Verlängerung des Vertrages über die Benutzung städtischen Straßenlandes zum Zwecke der öffentlichen Abwasserbeseitigung und -nutzung zwischen der Stadt Köln und den Stadtentwässerungsbetrieben Köln
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 2489/2024 vom 21.08.2024
Stand: Am 01.10.2024 im Rat ungeändert beschlossen.
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Anlage - Vertrag über die Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen zum Zwecke der öffenltichen Abwasserbeseitigung
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Anlage Seite 1 von 8 VERTRAG über die Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen zum Zwecke der öffentlichen Abwasserbeseitigung und -nutzung zwischen der Stadt Köln, vertreten durch die Oberbürgermeisterin, Dezernat für Mobilität, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln -nachstehend „Stadt“ genannt- und den Stadtentwässerungsbetrieben Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts, vertreten durch die Vorständin, Ostmerheimer Straße 555, 51109 Köln -nachstehend „StEB Köln“ genannt- schließen folgenden Vertrag: Präambel Die Parteien schlossen am 11.05.2001 den Vertrag über die Benutzung städtischen Straßenlandes zum Zwecke der öffentlichen Abwasserbeseitigung, sowie mit Datum 29.01.2018/02.02.2018 in Bezug auf den Vertrag vom 11.05.2001 eine ergänzende Vereinbarung. Hintergrund für den Abschluss dieser Verträge war die Sicherung der öffentlichen Abwasserbeseitigung durch die Gestattung der Nutzung des öffentlichen Straßenlandes durch die Einrichtungen und Anlagen zur Abwasserbeseitigung der StEB Köln. Beide Verträge laufen zum 31.12.2022 aus. Mit dem Ziel eines sicheren, effizienten, zuverlässigen und leistungsfähigen Abwassersystems für die Stadt Köln streben die Vertragspartner auch weiterhin eine vertrauensvolle und rücksichtsvolle Zusammenarbeit an. Dies vorausschickend vereinbaren die Vertragsparteien folgendes: Seite 2 von 8 § 1 Grundstücksbenutzungsrecht der StEB Köln zur Abwasserbeseitigung und -nutzung (1) Die Stadt räumt der StEB Köln das nur durch bestehende Recht Dritter eingeschränkte Recht ein, alle im Stadtgebiet von Köln gelegenen öffentlichen Verkehrsflächen zum Bau und Betrieb von Anlagen und Einrichtungen zum Zwecke der öffentlichen Abwasserbeseitigung und –nutzung zu benutzen. (2) Öffentliche Abwasserbeseitigung im Sinne dieses Vertrages ist die Beseitigung von Abwasser im Sinne des § 54 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31.07.2009 in der bei Unterzeichnung des Vertrages geltenden Fassung soweit es nach den ortsrechtlichen Bestimmungen nicht durch den Nutzungsberechtigten des Grundstücks zu beseitigen ist und der Betrieb der dazu erforderlichen Anlagen nach § 46 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.07.2016 in der bei Unterzeichnung des Vertrages gültigen Fassung. (3) Benötigen die StEB Köln ein Nutzungsrecht von einem Dritten, wird die Stadt sich mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln dafür einsetzen, dass die StEB Köln dieses Recht erhalten. (4) Die Stadt ist verpflichtet, bei einer Veräußerung von öffentlichen Verkehrsflächen an einen Dritten die Rechte der StEB Köln aus diesem Vertrag gegenüber dem Dritten sicherzustellen und zugunsten der StEB Köln für diese eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu bestellen, wenn die StEB Köln in diesen Flächen Einrichtungen oder Anlagen eingebaut hat oder der Einbau bereits geplant ist. Bei einer Nutzungsänderung oder Einziehung von öffentlichen Verkehrsflächen, in denen Einrichtungen oder Anlagen der StEB Köln eingebaut sind oder deren Einbau geplant ist, informiert die Stadt unverzüglich die StEB Köln. Die Stadt verpflichtet sich bereits jetzt in solchen Fällen einen Gestattungsvertrag für die Nutzung dieser Flächen mit den StEB Köln zu schließen. (5) Bei einem Wechsel der Straßenbaulast hat die Stadt gegenüber dem Rechtsnachfolger die Rechte der StEB Köln sicherzustellen. Seite 3 von 8 § 2 Gestattungsentgelt (1) Die StEB Köln zahlen an die Stadt als Gegenleistung für die nach § 1 dieses Vertrages eingeräumten Rechte ein pauschales Gestattungsentgelt von 2.486.217,69 € netto pro Jahr. (2) Hinsichtlich des vereinbarten Gestattungsentgelts gehen die Vertragsparteien davon aus, dass es sich um eine nicht steuerbare Leistung der Stadt an die StEB Köln handelt. Für den Fall, dass das für die Parteien zuständige Finanzamt annehmen sollte, dass es sich um eine umsatzsteuerbare Leistung handelt oder aufgrund gesetzlicher Änderungen eine umsatzsteuerbare Leistung vorliegt, erhöht sich das Entgelt entsprechend um die gesetzliche Umsatzsteuer zuzüglich Zinsen nach § 233 a Abgabenordnung, die dem Vertragspartner nachträglich in Rechnung gestellt werden. Dies gilt auch für den Fall, dass die Stadt von der Möglichkeit der Option nach § 27 Abs. 22 Satz 3 UStG i.d.F. des Gesetzes vom 02.11.2015 (BGBl. S. 1835) i.V.m. § 27 Abs. 22a UStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2022 (JStG) vom 16.12.2022 Gebrauch macht. (3) Die Höhe des Gestattungsentgelts wird in angemessenen Abständen, frühestens nach 5 Jahren überprüft. § 3 Zusammenarbeit bei der Planung (1) Die StEB Köln werden die Stadt frühzeitig und so umfassend wie möglich über beabsichtigte Baumaßnahmen an ihren Anlagen und Einrichtungen informieren, soweit diese öffentliche Verkehrsflächen betreffen. Die Stadt wird die StEB Köln ebenfalls frühzeitig und umfassend über die Planung und Durchführung von Baumaßnahmen unterrichten, welche Einfluss auf vorhandene oder geplante Einrichtungen und Anlagen der StEB Köln sowie auf die Stadtentwässerung im Allgemeinen haben können. Hierzu erfolgen regelmäßige Bereitstellungen der Informationen in digitalen Austauschformaten entsprechend der Versorgung im Seite 4 von 8 heutigen „Baustellenatlas“. Die Stadt kann die Informationen zur regionalen Baustellenkoordinierung mit anderen Baulastträgern nutzen. Die Vertragspartner werden bei ihren Planungen im Rahmen des Möglichen bei ihren Baumaßnahmen auf bereits vorhandene Einrichtungen und Anlagen des jeweils anderen Vertragspartners Rücksicht nehmen. Die Rücksichtnahme erstreckt sich dabei auch auf etwaige entstehende Kosten für eine Änderung der Anlagen und Einrichtungen der Vertragspartner. (2) Die Parteien werden sich wechselseitig an ihren einschlägigen Planungen beteiligen. Die Vorschläge der jeweils anderen Partei sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen, insbesondere wenn die geplanten Anlagen und Einrichtungen für einen ordnungsgemäßen Betrieb der jeweiligen Anlagen und Einrichtungen notwendig sind oder eine technische Verbesserung oder Erhöhung der Wirtschaftlichkeit für diese mit sich bringen. (3) Im Rahmen von Planungsvereinbarungen wird die Stadt nach Abstimmung zwischen den Vertragsparteien die Trassenführung von Abwasserkanälen der StEB Köln zuweisen. (4) Die Vertragsparteien sind wechselseitig verpflichtet, auf Verlangen unentgeltlich die vorhandenen Angaben über ihre Anlagen zur Verfügung zu stellen (z.B. genaue Lage und Höhenangaben, Abmessungen und die statischen Rahmenbedingungen). § 4 Verständigung vor Bauausführung (1) Die Stadt und die StEB Köln sind verpflichtet, sich vor Ausführung von Bauarbeiten, die die Grundstücke und die Anlagen des anderen Vertragspartners oder den allgemeinen Verkehr beeinträchtigen oder stören können, rechtzeitig zu verständigen. Das gilt nicht für die Beseitigung von Gefahren. In diesen Fällen ist der Vertragspartner verpflichtet, unverzüglich nachträglich über die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten. Seite 5 von 8 Die jeweils notwendigen Genehmigungen haben die Vertragspartner jeweils selbst einzuholen. (2) Falls Bauarbeiten des einen Vertragspartners Einfluss auf die Grundstücke und die Anlagen des anderen haben oder besondere Folgemaßnahmen nach sich ziehen, sollen die Arbeiten möglichst gleichzeitig begonnen und im gegenseitigen Einvernehmen durchgeführt werden. (3) Die Vertragspartner werden die zu Bauarbeiten in oder an der Straße herangezogenen Unternehmer verpflichten, sich jeweils vor Beginn der Arbeiten über die Lage von Einrichtungen und Anlagen zu unterrichten, insbesondere bei den Vertragsparteien. Diese Verpflichtung ist so auszugestalten, dass die herangezogenen Unternehmer für etwaige Schäden an den Einrichtungen und Anlagen haften. § 5 Ausführung von Baumaßnahmen (1) Die Vertragspartner sind verpflichtet, bei Ausführung von Baumaßnahmen die Einrichtungen und Anlagen des jeweils anderen Vertragspartners vor Schaden zu bewahren. Nimmt ein Vertragspartner Arbeiten oder Veränderungen an den Einrichtungen und Anlagen des anderen Partners vor oder beschädigt er diese, so hat er auf seine Kosten nach den jeweils geltenden Regeln der Technik den früheren Zustand wiederherzustellen. (2) Für die vorstehend dargestellten Baumaßnahmen an Einrichtungen und Anlagen des jeweils anderen Partners haften die Parteien im Sinne der werkvertraglichen Gewährleistungsvorschriften des BGB. Die Gewährleistungsfrist beträgt vier Jahre. An die Stelle einer Abnahme zwischen den Parteien tritt für die Zwecke dieser Vorschrift die Abnahme gegenüber dem bauausführenden Unternehmen. Seite 6 von 8 § 6 Folgepflicht Werden Einrichtungen und Anlagen des einen Vertragspartners errichtet, verändert, erneuert, unterhalten oder beseitigt, so hat der andere Vertragspartner seine Einrichtungen und Anlagen anzupassen, sofern dies für die Funktionsfähigkeit der jeweiligen Einrichtung erforderlich ist (Folgepflicht). § 7 Verteilung der Kosten (1) Jeder Vertragspartner errichtet, verändert, erneuert, unterhält und beseitigt seine Einrichtungen und Anlagen grundsätzlich auf eigene Kosten. (2) Die Kosten der Anpassung (§ 6) – Folgekosten – trägt a) bei städtebaulichen Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen sowie bei Großbauprojekten, z. B. U-Bahn-Baumaßnahmen die Stadt im Übrigen b) bei Maßnahmen des Straßen- und Kanalbaus oder aus sonstigen Gründen des öffentlichen Interesses trägt die Kosten die StEB Köln. (3) In Bezug auf einen Wertausgleich in den jeweils konkreten Fällen werden seitens der Parteien im Bedarfsfall entsprechende und angemessene Regelungen getroffen. § 8 Zahlungsmodalitäten (1) Die Zahlungen sind auf das nachfolgende Konto der Stadt Köln bei der Sparkasse Köln Bonn zu überweisen: IBAN DE89 3705 0198 0093 1329 75 Seite 7 von 8 mit folgenden Angaben: Vertragsgegenstand: 302500132451 Einnahme Finanzposition: 6601.164.8500.5 Steuernummer: 215/5941/0016 und /oder USt-IdNr. DE 122 790 626 Vertragsnummer: 66/001/2022 (2) Das Gestattungsentgelt wird fällig jeweils zum 1. März des laufenden Jahres. § 9 Rechtsnachfolge Die StEB Köln ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt berechtigt, Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten ganz oder teilweise zu übertragen. § 10 Vertragsdauer Dieser Vertrag beginnt mit dem 01.01.2023 und läuft bis zum 31.12.2033. Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern er nicht mit einer Frist von 6 Monaten zum jeweiligen Vertragsende von einer der Parteien schriftlich gekündigt wird. § 11 Schlussbestimmungen (1) Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Jede Änderung oder Ergänzung dieses Vertrages bedarf der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Seite 8 von 8 (2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll im Wege der Anpassung eine andere angemessene Regelung gelten, die wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder gewollt haben würden, wenn sie die Unwirksamkeit der Regelung bedacht hätten. Köln, Köln, Stadt Köln Stadt Köln Henriette Reker In Vertretung Oberbürgermeisterin Ascan Egerer Beigeordneter für Mobilität Köln, Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR Die Vorständin Ulrike Franzke -
Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle III Vorlagen-Nummer 2489/2024 Freigabedatum 21.08.2024 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Verlängerung des Vertrages über die Benutzung städtischen Straßenlandes zum Zwecke der öffentlichen Abwasserbeseitigung und -nutzung zwischen der Stadt Köln und den Stadtentwässerungsbetrieben Köln Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt die Verlängerung des Vertrages über die Benutzung öffentlicher Verkehrs- flächen zum Zweck der öffentlichen Abwasserbeseitigung und –nutzung zwischen der Stadt Köln und den Stadtentwässerungsbetrieben Köln in der als Anlage beigefügten Fassung. Die Verwaltung wird ermächtigt, den entsprechenden Vertrag abzuschließen. Verkehrsausschuss 10.09.2024 Finanzausschuss 23.09.2024 Rat 01.10.2024 2 Begründung Durch Ratsbeschluss vom 05.04.2001 (Vorlagen-Nr. 0499/001) erfolgte eine Ausgliederung des Regiebetriebes Amt für Stadtentwässerung und damit verbunden zum 01.05.2001 die Gründung der Stadtentwässerungsbetriebe Köln (StEB Köln) als Anstalt öffentlichen Rechts gemäß § 114 a Gemeindeordnung (GO). Dabei wurde die Abwasserbeseitigungspflicht ge- mäß § 53 Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen (LWG NW) auf die StEB Köln übertra- gen. Ebenso wurden die StEB Köln und die Verwaltung beauftragt, nach Gründung der StEB Köln Verträge über die Sicherstellung und Finanzierung der Straßenentwässerung sowie über die Benutzung städtischen Straßenlandes zum Zweck der öffentlichen Abwasserbeseitigung abzuschließen. Am 11.05.2001 schlossen die Parteien den Vertrag über die Benutzung städtischen Straßen- landes zum Zweck der öffentlichen Abwasserbeseitigung. Mit Datum vom 16.09.2009/29.10.2009 und 29.01.2018/02.02.2018 wurde eine ergänzende Vereinbarung ge- troffen. Die Verträge sind zum 31.12.2022 ausgelaufen. In dem nun angestrebten Vertrag wurde das für die Nutzung maßgebliche Gestattungsentgelt auf Grundlage der aktuellen Kanalnetzgröße bemessen. Aus diesem Grund fällt es marginal geringer aus als der im Jahr 2001 ausgehandelte Betrag in Höhe von 2,6 Mio. Euro. Auf Grundlage dieses Vertrages streben die Vertragspartner auch weiterhin eine vertrauens- sowie rücksichtsvolle Zusammenarbeit an mit dem Ziel eines sicheren, effizienten, zuverlässi- gen und leistungsfähigen Abwassersystems für die Stadt Köln. Finanzierung Das von der StEB Köln auf Basis des § 2 dieses Vertrages zu zahlende Gestattungsentgelt führt zu Erträgen von jährlich 2.486.217,69 Euro ab dem Haushaltsjahr 2023. Darüber hinaus wird vertraglich vereinbart, dass die Höhe des Gestattungsentgeltes in angemessenen Ab- ständen, frühestens nach 5 Jahren, überprüft wird. Hinsichtlich des vereinbarten Gestattungsentgeltes gehen die Vertragsparteien davon aus, dass es sich bei der Gestattung nicht um eine steuerbare Leistung der Stadt an die StEB Köln handelt. Sollte jedoch das örtlich zuständige Finanzamt entscheiden, dass es sich um eine steuerbare Leistung handelt oder im Falle einer Änderung der Gesetzeslage, erhöht sich die Entgeltzah- lung entsprechend. Nach jetzigem Stand ist davon auszugehen, dass ab dem 01.01.2025 neben dem Nettoent- gelt die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer durch die StEB Köln an die Stadt Köln zu ent- richten sein wird. Der jährliche Ertrag ist im Haushaltsplan 2023/2024 (inkl. Mittelfristplanung) im Teilergebnis- plan des Amtes für Straßen und Radwegebau in der Produktgruppe 1201, Straßen, Wege, Plätze in der Teilplanzeile 05, privatrechtliche Leistungsentgelte entsprechend berücksichtigt. Anlage Vertrag
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