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0412/2017

Errichtung einer Mega-Light-Werbeanlage im Bereich des öffentlichen Straßenlandes der Einmündung Hardtgenbuscher Kirchweg in die Frankfurter Straße

Beschlussvorlage Bezirksvertretung 23.02.2017

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 8 (Kalk), Sitzung am 23.03.2017, TOP 8.1.1

Anlage 3 (Lageplan)

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Anlage 1 (Standortvorschlag)

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Anlage 2 (Flurkarte)

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Beschlussvorlage Bezirksvertretung

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Anlage 3 (Lageplan)

11 Zeichen

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Anlage 1 (Standortvorschlag)

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Anlage 2 (Flurkarte)

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Maßstab 1:1000 Datum: 06.2.2017

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Beschlussvorlage Bezirksvertretung

2613 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
VI/62/620/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 0412/2017 
Freigabedatum 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Errichtung einer Mega-Light-Werbeanlage im Bereich des öffentlichen Straßenlandes der 
Einmündung Hardtgenbuscher Kirchweg in die Frankfurter Straße 
Beschlussorgan 
Bezirksvertretung 8 (Kalk) 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Die Bezirksvertretung Kalk beschließt die Errichtung einer Mega-Light-Werbeanlage im Bereich des 
öffentlichen Straßenlandes der Einmündung Hardtgenbuscher Kirchweg in die Frankfurter Straße, wie 
in den Anlagen 1-3 dargestellt. 
 
 
 
Bezirksvertretung 8 (Kalk) 23.03.2017

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 
Begründung: 
 
Der vom Rat beschlossene und seit dem 01.01.2015 gültige Werbenutzungsvertrag sieht die Aufstel-
lung von insgesamt 200 hinterleuchteten bzw. digitalen Großflächenwerbeanlagen (Mega-Light-
Werbeanlagen) vor. Ein Großteil der genehmigungsfähigen Anlagen wird an bereits bestehenden 
Standorten realisiert. 
 
Bei dem Standort handelt es sich um einen Neustandort, für dessen Festlegung die Bezirksvertretung 
gemäß I. Allgemeines § 2 Abs. 1 Nr. 6.10 Zuständigkeitsordnung (Werbeträger ab einer Größe der 
Plakatanschlagtafel im 18/1 Format, ca. 9 qm) zuständig ist.  
 
Zur Aufstellung einer Werbeanlage im öffentlichen Straßenland sind grundsätzlich eine Sondernut-
zungserlaubnis und eine Baugenehmigung erforderlich. Da es sich um öffentlich-rechtliche Erlaubnis-
se handelt, können die beantragten Standorte nur dann abgelehnt werden, wenn sie gegen öffentlich-
rechtliche Vorgaben, hier des Baurechts oder des Straßenrechts, verstoßen. In den Genehmigungs-
verfahren werden bauordnungsrechtliche, bauplanungsrechtliche, verkehrliche und stadtgestalteri-
sche Gesichtspunkte, Denkmalschutz, der Schutz von Grün und eventuell störende Häufungen von 
Werbeanlagen entsprechend der hierzu gültigen Gesetze, Satzungen und der hierzu vorhandenen 
Rechtsprechung geprüft und berücksichtigt. Auch die Regelungen des Werbenutzungsvertrages sind 
bei der Ermessensausübung über die Erteilung der Sondernutzungserlaubnisse zu beachten. Das 
bloße Empfinden, dass eine Anlage an einem bestimmten Standort stört, kann nicht zur Ablehnung 
führen. 
 
Der Standort wurde vom Stadtplanungsamt, dem Amt für Straßen-und Verkehrstechnik und dem Amt 
für Landschaftspflege und Grünflächen positiv vorgeprüft. Es bestehen von dort keine Bedenken. Die 
Mega-Light-Werbeanlage wird an den Bordsteinrand in Richtung Spitze der Dreiecksinsel aufgestellt, 
wie in den Anlagen 1-3 dargestellt. 
 
Anlagen

Beratungsverlauf (1)

23.03.2017 Bezirksvertretung 8 (Kalk)
TOP 8.1.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0412/2017
Typ
Beschlussvorlage Bezirksvertretung
Datum
23.02.2017
Erstellt
03.08.2017 00:27