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0330/2024

Urteil des Oberverwaltungsgericht NRW zum Brüsseler Platz - Sachstand und weiteres Vorgehen

Mitteilung Ausschuss 24.01.2024

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 1 (Innenstadt), Sitzung am 07.03.2024, TOP 9.10

Mitteilung Ausschuss

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Mitteilung Ausschuss

6826 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
I/32/32/0 
 
Vorlagen-Nummer 24.01.2024 
 0330/2024 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / In-
ternationales 29.01.2024 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 07.03.2024 
 
Urteil des Oberverwaltungsgerichtes NRW zum Brüsseler Platz - Sachstand und 
weiteres Vorgehen 
Mit Urteil des Oberverwaltungsgerichtes NRW vom 28.09.2023 (8 A 2519/18) wurde die Stadt 
Köln aufgefordert, geeignete Maßnahmen zum Schutz der am Brüsseler Platz wohnenden 
Kläger*innen vor Lärm zu ergreifen, so dass in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr Ruhestörungen, 
die nach Maßgabe der Entscheidungsgründe unzumutbar sind, unterbunden werden. Die Ver-
waltung hat bereits mit Vorlage 3769/2023 über das Urteil informiert. Mittlerweile liegt auch die 
schriftliche Urteilsbegründung vor. 
 
In der Urteilsbegründung wird die Stadt Köln als Veranstalterin des Brüsseler Platzes angese-
hen. Die Stadt Köln würde hier eine schlicht-hoheitliche Anlage im Sinne des Bundesimmissi-
onschutzgesetzes betreiben, von der schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen, die der Stadt 
Köln zuzurechnen seien.  
 
Der Brüsseler Platz weise durch die parkähnliche Gestaltung mit Sitzgelegenheiten sowie der 
vorhandenen Toilettenanlagen bauliche Elemente auf, die zum Verweilen auf dem Platz einla-
den. Der Platz, für den die Stadt Köln als Eigentümerin die Verantwortung trägt, habe sich seit 
dem Jahr 2005 zu einem Ort für eine Freiluftparty entwickelt, der sich, jedenfalls in der wärme-
ren Jahreshälfte, vergleichbar einem gemeindlichen Festplatz etabliert habe. Für diese Verän-
derung des Platzes trage die Stadt Köln eine wesentliche Mitverantwortung, weil sie gegen 
diese Entwicklung trotz bestehender Möglichkeiten seit mehr als einem Jahrzehnt nicht in 
adäquater Weise einschreitet. Hierdurch könnte der Eindruck entstehen, sie wollte der auf 
dem Platz etablierten nächtlichen Partyszene keinen Einhalt gebieten. 
 
Durch die Besucher*innen auf dem Platz gehen zur Nachtzeit von 22 Uhr bis 6 Uhr unzumut-
bare Lärmbelästigungen aus, die regelmäßig über 60 dB(A) hinausgehen und damit die 
Grenze zur Gesundheitsgefahr überschreiten.  
 
Die von der Stadt Köln bisher im Laufe der Jahre ergriffenen Maßnahmen seien evident unzu-
reichend und blieben weit hinter dem zu erreichenden Schutzziel zurück, den Lärmpegel unter 
60 dB(A) zu reduzieren. 
 
Als denkbare zu treffende Maßnahmen weist das Gericht auf drei mögliche Maßnahmen hin:

2 
 
1. Alkoholkonsumverbot im Wege einer ordnungsbehördlichen Verordnung nach § 
5 LImSchG NRW 
 
• verbietet den Benutzer*innen des Brüsseler Platzes ab einem bestimmten Zeit-
punkt (z.B. 22 Uhr) den Konsum von Alkohol auf dem Brüsseler Platz 
• wird sinnvollerweise mit einem Alkoholverkaufsverbot für die umliegenden Ki-
oske ab 22 Uhr durch Einzelordnungsverfügungen kombiniert 
 
2. Verweilverbot im Wege der ordnungsbehördlichen Verordnung nach § 5 LIm-
SchG NRW 
 
• verbietet ab einem bestimmten Zeitpunkt (z.B. 22 Uhr) das Verweilen auf dem 
Brüsseler Platz 
• ein Verstoß ist als Ordnungswidrigkeit ahndbar und kann mit einem Bußgeld 
belegt werden 
• wird sinnvollerweise mit einer Vorverlegung der Beendigung der Außengastro-
nomie auf 22 Uhr kombiniert, da die gemessenen Lärmwerte zeigen, dass 
selbst die alleinige Außengastronomie nach 22 Uhr zu einer Überschreitung der 
relevanten Lärmgrenzen führt (Umsetzung durch Verlängerung der Sperrzeiten 
für die Außengastronomie der umliegenden Gaststätten im Wege der Einzelor-
dnungsverfügung) 
 
3. Nachträgliche Beschränkung der Benutzungsarten, Benutzungszwecke oder Be-
nutzerkreise durch Teileinziehung der Widmung der öffentlichen Straße nach 
§§ 6 Abs. 4, S. 1, 7 Abs. 1 S.2, Abs. 3 StrWG NRW und Umsetzung durch Einzäu-
nung des Brüsseler Platzes 
 
• als letztes Mittel besteht die Möglichkeit, den Platz mit einem Zaun mit ver-
schließbaren Toren einzuzäunen, nachdem vorher in rechtlicher Hinsicht die 
Widmung der öffentlichen Straße durch sog. Teileinziehung auf bestimmte Be-
nutzungsarten, Benutzungszwecke oder Benutzerkreise beschränkt wurde (Re-
duktion der Benutzung auf Anlieger der Kirche) 
• auf dieser Grundlage wäre es möglich, durch einen zeitlichen Ausschluss des 
Betretens des Platzes die Benutzung zeitlich und auf bestimmte Benutzerkreise 
zu beschränken 
 
Gegen dieses Urteil hat die Verwaltung am 08.12.2023 Nichtzulassungsbeschwerde erhoben, 
da das Oberverwaltungsgericht NRW in seinem Urteil die Revision zum Bundesverwaltungs-
gericht nicht zugelassen hatte. 
 
In der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde wird dargelegt, dass die aufgeworfenen 
Rechtsfragen und die getroffene Entscheidung von grundsätzlicher Bedeutung sind und weit 
über die Grenzen Kölns hinausgehen, da vergleichbare Sachlagen in diversen Städten 
Deutschlands anzutreffen sind. Im Wesentlichen stellt die Begründung der Beschwerde darauf 
ab, dass die Stadt Köln nicht als Veranstalterin des Brüsseler Platzes anzusehen sei und sie 
keine Anlage im Sinne des Immissionsschutzrechtes betreibe. Die von der Stadt Köln in der 
Vergangenheit getroffenen Maßnahmen seien nicht als evident unzureichend anzusehen, 
weshalb die Kläger*innen keinen Anspruch auf das Treffen weitergehender Maßnahmen hät-
ten.

3 
 
Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde wirft weiterhin die nachfolgenden Fragen 
auf: 
 
Ist die Grenze der Gesundheitsgefahr bei Emissionen, die durch die bestimmungsgemäße 
Nutzung eines dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Platzes entstehen, nachts bei 60 dB(A) 
gegeben?  
 
und 
 
Ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der Wert von 60 dB(A) schon durch 
das grundrechtlich geschützte „normale“ kommunikative Verhalten der Besucher*innen eines 
Platzes überschritten wird und das Lärmspitzen durch ordnungswidriges Verhalten (Grölen, 
Schreien, Abspielen von Musik, Glasbruch) von Nutzern des Platzes entstehen? 
 
Durch die zu erwartende Zulassung der Revision durch das Bundesverwaltungsgericht ist eine 
bundeseinheitliche Lösung der aufgeworfenen grundsätzlichen Rechtsfragen zu erwarten. 
 
Weiteres Vorgehen 
 
Die Verwaltung wird die bewährten Maßnahmen des sog. „Modus vivendi“, wie nächtliche Rei-
nigung, Schließung der Außengastronomie ab 23.30 Uhr sowie freiwilliger Verzicht zweier Ki-
oske und eines Supermarktes auf den Verkauf von Alkohol ab 23.30 Uhr fortsetzen.  
 
Darüber hinaus werden Schwerpunktaktionen des Ordnungsdienstes durchgeführt. 
 
Weiterhin wird die Verwaltung erörtern, inwieweit die 2016 bereits ausgearbeiteten Überlegun-
gen zur Umgestaltung des Platzes erneut aufleben können. Auf Grundlage mehrerer Work-
shops mit der Wohnbevölkerung, Gewerbetreibenden und der Lokalpolitik wurden in dem Jahr 
Vorschläge zur Umgestaltung des Platzes erarbeitet, jedoch nicht beschlossen. 
 
 
Gez. Blome

Beratungsverlauf (2)

29.01.2024 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 4.10 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
07.03.2024 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
TOP 9.10 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0330/2024
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
24.01.2024
Erstellt
22.01.2024 09:59