3407/2022
Unterrichtung des Rates über die von der Kämmerin/den Fachbeigeordneten genehmigten Mehraufwendungen, -auszahlungen und -verpflichtungen im Haushaltsjahr 2022 gem. § 83 Abs. 1 und § 85 Abs. 1 GO NRW
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Anlage 2- Auszahlung
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Seite 1 Fach- dezernat Nr. üpl. / apl. Betrag Teil- plan Teilplanzeile Grund Betrag Teil- plan Teilplanzeile Dez. / Amt 1 apl. 200.000,00 € 0301 9 (Auszahlung für Erwerb von beweglichem Anlagevermögen) Der Ausschuss für Schule und Weiterbildung hat am 04.10.2021 (Session-Vorlage 2480/2021) den Einrichtungsbeschluss für den Neubau der integrierten Gesamtschule Innenstadt am Teilstandort Severinswall beschlossen. Gem. v. g. Beschluss erfolgt die Finanzierung der Einrichtung durch eine haushaltsneutrale Umschichtung von der urspünglich geplanten Finanzstelle 4012-0301-1-1000 Realschule Severinswall -Einrichtung Neubau auf die neu eingerichtete Finanzstelle 4014-0301-1-1000 Gesamtschule Severinswall -Einrichtung Neubau. 200.000,00 € 0301 9 (Auszahlung für Erwerb von beweglichem Anlagevermöge n) DEZ. IV/ 40 über- und außerplanmäßige Auszahlungen 2022 Deckung Anlage 2 Über- und außerplanmäßige Auszahlungen im Haushaltsjahr 2022 Auszahlungen für Investitionen für die im Haushaltsjahr 2022 keine (apl.) oder nicht ausreichende Mittel (üpl.) veranschlagt sind.
Haushaltsrechtliche Unterrichtung des Rates
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle II/20 Vorlagen-Nummer 20.10.2022 3407/2022 Haushaltsrechtliche Unterrichtung des Rates öffentlicher Teil Gremium Datum Finanzausschuss 31.10.2022 Rat 10.11.2022 Unterrichtung des Rates über die von der Kämmerin/den Fachbeigeordneten genehmigten Mehraufwendungen, -auszahlungen und -verpflichtungen im Haushaltsjahr 2022 gem. § 83 Abs. 1 und § 85 Abs. 1 GO NRW in Verbindung mit der Haushaltssatzung 2022 Gemäß § 83 GO NRW in Verbindung mit § 10 Ziffer 1 der Haushaltssatzung 2022 entscheidet die Kämmerin über die Leistung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen bzw. Auszahlungen bis zur Höhe von 500.000 Euro je Aufwands- und Auszahlungsposition. Diese Beschränkung gilt nicht bei Beträgen, die - aufgrund rechtlicher Verpflichtungen bereitgestellt werden müssen, - der Finanzierung von IT-Projekten und Lizenzkäufen dienen und aus dem Teilplan der Kun- den-Dienststelle zum IT-Dienstleister in den Teilplan 0104 umgeschichtet werden müssen, - als Eigenmittel für Sonderausstellungen der Museen oder im Rahmen des Renovierungspro- gramms für Museen und Kulturbauten zentral im Teilplan 0401 (Museumsreferat) veranschlagt sind und nach entsprechendem Ausschussbeschluss haushaltsneutral in die sachlich zustän- digen Teilpläne umgeschichtet werden müssen, - aus finanzstatistischen Gründen haushaltsneutral in einem anderen Teilplan oder außerplan- mäßig bei einer anderen Teilplanzeile desselben Teilplans bereitgestellt werden müssen, - die rechtlich unselbständigen Stiftungen der Stadt Köln betreffen, sofern eine Deckung durch die Stiftungsrücklagen erfolgt, - in Zusammenhang mit der unterjährigen Konkretisierung von investiven Einzelmaßnahmen innerhalb Programmbudgets stehen, die durch Haushaltsvermerk in den einzelnen Teilplänen definiert sind, - bei einer investiven Einzelmaßnahme außerplanmäßig durch Deckung innerhalb einer Pro- duktgruppe zur Verfügung gestellt werden müssen, bei der im vorherigen Haushaltsjahr eine Ermächtigung bestand, die durch eine zeitliche Verzögerung nicht ausgezahlt wurde. Die Beschränkung gilt ebenfalls nicht für überplanmäßigen Bedarf für Beschaffungen beweglichen Anlagevermögens zur Einrichtung von Behindertenarbeitsplätzen, soweit hierfür Mittel des Integrati- onsfonds im Teilplan 0103 zur Deckung in anderen Teilplänen herangezogen werden. Laut § 10 Ziffer 2 der Haushaltssatzung entscheidet die Kämmerin gemäß § 85 in Verbindung mit § 83 GO NRW über die Inanspruchnahme von über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächti- gungen bis zur Höhe von 500.000 Euro je Maßnahme. Gemäß § 83 GO NRW in Verbindung mit § 10 Ziffer 3 der Haushaltssatzung entscheiden die Fach- beigeordneten über die Leistung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro je organisationsbezogenem Budget, wenn die Deckung im Rah- men des jeweiligen Zuständigkeitsbereiches erfolgt und darüber hinaus keine zusätzliche Belastung 2 der Folgejahre entsteht. Die von der Kämmerin/den Fachbeigeordneten genehmigten Aufwendungen und Auszahlungen so- wie die von der Kämmerin genehmigten Verpflichtungsermächtigungen sind nach §§ 83 und 85 GO i. V. m. § 10 der Haushaltssatzung dem Rat monatlich zur Kenntnis zu geben. Zur Straffung des Beratungsablaufes im Rat erfolgt eine Vorberatung im Finanzausschuss. Die Frakti- onen und Einzelmandatsträger*innen werden gebeten, evtl. auftretende Fragen dort vorzubringen. Anlagen Anlage 1 - Aufwand Anlage 2 - Auszahlung gez. Reker
Anlage 1- Aufwand
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Seite 1 Fach- dezernat Nr. üpl. / apl. Betrag Teil- plan Teilplanzeile Grund Betrag Teil- plan Teilplanzeile Dez. / Amt 1 üpl. 103.700,00 € 0111 13 (Aufwendungen für Sach- und Dienstleitungen) 16 (Sonstige ordentliche Aufwendungen) Aufgrund verschiedener bei der Haushaltsplanung 2022 nicht v orhersehbarer Aufwendungen/Auszahlungen für Maßnahmen und Projekte (Lizenzmiete, Prozessmanagement VI, Portalmodul) sind die Mittel des Dezernatsbüros VI im Teilplan 0111 - Sonstige Innere Verwaltung verausgabt. Um die Projekte fortzuführen, werden weitere Mittel benötigt. 103.700,00 € 0901 13 (Aufwendungen für sonstige Dienstleitsungen) DEZ VI über- und außerplanmäßiger Aufwand 2022 Deckung Anlage 1 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen im Haushaltsjahr 2022 Die folgenden Mehraufwendungen wirken sich, sofern sie zahlungswirksam sind, in gleicher Höhe auf die Finanzrechnung aus und führen zu Mehrauszahlungen, die haushaltsneutral durch Umschichtungen gedeckt wurden.
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (1)
- Severinswall
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Details
- Aktenzeichen
- 3407/2022
- Typ
- Haushaltsrechtl. Unterrichtung d. Rates
- Datum
- 20.10.2022
- Erstellt
- 14.10.2022 09:55