1454/2025
Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan-Entwurf (vorhabenbezogener Bebauungsplan) Nummer 60537/02 Arbeitstitel: "Volkhovener Straße in Köln-Esch/Auweiler“
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Anlage 7 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Blatt 1
20382 Zeichen
VolkhovenerStraßeFrohnhofstraßeFrohnhofstraßeThenhovenerStraßeA 57 E 31 WeilerstraßeChorbuschstraßeDamianstraßeGriesberger StraßeAn der DränkAm KirchbergKirchgasseFrohnhofstraßeMartin-Luther-StraßeAuf dem DrieschAm Kölner WegVolkhovener Straße WeilerstraßeK7 K7 Am Kölner Weg An der DränkBlockstraße 3 55 3 a14 53 48 51 a 59 48 2044 2842 12 56610 57 1622185 2426 51 54 4944 a46 1869 663 672 662 448264372479 810826 338 528809 548449343450 317 346559345365447494371 615223 550619101 373288460 61510 458265 673 511526 677 321 347 501 342348 671551 482 676797 344366867845 674 513 777 512 367457 513223 560561856562563 527509500 868870 45.88 45.88 47.26 47.19 47.17 46.02 45.96 45.90 46.00 45.88 45.86 45.79 45.94 46.03 45.99 45.90 46.00 45.85 45.85 45.85 45.92 45.93 45.92 45.82 45.7747.51 47.50 47.32 45.93 45.88 45.8345.85 45.95 46.57 46.42 46.30 46.36 46.38 46.45 46.43 46.38 46.40 46.63 46.68 46.70 46.71 45.95 45.92 45.28 44.88 44.43 44.11 43.87 43.77 43.89 43.99 44.17 44.68 44.60 44.33 44.12 44.17 44.19 44.26 44.50 44.95 45.38 45.69 45.70 45.73 45.70 45.70 45.69 45.69 45.69 45.78 46.08 46.44 46.58 46.21 45.97 45.73 45.79 45.77 45.77 45.74 45.72 45.75 45.74 45.64 45.40 45.17 45.12 45.09 45.08 45.43 45.62 45.43 45.49 45.71 45.53 45.59 45.66 45.74 45.76 45.79 45.83 45.89 45.95 45.98 45.91 46.02 46.35 46.71 46.69 46.38 46.01 45.93 45.98 45.96 45.96 45.91 45.88 45.82 45.76 45.79 45.77 45.77 45.73 45.90 45.90 45.72 45.78 45.81 45.82 45.87 45.86 45.87 45.90 45.93 45.94 45.86 46.15 46.31 46.57 46.25 46.56 46.48 46.30 46.16 46.08 45.83 45.88 45.86 45.86 45.84 45.81 45.81 45.83 45.83 45.83 45.83 45.80 46.02 46.03 45.94 45.86 45.83 45.85 45.84 45.84 45.86 45.85 45.80 45.87 46.02 46.52 45.98 46.04 46.08 46.12 46.20 46.50 46.40 46.34 46.41 46.45 46.48 46.54 46.47 46.35 46.05 46.00 45.95 45.88 45.92 45.70 45.37 45.04 44.91 44.97 44.98 45.29 45.57 45.86 45.90 45.98 45.88 45.83 45.74 45.58 45.63 45.69 45.82 46.03 46.03 45.97 46.06 46.05 46.20 46.16 46.09 45.86 46.10 46.1145.99 46.04 46.02 46.14 46.28 45.84 45.75 45.72 45.70 45.76 45.61 45.69 45.75 45.78 45.89 45.95 45.96 45.91 45.98 46.00 45.95 45.90 45.72 45.71 46.04 45.90 45.96 46.02 45.17 45.05 45.02 45.12 45.19 45.33 45.49 45.83 45.72 45.6545.55 45.70 45.46 45.45 45.51 45.59 45.94 45.73 45.85 45.9545.93 45.90 45.74 45.6645.67 45.57 46.06 46.04 46.15 46.19 45.98 46.00 46.18 46.20 46.14 46.09 46.1245.94 46.00 46.05 46.22 46.23 46.04 46.08 46.01 46.02 46.05 46.00 45.98 45.90 46.00 46.00 46.02 46.00 45.98 45.96 45.86 45.84 45.84 45.79 45.71 45.72 45.64 46.05 46.03 46.11 Acker Acker 46.12 46.04 Gemarkung Esch Flur 2Flur 13 HHD ED 1.51.53.51.553.5 3.512.09.0 3.921.549.0 GLGL GL St/Ga St/Ga/Na StStM GH 53,8-56,3GH 53,8-56,3GH 54,0-56,5GH 53,9-56,4GH53,8-56,3GH53,7-56,2St / GaSt/Ga St/Ga Lärmschutzwand6.05.058.6EV St/Ga19.01.513.0MMSt StSt ÖffentlicheGrünfläche-Spielplatz-ÖffentlicheParkflächeÖffentlicheParkflächeVerkehrsberuhigter Bereich Abfall- fahrzeuge WohnenGRZ 0,4GH 54,0-56,5GFZ 1,2IIIWohnenGRZ 0,4GFZ 0,8II WohnenGRZ 0,4GFZ 0,8II GH 54,1-56,6 GFZ 0,8IIgWohnenGRZ 0,4 Planstraße 3.56.013.012.06.0LPB VILPB V MFHRHRHRHRHRHSt/Ga/NaSt/Ga/Na Frohnhofstraße Am Kölner Weg Am Kölner Weg 1641Gemarkung EschFlur 3AusgleichsflächeAm BraunsackerAm Baggerfeld Der Rat hat diesen vorhabenbezogenenBebauungsplan in seiner Sitzung am nach § 10 Abs. 1 BauGB alsSatzung mit Begründung nach § 9 Abs. 8BauGB beschlossen.OberbürgermeisterinKöln, den Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligunghat in der Zeit vom 19.08.2020 bis02.09.2020 nach § 3 Abs. 1 BauGBstattgefunden.Beigeordnete/rKöln, denFür den PlanentwurfDezernat VI, Planen und BauenDer Stadtentwicklungsausschuss hat diePlanaufstellung am 26.04.2018 nach § 12Abs. 2 BauGB beschlossen.Der Beschluss wurde am 12.08.2020ortsüblich bekannt gemacht.Die Oberbürgermeisterin,in Vertretunggez. Markus Greitemann,BeigeordneterKöln, den 10. Juli 2020Der Planentwurf ist in der Zeit vom05.12.2024 bis 20.01.2025 nach § 3 Abs. 2BauGB mit Begründung veröffentlichtworden.Die OberbürgermeisterinStadtplanungsamtIm AuftragKöln, denDer Planentwurf ist nach § 4 Abs. 3 BauGBdurch Beschluss des Rates amgeändert worden.OberbürgermeisterinKöln, den Für den PlanentwurfVorhabenträgerBohsem Bauträger undIngenieurgesellschaft mbHgez.Köln, denöffentlich bestellter VermessungsingenieurKöln, denEs wird bescheinigt, dass diesePlanunterlage den Bestimmungen des § 1Abs. 2 Plan ZV entspricht.(Stand November 2024)SiegelVermessungsbüroDipl.-Ing. Frank DiefenbachAhrstr. 5453945 BlankenheimDer Satzungsbeschluss des vorhaben-bezogenen Bebauungsplans durch den Rateinschließlich des Hinweises nach§ 10 Abs. 3 BauGB wurde amortsüblich bekannt gemacht.OberbürgermeisterinKöln, den NZeichenerklärungGrenze des räumlichen Geltungs-bereiches des BebauungsplanesPlanungGrundflächenzahlGeschossflächenzahlGFZGRZZahl der Vollgeschosse(als Höchstmaß)z. B. IIBaugrenzeStellplätze, Garagen und AbfallsammelanlagenEin- und AusfahrtsbereichStraßenbegrenzungslinieauch gegenüber Verkehrsflächenbesonderer ZweckbestimmungI,IIIS,W 46.71 vorhandene GebäudeBestandDurchfahrtZahl der VollgeschosseDachformBaumBahngleiseBordsteintopografische BegrenzungFlurstücksgrenzeFlurgrenzeGemarkungsgrenzevorhandene Höhenlage über NHN60537/02Volkhovener Straßein Köln-Esch/AuweilerBlatt 1 von 2Maßstab 1:500VorhabenbezogenerBebauungsplan 02550 MeterÖffentliche GrünflächenWohnenGeltungsbereich des Vorhaben- undErschließungsplanesMGebäudehöhe in m über GHNormalhöhennull (NHN)(als Mindest- und Höchstmaß)min - maxGrenzen zwischen NutzungsartenFlächen für Versorgungsanlagen Stand: 14.11.2024nicht überbaubar I überbaubargeschlossene BauweisegNur Doppelhäuser zulässigNur Hausgruppen zulässigNur Einzel- und Doppelhäuser DHEDzulässigStellplätzeStEnergieverteilungsanlagenEVVerkehrsflächen besonderer Zweckbestimmungoder für die Verwertung oderFlächen für die LandwirtschaftFlächen für Maßnahmen zumSchutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur undLandschaftStraßenverkehrsflächenBaum zu pflanzen(Standort nachrichtlich)Baum zu erhaltenBereiche ohne Ein- und AusfahrtBeseitigung von Abwasser oder festen Abfallstoffen sowie fürAblagerungenElektrizitätFlächen für Nebenanlagen,Gemeinschaftsanlagen-Offenlage- TEXTLICHE FESTSETZUNGEN1.Art der baulichen NutzungGemäß § 9 Absatz 1 Nr. 1 BauGB wird festgesetzt, dass innerhalb der mit „Wohnen“festgesetzten Bereiche Wohngebäude sowie Anlagen für kulturelle, soziale,gesundheitliche und sportliche Zwecke zulässig sind. Zu den zulässigenWohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung undPflege ihrer Bewohner dienen.Räume für freie Berufe im Sinne des § 13 BauNVO sind in den Wohngebäudenzulässig.Gemäß § 12 Absatz 3 a i.V.m. § 9 Absatz 2 BauGB wird festgesetzt, dass in den mit„Wohnen“ festgesetzten Bereichen im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nursolche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich die Vorhabenträgerin imDurchführungsvertrag verpflichtet.2.Maß der baulichen NutzungGemäß § 16 Absatz 6 BauNVO können die festgesetzten maximalen Gebäudehöhendurch untergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen – zum Beispiel Antennen,Aufzugsüberfahrt, Kamine, Lüftungseinrichtungen, Oberlichter, Photovoltaikanlagen –auf flachgeneigten Dachflächen überschritten werden. Das höchstzulässige Maß derÜberschreitungen beträgt 2,00 m in der Höhe. Der Flächenanteil der Überschreitungenje flachgeneigter Dachfläche darf insgesamt 30 % nicht übersteigen. Ausgenommenvon den Begrenzungen hinsichtlich der Fläche sind Photovoltaikanlagen in Verbindungmit extensiver Dachbegrünung. Die Dachaufbauten müssen mindestens um das Maßihrer Höhe von der Gebäudeaußenkante des jeweiligen zugeordneten Geschosseszurücktreten.3.Überbaubare und nicht überbaubare GrundstücksflächenGemäß § 23 Absatz 3 Satz 3 i. V. mit § 23 Absatz 2 Satz 3 BauNVO dürfen Terrassenbis zu 4 m über die festgesetzte Baugrenze treten.4.Erschließung4.1.Einfahrtsbereich AbfallfahrzeugeGemäß § 9 Absatz 1 Nr. 11 BauGB sind Zu- und Ausfahrten im mit EinfahrtsbereichAbfallfahrzeuge festgesetzten Bereich an der Volkhovener Straße ausschließlich fürAbfallfahrzeuge zulässig.4.2.Geh-, Fahr- und LeitungsrechteGemäß § 9 Absatz 1 Nr. 21 BauGB werden innerhalb der mit „Wohnen“ festgesetztenBereiche die folgenden Geh-, Fahr- und Leitungsrechte festgesetzt:Die mit GL bezeichneten Flächen sind mit einem Geh- und Radfahrrecht zugunstender Anlieger und Leitungsrechten zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger gemäßPlaneintrag zu belasten.5.Stellplätze und GaragenGemäß § 12 Absatz 6 BauNVO sind Stellplätze, Carports und Garagen nur in dennach § 9 Absatz 1 Nr. 4 BauGB dafür festgesetzten Flächen und innerhalb derüberbaubaren Grundstücksflächen zulässig.6.Schutzmaßnahmen vor schädlichen Umwelteinwirkungen6.1.Lärmschutzwand an der WeilerstraßeGemäß § 9 Absatz 1 Nr. 24 BauGB wird festgesetzt, dass die Lärmschutzwand miteiner Mindesthöhe von 48,0 m ü. NHN und einer Anforderung an dieLuftschalldämmung DLSI,G von mindestens 28 dB gemäß ZTV-Lsw 22 „ZusätzlicheTechnische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Ausführung vonLärmschutzwänden an Straßen“ herzustellen ist. Aufgrund nichthalligerUmgebungsbedingungen bestehen keine Anforderung anSchallreflexionseigenschaften.6.2.BaureihenfolgeGemäß § 9 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB wird festgesetzt, dass die Aufnahme derWohnnutzung in den mit „Wohnen“ festgesetzten Bereichen erst zulässig ist, wenn diezeichnerisch festgesetzte Lärmschutzwand wirksam hergestellt ist.Gemäß § 9 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB wird festgesetzt, dass die Aufnahme derWohnnutzung im mit „Wohnen“ festgesetzten Bereich westlich derErschließungsstraße erst zulässig ist, wenn der Lärmschutz durch die abschirmendeWirkung der Bebauung im mit „Wohnen“ festgesetzten Bereich östlich der Planstraßewirksam hergestellt ist.6.3.Schallschutzmaßnahmen an AußenbauteilenGemäß § 9 Absatz 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmenentsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) anden Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage hierfür sinddie maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau,Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin).Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und denmaßgeblichen Außenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle (DIN4109-1): LärmpegelbereichMaßgeblicher Außenlärmpegel La in dBI 55II60III65IV70V75VI80VII> 80* * Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen.Ergänzung: Es handelt sich um dB(A)-Werte.Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig,wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischenUntersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich oder ein niedrigerer maßgeblicherAußenlärmpegel an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumennachgewiesen wird.6.4.Fensterunabhängige BelüftungBei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) imNachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durchschallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen beigeschlossenen Fenstern und Türen sicher zu stellen. 6.5.Balkone und LoggienFür Balkone und Loggien, die einen Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr(Straßen-, Schienen- und Flugverkehr) > 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr)aufweisen, sind Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Durch diese muss sichergestelltwerden, dass der vorgenannte Gesamtbeurteilungspegel nicht überschritten wird.Hiervon ausgenommen sind Balkone und Loggien von durchgesteckten Wohnungen,wenn zusätzlich auf der lärmabgewandten Seite ein Balkon oder eine Loggia errichtetwird.7.Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur undLandschaft und zur Anpflanzung und zur Erhaltung von Bäumen, Sträuchernund sonstiger Bepflanzung7.1.BaumerhaltGemäß § 9 Absatz 1 Nr. 25 b) BauGB ist die Vogel-Kirsche (GH731) an der westlichenPlangebietsgrenze dauerhaft zu erhalten.7.2.StraßenbäumeGemäß § 9 Absatz 1 Nr. 25 a) BauGB wird festgesetzt, dass innerhalb der öffentlichenStraßenverkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung, Zweckbestimmungverkehrsberuhigter Bereich, 4 mittelkronige Bäume (GH741 (BF31)) zu pflanzen, aufDauer zu pflegen und zu erhalten sind.7.3.Öffentliche Grünfläche, SpielplatzGemäß § 9 Absatz 1 Nr. 25 a) BauGB wird festgesetzt, dass innerhalb der öffentlichenGrünfläche, Zweckbestimmung Spielplatz, zwei Bäume (GH742 (BF41)) zu pflanzen,auf Dauer zu pflegen und zu erhalten sind.7.4.Extensive DachbegrünungGemäß § 9 Absatz 1 Nr. 25 a) BauGB sind die flachgeneigten Dächer (MFH, RH) immit „Wohnen“ festgesetzten Bereich mit einer extensiven Dachbegrünung DC 1 / DC 3(NB 6243 / NB 6244) zu bepflanzen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärkevon mindestens 8 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen.Ausgenommen hiervon sind technische Aufbauten, die auf maximal 30 % derjeweiligen Dachfläche zulässig sind. Photovoltaikelemente sind über derDachbegrünung zulässig.7.5.Interne AusgleichsmaßnahmeGemäß § 9 Absatz 1 Nr. 20 BauGB sind in der festgesetzten Fläche für Maßnahmenzum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaftanzupflanzen und dauerhaft zu erhalten:-dorn- und fruchttragende, einheimische und standortgerechte Strauchgruppen(GH51/BB1) mit einer Mindestbreite von 7 m und-mindestens 8 Hochstamm-Obstbäume (GH743/BF51) in den Lücken zwischen denStrauchgruppen.-Angrenzend an die Strauchpflanzung ist ein Gras- und Krautsaum (LW41111/EA1)durch Einsaat einer blütenreichen Regio-Saatmischung zu entwickeln. Die Wiese sollals 2-schürige Mähwiese dauerhaft bewirtschaftet werden; die erste Mahd soll nachMitte Mai, die zweite Mahd als Herbstmahd durchgeführt werden.7.6.Externe AusgleichsmaßnahmeGemäß § 9 Absatz 1a Satz 2 BauGB wird die Entwicklung einer Glatthaferwiese(LW41111/EA1) auf 1.600 m² des Flurstücks 1641, Flur 3, Gemarkung Esch alsMaßnahme zur Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft zum Ausgleichzugeordnet.8.Sonstige Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirkenGemäß § 9 Absatz 1 Nr. 14 BauGB ist innerhalb im mit "Wohnen" festgesetztenBereich östlich der Planstraße das Niederschlagswasser der geschlossenen Bebauungmit Reihenhauszeilen (RH) zu versickern; das Niederschlagswasser ist innerhalb derHausgärten über die belebte Bodenzone Rigolen zuzuführen.NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMENGemäß § 9 Absatz 6 BauGB werden die nach anderen gesetzlichen Vorschriftengetroffenen Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- undBenutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht nachrichtlich in den Bebauungsplanübernommen:WasserschutzDie auf der Grundlage des § 51 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) durch Verordnung zur„Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Gewässer im Einzugsgebiet derWassergewinnungsanlagen Weiler und Worringen/Langel (WasserschutzgebietsverordnungWeiler) vom 21. Oktober 1991“ festgesetzte Wasserschutzzone III A des WasserwerkesWeiler.HINWEISERechtsgrundlagen1.Es gilt das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November2017 (BGBl. I S. 3634).2.Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachungvom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786).3.Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 58).4.Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung 2018– (BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421).5.Es gilt jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung (Hinweise 1 – 4).ArtenschutzLaut Artenschutzprüfung von RMPSL Landschaftsarchitekten: Artenschutzprüfung Stufe Iund II. Städtebauliches Planungskonzept `Volkhovener Straße‘ Köln-Esch/Auweiler, Bonn,23.03.2020, ergeben sich keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Absatz 1Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bzw. keine vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmennach § 44 Absatz 5 BNatSchG.Gemäß § 39 Absatz 5 BNatSchG ist es im Zeitraum zwischen dem 1. März und30. September eines jeden Jahres verboten, Bäume, Hecken, Gebüsche und andereGehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sindschonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zurGesunderhaltung von Bäumen.Sind innerhalb dieses Zeitraumes Rodungsarbeiten erforderlich, ist vor deren Aufnahme inAbsprache mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln durch einen Fachgutachter nach besetzten Nestern und Fledermausquartieren zu suchen und bei deren Auffinden dieRodungstätigkeit sofort einzustellen.Für die zukünftige Außenbeleuchtung an Straßen, Außenbeleuchtungen baulicher Anlagenund Grundstücke sind für eine tierfreundliche Beleuchtung Leuchtmittel mit möglichstgeringer Wärmeentwicklung und mit einem möglichst geringen Ultraviolett- und Blauanteilzu verwenden. Darüber hinaus sind sowohl der Abstrahlwinkel als auch dasBeleuchtungsniveau sowie Anzahl und Höhe der Leuchten zu optimieren.BodenschutzDie Vorschriften der §§ 6-8 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV)sind zu beachten.DenkmalschutzInnerhalb des Plangebietes sind archäologische Bodenfunde nicht ausgeschlossen.Werden bei Bodeneingriffen archäologische Bodenfunde entdeckt, ist gemäß §§ 15 und 16Denkmalschutzgesetz (DSchG) das Römisch-Germanische Museum/ArchäologischeBodendenkmalpflege der Stadt Köln unverzüglich zu informieren.DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende RegelwerkeDIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichen Festsetzungendes Bebauungsplans verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser Satzunggeltenden Fassung anzuwenden und werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessungund Kataster der Stadt Köln Plankammer, Zimmer 06. E 05, Stadthaus Deutz, Willy-BrandtPlatz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten.Externe AusgleichsmaßnahmenDie Durchführung und Kostentragung der externen Ausgleichsmaßnahme in Bezug auf dieEingriffe im vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 60537/02 werden imDurchführungsvertrag geregelt:Maßnahme: Anlage einer artenreichen Glatthaferwiese (LW41111/EA1) auf 1.600 m² desFlurstücks 1641, Flur 3, Gemarkung Esch.Die Bewirtschaftungsauflagen dieser Ausgleichsmaßnahme gemäß RahmenrichtlinienVertragsnaturschutz (naturschutzgerechte Bewirtschaftung von Grünland) sind demGrünordnungsplan zu entnehmen.KampfmittelbeseitigungsdienstIm Plangebiet ist mit Bombenblindgängern / Kampfmitteln zu rechnen. Vor Aufnahme vonBauarbeiten (circa 6 Wochen) ist das Amt für öffentliche Ordnung, Gliederungsziffer 322/40(allgemeine Ordnungsangelegenheiten) unter der Benennung des Aktenzeichens22.5-3-5315000-733/18/ sowie der Bebauungsplan-Nummer einzuschalten. Die Anfragekann per E-Mail an kampfmittel@stadt-koeln.de erfolgen.LärmimmissionenDas Plangebiet ist durch Lärmimmissionen des Straßenverkehrs vorbelastet.Öffentlich geförderter WohnungsbauGemäß des Kooperativen Baulandmodells der Stadt Köln in der Fassung derBekanntmachung vom 10. Mai 2017 ist der Planbegünstigte/ sind die Planbegünstigtenverpflichtet, mindestens 30 % der Geschossfläche Wohnen im öffentlich gefördertenSegment gemäß der jeweils aktuellen Wohnraumförderrichtlinie des Landes NRW zuerrichten.Satzung zur Erhebung von KostenerstattungsbeträgenDie verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf dieAnlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen gemäß§§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom04. Januar 2012). In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln allgemein gültigeQualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert.Versickerung von NiederschlagswasserGemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 55 Abs. 2Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist das anfallende Niederschlagswasser vor Ort zuversickern. Bezüglich der wasserrechtlichen Erlaubnis ist die Untere Wasserbehörde beider Stadt Köln einzuschalten.DurchführungsvertragZur Realisierung dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans werden ergänzendeöffentlich-rechtliche vertragliche Vereinbarungen zwischen der Stadt Köln und derVorhabenträgerin geschlossen (Durchführungsvertrag). ausgleichspflichtiger Eingriffsbereich M 1:2.500N Übersicht Externe Ausgleichsfläche Mehrfamilienhaus (Hinweis)Reihenhaus (Hinweis)RHMFHLärmpegelbereiche, z. B. V und VILärmschutzwandLPB VIMit Geh- (G) und Leitungsrechten(L) zu belastende FlächenNaGaragenGa
Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung
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Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung für Gremien, auf die die Leitlinien Öffentlichkeitsbeteiligung Anwendung finden, beizufügen. Kreuzen Sie bitte eine der folgenden drei Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. Eine Öffentlichkeitsbeteiligung ist gesetzlich vorgeschrieben. Gibt es gesetzliche Vorgaben zur Ausgestaltung der Beteiligung? - Ja, es gibt gesetzliche Vorgaben zur Ausgestaltung. Wenn ja: Welche Vorgaben zur Ausgestaltung der Beteiligung sind gesetzlich vorgeschrieben? Für das in Rede stehende Bauleitplanverfahren wurden die nach dem Baugesetzbuch (BauGB) vorgeschriebenen Öffentlichkeitsbeteiligungen bereits durchgeführt: o Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB fand vom 19.08.2020 bis zum 02.09.2020 statt; o Die Veröffentlichung nach § 3 Abs. 2 BauGB wurde vom 05.12.2024 bis zum 20.01.2025 durchgeführt Kontakt OB/1 Büro der Oberbürgermeisterin OB/12 Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung Brückenstraße 5-11 50667 Köln Telefon: 0221 – 221 25044 E-M ail: oeffentlichkeitsbeteiligung@stadt-koeln.de Intranetauftritt: Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung
Anlage 2 Geltungsbereich
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Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver- tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. N Geltungsbereich des Bebauungsplanes 60537/02 Volkhovener Straße in Köln - Esch / Auweiler Anlage 2 Stadtplanungsamt 0 100 50 150 300 Meter
Anlage 6 Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 3 (2) BauGB
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BP-Abwägung B32 / 2 Anlage 6 Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 60537/02 – Arbeitstitel: Volkhovener Straße in Köln- Esch/Auweiler – eingegangenen Stellungnahmen aus der Veröffentlichung Die Veröffentlichung gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde am 27.11.2024 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und im Stadtplanungsamt (Stadthaus Deutz) vom 05.12.2024 bis zum 20.01.2025 durchgeführt. Im Zeitraum der Veröffentlichung ist eine Stellungnahme eingegangen. Nachfolgend wird die fristgerecht eingegangene Stellungnahme dokumentiert und fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie die Entscheidung durch den Rat dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Entscheidung durch den Rat verwiesen. Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 1 NN 19.01.2025 1.1 Inanspruchnahme unversiegelter Flächen Mit dem vorliegenden Bebauungsplanentwurf soll eine bislang unversiegelte Fläche für eine Wohnbebauung in Anspruch genommen werden. Bedenken bestehen hin- sichtlich einer Bebauung innerhalb eines Landschafts- schutzgebietes. Ausreichende Möglichkeiten werden ge- sehen, den Bedarf im bereits versiegelten und erschlosse- nen städtischen Innenbereich zu decken. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Das Planungsziel wird nicht aufgegeben. Mit dem vorhabenbezo- genen Bebauungsplan sollen die planerischen Voraussetzungen zur städtebaulichen Ortsabrundung nördlich der Volkhovener Straße geschaffen werden. Im Regionalplan für den Regierungs- bezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln ist das Änderungsgebiet als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) festgelegt. Der Flächen- nutzungsplan der Stadt Köln stellt Wohnbaufläche dar, so dass der vorliegende Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan entwickelt ist und in Übereinstimmung mit der Kölner Wohnungs- Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 60537/02 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen / 3 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung politik steht, den Bedarf vorrangig über vorhandene Baulandpo- tentiale (Wohnbauflächen im Flächennutzungsplan) und in bereits erschlossenen Lagen der Stadt zu decken. Ziel der Planung ist es, eine zweigeschossige Wohnbebauung zu ermöglichen, um dem aktuellen Wohnraumbedarf gerecht zu werden. Mit dem In- krafttreten dieses Bebauungsplans treten gemäß § 20 Landesna- turschutzgesetz (LNatSchG NRW) „widersprechende Darstellun- gen und Festsetzungen des Landschaftsplans“ außer Kraft. 2.2 Städtebauliche Dichte Die geplante Bebauung durch Einfamilien- Doppel- und Reihenhäuser wird als ineffizient hinsichtlich der Flä- chenausnutzung gesehen. Wegen ihres großen Platzbe- darfes sollten grundsätzlich keine neuen Einfamilienhaus- gebiete geplant werden (vgl. hierzu BUND-Positionspapier für eine ökologische und soziale Wohnungsbauwende in Köln, 2022). Bei einer Bebauung durch Mehrfamilienhäu- ser könnte bei gleicher Flächeninanspruchnahme ein hö- herer Beitrag zur Deckung des Wohnraumbedarfs im Köl- ner Stadtgebiet geleistet werden. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Der Vorhaben- und Erschließungsplan sieht aufgrund der Stadt- randlage und Ortskernnähe des Plangebietes ein überwiegendes Wohnangebot im Segment der Ein- und Zweifamilienhäuser und untergeordnet im Segment Mehrfamilienhäuser vor. Das Pla- nungskonzept entspricht der maßvollen Dichte einer Wohnbebau- ung mit einer GRZ von 0,4 und einer Geschossflächenzahl von 0,8 bzw. 1,2 für das Mehrfamilienhaus. Diese städtebauliche Dichte befindet sich in Übereinstimmung mit dem Stadtentwick- lungskonzept „Kölner Perspektiven 2030+“ mit einer vorgegebe- nen „mittleren Dichte“ für die äußere Stadt von größer als 0,8 (Verhältnis zwischen Siedlungsfläche und gebauter Geschossflä- che). Gegenüber der ursprünglich vorgesehenen überwiegend eingeschossigen Wohnbebauung wurde das städtebauliche Pla- nungskonzept verdichtet. 2.3 Alternativenprüfung zum Flächenverbrauch Der Planungsentwurf berücksichtigt keine Alternativen zur Schaffung von Wohnraum, die ohne eine Inanspruch- nahme noch unversiegelter freier Flächen realisierbar wä- ren. Die Planung steht im Gegensatz zum perspektivischen Ziel des Landes NRW, den Flächenverbrauch auf Netto- Null zu reduzieren. Neben dauerhaftem Flächenverbrauch führt die geplante Versiegelung aber auch zum Verlust po- Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Aufgrund der Grundstücksverfügbarkeit – über die bisher land- wirtschaftlich genutzte Fläche – seitens der Vorhabenträgerin wurde der Bebauungsplan als vorhabenbezogener Bebauungs- plan gemäß § 12 BauGB aufgestellt. Die Vorhabenträgerin ver- pflichtet sich auf der Grundlage des Bebauungsplans, des Vorha- ben- und Erschließungsplans und Durchführungsvertrages zur Durchführung der Bauvorhaben und der Erschließungsmaßnah- men. Insofern konnten im gewählten Planverfahren keine Alterna- tiven zur Flächeninanspruchnahme geprüft werden. Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 60537/02 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen / 4 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung tenziell wertvoller landwirtschaftlich genutzter Flächen, de- gradiert Boden, Wasserkreislauf, zerstört die klimatische Ausgleichsfunktionen und vernichtet potenziellen Lebens- raum für Tier- und Pflanzenwelt. Der Flächenversiegelungsanteil wird sich bei Umsetzung der Pla- nung um bis zu 57 % der Gesamtfläche erhöhen. Für das Bebau- ungsplanverfahren wurde eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 Baugesetzbuch (BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die unvermeidbaren Eingriffe in Natur und Landschaft, die mit der Umsetzung des vor- habenbezogenen Bebauungsplans einhergehen, werden inner- halb und außerhalb des Plangebietes ausgeglichen. 2.4 Klimaverträgliche und ressourcenschonende Bauweise Zudem weisen wir darauf hin, dass insbesondere vor dem Hintergrund des in Köln beschlossenen Klimanotstandes bei allen Neubauvorhaben auf eine klimaverträgliche und ressourcenschonende Bauweise besonderer Wert gelegt werden soll. Hierzu zählt insbesondere der bevorzugte Einsatz von recyceltem Baumaterial bzw. Bausubstanz und der sparsame Einsatz neuen Materials. Hierzu finden sich in den Unterlagen leider keine Angaben. Ebenso feh- len Angaben oder Nachweise darüber, dass das geplante Vorhaben insgesamt CO2-neutral ausgeführt wird. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Der Bebauungsplan unterliegt den Leitlinien zum Klimaschutz in der Umsetzung nicht-städtischer Neubauvorhaben in Köln. Die Vorhabenträgerin hat der Anwendung der Klimaschutzleitlinien zugestimmt. Darüber hinaus gehende Verpflichtungen hinsichtlich des zu verwendenden Baumaterials oder einer CO2-Neutralität bestanden nicht. Innerhalb der Wasserschutzzone III A ist nach Wasserschutzge- bietsverordnung das Verwenden von Recyclingbaustoffen bei der Errichtung baulicher Anlagen verboten; zugelassen ist das Ver- wenden dieser Stoffe, wenn sie nicht mit Niederschlagswasser o- der Grundwasser in Berührung kommen können. 2.5 Artenschutzprüfung Die Artenschutzprüfung datiert von 2019 bzw. 2020, ist damit aus unserer Sicht nicht ausreichend aktuell und kann nicht zur Bewertung des Vorhabens genutzt werden. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Die artenschutzrechtliche Prüfung (RMPSL Landschaftsarchitek- ten, Bonn, Stand 23.03.2020) basiert auf einer Auswertung ver- fügbarer Daten zur Beurteilung der Betroffenheit planungsrele- vanter Arten des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbrau- cherschutz NRW (LANUV), des Fachinformationssystems „Ge- schützte Arten in NRW“ (@LINFOS) und des Fundortkatasters NRW und wurde ergänzt um eine Brutvogelkartierung wurde im Zeitraum von Mitte März bis Anfang Juli 2019, da für das Plange- biet ein Vorkommen planungsrelevanter Vogelarten – insbeson- dere Feldvögel – nicht vollständig auszuschließen war. Aus diesen Vorabschätzungen ging hervor, dass keine rechtli- chen Hindernisse für die Vollzugsfähigkeit des Bebauungsplanes Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 60537/02 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen / 5 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung vorliegen. Die aus der Artenschutzprüfung abgeleiteten Vermei- dungsmaßnahmen wurden von der Unteren Naturschutzbehörde als hinreichend im Hinblick auf die Aufstellung des Bebauungs- planes bewertet (Stand Januar 2025), um das Eintreten der Zu- griffsverbote des § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) abzuwenden. Ein Satzungsbeschluss wird im 1. Halbjahr des Jahres 2025 angestrebt, so dass sich der Untersu- chungszeitpunkt der artenschutzrechtlichen Vorabschätzung im vertretbaren zeitlichen Rahmen bewegt. 2.6 Luftschadstoffsituation Die Stellungnahme der iMA Cologne GmbH zur verkehrs- bedingten Luftschadstoffsituation gemäß 39. BImSchV be- richtet über die Immissionsberechnungen mit dem von iMA Richter & Röckle, Freiburg, entwickelten Ausbrei- tungsmodell GAMOS (Röckle et. al., 1996). Die Quelle bzw. Referenz für dieses Modell ist jedoch im Literaturver- zeichnis nicht angegeben. Die Berechnungen konnten nicht nachvollzogen werden und lassen Fragen offen. Un- terlagen zum Modell GAMOS sind daher vor Abschluss des Verfahrens und unter Verlängerung der Stellungnah- mefrist nachzuliefern. Die in der „Stellungnahme zur verkehrsbedingten Luftschad- stoffsituation gemäß 39. BImSchV“ erfassten und prognostizier- ten verkehrsbedingten Belastungen der Luft bewegen sich nicht im Bereich einer kritischen Belastung, sondern im Bereich des Hintergrundwertes. Auf der Grundlage von laufenden Luftschad- stoff-Messungen an hoch belasteten Straßen und von Luftschad- stoff-Berechnungen aus anderen Verfahren unter Verwendung anderer Berechnungsmodelle lässt sich für das gesamte Stadtge- biet Kölns eine Belastung unterhalb der Luftschadstoffimmissi- onsrichtwerte feststellen. Der Abstand des Plangebietes von der Bundesautobahn A 57 beträgt circa 200 m und ist in Bezug auf verkehrsbedingte Luftschadstoffe groß genug, um den allgemei- nen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse gerecht zu werden. Die vorliegende Luftschadstoffuntersuchung wurde geprüft, war nicht zu beanstanden, insbesondere die Methodik war abschlie- ßend und nachvollziehbar erläutert. Vor diesem Hintergrund ist von Unterlagen zum Modell GAMOS kein zusätzlicher Erkennt- nisgewinn im Hinblick auf Methodik, Ergebnisse und deren Rück- kopplungen auf die Planung zu erwarten. Unterlagen zum Aus- breitungsmodell GAMOS werden daher nicht weitergegebe n. Das Einräumen einer verlängerten Frist zur Abgabe einer weiteren Stellungnahme entfällt somit. 2.7 Grünordnung Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 60537/02 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen / 6 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Die im Grünordnungsplan beschriebenen externen Kom- pensationsmaßnahmen sowie grünordnerische Konzept mit Begrünungsmaßnahmen M1 bis M4 sowie MG soll vollständig in die Festsetzungen aufgenommen werden. Zu den Festsetzungen werden Änderungen/Ergänzungen angeregt: - Das unter M1 angegebene Volumen der Baumschei- ben von 12 m3 ist zu gering und sollte auf mindestens 25 m3 erhöht werden. - Die unter M2 beschriebene Einzäunung soll durchläs- sig für Igel sein. - Die unter M3 erwähnten Schutzmaßnahmen während der Bauzeit sind unvollständig, und sind um die in der Baumschutzsatzung der Stadt Köln in § 4 beschriebe- nen verbotenen Maßnahmen zu ergänzen. - Hinweis auf das am 01.10.2024 durch die Stadt Köln erlassene Nachtfahrverbot von Mährobotern insbeson- dere zum Schutz von Igeln und Kleintieren. Das Nacht- fahrverbot gilt auch für die Dämmerung Der Stellung- nahme wird ge- folgt. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Die im Grünordnungsplan empfohlenen Begrünungsmaßnahmen M1 bis M4 und MG wurden im Bebauungsplan festgesetzt. - Pflanzgrube: Für die Anpflanzung der Gehölze im Straßen- raum und auf der Spielplatzfläche gilt die „Satzung zur Erhe- bung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135a-135c BauGB vom 15. Dezember 2011“, die die „Schaffung günsti- ger Wachstumsbedingungen durch Herstellen der Vegetati- onstragschicht nach DIN 18915 und der Pflanzgrube nach DIN 18916“ vorgibt. Im Plangebiet besteht für alle Baumpflanzun- gen natürlicher Bodenanschluss. - Eine für Igel durchlässige Einzäunung wird zur Kenntnis ge- nommen und an die Vorhabenträgerin als Hinweis weitergege- ben. - Die Anpflanzung der Gehölze im Plangebiet fällt nicht in den Anwendungsbereich der Baumschutzsatzung. Die Baumpflan- zungen sind nach Herstellung des Spielplatzes und nach Her- stellung der Planstraße zu erwarten. Der Anregung wird daher nicht gefolgt. - Igel zählen zu den besonders geschützten Arten. Beim Nacht- fahrverbot von Mährobotern zum Schutz von Igeln und Klein- tieren handelt es sich um eine Allgemeinverfügung. Daher ist es nicht erforderlich, auf diese im Rahmen des Bauleitplanver- fahrens separat hinzuweisen. 2.7 Naturnahe Grünflächen-/ Gartengestaltung Wir regen an, weitere verpflichtende Festsetzungen be- züglich einer naturnahen Grünflächen-/ Gartengestaltung vorzunehmen, deren Umsetzung langfristig sichergestellt und kontrolliert wird. Hierzu gehören z.B. Pflanzungen hei- mischer Wildpflanzen und Gehölze, Totholz, das Anbrin- gen von Nisthilfen für Wildbienen, Insekten und Vögel, das Anlegen von Wasserstellen, seltene Mahd, insbeson- dere ohne Einsatz von Mährobotern, Einsatzverbot von Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Die plangebietsinternern und -externen Ausgleichsmaßnahmen erfüllen die Anforderungen an multifunktionale Kompensations- maßnahmen, da sie bei mehreren Schutzgütern – den Schutzgü- tern Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen, Biologische Vielfalt, Klima und Landschaftsbild – zu einer Aufwertung führen. Auf ver- pflichtende Bepflanzungsfestsetzungen für die vorgesehenen Hausgärten soll verzichtet werden. Die Anregungen werden der Vorhabenträgerin weitergegeben. Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 60537/02 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen / 7 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Pflanzenschutzmitteln, synthetischem Dünger oder Ver- wendung von Torf, Verbot von Schottergärten und (Teil- )Versiegelungen von Gärten, Vermeidung von nächtlicher Beleuchtung, Verbot von Ultraschall-Tierscheuchen. 2.8 Beleuchtung Die Planunterlagen enthalten kein Beleuchtungskonzept. Auch in den Festsetzungen finden sich hierzu keine Vor- gaben. Damit sind keine ausreichenden Vorgaben zu Lichtemissionen gemacht und ihren schädlichen Auswir- kungen wird nicht vorgebeugt. Es ist dringend erforderlich, ein nachhaltiges und insekten-/tierschonendes Beleuch- tungskonzept aufzustellen. Geeignete Vorgaben zum Schutz vor schädlichen Beleuchtungseffekten und Licht- verschmutzung für den Außenbereich sind festzusetzen. Ihr Geltungsbereich sollte auch die vorder- und rückseiti- gen Gärten umfassen. Grundsätzlich ist dabei gemäß den Prinzipien der Sparsamkeit auf eine insekten-/tierscho- nende Beleuchtung zu achten. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Der Anregung, ein Beleuchtungskonzept zu erstellen, wird nicht gefolgt. Auf der Planzeichnung wird folgender Hinweis ergänzt: „Für die zukünftige Außenbeleuchtung an Straßen, Außenbe- leuchtungen baulicher Anlagen und Grundstücke sind für eine tierfreundliche Beleuchtung Leuchtmittel mit möglichst geringer Wärmeentwicklung und mit einem möglichst geringen Ultraviolett- und Blauanteil zu verwenden. Darüber hinaus sind sowohl der Abstrahlwinkel als auch das Beleuchtungsniveau sowie Anzahl und Höhe der Leuchten zu optimieren.“ 2.9 Gebäudebrüter, Fledermäuse Wir schlagen vor, Brut-/Nistmöglichkeiten für Gebäudebrü- ter (Mehlschwalbe, Mauersegler, Haussperling) sowie Fle- dermäuse anzubringen. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Da im Plangebiet die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG für Mehlschwalbe, Mauersegler und Haussperling sowie Fleder- mäuse nicht vorliegen, sind keine Ersatzmaßnahmen wie Brut- /Nistmöglichkeiten notwendig und ableitbar und können somit nach den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit, Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung von Vorhabenträgerseite nicht gefor- dert werden. Die Anregung, weitere Nisthilfen für gebäudebrü- tende Vögel im Plangebiet vorzusehen, wird zur Kenntnis genom- men und der Vorhabenträgerin weitergegeben. 2.10 Form der Beteiligung Wir regen an, die Naturschutzverbände bei künftigen Vor- haben zusammen mit den Trägern öffentlicher Belange förmlich zu beteiligen und über solche Vorhaben zu infor- mieren. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Anerkannte Naturschutzverbände sind keine Träger öffentlicher Belange. Die Bedingungen als Träger öffentlicher Belange zu gel- ten, erfordern bestimmte Voraussetzungen wie zum Beispiel die Erfüllung öffentlicher Aufgaben aufgrund gesetzlicher Zuweisung. Die Umweltschutzverbände widmen sich zwar mit Umwelt- und Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 60537/02 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Davon abgesehen ist der Naturschutzbeirat bei der Unte- ren Naturschutzbehörde immer zwingend zu beteiligen. Dies gilt umso mehr, wenn Flächen für Projekte in An- spruch genommen werden, die unter den Landschafts- schutz stehen. Naturschutz einer öffentlichen Aufgabe, sie haben jedoch keine Zuweisung dieser Aufgaben durch Gesetzgeber. Somit erfolgt die Beteiligung nur im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 BauGB (vgl. auch § 3 Abs. 3 BauGB). 2.11 Naturschutzbeirat Davon abgesehen ist der Naturschutzbeirat bei der Unte- ren Naturschutzbehörde immer zwingend zu beteiligen. Dies gilt umso mehr, wenn Flächen für Projekte in An- spruch genommen werden, die unter den Landschafts- schutz stehen. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Der Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde war bei der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes nicht zu beteiligen. Mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans treten widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans außer Kraft, da der Träger der Landschaftspla- nung bei der 230. Änderung eines Flächennutzungsplans im Be- teiligungsverfahren nicht widersprochen hat. Stand 10.04.2025
Anlage 5 Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 4 (2) BauGB
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BP-Abwägung B42 / 2 Anlage 5 Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 60537/02 – Arbeitstitel: Volkhovener Straße in Köln- Esch/Auweiler – eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 05.12.2024 bis zum 20.01.2025 durchgeführt. Im Zeitraum der Beteiligung sind sieben Stellungnahmen eingegangen. Nachfolgend werden die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen dokumentiert und fortlaufend nummeriert. Daran anschließend wer- den in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie die Entscheidung durch den Rat darge- stellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Entscheidung durch den Rat verwiesen. Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 1 AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH 07.01.2025 Keine Bedenken sofern die Vorgaben zur Errichtung von Standplätzen für Abfallbehälter gem. § 10 der Abfallsat- zung der Stadt Köln und ihre Erreichbarkeit entsprechend der Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) berücksichtigt werden. Um Beachtung des erforderlichen Bewegungsraums für dreiachsige Müllsammelfahrzeuge wird gebeten. Der Stellung- nahme wird ge- folgt. Die Vorgaben für Standplätze für Abfallbehälter gemäß § 10 Ab- fallsatzung wurden berücksichtigt. Standplätze für Abfallbehälter sind grundsätzlich auf den privaten Grundstücken einzurichten; für das Mehrfamilienhaus und die westliche Reihenhausgruppe wurden Flächen für Abfallsammelanlagen/Müll zeichnerisch fest- gesetzt. Ausschließlich für die Nutzung für Abfallfahrzeuge ist eine Durchfahrung des Plangebiets zwischen Weilerstraße und Volkhovener Straße gewährleistet. Im Einfahrtsbereich an der Volkhovener Straße sind herausnehmbare Poller vorgesehen (Verriegelung mittels Dreikantschloss). Die erforderlichen Bewe- gungsräume dreiachsiger Abfallsammelfahrzeuge sind berück- sichtigt. 2 Autobahn GmbH des Bundes Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 60537/02 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen / 3 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 09.01.2025 Der Abschnitt A 57 AS Köln-Chorweiler bis AS Dormagen ist im Bedarfsplan der Bundesfernstraßen zum 6-streifigen Ausbau vorgesehen. Die Vorplanung wurde abgeschlos- sen. Der Vorentwurf ist wegen der geplanten nachrangi- gen Einstufung im FRP zurückgestellt worden. Die Vor- zugsvariante sieht einen symmetrischen Ausbau in Höhe des geplanten Baugebietes vor. Derzeit ist mit einem Bau- beginn ab dem Jahr 2035 zu rechnen. Der geplante B-Plan hat einen Abstand von circa 160 m zur A57. Es ist damit weder die Anbauverbotszone noch die Anbaubeschränkungszone betroffen. Es wird keine Beeinflussung der technischen Planung durch das Bau- vorhaben gesehen. Es besteht kein nachträglicher Anspruch auf Lärm- oder Emissionsschutz. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Volkhovener Straße“ wird vor dem 6-streifigen Ausbau der A 57 AS Köln-Chorweiler bis AS Dormagen Rechtskraft erlangen. Ein Anspruch auf Lärm- oder Emissionsschutz besteht bei we- sentlicher Änderung öffentlicher Straßen nach §§ 41, 42 Bun- desimmissionsschutzgesetz. 3 Industrie- und Handelskammer zu Köln 30.12.2024 Keine Anregungen, keine Betroffenheit entfällt entfällt 4 Landesbetrieb Straßenbau NRW 17.01.2025 Das Plangebiet befindet sich nördlich der L 93, Abschnitt 13, (außerhalb der OD) und grenzt im Norden an die K7, Abschnitt 4. In der verkehrlichen Stellungnahme von DTV Ver- kehrsconsult GmbH wurde die Leistungsfähigkeit der Kno- ten Weilerstraße/ Frohnhofstraße und – Frohnhofstraße/ Volkhovener Straße untersucht. Die verkehrlichen Auswir- kungen, die durch das Plangebiet an den beiden Knoten- punkten mit der L 92 (L 92 (Chorbuschstraße und Am Baggerfeld) / Weilerstraße / Auweilerstraße und L 92 / Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Infolge der Planung ergeben sich Mehrbelastungen, die den Ver- kehrsablauf im unmittelbaren Umfeld des Plangebietes nicht nachteilig beeinträchtigen. Der planbedingte Mehrverkehr kann vom vorhandenen Straßennetz aufgenommen werden. Die be- trachteten Knotenpunkte Weilerstraße/ Frohnhofstraße und Frohnhofstraße/ Volkhovener Straße werden dabei ebenfalls nicht nachteilig beeinträchtigt. Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 60537/02 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen / 4 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Frohnhofstraße) entstehen, sind nicht Gegenstand der Untersuchung. Ich weise vorsorglich darauf hin, dass evtl. erforderliche Maßnahmen an den jeweiligen Knotenpunk- ten ganz oder teilweise zu Lasten der Stadt Köln, bzw. dem Vorhabenträger gehen. Alternativ ist für beide Kno- tenpunkte ein Leistungsfähigkeitsnachweis anzufertigen. 5 Polizeipräsidium Köln, Direktion Verkehr 11.12.2024 Keine Bedenken entfällt entfällt 6 Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR 18.12.2024 6.1 Niederschlagswasser Die Vorgaben des Bebauungsplanes zur Versickerung werden nur teilweise eingehalten. Es ist darauf zu achten, dass Abweichungen der Forderung nach einer Versicke- rung gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) in Verbin- dung mit § 55 Absatz 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) stichhaltig zu begründen sind. Bezüglich der wasserrecht- lichen Erlaubnis einer Versickerung ist die Untere Wasser- behörde der Stadt Köln einzuschalten. Derzeit ist vorgesehen, dass das Niederschlagswasser der öffentlichen Verkehrsflächen in den öffentlichen Kanal eingeleitet wird. Hierzu besteht weiterhin der Hinweis, dass zunächst die Versickerung geprüft werden muss. Solle dieses Vorhaben gegen das Wohl der Allgemeinheit verstoßen, ist mit den StEB Köln Kontakt aufzunehmen um ggf. eine Drosselwassermenge in der weiteren Pla- nung zu berücksichtigen. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Das Niederschlagswasser der Baugrundstücke soll auf dem eige- nen Grundstück versickert werden. Mit einem Hinweis im Bebau- ungsplan wird auf die gesetzlichen Grundlagen – § 44 Lan- deswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 55 Absatz 2 Was- serhaushaltsgesetz (WHG) – verwiesen. Das Plangebiet liegt vollständig innerhalb der Wasserschutzzone III A des Wassereinzugsgebietes des WWK Weiler. Als nachricht- liche Übernahme wurden die Festsetzungen der Wasserschutz- gebietsverordnung Weiler in den vorhabenbezogenen Bebau- ungsplan übernommen. Das Versickern des von Verkehrsflächen ablaufenden Niederschlagswassers ist nach Trinkwasserschutz- gebietsverordnung Weiler nicht zulässig. Daher wird das ablau- fende Niederschlagswasser der Planstraße in den Kanal eingelei- tet werden. 6.2 Starkregenereignis Im Rahmen der Entwässerungsplanung ist ebenfalls ein Starkregennachweis für das gesamte Gebiet zu erbringen. Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 60537/02 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Diese Forderungen wurden bereits 2023 ab das Stadtpla- nungsamt und das seitens des Vorhabenträgers beauf- tragte Ingenieurbüro weitergegeben. Auf Grundlage des Starkregennachweises sind Änderungen im Bebauungs- plan nicht auszuschließen. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Aus der Starkregengefahrenkarte der StEB Köln ist für das Plan- gebiet eine überwiegend geringe und unmittelbar an der Weiler- straße eine mäßige Überflutungsgefährdung bei Starkregenereig- nissen ableitbar. 6.3 Rigolen Darüber hinaus ist zu bemängeln, dass das aktuelle Ent- wässerungskonzept Rigolenkörper auf Privatflächen vor- sieht, die über die eigentliche Grundstücksgrenze hinaus verlaufen. Hierdurch sind besondere rechtliche Randbe- dingungen zu berücksichtigen, die mit dem Technischen Grundstücksmanagement der StEB Köln abgestimmt sein müssen. Dies ist bislang nicht erfolgt. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Die Rigolenkörper auf den Baugrundstücken der Reihenhausbe- bauung östlich der Planstraße dienen ausschließlich der Nieder- schlagswasserversickerung der privaten Baugrundstücke. Der Hinweis auf die rechtlichen Randbedingungen – beispielsweise im Hinblick auf Pflege und Wartung – wird der Vorhabenträgerin zur Kenntnis gegeben. 6.4 Die genannten Punkte führen zum Schluss, dass die Ent- wässerungsplanung als Teil des VBPs in dieser Form nicht freigegeben werden kann. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Die vorgebrachten Bedenken stehen einer Fortführung des Bau- leitplanverfahrens nicht entgegen. Im Plangebiet werden das Schmutzwasser und das belastete Niederschlagswasser zusammengeführt und als Mischwasser an die öffentliche Vorflut angeschlossen. Das Niederschlagswasser der öffentlichen Straßenverkehrsfläche mit geringer Belastung wird eingeleitet, da das Plangebiet in der Wasserschutzzone III A liegt. Die Einordnung des Niederschlagswassers der öffentlichen Straßenverkehrsfläche hinsichtlich des Belastungsgrades und die daraus abzuleitende Kanaleinleitung wurden mit der Unteren Wasserbehörde abgestimmt. Die diesbezügliche Stellungnahme der Unteren Wasserbehörde liegt den Stadtentwässerungsbetrie- ben vor. 7 Thyssengas 19.12.2024 Keine Betroffenheit entfällt entfällt Stand 10.04.2025
Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle VI/612 Vorlagen-Nummer 1454/2025 Freigabedatum Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan-Entwurf (vorhabenbezogener Bebauungsplan) Nummer 60537/02 Arbeitstitel: "Volkhovener Straße in Köln-Esch/A uweiler“ Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt 1. über die zum Bebauungsplan-Entwurf (vorhabenbezogener Bebauungsplan) Nummer 60537/02 für das Gebiet zwischen Weilerstraße und Volkhovener Straße am nordöstli- chen Ortsrand des Stadtteils Esch —Arbeitstitel: "Volkhovener Straße in Köln-Esch/Au- weiler“ — abgegebenen Stellungnahmen gemäß Anlagen 3, 4, 5 und 6; 2. den Bebauungsplan (vorhabenbezogener Bebauungsplan) Nummer 60537/02, Arbeitsti- tel: "Volkhovener Straße in Köln-Esch/Auweiler“ nach § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Ver- bindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023) —jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung— als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begründung. Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 26.06.2025 Stadtentwicklungsausschuss 26.06.2025 Rat 03.07.2025 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Anlass der Planung Die Bohsem Bauträger und Ingenieurgesellschaft mbH mit Sitz in Euskirchen (Vorhabenträge- rin) beabsichtigt am nordöstlichen Ortsrand des Stadtteils Esch eine Wohnbebauung mit 61 Wohneinheiten zu errichten. Das 1,6 ha große Plangebiet erstreckt sich zwischen Weilerstraße und Volkhovener Straße im Nahbereich der Bundesautobahn A 57. Auf der Grundlage eines städtebaulichen Konzeptes, das eine Mischung von Reihen-, Doppel- und Einzelhäusern sowie ein Mehrfamilienhaus vor- sieht, soll die derzeit landwirtschaftlich genutzte Fläche einer Wohnnutzung zugeführt werden. Für die Realisierung dieses städtebaulichen Konzeptes ist die Aufstellung eines Bebauungs- plans erforderlich. Aufgrund der Grundstücksverfügbarkeit seitens der Vorhabenträgerin soll der Bebauungsplan als vorhabenbezogener Bebauungsplan gemäß § 12 BauGB aufgestellt werden. Ziel der Planung Ziel der Planung ist, eine zwei bis dreigeschossige Wohnbebauung zu ermöglichen, um dem aktuellen Wohnraumbedarf gerecht zu werden. Diese Zielsetzung steht in Übereinstimmung mit der Kölner Wohnungspolitik, den Bedarf vorrangig über vorhandene Baulandpotentiale (Wohnbauflächen im Flächennutzungsplan) und in bereits erschlossenen Lagen der Stadt zu decken. Städtebaulich trägt der vorhabenbezogene Bebauungsplan zur nordöstlichen Ortsab- rundung von Esch nördlich der Volkhovener Straße bei. Das Vorhaben entspricht dem Ziel der Stadt Köln, in Stadtrandlage zusätzlichen Wohnraum zu schaffen und dem aktuellen Kölner Wohnraumbedarf von 66.000 Wohnungen bis Ende 2029 in vielfältiger und finanzierbarer Form gerecht zu werden. Das Vorhaben soll Mietwoh- nungen verschiedener Größe und ein Angebot für Haushalte, die in Köln Eigentum erwerben wollen, schaffen. Das Neubauvorhaben soll im Hinblick auf die Wohnumfeldgestaltung zu ei- ner weiteren Steigerung der Attraktivität des Wohnstandortes Köln beitragen. Verfahren Auf Antrag der ARGE Rolf Kloubert/ Bohsem, Bauträger und Ingenieurgesellschaft mbH vom 03.07.2017 hat der Stadtentwicklungsausschuss des Rates der Stadt Köln in seiner Sitzung am 26.04.2018 den Beschluss zur Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanver- fahrens gemäß § 12 Baugesetzbuch (BauGB) mit dem Arbeitstitel „Volkhovener Straße in Köln-Esch/ Auweiler“ gefasst. Im weiteren Verfahren fand 2023 ein Wechsel zur Bohsem, Bauträger und Ingenieurgesellschaft mbH als alleinige Vorhabenträgerin statt. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (TÖB) gemäß § 4 (1) BauGB erfolgte im Zeitraum vom 31.10. bis 06.12.2018. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 BauGB wurde im Zeitraum vom 19.08.2020 bis zum 02.09.2020 durch Aushang des städtebaulichen Planungskonzeptes im Bezirksrathaus Chorweiler sowie im Stadthaus Deutz durchgeführt. durchgeführt. Die Plan- 3 unterlagen waren zudem über das Internet – die Seite der Stadt Köln – abrufbar. Aus der Öf- fentlichkeit sind 86 Stellungnahmen eingegangen. Die Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit setzten sich im Wesentlichen mit Erschließungsal- ternativen für das Plangebiet und dem ruhenden Verkehr auseinander. Der Vorgabenbeschluss zur Ausarbeitung des Bebauungsplanentwurfs wurde vom Stadtent- wicklungsausschuss in der Sitzung am 17.06.2021 gefasst. Die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB erfolgte vom 05.12.2024 bis 20.01.2025. Parallel dazu fand vom 05.12.2024 bis 20.01.2025 die die Veröffentlichung gemäß § 3 (2) BauGB statt. Es ging eine Stellungnahme aus der Öffentlich- keit ein. Der Flächennutzungsplan wurde mit der 230. Änderung des Flächennutzungsplans „Volk- hovener Straße in Köln-Esch“ im Parallelverfahren geändert und die Wohnbaufläche am nord- östlichen Escher Ortsrand erweitert. Der Rat der Stadt Köln hat die 230. Änderung des Flä- chennutzungsplans am 07.09.2023 beschlossen (Feststellungsbeschluss); die Flächennut- zungsplanänderung wurde mit der öffentlichen Bekanntmachung am 14.02.2024 wirksam. Da- mit wird der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Volkhovener Straße in Köln-Esch/Auweiler“ gemäß § 8 Absatz 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Auswirkungen auf den Klimaschutz: Das Verfahren fällt unter die Anwendung der Leitlinien zum Klimaschutz. Die Anforderungen der Leitlinien werden eingehalten und die Sicherung der Umsetzung im Durchführungsvertrag zum Bebauungsplan geregelt. Nach den gesetzlichen Vorgaben fand eine Umweltprüfung statt. Hierfür wurden verschiedene Umweltgutachten erstellt, deren Inhalte den Satzungsunterlagen zu entnehmen sind. Anlagen Anlage 1 Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung Anlage 2 Geltungsbereich Anlage 3 Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 4 (1) BauGB Anlage 4 Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 3 (1) BauGB Anlage 5 Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 4 (2) BauGB Anlage 6 Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 3 (2) BauGB Anlage 7 Vorhabenbezogener Bebauungsplan, Blatt 1 Anlage 8 Vorhaben- und Erschließungsplan, Blatt 2 Anlage 9 Textliche Festsetzungen Anlage 10 Begründung zum Bebauungsplan nach § 9 (8) BauGB Anlage 11 Entwurf Durchführungsvertrag (unterschriebene Fassung wird zur Ratssitzung nachgereicht)
Anlage 4 Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 3 (1) BauGB
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BP-Abwägung B31 / 2 Anlage 4 Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 60537/02 –Arbeitstitel: Volkhovener Straße in Köln- Esch/Auweiler – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) durch einen Aushang im Bürgeramt Chorweiler sowie im Ladenlokal 5, Außenstelle Stadtplanungsamt, Stadthaus Deutz vom 19.08.2020 bis zum 02.09.2020. Zeitgleich bestand die Möglichkeit die Planunterlagen auf den Internetseiten der Stadt Köln (www.beteiligung-bauleitplanung.koeln) einzuse- hen. Im Zeitraum der Beteiligung sind 86 Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit, hiervon 73 Stellungnahmen in der Zeit vom 19.08.2020 bis zum 02.09.2020, eingegangen. Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich glei- chen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen. Die Behandlung der in der Tabelle enthaltenen Stellungnahmen durch die Verwaltung ist vorläufig und entspricht dem Stand zum Abschluss des Verfahrens nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB. Diese Stellungnahmen werden bei der Erstellung des Bebauungsplanentwurfs inklusive Begründung, welcher Gegenstand der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB ist, berücksich- tigt. Aufgrund des vorläufigen Charakters ist es möglich, dass es im weiteren Verfahren vor der endgültigen Abwägung zum Satzungsbe- schluss zu einer abweichenden Behandlung der Inhalte der frühen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB kommt. Insofern sind insbesondere die Ergebnisse der Beteiligungen nach § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB sowie die Begründung zum endgültigen Planentwurf zu berücksichtigen. Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 60537/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen / 3 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 1 Grundstückskaufinteresse Interessenbekundung für Grundstückskauf innerhalb des Plangebietes Kenntnisnahme Die Interessenbekundung wurde der ARGE Rolf Klou- bert/Bohsem Bauträger und Ingenieurgesellschaft mbH (Vorha- benträgerin) zur Kenntnis gegeben. 2 Grundstückskaufinteresse Siehe Stellungnahme 1 Kenntnisnahme Siehe Stellungnahme 1 3 Grundstückskaufinteresse Siehe Stellungnahme 1 Kenntnisnahme Siehe Stellungnahme 1 4 Grundstückskaufinteresse Siehe Stellungnahme 1 Kenntnisnahme Siehe Stellungnahme 1 5 Grundstückskaufinteresse Siehe Stellungnahme 1 Kenntnisnahme Siehe Stellungnahme 1 6 6.1 Verkehrliche Erschließung Befürchtet wird eine Verschärfung der bereits vorhande- nen Verkehrsprobleme infolge der geplanten Erschließung des Plangebietes über die Volkhovener Straße. Die Straße „Am Kölner Weg“, die von der Fronhofstraße ab- zweigt und auf die Volkhovener Straße mündet, ist eine Einbahnstraße, so dass der gesamte abfließende Auto- verkehr der Anwohner (südlich des Plangebietes) über die Volkhovener Straße erfolgt, die teilweise von am Straßen- rand parkenden Fahrzeugen zugestellt ist. Ein an der Volkhovener Straße gelegener Supermarkt-Stellplatz er- höht das Verkehrsaufkommen zusätzlich. Im Bereich Frohnhofstraße/Volkhovener Straße kommt es in ein- kaufsstarken Zeiten regelmäßig zu einem Verkehrschaos. ja Die Bedenken werden geteilt. Das Erschließungskonzept des vorhabenbezogenen Bebauungsplans wird geändert. Leitlinie der gesamtstädtischen Verkehrsentwicklung ist, dass Kölnerinnen und Kölner sowie Berufspendlerinnen und Berufs- pendler ihre täglichen Wege möglichst stadtverträglich, umwelt- schonend, preiswert, sicher und barrierefrei zurücklegen können. Innerhalb des Stadtteils Esch entspricht die Weilerstraße nach der Kategorisierung der Richtlinien für die Anlage von Stadtstra- ßen (RASt 06) einer Hauptverkehrsstraße mit Buslinienverkehr des ÖPNV; als Kreisstraße K 7 stellt die Weilerstraße die Verbin- dung zu den benachbarten Stadtteilen Chorweiler im Norden und Auweiler im Süden her. Die Weilerstraße lässt sich als Verbin- dungsstraße charakterisieren. Die Volkhovener Straße und der östlich der Weilerstraße gelegene Teil der Frohnhofstraße sind als Erschließungsstraßen innerhalb bebauter Gebiete einzustufen und als Wohnstraßen zu charakterisieren. Das Plangebiet grenzt sowohl an die Weilerstraße als auch an die Volkhovener Straße. Die äußere Erschließung des Plangebietes war bisher von der Volkhovener Straße vorgesehen und soll im weiteren Verfahren Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 60537/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen / 4 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung ausschließlich über die Weilerstraße erfolgen – ohne Durchfahrt über die Planstraße zur Volkhovener Straße. Zwischen der Plan- straße und der Volkhovener Straße soll lediglich eine Notzufahrt bestehen, die über herausnehmbare Poller gesichert wird. Das Erschließungskonzept des vorhabenbezogenen Bebauungsplans wird geändert. Für eine Bewertung der verkehrlichen Auswirkungen der geplan- ten Wohnbebauung mit etwa 54 Wohneinheiten wurden im Rah- men des Bebauungsplanverfahrens Verkehrserhebungen durch- geführt, das Verkehrsaufkommen differenziert nach tageszeitli- cher und räumlicher Verteilung für den Bestand ermittelt sowie das planbedingte Verkehrsaufkommen abgeschätzt. Auf der Grundlage des städtebaulichen Planungskonzeptes wurde das Verkehrsaufkommen im Planfall mit circa 296 Kfz-Fahrten/24 h je Werktag abgeschätzt. Dies entspricht 21 Kfz-Fahrten in der Spit- zenstunde morgens (6 – 7 Uhr) und 20 Kfz-Fahrten in der Spit- zenstunde abends (17 – 18 Uhr). Nach der Abschätzung der räumlichen Verteilung des planbedingten Zusatzverkehrs (Ziel- und Quellverkehr) orientieren sich circa 25 % der Fahrten in Rich- tung Norden (Chorweiler) und 75 % der Fahrten in Richtung Sü- den (Auweiler). Auf der Basis von Knotenstromzählungen am 09.05.2019 an den Kreuzungen Weilerstraße/Fronhofstraße so- wie Frohnhofstraße/Volkhovener Straße wurde der Durchschnittli- che Tagesverkehr im Bestand ermittelt. Dieser beträgt im Stra- ßenabschnitt Weilerstraße (Ortsausgang) 4.850 Kfz/24h, im Stra- ßenabschnitt der Volkhovener Straße zwischen Plangebiet und der Frohnhofstraße 342 Kfz/24h. Aus dem Verkehrsgutachten geht hervor, dass der planbedingte Mehrverkehr vom vorhandenen Straßennetz aufgenommen wer- den kann. Die Mehrbelastungen an den nächst gelegenen Kno- tenpunkten führen nicht zu nachteiligen Beeinträchtigungen; ein leistungsfähiger Verkehrsablauf bleibt erhalten. Mittels eines Leistungsfähigkeitsnachweises konnte festgestellt werden, dass der Knotenpunkt Weilerstraße/Fronhofstraße sowohl im Bestand Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 60537/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen / 5 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung als auch im Planfall die Qualitätsstufe B nach HBS (Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen) erreicht. Die Quali- tätsstufe B bedeutet, dass die Abflussmöglichkeiten der warte- pflichtigen Verkehrsströme vom bevorrechtigten Verkehr beein- flusst werden; die dabei entstehenden Wartezeiten jedoch gering sind. Die im Umfeld der Volkhovener Straße als konfliktreich bewertete Verkehrssituation wird durch den planbedingten Mehrverkehr der vorgesehenen Wohnbebauung nicht wesentlich verschärft wer- den. Die zu ändernde Erschließung des Plangebietes führt zu keiner Mehrbelastung der Volkhovener Straße. Ein Gehweg, der die Volkhovener Straße im südlichen Plangebiet begleitet, soll zu- dem die Verkehrssicherheit für Zufußgehende erhöhen. 6.2 Ruhender Verkehr Befürchtet wird, dass ein Stellplatzschlüssel von einem Stellplatz je Wohneinheit im Plangebiet, nicht den Stell- platzbedarf decken wird. teilweise Die Bedenken werden geteilt. Nach der Satzung über die Herstel- lung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und Fahrradabstellplät- zen sowie die Erhebung von Ablösebeträgen der Stadt Köln („Stellplatzsatzung“) sind nach Anlage 1 je Wohneinheit jeweils 1 Stellplatz nachzuweisen; im öffentlich geförderten Wohnungsbau ist der Faktor 0,8 anzuwenden. Auf Grund der jeweiligen Qualitä- ten des vor Ort vorhandenen Angebotes an den Öffentlichen Per- sonennahverkehr (ÖPNV) sind Reduzierungen der notwendigen Stellplätze möglich. Für den Stadtteil Esch/Auweiler ist ein Stell- platzreduzierungsfaktor von 10 % ausgewiesen. Das städtebauliche Konzept sieht für die Einfamilien-, Doppel- und Reihenhäuser Garagen vor. Vorgesehen ist jeweils eine Ga- rage mit einer weiteren Stellplatzfläche in der Aufstellfläche vor der Garage, so dass auf jedem Wohngrundstück zwei Fahrzeuge untergebracht werden können. Für das Mehrfamilienhaus mit dem geförderten Wohnungsbau soll für den Nachweis der Stell- plätze der Faktor 0,8 zur Anwendung kommen. Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 60537/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen / 6 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Aufgrund der Lage des Plangebietes am Rande des Stadtgebie- tes innerhalb eines weniger verdichteten Stadtraums soll für den Besucherverkehr des Plangebietes ein Anteil von 20 % bezogen auf die Anzahl der geplanten Wohneinheiten berücksichtigt wer- den. Bei 54 Wohneinheiten entspricht dies 11 Besucherstellplät- zen – diese sollen im Plangebiet am Wohnweg hergestellt wer- den. 6.3 Rettungsweg Durch die aktuell starke Nutzung der Volkhovener Straße als öffentlicher Parkraum – einschließlich von Haltever- botszonen – ist zu befürchten, dass mit einer weiteren Wohnbaulandentwicklung für die Anwohner der Straße „Am Kölner Weg“ ein zeitnahes Durchkommen von Ret- tungs- und Feuerwehrfahrzeugen nicht gewährleistet wer- den kann. ja Die Bedenken werden geteilt. Zur Vermeidung einer verkehrli- chen Mehrbelastung der Volkhovener Straße soll der Ziel- und Quellverkehr des Plangebietes ausschließlich über die Weiler- straße geführt werden. Das Erschließungskonzept des Plange- bietes wird entsprechend geändert werden. Die beschriebene Be- hinderung von Rettungs- und Feuerwehrfahrzeugen geht auf ord- nungswidrige Handlungen zurück, d.h. vorsätzliche oder fahrläs- sige Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ver- ordnung. Diese sind nicht Gegenstand der Bauleitplanung. 6.4 Klimawandel, Kaltluftpotential Das Plangebiet umfasst eine 1,5 ha große landwirtschaftli- che Fläche mit hohem Kaltluftpotential, die die Wärmebe- lastung des angrenzenden Siedlungsbereichs verringert. Welche Maßnahmen sind geplant, um den Verlust der thermisch ausgleichenden Grünfläche abzumildern? ja Für die 230. Änderung des Flächennutzungsplanes und die Auf- stellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Volkhove- ner Straße“ wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 Bauge- setzbuch durchgeführt. Infolge der Planung führt der Verlust be- wachsener Flächen und natürlicher Böden bei gleichzeitiger Er- richtung von Baukörpern, Straßen und sonstigen befestigten Flä- chen zu einer Veränderung der klein- und lokalklimatischen Ge- gebenheiten. Durch den Verlust von Vegetationsflächen und durch die Wärmerückstrahlung von Gebäuden und der befestig- ten Verkehrsflächen ist mit einer lokal leichten Erhöhung der Durchschnittstemperatur zu rechnen. Zur Eingriffsminderung sollen Begrünungsmaßnahmen zur Ver- besserung der klimatischen und lufthygienischen Bedingungen im Bebauungsplan festgesetzt werden. Der naturschutzrechtliche Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 60537/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen / 7 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Ausgleich soll überwiegend außerhalb des Plangebietes, südöst- lich von Esch, in einer Entfernung von etwa 600 m zum Plange- biet umgesetzt werden. Angrenzend an den Gehölzbestand des Kiesgrubengewässers soll eine extensiv genutzte, artenreiche Mähwiese auf einer Ackerfläche angelegt und dauerhaft gepflegt werden. Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel, wie beispiels- weise ein Energiekonzept, werden im weiteren Verfahren berück- sichtigt. 6.5 Ausgleichsbedarf Bedenken bestehen, dass dem geplanten 3 m tiefen Grünstreifen am östlichen Plangebietsrand eine wirksame Ausgleichsfunktion zukommt. Angeregt wird, den Verlust von 15.000 m² landwirtschaftlicher Nutzfläche in unmittel- barer Nähe des Plangebietes ökologisch sinnvoll auszu- gleichen. Nein, den Beden- ken wird nicht ge- folgt; ja, der Anregung wird gefolgt Die Bedenken werden nicht geteilt. Zur Eingrünung des Plange- bietes ist innerhalb des 3 m tiefen Streifens die Anlage einer dorn- und fruchttragenden standortheimischen Strauchhecke ge- plant. Die freiwachsende Hecke soll durch die Einzäunung der angrenzenden privaten Fläche vor einer Nutzung geschützt wer- den. Diese Pflanzmaßnahme kann zur Kompensation des Ein- griffs angerechnet werden. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird ein Landschafts- pflegerischer Begleitplan erarbeitet, der die Ermittlung des Aus- gleichserfordernisses und die Darstellung von Ausgleichsmaß- nahmen zum Inhalt hat. Absehbar ist, dass die unvermeidbaren Eingriffe in Natur und Landschaft bei Realisierung des vorhaben- bezogenen Bebauungsplans überwiegend durch naturschutz- fachlich geeignete landschaftspflegerische Maßnahmen außer- halb des B-Plangebietes auszugleichen sind. Der Anregung wird gefolgt, Ausgleichsmaßnahmen in unmittelbarer Nähe des Plan- gebietes vorzusehen. Aufgrund des Offenlandcharakters der das Plangebiet umgebenden Freiräume und des generellen Mangels an Offenlandbiotopen und dem damit verbundenen Mangel an Lebensraum für Offenlandarten ist in einer Entfernung von etwa 600 m zum Eingriffsgebiet die Extensivierung einer Ackerfläche geplant. 7 Kreisverkehrsplatz Weilerstraße Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 60537/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen / 8 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 7.1 Bedenken bestehen zur Erschließung des Plangebietes. Angeregt wird, für die Erschließung der geplanten 54 Wohneinheiten einen Kreisverkehrsplatz auf der Weilerstraße zu errichten, um die Volkhovener Straße verkehrlich zu entlasten. ja teilweise Den Bedenken zur Erschließung wird gefolgt. Die äußere Er- schließung des Plangebietes war bisher von der Volkhovener Straße vorgesehen und soll im weiteren Verfahren ausschließlich über die Weilerstraße erfolgen – ohne Durchfahrt über die Plan- straße zur Volkhovener Straße. Damit wird der Anregung gefolgt, eine verkehrliche Mehrbelastung der Volkhovener Straße zu ver- meiden. Das Erschließungskonzept des Plangebietes wird ent- sprechend geändert werden. Der Anregung, einen Kreisverkehrsplatz auf der Weilerstraße einzurichten, wird nicht gefolgt. Dem im Rahmen des Bebauungs- planverfahrens erstellten Verkehrsgutachten kann entnommen werden, dass die planbedingten Mehrbelastungen an den nächst gelegenen Knotenpunkten nicht zu nachteiligen Beeinträchtigun- gen führen und ein leistungsfähiger Verkehrsablauf erhalten blei- ben wird. Aus verkehrlicher Sicht empfiehlt sich der Einsatz von Kreisver- kehren grundsätzlich zur Erhöhung der Verkehrssicherheit, da sie in der Regel zu niedrigeren Geschwindigkeiten führen. Darüber hinaus weisen Kreisverkehre höhere Kapazitäten als herkömmli- che vorfahrtsgeregelte Knotenpunkte auf. Des Weiteren bilden sie eine übersichtliche und sichere Verkehrsführung für Knoten- punkte mit abknickender Vorfahrt und Knoten mit mehr als vier Knotenpunktarmen. Kreisverkehre eignen sich besonders zur Verknüpfung gleichrangiger Straßen und für Knotenpunkte mit starken Abbiegebeziehungen. Der mittels Knotenstromzählung ermittelte Durchschnittliche Ta- gesverkehr beträgt auf der Weilerstraße (Ortsausgang) 4.850 Kfz/24h, im Straßenabschnitt der Volkhovener Straße zwischen Plangebiet und der Frohnhofstraße 342 Kfz/24h. Auf der Grund- lage des städtebaulichen Planungskonzeptes wurde das zu er- wartende Verkehrsaufkommen mit circa 296 Kfz-Fahrten/24 h je Werktag abgeschätzt. Aufgrund der hier vorliegenden unter- Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 60537/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen / 9 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung schiedlichen funktionalen Bedeutung der zu verknüpfenden Stra- ßen, d. h. von einer Hauptverkehrsstraße (örtliche Einfahrtstraße) mit Wohnwegen (Planstraße und „An der Dränk“) ist die Errich- tung eines Kreisverkehrsplatzes nicht geeignet. Da nach ver- kehrsgutachterlicher Stellungnahme der planbedingte Mehrver- kehr vom vorhandenen Straßennetz aufgenommen werden kann, besteht kein verkehrliches Erfordernis für einen Kreisverkehrs- platz an der Weilerstraße. Insofern widerspräche die Errichtung eines Kreisverkehrsplatzes dem Grundsatz der Verhältnismäßig- keit. Im Zusammenhang mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans soll der Verknüpfungsbereich zwischen Weiler- straße und dem nördlichen Plangebiet hinsichtlich einer verkehrs- sicheren Gestaltung und einer Aufwertung im Hinblick auf die Nutzung des öffentlichen Straßenraums und hinsichtlich des Ortsbildes geprüft werden. Hierzu steht bereits das Stadtpla- nungsamt im Austausch mit dem Amt für Straßen und Verkehrs- entwicklung. 7.2 Rettungsweg Siehe Stellungnahme 6.3 ja Siehe Stellungnahme 6.3 8 8.1 Verkehrliche Erschließung Siehe Stellungnahme 7.1 ja teilweise Siehe Stellungnahme 7.1 8.2 Rettungsweg Siehe Stellungnahme 6.3 ja Siehe Stellungnahme 6.3 9 9.1 Verkehrliche Erschließung Siehe Stellungnahme 6.1 ja Siehe Stellungnahme 6.1 9.2 Erschließung über Weilerstraße Angeregt wird, das Plangebiet sowohl über die Weiler- straße als auch die Volkhovener Straße zu erschließen. teilweise Der Anregung wird teilweise gefolgt. Die äußere Erschließung des Plangebietes war bisher von der Volkhovener Straße vorge- sehen und soll im weiteren Verfahren ausschließlich über die Weilerstraße erfolgen – ohne Durchfahrt über die Planstraße zur Volkhovener Straße. Die Volkhovener Straße soll nicht der äuße- Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 60537/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen / 10 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung ren Erschließung der geplanten Wohnbebauung dienen. Das Er- schließungskonzept des Plangebietes wird entsprechend geän- dert werden. Mit der angeregten Durchbindung der Erschließungsstraße des Wohngebietes sowohl im Süden an die Volkhovener Straße als auch im Norden an die Weilerstraße ergeben sich aus verkehrli- cher Sicht folgende Vor- und Nachteile: Die Durchbindung der Er- schließungsstraße bietet für das neue Wohngebiet als auch das südliche Wohngebiet „Am Kölner Weg“ eine kürzere Route Rich- tung Chorweiler. Die Verkehrsprognose zeigt jedoch, dass diese Fahrtbeziehung eine untergeordnete Rolle spielt und nur circa 25 % der Fahrten Richtung Norden stattfinden. Der durchgeführte HBS-Nachweis des Knotens Weilerstraße/Frohnhofstraße weist ausreichende Kapazitätsreserven auf, die sicherstellen, dass eine nördliche Anbindung der Erschließungsstraße leistungsfähig wäre. Gleichzeitig würde die Verkehrsbelastung innerhalb der neuen Erschließungsstraße (Planstraße) geringfügig ansteigen. Die vorgesehene Bebauung lassen erwarten, dass das Wohnge- biet gerade für junge Familien ansprechend sein dürfte. Hier- durch ist zumindest in der näheren Zukunft mit einer erhöhten Anzahl an Kindern im Bereich der Erschließungsstraße zu rech- nen und wird durch den vorgesehenen Spielplatz verstärkt. Ins- gesamt ist aus verkehrlicher Sicht empfehlenswert, auf eine Durchbindung für den Kfz-Verkehr zu verzichten. 9.3 Verkehrssicherheit Die Volkhovener Straße ist nicht ausgebaut; Gehwege sind nur teilweise vorhanden. Vor dem Hintergrund der Verkehrszunahme bestehen Bedenken im Hinblick auf die Verkehrssicherheit für Fußgänger/innen, Rollstuhlfah- rer/innen. ja Beim in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan handelt es sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan. Die äußere Erschließung des Plangebie- tes war bisher von der Volkhovener Straße vorgesehen und soll im weiteren Verfahren ausschließlich über die Weilerstraße erfol- gen – ohne Durchfahrt über die Planstraße zur Volkhovener Straße. Mit der Änderung des Erschließungskonzeptes für das Plangebiet soll eine verkehrliche Mehrbelastung der Volkhovener Straße vermieden werden. Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 60537/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen / 11 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Die Volkhovener Straße ist derzeit – im Bereich des Plangebietes – ausschließlich auf der südlichen Straßenseite mit einem Geh- weg ausgestattet. Den Bedenken wird gefolgt, mit der Einrichtung eines Gehweges im südlichen Plangebiet die Verkehrssicherheit für Zufußgehende, Kinder und Rollstuhlfahrer/innen zu erhöhen. 9.4 Planbedingter Mehrverkehr Aufgrund der mangelhaften Anbindung des Stadtteils Esch an den ÖPNV sind im Plangebiet 1,5 bis 2 Fahr- zeuge pro Wohneinheit zu erwarten. Zu befürchten ist eine hohe Verkehrszunahme. ja Das vorhandene Angebot des Öffentlichen Personennahverkehrs im Stadtteil Esch entspricht nicht einer großstädtischen Mobili- tätskultur mit einem attraktiven und leistungsfähigen ÖPNV. Das Plangebiet ist ausschließlich an das Busliniennetz angebunden. Aufgrund dieser Angebotsqualität wurde das zu erwartende Ver- kehrsaufkommen – auf der Grundlage des städtebaulichen Pla- nungskonzeptes – mit circa 296 Kfz-Fahrten/24 h je Werktag ver- gleichsweise hoch abgeschätzt. Obwohl im Stadtteil Esch bisher kein Carsharing-Angebot stati- onsgebundener Systeme wie Cambio, Flinkster oder Ford Car- sharing existiert, prüft die Vorhabenträgerin ein derartiges Ange- bot innerhalb des Plangebietes. Über eine fußläufige Verbindung im nördlichen Teil des Plange- bietes wird eine direkte Verbindung zur bestehenden Bushalte- stelle an der Weilerstraße (Haltestelle „Esch Friedhof“) hergestellt werden. Im weiteren Verfahren findet der planbedingte Mehrverkehr Be- rücksichtigung. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde bereits ein Verkehrsgutachten erarbeitet. 9.5 Verkehrslärm Bedenken bestehen bezüglich des Verkehrslärms der BAB 57, der das Plangebiet belastet. ja Die Bundesautobahn BAB 57 verläuft in einer Entfernung von circa 200 m zum Plangebiet zwischen Weilerstraße und Volk- hovener Straße. Das Plangebiet ist erheblich durch Schallimmis- sionen aus dem Straßenverkehr der BAB 57 vorbelastet. Für das Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 60537/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen / 12 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Prognosejahr 2030 wurde bereits ein Durchschnittlich täglicher Verkehr von 84.910 Kfz pro Tag ermittelt. Im weiteren Verfahren wird zum Verkehrslärm, der auf das Plangebiet einwirkt, eine schalltechnische Untersuchung erarbeitet werden. Es ist davon auszugehen, dass immissionsschutzbezogene Festsetzungen im Bebauungsplan getroffen werden müssen, um gesunde Wohn- verhältnisse sicherstellen zu können. 9.6 Baulärm, Baufahrzeuge Zu befürchten ist Baulärm, der mit der Umsetzung der Pla- nung verbunden sein wird. Angeregt wird eine Entlastung durch eine zweite Zu- oder Abfahrt für Baufahrzeuge. nein Baulärm infolge des Betriebs von Baumaschinen auf Baustellen entzieht sich den Regelungs- und Gestaltungsmöglichkeiten ei- nes Bebauungsplanverfahrens. Maßnahmen zur Minderung von Baulärm können auf der Grundlage der Allgemeinen Verwal- tungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm getroffen werden – diese schließen Maßnahmen bei der Einrichtung der Baustelle ein. 10 10.1 Freiraum Angeregt wird, innerhalb des Plangebietes Freiraum- bzw. Aufenthaltsqualitäten wie Sitzbank oder einen Bouleplatz zu schaffen. teilweise Die Anregung wird teilweise mit der vorgesehenen Festsetzung einer circa 500 m² großen öffentlichen Grünfläche, Zweckbestim- mung Spielplatz – einschließlich Sitzgelegenheiten – gefolgt. Auf- grund der vorgesehenen aufgelockerten Bebauungsstruktur des zukünftigen Wohngebietes überwiegend mit Einfamilien-, Doppel- und Reihenhäusern und jeweils zugeordneten Privatgärten ist – abgesehen von der Planstraße als Mischverkehrsfläche – die Schaffung weiterer öffentlicher Freiräume nicht vorgesehen. 10.2 Verkehrliche Erschließung Siehe Stellungnahme 6.1 ja Siehe Stellungnahme 6.1 10.3 Kreisverkehrsplatz Weilerstraße Siehe Stellungnahme 7.1 ja teilweise Siehe Stellungnahme 7.1 10.4 Baulärm, Baufahrzeuge Siehe Stellungnahme 9.6 nein Siehe Stellungnahme 9.6 10.5 Planbedingter Mehrverkehr ja Die Bedenken werden geteilt. Die Volkhovener Straße ist in ihrer Funktion als Erschließungsstraße innerhalb eines mit Reihen- Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 60537/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen / 13 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Durch die mit der Planung verbundene Verkehrszunahme mit mehr als 200 zusätzlichen Fahrten ist eine Überlas- tung der Volkhovener Straße zu befürchten. und Einzelhäusern bebauten Wohngebietes als Wohnstraße (Tempo-30-Zone) zu charakterisieren. Die Volkhovener Straße war bisher zur äußeren Erschließung des Plangebietes vorgese- hen. Das Erschließungskonzept des vorhabenbezogenen Bebau- ungsplans soll geändert werden. Im weiteren Verfahren soll die Erschließung der geplanten Wohnbebauung ausschließlich über die Weilerstraße erfolgen – ohne Durchfahrt über die Planstraße zur Volkhovener Straße. Zwischen der Planstraße und der Volk- hovener Straße soll lediglich eine Notzufahrt bestehen. Mit der Änderung des Erschließungskonzeptes für das Plangebiet soll eine verkehrliche Mehrbelastung der Volkhovener Straße ver- mieden werden; der planbedingte Mehrverkehr wird auf die Wei- lerstraße verlagert. Aus dem Verkehrsgutachten geht hervor, dass der planbedingte Mehrverkehr vom vorhandenen Straßen- netz aufgenommen werden kann. Die Mehrbelastungen an den nächst gelegenen Knotenpunkten führen nicht zu nachteiligen Beeinträchtigungen; ein leistungsfähiger Verkehrsablauf bleibt er- halten. 10.6 Verkehrslärm Zudem wird befürchtet, dass sich der Charakter des ruhi- gen Wohngebietes durch die Verkehrszunahme nachteilig verändern wird. ja Die Bedenken werden insoweit geteilt, dass das Erschließungs- konzept des Plangebietes geändert wird. Im weiteren Verfahren soll die Erschließung der geplanten Wohnbebauung ausschließ- lich über die Weilerstraße erfolgen – ohne Durchfahrmöglichkeit zur Volkhovener Straße. Mit der Realisierung der Planung wird eine Verkehrszunahme verbunden sein, jedoch nicht auf der Volkhovener Straße. Der planbedingte Mehrverkehr wird auf die Weilerstraße verlagert werden. Die Zunahme des Verkehrslärms wird im Rahmen des Bebau- ungsplanverfahrens untersucht werden. 10.7 Anzahl der Stellplätze nein Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 60537/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen / 14 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Bedenken bestehen, dass im Plangebiet eine zu geringe Anzahl von Stellplätzen vorgesehen ist. Die Bedenken werden nicht geteilt. Nach der Satzung über die Herstellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und Fahrradab- stellplätzen sowie die Erhebung von Ablösebeträgen der Stadt Köln („Stellplatzsatzung“) sind nach Anlage 1 je Wohneinheit je- weils 1 Stellplatz nachzuweisen; im öffentlich geförderten Woh- nungsbau ist der Faktor 0,8 anzuwenden. Auf Grund der jeweili- gen Qualitäten des vor Ort vorhandenen Angebotes an den Öf- fentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) sind Reduzierungen der notwendigen Stellplätze möglich. Für den Stadtteil Esch/Auweiler ist ein Stellplatzreduzierungsfaktor von 10 % ausgewiesen. Das städtebauliche Konzept sieht für die Einfamilien-, Doppel- und Reihenhäuser Garagen vor. Vorgesehen ist jeweils eine Ga- rage mit einer weiteren Stellplatzfläche in der Aufstellfläche vor der Garage, so dass auf jedem Wohngrundstück zwei Fahrzeuge untergebracht werden können. Für das Mehrfamilienhaus mit dem geförderten Wohnungsbau soll für den Nachweis der Stell- plätze der Faktor 0,8 zur Anwendung kommen. Aufgrund der Lage des Plangebietes am Rande des Stadtgebie- tes innerhalb eines weniger verdichteten Stadtraums soll für den Besucherverkehr des Plangebietes ein Anteil von 20 % bezogen auf die Anzahl der geplanten Wohneinheiten berücksichtigt wer- den. Bei 54 Wohneinheiten entspricht dies 11 Besucherstellplät- zen – diese sollen im Plangebiet am Wohnweg hergestellt wer- den. 10.8 Rettungsweg Siehe Stellungnahme 6.3 ja Siehe Stellungnahme 6.3 11 11.1 Verkehrliche Erschließung Siehe Stellungnahme 6.1 ja Siehe Stellungnahme 6.1 11.2 Verkehrssicherheit Siehe Stellungnahme 9.3 ja Siehe Stellungnahme 9.3 11.3 Anzahl der Stellplätze Siehe Stellungnahme 10.7 nein Siehe Stellungnahme 10.7 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 60537/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen / 15 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 11.4 Stellplatzschlüssel Angeregt wird, im Plangebiet einen Stellplatzschlüssel von 2 Stellplätzen je Wohneinheit vorzusehen. Angeregt wer- den mindestens 110 Stellplätze im Plangebiet, beispiels- weise als Stellplatzanlage im Zusammenhang mit der Streuobstwiese. teilweise Der Anregung wird teilweise gefolgt. Wie bereits oben erläutert ist für die Einfamilien-, Doppel- und Reihenhäuser jeweils eine zweite Stellplatzfläche in der Aufstellfläche vor der Garage vorge- sehen. Die Anregung einer Stellplatzanlage im Bereich der Orts- randbegrünung soll nicht weiterverfolgt werden, dies widersprä- che einer stadtverträglichen und umweltschonenden Verkehrspo- litik. 11.5 Planbedingter Mehrverkehr Siehe Stellungnahme 10.5 ja Siehe Stellungnahme 10.5 11.6 Umgebungsdarstellung In den Planunterlagen fehlt die Darstellung der neu errich- teten Mehrfamilienhäuser an der Volkhovener Straße. ja Der Anregung wird gefolgt. Die Darstellung der neu errichteten Mehrfamilienhäuser an der Volkhovener Straße findet im weite- ren Planverfahren Berücksichtigung. 11.7 Kosten für die Stadt Köln Bedenken bestehen zur Aussage, der Stadt Köln entste- hen durch die Planung keine Kosten. Wegen der Ver- kehrskonflikte ist eine spätere Umplanung zu Lasten der Stadt zu befürchten. nein Die Bedenken zu den Kosten zu Lasten der Stadt Köln werden nicht geteilt. Die verkehrliche Erschließung des Plangebietes soll über die Weilerstraße sichergestellt werden. Aus der Verkehrsun- tersuchung geht hervor, dass infolge der Planung und dem plan- bedingten Mehrverkehr keine Verkehrskonflikte zu erwarten sind – die Mehrbelastungen an den nächst gelegenen Verkehrskno- tenpunkten führen nicht zu nachteiligen Beeinträchtigungen; ins- gesamt bleibt ein leistungsfähiger Verkehrsablauf im Umfeld des Plangebietes erhalten. Insofern sind aktuell keine Kosten abseh- bar, die für die Stadt Köln im Zusammenhang mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes stehen. 11.8 Kreisverkehrsplatz Weilerstraße Siehe Stellungnahme 7.1 ja teilweise Siehe Stellungnahme 7.1 11.9 Kreuzung Weilerstraße Angeregt wird, alternativ zu einem Kreisverkehrsplatz eine Kreuzung an der Weilerstraße zur Erschließung des Plangebietes zu errichten; gegebenenfalls unter Versetzung des Ortseingangsschildes. Damit verbunden ist das Ziel, das Plangebiet ausschließlich von der ja teilweise Der Anregung eines Knotenpunktausbaus zugunsten einer aus- schließlichen Erschließung des Plangebietes von der Weiler- straße wird insoweit gefolgt, dass das Erschließungskonzept des Plangebietes geändert wird. Die äußere Erschließung des Plan- gebietes war bisher von der Volkhovener Straße vorgesehen und Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 60537/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen / 16 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Weilerstraße zu erschließen und an der Volkhovener Straße eine Notzufahrt vorzusehen. soll im weiteren Verfahren ausschließlich über die Weilerstraße erfolgen – ohne Durchfahrt über die Planstraße zur Volkhovener Straße. Zwischen der Planstraße und der Volkhovener Straße soll, wie angeregt, lediglich eine Notzufahrt bestehen. Im Zusammenhang mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans soll der Verknüpfungsbereich zwischen Weiler- straße und dem nördlichen Plangebiet hinsichtlich einer verkehrs- sicheren Gestaltung und einer Aufwertung im Hinblick auf die Nutzung des öffentlichen Straßenraums und hinsichtlich des Ortsbildes geprüft werden. Hierzu steht bereits das Stadtpla- nungsamt im Austausch mit dem Amt für Straßen und Verkehrs- entwicklung. 11.1 0 Baureihenfolge Angeregt wird, den Kreisverkehrsplatz an der Weilerstraße zeitlich vor der Wohnbebauung im Plangebiet zu errichten. nein Der Anregung zur Baureihenfolge, d.h. Infrastrukturausbau vor Realisierung der Wohnbebauung wird nicht gefolgt. Wie bereits dargelegt, besteht kein verkehrliches Erfordernis für die Errich- tung eines Kreisverkehrsplatzes an der Weilerstraße. Die Errich- tung eines Kreisverkehrsplatzes widerspräche dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Intention der Anregung wurde inso- fern gefolgt, das Plangebiet ausschließlich von der Weilerstraße zu erschließen. 11.1 1 Entwässerung Infolge der Planung wird die Notwendigkeit einer Kanalsanierung befürchtet. nein Die Befürchtung wird nicht geteilt. Seitens der Stadtentwässe- rungsbetriebe bestanden zur Planung keine grundsätzlichen Be- denken. Angeregt wurde, das Niederschlagswasser der Neube- bauung vor Ort zu versickern, sofern das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Die Ableitung des Niederschlagswas- sers kann in den vorhandenen Abwasserkanal erfolgen. Ein mög- licher Anschlusspunkt für die Entwässerung des Erschließungs- gebietes wäre der Freispiegelkanal (Eiprofil 600/900), der in Kürze im Verlauf der Weilerstraße (Stand 12/2018) gebaut wird. 12 12.1 Verkehrliche Erschließung Siehe Stellungnahme 6.1 ja Siehe Stellungnahme 6.1 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 60537/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen / 17 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 12.2 Anzahl der Stellplätze Siehe Stellungnahme 10.7 nein Siehe Stellungnahme 10.7 12.3 Verkehrssicherheit Siehe Stellungnahme 9.3 ja Siehe Stellungnahme 9.3 12.4 Stellplatzschlüssel Siehe Stellungnahme 11.4 teilweise Siehe Stellungnahme 11.4 12.5 Planbedingter Mehrverkehr Siehe Stellungnahme 10.5 ja Siehe Stellungnahme 10.5 12.6 Umgebungsdarstellung Siehe Stellungnahme 11.6 ja Siehe Stellungnahme 11.6 12.7 Kosten für die Stadt Köln Siehe Stellungnahme 11.7 nein Siehe Stellungnahme 11.7 12.8 Kreisverkehrsplatz Weilerstraße Siehe Stellungnahme 7.1 ja teilweise Siehe Stellungnahme 7.1 12.9 Kreuzung Weilerstraße Siehe Stellungnahme 11.9 ja teilweise Siehe Stellungnahme 11.9 12.1 0 Baureihenfolge Siehe Stellungnahme 11.10 nein Siehe Stellungnahme 11.10 12.1 1 Entwässerung Siehe Stellungnahme 11.11 nein Siehe Stellungnahme 11.11 13 13.1 Verkehrliche Erschließung Siehe Stellungnahme 6.1 ja Siehe Stellungnahme 6.1 13.2 Planbedingter Mehrverkehr Siehe Stellungnahme 10.5 ja Siehe Stellungnahme 10.5 13.3 Verkehrssicherheit Siehe Stellungnahme 9.3 ja Siehe Stellungnahme 9.3 13.4 Anzahl der Stellplätze Siehe Stellungnahme 10.7 nein Siehe Stellungnahme 10.7 13.5 Kreisverkehrsplatz Weilerstraße Siehe Stellungnahme 7.1 ja teilweise Siehe Stellungnahme 7.1 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 60537/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen / 18 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 13.6 Stellplatzanlage Angeregt wird die Errichtung einer Stellplatzanlage an- stelle einer Streuobstwiese. nein Der Anregung einer Stellplatzanlage im Bereich der Ortsrandbe- grünung wird nicht gefolgt. Für die Einfamilien-, Doppel- und Rei- henhäuser ist jeweils eine zweite Stellplatzfläche in der Aufstell- fläche vor der Garage vorgesehen, so dass auf jedem Wohn- grundstück zwei Fahrzeuge untergebracht werden können. Für das Mehrfamilienhaus mit dem geförderten Wohnungsbau soll für den Nachweis der Stellplätze der Faktor 0,8 zur Anwendung kommen. Aufgrund der Lage des Plangebietes am Rande des Stadtgebie- tes innerhalb eines weniger verdichteten Stadtraums soll für den Besucherverkehr des Plangebietes ein Anteil von 20 % bezogen auf die Anzahl der geplanten Wohneinheiten berücksichtigt wer- den. Bei 54 Wohneinheiten entspricht dies 11 Besucherstellplät- zen – diese sollen im Plangebiet am Wohnweg hergestellt wer- den. 14 Verkehrliche Erschließung Siehe Stellungnahme 6.1 ja Siehe Stellungnahme 6.1 15 Verkehrliche Erschließung Siehe Stellungnahme 6.1 ja Siehe Stellungnahme 6.1 16 Verkehrliche Erschließung Siehe Stellungnahme 6.1 ja Siehe Stellungnahme 6.1 17 Verkehrliche Erschließung Siehe Stellungnahme 6.1 ja Siehe Stellungnahme 6.1 18 Verkehrliche Erschließung Siehe Stellungnahme 6.1 ja Siehe Stellungnahme 6.1 19 Verkehrliche Erschließung Siehe Stellungnahme 6.1 ja Siehe Stellungnahme 6.1 20 Verkehrliche Erschließung Siehe Stellungnahme 6.1 ja Siehe Stellungnahme 6.1 21 Verkehrliche Erschließung Siehe Stellungnahme 6.1 ja Siehe Stellungnahme 6.1 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 60537/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen / 19 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 22 Verkehrliche Erschließung Siehe Stellungnahme 6.1 ja Siehe Stellungnahme 6.1 23 Verkehrliche Erschließung Siehe Stellungnahme 6.1 ja Siehe Stellungnahme 6.1 24 Verkehrliche Erschließung Siehe Stellungnahme 6.1 ja Siehe Stellungnahme 6.1 25 Verkehrliche Erschließung Siehe Stellungnahme 6.1 ja Siehe Stellungnahme 6.1 26 Verkehrliche Erschließung Siehe Stellungnahme 6.1 ja Siehe Stellungnahme 6.1 27 Verkehrliche Erschließung Siehe Stellungnahme 6.1 ja Siehe Stellungnahme 6.1 28 Verkehrliche Erschließung Siehe Stellungnahme 6.1 ja Siehe Stellungnahme 6.1 29 Verkehrliche Erschließung Siehe Stellungnahme 6.1 ja Siehe Stellungnahme 6.1 30 Verkehrliche Erschließung Siehe Stellungnahme 6.1 ja Siehe Stellungnahme 6.1 31 Verkehrliche Erschließung Siehe Stellungnahme 6.1 ja Siehe Stellungnahme 6.1 32 Verkehrliche Erschließung Siehe Stellungnahme 6.1 ja Siehe Stellungnahme 6.1 33 Verkehrliche Erschließung Siehe Stellungnahme 6.1 ja Siehe Stellungnahme 6.1 34 Verkehrliche Erschließung Siehe Stellungnahme 6.1 ja Siehe Stellungnahme 6.1 35 Verkehrliche Erschließung Siehe Stellungnahme 6.1 ja Siehe Stellungnahme 6.1 36 Verkehrliche Erschließung Siehe Stellungnahme 6.1 ja Siehe Stellungnahme 6.1 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 60537/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen / 20 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 37 Verkehrliche Erschließung Siehe Stellungnahme 6.1 ja Siehe Stellungnahme 6.1 38 Verkehrliche Erschließung Siehe Stellungnahme 6.1 ja Siehe Stellungnahme 6.1 39 Verkehrliche Erschließung Siehe Stellungnahme 6.1 ja Siehe Stellungnahme 6.1 40 Verkehrliche Erschließung Siehe Stellungnahme 6.1 ja Siehe Stellungnahme 6.1 41 Verkehrliche Erschließung Siehe Stellungnahme 6.1 ja Siehe Stellungnahme 6.1 42 Verkehrliche Erschließung Siehe Stellungnahme 6.1 ja Siehe Stellungnahme 6.1 43 Verkehrliche Erschließung Siehe Stellungnahme 6.1 ja Siehe Stellungnahme 6.1 44 Verkehrliche Erschließung Siehe Stellungnahme 6.1 ja Siehe Stellungnahme 6.1 45 Verkehrliche Erschließung Siehe Stellungnahme 6.1 ja Siehe Stellungnahme 6.1 46 Verkehrliche Erschließung Siehe Stellungnahme 6.1 ja Siehe Stellungnahme 6.1 47 Verkehrliche Erschließung Siehe Stellungnahme 6.1 ja Siehe Stellungnahme 6.1 48 Verkehrliche Erschließung Siehe Stellungnahme 6.1 ja Siehe Stellungnahme 6.1 49 Verkehrliche Erschließung Siehe Stellungnahme 6.1 ja Siehe Stellungnahme 6.1 50 Verkehrliche Erschließung Siehe Stellungnahme 6.1 ja Siehe Stellungnahme 6.1 51 Verkehrliche Erschließung Siehe Stellungnahme 6.1 ja Siehe Stellungnahme 6.1 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 60537/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen / 21 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 52 Verkehrliche Erschließung Siehe Stellungnahme 6.1 ja Siehe Stellungnahme 6.1 53 Verkehrliche Erschließung Siehe Stellungnahme 6.1 ja Siehe Stellungnahme 6.1 54 Verkehrliche Erschließung Siehe Stellungnahme 6.1 ja Siehe Stellungnahme 6.1 55 Verkehrliche Erschließung Siehe Stellungnahme 6.1 ja Siehe Stellungnahme 6.1 56 Verkehrliche Erschließung Siehe Stellungnahme 6.1 ja Siehe Stellungnahme 6.1 57 Verkehrliche Erschließung Siehe Stellungnahme 6.1 ja Siehe Stellungnahme 6.1 58 Verkehrliche Erschließung Siehe Stellungnahme 6.1 ja Siehe Stellungnahme 6.1 59 Verkehrliche Erschließung Siehe Stellungnahme 6.1 ja Siehe Stellungnahme 6.1 60 Verkehrliche Erschließung Siehe Stellungnahme 6.1 ja Siehe Stellungnahme 6.1 61 Verkehrliche Erschließung Siehe Stellungnahme 6.1 ja Siehe Stellungnahme 6.1 62 Verkehrliche Erschließung Siehe Stellungnahme 6.1 ja Siehe Stellungnahme 6.1 63 Verkehrliche Erschließung Siehe Stellungnahme 6.1 ja Siehe Stellungnahme 6.1 64 Verkehrliche Erschließung Siehe Stellungnahme 6.1 ja Siehe Stellungnahme 6.1 65 Verkehrliche Erschließung Siehe Stellungnahme 6.1 ja Siehe Stellungnahme 6.1 66 Verkehrliche Erschließung Siehe Stellungnahme 6.1 ja Siehe Stellungnahme 6.1 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 60537/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen / 22 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 67 Verkehrliche Erschließung Siehe Stellungnahme 6.1 ja Siehe Stellungnahme 6.1 68 Verkehrliche Erschließung Siehe Stellungnahme 6.1 ja Siehe Stellungnahme 6.1 69 Verkehrliche Erschließung Siehe Stellungnahme 6.1 ja Siehe Stellungnahme 6.1 70 Verkehrliche Erschließung Siehe Stellungnahme 6.1 ja Siehe Stellungnahme 6.1 71 Verkehrliche Erschließung Siehe Stellungnahme 6.1 ja Siehe Stellungnahme 6.1 72 Verkehrliche Erschließung Siehe Stellungnahme 6.1 ja Siehe Stellungnahme 6.1 73 Verkehrliche Erschließung Siehe Stellungnahme 6.1 ja Siehe Stellungnahme 6.1 74 Verkehrliche Erschließung Siehe Stellungnahme 6.1 ja Siehe Stellungnahme 6.1 75 Verkehrliche Erschließung Siehe Stellungnahme 6.1 ja Siehe Stellungnahme 6.1 76 Verkehrliche Erschließung Siehe Stellungnahme 6.1 ja Siehe Stellungnahme 6.1 77 Verkehrliche Erschließung Siehe Stellungnahme 6.1 ja Siehe Stellungnahme 6.1 78 Verkehrliche Erschließung Siehe Stellungnahme 6.1 ja Siehe Stellungnahme 6.1 79 Verkehrliche Erschließung Siehe Stellungnahme 6.1 ja Siehe Stellungnahme 6.1 80 Verkehrliche Erschließung Siehe Stellungnahme 6.1 ja Siehe Stellungnahme 6.1 81 Verkehrliche Erschließung Siehe Stellungnahme 6.1 ja Siehe Stellungnahme 6.1 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 60537/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen / 23 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 82 Verkehrliche Erschließung Siehe Stellungnahme 6.1 ja Siehe Stellungnahme 6.1 83 83.1 Verkehrliche Erschließung Siehe Stellungnahme 6.1 ja Siehe Stellungnahme 6.1 83.2 Planbedingter Mehrverkehr Zu befürchten sind eine weitere Belastung durch Abgase, Feinstaub und Lärm. teilweise Der planbedingte Mehrverkehr findet im weiteren Verfahren Be- rücksichtigung. Die Zunahme des Verkehrslärms wird im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens untersucht werden. Eine schall- technische Untersuchung wird zu den Lärmemissionen und -im- missionen aus dem Straßen- und Schienenverkehr durchgeführt werden. Da die Bundesautobahn BAB 57 in einer Entfernung von circa 200 m zum Plangebiet verläuft, wurde hinsichtlich der Berück- sichtigung gesunder Wohnverhältnisse eine Screening-Abschät- zung zur Luftschadstoffsituation erstellt. Aus dieser Abschätzung geht hervor, dass die Grenzwerte der 39. Verordnung zur Durch- führung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen – 39. BImSchV) für Stickstoffdioxid NO 2, sowie Feinstaub PM10 und PM2,5 sicher eingehalten werden. Aufgrund der verhältnismäßig geringen Verkehrsbelastung auf der Volkhovener Straße (DTV 342 Kfz/24h) und der Weilerstraße (4.850 Kfz/24h) und der verhältnismäßig geringen Mehrbelastung infolge der Planung sowie der vorzufindenden aufgelockerten Be- bauung mit Abständen zu den Fahrbahnen (im Gegensatz zu ei- ner Straßenrandbebauung) kann von einer weiteren Untersu- chung der Kfz-bedingten Luftschadstoffe im Bereich der Volk- hovener Straße und der Weilerstraße abgesehen werden. 83.3 Verkehrssicherheit Siehe Stellungnahme 9.3 ja Siehe Stellungnahme 9.3 83.4 Kreisverkehrsplatz Weilerstraße Siehe Stellungnahme 7.1 ja teilweise Siehe Stellungnahme 7.1 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 60537/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen / 24 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 84 Verkehrliche Erschließung Siehe Stellungnahme 6.1 ja Siehe Stellungnahme 6.1 85 Verkehrliche Erschließung Siehe Stellungnahme 6.1 ja Siehe Stellungnahme 6.1 86 Flächennutzungsplanänderung/ Ortsabrundung Angeregt wird, die Planung ausschließlich auf die im Flä- chennutzungsplan derzeit dargestellte Wohnbaufläche zu beschränken und keine weitere landwirtschaftliche Fläche zum Zwecke der Baulandentwicklung in Anspruch zu neh- men. Die Bedenken der Umweltprüfung sollten Berück- sichtigung finden, dass die Inanspruchnahme des Frei- raums nicht als konfliktfrei einzustufen ist: Beeinträchti- gung der Wohnumfeld- und Erholungsfunktion, der Verlust teilweise schutzwürdiger Böden und landwirtschaftlicher Flächen und wertvoller Lebensraumstrukturen von z.T. gefährdeten Arten. Zudem wird bereits auf Regionalplan- ebene mit der 23. Änderung des Regionalplans die Festle- gung von drei Erweiterungsflächen für Allgemeine Sied- lungsgebiete in Esch und Auweiler vorbereitet, um den Wohnungsbaubedarf zu decken. Sowohl die Erweite- rungsflächen auf Regionalplanebene als auch die im FNP dargestellte Baufläche zwischen Volkhovener Straße und Weilerstraße zielen in ihrer Abgrenzung auf eine Abrun- dung der Ortsteile und eine kompakte Siedlungsstruktur. Mit der beabsichtigen Änderung des Flächennutzungs- plans wird diese Zielstellung aufgegeben. nein Der Anregung wird nicht gefolgt, ausschließlich die derzeit im Flä- chennutzungsplan dargestellte Wohnbaufläche für die Aufstellung des Bebauungsplanes in Anspruch zu nehmen. Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan sollen die planeri- schen Voraussetzungen zur städtebaulichen Ortsabrundung nördlich der Volkhovener Straße geschaffen werden. Ziel der Pla- nung ist es, eine zweigeschossige Wohnbebauung zu ermögli- chen, um dem aktuellen Wohnraumbedarf gerecht zu werden. Diese Zielsetzung steht in Übereinstimmung mit der Kölner Woh- nungspolitik den Bedarf vorrangig über vorhandene Baulandpo- tentiale (Wohnbauflächen im Flächennutzungsplan) und in bereits erschlossenen Lagen der Stadt zu decken. Das Vorhaben ent- spricht dem Ziel der Stadt Köln, in Stadtrandlage zusätzlichen Wohnraum zu schaffen und dem aktuellen Kölner Wohnraumbe- darf in vielfältiger und finanzierbarer Form gerecht zu werden. Das Vorhaben soll Mietwohnungen verschiedener Größe und ein Angebot für Haushalte, die in Köln Eigentum erwerben wollen, schaffen. Der zur Bebauung vorgesehene Teil des Plangebiets entspricht in den Grundzügen den Darstellungen des Flächennutzungs- plans. Ein Teilbereich des Plangebietes überschreitet die darge- stellte „Wohnbaufläche“. Für diese Teilfläche stellt der Flächen- nutzungsplan „Fläche für die Landwirtschaft“ dar. Mit der 230. Än- derung des Flächennutzungsplanes „Volkhovener Straße in Köln- Esch“ soll in Übereinstimmung mit der städtebaulichen Zielset- zung der Flächennutzungsplan im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB geändert werden und zukünftig „Wohnbaufläche“ darstellen. Das Änderungsgebiet eignet sich aufgrund seiner Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 60537/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen / 25 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Lage und Anbindung, um es einer Wohnnutzung zugänglich zu machen. Die vorliegende 230. Flächennutzungsplanänderung be- findet sich mit den Zielen der Regionalplanung im Einklang: Im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Re- gion Köln ist das Änderungsgebiet als Allgemeiner Siedlungsbe- reich (ASB) festgelegt. Bei der 230. Änderung des Flächennutzungsplanes und bei der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes finden die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschut- zes und der Landschaftspflege Berücksichtigung. Eine Arten- schutzprüfung wurde bereits durchgeführt. Die Untersuchungen ergaben, dass der beabsichtigten Planung keine artenschutz- rechtlichen Verbotstatbestände entgegenstehen. Beim Boden des Plangebietes handelt es sich nach den Angaben des Geolo- gischen Dienstes um Parabraunerde, die keiner Schutzwürdigkeit unterliegt; es handelt sich in landwirtschaftlicher Hinsicht um fruchtbaren Boden mit hoher Ertragsfähigkeit. Das Plangebiet liegt vollständig im Geltungsbereich des Land- schaftsplans der Stadt Köln, der hier das Landschaftsschutzge- biet L 7 „Erholungsgebiet Stöckheimer Hof und Freiraum Esch/Auweiler“ festsetzt. Durch den Träger der Landschaftspla- nung wurde im Verfahren zur 230. Änderung des Flächennut- zungsplans– bei Beibehaltung des städtebaulichen Planungskon- zeptes zur Schaffung einer Wohnbebauung mit circa 54 Wohneinheiten – seine Zustimmung in Aussicht gestellt. Die Bedenken werden nicht geteilt, dass mit der 230. Änderung des Flächennutzungsplanes das Planungsziel aufgegeben werde, eine kompakte Siedlungsstruktur im Ortsteil Esch anzu- streben. Die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung entspricht einer Fortentwicklung des Ortsteils Esch durch eine kleinteilige Siedlungsentwicklung in Ortskernnähe unter Einbindung des neu entstehenden Wohnquartiers mit einer geringen Anzahl von Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 60537/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Wohneinheiten in den städtebaulichen Zusammenhang. Die an- gesprochene 23. Regionalplanänderung setzt mit der Erweite- rungsfläche für das Allgemeine Siedlungsgebiet in Esch wie die vorliegende 230. Änderung des Flächennutzungsplans und der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Volkhovener Straße“ auf ein Flächenpotential, das eine maßvolle Arrondierung und gleichzei- tig die bessere Nutzung der bestehenden technischen und sozia- len Infrastruktur zum Ziel hat. Stand 12.03.2021
Anlage 9 Textliche Festsetzungen
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ANLAGE 9
Textliche Festsetzungen
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nummer 60537/02
„Volkhovener Straße in Köln-Esch/Auweiler“
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
1. Art der baulichen Nutzung
Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 1 BauGB wird festgesetzt, dass innerhalb der mit „Wohn en“ fest-
gesetzten Bereiche Wohngebäude sowie Anlagen für kulturelle, soziale, gesundheitliche
und sportliche Zwecke zulässig sind. Zu den zulässigen Wohngebäuden gehören auch sol-
che, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.
Räume für freie Berufe im Sinne des § 13 BauNVO sind in den Wohngebäuden zulässig.
Gemäß § 12 Absatz 3 a i.V.m. § 9 Absatz 2 BauGB wird festgesetzt, dass in den mit „Woh-
nen“ festgesetzten Bereichen im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorha-
ben zulässig sind, zu deren Durchführung sich die Vorhabenträgerin im Durchführungsver-
trag verpflichtet.
2. Maß der baulichen Nutzung
Gemäß § 16 Absatz 6 BauNVO können die festgesetzten maximalen Gebäudehöhen durch
untergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen – zum Beispiel Antennen, Aufzugsüberfahrt,
Kamine, Lüftungseinrichtungen, Oberlichter, Photovoltaikanlagen – auf flachgeneigten
Dachflächen überschritten werden. Das höchstzulässige Maß der Überschreitungen beträgt
2,00 m in der Höhe. Der Flächenanteil der Überschreitungen je flachgeneigter Dachfläche
darf insgesamt 30 % nicht übersteigen. Ausgenommen von den Begrenzungen hinsichtlich
der Fläche sind Photovoltaikanlagen in Verbindung mit extensiver Dachbegrünung. Die
Dachaufbauten müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudeaußenkante
des jeweiligen zugeordneten Geschosses zurücktreten.
3. Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen
Gemäß § 23 Absatz 3 Satz 3 i. V. mit § 23 Absatz 2 Satz 3 BauNVO dürfen Terrassen bis
zu 4 m über die festgesetzte Baugrenze treten.
4. Erschließung
4.1. Einfahrtsbereich Abfallfahrzeuge
Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 11 BauGB sind Zu- und Ausfahrten im mit Einfahrtsbereich Abfall-
fahrzeuge festgesetzten Bereich an der Volkhovener Straße ausschließlich für Abfallfahr-
zeuge zulässig.
4.2. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 21 BauGB werden innerhalb der mit „ Wohnen“ festgesetzten Be-
reiche die folgenden Geh-, Fahr- und Leitungsrechte festgesetzt:
Die mit G L bezeichneten Flächen sind mit einem Geh - und Radfahrrecht zugunsten der
Anlieger und Leitungsrechten zugunsten der Ver - und Entsorgungsträger gemäß Planein-
trag zu belasten.
5. Stellplätze und Garagen
Gemäß § 12 Absatz 6 BauNVO sind Stellplätze, Carports und Garagen nur in den nach § 9
Absatz 1 Nr. 4 BauGB dafür festgesetzten Flächen und innerhalb der überbaubaren Grund-
stücksflächen zulässig.
6. Schutzmaßnahmen vor schädlichen Umwelteinwirkungen
6.1. Lärmschutzwand an der Weilerstraße
Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 24 BauGB wird festgesetzt, dass die Lärmschutzwand mit einer
Mindesthöhe von 48,0 m ü. NHN und einer Anforderung an die Luftschalldämmung DL SI,G
von mindestens 28 dB gemäß ZTV-Lsw 22 „Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
und Richtlinien für die Ausführung von Lärmschutzwänden an Straßen“ herzustellen ist. Auf-
grund nichthalliger Umgebungsbedingungen bestehen keine Anforderung an Schallreflexi-
onseigenschaften.
6.2. Baureihenfolge
Gemäß § 9 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB wird festgesetzt, dass die Aufnahm e der Wohn-
nutzung in den mit „Wohnen“ festgesetzten Bereichen erst zulässig ist, wenn die zeichne-
risch festgesetzte Lärmschutzwand wirksam hergestellt ist.
Gemäß § 9 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB wird festgesetzt, dass die Aufnahme der Wohn-
nutzung im mit „Wohnen“ festgesetzten Bereich westlich der Erschließungsstraße erst zu-
lässig ist, wenn der Lärmschutz durch die abschirmende Wirkung der Bebauung im mit
„Wohnen“ festgesetzten Bereich östlich der Planstraße wirksam hergestellt ist.
6.3. Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen
Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend
den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den Außenbauteilen
von schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage hierfür sind die maßgeblichen Außen-
lärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Ver-
lag GmbH, Berlin).
Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und den maßgeblichen Au-
ßenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle (DIN 4109-1):
Lärmpegelbe-
reich
Maßgeblicher Außenlärmpegel La in
dB
I 55
II 60
III 65
IV 70
V 75
VI 80
VII > 80*
a Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderun-
gen aufgrund der
örtlichen Gegebenheiten festzulegen.
Ergänzung: Es handelt sich um dB(A)-Werte.
Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn
im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein
niedrigerer Lärmpegelbereich oder ein niedrigerer maßgeblicher Außenlärmpegel an den
Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird.
6.4. Fensterunabhängige Belüftung
Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im Nachtzeit-
raum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüf-
tungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen
sicher zu stellen.
6.5. Balkone und Loggien
Für Balkone und Loggien, die einen Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr (Straßen-,
Schienen- und Flugverkehr) > 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr) aufweisen, sind
Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Durch diese muss sichergestellt werden, dass der vor-
genannte Gesamtbeurteilungspegel nicht überschritten wird. Hiervon ausgenommen sind
Balkone und Loggien von durchgesteckten Wohnungen, wenn zusätzlich auf der lärmabge-
wandten Seite ein Balkon oder eine Loggia errichtet wird.
7. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Land-
schaft und zur Anpflanzung und zur Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und
sonstiger Bepflanzung
7.1. Baumerhalt
Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 25 b) BauGB ist die Vogel -Kirsche (GH731) an der westlichen
Plangebietsgrenze dauerhaft zu erhalten.
7.2. Straßenbäume
Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 25 a) BauGB wird festgesetzt, dass innerhalb der öffentlichen Stra-
ßenverkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung, Zweckbestimmung verkehrsberuhigter
Bereich, 4 mittelkronige Bäume (GH741 (BF31)) zu pflanzen, auf Dauer zu pflegen und zu
erhalten sind.
7.3. Öffentliche Grünfläche, Spielplatz
Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 25 a) BauGB wird festgesetzt, dass innerhalb der öffentlichen
Grünfläche, Zweckbestimmung Spielplatz, zwei Bäume (GH742 (BF41)) zu pflanzen, auf
Dauer zu pflegen und zu erhalten sind.
7.4. Extensive Dachbegrünung
Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 25 a) BauGB sind die flachgeneigten Dächer (MFH, RH) im mit
„Wohnen“ festgesetzten Bereich mit einer extensiven Dachbegrünung DC 1 / DC 3
(NB 6243 / NB 6244) zu bepflanzen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärk e von
mindestens 8 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen. Ausgenommen hier-
von sind technische Aufbauten, die auf maximal 30 % der jeweiligen Dachfläche zulässig
sind. Photovoltaikelemente sind über der Dachbegrünung zulässig.
7.5. Interne Ausgleichsmaßnahme
Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 20 BauGB sind in der festgesetzten Fläche für Maßnahmen zum
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft anzupflanzen und
dauerhaft zu erhalten:
− dorn- und fruchttragende, einheimische und standortgerechte Strauchgruppen
(GH51/BB1) mit einer Mindestbreite von 7 m und
− mindestens 8 Hochstamm-Obstbäume (GH743/BF51) in den Lücken zwischen den
Strauchgruppen.
− Angrenzend an die Strauchpflanzung ist ein Gras- und Krautsaum (LW41111/EA1)
durch Einsaat einer blütenreichen Regio-Saatmischung zu entwickeln. Die Wiese soll
als 2-schürige Mähwiese dauerhaft bewirtschaftet werden; die erste Mahd soll nach
Mitte Mai, die zweite Mahd als Herbstmahd durchgeführt werden.
7.6. Externe Ausgleichsmaßnahme
Gemäß § 9 A bsatz 1a Satz 2 BauGB wird die Entwicklung einer Glatthaferwiese
(LW41111/EA1) auf 1.600 m² des Flurstücks 1641, Flur 3, Gemarkung Esch als Maßnahme
zur Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft zum Ausgleich zugeordnet.
8. Sonstige Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken
Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 14 BauGB ist i nnerhalb im mit „Wohnen“ festgesetzten Bereich
östlich der Planstraße das Niederschlagswasser der geschlossenen Bebauung mit Reihen-
hauszeilen (RH) zu versickern; das Niederschlagswasser ist innerhalb der Hausgärten über
die belebte Bodenzone Rigolen zuzuführen.
NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEN
Gemäß § 9 Absatz 6 BauGB werden die nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffe-
nen Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang so-
wie Denkmäler nach Landesrecht nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen:
Wasserschutz
Die auf der Grundlage des § 51 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) durch Verordnung zur
„Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Gewässer im Einzugsgebiet der Wasser-
gewinnungsanlagen Weiler und Worringen/Langel (Wasserschutzgebietsverordnung Wei-
ler) vom 21. Oktober 1991“ festgesetzte Wasserschutzzone III A des Wasserwerkes Weiler.
HINWEISE
Rechtsgrundlagen
1. Es gilt das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017
(BGBl. I S. 3634).
2. Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. November 2017 (BGBl. I S. 3786).
3. Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 58).
4. Es gilt d ie Bauordnung für das Land Nordrhein- Westfalen – Landesbauordnung 2018 -
BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 geändert worden ist (GV. NRW. S. 421).
5. Es gilt jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung (Hinweise 1 – 4).
Artenschutz
Laut Artenschutzprüfung von RMPSL Landschaftsarchitekten: Artenschutzprüfung Stufe I
und II. Städtebauliches Planungskonzept `Volkhovener Straße‘ Köln-Esch/Auweiler, Bonn,
23.03.2020, ergeben sich keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Absatz 1 Bundesnatur-
schutzgesetz (BNatSchG) bzw. keine vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44
Absatz 5 BNatSchG.
Gemäß § 39 Absatz 5 BNatSchG ist es im Zeitraum zwischen dem 1. März und 30. Sep-
tember eines jeden Jahres verboten, Bäume, Hecken, Gebüsche und andere Gehölze ab-
zuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form-
und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhal-
tung von Bäumen.
Sind innerhalb dieses Zeitraumes Rodungsarbeiten erforderlich, ist vor deren Aufnahme in
Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln durch einen Fachgutachter
nach besetzten Nestern und Fledermausquartieren zu suchen und bei deren Auffinden die
Rodungstätigkeit sofort einzustellen.
Für die zukünftige Außenbeleuchtung an Straßen, Außenbeleuchtungen baulicher Anla-
gen und Grundstücke sind für eine tierfreundliche Beleuchtung Leuchtmittel mit möglichst
geringer Wärmeentwicklung und mit einem möglichst geringen Ultraviolett- und Blauanteil
zu verwenden. Darüber hinaus sind sowohl der Abstrahlwinkel als auch das Beleuchtungs-
niveau sowie Anzahl und Höhe der Leuchten zu optimieren.
Bodenschutz
Die Vorschriften der §§ 6-8 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung
(BBodSchV) sind zu beachten.
Denkmalschutz
Innerhalb des Plangebietes sind archäologische Bodenfunde nicht ausgeschlossen. Wer-
den bei Bodeneingriffen archäologische Bodenfunde entdeckt, ist gemäß §§ 15 und 16
Denkmalschutzgesetz (DSchG) das Römisch -Germanische Museum/Archäologische Bo-
dendenkmalpflege der Stadt Köln unverzüglich zu informieren.
DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende Regelwerke
DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichen Festsetzungen
des Bebauungsplans verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser Satzung gelten-
den Fassung anzuwenden und werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Ka-
taster der Stadt Köln Plankammer, Zimmer 06. E 05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt Platz 2,
50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten.
Externe Ausgleichsmaßnahmen
Die Durchführung und Kostentragung der externen Ausgleichsmaßnahme in Bezug auf die
Eingriffe im vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 60537/02 werden im Durchführungs-
vertrag geregelt:
Maßnahme: Anlage einer artenreiche Glatthaferwiese (LW41111/EA1) auf 1.600 m² des
Flurstücks 1641, Flur 3, Gemarkung Esch.
Die Bewirtschaftungsauflagen dieser Ausgleichsmaßnahme gemäß Rahmenrichtlinien Ver-
tragsnaturschutz (naturschutzgerechte Bewirtschaftung von Grünland) sind dem Grünord-
nungsplan zu entnehmen.
Kampfmittelbeseitigungsdienst
Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern / Kampfmitteln zu rechnen. Vor Aufnahme von
Bauarbeiten (circa 6 Wochen) ist das Amt für öffentliche Ordnung, Gliederungsziffer 322/40
((allgemeine Ordnungsangelegenheiten) unter der Benennung des Aktenzeichens 22.5 -3-
5315000-733/18/ sowie der Bebauungsplan-Nummer einzuschalten. Die Anfrage kann per
E-Mail an Fehler! Linkreferenz ungültig. erfolgen.
Lärmimmissionen
Das Plangebiet ist durch Lärmimmissionen des Straßenverkehrs vorbelastet.
Öffentlich geförderter Wohnungsbau
Gemäß des Kooperativen Baulandmodells der Stadt Köln in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 10. Mai 2017 ist der Planbegünstigte/ sind die Planbegünstigten verpflichtet,
mindestens 30 % der Geschossfläche Wohnen im öffentlich geförderten Segment gemäß
der jeweils aktuellen Wohnraumförderrichtlinie des Landes NRW zu errichten.
Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen
Die verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf die An-
lage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen gemäß §§
135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04.
Januar 2012). In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln allgemein gültige Quali-
tätsmaßstäbe für Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert.
Versickerung von Niederschlagswasser
Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Wasserhaushalts-
gesetz (WHG) ist das anfallende Niederschlagswasser vor Ort zu versickern. Bezüglich der
wasserrechtlichen Erlaubnis ist die Untere Wasserbehörde bei der Stadt Köln einzuschal-
ten.
Durchführungsvertrag
Zur Realisierung dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans werden ergänzende öffent-
lich-rechtliche vertragliche Vereinbarungen zwischen der Stadt Köln und der Vorhabenträ-
gerin geschlossen (Durchführungsvertrag).
Anlage 3 Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 4 (1) BauGB
10910 Zeichen
BP-Abwägung B41 / 2 Anlage 3 Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 60537/02 – Arbeitstitel: „Volkhovener Straße“ in Köln- Esch/Auweiler – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 31.10.2018 bis zum 06.12.2018 durchgeführt. Im Zeitraum der Beteiligung sind 12 Stellungnahmen eingegangen. Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich glei- chen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen. Die Behandlung der in der Tabelle enthaltenen Stellungnahmen durch die Verwaltung ist vorläufig und entspricht dem Stand zum Abschluss des Verfahrens nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB. Diese Stellungnahmen werden bei der Erstellung des Bebauungsplanentwurfs inklusive Begründung, welcher Gegenstand der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB ist, berücksich- tigt. Aufgrund des vorläufigen Charakters ist es möglich, dass es im weiteren Verfahren vor der endgültigen Abwägung zum Satzungsbe- schluss zu einer abweichenden Behandlung der Inhalte der frühen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB [alternativ: nach § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB] und § 4 Abs. 1 BauGB kommt. Insofern sind insbesondere die Ergebnisse der Beteiligungen nach § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB sowie die Begründung zum endgültigen Planentwurf zu berücksichtigen. Lfd. Nr. Verfasser Wesentliche Inhalte der Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 1 AWB Köln GmbH 12.11.2018 − bezüglich der Einrichtung der Zuwege sowie der Schleppkurven und Wendeanlagen wird auf die Einhal- tung der RASt 06 hingewiesen − um Berücksichtigung des § 10 Standplätze für Abfall- behälter, Abfallsatzung der Stadt Köln wird gebeten − ja − Im weiteren Verfahren werden die Abfallsatzung der Stadt Köln und die RASt 06 berücksichtigt. Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 60537/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen / 3 Lfd. Nr. Verfasser Wesentliche Inhalte der Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 2 Bezirksregie- rung Düssel- dorf, Kampf- mittelbeseiti- gungsdienst 20.11.2018 − Luftbilder aus den Jahren 1939–1945 und andere his- torische Unterlagen liefern Hinweise auf einen konkre- ten, in der beigefügten Karte dargestellten Verdacht auf Kampfmittel. Ich empfehle die Überprüfung der Mi- litäreinrichtung des 2. Weltkrieges (Laufgraben). Eine darüber hinausgehende Untersuchung auf Kampfmittel ist nicht erforderlich. − Sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, sind diese bis auf das Geländeniveau von 1945 abzu- schieben. Zur Festlegung des abzuschiebenden Be- reichs und der weiteren Vorgehensweise wird um Ter- minabsprache für einen Ortstermin gebeten. − Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. empfehle ich zusätzlich eine Si- cherheitsdetektion. − ja − Ein Hinweis auf Kampfmittel wird auf der Plan- zeichnung aufgenommen. − Das Plangebiet wird seitens der Vorhabenträge- rin auf Kampfmittel überprüft. 3 Deutsche Te- lekom Tech- nik GmbH 28.11.2018 − Keine Bedenken − Kenntnisnahme − entfällt 4 Finanzamt Köln-West 19.11.2018 − Keine Bedenken − Kenntnisnahme − entfällt 5 Industrie- und Handelskam- mer zu Köln 23.11.2018 − Keine Anregungen − Kenntnisnahme − entfällt 6 Landwirt- schaftskam- mer NRW 27.11.2018 − keine grundsätzlichen Bedenken, gleichwohl wird der Verlust landwirtschaftlicher Nutzfläche bedauert − Bitte um Berücksichtigung der Wertigkeiten betroffener landwirtschaftlicher Flächen für die menschliche Da- seinsvorsorge auch im Hinblick auf die Festsetzungen im LEP (Landesentwicklungsplan NRW) Punkt 7.5-1 und 7.5-2 − Kenntnisnahme − Der zur Bebauung vorgesehene Teil des Plange- biets entspricht in den Grundzügen den Darstel- lungen des Flächennutzungsplans. Ein Teilbe- reich des Plangebietes überschreitet die darge- stellte „Wohnbaufläche“. Für diese Teilfläche stellt der Flächennutzungsplan „Fläche für die Landwirtschaft“ dar. Mit der 230. Änderung des Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 60537/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen / 4 Lfd. Nr. Verfasser Wesentliche Inhalte der Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung − Es wird davon ausgegangen, dass aufgrund der Pla- nungen keine weiteren landwirtschaftlichen Nutzflä- chen für Kompensations- und Ausgleichsmaßnahmen in Anspruch genommen werden. Ansonsten behalten wir uns eine erneute Stellungnahme vor. Flächennutzungsplanes „Volkhovener Straße in Köln-Esch“ soll in Übereinstimmung mit der städ- tebaulichen Zielsetzung der Flächennutzungs- plan im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB geändert werden und zukünftig „Wohnbaufläche“ darstellen. Das Änderungsge- biet eignet sich aufgrund seiner Lage und Anbin- dung, um es einer Wohnnutzung zugänglich zu machen. Die vorliegende 230. Flächennutzungs- planänderung befindet sich mit den Zielen der Regionalplanung im Einklang: Im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Re- gion Köln ist das Änderungsgebiet als Allgemei- ner Siedlungsbereich (ASB) festgelegt. − Die Begründung wird zur Inanspruchnahme land- wirtschaftlicher Nutzflächen ergänzt werden. 7 PLEdoc GmbH 16.11.2018 − Keine Betroffenheit − Kenntnisnahme − entfällt 8 Polizeipräsi- dium Köln – Direktion Kri- minalität 14.11.2018 − Keine Bedenken − Seitens des Polizeipräsidiums besteht ein Beratungs- angebot zur städtebaulichen Kriminalprävention sowie kriminalpräventiv wirkender Ausstattung von Bauobjek- ten. − Kenntnisnahme − Die Hinweise werden seitens der Vorhabenträge- rin zur Kenntnis genommen 9 Polizeipräsi- dium Köln – Führungs- stelle Verkehr 12.11.2018 − Keine Bedenken. − Kenntnisnahme − entfällt 10 Stadtentwäs- serungsbe- triebe 06.12.2018 − Keine grundsätzlichen Bedenken aus entwässerungs- technischer Sicht − Das Niederschlagswasser der Neubebauung ist vor Ort zu versickern, sofern das Wohl der Allgemeinheit − ja − Die Entsorgung von Schmutz- und Nieder- schlagswasser ist gesichert. − Niederschlagswasser: Grundsätzlich besteht nach § 6 der Abwassersatzung vom 03. Dezem- ber 2010 in der Fassung vom 01. Juli 2014 ein Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 60537/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen / 5 Lfd. Nr. Verfasser Wesentliche Inhalte der Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung nicht beeinträchtigt wird. Die Versickerung ist im Be- bauungsplan festzusetzen. Sofern eine Versickerung nicht möglich ist, kann die Ableitung des Nieder- schlagswassers in den vorhandenen Abwasserkanal erfolgen. Die mögliche Einleitmenge in das öffentliche Kanalnetz muss noch hydraulisch untersucht werden. Ein möglicher Anschlusspunkt für die Entwässerung des Erschließungsgebietes wäre der Freispiegelkanal (Eiprofil 600/900), der in Kürze im Verlauf der Weiler- straße gebaut wird. − Hinweis: Zur Risikovorsorge zum Thema Starkregen sind geeignete Maßnahmen zu berücksichtigen. Anschlusszwang (Einleitung in die öffentliche Ab- wasseranlage); Kein Anschluss- und Benut- zungszwang besteht für Niederschlagswasser, sofern in Gebieten von Bebauungsplänen eine Niederschlagswasserversickerung auf privaten Grundstücken festgesetzt ist. − Risikovorsorge Starkregen: Die Einleitung von nicht nachteilig verunreinigtem Regenwasser in die Kanalisation soll durch die Versickerung von Regenwasser reduziert werden vorrangig sollten alle Möglichkeiten der dezentralen Regenwas- serbewirtschaftung genutzt werden. 11 Stadtwerke Köln GmbH 03.01.2019 RheinEnergie AG / Rheinische NETZGesellschaft mbH − keine Bedenken − Die geplante Bebauung kann mit Strom, Gas und Was- ser versorgt werden. Zur Sicherstellung der Stromver- sorgung wird zentral im Plangebiet der Betrieb einer Transformatorenstation notwendig, die innerhalb der öffentlichen Verkehrs- oder Grünfläche untergebracht werden sollte. Die Maße der Kompakt-Trafostation sind circa: H/B/T 1.285 mm / 2.540 mm / 1.180 mm (Stellfläche ca. 3 m²); die Station muss von drei Seiten zugänglich sein und eine Fläche von rd. 3 m x 6 m in Richtung dieser drei Seiten darf nicht bebaut sein (Si- cherheitserfordernis). Die planungsrechtliche Siche- rung ist im vorliegenden Plan nicht erforderlich. Bitte um einen entsprechenden "Hinweis" im Plan (z.B. als verbaler Einschrieb) sowie um Erwähnung in der Be- gründung. − Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass aufgrund der Lage des Plangebietes innerhalb der Wasserschutz- zone lIIa der Wassergewinnungsanlage Weiler die Vor- gaben der Wasserschutzgebietsverordnung einzuhal- ten sind. − ja − Die Hinweise zur Trafostation werden in die Pla- nung aufgenommen. − Im Plangebiet sollen öffentliche Verkehrsflächen festgesetzt werden. − Im B-Plan wird das Wasserschutzgebiet als nachrichtliche Übernahme aufgenommen. Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 60537/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen Lfd. Nr. Verfasser Wesentliche Inhalte der Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Kölner Verkehrs-Betriebe AG − keine Bedenken − Es wird darauf hingewiesen, dass der Korridor zwi- schen dem bebauten Ortsrand von Esch und der BAB 57 langfristig für eine Stadtbahntrasse freigehalten werden sollte. ln einem Gutachten aus dem Jahr 2005 zur Stadtbahnanbindung der Stadtteile Pesch und Esch wurde dieser Korridor zur Aufnahme einer mögli- chen Trasse vorgeschlagen. Gegebenenfalls ist es be- reits heute im Rahmen der Bauleitplanung sinnvoll, Im- missionsschutzmaßnahmen vorzugeben. − nein − Zukünftige Schienenverkehrslärmeinwirkungen werden nicht Bewertungsgegenstand der schall- technischen Untersuchung werden, da eine zu- verlässige Beurteilung wegen der unbekannten Lage und Höhenführung der Strecke, der unbe- kannten Länge der eingesetzten Stadtbahnen sowie der unbekannten Taktung im Tag- und Nachzeitraum nicht möglich ist 12 Wald und Holz NRW 27.11.2018 − Keine Bedenken − Kenntnisnahme − entfällt Stand 12.03.2021
Anlage 8 Vorhaben- und Erschließungsplan Blatt 2
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S IISSIIS I I III IIIIII IIFF I I SS IFIFFIIII IIIPS FF I IISSIF IIF PIF IF IF FIFIFIF I PS II F S PIS IS F IISS II III I IIII I II III II III II IIVolkhovener Straße WeilerstraßeK7 K7 Am Kölner Weg An der DränkBlockstraße IS II II SIIS FIII IIunterirdischunterirdisch IIISI F I IIIF SII F IFF FS III IIF F IP 3 55 3 a14 53 48 51 a 59 48 2044 2842 12 56610 57 1622185 2426 51 54 4944 a46 1869 663 672 662 448264372479 810826 338 528809 548449343450 317 346559345365447494371 615223 550619101 373288460 61510 458265 673 511526 677 321 347 501 342348 671551 482 676797 344366867845 674 513 777 512 367457 513223 560561856562563 527509500 868870 45.88 45.88 47.26 47.19 47.17 46.02 45.96 45.90 46.00 45.88 45.86 45.79 45.94 46.03 45.99 45.90 46.00 45.85 45.85 45.85 45.92 45.93 45.92 45.82 45.7747.51 47.50 47.32 45.93 45.88 45.8345.85 45.95 46.57 46.42 46.30 46.36 46.38 46.45 46.43 46.38 46.40 46.63 46.68 46.70 46.12 46.71 45.95 45.92 45.28 44.88 44.43 44.11 43.87 43.77 43.89 43.99 44.17 44.68 44.60 44.33 44.12 44.17 44.19 44.26 44.50 44.95 45.38 45.69 45.70 45.73 45.70 45.70 45.69 45.69 45.69 45.78 46.08 46.44 46.58 46.21 45.97 45.73 45.79 45.77 45.77 45.74 45.72 45.75 45.74 45.64 45.40 45.17 45.12 45.09 45.08 45.43 45.62 45.43 45.49 45.71 45.53 45.59 45.66 45.74 45.76 45.79 45.83 45.89 45.95 45.98 45.91 46.02 46.35 46.71 46.69 46.38 46.01 45.93 45.98 45.96 45.96 45.91 45.88 45.82 45.76 45.79 45.77 45.77 45.73 45.90 45.90 45.72 45.78 45.81 45.82 45.87 45.86 45.87 45.90 45.93 45.94 45.86 46.15 46.31 46.57 46.25 46.56 46.48 46.30 46.16 46.08 45.83 45.88 45.86 45.86 45.84 45.81 45.81 45.83 45.83 45.83 45.83 45.80 46.02 46.03 45.94 45.86 45.83 45.85 45.84 45.84 45.86 45.85 45.80 45.87 46.02 46.52 45.98 46.04 46.08 46.12 46.20 46.50 46.40 46.37 46.34 46.41 46.45 46.48 46.54 46.47 46.35 46.05 46.05 46.00 45.95 45.88 45.92 45.70 45.37 45.04 44.91 44.97 44.98 45.29 45.57 45.86 45.90 45.98 45.88 45.83 45.74 45.58 45.63 45.69 45.82 46.03 46.03 45.97 46.06 46.05 46.20 46.16 46.09 45.86 46.10 46.11 46.55 46.25 45.99 46.04 45.84 45.62 45.55 45.73 45.91 45.86 45.88 46.02 46.14 46.28 45.84 46.47 45.75 45.72 45.70 45.76 45.61 45.69 45.75 45.78 45.89 45.95 45.96 45.91 45.98 46.00 45.95 45.90 45.72 45.71 46.04 45.90 45.96 46.02 45.17 45.05 45.02 45.12 45.19 45.33 45.49 45.83 45.72 45.6545.55 45.70 45.46 45.45 45.51 45.59 45.94 45.73 45.85 45.9545.93 45.90 45.74 45.6645.67 45.57 46.06 46.04 46.15 46.19 45.98 46.00 46.18 46.20 46.14 46.09 46.1245.94 46.00 46.05 46.22 46.23 46.04 46.08 46.01 46.02 46.05 46.00 45.98 45.90 46.00 46.00 46.02 46.00 45.98 45.96 45.86 45.84 45.84 45.79 45.71 45.72 45.64 46.61 46.05 46.03 46.11 Acker Acker 46.12 46.04 Gemarkung Esch Flur 2Flur 13IIIF 49.0 22.016.09.010.010.0 6.0 33.55.7356.010.53.527.55.23.561.6 10.06.05.9655.25.7353.526.0 6.010.026.06.03.57.45.210.73 7.45.210.7325.0PHzIIII IIIIPollerGehwegGehwegIIIIIIWohnen WohnenIIIFStFStStWohnen PWohnenSpielplatz MüllMüll St IIIIIIIIIIIIIIII IIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIII IIII FStMüllSpielplatz 5.7355.7352.735 2.205.73510.0652.011.3655.24.975.435.25.25.211.36512.07.07.0 2.011.3657.07.012.0 10.012.0 21.029.0 IIIIIIIIII Kleinkinder- 6.06.0 6.04.45.24.975.435.25.25.25.27.45.435.435.435.435.9655.965 33.516.010.010.0Lärmschutzwand3.59.06.0 Radweg Gehweg2.0 Rigole Rigole Rigole Wohnen WohnenWohnen Gehweg FrohnhofstraßeFrohnhofstraßeThenhovenerStraßeA 57 E 31 WeilerstraßeChorbuschstraßeDamianstraßeGriesberger StraßeAn der DränkAm KirchbergKirchgasseFrohnhofstraßeMartin-Luther-StraßeAuf dem DrieschAm Kölner WegVolkhovenerStraße Weg/ Erschließung Weg/ Erschließung Weg/ Erschließung Weg/ Erschließung Weg/ Erschließung Garten Garten Weg/ Erschließung Weg/ Erschließung Weg/ Erschließung Weg/ Erschließung Weg/ ErschließungGarten Garten Weg/ Erschließung GehwegVolkhovener StraßeWeg/ Erschließung Weg/ Erschließung GehwegVolkhovener Straße Garten Garten Weg/ ErschließungErschließungsstraße Weg/ Erschließung Plangebietsgrenze Plangebietsgrenze Plangebietsgrenze Plangebietsgrenze Erschließungsstraße Erschließungsstraße Erschließungsstraße Garten Garten NachbarNachbar Erschließungsstraße ErschließungsstraßeNachbarNachbar Garten Garten 9.1Ausgleichsfläche Erschließungsstraße 9.1Ausgleichsfläche Erschließungsstraße Volkhovener Straße WeilerstraßeK7 K7 Am Kölner Weg An der DränkBlockstraßeANS 03 ANS 07ANS 01ANS 04ANS 02ANS 09ANS 08ANS 21ANS 22ANS 11ANS 11ANS 15ANS 13SN1SN1SN2SN2SN2ANS 16ANS 20ANS 19ANS 18ANS 17ANS 05ANS 12ANS 14ANS 10ANS 06 Es wird bescheinigt, dass diesePlanunterlage den Bestimmungen des § 1Abs. 2 Plan ZV entspricht.(Stand November 2024)SiegelVermessungsbüroDipl.-Ing. Frank DiefenbachAhrstr. 5453945 BlankenheimDer Rat hat diesen vorhabenbezogenenBebauungsplan in seiner Sitzung am nach § 10 Abs. 1 BauGB alsSatzung mit Begründung nach § 9 Abs. 8BauGB beschlossen.OberbürgermeisterinKöln, den Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligunghat in der Zeit vom 19.08.2020 bis02.09.2020 nach § 3 Abs. 1 BauGBstattgefunden.Beigeordnete/rKöln, denFür den PlanentwurfDezernat VI, Planen und BauenDer Stadtentwicklungsausschuss hat diePlanaufstellung am 26.04.2018 nach § 12Abs. 2 BauGB beschlossen.Der Beschluss wurde am 12.08.2020ortsüblich bekannt gemacht.Der Planentwurf ist in der Zeit vom05.12.2024 bis 20.01.2025 nach § 3 Abs. 2BauGB mit Begründung veröffentlichtworden.Die OberbürgermeisterinStadtplanungsamtIm AuftragKöln, denDer Planentwurf ist nach § 4 Abs. 3 BauGBdurch Beschluss des Rates amgeändert worden.OberbürgermeisterinKöln, den Für den PlanentwurfVorhabenträgerBohsem Bauträger undIngenieurgesellschaft mbHgez.Köln, denöffentlich bestellter VermessungsingenieurKöln, denDer Satzungsbeschluss des vorhaben-bezogenen Bebauungsplans durch den Rateinschließlich des Hinweises nach§ 10 Abs. 3 BauGB wurde amortsüblich bekannt gemacht.OberbürgermeisterinKöln, den NZeichenerklärungI,IIIS,W 46.71 vorhandene GebäudeBestandDurchfahrtZahl der VollgeschosseDachformBaumBahngleiseBordsteintopografische BegrenzungFlurstücksgrenzeFlurgrenzeGemarkungsgrenzevorhandene Höhenlage über NHNVolkhovener Straßein Köln-Esch/AuweilerBlatt 2 von 2Maßstab 1:500Vorhaben- und ErschließungsplanzumVorhabenbezogenenBebauungsplan60537/0202550 Meter Stand: 27.08.2024PlanungZahl der Vollgeschossez. B.Private FahrradstellplätzeGrenze des räumlichen Geltungs-bereiches des BebauungsplanesGeltungsbereich des Vorhaben- undErschließungsplanesIIBaum - Planung(Standort nachrichtlich)Private HausgärtenBaum - BestandFStPrivate ParkplätzeStÖffentliche Pkw-StellplätzeP Standort für Abfallsammelanlagen/ MüllMüllVorgeschlagene GrundstücksgrenzenÖffentlicher GehwegGehwegPollerGarage SpielplatzKleinkinder-Privater Kleinkinder-SpielplatzÖffentlicher SpielplatzSpielplatzBebauung, Schrägdach Begrünte DachflächeTerrasseÖffentliche VerkehrsflächeAusgleichsflächeHzHeizzentraleBebauung, FlachdachLärmschutzwandSromversorgungZuwegung Reihenhaus Typ AAnsicht 03 Eingang Nord-OstSchnitt SN1Ansicht 06 Garten Süd-WestReihenhaus Typ BAnsicht 11 Süd-West/ Nord-OstAnsicht 13 Garten Nord-WestAnsicht 16 Süd-OstDoppelhausAnsicht 17 Eingang Nord-OstEinzelhausAnsicht 18 Nord-WestAnsicht 21 Eingang Nord-WestMehrfamilienhausAnsicht 22 Süd-OstAnsicht 19 Garten Süd-WestAnsicht 20 Süd-Ost Schnitt SN2Ansicht 09 Nord-WestAnsicht 10 Garten Süd-WestAnsicht 12 Eingang Süd-OstAnsicht 08 Eingang Nord-OstAnsicht 07 Süd-OstAnsicht 04 Nord-WestAnsicht 05 Nord-WestAnsicht 02 Süd-OstAnsicht 01 Süd-OstAnsicht 14 Eingang Nord-WestAnsicht 15 Garten Süd-Ost Übersicht schematisch Ansichten / Schnitte M 1:1000 - nur nachrichtlich - Ansichten / Schnitte schematisch M 1:500 - nur nachrichtlich - Regenwasser Rigole-Offenlage-Die Oberbürgermeisterin,in Vertretunggez. Markus Greitemann,BeigeordneterKöln, den 10. Juli 2020
Anlage 10 Begruendung
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ANLAGE 10
Begründung nach § 9 Absatz 8 i.V.m. § 2a Baugesetzbuch
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nummer 60537/02
Arbeitstitel: Volkhovener Straße in Köln-Esch/ Auweiler
1 Anlass und Ziel der Planung
1.1 Anlass der Planung
Die Bohsem Bauträger und Ingenieurgesellschaft mbH mit Sitz in Euskirchen (Vorhabenträgerin)
beabsichtigt am nordöstlichen Ortsrand des Stadtteils Esch eine Wohnbebauung mit 61 Wohnein-
heiten zu errichten.
Das 1,6 ha große Plangebiet erstreckt sich zwischen Weilerstraße und Volkhovener Straße im Nah-
bereich der Bundesautobahn A 57. Auf der Grundlage eines städtebaulichen Konzeptes, das eine
Mischung von Reihen-, Doppel- und Einzelhäusern sowie ein Mehrfamilienhaus v orsieht, soll die
derzeit landwirtschaftlich genutzte Fläche einer Wohnnutzung zugeführt werden.
Für die Realisierung dieses städtebaulichen Konzeptes war die Aufstellung eines Bebauungsplans
erforderlich. Aufgrund der Grundstücksverfügbarkeit seitens der Vorhabenträgerin wurde der Be-
bauungsplan als vorhabenbezogener Bebauungsplan gemäß § 12 BauGB aufgestellt.
1.2 Ziel der Planung
Ziel der Planung war , eine zweigeschossige Wohnbebauung zu ermöglichen, um dem aktuellen
Wohnraumbedarf gerecht zu werden. Diese Zielsetzung steht in Übereinstimmung mit der Kölner
Wohnungspolitik, den Bedarf vorrangig über vorhandene Baulandpotentiale (Wohnbauflächen im
Flächennutzungsplan) und in bereits erschlossenen Lagen der Stadt zu decken. Städtebaulich trägt
der vorhabenbezogene Bebauungsplan zur nordöstlichen Ortsabrundung von Esch nördlich der
Volkhovener Straße bei.
Das Vorhaben entspricht dem Ziel der Stadt Köln, in Stadtrandlage zusätzlichen Wohnraum zu
schaffen und dem aktuellen Kölner Wohnraumbedarf von 66.000 Wohnungen bis Ende 2029 in viel-
fältiger und finanzierbarer Form gerecht zu werden. Das Vorhaben soll Mietwohnungen verschiede-
ner Größe und ein Angebot für Haushalte, die in Köln Eigentum erwerben wollen, schaffen. Das
Neubauvorhaben soll im Hinblick auf die Wohnumfeldgestaltung zu einer weiteren Steigerung der
Attraktivität des Wohnstandortes Köln beitragen.
2 Verfahren
Auf Antrag der ARGE Rolf Kloubert/ Bohsem, Bauträger und Ingenieurgesellschaft mbH vom
03.07.2017 hat der Stadtentwicklungsausschuss des Rates der Stadt Köln in seiner Sitzung am
26.04.2018 den Beschluss zur Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens ge-
mäß § 12 BauGB mit dem Arbeitstitel „Volkhovener Straße in Köln-Esch/ Auweiler“ gefasst. Im wei-
teren Verfahren fand 2023 ein Wechsel zur Bohsem, Bauträger und Ingenieurgesellschaft mbH als
alleinige Vorhabenträgerin statt.
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2.1 Beteiligung der Öffentlichkeit
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 BauGB wurde im Zeitraum vom
19.08.2020 bis zum 02.09.2020 durch Aushang des städtebaulichen Planungskonzeptes einschließ-
lich der 230. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bezirksrathaus Chorweiler sowie im Laden-
lokal 5, Außenstelle Stadtplanungsamt, Stadthaus Deutz durchg eführt. Die Planunterlagen waren
zudem über das Internet – die Seite der Stadt Köln – abrufbar. Aus der Öffentlichkeit waren 86
Stellungnahmen eingegangen.
Die Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit setzten sich im Wesentlichen mit Erschließungsalternati-
ven für das Plangebiet und dem ruhenden Verkehr auseinander. Bedenken richteten sich gegen die
Erschließung des Plangebietes über die Volkhovener Straße , insbesondere vor dem Hintergrund
der zu erwartenden verkehrlichen Mehrbelastung. Der Anregung wurde gefolgt, die Wohnbebauung
über die Weilerstraße zu erschließen. Die äußere Erschließung des Plangebietes, die zunächst von
der Volkhovener Straße mit Notzufahrt zur Weilerstraße vorgesehen war, sollte ausschließlich über
die Weilerstraße von Norden ohne Durchfahrt über die Planstraße zur Volkhovener Straße erfolgen.
Der Anregung zum ruhenden Verkehr, den Stellplatzschlüssel von einem Stellplatz je Wohneinheit
im Plangebiet zu erhöhen, wurde aufgrund der seit dem 22.06.2022 geltenden Stellplatzsatzung der
Stadt Köln nicht gefolgt . Bei der Ausarbeitung und Detaillierung der Planung fanden die übrigen
vorgebrachten Anregungen und Bedenken Berücksichtigung. Ohne Thematisierung im Vorgaben-
beschluss vom 17.06.2021 wurde der Vorhabenträgerin empfohlen, das städtebauliche Planungs-
konzept dahingehend zu verdichten, der weiteren Planung mindestens zwei Vollgeschosse zu-
grunde zu legen.
Die Veröffentlichung gemäß § 3 Absatz 2 BauGB wurde am 27.11.2024 im Amtsblatt der Stadt Köln
bekannt gemacht und vom 05.12.2024 bis zum 20.01.2025 durchgeführt. Im Zeitraum der Veröffent-
lichung war eine Stellungnahme eingegangen, die den Flächenverbrauch bei zu geringer Flä-
chenausnutzung thematisierte, eine klimaverträgliche, ressour censchonende Bauweise anregte,
ebenso eine Aktualisierung einer artenschutzrechtlichen Prüfung, eine naturnahe Grünflächen- bzw.
Gartengestaltung sowie ein Beleuchtungskonzept. Bedenken wurden zur Berechnung und Bewer-
tung der Luftschadstoffsituation bezüglich Kfz-bedingter Luftschadstoffe vorgebracht.
2.2 Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (TÖB) gemäß § 4 (1)
BauGB erfolgte im Zeitraum vom 31.10. bis 06.12.2018. Aufgrund der Lage des Plangebietes im
Nahbereich der Bundesautobahn A 57 wurde eine Luftschadstoffuntersuchung veranlasst, um die
Einhaltung der Grenzwerte aus der 39. Bundesimmissionsschutzverordnung zu prüfen. Aus der Prü-
fung in Form einer Screening -Ausbreitungsrechnung ergab sich kein Änderungsbedarf für die ge-
plante Wohnbebauung, da die Luftschadstoffimmissionsrichtwerte eingehalten werden.
Hinsichtlich der vollständigen Lage des Plangebietes im Landschaftsschutzgebiet L 7 „Erholungs-
gebiet Stöckheimer Hof und Freiraum Esch/ Auweiler“ war eine Flächennutzungsplanänderung im
Parallelverfahren erforderlich. Gegenstand der 230. Ände rung des Fläch ennutzungsplanes „Volk-
hovener Straße in Köln-Esch“ war der Bereich, für den Wohngebäude im vorhabenbezogenen Be-
bauungsplan festgesetzt werden sollen und der im Flächennutzungsplan bisher als „Fläche für die
Landwirtschaft“ dargestellt war.
Weiterer Änderungsbedarf bestand im Hinblick auf den naturschutzrechtlichen Ausgleich – dieser
soll sowohl innerhalb, aber auch außerhalb des Plangebietes durch die Anlage einer artenreichen
Mähwiese südwestlich des Ortsteils Es ch (in einer Entfernung von 600 m zum Plangebiet) herge-
stellt werden.
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Anpassung des städtebaulichen Planungskonzeptes
Im Zuge der Ausarbeitung des Bebauungsplan-Entwurfes für die Beteiligung nach § 4 Absatz 2
BauGB ging aus Lärmberechnungen auf der Grundlage des ursprünglich verfolgten Planungskon-
zeptes hervor, dass hinsichtlich des Straßenverkehrslärms der Bundesautobahn (BAB) 57 und der
angrenzenden Weilerstraße Immissionsschutzmaßnahmen auf städtebaulicher Ebene erforderlich
werden. Zur Gewährleistung gesunder Wohnverhältnisse im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 1
BauGB und im Sinne des vorbeugenden Immissionsschutzes erfolgte eine Anpassung des städte-
baulichen Planungskonzeptes mit dem Ziel, für die östliche Bebauung des Plangebietes mittels einer
Riegelbebauung mit Reihenhäusern lärmabgewandte Aufenthaltsräume für jede Wohnung und zu-
dem lärmabgeschirmte Außenwohnbereiche zu schaffen.
Mit dem geänderten städtebaulichen Konzept wurde der Empfehlung gefolgt, die städtebauliche
Dichte ortsangemessen auf 61 Wohneinheiten vorwiegend als Reihenhausbebauung zu erhöhen.
Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung vom 04.05.2023 das angepasste städtebau-
liche Planungskonzept zur Kenntnis genommen.
Die Behördenbeteiligung gemäß § 4 Absatz 2 BauGB wurde vom 05.12.2024 bis zum 20.01.2025
durchgeführt. Aus den Stellungnahmen ergaben sich eine Modifizierung des Hinweises zum Boden-
schutz und eine Anpassung der Hinweis-Darstellung des ausgleichspflichtigen Eingriffsbereichs auf
der Planurkunde sowie die Aktualisierung des Grünordnungsplanes.
3 Erläuterungen zum Plangebiet
Das Plangebiet befindet sich innerhalb des Stadtteils Esch-Auweiler des Stadtbezirkes Chorweiler
zwischen Weilerstraße und Volkhovener Straße – parallel zum Verlauf der BAB 57 in unmittelbarer
Nähe zum Ortskern um die Kirche St. Martinus.
3.1 Abgrenzung des Plangebiets
Das Plangebiet des vorhabenbezogenen Planungskonzeptes ist identisch mit dem Geltungsbereich
des Vorhaben- und Erschließungsplanes. Im Nordwesten grenzt das Plangebiet an die Weilerstraße
K 7, im Süden wird es von der Volkhovener Straße und im Südwesten vom Offermannshof (Weiler-
straße 48) und der Wohnbebauung Volkhovener Straße 5 begrenzt.
Das Plangebiet des vorhabenbezogenen Planungskonzeptes erstreckt sich über Teilflächen der
Flurstücke 511, 527 und 528 der Gemarkung Esch, Flur 2.
Die Fläche des Plangebietes beträgt 16.516 m2.
3.2 Vorhandene Struktur
Der Stadtteil Esch-Auweiler ist dörflich-suburban geprägt. Das Plangebiet liegt sowohl in unmittel-
barer Nachbarschaft zu historischen Gehöften des Escher Ortskerns, zu Wohnungsbauvorhaben
der Nachkriegszeit und z u Wohnungsbauvorhaben der städtebaulichen Nachverdichtung jüngster
Entstehungszeit. Beim Plangebiet handelt es sich um eine intensiv landwirtschaftlich genutzte
Ackerfläche. Die Höhenlage des Plangebietes bewegt sich zwischen 45,4 m und 46,4 m über Nor-
malhöhennull (NHN); die Geländeoberfläche fällt im südlichen bis südwestlichen Bereich nach Nor-
den bis Nordosten um circa 1,0 m ab.
Im Nordosten grenzt an das Plangebiet eine Ackerfläche, die bis zur BAB 57 in einer Entfernung von
circa 200 m zum Plangebiet reicht. Die BAB 57 verläuft parallel zum Plangebiet in erhöhter Lage auf
einem Damm. Die Volkhovener Straße bildet die südliche Grenze des Plangebietes; südlich der
Volkhovener Straße liegt die Siedlung „Am Kölner Weg“, eine zweigeschossige Reihenhausbebau-
ung mit Backsteinfassaden. Am Siedlungsrand geht die Volkhovener Straße in östlicher Richtung
zur freien Landschaft in einen Feldweg über. Die Bebauung südwestlich des Plangebietes zwischen
Weilerstraße und Volkhovener Straße geht auf das ehemalige Offermannsgut zurück, eine vom
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Fronhof abhängige Gutsanlage mit drei Hofstätten im 18. Jahrhundert – noch erhalten in der Hofan-
lage Weilerstraße 48. Entlang der südwestlichen Plangebietsgrenze säumt eine unregelmäßige
Baumreihe den ehemaligen Escher Siedlungsrand. Sowohl unmittelbar an der Weilerstraße als auch
der Volkhovener Straße fand in den letzten Jahren eine Nachverdichtung durch eine zweigeschos-
sige Wohnhausbebauung statt. Westlich des Plangebietes liegt der historische Ortskern von Esch
mit der vom Plangebiet sichtbaren Kirche St. Martinus.
Im Nahbereich des Plangebietes befinden sich Kindergärten und eine Grundschule (GGS Martinus-
straße 28), jedoch kein öffentlicher Kinderspielplatz. Einzelhandelseinrichtungen für Waren des täg-
lichen Bedarfs sind an der Weilerstraße/ Ecke Frohnhofstraße in fußläufiger Nähe zum Plangebiet
vorhanden.
3.3 Bestehende Verkehrserschließung
3.3.1 Fußverkehr
An der Volkhovener Straße verläuft ein Gehweg auf der südlichen Straßenseite, der in west licher
Richtung im Bereich des Lebensmittelvollsortimenters endet ohne baulich -räumlich eine fußläufige
Verbindung zur Weilerstraße herzustellen. Die Weilerstraße ist beidseitig mit Gehwegen ausgestat-
tet; auf der östlichen Straßenseite endet der Gehweg im Bereich der Bushaltestelle – vor dem Gel-
tungsbereich des Plangebietes. Die Frohnhofstraße ist in ihrem Verlauf westlich der Weilerstraße
einseitig und südlich der Volkhovener Straße beidseitig mit Gehwegen ausgestattet.
3.3.2 Radverkehr
Das Radverkehrsnetz NRW führt von Chorweiler im Norden kommend über die Blockstraße, An der
Dränks und Auf dem Driesch in Fahrtrichtung Nordwesten nach Sinnersdorf und in Fahrtrichtung
Südwesten nach Pulheim. Das Plangebiet liegt in unmittelbarer Nähe zu diesem überörtlichen Rad-
verkehrsnetz.
Innerhalb der Ortslage Esch gibt es wenige Radverkehrsanlagen – die Mitbenutzung des Straßen-
netzes durch den Radverkehr dominiert. Die Weilerstraße ist als Verbindungsstraße nördlich der
Chorbuschstraße als Radroute in beide Richtungen ohne Radverkehrsanlagen ausgestattet. Das
Angebot des Fahrradverleihsystems „KVB -Rad“ wurde seit 2021 im gesamten Stadtgebiet ausge-
baut. Dabei war die Ortslage Esch bisher nicht für die Einrichtung von ortsfesten Leihstationen vor-
gesehen.
3.3.3 Öffentlicher Personennahv erkehr
Das Plangebiet liegt im Einzugsbereich der nächstgelegenen Haltestelle „Esch Friedhof“ der Busli-
nie 126 an der Weilerstraße. Die Buslinie 126 verkehrt werktags im 30-Minuten-Takt zwischen Chor-
weiler (mit Anschluss an das S-Bahnnetz und die Stadtbahnlinie 15) und Bocklemünd (mit Anschluss
an die Stadtbahnlinien 3 und 4). Chorweiler ist innerhalb von 15 Minuten erreichbar, die Kölner In-
nenstadt (Neumarkt) über Bocklemünd in 45 Minuten.
An der Haltestelle Chorbuschstraße verkehrt werktags im 30 -Minuten-Takt die Buslinie 125 zwi-
schen Sinnersdorf Kirche und Weiler mit Umsteigemöglichkeit zum S-Bahn-Netz in Longerich.
3.3.4 Straßenverkehr
Die äußere Erschließung des Plangebietes kann sowohl über die Weilerstraße als auch über die
Volkhovener Straße erfolgen. Über diese Straßen ist das Plangebiet an das örtliche und überörtliche
Straßenverkehrsnetz (Anschlüsse Köln-Worringen und -Chorweiler der BAB 57) angebunden.
Die Weilerstraße ist Teil des Hauptverkehrsstraßennetzes mit Buslinienverkehr des ÖPNV; als
Kreisstraße K 7 stellt die Weilerstraße die Verbindung zu den benachbarten Stadtteilen Chorweiler
im Norden und Auweiler im Süden her. Die Weilerstraße lässt sich als Verbindungsstraße charakte-
risieren. Die Volkhovener Straße und der östlich der Weilerstraße gelegene Teil der Frohnhofstraße
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sind als Erschließungsstraßen innerhalb bebauter Gebiete einzustufen und als Wohnstraßen zu
charakterisieren.
3.4 Naturraum und Klima
Der Stadtteil Esch-Auweiler liegt auf einer ausgedehnten Niederterrassenfläche, die der Rhein vor
mehr als 20.000 Jahren geschaffen hat. Esch wird von einer in Nordost -Südwest-Richtung verlau-
fenden größeren Altarmrinne durchzogen.
Beim Plangebiet handelt es sich um eine aktuell landwirtschaftlich genutzte Ackerfläche mit einem
schmalen Streifen einer Ruderalflur mit sechs standorttypischen Bäumen (Walnuss, Vogelkirsche,
Wildpflaume, Esche und Hartriegel).
Nach der Planungshinweiskarte – als synthetische Klimaanalysekarte, welche die zukünftig zu er-
wartenden stadtklimatischen Gegebenheiten in Köln darstellt – ist das Plangebiet der Klasse 4 „kli-
maaktive Freifläche“ zuzuordnen. Klimaaktive Freiflächen sind stadtklimatisch wichtige Freiflächen
mit ausgeprägtem Tagesgang von Temperatur und Feuchte. Sie sind windoffen und weisen eine
starke Frisch- und Kaltluftproduktion auf. Gegenüber angrenzender stadtklimatisch belasteter Sied-
lungsflächen wirken klimaaktive Freiflächen als klimatische Ausgleichsflächen.
3.5 Boden und Grundwasser
Aus der Baugrunduntersuchung (Kramm Ingenieure GmbH, Aachen, Stand 12.08.2019) mittels sie-
ben Rammkernbohrungen geht hervor, dass im Plangebiet unter dem umgelagerten Oberboden nur
natürlich gewachsene Böden in der geologischen Form von Löß und Lößlehm und natürliche Ter-
rassensande/ Terrassenkiese als eiszeitliche Ablagerungen vorzufinden sind. Nach den Bohrbefun-
den liegen keine organoleptischen Hinweise auf schädliche Konzentrationen an umweltrelevanten
Inhaltsstoffen vor. Auf dieser Grundlage besteht für das Plangebiet kein Verdacht auf schädliche
Bodenverunreinigungen und/ oder Altlasten.
Boden
Die Baugrundoberseite besteht aus einer zwischen ca. 0,5 m und 0,7 m, im Mittel rd. 0,6 m dicken
Schicht aus „lehmigem“ Mutter boden (Ackerboden). Unter dem Oberboden steht die gewachsene
Baugrundoberseite als durchgehend lehmige Deckschicht (Löß/ Lößlehm) an, die bis 1,2 und 1,6 m
unter Flur reicht. Der B oden verhält sich bei stärkerem Wasserandrang (z. B. Starkregenereignis)
zeitweise nahezu wie ein Wasserstauer. Im Winter bis Frühjahr ist nach intensiven Niederschlags-
phasen die Oberseite der lehmigen Deckschicht nahezu vollständig mit Kapillarwasser gesättigt, d.h.
der Boden ist „vernässt“ und kann kein zusätzliches Wasser aufnehmen. Aufgrund dieser Eigen-
schaft bildet sich nach Niederschlägen über dem Erdplanum zeitweise Stauwasser.
Ab Tiefen von 1,2 m bis 1,6 m unter Flur steigt die Baugrundfestigkeit an, indem mitteldicht gelagerte,
wechselnd kiesige Sande und sandige Kiese eiszeitlicher Terrassenablagerungen anstehen, die bis
etwa 20 bis 30 m unter Gelände anhalten.
Versickerung von Niederschlagswasser
Die „Terrassensande“ und „Terrassenkiese“, die ab c irca 1,2 bis 1,6 m unter Flur erbohrt wurden,
sind gut wasserdurchlässig und für eine gezielte Versickerung von Niederschlagswasser geeignet.
Aus den Versickerungsversuchen ging hervor, dass die ermittelten Durchlässigkeitsbeiwerte sowohl
die technischen A nforderungen (z. B. n. Arbeitsblatt DWA -A 138) als auch die wasserrechtlichen
Forderungen nach § 51a LWG erfüllen. Eine Versickerung von Niederschlagswasser ist im Plange-
biet grundsätzlich möglich.
Grundwasser
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Im Plangebiet schwankt der natürliche Grundwasserspiegel zwischen +35,1 m und +38,3 m NN
(Grundwassermessstelle „WEIL 533“ Nr. 073309217). Der Grundwasserflurabstand beträgt circa 7,1
bis 11,3 m.
3.6 Schallimmissionen
Das Plangebiet ist erheblich durch Schallimmissionen aus dem Straßenverkehr der BAB 57 vorbe-
lastet, die in einer Entfernung von circa 200 m zum Plangebiet in erhöhter Lage verläuft. Eine weitere
Vorbelastung durch Straßenverkehrslärm besteht durch die Weilerstraße.
3.7 Hochwasserschutz
Das Plangebiet liegt außerhalb des festgesetzten Überschwemmungsgebietes des Rheins.
3.8 Starkregen
Aus der Starkregengefahrenkarte der StEB Köln ist für das Plangebiet eine überwiegend geringe
und unmittelbar an der Weilerstraße eine mäßige Überflutungsgefährdung bei Starkregenereignis-
sen ableitbar.
4 Planungsvorgaben
4.1 Regionalplan
Der seit dem 21.05.2001 wirksame Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Re-
gion Köln legt das gesamte Plangebiet als Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) mit der Überlage-
rung des Bereiches für den Grundwasser- und Gewässerschutz (BGG) fest . In Bereichen für den
Grundwasser- und Gewässerschutz sollen Nutzungen nicht zu Beeinträchtigungen oder Gefährdun-
gen der Gewässer (Grundwasser und oberirdische Gewässer) und damit ihrer Nutzbarkeit für di e
öffentliche Wasserversorgung führen. Von der geplanten wohnbaulichen Nutzung ist keine dauer-
hafte Beeinträchtigung des Gewässerschutzes zu erwarten.
Der in Neuaufstellung befindliche Regionalplan Köln, für den die Auslegung vom 07.02. bis
31.08.2022 erfolgte, legt das Plangebiet unverändert als „Allgemeinen Siedlungsbereich“ mit der
Überlagerung des Bereiches für den Grundwasser- und Gewässerschutz (BGG) fest.
Die vorliegende Planung befindet sich mit den Zielen der Regionalplanung im Einklang. Die in Auf-
stellung befindlichen Ziele der Raumordnung werden berücksichtigt.
4.2 Flächennutzungsplan
Der seit 1982 wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Köln stellt e den südwestlichen Teil des
Plangebietes als „Wohnbaufläche“ (W) und den nordöstlichen Teil als „Fläche für die Landwirtschaft“
dar. Mit der 230. Änderung des Flächennutzungsplanes „Volkhovener Straße in Köln-Esch“ im Pa-
rallelverfahren wurde die Wohnbaufläche am nordöstlichen Escher Ortsrand erweitert, um den Orts-
rand maßvoll zu arrondieren und einen Beitrag zur Bewältigung des hohen Wohnraumbedarfs in
Köln zu leisten. Die 230. Änderung des Flächennutzungsplans erfolgte in Übereinstimmung mit der
städtebaulichen Zielsetzung des in Aufstellung befindlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
„Volkhovener Straße“. Der Rat der Stadt Köln hat die 230. Änderung des Flächennutzungsplans am
07.09.2023 beschlossen (Feststellungsbeschluss) ; die Flächennutzung splanänderung wurde mit
der öffentlichen Bekanntmachung am 14.02.2024 wirksam.
Der für die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes vorgesehene planinterne Aus-
gleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs -
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und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts wird auf der im Flächennutzungsplan dargestellten „Flä-
che für die Landwirtschaft“ erfolgen, die sich östlich an die „Wohnbaufläche“ anschließt. Darüber
hinaus sind Ausgleichsmaßnahmen auf einer externen Ausgleichsfläche erforderlich.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „ Volkhovener Straße“ wurde gemäß § 8 Absatz 2 BauGB
aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.
4.3 Stadtstrategie „Kölner Perspektiven 2030+“
Das Stadtentwicklungskonzept „Kölner Perspektiven 2030+“ zeigt die zukünftigen Herausforderun-
gen Kölns als wachsende Metropole auf, identifiziert zentrale Handlungserfordernisse der Stadtent-
wicklung und stellt den konzeptionellen Rahmen für eine strategische und nachhaltige Stadtentwick-
lung dar.
Zum Ziel 3.2 „Köln sorgt für bezahlbaren Wohnraum und vielfältige Wohnformen“ konkretisiert die
Stadtstrategie: „Dies bedeutet, Wohnungen in ausreichender Zahl, in vielfältigen und finanzierbaren
Formen und verschiedenen Größen für unterschiedliche Bevölkerungsgruppen, inklusive konkreter
Angebote für Menschen mit besonderen Bedarfen und Ferne zum Wohnungsmarkt, zu entwickeln
und dauerhaft zu erhalten.“ (Stadt Köln, Kölner Perspektiven 2030+, S. 99)
Als räumlicher Entwicklungsansatz wird die Realisierung von angemessenen D ichten, Nutzungs-
und Typologiemischungen vorgegeben, um dem Bevölkerungswachstum flächensparend zu begeg-
nen und gleichzeitig lebendige und nachhaltige Quartiere entwickeln zu können. Der Escher Stadt-
raum ist der äußeren Stadt, das heißt dem Bereich außerhalb des Äußeren Grüngürtels zuzuordnen.
Für die äußere Stadt wird eine „mittlere Dichte“ mit einem Dichtewert (Verhältnis zwischen Sied-
lungsfläche und gebauter Geschossfläche) von größer als 0,8 vorgegeben.
Ein weiterer räumlicher Entwicklungsansatz ist die „Stärkung der sozialen, kulturellen und Bildungs-
infrastrukturen in bestehenden und zukünftigen Quartieren“. Der Fokus liegt hier auf den dezentral
verorteten Kölner Versorgungszentren, die Anker für soziale, kulturelle und Bildungsangebote in den
Stadtteilen sind. Für den Stadtteil Esch als Teil der äußeren Stadt bedeutet dieser Entwicklungsan-
satz, die Tragfähigkeit von Infrastruktureinrichtungen durch städtebauliche Nachverdichtungen zu
erhalten oder auszubauen.
4.4 Stadtentwicklungskonzept Wohnen
Der Rat der Stadt Köln hat am 11.02.2014 das Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen)
mit Zielen und Leitlinien der Kölner Wohnungspolitik beschlossen. Der im StEK Wohnen ermittelte
Wohnungsgesamtbedarf 2010-2029 in Höhe von rund 52.000 Wohnungen basiert auf der städti-
schen Bevölkerungsprognose 2011. Nach aktualisierter Bevölkerungsprognose werden Ende 2029
rund 1.161.000 Einwohnerinnen und Einwohner in Köln leben. Die Zahl der Haushalte wird auf
609.900 anwachsen. Der Gesamtwohnungsbedarf beläuft sich danach aktuell auf rund 66.000 Woh-
nungen bis Ende 2029.
Die Stadt Köln hat sich gemäß den Vorgaben des StEK Wohnen – Schaffung von ausreichend Woh-
nungen – zum Ziel gesetzt, auch den qualitativen Ansprüchen an den Wohnraum gerecht zu werden.
Zudem wird für Haushalte, die auf mietpreisgünstige Wohnungen angewiesen sind, der Bau von
jährlich 1.000 öffentlich geförderten Wohnungen angestrebt. Des Weiteren sollen bei der Inan-
spruchnahme von Flächen die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum in Einklang
mit seinen ökologischen Funktionen gebracht werden. Vorrangige Aufgabe der Kölner Wohnungs-
politik ist, für alle Bevölkerungsschichten Wohnraum in ausreichender, vielfältiger und finanzierbarer
Form bereitzustellen. Dies schließt eine ausreichende Zahl von Mietwohnungen verschiedener
Größe und Lage als auch Angebote für Haushalte ein, die in Köln Eigentum erwerben wollen.
Durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan werden circa 61 Wohnungen für unterschiedliche
Zielgruppen geschaffen. Hierbei wurden mindestens 30 % der Geschossfläche Wohnen für Wohn-
zwecke im öffentlich geförderten Wohnungsbau innerhalb des Plangebietes gebunden.
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4.5 Landschaftsplan
Das Plangebiet liegt vollständig im Geltungsbereich des Landschaftsplans der Stadt Köln, der hier
das Landschaftsschutzgebiet L 7 „Erholungsgebiet Stöckheimer Hof und Freiraum Esch -Auweiler“
festsetzt.
Schutzzwecke des LSG „Erholungsgebiet Stöckheimer Hof und Freiraum Esch-Auweiler“ sind
– die Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, insbeson-
dere die Erhaltung der noch nicht durch Kiesabbau geschädigten Landschaftsteile sowie die
Sicherung wertvoller Sekundär -Biotope als Lebensraum gefährdeter Tier - und Pflanzenar-
ten,
– die Eigenart und Schönhei t des Landschaftsbildes, insbesondere im Bereich nördlich des
Stöckheimer Hofes und
– die besondere Bedeutung für die Erholung.
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist mit dem Entwicklungsziel EZ 3
„Ausgestaltung und Entwicklung der Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und gliedernden und
belebenden Elementen“ belegt. Aus den Erläuterungen des Landschaftsplanes geht hervor, dass
das Entwicklungsziel EZ 3 insbesondere Landschaftsräume im Randbereich der Stadt umfasst, in
denen das Landschaftsbild und der Landschaftshaushalt aufgrund der vorhandenen Nutzungen ver-
armt ist und eine Verbesserung ökologischer Verhältnisse Vorrang genießt. Unter Berücksichtigung
der landwirtschaftlichen Nutzflächen und bestehender Strukturen soll die Landschaft mit natürlichen
Landschaftselementen erlebnisreich gegliedert und naturnah ausgestaltet werden. Dabei soll in Teil-
räumen der verarmten Landschafts- und Naturräume der Entwicklung besonderer Lebensstätten für
die Pflanzen- und Tierwelt Vorrang eingeräumt werden.
Mit der 230. Änderung des Flächennutzungsplanes im Geltungsbereich des Landschaftsplanes tre-
ten gemäß § 20 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG NRW) „widersprechende Darstellungen und
Festsetzungen des Landschaftsplans mit dem Inkrafttreten des entsprechenden Bebauungsplans
(…) außer Kraft, soweit der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren diesem Flä-
chennutzungsplan nicht widersprochen hat“. Im Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans
hatte der Träger der Landschaftsplanung der Planung nicht widersprochen.
4.6 Wasserschutz
Das Plangebiet liegt in der Wasserschutzzone III A des Wassereinzugsgebietes des WWK Weiler.
Gemäß § 4 der ordnungsbehördlichen Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für
die Gewässer im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen Weiler und Worringen/ Langel vom
21.10.1991 besteht in der Zone III A eine Genehmigungspflicht u.a. für das Errichten baulicher An-
lagen und das Bauen neuer Straßen und Wege.
4.7 Hochwasserschutz
Das Plangebiet ist aufgrund der örtlichen Hochwasserschutzwände am Rhein bis einschließlich ei-
nes extremen Hochwasserereignisses (HQextrem) vor oberflächlichen Überflutungen geschützt.
4.8 Bestehendes Planungsrecht
Für den Geltungsbereich bestand kein Bebauungsplan. Das Plangebiet war dem Außenbereich ge-
mäß § 35 BauGB zuzuordnen.
4.9 Kooperatives Baulandmodell
Ziel des Kooperativen Baulandmodells ist es, den Anteil des öffentlich geförderten Wohnungsbaus
am gesamtstädtischen Wohnungsneubau zu erhöhen und die Planbegünstigten angemessen an
den erzeugten Infrastruktur- und Planungsfolgekosten zu beteiligen.
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Anwendungszustimmung
Die Voraussetzungen zur Anwendung des Kooperativen Baulandmodells liegen für das beabsich-
tigte Wohnungsbauvorhaben mit 61 Wohnungen vor. Die Vorhabenträgerin hat den Verfahrens-
grundsätzen des „Kooperativen Baulandmodells Köln“ in der Fassung vom 10.05.2017 mit Schrei-
ben vom 21.12.2017 zugestimmt.
Eingangsgrößen
Im Plangebiet sind 61 Wohneinheiten (RH 34 WE, DH 8 WE, EFH 1 WE, MFH 1 8 WE) mit einer
Geschossfläche Wohnen von 7.265 m² (in Vollgeschossen gemäß § 20 Absatz 3 BauNVO) vorge-
sehen.
Eine Normwohnung gemäß Kooperativen Baulandmodell Köln wird mit 2,3 Personen bewohnt. Für
das Vorhaben Volkhovener Straße ergeben sich daraus rund 81 Wohneinheiten mit einer erwarteten
Zahl von 186 EinwohnerInnen. Diese Zahl dient zur Bedarfsermittlung für Betreuungsplätze, Spiel-
und Grünflächen.
Öffentlich geförderter Wohnungsbau
Nach den Vorgaben des Kooperativen Baulandmodells Köln sind Planbegünstigte verpflichtet, 30 %
der durch Planungsrecht neu geschaffenen Geschossfläche Wohnen im öffentlich geförderten Woh-
nungsbau zu errichten und für diesen zu binden. Im Plangebiet sollen 2.180 m² Geschossfläche
Wohnen als öffentlich geförderter Wohnungsbau entsprechend den aktuellen Förderbestimmungen
des Landes NRW entstehen.
Im Mehrfamilienhaus an der Weilerstraße sind ausschließlich öffentlich geförderte Wohnungen ge-
plant (circa 1.830 m² Geschossfläche Wohnen) . Darüber hinaus sollen drei Reihenhäuser (circa
384 m² Geschossfläche Wohnen) im Südosten des Plangebietes als öffentlich geförderter Woh-
nungsbau umgesetzt werden. Der öffentlich geförderte Wohnungsbau wurde über Vereinbarungen
im Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan und durch die Eintragung einer
beschränkt persönlichen Dienstbarkeit gesichert.
Soziale Infrastruktur
Die geringe Anzahl der geplanten Wohneinheiten begründete keinen ursächlichen Mehrbedarf von
Betreuungsangeboten für U3- und Ü3-jährige Kinder innerhalb des Plangebietes. Der rechnerisch
ermittelte Mehrbedarf im Angebotssegment der Betreuung von U3- und Ü3-jährigen Kindern kann
vom bestehenden Betreuungsplatzangebot gedeckt werden.
Öffentliche Spielflächen
Planbegünstigte sind nach dem „Kooperativen Baulandmodell Köln“ verpflichtet, einen durch die
Planung verursachten Mehrbedarf an öffentlichen Spielplätzen herzustellen. Auf der Grundlage von
81 WEKoopBLM und einer erwarteten EinwohnerInnenzahl von 186 ist der ursächliche Mehrbedarf mit
circa 370 m² Spielplatzfläche zu beziffern. Die Mindestgröße eines öffentlichen Spielplatzes, der
zweckmäßig zu gestalten ist und adäquate Spielangebote bereithält, beträgt mindestens 500 m². Da
der rechnerisch ermittelte Mehrbedarf öffentlicher Spielplatzfläche unterhalb der Mindestflächen-
größe von 500 m² liegt, stand es dem Planbegünstigten frei, einen öffentlichen Spielplatz unter Be-
achtung der Mindestgröße zu errichten und an die Stadt Köln unentgeltlich, kosten- und lastenfrei
zu übertragen oder einen Ablösebetrag zu zahlen.
Die Vorhabenträgerin verpflichtete sich zur Herstellung einer 500 m² großen öffentlichen Spielplatz-
fläche innerhalb des Plangebietes und zur unentgeltlichen, kosten- und lastenfreien Übertragung an
die Stadt Köln. Die Sicherung der Verpflichtung erfolgt im Rahmen des Durchführungsvertrages zum
vorhabenbezogenen Bebauungsplan.
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Öffentliche Grünflächen
Der aus der vorhabenbezogenen Planung resultierende Mehrbedarf öffentlicher Grünflächen betrug
bei 10 m² je Einwohner*in 1.860 m². Da der Schwellenwert einer verpflichtend zu errichtenden Grün-
fläche im Kooperativen Baulandmodell 2017 bei 5.000 m² liegt, war der Bedarf abzulösen.
Im Stadtteil Esch-Auweiler nehmen Erholungsflächen mit einer Gesamtgröße von 34,2 ha einen Flä-
chenanteil von 4,5 % an der Stadteilfläche Esch-Auweilers (7,61 km²) ein (vgl. Kölner Stadtteilinfor-
mationen 2022). Bei einer Einwohnerzahl von 6.964 (Stand 31.12.2022) steht im Stadtteil Esch -
Auweiler jeder Einwohnerin/ jedem Einwohner rechnerisch eine Erholungsfläche von 49, 1 m² zur
Verfügung. Die einwohnerbezogene Erholungsfläche beträgt im Stadtbezirk Chorweiler 64,5 m² und
auf gesamtstädtischer Ebene 42,6 m². Außerhalb des Erholungsgebietes „Stöckheimer Höfe“ ist die
Ortslage Esch überwiegend von intensiv genutzten Agrarflächen umgeben. Das bestehende Grün-
flächenangebot ist als gut zu bewerten. (vgl. Kölner Stadtteilinformationen 2022)
Ausgleichsmaßnahmen und ursächliche Erschließungsmaßnahmen
Der ermittelte Ausgleichsbedarf voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbil-
des sowie der Leistungs - und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts beziehungsweise die Durch-
führung der Maßnahmen zum Ausgleich der planbedingten Eingriffe sind durch die Planbegünstigte
zu übernehmen oder abzulösen (siehe Kapitel 6.6.1).
Qualifizierungsverfahren
Die Verpflichtung zur Durchführung eines Qualifizierungsverfahrens bei Vorhaben, bei denen Bau-
recht für mehr als 75 WE oder unabhängig von der Anzahl der WE eine Geschossfläche für Wohn-
zwecke von 6.750 m² geschaffen werden, fand keine Anwendung. Nach Durchführung der frühzeiti-
gen Beteiligungen wurde im Rahmen des Vorgabenbeschlusses di e ursprünglich geplante
Geschossigkeit von ein bis maximal zwei Vollgeschossen diskutiert, so dass die Verwaltung die
Vorhabenträgerin aufgefordert hat, eine höhere städtebauliche Dichte mit einem zweigeschossigen
Wohnungsbau zu prüfen. Die Baulandfläche sollte effektiver genutzt und mehr Wohnraum geschaf-
fen werden.
4.10 Leitlinien zum Klimaschutz in der Umsetzung nicht-städtischer Neubauvorhaben
Um den Klimaschutz frühzeitig in den verschiedenen Verfahren der Umsetzung nicht -städtischer
Neubauvorhaben in Köln zu berücksichtigen, wurden vom Rat der Stadt Köln am 17.03.2022 die
Leitlinien zum Klimaschutz beschlossen.
Ziel der Leitlinien ist die maximale Reduzierung der CO
2-Emissionen im gesamten Gebäudebereich.
Um dieses Ziel auch unter Einbeziehung der teilweise erhöhten Emissionen im Gebäudebestand zu
erreichen, müssen Neubauten idealerweise eine positive Energiebilanz aufweisen. Das bedeutet,
Gebäude sind so zu planen, dass ein möglichst geringer Energiebedarf entsteht, der zu möglichst
hohen Anteilen durch erneuerbare Energien gedeckt wird, oder dass diese gar Energieüberschüsse
erzielen. Die Leitlinien geben daher verbindliche Vorgaben und Empfehlungen zum energetischen
Klimaschutz bei der Neuaufstellung von Bebauungsplänen sowie bei der Veräußerung und Erbbau-
rechtsbestellung kommunaler Flächen vor.
Der Bebauungsplan Nr. 60537/02, Arbeitstitel: Volkhovener Straße in Köln-Esch/ Auweiler unterliegt
den Leitlinien zum Klimaschutz in der Umsetzung nicht -städtischer Neubauvorhaben in Köln. Die
Vorhabenträgerin hat die Anwendungszustimmung zur Anwendung der Klimaschutzleitlinien Köln
am 23.03.2023 unterzeichnet.
4.11 Denkmalschutz
Das Plangebiet liegt unmittelbar westlich des historischen Ortskerns von Esch, dessen Ersterwäh-
nung als „villa ascha“ in einer Schenkungsurkunde des Erzbischofs Everger im Jahr 989 erfolgte.
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Die Baugeschichte der Ortskirche St. Martinus lässt sich bis in das Mittelalter zurückverfolgen. Der
Standort der Kirche nimmt Bezug auf einen ausgedehnten römischen Siedlungsplatz, der auf einen
römischen Gutshof an gleicher Stelle schließen lässt. Aus den umliegenden Freiflächen um die heu-
tige Ortslage Esch sind zahlreiche vorgeschichtliche sowie römische Fundstellen bekannt, die eine
intensive Besiedlung und Landnutzung seit der Jungsteinzeit belegen.
Auf der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Plangebietes wurde bi sher keine Erfassung des
Bodendenkmalbestandes durchgeführt. Aufgrund der Lage im Nahbereich des historischen Orts-
kerns und der Verteilung der im unmittelbaren Umfeld bekannten archäologischen Fundstellen ist
im Plangebiet mit Bodendenkmälern und archäologischen Fundstellen zu rechnen.
5 Städtebauliches Konzept
Das dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan zugrundeliegende städtebauliche Planungskonzept
sieht als städtebauliche Ortsabrundung zwischen Weilerstraße und Volkhovener Straße eine Wohn-
nutzung vor. Im Planungskonzept wurden die städtebauliche Struktur und Dichte sowie die Hausty-
pologien der umgebenden Bestandsbebung aufgenommen und überwiegend zweigeschossige
Wohngebäude sowohl mit geneigten als auch flach geneigten Dächern zur Umsetzung geplant. Auf-
grund der Stadtrandlage und Ortskernnähe des Plangebietes sollte ein überwiegendes Wohnange-
bot im Segment der Ein- und Zweifamilienhäuser und untergeordnet im Segment Mehrfamilienhäu-
ser geschaffen werden.
Das Plangebiet wird durch eine Planstraße erschlossen, die sich zwischen Weilerstraße und Volk-
hovener Straße erstreckt und das Plangebiet in einen westlichen und einen östlichen Bereich teilt .
Westlich der Planstraße ist eine Mischung aus Einfamilien-, Doppel- und Reihenhäusern sowie ein
mindestens 500 m² großer öffentlicher Spielplatz vorgesehen. Die Doppelhäuser, das Einfamilien-
haus und die Gruppe der acht Reihenhäuser werden jeweils unmittelbar von der Planstraße er-
schlossen. Die Doppelhäuser und das Einfamilienhaus sollen jeweils mit geneigten Dächern errich-
tet werden; jeder Wohneinheit sind sowohl eine Garage als auch ein südwestlich ausgerichteter
Hausgarten zugeordnet. Der Gruppe der acht Reihenhäuser liegt ein zweigeschossiger Bautyp mit
einem Nicht-Vollgeschoss und Flachdach zugrunde (Typ B).
Im östlichen Plangebiet soll an der Weilerstraße ein dreigeschossiges Mehrfamilienhaus mit Flach-
dach und 18 Wohneinheiten entstehen. An das Mehrfamilienhaus schließt sich eine Reihenhauszei-
lenbebauung an. Aufgrund der Straßenverkehrslärmbelastung, die von der circa 200 m nahen
BAB 57 ausgeht, wurden die Reihenhäuser östlich der Planstraße so angeordnet, dass jeweils eine
lärmabgewandte Gebäudeseite und lärmabgeschirmte Hausgärten geschaffen werden. Die mit ihren
Fassaden nach Osten und Westen orientierten Reihenhäuser sind zu Gruppen von 11 , 10 und 5
Häusern zusammengefasst. Die Reihenhäuser der 11er und der 10er Gruppe sind zweigeschossig
zuzüglich eines Nicht -Vollgeschosses; der Dachfirst des Pultdachs orientiert sich zur BAB 57
(Typ A). Die Gruppe mit den fünf versetzten Reihenhäusern entspricht dem Reihenhaustyp B. Über
ein Fußwegenetz werden die an der östlichen Gebäudeseite gelegenen Hauseingänge der Reihen-
häuser erreicht. Der parallel zur Reihenhauszeile geführte Fußweg wird in Richtung Süden bis zur
Volkhovener Straße geführt. An der Planstraße sind den einzelnen Reihenhäusern jeweils Garagen
und eine Multifunktionsfläche zur Nutzung als Abstellplatz für Fahrräder, Geräteschuppen oder Auf-
stellfläche für Abfallbehälter zugeordnet.
Die verkehrliche Erschließung des Plangebietes erfolgt von der Weilerstraße mit einer neu herzu-
stellenden Einmündung nördlich der bestehenden Bushaltestelle. Die Planstraße soll als verkehrs-
beruhigter Bereich ohne Durchbindung zur Volkhovener Straße gestaltet werden.
Die Zufahrten/ Stellplätze der Baugrundstücke liegen für die Reihen-, Doppel- und Einfamilienhäuser
jeweils unmittelbar an der Planstraße, lediglich die Stellplatzanlage des Mehrfamilienhaus es wird
über einen Stichweg erschlossen. Besucherstellplätze wurden dem Bereich der westlichen Reihen-
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hausgruppe zugeordnet. Die Durchfahrt zur Volkhovener Straße ist ausschließlich für Rettungsfahr-
zeuge und Fahrzeuge der Ver- und Entsorgungsträger möglich. Um Mehrverkehr auf der Volkhove-
ner Straße zu verhindern, wird durch Poller die Kfz-Durchfahrt zur Volkhovener Straße für die An-
wohner des Plangebietes unterbunden. Für den Fuß- und Radverkehr werden eine Durchbindung
zur Volkhovener Straße und ein straßenbegleitender Gehweg an der Volkhovener Straße herge-
stellt.
Zum Zweck eines planinternen Ausgleichs erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes
sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts wird eine Strauchhecke mit Ein-
zelbäumen angelegt, die an die erweiterte „Wohnbaufläche“ anschließt , das Landschaftsbild glie-
dern und zudem eine Eingrünung der Wohnbebauung zur Ackerfläche herstellen soll.
6 Planinhalte
Den vorgenannten Planungszielen folgend bestanden die Grundzüge der Planung insbesondere in
der Art und des Maßes der baulichen Nutzung, das Wohnungsbauvorhaben in die Eigenart seiner
Umgebung städtebaulich zu integrier en sowie der Festsetzung geeigneter Immissionsschutzmaß-
nahmen. Diesen Grundzügen folgend wurden folgende Festsetzungen getroffen:
6.1 Art der baulichen Nutzung
Für die bebaubaren Teile des Plangebiets des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist als Art der
baulichen Nutzung „Wohnen“ festgesetzt. Zulässig sind Wohngebäude sowie Anlagen für kulturelle,
soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke . Damit ist das dem Bebauungsplan zugrundelie-
gende Vorhaben eindeutig definiert und das maßgebliche städtebauliche Ziel umgesetzt, einen Bei-
trag zur Deckung des Wohnungsbedarfs im Kölner Stadtgebiet zu leisten. Gleichzeitig sind mit dem
erweiterten Spektrum baulicher Nutzungen die Möglichkeiten für Kombinationen von Wohnen und
Arbeiten sowie Umnutzungen offengehalten, ohne dass es einer Änderung des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes bedarf.
Klarstellend ist festgesetzt, dass zu den zulässigen Wohngebäuden auch solche gehören, die ganz
oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.
Innerhalb der mit „Wohnen“ festgesetzten Bereiche ist die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und
solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, zugelassen, da diese die
Wohnnutzung nicht stören. Festgesetzt ist, dass Räume für freie Berufe im Sinne des § 13 Baunut-
zungsverordnung (BauNVO) in den Wohngebäuden zulässig sind.
Die festgesetzte Art der baulichen Nutzung fügt sich in die Nutzung der bestehenden Wohnquartiere
an der Weilerstraße und der Volkhovener Straße ein.
6.2 Maß der baulichen Nutzung
Grundflächenzahl und Geschossflächenzahl
Das Maß der baulichen Nutzung ist im Allgemeinen Wohngebiet mit einer Grundflächenzahl (GRZ)
von 0,4 und einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,8 beziehungsweise 1,2 für das geplante Mehr-
familienhaus an der Weilerstraße festgesetzt. Die städtebauliche Dichte entspricht der maßvollen
Dichte einer Wohnbebauung in Stadtrandlage mit überwiegend bis zu zwei Vollgeschossen. Diese
städtebauliche Dichte befindet sich in Übereinstimmung mit dem Stadtentwicklungskonzept „Kölner
Perspektiven 2030+“ (siehe Kapitel 4.3) mit einer vorgegebenen „mittleren Dichte“ für die äußere
Stadt von größer als 0,8 (Verhältnis zwischen Siedlungsfläche und gebauter Geschossfläche).
Dabei werden die Orientierungswerte für das Maß der baulichen Nutzung gemäß § 17 BauNVO
eingehalten.
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Zahl der Vollgeschosse
Die Festsetzung der maximal zulässigen Anzahl der Vollgeschosse dient der Steuerung des Maßes
der baulichen Nutzung. Die getroffenen Höhenfestsetzungen orientierten sich unmittelbar an dem
zugrundeliegenden städtebaulichen Konzept und spiegeln sowohl eine ortsangemessene Dichte als
auch ortsangemessene Wohntypologien wider. Im unmittelbaren Umfeld des Plangebietes ist ent-
lang der Weilerstraße und Volkhovener Straße eine ein- und zweigeschossige Bebauung – zuzüg-
lich maximal eines Nicht-Vollgeschosses – anzutreffen.
Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan soll im Einklang mit der bereits bestehenden Wohnbebau-
ung im unmittelbaren Umfeld mit der Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse (II) eine maximal drei-
geschossige Bebauung mit zwei Vollgeschossen zuzüglich eines Nicht-Vollgeschosses erzielt wer-
den. Das dritt e Geschoss trägt als oberstes Geschoss (Nicht -Vollgeschoss) wesentlich zur
Gestaltung des Gebäudeabschlusses, der Gebäudegliederung und der räumlichen Wirkung der Be-
bauung auf seine Umgebung bei. Lediglich für das Mehrf amilienhaus wurde die Zahl der Vollge-
schosse mit III festgesetzt – ohne Zulässigkeit für ein Nicht-Vollgeschoss. Somit wurde eine maxi-
male Dreigeschossigkeit im Escher Ortskern gewahrt.
Gebäudehöhen
Für die Wohngebäude wurden Gebäudehöhen als Mindest - und Höchstmaß über NHN innerhalb
der einzelnen Baufelder festgesetzt, um das konkrete Vorhaben nach § 29 BauGB zu sichern. Dabei
berücksichtigt die Gebäudehöhenfestsetzung einheitlich eine maximale Dreigeschossigkeit ein-
schließlich eines möglichen Nicht-Vollgeschosses.
Technische Dachaufbauten und Dachgauben
Gebäudedächer dienen auch der Unterbringung einer Vielzahl von baulichen und technischen An-
lagen wie beispielsweise Lüftungs- und Kühlanlagen, Antennen, Treppenhäusern, Anlagen zur Nut-
zung von Solarenergie und/ oder Photovoltaik (PV). Diese Anlagen sollen auf flachgeneigten Dä-
chern grundsätzlich zulässig sein, ohne das städtebauliche Erscheinungsbild nachhaltig zu stören.
Daher wurde für flachgeneigte Dächer festgesetzt, dass durch technische Dachaufbauten die fest-
gesetzten maximalen Gebäudehöhen über NHN bis zu einer Höhe von 2,0 m überschritten werden
dürfen, wenn die Dachaufbauten dabei mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudeau-
ßenkante des jeweiligen zugeordneten Geschosses zurücktreten.
6.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen
Im Plangebiet wurden die überbaubaren Grundstücksflächen durch die Festsetzung von Baugren-
zen definiert. Die festgesetzten Baufelder westlich und östlich der Planstraße spiegeln in ihrer An-
ordnung das städtebauliche Planungskonzept wider, das heißt die Lage der Baukörper im Verhältnis
zur Planstraße und zu den Freiflächen sowie unter Berücksichtigung eines städtebaulichen Lärm-
schutzes.
Bauweise
Im westlichen Bereich des Plangebiets wurden als Bauweise „nur Einzel- und Doppelhäuser zuläs-
sig“ und für die vorgesehene Reihenhausgruppe „nur Hausgruppen zulässig“ festgesetzt, um eine
aufgelockerte suburbane Bebauungsstruktur zu erzielen. Für die östliche Bebauung des Plangebie-
tes sollte zur Gewährleistung gesunder Wohnverhältnisse ein wirksamer Verkehrslärmschutz bereits
auf städtebaulicher Ebene mittels einer Riegelbebauung von Reihenhäusern zu Gruppen von 11, 10
und 5 Häusern erzielt werden. Daher wurde für die Baufelder östlich der Planstraße eine geschlos-
sene Bauweise festgesetzt, um für jede Wohnung der Reihenhauszeilenbebauung eine lärmabge-
wandte Gebäudeseite und lärmabgeschirmte Außenwohnbereiche zu schaffen. Von der Festset-
zung einer geschlossenen B auweise wurde das Mehrfamilienhaus an der Weilerstraße
ausgenommen.
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Terrassen
Terrassen sollen außerhalb der durch Baugrenzen festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen
zugelassen werden. Daher wurde klarstellend festgesetzt, dass Terrassen die Baugrenz e bis zu
4,0 m überschreiten dürfen. Eine Beeinträchtigung der städtebaulichen Ordnung ist nicht zu befürch-
ten.
6.4 Erschließung
6.4.1 Äußere Erschließung
Das Plangebiet ist verkehrlich über die BAB 57, die Volkhovener Straße und die Weilerstraße (Kreis-
straße K 7) an das örtliche und überörtliche Straßennetz angebunden. Als ein Ergebnis der frühzei-
tigen Öffentlichkeitsbeteiligung wurde die äußere Erschließung des Plangebietes geändert. Anstelle
der ursprünglich vorgesehenen südlichen Erschließung des Plangebietes übe r die Volkhovener
Straße sollte die Erschließung des Wohngebietes ausschließlich von der Weilerstraße (und ohne
Durchbindung zur Volkhovener Straße) erfolgen.
Anbindung des Plangebietes an die Weilerstraße
Im Bauleitplanverfahren wurde die verkehrliche Anbindung des Plangebietes an die Weilerstraße in
drei konzeptionellen Varianten – nichtsignalisierter Knotenpunkt, signalisierter Knotenpunkt und
Kreisverkehrsplatz – geprüft. Die verkehrsbezogenen Fachämter der Verwaltung haben die nicht-
signalisierte Einmündung als Vorzugsvariante identifiziert. Diese Erschließungsvariante wurde den
Festsetzungen des Bebauungsplanes zugrunde gelegt.
Die äußere Erschließung des Plangebietes schließt zudem ein:
a) die Erweiterung des bestehenden Gehwegs auf der östlichen Seite der Weilerstraße bis zur
Einmündung in die Planstraße (außerhalb des Plangebietes auf Flächen im Eigentum der
Stadt Köln)
b) die Markierung eines Fußgängerüberwegs auf der Weilerstraße zur sicheren Erreichbarkeit
der Bushaltestelle auf der gegenüberliegenden Seite des Plangebietes sowie
c) die Ausschleusung des Radverkehrs in den Mischverkehr aus Richtung Chorweiler in Rich-
tung Auweiler.
Freizuhaltende Sichtweiten der nichtsignalisierten Einmündung
Bei zulässiger H öchstgeschwindigkeit von 50 km/h mit benötigten Sichtweiten von 70 m aus dem
Plangebiet auf die Weilerstraße/Blockstraße überlagern die Sichtfelder der Anfahrsicht in beide
Richtungen die äußersten Baugrundstücke des Plangebietes. Das erforderliche Sichtfeld in Richtung
Ortsausgang kann freigehalten werden. D ie Sicht auf die übergeordnete Weilerstraße in südlicher
Richtung wäre durch die 2 m hohe Lärmschutzwand eingeschränkt worden. Nach der Richtlinie für
die Anlage von Stadtstraßen (RASt-06) sind flankierende Maßnahmen in Erwägung zu ziehen, wenn
sich die erforderlichen Sichtfelder für die Anfahrsicht nicht erreichen lassen.
Für die aus der Planstraße ausfahrenden Fahrzeuge wurde die Anfahrsicht in den südlichen Teil der
Weilerstraße durch die Lageverschiebung der Lärmschutzwand im Bereich der Weilerstraße vergrö-
ßert. Zudem kann ergänzend die Aufstellung eines Verkehrsspiegels in Erwägung gezogen werden,
ohne die derzeitige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h zu beschränken.
6.4.2 Verkehrsuntersuchung
Für eine Bewertung der verkehrlichen Auswirkungen der geplanten Wohnbebauung wurden im Rah-
men des Bebauungsplanverfahrens am 09.05.2019 Verkehrserhebungen i m näheren Umfeld des
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Plangebietes durchgeführt, das Verkehrsaufkommen differenziert nach tageszeitlicher und räumli-
cher Verteilung für den Bestand ermittelt sowie das planbedingte Verkehrsaufkommen für das Prog-
nosejahr 2030 abgeschätzt (DTV-Verkehrsconsult GmbH, Aachen, Oktober 2022).
Verkehrsaufkommen
Auf der Grundlage des städtebaulichen Planungskonzeptes für eine Wohnbebauung mit ursprüng-
lich circa 54 Wohneinheiten, das der Aufstellung des Bebauungsplanes zugrunde lag, wurde das
Verkehrsaufkommen im Planfall für den Prognosehorizont 2030 mit circa 148 Kfz-Fahrten/ 24 h je
Werktag abgeschätzt. Dies entspricht 21 Kfz-Fahrten in der Spitzenstunde morgens (6 – 7 Uhr).
Prognosebelastungen Durchschnittlicher Tagesverkehr
Der aus der Verkehrserhebung ermittelte Durchschnittliche Tagesverkehr (DTV) im Bestand wird in
der folgenden Tabelle den prognostizierten Belastungen im Planfall gegenübergestellt. Die DTV -
Belastungen im Planfall setzten sich dabei aus den Bestandsbelastungen im DTV zuzüglich des
Zusatzverkehres aus dem Plangebiet an einem Werktag zusammen. Dies entspricht dem ungüns-
tigsten Belastungsfall.
Straßenabschnitt DTV Be-
stand
2019
Kfz/24 h
DTV Plan-
fall
2030
Kfz/24 h
Weilerstraße, Ortsausgang 4.848 4.913
Volkhovener Straße, Kölner Weg – Wei-
lerstraße
342 245
A 57, AS Chorweiler – Worringen 82.194 84.912
Tabelle 1 Durchschnittlicher täglicher Verkehr im Bestand und Planfall
Leistungsfähigkeit der Knotenpunkte
Auf der Grundlage der morgendlichen und abendlichen Spitzenstundenbelastung wurden für die
Knotenpunkte
– Weilerstraße/ Frohnhofstraße (Knotenpunkt 1) und
– Frohnhofstraße/ Volkhovener Straße (Knotenpunkt 2)
Leistungsfähigkeitsnachweise gemäß Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen
(HBS) für den Bestandsfall und Planfall durchgeführt.
Knotenpunkt 1 Weilerstraße/ Frohnhofstraße
Für die maßgebende abendliche Spitzenstunde zwischen 15:45–16:45Uhr konnte für den Bestands-
fall die Qualitätsstufe B ermittelt werden, das bedeutet, dass die Abflussmöglichkeiten der warte-
pflichtigen Verkehrsströme vom bevorrechtigten Verkehr beeinflusst werden. Die dabei entstehen-
den Wartezeiten sind gering. Die Anforderungen der Leistungsfähigkeit dieses Knotenpunktes sind
ausreichend erfüllt (gefordert wird allgemein die Qualitätsstufe D).
Dem Prognosefall liegen die Annahmen zugrunde, dass alle Verkehre über die Planstraße in Rich-
tung Weilerstraße ausfahren und dass ein größerer räumlicher Bezug in Richtung Süden im Gegen-
satz zur Richtung Norden (Chorweiler) bestehen wird. Die im Bestandsfall ermittelte Qualitätsstufe B
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bleibt für diesen Knotenpunkt auch dann bestehen, wenn zusätzlich die hinzukommenden Neuver-
kehre des Plangebietes betrachtet werden.
Daraus kann geschlussfolgert werden, dass der Knotenpunkt Weilerstraße / Planstraße ebenfalls
leistungsfähig ist und eine ähnliche Qualitätsstufe wie der Knotenpunkt 1 aufweist, da auf der Wei-
lerstraße in etwa die gleichen Verkehrsmengen vorhanden sind und die Planstraße ausschließlich
mit den Neuverkehren belastet ist, wohingegen diese am Knotenpunkt 1 zusätzlich auf die Bestands-
verkehre aufgeschlagen wurden, ohne dass dies einen signifikanten Einfluss auf die Verkehrsquali-
tät zur Folge hatte. Die gegenüber der Planstraße liegende Straße „ An der Dränk“ ist nur für den
landwirtschaftlichen Verkehr freigegeben, sodass angenommen werden kann, dass die Verkehrs-
mengen geringer sind als die der Frohnhofstraße auf der westlichen Seite des Knotenpunktes 1.
Eine ausreichende Leistungsfähigkeit ist gegeben.
Knotenpunkt 2 Frohnhofstraße/ Volkhovener Straße
Mittels Leistungsfähigkeitsnachweis konnte für den Bestandsfall die Qualitätsstufe B ermittelt wer-
den.
Fazit: Aufgrund des planbedingten Mehrverkehrs ergeben sich Mehrbelastungen, die den Verkehrs-
ablauf der betrachteten Knotenpunkte im unmittelbaren Umfeld des Plangebietes nicht nachteilig
beeinträchtigen. Der planbedingte Mehrverkehr kann vom vorhandenen Straßennetz aufgenommen
werden.
6.4.3 Innere Erschließung und ruhender Verkehr
Die innere Erschließung des mit „Wohnen“ festgesetzten Bereichs erfolgt über eine Erschließungs-
straße (Planstraße), die mittig des Plangebietes zwischen Weilerstraße in Norden und der Volkhove-
ner Straße im Süden geführt wird. Eine Durchbindung nach Süden an die Volkhovener Straße soll
ausschließlich für Rettungsfahrzeuge und Entsorgungsfahrzeuge möglich sein. Alle weiteren moto-
risierten Verkehre können die Planstraße aufgrund von vorgesehenen Pollern nicht in Richtung Volk-
hovener Straße passieren. Für den Fuß - und Radverkehr schafft diese Verbindung jedoch einen
wichtigen Zugang zu den umliegenden Bestandsquartieren und dem benachbarten Nahversor-
gungsmarkt.
Straßenverkehrsfläche
Aufgrund der geplanten Bebauung überwiegend mit Reihen-, Doppel- und Einzelhäusern, der aus-
schließlichen Wohnnutzung, des vergleichsweise geringen Erschließungsbereichs (< 200 m Nord-
Süd-Ausdehnung) und einer prognostizierten Verkehrsstärke weit unter 150 Kfz/h ist die Planstraße
gemäß Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) als Wohnweg einzuordnen. Dem ver-
kehrlich gering frequentierten Wohnweg sollen Aufenthaltsfunktionen als Begegnungsraum und Be-
wegungsspielfläche zukommen. Insofern bietet sich eine Gestaltung des Wohnweges an, die sich
am Prinzip der Mischflächen orientiert und zudem auf Entschleunigung und die gegenseitige Rück-
sichtnahme der Verkehrsteilnehmer – Kfz-Verkehr, Zufußgehende und Radverkehr – sowie eine
hohe Aufenthaltsqualität zielt.
Die Planstraße soll als öffentliche Straßenverkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung, Zweckbe-
stimmung verkehrsberuhigter Bereich festgesetzt werden. Zur Verkehrsberuhigung wird im Bereich
des öffentlichen Spielplatzes die Fahrbahn verschwenkt.
Innerhalb des verkehrsberuhigten Bereichs, der durch die Richtzeichen der Straßenverkehrs -Ord-
nung 325.1 (Beginn eines verkehrsberuhigten Bereiches) und Zeichen 325.2 (Ende eines verkehrs-
beruhigten Bereiches) gekennzeichnet ist,
− müssen Fahrzeugführende mit Schrittgeschwindigkeit fahren;
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− dürfen Fahrzeugführende Zufußgehende weder gefährden noch behindern; wenn nötig,
müssen Fahrzeugführende warten;
− dürfen Zufußgehende die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen; Kinderspiele sind überall
erlaubt;
− dürfen Zufußgehende den Fahrverkehr nicht unnötig behindern;
− dürfen Fahrzeugführende außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen nicht parken, aus-
genommen zum Ein- oder Aussteigen und zum Be- oder Entladen.
Einfahrtsbereich Abfallfahrzeuge
Zur Vermeidung von Durchgangsverkehren sollen Zufahrten von der Volkhovener Straße zur Plan-
straße ausschließlich für Abfallfahrzeuge zulässig ein. Planungsrechtlich soll die zeichnerische Fest-
setzung eines „Einfahrtsbereichs Abfallfahrzeuge“ in Kombination mit einer text lichen Festsetzung
zur ausschließlichen Nutzung für Abfallfahrzeuge dieses städtebauliche Ziel sicherstellen.
Im Einfahrtsbereich sind herausnehmbare Poller vorgesehen (Verriegelung mittels Dreikantschloss).
Öffentliche Parkflächen
Aufgrund der stadträumlichen Lage des Plangebietes innerhalb eines weniger verdichteten Stadt-
raumes sollte für den Besucherverkehr des Plangebietes ein Anteil von mindestens 10 % bezogen
auf die Anzahl der geplanten Wohneinheiten berücksichtigt werden. Bei 61 Wohneinheiten ent-
spricht dies mindestens 6 Besucherstellplätzen. Die Verkehrsflächen für den ruhenden Verkehr wur-
den als öffentliche Parkplätze zentral im Bereich der westlichen Reihenhausgruppe festgesetzt.
Flächen für Stellplätze, Carports und Garagen
Die Errichtung von Stellplätzen, Carports und Garagen soll innerhalb des Plangebietes ausschließ-
lich innerhalb der hierfür festgesetzten Flächen – St/Ga und Ga – und innerhalb der überbaubaren
Grundstücksflächen zulässig sein. Mit dieser Festsetzung wird das städtebauliche Ziel verbunden,
eine möglichst hohe wohnbezogene Freiraumqualität zu erzielen.
An der Planstraße sind der östlichen Riegelbebauung von Reihenhäusern jeweils Flächen für Stell-
plätze, Garagen und Nebengebäude zugeordnet.
Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
Für die Reihenausgruppe westlich der Planstraße und die Reihenhausbebauung im östlichen Plan-
gebiet soll die Festsetzung eines Geh- und Leitungsrechts GL als Geh- und Radfahrrecht zugunsten
der Anlieger und Leitungsrecht zugunsten der Ver - und E ntsorgungsträger die gemeinsame Er-
schließung gewährleisten und sichern.
6.4.4 Soziale Infrastruktur
Kindergartenbedarfsplanung
Die Planung von circa 61 Wohneinheiten begründet nicht den Bedarf einer neuen Kindertagesein-
richtung, die aus wirtschaftlichen Gründen mit mindestens drei Gruppen betrieben werden sollte.
Die geringe Anzahl der geplanten Wohneinheiten begründet zudem keinen ursächlichen Mehrbedarf
von Betreuungsangeboten für U3- und Ü3-jährige Kinder innerhalb des Plangebietes.
Schulentwicklungsplanung
Der durch die Planung ausgelöste Bedarf an Plätzen in Schulen kann durch die vorhandenen Infra-
struktureinrichtungen gedeckt werden.
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Die dem Plangebiet am nächsten gelegenen Grundschulen sind die Gemeinschaftsgrundschule
(GGS) Martiniusstraße 28 (Entfernung 1,0 km), die GGS Schulstraße 16 (Entfernung 2,4 km), die
GGS Soldiner Straße 68 (Entfernung 4,0 km), die Katholische Grundschule (KGS) Gutnickstraße 37
(Entfernung 4,0 km), die KGS Lebensbaumweg 51 (Entfernung 4,5 km) und die KGS Longericher
Hauptstraße 83-85 (Entfernung 4,5 km). Im Umfeld des Plangebietes sind an den Grundschulen
ausreichend Kapazitäten vorhanden, um den zusätzlichen Bedarf an Grundschulplätzen für das neu
entstehende Wohnquartier decken zu können.
Spielplatzbedarf
Infolge der Planung von 61 Wohneinheiten entsteht nach der Berechnungsgrundlage des Koopera-
tiven Baulandmodells ein ursächlicher Mehrbedarf an öffentlicher Spielplatzfläche von insgesamt
453 m². Da im Stadtteil Esch -Auweiler nach der Spielplatzbedarfsanalyse bereits ein erheblicher
Mangel an öffentlichen Spielplätzen besteht und zur Herrichtung eines adäquaten Spielangebotes
die Fläche eine Größe von 500 m² nicht unterschreiten sollte, ist im Plangebiet ein öffentlicher Spiel-
platz vorgesehen. Die Spielplatzfläche mit einer Größe von 527 m² wird als öffentliche Grünfläche,
Zweckbestimmung „Spielplatz“ westlich der Planstraße festgesetzt (siehe Kapitel 6.5).
6.4.5 Technische Infrastruktur
Versorgung
Die erforderlichen Leitungstrassen zur Versorgung des Plangebietes mit Strom, Gas und Wasser
sind über das vorhandene Leitungsnetz in der Weilerstraße und Volkhovener Straße gesichert.
Zur Sicherstellung der Stromversorgung wird im Plangebiet der Betrieb mindestens einer Transfor-
matorenstation notwendig, die zwischen der öffentlichen Grünfläche und Planstraße als Fläche für
Versorgungsanlagen, Zweckbestimmung Elektrizität, festgesetzt wurde.
Entsorgung
In der Volkhovener Straße befindet sich ein Sammelkanal, der das anfallende Schmutzwasser des
Plangebietes aufnehmen kann, so dass die Entsorgung des anfallenden Schmutz - und teilweise
Niederschlagswassers gesichert ist.
Entwässerungssysteme
1. Mischwassersystem für Schmutzwasser und belastetes Niederschlagswasser der öffentlichen
Straßenverkehrsfläche,
2. unbelastetes Niederschlagswasser der Baugrundstücke.
Das Schmutzwasser und belastetes Niederschlagswasser werden zusammengeführt und als Misch-
wasser an die öffentliche Vorflut angeschlossen. Das Niederschlagswasser der öffentlichen Stra-
ßenverkehrsfläche mit geringer Belastung wird eingeleitet, da das Plangebiet in der Wasserschutz-
zone III liegt. Die Einordnung des Niederschlagswassers der öffentlichen Straßenverkehrsfläche
hinsichtlich des Belastungsgrades und die daraus abzuleitende Kanaleinleitung wurden mit der Un-
teren Wasserbehörde abgestimmt.
Unbelastetes Niederschlagswasser
Mit Ausnahme des Einfamilienhauses und der Doppelhäuser sind die Dachflächen der Reihenhäu-
ser und des Mehrfamilienhauses als Gründächer mit extensiver Begrünung geplant. Auf den Dä-
chern sind Photovoltaik -Anlagen geplant; das Regenwasser im Bereich der Photovoltaik -Anlagen
soll über die Gründächer abgeleitet werden. Das Niederschlagswasser der Baugrundstücke soll auf
dem eigenen Grundstück versickert werden. Die Wasserführung von den befestigten Flächen (Dä-
cher, Terrassen, Stellplätze) erfolgt über die Hausgärten durch Pflasterrinnen o.ä. über die belebte
Bodenzone in die Rigolen.
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Die ermittelten Durchlässigkeitsbeiwerte erfüll ten sowohl die technischen Anforderungen (z. B. n.
Arbeitsblatt DWA-A 138) als auch die wasserrechtlichen Forderungen nach § 51a LWG für eine
Versickerung in der „unverlehmten“ Schicht 3 der feinkornarmen Sande und Kiese ab ca. 1,2 m bis
1,6 m unter Flur.
Flächen für Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser
Innerhalb im mit „Wohnen“ festgesetzten Bereich östlich der Planstraße soll das Niederschlagswas-
ser der geschlossenen Bebauung mit Reihenhauszeilen versickert werden. Das Niederschlagswas-
ser soll über die belebte Bodenzone Rigolen innerhalb der Hausgärten zugeführt werden. Eine text-
liche Festsetzung gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 14 BauGB dient der Sicherstellung der
Niederschlagswasser-Entwässerung über Rigolen innerhalb der Hausgärten.
6.4.6 Müllentsorgung
Standplätze für Abfallbehälter sind grundsä tzlich auf den privaten Grundstücken einzurichten. Für
das Mehrfamilienhaus und die westliche Reihenhausgruppe wurden Flächen für Abfallsammelanla-
gen/Müll zeichnerisch festgesetzt.
6.4.7 Brandschutz
Zur Sicherstellung der Löschwasserversorgung ist von einer erforderlichen Wassermenge von
84 m
3/h über einen Zeitraum von 2 Stunden auszugehen.
6.5 Öffentliche Grünflächen, Flächen für die Landwirtschaft
Zur Sicherung freiraumplanerischer Qualitäten sollen im Plangebiet durch Vermeidungs- sowie Min-
derungsmaßnahmen die Eingriffswirkungen in Natur und Landschaft minimiert und durch Aus-
gleichsmaßnahmen mögliche Auswirkungen auf den Naturhaushalt so gering wie möglich gestaltet
werden.
Öffentliche Grünfläche, Spielplatz
Westlich der Planstraße wurde eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Spielplatz
festgesetzt. Die Gestaltung der mindestens 500 m² großen Spielplatzfläche für Kinder und Jugend-
liche (6 bis 18 Jahren) wird in Abstimmung mit den Fachdienststellen erfolgen. Ein Vorentwurf zur
Gestaltung des Spielplatzes liegt vor (Viva Verde. Dirk Dahlen, Euskirchen, Stand 24.02.2025). Zur
Beschattung und Begrünung sind zwei Laubbäume vorgesehen.
Die Sicherung der Herstellung der Spielplatzflächen mit einer Größe von 527 m² soll im Durchfüh-
rungs- und im Erschließungsvertrag geregelt werden.
Fläche für die Landwirtschaft
Entlang des mit „Wohnen “ festgesetzten Bereichs im östlichen Teil des Plangebietes wurde eine
mindestens 9 m tiefe Fläche für die Landwirtschaft festgesetzt. Die Fläche für die Landwirtschaft
wurde in Übereinstimmung mit dem Entwicklungsziel EZ 3 des Kölner Landschaftsplanes – „Ausge-
staltung und Entwicklung der Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und gliedernden und bele-
benden Elementen“ – mit einer Ausgleichsfestsetzung überlagert.
Die auf der Fläche für die Landwirtschaft vorgesehene Strauchhecke soll die Landschaft und zu-
gleich den neuen Escher Ortsrand mit diesem natürlichen Landschaftselement gliedern und zudem
naturnah ausgestalten. Dabei soll in diesem durch intensive Landwirtschaft verarmten Landschafts-
und Naturraum eine besondere Lebensstätte für die Pflanzen- und Tierwelt entwickelt und die öko-
logischen Verhältnisse verbessert werden. Die Ausgleichsfläche entspricht aufgrund ihrer Lage zwi-
schen Weilerstraße und Volkhovener Straße, zwischen Siedlungsrand und landwirtschaftlicher Nutz-
fläche sowie ihrer Tiefe von 9 m und ihrer Funktion einem Ackerrandstreifen zum Schutz der
Ackerlebensgemeinschaften.
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6.6 Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan werden Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Ent-
wicklung von Natur und Landschaft festgesetzt. Die Festsetzungen dienen der Berücksichtigung der
Belange von Natur und Landschaft.
Baumerhalt
Die vorhandene Vogel-Kirsche an der westlichen Plangebietsgrenze kann in die Gestaltung der
Freiflächen einbezogen werden und wurde als dauerhaft zu erhalten festgesetzt.
Pflanzmaßnahmen
Innerhalb der Planstraße, die als öffentliche Straßenverkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung,
Zweckbestimmung verkehrsberuhigter Bereich, festgesetzt wurde, sollen zur Gestaltung und Stär-
kung der Aufenthaltsfunktion im Verschwenkungsbereich der Straße und im Bereich der öffentlichen
Parkplätze jeweils 2 Bäume gepflanzt und dauerhaft erhalten werden.
Zur Verschattung und Begrünung der öffentlichen Grünfläche, Zweckbestimmung Spielplatz, sollen
2 Bäume gepflanzt und dauerhaft erhalten werden.
Extensive Dachbegrünung
Aus Gesichtspunkten des Wasserhaushalts und des Klimaschutzes w urde festgesetzt, dass die
flachgeneigten Dächer der Wohngebäude (MFH, RH) in größtmöglichem Flächenumfang extensiv
zu begrünen sind. Die Dachbegrünungen wirken sich positiv auf das Umgebungsklima und die Rück-
haltung von Niederschlagswassern aus.
6.6.1 Eingriff/ Ausgleich
Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens war eine Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung der zu erwarten-
den Eingriffe in Natur und Landschaft und die Festsetzung von notwendigen Kompensationsmaß-
nahmen erforderlich, da das Plangebiet als Außenbereich gemäß § 35 BauGB zu beurteilen war.
Die unvermeidbaren Eingriffe in Natur und Landschaft, die mit der Umsetzung des vorhabenbezo-
genen Bebauungsplans einhergehen, können innerhalb des Plangebietes in Teilen ausgeglichen
werden. Die festgesetzte Fläche für die Landwirtschaft wird vollständig mit einer Fläche für „Maß-
nahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“ überlagert. Inner-
halb dieser festgesetzten Fläche sollen als Ausgleichsmaßnahme dorn- und fruchttragende, einhei-
mische und standortgerechte Strauchgruppen mit einer Mindestbreite von 7 m und mindestens 8
Obstbäume in den Lücken zwischen den Strauchgruppen angepflanzt und dauerhaft erhalten wer-
den. Zudem soll ein Gras - und Krautsaum durch Einsaat einer blüt enreichen Regio-Saatmischung
die Strauchpflanzung ergänzen.
Innerhalb des Plangebietes kann kein vollständiger Ausgleich für Eingriffe in Natur und Landschaft
erreicht werden. Das verbleibende Kompensationsdefizit von 19.616 Biotopwertpunkten soll durch
naturschutzfachlich geeignete landschaftspflegerische Maßnahmen außerhalb des Plangebietes im
Stadtteil Esch -Auweiler ausgeglichen werden. Für die externe Ausgleichsmaßnahme auf einer
Ackerfläche circa 600 m südöstlich des Plangebietes in unmittelbarer Nachbarschaft zu Gehölzbe-
stand eines Kiesgrubengewässers ist die Entwicklung einer Glatthaferwiese auf 1.600 m² des Flur-
stücks 1641, Flur 3, Gemarkung Esch vorgesehen. Diese Maßnahme zur Kompensation von Ein-
griffen in Natur und Landschaft wurde dem Plangebiet zum Ausgleich zugeordnet. Die Durchführung
und Kostentragung der externen Ausgleichsmaßnahme wurden im Durchführungsvertrag geregelt.
Der mit den Festsetzungen des vorliegenden Bebauungsplanes verbundene Eingriff in Natur und
Landschaft kann somit als vollständig ausgeglichen betrachtet werden.
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6.6.2 Artenschutz
Nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) besteht für Bebauungsplanverfahren die Ver-
pflichtung einer artenschutzrechtlichen Prüfung, wenn nicht auszuschließen ist, dass in Folge der
Planung nach europäischem Recht geschützte Tier- und Pflanzenarten beeinträchtigt werden kön-
nen. Die artenschutzrechtliche Prüfung klärt die Frage, ob durch das geplante Vorhaben die arten-
schutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG eintreten.
Die artenschutzrechtliche Prüfung (RMPSL Landschaftsarchitekten, Bonn, Stand 23.03.2020) ba-
siert auf einer Auswertung verfügbarer Daten zur Beurteilung der Betroffenheit planungsrelevanter
Arten des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW ( LANUV), des Fachinfor-
mationssystems „Geschützte Arten in NRW“ (@LINFOS) und des Fundortkatasters NRW. Die Be-
troffenheiten der im Plangebiet möglicherweise vorkommenden artenschutzrechtlich relevanten
Säugetiere (streng geschützte Fledermäuse) wurden in Kenntnis der Ortsbegehungen beurteilt (Po-
tenzialeinschätzung). Die Beurteilung der Betroffenheit der Vogelarten erfolgte auf der Basis von
Brutvogelkartierungen.
Artenschutzrechtliche Beurteilung Fledermäuse
Aus der Artenschutzprüfung geht hervor, dass in Folge der geplanten Bebauung sich keine relevan-
ten Einschränkungen des Jagdlebensraumes für die hier vorkommenden Fledermausarten ergeben.
Fortpflanzungs- und Ruhestätten weiterer artenschutzrechtlich relevanter Säugetierarten sind nach
fachlicher Einschätzung nicht vorhanden.
Artenschutzrechtliche Beurteilung Amphibien
Aufgrund der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung und der Entfernung von ca. 600 m vom nächst-
liegenden Gewässer liegt eine Eignung des Plangebiets als Land - bzw. Winterlebensraum für Am-
phibien nicht vor.
Artenschutzrechtliche Beurteilung Schmetterlinge
Aufgrund der intensiven ackerbaulichen Nutzung des Plangebiet es und des Fehlens von Nektar-
und Larvenfutterpflanzen kann ein Vorkommen der artenschutzrechtlich geschützten Schmetter-
lingsart mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.
Vertiefende Artenschutzprüfung
Da für das Plangebiet ein Vorkommen planungsrelevanter Vogelarten – insbesondere Feldvögel –
nicht vollständig auszuschließen war, wurde im Zeitraum von Mitte März bis Anfang Juli 2019 eine
Brutvogelkartierung im Plangebiet und seiner Umgebung durchgeführt.
Fazit
Die Artenschutzprüfung kommt zum Ergebnis, dass insgesamt von keinem Eintreten von Verbots-
tatbeständen nach § 44 Absatz 1 Nr. 1-3 BNatSchG auszugehen ist. Vorgezogene Ausgleichsmaß-
nahmen (CEF-Maßnahmen/ Continous Ecological Functionality-measures) waren nicht erforderlich.
Insbesondere zum Schutz der Insekten wurde der folgende Hinweis auf dem Bebauungsplan auf-
genommen: Für die zukünftige Außenbeleuchtung an Straßen, Außenbeleuchtungen baulicher An-
lagen und Grundstücke sind für eine tierfreundliche Beleuchtung Leuchtmittel mit möglichst geringer
Wärmeentwicklung und mit einem möglichst geringen Ultraviolett - und Blauanteil zu verwenden.
Darüber hinaus sind sowohl der Abstrahlwinkel als auch das Beleuchtungsniveau sowie Anzahl und
Höhe der Leuchten zu optimieren.
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6.7 Immissionsschutzbezogene Festsetzungen
Zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Volkhovener Straße“ wurde eine schalltechnische Un-
tersuchung zu den Lärmemissionen und -immissionen (Kramer Schalltechnik GmbH, St. Augustin,
Stand 31.10.2024) durchgeführt. Als maßgebliche Emittent en waren ausschließlich Verkehrslärm-
immissionen des Straßenverkehrs zu berücksichtigen. Aufgrund des 1.400 m großen Abstandes des
Plangebietes zu Bahnanlagen des S-Bahn- und Regionalbahnverkehrs sowie der Lage des Schie-
nenweges zwischen Plangebiet und A 57 war keine Einzelbetrachtung der Schienenverkehrsgeräu-
sche erforderlich. Auch eine Einzelbetrachtung von Flugverkehrsgeräuschen wurde nicht erforder-
lich.
Gegenstand der Untersuchung war daher die Ermittlung und Beurteilung der Straßenverkehrslärm-
immissionen auf das Plangebiet sowie die Auswirkungen der vorliegenden Planung auf die Umge-
bung infolge des planbedingten Mehrverkehrs (siehe Kapitel 7.5.12.1).
Maßgebliche Beurteilungsgrundlage für den auf die Planung einwirkenden Verkehrslärm stellen die
schalltechnischen Orientierungswerte für die städtebauliche Planung der DIN 18005 „Schallschutz
im Städtebau“ dar.
Gebietsbezeichnung DIN 18005 Teil 1, Beiblatt 1
Orientierungswerte in dB(A)
Klammerwert gilt für Industrie-/ Gewerbe-, Freizeitlärm
Tag Nacht
Reine Wohngebiete (WR) 50 40 (35)
Allgemeine Wohngebiete (WA) 55 45 (40)
Mischgebiete (MI) 60 50 (45)
Urbane Gebiete (MU) 60 50 (45)
Tabelle 2 Orientierungswerte DIN 18005
Für die Beurteilung der auf die Wohngebäude einwirkenden Lärmimmissionen im Plangebiet wurden
in Übereinstimmung mit der festgesetzten Art der baulichen Nutzung die Orientierungswerte der
DIN 18005 für „Allgemeine Wohngebiete“ gemäß § 4 BauNVO herangezogen. Das Plangebiet soll
wie ein „Allgemeines Wohngebiet“ gemäß § 4 BauNVO vorwiegend dem Wohnen dienen. In den mit
„Wohnen“ festgesetzten Bereichen sind zudem Anlagen für kulturelle, soziale, gesundheitliche und
sportliche Zwecke zulässig.
Für das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Volkhovener Straße“ wuerd die
Schutzbedürftigkeit eines Allgemeinen Wohngebietes gemäß § 4 BauNVO angenommen.
Das Plangebiet ist durch Verkehrslärmimmissionen des Straßenverkehrs erheblich vorbelastet. Aus
den schalltechnischen Voruntersuchungen wurde bereits ersichtlich, dass an der Weilerstraße aktive
Schallschutzmaßnahmen erforderlich sind. In der schalltechnischen Untersuchung (Stand
20.09.2023 und Stand 31.10.2024, S. 5 ) wurde die erforderliche Errichtung eine 2 m hohen und
insgesamt 68,5 m langen Lärmschutzwand entlang der nordwestlichen bzw. süddwestlichen Plan-
gebietsgrenze als Vorbedingung vorausgesetzt.
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6.7.1 Einwirkungen aus der Umgebung auf das Plangebiet
Die Lärmsituation im Plangebiet wird durch den Verkehrslärm auf den relevanten Abschnitten der
A 57, der Weilerstraße und der Volkhovener Straße bestimmt. In die Berechnung des Straßenver-
kehrslärms nach RLS-19 „Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen“ wurden die Dat en aus dem
Verkehrsgutachten von DTV-Verkehrsconsult GmbH, Aachen, Stand Oktober 2022 eingestellt. Im
Sinne einer Lärmvorsorge wurde der verkehrsstärkere Prognosehorizont 2030 den Untersuchungen
zugrunde gelegt.
Die Beurteilung der Verkehrslärmimmissionen erfolgte auf Höhe von 2 m für den wohnbezogenen
Außenbereich, 2,8 m (Erdgeschoss), 5,6 m (1. Obergeschoss) und 8,4 m (2. Obergeschoss/Dach-
geschoss bzw. Nichtvollgeschoss) für den Tagzeitraum (6.00 bis 22.00 Uhr) und den Nachtzeitraum
(22.00 bis 6.00 Uhr) auf die Einhaltung der schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 und
mittels einer Ausweisung der maßgeblichen Außenlärmpegel nach der DIN 4109 an den Fassaden
im Plangebiet für den Plan-Fall.
Straßenabschnitt DTV
[Kfz/24 h]
Zulässige Höchst-
geschwindigkeit
[km/h]
Anteiliger längenbe-
zogener Schallleis-
tungspegel Lw‘
Tag/ Nacht
[dB(A)]
Weilerstraße 4.913 50
70
100
79,3/ 71,8
82,3/ 74,8
85,1/ 77,6
Volkhovener
Straße
345 30 65,1/ 58,1
A 57 84.912 120
130
100,5/ 93,9
101,4/ 94,9
Tabelle 3 Schallleistungspegel Lw‘ unter Berücksichtigung der Verkehrsdaten und Höchstge-
schwindigkeiten – Straßenverkehr nach RLS-19
6.7.2 Beurteilung der Verkehrsgeräuschsituation Straßenverkehrslärm
Innerhalb des Pl angebietes werden durch Straßenverkehrslärm die Orientierungswerte der
DIN 18005 für Allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) im Tagzeitraum (6.00 bis 22.00 Uhr) und
45 dB(A) zur Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) sowohl tags als auch nachts überschritten; mit Aus-
nahme der Gebäude im Nordwesten des Plangebietes können die Orientierungswerte der
DIN 18005 für Allgemeine Wohngebiete in Höhe des Erdgeschosses und des 1. Obergeschosses
tags und nachts eingehalten werden (siehe Kapitel 7.5.12.1).
Im nördlichen Plangebiet an der Weilerstraße sowie entlang der zur Autobahn A 57 orientierten Fas-
saden des Mehrfamilienhauses und der Reihenhauszeilen werden Beurteilungspegel von bis zu
70 dB(A) tags und bis zu 63 dB(A) nachts erreicht. Die Überschreitung des Orientierungswertes der
DIN 18005 beträgt im Tagzeitraum bis zu 15 dB(A) und im Nachtzeitraum bis zu 18 dB(A).
Die höher liegenden und im Rahmen der Abwägung noch als zulässig erachteten Immissionsgrenz-
werte der 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung) von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts für
die Schutzbedürftigkeit eines Allgemeinen Wohngebietes würden im Tag- und Nachtzeitraum durch
den Straßenverkehrslärm um bis zu 11 dB(A) und nachts bis zu 14 dB(A) überschritten.
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Grenzbereich der Gesundheitsgefährdung
Als Grenze für die Gesundheitsgefährdung werden nach der Rechtsprechung des BVerwG Beurtei-
lungspegel von tags 70 dB(A) und nachts 60 dB(A) angesehen. Innerhalb des Tageszeitraums wer-
den die Beurteilungspegel von 70 dB(A) im Plangebiet erreicht, jedoch ausschließlich an einem der
A 57 zugewandten Fassadenstück des Mehrfamilienhauses in Höhe des 1. und 2. Obergeschosses.
Im Nachtzeitraum werden 60 dB(A) in allen untersuchten Immissionshöhen an den Westfassaden
des Mehrfamilienhauses und den östlichen Reihenhauszeilen überschritten – bis maximal 63 dB(A).
In der Immissionshöhe des 2. Obergeschosses werden nahezu an allen zur A 57 orientierten Fas-
sadenseiten des Plangebietes 60 dB(A) erreicht beziehungsweise überschritten.
Nachtzeitraum
Im Plangebiet sind im Nachtzeitraum Beurteilungspegel von mindestens 41 dB(A) in der Immissi-
onshöhe des Erdgeschosses und von mindestens 43 dB(A) in Höhe des 1. Obergeschosses zu er-
warten. Alle übrigen Fassadenbereiche werden durch die einwirkenden Straßenverkehrsgeräusche
mit Beurteilungspegeln größer als 45 dB(A) belastet sein. Werden mögliche Schienenverkehrsge-
räusche von ≤ 45 dB(A) sowie auf das Plangebiet einwirkende Flugverkehrsgeräusche berücksich-
tigt, wären bei einer Gesamtlärmbetrachtung an allen Fassadenbereichen Gesamt-Beurteilungspe-
gel > 45 dB(A) zu erwarten.
Außenwohnbereiche
In lärmbelasteten Stadträumen sind bei Beurteilungspegeln von bis zu maximal 62 dB(A) die Vo-
raussetzungen für eine ungestörte Kommunikation im Außenwohnbereich (Terr asse, Balkon, Log-
gia) als gegeben anzusehen. Im Plangebiet werden ausschließlich in den lärmexponierten Außen-
wohnbereichen, die entlang der westlichen Plangebietsgrenze zur A 57 orientiert sind und die
unmittelbar an die Weilerstraße angrenzen (Doppel- und des Mehrfamilienhauses), Beurteilungspe-
gel von mehr als 62 dB(A) im Tagzeitraum erreicht. Mit Ausnahme des Mehrfamilienhauses wird in
allen Hausgärten der maximale Beurteilungspegel von 62 dB(A) unterschritten.
Für mögliche Balkon- bzw. Außenwohnbereiche auf Höhe des 1. und 2. Obergeschosses kann an
den lärmabgewandten Fassaden der Orientierungswert der DIN 18005 für „Allgemeine Wohnge-
biete“ von 55 dB(A) vornehmlich eingehalten oder vorwiegend der Beurteilungspegel von 62 dB(A)
unterschritten werden. Da sich die Straßenverkehrsgeräusch-Einwirkungen mit steigender Immissi-
onshöhe gegenüber der Erdgeschosshöhe erhöhen, nimmt der Anteil betroffener Fassadenbereiche
über 62 dB(A) mit steigender Immissionshöhe zu.
Öffentlicher Spielplatz
Im Bereich des geplanten öffentlichen Spielplatzes sind überwiegend 55 dB(A) bis zu 60 dB(A) im
maßgeblichen Tagzeitraum zu erwarten. In vereinzelten Bereichen werden Pegel von bis zu
61 dB(A) erreicht. Der Orientierungswert der DIN 18005 wird damit um bis zu 6 dB überschritten.
6.7.3 Schallminderungsmaßnahmen – Verkehrslärm
Auf der Grundlage der schalltechnischen Voruntersuchungen wurde das städtebauliche Planungs-
konzept geändert, mittels einer Riegelbebauung mit Reihenhäusern im östlichen Plangebiet lärmab-
gewandte Aufenthaltsräume für jede Wohnung und zudem lärmabgeschirmte Außenwohnbereiche
zu erzielen. Die städtebauliche Anpassung erfolgte im Sinne des vorbeugenden Immissionsschutzes
zur Gewährleistung gesunder Wohnverhältnisse und wurde der schalltechnischen Untersuchung zu-
grunde gelegt.
Obgleich Immissionsschutzmaßnahmen auf städtebaulicher Ebene erfolgten, werden im Plangebiet
Schallminderungsmaßnahmen erforderlich, da die Orientierungswerte der DIN 18005 für Allgemeine
Wohngebiete erheblich überschritten werden (siehe Kapitel 7.5.12.1) . Für Schallminderungsmaß-
nahmen stehen grundsätzlich die folgenden Möglichkeiten zur Verfügung:
25 / 67
− das Einhalten von Mindestabständen,
− die differenzierte Ausweisung von Baugebieten,
− die Durchführung von aktiven Schallschutzmaßnahmen und
− Schallschutzmaßnahmen an den schutzwürdigen Nutzungen.
Grundsätzlich sollten zwischen schutzbedürftigen Wohngebieten und lauten Schallquellen wie einer
Bundesautobahn ausreichende Abstände eingehalten werden. Nach Tabelle 1 der DIN 18005 wäre
ein Abstand von 1.400 m von der Achse der A 57 ohne Schallschutzmaßnahmen bei ungehinderter
Schallausbreitung erforderlich, um den Beurteilungspegel für ein „Allgemeines Wohngebiet“ von
45 dB(A) im Nachtzeitraum nicht zu überschreiten. Das Plangebiet befindet sich in Ortskernnähe um
die Kirche St. Martinus. Die nächstgelegenen bestehenden Wohngebäude weisen einen Abstand
von 240 m (Weilerstraße 59), 255 m (Volkhovener Straße 28) bzw. circa 300 m (Weilerstraße 48,
Volkhovener Straße 5) zur Achse der A 57 auf. Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan ist
eine städtebauliche Ortsabrundung beabsichtigt. Ziel der Planung ist die Schaffung von Wohnbau-
flächen, um dem Wohnraumbedarf gerecht zu werden. Dabei entspricht diese Zielsetzung der Köl-
ner Wohnungspolitik, den Wohnraumbedarf vorrangig über vorhandene Baulandpotentiale (Wohn-
bauflächen im Flächennutzungsplan) und in bereits erschlossenen Lagen der Stadt zu decken. Aus
städtebaulichen und wohnungspolitischen Gründen wurde das Einhalten von Mindestabständen
nicht bevorzugt, um schädliche Umwelteinwirkungen auf die mit „ Wohnen“ festgesetzten Bereiche
soweit wie möglich zu vermeiden. Die vorgesehene Bebauungsstruktur der östlichen Reihenhaus-
riegel wird sowohl die diesen Reihenhäusern zugeordneten Außenwohnbereiche als auch die Wohn-
bebauung westlich der Planstraße vor Straßenverkehrslärm abschirmen.
Das Plangebiet soll vorwiegend einer Wohnnutzung zugeführt werden, daher sollen keine differen-
zierten Ausweisungen von Baugebieten vorgenommen werden. Ziel der Planung ist eine städte-
bauliche Ortsabrundung nördlich der Volkhovener Straße durch Fortsetzung einer Wohnbebauung
mittlerer Dichte. Obgleich eine erhebliche Vorbelastung durch Straßenverkehrslärmimmissionen be-
steht, wurde dem räumlichen Entwicklungsansatz gefolgt, durch Fortentwicklung des vorhandenen
Ortsteils Esch die Tragfähigkeit von vorhandenen Infrastruktureinrichtungen zu erhalten.
Aufgrund der bestehenden Distanz zwischen der maßgeblichen Straßenverkehrslärmquelle A 57
und den Immissionsorten im Plangebiet stellen aktive Schallschutzmaßnahmen in Form von min-
destens wohngebäudehohen Lärmschutzwänden entlang der östlichen Plangebietsgrenze keine ge-
eignete Schallschutzmaßnahme zur Einhaltung der Orientierungswerte für die Wohngebäude dar .
Die Lärmschutzwände würden das Wohnquartier von der freien Landschaft abschotten und im städ-
tebaulichen Sinne einen gefängnis hofähnlichen Eindruck erzeugen. Wegen der notwendigen Di-
mensionierung einer solchen Schallschutzmaßnahme ist das Nutzen-Kosten-Verhältnis gemessen
am verfolgten Planungsziel unverhältnismäßig. Als wirksame Abschirmung ist die gewählte ge-
schlossene dreigeschossige Bebauungsstruktur entlang der östlichen Plangebietsgrenze für die In-
nenbereiche dahinter zu werten. Für die Riegelbebauung der Reihenhaus-Gruppen selbst wird eine
Gebäudeseite geschaffen, die durch die Eigenabschirmung deutlich abgesenkte Geräuscheinwir-
kungen aufweist.
Bereits aus den Straßenverkehrslärm -Voruntersuchungen war hervorgegangen, dass zum Schutz
der Außenwohnbereiche unmittelbar an der Weilerstraße aktive Schallschutzmaßnahmen wie
eine streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/ h gemäß § 45 Absatz 1b Nr. 5
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) oder Lärmschutzwände erforderlich werden. Eine Geschwindig-
keitsbeschränkung der derzeitig zulässigen Höchstgeschwindigkeit en der im Einwirkungsbereich
des Plangebietes befindlichen Weilerstraße würde zu einer Reduzierung der Verkehrsgeräuschsitu-
ation in den straßennahen Wohnbereichen führen. Ermittelt wurde eine potenzielle Emissionsredu-
zierung um circa 3 dB(A) bei einer Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h auf 30 km/h bezie-
hungsweise von 70 km/h auf 50 km/h in den maßgeblichen Abschnitten der Weilerstraße . Die
Vorhabenträgerin beantragte am 02.05.2023 die Anordnung einer streckenbezogenen Geschwin-
digkeitsbeschränkung auf 30 km/h gemäß § 45 Absatz 1b Nr. 5 Straßenverkehrs -Ordnung (StVO)
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auf der Weilerstraße – zur Erhöhung der Wohnqualität für die unmittelbar an der Weilerstraße gele-
genen Außenwohnbereiche. Da die Straßenverkehrsbehörde die Voraussetzungen für eine Anord-
nung einer Geschwindigkeitsbeschränkung „zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen
oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung“ als nicht gegeben bewertete,
soll eine Lärmschutzwand zum Schutz der Außenwohnber eiche an der Weilerstraße errichtet wer-
den. Eine circa 2 m hohe Lärmschutzwand mit einer Mindesthöhe von 48 m ü. NHN soll im Bereich
der südwestlichen und nordwestlichen Plangebietsgrenze im Nahbereich der Weilerstraße festge-
setzt werden. Die Aufnahme der Wohnnutzung im Plangebiet soll erst zulässig sein, wenn diese
Lärmschutzwand wirksam hergestellt ist. Zu diesem Zweck soll eine Baureihenfolge festgesetzt wer-
den.
Zur Sicherstellung eines ausreichenden Schallschutzes kommen für das Plangebiet passive Schall-
schutzmaßnahmen in Betracht – wie eine immissionsschutzbezogene Orientierung der Gebäude
durch Gebäudestellung und -form, eine Orientierung der Wohnräume zur lärmabgewandten Seite,
schallgedämmte Fenster, die Erhöhung der Schalldämmung der Fassade, die Zuordnung der wohn-
bezogenen Freibereiche (Gemeinschaftsanlagen, Terrassen, Balkone) zu jeweils lärmabgewandten
Seiten bzw. Bereichen.
Zum Schutz der Innenwohnbereiche, die städtebaulich durch die geschlossene dreigeschossige Be-
bauungsstruktur entlang der östlichen Plangebietsgrenze abgeschirmt werden, wurde eine Baurei-
henfolge festgesetzt. Eine bedingte Festsetzung regelt , dass zunächst die lärmabschirmende Wir-
kung des mit „Wohngebäude“ festgesetzten Bereichs östlich der Planstraße hergestellt sein muss,
bevor Wohnungen im mit „ Wohngebäude“ festgesetzten Bereich westlich der Planstraße bezogen
werden können.
Aufgrund der vorliegenden Straßenverkehrslärmbelastung sollten schutzbedürftige Räume, das
heißt insbesondere Schlafräume und Kinderzimmer in den lärmexponierten Plangebietsbereichen
grundsätzlich den lärmabgewandten bzw. lärmabgeschirmten Gebäudeseiten zugeordnet werden .
Von einem Ausschluss der Anordnung schutzbedürftiger Nutzungen unmittelbar der dem Straßen-
verkehrslärm zugewandten Gebäudeseiten wurde jedoch abgesehen, da die Grundrissgestaltungs-
möglichkeiten der Bautypen Mehrfamilienhaus und Reihenhaus diesen Ausschluss nicht zulassen.
Zur Festlegung von passiven Lärmschutzmaßnahmen nach DIN 4109 sind die „maßgeblichen Au-
ßenlärmpegel“ heranzuziehen. Für alle Räume, die regelmäßig zum Schlafen genutzt werden könn-
ten, ist die Schalldämmung der Außenbauteile auf den jeweils höheren Wert des maßgeblichen Au-
ßenlärmpegels (Tag -/ Nachzeitr aum) zu dimensionieren. Der für die Ermittlung der
Lärmpegelbereiche maßgebliche Außenlärmpegel errechnet sich gemäß DIN 4109 -2018 (Schall-
schutz im Hochbau) aus der Summe der Beurteilungspegel (tags) der maßgeblich auf die Planbe-
bauung einwirkenden Emittentenarten. Auf der Basis einer Summenbetrachtung wurden die maß-
geblichen Außenlärmpegel ermittelt und Lärmpegelbereichen zugeordnet, die im Bebauungsplan
festgesetzt werden sollen. Die Differenz zwischen Tages- und Nachtbeurteilungspegel beträgt unter
10 dB; zum Schutz des Nachtschlafes gibt die DIN 4109 einen 10 dB-Zuschlag für die „Räume, die
überwiegend zum Schlafen genutzt werden können“ vor. Daraus folgt für das Plangebiet die maß-
gebende Beurteilung für den Nachtzeitraum. Die Darstellung der Lärmpegelbereiche erfolgt bei freier
Schallausbreitung.
Zur Sicherung des ausreichenden Lärmschutzes wurden passive Schallschutzmaßnahmen gemäß
der Darstellung der Lärmpegelbereiche (LPB) V bis VI in der Planzeichnung festgesetzt.
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Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpegel La
in dB
I 55
II 60
III 65
IV 70
V 75
VI 80
VII > 80*
a Für maßgebliche Außenlärmpegel L a > 80 dB sind die Anforde-
rungen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen.
Tabelle 4 Lärmpegelbereich und maßgeblicher Außenlärmpegel der DIN 4109-1
Aus den Lärmpegelbereichen ergeben sich jeweils die Mindestanforderungen an die Luftschalldäm-
mung von Außenbauteilen (Fenster, Wände, Dächer ausgebauter Dachgeschosse) für den erforder-
lichen Nachweis im Baugenehmigungsverfahren. Ohne konkrete Planung kann daraus nicht ohne
weiteres auf das erforderliche Bauschalldämmmaß für einzelne Außenbauteile von Gebäuden und
demzufolge auch nicht auf Schallschutzklassen für Fenster geschlossen werden. Hierfür bedarf es
der Kenntnis der jeweiligen Raumnutzung, Raumgröße sowie der Fassadengestaltung, die üblicher-
weise erst im Baugenehmigungsverfahren bekannt werden.
Im Nachtzeitraum (22 bis 6 Uhr) werden aufgrund der hohen Verkehrslärmimmissionen vor den Fas-
saden des gesamten Plangebietes Beurteilungspegel größer als 45 dB(A) erreicht. Zur Sicherstel-
lung eines Innenpegels von 30 dB(A) im Nachtzeitraum, d.h. um eine zumutbare Schlafruhe in den
Wohngebäuden zu erzielen, wurde als Maßnahme des passiven Schallschutzes eine fensterunab-
hängige Belüftung bei Schlaf- und Kinderzimmern festgesetzt. Bei Schlaf- und Kinderzimmern wird
damit durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder durch gleichwertige Maßnahmen sicher-
gestellt, dass die Fenster nachts geschlossen bleiben können und ein wirksamer Lärmschutz erzielt
wird.
Zum Wohnen gehört die Nutzung einer Terrasse, eines Balkons , einer Loggia oder eines Gartens.
Diese sind als Außenwohnbereiche innerhalb des Tageszeitraums vor Lärm zu schützen. Zum
Schutz dieser Außenwohnbereiche sind im Plangebiet aufgrund der Verkehrslärmbelastung Schall-
schutzmaßnahmen zu treffen. Beurteilungspegel von > 62 dB(A) markieren die Schwelle, bei der
merkliche Störungen der Kommunikation und der Erholung zu erwarten sind.
Im Plangebiet können durch die Lärmschutzwand im Bereich der Weilerstraße und die vorgesehe-
nen Gebäudestellungen und die festgelegte Baureihenfolge die Außenwohnbereiche weitgehend
vom Straßenverkehrslärm der A 57 und Kreisstraße K 7 abgeschirmt werden, so dass im maßgeb-
lichen Tagzeitraum (6 bis 22 Uhr) Beurteilungspegel unter 62 dB(A) mindestens an den lärmabge-
wandten Fassaden und Außenwohnbereichen erreicht werden können. Ausschließlich in den lärm-
exponierten Außenwohnbereichen, die entlang der westlichen Plangebietsgrenze zur A 57 orientiert
sind und die unmittelbar an die Weilerstraße angrenzen (Doppel - und Mehrfamilienhaus), werden
Beurteilungspegel von mehr als 62 dB(A) im Tagzeitraum erreicht. Mit Ausnahme des Mehrfamili-
enhauses wird in allen Hausgärten der maximale Beurteilungspegel von 62 dB(A) unterschritten.
Durch Schallschutzmaßnahmen an Balkonen und Loggien – wie beispielsweise entsprechende Ver-
glasungen mit schallabschirmender Wirkung – soll sichergestellt werden, dass der Beurteilungspe-
gel von 62 dB(A) nicht überschritten wird.
Fazit
Die Festsetzungen aktiver und passiver Schallschutzmaßnahmen stellen sicher, dass den schal-
limmissionsschutzrechtlichen Anforderungen an die geplante Wohnbebauung zur Erzielung gesun-
der Wohnverhältnisse sowohl im Tag- als auch Nachtzeitraum Rechnung getragen werden kann
sowie zudem die lärmgeschützte Nutzung der Außenwohnbereiche.
28 / 67
6.8 Auswirkungen auf die Umgebung – Zunahme des öffentlichen Straßenverkehrslärms
Die schalltechnische Untersuchung (Kramer Schalltechnik GmbH, St. Augustin, Stand 31.10.2024)
betrachtet die Veränderung der Verkehrsgeräuschsituation auf öffentlichen Straßen – hier den Stra-
ßenneubau der Planstraße sowie die Weilerstraße – durch den zusätzlichen Quell- und Zielverkehr
des Planvorhabens.
Die Wohnnachbarschaft an der Weilerstraße ist bereits erheblich durch Straßenverkehrslärmimmis-
sionen vorbelastet. Infolge der Planung wird gegenüber der Bestandssituation auf der Weilerstraße
ein Mehrverkehr von circa 65 Kfz-Fahrten/ 24 h erzeugt. Als Ziel- und Quellverkehr für die Plan-
straße ist von 130 Kfz-Fahrten/ 24 h auszugehen.
6.8.1 Neubau Erschließungsstraße gemäß 16. BImSchV
Die geplante Haupterschließungsstraße innerhalb des Plangebiets wird aufgrund der geringen Ver-
kehrsmenge die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV eines A llgemeinen Wohngebietes von
59 dB(A) im Tagzeitraum und 49 dB(A) im Nachtzeitraum sicher einhalten. Auch an den betrachte-
ten Immissionsorten im Umfeld (Weilerstraße 51, 57 und 59, Volkhovener Straße 18) werden die
infolge des Neubaus der Planstraße erzeugt en Straßenverkehrsgeräusche die Immissionsgrenz-
werte der 16. BImSchV sicher einhalten. Dabei wurden Unterschreitungen der Immissionsgrenz-
werte eines WA-Gebiets um mindestens 22 dB tags sowie um mindestens 18 dB nachts festgestellt.
6.8.2 Veränderung der Verkehrs geräusche auf bestehenden öffentlichen Stra-
ßen
Die Veränderung der allgemeinen Straßenverkehrsgeräuschsituation auf bestehenden öffentlichen
Straßen durch den Ziel- und Quellverkehr des Planvorhabens wird in Anlehnung an die 16. BImSchV
beurteilt.
Bezüglich der zu erwartenden Verkehrszunahme wird der Prognose-Plan-Fall (= zu erwartende Si-
tuation mit Plangebiet bzw. mit Zusatzverkehr des Plangebiets) dem Prognose-Null-Fall (= zu erwar-
tende Situation ohne Plangebiet bzw. ohne Zusatzverkehr des Plangebiets) gegenübergestellt.
Pegelerhöhungen von deutlich weniger als 1 dB(A) sind vom menschlichen Ohr nicht wahrnehmbar.
Eine erhebliche Verkehrszunahme würde bei einem Anstieg der Emissionspegel um mindestens
3 dB(A) vorliegen. Ein Emissionspegel-Anstieg um 3 dB infolge des planbedingten Mehrverkehrs
war jedoch sicher auszuschließen.
Eine Einhaltung der schalltechnischen Grenzwerte ist bereits im Prognose-Null-Fall nicht gegeben.
Trotz des Anstiegs der Verkehrsbelastung ist insgesamt keine erhebliche Veränderung der Ver-
kehrsgeräuschsituation im Umfeld der Planung zu erwarten . Aufgrund der geringen Zunahme des
planbedingten Mehrverkehrs ist auch bei bestehender hoher Verkehrsgeräuschbelastung die künf-
tige Verkehrsgeräuschsituation als zumutbar für die Nachbarbebauung einzustufen.
6.9 Klimaschutz und Klimaanpassung
Aufgrund der Erklärung des Klimanotstands durch den Rat der Stadt Köln am 09.07.2019 und des
Ratsbeschlusses vom 24.06.2021 zur Klimaneutralität der Stadt Köln bis zum Jahr 2035, soll die
Aufstellung des Bebauungsplans dazu beitragen, den Klimaschutz und die Klimaanpassung zu för-
dern. Die vom Rat der Stadt Köln am 17.03.2022 beschlossenen Leitlinien zum Klimaschutz für
nicht-städtische Neubauvorhaben finden Anwendung (siehe Kapitel 4.10).
Siedlungsentwicklung und Freiraumplanung
Der überwiegende Teil des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes, der bisher als Freifläche eine
klimaaktive Fläche (Klasse 4) bzw. stark klimaaktive Fläche (Klasse 5) darstellte (vgl. Planungshin-
weiskarte Hitze der Stadt Köln), soll erstmalig einer Bebauung zugeführt werden. Durch den Verlust
von Vegetationsflächen mit geringem Baumbestand und die Wärmerückstrahlung von Gebäuden
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und befestigten Erschließungsflächen ist somit lokal mit einer leichten Erhöhung der Durchschnitts-
temperatur zu rechnen.
Zur Minderung der stadtklimatischen Nachteile soll das Plangebiet – entsprechend seiner Stadtrand-
lage – eine lockere Bebauung mit Durchgrünung aufweisen.
Im Bebauungsplan wurden als Maßnahmen zur Klimavorsorge und zur Klimaanpassung sowie zur
Verbesserung der lufthygienischen Verhältnisse die Neupflanzungen von Gehölzflächen und Bäu-
men sowie Dächer mit extensiver Begrünung festgesetzt. Zudem soll im Plangebiet das Nieder-
schlagswasser der mit „Wohnen“ festgesetzten Bereiche zur Versickerung gebracht werden. Diese
Maßnahmen sollen einer intensiven Aufheizung und mangelnden nächtlichen Abkühlung entgegen-
wirken.
Kompakte Bauweise
Vor dem Hintergrund der sparsamen und effizienten Nutzung von Energie soll die wärmeabgebende
Oberfläche der geplanten Gebäude im Verhältnis zum umschlossenen Volumen möglichst niedrig
sein. Das A/V -Verhältnis beschreibt die Oberfläche der thermischen Gebäudehülle dividiert durch
beheiztes Volumen. Das heißt, die Wärmeverluste über die Gebäudehülle fallen umso geringer aus,
je niedriger das erzielte A/V-Verhältnis ist. Und je niedriger das A/V-Verhältnis ist, desto geringer ist
der spezifische Energiebedarf pro m³ beheiztem Raum bei sonst gleichen Bedingungen.
Die nachfolgende Übersicht zeigt für die vorgesehenen Wohngebäudetypen zur Siedlungserweite-
rung im suburbanen Umfeld beispielhaft und vereinfacht, dass im Plangebiet v oraussichtlich A/V-
Verhältnisse von 0,44 bis 0,59 1/m erreicht werden können. Es ist davon auszugehen, dass mit den
geplanten Baukörpern des Wohnungsbaus städtebaulich vertretbare Voraussetzungen für eine hohe
wärmeseitige Energieeffizienz geschaffen werden können.
Anzahl
Vollge-
schosse
Ge-
bäude-
typ
Grundflä-
che
Hüllfläche
A
[in m²]
Volu-
men V
[in m³]
A/V-Ver-
hältnis
[in 1/m]
II EFH 10x12 m 597 1.019 0,59
II DH 14x12 m 752 1.427 0,53
II RHkurz 23x12 1.201 2.387 0,50
II RHlang 57,7x12 m 2.701 5.988 0,45
II MFH 28x20,5 2.176 4.994 0,44
Tabelle 4 Vereinfachte Darstellung des A/V-Verhältnisses, Stand 08/2023
Energiebedarf
Zur Senkung des Endenergieverbrauchs und der Treibhausgasemissionen soll der Einsatz von
Energie in Gebäuden möglichst sparsam sein und zunehmend erneuerbare Energien zur Erzeugung
von Wärme, Kälte und Strom für den Gebäudebetrieb genutzt werden (vgl. Gebäudeenergiegesetz
GEG). Nach den Klimaschutzleitlinien der Stadt Köln sollen die neu zu errichtenden Wohngebäude
im Plangebiet mindestens nach dem Standard des KfW-Effizienzhauses 40 EE errichtet werden. Im
Vergleich zum Referenzgebäude des GEG benötigt das Effizienzhaus 40 nur 40 % der Primärener-
gie (für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung) und der Transmissionswärmeverlust
liegt bei nur 55 % des GEG-Referenzgebäudes.
Der KfW-Effizienzhausstandard 40 EE wurde über Regelungen im Durchführungsvertrag als Min-
destanforderung für Neubauten gesichert.
30 / 67
Nutzung erneuerbarer Energien
Die Nutzung erneuerbarer Energien wird mit der Verpflichtung, Neubauten mindestens nach dem
KfW-Effizienzhausstandard 40 EE zu errichten, erzielt. Das Erreichen des Erneuerbare -Energien-
Standards EE der KfW bedeutet, dass ein Mindestanteil des Wärme - und Kältebedarfs aus erneu-
erbaren Energien gedeckt wird. Im Plangebiet sind Geothermie- Flächenkollektoren in Verbindung
mit Kaltwasser-Wärmepumpen vorgesehen.
Daneben sollen Photovoltaikanlagen mit einer Anlagengröße von mindestens 1 kWp pro Gebäude
zum Einsatz kommen. Über Regelungen im Durchführungsvertrag wurden diese gesichert. Photo-
voltaikanlagen, die in Verbindung mit der festgesetzten Dachbegrünung auf den Dachflächen errich-
tet werden, sind als Dachaufbauten planungsrechtlich zulässig.
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7 Umweltbericht
A Einleitung
Für das folgende Bebauungsplanverfahren wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 Bauge-
setzbuch (BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die
Ergebnisse werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB und der Anlage 1 zum BauGB
dargestellt.
7.1 Darstellung des Inhalts und wichtigster Ziele des Bauleitplanes
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 60537/02 'Volkhovener Straße in Köln-Esch/Auweiler'
liegt am östlichen Ortsrand von Köln-Esch und umfasst eine derzeitig ackerbaulich genutzte Fläche
zwischen der Volkhovener Straße und der Weiler Straße (K 7). Der Geltungsbereich des Vorhaben-
und Erschließungsplanes (VEP) umfasst eine Fläche von ca. 1,6 ha (Gemarkung Esch, Flur 2, Flur-
stück: 528).
Die Bohsem Bauträger und Ingenieurgesellschaft mbH mit Sitz in Euskirchen (Vorhabenträgerin)
beabsichtigt innerhalb des Plangebiets eine zweigeschossige Wohnbebauung mit 61 Wohneinhei-
ten zu errichten. Diese Zielsetzung steht in Übereinstimmung mit der Kölner Wohnungspolitik den
Bedarf vorrangig über vorhandene Baulandpotentiale (Wohnbauflächen im Flächennutzungsplan)
und in bereits erschlossenen Lagen der Stadt zu decken. Ziel der Planung ist, eine zweigeschossige
Wohnbebauung zu ermöglichen, um dem aktuellen Wohnraumbedarf gerecht zu werden. Diese Ziel-
setzung steht in Übereinstimmung mit der Kölner Wohnungspolitik, den Bedarf vorrangig über vor-
handene Baulandpotentiale (Wohnbauflächen im Flächennutzungsplan) und in bereits erschlosse-
nen Lagen der Stadt zu decken. Städtebaulich trägt der vorhabenbezogene Bebauungsplan zur
nordöstlichen Ortsabrundung von Esch nördlich der Volkhovener Straße bei. Das Vorhaben ent-
spricht dem Ziel der Stadt Köln, in Stadtrandlage zusätzlichen Wohnraum zu schaffen und dem ak-
tuellen Wohnraumbedarf in vielfältiger und finanzierbarer Form gerecht zu werden. Das Vorhaben
soll Mitwohnungen verschiedener Größe und ein Angebot für Haushalte, die in Köln Eigentum er-
werben wollen, schaffen. Das Neubauvorhaben soll im Hinblick auf die Wohnumfeldgestaltung zu
einer weiteren Steigerung der Attraktivität des Wohnstandortes Köln beitragen.
7.2 Bedarf an Grund und Boden
Die Größe des Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes beträgt ca. 1,6 ha.
Insgesamt sind folgende Flächennutzungen und -anteile vorgesehen:
Bestandsnutzung in m² geplante Vorhaben in m²
Acker 12.244 Bereich „Wohngebäude“ 12.244
Acker 1.649 Straßenverkehrsfläche 1.649
Acker 534 Öffentliche Grünfläche, Spielplatz 534
Acker 2.087 Fläche für Landwirtschaft 2.087
Acker 3 Fläche für Versorgungsträger 3
Gesamtfläche 16.516 Gesamtfläche 16.516
Tabelle 5 Festsetzungen im Bebauungsplan Nr. 60537/02
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7.3 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzten und Fachplänen festgelegten Ziele
des Umweltschutzes
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse,
Verwaltungsvorschriften und 'Technischen Anleitungen' zugrunde gelegt, die für die jeweiligen
Schutzgüter in Bauleitplan-Verfahren anzuwenden sind.
Die EU-Schutzziele finden sich im Wesentlichen umgesetzt im deutschen Bundesimmissionsschutz-
gesetz (BImSchG, Luftreinhalteplanung, Lärmminderung) und seinen Verordnungen, dem Bun-
desnaturschutzgesetz (BNatSchG – Arten-, Landschafts- und Biotopschutz), dem Bundesboden-
schutzgesetz (BBodSchG – Bodenschutz, Schutz vor bzw. Umgang mit schädlichen
Bodenveränderungen) und seiner Verordnung, dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie de m
Denkmalschutzgesetz (DSchG).
Auf Landesebene greifen weitere Regelungen wie das Landeswassergesetz Nordrhein- Westfalen
(LWG NRW – Schutz des Grundwasserdargebotes) sowie Verordnungen auf Ebene der Bezirksre-
gierungen wie Wasserschutzzonen-Verordnungen und der Luftreinhalteplan.
Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung und der Landschaftsplan der Stadt Köln
berücksichtigt.
Im Einzelnen siehe dazu die folgende Tabelle 6.
Umweltbelang Fachgesetz / Vorschrift Ziel des Umweltschutzes
Tiere BauGB, BNatSchG,
FFH-RL, VRL, LNatSchG
NRW
Vermeidung Verschlechte-
rung Erhaltungszustand;
Schutz wild-lebender Tiere
und Lebensgemeinschaften,
Vermeidung Tötung (Tö-
tungsverbot)
Pflanzen BauGB, BNatSchG,
LNatSchG NRW, Baum-
schutzsatzung Stadt
Köln
Schutz, Erhalt und Weiterent-
wicklung geschützter Biotope
und Naturbestände, Vermei-
dung von Eingriffen;
Fläche BauGB Schonender Umgang mit Bo-
den, Innenentwicklung vor
Außenentwicklung, Revitali-
sierung von vorgenutzten
Flächen
Boden und Altlasten
Boden
BauGB; BBoDSchG,
BBoDSchV, LBoDSchG
NRW
sparsamer Umgang mit
Grund und Boden, Innenent-
wicklung;
Entsiegelung; Sicherung und
Entwicklung von Bodenfunkti-
onen, Abwendung schädli-
cher Bodenveränderungen
und Einträge
Altlasten BauGB; BBoDSchG,
BBoDSchV, LBoDSchG
NRW, LAWA-Richtlinie,
LAGA Anforderungen
Vermeidung von Gefährdung
durch die Wirkpfade Boden-
Mensch, Boden-Luft, Boden-
Grundwasser; Sanierung;
Wasser
Oberflächenwasser
WHG, LWG NRW,
WRRL, HWRM-RL,
HWSGII
naturnahe Gestaltung von
Fließgewässern; Reinhal-
tung, Schutz und Pflege von
Gewässern; Deckung Was-
33 / 67
serbedarf; Vermeidung nega-
tiver Veränderungen; Sanie-
rung; naturnaher Aus- bzw.
Rückbau
Grundwasser WHG, LWG NRW, Was-
serschutzzonen-Verord-
nung der jeweiligen Was-
sergewinnungsanlagen
Grundwasserneubildung er-
halten und verbessern, Be-
rücksichtigung der Ge- und
Verbote; Vermeidung von
Einträgen;
Umgang mit Nieder-
schlagswasser und
Starkregenvorsorge
WHG, LWG NRW
Versickerung von Nieder-
schlagswasser, Hinweis auf
Starkregenbetroffenheit; Ab-
leitung von Niederschlags-
wasser; Verhindern von
Starkregengefahren
Hochwasserbelange WHG, LWG NRW,
HWRW-RL; HWSG II
Hochwassersichere Bauge-
biete, Hinweis auf Hochwas-
serrisikogebiete; Hochwas-
serrisikoprophylaxe
Luft
Luftschadstoffe –
Emissionen/Immissio-
nen
BImSchG; BauGB, 39.
BImSchV, TA Luft; Ziel-
werte der LAI
Schaffung und Erhalt gesun-
der Wohn- und Arbeitsver-
hältnisse; Vermeiden von
Emissionen und Konflikten;
Erhalt und Verbesserung der
Luftgüte; Einhaltung Grenz-
werte der 39. BImSchV
Klima
Kaltluft/ Ventilation
KlAnG NRW; BNatSchG,
LNatSchG, BWaldG,
LFoG NRW
Vermeidung bioklimatisch be-
lasteter Wohngebiete, Erhalt
bioklimatischer Entlastungs-
bereiche und Bereiche mit
Kaltluftentstehung; Erhalt und
Planung von Frischluftzufuhr
durch Grünflächen; Verbes-
serung des Mikroklimas
durch Baumpflanzungen und
Grünflächen; Maßnahmen
zur Klimawandelanpassung
Landschaft/ Ortsbild BauGB, LNatSchG Ausgleich von Eingriffen in
das Landschaftsbild; Wah-
rung und Entwicklung der
Vielfalt, Eigenart, Schönheit
und dem Erholungswert von
Landschaft- und Ortsbild;
Wahrung des Charakters der
Kulturlandschaft
Biologische Vielfalt BauGB, BNatSchG,
FFH-RL, VRL, LNatSchG
NRW
Erhalt wildlebender Tier- und
Pflanzenarten, Erhalt von Le-
bensräumen, Stärkung der
Biotopvernetzung, Entwick-
lung und Wiederherstellung
der Tier- und Pflanzenwelt
z.B. bei Eingriffen; Schutz der
34 / 67
natürlichen Lebensgrundla-
gen
Gebiete von gemein-
schaftlicher Bedeu-
tung / europäische
Vogelschutzgebiete
BNatSchG, FFH-RL;
VRL
Schutz prioritärer Arten, Be-
achtung der Schutzziele
Mensch, Gesund-
heit, Bevölkerung
Lärm
BImSchG; TA Lärm; DIN
4109; DIN 18005; DIN
45691; 16. BImSchV;
Freizeitlärmerlass; 18.
BImSchV, BauGB; Lärm-
aktionsplan Stufe III und
IV
Einhaltung der Orientierungs-
, Richt- und Grenzwerte;
Konfliktvermeidung durch
Planung; Trennungsgrund-
satz;
Einhalt und Sicherung gesun-
der Wohn- und Arbeitsver-
hältnisse
Erschütterungen BImSchG; Abstandser-
lass; DIN 4150 Teil 1 und
2
Einhaltung der Werte der DIN
4150 Teil 2; Konfliktvermei-
dung
sonstige Gesund-
heitsbelange / Risiken
- Störfallrecht
- Magnetfeldbelas-
tung
Seveso-III-Richtlinie;
KAS-18, BImSchG; 12.
BImSchV
Bundesimmissions-
schutz-gesetz, Abstands-
erlass NW, städtischer
Vorsorgewert
Einhaltung von Achtungs-
und angemessenen Sicher-
heitsabständen
Einhaltung ausreichender Ab-
stände zu sensiblen Nutzun-
gen
Besonnung/ Belich-
tung
BauGB, BauO NW, DIN
5034:2011 Positionspa-
pier „Versorgung mit Ta-
geslicht / Besonnung“ im
Stadtplanungsamt Köln,
10/2021
Sicherung gesunder Wohn-
verhältnisse
Kultur- und sonstige
Sachgüter
BauGB, Denkmalschutz-
gesetz; BNatSchG
Vermeidung der Beeinträchti-
gung von Bau,- Klein und Bo-
dendenkmälern; Naturdenk-
malen, Resten historischer
Kulturlandschaften oder de-
ren Bestandteilen
Vermeidung von
Emissionen (insbe-
sondere Licht, Gerü-
che), sachgerechter
Umgang mit Abfäl-
len und Abwässern
Bundesimmissions-
schutz-gesetz; Lichter-
lass NW; LAI Hinweise;
TA-Luft, Anhang 7, LWG
NRW;
Vermeidung von Emissionen;
Konfliktbewältigung; Sicher-
stellung der sach- und fach-
gerechten Entsorgung
Nutzung erneuer-
bare Energien/ spar-
same und effiziente
Nutzung von Ener-
gie
KSG; KSG NRW
BauGB; EEG, GEG,
EnergieeinsparVO, Be-
schluss des Rates der
Stadt Köln zur Kli-
maneutralität bis 2035
Energieeffizient Planen, Ver-
ringerung / Vermeidung von
Klimagas-Emissionen, ener-
getisch optimierte Baustan-
dards
35 / 67
(06/2021), Leitlinien Kli-
maschutz der Stadt Köln
(03/2022)
Darstellung von
Landschaftsplänen
und sonstigen Plä-
nen, insbesondere
des Wasser- Abfall-,
Immissionsschutz-
recht
BauGB, BNatSchG,
DSchG; LNatSchG
NRW, Wasserschutzzo-
nen-Verordnung der je-
weiligen Wassergewin-
nungsanlagen,
Luftreinhalteplan Köln
2021
Schutzziele der LP-Schutz-
ausweisung, Entwicklungs-
ziele umsetzen;
Schutz, Pflege und Entwick-
lung der Vielfalt, Eigenart,
Schönheit und Erholungswert
von Natur und Landschaft
Erhaltung der best-
möglichen Luftquali-
tät in Gebieten, in
denen die durch
Rechtsverordnung
zur Er-füllung von
bindenden Be-
schlüssen der Euro-
päischen Gemein-
schaft festgelegten
Immissionsgrenz-
werte nicht über-
schritten werden
BauGB; Bundesimmissi-
onsschutz-gesetz; Luft-
reinhalteplan Köln 2021
Einhaltung Grenzwerte der
39. BImSchV
Anfälligkeit für die
Auswirkungen
schwerer Unfälle
und Katastrophen
auf die Belange des
Umweltschutzes
nach den Buchsta-
ben a bis d und i des
§ 1 Abs. 6 Nr. 7
BauGB - Tiere,
Pflanzen, Fläche,
Boden, Wasser, Luft,
Klima, Landschaft,
biologische Vielfalt,
Natura 2000-Gebiete,
Mensch, Gesundheit
und Bevölkerung,
Kultur- und Sachgü-
ter, Wechselwirkun-
gen
BauGB Vermeidung von Planungen
mit einer hohen Anfälligkeit
für die Auswirkungen von Ka-
tastrophen oder schweren
Unfällen.
Eingriff/Ausgleich BauGB, BNatSchG,
LNatSchG
Ausgleich von Eingriffen in
den Naturhaushalt; Ausgleich
bzw. Ersatzmaßnahmen
nachhaltig und standortge-
recht
Tabelle 6 Ziele des Umweltschutzes
Abkürzungen: FFH-RL = Flora- Fauna-Habitat-Richtline, VRL = Vogelschutzrichtlinie, LNatSchG
NRW = Landes-naturschutzgesetz Nordrhein Westfalen, BBodSchV = Bundesbodenschutzverord-
nung, LAWA = Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Wasser, LAGA = Bund/Länderarbeitsgemein-
schaft Abfall, WRRL = Wasserrahmenrichtlinie, HWRM-RL = Hochwasserrisikomanagement-Richt-
linie, HWSG II = Hochwasserschutzgesetz 2, TA Luft = Technische Anleitung Lärm, LAI =
36 / 67
Länderarbeitsgemeinschaft Immissionsschutz, KlAnG NRW = Klimaanpassungsgesetz Nordrhein
Westfalen, BWaldG = Bundes-waldgesetz, LFoG NRW = Landesforstgesetz Nordrhein Westfalen,
TA Lärm = Technische Anleitung Lärm, KAS-18 = Kommission für Anlagensicherheit, Leitfaden 18,
BauO NW = Bauordnung Nordrhein Westfalen, KSG = .Bundesklimaschutz, KSG NRW = Klima-
schutzgesetz Nordrhein Westfalen, EEG = Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien, GEG =
Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme - und Käl-
teerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz)
Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplänen oder Flächennutzungsplan- Änderun-
gen sind in Köln aufgrund der Lage in großem Abstand zu Landesgrenzen nicht zu erwarten. Raum-
bedeutsame Planungen werden mit den angrenzenden Gemeinden abgestimmt.
B Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen
7.4 Grundlagen
Die Untersuchungstiefe der Umweltprüfung orientiert sich in Übereinstimmung mit der Formulierung
in § 2 Abs. 4 Satz 3 BauGB an den Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr.
60537/02 'Volkhovener Straße in Köln-Esch/Auweiler'.
Geprüft wird, welche erheblichen Auswirkungen durch die Umsetzung des Bebauungsplans auf die
Umweltbelange entstehen können und welche Einwirkungen auf die geplanten Nutzungen im Gel-
tungsbereich aus der Umgebung erheblich einwirken können. Hierzu werden vernünftigerweise re-
gelmäßig bzw. dauerhaft erhebliche anzunehmende Einwirkungen geprüft, nicht jedoch außerge-
wöhnliche und nicht vorhersehbare Ereignisse.
Für das konkrete Vorhaben werden Regelungen zur Bauphase gemäß den einschlägigen Vorschrif-
ten und Normen im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren getroffen. Entsprechend beinhaltet
diese Prüfung nicht die Untersuchung von Auswirkungen der Bauphase.
Es werden durch die Umsetzung der Planung keine Techniken oder Stoffe eingesetzt und verwen-
det, die zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen werden.
Weiterhin werden bei Vorliegen mehrerer Planungen in räumlicher Nähe kumulierende Umweltaus-
wirkungen beschrieben.
Beschreibung derzeitiger Umweltzustand (Basisszenario)
=> Nutzungen im Bestand, derzeitige planungsrechtliche Situation.
Beschreibung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante)
=> u. a. Prüfung, ob auch ohne Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Eingriffe /
Auswirkungen entstehen können.
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung
=> kurze Beschreibung der Veränderungen im Plangebiet durch die Umsetzung der Planung.
Bewertung:
=> Bewertung der zu erwartenden Umweltauswirkungen in Folge der Umsetzung des vorhabenbe-
zogenen Bebauungsplans an der Volkhovener Straße unter Beachtung der Vermeidungs -, Minde-
rungs- und Ausgleichsmaßnahmen.
37 / 67
7.5 Umweltbelange gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a – j und § 1a BauGB
7.5.1 Tiere
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Das Bebauungsplangebiet am östlichen Rand von Köln-Esch wird derzeitig konventionell, landwirt-
schaftlich genutzt. Auf der bis zur Autobahn A 57 bewirtschafteten Ackerfläche werden Zuckerrübe
und Getreide im Wechsel angebaut. Im Plangebiet und der näheren Umgebung wurden im Jahr
2019 avifaunistische Kartierungen durchgeführt (Artenschutzprüfung, RMP Stephan Lenzen Land-
schaftsarchitekten, 2020). Die Untersuchungen ergaben den Nachweis von insgesamt 23 Vog elar-
ten, die aber nicht im Plangebiet brüten.
Mehlschwalbe und Haussperling brüten in den Gebäuden an der Weilerstraße und der Volkhovener
Straße. Innerhalb des eigentlichen Plangebietes wurden keine Niststätten typischer Feldvögel, wie
die Feldlerche, Kiebitz oder Rebhuhn, festgestellt. Auch auf den angrenzenden Ackerflächen, süd-
lich und nördlich der Vorhabenfläche liegen keine Bruten dieser Vögel vor.
Die geringe Artenvielfalt ist auf die intensive Nutzung als Acker und auf die Lärmemission durch den
Straßenverkehr zurückzuführen. Die Fläche weist keine Habitateigenschaften für Amphibien und
Reptilien auf. Die Artenvielfalt der Insekten ist aufgrund der intensiven Bewirtschaftung und der
schmalen Randstreifen mit wenigen krautigen Pflanzen stark eingeschränkt. Während der faunisti-
schen Untersuchungen wurden keine Feldhasen festgestellt. Die Dichte von Feldmausbauten und
Insektenarten an den Ackerrändern war sehr gering. Insgesamt betrachtet weist das Plangebiet
keine wertgebenden Tierlebensräume auf.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung würde sich bei Beibehaltung der intensiven landwirtschaftlichen
Nutzung keine Änderung des derzeitigen geringen Tierbestands ergeben. Der Zustand der Tierle-
bensräume würde sich nur durch eine Strukturierung der Ackerränder verbessern. Die Anlage von
entsprechend dimensionierten Ackerrandstreifen könnte zu einer Erhöhung des Nahrungsangebots
für Insekten bzw. Feldvögel führen.
Auf der Fläche sind keine Maßnahmen nach dem Landschaftsplan der Stadt Köln oder sonstigen
Verbesserungen des Naturschutzes geplant. Nach der Entwicklungskarte wird das Entwicklungsziel
'Ausgestaltung und Entwicklung der Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und gliedernden und
belebenden Elementen' im Landschaftsschutzgebiet 'Erholungsgebiet Stöckheimer Hof und Frei-
raum Esch / Auweiler') genannt. Eine Konkretisierung dieser Ziele innerhalb des Plangebiets liegt
nicht vor.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
In Folge der geplanten Bebauung der Fläche des Plangebietes gehen nach den Erkenntnissen der
faunistischen Untersuchungen keine Lebensräume wertgebender Tierarten verloren. Es werden we-
der Brutreviere von Feldvögeln zerstört, noch sind Störwirkungen erkennbar. Die in der Umgebung
vorkommenden Vogelarten des Siedlungsraumes, wie z.B. Mehlschwalbe und Haussperling, wer-
den durch die Erweiterung der Wohnbebauung voraussichtlich nicht beeinträchtigt.
Die Nahrungslebensräume für diese Arten bleiben in der Umgebung grundsätzlich bestehen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:
Die Rodung von Gehölzen in der Nachbarschaft (außerhalb des Plangebietes) ist gemäß den Best-
immungen des § 39 Abs. 5 BNatSchG (allgemeiner Schutz wildlebender Tiere) grundsätzlich in der
38 / 67
Zeit zwischen dem 1. März und dem 30. September verboten. Zur Vermeidung des Vogelschlagrisi-
kos an den Neubauten ist der von der Schweizerischen Vogelwarte Sempach herausgegebene Leit-
faden 'Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht' (Schmid, Doppler, Heynen & Rössler, 2012) zu
beachten.
Zur Stärkung des Tierbestandes und als naturschutzrechtlicher Ausgleich wird, angrenzend an den
artenreichen Gehölzbestand des Kiesgrubengewässers südöstlich von Esch (Entfernung ca. 600 m)
eine ca. 1.600 m² große, artenreiche Mähwiese auf der Ackerfläche angelegt und dauerhaft gepflegt.
Die Lage der Kompensationsfläche erscheint ideal, da dort keine Spazierwege vorhanden sind. Eine
Pflanzung von Gehölzen ist aufgrund des hohen Anteils auf dem Kiesgrubengelände nicht erforder-
lich.
Bewertung:
Nach den Erkenntnissen der Untersuchungen des Tierbestandes und der Beurteilung der Wirkungen
sind in Folge der Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans an der Volkhovener Straße
keine erheblichen Umweltauswirkungen auf Tierlebensräume zu erwarten.
7.5.2 Pflanzen
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Das Plangebiet besteht aus einer intensiv genutzten Ackerfläche und einem schmalen Streifen einer
Ruderalflur. In diesem Streifen stehen an der Grundstücksgrenze sechs Bäume innerhalb der Plan-
gebietsgrenze, davon drei standorttypische Bäume (Walnuss, Vogelkirsche) mit mittlerem Baumholz
und drei standorttypische Bäume (Wildpflaume, Esche, Hartriegel) mit geringem Baumholz. Die Ar-
tenvielfalt an Pflanzen ist aufgrund der intensiven Bewirtschaftung in Randlage zur Bebauung ge-
ring. Die Ackerparzelle grenzt im Westen an den Siedlungsraum von Köln- Esch. Es handelt sich
hierbei um eine neue Wohnbebauung und einem Gehöft mit Lagerflächen (Schuppen). Am Zaun auf
dem Nachbargrundstück befinden sich zwei große Hybridpappeln.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Ohne die derzeitige Planung würde die Fläche weiterhin intensiv landwirtschaftlich bewir tschaftet.
Im Landschaftsplan sind auf der unter Landschaftsschutz stehenden Plangebietsfläche nach der
Festsetzungskarte keine Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen vorgesehen.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Die geplante Wohnbebauung führt zu einem Verlust geringwertiger und einförmiger Biotopstruktu-
ren, wie Acker, ausdauernde Krautflur mit Brennnessel. Darüber hinaus müssen fünf von sechs Be-
standsbäumen gerodet werden.
Vermeidungs- / Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:
Die im Folgenden beschriebenen Begrünungs- und Ausgleichsmaßnahmen erfüllen die Anforderun-
gen an multifunktionale Kompensationsmaßnahmen, da sie bei mehreren Schutzgütern, hier den
Schutzgütern Boden / Wasser, Tiere / Pflanzen / Biologische Vielfalt, Klima und Landschaftsbild zu
einer Aufwertung führen.
M1: Pflanzung von Straßenbäumen
Innerhalb der festgesetzten 'Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung' sollen mindestens 4
standortgerechte Straßenbäume gepflanzt werden.
M2: Eingrünung der östlichen Plangebietsgrenze
39 / 67
Im Plangebiet ist innerhalb der festgesetzten Fläche für Anpflanzungen nach § 9 (1) Nr. 20 und Abs.
6 BauGB die Anlage eines mindestens 7 m breiten Streifens mit dorn- und fruchttragenden, einhei-
mischen und standortgerechten Strauchgruppen, die Anpflanzung von mindestens 8 Hochstamm-
Obstbäumen sowie die Anlage eines Gras - und Krautsaumes zur Eingrünung des Plangebiets zur
landwirtschaftlichen Nutzfläche anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten.
M3: Extensive Dachbegrünung
Eine extensive Dachbegrünung der Flachdächer (Reihenhäuser Typ A: 11er/10er Reihenhauszei-
len, Typ B: Reihenhausgruppe westlich der Planstraße und 5er Gruppe östlich der Planstraße) ist
vorgesehen.
M4: Erhalt Einzelbaum
An der westlichen Grundstücksgrenze kann ein Bestandsbaum (Vogelkirsche) im Plangebiet erhal-
ten werden. Der Schutz des zu erhaltenden Gehölzbestands außerhalb des Baufeldes ist während
der baulichen Umsetzung zu gewährleisten.
MG: Spielplatz mit Baumpflanzungen
Auf der Fläche des öffentlichen Spielplatzes an der westlichen Plangebietsgrenze ist die Pflanzung
von zwei Bäumen zur Beschattung und Begrünung als Gestaltungsmaßnahme vorgesehen.
Externe Ausgleichsmaßnahme:
Um einen vollständigen Ausgleich zu gewährleisten, ist die Inanspruchnahme einer externen Aus-
gleichsmaßnahme erforderlich.
Für die externe Ausgleichsmaßnahme gilt der Grundsatz der Multifunktionalität, um auch die erheb-
lichen Beeinträchtigungen in Böden (hinsichtlich der Regelungs- und Pufferfunktion und natürlichen
Bodenfruchtbarkeit) funktionsbezogen zu kompensieren.
Angrenzend an den ca. 600 m entfernten Gehölzbestand des Kiesgrubengewässers südöstlich von
Esch, soll eine extensiv genutzte, artenreiche Mähwiese auf der Ackerfläche angelegt und dauerhaft
gepflegt werden. Die Ausgleichsfläche soll wegen der Störwirkungen weder an die Autobahn noch
an die westlich anschließende Straße 'Am Baggerfeld' anschließen. Spazierwege sind im näheren
Umfeld nicht vorhanden. Die Maßnahme befindet sich auf dem Grundstück der Gemarkung Esch,
der Flur 003, des Flurstücks 1641.
Bei dem Grundstück handelt es sich um eine intensiv genutzte Ackerfläche. Die Fläche liegt inner-
halb des Landschaftsschutzgebietes 'Erholungsgebiet Stöckheimer Hof und Freiraum Esch/Auwei-
ler' und grenzt südlich an die Biotopverbundfläche 'Abgrabungsgewässer -Komplex bei Pesch und
Bocklemünd' an.
Die dauerhafte Pflege der extensiv genutzten Wiese erfolgt durch eine zweischürige Mahd. Die erste
Mahd erfolgt Mitte Juni, die zweite circa 10 Wochen später im August. Zur Vermeidung ungewollter
Düngeeffekte ist das Mahdgut abzutransportieren. Der Abtransport erfolgt erst nach 1 bis 2 Tagen,
damit Kleintiere abwandern können.
Zur weiteren Schonung der Tierwelt sollten die M äharbeiten mit hoch eingestelltem Mähbalken
durchgeführt werden. Der Schnitt mit einem Schlegelmähwerk bzw. schnell drehenden Maschinen
ist nicht erlaubt. Eine Mulchung oder Düngung der Fläche sowie die Verwendung von chemisch -
synthetischen Pflanzenschutzmitteln ist ebenfalls verboten. Ein Pflegeumbruch oder eine Nachsaat
ist nicht erlaubt.
40 / 67
Biotoptyp Biotopwertpunkte (nach Lud-
wig 1991, Naturraum 3)
Bestandsbiotoptyp:
LW1 (HA0) Acker
6
Zielbiotoptyp:
LW41111 (EA1) Glatthaferwiese (planar - kollin)
19
Aufwertungspotenzial pro m² 13
ergibt für die Fläche von 1.600 m² 20.800 BWP
Tabelle 7 Aufwertungspotenzial der externen Ausgleichsmaßnahme
Mit dieser Maßnahme wird pro m² eine Aufwertung von 13 Biotopwertpunkten entsprechend dem
Bewertungsverfahren nach Sporbeck erzielt. Entsprechend des vorliegenden Ausgleichsdefizits von
19.616 Punkten müssen demnach rund 1 .600 m² Ausgleichfläche zugeordnet werden, damit der
gesamte Eingriff des Bebauungsplanes vollständig ausgeglichen wird. Die Fläche dient zudem der
Stärkung der Biotopverbundfläche am Abgrabungsgewässer -Komplex bei Pesch und Bocklemünd
(VB-K-4907-009) und der Erhöhung des Artenreichtums durch das Angebot lebensraumtypischer
Blütenpflanzen, die insbesondere den Insekten zugutekommen.
Die durch die Planung verursachten Eingriffe in die Biotoptypen und den Boden können durch die
ökologische Aufwertung der externen Kompensationsfläche vollständig und funktionsgerecht aus-
geglichen werden.
Bewertung:
In Folge der Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 60537/02 Volkhovener
Straße in Köln Esch / Auweiler werden geringwertige Biotope, wie Ackerfläche, ausdauernde Ru-
deralflur sowie Einzelbäume in Anspruch genommen. Die Auswirkungen in Natur und Landschaft
und der damit einhergehende Biotopverlust kann durch die oben beschriebenen Maßnahmen aus-
geglichen / kompensiert werden.
7.5.3 Fläche
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Die Ortslage Köln-Esch (Stadtbezirk Chorweiler) liegt in einem gering besiedelten Teil des Kölner
Stadtgebietes (LANUV, 2013). Die Dichte beträgt 1.000 bis 1.900 Einwohner/ km² (der Höchstwert
in Köln wird in den Stadtbezirken Ehrenfeld und Nippes erreicht und liegt bei 8.000 Einwohner/ km²).
Die prognostizierte Einwohnerentwicklung im Stadtbezirk Chorweiler ist rückläufig. Das Plangebiet
am östlichen Ortsrand von Köln-Esch zwischen Weilerstraße und Volkhovener Straße ist unversie-
gelt und wird ackerbaulich genutzt. Der Feldweg in Verlängerung der Volkhovener Straße östlich der
Bebauung ist als unbefestigter Grasweg ausgebildet. Nordöstlich grenzt das Plangebiet an eine
Ackerfläche, die bis zur Bundesautobahn A 57 in einer Entfernung von ca. 200 m zum Plangebiet
reicht. Die Bundesautobahn A 57 verläuft parallel zum Plangebiet in erhöhter Lage auf einem Damm.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung ergeben sich keine Neuversiegelungen, da die landwirtschaftli-
che Nutzung beibehalten wird. Eine Erhöhung des Versiegelungsanteils in der Umgebung von Köln-
Esch ist aufgrund fehlender Planungen nicht zu erwarten.
41 / 67
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Der Flächenversiegelungsanteil wird sich bei Umsetzung der Planung um bis zu 57 % der Gesamt-
fläche erhöhen. Durch die geplante Siedlungserweiterung ergibt sich eine Abrundung des östlichen
Ortsrandes von Köln-Esch. Die Bebauung endet auf der Höhe der bereits vorhandenen Wohnbe-
bauung Am Kölner Weg. Die Siedlungserweiterung des vorliegenden Bauvorhabens ist bereits im
Flächennutzungsplan der Stadt Köln dargestellt.
Vermeidungs- / Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen:
Das Schutzgut Fläche zielt insbesondere auf die Reduzierung von Flächeninanspruchnahme für
Siedlungs- und Verkehrsflächen ab. Bei der Aufstellung des Bauleitplans ist nach § 1a Absatz 2
BauGB auf einen sparsamen und schonenden Umgang mit Boden zu achten (siehe Vermeidungs-
maßnahmen im nachfolgenden Kapitel zum ‘Schutzgut Boden‘). Eine zusätzliche Versiegelung der
Vorgärten (vegetationsfreie, geschotterte Gärten) ist zu vermeiden.
Bewertung:
Durch das Vorhaben geht eine intensiv genutzte Ackerfläche dauerhaft verloren. Flächen werden
versiegelt. Produktionsfläche für die regionale Nahrungsmittelproduktion geht dauerhaft verloren.
Der Versiegelungsgrad steigt von 0 % auf bis zu 57 % im Plangebiet. Die Auswirkungen auf das
Schutzgut Fläche ist daher als erheblich einzustufen.
7.5.4 Boden und Altlasten
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a, c, e BauGB)
7.5.4.1 Boden
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Das Plangebiet ist Teil der linksrheinischen Niederterrasse der Köln-Bonner-Rheinebene. Die Rhein-
ebene weist eiszeitliche Ablagerungen von Kiesen und Sanden auf, die von Hochflutlehmen überla-
gert sind. Letztere haben sich nach der Bodenkarte von Nordrhein- Westfalen (1: 50.000, Blatt L
4906 Neuss, Geologisches Landesamt Nordrhein-Westfalen, Krefeld, 1972) zu sogenannten Para-
braunerden (L 4) entwickelt. Der Lehmboden kommt in der Rheinebene großflächig vor und wird
aufgrund der hohen Bodenfruchtbarkeit seit J ahrhunderten ackerbaulich genutzt. Typisch für die
Parabraunerden sind die hohe Sorptionsfähigkeit und hohe bis mittlere nutzbare Wasserkapazität.
Der Boden wird hinsichtlich seiner Schutzwürdigkeit vom Geologischen Dienst Nordrhein-Westfalen
nicht bewertet. Intensiv genutzte landwirtschaftliche Flächen können durch Düngergaben, Herbizide
und Pestizide mit bodenbelastenden Stoffen angereichert sein. Im Plangebiet kommen keine ver-
siegelten Flächen vor.
Der Bodenaufbau des Plangebiets wird im Geotechnischen Bericht (Kramm Ingenieure GmbH & Co.
KG, 2019) nach den Erkenntnissen der Rammkern- Sondierungen wie folgt charakterisiert: Der
Oberboden (Ackerboden, Homogenbereich A) besteht aus einer zwischen ca. 0, 5 m und 0,7 m
mächtigen lehmigen Schicht, die infolge der landwirtschaftlichen Bearbeitung durchmischt ist. Da-
runter schließt sich eine ca. 0,6 m und 1,0 m dicke und durchgehend 'lehmige' Deckschicht an, die
bis 1,2 m und 1,6 m unter Flur reicht (Homogenbereich B). Geologisch handelt es sich um Löß, der
örtlich mehr oder weniger stark zu Lößlehm verwittert ist. Der Löß/ Lößlehm ist an seiner freigelegten
Oberseite sehr wasser-, frost- und erosionsempfindlich. Aufgrund des engen Bodenporenraums ist
der Löß/ Lößlehm nur schwach durchlässig. D. h. der Boden verhält sich bei stärkerem Wasseran-
drang (z. B. Starkregenereignis) zeitweise nahezu wie ein Wasserstauer. Ab Tiefen von circa 1,2 m
bis 1,6 m unter Flur stehen mitteldicht gelagerte, wechselnd kiesige Sande und sandige Kiese eis-
zeitlicher Terrassenablagerungen an. Diese sind ca. 20 m bis 30 m mächtig. Diese Terrassensande
42 / 67
und - kiese sind gut wasserdurchlässig und damit für eine gezielte Versickerung von Niederschlags-
wasser geeignet (Homogenbereich C).
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Durch die Beibehaltung der ackerbaulichen Nutzung werden der natürliche Schichtaufbau, als auch
die Bodenfunktionen beibehalten. Erosionen sind bei starken Niederschlägen außerhalb der Vege-
tationszeit möglich. Die Aufnahme von Niederschlagswasser, das sowohl der Grundwasserspende
dient als auch für das Pflanzenwachstum von Bedeutung ist, ist durch diese Bewirtschaftung unein-
geschränkt möglich.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Durch die geplante Bebauung werden sowohl der Schichtaufbau als auch die natürlichen Boden-
funktionen verändert.
Da die im Plangebiet vorkommende Parabraunerde zu Erosion und Bodenverdichtungen neigt, sind
gemäß Geotechnischem Bericht bestimmte Maßnahmen zu ergreifen. So ist der Oberboden (Ho-
mogenbereich A und B) für einen sicheren Baugrund aufgrund seiner organischen Bestandteile im
Bereich der künftigen Straßen, Wege und Gebäude vollständig abzutragen, da sie nicht verdichtet
werden können und für den standfesten Wiedereinbau ungeeignet sind. Die Lage des Erdplanums
bestimmt den verdichtungsfähigen Horizont. Der Hom ogenbereich C (Terrassenkiese und -sande)
ist sehr gut für einen Wiedereinbau geeignet.
Durch die nicht reversible Veränderung der natürlichen Bodenschichtung gehen grundlegende Bo-
denfunktionen auf einer Fläche von circa 1,65 ha verloren. Das Maß der baulichen Nutzung wird im
Allgemeinen Wohngebiet mit einer GRZ von 0,4 festgesetzt zzgl. 0,2 (nach § 19 BauNVO). In Folge
der geplanten Bebauung wird sich der Flächenversiegelungsanteil von aktuell 0 % auf bis zu 57 %
erhöhen.
Die Parabraunerden im Änderungsbereich zählen zu den weitest verbreiteten Böden in der Köln-
Bonner-Rheinebene. Nach Angaben des Geologischen Dienstes NRW liegt trotz der hohen natürli-
chen Bodenfruchtbarkeit keine besondere Schutzwürdigkeit vor. Die Auswirkungen auf das Schutz-
gut Boden im Bebauungsplangebiet werden aufgrund der Versiegelung und Veränderung der natür-
lichen Schichtung als erheblich eingestuft. Durch die Vermeidungsmaßnahmen werden erhebliche
Beeinträchtigungen des Schutzguts Boden minimiert.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:
Die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) und der Bundes-Bodenschutz-
verordnung (BBodSchV) sind zu beachten und werden verbindlich im Bebauungsplan Nr. 60537/02
'Volkhovener Straße in Köln-Esch/Auweiler' festgesetzt.
Bei Erdarbeiten wird die Anwendung der DIN 18915 und 19639 empfohlen. Bei der Einrichtung der
Baustelle ist auf einen schonenden Umgang mit dem Boden zu achten. Abgetragener Mutterboden
ist in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung oder Vergeudung zu schützen (§ 202
BauGB). Der Oberboden- und Erdabtrag muss grundsätzlich rückschreitend erfolgen, wobei das
freigelegte Erdplanum mit Baustraßen aus grobstückigem, kantigem Material in vor-Kopf-Bauweise
befestigt werden muss. Aus geotechnischer Sicht ist aufgrund der organischen Bestandteile eine
Wiederverwendung des Oberbodens als Erdbaustoff nicht möglich.
Der darunterliegende Boden ist an seiner freigelegten Oberseite sehr wasser-, frost- und erosions-
empfindlich. Während der Bauzeit ist daher witterungsbedingt (vor allem im Winter und Frühjahr) mit
Bauunterbrechungen oder Änderungen des Bauablaufes zu rechnen. Nach Angaben des Geotech-
nischen Berichts muss die Mindestdicke der Baustraßen mindestens 0,6 m betragen und über die
Bauzeit unterhalten werden. Grundsätzlich gilt es, dass Maß der Versiegelung so gering wie möglich
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zu halten. Auf wenig genutzten Zuwegungen oder Platzflächen sind versickerungsfähige Beläge zu
bevorzugen. Die einschlägigen Vorgaben für Rettungswege sind ungeachtet dessen einzuhalten.
Die privaten Grünflächen sind während der Bauzeit vor Überfahren und somit vor Verdichtung zu
schützen. Es sind auch keine Baustelleneinrichtungen oder Lagerflächen in diesem Bereich vorzu-
nehmen. Baustraßen sind möglichst im Bereich der geplanten Straße oder Wege anzulegen. Nach
Ende der Bauarbeiten ist der Boden im Bereich von Baulagerflächen und Fahrgassen mindestens
40 cm tief zu lockern. Des Weiteren ist eine extensive Nutzung ohne Düngemittel- oder Biozideinsatz
vorgesehen. Auf den Flächen aller Begrünungsmaßnahmen werden durch die Extensivierung der
Bodennutzung die Bodenfunktionen deutlich verbessert.
Der Baustellenbetrieb hat alle einschlägigen Vorgaben im Umgang mit wasser - und bodengefähr-
denden Stoffen einzuhalten. Dabei sind gefährdende Stoffe ordnungsgemäß zu lagern, zu verarbei-
ten und zu entsorgen. Abfallstoffe und Baureste sind ebenfalls kontrolliert zu entsorgen.
Bewertung:
Die Parabraunerden im Plangebiet zählen zu den weitest verbreiteten Böden i n der Köln- Bonner-
Rheinebene. Nach Angaben des Geologischen Dienstes NRW liegt trotz der hohen natürlichen Bo-
denfruchtbarkeit keine besondere Schutzwürdigkeit vor. Die Auswirkungen auf das Schutzgut Boden
im Plangebiet werden aufgrund der Versiegelung und Veränderung der natürlichen Schichtung als
erheblich eingestuft.
Ein Ausgleich des Verlustes von Bodenfunktionen wird im Rahmen der multifunktionalen Gesamt-
kompensation durch Extensivierung von intensiv genutzten Ackerflächen innerhalb des Plangebie-
tes und auf der externen Ausgleichsfläche erreicht. Die innerhalb des Plangebietes geplante Eingrü-
nung der östlichen Plangebietsgrenze (ca. 2.087 m²) zur landwirtschaftlichen Fläche führt zu einer
Verbesserung der natürlichen Funktionen des Bodenhaushalts. Durch die externe Ausgleichsmaß-
nahme am Rande der Kiesabgrabung von Köln- Esch, bei der die Anlage einer ca. 0, 4 ha großen
Wiese mit extensiver Nutzung, ohne Einsatz von Düngung und Pestiziden, führt zu einer Verbesse-
rung der natürlichen Funktionen des Bodenhaushalts.
7.5.4.2 Altlasten
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Nach dem Altlastenkataster der Stadt Köln liegen keine Erkenntnisse zu Bodenbelastungen, Altlas-
ten oder altlastenverdächtigen Flächen innerhalb oder im Umfeld des Änderungsgebietes vor.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Die Nullvariante entspricht dem Bestand.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Bodenbelastungen sind durch die Planung nicht zu erwarten.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen ergeben sich nicht.
Bewertung:
Eine Bewertung ist nicht erforderlich.
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7.5.5 Wasser
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a, c BauGB)
7.5.5.1 Oberflächenwasser
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Im Plangebiet und in der näheren Umgebung sind keine Fließ- und Stillgewässer vorhanden.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Die Nullvariante entspricht dem Bestand.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Eine Anlage von Oberflächengewässern im Rahmen dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans
ist nicht vorgesehen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:
Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich, da Oberflächen-
gewässer nicht betroffen sind.
Bewertung:
Eine Bewertung der Umweltauswirkungen in Hinblick auf Oberflächengewässer ist nicht erforderlich.
7.5.5.2 Grundwasser
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Nach dem geotechnischen Bericht (Kramm Ingenieure GmbH & Co. KG, 2019) bilden die Kiese und
Sande ab ca. 1,2 bis 1,6 m unter Flur im Untergrund des Plangebietes ein bedeutsames Grundwas-
serreservoir. Der natürliche Grundwasserspiegel liegt bei ca. 7,1 m bis 11,3 m unter Flur. Aufgrund
der Rheinnähe korreliert die Grundwasserhöhe mit dem Rheinpegel. Das Grundwasser fließt in nord-
östliche Richtung dem Rhein zu.
Das Plangebiet liegt außerhalb nitrataustraggefährdeter Gebiete nach der Düngemittelverordnung
(§ 13 DÜV 2020).
Das Plangebiet liegt innerhalb der Wasserschutzzone IIIA des Wassereinzugsgebietes des Wasser-
werks Weiler der Gas-, Elektrizitäts- und Wasserwerke Köln AG (Bezirksregierung Köln, o.J.).
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei einer Nichtdurchführung der Planung und Beibehaltung der ordnungsgemäßen ackerbaulichen
Nutzung des Plangebietes ergeben sich bis auf die Nitrateinträge durch die landwirtschaftliche Nut-
zung keine Beeinträchtigungen des Schutzgutes Grundwasser. Die Grundwasserspende ist unein-
geschränkt gegeben.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Die Ausnutzung der maximalen Grundfläche (§19 Absatz 4 Baunutzungsverordnung) führt zu einer
Neuversiegelung von 57 % der bisher offenen, landwirtschaftlich genutzten Fläche. Durch die Ver-
siegelung entfallen Flächen für die Grundwasserneubildung. Es ist vorgesehen, dass auf den priva-
ten Grundstücken anfallende Niederschlagswasser einer Versickerungsanlage zu zuführen. Die
Wasserführung von den befestigt en Flächen (Dach, Terrasse, Stellplatz) erfolgt über die Grünflä-
chen durch Pflasterrinnen o. ä., über die belebte Bodenzone in die Rigole. Das anfallende Schmutz-
wasser, sowie das auf der öffentlichen Verkehrsfläche anfallende Oberflächenwasser, wird dem
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gepl. Mischwassersammler in den Erschließungsstraßen zugeführt. Da das Plangebiet innerhalb der
Wasserschutzzone IIIA der Wassergewinnungsanlage Weiler liegt, sind die Vorgaben der Wasser-
schutzgebietsverordnung einzuhalten.
Vermeidungs- / Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen:
Ein wesentliches Ziel ist die Vermeidung von Bodenerosionen durch Starkniederschlagsereignisse
sowie der Schutz des Grundwassers vor Verunreinigungen. Der Baustellenbetrieb hat alle einschlä-
gigen Vorgaben im Umgang mit Wasser - und bodengefährdenden Stoffen einzuhalten. Dabei sind
gefährdende Stoffe ordnungsgemäß zu lagern, zu verarbeiten und zu entsorgen. Abfallstoffe und
Baureste sind ebenfalls kontrolliert zu entsorgen. Baufahrzeuge und Baumaschinen sind arbeitstäg-
lich auf ihren ordnungsgemäßen Zustand, insbesondere im Hinblick auf den möglichen Austritt was-
sergefährdender Stoffe, zu überprüfen.
Das Plangebiet liegt innerhalb der Wasserschutzzone IIIa der Wassergewinnungsanlage Weiler, da-
her sind die entsprechenden Vorgaben der Wasserschutzgebietsverordnung einzuhalten.
Bewertung:
Das Bauvorhaben führt zu einer Versiegelung von bis zu 57 % der Plangebietsfläche und einer
dadurch bedingten Minderung der Grundwasserspende. Durch die Dachwässer und der Versicke-
rung des unbelasteten Niederschlagswassers in einer Versickerungsanlage kann ein Großteil des
anfallenden Wassers dem Grundwasser wieder zugeführt werden.
Erhebliche Beeinträchtigungen des Grundwassers sind durch die geplante Wohnbebauung unt er
Beachtung der Vorsorgemaßnahmen. Durch die Versickerung des auf den privaten Grundstücken
anfallenden Niederschlagswassers bleibt die natürliche Grundwasserspende weitgehend erhalten.
Die Wasserführung von den befestigten Flächen erfolgt über die Grünfl ächen durch Pflasterrinnen
o. ä., über die belebte Bodenzone in die Rigole.
7.5.5.3 Umgang mit Niederschlagswasser und Starkregenvorsorge
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Die Kiese und Sande sind aufgrund ihrer Durchlässigkeit für eine gezielte Versickerung von Nieder-
schlagswasser geeignet. Aus den Versickerungsversuchen geht hervor, dass die ermittelten Durch-
lässigkeitsbeiwerte sowohl die technischen als auch die wasserrechtlichen Anforderungen erfüllen.
Eine Versickerung von Niederschlagswasser im Plangebiet ist daher grundsätzlich möglich.
Bei Niederschlägen kann es innerhalb der Lehmschichten der Homogenbereiche A und B zur Bil-
dung von Schichtenwasser kommen. Vor allem nach intensiven Niederschlagsphasen im Winter bis
Frühjahr kann der anstehende Lehm vollständig mit Kapillarwasser gesättigt sein und kein zusätzli-
ches Niederschlagswasser aufnehmen.
Nach der Starkregengefahrenkarte der StEB Köln ist für das Plangebiet eine geringe Überflutungs-
gefährdung bei einem statistisch 30-jährigen Starkregenereignis ableitbar.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei einer Nichtdurchführung der Planung und Beibehaltung der ordnungsgemäßen ackerbaulichen
Nutzung des Plangebietes ergeben keine Beeinträchtigungen in Bezug auf Niederschlagswasser
und Starkregenvorsorge.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Es ist vorgesehen, dass auf den privaten Grundstücken anfallende Niederschlagswasser einer Ver-
sickerungsanlage zuzuführen. Die Wasserführung von den befestigten Flächen (Dächer, Terrassen,
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Stellplätze) erfolgt über die Gärten durch Pflasterrinnen o. ä., über die belebte Bodenzone in die
Rigole. Das anfallende Schmutzwasser, sowie das auf der öffentlichen Verkehrsfläche anfallende
Oberflächenwasser, wird dem gepl. Mischwassersammler in den Erschließungsstraßen zugeführt.
Zur Rückhaltung des anfallenden Niederschlagswassers ist eine Dachbegrünung der Flachdächer
und leicht geneigten Dächer vor gesehen. Die Wohnwege, Terrassenflächen und die Zuwegungen
auf den Baugrundstücken sollen über die seitlich angrenzenden Grünflächen entwässern.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:
Grundsätzlich gilt es, das Maß der Versiegelung so gering wie möglich zu halten. Auf wenig genutz-
ten Zuwegungen oder Platzflächen sind versickerungsfähige Beläge zu bevorzugen. Flachdächer
und leicht geneigte Dächer sind zu begrünen. Die Dachbegrünung bewirkt eine dauerha fte oder
zumindest verzögerte Rückhaltung von Niederschlagswasser.
Bewertung:
In Hinblick auf die Starkregenvorsorge ergeben sich unter Beachtung der oben genannten Maßnah-
men zur Vermeidung und Minderung keine Hinweise auf eine Überflutungsgefährdung.
7.5.5.4 Hochwasserbelange
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Das Plangebiet liegt außerhalb hochwassergefährdeter Bereiche.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Die Nullvariante entspricht dem Bestand. Eine Hochwassergefährdung liegt nicht vor.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Die Umsetzung des Bebauungsplanes führt zu keinen Veränderungen in Bezug auf die Hochwas-
serbelange.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:
Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich, da das Plange-
biet außerhalb von hochwassergefährdeten Bereichen liegt.
Bewertung:
Da das Plangebiet außerhalb hochwassergefährdeter Bereiche, ergeben sich auch kei ne erhebli-
chen nachteiligen Umweltauswirkungen durch die Planung.
7.5.6 Luft
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
7.5.6.1 Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Emissionsquellen innerhalb des Plangebiets und der näheren Umgebung liegen nicht vor.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung werden zukünftig keine Emissionen innerhalb des Plangebiets
generiert.
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Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
In Folge der Planung wird keine Zunahme an erheblichen Emissionen erwartet.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:
Im vorliegenden Fall sind aufgrund des Fehlens an Schadstoffemittenten keine grundlegenden Maß-
nahmen zur Vermeidung und Minderung von luftbelasteten Stoffen erforderlich.
Bewertung:
Aufgrund der Nutzung von energieeffizienten Heizanlagen ergeben sich grundsätzlich keine erheb-
lichen Umweltauswirkungen durch Emissionen. Der Fahrzeugverkehr innerhalb des Plangebiets ist
nicht bewertungsrelevant.
7.5.6.2 Luftschadstoffe – Immissionen
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Das Plangebiet an der Volkhovener Straße befindet sich in einem ländlichen Umfeld innerhalb des
Stadtgebietes von Köln. Schadstoffemittenten, wie Industrieanlagen, liegen in der näheren Umge-
bung nicht vor.
Die Luftgüte im Bebauungsplangebiet ist abhängig von der Windrichtung und kann durch den Eintrag
von Partikeln weit entfernter Industrieanlagen (z.B. Bayer-Werke in Leverkusen) negativ beeinflusst
werden. Östlich des Plangebiets befindet sich die stark befahrene Bundesautobahn A 57.
Nach der Immissionsprognose (IMA cologne GmbH, 2019) ergeben sich im Bereich der geplanten
Bebauung maximale Gesamt-Immissionswerte gemäß 31. BImSchV im Prognosejahr 2023 von 30,5
µg/m³ im Jahresmittel für NO2 bei einem Hintergrundwert von 28 µg/m³. 20,1 µg/m³ im Jahresmittel
für PM10 bei einem Hintergrundwert von 19 µg/m³ und 14,4 µg/m³ im Jahresmittel für PM2,5 bei
einem Hintergrundwert von 14 µg/m³. Der ab dem Jahr 2010 gültige Grenzwert für Stickstoffdioxid
(40 μg/m³ als Jahresmittelwert) wurde laut Luftreinhalteplan Köln (Bezirksregierung Köln, 2019) im
Jahr 2016 an neun Messstellen i n Köln überschritten. Die Messstation am Fühlinger Weg (CHOR)
lag dabei in der Nähe des Bebauungsplangebietes in ca. 2 km Entfernung. Die Ergebnisse sind
allerdings aufgrund der Entfernung und der unterschiedlichen Bebauungssituationen nicht direkt auf
das Untersuchungsgebiet übertragbar.
Nach der Stellungnahme zur Verkehrsbedingten Luftschadstoffsituation werden die Grenzwerte der
39. BImSchV von 40 µ/m³ im Jahresmittel für NO2 und PM10 sowie 25 µ/m³ für PM2,5 im Plangebiet
eingehalten. Gleiches gilt aufgrund von statistischen Zusammenhängen auch für die Grenzwerte der
39. BImSchV für die relevanten Kurzzeitwerte für NO2 bzw. PM10.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung ergeben sich voraussichtlich keine Veränderungen der bisheri-
gen Grenz- und Richtwerte und damit zur Aufrechterhaltung der Gesundheit des Menschen.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Eine Zunahme schädigender Immissionen in der Luft wird nach Durchführung der Planung nicht
erwartet. Gemäß den vorliegenden Untersuchungen zu Luftschadstoffen und Bodenbelastungen er-
geben sich durch die geplante Wohnbebauung keine Überschreitungen oder Verletzungen geltender
Grenz- und Richtwerte zur Gesunderhaltung des Menschen.
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Die lufthygienischen Parameter werden sich durch das Vorhaben im Änderungsgebiet voraussicht-
lich nicht erheblich verändern. Die Wohnbebauung führt zu keinen wesentlichen Schadstoffemissi-
onen. In der verkehrlichen Stellungnahme (DTV-Verkehrsconsult GmbH, 2022) zum Bauvorhaben,
wird die Belastung durch die Zunahme des Quellverkehrs als gering eingestuft.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:
Aufgrund der Nutzung von energieeffizienten Heizanlagen sind keine grundlegenden Maßnahmen
zur Vermeidung und Minderung von luftbelasteten Stoffen erforderlich. Im Plangebiet werden keine
umweltbelastenden Schadstoffe emittiert.
Bewertung:
Nach dem Simulationsverfahren zur Berechnung der verkehrsbedingten Luftschadstoffsituation wer-
den für den Prognose- Fall die Grenzwerte der 39. BImSchV für NO 2, sowie Feinstaub PM10 und
PM2,5 an allen beurteilungsrelevanten Stellen im Plangebiet eingehalten.
7.5.7 Klima
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Das Gelände östlich der Ortsteiles Köln-Esch wird nach dem Fachinformationssystem Klimaanpas-
sung des LANUV (2024) und der klimatologischen Untersuchung der Stadt Köln aktuell dem Klima-
toptyp 'Freilandklima' zugeordnet. Dieses ist durch einen ungestörten, ausgeprägten Tagesgang von
Temperatur und Feuchte bei windoffener Lage gekennzeichnet. Nach der Klimaanalysekarte handelt
es sich bei dem Plangebiet um eine Grünfläche mit einem geringen Kaltluftvolumenstrom KSV
<=300 m³/s in der Nacht. Die Kaltluftströme werden im Rheintal kanalisiert und strömen aus südöst-
licher Richtung. An heißen Sommertagen kann es in der angrenzenden Wohnbebauung an der Volk-
hovener Straße zu Wärmebelastungen kommen, die jedoch durch nächtliche Kaltluftströme meist
gemindert werden. In der Gesamtbeurteilung wird der Ackerfläche im Plangebiet eine hohe thermi-
sche Ausgleichsfunktion zugerechnet.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Die klimatischen Verhältnisse im Plangebiet werden sich bei Nichtdurchführung der Planung nicht
wesentlich ändern. Entsprechend den Prognosen des Klimawandels ergeben sich in Zukunft zwar
höhere Wärmebelastungen während des Sommers, diese werden aber durch die offenen Flächen
gut abgepuffert.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Die geplante Bebauung führt zu einer Änderung des Klimatoptyps. Das derzeitige 'Freilandklima'
wird sich in ein 'Stadtrandklima' (Stadtklima I) mit entsprechenden Auswirkungen wandeln. Die Wär-
mebelastung des Siedlungsraumes von Köln-Esch wird dadurch tendenziell zunehmen.
Vermeidungs- / Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen:
Zur Minderung der sommerlichen Wärmebelastungen ist grundsätzlich auf einen hohen Anteil an
Grünstrukturen zu achten Die in Kapitel Tiere und Pflanzen beschriebenen Ausgleichsmaßnahmen
haben einen positiven Einfluss auf die lokalen klimatischen Bedingungen.
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Bewertung:
Mit Umsetzung des Bebauungsplans wird sich die klimatische Ausgangssituation geringfügig än-
dern. Der Anteil an klimaaktiven Freiflächen wird durch die vorgesehene Planung zwar reduziert,
doch sind die Umweltauswirkungen aufgrund der unbelasteten Lage, der geringen Größe der Wohn-
bebauung und der Nähe zu den klimaausgleichenden Freiflächen als nicht erheblich einzustufen.
Natürliche Kaltluftströme, die in strahlungsreichen Sommernächten Überwärmungen verhindern,
werden durch die geplante Bebauung nicht negativ beeinflusst. Die Erweiterung des Ortsrandes
durch die geplante Bebauung wird nach fachlicher Einschätzung zu keiner erkennbaren Mehrbelas-
tung des Siedlungsraums von Köln-Esch führen.
7.5.8 Wirkungsgefüge
zwischen Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Für das Plangebiet ist das Wirkungsgefüge zwischen der derzeitigen Nutzung der ertragreichen Bö-
den durch eine ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung, der ungehinderten Grundwasser-
spende aufgrund der fehlenden Versiegelungen und der lufthygienischen und klimatischen Bedin-
gungen im ländlichen Raum von Belang. Besondere Wirkungszusammenhänge sind nicht
vorhanden. Es liegen keine Sonderbiotope vor, die durch spezielle Böden, hochanstehendem
Grundwasser oder besonderen klimatischen Bedingungen beeinflusst sind.
Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Fortführung der ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Nutzung ergeben sich keine erkennba-
ren Auswirkungen auf das Wirkungsgefüge zwischen den abiotischen Faktoren Fläche Boden, Was-
ser, Luft und Klima.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
In Folge der geplanten Bebauung der Fläche des Plangebietes gehen keine Lebensräume wertge-
bender Tierarten verloren. Die geplante Wohnbebauung führt zu einem Verlust von geringwertigen
Biotoptypen, wie Acker, ausdauernde Krautflur und wenigen Bestandsbäumen.
In Folge der geplanten Bebauung wird der Flächenversiegelungsanteil auf 57 % erhöht. Es werden
unversiegelte Böden mit natürlicher Grundwasserspende bebaut. Hierdurch wird die Grundwasser-
neubildung reduziert. Eine Zunahme schädigender Immissionen in der Luft wird nach Durchführung
der Planung nicht erwartet. Gemäß den vorliegenden Untersuchungen zu Luftschadstoffen und Bo-
denbelastungen ergeben sich durch die geplante Wohnbebauung keine Überschreitungen oder Ver-
letzungen geltender Grenz- und Richtwerte zur Gesunderhaltung des Menschen. Die geplante Be-
bauung führt zu einer Änderung des Klimatoptyps. Das derzeitige 'Freilandklima' wird sich in ein
'Stadtrandklima' (Stadtklima I) mit entsprechenden Auswirkungen wandeln. Die Wärm ebelastung
des Siedlungsraumes von Köln-Esch wird dadurch tendenziell zunehmen.
Vermeidungs- / Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen:
Die Beachtung der beschriebenen Vermeidungsmaßnahmen zu den Schutzgütern Tiere, Pflanzen,
Boden, Wasser, Luft und Klima führen zu einer erheblichen Minderung der Umweltauswirkungen auf
das Wirkungsgefüge.
50 / 67
Bewertung:
In Hinblick auf das Wirkungsgefüge der biotischen und abiotischen Schutzgüter ergeben sich ge-
ringfügige Umweltauswirkungen. Die Grundwasserspende wird durch die Möglichkeit der Versicke-
rung des anfallenden Niederschlagwassers reduziert. Die klimatischen Verhältnisse werden durch
die geringe Größe des Bebauungsgebiets am Ortsrand von Köln-Esch wenig beeinflusst.
7.5.9 Landschaft
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Das Plangebiet befindet sich im Naturraum der linksrheinischen Niederterrassenplatte der Köln-Bon-
ner-Rheinebene. Das weitgehend ebene Flusstalgelände mit seinen fruchtbaren Auenlehmböden
wird seit Jahrhunderten ackerbaulich genutzt. Waldflächen sind in diesem Naturraum im geringen
Maße vorhanden und beschränken sich auf die unwirtschaftlichen Standorte. Das Plangebiet stellt
einen typischen Ausschnitt des ländlichen Raums der Kölner Rheinebene dar. Der Raum weist bis
auf die in Dammlage befindliche Autobahn A 57 keine störenden Elemente auf.
Der östliche Ortsrand von Köln-Esch entspricht in Teilen der historischen Bebauung mit Hofanlagen
und Wohnhäusern aus der Zeit des ausgehenden 19. Jahrhunderts. Das Plangebiet grenzt im Wes-
ten an den historischen Ortskern von Esch an. So bildet der Friedhof der Kirche St. Martinus immer
noch die Grenze zum Außenbereich. Sowohl an der Weilerstraße Ecke 'An der Dränk' als auch an
der Volkhovener Straße befinden sich Bauten neueren Datums. Die neue Bebauung an der Volk-
hovener Straße befindet sich auf den Flächen des ehemaligen Offermannsgut, eine vom Fronhof
abhängige Gutsanlage mit drei Hofstätten im 18. Jahrhundert (Weilerstraße 48).
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung bleibt der derzeitige ländliche Charakter mit dem teilweise his-
torischen Siedlungsrand erhalten. Nach einer Stellungnahme der Stadtwerke Köln GmbH (Schrei-
ben vom 20.12.2018) sollte der Korridor zwischen der A 57 und dem Ortsrand von Köln-Esch lang-
fristig für eine Straßenbahntrasse freigehalten werden.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Die Bebauung mit modernen Wohnhäusern führt zu einer Änderung des bisherigen Siedlungsrandes
im ländlich geprägten Raum des Stadtgebietes von Köln. Durch die Ausnutzung einer vorhandenen
Bucht zwischen der Bebauung an der Weiler - und der Volkhovener Straße führt die Bebauung zu
einer Abrundung der Siedlungsgrenze. Der landwirtschaftlich genutzte Freiraum zwischen der Sied-
lung und der A 57 bleibt im Wesentlichen erhalten.
Vermeidungs- / Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen:
Zur Einbindung der geplanten Wohnbebauung in die Landschaft ist eine Eingrünung des neuen
Siedlungsrandes erforderlich. Als plangebietsinterne Ausgleichsmaßnahme ist auf einem ca. 9 m
breiten Grünstreifen ab der östlichen Plangebietsgrenze die Anpflanzung von dorn- und fruchttrag-
enden, einheimischen und standortgerechten Strauchgruppen, Hochstamm-Obstbäumen und einer
blütenreichen Mähwiese vorgesehen.
Bewertung:
Das Ortsbild wird sich durch die geplante Bebauung am Ortsrand verändern. Die Landschaft in Form
der ackerbaulich genutzten Fläche weicht zugunsten der Siedlungsfläche.
Positive Veränderungen ergeben sich durch die geplanten Begrünungsmaßnahmen Pflanzung von
Straßenbäumen (M1), Eingrünung der östlichen Plangebietsgrenze (M2), extensive Dachbegrünung
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(M3), Erhalt Einzelbaum (M4), den Spielplatz mit Baumpflanzungen (MG) sowie die geplante externe
Ausgleichsmaßnahme.
7.5.10 Biologische Vielfalt
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Die biologische Vielfalt im Plangebiet ist gering. Die Ackerflächen weisen durch die Verwendung
einer Kulturfrucht pro Jahr und der intensiven Nutzung keine besonderen Lebensräume bzw. Habi-
tatbedingungen von entsprechenden Arten des Offenlandes auf. Auf der Ackerfläche wurden keine
Brutvögel nachgewiesen
Die Randzonen entlang der Feldwege, der Weilerstraße und dem Siedlungsrand setzen sich meist
aus wenigen Pflanzenarten nährstoffreicher Standorte zusammen. Es dominieren typische Gräser
mit einem sehr geringen Anteil an blühenden, krautigen Pflanzen.
In der weiteren Umgebung des Plangebietes liegen keine Schutzgebiete mit wertvollen Lebensräu-
men und einer hohen Artenvielfalt vor.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Beibehaltung der intensiven ackerbaulichen Nutzung ergibt sich auch in Zukunft keine Verbes-
serung der im Plangebiet vorhandenen, geringen biologischen Vielfalt. Eine Verbreiterung der
Saumstrukturen entlang der Ackerränder mit einhergehenden extensiven Ackernutzung mit vermin-
derter Düngung oder Spritzung von Pestiziden würde zu einer deutlichen Erhöhung der Biodiversität
führen und den Artbestand der offenen Kulturlandschaft fördern.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Nach fachlicher Einschätzung führt die geplante Bebauung des Grundstücks zu keiner wesentlichen
Änderung der biologischen Vielfalt in der Umgebung. Aufgrund der intensiven landwirtschaftlichen
Nutzung der Fläche ist die Diversität in Bezug auf Tiere und Pflanzen bereits deutlich eingeschränkt.
Eine Beeinträchtigung der in der Nachbarschaft vorkommenden Niststätten von Mehlschwalbe und
Haussperling wird ausgeschlossen.
Vermeidungs- / Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen:
Durch die Begrünung des neuen Siedlungsrandes mit Strauchgruppen einheimischer und standort-
gerechter Gehölze und Hochstamm -Obstbäumen innerhalb einer artenreichen Mähwiese können
sich dort entsprechende Tier- und Pflanzengemeinschaften einstellen. Die Schaffung von Nistmög-
lichkeiten an den Hausfassaden der neuen Wohngebäude trägt zur Aufrechterhaltung, bzw. Stär-
kung des derzeitigen Bestandes an Mehlschwalben und Haussperlingen bei.
Bewertung:
Die geplante Bebauung führt zu keinen erkennbaren negativen Auswirkungen auf die Artenvi elfalt
bzw. Biodiversität.
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7.5.11 Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000- Gebiete (Gebiete von gemei n-
schaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete)
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 b BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Das nächstgelegene Natura 2000-Gebiet befindet sich in ca. 3 km Entfernung. Es handelt sich um
das FFH-Gebiet 'Worringer Bruch' (DE 4907-301).
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei einer Weiterführung der landwirtschaftlichen Nutzung ergeben sich keine erheblichen Beein-
trächtigungen zum nächstgelegenen Natura-2000-Gebiet. Wirkungsbeziehungen bestehen nicht.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Das nächstgelegene Natura 2000-Gebiet befindet sich in ca. 3 km Entfernung. Erhebliche Umwelt-
auswirkungen auf Natura 2000-Gebiete durch die Planung werden ausgeschlossen.
Vermeidungs- / Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen:
Es sind keine Vermeidungs -, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich, da durch die
Distanz von 3 km zum nächstgelegenen Natura 2000-Gebiet keine Auswirkungen zu erwarten sind.
Bewertung:
Erhebliche Beeinträchtigungen von Natura-2000-Gebieten im Umfeld sind aufgrund der fehlenden
Wirkungsbeziehungen nicht gegeben.
7.5.12 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 c BauGB)
7.5.12.1 Lärm
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Das Plangebiet ist durch den Straßenverkehrslärm an der Weilerstraße sowie der angrenzenden in
erhöhter Lage verlaufenden Bundesautobahn A 57 stark vorbelastet (Entfernung ca. 200 m). In der
schalltechnischen Voruntersuchung (Kramer Schalltechnik GmbH, 2024) wurden die einwirkenden
Straßenverkehrsgeräusche beurteilt und eine erhebliche Überschreitung der Orientierungswerte
nach DIN 18005 ('Schallschutz im Städtebau') durch die Weilerstraße und die Autobahn festgestellt.
Gemäß dem Lärmgutachten sind keine weiteren Lärmarten (z.B. gewerbliche Nutzungen) zu erken-
nen. Für weitere Ausführungen wird auf das Kapitel 6.7.1 verwiesen.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung ändert sich der Umweltzustand nicht. Die festgestellte Vorbelas-
tung bleibt für die ansässige Bevölkerung am Ortsrand bestehen.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Die geplante Wohnbebauung wird einer bestehenden Lärmimmission durch Straßenverkehrsgeräu-
sche ausgesetzt. Die Orientierungswerte nach DIN 18005 im Plangebiet werden überschritten. Für
weitere Ausführungen wird auf das Kapitel 6.8 verweisen.
53 / 67
Vermeidungs- / Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen:
Um die Auswirkungen der Lärmimmissionen durch die bestehenden Straßenverkehrsgeräusche zu
mindern ist die Errichtung einer ca. 63 m langen und 2 m hohen Lärmschutzwand im Plangebiet
vorgesehen. Des Weiteren ist eine Riegelbebauung entlang der nordöstlichen Plangebietsgrenze
vorgesehen. Für weitere Ausführungen wird auf das Kapitel 6.7.3 verweisen.
Bewertung:
Die akustische Auswirkung der Lärmschutzwand wird die Geräuschsituation auf Höhe des Erdge-
schosses bzw. im Außenbereich verbessert. Die Überschreitungen können aber nicht gänzlich ver-
hindert werden. Die für das Plangebiet geplante Gebäudekonstellation u.a. mittels Riegelbebauung
entlang der nordöstlichen Plangebietsgrenze, verschafft allen Riegelhausbebauungen eine lärmab-
gewandte Gebäudeseite. Aus schalltechnischer Sicht wird dies als deutliche Verbesserung gewer-
tet.
7.5.12.2 Erschütterungen
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Das Stadtgebiet Köln liegt in der Erdbebenzone 1 gemäß DIN EN 1998-1/NA (2011). Dort werden
vier Zonen - 0 bis 4 - zur Erdbebengefährdung ausgewiesen. Demnach können in Köln leichte Erd-
beben auftreten mit der Folge von leichten Beschädigungen an Gebäuden.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung ergeben sich keine Umweltauswirkungen in Hinblick auf Erschüt-
terungen.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Der überwiegende Teil der Gebäude im Plangebiet wird neu errichtet unter Beachtung der Hinweise
DIN EN 1998-1/NA (2011).
Vermeidungs- / Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen:
Maßnahmen sind nicht erforderlich.
Bewertung:
Mit Ausnahme leichter Erdbeben sind sonstige schwere Unfälle oder Katastrophen für das Plange-
biet als sehr unwahrscheinlich anzunehmen. Nach Umsetzung der Planung erhöht sich die geringe
Anfälligkeit des Plangebietes nicht.
7.5.12.3 Sonstige Gesundheitsbelange / Risiken
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Für das Plangebiet ergeben sich keine Hinweise auf sonstige Gesundheitsrisiken, wie. z.B. Magnet-
feldbelastungen oder Störfallrisiken. Entsprechende Verursacher sind im Umfeld nicht vorhanden.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung ergeben sich keine Umweltauswirkungen in Hinblick auf die Ge-
sundheitsbelange.
54 / 67
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
In Folge der geplanten Wohnbebauung ergeben sich keine Gesundheitsrisiken für die Bewohner.
Vermeidungs- / Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen:
Maßnahmen sind nicht erforderlich.
Bewertung:
Das Gesundheitsrisiko für die zukünftigen Bewohner des Bebauungsplangebiets wird als gering ein-
gestuft.
7.5.12.4 Besonnung/Belichtung
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Das Plangebiet befindet sich am östlichen Ortsrand von Köln-Esch. Eine Besonnung des Geländes
ist aufgrund des Fehlens von Hindernissen ungehindert möglich.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Der Besonnungs- bzw. Belichtungsgrad wird sich bei Nichtdurchführung der Planung nicht ändern.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
In Folge der geplanten Wohnbebauung ergeben sich keine Hinweise auf eine erhebliche Einschrän-
kung der Besonnung bzw. Belichtung des Umfelds. Die geringe Höhe der Bebauung führt zu keinen
weitreichen Verschattungen der Umgebung.
Vermeidungs- / Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen:
Vermeidungs- Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen sind nicht erforderlich.
Bewertung:
Die geplante Bebauung führt zu keiner erheblichen Beeinträchtigung der derzeitigen Besonnungs-
situation der Umgebung.
7.5.13 Kultur- und sonstige Sachgüter
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 d BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Der östliche Ortsrand von Köln-Esch entspricht in Teilen der historischen Bebauung mit Hofanlagen
und Wohnhäusern aus der Zeit des ausgehenden 19. Jahrhunderts. Das Plangebiet grenzt im Wes-
ten an den historischen Ortskern von Esch an. So bildet der Friedhof der Kirche St. Martinus immer
noch die Grenze zum Außenbereich. Sowohl an der Weilerstraße Ecke 'An der Dränk' als auch an
der Volkhovener Straße befinden sich Bauten neueren Datums. Die neue Bebauung an der Volk-
hovener Straße befindet sich auf den Flächen des ehemaligen Offermannsgut, eine vom Fronhof
abhängige Gutsanlage mit drei Hofstätten im 18. Jahrhundert (Weilerstraße 48).
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung bleibt der derzei tige ländliche Charakter mit dem teilweise his-
torischen Siedlungsrand erhalten. Nach einer Stellungnahme der Stadtwerke Köln GmbH (Schrei-
55 / 67
ben vom 20.12.2018) sollte der Korridor zwischen der A 57 und dem Ortsrand von Köln-Esch lang-
fristig für eine Straßenbahntrasse freigehalten werden. Kultur und sonstige Sachgüter sind dadurch
nicht betroffen.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Die Bebauung mit modernen Wohnhäusern führt zu einer Änderung des bisherigen Siedlungsrandes
im ländlich geprägten Raum des Stadtgebietes von Köln. Durch die Ausnutzung einer vorhandenen
Bucht zwischen der Bebauung an der Weiler - und der Volkhovener Straße führt die Bebauung zu
einer Abrundung der Siedlungsgrenze. Der landwirtschaftlich genutzte Freiraum zwischen der Sied-
lung und der A 57 bleibt im Wesentlichen erhalten. Direkte Umweltauswirkungen auf Kulturgüter und
sonstige Sachgüter ergeben sich nicht.
Vermeidungs- / Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen:
Zur Einbindung der geplanten Wohnbebauung in die Landschaft ist eine Eingrünung des neuen
Siedlungsrandes erforderlich. Als plangebietsinterne Ausgleichsmaßnahme ist auf einem ca. 9 m
breiten Grünstreifen ab der östlichen Plangebietsgrenze die Anpflanzung von dorn- und fruchttrag-
enden, einheimischen und standortgerechten Strauchgruppen, Hochstamm-Obstbäumen und einer
blütenreichen Mähwiese vorgesehen.
Bewertung:
Insgesamt betrachtet sind unter Beachtung der Eingrünung des Ortsrands keine umweltbezogenen
Auswirkungen auf Kultur- und sonstige Sachgüter zu erwarten.
7.5.14 Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme), sach-
gerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 e BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
In der derzeitigen Bestandssituation liegen keine nennenswerten Emissionen ( insbesondere Licht,
Gerüche, Strahlung, Wärme) vor.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Aufrechterhaltung der ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Nutzung ergeben sich in Zukunft
keine zusätzlichen Emissionen gegenüber dem derzeitigen Bestand.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
In Folge der geplanten Wohnbebauung ergeben sich keine erheblichen Umweltauswirkungen durch
die nutzungsbedingten Emissionen. Die geplante Beleuchtung der Straßen, Wege und Außenanla-
gen führen zu keinen wesentlichen Veränderungen der umgebenden Freiflächen. Die nutzungsbe-
dingte Freisetzung von Gerüchen, Strahlungen und Wärme sind vernachlässigbar.
Vermeidungs- / Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen:
Im Plangebiet werden energieeffiziente Wohnhäuser gebaut. Die Emissionen sind dadurch erheblich
gemindert. In Folge der Eingrünung des neuen Siedlungsrandes werden insbesondere di e Lichte-
missionen in die freie Landschaft stark gemindert.
56 / 67
Bewertung:
Die geplante Wohnbebauung führt zu keinen erheblichen Umweltauswirkungen durch Emissionen.
Aufgrund der Nutzung von energieeffizienten Heizanlagen werden keine umweltbelastenden Emis-
sionen verursacht. Der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern wird gewährleistet.
7.5.15 Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 f BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
In Hinblick auf die derzeitige landwirtschaftliche Nutzung der Fläche im Plangebiet ergeben sich
keine Hinweise auf eine Nutzung erneuerbarer Energien.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Auch bei einer Nichtdurchführung der Planung ergeben sich keine Bestrebungen zur Nutzung er-
neuerbarer Energien.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Voraussetzung für die geplante Wohnbebauung ist die sparsame und effiziente Nutzung von Ener-
gie.
Vermeidungs- / Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen:
Für die geplante Bebauung ist die Verwendung von energieeffizienten Heizanlagen sowie Isolierun-
gen vorgesehen.
Bewertung:
Die Bebauung mit energieeffizienten Häusern führt zu einer sparsamen und effizienten Nutzung von
Energie.
7.5.16 Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des Was-
ser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 g BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Mit der 230. Änderung des Flächennutzungsplans im Vorfeld der verbindlichen Bauleitplanung ent-
fällt die Darstellung als Freifläche und Landschaftsschutzgebiet im Landschaftsplan der Stadt Köln.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung wird landwirtschaftliche Nutzung der Fläche bis zur Vorlage ei-
nes weiteren verbindlichen Bebauungsplans weitergeführt.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Die geplante Wohnbebauung entspricht der Darstellung des Flächennutzungsplans und den zukünf-
tig anzupassenden Festsetzungen des Landschaftsplans. Weitere Pläne, insbesondere des Was-
ser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts sind nicht erforderlich.
57 / 67
Vermeidungs- / Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen:
Zur Vermeidung, Minderung und zu Ausgleich der erheblichen Umweltauswirkungen sind entspre-
chende Maßnahmen formuliert. Weitergehende Anpassungen von sonstigen Plänen sind nicht er-
forderlich.
Bewertung:
Mit dem vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan und der bereits durchgeführten 230. Än-
derung des Flächennutzungsplans der Stadt Köln ergeben sich keine weiteren Anpassungen sons-
tiger Pläne.
7.5.17 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsver-
ordnung zur Erfüllung von bindenden Besch lüssen der Europäischen Gemeinschaft
festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 h BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Siehe Kapitel 7.5.6 und 7.5.16.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Siehe Kapitel 7.5.6 und 7.5.16.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Siehe Kapitel 7.5.6 und 7.5.16.
Vermeidungs- / Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen:
Siehe Kapitel 7.5.6 und 7.5.16.
Bewertung:
Siehe Kapitel 7.5.6 und 7.5.16.
7.5.18 Wechselwirkungen
zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d des §
1 Absatz 6 Nummer 7 BauGB – Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Land-
schaft, biologische Vielfalt, Natura 2000- Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung,
Kultur- und Sachgüter
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 i BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Bei der Beurteilung von Umweltauswirkungen sind auch die Wechselwirkungen zwischen den
Schutzgütern zu berücksichtigen, da sich die Schutzgüter nicht immer eindeutig voneinander tren-
nen lassen. Die Ackerfläche und die ausdauernde Krautflur entlang der westlichen Plangebiets-
grenze dienen als Lebensraum für Tiere und Pflanzen. Die vorhandenen Böden übernehmen eine
natürliche Filterfunktion für Niederschlagswasser, dass in tiefere Bodenschichten gelangen kann
und zur Grundwasseranreicherung beiträgt. Damit haben die bestehenden Offenlandflächen klima-
tische und luftreinigende Funktionen.
58 / 67
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Durch die Umsetzung des Bebauungsplans erfährt das Plangebiet eine grundlegende Verände-
rung. Es entstehen gesunde Wohnmöglichkeiten in einem neu gestalteten, begrünten Umfeld, das
den Bedürfnissen der Menschen zugutekommt. Dank der Nähe zur bestehenden Siedlung wird
das Plangebiet in die vorhandene Infrastruktur integriert und erweitert diese.Prognose Umweltzu-
stand nach Durchführung der Planung:
Die Versiegelung von Flächen hat negative Auswirkungen auf den Naturhaushalt. Der Verlust von
Vegetation und die zunehmende Versiegelung verringern den Lebensraum für Tiere und Pflanzen
und beeinflussen den Boden- und Wasserhaushalt, einschließlich der Reduzierung der Grundwas-
serneubildung. Neue Gebäudestrukturen erhöhen die Barrierewirkung für wandernde Tierarten und
verringern den lokalen Luftaustausch. Zudem wird das Klima durch den Verlust der Kaltluftproduk-
tion verändert. Das bestehende Wirkungsgefüge wird beeintr ächtigt. Die geplanten Begrünungs-
maßnahmen können die Auswirkungen auf die Umwelt abmildern. Insbesondere die geplante Ein-
grünung der östlichen Plangebietsgrenze (M2) schafft Lebensräume für Tiere und Pflanzen,
Kaltluftentstehungsfläche und versickerungsfähige Bodenoberfläche. Die in diesem Bereich erhal-
tene Ackerfläche wird ökologisch aufgewertet, was für alle Umweltgüter eine Verbesserung darstellt.
Vermeidungs- / Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen:
Es erfolgen Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen auf die einzelnen Umweltbelange. Siehe
Kapitel 7.5.1 bis 7.5.13.
Bewertung:
Das Planvorhaben bewirkt Veränderungen der bestehenden Wechselwirkungen. Die Art und das
Ausmaß dieser Veränderungen sind für die jeweil igen Umweltbelange beschrieben und bewertet.
Es ergeben sich keine Wechselwirkungen, die erhebliche Auswirkungen bei einem Schutzgut aus-
lösen würden..
7.5.19 Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen auf die Belange
des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d des § 1 Absatz 6 Nr. 7 BauGB –
Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt,
Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur - und Sachgüter,
Wechselwirkungen
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 j Bau GB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Das Stadtgebiet Köln liegt in der Erdbebenzone 1 gemäß DIN EN 1998- 1/NA (2011). Dort werden
vier Zonen - 0 bis 4 - zur Erdbebengefährdung ausgewiesen. Demnach können in Köln leichte Erd-
beben auftreten mit der Folge von leichten Beschädigungen an Gebäuden.
Sonstige schwere Unfälle oder (Natur-)Katastrophen sind für das Plangebiet als sehr unwahrschein-
lich anzunehmen.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Der überwiegende Teil der Gebäude im Plangebiet wird neu errichtet unter Beachtung der Hinweise
DIN EN 1998- 1/NA (2011). Der Anteil an sensibler Wohnnutzung wird im Plangebiet erhöht. Die
Anforderungen an Rettungswege und Zugänglichkeit von Gebäuden für Rettungskräfte werden be-
rücksichtigt. Insofern erhöht sich die geringe Anfälligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle oder
Katastrophen nicht. Dies gilt auch für die Umweltbelange Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser,
Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000 -Gebiete, Kultur- und Sachgüter sowie
Wechselwirkungen.
59 / 67
Vermeidungs- / Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen:
Spezifische Vermeidungs- Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen in Hinblick auf Unfälle und Ka-
tastrophen sind bei der geplanten Wohnbebauung nicht erforderlich.
Bewertung:
Mit Ausnahme leichter Erdbeben sind sonstige schwere Unfälle oder Katastrophen für das Plange-
biet als sehr unwahrscheinlich anzunehmen. Eine besondere Anfälligkeit des Plangebietes für
schwere Unfälle oder Katastrophen liegt nicht vor.
7.5.20 Eingriffsregelung
(§ 1 a Absatz 3 BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Die Bestandssituation als Grundlage für den naturschutzrechtlichen Eingriff wird in Kapitel 7.5.2 be-
schrieben.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung ergibt sich kein naturschutzrechtlicher Eingriff.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Die geplante Wohnbebauung führt zu einem Verlust von biotischen und abiotischen Schutzgütern,
die entsprechend ausgeglichen werden müssen. Durch die geplanten Ausgleichsmaßnahmen im
Plangebiet und auf der externen Ausgleichsfläche ist eine vollständige Kompensation des Eingriffs
möglich.
Vermeidungs- / Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen:
Siehe Kapitel 7.5.2.
Bewertung:
Die Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung wird auf Grundlage des 'ausgleichpflichtigen Eingriffsbe-
reich' durchgeführt. Hierzu erfolgt eine Überlagerung der ausgleichspflichtigen Eingriffsflächen mit
der Planung (VBP Nr. 60537/02 'Volkhovener Straße in Köln-Esch / Auweiler').
Eingriffe in Natur und Landschaft, die den gleichen oder einen höheren Planungsbiotopwert, als den
Biotopwert des baurechtlichen Bestands besitzen, lösen keine Ausgleichspflicht im Sinne von § 1 a
Absatz 3 S. BauGB aus.
Köln-
Code
Spor-
beck
Biotoptyp / Nut-
zungstyp (nach
Sporbeck)
Wert
Bestand Planung
m²
Bio-
topwert m² Bio-
topwert
Bestand
GH731 BF32
Einzelbaum, mit mittle-
rem Baumholz, stand-
orttypisch 15 12 180 0 0
GH741 BF31
Einzelbaum, mit jun-
gem Baumholz, stand-
orttypisch 12 29 348 0 0
60 / 67
LW1 HA0 Acker (intensiv) 6
15.68
3 94.098 0 0
BR3114
/
BR3115
HP4 /
HP5
ausdauernde Krautflur /
Brennnessel, Rainfarn-
, Beifußgestrüpp 12 233 2.796 0 0
Summe
15.95
7 97.422
Tabelle 8 Bilanz zur Eingriffsregelung – Eingriffswert
Planung nach B -Plan 'Volkhovener
Straße in Köln-Esch/Auweiler'
1. Allgemeines Wohngebiet (Baufeld
NO) GRZ 0,4 zzgl. 0,2 (nach § 19
BauNVO)
SB151 HN21
Einzel- und Reihen-
hausbebauung, mit klei-
nen Gärten ( Häuser
ohne Dachbegrünung)
3
1.760 5.280
2. Allgemeines Wohngebiet (Baufeld
SO) GRZ 0,4 zzgl. 0,2 (nach § 19
BauNVO)
SB151 HN21
Einzel- und Reihen-
hausbebauung, mit klei-
nen Gärten inkl. Dach-
begrünung
4
5.790 23.160
3. Allgemeines Wohngebiet (Baufeld
SW) GRZ 0,4 zzgl. 0,2 (nach § 19
BauNVO)
SB151 HN21
Einzel- und Reihen-
hausbebauung, mit klei-
nen Gärten inkl. Dach-
begrünung
4
1.733 6.932
SB151 HN21
Einzel- und Reihen-
hausbebauung mit klei-
nen Gärten (Häuser
ohne Dachbegrünung)*
3
1.734 5.202
4. Allgemeines Wohngebiet (Baufeld
NW) GRZ 0,4 zzgl. 0,2 (nach § 19
BauNVO)
SB151 HN21
Einzel- und Reihen-
hausbebauung, mit klei-
nen Gärten (
Häuser
ohne Dachbegrünung)
3
1.176 3.528
5. Verkehrsfläche besonderer Zweck-
bestimmung
VF211 HY1 Straße, versiegelt 0 1.419 0
61 / 67
GH742 BF41
M1: Pflanzung von 4
Straßenbäumen (pro
Baum / 6 m² Fläche)
13
24 312
6. Straßenverkehrsfläche
VF211 HY1 Straße, versiegelt 0 206 0
7. Flächen für Maßnahmen zum Schutz,
zur Pflege und zur Entwicklung von Na-
tur und Landschaft (nach § 9 (1) Nr. 20
und Abs. 6 BBauG)
GH51 /
LW4111
1
BB1 /
EA1
M2: Eingrünung der öst-
lichen Plangebiets-
grenze 16 2.087 33.392
8. Flächen für Versorgungsanlagen:
Zweckbestimmung Elektrizität
VF221 HY1 Fläche, versiegelt 0 3 0
9. Lärmschutzwand
VF221 HY1
Lärmschutzwand
(Länge Gesamt: 63 m;
Breite: 0,40 m) 0 25 0
Summe 15.957 77.806
Defizit 19.616
Tabelle 9 Bilanz zur Eingriffsregelung – Ausgleichswert
* Aufwertung des ursprünglichen Biotopwertes (3 BWP) um 1 BWP im Kriterium Arten und
Strukturvielfalt, aufgrund der Anlage extensiver Dachbegrünung auf den Dachflächen der
Wohngebäude..
Durch den VBP Nr. 60537/02 'Volkhovener Straße in Köln Esch / Auweiler' wird ein ausgleichspflich-
tiger Gesamteingriff von 19.616 Biotopwertpunkten (BWP) verursacht. Dieses Kompensationsdefizit
kann im Plangebiet nicht ausgeglichen werden. Es sind externe Ausgleichsmaßnahmen notwendig.
Nachfolgende Biotoptypen gehen nicht in die Berechnung zur Bestimmung des erforderlichen Ein-
griffs ein, da die Biotoptypen erhalten oder punktegleich umgewandelt werden und somit keinen
Eingriff darstellen. Dies betrifft den Baumerhalt und den Spielplatz.
Umwandlung: öffentliche Spielplatzfläche (527 m²)
Bestand: Acker LW1 (HA0), 6 BWP
Planung: Spielplatz mit Rasenbelag PA311 (HM51), 6 BWP
Erhalt: zu erhaltender Baum (Vogel-Kirsche) (33 m²)
Bestand / Planung: Einzelbaum, mit mittlerem Baumholz, standortty-
pisch GH731 (BF32), 15 BWP
62 / 67
Aus der Summe der Flächen des ausgleichspflichtigen Eingriffsbereichs des Plangebietes (15.957
m²) sowie der Spielplatzfläche (527 m²) und des zu erhaltenden Baumes (33 m²) ergibt sich die
Plangebietsgröße (16.516 m²).
Bilanz zur Eingriffsregelung – Bilanz
Für den vollständigen rechnerischen Ausgleich ist eine externe Kompensationsmaßnahme erforder-
lich.
Angrenzend an den ca. 600 m entfernten Gehölzbestand des Kiesgrubengewässers südöstlich von
Esch, soll eine extensiv genutzte, artenreiche Mähwiese auf der Ackerfläche angelegt und dauerhaft
gepflegt werden. Die Ausgleichsfläche soll wegen der Störwirkungen weder an die Autobahn noch
an die westlich anschließende Straße 'Am Baggerfeld' anschließen. Spazierwege sind im näheren
Umfeld nicht vorhanden. Die Maßnahme befindet sich auf dem Grundstück der Gemarkung Esch,
der Flur 003, des Flurstücks 1641.
Bei dem Grundstück handelt es sich um eine intensiv genutzte Ackerfläche. Die Fläche liegt inner-
halb des Landschaftsschutzgebietes 'Erholungsgebiet Stöckheimer Hof und Freiraum Esch/Auwei-
ler' und grenzt südlich an die Biotopverbundfläche 'Abgrabungsgewässer -Komplex bei Pesch und
Bocklemünd' an.
Mit dieser Maßnahme wird pro m² eine Aufwertung von 13 Biotopwertpunkten entsprechend dem
Bewertungsverfahren nach Sporbeck erzielt. Entsprechend des vorliegenden Ausgleichsdefizits von
19.616 Punkten müssen demnach rund 1 .600 m² Ausgleichfläche zugeordnet werden, damit der
gesamte Eingriff des Bebauungsplanes vollständig ausgeglichen wird. Die Fläche dient zudem der
Stärkung der Biotopverbundfläche am Abgrabungsgewässer -Komplex bei Pesch und Bocklemünd
(VB-K-4907-009) und der Erhöhung des Artenreichtums durch das Angebot lebensraumtypischer
Blütenpflanzen, die insbesondere den Insekten zugutekommen (s.a. Tabelle 5).
Die durch die Planung verursachten Eingriffe in die Biotoptypen und den Boden können durch die
ökologische Aufwertung der externen Kompensationsfläche vollständig und funktionsgerecht aus-
geglichen werden.
7.5.21 Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete
(Anlage 1 zum BauGB, 2. b) ff)
Eine Kumulierung mit Auswirkungen anderer Projekte sind nicht zu erwarten.
7.5.22 Eingesetzte Stoffe und Techniken
(Anlage 1 zum BauGB, 2. b) hh)
Die eingesetzten Stoffe und Techniken führen zu keinen erheblichen Umweltauswirkungen.
7.5.23 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen)
Angabe für die wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl
(Anlage 1 zum BauGB, 2. d)
Die Bebauung mit modernen Wohnhäusern führt zu einer Änderung des bisherigen Siedlungsrandes
im ländlich geprägten Raum des Stadtgebietes von Köln. Durch die Ausnutzung einer vorhandenen
Bucht zwischen der Bebauung an der Weiler - und der Volkhovener Straße führt die Bebauung zu
einer Abrundung der Siedlungsgrenze. Anderweitige Planungsmöglichkeiten kommen daher nicht in
Frage.
63 / 67
C Zusätzliche Angaben
7.6 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise auf Schwie-
rigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben ergeben sich nicht.
7.7 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Monitoring)
Die Prognosen im Rahmen der Umweltprüfung zu den Auswirkungen der geplanten Bebauungsplan-
Aufstellung sind ausreichend belastbar, sodass keine Maßnahmen zur Überwachung erheblicher
Auswirkungen erforderlich sind.
7.8 Zusammenfassung
Auf der heutigen landwirtschaftlich genutzten Fläche soll eine Wohnbebauung mit 61 Wohneinheiten
am nordöstlichen Siedlungsrand des Stadtteils Esch / Auweiler errichtet werden. Das ca. 1,6 ha
große Plangebiet erstreckt sich zwischen Weilerstraße und Volkhovener Straße im Nahbereich der
Bundesautobahn A 57.
Das dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan zugrunde liegende städtebauliche Konzept sieht als
städtebauliche Ortsabrundung zwischen Weilerstraße und Volkhovener Straße eine Wohnnutzung
vor.
Das insgesamt 16.517 m² große Plangebiet wird durch eine Planstraße erschlossen, die sich zwi-
schen Weilerstraße und Volkhovener Straße erstreckt und das Plangebiet in einen westlichen und
einen östlichen Bereich teilt. Auf der Fläche westlich der Planstraße ist eine Mischung aus Einfami-
lien-, Doppel- und Reihenhäusern sowie ein öffentlicher Spielplatz vorgesehen.
Für die Realisierung dieses städtebaulichen Konzeptes ist die Aufstellung eines Bebauungsplans
erforderlich. Aufgrund der Grundstücksverfügbarkeit seitens der Vorhabenträgerin soll der Bebau-
ungsplan als vorhabenbezogener Bebauungsplan gemäß § 12 BauGB aufgestellt werden.
Mit Realisierung der baurechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes kommt es zu Eingriffen
in das Schutzgut Tiere und Pflanzen durch die räuml iche Einschränkung von Lebensräumen der
Flora und Fauna, in das Schutzgut Boden, in Wasser und Klima / Luft sowie in das Landschaftsbild.
Es werden Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und Kompensation der Eingriffe, die mit
dem geplanten Bebauungsplan v erbunden sind, vorgeschlagen. Die Kompensationsbilanz basiert
auf der Gegenüberstellung der Bestandsbewertung und der Planungsbewertung. Zudem wurde eine
vertiefende Artenschutzprüfung (ASP II) erarbeitet. Demnach sind durch das Vorhaben keine arten-
schutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1, Nrn. 1-3 BNatSchG zu erwarten.
Über den Bebauungsplan hinausreichende erhebliche Auswirkungen des geplanten Baugebietes
sind nicht zu erwarten.
Durch die Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen wird der Eingriff auf ein unvermeidliches
Maß reduziert. Als Kompensationsmaßnahmen werden die Pflanzung von Einzelbäumen, die Ein-
saat einer artenreichen Wiese und die Pflanzung von Gehölzgruppen sowie eine extensive Dachbe-
grünung im Geltungsbereich des Bebauungsplanes festgesetzt. Die Begrünungs - und Ausgleichs-
maßnahmen erfüllen die Anforderungen an multifunktionale Kompensationsmaßnahmen, da sie bei
mehreren Schutzgütern, hier den Schutzgütern Boden / Wasser, Tiere / Pflanzen / Biologische Viel-
falt, Klima und Landschaftsbild zu einer Aufwertung führen.
Mit Umsetzung des Bebauungsplanes und der Begrünungsmaßnahmen verbleibt ein Eingriffsdefizit,
dass durch die Inanspruchnahme einer externen Ausgleichsmaßnahme in räumlicher Nähe vollstän-
dig kompensiert werden kann.
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Das Plangebiet ist durch den Straßenverkehrslärm der angrenzenden Bundesautobahn A 57 vorbe-
lastet (Entfernung ca. 250 m). Die Überschreitung der Orientierungswerte nach DIN 18005 ('Schall-
schutz im Städtebau') durch die Weilerstraße und Autobahn kann durch die Verwendung einer Lärm-
schutzwand und er riegelhaften Bebauung vermindert werden. In Hinblick auf die menschliche
Gesundheit ergeben sich durch die geplante Bebauung keine weiteren Risiken.
Unter Beachtung der Eingrünung des Ortsrands keine umweltbezogenen Auswirkungen auf Kultur-
und sonstige Sachgüter zu erwarten.
7.9 Referenzliste der Quellen
− Bezirksregierung Köln: Wasserschutzgebiete in Köln, eigene kartographische Darstellung,
Köln, o. J.;
− Geologischer Dienst NW: Bodenkarte 1:50.000, Auszug, Krefeld, o. J.;
− Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Fachinformationssystem ge-
schützte Arten, Messtischblatt 5007, Recklinghausen, abgerufen am 23.03.2020;
− Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Auszug aus der Planungshin-
weiskarte „Zuk ünftige Wärmebelastung“ aus: Klimawandelgerechte Metropole Köln, Ab-
schlussbericht, LANUV Fachbericht Nr. 50, Recklinghausen, 2013;
− Stadt Köln: KölnCode – Biotoptypenkataster 2020, Auszug;
− Stadt Köln: Landschaftsplan, Auszug, jeweils aktueller Stand;
− Stadt Köln, Umwelt - und Verbraucherschutzamt: Schallimmissionspläne Verkehr, Köln,
2014;
− Stadt Köln: Altlastenkataster Köln - Auszug, jeweils aktueller Stand;
− Stadt Köln: Anlagenkarte zum FNP – Hitzebelastete Wohngebiete, Auszug, 24.07.2017;
− Stadt Köln: Anlagenkarte zum FNP – Klimaaktive Freiflächen in den FNP-Freiräumen, Aus-
zug, 24.07.2017;
− Stadt Köln: Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang be-
bauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln
(Baumschutzsatzung – BSchS) vom 18. Juli 2023
− Kramm Ingenieure GmbH & Co. KG: Geotechnischer Bericht. Erschließungsmaßnahme –
Städtebauliches Konzept, Volkhovener Straße in Köln-Esch, Aachen, Stand 12.08.2019
− Ingenieurbüro für Tiefbau Josef Schleiffer: Niederschlagswasser -Berechnung, Euskirchen,
Stand 18.12.2023
− Biotopkartierung und Baumerfassung VBP Volkhovener Straße: RMP Stephan Lenzen Land-
schaftsarchitekten, September 2021, Bonn
− RMPSL Landschaftsarchitekten: Artenschutzprüfung Stufe I und II. Städtebauliches Pla-
nungskonzept 'Volkhovener Straße in Köln-Esch/Auweiler', Bonn, 23.03.2020
− Kramer Schalltechnik GmbH: Schalltechnische Untersuchung zum vorhabenbezogenen Be-
bauungsplan 'Volkhovener Straße' in Köln-Esch/Auweiler, St. Augustin, Stand 31.10.2024
− IMA cologne GmbH: Stellungnahme zur verkehrsbedingten Luftschadstoffsituation gemäß
39. BImSchV zum Bebauungsplanverfahren 'Volkhovener Straße' in Köln-Esch, Köln, Stand
01.07.2019
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8 Planverwirklichung
Das Planungsrecht wurde in Form eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans gemäß § 12 BauGB
geschaffen.
Ein Bodenordnungsverfahren war nicht erforderlich.
8.1 Nachrichtliche Übernahme
Gemäß § 9 Absatz 6 BauGB wurde die auf der Grundlage des § 51 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
durch Verordnung zur „Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Gewässer im Einzugsgebiet
der Wassergewinnungsanlagen Weiler und Worringen/ Langel (Wasserschutzgebietsverordnung
Weiler) vom 21. Oktober 1991“ festgesetzte Wasserschutzzone III A des Wasserwerkes Weiler
nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen.
8.2 Hinweise auf Fachplanungen
Im Bebauungsplan wurden Hinweise zu Rechtsgrundlagen, zum Arten - und Denkmalschutz, DIN-
Vorschriften und sonstigen anzuwendenden Regelwerken, zu externen Ausgleichsmaßnahmen,
Kampfmitteln, Lärmimmissionen, öffentlich geförderten Wohnungsbau, zur Satzung zur Erhebung
von Kostenerstattungsbeiträgen, Starkregenereignissen, Versickerung von Niederschlagswasser
sowie dem Durchführungsvertrag aufgenommen.
8.3 Durchführungsvertrag
Zwischen der Stadt Köln und der Vorhabenträgerin wurde ein städtebaulicher Vertrag als Durchfüh-
rungsvertrag abgeschlossen.
8.4 Kosten für die Stadt Köln
Da es sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt, wurden die Planungs- und Er-
schließungskosten von der Vorhabenträgerin übernommen. K osten für die Stadt Köln entstanden
nicht.
8.5 Erschließungskostenbeiträge
Das Plangebiet grenzt an die bestehenden Erschließungsanlagen Volkhovener Straße und Weiler-
straße. Für die Volkhovener Straße stehen für alle Teileinrichtungen Erschließungsbeiträge gemäß
§ 127ff BauGB aus. Für die Weilerstraße werden keine Erschließungsbeiträge mehr erhoben.
Die Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb des Plangebietes ist Gegenstand von Erschlie-
ßungsregelungen als Bestandteil des abzuschließenden Durchführungsver trags zum vorhabenbe-
zogenen Bebauungsplan.
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9 Städtebauliche Kenndaten
Größe des Plangebiets 16.516 m²
Bereich „Wohnen“ 12.250,5 m²
Anzahl der Wohneinheiten 61 WE
Straßenverkehrsfläche 1.649 m²
Öffentliche Grünfläche, Spielplatz 527m²
Fläche für die Landwirtschaft 2.086,6m²
Fläche für Versorgungsanlagen (Trafo) 2,5 m²
Tabelle 10 Städtebauliche Kenndaten (Stand 11/2023)
10 Fachgutachten und -beiträge
Artenschutz
RMPSL Landschaftsarchitekten: Artenschutzprüfung Stufe I und II. Städtebauliches Planungskon-
zept `Volkhovener Straße‘ Köln-Esch/Auweiler, Bonn, 23.03.2020
Boden
Kramm Ingenieure GmbH & Co. KG: Geotechnischer Bericht. Erschließungsmaßnahme – Städte-
bauliches Konzept, Volkhovener Straße in Köln-Esch, Aachen, Stand 12.08.2019
Energie
Ingenieurbüro Blume – Behrend: Energietestat über den erwarteten Energieverbrauch und die zur
Verfügung stehenden Energiepotenziale, Reihenhaus -Typ End und Mittel, Euskirchen, Stand
18.12.2023
Entwässerung/Starkregen
Ingenieurbüro für Tiefbau Josef Schleif fer: Niederschlagswasser-Berechnung, Euskirchen, Stand
18.12.2023
Freiraum – Spielplatz
Viva Verde. Dirk Dahlen Garten - und Landschaftsbau: Vorentwurf – Spielplatz im Baugebiet Volk-
hovener Straße, Euskirchen, Stand 24.02.2025
Landschaftspflege/Umwelt
RMPSL Landschaftsarchitekten: Grünordnungsplan zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr.
60537/02 ‚Volkhovener Straße in Köln-Esch/Auweiler‘, Bonn, Stand 31.03.2025
RMPSL Landschaftsarchitekten: Umweltbericht zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr.
60537/02 ‚Volkhovener Straße in Köln-Esch/Auweiler‘, Bonn, Stand 31.03.2025
Luft
iMA cologne GmbH: Stellungnahme zur verkehrsbedingten Luftschadstoffsituation gemäß 39. BIm-
SchV zum Bebauungsplanverfahren „Volkhovener Straße“ in Köln-Esch, Köln, Stand 01.07.2019
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Schall
Kramer Schalltechnik GmbH: Schalltechnische Untersuchung zum vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplan „Volkhovener Straße“ in Köln-Esch/Auweiler, St. Augustin, Stand 31.10.2024
Verkehr
DTV-Verkehrsconsult GmbH: Verkehrliche Stellungnahme zum Bauvorhaben in Köln-Esch – Aktu-
alisierung, Aachen, Stand Oktober 2022
Ingenieurbüro für Tiefbau Josef Schleiffer: Verkehrsplanung Knotenpunkt Weilerstraße/Planstraße,
Euskirchen, Stand 11.05.2023
Anlage 12 Durchführungsvertrag_Final
42598 Zeichen
/ 2
Durchführungsvertrag
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan (Vorhaben- und Erschließungsplan) Num-
mer 60537/02 – Arbeitstitel: „Volkhovener Straße“ in Köln-Esch/Auweiler –
Die Stadt Köln, vertreten durch den Oberbürgermeister, Dezernat Planen und Bauen,
Stadtplanungsamt, Stadthaus, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln,
– nachfolgend „Stadt“ genannt –
und
die Bohsem Bauträger- und Ingenieurgesellschaft mbH, vertreten durch ihren Ge-
schäftsführer , alle unter Vom-Stein-Straße 51,5 3879 Euskirchen,
– nachfolgend „Vorhabenträgerin“ genannt –
– Stadt und Vorhabenträgerin zusammen auch „Vertragsparteien“ genannt –
schließen folgenden Vertrag:
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Inhaltsverzeichnis
Präambel ......................................................................................................................................... 3
Teil I – Allgemeine Bestimmungen .................................................................................................. 4
§ 1 – Gegenstand des Vertrags .............................................................................................. 4
§ 2 – Bestandteile des Vertrags.............................................................................................. 5
Teil II – Vorhaben ............................................................................................................................ 5
§ 3 – Durchführungsverpflichtung ........................................................................................... 5
Teil III – Verpflichtungen nach Maßgabe des Kooperatives Baulandmodell ..................................... 7
§ 4 – Öffentlich geförderter Wohnungsbau ............................................................................. 7
§ 5 – Ablösezahlung öffentlicher Grünbedarf .......................................................................... 8
§ 6 – Öffentliche Spielflächen ................................................................................................. 9
Teil IV – Erschließung ..................................................................................................................... 9
§ 7 – Herstellung der Erschließungsanlagen .......................................................................... 9
Teil V – Bauordnungsrechtliche Pflichten ........................................................................................ 9
§ 8 – Private Spielfläche ......................................................................................................... 9
Teil VI – Regelungen zu Natur, Energie, Umwelt und Nachhaltigkeit ............................................. 10
§ 9 – Eingriff- und Ausgleich ................................................................................................. 10
§ 10 – Vorgaben auf Grundlage der Leitlinien zum Klimaschutz der Stadt Köln ................... 13
§ 11 – Artenschutz ............................................................................................................... 13
Teil VII – Sicherung und Vertragsstrafen ....................................................................................... 14
§ 12 – Geh-, Fahr- und Leitungsrecht ................................................................................... 14
§ 13 – Vertragsstrafe ............................................................................................................ 14
§ 14 – Sicherung Vertragspflichten ....................................................................................... 16
§ 15 – Rechtsnachfolge ........................................................................................................ 18
Teil VIII – Schlussbestimmungen .................................................................................................. 19
§ 16 – Kostentragung ........................................................................................................... 19
§ 17 – Haftungsausschluss .................................................................................................. 19
§ 18 – Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung ......................................................... 19
§ 19 – Vertragsänderungen, Unwirksamkeit von Vertragsbestimmungen ............................. 20
§ 20 – Geltungsdauer ........................................................................................................... 20
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Präambel
Die Vorhabenträgerin beabsichtigt, auf der Grundlage des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans (Vorhaben- und Erschließungsplans) Nummer 60537/02 – Arbeitstitel: „Volk-
hovener Straße“ in Köln-Esch/Auweiler – (Anlagen 1, 2) (nachfolgend lediglich „vorhaben-
bezogener Bebauungsplan“ oder „Vorhaben- und Erschließungsplan“ genannt) auf einer
circa 1,6 ha großen Grundstücksfläche Wohnbauvorhaben in unterschiedlichen Baufor-
men zu erstellen.
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans (nachfolgend lediglich
„Plangebiet“) umfasst die Grundstücke Gemarkung Esch, Flur 2, Teilflächen aus den Flur-
stücke 511, 527 und 528 und ist auf dem als Anlage 3 beigefügten Plan mit einer schwar-
zen Blocklinie umrandet. Das Plangebiet liegt im Kölner Stadtbezirk Chorweiler, Stadtteil
Esch/Auweiler und wird im Nordwesten durch die Weilerstraße K 7, im Süden von der
Volkhovener Straße und im Südwesten vom Offermannshof (Weilerstraße 48) und der
Wohnbebauung Volkhovener Straße 5 begrenzt.
Die Rechtsvorgängerin der Vorhabenträgerin hat mit Schreiben vom 03.07.2017 gemäß §
12 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) beantragt, für die geplanten Bauvorhaben das Verfah-
ren zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans einzuleiten. Die Vorha-
benträgerin hat dazu in Abstimmung mit der Stadt einen entsprechenden Vorhaben- und
Erschließungsplan erarbeitet, welcher Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungs-
plans werden soll. Darüber hinaus die Vorhabenträgerin mit Schreiben vom 23.03.2023
die Zustimmung zur Anwendung des Kooperativen Baulandmodells Köln (Richtlinie und
Umsetzungsanweisung in der Fassung des Ratsbeschlusses in der Fassung der Bekannt-
machung vom 10.05.2017) sowie der Klimaschutzleitlinien (in der Fassung des Ratsbe-
schlusses vom 17.03.2022) erklärt.
In seiner Sitzung vom 26.04.2018 hat der Stadtentwicklungsausschuss des Rates der
Stadt Köln beschlossen, das Verfahren zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans einzuleiten.
Die Vorhabenträgerin ist bereit und in der Lage, das geplante Vorhaben und die Erschlie-
ßungsmaßnahmen einschließlich der Ausgleichsmaßnahmen innerhalb der in diesem Ver-
trag vereinbarten Fristen durchzuführen. Insbesondere ist die Vorhabenträgerin durch no-
tariell beurkundeten Kaufvertrag vom 08.03.2021 (Urkunden-Nr. 503/21) und durch die
Eintragung einer Auflassungsvormerkung im Grundbuch zu Gunsten der Vorhabenträgerin
zur Durchführung des Vorhabens auf den Grundstücken im Gebiet des Vorhaben- und Er-
schließungsplans befugt.
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Teil I – Allgemeine Bestimmungen
§ 1 – Gegenstand des Vertrags
(1) Gegenstand des Vertrags sind das Vorhaben und die Erschließung der Grundstücke
im Vertragsgebiet auf Grundlage des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und des
Vorhaben- und Erschließungsplans (Anlagen 1 und 2).
Das Vorhaben betrifft die Errichtung einer Wohnanlage und die Erstellung einer öf-
fentlichen Spielfläche am nordöstlichen Ortstrand des Kölner Stadtteils Esch.
Wohnanlage
Die Wohnanlage besteht aus Reihenhäusern, Doppelhäusern. Einfamilienhaus und
einem Mehrfamilienhaus. Insgesamt sind 61 Wohneinheiten geplant (aktuell: Reihen-
häuser 34 WE, Doppelhäuser 8 WE, Einfamilienhaus 1 WE und Mehrfamilienhaus 18
WE) auf einer Geschossfläche für Wohnen von ca. 8.859 m². Das Planungskonzept
übernimmt die städtebauliche Struktur und Dichte sowie die Haustypologien der um-
gebenden Bestandsbebauung. Aufgrund der Stadtrandlage und Ortskernnähe des
Plangebietes soll ein überwiegendes Wohnangebot im Segment der Ein- und Zweifa-
milienhäuser und untergeordnet im Segment Mehrfamilienhäuser geschaffen wer-
den.
Öffentliche Spielfläche
Im Plangebiet ist eine 533,60 m² große öffentlich Grünfläche mit Zweckbestimmung
„Spielplatz“ im westlichen Bereich geplant.
Erschließung
Die verkehrliche Erschließung des Plangebietes erfolgt von der Weilerstraße mit ei-
ner neu herzustellenden Einmündung nördlich der bestehenden Bushaltestelle. Die
Planstraße soll als verkehrsberuhigter Bereich ohne Durchbindung zur Volkhovener
Straße gestaltet werden.
Für den Fuß- und Radverkehr werden eine Durchbindung zur Volkhovener Straße
und ein straßenbegleitender Gehweg an der Volkhovener Straße hergestellt.
Weiteres
Es sind Begrünungsmaßnahmen im Plangebiet (wie z.B. Dachbegrünung, Pflanz-
maßnahmen, Baumerhalt) sowie Ausgleichsmaßnahmen innerhalb und auf einer au-
- 5 -
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ßerhalb des Plangebiets befindlichen Fläche vorgesehen. Die Begrünungs- und Aus-
gleichsmaßnahmen erfolgen nach Maßgabe des Vorhaben- und Erschließungsplans
sowie des Grünordnungsplans (Anlage 7) und entsprechend den Festsetzungen des
Bebauungsplans.
(2) Das Vertragsgebiet umfasst die in Anlage 3 umgrenzten Grundstücke.
§ 2 – Bestandteile des Vertrags
(1) Bestandteile des Vertrags sind:
Anlage 1: Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nummer 60537/02
Arbeitstitel: “Volkhovener Straße“ in Köln Esch/Auweiler;
Anlage 2: Vorhaben- und Erschließungsplan im Geltungsbereich des vorhabenbe-
zogenen Bebauungsplans Nummer 60537/02;
Anlage 3 Karte mit Umgrenzung des Vertragsgebietes;
Anlage 4 Erschließungsregelungen;
Anlage 5 Lageplan zu den Erschließungsregelungen;
Anlage 6 Lageplan geförderter Wohnungsbau;
Anlage 7 Grünordnungsplan (GOP)
Anlage 8 Vereinbarung Vorhabenträgerin und Eigentümer
Anlage 9 Klimaleitlinien (KLL)
(2) Die Vertragsparteien bestätigen, dass ihnen die in Abs. 1 genannten Anlagen voll-
ständig vorliegen und sie hiervon Kenntnis genommen haben.
Teil II – Vorhaben
§ 3 – Durchführungsverpflichtung
(1) Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich zur Durchführung des in § 1 Abs. 1 beschrie-
benen Vorhabens im Vertragsgebiet nach den Regelungen dieses Vertrags und den
Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans einschließlich des Vorha-
ben- und Erschließungsplans (Anlagen 1 und 2). Der Vertrag ersetzt keine notwendi-
- 6 -
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gen Genehmigungen oder sonstigen privatrechtlichen Erklärungen. Die Vorhabenträ-
gerin wird daher alle erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen wie auch
etwa notwendigen privatrechtlichen Erklärungen vor Durchführung des Vorhabens
auf eigene Kosten einholen.
(2) Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, spätestens 36 Monate nach dem Inkrafttreten
des vorhabenbezogenen Bebauungsplans einen vollständigen und genehmigungsfä-
higen Bauantrag bzw. eine Anzeige nach § 63 Bauordnung für das Land Nordrhein-
Westfalen für das Vorhaben einzureichen (Bauantragsfrist). Sie wird spätestens 24
Monate nach Wirksamkeit der jeweiligen Baugenehmigung bzw. Eintritt Genehmi-
gungsfreistellung mit dem Vorhaben beginnen (Baubeginnsfrist). Sie wird das Vorha-
ben innerhalb von 6 Jahren nach Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungs-
plans fertig stellen (Fertigstellungsfrist).
(3) Die Fertigstellungsfrist kann von der Stadt nach pflichtgemäßem Ermessen verlän-
gert werden. Im Rahmen ihres Ermessens berücksichtigt die Stadt insbesondere, ob
die Vorhabenträgerin die Verzögerung im Bauablauf zu vertreten hat oder ob die Um-
setzung des Vorhabens in der vereinbarten Frist aufgrund von unvorhersehbaren Er-
eignissen nicht möglich ist. In Fällen von Normenkontrollverfahren (§ 47 VwGO) ge-
gen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan oder Klageverfahren gegen auf Grund-
lage des vorhabenbezogenen Bebauungsplans erteilten Baugenehmigungen soll das
Ermessen dahin ausgeübt werden, dass die Fertigstellungsfrist sowie die Frist des
§ 15 Abs. 2 der Erschließungsregelungen (Anlage 4) um den Zeitraum bis zum
rechtskräftigen Abschluss des jeweiligen gerichtlichen Verfahrens zu verlängern ist.
Die Verlängerung bedarf der Schriftform.
(4) Die Investorin wird der Stadt eine zeichnerische Ausarbeitung des Bebauungsplans
nach den Vorgaben des Pflichtenheftes der Stadt Köln zur XPlanung (Anforderungs-
profil zur Erstellung von XPlanung- konformen Bebauungsplänen, abrufbar unter fol-
gendem Link https://www.stadt-koeln.de/artikel/70386/index.htmlXPlanung -) vorle-
gen.
(5) Stellt die Vorhabenträgerin das Vorhaben nicht bis zu der in Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 ge-
regelten Frist fertig, kann die Stadt den vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufhe-
ben (§ 12 Abs. 6 BauGB).
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Teil III – Verpflichtungen nach Maßgabe des Kooperatives Baulandmo-
dell
§ 4 – Öffentlich geförderter Wohnungsbau
(1) In Anerkennung der Grundsätze des „Kooperativen Baulandmodells Köln“ verpflichtet
sich die Vorhabenträgerin, bei der Realisierung der Hochbauvorhaben im Vertrags-
gebiet einen Anteil von mindestens 30 % der Geschossfläche für Wohnnutzung als
öffentlich geförderten Wohnungsbau gemäß der zum Zeitpunkt des Förderantrags
gültigen Förderrichtlinie Öffentliches Wohnen im Land Nordrhein-Westfalen (nachfol-
gend lediglich „FRL öff Wohnen NRW“) bezugsfertig zu errichten und in Betrieb zu
nehmen. Dies entspricht einer Geschossfläche von 2.657 m². Die Lage des öffentlich
geförderten Wohnungsbaus im Vertragsgebiet ist entsprechend der Darstellungen in
dem als Anlage 6 beigefügten Lageplan vorzusehen.
(2) Der Anteil der Wohnungen für wohnberechtigte Haushalte der Einkommensgruppe A
muss mindestens zwei Drittel betragen. Eine Auflistung der Wohnungen im Modell A
und B unter Angabe der Lage im Gebäude, der Raumzahl und der Wohnfläche wird
die Vorhabenträgerin einreichen. Spätestens zum Zeitpunkt des Förderantrags wird
die Stadt – Amt für Wohnungswesen – prüfen, ob die Wohnungen den FRL öff Woh-
nen NRW entsprechen. Nach Fertigstellung prüft die Stadt – Amt für Wohnungswe-
sen – die Einhaltung der FRL öff Wohnen NRW und stellt die Bezugsfertigkeit fest.
(3) Des Weiteren verpflichtet sich die Vorhabenträgerin, für die Dauer von 30 Jahren, die
gem. Abs. 1 errichteten Wohnungen für einen Mietzins (Kaltmiete) entsprechend den
zum Zeitpunkt des Förderantrags gültigen FRL öff Wohnen NRW (derzeit maximal
EUR pro m² für Einkommensgruppe A und EUR pro m² für Einkommens-
gruppe B) zu vermieten.
(4) Nach Bewilligung der Wohnraumfördermittel unterliegen die Wohnungen ab der Be-
zugsfertigkeit uneingeschränkt den Bestimmungen des Gesetzes zur Förderung und
Nutzung von Wohnraum des Landes NRW (WFNG NRW). Mit der Bewilligung be-
ginnt die Laufzeit des Besetzungs- oder Benennungsrechts. Die Stadt – Amt für
Wohnungswesen – verwaltet und kontrolliert den Bestand entsprechend den zur
Ausführung erlassenen Wohnraumnutzungsbestimmungen (WFNG NRW). Das Be-
setzungs- oder Benennungsrecht dient der Sicherung der Belegungsbindung. Die
Vorhabenträgerin tritt der bestehenden Belegungsvereinbarung zwischen der Stadt
und der Wohnungswirtschaft bei. Die Stadt – Amt für Wohnungswesen – übt das Be-
setzungs- oder Benennungsrecht derzeit nicht aus, soweit und solange die Bele-
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/ 9
gungsvereinbarung mit der Wohnungswirtschaft oder eine entsprechende Nachfolge-
vereinbarung ein solches Ausübungsrecht nicht vorsieht. Die Vorhabenträgerin kann
die Wohnungen insoweit eigenverantwortlich Wohnberechtigten überlassen. Wird die
Belegungsvereinbarung nicht verlängert und erfolgt keine Nachfolgevereinbarung,
wird die Stadt Köln – Amt für Wohnungswesen – mit der Vorhabengträgerin eine Be-
legungsvereinbarung abschließen. Die Vorhabenträgerin kann die Wohnungen ei-
genverantwortlich Wohnberechtigten überlassen. Die Vorhabenträgerin ist jedoch ge-
setzlich verpflichtet, das Freiwerden einer Wohnung sowie die Überlassung an einen
Wohnberechtigten i. S. d. § 17 Abs. 1 WFNG NRW der Stadt – Amt für Wohnungs-
wesen – unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die erforderlichen Daten werden im ak-
tuellen Programm Wohnung 2000 erfasst und verarbeitet.
(5) Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, für den öffentlich geförderten Wohnungsbau
i.S.d. Abs. 1 innerhalb der Frist des § 3 Abs. 2 Satz 1 einen vollständigen und geneh-
migungsfähigen Bauantrag für insgesamt ca. 23 öffentlich geförderte Wohneinheiten
(entsprechend 30% der Geschossfläche für Wohnnutzung im Vertragsgebiet) bei der
Stadt – Bauaufsichtsamt – einzureichen und innerhalb der Frist des § 3 Abs. 2 Satz 2
den Bau zu beginnen und innerhalb der Frist des § 3 Abs. 2 Satz 3 bezugsfertig fer-
tigzustellen. Insoweit ist § 3 Abs. 3 entsprechend anzuwenden. Der Bauantrag zum
öffentlich geförderten Wohnungsbau kann mit dem Bauantrag zum Vorhaben verbun-
den werden. Es ist zu beachten, dass Bauvorhaben, mit deren Ausführung bereits
vor Erteilung der Förderzusage begonnen worden ist, grundsätzlich nicht gefördert
werden dürfen, es sei denn, die Bewilligungsbehörde hat dem vorzeitigen Vorhaben-
beginn zugestimmt (Nr. 1.5 FRL öff Wohnen NRW).
§ 5 – Ablösezahlung öffentlicher Grünbedarf
In Anerkennung der Grundsätze des „Kooperativen Baulandmodells Köln“ löst das Vorha-
ben einen Mehrbedarf an öffentlichen Grünflächen von 1.800 m² aus. Die Vorhabenträge-
rin verpflichtet sich für den durch das Vorhaben hervorgerufenen und nicht hergestellten
Mehrbedarf an öffentlichen Grünflächen einen Ablösebetrag i. H. v.
€
– in Worten:
–
zu zahlen. Der Ablösebetrag setzt sich wie folgt zusammen: 1.800 m² x
EUR
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Die vorgenannte Zahlungspflicht ist acht Wochen nach Satzungsbeschluss fällig und ist auf
folgende Bankverbindung zu überweisen:
Kontoinhaber:
IBAN:
Verwendungszweck:
Die Stadt wird den vorgenannten gezahlten Ablösebetrag in den Um- und Ausbau der Inne-
ren bzw. Äußeren Grüngürtel sowie deren verbindende Grünzüge verwenden.
Die Zahlung der Ablöse ist der Stadt Köln – Amt für Landschaftspflege und Grünflächen –
nachzuweisen.
§ 6 – Öffentliche Spielflächen
In Anerkennung der Grundsätze des „Kooperativen Baulandmodells Köln“ löst das Vorha-
ben einen Mehrbedarf an öffentlichen Spielflächen von 453 m² aus. Die Vorhabenträgerin
verpflichtet sich gemäß den Vorgaben der Erschließungsregelungen (Anlage 4) nebst La-
geplan (Anlage 5), eine öffentliche Spielfläche mit 533,60 m² auf dem im vorhabenbezoge-
nen Bebauungsplan als öffentliche Grünfläche – Spielplatz – festgesetzten Standort herzu-
stellen. Die weiteren Einzelheiten, insbesondere die einzuhaltenden Fristen sowie das wei-
tere Vorgehen, sind in den Erschließungsregelungen nebst Lageplan festgelegt.
Teil IV – Erschließung
§ 7 – Herstellung der Erschließungsanlagen
Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich zur Durchführung der Erschließungsmaßnahmen
nach Maßgabe der Erschließungsregelungen (Anlage 4), also insbesondere innerhalb der
dort geregelten Fristen, sowie des zugehörigen Lageplans (Anlage 5).
Teil V – Bauordnungsrechtliche Pflichten
§ 8 – Private Spielfläche
Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, entsprechend den Inhalten des Vorhaben- und Er-
schließungsplans einen ausreichend großen Spielplatz für Kleinkinder gemäß
§ 8 Abs. 2 BauO NRW 2018 sowie in Verbindung mit der Satzung Private Spielflächen für
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Kleinkinder der Stadt Köln vom 10. Januar 2024 anzulegen. Die abschließende Zulassung
des Spielplatzes und die Einhaltung und Überwachung der übrigen Voraussetzungen ge-
mäß § 8 Abs. 2 BauO NRW 2018 obliegt dem Baugenehmigungsverfahren.
Teil VI – Regelungen zu Natur, Energie, Umwelt und Nachhaltigkeit
§ 9 – Eingriff- und Ausgleich
(1) Interne Ausgleichsmaßnahmen
Die festgesetzte Fläche für Landwirtschaft wird vollständig mit einer Fläche für „Maß-
nahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“
überlagert. Innerhalb dieser festgesetzten Fläche ist als interne Ausgleichsmaß-
nahme durchzuführen:
a) dorn- und fruchttragende, einheimische und standortgerechte Strauchgruppen
(GH51/BB1) mit einer Mindestbreite von 7 m;
b) mindestens 8 Hochstamm-Obstbäume (GH743/BF51) in den Lücken zwischen
den Strauchgruppen;
c) Angrenzend an die Strauchpflanzung ist ein Gras- und Krautsaum
(LW41111/EA1) durch Einsaat einer blütenreichen Regio-Saatmischung zu ent-
wickeln. Die Wiese soll als 2-schürige Mähwiese dauerhaft bewirtschaftet wer-
den; die erste Mahd soll nach Mitte Mai, die zweite Mahd als Herbstmahd
durchgeführt werden.
Die interne Ausgleichsmaßnahme ist von der Vorhabenträgerin spätestens in der auf
die Fertigstellung der Hochbaumaßnahmen fallende Pflanzperiode anzulegen, zu
pflegen und dauerhaft funktionsgerecht zu erhalten. Abgängige Pflanzen sind von ihr
zu erneuern.
(2) Regelung zu externen Ausgleichsflächen
Das verbleibende Kompensationsdefizit soll durch naturschutzfachlich geeignete
landschaftspflegerische Maßnahmen außerhalb des Plangebietes im Stadtteil Esch-
Auweiler ausgeglichen werden. Für die externe Ausgleichsmaßnahme auf einer
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Ackerfläche circa 600 m südöstlich des Plangebietes in unmittelbarer Nachbarschaft
zu Gehölzbestand eines Kiesgrubengewässers ist die Entwicklung einer Glatthafer-
wiese auf 1.600 m² des Flurstücks 1641, Flur 3, Gemarkung Esch vorgesehen. Diese
Maßnahme zur Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft wird dem Plan-
gebiet zum Ausgleich zugeordnet.
Die externe Ausgleichsmaßnahme ist von der Vorhabenträgerin spätestens in der auf
die Fertigstellung der Hochbaumaßnahmen fallende Pflanzperiode anzulegen und für
die Dauer von wenigstens 10 Jahren zu pflegen sowie funktionsgerecht zu erhalten.
Abgängige Pflanzen sind von ihr zu erneuern.
(3) Begrünungsmaßnahmen
a) Innerhalb der 'Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung' sind mindestens
4 standortgerechte Straßenbäume gemäß den Beschreibungen des GOP ge-
pflanzt werden. Die 4 Straßenbäume sind als Hochstämme 4xv mit einem
Stammumfang 20-25 cm und einer Aufastung auf mind. 3,0 m für Alleebäume
zu pflanzen. Die endgültigen Pflanzstandorte der Straßenbäume werden im
Zuge der Straßenplanung festgelegt. Baumscheiben und Baumgruben sind
nach den Vorgaben des Grünhandbuches anzulegen.
b) Die Flachdächer der Reihenhäuser (Typ A: 11er/10er Reihenhauszeilen, Typ B:
Reihenhausgruppe westlich der Planstraße und 5er Gruppe östlich der Plan-
straße) und des Mehrfamilienhauses (MFH) sind mit einer extensiven Dachbe-
grünung DC1 / DC3 (NB6243 / NB6244) zu bepflanzen. Die Vegetationstrag-
schicht ist mit einer Stärke von mind. 8 cm zuzüglich einer Filter- und Drain-
schicht herzustellen. Ausgenommen hiervon sind Dachterrassen und techni-
sche Aufbauten, die auf maximal 30 % der jeweiligen Dachfläche zulässig sind.
Photovoltaikelemente sind über der Dachbegrünung zulässig.
c) Ein Baum (GH731 - Vogel-Kirsche) innerhalb des Plangebietes an der westli-
chen Plangebietsgrenze ist zu erhalten und während der Bauzeit durch einen
Baumschutzzaun vor Beschädigungen zu schützen. Die topographischen Hö-
hen im Wurzelbereich sind beizubehalten und durch Schutz- und Pflegemaß-
nahmen dauerhaft zu sichern. Bei Abgang ist an etwa gleicher Stelle durch ei-
nen großkronigen Laubbaum zu ersetzen.
d) Zur Beschattung des Spielplatzes sollen 2 heimische Laubbäume (GH742 /
BF41) gepflanzt werden. Der Spielplatz wird ansonsten als Rasen- und Sandflä-
che angelegt.
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Die Begrünungsmaßnahmen sind von der Vorhabenträgerin spätestens in der auf die
Fertigstellung der Hochbaumaßnahmen fallende Pflanzperiode anzulegen, zu pfle-
gen und dauerhaft funktionsgerecht zu erhalten. Abgängige Pflanzen sind von ihr zu
erneuern.
(4) Entwurfs- und Ausführungsplanung
a) Die Vorhabenträgerin wird die endgültige Entwurfs- und Ausführungsplanung
der Ausgleichs- und Begrünungsmaßnahmen nach Maßgabe des GOP (Anlage
7) nach den Vorgaben der Stadt – Amt für Landschaftspflege und Grünflächen
– erstellen.
b) Der Entwurfs- und Ausführungsplanung sind die einschlägigen DIN-Normen
und Regelwerke für landschaftsgärtnerische Arbeiten zugrunde zu legen. Die
Vorhabenträgerin erstellt die Entwurfs- und Ausführungsplanung nach den Vor-
schriften der HOAI und legt sie der Stadt – Amt für Landschaftspflege und
Grünflächen – zur Genehmigung vor.
(5) Fertigstellungs- und Entwicklungspflege
a) Für die ausgeführten Pflanzungen und Einsaaten übernimmt die Vorhabenträ-
gerin eine Fertigstellungspflege nach DIN 18916 und 18917 und im Anschluss
eine zweijährige Entwicklungspflege nach DIN 18919.
b) Der Abschluss der erfolgreichen Fertigstellungspflege sowie der erfolgreichen
Entwicklungspflege ist der Stadt Köln - Amt für Landschaftspflege und Grünflä-
chen - jeweils anzuzeigen und durch eine Fotodokumentation nachzuweisen.
c) Die Stadt – Amt für Landschaftspflege und Grünflächen – behält sich vor, die
Herstellung und den Zustand der Maßnahmen durch Begehungen zu prüfen.
(6) Bereitstellung der Flächen und Umsetzung durch Dritte
Der Vorhabenträger hat für die Flächen, die der Bebauungsplan für interne und ex-
terne Ausgleichsmaßnahmen vorsieht, eine schriftliche Vereinbarung mit dem Eigen-
tümer der Grundstücke abgeschlossen (Anlage 8). Die Vorhabenträgerin wird auf
den Flächen des Eigentümers die internen und externen Ausgleichsmaßnahmen um-
setzen unter Berücksichtigung der Anforderungen aus Abs. 1, 2, 4 und 5. In Bezug
auf den dauerhaften Erhalt der Flächen nach Maßgabe der in den Abs. 1, 2, 4 und 5
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bleibt die Vorhabenträgerin gegenüber der Stadt Köln verpflichtet, sie bedient sich
jedoch zur Erfüllung des Eigentümers als Dritten i.S.d. § 267 BGB. Insoweit hat sich
der Eigentümer gegenüber der Vorhabenträgerin in der vorgenannten Vereinbarung
verpflichtet, den dauerhaften Erhalt zu übernehmen und die in § 14 Abs. 2 genannten
Sicherheiten vorzulegen.
§ 10 – Vorgaben auf Grundlage der Leitlinien zum Klimaschutz der Stadt Köln
(1) Angesichts der in den Leitlinien zum Klimaschutz in der Umsetzung nicht-städtischer
Neubauvorhaben in Köln, beschlossen vom Rat der Stadt Köln am 17.03.2022, for-
mulierten Zielsetzung, eine sparsame und effiziente Nutzung von Energie zu gewähr-
leisten, verpflichtet sich die Vorhabenträgerin dazu, die in der Anlage 9 dargestellten
und mit der Koordinationsstelle Klimaschutzstelle abgestimmten energetischen An-
forderungen bei Realisierung des in § 3 Abs. 1 genannten Vorhabens innerhalb der
Frist des § 3 Abs. 2 Satz 3 umzusetzen. Insoweit ist § 3 Abs. 3 entsprechend anzu-
wenden.
(2) Spätestens mit der Baubeginnanzeige weist die Vorhabenträgerin gegenüber der
Stadt – Bauaufsichtsamt sowie Koordinationsstelle Klimaschutz – schriftlich durch ei-
nen Sachverständigen gemäß § 88 GEG nach, dass die in Abs. 1 i.V.m. Anlage 9
dargestellten energetischen Anforderungen unter Berücksichtigung der für die Bau-
ausführung maßgeblichen Unterlagen voraussichtlich eingehalten werden.
(3) Innerhalb von drei Monaten nach Fertigstellung des in § 3 Abs. 1 genannten Vorha-
bens legt die Vorhabenträgerin gegenüber der Stadt – Bauaufsichtsamt sowie Koor-
dinationsstelle Klimaschutz – einen Ausführungsnachweis in Form eines Energieaus-
weises bzw. einer Konformitätserklärung eines/einer KfW-Beraters/Beraterin sowie
einen Nachweis über die Registrierung der Photovoltaik-Anlage bei der Bundesnetz-
agentur vor.
§ 11 – Artenschutz
Zur Vermeidung des Vogelschlagrisikos an den Neubauten ist der von der Schweizerischen
Vogelwarte Sempach herausgegebene Leitfaden 'Vogelfreundliches Bauen mit Glas und
Licht' (Schmid, Doppler, Heynen & Rössler, 2012) zu beachten.
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Teil VII – Sicherung und Vertragsstrafen
§ 12 – Geh-, Fahr- und Leitungsrecht
Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, vor Bekanntmachung des vorhabenbezogenen Be-
bauungsplanes gem. § 10 BauGB die unter Ziffer 4.2 der textlichen Festsetzungen des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes geregelten Geh-, Fahr- und Leitungsrechte in der
hierfür rechtlich gebotenen Form durch Bewilligung entsprechende beschränkte persönli-
che Dienstbarkeiten zu Gunsten der Stadt Köln dinglich zu sichern. In den Text der an-
sonsten unbedingten Bewilligungen wird die Formulierung aufgenommen, dass die Eintra-
gung erst vollzogen wird, wenn die Eigentumsumschreibung erfolgt ist. Die hiermit verbun-
denen Kosten trägt die Vorhabenträgerin.
§ 13 – Vertragsstrafe
(1) Die Vorhabenträgerin ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet, soweit sie in-
folge des Ablaufs einer der Fristen für die Erfüllung der Bauantrags-, Baubeginns-
und Fertigstellungspflichten, die in den Paragraphen geregelt sind, auf die in Abs. 2,
3 und 4 verwiesen wird, im Verzug ist. Die Vorhabenträgerin kommt nicht in Verzug,
solange die Pflichterfüllung infolge eines Umstands unterbleibt, den sie nicht zu ver-
treten hat. Die Höhe der Vertragsstrafe beträgt je vollen Monat des Verzugs 5 % der
in Abs. 2, 3 bzw. 4 geregelten Höchstbeträge, bis der jeweilige Höchstbetrag erreicht
ist.
(2) Die Höhe der maximalen Vertragsstrafe ist für den Verzug mit der Erfüllung der Bau-
antragspflicht für die einzelnen Vorhabenteile auf die nachfolgenden Höchstbeträge,
die jeweils 5 % der jeweiligen geschätzten netto (exklusive Umsatzsteuer) Planungs-
kosten für die Gebäude bis zur Bauantragstellung entsprechen, begrenzt
- auf EUR für die in § 3 geregelte Durchführung des Vorhabens ohne
die nachfolgend gesondert benannten Vorhabenteile,
- auf EUR für den in § 4 geregelten öffentlich geförderten Wohnungs-
bau, einschließlich aller Pflichten aus diesem Vertrag, soweit sie den öffentlich
geförderten Wohnungsbau betreffen.
(3) Die Höhe der maximalen Vertragsstrafe ist für den Verzug mit der Erfüllung der Bau-
beginnspflicht für die einzelnen Vorhabenteile auf die nachfolgenden Höchstbeträge,
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die jeweils 5 % der jeweiligen geschätzten netto (exklusive Umsatzsteuer) Planungs-
kosten für die Gebäude bis zum Baubeginn abzüglich der Planungskosten nach
Abs. 2 entsprechen, begrenzt
- auf EUR für die in § 3 geregelte Durchführung des Vorhabens ohne
die nachfolgend gesondert benannten Vorhabenteile,
- auf EUR für den in § 4 geregelten öffentlich geförderten Wohnungs-
bau, einschließlich aller Pflichten aus diesem Vertrag, soweit sie den öffentlich
geförderten Wohnungsbau betreffen.
(4) Die Höhe der maximalen Vertragsstrafe ist für den Verzug mit der Erfüllung der Fer-
tigstellungspflicht für die einzelnen Vorhabenteile sowie für die internen Ausgleichs-
und Begrünungsmaßnahmen und die externe Ausgleichsmaßnahme auf die nachfol-
genden Höchstbeträge, die jeweils 5 % der jeweiligen geschätzten netto (exklusive
Umsatzsteuer) Herstellungskosten abzüglich der Planungskosten nach Abs. 2 und 3
entsprechen, begrenzt
- auf EUR für die in § 3 geregelte Durchführung des Vorhabens ohne die
nachfolgend gesondert benannten Vorhabenteile,
- auf EUR für den in § 4 geregelten öffentlich geförderten Wohnungs-
bau, einschließlich aller Pflichten aus diesem Vertrag, soweit sie den öffentlich
geförderten Wohnungsbau betreffen
,
- auf EUR für die in § 9 (1) und (3) geregelten internen Ausgleichs- und Be-
grünungsmaßnahmen,
- auf EUR für die in § 9 (2) geregelten externe Ausgleichsmaßnahme.
(5) Wenn die Vorhabenträgerin gegenüber der Stadt geringere netto (exklusive Umsatz-
steuer) Planungs- und/oder Herstellungskosten nachweist, kann er/sie die entspre-
chende Anpassung der jeweiligen Höchstbeträge mit Wirkung für sämtliche Regelun-
gen der Abs. 2-4 verlangen. Dies gilt auch für eine bereits verwirkte, festgesetzte
und/oder geleistete Vertragsstrafe. Der Anpassungsanspruch unterliegt der ordentli-
chen Verjährung.
(6) Etwaige Fristverlängerungen durch die Stadt sind bei der Annahme eines Verzuges
zu berücksichtigen. Gerät die Vorhabenträgerin mit dem neuen Termin in Verzug, ist
also dessen Nichteinhaltung vertragsstrafenbewehrt, ohne dass es bei der Verschie-
bung oder Neufestlegung der Bauantrags-, Baubeginns- bzw. Fertigstellungsfrist ei-
ner besonderen Vereinbarung bedarf. Im Falle einer Rechtsnachfolge im Sinne des §
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15 ist das Vertretenmüssen eines/einer Rechtsvorgängers/in dem/der Rechtsnachfol-
ger/in anzurechnen.
(7) Es steht im Ermessen der Stadt, eine geringere Vertragsstrafe festzusetzen, wobei
insbesondere die Schwere des Vertragsverstoßes, das Maß der Beeinträchtigung
des öffentlichen Interesses und die durch den Vertragsverstoß erzielten Vorteile zu
berücksichtigen sind. Die Vertragsstrafe wird mit schriftlicher Anzeige der Fristüber-
schreitung durch die Stadt bei der Vorhabenträgerin fällig.
(8) Die Zahlung der Vertragsstrafe entbindet die Vorhabenträgerin nicht von der Erfül-
lung der in Abs. 1 genannten Bauantrags-, Baubeginns- oder Fertigstellungspflichten.
Die Vertragsstrafe kann so oft festgesetzt werden bis der jeweilige Höchstbetrag
nach Abs. 2, 3 und 4 erreicht ist. Stellt die Vorhabenträgerin einen Vorhabenteil frist-
gemäß fertig, entfällt eine insoweit zuvor verwirkte Vertragsstrafe für den Verzug mit
der Erfüllung der Bauantrags- und/oder Baubeginnspflicht. Eine bereits für den Ver-
zug mit der Erfüllung der Bauantrags- und/oder Baubeginnspflicht geleistete Ver-
tragsstrafe ist nach schriftlicher Aufforderung durch die Vorhabenträgerin innerhalb
von 1 Monat nach Zugang der Aufforderung auf das in der Aufforderung zu benen-
nende Konto unverzinst zurückzuzahlen.
(9) Die Vertragsstrafe lässt etwaige weitergehende Schadensersatzansprüche der Stadt
unberührt, wird jedoch auf einen Verzugsschaden angerechnet. Die Vorschrift des
§ 348 HGB wird abbedungen mit der Folge, dass die Vorschrift des § 343 BGB an-
wendbar bleibt. Danach kann auf Antrag des Schuldners durch Urteil eine verwirkte
Strafe, die unverhältnismäßig hoch ist, auf den angemessenen Betrag herabgesetzt
werden.
§ 14 – Sicherung Vertragspflichten
(1) Zur Sicherung der unter § 4 geregelten Errichtung von 30 % öffentlich gefördertem
Wohnungsbau sowie der auf 30 Jahre befristeten Belegungsbindung wird die Vorha-
benträgerin innerhalb von acht Wochen nach Vertragsschluss die unbedingte notari-
elle Bewilligung zur Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zuguns-
ten der Stadt mit dem nachfolgenden Inhalt bei der Stadt – Stadtplanungsamt – vor-
legen.
„Die im Vertragsgebiet entsprechend Anlage 6 zum Durchführungsvertrag zum
vorhabenbezogenen Bebauungsplan Volkhovener Straße in Köln-Esch/Au Weiler
vom [Datum ergänzen] für den öffentlich geförderten Wohnungsbau identifizierten
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Flächen und die darauf zu errichtenden Wohnungen dürfen jeweils für die Dauer
von 30 Jahren ab Bezugsfertigkeit nur von Personen bewohnt werden,
- deren Einkommen im Sinne des Runderlasses des Ministeriums für Bauen
und Verkehr des Landes NRW zur Ermittlung der Einkommensverhältnisse
nach §§ 13–15 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für
das Land Nordrhein-Westfalen („WFNG NRW“) in der jeweils gültigen Fas-
sung insgesamt die in § 13 Absatz 1 WFNG NRW in der jeweils gültigen Fas-
sung genannten Einkommensgrenzen je nach Art der Förderung nicht bzw.
um nicht mehr als 40 % überschreitet und
- deren Berechtigung bei Gebrauchsüberlassung durch einen Wohnberechti-
gungsschein im Sinne von § 18 WFNG NRW oder eine diese ersetzende
Vorschrift nachgewiesen wird.“
Sofern die zu identifizierenden Flächen noch nicht realgeteilt wurden, ist die be-
schränkte persönliche Dienstbarkeit zunächst für das gesamte Grundstück einzutra-
gen. Nach erfolgter Realteilung und katastermäßiger Fortschreibung der Flurstücke,
verpflichtet sich die Stadt, die nicht von der Belegungsbindung betroffenen Restflä-
chen freizugeben. Ferner verpflichtet sich die Stadt, (jeweils) nach vollständiger Er-
richtung des öffentlich geförderten Wohnungsbaus und nach Ablauf der Belegungs-
bindungsfrist die Löschung der (jeweiligen) beschränkt persönlichen Dienstbarkeit in
grundbuchlicher Form zu bewilligen und die Löschungsbewilligungen dem Eigentü-
mer des jeweiligen Grundstücks zur Verfügung zu stellen.
(2) Zur Sicherung der unter § 9 übernommenen Ausgleichsverpflichtungen wird die Vor-
habenträgerin innerhalb von acht Wochen nach Vertragsschluss je Grundstück eine
unbedingte notarielle Bewilligung zur Eintragung einer beschränkten persönlichen
Dienstbarkeit zugunsten der Stadt vorlegen. In den Dienstbarkeiten sind jeweils Nut-
zungsbeschränkungen zugunsten der zugehörigen Ausgleichsmaßnahmen zu be-
schreiben und der Ausübungsbereich der Dienstbarkeit ist anhand einer Karte als
Anlage darzustellen. Zudem ist in die Dienstbarkeiten jeweils ein Betretungsrecht zu-
gunsten der Stadt sowie zugunsten der Vorhabenträgerin aufzunehmen, um die Aus-
gleichsmaßnahmen durchführen und kontrollieren zu können.
(3) Die Stadt ist berechtigt, von der Vorhabenträgerin nicht, zu spät oder fehlerhaft er-
füllte Leistungen aus diesem Vertrag selbst oder durch Beauftragung Dritter vorzu-
nehmen und aus einer etwaigen Bürgschaft zu finanzieren. Die von der Stadt beauf-
tragten Personen haben das Recht, das Grundstück der Vorhabenträgerin im Be-
reich des Vertragsgebietes zu betreten, soweit dies für die Ersatzvornahme im Sinne
des Satzes 1 erforderlich ist.
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(4) Die Stadt wird den vorhabenbezogenen Bebauungsplan erst in Kraft setzen oder
eine Baugenehmigung nach § 33 BauGB erteilen, wenn die Vorhabenträgerin
- den unter § 5 – öffentlicher Grünbedarf genannten Ablösebetrag geleistet hat,
- die unbedingten notariellen Bewilligungen (notarielle Urkunden) zur Eintragung
der beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten gemäß Abs. 1, Abs. 2 sowie ge-
mäß § 12 der Stadt – Stadtplanungsamt – vorgelegt hat,
- die Bürgschaftserklärungen gemäß § 10 der Erschließungsregelungen (Anlage
4) vorgelegt hat,
- die notarielle Verpflichtung zur Eintragung der in § 1 der Erschließungsregelun-
gen (Anlage 4) geforderten Dienstbarkeiten vertraglich geregelt vorlegt hat,
- die zeichnerische Ausarbeitung des Bebauungsplans nach den Vorgaben des
Pflichtenheftes der Stadt Köln zur XPlanung gemäß § 3 Abs. 5 zur Verfügung
gestellt hat.
§ 15 – Rechtsnachfolge
(1) Ein Wechsel der Vorhabenträgerin ist nur mit Zustimmung der Stadt zulässig. Eine
Versagung der Zustimmung bedarf eines wichtigen Grundes. Ein wichtiger Grund
liegt vor, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des
Vorhabens innerhalb der vereinbarten Frist gefährdet ist.
(2) Für den Fall der Veräußerung eines Grundstücks(-teils) oder mehrerer Grundstücke
im Vertragsgebiet verpflichtet sich die Vorhabenträgerin, sämtliche Rechte und
Pflichten aus diesem Vertrag auf den bzw. die neuen Eigentümer zu übertragen und
diese(n) für den Fall einer Weiterübertragung entsprechend zu verpflichten. Dies gilt
auch für die Übertragung eines Erbbaurechts. Die Übertragung von Rechten und
Pflichten im Veräußerungsfall ist nicht erforderlich, soweit Pflichten bereits erbracht
wurden. Gleiches gilt, soweit die Pflichten weiterhin durch die Vorhabenträgerin er-
bracht werden und er/sie sich die dazu erforderlichen Befugnisse nebst dinglichen
Sicherheiten gesichert hat und dies gegenüber der Stadt nachweisen kann.
(3) Die Vorhabenträgerin haftet der Stadt als Gesamtschuldnerin für die Erfüllung des
Vertrags neben einem/einer etwaigen Rechtsnachfolger/in im Sinne des Abs. 1 oder
Abs. 2, soweit die Stadt ihn/sie nicht ausdrücklich schriftlich aus dieser Haftung ent-
lässt. Die Stadt wird die Vorhabenträgerin aus dieser Haftung entlassen, wenn die
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Durchführung des in § 1 Abs. 1 bestimmten Vorhabens innerhalb der in § 3 Abs. 2.
und Abs. 3. genannten Fristen nicht gefährdet ist. Dies setzt voraus, dass gegenüber
der Stadt die verbindliche Übernahme der jeweiligen Pflichten aus diesem Vertrag
durch den/die etwaige/n Rechtsnachfolger/in nachgewiesen wurde und etwaige Si-
cherheiten Zug um Zug ausgetauscht wurden.
Teil VIII – Schlussbestimmungen
§ 16 – Kostentragung
Die Vorhabenträgerin trägt die Kosten dieses Vertrags und die Kosten seiner Durchfüh-
rung.
§ 17 – Haftungsausschluss
(1) Aus diesem Vertrag entsteht der Stadt keine Verpflichtung zur Aufstellung des vorha-
benbezogenen Bebauungsplans. Eine Haftung der Stadt für etwaige Aufwendungen
der Vorhabenträgerin, die dieser/diese im Hinblick auf die Aufstellung des vorhaben-
bezogenen Bebauungsplans tätigt, ist ausgeschlossen.
(2) Für den Fall der Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12
Abs. 6 BauGB können keine Ansprüche gegen die Stadt geltend gemacht werden.
Dies gilt auch für den Fall, dass sich die Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Be-
bauungsplans im Verlauf eines gerichtlichen Streitverfahrens herausstellt, es sei
denn, die Unwirksamkeit ist auf grob fahrlässige oder vorsätzliche Rechtsverstöße
der Stadt zurückzuführen.
§ 18 – Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung
Die Vorhabenträgerin unterwirft sich gemäß § 61 Verwaltungsverfahrensgesetz für das
Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) der sofortigen Vollstreckung aus diesem Ver-
trag.
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§ 19 – Vertragsänderungen, Unwirksamkeit von Vertragsbestimmungen
(1) Vertragsänderungen oder -ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der
Schriftform. Nebenabreden bestehen nicht. Der Vertrag ist zweifach ausgefertigt. Die
Stadt als auch die Vorhabenträgerin erhalten jeweils eine Ausfertigung.
(2) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Re-
gelungen dieses Vertrags nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, unwirksame
Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck des Vertrags
rechtlich und wirtschaftlich entsprechen. Dies gilt entsprechend für Regelungslücken.
§ 20 – Geltungsdauer
Der Vertrag tritt außer Kraft, wenn bis zum 01.12.2026 weder der vorhabenbezogene Be-
bauungsplan 60537/02 in Kraft getreten noch eine Baugenehmigung nach § 33 BauGB er-
teilt worden ist.
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Köln,
Stadt Köln
Der Oberbürgermeister
In Vertretung
__________________
Markus Greitemann
Im Auftrag
__________________
i.V. Wolfgang Tuch
Als Volljurist im öffentlichen
Dienst
__________________
Euskirchen,
Bohsem Bauträger- und Inge-
nieurgesellschaft mbH
vertreten durch
__________________
9 Anlagen
Anlage 11 Entwurf des Durchführungsvertrags
37109 Zeichen
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ANLAGE 11
Entwurf des Durchführungsvertrages zum vorhabenbezogenen
Bebauungsplan Nr. 60537/02 „Volkhovener Straße in Köln-
Esch/Auweiler“
(Der Vertrag mit allen Anlagen wird zum Satzungsbeschluss dem Rat der Stadt
Köln, unterschrieben von der Vorhabenträgerin, vorliegen)
Durchführungsvertrag
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan (Vorhaben- und Erschließungsplan) Num-
mer 60537/02 – Arbeitstitel: „Volkhovener Straße“ in Köln-Esch/Auweiler –
Die Stadt Köln, vertreten durch die Oberbürgermeisterin, Dezernat Planen und Bauen,
Stadtplanungsamt, Stadthaus, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln,
– nachfolgend „Stadt“ genannt –
und
die Bohsem Bauträger- und Ingenieurgesellschaft mbH, vertreten durch XXX, alle un-
ter Vom-Stein-Straße 51,5 3879 Euskirchen,
– nachfolgend „Vorhabenträgerin“ genannt –
– Stadt und Vorhabenträgerin zusammen auch „Vertragsparteien“ genannt –
schließen folgenden Vertrag:
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Inhaltsverzeichnis
Präambel ......................................................................................................................................... 3
Teil I – Allgemeine Bestimmungen .................................................................................................. 4
§ 1 – Gegenstand des Vertrags .............................................................................................. 4
§ 2 – Bestandteile des Vertrags.............................................................................................. 5
Teil II – Vorhaben ............................................................................................................................ 5
§ 3 – Durchführungsverpflichtung ........................................................................................... 5
Teil III – Verpflichtungen nach Maßgabe des Kooperatives Baulandmodell ..................................... 6
§ 4 – Öffentlich geförderter Wohnungsbau ............................................................................. 6
§ 5 – Ablösezahlung öffentlicher Grünbedarf .......................................................................... 7
§ 6 – Öffentliche Spielflächen ................................................................................................. 8
Teil IV – Erschließung ..................................................................................................................... 8
§ 7 – Herstellung der Erschließungsanlagen .......................................................................... 8
Teil V – Bauordnungsrechtliche Pflichten ........................................................................................ 8
§ 8 – Private Spielfläche ......................................................................................................... 8
Teil VI – Regelungen zu Natur, Energie, Umwelt und Nachhaltigkeit ............................................... 9
§ 9 – Eingriff- und Ausgleich ................................................................................................... 9
§ 10 – Vorgaben auf Grundlage der Leitlinien zum Klimaschutz der Stadt Köln ..................... 9
§ 11 – Artenschutz ............................................................................................................... 10
Teil VII – Sicherung und Vertragsstrafen ....................................................................................... 10
§ 12 – Geh-, Fahr- und Leitungsrecht ................................................................................... 10
§ 13 – Vertragsstrafe ............................................................................................................ 10
§ 14 – Sicherung Vertragspflichten ....................................................................................... 12
§ 15 – Rechtsnachfolge ........................................................................................................ 14
Teil VIII – Schlussbestimmungen .................................................................................................. 14
§ 16 – Kostentragung ........................................................................................................... 14
§ 17 – Haftungsausschluss .................................................................................................. 15
§ 18 – Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung ......................................................... 15
§ 19 – Vertragsänderungen, Unwirksamkeit von Vertragsbestimmungen ............................. 15
§ 20 – Geltungsdauer ........................................................................................................... 16
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Präambel
Die Vorhabenträgerin beabsichtigt, auf der Grundlage des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans (Vorhaben- und Erschließungsplans) Nummer 60537/02 – Arbeitstitel: „Volk-
hovener Straße“ in Köln-Esch/Auweiler – (Anlagen 1, 2) (nachfolgend lediglich „vorhaben-
bezogener Bebauungsplan“ oder „Vorhaben- und Erschließungsplan“ genannt) auf einer
circa 1,6 ha großen Grundstücksfläche Wohnbauvorhaben in unterschiedlichen Baufor-
men zu erstellen.
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans (nachfolgend lediglich
„Plangebiet“) umfasst die Grundstücke Gemarkung Esch, Flur 2, Teilflächen aus den Flur-
stücke 511, 527 und 528 und ist auf dem als Anlage 3 beigefügten Plan mit einer schwar-
zen Blocklinie umrandet. Das Plangebiet liegt im Kölner Stadtbezirk Chorweiler, Stadtteil
Esch/Auweiler und wird im Nordwesten durch die Weilerstraße K 7, im Süden von der
Volkhovener Straße und im Südwesten vom Offermannshof (Weilerstraße 48) und der
Wohnbebauung Volkhovener Straße 5 begrenzt.
Die Rechtsvorgängerin der Vorhabenträgerin hat mit Schreiben vom 03.07.2017 gemäß §
12 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) beantragt, für die geplanten Bauvorhaben das Verfah-
ren zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans einzuleiten. Die Vorha-
benträgerin hat dazu in Abstimmung mit der Stadt einen entsprechenden Vorhaben- und
Erschließungsplan erarbeitet, welcher Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungs-
plans werden soll. Darüber hinaus die Vorhabenträgerin mit Schreiben vom 23.03.2023
die Zustimmung zur Anwendung des Kooperativen Baulandmodells Köln (Richtlinie und
Umsetzungsanweisung in der Fassung des Ratsbeschlusses in der Fassung der Bekannt-
machung vom 10.05.2017) sowie der Klimaschutzleitlinien (in der Fassung des Ratsbe-
schlusses vom 17.03.2022) erklärt.
In seiner Sitzung vom 26.04.2018 hat der Stadtentwicklungsausschuss des Rates der
Stadt Köln beschlossen, das Verfahren zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans einzuleiten.
Die Vorhabenträgerin ist bereit und in der Lage, das geplante Vorhaben und die Erschlie-
ßungsmaßnahmen einschließlich der Ausgleichsmaßnahmen innerhalb der in diesem Ver-
trag vereinbarten Fristen durchzuführen. Insbesondere ist die Vorhabenträgerin durch no-
tariell beurkundeten Kaufvertrag vom 08.03.2021 (Urkunden-Nr. 503/21) und durch die
Eintragung einer Auflassungsvormerkung im Grundbuch zu Gunsten der Vorhabenträgerin
zur Durchführung des Vorhabens auf den Grundstücken im Gebiet des Vorhaben- und Er-
schließungsplans befugt.
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Teil I – Allgemeine Bestimmungen
§ 1 – Gegenstand des Vertrags
(1) Gegenstand des Vertrags sind das Vorhaben und die Erschließung der Grundstücke
im Vertragsgebiet auf Grundlage des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und des
Vorhaben- und Erschließungsplans (Anlagen 1 und 2).
Das Vorhaben betrifft die Errichtung einer Wohnanlage und die Erstellung einer öf-
fentlichen Spielfläche am nordöstlichen Ortstrand des Kölner Stadtteils Esch.
Wohnanlage
Die Wohnanlage besteht aus Reihenhäusern, Doppelhäusern. Einfamilienhaus und
einem Mehrfamilienhaus. Insgesamt sind 61 Wohneinheiten geplant (aktuell: Reihen-
häuser 34 WE, Doppelhäuser 8 WE, Einfamilienhaus 1 WE und Mehrfamilienhaus 18
WE) auf einer Geschossfläche für Wohnen von ca. 8.859 m². Das Planungskonzept
übernimmt die städtebauliche Struktur und Dichte sowie die Haustypologien der um-
gebenden Bestandsbebauung. Aufgrund der Stadtrandlage und Ortskernnähe des
Plangebietes soll ein überwiegendes Wohnangebot im Segment der Ein- und Zweifa-
milienhäuser und untergeordnet im Segment Mehrfamilienhäuser geschaffen wer-
den.
Öffentliche Spielfläche
Im Plangebiet ist eine 527 m² große öffentlich Grünfläche mit Zweckbestimmung
„Spielplatz“ im westlichen Bereich geplant.
Erschließung
Die verkehrliche Erschließung des Plangebietes erfolgt von der Weilerstraße mit ei-
ner neu herzustellenden Einmündung nördlich der bestehenden Bushaltestelle. Die
Planstraße soll als verkehrsberuhigter Bereich ohne Durchbindung zur Volkhovener
Straße gestaltet werden.
Für den Fuß- und Radverkehr werden eine Durchbindung zur Volkhovener Straße
und ein straßenbegleitender Gehweg an der Volkhovener Straße hergestellt.
Weiteres
Es sind Begrünungsmaßnahmen im Plangebiet (wie z.B. Dachbegrünung, Pflanz-
maßnahmen, Baumerhalt) sowie Ausgleichsmaßnahmen innerhalb und auf einer au-
ßerhalb des Plangebiets befindlichen Fläche vorgesehen. Die Begrünungs- und Aus-
gleichsmaßnahmen erfolgen nach Maßgabe des Vorhaben- und Erschließungsplans
sowie des Grünordnungsplans (Anlage 7) und entsprechend den Festsetzungen des
Bebauungsplans.
(2) Das Vertragsgebiet umfasst die in Anlage 3 umgrenzten Grundstücke.
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§ 2 – Bestandteile des Vertrags
(1) Bestandteile des Vertrags sind:
Anlage 1: Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nummer 60537/02
Arbeitstitel: “Volkhovener Straße“ in Köln Esch/Auweiler;
Anlage 2: Vorhaben- und Erschließungsplan im Geltungsbereich des vorhabenbe-
zogenen Bebauungsplans Nummer 60537/02;
Anlage 3 Karte mit Umgrenzung des Vertragsgebietes;
Anlage 4 Erschließungsregelungen;
Anlage 5 Lageplan zu den Erschließungsregelungen;
Anlage 6 Lageplan geförderter Wohnungsbau;
Anlage 7 Grünordnungsplan
Anlage 8 Klimaleitlinien (KLL)
(2) Die Vertragsparteien bestätigen, dass ihnen die in Abs. 1 genannten Anlagen voll-
ständig vorliegen und sie hiervon Kenntnis genommen haben.
Teil II – Vorhaben
§ 3 – Durchführungsverpflichtung
(1) Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich zur Durchführung des in § 1 Abs. 1 beschrie-
benen Vorhabens im Vertragsgebiet nach den Regelungen dieses Vertrags und den
Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans einschließlich des Vorha-
ben- und Erschließungsplans (Anlagen 1 und 2). Der Vertrag ersetzt keine notwendi-
gen Genehmigungen oder sonstigen privatrechtlichen Erklärungen. Die Vorhabenträ-
gerin wird daher alle erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen wie auch
etwa notwendigen privatrechtlichen Erklärungen vor Durchführung des Vorhabens
auf eigene Kosten einholen.
(2) Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, spätestens 12 Monate nach dem Inkrafttreten
des vorhabenbezogenen Bebauungsplans einen vollständigen und genehmigungsfä-
higen Bauantrag für das Vorhaben einzureichen (Bauantragsfrist). Sie wird spätes-
tens 24 Monate nach Wirksamkeit der jeweiligen Baugenehmigung mit dem Vorha-
ben beginnen (Baubeginnsfrist). Sie wird das Vorhaben innerhalb von 6 Jahren nach
Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans fertig stellen (Fertigstellungs-
frist).
(3) Die Fertigstellungsfrist kann von der Stadt nach pflichtgemäßem Ermessen verlän-
gert werden. Im Rahmen ihres Ermessens berücksichtigt die Stadt insbesondere, ob
die Vorhabenträgerin die Verzögerung im Bauablauf zu vertreten hat oder ob die Um-
setzung des Vorhabens in der vereinbarten Frist aufgrund von unvorhersehbaren Er-
eignissen nicht möglich ist. Die Verlängerung bedarf der Schriftform.
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(4) Die Investorin wird der Stadt eine zeichnerische Ausarbeitung des Bebauungsplans
nach den Vorgaben des Pflichtenheftes der Stadt Köln zur XPlanung (Anforderungs-
profil zur Erstellung von XPlanung- konformen Bebauungsplänen, abrufbar unter fol-
gendem Link https://www.stadt-koeln.de/artikel/70386/index.htmlXPlanung -) vorle-
gen.
(5) Stellt die Vorhabenträgerin das Vorhaben nicht bis zu der in Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 ge-
regelten Frist fertig, kann die Stadt den vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufhe-
ben (§ 12 Abs. 6 BauGB).
Teil III – Verpflichtungen nach Maßgabe des Kooperatives Baulandmo-
dell
§ 4 – Öffentlich geförderter Wohnungsbau
(1) In Anerkennung der Grundsätze des „Kooperativen Baulandmodells Köln“ verpflichtet
sich die Vorhabenträgerin, bei der Realisierung der Hochbauvorhaben im Vertrags-
gebiet einen Anteil von mindestens 30 % der Geschossfläche für Wohnnutzung als
öffentlich geförderten Wohnungsbau gemäß der zum Zeitpunkt des Förderantrags
gültigen Förderrichtlinie Öffentliches Wohnen im Land Nordrhein-Westfalen (nachfol-
gend lediglich „FRL öff Wohnen NRW“) bezugsfertig zu errichten und in Betrieb zu
nehmen. Dies entspricht einer Geschossfläche von 2.657 m². Die Lage des öffentlich
geförderten Wohnungsbaus im Vertragsgebiet ist entsprechend der Darstellungen in
dem als Anlage 6 beigefügten Lageplan vorzusehen.
(2) Der Anteil der Wohnungen für wohnberechtigte Haushalte der Einkommensgruppe A
muss mindestens zwei Drittel betragen. Eine Auflistung der Wohnungen im Modell A
und B unter Angabe der Lage im Gebäude, der Raumzahl und der Wohnfläche wird
die Vorhabenträgerin einreichen. Spätestens zum Zeitpunkt des Förderantrags wird
die Stadt – Amt für Wohnungswesen – prüfen, ob die Wohnungen den FRL öff Woh-
nen NRW entsprechen. Nach Fertigstellung prüft die Stadt – Amt für Wohnungswe-
sen – die Einhaltung der FRL öff Wohnen NRW und stellt die Bezugsfertigkeit fest.
(3) Des Weiteren verpflichtet sich die Vorhabenträgerin, für die Dauer von 30 Jahren, die
gem. Abs. 1 errichteten Wohnungen für einen Mietzins (Kaltmiete) entsprechend den
zum Zeitpunkt des Förderantrags gültigen FRL öff Wohnen NRW (derzeit maximal
7,85 EUR pro m² für Einkommensgruppe A und 9,00 EUR pro m² für Einkommens-
gruppe B) zu vermieten.
(4) Nach Bewilligung der Wohnraumfördermittel unterliegen die Wohnungen ab der Be-
zugsfertigkeit uneingeschränkt den Bestimmungen des Gesetzes zur Förderung und
Nutzung von Wohnraum des Landes NRW (WFNG NRW). Mit der Bewilligung be-
ginnt die Laufzeit des Besetzungs- oder Benennungsrechts. Die Stadt – Amt für
Wohnungswesen – verwaltet und kontrolliert den Bestand entsprechend den zur
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Ausführung erlassenen Wohnraumnutzungsbestimmungen (WFNG NRW). Das Be-
setzungs- oder Benennungsrecht dient der Sicherung der Belegungsbindung. Die
Vorhabenträgerin tritt der bestehenden Belegungsvereinbarung zwischen der Stadt
und der Wohnungswirtschaft bei. Die Stadt – Amt für Wohnungswesen – übt das Be-
setzungs- oder Benennungsrecht derzeit nicht aus, soweit und solange die Bele-
gungsvereinbarung mit der Wohnungswirtschaft oder eine entsprechende Nachfolge-
vereinbarung ein solches Ausübungsrecht nicht vorsieht. Die Vorhabenträgerin kann
die Wohnungen insoweit eigenverantwortlich Wohnberechtigten überlassen. Wird die
Belegungsvereinbarung nicht verlängert und erfolgt keine Nachfolgevereinbarung,
wird die Stadt Köln – Amt für Wohnungswesen – mit der Vorhabengträgerin eine Be-
legungsvereinbarung abschließen. Die Vorhabenträgerin kann die Wohnungen ei-
genverantwortlich Wohnberechtigten überlassen. Die Vorhabenträgerin ist jedoch ge-
setzlich verpflichtet, das Freiwerden einer Wohnung sowie die Überlassung an einen
Wohnberechtigten i. S. d. § 17 Abs. 1 WFNG NRW der Stadt – Amt für Wohnungs-
wesen – unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die erforderlichen Daten werden im ak-
tuellen Programm Wohnung 2000 erfasst und verarbeitet.
(5) Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, für den öffentlich geförderten Wohnungsbau
i.S.d. Abs. 1 innerhalb der Frist des § 3 Abs. 2 Satz 1 einen vollständigen und geneh-
migungsfähigen Bauantrag für insgesamt ca. 23 öffentlich geförderte Wohneinheiten
(entsprechend 30% der Geschossfläche für Wohnnutzung im Vertragsgebiet) bei der
Stadt – Bauaufsichtsamt – einzureichen und innerhalb der Frist des § 3 Abs. 2 Satz 2
den Bau zu beginnen und innerhalb der Frist des § 3 Abs. 2 Satz 3 bezugsfertig fer-
tigzustellen. Insoweit ist § 3 Abs. 3 entsprechend anzuwenden. Der Bauantrag zum
öffentlich geförderten Wohnungsbau kann mit dem Bauantrag zum Vorhaben verbun-
den werden. Es ist zu beachten, dass Bauvorhaben, mit deren Ausführung bereits
vor Erteilung der Förderzusage begonnen worden ist, grundsätzlich nicht gefördert
werden dürfen, es sei denn, die Bewilligungsbehörde hat dem vorzeitigen Vorhaben-
beginn zugestimmt (Nr. 1.5 FRL öff Wohnen NRW).
§ 5 – Ablösezahlung öffentlicher Grünbedarf
In Anerkennung der Grundsätze des „Kooperativen Baulandmodells Köln“ löst das Vorha-
ben einen Mehrbedarf an öffentlichen Grünflächen von 1.800 m² aus. Die Vorhabenträge-
rin verpflichtet sich für den durch das Vorhaben hervorgerufenen und nicht hergestellten
Mehrbedarf an öffentlichen Grünflächen einen Ablösebetrag i. H. v.
XXX €
– in Worten: XXX –
zu zahlen. Der Ablösebetrag setzt sich wie folgt zusammen: XXX
Die vorgenannte Zahlungspflicht ist acht Wochen nach Vertragsschluss fällig und ist auf
folgende Bankverbindung zu überweisen:
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Kontoinhaber: XXX
IBAN: XXX
Verwendungszweck: XXX
Die Stadt wird den vorgenannten gezahlten Ablösebetrag in den Um- und Ausbau der Inne-
ren bzw. Äußeren Grüngürtel sowie deren verbindende Grünzüge verwenden.
Die Zahlung der Ablöse ist der Stadt Köln – Amt für Landschaftspflege und Grünflächen –
nachzuweisen.
§ 6 – Öffentliche Spielflächen
In Anerkennung der Grundsätze des „Kooperativen Baulandmodells Köln“ löst das Vorha-
ben einen Mehrbedarf an öffentlichen Spielflächen von 453 m² aus. Die Vorhabenträgerin
verpflichtet sich gemäß den Vorgaben der Erschließungsregelungen (Anlage 4) nebst La-
geplan (Anlage 5), eine öffentliche Spielfläche mit 527 m² auf dem im vorhabenbezogenen
Bebauungsplan als öffentliche Grünfläche – Spielplatz – festgesetzten Standort herzustel-
len. Die weiteren Einzelheiten, insbesondere die einzuhaltenden Fristen sowie das weitere
Vorgehen, sind in den Erschließungsregelungen nebst Lageplan festgelegt.
Teil IV – Erschließung
§ 7 – Herstellung der Erschließungsanlagen
Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich zur Durchführung der Erschließungsmaßnahmen
nach Maßgabe der Erschließungsregelungen (Anlage 4), also insbesondere innerhalb der
dort geregelten Fristen, sowie des zugehörigen Lageplans (Anlage 5).
Teil V – Bauordnungsrechtliche Pflichten
§ 8 – Private Spielfläche
Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, entsprechend den Inhalten des Vorhaben- und Er-
schließungsplans einen ausreichend großen Spielplatz für Kleinkinder gemäß
§ 8 Abs. 2 BauO NRW 2018 sowie in Verbindung mit der Satzung Private Spielflächen für
Kleinkinder der Stadt Köln vom 10. Januar 2024 anzulegen. Die abschließende Zulassung
des Spielplatzes und die Einhaltung und Überwachung der übrigen Voraussetzungen ge-
mäß § 8 Abs. 2 BauO NRW 2018 obliegt dem Baugenehmigungsverfahren.
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Teil VI – Regelungen zu Natur, Energie, Umwelt und Nachhaltigkeit
§ 9 – Eingriff- und Ausgleich
(1) Interne Ausgleichsmaßnahme
Die festgesetzte Fläche für die Landwirtschaft wird vollständig mit einer Fläche für
„Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Land-
schaft“ überlagert. Innerhalb dieser festgesetzten Fläche sollen als Ausgleichsmaß-
nahme dorn- und fruchttragende, einheimische und standortgerechte Strauchgrup-
pen mit einer Mindestbreite von 7 m und mindestens 8 Obstbäume in den Lücken
zwischen den Strauchgruppen angepflanzt und dauerhaft erhalten werden. Zudem
soll ein Gras- und Krautsaum durch Einsaat einer blütenreichen Regio-Saatmischung
die Strauchpflanzung ergänzen.
(2) Externe Ausgleichsmaßnahme:
Das verbleibende Kompensationsdefizit soll durch naturschutzfachlich geeignete
landschaftspflegerische Maßnahmen außerhalb des Plangebietes im Stadtteil Esch-
Auweiler ausgeglichen werden. Für die externe Ausgleichsmaßnahme auf einer
Ackerfläche circa 600 m südöstlich des Plangebietes in unmittelbarer Nachbarschaft
zu Gehölzbestand eines Kiesgrubengewässers ist die Entwicklung einer Glatthafer-
wiese auf 1.600 m² des Flurstücks 1641, Flur 3, Gemarkung Esch vorgesehen. Diese
Maßnahme zur Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft wird dem Plan-
gebiet zum Ausgleich zugeordnet.
(3) Eigentumsverhältnisse und Durchführung der Maßnahme:
Der Vorhabenträger hat für die Flächen, die der Bebauungsplan für interne und ex-
terne Ausgleichsmaßnahmen vorsieht, eine Vereinbarung mit dem bisherigen Eigen-
tümer der Grundstücke im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungspla-
nes abgeschlossen. Die zukünftigen Ausgleichsflächen sollen dem Eigentum des bis-
herigen Grundstückseigentümers verbleiben, der auch die Durchführung der Aus-
gleichsmaßnahmen und den dauerhaften Erhalt der Flächen mit den in den Abs. 1
und 2 genannten Merkmalen übernimmt. Die dauerhafte Einhaltung dieser Verpflich-
tung soll durch eine Kombination zwischen einer beschränkt persönlichen Dienstbar-
keit und einer Reallast zugunsten der Stadt Köln gesichert werden.
§ 10 – Vorgaben auf Grundlage der Leitlinien zum Klimaschutz der Stadt Köln
(1) Angesichts der in den Leitlinien zum Klimaschutz in der Umsetzung nicht-städtischer
Neubauvorhaben in Köln, beschlossen vom Rat der Stadt Köln am 17.03.2022, for-
mulierten Zielsetzung, eine sparsame und effiziente Nutzung von Energie zu gewähr-
leisten, verpflichtet sich die Vorhabenträgerin dazu, die in der Anlage 8 dargestellten
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und mit der Koordinationsstelle Klimaschutzstelle abgestimmten energetischen An-
forderungen bei Realisierung des in § 3 Abs. 1 genannten Vorhabens innerhalb der
Frist des § 3 Abs. 2 Satz 3 umzusetzen. Insoweit ist § 3 Abs. 3 entsprechend anzu-
wenden.
(2) Spätestens mit der Baubeginnanzeige weist die Vorhabenträgerin gegenüber der
Stadt – Bauaufsichtsamt sowie Koordinationsstelle Klimaschutz – schriftlich durch ei-
nen Sachverständigen gemäß § 88 GEG nach, dass die in Abs. 1 i.V.m. Anlage 8
dargestellten energetischen Anforderungen unter Berücksichtigung der für die Bau-
ausführung maßgeblichen Unterlagen voraussichtlich eingehalten werden.
(3) Innerhalb von drei Monaten nach Fertigstellung des in § 3 Abs. 1 genannten Vorha-
bens legt die Vorhabenträgerin gegenüber der Stadt – Bauaufsichtsamt sowie Koor-
dinationsstelle Klimaschutz – einen Ausführungsnachweis in Form eines Energieaus-
weises bzw. einer Konformitätserklärung eines/einer KfW-Beraters/Beraterin sowie
einen Nachweis über die Registrierung der Photovoltaik-Anlage bei der Bundesnetz-
agentur vor.
§ 11 – Artenschutz
Zur Vermeidung des Vogelschlagrisikos an den Neubauten ist der von der Schweizeri-
schen Vogelwarte Sempach herausgegebene Leitfaden 'Vogelfreundliches Bauen mit
Glas und Licht' (Schmid, Doppler, Heynen & Rössler, 2012) zu beachten.
Teil VII – Sicherung und Vertragsstrafen
§ 12 – Geh-, Fahr- und Leitungsrecht
Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, vor Bekanntmachung des vorhabenbezogenen Be-
bauungsplanes gem. § 10 BauGB die unter Ziffer 4.2 der textlichen Festsetzungen des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes geregelten Geh-, Fahr- und Leitungsrechte in der
hierfür rechtlich gebotenen Form durch Bewilligung entsprechende beschränkte persönli-
che Dienstbarkeiten zu Gunsten der Stadt Köln dinglich zu sichern. In den Text der an-
sonsten unbedingten Bewilligungen wird die Formulierung aufgenommen, dass die Eintra-
gung erst vollzogen wird, wenn die Eigentumsumschreibung erfolgt ist. Die hiermit verbun-
denen Kosten trägt die Vorhabenträgerin.
§ 13 – Vertragsstrafe
(1) Die Vorhabenträgerin ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet, soweit sie in-
folge des Ablaufs einer der Fristen für die Erfüllung der Bauantrags-, Baubeginns-
und Fertigstellungspflichten, die in den Paragraphen geregelt sind, auf die in Abs. 2,
3 und 4 verwiesen wird, im Verzug ist. Die Vorhabenträgerin kommt nicht in Verzug,
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solange die Pflichterfüllung infolge eines Umstands unterbleibt, den sie nicht zu ver-
treten hat. Die Höhe der Vertragsstrafe beträgt je vollen Monat des Verzugs 5 % der
in Abs. 2, 3 bzw. 4 geregelten Höchstbeträge, bis der jeweilige Höchstbetrag erreicht
ist.
(2) Die Höhe der maximalen Vertragsstrafe ist für den Verzug mit der Erfüllung der Bau-
antragspflicht für die einzelnen Vorhabenteile auf die nachfolgenden Höchstbeträge,
die jeweils 5 % der jeweiligen geschätzten netto (exklusive Umsatzsteuer) Planungs-
kosten für die Gebäude bis zur Bauantragstellung entsprechen, begrenzt
- auf XXX EUR für die in § 3 geregelte Durchführung des Vorhabens ohne die
nachfolgend gesondert benannten Vorhabenteile,
- auf XXX EUR für den in § 4 geregelten öffentlich geförderten Wohnungsbau,
einschließlich aller Pflichten aus diesem Vertrag, soweit sie den öffentlich geför-
derten Wohnungsbau betreffen.
(3) Die Höhe der maximalen Vertragsstrafe ist für den Verzug mit der Erfüllung der Bau-
beginnspflicht für die einzelnen Vorhabenteile auf die nachfolgenden Höchstbeträge,
die jeweils 5 % der jeweiligen geschätzten netto (exklusive Umsatzsteuer) Planungs-
kosten für die Gebäude bis zum Baubeginn abzüglich der Planungskosten nach
Abs. 2 entsprechen, begrenzt
- auf XXX EUR für die in § 3 geregelte Durchführung des Vorhabens ohne die
nachfolgend gesondert benannten Vorhabenteile,
- auf XXX EUR für den in § 4 geregelten öffentlich geförderten Wohnungsbau,
einschließlich aller Pflichten aus diesem Vertrag, soweit sie den öffentlich geför-
derten Wohnungsbau betreffen.
(4) Die Höhe der maximalen Vertragsstrafe ist für den Verzug mit der Erfüllung der Fer-
tigstellungspflicht für die einzelnen Vorhabenteile auf die nachfolgenden Höchstbe-
träge, die jeweils 5 % der jeweiligen geschätzten netto (exklusive Umsatzsteuer) Her-
stellungskosten abzüglich der Planungskosten nach Abs. 2 und 3 entsprechen, be-
grenzt
- auf XXX EUR für die in § 3 geregelte Durchführung des Vorhabens ohne die
nachfolgend gesondert benannten Vorhabenteile,
- auf XXX EUR für den in § 4 geregelten öffentlich geförderten Wohnungsbau,
einschließlich aller Pflichten aus diesem Vertrag, soweit sie den öffentlich geför-
derten Wohnungsbau betreffen.
(5) Wenn die Vorhabenträgerin gegenüber der Stadt geringere netto (exklusive Umsatz-
steuer) Planungs- und/oder Herstellungskosten nachweist, kann sie die entspre-
chende Anpassung der jeweiligen Höchstbeträge mit Wirkung für sämtliche Regelun-
gen der Abs. 2-4 verlangen. Dies gilt auch für eine bereits verwirkte, festgesetzte
und/oder geleistete Vertragsstrafe. Der Anpassungsanspruch unterliegt der ordentli-
chen Verjährung.
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(6) Etwaige Fristverlängerungen durch die Stadt sind bei der Annahme eines Verzuges
zu berücksichtigen. Gerät die Vorhabenträgerin mit dem neuen Termin in Verzug, ist
also dessen Nichteinhaltung vertragsstrafenbewehrt, ohne dass es bei der Verschie-
bung oder Neufestlegung der Bauantrags-, Baubeginns- bzw. Fertigstellungsfrist ei-
ner besonderen Vereinbarung bedarf. Im Falle einer Rechtsnachfolge im Sinne des §
15 ist das Vertretenmüssen eines/einer Rechtsvorgängers/in dem/der Rechtsnachfol-
ger/in anzurechnen.
(7) Es steht im Ermessen der Stadt, eine geringere Vertragsstrafe festzusetzen, wobei
insbesondere die Schwere des Vertragsverstoßes, das Maß der Beeinträchtigung
des öffentlichen Interesses und die durch den Vertragsverstoß erzielten Vorteile zu
berücksichtigen sind. Die Vertragsstrafe wird mit schriftlicher Anzeige der Fristüber-
schreitung durch die Stadt bei der Vorhabenträgerin fällig.
(8) Die Zahlung der Vertragsstrafe entbindet die Vorhabenträgerin nicht von der Erfül-
lung der in Abs. 1 genannten Bauantrags-, Baubeginns- oder Fertigstellungspflichten.
Die Vertragsstrafe kann so oft festgesetzt werden bis der jeweilige Höchstbetrag
nach Abs. 2, 3 und 4 erreicht ist. Stellt die Vorhabenträgerin einen Vorhabenteil frist-
gemäß fertig, entfällt eine insoweit zuvor verwirkte Vertragsstrafe für den Verzug mit
der Erfüllung der Bauantrags- und/oder Baubeginnspflicht. Eine bereits für den Ver-
zug mit der Erfüllung der Bauantrags- und/oder Baubeginnspflicht geleistete Ver-
tragsstrafe ist nach schriftlicher Aufforderung durch die Vorhabenträgerin innerhalb
von 1 Monat nach Zugang der Aufforderung auf das in der Aufforderung zu benen-
nende Konto unverzinst zurückzuzahlen.
(9) Die Vertragsstrafe lässt etwaige weitergehende Schadensersatzansprüche der Stadt
unberührt, wird jedoch auf einen Verzugsschaden angerechnet. Die Vorschrift des
§ 348 HGB wird abbedungen mit der Folge, dass die Vorschrift des § 343 BGB an-
wendbar bleibt. Danach kann auf Antrag des Schuldners durch Urteil eine verwirkte
Strafe, die unverhältnismäßig hoch ist, auf den angemessenen Betrag herabgesetzt
werden.
§ 14 – Sicherung Vertragspflichten
(1) Zur Sicherung der unter § 4 geregelten Errichtung von 30 % öffentlich gefördertem
Wohnungsbau sowie der auf 30 Jahre befristeten Belegungsbindung wird die Vorha-
benträgerin innerhalb von acht Wochen nach Vertragsschluss die unbedingte notari-
elle Bewilligung zur Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zuguns-
ten der Stadt mit dem in Anlage 6 vorgegebenen Inhalt bei der Stadt – Stadtpla-
nungsamt – vorlegen.
„Die im Vertragsgebiet entsprechend Anlage 6 zum Durchführungsvertrag zum
vorhabenbezogenen Bebauungsplan Volkhovener Straße in Köln-Esch/Au Weiler
vom #Datum für den öffentlich geförderten Wohnungsbau identifizierten Flächen
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und die darauf zu errichtenden Wohnungen dürfen jeweils für die Dauer von 30
Jahren ab Bezugsfertigkeit nur von Personen bewohnt werden,
- deren Einkommen im Sinne des Runderlasses des Ministeriums für Bauen
und Verkehr des Landes NRW zur Ermittlung der Einkommensverhältnisse
nach §§ 13–15 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für
das Land Nordrhein-Westfalen („WFNG NRW“) in der jeweils gültigen Fas-
sung insgesamt die in § 13 Absatz 1 WFNG NRW in der jeweils gültigen Fas-
sung genannten Einkommensgrenzen je nach Art der Förderung nicht bzw.
um nicht mehr als 40 % überschreitet und
- deren Berechtigung bei Gebrauchsüberlassung durch einen Wohnberechti-
gungsschein im Sinne von § 18 WFNG NRW oder eine diese ersetzende
Vorschrift nachgewiesen wird.“
Sofern die zu identifizierenden Flächen noch nicht realgeteilt wurden, ist die be-
schränkte persönliche Dienstbarkeit zunächst für das gesamte Grundstück einzutra-
gen. Nach erfolgter Realteilung und katastermäßiger Fortschreibung der Flurstücke,
verpflichtet sich die Stadt, die nicht von der Belegungsbindung betroffenen Restflä-
chen freizugeben. Ferner verpflichtet sich die Stadt, (jeweils) nach vollständiger Er-
richtung des öffentlich geförderten Wohnungsbaus und nach Ablauf der Belegungs-
bindungsfrist die Löschung der (jeweiligen) beschränkt persönlichen Dienstbarkeit in
grundbuchlicher Form zu bewilligen und die Löschungsbewilligungen dem Eigentü-
mer des jeweiligen Grundstücks zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Stadt ist berechtigt, von der Vorhabenträgerin nicht, zu spät oder fehlerhaft er-
füllte Leistungen aus diesem Vertrag selbst oder durch Beauftragung Dritter vorzu-
nehmen und aus einer etwaigen Bürgschaft zu finanzieren. Die von der Stadt beauf-
tragten Personen haben das Recht, das Grundstück der Vorhabenträgerin im Be-
reich des Vertragsgebietes zu betreten, soweit dies für die Ersatzvornahme im Sinne
des Satzes 1 erforderlich ist.
(3) Die Stadt wird den vorhabenbezogenen Bebauungsplan erst in Kraft setzen oder
eine Baugenehmigung nach § 33 BauGB erteilen, wenn die Vorhabenträgerin
- den unter § 5 – öffentlicher Grünbedarf genannten Ablösebetrag geleistet hat,
- die unbedingten notariellen Bewilligungen (notarielle Urkunden) zur Eintragung
der beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten gemäß Abs. 1 sowie gemäß § 9
und 12 der Stadt – Stadtplanungsamt – vorgelegt hat,
- die unbedingten notariellen Bewilligungen zur Eintragung der Reallasten gemäß
§ 9 der Stadt – Stadtplanungsamt – vorgelegt hat,
- die Bürgschaftserklärungen gemäß § 11 der Erschließungsregelungen (Anlage
4) vorgelegt hat,
- den nach § 17 der Erschließungsregelungen (Anlage 4) zu zahlenden Ablöse-
betrag gezahlt hat,
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- die notarielle Verpflichtung zur Eintragung der in § #Vertragsparagraph der Er-
schließungsregelungen (Anlage 4) geforderten Dienstbarkeiten vertraglich gere-
gelt vorlegt hat,
- die zeichnerische Ausarbeitung des Bebauungsplans nach den Vorgaben des
Pflichtenheftes der Stadt Köln zur XPlanung gemäß § 3 Abs.4 zur Verfügung
gestellt hat.
§ 15 – Rechtsnachfolge
(1) Ein Wechsel der Vorhabenträgerin ist nur mit Zustimmung der Stadt zulässig. Eine
Versagung der Zustimmung bedarf eines wichtigen Grundes. Ein wichtiger Grund
liegt vor, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des
Vorhabens innerhalb der vereinbarten Frist gefährdet ist.
(2) Für den Fall der Veräußerung eines Grundstücks(-teils) oder mehrerer Grundstücke
im Vertragsgebiet verpflichtet sich die Vorhabenträgerin, sämtliche Rechte und
Pflichten aus diesem Vertrag auf den bzw. die neuen Eigentümer zu übertragen und
diese(n) für den Fall einer Weiterübertragung entsprechend zu verpflichten. Dies gilt
auch für die Übertragung eines Erbbaurechts. Die Übertragung von Rechten und
Pflichten im Veräußerungsfall ist nicht erforderlich, soweit Pflichten bereits erbracht
wurden. Gleiches gilt, soweit die Pflichten weiterhin durch die Vorhabenträgerin er-
bracht werden und er/sie sich die dazu erforderlichen Befugnisse nebst dinglichen
Sicherheiten gesichert hat und dies gegenüber der Stadt nachweisen kann.
(3) Die Vorhabenträgerin haftet der Stadt als Gesamtschuldnerin für die Erfüllung des
Vertrags neben einem/einer etwaigen Rechtsnachfolger/in im Sinne des Abs. 1 oder
Abs. 2, soweit die Stadt ihn/sie nicht ausdrücklich schriftlich aus dieser Haftung ent-
lässt. Die Stadt wird die Vorhabenträgerin aus dieser Haftung entlassen, wenn die
Durchführung des in § 1 Abs. 1 bestimmten Vorhabens innerhalb der in § 3 Abs. 2.
und Abs. 3. genannten Fristen nicht gefährdet ist. Dies setzt voraus, dass gegenüber
der Stadt die verbindliche Übernahme der jeweiligen Pflichten aus diesem Vertrag
durch den/die etwaige/n Rechtsnachfolger/in nachgewiesen wurde und etwaige Si-
cherheiten Zug um Zug ausgetauscht wurden.
Teil VIII – Schlussbestimmungen
§ 16 – Kostentragung
Die Vorhabenträgerin trägt die Kosten dieses Vertrags und die Kosten seiner Durchfüh-
rung.
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§ 17 – Haftungsausschluss
(1) Aus diesem Vertrag entsteht der Stadt keine Verpflichtung zur Aufstellung des vorha-
benbezogenen Bebauungsplans. Eine Haftung der Stadt für etwaige Aufwendungen
der Vorhabenträgerin, die dieser/diese im Hinblick auf die Aufstellung des vorhaben-
bezogenen Bebauungsplans tätigt, ist ausgeschlossen.
(2) Für den Fall der Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12
Abs. 6 BauGB können keine Ansprüche gegen die Stadt geltend gemacht werden.
Dies gilt auch für den Fall, dass sich die Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Be-
bauungsplans im Verlauf eines gerichtlichen Streitverfahrens herausstellt, es sei
denn, die Unwirksamkeit ist auf grob fahrlässige oder vorsätzliche Rechtsverstöße
der Stadt zurückzuführen.
§ 18 – Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung
Die Vorhabenträgerin unterwirft sich gemäß § 61 Verwaltungsverfahrensgesetz für das
Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) der sofortigen Vollstreckung aus diesem Ver-
trag.
§ 19 – Vertragsänderungen, Unwirksamkeit von Vertragsbestimmungen
(1) Vertragsänderungen oder -ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der
Schriftform. Nebenabreden bestehen nicht. Der Vertrag ist zweifach ausgefertigt. Die
Stadt als auch die Vorhabenträgerin erhalten jeweils eine Ausfertigung.
(2) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Re-
gelungen dieses Vertrags nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, unwirksame
Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck des Vertrags
rechtlich und wirtschaftlich entsprechen. Dies gilt entsprechend für Regelungslücken.
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§ 20 – Geltungsdauer
Der Vertrag tritt außer Kraft, wenn bis zum 01.07.2026 weder der vorhabenbezogene Be-
bauungsplan 60537/02 in Kraft getreten noch eine Baugenehmigung nach § 33 BauGB er-
teilt worden ist.
Köln,
Stadt Köln
Die Oberbürgermeisterin
In Vertretung Beigeordneter
__________________
XXX
Im Auftrag Amtsleitung
Stadtplanungsamt
__________________
XXX
Im Auftrag Jurist*in Rechts-
amt
__________________
XXX
Euskirchen,
Bohsem Bauträger- und Inge-
nieurgesellschaft mbH
vertreten durch
__________________
XXX
8 Anlagen
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungOrte (32)
- Volkhovener Straße 28
- Fronhofstraße
- Frohnhofstraße 342
- Weilerstraße 48
- Brückenstraße 5
- Chorbuschstraße
- Auweilerstraße
- Blockstraße
- Schulstraße 16
- Soldiner Straße 68
- Gutnickstraße 37
- Hauptstraße 83
- Kölner Weg
- Willy-Brandt-Platz 2
- Lebensbaumweg 51
- Grasweg
- Fühlinger Weg
- Am Kölner Weg
- An der Dränk
- Auf dem Driesch
- Am Baggerfeld
- Longericher Hauptstraße 83
- Auf der Höhe
- Straße 28
- Straße 18
- Im Rheintal
- Am Rande
- Straße 5
- Straße 4
- Neumarkt
- Straße 6
- Straße 3
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Details
- Aktenzeichen
- 1454/2025
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 23.05.2025
- Erstellt
- 09.05.2025 12:00