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2312/2021

Beantwortung einer Anfrage der Fraktion Die Linke. gem. § 38 der Geschäftsordnung des Rates

Beantwortung einer Anfrage (BV) 17.06.2021

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 9 (Mülheim), Sitzung am 06.09.2021, TOP 7.1.2

Beantwortung einer Anfrage (BV)

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Beantwortung einer Anfrage (BV)

4557 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
V/57/571 
 
Vorlagen-Nummer 
 2312/2021 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 06.09.2021 
 
Beantwortung einer Anfrage der Fraktion Die Linke. gem. § 38 der Geschäftsordnung des 
Rates 
 
 
Baumfällungen im Bereich des Stadtbezirks Mülheim 
 
 
Fast jede Woche gibt es Benachrichtigungen über Baumfällungen im Stadtbezirk Mülheim. Meist 
wird auch angezeigt, dass es eine Ausgleichpflanzung geben wird, wo, wann und um welche 
Ausgleichspflanzung es sich handelt, ist nicht mit angegeben.  
In einer Zeit, die sich durch trockene Sommer, unzureichende Niederschlagsmengen, weitere 
ungünstige Emissionen für Menschen, Tiere und Pflanzen auszeichnet, sowie Schädlingen gute 
Möglichkeiten der Ausbreitung bietet, sollten adäquate, zeitnahe und bedarfsgerechte Aus-
gleichspflanzungen erfolgen.  
Zu dieser Thematik bittet die Fraktion DIE LINKE um die Beantwortung folgender Fragen: 
 
1. Wonach richten sich die Ausgleichspflanzungen für gefällte Bäume und wer ist für deren Um-
setzung zuständig? 
Antwort der Verwaltung: Die Kompensation für geschützte Bäume, die zur Fällung erlaubt wur-
den, ist in § 8 Baumschutzsatzung (BSchS) geregelt. Die Erlaubnis wird demnach in den Fällen 
des § 6 Abs. 2 b) (baurechtlicher Vorrang) und des § 6 Abs. 3 (nicht beabsichtigte Härte) unter 
der Auflage einer Ersatzpflanzung bzw. - falls die Vornahme von Ersatzpflanzungen vollständig 
oder teilweise unmöglich ist - unter der Verpflichtung zur Leistung einer Ausgleichszahlung erteilt. 
Beim Vorliegen der Genehmigungstatbestände des § 6 (2) c) bzw. d) BSchS können nach Einzel-
fallprüfung Ersatzpflanzungen aufgegeben werden. Ausgleichszahlungen kommen hier allerdings 
nicht in Betracht. Nach § 8 (2) ist als Ersatzpflanzung für jeden angefangenen Meter Stammum-
fang (gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden) des entfernten Baumes ein bodenständiger 
Baum nach der Anlage 1 „Liste für die Ersatzpflanzung bodenständiger Bäume“ mit einem Um-
fang von 20 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden auf Kosten des Eigentümers anzupflanzen und 
zu erhalten. 
Die Umsetzung der Ersatzpflanzung obliegt dem Baumeigentümer.  
 
2. In welchen Dateien werden diese hinterlegt und wer überprüft, ob es sich um adäquate Aus-
gleichspflanzungen handelt? 
Antwort der Verwaltung: Ersatzpflanzungen werden mit den ihnen zugrunde liegenden Fällanträ-
gen auf einer Datenbank abgelegt. Die Verwaltung dieser Daten erfolgt mithilfe von UMsys, einer 
Softwarelösung für den betrieblichen Umweltschutz.

2 
 
Die Prüfung der Ersatzpflanzungen hinsichtlich ihrer Anzahl, der Art, der Qualität und dem An-
wachserfolg erfolgt durch die Verwaltung, im Regelfall frühestens nach Ablauf einer Vegetations-
periode seit der Pflanzung. Im Bedarfsfall werden weitere Kontrollen erforderlich, bis der An-
wachserfolg zweifelsfrei festgestellt werden kann. Diese zusätzlich erforderlichen Kontrolltermine 
werden im Einzelfall festgelegt, in Abhängigkeit davon, ob die betreffende Ersatzpflanzung voll-
ständig ausgefallen und daher zu wiederholen ist oder ob die Kontrolle zu keinem eindeutigen 
Ergebnis geführt hat. 
 
3. In welchem Zeitraum müssen die Pflanzungen erfolgen, und wird überprüft, ob die jungen 
Bäume gedeihen, um auch irgendwann eine Art Ausgleich zu erlangen? 
Antwort der Verwaltung: Die Frist zur Vornahme von Ersatzpflanzungen beträgt 1 Jahr ab Zustel-
lung des Erlaubnisbescheides, bei Erlaubnissen nach § 6 (2) b) 3 Jahre. Die Frist kann im Einzel-
fall verlängert werden. 
Zum zweiten Teil der Frage sei auf die Antwort der Verwaltung auf Frage 2 verwiesen. 
 
4. Warum werden zu den Mitteilungenüber die Baumfällungen nicht zeitgleich oder zeitversetzt 
Meldungen (Wann, wo, welche und wie viele?) über die erfolgten Ausgleichspflanzungen ge-
macht? 
Antwort der Verwaltung: Die Information über geplante Baumfällungen BV-Info entspricht in Inhalt 
und Form dem Beschluss des Ausschusses für Landschaftspflege und Grünflächen vom 
24.03.1998. Informationen über Ersatzpflanzungen sind hierin nicht vorgesehen und daher nicht 
obligatorisch. 
 
5. Wie werden Vorschläge von Naturschutzverbänden bei den Ausgleichspflanzungen mit einbe-
zogen?  
Antwort der Verwaltung: Art und Qualität von Ersatzpflanzungen sind in der Baumschutzsatzung 
geregelt. Gerne bezieht die Verwaltung Vorschläge von Naturschutzverbänden mit ein, insofern 
sie durch die aktuelle Rechtslage gedeckt sind und keine fachlichen oder sachlichen Gründe ent-
gegenstehen.

Beratungsverlauf (1)

06.09.2021 Bezirksvertretung 9 (Mülheim)
TOP 7.1.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

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Details

Aktenzeichen
2312/2021
Typ
Beantwortung einer Anfrage (BV)
Datum
17.06.2021
Erstellt
15.06.2021 10:59