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1399/2026

Konzept zur Vergabe des Offenbachplatzes sowie des angrenzenden Dirk-Bach-Platzes nach Fertigstellung und Wiedereröffnung des Bühnenensembles für Veranstaltungen und ähnlich geprägte Nutzungen

Dringlichkeitsvorlage Ausschuss 15.06.2026

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Nächste Beratung: Betriebsausschuss Bühnen der Stadt Köln, Sitzung am 25.06.2026, TOP 4.1

Anlage 1 Konzept zur Vergabe des Offenbachplatzes und des Dirk-Bach-Platzes für Veranstaltungen und ähnlich geprägte Nutzungen

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Dringlichkeitsvorlage Ausschuss

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Anlage 2 Widmungsplan zum Vergabekonzept Offenbachplatz und Dirk-Bach-Platz

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Anlage Öffentlichkeitbeteiligung

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Anlage 1 Konzept zur Vergabe des Offenbachplatzes und des Dirk-Bach-Platzes für Veranstaltungen und ähnlich geprägte Nutzungen

22005 Zeichen

1 
 
 
 
 
Konzept zur Vergabe des Offenbachplatzes und des Dirk-Bach-
Platzes für Veranstaltungen und ähnlich geprägte Nutzungen

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1. Anlass/Ausgangslage 
Das Ensemble am Offenbachplatz von Wilhelm Riphahn steht seit Juni 1989 unter 
Denkmalschutz. Eine Besonderheit der Gestaltung liegt dabei in dem gemeinsamen 
Planungsprozess aller drei Gebäude. Der Offenbachplatz mit dem Opernbrunnen 
wurde in den 1960er Jahren durch den Kölner Maler und Bildhauer Jürgen Hans 
Grümmer neu geplant und steht seit 1998 unter Denkmalschutz. Der Platz wurde als 
Entrée für die Spielstätten gestaltet und ist als Fortsetzung und Ergänzung der 
Innenräume zu verstehen. Auch durch die Namensgebung nach Jaques Offenbach, 
deutsch-französischer Komponist, ist der unmittelbare Bezug des Platzes 
insbesondere zur Oper dokumentiert. Entwickelt aus den Proportionen des 
Opernhauses zeichnet sich der Offenbachplatz durch seine planerische 
Geschlossenheit und Großzügigkeit aus. 
Der Standort der Kölner Oper am Offenbachplatz erfährt darüber hinaus auch eine 
weitergehende geschichtliche und religiöse Bedeutung, da sich dort bis zum 9. 
November 1938 eine der ersten neuzeitlichen Synagogen in Deutschland befunden 
hat. An diesen Hintergrund erinnert eine Bronzetafel, die in einem Sockel im Bereich 
Offenbachplatz/Turiner Straße angebracht ist. 
Neben den praktischen Bedürfnissen nach einer reibungslosen und störungsfreien 
Durchführung von Veranstaltungen innerhalb der Spielstätten besteht auch ein 
gesteigertes gesamtstädtisches Interesse an der inhaltlichen und gestalterischen 
Vereinbarkeit zwischen Veranstaltungen auf dem Platz und den Spielstätten. Nur so 
kann die planerisch-gestalterische Absicht der Verbi ndung von Platz und 
Bühnenensemble praktische Umsetzung erfahren. Diese Absicht findet ihre 
Begründung in der vorherrschenden denkmalgeschützten Architektur. 
Gleichzeitig soll auch dem Umstand, dass sich der Offenbachplatz als auch der Dirk-
Bach-Platz mit ihrer Lage zwischen der Schildergasse und der Breite Straße und mit 
ihrer Sichtbeziehung zum Dom an einer der zentralsten und belebtesten Stellen in 
der Kölner Innenstadt befinden, durch anspruchsvolle Veranstaltungsformate 
Rechnung getragen werden. Insbesondere der Offenbachplatz zählt daher nach der 
Wiedereröffnung des Bühnenensembles der Stadt Köln in Verbindung mit seiner 
zentralen Lage neben dem Rudolfplatz, Neumarkt, Roncalliplatz, Alter Markt und 
Heumarkt zu den zentralsten Innenstadtplätzen. 
Hochwertige Konzert- und Kulturveranstaltungen tragen vor der Kulisse des 
Opernensembles zum positiven Bild der Stadt Köln insbesondere als Medien- und 
Kulturstadt bei und sollen deswegen ermöglicht werden. Gleiches gilt für die 
Veranstaltungen der Bühnen Köln. Ihnen soll die Gelegenheit gegeben werden, ihr 
Wirken auch außerhalb der Spielstätten öffentlichkeitswirksam zu präsentieren und 
auf diesem Wege einem möglichst breiten Publikum zugänglich zu machen. 
Schließlich sind auf dem Offenbachplatz als auch auf dem Dirk-Bach-Platz aber auch 
sonstige Kulturveranstaltungen anderweitiger Veranstalter*innen und 
Organisator*innen grundsätzlich zulassungsfähig. 
Bei Bespielungen insbesondere des Offenbachplatzes gilt, dass Veranstaltungen 
keinen Gegensatz zu der architektonischen Gestaltung des Opern- bzw. 
Schauspielhauses darstellen und/oder diese in Ihrer Wirkung verdecken oder 
entfremden dürfen. Vor diesem Hintergrund sind insbesondere Fahrgeschäfte, 
Zeltveranstaltungen oder großflächige Sponsorenwerbung dort ausgeschlossen.

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Die platzspezifischen Auflagen und Bedingungen stellen zunächst eine besondere 
Ausprägung des Minimierungsgebots dar. Der Begrenzung der Veranstaltungen liegt 
die Überlegung zugrunde, dass der Platz insbesondere für Veranstaltungen im 
Sommer unter freiem Himmel attraktiv ist. Da in den Sommer auch die spielfreie Zeit 
der Bühnen Köln (ca. Mitte Juli – Ende August) fällt, zu der eine Sondernutzung des 
Platzes durch Andere leichter zu ermöglichen ist, sollen die Veranstaltungen 
möglichst auf diese Zeit konzentriert werden. Im Rahmen der konkreten 
Genehmigungsverfahren wird die Betriebsleitung der Bühnen im Vorfeld einer jeden 
Veranstaltung beteiligt, so dass insbesondere Überschneidungen und 
Beeinträchtigungen ausgehend von auf dem Offenbachplatz und/oder Dirk-Bach-
Platz mit innerhalb der Oper oder des Schauspielhauses stattfindenden 
Veranstaltungen und Aufführungen ausgeschlossen sind. 
 
2. Anwendungsbereich, Rechts- und Entscheidungsgrundlage 
2.1. Rechtsgrundlage 
Bei der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für Veranstaltungen auf 
öffentlichem Straßenland handelt es sich um eine Ermessensentscheidung der 
Verwaltung, die alle für und gegen den Antrag sprechenden Erwägungen zu 
berücksichtigen hat. Die*Der Antragsteller*in hat nach § 29 Abs 2 der 
Straßenverkehrsordnung sowie § 18 des Straßen- und Wegegesetzes NRW in 
Verbindung mit der Sondernutzungssatzung der Stadt Köln, unter Berücksichtigung 
des Artikels 3 des Grundgesetzes einen Anspruch auf fehlerfreie 
Ermessensausübung. 
2.2. Einschränkung des Entschließungser messens 
Anträge auf Sondernutzung des öffentlichen Straßenlandes unterliegen nach 
ständiger Rechtsprechung zwei Prüfkriterien. Die Nutzung darf die Sicherheit und 
Leichtigkeit des Verkehrs im Sinne der Straßenverkehrsordnung nicht gefährden. 
Das betrifft alle Formen des Verkehrs auf allen Straßen und Wegen. Etwaige 
Gefährdungen müssen durch die Straßenverkehrs- und Ordnungsbehörde durch 
Auflagen ausgeschlossen werden. Weiterhin darf die Nutzung nicht gegen die 
stadtgestalterischen Grundprinzipien verstoßen. Das denkmalgeschützte 
Bühnenensemble umfasst den gesamten Offenbachplatz und ist somit 
identitätsstiftend für den öffentlichen Platz.  
2.3. Gebühren 
Die erhobenen Gebühren beruhen auf der Gebührenordnung für den 
Straßenverkehr, der allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW sowie 
insbesondere dem derzeit geltenden Gebührentarif zur Sondernutzungssatzung der 
Stadt Köln. Diese Gebühren werden ja nach Nutzungsart gegenüber dem 
Antragssteller fällig.  
2.4. Selbstbindung der Verwaltung 
Zur Gewährleistung einer dem Gleichheitsgrundsatz entsprechenden 
gesetzeskonformen Ermessensanwendung entscheidet die Verwaltung seit dem 
Beschluss des Hauptausschusses vom 11.12.1995 auf der Grundlage eines 
Konzeptes über die Vergabe zentraler Innenstadtplätzen für Veranstaltungen. 
Das seit diesem Zeitpunkt beständig fortgeschriebene Vergabekonzept sichert durch 
die Aufstellung und strikte Anwendung einheitlicher Kriterien die Selbstbindung von

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Verwaltung und Politik. Das Konzept dient als Richtlinie für die Vergabe der unter 
Ziffer 2.5 aufgeführten Plätze für Veranstaltungen durch den Ausschuss Allgemeine 
Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales (AVR) sowie die 
Verwaltung. 
2.5. Räumlicher Geltungsbereich 
Die Regelung des Nutzungskonzeptes gilt für die als Fußgängerzone gewidmete 
Platzfläche des Offenbachplatzes mit einer Brutto-Fläche von rund 3.500m² sowie 
den Dirk-Bach-Platz (ehem. „Kleiner Offenbachplatz“) mit einer Brutto-Fläche von 
rund 2.000m². Die Flächenmaße beinhalten insbesondere auch freizuhaltende 
Flucht- und Rettungswege sowie u. a. auch die freizuhaltende Brunnenanlage auf 
dem Offenbachplatz und werden durch den in der Anlage beigefügten Plan 
konkretisiert. 
Nicht Bestandteil des Konzeptes sind die Fahrbahnen der Glockengasse, des 
Offenbachplatzes sowie der Brüderstraße einschließlich der Gehwege um die 
Platzfläche mit einem Abstand von 2,5 Metern zur jeweils nächsten Fahrbahn sowie 
der sogenannte Kantinenhof als Betriebsgelände der Bühnen Köln. 
2.6. Nicht erfasste Veranstaltung und Nutzungen 
Folgende Veranstaltungen unterliegen nicht der Regelungen des vorliegenden 
Vergabekonzeptes: 
 
 Veranstaltungen, die gemäß Artikel 21, 38, sowie 5 und 3 des Grundgesetzes 
aufgrund der tragenden Bedeutung von Wahlen für die freiheitlich-demokratische 
Grundordnung besonderen Schutz genießen (z.B. Wahlkampfveranstaltungen) 
 Versammlungen bzw. Demonstrationen, die von der Landespolizei als zuständige 
Versammlungsbehörde nach dem Versammlungsgesetz bestätigt werden 
(Kundgebungen und Aufmärsche) 
 Durchführung von Dreharbeiten für Film- und Fernsehproduktionen 
 Umzüge und (Laufsport-)Veranstaltungen, die die Platzflächen des 
Offenbachplatzes sowie des Dirk-Bach-Platzes nicht tangieren und über die 
umliegenden Fahrbahnen geführt werden wie beispielsweise der KölnMarathon, 
der Rosenmontagszug sowie die Schull- un Veedelszöch und ähnliche 
Veranstaltungen 
 Genehmigte Außengastronomie des ortsansässigen Gastronomiebetriebes 
 Nutzung entlang der Zugwegstrecke des Rosenmontagszuges im Rahmen des 
zwischen der Gemeinnützigen Gesellschaft des Kölner Karnevals GmbH sowie 
der Stadt Köln geschlossenen Vermarktungsvertrages durch ggf. Tribünen 
und/oder Versorgungsstände sowie Rahmenveranstaltungen/Side-Events zum 
Köln Marathon 
 
3. Kriterien für die Vergabe der Platzflächen 
Die nachstehend genannten allgemeinen Kriterien sind grundsätzlich bei jeder 
Vergabe des Offenbachplatzes sowie des Dirk-Bach-Platzes für die Durchführung 
jeder Veranstaltung von der*dem Veranstalter*in zugrunde zu legen.

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3.1. Grundlegende Qualitätsziele 
Der Offenbachplatz steht mit dem Dirk-Bach-Platz aufgrund seiner besonderen 
Bedeutung als zentraler Innenstadtplatz und im Hinblick auf bestehende 
Restriktionen und Nutzungskonflikte allein für Veranstaltungen zur Verfügung, die 
mindestens eine der nachfolgenden Anforderungen erfüllen: 
 
 Veranstaltungen von gesamtstädtischer oder ggf. überregionaler Bedeutung, an 
deren Durchführung ein großes städtisches Interesse besteht, das mit einem 
Beschluss des Ausschusses Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / 
Internationales / Vergabe nachgewiesen ist 
 Veranstaltungen von überregionaler Bedeutung mit einem direkten Bezug zum 
Bühnenensemble beziehungsweise den Inhalten der Bühnen 
 Öffentlichkeitswirksame Förderung des gesamtstädtischen Standortmarketing der 
Stadt Köln als Medien-, Sport oder Kulturstadt 
 
Zur Überprüfung dieser Zulassungskriterien hat die*der Veranstalter*in konkrete 
Angaben über die Programminhalte, die anzusprechende Zielgruppe und Daten der 
Veranstaltungstechnik und Infrastruktur vorzulegen. Als wesentliches 
Steuerungsinstrument für die Qualität- und Sicherheitseinschätzung sind 
nachfolgende Unterlagen beizufügen: 
 
 (bauliches und inhaltliches) Veranstaltungs-, Auf - und Abbaukonzept mit einem 
Zeitplan für die Veranstaltung selbst und die Auf- und Abbauzeiten 
 Aussagefähiger, bemaßter Lageplan und Einzeichnung sämtlicher Aufbauten, 
einschließlich Flucht- und Rettungswegen, Bewegungs- und Aufstellflächen der 
Feuerwehr 
 
Die Übereinstimmung mit den oben aufgeführten Zulassungskriterien ist in der 
jeweils notwendigen Beschlussvorlage konkret zu begründen und zu erläutern. Bei 
kurzzeitigen Nutzungen erfolgt dies durch entsprechende Erläuterungen in der 
gemäß Ziffer 8 vorzulegenden Übersicht. 
 
3.2. Belastungsreduktion und Anzahl von Veranstaltungen 
Pro Jahr ist unter Anwendung des Landesimmissionsschutzgesetzes bzw. des 
Freizeitlärmerlasses NRW eine Höchstzahl von 18 Veranstaltungstagen mit der 
Verwendung von elektroakustischer Verstärker-/Beschallungsanlagen zugelassen. 
Der Offenbachplatz einschließlich des Dirk -Bach-Platzes ist als eigenständiges 
akustisches Quartier zu werten, da aufgrund der baulichen Gegebenheiten 
bestenfalls eine geringe Wahrnehmbarkeit von eventuellen Veranstaltungen in den 
nächstgelegenen und von Veranstaltungen geprägten Plätzen (Neumarkt) vorliegt. 
Veranstaltungen, die inhaltlich durch die Ausstellung von künstlerischen 
Gegenständen und/oder Themen geprägt sind, können diese Höchstzahl 
überschreiten. Dabei soll die Veranstaltungsanzahl insbesondere während der 
Spielzeiten (circa September bis Mitte Juli) auf ein Minimum reduziert werden.

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4. Zulassungsfähige und nicht-zulassungsfähige Veranstaltungen 
4.1. Regelbeispiele für z ulassungsfähige Veranstaltungen 
 Kulturell und/oder religiös geprägte Informationsveranstaltungen, die einen 
unmittelbaren kulturellen und/oder gegebenenfalls historischen Bezug zum 
Offenbachplatz, dem Dirk-Bach-Platz, der Oper oder dem Schauspielhaus 
aufweisen 
 Kunstausstellungen und Themenpräsentationen mit künstlerischem bzw. 
kulturellem Bezug  
 Kulturveranstaltungen mit zentraler Bedeutung und Ausstrahlung, die das Image 
der Stadt Köln als Medien-, Sport- und Kulturstadt fördern und für den 
Wirtschaftsstandort Köln von wichtiger gesamtstätischer Bedeutung sind 
 Veranstaltungen der Bühnen Köln, insbesondere solche zur weiteren Verbreitung 
der eigenen Produktionen (beispielsweise Theaterfest, Opernaufführungen, 
Übertragungen aus der Oper oder dem Schauspielhaus heraus) 
 Sonstige Veranstaltungen, die eine besondere thematische und ästhetische Nähe 
zu den architektonischen und/oder kulturellen Gegebenheiten aufweisen 
 Informationsveranstaltungen in Bezug auf die städtische Kulturverwaltung mit 
Schwerpunkt der Bühnen der Stadt Köln und/oder die weiteren Aufgaben der 
Stadt Köln 
4.2 Regelbeispiele für n icht zulassungsfähige Veranstaltungen Beantragte 
Veranstaltungen werden vom Amt für öffentliche Ordnung über das 
Antragswesen auf ihren Inhalt beziehungsweise Ausrichtung überprüft. Sofern 
der Inhalt überwiegend nachfolgende Kriterien entspricht und somit gegen die 
stadtgestalterische Grundhaltung für das Bühnenensemble verstößt, erfolgt 
durch das Amt für öffentliche Ordnung eine Ablehnung des Antrages.  
 
 Produktwerbungen/Werbeveranstaltungen 
 Spezialmärkte, Jahrmärkte, Volksfeste sowie  ähnlich geprägte Veranstaltungen 
mit Markt- oder Volksfestcharakter einschließlich Kirmesveranstaltungen 
 Zirkusgastspiele, Varietés  
 Zeltveranstaltungen, Festzelte  
 Verkaufseinrichtungen jeglicher Art außerhalb der dort genehmigten 
Veranstaltungen und der Außengastronomie des ortsansässigen 
Gastronomiebetriebes 
 
5. Gestaltung der Veranstaltungsfläche 
5.1. Platzspezifische Auflagen 
 Die Befahrung der Platzfläche ist insbesondere für den Auf- und Abbau auf das 
wesensnotwendigste Maß zu reduzieren. 
 Die Befahrung des Dirk-Bach-Platzes ist nur in Ausnahmefällen und nur mit 
Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 5 Tonnen zulässig. 
Darüber hinaus gehende Befahrungen des Bereiches, unter dem sich die

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Kinderoper befindet, sind ausschließlich mit sogenannten Lastverteilplatten 
zulässig. 
 Der Betriebsablauf der Bühnen darf durch die Veranstaltung nicht behindert 
werden. Das schließt Soundchecks während etwaiger Proben der Häuser sowie 
die Zugänglichkeit der Häuser für Gäste beziehungsweise Besucher*innen ein. 
Veranstaltungen, die insbesondere außerhalb der spielfreien Zeit der Bühnen auf 
dem Offenbachplatz und/oder dem Dirk-Bach-Platz stattfinden, sind hinsichtlich 
ihres Programmablaufs, eventueller Proben/Soundchecks sowie der Auf- und 
Abbauarbeiten unbedingt auf den Betrieb der Oper und des Schauspielhauses 
anzupassen, so dass Störungen der dortigen Aufführungen ausgeschlossen sind. 
 Verankerungen im Bodenbelag sind grundsätzlich nicht zugelassen. 
 Die auf dem Offenbachplatz befindliche Brunnenanlage darf weder überbaut noch 
anderweitig genutzt werden. Die Sicherung und ggf. Verkleidung der 
Brunnenanlage insbesondere zum Schutz vor Beschädigungen ist hierbei 
ausdrücklich zugelassen. 
 Die auf dem Platz befindlichen Ringmöbel dürfen im Zuge der Veranstaltungen 
nicht beschädigt werden.  
 Die Nutzung der Außengastronomiefläche des gastronomischen Betriebes im 
Opernhaus ist nur in Absprache mit den Betreibenden sowie der Betriebsleitung 
der Bühnen gestattet. 
 Veranstalter*innen haben die verkehrstechnische Funktion und Bedeutung der 
Achse Tunisstraße – Offenbachplatz – Nord-Süd-Fahrt als eine der zentralen 
Nord-Süd-Verbindungen bei Ihren sämtlichen Planungen zu berücksichtigen, so 
dass Beeinträchtigungen des Fahrzeug-/Individualverkehrs ausgeschlossen oder 
ggf. minimiert werden. Insofern es aufgrund der Bedeutung oder etwa dem 
Wirkungskreis einer Veranstaltung absehbar doch zu Verkehrsbeeinträchtigungen 
kommt, ist im Vorfeld von der*dem Veranstalter*in ein entsprechender 
Verkehrslenkungsplan vorzulegen. Gleiches gilt bei Beeinträchtigungen der 
Glockengasse und/oder der Brüderstraße. Bei angeordneten Sperrungen der 
Zufahrten der umliegenden Parkhäuser sind die Zufahrtswege entsprechend 
auszuschildern und umzuleiten. 
 
6. Entscheidungszuständigkeiten 
6.1. Entscheidungszuständigkeit des Ausschusses für Allgemeine 
Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 
Gemäß des Beschlusses des Rates der Stadt Köln vom 04.02.2021 hat der 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales die 
Zuständigkeit für Grundsatzfragen zur Nutzung zentraler Kölner Plätze (§ 8 Abs. 1 
Ziffer 6a. ZustO) und die Entscheidungsbefugnis über die Erteilung von 
Sondernutzungserlaubnissen und Genehmigungen nach der StVO nach diesem 
Konzept für Veranstaltungen auf Plätzen der Kölner Innenstadt aus diesem 
Platzkonzept (§ 8 Abs. 1 Ziffer 6b. ZustO). Der Ausschuss Allgemeine Verwaltung 
und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales entscheidet daher mit Ausnahme der 
kurzzeitigen Nutzungen über jegliche Nutzung des Offenbachplatzes als auch des 
Dirk-Bach-Platzes.

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6.2. Entscheidungszuständigkeit für Geschäfte der laufenden 
Verwaltung, k urzzeitige Nutzungen 
Da sich die Zulassung von kurzzeitigen Veranstaltungen, die eine 
Veranstaltungsdauer von maximal 4 Stunden nicht überschreiten und deren Auf- und 
Abbau jeweils unmittelbar vor und nach der Veranstaltung am gleichen Tag 
stattfindet, auf den zentralen Innenstadtplätzen als Geschäft der laufenden 
Verwaltung bewährt hat, wird diese Vorgehensweise auch für den Offenbachplatz 
sowie den Dirk-Bach-Platz angewendet. Die notwendige Beteiligung der städtischen 
Bühnen im Vorfeld einschließlich der sich daraus sowie aus dem Betrieb der Bühnen 
gegebenenfalls resultierenden Einschränkungen für die jeweilige 
Veranstaltung/Nutzung bleiben unberührt. Eventuelle kurzzeitige Nutzungen sind in 
der dem Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / 
Internationales vorzulegenden Übersicht über die Veranstaltungen aufzunehmen.  
Sofern der Auf- und Abbau aus logistischen Gründen nicht am gleichen Tag 
durchgeführt werden kann, dürfen auf Antrag der erlaubnisnehmenden Person, die 
Auf- und Abbauarbeiten im Zusammenhang mit der Kurznutzung am Tag vor 
beziehungsweis am Tag nach der Veranstaltung durchgeführt werden. 
 
7. Verfahrensregelungen 
7.1. Anhörungsrechte weiterer Gremien 
Beschlussvorlagen, die Entscheidungen über Grundsatzfragen zur Nutzung zentraler 
Kölner Plätze in der Zuständigkeit des Ausschusses Allgemeine Verwaltung und 
Rechtsfragen/Vergabe/Internationales betreffen ( § 8 Abs. 1 Ziffer 6a. ZustO) sowie 
Beschlussvorlagen zu Sondernutzungserlaubnissen und Genehmigungen nach der 
StVO in der Entscheidungszuständigkeit des Ausschusses Allgemeine Verwaltung 
und Rechtsfragen werden der Bezirksvertretung Innenstadt vorab mit der 
Gelegenheit zur Stellungnahme vorgelegt (§ 8 Abs. 1 Ziffer 6b. ZustO). 
7.2. Beweissicherungsverfahren 
Um ggf. Schäden an öffentlichem Eigentum, die im Zusammenhang mit der 
Durchführung von Veranstaltungen auf dem Offenbachplatz und/oder dem Dirk-
Bach-Platz entstanden sind, dem*der Veranstalter*in Nachweisen und in Rechnung 
stellen zu können, ist vor Beginn und nach Beendigung der Veranstaltung, unter 
Beteiligung der für die Unterhaltung der Plätze zuständigen Dienststellen, ein 
Beweissicherungsverfahren durchzuführen. 
Für insbesondere Platzschäden oder Schäden an den öffentlichen Anlagen, den 
Kanälen oder der auf dem Offenbachplatz befindlichen Brunnenanlage, die durch 
die*den Veranstalter*in und/oder ihre*seine Beauftragten verursacht worden sind, 
haftet die erlaubnisnehmende Person. Bei Großveranstaltungen hat die*der 
Veranstalter*in eine entsprechende Veranstalterhaftpflichtversicherung zur 
Abdeckung eventueller Personen-, Sach- und Vermögensschäden abzuschließen.  
Kosten der Beweissicherung werden dem*der Veranstalter*in in Rechnung gestellt. 
Evtl. entstehende Kosten der konkreten Schadensabwicklung und –geltend-machung 
(Angebotseinholung, Auftragsvergabe, Überwachung der Arbeiten) werden separat 
eingefordert.

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8. Sonstiges 
Der Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 
erhält mit der einzelnen Beschlussvorlage für den jeweiligen Antrag einer 
Sondernutzungserlaubnis auch eine Übersicht über den aktuellen Stand der 
Platzvergaben und -reservierungen. Im Hinblick auf die Planungs- und Vorlaufzeiten 
der einzelnen Veranstaltungen soll eine Halbjahresplanung vorgelegt werden. 
Das Konzept zur Vergabe des Offenbachplatzes sowie des Dirk-Bach-Platzes für 
Veranstaltungen und ähnlich geprägte Nutzungen tritt mit der erstmaligen Bespielung 
der beiden Plätze im September 2026 im Rahmen der Wiedereröffnung des 
Bühnenensembles in Kraft und soll 2 Jahre nach seiner Inkraftsetzung anhand der 
dann vorliegenden Erfahrungswerte überprüft und mit eventuell notwendigen 
Aktualisierungen und Ergänzungen in das Vergabekonzept für die zentralen 
Innenstadtplätze überführt werden. 
 
9. Berichtspflichten 
Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, dass eine regelmäßige Überprüfung der 
getroffenen Festlegungen zur Berücksichtigung neuer Entwicklungen sinnvoll und 
notwendig ist. Daher findet mit der Überprüfung des Vergabekonzeptes für die 
zentralen Innenstadtplätze auch eine Überprüfung der dann darin enthaltenen 
Vorgaben und Kriterien für die Zulassung von Veranstaltungen und ähnlichen 
Nutzungen auf dem Offenbachplatz sowie dem Dirk-Bach-Platz statt. Vor einer ggf. 
erforderlichen Fortschreibung durch den Ausschuss Allgemeine Verwaltung und 
Rechtsfragen / Vergabe / Internationales werden die Bezirksvertretung Innenstadt 
und der Wirtschaftsausschuss angehört.

Dringlichkeitsvorlage Ausschuss

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Dezernat, Dienststelle  
I/32/327 
32/327 
Vorlagen-Nummer 
 1399/2026 
Freigabedatum 
 15.06.2026 
Dringlichkeitsentscheidung und Genehmigung 
zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Entscheidung durch den Oberbürgermeister und den Ausschussvorsitzenden bzw. ein Mit-
glied des Ausschusses gemäß § 60 Absatz 2 Satz 1 GO NRW und Genehmigung gemäß § 60 
Absatz 2 Satz 2 GO NRW. 
Betreff 
Konzept zur Vergabe des Offenbachplatzes sowie des angrenzenden Dirk-Bach-Platzes 
nach Fertigstellung und Wiedereröffnung des Bühnenensembles für Veranstaltungen 
und ähnlich geprägte Nutzungen 
Gremium Datum 
Betriebsausschuss Bühnen der Stadt Köln 25.06.2026 
 
Begründung für die Dringlichkeit: 
Die Stellungnahmen der anzuhörenden Bezirksvertretung Innenstadt als auch des Betriebs-
ausschusses der Bühnen der Stadt Köln werden jeweils per Dringlichkeitsentscheidung einge-
holt, da die nächsten ordentlichen Sitzungen beider Gremien erst zeitgleich am 25.06.2026 
stattfinden, so dass eine Beschlussfassung durch den Ausschuss Allgemeine Verwaltung und 
Rechtsfragen / Vergabe / Internationales ansonsten erst nach der in Mitte September geplan-
ten Widereröffnung des Bühnenensembles und der damit verbundenen erstmaligen Bespie-
lung der beiden Plätze durch die städtischen Bühnen möglich wäre. 
 
 
Beschluss: 
1. Gemäß § 60 Absatz 2 Satz a der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO 
NRW) in Verbindung mit § 10 der Hauptsatzung der Stadt Köln empfehlen wir dem Ausschuss 
Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales folgende Beschlussfas-
sung: 
„Die Verwaltung wird beauftragt, das als Anlage beigefügte Konzept für die Vergabe des Of-
fenbachplatzes und des Dirk-Bach-Platzes für Veranstaltungen und ähnlich geprägte Nutzun-
gen nach Fertigstellung der Bühnen für die Dauer von 2 Jahren anzuwenden und anschlie-
ßend einen Erfahrungsbericht zu fertigen mit der Zielsetzung, das Konzept in das bereits vor-
handene Vergabekonzept für die zentralen Innenstadtplätze zu überführen.“ 
2. Der Betriebsausschuss Bühnen genehmigt gemäß § 60 Absatz 2 Satz 2 GO NRW vorste-
hende Dringlichkeitsentscheidung.

2 
 
Datum  Abstimmungsergebnis 
 
 Unterschrift  Unterschrift 
15.06.2026    Torsten Burmester  Dr. Eva Bürgermeister

3 
 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
Im Zuge der Sanierung und Erweiterung der Bühnen Köln wurden als Ensemble auch der Of-
fenbachplatz sowie der Dirk-Bach-Platz umgestaltet beziehungsweise saniert. Nach der im 
September 2026 vorgesehenen Eröffnung von Opernhaus, Schauspielhaus, Kinderoper und 
kleinem Haus können daher auch diese beiden Platzflächen potentiell wieder durch Veranstal-
tungen genutzt werden. 
Beide Platzflächen verstehen sich als Entree der Bühnen der Stadt Köln und sollen daher den 
architektonischen und kulturellen Charakter des Gebäudeensembles unterstreichen und wi-
derspiegeln. Dies macht in der Folge auch besondere Vorgaben und Ansprüche an dortige 
Nutzungen des öffentlichen Raumes notwendig, die in dem beigefügten Konzept zur Vergabe 
der beiden Platzflächen aufgeführt sind. Hinsichtlich der architektonischen, kulturellen sowie 
stadtgeschichtlichen Aspekte wird auf die Ausführungen unter Nr. 1 des Konzeptes verwiesen. 
Daher ist bei beiden Platzflächen grundsätzlich auch von einer besonderen Bedeutung auszu-
gehen. 
Bei dem Offenbachplatz als auch dem Dirk-Bach-Platz handelt es sich um zentral in der Köl-
ner Innenstadt gelegene Plätze mit teilweise direkter Sichtbeziehung zum Kölner Dom (Offen-
bachplatz). Ebenso sind die beiden Plätze unmittelbar an die großen Fußgängerzonen Schil-
dergasse, Hohe Straße und Breite Straße angeschlossen und von den Verkehrsknotenpunk-
ten Dom/Hauptbahnhof, Neumarkt und Appellhofplatz aus fußläufig binnen weniger Minuten 
erreichbar. Bedingt durch diese örtliche Lage ist in Kombination mit der Bedeutung der beiden 
Platzflächen ein hohes Interesse von Veranstalter*innen an der Durchführung verschiedenster 
Veranstaltungen dort absehbar. Zielsetzung des Konzeptes ist es daher, dass der Betrieb in-
klusive der Zugänglichkeit der Spielstätten der Bühnen unbeeinträchtigt bleibt, es nicht zu 
Dauernutzungen oder zu stetig wechselnden Nutzungen und einer daraus resultierenden 
Überlastung der Plätze kommt. Eventuelle Nutzungen müssen sich dort den architektonischen 
Gegebenheiten insofern unterordnen, als dass die Gebäudekonturen der Oper Köln als auch 
des Schauspielhauses nicht durch veranstaltungsspezifische Aufbauten verdeckt oder zuge-
baut werden. Es sind zukünftig dort auch lediglich Veranstaltungen zugelassen, die ein-
schließlich der Veranstaltungen der städtischen Bühnen selbst diesen Vorgaben entsprechen, 
einen unmittelbaren Bezug zu den städtischen Bühnen aufweisen oder an deren Durchfüh-
rung darüber hinaus ein besonderes städtisches Interesse besteht, wodurch dem kulturellen 
Ausnahmecharakter des Bühnenensembles als auch der herausragenden Bedeutung der 
Platzflächen Rechnung getragen werden soll. 
Bei der Aufstellung von Kriterien sowohl für die Zulassung als auch die Ablehnung von Veran-
staltungen ist zu beachten, dass bei der Zulassung einzelner Nutzungen beziehungsweise 
Veranstaltungen aufgrund des verfassungsrechtlich verankerten Gleichheitsgrundsatzes auch 
ein Zulassungsanspruch in Bezug auf gleich geartete Veranstaltungen entsteht. Vor diesem 
Hintergrund ist insbesondere eine generelle oder namentliche Festlegung auf einzelne Veran-
staltungen oder Veranstalter*innen rechtlich nicht umsetzbar. Insbesondere gestalterische o-
der inhaltliche Vorgaben sind darüber hinaus nach einschlägiger Rechtsprechung ausschließ-
lich durch Ratsbeschluss beziehungsweise Beschluss des Ausschusses Allgemeine Verwal-
tung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales als das gemäß der Zuständigkeitsordnung 
für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für die zentralen Innenstadtplätze zustän-
dige Gremium möglich (Nr. 6 der Zuständigkeitsordnung).

4 
 
Insofern sich die Anwendung des Konzeptes zur Vergabe des Offenbachplatzes sowie des 
Dirk-Bach-Platzes bewährt, sollen die Vorgaben für dortige Nutzungen nach 2 Jahren ab Wie-
dereröffnung der Bühnen in das Vergabekonzept für die zentralen Innenstadtplätze überführt 
werden. 
 
Anlagen: 
1. Konzept zur Vergabe des Offenbachplatzes und des Dirk-Bach-Platzes für Veranstaltun-
gen und ähnlich geprägte Nutzungen 
2. Planauszug aus der Widmungsakte als Anlage zum Vergabekonzept

Anlage 2 Widmungsplan zum Vergabekonzept Offenbachplatz und Dirk-Bach-Platz

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Anlage Öffentlichkeitbeteiligung

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Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung 
Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung beizufügen. Kreuzen Sie 
bitte eine der folgenden drei Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. 
 
Eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen. 
Warum wird keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschlagen? 
- Eine Öffentlichkeitsbeteiligung führt zu einer Verfahrensverlängerung und erzeugt schwerwiegende 
Nachteile. 
Bitte begründen Sie Ihre Entscheidung (Begründung zwingend erforderlich): 
Dem Inhalt des neu erstellten Vergabekonzeptes Offenbachplatz/Dirk-Bach-Platz ist bereits ein 
verwaltungsinternes und -externes Stellungnahmeverfahren mit 46 vorausgegangen. Bei einer 
weitergehenden Öffentlichkeitsbeteiligung ist nicht zu erwarten, dass signifikante Verbesserungen zum 
Wohle der Allgemeinheit in einem vertretbaren Zeitraum einfließen. Die bisherige Praxis der Aufstellung 
und Umsetzung von Vergabekonzepten hat sich zudem bewährt.

Beratungsverlauf (1)

25.06.2026 Betriebsausschuss Bühnen der Stadt Köln
TOP 4.1 Vorberatung (Fachausschuss)

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1399/2026
Typ
Dringlichkeitsvorlage Ausschuss
Datum
15.06.2026
Erstellt
08.05.2026 13:00