1399/2026
Konzept zur Vergabe des Offenbachplatzes sowie des angrenzenden Dirk-Bach-Platzes nach Fertigstellung und Wiedereröffnung des Bühnenensembles für Veranstaltungen und ähnlich geprägte Nutzungen
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Anlage 1 Konzept zur Vergabe des Offenbachplatzes und des Dirk-Bach-Platzes für Veranstaltungen und ähnlich geprägte Nutzungen
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1 Konzept zur Vergabe des Offenbachplatzes und des Dirk-Bach- Platzes für Veranstaltungen und ähnlich geprägte Nutzungen 2 1. Anlass/Ausgangslage Das Ensemble am Offenbachplatz von Wilhelm Riphahn steht seit Juni 1989 unter Denkmalschutz. Eine Besonderheit der Gestaltung liegt dabei in dem gemeinsamen Planungsprozess aller drei Gebäude. Der Offenbachplatz mit dem Opernbrunnen wurde in den 1960er Jahren durch den Kölner Maler und Bildhauer Jürgen Hans Grümmer neu geplant und steht seit 1998 unter Denkmalschutz. Der Platz wurde als Entrée für die Spielstätten gestaltet und ist als Fortsetzung und Ergänzung der Innenräume zu verstehen. Auch durch die Namensgebung nach Jaques Offenbach, deutsch-französischer Komponist, ist der unmittelbare Bezug des Platzes insbesondere zur Oper dokumentiert. Entwickelt aus den Proportionen des Opernhauses zeichnet sich der Offenbachplatz durch seine planerische Geschlossenheit und Großzügigkeit aus. Der Standort der Kölner Oper am Offenbachplatz erfährt darüber hinaus auch eine weitergehende geschichtliche und religiöse Bedeutung, da sich dort bis zum 9. November 1938 eine der ersten neuzeitlichen Synagogen in Deutschland befunden hat. An diesen Hintergrund erinnert eine Bronzetafel, die in einem Sockel im Bereich Offenbachplatz/Turiner Straße angebracht ist. Neben den praktischen Bedürfnissen nach einer reibungslosen und störungsfreien Durchführung von Veranstaltungen innerhalb der Spielstätten besteht auch ein gesteigertes gesamtstädtisches Interesse an der inhaltlichen und gestalterischen Vereinbarkeit zwischen Veranstaltungen auf dem Platz und den Spielstätten. Nur so kann die planerisch-gestalterische Absicht der Verbi ndung von Platz und Bühnenensemble praktische Umsetzung erfahren. Diese Absicht findet ihre Begründung in der vorherrschenden denkmalgeschützten Architektur. Gleichzeitig soll auch dem Umstand, dass sich der Offenbachplatz als auch der Dirk- Bach-Platz mit ihrer Lage zwischen der Schildergasse und der Breite Straße und mit ihrer Sichtbeziehung zum Dom an einer der zentralsten und belebtesten Stellen in der Kölner Innenstadt befinden, durch anspruchsvolle Veranstaltungsformate Rechnung getragen werden. Insbesondere der Offenbachplatz zählt daher nach der Wiedereröffnung des Bühnenensembles der Stadt Köln in Verbindung mit seiner zentralen Lage neben dem Rudolfplatz, Neumarkt, Roncalliplatz, Alter Markt und Heumarkt zu den zentralsten Innenstadtplätzen. Hochwertige Konzert- und Kulturveranstaltungen tragen vor der Kulisse des Opernensembles zum positiven Bild der Stadt Köln insbesondere als Medien- und Kulturstadt bei und sollen deswegen ermöglicht werden. Gleiches gilt für die Veranstaltungen der Bühnen Köln. Ihnen soll die Gelegenheit gegeben werden, ihr Wirken auch außerhalb der Spielstätten öffentlichkeitswirksam zu präsentieren und auf diesem Wege einem möglichst breiten Publikum zugänglich zu machen. Schließlich sind auf dem Offenbachplatz als auch auf dem Dirk-Bach-Platz aber auch sonstige Kulturveranstaltungen anderweitiger Veranstalter*innen und Organisator*innen grundsätzlich zulassungsfähig. Bei Bespielungen insbesondere des Offenbachplatzes gilt, dass Veranstaltungen keinen Gegensatz zu der architektonischen Gestaltung des Opern- bzw. Schauspielhauses darstellen und/oder diese in Ihrer Wirkung verdecken oder entfremden dürfen. Vor diesem Hintergrund sind insbesondere Fahrgeschäfte, Zeltveranstaltungen oder großflächige Sponsorenwerbung dort ausgeschlossen. 3 Die platzspezifischen Auflagen und Bedingungen stellen zunächst eine besondere Ausprägung des Minimierungsgebots dar. Der Begrenzung der Veranstaltungen liegt die Überlegung zugrunde, dass der Platz insbesondere für Veranstaltungen im Sommer unter freiem Himmel attraktiv ist. Da in den Sommer auch die spielfreie Zeit der Bühnen Köln (ca. Mitte Juli – Ende August) fällt, zu der eine Sondernutzung des Platzes durch Andere leichter zu ermöglichen ist, sollen die Veranstaltungen möglichst auf diese Zeit konzentriert werden. Im Rahmen der konkreten Genehmigungsverfahren wird die Betriebsleitung der Bühnen im Vorfeld einer jeden Veranstaltung beteiligt, so dass insbesondere Überschneidungen und Beeinträchtigungen ausgehend von auf dem Offenbachplatz und/oder Dirk-Bach- Platz mit innerhalb der Oper oder des Schauspielhauses stattfindenden Veranstaltungen und Aufführungen ausgeschlossen sind. 2. Anwendungsbereich, Rechts- und Entscheidungsgrundlage 2.1. Rechtsgrundlage Bei der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für Veranstaltungen auf öffentlichem Straßenland handelt es sich um eine Ermessensentscheidung der Verwaltung, die alle für und gegen den Antrag sprechenden Erwägungen zu berücksichtigen hat. Die*Der Antragsteller*in hat nach § 29 Abs 2 der Straßenverkehrsordnung sowie § 18 des Straßen- und Wegegesetzes NRW in Verbindung mit der Sondernutzungssatzung der Stadt Köln, unter Berücksichtigung des Artikels 3 des Grundgesetzes einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung. 2.2. Einschränkung des Entschließungser messens Anträge auf Sondernutzung des öffentlichen Straßenlandes unterliegen nach ständiger Rechtsprechung zwei Prüfkriterien. Die Nutzung darf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs im Sinne der Straßenverkehrsordnung nicht gefährden. Das betrifft alle Formen des Verkehrs auf allen Straßen und Wegen. Etwaige Gefährdungen müssen durch die Straßenverkehrs- und Ordnungsbehörde durch Auflagen ausgeschlossen werden. Weiterhin darf die Nutzung nicht gegen die stadtgestalterischen Grundprinzipien verstoßen. Das denkmalgeschützte Bühnenensemble umfasst den gesamten Offenbachplatz und ist somit identitätsstiftend für den öffentlichen Platz. 2.3. Gebühren Die erhobenen Gebühren beruhen auf der Gebührenordnung für den Straßenverkehr, der allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW sowie insbesondere dem derzeit geltenden Gebührentarif zur Sondernutzungssatzung der Stadt Köln. Diese Gebühren werden ja nach Nutzungsart gegenüber dem Antragssteller fällig. 2.4. Selbstbindung der Verwaltung Zur Gewährleistung einer dem Gleichheitsgrundsatz entsprechenden gesetzeskonformen Ermessensanwendung entscheidet die Verwaltung seit dem Beschluss des Hauptausschusses vom 11.12.1995 auf der Grundlage eines Konzeptes über die Vergabe zentraler Innenstadtplätzen für Veranstaltungen. Das seit diesem Zeitpunkt beständig fortgeschriebene Vergabekonzept sichert durch die Aufstellung und strikte Anwendung einheitlicher Kriterien die Selbstbindung von 4 Verwaltung und Politik. Das Konzept dient als Richtlinie für die Vergabe der unter Ziffer 2.5 aufgeführten Plätze für Veranstaltungen durch den Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales (AVR) sowie die Verwaltung. 2.5. Räumlicher Geltungsbereich Die Regelung des Nutzungskonzeptes gilt für die als Fußgängerzone gewidmete Platzfläche des Offenbachplatzes mit einer Brutto-Fläche von rund 3.500m² sowie den Dirk-Bach-Platz (ehem. „Kleiner Offenbachplatz“) mit einer Brutto-Fläche von rund 2.000m². Die Flächenmaße beinhalten insbesondere auch freizuhaltende Flucht- und Rettungswege sowie u. a. auch die freizuhaltende Brunnenanlage auf dem Offenbachplatz und werden durch den in der Anlage beigefügten Plan konkretisiert. Nicht Bestandteil des Konzeptes sind die Fahrbahnen der Glockengasse, des Offenbachplatzes sowie der Brüderstraße einschließlich der Gehwege um die Platzfläche mit einem Abstand von 2,5 Metern zur jeweils nächsten Fahrbahn sowie der sogenannte Kantinenhof als Betriebsgelände der Bühnen Köln. 2.6. Nicht erfasste Veranstaltung und Nutzungen Folgende Veranstaltungen unterliegen nicht der Regelungen des vorliegenden Vergabekonzeptes: Veranstaltungen, die gemäß Artikel 21, 38, sowie 5 und 3 des Grundgesetzes aufgrund der tragenden Bedeutung von Wahlen für die freiheitlich-demokratische Grundordnung besonderen Schutz genießen (z.B. Wahlkampfveranstaltungen) Versammlungen bzw. Demonstrationen, die von der Landespolizei als zuständige Versammlungsbehörde nach dem Versammlungsgesetz bestätigt werden (Kundgebungen und Aufmärsche) Durchführung von Dreharbeiten für Film- und Fernsehproduktionen Umzüge und (Laufsport-)Veranstaltungen, die die Platzflächen des Offenbachplatzes sowie des Dirk-Bach-Platzes nicht tangieren und über die umliegenden Fahrbahnen geführt werden wie beispielsweise der KölnMarathon, der Rosenmontagszug sowie die Schull- un Veedelszöch und ähnliche Veranstaltungen Genehmigte Außengastronomie des ortsansässigen Gastronomiebetriebes Nutzung entlang der Zugwegstrecke des Rosenmontagszuges im Rahmen des zwischen der Gemeinnützigen Gesellschaft des Kölner Karnevals GmbH sowie der Stadt Köln geschlossenen Vermarktungsvertrages durch ggf. Tribünen und/oder Versorgungsstände sowie Rahmenveranstaltungen/Side-Events zum Köln Marathon 3. Kriterien für die Vergabe der Platzflächen Die nachstehend genannten allgemeinen Kriterien sind grundsätzlich bei jeder Vergabe des Offenbachplatzes sowie des Dirk-Bach-Platzes für die Durchführung jeder Veranstaltung von der*dem Veranstalter*in zugrunde zu legen. 5 3.1. Grundlegende Qualitätsziele Der Offenbachplatz steht mit dem Dirk-Bach-Platz aufgrund seiner besonderen Bedeutung als zentraler Innenstadtplatz und im Hinblick auf bestehende Restriktionen und Nutzungskonflikte allein für Veranstaltungen zur Verfügung, die mindestens eine der nachfolgenden Anforderungen erfüllen: Veranstaltungen von gesamtstädtischer oder ggf. überregionaler Bedeutung, an deren Durchführung ein großes städtisches Interesse besteht, das mit einem Beschluss des Ausschusses Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Internationales / Vergabe nachgewiesen ist Veranstaltungen von überregionaler Bedeutung mit einem direkten Bezug zum Bühnenensemble beziehungsweise den Inhalten der Bühnen Öffentlichkeitswirksame Förderung des gesamtstädtischen Standortmarketing der Stadt Köln als Medien-, Sport oder Kulturstadt Zur Überprüfung dieser Zulassungskriterien hat die*der Veranstalter*in konkrete Angaben über die Programminhalte, die anzusprechende Zielgruppe und Daten der Veranstaltungstechnik und Infrastruktur vorzulegen. Als wesentliches Steuerungsinstrument für die Qualität- und Sicherheitseinschätzung sind nachfolgende Unterlagen beizufügen: (bauliches und inhaltliches) Veranstaltungs-, Auf - und Abbaukonzept mit einem Zeitplan für die Veranstaltung selbst und die Auf- und Abbauzeiten Aussagefähiger, bemaßter Lageplan und Einzeichnung sämtlicher Aufbauten, einschließlich Flucht- und Rettungswegen, Bewegungs- und Aufstellflächen der Feuerwehr Die Übereinstimmung mit den oben aufgeführten Zulassungskriterien ist in der jeweils notwendigen Beschlussvorlage konkret zu begründen und zu erläutern. Bei kurzzeitigen Nutzungen erfolgt dies durch entsprechende Erläuterungen in der gemäß Ziffer 8 vorzulegenden Übersicht. 3.2. Belastungsreduktion und Anzahl von Veranstaltungen Pro Jahr ist unter Anwendung des Landesimmissionsschutzgesetzes bzw. des Freizeitlärmerlasses NRW eine Höchstzahl von 18 Veranstaltungstagen mit der Verwendung von elektroakustischer Verstärker-/Beschallungsanlagen zugelassen. Der Offenbachplatz einschließlich des Dirk -Bach-Platzes ist als eigenständiges akustisches Quartier zu werten, da aufgrund der baulichen Gegebenheiten bestenfalls eine geringe Wahrnehmbarkeit von eventuellen Veranstaltungen in den nächstgelegenen und von Veranstaltungen geprägten Plätzen (Neumarkt) vorliegt. Veranstaltungen, die inhaltlich durch die Ausstellung von künstlerischen Gegenständen und/oder Themen geprägt sind, können diese Höchstzahl überschreiten. Dabei soll die Veranstaltungsanzahl insbesondere während der Spielzeiten (circa September bis Mitte Juli) auf ein Minimum reduziert werden. 6 4. Zulassungsfähige und nicht-zulassungsfähige Veranstaltungen 4.1. Regelbeispiele für z ulassungsfähige Veranstaltungen Kulturell und/oder religiös geprägte Informationsveranstaltungen, die einen unmittelbaren kulturellen und/oder gegebenenfalls historischen Bezug zum Offenbachplatz, dem Dirk-Bach-Platz, der Oper oder dem Schauspielhaus aufweisen Kunstausstellungen und Themenpräsentationen mit künstlerischem bzw. kulturellem Bezug Kulturveranstaltungen mit zentraler Bedeutung und Ausstrahlung, die das Image der Stadt Köln als Medien-, Sport- und Kulturstadt fördern und für den Wirtschaftsstandort Köln von wichtiger gesamtstätischer Bedeutung sind Veranstaltungen der Bühnen Köln, insbesondere solche zur weiteren Verbreitung der eigenen Produktionen (beispielsweise Theaterfest, Opernaufführungen, Übertragungen aus der Oper oder dem Schauspielhaus heraus) Sonstige Veranstaltungen, die eine besondere thematische und ästhetische Nähe zu den architektonischen und/oder kulturellen Gegebenheiten aufweisen Informationsveranstaltungen in Bezug auf die städtische Kulturverwaltung mit Schwerpunkt der Bühnen der Stadt Köln und/oder die weiteren Aufgaben der Stadt Köln 4.2 Regelbeispiele für n icht zulassungsfähige Veranstaltungen Beantragte Veranstaltungen werden vom Amt für öffentliche Ordnung über das Antragswesen auf ihren Inhalt beziehungsweise Ausrichtung überprüft. Sofern der Inhalt überwiegend nachfolgende Kriterien entspricht und somit gegen die stadtgestalterische Grundhaltung für das Bühnenensemble verstößt, erfolgt durch das Amt für öffentliche Ordnung eine Ablehnung des Antrages. Produktwerbungen/Werbeveranstaltungen Spezialmärkte, Jahrmärkte, Volksfeste sowie ähnlich geprägte Veranstaltungen mit Markt- oder Volksfestcharakter einschließlich Kirmesveranstaltungen Zirkusgastspiele, Varietés Zeltveranstaltungen, Festzelte Verkaufseinrichtungen jeglicher Art außerhalb der dort genehmigten Veranstaltungen und der Außengastronomie des ortsansässigen Gastronomiebetriebes 5. Gestaltung der Veranstaltungsfläche 5.1. Platzspezifische Auflagen Die Befahrung der Platzfläche ist insbesondere für den Auf- und Abbau auf das wesensnotwendigste Maß zu reduzieren. Die Befahrung des Dirk-Bach-Platzes ist nur in Ausnahmefällen und nur mit Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 5 Tonnen zulässig. Darüber hinaus gehende Befahrungen des Bereiches, unter dem sich die 7 Kinderoper befindet, sind ausschließlich mit sogenannten Lastverteilplatten zulässig. Der Betriebsablauf der Bühnen darf durch die Veranstaltung nicht behindert werden. Das schließt Soundchecks während etwaiger Proben der Häuser sowie die Zugänglichkeit der Häuser für Gäste beziehungsweise Besucher*innen ein. Veranstaltungen, die insbesondere außerhalb der spielfreien Zeit der Bühnen auf dem Offenbachplatz und/oder dem Dirk-Bach-Platz stattfinden, sind hinsichtlich ihres Programmablaufs, eventueller Proben/Soundchecks sowie der Auf- und Abbauarbeiten unbedingt auf den Betrieb der Oper und des Schauspielhauses anzupassen, so dass Störungen der dortigen Aufführungen ausgeschlossen sind. Verankerungen im Bodenbelag sind grundsätzlich nicht zugelassen. Die auf dem Offenbachplatz befindliche Brunnenanlage darf weder überbaut noch anderweitig genutzt werden. Die Sicherung und ggf. Verkleidung der Brunnenanlage insbesondere zum Schutz vor Beschädigungen ist hierbei ausdrücklich zugelassen. Die auf dem Platz befindlichen Ringmöbel dürfen im Zuge der Veranstaltungen nicht beschädigt werden. Die Nutzung der Außengastronomiefläche des gastronomischen Betriebes im Opernhaus ist nur in Absprache mit den Betreibenden sowie der Betriebsleitung der Bühnen gestattet. Veranstalter*innen haben die verkehrstechnische Funktion und Bedeutung der Achse Tunisstraße – Offenbachplatz – Nord-Süd-Fahrt als eine der zentralen Nord-Süd-Verbindungen bei Ihren sämtlichen Planungen zu berücksichtigen, so dass Beeinträchtigungen des Fahrzeug-/Individualverkehrs ausgeschlossen oder ggf. minimiert werden. Insofern es aufgrund der Bedeutung oder etwa dem Wirkungskreis einer Veranstaltung absehbar doch zu Verkehrsbeeinträchtigungen kommt, ist im Vorfeld von der*dem Veranstalter*in ein entsprechender Verkehrslenkungsplan vorzulegen. Gleiches gilt bei Beeinträchtigungen der Glockengasse und/oder der Brüderstraße. Bei angeordneten Sperrungen der Zufahrten der umliegenden Parkhäuser sind die Zufahrtswege entsprechend auszuschildern und umzuleiten. 6. Entscheidungszuständigkeiten 6.1. Entscheidungszuständigkeit des Ausschusses für Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales Gemäß des Beschlusses des Rates der Stadt Köln vom 04.02.2021 hat der Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales die Zuständigkeit für Grundsatzfragen zur Nutzung zentraler Kölner Plätze (§ 8 Abs. 1 Ziffer 6a. ZustO) und die Entscheidungsbefugnis über die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen und Genehmigungen nach der StVO nach diesem Konzept für Veranstaltungen auf Plätzen der Kölner Innenstadt aus diesem Platzkonzept (§ 8 Abs. 1 Ziffer 6b. ZustO). Der Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales entscheidet daher mit Ausnahme der kurzzeitigen Nutzungen über jegliche Nutzung des Offenbachplatzes als auch des Dirk-Bach-Platzes. 8 6.2. Entscheidungszuständigkeit für Geschäfte der laufenden Verwaltung, k urzzeitige Nutzungen Da sich die Zulassung von kurzzeitigen Veranstaltungen, die eine Veranstaltungsdauer von maximal 4 Stunden nicht überschreiten und deren Auf- und Abbau jeweils unmittelbar vor und nach der Veranstaltung am gleichen Tag stattfindet, auf den zentralen Innenstadtplätzen als Geschäft der laufenden Verwaltung bewährt hat, wird diese Vorgehensweise auch für den Offenbachplatz sowie den Dirk-Bach-Platz angewendet. Die notwendige Beteiligung der städtischen Bühnen im Vorfeld einschließlich der sich daraus sowie aus dem Betrieb der Bühnen gegebenenfalls resultierenden Einschränkungen für die jeweilige Veranstaltung/Nutzung bleiben unberührt. Eventuelle kurzzeitige Nutzungen sind in der dem Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales vorzulegenden Übersicht über die Veranstaltungen aufzunehmen. Sofern der Auf- und Abbau aus logistischen Gründen nicht am gleichen Tag durchgeführt werden kann, dürfen auf Antrag der erlaubnisnehmenden Person, die Auf- und Abbauarbeiten im Zusammenhang mit der Kurznutzung am Tag vor beziehungsweis am Tag nach der Veranstaltung durchgeführt werden. 7. Verfahrensregelungen 7.1. Anhörungsrechte weiterer Gremien Beschlussvorlagen, die Entscheidungen über Grundsatzfragen zur Nutzung zentraler Kölner Plätze in der Zuständigkeit des Ausschusses Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen/Vergabe/Internationales betreffen ( § 8 Abs. 1 Ziffer 6a. ZustO) sowie Beschlussvorlagen zu Sondernutzungserlaubnissen und Genehmigungen nach der StVO in der Entscheidungszuständigkeit des Ausschusses Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen werden der Bezirksvertretung Innenstadt vorab mit der Gelegenheit zur Stellungnahme vorgelegt (§ 8 Abs. 1 Ziffer 6b. ZustO). 7.2. Beweissicherungsverfahren Um ggf. Schäden an öffentlichem Eigentum, die im Zusammenhang mit der Durchführung von Veranstaltungen auf dem Offenbachplatz und/oder dem Dirk- Bach-Platz entstanden sind, dem*der Veranstalter*in Nachweisen und in Rechnung stellen zu können, ist vor Beginn und nach Beendigung der Veranstaltung, unter Beteiligung der für die Unterhaltung der Plätze zuständigen Dienststellen, ein Beweissicherungsverfahren durchzuführen. Für insbesondere Platzschäden oder Schäden an den öffentlichen Anlagen, den Kanälen oder der auf dem Offenbachplatz befindlichen Brunnenanlage, die durch die*den Veranstalter*in und/oder ihre*seine Beauftragten verursacht worden sind, haftet die erlaubnisnehmende Person. Bei Großveranstaltungen hat die*der Veranstalter*in eine entsprechende Veranstalterhaftpflichtversicherung zur Abdeckung eventueller Personen-, Sach- und Vermögensschäden abzuschließen. Kosten der Beweissicherung werden dem*der Veranstalter*in in Rechnung gestellt. Evtl. entstehende Kosten der konkreten Schadensabwicklung und –geltend-machung (Angebotseinholung, Auftragsvergabe, Überwachung der Arbeiten) werden separat eingefordert. 9 8. Sonstiges Der Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales erhält mit der einzelnen Beschlussvorlage für den jeweiligen Antrag einer Sondernutzungserlaubnis auch eine Übersicht über den aktuellen Stand der Platzvergaben und -reservierungen. Im Hinblick auf die Planungs- und Vorlaufzeiten der einzelnen Veranstaltungen soll eine Halbjahresplanung vorgelegt werden. Das Konzept zur Vergabe des Offenbachplatzes sowie des Dirk-Bach-Platzes für Veranstaltungen und ähnlich geprägte Nutzungen tritt mit der erstmaligen Bespielung der beiden Plätze im September 2026 im Rahmen der Wiedereröffnung des Bühnenensembles in Kraft und soll 2 Jahre nach seiner Inkraftsetzung anhand der dann vorliegenden Erfahrungswerte überprüft und mit eventuell notwendigen Aktualisierungen und Ergänzungen in das Vergabekonzept für die zentralen Innenstadtplätze überführt werden. 9. Berichtspflichten Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, dass eine regelmäßige Überprüfung der getroffenen Festlegungen zur Berücksichtigung neuer Entwicklungen sinnvoll und notwendig ist. Daher findet mit der Überprüfung des Vergabekonzeptes für die zentralen Innenstadtplätze auch eine Überprüfung der dann darin enthaltenen Vorgaben und Kriterien für die Zulassung von Veranstaltungen und ähnlichen Nutzungen auf dem Offenbachplatz sowie dem Dirk-Bach-Platz statt. Vor einer ggf. erforderlichen Fortschreibung durch den Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales werden die Bezirksvertretung Innenstadt und der Wirtschaftsausschuss angehört.
Dringlichkeitsvorlage Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle I/32/327 32/327 Vorlagen-Nummer 1399/2026 Freigabedatum 15.06.2026 Dringlichkeitsentscheidung und Genehmigung zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Entscheidung durch den Oberbürgermeister und den Ausschussvorsitzenden bzw. ein Mit- glied des Ausschusses gemäß § 60 Absatz 2 Satz 1 GO NRW und Genehmigung gemäß § 60 Absatz 2 Satz 2 GO NRW. Betreff Konzept zur Vergabe des Offenbachplatzes sowie des angrenzenden Dirk-Bach-Platzes nach Fertigstellung und Wiedereröffnung des Bühnenensembles für Veranstaltungen und ähnlich geprägte Nutzungen Gremium Datum Betriebsausschuss Bühnen der Stadt Köln 25.06.2026 Begründung für die Dringlichkeit: Die Stellungnahmen der anzuhörenden Bezirksvertretung Innenstadt als auch des Betriebs- ausschusses der Bühnen der Stadt Köln werden jeweils per Dringlichkeitsentscheidung einge- holt, da die nächsten ordentlichen Sitzungen beider Gremien erst zeitgleich am 25.06.2026 stattfinden, so dass eine Beschlussfassung durch den Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales ansonsten erst nach der in Mitte September geplan- ten Widereröffnung des Bühnenensembles und der damit verbundenen erstmaligen Bespie- lung der beiden Plätze durch die städtischen Bühnen möglich wäre. Beschluss: 1. Gemäß § 60 Absatz 2 Satz a der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in Verbindung mit § 10 der Hauptsatzung der Stadt Köln empfehlen wir dem Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales folgende Beschlussfas- sung: „Die Verwaltung wird beauftragt, das als Anlage beigefügte Konzept für die Vergabe des Of- fenbachplatzes und des Dirk-Bach-Platzes für Veranstaltungen und ähnlich geprägte Nutzun- gen nach Fertigstellung der Bühnen für die Dauer von 2 Jahren anzuwenden und anschlie- ßend einen Erfahrungsbericht zu fertigen mit der Zielsetzung, das Konzept in das bereits vor- handene Vergabekonzept für die zentralen Innenstadtplätze zu überführen.“ 2. Der Betriebsausschuss Bühnen genehmigt gemäß § 60 Absatz 2 Satz 2 GO NRW vorste- hende Dringlichkeitsentscheidung. 2 Datum Abstimmungsergebnis Unterschrift Unterschrift 15.06.2026 Torsten Burmester Dr. Eva Bürgermeister 3 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Im Zuge der Sanierung und Erweiterung der Bühnen Köln wurden als Ensemble auch der Of- fenbachplatz sowie der Dirk-Bach-Platz umgestaltet beziehungsweise saniert. Nach der im September 2026 vorgesehenen Eröffnung von Opernhaus, Schauspielhaus, Kinderoper und kleinem Haus können daher auch diese beiden Platzflächen potentiell wieder durch Veranstal- tungen genutzt werden. Beide Platzflächen verstehen sich als Entree der Bühnen der Stadt Köln und sollen daher den architektonischen und kulturellen Charakter des Gebäudeensembles unterstreichen und wi- derspiegeln. Dies macht in der Folge auch besondere Vorgaben und Ansprüche an dortige Nutzungen des öffentlichen Raumes notwendig, die in dem beigefügten Konzept zur Vergabe der beiden Platzflächen aufgeführt sind. Hinsichtlich der architektonischen, kulturellen sowie stadtgeschichtlichen Aspekte wird auf die Ausführungen unter Nr. 1 des Konzeptes verwiesen. Daher ist bei beiden Platzflächen grundsätzlich auch von einer besonderen Bedeutung auszu- gehen. Bei dem Offenbachplatz als auch dem Dirk-Bach-Platz handelt es sich um zentral in der Köl- ner Innenstadt gelegene Plätze mit teilweise direkter Sichtbeziehung zum Kölner Dom (Offen- bachplatz). Ebenso sind die beiden Plätze unmittelbar an die großen Fußgängerzonen Schil- dergasse, Hohe Straße und Breite Straße angeschlossen und von den Verkehrsknotenpunk- ten Dom/Hauptbahnhof, Neumarkt und Appellhofplatz aus fußläufig binnen weniger Minuten erreichbar. Bedingt durch diese örtliche Lage ist in Kombination mit der Bedeutung der beiden Platzflächen ein hohes Interesse von Veranstalter*innen an der Durchführung verschiedenster Veranstaltungen dort absehbar. Zielsetzung des Konzeptes ist es daher, dass der Betrieb in- klusive der Zugänglichkeit der Spielstätten der Bühnen unbeeinträchtigt bleibt, es nicht zu Dauernutzungen oder zu stetig wechselnden Nutzungen und einer daraus resultierenden Überlastung der Plätze kommt. Eventuelle Nutzungen müssen sich dort den architektonischen Gegebenheiten insofern unterordnen, als dass die Gebäudekonturen der Oper Köln als auch des Schauspielhauses nicht durch veranstaltungsspezifische Aufbauten verdeckt oder zuge- baut werden. Es sind zukünftig dort auch lediglich Veranstaltungen zugelassen, die ein- schließlich der Veranstaltungen der städtischen Bühnen selbst diesen Vorgaben entsprechen, einen unmittelbaren Bezug zu den städtischen Bühnen aufweisen oder an deren Durchfüh- rung darüber hinaus ein besonderes städtisches Interesse besteht, wodurch dem kulturellen Ausnahmecharakter des Bühnenensembles als auch der herausragenden Bedeutung der Platzflächen Rechnung getragen werden soll. Bei der Aufstellung von Kriterien sowohl für die Zulassung als auch die Ablehnung von Veran- staltungen ist zu beachten, dass bei der Zulassung einzelner Nutzungen beziehungsweise Veranstaltungen aufgrund des verfassungsrechtlich verankerten Gleichheitsgrundsatzes auch ein Zulassungsanspruch in Bezug auf gleich geartete Veranstaltungen entsteht. Vor diesem Hintergrund ist insbesondere eine generelle oder namentliche Festlegung auf einzelne Veran- staltungen oder Veranstalter*innen rechtlich nicht umsetzbar. Insbesondere gestalterische o- der inhaltliche Vorgaben sind darüber hinaus nach einschlägiger Rechtsprechung ausschließ- lich durch Ratsbeschluss beziehungsweise Beschluss des Ausschusses Allgemeine Verwal- tung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales als das gemäß der Zuständigkeitsordnung für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für die zentralen Innenstadtplätze zustän- dige Gremium möglich (Nr. 6 der Zuständigkeitsordnung). 4 Insofern sich die Anwendung des Konzeptes zur Vergabe des Offenbachplatzes sowie des Dirk-Bach-Platzes bewährt, sollen die Vorgaben für dortige Nutzungen nach 2 Jahren ab Wie- dereröffnung der Bühnen in das Vergabekonzept für die zentralen Innenstadtplätze überführt werden. Anlagen: 1. Konzept zur Vergabe des Offenbachplatzes und des Dirk-Bach-Platzes für Veranstaltun- gen und ähnlich geprägte Nutzungen 2. Planauszug aus der Widmungsakte als Anlage zum Vergabekonzept
Anlage 2 Widmungsplan zum Vergabekonzept Offenbachplatz und Dirk-Bach-Platz
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Anlage Öffentlichkeitbeteiligung
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Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung beizufügen. Kreuzen Sie bitte eine der folgenden drei Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. Eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen. Warum wird keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschlagen? - Eine Öffentlichkeitsbeteiligung führt zu einer Verfahrensverlängerung und erzeugt schwerwiegende Nachteile. Bitte begründen Sie Ihre Entscheidung (Begründung zwingend erforderlich): Dem Inhalt des neu erstellten Vergabekonzeptes Offenbachplatz/Dirk-Bach-Platz ist bereits ein verwaltungsinternes und -externes Stellungnahmeverfahren mit 46 vorausgegangen. Bei einer weitergehenden Öffentlichkeitsbeteiligung ist nicht zu erwarten, dass signifikante Verbesserungen zum Wohle der Allgemeinheit in einem vertretbaren Zeitraum einfließen. Die bisherige Praxis der Aufstellung und Umsetzung von Vergabekonzepten hat sich zudem bewährt.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1399/2026
- Typ
- Dringlichkeitsvorlage Ausschuss
- Datum
- 15.06.2026
- Erstellt
- 08.05.2026 13:00