Beschlussvorlage für den Beitritt der Stadt Köln zur Blockchain-Genossenschaft „govdigital eG“
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 3475/2019 vom 14.11.2019
Stand: Am 12.12.2019 im Rat ungeändert beschlossen.
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Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/12 Vorlagen-Nummer 3475/2019 Freigabedatum 14.11.2019 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Beitritt der Stadt Köln zur Blockchain-Genossenschaft „govdigital eG“ Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat der Stadt Köln beschließt unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch die Bezirksre- gierung Köln: 1. Die Verwaltung der Stadt Köln wird vorbehaltlich des Inkrafttretens der Haushaltssatzung 2020/2021 ermächtigt, zum 01.01.2020 einen Geschäftsanteil an der gem. anlieg ender Sat- zung zu gründenden Genossenschaft „govdigital eG“ zu erwerben. Der Beitritt der Stadt Köln ist mit dem Einbringen eines Stammkapitals von 110.000,00 Euro verbunden. 2. Die Verwaltung der Stadt Köln wird ermächtigt, im Rahmen der Mitgliedschaft eine technische Betriebsstätte innerhalb des interkommunalen Blockchain-Netzwerks aufzubauen. 3. Der Rat der Stadt Köln erklärt sich mit Änderungen einverstanden, sofern hierdurch der w e- sentliche Inhalt dieses Beschlusses nicht verändert wird. Änderungen in diese m Sinne sind solche, die sich aufgrund rechtlicher Beanstandungen durch die Urkundspersonen, die Au f- sichtsbehörde oder das Registergericht sowie aus steuerlichen oder sonstigen Gründen als notwendig und zweckmäßig erweisen. 4. Der Rat entsendet Herrn Prof. Dr. Engel, Dienststellenleitung des Amts für Informationsverar- beitung als Vertreter der Stadt Köln in die Generalversammlung der Genossenschaft und stimmt einer etwaigen Wahl des vorgenannten Vertreters in den Aufsichtsrat bzw. den Vo r- stand der Genossenscha ft zu. Als stellvertretender Vertreter der Stadt Köln wird Herr Frank Bücher, stellvertretende Dienststellenleitung des Amts für Informationsverarbeitung, benannt. Unterausschuss Digitale Kommunikation und Organisation 18.11.2019 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 02.12.2019 Finanzausschuss 09.12.2019 Rat 12.12.2019 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen 110.000,00 € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Erträge € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Begründung: I. Blockchain als Kerntechnologie und die „govdigital eG“ als organisatorischer Rahmen für die Bereitstellung von Online-Dienstleistungen und Services Das Onlinezugangsgesetz und das Digitalisierungsprogramm des IT-Planungsrats sind richtungswei- send für die Digitalisierung der Verwaltung. Um die Nutzung vo n Online-Diensten sicher, rechtsver- bindlich und zukunftsfähig anbieten zu können, sind verschiedene Technologien notwendig. Eine da- von ist die „Blockchain -Technologie“ (Distributed Ledger Technologie). Durch die Nutzung dieser Technologie kann die öffentliche Verwaltung ihre Register künftig so öffnen, dass Unternehmen und Bürger notwendige Bescheinigungen und Nachweise deutlich einfacher erhalten bzw. nutzen können. Technisch betrachtet sind unter einer „Blockchain“ Datensätze zu verstehen, die in einem kontinuier- lich erweiterbaren Format gespeichert und dezentral bzw. verteilt auf verschiedene Rechenzentren (Instanzen) vorgehalten werden. Um für die notwendige Konsistenz der Daten zu sorgen, werden die einzelnen Datenblöcke mittels kryptografischer Verfahren miteinander verkettet. Das macht die Daten extrem sicher und vertrauenswürdig. Eine nachträgliche Änderung bzw. Manipulation der Daten ist nach heutigem Stand der Technik ausgeschlossen. Hierdurch ergeben sich konkrete Verbesserungen zum Schutz von dig italen Identitäten und zum Aufbau von Vertrauensdiensten für elektronische Transaktionen. Anfang dieses Jahres startete die Bundesregierung eine umfassende Konsultation mit Unternehmen, Wissenschaft, Verbänden und Organisationen, um Gesellschaft und Wirts chaft an der Entwicklung einer Blockchain-Strategie für Deutschland zu beteiligen. Diese Strategie der Bundesregierung wurde zwischenzeitlich federführend durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) und das Bundesministerium der Finanzen (BMF) unter Einbeziehung weiterer Ressorts erarbeitet und im September 2019 verabschiedet. Auch auf Ebene der Europäischen Union erfährt die Technologie zunehmend Aufmerksamkeit. Im April 2018 haben 22 europäische Staaten eine Deklaration mit dem Ziel unterzeichnet, die Technologie weiterzuentwickeln, eine breite Nutzung voranzutreiben und nicht 3 zuletzt auch das Vertrauen der Nutzer und den Schutz personenbezogener Daten zu fördern. Bereits 80 Mio. Euro wurden von der EU -Kommission in Projekte rund um die Blockchain investiert, weitere 300 Mio. Euro für deren Entwicklung sollen in den nächsten Jahren folgen. Öffentliche Gebietskörperschaften und Institutionen haben starkes Interesse, Anwendungen auf Blockchain-Basis zu entwickeln und anzubieten. Beispielhaft können aktuell Anwendungsfälle wie der Nachweis der Fahrzeughaltung oder die digitale Prüfung von Urkunden (z.B. Geburtsurkunden) und Zeugnissen genannt werden. Durch die Nutzung elektronischer Siegel können dabei Herkunft und Vertraulichkeit der Daten gewährleistet und gleichzeitig Verwaltungsprozesse vereinfacht und b e- schleunigt werden. Mit dem Projekt „govchain nrw – Das Reallabor für eine Government Infrastructure für Kommunen und kommunale Unternehmen“ fördert das Land Nordrhein-Westfalen die Entwicklung konkreter Anwendungen, die auf einer Blockchain-Infrastruktur basieren. Weiterhin fördert das Land NRW Institute der RWTH Aachen, das Fraunhofer Institut FIT und weitere Partner für den Aufbau eines Reallabors Blockchain zu den Schwerpunkten „Sicherh eit“, „Mobilität“ und „Daseinsvorsorge“. Diese Förderung zielt darauf ab, die Konzeption eines größeren Reallabors im Rheinischen Revier in NRW umzusetzen. Aus diesem Projekt soll schlussendlich ein umfassender Förderantrag des Landes Nordrhein-Westfalen an den Bund entstehen. Ähnliche Förderprojekte werden aktuell auch in and e- ren Bundesländern aufgelegt. Für die Umsetzung der Förderprojekte und die Nutzung der daraus folgenden realen Anwendungen bedarf es sowohl eines organisatorischen Rahmens, als auch tragender technischer Infrastrukturen. Für den öffentlichen Sektor ist es wichtig, dass Blockchain als Infrastruktur ausschließlich in staatl i- cher Hand bleibt und damit im Ergebnis Sicherheit und Integrität für kommunale und staatliche A n- wendungen gewährleistet bleiben. Unter dem Dach der Bundes -Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen IT-Dienstleister e.V. (VITAKO) wurden Arbeitsgruppen mit dem Ziel gebildet, potentielle Anwendungsfälle für die Blockchain - Technologie in der Verwaltung zu erarbeiten, zu diskutier en und letztlich auch eine Blockchain - Infrastruktur in öffentlicher Hand zu skizzieren, die die bundesweite Nutzung von Onlinediensten s i- cher und vertrauenswürdig möglich macht. Die Stadt Köln engagiert sich von Beginn an in diesen Arbeitsgruppen. In der Arbeitsgruppe wurde in mehreren Sitzungen das Konzept für eine Blockchain-Genossenschaft („govdigital eG“) diskutiert und erarbeitet. Ein nunmehr abgestimmter und juristisch geprüfter Sa t- zungsentwurf (s. Anlage) liegt vor. II. Satzung und Zwecke der Genossenschaft Ziel der „govdigital eG“ ist die IT -Unterstützung der Daseinsvorsorge von Kommunen, kommunalen Unternehmen und öffentlichen Organisationen. „Zweck der Genossenschaft ist es, den Erwerb, die Wirtschaft und die Aufgaben ihrer Mitglieder durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern. Gegenstand des Unternehmens ist die g e- meinsame Entwicklung, Implementierung und der gemeinsame Betrieb von IT-Systemen zur Gewähr- leistung einer sicheren und verbindlichen Kommunikation (Verbinden, Transport, Speichern und Ver- arbeiten) in und mit öffentlichen Verwaltungen, Institutionen, Organisationen und Unternehmen der digitalen Daseinsvorsorge. Dazu zählen der Aufbau und der Betrieb von rechenzentrumsübergreifen- den und cloudbasierten Infrastrukturen, insbesondere für Blockchains.“ (§ 2 Satzungsentwurf) Die Satzung der „govdigital eG“ ist so gestaltet, dass sie neben dem Aufbau einer Blockchain - Infrastruktur offen für die weitere gemeinsame Nutzung neuer IT-Lösungen ist. Die bundesweite inter- kommunale Zusammenarbeit der Rechenzentren wird durch die „govdigital eG“ konsequent weiter ausgebaut. Wesentlicher Geschäftszweck der Genossenschaft im Kontext der Blockchain-Technologie ist mithin, die notwendige Infrastruktur (Server, Datenbanken etc.) ausschließlich in zertifizierten Rechenzentren der öffentlichen Hand zur Verfügung zu stellen. Die Stadt Köln erfüllt mit ihrer Zertifizierung nach ISO27001 auf Basis des Grundschutzes gemäß den BSI-Standards diese Kriterien. Das Geschäftsmodell der „govdigital eG“ ist darauf ausgerichtet, dass die Kunden und/oder Nutzer für die auf der Blockchain-Technologie durchgeführten Applikationen und damit verbundenen Transakti- 4 onen eine „Transaktionsgebühr“ bezahlen. Der Kunde kauft mithin Services. Für eine Vielzahl von Anwendungen, die auf einer Blockchain-Infrastruktur erfolgen, ist die wesentliche Dienstleistung der Genossenschaft, die Transaktionen und die Validierung durchzuführen. Transaktionsbasierte Abrech- nungsmodelle sind nicht unbekannt. Es handelt sich letztlich um „fallbezogene“ Abrechnungsmecha- nismen. Die Entwicklung von Applikationen für die Blockchain-Infrastruktur erfolgt jeweils in separaten Projek- ten durch öffentliche und private Entwickler und Anbieter auf deren Rechnung. Diese können dann Lösungen für die Verwaltung en und für öffentliche Unternehmen sein. So hat zum Beispiel die A r- beitsgruppe „Blockchain“ des IT -Planungsrates ein Projekt „Zeugnisvalidierung“ in Auftrag gegeben. Der Betrieb einer Applikation „Zeugnisvalidierung“ kann dann auf der gemeinsamen Infrastruktur er- folgen. Die Genossenschaft wird sich in der geplanten zweijährigen Aufbauphase auch um nationale und europäische Fördermittel bewerben. Es kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es als Ausfluss der o.a. Blockchain -Strategie der Bundesregierung auch entsprechende Ausschreibungen geben wird. Auch gibt es bereits erste Gespräche mit dem BMWi, mit dem Ziel, den Knoten für die geplante europäische „Government Blockchain Infrastructure“ durch die „govdigital eG“ zu betreiben. III. Gründung, Finanzierung und Risikobetrachtung Die Gründungsversammlung der Genossenschaft „govdigital eG“ ist für den 12.12.2019 geplant. Die Gründung und der Start der Genossenschaft sind zum 01.01.2020 vorgesehen. Sitz der Genosse n- schaft soll Berlin sein. Es ist vorgesehen, dass die Genossenschaft mit einem Eigenkapital von zunächst 10.000,- € pro Mit- glied (Genossenschaftsanteil) starten soll. Für den weiteren Aufbau der „govdigital eG“ sind Aufwän- de und Investitionen notwendig. Es ist deshalb geplant, dass jedes Mitg lied der Genossenschaft im ersten und zweiten Jahr einen jährlichen satzungsgemäßen Betrag von je 50.000,- € einzahlt, um die Kosten des Aufbaus der Genossenschaft gemeinsam zu finanzieren. Die Investitionen in die Genossenschaft „govdigital eG“ sind mit Risiken verbunden. Die Blockchain- Technologie hat sich zwar in den letzten Jahren weiterentwickelt, aber ob sie zu tragfähigen Anwen- dungen und Geschäftsmodellen führt, ist nicht garantiert. Im öffentlichen Sektor liegt allerdings die besondere Chance darin , durch rechtzeitige, innovative Lösungen den Trend zu setzen und der Dienstleister für den Betrieb von Blockchain -Applikationen für den öffentlichen Sektor zu werden. Spätestens zwei Jahre nach Gründung (Ende 2021) soll die Tragfähigkeit und den dauerhaften Fort- bestand der Genossenschaft „govdigital eG“ zu prüfen. Zahlreiche Bundesländer erarbeiten aktuell ihre „Blockchain-Strategie“, so dass das Potential der eG als günstig eingeschätzt werden kann. „Nach der Auflösung erfolgt die Liquidation der Genosse nschaft nach Maßgabe des Genosse n- schaftsgesetzes.“ (§ 43 Satzungsentwurf). Im Folgenden bestimmt der § 43 Satzungsentwurf, dass Überschüsse nach dem Verhältnis der Geschäftsguthaben an die Mitglieder zu verteilen sind. Die zur Finanzierung in den Jahren 2020 und 2021 erforderlichen investiven Mittel wurden im Haus- haltsplan 2020/2021 im Teilfinanzplan 0104 – IT- und Telekommunikationsdienste in Teilplanzeile 9 – Auszahlungen für den Erwerb von beweglichem Anlagevermögen berücksichtigt. Kurzfristig hat sich die haushaltstechnische Abwicklung dahingehend konkretisiert, dass die Finanzierung aus der Tei l- planzeile 10 – Auszahlungen für den Erwerb von Finanzanlagen des oben genannten Teilfinanzplans zu Lasten der Teilplanzeile 9 – Auszahlungen für den Erwerb von beweglichem Anlagevermögen er- folgt. IV. Intention der Stadt Köln Für die Stadt ermöglicht die Blockchain -Technologie weitere Synergien auf bisher nicht besetzten Feldern der interkommunalen Zusammenarbeit, birgt aber auch Chancen für die Zusammenarbeit im „Konzern Stadt Köln“. Die Verwaltung strebt deshalb an, Gründungsmitglied der „govdigital eG“ zu werden. Als viertgrößte kreisfreie Stadt in Deutschland soll Köln gleich zu Beginn einen aktiven und verantwortlichen Part sowohl beim Aufbau der Genossenschaft, wie auch als Mitbetreiber bei der Etablierung und Bereitstellung der technischen Infrastruktur übernehmen. Um die konkrete Ausri ch- tung, auch im Sinne der Stadt, mitzubestimmen, strebt die Verwaltung eine (mit)verantwortliche Rolle in den Organen der Genossenschaft an. Anlagen -
Anlage 2 govdigital eG Satzung Entwurf
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- 1 - Entwurf (Stand: 02.09.2019) Satzung govdigital eG in der am TT.MM.JJJJ beschlossenen Fassung Präambel I. FIRMA, SITZ, ZWECK UND GEGENSTAND DES UNTERNEHMENS § 1 Firma und Sitz § 2 Zweck und Gegenstand II. MITGLIEDSCHAFT § 3 Erwerb der Mitgliedschaft § 4 Kündigung § 5 Übertragung des Geschäftsguthabens § 6 Ausschluss § 7 Auseinandersetzung § 8 Rechte der Mitglieder § 9 Pflichten der Mitglieder III. ORGANE DER GENOSSENSCHAFT - 2 - A. Der Vorstand § 10 Leitung der Genossenschaft § 11 Vertretung § 12 Aufgaben und Pflichten des Vorstandes § 13 Berichterstattung gegenüber dem Aufsichtsrat § 14 Zusammensetzung und Dienstverhältnis § 15 Willensbildung § 16 Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats B. Der Aufsichtsrat § 17 Bildung des Aufsichtsrats § 18 Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrats § 19 Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat § 20 Zusammensetzung und Wahl des Aufsichtsrats § 21 Konstituierung, Beschlussfassung C. Die Generalversammlung § 22 Ausübung der Mitgliedsrechte § 23 Frist und Tagungsort § 24 Einberufung und Tagesordnung § 25 Versammlungsleitung § 26 Gegenstände der Beschlussfassung § 27 Mehrheitserfordernisse § 28 Entlastung § 29 Abstimmungen und Wahlen - 3 - § 30 Auskunftsrecht § 31 Versammlungsniederschrift § 32 Teilnahme des Verbandes IV. EIGENKAPITAL UND HAFTSUMME § 33 Geschäftsanteil und Geschäftsguthaben § 34 Gesetzliche Rücklage § 35 Andere Ergebnisrücklagen § 36 Kapitalrücklage § 37 Nachschusspflicht V. RECHNUNGSWESEN § 38 Geschäftsjahr § 39 Jahresabschluss und Lagebericht § 40 Genossenschaftliche Rückvergütung § 41 Verwendung des Jahresüberschusses § 42 Deckung eines Jahresfehlbetrages VI. LIQUIDATION § 43 Liquidation VII. BEKANNTMACHUNGEN § 44 Bekanntmachung VIII. GERICHTSSTAND - 4 - § 45 Gerichtsstand IX. MITGLIEDSCHAFTEN § 46 Mitgliedschaften 5 Präambel Eine moderne, sichere und nachhaltige Daseinsvorsorge ist ohne Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologie nicht mehr möglich. Eine wesentliche Bedeutung kommt dabei der öffentlichen digitalen Inf- rastruktur zu, die im Zuge der fortschreitenden Digitalisierung zu einer unabdingbaren Voraussetzung eines funktionsfähigen Landes und damit selbst zum Teil der öffentlichen Daseinsvorsorge wird. Eine moderne, si- chere und zuverlässige, dem Gemeinwohl verpflichtete, digitale Infra- struktur steht damit im unmittelbaren öffentlichen Interesse. Die Mitglie- der der Genossenschaft govdigital wollen im Sinne einer digitalen Da- seinsvorsorge eine sichere und verbindliche bundesweite Kommunikation in und mit den öffentlichen Verwaltungen und sonstigen öffentlichen In- stitutionen gewährleisten. Sie wollen Voraussetzungen schaffen für die gemeinsame Entwicklung, Implementierung und den gemeinsamen Be- trieb von IT-Systemen zur Gewährleistung einer IT-Infrastruktur. Öffent- liche IT-Dienstleister bilden mit der IT-Infrastruktur und den IT-Anwen- dungen eine wichtige Basis, damit die öffentlichen Verwaltungen und die öffentlichen Institutionen für die Bürgerinnen und Bürger, für gesell- schaftliche Gruppen und für die Wirtschaft ihre Leistungen effektiv und effizient erbringen können. Die govdigital eG nutzt hierfür die Kompetenz ihrer Mitglieder. Der bun- desweite gemeinsame Betrieb und die Entwicklung von IT-Systemen soll effektiv und effizient durch Nutzung vorhandener Lösungen, Kapazitäten und durch Nutzung des vorhandenen Know-hows der Mitglieder erreicht werden, indem die Mitglieder dieses der Kooperation zur Verfügung stellen oder gemeinsam aufbauen. I. Firma, Sitz, Zweck und Gegenstand des Unternehmens § 1 Firma und Sitz (1) Die Firma der Genossenschaft lautet: govdigital eG. (2) Die Genossenschaft hat ihren Sitz in Berlin. § 2 Zweck und Gegenstand 6 (1) Zweck der Genossenschaft ist es, den Erwerb, die Wirtschaft und die Aufgaben ihrer Mitglieder durch gemeinschaftlichen Geschäfts- betrieb zu fördern. (2) Gegenstand des Unternehmens ist die gemeinsame Entwicklung, Implementierung und der gemeinsame Betrieb von IT-Systemen zur Gewährleistung einer sicheren und verbindlichen Kommunikation (Verbinden, Transport, Speichern und Verarbeiten) in und mit öf- fentlichen Verwaltungen, Institutionen, Organisationen und Unter- nehmen der digitalen Daseinsvorsorge. Dazu zählen der Aufbau und der Betrieb von rechenzentrumsübergreifenden und cloudbasierten Infrastrukturen, insbesondere für Blockchains. II. Mitgliedschaft § 3 Erwerb der Mitgliedschaft (1) Aufnahmefähig sind juristische Personen des öffentlichen Rechts und die von ihnen getragenen Einrichtungen sowie privatrechtli- che Gesellschaften, an denen ausschließlich juristische Personen des öffentlichen Rechts oder privatrechtlich organisierte Einrich- tungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts beteiligt sind. (2) Die Aufnahme eines Mitglieds muss im Interesse der Genossen- schaft liegen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn von dem aufnahmewilligen Mitglied ein zertifiziertes Rechenzent- rum (ISO oder BSI) betrieben wird. (3) Die Mitgliedschaft wird erworben durch a. eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Erklä- rung und b. durch die Zulassung durch mindestens 3/4 der Mitglieder der Ge- neralversammlung. (4) Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung. (5) Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste einzutragen und hiervon unverzüglich zu benachrichtigen. § 4 7 Kündigung (1) Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft zum Schluss ei- nes Geschäftsjahres zu kündigen. (2) Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und der Genossen- schaft mindestens 12 Monate vor Schluss eines Geschäftsjahres zugehen. Die Kündigung ist frühestens zum Schluss des auf den Beitritt folgenden Geschäftsjahres möglich. (3) Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu verpflichtet zu sein, kann es schriftlich einen oder mehrere Geschäftsanteile seiner zusätzlichen Beteiligung zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von mindestens 12 Monaten kündigen. § 5 Übertragung des Geschäftsguthabens (1) Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag einem anderen über- tragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinanderset- zung ausscheiden, sofern der Erwerber an seiner Stelle Mitglied ist oder wird. Der Erwerber muss die Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 und 2 erfüllen. (2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossen- schaft auszuscheiden, teilweise übertragen und damit die Anzahl sei- ner Geschäftsanteile verringern. Abs. 1 gilt entsprechend. (3) Die Übertragung des Geschäftsguthabens bedarf außer in den Fäl- len des § 76 Abs. 2 GenG der Zustimmung der Generalversammlung. § 6 Ausschluss (1) Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss des Ge- schäftsjahres ausgeschlossen werden a) wenn es trotz Aufforderung und unter Androhung des Ausschlus- ses, die dem Mitglied gegenüber schriftlich, in Textform oder elektronisch erklärt werden muss, den aus der Satzung und dar- aus abgeleiteten Regelungen, aus dem Gesetz oder in sonstiger Weise rechtswirksam bestehenden Verpflichtungen gegenüber 8 der Genossenschaft nicht nachkommt; b) wenn es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet ist oder wenn über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung eines Insol- venzverfahrens gestellt wurde; c) wenn sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt; d) wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Genossen- schaft nicht vorhanden waren oder nicht mehr vorhanden sind; (2) Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vor- stands oder des Aufsichtsrats können jedoch nur durch Beschluss der Generalversammlung ausgeschlossen werden. (3) Vor der Beschlussfassung ist dem auszuschließenden Mitglied Gele- genheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Aus- schluss beruhen soll, sowie der satzungsmäßige Ausschließungs- grund mitzuteilen. (4) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie den satzungs- gemäßen Ausschließungsgrund anzugeben. (5) Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem Vorstand unver- züglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Von der Absen- dung des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr an der General- versammlung teilnehmen, weder die Einrichtungen der Genossen- schaft benutzen noch Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats sein. (6) Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Generalversammlung den Ausschluss beschlossen hat, innerhalb von einem Monat seit der Absendung des Briefes Beschwerde gegen den Ausschluss beim Auf- sichtsrat einlegen. Die Beschwerdeentscheidung ist genossen- schaftsintern endgültig. Legt der Ausgeschlossene nicht rechtzeitig Beschwerde ein, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen. § 7 Auseinandersetzung (1) Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mit- glied und der Genossenschaft ist der festgestellte Jahresabschluss 9 maßgebend; Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der Ge- schäftsanteile zu berücksichtigen. Im Falle der Übertragung des Ge- schäftsguthabens (§ 5) findet eine Auseinandersetzung nicht statt. (2) Dem ausgeschiedenen Mitglied ist das Auseinandersetzungsgutha- ben binnen 6 Monaten nach dem Ausscheiden auszuzahlen. Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens, soweit diesem die Regelungen in § 33 Absatz 7 nicht entgegenstehen. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forde- rungen gegen das auszuzahlende Guthaben aufzurechnen. Auf die Rücklagen und das sonstige Vermögen der Genossenschaft hat das Mitglied keinen Anspruch. (3) Der Genossenschaft haftet das Auseinandersetzungsguthaben des Mitglieds als Pfand für einen etwaigen Ausfall, insbesondere im In- solvenzverfahren des Mitglieds. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Auseinanderset- zung bei der Kündigung einzelner Geschäftsanteile. § 8 Rechte der Mitglieder Jedes Mitglied hat das Recht a) die Einrichtungen der Genossenschaft nach Maßgabe der dafür getroffenen Bestimmungen zu benutzen; b) an der Generalversammlung, an ihren Beratungen, Abstim- mungen und Wahlen teilzunehmen und dort Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft zu verlangen, soweit dem § 30 nicht entgegensteht; c) Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung einzu- reichen. Anträge sind spätestens 10 Tage vorher einzureichen. d) bei Anträgen auf Berufung einer außerordentlichen Generalver- sammlung mitzuwirken. 10 e) an den gemäß der Satzung beschlossenen Ausschüttungen teilzuneh- men f) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gene- ralversammlung eine Abschrift des Jahresabschlusses, des Lage- berichts, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, und des Berichts des Aufsichtsrates hierzu zu verlangen g) die Niederschrift über die Generalversammlung einzusehen, bzw. eine Abschrift der Niederschrift zur Verfügung gestellt zu bekom- men h) die Mitgliederliste einzusehen i) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts gem. § 59 Genossenschaftsgesetz einzusehen. § 9 Pflichten der Mitglieder Jedes Mitglied hat die Pflicht, das genossenschaftliche Unternehmen nach Kräften zu unterstützen. Das Mitglied hat insbesondere a) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung, der Mitgliederordnung und den Beschlüssen der Generalversamm- lung nachzukommen; b) alle Informationen und Unterlagen der Genossenschaft gegenüber Außenstehenden vertraulich zu behandeln; c) auf Anforderung die für die Genossenschaft erforderlichen Un- terlagen einzureichen. Die Auskünfte werden von der Genos- senschaft vertraulich behandelt; d) der Genossenschaft jede Änderung der Rechtsform und der Inhaberverhältnisse seines Unternehmens unver- züglich mitzuteilen; e) ein der Kapitalrücklage (§ 36) zuzuweisendes Eintrittsgeld zu zah- len, wenn dessen Höhe und Einzahlungsweise von der Generalver- sammlung festgesetzt ist. f) laufende Beiträge für konkret beschriebene Leistungen, welche die Genossenschaft für die Mitglieder erbringt oder zur Verfügung stellt 11 und über deren Höhe die Generalversammlung mit 3/4 Mehrheit be- stimmt, zu entrichten. III. Organe der Genossenschaft A. DER VORSTAND § 10 Leitung der Genossenschaft (1) Der Vorstand leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung. (2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft gemäß den Vorschriften der Gesetze, insbesondere des Genossenschaftsgeset- zes und dieser Satzung. (3) Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außerge- richtlich nach Maßgabe des § 11. (4) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Diese be- darf der Zustimmung durch den Aufsichtsrat. § 11 Vertretung (1) Zwei Vorstandsmitglieder können rechtsverbindlich für die Ge- nossenschaft zeichnen und Erklärungen abgeben (gesetzliche Vertretung). (2) Die Erteilung von Prokura, Handlungsvollmacht und sonstigen Vollmachten ist zulässig (rechtsgeschäftliche Vertretung). § 12 Aufgaben und Pflichten des Vorstandes (1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft anzuwenden. Über vertrauliche Angaben 12 und Geheimnisse, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheim- nisse, die ihnen durch die Tätigkeit im Vorstand bekannt gewor- den sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren. (2) Der Vorstand hat insbesondere a) die für einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb notwen- digen personellen und sachlichen Maßnahmen rechtzeitig zu planen und durchzuführen; b) für eine ordnungsgemäße Buchführung und ein zweck- dienliches Rechnungswesen zu sorgen; c) spätestens innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Ge- schäftsjahres den Jahresabschluss und den Lagebericht, so- weit dieser gesetzlich erforderlich ist, aufzustellen, dem Auf- sichtsrat unverzüglich und sodann mit dessen Bemerkungen der Generalversammlung zur Feststellung des Jahresabschlus- ses vorzulegen; d) über die Zuständigkeit für die Zulassung des Mitgliedschafts- erwerbs und für die Beteiligung mit weiteren Geschäftsantei- len sowie für das Führen der Mitgliederliste nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes zu entscheiden sowie ihm die nach dem Genossenschaftsgesetz obliegenden Anmeldungen und Anzeigen Sorge zu tragen; e) dem gesetzlichen Prüfungsverband Einberufung, Termin, Ta- gesordnung und Anträge für die Generalversammlung recht- zeitig anzuzeigen; f) im Prüfungsbericht festgestellte Mängel abzustellen und dem gesetzlichen Prüfungsverband hierüber zu berichten. § 13 Berichterstattung gegenüber dem Aufsichtsrat Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat mindestens halbjährlich, auf Verlangen oder bei wichtigem Anlass unverzüglich, insbesondere vorzulegen a) eine Übersicht über die geschäftliche Entwicklung der Genossen- schaft anhand von Zwischenabschlüssen; b) einen Bericht über besondere Vorkommnisse; hierüber ist vorab erforderlichenfalls unverzüglich der Vorsitzende des Aufsichtsrats 13 zu verständigen; c) einen Unternehmensplan, aus dem die Umsatz-, Ertrags-, Inves- titions- und Kapitalbedarfsplanung hervorgeht. § 14 Zusammensetzung und Dienstverhältnis (1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. (2) Die Vorstandsmitglieder werden von dem Aufsichtsrat bestellt und abberufen; in diesem Rahmen bestimmt er auch die konkrete Zahl der Vorstandsmitglieder. Die Vorstandsmitglieder sind gleichberech- tigt. Der Aufsichtsrat kann einen Vorsitzenden und einen stellver- tretenden Vorsitzenden des Vorstands benennen. Vorstandsmitglieder können nur natürliche Personen sein. Sie müs- sen spätestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens ihrer Wahl ge- setzlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertreter eines Mitglieds sein. Vorstandsmitglieder können auch im Hauptamt berufen werden. Das Vorstandsamt endet automatisch, wenn das Vorstandsmitglied diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt. Der Aufsichtsrat ist für den Abschluss, die Änderung sowie die Been- digung von Dienstverträgen mit Vorstandsmitgliedern zuständig. Die Erklärungen des Aufsichtsrats werden durch seinen Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch seinen Vertreter, abgegeben. Die Been- digung des Dienstverhältnisses hat die Aufhebung der Organstellung zum Zeitpunkt des Ausscheidens zur Folge. (3) Scheiden aus dem Vorstand Mitglieder aus, so dürfen sie nicht vor ihrer Entlastung in den Aufsichtsrat gewählt werden. (4) Die Vorstandsmitglieder dürfen ihr Amt nur nach rechtzeitiger An- kündigung und nicht zur Unzeit niederlegen, so dass ein Vertreter bestellt werden kann; es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die Amtsniederlegung gegeben ist. (5) Die Amtsdauer der ehrenamtlichen Vorstandsmitglieder beträgt in der Regel drei Jahre. Sie beginnt mit dem Schluss der Generalver- sammlung, welche die Wahl vorgenommen hat, und endet am Schluss der Generalversammlung, die für das dritte Geschäftsjahr 14 nach der Wahl stattfindet. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in wel- chem das ehrenamtliche Vorstandsmitglied gewählt wird, mitge- rechnet. Wiederwahl ist zulässig. Für hauptamtliche Vorstandsmit- glieder kann die Generalversammlung Abweichungen (z.B. fünfjäh- rige Vertragslaufzeit) beschließen. § 15 Willensbildung (1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder mitwirkt. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. (2) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken zu protokollieren. Die Proto- kolle sind fortlaufend zu nummerieren und von den an der Be- schlussfassung beteiligten Vorstandsmitgliedern zu unterzeich- nen. (3) Wird über Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die die Interessen eines Vorstandsmitglieds oder einer von ihm kraft Ge- setzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, so darf das betreffende Vorstandsmitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Vorstandsmitglied ist jedoch vor der Be- schlussfassung zu hören. § 16 Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats Die Mitglieder des Vorstands sind berechtigt, an den Sitzungen des Auf- sichtsrats teilzunehmen, wenn nicht durch besonderen Beschluss des Auf- sichtsrats die Teilnahme für den einzelnen Fall ausgeschlossen wird. In den Sitzungen des Aufsichtsrats hat der Vorstand die erforderlichen Aus- künfte über geschäftliche Angelegenheiten zu erteilen. Der Vorstand ist berechtigt, sich zu einzelnen Tagesordnungspunkten der Aufsichtsratssit- zung zu äußern, sofern die Interessen der Genossenschaft dies erfordern, die Äußerungen in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht angemessen sind und der Aufsichtsrat der Teilnahme des Vorstands an der Sitzung nicht gemäß Satz 1 widersprochen hat. B. DER AUFSICHTSRAT 15 § 17 Bildung des Aufsichtsrats Es wird ein Aufsichtsrat gebildet. § 18 Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrats (1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstands zu über- wachen und sich zu diesem Zweck über die Angelegenheiten der Genossenschaft zu unterrichten. Er kann jederzeit hierüber Be- richterstattung von dem Vorstand verlangen und selbst oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder die Bücher und Schriften der Genossenschaft einsehen und prüfen. (2) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, und den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung eines Bilanzgewinns oder für die Deckung ei- nes Bilanzverlustes zu prüfen. Er hat sich darüber zu äußern und der Generalversammlung vor Feststellung des Jahresabschlusses Bericht zu erstatten. (3) Der Aufsichtsrat hat an der Besprechung des voraussichtlichen Er- gebnisses der gesetzlichen Prüfung (Schlusssitzung) teilzunehmen sowie den Inhalt des Prüfungsberichtes zur Kenntnis zu nehmen und sich in der nächsten Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu erklären. (4) Der Aufsichtsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben, welche die Einzelheiten über die Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten regelt. Ein Exemplar der Geschäftsordnung ist jedem Mitglied des Aufsichtsrats gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen. (5) Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben bei ihrer Tätigkeit die Sorg- falt eines ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsratsmitgliedes einer Genossenschaft anzuwenden. Sie haben über alle vertrauli- chen Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft sowie der Mit- glieder und Kunden, die ihnen durch die Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren und stets das Interesse der Genossenschaft zu berücksichtigen. (6) Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen keine nach dem Geschäfts- ergebnis bemessene Vergütung (Tantieme) beziehen. Auslagen kön- nen ersetzt werden. Darüber hinausgehende Vergütungen bedürfen der Beschlussfassung der Generalversammlung. 16 (7) Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den im Amt befindlichen und ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich. (8) Die Beschlüsse des Aufsichtsrats vollzieht der Aufsichtsratsvorsit- zende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. § 19 Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat (1) Über folgende Angelegenheiten beschließen Vorstand und Aufsichts- rat nach gemeinsamer Beratung und durch getrennte Abstimmung a) die Grundsätze der Geschäftspolitik und der Finanzierung; b) den Abschluss von Verträgen mit besonderer Bedeutung für die Genossenschaft; von Bedeutung sind auch solche Ver- träge, durch die wiederkehrende Verpflichtungen im erhebli- chen Umfang für die Genossenschaft begründet werden; das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Vorstands. c) die Ausschüttung einer Rückvergütung; d) den Bei- und Austritt zu Organisationen und Verbänden; e) die Festlegung des Tagungsortes der Generalversammlung; f) die Erteilung und der Widerruf der Prokura; g) die Verwendung von Rücklagen gemäß §§ 35 und 36; h) über die Beteiligung mit über die Pflichtbeteiligung hinaus- gehenden Geschäftsanteilen (§ 33 Abs. 3 und 4) (2) Gemeinsame Sitzungen werden von dem Vorsitzenden des Auf- sichtsrats, im Verhinderungsfall von dessen Stellvertreter, einbe- rufen. Für die Einberufung gilt § 21 Abs. 5 entsprechend. (3) Den Vorsitz in den gemeinsamen Sitzungen führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder dessen Stellvertreter, falls nichts anderes beschlossen wird. (4) Vorstand und Aufsichtsrat sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes und mehr als die Hälfte der 17 Mitglieder des Aufsichtsrates, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. (5) Ein Antrag ist abgelehnt, wenn er nicht die Mehrheit der anwesen- den Mitglieder sowohl im Vorstand als auch im Aufsichtsrat findet; über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu erstellen; § 15 Abs. 2 und § 21 Abs. 6 gelten entsprechend. § 20 Zusammensetzung und Wahl des Aufsichtsrates (1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die von der Generalversammlung gewählt werden; in diesem Rahmen be- stimmen die Mitglieder der Generalversammlung auch die kon- krete Zahl der Aufsichtsratsmitglieder. Die Mitglieder des Auf- sichtsrates dürfen nicht zugleich Vorstandsmitglieder, dauernde Stellvertreter der Vorstandsmitglieder, Prokuristen oder zum Be- trieb des gesamten Geschäfts ermächtigte Handlungsbevollmäch- tigte der Genossenschaft sein. (2) Für die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder gilt § 29. (3) Die Amtsdauer beträgt in der Regel drei Jahre. Sie beginnt mit dem Schluss der Generalversammlung, welche die Wahl vorge- nommen hat, und endet am Schluss der Generalversammlung, die für das dritte Geschäftsjahr nach der Wahl stattfindet. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in welchem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, mitgerechnet. Jährlich scheidet ein Drittel der Aufsichtsrats- mitglieder aus. Die Wiederwahl ist zulässig. (4) Das Amt endet sofort, wenn das Aufsichtsratsmitglied nicht mehr gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertreter eines Mitglieds ist. (5) Scheiden Mitglieder im Laufe ihrer Amtszeit aus, so besteht der Aufsichtsrat bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung, in der die Ersatzwahlen vorgenommen werden, nur aus den verblie- benen Mitgliedern. Eine frühere Ersatzwahl durch eine außeror- dentliche Generalversammlung ist nur dann erforderlich, wenn die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder unter die gesetzliche Mindestzahl von drei herabsinkt. Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amts- dauer des ausgeschiedenen Mitglieds. Scheiden aus dem Vorstand Mitglieder aus, so dürfen sie nicht vor Erteilung der Entlastung in den Aufsichtsrat gewählt werden. 18 § 21 Konstituierung, Beschlussfassung (1) Der Aufsichtsrat wählt im Anschluss an jede Wahl aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen Schriftführer sowie jeweils einen Stell- vertreter. Der Aufsichtsrat ist befugt, zu jeder Zeit über die Amts- verteilung neu zu beschließen. (2) Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch seinen Vorsitzen- den, im Verhinderungsfall durch dessen Stellvertreter, einberufen. Solange ein Vorsitzender und ein Stellvertreter nicht gewählt und/oder verhindert sind, werden die Aufsichtsratssitzungen durch das an Lebensjahren älteste Aufsichtsratsmitglied einberufen. (3) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte sei- ner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der abge- gebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. § 29 gilt entsprechend. (4) Eine Beschlussfassung ist in dringenden Fällen auch ohne Einberu- fung einer Sitzung im Wege schriftlicher Abstimmung oder durch entsprechende Fernkommunikationsmedien zulässig, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter eine solche Beschlussfassung veranlasst und kein Mitglied des Aufsichtsrats diesem Verfahren widerspricht. Zu den entsprechenden Fernkom- munikationsmedien nach Satz 1 zählen insbesondere Kommunika- tionswege in Textform und in elektronischer Form. (5) Die Sitzungen des Aufsichtsrats sollen mindestens zweimal jährlich stattfinden. Außerdem hat der Vorsitzende eine Sitzung unter Mit- teilung der Beratungsgegenstände einzuberufen, so oft dies im In- teresse der Genossenschaft notwendig erscheint oder wenn es der Vorstand oder die Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder schriftlich, in Textform oder in elektronischer Form unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Wird diesem Verlangen nicht entspro- chen, so können die Antragsteller unter Mitteilung des Sachver- halts selbst den Aufsichtsrat einberufen. (6) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken zu protokollieren. Die Proto- kolle sind fortlaufend zu nummerieren und vom Aufsichtsratsvor- sitzenden oder dessen Stellvertreter und vom Schriftführer oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen. 19 (7) Wird über die Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die die Interessen eines Aufsichtsratsmitglieds oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, so darf das betreffende Aufsichtsratsmitglied an der Beratung und Ab- stimmung nicht teilnehmen. Das Aufsichtsratsmitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören. C. Die Generalversammlung § 22 Ausübung der Mitgliedsrechte (1) Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genos- senschaft in der Generalversammlung aus. Sie sollen ihre Rechte persönlich ausüben. (2) Jedes Mitglied hat eine Stimme. (3) Mitglieder oder deren Vertreter bzw. zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen (§ 43 Genossenschaftsgesetz). Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmächtigt werden können nur Personen, die entweder gesetzliche Vertreter des Mitglieds sind oder bei einem Mitglied (beispielsweise bei Zweckverbänden) bzw. bei dem/einem der Träger dieses Mitglieds als Beamter oder Ange- stellter tätig sind. Personen, an die die Mitteilung über den Aus- schluss abgesandt ist (§ 6 Abs. 5) können nicht bevollmächtigt werden. (4) Stimmberechtigte gesetzliche Vertreter oder Bevollmächtigte müs- sen ihre Vertretungsbefugnis auf Verlangen des Versammlungslei- ters schriftlich nachweisen. Hierzu genügt auch ein mit Namensun- terschrift versehener und rechtzeitig übermittelter Scan der Bevoll- mächtigungsurkunde. (5) Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausü- ben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertre- tene Mitglied zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu be- freien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder das vertre- tene Mitglied einen Anspruch gelten machen soll. Er ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören. 20 § 23 Frist und Tagungsort (1) Die ordentliche Generalversammlung hat innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden. (2) Außerordentliche Generalversammlungen können nach Bedarf ein- berufen werden. (3) Die Generalversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, soweit nicht Vorstand und Aufsichtsrat einen anderen Tagungsort festlegen. § 24 Einberufung und Tagesordnung (1) Die Generalversammlung wird durch den Vorstand, vertreten durch dessen Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von seinem Stell- vertreter einberufen. (2) Die Mitglieder der Genossenschaft können in Textform unter An- gabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außeror- dentlichen Generalversammlung verlangen. Hierzu bedarf es der Mitwirkung mindestens des zehnten Teils der Mitglieder. (3) Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichti- gung sämtlicher Mitglieder in Textform unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, die zwischen dem Tag des Zugangs (Abs. 7) und dem Tag der Generalversammlung liegen muss, ein- berufen. Bei der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu ma- chen. (4) Die Tagesordnung wird von dem Organ festgesetzt, das die Gene- ralversammlung einberuft. Mitglieder der Genossenschaft können in Textform unter Angabe der Gründe verlangen, dass Gegen- stände zur Beschlussfassung in der Generalversammlung angekün- digt werden. Hierzu bedarf es der Mitwirkung mindestens des zehnten Teils der Mitglieder. (5) Über die Gegenstände, deren Verhandlung nicht mindestens sieben Tage vor dem Tag der Generalversammlung angekündigt sind, können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Be- schlüsse über den Ablauf der Versammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung ausge- nommen. 21 (6) Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassungen bedarf es der Ankündigung nicht. (7) In den Fällen der Abs. 3 und 5 gelten die entsprechenden Mittei- lungen als zugegangen, wenn sie zwei Tage vor Beginn der Frist zur Post gegeben oder per Mail versandt worden sind. § 25 Versammlungsleitung Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Auf- sichtsrates oder im Verhinderungsfall sein Stellvertreter. Durch Be- schluss der Generalversammlung kann mit 3/4 der abgegebenen Stim- men der Vorsitz einem anderen Mitglied der Genossenschaft oder einem Vertreter des Prüfungsverbandes übertragen werden. Der Versamm- lungsleiter ernennt einen Schriftführer und erforderlichenfalls Stimmen- zähler. § 26 Gegenstände der Beschlussfassung Der Beschlussfassung der Generalversammlung unterliegen neben den in dieser Satzung bezeichneten sonstigen Angelegenheiten insbeson- dere a) Änderungen der Satzung; b) Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichtes; c) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Bilanzgewinns oder Deckung des Bilanzverlustes; d) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats; e) Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats und Festsetzung ihrer Vergütun- gen; f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsrats; g) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft; h) Wahl von Bevollmächtigten zur Führung von Prozessen gegen Auf- sichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung; 22 i) Festsetzung der Beschränkungen bei Kreditgewährungen gemäß § 49 des Genossenschaftsgesetzes; j) Festsetzung eines Eintrittsgeldes k) Festsetzung laufender Beiträge gemäß § 9 Buchstabe f l) Erlass einer Mitgliederordnung § 27 Mehrheitserfordernisse (1) Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz eine größere Mehrheit vorschreibt. (2) Über die Auflösung (§ 43) entscheidet die Generalversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. (3) Beschlüsse der Mitglieder können schriftlich, in Textform oder in elektronischer Form gefasst werden („Umlaufverfahren“), wenn ■ der Vorstand und/oder der Aufsichtsrat dies beantragen, es nach Auffassung von Aufsichtsrat und Vorstand dringend er- forderlich ist und dieser Abstimmung mindestens mit 75% der berechtigten Stimmen zugestimmt wird und ■ alle Mitglieder sich schriftlich, in Textform oder in elektroni- scher Form mit dieser Art der Abstimmung einverstanden erklären. Die Einhaltung dieser Erfordernisse, der Tag der Beschlussfassung, das Abstimmungsergebnis und der Beschluss sind durch den Vor- sitzenden des Vorstandes in Textform festzustellen. Die Feststel- lungen sind allen Mitgliedern in Textform zuzusenden. § 28 Entlastung (1) Ein Mitglied kann das Stimmrecht nicht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob es zu entlasten ist. 23 (2) Über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist getrennt abzu- stimmen. § 29 Abstimmungen und Wahlen (1) Abstimmungen und Wahlen erfolgen in der Generalversammlung durch Handzeichen. Abstimmungen oder Wahlen müssen geheim mit Stimmzettel durchgeführt werden, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder ein Viertel der bei einer Beschlussfassung hier- über abgegebenen gültigen Stimmen es verlangt. (2) Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesem Fall das Los. (3) Bei der Feststellung des Stimmverhältnisses werden nur die abge- gebenen Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden dabei nicht berücksichtigt. (4) Bei Wahlen mit Stimmzettel hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Organmitglieder zu wählen sind. Der Wahlberech- tigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die Bewerber, denen er seine Stimme geben will; auf einen Bewerber kann dabei nur eine Stimme entfallen. Gewählt sind die Bewerber, die die meisten Stimmen erhalten. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das durch den Versammlungsleiter gezogene Los. (5) Wird eine Wahl mit Handzeichen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Ge- wählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Sind nicht mehr Kandidaten vorgeschlagen, als Mandate neu zu besetzen sind, so kann gemeinsam (en bloc) abgestimmt werden, sofern dem nicht widersprochen wird. (6) Der Gewählte hat unverzüglich der Genossenschaft gegenüber zu erklären, ob er die Wahl annimmt. (7) Mitglieder, die beabsichtigen, nicht an der Generalversammlung teilzunehmen, können stattdessen an deren Beschlussfassung schriftlich, in Textform oder in elektronischer Form (Briefwahl) teil- nehmen. Bei der Einberufung der Generalversammlung sind von der Genossenschaft im Hinblick auf das Briefwahl-Verfahren die Einzelheiten zur etwaigen Nutzung des Briefwahlverfahrens und Vorschläge zur Beschlussfassung zu jedem Gegenstand der Tages- ordnung, über den die Generalversammlung beschließen soll, be- kannt zu machen. Mitglieder, die beabsichtigen, per Briefwahl an 24 Beschlussfassungen teilzunehmen, haben ihre Stimme schriftlich, in Textform oder in elektronischer Form bis spätestens zum Ablauf des zehnten Tages vor dem Tag der Generalversammlung zuge- hend bei der Genossenschaft abzugeben, wobei der Tag der Ge- neralversammlung nicht mitzurechnen ist. Dabei haben sich die Mitglieder an das von der Genossenschaft bekanntgemachte Ver- fahren auch hinsichtlich der Form der Stimmabgabe zu halten. Eine Änderung oder ein Widerruf von per Briefwahl abgegebenen Stimmen ist nur zulässig, sofern diese Erklärung spätestens bis zum Ablauf des zehnten Tages vor dem Tag der Generalversamm- lung bei der Genossenschaft zugegangen ist, wobei der Tag der Generalversammlung nicht mitzurechnen ist. Die persönliche Teil- nahme eines Mitglieds oder eines von ihm Bevollmächtigten an der Generalversammlung gilt gleichfalls als Widerruf sämtlicher von ihm zuvor per Briefwahl abgegebenen Stimmen. § 30 Auskunftsrecht (1) Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Generalversammlung Aus- kunft über Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit das zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tages- ordnung erforderlich ist. Die Auskünfte erteilt der Vorstand oder der Aufsichtsrat. (2) Die Auskunft darf verweigert werden a) soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmän- nischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen; b) soweit die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder soweit eine gesetzliche, satzungsgemäße oder vertragliche Geheim- haltungspflicht verletzt würde; c) soweit das Auskunftsverlangen die geschäftlichen Verhält- nisse eines Dritten betrifft; d) soweit es sich um arbeits- bzw. dienstvertragliche Vereinba- rungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitarbeitern der Ge- nossenschaft handelt. § 31 Versammlungsniederschrift 25 (1) Die Beschlüsse der Generalversammlung sind zu Beweiszwecken zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren. Die Protokollierung ist nicht Voraussetzung für die Rechtswirksam- keit der Beschlüsse. (2) Die Protokollierung muss spätestens innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Dabei sollen Ort und Tag der Versammlung, Name des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmung und die Feststellung des Versammlungsleiters über die Beschlussfas- sung angegeben werden. Das Protokoll muss von dem Vorsitzen- den der Generalversammlung, dem Schriftführer und den Vor- standsmitgliedern, die an der Generalversammlung teilgenommen haben, unterschrieben werden. Dem Protokoll sind die Belege über die Einberufung als Anlage beizufügen. (3) Dem Protokoll ist in den Fällen des § 47 Abs. 3 des Genossen- schaftsgesetzes ein Verzeichnis der erschienenen oder vertretenen Mitglieder und der Vertreter der Mitglieder beizufügen. Bei jedem erschienenen oder vertretenen Mitglied ist dessen Stimmenzahl zu vermerken. (4) Das Protokoll ist mit den dazugehörigen Anlagen aufzubewahren. Die Einsichtnahme in das Protokoll ist jedem Mitglied der Genos- senschaft zu gestatten. § 32 Teilnahme des Verbandes Vertreter des Prüfungsverbandes sind berechtigt an jeder Gene- ralversammlung teilzunehmen und jederzeit das Wort zu ergrei- fen. IV. Eigenkapital und Haftsumme § 33 Geschäftsanteil und Geschäftsguthaben (1) Der Geschäftsanteil beträgt EUR 10.000,-. (2) Der Geschäftsanteil ist sofort nach Eintragung in die Mitgliederliste voll einzuzahlen. 26 (3) Jedes Mitglied hat mindestens einen Geschäftsanteil zu zeichnen. (4) Jedes Mitglied darf sich mit weiteren Geschäftsanteilen beteiligen. Über die zu erfüllenden Voraussetzungen entscheiden Vorstand und Aufsichtsrat gemeinsam. (5) Die Beteiligung eines Mitglieds mit einem zweiten Geschäftsanteil darf erst zugelassen werden, wenn der erste Geschäftsanteil voll eingezahlt ist; das Gleiche gilt für Beteiligung mit weiteren Ge- schäftsanteilen. (6) Die auf den/die Geschäftsanteil(e) geleisteten Einzahlungen zuzüg- lich sonstiger Gutschriften und abzüglich zur Verlustdeckung abge- schriebener Beträge bilden das Geschäftsguthaben eines Mitglieds. (7) Das Mindestkapital der Genossenschaft beträgt 90% des Gesamt- betrages der Geschäftsguthaben zum Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres. Es darf durch die Auszahlung des Auseinander- setzungsguthabens von Mitgliedern, die ausgeschieden sind oder einzelne Geschäftsabteile gekündigt haben, nicht unterschritten werden. Die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens ist im Verhältnis aller Auseinandersetzungsansprüche ganz oder teilweise ausgesetzt, solange durch die Auszahlung das Mindestkapital un- terschritten würde. Von einer Auszahlung betroffene Ansprüche aus Vorjahren werden, auch im Verhältnis zueinander, mit Vorrang bedient; § 5 Abs. 3 findet keine Anwendung. (8) Das Geschäftsguthaben darf, solange das Mitglied nicht ausge- schieden ist, von der Genossenschaft nicht ausgezahlt, nicht auf- gerechnet oder im geschäftlichen Betrieb der Genossenschaft als Sicherheit verwendet werden. Eine geschuldete Einzahlung darf nicht erlassen werden; gegen diese kann das Mitglied nicht auf- rechnen. (9) Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht ge- stattet. Für die Auseinandersetzung gilt § 7. § 34 Gesetzliche Rücklage (1) Die gesetzliche Rücklage dient nur zur Deckung von Bilanzverlusten. 27 (2) Sie wird gebildet durch eine jährliche Zuweisung von mindestens 10 Prozent des Jahresüberschusses zuzüglich eines Gewinnvortra- ges bzw. abzüglich eines eventuellen Verlustvortrages, solange die Rücklage 20 Prozent der Bilanzsumme nicht erreicht. (3) Über die Verwendung der gesetzlichen Rücklage beschließt die Generalversammlung. § 35 Andere Ergebnisrücklagen Neben der gesetzlichen wird eine andere Ergebnisrücklage gebildet, der jährlich mindestens 10 Prozent des Jahresüberschusses zuzüglich eines eventuellen Gewinnvortrages und abzüglich eines evtl. Verlustvortrages zuzuweisen sind. § 36 Kapitalrücklage Werden Eintrittsgelder oder vergleichbare Beiträge erhoben, so sind sie einer zu bildenden Kapitalrücklage zuzuweisen. Über ihre Verwendung be- schließen Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung (§ 19 Abs. 1 Buchst. g)). Der Generalversammlung verbleibt das Recht, sie zur De- ckung von Bilanzverlusten zu verwenden (§ 42). § 37 Nachschusspflicht Eine Nachschusspflicht der Mitglieder besteht nicht. V. Rechnungswesen § 38 Geschäftsjahr (1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 28 (2) Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung der Genossen- schaft und endet am 31.12. dieses Jahres. § 39 Jahresabschluss und Lagebericht (1) Der Vorstand hat innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Ge- schäftsjahres den Jahresabschluss und den Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, nach den für große Kapitalgesell- schaften geltenden Regeln für das vergangene Geschäftsjahr auf- zustellen. (2) Jahresabschluss und Lagebericht sind jährlich nach den Regelun- gen der § 317 ff. HGB durch den zuständigen genossenschaftlichen Prüfungsverband zu prüfen. (3) Der Vorstand hat gemäß § 12 Abs. 2 Buchst. d) den Jahresab- schluss und den Lagebericht dem Aufsichtsrat unverzüglich und sodann mit dessen Bemerkungen der Generalversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen. (4) Jahresabschluss, Lagebericht und Bericht des Aufsichtsrats sollen mindestens eine Woche vor der Generalversammlung in den Ge- schäftsräumen der Genossenschaft oder an einer anderen bekannt zu machenden Stelle zur Einsicht der Mitglieder ausgelegt oder ihnen sonst zur Kenntnis gebracht werden. (5) Der Bericht des Aufsichtsrats über seine Prüfung des Jahresab- schlusses und des Lageberichts ist der ordentlichen Generalver- sammlung zu erstatten. § 40 Genossenschaftliche Rückvergütung Vorstand und Aufsichtsrat beschließen vor Erstellung der Bilanz, welcher Teil des Überschusses als genossenschaftliche Rückvergütung ausge- schüttet wird. Auf die von Vorstand und Aufsichtsrat beschlossene Rück- vergütung haben die Mitglieder einen Rechtsanspruch. § 41 Verwendung des Jahresüberschusses 29 Über die Verwendung des Jahresüberschusses zuzüglich eines eventuellen Gewinnvortrages und abzüglich eines eventuellen Verlustvortrages ent- scheidet die Generalversammlung. Er kann, soweit er nicht den Rücklagen (§§ 34, 35) zugeführt oder zu anderen Zwecken verwendet wird, an die Mitglieder nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsguthaben am Schluss des vorhergegangenen Geschäftsjahres verteilt werden. § 42 Deckung eines Jahresfehlbetrages (1) Über die Behandlung der Deckung eines Bilanzverlustes (Jahres- fehlbetrag zuzüglich eines eventuellen Verlustvortrags und abzüg- lich eines eventuellen Gewinnvortrags sowie eventueller Entnah- men aus den anderen Ergebnisrücklagen und der Kapitalrücklage) beschließt die Generalversammlung. (2) Soweit ein Bilanzverlust nicht auf neue Rechnung vorgetragen o- der durch Heranziehen der anderen Ergebnisrücklagen gedeckt wird, ist er durch die gesetzliche Rücklage oder durch die Kapital- rücklage oder durch Abschreibung von den Geschäftsguthaben der Mitglieder oder durch mehrere der vorgenannten Maßnahmen zu- gleich zu decken. (3) Werden die Geschäftsguthaben zur Deckung des Bilanzverlusts herangezogen, so wird der auf das einzelne Mitglied entfallende Anteil des Bilanzverlustes nach dem Verhältnis der übernommenen oder der nach der Satzung zu übernehmenden Geschäftsanteile aller Mitglieder bei Beginn des Geschäftsjahres, in dem der Verlust entstanden ist, berechnet. VI. Liquidation § 43 Nach der Auflösung erfolgt die Liquidation der Genossenschaft nach Maß- gabe des Genossenschaftsgesetzes. Für die Verteilung des Vermögens der Genossenschaft ist das Gesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass Über- schüsse nach dem Verhältnis der Geschäftsguthaben an die Mitglieder zu verteilen sind. VII. Bekanntmachungen § 44 30 (1) Bekanntmachungen der Genossenschaft werden unter ihrer Firma auf der öffentlich zugänglichen Internetseite der Genossenschaft, der Jahresabschluss und der Lagebericht, sofern dieser gesetzlich erfor- derlich ist, sowie die in § 325 HGB genannten Unterlagen werden nur im Bundesanzeiger veröffentlicht. Bei der Veröffentlichung sind die Namen der Personen anzugeben, von denen sie ausgeht. (2) Ist die Bekanntmachung in dem im Abs. 1 genannten Medium unmöglich, so erfolgen die Veröffentlichungen bis zur Bestim- mung anderer Bekanntmachungsorgane im Bundesanzeiger. VIII. Gerichtsstand § 45 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Mitglied und der Ge- nossenschaft aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sind das Amtsgericht oder das Landgericht, das für den Sitz der Genossenschaft zuständig ist. IX. Mitgliedschaften § 46 Die Genossenschaft ist Mitglied im Genossenschaftsverband - Ver- band der Regionen e.V. -
Anlage 3 Auszug DIKO 18.11.2019
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Geschäftsführung Unterausschuss Digitale Kommunikation und Organisation Frau Marusich Telefon: (0221) 221 31544 Fax: (0221) 221 22845 E-Mail: olga.marusich@stadt-koeln.de Datum: 22.11.2019 Auszug aus dem Entwurf der Niederschrift der Sitzung des Unterausschusses Digitale Kommunikation und Organisation vom 18.11.2019 öffentlich 7.1 Beitritt der Stadt Köln zur Blockchain-Genossenschaft „govdigital eG“ 3475/2019 Herr Dr. Engel, Amtsleiter des Amtes für Informationsverarbeitung, berichtet über den geplanten Beitritt der Stadt Köln zur Blockchain-Genossenschaft „govdigital eG“. Seine Präsentation ist zur Einsichtnahme im Ratsinformationssystem verfügbar. MdR Herr Braun unterstützt die Idee, ein bundesweites Netzwerk zu schaffen. Er er- kundigt sich nach den Planungen zur Ausgestaltung der Vorstands- und Aufsichts- ratsfunktionen und ihrer Besetzungen. Zudem stellt MdR Herr Braun die Fragen, ob die Stadt Köln als einzige Kommune der Blockchain-Genossenschaft beitreten wird, ob sich dadurch der Stadt Köln Wettbewerbsvorteile ergeben und ob weitere Beitritte erwartet werden. Herr Dr. Engel erklärt, dass die Gründungsmitglieder kommunale IT-Dienstleister sind. Die Stadt Köln ist die einzige kreisfreie Stadt, das ist ein Alleinstellungsmerk- mal. Gemäß § 20 Abs. 1 Satzungsentwurf besteht der Aufsichtsrat aus mindestens drei Mitgliedern, die von der Generalversammlung gewählt werden; in diesem Rah- men bestimmen die Mitglieder der Generalversammlung auch die konkrete Zahl der Aufsichtsratsmitglieder. Die Mitglieder des Aufsichtsrates dürfen nicht zugleich Vor- standsmitglieder, dauernde Stellvertreter der Vorstandsmitglieder, Prokuristen oder zum Betrieb des gesamten Geschäfts ermächtigte Handlungsbevollmächtigte der Genossenschaft sein. Gemäß dem vorliegenden Satzungsentwurf sollen sich Vorstandsmitglieder und Auf- sichtsrat auf ehrenamtlicher Basis betätigen. Beim Aufbau des Rechnerverbundes und Projektorganisation sollen noch weitere Personen unterstützen. Die Infrastruktur wird in BSI-zertifizierten Rechenzentren betrieben. MdR Herr Hegenbarth unterstützt ebenfalls die Idee einer Gründung. Er erkundigt sich nach ähnlichen, bekannten Initiativen und Strukturen in anderen Kommunen. MdR Herr Hegenbarth regt an, eine enge Zusammenarbeit mit Lehrstühlen und Star- tups zu suchen und fragt nach, ob es dazu schon Initiativen gibt. Der Amtsleiter des Amtes für Informationsverarbeitung berichtet, dass es keine ver- gleichbaren Initiativen im öffentlichen Bereich gibt. Allenfalls im Banken- und Versi- cherungssektor existieren ähnliche Ansätze zum Aufbau von Blockchain-Strukturen. Die aufgebaute Infrastruktur ist ausdrücklich auch zur Nutzung mit eigenentwickelten Anwendungen bereitgestellt. Es ist ausdrücklich gewünscht, mit Startups zusam- menzuarbeiten, um innovative Anwendungslösungen für die öffentliche Verwaltung zu entwickeln. Gerade die Beteiligung an Förderprogrammen und Forschungsprojek- ten bietet gute Rahmenbedingungen, Partner zu gewinnen. Man befindet sich auf der Suche nach Interessenten. MdR Herr Frank gibt zu bedenken, dass mit diesen Blockchain-Anwendungen Auf- gaben im hoheitlichen Bereich ausgeführt werden und fragt an, wie die Abgrenzung der geplanten Genossenschaft in Bezug auf die Beteiligung privatrechtlicher Organi- sationen ist. Zudem fragt er an, ob die geplanten Ressourcen hinsichtlich der durch die Stadt Köln erwarteten Investitionen hinreichen. Weiterhin gibt MdR Herr Frank zu bedenken, wie die Stadtwerke integriert sind. Herr Dr. Engel erklärt, dass nicht geplant ist, gleich zum Start mit dem Aufbau einer Blockchain-Infrastruktur im Rechenzentrum zu beginnen. Die Kommune verfügt der- zeit weder über hinreichende Kompetenzen noch Investitionsmittel. Die Aufbauphase soll vielmehr dazu genutzt werden, eigene Kompetenzen aufzubauen und von den Erfahrungen anderer Mitglieder zu profitieren. Gemäß § 3 Abs. 1 des Entwurfs der in Rede stehenden Satzung sind ausschließlich „juristische Personen des öffentlichen Rechts und die von ihnen getragenen Einrich- tungen sowie privatrechtliche Gesellschaften, an denen ausschließlich juristische Personen des öffentlichen Rechts oder privatrechtlich organisierte Einrichtungen ju- ristischer Personen des öffentlichen Rechts beteiligt sind“ aufnahmefähig. Auch der Gegenstand des Unternehmens ist auf die gemeinsame Entwicklung, Im- plementierung und den gemeinsamen Betrieb von IT-Systemen zur „Gewährleistung einer sicheren und verbindlichen Kommunikation […] in und mit öffentlichen Verwal- tungen, Institutionen, Organisationen und Unternehmen der digitalen Daseinsvorsor- ge“ beschränkt. (§ 2 Abs. 2) Ziel ist der Aufbau einer Organisation mit zertifizierten Rechenzentren in öffentlich- rechtlicher Trägerschaft, die auch von privatrechtlichen Organisationen als Anbietern von eigenen Anwendungen genutzt werden kann, sofern dies im öffentlichen Interes- se ist. MdR Herr Dr. Krupp möchte die Risiken einer Beteiligung eingeschätzt wissen: Wann ist ein Ausstieg möglich? Welche Fristen existieren? Das Amt für Informationsverarbeitung antwortet, dass nach § 4 Satzungsentwurf je- des Mitglied das Recht hat, seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres zu kündigen. Die Kündigung muss […] der Genossenschaft mindestens 12 Monate vor Schluss eines Geschäftsjahres zugehen. Die Kündigung ist frühestens zum Schluss des auf den Beitritt folgenden Geschäftsjahres möglich. Ein Ausstieg ist also frühestens nach drei Jahren möglich und für diese Zeit sind die vereinbarten Beiträge zu entrichten. MdR Herr Hegenbarth fragt, ob auf die Ausgestaltung der Satzung noch Einfluss ge- nommen werden kann. Herr Dr. Engel antwortet, dass die Gründungsmitglieder den vorliegenden Entwurf abgestimmt haben. In dieser Form soll eine Entscheidung zur Mitgliedschaft erfolgen, vorbehaltlich der Zustimmung der Aufsichtsgremien; im Falle der Stadt Köln, der Be- zirksregierung. Beschluss: Die Vorlage wird ohne Votum in weiterführende Gremien verwiesen. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt. -
Anlage 1 Begründung der Dringlichkeit_3475
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3475/2019 Beschlussvorlage für den Beitritt der Stadt Köln zur Blockchain-Genossen- schaft „govdigital eG“ Die Verwaltung bittet um Behandlung der Vorlage trotz eingetretener Verfristung, da der ver- waltungsinterne Prüf- und Abstimmungsprozess zeitlich mit der Abgabefrist der Beschlussvor- lage zusammen fiel. Die Beratungsfolge kann insgesamt nur über den „einleitenden“ DiKO-Beschluss eingehalten werden. Gründungsversammlung ist am 12.12.2019 und in diesem zeitlichen Kontext wird dann auch die Besetzung der Organe der Genossenschaft erfolgen. Bei einer fehlenden Legi- timation oder Abwesenheit auf der Gründungsversa mmlung würde der Stadt Köln auch die Möglichkeit genommen werden, eine mitsteuernde Rolle einzunehmen. Alle Aktivitäten benö- tigen den Ratsbeschluss vorab, das gilt auch für die Anzeige über den Erwerb eines Ge- schäftsanteils an einer eingetragenen Genossenschaft bei der Bezirksregierung als Aufsichts- behörde.
Beratungsverlauf
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18.11.2019
Unterausschuss Digitale Kommunikation und Organisation
TOP 7.1, Vorberatung (Fachausschuss). Ergebnis: ohne Votum in nachfolgende Gremien -
02.12.2019
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 10.8, Vorberatung (Fachausschuss). Ergebnis: ungeändert beschlossen
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