0412/2017
Errichtung einer Mega-Light-Werbeanlage im Bereich des öffentlichen Straßenlandes der Einmündung Hardtgenbuscher Kirchweg in die Frankfurter Straße
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Anlage 3 (Lageplan)
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zu Anlage 3
Anlage 1 (Standortvorschlag)
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Anlage 2 (Flurkarte)
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Andagje 2 KölnGIS a H ‚Auszug aus: Hintergrundfarbe (Nutzung), Flurstuecke, Gebaeude u.a. ce Stadt Köln Maßstab 1:1000 Datum: 06.2.2017 E 32362746 EELEFIS N 11 Ss 3 N 5643093 NN \ ___NN NE 2 0.0.- A. E 32362576 ‚Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster Die Geoinformationen sind gesetzlich geschützt und nur für den Dienstgebrauch zu verwenden. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit sind die jeweiligen Herausgeber verantwortlich. Diese sind auch für die Genehmigung weitergehender Nutzung zuständig.
Beschlussvorlage Bezirksvertretung
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/62/620/2 Vorlagen-Nummer 0412/2017 Freigabedatum Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Errichtung einer Mega-Light-Werbeanlage im Bereich des öffentlichen Straßenlandes der Einmündung Hardtgenbuscher Kirchweg in die Frankfurter Straße Beschlussorgan Bezirksvertretung 8 (Kalk) Gremium Datum Beschluss: Die Bezirksvertretung Kalk beschließt die Errichtung einer Mega-Light-Werbeanlage im Bereich des öffentlichen Straßenlandes der Einmündung Hardtgenbuscher Kirchweg in die Frankfurter Straße, wie in den Anlagen 1-3 dargestellt. Bezirksvertretung 8 (Kalk) 23.03.2017 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung: Der vom Rat beschlossene und seit dem 01.01.2015 gültige Werbenutzungsvertrag sieht die Aufstel- lung von insgesamt 200 hinterleuchteten bzw. digitalen Großflächenwerbeanlagen (Mega-Light- Werbeanlagen) vor. Ein Großteil der genehmigungsfähigen Anlagen wird an bereits bestehenden Standorten realisiert. Bei dem Standort handelt es sich um einen Neustandort, für dessen Festlegung die Bezirksvertretung gemäß I. Allgemeines § 2 Abs. 1 Nr. 6.10 Zuständigkeitsordnung (Werbeträger ab einer Größe der Plakatanschlagtafel im 18/1 Format, ca. 9 qm) zuständig ist. Zur Aufstellung einer Werbeanlage im öffentlichen Straßenland sind grundsätzlich eine Sondernut- zungserlaubnis und eine Baugenehmigung erforderlich. Da es sich um öffentlich-rechtliche Erlaubnis- se handelt, können die beantragten Standorte nur dann abgelehnt werden, wenn sie gegen öffentlich- rechtliche Vorgaben, hier des Baurechts oder des Straßenrechts, verstoßen. In den Genehmigungs- verfahren werden bauordnungsrechtliche, bauplanungsrechtliche, verkehrliche und stadtgestalteri- sche Gesichtspunkte, Denkmalschutz, der Schutz von Grün und eventuell störende Häufungen von Werbeanlagen entsprechend der hierzu gültigen Gesetze, Satzungen und der hierzu vorhandenen Rechtsprechung geprüft und berücksichtigt. Auch die Regelungen des Werbenutzungsvertrages sind bei der Ermessensausübung über die Erteilung der Sondernutzungserlaubnisse zu beachten. Das bloße Empfinden, dass eine Anlage an einem bestimmten Standort stört, kann nicht zur Ablehnung führen. Der Standort wurde vom Stadtplanungsamt, dem Amt für Straßen-und Verkehrstechnik und dem Amt für Landschaftspflege und Grünflächen positiv vorgeprüft. Es bestehen von dort keine Bedenken. Die Mega-Light-Werbeanlage wird an den Bordsteinrand in Richtung Spitze der Dreiecksinsel aufgestellt, wie in den Anlagen 1-3 dargestellt. Anlagen
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0412/2017
- Typ
- Beschlussvorlage Bezirksvertretung
- Datum
- 23.02.2017
- Erstellt
- 03.08.2017 00:27