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1454/2025

Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan-Entwurf (vorhabenbezogener Bebauungsplan) Nummer 60537/02 Arbeitstitel: "Volkhovener Straße in Köln-Esch/Auweiler“

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 23.05.2025

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 16.12.2025, TOP 11.1

Anlage 10 Begruendung

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage 11 Entwurf des Durchführungsvertrags

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Anlage 8 Vorhaben- und Erschließungsplan Blatt 2

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Anlage 3 Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 4 (1) BauGB

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Anlage 7 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Blatt 1

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Anlage 12 Durchführungsvertrag_Final

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Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung

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Anlage 9 Textliche Festsetzungen

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Anlage 2 Geltungsbereich

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Anlage 4 Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 3 (1) BauGB

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Anlage 5 Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 4 (2) BauGB

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Anlage 6 Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 3 (2) BauGB

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Beschlussvorlage Rat

6850 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VI/612 
 
Vorlagen-Nummer 
 1454/2025 
Freigabedatum 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den 
Bebauungsplan-Entwurf (vorhabenbezogener Bebauungsplan) Nummer 60537/02 
Arbeitstitel: "Volkhovener Straße in Köln-Esch/A uweiler“  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt 
 
1. über die zum Bebauungsplan-Entwurf (vorhabenbezogener Bebauungsplan) Nummer 
60537/02 für das Gebiet zwischen Weilerstraße und Volkhovener Straße am nordöstli-
chen Ortsrand des Stadtteils Esch —Arbeitstitel: "Volkhovener Straße in Köln-Esch/Au-
weiler“ — abgegebenen Stellungnahmen gemäß Anlagen 3, 4, 5 und 6; 
 
2. den Bebauungsplan (vorhabenbezogener Bebauungsplan) Nummer 60537/02, Arbeitsti-
tel: "Volkhovener Straße in Köln-Esch/Auweiler“ nach § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch 
(BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Ver-
bindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023) —jeweils in der bei 
Erlass dieser Satzung geltenden Fassung— als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 
BauGB beigefügten Begründung. 
 
 
 
Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 26.06.2025 
Stadtentwicklungsausschuss 26.06.2025 
Rat 03.07.2025

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
Anlass der Planung 
 
Die Bohsem Bauträger und Ingenieurgesellschaft mbH mit Sitz in Euskirchen (Vorhabenträge-
rin) beabsichtigt am nordöstlichen Ortsrand des Stadtteils Esch eine Wohnbebauung mit 61 
Wohneinheiten zu errichten. 
Das 1,6 ha große Plangebiet erstreckt sich zwischen Weilerstraße und Volkhovener Straße im 
Nahbereich der Bundesautobahn A 57. Auf der Grundlage eines städtebaulichen Konzeptes, 
das eine Mischung von Reihen-, Doppel- und Einzelhäusern sowie ein Mehrfamilienhaus vor-
sieht, soll die derzeit landwirtschaftlich genutzte Fläche einer Wohnnutzung zugeführt werden. 
Für die Realisierung dieses städtebaulichen Konzeptes ist die Aufstellung eines Bebauungs-
plans erforderlich. Aufgrund der Grundstücksverfügbarkeit seitens der Vorhabenträgerin soll 
der Bebauungsplan als vorhabenbezogener Bebauungsplan gemäß § 12 BauGB aufgestellt 
werden. 
 
Ziel der Planung 
 
Ziel der Planung ist, eine zwei bis dreigeschossige Wohnbebauung zu ermöglichen, um dem 
aktuellen Wohnraumbedarf gerecht zu werden. Diese Zielsetzung steht in Übereinstimmung 
mit der Kölner Wohnungspolitik, den Bedarf vorrangig über vorhandene Baulandpotentiale 
(Wohnbauflächen im Flächennutzungsplan) und in bereits erschlossenen Lagen der Stadt zu 
decken. Städtebaulich trägt der vorhabenbezogene Bebauungsplan zur nordöstlichen Ortsab-
rundung von Esch nördlich der Volkhovener Straße bei. 
Das Vorhaben entspricht dem Ziel der Stadt Köln, in Stadtrandlage zusätzlichen Wohnraum 
zu schaffen und dem aktuellen Kölner Wohnraumbedarf von 66.000 Wohnungen bis Ende 
2029 in vielfältiger und finanzierbarer Form gerecht zu werden. Das Vorhaben soll Mietwoh-
nungen verschiedener Größe und ein Angebot für Haushalte, die in Köln Eigentum erwerben 
wollen, schaffen. Das Neubauvorhaben soll im Hinblick auf die Wohnumfeldgestaltung zu ei-
ner weiteren Steigerung der Attraktivität des Wohnstandortes Köln beitragen. 
 
Verfahren 
 
Auf Antrag der ARGE Rolf Kloubert/ Bohsem, Bauträger und Ingenieurgesellschaft mbH vom 
03.07.2017 hat der Stadtentwicklungsausschuss des Rates der Stadt Köln in seiner Sitzung 
am 26.04.2018 den Beschluss zur Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanver-
fahrens gemäß § 12 Baugesetzbuch (BauGB) mit dem Arbeitstitel „Volkhovener Straße in 
Köln-Esch/ Auweiler“ gefasst. Im weiteren Verfahren fand 2023 ein Wechsel zur Bohsem, 
Bauträger und Ingenieurgesellschaft mbH als alleinige Vorhabenträgerin statt.   
 
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (TÖB) gemäß § 4 (1) 
BauGB erfolgte im Zeitraum vom 31.10. bis 06.12.2018. 
 
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 BauGB wurde im Zeitraum 
vom 19.08.2020 bis zum 02.09.2020 durch Aushang des städtebaulichen Planungskonzeptes 
im Bezirksrathaus Chorweiler sowie im Stadthaus Deutz durchgeführt. durchgeführt. Die Plan-

3 
unterlagen waren zudem über das Internet – die Seite der Stadt Köln – abrufbar. Aus der Öf-
fentlichkeit sind 86 Stellungnahmen eingegangen. 
Die Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit setzten sich im Wesentlichen mit Erschließungsal-
ternativen für das Plangebiet und dem ruhenden Verkehr auseinander.  
 
Der Vorgabenbeschluss zur Ausarbeitung des Bebauungsplanentwurfs wurde vom Stadtent-
wicklungsausschuss in der Sitzung am 17.06.2021 gefasst.  
 
Die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB erfolgte 
vom 05.12.2024 bis 20.01.2025. Parallel dazu fand vom 05.12.2024 bis 20.01.2025 die die 
Veröffentlichung gemäß § 3 (2) BauGB statt. Es ging eine Stellungnahme aus der Öffentlich-
keit ein. 
 
Der Flächennutzungsplan wurde mit der 230. Änderung des Flächennutzungsplans „Volk-
hovener Straße in Köln-Esch“ im Parallelverfahren geändert und die Wohnbaufläche am nord-
östlichen Escher Ortsrand erweitert. Der Rat der Stadt Köln hat die 230. Änderung des Flä-
chennutzungsplans am 07.09.2023 beschlossen (Feststellungsbeschluss); die Flächennut-
zungsplanänderung wurde mit der öffentlichen Bekanntmachung am 14.02.2024 wirksam. Da-
mit wird der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Volkhovener Straße in Köln-Esch/Auweiler“ 
gemäß § 8 Absatz 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. 
 
Auswirkungen auf den Klimaschutz: 
 
Das Verfahren fällt unter die Anwendung der Leitlinien zum Klimaschutz. Die Anforderungen 
der Leitlinien werden eingehalten und die Sicherung der Umsetzung im Durchführungsvertrag 
zum Bebauungsplan geregelt.  
Nach den gesetzlichen Vorgaben fand eine Umweltprüfung statt. Hierfür wurden verschiedene 
Umweltgutachten erstellt, deren Inhalte den Satzungsunterlagen zu entnehmen sind. 
 
 
Anlagen 
Anlage 1 Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung 
Anlage 2 Geltungsbereich 
Anlage 3 Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 4 (1) BauGB 
Anlage 4 Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 3 (1) BauGB 
Anlage 5 Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 4 (2) BauGB 
Anlage 6 Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 3 (2) BauGB  
Anlage 7 Vorhabenbezogener Bebauungsplan, Blatt 1 
Anlage 8 Vorhaben- und Erschließungsplan, Blatt 2 
Anlage 9 Textliche Festsetzungen 
Anlage 10 Begründung zum Bebauungsplan nach § 9 (8) BauGB 
Anlage 11 Entwurf Durchführungsvertrag (unterschriebene Fassung wird zur Ratssitzung  
nachgereicht)

Anlage 12 Durchführungsvertrag_Final

42598 Zeichen

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Durchführungsvertrag 
 
 
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan (Vorhaben- und Erschließungsplan) Num-
mer 60537/02 – Arbeitstitel: „Volkhovener Straße“ in Köln-Esch/Auweiler – 
 
 
Die Stadt Köln, vertreten durch den Oberbürgermeister, Dezernat Planen und Bauen, 
Stadtplanungsamt, Stadthaus, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, 
– nachfolgend „Stadt“ genannt – 
 
und 
 
die Bohsem Bauträger- und Ingenieurgesellschaft mbH, vertreten durch ihren Ge-
schäftsführer , alle unter Vom-Stein-Straße 51,5 3879 Euskirchen, 
– nachfolgend „Vorhabenträgerin“ genannt – 
– Stadt und Vorhabenträgerin zusammen auch „Vertragsparteien“ genannt – 
 
 
schließen folgenden Vertrag:

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/ 3 
 
 
 
Inhaltsverzeichnis 
Präambel ......................................................................................................................................... 3 
Teil I – Allgemeine Bestimmungen .................................................................................................. 4 
§ 1 – Gegenstand des Vertrags .............................................................................................. 4 
§ 2 – Bestandteile des Vertrags.............................................................................................. 5 
Teil II – Vorhaben ............................................................................................................................ 5 
§ 3 – Durchführungsverpflichtung ........................................................................................... 5 
Teil III – Verpflichtungen nach Maßgabe des Kooperatives Baulandmodell ..................................... 7 
§ 4 – Öffentlich geförderter Wohnungsbau ............................................................................. 7 
§ 5 – Ablösezahlung öffentlicher Grünbedarf .......................................................................... 8 
§ 6 – Öffentliche Spielflächen .................................................................................................  9 
Teil IV – Erschließung ..................................................................................................................... 9 
§ 7 – Herstellung der Erschließungsanlagen .......................................................................... 9 
Teil V – Bauordnungsrechtliche Pflichten ........................................................................................ 9 
§ 8 – Private Spielfläche ......................................................................................................... 9 
Teil VI – Regelungen zu Natur, Energie, Umwelt und Nachhaltigkeit ............................................. 10 
§ 9 – Eingriff- und Ausgleich .................................................................................................  10 
§ 10 – Vorgaben auf Grundlage der Leitlinien zum Klimaschutz der Stadt Köln ................... 13 
§ 11 – Artenschutz ............................................................................................................... 13 
Teil VII – Sicherung und Vertragsstrafen ....................................................................................... 14 
§ 12 – Geh-, Fahr- und Leitungsrecht ................................................................................... 14 
§ 13 – Vertragsstrafe ............................................................................................................ 14 
§ 14 – Sicherung Vertragspflichten ....................................................................................... 16 
§ 15 – Rechtsnachfolge ........................................................................................................ 18 
Teil VIII – Schlussbestimmungen .................................................................................................. 19 
§ 16 – Kostentragung ........................................................................................................... 19 
§ 17 – Haftungsausschluss .................................................................................................. 19 
§ 18 – Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung ......................................................... 19 
§ 19 – Vertragsänderungen, Unwirksamkeit von Vertragsbestimmungen ............................. 20 
§ 20 – Geltungsdauer ........................................................................................................... 20

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Präambel 
Die Vorhabenträgerin beabsichtigt, auf der Grundlage des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans (Vorhaben- und Erschließungsplans) Nummer 60537/02 – Arbeitstitel: „Volk-
hovener Straße“ in Köln-Esch/Auweiler – (Anlagen 1, 2) (nachfolgend lediglich „vorhaben-
bezogener Bebauungsplan“ oder „Vorhaben- und Erschließungsplan“ genannt) auf einer 
circa 1,6 ha großen Grundstücksfläche Wohnbauvorhaben in unterschiedlichen Baufor-
men zu erstellen. 
 
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans (nachfolgend lediglich 
„Plangebiet“) umfasst die Grundstücke Gemarkung Esch, Flur 2, Teilflächen aus den Flur-
stücke 511, 527 und 528 und ist auf dem als Anlage 3 beigefügten Plan mit einer schwar-
zen Blocklinie umrandet. Das Plangebiet liegt im Kölner Stadtbezirk Chorweiler, Stadtteil 
Esch/Auweiler und wird im Nordwesten durch die Weilerstraße K 7, im Süden von der 
Volkhovener Straße und im Südwesten vom Offermannshof (Weilerstraße 48) und der 
Wohnbebauung Volkhovener Straße 5 begrenzt. 
 
Die Rechtsvorgängerin der Vorhabenträgerin hat mit Schreiben vom 03.07.2017 gemäß § 
12 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) beantragt, für die geplanten Bauvorhaben das Verfah-
ren zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans einzuleiten. Die Vorha-
benträgerin hat dazu in Abstimmung mit der Stadt einen entsprechenden Vorhaben- und 
Erschließungsplan erarbeitet, welcher Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungs-
plans werden soll. Darüber hinaus die Vorhabenträgerin mit Schreiben vom 23.03.2023 
die Zustimmung zur Anwendung des Kooperativen Baulandmodells Köln (Richtlinie und 
Umsetzungsanweisung in der Fassung des Ratsbeschlusses in der Fassung der Bekannt-
machung vom 10.05.2017) sowie der Klimaschutzleitlinien (in der Fassung des Ratsbe-
schlusses vom 17.03.2022) erklärt. 
 
In seiner Sitzung vom 26.04.2018 hat der Stadtentwicklungsausschuss des Rates der 
Stadt Köln beschlossen, das Verfahren zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans einzuleiten. 
 
Die Vorhabenträgerin ist bereit und in der Lage, das geplante Vorhaben und die Erschlie-
ßungsmaßnahmen einschließlich der Ausgleichsmaßnahmen innerhalb der in diesem Ver-
trag vereinbarten Fristen durchzuführen. Insbesondere ist die Vorhabenträgerin durch no-
tariell beurkundeten Kaufvertrag vom 08.03.2021 (Urkunden-Nr. 503/21) und durch die 
Eintragung einer Auflassungsvormerkung im Grundbuch zu Gunsten der Vorhabenträgerin
 
zur Durchführung des Vorhabens auf den Grundstücken im Gebiet des Vorhaben- und Er-
schließungsplans befugt.

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Teil I – Allgemeine Bestimmungen 
 
§ 1 – Gegenstand des Vertrags 
(1) Gegenstand des Vertrags sind das Vorhaben und die Erschließung der Grundstücke 
im Vertragsgebiet auf Grundlage des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und des 
Vorhaben- und Erschließungsplans (Anlagen 1 und 2). 
 
Das Vorhaben betrifft die Errichtung einer Wohnanlage und die Erstellung einer öf-
fentlichen Spielfläche am nordöstlichen Ortstrand des Kölner Stadtteils Esch. 
 
Wohnanlage 
Die Wohnanlage besteht aus Reihenhäusern, Doppelhäusern. Einfamilienhaus und 
einem Mehrfamilienhaus. Insgesamt sind 61 Wohneinheiten geplant (aktuell: Reihen-
häuser 34 WE, Doppelhäuser 8 WE, Einfamilienhaus 1 WE und Mehrfamilienhaus 18 
WE) auf einer Geschossfläche für Wohnen von ca. 8.859 m². Das Planungskonzept 
übernimmt die städtebauliche Struktur und Dichte sowie die Haustypologien der um-
gebenden Bestandsbebauung. Aufgrund der Stadtrandlage und Ortskernnähe des 
Plangebietes soll ein überwiegendes Wohnangebot im Segment der Ein- und Zweifa-
milienhäuser und untergeordnet im Segment Mehrfamilienhäuser geschaffen wer-
den. 
 
Öffentliche Spielfläche 
Im Plangebiet ist eine 533,60 m² große öffentlich Grünfläche mit Zweckbestimmung 
„Spielplatz“ im westlichen Bereich geplant. 
 
Erschließung 
Die verkehrliche Erschließung des Plangebietes erfolgt von der Weilerstraße mit ei-
ner neu herzustellenden Einmündung nördlich der bestehenden Bushaltestelle. Die 
Planstraße soll als verkehrsberuhigter Bereich ohne Durchbindung zur Volkhovener 
Straße gestaltet werden. 
 
Für den Fuß- und Radverkehr werden eine Durchbindung zur Volkhovener Straße 
und ein straßenbegleitender Gehweg an der Volkhovener Straße hergestellt. 
 
Weiteres 
Es sind Begrünungsmaßnahmen im Plangebiet (wie z.B. Dachbegrünung, Pflanz-
maßnahmen, Baumerhalt) sowie Ausgleichsmaßnahmen innerhalb und auf einer au-

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ßerhalb des Plangebiets befindlichen Fläche vorgesehen. Die Begrünungs- und Aus-
gleichsmaßnahmen erfolgen nach Maßgabe des Vorhaben- und Erschließungsplans 
sowie des Grünordnungsplans (Anlage 7) und entsprechend den Festsetzungen des 
Bebauungsplans.  
 
(2) Das Vertragsgebiet umfasst die in Anlage 3 umgrenzten Grundstücke. 
 
 
§ 2 – Bestandteile des Vertrags 
(1) Bestandteile des Vertrags sind: 
Anlage 1: Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nummer 60537/02 
Arbeitstitel: “Volkhovener Straße“ in Köln Esch/Auweiler;  
Anlage 2: Vorhaben- und Erschließungsplan im Geltungsbereich des vorhabenbe-
zogenen Bebauungsplans Nummer 60537/02; 
Anlage 3 Karte mit Umgrenzung des Vertragsgebietes; 
Anlage 4 Erschließungsregelungen; 
Anlage 5 Lageplan zu den Erschließungsregelungen; 
Anlage 6 Lageplan geförderter Wohnungsbau; 
Anlage 7 Grünordnungsplan (GOP) 
Anlage 8 Vereinbarung Vorhabenträgerin und Eigentümer 
Anlage 9 Klimaleitlinien (KLL) 
 
(2) Die Vertragsparteien bestätigen, dass ihnen die in Abs. 1 genannten Anlagen voll-
ständig vorliegen und sie hiervon Kenntnis genommen haben. 
 
 
Teil II – Vorhaben 
 
§ 3 – Durchführungsverpflichtung 
(1) Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich zur Durchführung des in § 1 Abs. 1 beschrie-
benen Vorhabens im Vertragsgebiet nach den Regelungen dieses Vertrags und den 
Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans einschließlich des Vorha-
ben- und Erschließungsplans (Anlagen 1 und 2). Der Vertrag ersetzt keine notwendi-

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gen Genehmigungen oder sonstigen privatrechtlichen Erklärungen. Die Vorhabenträ-
gerin wird daher alle erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen wie auch 
etwa notwendigen privatrechtlichen Erklärungen vor Durchführung des Vorhabens 
auf eigene Kosten einholen. 
 
(2) Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, spätestens 36 Monate nach dem Inkrafttreten 
des vorhabenbezogenen Bebauungsplans einen vollständigen und genehmigungsfä-
higen Bauantrag bzw. eine Anzeige nach § 63 Bauordnung für das Land Nordrhein-
Westfalen für das Vorhaben einzureichen (Bauantragsfrist). Sie wird spätestens 24 
Monate nach Wirksamkeit der jeweiligen Baugenehmigung bzw. Eintritt Genehmi-
gungsfreistellung mit dem Vorhaben beginnen (Baubeginnsfrist). Sie wird das Vorha-
ben innerhalb von 6 Jahren nach Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungs-
plans fertig stellen (Fertigstellungsfrist). 
 
(3) Die Fertigstellungsfrist kann von der Stadt nach pflichtgemäßem Ermessen verlän-
gert werden. Im Rahmen ihres Ermessens berücksichtigt die Stadt insbesondere, ob 
die Vorhabenträgerin die Verzögerung im Bauablauf zu vertreten hat oder ob die Um-
setzung des Vorhabens in der vereinbarten Frist aufgrund von unvorhersehbaren Er-
eignissen nicht möglich ist. In Fällen von Normenkontrollverfahren (§ 47 VwGO) ge-
gen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan oder Klageverfahren gegen auf Grund-
lage des vorhabenbezogenen Bebauungsplans erteilten Baugenehmigungen soll das 
Ermessen dahin ausgeübt werden, dass die Fertigstellungsfrist sowie die Frist des 
§ 15 Abs. 2 der Erschließungsregelungen (Anlage 4) um den Zeitraum bis zum 
rechtskräftigen Abschluss des jeweiligen gerichtlichen Verfahrens zu verlängern ist. 
Die Verlängerung bedarf der Schriftform. 
 
(4) Die Investorin wird der Stadt eine zeichnerische Ausarbeitung des Bebauungsplans 
nach den Vorgaben des Pflichtenheftes der Stadt Köln zur XPlanung (Anforderungs-
profil zur Erstellung von XPlanung- konformen Bebauungsplänen, abrufbar unter fol-
gendem Link https://www.stadt-koeln.de/artikel/70386/index.htmlXPlanung -) vorle-
gen. 
 
(5) Stellt die Vorhabenträgerin das Vorhaben nicht bis zu der in Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 ge-
regelten Frist fertig, kann die Stadt den vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufhe-
ben (§ 12 Abs. 6 BauGB).

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Teil III – Verpflichtungen nach Maßgabe des Kooperatives Baulandmo-
dell 
 
§ 4 – Öffentlich geförderter Wohnungsbau 
(1) In Anerkennung der Grundsätze des „Kooperativen Baulandmodells Köln“ verpflichtet 
sich die Vorhabenträgerin, bei der Realisierung der Hochbauvorhaben im Vertrags-
gebiet einen Anteil von mindestens 30 % der Geschossfläche für Wohnnutzung als 
öffentlich geförderten Wohnungsbau gemäß der zum Zeitpunkt des Förderantrags 
gültigen Förderrichtlinie Öffentliches Wohnen im Land Nordrhein-Westfalen (nachfol-
gend lediglich „FRL öff Wohnen NRW“) bezugsfertig zu errichten und in Betrieb zu 
nehmen. Dies entspricht einer Geschossfläche von 2.657 m². Die Lage des öffentlich 
geförderten Wohnungsbaus im Vertragsgebiet ist entsprechend der Darstellungen in 
dem als Anlage 6 beigefügten Lageplan vorzusehen. 
 
(2) Der Anteil der Wohnungen für wohnberechtigte Haushalte der Einkommensgruppe A 
muss mindestens zwei Drittel betragen. Eine Auflistung der Wohnungen im Modell A 
und B unter Angabe der Lage im Gebäude, der Raumzahl und der Wohnfläche wird 
die Vorhabenträgerin einreichen. Spätestens zum Zeitpunkt des Förderantrags wird 
die Stadt – Amt für Wohnungswesen – prüfen, ob die Wohnungen den FRL öff Woh-
nen NRW entsprechen. Nach Fertigstellung prüft die Stadt – Amt für Wohnungswe-
sen – die Einhaltung der FRL öff Wohnen NRW und stellt die Bezugsfertigkeit fest. 
 
(3) Des Weiteren verpflichtet sich die Vorhabenträgerin, für die Dauer von 30 Jahren, die 
gem. Abs. 1 errichteten Wohnungen für einen Mietzins (Kaltmiete) entsprechend den 
zum Zeitpunkt des Förderantrags gültigen FRL öff Wohnen NRW (derzeit maximal 
 EUR pro m² für Einkommensgruppe A und  EUR pro m² für Einkommens-
gruppe B) zu vermieten. 
 
(4) Nach Bewilligung der Wohnraumfördermittel unterliegen die Wohnungen ab der Be-
zugsfertigkeit uneingeschränkt den Bestimmungen des Gesetzes zur Förderung und 
Nutzung von Wohnraum des Landes NRW (WFNG NRW). Mit der Bewilligung be-
ginnt die Laufzeit des Besetzungs- oder Benennungsrechts. Die Stadt – Amt für 
Wohnungswesen – verwaltet und kontrolliert den Bestand entsprechend den zur 
Ausführung erlassenen Wohnraumnutzungsbestimmungen (WFNG NRW). Das Be-
setzungs- oder Benennungsrecht dient der Sicherung der Belegungsbindung. Die 
Vorhabenträgerin tritt der bestehenden Belegungsvereinbarung zwischen der Stadt 
und der Wohnungswirtschaft bei. Die Stadt – Amt für Wohnungswesen – übt das Be-
setzungs- oder Benennungsrecht derzeit nicht aus, soweit und solange die Bele-

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/ 9 
 
 
 
gungsvereinbarung mit der Wohnungswirtschaft oder eine entsprechende Nachfolge-
vereinbarung ein solches Ausübungsrecht nicht vorsieht. Die Vorhabenträgerin kann 
die Wohnungen insoweit eigenverantwortlich Wohnberechtigten überlassen. Wird die 
Belegungsvereinbarung nicht verlängert und erfolgt keine Nachfolgevereinbarung, 
wird die Stadt Köln – Amt für Wohnungswesen – mit der Vorhabengträgerin eine Be-
legungsvereinbarung abschließen. Die Vorhabenträgerin kann die Wohnungen ei-
genverantwortlich Wohnberechtigten überlassen. Die Vorhabenträgerin ist jedoch ge-
setzlich verpflichtet, das Freiwerden einer Wohnung sowie die Überlassung an einen 
Wohnberechtigten i. S. d. § 17 Abs. 1 WFNG NRW der Stadt – Amt für Wohnungs-
wesen – unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die erforderlichen Daten werden im ak-
tuellen Programm Wohnung 2000 erfasst und verarbeitet. 
 
(5) Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, für den öffentlich geförderten Wohnungsbau 
i.S.d. Abs. 1 innerhalb der Frist des § 3 Abs. 2 Satz 1 einen vollständigen und geneh-
migungsfähigen Bauantrag für insgesamt ca. 23 öffentlich geförderte Wohneinheiten 
(entsprechend 30% der Geschossfläche für Wohnnutzung im Vertragsgebiet) bei der 
Stadt – Bauaufsichtsamt – einzureichen und innerhalb der Frist des § 3 Abs. 2 Satz 2 
den Bau zu beginnen und innerhalb der Frist des § 3 Abs. 2 Satz 3 bezugsfertig fer-
tigzustellen. Insoweit ist § 3 Abs. 3 entsprechend anzuwenden. Der Bauantrag zum 
öffentlich geförderten Wohnungsbau kann mit dem Bauantrag zum Vorhaben verbun-
den werden. Es ist zu beachten, dass Bauvorhaben, mit deren Ausführung bereits 
vor Erteilung der Förderzusage begonnen worden ist, grundsätzlich nicht gefördert 
werden dürfen, es sei denn, die Bewilligungsbehörde hat dem vorzeitigen Vorhaben-
beginn zugestimmt (Nr. 1.5 FRL öff Wohnen NRW). 
 
 
§ 5 – Ablösezahlung öffentlicher Grünbedarf 
In Anerkennung der Grundsätze des „Kooperativen Baulandmodells Köln“ löst das Vorha-
ben einen Mehrbedarf an öffentlichen Grünflächen von 1.800 m² aus. Die Vorhabenträge-
rin verpflichtet sich für den durch das Vorhaben hervorgerufenen und nicht hergestellten 
Mehrbedarf an öffentlichen Grünflächen einen Ablösebetrag i. H. v. 
 
 € 
– in Worten:  
– 
zu zahlen. Der Ablösebetrag setzt sich wie folgt zusammen:  1.800 m² x  
 EUR

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/ 10 
 
 
 
Die vorgenannte Zahlungspflicht ist acht Wochen nach Satzungsbeschluss fällig und ist auf 
folgende Bankverbindung zu überweisen: 
 
Kontoinhaber:   
IBAN:    
Verwendungszweck:  
 
Die Stadt wird den vorgenannten gezahlten Ablösebetrag in den Um- und Ausbau der Inne-
ren bzw. Äußeren Grüngürtel sowie deren verbindende Grünzüge verwenden. 
 
Die Zahlung der Ablöse ist der Stadt Köln – Amt für Landschaftspflege und Grünflächen – 
nachzuweisen. 
 
§ 6 – Öffentliche Spielflächen 
In Anerkennung der Grundsätze des „Kooperativen Baulandmodells Köln“ löst das Vorha-
ben einen Mehrbedarf an öffentlichen Spielflächen von 453 m² aus. Die Vorhabenträgerin 
verpflichtet sich gemäß den Vorgaben der Erschließungsregelungen (Anlage 4) nebst La-
geplan (Anlage 5), eine öffentliche Spielfläche mit 533,60 m² auf dem im vorhabenbezoge-
nen Bebauungsplan als öffentliche Grünfläche – Spielplatz – festgesetzten Standort herzu-
stellen. Die weiteren Einzelheiten, insbesondere die einzuhaltenden Fristen sowie das wei-
tere Vorgehen, sind in den Erschließungsregelungen nebst Lageplan festgelegt. 
 
 
Teil IV – Erschließung 
 
§ 7 – Herstellung der Erschließungsanlagen 
Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich zur Durchführung der Erschließungsmaßnahmen 
nach Maßgabe der Erschließungsregelungen (Anlage 4), also insbesondere innerhalb der 
dort geregelten Fristen, sowie des zugehörigen Lageplans (Anlage 5). 
 
 
Teil V – Bauordnungsrechtliche Pflichten 
 
§ 8 – Private Spielfläche 
Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, entsprechend den Inhalten des Vorhaben- und Er-
schließungsplans einen ausreichend großen Spielplatz für Kleinkinder gemäß 
§ 8 Abs. 2 BauO NRW 2018 sowie in Verbindung mit der Satzung Private Spielflächen für

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Kleinkinder der Stadt Köln vom 10. Januar 2024 anzulegen. Die abschließende Zulassung 
des Spielplatzes und die Einhaltung und Überwachung der übrigen Voraussetzungen ge-
mäß § 8 Abs. 2 BauO NRW 2018 obliegt dem Baugenehmigungsverfahren. 
 
 
Teil VI – Regelungen zu Natur, Energie, Umwelt und Nachhaltigkeit 
 
§ 9 – Eingriff- und Ausgleich 
 
(1) Interne Ausgleichsmaßnahmen 
 
Die festgesetzte Fläche für Landwirtschaft wird vollständig mit einer Fläche für „Maß-
nahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“ 
überlagert. Innerhalb dieser festgesetzten Fläche ist als interne Ausgleichsmaß-
nahme durchzuführen: 
 
a) dorn- und fruchttragende, einheimische und standortgerechte Strauchgruppen 
(GH51/BB1) mit einer Mindestbreite von 7 m; 
 
b) mindestens 8 Hochstamm-Obstbäume (GH743/BF51) in den Lücken zwischen 
den Strauchgruppen; 
 
c) Angrenzend an die Strauchpflanzung ist ein Gras- und Krautsaum 
(LW41111/EA1) durch Einsaat einer blütenreichen Regio-Saatmischung zu ent-
wickeln. Die Wiese soll als 2-schürige Mähwiese dauerhaft bewirtschaftet wer-
den; die erste Mahd soll nach Mitte Mai, die zweite Mahd als Herbstmahd 
durchgeführt werden. 
 
Die interne Ausgleichsmaßnahme ist von der Vorhabenträgerin spätestens in der auf 
die Fertigstellung der Hochbaumaßnahmen fallende Pflanzperiode anzulegen, zu 
pflegen und dauerhaft funktionsgerecht zu erhalten. Abgängige Pflanzen sind von ihr 
zu erneuern. 
 
(2) Regelung zu externen Ausgleichsflächen 
 
Das verbleibende Kompensationsdefizit soll durch naturschutzfachlich geeignete 
landschaftspflegerische Maßnahmen außerhalb des Plangebietes im Stadtteil Esch-
Auweiler ausgeglichen werden. Für die externe Ausgleichsmaßnahme auf einer

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Ackerfläche circa 600 m südöstlich des Plangebietes in unmittelbarer Nachbarschaft 
zu Gehölzbestand eines Kiesgrubengewässers ist die Entwicklung einer Glatthafer-
wiese auf 1.600 m² des Flurstücks 1641, Flur 3, Gemarkung Esch vorgesehen. Diese 
Maßnahme zur Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft wird dem Plan-
gebiet zum Ausgleich zugeordnet. 
 
Die externe Ausgleichsmaßnahme ist von der Vorhabenträgerin spätestens in der auf 
die Fertigstellung der Hochbaumaßnahmen fallende Pflanzperiode anzulegen und für 
die Dauer von wenigstens 10 Jahren zu pflegen sowie funktionsgerecht zu erhalten. 
Abgängige Pflanzen sind von ihr zu erneuern. 
 
(3) Begrünungsmaßnahmen 
 
a) Innerhalb der 'Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung' sind mindestens 
4 standortgerechte Straßenbäume gemäß den Beschreibungen des GOP ge-
pflanzt werden. Die 4 Straßenbäume sind als Hochstämme 4xv mit einem 
Stammumfang 20-25 cm und einer Aufastung auf mind. 3,0 m für Alleebäume 
zu pflanzen. Die endgültigen Pflanzstandorte der Straßenbäume werden im 
Zuge der Straßenplanung festgelegt. Baumscheiben und Baumgruben sind 
nach den Vorgaben des Grünhandbuches anzulegen. 
 
b) Die Flachdächer der Reihenhäuser (Typ A: 11er/10er Reihenhauszeilen, Typ B: 
Reihenhausgruppe westlich der Planstraße und 5er Gruppe östlich der Plan-
straße) und des Mehrfamilienhauses (MFH) sind mit einer extensiven Dachbe-
grünung DC1 / DC3 (NB6243 / NB6244) zu bepflanzen. Die Vegetationstrag-
schicht ist mit einer Stärke von mind. 8 cm zuzüglich einer Filter- und Drain-
schicht herzustellen. Ausgenommen hiervon sind Dachterrassen und techni-
sche Aufbauten, die auf maximal 30 % der jeweiligen Dachfläche zulässig sind. 
Photovoltaikelemente sind über der Dachbegrünung zulässig. 
 
c) Ein Baum (GH731 - Vogel-Kirsche) innerhalb des Plangebietes an der westli-
chen Plangebietsgrenze ist zu erhalten und während der Bauzeit durch einen 
Baumschutzzaun vor Beschädigungen zu schützen. Die topographischen Hö-
hen im Wurzelbereich sind beizubehalten und durch Schutz- und Pflegemaß-
nahmen dauerhaft zu sichern. Bei Abgang ist an etwa gleicher Stelle durch ei-
nen großkronigen Laubbaum zu ersetzen. 
 
d) Zur Beschattung des Spielplatzes sollen 2 heimische Laubbäume (GH742 / 
BF41) gepflanzt werden. Der Spielplatz wird ansonsten als Rasen- und Sandflä-
che angelegt.

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Die Begrünungsmaßnahmen sind von der Vorhabenträgerin spätestens in der auf die 
Fertigstellung der Hochbaumaßnahmen fallende Pflanzperiode anzulegen, zu pfle-
gen und dauerhaft funktionsgerecht zu erhalten. Abgängige Pflanzen sind von ihr zu 
erneuern. 
 
(4) Entwurfs- und Ausführungsplanung 
 
a)  Die Vorhabenträgerin wird die endgültige Entwurfs- und Ausführungsplanung 
der Ausgleichs- und Begrünungsmaßnahmen nach Maßgabe des GOP (Anlage 
7) nach den Vorgaben der Stadt – Amt für Landschaftspflege und Grünflächen 
– erstellen. 
 
b) Der Entwurfs- und Ausführungsplanung sind die einschlägigen DIN-Normen 
und Regelwerke für landschaftsgärtnerische Arbeiten zugrunde zu legen. Die 
Vorhabenträgerin erstellt die Entwurfs- und Ausführungsplanung nach den Vor-
schriften der HOAI und legt sie der Stadt – Amt für Landschaftspflege und 
Grünflächen – zur Genehmigung vor. 
 
(5) Fertigstellungs- und Entwicklungspflege 
 
a) Für die ausgeführten Pflanzungen und Einsaaten übernimmt die Vorhabenträ-
gerin eine Fertigstellungspflege nach DIN 18916 und 18917 und im Anschluss 
eine zweijährige Entwicklungspflege nach DIN 18919. 
 
b) Der Abschluss der erfolgreichen Fertigstellungspflege sowie der erfolgreichen 
Entwicklungspflege ist der Stadt Köln - Amt für Landschaftspflege und Grünflä-
chen - jeweils anzuzeigen und durch eine Fotodokumentation nachzuweisen. 
 
c) Die Stadt – Amt für Landschaftspflege und Grünflächen – behält sich vor, die 
Herstellung und den Zustand der Maßnahmen durch Begehungen zu prüfen.  
 
(6) Bereitstellung der Flächen und Umsetzung durch Dritte 
 
Der Vorhabenträger hat für die Flächen, die der Bebauungsplan für interne und ex-
terne Ausgleichsmaßnahmen vorsieht, eine schriftliche Vereinbarung mit dem Eigen-
tümer der Grundstücke abgeschlossen (Anlage 8). Die Vorhabenträgerin wird auf 
den Flächen des Eigentümers die internen und externen Ausgleichsmaßnahmen um-
setzen unter Berücksichtigung der Anforderungen aus Abs. 1, 2, 4 und 5. In Bezug 
auf den dauerhaften Erhalt der Flächen nach Maßgabe der in den Abs. 1, 2, 4 und 5

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bleibt die Vorhabenträgerin gegenüber der Stadt Köln verpflichtet, sie bedient sich 
jedoch zur Erfüllung des Eigentümers als Dritten i.S.d. § 267 BGB. Insoweit hat sich 
der Eigentümer gegenüber der Vorhabenträgerin in der vorgenannten Vereinbarung 
verpflichtet, den dauerhaften Erhalt zu übernehmen und die in § 14 Abs. 2 genannten 
Sicherheiten vorzulegen. 
 
 
§ 10 – Vorgaben auf Grundlage der Leitlinien zum Klimaschutz der Stadt Köln 
(1) Angesichts der in den Leitlinien zum Klimaschutz in der Umsetzung nicht-städtischer 
Neubauvorhaben in Köln, beschlossen vom Rat der Stadt Köln am 17.03.2022, for-
mulierten Zielsetzung, eine sparsame und effiziente Nutzung von Energie zu gewähr-
leisten, verpflichtet sich die Vorhabenträgerin dazu, die in der Anlage 9 dargestellten 
und mit der Koordinationsstelle Klimaschutzstelle abgestimmten energetischen An-
forderungen bei Realisierung des in § 3 Abs. 1 genannten Vorhabens innerhalb der 
Frist des § 3 Abs. 2 Satz 3 umzusetzen. Insoweit ist § 3 Abs. 3 entsprechend anzu-
wenden. 
 
(2) Spätestens mit der Baubeginnanzeige weist die Vorhabenträgerin gegenüber der 
Stadt – Bauaufsichtsamt sowie Koordinationsstelle Klimaschutz – schriftlich durch ei-
nen Sachverständigen gemäß § 88 GEG nach, dass die in Abs. 1 i.V.m. Anlage 9 
dargestellten energetischen Anforderungen unter Berücksichtigung der für die Bau-
ausführung maßgeblichen Unterlagen voraussichtlich eingehalten werden. 
 
(3) Innerhalb von drei Monaten nach Fertigstellung des in § 3 Abs. 1 genannten Vorha-
bens legt die Vorhabenträgerin gegenüber der Stadt – Bauaufsichtsamt sowie Koor-
dinationsstelle Klimaschutz – einen Ausführungsnachweis in Form eines Energieaus-
weises bzw. einer Konformitätserklärung eines/einer KfW-Beraters/Beraterin sowie 
einen Nachweis über die Registrierung der Photovoltaik-Anlage bei der Bundesnetz-
agentur vor. 
 
 
§ 11 – Artenschutz 
Zur Vermeidung des Vogelschlagrisikos an den Neubauten ist der von der Schweizerischen 
Vogelwarte Sempach herausgegebene Leitfaden 'Vogelfreundliches Bauen mit Glas und 
Licht' (Schmid, Doppler, Heynen & Rössler, 2012) zu beachten.

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Teil VII – Sicherung und Vertragsstrafen 
 
§ 12 – Geh-, Fahr- und Leitungsrecht 
Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, vor Bekanntmachung des vorhabenbezogenen Be-
bauungsplanes gem. § 10 BauGB die unter Ziffer 4.2 der textlichen Festsetzungen des 
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes geregelten Geh-, Fahr- und Leitungsrechte in der 
hierfür rechtlich gebotenen Form durch Bewilligung entsprechende beschränkte persönli-
che Dienstbarkeiten zu Gunsten der Stadt Köln dinglich zu sichern. In den Text der an-
sonsten unbedingten Bewilligungen wird die Formulierung aufgenommen, dass die Eintra-
gung erst vollzogen wird, wenn die Eigentumsumschreibung erfolgt ist. Die hiermit verbun-
denen Kosten trägt die Vorhabenträgerin. 
 
 
§ 13 – Vertragsstrafe 
(1) Die Vorhabenträgerin ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet, soweit sie in-
folge des Ablaufs einer der Fristen für die Erfüllung der Bauantrags-, Baubeginns- 
und Fertigstellungspflichten, die in den Paragraphen geregelt sind, auf die in Abs. 2, 
3 und 4 verwiesen wird, im Verzug ist. Die Vorhabenträgerin kommt nicht in Verzug, 
solange die Pflichterfüllung infolge eines Umstands unterbleibt, den sie nicht zu ver-
treten hat. Die Höhe der Vertragsstrafe beträgt je vollen Monat des Verzugs 5 % der 
in Abs. 2, 3 bzw. 4 geregelten Höchstbeträge, bis der jeweilige Höchstbetrag erreicht 
ist. 
 
(2) Die Höhe der maximalen Vertragsstrafe ist für den Verzug mit der Erfüllung der Bau-
antragspflicht für die einzelnen Vorhabenteile auf die nachfolgenden Höchstbeträge, 
die jeweils 5 % der jeweiligen geschätzten netto (exklusive Umsatzsteuer) Planungs-
kosten für die Gebäude bis zur Bauantragstellung entsprechen, begrenzt 
- auf  EUR für die in § 3 geregelte Durchführung des Vorhabens ohne 
die nachfolgend gesondert benannten Vorhabenteile, 
- auf  EUR für den in § 4 geregelten öffentlich geförderten Wohnungs-
bau, einschließlich aller Pflichten aus diesem Vertrag, soweit sie den öffentlich 
geförderten Wohnungsbau betreffen. 
 
(3) Die Höhe der maximalen Vertragsstrafe ist für den Verzug mit der Erfüllung der Bau-
beginnspflicht für die einzelnen Vorhabenteile auf die nachfolgenden Höchstbeträge,

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die jeweils 5 % der jeweiligen geschätzten netto (exklusive Umsatzsteuer) Planungs-
kosten für die Gebäude bis zum Baubeginn abzüglich der Planungskosten nach 
Abs. 2 entsprechen, begrenzt 
- auf  EUR für die in § 3 geregelte Durchführung des Vorhabens ohne 
die nachfolgend gesondert benannten Vorhabenteile, 
- auf  EUR für den in § 4 geregelten öffentlich geförderten Wohnungs-
bau, einschließlich aller Pflichten aus diesem Vertrag, soweit sie den öffentlich 
geförderten Wohnungsbau betreffen. 
 
(4) Die Höhe der maximalen Vertragsstrafe ist für den Verzug mit der Erfüllung der Fer-
tigstellungspflicht für die einzelnen Vorhabenteile sowie für die internen Ausgleichs- 
und Begrünungsmaßnahmen und die externe Ausgleichsmaßnahme auf die nachfol-
genden Höchstbeträge, die jeweils 5 % der jeweiligen geschätzten netto (exklusive 
Umsatzsteuer) Herstellungskosten abzüglich der Planungskosten nach Abs. 2 und 3 
entsprechen, begrenzt 
- auf  EUR für die in § 3 geregelte Durchführung des Vorhabens ohne die 
nachfolgend gesondert benannten Vorhabenteile, 
- auf  EUR für den in § 4 geregelten öffentlich geförderten Wohnungs-
bau, einschließlich aller Pflichten aus diesem Vertrag, soweit sie den öffentlich 
geförderten Wohnungsbau betreffen
, 
- auf  EUR für die in § 9 (1) und (3) geregelten internen Ausgleichs- und Be-
grünungsmaßnahmen, 
- auf  EUR für die in § 9 (2) geregelten externe Ausgleichsmaßnahme. 
 
(5) Wenn die Vorhabenträgerin gegenüber der Stadt geringere netto (exklusive Umsatz-
steuer) Planungs- und/oder Herstellungskosten nachweist, kann er/sie die entspre-
chende Anpassung der jeweiligen Höchstbeträge mit Wirkung für sämtliche Regelun-
gen der Abs. 2-4 verlangen. Dies gilt auch für eine bereits verwirkte, festgesetzte 
und/oder geleistete Vertragsstrafe. Der Anpassungsanspruch unterliegt der ordentli-
chen Verjährung. 
 
(6) Etwaige Fristverlängerungen durch die Stadt sind bei der Annahme eines Verzuges 
zu berücksichtigen. Gerät die Vorhabenträgerin mit dem neuen Termin in Verzug, ist 
also dessen Nichteinhaltung vertragsstrafenbewehrt, ohne dass es bei der Verschie-
bung oder Neufestlegung der Bauantrags-, Baubeginns- bzw. Fertigstellungsfrist ei-
ner besonderen Vereinbarung bedarf. Im Falle einer Rechtsnachfolge im Sinne des §

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15 ist das Vertretenmüssen eines/einer Rechtsvorgängers/in dem/der Rechtsnachfol-
ger/in anzurechnen. 
 
(7) Es steht im Ermessen der Stadt, eine geringere Vertragsstrafe festzusetzen, wobei 
insbesondere die Schwere des Vertragsverstoßes, das Maß der Beeinträchtigung 
des öffentlichen Interesses und die durch den Vertragsverstoß erzielten Vorteile zu 
berücksichtigen sind. Die Vertragsstrafe wird mit schriftlicher Anzeige der Fristüber-
schreitung durch die Stadt bei der Vorhabenträgerin fällig. 
 
(8) Die Zahlung der Vertragsstrafe entbindet die Vorhabenträgerin nicht von der Erfül-
lung der in Abs. 1 genannten Bauantrags-, Baubeginns- oder Fertigstellungspflichten. 
Die Vertragsstrafe kann so oft festgesetzt werden bis der jeweilige Höchstbetrag 
nach Abs. 2, 3 und 4 erreicht ist. Stellt die Vorhabenträgerin einen Vorhabenteil frist-
gemäß fertig, entfällt eine insoweit zuvor verwirkte Vertragsstrafe für den Verzug mit 
der Erfüllung der Bauantrags- und/oder Baubeginnspflicht. Eine bereits für den Ver-
zug mit der Erfüllung der Bauantrags- und/oder Baubeginnspflicht geleistete Ver-
tragsstrafe ist nach schriftlicher Aufforderung durch die Vorhabenträgerin innerhalb 
von 1 Monat nach Zugang der Aufforderung auf das in der Aufforderung zu benen-
nende Konto unverzinst zurückzuzahlen. 
 
(9) Die Vertragsstrafe lässt etwaige weitergehende Schadensersatzansprüche der Stadt 
unberührt, wird jedoch auf einen Verzugsschaden angerechnet. Die Vorschrift des 
§ 348 HGB wird abbedungen mit der Folge, dass die Vorschrift des § 343 BGB an-
wendbar bleibt. Danach kann auf Antrag des Schuldners durch Urteil eine verwirkte 
Strafe, die unverhältnismäßig hoch ist, auf den angemessenen Betrag herabgesetzt 
werden. 
 
 
§ 14 – Sicherung Vertragspflichten 
(1) Zur Sicherung der unter § 4 geregelten Errichtung von 30 % öffentlich gefördertem 
Wohnungsbau sowie der auf 30 Jahre befristeten Belegungsbindung wird die Vorha-
benträgerin innerhalb von acht Wochen nach Vertragsschluss die unbedingte notari-
elle Bewilligung zur Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zuguns-
ten der Stadt mit dem nachfolgenden Inhalt bei der Stadt – Stadtplanungsamt – vor-
legen. 
„Die im Vertragsgebiet entsprechend Anlage 6 zum Durchführungsvertrag zum 
vorhabenbezogenen Bebauungsplan Volkhovener Straße in Köln-Esch/Au Weiler 
vom [Datum ergänzen] für den öffentlich geförderten Wohnungsbau identifizierten

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Flächen und die darauf zu errichtenden Wohnungen dürfen jeweils für die Dauer 
von 30 Jahren ab Bezugsfertigkeit nur von Personen bewohnt werden, 
- deren Einkommen im Sinne des Runderlasses des Ministeriums für Bauen 
und Verkehr des Landes NRW zur Ermittlung der Einkommensverhältnisse 
nach §§ 13–15 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für 
das Land Nordrhein-Westfalen („WFNG NRW“) in der jeweils gültigen Fas-
sung insgesamt die in § 13 Absatz 1 WFNG NRW in der jeweils gültigen Fas-
sung genannten Einkommensgrenzen je nach Art der Förderung nicht bzw. 
um nicht mehr als 40 % überschreitet und 
- deren Berechtigung bei Gebrauchsüberlassung durch einen Wohnberechti-
gungsschein im Sinne von § 18 WFNG NRW oder eine diese ersetzende 
Vorschrift nachgewiesen wird.“ 
Sofern die zu identifizierenden Flächen noch nicht realgeteilt wurden, ist die be-
schränkte persönliche Dienstbarkeit zunächst für das gesamte Grundstück einzutra-
gen. Nach erfolgter Realteilung und katastermäßiger Fortschreibung der Flurstücke, 
verpflichtet sich die Stadt, die nicht von der Belegungsbindung betroffenen Restflä-
chen freizugeben. Ferner verpflichtet sich die Stadt, (jeweils) nach vollständiger Er-
richtung des öffentlich geförderten Wohnungsbaus und nach Ablauf der Belegungs-
bindungsfrist die Löschung der (jeweiligen) beschränkt persönlichen Dienstbarkeit in 
grundbuchlicher Form zu bewilligen und die Löschungsbewilligungen dem Eigentü-
mer des jeweiligen Grundstücks zur Verfügung zu stellen. 
 
(2) Zur Sicherung der unter § 9 übernommenen Ausgleichsverpflichtungen wird die Vor-
habenträgerin innerhalb von acht Wochen nach Vertragsschluss je Grundstück eine 
unbedingte notarielle Bewilligung zur Eintragung einer beschränkten persönlichen 
Dienstbarkeit zugunsten der Stadt vorlegen. In den Dienstbarkeiten sind jeweils Nut-
zungsbeschränkungen zugunsten der zugehörigen Ausgleichsmaßnahmen zu be-
schreiben und der Ausübungsbereich der Dienstbarkeit ist anhand einer Karte als 
Anlage darzustellen. Zudem ist in die Dienstbarkeiten jeweils ein Betretungsrecht zu-
gunsten der Stadt sowie zugunsten der Vorhabenträgerin aufzunehmen, um die Aus-
gleichsmaßnahmen durchführen und kontrollieren zu können. 
 
(3) Die Stadt ist berechtigt, von der Vorhabenträgerin nicht, zu spät oder fehlerhaft er-
füllte Leistungen aus diesem Vertrag selbst oder durch Beauftragung Dritter vorzu-
nehmen und aus einer etwaigen Bürgschaft zu finanzieren. Die von der Stadt beauf-
tragten Personen haben das Recht, das Grundstück der Vorhabenträgerin im Be-
reich des Vertragsgebietes zu betreten, soweit dies für die Ersatzvornahme im Sinne 
des Satzes 1 erforderlich ist.

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(4) Die Stadt wird den vorhabenbezogenen Bebauungsplan erst in Kraft setzen oder 
eine Baugenehmigung nach § 33 BauGB erteilen, wenn die Vorhabenträgerin 
- den unter § 5 – öffentlicher Grünbedarf genannten Ablösebetrag geleistet hat, 
- die unbedingten notariellen Bewilligungen (notarielle Urkunden) zur Eintragung 
der beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten gemäß Abs. 1, Abs. 2 sowie ge-
mäß § 12 der Stadt – Stadtplanungsamt – vorgelegt hat, 
- die Bürgschaftserklärungen gemäß § 10 der Erschließungsregelungen (Anlage 
4) vorgelegt hat, 
 
- die notarielle Verpflichtung zur Eintragung der in § 1 der Erschließungsregelun-
gen (Anlage 4) geforderten Dienstbarkeiten vertraglich geregelt vorlegt hat, 
- die zeichnerische Ausarbeitung des Bebauungsplans nach den Vorgaben des 
Pflichtenheftes der Stadt Köln zur XPlanung gemäß § 3 Abs. 5 zur Verfügung 
gestellt hat. 
 
 
§ 15 – Rechtsnachfolge 
(1) Ein Wechsel der Vorhabenträgerin ist nur mit Zustimmung der Stadt zulässig. Eine 
Versagung der Zustimmung bedarf eines wichtigen Grundes. Ein wichtiger Grund 
liegt vor, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des 
Vorhabens innerhalb der vereinbarten Frist gefährdet ist. 
 
(2) Für den Fall der Veräußerung eines Grundstücks(-teils) oder mehrerer Grundstücke 
im Vertragsgebiet verpflichtet sich die Vorhabenträgerin, sämtliche Rechte und 
Pflichten aus diesem Vertrag auf den bzw. die neuen Eigentümer zu übertragen und 
diese(n) für den Fall einer Weiterübertragung entsprechend zu verpflichten. Dies gilt 
auch für die Übertragung eines Erbbaurechts. Die Übertragung von Rechten und 
Pflichten im Veräußerungsfall ist nicht erforderlich, soweit Pflichten bereits erbracht 
wurden. Gleiches gilt, soweit die Pflichten weiterhin durch die Vorhabenträgerin er-
bracht werden und er/sie sich die dazu erforderlichen Befugnisse nebst dinglichen 
Sicherheiten gesichert hat und dies gegenüber der Stadt nachweisen kann. 
 
(3) Die Vorhabenträgerin haftet der Stadt als Gesamtschuldnerin für die Erfüllung des 
Vertrags neben einem/einer etwaigen Rechtsnachfolger/in im Sinne des Abs. 1 oder 
Abs. 2, soweit die Stadt ihn/sie nicht ausdrücklich schriftlich aus dieser Haftung ent-
lässt. Die Stadt wird die Vorhabenträgerin aus dieser Haftung entlassen, wenn die

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Durchführung des in § 1 Abs. 1 bestimmten Vorhabens innerhalb der in § 3 Abs. 2. 
und Abs. 3. genannten Fristen nicht gefährdet ist. Dies setzt voraus, dass gegenüber 
der Stadt die verbindliche Übernahme der jeweiligen Pflichten aus diesem Vertrag 
durch den/die etwaige/n Rechtsnachfolger/in nachgewiesen wurde und etwaige Si-
cherheiten Zug um Zug ausgetauscht wurden. 
 
 
Teil VIII – Schlussbestimmungen 
 
§ 16 – Kostentragung 
Die Vorhabenträgerin trägt die Kosten dieses Vertrags und die Kosten seiner Durchfüh-
rung. 
 
 
§ 17 – Haftungsausschluss 
(1) Aus diesem Vertrag entsteht der Stadt keine Verpflichtung zur Aufstellung des vorha-
benbezogenen Bebauungsplans. Eine Haftung der Stadt für etwaige Aufwendungen 
der Vorhabenträgerin, die dieser/diese im Hinblick auf die Aufstellung des vorhaben-
bezogenen Bebauungsplans tätigt, ist ausgeschlossen. 
 
(2) Für den Fall der Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 
Abs. 6 BauGB können keine Ansprüche gegen die Stadt geltend gemacht werden. 
Dies gilt auch für den Fall, dass sich die Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Be-
bauungsplans im Verlauf eines gerichtlichen Streitverfahrens herausstellt, es sei 
denn, die Unwirksamkeit ist auf grob fahrlässige oder vorsätzliche Rechtsverstöße 
der Stadt zurückzuführen. 
 
 
§ 18 – Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung 
Die Vorhabenträgerin unterwirft sich gemäß § 61 Verwaltungsverfahrensgesetz für das 
Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) der sofortigen Vollstreckung aus diesem Ver-
trag.

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§ 19 – Vertragsänderungen, Unwirksamkeit von Vertragsbestimmungen 
(1) Vertragsänderungen oder -ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der 
Schriftform. Nebenabreden bestehen nicht. Der Vertrag ist zweifach ausgefertigt. Die 
Stadt als auch die Vorhabenträgerin erhalten jeweils eine Ausfertigung. 
 
(2) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Re-
gelungen dieses Vertrags nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, unwirksame 
Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck des Vertrags 
rechtlich und wirtschaftlich entsprechen. Dies gilt entsprechend für Regelungslücken. 
 
 
§ 20 – Geltungsdauer 
Der Vertrag tritt außer Kraft, wenn bis zum 01.12.2026 weder der vorhabenbezogene Be-
bauungsplan 60537/02 in Kraft getreten noch eine Baugenehmigung nach § 33 BauGB er-
teilt worden ist.

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Köln,  
 
Stadt Köln  
Der Oberbürgermeister 
 
    
In Vertretung 
 
 
__________________ 
Markus Greitemann 
 Im Auftrag 
 
 
__________________ 
i.V. Wolfgang Tuch  
 Als Volljurist im öffentlichen 
Dienst 
 
__________________ 
  
     
     
Euskirchen,  
 
Bohsem Bauträger- und Inge-
nieurgesellschaft mbH 
 
    
vertreten durch 
 
 
__________________ 
 
    
 
 
9 Anlagen

Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung

1231 Zeichen

Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung 
Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung für Gremien, auf die die 
Leitlinien Öffentlichkeitsbeteiligung Anwendung finden, beizufügen. Kreuzen Sie bitte eine der folgenden drei 
Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. 
 
Eine Öffentlichkeitsbeteiligung ist gesetzlich vorgeschrieben. 
Gibt es gesetzliche Vorgaben zur Ausgestaltung der Beteiligung? 
- Ja, es gibt gesetzliche Vorgaben zur Ausgestaltung. 
Wenn ja: Welche Vorgaben zur Ausgestaltung der Beteiligung sind gesetzlich vorgeschrieben? 
 
Für das in Rede stehende Bauleitplanverfahren wurden die nach dem Baugesetzbuch (BauGB) 
vorgeschriebenen Öffentlichkeitsbeteiligungen bereits durchgeführt: 
o Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB fand vom 19.08.2020 bis 
zum 02.09.2020 statt; 
o Die Veröffentlichung nach § 3 Abs. 2 BauGB wurde vom 05.12.2024 bis zum 20.01.2025 
durchgeführt 
  
 
 
Kontakt 
OB/1 Büro der Oberbürgermeisterin 
OB/12 Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung 
Brückenstraße 5-11 
50667 Köln 
Telefon: 0221 – 221 25044 
E-M ail: oeffentlichkeitsbeteiligung@stadt-koeln.de 
Intranetauftritt: Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung

Anlage 9 Textliche Festsetzungen

14746 Zeichen

ANLAGE 9  
 
Textliche Festsetzungen  
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nummer 60537/02 
„Volkhovener Straße in Köln-Esch/Auweiler“ 
 
 
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN 
 
1. Art der baulichen Nutzung 
Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 1 BauGB wird festgesetzt, dass innerhalb der mit „Wohn en“ fest-
gesetzten Bereiche Wohngebäude sowie Anlagen für kulturelle, soziale, gesundheitliche 
und sportliche Zwecke zulässig sind. Zu den zulässigen Wohngebäuden gehören auch sol-
che, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen. 
Räume für freie Berufe im Sinne des § 13 BauNVO sind in den Wohngebäuden zulässig. 
Gemäß § 12 Absatz 3 a i.V.m. § 9 Absatz 2 BauGB wird festgesetzt, dass in den mit „Woh-
nen“ festgesetzten Bereichen im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorha-
ben zulässig sind, zu deren Durchführung sich die Vorhabenträgerin im Durchführungsver-
trag verpflichtet. 
 
2. Maß der baulichen Nutzung 
Gemäß § 16 Absatz 6 BauNVO können die festgesetzten maximalen Gebäudehöhen durch 
untergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen – zum Beispiel Antennen, Aufzugsüberfahrt, 
Kamine, Lüftungseinrichtungen, Oberlichter, Photovoltaikanlagen –  auf flachgeneigten 
Dachflächen überschritten werden. Das höchstzulässige Maß der Überschreitungen beträgt 
2,00 m in der Höhe. Der Flächenanteil der Überschreitungen je flachgeneigter Dachfläche 
darf insgesamt 30 % nicht übersteigen. Ausgenommen von den Begrenzungen hinsichtlich 
der Fläche sind Photovoltaikanlagen in Verbindung mit extensiver Dachbegrünung.  Die 
Dachaufbauten müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudeaußenkante 
des jeweiligen zugeordneten Geschosses zurücktreten. 
 
3. Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen 
Gemäß § 23 Absatz 3 Satz 3 i. V. mit §  23 Absatz 2 Satz 3 BauNVO dürfen Terrassen bis 
zu 4 m über die festgesetzte Baugrenze treten. 
 
4. Erschließung 
 
4.1. Einfahrtsbereich Abfallfahrzeuge 
Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 11 BauGB sind Zu- und Ausfahrten im mit Einfahrtsbereich Abfall-
fahrzeuge festgesetzten Bereich an der Volkhovener  Straße ausschließlich für Abfallfahr-
zeuge zulässig. 
 
4.2. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte 
Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 21 BauGB werden innerhalb der mit „ Wohnen“ festgesetzten Be-
reiche die folgenden Geh-, Fahr- und Leitungsrechte festgesetzt: 
Die mit G L bezeichneten Flächen sind mit einem Geh - und Radfahrrecht zugunsten der 
Anlieger und Leitungsrechten zugunsten der Ver - und Entsorgungsträger gemäß Planein-
trag zu belasten.

5. Stellplätze und Garagen 
 
Gemäß § 12 Absatz 6 BauNVO sind Stellplätze, Carports und Garagen nur in den nach § 9 
Absatz 1 Nr. 4 BauGB dafür festgesetzten Flächen und innerhalb der überbaubaren Grund-
stücksflächen zulässig. 
 
6. Schutzmaßnahmen vor schädlichen Umwelteinwirkungen 
 
6.1. Lärmschutzwand an der Weilerstraße 
Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 24 BauGB wird festgesetzt, dass die Lärmschutzwand mit einer 
Mindesthöhe von 48,0 m ü. NHN und einer Anforderung an die Luftschalldämmung DL SI,G 
von mindestens 28 dB gemäß ZTV-Lsw 22 „Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen 
und Richtlinien für die Ausführung von Lärmschutzwänden an Straßen“ herzustellen ist. Auf-
grund nichthalliger Umgebungsbedingungen bestehen keine Anforderung an Schallreflexi-
onseigenschaften. 
 
6.2. Baureihenfolge 
Gemäß § 9 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB wird festgesetzt, dass die Aufnahm e der Wohn-
nutzung in den mit „Wohnen“ festgesetzten Bereichen  erst zulässig ist, wenn die  zeichne-
risch festgesetzte Lärmschutzwand wirksam hergestellt ist. 
Gemäß § 9 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB wird festgesetzt, dass die Aufnahme der Wohn-
nutzung im mit „Wohnen“ festgesetzten Bereich westlich der Erschließungsstraße erst zu-
lässig ist, wenn der Lärmschutz durch die abschirmende Wirkung der Bebauung im mit 
„Wohnen“ festgesetzten Bereich östlich der Planstraße wirksam hergestellt ist. 
 
6.3. Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen 
Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend 
den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den Außenbauteilen 
von schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage hierfür sind die maßgeblichen Außen-
lärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Ver-
lag GmbH, Berlin). 
Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und den maßgeblichen Au-
ßenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle (DIN 4109-1): 
 
Lärmpegelbe-
reich 
Maßgeblicher Außenlärmpegel La in 
dB 
I 55 
II 60 
III 65 
IV 70 
V 75 
VI 80 
VII > 80* 
a   Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderun-
gen aufgrund der  
    örtlichen Gegebenheiten festzulegen. 
Ergänzung: Es handelt sich um dB(A)-Werte. 
Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn 
im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein

niedrigerer Lärmpegelbereich oder ein niedrigerer maßgeblicher Außenlärmpegel an den 
Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird. 
 
6.4. Fensterunabhängige Belüftung 
Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im Nachtzeit-
raum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüf-
tungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen 
sicher zu stellen. 
 
6.5. Balkone und Loggien 
Für Balkone und Loggien, die einen Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr (Straßen-, 
Schienen- und Flugverkehr) > 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr) aufweisen, sind 
Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Durch diese muss sichergestellt werden, dass der vor-
genannte Gesamtbeurteilungspegel nicht überschritten wird. Hiervon ausgenommen sind 
Balkone und Loggien von durchgesteckten Wohnungen, wenn zusätzlich auf der lärmabge-
wandten Seite ein Balkon oder eine Loggia errichtet wird. 
 
7. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Land-
schaft und zur Anpflanzung und zur Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und 
sonstiger Bepflanzung 
 
7.1. Baumerhalt 
Gemäß § 9 Absatz  1 Nr.  25 b) BauGB ist die Vogel -Kirsche (GH731) an der westlichen 
Plangebietsgrenze dauerhaft zu erhalten. 
 
 
7.2. Straßenbäume 
Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 25 a) BauGB wird festgesetzt, dass innerhalb der öffentlichen Stra-
ßenverkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung, Zweckbestimmung verkehrsberuhigter 
Bereich, 4 mittelkronige Bäume (GH741 (BF31)) zu pflanzen, auf Dauer zu pflegen und zu 
erhalten sind. 
 
7.3. Öffentliche Grünfläche, Spielplatz 
Gemäß § 9 Absatz  1 Nr. 25 a) BauGB wird festgesetzt, dass innerhalb der öffentlichen 
Grünfläche, Zweckbestimmung Spielplatz, zwei  Bäume (GH742 (BF41)) zu pflanzen, auf 
Dauer zu pflegen und zu erhalten sind. 
 
7.4. Extensive Dachbegrünung 
Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 25 a) BauGB sind die flachgeneigten Dächer (MFH, RH) im mit 
„Wohnen“ festgesetzten Bereich mit einer extensiven  Dachbegrünung DC  1 / DC 3 
(NB 6243 / NB  6244) zu bepflanzen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärk e von 
mindestens 8 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen. Ausgenommen hier-
von sind technische Aufbauten, die auf maximal 30 % der jeweiligen Dachfläche zulässig 
sind. Photovoltaikelemente sind über der Dachbegrünung zulässig. 
 
7.5. Interne Ausgleichsmaßnahme 
Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 20 BauGB sind in der festgesetzten Fläche für Maßnahmen zum 
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft anzupflanzen und 
dauerhaft zu erhalten: 
− dorn- und fruchttragende, einheimische und standortgerechte Strauchgruppen 
(GH51/BB1) mit einer Mindestbreite von 7 m und

− mindestens 8 Hochstamm-Obstbäume (GH743/BF51) in den Lücken zwischen den 
Strauchgruppen. 
− Angrenzend an die Strauchpflanzung  ist ein Gras- und Krautsaum (LW41111/EA1) 
durch Einsaat einer blütenreichen Regio-Saatmischung zu entwickeln. Die Wiese soll 
als 2-schürige Mähwiese dauerhaft bewirtschaftet werden; die erste Mahd soll nach 
Mitte Mai, die zweite Mahd als Herbstmahd durchgeführt werden. 
 
7.6. Externe Ausgleichsmaßnahme 
Gemäß §  9 A bsatz 1a Satz  2 BauGB wird die Entwicklung einer Glatthaferwiese 
(LW41111/EA1) auf 1.600 m² des Flurstücks 1641, Flur 3, Gemarkung Esch als Maßnahme 
zur Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft zum Ausgleich zugeordnet. 
 
8. Sonstige Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken 
Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 14 BauGB ist i nnerhalb im mit „Wohnen“ festgesetzten Bereich 
östlich der Planstraße das Niederschlagswasser der geschlossenen Bebauung mit Reihen-
hauszeilen (RH) zu versickern; das Niederschlagswasser ist innerhalb der Hausgärten über 
die belebte Bodenzone Rigolen zuzuführen. 
 
NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEN 
Gemäß § 9 Absatz 6 BauGB werden die nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffe-
nen Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang so-
wie Denkmäler nach Landesrecht nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen: 
 
Wasserschutz 
Die auf der Grundlage des § 51 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) durch Verordnung zur 
„Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Gewässer im Einzugsgebiet der Wasser-
gewinnungsanlagen Weiler und Worringen/Langel (Wasserschutzgebietsverordnung Wei-
ler) vom 21. Oktober 1991“ festgesetzte Wasserschutzzone III A des Wasserwerkes Weiler. 
 
HINWEISE 
 
Rechtsgrundlagen 
1. Es gilt das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 
(BGBl. I S. 3634). 
2. Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 
21. November 2017 (BGBl. I S. 3786). 
3. Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 58). 
4. Es gilt d ie Bauordnung für das Land Nordrhein- Westfalen – Landesbauordnung 2018 -  
BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 geändert worden ist (GV. NRW. S. 421). 
5. Es gilt jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung (Hinweise 1 – 4). 
 
Artenschutz 
Laut Artenschutzprüfung von RMPSL Landschaftsarchitekten: Artenschutzprüfung Stufe I 
und II. Städtebauliches Planungskonzept `Volkhovener Straße‘ Köln-Esch/Auweiler, Bonn, 
23.03.2020, ergeben sich keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Absatz 1 Bundesnatur-
schutzgesetz (BNatSchG) bzw. keine vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 
Absatz 5 BNatSchG. 
Gemäß § 39 Absatz 5 BNatSchG ist es im Zeitraum zwischen dem 1. März und 30. Sep-
tember eines jeden Jahres verboten, Bäume, Hecken, Gebüsche und andere Gehölze ab-
zuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- 
und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhal-
tung von Bäumen.

Sind innerhalb dieses Zeitraumes Rodungsarbeiten erforderlich, ist vor deren Aufnahme in 
Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln durch einen Fachgutachter 
nach besetzten Nestern und Fledermausquartieren zu suchen und bei deren Auffinden die 
Rodungstätigkeit sofort einzustellen. 
Für die zukünftige Außenbeleuchtung an Straßen, Außenbeleuchtungen baulicher Anla-
gen und Grundstücke sind für eine tierfreundliche Beleuchtung Leuchtmittel mit möglichst 
geringer Wärmeentwicklung und mit einem möglichst geringen Ultraviolett- und Blauanteil 
zu verwenden. Darüber hinaus sind sowohl der Abstrahlwinkel als auch das Beleuchtungs-
niveau sowie Anzahl und Höhe der Leuchten zu optimieren. 
 
Bodenschutz 
Die Vorschriften der §§ 6-8 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung 
(BBodSchV) sind zu beachten. 
 
Denkmalschutz 
Innerhalb des Plangebietes sind archäologische Bodenfunde nicht ausgeschlossen. Wer-
den bei Bodeneingriffen archäologische Bodenfunde entdeckt, ist  gemäß §§ 15 und 16 
Denkmalschutzgesetz (DSchG) das Römisch -Germanische Museum/Archäologische Bo-
dendenkmalpflege der Stadt Köln unverzüglich zu informieren. 
 
DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende Regelwerke 
DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichen Festsetzungen 
des Bebauungsplans verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser Satzung gelten-
den Fassung anzuwenden und werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Ka-
taster der Stadt Köln Plankammer, Zimmer 06. E 05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt Platz 2, 
50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten. 
 
Externe Ausgleichsmaßnahmen 
Die Durchführung und Kostentragung der externen Ausgleichsmaßnahme in Bezug auf die 
Eingriffe im vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 60537/02 werden im Durchführungs-
vertrag geregelt: 
Maßnahme: Anlage einer artenreiche Glatthaferwiese (LW41111/EA1) auf 1.600 m² des 
Flurstücks 1641, Flur 3, Gemarkung Esch. 
Die Bewirtschaftungsauflagen dieser Ausgleichsmaßnahme gemäß Rahmenrichtlinien Ver-
tragsnaturschutz (naturschutzgerechte Bewirtschaftung von Grünland) sind dem Grünord-
nungsplan zu entnehmen. 
 
Kampfmittelbeseitigungsdienst 
Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern /  Kampfmitteln zu rechnen. Vor Aufnahme von 
Bauarbeiten (circa 6 Wochen) ist das Amt für öffentliche Ordnung, Gliederungsziffer 322/40 
((allgemeine Ordnungsangelegenheiten) unter der Benennung des Aktenzeichens 22.5 -3-
5315000-733/18/ sowie der Bebauungsplan-Nummer einzuschalten. Die Anfrage kann per 
E-Mail an Fehler! Linkreferenz ungültig. erfolgen. 
 
Lärmimmissionen 
Das Plangebiet ist durch Lärmimmissionen des Straßenverkehrs vorbelastet. 
 
 
Öffentlich geförderter Wohnungsbau 
Gemäß des Kooperativen Baulandmodells der Stadt Köln in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 10. Mai 2017 ist der Planbegünstigte/ sind die Planbegünstigten verpflichtet,

mindestens 30 % der Geschossfläche Wohnen im öffentlich geförderten Segment gemäß 
der jeweils aktuellen Wohnraumförderrichtlinie des Landes NRW zu errichten. 
 
Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen 
Die verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf die An-
lage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen gemäß §§ 
135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04. 
Januar 2012). In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln allgemein gültige Quali-
tätsmaßstäbe für Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert. 
 
Versickerung von Niederschlagswasser 
Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Wasserhaushalts-
gesetz (WHG) ist das anfallende Niederschlagswasser vor Ort zu versickern. Bezüglich der 
wasserrechtlichen Erlaubnis ist die Untere Wasserbehörde bei der Stadt Köln einzuschal-
ten. 
 
Durchführungsvertrag 
Zur Realisierung dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans werden ergänzende öffent-
lich-rechtliche vertragliche Vereinbarungen zwischen der Stadt Köln und der Vorhabenträ-
gerin geschlossen (Durchführungsvertrag).

Anlage 2 Geltungsbereich

366 Zeichen

Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von 
Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver- 
tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu 
diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. 
N
Geltungsbereich des Bebauungsplanes 60537/02 
 Volkhovener Straße 
in Köln - Esch / Auweiler 
Anlage 2 Stadtplanungsamt 
0 100 50 150 300 Meter

Anlage 4 Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 3 (1) BauGB

53954 Zeichen

BP-Abwägung B31 
/ 2 
 
Anlage 4 
 
Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren 
 
 
Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 60537/02 –Arbeitstitel: Volkhovener Straße in Köln-
Esch/Auweiler – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit 
 
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) durch einen Aushang im Bürgeramt Chorweiler 
sowie im Ladenlokal 5, Außenstelle Stadtplanungsamt, Stadthaus Deutz vom 19.08.2020 bis zum 02.09.2020. 
 
Zeitgleich bestand die Möglichkeit die Planunterlagen auf den Internetseiten der Stadt Köln (www.beteiligung-bauleitplanung.koeln) einzuse-
hen. 
 
Im Zeitraum der Beteiligung sind 86 Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit, hiervon 73 Stellungnahmen in der Zeit vom 19.08.2020 bis zum 
02.09.2020, eingegangen. 
 
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der 
laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich glei-
chen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen.  
 
Die Behandlung der in der Tabelle enthaltenen Stellungnahmen durch die Verwaltung ist vorläufig und entspricht dem Stand zum Abschluss 
des Verfahrens nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB. Diese Stellungnahmen werden bei der Erstellung des Bebauungsplanentwurfs 
inklusive Begründung, welcher Gegenstand der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB ist, berücksich-
tigt. Aufgrund des vorläufigen Charakters ist es möglich, dass es im weiteren Verfahren vor der endgültigen Abwägung zum Satzungsbe-
schluss zu einer abweichenden Behandlung der Inhalte der frühen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB kommt. Insofern 
sind insbesondere die Ergebnisse der Beteiligungen nach § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB sowie die Begründung zum endgültigen 
Planentwurf zu berücksichtigen. 
 
Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt.

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 60537/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
/ 3 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
1 Grundstückskaufinteresse 
Interessenbekundung für Grundstückskauf innerhalb des 
Plangebietes 
 
Kenntnisnahme 
Die Interessenbekundung wurde der ARGE Rolf Klou-
bert/Bohsem Bauträger und Ingenieurgesellschaft mbH (Vorha-
benträgerin) zur Kenntnis gegeben. 
2 Grundstückskaufinteresse 
Siehe Stellungnahme 1 
 
Kenntnisnahme 
 
Siehe Stellungnahme 1 
3 Grundstückskaufinteresse 
Siehe Stellungnahme 1 
 
Kenntnisnahme 
 
Siehe Stellungnahme 1 
4 Grundstückskaufinteresse 
Siehe Stellungnahme 1 
 
Kenntnisnahme 
 
Siehe Stellungnahme 1 
5 Grundstückskaufinteresse 
Siehe Stellungnahme 1 
 
Kenntnisnahme 
 
Siehe Stellungnahme 1 
6 
6.1 
Verkehrliche Erschließung 
Befürchtet wird eine Verschärfung der bereits vorhande-
nen Verkehrsprobleme infolge der geplanten Erschließung 
des Plangebietes über die Volkhovener Straße. Die 
Straße „Am Kölner Weg“, die von der Fronhofstraße ab-
zweigt und auf die Volkhovener Straße mündet, ist eine 
Einbahnstraße, so dass der gesamte abfließende Auto-
verkehr der Anwohner (südlich des Plangebietes) über die 
Volkhovener Straße erfolgt, die teilweise von am Straßen-
rand parkenden Fahrzeugen zugestellt ist. Ein an der 
Volkhovener Straße gelegener Supermarkt-Stellplatz er-
höht das Verkehrsaufkommen zusätzlich. Im Bereich 
Frohnhofstraße/Volkhovener Straße kommt es in ein-
kaufsstarken Zeiten regelmäßig zu einem Verkehrschaos. 
 
ja 
 
Die Bedenken werden geteilt. Das Erschließungskonzept des 
vorhabenbezogenen Bebauungsplans wird geändert. 
 
Leitlinie der gesamtstädtischen Verkehrsentwicklung ist, dass 
Kölnerinnen und Kölner sowie Berufspendlerinnen und Berufs-
pendler ihre täglichen Wege möglichst stadtverträglich, umwelt-
schonend, preiswert, sicher und barrierefrei zurücklegen können. 
 
Innerhalb des Stadtteils Esch entspricht die Weilerstraße nach 
der Kategorisierung der Richtlinien für die Anlage von Stadtstra-
ßen (RASt 06) einer Hauptverkehrsstraße mit Buslinienverkehr 
des ÖPNV; als Kreisstraße K 7 stellt die Weilerstraße die Verbin-
dung zu den benachbarten Stadtteilen Chorweiler im Norden und 
Auweiler im Süden her. Die Weilerstraße lässt sich als Verbin-
dungsstraße charakterisieren. Die Volkhovener Straße und der 
östlich der Weilerstraße gelegene Teil der Frohnhofstraße sind 
als Erschließungsstraßen innerhalb bebauter Gebiete einzustufen 
und als Wohnstraßen zu charakterisieren. Das Plangebiet grenzt 
sowohl an die Weilerstraße als auch an die Volkhovener Straße.  
 
Die äußere Erschließung des Plangebietes war bisher von der 
Volkhovener Straße vorgesehen und soll im weiteren Verfahren

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 60537/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
/ 4 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
ausschließlich über die Weilerstraße erfolgen – ohne Durchfahrt 
über die Planstraße zur Volkhovener Straße. Zwischen der Plan-
straße und der Volkhovener Straße soll lediglich eine Notzufahrt 
bestehen, die über herausnehmbare Poller gesichert wird. Das 
Erschließungskonzept des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 
wird geändert. 
 
Für eine Bewertung der verkehrlichen Auswirkungen der geplan-
ten Wohnbebauung mit etwa 54 Wohneinheiten wurden im Rah-
men des Bebauungsplanverfahrens Verkehrserhebungen durch-
geführt, das Verkehrsaufkommen differenziert nach tageszeitli-
cher und räumlicher Verteilung für den Bestand ermittelt sowie 
das planbedingte Verkehrsaufkommen abgeschätzt. Auf der 
Grundlage des städtebaulichen Planungskonzeptes wurde das 
Verkehrsaufkommen im Planfall mit circa 296 Kfz-Fahrten/24 h je 
Werktag abgeschätzt. Dies entspricht 21 Kfz-Fahrten in der Spit-
zenstunde morgens (6 – 7 Uhr) und 20 Kfz-Fahrten in der Spit-
zenstunde abends (17 – 18 Uhr). Nach der Abschätzung der 
räumlichen Verteilung des planbedingten Zusatzverkehrs (Ziel- 
und Quellverkehr) orientieren sich circa 25 % der Fahrten in Rich-
tung Norden (Chorweiler) und 75 % der Fahrten in Richtung Sü-
den (Auweiler). Auf der Basis von Knotenstromzählungen am 
09.05.2019 an den Kreuzungen Weilerstraße/Fronhofstraße so-
wie Frohnhofstraße/Volkhovener Straße wurde der Durchschnittli-
che Tagesverkehr im Bestand ermittelt. Dieser beträgt im Stra-
ßenabschnitt Weilerstraße (Ortsausgang) 4.850 Kfz/24h, im Stra-
ßenabschnitt der Volkhovener Straße zwischen Plangebiet und 
der Frohnhofstraße 342 Kfz/24h. 
 
Aus dem Verkehrsgutachten geht hervor, dass der planbedingte 
Mehrverkehr vom vorhandenen Straßennetz aufgenommen wer-
den kann. Die Mehrbelastungen an den nächst gelegenen Kno-
tenpunkten führen nicht zu nachteiligen Beeinträchtigungen; ein 
leistungsfähiger Verkehrsablauf bleibt erhalten. Mittels eines 
Leistungsfähigkeitsnachweises konnte festgestellt werden, dass 
der Knotenpunkt Weilerstraße/Fronhofstraße sowohl im Bestand

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 60537/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
/ 5 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
als auch im Planfall die Qualitätsstufe B nach HBS (Handbuch für 
die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen) erreicht. Die Quali-
tätsstufe B bedeutet, dass die Abflussmöglichkeiten der warte-
pflichtigen Verkehrsströme vom bevorrechtigten Verkehr beein-
flusst werden; die dabei entstehenden Wartezeiten jedoch gering 
sind. 
 
Die im Umfeld der Volkhovener Straße als konfliktreich bewertete 
Verkehrssituation wird durch den planbedingten Mehrverkehr der 
vorgesehenen Wohnbebauung nicht wesentlich verschärft wer-
den. Die zu ändernde Erschließung des Plangebietes führt zu 
keiner Mehrbelastung der Volkhovener Straße. Ein Gehweg, der 
die Volkhovener Straße im südlichen Plangebiet begleitet, soll zu-
dem die Verkehrssicherheit für Zufußgehende erhöhen. 
 
6.2 Ruhender Verkehr 
Befürchtet wird, dass ein Stellplatzschlüssel von einem 
Stellplatz je Wohneinheit im Plangebiet, nicht den Stell-
platzbedarf decken wird. 
 
teilweise 
 
Die Bedenken werden geteilt. Nach der Satzung über die Herstel-
lung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und Fahrradabstellplät-
zen sowie die Erhebung von Ablösebeträgen der Stadt Köln 
(„Stellplatzsatzung“) sind nach Anlage 1 je Wohneinheit jeweils 1 
Stellplatz nachzuweisen; im öffentlich geförderten Wohnungsbau 
ist der Faktor 0,8 anzuwenden. Auf Grund der jeweiligen Qualitä-
ten des vor Ort vorhandenen Angebotes an den Öffentlichen Per-
sonennahverkehr (ÖPNV) sind Reduzierungen der notwendigen 
Stellplätze möglich. Für den Stadtteil Esch/Auweiler ist ein Stell-
platzreduzierungsfaktor von 10 % ausgewiesen. 
 
Das städtebauliche Konzept sieht für die Einfamilien-, Doppel- 
und Reihenhäuser Garagen vor. Vorgesehen ist jeweils eine Ga-
rage mit einer weiteren Stellplatzfläche in der Aufstellfläche vor 
der Garage, so dass auf jedem Wohngrundstück zwei Fahrzeuge 
untergebracht werden können. Für das Mehrfamilienhaus mit 
dem geförderten Wohnungsbau soll für den Nachweis der Stell-
plätze der Faktor 0,8 zur Anwendung kommen.

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 60537/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
/ 6 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Aufgrund der Lage des Plangebietes am Rande des Stadtgebie-
tes innerhalb eines weniger verdichteten Stadtraums soll für den 
Besucherverkehr des Plangebietes ein Anteil von 20 % bezogen 
auf die Anzahl der geplanten Wohneinheiten berücksichtigt wer-
den. Bei 54 Wohneinheiten entspricht dies 11 Besucherstellplät-
zen – diese sollen im Plangebiet am Wohnweg hergestellt wer-
den. 
 
6.3 Rettungsweg 
Durch die aktuell starke Nutzung der Volkhovener Straße 
als öffentlicher Parkraum – einschließlich von Haltever-
botszonen – ist zu befürchten, dass mit einer weiteren 
Wohnbaulandentwicklung für die Anwohner der Straße 
„Am Kölner Weg“ ein zeitnahes Durchkommen von Ret-
tungs- und Feuerwehrfahrzeugen nicht gewährleistet wer-
den kann. 
 
ja 
 
Die Bedenken werden geteilt. Zur Vermeidung einer verkehrli-
chen Mehrbelastung der Volkhovener Straße soll der Ziel- und 
Quellverkehr des Plangebietes ausschließlich über die Weiler-
straße geführt werden. Das Erschließungskonzept des Plange-
bietes wird entsprechend geändert werden. Die beschriebene Be-
hinderung von Rettungs- und Feuerwehrfahrzeugen geht auf ord-
nungswidrige Handlungen zurück, d.h. vorsätzliche oder fahrläs-
sige Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ver-
ordnung. Diese sind nicht Gegenstand der Bauleitplanung. 
 
6.4 Klimawandel, Kaltluftpotential 
Das Plangebiet umfasst eine 1,5 ha große landwirtschaftli-
che Fläche mit hohem Kaltluftpotential, die die Wärmebe-
lastung des angrenzenden Siedlungsbereichs verringert. 
Welche Maßnahmen sind geplant, um den Verlust der 
thermisch ausgleichenden Grünfläche abzumildern? 
 
ja Für die 230. Änderung des Flächennutzungsplanes und die Auf-
stellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Volkhove-
ner Straße“ wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 Bauge-
setzbuch durchgeführt. Infolge der Planung führt der Verlust be-
wachsener Flächen und natürlicher Böden bei gleichzeitiger Er-
richtung von Baukörpern, Straßen und sonstigen befestigten Flä-
chen zu einer Veränderung der klein- und lokalklimatischen Ge-
gebenheiten. Durch den Verlust von Vegetationsflächen und 
durch die Wärmerückstrahlung von Gebäuden und der befestig-
ten Verkehrsflächen ist mit einer lokal leichten Erhöhung der 
Durchschnittstemperatur zu rechnen. 
 
Zur Eingriffsminderung sollen Begrünungsmaßnahmen zur Ver-
besserung der klimatischen und lufthygienischen Bedingungen im 
Bebauungsplan festgesetzt werden. Der naturschutzrechtliche

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 60537/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
/ 7 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Ausgleich soll überwiegend außerhalb des Plangebietes, südöst-
lich von Esch, in einer Entfernung von etwa 600 m zum Plange-
biet umgesetzt werden. Angrenzend an den Gehölzbestand des 
Kiesgrubengewässers soll eine extensiv genutzte, artenreiche 
Mähwiese auf einer Ackerfläche angelegt und dauerhaft gepflegt 
werden. 
 
Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel, wie beispiels-
weise ein Energiekonzept, werden im weiteren Verfahren berück-
sichtigt. 
 
6.5 Ausgleichsbedarf 
Bedenken bestehen, dass dem geplanten 3 m tiefen 
Grünstreifen am östlichen Plangebietsrand eine wirksame 
Ausgleichsfunktion zukommt. Angeregt wird, den Verlust 
von 15.000 m² landwirtschaftlicher Nutzfläche in unmittel-
barer Nähe des Plangebietes ökologisch sinnvoll auszu-
gleichen. 
Nein, den Beden-
ken wird nicht ge-
folgt; 
ja, der Anregung 
wird gefolgt 
Die Bedenken werden nicht geteilt. Zur Eingrünung des Plange-
bietes ist innerhalb des 3 m tiefen Streifens die Anlage einer 
dorn- und fruchttragenden standortheimischen Strauchhecke ge-
plant. Die freiwachsende Hecke soll durch die Einzäunung der 
angrenzenden privaten Fläche vor einer Nutzung geschützt wer-
den. Diese Pflanzmaßnahme kann zur Kompensation des Ein-
griffs angerechnet werden. 
 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird ein Landschafts-
pflegerischer Begleitplan erarbeitet, der die Ermittlung des Aus-
gleichserfordernisses und die Darstellung von Ausgleichsmaß-
nahmen zum Inhalt hat. Absehbar ist, dass die unvermeidbaren 
Eingriffe in Natur und Landschaft bei Realisierung des vorhaben-
bezogenen Bebauungsplans überwiegend durch naturschutz-
fachlich geeignete landschaftspflegerische Maßnahmen außer-
halb des B-Plangebietes auszugleichen sind. Der Anregung wird 
gefolgt, Ausgleichsmaßnahmen in unmittelbarer Nähe des Plan-
gebietes vorzusehen. Aufgrund des Offenlandcharakters der das 
Plangebiet umgebenden Freiräume und des generellen Mangels 
an Offenlandbiotopen und dem damit verbundenen Mangel an 
Lebensraum für Offenlandarten ist in einer Entfernung von etwa 
600 m zum Eingriffsgebiet die Extensivierung einer Ackerfläche 
geplant. 
7 Kreisverkehrsplatz Weilerstraße

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 60537/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
7.1 Bedenken bestehen zur Erschließung des Plangebietes. 
Angeregt wird, für die Erschließung der geplanten 
54 Wohneinheiten einen Kreisverkehrsplatz auf der 
Weilerstraße zu errichten, um die Volkhovener Straße 
verkehrlich zu entlasten. 
ja teilweise Den Bedenken zur Erschließung wird gefolgt. Die äußere Er-
schließung des Plangebietes war bisher von der Volkhovener 
Straße vorgesehen und soll im weiteren Verfahren ausschließlich 
über die Weilerstraße erfolgen – ohne Durchfahrt über die Plan-
straße zur Volkhovener Straße. Damit wird der Anregung gefolgt, 
eine verkehrliche Mehrbelastung der Volkhovener Straße zu ver-
meiden. Das Erschließungskonzept des Plangebietes wird ent-
sprechend geändert werden. 
 
Der Anregung, einen Kreisverkehrsplatz auf der Weilerstraße 
einzurichten, wird nicht gefolgt. Dem im Rahmen des Bebauungs-
planverfahrens erstellten Verkehrsgutachten kann entnommen 
werden, dass die planbedingten Mehrbelastungen an den nächst 
gelegenen Knotenpunkten nicht zu nachteiligen Beeinträchtigun-
gen führen und ein leistungsfähiger Verkehrsablauf erhalten blei-
ben wird. 
 
Aus verkehrlicher Sicht empfiehlt sich der Einsatz von Kreisver-
kehren grundsätzlich zur Erhöhung der Verkehrssicherheit, da sie 
in der Regel zu niedrigeren Geschwindigkeiten führen. Darüber 
hinaus weisen Kreisverkehre höhere Kapazitäten als herkömmli-
che vorfahrtsgeregelte Knotenpunkte auf. Des Weiteren bilden 
sie eine übersichtliche und sichere Verkehrsführung für Knoten-
punkte mit abknickender Vorfahrt und Knoten mit mehr als vier 
Knotenpunktarmen. Kreisverkehre eignen sich besonders zur 
Verknüpfung gleichrangiger Straßen und für Knotenpunkte mit 
starken Abbiegebeziehungen. 
 
Der mittels Knotenstromzählung ermittelte Durchschnittliche Ta-
gesverkehr beträgt auf der Weilerstraße (Ortsausgang) 4.850 
Kfz/24h, im Straßenabschnitt der Volkhovener Straße zwischen 
Plangebiet und der Frohnhofstraße 342 Kfz/24h. Auf der Grund-
lage des städtebaulichen Planungskonzeptes wurde das zu er-
wartende Verkehrsaufkommen mit circa 296 Kfz-Fahrten/24 h je 
Werktag abgeschätzt. Aufgrund der hier vorliegenden unter-

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 60537/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
schiedlichen funktionalen Bedeutung der zu verknüpfenden Stra-
ßen, d. h. von einer Hauptverkehrsstraße (örtliche Einfahrtstraße) 
mit Wohnwegen (Planstraße und „An der Dränk“) ist die Errich-
tung eines Kreisverkehrsplatzes nicht geeignet. Da nach ver-
kehrsgutachterlicher Stellungnahme der planbedingte Mehrver-
kehr vom vorhandenen Straßennetz aufgenommen werden kann, 
besteht kein verkehrliches Erfordernis für einen Kreisverkehrs-
platz an der Weilerstraße. Insofern widerspräche die Errichtung 
eines Kreisverkehrsplatzes dem Grundsatz der Verhältnismäßig-
keit. 
 
Im Zusammenhang mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen 
Bebauungsplans soll der Verknüpfungsbereich zwischen Weiler-
straße und dem nördlichen Plangebiet hinsichtlich einer verkehrs-
sicheren Gestaltung und einer Aufwertung im Hinblick auf die 
Nutzung des öffentlichen Straßenraums und hinsichtlich des 
Ortsbildes geprüft werden. Hierzu steht bereits das Stadtpla-
nungsamt im Austausch mit dem Amt für Straßen und Verkehrs-
entwicklung. 
7.2 Rettungsweg 
Siehe Stellungnahme 6.3 
 
ja 
 
Siehe Stellungnahme 6.3 
8 
8.1 
Verkehrliche Erschließung 
Siehe Stellungnahme 7.1 
 
ja teilweise 
 
Siehe Stellungnahme 7.1 
8.2 Rettungsweg 
Siehe Stellungnahme 6.3 
 
ja 
 
Siehe Stellungnahme 6.3 
9 
9.1 
Verkehrliche Erschließung 
Siehe Stellungnahme 6.1 
 
ja 
 
Siehe Stellungnahme 6.1 
9.2 Erschließung über Weilerstraße 
Angeregt wird, das Plangebiet sowohl über die Weiler-
straße als auch die Volkhovener Straße zu erschließen. 
 
teilweise 
 
Der Anregung wird teilweise gefolgt. Die äußere Erschließung 
des Plangebietes war bisher von der Volkhovener Straße vorge-
sehen und soll im weiteren Verfahren ausschließlich über die 
Weilerstraße erfolgen – ohne Durchfahrt über die Planstraße zur 
Volkhovener Straße. Die Volkhovener Straße soll nicht der äuße-

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 60537/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
ren Erschließung der geplanten Wohnbebauung dienen. Das Er-
schließungskonzept des Plangebietes wird entsprechend geän-
dert werden. 
 
Mit der angeregten Durchbindung der Erschließungsstraße des 
Wohngebietes sowohl im Süden an die Volkhovener Straße als 
auch im Norden an die Weilerstraße ergeben sich aus verkehrli-
cher Sicht folgende Vor- und Nachteile: Die Durchbindung der Er-
schließungsstraße bietet für das neue Wohngebiet als auch das 
südliche Wohngebiet „Am Kölner Weg“ eine kürzere Route Rich-
tung Chorweiler. Die Verkehrsprognose zeigt jedoch, dass diese 
Fahrtbeziehung eine untergeordnete Rolle spielt und nur circa 25 
% der Fahrten Richtung Norden stattfinden. Der durchgeführte 
HBS-Nachweis des Knotens Weilerstraße/Frohnhofstraße weist 
ausreichende Kapazitätsreserven auf, die sicherstellen, dass eine 
nördliche Anbindung der Erschließungsstraße leistungsfähig 
wäre. Gleichzeitig würde die Verkehrsbelastung innerhalb der 
neuen Erschließungsstraße (Planstraße) geringfügig ansteigen. 
Die vorgesehene Bebauung lassen erwarten, dass das Wohnge-
biet gerade für junge Familien ansprechend sein dürfte. Hier-
durch ist zumindest in der näheren Zukunft mit einer erhöhten 
Anzahl an Kindern im Bereich der Erschließungsstraße zu rech-
nen und wird durch den vorgesehenen Spielplatz verstärkt. Ins-
gesamt ist aus verkehrlicher Sicht empfehlenswert, auf eine 
Durchbindung für den Kfz-Verkehr zu verzichten. 
9.3 Verkehrssicherheit 
Die Volkhovener Straße ist nicht ausgebaut; Gehwege 
sind nur teilweise vorhanden. Vor dem Hintergrund der 
Verkehrszunahme bestehen Bedenken im Hinblick auf die 
Verkehrssicherheit für Fußgänger/innen, Rollstuhlfah-
rer/innen. 
 
ja 
 
Beim in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan handelt es sich 
um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Vorhaben- 
und Erschließungsplan. Die äußere Erschließung des Plangebie-
tes war bisher von der Volkhovener Straße vorgesehen und soll 
im weiteren Verfahren ausschließlich über die Weilerstraße erfol-
gen – ohne Durchfahrt über die Planstraße zur Volkhovener 
Straße. Mit der Änderung des Erschließungskonzeptes für das 
Plangebiet soll eine verkehrliche Mehrbelastung der Volkhovener 
Straße vermieden werden.

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
 
Die Volkhovener Straße ist derzeit – im Bereich des Plangebietes 
– ausschließlich auf der südlichen Straßenseite mit einem Geh-
weg ausgestattet. Den Bedenken wird gefolgt, mit der Einrichtung 
eines Gehweges im südlichen Plangebiet die Verkehrssicherheit 
für Zufußgehende, Kinder und Rollstuhlfahrer/innen zu erhöhen. 
 
9.4 Planbedingter Mehrverkehr 
Aufgrund der mangelhaften Anbindung des Stadtteils 
Esch an den ÖPNV sind im Plangebiet 1,5 bis 2 Fahr-
zeuge pro Wohneinheit zu erwarten. Zu befürchten ist 
eine hohe Verkehrszunahme. 
 
ja 
 
Das vorhandene Angebot des Öffentlichen Personennahverkehrs 
im Stadtteil Esch entspricht nicht einer großstädtischen Mobili-
tätskultur mit einem attraktiven und leistungsfähigen ÖPNV. Das 
Plangebiet ist ausschließlich an das Busliniennetz angebunden. 
Aufgrund dieser Angebotsqualität wurde das zu erwartende Ver-
kehrsaufkommen – auf der Grundlage des städtebaulichen Pla-
nungskonzeptes – mit circa 296 Kfz-Fahrten/24 h je Werktag ver-
gleichsweise hoch abgeschätzt.  
 
Obwohl im Stadtteil Esch bisher kein Carsharing-Angebot stati-
onsgebundener Systeme wie Cambio, Flinkster oder Ford Car-
sharing existiert, prüft die Vorhabenträgerin ein derartiges Ange-
bot innerhalb des Plangebietes. 
 
Über eine fußläufige Verbindung im nördlichen Teil des Plange-
bietes wird eine direkte Verbindung zur bestehenden Bushalte-
stelle an der Weilerstraße (Haltestelle „Esch Friedhof“) hergestellt 
werden. 
 
Im weiteren Verfahren findet der planbedingte Mehrverkehr Be-
rücksichtigung. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde 
bereits ein Verkehrsgutachten erarbeitet. 
9.5 Verkehrslärm 
Bedenken bestehen bezüglich des Verkehrslärms der 
BAB 57, der das Plangebiet belastet. 
 
ja 
 
Die Bundesautobahn BAB 57 verläuft in einer Entfernung von 
circa 200 m zum Plangebiet zwischen Weilerstraße und Volk-
hovener Straße. Das Plangebiet ist erheblich durch Schallimmis-
sionen aus dem Straßenverkehr der BAB 57 vorbelastet. Für das

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Prognosejahr 2030 wurde bereits ein Durchschnittlich täglicher 
Verkehr von 84.910 Kfz pro Tag ermittelt. Im weiteren Verfahren 
wird zum Verkehrslärm, der auf das Plangebiet einwirkt, eine 
schalltechnische Untersuchung erarbeitet werden. Es ist davon 
auszugehen, dass immissionsschutzbezogene Festsetzungen im 
Bebauungsplan getroffen werden müssen, um gesunde Wohn-
verhältnisse sicherstellen zu können. 
9.6 Baulärm, Baufahrzeuge 
Zu befürchten ist Baulärm, der mit der Umsetzung der Pla-
nung verbunden sein wird. Angeregt wird eine Entlastung 
durch eine zweite Zu- oder Abfahrt für Baufahrzeuge. 
 
nein 
 
Baulärm infolge des Betriebs von Baumaschinen auf Baustellen 
entzieht sich den Regelungs- und Gestaltungsmöglichkeiten ei-
nes Bebauungsplanverfahrens. Maßnahmen zur Minderung von 
Baulärm können auf der Grundlage der Allgemeinen Verwal-
tungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm getroffen werden – 
diese schließen Maßnahmen bei der Einrichtung der Baustelle 
ein. 
 
10 
10.1 
Freiraum 
Angeregt wird, innerhalb des Plangebietes Freiraum- bzw. 
Aufenthaltsqualitäten wie Sitzbank oder einen Bouleplatz 
zu schaffen. 
 
teilweise 
 
Die Anregung wird teilweise mit der vorgesehenen Festsetzung 
einer circa 500 m² großen öffentlichen Grünfläche, Zweckbestim-
mung Spielplatz – einschließlich Sitzgelegenheiten – gefolgt. Auf-
grund der vorgesehenen aufgelockerten Bebauungsstruktur des 
zukünftigen Wohngebietes überwiegend mit Einfamilien-, Doppel- 
und Reihenhäusern und jeweils zugeordneten Privatgärten ist – 
abgesehen von der Planstraße als Mischverkehrsfläche – die 
Schaffung weiterer öffentlicher Freiräume nicht vorgesehen. 
10.2 Verkehrliche Erschließung 
Siehe Stellungnahme 6.1 
 
ja 
 
Siehe Stellungnahme 6.1 
10.3 Kreisverkehrsplatz Weilerstraße 
Siehe Stellungnahme 7.1 
 
ja teilweise 
 
Siehe Stellungnahme 7.1 
10.4 Baulärm, Baufahrzeuge 
Siehe Stellungnahme 9.6 
 
nein 
 
Siehe Stellungnahme 9.6 
10.5 Planbedingter Mehrverkehr  
ja 
 
Die Bedenken werden geteilt. Die Volkhovener Straße ist in ihrer 
Funktion als Erschließungsstraße innerhalb eines mit Reihen-

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Durch die mit der Planung verbundene Verkehrszunahme 
mit mehr als 200 zusätzlichen Fahrten ist eine Überlas-
tung der Volkhovener Straße zu befürchten. 
und Einzelhäusern bebauten Wohngebietes als Wohnstraße 
(Tempo-30-Zone) zu charakterisieren. Die Volkhovener Straße 
war bisher zur äußeren Erschließung des Plangebietes vorgese-
hen. Das Erschließungskonzept des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans soll geändert werden. Im weiteren Verfahren soll die 
Erschließung der geplanten Wohnbebauung ausschließlich über 
die Weilerstraße erfolgen – ohne Durchfahrt über die Planstraße 
zur Volkhovener Straße. Zwischen der Planstraße und der Volk-
hovener Straße soll lediglich eine Notzufahrt bestehen. 
 
Mit der Änderung des Erschließungskonzeptes für das Plangebiet 
soll eine verkehrliche Mehrbelastung der Volkhovener Straße ver-
mieden werden; der planbedingte Mehrverkehr wird auf die Wei-
lerstraße verlagert. Aus dem Verkehrsgutachten geht hervor, 
dass der planbedingte Mehrverkehr vom vorhandenen Straßen-
netz aufgenommen werden kann. Die Mehrbelastungen an den 
nächst gelegenen Knotenpunkten führen nicht zu nachteiligen 
Beeinträchtigungen; ein leistungsfähiger Verkehrsablauf bleibt er-
halten. 
 
10.6 Verkehrslärm 
Zudem wird befürchtet, dass sich der Charakter des ruhi-
gen Wohngebietes durch die Verkehrszunahme nachteilig 
verändern wird. 
 
ja 
 
Die Bedenken werden insoweit geteilt, dass das Erschließungs-
konzept des Plangebietes geändert wird. Im weiteren Verfahren 
soll die Erschließung der geplanten Wohnbebauung ausschließ-
lich über die Weilerstraße erfolgen – ohne Durchfahrmöglichkeit 
zur Volkhovener Straße. Mit der Realisierung der Planung wird 
eine Verkehrszunahme verbunden sein, jedoch nicht auf der 
Volkhovener Straße. Der planbedingte Mehrverkehr wird auf die 
Weilerstraße verlagert werden. 
 
Die Zunahme des Verkehrslärms wird im Rahmen des Bebau-
ungsplanverfahrens untersucht werden. 
 
10.7 Anzahl der Stellplätze  
nein

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Bedenken bestehen, dass im Plangebiet eine zu geringe 
Anzahl von Stellplätzen vorgesehen ist. 
Die Bedenken werden nicht geteilt. Nach der Satzung über die 
Herstellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und Fahrradab-
stellplätzen sowie die Erhebung von Ablösebeträgen der Stadt 
Köln („Stellplatzsatzung“) sind nach Anlage 1 je Wohneinheit je-
weils 1 Stellplatz nachzuweisen; im öffentlich geförderten Woh-
nungsbau ist der Faktor 0,8 anzuwenden. Auf Grund der jeweili-
gen Qualitäten des vor Ort vorhandenen Angebotes an den Öf-
fentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) sind Reduzierungen der 
notwendigen Stellplätze möglich. Für den Stadtteil Esch/Auweiler 
ist ein Stellplatzreduzierungsfaktor von 10 % ausgewiesen. 
 
Das städtebauliche Konzept sieht für die Einfamilien-, Doppel- 
und Reihenhäuser Garagen vor. Vorgesehen ist jeweils eine Ga-
rage mit einer weiteren Stellplatzfläche in der Aufstellfläche vor 
der Garage, so dass auf jedem Wohngrundstück zwei Fahrzeuge 
untergebracht werden können. Für das Mehrfamilienhaus mit 
dem geförderten Wohnungsbau soll für den Nachweis der Stell-
plätze der Faktor 0,8 zur Anwendung kommen. 
 
Aufgrund der Lage des Plangebietes am Rande des Stadtgebie-
tes innerhalb eines weniger verdichteten Stadtraums soll für den 
Besucherverkehr des Plangebietes ein Anteil von 20 % bezogen 
auf die Anzahl der geplanten Wohneinheiten berücksichtigt wer-
den. Bei 54 Wohneinheiten entspricht dies 11 Besucherstellplät-
zen – diese sollen im Plangebiet am Wohnweg hergestellt wer-
den. 
10.8 Rettungsweg 
Siehe Stellungnahme 6.3 
 
ja 
 
Siehe Stellungnahme 6.3 
11 
11.1 
Verkehrliche Erschließung 
Siehe Stellungnahme 6.1 
 
ja 
 
Siehe Stellungnahme 6.1 
11.2 Verkehrssicherheit 
Siehe Stellungnahme 9.3 
 
ja 
 
Siehe Stellungnahme 9.3 
11.3 Anzahl der Stellplätze 
Siehe Stellungnahme 10.7 
 
nein 
 
Siehe Stellungnahme 10.7

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 60537/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
11.4 Stellplatzschlüssel 
Angeregt wird, im Plangebiet einen Stellplatzschlüssel von 
2 Stellplätzen je Wohneinheit vorzusehen. Angeregt wer-
den mindestens 110 Stellplätze im Plangebiet, beispiels-
weise als Stellplatzanlage im Zusammenhang mit der 
Streuobstwiese. 
 
teilweise 
 
Der Anregung wird teilweise gefolgt. Wie bereits oben erläutert ist 
für die Einfamilien-, Doppel- und Reihenhäuser jeweils eine 
zweite Stellplatzfläche in der Aufstellfläche vor der Garage vorge-
sehen. Die Anregung einer Stellplatzanlage im Bereich der Orts-
randbegrünung soll nicht weiterverfolgt werden, dies widersprä-
che einer stadtverträglichen und umweltschonenden Verkehrspo-
litik. 
11.5 Planbedingter Mehrverkehr 
Siehe Stellungnahme 10.5 
 
ja 
 
Siehe Stellungnahme 10.5 
11.6 Umgebungsdarstellung 
In den Planunterlagen fehlt die Darstellung der neu errich-
teten Mehrfamilienhäuser an der Volkhovener Straße. 
 
ja 
 
Der Anregung wird gefolgt. Die Darstellung der neu errichteten 
Mehrfamilienhäuser an der Volkhovener Straße findet im weite-
ren Planverfahren Berücksichtigung. 
11.7 Kosten für die Stadt Köln 
Bedenken bestehen zur Aussage, der Stadt Köln entste-
hen durch die Planung keine Kosten. Wegen der Ver-
kehrskonflikte ist eine spätere Umplanung zu Lasten der 
Stadt zu befürchten. 
 
nein 
 
Die Bedenken zu den Kosten zu Lasten der Stadt Köln werden 
nicht geteilt. Die verkehrliche Erschließung des Plangebietes soll 
über die Weilerstraße sichergestellt werden. Aus der Verkehrsun-
tersuchung geht hervor, dass infolge der Planung und dem plan-
bedingten Mehrverkehr keine Verkehrskonflikte zu erwarten sind 
– die Mehrbelastungen an den nächst gelegenen Verkehrskno-
tenpunkten führen nicht zu nachteiligen Beeinträchtigungen; ins-
gesamt bleibt ein leistungsfähiger Verkehrsablauf im Umfeld des 
Plangebietes erhalten. Insofern sind aktuell keine Kosten abseh-
bar, die für die Stadt Köln im Zusammenhang mit der Aufstellung 
des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes stehen. 
11.8 Kreisverkehrsplatz Weilerstraße 
Siehe Stellungnahme 7.1 
 
ja teilweise 
 
Siehe Stellungnahme 7.1 
11.9 Kreuzung Weilerstraße 
Angeregt wird, alternativ zu einem Kreisverkehrsplatz eine 
Kreuzung an der Weilerstraße zur Erschließung des 
Plangebietes zu errichten; gegebenenfalls unter 
Versetzung des Ortseingangsschildes. Damit verbunden 
ist das Ziel, das Plangebiet ausschließlich von der 
 
ja teilweise 
 
Der Anregung eines Knotenpunktausbaus zugunsten einer aus-
schließlichen Erschließung des Plangebietes von der Weiler-
straße wird insoweit gefolgt, dass das Erschließungskonzept des 
Plangebietes geändert wird. Die äußere Erschließung des Plan-
gebietes war bisher von der Volkhovener Straße vorgesehen und

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 60537/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Weilerstraße zu erschließen und an der Volkhovener 
Straße eine Notzufahrt vorzusehen. 
soll im weiteren Verfahren ausschließlich über die Weilerstraße 
erfolgen – ohne Durchfahrt über die Planstraße zur Volkhovener 
Straße. Zwischen der Planstraße und der Volkhovener Straße 
soll, wie angeregt, lediglich eine Notzufahrt bestehen. 
 
Im Zusammenhang mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen 
Bebauungsplans soll der Verknüpfungsbereich zwischen Weiler-
straße und dem nördlichen Plangebiet hinsichtlich einer verkehrs-
sicheren Gestaltung und einer Aufwertung im Hinblick auf die 
Nutzung des öffentlichen Straßenraums und hinsichtlich des 
Ortsbildes geprüft werden. Hierzu steht bereits das Stadtpla-
nungsamt im Austausch mit dem Amt für Straßen und Verkehrs-
entwicklung. 
11.1
0 
Baureihenfolge 
Angeregt wird, den Kreisverkehrsplatz an der 
Weilerstraße zeitlich vor der Wohnbebauung im 
Plangebiet zu errichten. 
 
nein 
 
Der Anregung zur Baureihenfolge, d.h. Infrastrukturausbau vor 
Realisierung der Wohnbebauung wird nicht gefolgt. Wie bereits 
dargelegt, besteht kein verkehrliches Erfordernis für die Errich-
tung eines Kreisverkehrsplatzes an der Weilerstraße. Die Errich-
tung eines Kreisverkehrsplatzes widerspräche dem Grundsatz 
der Verhältnismäßigkeit. Der Intention der Anregung wurde inso-
fern gefolgt, das Plangebiet ausschließlich von der Weilerstraße 
zu erschließen. 
11.1
1 
Entwässerung 
Infolge der Planung wird die Notwendigkeit einer 
Kanalsanierung befürchtet. 
 
nein 
 
Die Befürchtung wird nicht geteilt. Seitens der Stadtentwässe-
rungsbetriebe bestanden zur Planung keine grundsätzlichen Be-
denken. Angeregt wurde, das Niederschlagswasser der Neube-
bauung vor Ort zu versickern, sofern das Wohl der Allgemeinheit 
nicht beeinträchtigt wird. Die Ableitung des Niederschlagswas-
sers kann in den vorhandenen Abwasserkanal erfolgen. Ein mög-
licher Anschlusspunkt für die Entwässerung des Erschließungs-
gebietes wäre der Freispiegelkanal (Eiprofil 600/900), der in 
Kürze im Verlauf der Weilerstraße (Stand 12/2018) gebaut wird. 
12 
12.1 
Verkehrliche Erschließung 
Siehe Stellungnahme 6.1 
 
ja 
 
Siehe Stellungnahme 6.1

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 60537/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
12.2 Anzahl der Stellplätze 
Siehe Stellungnahme 10.7 
 
nein 
 
Siehe Stellungnahme 10.7 
12.3 Verkehrssicherheit 
Siehe Stellungnahme 9.3 
 
ja 
 
Siehe Stellungnahme 9.3 
12.4 Stellplatzschlüssel 
Siehe Stellungnahme 11.4 
 
teilweise 
 
Siehe Stellungnahme 11.4 
12.5 Planbedingter Mehrverkehr 
Siehe Stellungnahme 10.5 
 
ja 
 
Siehe Stellungnahme 10.5 
12.6 Umgebungsdarstellung 
Siehe Stellungnahme 11.6 
 
ja 
 
Siehe Stellungnahme 11.6 
12.7 Kosten für die Stadt Köln 
Siehe Stellungnahme 11.7 
 
nein 
 
Siehe Stellungnahme 11.7 
12.8 Kreisverkehrsplatz Weilerstraße 
Siehe Stellungnahme 7.1 
 
ja teilweise 
 
Siehe Stellungnahme 7.1 
12.9 Kreuzung Weilerstraße 
Siehe Stellungnahme 11.9 
 
ja teilweise 
 
Siehe Stellungnahme 11.9 
12.1
0 
Baureihenfolge 
Siehe Stellungnahme 11.10 
 
nein 
 
Siehe Stellungnahme 11.10 
12.1
1 
Entwässerung 
Siehe Stellungnahme 11.11 
 
nein 
 
Siehe Stellungnahme 11.11 
13 
13.1 
Verkehrliche Erschließung 
Siehe Stellungnahme 6.1 
 
ja 
 
Siehe Stellungnahme 6.1 
13.2 Planbedingter Mehrverkehr 
Siehe Stellungnahme 10.5 
 
ja 
 
Siehe Stellungnahme 10.5 
13.3 Verkehrssicherheit 
Siehe Stellungnahme 9.3 
 
ja 
 
Siehe Stellungnahme 9.3 
13.4 Anzahl der Stellplätze 
Siehe Stellungnahme 10.7 
 
nein 
 
Siehe Stellungnahme 10.7 
13.5 Kreisverkehrsplatz Weilerstraße 
Siehe Stellungnahme 7.1 
 
ja teilweise 
 
Siehe Stellungnahme 7.1

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 60537/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
13.6 Stellplatzanlage 
Angeregt wird die Errichtung einer Stellplatzanlage an-
stelle einer Streuobstwiese. 
 
nein 
 
Der Anregung einer Stellplatzanlage im Bereich der Ortsrandbe-
grünung wird nicht gefolgt. Für die Einfamilien-, Doppel- und Rei-
henhäuser ist jeweils eine zweite Stellplatzfläche in der Aufstell-
fläche vor der Garage vorgesehen, so dass auf jedem Wohn-
grundstück zwei Fahrzeuge untergebracht werden können. Für 
das Mehrfamilienhaus mit dem geförderten Wohnungsbau soll für 
den Nachweis der Stellplätze der Faktor 0,8 zur Anwendung 
kommen. 
 
Aufgrund der Lage des Plangebietes am Rande des Stadtgebie-
tes innerhalb eines weniger verdichteten Stadtraums soll für den 
Besucherverkehr des Plangebietes ein Anteil von 20 % bezogen 
auf die Anzahl der geplanten Wohneinheiten berücksichtigt wer-
den. Bei 54 Wohneinheiten entspricht dies 11 Besucherstellplät-
zen – diese sollen im Plangebiet am Wohnweg hergestellt wer-
den. 
14 Verkehrliche Erschließung 
Siehe Stellungnahme 6.1 
 
ja 
 
Siehe Stellungnahme 6.1 
15 Verkehrliche Erschließung 
Siehe Stellungnahme 6.1 
 
ja 
 
Siehe Stellungnahme 6.1 
16 Verkehrliche Erschließung 
Siehe Stellungnahme 6.1 
 
ja 
 
Siehe Stellungnahme 6.1 
17 Verkehrliche Erschließung 
Siehe Stellungnahme 6.1 
 
ja 
 
Siehe Stellungnahme 6.1 
18 Verkehrliche Erschließung 
Siehe Stellungnahme 6.1 
 
ja 
 
Siehe Stellungnahme 6.1 
19 Verkehrliche Erschließung 
Siehe Stellungnahme 6.1 
 
ja 
 
Siehe Stellungnahme 6.1 
20 Verkehrliche Erschließung 
Siehe Stellungnahme 6.1 
 
ja 
 
Siehe Stellungnahme 6.1 
21 Verkehrliche Erschließung 
Siehe Stellungnahme 6.1 
 
ja 
 
Siehe Stellungnahme 6.1

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 60537/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
/ 19 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
22 Verkehrliche Erschließung 
Siehe Stellungnahme 6.1 
 
ja 
 
Siehe Stellungnahme 6.1 
23 Verkehrliche Erschließung 
Siehe Stellungnahme 6.1 
 
ja 
 
Siehe Stellungnahme 6.1 
24 Verkehrliche Erschließung 
Siehe Stellungnahme 6.1 
 
ja 
 
Siehe Stellungnahme 6.1 
25 Verkehrliche Erschließung 
Siehe Stellungnahme 6.1 
 
ja 
 
Siehe Stellungnahme 6.1 
26 Verkehrliche Erschließung 
Siehe Stellungnahme 6.1 
 
ja 
 
Siehe Stellungnahme 6.1 
27 Verkehrliche Erschließung 
Siehe Stellungnahme 6.1 
 
ja 
 
Siehe Stellungnahme 6.1 
28 Verkehrliche Erschließung 
Siehe Stellungnahme 6.1 
 
ja 
 
Siehe Stellungnahme 6.1 
29 Verkehrliche Erschließung 
Siehe Stellungnahme 6.1 
 
ja 
 
Siehe Stellungnahme 6.1 
30 Verkehrliche Erschließung 
Siehe Stellungnahme 6.1 
 
ja 
 
Siehe Stellungnahme 6.1 
31 Verkehrliche Erschließung 
Siehe Stellungnahme 6.1 
 
ja 
 
Siehe Stellungnahme 6.1 
32 Verkehrliche Erschließung 
Siehe Stellungnahme 6.1 
 
ja 
 
Siehe Stellungnahme 6.1 
33 Verkehrliche Erschließung 
Siehe Stellungnahme 6.1 
 
ja 
 
Siehe Stellungnahme 6.1 
34 Verkehrliche Erschließung 
Siehe Stellungnahme 6.1 
 
ja 
 
Siehe Stellungnahme 6.1 
35 Verkehrliche Erschließung 
Siehe Stellungnahme 6.1 
 
ja 
 
Siehe Stellungnahme 6.1 
36 Verkehrliche Erschließung 
Siehe Stellungnahme 6.1 
 
ja 
 
Siehe Stellungnahme 6.1

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 60537/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
/ 20 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
37 Verkehrliche Erschließung 
Siehe Stellungnahme 6.1 
 
ja 
 
Siehe Stellungnahme 6.1 
38 Verkehrliche Erschließung 
Siehe Stellungnahme 6.1 
 
ja 
 
Siehe Stellungnahme 6.1 
39 Verkehrliche Erschließung 
Siehe Stellungnahme 6.1 
 
ja 
 
Siehe Stellungnahme 6.1 
40 Verkehrliche Erschließung 
Siehe Stellungnahme 6.1 
 
ja 
 
Siehe Stellungnahme 6.1 
41 Verkehrliche Erschließung 
Siehe Stellungnahme 6.1 
 
ja 
 
Siehe Stellungnahme 6.1 
42 Verkehrliche Erschließung 
Siehe Stellungnahme 6.1 
 
ja 
 
Siehe Stellungnahme 6.1 
43 Verkehrliche Erschließung 
Siehe Stellungnahme 6.1 
 
ja 
 
Siehe Stellungnahme 6.1 
44 Verkehrliche Erschließung 
Siehe Stellungnahme 6.1 
 
ja 
 
Siehe Stellungnahme 6.1 
45 Verkehrliche Erschließung 
Siehe Stellungnahme 6.1 
 
ja 
 
Siehe Stellungnahme 6.1 
46 Verkehrliche Erschließung 
Siehe Stellungnahme 6.1 
 
ja 
 
Siehe Stellungnahme 6.1 
47 Verkehrliche Erschließung 
Siehe Stellungnahme 6.1 
 
ja 
 
Siehe Stellungnahme 6.1 
48 Verkehrliche Erschließung 
Siehe Stellungnahme 6.1 
 
ja 
 
Siehe Stellungnahme 6.1 
49 Verkehrliche Erschließung 
Siehe Stellungnahme 6.1 
 
ja 
 
Siehe Stellungnahme 6.1 
50 Verkehrliche Erschließung 
Siehe Stellungnahme 6.1 
 
ja 
 
Siehe Stellungnahme 6.1 
51 Verkehrliche Erschließung 
Siehe Stellungnahme 6.1 
 
ja 
 
Siehe Stellungnahme 6.1

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 60537/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
/ 21 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
52 Verkehrliche Erschließung 
Siehe Stellungnahme 6.1 
 
ja 
 
Siehe Stellungnahme 6.1 
53 Verkehrliche Erschließung 
Siehe Stellungnahme 6.1 
 
ja 
 
Siehe Stellungnahme 6.1 
54 Verkehrliche Erschließung 
Siehe Stellungnahme 6.1 
 
ja 
 
Siehe Stellungnahme 6.1 
55 Verkehrliche Erschließung 
Siehe Stellungnahme 6.1 
 
ja 
 
Siehe Stellungnahme 6.1 
56 Verkehrliche Erschließung 
Siehe Stellungnahme 6.1 
 
ja 
 
Siehe Stellungnahme 6.1 
57 Verkehrliche Erschließung 
Siehe Stellungnahme 6.1 
 
ja 
 
Siehe Stellungnahme 6.1 
58 Verkehrliche Erschließung 
Siehe Stellungnahme 6.1 
 
ja 
 
Siehe Stellungnahme 6.1 
59 Verkehrliche Erschließung 
Siehe Stellungnahme 6.1 
 
ja 
 
Siehe Stellungnahme 6.1 
60 Verkehrliche Erschließung 
Siehe Stellungnahme 6.1 
 
ja 
 
Siehe Stellungnahme 6.1 
61 Verkehrliche Erschließung 
Siehe Stellungnahme 6.1 
 
ja 
 
Siehe Stellungnahme 6.1 
62 Verkehrliche Erschließung 
Siehe Stellungnahme 6.1 
 
ja 
 
Siehe Stellungnahme 6.1 
63 Verkehrliche Erschließung 
Siehe Stellungnahme 6.1 
 
ja 
 
Siehe Stellungnahme 6.1 
64 Verkehrliche Erschließung 
Siehe Stellungnahme 6.1 
 
ja 
 
Siehe Stellungnahme 6.1 
65 Verkehrliche Erschließung 
Siehe Stellungnahme 6.1 
 
ja 
 
Siehe Stellungnahme 6.1 
66 Verkehrliche Erschließung 
Siehe Stellungnahme 6.1 
 
ja 
 
Siehe Stellungnahme 6.1

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 60537/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
/ 22 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
67 Verkehrliche Erschließung 
Siehe Stellungnahme 6.1 
 
ja 
 
Siehe Stellungnahme 6.1 
68 Verkehrliche Erschließung 
Siehe Stellungnahme 6.1 
 
ja 
 
Siehe Stellungnahme 6.1 
69 Verkehrliche Erschließung 
Siehe Stellungnahme 6.1 
 
ja 
 
Siehe Stellungnahme 6.1 
70 Verkehrliche Erschließung 
Siehe Stellungnahme 6.1 
 
ja 
 
Siehe Stellungnahme 6.1 
71 Verkehrliche Erschließung 
Siehe Stellungnahme 6.1 
 
ja 
 
Siehe Stellungnahme 6.1 
72 Verkehrliche Erschließung 
Siehe Stellungnahme 6.1 
 
ja 
 
Siehe Stellungnahme 6.1 
73 Verkehrliche Erschließung 
Siehe Stellungnahme 6.1 
 
ja 
 
Siehe Stellungnahme 6.1 
74 Verkehrliche Erschließung 
Siehe Stellungnahme 6.1 
 
ja 
 
Siehe Stellungnahme 6.1 
75 Verkehrliche Erschließung 
Siehe Stellungnahme 6.1 
 
ja 
 
Siehe Stellungnahme 6.1 
76 Verkehrliche Erschließung 
Siehe Stellungnahme 6.1 
 
ja 
 
Siehe Stellungnahme 6.1 
77 Verkehrliche Erschließung 
Siehe Stellungnahme 6.1 
 
ja 
 
Siehe Stellungnahme 6.1 
78 Verkehrliche Erschließung 
Siehe Stellungnahme 6.1 
 
ja 
 
Siehe Stellungnahme 6.1 
79 Verkehrliche Erschließung 
Siehe Stellungnahme 6.1 
 
ja 
 
Siehe Stellungnahme 6.1 
80 Verkehrliche Erschließung 
Siehe Stellungnahme 6.1 
 
ja 
 
Siehe Stellungnahme 6.1 
81 Verkehrliche Erschließung 
Siehe Stellungnahme 6.1 
 
ja 
 
Siehe Stellungnahme 6.1

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 60537/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
/ 23 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
82 Verkehrliche Erschließung 
Siehe Stellungnahme 6.1 
 
ja 
 
Siehe Stellungnahme 6.1 
83 
83.1 
Verkehrliche Erschließung 
Siehe Stellungnahme 6.1 
 
ja 
 
Siehe Stellungnahme 6.1 
83.2 Planbedingter Mehrverkehr 
Zu befürchten sind eine weitere Belastung durch Abgase, 
Feinstaub und Lärm. 
 
teilweise 
 
Der planbedingte Mehrverkehr findet im weiteren Verfahren Be-
rücksichtigung. Die Zunahme des Verkehrslärms wird im Rahmen 
des Bebauungsplanverfahrens untersucht werden. Eine schall-
technische Untersuchung wird zu den Lärmemissionen und -im-
missionen aus dem Straßen- und Schienenverkehr durchgeführt 
werden. 
 
Da die Bundesautobahn BAB 57 in einer Entfernung von circa 
200 m zum Plangebiet verläuft, wurde hinsichtlich der Berück-
sichtigung gesunder Wohnverhältnisse eine Screening-Abschät-
zung zur Luftschadstoffsituation erstellt. Aus dieser Abschätzung 
geht hervor, dass die Grenzwerte der 39. Verordnung zur Durch-
führung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung 
über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen – 39. 
BImSchV) für Stickstoffdioxid NO
2, sowie Feinstaub PM10 und 
PM2,5 sicher eingehalten werden. 
 
Aufgrund der verhältnismäßig geringen Verkehrsbelastung auf 
der Volkhovener Straße (DTV 342 Kfz/24h) und der Weilerstraße 
(4.850 Kfz/24h) und der verhältnismäßig geringen Mehrbelastung 
infolge der Planung sowie der vorzufindenden aufgelockerten Be-
bauung mit Abständen zu den Fahrbahnen (im Gegensatz zu ei-
ner Straßenrandbebauung) kann von einer weiteren Untersu-
chung der Kfz-bedingten Luftschadstoffe im Bereich der Volk-
hovener Straße und der Weilerstraße abgesehen werden. 
83.3 Verkehrssicherheit 
Siehe Stellungnahme 9.3 
 
ja 
 
Siehe Stellungnahme 9.3 
83.4 Kreisverkehrsplatz Weilerstraße 
Siehe Stellungnahme 7.1 
 
ja teilweise 
 
Siehe Stellungnahme 7.1

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 60537/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
/ 24 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
84 Verkehrliche Erschließung 
Siehe Stellungnahme 6.1 
 
ja 
 
Siehe Stellungnahme 6.1 
85 Verkehrliche Erschließung 
Siehe Stellungnahme 6.1 
 
ja 
 
Siehe Stellungnahme 6.1 
86 Flächennutzungsplanänderung/ Ortsabrundung 
Angeregt wird, die Planung ausschließlich auf die im Flä-
chennutzungsplan derzeit dargestellte Wohnbaufläche zu 
beschränken und keine weitere landwirtschaftliche Fläche 
zum Zwecke der Baulandentwicklung in Anspruch zu neh-
men. Die Bedenken der Umweltprüfung sollten Berück-
sichtigung finden, dass die Inanspruchnahme des Frei-
raums nicht als konfliktfrei einzustufen ist: Beeinträchti-
gung der Wohnumfeld- und Erholungsfunktion, der Verlust 
teilweise schutzwürdiger Böden und landwirtschaftlicher 
Flächen und wertvoller Lebensraumstrukturen von z.T. 
gefährdeten Arten. Zudem wird bereits auf Regionalplan-
ebene mit der 23. Änderung des Regionalplans die Festle-
gung von drei Erweiterungsflächen für Allgemeine Sied-
lungsgebiete in Esch und Auweiler vorbereitet, um den 
Wohnungsbaubedarf zu decken. Sowohl die Erweite-
rungsflächen auf Regionalplanebene als auch die im FNP 
dargestellte Baufläche zwischen Volkhovener Straße und 
Weilerstraße zielen in ihrer Abgrenzung auf eine Abrun-
dung der Ortsteile und eine kompakte Siedlungsstruktur. 
Mit der beabsichtigen Änderung des Flächennutzungs-
plans wird diese Zielstellung aufgegeben. 
 
nein 
 
Der Anregung wird nicht gefolgt, ausschließlich die derzeit im Flä-
chennutzungsplan dargestellte Wohnbaufläche für die Aufstellung 
des Bebauungsplanes in Anspruch zu nehmen.  
 
Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan sollen die planeri-
schen Voraussetzungen zur städtebaulichen Ortsabrundung 
nördlich der Volkhovener Straße geschaffen werden. Ziel der Pla-
nung ist es, eine zweigeschossige Wohnbebauung zu ermögli-
chen, um dem aktuellen Wohnraumbedarf gerecht zu werden. 
Diese Zielsetzung steht in Übereinstimmung mit der Kölner Woh-
nungspolitik den Bedarf vorrangig über vorhandene Baulandpo-
tentiale (Wohnbauflächen im Flächennutzungsplan) und in bereits 
erschlossenen Lagen der Stadt zu decken. Das Vorhaben ent-
spricht dem Ziel der Stadt Köln, in Stadtrandlage zusätzlichen 
Wohnraum zu schaffen und dem aktuellen Kölner Wohnraumbe-
darf in vielfältiger und finanzierbarer Form gerecht zu werden. 
Das Vorhaben soll Mietwohnungen verschiedener Größe und ein 
Angebot für Haushalte, die in Köln Eigentum erwerben wollen, 
schaffen. 
 
Der zur Bebauung vorgesehene Teil des Plangebiets entspricht 
in den Grundzügen den Darstellungen des Flächennutzungs-
plans. Ein Teilbereich des Plangebietes überschreitet die darge-
stellte „Wohnbaufläche“. Für diese Teilfläche stellt der Flächen-
nutzungsplan „Fläche für die Landwirtschaft“ dar. Mit der 230. Än-
derung des Flächennutzungsplanes „Volkhovener Straße in Köln-
Esch“ soll in Übereinstimmung mit der städtebaulichen Zielset-
zung der Flächennutzungsplan im Parallelverfahren gemäß § 8 
Abs. 3 BauGB geändert werden und zukünftig „Wohnbaufläche“ 
darstellen. Das Änderungsgebiet eignet sich aufgrund seiner

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 60537/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
/ 25 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Lage und Anbindung, um es einer Wohnnutzung zugänglich zu 
machen. Die vorliegende 230. Flächennutzungsplanänderung be-
findet sich mit den Zielen der Regionalplanung im Einklang: Im 
Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Re-
gion Köln ist das Änderungsgebiet als Allgemeiner Siedlungsbe-
reich (ASB) festgelegt. 
 
Bei der 230. Änderung des Flächennutzungsplanes und bei der 
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes finden 
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschut-
zes und der Landschaftspflege Berücksichtigung. Eine Arten-
schutzprüfung wurde bereits durchgeführt. Die Untersuchungen 
ergaben, dass der beabsichtigten Planung keine artenschutz-
rechtlichen Verbotstatbestände entgegenstehen. Beim Boden 
des Plangebietes handelt es sich nach den Angaben des Geolo-
gischen Dienstes um Parabraunerde, die keiner Schutzwürdigkeit 
unterliegt; es handelt sich in landwirtschaftlicher Hinsicht um 
fruchtbaren Boden mit hoher Ertragsfähigkeit. 
 
Das Plangebiet liegt vollständig im Geltungsbereich des Land-
schaftsplans der Stadt Köln, der hier das Landschaftsschutzge-
biet L 7 „Erholungsgebiet Stöckheimer Hof und Freiraum 
Esch/Auweiler“ festsetzt. Durch den Träger der Landschaftspla-
nung wurde im Verfahren zur 230. Änderung des Flächennut-
zungsplans– bei Beibehaltung des städtebaulichen Planungskon-
zeptes zur Schaffung einer Wohnbebauung mit circa 54 
Wohneinheiten – seine Zustimmung in Aussicht gestellt. 
 
Die Bedenken werden nicht geteilt, dass mit der 230. Änderung 
des Flächennutzungsplanes das Planungsziel aufgegeben 
werde, eine kompakte Siedlungsstruktur im Ortsteil Esch anzu-
streben. Die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung entspricht 
einer Fortentwicklung des Ortsteils Esch durch eine kleinteilige 
Siedlungsentwicklung in Ortskernnähe unter Einbindung des neu 
entstehenden Wohnquartiers mit einer geringen Anzahl von

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 60537/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Wohneinheiten in den städtebaulichen Zusammenhang. Die an-
gesprochene 23. Regionalplanänderung setzt mit der Erweite-
rungsfläche für das Allgemeine Siedlungsgebiet in Esch wie die 
vorliegende 230. Änderung des Flächennutzungsplans und der 
vorhabenbezogene Bebauungsplan „Volkhovener Straße“ auf ein 
Flächenpotential, das eine maßvolle Arrondierung und gleichzei-
tig die bessere Nutzung der bestehenden technischen und sozia-
len Infrastruktur zum Ziel hat. 
 
Stand 12.03.2021

Anlage 5 Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 4 (2) BauGB

9739 Zeichen

BP-Abwägung B42 
/ 2 
 
Anlage 5 
 
Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren 
 
 
Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 60537/02 – Arbeitstitel: Volkhovener Straße in Köln-
Esch/Auweiler – eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange 
 
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 05.12.2024 
bis zum 20.01.2025 durchgeführt.  
 
Im Zeitraum der Beteiligung sind sieben Stellungnahmen eingegangen. 
 
Nachfolgend werden die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen dokumentiert und fortlaufend nummeriert. Daran anschließend wer-
den in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie die Entscheidung durch den Rat darge-
stellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Entscheidung durch den Rat verwiesen.  
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
1 AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH 
07.01.2025 
  
 Keine Bedenken sofern die Vorgaben zur Errichtung von 
Standplätzen für Abfallbehälter gem. § 10 der Abfallsat-
zung der Stadt Köln und ihre Erreichbarkeit entsprechend 
der Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) 
berücksichtigt werden. Um Beachtung des erforderlichen 
Bewegungsraums für dreiachsige Müllsammelfahrzeuge 
wird gebeten. 
 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
Die Vorgaben für Standplätze für Abfallbehälter gemäß § 10 Ab-
fallsatzung wurden berücksichtigt. Standplätze für Abfallbehälter 
sind grundsätzlich auf den privaten Grundstücken einzurichten; 
für das Mehrfamilienhaus und die westliche Reihenhausgruppe 
wurden Flächen für Abfallsammelanlagen/Müll zeichnerisch fest-
gesetzt. Ausschließlich für die Nutzung für Abfallfahrzeuge ist 
eine Durchfahrung des Plangebiets zwischen Weilerstraße und 
Volkhovener Straße gewährleistet. Im Einfahrtsbereich an der 
Volkhovener Straße sind herausnehmbare Poller vorgesehen 
(Verriegelung mittels Dreikantschloss). Die erforderlichen Bewe-
gungsräume dreiachsiger Abfallsammelfahrzeuge sind berück-
sichtigt. 
2 Autobahn GmbH des Bundes

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 60537/02 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen 
/ 3 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
09.01.2025 
 Der Abschnitt A 57 AS Köln-Chorweiler bis AS Dormagen 
ist im Bedarfsplan der Bundesfernstraßen zum 6-streifigen 
Ausbau vorgesehen. Die Vorplanung wurde abgeschlos-
sen. Der Vorentwurf ist wegen der geplanten nachrangi-
gen Einstufung im FRP zurückgestellt worden. Die Vor-
zugsvariante sieht einen symmetrischen Ausbau in Höhe 
des geplanten Baugebietes vor. Derzeit ist mit einem Bau-
beginn ab dem Jahr 2035 zu rechnen. 
 
Der geplante B-Plan hat einen Abstand von circa 160 m 
zur A57. Es ist damit weder die Anbauverbotszone noch 
die Anbaubeschränkungszone betroffen. Es wird keine 
Beeinflussung der technischen Planung durch das Bau-
vorhaben gesehen. 
 
Es besteht kein nachträglicher Anspruch auf Lärm- oder 
Emissionsschutz. 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Volkhovener Straße“ 
wird vor dem 6-streifigen Ausbau der A 57 AS Köln-Chorweiler 
bis AS Dormagen Rechtskraft erlangen. 
 
Ein Anspruch auf Lärm- oder Emissionsschutz besteht bei we-
sentlicher Änderung öffentlicher Straßen nach §§ 41, 42 Bun-
desimmissionsschutzgesetz.  
3 Industrie- und Handelskammer zu Köln 
30.12.2024 
  
 Keine Anregungen, keine Betroffenheit entfällt entfällt 
4 Landesbetrieb Straßenbau NRW 
17.01.2025 
  
 Das Plangebiet befindet sich nördlich der L 93, Abschnitt 
13, (außerhalb der OD) und grenzt im Norden an die K7, 
Abschnitt 4. 
 
In der verkehrlichen Stellungnahme von DTV Ver-
kehrsconsult GmbH wurde die Leistungsfähigkeit der Kno-
ten Weilerstraße/ Frohnhofstraße und – Frohnhofstraße/ 
Volkhovener Straße untersucht. Die verkehrlichen Auswir-
kungen, die durch das Plangebiet an den beiden Knoten-
punkten mit der L 92 (L 92 (Chorbuschstraße und Am 
Baggerfeld) / Weilerstraße / Auweilerstraße und L 92 / 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
Infolge der Planung ergeben sich Mehrbelastungen, die den Ver-
kehrsablauf im unmittelbaren Umfeld des Plangebietes nicht 
nachteilig beeinträchtigen. Der planbedingte Mehrverkehr kann 
vom vorhandenen Straßennetz aufgenommen werden. Die be-
trachteten Knotenpunkte Weilerstraße/ Frohnhofstraße und 
Frohnhofstraße/ Volkhovener Straße werden dabei ebenfalls 
nicht nachteilig beeinträchtigt.

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 60537/02 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen 
/ 4 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Frohnhofstraße) entstehen, sind nicht Gegenstand der 
Untersuchung. Ich weise vorsorglich darauf hin, dass evtl. 
erforderliche Maßnahmen an den jeweiligen Knotenpunk-
ten ganz oder teilweise zu Lasten der Stadt Köln, bzw. 
dem Vorhabenträger gehen. Alternativ ist für beide Kno-
tenpunkte ein Leistungsfähigkeitsnachweis anzufertigen. 
 
5 Polizeipräsidium Köln, Direktion Verkehr 
11.12.2024 
  
 Keine Bedenken entfällt entfällt 
6 Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR 
18.12.2024 
  
6.1 Niederschlagswasser 
Die Vorgaben des Bebauungsplanes zur Versickerung 
werden nur teilweise eingehalten. Es ist darauf zu achten, 
dass Abweichungen der Forderung nach einer Versicke-
rung gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) in Verbin-
dung mit § 55 Absatz 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) 
stichhaltig zu begründen sind. Bezüglich der wasserrecht-
lichen Erlaubnis einer Versickerung ist die Untere Wasser-
behörde der Stadt Köln einzuschalten.  
 
Derzeit ist vorgesehen, dass das Niederschlagswasser 
der öffentlichen Verkehrsflächen in den öffentlichen Kanal 
eingeleitet wird. Hierzu besteht weiterhin der Hinweis, 
dass zunächst die Versickerung geprüft werden muss. 
Solle dieses Vorhaben gegen das Wohl der Allgemeinheit 
verstoßen, ist mit den StEB Köln Kontakt aufzunehmen 
um ggf. eine Drosselwassermenge in der weiteren Pla-
nung zu berücksichtigen.  
 
 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
 
Das Niederschlagswasser der Baugrundstücke soll auf dem eige-
nen Grundstück versickert werden. Mit einem Hinweis im Bebau-
ungsplan wird auf die gesetzlichen Grundlagen – § 44 Lan-
deswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 55 Absatz 2 Was-
serhaushaltsgesetz (WHG) – verwiesen. 
 
Das Plangebiet liegt vollständig innerhalb der Wasserschutzzone 
III A des Wassereinzugsgebietes des WWK Weiler. Als nachricht-
liche Übernahme wurden die Festsetzungen der Wasserschutz-
gebietsverordnung Weiler in den vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplan übernommen. Das Versickern des von Verkehrsflächen 
ablaufenden Niederschlagswassers ist nach Trinkwasserschutz-
gebietsverordnung Weiler nicht zulässig. Daher wird das ablau-
fende Niederschlagswasser der Planstraße in den Kanal eingelei-
tet werden. 
 
6.2 Starkregenereignis 
Im Rahmen der Entwässerungsplanung ist ebenfalls ein 
Starkregennachweis für das gesamte Gebiet zu erbringen.

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 60537/02 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen 
 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Diese Forderungen wurden bereits 2023 ab das Stadtpla-
nungsamt und das seitens des Vorhabenträgers beauf-
tragte Ingenieurbüro weitergegeben. Auf Grundlage des 
Starkregennachweises sind Änderungen im Bebauungs-
plan nicht auszuschließen. 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
Aus der Starkregengefahrenkarte der StEB Köln ist für das Plan-
gebiet eine überwiegend geringe und unmittelbar an der Weiler-
straße eine mäßige Überflutungsgefährdung bei Starkregenereig-
nissen ableitbar. 
6.3 Rigolen 
Darüber hinaus ist zu bemängeln, dass das aktuelle Ent-
wässerungskonzept Rigolenkörper auf Privatflächen vor-
sieht, die über die eigentliche Grundstücksgrenze hinaus 
verlaufen. Hierdurch sind besondere rechtliche Randbe-
dingungen zu berücksichtigen, die mit dem Technischen 
Grundstücksmanagement der StEB Köln abgestimmt sein 
müssen. Dies ist bislang nicht erfolgt.  
 
 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
 
Die Rigolenkörper auf den Baugrundstücken der Reihenhausbe-
bauung östlich der Planstraße dienen ausschließlich der Nieder-
schlagswasserversickerung der privaten Baugrundstücke. Der 
Hinweis auf die rechtlichen Randbedingungen – beispielsweise 
im Hinblick auf Pflege und Wartung – wird der Vorhabenträgerin 
zur Kenntnis gegeben. 
6.4 Die genannten Punkte führen zum Schluss, dass die Ent-
wässerungsplanung als Teil des VBPs in dieser Form 
nicht freigegeben werden kann. 
 
 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
 
Die vorgebrachten Bedenken stehen einer Fortführung des Bau-
leitplanverfahrens nicht entgegen. 
 
Im Plangebiet werden das Schmutzwasser und das belastete 
Niederschlagswasser zusammengeführt und als Mischwasser an 
die öffentliche Vorflut angeschlossen. Das Niederschlagswasser 
der öffentlichen Straßenverkehrsfläche mit geringer Belastung 
wird eingeleitet, da das Plangebiet in der Wasserschutzzone III A 
liegt. Die Einordnung des Niederschlagswassers der öffentlichen 
Straßenverkehrsfläche hinsichtlich des Belastungsgrades und die 
daraus abzuleitende Kanaleinleitung wurden mit der Unteren 
Wasserbehörde abgestimmt. Die diesbezügliche Stellungnahme 
der Unteren Wasserbehörde liegt den Stadtentwässerungsbetrie-
ben vor. 
7 Thyssengas 
19.12.2024 
  
 Keine Betroffenheit entfällt entfällt 
Stand 10.04.2025

Anlage 6 Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 3 (2) BauGB

18998 Zeichen

BP-Abwägung B32 
/ 2 
 
Anlage 6 
 
Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren 
 
 
Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 60537/02 – Arbeitstitel: Volkhovener Straße in Köln-
Esch/Auweiler – eingegangenen Stellungnahmen aus der Veröffentlichung 
 
Die Veröffentlichung gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde am 27.11.2024 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht 
und im Stadtplanungsamt (Stadthaus Deutz) vom 05.12.2024 bis zum 20.01.2025 durchgeführt.  
 
Im Zeitraum der Veröffentlichung ist eine Stellungnahme eingegangen. 
 
Nachfolgend wird die fristgerecht eingegangene Stellungnahme dokumentiert und fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in 
Übereinstimmung mit der Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie die Entscheidung durch den Rat dargestellt. Bei inhaltlich 
gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Entscheidung durch den Rat verwiesen.  
 
Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt.  
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
1 NN 
19.01.2025 
  
1.1 Inanspruchnahme unversiegelter Flächen 
Mit dem vorliegenden Bebauungsplanentwurf soll eine 
bislang unversiegelte Fläche für eine Wohnbebauung in 
Anspruch genommen werden. Bedenken bestehen hin-
sichtlich einer Bebauung innerhalb eines Landschafts-
schutzgebietes. Ausreichende Möglichkeiten werden ge-
sehen, den Bedarf im bereits versiegelten und erschlosse-
nen städtischen Innenbereich zu decken. 
 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
 
Das Planungsziel wird nicht aufgegeben. Mit dem vorhabenbezo-
genen Bebauungsplan sollen die planerischen Voraussetzungen 
zur städtebaulichen Ortsabrundung nördlich der Volkhovener 
Straße geschaffen werden. Im Regionalplan für den Regierungs-
bezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln ist das Änderungsgebiet 
als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) festgelegt. Der Flächen-
nutzungsplan der Stadt Köln stellt Wohnbaufläche dar, so dass 
der vorliegende Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan 
entwickelt ist und in Übereinstimmung mit der Kölner Wohnungs-

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Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
politik steht, den Bedarf vorrangig über vorhandene Baulandpo-
tentiale (Wohnbauflächen im Flächennutzungsplan) und in bereits 
erschlossenen Lagen der Stadt zu decken. Ziel der Planung ist 
es, eine zweigeschossige Wohnbebauung zu ermöglichen, um 
dem aktuellen Wohnraumbedarf gerecht zu werden. Mit dem In-
krafttreten dieses Bebauungsplans treten gemäß § 20 Landesna-
turschutzgesetz (LNatSchG NRW) „widersprechende Darstellun-
gen und Festsetzungen des Landschaftsplans“ außer Kraft. 
2.2 Städtebauliche Dichte 
Die geplante Bebauung durch Einfamilien- Doppel- und 
Reihenhäuser wird als ineffizient hinsichtlich der Flä-
chenausnutzung gesehen. Wegen ihres großen Platzbe-
darfes sollten grundsätzlich keine neuen Einfamilienhaus-
gebiete geplant werden (vgl. hierzu BUND-Positionspapier 
für eine ökologische und soziale Wohnungsbauwende in 
Köln, 2022). Bei einer Bebauung durch Mehrfamilienhäu-
ser könnte bei gleicher Flächeninanspruchnahme ein hö-
herer Beitrag zur Deckung des Wohnraumbedarfs im Köl-
ner Stadtgebiet geleistet werden. 
 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
 
Der Vorhaben- und Erschließungsplan sieht aufgrund der Stadt-
randlage und Ortskernnähe des Plangebietes ein überwiegendes 
Wohnangebot im Segment der Ein- und Zweifamilienhäuser und 
untergeordnet im Segment Mehrfamilienhäuser vor. Das Pla-
nungskonzept entspricht der maßvollen Dichte einer Wohnbebau-
ung mit einer GRZ von 0,4 und einer Geschossflächenzahl von 
0,8 bzw. 1,2 für das Mehrfamilienhaus. Diese städtebauliche 
Dichte befindet sich in Übereinstimmung mit dem Stadtentwick-
lungskonzept „Kölner Perspektiven 2030+“ mit einer vorgegebe-
nen „mittleren Dichte“ für die äußere Stadt von größer als 0,8 
(Verhältnis zwischen Siedlungsfläche und gebauter Geschossflä-
che). Gegenüber der ursprünglich vorgesehenen überwiegend 
eingeschossigen Wohnbebauung wurde das städtebauliche Pla-
nungskonzept verdichtet. 
 
2.3 Alternativenprüfung zum Flächenverbrauch 
Der Planungsentwurf berücksichtigt keine Alternativen zur 
Schaffung von Wohnraum, die ohne eine Inanspruch-
nahme noch unversiegelter freier Flächen realisierbar wä-
ren. 
 
Die Planung steht im Gegensatz zum perspektivischen 
Ziel des Landes NRW, den Flächenverbrauch auf Netto-
Null zu reduzieren. Neben dauerhaftem Flächenverbrauch 
führt die geplante Versiegelung aber auch zum Verlust po-
 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
 
Aufgrund der Grundstücksverfügbarkeit – über die bisher land-
wirtschaftlich genutzte Fläche – seitens der Vorhabenträgerin 
wurde der Bebauungsplan als vorhabenbezogener Bebauungs-
plan gemäß § 12 BauGB aufgestellt. Die Vorhabenträgerin ver-
pflichtet sich auf der Grundlage des Bebauungsplans, des Vorha-
ben- und Erschließungsplans und Durchführungsvertrages zur 
Durchführung der Bauvorhaben und der Erschließungsmaßnah-
men. Insofern konnten im gewählten Planverfahren keine Alterna-
tiven zur Flächeninanspruchnahme geprüft werden.

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tenziell wertvoller landwirtschaftlich genutzter Flächen, de-
gradiert Boden, Wasserkreislauf, zerstört die klimatische 
Ausgleichsfunktionen und vernichtet potenziellen Lebens-
raum für Tier- und Pflanzenwelt. 
Der Flächenversiegelungsanteil wird sich bei Umsetzung der Pla-
nung um bis zu 57 % der Gesamtfläche erhöhen. Für das Bebau-
ungsplanverfahren wurde eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 
4 Baugesetzbuch (BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz 6 
Nummer 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die unvermeidbaren 
Eingriffe in Natur und Landschaft, die mit der Umsetzung des vor-
habenbezogenen Bebauungsplans einhergehen, werden inner-
halb und außerhalb des Plangebietes ausgeglichen. 
 
2.4 Klimaverträgliche und ressourcenschonende Bauweise 
Zudem weisen wir darauf hin, dass insbesondere vor dem 
Hintergrund des in Köln beschlossenen Klimanotstandes 
bei allen Neubauvorhaben auf eine klimaverträgliche und 
ressourcenschonende Bauweise besonderer Wert gelegt 
werden soll. Hierzu zählt insbesondere der bevorzugte 
Einsatz von recyceltem Baumaterial bzw. Bausubstanz 
und der sparsame Einsatz neuen Materials. Hierzu finden 
sich in den Unterlagen leider keine Angaben. Ebenso feh-
len Angaben oder Nachweise darüber, dass das geplante 
Vorhaben insgesamt CO2-neutral ausgeführt wird. 
 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
 
Der Bebauungsplan unterliegt den Leitlinien zum Klimaschutz in 
der Umsetzung nicht-städtischer Neubauvorhaben in Köln. Die 
Vorhabenträgerin hat der Anwendung der Klimaschutzleitlinien 
zugestimmt. Darüber hinaus gehende Verpflichtungen hinsichtlich 
des zu verwendenden Baumaterials oder einer CO2-Neutralität 
bestanden nicht. 
 
Innerhalb der Wasserschutzzone III A ist nach Wasserschutzge-
bietsverordnung das Verwenden von Recyclingbaustoffen bei der 
Errichtung baulicher Anlagen verboten; zugelassen ist das Ver-
wenden dieser Stoffe, wenn sie nicht mit Niederschlagswasser o-
der Grundwasser in Berührung kommen können. 
2.5 Artenschutzprüfung 
Die Artenschutzprüfung datiert von 2019 bzw. 2020, ist 
damit aus unserer Sicht nicht ausreichend aktuell und 
kann nicht zur Bewertung des Vorhabens genutzt werden. 
 
 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
 
Die artenschutzrechtliche Prüfung (RMPSL Landschaftsarchitek-
ten, Bonn, Stand 23.03.2020) basiert auf einer Auswertung ver-
fügbarer Daten zur Beurteilung der Betroffenheit planungsrele-
vanter Arten des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbrau-
cherschutz NRW (LANUV), des Fachinformationssystems „Ge-
schützte Arten in NRW“ (@LINFOS) und des Fundortkatasters 
NRW und wurde ergänzt um eine Brutvogelkartierung wurde im 
Zeitraum von Mitte März bis Anfang Juli 2019, da für das Plange-
biet ein Vorkommen planungsrelevanter Vogelarten – insbeson-
dere Feldvögel – nicht vollständig auszuschließen war. 
Aus diesen Vorabschätzungen ging hervor, dass keine rechtli-
chen Hindernisse für die Vollzugsfähigkeit des Bebauungsplanes

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vorliegen. Die aus der Artenschutzprüfung abgeleiteten Vermei-
dungsmaßnahmen wurden von der Unteren Naturschutzbehörde 
als hinreichend im Hinblick auf die Aufstellung des Bebauungs-
planes bewertet (Stand Januar 2025), um das Eintreten der Zu-
griffsverbote des § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz 
(BNatSchG) abzuwenden. Ein Satzungsbeschluss wird im 1. 
Halbjahr des Jahres 2025 angestrebt, so dass sich der Untersu-
chungszeitpunkt der artenschutzrechtlichen Vorabschätzung im 
vertretbaren zeitlichen Rahmen bewegt. 
2.6 Luftschadstoffsituation 
Die Stellungnahme der iMA Cologne GmbH zur verkehrs-
bedingten Luftschadstoffsituation gemäß 39. BImSchV be-
richtet über die Immissionsberechnungen mit dem von 
iMA Richter & Röckle, Freiburg, entwickelten Ausbrei-
tungsmodell GAMOS (Röckle et. al., 1996). Die Quelle 
bzw. Referenz für dieses Modell ist jedoch im Literaturver-
zeichnis nicht angegeben. Die Berechnungen konnten 
nicht nachvollzogen werden und lassen Fragen offen. Un-
terlagen zum Modell GAMOS sind daher vor Abschluss 
des Verfahrens und unter Verlängerung der Stellungnah-
mefrist nachzuliefern. 
 
 
 
Die in der „Stellungnahme zur verkehrsbedingten Luftschad-
stoffsituation gemäß 39. BImSchV“ erfassten und prognostizier-
ten verkehrsbedingten Belastungen der Luft bewegen sich nicht 
im Bereich einer kritischen Belastung, sondern im Bereich des 
Hintergrundwertes. Auf der Grundlage von laufenden Luftschad-
stoff-Messungen an hoch belasteten Straßen und von Luftschad-
stoff-Berechnungen aus anderen Verfahren unter Verwendung 
anderer Berechnungsmodelle lässt sich für das gesamte Stadtge-
biet Kölns eine Belastung unterhalb der Luftschadstoffimmissi-
onsrichtwerte feststellen. Der Abstand des Plangebietes von der 
Bundesautobahn A 57 beträgt circa 200 m und ist in Bezug auf 
verkehrsbedingte Luftschadstoffe groß genug, um den allgemei-
nen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse gerecht zu 
werden. 
 
Die vorliegende Luftschadstoffuntersuchung wurde geprüft, war 
nicht zu beanstanden, insbesondere die Methodik war abschlie-
ßend und nachvollziehbar erläutert. Vor diesem Hintergrund ist 
von Unterlagen zum Modell GAMOS kein zusätzlicher Erkennt-
nisgewinn im Hinblick auf Methodik, Ergebnisse und deren Rück-
kopplungen auf die Planung zu erwarten. Unterlagen zum Aus-
breitungsmodell GAMOS werden daher nicht weitergegebe
n. Das 
Einräumen einer verlängerten Frist zur Abgabe einer weiteren 
Stellungnahme entfällt somit. 
2.7 Grünordnung

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Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Die im Grünordnungsplan beschriebenen externen Kom-
pensationsmaßnahmen sowie grünordnerische Konzept 
mit Begrünungsmaßnahmen M1 bis M4 sowie MG soll 
vollständig in die Festsetzungen aufgenommen werden.  
 
Zu den Festsetzungen werden Änderungen/Ergänzungen 
angeregt: 
- Das unter M1 angegebene Volumen der Baumschei-
ben von 12 m3 ist zu gering und sollte auf mindestens 
25 m3 erhöht werden. 
- Die unter M2 beschriebene Einzäunung soll durchläs-
sig für Igel sein. 
- Die unter M3 erwähnten Schutzmaßnahmen während 
der Bauzeit sind unvollständig, und sind um die in der 
Baumschutzsatzung der Stadt Köln in § 4 beschriebe-
nen verbotenen Maßnahmen zu ergänzen.  
- Hinweis auf das am 01.10.2024 durch die Stadt Köln 
erlassene Nachtfahrverbot von Mährobotern insbeson-
dere zum Schutz von Igeln und Kleintieren. Das Nacht-
fahrverbot gilt auch für die Dämmerung 
 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
 
 
 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
Die im Grünordnungsplan empfohlenen Begrünungsmaßnahmen 
M1 bis M4 und MG wurden im Bebauungsplan festgesetzt. 
 
 
 
- Pflanzgrube: Für die Anpflanzung der Gehölze im Straßen-
raum und auf der Spielplatzfläche gilt die „Satzung zur Erhe-
bung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135a-135c 
BauGB vom 15. Dezember 2011“, die die „Schaffung günsti-
ger Wachstumsbedingungen durch Herstellen der Vegetati-
onstragschicht nach DIN 18915 und der Pflanzgrube nach DIN 
18916“ vorgibt. Im Plangebiet besteht für alle Baumpflanzun-
gen natürlicher Bodenanschluss. 
- Eine für Igel durchlässige Einzäunung wird zur Kenntnis ge-
nommen und an die Vorhabenträgerin als Hinweis weitergege-
ben. 
- Die Anpflanzung der Gehölze im Plangebiet fällt nicht in den 
Anwendungsbereich der Baumschutzsatzung. Die Baumpflan-
zungen sind nach Herstellung des Spielplatzes und nach Her-
stellung der Planstraße zu erwarten. Der Anregung wird daher 
nicht gefolgt. 
- Igel zählen zu den besonders geschützten Arten. Beim Nacht-
fahrverbot von Mährobotern zum Schutz von Igeln und Klein-
tieren handelt es sich um eine Allgemeinverfügung. Daher ist 
es nicht erforderlich, auf diese im Rahmen des Bauleitplanver-
fahrens separat hinzuweisen. 
2.7 Naturnahe Grünflächen-/ Gartengestaltung 
Wir regen an, weitere verpflichtende Festsetzungen be-
züglich einer naturnahen Grünflächen-/ Gartengestaltung 
vorzunehmen, deren Umsetzung langfristig sichergestellt 
und kontrolliert wird. Hierzu gehören z.B. Pflanzungen hei-
mischer Wildpflanzen und Gehölze, Totholz, das Anbrin-
gen von Nisthilfen für Wildbienen, Insekten und Vögel, 
das Anlegen von Wasserstellen, seltene Mahd, insbeson-
dere ohne Einsatz von Mährobotern, Einsatzverbot von 
 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
 
Die plangebietsinternern und -externen Ausgleichsmaßnahmen 
erfüllen die Anforderungen an multifunktionale Kompensations-
maßnahmen, da sie bei mehreren Schutzgütern – den Schutzgü-
tern Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen, Biologische Vielfalt, Klima 
und Landschaftsbild – zu einer Aufwertung führen. Auf ver-
pflichtende Bepflanzungsfestsetzungen für die vorgesehenen 
Hausgärten soll verzichtet werden. Die Anregungen werden der 
Vorhabenträgerin weitergegeben.

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Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Pflanzenschutzmitteln, synthetischem Dünger oder Ver-
wendung von Torf, Verbot von Schottergärten und (Teil-
)Versiegelungen von Gärten, Vermeidung von nächtlicher 
Beleuchtung, Verbot von Ultraschall-Tierscheuchen. 
2.8 Beleuchtung 
Die Planunterlagen enthalten kein Beleuchtungskonzept. 
Auch in den Festsetzungen finden sich hierzu keine Vor-
gaben. Damit sind keine ausreichenden Vorgaben zu 
Lichtemissionen gemacht und ihren schädlichen Auswir-
kungen wird nicht vorgebeugt. Es ist dringend erforderlich, 
ein nachhaltiges und insekten-/tierschonendes Beleuch-
tungskonzept aufzustellen. Geeignete Vorgaben zum 
Schutz vor schädlichen Beleuchtungseffekten und Licht-
verschmutzung für den Außenbereich sind festzusetzen. 
Ihr Geltungsbereich sollte auch die vorder- und rückseiti-
gen Gärten umfassen. Grundsätzlich ist dabei gemäß den 
Prinzipien der Sparsamkeit auf eine insekten-/tierscho-
nende Beleuchtung zu achten. 
 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
 
Der Anregung, ein Beleuchtungskonzept zu erstellen, wird nicht 
gefolgt. Auf der Planzeichnung wird folgender Hinweis ergänzt: 
„Für die zukünftige Außenbeleuchtung an Straßen, Außenbe-
leuchtungen baulicher Anlagen und Grundstücke sind für eine 
tierfreundliche Beleuchtung Leuchtmittel mit möglichst geringer 
Wärmeentwicklung und mit einem möglichst geringen Ultraviolett- 
und Blauanteil zu verwenden. Darüber hinaus sind sowohl der 
Abstrahlwinkel als auch das Beleuchtungsniveau sowie Anzahl 
und Höhe der Leuchten zu optimieren.“ 
 
2.9 Gebäudebrüter, Fledermäuse 
Wir schlagen vor, Brut-/Nistmöglichkeiten für Gebäudebrü-
ter (Mehlschwalbe, Mauersegler, Haussperling) sowie Fle-
dermäuse anzubringen. 
 
 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
 
Da im Plangebiet die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG für 
Mehlschwalbe, Mauersegler und Haussperling sowie Fleder-
mäuse nicht vorliegen, sind keine Ersatzmaßnahmen wie Brut-
/Nistmöglichkeiten notwendig und ableitbar und können somit 
nach den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit, Verhältnismäßigkeit 
und der Gleichbehandlung von Vorhabenträgerseite nicht gefor-
dert werden. Die Anregung, weitere Nisthilfen für gebäudebrü-
tende Vögel im Plangebiet vorzusehen, wird zur Kenntnis genom-
men und der Vorhabenträgerin weitergegeben. 
 
2.10 Form der Beteiligung 
Wir regen an, die Naturschutzverbände bei künftigen Vor-
haben zusammen mit den Trägern öffentlicher Belange 
förmlich zu beteiligen und über solche Vorhaben zu infor-
mieren. 
 
 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
 
Anerkannte Naturschutzverbände sind keine Träger öffentlicher 
Belange. Die Bedingungen als Träger öffentlicher Belange zu gel-
ten, erfordern bestimmte Voraussetzungen wie zum Beispiel die 
Erfüllung öffentlicher Aufgaben aufgrund gesetzlicher Zuweisung. 
Die Umweltschutzverbände widmen sich zwar mit Umwelt- und

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 60537/02 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen 
 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Davon abgesehen ist der Naturschutzbeirat bei der Unte-
ren Naturschutzbehörde immer zwingend zu beteiligen. 
Dies gilt umso mehr, wenn Flächen für Projekte in An-
spruch genommen werden, die unter den Landschafts-
schutz stehen. 
 
Naturschutz einer öffentlichen Aufgabe, sie haben jedoch keine 
Zuweisung dieser Aufgaben durch Gesetzgeber. Somit erfolgt die 
Beteiligung nur im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 
3 BauGB (vgl. auch § 3 Abs. 3 BauGB). 
2.11 Naturschutzbeirat 
Davon abgesehen ist der Naturschutzbeirat bei der Unte-
ren Naturschutzbehörde immer zwingend zu beteiligen. 
Dies gilt umso mehr, wenn Flächen für Projekte in An-
spruch genommen werden, die unter den Landschafts-
schutz stehen. 
 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
 
Der Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde war 
bei der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 
nicht zu beteiligen. Mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans 
treten widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des 
Landschaftsplans außer Kraft, da der Träger der Landschaftspla-
nung bei der 230. Änderung eines Flächennutzungsplans im Be-
teiligungsverfahren nicht widersprochen hat. 
Stand 10.04.2025

Beratungsverlauf (3)

26.06.2025 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 12.2 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
26.06.2025 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler)
TOP 9.2.6 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
16.12.2025 Rat
TOP 11.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1454/2025
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
23.05.2025
Erstellt
09.05.2025 12:00