/ 5 
 
platzschlüssel benannt: Sidol Park Linné 1,3, Clare nbach- 
platz 1,4, neue Paulihöfe 1,4. Diese Wohngebiete sind we- 
sentlich besser an den ÖPNV angeschlossen. 
 
 
 
 
 
 
 
Es wird befürchtet, dass durch den zu erwartenden Versor- 
gungsverkehr, den Kita - Hol- und Bringverkehr, den Park- 
platzsuchverkehr und die neue Tiefgaragenzufahrt gegen- 
über des öffentlichen Kinderspielplatzes nun Park- und Hal- 
teverbote im Bestand eingerichtet werden. Es wird a nge- 
regt, die vorhandenen Parkmöglichkeiten sowie die A nlie- 
gerregelung und Nutzungsbeschränkungen beizubehalten. 
 
 
 
 
 
 
 
 
Teilweise 
Derzeit besteht keine Absicht im Rahmen der Bauleit planung ei- 
nen Stellplatzschlüssel für das vorliegende Bauvorh aben festzu- 
setzen. Die bauordnungsrechtlich erforderlichen Ste llplätze wer- 
den im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren nachg ewie- 
sen.  
Darüber hinaus wird angemerkt, dass die Forderung zur Erhöhung 
beziehungsweise zur Anpassung des Stellplatzschlüss els, in 
Folge dessen auch Mehrverkehre innerhalb des Bestan ds- sowie 
Neubaugebietes generieren würde. 
 
Die bestehende Verkehrssituation der Bestandsstraße n wird bei- 
behalten. Die Errichtung von Park- 
und Halteverboten im Bestand 
ist nicht Gegenstand der Planung.  
Die bestehenden Anliegerregelungen und Nutzungsbeschränkun- 
gen werden beibehalten. 
1.3 Rad- und Fußwegenetz 
Das begrünte Rad- und Fußwegenetz auf den ehemaligen 
Gleistrassen ist ein wichtiger und richtungsweisend er Be- 
standteil, der vom Rat der Stadt Köln 2005 beschlossenen 
Rahmenplanung Braunsfeld/Müngersdorf/Ehrenfeld. Diese 
Flächen sind noch oder wieder in Besitz der Stadt, von pri- 
vaten Eigentümern oder im Besitz von Bauträgern, die sich 
verpflichtet haben, die Wege auf eigene Kosten anzulegen. 
Diese Flächen sollen kurzfristig durch einen Bebauu ngs- 
plan gesichert werden. Die neue Planstraße, die auf  einer 
dieser ehemaligen Gleistrassen liegt, unterbricht dieses 
Wegenetz. Es ist wichtig, das geplante neue Wegenet ze 
blockweise mit öffentlich sichtbaren Zugängen zu ma rkie- 
ren. Die neuen Fahrspuren von und zu Tiefgaragen mü s- 
sen separiert werden. Eine gemischte Verkehr sfläche wird 
kritisch gesehen. Es wird angeregt, die Herstellung des be- 
grünten Fuß- und Radweges auf dem angrenzenden städ- 
tischen Flurstück dem Investor aufzuerlegen, der damit die 
Attraktivität seiner Baumaßnahme steigern kann. Als  Bei- 
spiel hierfür wird der öffentliche Fuß- und Radweg Claren- 
 
Teilweise 
 
Ein Teilstück des begrünten Rad- 
und Fußwegenetzes wird durch 
die Erschließungsstraße entlang des Maarweges gesichert. Zum 
derzeitigen Zeitpunkt kann jedoch noch keine Aussag e zur Er- 
schließungssystematik (Misch- oder Trennsystem) sow ie zur Ge- 
staltung getroffen werden. Die Ausgestaltung wird im weiteren Ver- 
fahren geprüft. Hierzu werden Aussagen im Verkehrsg utach ten 
getroffen.  
Die Herstellung des begrünten Fuß- und Radweges bis  zur Stol- 
berger Straße kann dem Vorhabenträger nicht auferle gt werden. 
Im Rahmen eines VEP-Verfahrens können gemäß Paragraf 12 Ab- 
satz 4 einzelne Flächen außerhalb des Bereiches mit einbezog en 
werden. Einbezogen werden dürfen danach aber nur Flächen, die 
für eine geordnete städtebauliche Entwicklung erfor derlich sind. 
Die städtebauliche Erforderlichkeit für die Einbezi ehung weiterer 
Flächen ist nur gegeben, wenn es sich um sachnotwendige Ergän- 
zungen in Bezug auf den Vorhaben- und Erschließungs plan han- 
delt, also  für die Realisierung des Vorhabens notwendig sein. Dies 
ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zulässig, wenn die Gemeinde den 
vorhabenbezogenen Bebauungsplan als Gelegenheit nut zt, ihr en 
eigenen Planungswillen für die Umsetzung eines weit eren, vom

- 5 - 
/ 6 
 
bachplatz genannt. Die Wegeverbindung von der Stolb er- 
ger Straße bis zum Maarweg wurde bereits mehrfach g e- 
plant und wird zusammen mit dem Teilstück nördlich des 
jetzt behandelten neuen Wohngebietes einen wesentlichen 
Sch ritt zur autofreien Verbindung der Stadtteile Ehren feld 
und Braunsfeld bilden. 
Vorhaben- und Erschließungsplan nicht erfassten Vorhabens zu 
verwirklichen.  
 
 
1.4 Grün und Umwelt 
Die Ausklammerung der Fläche der Gleisharfe wird be - 
grüßt. Die Verdichtung mit einer GFZ von 1,5 wird j edoch 
kritisch gesehen, da sie im Vergleich mit anderen Wohnge- 
bieten im Stadtteil höher liegt. Im Folgenden werde n Bei- 
spiele für eine niedrigere GFZ in Braunsfeld benannt: Vita- 
lisstraße Köln-Müngersdorf 1,2, Scheidtweilerstraße/Maar- 
weg Nördlich 1,2 mit Eckgebäude 1,6, Grüner Weg in Köln-
Ehrenfeld 1,2, Park Linné Sidol 1,0- 1,2, Melatengürtel / 
Oskar-Jäger-Straße 1,1.  
Es wird kritisiert, dass die Verdichtung dieses inn enstadt- 
nahen Gebietes die Lebensqualität im Bestandsviertel be- 
einträchtigt. Es wird angeregt, dass die geplante V erdich- 
tung um 10-20% zurück genommen wird. Dies würde Kos- 
ten und Ressourcen sparen und zu einer angemessene 
Einfügung in die Umgebun g führen. Es wird angeregt, die 
Gleisharfe planungsrechtlich zu sichern.  
 
Nein 
 
Es besteht ein akuter Bedarf an Wohnraum in Köln. Die Dichte des 
hier vorliegenden Planvorhabens ist städtebaulich verträglich und 
auch in Bezug auf den angrenzenden Bestand vertretbar. Die Pla- 
nung ist vergleichbar mit anderen umliegenden Proje kten im Be- 
zirk Ehrenfeld und Lindenthal (zum Beispiel Oskar-J äger-
Straße/Olstraße mit einer GFZ von 1,4). Darüber hin aus wird an- 
gemerkt, dass bei den in der Stellungnahme benannten Bauvorha- 
ben der Paragraf 21 a Absatz 5 BauNVO festgesetzt w urde. Ge- 
mäß dessen kann die zulässige Geschossfläche um die  Flächen, 
die unter der Geländeoberfläche hergestellt werden,  erhöht wer- 
den. Daher liegt die reale GFZ in den benannten Geb ieten höher 
wie von der Einwenderin beziehungsweise dem Einwender ange- 
geben. Da der Paragraf 21 a Absatz 5 BauNVO in Köln nicht mehr 
angewandt werden soll, wird die zulässige GFZ für das vorliegende 
Plangebiet angepasst. Eine Reduzierung der Verdicht ung um die 
geforderten 10-20 Prozent wird daher für nicht angemessen erach- 
tet.  
Die planungsrechtliche Sicherung der Gleisharfe kan n nicht Be- 
standteil des VEP-Verfahrens sein. Im Rahmen eines VEP-Verfah- 
rens können gemäß Paragraf 12 Absatz 4 einzelne Flä chen au- 
ßerhalb des Bereiches mit einbezogen werden, es mus s sich je- 
doch um sachnotwendige Ergänzungen in Bezug auf den  Vorha- 
ben- 
und Erschließungsplan handeln, d.h. für die Realisierung des 
Vorhabens notwendig sein. Dies ist hier nicht der Fall. Es ist nicht 
zulässig, wenn die Gemeinde den vorhabenbezogenen B ebau- 
ungsplan als Gelegenheit nutzt, ihren eigenen Planu ngswillen für 
die Umsetzung eines weiteren, vom Vorhaben- und Ers chlie- 
ßungsplan nicht erfassten Vorhabens zu verwirklichen,  
Die planungsrechtliche Sicherung der Gleisharfe müsst e in einem 
separaten Verfahren durch Änderung des angrenzenden  Bebau- 
ungsplanes erfolgen.

- 6 - 
/ 7 
 
1.5 Klima 
Es wird kritisiert, dass trotz des Klimanotstandes in Köln ein 
weiteres Mal verdichtet und versiegelt wird. Es wir d ange- 
regt, eine Liste anzufertigen, die entsprechende Auflagen 
für den Klimaschutz festlegt. Es werde auch eine „A bwä- 
gung der Interessen“ angeregt, welche die bestehende Be- 
wohnerschaft berücksichtigen soll.  
 
Ja 
 
Planungsrechtlich ist der Bereich des Plangebietes durch den Be- 
bauungsplan Nummer 
63459.04 als Gewerbegebiet mit einer GRZ 
von 0,8 (entspricht einer Versiegelung von 80Prozent) festgesetzt. 
Vor diesem Hintergrund wird durch die Wohnbebauung mit einer 
voraussichtlich geringeren GRZ eine Verbesserung erzielt. Im wei- 
teren Verfahren werden unabhängig davon die umwelt- und klima- 
relevanten Punkte des Bauvorhabens betrachtet. Hier bei werden 
auch die Einflüsse auf die bestehende Wohnbebauung im Umfeld 
berücksichtigt. 
1.6 Bauwagenplatz 
Es wird angeregt, die Osterinsel als alternative Wo hnform 
durch Rücksichtnahme des Investors auf seine Nachba r- 
schaft zu schützen. Es werden folgende Maßnahmen zum 
Schutz benannt: Erwerb der Gleisharfe durch die Stadt, die 
Entwicklung eines gemeinschaftlichen Konzeptes das eine 
Nutzungsmischung von bedeutsamem Grünbereich, alter - 
nativer Wohnform und Fuß- und Radweg erlaubt. Es wird 
angeregt, eine gemeinsame Planung aller Betroffenen un- 
ter externer Moderation zu veranlassen.  
 
Teilweise 
 
Der nördlich angrenzende Bauwagenplatz wird von der vorliegen- 
den Planung nicht tangiert. Maßnahmen zum Schutz de r angren- 
zenden Bauwagensiedlung sind nicht erforderlich und im Rahmen 
des VEP-Verfahrens auch nicht möglich. Die planungsrechtlic he 
Sicherung der Gleisharfe kann nicht Bestandteil des VEP-Verfah- 
rens sein. Es wird gesondert auf die Stellungnahmen  der Verwal- 
tung zu Punkt 1.4 hingewiesen. Das Teilstück des Fuß- und Rad- 
weges entlang der Erschließungsstraße vom Maarweg wird in den 
Geltungsbereich des Bebauungsplanes aufgenommen. Die weite- 
ren genannten Punkte sowie das Moderationsverfahren  betreffen 
nicht das vorliegende Bebauungsplanverfahren. 
1.7 Geltungsbereich 
Der aktuelle Geltungsbereich umfasst nur die aktuell zu be- 
bauende Fläche. Es wird angeregt, die neue Planstraße in 
den Geltungsbereich mit einzubeziehen. Die an das B -
Plangebiet östlich angrenzende Gleisharfe soll als bedeut- 
samer Grünbereich festgelegt werden, wie es bereits in der 
Rahmenplanung 2005 vorgesehen ist. Die Nutzungsfestle- 
gu ng der angrenzenden nördlichen und östlichen Fläche n 
soll den Fortbestand oder die Neugliederung des Bau wa- 
genplatzes beinhalten. 
 
Der Rad- 
und Fußweg nördlich der neuen Wohnbebauung 
muss besonders hinsichtlich der möglichen Konflikte  mit 
der neuen Planstra ße in den Geltungsbereich einbezogen 
werden.  
 
Teilweise 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Teilweise 
 
Die Erschließung über den Maarweg wird in den Geltungsbereich 
des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes aufgenommen. Die an 
den Bauwagenplatz angrenzenden nördlichen und östli chen Flä- 
chen sowie die Gleisharfe sind nicht Bestandteil de s Bebauungs- 
planverfahrens, siehe hierzu die Stellungnahme der Verwaltung zu 
Punkt 1.4.  
 
 
 
 
Der Rad- und Fußweg ist im Bereich der geplanten Erschließungs- 
straße entlang des Maarweges beziehungsweise der Tie 
fgaragen 
Zu- und Ausfahrt Bestandteil der Planung. Der darüber hinaus ge- 
hende Bereich des Fuß- und Radweges, hier insbesondere der

- 7 - 
/ 8 
 
weiterführende Bereich nördlich der Wohnbebauung, ist nicht Ge- 
genstand der Planung. Es wird auf die Stellungnahme n der Ver- 
waltung zu den Punkten 1.3 und 1.4 verwiesen. 
 
 
1.8 Wer plant die Stadt? 
Es ist absehbar, dass sich der ganze Block, zwische n 
Maarweg, Stolberger Straße, Widdersdorfer und Oskar-Jä- 
ger-Straße und auch die Fläche nördlich davon in nächster 
Zeit entwickeln und verändern wird. Es wird daher a nge- 
regt, die Rahmenplanung fortzuschreiben, damit sich diese 
Entwicklung nicht weiterhin planlos vollzieht. Die große 
Chance der stadt teilübergreifenden Quartiersentwicklung 
muss genutzt werden. Der vorliegende Block muss hin - 
sichtlich Nutzung, Erschließung, Grün, Umwelt und K lima 
modellhaft geplant werden. Mit dem stadtteilverbind enden 
Rad- und Fußwegenetz einhergehend ist eine berei- 
chernde Nutzungsmischung für alle möglich.  
 
Es wird angeregt, alle Interessierten und Gruppieru ngen 
mit einzubeziehen, da hierdurch die Akzeptanz der Ehren- 
felder und Braunsfelder gesteigert wird. 
 
 
Das Stadtentwicklungsamt hat mit der Rahmenplanung in 
Kooperation mit den Bürgergruppen eine gute Vorlage ge- 
liefert, um den Bereich in Braunsfeld und Umgebung weiter 
zu entwickeln. Es wird auf das kooperative Baulandmodell 
hingewiesen, welches zu beachten ist. Es wird weite rhin 
angeregt, dass engere Umfeld des Bauvo rhabens mit zu 
betrachten.  
 
Nein 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Ja 
 
 
 
 
Ja 
 
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Eine Forts chreibung 
der Rahmenplanung für den gesamten Baublocks bezieht sich 
nicht auf die Inhalte des Bebauungsplanverfahrens u nd kann da- 
her nicht behandelt werden. 
Es wird in diesem Zusammenhang auf den Beschluss de s Rates 
vom 06.02.2020 zum TOP 3.1.10 verwiesen, der die Ve rwaltung 
beauftragt, eine Überarbeitung der Rahmenplanung fü r den ge- 
samten Bereich einzuleiten. 
 
 
 
 
 
Die Einbeziehung aller Interessierten und Gruppieru ngen ist Be- 
standteil des Bauleitplanverfahrens. Den Bürgerinnen und Bürgern 
wird zu verschiedenen Zeitpunkten die Möglichkeit der Beteiligung 
ermöglicht. 
 
Das kooperative Baulandmodell wird vollumfänglich b ei der Pla- 
nung berücksichtigt. Im Rahmen der zu erarbeitenden  Gutachten 
werden auch die Auswirkungen sowie Einflüsse auf das enge Um- 
feld des Vorhabens betrachtet.  
2 
 
 
2.1 
Stellungnahme aus der Öffentlichkeit Nr. 2  
vom 06.12.2019 
 
Bestehende Infrastruktur 
Es wird kritisiert, dass das Veedel, bestehend aus Alsdorfer 
Straße, Sankt- Vither Straße und Elsenborner Straße für 
 
 
 
 
Nein 
 
 
 
 
 
Das vorliegende Planungskonzept wird als städtebaul ich sowie 
auch in Bezug auf den infrastrukturellen Bestand al s verträglich

- 8 - 
/ 9 
 
das vorliegende Planungskonzept mit circa 210 Wohne in- 
he iten (WE) infrastrukturell (ÖPNV, Schulen, Straßennetz) 
nicht ausgelegt ist. Es wird eine reduzierte Wohnbebauung 
gefordert, die auch von Geschosszahl und Wohneinheiten 
besser mit dem angrenzenden Veedel harmoniert. Hierbei 
soll das Verkehrsaufkommen im Ei nzugsgebiet sowie das 
Wohnraum- und Bildungsangebot berücksichtigt werden. 
 
Die Grundschule GGS Braunsfeld, die in das Einzugsg e- 
biet fällt, ist jetzt schon überfüllt, dass eine Abschaffung des 
wertvollen bilingualen Konzeptes droht. Das Konzept ist ein 
abs olutes Alleinstellungsmerkmal für Braunsfeld und es ist 
bedauernswert, dass derart wichtige Elemente bei st ädte- 
baulichen Planungen keine Beachtung finden. 
 
 
 
 
 
Es wird ein schlüssiges Verkehrskonzept gefordert. Es wird 
kritisiert, dass dem Verkehr sowie de m Bildungsangebot 
der Kinder zu wenig Beachtung geschenkt wird. Ein aktuel- 
les und vor allem unabhängiges Verkehrssystem ist unab- 
dingbar. Die Offenlegung derartiger Konzepte wäre w ün- 
schenswert. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Teilweise 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Ja 
angesehen. Um das bestehende Straßennetz zu entlasten, ist die 
Erschließung über den Maarweg fester Bestandteil in nerhalb der 
weiterführenden Planung.  
 
 
 
 
 
Die Erforderlichkeit von sozialer Infrastruktur wird zu Beginn eines 
Bebauungsplanverfahrens immer mit dem entsprechenden Fach- 
amt abgestimmt. Für das vorliegende Grundstück wurden schon in 
2016/2017 Einleitungsbeschlüsse für die Aufstellung  von vorha- 
benbezogenen Bebauungsplänen mit dem Ziel Wohnen ge fasst. 
Das vorliegende Grundstück ist aufgrund seiner Lage  für die Er- 
richtung einer Schule nicht geeignet. Maßnahmen zur Kapazitäts- 
erhöhung bei bestehenden Schulen beziehungsweise Gr und- 
stückspotentiale für die Errichtung neuer Schulen i n Braunsfeld 
und Ehrenfeld werden von Seiten der Verwaltung untersucht. 
 
Im Rahmen der weiteren Planung werden das Verkehrs- 
sowie das 
Mobilitätskonzept mit dem entsprechenden Fachamt der Stadt 
Köln konkretisiert. Die erarbeiteten Gutachten werden im Rahmen 
der Offenlage gemäß Paragraf 3 Absatz 2 BauGB allen Bürgerin- 
nen und Bürgern zugänglich gemacht. 
2.2 Parkplatzsituation 
Das Parkplatzkontingent im Veedel ist bereits jetzt  ausge- 
reizt. Dies liegt auch an Fremdverkehren der angren zen- 
den Gewerbetriebe. Die Anzahl der geplanten Besuche r- 
parkplätze für das neue Wohnquartier ist zu gering bemes- 
sen. Park- und Wendemöglichkeiten für Lieferverkehre und 
Müllabfuhr sind genau so wenig gegeben. Es wird gef or- 
dert, dass Parkplatzlösungen für das Neubaugebiet n icht 
zu Lasten der bestehenden Parkplätze im Veedel ausg e- 
legt werden. Es wird gefordert, dass die Besucherst ell- 
plätze auf dem Grundstück der PANDION liegen. 
 
 
Ja 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Nein 
 
Die aus dem Bauvorhaben resultierenden Stellplätze (Anwohner 
und Besucher) werden vollständig auf dem Grundstück des Inves- 
tors nachgewiesen. Die benannten Wendemöglichkeiten  für Lie- 
ferverkehre und Entsorgungsfahrzeuge werden im Weit eren ge- 
prüft. Es wird darauf hingewiesen, dass die Ver- und Entsorgungs- 
betriebe der Stadt Köln im weiteren Verfahren beteiligt werden.

- 9 - 
/ 10 
 
Die geplanten Carsharing-Modelle werden kritisch ge se- 
hen, da diese Konzepte nicht zu einer Entlastung be itra- 
gen. Der Teil der Bevölkerung, der in der Vergangen heit 
zum Beispiel den Bus benutzt hat, wird jetzt auf diese Car- 
sharing-Angebote zurückgreifen. Daher wird die Einr ich- 
tung von Anlieger-Parkplätzen im kompletten Veedel sowie 
auf den umliegenden Straßen gefordert. Der Stellpla tz- 
schlüssel von 0,8 ist im Vergleich zu den Neuen-Pauli-Hö- 
fen und zum sonstigen Kölner Stadtgebiet keinesfall s an- 
gemessen. Als Pendlerfamilie ist ein Auto unverzic htbar 
und daran wird sich durch die Reduzierung des Parkraums 
auch nichts ändern. Daher wird die Überprüfung des aktu- 
ellen Stellplatzschlüssels gefordert. 
Das benannte Carsharing-Angebot wird im Rahmen des Mobili- 
tätskonzeptes untersucht. Es wird darauf hingewiese n, dass bei 
der Einrichtung eines Carsharing-Modells die erforderlichen Stell- 
plätze hierfür in der Tiefgarage vorgehalten werden . Eine weiter- 
führende Betrachtung wird im Rahmen des Verkehrs- u nd Mobili- 
tätskonzeptes erarbeitet und zusammen mit den zustä ndigen 
Fachämtern der Stadt Köln konkretisiert. Die Errichtung von Anlie- 
ger-Parkplätzen im gesamten Bestandsgebiet ist nich t Gegen- 
stand des Bebauungsplanverfahrens und kann daher nicht behan- 
delt werden. Die Festlegung von Anwohner- Parken ist Sache der 
zuständigen Bezirksvertretung.  
 
In Bezug auf den Stellplatzschlüssel wird gesondert  auf die Stel- 
lungnahme der Verwaltung zu Punkt 1.2 hingewiesen. 
2.3 Kindertagesstätte 
Die Alsdorfer Straße ist in Richtung Wendehammer nicht 
für den Stoßverkehr am Morgen und am Nachmittag aus - 
gelegt. In der „Rush-Hour“ werden die Kinder mit den un- 
terschiedlichsten Verkehrsmitteln gebracht beziehun gs- 
weise abgeholt. Die Straße ist viel zu schmal und w egen  
parkender Autos nicht in beide Richtungen gleichzeitig mit 
dem KFZ befahrbar. Es ist nur eine Frage der Zeit, bis es 
zu Unfällen kommt. Der möglicherweise geplante Wegf all 
der Bestandsstellplätze an der Alsdorfer Straße ist  aber 
aufgrund der ohnehin anges pannten Parkplatzsituation 
nicht tragbar. Zur Entlastung und Entschärfung der Ver- 
kehrssituation am Morgen und am Nachmittag wird die  
Schaffung einer alleinigen Zufahrt zur Kita über das REWE-
Grundstück gefordert, ohne dass die Bewohner der Oster- 
insel davon negativ beeinflusst werden. 
 
Nein 
  
Die Stolberger Straße, beziehungsweise der REWE-
Parkplatz, 
sind nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens, da diese 
Erschließungsmöglichkeit beziehungsweise Variante nach aktuel- 
lem Stand des Verkehrsgutachtens nicht erforderlich ist. Darüber 
hinaus handelt es sich bei den benannten Flächen um Privateigen- 
tum. Die Möglichkeit einer Erschließung über diese Flächen soll 
jedoch zukünftig nicht komplett ausgeschlossen werd en und 
könnte sich aufgrund von Umstrukturierungen b eim angrenzenden 
Gewerbebetrieb (REWE) eventuell zukünftig ergeben. 
2.4 Baustellenverkehre 
Der aktuelle Zustand der Alsdorfer Straße sowie der  an- 
grenzenden Straße lässt Schwertransporte jeglicher Art so- 
wie Baustellenverkehre nicht zu. Es wird eine allei nige Er- 
schließung des Neubaugebietes über das REWE-Grund- 
stück und/oder den Maarweg für die Bauphase gefordert. 
 
Teilweise 
 
Die verkehrliche Erschließung für die benannten Bau stellenver- 
kehre wird im weiteren Verfahren geprüft, sie sind jedoch nicht Ge- 
genstand des Bebauungsplanverfahrens und können dah er im 
Rahmen des Verfahrens nicht planungsrechtlich gesichert werden.

- 10 - 
/ 11 
 
Von Seiten des Investors wurden jedoch schon Möglichkeiten ge- 
prüft, die Beeinträchtigung der ansässigen Bewohner  durch Bau- 
stellenverkehre zu minimieren. 
2.5 Maßnahmen zum Schutz der Kinder 
Über die letzten 3 bis 5 Jahre hat bedingt durch den Zuzug 
vieler junger, kinderreicher Familien eine zunehmende Ver- 
jüngung im Veedel stattgefunden. Insbesondere in de r 
Elsenborner Straße spielt sich für die zahlreichen Kinder 
vieles vor der Haustür ab, welches den Kindern ein Stück 
Selbstständigkeit im näheren Umfeld bietet. Der ein ge- 
schränkte Autoverkehr durch den Status als Anliegerstraße 
ist für Kinder und Eltern eine Wohltat und bietet d en Kin- 
dern ein altersgerechtes Aufwachsen im städtischen Um- 
feld. Es wird daher zwingend gefordert, den Status der 
Elsenborner Straße als Anliegerstraße zu wahren.  
 
Der vorhandene öffentliche Spielplatz befindet sich  unmit- 
telbar gegenüber der geplanten Zufahrt zur Tiefgarage Als- 
dorfer 
Straße. Zur Entlastung der Verkehrssituation und 
zum Schutz der Kinder wird gefordert, dass Zu- und Abfluss 
des Verkehrs in die Tiefgarage komplett über die Zu fahrt 
Maarweg erfolgen soll. 
 
Ja 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Teilweise 
 
Die bestehende Verkehrssituation der umge 
benden Straßen, hier 
insbesondere der Elsenborner Straße, wird im Zuge d es Bebau- 
ungsplanverfahrens nicht geändert. Die Nutzungsbesc hränkung 
als Anliegerstraße wird beibehalten. 
 
 
 
 
 
 
 
 
Im weiteren Verfahren soll im Bereich der Alsdorfer  Straße ledig- 
lich eine Einfahrt für PKW-
Verkehre vorgesehen werden, dies wird 
bereits zur Entlastung der Verkehrssituation beitragen. Zum Maar- 
weg wird die Zu- und Ausfahrtsmöglichkeit in die Ti efgarage vor- 
gesehen. Der bestehende Spielplatz ist mit einem ei nfachen Me- 
tallzaun e ingezäunt und die Zugänge mit Drängelgitter versehe n. 
Mit dem Fachamt wird abgestimmt, ob weitere Maßnahmen erfor- 
derlich sind. Sofern notwendig, werden Maßnahmen au fgezeigt, 
die Konflikte zwischen der neuen Adresse und dem öf fentlichen 
Spielplatz vermeiden sollen.  
2.6 Bereitstellung von Informationen zum Bauvorhabe n 
Es wird darum gebeten, die am 20.11.2019 präsentier ten 
Folien zur Verfügung zu stellen. Es wird gefordert,  die er- 
forderliche Transparenz im Zusammenhang mit der ge-
planten Wohnbebauung Alsdorfer Straße zu schaffen. 
 
Ja 
 
Die Niederschrift zur frühzeitigen Öffentlichkeitsb eteiligung wird 
auf der Internetseite der Stadt Köln einsehbar sein im Rahmen der 
Beschlussvorlage über die Vorgaben zur Ausarbeitung des Bebau- 
ungsplan-Entwurfs.  
2.7 Weitere Termine zur Öffentlichkeitsbeteiligung 
Während der Öffentlichkeitsbeteiligung vom 20.11.20 19 
wurde festgestellt, dass in vielen Punkten noch kei ne ab- 
schließenden Gutachten vorliegen. Insofern erfolgte  die 
Bürgerbeteiligung zu einem Zeitpunkt, die keine vol lum- 
fängliche Bewertung des Planungskonzeptes zuließ. E s 
 
Teilweise 
 
Bei der Veranstaltung am 20.11.2019 handelte es sich um die früh- 
zeitige Beteiligung gemäß Paragraf 3 Absatz 1 BauGB , deren 
Zweck es ist, die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allge- 
meinen Ziele und Zwecke der Planung zu unterrichten. Zu diesem 
fr ühen Zeitpunkt liegen regelmäßig noch keine abschli eßenden

- 11 - 
/ 12 
 
wird daher die Durchführung einer weiteren Öffentlichkeits- 
beteiligung zu einem späteren Zeitpunkt gefordert, um eine 
zielgerichtete ergebnisorientierte Diskussion führen zu kön- 
nen. 
Gutachten vor. Die Gutachten werden zur Offenlage gemäß Para- 
graf 3 Absatz 2 BauGB vorliegen und dann öffentlich  einsehbar 
sein. Eine weitere Beteiligung in Form einer Abendv eranstaltung 
ist normalerweise nicht vorgesehen. Eine erneute Abendveranstal- 
tung im Rahmen der Offenlage würde einen politischen Beschluss 
des zuständigen Ausschusses des Rates voraussetzen. Die Anre- 
gung wird aufgenommen. 
3 
 
Stellungnahme aus der Öffentlichkeit Nr. 3   
vom 06.12.2019 
 
Es wird ein fahrlässiger Umgang mit den Altlasten unter der 
Erde sowie die Gefährdung des Grundwassers befürchtet. 
Das Bauvorhaben riskiert durch die anzustellenden A rbei- 
ten Erschütterungen und Verwerfungen im Boden. Die ge- 
planten Gebäude, die auf engstem Raum über 200 
Wohneinheiten stapeln, werden unvorstellbar viele Tonnen 
wiegen und ungleichmäßig auf die Altlasten im Untergrund 
drücken. Daher wird bezweifelt, dass die bisherigen  Gut- 
achten angemessen simuliert haben, was die geplante Be- 
bauung für Auswirkungen auf die Öllinse haben. Es wird 
auch bezweifelt, dass die Altlasten analysiert und Wege zur 
Sanierung gesucht wurden. Mikroben können zum Beispiel 
eingebracht werden, die zumindest das Öl neutralisi eren. 
Es werden umfassende Gutachten in Bezug auf die Altlas- 
ten gefordert. 
 
 
 
Ja  
 
 
 
Die Öllinse liegt in einer Tiefe von circa 12 Meter  und wird durch 
das Bauvorhaben nicht tangiert. Die Planung sieht e inen Eingriff 
von circa 4 Meter Tiefe in den Boden vor. Zur im Pl angebiet vor- 
handene Öllinse li egen der Stadt Köln bereits Gutachten vor. Diese 
werden als Grundlage für den weiteren Umgang mit der Linse her- 
angezogen. Es erfolgt im Rahmen der weiteren Planung die Erstel- 
lung eines umfassenden Gutachtens zum Baugrund und zu den 
Altlasten (Öllinse) sowie ein Sicherungs- und Sanierungskonzept.  
4 Stellungna hme aus der Öffentlichkeit Nr. 4   
vom 06.12.2019 
 
Es wird angemerkt, dass für den im Rahmenplan Braun s- 
feld/Ehrenfeld vorgesehenen begrünten Rad- 
und Fußweg 
auf der ehemaligen Bahntrasse der HGK, eine ausrei-
chende Breite vorgesehen werden soll. Diese darf ni cht 
durch die KFZ – Zu- und Abfahrten für das Neubaugebiet 
beeinträchtigt werden. In der aktuellen Diskus sion ist die 
KFZ-Erschließung vom Maarweg ins Plangebiet vorgese - 
hen. Die Einfahrt zur Tiefgarage ist auf dem Planun gsge- 
biet anzuordnen. Der Rad- und Fußweg soll nicht durch 
 
 
 
Teilweise 
 
 
 
Die Errichtung des Fuß- und Radwegenetzes innerhalb  der Er- 
schließungsstraße entlang des Maarweges 
wird Bestandteil der 
weiteren Planung. Die Hinweise zu den geforderten M indestbrei- 
ten werden zur Kenntnis genommen. Es wird gesondert  ange- 
merkt, dass die maximal zur Verfügung stehende Brei te der Er- 
schließungsstraße circa 8,10 Meter beträgt. Zum derzeitigen Zeit- 
punkt kann jedoch noch keine Aussage zur Erschließu ngssyste- 
matik (Misch- oder Trennsystem) sowie zur Gestaltung getroffen

- 12 - 
/ 13 
 
fahrende KFZ behindert werden, da hierdurch die Att rakti- 
vität und Sicherheit gemindert wird. Diese innere KFZ-freie 
Erschließung des zentralen Rahmenplanungsgebietes 
vom Gleisdreieck bis zum Grünen Weg – Bahnhof Ehren - 
feld ist eine umweltfreundliche und klimafreundlich e Er- 
schließung. Es wird angeregt, die folgenden Mindestbreiten 
einzuhal ten: 2,50 m Gehweg und 4,00 m Radweg sowie ein 
zusätzlicher Raum für Begrünung. 
werden. Die Ausgestaltung wird im Weiteren geprüft.  Hierzu wer- 
den Aussagen im Verkehrsgutachten getroffen. Die er forderliche 
Tiefgaragen Zu- und Abfahrt wird auf dem Grundstück des Inves- 
tors verortet.  
5 Stellungnahme aus der Öffentlichkeit Nr. 5  
vom 06.12.2019 
 
Die Größe des geplanten Wohnblockes wird besorgt zu r 
Kenntnis genommen, da die Parkplatzsituation bereit s im 
Bestand sehr angespannt ist. Ein weiterer Wegfall der 
Parkplätze im Wendehammer sowie die weitere Nutzung  
durch Besucher des neuen Wohnblocks und Kita-Verkehre 
kann nicht durch die geplanten Besucherstellplätze ausge- 
glichen werden. 
 
Während innerhalb der Planung Kita-
Plätze geschaffen 
werden, konnte der Plan bezüglich des nächsten Schrittes 
(Schule) keine Aussagen treffen. Die Grundschulen an der 
Kreuzung Stolberger Straße/Maarweg, ist bereits überfüllt.  
 
Sofern keine separate Zuwegung über den Maarweg ge-
schaffen wird, wird die Verkehrsführung der Baustellenver- 
kehre über die engen und bereits belasteten Straßen  kriti- 
siert. Die Lage der Tiefgaragen-
Zufahrt gegenüber dem 
Spielplatz wird auf Grund der dort spielenden Kinde r kri- 
tisch gesehen.  
 
 
 
Nein 
 
 
 
 
 
 
 
Nein 
 
 
 
 
Teilweise 
 
 
 
Die aus dem Bauvorhaben resultierenden Stellplätze (Anwohner 
und Besucher) werden vollständig auf dem Grundstück des Inves- 
tors nachgewiesen.  
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird darüber hinaus 
ein umfangreiches Verkehrs- und Mobilitätsk onzept erarbeitet, 
welches Lösungen und Maßnahmen für die benannte Verkehrssi- 
tuation aufzeigen soll.  
 
In Bezug auf die Planung einer Schule wird auf die Stellungnahme 
der Verwaltung zu Punkt 2.1 verwiesen. 
 
 
 
Die Erschließung des Wohngebietes über den Maarweg ist Be- 
standteil der weiteren Planung. Die Zu- und -Ausfahrtsituation ent- 
lang der Alsdorfer Straße soll in einer stark eingeschränkten Form 
bestehen bleiben. Hier soll im Rahmen der weiterfüh renden Pla- 
nung lediglich eine Einfahrtsmöglichkeit für PKW s vorgehalten 
werden. Darüber hinaus soll hier die Möglichkeit gegeben sein mit 
Fahrrädern bzw. Lasträdern direkt in die Tiefgarage zu fahren.  
Zu den Baustellenverkehren siehe Stellungnahme der Verwaltung 
zu dem Punkt 2.4 
6 
 
 
6.1 
Stellungna hme aus der Öf fentlichkeit Nr. 6   
vom 06.12.2019 
 
 
 
 
Ja

- 13 - 
/ 14 
 
Es wird um Übermittlung des Protokolls der Sitzung vom 
20.11.2019 gebeten. 
Die Niederschrift der frühzeitigen Bürgerbeteiligun g wird auf der 
Internetseite der Stadt Köln einsehbar sein im Rahm en der Be- 
schlussvorlage über die Vorgaben zur Ausarbeitung d es Bebau- 
ungsplan-Entwurfs.  
6.2 Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass die Fir ma Pan- 
dion im Stadtteil nicht erwünscht ist. Der Platz in den Städ- 
ten wird knapp, der Wohnraum von Jahr zu Jahr unbezahl- 
barer, Diese Entwicklungen wird von der Firma Pandi on 
weder bekämpft, noch abgebremst. Firmen wie die Pan - 
dion sind der Grund für diese Entwicklung. Köln, Ehrenfeld 
und Braunsfeld brauchen bezahlbaren Wohnraum, der a l- 
len Menschen zur Verfügung steht. Die hier geplante n 
Wohnungen sind das Gegenteil von bezahlbar und eine  
Schandtat für die soziale Gerechtigkeit der Stadt. Die rege 
Beteiligung an der Veranstaltung hat dies nochmal u nter- 
strichen. Niemand möchte eine Bebauung verhindern, 
wenn sie sinnvoll durchdacht ist (zum Beispiel geno ssen- 
schaftlich, ökologisch). Dies ist hier nicht der Fa ll. Es soll 
gehandelt werden, bevor es zu spät ist und dieses Bauvor- 
haben eine weitere Wunde in das Veedel reißt. 
 Die Anmerkung wird zur Kenntnis genommen. 
6.3 Es wird ein weiterer Termin zur Öffentlichkeitsbete iligung 
gefordert. Dieser soll ebenfalls in Form einer Abendveran- 
staltung organisiert werden. Grund dafür ist, dass sehr viele 
Fragen rund um das Bauvorhaben zum Zeitpunkt der „früh- 
zeitigen“ Beteiligung noch nicht geklärt werden konnten. Es 
ist notwendig, eine weitere Abendveranstaltung nach  Ab- 
schluss der Planung zu organisieren, in der die Bür gerin- 
nen und Bürger gemeinsam weitere Fragen stellen können 
und Veränderungen, die Aufgrund von Anregungen ge- 
macht wurden, vorgestellt werden. 
Nein 
Eine weitere Beteiligung in Form einer Abendveranst altung ist 
normalerweise nicht vorgesehen. Eine erneute Abendv eranstal- 
tung im Rahmen der Offenlage würde einen politischen Beschluss 
des zuständigen Ausschusses des Rates voraussetzen.  Die An- 
regung wird aufgenommen. 
6.4 Der geplante Häuserkomplex ist in Richtung der Gleisharfe 
beziehungsweise des Bauwagenplatzes nicht geschlos-
sen. Auf der 430 m² großen Freifläche, welche direkt an die 
Gleisharfe beziehungsweise dem Bauwagenplatz an- 
grenzt, soll ein Kinderspielplatz entsteh 
en. Es erscheint auf 
den gezeigten Plänen so, dass die Gleisharfe als Gr ünflä- 
che/Rasenfläche/Park vorgesehen ist, dementsprechen d 
Nein Das Grundstück der Gleisharfe wird durch die P lanung nicht tan- 
giert. Das Vorhaben wird vollständig auf dem Grunds tück des In- 
vestors durchgeführt und ist das Ergebnis der im Vorfeld durchge- 
führten Mehrfachbeauftragung. Der Erhalt der Grenzm auer wird 
angestrebt und im Rahmen der weiteren Planung geprüft. Eine Be- 
einträchtigung der Gleisharfe sowie der Bewohnerinn en und Be- 
wohner der Bauwagensiedlung durch die Planung liegen nicht vor.

- 14 - 
/ 15 
 
würde der Bauwagenplatz in seiner jetzigen Daseinsf orm 
beeinträchtigt werden. Es wird daher für unangemess en 
gehalten, den Spi elplatz an dieser Stelle zu bauen, es sei 
denn die Grundstücke der PANDION und der Gleisharfe  
beziehungsweise Bauwagenplatz bleiben weiterhin dur ch 
eine Mauer von mindestens 2m Höhe getrennt. 
 
6.5 Unter dem Baugrundstück liegt eine Öllinse von erheblicher 
Größe. Es werden in Bezug auf die Öllinse ausführliche und 
unabhängige Gutachten gefordert, die von kritischen Geo- 
logen und unabhängigen Umweltorganisationen durchge - 
führt werden müssen. Es wird eine genaue Untersuchu ng 
gefordert, ob man nicht jetzt die Chance der Zugänglichkeit 
nutzen sollte, um das Öl aus dem Boden zu entfer nen. Es 
handelt sich hier um eine erhebliche Menge an Öl, a uf die 
das Gewicht der neu entstehenden Bauwerke einen Ein - 
fluss haben wird.  
Ja Die vorliegenden Altlasten, hier im Besonderen die Öllinse, sind 
bekannt. Der Stadt liegen bereits umfangreiche Gutachten zu die- 
sem Thema vor. Im Rahmen des weiteren Verfahrens werden dar- 
über hinaus umfangreiche Sicherungs- und Sanierungskonzepte 
erstellt, das der Stadt zur Prüfung vorgelegt werde n muss. Nach 
derzeitigem Kenntnisstandbirgt eine Sanierung größere Risiken für 
die Umwelt als eine Überbauung. So könnte bei einer  Sanierung 
nicht ausgeschlossen werden, dass Teile der Linse ins Grundwas- 
ser eindringen. Das eine Überbauung der Linse mögli ch ist, wird 
bereits durch die Bestandsbebauung aufgezeigt. Dies wird jedoch 
im Gutachten entsprechend der aktuellen Situation b ewertet wer- 
den. 
6.6 Das Fehlen von ökologischen Aspekten, bei der V orstel- 
lung des Vorhabens wird bemängelt. Es ist wünschens - 
wert, wenn ein solches Bauprojekt wenigstens nachha ltig 
gebaut werden würde. Dies bedeutet zum Beispiel Co2  
sparend, Dachbegrünungen, Verwendung von nachhalti-
gen Baumaterialien und Dämmungen. Die Bodenversieg-
lung durch die Tiefgaragen kann zu einem Problem für den 
Abfluss von Regenwasser werden. Da in Zukunft stärk ere 
Regenfälle zu erwarten sind, sollte dies beachtet werden.  
 
 
 
Es wird darauf 
hingewiesen, dass die Fläche ein ideales 
Ausweichgrundstück für Wagenplätze in Köln darstellt.  
Teilweise 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die benannten ökologischen Aspekte sind in Teilen b ereits in der 
Planung enthalten oder werden im Rahmen der weiteren Bearbei- 
tung berücksichtigt. Es erfolgt unter anderem die Erstellung eines 
Energiekonzeptes mit dem Ziel einer energiesparenden Bauweise. 
Die vorliegende Konzeption berücksichtigt bereits e ine Dachbe- 
grünung. Die Starkregenvorsorge wird ebenfalls berücksichtigt und 
Möglichkeiten der Entwässerung werden geprüft. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Das vorlieg ende Ver- 
fahren sieht die Schaffung eines allgemeinen Wohnge bietes vor. 
Die Suche nach geeigneten Ausweichgrundstücken für Wagen- 
plätze ist nicht Bestandteil des Bebauungsplanverfahrens.  
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
7 
 
 
7.1 
Stellungnahme aus der Öffentlichkeit Nr. 7  
vom 06.12.2019 
 
Zufahrt Baugebiet

- 15 - 
/ 16 
 
Die Zufahrt zum neuen Wohngebiet ist derzeit über d en 
Maarweg angedacht. Eine Bestätigung dieses Zufahrtw e- 
ges wurde in der Sitzung jedoch noch nicht ausgespr o- 
chen. Daher wird eine Bestätigung dieser Zufahrt gefordert.  
Ja Die Zufahrtssituation entlang des Maarweges sowie d ie hiermit 
einhergehende Erweiterung des Geltungsbereiches ist Bestandteil 
der weiteren Planung. Der Geltungsbereich wird entsprechend an- 
gepasst. 
7.2 Durchfahrtsbeschränkung Sankt-Vither Straße 
Derzeit ist eine Durchfahrt durch die Sankt-Vither Straße 
für Fahrzeuge, die mehr als 1,5 Tonnen wiegen, untersagt. 
Diese Einschränkung soll auch während und nach den 
Bauarbeiten bestehen bleiben. 
 
 
Ja 
 
Eine Änderung der bestehenden Verkehrssituationen auf den Be- 
standsstraßen ist nicht vorgesehen. Die Einschränkung wird dem- 
entsprechend beibehalten. 
7.3 Verkehrsberuhigung Sankt-Vither Straße 
Es wird nachgefragt, ob die Sankt- Vither Straße mittels 
Bremsschwellen oder Teilaufpflasterung für den Verk ehr 
beruhigt wird. 
 
Nein 
 
Die Errichtung von Bremsschwellen und/oder Teilaufp flasterung 
der Sankt Vither Straße ist nicht Gegenstand des vorliegenden Be- 
bauungsplanverfahrens. Eine Änderung der bestehende n Ver- 
kehrssituationen auf den Bestandsstraßen ist nicht vorgesehen.  
7.4 Verkehrsberuhigung Alsdorfer Straße 
Es wird gefragt, inwieweit es geplant ist, die Alsd orfer 
Straße zu einer verkehrsberuhigten Straße/Spielstraße zu 
machen? 
 
Nein 
 
Eine Änderung der bestehenden Verkehrssituationen auf den Be- 
standsstraßen ist nicht vorgese 
hen. Die Verkehrsberuhigung der 
Alsdorfer Straße ist nicht Gegenstand der Planung. 
7.5 Absenkung Alsdorfer Straße 
Es wird gefragt, inwieweit die Alsdorfer Straße im Vorfeld 
begutachtet wird, da die Straße sich bereits heute deutlich 
absenkt. 
 
Ja 
 
Für die 
Alsdorfer Straße wird im Vorfeld des Baubeginns sow ie 
nach Fertigstellung des Bauvorhabens ein Gutachten erstellt. Bei 
etwaigen Schäden an der Alsdorfer Straße, werden di e anfallen- 
den Kosten der beauftragten Firma als Verursacher zu Lasten ge- 
legt (Verursacherprinzip). 
7.6 Straßensanierung 
Es wird nachgefragt, wer für eine mögliche Straßens anie- 
rung, nachdem das Bauvorhaben abgeschlossen ist, au f- 
kommt. Es wird von einer Verschlechterung des Straß en-
Zustandes durch die Baustellenverkehre ausgegangen. 
 
Ja 
 
Es wird darauf hingewiesen, dass der Verursacher de r Schäden 
für die Instandsetzung aufkommen muss (Verursacherprinzip).  
7.7 Parksituation Alsdorfer Straße / Sankt-Vither S traße 
Es wird nachgefragt, ob die bestehenden Parkplätze erhal- 
ten bleiben oder möglicherweise neue Stellplätze geschaf- 
fen werden. 
 
Ja 
 
Die aus dem Bauvorhaben resultierenden Besucher- so wie An- 
wohnerparkplätze werden vollständig auf dem Grundstück des In- 
vestors nachgewiesen. Die bestehende Parkplatzsituation auf den

- 16 - 
/ 17 
 
umliegenden Straßen (zum Beispiel Sankt Vither Stra ße) wird 
nicht tangiert. 
7.8 Bomben 
Es wird nachgefragt, inwieweit es im Vorfeld der Bebauung 
zu Untersuchungen bezüglich Bombenfunden kommen 
wird. 
 
Ja 
 
Im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung wurde auch der 
Kampfmittelbeseitigungsdienst beteiligt und über das Vorhaben in- 
formiert. Im weiteren Verfahren wird der Kampfmittelbeseitigungs- 
dienst erneut beteiligt.  
7.9 Ölblase 
Es wird nachgefragt, wie mit der bestehenden Ölblas e in 
circa 12 Meter Tiefe umgegangen wird. 
 
Ja 
 
Die Öllinse liegt in einer Tiefe von circa 12 Meter  und wird durch 
das Bauvorhaben nicht tangiert. Die Planung sieht e inen Eingriff 
von circa 4 Meter in den Boden vor. Der Stadt liegen umfangreiche 
Gutachten zur Thematik der Öllinse vor. Diese werden als Grund- 
lage für den weiteren Umgang mit der Linse herangezogen. Es er- 
folgt im Rahmen des Verfahrens eine Untersuchung der Altlasten- 
situation und ein Sicherungs- und Sanierungskonzept.  
7.10  Neue Beteiligung der Öffentlichkeit nach Auslegung 
Es wird nachgefragt, ob eine erneute öffentliche Be teili- 
gung im Bezirksrathaus Lindenthal geplant ist. 
 
Nein 
 
Eine weitere Beteiligung in Form einer Abendveranstaltung ist nor- 
malerweise nicht vorgesehen. Eine erneute Abendvera nstaltung 
im Rahmen der Offenlage würde einen politischen Beschluss des 
zuständigen Ausschusses des Rates voraussetzen. Die Anregung 
wird aufgenommen. 
8 Stellungnahme aus der Öffentlichkeit Nr. 8  
vom 06.12.2019 
 
Im Hinblick auf das geplante, erhöhte Verkehrsaufkommen 
auf der Alsdorfer Straße und die daraus resultieren de hö- 
here Feinstaubbelastung und Lärmbelastung wird ange - 
regt, die Alsdorfer Straße insbesondere im vorderen  Be- 
reich als Einbahnstraße umz uwandeln. Es wird angeregt, 
dass die Baustellenverkehre und der später aufkommende 
Verkehr zur geplanten Kita über die neue entstehend e 
Stichstraße am Karnevalsmuseum auf den Maarweg zu- 
rückgeführt werden. Über die Sankt Vither Straße kö nnen 
die Autos die S tolberger Straße erreichen. Des Weiteren ist 
ein weiterer Anschluss auf das Kita- Gelände über den 
REWE-Parkplatz wünschenswert. Die Alsdorfer Straße ist 
 
 
 
Nein 
 
 
 
Eine Änderung der bestehenden Verkehrssituationen auf den Be- 
standsstraßen ist nicht vorgesehen. Die Sankt Vither 
Straße ist für 
Fahrzeuge über 1,5 Tonnen gesperrt, eine Umleitung ist daher 
nicht möglich. Eine Andienung der Kindertagesstätte  über den 
Maarweg ist auf Grund der Lage nicht möglich. 
Siehe weiterhin die Stellungnahmen der Verwaltung zu den Punk- 
ten 1.1. und 2.3.

- 17 - 
/ 18 
 
im Hinblick auf ihre Ausgestaltung sowie das Kopfst ein- 
pflaster für den sogenannten Begegnungsverkehr ni cht 
ausgelegt. 
 
 
 
 
 
9 
 
 
9.1 
Stellungnahme aus der Öffentlichkeit Nr. 9  
vom 06.12.2019 
 
Die Erschließung des neuen Wohngebietes für den ruhen- 
den Verkehr über eine Tiefgarage mit Zufahrt vom Ma ar- 
weg 
wird begrüßt. Es wird davon ausgegangen, dass die 
Erschließung über den Maarweg zur Offenlage berücksich- 
tigt wird. 
 
 
 
Ja 
 
 
 
Die Erschließung über den Maarweg wird im Weiteren berücksich- 
tigt. Der Geltungsbereich wird entsprechend angepasst. 
9.2 Mit dem vorliegenden Bebauungsplan kann ein sinnvol ler 
Teil des Radwegenetzes zwischen Maarweg und Stolber - 
ger Straße umgesetzt werden. Der Bebauungsplan soll  
dazu dienen, dass dieser Radweg in ganzer Länge verwirk- 
licht wird. Damit kann der Radverkehr aus Richtung Ehren- 
feld, Widdersdorf und Bickendorf wie auch aus dem Kölner 
Umland Richtung Stolberger Straße / Bezirksrathaus / Me- 
laten und Innenstadt aufgewertet werden. Der Bebauungs- 
plan soll daher diese städtische Flächen vollständig mit ein- 
beziehen und damit auch der Realisierung dieses Rad we- 
ges dienen. 
Nein Die Errichtung des kompletten Radweges ist nicht Ge genstand 
des Bebauungsplanverfahrens.  
Siehe hierzu die Stellungnahme der Verwaltung zu Punkt 1.3. 9.3 Die Idee, die vorgesehene 4- zügige Kita der Grünfläche 
„Gleisharfe“ zuzuordnen ist verständlich. Hierdurch  ent- 
steht allerdings das Problem der Anbindung und Ersc hlie- 
ßung. Es wäre besser, wenn die auf städtischer Fläche vor- 
handene Stichstraße von der Stolbe rger Straße, die bisher 
den REWE-Parkplatz und einige Gewerbegrundstücke er - 
schließt auch zur Anbindung der Kita genutzt wird. Am Kopf 
dieser Stichstraße kann dann ein Kreisverkehr mit z eit- 
weise nutzbaren Halteplätzen und ein Fußweg über di e 
Nein Siehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Punkten 1.1., 1.3 
und 2.3.

- 18 - 
/ 19 
 
Grünfläche „Gleisharfe“ zur Kita geschaffen werden. Die Fi- 
nanzierung zum Ausbau dieser Stichstraße soll zur H älfte 
dem Projektentwickler PANDION auferlegt werden. 
9.4 Es wird angemerkt, dass der ruhende Verkehr der  REWE-
Verwaltung die Elsenborner Straße, die Alsdorfer St raße 
und die Sankt-Vither Straße belastet. Die Festlegun g „An- 
liegerverkehr“ wird für diese Straßen nicht beachte t und 
auch behördlich nicht umgesetzt. Die erwähnte Stichstraße 
von der Stolberger Straße aus sollte zusätzliche Parkplätze 
(inklusive Fahrradstellplätze) für die Beschäftigte n der 
REWE vorhalten. Daher soll die Hälfte der Kosten vo n 
REWE getragen werden. 
Nein Die Anmerkung wird zur Kenntnis genommen. Die benannte Stich- 
straße von der Stolberger Straße aus ist nicht Gegenstand des Be- 
bauungsplanverfahrens. Es handelt sich um einen vorhabenbezo- 
genen Bebauungsplan. Die Schaffung von Pkw- und Fahrrad-Stell- 
plätzen für REWE ist nicht Gegenstand des vorhabenb ezogenen 
Bebauungsplanes.  
9.5 Die Gleisharfe soll als wertvolle Freiraum in d en Bebau- 
ungsplan mit einbezogen werden. 
Nein Die Gleisharfe wird durch das Vorhaben nicht tangiert. Im Rahmen 
eines VEP-Verfahrens können gemäß Paragraf 12 Absat z 4 ein- 
zelne Flächen außerhalb des Bereiches mit einbezogen werden, 
diese müssen jedoch für die Realisierung des Vorhabens notwen- 
dig sein. Dies ist hier nicht der Fall. Siehe Stellungnahme der Ver- 
waltung zu Punkt 1.3 und 1.4. 
9.6 Das vorhandene Wohnquartier an der Alsdorfer- /  Elsen- 
borner- / Sankt-Vither- / Stolberger Straße/Maarweg ist ge- 
prägt durch eine attraktive Nutzungsvielfalt von Wo hnfor- 
men mit Einfamilienhäusern in Reihenbebauung und Mehr- 
familienhäusern. Die Mischung von Wohnformen hat hi er 
auch eine lebendige Mischung der Sozialstr uktur zur Folge 
mit jungen Familien und teilweise zahlreichen Kinde rn in 
den Mehrfamilienhäusern, Neu-Kölnern, Berufseinsteigern 
und Studenten. Der Bauwagenplatz gehört zu dieser l eb- 
haften Mischung von Wohnformen und Sozialstrukturen . 
Es werde begrüßt, wen n in einem entsprechend räumlich 
erweiterten Bebauungsplan die alternative Wohnform in 
Bauwagen zusammen mit der Grünfläche gesichert werden 
könnte. 
Nein Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Es handelt sich um 
einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan. D er Bauwagenplatz 
sowie die Gleisharfe sind nicht Bestandteil des Bebauungsplanver- 
fahrens. Beide Flächen werden durch die Planung nicht tangiert. 
Siehe Stellungnahme der Verwaltung zu Punkt 1.4  
9.7 Es wird ein Entwicklungsplan für den ganzen Bau block an- 
geregt. Dieser Entwicklungsplan soll die lebendige Nut- 
zungsmischung, zu der auch Gewerbe gehört, berücksich- 
tigen. Außerdem soll die Entwicklung nördlich der Widders- 
dorfer Straße in diese Planung mit einbezogen werden. 
Nein Es handelt sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan. 
Ein übergeordneter Entwicklungsplan für das gesamte  Gebiet ist 
nicht Gegenstand des Verfahrens. 
Siehe Stellungnahme der Verwaltung zu Punkt 1.8.

- 19 - 
/ 20 
 
10  
 
 
10.1 
 
Stellungnahme aus der Öffentlichkeit Nr. 10  
vom 06.12.2019 
 
Die E 
rschließung über den Maarweg wird begrüßt, es wird 
davon ausgegangen, dass der Geltungsbereich des vorha- 
benbezogenen Bebauungsplanes – wie auf der Veranstal- 
tung besprochen – um diese Fläche erweitert wird. 
 
 
 
Ja 
 
 
 
Die Erschließung des Wohngebietes über den Maarweg ist Be- 
standteil der weiteren Planung. Der Geltungsbereich  des Bebau- 
ungsplanes wird entsprechend angepasst. 
10.2  Auf der Bürgerbeteiligung wurden zwei Varianten für  die 
8,10 Meter breite Trasse vorgestellt . Es wird gefordert, die 
Planung einer gemischten Verkehrsfläche zu verwerfe n 
und motorisierte Verkehrsteilnehmer von unmotorisie rten 
Verkehren in geeigneter Weise zu trennen, sodass wi ldes 
Parken unmöglich gemacht wird. Die Herstellung eines be- 
grünten Fuß- und Radwegenetzes auf der Bahntrassen ist 
ein wichtiger Bestandteil der vom Rat der Stadt Köl n 2005 
beschlossenen Rahmenplanung Braunsfeld/Müngers- 
dorf/Ehrenfeld. Aufgrund des zu erwartenden Parkdru cks 
sowie der Attraktivität der neuen Erschließungsstraße ist zu 
befürchten, dass eine Nutzung als Fuß- und Radweg durch 
wild parkende Autos an den Rändern unmöglich gemach t 
wird. Dies gilt insbesondere, da der Fuß- und Radweg ver- 
mutlich erst nach der Wohnbebauung hergestellt wird.  
 
Des Weiteren wird gefordert, dass die Herstellung des be- 
grünten Fuß- und Radweges auf dem angrenzenden städ- 
tischen Flurstück dem Investor zur Auflage gemacht wird –
 
mindestens in dem Bereich, der unmittelbar an das Bauvor- 
haben grenzt, idealerweise bis zum Abschluss an das vor- 
handene Straßen-Wegenetz.  
Teilweise 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Teilweise 
Die Gestaltung und Dimensionierung der Erschließung sstraße 
vom Maarweg aus wird im Rahmen des weiteren Verfahrens kon- 
kretisiert. Hierzu werden Aussagen im Verkehrsgutac hten getrof- 
fen. Ob Parkmöglichkeiten entlang der Erschließungs straße vor- 
gesehen werden, soll ebenfalls im Rahmen der weiteren Bearbei- 
tung geprüft werden. 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Herstellung des begrünten Fuß- 
und Radweges entlang der 
Erschließungsstraße vom Maarweg ist Bestandteil des vorhaben- 
bezogenen Bebauungsplans und wird im Weiteren detailliert erar- 
beitet.  
Siehe Stellungnahme der Verwaltung zu Punkt 1.3.  
10.3  Die Bewohner der Bauwagensiedlung bedürfen einen 
neuen Stellplatz nahe der bisherigen Stelle oder einen neu 
angeordneten Stellplatz am bisherigen Ort. Die jetzige Po- 
sitionierung der Bauwagen erscheint als inkompatibel zum 
geplanten Fuß- und Radweg und insbeson dere zu der 
Baustelleinrichtung für das neue Wohngebiet. Der Investor 
soll dazu verpflichtet werden, die Baustellenverkehre mög- 
lichst vollständig über die neue Planstraße abzuwickeln. 
Nein Die Bauwagensiedlung, beziehungsweise die Fläc he der Bauwa- 
gensiedlung wird durch das Vorhaben nicht tangiert.  Der Vorha- 
benträger ist dazu verpflichtet, das Bauvorhaben in klusive dem 
Abriss auf dem eigenen Grundstück durchzuführen. Da s Finden 
eines neuen Bauwagenplatzes ist nicht Teil des Beba uungsplan- 
verfahrens.  
Zu den B 
austellenverkehren siehe Stellungnahme der Verwaltung 
zu Punkt 2.4.

- 20 - 
/ 21 
 
10.4  Die östlich angrenzende Gleisharfe soll Bestandteil des Be- 
bauungsplanes und als bedeutsamer Grünbereich festg e- 
legt werden. 
Nein Die Gleisharfe wird durch das Vorhaben nicht t angier t. Im Rahmen 
eines VEP-Verfahrens können gemäß Paragraf 12 Absat z 4 ein- 
zelne Flächen außerhalb des Bereiches mit einbezoge n werden, 
diese müssen jedoch für die Realisierung des Vorhabens notwen- 
dig sein. Dies ist hier nicht der Fall. Die planungsrechtliche Siche- 
rung der Gleisharfe müsste in einem separaten Verfa hren durch 
Änderung des angrenzenden Bebauungsplanes erfolgen. 
Siehe Stellungnahme der Verwaltung zu Punkt 1.4.  
11  
 
 
11.1 
 
Stellungnahme aus der Öffentlichkeit Nr. 11  
vom 06.12.2019 
 
Der Stellungnahme liegen folgende Unterlagen bei: 
- 
Präsentation Wohngebiet Alsdorfer Straße, 
19.03.2019 
- Stellungnahme zum Entwurf Mehrfachbeauftra- 
gung Alsdorfer Straße, 26.09.2018 
  
 
 
Die Unterlagen werden zur Kenntnis genommen. 
11.2  Es besteht ein Unverständnis darüber, dass bis dato  viele 
Fragen und Anregungen von der Politik und insbesond ere 
von der Verwaltung ignoriert wurden. Darüber hinaus ist es 
bedauerlich, dass man sich mit den Bewohnern der Oster- 
insel nicht ausreichend ausein andersetzt und viele Fragen 
offen bleiben. Im Folgenden wird die Preisentwicklu ng für 
solche Gebiete als bedenklich eingestuft. Als Beispiel wird 
das Vorhaben „Alter Güterbahnhof Ehrenfeld“ benannt und 
die Kaufpreisentwicklung angeführt. 
Es wäre jetzt an der Zeit, dass sich die Stadt Ihre r Verant- 
wortung bewusst wird und solche Gebiete eigenverantwort- 
lich, ohne entsprechende Investoren, entwickelt. Ko mpe- 
tenzen bei der Stadt scheinen vorhanden zu sein. 
 Die Anmerkung wird zur Kenntnis genommen. 
11.3  Erschließung Maarweg 
Die neue Erschließung über den Maarweg muss gewähr-
leistet werden, da hierdurch der entstehende KFZ-
Verkehr 
aus dem Bestandsgebiet herausgehalten wird. Nach aktu- 
eller Planung sollen 20% der neuen Verkehre über die Als- 
dorfer Straße geführt werden. Es muss sichergestell t wer- 
den, dass jeglicher KFZ-Verkehr über die neue Ersch lie- 
ßung Maarweg abgewickelt wird. 
 
Teilweise 
 
Die Erschließung des Wohngebietes über den Maarweg ist Be- 
standteil der weiteren Planung. Die Zu- und -Ausfahrtsituation ent- 
lang der Alsdorfer 
Straße soll in einer stark eingeschränkten Form 
bestehen bleiben. Hier soll im Rahmen der weiterfüh renden Pla- 
nung lediglich eine Einfahrtsmöglichkeit für PKWs v orgehalten 
werden. Eine Abwicklung jeglicher Verkehrsarten (zu m Beispiel 
Kita-Verkehre) über de n Maarweg ist nicht zielführend. Im Rahmen

- 21 - 
/ 22 
 
Die TG-Zufahrt an der Alsdorfer Straße ist nur für Fahrräder 
freizugeben. Dies muss durch geeignete Maßnahmen si - 
chergestellt werden. 
 
des Verkehrsgutachtens soll die Verträglichkeit der  Alsdorfer 
Straße hinsichtlich der erwarteten Mehrverkehre beziehungsweise 
eventuelle Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen aufgezeigt 
werden. 
Darüber hinaus ist im Sinne einer modernen Mobilitä t von Wohn- 
quartieren im Bereich der Alsdorfer Straße eine Zu-  
und Ausfahrt 
für Fahrräder oder Lasträder geplant.  
11.4  KITA 
Am Ende der Alsdorfer Straße ist die Kita geplant, somit 
wird der Hol- und Bringverkehr sich über die gesamt e Als- 
dorfer Straße erstrecken. 
Es wird gefordert, dass die Realisierung der Kita-E rschlie- 
ßung über die östlich gelegene Stolberger Straße ge führt 
wird. 
 
Nein 
 
Siehe Stellungnahme der Verwaltung zu Punkt 2.3 
11.5  Verkehr 
Bislang wurde allein der PKW-Verkehr der neuen Anwo h- 
ner abgeschätzt. Neben diesem sind jedoch auch weit ere 
Verkehrsarten zu erwarten. Da die Erschließung über  den 
Maarweg nur für den PKW-Verkehr der Bewohner zur Ent- 
lastung des Bestands beiträgt, werden off ensichtlich alle 
weiteren Verkehrsarten zum Mehrverkehr in den Bestands- 
straßen beitragen. Es ist zu beachten, dass die San kt-
Vither Straße auf 1,5 Tonnen beschränkt ist und die Elsen- 
borner Straße nur für Anlieger freigegeben ist. Bei de Ein- 
schränkungen werd en derzeit regelmäßig missachtet. Auf 
dieser Grundlage ist zu erwarten, dass der Mehrverkehr zu 
weiteren Verstoßen führt. Daher wird eine umfassende Be- 
trachtung aller Verkehrsarten gefordert. 
 
Es werden geeignete Maßnahmen zur weiteren Sicherstel- 
lung der Einschränkungen der Sankt-Vither-
Straße und der 
Elsenborner Straße gefordert.  
 
 
 
 
Ja 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Nein 
 
 
 
 
 
Ja 
 
 
Im Rahmen der weiteren Planung werden das Verkehrs- 
sowie das 
Mobilitätskonzept mit dem entsprechenden Fachamt de r Stadt 
Köln konkretisiert. Innerhalb des Verkehrsgutachtens werden alle 
zu erwartenden Verkehrsarten berücksichtigt. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Sankt-Vither- und Elsenborner Straße werden dur ch die Pla- 
nung nicht tangiert. Sie sind nicht Bestandteil des Bebauungsplan- 
verfahrens. Die Einhaltung der Einschränkungen muss ordnungs- 
behördlich kontrolliert werden und ist nicht Bebauu ngsplan rele- 
vant.  
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und im Verkehrsgutach- 
ten thematisiert.

- 22 - 
/ 23 
 
Das zu erarbeitende Verkehrsgutachten soll berücksi chti- 
gen, dass die Lieferverkehr (Paketzustellung) nach dem 
„chaotischen Lagerprinzip“ geplant werden. 
 
Die Sicherung des öffentlichen Spielplatzes direkt gegen- 
über der zentralen Adresse der neuen Wohnbebauung i st 
zwingend erforderlich. 
 
 
Teilweise 
 
 
Der öffentliche Spielplatz wird durch das Neubauvor haben nicht 
tangiert und bleibt erhalten. Er ist im Bebauungsplan Nr. 63459/04 
planungsrechtlich gesichert. Der bestehende Spielpl atz ist mit ei- 
nem einfachen Metallzaun eingezäunt und die Zugänge mit Drän- 
gelgitter versehen. Mit dem Fachamt wird abgestimmt, ob weitere 
Maßnahmen erforderlich sind. Sofern notwendig, werden Maßnah- 
men aufgezeigt, die Konflikte zwischen der neuen Ad resse und 
dem öffentlichen Spielplatz vermeiden sollen. 
11.6  Stellplätze/Parkplätze  
Der ruhende Verkehr der neuen Wohnbebauung darf aus  
der aktuellen Parkplatzsituation im Bestand keinen Ver- 
drängungswettbewerb machen. Derzeit gibt es schon eine 
Verdrängung zwischen Bewohnern im Bestand und den 
Mitarbeitern in den umliegenden Gewerbeeinhei ten. Ein 
Stellplatzschlüssel von 0,8 unterhalb der von der Stadt Köln 
und Land NRW selbst festgelegten und kommunizierten  
Richtgröße von 1,0 Stellplätzen je Wohneinheit sche int 
hierbei nicht verhältnismäßig.  
Es wird ein mindestens ähnlich hoher Stellplatz 
schlüssel 
wie in den umliegenden Neubaugebieten wie zum Beispiel 
den Pauli-Höfen (1,4) gefordert. Hierzu ist die beigefügte 
Präsentation vom 19.03.2019 zu beachten. Sofern man  
nicht weitere unterirdische Stellplätze aufgrund der Öllinse 
schaffen möchte, so muss ausreichender adäquater ob er- 
irdischer Ersatz geschaffen werden. 
 
Nein 
 
Es wird auf die Stellungnahme der Verwaltung zu Pun kt 1.2 ver- 
wiesen. 
 
 
11.7  Abriss- und Bauphase 
Im Rahmen der Abriss- und Bauphase ist eine Beeinträch- 
tigung der im Bestand ansässigen Bewohner zu vermei - 
den. Abriss- und Bauverkehre sollen nicht über die Be- 
standsstraßen geführt werden. Optionen sind über di e 
neue Erschließung Maarweg oder über die im Ra hmenplan 
verzeichnete Erschließung über die Stolberger Straß e ge- 
geben. 
 
 
Nein 
 
 
 
 
 
 
 
Ja 
 
Siehe Stellungnahme der Verwaltung zu Punkt 2.4.

- 23 - 
/ 24 
 
Es wird angemerkt, dass Straßenbaubeiträge für die An- 
wohner im Bestand nicht erhoben werden sollen. 
 
 
 
Der 
Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Straßenbaubeitr äge 
sind nicht Bestandteil des Bebauungsplanverfahrens. Es wird da- 
rauf hingewiesen, dass durch die Planung keine Kosten für die An- 
wohner der Bestandsstraßen entstehen. 
 
11.8  Es wird angeregt, den „Planentwurf zur öffentlichen Ausle- 
gung“ in einer Abendveranstaltung mit anschließender Dis- 
kussion vorzustellen.  
Nein Eine weitere Beteiligung in Form einer Abendve ranstaltung ist nor- 
malerweise nicht vorgesehen. Eine erneute Abendvera nstaltung 
im Rahmen der Offenlage würde einen politischen Bes chluss vo- 
raussetzen. Die Anregung wird aufgenommen. 
12  
 
 
12.1 
 
Stellungnahme aus der Öffentlichkeit Nr. 1 2 vom 
06.12.2019 
 
Alternative Erschließung 
Die vorgestellte Erschließung über den Maarweg wird  be- 
grüßt, da damit eine Möglichkeit geschaffen wird, d en neu 
entstehenden KFZ-Verkehr zu großen Teilen aus dem Be- 
standswohngebiet heraus zu halten. Allerdings solle n 20 
Prozent des neuen Verkehrs über die Alsdorfer Straße ge- 
führt werden. 
Es wird gefordert, dass durch geeignete Maßnahmen s i- 
chergestellt wird, dass die Aufteilung 80/20 auch im realen 
Betrieb gewährleistet wird. Es werde begrüßt, wenn die 
TG-Zufahrt an der Alsdorfer Straße nur für den eing ehen- 
den PKW-Verkehr geöffnet werde. Hiermit kann gewähr - 
leistet werden, dass der ausgehende PKW- Verkehr nur 
über den Maarweg fließt. Für ausfahrenden Fahrradve r- 
kehr kann eine geeignete Möglichkeit gefunden werde n, 
die aber nicht durch PKW missbraucht werden darf. 
 
 
 
 
Ja  
 
 
 
 
Die Zu- und -Ausfahrtsituation e 
ntlang der Alsdorfer Straße soll in 
einer stark eingeschränkten Form bestehen bleiben. Hier soll im 
Rahmen der weiterführenden Planung lediglich eine Einfahrtsmög- 
lichkeit für PKWs vorgehalten werden. Darüber hinaus ist im Sinne 
einer modernen Mobilität von Wohnquartieren in diesem Bereich 
eine Zu- und Ausfahrt für unter anderem Fahrräder oder Lasträder 
geplant. 
12.2  Für die Erschließung über den Maarweg sind aktuell die 
Varianten „Mischgenutzte Straße“ und „PKW/Fuß-/Radweg 
getrennt“ in Diskussion. Der aktuelle Planungsstand  zum 
durchgehenden Fuß-/Radweg ist nicht bekannt. Es wird je- 
doch eine Mischnutzung für die Erschließung begrüßt , so- 
lange diese durchgängig entwickelt wird. Eine spätere Um- 
setzung des geplanten Fuß-/Radweges auf eine getrennte 
Variante, falls diese für die Gesamtsituation dann bevor- 
zugt wird, kann im späteren erfolgen. Es wird gefor dert, 
Teilweise Die Gestaltung und Dimensionierung der Verkehrsfläche inklusive 
des Fuß- und Radweges wird im Rahmen des weiteren Verfahrens 
konkretisiert. Hierzu werden auch Aussagen im Verke hrsgutach- 
ten getroffen. Zum derzeitigen Zeitpunkt kann jedoc h noch keine 
Aussage zur Erschließungssystematik (Misch- oder Trennsystem) 
gegeben werden.

- 24 - 
/ 25 
 
dass die Erschließung über den Maarweg, als mischge - 
nutzte Straße solange der geplante durchgehende Fuß -
/Radweg noch nicht umgesetzt wird, realisiert wird. 
12.3  Die Kita ist am Ende der Alsdorfer Straße geplant, somit 
wird der Hol-/Bringverkehr sich über die gesamte Alsdorfer 
Straße erstrecken. Es wird angemerkt, dass die Anbindung 
zur Stolberger Straße, über das derzeitige REWE-Gelände 
für eine Anbindung der Kita die beste Variante ist.  Diese 
Variante ist zurzeit nicht umsetzbar, soll aber für  eine zu- 
künftige Erschließung ermöglicht beziehungsweise ge si- 
chert werden. 
Es wird eine frühzeitige Sicherung einer Erschließu ng zur 
Stolberger Straße durch die Stadt Köln angeregt. 
Es ist davon auszugehen, dass sich das ganze Gebiet um 
 
diese einzelne Wohnungsbaumaßnahme in nächster Zeit  
weiter entwickeln und verändern wird.  
 
Es wird kritisiert, dass keine Alternativen für ein e fortge- 
führte Rahmenplanung aufgezeigt wurden. Daher wird die 
Aktualisierung der Rahmenplanung gefordert. 
 
 
Teilweise 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Teilweise 
Siehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Punkten 1.1 und 
2.3.  
Die Anregung zur Sicherung der Erschließung über die Stolberger 
Straße wird aufgenommen.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Aktualisierung der Rahmenplanung ist nicht Best andteil des 
vorliegenden Bebauungsplanverfahrens und kann daher hier nicht 
behandelt werden. Es wird auf den Ratsbeschluss vom 06.02.2020 
verwiesen, der die Verwaltung beauftragt, eine Überarbeitung der 
Rahmenplanung für den gesamten Bereich einzuleiten.  
12.4  Verkehr 
Es wird eine umfassende Betrachtung aller Verkehrsa rten 
gefordert. Da bisher nur der PKW- Verkehr betrachtet 
wurde. Neben diesen sind weitere Verkehrsarten zu erwar- 
ten, mit Anteilen am fließen den und ruhenden Verkehr: Kita 
Hol-/Bringverkehr, Kita Angestellte, Besucher, Lief er- 
dienste, Müllabfuhr, Feuerwehr und Rettungsdienste so wie 
ggfls. Carsharing-Verkehre. 
 
Ja 
 
Im Rahmen der weiteren Planung werden das Verkehrs- 
sowie das 
Mobilitätskonzept mit dem entsprechenden Fachamt de r Stadt 
Köln konkretisiert. Innerhalb des Verkehrsgutachtens werden alle 
zu erwartenden Verkehrsarten berücksichtigt. 
 
12.5  Da die Erschließung über den Maarweg nur für den PK W-
Verkehr der Bewohner zur Entlastung des Bestands be i- 
trägt, werden offensichtlich alle weiteren Verkehrs arten 
zum Mehrverkehr in den Bestandsstraßen beitragen. E s 
wird gefordert, dass sich der dargelegte Verkehrsanteil von  
20 Prozent auf alle Verkehrsarten bezieht. 
Teilweise In der aktuellen Betrachtung werden 80 Prozent der Verkehre über 
den Maarweg abgehandelt. Dies ist auch Vorgabe des zuständi- 
gen Fachamtes der Stadt Köln. Innerhalb des Verkehrsgutachtens 
werden alle zu erwartenden Verkehrsarten berücksichtigt.

- 25 - 
/ 26 
 
12.6  Es ist zu beachten, dass die Sankt- Vither Straße auf 1,5 
Tonnen beschränkt ist und die Elsenborner Straße nu r für 
Anlieger freigegeben ist. Beide Beschränkungen werd en 
bereits missachtet. Es ist daher zu erwa rten, dass der 
Mehrverkehr zu weiteren Verstößen führt. Es muss da her 
dafür gesorgt werden, dass die Einschränkungen für Sankt- 
Vither Straße und Elsenborner Straße eingehalten werden. 
Geeignete Maßnahmen sind zu realisieren, so dass Pr ob- 
leme aufgrund Zuwiderhandlungen nicht den Bestandsbe- 
wohnern überlassen werden. 
Ja Die bestehende Verkehrssituation der Bestandsstr aßen wird bei- 
behalten. Die Einhaltung der Beschränkungen muss ordnungsbe- 
hördlich überprüft werden und ist nicht Teil des Be bauungsplan- 
verfahrens.  
12.7  Es wird die Zunahme von Lieferverkehren insbesonder e 
von Paketdiensten befürchtet. Hinzu kommen Einzelzustel- 
lungen durch Kurier- und Expressdienste. Es wird al lge- 
mein von einer weiteren Zunahme von jeglichen Verkehrs- 
arten ausgegangen. Es wird eine genauere und ausfüh rli- 
chere Betrachtung des Lieferverkehrs angeregt. Darü ber 
hinaus, erscheint die Erschließung für Paket-Liefer ver- 
kehre über die Alsdorfer Straße nicht optimal. Es i st zu 
überlegen, ob ein anderer Übergabepunkt geeigneter wäre. 
Es wird eine Sammelstation, die über den Maarweg er - 
reichbar ist, angeregt. 
Ja Im Rahmen der weiteren Planung werden das Verkeh rs- sowie das 
Mobilitätskonzept mit dem entsprechenden Fachamt de r Stadt 
Köln konkretisiert. Innerhalb des Verkehrsgutachtens werden alle 
zu erwartenden Verkehrsarten berücksichtigt. 
Es wird angemerkt, dass Sammelstationen in der Rege l nicht für 
einzelne Bauvorhaben errichtet werden, sondern für ein bestimm- 
tes Einzugsgebiet. 
12.8  Bei der zunehmenden Verkehrsentwicklung in der Alsd or- 
fer Straße ist zu b edenken, dass dies an dem zentralen 
Punkt im Wohngebiet stattfinden wird (öffentlicher Spiel- 
platz). Dieser stellt den einzigen begrünten öffent lichen 
Raum im Wohngebiet dar und wird von Kindern aller Alters- 
gruppen besucht. Es wird befürchtet, dass das neue Wohn- 
gebiet, mit allen oben beschriebenen weiteren Verkehrsar- 
ten, einen Gefahrenpunkt aus dem öffentlichen Spiel platz 
macht. Daher werden zwingend Maßnahmen zur Siche- 
rung des Spielplatzes direkt gegenüber der zentrale n Ad- 
resse der neuen Wohnbebauung geford 
ert. Dieser soll 
durch gestalterische Maßnahmen als zentraler Punkt des 
öffentlichen Raumes aufgewertet werden.  
Teilweise Die Zu- und - Ausfahrtsituation entlang der Alsdorfer Straße soll in 
einer stark eingeschränkten Form bestehen bleiben. Hier soll im 
Rahmen der weiterführenden Planung lediglich eine Einfahrtsmög- 
lichkeit für PKWs vorgehalten werden. Darüber hinaus ist im Sinne 
einer modernen Mobilität von Wohnquartieren in dies em Bereich 
eine Zu- und Ausfahrt für Fahrräder und Lasträder geplant.  
 
Der öffentliche Spielplatz wird durch das Neubauvor haben nicht 
tangiert und bleibt erhalten. Der bestehende Spielp latz ist mit ei- 
nem einfachen Metallzaun eingezäunt und die Zugänge mit Drän- 
gelgitter versehen. Mit dem Fachamt wird abgestimmt, ob weitere 
Maßnahmen erforderlich sind. Sofern notwendig, werden Maßnah- 
men aufgezeigt, die Konflikte zwischen der neuen Ad resse und 
dem öffentlichen Spielplatz vermeiden sollen.

- 26 - 
/ 27 
 
12.9  Das Carsharing-Modell wird kritisch gesehen, sofern den 
Fahrzeugen die Möglichkeit gegeben wird, über die Alsdor- 
fer Straße die Tiefgarage zu erreichen. Es wären de ment- 
sprechend weitere Stellplätze zu planen.  
Nein Es wird angemerkt, dass das benannte Carsharin g-Angebot im 
Rahmen des Mobilitätskonzeptes untersucht wird. Es wird darauf 
hingewiesen, dass bei der Einrichtung eines Carshar ing-Modells 
die erforderlichen Stellplätze hierfür in der Tiefgarage vorgehalten 
werden. 
12. 
10 
Es wird gefordert, dass die Planung als integrative s Kon- 
zept verfolgt wird, indem auch die Anliegen der bes tehen- 
den Bewohner berücksichtigt werden. 
Ja Im Rahmen der weiteren Planung werden das Verkeh rs- 
sowie das 
Mobilitätskonzept mit dem entsprechenden Fachamt de r Stadt 
Köln konkretisiert. 
Im Rahmen der weiteren Planung werden auch die Einf lüsse auf 
das Bestandsviertel begutachtet. 
 
12. 
11 
Stellplätze und Freiflächen 
Es ist zu befürchten, dass der neuentstehende ruhen de 
Verkehr die bestehende Parkplatzsituation weiter ve r- 
schlechtert. Ein Stellplatzschlüssel von 0,8 unterh alb der 
von der Stadt Köln und La nd NRW selbst festgelegten und 
kommunizierten Richtgröße von 1,0 Stellplätzen je 
Wohneinheit scheint hierbei nicht verhältnismäßig. Es wird 
eine integrative und ausgewogene Planung, die sowohl die 
neue Wohnbebauung als auch den Bestand berücksichtigt, 
angeregt. 
 
Nein 
 
In Bezug auf den Stellplatzschlüssel wird auf die S tellungnahme 
der Verwaltung zu Punkt 1.2 verwiesen.  
Im Rahmen der weiteren Planung werden das Verkehrs- 
sowie das 
Mobilitätskonzept mit dem entsprechenden Fachamt de r Stadt 
Köln konkretisiert . Im Rahmen der weiteren Planung werden auch 
die Einflüsse auf das Bestandsviertel begutachtet. 
 
12. 
12 
Es wird nachgefragt, inwieweit der ruhende Verkehr aller 
Verkehrsarten, die durch das neue Wohngebiet entstehen, 
auch durch das neue Wohngebiet von sich heraus bewä l- 
tigt werden können. Es wird um eine umfassende Klär ung 
gebeten. Der Stellplatzschlüssel von 0,8 wird kritisch gese- 
hen. Es wird auf die allgemeinen Richtlinien von Nordrhein-
Westfalen verwiesen. 
Abweichungen von der allgemeinen Richtlinie ( 
NRW)sind 
bei einer guten ÖPNV- Anbindung im Plangebiet möglich. 
Für Köln ist die Güte der ÖPNV-Anbindung definiert. Wen- 
det man diese Definition an – dieses Verfahren ist auch in 
anderen aktuellen Verkehrsgutachten zu finden – so 
kommt man zu dem Ergebnis, dass keine gute ÖPNV-An-
bindung für das neue Wohngebiet existiert und der reguläre 
Stellplatzschlüssel 1,0 anzuwenden ist. Es wird die Einhal- 
tung des Stellplatzschlüssels von mindestens 1,0 gefordert.  
Teilweise Der Vorhabenträger ist dazu verpflichtet,  alle aus dem Bauvorha- 
ben resultierenden notwendigen Stellplätze auf sein em Grund- 
stück nachzuweisen. 
Siehe hierzu die Stellungnahme der Verwaltung zu Punkt 1.2.

- 27 - 
/ 28 
 
12. 
13 
Verdichtung, Grün und Umwelt 
Mit der neuen Wohnbebauung wird die weitere Verdichtung 
der innenstadtnahen Gebiete vorangetrieben. Prinzipiell ist 
hiergegen nichts einzuwenden, wenn durch Umwidmung 
von Gewerbeflächen und Nutzungen von Brachen neuer 
Wohnraum geschaffen wird, dies sei eine Anforderung der 
aktuellen Umstände. 
Es wird angemerkt, das 
s das Plangebiet Alsdorfer Straße 
eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,0 im Bestand h at, 
während in der Abendveranstaltung mitgeteilt wurde, dass 
die geplante GFZ bei 1,5 für die Wohnbebauung liegt. Hier- 
bei überragen die neuen Gebäude die Bestehenden signi- 
fikant. Diese Verdichtung ist größer wie bei andere n Bau- 
projekten in Braunsfeld. Es wird um Erläuterung diese Dis- 
krepanz gebeten. Es wird kritisiert, dass planerisc he Vor- 
gaben zur Entwicklung des Gebietes fehlen. Der exis tie- 
rende Rahmenplan würde nicht beachtet werden ohne A l- 
ternativen aufzuzeigen. 
 
Nein 
 
Es wird angemerkt, dass sich die Rahmenbedingungen im Ver- 
gleich zu 2004 verändert haben. 
Siehe Stellungnahmen der Verwaltung zu den Punkten 1.4. und 
1.8.  
 
12. 
14 
Es wird gefordert, dass sich das Bauvorhaben an ein  ver- 
ändertes Klima anpasst. 
Mit der Entscheidung der Stadt Köln für den „Kliman ot- 
stand“ im Juli 2019 sind auch Klima-Aspekte bei der  Ent- 
scheidungsfindung mit zu berücksichtigen. Um diesen As- 
pekt weiter zu verfolgen, liegt bereits ein Antr 
ag bei dem 
Ausschuss für Anregungen und Beschwerden vor. Es liegt 
nahe bekannte Maßnahmen, zum Beispiel gegen Hitzeent- 
wicklung und Starkregenereignisse, bereits bei der neuen 
Wohnbebauung anzuwenden. Die in der Abendveranstal-
tung benannten Maßnahmen der Dach- bzw. Fassadenbe-
grünung waren auf den Visualisierungen der Architek ten 
nicht zu erkennen. Daher wird angeregt, die bereits  be- 
kannten Maßnahmen zur Anpassung und Bewältigung der 
Klimaänderung im neuen Wohngebiet anzuwenden.  
Ja Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Im we iteren Ver- 
fahren werden Maßnahmen zur Anpassung und Bewältigu ng der 
Klimaänderung im neuen Wohngebiet berücksichtigt. H ierzu zäh- 
len auch die vom Einwender beziehungsweise der Einw enderin 
benannten Starkregenereignisse sowie die Planung vo n Dachbe- 
grünungen. Darüber hinaus erfolgt die Erstellung ei nes Energie- 
konzeptes mit dem Ziel einer energiesparenden Bauweise.  
12. 
15 
Abriss- und Bauphase 
Es wird gefordert, dass Abriss- und Bauverkehre nur in 
Ausnahmefällen über die Bestandsstraßen ge führt werden. 
 
Teilweise 
 
Siehe Stellungnahme der Verwaltung zu Punkt 2.4.

- 28 - 
/ 29 
 
Hierfür ist für diese Zeit eine geeignete Erschließung zu er- 
möglichen. 
12. 
16 
Es wird erwartet, dass in einer späteren Bauphase, keine 
schweren Baufahrzeuge mehr verwendet werden, aber 
Handwerker in Kleintransportern die Baustelle rege fre- 
quentierten. Daher wird gefordert, dass die Bestand sstra- 
ßen möglichst von Handwerkerverkehren f reizuhalten ist. 
Darüber hinaus wird gefordert, dass genügend Parkra um 
und Rangierflächen für Baufahrzeuge und Handwerker-
fahrzeuge vorgehalten werden.  
Teilweise Die verkehrliche Erschließung für die ben annten Handwerkerver- 
kehre kann im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ni cht pla- 
nungsrechtlich gesichert werden.  
Von Seiten des Vorhabenträgers wurden jedoch schon Möglich- 
keiten geprüft, die Beeinträchtigung der ansässigen  Bewohner 
durch Baustellenverkehre zu minimieren. 
 
 
 
12. 
17 
Weiteres 
Das Format der Bürgerbeteiligung, wie es am 20.11.2019 
durchgeführt worden ist, wird für sehr geeignet gehalten. In 
dieser Veranstaltung konnten allerdings noch nicht alle 
Themenfelder dargestellt werden. Es wird angeregt, dass 
die eingegangenen Stellungnahmen bei der weiteren P la- 
nung berücksichtigt werden. Es wird begrüßt, wenn die for- 
male Offenlegung nicht anonym erfolgen könnte, sond ern 
in einem vergleichbaren Format wie am 20.11.2019, in de- 
nen den Bürgern die Planungsgrundlage erklärt wird.  Da- 
her wird gefordert, dass die öffentliche Auslegung in einer 
ähnlichen Form wie die Abendveranstaltung am 
20.11.2019 vorgestellt wird. 
 
Teilweise 
 
Eine weitere Beteiligung in Form einer Abendveranstaltung ist nor- 
malerweise nicht vorgesehen. Eine erneute Abendvera nstaltung 
im Rahmen der Offenlage würde einen Beschluss des zuständigen 
Ausschuss des Rates voraussetzen. Die Anregung wird  aufge- 
nommen. 
13  
 
 
13.1 
 
Stellungnahme aus der Öffentlichkeit Nr. 13  
vom 06.12.2019 
 
Geplant werden überwiegend 5- und 6- geschossige Ge - 
bäude, in der vorgestellten Planung angegeben mit 1 5,75 
m und 19,50 m. Diese Gebäude überragen deutlich die Be- 
standsbebauung und werden die Wohnqualität im Quartier 
durch ihre Größe, das erhöhte Verkehrsau fkommen mit 
hiermit zu erwartender erhöhter Schadstoff- und Feinstaub- 
belastung negativ beeinflussen. Es wird daher empfo hlen, 
eine maximale 4+1 oder 5 geschossige Bauweise, wie dies 
beispielsweise auch im Park Linné erfolgte, vorzuse hen. 
Die Wohnraumverdic htung soll moderat erfolgen und nicht 
 
 
 
Teilweise 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Es besteht ein akuter Bedarf an Wohnraum in Köln. Die Dichte und 
Höhe des hier vorliegenden Planvorhabens ist städte baulich ver- 
träglich und auch in Bezug auf den angrenzenden Bestand vertret- 
bar. Eine Reduzierung der baulichen Höhe wird daher für nicht er- 
forderlich erachtet.  
Siehe Stellungnahme der Verwaltung zu Punkt 1.4.

- 29 - 
/ 30 
 
nur ökonomisch, sondern auch ökologische Aspekte be - 
trachten. 
 
In diesem Zusammenhang ist die Planung von insgesam t 
187 Parkplätzen für die gesamte Neubebauung inklusi ve 
Besucher- und Kita Parkplätze als deutlich zu niedrig anzu- 
sehen. Bereits jetzt führt der Parkplatz- Suchverkehr der 
REWE Mitarbeiter werktags zu einer enormen Verkehrsbe- 
lastung. 
Die Verkehrserhebung von etwa 850 Kfz-
Fahrten pro 
Werktag muss in Frage gestellt werden. Eine eigene Zäh- 
lung in der Elsenborner Straße (Anlieger Straße, mi tt- 
wochs, 5 bis 12 Uhr) kommt auf ein Verkehrsaufkomme n 
von knapp 500 Fahrzeugen in nur 7 Stunden. Es stellt sich 
darüber hinaus die Frage, warum in der Stolberger Straße 
keine Parkraumbewirtschaftung von Seiten der Stadt Köln 
erf olgt. Auch hierdurch würde bei gleichzeitiger Abgab e 
von Parkberechtigungen für Anwohner die Parkplatzpr ob- 
lematik entschärft und vor allem auch der Parkplatz-Such- 
verkehr eingedämmt. 
 
 
 
Nein 
 
 
 
Die von der Einwenderin beziehungsweise dem Einwend er be- 
nannte Erhöhung des Verkehrsaufkommens wird im Rahmen des 
weiteren Verfahrens gutachterlich untersucht. Hieraus lassen sich 
die Auswirkungen auf eine mögliche Erhöhung der Schadstoff- und 
Feinstaubbelastung abschätzen. Ggf. sind weitere Gutachten zum 
Thema Luftschadstoffbelastung erforderlich. Eventue ll erforderli- 
che Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen können im 
Rahmen der weiteren Planung vorgesehen werden. 
Siehe Stellungnahme der Verwaltung zu Punkt 1.2. 
 
Im Rahmen der weiteren Planung werden auch die Einf lüsse auf 
das Bestandsviertel begutachtet. Es wird darauf hin gewiesen, 
dass sich die genannten 850 Kfz-Fahrten am Tag nicht auf die Ver- 
kehrsbelastung im Bestand beziehen, sondern es sich   um die 
prognostizierten neuen zusätzlichen Kfz- Fahrten am Tag durch 
das Neubauvorhaben handelt. Hierbei sind bereits 10 0 Kfz-Fahr- 
ten für die Nutzung der Kindertagesstätte enthalten. 
Eine Parkraumbewirtschaftung der Stolberger Straße ist nicht Ge- 
genstand des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens. Die Park- 
raumbewirtschaftung muss von der jeweiligen Bezirk svertretung 
beschlossen werden. 
13.2  Auch wenn eine Zufahrt nun über den Maarweg vorgese - 
hen ist, erscheint in der Projektbeschreibung immer  noch 
eine Tiefgaragenzufahrt von der Alsdorfer Straße her.  
Diese Tiefgaragenzufahrt muss zumindest für KFZ wegfal- 
len, weil hierdurch die Verkehrsbelastung, Lärm- und 
Schadstoffbelastung im besteh enden Wohngebiet deutlich 
zunehmen wird und insbesondere die Sicherheit der Kinder 
massiv gefährdet ist. Es ist ein Trugschluss anzune hmen, 
dass der motorisierte Verkehr zur Stolberger Straße die Zu-
/ Abfahrt Maarweg nutzt. Insofern ist auch die Annahme ei- 
ner Verkehrsaufteilung Maarweg 80% und Alsdorfer Straße 
20% rein fiktiv. 
Teilweise Die Erschließung des Wohngebietes über de n Maarweg ist Be- 
standteil der weiteren Planung. Der Geltungsbereich  des Bebau- 
ungsplanes wird entsprechend angepasst. Die Zu- und -Ausfahrt- 
situation entlang der Alsdorfer Straße soll in eine r stark einge- 
schränkten Form bestehen bleiben. Hier soll im Rahm en der wei- 
terführenden Planung lediglich eine Einfahrtsmöglichkeit für PKWs 
vorgehalten werden. Hierdurch wird auch sichergeste llt, das s der 
motorisierte Verkehr zur Stolberger Straße die Zu- /Abfahrt am 
Maarweg nutzt.

- 30 - 
/ 31 
 
13.3  Der Bebauungsplan sieht eine vierzügige Kita vor, d ie so- 
mit von circa 100 Kindern besucht werden wird, hinz u 
kommt das nötige Personal. Bereits jetzt ist diese Straße 
durch parkende Autos so eng, dass der in Anbetracht  der 
Größe zu erwartende, erhebliche Kita Verkehr zu einer Ver- 
kehrsüberlastung der Zu- und Abfahrtswege führen wird. 
Resultierend hieraus ist mit chaotischen Verkehrsve rhält- 
nissen zu rechnen, die wiederum die Sicherheit der Anwoh- 
ner und insbesondere der zahlreichen Kinder gefährd en. 
Insofern soll die geplante Kita- Zufahrt über die Alsdorfer 
Straße unbedingt überdacht werden. 
 
Der Vorschlag hier besteht in einer Zufahrt mit Par kmög- 
lichkeit über den REWE Parkplatz mit einigen Kurzze it-
Parkplätzen in Nähe der Kita. Eine solche ist von der Pan- 
dion als mögliche Baustellenzufahrt bereits angedacht. 
Teilweise Die Anbindung beziehungsweise Erschließun g der Kindertages- 
stätte wird im Rahmen der weiteren Planung geprüft. 
Im Rahmen der weiteren Planung werden das Verkehrs- 
sowie das 
Mobilitätskonzept mit de m entsprechenden Fachamt der Stadt 
Köln konkretisiert. Eventuell notwendige Vermeidung s- und/oder 
Minderungsmaßnahmen in Bezug auf das Verkehrsaufkom men 
werden im Rahmen der weiteren Planung berücksichtigt. 
 
Siehe weiterhin Stellungnahmen der Verwaltung zu 
den Punkten 
1.1 und 2.3.  
13.4  Die Anzahl von Neuanmeldungen in der Europaschule 
GSG Geilenkircher Straße steigt insbesondere auch durch 
den Zuzug junger Familien in die in den letzten Jahren ent- 
standenen Neubaugebiete stark an. Bereits für das k om- 
mende Schuljahr 2020/21 sind die Kapazitäten zumind est 
am oberen Limit. Es fehlen nun wahrscheinlich die Kapazi- 
täten zur Aufnahme bilingualer Familien aus anderen  
Stadtteilen. Hierdurch droht der bilinguale Zweig (deutsch-
französisch) und damit der Status als Europaschule verlo- 
ren zu gehen, da die im Einzugsgebiet wohnenden Kin der 
bevorzugt aufgenommen werden müssen. 
Für eine adäquate Schulbildung und im aufgezeigten Fall 
zur Sicherung der Europaschule müssen deshalb auch 
ausreichend Kapazitäten in wohnortnahen Grundschule n 
zur Verfügung gestellt werden. Der Bebauungsplan so llte 
diesen Aspekt also auch berücksichtigen. 
Nein Siehe Stellungnahme der Verwaltung zu Punkt 2. 1. 
 
13.5  Es wird darauf hingewiesen, dass die reine Wohnraumver- 
dichtung ohne gleichzeitige Förderung sozio-kultureller As- 
pekte zu Spannungen innerhalb der Gesellschaft führt. Ein 
Aspekt, der wied erholt von den Bewohnern der Osterinsel 
Nein Der nördlich angrenzende Bauwagenplatz wird vo n der vorliegen- 
den Planung nicht tangiert. Maßnahmen zum Schutz de r angren- 
zenden Bauwagensiedlung sind daher nicht erforderlich.

- 31 - 
 
 
angebracht, von vielen eher belächelt wurde, letztlich aber 
durchaus eine Relevanz in der Gesellschaft findet. 
14  Stellungnahme aus der Öffentlichkeit Nr. 14  
vom 12.12.2019 
 
Es wird angemerkt, dass ein generelles Einverständnis zur 
Schaffung von neuem Wohnraum in Köln und insbeson- 
dere bei dem vorliegenden Plangebiet, vorhanden ist . Al- 
lerdings ist es im benannten Fall unverständlich, warum der 
öffentliche Raum zu Gunsten des Bauträgers genutzt wer- 
den darf und es somit zu einer (Verkehrs- ) Belastung der 
gewachsenen Wohnstruktur kommt. Es wird befürchtet,  
dass die Strukturen des Veedels „zerstört“ werden. Es gibt 
ausreichend andere Möglichkeiten die Zufahrten in e inem 
wesentlich kleineren Umfang zu entwickeln. Diese Möglich- 
keiten sind mit einem geringen Aufwand umsetzbar. E s 
wird durch die Planung von einer „massiven“ Verschlechte- 
rung der Lebensqualität ausgegangen. Darüber hinaus  
wird kritisiert, dass die vorliegende Planung ein v ormals 
kinderfreundliches Quartier zu einem kinderfeindlic hen 
Quartier umstrukturieren würde. 
Es wird darum gebeten, die Interessen der Bewohner zu 
berücksichtigen und eine Zufahrt, die nicht über die Alsdor- 
fer Straße führt, im Rahmen der weiteren Planung zu  be- 
rücksichtigen 
 
 
 
Teilweise 
 
 
 
Die Erschließung des Wohngebietes über den Maarweg ist Be- 
standteil der weiteren Planung. Der Geltungsbereich  des vorha- 
benbezogenen Bebauungsplanes wird entsprechend ange passt. 
Die Zu- und -Ausfahrtsituation zur Alsdorfer Straße soll in einer 
stark eingeschränkten Form bestehen bleiben. Hier s oll im Rah- 
men der weiterführenden Planung lediglich eine Einfahrtsmöglich- 
keit für PKWs vorgehalten werden. Darüber hinaus is t im Sinne 
einer modernen Mobilität von Wohnquartieren im Bereich der Als- 
dorfer Straße eine Zu- und Ausfahrt für unter anderem Fahrräder 
oder Lasträder geplant.  
Das im weiteren Verfahren zu erarbeitende Verkehrsg utachten 
prüft die Verträglichkeit der Alsdorfer Straße hinsichtlich der erwar- 
teten Mehrverkehre. Im Rahmen dieser Prüfung werden auch, so- 
fern notwendig, erforderliche Vermeidungs- und Minderungsmaß- 
nahmen in Bezug auf die prognostizierten Verkehre a ufgezeigt 
werden. Eine „massive“ Verschlechterung der Lebensqualität so- 
wie die Entwicklung eines kinderfeindl ichen Quartiers können nicht 
erkannt werden.

Anlage 10. Vorhabenbezogener Bebauungsplan, Blatt 2

22732 Zeichen

Es wird bescheinigt, dass diesePlanunterlage den Bestimmungen des§ 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht.(Stand Juli 2020)Vermessungsbüro RLSHajo Lühring - Jürgen SonntagWestfeldgasse 3, 51143 Kölngez. LühringSiegel
Der Stadtentwicklungsausschuss hatdie Planaufstellung am 04.07.2019nach § 12 Abs. 2 BauGBbeschlossen.Der Beschluss wurde am 27.11.2019ortsüblich bekannt gemacht.gez. RekerOberbürgermeisterinKöln, den 16.11.2019
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligunghat in der Zeit vom 20.11.2019 bis05.12.2019 nach § 3 Abs. 1 BauGBstattgefunden.
gez. Spelthanngez. WeitekampBezirksbürgermeister/inKöln, den 09.09.2022Der Planentwurf hat in der Zeitvom 15.09.2022 bis 17.10.2022nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründungöffentlich ausgelegen.gez. Benitez ClerieDie OberbürgermeisterinStadtplanungsamtIm AuftragKöln, den 18.10.2022OberbürgermeisterinKöln, den
Der Planentwurf ist nach § 4 a Abs. 3BauGB durch Beschluss des Rates amgeändert worden.
OberbürgermeisterinKöln, den
Der Rat hat diesen vorhabenbezogenenBebauungsplan in seiner Sitzungam                nach § 10 Abs. 1 BauGB alsSatzung mit Begründung nach § 9 Abs. 8BauGB beschlossen.
OberbürgermeisterinKöln, den
Der Satzungsbeschluss des vorhaben-bezogenen Bebauungsplans durch denRat einschließlich des Hinweises nach§ 10 Abs. 3 BauGB wurde amortsüblich bekannt gemacht.Mit der Bekanntmachung tritt dervorhabenbezogene Bebauungsplan inKraft.
Köln, den 15.08.2022BeigeordneterKöln, den 18.08.2022
Für den PlanentwurfDezernat VI, Planen und Bauen
gez. Greitemannöffentlich bestellter Vermessungsingenieur/inKöln, den 15.08.2022
Für den PlanentwurfVorhabenträger/inPANDIONAlsdorfer Straße GmbH & Co. KGNiederstraße 18, 40789 Monheimgez. Küppers
I.Textliche Festsetzungen1.Art der baulichen Nutzunga)Gemäß § 4 BauNVO wird ein allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt.b)Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind alle im allgemeinen Wohngebiet (WA)ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nach § 4 Abs. 3 BauNVO nicht Bestandteildes Bebauungsplanes.c)Gemäß § 1 Abs. 7 Nr. 1 BauNVO ist eine Anlage für soziale Zwecke mit derZweckbestimmung Kindertagesstätte im Allgemeinen Wohnbaugebiet (WA),innerhalb der mit -Kita- gekennzeichneten überbaubaren Grundstücksfläche undausschließlich im Erdgeschoss und im 1. Obergeschoss gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3BauNVO zulässig.d)Gemäß § 12 Abs. 3a in Verbindung mit § 9 Abs. 2 BauGB wird festgesetzt, dassim Allgemeinen Wohngebiet (WA) im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nursolche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich die Vorhabenträgerinim Durchführungsvertrag verpflichtet.2.Maß der baulichen Nutzunga)Gemäß § 18 Abs. 1 BauNVO wird für die festgesetzten Gebäudehöhen (GH) alsoberer Bezugspunkt die Oberkante der jeweiligen baulichen Anlage bestimmt. Fürdie in Verbindung mit Baulinien und Baugrenzen ergänzend festgesetztenWandhöhen (WH) wird als oberer Bezugspunkt die Oberkante des Abschlussesdes jeweiligen Fassadenelementes (z. B. Attika) bestimmt.b)Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO können die festgesetzten Gebäudehöhen durchuntergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen – z.B. Antennen, Kamine,Lüftungseinrichtungen, Klimaanlagen oder sonstige technischen Einrichtungen,Oberlichter, Anlagen zur Nutzung von Solarenergie und/oder Photovoltaik - aufden baulich zugeordneten Dachflächen überschritten werden. Dashöchstzulässige Maß der Überschreitungen beträgt 1,2 m für notwendigeAbsturzsicherungen und Geländer, ansonsten 2,0 m in der Höhe. DerFlächenanteil der Überschreitungen je Dachfläche darf insgesamt 30 % nichtübersteigen. Die Dachaufbauten müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe vonder Gebäudeaußenkante zurücktreten. Von diesem Maß des Zurücktretensausgenommen sind Absturzsicherungen, Fahrstuhlüberfahrten undTreppenhäuser.2.1Grundflächenzahl, zulässige Grundflächea)Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO kann im allgemeinen Wohngebietes (WA) diezulässige Grundfläche durch die Grundfläche von Garagen und Stellplätzen mitihren Zufahrten sowie Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO bis zu einerGRZ von 0,8 überschritten werden.b)Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO kann im allgemeinen Wohngebietes (WA) diezulässige Grundfläche durch die Grundfläche unterirdischer Garagen (GTGa) mitihren Zufahrten bis zu einer GRZ von 0,9 überschritten werden.3.Bauweise und überbaubare Grundstücksflächena)Gemäß § 22 Abs. 4 BauNVO wird folgende abweichende Bauweise festgesetzt:Im allgemeinen Wohngebiet (WA) dürfen bauliche Anlagen länger als 50 m sein.b) Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 BauGB sowie gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 BauGB  werden Baulinien und Baugrenzen festgesetzt. Diese gelten ausschließlich  oberirdisch.c) Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 BauNVO werden fürdie überbaubaren Grundstücksflächen folgende Ausnahmen festgesetzt:Die festgesetzten Baugrenzen im allgemeinen Wohngebiet (WA) dürfen durchauskragende Balkone und notwendige Rettungswege (zum BeispielFluchtbalkone) bis zu einer Tiefe von maximal 2,3 Meter sowie durch Vordächerfür Eingänge bis zu einer Tiefe von maximal 1,5 Meter überschritten werden.Dabei dürfen auskragende Balkone in der Summe 40% der jeweiligenGebäudeseite je Geschoss nicht überschreiten. Ausgenommen von dieserFestsetzung sind nach Westen orientierte Fassaden. Hier ist eine Überschreitungdurch auskragende Balkone in Summe von bis zu 50% der jeweiligenGebäudeseite je Geschoss zulässig. Notwendige Fluchtbalkone sind hiervonausgenommen.Die festgesetzten Baugrenzen im allgemeinen Wohngebiet (WA) dürfen durchTerrassen bis maximal 3,0 Meter überschritten werden. Bei der mit -Kita- gekennzeichneten überbaubaren Grundstücksflächen sind höhere Überschreitungen der festgesetzten Baugrenze von bis zu 6,0 Meter durch Terrassen zulässig.4.Festsetzung über die vom Bauordnungsrecht abweichenden Maßeder Tiefe der Abstandsflächena)Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB kann zwischen den mit a1 gekennzeichnetenBereichen das Maß der Tiefe der Abstandsflächen durch auskragende Balkone0,35 H betragen, mindestens jedoch 10,0 m.b)Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB kann zwischen dem mit a2 gekennzeichnetenBereich das Maß der Tiefe der Abstandsfläche 0,3 H betragen, mindestensjedoch 4,5 m.5.Nebenanlagen, Stellplätze und Garagena)Gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind in den nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGBfestgesetzten Gemeinschaftstiefgaragenflächen (GTGa)  außerhalb derüberbaubaren Grundstücksfläche Treppenhäuser, Lager-, Abstell-, Technik- undsonstige Nebenräume sowie Stellplätze für Fahrräder bis zu einem Flächenanteilvon insgesamt 20 % zulässig. b) Gemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 BauNVO sind im allgemeinen Wohngebiet (WA)Kfz-Stellplätze nur unterhalb der Geländeoberfläche und innerhalb des mit GTGagekennzeichneten Bereiches zulässig. Ausgenommen sind oberirdische Kfz-Stellplätze für Besucher sowie für die Kindertagesstätte (Hol- und Bringverkehre) in den mit "St" festgesetzten Flächen.c)Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO sind Abfallsammelanlagen (M) nur in dennach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB dafür festgesetzten Flächen zulässig.d)Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO sind Nebenanlagen nur auf den hierfürfestgesetzten Flächen sowie auf den überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.Ausgenommen hiervon sind Terrassen, private Kleinkinderspielplätze und Fahrradabstellanlagen.6.Anschluss an die VerkehrsflächenVon der Planstraße sind Ein- und Ausfahrten zum allgemeinen Wohngebiet (WA)nur im gekennzeichneten Bereich zulässig.Von der Alsdorfer Straße sind ausschließlich Einfahrten und nur in demgekennzeichneten Bereich zulässig. Ausgenommen von dieser Festsetzung sindRadfahrende sowie Rettungsfahrzeuge.7.VersorgungsleitungenGemäß § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB sind Telekommunikations- sowie sonstigeVersorgungsleitungen unterirdisch zu führen.8.Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende FlächenGemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB werden innerhalb des allgemeinen Wohngebietes(WA) die folgenden Geh-, Fahr- und Leitungsrechte festgesetzt:a) Die mit G bezeichnete Fläche ist mit einem Gehrecht zugunsten derAllgemeinheit zu belasten.b)Die mit GF1 bezeichneten Flächen sind mit einem Geh- und Fahrradfahrrechtzugunsten der Allgemeinheit und einem Fahrrecht zugunsten der Ver- undEntsorgungsträger zu belasten.c)Die mit GF2 bezeichnete Fläche ist mit einem Geh- und Fahrradfahrrechtzugunsten der Allgemeinheit zu belasten.
9.Verwendungseinschränkung bestimmter luftverunreinigenderStoffe zum Schutz vor schädlichen Umweltauswirkungen im Sinnedes Bundes-ImmissionsschutzgesetzesGemäß § 9 Abs. 1 Nr. 23a BauGB wird festgesetzt, dass in Verbrennungsanlagen,die neu errichtet werden, erweitert oder umgebaut werden, feste Brennstoffe, Ölsowie Abfälle aller Art weder zu Heiz- und Feuerungszwecken noch zum Zweckeder Beseitigung verbrannt werden dürfen. Ausgenommen hiervon ist dieVerwendung von Holzpellets zu Heizzwecken. Die vorgenannte Festsetzung giltnicht, wenn Wohnungen einzelne Räume mit Feuerstätten (beispielsweiseKaminöfen) zusätzlich beheizt werden.10.Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungena)Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmenentsprechend dem in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereich (LPB)an den Außenbauteilen von Aufenthaltsräumen zu treffen. Grundlage hierfür sinddie maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau,Ausgabe Januar 2018 - Beuth Verlag GmbH, Berlin). Im gesamten Planbereichwird der Lärmpegelbereich III dargestellt.Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und denmaßgeblichen Außenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:LärmpegelbereichMaßgeblicher AußenlärmpegelLadBI 55II 60III 65IV 70V 75VI 80VII > 80aa Für maßgebliche Außenlärmpegel La   > 80 dB sind die Anforderungen aufgrundder örtlichen Gegebenheiten festzulegen.     Ergänzung: Es handelt sich um dB(A)-Werte.Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfallzulässig, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einerschalltechnischen Untersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich odermaßgeblicher Außenlärmpegel an den Außenbauteilen von schutzbedürftigenRäumen nachgewiesen wird.b)Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) imNachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durchschallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen beigeschlossenen Fenstern und Türen sicher zu stellen.c)Ab einer Höhe von 56,90 m ü. NHN (2. Obergeschoss) sind an der südlichenFassade der mit A gekennzeichneten überbaubaren Grundstücksfläche,öffenbare Fenster schutzbedürftiger Räume im Sinne der DIN 4109 (Schallschutzim Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin) nur zulässig,wenn ihnen sogenannte "kalte Wintergärten" (verglaste Balkone) odergleichwertige Maßnahmen (z. B. vorgehängte Fassaden, verglaste Laubengänge,Prallscheiben), die nicht zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen dienen,vorgelagert sind. Die „kalten Wintergärten“ beziehungsweise sonstigegleichwertige Maßnahmen sind so zu errichten, dass der Immissionsrichtwert derTA-Lärm von 55 dB(A) tags (06:00 – 22:00 Uhr) und 40 dB(A) nachts (22:00 –06:00 Uhr) am Immissionsort, das heißt 0,5 Meter außerhalb vor der Mitte desgeöffneten Fensters eingehalten wird.d)Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfallzulässig, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einerschalltechnischen Untersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich an denAußenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird.11.Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen BepflanzungenGemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgendeBegrünungsmaßnahmen durchzuführen und dauerhaft zu erhalten:a)Die Flachdächer des obersten Dachabschlusses der Gebäude im festgesetztenallgemeinen Wohngebiet (WA) sind mit einer extensiven DachbegrünungDC1/DC3 (NB6243 / NB6244) zu bepflanzen. Die Vegetationsschicht ist mit einerStärke von mindestens 8 cm zuzüglich Filter- und Drainschicht herzustellen.Ausgenommen hiervon ist die mit einer Baulinie und einer zwingendenWandhöhe von 52,25 m ü. NHN festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche,Dachterrassen und technische Aufbauten, die auf maximal 30 % der Dachflächezulässig sind. Photovoltaikelemente sind über der Dachbegrünung zulässig.b)Der obere Abschluss der Gemeinsamtiefgaragenfläche (GTGa), soweit diesenicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbautwerden, sind zu begrünen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer mindestens 60cm tiefen Bodensubstratschicht zuzüglich Filter- und Drainschicht auszubilden.c)Für Pflanzungen von Bäumen auf den Gemeinsamtiefgaragendecken ist dieStärke der Bodensubstratschicht mit mindestens 120 cm zuzüglich Filter- undDrainschicht auszubilden. Der Wurzelraum muss je Baum mindestens 25 m³betragen.d)Grundstücksflächen sind, soweit sie nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzenund sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, mit Gräsern HH7 (BR132),Stauden und / oder Sträuchern BB1 (GH51) zu begrünen.e)Innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes sind mindestens 16 Einzelbäume(BF31/GH741 oder BF41/GH742) zu pflanzen. Die Baumstandorte können um biszu maximal 5,0 m verschoben werden.II.Gestalterische FestsetzungenGemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Abs. 1 und 2 BauO NRW 2018werden folgende gestalterische Festsetzungen getroffen:1.Dachform / Dachneigung / Dachaufbautena)Für Wohngebäude sind im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ausschließlichFlachdächer zulässig. Dächer mit einer Neigung bis maximal 5 Grad gelten alsFlachdächer.b)Überschreiten Dachaufbauten wie zum Beispiel Antennen, Lüftungs- undKühlanlagen oder Sicherungssysteme für Wartungsarbeiten die festgesetzteGebäudehöhe, sind diese Dachaufbauten mit umlaufenden, senkrechtenSichtschutzelementen zu versehen.c)Sonnenkollektoren und Solarzellen auf Flachdächern müssen mindestens um dasMaß ihrer Höhe von den Gebäudeaußenkanten zurücktreten2.EinfriedungenGrundstückseinfriedungen sind nur als standortsgerechte Hecken sowie als Draht-oder Stabgitterzäune mit hinterpflanzten Hecken mit einer Höhe von jeweils bis zu1,2 m über der Geländeoberfläche gemäß § 2 Abs. 4 BauO NRW 2018 zulässig. BeiKindergärten oder Kindertagesstätten sind höhere Einfriedungen von bis zu maximal2,0 m zulässig.Für Zugänge bzw. Zufahrten dürfen die Heckenpflanzungen unterbrochen werden.Ausgenommen hiervon sind Grundstückseinfriedungen entlang der benachbartenFlurstücke Nummer 548, 718, 1733, 1735, 1737, 1739, 1741 und 1743 und3469/202, Flur 68 der Gemarkung Müngersdorf. Hier sind Einfriedungen als Mauerbis zu einer Höhe von bis zu 2,0 m über der Geländeoberfläche zulässig.3.Satellitenempfangsanlagen / MobilfunksendeanlagenParabolantennen für den Satellitenrundfunkempfang sind nur auf den Dachflächendes obersten Geschosses der Gebäude zulässig.
III.KennzeichnungenGemäß § 9 Abs. 5 BauGB werden folgende Flächen im Bebauungsplangekennzeichnet:a)Die Altablagerung Nummer 304 114 „Alsdorfer Str. ohne Nr.“. In dem Bereichliegen keine umwelthygienischen Untersuchungen vor. Es besteht in Bezug aufdie Altablagerungsfläche 304114 lediglich ein Verdachtsmoment.b)Die Altlasten Nummer 401 427„Alsdorfer Str. 17, u.a. VEP-Gebiet“. Der Boden istinnerhalb der gekennzeichneten Fläche mit Mineralölkohlenstoffen,polychlorierten Biphenylen (PCB), Schwermetallen und polyzyklischenaromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) belastet.c)Die Altlasten Nummer 40102 "Öllinse Braunsfeld". Es handelt sich um dieRestbelastung einer Mineralölkohlenwasserstoff-Verunreinigung (MKW). Derhiervon abgeleitete Grundwasserschaden wird im Kataster unter der Nummer27_19:0011 geführt (Hinweis Nr. 11).Zur gefahrlosen Nutzung des gekennzeichneten Areals sind Sanierungs- undSicherungsmaßnahmen erforderlich. Die ordnungsgemäße Sanierung sowie dieEntsorgung des Bodenmaterials sind unter fachgutachterlicher Aufsicht und unterBeteiligung der Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt, durchzuführen.Die großflächigen Sanierungs- und Bodenaushubmaßnahmen mit anschließenderÜberbauung der Fläche stellen im Sinne von § 2 Abs. 7 Satz 2 BBodSchG eineSicherungsmaßnahme dar.IV.Hinweise1.RechtsfolgenInnerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund desPreußischen Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, desBundesbaugesetzes oder des Baugesetzbuches treten mit der Rechtsverbindlichkeitdieses Bebauungsplanes außer Kraft.2.RechtsgrundlagenEs gelten:a) Das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBI. I S. 3634).b)Die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132) inder Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786).c)Die Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 58).d)Die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung 2018 -(BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421).Jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung3. LärmimmissionenDas Plangebiet ist durch die Gewerbe-, Verkehrs- und Schienenlärm vorbelastet.4. KampfmittelbeseitigungsdienstIm Plangebiet ist mit Bombenblindgängern/ Kampfmitteln zu rechnen. Vor Aufnahmevon Bauarbeiten (circa 6 Wochen) ist das Amt für öffentliche Ordnung,Gliederungsziffer 322/40 (allgemeine Ordnungsangelegenheiten) unter derBenennung des Aktenzeichens 22.5-3-5315000-622/21 sowie derBebauungsplan-Nummer einzuschalten. Die Anfrage kann per E-Mail ankampfmittel@stadt-koeln.de erfolgen.5. StraßenprofilDas Straßenprofil innerhalb der festgesetzten Verkehrsfläche ist nur zur Informationdargestellt.6. Artenschutza)Laut Artenschutzprüfung (Kölner Büro für Faunistik, Dezember 2020,Artenschutzprüfung "Wohnbebauung Alsdorfer Straße inKöln-Braunsfeld/Ehrenfeld") ergeben sich keine Verbotstatbestände gemäß § 44Abs.1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), wenn die unten genanntenVermeidungsmaßnahmen V1 bis V4 durchgeführt werden.b)Baubedingte Eingriffe in Gehölze sind generell zu vermeiden beziehungsweiseauf das zwingend Notwendige zu beschränken (V1).c)Gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG ist es im Zeitraum zwischen dem 1. März und 30.September eines jeden Jahres verboten, Bäume, Hecken, Gebüsche und andereGehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässigsind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses derPflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.Sind innerhalb dieses Zeitraumes Rodungsarbeiten erforderlich, ist vor derenAufnahme in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Kölndurch eine Fachgutachterin/ einen Fachgutachter nach besetzten Nestern undFledermausquartieren zu suchen und bei deren Auffinden die Rodungstätigkeitsofort einzustellen. (V2).d)Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1BNatSchG sind die erforderlichen Rückbau-/Abrissmaßnahmen außerhalb derHauptbrutzeiten vom 1. März bis 30. September eines jeden Jahres der imPlangebiet brütenden Vogelarten auszuführen (V3).Sind innerhalb dieses Zeitraumes Abrissarbeiten erforderlich, ist vor derenAufnahme in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Kölndurch eine Fachgutachterin/ einen Fachgutachter sicherzustellen, dass es nichtzu einer Gefährdung von Vogelbruten kommt.e)Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1BNatSchG sind die erforderlichen Rückbau-/Abrissarbeiten an Gebäudenbeziehungsweise Gebäudeteilen, die Quartiersmöglichkeiten für Fledermäuseaufweisen, vom 1. November bis 28. Februar durchzuführen (V4).Sind innerhalb dieses Zeitraumes Abrissarbeiten erforderlich, sind unmittelbar vorDurchführung der Arbeiten in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde derStadt Köln durch eine Fachgutachterin/ einen Fachgutachter die Gebäude aufFledermausbesatz zu untersuchen.7. Baumschutzsatzunga)Es gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der imZusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches derBebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom01. August 2011 (Amtsblatt Nummer 34 vom 17. August 2011):b)Gemäß der Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der imZusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches derBebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom01. August 2011 (Amtsblatt Nummer 34 vom 17. August 2011) sindErsatzpflanzungen beziehungsweise Ersatzgeldzahlungen für im Zuge derUmsetzung des Bebauungsplanes zu fällende Bäume zu leisten, soweit dieseBäume nicht bereits im Bebauungsplanverfahren bei der Bewertung undBilanzierung nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach § 18BNatSchG in Verbindung mit § 1a Abs. 3 BauGB berücksichtigt wurden.c)Die Pflanzung der festgesetzten Bäume nach Nummer 11 Ziffer e) ist auf denAusgleich (Ersatzpflanzung) für die Fällung des unter die Baumschutzsatzung derStadt Köln fallenden Baumes auf dem Flurstück Nummer 716, Flur 68,Gemarkung Müngersdorf anrechenbar.
8. Satzung zur Erhebung von KostenerstattungsbeiträgenDie verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich aufdie Anlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung vonKostenerstattungsbeiträgen gemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04. Januar 2012). In dieser Anlage sindmit der Angabe von Kürzeln allgemein gültige Qualitätsmaßstäbe fürBegrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert.9. DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende RegelwerkeDIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichenFestsetzungen des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlassdieser Satzung geltenden Fassung anzuwenden und werden beim Amt fürLiegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln, Plankammer, Zimmer 06.E 05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während derÖffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten.10.BodenschutzDie Vorschriften des § 12 der Bodenschutz-Verordnung (BBodSchV) sind zubeachten.11.GrundwasserschadenFür das Plangebiet liegen im Altlastenkataster der Stadt Köln Erkenntnisse übereinen großflächigen Grundwasserschaden (Nr. 27_19_0011) durchMKW-Verunreinigungen vor.Hierzu hat das Umwelt- und Verbraucherschutzamt der Stadt Köln als UntereUmweltschutzbehörde eine Allgemeinverfügung zur Untersagung der erlaubnisfreienBenutzung des Grundwassers erlassen. Diese ist zu berücksichtigen.12.Öffentlich geförderter WohnungsbauGemäß des Kooperativen Baulandmodells der Stadt Köln in der Fassung derBekanntmachung vom 10. Mai 2017 ist der Planbegünstigte/ sind diePlanbegünstigten verpflichtet, 30 % der Geschossfläche Wohnen im öffentlichgeförderten Segment gemäß der jeweils aktuellen Wohnraumförderrichtlinie desLandes NRW zu errichten.
0 25 50 MeterMaßstab 1:500Wohnbebauung Alsdorfer Straßein Köln-Braunsfeld/ EhrenfeldBlatt 2 von 3
VorhabenbezogenerBebauungsplanund Vorhaben- undErschließungsplan63457/03
Stolberger Straße
Widdersdorfer StraßeMaarweg
Alsdorfer Straße
-Offenlage-

Anlage 11. Vorhaben- und Erschließungsplan, Blatt 3

4387 Zeichen

T
Ein- und AusfahrtPKW
1234
678910
5
Müllaufstellfläche
TG-Kante
ÖFFENTLICHER SPIELPLATZ
KITA-AUSSENGELÄNDE
Fuß- und Radweg
Ergänzung Bestandsmauer
TG-KanteMauer entlang Grundstücksgrenze
V+StG
V
V
V
V V
II
IVV
IV
IIIIV
III
IV
IV
V+StG
V
V
V
V III
IV+StGIV+StG IV+StGIV
Haus 1-3
Haus 4-5
Haus 6-8
Haus 9 Haus 10 Haus 11
PRIVATE KLEINKINDERSPIELFLÄCHE
Einfahrt PKW,Ausfahrt Radfahrer undLastenräder
Anschluss anzuküftigen ParkPergola
A
B
A
B
CC
Kita
0 25 50 MeterMaßstab 1:500Wohnbebauung Alsdorfer Straßein Köln-Braunsfeld/ EhrenfeldBlatt 3 von 3
Grenze des räumlichen Geltungs-bereiches des BebauungsplanesPlanung Vorhaben- und ErschließungsplanzumVorhabenbezogenenBebauungsplan63457/03
Grenze des räumlichen Geltungs-bereiches des BebauungsplanesGeltungsbereich des Vorhaben-und ErschließungsplanesI,IIIS,W
46,71
vorhandene GebäudeDurchfahrtZahl der VollgeschossDachformBaumBahngleisetopografische BegrenzungFlurstücksgrenzeFlurgrenzeGemarkungsgrenzevorhandene Höhenlage über NHN
BestandPlanungZeichenerklärungBaumbestand, zu fällen
Baumpflanzung geplantGroßsträucher geplantGrundstücksgrenzeTG-KanteBaumpflanzung geplant, im B-Planfestgesetzt
MischverkehrsflächeWohnwegWassergebundeneWegedecke
Terrassen
Öffentliche GrünflächePrivate HausgärtenPrivate Grünflächen
Hecken
MüllaufstellflächeFahrradstellplätzeFahrradabstellbereichParkplätzeTrafo im UGTGräser- undStaudenpflanzung
KleinkinderspielflächenAufenthaltsbereiche
Teilversiegelte Flächen (Schotter-rasen, Rasenstegplatten)
Kita Außengelände
Balkone
Schnittlinie mit Blickrichtung
213
Extensive Dachbegrünung
Stolberger Straße
Widdersdorfer StraßeMaarweg
Alsdorfer Straße
AA
aufgehende EntlüftungsbauwerkeLH: mit SitzauflageLF: ohne Sitzauflage
Zuwegung Park
Traufstreifen Die in den Ansichten dargestellten Fassadensind beispielhaft. GeringfügigeAbweichungen sind im Zulässigkeitsrahmendes vorhabenbezogenen Bebauungsplanes(Blatt 1) unter Berücksichtigung derBestimmungen des § 30 BauGB zulässig.
LHLF
RichtungspfeileEin- und Ausfahrten
öffentliche Verkehrsfläche
z.B. IV+StGZahl der Vollgeschosse mitStaffelgeschossz.B. VZahl der Vollgeschosse
Es wird bescheinigt, dass diesePlanunterlage den Bestimmungen des§ 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht.(Stand Juli 2020)Vermessungsbüro RLSHajo Lühring - Jürgen SonntagWestfeldgasse 3, 51143 Kölngez. LühringSiegel
Der Stadtentwicklungsausschuss hatdie Planaufstellung am 04.07.2019nach § 12 Abs. 2 BauGBbeschlossen.Der Beschluss wurde am 27.11.2019ortsüblich bekannt gemacht.gez. RekerOberbürgermeisterinKöln, den 16.11.2019
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligunghat in der Zeit vom 20.11.2019 bis05.12.2019 nach § 3 Abs. 1 BauGBstattgefunden.
gez. Spelthanngez. WeitekampBezirksbürgermeister/inKöln, den 09.09.2022Der Planentwurf hat in der Zeitvom 15.09.2022 bis 17.10.2022nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründungöffentlich ausgelegen.gez. Benitez ClerieDie OberbürgermeisterinStadtplanungsamtIm AuftragKöln, den 18.10.2022OberbürgermeisterinKöln, den
Der Planentwurf ist nach § 4 a Abs. 3BauGB durch Beschluss des Rates amgeändert worden.
OberbürgermeisterinKöln, den
Der Rat hat diesen vorhabenbezogenenBebauungsplan in seiner Sitzungam                nach § 10 Abs. 1 BauGB alsSatzung mit Begründung nach § 9 Abs. 8BauGB beschlossen.
OberbürgermeisterinKöln, den
Der Satzungsbeschluss des vorhaben-bezogenen Bebauungsplans durch denRat einschließlich des Hinweises nach§ 10 Abs. 3 BauGB wurde amortsüblich bekannt gemacht.Mit der Bekanntmachung tritt dervorhabenbezogene Bebauungsplan inKraft.
Köln, den 15.08.2022BeigeordneterKöln, den 18.08.2022
Für den PlanentwurfDezernat VI, Planen und Bauen
gez. Greitemannöffentlich bestellter Vermessungsingenieur/inKöln, den 15.08.2022
Für den PlanentwurfVorhabenträger/inPANDIONAlsdorfer Straße GmbH & Co. KGNiederstraße 18, 40789 Monheimgez. Küppers
KindertagesstätteKita
NN
Maßstab 1:500
Maßstab 1:500
Maßstab 1:250
Maßstab 1:250
Schnitt A - A (Schnitt von Westen nach Osten)
Schnitt B - B (Schnitt von Norden nach Süden)
Ansicht Süd (Haus 1,3,4 und 5)
Maßstab 1:250Ansicht Ost (Haus 5, 7 und 8)
Ansicht West (Haus 10)
69,44 m ü.NHN66,60 m ü.NHN66,60 m ü.NHN67,30 m ü.NHN69,44 m ü.NHN
69,44 m ü.NHN66,60 m ü.NHN
Maßstab 1:250Systemschnitt (C-C) nördlicheTiefgarageneinhausung
52.55 m ü.NHN53.45 m ü.NHN50.85 m ü.NHN49.75 m ü.NHN = Gel.
HAUS 1HAUS 9HAUS 10HAUS 8HAUS 11
HAUS 4 HAUS 9
69,44 m ü.NHN
69,44 m ü.NHN 69,44 m ü.NHN
66,60 m ü.NHN
N

Anlage 04. Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 4 (1) BauGB

11174 Zeichen

A N L A G E  4 
/ 2 
 
Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen  Bebauungsplan Nr. 63457/03  – Arbeitstitel: Wohnbebauung Alsdorfer Straße 
in Köln-Braunsfeld/Ehrenfeld – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger 
öffentlicher Belange  
 
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonsti ger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 
24.02.2017 bis zum 31.03.2017 durchgeführt. 
 
Im Zeitraum der Beteiligung sind 9 Stellungnahmen eingegangen. 
 
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen  fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der 
laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen 
Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen.  
 
Die Behandlung der in der Tabelle enthaltenen Stell ungnahmen durch die Verwaltung ist vorläufig und en tspricht dem Stand zum Abschluss 
des Verfahrens nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB. Diese Stellungnahmen werden bei der Erstellung des Bebauungsplanentwurfs 
inklusive Begründung, welcher Gegenstand der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB ist, berücksichtigt. 
Aufgrund des vorläufigen Charakters ist es möglich, dass es im weiteren Verfahren vor der endgültigen Abwägung zum Satzungsbeschluss zu 
einer abweichenden Behandlung der Inhalte der frühe n Beteiligung nach § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB kommt. 
Insofern sind insbesondere die Ergebnisse der Betei ligungen nach § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB  sowie die Begründung zum end- 
gültigen Planentwurf zu berücksichtigen. 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Berücksichtigung  Stellungnahme der Verwal tung  
1 
 
Bezirksregierung Düsseldorf  
Dezernat 22.5. Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD)  
vom 23.03.2017 
 
Es liegen Hinweise auf vermehrte Bombenabwürfe vor.  
Eine Überprüfung der zu überbauenden Fläche auf 
Kampfmittel wird empfohlen. 
 
 
 
Ja 
 
 
 
Eine 
Überprüfung der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel wird 
im weiteren Verfahren veranlasst. 
2 Industrie und Handelskammer  zu Köln  
vom 23.03.0217 
Das Vorhaben, die Fläche Alsdorfer Straße zu Wohnzwe- 
cken zu aktivieren, gab es bereits 2006. Schon dama ls 
 
 
Teilweise 
 
 
 
Die Hinweise bezüglich der zu erwartenden Konflikte  werden zur 
Kenntnis genommen. Im Vorfeld des städtebaulichen Wettbewerbs

- 2 - 
 
/ 3 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Berücksichtigung  Stellungnahme der Verwal tung  
hat sich die IHK Köln gegen das Vorhaben ausgespro-
chen. 
Das Umfeld ist stark gewerblich/industriell geprägt . Die 
heranrückende Wohnbebauung wird zu großen Konflik- 
ten führen. Diese Konflikte werden zum größten Teil  zu 
Lasten des produzierenden Gewerbes gelö st. Vor allem, 
wenn wie in diesem Falle eine Mischgebietsausweisun g 
vom Investor abgelehnt wird. Die gewerblichen und i n- 
dustriellen Immissionswerte liegen bei Wohnbaufläch en 
niedriger als bei gemischten Bauflächen, dazu sind pas- 
sive Lärmschutzmaßnahmen nic ht möglich. Auch eine 
Durchmischung mit nicht störenden Gewerbegebieten 
und damit einen Mix, der die Situation entspannt, ist vom 
Investor nicht gewünscht. Die IHK Köln teilt die Einschät- 
zung der Verwaltung, dass Verdrängungseffekte selbs t 
durch die geschi ckteste Planung auf Bauleitplanebene 
nicht vermieden werden können. 
 
 
 
 
 
 
 
Im Norden der Städtebaulichen Konzepte grenzt der 
rechtskräftige Bebauungsplan 63459/02 Widdersdorfer  
Straße und der rechtskräftige Bebauungsplan 6345/04  
Stolberger Straße an. Auch diese sollten bereits im  Jahr 
2006 geändert werden, um eine südliche Wohnbebauung 
möglich zu machen. Diese Änderung sieht die Umwand-
lung von GI in GE im Bebauungsplan 63459/02 
und eine 
Einschränkung auf emissionsarme Betriebe im Bebau- 
ungsplan 63459/04 vor. 
Verdrängung von Unternehmen 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Nein 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
wurde eine Ersteinschätzung der vorliegenden Lärmsituation durch 
einen unabhängigen Schallschutzgutachter erarbeitet. Die Erkennt- 
nisse beziehungsweise Ergebnisse der Ersteinschätzu ng waren 
Gegenstand des nachfolgenden Wettbewerbsverfahrens.  Es war 
Aufgabe der teilnehmenden Büros, eine städtebaulich  funktionie- 
rende Lösung (Gebäudestellung, Grundrissoptimierung  etc.) zum 
Umgang mit den angrenzenden Gewerbebetrieben und de n vorlie- 
genden Immissionswerten aufzuzeigen.  
Die im Rahmen des Wettbewerbsverfahrens prämierte V orzugsva- 
riante, reagiert durch eine zu den Gewerbelärmimmis sionen abge- 
rückte sowie geschlossene Bebauung, die private und ruhige Innen- 
höfe ermöglicht.  
Die aufgezeigte städtebauliche Planung zeigte die Verträglichkeit ei- 
ner Wohnnutzung innerhalb des Plangebietes auf. 
Der zuständige Ausschuss des Rates hat bereits mit einem Einlei- 
tungsbeschluss für einen Teilbereich des jetzigen P langebiets im 
Jahr 2016 die Richtung zur Entwicklung einer Wohnba ufläche vor- 
geg eben. Es wird darauf hingewiesen, dass die Fläche nördlich der 
Alsdorfer Straße bereits in der vom Rat 2004 beschl ossenen Rah- 
menplanung Braunsfeld/Müngersdorf/Ehrenfeld als Wohnbaupoten- 
tialfläche dargestellt war. Ein Bebauungsplanverfah ren ist grund- 
sätzlich ergebnisoffen. Im Bebauungsplanverfahren werden die ge- 
nannten Aspekte alle untersucht und in die Abwägung eingestellt.  
 
Die Änderung der beiden genannten Bebauungspläne is t erforder- 
lich und wird parallel zum vorhabenbezogenen Bebauungsplanver- 
fahren „Woh 
nbebauung Alsdorfer Straße“ erfolgen. Ebenso wird es 
eine parallele Flächennutzungsplanänderung geben, u m die GI-
Fläche an der Widdersdorfer Straße in GE umzuwandel n. Im Rah- 
men der Verfahren wird es zu einer umfangreichen Nutzungskartie- 
rung der vorhandenen Gewerbebetriebe kommen. Ziel der beiden 
Änderungsverfahren ist die Realisierung einer Wohnn utzung auf 
dem vorliegenden Plangebiet, die Berücksichtigung d er Gewerbe- 
betriebe im direkten Umfeld sowie eine sachgerechte  Zonierung.

- 3 - 
 
/ 4 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Berücksichtigung  Stellungnahme der Verwal tung  
führt auch zum Verlust von Arbeitsplätzen. Eine solide in- 
dustrielle Basis mit ihren Arbeitsplätzen verhinder t die 
Entstehung von sozialen Disparitäten. Die 184. Flächen- 
nutzungsplanänderung bereitet die Umsetzung der oben 
genannten Städtebaulichen Planungskonzepte vor. Da-
bei soll die GI-
Fläche an der Widdersdorfer Straße in ein 
GE umgewandelt werden. Für das Plangebiet hält die 
FNP-Änderung eine weite re Änderung nur in textlicher 
Form vor: „Die gemischte Wohnbaufläche im Bereich Als- 
dorfer Straße soll in „Wohnbaufläche“ geändert und ent- 
sprechend der Darstellung im Nutzungskonzept der Rah- 
menplanung Richtung Norden und Nordosten vergrößert 
werden“ (Vorlage 1956/2013). Dies ist keine sachge-
rechte Zonierung. 
 
Ein beschleunigtes Verfahren gemäß § 13a Abs. 1 Sat z 
1 BauGB werde für die vorherrschende Gemengelage als 
unpassend angesehen. Die Plangebietsgröße mag das 
beschleunigte Verfahren für die Innenentwicklung re cht- 
fertigen, die tatsächliche Gemengelage bedarf einer um- 
fangreichen Betrachtung. 
 
Die oben genannten Städtebaulichen Planungskonzepte 
erzeugen eine dreiseitige heranrückende Wohnbebau- 
ung, missachten eine sachgerechte Zonierung, setzen  
die Änderung von zwei Bebauungsplänen und des Flä- 
chennutzungsplanes voraus und nehmen Konflikte und 
Verdrängung mit Gewerbe- und Industrieunternehmen in 
Kauf. Aus diesen Gründen spricht sich die IHK Köln nach- 
drücklich gegen dieses Vorhaben aus. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Nein 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Eine Verdrängung von bestehenden Betrieben kann daher nicht er- 
kannt werden.  
In welcher Verfahrensart die beiden angrenzenden Be bauungs- 
pläne bzw. Flächennutzungsplanänderungen durchgeführt werden, 
wird im Rahmen des weiteren Verfahrens geprüft.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Es liegen die Voraussetzungen 
zur Anwendung des § 13 a BauGB 
vor, daher wird das beschleunigte Verfahren nach § 13 a BauGB 
auch angewandt. Alle relevanten Umweltbelange werde n im be- 
schleunigten Verfahren ebenfalls grundlegend untersucht, umfang- 
reich betrachtet und in die Abwägung eingestellt.  
 
 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Es wird auf die vo- 
rangegangenen Antworten verwiesen.

- 4 - 
 
/ 5 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Berücksichtigung  Stellungnahme der Verwal tung  
3 Polizeipräsidium Köln, Führungsstelle Verkehr  
vom 06.03.2017 
 
Keine Bedenken 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
4 Polizeipräsidium Köln, Kriminalkommissariat, Krimi- 
nalprävention/Opferschutz (KK KP/O)  
vom 22.03.2019 
 
Gegen das Verfahren bestehen unter Berücksichtigung  
der Technischen und Städtebaulichen Kriminalprävention 
keine Bedenken. Im Folgenden werden Empfehlungen 
für die Wohn- und Gewerbeeinheiten sowie die Umfeld - 
gestaltung gegeben. Es wird auf ein kostenloses Ber a- 
tungsangebot zur Städtebaulichen Kriminalprävention  
hingewiesen. 
Es wird darum gebeten die Stellungnahme an den Vorha- 
benträger weiterzuleiten. Darüber hinaus wird 
angeregt 
den Vorhabenträger frühzeitig auf das vorher genannte 
Beratungsangebot hinzuweisen.  
 
Es wird um Aufnahme eines Textlichen Hinweises inner- 
halb der Festsetzung zur Kriminalprävention gebeten. 
 
 
 
 
Teilweise 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Der Bitte um Weiter- 
leitung der Stellungnahme an den Vorhabenträger wird gefolgt. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
Die Aufnahme des 
Textlichen Hinweises wird im Rahmen der weiteren Bearbeitung ge- 
prüft. 
5 Stadtwerke Köln GmbH , Abteilung Liegenschaften  
vom 23.03.2017 
 
Keine Bedenken  
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
6 AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln  GmbH  
vom 06.03.2017 
 
Bezüglich 
der Einrichtung der Zuwege sowie der 
Schleppkurven und Wendeanlagen wird auf die Einhal-
 
 
 
Ja 
 
 
 
Die benannten 
Punkte werden im Rahmen des weiteren Verfahrens 
berücksichtigt.

- 5 - 
 
 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Berücksichtigung  Stellungnahme der Verwal tung  
tung der RASt 06 hingewiesen. Des Weiteren wird um Be- 
rücksichtigung des § 10 Standplätze für Abfallbehäl ter, 
Abfallsatzung der Stadt Köln gebeten. 
7 Westnetz GmbH  DRW -S-LK  
vom 16.03.2017 
 
Im Plangebiet verlaufen keine Hochspannungsleitunge n 
der Westnetz GmbH. Es werde ferner davon ausgegan- 
gen, dass bezüglich weiterer Versorgungsleitungen d ie 
entsprechenden Unternehmen beteiligt wurden. 
 
 
 
Ja 
 
 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Beteiligung der zu- 
ständigen Unternehmen ist erfolgt.  
8 PLE doc  GmbH  Leitungsauskunft, Fremdplanungsbe- 
arbeitung 
vom 13.03.2017 
 
Innerhalb des Plangebietes liegen keine verwalteten Ver- 
sorgungsanlagen. Bei Ausdehnung des Projektbereiches 
wird um erneute Abstimmung gebeten. 
 
 
 
Ja 
 
 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen 
. Der Bitte um Beteiligung 
im Rahmen des weiteren Verfahrens wird gefolgt. 
9 Thyssengas GmbH , Abteilung Netzbetrieb  
vom 09.03.2017 
 
Keine Bedenken 
 
 
 
Kenntnisnahme

Anlage 13 Vorab-Auszug der Niederschrift Stadtentwicklungsausschuss 14.03.2024

2024 Zeichen

Geschäftsführung  
Stadtentwicklungsausschuss 
Frau Hill-Schmidt 
Telefon: (0221) 32834 
Fax: (0221)  
E-Mail: louise.hill-schmidt@stadt-koeln.de 
Datum: 15.03.2024 
Auszug 
aus dem Entwurf der Niederschrift der 25. Sitzung des 
Stadtentwicklungsausschusses vom 14.03.2024 
öffentlich 
12.9 Beschluss über Stellungnahmen, Ergänzung sowie Satzungsbeschluss 
betreffend den Bebauungsplan-Entwurf (vorhabenbezogener Bebau-
ungsplan) Nummer 63457/03, Arbeitstitel: Wohnbebauung Alsdorfer 
Straße in Köln-Braunsfeld/Ehrenfeld 
0257/2024 
RM Weisenstein (DIE LINKE) bittet um konkrete Darstellung, wo der geförderte Woh-
nungsbau künftig realisiert werden soll.  
Hinweis der Verwaltung: 
In der Anlage 7 zur Vorlage ist erkennbar, dass der öffentlich geförderte Wohnungs-
bau im westlichen Riegel verortet ist.  
In der Anlage 12: Durchführungsvertrag, ist gleichlautender Plan aus Anlage 7 eben-
falls der Seite 47 zu entnehmen. 
Der Stadtentwicklungsausschuss empfiehlt dem Rat folgende Beschlussfassung: 
Beschluss: 
Der Rat beschließt 
1. über die zum Bebauungsplan-Entwurf (vorhabenbezogener Bebauungsplan)
Nummer 63457/03 für ein Gebiet nördlich der Alsdorfer Straße —Arbeitstitel:
Wohnbebauung Alsdorfer Straße in Köln- Braunsfeld/Ehrenfeld — abgegebenen
Stellungnahmen gemäß Anlagen 3 bis 6;
2. den Bebauungsplan-Entwurf (vorhabenbezogener Bebauungsplan) Nummer
63457/03 nach § 4a Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB) zu ergänzen;
3. den Bebauungsplan (vorhabenbezogener Bebauungsplan) Nummer 63457/03
mit gestalterischen Festsetzungen nach § 10 Absatz 1 BauGB in Anwendung
des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB in der Fassung der Bekannt-
machung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 7 Gemeindeord-
nung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom
14.07.1994 (GV NW S. 666/ SGV NW 2 023) —jeweils in der bei Erlass dieser
Anlage 13

Satzung geltenden Fassung— als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB 
beigefügten Begründung. 
 
 
Abstimmungsergebnis: 
 
Einstimmig empfohlen.

Anlage 05. Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 3 (2) BauGB

70373 Zeichen

A N L A G E  5  
/ 2 
 
Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 63457/03  – Arbeitstitel: Wohnbebauung Alsdorfer 
Straße in Köln-Braunsfeld/-Ehrenfeld – eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage 
 
Die Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde am 07.09.2022 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und im 
Stadtplanungsamt (Stadthaus Deutz) vom 15.09.2022 bis zum 17.10.2022 durchgeführt.  
 
Im Zeitraum der Offenlage sind 28 Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit und 4 Stellungnahmen von den benachrichtigten Träger öffentli- 
cher Belange eingegangen. 2 Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit sowie 2 Stellungnahmen der benachrichtigten Träger öffentlicher 
Belange sind nach Ablauf der Frist eingegangen.  
 
Nachfolgend werden die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen dokumentiert und fortlaufend nummeriert. Daran anschließend wer- 
den in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie die Entscheidung durch den Rat darge- 
stellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Entscheidung durch den Rat verwiesen.  
 
Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt.  
 
Öffentlichkeit 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Entscheidung 
durch den Rat  
Begründung  
1 
 
 
1.1 
Stellungnahme aus der Öffentlichkeit Nr. 1  
vom 12.10.2022 
 
Die Einwenderin bzw. der Einwender bemängelt die fe h- 
lende Rücksichtnahme in Bezug auf gewachsene Strukt u- 
ren bzw. kulturelle Räume. Der Erhalt von kulturell en Ein- 
richtungen und alternativen Wohnformen. Daher wird an- 
geregt, Rücksicht auf die Bauwagensiedlung sowie auf die 
vorhandenen Baum- und Pflanzenarten zu nehmen.  
 
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Ü berpla- 
nung der im Norden und Osten angrenzenden, außerhalb des Gel- 
tungsbereiches liegenden Bauwagensiedlung, ist nich t Gegen- 
stand des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens. Der  Fortbe- 
stand der dort ansässigen Nutzung sowie der vorhandenen Struk- 
turen (z. B. Baum- und Pflanzenarten) wird durch den Bebauungs- 
plan nicht gefährdet.  
In diesem Zusammenhang wird gesondert darauf hingew iesen 
, 
dass die Belange und der Verbleib der Bauwagensiedlung im Rah- 
men des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens, sowie frühzeitig 
während des Qualifizierungsverfahrens (2019), z. B.  durch eine 
Anpassung des Geltungsbereiches, berücksichtigt wurden.

- 2 - 
 
/ 3 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Entscheidung 
durch den Rat  
Begründung  
 
 
1.2 Versieglungsgrad 
Der Versieglungsgrad des Plangebietes wird beanstandet.  
Dieser stünde in einem direkten Zusammenhang mit der 
Einsparung von CO 2 und spiele eine entscheidende Rolle.  
 
 
Kenntnisnahme 
 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
In Bezug auf 
den Versieglungsgrad des Plangebietes wird angemerkt, dass sich 
die im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens getroffen en Fest- 
setzungen zum Maß der baulichen Nutzung (z. B. Vers ieglungs- 
grad, Geschossigkeit, Bauweise, etc.) an der städtebaulichen Um- 
gebung sowie an den Orientierungswerten der Baunutz ungsver- 
ordnung (BauNVO) orientieren. Die getroffenen Fests etzungen 
werden als verträglich angesehen. 
Ein direkter Zusammenhang zwischen Versiegelung und  CO 
2-
Emission wird nicht gesehen. Im Rahmen des Bebauung splan-
Verfahrens wurden verschiedenen Optionen zur Vermei dung von 
CO 2-Emissionen geprüft. So besteht die Möglichkeit ein es Fern- 
wärmeanschlusses und der Errichtung von Photovoltai k-Anlagen 
auf den extensiv zu begrünenden Dachflächen. Die Um setzung 
weiterer Maßnahme zur Wärme- und/oder Stromgewinnung aus 
regenerativer Energie bleibt dem Vorhabenträger vorbehalten. 
1.3 Baustellenzufahrt 
Darüber hinaus wird die geplante Baustellenzufahrt über 
den Maarweg kritisiert. Diese wird über aktuellen W ohn- 
raum geführt. Es wird angeregt die LKW-Verkehre über die 
Alsdorfer Straße zu führen. 
 
Kenntnisnahme 
 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Lage und Orga- 
nisation der Baustellenzufahrt werden derzeit geprü ft. Ziel ist es,
 
die Beeinträchtigungen durch die Baustellenverkehre  (Lärm, 
Staub, Erschütterung, etc.) so gering wie möglich f ür die benach- 
barten Akteure und Nutzungen zu gestalten.  Hierzu findet ein Aus- 
tausch mit der REWE-Group statt, um die zukünftige Baustellen- 
zufahrt sowie die hiermit verbundenen Verkehre über die aktuell 
als Parkplatz genutzten Flächen entlang der Stolberger Straße zu 
führen.  
Hierdurch könnten die Auswirkungen der Baustellenve rkehre ins- 
besondere für die Bauwagensiedlung sowie für die Wo hnnutzung 
entlang der Alsdorfer Straße minimiert werden.

- 3 - 
 
/ 4 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Entscheidung 
durch den Rat  
Begründung  
2 
 
 
2.1 
Stellungnahme aus der Öffentlichkeit Nr. 2  
vom 12.10.2022 
 
Die Einwenderin bzw. der Einwender bemängelt den Ve r- 
lauf der geplanten Baustellenzufahrt über das Gebie t der 
Bauwagensiedlung. Es gäbe hierfür nach Aussage der Ein- 
wenderin bzw. des Einwenders zwei Alternativen und zwar 
die Alsdorfer Straße sowie den untergenutzten REWE-
Parkplatz.  
Insbesondere der REWE-Parkplatz sei eine der Nachba r- 
schaft zumutbare Alternative, um die Frequentierung  mit 
Schwertransportern entlang der Bauwagensiedlung mög - 
lichst gering zu halten. 
 
 
 
Kenntnisnahme  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Siehe Stellungnahme 1.3 
 
 
 
 
 
 
 
 
2.2 Sicherung alternativer Wohnformen 
Es wird gesondert darauf hingewiesen, dass die Bauw a- 
gensiedlung als kulturelle Einrichtung zu schützen ist und 
eine Bereicherung für die Millionenstadt Köln sei. Der Er- 
halt der derzeit unbebauten Flächen solle zudem ein Anlie- 
gen der Politik und Behörden sein. Es wird empfohlen, sich 
die Sachlage vor Ort anzusehen und die Bauwagensied - 
lung in ihrem weiteren Bestehen von Seiten der Verwaltung 
zu unterstützen. 
 
Kenntnisnahme 
 
Siehe Stellungnahme 1.1 
 
3 Stellungnahme aus der Öffentlichkeit Nr. 3  
vom 12.10.2022 
 
Die Einwenderin bzw. der Einwender merkt an, dass durch 
die geplante Baustellenzufahrt keine Wohnplätze zerstört 
werden dürfen. 
 
Der dort ansässige Wagenplatz sei wichtig für die kulturelle 
Vielfalt der Stadt und sollte daher erhalten bleibe n. In die- 
sem Zusammenhang wird um eine alternative Planung in 
Bezug auf die Baustellenzufahrt gebeten. Darüber hinaus 
 
 
 
Kenntnisnahme  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Siehe Stellungnahmen 1.1 und 1.3

- 4 - 
 
/ 5 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Entscheidung 
durch den Rat  
Begründung  
sei es nicht mehr zeitgemäß Flächen zu versiegeln, an de- 
nen eine Vielzahl an Bäumen und Tieren zu finden sei.  
4 Stellungnahme aus der Öffentlichkeit Nr. 4  
vom 12.10.2022 
 
Die Einwenderin bzw. der Einwender bemängelt die ge - 
plante Baustellenzufahrt über die Grundstücke der Bauwa- 
gensiedlung. Hierdurch werden unberührte Grünfläche n 
inkl. Baumbestände sowie der Lebensraum der dort ansäs- 
sigen Menschen in Mitleidenschaft gezogen. Es wird ange- 
merkt, dass mehrere asphaltierte Straßen/Wege zum Plan- 
gebiet führen, welche sich besser als Baustellenzufahrt eig- 
nen würden. Darüber hinaus müsste die derzeit geplante 
Baustellenzufahrt offiziell begutachtet werden, um den 
Schaden an Mensch und Natur so gering wie möglich z u 
halten bzw. komplett zu vermeiden. Der Erhalt des Bauwa- 
genplatzes wird von Seiten der Einwenderin bzw. des Ein- 
wenders gefordert. 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Siehe Stellungnahme 1.1 und 1.3 
 
 
 
5 Stellungnahme aus der Öffentlichkeit Nr. 5  
vom 12.10.2022 
 
Die Einwenderin bzw. der Einwender spricht sich für  den 
Verbleib der Bauwagensiedlung aus.  
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
Siehe Stellungnahme 1.1 
 
6 Stellungnahme aus der Öffentlichkeit Nr. 6  
vom 13.10.2022 
 
Die Einwenderin bzw. der Einwender 
spricht sich für den 
Erhalt des Bauwagenplatzes aus. Sollte der Bauwagen - 
platz zerstört bzw. überplant werden, sei durch die Verwal- 
tung ein entsprechender Ersatzstandort zur Verfügun g zu 
stellen. 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
Siehe Stellungnahme 1.1 
 
7 
 
Stellungnahme aus der Öffentlichkeit Nr. 7  
vom 13.10.2022

- 5 - 
 
/ 6 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Entscheidung 
durch den Rat  
Begründung  
 
7.1 
 
Die Einwenderin bzw. der Einwender bemängelt die Über- 
planung der seit über 20 Jahre ansässigen Bauwagensied- 
lung. Es werde angeregt die geplante Baustellenzufa hrt 
über den angrenzenden REWE-Parkplatz zu führen. Es 
wird explizit der Erhalt der Bauwagensiedlung gefordert. In 
diesem Zusammenhang werde auch eine mögliche Erwei-
terung dieser alternativen Wohnform angeregt. 
 
Kenntnisnahme  
 
 
 
 
 
 
 
Siehe Stellungnahme 1.1 und 1.3 
 
 
  
7.2 Naherholungsgebiet 
Auch der Flächenbedarf bzw. die Versieglung von Flächen 
für PKW-Stellplätze wird kritisiert. Statt die Flächen entlang 
der Alsdorfer Straße für eine Wohnbebauung oder PKW -
Stellplätze zu versiegeln, wird die Errichtung eine s Naher- 
holungsgebietes angeregt. 
 
 
Nein 
 
Siehe Stellungnahme 1.1 
 
Es wird darauf hingewiesen, dass die vorliegende Fläche nördlich 
der Alsdorfer Straße bereits in der vom Rat 2004 beschlossenen 
Rahmenplanung Braunfeld/Müngersdorf/Ehrenfeld als W ohnbau- 
potentialfläche dargestellt war. Darüber hinaus folgt das Vorhaben 
den Zielen des Stadtentwicklungskonzeptes Wohnen (StEK Woh- 
nen) – vom Rat der Stadt Köln am 11.02.2014 beschlo ssen – zur 
Deckung des prognostizierten Wohnungsbedarfes. Der Anregung, 
ein Naherholungsgebiet zu errichten, wird insoweit nicht gefolgt.  
8 Stellungnahme aus der Öffentlichkeit Nr. 8  
vom 14.10.2022 
 
Die Einwenderin bzw. der 
Einwender spricht sich für den 
Erhalt der Bauwagensiedlung aus. Der geplante Fahrr ad- 
weg über die Grundstücke der Bauwagensiedlung ge- 
fährde das Fortbestehen 
und solle daher nicht umgesetzt 
werden. 
 
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme  
 
 
 
Siehe Stellungnahme 1.1 
 
 
 
9 
 
 
Stellungnahme aus der Öffentlichkeit Nr. 9  
vom 15.10.2022

- 6 - 
 
/ 7 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Entscheidung 
durch den Rat  
Begründung  
9.1 Es sind insgesamt 10 Stellplätze am Ende der Alsdor fer 
Straße für Hol- und Bringverkehr der Kita und gleichzeitig 
für Besucher vorgesehen. Die Verortung wird in Bezug auf 
die Kita begrüßt. Für die Besucher seien die geplanten 
Stellplätze jedoch zu weit entfernt. In Bezug auf d ie Stell- 
plätze ergeben sich für die Einwenderin bzw. den Einwen- 
der folgende Fragen: 
 
- Wie wird sichergestellt, dass die geplanten Stell - 
plätze auch genutzt werden und nicht auf die Be- 
standsstraßen ausgewichen werde.  
- 
Wie wird verhindert, dass Bewohner der Anlage und 
Dauerparker die Besucherstellplätze blockieren. 
- Wie ist geplant nachzusteuern, falls sich heraus-
stellt, dass die Aussagen des Verkehrsgutachtens 
und der Stellplatzsatzung nicht zutreffen.  
Kenntnisnahme 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Hinweise werden 
zur Kenntnis genommen. Es wird angemerkt, 
dass die notwendigen Stellplätze für die Beschäftigten der Kinder- 
tagesstätte innerhalb der Tiefgarage untergebracht werden. Die 
oberirdischen Stellplätze stehen den Eltern in den Bring- und Hol- 
zeiten zur Verfügung und können außerhalb dieser Ze iten ergän- 
zend, zeitlich befristet, von Besuchern genutzt werden.  
 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde durch eine Ver- 
kehrsuntersuchung die Anzahl der notwendigen Stellplätze für An- 
wohner und Besucher, gemäß geltenden Fassung der St ellplatz- 
satzung der Stadt Köln, ermittelt. Der Nachweis der Stellplätze er- 
folgt im Rahmen des nachgelagerten Baugenehmigungsv erfah- 
rens. Eine Verpflichtung zur Nutzung der vorgesehen en oberirdi- 
schen Stellplätze besteht nicht. Es wird jedoch ges ondert ange- 
merkt, dass im Rahmen der Bauausführung eine 
Beschilderung 
(rechtlich nicht bindend) für die oberirdischen Ste llplätze an der 
Kindertagesstätte realisiert wird, um die Nutzung der Stellplätze 
kenntlich zu machen.  
Die Berechnungen der vorliegenden Verkehrsuntersuch ung wur- 
den gemäß der geltenden Richtlinien und Normen gefü hrt 
und in 
Rücksprache mit der Verwaltung abgestimmt. Es gibt keine Veran- 
lassung an den Annahmen sowie der Richtigkeit de r Ergebnisse 
des Verkehrsgutachtens sowie der Stellplatzplanung zu zweifeln. 
9.2 Stellfläche für Lieferverkehre 
Aus den Plänen ist nicht ersichtlich, an welchen Stellen Lie- 
ferdienste ihre Fahrzeuge abstellen können. Eine Nutzung 
von öffentlichen Flächen sei zu vermeiden. Der Investor 
habe dafür Sorge zu tragen, dass die Lieferverkehre die öf- 
fentlichen Bestandsstraßen nicht übermäßig in Anspr uch 
nehmen und dass ein Missbrauch durch eine ausreichende 
Beschilderung vermieden wird. 
 
Kenntnisnahme 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Es wird dar auf hinge- 
wiesen, dass es allgemein üblich ist, dass die Fahr zeuge der Ab- 
fallwirtschaftsbetriebe (AWB) und der Lieferdienste  auf öffentli- 
chen Verkehrsflächen halten. Eine Berücksichtigung von speziel- 
len Flächen ist nicht erforderlich.

- 7 - 
 
/ 8 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Entscheidung 
durch den Rat  
Begründung  
Insbesondere in der Sackgasse der Alsdorfer Straße sind hierbei 
keine über das normale Maß hinausgehenden Störungen des Ver- 
kehrsablaufs zu erwarten. Darüber hinaus ist im Zug e der Bau- 
maß nahme die Errichtung einer zentralen Paketstation g eplant, 
welche die verkehrlichen Wege (Lieferverkehre) bünd elt bzw. mi- 
nimiert. 
9.3 Planungsergebnisse in Bezug auf die Bestandsstr aßen 
Es wird darauf hingewiesen, dass die Aussage, dass die 
Belastungszahlen (DTV) auf der Sankt-Vither- und El sen- 
borner Straße unverändert bleiben, unrealistisch sei. Durch 
die Planung sei ein Anstieg an Kita-, Besucher- und Liefer- 
verkehren zu erwarten. Die Elsenborner Straße sei d urch 
die "Anwohner-Beschilderung" etwas geschützt, eine Ver- 
schärfung der Situation ist jedoch zu erwarten. Es sei zu 
erwarten, dass ein Großteil der schweren Lieferfahrzeuge, 
über die Sankt-Vither-Straße fährt. Daher werde gefordert, 
dass sinnvolle Gegenmaßnahmen in Bezug auf die zu e r- 
wartende Verkehrsbelastung vorgesehen werden. 
 
Kenntnisnahme 
 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. 
Die Erschließung 
der bisherigen gewerblichen Nutzung im Quell- und Zielverkehr er- 
folgte ausschließlich vom Maarweg über die Alsdorfer Straße und 
von der Stolberger Straße aus über Elsenborner Straße und Sankt-
Vither Straße, soweit dies nicht durch Beschilderun g untersagt 
war.  
Die zukünftige Wohnnutzung wird überwiegend über die geplante 
Erschließung entlang des Maarwegs erschlossen. Le diglich die 
Wirtschafts-, Besucher- und Kindertagesstätten-Verkehre werden 
verkehrlich vom Maarweg über die Alsdorfer Straße angebunden. 
Die Bestandssituation entlang der Sankt-Vither- und der Elsenbor- 
ner Straße bleibt hiervon unberührt.  
Das Verkehrsgutachten geht daher davon aus, dass es  im Ver- 
gleich zu bisheriger Nutzung, nicht zu einer Erhöhu ng der Ver- 
kehrsmengen in der Sankt-Vither- sowie der Elsenbor ner Straße 
 
kommen wird. Insbesondere da Parksuchverkehre (Anwo hner- 
und Besucherstellplätze in der Tiefgarage) für die neuen Wohnnut- 
zung ausgeschlossen werden können. Gegenmaß nahmen werden 
aufgrund der gleichbleibenden Verkehrsmengen, entla ng der Be- 
standsstraßen (Sankt-Vither Straße und Elsenborner Straße) nicht 
erforderlich. 
 
 
9.4 Neue Erschließung  
Kenntnisnahme 
 
Siehe Stellungnahme 9.1 und 9.2

- 8 - 
 
/ 9 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Entscheidung 
durch den Rat  
Begründung  
Die geplante Erschließung über den Maarweg wird aus - 
drücklich begrüßt. Allerdings fehlt ein schlüssiges Konzept 
für die Abwicklung der Liefer- und Besucherverkehre. 
9.5 Bauverkehr 
Bei Aufnahme von weiteren Bauarbeiten, sei die Zufa hrt 
über den Maarweg zu nutzen bzw. herzurichten, um die Be- 
standsstraßen zu entlasten. Erst dann können neue Bauar- 
beiten aufgenommen werden. 
 
Kenntnisnahme 
 
Siehe Stellungnahme 1.3 
9.6 Baumbestand und Klima 
Es werden tiefwurzelnde Bäume innerhalb der Wohnbe-
bauung vermisst. Dies werde durch die Tiefgarage verhin- 
dert. Diese Art der Bäume sei für einen klimaaktive n Be- 
reich auch innerhalb der Blockrandbebauung zwingend er- 
forderlich. Es wird die Befürchtung geäußert, dass eine Hit- 
zeinsel entsteht.  
 
 
 
 
 
 
 
Durch die Wohnbebauung werde die Fläche nun versiegelt. 
Die großflächige Tiefgarage verhindere zudem die Ve rsi- 
ckerungsmöglichkeiten in tiefere Bodenbereiche. Es könne 
nicht erkannt werden, welche Maßnahmen in Bezug auf 
Starkregenereignisse unternommen worden sind. Es er - 
scheint angebracht, die flächige Tiefgarage zu unte rbre- 
chen und Versickerungsmöglichkeiten zu schaffen. 
 
 
Die Planung einer extensiven Dachbegrünung wird bemän- 
gelt. Diese Maßnahme erscheine ni 
cht ausreichend genug. 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Rahmen d es Be- 
bauungsplanverfahrens wurden auch tiefwurzelnde Bäu me bzw.
 
Bäume mit natürlichem Bodenanschluss berücksichtigt  und ent- 
sprechend festgesetzt. Darüber hinaus wurden auch F estsetzun- 
gen für Baumpflanzungen oberhalb der Tiefgarage get roffen, die 
eine ausreichende Substratschicht und Wurzelraum sicherstellen.  
Insgesamt ist die Neupflanzung von 52 Bäumen vorgesehen. 
Neben der Sicherung von Baumpflanzungen wurden weit ere Be- 
grünungsmaßnahmen (z. B. Dach- und Tiefgaragenbegrünung), 
zur Vermeidung einer Hitzeinsel bzw. zur Klimaanpas sung inner- 
halb der Unterlagen berücksichtigt. Die Befürchtungen zur Entste- 
hung einer Hitzeinsel werden nicht geteilt. 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Aufgrund des im Plan- 
gebiet liegenden Grundwasserschadens (Altlast Numme r 40102 
) 
stellt die großflächige Tiefgarage bzw. die hiermit  verbundenen 
Erdarbeiten eine Sicherungsmaßnahme dar. In Bezug auf Starkre- 
genereignisse (100-jähriges Regenereignis) wurde ei n entspre- 
chendes Entwässerungs- bzw. Überflutungskonzept erarbeitet und  
mit den entsprechenden Fachdienststellen der Stadt Köln abge- 
stimmt.

- 9 - 
 
/ 10 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Entscheidung 
durch den Rat  
Begründung  
Es werden weitere Maßnahmen, wie z. B. eine intensi ve 
Dachbegrünung oder Fassadenbegrünungen angeregt. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Planung  einer in- 
tensiven Dachbegrünung erfordert aufwändige konstru ktive Maß- 
nahmen im Dachbereich mit einer automatischen Bewässerung 
möglichs t aus Regenwasserspeicherung. Die dafür anfallenden  
höheren Kosten können nur dann Berücksichtigung fin den, wenn 
der Vorhabenträger diese freiwillig leistet. Selbiges gilt für die Pla- 
nung und Bewirtschaftung einer Fassadenbegrünung. Darüber 
hinaus beeinträ chtigt eine Fassadenbegrünung die Belichtung der 
dichten, aber als verträglich befundenen Bebauung a n diesem 
Standort und steht im Konflikt mit gesunden Wohn- u nd Arbeits- 
verhältnissen. 
Es wird gesondert darauf hingewiesen, dass neben einer extensi- 
ven Dachbegrünung weitere Begrünungsmaßnahmen und i nsge- 
samt circa 52 Baumpflanzungen innerhalb des neuen W ohnquar- 
tieres vorgesehen sind. 
9.7 Keine bzw. geringe Lenkungswirkung der Stadt 
Es wird eine fehlende Lenkungsrichtung von Seiten d er 
Stadt zu wichtigen Themenfeldern innerhalb der Stad tent- 
wicklung bemängelt: 
 
- Klimaveränderungen in Köln. Eine extensive Dach- 
begrünung ist nicht mehr zeitgemäß und ausrei- 
chend. 
 
 
 
 
- 
Ausgleichsbegrünung: Mit der Überbauung der 
ehemaligen Industriebrache verschwindet eine 
Grünfläche. Wird es Ausgleichspflanzungen in un- 
mittelbarer Nähe geben? 
 
 
 
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
 
 
 
Nein 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Am 17. März 2022 hat 
der Rat der Stadt Köln die „Leitlinien zum Klimaschutz in der Um- 
setzung nicht-städtischer Neubauvorhaben in Köln“ beschlossen. 
Hierdurch wird zukünftig sichergestellt, dass neue Wohnbaupro- 
jekte die verbindlichen Anforderungen an den Klimaschutz einhal- 
ten und frühzeitig in der Planung berücksichtigen. 
 
Der vorliegende Bebauungsplan wird gemäß § 13a Baug esetz- 
buch (BauGB) im beschleunigten 
Verfahren durchgeführt, da es 
sich bei der Planung um eine Maßnahme der Innenentw icklung 
handelt und alle Voraussetzungen zur Anwendung erfüllt werden. 
Ausgleichsmaßnahmen sind im Rahmen des beschleunigten Ver- 
fahrens nicht erforderlich. Innerhalb des Plangebietes werden aus- 
reichende Begrünungsmaßnahmen vorgesehen.

- 10 - 
 
/ 11 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Entscheidung 
durch den Rat  
Begründung  
 
- Maßnahmen gegen Starkregen: Die Versieglung 
durch die Tiefgarage liefert keine nachhaltige Drai - 
nage und auch keinen Wurzelbereich für relevante 
Bäume. 
 
 
 
- Bezahlbarer Wohnraum: 30% zeitlich limitierter ge - 
förderter Wohnungsbau könne nur der Anfang sein; 
letztendlich sei zu erwarten, dass hier Luxuswoh- 
nungen entstehen, um den Verlust durch soziale 
Wohnungen zu kompensieren. 
 
- 
Wohninsel: Es entstünde eine reine Wohninsel, die 
in den Bestand gesetzt wird. Dabei werde die be- 
stehende Infrastruktur mitbenutzt, ohne eigene 
Dienstleistungen mitzubringen (Ausnahme Kita). 
 
 
 
 
- Beton: der massive Einsatz von Beton wird bemän- 
gelt und als nicht mehr zeitgemäß angesehen.  
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genom 
men. Für das Vorhaben 
wurde ein umfangreiches Begrünungs- und Entwässerun gskon- 
zept erarbeitet. Hierbei wurden die erforderlichen Wu rzelräume für 
Baumpflanzungen oberhalb der Tiefgarage mit einer entsprechen- 
den Substratschicht berücksichtigt sowie Retentionsflächen für ein 
100-jähriges Starkregenereignis vorgesehen.  
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die genannt en 30% 
entsprechen den Vorgaben des Kooperativen Baulandmo dells 
(KoopBLM) in seiner fortgeschriebenen Fassung vom 04.04.2017 
(vom Rat der Stadt Köln am 10.05.2017 beschlossen).  
 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Bei der vor liegenden 
Planung handelt es sich um eine Maßnahme der Innene ntwick- 
lung, welche die bestehenden Strukturen aufgreift u nd weiterent- 
wickelt. In diesem Zusammenhang wird gesondert auf die neue 
Erschließungsstraße im Norden sowie den öffentlichen Spielplatz  
hingewiesen, die die bestehenden Infrastrukturen in  der Umge- 
bung erweitern und für alle Nutzer zugänglich sind. 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der vorlieg ende Be- 
bauungsplan trifft keine Aussagen zur Materialität.  
9.8 Ansprechpartner für Beschwerden 
Bei den ersten Bauaktivitäten sind bereits Beschwer den 
der Einwohner eingegangen. Es werde bemängelt, dass  
kein zentraler Ansprechpartner für die Anwohner zur  Ver- 
fügung stehe. Eine Planung, die bei der Entwicklung keine 
Rücksicht auf den vorhandenen Bestand bzw. die vorh an- 
denen Nutzungen nehme, könne nicht akzeptiert werden.  
 
Es werde ein mandatierter Ansprechpartner für das Verfah- 
ren geordnet.  
 
Kenntnisnahme 
 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Von Seit en der 
Verwaltung stehen verschiedene Ansprechpartnerinnen bzw. An- 
sprechpartner zur Verfügung. Allerdings kann aufgru nd der Viel- 
zahl der möglichen Themenfelder keine zentrale Kont aktperson 
benannt werden.  
Im Übrigen bezieht sich die Stellungnahme 
nicht auf die Inhalte 
des Bebauungsplanverfahrens und kann daher nicht be handelt  
werden.

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/ 12 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Entscheidung 
durch den Rat  
Begründung  
10 Stellungnahme aus der Öffentlichkeit Nr. 10  
vom 15.10.2022 
 
Die Einwenderin bzw. der Einwender 
kritisiert den Verlust 
der Bauwagensiedlung. Das Angebot an alternativen 
Wohnformen sollte ausgebaut und nicht zerstört werd en. 
Darüber hinaus sei die Fällung von bestehenden Bäum en 
nicht mitzutragen, wenn gleich auch eine Aufforstun g an 
anderer Stelle geschehe. 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
Siehe Stellungnahme 1.1 
 
11  Stellungnahme aus der Öffentlichkeit Nr. 11  
vom 15.10.2022 
 
Die Einwenderin bzw. der Einwender bemängelt die Über- 
planung der direkt angrenzenden Bauwagensiedlung. D er 
städtebauliche Entwurf nehme keinen Bezug auf die v or- 
handene Bauwagensiedlung und werde daher kritisch g e- 
sehen.  
Es wird angeregt, alternative Wohnform wie z. B. di e Bau- 
wagensiedlung 
zu schützen sowie zu erweitern, anstatt die 
Flächen für alternative Lebensformen insbesondere in Eh- 
renfeld und Braunsfeld zu überplanen. 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
Siehe Stellungnahme 1.1 
 
Im Übrigen bezieht sich die Stellungnahme nicht auf  die Inhalte 
des Bebauungsplanverfahrens und kann daher nicht behand elt 
werden.  
12  Stellungnahme aus der Öffentlichkeit Nr. 12  
vom 16.10.2022 
 
Die Einwenderin bzw. der EInwender 
bemängelt die nicht 
Berücksichtigung der angrenzenden Bauwagensiedlung.  
Es werde befürchtet, dass die angrenzenden bewohnte n 
Strukturen eingeschränkt bzw. zerstört werden. Es w erde 
angeregt die Bauwagensiedlung mit in die vorliegende Pla- 
nung miteinzubeziehen.  
 
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
Siehe Stellungnahme 1.1

- 12 - 
 
/ 13 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Entscheidung 
durch den Rat  
Begründung  
13  Stellungnahme aus der Öffentlichkeit Nr. 13  
vom 16.10.2022 
 
Unter ethischen Gesichts
punkten sei es nicht vertretbar die 
Bewohnerinnen und Bewohner des angrenzenden Bauwa- 
genplatzes von Ihrem Wohngrund zu verdrängen. Es solle 
eine Lösung gefunden werden, die die Bebauung der Flur- 
stücke, die aktuell vom Wagenplatz genutzt werden zu ver- 
meiden . Darüber hinaus sei es ein grober Verstoß gegen 
die Privatsphäre der Anwohner, einen öffentlichen Radweg 
über das Gelände zu führen.  
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
Siehe Stellungnahme 1.1 
 
 
14  Stellungnahme aus der Öffentlichkeit Nr. 14  
vom 16.10.2022 
 
Die Einwenderin bzw. der Ei 
nwender spricht sich für den 
Verbleib der Bauwagensiedlung aus. 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
Siehe Stellungnahme 1.1 
 
15  Stellungnahme aus der Öffentlichkeit Nr. 1 5  
vom 16.10.2022 
 
Die Einwenderin bzw. der Einwender 
merkt an, dass eine 
Baustellenzufahrt, welche mitten durch die Bauwagensied- 
lung führen würde, sehr belastend für die Anwohner sei. Es 
wird eine Alternative Baustellenzufahrt über den RE WE-
Parkplatz vorgeschlagen. 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
Siehe Stellungnahme 1.3 
 
16  
 
 
16.1 
Stellungnahme aus der Öffentlichkeit Nr. 1 6  
vom 16.10.2022 
 
Erforderliche Stellplätze für Besucher 10, für Kita-Beschäf- 
tigte 3, für Hol- und Bringverkehre ohne Angabe der  An- 
zahl. Wenn letztere die Besucherstellplätze nutz seien min- 
destens 13 Stellplätze erforderlich, wo aktuell nur  10 ge- 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
Siehe Stellungnahme 9.1

- 13 - 
 
/ 14 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Entscheidung 
durch den Rat  
Begründung  
plant sind. 3 Stellplätze fehlen uns seien verbindlich einzu- 
planen. Die Nutzung dieser Stellplätze muss auf die sen 
Nutzerkreis beschränkt bleiben (Beschilderung). 
16.2 Müllabfuhrverkehr 
Bisher gibt es im Viertel 2 Abfuhrtage wöchentlich, die sich 
in der Dauer um 80-90% ausdehnen werden. Die Müllau f- 
stellfläche neben der Garagenzufahrt engt den neuen Geh- 
und Fahrradweg erheblich ein. 
Die Müllfahrzeuge werden jeweils für längere Zeit d ie Als- 
dorfer Straße gegenüber dem Bestandsspielplatz bloc kie- 
ren, sie wird dadurch unübersichtlich und gefährlic h. Die 
Einwenderin bzw. der Einwender fordert, dass die Müllauf- 
stellfläche so geplant wird, dass es zu keiner Gefä hrdung 
auf der Alsdorfer Straße kommt. 
 
Kenntnisnahme 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. An Müll-
Abfuhrtagen 
kommt es in der Regel zu Einschränkungen und Störungen im Ver- 
kehrsablauf. Die geplanten Müllaufstellflächen sind  ausreichend 
dimensioniert und mit der AWB abgestimmt. Es kann ggfls. zu 
kurzzeitigen Einschränkungen auf dem privaten Grundstück kom- 
men.  
Eine Gefährdung durch die öffentliche Müllentsorgung 
im Bereich 
der Alsdorfer Straße wird jedoch nicht erkannt. 
16.3 Lieferverkehr mit 53 Fahrten 
Der Lieferverkehr im Bestandsviertel mit engen Stra ßen 
wird sich durch den Neubau verdoppeln. Mehr als 5 Liefer- 
fahrzeuge stündlich werden also vor dem neuen Wohnvier- 
tel parken. Auch sie werden den neuen Geh- und Fahrrad- 
weg bzw. die Alsdorfer Straße blockieren bzw. einen gen. 
Die Bestandsstraße wird dadurch unübersichtlich und  ge- 
fährlich. Zumindest für den Lieferverkehr sollten Parkmög- 
lichkeiten auf dem Grundstück eingerichtet werden. Alter- 
nativ sei für 230 Wohneinheiten eine Paketstation e inzu- 
richten. 
 
 
 
 
 
 
 
Teilweise 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Nein 
 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Der im V erkehrs- 
gutachten prognostizierte Wirtschaftsverkehr umfass t Müllabfuhr, 
Post, Zusteller-Firmen, Hausmeisterdienste, Handwerker und 
sonstige Dienstleistungen. Hier wurde ein allgemein  üblicher An- 
satz von bis zu 0,1 Fahrten pro Tag und pro Bewohner angesetzt.  
Es wird gesondert angemerkt, dass es sich hierbei auch nur zu 
einem Teil um echte Neuverkehre handelt, da z. B. Müllabfuhr, 
Post und andere Lieferdienste auf ihren Fahrten meh rere Adres- 
sen anfahren. Auf Grundlage der Berechnungsergebnisse könne 
eine Gefährdung der Bestandsstraßen daher nicht erk annt wer- 
den. 
Darüber hinaus wird angemerkt, dass die Errichtung einer Pa- 
ketstation im Rahmen der weiteren Planung vorgesehe n ist. 
Der 
Stellungnahme wird durch Berücksichtigung der Paketstation teil- 
weise gefolgt. 
 
Der benannte Konflikt zwischen dem Aufenthaltsbereich sowie den 
Müll- und Lieferverkehren kann nicht erkannt werden. Die Flächen

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Entscheidung 
durch den Rat  
Begründung  
Im südlichen Bereich entlang der Alsdorfer Straße soll im 
Zusammenspiel mit dem bestehenden Spielplatz eine qua- 
litätsvolle Eingangssituation geschaffen werden. Durch die 
Festsetzung eines Gehrechtes, wird ein öffentlich zugäng- 
licher Platz geschaffen, der als Entree bzw. Aufent halts- 
und Kommunikationsbereich für Bewohner und Besucher  
des Quartiers genutzt werden kann. Es wird angemerkt, 
dass der Aufenthaltsbereich durch die Müll- und Lieferver- 
kehr konterkariert werden. 
Die Planung sei nicht funktionsgerecht und müsse dringend 
verbessert werden, um dem Entree-Bereich mehr Platz zu 
geben und das Gefährdungspotenzial im Kurvenbere ich 
der Alsdorfer Straße zu minimieren bzw. nicht entstehen zu 
lassen. 
wurden im Rahmen der Planung ausreichend dimensioniert sowie 
mit den entsprechenden Dienststellen der Stadt Köln abgestimmt.  
Auch eine Gefährdung im Kurvenbereich der Alsdorfer Straße 
kann bei den hier zwangsläufig nur sehr geringen Fa hrgeschwin- 
digkeiten sowie Standzeiten, nicht erkannt werden. Eine Umpla- 
nung wird daher als nicht erforderlich angesehen. D er Stellung- 
nahme wird nicht gefolgt. 
16.4 Baustellenverkehr  
Bereits 2018 habe die Pandion zugesagt, dass Bauver - 
kehre über die neue Erschließungsstraße über den Ma ar- 
weg stattfinden werden und angeboten dieses in eine m 
städtebaulichen Vertrag abzusichern. Nun wurde 2 Ja hre 
lang der Schwerlastverkehr durch die Bestandsstraßen ge- 
leitet, weil durch vertragliche Vereinbarungen die Vorbesit- 
zer für die Baureifmachung des Geländes verantwortl ich 
seien. Der Baustellenverkehr über die neue Straße a m 
Maarweg muss wie zugesichert, schriftlich fixiert und abge- 
sichert werden.  
 
Kenntnisnahme  
 
Siehe Stellungnahme 1.3 
16.5 Altlasten 
Die Angabe "Nahezu alle oberflächlichen teilweise belaste- 
ten Auffüllungsmaterialien werden im Zuge der Tiefb au- 
maßnahmen abgetragen" sei nicht korrekt.  
Die Abtragungen haben nur im östlichen Grundstücksb e- 
reich (ehem. Schrottgroßhandel) stattgefunden. Die Altlas- 
tenflächen reichen jedoch bis in den westlichen Ber eich. 
Hierfür liegen keine umwelthygienischen Untersuchun gen 
 
Nein 
 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Baur eifma- 
chung des Plangebietes ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht 
vollständig 
abgeschlossen. Die Abtragungen des westlichen Grundstücksbe- 
reiches werden zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Die benann- 
ten Altlastenflächen sind bekannt. Im Rahmen der umwelthygieni- 
schen Bodenuntersuchung wurden auch Proben aus dem westli- 
chen Bereich entnommen. Die entsprechenden Ergebnis se sind

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/ 16 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Entscheidung 
durch den Rat  
Begründung  
vor. Das Gelände ist komplett bebaut und versiegelt . Die 
Angaben müssen konkretisiert werden.  
innerhalb der Bodenuntersuchung aufgeführt und mit den entspre- 
chenden Fachdienststellen der Stadt Köln abgestimmt. Eine Kon- 
kretisierung der Angaben ist nicht erforderlich. Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
16.6 Anbindung Fuß- und Radweg (ehem. Gleistrasse)  
Die als Einfriedung zulässige 2 m hohe Mauer liegt im Nor- 
den im westlichen Abschnitt. Sie verhindert hauptsächlich 
die Anbindung an den zukünftigen Fuß- und Radweg.  
Im städtebaulichen Konzept der Architekten HPP (Sta nd: 
frühzeitige Bürgerbeteiligung) war die Mauer nicht darge- 
stellt: es waren ein Weg von Süden nach Norden und drei  
Wege vom Innenbereich nach Norden geplant. Die jetzt zu- 
lässige Mauer blockiert die Anbindung an den geplan ten 
Fuß- und Radweg.  
 
 
 
 
 
 
Es wird kritisiert, dass das neue Wohnviertel nun e ine ab- 
geschlossene Wohnanlage darstellt. Der Zugang zum 
Spielplatz kann nur über am Rande liegende Wege erreicht 
werden. Dieses Konzept sei weder kindgerecht noch nach- 
barschaftsfreundlich. Es wird eine komplette Überarbeitung 
der Erschließungsmethodik gefordert. 
 
Teilweise 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Nein 
 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
Die Planung und 
Erschließungssystematik der neuen Wohnbebauung wurd e im 
Vergleich zum Stand der frühzeitigen Bürgerbeteilig ung (2019)  
weiterentwickelt und qualifiziert. Der vorliegende Bebauungsplan- 
entwurf berücksichtigt hierbei auch die im Norden u nd Osten an- 
grenzenden bestehenden Nutzungen (Bauwagensiedlung) und re- 
agiert auf diese.  
Um die benannten Anbindungen an den geplanten Fuß- und Rad- 
weg nach Möglichkeit zukünftig realisieren zu können, werden ent- 
sprechende Regelungen (z. B. Teilöffnung der Mauer)  im städte- 
baulichen Vertrag aufgenommen.  
 
Die Erschließungssystematik für den öffentlichen Spielplatzes be- 
rücksichtigt die bestehenden Strukturen und Nutzungen in der Um- 
gebung. Darüber hinaus werden im Bebauungsplan (GF-
Recht; 
östlich des Wendekreises) sowie im städtebaulichen Vertrag (Be- 
standsmauer) bereits Maßnahmen berücksichtigt, um d ie zukünf- 
tige Erschließung an die geplanten öffentlichen Flä chen zu opti- 
mieren bzw. zu sichern. Eine Überarbeitung der Erschließungsme- 
thodik ist daher nicht erforderlich. Der Stellungnahme wird nicht 
gefolgt. 
16.7 Kooperatives Baulandmodell 
Die Einwenderin bzw. der Einwender benennt den Flächen- 
bedarf an öffentlichen Grünflächen gemäß dem Kooperati- 
ven Baulandmodell, sowie den Flächenanteil der abge löst 
wird. 
Das gesamte Gebiet sei hinsichtlich der Grünstruktu ren 
stark unterversorgt. Daher werde nachgefragt, warum  auf 
 
Kenntnisnahme 
 
Siehe Stellungnahme 1.1 
 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Das Vorhaben be- 
rücksichtigt die Vorgaben des Kooperativen Baulandmodells (Ko- 
opBLM) in seiner fortgeschriebenen Fassung vom 04.0 4.2017 
(vom Rat der Stadt Köln am 10.05.2017 beschlossen). Hierbei wird

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/ 17 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Entscheidung 
durch den Rat  
Begründung  
4.760 m² öffentliche Grünfläche und 249 m² öffentli che 
Spielplatzfläche (Ablöse) verzichtet werden kann. Im Zuge 
des Wohnraummangels in dieser Stadt wurden GFZ und 
Geschossigkeit bereits großzügig erhöht. Dem Kliman ot- 
stand sollte mit einer großzügigen Begr ünung und einer 
Reduzierung von versiegelten Flächen begegnet werde n.  
Alle erforderlichen Grünflächen sollten auf dem Plangebiet 
berücksichtigt werden. 
anhand eines generalisierenden Berechnungsschlüssel s der Be- 
darf an öffentlichen Grünflächen ermittelt. Sofern die im KoopBLM 
benannten Bagatellgrenzen unterschritten werden, be steht die 
Möglichkeit zur Zahlung eines Ablösebetrages für di e Gesamtflä- 
che und/oder Teilflächen.   
16.8 Erschließung 
Der schon seit 2004 im "Verkehrskonzept RPBR" geplante 
"Durchstich" von der Alsdorfer Straße Richtung "Gew er- 
bestraße/Stolberger Straße" sollte nun auch planung s- 
rechtlich verankert werden, um eine zukunftsorientierte Mo- 
bilitätsplanung zu ermöglichen. Leider ist im VEP nur ein 
"Anschluss zum Park" vorhanden. Der Durchstich ist ein 
wesentlicher Bestandteil der Erschließung und muss ein- 
deutig im B-Plan gekennzeichnet sein. Sollte ein Park öst- 
lich der Alsdorfer Straße errichtet werden, ist die Bekannt- 
gabe von Herstellung, Trägerschaft und Zeitrahmen e rfor- 
derlich.  
 
Teilweise 
 
Nach Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses wird eine An- 
bindung für zu Fußgehende sowie Radfahrende im vorl iegenden 
Bebauungsplanverfahren berücksichtigt bzw. gesicher t. Eine 
Durchfahrtsmöglichkeit für den motorisierten Indivi dualverkehr 
werde kritisch gesehen, da hierdurch zusätzliche Verkehr (auch 
bei einer Einbahnstraßenregelung) innerhalb des Woh ngebietes 
entstehen würden. Darüber hinaus kann davon ausgegangen wer- 
den, dass die Anbindung von quartiersfremden Verkehren zur Um- 
fahrung des Knotenpunktes Maarweg/Stolberger Straße genutzt 
werde. Der benannte Park ist nicht Gegenstand des vorliegenden 
Bebauungsplanverfahrens.  
Durch Aufnahme der Anbindung nach Osten für zu Fußg ehende 
sowie Radfahrende wurde der Stellungnahme teilweise gefolgt.  
16.9 Klima und Umwelt 
Die Vorlage ist als "positiv" im Sinne des Klimaschutzes ge- 
kennzeichnet, obwohl die explizite Erläuterung (Beg rün- 
dung) in den weiteren Ausführungen fehlt. Der Nachw eis 
für eine positive Klimabilanz ist auch unter Berück sichti- 
gung der durch Baureifmachung und Bautätigkeit veru r- 
sachten Belastungen zu führen. 
 
Kenntnisnahme 
 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. 
Eine umfassende 
Erläuterung zu den Auswirkungen der Planung auf den  Klima- 
schutz sowie eine Betrachtung aller relevanten Schu tzgüter (Luft, 
Boden, Flächen, etc.) ist dem Kapitel "Umweltbelange" zu entneh- 
men. Ein Fehlen von expliziten Erläuterungen kann daher nicht er- 
kannt werden. Im Übrigen bezieht sich die Stellungnahme nicht auf 
die Inhalte des Bebauungsplanverfahrens (Bautätigke it und Bau- 
reifmachung) und kann daher nicht behandelt werden.

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/ 18 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Entscheidung 
durch den Rat  
Begründung  
17  Stellungnahme aus der Öffentlichkeit Nr. 17  
vom 17.10.2022 
 
Siehe Stellungnahme 16 
  
 
 
Siehe Stellungnahme 16 
18  Stellungnahme aus der Öffentlichkeit Nr. 18  
vom 17.10.2022 
 
Die Einwenderin 
bzw. der Einwender merkt an, dass durch 
die geplante Wohnbebauung der Wagenplatz massiv be-
troffen sei. 
Zum einen werde der Wagenplatz durch eine 
Großbaustelle über einen langen Zeitraum von Lärm- und 
Staubbelästigung betroffen sein. Zum anderen liegt die ge- 
plante Baustellenzufahrt über einem Teil des Bauwag en- 
platzes. In Bezug auf den zweiten Punkt werde daher  an- 
geregt, die Baustellenzufahrt über den REWE-Parkplatz zu 
legen. 
  
 
 
Siehe Stellungnahme 1.3 
19  Stellungnahme aus der Öffentlichkeit Nr. 19  
vom 17.10.2022 
 
Es 
wird darauf hingewiesen, dass es bei den bestehenden 
Bebauungsplänen Widdersdorfer und Stolberger Straße zu 
Änderungen der Gebietsausweisung kommt. Hier entste - 
hen statt GE-Gebiete nunmehr MI-Gebiete, die eine Wohn- 
nutzung zulassen. Hier kommt es gemäß der Einwenderin 
bzw. der Einwender zu einem Immissionskonflikt durch die 
verkehrliche Abwicklung. Speziell an der Planstraße am 
Karnevalsmuseum sei mit einer erhöhten Lärmbelastun g 
auf dem zukünftigen MI- Gebiet zu rechnen, da über die 
Straße 80% des An- und Abfahrverkehrs des Neubauge-
bietes abgewickelt werden.  
 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Im Übrigen bezieht 
sich die Stellungnahme nicht auf die Inhalte des Be bauungsplan- 
verfahrens und kann daher nicht behandelt werden.

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/ 19 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Entscheidung 
durch den Rat  
Begründung  
Wie werden die neuen verkehrlichen Schallimmissione n 
durch die Neubebauung im Bereich der Planstraße abg e- 
federt und die hiermit zu erwartende Belastung mini miert? 
Der Verzicht auf aktive Lärmschutzmaßnahmen werde be- 
mängelt.  Dies sei unverständlich, denn es gebe gen ug 
Möglichkeiten die Schallausbreitung bzw. Reflexion 
(Schallschutzmauern, Flüsterasphalt, Fassadenbegrünung 
etc.) erheblich zu minimieren. 
Es sei wichtig, dass der Bebauungsplan schallabsorb ie- 
rende Maßnahmen zulässt oder bereits vorsieht, wodu rch 
die benachbarten Gebiete geschützt werden. Darüber hin- 
aus sollte die Lösung etwaiger Konflikte nicht auf benach- 
barte Bereiche verlagert werden.  
Kenntnisnahme Die Hinweise werden zur Kenntnis geno mmen. Innerhalb der 
Schalltechnischen Untersuchung wurde aufgezeigt, da ss die pla- 
nungsbedingten Mehrverkehre nich t zu Überschreitungen der im 
Planungsprozess zu berücksichtigenden Schwellen führen. Daher 
sind keine Minderungsmaßnahmen erforderlich.  
20  Stellungnahme aus der Öffentlichkeit Nr. 20  
vom 17.10.2022 
 
Ein Fernwärmeanschluss 
als zentrale Wärmeversorgung 
stellt grundsätzlich eine Optimierung gegenüber dem  de- 
zentralen Hausbrand dar, basiert jedoch auf der Ver bren- 
nung von fossilen Brennstoffen. Auf Grund der aktuellen Si- 
tuation, ist der Ausschluss von erneuerbaren Energien auf 
Solar- oder Windbasis nicht nachvollziehbar. Der Be bau- 
ungsplan sollte die Entwicklung von erneuerbaren En er- 
gien unterstützen und nicht verhindern. Um die von der 
Stadt Köln gesteckten Klimaziele zu erreichen sollten Tech- 
nologien wie Photovoltaik, Solarthermie, Geothermie , 
Windkraft, Wasserstoff, etc. genutzt werden und im Rah- 
men der Bauleitplanung zu berücksichtigen. Es wird um 
entsprechende Berücksichtigung gebeten.  
 
 
 
 
 
 
 
Ja  
 
 
 
Siehe Stellungnahme 9.7 
 
Das Planvorhaben fällt nicht unter den Anwendungsfa ll der Kli- 
maleitlinien der Stadt Köln. Die Nutzung von erneue rbaren Ener- 
gien wird jedoch durch die gewählten Festsetzungen im Bebau- 
ungsplan nicht ausgeschlossen. 
Im Rahmen der weiteren Planung 
sollen großflächige Photovoltaik-Anlagen auf den ob ersten Grün- 
dächern der geplanten Bebauung umgesetzt werden. De r Stel- 
lungnahme wird insoweit gefolgt.

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/ 20 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Entscheidung 
durch den Rat  
Begründung  
21  Stellungnahme aus der Öffentlichkeit Nr. 21  
vom 17.10.2022 
 
Auf Seite 37 unter Punkt 6.7 "Klima" in der Begründ ung 
steht: "Der klimatische Ist-Zustand wird mit der Umsetzung 
des Bebauungsplanes insgesamt verschlechtert". Es sei 
klar, dass bei einer Nachverdichtung im Rahmen der Innen- 
entwicklung auf minder oder bislang gar nicht bebau ten 
Flächen nicht immer eine Verbesserung der klimatisc hen 
Verhältnisse erwirkt werde, dennoch könnte durch Baukör- 
perstellung , Bauweise und Materialwahl die Auswirkung 
auf die Umwelt verbessert werden. 
 
In diesem Zusammenhang werde eine noch großzügigere  
Begrünung mit Bäumen sowie einer Fassadenbegrünung 
gefordert. 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
Siehe Stellungnahme 9.6 
22  Stellungnahme aus der Öffentlichkeit Nr. 22  
vom 17.10.2022 
 
Die Einwenderin bzw. der Einwender befürchtet durch  die 
Baumaßnahmen eine massive Einschränkung der Wohnsi-
tuation auf dem Bauwagenplatz. Darüber hinaus sei a uch 
der weitere Verbleib des Bauwagenp latzes an diesem 
Standort durch die Verwirklichung des Bauvorhabens nicht 
gesichert. Die Bezirksvertretung, der Rahmenplanungsbei- 
rat, der Stadtentwicklungsausschuss sowie weitere s tädti- 
sche Gremien und Einzelpersonen aus der Politik und Ver- 
waltung haben si ch in der Vergangenheit für den Erhalt des 
Bauwagenplatzes am aktuellen Standort ausgesprochen . 
Die Konfliktsituation aufgrund der Bebauungspläne Alsdor- 
fer und Stolberger Straße mit der Bauwagensiedlung soll- 
ten geklärt werden. Die vorgelegten Pläne zur Als dorfer 
Straße kontrakarieren den langfristigen Verbleib de r Bau- 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
Siehe Stellungnahme 1.1 und 1.3

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Entscheidung 
durch den Rat  
Begründung  
wagensiedlung. Zumindest sei die Fläche der Bauwage n- 
siedlung durch die Verwirklichung der Planung massiv be- 
troffen und ab der Baustellenzeit erheblichen und unzumut- 
baren Belastungen ausgesetzt. 
 
Im Folgenden werden Vorschläge geteilt, um die Belastun- 
gen für die Bauwagensiedlung so gering wie möglich zu 
halten.  
 
Der Stellungnahmen sind ein Lageplan des Plangebiet es 
sowie Fotos der Umgebung beigefügt. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
22.1 Baustellenzufahrt 
Durch die aktuell geplante Baustellzufahrt (vgl. Lageplan) 
über den Maarweg werde nicht nur die Fläche für zah lrei- 
che Wohnräume genommen, sondern ebenfalls extreme 
Lärm-, Staub und Abgasbelästigung erwartet. Die tatsäch- 
liche Größe der aktuell nur von der Bauwagensiedlung ge- 
nutzten Fläche, die die Vorhabenträgerin für die Errichtu ng 
einer neuen Baustellenzufahrt zukünftig alleine in Anspruch 
nehmen will, sei bis heute nicht kommuniziert worden. Un- 
klar sei, ob die in der Offenlage einsehbaren Pläne die tat- 
sächliche Größe der Baustellenzufahrt aufweisen. Di ese 
von der Bauwagensiedlun g genutzte Fläche soll erhalten 
bleiben, da der Wegfall der Fläche die Ziele des Ve reins  
beeinträchtigt und den Verlust von Wohnraum bedeute n 
würde. Es werden daher zwei Alternativen zur Errich tung 
der Baustellenzufahrt vorgeschlagen: 
 
a) Realisierung über die bereits heute bestehende Z ufahrt 
an der Alsdorfer Straße (siehe Lageplan): Diese Zufahrt 
werde bereits heute zum Abtransport der Altlasten d urch 
LKW-Verkehre genutzt. Es wird angeregt die bestehende 
Zufahrt weiterhin zu nutzen und auf die Baustellenzufahrt 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Siehe Stellungnahme 1.3

- 21 - 
 
/ 22 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Entscheidung 
durch den Rat  
Begründung  
im Norden (Maarweg) zu verzichten. Hierdurch werden we- 
der Bäume gefällt noch Flächen versiegelt.  
 
b) Umfunktionierung des Parkplatzes der REWE-
Group: 
Die andere Alternative sei die Errichtung einer Zufahrt über 
den Parkplatz der REWE-Group an der Stolberger Straße.  
Der Parkplatz werde selbst in den Hauptgeschäftszei ten 
wenig genutzt und stünde somit zur Verfügung (vgl. Fotos). 
Hierdurch würde sich die Belästigung durch Lärm, Ab gas 
und Staub für die Anwohner der Alsdorfer Straße so wie die 
Bauwagensiedlung erheblich verringern. 
 
Die Einwenderin bzw. der Einwender 
bittet um Prüfung des 
Vorschlages zur Errichtung einer Baustellenzufahrt über 
den REWE-Parkplatz sowie um Kontaktaufnahme mit der 
Vorhabenträgerin und der REWE- Group zur Prüfung des 
Sachverhaltes. Darüber hinaus werde, unabhängig von  
den Ergebnissen, um e ine Berücksichtigung in Bezug auf 
den Lärmschutz für die Anwohnerinnen und Anwohner der 
Bauwagensiedlung, gebeten.  
22.2  Abrissarbeiten 
Es werden professionelle Schutzmaßnahmen beim Abris s 
der noch bestehenden Baustrukturen gefordert. Erst kürz- 
lich sei, durch einem Teilabriss der Bestandsmauer, ein To- 
talschaden bei einem Bauwagen aufgetreten. Sollten wei- 
tere Abrissmaßnahmen notwendig sein, seien entspre-
chende Schutzmaßnahmen zu ergreifen um das Risik 
o von 
Personen- und Sachschäden zu minimieren.  
Darüber hinaus werde eine zeitliche Zusammenlegung der 
Abriss und Hochbauarbeiten gefordert, um die zu erw ar- 
tende Belästigung zu minimieren. 
 
 
Kenntnisnahme 
 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Im 
Übrigen bezieht 
sich die Stellungnahme nicht auf die Inhalte des Be bauungsplan- 
verfahrens und kann daher nicht behandelt werden. 
22.3  Zufahrt Tiefgarage

- 22 - 
 
/ 23 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Entscheidung 
durch den Rat  
Begründung  
Es wird um Prüfung einer alternativen Planung für die Tief- 
garagenzufahrt gebeten. Es sollte geprüft wer den, ob die 
Zufahrt ebenfalls über die Alsdorfer Straße oder üb er den 
REWE-Parkplatz geführt werden könnte.  
Auch die Messungen der Immissionspunkte in Bezug au f 
zukünftige Immissionen durch den Zufahrtsverkehr wurden 
nicht in Richtung der Bauwagensiedlung aufgenommen. 
Sollte die Planung realisiert werden, werden eine Minimie- 
rung der Geräuschbelästigung auf dem Gelände und ei ne 
platzsparende Lösung, um möglichst viel Wohnraum, 
Bäume und unversiegelte Fläche zu erhalten, gefordert. 
Kenntnisnahme Siehe Stellungnahme 1.1 
 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Alternat ive Mög- 
lichkeiten der Grundstückserschließung wurden im Ve rlauf der 
Planung umfassend geprüft und erörtert. Die jetzt z ur Umsetzung 
vorgesehene Verkehrserschließung ist das Ergebnis einer umfas- 
senden Abwägung. 
Aus den umfangreich in Form von Lärmkarten dokumentierten Be- 
rechnungsergebnissen für die Verkehrsgeräuschbelastung lassen 
 
sich auch die Belastungen im Bereich der Bauwagensiedlung ab- 
lesen.  
Zu erkennen ist, dass im Bereich der Bauwagensiedlu ng die Ori- 
entierungswerte des Beiblatt 1 zur DIN 18005 eingehalten 
werden.  
22.4 Radweg 
Es wird darauf hingewiesen, dass der geplante Radweg 
auch wenn dieser nicht Gegenstand der Planung ist, nicht 
mehr zeitgemäß sei. Die Planung des Weges stehe im Wie- 
derspruch zum Erhalt des Bauwagenplatzes sowie der mitt- 
lerweile gewachsenen Strukturen am Standort. Auch hier 
solle nach Alternativen gesucht wer den. Der Radweg 
könnte auf dem Grundstück der Vorhabenträgerin entl ang 
der Bestandsmauer geführt werden. 
Eine Planung des Radweges über die aktuell genutzte n 
Flächen könne, wenn überhaupt nur in enger Absprach e 
und unter Berücksichtigung der Gegebenheiten vor Ort er- 
folgen. 
 
Kenntnisnahme 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der geplante Fuß- 
und 
Radweg liegt außerhalb des Geltungsbereiches des Be bauungs- 
planes und ist daher nicht Bestandteil der Planung.  
22.5 Naturschutz 
Auch etliche schützenswerte Tiere und Pflanzen sind  vom 
Vorhaben, der Baustellenzufahrt, der Errichtung der  Tief- 
garage und des Radweges bedroht. Durch den Abriss d er 
Gebäude kam es bereits zu massiven Einschränkungen 
 
Kenntnisnahme 
 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Im Rahme n des 
Bebauungsplanverfahrens wurde eine Artenschutzrechtliche Prü- 
fung für das Plangebiet sowie für die Umgebung erarbeitet.  
Die durchgeführten Kartierungen der wildlebenden Vogelarten der 
vergangenen Jah re erfolgten lückenlos auch unter Betrachtung

- 23 - 
 
/ 24 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Entscheidung 
durch den Rat  
Begründung  
und Vertreibungen für die Tierwelt. Zahlreiche Bäume bie- 
ten hier Lebensraum für verschiedene Vogelarten (z. B. die 
Türkentaube; gilt nach BNatSchG § 7 Abs. 2 Nr. 13 als be- 
sonders geschützt), außerdem sind Eichhörnchen, Bun t- 
spechte, Füchse, Fledermäuse, Marder, Igel und Bien en 
auf das vorhandene Grün angewiesen. Zudem sollten wei- 
tere Flächenversieglungen zur Einsparung von CO 2 Emis- 
sionen vermieden werden. Das zukünftige Vorhaben sowie 
die hiermit verbundenen baulichen Maßnahmen, bedrohen 
Tiere und Natur auf den angrenzenden Grundstücken. Die 
weitere Vertreibung von Tierarten sowie die Zerstörung von 
Brut- und Nistplätzen sind zu befürchten.  
Die hierfür durchgeführten Bewertungen und Untersuchun- 
gen seien nur rudimentär und keineswegs ausreichend  
durchgeführt worden. 
des angrenzenden Bauwagengeländes, wie den Beschrei bungen 
der Artvorkommen in den Artenlisten entnommen werde n kann. 
Eine mögliche Störwirkung des Vorhabens auf einzelne Individuen 
wurde auch im Rahmen der Artenschutzprüfung in Betracht gezo- 
gen, da es sich bei den bisher erfassten Brutvogelarten jedoch um 
wenig störungsanfällige Arten mit einem guten lokalen Erhaltungs- 
zustand handelt, die leicht auf Lebensräume in der Umgebung 
ausweichen können, wird keine langfristige Gefährdung der Popu- 
lationen befürchtet.  
Im Bebauungsplan wurden auf Grundlage der durchgeführten Un- 
tersuchungen umfassende Vermeidungs- und Minderungs maß- 
nahmen aufgenommen. Eine rudimentäre Untersuchung k ann 
nicht erkannt werden. 
22.6 Ergebnis Stellungnahmen 
Die Interessen der Bauwagensiedlung sowie das Vorhaben 
diesen zu erhalten, werden im Rahmen der Planung ni cht 
ausreichend berücksichtigt. Überlegungen, wie die I nan- 
spruchnahme von Flächen der Bauwagensiedlung vermie- 
den werden kann sowie Über legungen, wie Belastungen 
während der Baustellenzeit minimiert werden können, sind 
nicht ausreichend berücksichtigt und abgewogen worden. 
 
Es wird um Berücksichtigung der benannten Belange i m 
Rahmen der weiteren Planung gebeten. 
 
Kenntnisnahme 
 
Siehe Stellungnahme 1.1 und 1.3 
23  Stellungnahme aus der Öffentlichkeit Nr. 23  
vom 17.10.2022 
 
Die Einwenderin bzw. der Einwender merkt an, dass d ie 
vorliegende Planung dem Bauwagenplatz in jeder erdenk- 
lichen Weise schadet. Es könne nicht sein, dass der  Le- 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
 
 
 
Siehe Stellungnahme 1.1 und 1.3

- 24 - 
 
/ 25 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Entscheidung 
durch den Rat  
Begründung  
bensraum für eine Baustellenzufahrt zerstört werde. Im Fol- 
genden werden Punkte des Bebauungsplanes benannt, die 
dem Bauwagenplatz entgegenwirken: 
Bei den Abrissarbeiten seien bereits Schäden an den  an- 
grenzenden Wohnwagen angerichtet worden. Dies 
dürfe 
sich im Rahmen der weiteren Planung nicht wiederholen. 
Darüber hinaus sei die Planung der Baustellenzufahrt über 
das Gelände der Bauwagensiedlung nicht nachvollziehbar. 
Hierdurch würde viel Lebensraum, viele Bäume und Grün- 
flächen zerstört werden. Nach Angabe der Einwen derin 
bzw. des Einwenders gäbe es zwei Alternativen für die ge- 
plante Baustellenzufahrt. Die Zufahrt könne über di e Als- 
dorfer Straße oder den REWE-Parkplatz geplant werden.  
 
Ein weiterer Kritikpunkt ist der geplante Radweg üb er das 
Gelände der Bauwagensiedlung. Dieser sei veraltet und 
müsse neu geplant werden, ohne den Bauwagenplatz zu  
belasten. 
 
Die Anwohnerinnen und Anwohner der Bauwagensiedlung 
sollten in den Entscheidungsprozess mit einbezogen und 
angehört werden. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der geplante Fuß- 
und 
Radweg ist nicht Gegenstand des vorliegenden Bebauu ngsplan- 
verfahrens.  
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
Die Anwohnerinnen 
und Anwohner der Bauwagensiedlung wurden zu verschiedenen 
Zeitpunkten an der Planung beteiligt und in den Entscheidungspro- 
zess mit einbezogen. 
24  Stellungnahme aus der Öffentlichkeit Nr. 24  
vom 17.10.2022 
 
Die Einwenderin bzw. der Einwender merkt die nachfolgen- 
den Punkte an: 
 
Es fehlen die baurechtlich festgelegten Grünflächen , da 
diese abgelöst werden sollen. Durch das Ablösen der 
Grünflächen, werden die Belange des Klimaschutzes nicht 
gewahrt. Hinzu kommt eine Versieglungsrate von 82% was 
für den Bezirk Ehrenfeld als nachteilig anzusehen ist. 
 
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Siehe Stellungnahme 9.6 und 16.7

- 25 - 
 
/ 26 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Entscheidung 
durch den Rat  
Begründung  
 
Es werden die Richtwerte Dichte und Höhe der Gebäud e 
überschritten, was insgesamt zu engen Wohnverhältnissen 
führt. 
 
Lediglich Bereiche für Kleinkinder an 
zulegen, wird weder 
den Bedarf von Senioren noch junger Erwachsener de-
cken, die Freiräume in Großstädte benötigen. Alle Bewoh- 
ner sollten die im Baurecht verankerten Freiflächen bekom- 
men. 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
 
Siehe Stellungnahme 1.2 
 
 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 
planungsrechtliche 
Berücksichtigung bzw. Errichtung von Kleinkinderspi elplätzen bei 
Wohngebäuden ist innerhalb der Bauordnung NRW (BauO NRW) 
geregelt. Die entsprechenden Flächen sind im Rahmen  des Bau- 
genehmigungsverfahrens nachzuweisen. Eine Verpflich tung zur 
Herstellung von speziellen Freiräumen für junge Erw achsene 
und/ oder Senioren besteht gemäß Baurecht nicht. Im Rahmen der 
Planung wurden jedoch Freiräume für die entsprechenden Nutzer- 
gruppen berücksichtigt (z. B. Quartiersplätze). 
25  Stellungnahme aus der Öffentlichkeit Nr. 25  
vom 17.10.2022 
 
Die Einwenderin bzw. der Einwender 
kritisiert die massive 
Beeinträchtigung der angrenzenden Bauwagensiedlung.  
So würde die Planung entlang der Alsdorfer Straße s owie 
des Radweges den Fortbestand der Bauwagensiedlung 
gefährden. Das Bauvorhaben an der Alsdorfer Straße, wel- 
ches einen beachtli chen Teil der Fläche des Wagenplatzes 
zunächst für den Zugang zur Baustelle und später al s Zu- 
fahrt zur Tiefgarage vorsieht, zerstört einen Teil der vorhan- 
denen Strukturen. 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
Siehe Stellungnahme 1.1 und 1.3 
 
26  Stellungnahme aus der Öffentlichkeit Nr. 26  
vom 17.10.2022 
 
Die Einwenderin bzw. der Einwender bittet darum, di e ak- 
tuellen Pläne zu überdenken und auf die Alternative n ein- 
zugehen, welche durch die Anwohnerinnen und Anwohner 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
Siehe Stellungnahme 1.1 und 1.3

- 26 - 
 
/ 27 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Entscheidung 
durch den Rat  
Begründung  
der Bauwagensiedlung vorgebracht worden. Die Einwen - 
derin bzw. der Einwender spricht sich für den Erhal t der 
Bauwagensiedlung aus und gegen die geplanten Maßnah- 
men an der Alsdorfer Straße.  
27  Stellungnahme aus der Öffentlichkeit Nr. 27  
vom 17.10.2022 
 
Die Einwenderin bzw. der Einwender kritisiert die ( teil- 
weise) Zerstörung des Bauwagenplatzes durch den vorlie- 
genden Bebauungsplan sowie die Planung des Radweges
. 
Durch die Planung würde ein großer Teil der Bauwage n- 
siedlung zerstört werden. Es wird um Erhalt der Bauwagen- 
siedlung gebeten bzw. um Umplanung. Nachfolgend wir d 
der Stellenwert der Bauwagensiedlung in Bezug auf a lter- 
native Kunst und Kultur beschrieben. 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
Siehe Stellungnahme 1.1 
28  Stellungnahme aus der Öffentlichkeit Nr. 28  
vom 28.09.2022 
 
Die Einwenderin bzw. der Einwender fordert keine ge - 
schlossene Mauer um das Neubaugebiet. In der letzten Sit- 
zung des Rahmenplanungsbeirates wurde mitgeteilt, dass 
geplant sei, die Bestandsmauer zu erhalten bzw. neu  zu 
errichten. In den Planunterlagen sei dies nicht eindeutig er- 
kennbar. In den Wettbewerbsplänen gab es keine Darstel- 
lungen von der Bestandsmauer. Der Siegerentwurf be-
stehe nicht aus einer geschlossenen Ringbebauung, s on- 
dern aus einzelnen Gebäuden und Wegen, auf denen das 
Gelände fußläufig durchquert werden kann. Diese Weg e 
können nicht an der Mauer enden. Die Verbindung zum zu- 
künftig en Radweg müsse an mehreren Stellen möglich 
sein, insbesondere am öffentlichen Spielplatz. Dies e 
Wegeverbindung sei auch bei Fortbestand der Bauwagen- 
siedlung vorzusehen. Die Einwenderin bzw. der Einwender 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
Siehe Stellungnahme 16.6

- 27 - 
 
/ 28 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Entscheidung 
durch den Rat  
Begründung  
fordert die Festsetzung einer offenen Wegeverbindun g 
zum geplanten Radweg.  
 
Verfristete Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Berücksichtigung  Stellungnahme der Verwaltung  
1 Stellungnahme aus der Öffentlichkeit Nr. 29  
vom 18.10.2022 
 
Die Einwenderin bzw. der Einwender, weist auf die kreative 
und kulturelle Vielfalt hin, welche die Bauwagensie dlung 
beheimatet. Es sei ein großes Anliegen den Wagenplatz zu 
erhalten. Die Bebauung an der Alsdorfer Straße werde da- 
her äußerst kritisch gesehen. 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Ü berpla- 
nung der im Norden und Osten angrenzenden, außerhalb des Gel- 
tungsbereiches liegenden Bauwagensiedlung, ist nich t Gegen- 
stand des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens. Der  Fortbe- 
stand der dort ansässigen Nutzung sowie der vorhandenen Struk- 
turen (z. B. Baum- und Pflanzenarten) wird durch den Bebauungs- 
plan nicht gefährdet.  
In diesem Zusammenhang wird gesondert darauf hingew iesen, 
dass die Belange und der Verbleib der Bauwagensiedlung im Rah- 
men des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens, sowie frühzeitig 
während des Qualifizierungsverfahrens (2019), durch eine Anpas- 
sung des Geltungsbereiches, berücksichtigt wurden. 
 
Die von der Bauwagensiedlung genutzten Flächen sind  im We- 
sentlichen Bes 
tandteil des unmittelbar angrenzenden Verfahrens. 
Es wird gesondert auf die 1. Bebauungsplanänderung Nummer 
63459/04 "Stolberger Straße" hingewiesen. 
2 
 
Stellungnah me aus der Öffentlichkeit Nr. 30  
vom 25.10.2022 
 
Die Einwenderin bzw. der Einwender 
merkt an, dass das 
geplante Bauvorhaben den Lebensraum der Anwohnerin-
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
Siehe Stellungnahme 29

- 28 - 
 
/ 29 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Berücksichtigung  Stellungnahme der Verwaltung  
nen und Anwohner der Bauwagensiedlung massiv ein- 
schränken wird. Daher werde die Bebauung äußerst kr i- 
tisch gesehen. Nachfolgend werden die sozialen und kultu- 
rellen Vorzüge der Bauwagensie 
dlung aufgezählt sowie 
der Verlust von kulturellen Einrichtungen (Undergro und, 
Jack in the Box) in Ehrenfeld kritisiert. 
 
Benachrichtigte Träger öffentlicher Belange 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Berücksichtigung  Stellungnahme der Verwaltung  
1 Industrie - und Handelskammer zu Köln vom 12.10.2022  
 
Im Zuge des vorliegenden Planvorhabens soll das in der 
Vergangenheit gewerblich genutzt Plangebiet nun überwie- 
gend einer Wohnnutzung zugeführt werden. Im Zuge de r 
241. Änderung des Flächennutzungsplanes wurde das 
Plangebiet bereits von einem Gewerbegebiet in ein a llge- 
meines Wohngebiet umgewandelt. Gleichzeitig wurden da- 
bei auch umfassende Änderungen der umliegenden Bau-
felder vorgenommen. Ein benachbartes Industriegebie t 
wurde in ein Gewerbegebiet umgewandelt. Ein weitere s 
Gewerbegebiet wurde in ein Mischgebiet umgewandelt.  
Zusätzlich zu dieser umfangreichen Zonierung befind en 
sich noch zwei angrenzende – rechtskräftige – Bebauungs- 
pläne im Änderungsverfahren. 
 
Durch das da 
rgestellte planerische Vorgehen wird der 
durch den voranschreitenden Strukturwandel bedingte  
Transformationsprozess der in der näheren Umgebung an- 
sässigen Gewerbebetriebe stark ausgebremst bzw. einge- 
schränkt. Bei dem Standort handelt es sich um einen  
Stand ort mit einer langen gewerblichen und industriellen  
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
Siehe Stellungnahme 29 
 
Im Übrigen bezieht sich die Stellungnahme nicht auf  die Inhalte 
des Bebauungsplanverfahrens und kann daher nicht be handelt 
werden. Es wird gesondert auf die 1. Be bauungsplanänderung 
Nummer 63459/02 "Widdersdorfer Straße" hingewiesen.

- 29 - 
 
/ 30 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Berücksichtigung  Stellungnahme der Verwaltung  
Historie. Gerade an einem solchen Standort ist es äußerst 
wichtig die ansässigen Unternehmen zu unterstützen und 
mitzunehmen. 
 
Ausweislich der Planunterlagen sollen die umliegend en 
Gewerbebetriebe im Bestand vor heranrückender Wohnbe- 
bauung durch das Planvorhaben geschützt werden. Die s 
nimmt die IHK Köln zur Kenntnis. Jedoch ist dieser Be- 
standsschutz vor dem Hintergrund des oben genannten  
Prozesses nicht ausreichend, um für die Betriebe au ch 
langfristig Sch utz vor heranrückender Wohnbebauung zu 
gewährleisten. Im Zuge der Transformation, beispielsweise 
in Form einer Expansion oder der Veränderung von Be - 
triebsmodellen oder Abläufen, besteht ein nicht une rhebli- 
ches Potential für massive Nutzungskonflikte mit de r hier 
geplanten Wohnnutzung des Plangebietes. 
 
Nach all dem hält die IHK zu Köln ihre – sowohl im vorlie- 
genden Verfahren, als auch im Beteiligungsverfahren  zur 
241. Änderung des Flächennutzungsplanes – vorgetrag e- 
nen erheblichen Bedenken aufrecht und melde t diese auch 
im vorliegenden Verfahren erneut an. 
2 KölnBusiness vom 14.10.2022  
 
Durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan werden 
zukünftig 1,6 ha Gewerbefläche entfallen. Eine wünschens- 
werte Flächenkompensation für den Wirtschaftsstandort 
Köln bzw. die GE- Flächen ist nicht bekannt. Daher werde 
der Wegfall der notwendigen Gewerbeflächen kritisch  ge- 
sehen. 
 
In der Umgebung des Plangebietes herrscht eine Geme n- 
gelage aus gewerblichen Nutzungen und Wohnen vor, wo- 
bei im Großrau 
m an der Stolberger Straße / Widdersdorfer 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Flächenkompen- 
sation kann im Rahmen des vorliegenden Bebauungspla nverfah- 
rens nicht behandelt werden. 
 
 
 
 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Es wird darauf hin- 
gewiesen, dass die vorliegende Fläche nördlich der Alsdorfer

- 30 - 
 
/ 31 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Berücksichtigung  Stellungnahme der Verwaltung  
Straße gewerbliche Nutzungen dominieren. Hierbei handelt 
es sich um einen wichtigen Gewerbestandort für Köln, des- 
sen Schwerpunkt gesichert werden sollte. Zukünftig sollten 
zur Sicherung von Arbeitsplätzen sowie de s Standortes 
keine weitere Gewerbefläche zu Wohnbauflächen umge-
widmet werden. 
 
Beurteilungsrelevante Gewerbenutzungen sind ein Be-
triebshof mit Verladehof und einem Mitarbeiterparkplatz so- 
wie Verlade- 
und Rangierrampen und ca. 140 Stellplätze. 
Außerdem befinden sich an der Stolberger Straße Bür o- 
und Lagernutzungen. An der Widdersdorfer Straße bef in- 
den sich eine Lagerhalle sowie ein Betrieb zum Stan zen 
von Lochblechen und ein Lebensmittelvollsortimenter.  
 
- Die Ergebnisse der schalltechnischen Untersu- 
chung zu den Gewerbelärmemissionen zeigen, 
dass im Beurteilungszeitraum nachts, unter An- 
nahme einer maximalen Nutzung des Betriebsho- 
fes, zur Be- und Entladung von LKW an den Lade- 
toren Überschreitungen der Immissi 
onsrichtwerte 
auftreten. Entsprechend werden Schallschutzmaß- 
nahmen notwendig. 
 
Die heranrückende Wohnbebauung darf die Betriebe, auch 
im Falle einer Erweiterung nicht einschränken. Die gewerb- 
lichen Betriebe seien durch aktive Schallschutzmaßn ah- 
men im Plangebiet zu schützen. 
Darüber hinaus gilt es, die bestehenden Betriebe in  der 
Umgebung des Plangebietes zu schützen. Es muss sicher- 
gestellt sein, dass die bestehenden Betriebe durch die be- 
absichtigte Planung langfristig in keiner Weise bes chränkt 
werden. Aus sich des Einwenders kann der Bestands- 
Straße bereits in der vom Rat 2004 beschlossenen Ra hmenpla- 
nung Braunfeld/Müngersdorf/Ehrenfeld als Wohnbaupot entialflä- 
che dargestellt war. Im Rahmen des vorliegenden Bebauungsplan- 
verfahrens wird ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Dies ent- 
spricht dem vom Stadtentwicklungsausschuss am 04.07.2019 ge- 
fassten Einleitungsbeschluss „Wohnbebauung Alsdorfe r Straße“ 
mit dem Ziel, dort Wohnen und Kindertagesstätte festzusetzen.   
Für den vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan wurde 
eine Schalltechnische Untersuchung durch das Büro A CCON er- 
stellt. Die heranrückende Wohnbebauung wurde unter anderem 
anhand der genehmigten Nutzungen in der Umgebung bewertet.  
Das Ergebnis zeigt auf, dass die vorhandenen Betrie be bezie- 
hungsweise deren genehmigte Nutzungen, durch die he ranrü- 
ckende Wohnbebauung, nicht betroffen sind und im Ei nklang mit 
der geplanten Festsetzung (allgemeines Wohngebiet) stehen. 
Eine Verdrängung beziehungsweise ein Nutzungskonfli kt zwi- 
schen der heranrückenden Wohnbebauung und den bestehenden 
Gewerbebetrieben kann daher ausgeschlossen werden. 
 
Im Übrigen bezieht sich die Stellungnahme nicht auf  die Inhalte 
des Bebauungsplanverfahrens und kann daher nicht be handelt 
werden . Es wird gesondert auf die 1. Bebauungsplanänderun g 
Nummer 63459/02 "Widdersdorfer Straße" hingewiesen.

- 31 - 
 
/ 32 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Berücksichtigung  Stellungnahme der Verwaltung  
schutz der umliegenden Betriebe sowie Betriebserwei te- 
rungen durch die geplante Wohnbebauung nicht gewähr - 
leistet werden. Insbesondere die bereits  identifizierte Prob- 
lematik der Gewerbelärmemissionen könnte trotz der ge- 
planten aktiven Schallschutzmaßnahmen langfristig zu Ein- 
schränkungen der gewerblichen Nutzung führen. Daher  
werde die Wohnbebauung innerhalb des gewerblich ge-
prägten Standortes kritisch gesehen. 
3 Polizeipräsidium Köln vom 19.09.2022  
 
Nach aktuellem Stand bestehen gegen das Vorhaben 
keine Bedenken. Es wird auf ein kostenloses Beratungsan- 
gebot zur Städtebaulichen Kriminalprävention hingew ie- 
sen. Es wird darum gebeten, die Vorhabenträger, Bauher- 
ren oder Investoren, frühzeitig über das Beratungsangebot 
zu informieren. Im Folgenden werden die entsprechen den 
Kontaktdaten zur Verfügung gestellt. 
 
 
Ja 
 
 
Die Vorhabenträgerin wurde über das Angebot informiert. Der Stel- 
lungnahme wurde insoweit gefolgt. 
4 Pledoc GmbH vom 26.09.2022  
 
Es liegt keine Betroffenheit vor. Bei Ausdehnung und/oder 
Erweiterung des Plangebietes wird um erneute Abstim - 
mung gebeten. 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
 
Verfristete Stellungnahmen der benachrichtigte Träger öffentlicher Belange 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Berücksichtigung  Stellungnahme der Verwaltung  
1 RheinEnergie  AG / Rheinische NETZGesellschaft mbH 
vom 18.10.2022 
 
Gegen das Verfahren bestehen grundsätzlich keine Beden- 
ken. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Ab stim- 
mung zur Stromversorgung noch nicht endgültig mit d em 
 
 
 
Nein 
 
 
 
Die Anforderungen an die Trafostation werden im Rah men des 
Baugenehmigungsverfahrens berücksichtigt. Eine Aufnahme bzw.

- 32 - 
 
 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Berücksichtigung  Stellungnahme der Verwaltung  
Vorhabenträger abgeschlossen ist. Im Bebauungsplan 
sollte darauf hingewiesen werden, dass die Trafostation auf 
Basis der Niederspannungsverordnung sowie der Techn i- 
schen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers erfol gt 
und entsprechende Flächen/Räume zur Verfügung gestellt 
werden müssen. Es wird daher um Aufnahme der Vorga-
ben und gesetzlichen Grundlagen innerhalb der Textlichen 
Festsetzung / Begründung gebeten. 
Ergän zung der Textlichen Festsetzung und Begründung ist nicht 
erforderlich. Der Stellungnahme wird insoweit nicht gefolgt. 
2 Kölner Verkehrs -Betriebe AG vom 18.10.2022  
 
Seiten der KVB bestehen keine Bedenken. 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Anlage 08. Textliche Festsetzungen

21866 Zeichen

A N L A G E  8  
/ 2 
Textliche Festsetzungen  
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nummer 63457/03 
"Wohnbebauung Alsdorfer Straße in Köln-Braunsfeld/-Ehrenfeld" 
 
I. Textliche Festsetzungen   
1. Art der baulichen Nutzung 
a) Gemäß § 4 BauNVO wird ein allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt.  
b) Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind alle im allgemeinen Wohngebiet (WA) 
ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nach § 4 Abs. 3 BauNVO nicht Bestandteil 
des Bebauungsplanes. 
c)  Gemäß § 1 Abs. 7 Nr. 1 BauNVO ist eine Anlage für soziale Zwecke mit der 
Zweckbestimmung Kindertagesstätte im Allgemeinen Wohnbaugebiet (WA), 
innerhalb der mit -Kita- gekennzeichneten überbaubaren Grundstücksfläche und 
ausschließlich im Erdgeschoss und im 1. Obergeschoss gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 
BauNVO zulässig. 
d) Gemäß § 12 Abs. 3a in Verbindung mit § 9 Abs. 2 BauGB wird festgesetzt, dass 
im Allgemeinen Wohngebiet (WA) im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur 
solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich die Vorhabenträgerin 
im Durchführungsvertrag verpflichtet.  
2. Maß der baulichen Nutzung 
a) Gemäß § 18 Abs. 1 BauNVO wird für die festgesetzten Gebäudehöhen (GH) als 
oberer Bezugspunkt die Oberkante der jeweiligen baulichen Anlage bestimmt. Für 
die in Verbindung mit Baulinien und Baugrenzen ergänzend festgesetzten 
Wandhöhen (WH) wird als oberer Bezugspunkt die Oberkante des Abschlusses 
des jeweiligen Fassadenelementes (z. B. Attika) bestimmt.  
b) Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO können die festgesetzten Gebäudehöhen durch 
untergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen – z.B. Antennen, Kamine, 
Lüftungseinrichtungen, Klimaanlagen oder sonstige technischen Einrichtungen, 
Oberlichter, Anlagen zur Nutzung von Solarenergie und/oder Photovoltaik - auf 
den baulich zugeordneten Dachflächen überschritten werden.  Das 
höchstzulässige Maß der Überschreitungen beträgt 1,2 m für notwendige 
Absturzsicherungen und Geländer, ansonsten 2,0 m in der Höhe. Der 
Flächenanteil der Überschreitungen je Dachfläche darf insgesamt 30 % nicht 
übersteigen. Die Dachaufbauten müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von 
der Gebäudeaußenkante zurücktreten. Von diesem Maß des Zurücktretens 
ausgenommen sind Absturzsicherungen, Fahrstuhlüberfahrten und 
Treppenhäuser. 
2.1 Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche  
a) Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO kann im allgemei nen Wohngebietes (WA) die 
zulässige Grundfläche durch die Grundfläche von Garagen und Stellplätzen mit ihren

2 
 
/ 3 
Zufahrten sowie Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO bis zu einer GRZ von 0,8 
überschritten werden. 
b) Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO kann im allgemei nen Wohngebietes (WA) die 
zulässige Grundfläche durch die Grundfläche unterir discher Garagen (GTGa) mit 
ihren Zufahrten bis zu einer GRZ von 0,9 überschritten werden. 
3. Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen 
a) Gemäß § 22 Abs. 4 BauNVO wird folgende abweichende Bauweise festgesetzt: 
Im allgemeinen Wohngebiet (WA) dürfen bauliche Anlagen länger als 50 m sein. 
b) Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 BauGB sowie gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 BauGB 
werden Baulinien und Baugrenzen festgesetzt. Diese gelten ausschließlich 
oberirdisch.  
c) Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 BauNVO werden für 
die überbaubaren Grundstücksflächen folgende Ausnahmen festgesetzt: 
Die festgesetzten Baugrenzen im allgemeinen Wohngebiet (WA) dürfen durch 
auskragende Balkone und notwendige Rettungswege (zum Beispiel 
Fluchtbalkone) bis zu einer Tiefe von maximal 2,3 Meter sowie durch Vordächer 
für Eingänge bis zu einer Tiefe von maximal 1,5 Meter überschritten werden. 
Dabei dürfen auskragende Balkone in der Summe 40% der jeweiligen 
Gebäudeseite je Geschoss nicht überschreiten. Ausgenommen von dieser 
Festsetzung sind nach Westen orientierte Fassaden. Hier ist eine Überschreitung 
durch auskragende Balkone in Summe von bis zu 50% der jeweiligen 
Gebäudeseite je Geschoss zulässig. Notwendige Fluchtbalkone sind hiervon 
ausgenommen. 
Die festgesetzten Baugrenzen im allgemeinen Wohngebiet (WA) dürfen durch 
Terrassen bis maximal 3,0 Meter überschritten werden. Bei der mit -Kita- 
gekennzeichneten überbaubaren Grundstücksflächen sind höhere 
Überschreitungen der festgesetzten Baugrenze von bis zu 6,0 Meter durch 
Terrassen zulässig.  
4. Festsetzung über die vom Bauordnungsrecht abweic henden Maße der Tiefe 
der Abstandsflächen 
a) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB kann zwischen den mit a1 gekennzeichneten 
Bereichen das Maß der Tiefe der Abstandsflächen durch auskragende Balkone 
0,35 H betragen, mindestens jedoch 10,0 m. 
b) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB kann zwischen dem mit a2 gekennzeichneten 
Bereich das Maß der Tiefe der Abstandsfläche 0,3 H betragen, mindestens 
jedoch 4,5 m. 
5. Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen 
a) Gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind in den nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB 
festgesetzten Gemeinschaftstiefgaragenflächen (GTGa) außerhalb der 
überbaubaren Grundstücksfläche Treppenhäuser, Lager-, Abstell-, Technik- und 
sonstige Nebenräume sowie Stellplätze für Fahrräder bis zu einem Flächenanteil 
von insgesamt 20 % zulässig.

3 
 
/ 4 
b) Gemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 BauNVO sind im allgemeinen Wohngebiet (WA) Kfz-
Stellplätze nur unterhalb der Geländeoberfläche und innerhalb des mit  GTGa  
gekennzeichneten Bereiches zulässig. Ausgenommen sind oberirdische Kfz-
Stellplätze für Besucher sowie für die Kindertagesstätte (Hol- und Bringverkehre) 
in den mit "St" festgesetzten Flächen. 
c) Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO sind Abfallsammelanlagen (M) nur in den nach 
§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB dafür festgesetzten Flächen zulässig. 
d) Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO sind Nebenanlagen nur auf den hierfür 
festgesetzten Flächen sowie auf den überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. 
Ausgenommen hiervon sind Terrassen, private Kleinkinderspielplätze und 
Fahrradabstellanlagen. 
6. Anschluss an die Verkehrsflächen 
Von der Planstraße sind Ein- und Ausfahrten zum allgemeinen Wohngebiet (WA) nur 
im gekennzeichneten Bereich zulässig. 
Von der Alsdorfer Straße sind ausschließlich Einfahrten und nur in dem 
gekennzeichneten Bereich zulässig. Ausgenommen von dieser Festsetzung sind 
Radfahrende sowie Rettungsfahrzeuge. 
7.  Versorgungsleitungen 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB sind Telekommunikations- sowie sonstige 
Versorgungsleitungen unterirdisch zu führen. 
8. Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastend e Flächen 
 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB werden innerhalb des  allgemeinen Wohngebietes 
(WA) die folgenden Geh-, Fahr- und Leitungsrechte festgesetzt: 
a) Die mit G bezeichnete Fläche ist mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit 
zu belasten. 
b) Die mit GF1 bezeichneten Flächen sind mit einem Geh- und Fahrradfahrrecht 
zugunsten der Allgemeinheit und einem Fahrrecht zugunsten der Ver- und 
Entsorgungsträger zu belasten. 
c) Die mit GF2 bezeichnete Fläche ist mit einem Geh- und Fahrradfahrrecht 
zugunsten der Allgemeinheit zu belasten. 
9. Verwendungseinschränkung bestimmter luftverunrei nigender Stoffe zum 
Schutz vor schädlichen Umweltauswirkungen im Sinne des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 23a BauGB wird festgesetzt, dass in Verbrennungsanlagen, 
die neu errichtet werden, erweitert oder umgebaut werden, feste Brennstoffe, Öl 
sowie Abfälle aller Art weder zu Heiz- und Feuerungszwecken noch zum Zwecke der 
Beseitigung verbrannt werden dürfen. Ausgenommen hiervon ist die Verwendung 
von Holzpellets zu Heizzwecken. Die vorgenannte Festsetzung gilt nicht, wenn 
Wohnungen einzelne Räume mit Feuerstätten (beispielsweise Kaminöfen) zusätzlich 
beheizt werden.

4 
 
/ 5 
10. Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen 
a) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen 
entsprechend dem in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereich (LPB) an 
den Außenbauteilen von Aufenthaltsräumen zu treffen. Grundlage hierfür sind die 
maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, 
Ausgabe Januar 2018 - Beuth Verlag GmbH, Berlin). Im gesamten Planbereich 
wird der Lärmpegelbereich III dargestellt. 
Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und den 
maßgeblichen Außenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:   
 
Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpegel 
L
a 
dB 
I 55 
II 60 
III 65 
IV 70 
V 75 
VI 80 
VII > 80 a 
a Für maßgebliche Außenlärmpegel La  > 80 dB sind die Anforderungen 
aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen. 
Ergänzung: Es handelt sich um dB(A)-Werte. 
Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall 
zulässig, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer 
schalltechnischen Untersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich oder 
maßgeblicher Außenlärmpegel an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen 
Räumen nachgewiesen wird.  
b) Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im 
Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch 
schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei 
geschlossenen Fenstern und Türen sicher zu stellen. 
c) Ab einer Höhe von 56,90 m ü. NHN (2. Obergeschoss) sind an der südlichen 
Fassade der mit A gekennzeichneten überbaubaren Grundstücksfläche, öffenbare 
Fenster schutzbedürftiger Räume im Sinne der DIN 4109 (Schallschutz im 
Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin) nur zulässig, wenn 
ihnen sogenannte "kalte Wintergärten" (verglaste Balkone) oder gleichwertige 
Maßnahmen (z. B. vorgehängte Fassaden, verglaste Laubengänge, 
Prallscheiben), die nicht zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen dienen, 
vorgelagert sind. Die „kalten Wintergärten“ beziehungsweise sonstige 
gleichwertige Maßnahmen sind so zu errichten, dass der Immissionsrichtwert der 
TA-Lärm von 55 dB(A) tags (06:00 – 22:00 Uhr) und 40 dB(A) nachts (22:00 – 
06:00 Uhr) am Immissionsort, das heißt 0,5 Meter außerhalb vor der Mitte des 
geöffneten Fensters eingehalten wird. 
d) Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall 
zulässig, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer

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schalltechnischen Untersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich an den 
Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird. 
11. Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen  Bepflanzungen 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende 
Begrünungsmaßnahmen durchzuführen und dauerhaft zu erhalten:  
a) Die Flachdächer des obersten Dachabschlusses der Gebäude im festgesetzten 
allgemeinen Wohngebiet (WA) sind mit einer extensiven Dachbegrünung 
DC1/DC3 (NB6243 / NB6244) zu bepflanzen. Die Vegetationsschicht ist mit einer 
Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich Filter- und Drainschicht herzustellen. 
Ausgenommen hiervon ist die mit einer Baulinie und einer zwingenden Wandhöhe 
von 52,25 m ü. NHN festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche, Dachterrassen 
und technische Aufbauten, die auf maximal 30 % der Dachfläche zulässig sind. 
Photovoltaikelemente sind über der Dachbegrünung zulässig. 
b) Der obere Abschluss der Gemeinsamtiefgaragenfläche (GTGa), soweit diese nicht 
mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut 
werden, sind zu begrünen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer mindestens 60 
cm tiefen Bodensubstratschicht zuzüglich Filter- und Drainschicht auszubilden. 
c) Für Pflanzungen von Bäumen auf den Gemeinsamtiefgaragendecken ist die 
Stärke der Bodensubstratschicht mit mindestens 120 cm zuzüglich Filter- und 
Drainschicht auszubilden. Der Wurzelraum muss je Baum mindestens 25 m³ 
betragen. 
d) Grundstücksflächen sind, soweit sie nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und 
sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, mit Gräsern HH7 (BR132), Stauden 
und / oder Sträuchern BB1 (GH51) zu begrünen. 
e) Innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes sind mindestens 16 Einzelbäume 
(BF31/GH741 oder BF41/GH742) zu pflanzen. Die Baumstandorte können um bis 
zu maximal 5,0 m verschoben werden. 
 
II.  Gestalterische Festsetzungen 
Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Abs. 1 und 2 BauO NRW 2018 
werden folgende gestalterische Festsetzungen getroffen: 
1.  Dachform / Dachneigung / Dachaufbauten 
a) Für Wohngebäude sind im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ausschließlich 
Flachdächer zulässig. Dächer mit einer Neigung bis maximal 5 Grad gelten als 
Flachdächer.  
b) Überschreiten Dachaufbauten wie zum Beispiel Antennen, Lüftungs- und 
Kühlanlagen oder Sicherungssysteme für Wartungsarbeiten die festgesetzte 
Gebäudehöhe, sind diese Dachaufbauten mit umlaufenden, senkrechten 
Sichtschutzelementen zu versehen.

6 
 
/ 7 
c) Sonnenkollektoren und Solarzellen auf Flachdächern müssen mindestens um das 
Maß ihrer Höhe von den Gebäudeaußenkanten zurücktreten 
2. Einfriedungen     
 Grundstückseinfriedungen sind nur als standortsger echte Hecken sowie als Draht- 
oder Stabgitterzäune mit hinterpflanzten Hecken mit einer Höhe von jeweils bis zu 
1,2 m über der Geländeoberfläche gemäß § 2 Abs. 4 BauO NRW 2018 zulässig. Bei 
Kindergärten oder Kindertagesstätten sind höhere Einfriedungen von bis zu maximal 
2,0 m zulässig. 
Für Zugänge bzw. Zufahrten dürfen die Heckenpflanzungen unterbrochen werden. 
Ausgenommen hiervon sind Grundstückseinfriedungen entlang der benachbarten 
Flurstücke Nummer 548, 718, 1733, 1735, 1737, 1739, 1741 und 1743 und 
3469/202, Flur 68 der Gemarkung Müngersdorf. Hier sind Einfriedungen als Mauer 
bis zu einer Höhe von bis zu 2,0 m über der Geländeoberfläche zulässig. 
3. Satellitenempfangsanlagen / Mobilfunksendeanlage n 
 Parabolantennen für den Satellitenrundfunkempfang sind nur auf den Dachflächen 
des obersten Geschosses der Gebäude zulässig. 
 
III. Kennzeichnungen  
Gemäß § 9 Abs. 5 BauGB werden folgende Flächen im Bebauungsplan 
gekennzeichnet: 
a) Die Altablagerung Nummer 304 114 „Alsdorfer Str. ohne Nr.“. In dem Bereich 
liegen keine umwelthygienischen Untersuchungen vor. Es besteht in Bezug auf 
die Altablagerungsfläche 304114 lediglich ein Verdachtsmoment. 
b) Die Altlasten Nummer 401 427„Alsdorfer Str. 17, u.a. VEP-Gebiet“. Der Boden ist 
innerhalb der gekennzeichneten Fläche mit Mineralölkohlenstoffen, polychlorierten 
Biphenylen (PCB), Schwermetallen und polyzyklischen aromatischen 
Kohlenwasserstoffen (PAK) belastet. 
c) Die Altlasten Nummer 40102 "Öllinse Braunsfeld". Es handelt sich um die 
Restbelastung einer Mineralölkohlenwasserstoff-Verunreinigung (MKW). Der 
hiervon abgeleitete Grundwasserschaden wird im Kataster unter der Nummer 
27_19:0011 geführt (Hinweis Nr. 11). 
Zur gefahrlosen Nutzung des gekennzeichneten Areals sind Sanierungs- und 
Sicherungsmaßnahmen erforderlich. Die ordnungsgemäße Sanierung sowie die 
Entsorgung des Bodenmaterials sind unter fachgutachterlicher Aufsicht und unter 
Beteiligung der Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt, durchzuführen. 
Die großflächigen Sanierungs- und Bodenaushubmaßnahmen mit anschließender 
Überbauung der Fläche stellen im Sinne von § 2 Abs. 7 Satz 2 BBodSchG eine 
Sicherungsmaßnahme dar.

7 
 
/ 8 
IV. Hinweise 
1. Rechtsfolgen  
Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen 
Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bundesbaugesetzes oder des 
Baugesetzbuches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes 
außer Kraft.  
2. Rechtsgrundlagen 
Es gelten:  
a) Das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. 
November 2017 (BGBI. I S. 3634). 
b) Die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132) in 
der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786). 
c) Die Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 58). 
d) Die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung 2018 - 
(BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421). 
Jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung 
3.  Lärmimmissionen  
Das Plangebiet ist durch die Gewerbe-, Verkehrs- und Schienenlärm vorbelastet. 
4.  Kampfmittelbeseitigungsdienst  
Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern/ Kampfmitt eln zu rechnen. Vor Aufnahme 
von Bauarbeiten (circa 6 Wochen) ist das Amt für öf fentliche Ordnung, 
Gliederungsziffer 322/40 (allgemeine Ordnungsangele genheiten) unter der 
Benennung des Aktenzeichens 22.5-3-5315000-622/21 s owie der Bebauungsplan-
Nummer einzuschalten. Die Anfrage kann per E-Mail a n 
Fehler! Linkreferenz ungültig.  
erfolgen. 
5.  Straßenprofil  
Das Straßenprofil innerhalb der festgesetzten Verkehrsfläche ist nur zur Information 
dargestellt.  
6.  Artenschutz   
a) Laut Artenschutzprüfung (Kölner Büro für Faunistik, Dezember 2020, 
Artenschutzprüfung "Wohnbebauung Alsdorfer Straße in Köln-
Braunsfeld/Ehrenfeld") ergeben sich keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs.1 
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), wenn die unten genannten 
Vermeidungsmaßnahmen V1 bis V4 durchgeführt werden. 
b) Baubedingte Eingriffe in Gehölze sind generell zu vermeiden beziehungsweise auf 
das zwingend Notwendige zu beschränken (V1). 
c) Gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG ist es im Zeitraum zw ischen dem 1. März und 30. 
September eines jeden Jahres verboten, Bäume, Hecke n, Gebüsche und andere 
Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind

8 
 
/ 9 
schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen 
oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. 
Sind innerhalb dieses Zeitraumes Rodungsarbeiten erforderlich, ist vor deren 
Aufnahme in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln durch 
eine Fachgutachterin/ einen Fachgutachter nach besetzten Nestern und 
Fledermausquartieren zu suchen und bei deren Auffinden die Rodungstätigkeit 
sofort einzustellen. (V2). 
d) Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 
BNatSchG sind die erforderlichen Rückbau-/Abrissmaßnahmen außerhalb der 
Hauptbrutzeiten vom 1. März bis 30. September eines jeden Jahres der im 
Plangebiet brütenden Vogelarten auszuführen (V3). 
 Sind innerhalb dieses Zeitraumes Abrissarbeiten er forderlich, ist vor deren 
Aufnahme in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln durch 
eine Fachgutachterin/ einen Fachgutachter sicherzustellen, dass es nicht zu einer 
Gefährdung von Vogelbruten kommt. 
e) Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 
BNatSchG sind die erforderlichen Rückbau-/Abrissarbeiten an Gebäuden 
beziehungsweise Gebäudeteilen, die Quartiersmöglichkeiten für Fledermäuse 
aufweisen, vom 1. November bis 28. Februar durchzuführen (V4). 
 Sind innerhalb dieses Zeitraumes Abrissarbeiten er forderlich, sind unmittelbar vor 
Durchführung der Arbeiten in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde der 
Stadt Köln durch eine Fachgutachterin/ einen Fachgutachter die Gebäude auf 
Fledermausbesatz zu untersuchen. 
7.  Baumschutzsatzung  
a) Es gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im 
Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der 
Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 
01. August 2011 (Amtsblatt Nummer 34 vom 17. August 2011): 
b) Gemäß der Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im 
Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der 
Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 
01. August 2011 (Amtsblatt Nummer 34 vom 17. August 2011) sind 
Ersatzpflanzungen beziehungsweise Ersatzgeldzahlungen für im Zuge der 
Umsetzung des Bebauungsplanes zu fällende Bäume zu leisten, soweit diese 
Bäume nicht bereits im Bebauungsplanverfahren bei der Bewertung und 
Bilanzierung nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach § 18 
BNatSchG in Verbindung mit § 1a Abs. 3 BauGB berücksichtigt wurden.  
c) Die Pflanzung der festgesetzten Bäume nach Nummer 11 Ziffer e) ist auf den 
Ausgleich (Ersatzpflanzung) für die Fällung des unter die Baumschutzsatzung der 
Stadt Köln fallenden Baumes auf dem Flurstück Nummer 716, Flur 68, 
Gemarkung Müngersdorf anrechenbar.  
8.  Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeitr ägen

9 
 
 
Die verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf 
die Anlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen 
gemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln 
Nr. 1 vom 04. Januar 2012). In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln 
allgemein gültige Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln 
formuliert.  
9.  DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende Rege lwerke  
DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichen 
Festsetzungen des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass 
dieser Satzung geltenden Fassung anzuwenden und werden beim Amt für 
Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln, Plankammer, Zimmer 06. 
E 05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der 
Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten.  
10. Bodenschutz  
Die Vorschriften des § 12 der Bodenschutz-Verordnung (BBodSchV) sind zu 
beachten.  
11. Grundwasserschaden 
Für das Plangebiet liegen im Altlastenkataster der Stadt Köln Erkenntnisse über 
einen großflächigen Grundwasserschaden (Nr. 27_19_0011) durch MKW-
Verunreinigungen vor. Hierzu hat das Umwelt- und Verbraucherschutzamt der Stadt 
Köln als Untere Umweltschutzbehörde eine Allgemeinverfügung zur Untersagung der 
erlaubnisfreien Benutzung des Grundwassers erlassen. Diese ist zu berücksichtigen.  
12. Öffentlich geförderter Wohnungsbau 
Gemäß des Kooperativen Baulandmodells der Stadt Köln in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 10. Mai 2017 ist der Planbegünstigte/ sind die 
Planbegünstigten verpflichtet, 30 % der Geschossfläche Wohnen im öffentlich 
geförderten Segment gemäß der jeweils aktuellen Wohnraumförderrichtlinie des 
Landes NRW zu errichten.

Anlage 07. Begründung zum Bebauungsplan § 9 (8) BauGB

166669 Zeichen

A N L A G E  7  
                
/ 2 
Begründung nach § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) 
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nummer 63457/03 
Arbeitstitel: Wohnbebauung Alsdorfer Straße in Köln-Braunsfeld/-Ehren- 
feld 
(Verfahren nach § 13a BauGB) 
 
1. Anlass und Ziel der Planung 
Mit Schreiben vom 29.03.2019 hat die PANDION Alsdor fer Straße GmbH & Co. KG die 
Einleitung eines Verfahrens gemäß § 12 Absatz 2 Bau GB zur Aufstellung eines vorhaben- 
bezogenen Bebauungsplanes (VEP) für eine Fläche (ci rca 1,6 ha) nördlich der Alsdorfer 
Straße, südlich der ehemaligen HGK-Gleistrasse, westlich einer als Bauwagenplatz genutz- 
ten Grünfläche und östlich eines Gewerbebetriebes in Köln-Braunsfeld und –Ehrenfeld be- 
antragt. 
Die Vorhabenträgerin beabsichtigt, eine vier- bis f ünfgeschossige (zuzüglich Staffelge- 
schoss) Mehrfamilienhausbebauung mit circa 210 bis 230 Wohneinheiten, davon 30 % als 
öffentlich geförderter Wohnungsbau, sowie eine Kindertagesstätte zu entwickeln.  
Das Vorhaben folgt den Zielen des Stadtentwicklungskonzeptes Wohnen (StEK Wohnen) – 
vom Rat der Stadt Köln am 11.02.2014 beschlossen – zur Deckung des prognostizierten 
Wohnungsbedarfes sowie dem Rahmenplan Braunsfeld / Müngersdorf / Ehrenfeld – vom 
Rat der Stadt Köln am 20.07.2004 beschlossen –. 
Das vorhandene Planungsrecht lässt die Realisierung des Vorhabens nicht zu. Der rechts- 
kräftige Bebauungsplan Nummer 63459/04 setzt für de n überwiegenden Teil des Plange- 
bietes ein Gewerbegebiet fest. Mit der Einleitung des vorhabenbezogenen Bebauungspla- 
nes werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Realisierung eines Wohnquar- 
tiers geschaffen; ohne dass die umliegenden Gewerbebetriebe dadurch negativ beeinträch- 
tigt werden.  
 
2. Verfahren 
Der Stadtentwicklungsausschuss hatte in seinen Sitzungen am 10.11.2016 den Beschluss 
zur Einleitung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Alsdorfer Straße in Köln Ehren- 
feld / Braunsfeld“ sowie am 09.11.2017 den Einleitu ngsbeschluss für die direkt angren- 
zende Fläche „Alsdorfer Straße 7-9“, gefasst.  
Die Beteiligung der Behörden und Träger öffentliche r Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB zu 
beiden Verfahren wurde in der Zeit vom 24.02.2017 bis 25.03.2017 durchgeführt.

2 
 
/ 3 
Inzwischen wurden die Grundstücke beider Plangebiet e von der Vorhabenträgerin PAN- 
DION Alsdorfer Straße GmbH & Co. KG erworben. Da nun die PANDION Alsdorfer Straße 
GmbH & Co. KG als alleinige Vorhabenträgerin für das gesamte Plangebiet auftritt, wurde 
erforderlich, die bestehenden Einleitungsbeschlüsse  aufzuheben und ein neuer Einlei- 
tungsbeschlusses zu fassen. Somit wurde der Stadten twicklungsausschuss in seiner Sit- 
zung am 04.07.2019 beide bestehende Einleitungsbesc hlüsse „Alsdorfer Straße in Köln 
Ehrenfeld/Braunsfeld“ und „Alsdorfer Straße 7-9“ aufgehoben und für dasselbe Plangebiet 
den Beschluss zur Einleitung des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurfes „Wohn- 
bebauung Alsdorfer Straße in Köln-Braunsfeld/-Ehrenfeld“ gefasst.  
Beschlossen wurde auch, den Bebauungsplan im „beschleunigten Verfahren“ gemäß § 13a 
BauGB durchzuführen, da es sich mit der Planung um eine Maßnahme der Innenentwick- 
lung handelt und alle Voraussetzungen zur Anwendung des beschleunigten Verfahrens er- 
füllt werden.  
Zur Sicherung der städtebaulichen und gestalterischen Qualität wurde im Vorfeld eine drei- 
stufige Mehrfachbeauftragung durch den Vorhabenträg er in Abstimmung mit der Verwal- 
tung durchgeführt. Die Mehrfachbeauftragung fand in  der Zeit vom 09.07.2018 bis zum 
15.01.2019 mit insgesamt sieben Planungsbüros statt . Die Aufgabenstellung bezog die 
nordöstlich an das Plangebiet angrenzende Vegetationsfläche (Gleisharfe) mit ein, sodass 
der Geltungsbereich im Rahmen der Mehrfachbeauftrag ung insgesamt circa 1,8 ha um- 
fasste. Im Nachgang zur zweiten Bearbeitungsphase w urden durch die Jury insgesamt 
zwei Büros für eine weitere Überarbeitungsphase emp fohlen. Im Zuge dieser Überarbei- 
tung wurden im Auftrag der PANDION Alsdorfer Straße  GmbH & Co. KG, nach intensiven 
Diskussionen zum Umgang mit der angrenzenden Bauwagensiedlung und den ansässigen 
Bewohner*innen, auch zwei Konzepte ohne die nordöstliche Vegetationsfläche (kleine Va- 
riante) entwickelt. Am 15.01.2019 wurde durch das P reisgericht die Konzeption ohne die 
nordöstliche Vegetationsfläche vom Büro HPP Archite kten als Vorzugsvariante benannt. 
Im Hinblick auf die verkehrstechnische Erschließung des Plangebietes sowie unter Berück- 
sichtigung der Anwohner des südlich angrenzenden Wo hngebietes, wurde der prämierte 
Siegerentwurf um eine im Nordwesten gelegene Erschließung vom Maarweg aus erweitert. 
Die prämierte städtebauliche Konzeption inklusive d er benannten Erschließungssituation 
wurde für das nachfolgende Bebauungsplanverfahren zu Grunde gelegt. 
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) 
wurde im Rahmen einer Abendveranstaltung am 20.11.2 019 und daran anschließender 
zweiwöchiger Frist (bis einschließlich 05.12.2020) zur Einreichung von Stellungnahmen 
durchgeführt. Es wurden 14 Stellungnahmen aus der Ö ffentlichkeit bis einschließlich zum 
05.12.2020 eingegangen. 
Der Beschluss über die Vorgaben zur Ausarbeitung de s Bebauungsplan-Entwurfes wurde 
vom Stadtentwicklungsausschuss am 03.09.2020 gefasst.  
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 
2 BauGB wurde in der Zeit vom 05.07.2021 bis zum 04.08.2021 durchgeführt.

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Der Entwurf zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan hat  in der Zeit vom 15.09.2022 bis 
zum 17.10.2022 gemäß § 3 Absatz 2 BauGB öffentlich ausgelegen. Es sind insgesamt 34 
Stellungnahmen fristgerecht eingegangen. 
 
3. Erläuterung zum Plangebiet 
 
3.1 Abgrenzung des Plangebietes 
Das Plangebiet liegt an der Grenze der beiden Stadtteile Ehrenfeld und Braunsfeld im Wes- 
ten von Köln. Es umfasst im Westen eine gewerblich genutzte sowie im Osten eine ehemals 
als Schrotthandel genutzte Fläche. Südlich grenzt d ie Alsdorfer Straße sowie die beste- 
hende Wohnbebauung an der Alsdorfer Straße an, im W esten die Bebauung eines beste- 
henden gewerblichen Betriebes. Im Norden liegen ein e als Bauwagenplatz genutzte Flä- 
che, ehemalige Gleisanlagen sowie weitere gewerblic he Betriebe. Im Osten befindet sich 
Brachland mit Vegetation beziehungsweise offene Log istik- und Parkplatzflächen, südlich 
der Alsdorfer Straße befindet sich der REWE-Betriebshof.  
Das Plangebiet umfasst die Flurstücke 202/10, 244, 716, 1676 (teilweise), 1734, 1736, 
1738, 1740, 1742, 1744, 1858 (teilweise), 1859 (tei lweise), 1860, 3994/202, 3995/202, 
2877/202 (teilweise) der Flur(en) 68 der Gemarkung Müngersdorf und hat eine Größe von 
circa 1,6 ha.  
Um die Erschließung des allgemeinen Wohngebietes vo n Norden aus zu sichern, wird im 
Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes eine ö ffentliche Verkehrsfläche mit 
Anschluss an den Maarweg festgesetzt. Die Flurstück e Nummer 1676 und 2877/202, Flur 
68 der Gemarkung Müngersdorf befinden sich in städt ischem Eigentum. Ein Erwerb der 
benannten Flächen durch die Vorhabenträgerin wird nicht erfolgen. Die Herrichtung sowie 
die Gestaltung der öffentlichen Verkehrsfläche (Pla nstraße) durch die Vorhabenträgerin, 
werden mit dem zuständigen Fachamt abgestimmt und im Rahmen des Durchführungsver- 
trages gesichert. Die festgesetzte öffentliche Verkehrsfläche wird daher gemäß § 12 Absatz 
4 BauGB Teil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans, nicht jedoch des Vorhaben- und 
Erschließungsplans.  
3.2 Vorhandene Baustrukturen und Gebäudenutzung  
Der Planbereich wurde bisher von zwei gewerblichen Nutzungen geprägt. Der westliche 
Bereich des Plangebietes wurde gewerblich genutzt u nd steht mittlerweile leer. Hier war 
ein Betrieb für die Fertigung, Nachbearbeitung sowi e den Vertrieb von Antriebselementen 
ansässig. Der gesamte Bereich ist nahezu vollständig versiegelt. Ausgenommen sind ver- 
einzelte Bestandsbäume im südwestlichen Bereich des Plangebietes. Die Verlagerung des 
Betriebes innerhalb Kölns erfolgte im September 2019.

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Der östliche Teilbereich, der ehemals als Schrottha ndel genutzt wurde, war durch unge- 
nutzte und nur noch in Teilen vorhandene Lagerhallen sowie eine sukzessive Vegetations- 
struktur geprägt. Der Abbruch der vorhergenannten L agerhallen sowie eine Baureifma- 
chung des östlichen Teilbereichs sind zwischenzeitlich erfolgt.  
Darüber hinaus wird das Plangebiet im nördlichen und östlichen Bereich, entlang der Gren- 
zen der Flurstücke 202/10, 244 und 3994/202, Flur 6 8 der Gemarkung Müngersdorf, von 
einer charakteristischen beziehungsweise gebietsprä genden Bestandsmauer eingefasst. 
Die benannten Teilbereiche der Bestandsmauer liegen  innerhalb des Geltungsbereiches 
des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes.  
In der Umgebung des Plangebietes herrscht eine Gemengelage aus gewerblichen Nutzun- 
gen und Wohnen vor. Gewerbliche Nutzungen befinden sich im Westen und im Norden des 
Plangebietes. Die bestehende Wohnnutzung erstreckt sich im Wesentlichen auf die im 
Westen und südwestlich angrenzenden Bereiche entlan g des Maarweges, der Alsdorfer 
Straße, der Elsenborner Straße sowie der Sankt-Vither-Straße. Direkt westlich an das Plan- 
gebiet (Alsdorfer Straße 5) grenzt eine gemischt genutzte Bebauung (Ateliers/Wohnen) an. 
Diese Bestandsgebäude überschreiten ihre östliche G rundstücksgrenze um bis zu 30 cm 
und liegen somit in einem geringfügigen Teil im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen 
Bebauungsplanes.  
Im Norden und Westen grenzt auf der ehemaligen Glei sharfe, eine seit mehreren Jahren 
als Bauwagenplatz genutzte Teilfläche direkt an das  Plangebiet an. Die benannte Fläche 
liegt unmittelbar an der Bestandsmauer, welche das Plangebiet nördlich und westlich ab- 
schließt. Südlich der Alsdorfer Straße liegt in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet ein öffent- 
licher Spielplatz. Die Gemeinschaftsgrundschule (GG S) Geilenkircher Straße liegt circa 
300 m vom Plangebiet entfernt.  
In einem Radius von bis zu circa 800 m liegen insge samt acht Nahversorger, um den täg- 
lichen Bedarf der zukünftigen Bewohnerinnen und Bewohner an Lebensmitteln zu decken. 
3.3 Erschließung  
3.3.1 Verkehrliche Erschließung 
Das Plangebiet ist über die Alsdorfer Straße an das örtliche und überörtliche Verkehrsnetz 
angebunden. Von der Alsdorfer Straße aus ist über den westlich gelegenen Maarweg und 
die südlich gelegene Aachener Straße eine Anbindung  an die Autobahnen BAB 1 und 4 
gegeben.  
Das Vorhaben ist durch Busse und Stadtbahnlinien an  das öffentliche Personennahver- 
kehrsnetz angebunden. Das Plangebiet ist über die H altestelle "Stolberger Straße/Maar- 
weg" der Buslinie 140 an das Busnetz angeschlossen, welche circa 300 m entfernt ist. Die 
Bahnhaltestelle "Maarweg" der Stadtbahnlinie 1 befi ndet sich an der Aachener Straße in 
einer Entfernung von circa 800 m zum Plangebiet.

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Im Nordwesten in einer Entfernung von circa 1 km li egt die S-Bahn-Haltestelle Müngers- 
dorf-Technologiepark. Hier verkehren die S-Bahnlinien S 12, S 13 und S 19. 
3.3.2 Wasser-/Energieversorgung, Abwasserentsorgung  
In der Alsdorfer Straße sind Ver- und Entsorgungsle itungen für Wasser, Strom und Gas 
sowie für die Medienversorgung vorhanden. Für das Baugrundstück ist ein Fernwärmean- 
schluss vorgesehen. 
3.4 Alternativstandorte  
Der vorliegende Standort war Grundlage einer 2019 d urchgeführten zweistufigen Mehr- 
fachbeauftragung, dessen Ziel- und Aufgabenstellung zusammen mit der Stadtverwaltung 
Köln erarbeitet wurde. Aufgrund der im Vorfeld erfolgten Abstimmung zwischen Vorhaben- 
trägerin und Politik sowie die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Einleitungsbeschlüsse für 
die Vorhabenbezogenen Bebauungspläne „Alsdorfer Straße in Köln-Ehrenfeld/-Braunsfeld“ 
und „Alsdorfer Straße 7-9“, welche die Realisierung von Wohnbaufläche zum Ziel hatten, 
wurde auf eine Alternativprüfung verzichtet. 
Darüber hinaus verfolgt die vorliegende Planung die  Nachverdichtung eines bereits inte- 
grierten und erschlossenen Siedlungs- beziehungsweise Potenzialbereiches und entspricht 
so den städtebaulichen Leitlinien für eine nachhalt ige Wohnbauentwicklung ("Innenent- 
wicklung vor Außenentwicklung").  
3.5 Planungsrechtliche Situation  
Das Plangebiet liegt innerhalb des Geltungsbereiche s des rechtskräftigen Bebauungspla- 
nes Nummer 63459/04 Stolberger Straße, rechtskräftig seit dem 2. Januar 1985. Der über- 
wiegende Teil des Plangebietes ist als gegliedertes Gewerbegebiet - Zone 3 (Betriebsarten 
der Abstandsklasse I bis VII unzulässig) festgesetz t. Weiterhin ist eine GRZ von 0,8, eine 
GFZ von 2,0, eine Geschossigkeit von IV Vollgeschos sen, eine geschlossene Bauweise 
sowie großzügige überbaubare Grundstücksflächen fes tgesetzt. Im Süden des Geltungs- 
bereiches liegt eine Fläche für das Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern. Im Süden 
grenzt ein Mischgebiet an mit einer GFZ von 1,0, ma ximal drei Vollgeschossen und ge- 
schlossener Bauweise an. Zur optischen Trennung zwischen dem Gewerbegebiet und dem 
angrenzenden Mischgebiet ist eine 10,0 m breite Flä che für das Anpflanzen von Bäumen 
und Sträuchern festgesetzt, die durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan überplant, 
wird.  
Weiterhin sind nördlich und westlich an das Plangeb iet angrenzend Gewerbegebiete und 
ein Industriegebiet festgesetzt. Mit der Planung ei ner Wohnbaufläche unmittelbar angren- 
zend an bestehende Industrie- und Gewerbegebiete wird eine planerische Konfliktsituation 
entstehen, in der der Trennungsgrundsatz gemäß § 50  BImSchG verletzt wird. Um diese 
Gemengelage zu vermeiden, wird der nördlich angrenz ende Bebauungsplan Nummer 
63459/02 geändert und auf eine städtebaulich und im missionsschutzrechtlich verträgliche 
Planung angepasst. Unter anderem werden die unmitte lbar angrenzenden bestehenden

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gewerblichen Nutzungen auf emissionsarme Betriebsarten festgesetzt. Das Industriegebiet 
wird als Gewerbegebiet überplant. Die Bebauungsplan änderung wird spätestens parallel 
zu diesem Bebauungsplan als Satzung beschlossen.  
 
4. Planungsvorgaben 
4.1 Regionalplan  
Im Regionalplan, Teilabschnitt Region Köln der Bezi rksregierung Köln ist das Plangebiet 
als "Allgemeiner Siedlungsbereich" (ASB) dargestell t. Somit entspricht die Planung den 
Zielen der Raumordnung. 
4.2 Flächennutzungsplan  
Im Flächennutzungsplan der Stadt Köln ist das Gebie t als Gewerbegebiet dargestellt. Im 
Rahmen der 241. Änderung zum Flächennutzungsplan wird die Fläche als Wohnbaufläche 
dargestellt. Die Abweichung der Aufstellung des Bebauungsplanes vor der Änderung zum 
Flächennutzungsplan gemäß § 13a Absatz 2 Nummer 2 BauGB wird nicht angewendet.  
4.3 Landschaftsplan  
Der Landschaftsplan der Stadt Köln stellt für die F läche Innenbereich dar und trifft keine 
Aussagen. In der Karte der Entwicklungsziele des Landschaftsplanes ist das Entwicklungs- 
ziel 6 "Ausstattung der Landschaft für Zwecke des I mmissionsschutzes oder zur Verbes- 
serung des Klimas" dargestellt. 
4.4 Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen)  
Das Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen) w urde vom Rat am 11.02.2014 
beschlossen. Der im StEK Wohnen ermittelte Wohnungsgesamtbedarf 2010-2029 in Höhe 
von rund 52.000 Wohnungen basiert auf der städtisch en Bevölkerungsprognose 2011. In 
der aktuellen Bevölkerungsprognose mit Stand Mai 20 15 wird Ende 2029 von rund 
1.161.000 Einwohnern und 609.900 Haushalten ausgega ngen. Der Gesamtwohnungsbe- 
darf beläuft sich danach aktuell auf rund 66.000 Wohnungen, davon rund 30.000 Wohnun- 
gen bis 2019. Diese Zahlen sind der Beschlussvorlage „Umsetzung STEK Wohnen“ – Rats- 
beschluss vom 20.12.2016 – zu entnehmen. 
Durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan soll Wohn raum für unterschiedliche Ziel- 
gruppen, hierunter auch 30 % für geförderten Wohnungsbau, vorbereitet werden. Das vor- 
liegende Bauvorhaben trägt mit der Errichtung von r d. 210 bis 230 Wohnungen dazu bei, 
den prognostizierten Wohnungsbedarf zu decken, und ist somit als kongruent zu den Zielen 
des StEK Wohnen zu betrachten.

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4.5  Rahmenplanung Braunsfeld/Müngersdorf/Ehrenfeld  
Das Plangebiet liegt innerhalb des Geltungsbereiche s des Rahmenplanes Braunsfeld/ 
Müngersdorf/Ehrenfeld, der im Juli 2004 vom Rat der  Stadt Köln beschlossen wurde. Mit 
dem Rahmenplan wird eine stadtverträgliche Bewältig ung des dynamischen Strukturwan- 
dels durch eine Rahmensetzung zur Nutzungsmischung und Nutzungsverdichtung ange- 
strebt. 
Für den Planbereich wurden eine Erweiterung des Woh ngebietes sowie eine Baulücken- 
schließung an der Alsdorfer Straße mit Ausschluss v on gewerblichem Verkehr im Gebiet 
empfohlen. Die ehemalige Gleisharfe nordöstlich des  Plangebiets ist als innerstädtischer 
Freiraum beziehungsweise Grünfläche vorgesehen sowie eine begrünte Fuß- und Radwe- 
getrasse auf den Flächen n der ehemaligen Gleisanlagen. 
Die Inhalte des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes "Wohnbebauung Alsdorfer Straße" 
entsprechen den Zielen der Rahmenplanplanung Braunsfeld/Müngersdorf/Ehrenfeld. 
4.6  Kooperatives Baulandmodell  
Das Kooperative Baulandmodell (KoopBLM) wurde in seiner fortgeschrittenen Fassung am 
04.04.2017 vom Rat der Stadt Köln beschlossen und a m 10.05.2017 bekanntgemacht. Es 
gilt als Richtlinie zur Förderung des öffentlich ge förderten Wohnungsbaus und zur Beteili- 
gung der Planbegünstigten an den Folgekosten. Als w esentliches Regelungsinstrument 
leistet es einen wichtigen Beitrag zu den wohnungspolitischen Zielen der Stadt Köln.   
Auf Grundlage des vorliegenden Bebauungsplanverfahr ens sollen circa 210 bis 230 neue 
Wohneinheiten entwickelt werden, so dass das Kooper ative Baulandmodell der Stadt Köln 
in seiner fortgeschrittenen Fassung Anwendung findet.  
Öffentlich geförderter Wohnungsbau 
Der Planbegünstigte ist verpflichtet, 30% der für Wohnen vorgesehenen Geschossfläche für 
öffentlich geförderten Wohnungsbau vorzusehen. Der Nachweis der öffentlich geförderten 
Wohnungen wird im Baugenehmigungsverfahren geführt.  
Soziale Infrastruktur 
Der durch die Planung resultierende Mehrbedarf an Kindertagesstätten ist vom Planbegüns- 
tigten entweder durch Errichtung einer entsprechenden Kindertagesstätte oder eines gleich- 
wertigen Angebots zu decken. Alternativ bestehen di e Möglichkeiten, eine nach Vorgaben 
der Stadt Köln geeignete Teilfläche innerhalb des P langebietes für die künftige Kinderta- 
gesstätte an die Stadt abzutreten oder die Ablösesu mme für die Herstellungs- und Grund- 
stückskosten an die Stadt auszuzahlen.  
Die vorliegende Planung sieht aufgrund des ermittel ten Bedarfs eine Kindertagesstätte im 
Plangebiet vor.

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Öffentliche Grünflächen 
Der planbedingte Flächenbedarf errechnet sich nach den Vorgaben des kooperativen Bau- 
landmodels auf 4.760 m². Geplant wird keine öffentl iche Grünfläche, so dass der gesamte 
Flächenbedarf ausgelöst wird. 
Öffentliche Spielplätze 
Der planbedingte Flächenbedarf errechnet sich nach den Vorgaben des kooperativen Bau- 
landmodels auf 952 m².  
Es wird eine öffentliche Spielplatzfläche im Nordos ten des Plangebiets mit einer Gesamt- 
größe von 712 m² vorgesehen. Der Restbedarf von ins gesamt 252 m² wird in Abstimmung 
mit den zuständigen Fachämtern der Stadt Köln durch  die Vorhabenträgerin abgelöst. Im 
Rahmen des Durchführungsvertrages werden entsprechende Regelungen aufgenommen. 
Qualifizierungsverfahren 
Ist der maßgebliche Schwellenwert eines Vorhabens m it größer 6.750 m² Geschossfläche 
Wohnen beziehungsweise mehr als 75 Wohneinheiten er reicht, ist ein Qualifizierungsver- 
fahren durchzuführen. Dies wurde durch die Durchfüh rung der Mehrfachbeauftragung er- 
füllt. 
Anwendungszustimmung 
Die Vorhabenträgerin hat die Anwendungszustimmung am 29.03.2019 unterzeichnet.  
4.7  Satzung von privaten Kleinkinderspielflächen  
Die Satzung zur Planung von privaten Kleinkinderspielflächen wurde vom Rat der Stadt Köln 
am 20.05.1999 beschlossen. Gemäß der Satzung errech net sich für das Baugebiet ein 
Spielplatzbedarf für Kleinkinder von rund 1.070 m².  Diese Flächen werden innerhalb des 
Plangebietes berücksichtigt. Der Nachweis erfolgt im Baugenehmigungsverfahren. 
 
5 Begründung der Planinhalte 
5.1 Art der baulichen Nutzung  
Als Art der baulichen Nutzung wird ein "Allgemeines  Wohngebiet (WA)" festgesetzt. Alle 
gemäß § 4 Absatz 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) zulässigen Nutzungen sind auch 
im Plangebiet zulässig. Durch die zusätzliche Fests etzung gemäß § 9 Absatz 2 BauGB i. 
V. m. § 12 Absatz 3a Satz 1 BauGB sind im Rahmen de r festgesetzten Nutzungen nur 
solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sic h der Vorhabenträger im Durchfüh- 
rungsvertrag verpflichtet hat.

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Gemäß § 1 Absatz 6 Nummer 1 BauNVO werden alle in e inem Allgemeinen Wohngebiet 
ausnahmsweise zulässigen Nutzungen gemäß § 4 Absatz 3 BauNVO nicht Bestandteil des 
Bebauungsplans, da sie dem eigentlichen Planungsziel nicht entsprechen. Ziel der Planung 
ist es, Wohnraum zu schaffen. 
Zur planungsrechtlichen Sicherung und Verortung der geplanten vierzügigen Kindertages- 
stätte wird für die mit A gekennzeichnete überbauba re Grundstücksfläche ausschließlich 
die Nutzung einer Anlage für soziale Zwecke mit der Zweckbestimmung Kindertagesstätte 
im Erdgeschoss und 1. Obergeschoss festgesetzt.  
5.2 Maß der baulichen Nutzung 
Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die Grundflächenzahl (GRZ) und die Geschoss- 
flächenzahl (GFZ), die Zahl der maximal zulässigen Vollgeschosse sowie die Höhe der 
baulichen Anlagen bestimmt.  
5.2.1 Grundflächenzahl (GRZ) und Geschossflächenzah l (GFZ) 
Die Ausnutzung der Planung (GRZ und GFZ) orientiert  sich am städtebaulichen Konzept. 
Durch die geplanten Baukörper wird das Baugebiet zu rund 40 % überbaut. Dies entspricht 
dem in § 17 BauNVO festgelegten Orientierungswert für die Obergrenze eines allgemeinen 
Wohngebietes. Die Grundflächenzahl wird entsprechen d der zulässigen Obergrenze mit 
0,4 festgesetzt. 
Zusätzlich zu den Baukörpern werden weitere Flächen durch Zufahrten, Wege, Aufstellflä- 
chen der Feuerwehr und sonstige Nebenanlagen baulic h in Anspruch genommen bezie- 
hungsweise versiegelt. Rund 75 % des Baugebietes we rden für oberirdische Anlagen in 
Anspruch genommen. Aufgrund dessen wird gemäß § 19 Absatz 4 Satz 3 BauNVO festge- 
setzt, dass die zulässige Grundfläche durch die Grundfläche von Garagen und Stellplätzen 
mit ihren Zufahrten sowie Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO bis zu einer GRZ von 
0,8 überschritten werden darf. 
Des Weiteren wird festgesetzt, dass im allgemeinen Wohngebiet (WA) die zulässige Grund- 
fläche durch die Grundflächen unterirdischer Garagen mit ihren Zufahrten bis zu einer GRZ 
von 0,9 überschritten werden darf. 
Die Überschreitung von bis zu 0,9 ist ausschließlich durch die geplante Errichtung der Tief- 
garage für die notwendigen Stellplätze (PKW- und Fa hrradstellplätze) erforderlich. Durch 
die überwiegende Verortung der erforderlichen Stellplätze in der Tiefgarage, kann der Be- 
grünungsanteil im Plangebiet gesteigert und die Ges taltung eines autofreien Quartiers er- 
möglicht werden. Die nicht überbauten Teile der Tie fgarage sowie die Dachflächen der 
Hauptbaukörper werden begrünt. Zusätzlich sind die Überschreitungen der GRZ durch die 
unmittelbar angrenzende öffentliche Grünfläche städtebaulich verträglich. 
Die Geschossflächenzahl (GFZ) für das Plangebiet wird mit 1,5 festgesetzt. Somit wird der 
Orientierungswert für die Obergrenze gemäß § 17 BauNVO überschritten. Die Überschrei- 
tung ergibt sich gemäß § 17 Absatz 2 BauNVO aus der Zielsetzung einer innerstädtischen

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Verdichtung im Sinne der Innen- vor Außenentwicklung, einer effektiven Bodennutzung und 
einer nachhaltigen Ressourcenpflege. Der Standort p räsentiert sich überwiegend als 
Brachfläche und soll daher eine städtebauliche Aufw ertung in Form einer Wohnnutzung 
erfahren. Diese Aufwertung in Form einer Wohnnutzung steht im direkten Zusammenhang 
mit der Zielsetzung der Leitlinien des "Stadtentwicklungskonzeptes Wohnen" (beschlossen 
vom Rat der Stadt Köln am 11. Februar 2014) sowie der Rahmenplanung Braunsfeld/Mün- 
gersdorf/Ehrenfeld, die das vorliegende Plangebiet als potenzielle Wohnbaufläche klassifi- 
ziert. 
Die Überschreitungen der Orientierungswerte aus der  Baunutzungsverordnung ergeben 
sich zum einen durch eine möglichst effiziente Ausn utzung und Gestaltung der geplanten 
privaten und wohnungsbezogenen Freiflächen sowie du rch die Planung des öffentlichen 
Spielplatzes im Nordosten, welcher mit einer Ausparzellierung aus der Wohnbaufläche ein- 
hergeht. 
Im Rahmen der festgesetzten Grundflächen- und Gesch ossflächenzahl kann das städte- 
bauliche Konzept beziehungsweise der prämierte Siegerentwurf umgesetzt und ein innen- 
stadtnahes sowie urbanes Wohnquartier geschaffen werden. 
Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse innerhalb des 
Plangebietes und der unmittelbaren Umgebung sowie d ie Belange des Umweltschutzes 
werden durch die Festsetzung beziehungsweise die Üb erschreitung nicht beeinträchtigt. 
Es entsteht im Zusammenhang mit den vorhandenen Wohnnutzungen im Westen und Sü- 
den ein neues Stadtquartier, das im besonderen Maße  Nachhaltigkeitskriterien (kurze 
Wege, energieeffiziente Gebäudestrukturen, etc.) genügt. Davon profitieren Bewohner, Be- 
sucher und umliegende Beschäftigte. 
5.2.2 Zahl der Vollgeschosse 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan sieht eine diffe renzierte Ausgestaltung der Ge- 
schossigkeit vor.  
Die beiden L-förmigen Gebäuderiegel innerhalb des a llgemeinen Wohngebietes werden 
mit maximal fünf Vollgeschossen zuzüglich einem wei teren Nicht-Vollgeschoss geplant. 
Hierdurch wird im Bereich des Platzes an der Alsdor fer Straße ein markantes Entree ge- 
schaffen sowie klare städtebauliche Kanten nach Norden hin ausgebildet. Nach Süden wird 
die geplante Geschossigkeit abnehmen, um den Übergang zur bestehenden Wohnnutzung 
entlang der Alsdorfer Straße zu gestalten. In diesem Bereich, entlang der südlichen Grund- 
stücksgrenze, staffeln sich die zwei zentralen Solitärgebäude von vier Vollgeschossen zu- 
züglich eines weiteren Nicht-Vollgeschosses auf bis zu drei Vollgeschosse ab. Das östlich 
liegende Solitärgebäude, in dem die Kindertagesstat te verortet ist, staffelt sich von vier 
Vollgeschossen zuzüglich eines Nicht-Vollgeschosses bis auf zwei Vollgeschosse ab. 
Die vorgesehene Höhenentwicklung beziehungsweise die Zahl der Vollgeschosse sichern 
die Realisierung der im Rahmen der Mehrfachbeauftragung gefundenen und als verträglich 
aufgezeigten Geschossfläche.

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5.2.3 Höhe baulicher Anlagen 
Ergänzend zu der Festsetzung der Zahl der Vollgesch osse, wird die Höhe der baulichen 
Anlagen auch über Gebäudehöhen mit einem Mindest- u nd Höchstmaß beziehungsweise 
über zwingende Wandhöhen für die Tiefgaragen-Einhau sungen geregelt. Hierdurch wird 
die Ausbildung von Nicht-Vollgeschossen innerhalb des Plangebietes gesichert sowie eine 
darüber hinaus gehende Höhenentwicklung der baulich en Anlagen limitiert. Durch die er- 
gänzende Aufnahme eines Mindestmaßes, wird das städ tebauliche Konzept zielführend 
und vollumfänglich abgebildet beziehungsweise gesichert. 
Wohngebäude 
Für die festgesetzten Gebäudehöhen (GH) wird als oberer Bezugspunkt die Oberkante der 
jeweiligen baulichen Anlage, dessen Maß als absolute Höhen über Normalhöhennull (NHN) 
festgesetzt wird, bestimmt. Für die in Verbindung mit oberirdischen Baulinien und Baugren- 
zen ergänzend festgesetzten Wandhöhen (WH) wird als  oberer Bezugspunkt die Ober- 
kante des Abschlusses des jeweiligen Fassadenelementes (zum Beispiel Attika) bestimmt. 
Für die V-geschossige L-förmige Riegelbebauung wird eine Gebäudehöhe von 69,0 m bis 
maximal 70,0 m (in Bezug auf das Nicht-Vollgeschoss ) über NHN festgesetzt. Dies ent- 
spricht einer Höhe von circa 20,0 m über dem Geländ e. Für den im Osten gelegenen IV-
geschossige Solitärbau, in dem die Kindertagesstätte verortet wird, wird eine Gebäudehöhe 
von 66,8 m bis maximal 67,8 m (in Bezug auf das Nic ht-Vollgeschoss) über NHN festge- 
setzt. Dies entspricht einer Höhe von circa 18,0 m über dem Gelände. Die beiden zentral 
gelegenen IV-geschossige Solitärbauten werden mit e iner Gebäudehöhe von 66,1 m bis 
maximal 67,1 m (in Bezug auf das Nicht-Vollgeschoss ) über NHN festgesetzt. Dies ent- 
spricht jeweils einer Höhe von circa 18,0 m über dem Gelände. 
Die in Teilen zur Bestandsbebauung geplante abnehmende Höhenentwicklung wird eben- 
falls mit absoluten Höhen gesichert. Somit wird für die III-geschossige überbaubare Grund- 
stücksfläche der L-förmigen Riegelbebauung eine Geb äudehöhe von 58,9 m bis maximal 
59,9 m über NHN (entspricht einer Höhe von circa 10,0 m über dem Gelände) festgesetzt. 
Ebenfalls wird für die III-geschossige überbaubare Grundstücksfläche der zentral gelege- 
nen Solitärbauten eine Gebäudehöhe von jeweils 59,1  m bis maximal 60,1 m über NHN 
(entspricht einer Höhe von circa 10,0 m über dem Gelände) festgesetzt.  
Zudem wird für den im Osten gelegenen Solitärbau ei ne maximale Gebäudehöhe für den 
niedrigeren Gebäudeteil berücksichtigt. Für die II-geschossige Grundstücksfläche wird eine 
Gebäudehöhe von 56,8 m bis maximal 57,8 m über NHN (entspricht einer Höhe von circa 
8,0 m über dem Gelände) festgesetzt. 
Tiefgarage-Einhausungen 
Um den Zufahrtsbereich entlang der Alsdorfer Straße gestalterisch zu akzentuieren und ein 
stimmiges Gesamtbild in Kombination mit dem südlich  gelegenen öffentlich zugänglichen 
Platz zu schaffen, wird die geplante Einhausung (Pergola) mit einer Baulinie inklusive einer

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zwingenden Wandhöhe planungsrechtlich gesichert. Die geplante Pergola ist in ihrer Form, 
Höhe und Erscheinung gemäß Bauordnung NRW 2018 (Bau O NRW 2018) abstandsflä- 
chenrelevant. Daher ist die Aufnahme einer Baulinie  in Kombination mit einer zwingenden 
Wandhöhe erforderlich.  
Die Wandhöhe wird mit 52,25 m ü. NHN (entspricht ei ner Höhe von circa 2,5 m über dem 
Gelände) festgesetzt. Hierdurch werden in diesem Be reich keine Abstandsflächen ausge- 
löst. 
Parallel zur südlichen Tiefgaragen-Einfahrt soll auch die nördliche Ein- und Ausfahrtssitua- 
tion eingehaust und mit oberirdischen Baulinien in Kombination mit einer zwingenden Wand- 
höhe gesichert werden. Die nördliche Tiefgaragenein- und -ausfahrt übernimmt die wesent- 
liche Erschließungsfunktion des Plangebietes und di ent der Entzerrung beziehungsweise 
Verminderung der prognostizierten Verkehre entlang der Alsdorfer Straße.  
Während die südliche Einhausung im Wesentlichen aus gestalterischen Gründen durch eine 
Baulinie gesichert wird, wird die nördliche Einhaus ung unter anderem auch zum Verkehrs- 
lärmschutz der geplanten Wohnnutzung sowie der Nachbarschaft festgesetzt. Die geplante 
Einhausung ist ebenfalls in ihrer Form, Höhe und Er scheinung gemäß BauO NRW 2018 
abstandsflächenrelevant. 
Die nördliche Einhausung wird im Rahmen der Freiflä chenplanung in die Gestaltung des 
qualitativ hochwertigen Außenbereiches integriert, sodass diese von Anwohnern und Besu- 
chern des Wohnquartieres begehbar sein wird. Die Pl anung sieht eine Gebäudehöhe von 
49,75 m bis maximal 52,55 m ü. NHN (entspricht eine r Höhe von bis zu circa 3,5 m über 
dem Gelände) vor. Die Einhausung verjüngt sich nach Osten hin und nimmt das Geländeni- 
veau von 49,75 m ü. NHN auf.  
Um die Ausbildung sowie die Begehbarkeit der Einhau sung zu sichern, sind die Baulinien 
zwischen den direkt angrenzenden mit einer zwingend en Wandhöhe von 52,55 m ü. NHN 
und 49,75 m ü. NHN gekennzeichneten sowie vertikal verlaufenden Baulinien, linear mitei- 
nander zu verbinden. 
Zum Schutz der Anwohner und Besucher des Quartiers, wird darüber hinaus eine entspre- 
chende Festsetzung zur Ausbildung einer seitlichen Absturzsicherung aufgenommen. Ent- 
lang der festgesetzten Baulinien ist eine umlaufend e Absturzsicherung mit einer Höhe von 
0,9 m oberhalb der Wandhöhe zu errichten. Hiervon ausgenommen ist die vertikale Baulinie 
mit einer zwingenden Wandhöhe von 49,75 m ü. NHN (Eingangssituation). 
Durch die Aufnahme von Baulinien in Kombination mit zwingenden Wandhöhen werden in 
diesem Bereich keine Abstandsflächen ausgelöst sowie die Ausbildung und Gestaltung der 
Einhausung planungsrechtlich gesichert.  
Die festgesetzten Baulinien beziehen sich lediglich auf oberirdische bauliche Anlagen und 
haben keine Auswirkung auf die geplante Gemeinschaftstiefgarage. 
Dachaufbauten

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Die mit Baugrenzen festgesetzten maximalen Gebäudehöhen über NHN dürfen durch not- 
wendige Absturzsicherungen und Geländer bis zu 1,2 m überschritten werden.  
Für untergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen, wie zum Beispiel Antennen, Kamine, 
Lüftungsanlagen und -einrichtungen, Klimaanlagen oder sonstigen technischen Einrichtun- 
gen, Oberlichter, Anlagen zur Nutzung von Solarener gie und/oder Fotovoltaik, gilt eine 
Überschreitung der festgesetzten Höhe von maximal 2 ,0 m. Der Flächenanteil der Über- 
schreitung je Dachfläche darf insgesamt 30 % nicht übersteigen. Die Dachaufbauten müs- 
sen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudeaußenkante zurücktreten. Diese 
Festsetzung wird erforderlich, damit die genannten Anlagen über das eigentliche Gebäude 
hinausragen dürfen. Technische Aufbauten sind nicht  zu vermeiden und für moderne Ge- 
bäude notwendig. Allerdings sollen sie städtebaulic h nicht oder nur wenig in Erscheinung 
treten und daher proportional zur Größe von der Auß enfassade zurücktreten. Ausgenom- 
men vom Maß des Zurücktretens sind Absturzsicherungen, Fahrstuhlüberfahrten und Trep- 
penhäuser. 
5.3 Maß der Tiefe der Abstandsflächen  
Abweichend von der BauO NRW 2018 werden für die im Bebauungsplan gekennzeichne- 
ten Bereiche (a1 und a2) die Maße der Tiefe der Abstandsflächen 0,35 H beziehungsweise 
0,3 H festgesetzt.  
Die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenregelung für das Vorhaben in 
der durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf festgesetzten Lage und Höhe 
wäre, soweit es sich dabei um die Außenwände der ge planten Gebäude handelt, bei der 
Annahme von 0,4 H in Bezug auf den mit a1 gekennzei chneten Bereich nachweisbar ge- 
wesen. 
Durch die Zulässigkeit von abstandsflächenrelevanten auskragenden Balkonen bis zu einer 
Tiefe von maximal 2,3 m innerhalb des allgemeinen W ohngebietes, kommt es jedoch zu 
einer Überschneidung der Abstandsflächen in einem Teilbereich. Diese Überschreitung re- 
sultiert ausschließlich durch auskragende Balkone.  
Zwischen der östlichen L-förmigen Riegelbebauung und dem angrenzenden Solitärbau gibt 
es eine Überschneidung entlang der nördlich gelegenen Fassade des Solitärs und der süd- 
lichen Fassade des L-Riegels von circa 0,8 m. Mit d er Festsetzung von 0,35 H zwischen 
den gekennzeichneten Bereichen (a1) wird der Nachwe is zur Einhaltung der Abstandsflä- 
chen in Bezug auf die auskragenden Balkone geführt. Durch diese Festsetzung sind keine 
nachteiligen städtebaulichen Auswirkungen, insbeson dere für die Anwohner des Vorha- 
bengebietes zu erwarten, da die Abstandsflächenüberlagerung (bei 0,4 H), wie vorher be- 
nannt, ausschließlich durch die auskragenden Balkon e hervorgerufen wird. Eine Beein- 
trächtigung der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältni sse ist hierdurch nicht zu erwarten. 
Durch die Festsetzung von 0,35 H in diesem Bereich, kommt es nicht mehr zu einer Über- 
lagerung der Abstandsflächen. Der Abstand zwischen den auskragenden Balkonen und 
der nördlichen Fassade des Solitärbaus muss jedoch mindestens 10,0 m betragen.

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Im nördlichen Bereich des Plangebietes ist die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Ab- 
standsflächenreglung zwischen der mit oberirdischen Baulinien festgesetzten Einhausung 
der Tiefgarage und der nördlichen Fassade des L-Riegels bei einem Faktor von 0,4 H nicht 
nachweisbar. Hier liegen die berechneten Abstandsflächen des L-Riegels über eine Länge 
von circa 20,0 m auf der mit oberirdischen Baulinien festgesetzten Tiefgarageneinhausung. 
Die Überlagerung der Abstandsfläche entlang der nördlichen Fassade beträgt circa 1,8 m. 
Durch die Festsetzung von oberirdischen Baulinien in Kombination mit zwingenden Wand- 
höhen, löst die Einhausung selbst keine Abstandsflächen aus.  
Um den Konflikt zwischen der im Norden geplanten Ei n- und Ausfahrtssituation inkl. Ein- 
hausung und der im Rahmen des Qualifizierungsverfah ren prämierten Gebäudestruktur 
beziehungsweise –stellung zu lösen, wird entlang der nördlichen Fassade auf einer Länge 
von 19,90 m, das Maß der Tiefe der Abstandsfläche 0,3 H festgesetzt. 
Mit der Festsetzung von 0,3 H zwischen dem gekennze ichneten Bereich (a2) auf einer 
Länge von 19,90 m wird der Nachweis zur Einhaltung der Abstandsflächen in Bezug auf 
die Einhausung geführt. 
Aufgrund der Lage und Höhe der Tiefgarageneinhausung ist keine Beeinträchtigung bezie- 
hungsweise Verschlechterung der Belichtungsverhältn isse für die geplanten Wohnungen 
in dem mit a2 gekennzeichneten Bereiches zu erwarte n. Darüber hinaus werden auch die 
brandschutztechnischen Belange von der abweichenden  Abstandsflächenregelung nicht 
berührt.  
Insgesamt ist eine Beeinträchtigung der gesunden Wo hn- und Arbeitsverhältnisse durch 
die Aufnahme nicht gegeben. Durch die Festsetzung von 0,3 H in diesem Bereich, kommt 
es nicht mehr zu einer Überlagerung zwischen den Ab standsflächen und der Einhausung 
der Tiefgarage. Der Abstand zwischen der nördlichen Fassade des L-Riegels und der Tief- 
garagen-Einhausung muss jedoch mindestens 4,5 m betragen. 
5.4 Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche  
Entsprechend dem städtebaulichen Entwurf werden kon krete Festsetzungen zur räumli- 
chen Anordnung der Gebäudeteile getroffen. Die über baubaren Grundstücksflächen wer- 
den somit durch die Festsetzung von oberirdischen B augrenzen definiert und orientieren 
sich am zugrunde liegenden städtebaulichen Konzept. Um jedoch eine gewisse Flexibilität 
im Rahmen der Ausbauplanung zu gewährleisten, wurden die überbaubaren Grundstücks- 
flächen mit einem gewissen Spielraum festgesetzt. Hierbei wurden bis zu 50 cm je Fassa- 
denseite hinzugegeben.  
Um einen gestalterischen Spielraum in Bezug auf die  Hauptbaukörper zu berücksichtigen 
sowie qualitativ hochwertige wohnungsbezogene Freiräume zum Beispiel in Form von Bal- 
konen auch außerhalb der festgesetzten Baugrenzen z u ermöglichen, werden die folgen- 
den Überschreitungen zugelassen:

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- Überschreitung der Baugrenzen bis zu 1,5 m durch Vordächer für Gebäude-Ein- 
gänge. 
- Überschreitung der Baugrenzen bis zu 2,3 m durch auskragende Balkone und not- 
wendige Rettungswege (zum Beispiel Fluchtbalkone im  Bereich der Kindertages- 
stätte). Weiterhin wird für die auskragenden Balkone geregelt, dass die Breite in der 
Summe, 40 % der jeweiligen Gebäudeseite je Geschoss  nicht überschreiten darf. 
Hiervon ausgenommen sind nach Westen orientierte Fa ssaden. Hier ist eine Über- 
schreitung durch auskragende Balkone in Summe von b is zu 50 % der jeweiligen 
Gebäudeseite je Geschoss zulässig. 
- Überschreitung der Baugrenzen bis zu 3,0 m durch Wohnungsbezogene Terrassen. 
Hiervon ausgenommen sind Terrassen im Bereich der Kindertagesstätte, in dem hö- 
here Überschreitungen von bis zu 6,0 m zur Gestaltu ng eines angemessenen Au- 
ßenbereiches ermöglicht werden sollte. 
Um die Nutzung der oberirdischen Freiräume vorwiege nd für die Bewohnerinnen und Be- 
wohner vorzuhalten sowie eine hiermit einhergehende hochwertige Freiraumgestaltung zu 
erreichen, wird gemäß § 14 Absatz 1 Satz 3 BauNVO geregelt, dass Nebenanlagen nur auf 
den hierfür festgesetzten Flächen sowie auf den überbaubaren Grundstücksflächen zuläs- 
sig sind. Ausgenommen hiervon sind Terrassen, private Kleinkinderspielflächen und Fahr- 
radabstellanlagen. 
Entsprechend der geplanten Gebäudekonfiguration wird eine abweichende Bauweise fest- 
gesetzt, da die gewählte Bauweise weder einer offen en noch einer geschlossenen Bau- 
weise im Sinne des § 22 Absatz 1 bis 3 BauNVO entsp richt. Die Baukörper innerhalb der 
durch oberirdischen Baugrenzen umschlossenen Baufel der werden abweichend von § 22 
Absatz 2 Satz 2 BauNVO länger als 50 m sein. Gleich zeitig bleiben die Hauptbaukörper 
allseitig von den Grenzen des Baugrundstücks zurück.  
5.5 Erschließung  
Die verkehrliche Erschließung des Plangebietes erfolgt von der Alsdorfer Straße im Süden 
sowie vom Maarweg entlang einer Planstraße im Nordwesten. Die Planstraße wird auf den 
Flächen der ehemaligen Gleisanlage umgesetzt und als öffentliche Verkehrsfläche gewid- 
met. Die Planstraße beziehungsweise der Anschluss a n den Maarweg, wird im Rahmen 
der weiteren Planung als Fahrradstraße mit einseitigem Gehweg ausgebildet. Der entspre- 
chende Beschluss hierzu, wurde in der Sitzung der B ezirksvertretung Ehrenfeld am 
13.12.2021 gefasst. Die Planung wird in Abstimmung mit dem entsprechenden Fachamt 
fortgeführt. 
Das Wohngebiet wird an beiden verkehrlichen Anschlü ssen angebunden sein. Die Haupt- 
erschließung erfolgt im Nordwesten vom Maarweg über  die Planstraße. Die Tiefgaragen- 
rampe wird in diesem Bereich unter anderem zum Schutz der geplanten Wohnnutzung (vgl. 
Punkt 5 und 6.2.3) eingehaust.

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Im Bereich der Alsdorfer Straße wird eine Zufahrt f ür den motorisierten Individualverkehr 
(MIV) zur Tiefgarage umgesetzt. Hier wird eine gest alterische Einhausung in Form einer 
Pergola errichtet. Der lediglich als Zufahrt vorgesehene Bereich, soll nach Möglichkeit eine 
Beeinträchtigung der Nachbarschaft vermeiden. Um di e Umsetzung dieses Zufahrtberei- 
ches sicherzustellen, ist eine Einfahrt ausschließlich in dem gekennzeichneten Bereich ent- 
lang der Alsdorfer Straße zulässig. Ausgenommen hie rvon sind Ein- und Ausfahrten für 
Radfahrende und Rettungsfahrzeuge. Die fußläufige E rschließung der Wohngebäude er- 
folgt zum Großteil von den geplanten privaten Innenhöfen aus. Die Erschließung in diesen 
Bereichen wird durch die Vorhabenträgerin in Form von privaten Wegen hergestellt, deren 
Unterhaltung durch die Vorhabenträgerin gesichert wird.  
Die vierzügige Kindertagesstätte wird von der Alsdorfer Straße im Bereich des Wendeham- 
mers erschlossen.  
Die öffentliche Spielplatzfläche im Nordosten, sowie die zukünftige Anbindung nach Osten 
zur öffentlichen Grünfläche (Bebauungsplanänderung Nummer 63459/04 "Stolberger 
Straße) werden von der Alsdorfer Straße über Wegefl ächen (GF 1), die innerhalb bezie- 
hungsweise am Rande des Wohngebietes verlaufen, erreichbar sein. Diese Wege werden 
mit einem Geh- und Fahrradfahrrecht zugunsten der A llgemeinheit sowie mit einem Fahr- 
recht zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger für die Unterhaltung festgesetzt. Um eine 
Anbindung von Norden (geplanter Fuß- und Radweg) na ch Süden zur Alsdorfer Straße 
sowie zum öffentlichen Spielplatz im Nordosten zu s ichern, wird im westlichen und nördli- 
chen Bereich des allgemeinen Wohngebietes ein Geh- und Fahrradfahrrecht zu Gunsten 
der Allgemeinheit festgesetzt (GF 2).  
Die entsprechenden Wege werden mit einer Breite von  bis zu 5,5 m geplant. Die Planung 
beziehungsweise Dimensionierung der Wegeflächen ber ücksichtigen hierbei die Anforde- 
rungen der Ver- und Entsorgungsfahrzeuge zur Unterhaltung der Grünfläche im Nordosten.  
Im südlichen Bereich entlang der Alsdorfer Straße wird im Zusammenspiel mit dem beste- 
henden öffentlichen Spielplatz eine qualitätsvolle Eingangssituation geschaffen. Durch die 
Festsetzung eines Gehrechtes zugunsten der Allgemeinheit (G), wird ein öffentlich zugäng- 
licher Platzbereich geschaffen, der als Entree beziehungsweise Aufenthalts- und Kommu- 
nikationsbereich für Bewohner und Besucher des Wohnquartiers genutzt werden kann. 
5.5.1 Verkehrsbelastung 
Die Erschließung des Vorhabens wird im Vergleich zu r bestehenden Situation verändert. 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde daher ein Verkehrsgutachten "Verkehrs- 
gutachten zur Projektentwicklung Alsdorfer Straße i n Köln" durch BSV-Büro für Stadt und 
Verkehrsplanung Dr.-Ing. Rheinhold Baier GmbH, Dezember 2020 erstellt. Im Rahmen des 
Gutachtens wurde neben der Bestandsanalyse, dem Pro gnose-Nullfall sowie dem Prog- 
nose-Planfall auch insgesamt drei Erschließungsvari anten für das Planvorhaben unter- 
sucht. Der Prognose-Nullfall und der Prognose-Planf all berücksichtigen dabei bereits die 
Verkehrsentwicklung des Vorhabens Hybrid-Park Köln,  welches über die Mercedes-Allee 
und den Maarweg erschlossen wird.

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Das Vorhaben sieht die Schaffung von 210 bis zu 230  Wohneinheiten innerhalb des Bau- 
gebietes vor. Im Rahmen des Verkehrsgutachtens wurd en 2,3 Bewohner je Wohneinheit 
angenommen.  
Unter Berücksichtigung der ermittelten Bewohnerzahl sowie den vom Gutachter angesetz- 
ten Parametern (Bewohner-, Besucher-, und Wirtschaftsverkehre) ergeben sich insgesamt 
573 Kfz-Fahrten je Werktag für die geplante Wohnnutzung. Hiervon sind 287 Fahrten dem 
Quellverkehr und 287 Fahrten dem Zielverkehr zu zuordnen.  
Für die vierzügige Kindertagesstätte wurde das Verkehrsaufkommen anhand der zu erwar- 
tenden Kinderzahl, der Beschäftigten und des Wirtschaftsverkehres geschätzt. Im Rahmen 
der Berechnung wurde von 80 Betreuungsplätzen ausgegangen. Bei der Abschätzung des 
Bring- und Holverkehre wurde angenommen, dass jedes  Kind von einem Erwachsenen 
gebracht und wieder abgeholt wird und dass pro Werktag 90 % aller Kinder anwesend sind 
(72 Kinder pro Werktag). Unter Berücksichtigung der  Hinweise zur Schätzung des Ver- 
kehrsaufkommens von Gebietstypen, wurde angenommen,  dass zwei Drittel der Kinder- 
gartenkinder zu Fuß oder mit dem Fahrrad kommen. In  der Berechnung wurde daher ein 
MIV-Anteil von 30 % zu Grunde gelegt. Mit den benan nten Parametern ergeben sich ins- 
gesamt 96 Kfz-Fahrten je Werktag. Hiervon sind 48 Fahrten dem Quellverkehr und 48 Fahr- 
ten dem Zielverkehr zu zuordnen. 
Unter den genannten Annahmen ergibt sich an den Normalwerktagen (Montag bis Freitag) 
für das gesamte Bauvorhaben ein Kfz-Verkehrsaufkomm en von 670 Kfz-Fahrten am Tag, 
die sich hälftig auf den Zielverkehr und den Quellverkehr aufteilen.  
In Abhängigkeit der ermittelten Kfz-Fahrten für das Vorhaben, wurde eine Spitzenstunden- 
belastung für normale Werktage berechnet. Die höchste stündliche Verkehrsbelastung am 
Morgen (7:00 bis 8:00 Uhr) liegt bei 19 Kfz-Fahrten  (je Stunde) im Ziel- und bei 46 Kfz-
Fahrten im Quellverkehr sowie nachmittags (16:00 bi s 17:00 Uhr) bei 41 Kfz-Fahrten im 
Ziel- und 23 Kfz-Fahrten im Quellverkehr. 
Die entstehende verkehrliche Mehrbelastung wurde für die Bewohnerverkehre anhand von 
insgesamt drei Erschließungsvarianten berechnet. Di e Verteilung des Ziel- und Quellver- 
kehrs auf das umliegende Straßennetz erfolgte anhand der Richtungsanteile der Verkehre 
aus den Ergebnissen der Verkehrserhebung. Bei der für das Vorhaben vorgesehenen ver- 
kehrlichen Erschließungsvariante (Variante 3) wurde die Erschließung des Quellverkehres 
der Bewohner zu 100 % über die nördliche Erschließu ngsstraße und der Zielverkehr der 
Bewohner zu 20 % über die Alsdorfer Straße und zu 8 0 % über die nördliche Erschlie- 
ßungsstraße angesetzt. Auf Grund der eingeschränkten Befahrbarkeit der Alsdorfer Straße 
(kein Begegnungsverkehr möglich) wurde angenommen, dass die Bewohner überwiegend 
die nördliche Erschließungsstraße benutzen werden. Für die vorliegende Variante wurde 
die Erschließung des Kindergartens, des Wirtschafts - und Besucherverkehrs ausschließ- 
lich über die Alsdorfer Straße beziehungsweise die St.-Vither-Straße berücksichtigt. Über 
den Anschluss an den Maarweg besteht für den Lieferverkehr keine Wendemöglichkeit, so 
dass dieser nicht angesetzt werden kann. Unter Annahme der benannten Parameter ergibt

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sich eine rechnerische Mehrbelastung von 200 Kfz-Fa hrten am Tag entlang der Alsdorfer 
Straße. 
Im Umfeld ergeben sich im Prognose-Nullfall, die fo lgenden Belastungszahlen für die Als- 
dorfer Straße (Betrachtung von insgesamt vier Abschnitten). Die Alsdorfer Straße weist im 
Bestand eine durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (DTV) von 550 Fahrzeugen zwi- 
schen Maarweg und St.-Vither-Straße sowie von 400 F ahrzeugen zwischen St.-Vither-
Straße und der bestehenden Gewerbeeinfahrt auf. Zwischen der Gewerbeeinfahrt und der 
Elsenborner Straße sind es 200 Fahrzeuge und zwisch en Elsenborner Straße und dem 
Wendehammer 100 Fahrzeuge. 
Im Planfall steigt die DTV auf 750 Fahrzeuge zwischen Maarweg und St.-Vither-Straße, auf 
600 Fahrzeuge zwischen St.-Vither-Straße und der bestehenden Gewerbeeinfahrt, auf 250 
Fahrzeuge zwischen Gewerbeeinfahrt und Elsenborner Straße sowie auf 200 Fahrzeuge 
zwischen Elsenborner Straße und dem Wendehammer. Di e Belastungszahlen (DTV) auf 
der St.-Vither-Straße und der Elsenborner Straße bleiben unverändert. 
Die tägliche Belastung auf dem Maarweg nimmt nördlich der Alsdorfer Straße um 250 Fahr- 
zeuge und südlich um 300 Fahrzeuge im Vergleich zum  Prognose-Nullfall (jeweils 11.500 
Fahrzeuge) zu. Auf der Stolberger Straße kommt es d urch den Planfall zu einem durch- 
schnittlichen Verkehrsaufkommen von 7.700 Fahrten u nd somit zu einer Steigerung von 
850 Fahrten im Vergleich zum Bestand (6.850 Fahrten). 
Um die verkehrlichen Auswirkungen auf das übergeord nete Straßennetz weiterführend zu 
bewerten, wurde für jede der Erschließungsvarianten die Verkehrsqualität des Verkehrsab- 
laufs an den relevanten Knotenpunkten gemäß dem Handbuch dem Handbuch für die Be- 
messung von Straßenverkehrsanlagen (HBS 2015) ermittelt. Dabei wird die Qualitätsstufe 
des Verkehrsablaufes (QSV) von QSV A (=Wartezeit sehr kurz) bis QSV F (=Überlastung) 
angegeben. Für die geplante Erschließungsvariante ( Variante 3) kommt der Gutachter zu 
dem Ergebnis, dass der Verkehr an allen Knotenpunkt en leistungsfähig abgewickelt wer- 
den kann.  
Für die verkehrszeichengeregelte Einmündung Maarweg/Alsdorfer Straße sowie für die Zu- 
und Ausfahrt der nördlichen Erschließungsstraße ergeben sich mit der Verkehrsbelastung 
in der Prognose für den Kfz-Verkehr in der morgendl ichen und nachmittäglichen Spitzen- 
stunde die QSV B.  
5.5.2 Ruhender Verkehr 
Im Rahmen des vorher genannten Verkehrsgutachtens w urde ebenfalls durch BSV-Büro 
für Stadt- und Verkehrsplanung Dr. Ing Rheinhold Ba ier GmbH, Dezember 2020 ein Stell- 
platznachweis für das geplante Bauvorhaben erarbeit et. Darüber hinaus wurde durch die 
RheinEnergie AG ein Mobilitätskonzept "Mobilitätskonzept für das Wohnquartier Alsdorfer 
Straße", Dezember 2021 erstellt. Um eine möglichst großzügige Freiraumgestaltung inner- 
halb des allgemeinen Wohngebietes (WA) zu erzielen, werden die erforderlichen Stellplätze

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nahezu ausschließlich innerhalb der geplanten Gemei nschaftstiefgarage (GTGa) unterge- 
bracht.  
 
Für das Bebauungsplanverfahren wurde ein Stellplatznachweis geführt. Bei der Bedarfser- 
mittlung über die Anzahl der geplanten Wohneinheite n (bis zu 230 WE) sowie unter Be- 
rücksichtigung der guten Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr (Faktor 0,8), 
ergibt sich ein Stellplatzbedarf von circa 168 bis 184 Stellplätzen für Bewohner. Zusätzlich 
sind bis zu 5 % der geplanten Wohneinheiten für Bes ucherstellplätze vorzusehen. Hier- 
durch ergibt sich eine Anzahl von circa 10 Stellplätzen je nach Anzahl der Wohneinheiten. 
Für die Kindertagesstätte werden zudem drei Stellpl ätze für die Beschäftigten eingeplant. 
Für das Bringen und Abholen der Eltern werden ebenf alls Stellplätze vorgesehen. Insge- 
samt errechnet sich für das Plangebiet ein Bedarf von 181 bis 197 Pkw-Stellplätze.  
Die aktuelle Planung sieht innerhalb der Tiefgarage eine Stellplatzanzahl von circa 185 vor. 
Diese sollen den Bewohnerinnen und Bewohnern sowie den Beschäftigten der Kindertage- 
stätte zur Verfügung stehen. Hinzu kommen 10 oberirdische Stellplätze für Besucher sowie 
den Hol- und Bringverkehr der Kindertagesstätte. In sgesamt sieht das Vorhaben die Pla- 
nung von circa 195 Stellplätzen vor. Eine endgültige Entscheidung über die Anzahl der zu 
errichtenden Pkw-Stellplätze erfolgt im Rahmen des nachgeordneten Baugenehmigungs- 
verfahrens. 
Der gemäß dem Entwurf der Stellplatzsatzung für die  Stadt Köln errechnete Fahrradstell- 
platzbedarf liegt für das Planvorhaben bei insgesam t 567 Stellplätzen. Das Konzept be- 
rücksichtigt die Errichtung von circa 580 Fahrradstellplätzen. Hiervon werden circa 90 Stell- 
plätze oberirdisch verortet. 
Der für die Tiefgarage vorgesehene Bereich ist im v orhabenbezogenen Bebauungsplan 
zeichnerisch festgesetzt. Des Weiteren erfolgt die Festsetzung, dass Stellplätze aus- 
schließlich innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche sowie innerhalb der Planzeich- 
nung festgesetzten Fläche für Gemeinschaftstiefgara gen (GTGa) zulässig sind. Ausge- 
nommen hiervon sind die mit "St" gekennzeichneten F lächen im Bereich der Kindertages- 
stätte. Hier sind wie oben benannt, Besucherstellpl ätze sowie Stellplätze für den Hol- und 
Bringverkehr der Kindertagesstätte möglich. Darüber hinaus sind Abstellplätze für Fahrrä- 
der sowie Elektrofahrräder ebenfalls außerhalb der gekennzeichneten Bereiche zulässig. 
Ziel der Festsetzung ist es, die verbleibenden Freiflächen von parkenden Autos freizuhalten 
sowie die oberirdischen Bereiche größtenteils als Frei-, Aufenthalts- und Kommunikations- 
bereiche zu gestalten. Dies trägt zu mehr Freiraumqualität innerhalb des Plangebietes bei.  
5.5.3. Technische Infrastruktur und Versorgung 
Energieversorgung

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Die Versorgung des Plangebietes mit Strom und Gas ist über das vorhandene Leitungsnetz 
der umliegenden Straßen (Alsdorfer Straße) gesicher t. Im Rahmen des Bebauungsplan- 
verfahrens wurde ein Energieversorgungskonzept durc h die RheinEnergie AG, Oktober 
2020 entwickelt. 
Derzeit ist geplant, zur energetischen Versorgung d es Plangebietes die zentrale Wärme- 
versorgung mittels Fernwärme zu sichern. 
Zur Sicherstellung der Stromversorgung für die geplante Bebauung wird innerhalb der Ge- 
meinschaftstiefgaragenfläche (GTGa) eine zusätzliche Trafostation vorgesehen.  
Wasserversorgung 
Die Versorgung des Plangebietes mit Wasser ist über  das vorhandene Leitungsnetz der 
umliegenden Straßen (Alsdorfer Straße) gesichert. 
Telekommunikation 
Gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 13 BauGB wird innerhalb des Bebauungsplanes festgesetzt, 
dass zu errichtende Telekommunikations- sowie sonst ige Versorgungsleitungen, aus- 
schließlich unterirdisch zu führen sind. Hierdurch werden die oberirdischen Freiräume in 
ihrer Nutzung nicht eingeschränkt. 
Entsorgung von Abwasser und Niederschlagswasser 
Die Schmutzwasser- beziehungsweise Abwasserentwässerung des Neubauvorhabens er- 
folgt in das öffentliche Kanalsystem der Stadtentwä sserungsbetriebe Köln. Hierfür ist die 
Einleitung über insgesamt drei Anschlüsse an den Mi schwasserkanal an der Alsdorfer 
Straße sowie entlang der Planstraße im Nordwesten vorgesehen. 
Das Überflutungskonzept sieht vor, die anfallenden Wassermengen im Bereich der be- 
grünten Dächer sowie in oberirdischen Freianlagen zurückzuhalten beziehungsweise ein- 
zustauen. Entsprechende Maßnahmen für eine unschädliche Überflutung sind in den Frei- 
anlagen berücksichtigt. Überschüssiges Regenwasser, das nicht oberflächlich rückgehal- 
ten werden kann, wird über Retentionsboxen auf der TG-Decke eingestaut und dann ver- 
zögert an das Kanalsystem abgegeben.  
In den nicht unterbauten Bereichen kann das Wasser zum Teil in Mulden versickern. An 
zwei Bereichen werden zusätzlich unterirdische Retentionsvolumen erforderlich, die ent- 
sprechend dimensioniert und an den Kanal zum verzögerten Abfluss angeschlossen wer- 
den. 
Es wird sichergestellt, dass bei einem Starkregenereignis von den öffentlichen Flächen 
kein Wasser auf die angrenzenden privaten Flächen abfließen kann. Im Bereich des öf- 
fentlichen Spielplatzes im Norden wird das Wasser vor Ort versickert. Auf dem Quartiers- 
eingangsplatz im Süden wird ein separater Anschluss an den Kanal eingerichtet.

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Abfallentsorgung 
Die Abfallentsorgung erfolgt über die südlich geleg ene Alsdorfer Straße. Für den Tag der 
Abholung ist eine entsprechende Müllaufstellfläche östlich der Tiefgaragen Zufahrt (Per- 
gola) vorgesehen, so dass Müllfahrzeuge nicht auf d as Grundstück fahren müssen. Die 
Fläche ist im Bebauungsplan gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 4 festgesetzt. 
Aufgrund der geplanten Ausnutzung und des dadurch bedingten geringen Luftaustausches 
wird gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 23a BauGB festgesetzt, dass in Verbrennungsanlagen, 
die neu errichtet werden, erweitert oder umgebaut werden, feste Brennstoffe, Öl sowie Ab- 
fälle aller Art weder zu Heiz- und Feuerungszwecken  noch zum Zweck der Beseitigung 
verbrannt werden dürfen. Ausgenommen hiervon ist di e Verwendung von Holzpellets zu 
Heizzwecken. Die Festsetzung gilt nicht, wenn Wohnungen einzelne Räume mit Feuerstät- 
ten (beispielsweise Kaminöfen) zusätzlich beheizt w erden. Durch die Festsetzung zum 
Ausschluss von festen Brennstoffen, kann eine Verbesserung der kleinklimatischen Situa- 
tion erreicht werden. 
5.6 Soziale Infrastruktur  
Kindertageseinrichtungen 
Um den Bedarf an Kinderbetreuungsplätzen im Plangebiet zu decken, sind zwei Kita-Grup- 
pen erforderlich. Wirtschaftlich ist der Betrieb ei ner Kita ab mindestens drei Gruppen. Da 
jedoch der Ausbaubedarf im Stadtteil Braunsfeld imm ens hoch ist, wird im Rahmen der 
Planung, eine vierzügige Kita innerhalb der ersten beiden Geschosse des östlichen Soli- 
tärbaus, vorgesehen. Für die Kita ist ein circa 1.0 00 m² großer Außenbereich ebenfalls 
Bestandteil der Planung. Die Kita dient der Deckung des Bedarfs aus dem Plangebiet und 
darüber hinaus. 
Öffentliche Spielfläche 
 
Im Nordosten wird auf einer Gesamtfläche von 712 m² eine öffentliche Spielplatzfläche vor- 
gesehen.  
Die Spielplatzfläche wird im Nordosten durch die vorhandene Bestandsmauer begrenzt. Der 
Erhalt der Bestandsmauer wird im Rahmen des Durchfü hrungsvertrages zum Bebauungs- 
plan geregelt. Hierbei wird eine entsprechende Vere inbarung aufgenommen. Eine Siche- 
rung der Mauer im vorliegenden Bebauungsplanverfahrens ist nicht erforderlich. 
Private Kinderspielflächen 
Gemäß der Satzung zur Planung von privaten Kleinkin derspielflächen errechnet sich für 
das Baugebiet ein Spielplatzbedarf für Kleinkinder von rund 1.070 m². Diese Flächen wer- 
den im zentralen Innenhof, östlich der eingehausten  Tiefgaragen Ein- und Ausfahrt sowie 
westlich der Kindertagesstätte nachgewiesen.

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5.7 Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschafts pflege  
Im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wer den verschiedene grünordne- 
rische Maßnahmen umgesetzt. Hierzu wurde ein Grünor dnungsplan (GOP) "Grünord- 
nungsplan zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nummer 63457/03 Arbeitstitel Wohn- 
bebauung Alsdorfer Straße in Köln Braunsfeld/ -Ehre nfeld" durch das Büro Rietmann Be- 
ratende Ingenieure, August 2022 erstellt.  
Ein Wesentlicher Bestandteil der Durchgrünung des P langebietes ist die Anlage einer öf- 
fentlichen Spielplatzfläche im Nordosten. Innerhalb  dieser Flächen wird ein erforderlicher 
Teilbedarf der insgesamt 952 m² gemäß Kooperativen Baulandmodell nachgewiesen.  
Innerhalb der Wohngrundstücke werden durch grünordn erische Maßnahmen das direkte 
Wohnumfeld und Siedlungsbild verbessert. Im Bereich  der Wohnbebauung sind dazu 
Pflanzungen von Bäumen, Gräsern, Stauden, Gehölzen sowie die Anlage von Hecken als 
Grundstückseinfriedung vorgesehen.  
Darüber hinaus werden die Flachdächer der Gebäude i m allgemeinen Wohngebiet mit ei- 
ner extensiven Dachbegrünung bepflanzt. 
5.7.1 Dachbegrünung 
Zur Durchgrünung des Plangebietes sowie im Hinblick  auf Ökologie und Kleinklima-Ver- 
besserungen gegenüber der ursprünglichen Situation sieht das Planungskonzept eine ex- 
tensive Dachbegrünung in unterschiedlichen Bereichen vor. 
Zur Sicherung des vorliegenden Begrünungskonzeptes erfolgt die Festsetzung, dass die 
Flachdächer des obersten Dachabschlusses der Gebäud e im Allgemeinen Wohngebiet 
(WA) mit einer extensiven Dachbegrünung zu bepflanzen sind. Die Vegetationstragschicht 
ist mit einer Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich Filter- und Drainschicht herzustellen.  
Hiervon ausgenommen ist die mit einer zwingenden Wandhöhe (52,25 m ü. NHN) gekenn- 
zeichnete überbaubare Grundstücksfläche (Pergola) der Tiefgaragenzufahrt an der Alsdor- 
fer Straße, Dachterrassen und technische Aufbauten, die auf maximal 30 % der Dachfläche 
zulässig sind. Photovoltaikelemente sind oberhalb der Dachbegrünung zulässig. 
5.7.2 Begrünung der Tiefgarage  
Ebenfalls zur Verbesserung der kleinklimatischen Si tuation wird für die unterbauten Flä- 
chen, wie zum Beispiel der Gemeinschaftstiefgarage (GTGa), soweit sie nicht mit Gebäu- 
den, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden festgesetzt, dass 
diese dauerhaft zu begrünen sind. Die Vegetationstr agschicht ist mit einer mindestens 60 
cm tiefen Bodensubstratschicht zuzüglich Filter- un d Drainschicht auszubilden. Für Pflan- 
zungen von Bäumen auf der Tiefgaragendecke ist die Stärke der Bodensubstratschicht mit 
mindestens 120 cm zuzüglich Filter- und Drainschicht auszubilden. Der Wurzelraum muss 
je Baum mindestens 25 m³ betragen.

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5.7.3 Begrünung des Allgemeinen Wohngebietes 
Zum Bebauungsplanverfahren wurde eine Baumbewertung  (November 2020) durch das 
Ingenieurbüro Rietmann erarbeitet. Im Rahmen der Un tersuchung wurden im Planbereich 
des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nummer 63457/03 "Wohnbebauung Alsdorfer 
Straße" insgesamt 12 Bäume erfasst und entsprechend bewertet. Gemäß der durchgeführ- 
ten Bewertung fällt insgesamt ein Baum unter den Sc hutz der Baumschutzsatzung der 
Stadt Köln. 
Die Planung und Umnutzung führt zu einem vollständi gen Verlust der bestehenden Vege- 
tationsstruktur beziehungsweise der Bestandsbäume ( ein geschützter und 11 unge- 
schützte). Um den Verlust der bestehenden Strukturen zu kompensieren sowie die kleinkli- 
matische Situation des Plangebietes zu verbessern, sieht das Begrünungskonzept ver- 
schiedene Maßnahmen vor.  
Innerhalb des öffentlich zugänglichen Platzbereiche s (G) entlang der Alsdorfer Straße ist 
die Pflanzung von insgesamt acht Einzelbäumen vorge sehen. Die Pflanzung der festge- 
setzten Bäume soll neben einer gestalterischen Akzentuierung auch die Nutzung des Plat- 
zes als Aufenthalts- und Kommunikationsbereich unterstützen. 
Entlang der von Norden nach Süden verlaufenden, mit GF 2 gekennzeichneten Wegefläche 
wird die Pflanzung von insgesamt fünf Einzelbäumen festgesetzt. Dieser Bereich ist als 
öffentliche Anbindung an das geplante Fuß- und Radw egesystem im Norden vorgesehen 
und wird entsprechend gestaltet.  
Im Außenbereich der Kindertagesstätte sind insgesam t drei Einzelbäume, außerhalb der 
unterbauten Fläche, zu pflanzen.  
Das Begrünungskonzept sieht die Neupflanzung von insgesamt circa 52 Bäumen vor, wo- 
von 16 Bäume planungsrechtlich gesichert werden. Um  im Rahmen der späteren Ausfüh- 
rungsplanung eine gewisse Flexibilität zu gewährlei sten, können die festgesetzten Baum- 
standorte um bis zu maximal 5,0 m verschoben werden 
Darüber hinaus sind die Grundstücksflächen des allgemeinen Wohngebietes (WA), soweit 
sie nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und son stigen Nebenanlagen überbaut wer- 
den, mit Gräsern, Stauden und / oder Sträuchern dauerhaft zu begrünen. 
5.7.4 Eingriffs- und Ausgleichbilanzierung 
Ausgleichsmaßnahmen sind nicht erforderlich, da das Verfahren gemäß § 13a BauGB "Be- 
bauungspläne der Innenentwicklung" angewendet wird.

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5.8 Immissionsschutzbezogene Festsetzungen  
5.8.1 Lärm 
Das Plangebiet ist durch Straßen-, Schienen- und Ge werbelärm vorbelastet. Für das Be- 
bauungsplanverfahren wurde eine schalltechnische Untersuchung durch das Büro ACCON 
Köln GmbH, Juni 2022, erarbeitet. Im Rahmen dieser Untersuchung wurden die Verkehrs- 
geräusche (Straßen- und Schienenlärm) sowie die Ger äuschsituation der benachbarten 
gewerblichen Nutzungen beurteilt. Auf der Grundlage der Berechnungsergebnisse zur Ge- 
samtverkehrsgeräuschsituation sowie zur Geräuschsit uation durch die gewerbliche Nut- 
zung wurden Anforderungen an den Schallschutz ermittelt. 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan-Entwurf setzt fü r das Plangebiet ein Allgemeines 
Wohngebiet fest. Die nördliche und südliche Bebauung entlang der Alsdorfer Straße wurde 
für eine Bewertung als Mischgebiet zu Grunde gelegt. Die umgebenden Strukturen im Nor- 
den und Westen sind als Gewerbegebiet ausgewiesen.  
Maßgebliche Beurteilungsgrundlage für Verkehrslärm (Straße/Schiene/Luft) ist die DIN 
18005 „Schallschutz im Hochbau“. Die schalltechnisc hen Orientierungswerte für Allge- 
meine Wohngebiete nach DIN 18005 betragen 55 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht.  
Beurteilungsgrundlage für Gewerbelärm im vorhabenbe zogenen Bebauungsplan-Entwurf 
ist die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm). Gemäß der TA-Lärm sind 
für Allgemeine Wohngebiete die Immissionsrichtwerte  55 dB(A) am Tag und 40 dB(A) in 
der Nacht. 
Beurteilungsgrundlage für die Einhaltung der Immiss ionsrichtwerte an den bestehenden 
Gebäuden bei Neubau und/oder einer wesentlichen Änd erung einer bestehenden Straße 
ist die 16. BImSchV.  
5.8.1.1 Verkehrslärm 
Straßenverkehrsgeräuschsituation 
Die Lärmsituation im Untersuchungsgebiet bezüglich des Verkehrslärms auf öffentlichen 
Straßen, wird im Wesentlichen durch die geplante ne ue Erschließungssituation im Norden 
entlang des Maarweges bestimmt. Im Beurteilungszeit raum tags sind an der nach Westen 
orientierten Fassadenseite und an der nördlich orie ntierten Fassadenseite des westlichen, 
L-förmigen Gebäudekörpers die höchsten Straßenverkehrsgeräuschimmissionen zu erwar- 
ten. Die maximalen Fassadenpegel betragen bei freier Schallausbreitung tags 54 dB(A) und 
nachts 45 dB(A). Die höchsten Beurteilungspegel tre ten dabei in den oberen Geschossen 
auf. Der östliche L-förmige Gebäudekörper ist an der Nordfassade mit Straßenverkehrsge- 
räuschpegeln von bis zu 50 dB(A) am Tag und 43 dB(A) in der Nacht belastet. 
Folglich werden die Orientierungswerte des Beiblatt  1 der DIN 18005 für ein Allgemeines 
Wohngebiet (WA) (55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts)  unter Berücksichtigung des Stra- 
ßenverkehrs tags und nachts eingehalten.

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Schienenverkehrsgeräuschsituation 
Im Beurteilungszeitraum tags sind bei freier Schall ausbreitung an den nördlich orientierten 
Fassadenseiten der beiden L-förmigen Gebäudekörper die höchsten Schienenverkehrsge- 
räuschimmissionen zu erwarten. 
Die maximalen Fassadenpegel betragen bei freier Schallausbreitung tags und nachts bis zu 
50 dB(A). Die höchsten Beurteilungspegel treten dab ei wiederum in den oberen Geschos- 
sen auf. Ab dem 2. Geschoss liegen die Schienenverk ehrsgeräuschimmissionen in der 
Nachtzeit bereits an der gesamten nördlichen Fassade oberhalb von 45 dB(A), in den obe- 
ren Geschossen sind dann auch weitere, westlich und  östlich orientierte Fassadenab- 
schnitte sowie der westliche Solitärbau und das Geb äude betroffen, in dem die Kita unter- 
gebracht werden soll. 
Folglich werden die Orientierungswerte des Beiblatt  1 der DIN 18005 für ein Allgemeines 
Wohngebiet (WA) unter Berücksichtigung des Schienen verkehrs tags eingehalten, jedoch 
in der Nachtzeit um bis zu 5 dB(A) überschritten. 
Gesamtverkehrsgeräuschsituation (Straße und Schiene) 
Im Beurteilungszeitraum tags sind an der nach Westen orientierten Fassadenseite des west- 
lichen, L-förmigen Gebäudekörpers und an den nördli ch orientierten Fassadenseiten der 
beiden größeren Gebäudekörper die höchsten Verkehrsgeräuschimmissionen zu erwarten. 
Die maximalen Fassadenpegel betragen bei freier Sch allausbreitung tags 51 bis 55 dB(A) 
und nachts bis zu 51 dB(A). Die höchsten Beurteilun gspegel treten dabei in den oberen 
Geschossen an den Nordfassaden auf. 
Unter Berücksichtigung der Gesamt-Verkehrsgeräuschs ituation werden die Orientierungs- 
werte des Beiblattes 1 der DIN 18005 für ein Allgem eines Wohngebiet (WA) tags an allen 
Fassadenseiten eingehalten. Im Beurteilungszeitraum nachts liegt eine Überschreitung des 
Orientierungswertes von bis zu 6 dB(A) vor. 
Planauswirkungen auf die Umgebung  
Tiefgarage 
Im Plangebiet wird eine Tiefgarage errichtet, die über eine Zufahrt von der Alsdorfer Straße 
und einer Zu- und Ausfahrt über die neue Anbindung an den Maarweg (Planstraße) verfügt. 
Die Tiefgarage wird nicht gewerblich genutzt. Da die nördliche Zufahrtsrampe zum Schutz 
der geplanten Wohnnutzung eingehaust werden soll, w urde hier nur die Abstrahlung über 
die Türöffnung sowie der Fahrstrecke vor der Einhausung berücksichtigt. 
Zur Beurteilung der Geräuschimmissionen durch die Ein- und Ausfahrten in die Tiefgarage 
wurden hilfsweise die Richtwerte der TA Lärm für die jeweils geltende Gebietsausweisung 
herangezogen. Durch BSV-Büro für Stadt- und Verkehr splanung Dr.-Ing. Reinhold Baier 
GmbH, Dez. 2020, wurden 24-Stunden-Ganglinien für d ie Frequentierung der Tiefgarage

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zu Verfügung gestellt. Zur Ermittlung der Geräuschimmissionen durch die Tiefgarage wur- 
den fünf Immissionspunkte an den bestehenden Gebäud en sowie zwei Immissionspunkte 
an den neu geplanten Gebäuden berücksichtigt.  
Die Berechnungsergebnisse zeigen, dass die hilfswei se für die Beurteilung der Geräu- 
schimmissionen aus der Nutzung der Tiefgarage heranziehbaren Immissionsrichtwerte der 
TA Lärm an den bestehenden Gebäuden eingehalten bez iehungsweise deutlich unter- 
schritten werden. An den nächstgelegenen Fenstern d er geplanten Gebäude wird an der 
Anbindung der Tiefgarage im Norden ein Beurteilungs pegel von 41 dB(A) für die lauteste 
Nachtstunde ermittelt. Durch die Einhausung der Tie fgaragenrampe wird die weitestge- 
hende Verringerung möglicher Geräuschimmissionen erreicht. Dieser Wert kann als gering 
konfliktträchtig angesehen werden, da immer noch de r Immissionsrichtwert für Mischge- 
biete unterschritten wird.  
Mehrverkehre öffentliche Straßen 
Auf Grundlage der von BSV-Büro für Stadt- und Verke hrsplanung Dr.-Ing. Reinhold Baier 
GmbH, Dez. 2020, ermittelten Mehrverkehre auf den u mgebenden öffentlichen Straßen, 
wurden an insgesamt 10 Gebäuden an den umliegenden Straßen die zu erwartende Im- 
missionsbelastung ermittelt (vergleiche Punkt 6.6.1). 
Ergebnis der Berechnung ist es, dass es zu einer Steigerung des Beurteilungspegels in der 
Tagzeit um 1,4 dB(A) und in der Nachtzeit um 0,4 dB(A) kommt. An keinem Immissionspunkt 
werden die Schwellenwerte zur Gesundheitsgefährdung , die gemäß der aktuellen Recht- 
sprechung bei Werten von tags 70 dB(A) und nachts 6 0 dB(A) anzusetzen ist, erreicht. An 
einigen Immissionsorten werden insbesondere in der Nachtzeit trotz Steigerung des Ver- 
kehrs auf der Straße geringere Verkehrsgeräuschimmissionen bestimmt. Dies ist durch den 
Umstand begründet, dass die neue Bebauung die von N orden einwirkenden Schienenver- 
kehrsgeräusche, die die nächtliche Geräuschsituation prägen, abschirmt. 
Straßenneubau 
Zur Anbindung der nördlichen Tiefgaragenzu- und ausfahrt ist der Neubau einer Straße bis 
zur Anknüpfung an den Maarweg (Planstraße) geplant. Auf dieser Straße fahren die Nutzer 
der Tiefgarage sowie die PKW, die dem nördlichen Na chbarn zuzuordnen sind. Angaben 
zur Anzahl der Fahrten, die durch den nördlichen Na chbarn induziert werden, liegen nicht 
vor. Als Abschätzung zur sicheren Seite wurde auf d ie vorgegebene Tiefgaragenfrequen- 
tierung ein Aufschlag von 30 % berücksichtigt.  
Die neu errichtete Straße wird als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Bei Neubau oder 
wesentlicher Änderung einer bestehenden Straße ist gemäß 16. BImSchV zu prüfen, ob 
die Immissionsgrenzwerte an den bestehenden Nutzungen im Umfeld der Baumaßnahme 
eingehalten werden. 
Als Straßenoberfläche wurde ebenes Pflaster (Dstro = 2 dB(A)) und als zulässige Höchst- 
geschwindigkeit 30 km/h zum Ansatz gebracht. Die Berechnungsergebnisse zeigen auf, die

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Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV werden an alle n betrachteten Gebäuden deutlich 
(um mindestens 10 dB(A)) unterschritten. Damit lieg en keine Ansprüche auf Schallschutz 
dem Grunde nach vor. 
Planbedingte Auswirkungen durch die Kindertagesstätte 
Hinsichtlich der verkehrlichen Planauswirkungen der Kindertagesstätte wurden die Hol- und 
Bringverkehre und die damit verbundenen Geräusche d urch die Nutzung der Stellplätze 
beurteilungsrelevant. Nach Angaben des Verkehrsplaners sind insgesamt 84 Stellplatzbe- 
wegungen auf den vorgesehenen 10 Stellplätzen im Be reich des Wendehammers zu be- 
rücksichtigen. 
An den Immissionspunkten der bestehenden und geplan ten Bebauung wurden Beurtei- 
lungspegel von 40 dB(A) ermittelt. Damit liegen die Immissionspunkte nicht mehr im Einwir- 
kungsbereich der Stellplätze. Auch in Verbindung mit weiteren Gewerbegeräuschimmissio- 
nen können keine unzulässigen Geräuschimmissionen auftreten. Überschreitungen der zu- 
lässigen Spitzenpegel sind aufgrund der vorhandenen Abstände nicht zu erwarten. 
Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen die vo n Kindertageseinrichtungen, Kinder- 
spielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispi elsweise Ballspielplätzen durch Kinder 
hervorgerufen werden, dürfen Immissionsgrenz- und -  richtwerte nicht herangezogen wer- 
den. Gleichwohl sollte die Planung von Außenspielbe reichen die nachbarschaftlichen Be- 
dürfnisse so weit berücksichtigen, dass keine Beurt eilungspegel resultieren, die zu einer 
Überschreitung des in der gängigen Rechtsprechung b enannten Schwellenwertes für eine 
Gesundheitsgefährdung (70 dB(A) am Tage) führen. 
Um einen realistischen Worst-Case-Ansatz für die mö glichen Geräuschemissionen durch 
die kindlichen Äußerungen beim Spielen zu treffen (Annahme von maximal bis zu 60 Kinder 
auf der Außenspielfläche), wird auf die in der VDI-Richtlinie aufgeführten Emissionsansätze 
für Freibäder, 
Freizeit- und Erlebnisbäder zurückgegriffen. Selbst unter Berücksichtigung einer vierstündi- 
gen Nutzung des Außenbereiches in der oben beschrie benen Intensität wird der Schwell- 
wert zur Gesundheitsgefährdung sowohl in den angrenzenden Wohngebäuden als auch an 
den Wohnraumfenstern des Gebäudes, in dem die Kita untergebracht ist, deutlich unter- 
schritten.  
5.8.1.2 Gewerbelärm 
In der Umgebung des Plangebiets herrscht eine Gemen gelage aus gewerblichen Nutzun- 
gen und Wohnen vor. Im Rahmen der schalltechnischen  Untersuchung wurde eine gut- 
achterliche Betrachtung beziehungsweise Bestandserfassung aller vorhandenen Gewerbe- 
betriebe in der näheren Umgebung geführt. Eine Konf liktsituation zwischen der geplanten 
Wohnbebauung und den vorhandenen gewerblichen Betri eben, konnte bis auf eine Aus- 
nahme, aus gutachterlicher Sicht ausgeschlossen werden. Durch die Berücksichtigung von 
entsprechenden Schallschutzmaßnahmen wird die Konfliktsituation jedoch gelöst.

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Die Gewerbelärmsituation bezüglich der bestehenden umgebenden Betriebe ergibt sich 
durch einen südlich gelegenen Betriebshof (Stolberg er Straße 90 – 92) mit Stellplätzen für 
Mitarbeitende inklusive Fahrwege sowie hier verortet Rangier- und Laderampen. 
Die Berechnungsergebnisse zeigen, dass im Tagesbeurteilungszeitraum keine Überschrei- 
tungen des Immissionsrichtwertes für Allgemeine Wohngebiete zu erwarten sind.  
In der Nachtzeit können bei Annahme einer maximalen Nutzung des Betriebshofes am Ge- 
bäude Stolberger Straße 90 zur Be- oder Entladung v on Lkw an den Ladetoren der Lager- 
gebäude Überschreitungen des Nacht-Immissionsrichtw ertes für Allgemeine Wohngebiete 
am östlichen Gebäude (Kita) an der südlich orientie rten Fassade in allen Geschossen auf- 
treten. Die ermittelten Beurteilungspegel liegen bei 42 dB(A).  
Planauswirkungen auf die Umgebung 
Durch die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauun gsplanes wird zukünftig ein Be- 
reich, der bisher als Gewerbegebiet innerhalb des B ebauungsplanes Nummer 63459/04 
festgesetzt ist, in ein Gebiet mit dem Schutzanspru ch eines Allgemeinen Wohngebietes 
umgenutzt. Aus diesem Grund wurde ebenfalls durch eine Bauaktenrecherche ermittelt, ob 
durch die geplante Gebietsausweisung benachbarte Be triebe eingeschränkt werden und 
welche Zonierung gemäß dem Abstandserlass NRW für d ie benachbarten Bebauungs- 
pläne festgesetzt werden muss, damit auch in Zukunft keine Immissionskonflikte zu erwar- 
ten sind. Der betroffene Bebauungsplan Nummer 63459 /02 "Widdersdorfer Straße" wird 
derzeit geändert.  
Die Anpassung der Zonierung gemäß dem aktuellen Abs tandserlass sowie die Umwand- 
lung der nicht mehr vorhandenen industriellen Nutzung in gewerbliche Nutzung, führen zu 
keinen Einschränkungen der Nutzungen innerhalb der betroffenen Bebauungspläne. Mit 
den geplanten Änderungen der Betriebsarten soll auch ein Bestandsschutz für die vorhan- 
denen Betriebe gewährt werden.  
5.8.1.3 Lärmschutzmaßnahmen 
Aktive Lärmschutzmaßnahmen zum Beispiel in Form von Lärmschutzwänden scheiden aus 
städtebaulichen Gründen aus. Lärmschutzwände würden das Quartiersbild in Teilbereichen 
stark einschränken. Außerdem ist der erforderliche Platz für aktive Maßnahmen nicht gege- 
ben. 
Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse können im Pla ngebiet mit passiven Schallschutz- 
maßnahmen sichergestellt werden. Zu diesem Zwecke wurden aufgrund einer Summenbe- 
trachtung nach DIN 4109-2018 (Schallschutz im Hochb au) maßgebliche Außenlärmpegel 
berechnet und Lärmpegelbereichen zugeordnet, die als Festsetzung Eingang in den Bebau- 
ungsplan finden.  
Im genannten Lärmgutachten werden die Lärmpegelbere iche sowie der maßgebliche Au- 
ßenlärmpegel (Maximum über alle Geschosse) bei freier Schallausbreitung dargestellt. Un-

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ter Berücksichtigung einer freien Schallausbreitung innerhalb des Plangebietes und flächen- 
deckender Berücksichtigung des Tages-Immissionsrichtwertes der TA Lärm für die Gewer- 
begeräuscheinwirkungen bei der Ermittlung der maßgeblichen Außenlärmpegel für das ge- 
samte Plangebiet, werden maximal die Anforderungen entsprechend dem Lärmpegelbe- 
reich III ermittelt. 
Die Gesamtbeurteilungspegel liegen maßgeblich bedin gt durch den Straßen- und Schie- 
nenverkehr im Nachtzeitraum in Teilen höher als 45 dB(A). 
Zur Sicherung des ausreichenden Lärmschutzes werden passive Schallschutzmaßnahmen 
ergriffen. Sie betreffen die Darstellung des Lärmpegelbereiches (LPB) III, nach dem sich die 
Mindestanforderungen an die Luftschalldämmung von A ußenbauteilen (Fenster, Wände, 
Dächer ausgebauter Dachgeschosse) zwingend ergeben und für den der Nachweis im Bau- 
genehmigungsverfahren zu führen ist. Bei der Wertung des LPB III ist zu beachten, dass es 
so eingetragen wurde, als wären die zukünftigen Geb äude noch nicht errichtet. Der LPB 
entspricht also einer freien Schallausbreitung über den betrachteten Bereich. In der Kombi- 
nation mit einer entsprechenden Festsetzung zum Lär mpegelbereich und fensterunabhän- 
gigen Belüftungen für Schlaf- und Kinderzimmer, sof ern Fenster ausschließlich in Fassa- 
denabschnitten liegen, die nachts mit Beurteilungsp egeln oberhalb von 45 dB(A) beauf- 
schlagt werden beziehungsweise für die ein maßgebli cher Außenlärmpegel von 58 dB(A) 
oder darüber ermittelt wurden, wird ein wirksamer L ärmschutz erzielt. Mit einer Öffnungs- 
klausel zu dieser Festsetzung kann durch die Vorlage von entsprechenden Nachweisen im 
Baugenehmigungsverfahren der dargestellte Lärmpegelbereich unterschritten werden. 
Aufgrund der ermittelten Überschreitung der Nacht-I mmissionswerte der TA-Lärm für All- 
gemeine Wohngebiete werden weiterführende Schallschutzmaßnahmen notwendig. Daher 
wird im Bebauungsplan festgesetzt, dass ab einer Hö he von 56,90 m ü. NHN (2. Oberge- 
schoss) an der südlichen Fassade der mit A gekennze ichneten überbaubaren Grund- 
stücksfläche, öffenbare Fenster schutzbedürftiger R äume im Sinne der DIN 4109 nur zu- 
lässig sind, wenn ihnen sogenannte "kalte Wintergär ten" (verglaste Balkone) oder gleich- 
wertige Maßnahmen (zum Beispiel vorgehängte Fassade n, verglaste Laubengänge), die 
nicht zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen dienen, vorgelagert sind. Die "kalten Win- 
tergärten" beziehungsweise sonstige gleichwertige Maßnahmen sind so zu errichten, dass 
der Immissionsrichtwert der TA-Lärm von 55 dB(A) tags (06:00 – 22:00 Uhr) und 40 dB(A) 
nachts (22:00 – 06:00 Uhr) am Immissionsort, das heißt 0,5 m außerhalb vor der Mitte des 
geöffneten Fensters eingehalten wird. 
Da im Erdgeschoss und dem ersten Obergeschoss aussc hließlich die Nutzung einer Kin- 
dertagesstätte zulässig ist, resultiert aus diesen Überschreitungen kein Erfordernis, Maß- 
nahmen zu ergreifen, da der erhöhte Nachtschutzansp ruch nicht zu berücksichtigen ist 
(keine Kita Nutzung nachts). Bei den darüber liegenden Geschossen, die zu Wohnzwecken 
genutzt werden sollen, ist sicherzustellen, dass bei Fenstern von schutzbedürftigen Räumen 
gemäß der DIN 4109 Maßnahmen vorgesehen werden, die dazu führen, dass 0,5 m vor der 
Mitte des geöffneten Fensters der Immissionsrichtwert eingehalten wird.

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Als Ausnahme wird festgesetzt, dass die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnah- 
men im Einzelfall zulässig ist, wenn im bauordnungs rechtlichen Verfahren anhand einer 
schalltechnischen Untersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich an den Außenbauteilen 
von schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird.  
5.9 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen  
Gemäß § 9 Absatz 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Abs atz 1 und 2 BauO NRW 2018 
werden folgende Festsetzungen getroffen: 
5.9.1 Dachform 
Im Plangebiet sind für Wohngebäude ausschließlich F lachdächer oder flach geneigte Dä- 
cher bis zu einer Dachneigung von maximal 5 Grad zu lässig. Die Ausbildung eines Flach- 
daches begünstigt die geplante extensive Dachbegrünung. 
Dachaufbauten 
Überschreiten Dachaufbauten wie zum Beispiel Antennen, Lüftungs- und Kühlanlagen, Sa- 
tellitenschüsseln oder Sicherungssysteme für Wartungsarbeiten die festgesetzten maxima- 
len Gebäudehöhen, sind die Dachaufbauten mit umlauf enden, senkrechten Sichtschutze- 
lementen zu versehen. Durch diese Festsetzungen wir d ein einheitliches sowie harmoni- 
sches Orts- beziehungsweise Erscheinungsbild angestrebt. 
Sonnenkollektoren und Solarzellen müssen mindestens  um das Maß ihrer Höhe von der 
Gebäudeaußenkante zurücktreten.  
5.9.2 Einfriedungen 
Grundstückseinfriedungen sind ausschließlich als st andortgerechte Hecken sowie als 
Draht- und Stabgitterzäune mit hinterpflanzten Hecken bis zu einer Höhe von jeweils bis zu 
1,2 m über der Geländeoberfläche gemäß § 2 Absatz 4  BauO NRW 2018 zulässig. Bei 
Kindergärten oder Kindertagesstätten sind höhere Ei nfriedungen zulässig. Diese Festset- 
zungen erfolgen ebenfalls aus gestalterischen Gründen. 
Ausgenommen von dieser Festsetzung sind Grundstücks einfriedungen entlang der be- 
nachbarten Flurstücke Nummer 548, 718, 1733, 1735, 1737, 1739, 1741, 1743 und 
3469/202, Flur 68 der Gemarkung Müngersdorf. In diesen Bereichen sind auch Einfriedun- 
gen als Mauer bis zu einer Höhe von bis zu 2,0 m über der Geländeoberfläche zulässig. 
Durch die Zulässigkeit von Einfriedungen in Form ei ner Mauer, wird in diesen Bereichen 
auf die gegebene städtebauliche Situation in Bezug auf die Bestandsmauer im Norden be- 
ziehungsweise Osten (Ergänzung) sowie auf die nachb arschaftliche Situation im Süden 
und Westen (Einsehbarkeit) reagiert.

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5.9.3 Mobilfunkanlagen 
Parabolantennen für den Satellitenrundfunkempfang s ind nur auf den Dachflächen des 
obersten Geschosses zulässig. Diese Festsetzung wir d aus gestalterischen Gründen auf- 
genommen, um das Quartiersbild nicht nachhaltig zu stören.  
 
6 Umweltbelange 
Im Rahmen der Anwendung des § 13a BauGB ist eine fö rmliche Umweltprüfung nicht er- 
forderlich. Entsprechend der Vorschrift des § 13a Absatz 2 Nummer 1 BauGB i. V. m. § 13 
Absatz 3 Satz 1 BauGB bedarf es im Verfahren gemäß § 13a BauGB keines Umweltbe- 
richtes im Sinne des § 2a BauGB. Die Notwendigkeit,  die von der Planung berührten Be- 
lange einschließlich der Umweltbelange nach § 1 Abs atz 6 Nummer 7 BauGB nach allge- 
meinen Grundsätzen zu ermitteln und sachgerecht geg eneinander abzuwägen, bleibt da- 
von unberührt.  
Die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 BauNVO im Geltungsbereich bleibt 
unter dem maßgeblichen Schwellenwert von 20.000 m² des § 13a Absatz 1 Nummer 1 
BauGB. 
Gemäß § 13a Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 1 3 Absatz 3 BauGB wird auf eine 
formale Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB und d en Umweltbericht gemäß § 2a 
BauGB verzichtet. Ein Ausgleich im Sinne der Eingri ffsregelung ist gemäß § 13a Absatz 2 
Nummer 4 BauGB nicht erforderlich, da Eingriffe, di e auf Grund der Aufstellung des Bau- 
ungsplanes im beschleunigten Verfahren, zu erwarten  sind, im Sinne des § 1a Absatz 3 
Satz 6 BauGB als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder als zulässig zu bewerten 
sind. Die Notwendigkeit, die von der Planung berührten Belange einschließlich der Umwelt- 
belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 BauGB nach allge meinen Grundsätzen zu ermitteln 
und sachgerecht gegeneinander und untereinander abzuwägen, bleibt hiervon unberührt. 
6.1 Tiere 
Im Jahr 2019 wurden durch das Kölner Büro für Faunistik (2020) faunistische Erhebungen 
zur Untersuchung der Lebensraumsituation der prüfre levanten Arten im Wirkungsbereich 
des Vorhabens durchgeführt. Die Ergebnisse sind in den nachfolgenden Tabellen aufge- 
führt. Diese Ergebnisse aus dem Jahr 2019 wurden durch weitere Begehungen im Zeitraum 
März bis Juni 2020 ergänzt (Kölner Büro für Faunistik 2020a). 
Zur Erfassung der wildlebenden Vogelarten erfolgte eine Brutvogelkartierung im Zeitraum 
März bis Juni 2019 mit insgesamt 6 Begehungen. Die Untersuchung der Fledermäuse er- 
folgte mittels 5 Detektorbegehungen von März bis Juli 2019 sowie eine erneute Winterquar- 
tierkontrolle im Februar 2020. Zur Erfassung der Haselmaus wurden von Anfang April 2019 
bis Oktober 2019 insgesamt 10 Nesttubes in den lebensraumrelevanten Gehölzen des Plan- 
gebietes ausgebracht und monatlich kontrolliert. Die Ermittlung der Artengruppen Reptilien 
und Amphibien erfolgte mittels 6 Sichtkontrollen der im Plangebiet befindlichen potenziellen

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Lebensräume. Zur Nachweisführung des Nachtkerzensch wärmers wurden potenzielle Ei- 
ablage- und Raupenpflanzen visuell an zwei Terminen im Juni und Juli 2019 kontrolliert.  
Tabelle 1: Kartierte Tierarten 
Es bedeuten: + = planungsrelevant und – = besonders geschützte Arten, FFH  = Art des 
Anhangs der Flora Fauna Habitat Richtlinie, RL  = Rote Liste NRW (Niederrheinische Bucht): 
2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, V = Vorwarnlist e, n. b. = nicht benannt. Die Bewertung 
der Tierarten erfolgt gemäß Fachinformationssystem Geschützte Arten in NRW des Lan- 
desamtes für Natur, Umwelt- und Verbraucherschutz NRW. 
Vogelarten 
Art  Status  planungsrelevant  FFH/ VS -RL  RL  
Amsel Brutvogel, Nahrungsgast -   
Bachstelze Nahrungsgast -  V 
Blaumeise Brutvogel -   
Buntspecht Nahrungsgast -   
Dorngrasmücke Brutvogel -   
Eichelhäher Brutvogel -   
Elster Nahrungsgast -   
Gartengrasmücke Nahrungsgast -   
Grünfink Brutvogel -   
Halsbandsittich Nahrungsgast, Überflieger -  n.b. 
Hausrotschwanz Brutvogel -   
Heckenbraunelle Brutvogel -   
Klappergrasmücke Durchzügler, Nahrungsgast  -  V 
Kohlmeise Brutvogel -   
Mauersegler Brutvogel im Umfeld -  V 
Mäusebussard Nahrungsgast +   
Mönchsgrasmücke Brutvogel -   
Rabenkrähe Nahrungsgast -   
Ringeltaube Brutvogel, Nahrungsgast -   
Rotdrossel Durchzügler -  n.b. 
Rotkehlchen Brutvogel -   
Singdrossel Brutvogel -   
Sperber Nahrungsgast, Überflieger +   
Star Nahrungsgast + Anh. IV 3 
Stieglitz Brutvogel, Nahrungsgast -   
Türkentaube Brutvogel im Umfeld -  2 
Zaunkönig Brutvogel -   
Zilpzalp Brutvogel -   
Säugetiere 
Art  Status  planungsrelevant  FFH  RL  
Zwergfledermaus Nahrungsgast + Anh. IV  
Im Vorhabenbereich selbst und seinem direkten Umfeld konnten insgesamt 28 wildlebende 
Vogelarten nachgewiesen werden, darunter 17 Arten m it Brutnachweis im Untersuchungs- 
gebiet. Daneben wurden 10 Arten als Gastvögel und 1 Durchzügler identifiziert.

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Von den insgesamt 28 nachgewiesenen Vogelarten sind  3 Arten als planungsrelevant ein- 
zustufen. Dies sind Mäusebussard, Sperber und Star. Alle drei wurden im Vorhabenbereich 
als Gastvögel festgestellt. Die Arten Mäusebussard und Sperber wurden jeweils einmalig 
im nördlichen Plangebiet beobachtet. Im Juni wurden mehrere Stare in den Baumbeständen 
nördlich des Plangebietes und den Gärten der Wohnbebauung an der Alsdorfer Straße be- 
obachtet. Im Vorhabenbereich selber und in den umli egenden Freiflächen sind keine Brut- 
plätze und essenzielle Nahrungshabitate für diese Arten vorhanden. Die vorhabenbedingten 
Flächeninanspruchnahmen und Störungen führen somit nicht zu einem Konflikt mit den Ver- 
botstatbeständen nach § 44 Absatz 1 Nummer 1-3 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). 
Bei den nachgewiesenen Vogelarten handelt es sich ü berwiegend um nicht planungsrele- 
vante Brutvogelarten, die ihre Reviere im Eingriffs bereich selber und dessen Umfeld besit- 
zen. Eingriffsbedingte Tötungen von einzelnen Indiv iduen können durch die unten aufge- 
führten Vermeidungsmaßnahmen ASP-V2 und ASP-V3 verm ieden werden. Vorhabenbe- 
dingte Störwirkungen im Sinne des § 44 Absatz 1 Nummer 2 BNatSchG können für einzelne 
Individuen der genannten Arten nicht ausgeschlossen werden. Auf Grund ihrer weiten Ver- 
breitung und des günstigen Erhaltungszustandes kommt es aber auf Ebene der Lokalpopu- 
lation zu keinen Beeinträchtigungen. Der Verlust vo n Fortpflanzungs- und Ruhestätten im 
Sinne des § 44 Absatz 1 Nummer 3 BNatSchG kann für die festgestellten Allerweltvogelar- 
ten im vornherein nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Bei diesen Arten handelt es sich 
aber um weit verbreitete und ungefährdete Vogelarte n, deren Erhaltungszustand in NRW 
günstig ist. Demnach kann begründet davon ausgegangen werden, dass im Falle von Ver- 
lusten einzelner Fortpflanzungs- und Ruhestätten au sreichend Ausweichmöglichkeiten im 
räumlichen Zusammenhang bestehen, so dass die ökolo gische Funktion gemäß § 44 Ab- 
satz 5 BNatSchG erhalten bleibt.           
Für den Koloniebrüter Mauersegler und die Türkentaube als „stark gefährdete“ Art laut Roter 
Liste in der Region Niederrheinische Bucht erfolgte eine Einzelfallbetrachtung. Für den Mau- 
ersegler wurde ein mögliches Brutvorkommen in den N ischen und Hohlräumen an der 
Wohnbebauung der Alsdorfer Straße angenommen. Ein- und Ausflüge konnten nicht beo- 
bachtet werden. Für den Mauersegler sind vorhabenbedingte Gefährdungen von Individuen 
und Entwicklungsstadien im Sinne des § 44 Absatz 1 Nummer 1-3 BNatSchG nicht vorher- 
sehbar, da das mögliche Brutvorkommen außerhalb des Plangebietes liegt. Erhebliche Stö- 
rungen mit Auswirkungen auf die Lokalpopulation sind nicht zu erwarten, da der Mauerseg- 
ler ein Kulturfolger ist und als unempfindlich gegenüber anthropogenen Störwirkungen gilt. 
Nachweise der Türkentaube konnten im Baumbestand der Bauwagensiedlung nördlich des 
Plangebietes, im südlich gelegenen Gartenbereich de s Wohngebäudes an der Alsdorfer 
Straße sowie auf einer Grünfläche an der Elsenborner Straße erbracht werden. Es wird von 
3 besetzten Revieren ausgegangen. Für die regional als stark gefährdete Art treten die Ver- 
botstatbestände nach § 44 Absatz 1 Nummer 1-3 BNatSchG nicht ein, da die Nachweisbe- 
reiche außerhalb des Eingriffsbereiches liegen. Als Kulturfolger gilt die Türkentaube gegen- 
über den vorhabenbezogenen Störwirkungen als unempfindlich, so dass keine Beeinträch- 
tigung des Erhaltungszustandes der Lokalpopulation vorliegt.

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Für die Haselmaus und die Artengruppe der Reptilien  erfolgten im Rahmen der vorhaben- 
bezogenen Erfassung keinerlei Nachweise. Eine theor etische Habitateignung ist im östli- 
chen Plangebiet gegeben, jedoch sind die potenziell en Lebensräume zu kleinflächig und 
weisen eine isolierte Lage ohne Anschluss an größer e zusammenhängende Lebensraum- 
komplexe auf. 
Bei der flächendeckenden Erfassung des planungsrele vanten Nachtkerzenschwärmers 
wurden insgesamt 90 Pflanzen beziehungsweise Triebe  der Gewöhnlichen Nachtkerze als 
potenzielle Raupennahrungspflanze im Vorhabenbereic h gefunden und am 28.06. und 
11.07.2019 visuell auf einen Besatz mit Raupen des Nachtkerzenschwärmers untersucht. 
Raupen oder Fraßspuren konnten nicht identifiziert werden, so dass ein Reproduktionsraum 
des Nachtkerzenschwärmers im Vorhabenbereich nicht anzunehmen ist.     
Für die Zwergfledermaus erfolgte im Mai 2019 in der  östlich angrenzenden Bebauung au- 
ßerhalb der Vorhabenfläche zuerst ein möglicher Qua rtierverdacht. Dieser konnte bei den 
folgenden Beobachtungen im Juni nicht erhärtetet werden. Für die potenziell im Plangebiet 
vorkommende Zwergfledermaus kann ein Eintreten des Tötungstatbestandes nach § 44 Ab- 
satz 1 Nummer 1 BNatSchG ausgeschlossen werden, wen n die Vermeidungsmaßnahme 
ASP-V4 bei der Planumsetzung beachtet wird. Störung sbedingte Beeinträchtigungen im 
Sinne des § 44 Absatz 1 Nummer 2 BNatSchG können auf Grund der Lebensraumsituation 
ausgeschlossen werden. Einzelne Quartierverluste in  Form von Tagesquartieren sind im 
Zuge des Abrisses des Gebäudebestandes im Voraus ni cht vollständig auszuschließen. 
Unter Berücksichtigung der Flexibilität der Zwergfledermaus im Hinblick auf die Nutzung von 
Tagesquartieren und des anzunehmenden vielfältigen Angebotes an Ausweichquartieren in 
der Umgebung treten Schädigungstatbestände nicht ei n und die ökologische Funktion im 
Sinne des § 44 Absatz 5 BNatSchG bleibt erhalten.        
Ergänzend zur Artenschutzprüfung der Stufe I und II  (Kölner Büro für Faunistik 2020) 
 wur- 
den im Zeitraum März bis Juni 2020 7 weitere Begehu ngen des Untersuchungsgebietes 
durchgeführt und im einem Ergebnisbericht zusammeng efasst (Kölner Büro für Faunistik 
2020a). Dabei wurden wildlebende Vogelarten mit Hil fe einer Revierkartierung erfasst. Die 
anderen Artengruppen wurden im Rahmen einer Querschnittserfassung untersucht. Im Zeit- 
raum März bis Juni 2021 wurden 5 weitere Begehungen  zur Untersuchung der Avifauna 
vorgenommen. Dabei wurden neben mehreren ubiquitäre n Vogelarten wie Amsel, Blau- 
meise und Elster auch einmalig ein Trupp Bluthänflinge als Nahrungsgäste beobachtet (KÖL- 
NER BÜRO FÜR FAUNISTIK 2021). 
Bei der Untersuchung wurden insgesamt 19 Vogelarten  im Untersuchungsgebiet nachge- 
wiesen, darunter 14 Arten mit Brutnachweis beziehun gsweise Brutverdacht. Da zwischen- 
zeitlich der östliche Teil des Plangebietes geräumt  wurde, lagen die Brutnachweise und 
Brutverdachte überwiegend im Umfeld des Plangebietes. Identifizierte Brutvögel im Plange- 
biet waren Hausrotschwanz und Buchfink. Hinsichtlic h der relevanten planungsrelevanten 
Arten konnte erneut der Star als Gastvogel identifi ziert werden. Durch die Räumung der 
Vegetationsflächen im östlichen Teil des Plangebiet es waren für den Star kaum noch po- 
tenziell geeigneten Nahrungshabitate vorhanden. Die  Räumung hatte zudem zur Folge,

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dass für die Artengruppen der Reptilien, Amphibien,  Haselmaus und Nachtkerzenschwär- 
mer keine Strukturen mehr im Plangebiet vorhanden waren, die eine mögliche Eignung als 
Lebensraum für die genannten Arten haben könnten (Kölner Büro für Faunistik 2020a).      
Um Beeinträchtigungen im Rahmen der Planumsetzung auf die Fauna zu verringern bezie- 
hungsweise vollständig zu vermeiden und das Auslösen artenschutzrechtlicher Verbotstat- 
bestände zu verhindern, werden folgende Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen vor- 
gesehen: 
• ASP-V1 : Minimierung baubedingter Inanspruchnahmen von Gehölzen. 
Baubedingte Eingriffe in Gehölze, die über die daue rhaften (anlagebedingten) Inan- 
spruchnahmen hinausgehen, sind generell zu vermeide n beziehungsweise auf das 
zwingend Notwendige zu beschränken. 
• ASP-V2 : Durchführung der Fäll- und Rodungs- und Räumungsm aßnahmen außer- 
halb der Brut- und Aufzuchtzeiten wildlebender Vogelarten oder ökologische Baube- 
gleitung. 
Fällungen und Rückschnitte von Gehölzen sowie Räumu ng von Vegetationsflächen 
im Zuge der Baufeldfreimachung oder der Anlage von Baustelleneinrichtungsflächen 
sind außerhalb der brut- und Aufzuchtzeiten wildlebender Vogelarten durchzuführen, 
das heißt außerhalb des Zeitraumes 1. März bis 30. September.  
Falls eine Durchführung solcher Arbeiten innerhalb des genannten Zeitraumes nicht 
zu vermeiden ist, ist durch vorgezogene Kontrollen beziehungsweise eine ökologi- 
sche Baubegleitung (und gegebenenfalls weitergehende Schutzmaßnahmen) sicher- 
zustellen, dass es nicht zu einer Gefährdung von Vogelbruten kommt. 
• ASP-V3 : Durchführung von Abrissmaßnahmen außerhalb der Brut- und Aufzuchtzei- 
ten wildlebender Vogelarten oder ökologische Baubegleitung.  
Rückbau-/Abrissmaßnahmen am Gebäudebestand im Plangebiet sind außerhalb der 
Brutzeit von Vogelarten (1. März bis 30. September)  durchzuführen, um zu vermei- 
den, dass Eier oder Jungvögel von an Gebäuden brüte nden Vögel durch Eingriffe 
direkt gefährdet werden. 
Falls Abrissarbeiten innerhalb des oben genannten Z eitraumes nicht zu vermeiden 
sind, ist durch vorgezogene Kontrollen beziehungswe ise eine ökologische Baube- 
gleitung (und gegebenenfalls weitere Schutzmaßnahme n) sicherzustellen, dass es 
nicht zu einer Gefährdung von Vogelbruten kommt. 
• ASP-V4 : Durchführung von Abrissmaßnahmen an Gebäudeteilen  mit Quartiermög- 
lichkeiten für Fledermäuse außerhalb der Zeiten ein er möglichen Quartiernutzung 
oder ökologische Baubegleitung. 
Rückbau-/Abrissmaßnahmen an Gebäuden beziehungsweis e Gebäudeteilen, die 
Quartiermöglichkeiten für Fledermäuse aufweisen, sind im Zeitraum 1. November bis 
28. Februar durchzuführen. Falls Abrissarbeiten an Gebäudeteilen mit Quartiermög- 
lichkeiten außerhalb des Zeitraums 01.11. bis 28.02. stattfinden müssen, sollten un- 
mittelbar vor Durchführung der Arbeiten die Gebäude  auf Fledermausbesatz unter- 
sucht werden.

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Unter Berücksichtigung der dargestellten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen treten 
keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nac h § 44 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 
BNatSchG ein, weshalb die Umsetzung des vorhabengezogenen Bebauungsplans „Wohn- 
bebauung Alsdorfer Straße“ in Köln-Braunsfeld aus artenschutzrechtlicher Sicht als zulässig 
einzustufen ist. 
Durch die Neupflanzung von Laubbäumen und die Begrü nung der unbefestigten Flächen 
innerhalb der Quartiere sowie die extensive Begrünu ng der Dachflächen und Tiefgarage 
werden Strukturen in das Plangebiet eingebracht, di e Allerweltarten des urbanen Raumes 
einen Lebensraum bieten können. Für anspruchsvollere Arten mit differenzierteren Lebens- 
raumansprüchen werden in diesem stark urban übergep rägten Raum keine Lebensräume 
zu finden sein.  
6.2 Pflanzen 
Die nachfolgende Beschreibung der Biotoptypen des Plangebietes bezieht sich auf die Be- 
standserfassung zur Biotop- und Baumkartierung sowie dem Grünordnungsplan von Riet- 
mann Beratende Ingenieure (2022) und der Artenschut zprüfung des Kölner Büro für 
Faunistik (2020). 
Der Baumbestand im Geltungsbereich des derzeit rech tskräftigen Bebauungsplanes be- 
steht aus 12 Bäumen. Ein Großteil der Flächen ist d urch Verkehrsflächen und Bebauung 
versiegelt. Dies trifft insbesondere für den westlichen Teil zu. Dort befindet sich eine verwil- 
derte Grünfläche, die nordwestlich der Alsdorfer Straße liegt. Auf der Grünfläche, deren Un- 
terwuchs aus einem Scherrasen besteht, befinden sic h derzeit neun Bäume sowie eine 
kleine Gruppe Zierrosen. Der Baumbestand besteht au s drei Fichten, einer Tanne, einer 
Kiefer einer Sommerlinde sowie drei bereits abgestorbenen Gehölzen darunter eine Hasel- 
nuss, eine Birke und ein Lebensbaum. Eingefriedet wird die Grünfläche zum Teil durch eine 
abgängige Lebensbaum-Hecke, die zur Grundstücksgrenze durch eine Mauer ergänzt wird. 
Zwei weitere Bäume (Esche und Fichte) befinden sich innerhalb des Geltungsbereiches im 
Westen und stocken vor einem der ehemaligen Gewerbebetriebe. An der nördlichen Grund- 
stücksgrenze stockt eine mehrstämmige Vogelkirsche. 
Der östliche Teil des Geltungsbereiches bestand übe rwiegend aus einer Brachfläche mit 
Ruderalvegetation, die einer zunehmenden Verbuschung unterlag. Auf der Fläche stockten 
typische Pioniergehölze wie Birke, Holunder, Robini e, Brombeere und Sommerflieder. Im 
Unterwuchs dominierten Gräser und die Gewöhnliche N achtkerze. Die Fläche wurde zwi- 
schenzeitlich geräumt und die Vegetationsbestände entfernt, so dass sich nur noch verein- 
zelt eine Ruderalvegetation andeutet.             
Die Umnutzung des Plangebietes führt zu einem vollständigen Verlust der bestehenden Bi- 
otop- und Vegetationsstrukturen. Alle Bestandsbäume werden im Zuge der Baufeldfreima- 
chung gefällt. Lediglich ein Baum (Nummer 8 „Linde“ ) fällt unter den Schutz der Baum- 
schutzsatzung der Stadt Köln und ist ersatzpflichti g. In der Baumbewertung ist der Baum 
als nicht besonders schutzwürdig eingestuft.

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Durch die Pflanzung von circa 52 neuen Bäumen im Pl angebiet wird der Verlust im Zuge 
der Umnutzung berücksichtigt. Nach der Baumschutzsatzung muss der Stammumfang von 
Ersatzbaumpflanzungen dabei mindestens 20 cm in 1 m  Höhe betragen. Die „Liste für die 
Ersatzpflanzung bodenständiger Bäume“ gibt dabei vor, welche Baumarten als Ersatz ge- 
pflanzt werden können (Stadt Köln 2020a).  
Durch die Neupflanzung einer Baumreihe an dem mit „ GF 2“ gekennzeichneten Fuß- und 
Radweg im westlichen Teil des Allgemeinen Wohngebietes wird der im rechtskräftigen Be- 
bauungsplan Nummer 63459/04 festgesetzten “Fläche für das Anpflanzen von Bäumen und 
Sträuchern“ Rechnung getragen. Zusätzlich werden 1.691 m² Fläche zum Anpflanzen von 
Sträuchern im Plangebiet berücksichtigt. Die beschriebene Festsetzung wurde in ihrer Aus- 
gestaltung im rechtskräftigen Bebauungsplan nie umg esetzt und wird im Zuge der Umnut- 
zung durch die Anpflanzung einer Baumreihe mit 5 Bä umen und den Flächen zu den 
Strauchanpflanzungen realisiert. 
Die Bäume sind als Einzelbäume der mit einem Stammu mfang 18-20 cm in einem gleich- 
mäßigen Abstand von mindestens 10 m in Reihe zu pfl anzen. Die in der Planzeichnung 
festgesetzten Baumstandorte können um bis zu 5 m zum festgelegten Standort abweichen. 
Grundstückflächen sind gärtnerisch zu gestalten und mit Gräsern, Stauden und/oder Sträu- 
chern dauerhaft zu begrünen, soweit sie nicht mit G ebäuden, Wegen, Spielplätzen und 
sonstigen Nebenanlagen überbaut werden. 
Neben den Festsetzungen zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und Hecken beinhaltet 
der Bebauungsplan auch Festsetzungen zur Begrünung der unterirdischen Gebäudeteile 
(Tiefgarage) sowie zur extensiven Dachbegrünung der  Flachdächer. Insgesamt führen die 
Grünordernischen Festsetzungen und die Gestaltungsm aßnahmen zu einer erhöhten 
Durchgrünung des Plangebietes.  
Das Plangebiet bleibt bei Umsetzung des vorhabenbez ogenen Bebauungsplans weiterhin 
ein urbaner und durch mehrgeschossige Bebauung geprägter Bereich, in dem das Schutz- 
gut Pflanze nur eine untergeordnete Rolle einnimmt. Es erhöht sich zwar der Anteil an Ge- 
hölzen in Form von Sträuchern und Heckenpflanzungen sowie an Bäumen zur jetzigen Aus- 
gestaltung. Bei diesem Vergleich ist aber zu berück sichtigen, dass das Gebiet vorher als 
Gewerbegebiet genutzt wurde und das Schutzgut Pflan ze dort keine Rolle eingenommen 
hat. Die geplanten Festsetzungen und gestalterische n Maßnahmen zur Schaffung einer 
strukturierten Durchgrünung im Plangebiet sind insg esamt positiv zu bewerten. Es werden 
circa 52 Bäume neu gepflanzt, die den Verlust der zu fällenden Bäume auffangen und einen 
Mehrwert hinsichtlich großer Gehölzstrukturen schaffen. Kennzahlen zur Bestandsnutzung 
liegen nicht vor. Es ist davon auszugehen, dass der  Anteil von Vegetationsflächen gegen- 
über dem Bestand abnehmen wird. Durch die geplante extensive Dachbegrünung und die 
Begrünungen der Tiefgarage werden weitere Vegetationsflächen geschaffen, sodass nach 
Durchführung der Planung circa 48 % der Plangebiets fläche begrünt sein werden. Davon 
werden circa 14 % Vegetationsfläche einen Anschluss an den gewachsenen Boden haben.

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Unter dem Aspekt das der Anteil der versiegelten Flächen im Plangebiet ansteigt, gleichzei- 
tig, aber auch mehr und vor allem strukturiertere Gehölzpflanzungen entstehen, werden die 
Auswirkungen des Planvorhabens auf das Schutzgut Pf lanze abgemildert und sind damit 
als nicht erheblich zu bewerten. 
6.3 Fläche 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst 16.007 m². Genaue Kennzahlen zum 
Versiegelungsgrad innerhalb des Bestandes liegen nicht vor. Das Plangebiet ist durch den 
derzeit rechtskräftigen Bebauungsplan Nummer 63459/04 sowie den Flächennutzungsplan 
als Gewerbegebiet festgesetzt. Im Zuge der 241. Änderung des Flächennutzungsplanes ist 
beabsichtigt, die Darstellung für das Plangebiet in ein Wohngebiet zu ändern. Der westliche 
Teil des Plangebietes ist bis auf eine kleine Grüna nlage und zwei kleine Pflanzbeete voll- 
ständig durch Bebauung und Verkehrsflächen versiege lt. Der östliche Grundstücksteil 
wurde abgeräumt. Es deutet sich aufstockende Ruderalvegetation an. 
Gegenüber der im rechtskräftigen Bebauungsplan Numm er 63459/04 festgesetzten GRZ 
von 0,8 erfolgt durch die neue Festsetzung eine GRZ  von 0,4 beziehungsweise 0,8 im all- 
gemeinen Wohngebiet. Für die unterirdischen Gebäudeteile inklusive Tiefgaragenzufahrten 
wird eine GRZ von bis zu 0,9 festgesetzt. Mit der U mnutzung des Plangebietes wird sich 
der Versiegelungsgrad trotz der niedrigeren festges etzten GRZ gegenüber der Bestands- 
nutzung erhöhen.  
Mit Durchführung der Planung wird das Plangebiet zu circa 86 % (inklusive unterbaute Flä- 
che durch die Tiefgarage) versiegelt sein. Die Dachflächen der Wohngebäude nehmen da- 
bei circa 28 % der versiegelten Flächen ein. Von den 86 % versiegelten Flächen sind circa 
29 % teilversiegelte Flächen, die sich aus der Unte rbauung mit der Tiefgarage mit überlie- 
genden Spielflächen, wassergebundener Wegedecke, Schotterasen und Rasenstegplatten 
sowie Stellplatzflächen ergeben. Die unversiegelten  Bereiche in Form von Vegetationsflä- 
chen mit Bodenanschluss nehmen im Plangebiet circa 14 % der Fläche ein.  
Der Begrünungsgrad im gesamten Plangebiet wird bei circa 48 % liegen. Innerhalb des All- 
gemeinen Wohngebietes wird der Begrünungsgrad circa  44 % betragen (Vegetationsflä- 
chen inklusive Dachbegrünung). Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungspla- 
nes führt zu einer Inanspruchnahme der Fläche als A llgemeines Wohngebiet von 
circa 1,37 ha. 
Mit der Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird der Versiegelungsgrad 
im Plangebiet gegenüber der Bestandnutzung erhöht.  
6.4 Boden 
Nach der Bodenkarte von NRW 1:50.000 (Geologisches Landesamt NRW 2020) liegen für 
das Plangebiet keine Informationen zum natürlichen Boden vor. Das Kölner Stadtgebiet 
wird dort überwiegend mit der Kennung 00 beziehungs weise der Bodeneinheit L____XG4

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für „überbaute Fläche“ durch Industrie, Wohnen, Autobahnkreuze und Eisenbahn gekenn- 
zeichnet. Nach der geologischen Karte von NRW 1:100.00 (Geologisches Landesamt NRW 
1986) herrschen im Plangebiet sandig, kiesige bis s chluffige Böden vor. Vereinzelt sind 
schwach tonige Böden vorzufinden.  
Im Rahmen der Orientierenden Erstbewertung des Untergrundes gemäß BBodSchV durch 
die Althoff & Lang GbR (2020) wurden insgesamt 26 Rammkernsondierungen durchgeführt. 
Für die Sondierungen musste die vorhandene Oberfläc henbefestigung aus Asphalt, Beton 
oder Estrich mit Fliesen mittels Kernbohrungen aufg eschlossen werden. Der dabei erkun- 
dete Untergrund weist folgenden Schichtaufbau auf: Unter den anthropogenen Oberflächen- 
befestigungen befindet sich eine gemischtkörnige Au ffüllung, die aus Kies, Sand, Schluff 
und schwach tonigen Teilchen besteht. Die Mächtigke it der Auffüllungen schwanken zwi- 
schen circa 0,08 m und 3,00 m und sind stellenweise grau- bis dunkelbraun und dunkelgrau 
bis schwarz gefärbt. Die Verfärbungen weisen auf Verunreinigungen hin, die wahrscheinlich 
aus der ehemaligen gewerblichen Nutzung resultieren.   
Die Auffüllungen sind in der Regel durch anthropoge ne Fremdbeimengungen wie Ziegel- 
bruch, Glasbruch, Keramikbruch und Betonbruch sowie Schlackenreste und Schlackeschot- 
ter, Mörtel- und Holzreste, sowie Kunststoff-, Teer pappen-, Farbpartikel-, Kunstfaser- und 
Metallresten beeinflusst. Die Böden sind teilweise bindig bis hin zu nass bis feucht. Verein- 
zelt tritt schwach schwefeliger Geruch, untergeordn et Geruch von polycyclischen aromati- 
schen Kohlenwasserstoffen (PAK) und Kohlenwassersto ff (KW) oder Lösungsmittelgeruch 
auf. In oberflächennahen Bereichen ohne Oberflächen befestigung findet sich teilweise hu- 
moser Oberboden mit Wurzel und Pflanzenresten. Die darunter liegende Schicht ist durch 
Mittel- bis Feinsand geprägt. Häufig finden sich sc hwach grobsandige und teilweise 
schwach schluffige Anteile oder schwach kiesige Ant eile wieder. Der Boden ist meist erd- 
feucht bis feucht und vereinzelt nass. In der Regel wird die Bodenschicht durch die darüber 
aufliegende Schicht ersetzt. Die darunter liegende anstehende „ältere Niederterrasse“ be- 
steht aus Sand und Kies-Sand. Teilweise finden sich  schwach schluffige so genannte 
Schlufflinsen beziehungsweise Schluffbänder wieder. Der Boden ist generell als bindig an- 
zusehen und ist feucht bis trocken (Althoff & Lang GbR). 
Die Böden im Plangebiet sind gemäß den Ergebnissen der Baugrunduntersuchung und der 
ausgewerteten Kartenmaterialien als anthropogen übe rprägt und mit einem gestörten Auf- 
bau anzusehen. Ihre natürliche Multifunktionalität als Lebensraum und ihre natürlichen Fil- 
ter-, Puffer- und Lebensraumfunktionen sind stark b elastet und gestört. Eine Neuversiege- 
lung von Fläche ist generell negativ zu bewerten, da sie zu einer Belastung des Naturhaus- 
haltes führt. Die Versiegelung einer vorbelasteten Fläche ist gegenüber der Versiegelung 
natürlich anstehenden Bodens vorzuziehen. Nahezu al le oberflächlichen teilweise belaste- 
ten Auffüllungsmaterialien werden im Zuge der Tiefbaumaßnahmen abgetragen. Aus Grün- 
den der Vorsorge und aus gärtnerisch-ästhetischen Gründen ist in den geplanten nicht un- 
terbauten Grün- und Spielflächen ein Bodenaustausch bis mindestens -0,35 m unter Gelän- 
deoberkante (GOK) vorgesehen.

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Durch die vorhandenen Vorbelastungen sowie die anthropogene Überprägung des Plange- 
bietes stehen im Plangebiet keine natürlichen und g ewachsenen Böden mehr an. Die ge- 
planten Maßnahmen zum Bodenaustausch sind in ihrer Ausführung sehr umfangreich und 
positiv zu bewerten, so dass die Auswirkungen des P lanvorhabens auf das Schutzgut Bo- 
den als nicht erheblich zu bewerten sind. 
6.5 Grundwasser 
Das Plangebiet liegt innerhalb des Grundwasserkörpers 27_19 ‚Terrassen des Rheins‘. Der 
Grundwasserkörper befindet sich durch Ammonium, Ars en und Sulfat Belastungen in ei- 
nem schlechten chemischen Zustand (MKULNV 2020). Zu dem befindet sich das Plange- 
biet außerhalb bestehender oder geplanter Wasserschutzzonen. 
Laut Auswertungen des Gutachtens „Orientierende Ers tbewertung des Untergrundes ge- 
mäß BBodSchV“ der Althoff & Lang GbR (2020) konnte bei den Geländearbeiten im Februar 
2020 kein Grundwasser in den offenen Bohrlöchern er kundet werden. Die dargelegten In- 
formationen über die zu erwartenden Grundwasserstände und -schwankungen basieren auf 
den Daten des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt,  Landwirtschaft, Natur- und Verbrau- 
cherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen. Zur Beurteilung wurde die Grundwassermess- 
stelle (Messstellnummer: LGD- Nummer: 076511017) in  der Widdersdorfer Straße heran- 
gezogen. Die vergleichbaren geologischen Verhältnis se und der geringe Querabstand von 
Untersuchungsstelle und Plangebiet lassen eine Übertragung auf das Baufeld zu.  
Für die Messperiode von 1967 bis 2019 zeigen die Me ssergebnisse einen maximalen 
Grundwasserstand von 40,27 m ü. NHN mit einem Flura bstand von 9,24 m. Ein minimaler 
Grundwasserspiegel wurde in diesem Zeitraum mit 37, 10 m ü. NHN eingepegelt. Für die 
Messstelle ist der durchschnittliche Wasserstand mi t 38,59 m ü. NHN angegeben. Nach 
dem Gutachten ist es möglich, dass sich Niederschla gswässer und Sickerwässer auf den 
vorhandenen feinkörnigen Böden und den einzelnen Schluffinseln aufstauen, insbesondere 
auf den bindigen Böden der gemischtkörnigen Auffüll ungen. Bei möglichen Starkregener- 
eignissen kann dadurch nicht sicher ausgeschlossen werden, dass sich im Untergrund be- 
reichsweise ein temporärer Stauwasserhorizont bis zur Geländeoberkante ausbildet.  
Für die Beurteilung des Wirkungspfad Boden-Grundwas ser im Plangebiet wurde bei der 
Beprobung festgestellt, dass die angetroffenen Auff üllungen nicht bis in die gesättigte Bo- 
denzone reichen, um Einzel-Beprobungen gemäß Parame terumfang BBodSchV zu analy- 
sieren und zu bewerten. Zur Beurteilung, ob sich signifikante Schadstoff-Perkolationen zwi- 
schen den verbleibenden Auffüllungsmaterialien bis in die natürlich anstehende Boden- 
schicht und möglicherweise bis in das Grundwasser verlagern könnten, wurde mit dem Um- 
weltamt der Stadt Köln eine alternative Betrachtung abgestimmt. Die im Plangebiet entnom- 
menen Einzelproben wurden für die Analyse zu bereic hsweisen Mischproben zusammen- 
gefügt. Auf Grund sensorischer Auffälligkeiten in den Auffüllmaterialien im Bereich der Ver- 
dachtsstelle „Altablagerungsfläche 304114“ im Flurstück 716 wurde die entnommene Ein- 
zelprobe separat analysiert.

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Nach der Analyse zeigen die potenziell verbleibende n Auffüllungsmaterialien in den nicht 
unterbauten Grün- und Spielflächenbereichen Prüfwertüberschreitungen für die Parameter 
Fluorid und Polycyclische aromatische Kohlenwassers toffe (PAK). In den entnommenen 
Mischproben wurden geringfügige Prüfwertüberschreitungen bei Quecksilber und Chromat 
festgestellt. Eine signifikante Verlagerung von Sch adstoffen aus den potenziell verbleiben- 
den anthropogenen Auffüllungen in den natürlich gewachsenen Boden findet nicht oder nur 
in einem sehr geringen Umfang statt. Aufgrund des A bstandes von 8,0 bis 8,5 m von Auf- 
füllmaterialien zum Grundwasser kann ein Kontakt ausgeschlossen werden. Im Bereich der 
geplanten Baugruben zeigen die entnommenen Mischpro ben eine geringe Prüfwertüber- 
schreitung für Arsen. Aufgrund der des Abstandes vo n 6,0 m bis 6,6 zum mittleren Grund- 
wasserspiegel wird ein Kontakt auch hier ausgeschlossen.  
Wegen der fehlenden signifikanten Versickerung von Schadstoffen, des großen Abstandes 
zum Grundwasser sowie einer Abdeckung der potenziel l verbleibenden Auffüllmaterialien 
mit qualifiziertem Boden, ist eine Gefährdung des Schutzgutes Grundwasser im Bereich der 
nicht unterbauten Grün- und Spielflächen ausgeschlossen. Durch den vollständigen Aushub 
der Auffüllmaterialien im Bereich der Baugruben mit  anschließender Versiegelung der Flä- 
chen ist eine Versickerung von Niederschlagswasser und von potenziellen Schadstoffen 
dauerhaft unterbrochen und eine Schadstoffverlageru ng ausgeschlossen (Althoff & Lang 
GbR). 
Im Sinne von § 2 Absatz 7 Satz 2 des Gesetzes zum S chutz vor schädlichen Bodenverän- 
derungen und zur Sanierung von Altlasten (BBodSchG)  stellen die großflächigen Sanie- 
rungs- und Bodenaushubmaßnahmen mit einer circa 80- prozentigen Überbauung der Ge- 
samtfläche insgesamt eine Sicherungsmaßnahme dar. E ine erhebliche Beeinträchtigung 
des Schutzgutes Grundwasser ist demnach durch das Planvorhaben ausgeschlossen. 
Oberflächengewässer sind im Plangebiet nicht vorhanden. 
6.6 Luft 
Nach der Klimafunktionskarte der Stadt Köln ist das  Plangebiet als „Stadtklima III“ ausge- 
wiesen. In diesem Klimatop sind die lokalen Windsysteme und der Luftaustausch durch die 
dichte und mehrgeschossige Bebauung wesentlich gest ört. Die Luftgüte im Plangebiet ist 
nach dem Luftgüte-Index (LUGI) in Zone III bemessen und als gering eingestuft (Labor Dr. 
Rabe). 
Im Zuge des Planverfahrens wurde im Oktober 2020 du rch das Büro für Stadt- und Ver- 
kehrsplanung, Dr.-Ing. Reinhold Baier GmbH ein Verk ehrsgutachten 
 (BSV  2020) erstellt. 
Das Gutachten betrachtet neben einer Bestandsanalys e eine Prognose zum Nullfall sowie 
zum Planfall unter Berücksichtigung dreier Erschlie ßungsvarianten. In den beiden Progno- 
sen wurde auch die Verkehrsentwicklung des Vorhaben s Hybrid-Park Köln berücksichtigt, 
dessen Erschließung über die Mercedes-Allee und den  Maarweg geregelt wird. Über die 
ermittelten Verkehrszahlen lassen sich auch Prognos en zu den verkehrsrelevanten Luft- 
schadstoffen wie Kohlenstoffdioxid (CO 2), Stickstoffdioxid (NO 2), Stickstoffoxid (NO x) sowie 
zu Feinstäuben (PM 10 ) und Mikrofeinstäuben (PM 2,5 ) treffen.

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Grundlage der erhobenen Verkehrsprognosen sind die Anzahl der ermittelten Bewohnen- 
den von 529 sowie die Parameter zum Bewohnenden-, B esuchenden- und Wirtschaftsver- 
kehr aus denen sich insgesamt 573 Kfz-Fahrten je We rktag für die geplante Wohnnutzung 
ergeben. Von den 573 Kfz-Fahrten sind 287 Fahrten d em Quellverkehr und 287 Fahrten 
dem Zielverkehr zuzuordnen. Durch den Beschäftigten verkehr sowie dem Bring- und Ab- 
holverkehr der Kindertagesstätte fallen 96 Kfz-Fahrten pro Tag an, die sich wiederrum hälftig 
auf den Ziel- und Quellverkehr verteilen. In der Ge samtbetrachtung ergibt sich durch das 
Bauvorhaben ein Kfz-Verkehrsaufkommen von 670 Kfz-Fahrten pro Tag für einen normalen 
Werktag. Die höchste stündliche Verkehrsbelastung ergibt sich dabei am Morgen zwischen 
7:00 bis 8:00 Uhr und am Nachmittag zwischen 16.00- 17.00 Uhr. In dem genannten mor- 
gendlichen Spitzenverkehr liegt der Zielverkehr bei 19 Kfz-Fahrten je Stunde und bei 46 Kfz-
Fahrten im Quellverkehr. Am Nachmittag verzeichnet der Zielverkehr 41 Kfz-Fahrten und 
der Quellverkehr bei 23 Kfz-Fahrten. Insgesamt ist die Kfz-Mehrbelastung als gering einzu- 
stufen (BSV  2020).  
Mit Umsetzung der Planung wird die prognostizierte Kfz-Mehrbelastung als Schadstoffemit- 
tent im Straßenverkehr wirksam werden. Es ist anzun ehmen, dass durch die geringe Kfz-
Mehrbelastung auch der Emissionsausstoß der verkehrsrelevanten Luftschadstoffe für Koh- 
lenstoffdioxid (CO 2), Stickstoffdioxid (NO 2), Stickstoffoxid (NO x) sowie von Feinstäuben 
(PM 10 ) und Mikrofeinstäuben (PM 2,5 ) geringfügig ansteigt.       
Die vorgesehenen Begrünungsmaßnahmen im Plangebiet,  wie die Festsetzungen zur An- 
pflanzung von Sträuchern und Bäumen, die Begrünung der Tiefgarage sowie der Anlage 
von extensiven Dachbegrünungen, können zur Reduktio n der allgemeinen Luftschadstoff- 
belastung im Plangebiet beitragen und führen qualitativ zu einer Verbesserung der Luftqua- 
lität. In Abhängigkeit der ausgewählten Arten können Bäume und andere Formen von Grün 
durch ihre Filterwirkung Staub und gasförmige Luftverunreinigungen (Feinstaub, Stickoxide 
und flüchtige organische Stoffe) filtern.  
6.6.1 Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausg ase 
Das Plangebiet ist in seiner bisherigen Nutzung als  Gewerbegebiet vorbelastet. Genaue 
Kennwerte zu den nutzungsbedingten Emissionen liege n nicht vor. Emissionen ergeben 
sich vor allem aus den vorhandenen Nutzungen durch den Fertigungs- und Nachbearbei- 
tungsbetrieb für Antriebsteile (CO 
2 und  NO 2-Emissionen aus veralteter Heiztechnik und den 
Produktionsprozessen) und dem angrenzenden Schrottplatz sowie den daraus resultieren- 
den Verkehrsemissionen durch den Anliefer- und Ange stelltenverkehr. Durch die Umnut- 
zung des ehemals gewerblich genutzten Gebietes in ein Allgemeines Wohngebiet ist davon 
auszugehen, dass sich die nutzungsbedingten Emissionen durch Wegfall der Produktions- 
bezogenen Emissionen und durch Demontage der alten Heizanlage verringern werden. Mit 
der Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes  wird die zukünftige Verkehrs- 
belastung um insgesamt 670 Kfz-Fahrten geringfügig erhöht. Durch die Verwendung mo- 
derner Heiztechnik oder die Förderung des öffentlichen Nahverkehrs können die Luftschad- 
stoffemissionen für Kohlenstoffdioxid (CO 2), Stickstoffdioxid (NO 2), Stickstoffoxid (NO x) so-

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wie von Feinstäuben (PM 10 ) und Mikrofeinstäuben (PM 2,5 ) vermindert werden. Die Festset- 
zung zum Ausschluss fester Brennstoffe bei Verbrenn ungsanlagen wirkt sich zusätzlich 
positiv auf die Emissionsentwicklung von NO 2 im Plangebiet und das Schutzgut Luft aus.       
Für das Planvorhaben wurde ein Mobilitätskonzept du rch die RheinEnergie (2021) ausge- 
arbeitet, welches neben den klassischen Maßnahmen wie geeignete Fahrradnutzungs- und 
-abstellmöglichkeiten und Vorrüstung von E-Ladestat ionen für die PKW-Stellplätze inner- 
halb der Tiefgarage vorsieht. Zudem sollen (Elektro-)Lastenräder, E-Bikes im Sharing-Ver- 
fahren und Paketstationen vor Ort für die künftigen  Bewohnerinnen und Bewohner bereit- 
gestellt werden. Die Ladepunkte sollen mit zertifiziertem Grünstrom beliefert werden. Durch 
das Bestreben der Rahmenplanung ‚Braunsfeld/Müngersdorf/Ehrenfeld‘ gewerblichen Ver- 
kehr im Gebiet auszuschließen und den nordöstlichen  Bereich (Gleisharfe) künftig als at- 
traktiven durchgrünten Rad- und Fußgängerweg zu ent wickeln, werden die Voraussetzun- 
gen einer Fahrradnutzung attraktiver gestaltet und insgesamt erhöht. Durch eine künftig er- 
höhte Fahrradnutzung der Bewohnerinnen und Bewohner kann der verkehrsbedingte Emis- 
sionsausstoß im Plangebiet zusätzlich verringert werden. Die fußläufige Erreichbarkeit des 
öffentlichen Personennahverkehrs über die Bushaltestellen Stolberger Straße/ Ecke Maar- 
weg oder Widdersdorfer Straße / Ecke Maarweg schaff t weitere Anreize für die Bewohne- 
rinnen und Bewohner, um künftig auf das Auto zu ver zichten und den verkehrsbedingten 
Emissionsausstoß im Plangebiet durch den Individualverkehr zu verringern. 
6.6.2 Luftschadstoffe – Immissionen  
Das Plangebiet liegt innerhalb der Grünen Umweltzon e, die im Luftreinhalteplan der Be- 
zirksregierung Köln (2019) für das Stadtgebiet Köln ausgewiesen wird. Ziel der Ausweisung 
ist eine Feinstaubreduzierung und Minderung der Stickstoffdioxidbelastung (Hintergrundbe- 
lastung) in den betroffenen Stadtteilen. Die Zone darf nur von PKW mit geringem Feinstau- 
bausstoß (grüne Plakette) befahren werden. Darüber hinaus sind im Luftreinhalteplan der 
Stadt Köln (2. Fortschreibung 2019; Kapitel 5-7) diverse Maßnahmen aufgeführt, die geeig- 
net sein können, die lokale Luftschadstoff-Immissio nssituation im Rahmen der Luftreinhal- 
teplanung zu mindern beziehungsweise zu verbessern.  
Die mittlerweile niedergelegten Gebäude innerhalb d es Plangebiets wurden als Gewerbe- 
und Verwaltungsgebäude sowie als Schrotthandel genu tzt. Angaben zu den daraus resul- 
tierenden Immissionsverhältnissen liegen nicht vor.  
Hinsichtlich des Schutzgutes Luft ist im Zuge der Realisierung der Wohnbebauung mit einer 
geringfügigen Zunahme der Luftschadstoffimmissionen  aus dem Mehrverkehr zu rechnen. 
Demgegenüber entfallen die Emissionen aus der Gewerbeproduktion und der Verwendung 
alter Heiztechnik. Die Verwendung neuester Heiztech nik in Kombination mit einer wärme- 
dämmenden extensiven Dachbegrünung wirken reduzierend auf die Emissionsentwicklung 
(CO 
2 und NO 2) im Plangebiet. Die Durchgrünung des Plangebietes und die extensive Dach- 
begrünung fördern eine zusätzliche Bindung von Luft schadstoffen im Plangebiet (CO 2, 
PM 10 , PM 2,5 und NO 2). Die Förderung umweltfreundlicher Fortbewegungsmi ttel sowie die 
Anreize zur Nutzung des ÖPNVs könnte sich hier zusä tzlich positiv auswirken. Insgesamt

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wird sich für das Schutzgut Luft eine Verbesserung hinsichtlich der bisherigen Nutzung des 
Plangebietes ergeben.  
6.7 Klima 
Großklimatisch ist das Plangebiet durch das subatla ntisch-atlantisch Klima geprägt. Die 
Winter sind mild und die Sommer mäßig warm. Die mit tlere Niederschlagsmenge liegt hier 
bei circa 700 mm bis 800 mm im Jahr. Die mittlere J ahrestemperatur beträgt 11,1 °C (LA- 
NUV 2020). 
Kleinklimatisch ist das Plangebiet durch gewerbliche Bebauung anthropogen überformt und 
stark vorbelastet. Nach der Klimafunktionskarte der Stadt Köln ist das Plangebiet als Sied- 
lungsklimatop „Stadtklima III“ ausgewiesen (Stadt Köln 1997). Dieser Klimatop zeichnet sich 
durch intensive Bebauung und das Fehlen von Grünflächenanteilen aus. Insgesamt herrscht 
dort ein hoher Belastungsgrad, da nahezu alle Klima elemente stark vom Freilandklima ab- 
weichen. Durch den hohen Grad an Oberflächenversiegelungen und der mehrgeschossigen 
Bebauung gilt das Plangebiet als hitzebelastetes Gewerbegebiet (Wärmeinsel) in dem zeit- 
weise mit einer hohen Schadstoffbelastung zu rechne n ist. Die Transpirationsleistung ist 
durch die fehlende Vegetation sehr gering. Insgesam t führt der hohe Grad an Flächenver- 
siegelung zu einem schnellen Abfluss des Niederschl agwassers und zu einer stark einge- 
schränkten Verdunstung (Stadt Köln 2003). Die lokalen Windsysteme sind durch die dichte 
und mehrgeschossige Bebauung wesentlich gestört und  bewirken einen problematischen 
Luftaustausch, so dass das Plangebiet nach dem Luft güte-Index (LUGI) in der Zone III mit 
einer geringen Luftgüte liegt (Labor Dr. Rabe). Dem entsprechend wird das Plangebiet im 
Fachinformationssystem „Klimaanpassung“ als Siedlungsbereich mit ungünstiger thermi- 
scher Situation beschrieben (LANUV 2020a). 
Als Freiflächen in der Umgebung sind einzig die nor döstlich angrenzenden ehemaligen 
Gleisanlagen (Gleisharfe) mit ihrem ausgeprägten Ge hölzbestand vorhanden. Diese Flä- 
chen fungieren als Kaltluft-Emittenten und tragen dazu bei, dass das Plangebiet mit Kaltluft 
versorgt wird. 
Die Festsetzungen zu Neupflanzungen von Bäumen, die  Festsetzung zur allgemeinen Be- 
grünung sowie zur Begrünung der Tiefgarage und von extensiver Dachbegrünung schaffen 
lineares und punktuelles, aber auch flächiges Grün im Plangebiet, welches zukünftig die 
nächtliche Kaltluftproduktion erhöht und zur Abkühlung der lokalen Wohnbebauung beiträgt. 
Zudem ist die Rückhaltung von anfallendem Niedersch lagswasser durch die Anlage von 
Grünflächen sowie der Dachbegrünung vorgesehen. Hiermit kann ein Teil der klimatischen 
Auswirkungen (sommerliche Überwärmung) innerhalb des Plangebietes gemindert werden.  
Innerhalb des Plangebiets werden folgende stadtklim atisch wirksamen Vermeidungs- und 
Minderungsmaßnahmen festgesetzt: 
• Anlage von extensiven Dachbegrünungen, 
• Begrünung der nicht überbauten Tiefgaragenteile, 
• Pflanzung von circa 52 Bäumen im Plangebiet,

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• Begrünung nicht unter- und überbebauter Grundstück sflächen (Anlage von Garten- 
flächen) 
• Ausschluss von festen Brennstoffen bei Verbrennung sanlagen. 
Der klimatische Ist-Zustand wird mit der Umsetzung des Bebauungsplans insgesamt ver- 
schlechtert. Die gewerbliche Bestandsbebauung wurde  bereits zum Großteil abgerissen 
und wird mit der vorliegenden Planung durch eine ko nzentriertere Wohnbebauung ersetzt. 
Neben einer Zunahme der Flächenversieglung erhöht s ich auch die Geschossigkeit der 
Bausubstanz, so dass der Luftaustausch weiter abnimmt und größere vertikale Flächen mit 
Erwärmungspotential geschaffen werden. Unter Berück sichtigung der zu erwartenden Kli- 
mawandelfolgen wird sich die lokale Erwärmung im Pl angebiet verstärken. Im Zuge der 
Neubebauung wird aber auch die Durchgrünung des Pla ngebietes durch Baum- und He- 
ckenpflanzungen und den geplanten Dachbegrünungen e rhöht. Dies wirkt sich positiv auf 
die lokale Verdunstungsleistung von Boden und Pflanzen im Plangebiet aus, was sich wie- 
derum positiv auf das lokale Kleinklima und die örtliche Kaltluftentstehung auswirkt und zur 
Minderung der klimatischen Belastung durch die Nach verdichtung im Plangebiet beiträgt. 
Ein zusätzlicher Beitrag zur Verbesserung der klein klimatischen Situation kann durch die 
Festsetzung zum Ausschluss von festen Brennstoffen bei Verbrennungsanlagen erzielt wer- 
den. 
Unter Berücksichtigung der starken Vorbelastung des Plangebietes und der klimarelevanten 
Planungsaspekte sind die Auswirkungen der Planung auf das Schutzgut Klima als marginal 
verschlechternd anzusehen. Eine erhebliche Veränder ung des Lokalklimas ergibt sich aus 
der Planrealisierung nicht.          
6.8 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung 
Lärm 
Für die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans wurde eine schalltechnische 
Untersuchung zu den Lärmimmissionen durch die ACCON Köln GmbH (2022) durchgeführt. 
Die Ermittlung der Beurteilungspegel erfolgt bei freier Schallausbreitung, also ohne Berück- 
sichtigung der geplanten Gebäude.  
Durch den Bebauungsplan wird die Umnutzung der zum größten Teil ehemals genutzten 
Gewerbeflächen an der Alsdorfer Straße in Köln-Braunsfeld/-Ehrenfeld vorbereitet. Für das 
Bebauungsplangebiet ist die Gebietsausweisung Allge meines Wohngebiet (WA) geplant. 
Daher werden im Folgenden die Auswirkungen der bere its bestehenden und gegebenen- 
falls neu hinzukommenden Lärmimmissionen auf das zu künftige Wohngebiet (Plangebiet) 
sowie entsprechende Maßnahmen zur Vermeidung beziehungsweise Reduktion der Lärm- 
immissionen erläutert.  
Die Untersuchung berücksichtigt den öffentlichen St raßen- und Schienenverkehr, den Ge- 
werbelärm sowie die Auswirkungen der Planbebauung auf den Bestand und liegt folgenden 
Normen zugrunde:

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Orientierungswerte, Immissionsgrenzwerte, Immissionsrichtwerte: 
Grundlage für die Beurteilung von Schallimmissionen  im Städtebau ist die DIN 18005 
(Schallschutz im Städtebau Teil 1). Die Einhaltung der schalltechnischen Orientierungs- 
werte ist anzustreben. Die Orientierungswerte beziehen sich auf 16 Stunden am Tag (06:00-
22:00 Uhr) und 8 Stunden in der Nacht (22:00-06:00 Uhr). 
Die Beurteilung von Schallimmissionen für Schienenwege wird nach der Schall 03, Ausgabe 
2014 (Berechnung des Beurteilungspegels für Schienenwege) berechnet. Die Beurteilungs- 
pegel beziehen sich auf einen Bezugszeitraum von 16  Stunden am Tag (06:00-22:00 Uhr) 
und 8 Stunden in der Nacht (22:00-06:00 Uhr).  
Die Beurteilung von Lärm durch gewerbliche Geräusch e in der Nachbarschaft wird in der 
TA Lärm geregelt. Die Beurteilungspegel beziehen si ch auf einen Bezugszeitraum von 16 
Stunden am Tag (06:00-22:00 Uhr) und 8 Stunden in der Nacht (22:00-06:00 Uhr).  
Das Plangebiet ist durch Lärmimmissionen durch den öffentlichen Straßen- sowie Schie- 
nenverkehr und Gewerbelärm vorbelastet, welche im Folgenden näher erläutert werden: 
Straßenverkehrslärm:  
Die Lärmsituation im Plangebiet wird durch den Verkehr auf den folgenden öffentlichen Stra- 
ßen bestimmt: Maarweg, St.-Vither-Straße, Elsenborner Straße und Stolberger Straße. Das 
Plangebiet unterliegt zurzeit keiner erheblichen Belastung durch den Straßenverkehrslärm. 
Die vorhandene Wohnbebauung entlang der Alsdorfer S traße sowie die westlich an das 
Plangebiet angrenzende Gewerbebebauung haben eine abschirmende Wirkung hinsichtlich 
des bestehenden Straßenverkehrslärms. Im Beurteilungszeitraum tags liegen die höchstbe- 
lasteten Fassadenabschnitte im Plangebiet an den we stlich und nördlich orientierten Fas- 
sadenseiten des westlichen L-förmigen Gebäudekörpers. Die maximalen Beurteilungspegel 
der Immissionen aus dem öffentlichen Straßenverkehr betragen dort 54 dB(A) tags und 45 
dB(A) nachts. Für den östlichen L-förmigen Gebäudek örper wurden an der Nordfassade 
Straßenverkehrsgeräuschpegel von bis zu 50 dB(A) am  Tag und 43 dB(A) in der Nacht 
ermittelt.  
Gemessen an dem Beiblatt 1 der DIN 18005 werden all e Orientierungswerte für ein Allge- 
meines Wohngebiet (WA) unter alleiniger Berücksicht igung des Straßenverkehrs tags und 
nachts eingehalten. 
Schienenlärm:  
Hinsichtlich der Immissionen aus dem Schienenverkehrslärm sind an den nördlich orientier- 
ten Fassadenseiten der beiden L-förmigen Gebäudekörper die höchsten Schienenverkehrs- 
geräuschimmissionen zu erwarten. Die dort ermittelten maximalen Fassadenpegel betragen 
tags und nachts bis zu 50 dB(A). In den oberen Geschossen treten dabei die höchsten Be- 
urteilungspegel auf. An allen nördlichen Fassaden a b dem 1.OG liegen die Schienenver- 
kehrsgeräuschimmissionen oberhalb der 45 dB(A). Für  die darüber liegenden Geschosse

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treten die erhöhten Schienenverkehrsgeräuschimmissionen dann auch an den westlich und 
östlich orientierten Fassadenabschnitten sowie an dem künftigen Kita-Gebäude auf.   
Unter der Maßgabe der Orientierungswerte des Beibla ttes 1 der DIN 18005 für ein Allge- 
meines Wohngebiet (WA) werden die Werte am Tag unte r alleiniger Berücksichtigung des 
Schienenverkehrs eingehalten, für den Beurteilungsz eitraum Nacht jedoch um bis zu 5 
dB(A) überschritten. 
Gesamtverkehrsgeräuschsituation (Straße und Schiene):  
In der summativen Betrachtung der Geräuschimmission en durch den Straßen- und Schie- 
nenverkehr sind die höchsten Verkehrsgeräuschimmissionen am Tag an den beiden L-för- 
migen Gebäudekörpern zu erwarten. Betroffen davon s ind die westlich und nördlich orien- 
tierte Fassadenseite des westlichen L-förmigen Gebäudekörpers und die nördlich orientier- 
ten Fassadenseiten des östlich gelegenen L-förmigen  Gebäudekörpers. Die maximalen 
Fassadenpegel betragen dabei am Tag 51 bis 55 dB(A)  und in der Nacht bis zu 51 dB(A). 
An den Nordfassaden der oberen Geschosse treten dab ei die höchsten Beurteilungspegel 
auf.      
Nach den Vorgaben des Beiblattes 1 der DIN 18005 für ein Allgemeines Wohngebiet (WA) 
werden die Orientierungswerte am Tag an allen Fassaden eingehalten. Für den nächtlichen 
Beurteilungszeitraum liegt jedoch eine Überschreitu ng des Orientierungswertes von bis zu 
6 dB(A) vor. 
Gewerbelärm:  
Beurteilungsrelevante Gewerbenutzungen sind ein süd östlich an der Stolberger Straße 90 
und 92 liegender Betriebshof mit Verladehof (Warenanlieferung) und einem Mitarbeiterpark- 
platz sowie Verlade- und Rangierrampen und ein südlich gelegener nicht störender Gewer- 
bebetrieb mit Rangierrampen und circa 140 Stellplätzen. Des Weiteren befinden sich in der 
Umgebung Büro- und Lagernutzungen an der Stollberge r Straße und deren Stellplatzflä- 
chen. An der Widdersdorfer Straße befinden sich ein e Lagerhalle, die von verschiedenen 
Nutzern genutzt wird, sowie ein Betrieb zum Stanzen von Lochblechen und ein Lebensmit- 
tel-Vollsortimenter.    
Die Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchung durch die ACCON Köln GmbH (2022) 
zu den Gewerbelärmimmissionen zeigen, dass im Beurt eilungszeitraum Tag keine Über- 
schreitungen des Immissionsrichtwertes für Allgemeine Wohngebiete zu erwarten sind. Hin- 
sichtlich des Beurteilungszeitraumes Nacht können Ü berschreitungen untere Annahme ei- 
ner maximalen Nutzung des Betriebshofes am Gebäude Stolberger Straße 90 zur Be- und 
Entladung von LKW an den Ladetoren der Lagergebäude  auftreten. Von den erhöhten Im- 
missionswerten betroffen sind die südlich orientier ten Fassaden in allen Geschossen des 
östlich gelegenen künftigen Kita-Gebäudes. Die Beurteilungspegel liegen bei 42 dB(A). 
Für die Räumlichkeiten der Kita (EG und 1.OG) ergeb en die Überschreitungen nicht das 
Erfordernis Maßnahmen zu ergreifen. Der Kita Betrie b erfolgt ausschließlich am Tag, der

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erhöhte Nachtschutzanspruch ist dort nicht zu berüc ksichtigen. Für die darüber liegenden 
zu Wohnzwecken dienenden Räumlichkeiten, ist sicher zustellen, […] „dass bei Fenstern 
von schutzbedürftigen Räumen gemäß der DIN 4109 Maßnahmen vorgesehen werden, die 
dazu führen, dass 0,5 m vor der Mitte des geöffneten Fensters der Immissionsrichtwert ein- 
gehalten wird.“ (ACCON Köln GmbH (2022).  Dies kann u.a. durch eine angepasste Grund- 
rissgestaltung erreicht werden, bei der Fenster von schutzbedürftigen Räumen nicht an die- 
ser Fassade vorgesehen werden. Alternativ können do rt auch nicht öffenbare Fenster für 
schutzbedürftige Räume vorgesehen werden. Eine weitere Möglichkeit bietet sich über den 
Einsatz von sogenannten vorgesetzten Prallschreiben. Dadurch ist es unter Ausnutzung der 
Minderungswirkung der Prallscheibe möglich, eine Me ssung in einem Abstand von 0,5 m 
vor der Mitte des geöffneten Fensters durchzuführen. 
Auswirkungen der Planungen auf den Bestand: 
Nach dem Verkehrsgutachten des Büros für Stadt- und Verkehrsplanung (BSV  2020) steigt 
das Kfz-Verkehrsaufkommen durch die geplante Wohnbebauung mit einer vierzügigen Kin- 
dertagesstätte um circa 670 Kfz-Fahrten pro Tag, di e sich hälftig auf den Ziel- und den 
Quellverkehr aufteilen. 573 Kfz-Fahrten je Werktag fallen dabei durch die geplante Wohn- 
bebauung an und 96 Kfz-Fahrten ergeben sich aus dem  Beschäftigtenverkehr sowie dem 
Bring- und Abholverkehr durch die Kindertagesstätte (BSV  2020). Die daraus resultierende 
Erhöhung der Verkehrsgeräuschbelastung ist als marg inal anzusehen. Die ermittelten Er- 
höhungen liegen unterhalb von 2 dB(A), so dass insgesamt keine wesentliche Änderung in 
der Verkehrsgeräuschbelastung eintritt. 
Mit der Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird eine Tiefgarage errich- 
tet, die eine Zu- und Ausfahrt über die neue Anbind ung an den Maarweg verfügt und eine 
Zufahrt über die Alsdorfer Straße. Die Tiefgarage w ird zur Immissionsminderung einge- 
haust. Die Tiefgarage wird nicht gewerblich, sondern rein privat genutzt. Zur Beurteilung der 
Geräuschimmissionen durch die Ein- und Ausfahrten der Tiefgarage wurden hilfsweise die 
Richtwerte der TA Lärm herangezogen. Nach dem Verkehrsgutachten des Büros für Stadt- 
und Verkehrsplanung (BSV 
 2020) ist davon auszugehen, dass 89 % des Zielverke hrs und 
100 % des Quellverkehrs über die Anbindung am Maarweg erfolgen wird. 20 % des Zielver- 
kehrs werden über die Zufahrt an der Alsdorfer Stra ße erfolgen. Aus dem prognostizierten 
Verkehrsaufkommen des Verkehrsgutachtens ergeben si ch für die Tiefgaragenzufahrt an 
der Alsdorfer am Tag 89 Zufahrten und in der Nacht 5 Fahrten. Für die Tiefgaragenzu- und 
-ausfahrt über die neue Anbindung am Maarweg ergeben sich 642 Fahrten am Tag und 44 
Fahrten in der Nacht. Für die lauteste Nachstunde w urde ein Beurteilungspegel von 41 
dB(A) an den nächstgelegenen Fenstern der geplanten Gebäude ermittelt. Da der Immissi- 
onsrichtwert für Mischgebiete unterschritten wird, kann der Wert als gering konfliktträchtig 
angesehen werden kann. Die Ergebnisse zeigen, dass die Richtwerte der TA-Lärm an den 
bestehenden Gebäuden eingehalten beziehungsweise deutlich unterschritten werden. 
Für die Anbindung der nördlichen Tiefgaragenzu- und -ausfahrt ist der Neubau einer Straße 
zum Maarweg erforderlich. Die Straße soll als öffentliche Verkehrsfläche gewidmet werden.

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Beurteilungsgrundlage, ob die Immissionsgrenzwerte an bestehenden Nutzungen eingehal- 
ten werden, ist die 16. BImSchV. Neben den Tiefgara gennutzern fahren auf dieser Straße 
auch die nördlichen Nachbarinnen und Nachbarn. Konk rete Angaben zu dem induzierten 
Fahrtenaufkommen des Nachbarverkehrs liegen nicht vor. Als sicherer Anhaltswert wurden 
hier ein 30-prozentiger Aufschlag auf die Tiefgarag enfrequentierung vorgenommen. Nach 
den ermittelten Berechnungsergebnissen werden an al len betrachteten Gebäuden die Im- 
missionsgrenzwerte der 16. BImSchV um 10 dB(A) und damit deutlich unterschritten. An- 
sprüche auf Schallschutzmaßnahmen liegen dadurch nicht vor. 
Im Zuge der Planrealisierung wird eine vierzügige K indertagesstätte mit 10 Stellplätzen im 
Plangebiet errichtet. Insgesamt resultieren aus dem  daraus aufkommenden Verkehrsauf- 
kommen 42 Fahrten im Quell- und im Zielverkehr und damit 84 Stellplatzbewegungen im 
Bereich des Wendehammers an der Alsdorfer Straße. Z u Beurteilung der Geräuschimmis- 
sionen wurde von einer gleichmäßigen Nutzung ausgeg angen. Insgesamt zeigen die Er- 
gebnisse, dass beurteilungsrelevante Geräuschimmiss ionen nicht durch die Nutzung der 
Kindertagesstätten-Stellplätze hervorgerufen werden. Hinsichtlich der Nutzung des Kinder- 
tagestätten-Außengeländes durch die dort beherbergten Kinder wurde davon ausgegangen, 
dass sich maximal 60 Kinder gleichzeitig im Außenbe reich aufhalten. Im Rahmen eines 
Worst-Case-Ansatzes nach den Vorgaben der VDI-Richtlinie für Freibäder, Freizeit- und Er- 
lebnisbäder wurden, die aus der Nutzung des Außengeländes hervorgerufenen Immissions- 
werte ermittelt. Die daraus resultierenden Ergebnis se zeigen, dass der Schwellenwert zur 
Gesundheitsgefährdung für die relevanten angrenzenden Wohnnutzungen selbst bei einer 
vierstündigen Nutzung des Außenbereiches unter der angesetzten Intensität, deutlich un- 
terschritten wird. (ACCON Köln GmbH 2022).       
Um den Schutz vor schädlichen Lärmeinwirkungen zu gewährleisten sind Festsetzungen zu 
Lärmschutzmaßnahmen an Außenbauteilen gemäß § 9 Abs atz 1 Nummer 24 BauGB ge- 
troffen worden: 
Gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen ent- 
sprechend dem in der Planzeichnung dargestellten Lä rmpegelbereich (LPB) an den 
Außenbauteilen von Aufenthaltsräumen zu treffen. Gr undlage hierfür sind die maß- 
geblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallsch utz im Hochbau, Ausgabe 
Januar 2018 - Beuth Verlag GmbH, Berlin). Im gesamt en Plangebiet wird der Lärm- 
pegelbereich III dargestellt. 
• Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurte ilungspegel > 45 dB(A) im 
Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunab hängige Belüftung durch 
schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwer tige Maßnahmen bei 
geschlossenen Fenstern und Türen sicher zu stellen.  
• Ab einer Höhe von 56,90 m ü. NHN (2. Obergeschoss)  sind an der südlichen Fassade 
der mit A gekennzeichneten überbaubaren Grundstücks fläche, öffenbare Fenster 
schutzbedürftiger Räume im Sinne der DIN 4109 (Scha llschutz im Hochbau, 
Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin) nu r zulässig, wenn ihnen 
sogenannte "kalte Wintergärten" (verglaste Balkone) oder gleichwertige Maßnahmen

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(zum Beispiel vorgehängte Fassaden, verglaste Laube ngänge, Prallscheiben), die 
nicht zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen dienen, vorgelagert sind. Die „kalten 
Wintergärten“ beziehungsweise sonstige gleichwertig e Maßnahmen sind so zu 
errichten, dass der Immissionsrichtwert der TA-Lärm  von 55 dB(A) tags (06:00 – 
22:00 Uhr) und 40 dB(A) nachts (22:00 – 06:00 Uhr) am Immissionsort, das heißt 0,5 
Meter außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters eingehalten wird. 
Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahm en ist im Einzelfall zulässig, 
wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand ein er schalltechnischen Unter- 
suchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich oder ein niedrigerer maßgeblicher Außen- 
lärmpegel an den Außenbauteilen von schutzbedürftig en Räumen nachgewiesen 
wird. 
Insgesamt ist festzustellen, dass sich die Lärmsitu ation nach Umsetzung der Planung un- 
wesentlich verändert und Lärmvorbelastungen im Bebauungsplangebiet gegeben sind. Ent- 
sprechende Festsetzungen zur Minderung der Lärmbelastung sind benannt und müssen auf 
Ebene der Baugenehmigung zur Umsetzung gelangen. Unter Berücksichtigung der Minde- 
rungsmaßnahmen sind für das Schutzgut Mensch und seine Gesundheit keine erheblichen 
Beeinträchtigungen zu erwarten. 
6.9 Altlasten 
Aufgrund der teilweise über ein Jahrhundert andauer nden industriellen und gewerblichen 
Nutzung des Plangebietes sind dort eine Vielzahl vo n Altablagerungen und Altstandorten 
vorhanden und im Altlastenkataster dargestellt. Der  östliche Teil des Plangebietes wurde 
durch einen Schrottgroßhandel genutzt. Im Kataster über altlastverdächtige Flächen und 
Altlasten der Stadt Köln wird die Fläche als Altlas tfläche mit der Nummer 401427 geführt. 
Für die Altlast wurden bereits in der Vergangenheit diverse Gutachten zur Bearbeitung ab- 
falltechnischer und altlastenrelevanter Fragestellu ngen erarbeitet. Die Altlastfläche weist 
insbesondere im westlichen Grundstücksbereich mehrere Verdachtsmomente auf. Die Ge- 
fährdungsabschätzungen haben ergeben, dass Belastungen des Bodens mit Mineralölkoh- 
lenwasserstoffen, polychlorierten Biphenylen (PCB),  Schwermetallen und polyzyklischen 
aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) bestehen. Di e Schadstoffgehalte sind an den 
obersten Bodenmeter und an das Auffüllungsmaterial beschränkt. Hinsichtlich der Überprü- 
fungen der Bodenluft wurden unauffällige Bodenluftkonzentrationen festgestellt, aus denen 
sich für die Umsetzung des Bauvorhabens kein weiter er Handlungsbedarf ableiten ließ. Im 
Ergebnis konnte auf Grundlage der umwelthygienische n Untersuchungsergebnisse keine 
Beeinträchtigung der relevanten Schutzgüter abgeleitet werden.         
Für den westlichen Teil des Plangebietes, das ehemalige Betriebsgelände eines metallver- 
arbeitenden Betriebes, ist im Kataster über altlast verdächtige Flächen und Altlasten der 
Stadt Köln die Altablagerungsfläche Nummer 304114 e ingetragen. Es liegen für die Altab- 
lagerung und das Gesamtflurstück keine umwelthygienischen Untersuchungen vor. 
Nördlich des Plangebietes schließt großräumig der Grundwasserschaden mit der Altlastbe- 
zeichnung Nummer 40102 „Öllinse Braunsfeld“ an, des sen Schadensbereich bis in das

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/ 52  
Plangebiet hineinreicht. Der Ölschaden besteht seit über 40 Jahren und hat zur Stilllegung 
einer ehemals vorhandenen Grundwassergewinnungsanla ge geführt. Seitens der Stadt 
Köln wurde die Altlast bereits mehrfach untersucht und entsprechende Sanierungsmaßnah- 
men eingeleitet, die bisher noch nicht abgeschlosse n sind. Die genaue Schadensquelle ist 
bis heute nicht bekannt. Der Schadensherd befindet sich nach derzeitigen Erkenntnissen 
außerhalb des Plangebietes und liegt in einer Tiefe von circa 9 bis 12 m unter Geländeober- 
kante, wodurch für das Plangebiet eine Nutzungseins chränkung für das Grundwasser ein- 
hergeht. 
Nahezu alle oberflächlichen teilweise belasteten Auffüllungsmaterialien werden im Zuge der 
Tiefbaumaßnahmen abgetragen. Aus Gründen der Vorsor ge und aus gärtnerisch-ästheti- 
schen Gründen ist in den geplanten nicht unterbaute n Grün- und Spielflächen ein Bo- 
denaushub bis mindestens -0,35 m unter Geländeoberk ante vorgesehen. Die danach an- 
stehende großflächige Überbauung des Plangebietes mit der darunter liegenden Tiefgarage 
stellt mit Hinblick auf die vorhandenen Altlasten und deren Auswirkungen auf die Schutzgü- 
ter eine Sicherungsmaßnahme im Sinne des § 2 Absatz 7 Satz 2 BBodSchG dar (Althoff & 
Lang GbR und Stadt Köln 2020). 
Die Auswirkungen des vorhabenbezogenen Bebauungspla nes auf das Schutzgut Boden 
sind vor dem Hintergrund positiv zu bewerten, dass das teilweise belastete Bodenmaterial 
fachgerecht entfernt wird und keine belastenden Stoffe im Untergrund verbleiben, was sich 
auch positiv auf die Gefährdungsabschätzung Grundwasser und Mensch auswirkt. 
6.10 Sonstige Gesundheitsbelange / Risiken 
Magnetfeldbelastung:  
Die nächste Stadtbahnlinie der Kölner Verkehrsbetriebe befindet sich in circa 800 m Entfer- 
nung und eine weitere Stadtbahnlinie in circa 1.000  m (Luftlinie) zum Plangebiet. Die Bah- 
nen der Kölner Verkehrsbetriebe fahren mit Gleichstrom der Nennspannung 750 V. Magne- 
tische Bahnstromfelder der Deutschen Bahn befinden sich in circa 600 m Entfernung zum 
Plangebiet. Das elektrifizierte Netz der Deutschen Bahn wird mit Wechselstrom betrieben 
(WILA Bonn 2018). 
Im Bereich der Maarweg/ Widdersdorfer Straße, an de r Widdersdorfer Straße sowie Stol- 
berger Straße befinden sich nach Angaben der Bundesnetzagentur (2020) standortbeschei- 
nigungspflichtige Funkanlagen. Für die Anlage am Maarweg/ Widdersdorfer Straße wird der 
standortbezogene Sicherheitsabstand mit 1,11 m in Hauptstrahlrichtung (HSR) angegeben. 
Für die Anlage an der Widdersdorfer Straße beträgt der Sicherheitsabstand 1,08 m in HSR 
und für die Anlage an der Stolberger Straße wird der maximale Sicherheitsabstand mit 7,04 
m in HSR angegeben. Mit dem Standortverfahren stellt die Bundesnetzagentur sicher, dass 
die in Deutschland geltenden Grenzwerte zum Schutz von Personen in elektromagneti- 
schen Feldern von Funkanlagen Anwendung finden. Das Plangebiet befindet sich in c. 200 
m Entfernung zu der Anlage an der Stolberger Straße, der Abstand zur Anlage am Maarweg 
beträgt circa 150 m und zu der Anlage an der Widdersdorfer Straße circa 30 m, so dass der 
einzuhaltende Sicherheitsabstand nicht unterschritten wird.

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/ 53  
Für die Anwohnerinnen und Anwohner des Wohngebietes an der Alsdorfer Straße sind auf- 
grund der ausreichenden Entfernung keine erhöhten g esundheitlichen Risiken durch mag- 
netische Felder zu erwarten. 
Starkregen 
Nach der Starkregengefahrenkarte für ein extremes beziehungsweise 100-jähriges Ereignis 
der Stadtentwässerungsbetriebe Köln (2020) ergeben sich durch extreme Regenereignisse 
Anstaugefahren. In der Starkregengefahrenkarte ist die teilweise erfolgte Räumung des Ge- 
ländes noch nicht berücksichtigt. Für den westliche n Grundstücksbereich ist eine flächige 
Anstaugefahr im Bereich des Innenhofes des ehemaligen Fertigungsbetriebes (asphaltierte 
Verkehrsflächen) dargestellt, so dass in diesem Ber eich eine mäßige Gefährdung vorliegt. 
Im östlichen Plangebietsteil liegt eine flächige Anstaugefahr im Bereich vor der alten Schrott- 
platzhalle vor. Dort ist nach der Starkregengefahre nkarte ebenfalls mit einer mäßigen bis 
hohen Gefährdung zu rechnen. Weitere Anstauungen si nd im östlichen Plangebietsteil an 
der südlichen Grenze zur Wohnbebauung an der Alsdor fer Straße möglich. In diesem Be- 
reich befinden sich Bestandsgebäude. Auch hier ist mit mäßigen Gefährdungen zu rechnen. 
Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan wurde durch  die Club L 94 - Landschaftsar- 
chitekten GmbH (2021) ein Überflutungskonzept erarbeitet. Das für die Wohnbebauung vor- 
gesehene Gesamtgrundstück teilt sich in die Bereich e private Fläche mit der Kindertages- 
stätten-Fläche sowie eine öffentliche Fläche auf. N ach den Vorgaben der DIN 1986-100 
(2016-12) ist für die Grundstücksbereiche der priva ten Flächen inklusive der Kindertages- 
stätten-Fläche ein Überflutungsnachweis zu erbringe n. Für die öffentliche Fläche ist kein 
gesonderter Nachweis erforderlich, da diese Fläche kleiner als 800 m² ist.  
Zur Berechnung der Niederschlagsrückhalteräume und deren Dimensionierung wurde das 
Grundstück in zwei entwässerungstechnische Teilgebiete (RW1-RW2) aufgeteilt. Für beide 
Teilgebiete wurde ein gesonderter Nachweis für die im Überflutungsfall rückzuhaltenden 
Wassermengen erbracht. Dieser unterteilt sich in di e zurückzuhaltende Regenwasser- 
menge für Dachflächen und für den Außenbereich. Bei den Dachflächen ist zu berücksich- 
tigen, dass diese zu großen Teil mit einer extensiv en Dachbegrünung ausgeführt werden 
und das dort anfallende Niederschlagswasser zurückg ehalten wird. Demnach müssen die 
dort anfallenden Wassermengen nicht in den Freianla gen zurückgehalten werden. Die auf 
den Dachterrassen anfallenden Niederschlagsmengen w erden in den Freianlagen berück- 
sichtigt.   
Grundsätzlich sieht das für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan erstellte Überflutungs- 
konzept vor, dass die in den nicht unterbauten Bere ichen anfallenden Wassermengen vor- 
rangig oberirdisch durch Mulden zurückgehalten werd en und anschließend versickern. In 
zwei Bereichen im Plangebiet wird das überschüssige Regenwasser über Retentionsboxen 
(Rigolen) auf der Tiefgaragendecke eingestaut, um e s dann zeitlich verzögert an das Ka- 
nalsystem abgeben zu können. Eine Rigole liegt unterhalb des Rad- und Fußweges im nörd- 
lichen Anschlussbereich an den Maarweg. Die andere Rigole wird unterhalb der Parkplätze 
im Anschlussbereich Alsdorfer Straße angeordnet. Die Retentionsboxen werden so ausge- 
bildet, dass im Überflutungsfall keine Schäden an G ebäuden, Nachbargrundstücken und

53 
 
/ 54  
öffentlichen Flächen entstehen können. Nach dem Konzept ergibt sich bei einem 100-jähri- 
gen Regenereignis ein Gesamtwasservolumen von 236 m ³. 56 m³ werden durch das Ein- 
stauvolumen auf den extensiv begrünten Dächern zurü ckgehalten. Das oberirdische Ein- 
stauvolumen der Freiflächen beträgt 94 m³. Das unte rirdische Einstauvolumen beträgt 86 
m³.   
Im Bereich der öffentlichen Grünfläche Zweckbestimmung „Spielplatz“ wird das Wasser vor 
Ort versickert.  
Zur Entsorgung des anfallenden Schmutz- und Nieders chlagswasser sind insgesamt drei 
Kanalanschlüsse vorgesehen. Ein Anschluss befindet sich nördlich des Plangebietes im Be- 
reich des Maarweges mit einer maximalen Einleitkapa zität von 277 l/s. Zwei weitere An- 
schlüsse liegen südlich des Plangebietes an der Als dorfer Straße mit maximalen Einleitka- 
pazitäten von 17 l/s und 49 l/s. Sollten die Einleitmengen nicht ausreichen, um das im Nor- 
malfall anfallende Regen- und Schmutzwasser ableiten zu können, kommen an diesen Be- 
reichen die auf dem Grundstück unterirdischen Reten tionsboxen zum Einsatz. Sollten die 
oberirdischen Rückhalteräume für ein 100-jähriges R egenereignis trotz aller vorher be- 
schriebenen Maßnahmen nicht ausreichen, können zusä tzlich diese Rückstauräume auch 
hierfür herangezogen und dementsprechend größer dimensioniert werden (Club L 94 2021). 
6.11 Kultur- und sonstige Sachgüter 
Das Plangebiet befindet sich innerhalb der Niedertr asse des Rheins, ein Bereich der seit 
der Jungsteinzeit als besiedelt gilt und indem generell mit Archäologischen Funden zu rech- 
nen ist. Aus der vorhandenen Datengrundlage liegen jedoch keine begründeten Hinweise 
im Plangebiet dafür vor. Im Rahmen der Orientierend en Erstbewertung des Untergrundes 
gemäß BBodSchV durch die Althoff & Lang GbR (2020) wurde der Untergrund mit insge- 
samt 26 Rammkernsondierungen sondiert. Dabei wurde unter der Oberflächenversiegelung 
eine circa 3-4 m mächtige anthropogene Auffüllschic ht angetroffen, die keine Hinweise zu 
archäologischen Bodendenkmälern aufweist. Ob in der  darunter anstehenden natürlichen 
Bodenschicht Bodendenkmäler vorliegen, ist nicht be kannt. Beeinträchtigungen für das 
Schutzgut Kultur- und Sachgüter sind durch die gepl ante Wohnbebauung an der Alsdorfer 
Straße demnach nicht zu erkennen. 
6.12 Vermeidung von Emissionen  
Licht 
Das Plangebiet liegt im Stadtgebiet Köln und ist vo n anthropogener Nutzung geprägt. Be- 
leuchtete Wege und Parkflächen befinden sich innerhalb und im Umfeld des Plangebietes. 
Tiefgaragen-Ausfahrten sind im Bestand nicht vorhan den. Emissionen durch Licht sind 
durch die Befahrung der umliegenden Straßen gegeben , welche aber keine nachteiligen 
Auswirkungen auf die Bestandsbebauung haben. 
Durch die Umsetzung des Vorhabens wird künftig mit der geplanten Tiefgaragen-Ausfahrt 
an der neuen Erschließungsstraße Stichstraße zum Ma arweg eine neue Emissionsquelle

54 
 
/ 55  
(Wechsellicht, durch das Verlassen eines Kraftfahrz euges der Tiefgarage) im Plangebiet 
entstehen. Dort ist die Tiefgaragenzufahrt auf das angrenzende Gewerbegrundstück gerich- 
tet. Auf der gegenüberliegenden Seite der Stichstra ße ist ebenfalls Gewerbe angesiedelt, 
so dass es hier nicht zu einer Blendwirkung durch d ie Autoscheinwerfer an Fassaden be- 
wohnter Gebäude kommen kann. Die Dauer des Aufhellungsvorgangs bei der Ausfahrt aus 
der Tiefgarage ist insgesamt als gering einzustufen . Maßnahmen zum Schutz bewohnter 
Räume, wie außen liegende Rollläden oder vergleichbare Einrichtungen, sind dadurch nicht 
erforderlich. Bei der Zufahrt zur Tiefgarage an der Alsdorfer Straße sind nur Einfahrten mög- 
lich, sodass hier keine Blendwirkung entsteht.  
6.13 Klimaschutz/ Nutzung erneuerbare Energie / Ene rgieeffizienz 
Im Zuge der Umnutzung des Plangebietes im Rahmen de s Vorhabenbezogenen Bebau- 
ungsplans ist die Nutzung erneuerbarer Energie in Form von Fernwärme geplant. Der Ener- 
giebedarf der neuen Häuser wird durch die Festsetzung von extensiver Dachbegrünung auf 
den Flachdächern der Wohngebäude (circa 70 % der Da chflächen) des Baufeldes sowie 
die Anlage weiterer Grün- und Gartenflächen im Plangebiet reduziert. Dachbegrünung wirkt 
wärmedämmend und kann dadurch zur Reduzierung des Energiebedarfs beitragen.  
Durch die RheinEnergie wurde im Zuge des Aufstellun gsverfahrens ein Energieversor- 
gungskonzept (RheinEnergie 2020a) erarbeitet. Dort wird eine multifunktionale Dachnut- 
zung überprüft. Im Ergebnis wurde festgestellt, das s unter den aktuellen Gegebenheiten 
kein wirtschaftlicher Betrieb einer Photovoltaikanl age möglich ist. Zum einen können die 
erforderlichen Dachflächen nicht flächendeckend im Verhältnis zur geplanten Anzahl der 
Wohneinheiten ausgerüstet werden. Zum anderen resul tieren aus den geltenden Regula- 
rien des Netzbetriebs unter Berücksichtigung von de n registrierten Lastgangmessungen 
zum aktuellen Zeitpunkt erhebliche Mehrkosten für die die zukünftigen Bewohnerinnen und 
Bewohner. Im Vergleich zu einem gewöhnlichen Stroma rbeitspreis für Privathaushaltskun- 
den sind die ermittelten Mehrkosten nicht konkurrenzfähig.  
Nach Einschätzung des Konzeptes sind weitere Maßnah men, wie die Wärmenutzung in 
Abwasserkanälen für das Plangebiet nicht gegeben. Die erforderlichen Rohrleitungslängen 
sind für eine Nutzung nicht wirtschaftlich. Es wird  empfohlen, dies in einem gesonderten 
Verfahren zu überprüfen.    
Hinsichtlich der Energieeffizienz betrachtet das Energiekonzept für die Wohngebäude Ver- 
sogungs-lösungen auf Basis eines Fernwärmeanschlusses sowie einer Kraft-Wärme-Kopp- 
lungsanlage. Die Trinkwassererwärmung erfolgt dabei nach dem Prinzip des Speicherlade- 
systems. Nach der durchgeführten Energiebedarfsberechnung und des darauf aufbauenden 
Variantenvergleiches empfiehlt das Konzept für die energetische Versorgung des neuen 
Wohnquartieres die zentrale Wärmeversorgung mittel Fernwärme.  
Die Variante bietet ökologische Vorteile durch eine n geringeren Emissionsausstoß und ei- 
nes sehr geringen Primärenergiebedarfes. Weitere Vo rteile ergeben sich aus den geringe- 
ren Investitionskosten sowie den geringeren Betrieb s- und Energiekosten. Zudem müssen

55 
 
/ 56  
keine Wärmeerzeugu-ngsanlagen errichtet werden, so dass keine zusätzlichen Schallemis- 
sionen durch den Betrieb einer Wärmeerzeugungsanlag e entstehen und darüber hinaus 
Platz eingespart werden kann. Insgesamt ist es durch die Nutzung der Fernwärme möglich, 
die Standards eines KfW-Effizienzhauses 55 zu erreichen (RheinEnergie 2020a). 
6.14 Eingriffsregelung / Baumschutzsatzung: 
Das bebaute Plangebiet gilt als Innenbereichsfläche gemäß § 30 Baugesetzbuch. Eingriffe 
gelten gemäß des bestehenden Planungsrechtes als zulässig und vollzogen. 
Bei Beibehaltung des Status quo der jetzigen Nutzun g würden sich für die gewerblich be- 
bauten und versiegelten Flächen im Plangebiet kurz-  und mittelfristig keine Änderungen o- 
der Auswirkungen zum derzeitigen Umweltzustand ergeben.        
Die Umsetzung der Planung erfolgt gemäß § 13a Absatz 2 Nummer 4 BauGB. Da die Grund- 
fläche des Bebauungsplanes weniger als 20.000 m² gr oß ist, gelten Eingriffe, die aufgrund 
der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwarten sind, im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 
BauGB als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Diese Vorhaben unter- 
liegen nicht der Eingriffsregelung. Eingriffe gelte n gemäß des bestehenden Planungsrech- 
tes als zulässig und vollzogen. Das Vermeidungsgebot bleibt unberührt und ist im Verfahren 
der Abwägung zu unterziehen.  
Im Zuge der Planrealisierung werden 12 Bäume innerh alb des Plangebietes gefällt. Eine 
Erhaltungsmöglichkeit besteht für keinen Baum, da s ie allesamt im Bereich der nördlichen 
und südlichen Tiefgaragenzufahrten liegen. Ein betroffener Baum unterliegt dem Schutz der 
Baumschutzsatzung der Stadt. In Zusammenhang mit dem Bauantrag sind für die erforder- 
lichen Baumfällungen Anträge zu stellen. Gemäß Baum schutzsatzung sind entsprechend 
der betroffenen Baumart und -größe (Stammumfang) di e erforderliche Anzahl von Ersatz- 
baumpflanzungen zu ermitteln (Stadt Köln 2020a). Ei n entsprechender Hinweis zu den Er- 
satzpflanzungen nach Baumschutzsatzung ist in den textlichen Festsetzungen des Bebau- 
ungsplanes enthalten. 
Innerhalb des Plangebietes sind circa 52 Baumneupflanzungen zur Minderung des Eingriffs 
vorgesehen. Davon werden 16 Bäume planungsrechtlich festgesetzt. 
6.15 Referenzliste der Quellen 
- ACCON 
 KÖLN GMB H – ENVIRONMENTAL  CONSULTANTS (2020): Gutachterliche 
Stellungnahme zu der erwartenden Geräuschsituation im Plangebiet des vorhaben- 
bezogenen Bebauungsplanes mit dem Arbeitstitel „Wohnbebauung Alsdorfer 
Straße in Köln-Braunsfeld/-Ehrenfeld“. Stand: 29.06.2022. 
- A LTHOFF & LANG GBR (Baugrund- und Umweltberatung)  (2020): Orientierende Erst- 
bewertung des Untergrundes gemäß BBodSchV „BV Alsdorfer Straße in 50933 
Köln“ in der Stadt Köln. Gutachten im Auftrag der PANDION Alsdorfer Straße 
GmbH & Co. KG. Stand: 09.07.2020.

56 
 
/ 57  
- B EZIRKSREGIERUNG KÖLN (2019):  Luftreinhalteplan für das Stadtgebiet Köln - Zweite 
Fortschreibung 2019. Stand April 2019.    
- BSV  – BÜRO FÜR STADT - UND VERKEHRSPLANUNG DR.-ING. REINHOLD BAIER GMB H 
(2020): „Verkehrsgutachten zur Projektentwicklung Alsdorfer Straße in Köln“. Er- 
stellt im Dezember 2020. 
- B UNDESNETZAGENTUR (2020):  Verbraucherthemen Telekommunikation - Elektromag- 
netische Felder – EMF unter https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachge- 
biete/Telekommunikation/Verbraucher/ElektromagnetischeFelder/elektromagne- 
tischefelder-node.html. Abgerufen am 27.11.2020. 
- C LUB L 94  - LANDSCHAFTSARCHITEKTEN GMB H (2021):  Überflutungskonzept für das 
Wohnquartier Alsdorfer Straße in Köln. Stand 13.04.2021. 
- I NGENIEUR BÜRO RIETMANN BERATENDE INGENIEURE (2021):  Grünordnungsplan zum 
Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 63457/03 Arbeitstitel „Wohnbebauung 
Alsdorfer Straße in Köln-Braunsfeld/ -Ehrenfeld". Stand: 10.08.2022  
- I NGENIEUR BÜRO RIETMANN BERATENDE INGENIEURE (2020):  Planungsrechtliche Si- 
cherung schützenswerter Bäume für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 
63457/03 „Wohnbebauung Alsdorfer Straße“ in Köln-Braunsfeld/ -Ehrenfeld vom 
02.11.2020. 
- G EOLOGISCHES LANDESAMT NRW (1986): Geologische Karte von Nordrhein-Westfa-
len - Blatt C 5106 Köln, Maßstab 1:100.000, Krefeld. 
- G EOLOGISCHES LANDESAMT NRW (2020): Bodenkarte von Nordrhein-Westfalen, 
https://www.geoportal.nrw/suche?lang=de&searchTerm=3E7CC528-6560-4BBE-
AAB0-7DE2417EF993, Maßstab 1:50.000, Krefeld. Abgerufen am 30.10.2020. 
- K ÖLNER BÜRO FÜR FAUNISTIK (2020):  Artenschutzprüfung „Wohnbebauung Alsdorfer 
Straße in Köln-Braunsfeld/Ehrenfeld“ in der Stadt Köln. Gutachten im Auftrag der 
PANDION Alsdorfer Straße GmbH & Co. KG. Stand: 17.12.2020. 
- K ÖLNER BÜRO FÜR FAUNISTIK (2020 A):  Ergebnisbericht der faunistischen Erfassung 
2020 „Wohnbebauung Alsdorfer Straße in Köln-Braunsfeld/Ehrenfeld“ in der Stadt 
Köln. Gutachten im Auftrag der PANDION Alsdorfer Straße GmbH & Co. KG. 
Stand: 17.12.2020. 
- K ÖLNER BÜRO FÜR FAUNISTIK (2021):  Artenliste 2021 „Wohnbebauung Alsdorfer 
Straße in Köln-Braunsfeld/Ehrenfeld“ in der Stadt Köln. 
- L ABOR DR. RABE - HYGIENE CONSULT (2003):  Auszug aus der Karte „Luftgüte in Köln“ 
aus: Ermittlung der Luftqualität in Köln mit Flechten als Bioindikatoren, Essen, 
12/2003. 
- L AND NRW  - BUNDESAMT FÜR KARTOGRAPHIE UND GEODÄSIE  (2020): Geoportal.NRW. 
https://www.geoportal.nrw/. Stand 21.07.2020. Geschäftsstelle IMA GDI. NRW c/o 
Bezirksregierung Köln. 
- LANUV  (L ANDESAMT FÜR NATUR , UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NORDRHEIN -
WESTFALEN ) (2020):  Fachinformationssystem „Klimaatlas Nordrhein-Westfalen“, 
https://www.klimaatlas.nrw.de/karte-klimaatlas, Stand 13.10.2020. 
- MKULNV (M INISTERIUM FÜR UMWELT , LANDWIRTSCHAFT , NATUR - UND VERBRAUCHER- 
SCHUTZ NRW)  (2020):

57 
 
/ 58  
Das elektronische wasserwirtschaftliche Verbundsystem „ELWAS-WEB“, 
https://www.elwasweb.nrw.de/elwas-web/index.jsf, Stand 13.10.2020. 
- R HEIN ENERGIE – ERIK HUFER (2020): Pandion-Mobilitätskonzept für das Wohnquar-
tier Alsdorfer Straße. Stand Dezember 2021  
- R HEIN ENERGIE (2020 A): Energieversorgungskonzept für das Bauvorhaben Wohn- 
quartier Alsdorfer Straße. Köln, den 30. Oktober 2020. 
- S TADT KÖLN (2003): Auszug aus dem UVP-Bewertungshandbuch der Stadt Köln, 
herausgegeben vom Umwelt- und Verbraucherschutzamt der Stadt Köln. 3. Auflage 
2003.  
- S TADT KÖLN (1997): Synthetische Klimafunktionskarte M 1:150.000, Datengrund- 
lage: Prof. Dr. Kuttler et. al. Universität Essen, Klimatologische Untersuchung Köln 
1997. Online verfügbar unter: https://www.stadt-koeln.de/leben-in-koeln/umwelt-
tiere/klima/klimatope-und-die-koelner-klimafunktionskarte?kontrast=schwarz#. 
- S TADT KÖLN (2020):  Altlastkataster, Auskunft zu Altlasten. Auskunft zur Altlastsitua- 
tion an der Alsdorfer Straße über das Stadtplanungsamt der Stadt Köln. Informatio- 
nen erhalten am 05.10.2020. 
- S TADT KÖLN (2020 A):  Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zu- 
sammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsberei ches der Bebauungspläne 
im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung - BSchS) vom 01.08.2011.  
- S TADTENTWÄSSERUNGSBETRIEBE KÖLN  (2020): Bildschirmausdruck Starkregengefah- 
renkarte für ein extremes Ereignis, Stand 05.10.2020. 
- WILA W ISSENSCHAFTSLADEN BONN E.V. (2018): Gutachterliche Stellungnahme zu 
elektromagnetischen Immissionen durch Straßen- und Stadtbahnen. 22. März 2018, 
2 S., Bonn.  
 
7 Planverwirklichung und Kenndaten des vorhabenbezo genen Bebauungspla- 
nes 
 
Der Stadt Köln entstehen durch die Planung keine Kosten. Zur Umsetzung der Planung wird 
ein Durchführungsvertrag gemäß § 12 Absatz 1 BauGB für das Vorhaben geschlossen, in 
dem sich die Vorhabenträgerin gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 verpflichtet, dass im Vorhaben- 
und Erschließungsplan (VEP) festgelegte Vorhaben und die Erschließungsmaßnahmen in- 
nerhalb einer bestimmten Frist durchzuführen und die Planungs- und Erschließungskosten 
zu tragen. Weitere Regelungen wie zum Beispiel zum öffentlich geförderten Wohnungsbau, 
der Kindertagesstätte, der Gestaltung der öffentlic hen Flächen sollen ebenfalls im Durch- 
führungsvertrag getroffen werden. 
Kenndaten 
 
Größe des Plangebiets in ha 1,6 ha 
BGF über alle Baufelder in m² 22.650 m² 
− BGF Wohnen in m² 21.680 m²  
(18.879 m² davon in Vollgeschosse)

58 
 
 
− BGF Kindertagesstätte in m² 968 m² 
Anzahl der geplanten WE 210 – 230 
davon öffentlich gefördert 30 % 
öffentliche Spielplatzfläche in m² 712 m² 
Freifläche Kindertagesstätte 1.000 m² 
Öffentliche Verkehrsfläche in m² 1.088 m²

Anlage 01. Öffentlichkeitsbeteiligung

1346 Zeichen

Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung 
Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung für Gremien, auf die die 
Leitlinien Öffentlichkeitsbeteiligung Anwendung finden, beizufügen. Kreuzen Sie bitte eine der folgenden drei 
Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. 
 
Eine Öffentlichkeitsbeteiligung ist gesetzlich vorgeschrieben. 
Gibt es gesetzliche Vorgaben zur Ausgestaltung der Beteiligung? 
- Ja, es gibt gesetzliche Vorgaben zur Ausgestaltung. 
Wenn ja: Welche Vorgaben zur Ausgestaltung der Beteiligung sind gesetzlich vorgeschrieben? 
 
Für das in Rede stehende Bauleitplanverfahren wurde die nach dem Baugesetzbuch (BauGB) 
vorgeschriebenen Öffentlichkeitsbeteiligungen bereits durchgeführt:  
- Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB fand vom 20.11.2019 bis zum 
05.12.2019 statt (siehe Anlage 3, siehe auch Session-Vorlage Nr. 1380/2019);  
- Die Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB wurde vom 15.09.2022 bis zum 17.10.2022 durchgeführt 
(siehe Anlage 5, siehe auch Session-Vorlage Nr. 2521/2022)  
 
  
 
 
Kontakt 
OB/2 Referat für Strategische Steuerung 
Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung 
Brückenstraße 5-11 
50667 Köln 
Telefon: 0221 – 221 25044 
E-M ail: oeffentlichkeitsbeteiligung@stadt-koeln.de 
Intranetauftritt: Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung

Anlage 02. Geltungsbereich

412 Zeichen

Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von
Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-
tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu
diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen.
Anlage 2
Maßstab  1 : 5 000
N
Stadtplanungsamt
Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 63457/03
 Wohnbebauung Alsdorfer Straße
in Köln - Braunsfeld / Ehrenfeld
0 10050 200 300 Meter

Beschlussvorlage Rat

7321 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VI/612 
 
Vorlagen-Nummer 
 0257/2024 
Freigabedatum 
05.02.2024  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Beschluss über Stellungnahmen, Ergänzung sowie Satzungsbeschluss betreffend den 
Bebauungsplan-Entwurf (vorhabenbezogener Bebauungsplan) Nummer 63457/03, 
Arbeitstitel: Wohnbebauung Alsdorfer Straße in Köln-Braunsfeld/Ehrenfeld  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt 
1. über die zum Bebauungsplan-Entwurf (vorhabenbezogener Bebauungsplan) Nummer 
63457/03 für ein Gebiet nördlich der Alsdorfer Straße —Arbeitstitel: Wohnbebauung Als-
dorfer Straße in Köln- Braunsfeld/Ehrenfeld — abgegebenen Stellungnahmen gemäß 
Anlagen 3 bis 6; 
2. den Bebauungsplan-Entwurf (vorhabenbezogener Bebauungsplan) Nummer 63457/03 
nach § 4a Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB) zu ergänzen; 
3. den Bebauungsplan (vorhabenbezogener Bebauungsplan) Nummer 63457/03 mit ge-
stalterischen Festsetzungen nach § 10 Absatz 1 BauGB in Anwendung des beschleu-
nigten Verfahrens nach § 13a BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 
03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-West-
falen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/ 
SGV NW 2 023) —jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung— als 
Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begründung. 
 
 
Rahmenplanungsbeirat Braunsfeld / Müngersdorf / Ehrenfeld 27.02.2024 
Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 11.03.2024 
Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 11.03.2024 
Stadtentwicklungsausschuss 14.03.2024 
Rat 21.03.2024

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
1 Anlass und Ziele der Planung 
Mit Schreiben vom 29.03.2019 hat die PANDION Alsdorfer Straße GmbH & Co. KG die Einlei-
tung eines Verfahrens gemäß § 12 Absatz 2 BauGB zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen 
Bebauungsplanes (VEP) für eine Fläche (circa 1,6 ha) nördlich der Alsdorfer Straße, südlich 
der ehemaligen HGK-Gleistrasse, westlich einer als Bauwagenplatz genutzten Grünfläche und 
östlich eines Gewerbebetriebes in Köln-Braunsfeld und –Ehrenfeld beantragt. 
Die Vorhabenträgerin beabsichtigt, eine vier- bis fünfgeschossige (zuzüglich Staffelgeschoss) 
Mehrfamilienhausbebauung mit circa 210 bis 230 Wohneinheiten, davon 30 % als öffentlich 
geförderter Wohnungsbau, sowie eine Kindertagesstätte zu entwickeln.  
 
Das Vorhaben folgt den Zielen des Stadtentwicklungskonzeptes Wohnen (StEK Wohnen) – 
vom Rat der Stadt Köln am 11.02.2014 beschlossen – zur Deckung des prognostizierten Woh-
nungsbedarfes sowie dem Zielbild Kölner Weststadt vom Stadtentwicklungsausschuss am 
28.10.2021 beschlossen –. 
 
Das vorhandene Planungsrecht lässt die Realisierung des Vorhabens nicht zu. Der rechtskräf-
tige Bebauungsplan Nummer 63459/04 setzt für den überwiegenden Teil des Plangebietes ein 
Gewerbegebiet fest. Mit der Einleitung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes werden die 
planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Realisierung eines Wohnquartiers geschaffen; ohne 
dass die umliegenden Gewerbebetriebe dadurch negativ beeinträchtigt werden.  
 
2 Auswirkungen auf dem Klimaschutz 
Die Umsetzung des Bebauungsplanes hat negative Auswirkungen auf den Klimaschutz durch 
die Emission des Klimaschadgases Kohlenstoffdioxid (CO2). Die Emission stammt u.a. aus dem 
zusätzlich ausgelösten motorisierten Individualverkehr, der Wärmebereitstellung (Heizung / 
Warmwasser) in den geplanten Gebäuden und dem Stromverbrauch, 
Mit den im Energiekonzept dargestellten und geplanten Maßnahmen wird eine Reduzierung der 
negativen Auswirkungen erreicht. Der Einsatz von Fernwärme und einer Kraft -Wärme-Kopp-
lungsanlage ermöglicht den Standard eines KfW-Effizienzhauses 55.  
Nach den gesetzlichen Vorgaben fand eine Umweltprüfung statt. Hierfür wurden verschiedene 
Umweltgutachten erstellt, deren Inhalte den Satzungsunterlagen zu entnehmen sind. 
 
3 Planverfahren 
Der Stadtentwicklungsausschuss hatte in seinen Sitzungen am 10.11.2016 den Beschluss zur 
Einleitung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Alsdorfer Straße in Köln Ehrenfeld / 
Braunsfeld“ sowie am 09.11.2017 den Einleitungsbeschluss für die direkt angrenzende Fläche 
„Alsdorfer Straße 7-9“, gefasst.

3 
Die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB zu bei-
den Verfahren wurde in der Zeit vom 24.02.2017 bis 25.03.2017 durchgeführt. 
 
Inzwischen wurden die Grundstücke beider Plangebiete von der Vorhabenträgerin PANDION 
Alsdorfer Straße GmbH & Co. KG erworben. Da nun die PANDION Alsdorfer Straße GmbH & 
Co. KG als alleinige Vorhabenträgerin für das gesamte Plangebiet auftritt, wurde erforderlich, 
die bestehenden Einleitungsbeschlüsse aufzuheben und einen neuen Einleitungsbeschluss zu 
fassen. Der Stadtentwicklungsausschuss hat die Einleitung des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplan-Entwurfes „Wohnbebauung Alsdorfer Straße in Köln-Braunsfeld/-Ehrenfeld“ gefasst.  
 
Beschlossen wurde auch, den Bebauungsplan im „beschleunigten Verfahren“ gemäß § 13a 
BauGB durchzuführen, da es sich mit der Planung um eine Maßnahme der Innenentwicklung 
handelt und alle Voraussetzungen zur Anwendung des beschleunigten Verfahrens erfüllt wer-
den.  
 
Zur Sicherung der städtebaulichen und gestalterischen Qualität wurde im Vorfeld eine dreistu-
fige Mehrfachbeauftragung durch den Vorhabenträger in Abstimmung mit der Verwaltung 
durchgeführt. Am 15.01.2019 wurde durch das Preisgericht die Konzeption vom Büro HPP 
Architekten als Vorzugsvariante benannt. Die prämierte städtebauliche wurde für das nachfol-
gende Bebauungsplanverfahren zu Grunde gelegt. 
 
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde 
im Rahmen einer Abendveranstaltung am 20.11.2019 und daran anschließender zweiwöchiger 
Frist (bis einschließlich 05.12.2019) zur Einreichung von Stellungnahmen durchgeführt. Es 
wurden 14 Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit bis einschließlich zum 05.12.2020 eingegan-
gen. 
 
Der Beschluss über die Vorgaben zur Ausarbeitung des Bebauungsplan-Entwurfes wurde vom 
Stadtentwicklungsausschuss am 03.09.2020 gefasst.  
 
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 
BauGB wurde in der Zeit vom 05.07.2021 bis zum 04.08.2021 durchgeführt. 
 
Der Entwurf zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan hat in der Zeit vom 15.09.2022 bis zum 
17.10.2022 gemäß § 3 Absatz 2 BauGB öffentlich ausgelegen. Es sind insgesamt 36 Stellung-
nahmen fristgerecht eingegangen. 
 
Anlagen 
 
Anlage 1. Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung 
Anlage 2. Geltungsbereich 
Anlage 3. Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 3 (1) BauGB 
Anlage 4. Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 4 (1) BauGB 
Anlage 5. Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 3 (2) BauGB 
Anlage 6. Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 4 (2) BauGB 
Anlage 7. Begründung zum Bebauungsplan nach § 9 (8) BauGB 
Anlage 8. Textliche Festsetzungen 
Anlage 9. Vorhabenbezogener Bebauungsplan, Blatt 1 
Anlage 10. Vorhabenbezogener Bebauungsplan, Blatt 2 
Anlage 11. Vorhaben- und Erschließungsplan, Blatt 3 
Anlage 12. Durchführungsvertrag

Anlage 12. Durchführungsvertrag

97236 Zeichen

/ 2 
A N L A G E  1 2 
Durchführungsvertrag 
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan (Vorhaben- und Erschließungsplan)  
Nummer 63457/03 – Arbeitstitel: „Wohnbebauung Alsdorfer Straße in Köln – Braunsfeld / 
Ehrenfeld“– 
Die Stadt Köln , vertreten durch die Oberbürgermeisterin, Dezernat Planen und Bauen, 
Stadtplanungsamt, Stadthaus, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, 
– nachfolgend „ Stadt “ genannt – 
und 
die PANDION Alsdorfer Straße GmbH & Co. KG, aufgrund der als Anlage 4 beigefügten 
Vollmacht vertreten durch , alle unter Niederstraße 1 8, 40789 Monheim 
– nachfolgend „ Vorhabenträgerin “ genannt – 
– Stadt und Vorhabenträgerin zusammen auch „ Vertragsparteien “ genannt – 
schließen folgenden Vertrag:

- 2 - 
/ 3 
Inhaltsverzeichnis 
Präambel ............................................................................................. ............................................ 3 
Teil I – Allgemeine Bestimmungen ..................................................................... ............................. 4 
§ 1 – Gegenstand des Vertrags .......................................................................... .................... 4 
§ 2 – Bestandteile des Vertrags......................................................................... ..................... 5 
Teil II – Vorhaben ................................................................................... ......................................... 6 
§ 3 – Durchführungsverpflichtung ........................................................................ ................... 6 
Teil III – Verpflichtungen nach Maßgabe des Kooperatives Baulandmodell ..................................... 7 
§ 4 – Öffentlich geförderter Wohnungsbau ............................................................... .............. 7 
§ 5 – Öffentliche Grünflächen .......................................................................... ....................... 9 
§ 6 – Öffentliche Spielflächen ......................................................................... ........................ 9 
§ 7 – Kindertageseinrichtung ........................................................................... ..................... 12
Teil IV – Erschließung ................................................................................. .................................. 13 
§ 8 – Herstellung der Erschließungsanlagen ............................................................. ........... 13 
Teil V – Bauordnungsrechtliche Pflichten ............................................................... ....................... 13 
§ 9 – Stellplätze/Mobilitätskonzept ................................................................... .................... 13 
§ 10 – Feuerwehraufstellflächen........................................................................ ................... 14 
§ 11 – Private Spielfläche ............................................................................ ......................... 14 
Teil VI – Regelungen zu Natur, Energie, Umwelt und Nachhaltigkeit ............................................. 14 
§ 12 – Energiekonzept ................................................................................ ......................... 14 
§ 13 – Schutz des Mutterbodens ......................................................................... ................. 15 
Teil VII – Weitere Regelungen ........................................................................ ............................... 15 
§ 14 – Mauer ......................................................................................... ............................... 15 
Teil VIII – Sicherung und Vertragsstrafen .............................................................. ........................ 16 
§ 15 – Geh-, Fahr- und Leitungsrecht .................................................................. ................. 16 
§ 16 – Vertragsstrafe ................................................................................. ........................... 16 
§ 17 – Sicherung Vertragspflichten ...................................................................... ................. 19 
§ 18 – Rechtsnachfolge .................................................................................. ...................... 22 
Teil IX – Schlussbestimmungen ........................................................................... ......................... 23 
§ 19 – Kostentragung .................................................................................. ......................... 23 
§ 20 – Haftungsausschluss .................................................................................. ................ 23 
§ 21 – Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung .................................................. ....... 24 
§ 22 – Vertragsänderungen, Unwirksamkeit von Vertragsbestimmungen ............................. 24 
§ 23 – Geltungsdauer .................................................................................. ......................... 24 

- 3 - 
/ 4 
Präambel 
Die Vorhabenträgerin beabsichtigt, auf der Grundlage des vorhabenbezogenen Bebau- 
ungsplans ( Vorhaben- und Erschließungsplans) Nummer 63457/03 – Arbeitstitel: „Wohn- 
bebauung Alsdorfer Straße in Köln-Braunsfeld/Ehrenfeld“ – (Anlagen 1, 2) (nachfolgend 
lediglich „vorhabenbezogener Bebauungsplan“ oder „Vorhaben- und Erschließungsplan“ 
genannt) auf einer circa 1,6 ha großen Grundstücksfläche eine Wohnbebauung mit ca. 
230 Wohneinheiten zu erstellen. 
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans (nachfolgend lediglich 
„Plangebiet“) umfasst die Grundstücke Gemarkung Müngersdorf, Flur 68, Flurstücke 
202/10, 244, 716, 1676 (teilweise), 1734, 1736, 1738, 1740, 1742, 1744, 1858, 1859, 
1860, 3994/202, 3995/202, 2877/202 (teilweise) und ist auf dem als Anlage 3 beigefügten 
Plan mit einer schwarzen Blocklinie umrandet. Das Plangebiet liegt im Kölner Stadtbezirk 
Ehrenfeld, Stadtteil Ehrenfeld und wird durch gewerblich genutzte Fläche im Norden, Wes- 
ten und Osten sowie durch bestehende Wohnbebauung im Süden begrenzt. 
Die Vorhabenträgerin hat mit Schreiben vom 29.03.2019 gemäß § 12 Abs. 2 Baugesetz- 
buch (BauGB) beantragt, für die geplanten Bauvorhaben das Verfahren zur Aufstellung ei- 
nes vorhabenbezogenen Bebauungsplans einzuleiten. Die Vorhabenträgerin hat dazu in 
Abstimmung mit der Stadt einen entsprechenden Vorhaben- und Erschließungsplan erar- 
beitet, welcher Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans werden soll. Dar- 
über hinaus hat die Vorhabenträgerin am 29.03.2019 die Anwendungszustimmung zur An- 
wendung des Kooperativen Baulandmodells Köln (Richtlinie und Umsetzungsanweisung in 
der Fassung des Ratsbeschlusses in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.05.2017) 
erklärt. 
In seiner Sitzung vom 04.07.2019 hat der Stadtentwicklungsausschuss des Rates der 
Stadt Köln beschlossen, das Verfahren zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebau- 
ungsplans einzuleiten. 
Die Vorhabenträgerin ist bereit und in der Lage, das geplante Vorhaben und die Erschlie- 
ßungsmaßnahmen innerhalb der in diesem Vertrag vereinbarten Fristen durchzuführen. 
Insbesondere hat die Vorhabenträgerin Zugriff auf die Grundstücke im Gebiet des Vorha- 
ben- und Erschließungsplans. Sie ist Eigentümerin der Grundstücke Gemarkung Müngers- 
dorf, Flur 68, Flurstücke 202/10, 244, 716, 1734, 1736, 1738, 1740, 1742, 1744, 1858, 
1859, 1860, 3994/202, 3995/202. Das Grundstück Gemarkung Müngersdorf, Flur 68, Flur- 
stücke 1676 und 2877/202, befindet sich im Eigentum der Stadt.

- 4 - 
/ 5 
Teil I – Allgemeine Bestimmungen 
§ 1 – Geg enstand des Vertrags 
(1) Gegenstand des Vertrags sind das Vorhaben und die E rschließung der Grundstücke 
im Vertragsgebiet auf Grundlage des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und des 
Vorhaben- und Erschließungsplans (Anlagen 1 und 2). 
Das Vorhaben betrifft die Errichtung einer Wohnanlage mit einer Erschließungsan- 
lage und der Erstellung öffentlicher und privater Grünflächen nördlich der Alsdorfer 
Straße in den Kölner Stadtteilen Braunsfeld und Ehrenfeld. 
Wohnanlage 
Das Quartier umfasst fünf bauliche Anlagen, in der Form von zwei gegeneinander 
gesetzten L-förmigen Baukörpern im Norden und drei weiteren Baukörpern im Sü- 
den.  
Die beiden L-förmigen Gebäude werden in einer drei- bis fünfgeschossigen Bau- 
weise mit einem zusätzlichen Staffelgeschoss errichtet. Die drei weiteren Gebäude 
weisen eine zwei- bis viergeschossige Bauweise zzgl. einem weiteren Staffelge- 
schoss auf. Die gesamte Wohnanlage wird mit einer Tiefgarage unterbaut, die an 
den Maarweg durch eine Planstraße sowie über die Alsdorfer Straße erschlossen 
wird.  
Die geplanten Gebäude werden einer Wohnnutzung in Form von Mehrfamilienhäu- 
sern dienen, in denen insgesamt ca. 230 Wohneinheiten (davon ein Anteil von 30 % 
der Geschossfläche Wohnen als öffentlich geförderter Wohnungsbau, vgl. § 6) vor- 
gesehen sind. Außerdem wird sich in dem südöstlichen Wohngebäude auch eine 
viergruppige Kindertagesstätte im Erdgeschoss sowie im 1. Obergeschoss integrie- 
ren. Private Kleinkinderspielflächen sind im Innenhof vorgesehen.  
Grünfläche 
Im Plangebiet ist eine 712 m² große öffentliche Grünfläche mit Zweckbestimmung 
„Spielplatz“ im nordöstlichen Bereich geplant.  
Erschließungsanlagen 
Die verkehrliche Erschließung der Wohnanlage erfolgt für den motorisierten Individu- 
alverkehr vom Maarweg über eine Planstraße sowie von der Alsdorfer Straße aus. 
Über die Alsdorfer Straße ist ausschließlich eine Zufahrt zum Quartier vorgesehen.

- 5 - 
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Die geplante Kindertagesstätte wird über den Wendehammer der Alsdorfer Straße 
erreichbar sein.  
Im geplanten Fußwegenetz sind u.a. die direkte fußläufige Verbindung des Quartiers 
an die angrenzenden öffentlichen Straßen sowie die direkte fußläufige Verbindung 
zur geplanten öffentlichen Spielfläche im Plangebiet vorgesehen.  
Für den Radverkehr werden im Plangebiet neue Verbindungswege geschaffen, 
wodurch kurze Wege für die Radverkehrserschließung im Plangebiet und zu den um- 
liegenden Gebieten entstehen. 
Die Anforderungen an den Stellplatznachweis ergeben sich aus der aktuellen Stell- 
platzsatzung der Stadt Köln vom 31.05.2022 (seit 22.06.2022 in Kraft) sowie ergän- 
zend aus dem Mobilitätskonzept (Anlage 13) zum Vorhaben. Generell wird nach der 
Stellplatzsatzung im Plangebiet bereits aufgrund der guten ÖPNV-Anbindung von ei- 
nem um 30% gegenüber den Ausgangswerten der Bedarfstabelle reduzierten Bedarf 
an notwendigen Stellplätzen ausgegangen. Für den frei finanzierten Wohnungsbau 
reduziert sich der Bedarf gemäß Mobilitätskonzept um weitere 27%. Danach werden 
ca. 130 Stellplätze notwendig sein. Das Vorhaben sieht in der Tiefgarage 151 Stell- 
plätze vor. 
Die geplanten Fahrradstellplätze (356 Fahrradabstellplätze inkl. 32 Stellplätzen für 
Lastenfahrräder) sind oberirdisch den Hauseingängen zugeordnet und in der Tiefga- 
rage, mit Anschluss an die Alsdorfer Straße, untergebracht.  
Für den Hol- und Bringverkehr der Kindertagesstätte sowie für Besucher sind 10 
PKW-Stellplätze an der Alsdorfer Straße vorgesehen. 
Weiteres 
In die Planung sind die Aspekte des Klimaschutzes eingearbeitet worden und im 
Zuge des Hochbaus wird den Belangen des Klimas insbesondere durch die Umset- 
zung eines Energiekonzeptes (Anlage 14) und extensiver Begrünungsmaßnahmen 
Rechnung getragen. Die Gebäude werden dem KfW-Standard 55 entsprechen. 
(2) Das Vertragsgebiet umfasst die in Anlage 3 umgrenzt en Grundstücke. 
§ 2 – Bestandteile des Vertrags 
(1) Bestandteile des Vertrags sind:

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Anlage 1: Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplan s Nummer 63457/03 – 
Arbeitstitel: Wohnbebauung Alsdorfer Straße in Köln-Braunsfeld/Ehren- 
feld; 
Anlage 2: Vorhaben- und Erschließungsplan im Geltungsbe reich des vorhabenbe- 
zogenen Bebauungsplans Nummer 63457/03 – Arbeitstitel: Wohnbebau- 
ung Alsdorfer Straße in Köln-Braunsfeld/Ehrenfeld; 
Anlage 3 Karte mit Umgrenzung des Vertragsgebietes; 
Anlage 4: Vollmacht Vorhabenträgerin 
Anlage 5:  Erschließungsregelungen  
Anlage 6:  Lageplan zu den Erschließungsregelungen 
Anlage 7:  Plan zur Verortung des geförderten Wohnu ngsbaus 
Anlage 8:  Verortung und Grundriss der Kindertagesstätt e (KiTa) 
Anlage 9: Lageplan Alsdorfer Str. Flurstück 202/29 mit Darstellung der Spielplatz- 
fläche 3 04 01 01 
Anlage 10: Grünfläche Rahmenplanung 
Anlage 11: Darstellung der zu erhaltenen Mauer 
Anlage 12:  Angebot Mauerabriss 
Anlage 13: Mobilitätskonzept 
Anlage 14: Energiekonzept 
(2) Die Vertragsparteien bestätigen, dass ihnen die in  Abs. 1 genannten Anlagen voll- 
ständig vorliegen und sie hiervon Kenntnis genommen haben. 
Teil II – Vorhaben 
§ 3 – Durchführungsverpflichtung 
(1) Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich zur Durchfüh rung des in § 1 Abs. 1 beschrie- 
benen Vorhabens im Vertragsgebiet nach den Regelungen dieses Vertrags und den 
Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans einschließlich des Vorha- 
ben- und Erschließungsplans (Anlagen 1 und 2). Der Vertrag ersetzt keine notwendi- 
gen Genehmigungen oder sonstige privatrechtlichen Erklärungen. Die Vorhabenträ- 
gerin wird daher alle erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen wie auch 
etwa notwendigen privatrechtlichen Erklärungen vor Durchführung des Vorhabens 
auf eigene Kosten einholen. 
(2) Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, spätestens 6  Monate nach dem Inkrafttreten 
des vorhabenbezogenen Bebauungsplans einen vollständigen und genehmigungsfä- 
higen Bauantrag für das Vorhaben einzureichen. Sie wird spätestens 12 Monate

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nach Wirksamkeit der jeweiligen Baugenehmigung mit dem Vorhaben beginnen. Sie 
wird das Vorhaben innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten des vorhabenbezoge- 
nen Bebauungsplans fertig stellen. 
(3) Die vorgenannte Fertigstellungsfrist kann von der Stadt nach eigenem Ermessen ver- 
längert werden. Im Rahmen ihres Ermessens berücksichtigt die Stadt insbesondere, 
ob die Vorhabenträgerin die Verzögerung im Bauablauf zu vertreten hat oder ob die 
Umsetzung des Vorhabens in der vereinbarten Frist aufgrund von unvorhersehbaren 
Ereignissen, wie zum Beispiel aufgrund von kriegerischen Auseinandersetzungen o- 
der Lieferschwierigkeiten von Baumaterialien nicht möglich ist. Die Verlängerung be- 
darf der Schriftform. 
(4) Stellt die Vorhabenträgerin das Vorhaben nicht b is zu der in § 3 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 
geregelten Frist fertig, kann die Stadt den Bebauungsplan aufheben (§ 12 Abs. 6 
BauGB). 
Teil III – Verpflichtungen nach Maßgabe des Kooperatives Baulandmo- 
dell 
§ 4 – Öffentlich geförderter Wohnungsbau 
(1) In Anerkennung der Grundsätze des „Kooperativen B aulandmodells Köln“ verpflichtet 
sich die Vorhabenträgerin, bei der Realisierung der Hochbauvorhaben im Vertrags- 
gebiet einen Anteil von mindestens 30 % der Geschossfläche für Wohnnutzung als 
öffentlich geförderten Wohnungsbau gemäß den zum Zeitpunkt des Förderantrags 
gültigen Wohnraumförderbestimmungen des Landes NRW (WFB) bezugsfertig zu er- 
richten und in Betrieb zu nehmen. Die gesamte Geschossfläche „Wohnen“ beträgt 
18.879 m². Die Lage des öffentlich geförderten Wohnungsbaus im Vertragsgebiet ist 
entsprechend der Darstellungen in dem als Anlage 7 beigefügten Lageplan vorzuse- 
hen.  
(2) Der Anteil der Wohnungen für wohnberechtigte Hau shalte der Einkommensgruppe A 
muss mindestens zwei Drittel betragen. Eine Auflistung der Wohnungen im Modell A 
und B unter Angabe der Lage im Gebäude, der Raumzahl und der Wohnfläche wird 
die Vorhabenträgerin einreichen. Spätestens zum Zeitpunkt des Förderantrags wird 
die Stadt – Amt für Wohnungswesen – prüfen, ob die Wohnungen den WFB entspre- 
chen. Nach Fertigstellung prüft die Stadt – Amt für Wohnungswesen – die Einhaltung 
der WFB und stellt die Bezugsfertigkeit fest.

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(3) Des Weiteren verpflichtet sich die Vorhabenträgerin , für die Dauer von 30 Jahren, die 
gem. Abs. 1 errichteten Wohnungen für einen Mietzins (Kaltmiete) entsprechend den 
zum Zeitpunkt des Förderantrags gültigen WFB (derzeit maximal 7,10 EUR pro m² 
für Einkommensgruppe A und 8,00 EUR pro m² für Einkommensgruppe B) zu ver- 
mieten. 
(4) Nach Bewilligung der Wohnraumfördermittel unterl iegen die Wohnungen ab der Be- 
zugsfertigkeit uneingeschränkt den Bestimmungen des Gesetzes zur Förderung und 
Nutzung von Wohnraum des Landes NRW (WFNG NRW). Mit der Bewilligung be- 
ginnt die Laufzeit des Besetzungs- oder Benennungsrechts. Die Stadt – Amt für 
Wohnungswesen – verwaltet und kontrolliert den Bestand entsprechend den zur 
Ausführung erlassenen Wohnraumnutzungsbestimmungen (WFNG NRW). Das Be- 
setzungs- oder Benennungsrecht dient der Sicherung der Belegungsbindung. Die 
Vorhabenträgerin tritt der bestehenden Belegungsvereinbarung zwischen der Stadt 
und der Wohnungswirtschaft bei. Die Stadt – Amt für Wohnungswesen – übt das Be- 
setzungs- oder Benennungsrecht nicht aus; die Vorhabenträgerin kann die Wohnun- 
gen eigenverantwortlich Wohnberechtigten überlassen. Die Vorhabenträgerin ist je- 
doch gesetzlich verpflichtet, das Freiwerden einer Wohnung sowie die Überlassung 
an einen Wohnberechtigten i. S. d. § 17 Abs. 1 WFNG NRW der Stadt – Amt für 
Wohnungswesen – unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die erforderlichen Daten wer- 
den im aktuellen Programm Wohnung 2000 erfasst und verarbeitet. 
(5) Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, für den öf fentlich geförderten Wohnungsbau 
i.S.d. Abs. 1 innerhalb der Frist des § 3 Abs. 2 Satz 1 einen vollständigen und geneh- 
migungsfähigen Bauantrag für insgesamt 73 öffentlich geförderte Wohneinheiten 
(entsprechend 30% der Geschossfläche für Wohnnutzung im Vertragsgebiet) bei der 
Stadt – Bauaufsichtsamt – einzureichen und innerhalb der Frist des § 3 Abs. 2 Satz 2 
den Bau zu beginnen und innerhalb der Frist des § 3 Abs. 2 Satz 3 bezugsfertig fer- 
tigzustellen. Insoweit ist § 3 Abs. 3 entsprechend anzuwenden. Der Förderantrag 
zum öffentlich geförderten Wohnungsbau kann mit dem Bauantrag zum Vorhaben 
verbunden werden. Es ist zu beachten, dass Bauvorhaben, mit deren Ausführung be- 
reits vor Erteilung der Förderzusage begonnen worden ist, grundsätzlich nicht geför- 
dert werden dürfen, es sei denn, die Bewilligungsbehörde hat dem vorzeitigen Vorha- 
benbeginn zugestimmt (Nr. 1.4.1 WFB).

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§ 5 – Öffentliche Grünflächen 
In Anerkennung der Grundsätze des „Kooperativen Baulan dmodells Köln“ löst das Vorha- 
ben einen Mehrbedarf an öffentlichen Grünflächen von 4.824,63 m² aus, von denen 
4.824,63 m² durch die Planung nicht gedeckt werden. Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, 
für den durch das Vorhaben hervorgerufenen und nicht hergestellten Mehrbedarf an öffent- 
lichen Grünflächen einen Ablösebetrag i. H. v. 
– in Worten: 
 – 
zu zahlen. Der Ablösebetrag setzt sich wie folgt zusammen: 
Die vorgenannte Zahlungspflicht ist fällig binnen eines Monats nach Abschluss dieses Ver- 
trages und ist auf folgende Bankverbindung zu überweisen: 
Kontoinhaber :  Stadt Köln 
IBAN :    
Verwendungszweck :  
Die Stadt wird den vorstehenden gezahlten Ablösebetrag vorzugsweise für den Ausbau der 
geplanten angrenzenden öffentlichen Grünfläche, die i n der Rahmenplanung Braunsfeld / 
Müngersdorf / Ehrenfeld (Ratsbeschluss vom Juli 2004) und  in dem Bebauungsplan Stol- 
berger Straße in Köln – Braunsfeld / Ehrenfeld, 1. Änderung festgesetzt werden soll, ver- 
wenden (Anlage 10).  
§ 6 – Öffentliche Spielflächen 
(1) In Anerkennung der Grundsätze des „Kooperativen B aulandmodells Köln" löst das 
Vorhaben einen Mehrbedarf an öffentlichen Spielflächen von 964,93 m² aus. Die Vor- 
habenträgerin verpflichtet sich nach Maßgabe der Erschließungsregelungen (An- 
lage 5) sowie des Erschließungslageplans (Anlage 6) einen öffentlichen Spielplatz für 
Kinder und Jugendliche von (6-18 Jahre) auf dem im vorhabenbezogenen Bebau- 
ungsplan als öffentliche Grünfläche – Spielplatz – festgesetzten Standort mit einer 
Größe von ca. 712 m² innerhalb der in den Erschließungsregelungen genannten Frist 
fertigzustellen. Die weiteren Einzelheiten sind in den Erschließungsregelungen (An- 
lage 5) festgelegt.

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/ 11 
(2) Darüber hinaus verbleibt ein Mehrbedarf an öffe ntlichen Spielflächen im Umfang von 
252,93 m², der nicht im Plangebiet nachgewiesen werde n kann. Insoweit verpflichtet 
sich die Vorhabenträgerin, für den durch das Vorhaben hervorgerufenen und nicht her- 
gestellten Fehlbetrag an öffentlicher Spielfläche den in Abs. 4 ermittelten Betrag auf 
dem in unmittelbarer Nähe befindlichen vorhandenen ö ffentlichen Spielplatz 3 04 01 
01 Alsdorfer Straße (Gemarkung Müngersdorf, Flur 68, Flurstück 202/29) (Anlage 9) 
einzusetzen. 
(3) Die Planung und Durchführung der Baumaßnahme au f dem Spielplatz 3 04 01 01 Als- 
dorfer Straße erfolgt analog der Regelungen gem. Er schließungsregelung der Spiel- 
platzplanung für den neuen öffentlichen Spielplatz. 
Alle Planungen und Leistungsbeschreibungen sind nach den  Vorgaben und in enger 
Abstimmung mit der Stadt, Amt für Kinder, Jugend und Familie unter Berücksichtigung 
der Ausbau- und Flächenstandards zu erstellen und zur Freigabe vorzulegen.  
Die Durchführung der Baumaßnahme umfasst: 
- die Planung, Ausschreibung und Bauüberwachung des Spi elplatzes durch ein 
vom Vorhabenträger beauftragtes Garten- und Landschaftsarchitekturbüro, 
- die Beauftragung und fachgerechte Durchführung der B aumaßnahme einschließ- 
lich der Lieferung und Montage von Spielplatzgeräten und Ausstattung, 
- die Prüfung der Anlage nach DIN 1176, DIN1177 und DIN 18034 durch einen zer- 
tifizierten Gutachter, 
- die Abnahme der Baumaßnahme nach VOB, 
- eine Gewährleistungsdauer von min. 4 Jahren nach VOB.  
(4) Die Gesamtkosten der Neugestaltung des Spielplatzes 3 04 01 01 Alsdorfer Straße 
in Abs. 3 entsprechen in ihrer Höhe der nach KoopBLM ermittelten Restsumme. 
Der nach KoopBLM ermittelte Betrag i.H.v. 
– in Worten: 
 – 
setzt sich wie folgt zusammen:

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Es entstehen der Vorhabenträgerin keine weiteren Kosten  als die nach KoopBLM er- 
mittelten Summe. 
Der Ausbaubetrag ist bis zur Umsetzung über eine Bürgscha ft zu Gunsten der Stadt 
Köln, Amt für Kinder, Jugend und Familie zu sichern. 
(5) Alle Prüfungen vor Ort auf dem vorhandenen öffe ntlichen Spielplatz Alsdorfer Straße 
sind im Beisein der Stadt, Amt für Kinder, Jugend und Familie und Amt für Land- 
schaftspflege und Grünflächen, durchzuführen. Die entsprechenden Termine sind 
der Stadt Köln, Amt für Kinder, Jugend und Familie sowie Amt für Landschaftspflege 
und Grünflächen, mindestens 2 Wochen vorab anzukündigen. 
Die Stadt – Amt für Kinder, Jugend und Familie und A mt für Landschaftspflege und 
Grünflächen - nimmt die von der Vorhabenträgerin her gestellten baulichen und land- 
schaftsgärtnerischen Arbeiten nur ab, sofern keine wesentlichen Beanstandungen vor- 
liegen. Über das Ergebnis der Begehungen und Prüfungen zur Abnahme/Teilabnahme 
wird eine Niederschrift gefertigt und beidseitig unterschrieben. Mit der Unterzeichnung 
der Niederschrift ist die Abnahme/Teilabnahme vollzogen. 
Bei der Abnahme/Teilabnahme festgestellte Mängel oder  Schäden hat die Investorin 
unverzüglich zu beheben. Dies gilt auch für die mit den Mängeln in unmittelbarem Zu- 
sammenhang stehenden oder bei der Mängelbeseitigung au ftretenden Schäden. 
Kommt die Investorin mit dieser Verpflichtung in Verz ug oder besteht Gefahr im Ver- 
zuge, kann die Stadt - Amt für Kinder, Jugend und Fam ilie und Amt für Landschafts- 
pflege und Grünflächen - die erforderlichen Arbeiten  auf Kosten der Investorin, unab- 
hängig von eventuellen Regressansprüchen, ausführen lassen. 
(6) Die Gewährleistung beginnt am Tag der Abnahme.

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(7) Sobald die Grünflächen nördlich und nordöstlich  des Areals (Gemarkung Müngers- 
dorf, Flur 68, Flurstücke 202/10 und ff.) in Folge einer Umgestaltungsmaßnahme als 
öffentliche Grünfläche hergerichtet und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt wer- 
den, verpflichtet sich die Vorhabenträgerin die Zugänglichkeit der Spielfläche im 
Plangebiet (712 m² Grünfläche mit Zweckbestimmung „Spielplatz“) von Norden/Nord- 
osten zu gewährleisten. Es sind ausreichend dimensionierte Durchgänge in der 
Grundstückseinfriedung herzustellen und diese an das Wegenetz anzuschließen. 
§ 7 – Kindertageseinrichtung 
(1) In Anerkennung der Grundsätze des „Kooperativen  Baulandmodells Köln“ löst das 
Vorhaben einen Mehrbedarf an Betreuungsangeboten für U3- und Ü3-jährige Kinder 
aus. Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, innerh alb der im vorhabenbezogenen 
Bebauungsplan festgesetzten östlichen überbaubaren Fläche im Allgemeinen Wohn- 
baugebiet bzw. in dem im Vorhaben- und Erschließungsplan dargestellten Wohnge- 
bäude „Haus 11“ (Anlage 1 und 2) in Abstimmung mit der Stadt – Amt für Kinder, 
Jugend und Familie – sowie unter Beachtung der Rahm enbedingungen des Land- 
schaftsverbandes Rheinland (LVR) für den Neubau und  die Ersteinrichtung von Ta- 
geseinrichtungen für Kinder eine 4-gruppige Kindertagesstätte mit einer Bruttogrund- 
fläche von ca. 970 m² (Anlage 8) nebst einer Freifläche von ca. 998 m² zu planen und 
zu errichten Die Einrichtung muss barrierefrei sein. 
(2) Die Kindertagesstätte ist Teil des Vorhabens na ch § 1 Abs 1. Die Durchführungsver- 
pflichtung des § 3 gilt daher für die Kindertagesstätte in gleicher Weise. In Ergänzung 
dazu ist die Kindertagesstätte nebst Freifläche spätestens bis zur Inbetriebnahme des 
im Vorhaben- und Erschließungsplan genannten „Haus 11“, dem die Kindertagesstätte 
zugeordnet ist, vollständig fertigzustellen. Dies g ilt auch dann, wenn die Fertigstel- 
lungsfrist nach § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 zu diesem Zeitpunkt noch nicht abge- 
laufen ist. 
(3) Nach abschließender Fertigstellung der Kinderta gesstätte erfolgt eine gemeinsame 
Abnahme durch die Vorhabenträgerin und die Stadt – Amt für Kinder, Jugend und Fa- 
milie, Abteilung KiTa-Bau –, über die eine Niedersc hrift anzufertigen ist. Die Vorha- 
benträgerin übernimmt die Gewährleistung für die Ma ngelfreiheit der Kindertages- 
stätte, wobei die Gewährleistungsfrist nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB fünf Jahre beträgt.

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(4) Die Vorhabenträgerin wird die Kindertagesstätte e inem geeigneten Träger zur ortsüb- 
lichen Miete für Kindertagesstätten oder vergleichbare soziale Einrichtungen überlas- 
sen. Die Auswahl des Trägers bedarf der schriftlichen Zust immung des Landschafts- 
verbandes Rheinland (LVR). Eine Betriebserlaubnis gemäß § 45 SGB VIII ist vor Auf- 
nahme des Betriebs vom Träger einzuholen. 
(5) Im südöstlichen Bereich des Plangebietes, nördlich un d östlich angrenzend zum Wen- 
dehammer an der Alsdorfer Straße werden 10 PKW-Stel lplätze innerhalb der in Abs. 
2 genannten Frist hergestellt und so beschildert, dass zwi schen 06:45 Uhr bis 09:30 
Uhr und 14:30 Uhr bis 17:00 Uhr eine Nutzung der Stellplätze ausschließlich dem Hol- 
und Bringverkehr der Kindertagesstätte dient (Kita Drop-Off Zone). 
Teil IV – Erschließung 
§ 8 – Herstellung der Erschließungsanlagen 
Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich zur Durchführung  der Erschließungsmaßnahmen 
nach Maßgabe der Erschließungsregelungen (Anlage 5), al so insbesondere innerhalb der 
dort geregelten Fristen, sowie des zugehörigen Lageplans (Anlage 6). 
Teil V – Bauordnungsrechtliche Pflichten 
§ 9 – Stellplätze/Mobilitätskonzept 
Zur Optimierung der Mobilität des neu entstehenden Quartiers hat die Vorhabenträgerin ein 
Mobilitätskonzept (Anlage 13) erstellt. Dieses Konzept schafft die Voraussetzungen, um den 
zukünftigen Bewohnern ein hohes Maß an Mobilität zu b ieten und dabei gleichzeitig emis- 
sionsarme oder emissionsreduzierte Mittel zum Einsatz zu bringen. Vor diesem Hintergrund 
verpflichtet sich die Vorhabenträgerin dazu, soweit sich  dies nicht bereits aus anderen Re- 
gelungen dieses Vertrages einschließlich der Erschließungsregelungen ergibt, die im Mobi- 
litätskonzept aufgeführten Maßnahmen innerhalb der Fr ist des § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3, 
Abs. 3 fertigzustellen. Dabei sind die nachfolgenden Maßgaben zu berücksichtigen: 
- Errichtung von 130 E-Ladestationen für die PKW-Stel lplätze innerhalb der Tiefga- 
rage. Belieferung der Ladepunkte mit zertifiziertem Grünstrom. Betrieb (Wartung, In- 
standhaltung, Reparatur, Monitoring, Nutzerverwaltung) der Ladeinfrastruktur, 
- Bereitstellung von (Elektro-)Lastenrädern für die zu künftigen Bewohner im Sharing- 
Verfahren,

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- Paketstation für die zukünftigen Bewohner, 
- Die TG-Fahrradrampe im südlichen Tiefgarageneingang  ist mit dem Zusatzzeichen 
1012-32 „Radfahrerabsteigen“ zu beschildern. 
§ 10 – Feuerwehraufstellflächen 
Die Vorhabenträgerin ist verpflichtet, auf privaten Flächen notwendige Aufstellflächen für 
die Feuerwehr so zu planen, anzulegen und dauerhaft zu unterhalten, dass diese Flächen 
für die Feuerwehr uneingeschränkt nutzbar sind. 
§ 11 – Private Spielfläche 
Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, entsprechend den Inhalten des Vorhaben- und Er- 
schließungsplans (Anlage 2), einen ausreichend großen Spielplatz für Kleinkinder gemäß 
§ 8 Abs. 4 BauO NRW anzulegen. Die abschließende Zulassung des Spielplatzes und die 
Einhaltung und Überwachung der übrigen Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 4 BauO 
NRW 2018 obliegt dem Baugenehmigungsverfahren. 
Teil VI – Regelungen zu Natur, Energie, Umwelt und Nachhaltigkeit 
§ 12 – Energiekonzept 
Das geplante Vorhaben berücksichtigt die Anforderungen a n den Klimawandel und den 
Grundsatz der Verringerung klimaschädlicher Emissionen. I n Ansehung dieser Vorgaben 
hat die Vorhabenträgerin ein Energiekonzept (Anlage 14) aufgestellt, das verschiedene 
Maßnahmen umfasst, um diesen Zielen Rechnung zu tragen. Gegenstand des Energiekon- 
zeptes sind Gebäudestandards und die Art der Energieve rsorgung. Die Vorhabenträgerin 
verpflichtet sich, sämtliche Maßnahmen des Energiekonzepts innerhalb der Frist des § 4 
Abs. 2 Satz 3 und 4, Abs. 3 fertigzustellen. Dieses umfasst insbesondere folgende Maßnah- 
men: 
- Anschluss der Gebäude an die Fernwärmeversorgung, 
- Errichtung von Photovoltaik-Anlagen auf den Dachfläch en der Wohngebäude 
jeweils nach Maßgabe des Energiekonzepts.

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Die Vorhabenträgerin ist berechtigt, einzelne Maßnahmen des Energiekonzeptes in Abstim- 
mung mit der Stadt – Koordinationsstelle Klimaschutz – anzupassen, wenn die Umsetzung 
der einzelnen Maßnahme technisch oder wirtschaftlich erheblich erschwert wird. 
§ 13 – Schutz des Mutterbodens 
Mutterboden, der bei der Durchführung der Vorhaben- und Erschließungsmaßnahmen im 
Vertragsgebiet ausgehoben wird, ist in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung 
zu schützen. Seine Verbringung außerhalb des Vertragsgebiets bedarf der Zustimmung der 
Stadt. 
Teil VII – Weitere Regelungen 
§ 14 – Mauer 
(1) Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, die bestehe nde Mauer im Bereich der öffentli- 
chen Spielfläche entsprechend der Darstellung in der Anlage 11 zu sanieren und die 
Standsicherheit herzustellen. Nach Fertigstellung der öffentlichen Spielfläche gemäß 
den Erschließungsregelungen (Anlage 5 und 6) und der Sanierung der Mauer erfolgt 
eine Abnahme gemäß den Erschließungsregelungen von dem Spielplatz einschließ- 
lich der Mauer.   
Nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 der als Anlage 5 diesem Vertrag beigefügten Erschlie- 
ßungsregelugen sind – soweit noch nicht erfolgt – die künftig öffentlichen Erschlie- 
ßungsflächen, wozu auch die Spielplatzflächen nebst Mauer gehören, noch vor dem 
Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan durch notariell beurkundeten Übertra- 
gungsvertrag in das Eigentum der Stadt zu übertragen. 
(2) Die Mauer soll abgerissen werden, sobald die an da s Plangebiet angrenzende Grün- 
fläche im Bereich des noch zu ändernden Bebauungsplans Nr. 63459/04 – Arbeitsti- 
tel: „Stolberger Straße in Köln-Braunsfeld/Ehrenfeld, 1. Änderung“ umgesetzt worden 
ist. Die Höhe der Kosten beläuft sich nach dem von der Vorhabenträgerin eingehol- 
ten Angebot der Fa. Vennes (Anlage 12) auf . Die Vor habenträ- 
gerin verpflichtet sich daher, an die Stadt einen Ablösebetrag i.H.v.  

– In Worten:  –

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zu zahlen. Die vorgenannte Zahlungspflicht ist fällig binnen eines Monats nach Ab- 
schluss dieses Vertrags und ist auf folgende Bankverbindung zu überweisen:  
Kontoinhaber :   Stadtkasse Köln 
IBAN :     
Verwendungszweck :  
Teil VIII – Sicherung und Vertragsstrafen 
§ 15 – Geh-, Fahr- und Leitungsrecht 
Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, vor Bekanntmachung des vorhabenbezogenen Be- 
bauungsplanes gem. § 10 BauGB die unter Ziffer I 8 der textlichen Festsetzungen des vor- 
habenbezogenen Bebauungsplanes geregelten Geh-, Fahr- und Leitungsrechte in der 
hierfür rechtlich gebotenen Form durch Bewilligung entsprechender beschränkt persönli- 
cher Dienstbarkeit zu Gunsten der Stadt Köln dinglich zu sichern. Die Eintragung der 
Dienstbarkeiten ist durch die Vorhabenträgerin zu bewilligen. In den Text der ansonsten 
unbedingten Bewilligungen wird die Formulierung aufgenommen, dass die Eintragung erst 
vollzogen wird, wenn die Eigentumsumschreibung erfolgt ist. Die hiermit verbundenen 
Kosten trägt die Vorhabenträgerin. 
§ 16 – Vertragsstrafe 
(1) Die Vorhabenträgerin ist zur Zahlung einer Vertr agsstrafe verpflichtet, soweit sie in- 
folge des Ablaufs einer der Fristen für die Erfüllung der Bauantrags-, Baubeginns- 
und Fertigstellungspflichten, die in den Paragraphen geregelt sind, auf die in Abs. 2, 
3 und 4 verwiesen wird, im Verzug ist. Die Vorhabenträgerin kommt nicht in Verzug, 
solange die Pflichterfüllung infolge eines Umstands unterbleibt, den sie nicht zu ver- 
treten hat. Die Höhe der Vertragsstrafe beträgt je vollen Monat des Verzugs 5 % der 
in Abs. 2, 3 bzw. 4 geregelten Höchstbeträge, bis der jeweilige Höchstbetrag erreicht 
ist. 
(2) Die Höhe der maximalen Vertragsstrafe ist für den Verzug mit der Erfüllung der Bau- 
antragspflicht für die einzelnen Vorhabenteile auf die nachfolgenden Höchstbeträge, 
die jeweils 5 % der jeweiligen geschätzten netto (exklusive Umsatzsteuer) Planungs- 
kosten für die Gebäude bis zur Bauantragstellung entsprechen, begrenzt

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- auf  (– in Worten: 
–) für die in § 3 geregelte Durchführung des Vorhabens „Wohnanlage“ ohne die 
nachfolgend gesondert benannten Vorhabenteile, 
- auf  (– in Worten:  –) für 
den in § 4 geregelten öffentlich geförderten Wohnungsbau, einschließlich aller 
Pflichten aus diesem Vertrag, soweit sie den öffentlich geförderten Wohnungs- 
bau betreffen, 
- auf  (– in Worten:  –) für 
die in § 7 geregelte Kindertageseinrichtung, einschließlich aller Pflichten aus die- 
sem Vertrag, soweit sie diese Kindertageseinrichtung betreffen. 
(3) Die Höhe der maximalen Vertragsstrafe ist für den Verzug mit der Erfüllung der Bau- 
beginnspflicht für die einzelnen Vorhabenteile auf die nachfolgenden Höchstbeträge, 
die jeweils 5 % der jeweiligen geschätzten netto (exklusive Umsatzsteuer) Planungs- 
kosten für die Gebäude bis zum Baubeginn abzüglich der Planungskosten nach 
Abs. 2 entsprechen, begrenzt  
- auf  (– in Worten: 
–) für die in § 3 geregelte Durchführung des Vorhabens „Wohnanlage“ ohne die 
nachfolgend gesondert benannten Vorhabenteile, 
- auf  (– in Worten: 
 –) für den in § 4 geregelten öffentlich geförderten Wohnungsbau, ein- 
schließlich aller Pflichten aus diesem Vertrag, soweit sie den öffentlich geförder- 
ten Wohnungsbau betreffen, 
- auf  (– in Worten:  –) für 
die in § 7 geregelte Kindertageseinrichtung, einschließlich aller Pflichten aus 
diesem Vertrag, soweit sie diese Kindertageseinrichtung betreffen. 
(4) Die Höhe der maximalen Vertragsstrafe ist für den Verzug mit der Erfüllung der Fer- 
tigstellungspflicht für die einzelnen Vorhabenteile auf die nachfolgenden Höchstbe- 
träge, die jeweils 5 % der jeweiligen geschätzten netto (exklusive Umsatzsteuer) Her- 
stellungskosten abzüglich der Planungskosten nach Abs. 2 und 3 entsprechen, be- 
grenzt 
- auf (– in Worten: 
 –) für die in § 3 geregelte Durchführung des Vorhabens „Wohnanlage“ 
ohne die nachfolgend gesondert benannten Vorhabenteile, 
- auf  (– in Worten:  –) für den 
in § 4 geregelten öffentlich geförderten Wohnungsbau, einschließlich aller

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Pflichten aus diesem Vertrag, soweit sie den öffentlich geförderten Wohnungs- 
bau betreffen, 
- auf (– in Worten:  –) für die in 
§ 7 geregelte Kindertageseinrichtung, einschließlich aller Pflichten aus diesem 
Vertrag, soweit sie diese Kindertageseinrichtung betreffen. 
(5) Wenn die Vorhabenträgerin gegenüber der Stadt g eringere netto (exklusive Umsatz- 
steuer) Planungs- und/oder Herstellungskosten nachweist, kann sie die entspre- 
chende Anpassung der jeweiligen Höchstbeträge mit Wirkung für sämtliche Regelun- 
gen dieses § 16 verlangen. Dies gilt auch für eine bereits verwirkte, festgesetzte 
und/oder geleistete Vertragsstrafe. Der Anpassungsanspruch unterliegt der ordentli- 
chen Verjährung. 
(6) Etwaige Fristverlängerungen durch die Stadt sind b ei der Annahme eines Verzuges 
zu berücksichtigen. Gerät die Vorhabenträgerin mit dem neuen Termin in Verzug, ist 
also dessen Nichteinhaltung vertragsstrafenbewehrt, ohne dass es bei der Verschie- 
bung oder Neufestlegung der Bauantrags-, Baubeginns- bzw. Fertigstellungsfrist ei- 
ner besonderen Vereinbarung bedarf. Im Falle einer Rechtsnachfolge im Sinne des § 
18 ist das Vertretenmüssen eines/einer Rechtsvorgängers/in dem/der Rechtsnachfol- 
ger/in anzurechnen. 
(7) Es steht im Ermessen der Stadt, eine geringere Vert ragsstrafe festzusetzen, wobei 
insbesondere die Schwere des Vertragsverstoßes, das Maß der Beeinträchtigung 
des öffentlichen Interesses und die durch den Vertragsverstoß erzielten Vorteile zu 
berücksichtigen sind. Die Vertragsstrafe wird mit schriftlicher Anzeige der Fristüber- 
schreitung durch die Stadt bei der Vorhabenträgerin fällig. 
(8) Die Zahlung der Vertragsstrafe entbindet die Vorh abenträgerin nicht von der Erfül- 
lung der in Abs. 1 genannten Bauantrags-, Baubeginns- oder Fertigstellungspflichten. 
Die Vertragsstrafe kann so oft festgesetzt werden bis der jeweilige Höchstbetrag 
nach Abs. 2, 3 und 4 erreicht ist. Stellt die Vorhabenträgerin einen Vorhabenteil frist- 
gemäß fertig, entfällt eine insoweit zuvor verwirkte Vertragsstrafe für den Verzug mit 
der Erfüllung der Bauantrags- und/oder Baubeginnspflicht. Eine bereits für den Ver- 
zug mit der Erfüllung der Bauantrags- und/oder Baubeginnspflicht geleistete Ver- 
tragsstrafe ist nach schriftlicher Aufforderung durch die Vorhabenträgerin innerhalb 
von 1 Monat nach Zugang der Aufforderung auf das in der Aufforderung zu benen- 
nende Konto unverzinst zurückzuzahlen.

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(9) Die Vertragsstrafe lässt etwaige weitergehende Sch adensersatzansprüche der Stadt 
unberührt, wird jedoch auf einen Verzugsschaden angerechnet. Die Vorschrift des § 
348 HGB wird abbedungen mit der Folge, dass die Vorschrift des § 343 BGB an- 
wendbar bleibt. Danach kann auf Antrag des Schuldners durch Urteil eine verwirkte 
Strafe, die unverhältnismäßig hoch ist, auf den angemessenen Betrag herabgesetzt 
werden. 
§ 17 – Sicherung Vertragspflichten 
(1) Zur Sicherung der unter § 4 geregelten Errichtung  von 30 % öffentlich gefördertem 
Wohnungsbau sowie der auf 30 Jahre befristeten Belegungsbindung wird die Vorha- 
benträgerin innerhalb von acht Wochen nach Vertragsschluss die unbedingte notari- 
elle Bewilligung zur Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zuguns- 
ten der Stadt mit folgendem Inhalt bei der Stadt – Stadtplanungsamt – vorlegen: 
„Die im Vertragsgebiet entsprechend Anlage 7 zum Durchführungsvertrag Name 
Wohnbebauung Alsdorfer Straße in Köln-Braunsfeld/Ehrenfeld vom 09.02.2023 für 
den öffentlich geförderten Wohnungsbau identifizierten Flächen und die darauf zu 
errichtenden Wohnungen dürfen jeweils für die Dauer von 30 Jahren ab Bezugs- 
fertigkeit nur von Personen bewohnt werden, 
- deren Einkommen im Sinne des Runderlasses des Ministeriums für Bauen 
und Verkehr des Landes NRW zur Ermittlung der Einkommensverhältnisse 
nach §§ 13–15 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für 
das Land Nordrhein-Westfalen („WFNG NRW“) in der jeweils gültigen Fas- 
sung insgesamt die in § 13 Absatz 1 WFNG NRW in der jeweils gültigen Fas- 
sung genannten Einkommensgrenzen je nach Art der Förderung nicht bzw. 
um nicht mehr als 40 % überschreitet und 
- deren Berechtigung bei Gebrauchsüberlassung durch ein en Wohnberechti- 
gungsschein im Sinne von § 18 WFNG NRW oder eine diese ersetzende 
Vorschrift nachgewiesen wird. “
Sofern die zu identifizierenden Flächen noch nicht realgeteilt wurden, ist die be- 
schränkte persönliche Dienstbarkeit zunächst für das gesamte Grundstück einzutra- 
gen. Nach erfolgter Realteilung und katastermäßiger Fortschreibung der Flurstücke, 
verpflichtet sich die Stadt, die nicht von der Belegungsbindung betroffenen Restflä- 
chen freizugeben. Ferner verpflichtet sich die Stadt, (jeweils) nach vollständiger Er- 
richtung des öffentlich geförderten Wohnungsbaus und nach Ablauf der Belegungs- 
bindungsfrist die Löschung der (jeweiligen) beschränkt persönlichen Dienstbarkeit in 
grundbuchlicher Form zu bewilligen und die Löschungsbewilligungen dem Eigentü- 
mer des jeweiligen Grundstücks zur Verfügung zu stellen.

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(2) Zur Sicherung der in § 7 übernommenen Verpflichtu ng zur Herstellung einer Kinder- 
tageseinrichtung des dauerhaften Betriebs der Kindertagesstätte sowie einer Ersatz- 
vornahme bezüglich der Herstellung der Kindertagesstätte durch die Stadt anstelle 
der Vorhabenträgerin wird die Vorhabenträgerin innerhalb von acht Wochen nach 
Vertragsschluss die unbedingte notarielle Bewilligung zur Eintragung einer be- 
schränkt persönlichen Dienstbarkeit zugunsten der Stadt mit folgendem Inhalt bei der 
Stadt – Stadtplanungsamt – vorlegen: 
„Die PANDION Alsdorfer Straße GmbH & Co. KG räumt hiermit der Stadt Köln das 
Recht ein, das Grundstück Gemarkung Müngersdorf Flur 68 Flurstück 244 zur 
Herstellung einer Kindertagesstätte zu betreten. 
Die Eintragung einer entsprechenden beschränkten persönlichen Dienstbarkeit in 
das Grundstück wird hiermit unwideruflich bewilligt und beantragt.“ 
Der Ausübungsbereich der Dienstbarkeit wird auf den Teil des bisher noch ungeteil- 
ten Grundstücks beschränkt, auf dem die Kindertagesstätte gemäß Bebauungsplan 
errichtet werden soll. Die Stadt wird die Löschung der Dienstbarkeit nach Teilung des 
Grundstücks für den Teil bewilligen, auf dem die Kindertagesstätte nicht errichtet 
wird. 
Die Stadt verpflichtet sich, nach vollständiger Herstellung und Abnahme der Kinder- 
tagesstätte die Löschung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu bewilligen, 
soweit sie die Ersatzvornahme sichert und die Löschungsbewilligung dem Eigentü- 
mer des jeweiligen Grundstücks zur Verfügung zu stellen. 
Für den Fall dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan aufgehoben wird, ver- 
pflichtet sich die Stadt, die Löschung der vorgenannten beschränkt persönlichen 
Dienstbarkeit in grundbuchlicher Form zu bewilligen und die Löschungsbewilligungen 
dem/der Eigentümer(in) des/r (jeweiligen) Grundstück(e) zur Verfügung zu stellen. 
(3) Zur Sicherung der unter § 7 übernommenen Verpfli chtung zur Herstellung einer Kin- 
dertageseinrichtung, der unter § 6 übernommenen Verpflichtung zur Planung und 
Herstellung der öffentlichen Spielflächen und zur Sicherung der Mängelbeseitigung 
im Rahmen der jeweiligen Gebrauchsabnahmen, der Schlussabnahmen und der Ge- 
währleistungsfristen, wird die Vorhabenträgerin innerhalb von acht Wochen nach Ab- 
schluss dieses Vertrages der Stadt – Stadtplanungsamt – jeweils eine in deutscher 
Sprache gehaltene, selbstschuldnerische Bürgschaft einer Bank, Sparkasse oder 
Versicherungsgesellschaft eines Mitgliedslandes der Europäischen Union 
-  für die Kindertageseinrichtung i.H.v.

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– in Worten:  – 
-  für die öffentliche Spielfläche i.H.v. 
– in Worten:   
 – 
vorlegen. 
Die Bank, Sparkasse oder Versicherungsgesellschaft muss zum Zeitpunkt der Bürg- 
schaftsübernahme über ein anerkanntes internationales Instituts- und Emittenten- 
rating (z.B. Standard & Poor’s, Moody’s, Fitch) von mindestens „BBB-“ (Standard & 
Poor’s) oder gleichwertig verfügen. Grundsätzlich ist die Berücksichtigung von zwei 
Ratingagenturen ausreichend; bei zwei unterschiedlichen Ratings ist das Rating mit 
der niedrigeren Bewertung maßgebend. Liegen bei dem Institut drei oder mehr Ra- 
tings, die zu unterschiedlichen Bewertungen führen, vor, ist von den beiden besten 
die schlechtere Bonitätsbewertung zu nehmen. Auf Verlangen der Stadt hat die Vor- 
habenträgerin den Nachweis einer führenden Wirtschaftsauskunftei (zum Beispiel 
Creditreform) über die bewertete Bonität des bürgenden Instituts vorzulegen. Die 
Stadt ist berechtigt, eine Bürgschaft zurückzuweisen, sofern die Bonität nicht geeig- 
net ist, das bestehende Sicherungsbedürfnis zu erfüllen. 
(4) Die verbürgende Bank, Sparkasse oder Versicherungsgese llschaft verzichtet in der 
nach Abs. 3 jeweils vorzulegenden Bürgschaftsurkunde auf die Einrede der Anfech- 
tung, der Aufrechnung und der Vorausklage (§§ 770, 771 BGB). Der Verzicht auf die 
Einrede der Anfechtung und der Aufrechenbarkeit gilt nicht für unbestrittene oder 
rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen des Hauptschuldners. Die jeweilige 
Bürgschaftsurkunde darf nicht befristet sein und darf der bürgenden Bank, Spar- 
kasse oder Versicherungsgesellschaft nur die Möglichkeit einräumen, sich durch die 
Zahlung des verbürgten Betrages aus der Bürgschaft zu befreien. 
(5) Es besteht zwischen der Vorhabenträgerin und der Sta dt Einvernehmen darüber, 
dass die in Abs. 3 genannten Bürgschaftserklärungen erst mit Rückgabe der jeweili- 
gen Bürgschaftsurkunde an die verbürgende Bank, Sparkasse oder Versicherungs- 
gesellschaft erlöschen sollen. Nach durch Abnahme nachgewiesene Erfüllung der 
betreffenden Fertigstellungsverpflichtung wird die jeweilige Bürgschaft in Höhe des in 
Abs. 3 genannten Gegenwerts der jeweiligen Fertigstellungsverpflichtung abzüglich 
einer Restsumme in Höhe von 5 % des in Abs. 3 genannten Gegenwerts der jeweili- 
gen Fertigstellungsverpflichtung freigegeben. Die Stadt setzt die bürgende Bank,

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Sparkasse oder Versicherungsgesellschaft über die Teilfreigabe in Kenntnis. Sofern 
die Höhe der reduzierten Bürgschaftssumme eine neue Bürgschaftsurkunde vorge- 
legt wird, erfolgt die Freigabe der bisherigen Bürgschaftsurkunde Zug um Zug. Der 
Anteil der Bürgschaft, der den verbleibenden 5 % des in Abs. 3 genannten Gegen- 
werts der jeweiligen Fertigstellungsverpflichtung entspricht, wird von der Stadt nach 
Ablauf der jeweiligen Gewährleistungsfrist freigegeben. Sofern vor Ablauf der Ge- 
währleistungsfristen Gewährleistungsmängel festgestellt werden, wird die Stadt die 
den Anteil der jeweiligen Bürgschaft, der den verbleibenden 5 % des in Abs. 3 ge- 
nannten Gegenwerts der jeweiligen Fertigstellungsverpflichtung entspricht, erst nach 
deren ordnungsgemäßer Beseitigung freigeben. 
(6) Die Stadt ist berechtigt, von der Vorhabenträgeri n nicht, zu spät oder fehlerhaft er- 
füllte Leistungen aus diesem Vertrag selbst oder durch Beauftragung Dritter vorzu- 
nehmen und aus der jeweiligen Bürgschaft zu finanzieren. Die von der Stadt beauf- 
tragten Personen haben das Recht, das Grundstück der Vorhabenträgerin im Be- 
reich des Vertragsgebietes zu betreten, soweit dies für die Ersatzvornahme im Sinne 
des Satzes 1 erforderlich ist. 
(7) Die Stadt wird den vorhabenbezogenen Bebauungspl an erst in Kraft setzen oder 
eine Baugenehmigung nach § 33 BauGB erteilen, wenn die Vorhabenträgerin 
- die unbedingten notariellen Bewilligungen (notari elle Urkunden) zur Eintragung 
der beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten gemäß § 17 Abs. 1 sowie § 17 
Abs. 2 der Stadt – Stadtplanungsamt – vorgelegt hat, 
- die Bürgschaftserklärungen gemäß § 17 Abs. 3 (Kinderta geseinrichtung sowie 
öffentliche Spielfläche) und gemäß § 10 Abs. 1 der Erschließungsregelungen 
(Anlage 5) vorgelegt hat, 
- die nach § 5 (öffentliche Grünflächen) sowie nach § 14  Abs. 2 (Mauer) zu zah- 
lenden Ablösebeträge bei der Stadt – Stadtkasse – eingezahlt hat, 
- den nach § 15 der Erschließungsregelungen (Anlage 5)  zu zahlenden Gesamt- 
bereitstellungswert gezahlt hat, 
§ 18 – Rechtsnachfolge 
(1) Ein Wechsel der Vorhabenträgerin ist nur mit Zustim mung der Stadt zulässig. Eine 
Versagung der Zustimmung bedarf eines wichtigen Grundes. Ein wichtiger Grund 
liegt vor, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des 
Vorhabens innerhalb der vereinbarten Frist gefährdet ist.

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(2) Für den Fall der Veräußerung eines Grundstücks(-teil s) oder mehrerer Grundstücke 
im Vertragsgebiet verpflichtet sich die Vorhabenträgerin, sämtliche Rechte und 
Pflichten die den Veräußerungsgegenstand betreffen aus diesem Vertrag, soweit 
diese noch nicht erbracht wurden, mit einer Weitergabeverpflichtung auf den bzw. die 
neuen Eigentümer zu übertragen und diese(n) für den Fall einer Weiterübertragung 
entsprechend zu verpflichten. Dies gilt auch für die Übertragung eines Erbbaurechts. 
(3) Die Vorhabenträgerin haftet der Stadt als Gesamtsc huldnerin für die Erfüllung des 
Vertrags neben einem/einer etwaigen Rechtsnachfolger/in im Sinne des Abs. 1 oder 
Abs. 2, soweit die Stadt ihn/sie nicht ausdrücklich schriftlich aus dieser Haftung ent- 
lässt. Die Stadt wird die Vorhabenträgerin aus dieser Haftung entlassen, wenn die 
Durchführung des in § 1 Abs. 1 bestimmten Vorhabens innerhalb der in § 3 Abs. 2. 
und Abs. 3. genannten Fristen nicht gefährdet ist. Dies ist erst der Fall, wenn gegen- 
über der Stadt die verbindliche Übernahme der jeweiligen Pflichten aus diesem Ver- 
trag durch den/die etwaige/n Rechtsnachfolger/in nachgewiesen wurde und etwaige 
Sicherheiten Zug um Zug ausgetauscht wurden. 
Teil IX – Schlussbestimmungen 
§ 19 – Kostentragung 
Die Vorhabenträgerin trägt die Kosten dieses Vertrags und die Kosten seiner Durchfüh- 
rung. 
§ 20 – Haftungsausschluss 
(1) Aus diesem Vertrag entsteht der Stadt keine Verpfl ichtung zur Aufstellung des vorha- 
benbezogenen Bebauungsplans. Eine Haftung der Stadt für etwaige Aufwendungen 
der Vorhabenträgerin, die diese im Hinblick auf die Aufstellung des vorhabenbezoge- 
nen Bebauungsplans tätigt, ist ausgeschlossen. 
(2) Für den Fall der Aufhebung des vorhabenbezogene n Bebauungsplans nach § 12 
Abs. 6 BauGB können keine Ansprüche gegen die Stadt geltend gemacht werden. 
Dies gilt auch für den Fall, dass sich die Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Be- 
bauungsplans im Verlauf eines gerichtlichen Streitverfahrens herausstellt, es sei 
denn, die Unwirksamkeit ist auf grob fahrlässige oder vorsätzliche Rechtsverstöße 
der Stadt zurückzuführen.

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§ 21 – Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung 
Die Vorhabenträgerin unterwirft sich gemäß § 61 Verwaltungsverfahrensgesetz für das 
Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) der sofortigen Vollstreckung aus diesem Ver- 
trag. 
§ 22 – Vertragsänderungen, Unwirksamkeit von Vertragsbestimmungen 
(1) Vertragsänderungen oder -ergänzungen bedürfen zu  ihrer Rechtswirksamkeit der 
Schriftform. Nebenabreden bestehen nicht. Der Vertrag ist zweifach ausgefertigt. Die 
Stadt als auch die Vorhabenträgerin erhalten jeweils eine Ausfertigung. 
(2) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt di e Wirksamkeit der übrigen Re- 
gelungen dieses Vertrags nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, unwirksame 
Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck des Vertrags 
rechtlich und wirtschaftlich entsprechen. Dies gilt entsprechend für Regelungslücken. 
§ 23 – Geltungsdauer 
Der Vertrag tritt außer Kraft, wenn bis zum 01.02.2025 weder der vorhabenbezogene Be- 
bauungsplan Nummer 63457/03 in Kraft getreten noch eine Baugenehmigung nach 
§ 33 BauGB erteilt worden ist.

- 25 - 
Köln, 
Stadt Köln  
Die Oberbürgermeisterin 
    
In Vertretung 
__________________ 
 Im Auftrag 
__________________ 
 Als Volljuristin im öffentli- 
chen Dienst 
__________________ 
    
    
Monhein,  
PANDION Alsdorfer Straße 
GmbH & Co. KG 
    
vertreten durch 
__________________ 
    
14 Anlagen

620/3-1689 Erschließungsregelungen (V14/12/23) Seit e 1 von 20 
III 
62 
620/3-1689 
Anlage 5 zum Durchführungsvertrag zum 
 Vorhaben- und Erschließungsplan im Geltungsbereich  
des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 63457/03 
mit dem Arbeitstitel „Wohnbebauung Alsdorfer Straße in Köln-Braunsfeld/-Eh- 
renfeld“ 
Erschließungsregelungen 
§ 1 
Vertragsgegenstand 
1. Der Vorhaben- und Erschließungsträger, im Folgenden  nur  Erschließungs- 
träger  genannt, übernimmt innerhalb des Gebietes des Vorhab en- und Er- 
schließungsplanes (Erschließungsgebiet) im Geltungsbereich  des vom Rat 
der Stadt zu beschließenden vorhabenbezogenen Bebauun gsplanes Nr. 
63457/03, im Folgenden Bebauungsplan genannt, auf sei ne Kosten die end- 
gültige Planung, Vermessung und Herstellung der in Z iffer 2 genannten Tei- 
leinrichtungen der Erschließungsanlage. Die Umgrenzung  dieser Erschlie- 
ßungsanlage ist in dem Durchführungsvertrag als Anlage 5 beigefügten Lage- 
plan (Erschließungsplan) M 1 : 500 rot gekennzeichnet. 
Die künftig öffentlichen Erschließungsflächen werden - soweit sie sich noch 
nicht im Eigentum der Stadt befinden - vor dem Satzungsbeschluss über den 
Bebauungsplan durch notariell beurkundeten Übertragungsvertrag in das Ei- 
gentum der Stadt übertragen. Die Stadt wird dem Übe rtragungsvertrag erst 
nach dem Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan oder aber nach Ertei- 
lung einer Baugenehmigung gemäß § 33 BauGB genehmigend beitreten. 
2. Der Erschließungsträger übernimmt die endgültige Pla nung, die Vermessung, 
die Herstellung und die Anschaffung einschl. Aufstellung 
2.1 der öffentlichen Fahrbahnen, 
2.2 der öffentlichen Gehwege (einschließlich Gehwegüber fahrt), 
2.3  der Straßenmöblierung (Fahrradabstellanlagen, Abfallbehälter, Bänke 
etc.) 
2.4 des öffentlichen Straßenbegleitgrüns, 
2.5 der Entwässerungseinrichtungen des öffentlichen Str aßenlandes, 
$QODJH 

620/3-1689 Erschließungsregelungen (V14/12/23) Seit e 2 von 20 
2.6 der öffentlichen Abwasseranlage und des Anschlusses an den außer- 
halb des Erschließungsgebietes liegenden Mischwasserkanal in der Als- 
dorfer Straße sowie im Maarweg, 
2.7 der öffentlichen Grünanlagen mit Wegebau und Möb lierung (Bänke, Ab- 
fallbehälter etc.) 
2.8 der öffentlichen Spielflächen inkl. Spielgeräte mit Bepflanzungen, We- 
gebau und Möblierung (Bänke, Abfallbehälter, Schilde r, Zaunanlage 
etc.) 
im Folgenden "Teileinrichtungen" genannt. 
3. Der Erschließungsträger wird die Herstellung bzw. A npassung der öffentlichen 
Beleuchtungseinrichtungen bei der RheinEnergie AG beantragen. Die Kosten 
der Maßnahmen und des laufenden Betriebes werden ihm  unmittelbar in 
Rechnung gestellt. Mit der Abnahme bzw. Teilabnahme übernimmt die Stadt 
die Kosten für den laufenden Betrieb. 
4. In dem im Lageplan schraffiert ausgewiesenen Bereich  wird der Erschlie- 
ßungsträger die notwendigen Anpassungsarbeiten ausführen. Die Planung ist 
mit der Stadt - Amt für Straßen und Radwegebau und Amt für Verkehrsma- 
nagement - abzustimmen. 
5. Der Erschließungsträger verpflichtet sich, die Prüfun g des Erschließungsge- 
bietes auf Kampfmittelfreiheit durchführen zu lassen. N ähere Informationen 
zur Antragstellung und Kostentragung können der Internetseite der Stadt unter 
https://www.stadt-koeln.de/artikel/06403/index.html  entnommen werden. An- 
fallende Identifizierungs- und Beseitigungskosten ge hen im Innenverhältnis 
zur Stadt zu seinen Lasten. 
6. Der Erschließungsträger wird der Stadt auf Anforderu ng die Anlage des Ver- 
trages in ausreichender Anzahl zur Verfügung stellen. Die Stadt benötigt den 
Lageplan koloriert in mindestens 20-facher Ausfertigung. 
7. Der Erschließungsträger stellt nach Abstimmung mit de r Stadt die erforderli- 
chen Markierungen her einschließlich dauerhaft sichtbarer  Markierungen der 
Grenzen zwischen privaten und öffentlichen Verkehrsfläch en, soweit die 
Grenzen nicht aus der Oberflächenbeschaffenheit erkennbar sind. 
Er sorgt für die erstmalige Anfertigung und Aufstellung der Beschilderung und 
der Absperrpfosten. Die für die Genehmigung und Anordnung durch die Stadt 
- Amt für Verkehrsmanagement - Sachgebiet StVO-Anordnungen - erforderli- 
chen Unterlagen erstellt er frühzeitig. 
Die Genehmigung und Ausführung sind Voraussetzung für die Abnahme/Teil- 
abnahme nach § 12.

620/3-1689 Erschließungsregelungen (V14/12/23) Seit e 3 von 20 
8. Der Erschließungsträger trägt, soweit keine anderwei tige Regelung getroffen 
ist, alle entstehenden Kosten. Die Stadt bzw. die Stadtentwässerungsbetriebe 
Köln, AöR (StEB Köln) beteiligen sich nicht an dem Erschließungsaufwand. 
§ 2  
Entwurfs- und Ausführungsplanungen 
1. Der Erschließungsträger wird die endgültigen Entwu rfs- und Ausführungspla- 
nungen der Teileinrichtungen auf der Grundlage des Bebauungsplanes in en- 
gem Einvernehmen mit der Stadt - Stadtplanungsamt, A mt für Verkehrsma- 
nagement, Amt für Straßen und Radwegebau, Amt für Landschaftspflege und 
Grünflächen, Amt für Kinder, Jugend und Familie - und den StEB Köln aufstel- 
len. Als Grundlage für die Entwurfs- und Ausführungsplanung bringt er ein Bo- 
dengutachten zum Nachweis der Bodenqualität bei. 
2. Den Entwurfs- und Ausführungsplanungen sind u. a. der Lichtmasterplan, das 
Gestaltungshandbuch der Stadt Köln und das Grünhandbuch  Köln, die tech- 
nischen Vorschriften und Richtlinien aus der Sammlung "St raßenbau von A 
bis Z" insbesondere die Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06), 
die einschlägigen DIN-Normen und Regelwerke für landsch aftsgärtnerische 
Arbeiten und Spielgeräte, die technischen Regelstandard s der Entwässe- 
rungstechnik sowie die ZTV-ING zugrunde zu legen. Außerdem sind die Vor- 
gaben der generellen Entwässerungsplanung sowie die Pl anungsvorgaben 
der StEB Köln zu beachten. Bei geplanter Stilllegung von Anschlussleitungen 
oder Wiederverwendung vorhandener stillgelegter Anschlussleitungen ist das 
Merkblatt „Umgang mit vorhandenen Anschlussleitungen“ d er StEB Köln zu 
beachten (https://www.steb-koeln.de/Redaktionell/ABLAGE /Downloads/ 
Merkblätter/Merkblatt-Umgang-mit-vorhandenen-Anschlussleitungen.pdf ). 
 Der Erschließungsträger wird sich vorab mit den Ämtern  bzw. den StEB Köln 
über die Anforderungen und Vorgaben an die Pläne in Verbindung setzen. 
3. Der Erschließungsträger stellt die Entwurfs- und Au sführungspläne ein- 
schließlich der Bepflanzungspläne im Maßstab 1 : 250, für die Spielflächen im 
Maßstab 1 :100, sowie die Berechnungsunterlagen für die  Entwässerungs-, 
Straßen- und Grünplanung her und legt sie - soweit er forderlich in digitaler 
Form - der Stadt - Amt für Verkehrsmanagement, Amt fü r Straßen und Rad- 
wegebau, Amt für Landschaftspflege und Grünflächen, Amt für Kinder, Jugend 
und Familie und Umwelt- und Verbraucherschutzamt - sowi e den StEB Köln 
vor Angebotseinholung zur Freigabe vor. 
 Zu den straßenbaulichen Entwurfs- und Ausführungsplän en gehören jeweils 
- der Lageplan (M 1 : 250), 
- die Lagepläne für die Einzugsbereiche von Entwässerung seinrichtungen 
(M 1: 250),

620/3-1689 Erschließungsregelungen (V14/12/23) Seit e 4 von 20 
- die Bauwerkspläne (M 1 : 25 oder größer) und Längss chnitte der öffentli- 
chen Abwasseranlage (Maßstab der Lage 1 : 250, Längsschnit t oberhalb 
der Lagedarstellung überhöht 1 : 250/100), 
- der Deckenhöhenplan mit den Höhenschichtlinien (M 1 : 250), 
- die Schleppkurvenpläne (M 1 : 250), 
- die Detailpläne (M 1 :50), 
- der Ausbauquerschnitt, der den Oberbau einschließlich d er zu verwenden- 
den Materialien darstellt (M 1 : 50), 
- der Markierungs- und Beschilderungsplan (M 1 : 250) so wie 
- die Vereinbarungspläne (M 1 : 250 bzw. M 1 : 50) m it Darstellung der Ver- 
und Entsorgungseinrichtungen in der Lage und im Querschnitt mit Angabe 
der jeweiligen Maße. 
Zu den Entwurfs- und Ausführungsplänen des Kinderspielplatzes gehören je- 
weils 
- der Gesamtplan Spielplatz (M 1 : 100), 
- der Bepflanzungsplan (M 1 : 100), 
- die Detailpläne und Schnitte des Spielplatzes einschli eßlich seiner Einfas- 
sung, Rampen, Hochbeete und Mauern. 
4. Sofern ein Anbohren der in Betrieb befindlichen ö ffentlichen Hauptkanalisation 
geplant ist, hat der Erschließungsträger eine Genehm igung bei der Betriebs- 
abteilung der StEB Köln, Tel.: 0221/221-28917 zu beantragen.  
5. Für die datentechnische Erzeugung der Kanalobjekte und die Vergabe der 
Schachtnummern im Kanalinformationssystem wird der Erschli eßungsträger 
den StEB Köln über die jeweilige Projektplanung die Ausführungsplanung im 
DXF- und PDF-Format zur Verfügung stellen. Außerdem sind den StEB Köln 
die von einer*m Vermessungsingenieur*in auf Basis des offiziellen Lage- und 
Höhennetzes der Stadt ermittelten Koordinaten in UTM (ETRS89) und Höhen 
in NHN (DHHN92) der außer Betrieb zu nehmenden, wegfallenden oder still- 
zulegenden Abwasseranlagen zu übergeben. 
6. Die für die Genehmigung zuständigen Ämter - Amt f ür Straßen und Radwege- 
bau, Amt für Verkehrsmanagement, Amt für Landschaftspfl ege und Grünflä- 
chen, Umwelt- und Verbraucherschutzamt und Amt für Kin der, Jugend und 
Familie - sowie die StEB Köln benennen dem Erschließun gsträger je eine*n 
Ansprechpartner*in, der/die bei der Bauausführung beratend zur Seite steht.

620/3-1689 Erschließungsregelungen (V14/12/23) Seit e 5 von 20 
§ 3  
Planvereinbarung und Versorgungsleitungen 
1. Für die Versorgungs-, Entwässerungs- und Telekommuni kationsleitungen so- 
wie für alle sonstigen Leitungen im öffentlichen Straß enraum einschließlich 
der Einrichtungen für den Brandschutz und die öffentliche Sicherheit führt der 
Erschließungsträger eine Planvereinbarung mit den Ver sorgungsunterneh- 
men und den StEB Köln durch.  
Er beteiligt die Stadt - Amt für Verkehrsmanagement,  Amt für Straßen und 
Radwegebau und Amt für Landschaftspflege und Grünfläche n - sowie die 
StEB Köln frühzeitig und hält das Ergebnis der Planv ereinbarung in einem 
Protokoll fest, welches er der Stadt - Amt für Straßen  und Radwegebau - vor 
Erstellung der Vereinbarungspläne vorlegt.  
 Die Vereinbarungspläne legt er vor Baubeginn mit Na chweis der Zustimmung 
der Versorgungsunternehmen bzw. der StEB Köln der Sta dt - Amt für Ver- 
kehrsmanagement, Amt für Straßen und Radwegebau - zur Freigabe vor.  
Sofern während des Ausbaus Abweichungen erforderlich werden, stimmt der 
Erschließungsträger diese unverzüglich mit den Versorgun gsunternehmen 
bzw. den StEB Köln sowie mit der Stadt - Amt für Straßen und Radwegebau - 
ab. 
2. Der Erschließungsträger wird dafür Sorge tragen, da ss die Versorgungsunter- 
nehmen ihre Leitungen während der Erschließungsarbeiten rechtzeitig verle- 
gen können.  
3. Dem Erschließungsträger ist bekannt, dass Telekommun ikationsunternehmen 
zur Gewährleistung von Telekommunikationsdienstleistung en für die Öffent- 
lichkeit berechtigt sind, ihre Telekommunikationslinien in den im Rahmen der 
Planvereinbarung abgestimmten Trassen im zukünftigen öffentlichen Straßen- 
land mitzuverlegen bzw. auch zu einem Zeitpunkt herzu stellen, in dem das 
Eigentum an dem künftig öffentlichen Straßenland noch nicht auf die Stadt 
Köln übergegangen ist. Insofern wird auf § 134 Teleko mmunikationsgesetz 
(TKG) hingewiesen. 
§ 4  
Beauftragte 
1. Der Erschließungsträger hat die Entwurfs- und Ausf ührungsplanungen, die 
örtliche Bauüberwachung und die Bauoberleitung einer*m dafür qualifizierten 
Ingenieur*in zu übertragen. Er/Sie ist Erfüllungsgehilfe*in des Erschließungs- 
trägers.

620/3-1689 Erschließungsregelungen (V14/12/23) Seit e 6 von 20 
2. Der Erschließungsträger wird ein qualifiziertes Ga rten- und Landschaftsarchi- 
tekturbüro mit der Ausführungsplanung der öffentliche n Grünanlagen und  
Spielflächen und des öffentlichen Straßenbegleitgrüns beauftragen. Das Gar- 
ten- und Landschaftsarchitekturbüro ist Erfüllungsgehilfe  des Erschließungs- 
trägers. 
§ 5  
Ausführende Unternehmen 
1. Für die Ausführung der Erschließungsarbeiten darf d er Erschließungsträger 
nur fachlich geeignete, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen einset- 
zen.  
2. Anschlussarbeiten im öffentlichen Straßenland dürfen nur durch von den StEB 
Köln zugelassenen Unternehmen durchgeführt werden (sieh e: www.steb- 
koeln.de/Redaktionell/ABLAGE/Downloads/Listen-Tabellen/Unternehmerliste- 
Stand-17.11.2017.pdf). 
§ 6  
Verdingung 
1. Zur Überprüfung der Ausführungsbedingungen legt d er Erschließungsträger 
seine Leistungsverzeichnisse der Stadt - Amt für Straßen und Radwegebau, 
Amt für Landschaftspflege und Grünflächen und Amt für K inder, Jugend und 
Familie - sowie den StEB Köln in der jeweils üblichen Form vor Angebotsein- 
holung zur Genehmigung vor. Diese gilt als erteilt, so weit die Ämter bzw. die 
StEB Köln sie nicht binnen 15 Arbeitstagen nach Eingan g der vollständigen 
Unterlagen schriftlich verweigert haben. Der Erschließu ngsträger wird sich 
vorher über die üblichen Qualitätsstandards wie einschlä gige DIN-Normen, 
Regelwerke etc. bei den Ämtern und den StEB Köln informieren. 
2. Das Ergebnis der Angebotswertung (Preise können unke nntlich gemacht wer- 
den) bedarf vor Auftragserteilung ebenfalls der Über prüfung und des Einver- 
ständnisses der genannten Ämter und der StEB Köln. Es gilt als erteilt, soweit 
die Ämter bzw. die StEB Köln es nicht binnen 15 Arbei tstagen nach Eingang 
der vollständigen Unterlagen schriftlich verweigert haben. 
3. Bei Verstoß gegen diese Vertragspflichten hat der Er schließungsträger eine 
Vertragsstrafe in Höhe von 5 % der in § 10 vereinbart en Bürgschaftssumme 
verwirkt. Diese wird 4 Wochen nach Zugang der schriftlichen Zahlungsauffor- 
derung fällig.

620/3-1689 Erschließungsregelungen (V14/12/23) Seit e 7 von 20 
§ 7  
Ausbau 
1. Für die außerhalb des Erschließungsgebietes vorhand enen straßenbaulichen 
Einrichtungen (Verkehrsfläche inkl. Straßenentwässerung seinrichtung) der 
Alsdorfer Straße und des Maarwegs führt der Erschließungsträger vor Baube- 
ginn mit der Stadt - Amt für Straßen und Radwegebau - ein Beweissicherungs- 
verfahren durch. 
Ein entsprechendes Verfahren ist ebenso für die entwässe rungstechnischen 
Einrichtungen der Alsdorfer Straße und des Maarwegs mit den StEB Köln und 
für die öffentlichen Grünflächen mit der Stadt - Amt für Landschaftspflege und 
Grünflächen - durchzuführen. 
Die Beweissicherungsverfahren werden in Form einer geme insamen Bege- 
hung mit Fotodokumentation durchgeführt. Für nicht begehbare Hauptkanäle 
erfolgt die Dokumentation mittels einer Kamerauntersuchung. 
2. Müssen durch Baumaßnahmen im Erschließungsgebiet und/ oder in den an- 
grenzenden öffentlichen Verkehrsflächen Werbeanlagen,  Fahrgastunter- 
stände, Telefonzellen u. Ä. abgebaut oder versetzt werden, informiert der Er- 
schließungsträger die Stadt - Bauverwaltungsamt - hierü ber mindestens drei 
Monate vor Durchführung der Arbeiten. 
3. Für die im Rahmen der landschaftsgärtnerischen Arbei ten ausgeführten Pflan- 
zungen und Einsaaten übernimmt der Erschließungsträger  eine Fertigstel- 
lungspflege nach DIN 18916 bzw. DIN 18917 und im Anschluss eine zweijäh- 
rige Entwicklungspflege nach DIN 18919.  
4. Der Bauausführung sind neben der VOB Teil C: Allg emeine Technische Ver- 
tragsbedingungen für Bauleistungen die einschlägigen Re gelwerke für land- 
schaftsgärtnerische Arbeiten sowie die bei den StEB Köln  anzuwendenden 
technischen Vertragsbedingungen und Vorschriften insbesonde re die ZTV- 
AAK und Schemazeichnungen in der zum Zeitpunkt der Ang ebotseinholung 
jeweils gültigen Fassung zugrunde zu legen. Das Merkbl att „Schutz öffentli- 
cher Abwasseranlagen“ der StEB Köln sowie das Merkblatt DWA-M 162 für 
Abstände zu Baumstandorten ist zu beachten.  
Die Bauausführung ist durch eine*n Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoor- 
dinator*in (SiGeKo) zu begleiten. 
5. Alle Erschließungsflächen mit öffentlichen Kanalanla gen müssen befahrbar 
(mindestens für Betriebsfahrzeuge mit einer Gesamtlast von 30 t und in einer 
Mindestbreite von 3,50 m) ausgebaut werden. 
6. Es ist eine ökologische Baubegleitung einzusetzen. Der Stadt - Umwelt- und 
Verbraucherschutzamt, Untere Naturschutzbehörde - ist una ufgefordert ein 
Bericht zukommen zu lassen.

620/3-1689 Erschließungsregelungen (V14/12/23) Seit e 8 von 20 
Sollten auf den betroffenen Flächen Hinweise auf besonders geschützte Arten 
festgestellt werden, ist der Erschließungsträger verpfl ichtet, mit der Stadt - 
Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Untere Naturschutzbehö rde -, Willy- 
Brandt-Platz 2, 50679 Köln, kurzfristig Kontakt aufzunehmen und die weiteren 
Bautätigkeiten einzustellen. Die E-Mail-Adresse lautet  umwelt-verbraucher- 
schutz@stadt-koeln.de . 
Sollten im Rahmen der Erschließungsausbaumaßnahmen 
• optisch oder geruchlich verunreinigte Aushubmaterialie n und / oder 
• andere gefährliche Abfälle angetroffen werden bzw.  
• durch die vorangegangene Nutzung entstandene, umwe ltrelevante Ver- 
unreinigungen (z.B. Ölkontaminationen)  
festgestellt werden (Geruch, Aussehen, etc.), ist die Stadt Köln, Umwelt- und 
Verbraucherschutzamt, Untere Immissionsschutz-, Wasser- und Abfallwirt- 
schaftsbehörde, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln unverzüglich zu informie- 
ren und die weitere Vorgehensweise abzustimmen. Im Regelfall ist vom Er- 
schließungsträger ein Gutachterbüro zu benennen, das die notwendigen Un- 
tersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchführt und abschließend be- 
wertet. 
7. Archäologische Bodenfunde sind unverzüglich der Stadt  - Römisch-Germani- 
sches Museum -, Cäcilienstr. 46, 50667 Köln, Tel.: 0221/2 21-22305, Telefax 
0221/221-24030 oder rgm@stadt-koeln.de anzuzeigen und bis zum Eintreffen 
der beauftragten Person der Archäologischen Bodendenkmalpflege in unver- 
ändertem Zustand zu belassen. 
8. Der Erschließungsträger hat vor Beginn zugehörige r Baumaßnahmen ein 
Konzept zum Baustellenverkehr zu erstellen. Danach hat die baustellenbezo- 
gene An- und Abfahrt weitestgehend den LKW-Vorrangro uten (siehe Ver- 
kehrskalender-Logistik) und nur in der lokalen Anbin dung über das nachge- 
ordnete Netz auf möglichst kurzem geeignetem Weg zu erfolgen. Aspekte der 
Verkehrsplanung, des Parkraummanagements und der Ver kehrssicherheit 
sind u.a. bei sensiblen Einrichtungen wie Schulen, Kindergärten, Seniorenein- 
richtungen an den An- und Abfahrtsrouten zu berücksichtigen und zur Prüfung 
von verkehrsrechtlichen Anordnungen darzustellen. Die D urchfahrt durch 
Tempo-30-Zonen, verkehrsberuhigte Bereiche, Fußgänger zonen und Fuß- 
/Radwege sowie Wege in Parkanlagen, Forst und Landschaft werden nur bei 
zwingender Notwendigkeit zugelassen und bedürfen besonde rer Genehmi- 
gung. 
§ 8  
Bauleitung und Schadenshaftung 
1. Die Bauleitung für alle Erschließungsarbeiten liegt  beim Erschließungsträger. 
Die von ihm zur Bauüberwachung eingesetzten Personen m üssen im erfor- 
derlichen Umfang auf der Baustelle anwesend sein.

620/3-1689 Erschließungsregelungen (V14/12/23) Seit e 9 von 20 
 Die Beauftragten der Stadt und der StEB Köln haben  das Recht, die Baustel- 
len jederzeit zu betreten und die Einhaltung der Vertragsbedingungen zu kon- 
trollieren. 
2. Der Erschließungsträger legt der Stadt - Bauverwalt ungsamt - einen Bau- 
zeitenplan für die Herstellung der Teileinrichtungen vor und teilt ihr - Bauver- 
waltungsamt, Amt für Verkehrsmanagement, Amt für Straßen und Radwege- 
bau, Amt für Landschaftspflege und Grünflächen, Amt für Kinder, Jugend und 
Familie - sowie den StEB Köln den Beginn der Erschließ ungsarbeiten recht- 
zeitig vorher per Email mit. 
3. Der Erschließungsträger trägt die Verantwortung und  die gesetzliche Haftung 
für Schäden, die sich im Zusammenhang mit den Erschließungsarbeiten ein- 
schließlich erstellten Planungen und Unterlagen ergeben ; auch für den Fall, 
dass er die Haftung auf einen Dritten übertragen hat. 
4. Vom Tage des Beginns der Erschließungsarbeiten übern immt er im Erschlie- 
ßungsgebiet die Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflicht. Für Schäden 
wegen Verletzung der Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflicht haftet er 
allein; es sei denn, die Stadt oder die StEB Köln haben den Schaden schuld- 
haft verursacht. 
5. Der Erschließungsträger übernimmt die Gewähr für d ie einwandfreie Beschaf- 
fenheit der künftig öffentlichen Erschließungsflächen. Die Stadt haftet nicht für 
sichtbare und unsichtbare Sachmängel sowie ihr nicht bekannte Rechtsmän- 
gel. Sie übernimmt keine Haftung für schädliche Bodenveränderungen und/o- 
der Altlasten im Sinne des § 2 Abs. 3 und 5 Bundesbode nschutzgesetz 
(BBodSchG). 
6. Der Erschließungsträger stellt die Stadt und die StE B Köln von allen gegen sie 
gerichteten Ansprüchen, die nach diesem Vertrag von ihm zu tragen sind, frei. 
Diese Regelung gilt unbeschadet der Eigentumsverhältnisse. 
§ 9  
Reinigung 
1. Der Erschließungsträger stellt durch die Anlage ein er Baustraße sowie durch 
sonstige geeignete Maßnahmen (z. B. Waschgrube für LKW- Reifen) sicher, 
dass von der Bautätigkeit im Erschließungsgebiet keine vermeidbare Verun- 
reinigung der umliegenden öffentlichen Straßen ausgeht.  
2. Der Erschließungsträger wird die künftig öffentlic hen Grünanlagen, Spielflä- 
chen und Verkehrsflächen hinreichend oft und wirksam reinigen sowie die Ab- 
fallbehälter entleeren. Nach Bezugsfertigkeit der Ge bäude muss die Reini- 
gung der Verkehrsflächen mindestens einmal wöchentlich stattfinden. Der 
Umfang der zu erbringenden Reinigungsleistung ergibt sich im Übrigen aus §

620/3-1689 Erschließungsregelungen (V14/12/23) Seit e 10 von 20 
1 Abs. 2 und 3 der Satzung der Stadt Köln über die S traßenreinigung. Die 
Reinigungspflicht der Verkehrsflächen umfasst auch den Winterdienst. 
3. Mängel der Reinigung werden dem Erschließungsträger  schriftlich angezeigt. 
Sollte er einer Aufforderung zur Nachbesserung binnen angemessener Frist 
nicht nachgekommen sein, ist die Stadt befugt, die Verunreinigungen auf Kos- 
ten des Erschließungsträgers zu beseitigen. Bei Gefahr i m Verzug kann die 
Stadt die Verunreinigung ohne vorherige Mängelanzei ge auf Kosten des Er- 
schließungsträgers beseitigen. 
4. Die Reinigungspflicht endet mit der Widmung, späte stens jedoch 6 Wochen 
nach Übergang der Unterhaltungs- und Verkehrssicherungsp flicht auf die 
Stadt. 
§ 10  
Sicherung der Erschließung 
1. Zur Sicherung der Erschließung und zur Erfüllung al ler übernommenen Ver- 
pflichtungen wird der Erschließungsträger der Stadt - B auverwaltungsamt - 
eine in deutscher Sprache gehaltene selbstschuldnerische B ürgschaft einer 
Bank, Sparkasse oder Versicherungsgesellschaft eines Mitgli edslandes der 
Europäischen Union beibringen. Auf Verlangen der Stad t - Bauverwaltungs- 
amt - legt er den Nachweis einer führenden Wirtschaftsau skunftei (z. B. Cre- 
ditreform) über die bewertete Bonität des bürgenden Instituts vor. 
 Die Höhe der Bürgschaft beträgt: 
   
(in Worten:   Euro). 
2. Die Bürgschaft dient auch zur Absicherung von Schäden  an den in § 7 Ziffer 1 
genannten Verkehrsanlagen, Abwasseranlagen und Grünflä chen aufgrund 
der im Erschließungsgebiet durchgeführten Hoch- und/o der Tiefbauarbeiten 
und landschaftsgärtnerischen Arbeiten. 
3. Die Bürgschaftserklärung erlischt erst mit Rückgabe der  Bürgschaftsurkunde 
an das verbürgende Institut. 
§ 11  
Technische Funktionsprüfung und Prüfung der Pflanzungen  
und Einsaaten

620/3-1689 Erschließungsregelungen (V14/12/23) Seit e 11 von 20 
1. Öffentliche Abwasseranlage 
Bevor der Erschließungsträger die technische Funktionsprü fung der Abwas- 
seranlage bei den StEB Köln beantragt, wird er folgende Bedingungen erfüllen 
und die dazu erforderlichen Unterlagen spätestens 15 Arbeitstage vor der Be- 
gehung zur Durchführung der technischen Funktionsprüfung den StEB Köln 
übergeben: 
1.1 Dichtheitsprüfung und Rammsondierungen 
Die vom Erschließungsträger verlegten künftig öffentli chen Hauptkanäle ein- 
schließlich der Schächte sowie die Einbindung der Sinkkast enanschlusslei- 
tungen am Hauptkanal müssen vor Verfüllung des Kanalgrabens in Anwesen- 
heit einer Vertretung der StEB Köln auf Dichtheit ge mäß DIN EN 1610 und 
DWA-A 139 geprüft werden. Die Rohrleitungen können wahlweise mit Wasser 
oder Luft (Verfahren LC oder LD bei Prüfung mit Luft) geprüft werden. Für die 
Schächte ist ausschließlich die Prüfung mit Wasser zulässig. In dem Prüfungs- 
termin ist das Höhenkontrollergebnis der Hauptkanäle zu übergeben. Bei Un- 
dichtheit oder Höhenabweichung entscheiden die StEB Köl n über eine Neu- 
verlegung. 
 Über die Dichtheitsprüfung wird eine Niederschrift - n ach dem Muster der StEB 
Köln - gefertigt und von den StEB Köln und dem Ersch ließungsträger unter- 
zeichnet. Eine Kopie dieser Niederschrift gibt der Erschl ießungsträger an die 
Stadt – Amt für Straßen und Radwegebau. 
 Ferner sind von zugelassenen Unternehmen Rammsondierun gen mit der 
leichten Rammsonde (DPL) nach DIN EN ISO 22476-2 entsprechend den Vor- 
gaben der StEB Köln durchzuführen. Die Protokolle de r Rammsondierungen 
sind den StEB Köln zu übergeben. 
1.2 Reinigung und Kamera-Inspektion 
 Alle Hauptkanäle müssen gereinigt und durch autorisiert e Fachfirmen (vergl. 
ZTV AA K/3) mittels Kamera-Inspektion auf ihren mangelfreien baulichen Zu- 
stand überprüft werden. Die Kamera-Inspektion muss gemäß ZTV AA K/3 (Ka- 
nalreinigung und Kamera-Inspektion) durchgeführt werde n. Zu der Kamera- 
Inspektion ist ein*e Vertreter*in der StEB Köln zwin gend hinzuzuziehen. Die 
Ergebnisse müssen gemäß EN 13508-2 protokolliert, auf e iner DVD und bei 
Besonderheiten durch Fotos dokumentiert sowie den StEB K öln unmittelbar 
nach erfolgter Kamera-Inspektion übergeben werden. Neb en der Qualitäts- 
und Vollständigkeitsprüfung erfolgt bei den StEB Köln  eine Prüfung der Ein- 
haltung der Regelvorgaben der ZTVAA K/3 sowie der Ve rwendbarkeit der 
übergebenen digitalen Zustandsprotokolle für die Date nbanken der StEB 
Köln. Hierüber erhält der Erschließungsträger eine schriftliche Bestätigung. 
  
1.3 Bestandsvermessung

620/3-1689 Erschließungsregelungen (V14/12/23) Seit e 12 von 20 
Auf Basis des offiziellen Lage- und Höhennetzes der Stadt hat ein*e Vermes- 
sungsingenieur*in folgende Bestandsdaten gemäß der Leist ungsbeschrei- 
bung für Kanalvermessung der StEB Köln in der jeweils geltenden Fassung 
zu ermitteln: 
1.3.1 Koordinaten in UTM (ETRS89) und Höhen in NHN (DHHN92) der bau- 
werksbestimmenden Punkte der Kanalbauwerke einschließlich der 
Schachtabdeckungen. 
1.3.2 Dimensionen, Materialarten und Haltungslängen d er Hauptkanäle 
1.3.3 Koordinaten in UTM (ETRS89) und Höhen in NHN (DHHN92) der vom 
Erschließungsträger oder in seinem Auftrag oder mit sei ner Zustim- 
mung erstellten Entwässerungsanlagen im Straßenraum (z. B. Grund- 
stücks- und Straßenentwässerungsleitungen). 
Die Vermessungsdaten sind den StEB Köln – Abt. Sanierun gs- und Geoda- 
tenmanagement - digital und analog in einem vermessun gstechnischen Ab- 
wasseranlagenplan – zur Prüfung und schriftlichen Bestätigung der Verwend- 
barkeit zuzuleiten. 
1.4 Berechnung und Nachweise 
Der Erschließungsträger übergibt alle Unterlagen der vor, während und nach 
der Baudurchführung erfolgten Qualität sichernden Prüfungen und die Ergeb- 
nisse der Eigen- und der Fremdüberwachung. Zudem werde n die statischen 
Berechnungen und sonstigen funktions- und standsicherheitsr elevanten Be- 
rechnungen bzw. Nachweise übergeben.  
  
1.5 Technische Funktionsprüfung 
Sobald die Unterlagen zu der Kamera-Inspektion und d en Bestandsvermes- 
sungen vorliegen, kann der Erschließungsträger für einzelne Abschnitte eine 
technische Funktionsprüfung bei den StEB Köln beantragen. Über die techni- 
sche Funktionsprüfung wird eine Niederschrift gefertigt und beidseitig unter- 
schrieben. 
2. Öffentliche Verkehrsflächen 
2.1 Standfestigkeitsnachweis 
Für alle nach Beendigung der Baumaßnahme nicht überpr üfbaren Gewerke 
der Erschließungsanlage (z. B. Schottertragschicht, Frostschutzschicht) muss 
der Erschließungsträger die Standfestigkeit über Last plattendruckversuche 
gemäß DIN 18134 nachweisen. Die spätere Abnahme/Teilab nahme nach § 
12 hängt von diesen Nachweisen ab. 
2.2 Technische Funktionsprüfung

620/3-1689 Erschließungsregelungen (V14/12/23) Seit e 13 von 20 
Der Erschließungsträger hat die entsprechenden Nachweise über die Güte, 
Qualität und Quantität der eingebauten Baustoffe (Eignungsnachweise, Lie- 
ferscheine etc.) vorzulegen. Dies gilt insbesondere für die nach Beendigung 
der Baumaßnahme nicht überprüfbaren Gewerke. 
Der Erschließungsträger teilt den Zeitpunkt des Einbaus der einzelnen Trag- 
schichten rechtzeitig vor Ausführung der Stadt - Amt für Straßen- und Rad- 
wegebau - mit, so dass den Beauftragten der Stadt die Möglichkeit gegeben 
wird, den Bau zu überwachen. 
Sobald der Oberbau (ohne Decke bzw. Pflaster) hergeste llt ist, kann der Er- 
schließungsträger für einzelne straßenbauliche Abschnitte  eine technische 
Funktionsprüfung bei der Stadt - Amt für Straßen und Radwegebau - beantra- 
gen. Über die technische Funktionsprüfung wird eine Nied erschrift gefertigt 
und beidseitig unterschrieben. 
2.3 Sinkkastenanschlussleitungen  
 Rammsondierungen nach DIN EN ISO 22476-2 werden gru ndsätzlich nicht 
gefordert. Bei sehr tiefliegenden Kanalanschlüssen und einer dementspre- 
chend hohen Verfüll-Zone kann die Überprüfung der Bo denlagerungsdichte 
im Einzelfall durch die Stadt - Amt für Straßen und Radwegebau - gefordert 
werden. In diesen Fällen sind die Protokolle der Rammsondierungen der Stadt 
- Amt für Straßen und Radwegebau - zu übergeben. 
Die Sinkkastenanschlussleitung (hinter der Einbindung in  den Hauptkanal) 
muss durch eine Kamera-Inspektion der Leitungen auf ihre n mangelfreien 
baulichen Zustand überprüft werden. Die Ergebnisse müssen  gemäß 
EN 13508-2 protokolliert, auf einer DVD und bei Besonderheiten durch Fotos 
dokumentiert sowie der Stadt - Amt für Straßen und Radwegebau - unmittelbar 
nach erfolgter Kamera-Inspektion übergeben werden. Bei  reduzierten Lei- 
tungsquerschnitten in Folge von Ablagerungen sowie bei festgestellten Schä- 
den und Verschiebungen der Muffen entscheidet die Stad t - Amt für Straßen 
und Radwegebau - über eine Neuverlegung. 
3. Pflanzungen und Einsaaten 
Als Voraussetzung für die in § 7 Ziffer 3 genannte Ent wicklungspflege kann 
der Erschließungsträger nach Abschluss der Fertigstellungspflege deren Prü- 
fung durch die Stadt - Amt für Landschaftspflege und Gr ünflächen – ab dem 
1. Oktober beantragen. Über diese Prüfung wird eine Niederschrift gefertigt 
und beidseitig unterschrieben.  
4. Spielflächen 
Der vom Erschließungsträger beauftragte Landschaftsarchitekt muss die Bau- 
leistung und Pflanzung überprüfen, überwachen und dokumentieren. Die Do- 
kumentation ist der Stadt - Amt für Kinder, Jugend un d Familie und Amt für 
Landschaftspflege und Grünflächen - bei Bedarf vorzulegen.

620/3-1689 Erschließungsregelungen (V14/12/23) Seit e 14 von 20 
Der Erschließungsträger wird vor Inbetriebnahme der Sp ielflächen - mitsamt 
den neu aufgestellten Spielgeräten - durch ein unabhä ngiges Prüfinstitut die 
korrekte Ausführung der Auf- und Ausbauarbeiten entsprechend der Normen- 
reihe DIN EN 1176, DIN EN 1177 und DIN 18034 feststellen und dokumentie- 
ren lassen. Ein Prüfbericht, welcher die Mängelfreiheit der vom Erschließungs- 
träger erbrachten Leistungen bescheinigt, ist Voraussetzung für die Abnahme. 
Die technische Funktionsprüfung ist in Anwesenheit der Stadt - Amt für Kinder, 
Jugend und Familie und Amt für Landschaftspflege und Grünflächen - vorzu- 
nehmen. Spätestens hierbei wird der Erschließungsträger die Wartungsanlei- 
tungen der Hersteller der Spielgeräte übergeben. 
Bis zur Bescheinigung der Mängelfreiheit durch das unabh ängige Prüfinstitut 
sind die Einzel- und Kombinationsgeräte gegen vorzeitige Benutzung entspre- 
chend § 4 Abs. 5 Satz 1 VOB/B zu sichern. Zur Sicherung  ist ein Bauzaun 
Anticlimb ohne überstehende Spitzen zu verwenden. 
§ 12  
Abnahme 
1. Die Teil-/Abnahme von in sich abgeschlossenen Leistunge n der öffentlichen 
Abwasseranlage bei Anschluss an das bestehende öffentliche Kanalnetz 
kann nach Durchführung der Prüfungen gemäß § 11 erfolgen. 
2. Nach Durchführung der Prüfungen gemäß § 11 und nach  Abschluss aller 
Hoch- und Tiefbauarbeiten beantragt der Erschließungst räger die Abnahme 
der übrigen Teileinrichtungen und der Anpassungsarbeiten nach § 1 Ziffer 4. 
Diese findet in Form von Begehungen und Prüfungen statt und umfasst auch 
die in § 7 Ziffer 1 genannten Einrichtungen. Sofern an letzteren Schäden fest- 
gestellt werden, die nicht im Zeitpunkt der Beweissicherung vorhanden waren, 
gilt für deren Beseitigung Ziffer 6 entsprechend. Für in sich abgeschlossene 
straßenbautechnische Abschnitte der Erschließungsanlage kann eine Teilab- 
nahme durchgeführt werden. 
Abweichend davon kann die Abnahme von Pflanzungen un d Einsaaten erst 
nach Durchführung der Entwicklungspflege (§ 7 Ziffer 3) beantragt werden. 
3. Falls in Ausnahmefällen die Hochbauarbeiten auf ein em Grundstück nicht ab- 
geschlossen sind, wird bei einer dennoch erfolgenden Abnahme/Teilabnahme 
von der Stadt - Bauverwaltungsamt - zur Absicherung de s Risikos möglicher 
Beschädigungen der abgenommenen Leistungen der hierfür einzubehaltende 
Bürgschaftsanteil festgelegt. 
4. Bevor der Erschließungsträger die Abnahme/Teilabna hme bei der Stadt - Bau- 
verwaltungsamt - beantragt, wird er folgende Bedingungen erfüllen: 
 4.1 Standfestigkeitsnachweis

620/3-1689 Erschließungsregelungen (V14/12/23) Seit e 15 von 20 
 Die Ergebnisse der Lastplattendruckversuche gemäß § 11  Ziffer 2 sind 
der Stadt - Amt für Straßen und Radwegebau - zu übergeben. 
4.2 Reinigung, Beschilderung und Markierung 
 Alle Teileinrichtungen einschließlich der Sinkkästen und  der Abwas- 
seranlage werden gereinigt. Ferner sind die Beschilderu ng (inkl. der 
Straßenbenennungsschilder und der Verkehrszeichen) und die gefor- 
derten Absperrpfosten aufgestellt sowie die Markierungsarbeiten aus- 
geführt.  
4.3  Schlussvermessung (Grenzattest) 
 Die von der Abnahme/Teilabnahme erfassten Teileinri chtungen wer- 
den in einer Schlussvermessung daraufhin überprüft, ob die tatsächli- 
chen Ausbaugrenzen mit dem Katasterbestand und den Fes tsetzun- 
gen des Bebauungsplanes übereinstimmen. Das Ergebnis der  
Schlussvermessung durch eine*n öffentlich bestellte*n Vermessungs- 
ingenieur*in (Grenzattest) ist der Stadt - Bauverwaltungsamt - vorzule- 
gen. Der Erschließungsträger wird die katastermäßige Fortschreibung 
der Parzelle(n) sicherstellen.  
 Weicht der Ausbau von den Festsetzungen des Bebauungspl ans bzw. 
von der Erschließungsplanung ab, wird er - sofern dies nicht akzeptiert 
wird - in Abstimmung mit der Stadt - Bauverwaltungsam t - eine bauli- 
che Nachbesserung vornehmen lassen. Wird der abweichende A us- 
bau akzeptiert, wird der Erschließungsträger eine eigentumsrechtliche 
Nachbesserung sicherstellen. 
4.4 Digitale Karte nach Schlussvermessung 
 Der Erschließungsträger stellt der Stadt - Amt für L iegenschaften, 
Vermessung und Kataster - den im Maßstab 1 : 250 nach d en Anfor- 
derungen der Stadt - Amt für Liegenschaften, Vermessung und Katas- 
ter, Tel. 0221/221-33214, Postfach: vermessung@stadt-koeln.de - auf- 
genommenen Vermessungsplan in digitaler Form (archivier tes GEO- 
graf-Projekt) zur Verfügung. Der Bestandsplan muss auch die erforder- 
lichen Höhen (Höhenbezugssystem DHHN92/ Höhenstatus 160)  und 
die eingemessenen tatsächlichen Grenzen der Verkehrsflä chen aus- 
weisen.  
4.5 Eintragung der öffentlichen Abwasseranlage 
Alle öffentlichen Entwässerungseinrichtungen einschl. der erstellten, 
angepassten sowie rückgebauten/verfüllten Sinkkastenanschl usslei- 
tungen sind von einer*m Vermessungsingenieur*in unter Berücksichti- 
gung der Anforderungen der StEB Köln aufzumessen und in ein Dup- 
likat des von der Stadt - Amt für Liegenschaften, Vermessung und Ka- 
taster - geforderten Bestandsplans einzutragen. Zur Übe rnahme der

620/3-1689 Erschließungsregelungen (V14/12/23) Seit e 16 von 20 
Sinkkastenanschlussleitungen in das Kanalinformationssystem der 
StEB Köln sind folgende Angaben im Bestandsplan aufzuführen: 
• Material 
• Durchmesser 
• Angabe der Station der Sinkkastenanschlussleitung gege n Fließ- 
richtung am Hauptkanal einschl. Station 0,00 (=Rohranfang) am un- 
teren Schacht 
• Angabe aufgegebener und rückgebauter oder verfüllt er Sinkkasten- 
anschlussleitungen 
4.6 Prüfbericht Spielflächen 
 Der Prüfbericht gemäß § 11 Ziffer 4 ist der Stadt - Amt für Kinder, Ju- 
gend und Familie und Amt für Landschaftspflege und Grünflächen - zu 
übergeben. 
5. Die Stadt bzw. die StEB Köln nehmen die vom Erschl ießungsträger hergestell- 
ten Teileinrichtungen, die Anpassungsarbeiten nach § 1 Ziffer 4 und die dazu- 
gehörigen Unterlagen nach Ziffer 4 ab, sofern keine w esentlichen Beanstan- 
dungen vorliegen. Über das Ergebnis der Begehungen und Prüfungen zur Ab- 
nahme/Teilabnahme wird eine Niederschrift gefertigt und von der Stadt bzw. 
den StEB Köln und dem Erschließungsträger unterschrieben . Mit der Unter- 
zeichnung der Niederschrift ist die Abnahme/Teilabnahme vollzogen. Der Be- 
sitz sowie die Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflich t gehen auf die 
Stadt bzw. die StEB Köln über. 
 Die Stadt - Bauverwaltungsamt  - wird die übernomme nen Verkehrsflächen 
schnellstmöglich entsprechend § 6 Straßen- und Wegegesetz (StrWG NRW) 
widmen und den Erschließungsträger hiervon schriftlich benachrichtigen. 
 Die Widmung der öffentlichen Grünanlagen und Spielf lächen erfolgt mit der 
Abnahme. 
6. Bei der Abnahme/Teilabnahme festgestellte Mängel oder Schäden hat der Er- 
schließungsträger unverzüglich zu beheben. Dies gilt auch  für die mit den 
Mängeln in unmittelbarem Zusammenhang stehenden oder bei der Mängel- 
beseitigung auftretenden Schäden. Kommt der Erschließungsträger mit dieser 
Verpflichtung in Verzug oder besteht Gefahr im Verzug e, können die Stadt 
- Amt für Straßen und Radwegebau, Amt für Verkehrsma nagement, Amt für 
Landschaftspflege und Grünflächen und Amt für Kinder, Jugend und Familie - 
sowie die StEB Köln die erforderlichen Arbeiten auf seine Kosten - unabhängig 
evtl. Regressansprüche - ausführen lassen.  
§ 13  
Gewährleistung

620/3-1689 Erschließungsregelungen (V14/12/23) Seit e 17 von 20 
1. Der Erschließungsträger übernimmt für vier Jahre die  Gewährleistung für die 
einwandfreie Beschaffenheit der von ihm hergestellten Teileinrichtungen. Aus- 
genommen sind die Pflanzungen und Einsaaten, für die er nach mängelfreiem 
Abschluss der Fertigstellungspflege eine zweijährige Gewä hrleistung über- 
nimmt. 
 Die Gewährleistungsfrist beginnt am Tage der Abnahm e/Teilabnahme und für 
Pflanzungen und Einsaaten am Tag der Prüfung nach § 1 1 Ziffer 3, sofern 
keine wesentlichen Beanstandungen festgestellt worden sind. 
2. Sofern der Erschließungsträger sich nicht bereit erklä rt, die innerhalb der Ge- 
währleistungsfrist auftretenden Mängel sowie die dami t in unmittelbarem Zu- 
sammenhang stehenden oder bei der Mängelbeseitigung auftretenden Schä- 
den innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen oder bei Gefahr im Ver- 
zuge wird die Stadt bzw. werden die StEB Köln diese auf seine Kosten - un- 
abhängig evtl. Regressansprüche - beheben lassen. 
§ 14  
Freigabe der Sicherungsbürgschaft 
1. Eine Reduzierung der Sicherungsbürgschaft entsprechen d dem Baufortschritt 
erfolgt auf Wunsch des Erschließungsträgers - nachdem die Stadt Eigentüme- 
rin aller Erschließungsflächen geworden ist - nach Durch führung der in § 11 
genannten Prüfungen und/oder nach Abnahme/Teilabnahme. Nach Erfüllung 
der Erschließungsregelungen wird die Stadt - Bauverwaltungsamt - die beige- 
brachte Bürgschaft bis auf eine Restsumme von 5 % zuzüg lich des Bürg- 
schaftsanteils gemäß § 12 Ziffer 3 freigeben. 
Im Falle einer Teilfreigabe der Bürgschaft verzichte t die Stadt – Bauverwal- 
tungsamt - auf die Vorlage einer neuen Bürgschaftsurkun de. Die Stadt setzt 
das bürgende Institut über die Teilfreigabe in Kenntnis.  
Sofern in Höhe der reduzierten Bürgschaftssumme eine neue Bürgschaftsur- 
kunde vorgelegt wird, erfolgt die Freigabe der bisherigen Bürgschaftsurkunde 
Zug um Zug. 
2. Die restlichen 5 % zuzüglich des Bürgschaftsanteils gemä ß § 12 Ziffer 3 der 
Sicherungsbürgschaft werden von der Stadt nach Ablauf de r Gewährleis- 
tungsfristen freigegeben. Sofern vor Ablauf der Gewä hrleistungsfristen Män- 
gel festgestellt werden, wird die Stadt sie erst nach deren ordnungsgemäßer 
Beseitigung freigeben.

620/3-1689 Erschließungsregelungen (V14/12/23) Seit e 18 von 20 
§ 15  
Abrechnung des Erschließungsaufwandes 
1. Die Teilfläche aus dem Grundstück Gemarkung Münger sdorf, Flur 68, Flur- 
stück 1676, 2877/202 mit einer Größe von 834 qm wird erstmalig als Erschlie- 
ßungsfläche bereit gestellt. Der Bereitstellungswert  dieser Fläche beträgt 
€/qm.  
Der Gesamtbereitstellungswert beträgt  
================= 
 Der Betrag ist 14 Tage nach Vertragsschluss fällig und unter Angabe der 
Vertragsgegenstand-Nr. (VG-Nr.)  auf das Konto der S tadt- 
kasse I  zu entrichten. 
2. Mit der Zahlung des Gesamtbereitstellungswertes ist  die Beitragspflicht für Er- 
werb und Freilegung der Erschließungsanlage abgelöst. 
§ 16  
Verantwortung für termingerechte Erschließung, 
Kontaktperson sowie Gestattungen 
1. Der Erschließungsträger übernimmt die Verantwortun g dafür, dass die Teilein- 
richtungen und die Versorgungsleitungen entsprechend de n Erfordernissen 
der Bebauung hergestellt, bis zur Fertigstellung des ersten Gebäudes benutz- 
bar und spätestens sechs Monate nach Fertigstellung des letzten Gebäudes 
an der jeweiligen Erschließungsanlage endgültig fertig gestellt sind. 
2. Unbeschadet der Regelung in Ziffer 1 verpflichtet e r sich, alle Teileinrichtun- 
gen und die Voraussetzungen für deren Abnahme bis spät estens fünf Jahre 
nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes endgültig ferti g zu stellen bzw. zu 
schaffen. 
3. Erfüllt er seine Verpflichtungen nicht, sind die Sta dt bzw. die StEB berechtigt, 
ihm schriftlich eine angemessene Nachfrist mit der Maßgabe  zu setzen, die 
weitere Ausführung der Arbeiten durch ihn nach fruchtlosem Fristablauf abzu- 
lehnen und die restlichen Erschließungsarbeiten zu seinen  Lasten vergeben 
zu dürfen.

620/3-1689 Erschließungsregelungen (V14/12/23) Seit e 19 von 20 
4. Die Stadt ist grundsätzlich bereit, die Fristen auf  Antrag angemessen zu ver- 
längern, soweit ihre Nichteinhaltung auf Umständen be ruht, die der Erschlie- 
ßungsträger nicht zu vertreten hat. 
5. Der Erschließungsträger wird die Öffentlichkeit über  die Zeitabläufe und 
Durchführung der anstehenden Erschließungsarbeiten in geeigneter Weise in- 
formieren (z. B. Schaukästen, Schilder und Internet). Er wird eine von ihm be- 
auftragte Kontaktperson bekanntgeben, die während de r Bauausführung der 
Öffentlichkeit als Ansprechpartner*in zur Verfügung steht. 
6. Der Erschließungsträger darf über die öffentlichen Erschließungsflächen keine 
Rechte an Dritte einräumen/erteilen (z.B. Gestattungen, Nutzungsrechte). Für 
Hilfseinrichtungen zur statischen Sicherung von Bauzuständen in öffentlichen 
Erschließungsanlagen ist eine Gestattung der Stadt - Ba uverwaltungsamt - 
erforderlich. Der Erschließungsträger erteilt dafür b ereits jetzt seine Zustim- 
mung. Im Falle der Erteilung von Rechten an Dritte dürfen dem Erschließungs- 
träger keine Nachteile und Kosten erwachsen; insoweit en tfällt auch seine 
Haftung. 
§ 17  
Anwendung der Vergabe- und Vertragsordnung 
für Bauleistungen (VOB) Teil B 
1. Sofern und soweit keine anderen Regelungen getrof fen wurden, findet die 
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B (VOB/B) in ih- 
rer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung analog Anwen- 
dung. Auftraggeber im Sinne der VOB/B ist die Stadt , Auftragnehmer der Er- 
schließungsträger.  
Folgende Regelungen der VOB/B finden auf den vorlie genden Vertrag keine 
Anwendung: 
§ 1, § 2, § 3 Abs. 1-3, § 4 Abs. 1 und Abs. 4, § 5, § 6 Abs. 5 und Abs. 7, § 7, 
§ 8, § 9, § 12 Abs. 5, § 13 Abs. 6, § 14, § 15, § 16 und § 17 VOB/B. 
2. Der Erschließungsträger stellt die Stadt, das Land  Nordrhein-Westfalen und 
die Bundesrepublik Deutschland von allen Verpflichtungen - insbesondere fi- 
nanziellen Sanktionen - frei, wenn und soweit diese auf einem oder mehreren 
Verstößen gegen Vergaberecht beruhen. 
Hinweis 
Die Stadt weist darauf hin, dass sie die ihr gemäß § 46  Abs. 1 Landeswassergesetz 
Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 56 des Wasser haushaltsgesetzes oblie- 
gende Abwasserbeseitigungspflicht auf die StEB übertragen hat. Ferner hat sie auch

620/3-1689 Erschließungsregelungen (V14/12/23) Seit e 20 von 20 
Aufgaben des Hochwasserschutzes auf die StEB übertragen. D ie StEB haben die 
Stadt ermächtigt, im Rahmen von Erschließungsverträgen  für sie mit dem Erschlie- 
ßungsträger zu verhandeln und ihm gegenüber verbindliche Erklärungen abzugeben 
sowie entgegenzunehmen. Vertragsinhalte, welche die H erstellung der öffentlichen 
Abwasseranlage und Aufgaben des Hochwasserschutzes betreffen, bedürfen daher 
keiner Mitunterzeichnung durch die StEB. 
Ende der Anlage 5

Anlage 06. Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 4 (2) BauGB

19015 Zeichen

A N L A G E  6  
 
/ 2 
Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 63457/03  – Arbeitstitel: Wohnbebauung Alsdorfer Straße 
in Köln-Braunsfeld/-Ehrenfeld – eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher 
Belange 
 
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger ö ffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuc h (BauGB) wurde vom 05.07.2021 
bis zum 04.08.2021 durchgeführt.  
 
Im Zeitraum der Beteiligung sind 13 Stellungnahmen eingegangen. 
 
Nachfolgend werden die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen dokumentiert und fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden 
in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie die Entscheidung durch den Rat dargestellt. Bei 
inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Entscheidung durch den Rat verwiesen.  
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Berücksichtigung  Stellungnahme der Verwaltung  
1 Handwerkskammer zu Köln vom 23.07.2021  
 
Es wird ein Gewerbegebiet mit einem allgemeinen Woh n- 
gebiet überplant, um ein Wohnquartier zu realisieren. Wie- 
derholt geht 
somit gewerblich nutzbare Fläche verloren und 
die Flächenkonkurrenz und der Nutzungskonflikt zwischen 
Wohnen und Gewerbe, insbesondere 
wie hier in innerstädtischen Lagen, werden zunehmen d 
verschärft. Aber auch emittierende Handwerksbetriebe be- 
nötigen zentrale bzw. integrierte Flächen, die es i hnen er- 
möglichen für Kunden schnell erreichbar zu sein und diese 
auch selbst schnell erreichen z u können. Bei Verlust von 
innerstädtischen Betriebsstandorten verlängern sich  die 
Anfahrtswege, um die ansässige Wohnbevölkerung mit 
Dienstleistungen und Waren zu versorgen, so dass da s 
stadtplanerische Leitbild „Stadt der kurzen Wege“ vor im- 
mer größere Hürden gestellt wird. Lage und Rahmenbedin- 
gungen des betrieblichen Standorts sind für Handwerksbe- 
triebe aber ein zentraler wirtschaftlicher Erfolgsfaktor. Ent- 
scheidet der Standort doch beispielsweise über die Nähe 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der zuständige Ausschuss des Rates hat bereits mit einem Einlei- 
tungsbeschluss für einen Teilbereich des jetzigen P langebiets im 
Jahr 2016 die Richtung zur Entwicklung einer Wohnbaufläche vor- 
gegeben. Es wird darauf hingewiesen, dass die Fläch e nördlich 
der Alsdorfer Straße bereits in der vom Rat 2004 beschl ossenen 
Rahmenplanung Braunsfeld/Müngersdorf/Ehrenfeld als Wohnbau- 
potentialfläche dargestellt war.

- 2 - 
 
/ 3 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Berücksichtigung  Stellungnahme der Verwaltung  
zu potenziellen Kunden und Geschäftspartnern, die Anbin- 
dung an das Straßennetz und die Verfügbarkeit schne ller 
Internetverbindungen. Die Nutzungskonkurrenz wird i n 
Köln aufgrund der Wohnraumnachfrage immer größer. I n 
den vergangenen Jahren wurden immer mehr Handwerks-
betriebe zugunsten von Wohnnutzun 
g überplant oder 
durch heranrückendes Wohnen verdrängt. Klassische Ge- 
werbe- und Mischgebietsflächen verschwinden. Eine inten- 
sive Bautätigkeit verschärft den Wettbewerb um frei verfüg- 
bare bzw. freiwerdende Flächen. Dies erhöht den Kos ten- 
druck und führt zu i mmensen Bodenpreissteigerungen. 
Weitere Entwicklungen wie wachsende baurechtliche u nd 
umweltrechtliche Standards, Mobilitätseinschränkung en 
und Sensibilität von Anwohnern gegenüber Emittenten ver- 
schärfen die Situation. 
 
Zusätzliche Einwände richten wir gegen die Pläne zur ver- 
kehrlichen Erschließung des Plangebiets für Handwer ker-
Verkehre sowie zum ruhenden Verkehr. 
Mit der vorliegenden Planung ist das Parken in Kund en- 
nähe für den Handwerker praktisch unmöglich (10 oberirdi- 
sche Stellplätze im Bereich der 
Kindertagesstätte). Das 
mobile Handwerk ist mit seinen spezifischen Werkstattfahr- 
zeugen, die sowohl als mobile Werkstatt als auch mo biles 
Lager dienen und somit in unmittelbarem Zugriff ste hen 
müssen, allerdings auf im gesamten Stadtgebiet gut ver- 
teilte Parkplätze angewiesen. 
Abschließend bleibt festzuhalten, dass die aktuelle  Ent- 
wicklung der Entmischung gegen den immer stärker we r- 
denden Wunsch von Politik, Handwerk und Gesellschaf t 
nach Nutzungsmischung und der „Stadt der kurzen Wege“ 
spricht. Dementsprech end bitten wir Sie eingehend, unsere 
Bedenken hinsichtlich der zu erwartenden Belastungen für 
unsere vor Ort ansässigen Mitgliedsbetriebe und des  Ver- 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Nein 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Hinweise zur verkehrlichen Erschließung für Handwerker-Ver- 
kehre sowie zum ruhenden Verkehr werden zur Kenntnis genom- 
men. Die erforderlichen Besucherstellplätze (z. B. für Handwerker-
Verkehre) sind oberirdisch im Bereich des Wendehammers an der 
Alsdorfe r Straße verortet. Dies entspricht der Zielsetzung eines 
möglichst autofreien Quartieres.  
Es wird darauf hingewiesen, dass im Bereich der Alsdorfer Straße 
weitere öffentliche Stellplätze vorhanden sind.

- 3 - 
 
/ 4 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Berücksichtigung  Stellungnahme der Verwaltung  
lustes weiterer von unseren Mitgliedern benötigten Gewer- 
beflächen bei diesem Verfahren – aber auch bei künf tigen 
Planungen - zu berücksichtigen. 
Sollten Sie vorliegend an den Planungen festhalten, sollten 
zumindest die im Plangebiet zurückzulegenden 
Wegstrecken vom Parkplatz zum möglichen Einsatzort 
grob ermittelt werden, um die Anordnung der Stellpl ätze 
entsprechend überdenken bzw. ausrichten zu können.  
2 
 
Industrie - und Handelskammer zu Köln vom 22.07.2021  
 
Die Industrie- 
und Handelskammer verweist auf die 241. 
Flächennutzungsplanänderung und deren Inhalte.  
Bereits im Rahmen des Beteiligungsverfahrens im Zug e 
der FNP-Änderung hat die Industrie- und Handelskammer 
zu Köln auf die durch diese Planung entstehende Pro ble- 
matik der heranrückenden Wohnbebauung hingewiesen. 
 
Der Standort hat eine lange industrielle und gewerb liche 
Historie. Mit Blick auf den anstehenden Strukturwandel er- 
wartet die Kammer einen Transformationsprozess, der  
auch die im hiesigen Gebiet ansässigen Unternehmen mit- 
nimmt. Durch das hier gezeigte planerische Vorgehen, wel- 
ches zunächst eine umfangreiche FNP-Änderung, die Ä n- 
derung von zwei bestehenden Bebauungsplänen und nun  
auch noch die Aufstellung des hier gegenständlichen  –  
neuen – Bebauungsplanes erfordert, wird der 
Transformationsprozess der ansässigen Unternehmen 
ausgebremst beziehungsweise stark eingeschränkt. Di es 
ergibt sich hier insbesondere aus dem Umstand, dass  
durch die hiesige Planung das geplante allgemeine Wohn- 
ge biet unmittelbar an das Gewerbegebiet anschließt. 
Dadurch werden die ansässigen Unternehmen stark in ih- 
rem Entwicklungspotential eingeschränkt, da eine so lche 
unmittelbare Nähe – insbesondere auf Grund der für allge- 
meine Wohngebiete geltenden Grenzwerte 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
 
 
 
Nein 
 
 
- 
 
 
 
 
 
 
Es wird darauf hingewiesen, dass die vorliegende Fläche nördlich 
der Alsdorfer Straße bereits in der vom Rat 2004 beschlossenen 
Rahmenplanung Braunfeld/Müngersdorf/Ehrenfeld als W ohnbau- 
potentialfläche dargestellt war. Im Rahmen des vorhabenbezoge- 
nen Bebauungsplanes Nummer 63457/03 wird für die Fläche nörd- 
lich der Alsdorfer Straße ei n allgemeines Wohngebiet festgesetzt. 
Dies entspricht dem  vom Stadtentwicklungsausschuss  am 
04.07.2019 gefassten Einleitungsbeschluss „Wohnbebauung Als- 
dorfer Straße“ mit dem Ziel, dort Wohnen und Kinder tagesstätte 
festzusetzen.   
Für den vorliegenden vorh 
abenbezogenen Bebauungsplan sowie 
für die räumlich angrenzenden Bebauungsplanänderung en Num- 
mer 63459/04 "Stolberger Straße" und Nummer 63459/0 2 "Wid- 
dersdorfer Straße" wurde eine Gutachterliche Stellu ngnahme auf 
Grundlage einer Bauaktenrecherche durch das Büro AC CON er- 
stellt. Die heranrückende Wohnbebauung sowie die erforderlichen

- 4 - 
 
/ 5 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Berücksichtigung  Stellungnahme der Verwaltung  
für Lärmimmissionen – regelmäßig nicht unerhebliche 
Restriktionen für die Unternehmen mit sich bringt. Gerade 
mit Blick auf den Strukturwandel erweist sich dies als unter 
Umständen existenzbedrohendes Problem für ansässige  
Unternehmen. Dies liegt darin begrü ndet, dass sie durch 
die genannten immissionsschutzrechtlichen Vorgaben da- 
ran gehindert werden ihre betrieblichen Abläufe den Anfor- 
derungen des voranschreitenden Strukturwandels anzu - 
passen. 
Dies kann zu signifikanten Standortnachteilen im Vergleich 
zu Unternehmen führen, die mehr Spielräume für inno va- 
tive Betriebskonzepte haben. Abgesehen davon werden  
durch heranrückende Wohnbebauung die Expansionsmög-
lichkeiten von Unternehmen enorm eingeschränkt. An die- 
sem problematischen Zustand vermag auch die hier er - 
fol 
gte Zonierung der Gewerbegebiete nichts zu ändern. 
Vielmehr führt diese zu weiteren Nachteilen für die die an- 
sässigen Unternehmen. Nach all dem hält die Industr ie- 
und Handelskammer zu Köln ihre – anlässlich des Bet eili- 
gungsverfahrens zur 241. Änderung des Flächennutzungs- 
plans - vorgetragenen Bedenken 
aufrecht und meldet diese auch im hiesigen Verfahren an. 
 
Änderungen in der Zonierung der angrenzenden Bebauu ngs- 
planänderungen wurden anhand der genehmigten Nutzungen be- 
wertet.  
Das Ergebnis der Aktenrecherche zeigt auf, dass die vorhande 
nen 
Betriebe beziehungsweise deren genehmigte Nutzungen , durch 
die heranrückende Wohnbebauung und die hierdurch erforderliche 
Neugliederung der Abstandsklassen (inkl. Umstellung auf den Ab- 
standserlass vom 06.06.2007), nicht betroffen sind und im Ein- 
klang m it der geplanten Festsetzung (allgemeines Wohngebie t) 
stehen. Eine Verdrängung beziehungsweise ein Nutzun gskonflikt 
zwischen der heranrückenden Wohnbebauung und den bestehen- 
den Gewerbebetrieben kann auf Grundlage der Aktenre cherche 
sowie der schalltechnischen Untersuchung durch das Büro AC- 
CON ausgeschlossen werden. 
 
 
 
 
 
 
 
 
3 
3.1 
 
KölnBusiness Wirtschaftsförderung GmbH vom 
03.08.2021 
 
Die Köln Business Wirtschaftsförderung GmbH benennt im 
Folgenden die örtlichen Gegebenheiten (Plangebiets-
größe, Gemengelage, 
umgebende Strukturen) sowie die 
wesentlichen Planungsparameter (allgemeines Wohnge-
biet, Wohneinheiten, Änderung von zwei Bebauungsplä - 
nen). In diesem Zusammenhang wird eine wünschens- 
werte Flächenkompensation für den Entfall von ca. 1 ,6 ha 
gewerblich genutzter Fläche geäußert. 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
Eine Flächenkompensation kann im Rahmen des vorlieg enden 
Bebauungsplanverfahrens nicht behandelt werden.

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Berücksichtigung  Stellungnahme der Verwaltung  
3.1 Beurteilungsrelevante Nutzungen und schalltechnisch e 
Untersuchung 
Beurteilungsrelevante Gewerbenutzungen sind ein südöst- 
lich der Stolberger Straße 90/92 liegender Betriebs hof mit 
Verladehof (Warenanlieferung) und einem Mitarbeiterpark- 
platz sowie Verlade- und Rangierrampen und ca. 140 Stell- 
plätzen. Außerdem befinden sich an der Stolberger Straße 
Büro- und Lagernutzungen. An der Widdersdorfer Straße 
befinden sich eine Lagerhalle, die von verschiedene n Be- 
trieben genutzt wird, sowie ein Betrieb zum Stanzen  von 
Lochblechen und ein Lebensmittelvollsortimenter. 
 
Die Ergebnisse d 
er schalltechnischen Untersuchung durch 
die ACCON Köln GmbH (2021) zu den Gewerbelärmemis- 
sionen zeigen, dass im Beurteilungszeitraum ´Nacht‘, unter 
Annahme einer maximalen Nutzung des 
Betriebshofes am Gebäude Stolberger Straße 90, zur Be-
 
und Entladung von LKW an den Ladetoren der Lagerge-
bäude Überschreitungen der Immissionsrichtwerte für  All- 
gemeine Wohngebiete auftreten. Entsprechend werden ak- 
tive Schallschutzmaßnahmen notwendig: 
Die an die Gewerbebetriebe heranrückende Wohnbebau-
ung darf die Betriebe, auch im Falle von betrieblic hen Er- 
weiterungen in der Zukunft in keinem Fall einschrän ken. 
Entsprechend sind die gewerblichen Betriebe durch aktive 
Schallschutzmaßnahmen im Plangebiet zu schützen. 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
- 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Hinweise zu aktiven Schallschutzmaßnahmen werde n zur 
Kenntnis genommen. Es wird darauf hingewiesen, dass  aktive 
Schallschutzmaßnahmen (z. B. Schallschutzwände) auf Grund der 
örtlichen Gegebenheiten bzw. des Grundstückzuschnittes nicht re- 
alisierbar sind.  
Auf die vorliegenden Überschreitungen der Immission srichtwerte 
im Bereich des östlichen Baufensters (in dem die Errichtung eines 
Gebäudes mit einer Kindertagesstätte und Wohnungen vorgese- 
hen ist , wurde durch die Vermeidung von Immissionsorten na ch 
TA Lärm innerhalb des allgemeinen Wohngebietes (nic ht öffen- 
bare Fenster) reagiert und planungsrechtlich gesichert. Hierdurch 
wird dem vorhandenen Betriebshof sowie der entsprec henden 
Nutzung Rechnung getragen. Weitere Maßnahmen sind n icht er- 
forderlich.  
Eine Ei 
nschränkung der vorhandenen gewerblichen Nutzung 
wurde durch das Büro ACCON im Rahmen einer Schallte chni- 
schen Untersuchung ausgeschlossen ( siehe Stellungnahme 2 ). 
3.2 Fazit 
Insgesamt sieht die KölnBusiness die großflächige Um - 
wandlung von Gewerbe in Wohnen vor dem Hintergrund 
des Gewerbeflächenmangels kritisch. Im Rahmen des 
 
Kenntnisnahme 
 
Siehe Stellungnahme 2

- 6 - 
 
/ 7 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Berücksichtigung  Stellungnahme der Verwaltung  
Regionalplanüberarbeitungsverfahrens wird deutlich, dass 
weniger GIB-Flächen auf Kölner Gemarkung verortet w er- 
den können, als Bedarf besteht. Daher sollte unbedingt 
an den vorhandenen Gewerbeflächen festgehalten wer-
den. 
Darüber hinaus gilt es, die bestehenden Betriebe in  der 
Umgebung des Plangebietes zu schützen. Es muss sicher- 
gestellt werden, dass die bestehenden Betriebe durc h die 
beabsichtigte Planung langfristig in keiner Weise b e- 
schränkt werden. Aus Sicht der KölnBusiness GmbH kann 
der Bestandsschutz der umliegenden Betriebe sowie d ie 
Möglichkeit von Betriebserweiterungen durch die gep lante 
Wohnbebauung nicht gewährleistet werden. Ins besondere 
die bereits identifizierte Problematik der Gewerbelärmemis- 
sionen könnte trotz der geplanten aktiven Schallsch utz- 
maßnahmen langfristig zu Einschränkungen der gewerb li- 
chen Nutzung in der Umgebung führen. Eine 
Wohnbebauung in dem primär gewerblich geprägten Groß- 
raum sieht die KölnBusiness vor diesem Hintergrund kri- 
tisch. 
4 Polizeipräsidium Köln – Führungsstelle Verkehr vom 
12.07.2021 
 
Gegen das vorliegende Planungskonzept bestehen kein e 
Bedenken. 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
- 
5 Polizeipräsidium Köln – Direktion Kriminalität (Krimi- 
nalprävention/Opferschutz) vom 22.07.2021 
 
Es bestehen keine Bedenken gegen das Vorhaben. Es 
seien jedoch eine Vielzahl von städtebaulichen und techni- 
schen kriminalpräventiven Aspekten zu berücksichtigen. 
Daher werde auf Folgendes hingewiesen: 
 
 
 
Ja 
 
 
 
Die Hinweise zum kostenfreien Beratungsangebot wurd en an die 
Vorhabenträgerin weitergeleitet. Der Stellungnahme wurde inso- 
weit gefolgt.

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Berücksichtigung  Stellungnahme der Verwaltung  
Die Polizei Köln bietet ein kostenfreies und neutrales Bera- 
tungsangebot zur Städtebaulichen Kriminalprävention  so- 
wie kriminalpräventiver wirkender Ausstattungen von Bau- 
projekten mit einbruchhemmenden Sicherungseinrichtu n- 
gen an. 
 
Es wird darum gebeten, die Vorhabenträger, Bauherren o- 
der Investoren, frühzeitig auf dieses Angebot hinzuweisen. 
 
Beratungen dieser Art werden unter Berücksichtigung  von 
Lage, Gebäudekonzeption, Nutzung, Ausstattung und dem 
persönlichen Sicherheitsbedürfnis der Nutzer durchgeführt.  
Im Folgenden wird auf die entsprechenden Ansprechpa rt- 
ner und die Internetseite verwiesen. 
6 RheinEnergie AG / Rheinische NETZGesellschaft mbH  
vom 03.08.2021 
 
Es bestehen gegen das Vorhaben keine Bedenken. Es wird 
jedoch darauf hingewiesen, dass die Abstimmungen mi t 
dem Vorhabenträger noch nicht abgeschlossen sind. Im 
Bebauungsplan sollte generell darauf hingewiesen werden, 
dass die Positionierung der Stromnetzstationen (Tra fosta- 
tionen) auf Basis der Niederspannungsanschlussveror d- 
nung (NAV) sowie der Technischen Anschlussbedingun-
gen des Netzbetreibers erfolgt und der Vorhabenträger ge- 
eignete Flächen oder Räume im Plangebiet zur Verfügung 
stellen muss, um Anlagen zur Deckung des Strombedarfes 
unterbringen zu können. Daher bitten wir darum, in den 
textlichen Festsetzungen und der zum Bebauungsplan ge- 
hörigen Begründung explizit auf die Anwendung diese r 
Vorgaben und gesetzlichen Grundlagen hinzuweisen. Dies 
kann auch zum Tragen kommen, falls in Zukunft durch z.B. 
neue technologische Entwicklungen der Strombedarf steigt 
und weitere Anlagen zur Stromversorgung im Plangebiet 
unterzubringen sind. 
 
 
 
Nein 
 
 
 
Der Bebauungsplan berücksichtigt bereits eine ausre ichend di- 
mensionierte Fläche für Versorgungsanlagen (Trafostation) sowie 
die erforderlichen Erschließungswege bzw. Abstände.  Eine dar- 
über hinaus gehende Festsetzung bzw. Erläuterung innerhalb der 
Begründung ist nicht erforderlich.  
Die innerhalb der Stellungnahme benannten Vorgaben und ge- 
setzlichen Grundlagen sind im Rahmen des Baugenehmi gungs- 
verfahrens zu berücksichtigen.

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Berücksichtigung  Stellungnahme der Verwaltung  
7 Kölner Verkehrs -Betriebe AG vom 03.08.2021  
 
Es bestehen gegen das Vorhaben keine Bedenken. 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
- 
8 Häfen und Güterverkehr Köln AG vom 03.08.2021  
 
Es bestehen gegen das Vorhaben keine Bedenken. 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
- 
9 Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) Köln, AöR vom 
02.08.2021 
 
Es bestehen gegen das Vorhaben keine 
grundsätzlichen 
Bedenken. 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
- 
10  AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH vom 
23.07.2021 
 
Gegen das Verfahren bestehen keine Bedenken, soweit  
die notwendigen Bewegungsflächen und Wenderadien fü r 
3-achsige Müllsammelfahrzeuge nach RAST06 berück- 
sichtigt werden. 
 
 
 
Ja 
 
 
 
Die benannten Punkte wurden im Rahmen des Verfahrens bereits 
berücksichtigt. Der Stellungnahme wurde insoweit gefolgt. 
 
11  PLEDOC vom 12.07.2021  
 
Die von der PLEDOC verwalteten Versorgungsleitungen  
der nachstehend aufgeführten Eigentümer bzw. Betreiber, 
werden von der geplanten Maßnahme nicht betroffen. Im 
Folgenden werden die Eigentümer/Betreiber benannt. 
 
Maßgeblich für die Auskunft ist die im Anhang der Stellung- 
nahme beigefügte Übersichtskarte. 
 
Bei Ausdehnung od 
er Erweiterung des Projektbereiches 
wird um erneute Abstimmung gebeten. 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
-  
12  Thyssengas GmbH vom 22.07.2021  
 
Es bestehen gegen das Vorhaben keine Bedenken.  
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
-

- 9 - 
 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Berücksichtigung  Stellungnahme der Verwaltung  
Glasfaserleitungen sind nicht betroffen. Neuverlegungen in 
diesem Bereich sind derzeit nicht vorgesehen. 
13  Westnetz GmbH vom 23.07.2021  
Es bestehen gegen das Vorhaben keine grundsätzliche n 
Bedenken. 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
-

Anlage 09. Vorhabenbezogener Bebauungsplan, Blatt 1

3905 Zeichen

a1
a2
WH 52,55WH 49,75
GH 69,0 - 70,0GH 69,0 - 70,0
GH 66,1 -67,1GH 66,1 -67,1GH 59,1 -60,1GH 59,1 -60,1 GH 58,9 -59,9GH 66,8 - 67,8
GH 56,8 - 57,8
V
IVIII IVIII IIIIIIV
40142740102
304114
40102
V
G
GF2
GTGa GF1
GF1StSt
ÖffentlicheGrünfläche-Spielplatz-
WAGRZ 0,4GFZ 1,5-a-
WH 52,25M
Planstraße
GTGa-Einfahrt
Kita
Kita
21.0
9.5
76.5
15.5
9.0 14.05.59.0
3.0
11.515.5
33.515.5
14.0
14.09.0
12.53.0 5.0
3.515.05.5
18.0
5.0
2.0
2.0
16.014.58.014.014.514.0
8.0
8.04.53.03.0
21.56.53.0
22.18
0.9
0.792.0
1.336.853.0617.925.5
0.730.79
0.51.5
16.5
a1
0 25 50 MeterMaßstab 1:500Wohnbebauung Alsdorfer Straßein Köln-Braunsfeld/ EhrenfeldBlatt 1 von 3
VorhabenbezogenerBebauungsplanund Vorhaben- undErschließungsplan63457/03
Es wird bescheinigt, dass diesePlanunterlage den Bestimmungen des§ 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht.(Stand Juli 2020)Vermessungsbüro RLSHajo Lühring - Jürgen SonntagWestfeldgasse 3, 51143 Kölngez. LühringSiegel
Grenze des räumlichen Geltungs-bereiches des BebauungsplanesPlanung
WAAllgemeines Wohngebietnicht überbaubar I überbaubarGRZ GFZ GrundflächenzahlGeschossflächenzahl
Baugrenze
Zahl der Vollgeschosse alsHöchstmaß
StellplätzeSt
StraßenverkehrsflächenEin- und Ausfahrtsbereich
Öffentliche Grünflächen
Straßenbegrenzungslinie auchgegenüber Verkehrsflächenbesonderer Zweckbestimmung
z. B. Tiefgarage
GemeinschaftstiefgarageGTGaGH Gebäudehöhen in m über Normalhöhennull (NHN)
Abweichendes Maß der Tiefe derAbstandsflächeGrenze zwischen verschiedenenNutzungen beziehungsweiseMaßen baulicher Nutzung
Der Stadtentwicklungsausschuss hatdie Planaufstellung am 04.07.2019nach § 12 Abs. 2 BauGBbeschlossen.Der Beschluss wurde am 27.11.2019ortsüblich bekannt gemacht.gez. RekerOberbürgermeisterinKöln, den 16.11.2019
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligunghat in der Zeit vom 20.11.2019 bis05.12.2019 nach § 3 Abs. 1 BauGBstattgefunden.
gez. Spelthanngez. WeitekampBezirksbürgermeister/inKöln, den 09.09.2022Der Planentwurf hat in der Zeitvom 15.09.2022 bis 17.10.2022nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründungöffentlich ausgelegen.gez. Benitez ClerieDie OberbürgermeisterinStadtplanungsamtIm AuftragKöln, den 18.10.2022OberbürgermeisterinKöln, den
Der Planentwurf ist nach § 4 a Abs. 3BauGB durch Beschluss des Rates amgeändert worden.
OberbürgermeisterinKöln, den
Der Rat hat diesen vorhabenbezogenenBebauungsplan in seiner Sitzungam                nach § 10 Abs. 1 BauGB alsSatzung mit Begründung nach § 9 Abs. 8BauGB beschlossen.
OberbürgermeisterinKöln, den
Der Satzungsbeschluss des vorhaben-bezogenen Bebauungsplans durch denRat einschließlich des Hinweises nach§ 10 Abs. 3 BauGB wurde amortsüblich bekannt gemacht.Mit der Bekanntmachung tritt dervorhabenbezogene Bebauungsplan inKraft.
Köln, den 15.08.2022BeigeordneterKöln, den 18.08.2022
Für den PlanentwurfDezernat VI, Planen und Bauen
gez. Greitemann Grenze des räumlichen Geltungs-bereiches des BebauungsplanesGeltungsbereich des Vorhaben-und ErschließungsplanesBestandPlanungZeichenerklärungHinweiseBäume zu pflanzen
öffentlich bestellter Vermessungsingenieur/inKöln, den 15.08.2022
-Offenlage-
WA Flächen, deren Böden erheblich mitumweltgefährdenden Stoffenbelastet sind
Mit Geh-(G), Fahr-(F) undLeitungsrechten(L) zu belastendeFlächenGrenze zwischen Nutzungsarten
AbfallsammelanlagenM
WH  0,00Wandhöhe in m über Normalhöhen-null (NHN) (zwingend)
Baulinie
0,00 - 0,00(als Mindest- und Maximalmaß)
z. B.
Rampe
GH  0,00Gebäudehöhe in m über Normal-höhennull (NHN) (zwingend)
I,IIIS,W
46,71
vorhandene GebäudeDurchfahrtZahl der VollgeschossDachformBaumBahngleisetopografische BegrenzungFlurstücksgrenzeFlurgrenzeGemarkungsgrenzevorhandene Höhenlage über NHNabweichende Bauweise-a-
Stolberger Straße
Widdersdorfer StraßeMaarweg
Alsdorfer Straße
KindertagesstätteKita
Für den PlanentwurfVorhabenträger/inPANDIONAlsdorfer Straße GmbH & Co. KGNiederstraße 18, 40789 Monheimgez. Küppers
III
a2
WH 52,55WH 49,75GF21.336.853.0617.925.5
0.73
0.79
NN

Beratungsverlauf (5)

27.02.2024 Rahmenplanungsbeirat Braunsfeld / Müngersdorf / Ehrenfeld
TOP 5.3 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
11.03.2024 Bezirksvertretung 3 (Lindenthal)
TOP 9.2.1 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
11.03.2024 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld)
TOP 10.4 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
14.03.2024 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 12.9 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
21.03.2024 Rat
TOP 12.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0257/2024
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
05.02.2024
Erstellt
17.01.2024 14:19