0330/2024
Urteil des Oberverwaltungsgericht NRW zum Brüsseler Platz - Sachstand und weiteres Vorgehen
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Mitteilung Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle I/32/32/0 Vorlagen-Nummer 24.01.2024 0330/2024 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / In- ternationales 29.01.2024 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 07.03.2024 Urteil des Oberverwaltungsgerichtes NRW zum Brüsseler Platz - Sachstand und weiteres Vorgehen Mit Urteil des Oberverwaltungsgerichtes NRW vom 28.09.2023 (8 A 2519/18) wurde die Stadt Köln aufgefordert, geeignete Maßnahmen zum Schutz der am Brüsseler Platz wohnenden Kläger*innen vor Lärm zu ergreifen, so dass in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr Ruhestörungen, die nach Maßgabe der Entscheidungsgründe unzumutbar sind, unterbunden werden. Die Ver- waltung hat bereits mit Vorlage 3769/2023 über das Urteil informiert. Mittlerweile liegt auch die schriftliche Urteilsbegründung vor. In der Urteilsbegründung wird die Stadt Köln als Veranstalterin des Brüsseler Platzes angese- hen. Die Stadt Köln würde hier eine schlicht-hoheitliche Anlage im Sinne des Bundesimmissi- onschutzgesetzes betreiben, von der schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen, die der Stadt Köln zuzurechnen seien. Der Brüsseler Platz weise durch die parkähnliche Gestaltung mit Sitzgelegenheiten sowie der vorhandenen Toilettenanlagen bauliche Elemente auf, die zum Verweilen auf dem Platz einla- den. Der Platz, für den die Stadt Köln als Eigentümerin die Verantwortung trägt, habe sich seit dem Jahr 2005 zu einem Ort für eine Freiluftparty entwickelt, der sich, jedenfalls in der wärme- ren Jahreshälfte, vergleichbar einem gemeindlichen Festplatz etabliert habe. Für diese Verän- derung des Platzes trage die Stadt Köln eine wesentliche Mitverantwortung, weil sie gegen diese Entwicklung trotz bestehender Möglichkeiten seit mehr als einem Jahrzehnt nicht in adäquater Weise einschreitet. Hierdurch könnte der Eindruck entstehen, sie wollte der auf dem Platz etablierten nächtlichen Partyszene keinen Einhalt gebieten. Durch die Besucher*innen auf dem Platz gehen zur Nachtzeit von 22 Uhr bis 6 Uhr unzumut- bare Lärmbelästigungen aus, die regelmäßig über 60 dB(A) hinausgehen und damit die Grenze zur Gesundheitsgefahr überschreiten. Die von der Stadt Köln bisher im Laufe der Jahre ergriffenen Maßnahmen seien evident unzu- reichend und blieben weit hinter dem zu erreichenden Schutzziel zurück, den Lärmpegel unter 60 dB(A) zu reduzieren. Als denkbare zu treffende Maßnahmen weist das Gericht auf drei mögliche Maßnahmen hin: 2 1. Alkoholkonsumverbot im Wege einer ordnungsbehördlichen Verordnung nach § 5 LImSchG NRW • verbietet den Benutzer*innen des Brüsseler Platzes ab einem bestimmten Zeit- punkt (z.B. 22 Uhr) den Konsum von Alkohol auf dem Brüsseler Platz • wird sinnvollerweise mit einem Alkoholverkaufsverbot für die umliegenden Ki- oske ab 22 Uhr durch Einzelordnungsverfügungen kombiniert 2. Verweilverbot im Wege der ordnungsbehördlichen Verordnung nach § 5 LIm- SchG NRW • verbietet ab einem bestimmten Zeitpunkt (z.B. 22 Uhr) das Verweilen auf dem Brüsseler Platz • ein Verstoß ist als Ordnungswidrigkeit ahndbar und kann mit einem Bußgeld belegt werden • wird sinnvollerweise mit einer Vorverlegung der Beendigung der Außengastro- nomie auf 22 Uhr kombiniert, da die gemessenen Lärmwerte zeigen, dass selbst die alleinige Außengastronomie nach 22 Uhr zu einer Überschreitung der relevanten Lärmgrenzen führt (Umsetzung durch Verlängerung der Sperrzeiten für die Außengastronomie der umliegenden Gaststätten im Wege der Einzelor- dnungsverfügung) 3. Nachträgliche Beschränkung der Benutzungsarten, Benutzungszwecke oder Be- nutzerkreise durch Teileinziehung der Widmung der öffentlichen Straße nach §§ 6 Abs. 4, S. 1, 7 Abs. 1 S.2, Abs. 3 StrWG NRW und Umsetzung durch Einzäu- nung des Brüsseler Platzes • als letztes Mittel besteht die Möglichkeit, den Platz mit einem Zaun mit ver- schließbaren Toren einzuzäunen, nachdem vorher in rechtlicher Hinsicht die Widmung der öffentlichen Straße durch sog. Teileinziehung auf bestimmte Be- nutzungsarten, Benutzungszwecke oder Benutzerkreise beschränkt wurde (Re- duktion der Benutzung auf Anlieger der Kirche) • auf dieser Grundlage wäre es möglich, durch einen zeitlichen Ausschluss des Betretens des Platzes die Benutzung zeitlich und auf bestimmte Benutzerkreise zu beschränken Gegen dieses Urteil hat die Verwaltung am 08.12.2023 Nichtzulassungsbeschwerde erhoben, da das Oberverwaltungsgericht NRW in seinem Urteil die Revision zum Bundesverwaltungs- gericht nicht zugelassen hatte. In der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde wird dargelegt, dass die aufgeworfenen Rechtsfragen und die getroffene Entscheidung von grundsätzlicher Bedeutung sind und weit über die Grenzen Kölns hinausgehen, da vergleichbare Sachlagen in diversen Städten Deutschlands anzutreffen sind. Im Wesentlichen stellt die Begründung der Beschwerde darauf ab, dass die Stadt Köln nicht als Veranstalterin des Brüsseler Platzes anzusehen sei und sie keine Anlage im Sinne des Immissionsschutzrechtes betreibe. Die von der Stadt Köln in der Vergangenheit getroffenen Maßnahmen seien nicht als evident unzureichend anzusehen, weshalb die Kläger*innen keinen Anspruch auf das Treffen weitergehender Maßnahmen hät- ten. 3 Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde wirft weiterhin die nachfolgenden Fragen auf: Ist die Grenze der Gesundheitsgefahr bei Emissionen, die durch die bestimmungsgemäße Nutzung eines dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Platzes entstehen, nachts bei 60 dB(A) gegeben? und Ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der Wert von 60 dB(A) schon durch das grundrechtlich geschützte „normale“ kommunikative Verhalten der Besucher*innen eines Platzes überschritten wird und das Lärmspitzen durch ordnungswidriges Verhalten (Grölen, Schreien, Abspielen von Musik, Glasbruch) von Nutzern des Platzes entstehen? Durch die zu erwartende Zulassung der Revision durch das Bundesverwaltungsgericht ist eine bundeseinheitliche Lösung der aufgeworfenen grundsätzlichen Rechtsfragen zu erwarten. Weiteres Vorgehen Die Verwaltung wird die bewährten Maßnahmen des sog. „Modus vivendi“, wie nächtliche Rei- nigung, Schließung der Außengastronomie ab 23.30 Uhr sowie freiwilliger Verzicht zweier Ki- oske und eines Supermarktes auf den Verkauf von Alkohol ab 23.30 Uhr fortsetzen. Darüber hinaus werden Schwerpunktaktionen des Ordnungsdienstes durchgeführt. Weiterhin wird die Verwaltung erörtern, inwieweit die 2016 bereits ausgearbeiteten Überlegun- gen zur Umgestaltung des Platzes erneut aufleben können. Auf Grundlage mehrerer Work- shops mit der Wohnbevölkerung, Gewerbetreibenden und der Lokalpolitik wurden in dem Jahr Vorschläge zur Umgestaltung des Platzes erarbeitet, jedoch nicht beschlossen. Gez. Blome
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0330/2024
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 24.01.2024
- Erstellt
- 22.01.2024 09:59