2489/2024
Verlängerung des Vertrages über die Benutzung städtischen Straßenlandes zum Zwecke der öffentlichen Abwasserbeseitigung und -nutzung zwischen der Stadt Köln und den Stadtentwässerungsbetrieben Köln
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Anlage - Vertrag über die Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen zum Zwecke der öffenltichen Abwasserbeseitigung
11700 Zeichen
Anlage
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VERTRAG
über die
Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen zum Zwecke der öffentlichen
Abwasserbeseitigung und -nutzung
zwischen
der Stadt Köln,
vertreten durch die Oberbürgermeisterin,
Dezernat für Mobilität,
Willy-Brandt-Platz 2,
50679 Köln
-nachstehend „Stadt“ genannt-
und
den Stadtentwässerungsbetrieben Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts,
vertreten durch die Vorständin,
Ostmerheimer Straße 555,
51109 Köln
-nachstehend „StEB Köln“ genannt-
schließen folgenden Vertrag:
Präambel
Die Parteien schlossen am 11.05.2001 den Vertrag über die Benutzung städtischen
Straßenlandes zum Zwecke der öffentlichen Abwasserbeseitigung, sowie mit Datum
29.01.2018/02.02.2018 in Bezug auf den Vertrag vom 11.05.2001 eine ergänzende
Vereinbarung. Hintergrund für den Abschluss dieser Verträge war die Sicherung der öffentlichen
Abwasserbeseitigung durch die Gestattung der Nutzung des öffentlichen Straßenlandes durch
die Einrichtungen und Anlagen zur Abwasserbeseitigung der StEB Köln. Beide Verträge laufen
zum 31.12.2022 aus.
Mit dem Ziel eines sicheren, effizienten, zuverlässigen und leistungsfähigen Abwassersystems
für die Stadt Köln streben die Vertragspartner auch weiterhin eine vertrauensvolle und
rücksichtsvolle Zusammenarbeit an.
Dies vorausschickend vereinbaren die Vertragsparteien folgendes:
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§ 1
Grundstücksbenutzungsrecht der StEB Köln zur Abwasserbeseitigung und -nutzung
(1) Die Stadt räumt der StEB Köln das nur durch bestehende Recht Dritter
eingeschränkte Recht ein, alle im Stadtgebiet von Köln gelegenen öffentlichen
Verkehrsflächen zum Bau und Betrieb von Anlagen und Einrichtungen zum Zwecke
der öffentlichen Abwasserbeseitigung und –nutzung zu benutzen.
(2) Öffentliche Abwasserbeseitigung im Sinne dieses Vertrages ist die Beseitigung von
Abwasser im Sinne des § 54 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vom
31.07.2009 in der bei Unterzeichnung des Vertrages geltenden Fassung soweit es
nach den ortsrechtlichen Bestimmungen nicht durch den Nutzungsberechtigten des
Grundstücks zu beseitigen ist und der Betrieb der dazu erforderlichen Anlagen
nach § 46 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 08.07.2016 in der bei Unterzeichnung des Vertrages
gültigen Fassung.
(3) Benötigen die StEB Köln ein Nutzungsrecht von einem Dritten, wird die Stadt sich
mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln dafür einsetzen, dass die StEB Köln
dieses Recht erhalten.
(4) Die Stadt ist verpflichtet, bei einer Veräußerung von öffentlichen Verkehrsflächen
an einen Dritten die Rechte der StEB Köln aus diesem Vertrag gegenüber dem
Dritten sicherzustellen und zugunsten der StEB Köln für diese eine beschränkte
persönliche Dienstbarkeit zu bestellen, wenn die StEB Köln in diesen Flächen
Einrichtungen oder Anlagen eingebaut hat oder der Einbau bereits geplant ist. Bei
einer Nutzungsänderung oder Einziehung von öffentlichen Verkehrsflächen, in
denen Einrichtungen oder Anlagen der StEB Köln eingebaut sind oder deren
Einbau geplant ist, informiert die Stadt unverzüglich die StEB Köln. Die Stadt
verpflichtet sich bereits jetzt in solchen Fällen einen Gestattungsvertrag für die
Nutzung dieser Flächen mit den StEB Köln zu schließen.
(5) Bei einem Wechsel der Straßenbaulast hat die Stadt gegenüber dem
Rechtsnachfolger die Rechte der StEB Köln sicherzustellen.
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§ 2
Gestattungsentgelt
(1) Die StEB Köln zahlen an die Stadt als Gegenleistung für die nach § 1 dieses
Vertrages eingeräumten Rechte ein pauschales Gestattungsentgelt von
2.486.217,69 € netto pro Jahr.
(2) Hinsichtlich des vereinbarten Gestattungsentgelts gehen die Vertragsparteien
davon aus, dass es sich um eine nicht steuerbare Leistung der Stadt an die StEB
Köln handelt. Für den Fall, dass das für die Parteien zuständige Finanzamt
annehmen sollte, dass es sich um eine umsatzsteuerbare Leistung handelt oder
aufgrund gesetzlicher Änderungen eine umsatzsteuerbare Leistung vorliegt,
erhöht sich das Entgelt entsprechend um die gesetzliche Umsatzsteuer zuzüglich
Zinsen nach § 233 a Abgabenordnung, die dem Vertragspartner nachträglich in
Rechnung gestellt werden. Dies gilt auch für den Fall, dass die Stadt von der
Möglichkeit der Option nach § 27 Abs. 22 Satz 3 UStG i.d.F. des Gesetzes vom
02.11.2015 (BGBl. S. 1835) i.V.m. § 27 Abs. 22a UStG i.d.F. des
Jahressteuergesetzes 2022 (JStG) vom 16.12.2022 Gebrauch macht.
(3) Die Höhe des Gestattungsentgelts wird in angemessenen Abständen, frühestens
nach 5 Jahren überprüft.
§ 3
Zusammenarbeit bei der Planung
(1) Die StEB Köln werden die Stadt frühzeitig und so umfassend wie möglich über
beabsichtigte Baumaßnahmen an ihren Anlagen und Einrichtungen informieren,
soweit diese öffentliche Verkehrsflächen betreffen. Die Stadt wird die StEB Köln
ebenfalls frühzeitig und umfassend über die Planung und Durchführung von
Baumaßnahmen unterrichten, welche Einfluss auf vorhandene oder geplante
Einrichtungen und Anlagen der StEB Köln sowie auf die Stadtentwässerung im
Allgemeinen haben können. Hierzu erfolgen regelmäßige Bereitstellungen der
Informationen in digitalen Austauschformaten entsprechend der Versorgung im
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heutigen „Baustellenatlas“. Die Stadt kann die Informationen zur regionalen
Baustellenkoordinierung mit anderen Baulastträgern nutzen.
Die Vertragspartner werden bei ihren Planungen im Rahmen des Möglichen bei
ihren Baumaßnahmen auf bereits vorhandene Einrichtungen und Anlagen des
jeweils anderen Vertragspartners Rücksicht nehmen. Die Rücksichtnahme
erstreckt sich dabei auch auf etwaige entstehende Kosten für eine Änderung der
Anlagen und Einrichtungen der Vertragspartner.
(2) Die Parteien werden sich wechselseitig an ihren einschlägigen Planungen
beteiligen. Die Vorschläge der jeweils anderen Partei sind nach Möglichkeit zu
berücksichtigen, insbesondere wenn die geplanten Anlagen und Einrichtungen für
einen ordnungsgemäßen Betrieb der jeweiligen Anlagen und Einrichtungen
notwendig sind oder eine technische Verbesserung oder Erhöhung der
Wirtschaftlichkeit für diese mit sich bringen.
(3) Im Rahmen von Planungsvereinbarungen wird die Stadt nach Abstimmung
zwischen den Vertragsparteien die Trassenführung von Abwasserkanälen der StEB
Köln zuweisen.
(4) Die Vertragsparteien sind wechselseitig verpflichtet, auf Verlangen unentgeltlich die
vorhandenen Angaben über ihre Anlagen zur Verfügung zu stellen (z.B. genaue
Lage und Höhenangaben, Abmessungen und die statischen
Rahmenbedingungen).
§ 4
Verständigung vor Bauausführung
(1) Die Stadt und die StEB Köln sind verpflichtet, sich vor Ausführung von Bauarbeiten,
die die Grundstücke und die Anlagen des anderen Vertragspartners oder den
allgemeinen Verkehr beeinträchtigen oder stören können, rechtzeitig zu
verständigen.
Das gilt nicht für die Beseitigung von Gefahren. In diesen Fällen ist der
Vertragspartner verpflichtet, unverzüglich nachträglich über die getroffenen
Maßnahmen zu unterrichten.
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Die jeweils notwendigen Genehmigungen haben die Vertragspartner jeweils selbst
einzuholen.
(2) Falls Bauarbeiten des einen Vertragspartners Einfluss auf die Grundstücke und die
Anlagen des anderen haben oder besondere Folgemaßnahmen nach sich ziehen,
sollen die Arbeiten möglichst gleichzeitig begonnen und im gegenseitigen
Einvernehmen durchgeführt werden.
(3) Die Vertragspartner werden die zu Bauarbeiten in oder an der Straße
herangezogenen Unternehmer verpflichten, sich jeweils vor Beginn der Arbeiten
über die Lage von Einrichtungen und Anlagen zu unterrichten, insbesondere bei
den Vertragsparteien. Diese Verpflichtung ist so auszugestalten, dass die
herangezogenen Unternehmer für etwaige Schäden an den Einrichtungen und
Anlagen haften.
§ 5
Ausführung von Baumaßnahmen
(1) Die Vertragspartner sind verpflichtet, bei Ausführung von Baumaßnahmen die
Einrichtungen und Anlagen des jeweils anderen Vertragspartners vor Schaden zu
bewahren.
Nimmt ein Vertragspartner Arbeiten oder Veränderungen an den Einrichtungen und
Anlagen des anderen Partners vor oder beschädigt er diese, so hat er auf seine
Kosten nach den jeweils geltenden Regeln der Technik den früheren Zustand
wiederherzustellen.
(2) Für die vorstehend dargestellten Baumaßnahmen an Einrichtungen und Anlagen
des jeweils anderen Partners haften die Parteien im Sinne der werkvertraglichen
Gewährleistungsvorschriften des BGB. Die Gewährleistungsfrist beträgt vier Jahre.
An die Stelle einer Abnahme zwischen den Parteien tritt für die Zwecke dieser
Vorschrift die Abnahme gegenüber dem bauausführenden Unternehmen.
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§ 6
Folgepflicht
Werden Einrichtungen und Anlagen des einen Vertragspartners errichtet, verändert,
erneuert, unterhalten oder beseitigt, so hat der andere Vertragspartner seine
Einrichtungen und Anlagen anzupassen, sofern dies für die Funktionsfähigkeit der
jeweiligen Einrichtung erforderlich ist (Folgepflicht).
§ 7
Verteilung der Kosten
(1) Jeder Vertragspartner errichtet, verändert, erneuert, unterhält und beseitigt seine
Einrichtungen und Anlagen grundsätzlich auf eigene Kosten.
(2) Die Kosten der Anpassung (§ 6) – Folgekosten – trägt
a) bei städtebaulichen Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen sowie bei
Großbauprojekten, z. B. U-Bahn-Baumaßnahmen die Stadt
im Übrigen
b) bei Maßnahmen des Straßen- und Kanalbaus oder aus sonstigen Gründen des
öffentlichen Interesses trägt die Kosten die StEB Köln.
(3) In Bezug auf einen Wertausgleich in den jeweils konkreten Fällen werden seitens
der Parteien im Bedarfsfall entsprechende und angemessene Regelungen
getroffen.
§ 8
Zahlungsmodalitäten
(1) Die Zahlungen sind auf das nachfolgende Konto der Stadt Köln bei der Sparkasse
Köln Bonn zu überweisen:
IBAN DE89 3705 0198 0093 1329 75
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mit folgenden Angaben:
Vertragsgegenstand: 302500132451
Einnahme Finanzposition: 6601.164.8500.5
Steuernummer: 215/5941/0016 und /oder USt-IdNr. DE 122 790 626
Vertragsnummer: 66/001/2022
(2) Das Gestattungsentgelt wird fällig jeweils zum 1. März des laufenden Jahres.
§ 9
Rechtsnachfolge
Die StEB Köln ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt berechtigt,
Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten ganz oder teilweise zu
übertragen.
§ 10
Vertragsdauer
Dieser Vertrag beginnt mit dem 01.01.2023 und läuft bis zum 31.12.2033. Der Vertrag
verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern er nicht mit einer Frist von 6 Monaten
zum jeweiligen Vertragsende von einer der Parteien schriftlich gekündigt wird.
§ 11
Schlussbestimmungen
(1) Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Jede Änderung oder Ergänzung
dieses Vertrages bedarf der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des
Schriftformerfordernisses.
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(2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam
sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit
der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen
Bestimmung soll im Wege der Anpassung eine andere angemessene Regelung
gelten, die wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien
gewollt haben oder gewollt haben würden, wenn sie die Unwirksamkeit der
Regelung bedacht hätten.
Köln, Köln,
Stadt Köln Stadt Köln
Henriette Reker In Vertretung
Oberbürgermeisterin Ascan Egerer
Beigeordneter für Mobilität
Köln,
Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR
Die Vorständin
Ulrike Franzke
Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle III Vorlagen-Nummer 2489/2024 Freigabedatum 21.08.2024 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Verlängerung des Vertrages über die Benutzung städtischen Straßenlandes zum Zwecke der öffentlichen Abwasserbeseitigung und -nutzung zwischen der Stadt Köln und den Stadtentwässerungsbetrieben Köln Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt die Verlängerung des Vertrages über die Benutzung öffentlicher Verkehrs- flächen zum Zweck der öffentlichen Abwasserbeseitigung und –nutzung zwischen der Stadt Köln und den Stadtentwässerungsbetrieben Köln in der als Anlage beigefügten Fassung. Die Verwaltung wird ermächtigt, den entsprechenden Vertrag abzuschließen. Verkehrsausschuss 10.09.2024 Finanzausschuss 23.09.2024 Rat 01.10.2024 2 Begründung Durch Ratsbeschluss vom 05.04.2001 (Vorlagen-Nr. 0499/001) erfolgte eine Ausgliederung des Regiebetriebes Amt für Stadtentwässerung und damit verbunden zum 01.05.2001 die Gründung der Stadtentwässerungsbetriebe Köln (StEB Köln) als Anstalt öffentlichen Rechts gemäß § 114 a Gemeindeordnung (GO). Dabei wurde die Abwasserbeseitigungspflicht ge- mäß § 53 Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen (LWG NW) auf die StEB Köln übertra- gen. Ebenso wurden die StEB Köln und die Verwaltung beauftragt, nach Gründung der StEB Köln Verträge über die Sicherstellung und Finanzierung der Straßenentwässerung sowie über die Benutzung städtischen Straßenlandes zum Zweck der öffentlichen Abwasserbeseitigung abzuschließen. Am 11.05.2001 schlossen die Parteien den Vertrag über die Benutzung städtischen Straßen- landes zum Zweck der öffentlichen Abwasserbeseitigung. Mit Datum vom 16.09.2009/29.10.2009 und 29.01.2018/02.02.2018 wurde eine ergänzende Vereinbarung ge- troffen. Die Verträge sind zum 31.12.2022 ausgelaufen. In dem nun angestrebten Vertrag wurde das für die Nutzung maßgebliche Gestattungsentgelt auf Grundlage der aktuellen Kanalnetzgröße bemessen. Aus diesem Grund fällt es marginal geringer aus als der im Jahr 2001 ausgehandelte Betrag in Höhe von 2,6 Mio. Euro. Auf Grundlage dieses Vertrages streben die Vertragspartner auch weiterhin eine vertrauens- sowie rücksichtsvolle Zusammenarbeit an mit dem Ziel eines sicheren, effizienten, zuverlässi- gen und leistungsfähigen Abwassersystems für die Stadt Köln. Finanzierung Das von der StEB Köln auf Basis des § 2 dieses Vertrages zu zahlende Gestattungsentgelt führt zu Erträgen von jährlich 2.486.217,69 Euro ab dem Haushaltsjahr 2023. Darüber hinaus wird vertraglich vereinbart, dass die Höhe des Gestattungsentgeltes in angemessenen Ab- ständen, frühestens nach 5 Jahren, überprüft wird. Hinsichtlich des vereinbarten Gestattungsentgeltes gehen die Vertragsparteien davon aus, dass es sich bei der Gestattung nicht um eine steuerbare Leistung der Stadt an die StEB Köln handelt. Sollte jedoch das örtlich zuständige Finanzamt entscheiden, dass es sich um eine steuerbare Leistung handelt oder im Falle einer Änderung der Gesetzeslage, erhöht sich die Entgeltzah- lung entsprechend. Nach jetzigem Stand ist davon auszugehen, dass ab dem 01.01.2025 neben dem Nettoent- gelt die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer durch die StEB Köln an die Stadt Köln zu ent- richten sein wird. Der jährliche Ertrag ist im Haushaltsplan 2023/2024 (inkl. Mittelfristplanung) im Teilergebnis- plan des Amtes für Straßen und Radwegebau in der Produktgruppe 1201, Straßen, Wege, Plätze in der Teilplanzeile 05, privatrechtliche Leistungsentgelte entsprechend berücksichtigt. Anlage Vertrag
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2489/2024
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 21.08.2024
- Erstellt
- 15.08.2024 10:54