Straßenreinigungssatzung der Stadt Köln
Beantwortung einer Anfrage (BV) 3060/2019 vom 03.09.2019
Stand: Am 10.09.2019 in der Bezirksvertretung 7 (Porz) beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/V-6 Vorlagen-Nummer 3060/2019 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 7 (Porz) 10.09.2019 Straßenreinigungssatzung der Stadt Köln Von der FDP wurde folgende Anfrage gestellt: 1. Große Wohnungsgesellschaften, wie z.B. Vonovia und LEG haben keinen vor Ort wohnen- den Hausmeister, sondern einen Service. Wie wird der Service darüber informiert, dass er in Anliegerstraßen auch für die Reinigung der Gehwege-/ Fahrbahnen zuständig ist, z.B. LEG im Hölderinweg oder Vonovia im Ahornweg in Grengel? Was passiert bei Nichteinhal- tung? Wenn die Anliegerreinigung durch den Grundstückseigentümer auf einen Servicedienstleister übertragen, erhält die Stadt Köln hierzu keine Information. Vielmehr muss der Grundstückseigen- tümer den Dienstleister hierüber informieren. Gerade den großen Wohnungsdienstleisters ist be- kannt, dass aus dem Gebührenbescheid hervorgeht, wenn die Straße von der AWB GmbH gerei- nigt wird. Ansonsten ist der Grundstückseigentümer zuständig. Bei Nichteinhaltung und starker Verschmutzung muss das Ordnungsamt tätig werden und den Grundstückseigentümer auffordern, seinen Reinigungspflichten nachzukommen. Wenn den AWB- Gruppenleitern in der Straßenreinigung starke Verschmutzungen über einen längeren Zeitraum auffallen, wird dies dokumentiert und die Straße zukünftig in die Straßenreinigungssatzung aufge- nommen. 2. Werden Eigentümer, die ein Haus zum Beispiel in einer Anliegerstraße neu erworben haben oder dort wohnen, schriftlich informiert, welche Pflichten aus der Straßenreinigungssat- zung der Stadt Köln auf sie zukommen? Wenn ja, von wem wird dieses Schreiben ver- sandt? Hierzu erfolgt keine schriftliche Information. Die Bürgerinnen und Bürger werden über den Abfall- kalender informiert. Weiterhin sind die Zuständigkeiten für die Reinigung auf der Internetseite der AWB GmbH hinterlegt. 3. Wenn nein, auf welche Weise sieht die Verwaltung eine Möglichkeit, alle Wohnungsbauge- sellschaften sowie Bürgerinnen und Bürger über die Straßen- und grundstücksbezogene Reinigung zu informieren? Eine Möglichkeit, die Wohnungsbaugesellschaften, Bürgerinnen und Bürger über eine grund- stücksbezogene Reinigung zu informieren, sieht die Verwaltung nicht. Das Kassenamt, von dem die Gebührenbescheide verschickt werden, verfügt z. B. nicht über die Daten der Mieter. Die Wohnungsbaugesellschaften sind gut informiert und nehmen es in der Regel in der Hausordnung auf, wenn die Mieterinnen und Mieter für die Reinigung zuständig sind. Die Stadt hat jedoch keine Informationen, wenn die Wohnungsbaugesellschaften einen Dienstleister beauftragt haben. 2 4. Im jährlichen Bescheid über die Grundsteuer, Müllbeseitigungs- Straßenreinigungskosten liegt seit einigen Jahren Werbematerial der AWB bei. Besteht die Möglichkeit, regelmäßig mit dem Bescheid eine grundstückbezogene Mitteilung der Straßenreinigungssatzung zu übersenden? Wie dargestellt, ist eine grundstückbezogene Mitteilung nicht möglich. Wir werden allerdings in der nächsten Anlage zum Gebührenbescheid dieses Thema aufgreifen. 5. Manche Fahrbahnen werden regelmäßig von der AWB gereinigt. Was passiert, wenn der Straßenreinigungstermin auf einen Feiertag fällt oder wegen wichtiger Einsätze im Winter- dienst ausfällt? Wird der Termin um einen Tag verschoben, wie bei der Müllabfuhr oder entfällt er ganz und erhalten die Grundstückeigentümer darüber eine Gutschrift? Dies ist in der Straßenreinigungssatzung geregelt. Gemäß § 4 Abs. 4 und 5 erfolgt keine Reini- gung, wenn die Reinigungskräfte zur Winterwartung eingesetzt sind. Es findet keine Nachreini- gung statt. An Wochenfeiertagen erfolgt ebenfalls keine Reinigung. Dies gilt nicht, wenn die im Straßenreinigungsverzeichnis vorgesehene Reinigungshäufigkeit siebenmal wöchentlich oder mehr beträgt. Dann erfolgt auch an Feiertagen eine Reinigung. Gemäß § 10 entsteht kein Anspruch auf Gebührenminderung oder –erstattung der Straßenreini- gungsgebühr bei Ausfall durch a) Schwerpunktbildung zur Beseitigung von Laub und Blüten oder infolge von Verunreinigungen nach Karnevals- und Silvesterveranstaltungen, b) unvorhersehbaren Betriebsstörungen, durch Witterungseinflüsse (z.B. Sturm oder Starkre- gen), c) Straßenbauarbeiten sofern die unter a) bis c) genannten Ausfälle einzeln oder gemeinsam einen zusammenhängen- den Monat nicht überschreiten. Ansonsten erfolgt eine Erstattung.
Beratungsverlauf
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10.09.2019
TOP 9.1.4, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen
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