V/0639/2010
Stiftung Mitmachkinder, Bericht über den Förderfonds der Stiftung Bürgerwaisenhaus
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Berichtsvorlage
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V/0639/2010 DER OBERBÜRGERMEISTER Geschäftsstelle der Kommunalen Stiftungen Betrifft Stiftung Mitmachkinder; Bericht über den Förderfonds der Stiftung Bürgerwaisenhaus Beratungsfolge 23.09.2010 Stiftungskommission Bericht 27.10.2010 Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Arbeitsförderung Bericht 11.11.2010 Integrationsrat Bericht 16.11.2010 Ausschuss für Schule und Weiterbildung Bericht 24.11.2010 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien Bericht Bericht: 1. Ausgangslage Die Ratsvorlage „Maßnahmen zur Verbesserung der Teilhabechancen von Kindern und Jugend- lichen mit Armutsrisiko in den Bereichen Bildung, Gesundheit und frühe Förderung“(V/0075/2009 vom 19.03.2009) nennt die in Münster vorhandenen Maßnahmen und Angebote und beauftragt die Verwaltung, die Angebotspalette künftig zu beobachten, zu dokumentieren und abzubilden. Darüber hinaus wurde die Verwaltung beauftragt, Umsetzungsperspektiven für ein Paten- und Mentoring-Modell zu prüfen. In Folge dessen hat die Geschäftsstelle der Kommunalen Stiftungen mit Unterstützung des Sozi- alamtes, des Amtes für Schule und Weiterbildung und des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien den Stiftungsfonds 'Stiftung Mitmachkinder' der kommunalen Stiftung Bürgerwaisenhaus eingerichtet. Mit Hilfe des Fonds können erstmalig seit Ende 2009 individuelle Fördermöglichkeiten für Kinder und Jugendliche aus Familien mit geringem Einkommen in außerschulischen Bereichen (Sport, Musik, Kultur u. a.) erschlossen werden. 2. Anträge, Auslastung und Wirkung des neuen Fonds Das Budget setzt sich aus Mitteln des Sozialamtes in Höhe von 40.000 Euro und der Stiftung Bürgerwaisenhaus in Höhe von 20.000 Euro zusammen. Nach einer intensiven Informations- und Werbephase bei den potenziellen Antragstellern gingen Ende des Jahres 2009 die ersten Anträ- ge ein. Finanziell unterstützt wird der Fonds durch Cent-Spenden der städt. Mitarbeiterinnen und Mitar- Vorlagen-Nr.: V/0639/2010 Auskunft erteilt: Herr Claahsen Ruf: 492 59 03 E-Mail: Claahsen@stadt-muenster.de Datum: 26.08.2010 Öffentliche Berichtsvorlage 2 V/0639/2010 beitern, die ihre Gehaltsbeiträge „hinter dem Komma“ als monatliche Spende der Stiftung zur Verfügung stellen. Durch die gezielte Berichterstattung über die Einrichtung des Fonds sind zwi- schenzeitlich Spenden aus der Öffentlichkeit eingegangen. So war der Fonds Begünstigter bei den „AaSeerenaden“ am 11.07.2010 und beim diesjährigen Bürgerbrunch der Stiftung Bürger für Münster am 19.09.2010. Auch ein kleiner Acapella-Chor aus Münster stiftete z. B. den Reinerlös eines Konzertes. So konnten bis Ende 8/2010 Drittmittel in Höhe von etwas über 10.000 Euro eingeworben werden. Der in Anlage 1 beigefügte Datenüberblick gibt Auskunft über die bisherige Antragslage, über Förderzwecke sowie soziodemografische Daten und die antragstellenden Institutionen. Zweidrit- tel der über das Förderprogramm begünstigten Kinder und Jugendlichen kommen aus Familien mit Zuwanderungsgeschichte. Ablehnungen mussten bei der Beantragung therapeutischer Maß- nahmen, die in den Zuständigkeitsbereich and erer Kostenträger gehören, ausgesprochen wer- den; darüber hinaus bei Eltern, die nicht im Bezug von Transferleistungen standen oder bei de- nen Einkommensgrenzen überschritten wurden. In wenigen Fällen wurden Anträge abgelehnt, weil Kinder oder Jugendliche nicht in Münster wohnten. Das gewählte Antragverfahren erweist sich als sachgerecht, ausdifferenziert und praktikabel. Der Antragsbearbeitung liegen die in Anlage 2 beigefügten Richtlinien zugrunde. Über die in den Richtlinien formulierten Eckpunkte der Förderung entscheidet ein kleines verwaltungsinter- nes Gremium (Steuerungsgruppe), in dem neben der Stiftung Bürgerwaisenhaus, die die Ge- schäfte innerhalb des Fonds führt, das Sozialamt, das Amt für Schule und Weiterbildung und das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien vertreten sind. 3. Perspektive Die Stadt Münster hat einen dauerhaft hohen Anteil an Haushalten mit Transferleistungen. In den Leistungsbereichen SGB II, SGB XII und Asylbewerberleistungsgesetz haben fast 8.000 Kinder und Jugendliche Anspruch auf existenzsichernde Leistungen. Auch dauerhaft sollen die Möglich- keiten der finanziellen Einzelfallförderung durch den Stiftungsfonds „Mitmachkinder“ beibehalten und weiterentwickelt werden. Darüber hinaus soll der Fonds ab Herbst diesen Jahres durch ein Mentorenmodell ergänzt wer- den. Wesentliches Ziel des Mentorenprojektes ist es, Zugangsbarrieren für Kinder und Jugendli- che aus einkommensschwachen Familien im al lgemeinen gesellschaftlichen Kontext und insbe- sondere im Bildungsbereich abzubauen, zugleich bürgerschaftliche Solidarität im intergenerati- ven Austausch zu stärken. Das Modell will ehrenamtliche Mentoren gewinnen und persönliche 1:1-Beziehungen zu benach- teiligten Kindern schwerpunktmäßig im Alter zwischen 6 und 12 / 14 Jahren ermöglichen, um deren Teilhabechancen nachhaltig zu verbessern und zu stabilisieren. Das Projekt wird eng mit den Angeboten des Amtes für Schule und Weiterbildung bzw. mit Men- torenprojekten Dritter zusammenarbeiten. Die Übergänge zwischen den einzelnen Schulstufen zu erleichtern sowie Grundlagen für qualifizierte Bildungsabschlüsse zu legen, ist hier konkretes Ziel. Gesamtziel ist es, über die individuellen finanz iellen Leistungen des Stiftungsfonds „Stiftung Mit- machkinder“ hinaus, persönliche Hilfen zur Entwicklungsstabilisierung von Kindern und Jugendli- chen anzubieten. 4. Mögliche Anpassungserfordernisse in der Zukunft Im Zusammenhang mit der Bemessung des Regelbedarfs nach dem SGB II für Kinder und Ju- gendliche, den der Bundesgesetzgeber zum 01.01.2011 neu festzusetzen hat (Urteil des Bun- 3 V/0639/2010 desverfassungsgerichts 1 BvL 1/09 vom 9.2.2010) werden zurzeit unter dem Stichwort „Bil- dungspaket“ einzelne spezifische Teilbedarfe diskutiert, die auch Fördergegenstände des Stif- tungsfonds „Mitmachkinder“ berühren könnten (z. B. Nachhilfe, Sportangebote und Angebote im Bereich musisch-kultureller Bildung). Die Ergebnisse des Gesetzgebungsverfahrens sind gegen- wärtig noch nicht absehbar; soweit ab 2011 Fördergegenstände dieser Art leistungsrechtlich er- fasst werden, müssen die Förderregeln des Stiftungsfonds „Mitmachkinder“, dessen Mittel stets nachrangig gegenüber anderen Förderungen eingesetzt werden, möglicherweise angepasst wer- den. Dieser Nachrang gilt auch gegenüber den Vorteilen, die der Münster-Pass seinen Inhabe- rinnen und Inhabern eröffnet. Sobald die Konditionen des „Bildungspaketes“ und erste Erfahrungen mit dem Münster-Pass vorliegen, wird sich die ämterübergreifende Steuerungsgruppe mit dem Profil des Stiftungsfonds „Mitmachkinder“ auseinandersetzen und die zugrunde liegenden Richtlinien anpassen. I. V. Thomas Paal Stadtrat Anlagen Datenblatt zu den Förderungen Förderrichtlinien
Datenblatt
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Stiftung Mitmachkinder Anlage 1 zur Vorlage: V/0639/2010 Datenblatt zu den Förderungen Stand 01.09.2010 im Zeitraum 1.10.2009 bis 31.08.2010 1. Anzahl der eingegangenen Anträge: 100 Anträge davon 2009 7 Anträge 2010 93 Anträge 2. Anzahl der Anträge für Schülerinnen und Schüler folgender Schulformen: 100 Anträge davon Grundschulen 54 Anträge Förderschulen 5 Anträge Gesamtschulen 1 Antrag Gymnasien 5 Anträge Realschulen 16 Anträge Hauptschulen 17 Anträge Berufsschulen 2 Anträge 3. Angaben zu den Antragstellern: 100 Anträge davon Schulen 62 Anträge Einrichtungen der freien 38 Anträge und öffentlichen Jugendhilfe (Caritas, AWO, KSD, KAI, VSE, Prokus e. V., DRK-Jugendtreff, Jugendtheater Cactus, usw.) 4. Gesamtzahl der Anträge: 100 Anträge * der Antragsteller muss noch wichtige Unterlagen nachreichen davon bewilligte Anträge 70 Anträge ** Ablehnungsgründe: noch offene Anträge * 4 Anträge - therapeutische Maßnah men abgelehnte Anträge ** 15 Anträge - Einkommensgrenzen übe rschritten, zurückgezogene Anträge 7 Anträge - Kind wohnt nicht in Mü nster weitergeleitete Anträge *** 4 Anträge *** Förderfonds Lernen in MS (FLIMS), Einzelfallhilfe d. St. Generalarmenfonds, Lions-Club 5. Fördersumme: 70 Anträge Gesamtsumme 17.315,94 € davon 2009 1.542,00 € 2010 15.773,94 € durchschnittliche Fördersumme 247,38 € 6. Bewilligungen nach Altersspanne: 70 Anträge unter 6 Jahren (Vorschulbereich) 1 Förderung 6- bis 10-Jährige 32 Förderungen 11- bis 14-Jährige 27 Förderungen 15- bis 18-Jährige 10 Förderungen 7. Bewilligungen nach Geschlecht: 70 Anträge 42 Jungen Bei den Jungen wurde ein Großteil für sportliche Betätigung gefördert, hierbei vornehmlich Beiträge an Fußballvereine 28 Mädchen Von den 28 Mädchen wurden 20 im Bereich küns tlerische Betätigung gefördert (Erlernen eines Instrumentes, Gesangs- und Malunterricht) 8. Informationen zur Familienstruktur 70 Anträge Einzelkind 19 Anträge ein Geschwisterkind 22 Anträge zwei Geschwisterkinder 14 Anträge drei Geschwisterkinder 11 Anträge vier und mehr Geschwisterkinder 4 Anträge Bei 41 geförderten Kindern (mehr als die Hälfte) handelt es sich um Einzelkinder bzw. Kinder mit einem Geschwisterkind. Bei 12 Anträgen handelt es sich um Anträge für mehrere Geschwister der selben Familie. 9. Weitere Infromationen 70 Anträge - 98 % der Begünstigen (oder deren Eltern) sind Leistungsempfänger und erhalten Leistungen nach SGB II. - zweidrittel der begünstigten Kinder und jugendlichen kommen aus Familien mit Zuwanderungsgeschichte
Förderrichtlinien
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Anlage 2 zur Vorlage V/0639/2010
Klemensstr. 10
48143 Münster
Ansprechpartnerin: Anne Friedrich
Tel: 492-5905, Fax: 492-7906
friedrichA@stadt-muenster.de
Förderrichtlinien
Aufgrund des Ratsbeschlusses vom 13.05.2009 zur Vorlage V/0075/2009 (Maßnahmen zur
Verbesserung der Teilhabechancen von Kindern und Jugendlichen mit Armutsrisiko in den
Bereichen Bildung, Gesundheit und frühe Förderung) wird die „Stiftung
Mitmachkinder “ als
Förderfonds bei der kommunalen Stiftung Bürgerwaisenhaus eingerichtet. Mit Hilfe des
Fonds sollen Kindern und Jugendlichen aus Familien mit geringem Einkommen in außer-
schulischen Bereichen (Sport, Musik, Kultur u. a.) individuelle Fördermöglichkeiten er-
schlossen werden. Förderungen durch die Stiftung werden grundsätzlich nachrangig zu ge-
setzlichen Leistungen und zu Leistungen Dritter gewährt.
Der Förderfonds der Stiftung setzt sich wie folgt zusammen:
a) Stiftung Generalarmenfonds (jährlich 20.000 €)
b) Stadt Münster (jährlich 40.000 €)
c) Spenden und Zuwendungen von Bürgerinnen und Bürg ern, Unternehmen und
Institutionen
1. Verwendungszweck, Förderungsprogrammatik
1.1 Förderfähige Kosten
Gefördert werden Kosten im unmittelbaren Zusammenhang mit Aktivitäten und Maß-
nahmen außerhalb von Schule und Kindertagesbetreuung, die im konkreten Einzelfall
geeignet und erfolgversprechend sind, die Persönlichkeitsentwicklung eines Kindes zu
stärken, das wegen zu geringer materieller Mittel seiner Familie anderenfalls die Aktivität
bzw. die Maßnahme nicht wahrnehmen könnte.
Das Einkommen einer Familie ist dann gering, wenn das Kind und seine Eltern bzw. sei-
ne Mutter oder sein Vater, mit denen es zusammen wohnt, auf Leistungen zur grund-
ständigen Existenzsicherung angewiesen sind; dazu gehören laufende Leistungen zum
Lebensunterhalt nach dem SGB II, nach Kap. 3 SGB XII und nach dem AsylbLG.
Angesichts der Beschränkung dieser Leistungen nach Höhe und Verwendung ist die
Teilhabe der Kinder in anderen Lebensbereichen strukturell limitiert; insbesondere sind
außerschulische Angebote bzw. solche außerhalb der Kindertagesbetreuung, deren In-
anspruchnahme mit relativ hohen laufenden Kosten verbunden ist, Kindern aus ein-
kommensschwachen Haushalten regelmäßig verschlossen (z. B. professionelle Nachhil-
fe, Musikunterricht, teilweise auch Sportangebote u. a.).
Stiftung Mitmachkinder
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Solche Angebote können aber in Einzelfällen gerade den „geeigneten Hebel“ zur Ver-
besserung der schulischen Leistungen oder zur Persönlichkeitsstärkung des Kindes be-
reitstellen. Ob und ggf. welche Aktivität oder Maßnahme Erfolgsaussicht hat, ist von der
individuellen Situation der Familie und von der Persönlichkeit des Kindes sowie von des-
sen Bedürfnissen und Neigungen abhängig.
1.2 Ziel der Stiftungsförderung
Ziel ist es, die Persönlichkeitsentwicklung eines Kindes oder Jugendlichen zu stärken;
die konkrete Aktivität oder Maßnahme ist Mittel dazu. Die Förderung ist weder auf ein-
zelne noch auf allgemeine Verbesserungen der Einkommenssituation leistungsberech-
tigter Haushalte ausgerichtet. Geförderte Aktivitäten und Maßnahmen müssen geeignet
und im konkreten Einzelfall aussichtsreich sein, die Persönlichkeitsentwicklung des Kin-
des nachhaltig zu fördern.
1.3 Nachrangigkeit der Förderung
Die Mittel sind gegenüber gesetzlichen Leistungen und / oder Fördermitteln Dritter, ein-
schließlich der Förderungen aus anderen Ansätzen des städtischen Haushalts oder der
anderer Stiftungen, nachrangig. Die Kombination der Förderung nach diesen Richtlinien
mit der Förderung aus anderen Ansätzen des städtischen Haushalts oder von Stiftungen
ist möglich.
1.4 Ortsbezogene Förderung
Das Kind, an das sich die förderfähige Aktivität oder Maßnahme richtet, muss in Münster
wohnen und darf zum Zeitpunkt des Antragseingangs das 18. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben.
Die förderfähige Aktivität oder Maßnahme findet in Münster statt; Ausnahmen sind mög-
lich, sofern der Bezug zu Münster bestehen bleibt.
1.5 Einzelfallentscheidungen ohne Rechtsanspruch
Über eine Förderung wird jeweils im Einzelfall entschieden. Ein Rechtsanspruch auf
Gewährung einer Förderung besteht nicht.
2. Anträge an die Stiftung
2.1 Antragsberechtigte
Anträge an die Stiftung können Personen stellen, die hauptberuflich als Fachkräfte in der
Schule, in der Kindertageseinrichtung oder als hierfür autorisierte Beschäftigte in einem
sozialen Beratungs- bzw. Betreuungszusammenhang mit dem Kind und seiner Familie
zusammenarbeiten, insbesondere
• Leiterinnen und Leiter allgemeinbildender Schulen, Fachschulen und Berufskol-
legs,
• Leiterinnen und Leiter von Kindertageseinrichtunge n,
• Leiterinnen und Leiter von Kinder- und Jugendeinri chtungen der freien und öf-
fentlichen Jugendhilfe,
• Leiterinnen und Leiter der Familienbildungsstätten ,
• Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kommunalen So zialen Dienstes im Amt für
Kinder, Jugendliche und Familien,
• Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer anerkannten Beratungsstelle, die ein örtli-
cher Verband der freien Wohlfahrtspflege betreibt oder deren Träger Mitglied ei-
nes örtlichen Verbandes der freien Wohlfahrtspflege ist,
• Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Arbeitsgemein schaft Münster,
• ggf. weitere Institutionen der freien und öffentli chen Jugendhilfe.
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2.2 Antragsausschlüsse
Im Rahmen dieser Richtlinien nicht bewilligt werden in der Regel Anträge solcher Perso-
nen und Institutionen, die die im Übrigen förderfähige Aktivität oder Maßnahme selbst
anbieten.
Anträge eines Kindes oder seiner Eltern werden im Rahmen dieser Richtlinien nicht be-
willigt.
Nicht zuschussfähig sind Kosten, die vor Eingang d es Antrags entstanden sind.
3. Förderungsgrundsätze
3.1 Förderspektrum
Grundsätzlich können Aktivitäten und Maßnahmen ungeachtet ihrer konkreten Aktions-
felder sowie der Art der Aktivitäten gefördert werden, soweit sie im konkreten Einzelfall
auf die Förderungsziele gem. Ziff. 1.1 und 1.2 dieser Richtlinien nachvollziehbar ausge-
richtet und die Aktivität oder das Angebot legal ist. Die geförderte Aktivität oder Maß-
nahme muss sich in jedem Fall durch einen engen Sach- und Zielzusammenhang zur
pädagogischen, sozialpädagogischen oder sozialarbeiterischen Begleitung des Kindes
und seiner Familie auszeichnen.
3.2 Förderfelder
Zuschüsse können für Aktivitäten und Maßnahmen außerhalb von Schule und Kinder-
tagesbetreuung bewilligt werden, insbesondere zur Finanzierung von
• Vereinsbeiträgen an Sportvereine oder an Vereine m it musisch-kulturellen Bildungs-
angeboten,
• Entgelten für die Teilnahme an Kursen öffentlicher oder privater Träger in den Berei-
chen Sport und musisch-kultureller Bildung, sofern die angestrebten Lernfortschritte
oder Bildungsziele der Kurse im konkreten Einzelfall mit den Förderungszielen gem.
Ziff. 1.1 und 1.2 dieser Richtlinien kompatibel sind,
• Leihgebühren für Instrumente oder Geräte im Zusamm enhang der Aktivität oder
Maßnahme,
• Kosten für die Beschaffung einzelner, im Rahmen de r Aktivität oder Maßnahme un-
verzichtbarer Gegenstände,
• Freizeitkarten für den ÖPNV (in besonderen Ausnahm efällen),
• Entgelten für Gruppen- oder Einzelnachhilfe durch eine fachlich geeignete Kraft.
3.3 Fördervoraussetzungen
Voraussetzung für die Förderung ist, dass das Kind und seine Eltern bzw. seine Mutter
oder sein Vater, mit denen es zusammen wohnt, im Zeitpunkt des Antragseingangs auf
laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II, nach Kap. 3 SGB XII oder
nach dem AsylbLG erhalten. Ausnahmen, die im konkreten Einzelfall angesichts beson-
derer, atypischer Belastungen eine abweichende Auslegung des Begriffs „geringes Ein-
kommen“ rechtfertigen, sind zu begründen.
4. Förderungsumfang, Dauer und Art der Förderung
4.1 Förderhöhe
Die Förderung pro Aktivität oder Maßnahme orientiert sich an den tatsächlichen erforder-
lichen Kosten, abzüglich vorrangiger Leistungen. Die Förderung sollte im Regelfall einen
Betrag von 750 € für ein Halbjahr und bei einer Verlängerung 1.500 € für ein Jahr nicht
überschreiten.
4.2 Förderfristen
Die Förderung einer laufenden Aktivität oder Maßnahme ist auf sechs Monate befristet.
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Sofern die Erfolgsaussicht nach Ablauf von fünf Monaten bestätigt wird, wird die Förde-
rung um max. weitere sechs Monate verlängert. Eine weitere Verlängerung um max.
zwölf Monate ist in Ausnahmefällen möglich. Kosten für Nachhilfe werden in der Regel
jeweils bis zum Ende des Schulhalbjahres übernommen; eine Verlängerung um ein wei-
teres Schulhalbjahr ist möglich.
4.3 Zwischenbericht
Voraussetzung für jedwede Verlängerungen einer Maß nahmenförderung ist ein Zwi-
schenbericht des Antragstellers. Der Zwischenbericht ist gleichzeitig Antrag auf Verlän-
gerung der Maßnahme.
4.4 Fördergrundsatz
Soweit Instrumente, Geräte, Kleidung oder andere Gegenstände erforderlich sind, damit
das Kind an der Aktivität oder Maßnahme teilnehmen kann, geht Leihe bzw. Miete einem
Kauf grundsätzlich vor.
5. Verfahren
5.1 Antragstellung
Förderungen werden nur auf Antrag gewährt. Der Antrag muss eine nachvollziehbare
fachliche Begründung der beantragten Förderung sowie eine plausible Prognose im
Hinblick auf die Erfolgsaussicht der Aktivität oder Maßnahme für die Persönlichkeitsent-
wicklung des Kindes beinhalten.
5.2 Förderentscheidung
Über die Bewilligung in jedem Einzelfall entscheidet einvernehmlich eine Arbeitsgruppe
aus Vertreterinnen bzw. Vertretern der Geschäftsstelle der Kommunalen Stiftungen (Fe-
derführung), des Amtes für Schule und Weiterbildung, des Amtes für Kinder, Jugendli-
che und Familien sowie des Sozialamtes im Rahmen der verfügbaren Mittel.
5.3 Auszahlung der Fördergelder
Die Förderung wird jeweils an die Anbieter von Aktivitäten und Maßnahmen oder an den
Antragsteller gezahlt. Andere Zahlungsarrangements sind im begründeten Einzelfall
möglich. Zahlungen an das Kind oder an seine Eltern bilden die Ausnahme.
5.4 Verwendungsnachweis
Über die Verwendung der Mittel ist der „Stiftung Mitmachkinder “ ein schriftlicher Ver-
wendungsnachweis mit Originalbelegen vorzulegen. Der Zeitpunkt wird im Rahmen der
Bewilligung von der Geschäftsstelle der Kommunalen Stiftungen festgelegt.
5.5 Verwendung von Formularen
Um die Antragstellung, die Abgabe von Zwischenberi chten und Verwendungsnachwei-
sen zu erleichtern, hält die Geschäftsstelle der Kommunalen Stiftungen Formulare auf
telefonische Anfrage oder unter www.stiftungen-muenster.de bereit.
6. Inkrafttreten
Die Richtlinien treten am 01.10.2009 in Kraft.
Beratungsverlauf (5)
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (1)
- Klemensstraße 10
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Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0639/2010
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 06.09.2010
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37