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Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der CDU-Fraktion aus der Sitzung der BV 6 am 02.09.2025 betreffend "Lärmschutz Sportplatz in Esch" AN/1160/2025

Beantwortung einer Anfrage (BV) 2721/2025 vom 15.01.2026

Stand: Am 29.01.2026 in der Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.

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    Dezernat, Dienststelle IV/52/521 Vorlagen-Nummer 2721/2025 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 29.01.2026 Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der CDU-Fraktion aus der Sitzung der BV 6 am 02.09.2025 betreffend "Lärmschutz Sportplatz in Esch" AN/1160/2025 Die Bezirksvertretung Chorweiler fragt die Verwaltung: 1. Hat das Roden des Grünstreifens und der Bäume zwischen dem Fußballplatz und der Wohnbebauung zu einer erhöhten dauerhaften Lärmbelästigung der Anwohner beigetragen? 2. Besteht durch der Umgestaltung an dieser Stelle nicht eine Verpflichtung, die Lärmemissi- onsregelungen einzuhalten, bzw. diese baulich angemessen zu reduzieren, bzw. wurde dies geprüft? 3. Wurde das Angebot der StEB zur Erstellung eines erweiterten Lärmschutz im Rahmen der Baumaßnahmen zu erstellen von der Verwaltung geprüft? 4. Wie hoch sind die geschätzen Kosten für die beiden alternativen Maßnahmen? Die Verwaltung beantwortet die Anfrage wie folgt: Zu 1.: Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass durch den Wegfall der Bepflanzung die ho- hen Geräuschfrequenzen geringfügig mehr als zuvor wahrnehmbar geworden sein könnten. Bei der Bildung des Beurteilungspegels zu Sportanlagen sind jedoch die mittleren Geräusch- frequenzen maßgeblich, welche auf einer wie hier gegebenen kurzen Strecke durch den Be- wuchs kaum gemindert werden. Daher muss durch den Wegfall der Bepflanzung eine merkli- che Erhöhung des für die immissionsschutzrechtliche Bewertung maßgeblichen Beurteilungs- pegels nicht erwartet werden. Zu 2.: Grundsätzlich sind die für Sportanlagen geltenden Immissionsrichtwerte der Sportanla- genlärmschutzverordnung einzuhalten. Da eine merkliche Erhöhung des für die immissions- schutzrechtliche Bewertung maßgeblichen Beurteilungspegels (wie in der Antwort zu Frage 1 ausgeführt) nicht erwartet werden muss, ist die Beantwortung der Frage 2 entbehrlich. Zu 3.: Derzeit finden Abstimmungen zwischen den Stadtentwässerungsbetrieben Köln und dem Sportamt statt, um eine zufriedenstellende Lösung für den Betrieb der Sportanlage, die Wartung des Kanals (in Verbindung mit einem möglichen Geh- und Radweg) und dem Lärm- schutz der Anwohner zu erreichen. Die ursprünglich geplante Wiederherstellung der Oberflä- chen könnten dahingehend angepasst werden, dass der Vorflutgraben überhöht verfüllt und der Betriebsweg mit kombiniertem Geh- und Radweg auf Höhe des Sportplatzgeländes (ggfs. erhöht) hergestellt wird. Die Neupflanzung könnte ebenfalls angepasst werden, solange sie 2 mit dem Landschaftspflegerischen Begleitplan vereinbar ist. Umplanungen der Oberflächen- gestaltung erfordern mitunter eine erneute Befreiung aus Sicht des Landschaftsschutzes. Zu 4.: Sobald eine abgestimmte Planung vorliegt, kann eine Ermittlung der Kosten durchge- führt werden. Derzeitiges Ziel ist den Lärmschutz kostenneutral zu errichten. Sollte dies auf- grund der Gegebenheiten vor Ort nicht möglich sein, wird in einem weiteren Schritt die Finan- zierung geklärt werden müssen.

Beratungsverlauf

  1. 29.01.2026

    Bezirksvertretung 6 (Chorweiler)

    TOP 7.1.1, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen

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