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2009/0211

Einrichtung eines Pflegestützpunktes in der Wissenschaftsstadt Darmstadt

Magistratsvorlage 15.07.2009

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Rahmenvertrag
für die Arbeit und Finanzierung
der Pflegestützpunkte im Lande Hessen

— ENDFASSUNG (Stand: 15.04.2009)-

Zwischen
den Landesverbänden der Pflege- und Krankenkassen

AOK - Die Gesundheitskasse in Hessen

BKK-Landesverband Hessen

IKK Baden-Württemberg und Hessen, Landesdirektion Hessen
Landwirtschaftliche Krankenkasse Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland,
- handelnd als Landesverband zugleich für die Krankenkasse für den
Gartenbau

Knappschaft, Verwaltungsstelle Frankfurt

- alle zugleich handelnd für die Landesverbände der Pflegekassen -

Ersatzkassen
Barmer Ersatzkasse |
Techniker Krankenkasse |
Deutsche Angestellten-Krankenkasse
KKH-Allianz
Gmünder ErsatzKasse GEK
HEK - Hanseatische Krankenkasse
Hamburg Münchener Krankenkasse
hkk

- alle zugleich handelnd für die Pflegekassen der Ersatzkassen -

gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis gemäß 8 212 Absatz 5 Satz 6
SGB V:

Verband der Ersatzkassen e.V. (vdek)
vertreten durch die Landesvertretung Hessen

und
den Kommunalen Spitzenverbänden

Hessischer Landkreistag,
Hessischer Städtetag,
Hessischer Städte- und Gemeindebund

Präambel

Die Errichtung von Pflegestützpunkten gemäß $ 92c SGB XI eröffnet in Hessen die
Möglichkeit, die bereits bestehende gute Beratungs- und Unterstützungsstruktur im Interesse
aller Beteiligten zu koordinieren und zu vernetzen. Ziel ist der wirtschaftliche Einsatz von
Ressourcen. Vorhandene finanzielle, fachliche und organisatorische Ressourcen werden
gebündelt, damit sie optimal eingesetzt und Doppelstrukturen vermieden werden.

Die Umsetzung erfolgt auf Basis der Allgemeinverfügung des Hessischen Sozial-
ministeriums zur Einrichtung von Pflegestützpunkten in Hessen vom 08. Dezember 2008.
Die Pflege- und Krankenkassen errichten die Pflegestützpunkte mit den örtlichen Trägern der
Sozialhilfe in gemeinsamer Trägerschaft. Die Inhalte der Umsetzung basieren auf dem
gemeinsamen Eckpunktepapier der Verbände der Pflegekassen und der Kommunalen
Spitzenverbände vom 15. Juli 2008.

& 1 Einrichtung von Pflegestützpunkten

(1) Pflege- und Krankenkassen richten ab 2009 Pflegestützpunkte nach & 92c
Sozialgesetzbuch XI ein. Sie greifen dabei auf vorhandene Strukturen zurück, sofern
dies zweckmäßig und wirtschaftlich ist und ergänzen diese standortspezifisch.

(2) In jedem Landkreis und jeder kreisfreien Stadt in Hessen wird zunächst ein
Pflegestützpunkt an einer bestehenden oder im Aufbau befindlichen kommunalen Stelle
eingerichtet. Den Kostenträgern bleibt es unbenommen, im Bedarfsfall weitere
Pflegestützpunkte im Einvernehmen einzurichten.

(3) Das Angebot der Pflegeberatung im Sinne des $ 7a SGB XI bleibt von der Errichtung

der Pflegestützpunkte unberührt.
& 2 Träger der Pflegestützpunkte

(1) Träger des Pflegestützpunktes sind die beteiligten Kostenträger. Dies sind die Pflege-
und Krankenkassen und die örtlichen Träger der Sozialhilfe. Sofern sich die im Land
tätigen Unternehmen der privaten Kranken- und Pflegeversicherung an dem
Pflegestützpunkt beteiligen, sind auch sie dessen Träger.

(2) Die Träger der Pflegestützpunkte handeln bei deren Einrichtung und Betrieb

gemeinsam, gleichberechtigt und partnerschaftlich.

(3) Die Ansiedlung von Pflegestützpunkten bei Leistungserbringern wird aus wettbewerbs-
rechtlichen Gründen abgelehnt.

& 3 Pflegestützpunktverträge

Die Träger des Pflegestützpunktes vereinbaren dessen Einrichtung in einem schriftlichen
Vertrag. Basis des Stützpunktvertrages sind die Vorgaben dieses Rahmenvertrages.
Darüber hinaus ist die Vorlage eines Konzeptes erforderlich.

& 4 Aufgaben der Pflegestützpunkte
Pflegestützpunkte nehmen insbesondere folgende Aufgaben wahr:

Erhebung

Pflegestützpunkte erheben alle sozialen, gesundheitlichen und pflegerischen Versorgungs-,
Betreuungs- und Beratungsangebote einschließlich der relevanten Aktivitäten der Selbsthilfe
und des bürgerschaftlichen Engagements in ihrem Einzugsbereich und stellen entsprechen-
de Informationsunterlagen zur Verfügung.

Vernetzung
Pflegestützpunkte initiieren und fördern die Vernetzung aufeinander abgestimmter pflege-
rischer und sozialer Versorgungs-, Betreuungs- und Beratungsangebote.

Förderung der Koordination

Pflegestützpunkte leisten einen Beitrag zur Abstimmung und Koordinierung der für die
wohnortnahe Versorgung und Betreuung in Betracht kommenden gesundheitsfördernden,
präventiven, kurativen, rehabilitativen und sonstigen medizinischen sowie pflegerischen und
sozialen Hilfs- und Unterstützungsangebote.

Information, Auskunft und Beratung

Pflegestützpunkte bieten qualifizierte, umfassende und unabhängige Information, Auskunft
und Beratung für alle Bürgerinnen und Bürger ihres Einzugsbereiches. Sie beraten zu
Rechten und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch und zur Auswahl und Inanspruchnahme
der bundes- oder landesrechtlich vorgesehenen Sozialleistungen und sonstigen Hilfsan-
gebote. Zu ihrem Auftrag gehört die Hilfestellung bei der Inanspruchnahme von Leistungen.

Beratung nach $ 7a SGB XI und nach $ 11 SGB XII wird in der Verantwortung der jeweiligen
Pflegekassen bzw. der Sozialhilfeträger in deren Geschäftsstellen oder zusätzlich zu den
genannten Aufgaben in den Pflegestützpunkten erbracht, bei Bedarf in gemeinsamer
Abstimmung. Soweit die Beratung nach $ 7a SGB XI bzw. $ 11 SGB Xlli in den
Pflegestützpunkten erbracht wird, ist sie gleichgewichtig von den jeweiligen Leistungsträgern
sicherzustellen.

Die Pflegeberatung nach $ 7a SGB XI erfolgt durch die Pflegeberaterinnen und -berater der
Pflegekassen. Die Leistungsentscheidung verbleibt eigenverantwortlich im Zuständigkeits-
bereich des jeweiligen Kostenträgers.

Selbsthilfe und bürgerschaftliches Engagement
Pflegestützpunkte

« binden in ihre Arbeit Selbsthilfegruppen ein,

« begleiten und fördern das Engagement von Angehörigen und Freiwilligen und
stärken damit die gesamtgesellschaftliche Verantwortung für Pflege.

Einbindung von kirchlichen und gesellschaftlichen Trägern und Organisationen
Kirchen, gesellschaftliche Träger und Organisationen sollen ihre Angebote und Unter-
stützungsleistungen für hilfe- und pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen im
Pflegestützpunkt bekannt machen.

8 5 Integrierte Versorgung
Die an den Pflegestützpunkten beteiligten Kostenträger können für das Einzugsgebiet mit

den Leistungserbringern Verträge zur wohnortnahen integrierten Versorgung schließen. Die
Pflegekassen handeln in diesen Fällen gemeinsam und einheitlich.

8 6 Standorte

(1) Die Pflegestützpunkte liegen zentral, sind mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erreichbar
und barrierefrei zugänglich.

(2) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe schlagen über den jeweiligen kommunalen
Spitzenverband den Pflege- und Krankenkassenverbänden den Standort des
Pflegestützpunktes im jeweiligen Landkreis bzw. in der jeweiligen kreisfreien Stadt vor.
Die Entscheidung über den Standort treffen die Träger des Pflegestützpunktes
einvernehmlich.

(3) Die Pflegestützpunkte erhalten landeseinheitlich die Bezeichnung „Pflegestützpunkt

nach $ 92c SGB XI des Landkreises...... / der kreisfreien Stadt.....“. Die Vertragspartner

einigen sich auf ein einheitliches Logo.

De

& 7 Personelle und sächliche Ausstattung

Die erforderliche Zahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter richtet sich nach dem
quantitativen und qualitativen Bedarf der Beratungs- und Unterstützungstätigkeiten in
den Pflegestützpunkten. In der Aufbauphase beläuft sich die Personalgrundausstattung
auf max. 2 Vollzeitstellen, paritätisch besetzt durch die Mitarbeiter der Kassen und
Mitarbeiter der Träger der Sozialhilfe. Eine Konkretisierung der Personalausstattung
erfolgt spätestens nach Ablauf von drei Jahren gemäß der Evaluierungsphase
entsprechend $ 9 dieses Rahmenvertrages. Dies kann im Ergebnis auch zu einer
Revision der aufgebauten Strukturen führen.

(1

(2

=

Für die Erfüllung der Aufgaben nach $ 4 dieses Vertrages sind folgende Mindest-
qualifikationen erforderlich:

- hohe soziale und kommunikative Kompetenz

- Grundkenntnisse im Sozialrecht

- Grundkenntnisse zu Beratungstechniken

- Grundkenntnisse in der Gemeinwesenarbeit

- EDV Grundkenntnisse (Microsoft Office)

(3

—

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die noch nicht über entsprechende Kenntnisse und
Fähigkeiten verfügen, wird bis zum 30.Juni 2011 die Möglichkeit zur Nachqualifizierung
gegeben.

(4

Bun

Die räumliche und technische Ausstattung ist den inhaltlichen Anforderungen
entsprechend angemessen sicherzustellen. Die Pflegestützpunkte verwenden ein
gemeinsames - per EDV auswertbares - einheitliches Dokumentationssystem. Näheres
regeln die Vertragspartner.

& 8 Finanzierung

(1) Die Träger der Pflegestützpunkte treffen Vereinbarungen über die notwendigen Kosten
für dessen Betrieb und deren Aufteilung im jeweiligen Stützpunktvertrag. Die Kosten der
Mitarbeiter im Pflegestützpunkt werden jeweils von den entsendenden Organisationen
getragen. Der Anteil der von den Kranken- und Pflegekassen gemeinsam zu tragenden
Kosten darf den Finanzierungsanteil der Kommunen nicht überschreiten. Landesmittel
sind auf die Träger des Pflegestützpunktes gleichmäßig zu verteilen.

4

(2) Soweit sich private Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversiche-

rung durchführen, nicht an der Finanzierung der Pflegestützpunkte beteiligen, haben sie
mit den Trägern der Pflegestützpunkte über Art, Inhalt und Umfang der
Inanspruchnahme der Pflegestützpunkte durch privat Pflege-Pflichtversicherte sowie
über die Vergütung der hierfür je Fall entstehenden Aufwendungen Vereinbarungen zu
treffen; dies gilt für private Versicherungsunternehmen, die die private
Krankenversicherung durchführen, entsprechend.

(3) Der Zuschuss nach 8 92c Abs. 5 Sozialgesetzbuch XI ist von den Trägern in Anspruch

zu nehmen und für den Aufbau des Pflegestützpunktes einzusetzen. Die Fördermittel
sind entsprechend der Vereinbarung zwischen dem GKV-Spitzenverband und dem
Bundesversicherungsamt über das Verfahren der Auszahlung und die Verwendung der
Fördermittel zum Aufbau von Pflegestützpunkten nach $ 92c Abs. 6 Satz 3 SGB XI vom
01. Juli 2008 nach Abschluss des Stützpunktvertrages zu beantragen und zu
verwenden.

& 9 Landesweite Evaluierung

Die Arbeit der hessischen Pflegestützpunkte wird kontinuierlich durch einen landesweiten
Steuerungsausschuss der Kostenträger begleitet und evaluiert. Die Kostenträger sorgen für
ein einheitliches Dokumentationssystem, auf dessen Grundlage der Steuerungsausschuss
nach drei Jahren einen umfassenden Bericht vorlegt. Die Evaluation kann durch eine vom
Land Hessen finanzierte wissenschaftliche Begleitung ergänzt werden.

)

(2)

& 10 Steuerungsausschuss

Zur fachlichen Steuerung und Qualitätssicherung der Arbeit von Pflegestützpunkten wird
auf Landesebene ein Steuerungsausschuss eingerichtet.

Der Steuerungsausschuss hat im Wesentlichen folgende Aufgaben:

- Die Festlegung von konzeptionellen Grundsätzen der Stützpunktarbeit unter Berück-
sichtigung der Bestimmung des Landesrahmenvertrages und der entsprechenden ge-
setzlichen Grundlagen,

- Die Festlegung einer Geschäftsordnung zur Regelung des laufenden Betriebes des
Pflegestützpunktes, der Zusammenarbeit der Fachkräfte dort, der gemeinsamen
Aufgabenwahrnehmung und zur administrativen Führung des Pflegestützpunktes,

- Entwicklung von Standards zur Qualitätssicherung,

- Entwicklung und Umsetzung eines gemeinschaftlichen „Corporate-Design“ und einer
gemeinsamen wettbewerbsneutralen Öffentlichkeitsarbeit,

- Entwicklung von Standards zur regionalen Einbindung und Beteiligung,

-  Berichterstattung über die Arbeit der Pflegestützpunkte.

Der Steuerungsausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben. Entscheidungen
des Steuerungsausschusses sollen einstimmig gefasst werden. Beschlüsse werden mit
Zustimmung der Gremien verbindlich. Die verbindliche Umsetzung der Beschlüsse ist in
den Stützpunktverträgen zu regeln.

(3) In den Steuerungsausschuss entsenden

- die Landesverbände der Pflege- und Krankenkassen sechs Mitglieder
- die Kommunalen Spitzenverbände sechs Mitglieder

Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu benennen.

(4) Zur Umsetzung der vorgenannten Aufgaben wird — zunächst befristet auf drei Jahre -
eine Koordinierungsstelle im Umfang einer Vollzeitstelle eingerichtet. Die Finanzierung
erfolgt im Rahmen eines Umlageverfahrens durch die Pflegestützpunkte. Näheres regelt
der Steuerungsausschuss.

& 11 Datenschutz

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die für sie geltenden datenschutzrechtlichen
Bestimmungen (88 92c Abs. 7 SGB XI und $ 78 SGB X) sicher zustellen. Vor einer
Erhebung, Weiterleitung, Nutzung oder Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten
(Sozialdaten) ist die Einwilligung einzuholen. Diese Daten dürfen nur zur Erfüllung der sich
aus diesem Vertrag ergebenden Aufgaben im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen
Bestimmungen erhoben, verarbeitet, bekannt gegeben, zugänglich gemacht oder sonst
genutzt werden; $ 92c Abs. 7 SGB XI gilt. Insbesondere darf keine unbefugte Einsichtnahme
in Dritte betreffende Schriftstücke, Akten und Daten erfolgen. Der Zugriff auf Räumlichkeiten,
Schränke etc. ist auf die zur Verfügung gestellten Einrichtungen beschränkt. Es muss
sichergestellt sein, dass das im Stützpunkt eingesetzte. Personal nicht auf die Daten Dritter
zugreifen kann.

8 12 Haftung

Die den Mitarbeiter entsendende Stelle haftet für Personen-, Sach- und
Vermögensschäden, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Aufgaben nach
dieser Vereinbarung entstehen.

(1

(2

—

Weiteres Personal im Sinne des $ 92c Absatz 2 Satz 6 SGB XI darf im Pflegestützpunkt
nur dann tätig werden, wenn die Haftungsfrage im Vorfeld geklärt ist.

(8

—

Die Dienst- und Fachaufsicht über die im Pflegestützpunkt tätigen Fachkräfte verbleibt
beim jeweiligen Anstellungsträger.

8 13 Inkrafttreten und Kündigung

(1) Der Rahmenvertrag tritt am 01. Mai 2009 in Kraft und kann von jedem Vertragspartner
frühestens mit einer Frist von drei Monaten zum 31. Dezember 2010 und danach jeweils
mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende gekündigt werden. Die Kündigung ist
schriftlich gegenüber allen Vertragspartnern zu erklären.

(2) Änderungen und Ergänzungen dieses Rahmenvertrages bedürfen der Schriftform und

der Zustimmung aller Vertragspartner.

—

& 14 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Rahmenvertrages nichtig sein oder durch gesetzliche
Neuregelungen ganz oder teilweise unwirksam werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit
dieses Rahmenvertrages im übrigen nicht berührt. Tritt ein solcher Fall ein, verständigen sich
die Vertragspartner unverzüglich über notwendige Neuregelungen.

Eschborn, Frankfurt, Kassel, Wiesbaden, Mühlheim (Main) den 01.05.2009

AOK - Die Gesundheitskasse in Hessen BKK Landesverband Hessen

IKK Baden-Württemberg und Hessen Knappschaft, Verwaltungsstelle
Landesdirektion Hessen Frankfurt
Landwirtschaftliche Krankenkasse Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek)

Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland Der Leiter der Landesvertretung Hessen

Hessischer Landreistag e. V. Hessischer Städtetag e. V.

Hessischer Städte- und Gemeindebund

2009/0211

8695 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
16.07.2009 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat V Dezernat II an die Stadtverordnetenversammlung 
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss-        
fassung Fachausschuss 
 
Amt: Amt für Soziales und 
Prävention  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
Internetfähig     
Verteiler: 
 
 
 
Vorlage-Nr. 2009/0211 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
  
 
 
Betreff: Einrichtung eines Pflegestützpunktes in der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 
Vorlage vom: 15.07.2009 
 
Beschlussvorschlag: 
 
1. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt tritt dem Rahmenvertrag für die Arbeit und Finanzierung der 
Pflegestützpunkte im Lande Hessen bei und beabsichtigt einen Pflegestützpunkt in Darmstadt 
einzurichten. 
2. Der Magistrat beauftragt das Amt für Soziales und Prävention auf Grundlage des § 3 des 
Rahmenvertrages zwischen den Verbänden der Pflege- und Krankenkassen in Hessen und den 
kommunalen Spitzenverbänden in Vertragsverhandlungen zur Einrichtung eines 
Pflegestützpunktes in der Wissenschaftsstadt Darmstadt zu treten. 
3. Die Personalausstattung der Pflegestützpunkte erfolgt je hälftig von der Kommune und den 
Pflegekassen. Der entsprechende kommunale Anteil an der personellen Ausstattung des 
Pflegestützpunktes wird durch eine zusätzliche Vollzeitstelle (TVÖD EG 10) im Amt für Soziales 
und Prävention sichergestellt.  
4. Der Magistrat beauftragt die Verwaltung ein Konzept zur Senkung der Kosten im Bereich Hilfe 
zur Pflege durch einen Fachdienst Pflege vorzulegen sowie die Aufgaben der Altenhilfeplanung 
zum effizienten Einsatz der vorhandenen Ressourcen auszubauen.

2 
... 
Anlagen: Rahmenvertrag Pflegestützpunkt 
 
Datenschutzrelevante Anlage:  
 
Beschluss des Magistrats vom

3 
... 
 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 15.07.2009 
 
 
Das Land Hessen – als zuständige oberste Landesbehörde – hat die Pflege- und Krankenkassen 
gemäß § 92c Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch XI mit der Einrichtung von Pflegestützpunkten zur 
wohnortnahen Versorgung und Betreuung der Versicherten beauftragt. 
Auf Basis der Allgemeinverfügung des Hessischen Sozialministeriums zur Errichtung von 
Pflegestützpunkten in Hessen vom 8. Dezember 2008 und entsprechend der Empfehlung des 
Landespflegeausschusses vom 3. Dezember 2008 soll zunächst in jedem Landkreis und jeder 
kreisfreien Stadt ein Pflegestützpunkt an einer kommunalen Stelle eingerichtet werden. Bestehende 
Beratungsangebote sind dabei einzubinden. 
Zur Umsetzung der Allgemeinverfügung haben die Verbände der Kranken- und Pflegkassen 
gemeinsam mit den kommunalen Spitzenverbänden am 15. April 2009 einen Rahmenvertrag für die 
Arbeit und Finanzierung der Pflegestützpunkte im Lande Hessen abgeschlossen. Danach errichten die 
Pflege- und Krankenkassen gemeinsam mit dem örtlichen Träger der Sozialhilfe in gemeinsamer 
Trägerschaft Pflegestützpunkte. 
 
Vorhandene finanzielle, fachliche und organisatorische Ressourcen werden gebündelt, damit sie 
optimal eingesetzt und Doppelstrukturen vermieden werden. 
Die Inhalte der Umsetzung basieren auf dem gemeinsamen Eckpunktepapier der Verbände der 
Pflegekassen und der kommunalen Spitzenverbände vom 15. Juli 2008. Die Wissenschaftsstadt 
Darmstadt beteiligt sich mit einer Vollzeitstelle an einem Pflegestützpunkt.  
 
Das Nähere regelt der zwischen den Trägern abzuschließende Stützpunktvertrag auf Basis des 
Hessischen Rahmenvertrages (Anlage 1). Der Hessische Städtetag bittet seine Mitgliedsstädte um 
Beitritt zum Rahmenvertrag. 
 
Im Pflegestützpunkt sollen Pflegebedürftigen, ihren Angehörigen, Pflegenden, Menschen mit 
Behinderung sowie von Pflegebedürftigkeit bedrohten Bürgerinnen und Bürgern umfassende 
Informationen und Hilfen rund um das Thema Pflege angeboten werden, um Pflegebedürftigen und von 
Pflegebedürftigkeit bedrohten Personen jeden Alters eine Wohn-, Lebens- und Betreuungsform 
anzubieten, die ihren persönlichen Bedürfnissen entspricht. 
 
Die Pflegestützpunkte nehmen insbesondere folgende Aufgaben wahr: 
 
• Die qualifizierte umfassende sowie unabhängige und wettbewerbsneutrale Information, 
Auskunft und Beratung nach dem Sozialgesetzbuch 
• Die Förderung der Koordination der für die wohnortnahe Versorgung und Betreuung in Betracht 
kommenden gesundheitsfördernden, präventiven, kurativen und rehabilitativen sowie sonstigen 
medizinischen sowie pflegerischen und sozialen Hilfs- und Unterstützungsangebote 
• Die Vernetzung pflegerischer und sozialer Versorgungs-, Betreuungs- und Beratungsangebote 
• Die Erhebung aller sozialen, gesundheitlichen und pflegerischen Versorgungs- und 
Beratungsangebote einschließlich der relevanten Aktivitäten der Selbsthilfe und des 
bürgerschaftlichen Engagements in ihrem Einzugsbereich und stellen entsprechende 
Informationsunterlagen zur Verfügung  
 
 
 
Der Pflegestützpunkt in der Wissenschaftsstadt Darmstadt wird organisatorisch dem Amt für Soziales 
und Prävention, Abteilung Altenhilfe und Grundsicherung, Beratungs- und Servicezentrum für Ältere

4 
... 
und Menschen mit Behinderung (BuS) angegliedert. Die Einbindung in bestehende Stadtteilstrukturen 
ist anzustreben, um unter Beteiligung von bürgerschaftlichem Engagement und Selbsthilfe wohnortnahe 
Versorgungsnetze auszubauen und zu stärken. Damit werden gleichzeitig die Chancen der sozialen 
Teilhabe im Alter und bei Pflegebedürftigkeit verbessert. 
 
Mit der Einrichtung des Pflegestützpunktes erfolgt die Weiterentwicklung des bisher mit dem in BuS 
zentral vorgehaltenen städtischen Beratungsangebot für ältere Menschen in Darmstadt. Bestehende 
Schnittstellen werden damit effizienter und Versorgungsnetze gestärkt. 
 
Die Finanzierung der Pflegestützpunkte erfolgt zu gleichen Teilen durch die Kommune und die 
Kranken- und Pflegekassen. Vor diesem Hintergrund wird seitens der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
als Komplementär zur Personalausstattung durch die Pflegekassen eine Vollzeitstelle vorgesehen, 
wobei die künftige Stelleninhaberin bzw. Stelleninhaber über ein Studium im Bereich 
Pflegewissenschaften oder Soziale Arbeit an einer Hochschule oder über eine vergleichbare 
Ausbildung verfügen muss. Die Stelle wird organisatorisch dem Beratungs- und Servicezentrum für 
Ältere und Menschen mit Behinderung zugeordnet. 
 
Die erforderlichen Gesamtkosten lassen sich erst nach Abschluss des Pflegestützpunktvertrages 
beziffern. 
Für die Anschubfinanzierung stehen gemäß § 92c Abs. 5 SGB XI Mittel in Höhe von 45.000,-- Euro zur 
Verfügung. 
 
 
Weitergehende Anforderungen für Darmstadt 
 
Im Zuge der demographischen Entwicklung wird die Zahl der Pflegebedürftigen in den nächsten 
Jahren auch in Darmstadt stetig ansteigen.  
In Darmstadt stehen 26.148 Personen über 65 Jahre insgesamt 1,7  Stellen  im Beratungs- und 
Servicezentrum für Ältere und Menschen mit Behinderung (BuS) für eine individuelle Beratung zu 
allen Fragen im Alter gegenüber (Stand 2008).  
(Vergleich Heidelberg – hier werden ältere Menschen (141.309 Einw. insgesamt, davon 22.545 über 
65-Jährige; Stand 31.12.2007) von 16 Personen unterstützt.) 
 
Die Erweiterung der Personalausstattung zur Steigerung der Effizienz in der Beratung zu 
Pflegefragen ist entsprechend baldmöglichst zu entscheiden und zu realisieren. 
Der Rahmenvertrag zwischen den Kommunalen Spitzenverbänden  und den Verbänden der Kranken- 
und Pflegekassen in Hessen sieht eine Beteiligung der Kommunen an den Pflegestützpunkten vor, 
um die Beratung der Betroffenen umfassend sicher zu stellen und Doppelstrukturen zu vermeiden.  
Die Implementierung des Pflegestützpunktes in zeitlicher Nähe mit einem Fachdienst Pflege führt zu 
einer qualitativen Steigerung der Angebote für Betroffene und Familienangehörige und ist von daher 
den aktuellen Entwicklungen und Fallzahlen angemessen. 
 
Insbesondere jedoch erfordert der Bedarf an ergänzenden Sozialhilfeleistungen für pflegebedürftige 
Menschen im Zusammenhang mit den gesellschaftlichen Veränderungen (z.B. Singularisierung, 
Hochaltrigkeit) aus Sicht des Sozialhilfeträgers die Konzeption einer effektiven und effizienten 
Bedarfsfeststellung. 
 
 
Deshalb beauftragt der Magistrat die Verwaltung mit der Erstellung eines Konzeptes zur Senkung der 
Kosten im Bereich Hilfe zur Pflege bei gleichzeitiger Stab ilisierung bzw. Erhöhung der

5 
... 
Qualitätsstandards vorzulegen sowie die Aufgaben der Altenhilfeplanung zum effizienten Einsatz der 
vorhandenen Ressourcen auszubauen. 
 
Darmstadt, 15.07.09 
Ak/Ks/wl 
 
 
Dezernat V 
 
 
 
Jochen Partsch 
Stadtrat

Beratungsverlauf (4)

TOP 6
TOP 9
TOP 354
TOP 4

Details

Vorlagen-Nr.
2009/0211
Typ
Magistratsvorlage
Datum
15.07.2009
Erstellt
29.09.2026 00:00