3798/2018
Vertrag über die Entsorgung von Friedhofsabfällen auf dem Kölner Stadtgebiet
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Anlage 2 Prüfergebnis Wirtschaftsprüfer
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AIMik 3 amp 8. Ausfertigung DIPL.-KFM. HANS M. KLEIN + PARTNER mbB Bericht über die Prüfung der Kalkulation zur Vertragsverlängerung der haushaltsfinanzierten Dienstleistungen zwischen der Stadt Köln und der AWB GmbH AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH Köln DIPL.-KFM. HANS M. KLEIN + PARTNER mbB Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - Steuerberatungsgesellschaft Obenmarspforten 13-15 : D-50667 Köln DIPL.-KFM. HANS M. KLEIN + PARTNER mbB AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH LSP-Kalkulation Haushaltsverträge 2019 bis 2033 GLIEDERUNG BERICHT A) Prüfungsauftrag B) Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung C) Feststellungen und Erläuterungen D) _Zusammenfassendes Ergebnis E) Bescheinigung ANLAGEN l. Selbstkostenfestpreise 2019 bis 2033 Seite Allgemeine Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer ll. und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vom 1. Januar 2017 AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH LSP-Kalkulation Haushaltsverträge 2019 bis 2033 DIPL.-KFM. HANS M. KLEIN + PARTNER mbB A) PRÜFUNGSAUFTRAG Die Geschäftsleitung der AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH, Köln (nachfolgend kurz: "AWB" oder "Gesellschaft"), hat uns in enger Abstimmung mit der Stadt Köln (Dezernat V/6 - Eigenbetriebs- ähnliche Einrichtung AWB) damit beauftragt, eine Prüfung der Kalkulation zur Vertragsverlängerung der haushaltsfinanzierten Dienstleistungen zwischen der Stadt Köln und der AWB gemäß den Leitsät- zen für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten (LSP) nach Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen durchzuführen. Den Vertretern der Stadt Köln wurde ein unmittelba- res Auskunftsrecht eingeräumt. Gemäß diesem Auftrag haben wir die von der AWB erstellten Kalkulationen für die o.g. Sachverhalte erhalten. Des Weiteren hat uns die AWB die in der Anlage I aufgeführten Berechnungen übermittelt, die die Basis für unsere Bescheinigung sind. Für diesen Auftrag gelten, auch im Verhältnis zu Dritten, unsere als Anlage beigefügten "Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vom 1. Janu- ar 2017". Wir verweisen insbesondere auf die dort in Ziffer 9 enthaltenen Haftungsregelungen und den Haftungsausschluss gegenüber Dritten. H 1 M| K AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH LSP-Kalkulation Haushaltsverträge 2019 bis 2033 DIPL.-KFM. HANS M. KLEIN + PARTNER mbB B) GEGENSTAND, ART UND UMFANG DER PRÜFUNG Gegenstand unserer Prüfung war die von der AWB erstellte Kalkulation der Selbstkostenfestpreise für die Leistungsbereiche der haushaltsfinanzierten Dienstleistungen, die unter Beachtung der preisrecht- lichen Vorschriften erarbeitet wurde. Die Vertragsparteien wollen Selbstkostenfestpreise (vgl. $ 7 der VO PR 30/53) vereinbaren, die auch preisrechtlich zulässig sind. Zur Prüfung der Kalkulation der Selbstkostenfestpreise haben wir folgende Prüfungshandlungen vor- genommen: - Abgleich der Kalkulation der haushaltsfinanzierten Dienstleistungen mit den Ergebnissen der von uns geprüften Kalkulation der Grundverträge - Überprüfung der richtigen Übernahme der kalkulierten Entgelte aus der Kalkulation der Grund- verträge - Abgleich der vertraglich vereinbarten Leistungen und Abrechnungsmodalitäten in Bezug auf die entsprechende Berechnung - Plausibilisierung des Mengengerüstes - Prüfung der leistungsgerechten Verteilung der Einzel- und Gemeinkosten - Prüfung der Ermittlung und der Höhe der kalkulatorischen Kosten (Zinsen, Abschreibungen) AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH LSP-Kalkulation Haushaltsverträge 2019 bis 2033 DIPL.-KFM. HANS M. KLEIN + PARTNER mbB C) FESTSTELLUNGEN UND ERLÄUTERUNGEN Die AWB übernimmt in Ergänzung zu den Grundverträgen Stadtreinigung und Abfallentsorgung fol- gende zusätzliche Reinigungsleistungen im Kölner Stadtgebiet: 1. Entfernen von Graffiti und Farbschmierereien auf Objekten der Stadt Köln 2. _ Raumumfassende Reinigung von öffentlichen Flächen 3. Ingenieurbauwerke 4. Veranstaltungen 5. Einzelleistungen Für diese Reinigungsleistungen erhält die AWB ein im Voraus berechnetes, festes Entgelt, das nach den Vorschriften der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. No- vember 1953 nach den Grundsätzen der Vollkostendeckung kalkuliert ist. Die AWB stellt der Stadt Köln für den genannten Zeitraum die in den Anlagen 1 bis 5 des Vertrages über Reinigungsleistungen im Kölner Stadtgebiet dargestellten Selbstkostenfestpreise gemäß $ 6 VO PR Nr. 30/53 in Rechnung. Wesentliche Eckpunkte Die in der beigefügten Kalkulation enthaltenen Personal- und Fahrzeugkosten wurden durch Ausmul- tiplikation von Stundensätzen (Wertgerüst) mit dem Stundenbedarf (Mengengerüst) errechnet. H 1 M 1 K AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH LSP-Kalkulation Haushaltsverträge 2019 bis 2033 DIPL.-KFM. HANS M. KLEIN + PARTNER mbB Wertgerüst Personal Grundsätzlich basieren die Personalkosten auf handelsrechtlichen Werten 2014. Unter Zuhilfenahme von Personalreports und weiteren Daten aus der Personalabteilung wurden für acht verschiedene Personalklassen (Kraftfahrer Abfallbeseitigung, Lader, Straßenreiniger, Kraftfahrer Straßenreinigung, Monteure, sonstige gewerbliche Arbeitnehmer, Angestellte / Beamte sowie Auszubildende) jeweils durchschnittliche Stundensätze ermittelt. Im Stundensatz wurden betriebsdurchschnittliche Ausfallzei- ten in Form von Krankheitstagen und sonstigen Gründen bereits berücksichtigt. Wertgerüst Fahrzeuge Für die Kalkulation wurden 24 Fahrzeugklassen gebildet. Für jede Fahrzeugklasse wurden Stunden- sätze auf Vollkostenbasis ermittelt. Wesentliche Teile der Fixkosten waren die kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen. Grundlage für die verwendeten Anschaffungskosten war eine plausible Herleitung aus früheren Anschaffungen. Die Nutzungsdauer der Fahrzeuge wurde analog der handelsrechtlichen betriebsgewöhnlichen Nut- zungsdauer berücksichtigt. Basis für die kalkulatorischen Zinsen (6,5 %) war die mittlere Kapitalbin- dung. Die variablen Kosten wurden dem testierten Jahresabschluss 2014 entnommen, Wesentliche Kosten waren hier Öle und Kraftstoffe sowie Reparaturaufwendungen. Die Reservehaltung der Fahrzeuge, insbesondere für Reparaturen, wurde über die Differenz der ope- rativen Einsatzzeiten der Fahrzeuge zu den maximalen Einsatzstunden berücksichtigt. Für jede Fahr- zeugklasse wurden plausible operative Einsatzzeiten der Fahrzeuge jeweils gesondert ermittelt. Hi 1 M 1 K AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH LSP-Kalkulation Haushaltsverträge 2019 bis 2033 DIPL.-KFM. HANS M. KLEIN + PARTNER mbB Mengengerüst Im Mengengerüst werden die ermittelten Stundensätze mit dem Bedarf an Stunden multipliziert. Ausschlaggebend für den Bedarf an Stunden im Bereich Abfallbeseitigung ist im Wesentlichen die Betriebsvereinbarung zur Behälterleerungsanzahl pro Mitarbeiter und Woche sowie die entsprechende Behälter- / Leerungsanzahl, die im Behälterkataster der AWB detailliert erfasst sind. Basis für das Mengengerüst in der Straßenreinigung sind die internen Leistungsvereinbarungen zwi- schen dem Betriebsrat und der Geschäftsführung der AWB unter Berücksichtigung der Straßenreini- gungssatzung der Stadt Köln und der anfallenden Reinigungsmeter. Weitere, nicht durch die Leistungsvereinbarungen abgedeckte Sachverhalte wurden anhand plausibler Einzelermittlung (z.B. Papierkorbentleerung anhand plausibler Leerung pro Minute) ermittelt. Die Bedarfswerte der Fahrzeuge richten sich nach den Bedarfsstunden der Mitarbeiter. Kapitalkosten Zwecks Ermittlung der preisrechtlichen Selbstkostenfestpreise waren die handelsrechtlichen Ab- schreibungen und Zinsen zu eliminieren und durch kalkulatorische Abschreibungen und Zinsen zu ersetzen. Die Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibung erfolgt durch Verteilung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des betriebsnotwendigen Vermögens auf den gesamten Nutzungszeitraum. Maß- gebend für die Schätzung der Nutzungsdauer ist die erfahrungsmäßige Lebensdauer unter Berück- sichtigung der üblichen technischen Leistungsfähigkeit, die im Wesentlichen den handelsrechtlich zulässigen Nutzungsdauern entspricht. AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH LSP-Kalkulation Haushaltsverträge 2019 bis 2033 DIPL.-KFM. HANS M. KLEIN + PARTNER mbB Basis für die Ermittlungen der kalkulatorischen Zinsen ist das jeweilige betriebsnotwendige Kapital. Die Zinsen werden für den Bereich der Fahrzeuge und Behälter nach der Halbwertmethode, im Übri- gen nach der Restbuchwertmethode ermittelt. Unter Berücksichtigung des in der VO PR 4/72 ausdrücklich genannten Zinssatzes von 6,5 % sowie der aktuellen Rechtsprechung (Urteil des VG Aachen vom 11. Dezember 2015, Az. K 243/15) wurde der vorgenannte Zinssatz der Selbstkostenfestpreiskalkulation zugrunde gelegt. Gemeinkostenzuschlag Die AWB hat für die Gemeinkosten einen Zuschlagssatz von 10,44 % ermittelt. Gewerbesteuer Ein weiterer Kostenfaktor in der Preiskalkulation ist die Gewerbesteuer. Den Berechnungen wurde der aktuelle Hebesatz von 475 % zugrunde gelegt. Gewinnzuschlag Der Gewinnzuschlag wurde mit 3 % auf die Nettoselbstkosten der Kalkulation gerechnet. Dieser Pro- zentsatz liegt in dem üblichen Rahmen bei der LSP-Kalkulation. Gemäß dem Urteil des Oberverwal- tungsgerichtes für das Land Nordrhein Westfalen vom 27. April 2015-9 A 2813/12, Rdnr. 122 — wird es wegen des im Vergleich zu einem Erstattungspreis höheren Wagnisses für unbedenklich erachtet, in den Preis einen Gewinnzuschlag von 3 % einzurechnen. AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH LSP-Kalkulation Haushaltsverträge 2019 bis 2033 DIPL.-KFM. HANS M. KLEIN + PARTNER mbB Betriebshofverlagerung Zusätzlich zu den Ersatzinvestitionen ist in der Kalkulation für den Leistungszeitraum die Be- triebshofverlagerung von der Gießener Straße zur Christian-Sünner-Straße berücksichtigt worden. Es wird von einem Investitionsvolumen von 37,2 Mio. € im Zeitraum 2016 bis 2019 ausgegangen. Der Schätzung liegt die auf der Entwurfsplanung vom 5. Oktober 2017 beruhende Kostenbewertung der Arbeitsgemeinschaft Generalplanung AWB Betriebshof Köln Kalk (Schüßler Plan Ingenieurgesellschaft GmbH und spg Hartel/Bauer) vom 27. Oktober 2017 zugrunde. Dieses Investitionsvolumen ist auch in die Kalkulation eingeflossen. Im Gegenzug werden die noch vorhandenen Restbuchwerte des Stand- ortes Gießener Straße im Zeitpunkt der geplanten Inbetriebnahme des Standortes Christian-Sünner- Straße in 2021 für den weiteren Leistungszeitraum aus der Kalkulation entfernt. Selbstkostenfestpreise 2019 bis 2033 Die von der Gesellschaft ermittelten und auf das Jahr 2016 fortgeschriebenen Selbstkostenfestpreise können der beigefügten Anlage 1 entnommen werden. Sie entsprechen dem Preisniveau vom 31. Dezember 2016 und sind vorbehaltlich der Zustimmung beider Vertragsparteien erstmalig zum 1. Januar 2017 mit der vertraglich vereinbarten Preisgleitklausel fortzuentwickeln. Die Preisgleitklauseln wurden auf Plausibilität überprüft. Dabei erscheinen nicht nur die in dem Ver- tragsentwurf ($ 5 Abs. 4 des Vertrages über Reinigungsleistungen im Kölner Stadtgebiet) vorgesehe- nen Indizes für die jeweiligen Kostengruppen sachgerecht, sondern rechtfertigen sich auch die dort vorgesehenen Gewichtungsfaktoren aus der Zusammensetzung der angesetzten Kosten. AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH LSP-Kalkulation Haushaltsverträge 2019 bis 2033 DIPL.-KFM. HANS M. KLEIN + PARTNER mbB D) _ZUSAMMENFASSENDES ERGEBNIS Auftragsgemäß führten wir eine Prüfung der Kalkulation der haushaltsfinanzierten Dienstleistungen zwischen der Stadt Köln und AWB durch. Die mit der Stadt Köln zu vereinbarenden Entgelte müssen hinsichtlich ihrer Kalkulation im Zeitpunkt des Vertragsschlusses den Vorgaben der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen sowie der ein- schlägigen Verordnungen entsprechen, insbesondere 1. der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21.11.1953 — PÖV (Bundesanzeiger 244 vom 12.12.1953) — in der Fassung der VO PR Nr. 15/54, 4/72 und 1/89 als Änderungsvorschriften zu der VO PR Nr. 30/53 den Leitsätzen über die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten - LSP - (Anlage zur Verord- 2. nung PR 30/53). Gemäß 8 6 Abs. 4 der Vertragsentwürfe hat die AWB die Richtigkeit der Kalkulation durch einen ein- vernehmlich mit der Stadt Köln ausgewählten Wirtschaftsprüfer einmalig vor Beginn des Selbstkos- tenfestpreiszeitraums testieren zu lassen. Nach der von uns auftragsgemäß durchgeführten Prüfung der Kalkulation sind keine Sachverhalte bekannt geworden, die uns zu der Annahme veranlassen, dass die vertraglich vereinbarten Entgelte preisrechtlich nicht zulässig sind. AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH LSP-Kalkulation Haushaltsverträge 2019 bis 2033 DIPL.-KFM. HANS M. KLEIN + PARTNER mbB E) BESCHEINIGUNG Wir haben die Richtigkeit der Kalkulation nach öffentlichem Preisrecht zur Vertragsverlängerung zwi- schen der Stadt Köln und der Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH über die haushaltsfinanzierten Dienstleistungen gemäß dem uns mit Schreiben vom 21. Juli 2017 erteilten Auftrag einer Überprüfung der Plausibilität unterzogen. Auf der Grundlage unserer Prüfung kommen wir zu dem Ergebnis, dass die hier dargestellten Kalkula- tionen nachvollziehbar und plausibel sind. Die verwendeten Berechnungsmethoden zur Ermittlung der benötigen Entgelte sind plausibel und lassen sich aus den uns von der AWB zur Verfügung gestellten Unterlagen schlüssig ableiten. Alle von uns erbetenen Auskünfte wurden erteilt. Der angesetzte Gewinnzuschlag von 3 % liegt unter der nach öffentlichem Preisrecht üblichen Höchstgrenze von 5 %. Köln, den 7. Februar 2018 DIPL.-KFM. HANS M. KLEIN + PARTNER mbB Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - Steuerberatungsgesellschaft Dipl.-Kfm. Matthias Klein Dipl.-Betriebsw. A. Schüer Wirtschaftsprüfer Wirtschaftsprüfer DIPL.-KFM. HANS M. KLEIN + PARTNER mbB Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft 10 Anlagen / EINFACH. SAUBER. BESSER. Anlage zum Vertrag Entfernung von Graffiti und Farbschmierereien auf Anlage 1 |objekten der Stadt Köln 600.008,00€ 1.484.102,00€ Anliegerreinigung an Grünanlagen 388.602,00 € 430.727,00€ 756.065,00€ 258 548,00. Anlage 2 Reinigung der Ringe 154.854,00 € Anlage 2 Städtisches Mobiliar 407.409€ Abrechnung nach Reinigung von Ingenieurbauwerken (Tunnelreinigung) Objekten gemäß Einzelaufstellung Anlage 4 Reinigung nach Karnevalsveranstaltungen 256.008,00 € Anlage 4 Reinigung der Wochenmarktplätze nach 223.736,00€ Marktveranstaltungen Anlage 4 Demonstrationen 48.744,00 € Abrechnung nach Anlage 5 Einzelleistungen tatsächlichem Aufwand gemäß Stundensätzen sep. Vertrag |Friedhöfe 440.822,00 € Anlage 3 EINFACH. SAUBER. BESSER. Bezeichnung Bauwerksnr. Am Domhof 14.978,85 € Am Frankenturm 7.262,47 € Bahndammstraße 1.361,71€ Cäcilienstr. / Nord-Süd-Fahrt 69 4108 3.724,35 € Eigelstein / Nord-Süd-Fahrt 69 4105 4.539,05 € Erftstr. neben DB-Bahn (Unterführung 69 4107 907,81 € Grenzstr. Stadtautobahn/ Untere Röhre in Fahrtrichtung AK Ost (Tunnel) Ba ae Herkulesstr. zw. Wöhler Str. und Liebigstr. (Tunnel 69 4114 9.078,09€ Johannisstraße 1.361,71 € Komödienstr. / Nord-Süd-Fahrt 69 4106 1.815,62 € Luxemburger Str. / Hans Carl Nipperdey Str. (Tunnel 69 4113 907,81 € [u ilitärring. / Mercatostr. 69 4100 907,81 ischofsgartenstr. w 523,74 € Rheinuferstraße / Frankenwerft (Tunnel 69 4112 7.262,47 € Riehler Str. / Boltensternstr. / An der Schanz 69 4103 907,81 € Schildergasse und P&C/ Nord-Süd-Fahrt (Tunnel 69 4107 1.815,62€ Trankgasse (Domtreppe 9.078,09 € Trankgasse (Tunnel 69 4109 907,81 € Universitätsstraße (Tunnel 69 4104 907,81 € Willy-Brandt-Platz/ Opladener Str. (Tunnel 69 4119 9.078,09 fältigen und/oder zu verbreiten. BEE ‚chem oder elektronischem Wege zu verviel ngerg sus wegen © IDW Verlag GmbH » Tersteegenstraße 14 : 40474 Düsseldorf nachzudrucken bzw. auf fotomecha, 50261 . PN 55495/0/0 Allgemeine Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vom 1. Januar 2017 1. Geltungsbereich (1) Die Auftragsbedingungen gelten für Verträge zwischen Wirtschaftsprüfern oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (im Nachstehenden zusammenfas- send „Wirtschaftsprüfer“ genannt) und ihren Auftraggebern über Prüfungen, Steuerberatung, Beratungen in wirtschaftlichen Angelegenheiten und sonsti- ge Aufträge, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist. (2) Dritte können nur dann Ansprüche aus dem Vertrag zwischen Wirt- schaftsprüfer und Auftraggeber herleiten, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist oder sich aus zwingenden gesetzlichen Regelungen ergibt. Im Hinblick auf solche Ansprüche gelten diese Auftragsbedingungen auch diesen Dritten gegenüber. 2. Umfang und Ausführung des Auftrags (1) Gegenstand des Auftrags ist die vereinbarte Leistung, nicht ein bestimm- ter wirtschaftlicher Erfolg. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungs- mäßiger Berufsausübung ausgeführt. Der Wirtschaftsprüfer übernimmt im Zusammenhang mit seinen Leistungen keine Aufgaben der Geschäftsfüh- rung. Der Wirtschaftsprüfer ist für die Nutzung oder Umsetzung der Ergebnis- se seiner Leistungen nicht verantwortlich. Der Wirtschaftsprüfer ist berechtigt, sich zur Durchführung des Auftrags sachverständiger Personen zu bedienen. (2) Die Berücksichtigung ausländischen Rechts bedarf - außer bei betriebs- wirtschaftlichen Prüfungen — der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. (3) Ändert sich die Sach- oder Rechtslage nach Abgabe der abschließenden beruflichen Äußerung, so ist der Wirtschaftsprüfer nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf Änderungen oder sich daraus ergebende Folgerungen hinzuweisen. 3. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers (1) Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass dem Wirtschaftsprüfer alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen und weiteren Informa- tionen rechtzeitig übermittelt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können. Dies gilt auch für die Unterlagen und weiteren Informationen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Wirtschaftsprüfers bekannt werden. Der Auftraggeber wird dem Wirtschafts- prüfer geeignete Auskunftspersonen benennen. (2) Auf Verlangen des Wirtschaftsprüfers hat der Auftraggeber die Vollstän- digkeit der vorgelegten Unterlagen und der weiteren Informationen sowie der gegebenen Auskünfte und Erklärungen in einer vom Wirtschaftsprüfer formu- lierten schriftlichen Erklärung zu bestätigen. 4. Sicherung der Unabhängigkeit (1) Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit der Mitarbeiter des Wirtschaftsprüfers gefährdet. Dies gilt für die Dauer des Auftragsverhältnisses insbesondere für Angebote auf Anstellung oder Über- nahme von Organfunktionen und für Angebote, Aufträge auf eigene Rech- nung zu übernehmen. (2) Sollte die Durchführung des Auftrags die Unabhängigkeit des Wirtschafts- prüfers, die der mit ihm verbundenen Unternehmen, seiner Netzwerkunter- nehmen oder solcher mit ihm assozilerten Unternehmen, auf die die Unab- hängigkeitsvorschriften in gleicher Weise Anwendung finden wie auf den Wirtschaftsprüfer, in anderen Auftragsverhältnissen beeinträchtigen, ist der Wirtschaftsprüfer zur außerordentlichen Kündigung des Auftrags berechtigt. 5. Berichterstattung und mündliche Auskünfte Soweit der Wirtschaftsprüfer Ergebnisse im Rahmen der Bearbeitung des Auftrags schriftlich darzustellen hat, ist alleine diese schriftliche Darstellung maßgebend. Entwürfe schriftlicher Darstellungen sind unverbindlich. Sofern nicht anders vereinbart, sind mündliche Erklärungen und Auskünfte des Wirtschaftsprüfers nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden. Erklärungen und Auskünfte des Wirtschaftsprüfers außerhalb des erteilten ‚Auftrags sind stets unverbindlich. 6. Weitergabe einer beruflichen Äußerung des Wirtschaftsprüfers (1) Die Weitergabe beruflicher Äußerungen des Wirtschaftsprüfers (Arbeits- ergebnisse oder Auszüge von Arbeitsergebnissen — sei esim Entwurf oder in der Endfassung) oder die Information über das Tätigwerden des Wirtschafts- prüfers für den Auftraggeber an einen Dritten bedarf der schriftlichen Zustim- mung des Wirtschaftsprüfers, es sei denn, der Auftraggeber ist zur Weiter- gabe oder Information aufgrund eines Gesetzes oder einer behördlichen ‚Anordnung verpflichtet. (2) Die Verwendung beruflicher Äußerungen des Wirtschaftsprüfers und die Information über das Tätigwerden des Wirtschaftsprüfers für den Auftragge- ber zu Werbezwecken durch den Auftraggeber sind unzulässig. 7. Mängelbeseitigung (1) Bei etwaigen Mängeln hat der Auftraggeber Anspruch auf Nacherfüllung durch den Wirtschaftsprüfer. Nur bei Fehlschlagen, Unterlassen bzw. unbe- rechtigter Verweigerung, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Nacherfül- lung kann er die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten; ist der Auftrag nicht von einem Verbraucher erteilt worden, so kann der Auftraggeber wegen eines Mangels nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn die erbrach- te Leistung wegen Fehlschlagens, Unterlassung, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Nacherfüllung für ihn ohne Interesse ist. Soweit darüber hinaus Schadensersatzansprüche bestehen, gilt Nr. 9. (2) Der Anspruch auf Beseitigung von Mängeln muss vom Auftraggeber unverzüglich in Textform geltend gemacht werden. Ansprüche nach Abs. 1, die nicht auf einer vorsätzlichen Handlung beruhen, verjähren nach Ablauf eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. (3) Offenbare Unrichtigkeiten, wie z.B. Schreibfehler, Rechenfehler und formelle Mängel, die in einer beruflichen Äußerung (Bericht, Gutachten und dgl.) des Wirtschaftsprüfers enthalten sind, können jederzeit vom Wirt- schaftsprüfer auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Unrichtigkeiten, die geeignet sind, in der beruflichen Äußerung des Wirtschaftsprüfers enthaltene Ergebnisse infrage zu stellen, berechtigen diesen, die Äußerung auch Dritten gegenüber zurückzunehmen. In den vorgenannten Fällen ist der Auftragge- ber vom Wirtschaftsprüfer tunlichst vorher zu hören. 8. Schweigepflicht gegenüber Dritten, Datenschutz (1) Der Wirtschaftsprüfer ist nach Maßgabe der Gesetze ($ 323 Abs. 1 HGB, 843 WPO, $ 203 StGB) verpflichtet, über Tatsachen und Umstände, die ihm bei seiner Berufstätigkeit anvertraut oder bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber ihn von dieser Schweigepflicht entbindet. (2) Der Wirtschaftsprüfer wird bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten die nationalen und europarechtlichen Regelungen zum Datenschutz beachten. 9. Haftung (1) Für gesetzlich vorgeschriebene Leistungen des Wirtschaftsprüfers, insbe- sondere Prüfungen, gelten die jeweils anzuwendenden gesetzlichen Haf- tungsbeschränkungen, insbesondere die Haftungsbeschränkung des $ 323 Abs. 2 HGB. (2) Sofern weder eine gesetzliche Haftungsbeschränkung Anwendung findet noch eine einzelvertragliche Haftungsbeschränkung besteht, ist die Haftung des Wirtschaftsprüfers für Schadensersatzansprüche jeder Art, mit Ausnah- me von Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, sowie von Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach & 1 ProdHaftG begründen, bei einem fahrlässig verursachten einzelnen Scha- densfall gemäß 8 54a Abs. 1 Nr. 2 WPO auf 4 Mio. € beschränkt. (3) Einreden und Einwendungen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auf- traggeber stehen dem Wirtschaftsprüfer auch gegenüber Dritten zu. (4) Leiten mehrere Anspruchsteller aus dem mit dem Wirtschaftsprüfer bestehenden Vertragsverhältnis Ansprüche aus einer fahrlässigen Pflichtver- letzung des Wirtschaftsprüfers her, gilt der in Abs. 2 genannte Höchstbetrag für die betreffenden Ansprüche aller Anspruchsteller insgesamt. Anlage Il (5) Ein einzelner Schadensfall im Sinne von Abs. 2 ist auch bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens gegeben. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflicht- verletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten mitei- nander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In diesem Fall kann der Wirtschaftsprüfer nur bis zur Höhe von 5 Mio. € in Anspruch genommen werden. Die Begrenzung auf das Fünffache der Min- destversicherungssumme gilt nicht bei gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht- prüfungen. (6) Ein Schadensersatzanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird und der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzliches Verhalten zurückzufüh- ren sind, sowie bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach $ 1 ProdHaftG begründen. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, bleibt unberührt. 10. Ergänzende Bestimmungen für Prüfungsaufträge (1) Ändert der Auftraggeber nachträglich den durch den Wirtschaftsprüfer geprüften und mit einem Bestätigungsvermerk versehenen Abschluss oder Lagebericht, darf er diesen Bestätigungsvermerk nicht weiterverwenden. Hat der Wirtschaftsprüfer einen Bestätigungsvermerk nicht erteilt, so ist ein Hinweis auf die durch den Wirtschaftsprüfer durchgeführte Prüfung im Lage- bericht oder an anderer für die Öffentlichkeit bestimmter Stelle nur mit schrift- licher Einwilligung des Wirtschaftsprüfers und mit dem von ihm genehmigten Wortlaut zulässig. (2) Widerruft der Wirtschaftsprüfer den Bestätigungsvermerk, so darf der Bestätigungsvermerk nicht weiterverwendet ‚werden. Hat der Auftraggeber den Bestätigungsvermerk bereits verwendet, so hat er auf Verlangen des Wirtschaftsprüfers den Widerruf bekanntzugeben. (3) Der Auftraggeber hat Anspruch auf fünf Berichtsausfertigungen. Weitere Ausfertigungen werden besonders in Rechnung gestellt. 11. Ergänzende Bestimmungen für Hilfeleistung in Steuersachen (1) Der Wirtschaftsprüfer ist berechtigt, sowohl bei der Beratung in steuerli- chen Einzelfragen als auch im Falle der Dauerberatung die vom Auftraggeber genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als richtig und vollstän- dig zugrunde zu legen; dies gilt auch für Buchführungsaufträge. Er hat jedoch den Auftraggeber auf von ihm festgestellte Unrichtigkeiten hinzuweisen. (2) Der Steuerberatungsauftrag umfasst nicht die zur Wahrung von Fristen erforderlichen Handlungen, es sei denn, dass der Wirtschaftsprüfer hierzu ausdrücklich den Auftrag übernommen hat. In diesem Fall hat der Auftragge- ber dem Wirtschaftsprüfer alle für die Wahrung von Fristen wesentlichen Unterlagen, insbesondere Steuerbescheide, so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Wirtschaftsprüfer eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. (3) Mangels einer anderweitigen schriftlichen Vereinbarung umfasst die laufende Steuerberatung folgende, in die Vertragsdauer fallenden Tätigkei- ten: a) Ausarbeitung der Jahressteuererklärungen für die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer sowie der Vermögensteuererklä- rungen, und zwar auf Grund der vom Auftraggeber vorzulegenden Jahres- abschlüsse und sonstiger für die Besteuerung erforderlicher Aufstellungen und Nachweise b) Nachprüfung von Steuerbescheiden zu den unter a) genannten Steuern c) Verhandlungen mit den Finanzbehörden im Zusammenhang mit den unter a) und b) genannten Erklärungen und Bescheiden d) Mitwirkung bei Betriebsprüfungen und Auswertung der Ergebnisse von Betriebsprüfungen hinsichtlich der unter a) genannten Steuern e) Mitwirkung in Einspruchs- und Beschwerdeverfahren hinsichtlich der unter a) genannten Steuern. Der Wirtschaftsprüfer berücksichtigt bei den vorgenannten Aufgaben die wesentliche veröffentlichte Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung. (4) Erhält der Wirtschaftsprüfer für die laufende Steuerberatung ein Pau- schalhonorar, so sind mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen die unter Abs. 3 Buchst. d) und e) genannten Tätigkeiten gesondert zu honorie- ren. (5) Sofern der Wirtschaftsprüfer auch Steuerberater ist und die Steuerbera- tervergütungsverordnung für die Bemessung der Vergütung anzuwenden ist, kann eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung in Textform vereinbart werden. (6) Die Bearbeitung besonderer Einzelfragen der Einkommensteuer, Körper- schaftsteuer, Gewerbesteuer, Einheitsbewertung und Vermögensteuer sowie aller Fragen der Umsatzsteuer, Lohnsteuer, sonstigen Steuern und Abgaben erfolgt auf Grund eines besonderen Auftrags. Dies gilt auch für a) die Bearbeitung einmalig anfallender Steuerangelegenheiten, z.B. auf dem Gebiet der Erbschaftsteuer, Kapitalverkehrsteuer, Grunderwerbsteuer, b) die Mitwirkung und Vertretung in Verfahren vor den Gerichten der Fi- nanz- und der Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie in Steuerstrafsachen, c) die beratende und gutachtliche Tätigkeit im Zusammenhang mit Um- wandlungen, Kapitalerhöhung und -herabsetzung, Sanierung, Eintritt und Ausscheiden eines Gesellschafters, Betriebsveräußerung, Liquidation und dergleichen und d) die Unterstützung bei der Erfüllung von Anzeige- und Dokumentations- pflichten. (7) Soweit auch die Ausarbeitung der Umsatzsteuerjahreserklärung als zusätzliche Tätigkeit übernommen wird, gehört dazu nicht die Überprüfung etwaiger besonderer buchmäßiger Voraussetzungen sowie die Frage, ob alle in Betracht kommenden umsatzsteuerrechtlichen Vergünstigungen wahrge- nommen worden sind. Eine Gewähr für die vollständige Erfassung der Unter- lagen zur Geltendmachung des Vorsteuerabzugs wird nicht übernommen. 12. Elektronische Kommunikation Die Kommunikation zwischen dem Wirtschaftsprüfer und dem Auftraggeber kann auch per E-Mail erfolgen. Soweit der Auftraggeber eine Kommunikation per E-Mail nicht wünscht oder besondere Sicherheitsanforderungen stellt, wie etwa die Verschlüsselung von E-Mails, wird der Auftraggeber den Wirt- schaftsprüfer entsprechend in Textform informieren. 13. Vergütung (1) Der Wirtschaftsprüfer hat neben seiner Gebühren- oder Honorarforderung Anspruch auf Erstattung seiner Auslagen; die Umsatzsteuer wird zusätzlich berechnet. Er kann angemessene Vorschüsse auf Vergütung und Auslagen- ersatz verlangen und die Auslieferung seiner Leistung von der vollen Befrie- digung seiner Ansprüche abhängig machen. Mehrere Auftraggeber haften als Gesamtschuldner. (2) Ist der Auftraggeber kein Verbraucher, so ist eine Aufrechnung gegen Forderungen des Wirtschaftsprüfers auf Vergütung und Auslagenersatz nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. 14. Streitschlichtungen Der Wirtschaftsprüfer ist nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des $ 2 des Verbraucherstreitbeile- gungsgesetzes teilzunehmen. 15. Anzuwendendes Recht Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich hieraus ergebenden An- sprüche gilt nur deutsches Recht.
Anlage 1 Liste Friedhöfe
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31.10.2018 ANLAGE zum Vertrag über die Entsorgung von Friedhofsabfällen auf dem Kölner Stadtgebiet Nr. Stadtteil Bez. Standort Leerung Standorte Linksrheinisch 1 Godorf 2 Immendorfer Str. Mo 4 2 Meschenich 2 Trenkebergstr. Mo 4 3 Rodenkirchen 2 Sürther Str. Mo 12 4 Rodenkirchen 2 Frankstr. Mo 4 5 Rondorf 2 Am Steineuerhof Mo 7 6 Rondorf 2 Glesdorfer Str. Mo 4 7 Sürth 2 Kölnstr. Mo 7 8 Weiß 2 Weißer Hauptstr./Im Salzgrund Mo 2 9 Zollstock 2 Höninger Platz (Südfriedhof) Mo 95 10 Junkersdorf 3 Statthalterhofweg Do 8 11 Lövenich 3 Lövenich Do 6 12 Müngersdorf 3 Kirchenhof Do 5 13 Weiden 3 Gartenweg/Moltkestr. Do 6 14 Weiden 3 Albert-Kindle-Str. Do 13 15 Widdersdorf 3 Turmgasse Do 1 16 Widdersdorf 3 Heckgasse Do 4 17 Bocklemünd 4 Grevenbroicher Str. Mo 7 18 Ehrenfeld 4 Venloer Str. (Westfriedhof) Mo 102 19 Ehrenfeld 4 Weinsbergstr. (Melaten) Di 75 20 Longerich 5 Alexander-Petöfi-Platz Di 23 21 Niehl 5 Feldgärtenstr. Fr 19 22 Nippes 5 Schmiedegasse (Nordfriedhof) Fr 85 23 Chorweiler 6 Thuyaweg Fr 20 24 Esch 6 Frohnhofstr. Di 8 25 Fühlingen 6 Kriegerhofstr. Fr 4 26 Merkenich 6 Jungbluthstr. Fr 5 27 Pesch 6 Rotdornweg/Birkenweg Fr 3 28 Rheinkassel 6 Alte Römerstr./Feldkasseler Weg Fr 6 29 Volkhoven- Weiler 6 Damiansweg Fr 5 30 Worringen 6 Hackhauser Weg Fr 20 Rechtsrheinisch 31 Leidenhausen 7 Schuberstr. Mi 22 32 Poll 7 Rolshover Kirchweg (Deutzer Friedhof) Di 46 33 Porz 7 Alfred-Nobel-Str. Do 12 34 Porz-Eil 7 Frankfurter Str. Mi 4 35 Porz-Ensen 7 Kölner Str. Mi 6 36 Porz-Langel 7 Schrogenweg Mi 3 37 Porz-Libur 7 Stockumer Weg Mi 2 31.10.2018 38 Porz- Niederzündorf 7 Burgstr. Mi 2 39 Porz- Oberzündorf 7 St. Martin-Str. Mi 4 40 Porz-Urbach 7 Mühlenweg Mi 9 41 Porz-Wahn 7 Siebengebirgsallee Mi 9 42 Porz- Westhoven 7 Robertstr. Mi 4 43 Brück 8 Hovenstr. 0 44 Brück 8 Lehmbacher Weg Di 15 45 Höhenberg 8 Frankfurter Str. (Mülheimer Friedhof) Do 48 46 Merheim 8 Kratzweg (Kalker Freidhof) Do 45 47 Ostfriedhof 8 Dellbrücker Mauspfad Di 52 48 Rath-Heumar 8 Fockerweg Di 20 49 Dellbrück 9 Thurner Str. Di 8 50 Dünnwald 9 Goffineweg Mi 30 51 Flittard 9 Hubertusstr. Mi 14 52 Holweide 9 Burgwiesenstr. 0 53 Mülheim 9 Haslacher Weg (Schönrather Hof) Di 32 54 Stammheim 9 Scharfensteinstr. Di 3 55 Stammheim 9 Stammheimer Ring Mi 11 Standorte gesamt 965
Anlage 3 Vertrag Entsorgung von Friedhofsabfällen
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31.10.2018
VERTRAG
über die Entsorgung von Friedhofsabfällen auf dem Kölner
Stadtgebiet
zwischen
dem Dezernat für Stadtentwicklung, Planen und Bauen, vertreten durch den Beigeordneten
Markus Greitemann und dem Amt für Landschaftspflege und Grünflächen, vertreten durch
den Amtsleiter Herrn Manfred Kaune, Willy-Brandt Platz 2, 50679 Köln
- nachfolgend „Stadt Köln“ genannt -
und
der AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH , vertreten durch ihre Geschäftsführer,
Herrn Peter Mooren und Herrn Ulrich Gilleßen, Maarweg 271, 50825 Köln
- nachfolgend „AWB“ genannt -
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§ 1
Vertragsgegenstand
(1) Die AWB sammelt, transportiert und entsorgt den Restabfall und die kompostierbaren
Abfälle auf den Kölner Friedhöfen. Inhalt und Umfang der Leistung ergeben sich aus
dem Leistungsverzeichnis gem. Anlage sowie den Regelungen dieses Vertrages.
(2) Die AWB erbringt folgende Leistungen:
1. Gestellung von Behältern der Größe 240 und 660 Liter für den Restabfall und die
kompostierbaren Abfälle. Die Behälter sind mit dem Hinweis auf die richtige B e-
nutzung versehen,
2. 26-malige Leerung der Behälter pro Jahr und Abfallart,
3. Entsorgung der Abfälle.
§ 2
Grundlagen der Vertragsabwicklung
(1) Die 26 Entleerungen pro Behälter und Abfallart stellen eine Mindestanzahl dar und
dürfen nicht unterschritten werden. Weitere darüber hinausgehende Entleerungen und
zusätzliche Leistungen können die Parteien mit ausreichendem Vorlauf einverneh m-
lich vereinbaren. Insbesondere sind hier die saisonalen Schwerpunkte , z.B. Ostern und
Allerheiligen, rechtzeitig zu berücksichtigen. Die Mehrleistungen werden getrennt b e-
auftragt und nach Aufwand abgerechnet.
(2) Die AWB ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer nach diese m Vertrag obliegenden Pflich-
ten Leistungen Dritter in Anspruch zu nehmen.
§ 3
Pflichten der Stadt Köln
(1) Der Stadt Köln obliegt es, einen geei gneten und befestigten Sammelplatz für die Be-
hälter bereitzustellen. Er hat auch für die notwendigen Zufahrtswege zum Sammel-
platz zu sorgen. Die Zufahrt und der Sammelplatz müssen zum Befahren mit dem für
die Vertragserfüllung erforderlichen LKW geeignet sein. Sind diese Voraussetzungen
nicht erfüllt , stellt die Stadt Köln die Behälter an einer für das Sammelfahrzeug e r-
reichbaren Stelle bereit.
(2) Die vorstehenden Verpflichtungen bestehen auch bei winterlichen Bedingungen
(Räum- und Streupflicht der Stadt Köln).
(3) Die Stadt Köln ist ferner verpflichtet, der AWB alle zur Leistungsdurchführung no t-
wendigen Genehmigungen rechtzeitig vor Leistungsbeginn zu erteilen.
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§ 4
Entgelte / Preisanpassung
(1) Die AWB berechnet der Stadt Köln für die Leistung gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 als
Selbstkostenfestpreis ein Entgelt in Höhe von 9,35 € pro Behälter und Leerung. Das
Entgelt versteht sich netto zzgl. der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer. Der Selbstkos-
tenfestpreiszeitraum entspricht dem Vertragszeitraum gem. § 6 Abs. 1.
(2) Die Entgelte müssen im Zeitpunkt des Ver tragsabschlusses hinsichtlich ihrer Kalkul a-
tion den Vorgaben der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen sowie der einschl ä-
gigen Verordnungen entsprechen, insbesondere
1. der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom
21.11.1953 - PÖV (Bundesanzeiger Nr. 244·vom 12.12.1953) - in der Fassung der
VO PR Nr. 15/54, 4/72 und 1/89 als Änderungsvorschriften zu der VO PR. Nr.
30/53,
2. den Leitsätzen über die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten - LSP - (Anlage
zur Verordnung PR Nr. 30/53).
(3) Die Richtigkeit der Kalkulation hat die AWB durch einen Wirtschaftsprüfer einmalig
vor Beginn des Selbstkostenfestpreiszeitraums testieren zu lassen. Das Testat ist der
Stadt Köln unverzüglich und unaufgefordert vorzulegen.
(4) Die Entgelte unterliegen einer Preisgleitung entsprechend der Fortentwicklung der
nachstehend aufgeführten kalkulationsrelevanten Kosten:
1. Löhne und Lohnnebenkosten mit 65 %
Maßgeblich für den Nachweis der Lohnkostenveränderungen sind die entspr e-
chenden Bestimmungen in dem Tarifvertr ag für den öf fentlichen Dienst (TVöD)
und den hierzu erfolgten Vereinbarungen.
Wird der vorstehend bezeichnete Vertrag nicht mehr abgeschlossen, gelten inso-
weit die diesem Vertrag inhaltlich am weitestgehend ent sprechend zukünftigen
Tarifverträgen für Arbeitnehmer kommunaler Verwaltungen und Betriebe.
Berücksichtigt wird der Lohn eine s Arbeitnehmers der AWB Entgeltgruppe 4,
Stufe 6 (TVöD). Ferner wird bei der jährliche n Überprüfung der Lohnkostenve r-
änderungen auch die Veränderung des Arbeitgeberanteils zur Sozial -
versicherung inklusive der Arbeit geberanteile zur tariflichen Zusatz versorgung.
Hierzu wird die Tarif veränderung (also das Verhältnis des aktuellen Tariflohns
zum Bezugslohn des Vorjahres) mit der re lativen Veränderung der Arbeitge ber-
anteile zur Sozialversicherung (also das Verhältnis der aktuellen Arbeitgebera n-
teile zur SV im Ver hältnis zum Arbeitgeberanteil zum Zeitpunkt des Vorjah res)
multipliziert. Die so errechnete Nähe rungslösung für die Lohnkosten -
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veränderung bildet die entspre chende Kostenentwicklung in an gemessener Form
ab.
Ferner wird bei der jährliche n Überprüfung der Lohnkostenver änderungen auch
die Veränderung des Arbeitgeberanteils zur Sozial versicherung inklusive der A r-
beitgeberanteile zur tariflichen Zusatzversorgung berücksichtigt.
Hierzu wird die Tarifveränderung (also das Verhältnis des aktuellen Tariflohns
zum Bezugslohn des Vor jahres) mit der relativen Verän derung der Arbeitgebe r-
anteile zur Sozialversicherun g (also das Ver hältnis der aktuellen Arbeitgeber -
anteile zur SV im Verhältnis zum Arbeitgeberanteil zum Zeitpunkt des Vorja h-
res) multipliziert.
Die so errechnete Näherungslösung für die Lohnkostenverände rung bildet die
entsprechende Kostenentwicklung in angemessener Form ab.
Bezugsbasis jeweils: Stand 30. Juni
2. Reparatur und Unterhaltung mit 15 %
Maßgebend für alle Veränderun gen dieser Kostengruppe ist der Index der Erze u-
gerpreise für Re paratur und Instandhaltung von Metallerzeugnissen, Maschinen
und Au srüstungen gem. dem Sta tistischen Bundesamt, Fachserie 17 , Reihe 2,
Lfd. Nummer 607, GP-Systematik 331
Bezugsbasis jeweils: Stand 30. Juni
3. Kraftstoffe mit 3 %
Maßgebend für alle Veränderun gen dieser Kostengruppe ist der Index der Erze u-
gerpreise für g ewerbliche Produkte (Inlandsab satz), Gruppe Kokereierzeugnisse,
Mineralölerzeugnisse; Dieselkraft-stoff bei Abgabe an Großverbraucher; Lfd. Nr.
175, GP-Systematik 19 20 26 005 2.
Bezugsbasis jeweils: Stand 30. Juni
4. Gleitende Kapitalkosten mit 13 %
Maßgebend für alle Veränderungen dieser Kostengru ppe ist der Index für die
Preisentwicklung bei den „Lastkraftwagen, Sattel - und Straßenzugmaschinen,
Fahrgestellen für Zugmaschinen, Omnibusse, Personen -, Lastkraftwagen mit
Selbstzündung“ gem. dem Statistischen Bundesamt, Fachserie 17, Reihe 2, Lfd.
Nummer 569, GP-Systematik 29104
Bezugsbasis jeweils: Stand 30. Juni
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5. Fixbestandteil mit 4 %
Der Teil der kalkulationsrelevanten Kosten, der der Nutzun g von langlebigen
Wirtschaftsgütern entspricht, also solchen, deren Nut zung über die Vertragslau f-
zeit hinausgeht, unterliegt als fixer Bestandteil keiner Preisgleitung.
(5) Eine ordentliche Preisanpassung gem. Abs. 4 kann zum 01. Januar eines Jahres geltend
gemacht werden. Das Preisanpassungsbegehren muss bis spätestens zum 30.09. des
Vorjahres geltend gemacht werden.
(6) Treten durch Gesetzesänderungen, veränderte Steuern, Abgaben und Gebühren, durch
ordnungs- bzw. aufsichtsbehördliche Anordnungen oder durch eine Änderung der
Rechtsprechung Kostenänderungen auf, die ihrer Art nach nicht bereits durch die al l-
gemeinen, in Abs. 4 bezeichneten Indizes erfasst werden, sind die Stadt Köln und die
AWB verpflichtet, die Entgelte zusätzlich unter Be rücksichtigung dieser Veränderu n-
gen anzupassen.
(7) Ungeachtet der vorstehenden Regelungen werden die Abfälle gem. Kreislauf wirt-
schaftsgesetz (KrWG) entsorgt und das entsprechende Entgelt pro Tonne separat in
Rechnung gestellt. Hierzu teilt die AWB der Stadt Köln die Entgelte bis zum 30.11.
eines Jahres für das Folgejahr mit.
(8) Bei Änderungen des Leistungsumfangs vereinbaren die Parteien eine gemeinsame Ab-
stimmung und Anpassung des Leistungsverzeichnisses sowie der daraus resultierenden
Entgelte.
(9) Die AWB stellt der Stadt Köln für die von ihr erbrachten Leistungen monatlich in
Rechnung. Soweit im Fall einer Änderung eines Leistungsverzeichnisses notwendig,
erfolgt im Januar des Folgejahres eine abschließende A brechnung der betroffenen
Leistung. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung
ohne Abzug zu zahlen.
§ 5
Haftung / Versicherungen
(1) Die AWB haftet gegenüber der Stadt Köln für alle Schäden, die aus der verschuldeten
Nicht- oder Schlechterfüllung dieses Vertrages entstehen, nach den gesetzlichen Bes t-
immungen.
Im Innenverhältnis stellt die AWB die St adt Köln von Ansprüchen Dritter frei, soweit
diese Ansprüche sich aus einer Nicht - oder Schlechterfüllung dieses Vertrages gem.
Satz 1 ergeben.
Die Stadt Köln wird Ansprüche Dritter gem. Satz 2 - soweit rechtlich zulässig - in Ab-
stimmung mit der AWB und auf deren Kosten abwehren.
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(2) Die AWB ist verpflichtet, alle Versicherungen abzuschließen, die im Rahmen or d-
nungsgemäßer Geschäftsführung als erforderlich erscheinen.
Dies gilt insbesondere für die Abdeckung von Betriebs- und Umwelthaftungsrisiken.
(3) Stadt K öln und AWB werden einander unterstützen, eine bestmögliche Versich e-
rungsdeckung zu erreichen.
Der Abschluss der Versicherungsverträge und der Fortbestand des Versicherung s-
schutzes sind durch Vorlage von Kopien der jeweiligen Versicherungspolicen ei n-
schließlich der hinsichtlich dieser Versicherungen jeweils geltenden Bedingungen - in
deren jeweils geltenden Fassungen - von der AWB gegenüber der Stadt Köln auf deren
Verlangen nachzuweisen.
Die Regelung gemäß Satz 2 gilt auch für jede wesentliche nachträgli che Änderung des
Versicherungsschutzes.
§ 6
Inkrafttreten / Dauer / Kündigung
(1) Dier Vertrag tritt am 01. Januar 2019 in Kraft und kann von der Stadt Köln wie der
AWB mit einer Frist von zwei Jahren zum Ende eines Jahres gekündigt werden, ers t-
malig jedoch zum 31. Dezember 2033.
(2) Das Recht zur fristlosen Kündigung dieses Vertrages aus wichtigem Grund bleibt u n-
berührt.
(3) Die Stadt Köln ist zu e iner fristlosen Kündigung dieses Vertrages insbesondere b e-
rechtigt, wenn
1. die AWB in schwerwiegender Weise gegen Bestimmungen dieses Vertrages ver-
stößt, der Verstoß trotz schriftlicher Abmahnung mit angemessener Fristsetzung
nicht behoben wird und die Stadt Köln in dem Abmahnschreiben für den Fall von
dessen Nichtbeachtung eine fristlose Kündigung dieses Vertrages angekündigt hat
oder
2. ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der AWB
gestellt und nicht innerhalb. eines Monats zurückgenommen wird, ein Insolven z-
verfahren über das Vermögen der AWB eröffne t wird oder eine Verfahrensabwe i-
sung mangels Masse gemäß § 26 lnsO erfolgt
und der Stadt Köln eine Fortsetzung dieses Vertrages ganz oder hinsichtlich einzelner
Leistungen auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der AWB nicht
mehr zugemutet werden kann.
(4) Die AWB ist zu einer fristlosen Kündigung dieses Vertrages berechtigt, wenn
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1. die Stadt Köln die für die weitere Vertragserfüllung erforderliche Mitwirkung trotz
schriftlicher Abmahnung mit angemessener Frist setzung endgültig verweigert und
die AWB in dem Abmahnschreiben für den Fall von dessen Nicht beachtung eine
fristlose Kündigung dieses Vertrages angekündigt hat oder
2. in anderer Weise die weitere Ver tragserfüllung wesentlich einge schränkt oder un-
möglich ist, etwa durch eine erhebliche Änderung der städtischen Satzungen oder
aufgrund zwingender vorrangiger öffentlich -rechtlicher gesetzlicher Regelungen,
die AWB ei ne Ab mahnung mit angemessener Frist setzung durchgeführt hat und
die AWB in dem Abmahnschreiben für den Fall von dessen Nichtbeachtung eine
fristlose Kündigung dieses Vertrages angekündigt hat oder
3. die AWB aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, die V ertragserfüllung nicht
oder nicht nachhaltig wirtschaftlich betreiben kann, sie ein schriftliches Anpa s-
sungsverlangen mit angemessener Fristsetzung an die Stadt Köln gerichtet und in
diesem Anpassungsverlangen für den Fall von dessen Nichtbeachtung· eine f ristto-
se Kündigung dieses Vertrages angekündigt hat
und der AWB eine Fortset zung dieses Vertrages auch unter Berücksichtigung der b e-
rechtigten Interessen der Stadt Köln nicht mehr zugemutet werden kann.
§ 7
Folgen einer Kündigung
(1) Mit Wirksamwerden der Kündigung dieses Vertrages enden - soweit in diesem Ver-
trag nicht Abweichendes bestimmt ist - alle wechselseitigen Pflichten aus diesem Ver-
trag. Stadt Köln und AWB sind nach Wirksamwerden der Kündigung nur noch zur
Abwicklung dieses Vertrages verpflichtet.
(2) Im Falle der fristlosen Kündigung hat die Ver tragspartei, die den Kündigungsgrund zu
vertreten hat, der an deren Vertragspartei sämtliche unmittelbar durch die Kündigung
eintretenden Schäden zu ersetzen.
§ 8
Schlussbestimmungen
(1) Beim Abschluss dieses Vertrages können nicht alle Möglichkeiten, die sich aus der
künftigen technischen oder wirtschaftlichen Entwicklung und / oder aus Änderungen
gesetzlicher Bestimmungen oder sonstiger für das Vertragsverhältnis wesentlicher
Umstände ergeben können, vorausgesehen und erschöpfend geregelt werden.
Die Parteien sind sich darüber einig, dass für ihre Zusammenarbeit die Grundsätze
kaufmännischer Loyalität gelten. Sie sichern sich gegenseitig zu, die in diesem Vertrag
getroffenen Regelungen in diesem Sinne zu erfüllen und etwa in Zukunft eintretenden
Änderungen der Verhältnisse oder völlig neu eintretenden Umständen nach den allg e-
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meinen Grundsätzen von Treu und Glauben - ggf. auch durch eine Änderung oder E r-
gänzung dieses Vertrages - Rechnung zu tragen.
(2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder
werden, so soll dies die Gültigkeit dieses Vertrages im Übrigen nicht berühren. Die
Stadt Köln und die AWB verpflichten sich zusammenzuwirken, um die unwirksame
oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame oder durchführbare Besti m-
mung zu ersetzen, die im wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen oder undurc h-
führbaren Bestimmung möglichst nahe komm t. Dies gilt entsprechend, wenn diese r
Vertrag eine Regelungsslücke hat.
(3) Änderungen, Ergänzungen, eine Aufhebung dieses Vertrages sowie Kündigungserklä-
rungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(4) Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Köln.
Köln, Köln,
Stadt Köln AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln
GmbH
In Vertretung
Markus Greitemann
Im Auftrag
Manfred Kaune
Peter Mooren
Ulrich Gilleßen
Anlage: Leistungsverzeichnis
Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/67/672 Vorlagen-Nummer 3798/2018 Freigabedatum 05.12.2018 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Vertrag über die Entsorgung von Friedhofsabfällen auf dem Kölner Stadtgebiet Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat der Stadt Köln beauftragt die Verwaltung mit den Abfallwirtschaftsbetrieben Köln GmbH (AWB) den in der Anlage beigefügten „Vertrag über die Entsorgung von Friedhofsabfällen auf dem Kölner Stadtgebiet“ für die Zeit vom 01.01.2019 bis 31.12.2033 abzuschließen. Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 10.12.2018 Finanzausschuss 17.12.2018 Ausschuss für Umwelt und Grün 17.12.2018 Rat 18.12.2018 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme 770.400 € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Erträge € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Begründung In der Sitzung des Rates am 15.12.2015 wurde beschlossen (Vorlagennummer 2834/2015), dass die Partnerschaft zwischen Stadt Köln und AWB mindestens bis zum Jahr 2030 vollumfänglich fortge- setzt wird. Die Verwaltung wurde beauftragt, dies im Wege einer Inhouse-Vergabe herbeizuführen. Dies betrifft neben den Verträgen Straßenreinigung und Müllabfuhr und dem Haushaltsvertrag zur Stadtsauberkeit, die bereits vom Rat beschlossen wurden, auch den Vertrag über die Entsorgung von Friedhofsabfällen. Da der Aufwand zum Betrieb und der Unterhaltung der städtischen Friedhöfe den einzelnen Nut- zungsberechtigten der Gräber in Form von Gebühren in Rechnung gestellt wird, wurde dieser Leis- tungsbaustein (Entsorgung von Friedhofsabfällen) nicht Bestandteil des Vertrags über die Reini- gungsleistungen im Kölner Stadtgebiet, welche zentral dem Dezernat für Mobilität und Verkehrsinfra- struktur, Amt für Straßen und Verkehrsentwicklung übertragen wurde. Der Vertrag über die Entsor- gung von Friedhofsabfällen auf dem Kölner Stadtgebiet ist in direktem Vertragsverhältnis mit dem Amt für Landschaftspflege und Grünflächen abzustimmen. Auf dieser Grundlage hat das Amt für Landschaftspflege und Grünflächen (Amt 67) Verhandlungen mit den AWB aufgenommen und die Rahmenbedingungen und Vertragsinhalte gem. der beigefügten Anlage festgelegt. Inhalt des Vertrages im Einzelnen Der Vertrag soll ab 01.01.2019 in Kraft treten und hat eine Laufzeit von 15 Jahren. Der Vertrag regelt grundsätzlich die Abfallentsorgung der auf den Kölner Friedhöfen durch den Bürger anfallenden Abfälle / Wertstoffe. 3 Er ersetzt den bisher gültigen, i n 2012 mit den AWB geschlossenen Vertrag und führt die seinerzeit erfolgreich begonnene Trennung der Friedhofsabfälle nach kompostierbaren und nicht kompostierb a- ren Abfällen fort. Der Vertrag enthält folgende wesentliche Leistungsbestandteile: 1) Bereitstellung von Großbehältern für kompostierbare und nicht kompostierbare Materialien 2) 26 jährliche Leerungen je Behälter, im Wechsel 3) Verwertung der eingesammelten Materialien (AVG) 4) Zudem sind abfallwirtschaftliche Beratungsleistung, Öffentlichkeitsmaßnahmen und Mengenmonitoring Bestandteil der kaufmännischen Leistungserbringung Es werden auf 55 Friedhöfen ca. 1.000 Standorte bei ca. 50.000 Behälterleerungen jährlich betreut. Dabei entfallen ca. 75 % der Kosten auf die Logistik und ca. 25 % auf die Entsorgung/Verwertung. Die Leistung enstpricht der erfolgreichen Fortführung der heutigen Tätigkeiten. Es wird weiterhin die erfolgreiche Trennung von Restmüll und kompositierbaren Abfällen fortgesetzt, die sich seit Einführung die Recyclingquote um ca. 1.100 Tonnen kompostierbare Abfälle verbessert hat. Gleichzeitig konnte das Gesamt-Abfallaufkommen von 1.938,30 Tonnen in 2012 auf 1.764,37 Tonnen (davon 1.131,02 Tonnen kompostierbare Abfälle) in 2017 reduziert werden. Die Abstimmung und Abrechnung erfolgt unmittel bar zwischen AWB und dem Amt für Landschaftspflege und Grünflächen. Rechtliche Prüfung Die Verwaltung hat bei dem Gesamtabstimmungsprozess darauf geachtet, dass die Verträge den Anforderungen an die Rechtskonformität genügen. Wesentlich sind vor allem die folgenden 3 Berei- che: Inhousefähigkeit Die Beauftragung der AWB mit den Leistungen 2019 bis 2033 unterliegt zwar dem Vergaberecht. Nach § 108 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) kann die Leistung jedoch oh- ne Ausschreibung im Wege der sogenannten Inhouse-Vergabe an die AWB vergeben werden, weil: die Stadt Köln über die AWB eine ähnliche Kontrolle ausübt wie über eigene Dienststellen, da sie über die Stadtwerke Köln GmbH ausschlaggebenden Einfluss auf strategische Ziele und wesent- liche Entscheidungen der AWB hat, mehr als 80 % (2017: 95,0 %) der Tätigkeiten der AWB für die Stadt Köln erfolgen und an der AWB keine private Kapitalbeteiligung besteht. Preisrechtskonformität Die Kalkulation der Entgelte für sämtliche neu zu vereinbarenden Leistungen der AWB richtet sich nach öffentlichem Preisrecht, d. h., nach der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentli- chen Aufträgen und den Leitsätzen über die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten (LSP). Wei- terhin wurde berücksichtigt, dass die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zu § 6 des Kommunal- abgabengesetzes weitere Anforderungen an die Ansatzfähigkeit bestimmter, nach öffentlichem Preis- recht ermittelter Fremdentgelte aufstellt. Die AWB hat in Abstimmung mit der Stadt Köln eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ausgewählt und mit der Prüfung der Preisrechtskonformität beauftragt; diese Wirtschaftsprüfungsgesellschaft war im gesamten Prüfungsprozess der Stadt Köln gegenüber berichtspflichtig. 4 Wirtschaftlichkeit und Angemessenheit Nach § 5 Abs. 1 der Verordnung PR Nr 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen dürfen nur angemessene Kosten angesetzt werden. Die hierzu erforderliche Angemessenheitsprüfung erfolgt durch Kennzahlen. Die zur Beurteilung der AWB Leistungen herangezogenen Vergleichswerte beru- hen auf einer Untersuchung der INFA - Institut für Abfall, Abwasser und Infrastruktur-Management GmbH, Ahlen („Benchmarking Müllabfuhr und Straßenreinigung, 3. Durchgang, Berichtsjahr 2014 von Juni 2015“), die eine bundesweite Auswertung von Kosten- und Leistungskennzahlen in der Entsor- gungsbranche darstellt. INFA gelangt zu der Gesamtbewertung, dass in nahezu allen betrachteten Bereichen die AWB im Vergleich ein überdurchschnittlich gutes Ergebnis erzielt. Haushaltsmäßige Auswirkungen Die Abfallentsorgung der Friedhöfe erfolgt bereits über die AWB. Die Abfallentsorgungskosten stellen gebührenrelevante Aufwendungen dar, die in der Gebührenbedarfsberechnung der Friedhofsgebüh- rensatzung berücksichtigt wurden und über Friedhofsgebühren refinanziert werden. Mit dem neuen Vertrag wird eine Senkung in den Logistik-Kosten der AWB erreicht. Diese Einspa- rung wird teilweise durch Verteuerungen bei der Entsorgung des Abfallaufkommens durch die Ab- fallentsorgungs- und Verwertungsgesellschaft Köln (AVG) aufgezehrt. Bei den neuen Vertragskonditi- onen ergibt sich bei unverändertem Abfallaufkommen für 2019 immer noch ein Einsparpotential in Höhe von ca. 24.000 €. Im Haushaltsplan 2019 incl. Mittelfristplanung sind im Teilergebnisplan 1303 Friedhöfe, Teilplanzeile 13, Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen, für die Abfallentsorgung der Friedhöfe durch die AWB Aufwendungen in Höhe von 770.400 € p.a. berücksichtigt. Auch bei Berücksichtigung der neuen vertraglichen Grundlagen kann daher für 2019 von einem aus- kömmlichen Ansatz ausgegangen werden. Nach den bisherigen Erfahrungen ist auch zukünftig mit Preissteigerungen im niedrigen bis mittleren einstelligen Prozentbereich zu rechnen. Inwieweit sich diese eventuell durch rückläufige Abfallmen- gen auffangen lassen, kann zum derzeitigen Zeitpunkt nicht verlässlich beurteilt werden. Anlagen Begründung der Dringlichkeit Vertrag über die Entsorgung von Friedhofsabfällen auf dem Kölner Stadtgebiet inkl. Anlage
Anlage 0 Begründung der Dringlichkeit
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Anlage 0 Begründung der Dringlichkeit Durch den neuen Vertrag mit den AWB über die Abfallentsorgung auf den Friedhöfen erhält die Stadt Köln kostengünstigere Konditionen. Der Vertrag soll aus diesem Grund sowie aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung so schnell als möglich zum 01.01.2019 abgeschlossen werden.
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien
Zur SitzungBeschluss: unter Vorbehalt beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3798/2018
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 05.12.2018
- Erstellt
- 16.11.2018 12:58