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3798/2018

Vertrag über die Entsorgung von Friedhofsabfällen auf dem Kölner Stadtgebiet

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 05.12.2018

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Anlage 2 Prüfergebnis Wirtschaftsprüfer

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Ansehen

Anlage 1 Liste Friedhöfe

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Ansehen

Anlage 3 Vertrag Entsorgung von Friedhofsabfällen

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Ansehen

Beschlussvorlage Rat

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Ansehen

Anlage 0 Begründung der Dringlichkeit

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Ansehen

Anlage 2 Prüfergebnis Wirtschaftsprüfer

31191 Zeichen

AIMik 3 amp

8. Ausfertigung
DIPL.-KFM. HANS M. KLEIN + PARTNER mbB

Bericht

über die Prüfung

der Kalkulation zur Vertragsverlängerung
der haushaltsfinanzierten Dienstleistungen
zwischen der Stadt Köln und der AWB GmbH

AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH

Köln

DIPL.-KFM. HANS M. KLEIN + PARTNER mbB
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - Steuerberatungsgesellschaft
Obenmarspforten 13-15 : D-50667 Köln

DIPL.-KFM. HANS M. KLEIN + PARTNER mbB

AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH
LSP-Kalkulation Haushaltsverträge 2019 bis 2033

GLIEDERUNG

BERICHT
A)  Prüfungsauftrag

B) Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung

C) Feststellungen und Erläuterungen

D) _Zusammenfassendes Ergebnis

E) Bescheinigung

ANLAGEN

l. Selbstkostenfestpreise 2019 bis 2033

Seite

Allgemeine Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer

ll.
und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vom 1. Januar 2017

AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH
LSP-Kalkulation Haushaltsverträge 2019 bis 2033

DIPL.-KFM. HANS M. KLEIN + PARTNER mbB

A) PRÜFUNGSAUFTRAG

Die Geschäftsleitung der AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH, Köln (nachfolgend kurz: "AWB"
oder "Gesellschaft"), hat uns in enger Abstimmung mit der Stadt Köln (Dezernat V/6 - Eigenbetriebs-
ähnliche Einrichtung AWB) damit beauftragt, eine Prüfung der Kalkulation zur Vertragsverlängerung
der haushaltsfinanzierten Dienstleistungen zwischen der Stadt Köln und der AWB gemäß den Leitsät-
zen für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten (LSP) nach Verordnung PR Nr. 30/53 über die
Preise bei öffentlichen Aufträgen durchzuführen. Den Vertretern der Stadt Köln wurde ein unmittelba-
res Auskunftsrecht eingeräumt.

Gemäß diesem Auftrag haben wir die von der AWB erstellten Kalkulationen für die o.g. Sachverhalte
erhalten. Des Weiteren hat uns die AWB die in der Anlage I aufgeführten Berechnungen übermittelt,
die die Basis für unsere Bescheinigung sind.

Für diesen Auftrag gelten, auch im Verhältnis zu Dritten, unsere als Anlage beigefügten "Allgemeinen
Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vom 1. Janu-
ar 2017". Wir verweisen insbesondere auf die dort in Ziffer 9 enthaltenen Haftungsregelungen und
den Haftungsausschluss gegenüber Dritten.

H 1 M| K AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH

LSP-Kalkulation Haushaltsverträge 2019 bis 2033
DIPL.-KFM. HANS M. KLEIN + PARTNER mbB

B) GEGENSTAND, ART UND UMFANG DER PRÜFUNG

Gegenstand unserer Prüfung war die von der AWB erstellte Kalkulation der Selbstkostenfestpreise für
die Leistungsbereiche der haushaltsfinanzierten Dienstleistungen, die unter Beachtung der preisrecht-
lichen Vorschriften erarbeitet wurde.

Die Vertragsparteien wollen Selbstkostenfestpreise (vgl. $ 7 der VO PR 30/53) vereinbaren, die auch
preisrechtlich zulässig sind.

Zur Prüfung der Kalkulation der Selbstkostenfestpreise haben wir folgende Prüfungshandlungen vor-
genommen:

- Abgleich der Kalkulation der haushaltsfinanzierten Dienstleistungen mit den Ergebnissen der
von uns geprüften Kalkulation der Grundverträge

- Überprüfung der richtigen Übernahme der kalkulierten Entgelte aus der Kalkulation der Grund-
verträge

- Abgleich der vertraglich vereinbarten Leistungen und Abrechnungsmodalitäten in Bezug auf die
entsprechende Berechnung

- Plausibilisierung des Mengengerüstes
- Prüfung der leistungsgerechten Verteilung der Einzel- und Gemeinkosten

- Prüfung der Ermittlung und der Höhe der kalkulatorischen Kosten (Zinsen, Abschreibungen)

AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH
LSP-Kalkulation Haushaltsverträge 2019 bis 2033

DIPL.-KFM. HANS M. KLEIN + PARTNER mbB

C) FESTSTELLUNGEN UND ERLÄUTERUNGEN

Die AWB übernimmt in Ergänzung zu den Grundverträgen Stadtreinigung und Abfallentsorgung fol-
gende zusätzliche Reinigungsleistungen im Kölner Stadtgebiet:

1. Entfernen von Graffiti und Farbschmierereien auf Objekten der Stadt Köln
2. _ Raumumfassende Reinigung von öffentlichen Flächen

3.  Ingenieurbauwerke

4. Veranstaltungen

5.  Einzelleistungen

Für diese Reinigungsleistungen erhält die AWB ein im Voraus berechnetes, festes Entgelt, das nach
den Vorschriften der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. No-
vember 1953 nach den Grundsätzen der Vollkostendeckung kalkuliert ist.

Die AWB stellt der Stadt Köln für den genannten Zeitraum die in den Anlagen 1 bis 5 des Vertrages

über Reinigungsleistungen im Kölner Stadtgebiet dargestellten Selbstkostenfestpreise gemäß $ 6 VO
PR Nr. 30/53 in Rechnung.

Wesentliche Eckpunkte

Die in der beigefügten Kalkulation enthaltenen Personal- und Fahrzeugkosten wurden durch Ausmul-
tiplikation von Stundensätzen (Wertgerüst) mit dem Stundenbedarf (Mengengerüst) errechnet.

H 1 M 1 K AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH

LSP-Kalkulation Haushaltsverträge 2019 bis 2033
DIPL.-KFM. HANS M. KLEIN + PARTNER mbB

Wertgerüst Personal

Grundsätzlich basieren die Personalkosten auf handelsrechtlichen Werten 2014. Unter Zuhilfenahme
von Personalreports und weiteren Daten aus der Personalabteilung wurden für acht verschiedene
Personalklassen (Kraftfahrer Abfallbeseitigung, Lader, Straßenreiniger, Kraftfahrer Straßenreinigung,
Monteure, sonstige gewerbliche Arbeitnehmer, Angestellte / Beamte sowie Auszubildende) jeweils
durchschnittliche Stundensätze ermittelt. Im Stundensatz wurden betriebsdurchschnittliche Ausfallzei-
ten in Form von Krankheitstagen und sonstigen Gründen bereits berücksichtigt.

Wertgerüst Fahrzeuge

Für die Kalkulation wurden 24 Fahrzeugklassen gebildet. Für jede Fahrzeugklasse wurden Stunden-
sätze auf Vollkostenbasis ermittelt.

Wesentliche Teile der Fixkosten waren die kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen. Grundlage
für die verwendeten Anschaffungskosten war eine plausible Herleitung aus früheren Anschaffungen.
Die Nutzungsdauer der Fahrzeuge wurde analog der handelsrechtlichen betriebsgewöhnlichen Nut-

zungsdauer berücksichtigt. Basis für die kalkulatorischen Zinsen (6,5 %) war die mittlere Kapitalbin-
dung.

Die variablen Kosten wurden dem testierten Jahresabschluss 2014 entnommen, Wesentliche Kosten
waren hier Öle und Kraftstoffe sowie Reparaturaufwendungen.

Die Reservehaltung der Fahrzeuge, insbesondere für Reparaturen, wurde über die Differenz der ope-
rativen Einsatzzeiten der Fahrzeuge zu den maximalen Einsatzstunden berücksichtigt. Für jede Fahr-
zeugklasse wurden plausible operative Einsatzzeiten der Fahrzeuge jeweils gesondert ermittelt.

Hi 1 M 1 K AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH

LSP-Kalkulation Haushaltsverträge 2019 bis 2033
DIPL.-KFM. HANS M. KLEIN + PARTNER mbB

Mengengerüst
Im Mengengerüst werden die ermittelten Stundensätze mit dem Bedarf an Stunden multipliziert.

Ausschlaggebend für den Bedarf an Stunden im Bereich Abfallbeseitigung ist im Wesentlichen die
Betriebsvereinbarung zur Behälterleerungsanzahl pro Mitarbeiter und Woche sowie die entsprechende
Behälter- / Leerungsanzahl, die im Behälterkataster der AWB detailliert erfasst sind.

Basis für das Mengengerüst in der Straßenreinigung sind die internen Leistungsvereinbarungen zwi-
schen dem Betriebsrat und der Geschäftsführung der AWB unter Berücksichtigung der Straßenreini-
gungssatzung der Stadt Köln und der anfallenden Reinigungsmeter.

Weitere, nicht durch die Leistungsvereinbarungen abgedeckte Sachverhalte wurden anhand plausibler
Einzelermittlung (z.B. Papierkorbentleerung anhand plausibler Leerung pro Minute) ermittelt.

Die Bedarfswerte der Fahrzeuge richten sich nach den Bedarfsstunden der Mitarbeiter.

Kapitalkosten

Zwecks Ermittlung der preisrechtlichen Selbstkostenfestpreise waren die handelsrechtlichen Ab-

schreibungen und Zinsen zu eliminieren und durch kalkulatorische Abschreibungen und Zinsen zu
ersetzen.

Die Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibung erfolgt durch Verteilung der Anschaffungs- bzw.
Herstellungskosten des betriebsnotwendigen Vermögens auf den gesamten Nutzungszeitraum. Maß-
gebend für die Schätzung der Nutzungsdauer ist die erfahrungsmäßige Lebensdauer unter Berück-
sichtigung der üblichen technischen Leistungsfähigkeit, die im Wesentlichen den handelsrechtlich
zulässigen Nutzungsdauern entspricht.

AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH

LSP-Kalkulation Haushaltsverträge 2019 bis 2033
DIPL.-KFM. HANS M. KLEIN + PARTNER mbB

Basis für die Ermittlungen der kalkulatorischen Zinsen ist das jeweilige betriebsnotwendige Kapital.
Die Zinsen werden für den Bereich der Fahrzeuge und Behälter nach der Halbwertmethode, im Übri-
gen nach der Restbuchwertmethode ermittelt.

Unter Berücksichtigung des in der VO PR 4/72 ausdrücklich genannten Zinssatzes von 6,5 % sowie
der aktuellen Rechtsprechung (Urteil des VG Aachen vom 11. Dezember 2015, Az. K 243/15) wurde
der vorgenannte Zinssatz der Selbstkostenfestpreiskalkulation zugrunde gelegt.

Gemeinkostenzuschlag

Die AWB hat für die Gemeinkosten einen Zuschlagssatz von 10,44 % ermittelt.

Gewerbesteuer

Ein weiterer Kostenfaktor in der Preiskalkulation ist die Gewerbesteuer. Den Berechnungen wurde der
aktuelle Hebesatz von 475 % zugrunde gelegt.

Gewinnzuschlag

Der Gewinnzuschlag wurde mit 3 % auf die Nettoselbstkosten der Kalkulation gerechnet. Dieser Pro-
zentsatz liegt in dem üblichen Rahmen bei der LSP-Kalkulation. Gemäß dem Urteil des Oberverwal-
tungsgerichtes für das Land Nordrhein Westfalen vom 27. April 2015-9 A 2813/12, Rdnr. 122 — wird
es wegen des im Vergleich zu einem Erstattungspreis höheren Wagnisses für unbedenklich erachtet,
in den Preis einen Gewinnzuschlag von 3 % einzurechnen.

AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH
LSP-Kalkulation Haushaltsverträge 2019 bis 2033

DIPL.-KFM. HANS M. KLEIN + PARTNER mbB

Betriebshofverlagerung

Zusätzlich zu den Ersatzinvestitionen ist in der Kalkulation für den Leistungszeitraum die Be-
triebshofverlagerung von der Gießener Straße zur Christian-Sünner-Straße berücksichtigt worden. Es
wird von einem Investitionsvolumen von 37,2 Mio. € im Zeitraum 2016 bis 2019 ausgegangen. Der
Schätzung liegt die auf der Entwurfsplanung vom 5. Oktober 2017 beruhende Kostenbewertung der
Arbeitsgemeinschaft Generalplanung AWB Betriebshof Köln Kalk (Schüßler Plan Ingenieurgesellschaft
GmbH und spg Hartel/Bauer) vom 27. Oktober 2017 zugrunde. Dieses Investitionsvolumen ist auch in
die Kalkulation eingeflossen. Im Gegenzug werden die noch vorhandenen Restbuchwerte des Stand-
ortes Gießener Straße im Zeitpunkt der geplanten Inbetriebnahme des Standortes Christian-Sünner-
Straße in 2021 für den weiteren Leistungszeitraum aus der Kalkulation entfernt.

Selbstkostenfestpreise 2019 bis 2033

Die von der Gesellschaft ermittelten und auf das Jahr 2016 fortgeschriebenen Selbstkostenfestpreise
können der beigefügten Anlage 1 entnommen werden. Sie entsprechen dem Preisniveau vom
31. Dezember 2016 und sind vorbehaltlich der Zustimmung beider Vertragsparteien erstmalig zum
1. Januar 2017 mit der vertraglich vereinbarten Preisgleitklausel fortzuentwickeln.

Die Preisgleitklauseln wurden auf Plausibilität überprüft. Dabei erscheinen nicht nur die in dem Ver-
tragsentwurf ($ 5 Abs. 4 des Vertrages über Reinigungsleistungen im Kölner Stadtgebiet) vorgesehe-
nen Indizes für die jeweiligen Kostengruppen sachgerecht, sondern rechtfertigen sich auch die dort
vorgesehenen Gewichtungsfaktoren aus der Zusammensetzung der angesetzten Kosten.

AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH
LSP-Kalkulation Haushaltsverträge 2019 bis 2033

DIPL.-KFM. HANS M. KLEIN + PARTNER mbB

D) _ZUSAMMENFASSENDES ERGEBNIS
Auftragsgemäß führten wir eine Prüfung der Kalkulation der haushaltsfinanzierten Dienstleistungen

zwischen der Stadt Köln und AWB durch.
Die mit der Stadt Köln zu vereinbarenden Entgelte müssen hinsichtlich ihrer Kalkulation im Zeitpunkt
des Vertragsschlusses den Vorgaben der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen sowie der ein-

schlägigen Verordnungen entsprechen, insbesondere

1. der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21.11.1953
— PÖV (Bundesanzeiger 244 vom 12.12.1953) — in der Fassung der VO PR Nr. 15/54, 4/72 und
1/89 als Änderungsvorschriften zu der VO PR Nr. 30/53

den Leitsätzen über die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten - LSP - (Anlage zur Verord-

2.
nung PR 30/53).

Gemäß 8 6 Abs. 4 der Vertragsentwürfe hat die AWB die Richtigkeit der Kalkulation durch einen ein-
vernehmlich mit der Stadt Köln ausgewählten Wirtschaftsprüfer einmalig vor Beginn des Selbstkos-

tenfestpreiszeitraums testieren zu lassen.
Nach der von uns auftragsgemäß durchgeführten Prüfung der Kalkulation sind keine Sachverhalte

bekannt geworden, die uns zu der Annahme veranlassen, dass die vertraglich vereinbarten Entgelte

preisrechtlich nicht zulässig sind.

AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH
LSP-Kalkulation Haushaltsverträge 2019 bis 2033

DIPL.-KFM. HANS M. KLEIN + PARTNER mbB

E) BESCHEINIGUNG

Wir haben die Richtigkeit der Kalkulation nach öffentlichem Preisrecht zur Vertragsverlängerung zwi-
schen der Stadt Köln und der Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH über die haushaltsfinanzierten
Dienstleistungen gemäß dem uns mit Schreiben vom 21. Juli 2017 erteilten Auftrag einer Überprüfung
der Plausibilität unterzogen.

Auf der Grundlage unserer Prüfung kommen wir zu dem Ergebnis, dass die hier dargestellten Kalkula-
tionen nachvollziehbar und plausibel sind.

Die verwendeten Berechnungsmethoden zur Ermittlung der benötigen Entgelte sind plausibel und
lassen sich aus den uns von der AWB zur Verfügung gestellten Unterlagen schlüssig ableiten. Alle von
uns erbetenen Auskünfte wurden erteilt. Der angesetzte Gewinnzuschlag von 3 % liegt unter der nach
öffentlichem Preisrecht üblichen Höchstgrenze von 5 %.

Köln, den 7. Februar 2018

DIPL.-KFM. HANS M. KLEIN + PARTNER mbB
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - Steuerberatungsgesellschaft

Dipl.-Kfm. Matthias Klein Dipl.-Betriebsw. A. Schüer
Wirtschaftsprüfer Wirtschaftsprüfer

DIPL.-KFM. HANS M. KLEIN + PARTNER mbB
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

10

Anlagen

/ EINFACH. SAUBER. BESSER.

Anlage zum
Vertrag

Entfernung von Graffiti und Farbschmierereien auf
Anlage 1 |objekten der Stadt Köln 600.008,00€

1.484.102,00€
Anliegerreinigung an Grünanlagen 388.602,00 €
430.727,00€
756.065,00€
258 548,00.

Anlage 2 Reinigung der Ringe 154.854,00 €
Anlage 2 Städtisches Mobiliar 407.409€

Abrechnung nach
Reinigung von Ingenieurbauwerken (Tunnelreinigung) Objekten gemäß

Einzelaufstellung

Anlage 4 Reinigung nach Karnevalsveranstaltungen 256.008,00 €

Anlage 4 Reinigung der Wochenmarktplätze nach 223.736,00€
Marktveranstaltungen
Anlage 4 Demonstrationen 48.744,00 €

Abrechnung nach
Anlage 5 Einzelleistungen tatsächlichem Aufwand
gemäß Stundensätzen

sep. Vertrag |Friedhöfe 440.822,00 €

Anlage 3

EINFACH. SAUBER. BESSER.

Bezeichnung Bauwerksnr.

Am Domhof 14.978,85 €
Am Frankenturm 7.262,47 €
Bahndammstraße 1.361,71€
Cäcilienstr. / Nord-Süd-Fahrt 69 4108 3.724,35 €
Eigelstein / Nord-Süd-Fahrt 69 4105 4.539,05 €
Erftstr. neben DB-Bahn (Unterführung 69 4107 907,81 €
Grenzstr. Stadtautobahn/

Untere Röhre in Fahrtrichtung AK Ost (Tunnel) Ba ae
Herkulesstr. zw. Wöhler Str. und Liebigstr. (Tunnel 69 4114 9.078,09€
Johannisstraße 1.361,71 €
Komödienstr. / Nord-Süd-Fahrt 69 4106 1.815,62 €
Luxemburger Str. / Hans Carl Nipperdey Str. (Tunnel 69 4113 907,81 €

[u

ilitärring. / Mercatostr. 69 4100 907,81
ischofsgartenstr.

w

523,74 €
Rheinuferstraße / Frankenwerft (Tunnel 69 4112 7.262,47 €
Riehler Str. / Boltensternstr. / An der Schanz 69 4103 907,81 €
Schildergasse und P&C/
Nord-Süd-Fahrt (Tunnel 69 4107 1.815,62€
Trankgasse (Domtreppe 9.078,09 €
Trankgasse (Tunnel 69 4109 907,81 €
Universitätsstraße (Tunnel 69 4104 907,81 €

Willy-Brandt-Platz/
Opladener Str. (Tunnel 69 4119 9.078,09

fältigen und/oder zu verbreiten.

BEE

‚chem oder elektronischem Wege zu verviel

ngerg sus wegen

© IDW Verlag GmbH » Tersteegenstraße 14 : 40474 Düsseldorf

nachzudrucken bzw. auf fotomecha,
50261 . PN 55495/0/0

Allgemeine Auftragsbedingungen

für

Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
vom 1. Januar 2017

1. Geltungsbereich

(1) Die Auftragsbedingungen gelten für Verträge zwischen Wirtschaftsprüfern
oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (im Nachstehenden zusammenfas-
send „Wirtschaftsprüfer“ genannt) und ihren Auftraggebern über Prüfungen,
Steuerberatung, Beratungen in wirtschaftlichen Angelegenheiten und sonsti-
ge Aufträge, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart
oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.

(2) Dritte können nur dann Ansprüche aus dem Vertrag zwischen Wirt-
schaftsprüfer und Auftraggeber herleiten, wenn dies ausdrücklich vereinbart
ist oder sich aus zwingenden gesetzlichen Regelungen ergibt. Im Hinblick auf
solche Ansprüche gelten diese Auftragsbedingungen auch diesen Dritten
gegenüber.

2. Umfang und Ausführung des Auftrags

(1) Gegenstand des Auftrags ist die vereinbarte Leistung, nicht ein bestimm-
ter wirtschaftlicher Erfolg. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungs-
mäßiger Berufsausübung ausgeführt. Der Wirtschaftsprüfer übernimmt im
Zusammenhang mit seinen Leistungen keine Aufgaben der Geschäftsfüh-
rung. Der Wirtschaftsprüfer ist für die Nutzung oder Umsetzung der Ergebnis-
se seiner Leistungen nicht verantwortlich. Der Wirtschaftsprüfer ist berechtigt,
sich zur Durchführung des Auftrags sachverständiger Personen zu bedienen.

(2) Die Berücksichtigung ausländischen Rechts bedarf - außer bei betriebs-
wirtschaftlichen Prüfungen — der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

(3) Ändert sich die Sach- oder Rechtslage nach Abgabe der abschließenden
beruflichen Äußerung, so ist der Wirtschaftsprüfer nicht verpflichtet, den
Auftraggeber auf Änderungen oder sich daraus ergebende Folgerungen
hinzuweisen.

3. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass dem Wirtschaftsprüfer alle für
die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen und weiteren Informa-
tionen rechtzeitig übermittelt werden und ihm von allen Vorgängen und
Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrags von
Bedeutung sein können. Dies gilt auch für die Unterlagen und weiteren
Informationen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des
Wirtschaftsprüfers bekannt werden. Der Auftraggeber wird dem Wirtschafts-
prüfer geeignete Auskunftspersonen benennen.

(2) Auf Verlangen des Wirtschaftsprüfers hat der Auftraggeber die Vollstän-
digkeit der vorgelegten Unterlagen und der weiteren Informationen sowie der
gegebenen Auskünfte und Erklärungen in einer vom Wirtschaftsprüfer formu-
lierten schriftlichen Erklärung zu bestätigen.

4. Sicherung der Unabhängigkeit

(1) Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit der
Mitarbeiter des Wirtschaftsprüfers gefährdet. Dies gilt für die Dauer des
Auftragsverhältnisses insbesondere für Angebote auf Anstellung oder Über-
nahme von Organfunktionen und für Angebote, Aufträge auf eigene Rech-
nung zu übernehmen.

(2) Sollte die Durchführung des Auftrags die Unabhängigkeit des Wirtschafts-
prüfers, die der mit ihm verbundenen Unternehmen, seiner Netzwerkunter-
nehmen oder solcher mit ihm assozilerten Unternehmen, auf die die Unab-
hängigkeitsvorschriften in gleicher Weise Anwendung finden wie auf den
Wirtschaftsprüfer, in anderen Auftragsverhältnissen beeinträchtigen, ist der
Wirtschaftsprüfer zur außerordentlichen Kündigung des Auftrags berechtigt.

5. Berichterstattung und mündliche Auskünfte

Soweit der Wirtschaftsprüfer Ergebnisse im Rahmen der Bearbeitung des
Auftrags schriftlich darzustellen hat, ist alleine diese schriftliche Darstellung
maßgebend. Entwürfe schriftlicher Darstellungen sind unverbindlich. Sofern
nicht anders vereinbart, sind mündliche Erklärungen und Auskünfte des
Wirtschaftsprüfers nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
Erklärungen und Auskünfte des Wirtschaftsprüfers außerhalb des erteilten
‚Auftrags sind stets unverbindlich.

6. Weitergabe einer beruflichen Äußerung des Wirtschaftsprüfers

(1) Die Weitergabe beruflicher Äußerungen des Wirtschaftsprüfers (Arbeits-
ergebnisse oder Auszüge von Arbeitsergebnissen — sei esim Entwurf oder in
der Endfassung) oder die Information über das Tätigwerden des Wirtschafts-
prüfers für den Auftraggeber an einen Dritten bedarf der schriftlichen Zustim-
mung des Wirtschaftsprüfers, es sei denn, der Auftraggeber ist zur Weiter-
gabe oder Information aufgrund eines Gesetzes oder einer behördlichen
‚Anordnung verpflichtet.

(2) Die Verwendung beruflicher Äußerungen des Wirtschaftsprüfers und die
Information über das Tätigwerden des Wirtschaftsprüfers für den Auftragge-
ber zu Werbezwecken durch den Auftraggeber sind unzulässig.

7. Mängelbeseitigung

(1) Bei etwaigen Mängeln hat der Auftraggeber Anspruch auf Nacherfüllung
durch den Wirtschaftsprüfer. Nur bei Fehlschlagen, Unterlassen bzw. unbe-
rechtigter Verweigerung, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Nacherfül-
lung kann er die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten; ist der
Auftrag nicht von einem Verbraucher erteilt worden, so kann der Auftraggeber
wegen eines Mangels nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn die erbrach-
te Leistung wegen Fehlschlagens, Unterlassung, Unzumutbarkeit oder
Unmöglichkeit der Nacherfüllung für ihn ohne Interesse ist. Soweit darüber
hinaus Schadensersatzansprüche bestehen, gilt Nr. 9.

(2) Der Anspruch auf Beseitigung von Mängeln muss vom Auftraggeber
unverzüglich in Textform geltend gemacht werden. Ansprüche nach Abs. 1,
die nicht auf einer vorsätzlichen Handlung beruhen, verjähren nach Ablauf
eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

(3) Offenbare Unrichtigkeiten, wie z.B. Schreibfehler, Rechenfehler und
formelle Mängel, die in einer beruflichen Äußerung (Bericht, Gutachten und
dgl.) des Wirtschaftsprüfers enthalten sind, können jederzeit vom Wirt-
schaftsprüfer auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Unrichtigkeiten, die
geeignet sind, in der beruflichen Äußerung des Wirtschaftsprüfers enthaltene
Ergebnisse infrage zu stellen, berechtigen diesen, die Äußerung auch Dritten
gegenüber zurückzunehmen. In den vorgenannten Fällen ist der Auftragge-
ber vom Wirtschaftsprüfer tunlichst vorher zu hören.

8. Schweigepflicht gegenüber Dritten, Datenschutz

(1) Der Wirtschaftsprüfer ist nach Maßgabe der Gesetze ($ 323 Abs. 1 HGB,
843 WPO, $ 203 StGB) verpflichtet, über Tatsachen und Umstände, die ihm
bei seiner Berufstätigkeit anvertraut oder bekannt werden, Stillschweigen zu
bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber ihn von dieser Schweigepflicht
entbindet.

(2) Der Wirtschaftsprüfer wird bei der Verarbeitung von personenbezogenen
Daten die nationalen und europarechtlichen Regelungen zum Datenschutz
beachten.

9. Haftung

(1) Für gesetzlich vorgeschriebene Leistungen des Wirtschaftsprüfers, insbe-
sondere Prüfungen, gelten die jeweils anzuwendenden gesetzlichen Haf-
tungsbeschränkungen, insbesondere die Haftungsbeschränkung des $ 323
Abs. 2 HGB.

(2) Sofern weder eine gesetzliche Haftungsbeschränkung Anwendung findet
noch eine einzelvertragliche Haftungsbeschränkung besteht, ist die Haftung
des Wirtschaftsprüfers für Schadensersatzansprüche jeder Art, mit Ausnah-
me von Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit,
sowie von Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach & 1
ProdHaftG begründen, bei einem fahrlässig verursachten einzelnen Scha-
densfall gemäß 8 54a Abs. 1 Nr. 2 WPO auf 4 Mio. € beschränkt.

(3) Einreden und Einwendungen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auf-
traggeber stehen dem Wirtschaftsprüfer auch gegenüber Dritten zu.

(4) Leiten mehrere Anspruchsteller aus dem mit dem Wirtschaftsprüfer
bestehenden Vertragsverhältnis Ansprüche aus einer fahrlässigen Pflichtver-
letzung des Wirtschaftsprüfers her, gilt der in Abs. 2 genannte Höchstbetrag
für die betreffenden Ansprüche aller Anspruchsteller insgesamt.

Anlage Il

(5) Ein einzelner Schadensfall im Sinne von Abs. 2 ist auch bezüglich eines
aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens
gegeben. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflicht-
verletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder in mehreren
aufeinanderfolgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf
gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als
einheitliche Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten mitei-
nander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In
diesem Fall kann der Wirtschaftsprüfer nur bis zur Höhe von 5 Mio. € in
Anspruch genommen werden. Die Begrenzung auf das Fünffache der Min-
destversicherungssumme gilt nicht bei gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht-
prüfungen.

(6) Ein Schadensersatzanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von sechs
Monaten nach der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben
wird und der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen wurde. Dies gilt nicht
für Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzliches Verhalten zurückzufüh-
ren sind, sowie bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder
Gesundheit sowie bei Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach $
1 ProdHaftG begründen. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu
machen, bleibt unberührt.

10. Ergänzende Bestimmungen für Prüfungsaufträge

(1) Ändert der Auftraggeber nachträglich den durch den Wirtschaftsprüfer
geprüften und mit einem Bestätigungsvermerk versehenen Abschluss oder
Lagebericht, darf er diesen Bestätigungsvermerk nicht weiterverwenden.

Hat der Wirtschaftsprüfer einen Bestätigungsvermerk nicht erteilt, so ist ein
Hinweis auf die durch den Wirtschaftsprüfer durchgeführte Prüfung im Lage-
bericht oder an anderer für die Öffentlichkeit bestimmter Stelle nur mit schrift-
licher Einwilligung des Wirtschaftsprüfers und mit dem von ihm genehmigten
Wortlaut zulässig.

(2) Widerruft der Wirtschaftsprüfer den Bestätigungsvermerk, so darf der
Bestätigungsvermerk nicht weiterverwendet ‚werden. Hat der Auftraggeber
den Bestätigungsvermerk bereits verwendet, so hat er auf Verlangen des
Wirtschaftsprüfers den Widerruf bekanntzugeben.

(3) Der Auftraggeber hat Anspruch auf fünf Berichtsausfertigungen. Weitere
Ausfertigungen werden besonders in Rechnung gestellt.

11. Ergänzende Bestimmungen für Hilfeleistung in Steuersachen

(1) Der Wirtschaftsprüfer ist berechtigt, sowohl bei der Beratung in steuerli-
chen Einzelfragen als auch im Falle der Dauerberatung die vom Auftraggeber
genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als richtig und vollstän-
dig zugrunde zu legen; dies gilt auch für Buchführungsaufträge. Er hat jedoch
den Auftraggeber auf von ihm festgestellte Unrichtigkeiten hinzuweisen.

(2) Der Steuerberatungsauftrag umfasst nicht die zur Wahrung von Fristen
erforderlichen Handlungen, es sei denn, dass der Wirtschaftsprüfer hierzu
ausdrücklich den Auftrag übernommen hat. In diesem Fall hat der Auftragge-
ber dem Wirtschaftsprüfer alle für die Wahrung von Fristen wesentlichen
Unterlagen, insbesondere Steuerbescheide, so rechtzeitig vorzulegen, dass
dem Wirtschaftsprüfer eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung
steht.

(3) Mangels einer anderweitigen schriftlichen Vereinbarung umfasst die
laufende Steuerberatung folgende, in die Vertragsdauer fallenden Tätigkei-
ten:

a) Ausarbeitung der Jahressteuererklärungen für die Einkommensteuer,
Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer sowie der Vermögensteuererklä-
rungen, und zwar auf Grund der vom Auftraggeber vorzulegenden Jahres-
abschlüsse und sonstiger für die Besteuerung erforderlicher Aufstellungen
und Nachweise

b) Nachprüfung von Steuerbescheiden zu den unter a) genannten Steuern

c) Verhandlungen mit den Finanzbehörden im Zusammenhang mit den
unter a) und b) genannten Erklärungen und Bescheiden

d) Mitwirkung bei Betriebsprüfungen und Auswertung der Ergebnisse von
Betriebsprüfungen hinsichtlich der unter a) genannten Steuern

e) Mitwirkung in Einspruchs- und Beschwerdeverfahren hinsichtlich der
unter a) genannten Steuern.

Der Wirtschaftsprüfer berücksichtigt bei den vorgenannten Aufgaben die
wesentliche veröffentlichte Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung.

(4) Erhält der Wirtschaftsprüfer für die laufende Steuerberatung ein Pau-
schalhonorar, so sind mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen die
unter Abs. 3 Buchst. d) und e) genannten Tätigkeiten gesondert zu honorie-
ren.

(5) Sofern der Wirtschaftsprüfer auch Steuerberater ist und die Steuerbera-
tervergütungsverordnung für die Bemessung der Vergütung anzuwenden ist,
kann eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung in Textform
vereinbart werden.

(6) Die Bearbeitung besonderer Einzelfragen der Einkommensteuer, Körper-
schaftsteuer, Gewerbesteuer, Einheitsbewertung und Vermögensteuer sowie
aller Fragen der Umsatzsteuer, Lohnsteuer, sonstigen Steuern und Abgaben
erfolgt auf Grund eines besonderen Auftrags. Dies gilt auch für

a) die Bearbeitung einmalig anfallender Steuerangelegenheiten, z.B. auf
dem Gebiet der Erbschaftsteuer, Kapitalverkehrsteuer, Grunderwerbsteuer,

b) die Mitwirkung und Vertretung in Verfahren vor den Gerichten der Fi-
nanz- und der Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie in Steuerstrafsachen,

c) die beratende und gutachtliche Tätigkeit im Zusammenhang mit Um-
wandlungen, Kapitalerhöhung und -herabsetzung, Sanierung, Eintritt und
Ausscheiden eines Gesellschafters, Betriebsveräußerung, Liquidation und
dergleichen und

d) die Unterstützung bei der Erfüllung von Anzeige- und Dokumentations-
pflichten.

(7) Soweit auch die Ausarbeitung der Umsatzsteuerjahreserklärung als
zusätzliche Tätigkeit übernommen wird, gehört dazu nicht die Überprüfung
etwaiger besonderer buchmäßiger Voraussetzungen sowie die Frage, ob alle
in Betracht kommenden umsatzsteuerrechtlichen Vergünstigungen wahrge-
nommen worden sind. Eine Gewähr für die vollständige Erfassung der Unter-
lagen zur Geltendmachung des Vorsteuerabzugs wird nicht übernommen.

12. Elektronische Kommunikation

Die Kommunikation zwischen dem Wirtschaftsprüfer und dem Auftraggeber
kann auch per E-Mail erfolgen. Soweit der Auftraggeber eine Kommunikation
per E-Mail nicht wünscht oder besondere Sicherheitsanforderungen stellt, wie
etwa die Verschlüsselung von E-Mails, wird der Auftraggeber den Wirt-
schaftsprüfer entsprechend in Textform informieren.

13. Vergütung

(1) Der Wirtschaftsprüfer hat neben seiner Gebühren- oder Honorarforderung
Anspruch auf Erstattung seiner Auslagen; die Umsatzsteuer wird zusätzlich
berechnet. Er kann angemessene Vorschüsse auf Vergütung und Auslagen-
ersatz verlangen und die Auslieferung seiner Leistung von der vollen Befrie-
digung seiner Ansprüche abhängig machen. Mehrere Auftraggeber haften als
Gesamtschuldner.

(2) Ist der Auftraggeber kein Verbraucher, so ist eine Aufrechnung gegen
Forderungen des Wirtschaftsprüfers auf Vergütung und Auslagenersatz nur
mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

14. Streitschlichtungen

Der Wirtschaftsprüfer ist nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer
Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des $ 2 des Verbraucherstreitbeile-
gungsgesetzes teilzunehmen.

15. Anzuwendendes Recht

Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich hieraus ergebenden An-
sprüche gilt nur deutsches Recht.

Anlage 1 Liste Friedhöfe

2337 Zeichen

31.10.2018 
ANLAGE  
zum Vertrag über die Entsorgung von Friedhofsabfällen auf dem Kölner Stadtgebiet 
Nr. Stadtteil Bez. Standort Leerung Standorte 
Linksrheinisch 
1 Godorf 2 Immendorfer Str. Mo 4 
2 Meschenich 2 Trenkebergstr. Mo 4 
3 Rodenkirchen 2 Sürther Str. Mo 12 
4 Rodenkirchen  2 Frankstr. Mo 4 
5 Rondorf 2 Am Steineuerhof Mo 7 
6 Rondorf 2 Glesdorfer Str. Mo 4 
7 Sürth 2 Kölnstr. Mo 7 
8 Weiß 2 Weißer Hauptstr./Im Salzgrund Mo 2 
9 Zollstock 2 Höninger Platz (Südfriedhof) Mo 95 
10 Junkersdorf 3 Statthalterhofweg Do 8 
11 Lövenich 3 Lövenich Do 6 
12 Müngersdorf 3 Kirchenhof Do 5 
13 Weiden  3 Gartenweg/Moltkestr. Do 6 
14 Weiden  3 Albert-Kindle-Str. Do 13 
15 Widdersdorf 3 Turmgasse Do 1 
16 Widdersdorf  3 Heckgasse Do 4 
17 Bocklemünd 4 Grevenbroicher Str. Mo 7 
18 Ehrenfeld 4 Venloer Str. (Westfriedhof) Mo 102 
19 Ehrenfeld 4 Weinsbergstr. (Melaten) Di 75 
20 Longerich 5 Alexander-Petöfi-Platz Di 23 
21 Niehl 5 Feldgärtenstr. Fr 19 
22 Nippes 5 Schmiedegasse (Nordfriedhof) Fr 85 
23 Chorweiler 6 Thuyaweg Fr 20 
24 Esch 6 Frohnhofstr. Di 8 
25 Fühlingen 6 Kriegerhofstr. Fr 4 
26 Merkenich 6 Jungbluthstr. Fr 5 
27 Pesch 6 Rotdornweg/Birkenweg Fr 3 
28 Rheinkassel 6 Alte Römerstr./Feldkasseler Weg Fr 6 
29 Volkhoven-
Weiler 6 Damiansweg Fr 5 
30 Worringen 6 Hackhauser Weg Fr 20 
Rechtsrheinisch 
31 Leidenhausen 7 Schuberstr. Mi 22 
32 Poll 7 Rolshover Kirchweg (Deutzer 
Friedhof) Di 46 
33 Porz 7 Alfred-Nobel-Str. Do 12 
34 Porz-Eil 7 Frankfurter Str. Mi 4 
35 Porz-Ensen 7 Kölner Str. Mi 6 
36 Porz-Langel 7 Schrogenweg Mi 3 
37 Porz-Libur 7 Stockumer Weg  Mi 2

31.10.2018 
38 Porz-
Niederzündorf 7 Burgstr. Mi 2 
39 Porz-
Oberzündorf 7 St. Martin-Str. Mi 4 
40 Porz-Urbach 7 Mühlenweg Mi 9 
41 Porz-Wahn 7 Siebengebirgsallee Mi 9 
42 Porz-
Westhoven 7 Robertstr. Mi 4 
43 Brück 8 Hovenstr.  0 
44 Brück 8 Lehmbacher Weg Di 15 
45 Höhenberg 8 Frankfurter Str. (Mülheimer 
Friedhof) Do 48 
46 Merheim 8 Kratzweg (Kalker Freidhof) Do 45 
47 Ostfriedhof 8 Dellbrücker Mauspfad Di 52 
48 Rath-Heumar 8 Fockerweg Di 20 
49 Dellbrück 9 Thurner Str. Di 8 
50 Dünnwald 9 Goffineweg Mi 30 
51 Flittard 9 Hubertusstr. Mi 14 
52 Holweide 9 Burgwiesenstr.  0 
53 Mülheim 9 Haslacher Weg (Schönrather 
Hof) Di 32 
54 Stammheim 9 Scharfensteinstr. Di 3 
55 Stammheim 9 Stammheimer Ring Mi 11 
Standorte gesamt 965

Anlage 3 Vertrag Entsorgung von Friedhofsabfällen

15230 Zeichen

31.10.2018 
 
 
VERTRAG 
 
über die Entsorgung von Friedhofsabfällen auf dem Kölner  
Stadtgebiet 
 
 
 
 
 
zwischen 
 
 
dem Dezernat für Stadtentwicklung, Planen und Bauen, vertreten durch den Beigeordneten 
Markus Greitemann und dem Amt für Landschaftspflege und Grünflächen, vertreten durch 
den Amtsleiter Herrn Manfred Kaune, Willy-Brandt Platz 2, 50679 Köln 
 
- nachfolgend „Stadt Köln“ genannt - 
 
 
und 
 
 
der AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH , vertreten durch ihre Geschäftsführer, 
Herrn Peter Mooren und Herrn Ulrich Gilleßen, Maarweg 271, 50825 Köln 
 
- nachfolgend „AWB“ genannt -

2 
 
§ 1 
Vertragsgegenstand 
 
(1) Die AWB sammelt, transportiert und entsorgt  den Restabfall und die kompostierbaren 
Abfälle auf den Kölner Friedhöfen. Inhalt und Umfang der Leistung ergeben sich aus 
dem Leistungsverzeichnis gem. Anlage sowie den Regelungen dieses Vertrages. 
 
(2) Die AWB erbringt folgende Leistungen: 
 
1. Gestellung von Behältern der Größe 240 und 660 Liter für den Restabfall und die 
kompostierbaren Abfälle. Die Behälter sind mit dem Hinweis auf die richtige B e-
nutzung versehen, 
2. 26-malige Leerung der Behälter pro Jahr und Abfallart, 
3. Entsorgung der Abfälle. 
 
§ 2 
Grundlagen der Vertragsabwicklung 
 
(1) Die 26 Entleerungen pro Behälter und Abfallart stellen eine Mindestanzahl dar und 
dürfen nicht unterschritten werden. Weitere darüber hinausgehende Entleerungen und 
zusätzliche Leistungen können die Parteien mit ausreichendem Vorlauf einverneh m-
lich vereinbaren. Insbesondere sind hier die saisonalen Schwerpunkte , z.B. Ostern und 
Allerheiligen, rechtzeitig zu berücksichtigen. Die Mehrleistungen werden getrennt b e-
auftragt und nach Aufwand abgerechnet. 
 
(2) Die AWB ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer nach diese m Vertrag obliegenden Pflich-
ten Leistungen Dritter in Anspruch zu nehmen.  
 
 
§ 3 
Pflichten der Stadt Köln 
 
(1) Der Stadt Köln obliegt es, einen geei gneten und befestigten Sammelplatz für die  Be-
hälter bereitzustellen. Er hat auch für die notwendigen Zufahrtswege zum Sammel-
platz zu sorgen. Die Zufahrt und der Sammelplatz müssen zum Befahren mit dem für 
die Vertragserfüllung erforderlichen LKW geeignet sein. Sind diese Voraussetzungen 
nicht erfüllt , stellt die Stadt Köln die Behälter an einer für das Sammelfahrzeug e r-
reichbaren Stelle bereit. 
 
(2) Die vorstehenden  Verpflichtungen bestehen auch bei winterlichen Bedingungen 
(Räum- und Streupflicht der Stadt Köln). 
 
(3) Die Stadt Köln ist ferner verpflichtet, der AWB alle zur Leistungsdurchführung no t-
wendigen Genehmigungen rechtzeitig vor Leistungsbeginn zu erteilen.

3 
 
§ 4 
Entgelte / Preisanpassung 
 
(1) Die AWB berechnet der Stadt Köln für die Leistung gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 als 
Selbstkostenfestpreis ein Entgelt in Höhe von 9,35 € pro Behälter und Leerung. Das  
Entgelt versteht sich netto zzgl. der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer. Der Selbstkos-
tenfestpreiszeitraum entspricht dem Vertragszeitraum gem. § 6 Abs. 1. 
 
(2) Die Entgelte müssen im Zeitpunkt des Ver tragsabschlusses hinsichtlich ihrer Kalkul a-
tion den Vorgaben der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen sowie der einschl ä-
gigen Verordnungen entsprechen, insbesondere 
 
1. der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 
21.11.1953 - PÖV (Bundesanzeiger Nr. 244·vom 12.12.1953) - in der Fassung der 
VO PR Nr. 15/54, 4/72 und 1/89 als Änderungsvorschriften zu der VO PR. Nr. 
30/53, 
 
2. den Leitsätzen über die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten - LSP - (Anlage 
zur Verordnung PR Nr. 30/53). 
 
(3) Die Richtigkeit der Kalkulation hat die AWB durch einen Wirtschaftsprüfer einmalig 
vor Beginn des Selbstkostenfestpreiszeitraums testieren zu lassen. Das Testat ist der 
Stadt Köln unverzüglich und unaufgefordert vorzulegen. 
 
(4) Die Entgelte unterliegen  einer Preisgleitung entsprechend der Fortentwicklung der 
nachstehend aufgeführten kalkulationsrelevanten Kosten: 
 
1. Löhne und Lohnnebenkosten mit 65 % 
 
Maßgeblich für den Nachweis der Lohnkostenveränderungen sind die entspr e-
chenden Bestimmungen in dem Tarifvertr ag für den öf fentlichen Dienst (TVöD) 
und den hierzu erfolgten Vereinbarungen. 
 
Wird der vorstehend bezeichnete Vertrag nicht mehr abgeschlossen,  gelten inso-
weit die diesem Vertrag inhaltlich am weitestgehend ent sprechend zukünftigen 
Tarifverträgen für Arbeitnehmer kommunaler Verwaltungen und Betriebe. 
 
Berücksichtigt wird der Lohn eine s Arbeitnehmers der AWB Entgeltgruppe 4, 
Stufe 6 (TVöD). Ferner wird bei der jährliche n Überprüfung der Lohnkostenve r-
änderungen auch die Veränderung des Arbeitgeberanteils zur Sozial -
versicherung inklusive der Arbeit geberanteile zur tariflichen Zusatz versorgung. 
Hierzu wird die Tarif veränderung (also das Verhältnis des aktuellen Tariflohns 
zum Bezugslohn des Vorjahres) mit der re lativen Veränderung der Arbeitge ber-
anteile zur Sozialversicherung (also das Verhältnis der aktuellen Arbeitgebera n-
teile zur SV im Ver hältnis zum Arbeitgeberanteil zum Zeitpunkt des Vorjah res) 
multipliziert. Die so errechnete Nähe rungslösung für die Lohnkosten -

4 
 
veränderung bildet die entspre chende Kostenentwicklung in an gemessener Form 
ab. 
 
Ferner wird bei der jährliche n Überprüfung der Lohnkostenver änderungen auch 
die Veränderung des Arbeitgeberanteils zur Sozial versicherung inklusive der A r-
beitgeberanteile zur tariflichen Zusatzversorgung berücksichtigt. 
 
Hierzu wird die Tarifveränderung (also das Verhältnis des aktuellen Tariflohns 
zum Bezugslohn des Vor jahres) mit der relativen Verän derung der Arbeitgebe r-
anteile zur Sozialversicherun g (also das Ver hältnis der aktuellen Arbeitgeber -
anteile zur SV im Verhältnis zum Arbeitgeberanteil zum Zeitpunkt des Vorja h-
res) multipliziert. 
 
Die so errechnete Näherungslösung für die Lohnkostenverände rung bildet die 
entsprechende Kostenentwicklung in angemessener Form ab. 
 
Bezugsbasis jeweils: Stand 30. Juni 
 
2. Reparatur und Unterhaltung mit 15 % 
 
Maßgebend für alle Veränderun gen dieser Kostengruppe ist der Index der Erze u-
gerpreise für Re paratur und Instandhaltung von Metallerzeugnissen, Maschinen 
und Au srüstungen gem. dem Sta tistischen Bundesamt, Fachserie 17 , Reihe 2, 
Lfd. Nummer 607, GP-Systematik 331 
 
Bezugsbasis jeweils: Stand 30. Juni 
 
3. Kraftstoffe mit 3 % 
 
Maßgebend für alle Veränderun gen dieser Kostengruppe ist der Index der Erze u-
gerpreise für g ewerbliche Produkte (Inlandsab satz), Gruppe Kokereierzeugnisse, 
Mineralölerzeugnisse; Dieselkraft-stoff bei Abgabe an Großverbraucher; Lfd. Nr. 
175, GP-Systematik 19 20 26 005 2. 
 
Bezugsbasis jeweils: Stand 30. Juni 
 
4. Gleitende Kapitalkosten mit 13 % 
 
Maßgebend für alle Veränderungen dieser Kostengru ppe ist der Index für die 
Preisentwicklung bei den „Lastkraftwagen, Sattel - und Straßenzugmaschinen, 
Fahrgestellen für Zugmaschinen, Omnibusse, Personen -, Lastkraftwagen mit 
Selbstzündung“ gem. dem Statistischen Bundesamt, Fachserie 17, Reihe 2, Lfd. 
Nummer 569, GP-Systematik 29104 
 
Bezugsbasis jeweils: Stand 30. Juni

5 
 
5. Fixbestandteil mit 4 % 
 
Der Teil der kalkulationsrelevanten Kosten, der der Nutzun g von langlebigen 
Wirtschaftsgütern entspricht, also solchen, deren Nut zung über die Vertragslau f-
zeit hinausgeht, unterliegt als fixer Bestandteil keiner Preisgleitung. 
 
(5) Eine ordentliche Preisanpassung gem. Abs. 4 kann zum 01. Januar eines Jahres geltend 
gemacht werden. Das Preisanpassungsbegehren muss bis spätestens zum 30.09. des 
Vorjahres geltend gemacht werden.  
 
(6) Treten durch Gesetzesänderungen, veränderte Steuern, Abgaben und Gebühren, durch 
ordnungs- bzw. aufsichtsbehördliche Anordnungen oder durch eine Änderung der 
Rechtsprechung Kostenänderungen auf, die ihrer Art nach nicht bereits durch die al l-
gemeinen, in Abs. 4  bezeichneten Indizes erfasst werden, sind die Stadt Köln und die 
AWB verpflichtet, die Entgelte zusätzlich unter Be rücksichtigung dieser Veränderu n-
gen anzupassen. 
 
(7) Ungeachtet der vorstehenden Regelungen werden die Abfälle gem. Kreislauf wirt-
schaftsgesetz (KrWG) entsorgt und das entsprechende Entgelt pro Tonne separat in 
Rechnung gestellt. Hierzu teilt die AWB der Stadt Köln die Entgelte bis zum 30.11. 
eines Jahres für das Folgejahr mit. 
 
(8) Bei Änderungen des Leistungsumfangs vereinbaren die  Parteien eine gemeinsame Ab-
stimmung und Anpassung des Leistungsverzeichnisses sowie der daraus resultierenden 
Entgelte. 
 
(9) Die AWB stellt der Stadt Köln für die von ihr erbrachten Leistungen monatlich in  
Rechnung. Soweit im Fall einer Änderung eines Leistungsverzeichnisses notwendig, 
erfolgt im Januar des Folgejahres  eine abschließende A brechnung der betroffenen 
Leistung. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung 
ohne Abzug zu zahlen.  
 
§ 5 
Haftung / Versicherungen 
 
(1) Die AWB haftet gegenüber der Stadt Köln für alle Schäden, die aus der verschuldeten 
Nicht- oder Schlechterfüllung dieses Vertrages entstehen, nach den gesetzlichen Bes t-
immungen. 
 
Im Innenverhältnis stellt die AWB die St adt Köln von Ansprüchen Dritter frei, soweit 
diese Ansprüche sich aus einer Nicht - oder Schlechterfüllung dieses Vertrages gem. 
Satz 1 ergeben. 
 
Die Stadt Köln wird Ansprüche Dritter gem. Satz 2 - soweit rechtlich zulässig - in Ab-
stimmung mit der AWB und auf deren Kosten abwehren.

6 
 
(2) Die AWB ist verpflichtet, alle Versicherungen abzuschließen, die im Rahmen or d-
nungsgemäßer Geschäftsführung als erforderlich erscheinen.  
 
Dies gilt insbesondere für die Abdeckung von Betriebs- und Umwelthaftungsrisiken. 
 
(3) Stadt K öln und AWB werden einander unterstützen, eine bestmögliche Versich e-
rungsdeckung zu erreichen. 
 
Der Abschluss der Versicherungsverträge und der Fortbestand des Versicherung s-
schutzes sind durch Vorlage von Kopien der jeweiligen Versicherungspolicen ei n-
schließlich der hinsichtlich dieser Versicherungen jeweils geltenden Bedingungen - in 
deren jeweils geltenden Fassungen - von der AWB gegenüber der Stadt Köln auf deren 
Verlangen nachzuweisen. 
 
Die Regelung gemäß Satz 2 gilt auch für jede wesentliche nachträgli che Änderung des 
Versicherungsschutzes. 
 
§ 6 
Inkrafttreten / Dauer / Kündigung 
 
(1) Dier Vertrag tritt am 01. Januar 2019 in Kraft und kann von der Stadt Köln wie der 
AWB mit einer Frist von zwei Jahren zum Ende eines Jahres gekündigt werden, ers t-
malig jedoch zum 31. Dezember 2033. 
  
(2) Das Recht zur fristlosen Kündigung dieses  Vertrages aus wichtigem Grund bleibt u n-
berührt.  
 
(3) Die Stadt Köln ist zu e iner fristlosen Kündigung dieses Vertrages insbesondere b e-
rechtigt, wenn 
 
1. die AWB in schwerwiegender Weise gegen Bestimmungen dieses Vertrages ver-
stößt, der Verstoß trotz schriftlicher Abmahnung mit angemessener Fristsetzung 
nicht behoben wird und die Stadt Köln in dem Abmahnschreiben für den Fall von 
dessen Nichtbeachtung eine fristlose Kündigung dieses Vertrages angekündigt hat 
oder 
 
2. ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der AWB 
gestellt und nicht innerhalb. eines Monats zurückgenommen wird, ein Insolven z-
verfahren über das Vermögen der AWB eröffne t wird oder eine Verfahrensabwe i-
sung mangels Masse gemäß § 26 lnsO erfolgt  
 
und der Stadt Köln eine Fortsetzung dieses Vertrages ganz oder hinsichtlich einzelner 
Leistungen auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der AWB nicht 
mehr zugemutet werden kann. 
 
(4) Die AWB ist zu einer fristlosen Kündigung dieses Vertrages berechtigt, wenn

7 
 
 
1. die Stadt Köln die für die weitere Vertragserfüllung erforderliche Mitwirkung trotz 
schriftlicher Abmahnung mit angemessener Frist setzung endgültig verweigert und 
die AWB in dem Abmahnschreiben für den Fall von dessen Nicht beachtung eine 
fristlose Kündigung dieses Vertrages angekündigt hat oder 
 
2. in anderer Weise die weitere Ver tragserfüllung wesentlich einge schränkt  oder un-
möglich ist, etwa durch eine erhebliche Änderung der städtischen Satzungen oder 
aufgrund zwingender vorrangiger öffentlich -rechtlicher gesetzlicher Regelungen, 
die AWB ei ne Ab mahnung mit angemessener Frist setzung durchgeführt hat und 
die AWB in dem Abmahnschreiben für den Fall von dessen Nichtbeachtung eine 
fristlose Kündigung dieses Vertrages angekündigt hat oder 
 
3. die AWB aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, die V ertragserfüllung nicht 
oder nicht nachhaltig wirtschaftlich betreiben kann, sie ein schriftliches Anpa s-
sungsverlangen mit angemessener Fristsetzung an die Stadt Köln gerichtet und in 
diesem Anpassungsverlangen für den Fall von dessen Nichtbeachtung· eine f ristto-
se Kündigung dieses Vertrages angekündigt hat  
 
und der AWB eine Fortset zung dieses Vertrages auch unter Berücksichtigung der b e-
rechtigten Interessen der Stadt Köln nicht mehr zugemutet werden kann. 
 
§ 7 
Folgen einer Kündigung 
 
(1) Mit Wirksamwerden der Kündigung dieses Vertrages enden - soweit in diesem  Ver-
trag nicht Abweichendes bestimmt ist - alle wechselseitigen Pflichten aus diesem Ver-
trag. Stadt Köln und AWB sind nach Wirksamwerden der Kündigung nur noch zur 
Abwicklung dieses Vertrages verpflichtet.  
 
(2) Im Falle der fristlosen Kündigung hat die Ver tragspartei, die den Kündigungsgrund zu 
vertreten hat, der an deren Vertragspartei sämtliche unmittelbar durch die Kündigung 
eintretenden Schäden zu ersetzen. 
 
§ 8 
Schlussbestimmungen 
 
(1) Beim Abschluss dieses Vertrages können nicht alle Möglichkeiten, die sich aus der 
künftigen technischen oder wirtschaftlichen Entwicklung und / oder aus Änderungen 
gesetzlicher Bestimmungen oder sonstiger für das Vertragsverhältnis wesentlicher 
Umstände ergeben können, vorausgesehen und erschöpfend geregelt werden.  
 
Die Parteien sind sich darüber einig, dass für ihre Zusammenarbeit die Grundsätze 
kaufmännischer Loyalität gelten. Sie sichern sich gegenseitig zu, die in diesem Vertrag 
getroffenen Regelungen in diesem Sinne zu erfüllen und etwa in Zukunft eintretenden 
Änderungen der Verhältnisse oder völlig neu eintretenden Umständen nach den allg e-

8 
 
meinen Grundsätzen von Treu und Glauben - ggf. auch durch eine Änderung oder E r-
gänzung dieses Vertrages - Rechnung zu tragen. 
 
(2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder 
werden, so  soll dies die Gültigkeit dieses Vertrages im Übrigen nicht berühren. Die 
Stadt Köln und die AWB verpflichten sich zusammenzuwirken, um die unwirksame 
oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame oder durchführbare Besti m-
mung zu ersetzen, die im wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen oder undurc h-
führbaren Bestimmung möglichst nahe komm t. Dies gilt entsprechend, wenn diese r 
Vertrag eine Regelungsslücke hat.  
 
(3) Änderungen, Ergänzungen, eine Aufhebung dieses Vertrages sowie Kündigungserklä-
rungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 
 
(4) Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Köln.  
 
 
 
Köln,    Köln,   
   
   
Stadt Köln  AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln 
GmbH 
   
   
       
In Vertretung 
Markus Greitemann  
Im Auftrag 
Manfred Kaune  
Peter Mooren 
 
Ulrich Gilleßen 
 
 
 
 
Anlage: Leistungsverzeichnis

Beschlussvorlage Rat

8606 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
VI/67/672 
 
Vorlagen-Nummer 
 3798/2018 
Freigabedatum 
05.12.2018  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Vertrag über die Entsorgung von Friedhofsabfällen auf dem Kölner Stadtgebiet 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat der Stadt Köln beauftragt die Verwaltung mit den Abfallwirtschaftsbetrieben Köln GmbH 
(AWB) den in der Anlage beigefügten „Vertrag über die Entsorgung von Friedhofsabfällen auf dem 
Kölner Stadtgebiet“ für die Zeit vom 01.01.2019 bis 31.12.2033 abzuschließen. 
 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 10.12.2018 
Finanzausschuss 17.12.2018 
Ausschuss für Umwelt und Grün 17.12.2018 
Rat 18.12.2018

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 Ja, investiv Investitionsauszahlungen         € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
 Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme  770.400 € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
c) bilanzielle Abschreibungen         € 
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Erträge          € 
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten         € 
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
Beginn, Dauer        
 
 
Begründung 
In der Sitzung des Rates am 15.12.2015 wurde beschlossen (Vorlagennummer 2834/2015), dass die 
Partnerschaft zwischen Stadt Köln und AWB mindestens bis zum Jahr 2030 vollumfänglich fortge-
setzt wird. Die Verwaltung wurde beauftragt, dies im Wege einer Inhouse-Vergabe herbeizuführen. 
Dies betrifft neben den Verträgen Straßenreinigung und Müllabfuhr und dem Haushaltsvertrag zur 
Stadtsauberkeit, die bereits vom Rat beschlossen wurden, auch den Vertrag über die Entsorgung von 
Friedhofsabfällen. 
 
Da der Aufwand zum Betrieb und der Unterhaltung der städtischen Friedhöfe den einzelnen Nut-
zungsberechtigten der Gräber in Form von Gebühren in Rechnung gestellt wird, wurde dieser Leis-
tungsbaustein (Entsorgung von Friedhofsabfällen) nicht Bestandteil des Vertrags über die Reini-
gungsleistungen im Kölner Stadtgebiet, welche zentral dem Dezernat für Mobilität und Verkehrsinfra-
struktur, Amt für Straßen und Verkehrsentwicklung übertragen wurde. Der Vertrag über die Entsor-
gung von Friedhofsabfällen auf dem Kölner Stadtgebiet ist in direktem Vertragsverhältnis mit dem 
Amt für Landschaftspflege und Grünflächen abzustimmen. 
 
Auf dieser Grundlage hat das Amt für Landschaftspflege und Grünflächen (Amt 67) Verhandlungen 
mit den AWB aufgenommen und die Rahmenbedingungen und Vertragsinhalte gem. der beigefügten 
Anlage festgelegt.  
 
Inhalt des Vertrages im Einzelnen 
 
Der Vertrag soll ab 01.01.2019 in Kraft treten und hat eine Laufzeit von 15 Jahren.  
 
Der Vertrag regelt grundsätzlich die Abfallentsorgung der auf den Kölner Friedhöfen durch den Bürger 
anfallenden Abfälle / Wertstoffe.

3 
Er ersetzt den bisher gültigen, i n 2012 mit den AWB geschlossenen Vertrag und führt die seinerzeit 
erfolgreich begonnene Trennung der Friedhofsabfälle nach kompostierbaren und nicht kompostierb a-
ren Abfällen fort. 
 
Der Vertrag enthält folgende wesentliche Leistungsbestandteile: 
 
1) Bereitstellung von Großbehältern für kompostierbare und nicht kompostierbare Materialien 
2) 26 jährliche Leerungen je Behälter, im Wechsel  
3) Verwertung der eingesammelten Materialien (AVG) 
4) Zudem sind abfallwirtschaftliche Beratungsleistung, Öffentlichkeitsmaßnahmen und 
Mengenmonitoring Bestandteil der kaufmännischen Leistungserbringung  
 
Es werden auf 55 Friedhöfen ca. 1.000 Standorte bei ca. 50.000 Behälterleerungen jährlich betreut. 
Dabei entfallen ca. 75 % der Kosten auf die Logistik und ca. 25 % auf die Entsorgung/Verwertung.  
 
Die Leistung enstpricht der erfolgreichen Fortführung der heutigen Tätigkeiten. Es wird weiterhin die 
erfolgreiche Trennung von Restmüll und kompositierbaren Abfällen fortgesetzt, die sich seit 
Einführung die Recyclingquote um ca. 1.100 Tonnen kompostierbare Abfälle verbessert hat.  
Gleichzeitig konnte das Gesamt-Abfallaufkommen von 1.938,30 Tonnen in 2012 auf 1.764,37 Tonnen 
(davon 1.131,02 Tonnen kompostierbare Abfälle) in 2017 reduziert werden.  
 
Die Abstimmung und Abrechnung erfolgt unmittel bar zwischen AWB und dem Amt für 
Landschaftspflege und Grünflächen. 
 
 
Rechtliche Prüfung 
 
Die Verwaltung hat bei dem Gesamtabstimmungsprozess darauf geachtet, dass die Verträge den 
Anforderungen an die Rechtskonformität genügen. Wesentlich sind vor allem die folgenden 3 Berei-
che: 
 
Inhousefähigkeit 
 
Die Beauftragung der AWB mit den Leistungen 2019 bis 2033 unterliegt zwar dem Vergaberecht. 
Nach § 108 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) kann die Leistung jedoch oh-
ne Ausschreibung im Wege der sogenannten Inhouse-Vergabe an die AWB vergeben werden, weil: 
 die Stadt Köln über die AWB eine ähnliche Kontrolle ausübt wie über eigene Dienststellen, da sie 
über die Stadtwerke Köln GmbH ausschlaggebenden Einfluss auf strategische Ziele und wesent-
liche Entscheidungen der AWB hat,  
 mehr als 80 % (2017: 95,0 %) der Tätigkeiten der AWB für die Stadt Köln erfolgen und 
 an der AWB keine private Kapitalbeteiligung besteht. 
 
Preisrechtskonformität 
 
Die Kalkulation der Entgelte für sämtliche neu zu vereinbarenden Leistungen der AWB richtet sich 
nach öffentlichem Preisrecht, d. h., nach der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentli-
chen Aufträgen und den Leitsätzen über die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten (LSP). Wei-
terhin wurde berücksichtigt, dass die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zu § 6 des Kommunal-
abgabengesetzes weitere Anforderungen an die Ansatzfähigkeit bestimmter, nach öffentlichem Preis-
recht ermittelter Fremdentgelte aufstellt. 
 
Die AWB hat in Abstimmung mit der Stadt Köln eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ausgewählt und 
mit der Prüfung der Preisrechtskonformität beauftragt; diese Wirtschaftsprüfungsgesellschaft war im 
gesamten Prüfungsprozess der Stadt Köln gegenüber berichtspflichtig.

4 
 
Wirtschaftlichkeit und Angemessenheit 
 
Nach § 5 Abs. 1 der Verordnung PR Nr 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen dürfen nur 
angemessene Kosten angesetzt werden. Die hierzu erforderliche Angemessenheitsprüfung erfolgt 
durch Kennzahlen. Die zur Beurteilung der AWB Leistungen herangezogenen Vergleichswerte beru-
hen auf einer Untersuchung der INFA - Institut für Abfall, Abwasser und Infrastruktur-Management 
GmbH, Ahlen („Benchmarking Müllabfuhr und Straßenreinigung, 3. Durchgang, Berichtsjahr 2014 von 
Juni 2015“), die eine bundesweite Auswertung von Kosten- und Leistungskennzahlen in der Entsor-
gungsbranche darstellt. INFA gelangt zu der Gesamtbewertung, dass in nahezu allen betrachteten 
Bereichen die AWB im Vergleich ein überdurchschnittlich gutes Ergebnis erzielt.  
 
 
 
 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 
Die Abfallentsorgung der Friedhöfe erfolgt bereits über die AWB. Die Abfallentsorgungskosten stellen 
gebührenrelevante Aufwendungen dar, die in der Gebührenbedarfsberechnung der Friedhofsgebüh-
rensatzung berücksichtigt wurden und über Friedhofsgebühren refinanziert werden. 
 
Mit dem neuen Vertrag wird eine Senkung in den Logistik-Kosten der AWB erreicht. Diese Einspa-
rung wird teilweise durch Verteuerungen bei der Entsorgung des Abfallaufkommens durch die Ab-
fallentsorgungs- und Verwertungsgesellschaft Köln (AVG) aufgezehrt. Bei den neuen Vertragskonditi-
onen ergibt sich bei unverändertem Abfallaufkommen für 2019 immer noch ein Einsparpotential in 
Höhe von ca. 24.000 €. 
 
Im Haushaltsplan 2019 incl. Mittelfristplanung sind im Teilergebnisplan 1303 Friedhöfe, Teilplanzeile 
13, Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen, für die Abfallentsorgung der Friedhöfe durch die 
AWB Aufwendungen in Höhe von 770.400 € p.a. berücksichtigt. 
 
Auch bei Berücksichtigung der neuen vertraglichen Grundlagen kann daher für 2019 von einem aus-
kömmlichen Ansatz ausgegangen werden. 
 
Nach den bisherigen Erfahrungen ist auch zukünftig mit Preissteigerungen im niedrigen bis mittleren 
einstelligen Prozentbereich zu rechnen. Inwieweit sich diese eventuell durch rückläufige Abfallmen-
gen auffangen lassen, kann zum derzeitigen Zeitpunkt nicht verlässlich beurteilt werden. 
 
 
Anlagen 
 
Begründung der Dringlichkeit 
Vertrag über die Entsorgung von Friedhofsabfällen auf dem Kölner Stadtgebiet inkl. Anlage

Anlage 0 Begründung der Dringlichkeit

320 Zeichen

Anlage 0 
 
Begründung der Dringlichkeit 
 
Durch den neuen Vertrag mit den AWB über die Abfallentsorgung auf den Friedhöfen erhält 
die Stadt Köln kostengünstigere Konditionen. Der Vertrag soll aus diesem Grund sowie aus 
Gründen der Verwaltungsvereinfachung so schnell als möglich zum 01.01.2019 
abgeschlossen werden.

Beratungsverlauf (4)

10.12.2018 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 10.11 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien

Zur Sitzung
17.12.2018 Finanzausschuss
TOP 10.35 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: unter Vorbehalt beschlossen

Zur Sitzung
17.12.2018 Ausschuss Klima, Umwelt und Grün
TOP 4.12 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
18.12.2018 Rat
TOP 10.28 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3798/2018
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
05.12.2018
Erstellt
16.11.2018 12:58