Beantwortung einer Anfrage der Fraktion DIE LINKE betreffend "Höhenentwicklungskonzept für die Innere Stadt Köln" (AN/1251/2024)
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 3076/2024 vom 31.10.2024
Stand: Am 07.11.2024 im Stadtentwicklungsausschuss beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.
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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
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Dezernat, Dienststelle VI/61/615 Vorlagen-Nummer 31.10.2024 3076/2024 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Stadtentwicklungsausschuss 07.11.2024 Beantwortung einer Anfrage der Fraktion DIE LINKE betreffend "Höhenentwicklungskonzept für die Innere Stadt Köln" (AN/1251/2024) Mit der Anfrage AN/1251/2024 hat die Fraktion DIE LINKE im Stadtentwicklungsausschuss folgende Fragen gestellt: 1. Welche Überlegungen (Gebäudeklassen nach LBauO NRW; Brandschutzanforderungen; ökonomische Sprungpunkte, sie sich aus technischen Anforderungen ergeben; bauliche oder städtebauliche Bezugspunkte) haben die Stadt veranlasst, die vier o.g. Höhen festzu- legen? 2. Teilt die Stadt die Bedenken von Herrn Hilbert hinsichtlich des zu erwartenden Investiti- onsverhaltens? 3. Welche Hochhäuser (=Häuser mit mehr als 40 Meter Gebäudehöhe) sind auf dem Kölner Stadtgebiet seit Beginn der 1980er Jahre gebaut worden, wie hoch sind diese und wie werden diese genutzt? 4. Welche Wohnhochhäuser sind auf dem Kölner Stadtgebiet seit Beginn der 1980er Jahre gebaut worden und in welchem Umfang wurden in diesen Häusern auch mietpreisgünstige Wohnungen geschaffen? 5. Wie viel der knappen Ressource Fläche wurde in den vergangenen zehn Jahre durch die Ausweisung von Wohngebieten, die durch Einfamilien- und Doppelhäuser geprägt sind, vergeudet, statt sie für eine zukunftsgerichtete, weil flächensparende Siedlungstypologie zu nutzen? Stellungnahme der Verwaltung: zu Frage 1 und 2: Die vier definierten Höhenkategorien leiten sich vorrangig aus einer Betrachtung der Kölner Stadtstruktur bzw. gebauten Realität der rund 200 Gebäude über 40 Meter in der Gesamtstadt und ihrer Wirkung auf den städtischen Kontext her. Die Kategorien sind somit nur indirekt durch technische Rahmenbedingungen wie die Landes- bauordnung und Brandschutz begründet, beziehen diese dennoch mit ein. Dies lässt sich gut anhand des genannten Beispiels der Höhenkategorie bis 70m darlegen: Ab einer Höhe von 60m der Oberkante des letzten Fußbodens gelten für Hochhäuser besondere Anforderungen an den Brandschutz, die zum Beispiel ein zweites Treppenhaus erfordern. Die Höhengrenze von 70m berücksichtigt demnach das komplette letzte Vollgeschoss sowie technische Dach- 2 aufbauten, und damit die volle Konstruktionshöhe. Auch wenn die Erfordernisse des Brand- schutzes somit gleicherweise eine „ökonomische Sprungschwelle“ darstellen, verändern sich diese über Zeit und mit baurechtlichem Rahmen sowie wirtschaftlichen Faktoren und sind da- her nur untergeordnet von Bedeutung. Somit ergeben sich zwischen der als „Auslöser“ für das Höhenentwicklungskonzept definier- ten Betrachtungshöhe von 40 Metern (respektive 30% Überschreitung der Umgebungsbebau- ung) als niedrigster Höhenkategorie und dem Dom bzw. Kölnturm mit 148m als höchster Hö- henkategorie eine Untergliederung aus primär stadtmorphologischer Sicht, die in sich naturge- geben auch technische Belange beinhaltet. zu Frage 3, 4 und 5: Aus den der Verwaltung vorliegenden Datenquellen lassen sich keine Auswertungen zu Nut- zungsverhältnissen, anteiligen mietpreisgünstigem Wohnen bzw. Flächenverbrauchen in den genannten Zeithorizonten erstellen. Tendenziell stammen die heute vorhandenen Hochpunkte über 40 Meter jedoch zum größten Teil aus den 1970er Jahren. Diese waren in ihrer Nutzung mit Wohnungsbau, Bürogebäuden oder etwa Infrastruktur sehr unterschiedlich. Seitdem nahm diese Tendenz jedoch stark ab, sodass es sich seit der Jahrtausendwende bei den weniger werdenden Hochhäusern haupt- sächlich um repräsentative Bürobauten handelt. Vor dem Hintergrund verringerter Flächeninanspruchnahme bzw. effizienter Ausnutzung vor- handener Flächen stellt Höhenentwicklung auch für Wohnraumschaffung grundsätzlich eine Möglichkeit dar. Das jeweilige Nutzungskonzept eines neuen Vorhabens ist jedoch Gegen- stand des konkreten Planungsverfahrens. Hier greifen weitere städtische Instrumente wie das „Kooperative Baulandmodell“, welches für Vorhaben ab 1.800 m² Geschossfläche Wohnen einen Anteil von 30% öffentlich geförderten Wohnungsbau vorgibt. Maßgeblich einschränkend ist hierbei jedoch die Wohnraumförderbestimmung des Landes NRW (WFB NRW 2023), wel- che eine derartige Förderung von Gebäuden auf maximal sechs Vollgeschosse begrenzt. In gesamtstädtischer Perspektive müssen jedoch alle Flächenbedarfe untereinander abgewo- gen und gesteuert werden. Höhenentwicklung muss hierbei nicht gleichrangig für alle Nut- zungsarten die optimale Bauweise darstellen, kann in einer integrierten Stadtentwicklung je- doch ein wichtiger Baustein dafür sein, Nutzungsverteilungen zu steuern und Flächen für an- dere Nutzungen, wie z.B. Wohnen, an geeigneten Standorten zu sichern.
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