0303/2023
GAG Immobilien AG: Satzungsänderung GAG
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Anlage Synopse Satzung GAG Änderung 2023
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Anlage: Synopse Satzung GAG Immobilien AG Bisherige Satzung GAG Immobilien AG Stand 20.12.2021 Neue Fassung § 15 Ort, Einberufung, Teilnahmeberechtigung, Vollmachten, ordentliche Hauptversammlung § 15 Ort, Einberufung, Teilnahmeberechtigung, Vollmachten, ordentliche Hauptversammlung (1) Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft statt. (2) Die ordentliche Hauptversammlung hat innerhalb der ersten acht Monate eines Geschäftsjahres stattzufinden. Sie beschließt insbesondere über die Verwendung des Bilanzgewinns, über die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie über die Bestellung des Abschlussprüfers. (3) Die Hauptversammlung ist mindestens mit der gesetzlichen Mindestfrist gemäß § 123 Abs. 1, Abs. 2 Satz 5 und Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz AktG einzuberufen, sofern sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt. (4) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur die Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister eingetragen und rechtzeitig angemeldet sind. Löschungen und Eintragungen im Aktienregister finden am Tag der Hauptversammlung und in den letzten sechs Tagen vor dem Tag der Hauptversammlung nicht statt (5) Die Anmeldung muss mindestens in Textform(§ 126b BGB) erfolgen; die Anmeldung kann auch per Telefax oder per E-Mail übermittelt werden, wenn dies in der Einberufung bestimmt wird. Die Anmeldung muss dem Vorstand am Sitz der Gesellschaft oder einer sonstigen in der Einberufung bekannt gemachten Stelle mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen; der Vorstand ist berechtigt, diese Frist in der Einberufung zu verkürzen. (6) Die Einzelheiten über die Anmeldung und die Ausstellung der Eintrittskarten sind in der Einberufung bekannt zu machen. (7) Das Stimmrecht kann durch Bevollmächtigte ausgeübt werden. Erteilung und Widerruf der Vollmacht bedürfen ebenso wie der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB). Gegenüber der Gesellschaft kann der Nachweis der Bevollmächtigung auch per E-Mail erfolgen. § 135 AktG bleibt unberührt. (1) Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft statt. (2) Die ordentliche Hauptversammlung hat innerhalb der ersten acht Monate eines Geschäftsjahres stattzufinden. Sie beschließt insbesondere über die Verwendung des Bilanzgewinns, über die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie über die Bestellung des Abschlussprüfers. (3) Die Hauptversammlung ist mindestens mit der gesetzlichen Mindestfrist gemäß § 123 Abs. 1, Abs. 2 Satz 5 und Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz AktG einzuberufen, sofern sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt. (4) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur die Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister eingetragen und rechtzeitig angemeldet sind. Löschungen und Eintragungen im Aktienregister finden am Tag der Hauptversammlung und in den letzten sechs Tagen vor dem Tag der Hauptversammlung nicht statt (5) Die Anmeldung muss mindestens in Textform(§ 126b BGB) erfolgen; die Anmeldung kann auch per Telefax oder per E-Mail übermittelt werden, wenn dies in der Einberufung bestimmt wird. Die Anmeldung muss dem Vorstand am Sitz der Gesellschaft oder einer sonstigen in der Einberufung bekannt gemachten Stelle mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen; der Vorstand ist berechtigt, diese Frist in der Einberufung zu verkürzen. (6) Die Einzelheiten über die Anmeldung und die Ausstellung der Eintrittskarten sind in der Einberufung bekannt zu machen. (7) Das Stimmrecht kann durch Bevollmächtigte ausgeübt werden. Erteilung und Widerruf der Vollmacht bedürfen ebenso wie der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB). Gegenüber der Gesellschaft kann der Nachweis der Bevollmächtigung auch per E-Mail erfolgen. § 135 AktG bleibt unberührt. (8) Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an der Versammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). Der Vorstand ist dabei auch ermächtigt, Umfang und Verfahren der Briefwahl im Einzelnen zu regeln. Eine etwaige Ermöglichung der Briefwahl und die dazu getroffenen Regelungen sind mit der Einberufung der Hauptversammlung bekanntzumachen. (9) Der Vorstand ist ermächtigt, für bis zum Ablauf des 25. Mai 2028 stattfindende Hauptversammlungen vorzusehen, dass die Hauptversammlung nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). (10) Bei Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung können die Mitglieder des Aufsichtsrats auch im Wege der Bild- und Tonübertragung teilnehmen; dies gilt jedoch nicht für das Aufsichtsratsmitglied, das die Hauptversammlung leitet. § 16a Elektronische Medien Entfällt (1) Der Vorstand wird ermächtigt, die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung zuzulassen. (2) Der Vorstand wird ermächtigt zu bestimmen, dass Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit anderen Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können. (3) Der Vorstand wird ermächtigt zu bestimmen, dass Aktionäre ihre Stimmen auch ohne an der Versammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation, d. h. per Briefwahl, abgeben dürfen. (4) Wenn der Vorstand von einer oder mehreren Ermächtigungen gemäß Absatz 1, 2 oder 3 Gebrauch macht, sind die aufgrund der Ermächtigungen getroffenen Regelungen in der Einberufung anzugeben. (5) Unbeschadet vorstehender Absätze ist der Versammlungsleiter stets berechtigt, die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung zuzulassen. § 16a wird aufgrund der Erweiterung von § 15 (Absätze 8 bis 10) gestrichen.
Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle II/II/2 Vorlagen-Nummer 0303/2023 Freigabedatum 30.01.2023 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff GAG Immobilien AG: Satzungsänderung GAG Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat der Stadt Köln erklärt sich mit den Änderungen der Satzung der GAG Immobilien AG gemäß der dieser Beschlussvorlage beigefügten Anlage einverstanden. Falls sich aufgrund rechtlicher Beanstandungen durch die Urkundspersonen, die Aufsichtsbe- hörde oder das Registergericht sowie aus steuerlichen oder sonstigen Gründen Änderungen der Satzung als notwendig und zweckmäßig erweisen, erklärt sich der Rat der Stadt Köln da- mit einverstanden, sofern hierdurch der wesentliche Inhalt der Satzung nicht verändert wird. Finanzausschuss 06.02.2023 Rat 09.02.2023 2 Begründung: Die nächste ordentliche Hauptversammlung der GAG Immobilien AG soll am 26. Mai 2023 stattfinden. Im Rahmen dieser Hauptversammlung sollen auch Beschlüsse über Änderungen der Satzung gefasst werden. Die GAG Immobilien AG hat ihre Hauptversammlungen vom 3. Juni 2020, vom 30. September 2021, vom 23. Februar 2022 und vom 24. Mai 2022 auf Basis des sog. COVID-19-Gesetzes als virtuelle Hauptversammlungen ohne physische Präsenz weder der Aktionäre noch ihrer Bevollmächtigten (ausgenommen die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertre- ter*innen) durchgeführt. Das COVID-19-Gesetz hat virtuelle Hauptversammlungen bis zum 31. August 2022 ermöglicht und ist danach außer Kraft getreten. Um auch für die Zukunft eine Basis zur Durchführung virtueller Hauptversammlungen zu schaffen, hat der Gesetzgeber im Juli 2022 ein Gesetz zur dauerhaften Einführung virtueller Hauptversammlungen beschlossen (Bundesgesetzblatt vom 26. Juli 2022, S. 1166 ff.). Der hierdurch neu eingeführte § 118a AktG ermöglicht es, entweder (i) in der Satzung vorzusehen, dass die Hauptversammlung stets als virtuelle Hauptver- sammlung abgehalten wird oder (ii) in der Satzung den Vorstand zu ermächtigen, die Abhaltung einer virtuellen Hauptver- sammlung vorzusehen. Eine entsprechende Satzungsregelung muss zeitlich befristet werden, wobei die maximale Frist fünf Jahre ab Eintragung der entsprechenden Satzungsänderung in das Handelsregister der Gesellschaft beträgt. Der Vorstand der GAG Immobilien AG teilt mit, dass sich das virtuelle Hauptversammlungs- format als solches in den vergangenen zwei Jahren bewährt hat und die Möglichkeit, Haupt- versammlungen auch künftig virtuell abzuhalten, beibehalten werden sollte. Die virtuelle Hauptversammlung in dem durch die entsprechenden Neuregelungen im Aktiengesetz vorge- sehenen Format wahrt dabei in angemessener Weise die Rechte der Aktionäre und sieht ins- besondere in Annäherung an die herkömmliche Präsenz-Hauptversammlung die direkte Inter- aktion zwischen Aktionären und Verwaltung während der Versammlung über Videokommuni- kation und elektronische Kommunikationswege vor. Zur Wahrung der nötigen Flexibilität erscheint es sinnvoll, die Abhaltung von Hauptversamm- lungen als virtuelle Hauptversammlung nicht unmittelbar in der Satzung anzuordnen, sondern den Vorstand zu ermächtigen, im Vorfeld jeder Hauptversammlung zu entscheiden, ob die Versammlung als virtuelle Hauptversammlung oder als Präsenz-Versammlung stattfinden soll. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung soll den Aufsichtsratsmitgliedern überdies über eine entsprechende Satzungsregelung gestattet werden, im Wege der Bild- und Tonübertragung an der virtuellen Hauptversammlung teilzunehmen, soweit es sich bei ihnen nicht um den Lei- ter/ die Leiterin der Hauptversammlung handelt, welche/r nach § 118a Abs. 2 Satz 3 AktG zwingend am Versammlungsort anwesend sein muss. Mit Blick auf die nun vorgesehene Satzungsgrundlage für die Durchführung virtueller Haupt- versammlungen bedarf es der derzeit in § 16a der Satzung (,,Elektronische Medien") vorge- sehenen Regelungen – abgesehen von der bisher in § 16a Abs. 3 der Satzung vorgesehenen Ermächtigung des Vorstands zu bestimmen, dass Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an der Versammlung teilzunehmen per Briefwahl abgeben dürfen – nicht mehr. § 16a der Satzung soll daher gestrichen und die Ermächtigung zur Ermöglichung einer Briefwahl in § 15 der Sat- zung eingefügt werden. Der Aufsichtsrat der GAG hat in seiner Sitzung am 9. Dezember 2022 grundsätzlich den Än- derungen der Satzung zugestimmt. In der Sitzung des Aufsichtsrats am 2. Februar 2023 soll die nunmehr vorliegende Fassung (Anlage) beschlossen werden. Dringlichkeitsbegründung Die Satzungsänderung ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Da die Satzungsänderung in der Hauptversammlung der GAG am 26.05.2023 beschlossen werden soll, ist ein Beschluss des Rates in der kommenden Sitzung erforderlich, damit das Anzeigeverfahren und die Einladung 3 für die Hauptversammlung fristgerecht abgeschlossen werden können. Anlagen Synopse der Änderungen
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0303/2023
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 30.01.2023
- Erstellt
- 20.01.2023 10:20