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3060/2019

Straßenreinigungssatzung der Stadt Köln

Beantwortung einer Anfrage (BV) 03.09.2019

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 7 (Porz), Sitzung am 10.09.2019, TOP 9.1.4

Beantwortung einer Anfrage (BV)

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Beantwortung einer Anfrage (BV)

4528 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
V/V-6 
 
Vorlagen-Nummer 
 3060/2019 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 7 (Porz) 10.09.2019 
 
Straßenreinigungssatzung der Stadt Köln 
Von der FDP wurde folgende Anfrage gestellt: 
 
1. Große Wohnungsgesellschaften, wie z.B. Vonovia und LEG haben keinen vor Ort wohnen-
den Hausmeister, sondern einen Service. Wie wird der Service darüber informiert, dass er 
in Anliegerstraßen auch für die Reinigung der Gehwege-/ Fahrbahnen zuständig ist, z.B. 
LEG im Hölderinweg oder Vonovia im Ahornweg in Grengel? Was passiert bei Nichteinhal-
tung? 
 
Wenn die Anliegerreinigung durch den Grundstückseigentümer auf einen Servicedienstleister 
übertragen, erhält die Stadt Köln hierzu keine Information. Vielmehr muss der Grundstückseigen-
tümer den Dienstleister hierüber informieren. Gerade den großen Wohnungsdienstleisters ist be-
kannt, dass aus dem Gebührenbescheid hervorgeht, wenn die Straße von der AWB GmbH gerei-
nigt wird. Ansonsten ist der Grundstückseigentümer zuständig. 
 
Bei Nichteinhaltung und starker Verschmutzung muss das Ordnungsamt tätig werden und den 
Grundstückseigentümer auffordern, seinen Reinigungspflichten nachzukommen. Wenn den AWB-
Gruppenleitern in der Straßenreinigung starke Verschmutzungen über einen längeren Zeitraum 
auffallen, wird dies dokumentiert und die Straße zukünftig in die Straßenreinigungssatzung aufge-
nommen. 
 
2. Werden Eigentümer, die ein Haus zum Beispiel in einer Anliegerstraße neu erworben haben 
oder dort wohnen, schriftlich informiert, welche Pflichten aus der Straßenreinigungssat-
zung der Stadt Köln auf sie zukommen? Wenn ja, von wem wird dieses Schreiben ver-
sandt? 
 
Hierzu erfolgt keine schriftliche Information. Die Bürgerinnen und Bürger werden über den Abfall-
kalender informiert. Weiterhin sind die Zuständigkeiten für die Reinigung auf der Internetseite der 
AWB GmbH hinterlegt.  
 
3. Wenn nein, auf welche Weise sieht die Verwaltung eine Möglichkeit, alle Wohnungsbauge-
sellschaften sowie Bürgerinnen und Bürger über die Straßen- und grundstücksbezogene 
Reinigung zu informieren?  
 
Eine Möglichkeit, die Wohnungsbaugesellschaften, Bürgerinnen und Bürger über eine grund-
stücksbezogene Reinigung zu informieren, sieht die Verwaltung nicht. Das Kassenamt, von dem 
die Gebührenbescheide verschickt werden, verfügt z. B. nicht über die Daten der Mieter. Die 
Wohnungsbaugesellschaften sind gut informiert und nehmen es in der Regel in der Hausordnung 
auf, wenn die Mieterinnen und Mieter für die Reinigung zuständig sind. Die Stadt hat jedoch keine 
Informationen, wenn die Wohnungsbaugesellschaften einen Dienstleister beauftragt haben.

2 
 
4. Im jährlichen Bescheid über die Grundsteuer, Müllbeseitigungs- Straßenreinigungskosten 
liegt seit einigen Jahren Werbematerial der AWB bei. Besteht die Möglichkeit, regelmäßig 
mit dem Bescheid eine grundstückbezogene Mitteilung der Straßenreinigungssatzung zu 
übersenden? 
 
Wie dargestellt, ist eine grundstückbezogene Mitteilung nicht möglich. Wir werden allerdings in 
der nächsten Anlage zum Gebührenbescheid dieses Thema aufgreifen. 
 
5. Manche Fahrbahnen werden regelmäßig von der AWB gereinigt. Was passiert, wenn der 
Straßenreinigungstermin auf einen Feiertag fällt oder wegen wichtiger Einsätze  im Winter-
dienst ausfällt? Wird der Termin um einen Tag verschoben, wie bei der Müllabfuhr oder 
entfällt er ganz und erhalten die Grundstückeigentümer darüber eine Gutschrift? 
 
Dies ist in der Straßenreinigungssatzung geregelt. Gemäß § 4 Abs. 4 und 5 erfolgt keine Reini-
gung, wenn die Reinigungskräfte zur Winterwartung eingesetzt sind. Es findet keine Nachreini-
gung statt. An Wochenfeiertagen erfolgt ebenfalls keine Reinigung. Dies gilt nicht, wenn die im 
Straßenreinigungsverzeichnis vorgesehene Reinigungshäufigkeit siebenmal wöchentlich oder 
mehr beträgt. Dann erfolgt auch an Feiertagen eine Reinigung.  
 
Gemäß § 10 entsteht kein Anspruch auf Gebührenminderung oder –erstattung der Straßenreini-
gungsgebühr bei Ausfall durch 
 
a) Schwerpunktbildung zur Beseitigung von Laub und Blüten oder infolge von Verunreinigungen 
nach Karnevals- und Silvesterveranstaltungen, 
b) unvorhersehbaren Betriebsstörungen, durch Witterungseinflüsse (z.B. Sturm oder Starkre-
gen), 
c) Straßenbauarbeiten 
 
sofern die unter a) bis c) genannten Ausfälle einzeln oder gemeinsam einen zusammenhängen-
den Monat nicht überschreiten. Ansonsten erfolgt eine Erstattung.

Beratungsverlauf (1)

10.09.2019 Bezirksvertretung 7 (Porz)
TOP 9.1.4 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Ahornweg

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Details

Aktenzeichen
3060/2019
Typ
Beantwortung einer Anfrage (BV)
Datum
03.09.2019
Erstellt
02.09.2019 10:47