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2489/2024

Verlängerung des Vertrages über die Benutzung städtischen Straßenlandes zum Zwecke der öffentlichen Abwasserbeseitigung und -nutzung zwischen der Stadt Köln und den Stadtentwässerungsbetrieben Köln

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 21.08.2024

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Anlage - Vertrag über die Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen zum Zwecke der öffenltichen Abwasserbeseitigung

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Anlage - Vertrag über die Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen zum Zwecke der öffenltichen Abwasserbeseitigung

11700 Zeichen

Anlage 
  Seite 1 von 8 
VERTRAG 
über die  
Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen zum Zwecke der öffentlichen 
Abwasserbeseitigung und -nutzung 
zwischen 
 
der Stadt Köln, 
vertreten durch die Oberbürgermeisterin, 
Dezernat für Mobilität, 
Willy-Brandt-Platz 2, 
50679 Köln 
 
-nachstehend „Stadt“ genannt- 
 
und 
 
den Stadtentwässerungsbetrieben Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts,  
vertreten durch die Vorständin, 
Ostmerheimer Straße 555, 
51109 Köln  
-nachstehend „StEB Köln“ genannt- 
 
schließen folgenden Vertrag: 
 
Präambel 
 
Die Parteien schlossen am 11.05.2001 den Vertrag über die Benutzung städtischen 
Straßenlandes zum Zwecke der öffentlichen Abwasserbeseitigung, sowie mit Datum 
29.01.2018/02.02.2018 in Bezug auf den Vertrag vom 11.05.2001 eine ergänzende 
Vereinbarung. Hintergrund für den Abschluss dieser Verträge war die Sicherung der öffentlichen 
Abwasserbeseitigung durch die Gestattung der Nutzung des öffentlichen Straßenlandes durch 
die Einrichtungen und Anlagen zur Abwasserbeseitigung der StEB Köln. Beide Verträge laufen 
zum 31.12.2022 aus. 
Mit dem Ziel eines sicheren, effizienten, zuverlässigen und leistungsfähigen Abwassersystems 
für die Stadt Köln streben die Vertragspartner auch weiterhin eine vertrauensvolle und 
rücksichtsvolle Zusammenarbeit an.  
Dies vorausschickend vereinbaren die Vertragsparteien folgendes:

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§ 1 
Grundstücksbenutzungsrecht der StEB Köln zur Abwasserbeseitigung und -nutzung 
 
(1) Die Stadt räumt der StEB Köln das nur durch bestehende Recht Dritter 
eingeschränkte Recht ein, alle im Stadtgebiet von Köln gelegenen öffentlichen 
Verkehrsflächen zum Bau und Betrieb von Anlagen und Einrichtungen zum Zwecke 
der öffentlichen Abwasserbeseitigung und –nutzung zu benutzen.  
 
(2) Öffentliche Abwasserbeseitigung im Sinne dieses Vertrages ist die Beseitigung von 
Abwasser im Sinne des § 54 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 
31.07.2009 in der bei Unterzeichnung des Vertrages geltenden Fassung soweit es 
nach den ortsrechtlichen Bestimmungen nicht durch den Nutzungsberechtigten des 
Grundstücks zu beseitigen ist und der Betrieb der dazu erforderlichen Anlagen 
nach § 46 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung 
der Bekanntmachung vom 08.07.2016 in der bei Unterzeichnung des Vertrages 
gültigen Fassung. 
 
(3) Benötigen die StEB Köln ein Nutzungsrecht von einem Dritten, wird die Stadt sich 
mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln dafür einsetzen, dass die StEB Köln 
dieses Recht erhalten. 
 
(4) Die Stadt ist verpflichtet, bei einer Veräußerung von öffentlichen Verkehrsflächen 
an einen Dritten die Rechte der StEB Köln aus diesem Vertrag gegenüber dem 
Dritten sicherzustellen und zugunsten der StEB Köln für diese eine beschränkte 
persönliche Dienstbarkeit zu bestellen, wenn die StEB Köln in diesen Flächen 
Einrichtungen oder Anlagen eingebaut hat oder der Einbau bereits geplant ist. Bei 
einer Nutzungsänderung oder Einziehung von öffentlichen Verkehrsflächen, in 
denen Einrichtungen oder Anlagen der StEB Köln eingebaut sind oder deren 
Einbau geplant ist, informiert die Stadt unverzüglich die StEB Köln. Die Stadt 
verpflichtet sich bereits jetzt in solchen Fällen einen Gestattungsvertrag für die 
Nutzung dieser Flächen mit den StEB Köln zu schließen. 
 
(5) Bei einem Wechsel der Straßenbaulast hat die Stadt gegenüber dem 
Rechtsnachfolger die Rechte der StEB Köln sicherzustellen.

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§ 2  
Gestattungsentgelt 
 
(1) Die StEB Köln zahlen an die Stadt als Gegenleistung für die nach § 1 dieses 
Vertrages eingeräumten Rechte ein pauschales Gestattungsentgelt von 
2.486.217,69 € netto pro Jahr.  
 
(2) Hinsichtlich des vereinbarten Gestattungsentgelts gehen die Vertragsparteien 
davon aus, dass es sich um eine nicht steuerbare Leistung der Stadt an die StEB 
Köln handelt. Für den Fall, dass das für die Parteien zuständige Finanzamt 
annehmen sollte, dass es sich um eine umsatzsteuerbare Leistung handelt oder 
aufgrund gesetzlicher Änderungen eine umsatzsteuerbare Leistung vorliegt, 
erhöht sich das Entgelt entsprechend um die gesetzliche Umsatzsteuer zuzüglich 
Zinsen nach § 233 a Abgabenordnung, die dem Vertragspartner nachträglich in 
Rechnung gestellt werden. Dies gilt auch für den Fall, dass die Stadt von der 
Möglichkeit der Option nach § 27 Abs. 22 Satz 3 UStG i.d.F. des Gesetzes vom 
02.11.2015 (BGBl. S. 1835) i.V.m. § 27 Abs. 22a UStG i.d.F. des 
Jahressteuergesetzes 2022 (JStG) vom 16.12.2022 Gebrauch macht. 
 
(3) Die Höhe des Gestattungsentgelts wird in angemessenen Abständen, frühestens 
nach 5 Jahren überprüft. 
 
§ 3 
Zusammenarbeit bei der Planung 
 
(1) Die StEB Köln werden die Stadt frühzeitig und so umfassend wie möglich über 
beabsichtigte Baumaßnahmen an ihren Anlagen und Einrichtungen informieren, 
soweit diese öffentliche Verkehrsflächen betreffen. Die Stadt wird die StEB Köln 
ebenfalls frühzeitig und umfassend über die Planung und Durchführung von 
Baumaßnahmen unterrichten, welche Einfluss auf vorhandene oder geplante 
Einrichtungen und Anlagen der StEB Köln sowie auf die Stadtentwässerung im 
Allgemeinen haben können. Hierzu erfolgen regelmäßige Bereitstellungen der 
Informationen in digitalen Austauschformaten entsprechend der Versorgung im

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heutigen „Baustellenatlas“. Die Stadt kann die Informationen zur regionalen 
Baustellenkoordinierung mit anderen Baulastträgern nutzen. 
Die Vertragspartner werden bei ihren Planungen im Rahmen des Möglichen bei 
ihren Baumaßnahmen auf bereits vorhandene Einrichtungen und Anlagen des 
jeweils anderen Vertragspartners Rücksicht nehmen. Die Rücksichtnahme 
erstreckt sich dabei auch auf etwaige entstehende Kosten für eine Änderung der 
Anlagen und Einrichtungen der Vertragspartner. 
 
(2) Die Parteien werden sich wechselseitig an ihren einschlägigen Planungen 
beteiligen. Die Vorschläge der jeweils anderen Partei sind nach Möglichkeit zu 
berücksichtigen, insbesondere wenn die geplanten Anlagen und Einrichtungen für 
einen ordnungsgemäßen Betrieb der jeweiligen Anlagen und Einrichtungen 
notwendig sind oder eine technische Verbesserung oder Erhöhung der 
Wirtschaftlichkeit für diese mit sich bringen. 
 
(3) Im Rahmen von Planungsvereinbarungen wird die Stadt nach Abstimmung 
zwischen den Vertragsparteien die Trassenführung von Abwasserkanälen der StEB 
Köln zuweisen. 
 
(4) Die Vertragsparteien sind wechselseitig verpflichtet, auf Verlangen unentgeltlich die 
vorhandenen Angaben über ihre Anlagen zur Verfügung zu stellen (z.B. genaue 
Lage und Höhenangaben, Abmessungen und die statischen 
Rahmenbedingungen). 
 
§ 4 
Verständigung vor Bauausführung 
 
(1) Die Stadt und die StEB Köln sind verpflichtet, sich vor Ausführung von Bauarbeiten, 
die die Grundstücke und die Anlagen des anderen Vertragspartners oder den 
allgemeinen Verkehr beeinträchtigen oder stören können, rechtzeitig zu 
verständigen. 
Das gilt nicht für die Beseitigung von Gefahren. In diesen Fällen ist der 
Vertragspartner verpflichtet, unverzüglich nachträglich über die getroffenen 
Maßnahmen zu unterrichten.

Seite 5 von 8 
Die jeweils notwendigen Genehmigungen haben die Vertragspartner jeweils selbst 
einzuholen. 
 
(2) Falls Bauarbeiten des einen Vertragspartners Einfluss auf die Grundstücke und die 
Anlagen des anderen haben oder besondere Folgemaßnahmen nach sich ziehen, 
sollen die Arbeiten möglichst gleichzeitig begonnen und im gegenseitigen 
Einvernehmen durchgeführt werden.  
 
(3) Die Vertragspartner werden die zu Bauarbeiten in oder an der Straße 
herangezogenen Unternehmer verpflichten, sich jeweils vor Beginn der Arbeiten 
über die Lage von Einrichtungen und Anlagen zu unterrichten, insbesondere bei 
den Vertragsparteien. Diese Verpflichtung ist so auszugestalten, dass die 
herangezogenen Unternehmer für etwaige Schäden an den Einrichtungen und 
Anlagen haften. 
 
§ 5 
Ausführung von Baumaßnahmen 
 
(1) Die Vertragspartner sind verpflichtet, bei Ausführung von Baumaßnahmen die 
Einrichtungen und Anlagen des jeweils anderen Vertragspartners vor Schaden zu 
bewahren. 
Nimmt ein Vertragspartner Arbeiten oder Veränderungen an den Einrichtungen und 
Anlagen des anderen Partners vor oder beschädigt er diese, so hat er auf seine 
Kosten nach den jeweils geltenden Regeln der Technik den früheren Zustand 
wiederherzustellen. 
 
(2) Für die vorstehend dargestellten Baumaßnahmen an Einrichtungen und Anlagen 
des jeweils anderen Partners haften die Parteien im Sinne der werkvertraglichen 
Gewährleistungsvorschriften des BGB. Die Gewährleistungsfrist beträgt vier Jahre. 
An die Stelle einer Abnahme zwischen den Parteien tritt für die Zwecke dieser 
Vorschrift die Abnahme gegenüber dem bauausführenden Unternehmen.

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§ 6 
Folgepflicht 
 
Werden Einrichtungen und Anlagen des einen Vertragspartners errichtet, verändert, 
erneuert, unterhalten oder beseitigt, so hat der andere Vertragspartner seine 
Einrichtungen und Anlagen anzupassen, sofern dies für die Funktionsfähigkeit der 
jeweiligen Einrichtung erforderlich ist (Folgepflicht).  
 
 
§ 7 
Verteilung der Kosten 
 
(1) Jeder Vertragspartner errichtet, verändert, erneuert, unterhält und beseitigt seine 
Einrichtungen und Anlagen grundsätzlich auf eigene Kosten. 
 
(2) Die Kosten der Anpassung (§ 6) – Folgekosten – trägt 
 
a) bei städtebaulichen Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen sowie bei 
Großbauprojekten, z. B. U-Bahn-Baumaßnahmen die Stadt 
 
im Übrigen 
 
b) bei Maßnahmen des Straßen- und Kanalbaus oder aus sonstigen Gründen des 
öffentlichen Interesses trägt die Kosten die StEB Köln. 
 
(3) In Bezug auf einen Wertausgleich in den jeweils konkreten Fällen werden seitens 
der Parteien im Bedarfsfall entsprechende und angemessene Regelungen 
getroffen. 
 
§ 8 
Zahlungsmodalitäten 
 
(1) Die Zahlungen sind auf das nachfolgende Konto der Stadt Köln bei der Sparkasse 
Köln Bonn zu überweisen: 
IBAN  DE89 3705 0198 0093 1329 75

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mit folgenden Angaben: 
Vertragsgegenstand: 302500132451 
Einnahme Finanzposition: 6601.164.8500.5 
Steuernummer: 215/5941/0016 und /oder USt-IdNr. DE 122 790 626 
Vertragsnummer: 66/001/2022 
 
(2) Das Gestattungsentgelt wird fällig jeweils zum 1. März des laufenden Jahres.  
 
§ 9 
Rechtsnachfolge 
 
Die StEB Köln ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt berechtigt, 
Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten ganz oder teilweise zu 
übertragen. 
 
§ 10 
Vertragsdauer 
 
Dieser Vertrag beginnt mit dem 01.01.2023 und läuft bis zum 31.12.2033. Der Vertrag 
verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern er nicht mit einer Frist von 6 Monaten 
zum jeweiligen Vertragsende von einer der Parteien schriftlich gekündigt wird. 
 
§ 11 
Schlussbestimmungen 
 
(1) Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Jede Änderung oder Ergänzung 
dieses Vertrages bedarf der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des 
Schriftformerfordernisses.

Seite 8 von 8 
(2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam 
sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit 
der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen 
Bestimmung soll im Wege der Anpassung eine andere angemessene Regelung 
gelten, die wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien 
gewollt haben oder gewollt haben würden, wenn sie die Unwirksamkeit der 
Regelung bedacht hätten. 
 
 
 
Köln,        Köln, 
 
 
             
Stadt Köln      Stadt Köln 
Henriette Reker     In Vertretung 
Oberbürgermeisterin     Ascan Egerer 
       Beigeordneter für Mobilität 
 
 
Köln,  
 
 
      
Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR 
Die Vorständin 
Ulrike Franzke

Beschlussvorlage Rat

3594 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
III 
 
Vorlagen-Nummer 
 2489/2024 
Freigabedatum 
21.08.2024  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Verlängerung des Vertrages über die Benutzung städtischen Straßenlandes zum 
Zwecke der öffentlichen Abwasserbeseitigung und -nutzung zwischen der Stadt Köln 
und den Stadtentwässerungsbetrieben Köln  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt die Verlängerung des Vertrages über die Benutzung öffentlicher Verkehrs-
flächen zum Zweck der öffentlichen Abwasserbeseitigung und –nutzung zwischen der Stadt 
Köln und den Stadtentwässerungsbetrieben Köln in der als Anlage beigefügten Fassung. Die 
Verwaltung wird ermächtigt, den entsprechenden Vertrag abzuschließen. 
 
 
Verkehrsausschuss 10.09.2024 
Finanzausschuss 23.09.2024 
Rat 01.10.2024

2 
Begründung 
 
Durch Ratsbeschluss vom 05.04.2001 (Vorlagen-Nr. 0499/001) erfolgte eine Ausgliederung 
des Regiebetriebes Amt für Stadtentwässerung und damit verbunden zum 01.05.2001 die 
Gründung der Stadtentwässerungsbetriebe Köln (StEB Köln) als Anstalt öffentlichen Rechts 
gemäß § 114 a Gemeindeordnung (GO). Dabei wurde die Abwasserbeseitigungspflicht ge-
mäß § 53 Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen (LWG NW) auf die StEB Köln übertra-
gen. Ebenso wurden die StEB Köln und die Verwaltung beauftragt, nach Gründung der StEB 
Köln Verträge über die Sicherstellung und Finanzierung der Straßenentwässerung sowie über 
die Benutzung städtischen Straßenlandes zum Zweck der öffentlichen Abwasserbeseitigung 
abzuschließen. 
Am 11.05.2001 schlossen die Parteien den Vertrag über die Benutzung städtischen Straßen-
landes zum Zweck der öffentlichen Abwasserbeseitigung. Mit Datum vom 
16.09.2009/29.10.2009 und 29.01.2018/02.02.2018 wurde eine ergänzende Vereinbarung ge-
troffen. Die Verträge sind zum 31.12.2022 ausgelaufen. 
In dem nun angestrebten Vertrag wurde das für die Nutzung maßgebliche Gestattungsentgelt 
auf Grundlage der aktuellen Kanalnetzgröße bemessen. Aus diesem Grund fällt es marginal 
geringer aus als der im Jahr 2001 ausgehandelte Betrag in Höhe von 2,6 Mio. Euro. 
Auf Grundlage dieses Vertrages streben die Vertragspartner auch weiterhin eine vertrauens- 
sowie rücksichtsvolle Zusammenarbeit an mit dem Ziel eines sicheren, effizienten, zuverlässi-
gen und leistungsfähigen Abwassersystems für die Stadt Köln. 
 
Finanzierung 
Das von der StEB Köln auf Basis des § 2 dieses Vertrages zu zahlende Gestattungsentgelt 
führt zu Erträgen von jährlich 2.486.217,69 Euro ab dem Haushaltsjahr 2023. Darüber hinaus 
wird vertraglich vereinbart, dass die Höhe des Gestattungsentgeltes in angemessenen Ab-
ständen, frühestens nach 5 Jahren, überprüft wird. 
Hinsichtlich des vereinbarten Gestattungsentgeltes gehen die Vertragsparteien davon aus, 
dass es sich bei der Gestattung nicht um eine steuerbare Leistung der Stadt an die StEB Köln 
handelt. 
Sollte jedoch das örtlich zuständige Finanzamt entscheiden, dass es sich um eine steuerbare 
Leistung handelt oder im Falle einer Änderung der Gesetzeslage, erhöht sich die Entgeltzah-
lung entsprechend. 
Nach jetzigem Stand ist davon auszugehen, dass ab dem 01.01.2025 neben dem Nettoent-
gelt die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer durch die StEB Köln an die Stadt Köln zu ent-
richten sein wird. 
Der jährliche Ertrag ist im Haushaltsplan 2023/2024 (inkl. Mittelfristplanung) im Teilergebnis-
plan des Amtes für Straßen und Radwegebau in der Produktgruppe 1201, Straßen, Wege, 
Plätze in der Teilplanzeile 05, privatrechtliche Leistungsentgelte entsprechend berücksichtigt. 
Anlage 
Vertrag

Beratungsverlauf (3)

10.09.2024 Verkehrsausschuss
TOP 4.7 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
23.09.2024 Finanzausschuss
TOP 10.9 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
01.10.2024 Rat
TOP 10.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2489/2024
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
21.08.2024
Erstellt
15.08.2024 10:54