2312/2021
Beantwortung einer Anfrage der Fraktion Die Linke. gem. § 38 der Geschäftsordnung des Rates
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
4557 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/57/571 Vorlagen-Nummer 2312/2021 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 06.09.2021 Beantwortung einer Anfrage der Fraktion Die Linke. gem. § 38 der Geschäftsordnung des Rates Baumfällungen im Bereich des Stadtbezirks Mülheim Fast jede Woche gibt es Benachrichtigungen über Baumfällungen im Stadtbezirk Mülheim. Meist wird auch angezeigt, dass es eine Ausgleichpflanzung geben wird, wo, wann und um welche Ausgleichspflanzung es sich handelt, ist nicht mit angegeben. In einer Zeit, die sich durch trockene Sommer, unzureichende Niederschlagsmengen, weitere ungünstige Emissionen für Menschen, Tiere und Pflanzen auszeichnet, sowie Schädlingen gute Möglichkeiten der Ausbreitung bietet, sollten adäquate, zeitnahe und bedarfsgerechte Aus- gleichspflanzungen erfolgen. Zu dieser Thematik bittet die Fraktion DIE LINKE um die Beantwortung folgender Fragen: 1. Wonach richten sich die Ausgleichspflanzungen für gefällte Bäume und wer ist für deren Um- setzung zuständig? Antwort der Verwaltung: Die Kompensation für geschützte Bäume, die zur Fällung erlaubt wur- den, ist in § 8 Baumschutzsatzung (BSchS) geregelt. Die Erlaubnis wird demnach in den Fällen des § 6 Abs. 2 b) (baurechtlicher Vorrang) und des § 6 Abs. 3 (nicht beabsichtigte Härte) unter der Auflage einer Ersatzpflanzung bzw. - falls die Vornahme von Ersatzpflanzungen vollständig oder teilweise unmöglich ist - unter der Verpflichtung zur Leistung einer Ausgleichszahlung erteilt. Beim Vorliegen der Genehmigungstatbestände des § 6 (2) c) bzw. d) BSchS können nach Einzel- fallprüfung Ersatzpflanzungen aufgegeben werden. Ausgleichszahlungen kommen hier allerdings nicht in Betracht. Nach § 8 (2) ist als Ersatzpflanzung für jeden angefangenen Meter Stammum- fang (gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden) des entfernten Baumes ein bodenständiger Baum nach der Anlage 1 „Liste für die Ersatzpflanzung bodenständiger Bäume“ mit einem Um- fang von 20 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden auf Kosten des Eigentümers anzupflanzen und zu erhalten. Die Umsetzung der Ersatzpflanzung obliegt dem Baumeigentümer. 2. In welchen Dateien werden diese hinterlegt und wer überprüft, ob es sich um adäquate Aus- gleichspflanzungen handelt? Antwort der Verwaltung: Ersatzpflanzungen werden mit den ihnen zugrunde liegenden Fällanträ- gen auf einer Datenbank abgelegt. Die Verwaltung dieser Daten erfolgt mithilfe von UMsys, einer Softwarelösung für den betrieblichen Umweltschutz. 2 Die Prüfung der Ersatzpflanzungen hinsichtlich ihrer Anzahl, der Art, der Qualität und dem An- wachserfolg erfolgt durch die Verwaltung, im Regelfall frühestens nach Ablauf einer Vegetations- periode seit der Pflanzung. Im Bedarfsfall werden weitere Kontrollen erforderlich, bis der An- wachserfolg zweifelsfrei festgestellt werden kann. Diese zusätzlich erforderlichen Kontrolltermine werden im Einzelfall festgelegt, in Abhängigkeit davon, ob die betreffende Ersatzpflanzung voll- ständig ausgefallen und daher zu wiederholen ist oder ob die Kontrolle zu keinem eindeutigen Ergebnis geführt hat. 3. In welchem Zeitraum müssen die Pflanzungen erfolgen, und wird überprüft, ob die jungen Bäume gedeihen, um auch irgendwann eine Art Ausgleich zu erlangen? Antwort der Verwaltung: Die Frist zur Vornahme von Ersatzpflanzungen beträgt 1 Jahr ab Zustel- lung des Erlaubnisbescheides, bei Erlaubnissen nach § 6 (2) b) 3 Jahre. Die Frist kann im Einzel- fall verlängert werden. Zum zweiten Teil der Frage sei auf die Antwort der Verwaltung auf Frage 2 verwiesen. 4. Warum werden zu den Mitteilungenüber die Baumfällungen nicht zeitgleich oder zeitversetzt Meldungen (Wann, wo, welche und wie viele?) über die erfolgten Ausgleichspflanzungen ge- macht? Antwort der Verwaltung: Die Information über geplante Baumfällungen BV-Info entspricht in Inhalt und Form dem Beschluss des Ausschusses für Landschaftspflege und Grünflächen vom 24.03.1998. Informationen über Ersatzpflanzungen sind hierin nicht vorgesehen und daher nicht obligatorisch. 5. Wie werden Vorschläge von Naturschutzverbänden bei den Ausgleichspflanzungen mit einbe- zogen? Antwort der Verwaltung: Art und Qualität von Ersatzpflanzungen sind in der Baumschutzsatzung geregelt. Gerne bezieht die Verwaltung Vorschläge von Naturschutzverbänden mit ein, insofern sie durch die aktuelle Rechtslage gedeckt sind und keine fachlichen oder sachlichen Gründe ent- gegenstehen.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2312/2021
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (BV)
- Datum
- 17.06.2021
- Erstellt
- 15.06.2021 10:59