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1608/2023

1. Quartalsbericht 2023 der Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln

Mitteilung Ausschuss 14.08.2023

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Nächste Beratung: Runder Tisch für Flüchtlingsfragen, Sitzung am 15.09.2023

Ombudsstelle_Quartalsbericht_I_23

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Mitteilung Ausschuss

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Ombudsstelle_Quartalsbericht_I_23

29656 Zeichen

Ombudsstelle  
für Flüchtlinge in Köln 
 
Neue Maastrichter Str. 12-14 
(Hinterhof), 50672 Köln 
 
Tel. 0221/1686520-7/-8 
Fax 0221/1686520-9 
https://ombudsstelle.koeln 
 
 
 
 
 
 
Kurzbericht I/2023 (Stand: 31.03.2023) 
 
 
 
 
1. Zahlenmäßige Entwicklung  
 
In der vorläufigen Fallstatistik für das erste Quartal 2023 (vgl. 4.) sind 65 Beschwerdever-
fahren erfasst, von denen zum Quartalsende 41 (63  %) abgeschlossen waren. Neu auf-
genommen wurden 32 Verfahren, v.a. aufgrund von Hinweisen von Geflüchteten (50%)  
und beruflich im Feld Tätigen (34 %). 
 
 
2. Wichtige Fallkonstellationen im Berichtszeitraum 
 
2.1 Gewalt 
 
Beklagt wurde Gewalt in verschiedenen Formen und durch verschiedene Verursacher_in-
nen.  
 
In anhängigen Verfahren wurden Vorwürfe gegen Wachdienst und Polizei nicht bestätigt. 
 
So wurde – mangels weiterer Rückmeldung der Familie – ein Verfahren bzgl. eines an-
geblichen Polizeiübergriffs auf ein fremduntergebrachtes Flüchtlingskind ergebnislos be-
endet (22/12/08; zurückgezogen). 
 
Auch ein vom Lebensgefährten einer Bewohnerin erhobener Vorwurf, ein Wachdienstmit-
arbeiter habe sie bedroht und ihr in der Einrichtung nachgestellt, wurde gegenüber der 
Ombudsstelle nicht aufrechterhalten (22/12/12, Bewertung als zurückgezogen). 
 
Laut Gewaltschutzkonzept1 sind die Sicherheitsdienste in den Unterbringungseinrichtun-
gen verantwortlich für den Schutz und die Sicherheit von Geflüchteten und Mitarbeiter_in-
nen (S. 24). Zu den Aufgaben des Sicherheitspersonals zählt demnach u.a. Streitschlich-
tung durch Anwendung von Deeskalationstechniken. Na ch den „Handlungsleitlinien im 
 
1 Konzept „Gewaltschutz in Unterbringungseinrichtungen für Geflüchtete der Stadt Köln“, be-
schlossen vom Rat der Stadt Köln am 10.09.2020

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Krisen- und Interventionsfall“ (Anlage 1 zum Gewaltschutzkonzept) sind Mitarbeitende in 
den Einrichtungen, auch des Sicherheitsdienstes, gehalten, Beobachtungen und Hinweise 
auf verbale, seelische, körperliche, sexualisierte und/oder wirtschaftliche Gewalt oder de-
ren Androhung zeitnah zu dokumentieren.2  
Eine im März 2023 aufgenommene Beschwerde (23/03/07) richtete sich auf ein möglich-
erweise pflichtwidriges Verhalten von Sicherheitspersonal durch Unterlassen einer Doku-
mentation, Untätigkeit bei Gewaltvorfällen unter Bewohner_innen sowie Schlafen in der 
Dienstzeit. Den Schilderungen der Beschwerdeführenden zufolge bestand ein andauern-
der Konflikt zwischen zwei Familien , der Anfang März 2023 in Körperverletzungen mün-
dete. Nachgewiesen wurden Verletzungen, u.a. Rippenfrakturen. Nach der Verlegung in 
eine andere Unterbringungseinrichtung monierten die Beschwerdeführenden gegenüber 
der Ombudsstelle, dass der Sicherheitsdienst im Vorfeld Hinweise auf Konflikte und Strei-
tigkeiten nicht schriftlich dokumentiert,3 während der Auseinandersetzung nicht eingegrif-
fen und möglicherweise zu Beginn des Vorfalls geschlafen habe. Eine Auskunft des Amtes 
für Wohnungswesen stand zum Quartalsende aus.4 
 
Weitere Verfahren zu Gewaltvorfällen unter Bewohner_innen wurden im Berichtszeitraum 
fortgeführt (22/07/02, 22/08/02, 22/09/11, 22/10/08, 22/11/09, 22/12/07, 22/12/08) oder 
wurden neu eröffnet (23/03/01, 23/03/02, 23/03/07, 23/03/08). 
 
Eine Familie, über deren Verhalten sich - nach ersten Hinweisen im Oktober 2022 - Be-
wohner_innen aus sieben Unterkunftseinheiten eines Wohnheims Ende November 2022 
in einer Sammelbeschwerde massiv beklagt hatten (22/10/08), wurde nach Auskunft des 
Amtes für Wohnungswesen im Januar 2023 ordnungsbehördlich verlegt. Die Verwaltung 
bestätigte Androhung und Anwendung von Gewalt, Ruhestörungen durch Gewaltausbrü-
che und häusliche Gewalt sowie unbekleidetes Auftreten. Die Problematiken seien unstrit-
tig einer bestimmten Familie zuzuweisen. Die Ombudsfrau bewertete die Sammelbe-
schwerde der Mitbewohner_innen als gerechtfertigt. 
Anzumerken ist, dass die im Gewaltschutzkonzept (S. 13) in Aussicht gestellte Maßnah-
menkonzeption für „multiproblematische Familien“ bis heute nicht zur Verfügung steht -  
wobei der Begriff „Multiproblemfamilien“ wegen der Reduzierung auf den Problemaspekt 
kritisch zu sehen ist. 5 Ein fortwährender Mangel an fachlicher Auseinandersetzung über 
die soziale Arbeit mit Familien in vielfältigen Problemlagen im Kontext der Unterbringung 
und Betreuung von Geflüchteten dürfte die Fortschreibung von Ohnmachtserfahrungen, 
Stigmatisierungen und Ausgrenzung eher noch begünstigen.6 
 
 
2 Im Jahresbericht 2022 wies die Ombudsstelle darauf hin, dass eine eingeschränkte Dokumenta-
tion von Gewalt unter Minderjährigen von Vorgaben des Kinderschutzes sowie des Gewaltschut-
zes abweicht und eine entsprechende Untererfassung Auswirkungen auf Kinder- sowie Gewalt-
schutzmaßnahmen haben dürfte. 
3 So habe sich vor der Eskalation eine Jugendliche gegenüber dem Sicherheitsdienst über B elei-
digungen und Provokationen durch eine andere Familie beschwert, diese Beschwerde sei jedoch 
nicht in das Wachbuch eingetragen worden. 
4 Sie erfolgte am 24.04.2023. 
5 R. Enggruber (2011), die „multiproblematische Herkunftsfamilien mit Gewalterfahrungen“  als Be-
nachteiligungstypus bzw. Risikogruppe zu beschreiben versucht, räumt etikettierende, stigmati-
sierende und ausgrenzende Wirkungen der Typisierung und darauf basierender Maßnahmen ein  
(Versuch einer Typologie von „Risikogruppen“ im Übergangssystem – und damit verbundene Ri-
siken; online unter: http://www.bwpat.de/content/ht2011/ws15/enggruber/ [28.04.2023]) . 
6 Entsprechende Hinweise liegen der Ombudsstelle vor.

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Als glaubhaft und somit gerechtfertigt bewertete die Ombudsstelle die am 19.12.2022 er-
fasste Beschwerde eines südosteuropäischen Roms über einen gewalttätigen Übergriff im 
Gemeinschaftssanitärbereich einer Sammelunterkunft sowie Drangsalierungen seiner Fa-
milie und Beleidigungen mit dem „Z -Wort“ seitens ukrainischer Mitbewohner_innen 
(22/12/07). Die Familie wurde in das Erdgeschoss des Objektes verlegt, das laut Auskunft 
des Amtes für Wohnungswesen gut vom Sicherheitsdienst beaufsichtigt werden konnte. 
Die Familie einer Schwester wurde in das Wohnheim transferiert und es erfolgte „parallel 
der Einzug weiterer Familien aus dem gleichen Herkunftsgebiet …, so dass deren ethni-
scher Hintergrund keine Besonderheit unter der Bewohnerschaft mehr darstellt “, so die 
offizielle Auskunft. Für die beschwerdeführende Familie erfolgte eine Abhilfe schließlich 
im Januar 2023 durch Verlegung in eine andere Einrichtung. 
 
Im Falle einer Beschwerde einer Erwachsenen über Tätlichkeiten einer Mitbewohnerin in 
der Gemeinschaftswaschküche sowie Drohungen und Tätlichkeiten auch gegenüber ihren 
Kindern erhielt die Ombudsstelle auf ein Ende 2022 gestelltes Auskunftsersuchen im Be-
richtszeitraum keine Antwort der Verwaltung (22/08/02).7 
 
Auf das Auskunftsersuchen der Ombudsstelle im Fall 22/09/11 (s. Vorberichte) ging Mitte 
März 2023 endlich, nach fünfeinhalb Monaten, eine Antwort der Verwaltung ein . Es wer-
den Anstrengungen dargestellt, Gewalt einzudämmen und für Austausch zwischen ver-
schiedenen Beteiligten zu sorgen. Im Übrigen erscheinen die Ergebnisse unbefriedigend. 
Das Amt für Wohnungswesen sah sich weitgehend nicht in der Lage, die Vorwürfe über 
Gewalt und Mobbing gegen Kinder aufzuklären.  Lediglich ein Übergriff auf ein Kind und 
eine Sachbeschädigung konnten demnach festgestellt werden.8 Das Auskunftsschreiben 
bringt eine Unterbrechung des Austauschs zwischen Beauftragten des Jugendamtes und 
des Wohnungsamtes sowie fehlende Erkenntnisse zu Mobbingvorwürfen jeweils mit ei-
nem zeitweisen Personalmangel bzw. Krankheitsausfällen in Verbindung. Feststellungen 
anderer Ämter seien nicht bekannt. Jedoch wurden der Auskunft zufolge inzwischen ver-
schiedene Maßnahmen ergriffen. 
 
In zwei Fällen widersprachen Beschwerdeführende Angaben der Verwaltung (22/07/02 
[vgl. 2.2 Diskriminierung] sowie 22/11/09), die Verfahren waren zum Quartalsende noch 
anhängig. Im zuletzt genannten Fall stand zudem noch eine datenschutzrechtliche Prü-
fung hinsichtlich einer Videoüberwachung einer Unterbringungseinrichtung aus. 
 
Anfang März 2023 nahm die Ombudsstelle insgesamt drei Einzelbeschwerden sowie eine 
Sammelbeschwerde von Bewohnern eines Wohnheims für geflüchtete Männer auf, mit 
denen fortwährende Beleidigungen, verbale Gewalt- und Todesdrohungen, Belästigungen 
sowie Bedrohungen mit Stichwaffen durch einen Mitbewohner beklagt wurden und auch 
damit verbundene psychische Beeinträchtigungen auf Seiten der Beschwerdeführenden 
(23/03/01, 23/03/02, 23/03/08; beurteilt als gerechtfertigt, ohne Abhilfe ). Die Sammelbe-
schwerde erinnerte an die Tötung eines Bewohners durch einen Mitbewohner mit einem 
 
7 Lt. Mitteilung vom 17.04.2023 wurde der Verwaltung ein heftiger Streit Anfang April 2022 zwi-
schen der Beschwerdeführenden und einer weiteren Bewohnerin geschildert. Die streitbeteiligte 
Bewohnerin sei am folgenden Tag einrichtungsintern verlegt worden. Der der Ombudsstelle ge-
schilderte Vorfall sei nicht bekannt gewesen. 
8 Die Eltern hatten der Ombudsstelle Fotos zu einem Vorfall in der zweiten Septemberhälfte 2022 
vorgelegt.

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Messer (im Jahre 2021) und appellierte an die zuständigen Behörden, eine zeitnahe Lö-
sung zu finden, bevor jemand ernsthaft verletzt werde. 
Im weiteren Verlauf stellte sich heraus, dass die Heimleitung nach einer Bedrohung durch 
einen offenbar psychisch auffälligen Bewohner im März 2023 anderthalb Wochen lang aus 
der Einrichtung abgezogen wurde und der Bewohnerschaft Sprechzeiten in einem exter-
nen Büro des Betreuungsträgers anbot.  
Die Ombudsstelle erhielt zudem Hinweise, dass der auffällige Bewohner schwer psychisch 
erkrankt und wiederholt psychiatrisch stationär behandelt worden sei. Aufgrund von 
Fremd- und Selbstgefährdung sei mehrfach eine Unterbringung nach PsychKG NRW er-
folgt (Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten). Während 
seiner Unterbringung in einer Landesunterkunft für Geflüchtete sei jedoch ein verantwort-
liches, strukturiertes Vorgehen und die Herstellung sicherer Bedingungen abgestimmt 
worden. Erreicht worden sei so eine enge medizinische und psychosoziale Anbindung mit 
regelmäßiger Vorstellung bei einem_r Psychiater_in, engmaschiger Aufsicht der Medika-
menteneinnahme und psychosozialer Beratung. Im Vorfeld der Verlegung nach Köln sei 
zur Gewährleistung stabiler Bedingungen a bgestimmt worden, dass die Unterbringung 
hier kliniknah erfolge. 
Auskunftsersuchen der Ombudsstelle vom 07. und 15.03.2023 beantwortete das Amt für 
Wohnungswesen am Monatsletzten. Bzgl. der Beschwerden der anderen Bewohner 
wurde u.a. die Aufforderung angeführt, sich aggressivem Verhalten zu entziehen, Heim-
leitung oder Sicherheitsdienst zu kontaktieren und Strafanträge zu stellen.9 Des Weiteren 
wurde insbesondere auf eine Aufstockung des Sicherheitsdienstes im Objekt und eine 
Fallkonferenz in der zweiten Märzhälfte verwiesen. Eingeräumt wurde, dass für den 
Standort keine Konzeption zur engmaschigen medizinischen und psychosozialen Be-
treuung von Personen mit psychischen Störungen besteht. 
Zum Ende des Berichtszeitraums war davon auszugehen, dass ohne Einverständnis des 
psychisch auffälligen Bewohners ungeklärt bleiben würde, welche Anstrengungen die Köl-
ner Verwaltung konkret unternahm, um ihn unter stabilen Bedingungen unterzubringen, 
bzw. warum die Konzeption der Landesunterkunft nicht erfolgreich fortgeführt werden 
konnte. Unbefriedigend erschien, dass verwaltungsseitig die Belastung der Mitbewohner 
lediglich als Unwohlgefühl im Falle der Begegnung dargestellt wurde. 
 
 
2.2 Diskriminierung 
 
Im oben erwähnten Beschwerdefall eines Roms und seiner Familie in einer Sammelunter-
kunft war von einer Diskriminierung durch aus der Ukraine geflüchtete Bewohner_innen 
auszugehen (22/12/07).  
 
Aus eben jener Sammelunterbringungseinrichtung erreichte die Ombudsstelle Mitte Ja-
nuar 2023 eine Sammelbeschwerde von Flüchtlingen aus der Ukraine (22/01/06, s.a. 2.6). 
In dem auf den Tag des Auszugs der diskriminierten Roma -Familie datierten Schreiben 
wurden pauschal "Roma-Bürger, insbesondere aus Albanien" für Missstände verantwort-
lich gemacht. Die Sammelbeschwerde und damit zusammenhängende Äußerungen einer 
Beschwerdeführenden be inhalteten eine deutliche Eigengruppenbevorzugung und 
 
9 Eingeräumt wurde, dass die Maßnahmen „keine Lösung für die von den Bewohnern geschilder-
ten Probleme“ seien. Sicherlich würden diese sich weiterhin unwohl fühlen, wenn sie dem Mitbe-
wohner begegneten.

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Fremdgruppenabwertung (Othering). Tatsächlich wurde das Wohnheim zunächst aus-
schließlich für die Aufnahme von Flüchtlingen aus der Ukraine vorgesehen und auch die 
Stellen der Sprachmittlung wurden ausschließlich für diese Gruppe besetzt. Dies dürfte 
Vorstellungen eines Anspruchs auf Anciennität begünstigt haben , also eine r höheren 
Rangordnung aufgrund der Zugehörigkeitsdauer zur Einrichtung. Ungleichbehandlungen 
werden i.d.R. durch Ungleichwertigkeitsvorstellungen legitimiert. 
 
Erneut wurde der Vorwurf erhoben, Kurd_innen hätten Türk_innen rassistisch diskrimi-
niert. Während im fortgeführten Fall 22/07/02 (s. 2.1 sowie Vorberichte) dieser Vorwurf 
von einer Sicherheitsbediensteten gegenüber einer beschwerdeführenden Bewohnerin er-
hoben worden war, beklagte im Fall 23/03/13 ein Bewohner rassistische Diskriminierung 
durch einen Mitarbeiter der Essensausgabe  (beide Fälle zum Quartalsende noch unge-
klärt). 
 
 
2.3 Sexuell übergriffiges Verhalten 
 
Bezüglich des in zwei Vorberichten erwähnten Vorwurfs eines sexuellen Übergriffs auf 
eine Jugendliche durch unbekannte Mitbewohner einer Sammelunterkunft (22/08/17) 
waren noch Fragen offen, inwieweit gemäß der Kooperations- und Kinderschutzverein-
barung (S. 5) Heimleitung und Sozialbetreuung „jedem Anschein einer möglichen Ge-
fährdung“ nachgingen und die entsprechenden Sachverhalte dokumentierten, berieten 
und bewerteten. Auf Ersuchen der Ombudsstelle übermittelte das Amt für Wohnungswe-
sen im Februar 2023 ein von der Heimleitung gezeichnetes Protokoll zu einem Ge-
spräch, das ein Mitarbeiter und eine Mitarbeiterin der Sozialbetreuung mit Unterstützung 
einer Dolmetscherin Ende August 2022 mit der Jugendlichen geführt hatten. Demnach 
schilderte die Jugendliche, auf dem Weg zur Toilette nachts von zwei Männern ange-
sprochen worden zu sein. Einer habe sie am Oberarm gefasst, sie habe die Hand jedoch 
weggestoßen. Das Protokoll schließt: „Laut Frau [Nachname der Jugendlichen] war die 
Begegnung mit den Männern nicht gewaltsam und kein versuchter sexueller Übergriff.“10 
Aus Sicht der Ombudsfrau wäre eine weitere fachliche Abklärung sinnvoll gewesen, zu-
mal Mitte September 2022 bei der Jugendlichen psychische und psychosomatische 
Symptome dokumentiert wurden, die auf ein Erleben sexueller Gewalt hindeuten kön-
nen. 
Grundsätzlich ist der Ombudsfrau an dem Hinweis gelegen, dass ein von der betroffenen 
Person unerwünschter, von der Gegenseite jedoch intendierter Körperkontakt eine sexu-
elle Belästigung darstellen kann.11 Grundsätzlich ist auch zu beachten, dass sich viele 
 
10 Nicht recht schlüssig erscheint, dass laut Protokoll die Jugendliche explizit einen versuchten 
sexuellen Übergriff ausschloss, mithin eine strafrechtlich differenzierte Beurteilung vorgenommen 
wurde (§ 177 StGB). 
11 Dies gilt nicht nur im weiteren sozialwissenschaftlichen, sondern auch im engeren strafrechtli-
chen Sinne. Die Strafnorm der sexuellen Belästigung setzt eine körperliche Berührung in sexuell 
bestimmter Weise und eine dadurch erfolgte Belästigung voraus. Laut Bundesgerichtshof ist eine 
Berührung in sexuell bestimmter Weise zu bejahen, wenn sie einen Sexualbezug bereits objektiv, 
also allein gemessen an dem äußeren Erscheinungsbild, erkennen lässt. „Darüber hinaus können 
auch ambivalente Berührungen, die für sich betrachtet nicht ohne Weiteres einen sexuellen Cha-
rakter aufweisen, tatbestandsmäßig sein. Dabei ist auf das Urteil eines objektiven Betrachters ab-
zustellen, der alle Umstände des Einzelfalles kennt; hierbei ist auch zu berücksichtigen, ob der 
Täter von sexuellen Absichten geleitet war“ (Beschluss vom 13.03.2018 – 4 StR 570/17–, S. 15).

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von sexueller Gewalt betroffene Kinder und Jugendliche aus Angst vor Ablehnung oder 
Scham nicht offenbaren.12 
 
Eine weitere Beschwerde über eine sexuelle Belästigung bei der Nutzung von Gemein-
schaftssanitäranlagen einer Flüchtlingsunterkunft ging im Januar 2023 ein. Eine 19-jährige 
beschwerte sich, von einem Flur nachbarn durch die unvollständige Abtrennung der 
Duschzelle hindurch beobachtet worden zu sein (23/01/09). Die B eschwerdeführende 
hatte den Vorfall bereits der Sozialbetreuung und der Polizei gemeldet. Das Amt für Woh-
nungswesen teilte mit, dass eine einrichtungsinterne Verlegung der beschuldigten Person 
stattfand. Die Beschwerdeführende nahm das Angebot an, außerhalb des Wohnheims bei 
Familienangehörigen zu übernachten, reagierte jedoch ablehnend auf ein Verlegungsan-
gebot, durch das sie von ihrer Herkunftsfamilie getrennt worden wäre, sowie einige andere 
Unterstützungsangebote. Positiv bewertet e die Ombudsstelle präventive Maßnahmen , 
welche nach Auskunft des Amtes für Wohnungswesen in der Unterbringungseinrichtung 
ergriffen wurden, u.a. das Anbringen von Piktogrammen an Frauen-Sanitäranlagen, Ge-
spräche zwischen Heimleitung und Bewohner_innen und die geplante Anschaffung von 
Schrill-Alarmen für Bewohnerinnen. 
 
 
2.4 Verletzung der Menschenwürde 
 
Beschwerden über eine ordnungsrechtliche Unterbringung unter prekären Bedingungen 
können dieser Kategorie zugeordnet  werden - insbesondere dann, wenn besonders 
schutzbedürftige Personen betroffen sind, eine dauerhaft prekäre Unterbringung  beklagt 
wird oder in anderer Weise menschenrechtliche Aspekte hervorgehoben werden. 
 
Im Fall einer Familie mit einer Schwangeren und einem Kind (22/08/18) räumte  das Amt 
für Wohnungswesen Versäumnisse bei der Versorgung (Bereitstellung von Lebensmittel-
paketen) und bei der Anschlussunterbringung ein. Hinsichtlich der Lebensmittelversor-
gung sei eine Bestellung bei Unterbringung in dem zum betreffenden Zeitpunkt erst  we-
nige Tage belegten Beherbergungsbetrieb versäumt worden. Die genauen Hintergründe 
für das Versäumnis , eine Anschlussunterbringung zu organisieren, seien nicht mehr zu 
eruieren, jedoch „mit großer Wahrscheinlichkeit der hohen Belastungssituation der Mitar-
beitenden geschuldet“. Die Folgen des Falles und die damit einhergehende Gefährdung 
für die Schwangere seien zum Anlass genommen worden, die Mitarbeitenden nachzu-
schulen und einen verbesserten Informationsfluss sicherzustellen. 
 
Bereits im September monierte eine dreiköpfige Familie (Elternpaar mit jugendlichem 
Kind), gemeinsam in einem Hotelzimmer untergebracht zu sein, welches seinem Zuschnitt 
nach keine Rückzugsmöglichkeit bietet (22/09/07). Auf ein erstes Auskunftsersuchen hatte 
das Amt für Wohnungswesen im Dezember 2022 erwidert, das Zimmer sei für drei Perso-
nen ausgelegt.13 Zum Ende des Berichtszeitraumes lebte die Familie seit mehr als sechs 
Monaten in dem Zimmer, sodass im Einklang mit der Rechtsprechung nicht mehr von einer 
nur auf eine kurzfristige Notlage beschränkte Situation ausgegangen werden kann. Schon 
 
12 Vgl. Unabhängige Beauftragte für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs (https://beauf-
tragte-missbrauch.de/themen/definition/symptome-und-signale [28.04.2023]); Allroggen, M. u.a. 
(2016): Umgang mit sexueller Gewalt: eine praktische Orientierungshilfe für pädagogische Fach-
kräfte in Einrichtungen für Kinder und Jugendliche. Ulm, S. 34. 
13 Im April teilte das Amt für Wohnungswesen mit, dass Zimmer sei 18,4 Quadratmeter groß.

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mehrfach wies die Ombudsstelle auf den Beschluss des 9. Senats des Oberverwaltungs-
gerichtes NRW vom 06.03.2020 (Az.: 9 B 187/20) hin, wonach „die zugewiesene Unter-
kunft den schutzwürdigen Belangen von minderjährigen Kindern Rechnung tragen und 
nach ihrem Zuschnitt Rückzugsmöglichkeit für einzelne (erwachsene) Familienangehörige 
bieten“ muss und die wohnungsaufsichtsrechtlich vorgesehene Mindestfläche als Aus-
gangspunkt für die einzelfallbezogene Würdigung dienen kann.14 Andernfalls ist von einer 
unzumutbaren Unterbringung auszugehen. Das Deutsche Institut für Menschenrechte ver-
weist insoweit auf „eine gefestigte Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte: Einer Einzel-
person sollte eine Wohnfläche von etwa 10 Quadratmeter zur Verfügung stehen“ (Engel-
mann, C. [2022]: Notunterkünf te für Wohnungslose menschenrechtskonform gestalten. 
Leitlinien für Mindeststandards in der ordnungsrechtlichen Unterbringung. Deutsches 
Institut für Menschenrechte, Berlin, S. 21). 
 
Als menschenunwürdig beklagt  wurden die Situation einer Flüchtlingsfamilie, der nach 
Verlegung aus einem Hotel in einem Wohnheim zunächst keine Matratzen zur Verfügung 
standen (23/03/03). Den eingegangenen Rückmeldungen zufolge erfolgte am gleichen 
Tag eine Entschuldigungsbitte seitens des Amtes für Wohnungswesen sowie (mindestens 
vorläufig ausreichende) Abhilfe. Die Beschwerde wurde als gerechtfertigt beurteilt. 
 
 
2.5 Schutzbedürftige Personen 
 
Wie schon in einigen fortgeführten Beschwerdeverfahren (z.B. 22/08/02, 22/10/08) 
wurde auch im Fall 23/03/07 beklagt, bei andauernden Konflikten zwischen erwachse-
nen Bewohner_innen würden Drohungen und Gewalt auch gegen Kinder gerichtet. 
 
Ergebnislos endete das Verfahren zur Beschwerde einer Alleinerziehenden mit mehre-
ren psychischen beeinträchtigten bzw. behinderten Kindern wegen einer angekündigten 
Reduzierung der zugewiesenen Wohnfläche (22/12/06, zurückgezogen). 
 
Örtlich nicht zuständig war die Ombudsstelle für Beschwerden einer in einem benachbar-
ten Bundesland aufgenommenen ukrainischen Flüchtlingsfamilie mit einem behinderten 
Kind (23/01/01). 
 
Nicht in den Aufgabenbereich der Ombudsstelle fielen Beschwerden einer geflüchteten 
und schwer erkrankten Mieterin über Missstände im Mietobjekt (23/01/07). 
 
Durch einen Betreuungsträger bestätigt wurde der Hinweis, dass die barrierefreie Toi-
lette in der Messehalle, die vorübergehend für die Flüchtlingsunterbringung genutzt 
wurde, zeitweise nicht zur Verfügung stand (23/01/11). Während Reparaturarbeiten an 
 
14 Das Wohnungsaufsichtsgesetz NRW, auf das in der Entscheidung Bezug genommen worden 
war, sah in § 9 Abs. 1 „für jede Bewohnerin oder jeden Bewohner eine Wohnfläche von mindes-
tens 9 m², für jedes Kind bis sechs Jahren eine Wohnfläche von mindestens 6 m² “ vor. Es wurde 
zum 01.07.2021 durch das Wohnraumstärkungsgesetz (WohnStG NRW) abgelöst, das für Woh-
nungen eine Mindestwohnfläche von 10 Quadratmeter pro Person voraussetzt und bei Überlas-
sung einzelner Wohnräume eine Mindestwohnfläche von 8 Quadratmeter zzgl. Nebenräume zur 
Mitbenutzung (§ 10 Abs. 1-2).

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den Rohren habe es keine Alternative für Personen, die auf eine barrierefreie Toilette 
angewiesen sind, gegeben.  
 
Nicht abschließend geklärt ist die Beschwerde einer in einer Sammelunterkunft mit Ge-
meinschaftsverpflegung untergebrachten Beschwerdeführenden, die angab, dass ihr un-
tergewichtiges Kleinkind das angebotene Essen verweigere (23/01/12). Laut fachärztli-
cher Diagnose liegt bei dem Kleinkind eine Gedeihstörung vor. Das Gesundheitsamt 
hielt eine Veränderung der Unterbringung nicht für erforderlich, soweit eine Versorgung 
mit spezieller Wunschkost und weitere kinderärztliche Gewichtskontrollen erfolgen.  
 
 
2.6 Weitere Punkte 
 
Digitale Teilhabe/Internetzugang : Zu e iner Beschwerde über einen fehlenden Hotspot 
(WLAN-Zugang) in einem 2022 eingerichteten Familienwohnheim (23/01/02) teilte die Ver-
waltung mit , dass kurzfristig keine Internetversorgung zur Verfügung gestellt werden 
könne, ein Anschluss an das Glasfasernetz sei beauftragt. Eine Nachfrage zu möglichen 
Übergangslösungen blieb im Berichtszeitraum unbeantwortet.15 
 
Konflikte in Sammelunterbringungseinrichtungen : Mitte Januar 2023 ging der Ombuds-
stelle eine schriftliche Sammelbeschwerde mit 70 Unterschriften aus einer Gemeinschafts-
unterbringungseinrichtung zu (23/01/06). Beklagt w urden darin insbesondere Diebstahl, 
Verunreinigungen, Missachtung der Geschlechtertrennung der Sanitärräume, unbeauf-
sichtigte Kinder und Verstöße gegen das Rauchverbot, aber auch mangelnde Ve rständi-
gungsmöglichkeiten. Als verantwortlich für die angeführten Missstände wurden in die Ein-
richtung verlegte "Roma-Bürger, insbesondere aus Albanien"  dargestellt. Die beschwer-
deführende Gruppe beansprucht e im Text, „die Bewohner des Wohnheims“  zu sein , 
„Flüchtlinge aus der Ukraine, insbesondere Ukrainer, Tunesier, Türken und Nigerianer“. 
Im Schreiben wird auf Einrichtungen Bezug genommen, in denen es zuvor zu ethnisch 
aufgeladenen Konflikten gekommen war. Eine Beschwerdeführende, die ebendiesen Be-
zug herstellte, erhob Vorwürfe gegen „die Albaner“ wie Diebstahl, Ungezieferbefall, Pro-
vokation und Tätlichkeit. Die Ombudsstelle führte Gespräche mit verschiedenen Ak-
teur_innen. In einer vom Amt für Wohnungswesen initiierten Austauschru nde Ende Feb-
ruar 2023 wurde u.a. deutlich, dass für die Einrichtung Personalstellen für Sprachmittlung 
nur für Ukrainisch bzw. Russisch eingeplant waren, nicht aber für die zu diesem Zeitpunkt 
rd. 100 Bewohner_innen, die Romanes und Albanisch sprachen, und  dass es mangels 
Personals an fachlich begleiteten Angeboten für Kinder fehlte. Zudem mangelt es an dem 
Standort an einer Internetversorgung. 
 
 
3. Empfehlungen 
 
Die Ombudsstelle empfiehlt,  
1. im Sinne des Gewaltschutzes: 
 
15 Eine mündliche Auskunft erfolgte in der Quartalsbesprechung vom 20.,04.2023.

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1.1. eine durchgängige Dokumentation von Hinweisen auf und Beobachtungen von 
Gewalt in verschiedenen Formen, einschließlich sexualisierter Gewalt, sicherzu-
stellen,  
1.2. Qualitätsstandards hinsichtlich Vernetzung und Austausch in Hilfesystemen, wie 
sie auch das Gewaltschutzkonzept beinhaltet, auch in Vertretungssituationen, 
etwa bei Personalmangel oder erkrankungsbedingten Ausfällen, sicherzustellen. 
1.3. zeitnah die ausstehende Fortschreibung und Weiterentwicklung der Konzepte zur 
Unterbringung von besonders schutzbedürftigen Frauen und allein reisenden psy-
chisch kranken Männern vorzunehmen und entsprechende Angebote bereitzu-
stellen, 
2. im Sinne des Schutzes vor Diskriminierung gleiche Bedingungen für verschiedene Be-
wohner_innengruppen, etwa hinsichtlich der Sprachmittlung, herzustellen, 
3. im Sinne der menschenwürdigen Unterbringung  
3.1. für Menschen mit körperlichen Behinderungen ihren barrierefreien Zugang zu Sa-
nitäreinrichtungen durchgängig sicherzustellen und bei der Akquise neuer Unter-
bringungseinrichtungen, der Selbstverp flichtung der Verwaltung entsprechend,  
barrierefreie Unterbringungsplätze in ausreichendem Maße einzuplanen, 
3.2. bei Neubelegung von Beherbergungsbetrieben den Informationsfluss sicherzu-
stellen und den Betreuungsschlüssel für Beherbergungsbetriebe zu erhöhen. 
 
Wiederholt werden die Empfehlungen  
 
4. im Sinne des Kinderschutzes Unterbringungseinrichtungen in die strukturelle Vernet-
zung der mit einer möglichen Kindeswohlgefährdung befassten Stellen im Jugend-
amtsbezirk einzubeziehen (§ 9 Landeskinderschutzgesetz NRW). 
5. in besonders konfliktträchtigen Sammelunterkünften die personellen Ressourcen auf-
zustocken für Sozialbetreuung, Sprachmittlung und (neu) pädagogische Angebote.

Ombudsstelle  
für Flüchtlinge in Köln 
 
Neue Maastrichter Str. 12-14 
(Hinterhof), 50672 Köln 
 
Tel. 0221/1686520-7/-8 
Fax 0221/1686520-9 
https://ombudsstelle.koeln 
 
4. Statistik 
 
Ombudstelle: Vorläufige Fallstatistik für das 1. Quartal 2023 (Stand: 30.04.2023) 
Angaben vorbehaltlich Datenbereinigung (Jahresabschluss 2023) 
gesamt fortgeführt neu in 1 / 2023 
abso-
lut % 
abso-
lut % absolut % 
Fallzahlen 65 100 33 100 32 100 
namentlich / anonym 
namentlich 55 85 29 88 26 81 
anonym 10 15 4 12 6 19 
Hinweisgebende (Mehrfachnennung möglich) 
Flüchtlinge 32 49 16 48 16 50 
Freiwillige 7 11 4 12 3 9 
Professionelle 20 31 9 27 11 34 
andere 5 8 4 12 1 3 
Vorermittlung 
ja 44 68 23 70 21 66 
nein 21 32 10 30 11 34 
Aufgabenbereich 
ja 54 83 32 97 22 69 
nein 11 17 1 3 10 31 
vor Ort 
ja 18 28 12 36 6 19 
nein 47 72 21 64 26 81 
Befragung 
ja 51 78 30 91 21 66 
nein 14 22 3 9 11 34 
Auskunftsersuchen (Mehrfachnennung möglich) 
AfW 38 58 27 82 11 34 
GA 3 5 3 9 0 0 
and. Ämter 0 0 0 0 0 0 
and. Akteure 7 11 7 21 0 0 
weitere Maßnahmen (Mehrfachnennung möglich) 
Abgabe/Verweis 25 38 12 36 13 41 
Vermittlung 5 8 4 12 1 3 
Bearbeitungstand 
offen 24 37 15 45 9 28 
geschlossen 41 63 18 55 23 72 
Kategorisierung (Mehrfachnennung möglich) 
Gewalt 16 25 12 36 4 13 
MW-Verstoß 6 9 4 12 2 6 
Diskriminierung 6 9 5 15 1 3 
sex. Übergriff 3 5 2 6 1 3 
andere 57 88 30 91 27 84 
Unterbringung (Mehrfachnennung möglich) 
WH 34 52 21 64 13 41 
gewerbl. Unterkunft 7 11 5 15 2 6 
privat 1 2 0 0 1 3 
Notunterkunft 9 14 4 12 5 16 
Schutzbedürftigkeit 
mit schutzbed. Pers. 103 158 72 218 31 97 
ohne schutzbed. Pers. 98 151 52 158 46 144

Seite 11 von 11 
 
 
Rechtfertigung der Beschwerde 
voll 8 12 4 12 4 13 
nein 0 0 0 0 0 0 
teilweise 5 8 3 9 2 6 
ungeklärt 0 0 0 0 0 0 
Indiv. Abhilfe 
voll 7 11 5 15 2 6 
nein 4 6 1 3 3 9 
teilweise 2 3 1 3 1 3 
ungeklärt 0 0 0 0 0 0 
Grds. Abhilfe 
voll 0 0 0 0 0 0 
nein 11 17 5 15 6 19 
teilweise 2 3 2 6 0 0 
ungeklärt 21 32 16 48 5 16 
Bewertung 
nicht möglich/entfällt 13 20 1 3 12 38 
zurückgezogen 14 22 10 30 4 13

Mitteilung Ausschuss

4368 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
V/56 
 
Vorlagen-Nummer 14.08.2023 
 1608/2023 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Integrationsrat 15.08.2023 
Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren 17.08.2023 
Runder Tisch für Flüchtlingsfragen 15.09.2023 
 
1. Quartalsbericht 2023 der Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln 
Die Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln ist eine gemäß der Ratsbeschlüsse vom 10.05.2016 
und 28.06.2016 eingerichtete unabhängige Anlaufstelle für Hinweise und Beschwerden zur 
Unterbringung und Betreuung von Geflüchteten innerhalb der Stadt Köln. Das beschlossene 
Feinkonzept sieht regelmäßige Tätigkeitsberichte der Ombudsstelle an die Verwaltung und 
Politik vor. Beigefügt ist der erste Quartalsbericht 2023 zum Stand 31.03.2023. 
 
Stellungnahme der Verwaltung 
Die Verwaltung dankt der Ombudsstelle für die im Bericht aufgezeigten Empfehlungen und 
nimmt zu diesen wie folgt Stellung. 
 
1. Gewaltschutz 
1.1 Die Empfehlung entspricht bereits der im Alltag angewandten Praxis. Beson-
dere Vorkommnisse werden dem Amt für Wohnungswesen gemeldet und so-
wohl in der Akte durch die zuständige Fachkraft für Soziale Arbeit als auch 
durch die Stelle der Gewaltschutzkoordination (GSK) dokumentiert. Die GSK 
betreibt ein Monitoring und erstellt eine jährliche Auswertung (vgl. S. 11-17 des 
Jahresberichts 2021, Vorlage Nr. 2984/2022). 
 
1.2 Die Sicherstellung ist durch Vertretungsregelungen im Sozialen Dienst gewähr-
leistet, dies gilt in Vertretungssituationen insbesondere in akuten Fällen. 
 
1.3 Bei geplanten Neueröffnungen von Standorten werden diese auch unter dem 
Gesichtspunkt der möglichen Unterbringung besonders Schutzbedürftiger ge-
prüft. Bei der Akquise neuer Ressourcen werden gleichfalls Standorte für die 
genannten Geflüchtetengruppen berücksichtigt, sofern sich weitere Bedarfe er-
geben. Dies gilt auch für die Gruppe der allein reisenden psychisch kranken 
Männer. Hier kommt insbesondere die Einzelzimmerunterbringung in Frage, 
um die erforderliche Ruhe und Rückzugsmöglichkeit zu gewährleisten. Außer-
dem erfolgt teilweise eine psychologische Betreuung vor Ort. Zu dem Themen-
komplex wurde auch beim Runden Tisch für Flüchtlingsfragen eine Unterar-
beitsgruppe gegründet, die bereits ihre Arbeit aufgenommen hat. Parallel wird 
von der Gewaltschutzkoordinatorin an den Konzepten weitergearbeitet. 
 
2 Sprachmittlung

2 
 
Sprachmittler*innen werden mit den zum Einstellungsdatum gesuchten sprachlichen 
Qualifikationen verpflichtet. Verändert sich der Bedarf durch neu hinzukommende Be-
wohner*innengruppen hin zu anderen Sprachen, kann im Regelfall erst mit Ablauf der 
zeitlich befristeten Arbeitsverträge darauf reagiert werden und der veränderte Bedarf 
somit gedeckt werden. Auf städtischer Seite wird das System Videodolmetschen ge-
nutzt, das grundsätzlich sprachunabhängig ist. 
 
3 Unterbringung 
3.1 Bei der Akquise neuer Ressourcen wird berücksichtigt, dass möglichst viele 
Unterbringungsbedarfe abgedeckt werden können. Treten bei Bestandsobjek-
ten technische Defekte auf oder sind Instandsetzungsarbeiten notwendig, wird 
eine Reparatur umgehend beauftragt.  
 
3.2 Der Informationsfluss wird sichergestellt. Der Betreuungsschlüssel ist mit politi-
schen Beschlüssen festgelegt.  
 
4 Schutz von Kindern 
Bei Kindeswohlgefährdung werden grundsätzlich die beteiligten Dienststellen des Am-
tes für Kinder, Jugend und Familie sofort einbezogen. Die Gewaltschutzkoordinatorin 
hat den Schutz von Kindern im besonderen Blick. 
 
5 Sozialbetreuung 
Bei auftretenden Konflikten gehört es zu den fachlichen Aufgaben des Sozialen Diens-
tes im Amt für Wohnungswesen eine Verstärkung der personellen Kapazitäten im Be-
reich Soziale Arbeit sowie eine personelle Aufstockung des Sicherheitsunternehmens 
zu prüfen und gegebenenfalls zu veranlassen, was in der Vergangenheit auch zeitnah 
umgesetzt wurde. Dies wird auch zukünftig so praktiziert. Der pädagogische Bedarf in 
einzelnen Einrichtungen wird analysiert und gegebenenfalls durch diverse Maßnah-
men (Installation einer Kinderbetreuung in besonderen Fällen/ehemals Brückenpro-
jekte, Zusammenarbeit mit Jugendzentren, Sportvereinen und Anbietern von Ferien-
programmen, zielgruppenspezifische Angebote verschiedener Träger und Vereine, 
teilweise auch durch Förderung des jeweiligen Interkulturellen Dienstes etc.) gedeckt. 
 
 
 
Gez. Dr. Rau

Beratungsverlauf (3)

15.08.2023 Integrationsrat
TOP 5.19 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
17.08.2023 Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren
TOP 9.3 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
15.09.2023 Runder Tisch für Flüchtlingsfragen
Kenntnisnahme (Mitteilung)
Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1608/2023
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
14.08.2023
Erstellt
11.05.2023 19:45