Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplanentwurf Nr. 76380/03, Blatt 3, Arbeitstitel "Südlich Friedensstraße - Ostteil" in Köln-Porz-Elsdorf
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 3698/2024 vom 19.12.2024
Stand: Am 13.02.2025 im Rat ungeändert beschlossen.
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Anlage_4_Abwaegung_Oeffentlichkeit_3-2_BauGB
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Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren Anlage 4 Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 76380/03, Blatt 3 – Arbeitstitel: Südlich Friedensstraße – Ostteil in Köln-Porz- Elsdorf – eingegangenen Stellungnahmen aus der Veröffentlichung Die Veröffentlichung gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde am 21. August 2024 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt ge- macht und im Stadtplanungsamt (Stadthaus Deutz) vom 29. August bis zum 30. September 2024 durchgeführt. Im Zeitraum der Offenlage sind 15 Stellungnahmen eingegangen. Außerhalb der Frist ging 1 Stellungnahme ein. Nachfolgend werden die frühzeitig und fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen dokumentiert und fortlaufend nummeriert. Daran an- schließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie die Entscheidung durch den Rat dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Entscheidung durch den Rat verwiesen. Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Lfd. Nr. Stellungnahme aus der Öffentlichkeit Entscheidung durch den Rat Begründung 1 1.1 BUND für Umwelt und Naturschutz Deutschland, BUND NRW, BUND Kreisgruppe Köln 30.09.2024 bzw. 29.09.2024 Flächenverbrauch: Inanspruchnahme unversiegelter Flächen wird grundsätzlich abgelehnt. Planung widerspricht dem Gebot, Flächenverbrauch auf Netto-Null zu reduzie- ren. Geplante Versiegelung führt zum Verlust wert- voller landwirtschaftlich genutzter Flächen, degra- diert Boden, Wasserkreislauf, zerstört klimatische Ausgleichsfunktionen und vernichtet Lebensraum für Tier- und Pflanzenwelt. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Im Flächennutzungsplan (FNP) ist die Plangebietsfläche als Wohnbaufläche dargestellt. Im Rahmen einer Konkreti- sierung innerhalb des Gebietes ist eine Schule in der Wohnbaufläche als Weiterentwicklung zu sehen. Die Pla- nung ist daher aus dem FNP entwickelt; eine Flächeninan- spruchnahme absehbar. In der Begründung zum Bebau- ungsplan ist der Umgang mit Umweltbelangen sowohl im städtebaulichen Teil als auch im Umweltbericht ausführlich dargelegt. Soweit möglich, werden umweltbezogenen Aus- wirkungen des geplanten Schulbauvorhabens durch festge- setzte Maßnahmen gemindert oder ausgeglichen. 1.2 1.2.1 Entwässerung/ Versickerung: Für versiegelte Flächen sollen wasserdurchlässige Verfahren und Baustoffe verwendet werden. Der Stellung- nahme wird teil- weise gefolgt. Gemäß gestalterischer Festsetzung Nr. 2 sollen die priva- ten Stellplätze, Zuwegungen und Zufahrten mit versicke- rungsfähigen Materialien (z.B. offenfugiges Pflaster, Ra- sengittersteine) befestigt werden. / 3 Lfd. Nr. Stellungnahme aus der Öffentlichkeit Entscheidung durch den Rat Begründung 1.2.2 Bei geplanter Versickerung ist höchst bedenklicher Grundwasserschaden durch PFC zu bedenken. Ewigkeitschemikalien dürfen nicht ins Grundwasser bzw. andere Gewässer gelangen. Der Stellung- nahme wird ge- folgt. Für das gesamte Plangebiet, also West- und Ostteil, liegen im Altlastenkataster der Stadt Köln Erkenntnisse über einen großflächigen Grundwasserschaden (Nr. 27_25_0021) durch Per- und Polyfluorierte Chemikalien (PFC) vor. Hierzu wurde von der Unteren Umweltschutzbehörde eine Allgemeinverfügung zur Untersagung der erlaubnisfreien Benutzung des Grundwassers erlassen und am 06. Mai 2020 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht. Das Niederschlagswasser, das auf begrünten Dachflächen anfällt, kann auf dem Schulgrundstück versickert werden. Dieses Wasser ist als nicht vorbelastet zu bewerten. Wei- tere Flächen mit möglicherweise vorbelastetem Nieder- schlagswasser werden nach Vorbehandlung in den Rhein- kanal II entwässert. Damit ist sichergestellt, dass keine langlebigen Schadstoffe aus dem Plangebiet in das Grund- wasser gelangen können. Der vorhandene Grundwasser- schaden wird durch die Versickerung von Niederschlags- wasser nicht verschärft. 1.2.3 Zweifel, ob Entsorgung von Niederschlagswasser von Dachflächen immer grundsätzlich als Schmutz- wasser zu behandeln ist. Die Stellungnahme der Stadtentwässerungsbetriebe, solches Wasser vor Ort zu behandeln, wirft Fragen zur Durchführung auf. Der Lösungsvorschlag für das Plangebiet ist nicht nachvollziehbar. Es bestehen grundsätzliche Zweifel, dass den Anforderungen des Wasserhaus- haltsgesetzes und der europäischen Wasserrah- menrichtlinie nicht im Einklang dazu stehen. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Das Niederschlagswasser von nicht begrünten Dachflä- chen ist von der Unteren Wasserschutzbehörde als gering belastet eingestuft worden. Im Plangebiet kann das Nieder- schlagswasser der begrünten Dachflächen versickert wer- den. Die konkrete technische Lösung einer Vorreinigung sowie der Einleitmenge ist noch im Details zwischen der Unteren Wasserbehörde und den Stadtentwässerungsbetrieben ab- zustimmen. Eine Vorbehandlung kann beispielsweise über eine Passage durch 0,2 m durchwurzelten und bepflanzten Boden erfolgen. Ein entsprechender Hinweis zum Umgang mit der Entwässerung/ Versickerung auf der Planzeichnung des Bebauungsplanes dient dazu, darauf aufmerksam zu / 4 Lfd. Nr. Stellungnahme aus der Öffentlichkeit Entscheidung durch den Rat Begründung machen, dass diese Belange im Baugenehmigungsverfah- ren zu prüfen und im Detail zu regeln sind. Den Anforderungen des Wasserhaushaltsgesetzes und der europäischen Wasserrahmenrichtlinie wird entsprochen und ist in dieser Form mit den Stadtentwässerungsbetrie- ben vorbesprochen. 1.3 Klima: Verschlechterung klimaaktiver Fläche für das Gebiet des Schulneubaus und angrenzendes Wohngebiet von Klasse 4 der Wärmebelastungsstufen zu einer belasteten Siedlungsfläche (Klasse 3). Störung des Kaltluftstromes zwischen Wahn und Zündorf. Der Stellung- nahme wird ge- folgt. Die Einschränkung des Kaltluftstromes zwischen Wahn und Zündorf kann angenommen werden. Im heutigen Zustand ist auf der vorhandenen Ackerfläche bei austauscharmen sommerlichen Wetterlagen eine mäßige Kaltluftproduktion zu unterstellen. Das bisher unbebaute Plangebiet liegt in- nerhalb einer klimaaktiven Fläche (Klasse 4). Die geplante Bebauung führt zu einer Reduzierung des Frischluftaustau- sches und zu einer Erhöhung der Wärmebelastung. Durch die geplanten Begrünungsmaßnahmen (Wiesensaum, Dachbegrünung, Bäume auf Stellplätzen und auf dem Schulhof) sollen sommerliche Überwärmungen im und am Schulgebäude gemindert werden. 1.4 Begrünungsmaßnahmen: Bitte um Überprüfung intensiverer Begrünung des gesamten Schulkomplexes sowie eine Fassadenbe- grünung. Vorteil: angenehmeres Mikroklima und Le- bensraum für den Haussperling. Heimische und standortgerechte Gehölze für die Heckenanpflan- zung werden begrüßt. Idealerweise fruchttragende Arten wählen. Auch bei Bäumen auf standortge- rechte, heimische Arten achten. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Die Hochbauplanung ist noch nicht bekannt, von daher können keine Flächen für Fassadenbegrünung geprüft wer- den. Schulgebäude haben jedoch häufig Fensterbänder, sodass die Festsetzung einer Fassadenbegrünung wün- schenswert, möglicherweise jedoch nicht realisierbar ist. Zudem müssen brandschutzrechtliche Vorgaben berück- sichtigt werden, die gewisse Abstände von Pflanzen zu Fenstern notwendig machen. Von daher wurde von einer verpflichtenden Fassadenbegrünung Abstand genommen und Baumpflanzungen auf dem Schulhof festgesetzt. Die textliche Festsetzung zur geplanten Heckenpflanzung trifft (wie alle Pflanzfestsetzungen) keine Festlegung von Pflanzenarten. Die Auswahl ist der Ausführungsplanung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens überlassen. / 5 Lfd. Nr. Stellungnahme aus der Öffentlichkeit Entscheidung durch den Rat Begründung Gleiches gilt auch für die festgesetzten Baumstandorte im Bebauungsplan. 1.5 Umweltgutachten: Kritische Anmerkungen der Koordinationsstelle Kli- maschutz und dem Umwelt- und Verbraucherschutz- amt werden sich zu eigen gemacht. Forderungen der Unteren Naturschutzbehörde zum Vogelschutz werden unterstützt: Zeit der Bauarbeiten, keine Ver- wendung stark reflektierender Baustoffe, Vermei- dung von Lichtverschmutzung und Lärmschutz. In den textlichen Festsetzungen sind Auflagen zu Be- leuchtungsanlagen zu ergänzen. Der Stellung- nahme wird teil- weise gefolgt. Die Koordinationsstelle Klimaschutz gab verschiedene Empfehlungen ab: zum nachhaltigen Bauen mit Holz, zur Baulogistik, zum Thema Schwammstadt und zum Einsatz von Photovoltaik. Einige Empfehlungen können nur zur Kenntnis genommen werden, da eine Umsetzung auf der Ebene eines Bebauungsplanes nicht möglich ist. Anderen Empfehlungen wurde gefolgt. So z. B. setzt der Bebau- ungsplan eine extensive Dachbegrünung auf 70 % der Dachfläche fest. Darüber sind Photovoltaikanlagen zuläs- sig. Die Untere Naturschutzbehörde sprach sich für eine Bau- feldfreimachung außerhalb der Vogelbrutzeit aus, gab Ge- staltungshinweise für transparente und/oder spiegelnde Baustoffe und Hinweise bzgl. nachtaktiver Tiere und Be- leuchtung des Geländes. Zu den Brutzeiten war bereits zur Veröffentlichung ein Hinweis in der Planzeichnung des Be- bauungsplanes aufgenommen worden. Die vorliegenden Artenschutzprüfung Stufe I und deren Er- gänzung geben keine Hinweise darauf, dass Minderungs- maßnahmen wie spezielle Beleuchtungen oder ein Um- gang mit reflektierenden Oberflächen notwendig sind. Ent- sprechend erfolgen hierzu auch keine Hinweise im Bebau- ungsplan, eine rechtliche Grundlage für eine entspre- chende Auflage liegt nicht vor. 1.6 Inanspruchnahme bestehender Ausgleichsfläche: Bei Beanspruchung bestehender Ausgleichsfläche, ist diese doppelt ausgleichen und soll nahe am Ein- griffsort durchgeführt werden. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Bei der genannten Fläche handelt es sich um eine planfest- gestellte Ausgleichsfläche aus dem damaligen Bau der S- Bahn-/ ICE-Strecke, der sogenannten Flughafenschleife. Durch das vorgesehene Anpflanzen einer Baumhecke wird / 6 Lfd. Nr. Stellungnahme aus der Öffentlichkeit Entscheidung durch den Rat Begründung sie überlagert. Insofern wird sie zwar beansprucht, aber in ihrer ökologischen Funktion gestärkt. 1.7 Beteiligung: Bei künftigen Vorhaben Naturschutzverbände beteili- gen und über das weitere Verfahren informiert zu halten. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Die Naturschutzverbände werden regelmäßig in Bebau- ungsplan-Verfahren im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteili- gung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB beteiligt. Die Naturschutz- verbände widmen sich öffentlichen Aufgaben, es besteht jedoch keine gesetzliche Zuweisung durch den Gesetzge- ber. Daher werden sie nicht als Träger öffentlicher Belange beteiligt. Lfd. Nr. Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Entscheidung durch den Rat Begründung Vor der Beteiligungsfrist: 2 Wasser- und Bodenverband Wahn 27.08.2024: Nicht betroffen Der Stellung- nahme wird ge- folgt. Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. Im Rahmen der Beteiligungsfrist: 3 3.1 Polizeipräsidium, Kriminalprävention und Opfer- schutz 03.09.2024: Empfehlung Sicherheitskonzepte aufzustellen; Bau- herren auf Beratungsangebot der Polizei hinweisen Der Stellung- nahme wird ge- folgt. Die Empfehlung ist an die Schulbaugesellschaft weiter ge- geben worden. 3.2 Hinweis auf wirksamen Schutz vor Kriminalität d urch vorbeugende Beurteilung von kriminalitätsfördernden Faktoren und Gegebenheiten durch Beratungsange- bot der Polizei; Hinweis wäre begrüßenswert Der Stellung- nahme wird ge- folgt. Der Hinweis ist an die Schulbaugesellschaft weiter gegeben worden. 4 4.1 Amprion GmbH, Bestandssicherung Leitungen 04.09.2024: Keine Hochspannungsleitung im Plangebiet betroffen Der Stellung- nahme wird ge- folgt. Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. / 7 Lfd. Nr. Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Entscheidung durch den Rat Begründung 4.2 Bzgl. weiterer Versorgungsleitungen sind sicher lich die zuständigen Unternehmen beteiligt Der Stellung- nahme wird ge- folgt. Ein weiterer Leitungsträger ist beteiligt worden, hat jedoch keine Stellungnahme abgegeben. 5 Gascade Gastransport GmbH, Leitungsauskunft 05.09.2024: Nicht betroffen; auch nicht SEFE (Nachfolgerin WINGAS GmbH) und NEL Gastransport Der Stellung- nahme wird ge- folgt. Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. 6 PLEdoc für Gasline GmbH & Co. KG, Netzaus- kunft 10.09.2024 bzw. 02.09.2024: Keine Leitungen im Plangebiet betroffen Der Stellung- nahme wird ge- folgt. Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. 7 Wald und Holz NRW, Regionalforstamt Rhein- Sieg-Erft 11.09.2024: Weiterhin keine Bedenken Der Stellung- nahme wird ge- folgt. Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. 8 Thyssengas GmbH, Liegenschaften und Geoin- formationen 13.09.2024: Weder geplante noch vorhandene Anlagen betroffen Der Stellung- nahme wird ge- folgt. Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. 9 Industrie- und Handelskammer, Stadt- und Regio- nalentwicklung 16.09.2024: Keine Bedenken Der Stellung- nahme wird ge- folgt. Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. 10 10.1 PLEdoc für Fremdplanungsanfragen, Netzaus- kunft (METG, Gasline, Open Grid Europe) 17.09.2024: Errichtung von Bauwerken innerhalb des 10 m brei- ten Schutzstreifens ist nicht erlaubt. Gilt auch für Er- ker, Balkone und Treppen, die die Baugrenze über- schreiten dürfen. Der Stellung- nahme wird ge- folgt. Der Schutzstreifen ist im Bebauungsplan zeichnerisch fest- gesetzt; er liegt außerhalb der überbaubaren Grundstücks- fläche. Selbst bei der zulässigen Überschreitung der Bau- grenze wird Schutzstreifen für die Leitungen nicht tangiert. / 8 Lfd. Nr. Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Entscheidung durch den Rat Begründung 10.2 Keine tiefwurzelnde Baumhecke im Bereich der inter- nen Ausgleichsfläche Der Stellung- nahme wird ge- folgt. In der Regel sind Pflanzen des festgesetzten Biotoptypes BD51/ GH 4431 nicht tiefwurzelnd. 10.3 Fundamente für Zaun zum Schulgrundstück im Be- reich des Schutzstreifens müssen abgestimmt wer- den Der Stellung- nahme wird ge- folgt. In den Bebauungsplan wurde eine entsprechende nach- richtliche Übernahme zu den Leitungen und erforderlichen Abstimmungen mit den zuständigen Versorgungsträgern aufgenommen. Somit ist sichergestellt, dass eine Abstim- mung zu genannter Maßnahme mit den zuständigen Ver- sorgungsträgern erfolgt. 10.4 Hinweis: Alles, was mit Bestand und Betrieb der Ferngasleitung und zugehörigen Anlagen zu tun hat, ist frühzeitig abzustimmen Der Stellung- nahme wird ge- folgt. In der Planzeichnung sind die Leitungen und die Schutz- streifen eingetragen und somit der Bestand dargestellt. Zum Betrieb kann der Bebauungsplan keine Aussagen treffen. 10.5 Hinweis auf frühere Stellungnahmen zu vorherigen Verfahrensschritten Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Die Bewertung der Stellungnahmen aus früheren Verfah- rensschritten ist in Anlage 3 unter Ziffer 12 bereits bewertet worden. Eine erneute Entscheidung ist hier nicht vorgese- hen. 11 11.1 Stadtentwässerungsbetriebe, Erschließung und Klimafolgenanpassung 18.09.2024: Keine grundsätzlichen Bedenken Der Stellung- nahme wird ge- folgt. Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. 11.2 Planendes Ingenieurbüro soll dringend die Entwässe- rungsplanung vorstellen; nicht ersichtlich, ob Vorga- ben StEB berücksichtigt wurden Der Stellung- nahme wird ge- folgt. Eine Kenntnisnahme ist ausreichend, da die Abstimmung der Entwässerungsplanung im Detail nur am konkreten Bauvorhaben bewertet werden kann und im Baugenehmi- gungsverfahren nachgewiesen. Die grundsätzliche gene- relle Bewältigung der Thematik ergibt sich aus Analog- schlüssen aus den vorliegenden Gutachten. 12 12.1 DB AG, DB Immobilien für DB InfraGo, ehemals DB Netz AG/ DB-Station & Service AG sowie DB Energie GmbH 23.09.2024: Der Stellung- nahme wird ge- folgt. Das genannte Flurstück liegt außerhalb des Plangeltungs- bereich des Bebauungsplanes und ist durch den Vollzug der Planung nicht betroffen. / 9 Lfd. Nr. Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Entscheidung durch den Rat Begründung Bei angrenzendem Flurstück 009, Flur 002 der Ge- markung Elsdorf handelt es sich um planfestgestellte Ausgleichsfläche; Kompensationsmaßnahme Flugha- fenanbindung PFA 82 Maßnahme E8; jede Beein- trächtigung der Maßnahme ist zu unterlassen bzw. nur mittels Plangenehmigung zu verlagern 12.2 Keinen Anspruch auf Schutz vor Immissionen aus dem Bahnbetrieb Der Stellung- nahme wird ge- folgt. Die Vorbelastung durch Lärm aus dem Bahnbetrieb ist be- kannt und wurde bei der Festlegung der erforderlichen Lärmschutzmaßnahmen mitberücksichtigt. 13 Polizeipräsidium, Direktion Verkehr 26.09.2024: Keine Bedenken Der Stellung- nahme wird ge- folgt. Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. 14 14.1 Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 26, Luft- verkehr 30.09.2024 Vorgesehene Bauhöhe der Gebäude ist unbedenk- lich, jedoch gilt Bauschutzbereich auch für Höhe der Kräne ab 92 m über NHN; hierfür wäre eine luftrecht- liche Genehmigung einzuholen Der Stellung- nahme wird ge- folgt. Bei einer maximal Gebäudehöhe von 69 m über NHN ist in der Regel keine Überschreitung durch höhere Baukräne ab 92 m zu befürchten. 14.2 Durch Lage des Plangebietes ist mit Belastung durch Fluglärm zu rechnen, auch wenn der gesetzlich fest- gesetzte Lärmschutzbereich des Flughafens nicht be- rührt wird. Der Stellung- nahme wird ge- folgt. Die Vorbelastung durch Fluglärm ist bekannt und wurde bei der Festlegung der erforderlichen Lärmschutzmaßnahmen mitberücksichtigt. 15 15.1 Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen, Regionalniederlassung Rhein-Berg 30.09.2024 Verweis auf frühere Stellungnahme Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Die Bewertung der Stellungnahmen aus früheren Verfah- rensschritten ist in Anlage 3 unter Ziffer 4 bereits bewertet worden. Eine erneute Entscheidung ist hier nicht vorgese- hen. 15.2 Lage Ausgleichsfläche ist mit Unterer Naturschutzbe- hörde abzusprechen. Der Stellung- nahme wird ge- folgt. Die Lage der internen und externen Ausgleichsflächen wurde mit den entsprechenden Fachämtern abgestimmt. Lfd. Nr. Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Entscheidung durch den Rat Begründung 16 16.1 Stadtwerke Köln; SWK 61, Immobilienmanage- ment 30.09.2024 Wurden über Konzerngesellschaft RNG informiert, dass eine Beteiligung stattfindet. SWK hat das Schreiben nicht erhalten und bittet um Nachfrist. Der Stellung- nahme wird ge- folgt. Ein Beteiligungsschreiben ist mit gleichem Datum wie an alle beteiligten TÖBs verschickt worden. Im Rahmen der Nachfrist für RWE/ Westnetz GmbH wurde der SWK die Möglichkeit gegeben, eine Stellungnahme abzugeben. In einem vorlaufenden Beteiligungsschritt nach § 4 Abs. 2 BauGB wurden von Seiten der SWK keine Bedenken geäu- ßert. Es wurde lediglich auf die angespannte Marktlage auf- grund hoher Nachfragen hingewiesen und um frühzeitige Abstimmung gebeten. 16.2 21.10.2024 (aufgrund beantragter Fristverlängerung) Keine Bedenken auch im Namen von RheinEnergie/ Rheinische NETZGesellschaft und der Kölner Ver- kehrsbetriebe; Bitte um Korrektur: RheinEnergie hat keine Fernwär- meleitung in der Friedensstraße Der Stellung- nahme wird ge- folgt. In der Begründung wurde das Wort Fernwärme entfernt. Die vorhandene unterirdische Ferngasleitung wird durch einen anderen TÖB betrieben. Aktueller Stand 15.11.2024 -
Anlage_6_Textliche_Festsetzungen
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Anlage 6 TEXTLICHE FESTSETZUNGEN 1. Art der baulichen Nutzung 1.1. Fläche für Gemeinbedarf – Schule Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB wird eine Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Schule festgesetzt. Au f dieser Fläche ist nach Schulschluss als Nutzungsergänzung auch eine außerschulische Nutzung zu sonstigen Bildungs-, sozialen, kulturellen und sportlichen Zwecken zulässig. 2. Maß der baulichen Nutzung 2.1. Gebäudehöhen Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO wird für die Bebauung in der Gemeinbedarfsflä- che eine Gebäudehöhe als Oberkante (OK) von 69,00 m ü NHN als Höchstgrenze festgesetzt. 2. 2. Dachaufbauten Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO kann die festgesetzte Gebäudehöhe durch unterge- ordnete Bauteile oder bauliche Anlagen – z.B. Antennen, Aufzugsüberfahrten, Ka- mine, Lüftungseinrichtungen, Oberlichter, solarenergetische Anlagen – auf den bau- lich zugeordneten Dachflächen überschritten werden. Das höchstzulässige Maß der Überschreitungen beträgt 2,00 m in der Höhe. Der Flächenanteil der Überschreitun- gen je Dachfläche darf insgesamt 30 % nicht übersteigen. Die Dachaufbauten müs- sen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudeaußenkante zurücktreten. A usgenommen von der vorgenannten Flächenbegrenzung sind solarenergetische Anlagen in Verbindung mit extensiver Dachbegrünung. 3. Überbaubare Grundstücksflächen 3.1. Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 BauNVO wird für die überbaubare Grundstücksfläche folgende Ausnahme festgesetzt: D ie Baugrenze darf zur Friedensstraße hin durch Balkone und Vordächer bis max. 2,00 m, durch Treppenhäuser und Erker bis max. 1,50 m überschritten werden. 3. 2. Gemäß § 23 Abs. 5 BauNVO sind auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen nicht zulässig. 4. Stellplätze Gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO sind Stellplätze nur innerhalb der überbaubaren Flä- che und im Bereich zwischen der nördlichen Baugrenze und der Friedensstraße zu- lässig. 5. Begrünung Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB sind im Bebauungsplan folgende Begrünungsmaßnah- men durchzuführen und dauerhaft zu erhalten: 5. 1 In der festgesetzten Fläche M5 ist ein Wiesensaum (EA1/41111) anzulegen. (Maßnahme 5) 5.2 Die Flachdächer der Gebäude in der Fläche für Gemeinbedarf sind mit einer ex- tensiven Dachbegrünung DC1 / DC3 (NB6243 / NB6244) zu bepflanzen. Die Ve- getationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich einer Fil- ter- und Drainschicht herzustellen. Ausgenommen hiervon sind Dachterrassen und technische Aufbauten, die auf maximal 30 % der jeweiligen Dachfläche zulässig sind. Solarenergetische Anlagen sind über der Dachbegrünung zulässig. (Maß- nahme 6) 5.3 In der Fläche für Gemeinbedarf – Schule – ist innerhalb der überbaubaren Fläche je vier angefangene Kfz-Stellplätze ein hochstämmiger, großkroniger Baum – BF 41 (GH 742) zu pflanzen. (Maßnahme 15) 5.4 Alle angefangenen 200 m² Platz- oder Schulhoffläche ist mindestens ein großkro- niger Baum BF 41 (GH 742) zu pflanzen. (Maßnahme 16) Zur Erläuterung der Kürzel siehe Hinweis Nr. 16 6. Ausgleichsmaßnahmen und Zuordnung 6.1 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB wird im Plangebiet folgende interne Aus- gleichsfläche A2 festgesetzt (Maßnahme 14): Anpflanzen einer Baumhecke (BD51/GH4431) aus einheimischen und standortgerechten Heckenpflanzen. Die planfestgestellte Ausgleichsfläche wird dadurch in ihrer ursprünglichen ökologischen Funktion ergänzt. Zum Schutz der internen Ausgleichsfläche A2 ist an der Grenze zum Schul- grundstück hin ein Zaun mit einer Höhe von 1,20 m zu setzen. Gemäß § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB werden 177 m² der internen Ausgleichs- fläche A2 den Eingriffen der Fläche für Gemeinbedarf zugeordnet. 6.2 Gemäß § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB werden 2.074 m² der externen Aus- gleichsfläche eA1 den Eingriffen der Fläche für Gemeinbedarf zugeordnet. Zur Beschreibung der Maßnahme eA1 siehe auch Hinweis Nr. 15 Zur Erläuterung der Kürzel siehe Hinweis Nr. 16 7. Lärmschutzmaßnahmen 7.1 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen ent- sprechend dem Lärmpegelbereich (LPB) V an den Außenbauteilen von Auf- enthaltsräumen zu treffen. Grundlage hierfür sind die maßgeblichen Außen- lärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 - Beuth Verlag GmbH, Berlin). Im gesamten Planbereich gilt der Lärmpegelbereich V. Die Zuordnung zwischen den dargestellten LPB und dem maßgeblichen Au- ßenlärmpegel ergibt sich aus nachfolgender Tabelle: LPB Maßgeblicher Außenlärmpegel La in dB I 55 II 60 III 65 IV 70 V 75 VI 80 VII > 80* *Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen aufgrund der örtlichen Gegeben- heiten festzulegen. Ergänzung: Es handelt sich um dB(A)-Werte 7.2 Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schall- technischen Untersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich oder ein niedri- gerer Außenlärmpegel an den Außenbauteilen oder Geschossebenen von schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen werden. 7.3 Bei Planung und Betrieb einer Vereinsnutzung in der geplanten Schulsporthalle ist sicherzustellen, dass durch Sportlärm-Immissionen an der nächstgelegenen Wohnnutzung der Immissionsrichtwert für ein Allgemeines Wohngebiet (WA) der 18. BImSchV im Nachtzeitraum von 40 dB(A) eingehalten wird. 7.4 Für den Fall der Planung einer Hausmeisterwohnung ist sicherzustellen, dass bei Schlaf- und Kinderzimmern bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im Nachtzeit- raum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallge- dämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen sichergestellt wird. GESTALTERISCHE FESTSETZUNGEN Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Abs. 1 und 2 BauO NRW 2018 wer- den folgende gestalterische Festsetzungen getroffen: 1. Müllbehälter Abstellplätze für Müllbehälter sind in Gestalt von Müllboxen mit standorthei- mischen Hecken (BD3/GH 412) zu umpflanzen (Maßnahme 11). 2. Befestigung von Stellplätzen und Zuwegungen Die Befestigung von Stellplätzen, der Zufahrten zu den Stellplätzen sowie Gebäudezuwegungen sind teilversiegelt bzw. mit versickerungsfähigen Ma- terialien (z.B. mit offenporiges Pflaster, Rasengittersteine) anzulegen. 3. Dachform Es sind ausschließlich Flachdächer zulässig. Dächer mit einer Neigung bis maximal 5 Grad gelten als Flachdächer. HINWEISE 1. Rechtsfolgen Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußi- schen Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bundesbaugesetzes oder des Baugesetzbuches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Planes außer Kraft. 2. Rechtsgrundlagen 2.1 Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634). 2.2 Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786). 2.3 Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58). 2.4 Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 – BauO NRW 2018) vom 21.07.2018 (GV. NRW S. 421). 2.5 Es gilt jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung. 3. Kampfmittel Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern/Kampfmitteln zu rechnen. Vor der Aufnahme von Bauarbeiten (circa sechs Wochen) ist das Amt für Öffentliche Ordnung der Stadt Köln, Gliederungsziffer 322/40 (allgemeine Ordnungsange- legenheiten) unter der Benennung des Aktenzeichens 22.5-3-5315000-744/17 sowie der Bebauungsplannummer einzuschalten. Die Anfrage kann per Mail an kampfmittel@stadt-koeln.de erfolgen. 4. Bauschutzbereich Das Plangebiet liegt im Bauschutzbereich des Verkehrsflughafens Köln/Bonn. 5. Löschwasser Zur Sicherstellung der Löschwasserversorgung ist eine Wassermenge von 1.600 l/ min (96 m³) für mindestens zwei Stunden nachzuweisen. 6. Grundwasserschaden Für das Plangebiet des Bebauungsplanes liegen im Altlastenkataster der Stadt Köln Erkenntnisse über einen großflächigen Grundwasserschaden (Nr. 27_25_0021) durch Per- und Polyfluorierte Chemikalien (PFC) vor. Hierzu hat das Umwelt- und Verbraucherschutzamt der Stadt Köln als Untere Umwelt- schutzbehörde eine Allgemeinverfügung zur Untersagung der erlaubnisfreien Benutzung des Grundwassers erlassen. Diese ist zu berücksichtigen. Die Be- kanntmachung im Amtsblatt der Stadt Köln erfolgte am 6. Mai 2020. 7. Artenschutz Laut Artenschutzprüfung von BFL, Büro für Freiraumplanung und Landschafts- architekt, von November 2016, Fachbeitrag Artenschutz der Stufe 1 und von Mai 2018, Ergänzende Erhebung der Feldlerchenpopulation ergeben sich keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG ist es im Zeitraum zwischen dem 1. März und 30. September eines Jahres verboten, Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebü- sche und andere Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu be- seitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. Sind innerhalb dieses Zeitraumes Rodungsarbeiten erforderlich, ist vor deren Aufnahme in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln durch einen Fachgutachter nach besetzten Nestern zu suchen und bei deren Auffinden die Rodungstätigkeit sofort einzustellen. Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG sind die erforderlichen Rodungen von Gehölzen außerhalb der Haupt- brutzeiten vom 1. März bis 30. September eines jeden Jahres der im Plangebiet brü- tenden Vogelarten auszuführen. Die Baufeldräumung muss zur Vermeidung baubedingter Tötung von Brutvö- geln und der Zerstörung deren Nester beziehungsweise Gelege außerhalb der Zeit vom 1. März bis 30. September eines jeden Jahres erfolgen. 8. DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende Regelwerke DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei Er- lass dieser Satzung geltenden Fassung anzuwenden und werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln Plankammer, Zimmer 06. E 05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der Öff- nungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten. 9. Archäologische Untersuchung Innerhalb des Plangebietes sind archäologische Bodenfunde nicht ausgeschlossen. Werden bei Bodeneingriffen archäologische Bodenfunde entdeckt, ist gemäß §§ 16 und 17 Nordrheinwestfälisches Denkmalschutzgesetz (DSchG NRW) unverzüglich dem Römisch-Germanischen Museum/ Archäologische Bodendenkmalpflege der Stadt Köln (RGM), Tel. 0221/221-22304, Fax 0221/221-24030, anzuzeigen und die Bodenfunde und dem RGM vorrübergehend zu überlassen. Das entdeckte Boden- denkmal und die Entdeckungsstätte sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige in unverändertem Zustand zu belassen. 10. Bodenschutz Die Vorschriften des § 12 der Bundesbodenschutz-Verordnung (BBodSchV) sind zu beachten. 11. Erschließungsplanung Es wird eine Erschließungsplanung erforderlich zur Berücksichtigung folgender Aspekte: - Konzept zur Erschließung im Umfeld der Schule - Bereiche für Bring- und Holverkehr - Fläche Schwimmbus - barrierefreie Bushaltestelle - Stellplatzermittlung für Schule als auch den Vereinssport gemäß gültiger Stellplatzsatzung der Stadt Köln - Abstellmöglichkeiten für Räder und Lastenräder im Plangebiet gemäß gülti- ger Stellplatzsatzung der Stadt Köln - verkehrssichere Erschließung im Nahbereich der Grundschule mit si- cherer Überquerungsmöglichkeit der Friedensstraße zum nördlich ge- legenen Fuß- und Radweg 12. Schalltechnische Auswirkungen der Planung Die schalltechnischen Auswirkungen der Schulnutzung wie planbedingter Mehr- verkehr, Parkplatzlärm oder gegebenenfalls Lärm aus Haustechnik sind im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen. Relevante Immissionsorte sind die Ge- bäude „Friedensstraße“ Nrn. 57 und 59 sowie 123 und 129. 13. Überflutungsnachweis Der Überflutungsnachweis gemäß DIN 1986-100 ist im Baugenehmigungsverfahren zu erbringen und den Stadtentwässerungsbetrieben Köln (StEB) vorzulegen. 14. Entwässerung/ Versickerung Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Wasserhaus- haltsgesetz (WHG) ist das anfallende Niederschlagswasser vor Ort zu versickern. Be- züglich der wasserrechtlichen Erlaubnis ist die Untere Wasserbehörde bei der Stadt Köln einzuschalten. Das Niederschlagswasser von begrünten Dachflächen ist separat zu fassen und in Abstimmung mit der Unteren Wasserbehörde der Stadt Köln einer Versickerung zu- zuführen. Eine Versickerung ist beispielweise denkbar über Rigolen unterhalb einer Schulhoffläche. Niederschlagswasser, das nicht versickert wird, kann nach eventueller Vorreinigung gedrosselt in den verrohrten Rheinkanal II eingeleitet werden. Die maximal zulässige Einleitmenge soll 25 l/s nicht überschreiten, soweit dies technisch und wirtschaftlich vertretbar ist. Die technische Lösung einer Vorreinigung sowie die Einleitmenge ist mit der Unteren Wasserbehörde (572) der Stadt Köln und den Stadtentwässerungs- betrieben Köln (StEB) abzustimmen. 15. Externe Ausgleichsmaßnahme Die externe Maßnahme eA1 wird auf den von der Stadt Köln bereitgestellten Flächen (Gemarkung Langenbrück, Flur 74, Flurstücke 100/2 und 758, jeweils teilweise) her- gestellt. Maßnahme eA1: Umwandlung einer Ackerfläche in Anlage einer extensiven Fettwiese (EA1/LW1111) auf einer Größe von 2.074 m². Zur Information: Von der Maßnahme eA1 mit 14.300 m² entfallen 2.074 m² auf Ein- griffe durch die Fläche für Gemeinbedarf (siehe textliche Festsetzung Nr. 6.2). 16. Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen Die verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf die Anlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen gemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04. Januar 2012). In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln allge- mein gültige Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formu- liert. NACHRICHTLICHE ÜBERNAHME 1. Im Plangebiet verläuft südlich der Friedensstraße die Ferngasleitung Nr. 22 und ein Lichtwellenkabel. Die Trassen dürfen in Abstimmung mit den zuständigen Versorgungsträgern befestigt und als Stellplatzflächen genutzt werden. Bei der Aufstellung von Müllsammelbehältern ist darauf zu achten, dass im Bedarfsfall die Abfallsammelplätze ohne besonderen technischen Aufwand geräumt wer- den können. 2. Im Rahmen der Planfeststellung zum Neubau der ICE Trasse Köln-Hauptbahn- hof / Flughafen Köln-Bonn/ Frankfurt Flughafen ist das Flurstück 506 in der Flur 2 der Gemarkung Elsdorf als Ausgleichsfläche festgesetzt worden. -
Anlage_2_Geltungsbereich
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Friedensstraße TiergartenstraßeTiergartenstraße Plangeltungsbereich Aufstellungsbeschluss Teilsatzungsbeschluss "Ostteil" zum jetzigen Zeitpunkt Teilsatzungsbeschluss "Westteil" bereits erfolgt am 29.06.2020 Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver- tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. Anlage 2 ..\..\..\..\..\BASISDATEN\Bibliotheken\logos\STK_schw_outline.tif N Stadtplanungsamt Geltungsbereich des Bebauungsplanes 76380/03 Südlich Friedensstraße - Ostteil in Köln - Porz - Elsdorf 0 10050 200 300 Meter -
Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle VI/61/613-1 Vorlagen-Nummer 3698/2024 Freigabedatum 19.12.2024 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplanentwurf Nr. 76380/03, Blatt 3, Arbeitstitel "Südlich Friedensstraße - Ostteil" in Köln-Porz-Elsdorf Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt 1. den Plangeltungsbereich des Bebauungsplan-Entwurfes 76380/03, Blatt 3 „Südlich Frie- densstraße“ in Köln-Porz-Elsdorf – abweichend vom Stadtentwicklungsausschuss in sei- ner Sitzung am 12.12.2013 gefassten Aufstellungsbeschluss – in das jetzige Plangebiet zu ändern (gemäß Anlage 2). 2. über die zum Bebauungsplan-Entwurf 76380/03, Blatt 3 für das Gebiet zwischen der Friedensstraße im Norden, östliche Grenze ca. 170 m entfernt von der BAB 59 entfernt, nördlich der landwirtschaftlichen Flächen „Auf der Wolle“, östlich der bestehenden Wohnbebauung Friedensstraße 123 bis 129 --- Arbeitstitel: Südlich Friedensstraße - Ostteil --- abgegebenen Stellungnahmen gemäß Anlage 4. 3. den Bebauungsplan 76380/03, Blatt 3 mit gestalterischen Festsetzungen für den unter Ziffer 2 genannten Teilbereich (Teilsatzungsbeschluss) nach § 10 Absatz 1 Baugesetz- buch (BauGB) in Anwendung in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023) —jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung— als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begründung. Bezirksvertretung 7 (Porz) 30.01.2025 Stadtentwicklungsausschuss 06.02.2025 Rat 13.02.2025 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Anlass und Ziel der Planung, Veränderungen Das Bebauungsplanverfahren „Südlich Friedensstraße“ startete mit einem Plangebiet, in dem die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Wohnungsbau geschaffen werden sollten. Nach dem Verfahrensschritt der Offenlage wurde es 2019 in zwei Teile, einen West- und einen Ost- teil getrennt. Für den Westteil, Blatt 1 und 2 wurde im Sommer 2020 vom Rat der Stadt Köln ein Teilsat- zungsbeschluss gefasst. Auf eine erneute Offenlage konnte nach der Teilung des Plangebie- tes verzichtet werden, da lediglich die bereits bekannten textlichen Festsetzungen so ange- passt wurden, dass sie sich nur auf den Westteil beziehen. Der Bebauungsplan ist dadurch eigenständig vollzieh- und umsetzbar. Der Bebauungsplan „Südlich Friedensstraße – West- teil“ Blatt 1 und Blatt 2 ist seit 09/2020 rechtswirksam. Zu einem späteren Zeitpunkt sollte der zweite Teil des Satzungsbeschlusses über den Ostteil nachgeholt werden. Der Bebauungsplanentwurf „Südlich Friedensstraße – Ostteil“ Blatt 3 ent- hält im Gegensatz zu der noch in der Offenlage gezeigten Version mit zwei Mehrfamilienhäu- sern in einem allgemeinen Wohngebiet (WA) nun eine Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Schule. Dies wurde erforderlich, um den infrastrukturellen Bedarf an Schulplätzen aus dem Bestand und den geplanten Wohngebieten in Porz Rechnung zu tra- gen. Aufgrund dieser Umplanung vom bisherigen WA in eine Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Schule mussten die Verfahrensschritte ab der Beteiligung der Dienststel- len bzw. Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB und der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB wiederholt werden. Dies entspricht der formalen Vorgehensweise nach Bauge- setzbuch. Die Abwägungstabellen liegen mit der Anlage 3 und 4 vor. Die Stellungnahmen aus den vorherigen Beteiligungsschritten im Bebauungsplan-Verfahren, hier konkret aus den frühzeitigen Beteiligungen der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB so- wie der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB im Frühjahr 2014, betrafen das gesamte Plangebiet, also West- und Ostteil. Die Be- lange zum „Westteil“ sind bereits mit dem Satzungsbeschluss zur „Südlich Friedensstraße – Westteil“ in Bezug auf die Wohnbebauung dem Rat im Sommer 2020 zur Entscheidung vorge- legt worden (siehe Vorlagen-Nr. 0935/2020). Diese Stellungnahmen brauchen nun für den Teilsatzungsbeschluss „Ostteil“ nicht erneut beschieden werden. Der Plangeltungsbereich des Bebauungsplanes hat sich im Zuge der Bearbeitung der einzel- nen Verfahrensschritte mehrfach verändert. Letztendlich entspricht er nicht mehr dem durch den Stadtentwicklungsausschuss in seiner Sitzung am 12.12.2013 gefassten Aufstellungsbe- schluss und musste angepasst werden. Der nun zugrundeliegende Planbereich ergibt sich aus Anlage 2. Hierzu ist ein förmlicher Beschluss erforderlich. Der o.g. Einstieg beim Bebauungsplan-Entwurf „Südlich Friedensstraße – Ostteil“, Blatt 3 er- folgte mit einer erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB im Herbst 2023. Die Wertungen der Stellungnahmen sind aus Anlage 3 ersichtlich. 3 Der ausgearbeitete Bebauungsplan-Entwurf für den Ostteil wurde im Spätsommer 2024 veröf- fentlicht (früher Offenlage). Eine Mitteilung erfolgte an die Politik unter der Vorlagen-Nr. 2095/2024. Dabei entsprach das Plangebiet des „Ostteiles“ bereits dem jetzigen Plangebiet zum Satzungsbeschluss. Im Rahmen der Veröffentlichung gingen mehrere Stellungnahmen ein, von denen ein Teil aufgrund von planungsrelevanten Inhalten dem Rat zur Entscheidung vorgelegt wird. Die Zusammenfassung aller Anregungen sowie die entsprechenden Bewertun- gen dazu sind aus der Anlage 4 zu ersehen. Der Bebauungsplan „Südlich Friedensstraße – Ostteil“, Blatt 3, kann nun ebenfalls als Sat- zung (Teilsatzungsbeschluss) beschlossen werden. Erläuterungen zu den Auswirkungen auf den Klimaschutz Das Schulbauvorhaben unterliegt den Energieleitlinien der Stadt Köln für öffentliche Gebäude. Diese Regeln gegenüber einem normalen Standard einen erhöhten Dämmstandard, eine emissionsreduzierte Wärmeversorgung und eine regenerative Stromerzeugung. Angestrebt wird damit ein Passivhausstandard. Ein vollständig klimaneutraler Betrieb wird damit aller- dings nicht erreicht. Vorberatungen im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens (Westteil) Abschluss des Bebauungsplan-Verfahrens „Südlich Friedensstraße –Westteil“, Teilsat- zungsbeschluss Bezirksvertretung Porz 16.06.2020 Sache ist erledigt Stadtentwicklungsausschuss 07.05.2020 zurückgestellt 16.06.2022 ohne Votum in nachfolgende Gremien Rat 18.06.2020 zurückgestellt 29.06.2020 ungeändert beschlossen Vorberatungen im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens (Ostteil) Mitteilung über die Offenlage „Südlich Friedensstraße – Ostteil“ Ausschuss Schule u. Weiterbildung 09.09.2024 Kenntnis genommen Bezirksvertretung Porz 17.09.2024 Kenntnis genommen Stadtentwicklungsausschuss 19.09.2024 Kenntnis genommen Bekanntmachung der Veröffentlichung am 21.08.2024 Veröffentlichung in der Zeit vom 29.08. bis 30.09.2024 Anlagen: Anlage 1: Öffentlichkeitsbeteiligung Anlage 2: Geltungsbereich Anlage 3: Abwägung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Träger Öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB Anlage 4: Abwägung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauBG Anlage 5: Begründung zum Bebauungsplan nach § 9 Abs. 8 BauGB Anlage 6: Textliche Festsetzungen Anlage 7: Bebauungsplan Blatt 3 -
Anlage_3_Abwaegung_TOEB_Beteiligung_4-2_BauGB
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/ 2 Anlage 3 Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 76380/03, Blatt 3 – Arbeitstitel: Südlich Friedensstraße - Ostteil in Köln-Porz- Elsdorf – eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde 07. November bis zum 15. Dezember 2023 durchgeführt. Im Zeitraum der Beteiligung sind 16 Stellungnahmen eingegangen. Nachfolgend werden die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen dokumentiert und fortlaufend nummeriert. Daran anschließend wer- den in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie die Entscheidung durch den Rat darge- stellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Entscheidung durch den Rat verwiesen. Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 1 Bezirksregierung Köln, Dezernat 54, Wasserwirtschaft, 14.11.2023: Keine Betroffenheit Der Stellungnahme wird gefolgt Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. 2 Industrie- und Handelskammer, 05.12.2023 Keine Bedenken Der Stellungnahme wird gefolgt Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. 3 Landesbetrieb Wald und Forst, 17.11.2023 Keine Bedenken Der Stellungnahme wird gefolgt Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. 4 Landesbetrieb Straßenbau, 12.12.2023 Keine grundsätzlichen Bedenken; Belange werden im Zuge des geplanten Umbaus der B8/ L99 berührt; es ist ein Sicherheitsaudit nach RSAS über die Planungsstände vorzulegen und eine Verwaltungs- vereinbarung mit Strassen.NRW zu schließen. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt Für die Knotenpunkt B 8/ L 99, Frankfurter Straße/ Kaiserstraße/ Waldstraße, und die Einmündung Frankfurter Straße/ Faust- straße werden Umbauten, Markierungen, der Bau einer Ampel und die Überarbeitung der Signalplanung umgesetzt. Beide Kno- tenunkte liegen außerhalb des Plangebietes. Im Rahmen eines bereits bestehenden Erschließungsvertrages wurden dazu Re- gelungen getroffen. Die Stadt beabsichtigt die Durchführung der Maßnahmen innerhalb eines Zeitraums von 7 Jahren nach Wirk- / 3 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung samwerden des Erschließungsvertrages, d.h. ab 09/ 2020. In- wiefern ein Sicherheitsaudit und eine Verwaltungsvereinbarung zu schließen sind, wird nicht im Bebauungsplan geregelt. 5 5.1 DB-AG, DB Immobilien, 12.12.2023 Schreiben im Namen von DB AG, DB Immobilien, DB Netz AG und DB Energie AG: Abstandsflächen sind nur auf betroffenem Grundstück auszuweisen. Der Stellungnahme wird gefolgt Zu den Abstandsflächen gelten die Regeln der Landesbauord- nung NRW. Sollten Abstandsflächen auf benachbarte Grundstü- cke fallen, beteiligt das Bauaufsichtsamt die Grundstückseigen- tümer und bittet um Stellungnahme. 5.2 Im Baugenehmigungsverfahren ist die DB Netz AG er- neut zu beteiligen Der Stellungnahme wird gefolgt Über eine Beteiligung im Baugenehmigungsverfahren entschei- det das Bauaufsichtsamt. 6 6.1 Bezirksregierung Düsseldorf, Dez. 26, Luftverkehr, 15.12.2023 Der Bauschutzbereich des Verkehrsflughafens Köln/ Bonn liegt im Plangebiet bei 92 m über NHN. Bezüglich der vorgesehenen Bauhöhen bestehen keine Bedenken. Sollten Baukräne die Höhe überschreiten, unterliegen sie den Regelungen des Bauschutzbereiches. Der Stellungnahme wird gefolgt Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. 6.2 Es ist mit Belastungen durch Fluglärm zu rechnen. Der Stellungnahme wird gefolgt Im Lärmgutachten von 2020 wird ausgeführt, dass der Fluglärm nicht explizit berechnet wurde und auf die Daten des Umwelt- und Verbraucherschutzamte zurückgegriffen wurde. Dabei han- delt es sich um Außenlärmpegel von je 50 dB(A) tags und nachts. Im Umweltbericht wird ausgeführt, dass der Orientie- rungswert für eine Mischgebietsnutzung (= Schulnutzung) tags- über unterschritten und nachts überschritten werden. Der Flug- verkehrslärm wird bei Ermittlung der Lärmpegelbereiche (passi- ver Lärmschutz) tags und nachts berücksichtigt. 6.3 Der gesetzliche Lärmschutzbereich ist nicht berührt. Der Stellungnahme wird gefolgt Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. 7 Polizeipräsidium Köln, Führungsstelle Verkehr, 21.11.2023 Keine Bedenken Der Stellungnahme wird gefolgt Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. / 4 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 8 Polizeipräsidium Köln, Kriminalprävention, 14.11.2023 Keine Bedenken; Bereits beim Entwurf sollen Sicherheitskonzepte zur Ver- meidung von Vandalismus, Diebstahl und Einbruch für den Betrieb der Schule sowie die Nutzung der Turnhalle durch Externe nach Betriebsschluss berücksichtigt wer- den. Ein Beratungsangebot wird bereit gehalten. Der Stellungnahme wird gefolgt Auf der Ebene der Bauleitplanung können hierzu keine Festset- zungen getroffen werden. Der Hinweis auf vorbeugende Sicher- heitskonzepte wird an die Schulbaugesellschaft weiter gegeben. 9 AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln, 09.11.2023 Keine Bedenken, sofern Vorgaben zur Errichtung von Standplätzen für Abfallbehälter und erforderlicher Bewe- gungsraum für dreiachsige Müllsammelfahrzeuge berück- sichtigt werden. Der Stellungnahme wird gefolgt Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. 10 10.1 Stadtwerke, 03.01.2024 Stellungnahme wird gleichzeitig für die Konzerngesell- schaften abgegeben: KVB keine Bedenken Der Stellungnahme wird gefolgt Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. 10.2 RheinEnergie und Rheinische NETZGesellschaft haben keine Bedenken, weisen jedoch auf angespannte Markt- lage aufgrund hoher Nachfragen hin und bitten um früh- zeitige Abstimmung . Der Stellungnahme wird gefolgt Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. Der Hinweis wird an die Schulbaugesellschaft weitergegeben. 11 11.1 Stadtentwässerungsbetriebe, 15.12.2023 Ableitung von Schmutzwasser: Schmutzwasser vom Gebäude kann in den vorhandenen Mischwasserkanal geleitet werden. Der Stellungnahme wird gefolgt Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. 11.2 Der Mischwasserkanal ist ausgelastet. Verschmutztes Niederschlagswasser muss auf den Grundstücken be- handelt und in den Rheinkanal II eingeleitet werden. Der Stellungnahme wird gefolgt Die hierzu vorgeschlagenen Textbausteine zur Versickerung, zur Behandlung von belastetem Niederschlagswasser und zur ge- drosselten Einleitung in den Rheinkanal II werden als Hinweise auf die Planzeichnung aufgenommen. Weiterhin wird im Umwelt- bericht eine ergänzende Textpassage aufgenommen. 11. 3 Versickerung von Niederschlagswasser: Nach pflichtgemäßem Ermessen aus der Abwassersat- zung wird die teilweise Versickerung des anfallenden nicht verschmutzten ggfls. gereinigtem Niederschlags- wasser festgelegt. Der Stellungnahme wird gefolgt Siehe Stellungnahme 11.2. Im Baugenehmigungsverfahren ist eine Versickerungslösung wie beispielweise die Anlage von Rigolen unter der Schulhoffläche zu entwickeln und festzulegen. / 5 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 11. 4 Hierzu soll ein entsprechender Hinweis (Textvorschlag) in den Bebauungsplan aufgenommen und nicht in das spä- ter folgende Baugenehmigungsverfahren geschoben wer- den. Der Stellungnahme wird gefolgt Siehe Stellungnahme 11.2. 11. 5 Eine Freistellung von der Überlassungspflicht ist bei den StEB zu beantragen. Der Stellungnahme wird gefolgt Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. 11. 6 Ortsnahe Einleitung von Niederschlagswasser in den ver- rohrten Rheinkanal II: Die Einleitung ist nur begrenzt möglich, da aufgrund der wachsenden Nutzung der verrohrten Gewässer die Eileit- menge zugunsten sämtlicher Anlieger nicht mehr beliebig groß sein kann. Der Stellungnahme wird gefolgt Siehe Stellungnahme 11.2. 11. 7 Die maximal zulässige Einleitmenge soll 25 l/s nicht über- schreiten, soweit es technisch und wirtschaftlich vertret- bar ist. Ein entsprechender Hinweis (Textvorschlag) soll in den Bebauungsplan aufgenommen werden. Der Stellungnahme wird gefolgt Siehe Stellungnahme 11.2. 11. 8 Der erforderliche Stauraum für die Drosselung kann ver- ringert werden, wenn weitere Maßnahmen der Entsiege- lung und Versickerung umgesetzt werden. Eine Freistellung von der Überlassungspflicht ist bei den StEB zu beantragen. Der Stellungnahme wird gefolgt Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. 11. 9 Wasserhaushaltsbilanz: Mit der Aufstellung des entwässerungstechnischen Ent- wurfes ist eine Bilanzierung gemäß dem DWA-Merkblatt 102-4 durchzuführen. Ein entsprechender Hinweis (Text- vorschlag) soll in den Bebauungsplan aufgenommen wer- den. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt Es handelt sich um einen Angebotsbebauungsplan zur Flächen- sicherung für ein Schulbauvorhaben. Das genaue Schulbaupro- jekt ist noch nicht im Detail bekannt. Entwässerungstechnische Lösungen sind daher im Baugenehmigungsverfahren zu entwi- ckeln. Entsprechend kann keine Wasserhaushaltsbilanz im Rah- men des Bebauungsplanverfahrens erstellt werden. 11. 10 Starkregenvorsorge: Die zukünftige Bebauung muss angemessene Flächen bzw. Räume für den temporären Rückhalt von Starkre- genabflüssen frei lassen. Im Rahmen des Bauantragsver- fahrens ist ein Überflutungsnachweis gemäß DIN 1986- Der Stellungnahme wird gefolgt Ein entsprechender Hinweis zur Erstellung eines Überflutungs- nachweises im Baugenehmigungsverfahren ist bereits auf der Planzeichnung vorhanden. / 6 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 100 zu führen. Ein entsprechender Hinweis (Textvor- schlag) soll in den Bebauungsplan aufgenommen wer- den. 11.1 1 Anschlüsse an den Mischwasserkanal und den Rheinka- nal II: Vor geplanten Änderungen an der Hausanschlusssitua- tion an den v.g. Kanälen ist mit den StEB ein Beratungs- gespräch zu vereinbaren, um über die Erfordernis eines neuen Kanalanschlussscheines (KAS-Verfahren) ent- schieden werden kann. Der Stellungnahme wird gefolgt Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. 11.1 2 Hinweis auf Publikationen für die Regenbewirtschaftung und Starkregenvorsorge Der Stellungnahme wird gefolgt Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. 11.1 3 Erforderliche Gutachten für das Bebauungsplanverfahren werden benannt: Entwässerungskonzept mit Maßnahmen der Regenwas- serbewirtschaftung, Wasserhaushaltsbilanzierung und Starkregenvorsorge Der Stellungnahme wird gefolgt Siehe verschiedene Stellungnahmen 11.2, 11.3 und 11.10. Ent- wässerungstechnische Lösungen sind im Baugenehmigungsver- fahren zu entwickeln, da die konkreten Bauvorhaben noch nicht bekannt sind. Zu Wasserhaushaltsbilanzierung siehe Stellungnahme 11.9 11.1 4 Fachgutachten zur Versickerungseignung des Untergrun- des Der Stellungnahme wird gefolgt Das Fachgutachten gibt es bereits. Gemäß dem vorliegenden Bodengutachten von Slach & Partner mbH, beratende Ingeni- eure und Ingenieurteam Dr. Hemling Gräf & Becker Baugrund GmbH kann das nicht behandlungsbedürftige Niederschlags- wasser den grundsätzlich versickert werden. 12 12.1 PLEdoc, 27.11.2023 Die von der PLEdoc verwaltete GasLINE GmbH ist nicht betroffen. Der Stellungnahme wird gefolgt Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. 12.2 PLEdoc, 07.12.2023 mit Verweis auf frühere Schreiben vom 10.07.2019 und 04.12.2017 Es sind drei Leitungen betroffen: eine Ferngasleitung mit Begleitkabel und LWL-KSR-Anlage, ein Nachrichtenkabel und im Nahbereich eine weitere Ferngasleitung. Die Dar- stellung der Leitungen erfolgt nach bestem Wissen, eine Abweichung im Einzelfall ist nicht ausgeschlossen. Der Stellungnahme wird gefolgt Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. Die betroffenen Leitungen im Plangebiet sind in der Planzeichnung nachrichtlich eingetra- gen. Die Ferngasleitung 422 im Nahbereich befindet sich außerhalb des Plangebietes des Bebauungsplanes. / 7 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 12.3 Hinweis auf zwei Stellungnahmen, die im Rahmen des B- Planes „Südlich Friedensstraße“ bereits zu einem frühe- ren Zeitpunkt - zur Beteiligung nach 4 Abs. 2 BauGB und nach § 3 Abs. 2 BauGB - abgegeben worden sind. Die Aussagen behalten ihre Gültigkeit. Der Stellungnahme wird gefolgt Die Stellungnahmen bezogen sich zum damaligen Zeitraum auf das gesamte Plangebiet, also West- und Ostteil. Bisher wurde bei den textlichen Festsetzungen zur Begrünung für den Ostteil nicht berücksichtigt, dass bei möglichen Stellplät- zen oberhalb der Leitungen bzw. in deren Schutzstreifen keine Baumpflanzungen erfolgen können. Die textliche Festsetzung wird entsprechend eingeschränkt. Ebenso erfolgt eine Ergän- zung bezüglich der Aufstellung von Müllsammelbehältern im Schutzstreifenbereich. 12.4 Eine Befestigung oder Überbauung der Ferngasleitung und der beiden anderen Leitungen wird nicht gestattet, auch der Schutzstreifen darf grundsätzlich nicht überbaut werden. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt Wie auch im angrenzenden Westteil des Plangebiet ist keine Überbauung im Sinne von Gebäuden gemeint, sondern eine Be- festigung möglicher Stellplätze mit offen porigem Pflaster bzw. Rasengittersteinen. Dies muss auch weiterhin wie im „Westteil“ nach Abstimmung des Leitungsträgers möglich sein. Der Text der bisherigen „nachrichtlichen Übernahme“ wird präzisiert. 12.5 Ausweisung privater Verkehrswege und Stellplätze im Schutzstreifenbereich ist grundsätzlich möglich und sind unter Berücksichtigung der zu erwartenden Verkehrslast mit einer Leitungsüberdeckung auszulegen. Die Leitungs- eigentümerin behält sich vor, entsprechende Gutachten durch Sachverständige einzuholen. Detaillierte Planunter- lagen sind zur Prüfung und abschließenden Stellung- nahme vorzulegen. Der Stellungnahme wird gefolgt Eine notwendige Abstimmung mit den Leitungsträgern wurde be- reits im Text der nachrichtlichen Übernahme auf der Planzeich- nung formuliert. 12.6 Im Bereich der externen Ausgleichfläche eA1 verlaufen keine Versorgungsleitungen. Der Stellungnahme wird gefolgt Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. 12.7 Merkblatt: „Berücksichtigung unterirdischer Ferngaslei- tungen bei der Aufstellung von Flächennutzungs- und Be- bauungsplänen“ beigefügt Der Stellungnahme wird gefolgt Im Gegensatz zu den früheren Stellungnahmen der PLEdoc ist das Merkblatt aktualisiert worden und enthält nun auch u.a. die Information, dass notwendige Feuerwehrbewegungszonen nicht auf Flächen innerhalb des Schutzstreifens ausgewiesen werden dürfen. Diese Information wird an die Schulbaugesellschaft wei- tergegeben und wird im Rahmen der Baugenehmigung zu be- rücksichtigen sein. / 8 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 13 Gascade Gastransport, 16.11.2023 Die Anlagen von Gascade, WINGAS und NEL Gastrans- port sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht betroffen. Der Stellungnahme wird gefolgt Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. 14 14.1 Amprion, 07.11.2023 Die tatsächliche Lage der Leitungen kann nur der Örtlich- keit entnommen werden. Der Stellungnahme wird gefolgt Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. 14.2 Wie bereits bekannt, wird die Höchstspannungsleitung durch den Ausbau der BABA 59 neu errichtet werden. Aktuell gibt es noch keine valide Planung für den Ausbau und keine weiteren Informationen zum künftigen Verlauf der Freileitung Der Stellungnahme wird gefolgt Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. Der Ausbau der BAB A 59 ist im Stadium der Vorentwurfspla- nung und soll auf der Westseite der bestehenden Autobahn rea- lisiert werden. 14.3 Die geplante Schulbebauung im direkten Nahbereich der Leitungen im direkten Umfeld sollte noch einmal auf Mo- difizierungsmöglichleiten geprüft werden, um ein kommu- nikatives Konfliktpotential zu vermeiden. Da einer bereits vorhandenen wirtschaftlichen Nutzung und neu entste- henden Flächen für den Gemeinbedarf aufeinander tref- fen, kommt dem immissionsschutzrechtlichen Trennungs- gebot ein besonderes Gewicht zu. Der Stellungnahme wird gefolgt Der Bebauungsplan ist aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden, in dem die Hochspannungsleitungen dargestellt sind. Hierdurch kann ein billigendes Unterschreiten der wünschens- werten Abstände vorausgesetzt werden. Nördlich der Friedens- straße gibt es zudem bereits bestehende Wohnnutzungen, die deutlich näher an den bestehenden Leitungstrassen liegen als die geplante Schulbebauung des Bebauungsplanes „Ostteil“. 14.4 Nach Landesentwicklungsplan soll nach Möglichkeit zu Schulen ein Abstand von mindesten 400 m zu rechtlich gesicherten Trassen von Hochspannungsfreileitungen (220-kV oder mehr) eingehalten werden. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt Zum heutigen Zeitpunkt gibt es drei parallel zur Autobahn verlau- fende Hochspannungsleitungen. Von West nach Ost: eine 110- kV Bahnstromleitung, eine 110-kV Leitung der RWE/ Westnetz GmbH und eine 220 kV-Leitung der Amprion. Die beiden letztge- nannten Leitungen sollen zukünftig in einer Trasse östlich der Bahnstromleitung auf höheren Masten vereint werden. Die Bahnleitung liegt weiterhin am nächsten zum Plangebiet und hat einen Abstand von über 80 m (Achse) zum Geltungsbereich des Bebauungsplanes. Im Rahmen von Planungen wird auf den Abstandserlass NRW vom 06.06.2007, Anhang 4 „Ergänzende Hinweise zum Ab- standserlass“ für die Festlegung von Schutzabständen bei Anla- gen zur elektrischen Energieweiterleitung zurückgegriffen. Bei Neuplanungen ist ein Abstand von 40 m für 380-kV Leitungen, Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 20 m bei 220-kV Leitungen und 10 m bei 110-kV/ 16 2/3 Hz ein- zuhalten. Der Schutzabstand von 380-kV Leitungen ist immer zu wählen, da sich durch technische Änderungen die elektrische Spannung der Leiterseile verändern lässt. Der Abstand von 40 m zum Plangebiet wird auch nach der Zusammenlegung der 220- kV Leitungen eingehalten. 14.5 Dem Gebot der Konfliktbewältigung innerhalb des B- Plan-Verfahrens ist Rechnung zu tragen und kann nicht zu Lasten Betroffener ungelöst bleiben. Der Stellungnahme wird gefolgt Siehe Stellungnahme 14.3 14.6 Beschreibung von drei Zonen: Zone I: Trassenachse 22 m; Versorgungssicherheit hat Vorrang von anderen Nutzungsarten; muss freigehalten werden Zone II: bis zu 200 m zur Trassenachse; Zwischenbe- reich mit gegenseitiger Rücksichtnahme, Geräu- schimmissionen bei ungünstigen Witterungsverhältnissen möglich; keine Ausrichtung schutzwürdiger Räume in Richtung Freileitung; hier befindet sich der räumliche Gel- tungsbereich des B-Planes; Zone III: ab 200 m zur Leitungsmittelachse; Planung von Wohnen oder Freizeitraum ohne Konfliktpotential mög- lich; Schule ist grundsätzlich möglich Der Stellungnahme wird gefolgt Siehe Stellungnahme 14.3 15 Wasser- und Bodenverband Wahn, 08.12.2023 Anlagen sind nicht betroffen; die StEB geben separate Stellungnahme ab Der Stellungnahme wird gefolgt Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. 16 Schulbaugesellschaft, 15.12.2023 Keine Hinweise auf Änderungsbedarfe oder Anregungen Der Stellungnahme wird gefolgt Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. Stand Datum 01.03.2024 -
Anlage_1_Oeffentlichkeitsbeteiligung
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Anlage 1 Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung für Gremien, auf die die Leitlinien Öffentlichkeitsbeteiligung Anwendung finden, beizufügen. Kreuzen Sie bitte eine der folgenden drei Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. Eine Öffentlichkeitsbeteiligung ist gesetzlich vorgeschrieben. Gibt es gesetzliche Vorgaben zur Ausgestaltung der Beteiligung? - Ja, es gibt gesetzliche Vorgaben zur Ausgestaltung. Wenn ja: Welche Vorgaben zur Ausgestaltung der Beteiligung sind gesetzlich vorgeschrieben? Im in Rede stehenden Bauleitplanverfahren wurden die nach dem Baugesetzbuch (BauGB) vorgeschriebenen Öffentlichkeitsbeteiligungen bereits durchgeführt: Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB fand im Rahmen des zwischenzeitlich rechtswirksamen Bebauungsplanes „Südlich Friedensstraße –Westteil“ statt. Das Verfahren zum Gesamtgebiet, also West- und Ostteil wurde nach der Offenlage getrennt. Die Veröffentlichung des hier vorliegenden Bebauungsplanes „Südlich Friedensstraße – Ostteil“ nach § 3 Abs. 2 BauGB wurde vom 29.08. bis zum 30.09.2024 durchgeführt (Session-Vorlage Nr. 2095/2024). Kontakt OB Büro der Oberbürgermeisterin OB/-12 Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung Brückenstraße 5-11 50667 Köln Telefon: 0221 – 221 25044 E-Mail: oeffentlichkeitsbeteiligung@stadt-koeln.de Intranetauftritt: Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung -
Anlage_7_Bebauungsplan_Blatt_3
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M 5 M 5 A 2 3.00 3.00 M 5 3.00 3.00 "Westteil" Bereits rechtsverbindlich Blatt 1 und 2 F 0.3/2 IX F F F F IX IX F 510 Gemarkung Elsdorf Flur 17 Gemarkung Urbach 52.91 57 Flur 2 Friedensstraße 462 806 504 444 Radweg 129 786 769 509 52.84 Weg 787 Weg 454 790 52.55 895 9 52.70 512 Radweg 505 461 789 896 FV 791 Auf der Wolle 379 F 508 511 506 IV 59 S 52.25 52.75 52.4 IVVIII 52.5 52.8 VIII 123 52.4 52.3 52.89 52.7 52.7 52.6 VIII 52.1 Zufahrt TGa 1.0/8 52.6 52.6 52.7 52.5 52.00 52.1 61 52.5 52.7 Weg 52.5 52.2 0.8/7 52.80 0.6/5 0.8/7 0.3/2 1.0/8 1.1/8 0.8/6 0.8/5 1.1/6 0.6/4 1.0/9 5x0.6/8 0.3/2 1.0/8 0.3/2 0.3/2 0.3/2 I,III S,W Bahngleise Bordstein topografische Begrenzung Flurstücksgrenze Flurgrenze Dachform Zahl der Vollgeschosse vorhandene Gebäude Baum Durchfahrt Bestand 46.71 Gemarkungsgrenze vorhandene Höhenlage über NHN Zeichenerklärung Grenze des räumlichen Geltungs- bereiches des Bebauungsplanes Planung ..\..\..\..\..\..\07_Bibliothek\Standards\Bauleitplanung\Layouts\Bebauungsplan_VEP\Querformat\KOE_VM_Logo_OB_CMYK.png Bebauungsplan 0 25 50 Meter 76380/03 Blatt 3 von 3 Maßstab 1: 500 Südliche Friedensstraße - Ostteil in Köln Porz-Elsdorf Es wird bescheinigt, dass diese Planunterlage den Bestimmungen des § 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht. (Stand Oktober 2023) Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster Vermessungsabteilung Der Stadtentwicklungsausschuss hat die Planaufstellung am nach § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen. Der Beschluss wurde am ortsüblich bekannt gemacht. gez. Reker Oberbürgermeisterin Köln, den Bezirksbürgermeister/in Köln, den Der Planentwurf hat in der Zeit vom 28.08.2024 bis 30.09.2024 nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründung öffentlich ausgelegen. gez. S. Längle Die Oberbürgermeisterin Stadtplanungsamt Im Auftrag Köln, den 07.10.2024 Oberbürgermeisterin Köln, den Der Planentwurf ist nach § 4 a Abs. 3 BauGB durch Beschluss des Rates am geändert worden. Für den Planentwurf Stadtplanungsamt gez. Eva Herr Amtsleiterin Köln, den 10.07.2024 gez. Markus Greitemann Beigeordneter Köln, den19.07.2024 Für den Planentwurf Dezernat VI, Planen und Bauen Der Rat hat diesen Bebauungsplan in seiner Sitzung am nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung mit Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB beschlossen. Die örtsübliche Bekanntmachung über den Beschluss des Bebauungsplanes durch den Rat einschließlich des Hinweises nach § 10 Abs. 3 BauGB ist am erfolgt. Oberbürgermeisterin Köln, den Oberbürgermeisterin Köln, den Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung hat in der Zeit vom bis ((und) am ) nach § 3 Abs. 1 BauGB stattgefunden. Leiter der Vermessungsabteilung Dr. Matthias Siemens Köln, den 14.05.2024 Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft Baugrenze Flächen für den Gemeinbedarf - Schule- nicht überbaubar I überbaubar Leitung vorhanden (unterirdisch) Ausgleichspflichtiger Eingriffsbereich Straßenbegrenzungslinie auch gegenüber Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung Art der baulichen Nutzung Maß der Nutzung GrundflächenzahlGRZ Oberkante in m über Normalhöhennull (NHN) (als Höchstmaß) OK Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft Ausgleichsfläche gemäß textlicher Festsetzung A2 Begrünungsmaßnahmen gemäß textlicher Festsetzung M 5 Sonstige Planzeichen Nachrichtliche Übernahme einer planfestgestellten Ausgleichsfläche für den Bau einer ICE Trasse Köln Hauptbahnhof/ Flughafen Köln - Bonn / Frankfurt Flughafen GeschossflächenzahlGFZ nur Flachdach zulässsigFD ..\..\..\..\..\..\07_Bibliothek\Standards\02_Bauleitplanung\Layouts\Bebauungsplan_VEP\Querformat\KOE_VM_Logo_OB_CMYK.png Verkehrsflächen Leitung vorhanden (unterirdisch) Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen N Fläche für Gemeinbedarf -Schule- GRZ 0,8 GFZ 1,2 FD OK max. 69 m ü. NHN Ostteil Blatt 3 Westteil Blatt 1 und 2 N Vorh. Ferngasleitung 22 Schutzstreifen beidseitig 5 m Vorh. LWL-Kabel Schutzstreifen beidseitig 1m TEXTLICHE FESTSETZUNGEN Art der baulichen Nutzung 1.1 Fläche für Gemeinbedarf – Schule Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB wird eine Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Schule festgesetzt. Auf dieser Fläche ist nach Schulschluss als Nutzungsergänzung auch eine außerschulische Nutzung zu sonstigen Bildungs-, sozialen, kulturellen und sportlichen Zwecken zulässig. 2 Maß der baulichen Nutzung 2.1 Gebäudehöhen Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO wird für die Bebauung in der Gemeinbedarfsfläche eine Gebäudehöhe als Oberkante (OK) von 69,00 m über NHN als Höchstgrenze festgesetzt. 2.2 Dachaufbauten Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO kann die festgesetzte Gebäudehöhe durch untergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen – z.B. Antennen, Aufzugsüberfahrten, Kamine, Lüftungseinrichtungen, Oberlichter, solarenergetische Anlagen – auf den baulich zugeordneten Dachflächen überschritten werden. Das höchstzulässige Maß der Überschreitungen beträgt 2,00 m in der Höhe. Der Flächenanteil der Überschreitungen je Dachfläche darf insgesamt 30 % nicht übersteigen. Die Dachaufbauten müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudeaußenkante zurücktreten. Ausgenommen von der vorgenannten Flächenbegrenzung sind solarenergetische Anlagen in Verbindung mit extensiver Dachbegrünung. 3 Überbaubare Grundstücksflächen 3.1 Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 BauNVO wird für die überbaubare Grundstücksfläche folgende Ausnahme festgesetzt: Die Baugrenze darf zur Friedensstraße hin durch Balkone und Vordächer bis max. 2,00 m, durch Treppenhäuser und Erker bis maximal 1,50 m überschritten werden. 3.2. Gemäß § 23 Abs. 5 BauNVO sind auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen nicht zulässig. 4 Stellplätze Gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO sind Stellplätze nur innerhalb der überbaubaren Fläche und im Bereich zwischen der nördlichen Baugrenze und der Friedensstraße zulässig. 5 Begrünung Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB sind im Bebauungsplan folgende Begrünungsmaßnahmen durchzuführen und dauerhaft zu erhalten: 5.1 In der festgesetzten Fläche M5 ist ein Wiesensaum (EA1/41111) anzulegen. (Maßnahme 5) 5.2 Die Flachdächer der Gebäude in der Fläche für Gemeinbedarf sind mit einer extensiven Dachbegrünung DC1 / DC3 (NB6243 / NB6244) zu bepflanzen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen. Ausgenommen hiervon sind Dachterrassen und technische Aufbauten, die auf maximal 30 % der jeweiligen Dachfläche zulässig sind. Solarenergetische Anlagen sind über der Dachbegrünung zulässig. (Maßnahme 6) 5.3 In der Fläche für Gemeinbedarf – Schule – ist innerhalb der überbaubaren Fläche je vier angefangene Kfz-Stellplätze ein hochstämmiger, großkroniger Baum – BF 41 (GH 742) zu pflanzen. (Maßnahme 15) 5.4 Alle angefangenen 200 m² Platz- oder Schulhoffläche ist mindestens ein großkroniger Baum BF 41 (GH 742) zu pflanzen. (Maßnahme 16) Zur Erläuterung der Kürzel siehe Hinweis Nr. 16 6 Ausgleichsmaßnahmen und Zuordnung 6.1 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB wird im Plangebiet folgende interne Ausgleichsfläche A2 festgesetzt (Maßnahme 14): Anpflanzen einer Baumhecke (BD51/GH4431) aus einheimischen und standortgerechten Heckenpflanzen. Die planfestgestellte Ausgleichsfläche wird dadurch in ihrer ursprünglichen ökologischen Funktion ergänzt. Zum Schutz der internen Ausgleichsfläche A2 ist an der Grenze zum Schulgrundstück hin ein Zaun mit einer Höhe von 1,20 m zu setzen. Gemäß § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB werden 177 m² der internen Ausgleichsfläche A2 den Eingriffen der Fläche für Gemeinbedarf zugeordnet. 6.2 Gemäß § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB werden 2.074 m² der externen Ausgleichsfläche eA1 den Eingriffen der Fläche für Gemeinbedarf zugeordnet. Zur Beschreibung der Maßnahme eA1 siehe auch Hinweis Nr. 15 Zur Erläuterung der Kürzel siehe Hinweis Nr. 16 7 Lärmschutzmaßnahmen 7.1 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend dem Lärmpegelbereich (LPB) V an den Außenbauteilen von Aufenthaltsräumen zu treffen. Grundlage hierfür sind die maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 - Beuth Verlag GmbH, Berlin). Im gesamten Planbereich gilt der Lärmpegelbereich V. Die Zuordnung zwischen den dargestellten LPB und dem maßgeblichen Außenlärmpegel ergibt sich aus nachfolgender Tabelle: Lärmpegelbereich LPB Maßgeblicher Außenlärmpegel La in dB I 55 II 60 III 65 IV 70 V 75 VI 80 VII > 80* *Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen. Ergänzung: Es handelt sich um dB(A)-Werte 7.2 Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich oder ein niedrigerer Außenlärmpegel an den Außenbauteilen oder Geschossebenen von schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen werden. 7.3 Bei Planung und Betrieb einer Vereinsnutzung in der geplanten Schulsporthalle ist sicherzustellen, dass durch Sportlärm-Immissionen an der nächstgelegenen Wohnnutzung der Immissionsrichtwert für ein Allgemeines Wohngebiet (WA) der 18. BImSchV im Nachtzeitraum von 40 dB(A) eingehalten wird. 7.4 Für den Fall der Planung einer Hausmeisterwohnung ist sicherzustellen, dass bei Schlaf- und Kinderzimmern bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen sichergestellt wird. GESTALTERISCHE FESTSETZUNGEN Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Abs. 1 und 2 BauO NRW 2018 werden folgende gestalterische Festsetzungen getroffen: 1. Müllbehälter Abstellplätze für Müllbehälter sind in Gestalt von Müllboxen mit standortheimischen Hecken (BD3/GH 412) zu umpflanzen (Maßnahme 11). 2. Befestigung von Stellplätzen und Zuwegungen Die Befestigung von Stellplätzen, der Zufahrten zu den Stellplätzen sowie Gebäudezuwegungen sind teilversiegelt bzw. mit versickerungsfähigen Materialien (z.B. mit offenporiges Pflaster, Rasengittersteine) anzulegen. 3. Dachform Es sind ausschließlich Flachdächer zulässig. Dächer mit einer Neigung bis maximal 5 Grad gelten als Flachdächer. HINWEISE 1. Rechtsfolgen Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bundesbaugesetzes oder des Baugesetzbuches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Planes außer Kraft. 2 Rechtsgrundlagen 2.1 Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634). 2.2 Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786). 2.3 Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58). 2.4 Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 – BauO NRW 2018) vom 21.07.2018 (GV. NRW S. 421). 2.5 Es gilt jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung. 3 Kampfmittel Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern/Kampfmitteln zu rechnen. Vor der Aufnahme von Bauarbeiten (circa sechs Wochen) ist das Amt für Öffentliche Ordnung der Stadt Köln, Gliederungsziffer 322/40 (allgemeine Ordnungsangelegenheiten) unter der Benennung des Aktenzeichens 22.5-3-5315000-744/17 sowie der Bebauungsplannummer einzuschalten. Die Anfrage kann per Mail an kampfmittel@stadt-koeln.de erfolgen. 4 Bauschutzbereich Das Plangebiet liegt im Bauschutzbereich des Verkehrsflughafens Köln/Bonn. 5 Löschwasser Zur Sicherstellung der Löschwasserversorgung ist eine Wassermenge von 1.600 l/min (96 m³) für mindestens zwei Stunden nachzuweisen. 6 Grundwasserschaden Für das Plangebiet des Bebauungsplanes liegen im Altlastenkataster der Stadt Köln Erkenntnisse über einen großflächigen Grundwasserschaden (Nr. 27_25_0021) durch Per- und Polyfluorierte Chemikalien (PFC) vor. Hierzu hat das Umwelt- und Verbraucherschutzamt der Stadt Köln als Untere Umweltschutzbehörde eine Allgemeinverfügung zur Untersagung der erlaubnisfreien Benutzung des Grundwassers erlassen. Diese ist zu berücksichtigen. Die Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Köln erfolgte am 6. Mai 2020. 7 Artenschutz Laut Artenschutzprüfung von BFL, Büro für Freiraumplanung und Landschaftsarchitekt, von November 2016, Fachbeitrag Artenschutz der Stufe 1 und von Mai 2018, Ergänzende Erhebung der Feldlerchenpopulation ergeben sich keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG ist es im Zeitraum zwischen dem 1. März und 30. September eines Jahres verboten, Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. Sind innerhalb dieses Zeitraumes Rodungsarbeiten erforderlich, ist vor deren Aufnahme in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln durch einen Fachgutachter nach besetzten Nestern zu suchen und bei deren Auffinden die Rodungstätigkeit sofort einzustellen. Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG sind die erforderlichen Rodungen von Gehölzen außerhalb der Hauptbrutzeiten vom 1. März bis 30. September eines jeden Jahres der im Plangebiet brütenden Vogelarten auszuführen. Die Baufeldräumung muss zur Vermeidung baubedingter Tötung von Brutvögeln und der Zerstörung deren Nester beziehungsweise Gelege außerhalb der Zeit vom 1. März bis 30. September eines jeden Jahres erfolgen. 8 DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende Regelwerke DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung anzuwenden und werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln Plankammer, Zimmer 06. E 05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten. 9 Archäologische Untersuchung Innerhalb des Plangebietes sind archäologische Bodenfunde nicht ausgeschlossen. Werden bei Bodeneingriffen archäologische Bodenfunde entdeckt, ist gemäß §§ 16 und 17 Nordrheinwestfälisches Denkmalschutzgesetz (DSchG NRW) unverzüglich dem Römisch-Germanischen Museum/ Archäologische Bodendenkmalpflege der Stadt Köln (RGM), Tel. 0221/221-22304, Fax 0221/221-24030, anzuzeigen und die Bodenfunde und dem RGM vorrübergehend zu überlassen. Das entdeckte Bodendenkmal und die Entdeckungsstätte sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige in unverändertem Zustand zu belassen. 10 Bodenschutz Die Vorschriften des § 12 der Bundesbodenschutz-Verordnung (BBodSchV) sind zu beachten. 11 Erschließungsplanung Es wird eine Erschließungsplanung erforderlich zur Berücksichtigung folgender Aspekte: - Konzept zur Erschließung im Umfeld der Schule - Bereiche für Bring- und Holverkehr - Fläche Schwimmbus - barrierefreie Bushaltestelle - Stellplatzermittlung für Schule als auch den Vereinssport gemäß gültiger Stellplatzsatzung der Stadt Köln - Abstellmöglichkeiten für Räder und Lastenräder im Plangebiet gemäß gültiger Stellplatzsatzung der Stadt Köln - verkehrssichere Erschließung im Nahbereich der Grundschule mit sicherer Überquerungsmöglichkeit der Friedensstraße zum nördlich gelegenen Fuß- und Radweg 12 Schalltechnische Auswirkungen der Planung Die schalltechnischen Auswirkungen der Schulnutzung wie planbedingter Mehrverkehr, Parkplatzlärm oder gegebenenfalls Lärm aus Haustechnik sind im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen. Relevante Immissionsorte sind die Gebäude „Friedensstraße“ Nrn. 57 und 59 sowie 123 und 129. 13 Überflutungsnachweis Der Überflutungsnachweis gemäß DIN 1986-100 ist im Baugenehmigungsverfahren zu erbringen und den Stadtentwässerungsbetrieben Köln (StEB) vorzulegen. 14 Entwässerung/ Versickerung Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist das anfallende Niederschlagswasser vor Ort zu versickern. Bezüglich der wasserrechtlichen Erlaubnis ist die Untere Wasserbehörde bei der Stadt Köln einzuschalten. Das Niederschlagswasser von begrünten Dachflächen ist separat zu fassen und in Abstimmung mit der Unteren Wasserbehörde der Stadt Köln einer Versickerung zuzuführen. Eine Versickerung ist beispielweise denkbar über Rigolen unterhalb einer Schulhoffläche. Niederschlagswasser, das nicht versickert wird, kann nach eventueller Vorreinigung gedrosselt in den verrohrten Rheinkanal II eingeleitet werden. Die maximal zulässige Einleitmenge soll 25 l/s nicht überschreiten, soweit dies technisch und wirtschaftlich vertretbar ist. Die technische Lösung einer Vorreinigung sowie die Einleitmenge ist mit der Unteren Wasserbehörde (572) der Stadt Köln und den Stadtentwässerungsbetrieben Köln (StEB) abzustimmen. 15 Externe Ausgleichsmaßnahme Die externe Maßnahme eA1 wird auf den von der Stadt Köln bereitgestellten Flächen (Gemarkung Langenbrück, Flur 74, Flurstücke 100/2 und 758, jeweils teilweise) hergestellt. Maßnahme eA1: Umwandlung einer Ackerfläche in Anlage einer extensiven Fettwiese (EA1/LW1111) auf einer Größe von 2.074 m². Zur Information: Von der Maßnahme eA1 mit 14.300 m² entfallen 2.074 m² auf Eingriffe durch die Fläche für Gemeinbedarf (siehe textliche Festsetzung Nr. 6.2). 16 Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen Die verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf die Anlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen gemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04. Januar 2012). In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln allgemein gültige Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert. NACHRICHTLICHE ÜBERNAHME 1 Im Plangebiet verläuft südlich der Friedensstraße die Ferngasleitung Nr. 22 und ein Lichtwellenkabel. Die Trassen dürfen in Abstimmung mit den zuständigen Versorgungsträgern befestigt und als Stellplatzflächen genutzt werden. Bei der Aufstellung von Müllsammelbehältern ist darauf zu achten, dass im Bedarfsfall die Abfallsammelplätze ohne besonderen technischen Aufwand geräumt werden können. 2 Im Rahmen der Planfeststellung zum Neubau der ICE Trasse Köln-Hauptbahnhof / Flughafen Köln-Bonn/ Frankfurt Flughafen ist das Flurstück 506 in der Flur 2 der Gemarkung Elsdorf als Ausgleichsfläche festgesetzt worden. Lage der externen Ausgleichsfläche Gemarkung Langenbrück Flur 74 Flurstück 758 sowie 100 / 2 jeweils teilweise Ausgleichsfläche eA1 N Anlage 7 -
Anlage_5_Begruendung
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Anlage 5 Begründung nach § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) zum Bebauungsplan 76380/03, Blatt 3 Arbeitstitel: „Südlich Friedensstraße – Ostteil“ in Köln-Porz-Elsdorf ____________________________________________________________________________ 1 Anlass und Ziel der Planung, Verfahren 1.1 Anlass der Planung Das Bebauungsplanverfahren „Südlich Friedensstraße“ startete mit einem Plangebiet, das nach dem Verfahrensschritt der Offenlage in zwei Teile, einen West- und einen Ostteil, getrennt wurde. Der Bebauungsplan „Südlich Friedensstraße – Westteil“ Blatt 1 und Blatt 2 ist mit seinen seit der Offenlage unveränderten Festsetzungen mittlerweile seit 09/2020 rechtswirksam. Der Bebauungs- plan „Südlich Friedensstraße – Ostteil“ Blatt 3 enthält im Gegensatz zu der noch in der Offenlage gezeigten Version mit zwei Mehrfamilienhäusern in einem allgemeinen Wohngebiet (WA) nun eine Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Schule. Dies war erforderlich, um den infra- strukturellen Bedarf an Schulplätzen aus dem Bestand und den geplanten Wohngebieten in Porz Rechnung zu tragen. Aufgrund dieser Umplanung vom bisherigen WA in eine Fläche für Gemein- bedarf mit der Zweckbestimmung Schule mussten die Verfahrensschritte ab der Beteiligung der Dienststellen bzw. Träger Öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB und der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB wiederholt werden. 1.2 Ziel der Planung Mit dem vorliegenden Bebauungsplan werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer zweizügigen Grundschule mit Turnhalle / Doppelturnhalle und typische schulbe- gleitende Flächen, wie z. B. Schulhof, Abstellmöglichkeiten für Fahrräder, Haltemöglichkeit Schul- bus etc. geschaffen. Die Turnhalle soll nach Schulschluss auch von Vereinen genutzt werden kön- nen. 1.3 Verfahren Die Bearbeitung des gesamten Bebauungsplan-Verfahrens startete 2013, durchlief die Frühzeiti- gen Beteiligungsschritte der Öffentlichkeit, der Dienststellen und der Träger öffentlicher Belange in 2014. Der Vorgabenbeschluss zur Ausarbeitung des Bebauungsplan-Entwurfes wurde ebenfalls 2014 gefasst. Die vertiefende Beteiligung der Dienststellen und der Träger öffentlicher Belange wurde in 2017 durchgeführt, darauf folgte in Offenlage in 2019. Nach der Offenlage wurde das Plangebiet in einen Westteil (siehe Ziffer 1.1, Anlass der Planung) und einen Ostteil geteilt. Aufgrund dieser Umplanung vom bisherigen WA in eine Fläche für Ge- meinbedarf mit der Zweckbestimmung Schule wurden die Verfahrensschritte ab der Beteiligung der Dienststellen und Träger Öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB im Herbst 2023 und die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB im Spätsommer 2024 wiederholt. Dies ent- spricht den Vorgaben nach Baugesetzbuch. Die vorangegangenen frühzeitigen Verfahrensschritte aus 2014 konnten außer Acht gelassen werden, da der Rat diese schon mit dem Satzungsbe- schluss zum Westteil beschieden hat und sich diese Stellungnahmen sich auf die ehemals ge- plante Wohnbebauung im Bereich „Ostteil“ bezogen. 2 Erläuterungen zum Planungsgebiet 2.1 Lage im Stadtgebiet/ Abgrenzung des Plangebiete s Das Plangebiet liegt im Südosten von Köln im Stadtbezirk Porz im Ortsteil Elsdorf. Im Norden grenzt es unmittelbar an die Friedensstraße an. Im Westen schließt sich der Westteil des Bebau- ungsplanes „Südlich Friedensstraße“ sowie noch weiter westlich das Wohngebiet „Tiergarten- straße“ an. Der Planbereich stößt im Süden und Osten an mit Bäumen und Sträuchern bestandene Flächen bzw. landwirtschaftlichen Nutzflächen „Auf der Wolle“ an. Der Geltungsbereich umfasst eine Größe von ca. 0,69 ha. 2 2.2 Bestandssituation/ vorhandene Struktur Das Plangebiet stellt sich bisher als Flächenanteil des westlich der BAB A 59 gelegenen Offenlan- des (Ackerflächen) dar. Eine Bebauung ist nicht vorhanden. Die umgebende Nutzung ist durch Wohn- und nicht störende Gewerbenutzung geprägt. Insgesamt stellt sich die benachbarte Bau- struktur äußerst heterogen dar. Nördlich der Friedensstraße sind sowohl 7- bis 9-geschossige Ge- bäude mit Wohnnutzung und im Anschluss daran 4-geschossige Mehrfamilienhäuser und Einfami- lienhäuser vorzufinden als auch zur Frankfurter Straße hin 6-geschossige Wohnhäuser mit einem Hochpunkt bis zu 17 Geschossen an der Kreuzung Frankfurter Straße/ Friedensstraße. An der Kreuzung Friedensstraße/ Tiergartenstraße befindet sich ein Lebensmitteldiscounter. Direkt west- lich im Gebiet des Bebauungsplanes „Südlich Friedensstraße“ sind 4- bis 5-geschossige Mehrfami- lienhäuser und Einfamilienhäuser entstanden. 2.3 Äußere Erschließung Der Planbereich ist für den motorisierten Individualverkehr über die Friedensstraße an eine leis- tungsfähige Verkehrsverbindung angebunden. Die Friedensstraße ist eine dem öffentlichen Ver- kehr gewidmete Gemeindestraße ohne Benutzungsbeschränkung. Westlich des Plangebietes bie- tet die Frankfurter Straße (B 8) Verbindungen zu Anschlüssen an die Bundesautobahn (BAB) 59. Die Frankfurter Straße hat eine wichtige Netzfunktion im Pendler- und Fernverkehr. Für die BAB 59 ist für das Teilprojekt „A 59 - 6-streifiger Ausbau AS Flughafen bis T&R-Anlage Liburer Heide“ ein sechsstreifiger Ausbau im Bundesverkehrswegeplan 2030 ausgewiesen. Der Vorhabenträger der Ausbaumaßnahme ist die zwischenzeitlich neu gegründete Autobahn GmbH des Bundes. Bei der letztmaligen Beteiligung der Stadt Köln im Jahr 2017 befand sich das Vorha- ben im Bearbeitungsstand „Vorentwurfsplanung“. Zum Verfahrensschritt „Veröffentlichung“ wurde die Autobahn GmbH angeschrieben, verfasste jedoch keine Stellungnahme. Von daher kann der Stand von 2017 nicht aktualisiert werden. Außerhalb des Plangebietes liegen die Bushaltestellen „Urbach Friedhof“ und „Urbach Friedrich- Hirsch-Straße“. Fahrziele in der Kölner Innenstadt können mit einer Umsteigebeziehung über die Stadtbahnhaltestelle „Porz-Markt“ bzw. die S-Bahnhaltestelle „Porz-Wahn“ erreicht werden. Die Einzugsradien der Bushaltestellen überdecken das Plangebiet vollständig; der Fußweg zu den bei- den Haltestellen beträgt ca. 450 m im Mittel. Im Umfeld des Plangebietes sind Fußwegeverbindungen zu finden. Der Radverkehr verläuft in Ost-West-Richtung auf der Friedensstraße zumeist über einen beidseiti- gen straßenbegleitenden Radweg, in Nord-Süd-Richtung über die Frankfurter Straße teilweise auch als eigenständiger Fuß- und Radweg. Im Radverkehrshauptnetz für alle Stadtbezirke ist zu- sätzlich der Mühlenweg als Verbindung zwischen Elsdorf und Wahn eingetragen, jedoch nicht als eigenständiger Radweg. Ansonsten werden Radfahrende im Mischverkehr mit dem Kfz-Verkehr geführt. Hierüber können die Routen des Radverkehrsnetzes NRW erreicht werden. 2.4 Alternativstandorte Es wurden mehrere potenzielle Schulstandorte in der Nachbarschaft untersucht. Letztendlich kam nur der Standort hier im Plangebiet zum Tragen. 3 Planungsvorgaben 3.1 Regionalplan Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln, legt für das Plange- biet die Freiraumfunktionen „Regionaler Grünzug“ sowie „Schutz der Landschaft und landschafts- orientierte Erholung“ fest. Als Flächenfestlegung für den Freiraum findet sich „Allgemeiner Frei- raum- und Agrarbereich“. Durch den Vollzug des Bebauungsplanes wird sich diese Freiraumfunk- tion verändern. Als Freiraumausgleich ist daher im Rahmen der 201. FNP-Änderung mit dem Ar- beitstitel „Südlich Friedensstraße“ vereinbart worden, auf einen Teilbereich des „Allgemeinen Sied- lungsbereiches (ASB) in Wahn-West“ zu verzichten und dort dafür mehr Freiraumfunktionen zu er- möglichen. Diese entsprechende Regionalplanänderung ist vollzogen. 3 Zurzeit wird der Regionalplan neu aufgestellt. Im Entwurf (Stand Dezember 2021) ist das Plange- biet als „Allgemeiner Siedlungsbereich“ festgelegt; im Herbst 2024 wird die erneute Auslegung durchgeführt. 3.2 Flächennutzungsplan Im Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Köln wird der Geltungsbereich des Bebauungsplanes aufgrund der seit 04/2017 rechtswirksamen 201. Änderung des FNP vollständig als Wohnbauflä- che dargestellt. Dieses Entwicklungsgebot ist nicht im Sinne einer schematischen Anwendung der Darstellung Wohnbaufläche, sondern als planerische Fortentwicklung der im FNP dargestellten Grundkonzeption zu verstehen. Auch wenn im Flächennutzungsplan das Signet „Schule“ fehlt, sind Schulen grundsätzlich in Allgemeinen Wohngebieten zulässig. Es handelt sich daher um eine Kon- kretisierung innerhalb eines Gebietes. Somit werden die Grundzüge der Planung des FNP nicht berührt; der Bebauungsplan ist aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Eine Flächeninan- spruchnahme bisheriger Ackerflächen ist daher absehbar gewesen. 3.3 Planungsrechtliche Situation/ Bebauungsplan Der Bebauungsplan „Südlich Friedensstraße - Ostteil“ überplant den Bebauungsplan Nr. 7638/02, der großflächig zwischen der Frankfurter Straße und der BAB 59 liegt. Dieser Plan wird aufgrund des Ratsbeschlusses vom 23.06.1998 wegen seiner Rechtsfehlerhaftigkeit, die zur Nichtigkeit führt, nicht mehr angewandt. Ein Aufhebungsverfahren muss noch stattfinden; ist aber noch nicht genauer terminiert. Westlich an das Plangebiet grenzt der Bebauungsplan „Südlich Friedensstraße - Westteil“ Blatt 1 und Blatt 2 an, der seit dem 23.09.2020 rechtswirksam ist. 3.4 Landschaftsplan Köln Der Landschaftsplan der Stadt Köln weist für den Bereich südlich der Friedensstraße das Land- schaftsschutzgebiet L 21 „Freiräume um Zündorf, Wahn, Libur, Lind und Langel rechtsrheinisch“ aus. Für diese Fläche gilt das Entwicklungsziel 3. Hiernach soll die Ausgestaltung und Entwicklung der Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und gliedernden und belebenden Elementen erfol- gen. Diese Entwicklungsziele wurden in den vergangenen Jahren in Form von neu hergestellten Feldgehölzen umgesetzt. Mit dem Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes werden widersprechende Darstellungen und Fest- setzungen des Landschaftsplanes gemäß § 20 Abs. 4 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) au- ßer Kraft treten, da der Träger der Landschaftsplanung nicht der zugrundeliegenden FNP-Ände- rung widersprochen hat (siehe dazu auch Kap. 5.5.16 Darstellung von Landschaftsplänen …). 3.5 Berücksichtigung von Fachplanungen Für die damalige Eisenbahn-Neubaustrecke Köln - Rhein/Main und die Schleife zur Anbindung an den Flughafen Köln/Bonn wurden zum Ausgleich der Planung zahlreiche unterschiedliche externe landschaftspflegerische Maßnahmen entwickelt. Ein Teil dieser Maßnahmen liegt im Plangebiet. Die planfestgestellte Fläche (Teilfläche des Flurstücks 506) im Geltungsbereich des Bebauungs- planes wurde nachrichtlich als solche übernommen. 4 Begründung der Planinhalte 4.1 Art der baulichen Nutzung Entsprechend der künftigen Nutzung wird eine Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestim- mung „Schule“ festgesetzt. Neben der eigentlichen Grundschule werden darin auch eine Turnhalle / Doppelturnhalle und typische schulbegleitende Flächen, wie z. B. Schulhof, Abstellmöglichkeiten für Fahrräder, Haltemöglichkeit für den Schulbus etc., möglich sein. Die Turnhalle soll nach Schul- schluss ebenfalls Vereinen zur Verfügung stehen können. Als Ergänzung sind daher auch sonstige Bildungs-, sozialen, kulturellen und sportlichen Zwecken zulässig. 4 4.2 Maß der baulichen Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die Festsetzung der Grundflächenzahl (GRZ), der Ge- schossflächenzahl (GFZ) und der Höhe der baulichen Anlagen bestimmt. 4.2.1 Grundflächenzahl (GRZ) und Geschossflächenzah l (GFZ) Für den geplanten Schulneubau liegt noch kein architektonisches Konzept vor, der Flächenbedarf einer zweizügigen Grundschule inkl. der dazugehörigen Räumlichkeiten und Außenbereiche kann jedoch nach einer überschlägigen Berechnung auf dem Grundstück abgedeckt werden. Es sind eine GRZ von 0,8 und eine GFZ von 1,2 festgesetzt. Mit einer GRZ von 0,8 können auch erforderliche befestigte Außenbereiche, insbesondere Schulhof, Stellplätze, Zufahrten und Zuwe- gungen abgedeckt werden. Die Festsetzung einer GFZ von 1,2 erfolgt in Anlehnung an die Obergrenzen der BauNVO für WA. Sie ist unter Berücksichtigung der möglichen Vollgeschossen auskömmlich. Aufgrund des Grund- stückzuschnittes müsste eine Doppelturnhalle eventuell im ersten Obergeschoss gebaut werden. Details werden sich nach Festlegung auf einen Entwurf des Generalplaners/ der Generalplanerin ergeben. 4.2.2 Zahl der Vollgeschosse und Höhe der baulichen Anlagen Die Festsetzung der maximalen Gebäudehöhe orientiert sich an der Höhe der zurzeit westlich ent- stehenden Bebauung von Mehrfamilienhäusern im Bereich des Bebauungsplanes „Südlich Frie- densstraße - Westteil“. zulässigen Mehrfamilienhausbebauung. In der Regel sind im Gegensatz zu einer Wohnbebauung für die Sonderimmobilien wie eine Grundschule größere lichte Höhen pro Geschoss erforderlich. Um einen möglichst großen Planungsspielraum zu ermöglichen, wird auf eine Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse verzichtet und nur die maximale Gebäudehöhe fest- gesetzt. 4.2.3 Dachaufbauten Dachaufbauten sind grundsätzlich zulässig. Das betrifft beispielsweise Antennen, Lüftungs- und Kühlanlagen, Anlagen zur Nutzung von Solarenergie, Aufzugüberfahrten, Dachluken, Treppenhäu- ser, Schornsteine, Satellitenschüsseln und Sicherungssysteme für Wartungsarbeiten. Dazu gibt es eine entsprechend textliche Festsetzung. Diese ist jedoch mit Auflagen verbunden. So darf die festgesetzte Gebäudehöhe um maximal 2 m auf weniger als 30 % der Grundfläche des obersten Geschosses überschritten werden. Zudem müssen die technischen Anlagen mindestens um das Maß der Überschreitung von der Fassade des darunterliegenden Geschosses zurücktreten. Dadurch sind Dachaufbauten in Maßen möglich, ein Wildwuchs von Dachaufbauten wird unterbun- den und das gesamte städtebauliche Erscheinungsbild wird nicht beeinträchtigt. 4.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen Um einen bestmöglichen Planungsspielraum zu gewährleisten, wird von der Festsetzung einer Bauweise abgesehen. Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch Baugrenzen festgesetzt. Da es noch keine spe- zifizierten Planungen für den Schulneubau gibt, wird im Sinne einer höheren Flexibilität ein großes Baufeld unter Berücksichtigung des erforderlichen Mindestgrenzabstandes festgesetzt. Die erfor- derlichen Abstandsflächen sind laut Landesbauordnung auf dem Grundstück selbst nachzuweisen bzw. dürfen ggfls. in die öffentliche Verkehrsfläche ragen. Die Baugrenzen dürfen mit einer entsprechenden Festsetzung in gewissem Maße durch Vordä- cher, Balkone, Erker und Treppenhäuser überschritten werden. Dies betrifft jedoch nur die nördli- che Baugrenze zur Friedensstraße hin. An allen anderen Seiten ergibt sich dieser Spielraum durch den Zuschnitt des Grundstückes nicht. Stellplätze sollen vorzugsweise innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche verortet werden, sind jedoch auch außerhalb des Baufeldes im Bereich parallel zur Friedensstraße zulässig. Hierbei 5 sind jedoch gewisse Einschränkungen bezgl. der dort liegenden Leitungstrassen zu erwarten. Die Modalitäten zu der an der Friedensstraße, entlang der nördlichen Geltungsbereichsgrenze, verlau- fenden Ferngasleitung und dem Lichtwellenkabel sind zu beachten (siehe Kapitel technische Infra- struktur). 4.4 Erschließung/ Infrastruktur 4.4.1 Verkehr Die Erschließung des Schulstandortes erfolgt über die Friedensstraße. Hierüber wird auch die Zu- fahrt zum Gelände erfolgen. Eine Haltemöglichkeit für Schulbusse im/ am Plangebiet könnte ge- schaffen werden. Dies bedarf noch der Abstimmung. Die konkreten Ein- und Ausfahrtsbereiche sind ebenfalls noch nicht bekannt. Dies ist aufgrund der fehlenden Konkretisierung des Schulbau- vorhabens auch nicht möglich. 4.4.2 Stellplätze Der zu erwartende Stellplatzbedarf für die Schule und die Turnhalle wird im Plangebiet selbst ab- gedeckt. Die Zufahrt erfolgt von der Friedensstraße. Ein konkreter Zufahrtsbereich ist noch nicht bekannt. Die Fläche mit dem Schutzstreifen für die Ferngasleitung und das Lichtwellenkabel kann nur ein- geschränkt genutzt werden (siehe Kapitel technische Infrastruktur). Die Befestigung der Stellplätze mit versickerungsfähigen Materialien (siehe entsprechende textli- che Festsetzung) ist ein kleiner Baustein zur Versickerung des Niederschlages. 4.4.3 Verkehrsgutachten Im Rahmen des gesamten Bebauungsplans für den Bereich „Südlich Friedensstraße“ wurde eine Verkehrsuntersuchung erarbeitet, die die verkehrlichen Auswirkungen der Entwicklungen des Bau- vorhabens erfasst und bewertet (Dr. Brenner Ingenieurgesellschaft mbH, Köln, Stand 27.06.2017). Die geplante Nutzung des Ostteils hat sich nun im Vergleich zur Vorgängerstudie geändert, sodass anstatt Wohngebäuden eine Grundschule errichtet werden kann. Die verkehrlichen Auswirkungen dieser geplanten Nutzungsänderung wurden in einer ergänzenden Stellungnahme erfasst und be- wertet (Dr. Brenner Ingenieurgesellschaft mbH, Köln, Stand 26.11.2020). Die Abschätzung des Verkehrsaufkommens hat zum Ziel, den zu erwartenden Verkehr aus dem Plangebiet zu ermitteln. Hierbei wurden die Tagesverkehrsmengen sowie die Verkehrsmengen in den verkehrlichen Spit- zenstunden abgeschätzt. Die Verkehrszahlen sind gemäß RLS90 aufbereitet, um eine Konformität mit den Verkehrszahlen des westlich liegenden Plangebietes mit dem Wohnungsbau sicher zu stellen. Aufgrund der relativ geringen Verkehrsmengen, die durch die geplante Schulnutzung er- zeugt werden, ist eine Umstellung der Verkehrszahlen auf die RLS19 nicht erforderlich. Zudem ist ein neuer, wesentlich abweichender Erkenntnisgewinn nicht zu erwarten. Die Verkehrsverteilung in der Vorgängeruntersuchung hatte aufgrund der betrachteten Wohnnut- zung eine starke Ausrichtung auf die Autobahnzufahrten. Aufgrund der veränderten Nutzung wurde die Verkehrsverteilung neu erstellt. Für die Grundschule wird davon ausgegangen, dass sich die Verkehre kleinräumiger im Umfeld verteilen – zu 40 % auf den Mühlenweg, zu 30 % auf die nördliche Frankfurter Straße, zu 5% auf die südliche Frankfurter Straße. 20 % verteilen sich von der Friedensstraße in westliche Richtung zur Friedrich Hirsch-Straße und 5 % in östliche Rich- tung Autobahn/ Grengel. Die Untersuchung macht deutlich, dass die Grundschule inkl. der Nutzung der Turnhalle durch Vereine im Tagesverkehr ein höheres Verkehrsaufkommen verursacht als die Wohnnutzungen. Bezogen auf die Verkehrsmenge des gesamten Bebauungsplans Friedensstraße (Plangebiet West- und Ostteil) entspricht dies in etwa 10 % Mehrverkehr. Die Differenz zwischen dem Ver- kehrsaufkommen der Wohnnutzungen aus der Vorgängeruntersuchung und dem Verkehrsaufkom- men der Grundschule aus der vorliegenden Stellungnahme ist mit ca. +10 % Mehrverkehr als ge- ring zu bewerten. 6 Durch die veränderte Nutzung verringert sich das Verkehrsaufkommen in der Abendspitzenstunde, die in der Vorgängeruntersuchung als der kritischere verkehrliche Zeitbereich eingestuft wurde. Die umliegenden Knotenpunkte werden durch die veränderte Nutzung als Grundschule weniger belas- tet und es wird erwartet, dass die Leistungsfähigkeit tendenziell besser bewertet werden kann als in der Vorgängeruntersuchung, die von Wohnungsbau im West- sowie im Ostteil „Südlich Frie- densstraße“ ausgegangen ist. Das Verkehrsaufkommen in der Morgenspitze erhöht sich aufgrund des Hol- und Bringverkehrs zur Grundschule. Jedoch sind die in der Vorgängeruntersuchung als kritisch eingestuften Ströme, ins- besondere am Knotenpunkt Frankfurter Straße/Friedensstraße, vom zusätzlichen Verkehrsauf- kommen der Grundschule nicht betroffen. Daher wird erwartet, dass das zusätzliche Verkehrsauf- kommen des Plangebietes an den umliegenden Knotenpunkten weiterhin leistungsfähig abgewi- ckelt werden kann. Durch den zukünftigen Ausbau der BAB A59 wird eine Entlastung der Frankfur- ter Straße prognostiziert; Überstauungen treten in Einzelfällen auf. Vor dem Hintergrund der bereits im Bestand existierenden Probleme an einigen Knotenpunkten im Porzer Verkehrsraum, insbesondere am Knotenpunkt Frankfurter Straße/Kaiserstraße/Waldstraße, ist es wichtig, verschiedene konzeptionelle Lösungsmöglichkeiten und Optimierungsvorschläge zu betrachten. Der Knotenpunkt Frankfurter Straße/Kaiserstraße/Waldstraße ist das kritische Element im zu Grunde liegenden Untersuchungsgebiet. Mit der heutigen Verkehrsbelastung in den Ver- kehrsspitzen, den eingesetzten Signalzeitenprogrammen sowie der vorliegenden Knotengeometrie ist ein leistungsfähiger Verkehrsablauf, teilweise bereits im Bestand, nicht gegeben. Aus diesem Grund werden die folgenden Optimierungslösungen vorgeschlagen und sollen umgesetzt werden. Hierzu gibt es bereits Regelungen im Erschließungsvertrag für das Plangebiet „Westteil“ von 2020. Für den Knotenpunkt Frankfurter Straße/Kaiserstraße/Waldstraße wird im Rahmen der Verkehrs- untersuchung ein Umbau von der heutigen Geometrie umgesetzt. Hierbei handelt es sich im We- sentlichen um Maßnahmen in der Kaiserstraße und der Waldstraße mit Straßenbau und Markie- rungen sowie der Überarbeitung der Signalplanung in Kombination mit der Einrichtung einer Licht- signalanlage (LSA) am Knotenpunkt Frankfurter Straße/ Fauststraße sowie deren Koordinierung mit der LSA an der Frankfurter Straße/ Kaiserstraße/ Waldstraße. Insgesamt wird eine auskömmliche Gesamtqualitätsstufe C erreicht. Das bedeutet, dass die War- tezeiten auf den entsprechenden Fahrstreifen für die jeweils betroffenen Verkehrsteilnehmer spür- bar sind, jedoch nahezu alle ankommenden Fahrzeuge in der nächstfolgenden Grünphase der LSA weiterfahren können. Gelegentlich wird ein Rückstau auftreten. Die Stadt beabsichtigt dieses Szenario umzusetzen. 4.5 Technische Infrastruktur 4.5.1 Wasser-/Energieversorgung Die Ver- und Entsorgung des Plangebietes mit Wasser, Strom und Gas kann durch die entspre- chenden Versorgungsträger über Netzvorstreckungen an das bestehende Versorgungsnetz in der Friedensstraße sichergestellt werden. Möglicherweise ist die Errichtung einer neuen Trafostation erforderlich. Der Standort kann auf dem Schulgrundstück eingerichtet werden. 4.5.2 Abwasserentsorgung Das Plangebiet liegt im Einzugsbereich der Kläranlage Wahn und außerhalb eines Wasserschutz- gebietes. Für die Entsorgung der Abwässer ist ebenfalls ein Anschluss an die bestehenden Netze vorgesehen. Das Schmutzwasser von Gebäuden kann in den Mischwasserkanal geleitet werden. Das Regenwasser wird vom Schmutzwasser getrennt abgeführt. Zu verschmutztem Regenwasser gehört neben dem Regenwasser aus eventuellen Zufahrten und Zuwegungen das Wasser von nicht begrünten Dachflächen und beispielsweise dem Schulhof. Die Untere Naturschutzbehörde schätzt das Wasser von nicht begrünten Dachflächen als „gering belastet“ ein. Verschmutztes Re- genwasser muss auf dem Grundstück vorbehandelt werden, bevor es über einen Regenwasserka- nal anschließend in den rechtsrheinischen, hier verrohrten Rheinkanal II geleitet wird. Damit wird 7 der der größere Teil des anfallenden Niederschlagswassers dem Rhein als Vorfluter zugeführt und dem Wasserkreislauf indirekt wieder zugeführt. In welchem Umfang nur gering verschmutztes Re- genwasser vor Ort versickert werden kann, kann im Baugenehmigungsverfahren geprüft werden. Bauliche Maßnahmen werden zur Dämpfung der dem Regenwasserkanal zulaufenden Abflusswel- len beitragen. Die Flachdächer müssen extensiv begrünt werden, die privaten Stellplätze werden mit versickerungsfähigen Materialien (z.B. offenfugiges Pflaster, Rasengittersteine) befestigt. Für das Plangebiet besteht derzeit noch keine konkrete Planung. Entsprechende Nachweise sind im Baugenehmigungsverfahren zu erbringen. (Siehe hierzu Kapitel 5.5.5.2 Grundwasser) Weitere Details siehe Ziffer 4.10.2, Entwässerung/ Umgang mit Starkregen 4.5.3 Weitere Leitungstrassen Parallel zur Friedensstraße verlaufen eine Ferngasleitung NW 900 sowie eine Lichtwellenleiter- trasse in einer breiten Trasse. Diese Trasse darf ggfls. in Abstimmung mit den zuständigen Versor- gungsträgern in einer dann abgestimmten Form befestigt bzw. für Müllsammelstandorte genutzt werden (siehe Nachrichtliche Übernahme auf der Planzeichnung). Baumstandorte im 10-m breiten Schutzstreifen der Leitungen sind nicht geplant und auch nicht zulässig. Ebenfalls wurde darauf geachtet, dass die zulässigen Überschreitungen der Baugrenze nicht in den Schutzbereich der Lei- tungen ragen. Zaunfundamente im Bereich des Schutzstreifens sind in der Regel nicht so tief, dass sie an die Leitungen kommen könnten. Zwischen dem Plangebiet und der bestehenden Autobahntrasse der BAB 59 liegen drei Hoch- spannungsleitungen. Von West nach Ost: eine 110-kV Bahnstromleitung, eine 110-kV Leitung der RWE/ Westnetz GmbH und eine 220 kV-Leitung der Amprion. Die beiden letztgenannten Leitun- gen sollen zukünftig in einer Trasse auf höheren Masten vereint werden. Zur Beurteilung von not- wendigen Abständen wird im Rahmen von Planungen auf den Abstandserlass NRW vom 06.06.2007, Anhang 4 „Ergänzende Hinweise zum Abstandserlass“ für die Festlegung von Schutz- abständen bei Anlagen zur elektrischen Energieweiterleitung zurückgegriffen (siehe Erläuterungen unter Ziffer 4.10.8 zur Magnetfeldbelastung von Hochspannungsleitungen oder im Umweltbericht, Ziffer 5.5.12.4, sonstige Gesundheitsbelange/ Risiken). 4.5.4 Müllentsorgung Der Abtransport von Abfällen und Wertstoffen erfolgt über die Friedensstraße. Die Vorgaben zur Errichtung von Standplätzen für Abfallbehälter müssen der Abfallsatzung der Stadt Köln entspre- chen sowie die Erreichbarkeit gemäß der Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) be- rücksichtigt werden. Dies kann im Baugenehmigungsverfahren geklärt werden. Für eventuelle Müllsammelbehälter parallel zur Friedensstraße gelten zudem besondere Regelun- gen aufgrund der unterirdisch verlaufen Ferngas- und Lichtwellenleitungen. Im Bedarfsfall ist eine Räumung der Abfallsammelplätze ohne besonderen technischen Aufwand zu gewährleisten (siehe Nachrichtliche Übernahme auf der Planzeichnung). 4.6 Soziale Infrastruktur Im Plangebiet „Ostteil“ selbst wird kein Bedarf an Plätzen für eine Kindertagesstätte ausgelöst. Der Bedarf ergibt sich durch das angrenzende Plangebiet „Südlich Friedensstraße –Westteil“ und dem westlich der Frankfurter Straße gelegenen Plangebiet „Fuchskaule“. Der gemeinsame Bedarf an Plätzen für eine Kindertagesstätte beider Plangebiete wird durch die Errichtung einer fünfgruppi- gen Kindertagesstätte im Plangebiet „Fuchskaule“ gedeckt. Diese Kindertagesstätte hat im August 2024 ihren Betrieb aufgenommen. Im Plangebiet „Südlich Friedensstraße –Ostteil“ wird dagegen der Bedarf an Grundschulplätzen aus den Plangebieten „Südlich Friedensstraße – Westteil“, „Fuchskaule“ und weiteren in Planung befindlichen Wohngebieten abgedeckt. Die beiden nächstgelegenen Schulen sind die GGS Friedensstraße in Porz-Grengel und die KGS Kupfergasse in Porz-Urbach. In Porz-Elsdorf gibt es bisher keine Grundschule. Freie Schulplätze 8 stehen an der GGS Friedensstraße in Porz-Grengel nicht in ausreichendem Maß zur Verfügung; die Kapazitäten der KGS Kupfergasse sind ausgeschöpft. Jedes ab 2019 fertiggestellte Wohnpro- jekt, in das Familien mit Kindern ziehen, verschärft demnach die Grundschulsituation in Porz, Eil, Urbach und Elsdorf. Im Schulentwicklungsplan 2016 ist eine Zügigkeitserweiterung der KGS Kupfergasse auf 6 Züge empfohlen worden. Unter Berücksichtigung von weiteren Wohnbaumaßnahmen im Umfeld der Friedensstraße ist im südöstlichen Bereich des Stadtbezirks Porz die Errichtung einer weiteren Grundschule erforderlich. Es wurden mehrere Standorte in der Nachbarschaft untersucht, die je- doch aus verschiedenen Gründen nicht zum Tragen kamen. Die erforderlichen Aufnahmekapazitäten für die zu erwartenden Schülerzahlen stehen nicht umge- hend zur Verfügung; die Schüler müssen für den kurzfristigen Bedarf auf Grundschulen in den be- nachbarten Stadtteilen ausweichen. Abhilfe schaffen kann nur die zügige Umsetzung der geplanten Schulbauvorhaben im Stadtbezirk Porz. Dies ist z. B. die Erhöhung der Zügigkeit des KGS Kupfergasse von 5 auf 6 Züge. Zusätzlich wird im Bebauungsplan „Südlich Friedensstraße – Ostteil“ eine zweizügige Grundschule planungs- rechtlich gesichert. Die betreffenden Grundstücke sind im Eigentum der Stadt Köln. Die neue Grundschule im Plangebiet wird zeitnah durch die Stadt bzw. die Schulbaugesellschaft errichtet werden. Die Schulbaugesellschaft hat zwischenzeitlich einen Teilnahme-Wettbewerb durchgeführt. Die vorhandenen, generellen städtischen Vorgaben für Klassen-Cluster für eine Grundschule sollten zu einem tragfähigen Konzept weiterentwickelt werden. Es liegen indikative Angebote von Generalplanern und Generalsplanerinnen vor; diese sollen im Herbst 2024 in einem Architekturgremium beraten werden. Zum Ende des Jahres 2024 werden die letztverbindlichen An- gebote erwartet, ein Büro final ausgewählt und eingebunden. Dieses wird dann die Planung Rich- tung Bauantragsstellung vorantreiben. Im Statusbericht zur Priorisierenden Schulbaumaßnahmenliste mit Stand vom 31.12.2023 ist eine höhere Priorisierung von Stufe A in 0 vorgenommen worden. Sie ist nun Teil des Maßnahmenpa- ketes „sehr eilig“; die Fertigstellung ist aus schulfachlicher Sicht in den nächsten 5 Jahren erforder- lich. Die Schulbaugesellschaft visiert momentan einen Schulstart zum Schuljahr 2028/2029 an. 4.7 Begrünungsmaßnahmen im Plangebiet Im Rahmen des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages mit Stand von Mai 2022 bzw. seiner Än- derung bezüglich von Flurstücken im März 2024 sind verschiedene Begrünungsmaßnahmen ent- wickelt und in Maßnahmen näher beschrieben worden. Einige Begrünungsmaßnahmen betreffen nur den Planbereich des rechtswirksamen Bebauungsplanes „Südlich Friedensstraße – Westteil“ und werden daher hier nicht benannt. Für den Ostteil ist Folgendes vorgesehen: Im Übergangsbereich zwischen bebauter und unbebau- ter Fläche soll ein Wiesensaum angelegt (Maßnahme 5) und die Flachdächer der Gebäude sollen begrünt werden (Maßnahme 6). Des Weiteren sollen Baumpflanzungen auf Stellplätzen (Maß- nahme 15) sowie auf der Schulhoffläche (Maßnahme 16) ausformuliert worden. Dadurch erfolgt keine Festlegung auf bestimmt Pflanzenarten, wie z. B. fruchttragende Sorten. Die Auswahl ist der Ausführungsplanung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens überlassen. Die Hochbauplanung ist noch nicht bekannt. Schulgebäude haben jedoch häufig Fenster- bänder und wenig durchgehende Wandflächen, sodass die Festsetzung einer Fassaden- begrünung wünschenswert, jedoch möglicherweise nicht realisierbar ist. Zudem müssen brandschutzrechtliche Vorgaben berücksichtigt werden, die gewisse Abstände von Pflan- zen zu Fenstern notwendig machen. Von daher wurde von einer verpflichtenden Fassa- denbegrünung Abstand genommen und Baumpflanzungen auf dem Schulhof festgesetzt. Durch die Umsetzung dieser Begrünungsmaßnahmen werden die Schulgebäude oder die Turn- halle gestalterisch gerahmt und dienen gleichzeitig dem Klimaschutz. 9 4.8 Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschafts pflege 4.8.1 Artenschutz Für das Plangebiet wurde ein Fachbeitrag von BFL, Büro für Freiraumplanung und Landschaftsar- chitektur zum Artenschutz Stufe I (Stand 11/2016) und eine ergänzende Erhebung der Feldler- chenpopulation und weiterer Offenlandarten (Stand 05/2018) erstellt. Im Fachbeitrag von 2016 wurden im Untersuchungsgebiet verschiedene Fledermausarten und ver- schiedene Vogelarten als Brutvögel und Gastvögel als artenschutzrechtlich relevante Arten ange- troffen. Ein eindeutiger Brutnachweis für die Feldlerche konnte 2016 nicht erbracht werden; ein singendes Exemplar im Offenland in der Nähe zum Untersuchungsgebiet deutete auf ein vermutetes Brutvor- kommen hin. Durch das zwischenzeitliche Hochwachsen benachbarter Gehölzstrukturen kann je- doch auch ein möglicher Brutplatz für Feldlerchen entfallen sein. Im Frühjahr 2018 wurde eine er- gänzende Erhebung durchgeführt. Es traten dabei keine planungsrelevanten Brutvogelarten und insbesondere keine Feldlerche in Erscheinung. Die Gehölzstrukturen sind weitergewachsen und verbuscht, von daher können die Aussagen vom Frühjahr 2018 als weiterhin geltend betrachtet werden. Insgesamt kann dem Planbereich eine geringe Wertigkeit für die Avifauna zugesprochen werden. Die bisherigen Offenlandanteile sind zwar habituell geeignet, jedoch ist die Wertigkeit einge- schränkt durch die Nähe zu höheren Pflanzungen im südlich anschließenden Gehölzbereich sowie durch Störfaktoren an der Peripherie u.a. durch Spaziergängern mit Hunden oder die abschließen- den Bautätigkeiten im benachbarten „Westteil“ des Bebauungsplanes. Durch die Umsetzung des Bebauungsplanes fallen lokale und teilweise temporäre Lebensstätten im Plangebiet brütender Vogelarten weg. Planungsrelevante Arten sind hierbei nicht betroffen, je- doch eine Reihe besonders geschützter Arten. Letztere überfliegen nur das Plangebiet. Aus avifaunistischer Sicht sind deshalb keine Planungshindernisse erkennbar; Verbotstatbestände nach BNatSchG liegen nicht vor. Damit die vorhandenen Brutvogelarten nicht durch Baufeldräu- mungen beeinträchtigt werden, sind Rodungsarbeiten nur in einem bestimmten Zeitraum zulässig. Ein entsprechender Hinweis zum Artenschutz ist aufgenommen worden (Siehe auch Punkt 5.5.1 Tiere). Die vorliegenden Artenschutzprüfung Stufe I und deren Ergänzung geben keine Hinweise darauf, dass Minderungsmaßnahmen wie spezielle Beleuchtungen oder ein Umgang mit reflektierenden Oberflächen notwendig sind. Entsprechend erfolgen hierzu auch keine Hin- weise im Bebauungsplan. 4.8.2 Eingriff/ Ausgleich Die geplante Realisierung der Grundschule führt zu einer Überbauung von bisher unversiegelten, noch landwirtschaftlich genutzten Freiflächen. Mit Ausnahme der im Westen des Plangebietes „Ostteil“ liegenden Grundstücksparzelle 506 (planfestgestellte Ausgleichsfläche der Deutschen Bahn) sollen durch den Bebauungsplan erstmalig Eingriffe in den Naturhaushalt zugelassen wer- den. Der Bereich ist in der Planzeichnung als ausgleichspflichtiger Eingriffsbereich festgesetzt. Zur Ermittlung des Ausgleichsbedarfes und der Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen war ur- sprünglich ein Landschaftspflegerischer Fachbeitrag (LFB) von BFL, Büro für Freiraumplanung und Landschaftsarchitektur für das Plangebiet „Südlich Friedensstraße“, also für die später getrennten Teile in einen West- und einen Ostteil, entwickelt worden. Dieser LFB wurde stadtintern überarbei- tet und liegt nun mit Stand von April 2022 vor. Im März 2024 wurden noch Flurstücksnummern an- gepasst. In diesem LFB wurde eine Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung erstellt (siehe auch zum Thema Ein- griff/ Ausgleich im Umweltbericht unter Ziffer 5.5.20). 10 Hierfür wurde ein Biotopwertverfahren (Köln-Liste) angewandt, das auf der Methode Ludwig 1991 beruht. Zur Gewährleistung einer Gleichbehandlung aller Planungen im Stadtgebiet ist das vorge- nannte Verfahren auch bei diesem Bebauungsplan zugrunde gelegt worden. Im Ergebnis kann ein Teil des Eingriffs im Plangebiet selbst durch die interne Maßnahme A2 ausgeglichen werden. Der verbleibende Bedarf wird über externe Flächen in Köln-Brück mit der Maßnahme eA1 (Fettwiese) gedeckt. Die Lage ist aus dem Übersichtsplan auf der Planzeichnung zu entnehmen. Durch eine textliche Festsetzung wird die interne Ausgleichsmaßnahme A2 beschrieben und zuge- ordnet. Die Fläche A2 überlagert die planfestgestellte Fläche und ergänzt ihre ursprüngliche ökolo- gische Funktion durch das Anpflanzen einer Baumhecke. Zum Schutz der Maßnahme A2 soll an der Grenze zum Schulgrundstück hin ein Zaun mit einer Höhe von 1,20 m gesetzt werden. Zu ei- nem sehr geringen Teil liegen die Zaunfundamente im Bereich des Schutzstreifens von unterirdi- schen Leitungen. Die Leitungen liegen in der Regel in einer Tiefe, sodass sie nicht mit den Zaunfundamenten zusammentreffen. Für die externe Maßnahme eA1 werden im Hinweis Nr. 13 Details aufgenommen. Durch die Umsetzung der internen und externen Maßnahmen kann der Eingriff in den Naturhaus- halt kompensiert werden (siehe auch Punkt 5.5.20 Eingriffsregelung). 4.9 Immissionsschutzrechtliche Festsetzungen 4.9.1 Lärmgutachten Im Rahmen einer schalltechnischen Untersuchung zu Lärmemissionen und -immissionen von ADU cologne, Institut für Immissionsschutz GmbH, wurde mit Stand von 2019 zum gesamten Plange- biet, West- und Ostteil, geprüft, in welchem Rahmen der öffentliche Straßen- und Schienenver- kehr, Gewerbelärm, Fluglärm und Tiefgaragenlärm auf das Plangebiet einwirkt und welche Maß- nahmen ggfls. zum Schutz der Bewohner oder Nachbarn getroffen werden müssen. Die Verkehrs- lärm-Immissionen wurden anschließend mittels der Orientierungswerte nach DIN 18005:2002 (Schallschutz im Städtebau) beurteilt, die Gewerbelärm-Immissionen gemäß der Technischen An- leitung Lärm (TA-Lärm) sowie die Tiefgaragenlärm-Immissionen analog der TA-Lärm. Diese Unter- suchung wurde mit Stand von 10/2020 nochmals auf die geänderte Nutzung im Ostteil angepasst. Eine Umstellung auf die DIN18005:2023 wurde im Bebauungsplan-Verfahren nicht vorgenommen, da zum einen eine Konformität mit den Verkehrszahlen aus dem westlichen gelegenen Bebau- ungsplan mit dem Wohnungsbau zu erhalten ist und andererseits, da eine Umstellung auf die DIN 18005:2023 eine neue Verkehrszählung zur Umsetzung der RLS19 im Umfeld und am Plangebiet erfordert hätte. Angesichts der relativ geringen Verkehrserzeugung durch das Schulbauvorhaben hätte dies einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeutet, wobei zudem auch keine wesentlich neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Das Plangebiet ist durch den Verkehrslärm der Friedensstraße, der nahe liegenden Autobahn BAB A 59, die Nähe des Flughafens Köln-Bonn und der südlich liegenden Schienentrasse einer S- Bahn-Linie (sogenannte Flughafenschleife) vorbelastet. Zudem liegt direkt außerhalb der westli- chen Grundstücksgrenze eine Tiefgarageneinfahrt, die unter dem Aspekt Nachbarschaftslärm zu beurteilen ist. Innerhalb des Plangebietes müssen durch die angedachte Vereinsnutzung der Schulsporthalle ebenfalls mögliche Sportlärm-Immissionen auf die nördlich der Friedensstraße lie- gende Wohnbebauung bewertet werden. Für die Schulnutzung gibt es keine eigenen Orientierungswerte der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau). Hier werden hilfsweise diejenigen für Mischgebiete (MI) herangezogen. Die Verkehrs- lärm-Immissionen beurteilen sich nach der DIN 18005, für ein MI betragen die Orientierungswerte 60 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts. Der Nachbarschaftslärm wird gemäß der Technischen Anlei- tung Lärm (TA-Lärm) beurteilt, die Richtwerte für ein MI betragen 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts. Die einwirkenden Lärmimmissionen auf das Plangebiet durch den Fluglärm wurden nicht im Detail berechnet. Hier wurde auf vorhandene Werte des Umwelt- und Verbraucherschutzamtes zurück- gegriffen. Es wird von Beurteilungspegeln von 50 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts ausgegangen. 11 Öffentlicher Straßenverkehr Die schalltechnische Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass die höchstbelasteten Fassaden im Plangebiet die östliche, nördliche und südliche sind. Die Ostfassade in Richtung A 59 weist ma- ximale Beurteilungspegel von 66 dB(A) am Tag auf. An der Nordfassade werden Beurteilungspe- gel von 61 dB(A) – 64 dB(A) erreicht, an der Südfassade sind es 61 dB(A) – 64 dB(A) am Tag. Der Orientierungswert gemäß DIN 18005 für Verkehrslärm-Straße für MI-Gebiete von 60 dB(A) am Tag wird an allen Fassaden überschritten. Aufgrund des Schulbetriebs im Tagzeitraum sind die Werte für den Nachtzeitraum nicht relevant. Öffentlicher Schienenverkehr Bei den bestimmenden Zugfahrten der deutschen Bahn wurden verschiedene Streckenabschnitte betrachtet. Die höchstbelasteten Fassaden im Plangebiet liegen im südwestlichen Bereich. Dort sind maximale Beurteilungspegel aus dem Schienenverkehr von 48 dB(A) tags und 47 dB(A) nachts zu erwarten. Der Orientierungswert gemäß DIN 18005 für Verkehrslärm-Schiene für MI-Ge- biete von 60 dB(A) am Tag wird nicht überschritten. Aufgrund des Schulbetriebs im Tagzeitraum sind die Werte für den Nachtzeitraum nicht relevant. Fluglärm Für das Plangebiet liegen flächendeckend Lärmpegel von tags bis 50 dB(A) und nachts von 50 d(A) vor. Die Orientierungswerte für ein MI werden tags unterschritten. Aufgrund des Schulbetriebs im Tagzeitraum sind die Werte für den Nachtzeitraum nicht relevant. Nachbarschaftslärm - Tiefgarage: Das angrenzende Gebäude des Bebauungsplans „Westteil“ verfügt über eine Tiefgarage, die als Nachbarschaftslärm zu beurteilen ist. Diese Immissionen vor den Fassaden der schützenswerten Gebäude außerhalb des Plangebiets werden in der Regel hilfsweise analog der TA Lärm ermittelt und beurteilt. Das Plangebiet soll auch hier hilfsweise die Immissionsempfindlichkeit eines MI auf- weisen. Die Orientierungswerte für ein MI werden tagsüber unterschritten. Aufgrund des Schulbe- triebs im Tagzeitraum sind die Werte für den Nachtzeitraum nicht relevant. Maßgebliche Außenlärmpegel: Für das gesamte Plangebiet wird bei freier Schallausbreitung der Lärmpegelbereich V ermittelt. Dies entspricht der Zuordnung eines maßgeblichen Außenlärmpegels von 75 dB(A). Im Sinne ei- ner Abschätzung zum ungünstigsten Fall wurden bei der Berechnung die Richtwerte der TA Lärm analog eines Mischgebietes von 60 dB(A) tags bzw. 45 dB(A) nachts berücksichtigt. Da der voll- ständige Geltungsbereich des Ostteils im Lärmpegelbereich V liegt, wird von einer zeichnerischen Kennzeichnung abgesehen und in der Textfestsetzung zum passiven Schallschutz im gesamten Lärmpegelbereich V berücksichtigt. Die aus den Lärmpegelbereichen resultierenden Nachweise zur Schalldämmung (resultierendes Schalldämm-Maß) der Außenbauteile sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens durch die Eignung der gewählten Gebäudekonstruktionen, ein- schließlich Fenster und Nebeneinrichtungen, wie Rollladenkästen, etc. nach DIN 4109 "Schall- schutz im Hochbau", zu führen. Schallschutzkonzept: Aufgrund der Lärmbelastungen sind geeignete Schallschutzmaßnahmen erforderlich. Bei der Aus- wahl der einzusetzenden Schallschutzmaßnahmen zur Schaffung gesunder Verhältnisse zur Schulnutzung sollte dem aktiven Schallschutz Vorrang gegeben werden, da durch diesen eine Ver- ringerung der Geräuschimmissionen im Umfeld erreicht werden kann. Damit wird dem Grundge- danken des Gebietsschutzes der DIN 18005 Rechnung getragen. Als aktive Schallschutzmaßna- men können z. B. Schallschutzwände oder Erdwälle in unmittelbarer Nähe der Emissionsquelle o- der des Immissionsortes eingesetzt werden, um die Schallausbreitung zwischen Emissionsquelle und schutzwürdiger Nutzung zu behindern und damit die Geräuschimmissionen an den schutzwür- digen Nutzungen zu vermindern. Aktive Schallschutzmaßnahmen sind vor allem pegelmindernd wirksam, wenn sie in unmittelbarer Nähe der Emissionsquelle oder des Immissionsorts errichtet werden. In unmittelbarer Nähe zu Emissionsquellen, d. h. der Bahnlinie und der Friedensstraße ist die Umsetzung von aktiven Schallschutzmaßnahmen aus städtebaulicher Sicht nicht möglich. Die gewünschte Fortführung einer Straßenrandbebauung entlang der Friedensstraße wäre nicht um- setzbar. Zur Straße hin, als Abschirmung zum Straßenverkehrslärm, wird daher auf eine aktive Lärmschutzmaßnahme verzichtet, um den Schulstandort nicht “einzumauern“. Aufgrund des 12 Grundstückzuschnittes können auch keine aktiven Lärmschutzmaßnahmen entlang der südlichen Grundstücksgrenze angelegt werden. Daher sind aktive Maßnahmen in der vorliegenden Pla- nungssituation als nicht geeignet einzustufen. Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse werden im Plangebiet jedoch mit passiven Schallschutz- maßnahmen sichergestellt. Zu diesem Zweck wurden aufgrund einer Summenbetrachtung nach DIN 4109-2018 (Schallschutz im Hochbau) maßgebliche Außenlärmpegel berechnet und Lärmpe- gelbereichen zugeordnet, die als Festsetzung Eingang in den Bebauungsplan finden. Sie betrifft die Darstellung des Lärmpegelbereiches (LPB) V für das gesamt Plangebiet. Aus dem LBP ergibt sich die Mindestanforderung an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen zwingend und ist als Nachweis im Baugenehmigungsverfahren zu führen. Bei der Wertung des LPB in der Planzeich- nung ist zu beachten, dass dieser so eingetragen wurde, als wären die zukünftigen Gebäude noch nicht errichtet. Der LPB entspricht also einer freien Schallausbreitung über den betrachteten Be- reich. Ohne konkrete Planung kann daraus nicht ohne weiteres auf das erforderliche Bauschall- dämmmaß für einzelne Außenbauteile von Gebäuden und demzufolge auch nicht auf Schall- schutzklassen für Fenster geschlossen werden. Hierfür bedarf es der Kenntnis der jeweiligen Raumnutzung, Raumgröße sowie der Fassadengestaltung, die üblicherweise erst im Baugenehmi- gungsverfahren bekannt werden. Unter Umständen wird keine Lüftung über Fenster in Kippstel- lung möglich sein. Die notwendige Lüftung soll dann über ein geeignetes Lüftungskonzept z.B. über schallgedämmte Lüftungsanlagen sichergestellt werden. Eine Lösung des Lärmkonfliktes ist im Baugenehmigungsverfahren aufgrund konkreter Antragsunterlagen grundsätzlich möglich. Für den Fall, dass dennoch eine Hausmeisterwohnung im Plangebiet errichtet wird, wird eine textliche Festsetzung zum passiven Schallschutz von Schlaf- und Kinderzimmern in die Planzeichnung auf- genommen. Die Formulierung zum passiven Schallschutz in der textlichen Festsetzung wird durch eine Öff- nungsklausel in der Form ergänzt, dass eine Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnah- men im Einzelfall zulässig ist, sofern im Baugenehmigungsverfahren anhand einer schalltechni- schen Untersuchung niedrigere Lärmpegelbereiche an einzelnen Gebäudeteilen oder Geschoss- ebenen nachgewiesen werden. Mit dieser Öffnungsklausel werden auch zukünftige technische Lö- sungen und Varianten miteinbezogen. Der Schulhof stellt keine schützenswerte Nutzung dar. Daher brauchen hierzu keine Regelungen zum Lärmschutz getroffen werden. Sofern es vom architektonischen Entwurf her möglich ist, wäre eine Orientierung des Schulhofes in lärmabgewandte Richtungen wünschenswert, um hier Lärm- pegel von unter 55 dB(A) zu erhalten. Der Lärm von der Nutzung von Stellplätzen bzw. zuschla- genden Autotüren bis 22 Uhr braucht bei einem Schulgelände nicht betrachtet zu werden. Außerhalb des Plangebietes ist die Wohnnachbarschaft nördlich der Friedensstraße bereits erheb- lich durch Straßenverkehrslärmimmissionen vorbelastet. Bezüglich des zu erwartenden Lärms durch die Turnhallennutzung von Vereinen sind aufgrund der Entfernung über die Straße hinweg keine Auswirkungen auf dort liegende Wohnnutzung sowie auf das Wohngebiet Friedensstraße West zu erwarten. Die Turnhalle wird in der Regel nur im Tagzeitraum bis 22.00 Uhr genutzt wer- den. Dennoch erfolgt prophylaktisch eine textliche Festsetzung, dass die Vereinsnutzung der Turn- halle der Immissionsgrenzwert der 18. Bundesimmissionsschutzverordnung (Sportanlagenlärm- schutzverordnung) auch im Nachtzeitraum eingehalten wird. Darin sind dann auch Emissionen wie der Lärm von an- und abfahrenden Fahrzeugen oder aus geöffneten Fenstern inkludiert. Möglich- erweise wird die Turnhalle mit öffenbaren Oberlichtern ausgestattet, die die Sportlärmemissionen aus dem Innenraum nach oben abstrahlen. Weitergehende immissionsschutzrechtliche Prüfungen und Nachweise werden dem Planvollzug vorbehalten sein müssen, da Detailplanungen zu den Schulgebäuden und der Lage der Turnhalle noch nicht bekannt sind. Lärmtechnische Lösungen sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfahren grundsätzlich möglich. Zusätzlich zu den textlichen Festsetzungen zum Lärmschutz wird ein Hinweis aufgenommen, dass die lärmtechnischen Auswirkungen der Schulnutzung wie planbedingter Mehrverkehr, Parkplatz- lärm und Lärm von Haustechnik im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind. Damit wird sicher- gestellt, dass durch den Anlagenlärm an den nächstgelegenen Wohnbebauungen an der Friedens- straße Nr. 57 und Nr. 59 sowie 123 und 129 die entsprechenden Richtwerte der TA Lärm eingehal- ten werden. 13 Bei Umsetzung der o.g. passiven Schallschutzmaßnahmen entspricht die Planung insgesamt ge- sunden Wohn- und Arbeitsverhältnissen bzw. einer gesunden Schulnutzung. 4.10 Weitere Umweltbelange 4.10.1 Bodendenkmal Im Mai 2019 hat das Römisch-Germanische Museum/Archäologische Bodendenkmalpflege und - denkmalschutz im Plangebiet eine archäologische Sachverhaltsermittlung mit Baggersondagen durchgeführt. Es wurden keine archäologisch relevanten Befunde oder Funde festgestellt, die auf das Vorhandensein eines Bodendenkmals oder einer archäologischen Fundstelle im Plangebiet schließen lassen würden. Auf der Grundlage der Ergebnisse ist nicht davon auszugehen, dass bei einer Umsetzung der Planung Belange von Archäologischer Bodendenkmalpflege und Bodendenk- malschutz betroffen sein werden. Im Rahmen von Erschließung und Neubebauung sind aus bo- dendenkmalpflegerischer Sicht daher keine weiteren archäologischen Maßnahmen erforderlich. Sollten bei Erdarbeiten im Rahmen von Erschließungs- und Baumaßnahmen wider Erwarten ar- chäologische Befunde oder Funde freigelegt werden, sind die §§ 16 und 17 Denkmalschutzgesetz (DSchG) NW zu beachten. Ein entsprechender Hinweis ist in den Bebauungsplan aufgenommen worden. 4.10.2 Entwässerung/ Umgang mit Starkregen Nach Landeswassergesetz NRW besteht eine gesetzliche Grundpflicht der ortsnahen Nieder- schlagswasserbeseitigung. Das nicht behandlungsbedürftige Niederschlagswasser kann nach den vorliegenden Bodengutachten für das gesamte Plangebiet, also Ost- und Westteil, grundsätzlich versickert werden. Die Untere Wasserbehörde als Genehmigungsbehörde hatte damals einer Ver- sickerung im Plangebiet Westteil prinzipiell zugestimmt. Im Endergebnis wird jedoch nach dem Bau der Schule, des Schulhofes und der Turnhalle nur sehr wenig Fläche für eine Vorortversicke- rung im Plangeiet vorhanden sein. Denkbar ist jedoch beispielsweise die Anlage einer Rigole unter Schulhof (hierzu wird ein Hinweis auf der Planzeichnung aufgenommen) und/oder die Ausgestal- tung des Schulhofs als Retentionsfläche für Niederschlagswasser aus Starkregen. Es besteht auch die Möglichkeit, das Niederschlagswasser, das nicht versickert wird, nach eventueller Vorreinigung gedrosselt in den verrohrten Rheinkanal II einzuleiten. Dabei darf wiederum eine maximal zuläs- sige Einleitmenge nicht überschritten werden. Die konkrete technische Lösung einer Vorreinigung sowie der Einleitmenge ist noch konkret abzustimmen (siehe Hinweis). Der Hinweis dient dazu, diese Belange im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen und im Detail zu regeln. Für das gesamte Plangebiet, also West- und Ostteil, wurde eine Überflutungsprüfung durch das Büro Eckle Ingenieure, Bergisch Gladbach, Stand 15.10.2018, aktualisiert am 08.01.2029 und ein Überflutungsnachweis vom gleichen Büro vom 26.02.2018, aktualisiert am 08.01.2019 erstellt und für ein 30-jährliches Regenereignis gerechnet. Es werden darin Maßnahmen zur Risikovorsorge im Hinblick auf den Schutz vor Überflutungen bei Starkregen beschrieben. Für das Plangebiet „Ostteil“ besteht derzeit noch keine konkrete Planung, da lediglich ein Baufeld für eine Grundschule ausgewiesen wird. Der v. g. Überflutungsnachweis/ bisherige Überflutungs- prüfung für das gesamte Plangebiet zeigen jedoch die generelle Bewältigung der Thematik. Ent- sprechende konkrete Nachweise sollen daher im Baugenehmigungsverfahren erbracht werden. Ein entsprechender Hinweis ist aufgenommen worden. 4.10.3 Klima/ Luft Das bisher unbebaute Plangebiet liegt innerhalb einer klimaaktiven Fläche (Klasse 4). Die geplante Bebauung führt zu einer Reduzierung des Frischluftaustausches und zu einer Erhöhung der Wär- mebelastung (siehe auch Umweltbericht, Ziffer 5.5.7, Klima). Durch die geplanten Begrünungs- maßnahmen (Wiesensaum, Dachbegrünung, Bäume auf Stellplätzen und auf dem Schulhof) sollen sommerliche Überwärmungen im und am Schulgebäude gemindert werden. Weitere Maßnahmen sind im Rahmen des Bebauungsplanes nicht festsetzbar, da eine konkrete Schulplanung noch nicht vorliegt (siehe auch Punkt 5.5.7 Klima). 14 4.10.4 Klimaschutz Der Rat der Stadt Köln hat 2019 den Klimanotstand erklärt und 2021 mit dem Beschluss, bis 2035 klimaneutral zu werden, bekräftigt. Zudem wurden 2022 die Klimaleitlinien beschlossen. Diese sind jedoch nicht für Schulgebäude heranzuziehen; Schulgebäude unterliegen der städtischen Energie- richtlinie. Diese fordert beispielsweise einen Passivhausstandard für alle Neubauten. Es ist davon auszugehen, dass dadurch gute Voraussetzungen für eine hohe wärmeseitige Energieeffizienz ge- schaffen werden können. Gegenüber einem bisher konventionell ausgeführten Hochbau werden die Umsetzung dieser Energierichtlinien zu einer Minderung von Emissionen von Klimaschadga- sen führen (siehe auch Punkt 5.5.15 Nutzung erneuerbaren Energien …). 4.10.5 Belichtung und Besonnung Die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen gewährleisten in der Regel eine ausreichende Be- lichtung und Besonnung. Wo konkret welche Räume zur Schulnutzung entstehen werden, ist noch nicht bekannt. Für das gesamte Plangebiet „Südlich Friedensstraße“, also West- und Ostteil, wurde 2017 von iMA cologne, Köln, eine Analyse (Stand 08.02.2017) der potentiellen Besonnungsdauer gemäß der DIN 5034-1 (Tageslicht in Innenräumen) und Verschattung erarbeitet und mit Stand von 12/2020 in Bezug auf geänderte städtebauliche Planungskonzept mit der geplanten Schulnutzung erneut be- wertet. Es bleibt danach festzuhalten, dass die Verschattung von den vor Kurzem neu fertig ge- stellten Wohngebäuden entlang der Friedensstraße (Westteil des Bebauungsplanes) und den nördlich der Friedensstraße liegenden Bestandsgebäuden geringfügig zunehmen wird. Es werden keine Minderungsmaßnahmen erforderlich sein (siehe auch Punkt 5.5.12.5 Besonnung/ Belich- tung). 4.10.6 Gefahrenschutz/ Kampfmittel Nähere Angaben zu möglichen Kampfmitteln im Plangebiet „Ostteil“ liegen nicht vor; als Gefahren- schutz wird dennoch ein entsprechender Hinweis aufgenommen. 4.10.7 Altlasten/ Grundwasserschaden Für das gesamte Plangebiet, also West- und Ostteil, liegen im Altlastenkataster der Stadt Köln Er- kenntnisse über einen großflächigen Grundwasserschaden (Nr. 27_25_0021) durch Per- und Po- lyfluorierte Chemikalien (PFC) vor. Hierzu wurde von der Unteren Umweltschutzbehörde eine All- gemeinverfügung zur Untersagung der erlaubnisfreien Benutzung des Grundwassers erlassen und am 06. Mai 2020 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht. Das bedeutet für die geplante Schulnutzung, dass kein Grundwasser zur Bewässerung beispiels- weise eines Schulgartens entnommen werden darf. Die Grundwasserqualität hat jedoch keine Auswirkung auf die geplante Schulnutzung, da aufgrund der v. g. Allgemeinverfügung kein Grund- wasser gefördert werden wird. Der Grundwasserflurabstand beträgt im Mittel 10 m in Abhängigkeit von den Wasserständen des Rheins. Der vorhandene Grundwasserschaden wird durch die Versi- ckerung von Niederschlagswasser nicht verschärft. 4.10.8 Hochspannungsleitungen/ Magnetfeldbelastung Zwischen dem Plangebiet und der bestehenden Autobahntrasse der BAB 59 liegen drei Hoch- spannungsleitungen: zwei Leitungen mit 110 kV und eine 220 kV. Wie im Umweltbericht unter Zif- fer 5.5.12.4, sonstige Gesundheitsbelange erwähnt, muss unabhängig von der Größe der Span- nung immer der Schutzabstand von 380-kV Leitungen gewählt werden. In diesem Fall beträgt er mind. 40 m. Durch die Realisierung der Hochbauten für die geplante Schule rückt das Baufeld zwar näher an die Hochspannungsleitungen heran. Der Abstand zwischen der östlichen Plangebietsgrenze zu den Leitungstrassen liegt dennoch immer noch deutlich über dem erforderlichen Abstand von 40 m. Eine Schulnutzung ist zudem auch nicht als dauerhafte Wohnnutzung einzustufen. Es werden keine negativen Auswirkungen durch elektromagnetische Felder zu erwarten sein. 15 4.10.9 Bodensituation Im Zuge der Baugrunderkundungen wurde humoser Oberboden (Ackerflugboden) mit darunterlie- gendem bindigen Sand oder Schluff mit leichten Fremdanteilen (Ziegelbruch) angetroffen. Die vor- gefundenen Bodenverhältnisse widersprechen der geplanten Schulnutzung nicht. Aufgrund der bisherigen Nutzung als Ackerfläche ist kein großes Gefährdungspotential für die Schulnutzung mit Schulhof zu erwarten. Der vorhandene Oberboden wird abgetragen und die Oberfläche des späteren Schulhofes befestigt. Von einer Gefährdungsabschätzung des vorhande- nen Bodens kann abgesehen werden. Durch die Realisierung einer Grundschule auf dem Grundstück wird es zu einer dauerhaften Stö- rung der natürlichen Bodeneigenschaften kommen. Die PKW-Stellplätze im Plangebiet sollen mit einem wasserdurchlässigen Belag versehen werden, sodass im Untergrund ein teilweiser Erhalt von Bodeneigenschaften möglich ist und als kleine Minderungsmaßnahme vor Ort gezählt werden kann (siehe auch Punkt 5.5.4 Boden). 4.11 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen Im Rahmen von gestalterischen Festsetzungen werden Vorgaben zu Abstellplätzen für Müllbehäl- ter und zur Befestigung von Zuwegungen und Stellplätzen getroffen. Sie dienen dazu das Ausse- hen der Abstellplätze und Stellplätze harmonischer zu gestalten. Um möglichst viele Dachflächen extensiv zu begrünen und mit Photovoltaikanlagen/ solarenergeti- schen Anlagen bestücken zu können, ist die Festsetzung eines Flachdaches vorgesehen. Zudem haben die meisten Mehrfamilienhäuser der umgebenden Nachbarbebauung ein Flachdach; dieses gestalterische Element wird im Sinne eines ausgewogenen städtebaulichen Erscheinungsbildes fortgeführt. 4.12 Sonstiges Das Plangebiet liegt gut 2 km Luftlinie zum Flughafen Köln/ Bonn entfernt. Es befindet sich außer- halb der gesetzlich festgelegten Schutzzonen nach Fluglärmschutzgesetz, aber innerhalb des Bau- schutzbereiches des Flughafens nach Luftverkehrsgesetz. Hierdurch sind üblicherweise in Bezug auf die Start- und Landebahnen oder dem Aufstellen von Baukränen Baubeschränkungen zu er- warten. Die geplante Höhe der Gebäude im direkt westlich angrenzenden Neubaugebiet mit maxi- mal 5 Vollgeschossen liegt jedoch weit unter den benachbarten bestehenden Solitärbauten mit bis zu 14 Geschossen, sodass Auflagen oder Beschränkungen unwahrscheinlich sind. Dennoch ist ein entsprechender Hinweis auf den Bauschutzbereich des Flughafens aufgenommen worden. 5. Umweltbericht A Einleitung Für das Bebauungsplanverfahren wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 Baugesetzbuch (BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die Ergeb- nisse werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB und der Anlage 1 zum BauGB darge- stellt. 5.1 Darstellung des Inhalts und wichtigster Ziele d es Bauleitplanes Ziel der Planung ist in Köln-Porz-Elsdorf auf einer etwa 0,69 ha großen Fläche eine Grundschule zu entwickeln. Geplant ist die Ausweisung einer Fläche für Gemeinbedarf - Schule. Der Bebau- ungsplan weist dazu eine Fläche für den Gemeinbedarf – überbaubar, eine Fläche für den Ge- meinbedarf nicht überbaubar, diese überlagert mit einer Fläche zum Anpflanzen, aus. Städtebauli- che Kennzahlen ergeben sich aus der Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8 sowie der Geschoßflä- chenzahl (GFZ) von 1,2. Als Dachform wird ein Flachdach mit extensiver Begrünung, darüber Pho- tovoltaikelemente/ solarenergetische Anlagen zulässig, festgesetzt. Auf der Fläche zum Anpflan- zen von Bäumen und Sträuchern wird als Pflanzmaßnahme ein Wiesensaum festgesetzt. Zusätz- lich wird auf einer planfestgestellten Ausgleichsfläche am Westrand des Plangebietes eine Baum- hecke vorgesehen. Im Rahmen der Bearbeitung der Eingriffsregelung gemäß § 1a BauGB wird im 16 Bereich südlich Köln-Brück eine externe Ausgleichsfläche umgesetzt: eine extensive Fettwiese mit Blühstreifen. Eine differenzierte Planung des geplanten Schulgeländes mit Lage von Hauptgebäude, Turnhalle, Schulhof und Pkw-Stellplätzen einschließlich Zufahrten liegt nicht vor. Das Plangebiet stellt sich als eine ausgeräumte landwirtschaftliche Nutzfläche dar, die nicht bebaut ist. Gehölzstrukturen sind in Form von Solitärbäumen entlang der Friedensstraße vorhanden. Die umgebende Nutzung ist durch Wohnbebauung geprägt, deren Baustruktur äußerst heterogen ist. Es sind nördlich der Friedensstraße sowohl 7- bis 9-geschossige Gebäude mit Wohnnutzung und im Anschluss daran 4-geschossige Mehrfamilienhäuser und Einfamilienhäuser vorzufinden, direkt westlich sind vor Kurzem 4- bis 5-geschossige Mehrfamilienhäuser mit Flachdach entstanden. Der Planbereich ist über die Friedensstraße an eine leistungsfähige Verkehrsverbindung ange- schlossen. Die Frankfurter Straße westlich des Plangebiets bietet Verbindungen in Nord-Süd-Rich- tung zu mittel- und großräumigen Zielen wie auch an die BAB 59. Auch Anbindungen an den ÖPNV liegen in der Nähe. 5.2 Bedarf an Grund und Boden Bestandsnutzung in m² geplante Vorhaben in m² Ackerfläche 4.634 Fläche für Gemeinbedarf – über- baubare Fläche 4.634 Ackerfläche 1.434 Fläche für Gemeinbedarf – nicht- überbaubare Fläche, darin 1.434 Ackerfläche 647 Fläche für Gemeinbedarf – nicht- überbaubare Fläche, Fläche zum Anpflanzen 647 Ackerfläche / teilversiegelter Feldweg = planfestgestellte Aus- gleichsfläche 177 Interne Ausgleichsfläche A2 177 Summe 6.892 Summe 6.892 5.3 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen u nd Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse, Verwaltungsvorschriften und "Technischen Anleitungen" zugrunde gelegt, die für die jeweiligen Schutzgüter in Bauleitplan-Verfahren anzuwenden sind. Die EU-Schutzziele finden sich im We- sentlichen umgesetzt im deutschen Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG, Luftreinhaltepla- nung, Lärmminderung) und seinen Verordnungen, dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG – Arten-, Landschafts- und Biotopschutz), dem Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG – Boden- schutz, Schutz vor bzw. Umgang mit schädlichen Bodenveränderungen) und seiner Verordnung, dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie dem Denkmalschutzgesetz (DSchG). Auf Landes- ebene greifen weitere Regelungen wie die Geruchsrichtlinie Nordrhein-Westfalen (GIRL – Beurtei- lung von Gerüchen), das Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen (LWG NRW – Schutz des Grundwasserdargebotes) sowie Verordnungen auf Ebene der Bezirksregierungen wie Wasser- schutzzonen-Verordnungen und der Luftreinhalteplan. Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung und der Landschaftsplan der Stadt Köln berücksichtigt. Im Einzelnen siehe dazu die folgende Tabelle 2. Tabelle 2: Ziele des Umweltschutzes Umweltbelang Fachgesetz / Vorschrift Ziel des Umweltschutzes 17 Gebiete von gemeinschaftli- cher Bedeutung / europäische Vogelschutzgebiete BNatSchG, FFH-RL Schutz prioritärer Arten, Beach- tung der Schutzziele Landschaft Landschaftsplan BauGB, BNatSchG, DSchG; LNatSchG NRW Schutzziele der LP-Schutzausweisung, Entwicklungsziele umsetzen; Schutz, Pflege und Entwicklung der Viel- falt, Eigenart, Schönheit und Erholungs- wert von Natur und Landschaft Pflanzen BNatSchG, LNatSchG NRW Baumschutzsatzung Stadt Köln Schutz, Erhalt und Weiterentwicklung ge- schützter Biotope und Naturbestände, Vermeidung von Eingriffen; Tiere BauGB, BNatSchG, FFH-RL, VRL, LNatSchG NRW Vermeidung Verschlechterung Erhal- tungszustand; Schutz wild-lebender Tiere und Lebensgemeinschaften, Vermeidung Tötung (Tötungsverbot) Biologische Vielfalt BauGB, BNatSchG, FFH-RL, VRL, LNatSchG NRW Erhalt wildlebender Tier- und Pflanzenar- ten, Erhalt von Lebensräumen, Stärkung der Biotopvernetzung, Entwicklung und Wiederherstellung der Tier- und Pflanzen- welt z.B. bei Eingriffe; Schutz der natürli- chen Lebensgrundlagen Eingriff/Ausgleich Baugesetzbuch, LNatSchG Ausgleich von Eingriffen in den Natur- haushalt ; Ausgleich bzw. Ersatzmaßnah- men nachhaltig und standortgerecht Fläche Baugesetzbuch Schonender Umgang mit Boden, Innen- entwicklung vor Außenentwicklung, Revi- talisierung von vorgenutzten Flächen Landschaft/Ortsbild Baugesetzbuch, LNatSchG Ausgleich von Eingriffen in das Land- schaftsbild; Wahrung und Entwicklung der Vielfalt, Eigenart, Schönheit und dem Er- holungswert von Landschaft- und Ortsbild; Wahrung des Charakters der Kulturland- schaft Boden BauGB; BBoSchG, BBoSchV, LBoSchG NRW sparsamer Umgang mit Grund und Bo- den, Innenentwicklung; Entsiegelung; Sicherung und Entwicklung von Bodenfunktionen, Abwendung schäd- licher Bodenveränderungen und Einträge, Oberflächenwasser WHG, Wasserrahmenrichtli- nie, HWRM-RL naturnahe Gestaltung von Fließgewäs- sern; Reinhaltung, Schutz und Pflege von Gewässern; Deckung Wasserbedarf; Ver- meidung negativer Veränderungen; Sa- nierung; naturnaher Aus- bzw. Rückbau Grundwasser WHG, Landeswassergesetz NW, Wasserschutzzonen- Verordnung Versickerung von Niederschlagswasser, Berücksichtigung der Ge- und Verbote; Vermeidung von Einträgen; Grundwasser- neubildung erhalten und verbessern Klima, Kaltluft/Ventilation Klimaschutzgesetz NRW, Kli- maschutzkonzept Köln BNatschG, LNatSchG, BWaldG, LFoG NRW Vermeidung bioklimatisch belasteter Wohngebiete, Erhalt bioklimatischer Ent- lastungsbereiche und Bereiche mit Kaltluf- tentstehung; Erhalt und Planung von Frischluftzufuhr durch Grünflächen; Ver- besserung des Mikroklimas durch Baum- pflanzungen und Grünflächen; Maßnah- men zur Klimawandelanpassung Luftschadstoffe – Emissio- nen/Immissionen Bundesimmissionsschutzge- setz; BauGB, 39. BImSchV, TA Luft; Zielwerte der LAI Schaffung und Erhalt gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse; Vermeiden von Emissionen und Konflikten; Erhalt und Verbesserung der Luftgüte; Einhaltung Grenzwerte der 39. BImSchV Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in de- nen die durch Rechtsverord- nung zur Er-füllung von bin- BauGB; Bundesimmissions- schutz-gesetz; Luftreinhalte- plan Köln 2021 Einhaltung Grenzwerte der 39. BImSchV 18 denden Beschlüssen der Eu- ropäischen Gemeinschaft festgelegten Immissions- grenzwerte nicht überschrit- ten werden Vermeidung von Emissionen (nicht Lärm/Luft, insbeson- dere Licht, Gerüche), sachge- rechter Umgang mit Abfällen und Abwässern Bundesimmissionsschutz-ge- setz; Lichterlass NW; LAI Hinweise; GIRL; LWG NRW; Vermeidung von Emissionen; Konfliktbe- wältigung; Sicherstellung der sach- und fachgerechten Entsorgung Erneuerbare Energien/Ener- gieeffizienz BauGB; Beschluss Stadtent- wicklungsausschuss zur so- laren Optimierung; EEG 2023, GEG 2023, Energie- einsparVO, Beschluss des Rates der Stadt Köln zur Kli- maneutralität bis 2035 (06/2021), Leitlinien Klima- schutz der Stadt Köln (03/2022) Energieeffizient Planen, Verringerung / Vermeidung von Klimagas-Emissionen, energetisch optimierte Baustandards Lärm Bundesimmissionsschutz-ge- setz; TA Lärm; DIN 4109; DIN 18005; DIN 45691; 16. BImSchV; Freizeitlärmerlass; 18. BImSchV, BauGB; Lärm- aktionsplan Stufe III Einhaltung der Orientierungs-, Richt- und Grenzwerte; Konfliktvermeidung durch Planung; Trennungsgrundsatz; Einhalt und Sicherung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse Altlasten BauGB; BBoSchG, BBoSchV, LBoSchG NRW, LAWA-Richtlinie, LAGA An- forderungen Vermeidung von Gefährdung durch die Wirkpfade Boden-Mensch, Boden-Luft, Boden-Grundwasser; Sanierung; Erschütterungen Bundesimmissionsschutz-ge- setz; Abstandserlass; DIN 4150 Teil 1 und 2 Einhaltung der Werte der DIN 4150 Teil 2; Konfliktvermeidung Gefahrenschutz : - Hochwasserschutz - Störfallrecht - Magnetfeldbelastung - Starkregenvorsorge WHG, LWG NRW, HWRW- RL; HochwasserschutzG II Seveso-III-Richtlinie; KAS- 18, BImSchG; 12. BImSchV Bundesimmissionsschutz-ge- setz, Abstandserlass NW, städtischer Vorsorgewert WHG Hochwassersichere Baugebiete, Hinweis auf Hochwasserrisikogebiete; Hochwas- serrisikoprophylaxe; Einhaltung von Achtungs- und angemes- senen Sicherheitsabständen; Einhaltung ausreichender Abstände zu sensiblen Nutzungen; Hinweis auf Starkregenbetroffenheit; Ab- leitung von Niederschlagswasser; Verhin- dern von Starkregengefahren Besonnung / Belichtung Positionspapier „Versor- gung mit Tageslicht / Be- sonnung“ im Stadtpla- nungsamt Köln, 10/2021 Sicherung gesunder Wohnverhältnisse Kultur- und sonstige Sachgü- ter BauGB, Denkmalschutzge- setz; BNatSchG Vermeidung der Beeinträchtigung von Bau,- Klein und Bodendenkmälern; Natur- denkmalen, Resten historischer Kultur- landschaften oder deren Bestandteilen Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplänen oder Flächennutzungsplan-Änderun- gen sind in Köln aufgrund der Lage in großem Abstand zu Landesgrenzen nicht zu erwarten. Raumbedeutsame Planungen werden mit den angrenzenden Gemeinden abgestimmt. B Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen 5.4. Grundlagen 19 Die Untersuchungstiefe der Umweltprüfung orientiert sich in Übereinstimmung mit der Formulie- rung in § 2 Abs. 4 Satz 3 BauGB an den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Südlich Friedens- straße – Ostteil“. Geprüft wird, welche erheblichen Auswirkungen durch die Umsetzung des Be- bauungsplanes auf die Umweltbelange entstehen können und welche Einwirkungen auf die ge- planten Nutzungen im Geltungsbereich aus der Umgebung erheblich einwirken können. Hierzu werden vernünftigerweise regelmäßig bzw. dauerhaft erhebliche anzunehmende Einwirkungen ge- prüft, nicht jedoch außergewöhnliche und nicht vorhersehbare Ereignisse. Da konkretisierbare Vorhaben noch nicht bekannt sind, beinhaltet diese Prüfung nicht die Untersu- chung von Auswirkungen der Bauphase. Zum Einsatz von Techniken oder Stoffe, die zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen füh- ren, liegen keine Erkenntnisse vor. Weiterhin werden bei Vorliegen mehrerer Planungen in räumlicher Nähe kumulierende Umweltaus- wirkungen beschrieben. 5.4.1 Beschreibung derzeitiger Umweltzustand (Basis szenario) Das Plangebiet wird intensiv landwirtschaftlich genutzt. Am Westrand des Plangebietes verläuft ein Feldweg, der Teil einer planfestgestellten Ackerfläche ist. Im Süden und Osten des Plangebietes liegen Gehölzflächen, die ebenfalls planfestgestellte Ausgleichsflächen sind. Den Nordrand des Plangebietes bildet eine Baumreihe mit Rasenunterwuchs. Es handelt sich dabei um das Straßen- begleitgrün der Friedensstraße. Diese verbindet das Zentrum von Porz-Elsdorf mit dem Ortsteil Porz-Grengel und stellt eine Quelle für Verkehrslärm-Emissionen dar. Weiter im Osten verläuft die Autobahn A 59, eine weitere eine Quelle für Verkehrslärm-Emissionen. Westlich der A 59 verlau- fen autobahnparallel mehrere Hochspannungsfreileitungen. Westlich grenzt das Plangebiet an das Baugebiet „Südlich Friedensstraße – Westteil“ an. Die neuen Mehr- und Einfamilienhäuser mit Er- schließungs- und Grünflächen sind weitgehend fertiggestellt. 5.4.2 Beschreibung des Umweltzustandes bei Nichtdur chführung der Planung (Nullvari- ante) Ohne die Aufstellung des Bebauungsplanes würde sich die Fläche nach § 35 BauGB beurteilen. Mit Ausnahme privilegierter Vorhaben könnten dann keine baulichen Eingriffe auf der Fläche vor- genommen werden. Die Umsetzung privilegierter Vorhaben ist aufgrund der in der unmittelbaren Nachbarschaft vorhandenen Wohnbebauung nicht anzunehmen. Entsprechend kann die Nullvari- ante dem Bestand gleichgesetzt werden. 5.4.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzusta nds bei Durchführung der Planung Die Umsetzung und der Betrieb der geplanten Schulnutzung führen zu Eingriffen in alle Belange des Naturhaushaltes. Auswirkungen durch den Betrieb erfolgen auf die Belange Luft und Klima, gleichzeitig erfolgen Einwirkungen auf die geplante Nutzung in Form von Lärm. Aufgrund der ver- gleichsweise geringen Flächengröße und der Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen, die der Bebauungsplan vorsieht, sind die Eingriffe als minder schwer zu bewerten. 5.5 Umweltbelange gemäß §1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a – j und §1a BauGB 5.5.1 Tiere (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im Frühjahr 2016 wurde eine faunistische Erhebung für die beiden Plangebiete „Südlich Friedensstraße – West- und Ostteil“ durchgeführt mit den in Tabelle 1 aufgeführten Ergebnissen. Fledermäuse Art Status planungsrelevant FFH RL BRD, RL TL/NRBU Gattung Myotis a – aktive Erfassung mittels De- tektor; Anzahl Kontakte im UG: 3 X min. IV BRD 2009: -, TL 2010: 2 20 Großer Abend- segler a – aktive Erfassung mittels De- tektor; Anzahl Kontakte im UG: 4 X IV BRD 2009: V, NRW: TL 2010: R Rauhautfleder- maus Sichtkontakt + a – aktive Erfas- sung mittels Detektor; Anzahl Kontakte im UG: 39 X IV BRD 2009: *, NRW: TL 2010: R Zwergfledermaus a – aktive Erfassung mittels De- tektor; Anzahl Kontakte im UG: 4 X IV BRD 2009: *, NRW: TL 2010: * Es bedeuten: X = planungsrelevant und – = besonders geschützte Arten, FFH = Art des Anhangs der Flora Fauna Habitat Richtlinie, RL TL/NRBU = Rote Liste Tiefland/Niederrheinische Buc ht: 3 = gefährdet, V = Vor- warnliste, R = durch (extreme) Seltenheit potenziel l gefährdet, * = ungefährdet. Die Bewertung der Tie rarten erfolgt gemäß Fachinformationssystem Geschützte Art en in NRW des Landesamtes für Natur, Umwelt- und Verbraucherschutz NRW. Brutvögel Art Status planungsrelevant FFH RL BRD, RL NB Amsel Brutvogel/Brutverdacht - BRD 2009: *, NB 2016: * Blaumeise Brutvogel/Brutverdacht - BRD 2009: V, NB 2016: V Buchfink Brutvogel/Brutverdacht - BRD 2009: *, NB 2016: * Dorngrasmücke - - BRD 2009: *, NB 2016: * Elster Nahrungsgast/Brutverdacht - BRD 2009: *, NB 2016: * Fitis - - BRD 2009: *, NB 2016: 3 Gartengrasmücke - - BRD 2009: *, NB 2016: * Goldammer Brutvogel/Brutverdacht - BRD 2009: *, NB 2016: * Grünling Brutvogel - BRD 2009: *, NB 2016: * Heckenbraunelle Brutvogel - BRD 2009: *, NB 2016: * Kohlmeise Brutvogel/Nahrungsgast - BRD 2009: *, NB 2016: * Mönchsgrasmücke Brutvogel/Brutverdacht - BRD 2009: *, NB 2016: * Rotkehlchen Brutvogel/Brutverdacht - BRD 2009: *, NB 2016: * Singdrossel Brutvogel/Brutverdacht - BRD 2009: *, NB 2016: * Zaunkönig Brutvogel/Brutverdacht - BRD 2009: *, NB 2016: * Gastvögel Art Status planungsrelevant FFH RL BRD, RL NB Mäusebussard Nahrungsgast X BRD 2009: *, NB 2016: *, streng ge- schützt Turmfalke Nahrungsgast X BRD 2009: *, NB 2016: 3, streng ge- schützt Bachstelze Nahrungsgast - BRD 2009: *, NB 2016: V Buntspecht Nahrungsgast - BRD 2009: *, NB 2016: * 21 Dohle Nahrungsgast - BRD 2009: *, NB 2016: * Hausrotschwanz Nahrungsgast - BRD 2009: *, NB 2016: * Haussperling Nahrungsgast - BRD 2009: V, NB 2016: V Kleiber Nahrungsgast - BRD 2009: *, NB 2016: * Mauersegler Nahrungsgast - BRD 2009: *, NB 2016: V Mehlschwalbe Nahrungsgast - BRD 2009: V, NB 2016: 2 Nilgans - - BRD 2009: -, NB 2016: - Rabenkrähe Nahrungsgast - BRD 2009: *, NB 2016: * Rauchschwalbe Nahrungsgast - BRD 2009: V, NB 2016: 2 Ringeltaube Nahrungsgast - BRD 2009: *, NB 2016: * Star Nahrungsgast - BRD 2009: *, NB 2016: 3 Straßentaube Nahrungsgast - BRD 2009: -, NB 2016: - Es bedeuten: X = planungsrelevant und – = besonders geschützte Arten, FFH = Art des Anhangs der Flora Fauna Habitat Richtlinie, RL NB = Rote Liste Niederrheinische Bucht: * = ungefä hrdet, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, V = Vorwarnliste. Die Bewertung der Tierarten erfolgt gemäß Fachinformationssystem Geschützte Arten in NRW des Landesamtes für Natur, Umwelt- und Verbraucherschutz NRW. Für die Erfassung der Avifauna wurden fünf Begehungstermine zwischen Mitte März bis Ende Mai 2016 durchgeführt, für die Erfassung der Fledermäuse drei Begehungen zwischen Anfang Mai bis Mitte September 2016: Vier weitere Kartierungstermine wurden speziell zur Erfassung einer mögli- chen Brut der Feldlerche zwischen Mai bis Juni 2018 durchgeführt. Die Erfassung wurde für die beiden Plangebiet Südlich Friedensstraße West- und Ostteil sowie einen Pufferbereich südlich der Plangebiete durchgeführt. Fledermäuse: Es konnten drei Fledermausarten ( Nyctalus noctula, Pipistrellus pipistrellus, Pi- pistrellus nathusii ), und Vertreter einer Gattung ( Myotis spec .) nachgewiesen werden. Die räumli- che Verteilung zeigt das typische Muster entlang von als Jagdgebiet genutzter Randlinien (Gehölz- ränder etc.), offene Bereiche (z.B. Acker-, Grünlandflächen) wurden überwiegend nur zum schnel- len Transfer genutzt. Besetzte Quartiere (Baum- oder Gebäudequartiere) konnten nicht nachge- wiesen werden, für die häufige Zwergfledermaus sind Gebäudequartiere im benachbarten bebau- ten Bereich anzunehmen, da einige Tiere schon kurz nach Sonnenuntergang im UG angetroffen werden konnten. Vögel (Avifauna): Insgesamt wurden 32 Vogelarten festgestellt, davon 16 mit hoher Brutwahr- scheinlichkeit und insgesamt 36 angenommenen Brutpaaren. Weitere Vogelarten können als re- gelmäßige Nahrungs- oder als Zufallsgäste eingestuft werden. Zwei Arten gelten nach dem Bun- desnaturschutzgesetz als „streng geschützt“ (Mäusebussard und Turmfalke), alle weiteren (Aus- nahme: Straßentaube, Nilgans) sind „besonders geschützt“. Die streng geschützten Arten sind al- lesamt als überfliegende sporadische Gäste ohne Bindung an den Planungsraum aufgetreten, Brutvorkommen befinden sich nicht im untersuchten Raum. Einzige gefährdete und planungsrelevante Brutvogelart ist die Feldlerche im erweiterten Untersu- chungsgebiet (UG), bei den Nahrungsgästen sind die beiden Schwalbenarten nach der RL NRW (2011) als gefährdet eingestuft. Bei den hier besonders relevanten Brutvögeln handelt es sich demnach nahezu (Ausnahme ist die o.g. Feldlerche) ausschließlich um verbreitete und häufige, ungefährdete Arten mit Verbreitungsschwerpunkten in Gehölzen unterschiedlicher Art. 22 Ein Nachweis der Feldlerche wurde innerhalb des Plangebietes (UG = Untersuchungsgebiet) nicht erbracht; wohl aber im erweiterten Untersuchungsgebiet, das einen großzügig bemessenen Land- schaftsausschnitt außerhalb des Plangebietes umfasst. Für das erweiterte Untersuchungsgebiet – außerhalb des Plangebietes – wurde zunächst ein Brutverdacht angenommen, ohne dass ein kon- kreter Nachweis hierfür vorlag. Im Frühjahr 2018 erfolgte daher eine weitere Feldlerchenkartierung in vier Begehungen, mit dem Ergebnis, dass weder Feldlerchen noch deren Brutplätze im UG vor- gefunden wurden. Bei den nur als Nahrungsgästen eingestuften Arten Hausrotschwanz und Haussperling sind Bruten im Bereich der westlich benachbarten Bestandswohnbebauung anzunehmen. Das Plangebiet „Ostteil“ weist aufgrund der geringen Größe und der geringen Habitatausstattung nur einen untergeordneten Wert als Habitat wildlebender, besonders oder streng geschützter Tier- arten auf. Hier wurden keine wildlebenden Vogelarten kartiert und nur vereinzelt jagende Fleder- mäuse entlang der Baumreihe an der Friedensstraße detektiert. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Eine Einschränkung der vorbe- schriebenen Ergebnisse erfolgte bereits durch die Umsetzung des Bebauungsplanes „Südlich Frie- densstraße – Westteil“. Der Betrieb des Wohngebietes führt zu Störungen der Fauna im Plange- biet. Im Plangebiet selbst würde es nicht zu einer Änderung des Artenbesatzes kommen. Eine Ände- rung ergibt sich unmittelbar westlich des Plangebietes durch die dort entstandene Wohnbebauung. Die Fläche des Plangebietes kann jederzeit wieder einer landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Aufgrund der Nutzungsaufgabe der Landwirtschaft im Vorgriff auf die Umsetzung der Planung ist die Fläche brachgefallen und verbuscht. Die gesamte ehemalige Ackerfläche als Nahrungshabitat für wildlebende Vogelarten wird überplant. Weiterhin wird für notwendige Zufahrten möglicher- weise einer oder mehrere der Bestandsbäume entlang der Friedensstraße entfernt werden müs- sen. Damit entfallen mögliche Nahrungshabitate für wildlebende Vogelarten. Habitate streng ge- schützter Tiere sind nicht betroffen. Zudem war die Fläche durch Baustellenaktivitäten unmittelbar angrenzend durch die Umsetzung des Bebauungsplanes „Südlich Friedensstraße – Westteil“ Stö- rungen ausgesetzt. Die geplante Baumhecke kann nach einigen Jahren Wachstum eine Pufferwirkung zu dem west- lich liegenden Wohngebiet entwickeln. Die geplante extensive Dachbegrünung und der Wiesen- saum können sich zu einem Ersatznahrungsangebot für Insektenarten entwickeln. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun- gen: Als Vermeidungsmaßnahme gegen das Tötungsverbot wildlebender Tierarten gemäß § 44 BNatSchG ist ein Hinweis zur zeitlichen Beschränkung von Baufeldräumung und Baumfällungen in den Bebauungsplan aufgenommen worden. Die geplante Baumhecke, der Wiesensaum und die geplante extensive Dachbegrünung werden nach einer gewissen Anwuchszeit Ersatznahrungshabitate darstellen. Auch die Anlage der geplan- ten externen Ausgleichsfläche südlich Köln-Brück kann dort zur Verbesserung des Nahrungsange- botes für Insekten und Vögel beitragen. Bewertung: Das Plangebiet weist aufgrund der geringen Größe und der geringen Habitatausstat- tung nur einen untergeordneten Wert als Habitat wildlebender, besonders oder streng geschützter Tierarten auf. Die gesamte Ackerfläche als Nahrungshabitat für wildlebende Vogelarten wird über- plant. Als Vermeidungsmaßnahme gegen das Tötungsverbot wildlebender Tierarten gemäß § 44 BNatSchG ist ein Hinweis zur zeitlichen Beschränkung von Baufeldräumung und Baumfällungen in den Bebauungsplan aufgenommen worden. 5.5.2 Pflanzen (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 23 Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im Plangebiet lag bis vor Kurzem überwiegend eine intensiv bewirtschaftete Ackerfläche vor. Am westlichen Rand des Plangebietes liegt ein unbefestigter Feldweg vor. Nördlich angrenzend an das Plangebiet besteht eine Baumreihe einheimischer Laub- bäume entlang der Friedensstraße. Südlich grenzt an das Plangebiet eine Gehölzpflanzung mit einheimischen, standortgerechten Gehölzen an. Diese Gehölzpflanzung sowie der unbefestigte Feldweg sind planfestgestellte Ausgleichsmaßnahmen zur Kompensation der Eingriffe durch den Bau der ICE-Trasse Köln-Frankfurt. Im Vorfeld der Umsetzung des geplanten Schulbauvorhabens wurde die landwirtschaftliche Nutzung aufgegeben und das Gelände ist brachgefallen und ver- buscht. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Entspricht dem Bestand. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die ehemalige Ackerfläche wird zum größten Teil überplant, das heißt bebaut und versiegelt. Der Bereich des unversiegelten Feldwe- ges bleibt erhalten, die planfestgestellte Fläche wird nachrichtlich übernommen und mit einer Baumhecke als Ausgleichsmaßnahme überlagert und mit einem Zaun gesichert. Im Westen, Sü- den und Osten der festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche wird eine Maßnahmenfläche ausgewiesen, deren Umsetzung als Wiesensaum festgesetzt wird. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswirkun- gen: Die Anlage einer Baumhecke, eines 3 m breiten Wiesensaums sowie die festgesetzte exten- sive Dachbegrünung tragen zur Minderung der Eingriffe im Plangebiet bei. Weiterhin wird im Freiraum südlich Köln-Brück eine externe Ausgleichsmaßnahme gesichert. Hier wird die Anlage einer Fettwiese mit Blühstreifen umgesetzt. Diese Maßnahme dient neben Aus- gleich des Eingriffs in die Ackerfläche auch dem Arten- und Bodenschutz. Bewertung: Die vorhandene Ackerfläche wird zum größten Teil ü berplant, das heißt bebaut und versiegelt. Auf dem parallel verlaufenden unversieg elten Feldweg wird eine Baumhecke als Aus- gleichsmaßnahme vorgesehen. Auch die Anlage eines 3 m breiten Wiesensaums sowie die festge- setzte extensive Dachbegrünung tragen zur Minderung der Eingriffe im Plangebiet bei. Eine externe Ausgleichsfläche (Fettwiese mit Blühstreifen) dient neben dem Ausgleich des Eingriffs in die Acker- fläche auch dem Arten- und Bodenschutz. 5.5.3 Fläche (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Die Größe des Plangebietes beträgt 6.892 m². Diese teilt sich auf in 6.715 m² Ackerfläche und 177 m² planfestgestellte Flächen (teilversiegelter Feldweg). Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Entspricht dem Bestand. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Davon können 4.634 m² überbaut und versiegelt werden. 1.434 m² werden als nicht überbaubare Fläche ausgewiesen, 647 m² als Pflanz- fläche, 177 m² werden als Ausgleichsfläche ausgewiesen. Zur Wahl der Fläche siehe Punkt 5.5.23. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun- gen: Da eine genaue Schulbauplanung nicht vorliegt, sind Maßnahmen zur Minderung des Flä- chenverbrauchs nicht möglich. Bewertung: Durch die geplante Schulnutzung wird eine Freifläche von 6.892 m² in Anspruch ge- nommen. Im vorliegenden Fall sind Maßnahmen zur Minderung des Flächenverbrauchs im Rah- men des Bebauungsplanes nicht möglich. 5.5.4 Boden (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im Plangebiet liegt gemäß der Bodenkarte NW (BK50) ein Braunerdeboden (B5.1). Im äußersten östlichen Teil des Plangebietes liegt ein Braunerde-Gleybo- den vor. Der Braunerdeboden zeichnet sich durch eine mittlere bis hohe Ertragsfähigkeit aus. Sie 24 werden deshalb vom Geologischen Dienst NW als schutzwürdig eingestuft. Der Braunerde-Gley- boden weist eine lediglich geringe Ertragsfähigkeit aus. Alle im Plangebiet angetroffenen Böden weisen eine mittlere bis hohe Wasserdurchlässigkeit auf. Auf Teilflächen östlich des Mühlenweges wurden ca. 0,9 – 1,3 m mächtige Auffüllungen vorgenom- men. Es handelt sich um umgelagerte Böden (Sand, Schluff) mit leichten Fremdanteilen. Aufgrund der Bodenumlagerung ist von einer gewissen Einschränkung der natürlichen Bodeneigenschaften im östlichen Teil des Plangebietes auszugehen. Aufgrund der dort betriebenen intensiven Land- wirtschaft kann es zur Anreicherung von Pestizid- und Düngemittelresten im Boden kommen sowie zu einer Verdichtung des Oberbodens aufgrund der Bearbeitung mit schweren Landmaschinen. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Entspricht dem Bestand. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Südlich der Friedensstraße soll ein Schulneubau entstehen. Damit kommt es auf mindestens 0,6 ha zu einer dauerhaften und erhebli- chen Störung der natürlichen Bodeneigenschaften durch Bodenaushub und Umlagerung, Verdich- tung, Versiegelung und Teilversiegelung. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun- gen: Im geplanten Schulgelände wird festgesetzt, dass Pkw-Stellplätze mit einem wasserdurchläs- sigen Belag versehen werden, so dass im Untergrund ein teilweiser Erhalt von Bodeneigenschaf- ten möglich ist. Im Bereich der externen Ausgleichsmaßnahme kommt es durch die Herausnahme der Flächen aus der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung zu einer Verringerung von Dünger- und Pestizideintrag sowie Minderung der Bodenverdichtung durch häufiges Befahren mit schwe- rem landwirtschaftlichem Gerät. Bewertung: Im überwiegenden Teil des Plangebietes liegen naturnahe, durch Auffüllungen und die intensive landwirtschaftliche Nutzung beeinträchtige Bodenverhältnisse vor. Durch die Umsetzung der geplanten Nutzung kommt es auf mindestens 0,6 ha zu einer dauerhaften und erheblichen Stö- rung der natürlichen Bodeneigenschaften. 5.5.5 Wasser (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 5.5.5.1 Oberflächenwasser Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im Plangebiet sind keine natürlichen Oberflächengewässer (Still- oder Fließgewässer) vorhanden. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Entspricht dem Bestand. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Im Plangebiet sind keine natürlichen Oberflächengewässer (Still- oder Fließgewässer) geplant. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun- gen: Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich. Bewertung: Der Belang Oberflächengewässer ist durch die Umsetzung der Planung nicht betrof- fen. 5.5.5.2 Grundwasser Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Aufgrund der Wasserdurchlässigkeit der Böden im Plange- biet findet dort heute Grundwasserneubildung statt. Der Grundwasserflurabstand beträgt im Mittel 10 m in Abhängigkeit von den Wasserständen des Rheins. Die Grundwasserfließrichtung verläuft 25 in westnordwestlicher Richtung auf den Rhein als Vorfluter. Für den Porzer Süden weist das Ge- wässerinformationssystem des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) eine Grundwasserbelastung mit Perchlorethylen und Trichlorenthylen aus. Das Plangebiet fällt unter den Anwendungsfall des § 44 Landeswassergesetz in Verbindung mit § 55 Abs. 2 WHG. Danach ist das Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 01.01.1996 erstmalig befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden zu versi- ckern, zu verrieseln oder in ein Gewässer einzuleiten. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Entspricht dem Bestand. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Das Grundwasser liegt so tief, dass es durch die Anlage von Tiefgaragen oder Kellern nicht angeschnitten wird. Durch die geplante Ver- siegelung und Bebauung würde die heute vorhandene Grundwasserneubildung stark einge- schränkt. Einträge wassergefährdender Stoffe sind durch die Umsetzung des Vorhabens nicht zu erwarten, so dass das Vorhaben keine Auswirkungen auf die Grundwasserqualität hat. Umgekehrt hat auch die Grundwasserqualität (PFC-belastet) keine Auswirkung auf die geplante Schulnutzung, da kein Grundwasser gefördert werden wird (siehe entsprechenden Hinweis). Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun- gen: Durch die Anlage eines Extensivgründaches auf dem Schulneubau wird Niederschlagswasser zwischengespeichert und auf der Fläche des Plangebietes zurückgehalten. Die ursprüngliche Ent- wässerungsplanung sah die Entwässerung der Verkehrsflächen sowie der Parkplätze und der Hof- und Dachflächen des Baufeldes durch Anschluss an den Regenwasserkanal zum Rheinkanal II vor. Abweichend davon soll unverschmutztes Niederschlagswasser der begrünten Dachflächen im Plangebiet zur Versickerung gebracht werden, da die Aufnahmekapazität des Rheinkanals II be- schränkt ist. Das verschmutzte Niederschlagswasser von Pkw-Stellflächen, Verkehrsflächen und dem Schulhof kann nach einer Vorbehandlung im Plangebiet gedrosselt in den Rheinkanal II ein- geleitet werden. Eine Vorbehandlung kann beispielsweise über eine Passage durch 0,2 m durch- wurzelten und bepflanzten Boden erfolgen. Die Drosselung der Einleitung in den Rheinkanal II soll 25 l/s nicht übersteigen und ist durch technische Maßnahmen im Rahmen der Baugenehmigung zu regeln. Hierzu enthält der Bebauungsplan Hinweise. Der Eintrag von Nitrat (Düngemittel) in das Grundwasser aus der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung wird im Plangebiet aufgehoben. Gleiches gilt für die externe Ausgleichsfläche aufgrund der geplanten Extensivierung durch Anlage einer extensiven Fettwiese und eines Blühstreifens. Bewertung: Die heute vor Ort vorhandene Grundwasserneubildung würde durch die zukünftige Be- bauung und Versiegelung erheblich gemindert. Die Entwässerungsplanung sieht die Versickerung des Niederschlagswassers der begrünten Dachflächen im Plangebiet vor sowie die Entwässerung der Verkehrsflächen sowie der Parkplätze und der Hof- Flächen nach Vorbehandlung durch An- schluss an den Regenwasserkanal zum Rheinkanal II vor. Damit wird das Niederschlagswasser mittelbar dem Naturkreislauf wieder zugeführt. 5.5.6 Luft (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 5.5.6.1 Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im Plangebiet werden heute erkennbar keine Luftschad- stoffe emittiert. Im Nahbereich liegen mit den Gebäudeheizungen der Bestandsgebäude und dem Kfz-Verkehr auf der Friedensstraße und BAB 59 Emissionsquellen luftfremder Stoffe vor. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Entspricht dem Bestand. 26 Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die Bebauung und Nutzung des Plan- gebietes führt zur Emission von Luftschadstoffen aus Wärmeversorgung und Parkverkehr im Plan- gebiet. Weiterhin erhöht sich die Emission aus dem motorisierten Individualverkehr (MIV) auf der Friedensstraße und der Frankfurter Straße geringfügig. Die Verkehrszunahme durch beide Vorha- ben – Südlich Friedensstraße West- und Ostteil – beträgt auf den vorgenannten Straßen 10% und ist damit gegenüber der vorhandenen Verkehrsbelastung als gering einzustufen (Verkehrsuntersu- chung 06/2017). Gegenüber der ursprünglich im Plangebiet vorgesehen Wohnnutzung (Geschoss- wohnungsbau) erhöht sich der durchschnittliche tägliche Verkehr (DTV) in 24 h um 100 Pkw (Ver- kehrsuntersuchung 11/2020). Dies entspricht einer Erhöhung von circa. 5%, die emissionstech- nisch nicht relevant ist. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun- gen: Schulgebäude unterliegen der städtischen Energierichtlinie, deren Umsetzung gegenüber ei- nem konventionell ausgeführten Schulbau zu einer Minderung der Emission von Klimaschadgasen führen wird (siehe auch Punkt 5.5.15 erneuerbare Energie). Bewertung: Die Bebauung und der Betrieb der geplanten Schulnutzung führt zur Emission von Luftschadstoffen aus Wärmeversorgung und Parkverkehr in einem bislang emissionsfreien Plange- biet. Schulgebäude unterliegen der städtischen Energierichtlinie, die gegenüber einem konventio- nell ausgeführten Schulbau zu einer Minderung der Emission von Klimaschadgasen führen wird. 5.5.6.2 Luftschadstoffe – Immissionen Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Messwerte zu Luftschadstoff -Konzentrationen liegen für das Plangebiet nicht vor. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Entspricht dem Bestand. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Es wird davon ausgegangen, dass der Standort aufgrund der lufthygienischen Situation für die Aufnahme einer Schulnutzung geeignet ist. Eine Einhaltung der Grenzwerte der 39. BImSchV für Stickoxide, Feinstaub und Benzol kann ange- nommen werden. Aufgrund der vorhandenen lückigen Bebauung nördlich der Friedensstraße ist eine ausreichende Durchlüftung des Straßenraumes der Friedensstraße gegeben. Damit kann auch bei den DTV-Werten von 3.100 bis 6.100 Pkw-Einheiten in 24h von der Einhaltung der vorge- nannten Grenzwerte sicher ausgegangen werden. Analog zur Emission von Luftschadstoffen wird auch die Immission von Luftschadstoffen nach Umsetzung der Schulnutzung im Plangebiet und seinem unmittelbaren Umfeld leicht zunehmen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun- gen: Die geplante Begrünung durch eine Baumhecke, Wiesensaum und die extensive Dachbegrü- nung dienen der Staubbindung und Luftfilterung. Bewertung: Es wird davon ausgegangen, dass der Standort aufgrund der lufthygienischen Situa- tion für die Aufnahme einer Schulnutzung geeignet ist. Analog zur Emission von Luftschadstoffen wird auch die Immission von Luftschadstoffen nach Umsetzung der Schulnutzung im Plangebiet und seinem unmittelbaren Umfeld leicht zunehmen. 5.5.7 Klima (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Das Plangebiet liegt am Rand des geschlossenen Sied- lungsgefüges von Köln-Porz-Elsdorf in der Rheintalebene. Gemäß der „Planungshinweiskarte zu- künftige Wärmebelastung“ liegt das Plangebiet innerhalb einer Fläche der Klasse 4 („klimaaktive Flächen“) und außerhalb von vorhandenen und geplanten Grünzügen. Auf der Ackerfläche ist ent- sprechend bei austauscharmen sommerlichen Wetterlagen eine mäßige Kaltluftproduktion zu un- terstellen. Die wirkt sich positiv wärmemindernd auf den heutigen Ortsrand nördlich der Friedens- straße aus. 27 Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Entspricht dem Bestand. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die Einschränkung des Kaltluftstromes zwischen Wahn und Zündorf kann angenommen werden. Die Bebauung des Plangebietes führt zur Reduzierung des Frischluftaustauschs sowie zur Erhöhung der Wärmebelastung. Das Offen- land ist bedeutend für die Kaltluftproduktion und trägt zur Kühlung von angrenzenden Siedlungsflä- chen bei. Diese Funktion wird bei der Realisierung der Planung deutlich verringert. Infolge der Be- bauung ist davon auszugehen, dass sich der siedlungsklimatische Status des Gebietes hin zu ei- ner Fläche der Klasse 3 („belastete Siedlungsflächen“) verschlechtern wird. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun- gen: Die geplante Begrünung durch einen Wiesensaum, eine Baumhecke und die extensive Dach- begrünung sollen eine sommerliche Überwärmung des zukünftigen Schulgeländes mindern. Bewertung: Im heutigen Zustand ist auf der vorhandenen Ackerfläche bei austauscharmen som- merlichen Wetterlagen eine mäßige Kaltluftproduktion zu unterstellen. Die geplante Bebauung / Versiegelung des Plangebietes führt zur Reduzierung des Frischluftaustauschs sowie zur Erhö- hung der Wärmebelastung. Die geplante Begrünung durch eine Baumhecke und die extensive Dachbegrünung sollen eine sommerliche Überwärmung des zukünftigen Schulgeländes mindern. 5.5.8 Wirkungsgefüge zwischen Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, L uft, Klima, (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Es handelt sich beim Plangebiet um ein landwirtschaftlich ge- nutztes Offenland mit dem typischen Wirkungsgefüge aus Bodennutzung, Grundwasserhaushalt und Lebensgemeinschaften und Störwirkungen durch Fußgänger und Radfahrer sowie Flächenbe- wirtschaftung. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Entspricht dem Bestand. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Mit dem Charakterwechsel des Plan- gebietes von einer Agrarstruktur hin zu einer Siedlungslandschaft / Stadtlandschaft sind nach ih- rem Umfang die typischen Auswirkungen auf die Umwelt verbunden, die zu erheblichen Änderun- gen im Wirkungsgefüge führen. Die Wirkungsgefüge zwischen Offenland und Siedlungsrand wer- den weiter nach Süden in den verbleibenden Freiraum verlagert. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun- gen: Aufgrund der Komplexität der Wirkungsgefüge greifen Minderungsmaßnahmen zu einzelnen Umweltbelangen und Schutzgütern nur sehr bedingt. Es wird ein vom Menschen geprägter Frei- raum in Anspruch genommen, der von einem Nutzungsdruck (Naherholung und häufigen bewirt- schaftungsbedingten Störungen (Ackerumbruch, Düngung etc.) geprägt ist. Ein Erhalt des Wir- kungsgefüges ist im Wesentlichen nur erreichbar bei Verzicht auf die Umsetzung der Planung. Bewertung: Es handelt sich beim Plangebiet um ein landwirtschaftlich genutztes Offenland mit dem typischen Wirkungsgefüge aus Bodennutzung, Grundwasserhaushalt und Lebensgemeinschaften. Ein Erhalt des Wirkungsgefüges ist im Wesentlichen nur erreichbar bei Verzicht auf die Umsetzung der Planung. 5.5.9 Landschaft (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Das Plangebiet befindet sich in einer Grenzlage zwischen dem Siedlungsbereich von Köln-Porz-Elsdorf und dem sich südlich der Friedensstraße erstrecken- den Offenland. Der aus dem Plangebiet heraus erlebbare Landschaftsteilraum wird von der teils 28 mehrgeschossigen Bestandsbebauung, auch südlich der Friedensstraße, Verkehrstrassen, Acker- land und einer Anzahl von im Offenland hergestellten Gehölzinseln (bereits realisierte Kompensati- onsmaßnahmen) geprägt. Die Siedlungsränder und Gehölzkulissen bilden die das Areal überfor- menden Raumkanten; Reliefmerkmale sind vergleichsweise schwach ausgeprägt. Die Wirtschafts- wege, die an das Plangebiet angrenzen, werden gelegentlich durch Fußgänger (insbesondere Hundebesitzer) genutzt; weitere Naherholungsfunktionen sind nicht vorhanden. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Entspricht dem Bestand. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Mit der baulichen Entwicklung des bis- herigen Offenlandes geht ein grundlegender Gestaltwandel einher, denn die bauliche Entwicklung verschiebt sich weiter entlang der Friedensstraße nach Osten in den bislang unbebauten Freiraum hinein und bildet hier einen neuen Siedlungsrand. Im Plangebiet rückt die Bebauung an die vor- handene Gehölzkulisse der vor einigen Jahren hergestellten Gehölzflächen heran; sie wird durch die Planbebauung teilweise sichtverschattet Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun- gen: Die Anlage einer Strauch- und Baumhecke auf der Westseite des geplanten Schulgrundstücks grenzt die geplante Schulnutzung von der in Entstehung befindlichen Wohnbebauung ab. Bewertung: Mit der geplanten baulichen Entwicklung des bisherigen Offenlandes geht ein grundle- gender Gestaltwandel einher, denn die bauliche Entwicklung verschiebt sich weiter entlang der Friedensstraße nach Osten in den bislang unbebauten Freiraum hinein und bildet hier einen neuen Siedlungsrand. Die geplante Baumheckenpflanzung und die vorhandene Gehölzpflanzung südlich des Plangebietes kaschieren den Eingriff in das Landschaftsbild. 5.5.10 Biologische Vielfalt (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Bestimmt wird die biologische Vielfalt von der Eignung der vorhandenen Strukturen als Lebensstätten für wildlebende Tierarten. Die biologische Vielfalt des Plangebietes ist heute bereits durch nutzungsbedingte Störwirkungen sowie Einflüsse von außen (Immissionen aus Straßenverkehr) nachteilig verändert. Die Strukturvielfalt ist wegen der hier ehe- mals vorherrschenden Ackernutzung bereits heute stark eingeschränkt. Entsprechend ist die biolo- gische Vielfalt in Bezug auf die ehemalige Ackerfläche und heute aufkommende Verbuschung als gering anzusprechen. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Entspricht dem Bestand. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Mit der erheblichen Umstrukturierung des Plangebietes und dem Wegfall von Nahrungsraum wird die biologische Vielfalt im Plangebiet deutlich abnehmen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun- gen: Zur Minderung der Einschränkung der biologischen Vielfalt tragen die festgesetzte Dachbe- grünung sowie die Begrünung nicht überbaubarer Grundstückflächen bei. Weiterhin wird durch die Anlage der externen Ausgleichsmaßnahme im Freiraum südlich Köln-Brück durch Umwandlung einer Ackerfläche in eine Fettwiese mit randlichem Blühstreifen dort eine Stärkung der biologi- schen Vielfalt erzielt. Bewertung: Die Strukturvielfalt im Plangebiet ist wegen der hier vorherrschenden Ackernutzung bereits heute stark eingeschränkt. Entsprechend ist die biologische Vielfalt in Bezug auf die Acker- flächen als gering anzusprechen. Zur Minderung der Einschränkung der biologischen Vielfalt tra- gen die festgesetzte Dachbegrünung sowie die Begrünung nicht überbaubarer Grundstückflächen bei, ein Ausgleich erfolgt durch die externe Ausgleichsfläche südlich Köln-Brück. 29 5.5.11 Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete von gemein- schaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete) (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 b BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Natura 2000-Flächen (Flächen nach der Vogelschutzrichtli- nie „Richtlinie 79/409/EWG“ und nach der „Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der na- türlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen“ - kurz: Habitat-Richtlinie oder auch FFH-Richtlinie) liegen weder innerhalb des Plangebietes, noch stehen die nächstgelegenen Flächen mit dem Plangebiet in einer funktionalen Verbindung. Das nächstgelegene Natura-2000- Gebiet „DE-5108-301/DE-5108-401“ liegt mehr als 1.500 m nordöstlich des Plangebietes entfernt. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Entspricht dem Bestand. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung : Der Belang ist durch Auswirkungen der Planung nicht betroffen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun- gen: Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich. Bewertung: Der Belang ist durch Auswirkungen der Planung nicht betroffen. 5.5.12 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 c BauGB) 5.5.12.1 Lärm Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Das heute unbebaute Plangebiet grenzt an die Friedens- straße an, liegt mit der östlichen Grundstücksgrenze ca. 170 m entfernt von der Autobahn BAB 59 sowie in der Nähe des Verkehrsflughafens Köln-Bonn. Ca. 350 m südlich des Plangebietes verläuft die Schienen-Trasse der Flughafenanbindung der Bahn AG. Entsprechend ist das Plangebiet durch Verkehrslärm vorbelastet. Durch die angrenzende Bebauung mit Tiefgaragen (Bauplanungs- rechtlich zulässig gem. gültigem Bebauungsplan „Südlich Friedensstraße – Westteil“) können Emissionen durch den Parkverkehr zu erwarten sein. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Entspricht dem Bestand. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: a) Einwirkungen auf die Planung In dem vorliegenden schalltechnischen Gutachten von ADU cologne, Institut für Immissionsschutz GmbH, mit Stand von 10/2020 zum Bebauungsplan sind die einwirkenden Lärmpegel, ausgehend von öffentlichem Straßenverkehr, öffentlichem Schienenverkehr, Gewerbelärm, Fluglärm und Tief- garagenlärm (Nachbarschaftslärm) prognostiziert worden. Gemäß künftigem Planungsrecht wird für den Planbereich der Schutzanspruch eines Mischgebie- tes (MI) angenommen. Die Verkehrslärm-Immissionen beurteilen sich nach der DIN 18005:2002, für ein MI betragen die Orientierungswerte 60 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts. Der Nachbar- schaftslärm wird gemäß der Technischen Anleitung Lärm (TA-Lärm) beurteilt, die Immissionsricht- werte für ein MI betragen 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts. Straßenverkehrslärm: Die Lärmsituation im Untersuchungsgebiet bezüglich des Verkehrslärms auf öffentlichen Straßen wird im Einzelnen bestimmt durch den Verkehr auf der Friedensstraße, der BAB 59 und der Frankfurter Straße. Weitere Nebenstraßen wie z. B. die Tiergartenstraße werden ebenfalls berücksichtigt. Zur Berechnung der Emission des öffentlichen Straßenverkehrs wurden als Belastung des Straßenverkehrs für den Ist-Zustand und den Planungszustand die Daten der vorliegenden Verkehrsuntersuchung aus 07/2017 berücksichtigt. Gegenüber der ursprünglich im 30 Plangebiet vorgesehen Wohnnutzung (Geschosswohnungsbau) erhöht sich der durchschnittliche tägliche Verkehr (DTV) in 24 h um 100 Pkw. Dies entspricht einer Erhöhung von circa. 5% (Ver- kehrsuntersuchung 11/2020), die emissionstechnisch nicht relevant ist. Die schalltechnische Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass die höchstbelasteten Fassaden im Plangebiet die östliche, nördliche und südliche sind. Die Westfassade in Richtung A 59 weist maximale Beurteilungspegel von 66 dB(A) am Tag auf. An der Nordfassade werden Beurteilungs- pegel von 61 dB(A) – 64 dB(A) erreicht, an der Südfassade sind es 61 dB(A) – 64 dB(A) am Tag. Der Orientierungswert gemäß DIN 18005 für Verkehrslärm-Straße für MI-Gebiete von 60 dB(A) am Tag wird an allen Fassaden überschritten. Aufgrund des Schulbetriebs im Tagzeitraum sind die Werte für den Nachtzeitraum nicht relevant. Schienenverkehrslärm: Die Lärmsituation bezüglich des öffentlichen Schienenverkehrs innerhalb des Plangebiets wird durch Zugfahrten der Deutschen Bahn bestimmt. Es werden folgende Stre- cken betrachtet: • 2324 – MH-Speldorf - Niederlahnstein • 2651 – Köln-Deutz - Gießen • 2690 – Köln – Frankfurt (M) Flughafen • 2691 – Köln, Abzw. Vingst – Porz Wahn • 2693 – Bft Porz-Wahn Nord W313 - Bft Porz-Wahn Pbf W303 (S-Bahn) • 2694 – Bft Porz-Wahn Nord W312 - Bft Porz-Wahn Pbf W304 (S-Bahn) Die Eingangsdaten des Schienenverkehrs sind den Angaben der Deutschen Bahn AG entnom- men. Der Orientierungswert gemäß DIN 18005 für Verkehrslärm-Schiene für MI-Gebiete von 60 dB(A) am Tag wird nicht überschritten; der Maximalwert beträgt 48 dB(A) an der Südfassade. Aufgrund des Schulbetriebs im Tagzeitraum sind die Werte für den Nachtzeitraum nicht relevant. Flugverkehrslärm: Für das Plangebiet liegen flächendeckend Lärmpegel von tags bis 50 dB(A) und nachts von 50 d(A) vor. Die Orientierungswerte für ein Mischgebiet werden tags unterschritten und nachts eingehalten. Nachbarschaftslärm: Das angrenzende Gebäude des Bebauungsplans „Südlich Friedensstraße – Westteil“ verfügt über eine Tiefgarage, die als Nachbarschaftslärm zu beurteilen ist. Die Emissi- onsansätze erfolgen auf Grundlage der Verkehrszahlen gemäß Verkehrsuntersuchung zu diesem Bebauungsplan (Westteil). Bei den Lärmimmissionen durch den zu betrachtenden Kfz-Verkehr der geplanten Tiefgaragen auf dem Baugrundstück handelt es sich um Nachbarschaftslärm. Diese Immissionen vor den Fassa- den der schützenswerten Gebäude im Bestand außerhalb des Plangebiets werden in der Regel hilfsweise analog der TA Lärm ermittelt und beurteilt. Das Plangebiet soll die Immissionsempfind- lichkeit eines allgemeinen Wohngebietes aufweisen. Die jeweils höchsten Beurteilungspegel treten an der östlichen Baugrenze auf. Hier werden am Tag maximale Beurteilungspegel von 52 dB(A) tags erwartet. Der Immissionsrichtwert der TA Lärm für Mischgebiete von 60 dB(A) tags wird nicht überschritten. Aufgrund des Schulbetriebs im Tagzeitraum sind die Werte für den Nachtzeitraum nicht relevant. b) Auswirkungen der Planung: Die schalltechnischen Auswirkungen der Planung wie planbedingter Mehrverkehr, Pkw-Parkver- kehr oder die Nutzung einer Sporthalle durch Sportvereine nach 22:00 Uhr können aufgrund feh- lender Plandaten nicht ermittelt werden. Die Ermittlung der schalltechnischen Auswirkungen der Planung wird in das nachfolgende Baugenehmigungsverfahren verschoben. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun- gen: Zur Gewährleistung gesunder Innenschallpegel im zukünftigen Schulgebäude wird im Bebau- ungsplan flächig der Lärmpegelbereich V dargestellt und festgesetzt. Zusätzlich wird ein Hinweis auf die Planzeichnung aufgenommen zur Ermittlung der schalltechnischen Auswirkungen der Pla- 31 nung im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren. Für den Fall, dass später doch eine Haus- meisterwohnung umgesetzt werden sollte, erfolgt eine textliche Festsetzung zum Umgang mit er- höhten Lärmpegeln im Nachtzeitraum. Bewertung: Das Plangebiet ist vorbelastet durch Straßen,- Schienen sowie Flugverkehrslärm und Anlagenlärm aus der westlich liegenden Tiefgarageneinfahrt der Wohnbebauung „Südlich Frie- densstraße – Westteil“. Zur Gewährleistung gesunder Innenschallpegel im zukünftigen Schulge- bäude wird im Bebauungsplan flächig der Lärmpegelbereich V dargestellt und festgesetzt. 5.5.12.2 Altlasten Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Das städtischen Altlastenkataster weist für das Plangebiet keine Eintragungen aus. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Entspricht dem Bestand. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Im Rahmen einer Baugrunduntersu- chung wurden Rammkernsondierungen im Plangebiet niedergebracht und damit die Bodenverhält- nisse untersucht. Es liegen zwischen 0,9 bis 1,3 m mächtige Auffüllungen vor. Diese enthalten Sand, Schluff, Humus und geringfügig Fremdanteile wie Bauschutt. Die vorgefundenen Bodenverhältnisse widersprechen der geplanten Schulnutzung nicht. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun- gen: Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich. Bewertung: Das städtischen Altlastenkataster weist für das Plangebiet keine Eintragungen aus. Die im Rahmen einer Baugrunduntersuchung vorgefundenen Bodenverhältnisse widersprechen der geplanten Schulnutzung nicht. 5.5.12.3 Erschütterungen Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Emittenten von Erschütterungen sind heute und zukünftig im Plangebiet und daran angrenzend nicht vorhanden. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Entspricht dem Bestand. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Durch die Umsetzung und den Betrieb der geplanten Schulnutzunge entstehen keine Erschütte- rungen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun- gen: Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich. Bewertung: Der Belang ist durch die Planung nicht betroffen. 5.5.12.4 sonstige Gesundheitsbelange / Risiken zum Beispiel Hochwasser, Magnetfeldbelastung, Störfallrisiko, Starkregen (Klimawandel- folgen) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Magnetfeldbelastung: Zwischen dem Plangebiet und der bestehenden Autobahntrasse der BAB 59 liegen drei Hochspannungsleitungen. Von West nach Ost: eine 110-kV Bahnstromleitung, eine 110-kV Leitung der RWE/ Westnetz GmbH und eine 220 kV-Leitung der Amprion. Die beiden letzt- genannten Leitungen sollen zukünftig in einer Trasse auf höheren Masten vereint werden. Dadurch 32 rückt die 220-kV Leitung zwar näher an die geplante Schulnutzung heran, liegt aber immer noch weiter weg als die Bahnleitung. Störfallrisiko: Das Plangebiet liegt außerhalb von Achtungsabständen bzw. angemessenen Sicher- heitsabständen von Störfallbetrieben. Hochwasserschutz: Auch von einem Extremhochwasser des Rheins ist das Plangebiet nicht be- troffen. Starkregen: Das Plangebiet ist bei einem 100-jährlichen Starkregenereignis nur minimal durch eine Überflutung betroffen. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Entspricht dem Bestand. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Magnetfeldbelastung: Zur Beurteilung von notwendigen Abständen wird im Rahmen von Planun- gen auf den Abstandserlass NRW vom 06.06.2007, Anhang 4 „Ergänzende Hinweise zum Ab- standserlass“ für die Festlegung von Schutzabständen bei Anlagen zur elektrischen Energieweiter- leitung zurückgegriffen. Bei Neuplanungen ist ein Abstand von 40 m für 380-kV Leitungen, 20 m bei 220-kV Leitungen und 10 m bei 110-kV/ 16 2/3 Hz einzuhalten. Der Schutzabstand von 380-kV Leitungen ist immer zu wählen, da sich durch technische Änderungen die elektrische Spannung der Leiterseile verändern lässt. Es bleibt festzuhalten, dass der Abstand von 40 m zwischen der nächstgelegenen Hochspannungsleitung und dem Plangebiet auch nach der Zusammenlegung der 220-kV Leitungen deutlich eingehalten wird. Der Abstand zur parallel der Autobahntrasse ge- führten Hochspannungsfreileitung beträgt mindestens 100 m. Auch da es sich bei der Schulnut- zung um keine dauerhafte Wohnnutzung handelt, sind Auswirkungen durch elektromagnetischer Felder nicht zu erwarten. Starkregen: Zur Vorsorge gegen die Überflutung durch Niederschlagswasser aus Starkregenereig- nissen (Klimawandelfolge) wurde ein Überflutungsnachweis durch Eckle Ingenieure GmbH mit Stand von 01/2019 für die Freiflächen erbracht. Die 30-jährliche Niederschlagsbelastung wird ge- mäß den Anforderungen nach DIN 1986-100 schadlos auf dem Gelände abgeleitet und in den ge- planten Rückhalteräumen im Plangebiet „Südlich Friedensstraße – Westteil“ zwischengespeichert. Hieraus kann abgeleitet werden, dass keine Gefährdung für Sachgegenstände oder Menschen im Planungsgebiet besteht und auch eine Gefährdung für außerhalb liegende Bereiche nicht gegeben ist. Ohne konkrete Angaben, wo die künftige Bebauung der Grundschule stehen wird, kann das Gut- achten, das von der Errichtung zweier Mehrfamilienhäuser mit Tiefgarage ausgegangen ist, nicht aktualisiert werden. Mit dem vorliegenden Gutachten kann jedoch ein allgemeingültiger Rück- schluss für den künftigen Schulstandort gezogen werden, da mit der vorliegenden Planung ein langgezogener Baukörper entlang der Friedensstraße entstehen kann, was in etwa der vorange- gangenen Planung von zwei Mehrfamilienhäusern entspricht. Grundsätzlich wurde die Starkregen- vorsorge nachgewiesen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun- gen: Solche Maßnahmen sind aufgrund der fehlenden Detailplanung nicht möglich. Ein Überflu- tungsnachweis wird im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens erstellt. Bewertung: Das Plangebiet bzw. die geplante Schulnutzung ist nicht durch Belange wie Hochwas- ser, Starkregen oder Magnetfeldbelastung betroffen. Vermeidungs- oder Minderungsmaßnahmen sind daher im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens nicht erforderlich. 5.5.12.5 Besonnung/Belichtung Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Vom Plangebiet selbst geht keine verschattende Wirkung aus. Das Plangebiet ist teilweise verschattet durch die Bestandsbäume an der Friedensstraße und die in Entstehung begriffene Wohnbebauung im Plangebiet „Südlich Friedensstraße – Westteil“. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Entspricht dem Bestand. 33 Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: gemäß der fachgutachterlichen Stel- lungnahme der iMA cologne, Köln (Stand 11.12.2020) führen die Auswirkungen der Planung auf angrenzende Fassaden von Bestandsgebäuden nicht erstmals zu einer Unterschreitung der DIN- Kriterien. Im berechneten Planfall sind alle Bestandsfassaden im Sinne der DIN ausreichend be- sonnt und somit nicht von einer durch die Planung verursachten, maßgeblichen Verschlechterung der Besonnungsverhältnisse im Sinne der DIN 5034-1 betroffen. Außer für die Ostfassade des Plangebäudes im WA 1 im westlich angrenzenden Bebauungsplangebiet ergeben sich für die um- gebenden westlichen Plangebäude und nördlichen Bestandsgebäude am Stichtag 21.03. keine wesentlichen Änderungen in Bezug auf das 4h-Kriterium im Vergleich zur Ursprungsplanung von Mehrfamilienhäusern im Ostteil. Für den 17. Januar zeigt die Besonnungsstudie im Erdgeschoss für die Bestandsgebäude Am Urbacher Wall 57 - 61 eine Einschränkung der Besonnung, wobei das 1h-Kriterium weiterhin eingehalten ist. Somit werden auch nach Umsetzung der Planung (Planfall) sowohl das 4h-Kriterium zum Stichtag 20./21. März (Tag- und Nachtgleiche) als auch das 1h-Kriterium zum Stichtag 17. Januar gemäß DIN 5034-1 im Bereich der umgebenden Bestands- bebauung eingehalten. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun- gen: solche Maßnahmen sind nicht erforderlich. Bewertung: Für die zukünftige Bebauung des Schulgrundstücks gemäß den Kennzahlen im Be- bauungsplan wurde eine Verschattungs-/ Besonnungsstudie erstellt. Diese zeigt, dass die Ver- schattung von Bestandsgebäuden westlich und nördlich des Plangebietes durch den zukünftig möglichen Baukörper der Schule geringfügig zunehmen wird. Vermeidungs- oder Minderungsmaß- nahmen sind daher im Bebauungsplan nicht erforderlich. 5.5.13 Kultur- und sonstige Sachgüter (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 d BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Eine Betroffenheit von Kultur- und/oder sonstigen Sachgü- tern ist beim derzeitigen Kenntnisstand nicht absehbar. Im Mai 2019 hat das Römisch-Germanische Museum/Archäologische Bodendenkmalpflege und - denkmalschutz im Plangebiet eine archäologische Sachverhaltsermittlung mit Baggersondagen durchgeführt. Ziel der archäologischen Maßnahme war die Überprüfung eines für das Plangebiet bestehenden archäologischen Befundverdachts. Es wurden keine archäologisch relevanten Be- funde oder Funde festgestellt, die auf das Vorhandensein eines Bodendenkmals oder einer archä- ologischen Fundstelle im Plangebiet schließen lassen würden. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Entspricht dem Bestand. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Auf der Grundlage der Ergebnisse ist nicht davon auszugehen, dass bei einer Umsetzung der Planung Belange von Archäologischer Bo- dendenkmalpflege und Bodendenkmalschutz betroffen sein werden. Im Rahmen von Erschließung und Neubebauung sind aus bodendenkmalpflegerischer Sicht daher keine weiteren archäologi- schen Maßnahmen erforderlich. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun- gen: Sollten bei Erdarbeiten im Rahmen von Erschließungs- und Baumaßnahmen wider Erwarten archäologische Befunde oder Funde freigelegt werden, sind die §§ 16 und 17 Denkmalschutzge- setz (DSchG) NW zu beachten. Ein entsprechender Hinweis wird in den Bebauungsplan aufge- nommen. Bewertung: Im Rahmen einer archäologischen Sachverhaltsermittlung mit Baggersondagen wur- den keine archäologisch relevanten Befunde oder Funde festgestellt, die auf das Vorhandensein eines Bodendenkmals oder einer archäologischen Fundstelle im Plangebiet schließen lassen wür- den. Ein entsprechender Hinweis auf die Beachtung der §§ 16 und 17 Denkmalschutzgesetz (DSchG) NW wird in den Bebauungsplan aufgenommen. 34 5.5.14 Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme), sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 e BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Gerüche: Durch das Aufbringen von z.B. Wirtschaftsdünger können bei der landwirtschaftlichen Flächenbewirtschaftung Geruchsemissionen entstehen, die jedoch i.d.R. nur kurzzeitig wirksam sind. Anhaltspunkte für das Überschreiten von Richtwerten der Geruchsimmissionsrichtlinie NRW (GIRL) bestehen nicht. Eine Emission von Wärme oder Strahlung ist im Plangebiet nicht vorhanden. Abwässer oder Abfälle fallen im Plangebiet nicht an. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Entspricht dem Bestand. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Gerüche: Nach der Umsetzung der Planung kann es durch die Bewirtschaftung der im Nahbereich verbleibenden Ackerflächen zu einer kurzfristigen Geruchsbelästigung der zukünftigen Nutzer*in- nen kommen. Diese in ländlichen Bereichen auftretenden Geruchsbelästigungen durch die land- wirtschaftliche Bewirtschaftung sind hinnehmbar und führen in der Regel nicht zu einer Überschrei- tung des Immissionsrichtwertes der GIRL von mehr als zehn Jahresgeruchsstunden. Die Umset- zung der Planung löst keine Geruchsemissionen aus. Eine Abstrahlung von erheblichen Wärme- oder Strahlungsemissionen wird mit der Umsetzung der Planung nicht einhergehen. Abwässer und Abfälle werden nicht in außergewöhnlichem Umfang anfallen bzw. werden entspre- chend der vorhandenen Infrastruktur und den einschlägigen gesetzlichen Regelungen entsorgt. So wird das zukünftig anfallende Schmutzwasser der geplanten Schule vollständig über den Abwas- serkanal in der Friedensstraße zum Klärwerk in Köln-Porz-Wahn abgeleitet. Zum Umgang mit dem Niederschlagswasser siehe Punkt Wasser, Grundwasser. Eine über das übliche Maß der Beleuchtung aus Gründen der Verkehrssicherheit hinausgehende künstliche Beleuchtung wird nicht erfolgen. Die Lichtimmissionen der Pkw-Scheinwerfer von ge- planten Stellplätzen sind infolge des Abstandes von 50 m an den Fassaden der nächstgelegenen Wohngebäude im Bestand zwar wahrnehmbar, es entstehen jedoch keine unzumutbaren Belästi- gungen durch diese Lichtimmissionen. Die Lichtimmissionen aus dem Straßenverkehr fallen nicht unter den Anwendungsfall des Lichterlasses NRW. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen er heblich nachteiliger Umweltauswirkun- gen: solche Maßnahmen sind nicht erforderlich. Bewertung: Die Planung ist weder betroffen von noch löst die Umsetzung erhebliche Emissionen von Gerüchen, Licht, Wärme oder Strahlung aus. Der sachgerechte Umgang mit Abwasser und Abfällen wird im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens sichergestellt. 5.5.15 Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 f BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Das Plangebiet hat keine Bedeutung für die Nutzung oder Gewinnung regenerativer Energien. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Entspricht dem Bestand. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Da eine genaue Schulplanung nicht vorliegt, können keine Aussagen zum Einsatz regenerativer Energie oder dem sparsamen, effi- zienten Umgang mit Energie getroffen werden. Die Umsetzung der geplanten Schule unterliegt der städtischen Energieleilinie. Diese fordert beispielsweise einen Passivhausstandard für alle Neu- bauten. Weiterhin werden Photovoltaikanlagen (PV)/ solarenergetische Anlagen auf den Dächern 35 gefordert zur Erzeugung von Strom. Die Möglichkeit einer Kombination mit einer Dachbegrünung soll geprüft werden (siehe Festsetzung zur Dachbegrünung). Auch zur Heizungs- und Raumluft- technik sowie zur Gebäudeautomation und weiteren Belangen zum nachhaltigen Bauen und Be- wirtschaften der Schulen werden Vorgaben aufgeführt. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun- gen: Schulgebäude unterliegen der städtischen Energierichtlinie, deren Umsetzung gegenüber ei- nem konventionell ausgeführten Schulbau zu einer Minderung der Emission von Klimaschadgasen führen wird. Bewertung: Schulgebäude unterliegen der städtischen Energierichtlinie, deren Umsetzung gegen- über einem konventionell ausgeführten Schulbau zu einer Minderung der Emission von Kli- maschadgasen führen wird. Weitere Maßnahmen sind nicht erforderlich. 5.5.16 Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des Was- ser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 g BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Der Landschaftsplan der Stadt Köln weist das Landschaftsschutzgebiet L 21 LSG „Freiräume um Zündorf, Wahn, Libur, Lind und Langel rechtsrheinisch“ (LSG-5107-0033) aus. Im Landschaftsplan wird für den Planungsraum sowie den angrenzenden Freiraum folgender Schutzzweck formuliert (Auszug): „Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, insbeson- dere zur Sicherung des Grundwasserhaushaltes (…) in der besonderen Bedeutung des großen zusammenhängen Freiraums für die landschaftsbezogene Erholung im ländlichem Raum.“ Weiter- hin wird das Entwicklungsziel 3 formuliert: „Ausgestaltung und Entwicklung der Landschaft mit na- turnahen Lebensräumen und gliedernden und belebenden Elementen“. Weitere Schutzgebiete i. S. d. §§ 23 – 25, 27 – 28 BNatSchG sind innerhalb des Plangebietes nicht vorhanden. Sonstige Pläne sind durch die Planung nicht betroffen. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Entspricht dem Bestand. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die Umsetzung der Bauleitplanung widerspricht für das Plangebiet dem im Landschaftsplan formu- lierten Schutzzweck und dem Entwicklungsziel. Mit dem geplanten Schulstandort geht ein geringer Anteil an dem zu erhaltenden Freiraum verloren. Zum Schutzziel „Sicherung des Grundwasser- haushaltes“ siehe Punkt Wasser, 5.5.5.2 Grundwasser. Der Schutzzweck und das Entwicklungs- ziel sind im übrigen Teil des LSG 21 und durch die Planung nicht betroffen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun- gen: Im Zuge der Umsetzung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung werden im Freiraum südlich Köln-Brück eine Fettwiese und ein Blühstreifen angelegt. Diese Maßnahmen entsprechen den dortigen Zielen der Landschaftsplanung und stärken damit den Landschaftsplan Köln. Bewertung: Der Landschaftsplan der Stadt Köln weist im Bereich des Plangebietes das Land- schaftsschutzgebiet L 21 LSG „Freiräume um Zündorf, Wahn, Libur, Lind und Langel rechtsrhei- nisch“ (LSG-5107-0033) aus. Die Umsetzung der Bauleitplanung widerspricht für das Plangebiet dem im Landschaftsplan formulierten Schutzzweck und dem Entwicklungsziel. Mit der Rechtskraft des Bebauungsplanes tritt im Plangebiet die widersprechende Schutzausweisung des Land- schaftsplanes außer Kraft. 36 5.5.17 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsver- ordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festge- legten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 h BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte der 39. BImSchV kann daraus abgeleitet werden, dass das Plangebiet weit außerhalb der Umweltzone des Luftreinhalteplanes der Stadt Köln liegt. Inner- halb des Plangebietes werden Gehölzpflanzungen an den Gebietsgrenzen festgesetzt. Weitere Ausführungen zur Luftgüte siehe unter Punkt 5.5.6.2 Luftschadstoffe - Immissionen. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Entspricht dem Bestand. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die Veränderung der Luftqualität durch den Betrieb der Schule kann aufgrund der fehlenden Detailplanung nicht quantifiziert werden. Die zusätzliche Emission von Luftschadstoffen wird voraussichtlich gering ausfallen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun- gen: Innerhalb des Plangebietes wird eine Gehölzpflanzung an der westlichen Gebietsgrenze fest- gesetzt. Diese dient auch der Staubbindung. Bewertung: Das Plangebiet liegt weit außerhalb der Umweltzone des Luftreinhalteplanes der Stadt Köln. Die Veränderung der Luftqualität durch den Betrieb der Schule kann aufgrund der fehlenden Detailplanung nicht quantifiziert werden. Die zusätzliche Emission von Luftschadstoffen wird vo- raussichtlich gering ausfallen. 5.5.18 Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevöl- kerung, Kultur- und Sachgüter (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 i BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Es handelt sich um ein landwirtschaftlich genutztes Offen- land mit den typischen Wechselwirkungen aus Bodennutzung, Grundwasserhaushalt und Lebens- gemeinschaften und mit den typischen Wechselwirkungen von Offenland in einer Siedlungsrand- lage (Störwirkungen durch Fußgänger und Radfahrer sowie Flächenbewirtschaftung, und Freizeit- reiterei). Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Entspricht dem Bestand. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Mit dem Charakterwechsel des Plan- gebietes von einer Agrarstruktur hin zu einer Siedlungslandschaft / Stadtlandschaft sind nach ih- rem Umfang die typischen Auswirkungen auf die Umwelt verbunden, die zu erheblichen Änderun- gen im Wirkungsgefüge führen. Die Wechselwirkungen zwischen Offenland und Siedlungsrand werden weiter nach Süden in den verbleibenden Freiraum verlagert. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun- gen: Aufgrund der Komplexität der Wechselwirkungen greifen Minderungsmaßnahmen zu einzel- nen Umweltbelangen und Schutzgütern nur sehr bedingt. Es wird ein vom Menschen geprägter Freiraum in Anspruch genommen, der von einem Nutzungsdruck (Naherholung und häufigen be- wirtschaftungsbedingten Störungen (Ackerumbruch, Düngung etc.) geprägt ist. Ein Erhalt des Wir- kungsgefüges ist im Wesentlichen nur erreichbar bei Verzicht auf die Umsetzung der Planung. Die Wechselwirkung Störwirkung auf den Freiraum kann durch die geplante Baumheckenpflanzung und den Wiesensaum an den Rändern des Plangebietes etwas gemindert werden. 37 Bewertung: Es handelte sich ursprünglich um ein landwirtschaftlich genutztes Offenland mit den typischen Wechselwirkungen aus Bodennutzung, Grundwasserhaushalt und Lebensgemeinschaf- ten. Aufgrund der Komplexität der Wechselwirkungen greifen Minderungsmaßnahmen zu einzel- nen Umweltbelangen und Schutzgütern nur sehr bedingt. Die Wechselwirkung „Störwirkung auf den Freiraum“ kann durch die geplante Baumheckenpflanzung und den Wiesensaum an den Rän- dern des Plangebietes etwas gemindert werden. 5.5.19 Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen auf die Belange des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d und i des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Lands chaft, biologische Vielfalt, Natura 2000- Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur- und Sachgüter, Wechselwirkungen (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 j BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Das Stadtgebiet Köln liegt in der Erdbebenzone 1 gemäß DIN EN 1998-1/NA (2011). Dort werden vier Zonen - 0 bis 4 - zur Erdbebengefährdung ausgewie- sen. Demnach können in Köln leichte Erdbeben auftreten mit der Folge von leichten Beschädigun- gen an Gebäuden. Sonstige schwere Unfälle oder (Natur-)Katastrophen sind für das Plangebiet als sehr unwahr- scheinlich anzunehmen. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Entspricht dem Bestand. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die Gebäude im Plangebiet werden neu errichtet unter Beachtung der Hinweise DIN EN 1998-1/NA (2011). Der Anteil an sensibler Schulnutzung wird im Plangebiet erhöht. Die Anforderungen an Rettungswege und Zugänglichkeit von Gebäuden für Rettungskräfte werden berücksichtigt. Insofern erhöht sich die geringe Anfällig- keit des Plangebietes für schwere Unfälle oder Katastrophen nicht. Dies gilt auch für die Umwelt- belange Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Na- tura 2000-Gebiete, Kultur- und Sachgüter sowie Wechselwirkungen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt-auswir- kungen: Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich. Bewertung: Mit Ausnahme leichter Erdbeben sind sonstige schwere Unfälle oder Katastrophen für das Plangebiet als sehr unwahrscheinlich anzunehmen. Nach Umsetzung der Planung erhöht sich die geringe Anfälligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle oder Katastrophen nicht. 5.5.20 Eingriffsregelung (§ 1a Abs. 3 BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Die im Plangebiet vorhandenen Biotoptypen, entnommen aus dem Grünordnungsplan (GOP) Stand 04/2022, werden zur Information in der folgenden Tabelle bewertet. Die planfestgestellte Ausgleichsfläche auf Flurstück 506 sowie die geplante Fläche zum Anpflanzen von Bäumen wer- den aus dem ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich herausgenommen. Dieser umfasst die Acker- fläche, die im Bebauungsplan als Gemeinbedarfsfläche (überbaubar und nicht überbaubar) festge- setzt wird. Die Bewertungen und Flächengrößen wurden dem Landschaftspflegerischen Fachbeitrag Stand 04/2022 bzw. 03/2024 entnommen. Bestandswert gesamter Planbereich - zur Information Biotoptyp Ludwig Code Köln Code Biotopwert [P/m²] Fläche[m²] Gesamtwert [P] Acker HA0 LW1 6 6.715 40.290 38 Fahr- und Feld- wiege, unversie- gelt HY2 VF212 2 177 354 Summe 6.892 40.644 a) Bestandswert ausgleichspflichtiger Eingriffsflächen Biotoptyp Ludwig Code Köln Code Biotopwert [P/m²] Fläche[m²] Gesamtwert [P] Acker HA0 LW1 6 6.068 36.408 Summe 6.068 36.408 Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Wie Bestand. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: b) Planwert ausgleichspflichtiger Eingriffsflächen Biotoptyp Ludwig Code Köln Code Biotopwert [P/m²] Fläche[m²] Gesamtwert [P] Fläche für Gemeinbe- darf HN1 SB171 2 6.068 12.136 Summe 6.068 12.136 Eingriffswert (a-b): -24.272 Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen: c) Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des ausgleichspflichtigen Eingriffsbereiches innerhalb des Plangebiets Bestand Zielbiotop Biotoptyp Ludwig Code Köln Code Wert [P/m²] Biotoptyp Ludwig Code Köln Code Wert [P/m²] Differenz [P/m²] Fläche [m²] Gesamtwert[P] Fläche A2: Fahr- und Feld- weg unversiegelt, HY2 VF212 2 Baumhecke GH4411 15 13 177 2.301 Fläche M5: Acker HA0 LW1 6 Wiesensaum LW41111 13 7 647 4.529 Summe 824 6.830 6.830 BWP abzüglich Eingriffswert von 24.272 BWP = Defizit von 17.443 BWP d) Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebiets Bestand Zielbiotop Biotoptyp Ludwig Code Köln Code Wert [P/m²] Biotoptyp Ludwig Code Köln Code Wert [P/m²] Differenz [P/m²] Fläche [m²] Gesamtwert[P] Acker HA0 LW1 6 Fettwiese eA1 EA 1 LW41111 15 9 2.074 18.666 Summe 0 2.074 18.666 Ausgleichswert (d): 18.666 Bilanz (Eingriff-Aus- gleich) : + 1.233 105 % % Bewertung: Die Umsetzung der Planung löst einen neu zugelassenen Eingriff von 24.272 Bio- topwertpunkten (BWP) aus. Plangebietsinterne Pflanz- und Begrünungsmaßnahmen erzielen ei- nen Wert von 6.830 BWP. Damit verbleibt ein Defizit von 17.451 BWP, das durch die Anlage einer externen Pflanzmaßnahme vollständig ausgeglichen wird. 5.5.21 Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete (Anlage 1 zum BauGB, 2. b) ff) Derzeit existiert kein anderes Planungsvorhaben in der Nachbarschaft. Die Auswirkungen des in Umsetzung befindlichen Vorhabens „Westlich Friedensstraße – Westteil“ wurden bereits im ur- sprünglichen Bebauungsplan-Verfahren mit denen des Ostteils zusammen betrachtet. 5.5.22 eingesetzte Stoffe und Techniken (Anlage 1 zum BauGB, 2. b) hh) Aufgrund fehlender Detailkenntnisse zur Schulplanung können hierzu keine Aussagen getroffen werden. 5.5.23 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen) und die Angabe für die wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl (Anlage 1 zum BauGB, 2. d) Für einen möglichen Schulstandort wurden mehrere Standorte in der Nachbarschaft untersucht. Die Fläche „Senkelsgraben“ bzw. nördlich Nibelungenstraße in Porz-Wahn-Heide wurde zuguns- ten eines Areals „Am Krausbaum“ in Porz-Wahn nicht weiterverfolgt; das Projekt „Am Krausbaum“ ist jedoch bis zur Klärung verkehrlicher Belange zurückgestellt. Die Verfügbarkeit der Fläche ist ge- geben. Alternative städtebauliche Planungen wurden nicht geprüft, da die vorliegende Angebotsplanung verschiedene Aspekte wie Lärmschutz, sparsame Erschließung und ökologische Belange berück- sichtigt. C Zusätzliche Angaben 5.6 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung bezi ehungsweise Hinweise auf Schwie- rigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben Der Nachweis von Fledermäusen erfolgte mit einem Echometer. Im Rahmen der Bodenuntersu- chung wurden Rammkernsondierungen (Bohrungen) eingesetzt. Zur Berechnung der schalltechni- schen Immissionen wurde ein fachlich geeignetes Computerprogramm verwendet. Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben ergaben sich nicht. 5.7 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblic hen Auswirkungen (Monitoring) Die Prognosen im Rahmen der Umweltprüfung zu den Auswirkungen der geplanten Bebauungs- plan-Aufstellung sind ausreichend belastbar, sodass keine Maßnahmen zur Überwachung erhebli- cher Auswirkungen erforderlich sind. 5.8 Zusammenfassung Tiere : Für Plangebiete „Westteil“ und „Ostteil“ wurde eine Artenschutzprüfung (ASP) der Stufe II mit Begehungen in den Jahren 2016 und 2018 durchgeführt. Das Plangebiet „Ostteil“ weist auf- grund der geringen Größe und der geringen Habitatausstattung nur einen untergeordneten Wert als Habitat wildlebender, besonders oder streng geschützter Tierarten auf. Die gesamte ehemalige Ackerfläche als Nahrungshabitat für wildlebende Vogelarten wird überplant. Als Vermeidungsmaß- nahme gegen das Tötungsverbot wildlebender Tierarten gemäß § 44 BNatSchG wird ein Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen zur zeitlichen Beschränkung von Baufeldräumung und Baumfällungen. Pflanzen : Die ehemals vorhandene Ackerfläche wird zum größten Teil überplant, das heißt bebaut und versiegelt. Auf dem parallel verlaufenden unver siegelten Feldweg wird eine Baumhecke als 41 Ausgleichsmaßnahme vorgesehen. Auch die Anlage eines 3 m breiten Wiesensaums sowie die fest- gesetzte extensive Dachbegrünung tragen zur Minderu ng der Eingriffe im Plangebiet bei. Eine ex- terne Ausgleichsfläche (Fettwiese mit Blühstreifen) dient neben dem Ausgleich des Eingriffs in die Ackerfläche auch dem Arten- und Bodenschutz. Fläche : Durch die geplante Schulnutzung wird eine Freifläche von 6.609 m² in Anspruch genom- men. Im vorliegenden Fall sind Maßnahmen zur Minderung des Flächenverbrauchs nicht möglich. Boden : Im überwiegenden Teil des Plangebietes liegen naturnahe, nur durch die intensive land- wirtschaftliche Nutzung beeinträchtige Bodenverhältnisse vor. Durch die Umsetzung der geplanten Nutzung kommt es auf mindestens 0,6 ha zu einer dauerhaften und erheblichen Störung der natür- lichen Bodeneigenschaften. Wasser : Oberflächenwasser : Der Belang Oberflächengewässer ist durch die Umsetzung der Pla- nung nicht betroffen. Grundwasser : Die heute vor Ort vorhandene Grundwasserneubildung würde durch die zu- künftige Bebauung und Versiegelung erheblich gemindert. Die Entwässerungsplanung sieht die Versickerung des Niederschlagswassers der begrünten Dachflächen im Plangebiet vor sowie die Entwässerung der Verkehrsflächen sowie der Parkplätze und der Hofflächen an Vorbehandlung durch Anschluss an den Regenwasserkanal zum Rheinkanal II vor. Damit wird das Niederschlagswasser mittelbar dem Naturkreislauf wieder zugeführt. Luft : Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase : Die Bebauung des Plangebietes führt zur Emission von Luftschadstoffen aus Feuerungsanlagen und Parkverkehr in einem bislang emissionsfreien Plangebiet. Schulgebäude unterliegen der städtischen Energiericht- linie, die gegenüber einem konventionell ausgeführten Schulbau zu einer Minderung der Emission von Klimaschadgasen führen wird. Luftschadstoffe – Immissionen : Es wird davon ausgegangen, dass der Standort aufgrund der lufthygienischen Situation für die Aufnahme einer Schulnutzung geeignet ist. Analog zur Emission von Luftschadstoffen wird auch die Immission von Luftschadstoffen nach Umset- zung der Schulnutzung im Plangebiet und seinem unmittelbaren Umfeld leicht zunehmen. Klima : Im heutigen Zustand ist auf der vorhandenen Ackerfläche bei austauscharmen sommerli- chen Wetterlagen eine mäßige Kaltluftproduktion zu unterstellen. Die geplante Bebauung / Versie- gelung des Plangebietes führt zur Reduzierung des Frischluftaustauschs sowie zur Erhöhung der Wärmebelastung. Die geplante Begrünung durch eine Baumhecke und die extensive Dachbegrü- nung sollen eine sommerliche Überwärmung des zukünftigen Schulgeländes mindern. Wirkungsgefüge zwischen Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima : Es handelt sich beim Plangebiet um ein landwirtschaftlich genutztes Offenland mit dem typischen Wirkungs- gefüge aus Bodennutzung, Grundwasserhaushalt und Lebensgemeinschaften. Ein Erhalt des Wir- kungsgefüges ist im Wesentlichen nur erreichbar bei Verzicht auf die Umsetzung der Planung. Landschaft : Mit der geplanten baulichen Entwicklung des bisherigen Offenlandes geht ein grund- legender Gestaltwandel einher, denn die bauliche Entwicklung verschiebt sich weiter entlang der Friedensstraße nach Osten in den bislang unbebauten Freiraum hinein und bildet hier einen neuen Siedlungsrand. Die geplante Baumheckenpflanzung und die vorhandene Gehölzpflanzung südlich des Plangebietes kaschieren den Eingriff in das Landschaftsbild. Biologische Vielfalt : Die Strukturvielfalt im Plangebiet ist wegen der hier vorherrschenden ehe- maligen Ackernutzung bereits heute stark eingeschränkt. Entsprechend ist die biologische Vielfalt in Bezug auf die Ackerflächen als gering anzusprechen. Zur Minderung der Einschränkung der bio- logischen Vielfalt tragen die festgesetzte Dachbegrünung sowie die Begrünung nicht überbaubarer Grundstückflächen bei, ein Ausgleich erfolgt durch die externe Ausgleichsfläche südlich Köln- Brück. 42 Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete): Der Belang ist durch Auswirkungen der Planung nicht betroffen. Mensch, Gesundheit, Bevölkerung Lärm : Das Plangebiet ist vorbelastet durch Straßen,- Schienen sowie Flugverkehrslärm und Analgenlärm aus der westlich liegenden Tiefgarageneinfahrt der Wohnbebauung „Süd- lich Friedensstraße – Westteil“. Zur Gewährleistung gesunder Innenschallpegel im zukünfti- gen Schulgebäude wird im Bebauungsplan flächig der Lärmpegelbereich V dargestellt und festgesetzt. Altlasten : Das städtischen Altlastenkataster weist für das Plangebiet keine Eintragungen aus. Die im Rahmen einer Baugrunduntersuchung vorgefundenen Bodenverhältnisse wi- dersprechen der geplanten Schulnutzung nicht. Erschütterungen : Der Belang ist durch die Planung nicht betroffen. sonstige Gesundheitsbelange / Risiken : Das Plangebiet bzw. die geplante Schulnutzung ist nicht durch Belange wie Hochwasser, Starkregen oder Magnetfeldbelastung betroffen. Vermeidungs- oder Minderungsmaßnahmen sind daher im Rahmen des Bebauungsplan- Verfahrens nicht erforderlich. Besonnung/Belichtung : Für die zukünftige Bebauung des Schulgrundstücks gemäß den Kennzahlen im Bebauungsplan wurde eine Verschattungs-/ Besonnungsstudie erstellt. Diese zeigt, dass die Verschattung von Bestandsgebäuden westlich und nördlich des Plan- gebietes durch den zukünftigen Baukörper der Schule nur geringfügig zunehmen wird. Ver- meidungs- oder Minderungsmaßnahmen sind daher im Bebauungsplan nicht erforderlich. Kultur- und sonstige Sachgüter : Im Rahmen einer archäologischen Sachverhaltsermittlung mit Baggersondagen wurden keine archäologisch relevanten Befunde oder Funde festgestellt, die auf das Vorhandensein eines Bodendenkmals oder einer archäologischen Fundstelle im Plangebiet schließen lassen würden. Ein entsprechender Hinweis auf die Beachtung der §§ 16 und 17 Denk- malschutzgesetz (DSchG) NW wird in den Bebauungsplan aufgenommen. Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme), sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern : Die Planung ist weder betroffen von noch löst die Umset- zung erhebliche Emissionen von Gerüchen, Licht, Wärme oder Strahlung aus. Der sachgerechte Umgang mit Abwasser und Abfällen wird im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens sicherge- stellt. Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie : Schulge- bäude unterliegen der städtischen Energierichtlinie, deren Umsetzung gegenüber einem konventi- onell ausgeführten Schulbau zu einer Minderung der Emission von Klimaschadgasen führen wird. Weitere Maßnahmen sind nicht erforderlich. Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes : Der Landschaftsplan der Stadt Köln weist im Bereich des Plangebietes das Landschaftsschutzgebiet L 21 LSG „Freiräume um Zündorf, Wahn, Libur, Lind und Langel rechtsrheinisch“ (LSG-5107-0033) aus. Die Umsetzung der Bauleitplanung wider- spricht für das Plangebiet dem im Landschaftsplan formulierten Schutzzweck und dem Entwick- lungsziel. Mit der Rechtskraft des Bebauungsplanes tritt im Plangebiet die widersprechende Schutzausweisung des Landschaftsplanes außer Kraft. Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Immissi- onsgrenzwerte nicht überschritten werden: Das Plangebiet liegt weit außerhalb der Umweltzone des Luftreinhalteplanes der Stadt Köln. Die Veränderung der Luftqualität durch den Betrieb der Schule kann aufgrund der fehlenden Detailplanung nicht quantifiziert werden. Die zusätzliche Emission von Luftschadstoffen wird voraussichtlich gering ausfallen. 43 Wechselwirkungen : Es handelt sich um ein ehemals landwirtschaftlich genutztes Offenland mit den typischen Wechselwirkungen aus Bodennutzung, Grundwasserhaushalt und Lebensgemein- schaften. Aufgrund der Komplexität der Wechselwirkungen greifen Minderungsmaßnahmen zu ein- zelnen Umweltbelangen und Schutzgütern nur sehr bedingt. Die Wechselwirkung „Störwirkung auf den Freiraum“ kann durch die geplante Baumheckenpflanzung und den Wiesensaum an den Rän- dern des Plangebietes etwas gemindert werden. Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen : Mit Ausnahme leichter Erdbeben sind sonstige schwere Unfälle oder Katastrophen für das Plangebiet als sehr unwahr- scheinlich anzunehmen. Nach Umsetzung der Planung erhöht sich die geringe Anfälligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle oder Katastrophen nicht. Eingriffsregelung : Die Umsetzung der Planung löst einen neu zugelassenen Eingriff von 24.272 Biotopwertpunkten (BWP) aus. Plangebietsinterne Pflanz- und Begrünungsmaßnahmen erzielen einen Wert von 6.830 BWP. Damit verbleibt ein Defizit von 17.451 BWP, das durch die Anlage ei- ner externen Pflanzmaßnahme vollständig ausgeglichen wird. Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benac hbarter Plangebiete, eingesetzte Stoffe und Techniken, Alternativen : Derzeit existiert kein anderes Planungsvorhaben in der Nachbarschaft. Die Auswirkungen des in Umsetzung befindlichen Vorhabens „Westlich Friedensstraße – Westteil“ wurden bereits im ur- sprünglichen Bebauungsplan-Verfahren mit denen des Ostteils zusammen betrachtet. Aufgrund fehlender Detailkenntnisse zur Schulplanung können zu eingesetzten Stoffen und Tech- niken keine Aussagen getroffen werden. Für einen möglichen Schulstandort wurden mehrere Standorte in der Nachbarschaft untersucht. Alternative städtebauliche Planungen wurden nicht geprüft, da die vorliegende Angebotsplanung verschiedene Aspekte wie Lärmschutz, sparsame Erschließung berücksichtigt. 5.9 Referenzliste der Quellen - Dr. Brenner Ingenieurgesellschaft mbH, Verkehrsun tersuchung Wohnbauvorhaben Friedensstraße in Köln-Elsdorf, Stand 27. Juli 2017 - BERNARD Gruppe ZT GmbH: Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan Friedensstraße in Köln Porz - Ostteil, Stand 26. November 2020; - ADU cologne: Schalltechnische Untersuchung zu den Lärmemissionen und –immissionen im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens „Friedensstraße“ in Köln-Elsdorf, 14. März/ 30. April 2019 - ADU cologne: Schalltechnische Untersuchung zu den Lärmemissionen und –immissionen im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens „südl. Friedensstraße – Ostteil“ in Köln-Elsdorf, Stand 13. Oktober 2020; - BFL, Teil 3 der Begründung zum Bebauungsplan, Fac hbeitrag Artenschutz der Stufe 1 (Vorprüfung) zum Bebauungsplan „Friedensstraße in Köln-Porz, Stand 11. November 2016; - BFL, Bebauungsplan „Friedensstraße“ in Köln-Porz, Ergänzende Erhebung der Feldlerchenpopulation (und weiterer Offenlandarten) im Frühjahr 2018, Stand vom 21. Mai 2018; - iMA cologne GmbH, Fachgutachterliche Stellungnahm e zum Bebauungsplan „Südlich Friedensstraße – Ostteil“ in Köln in Bezug auf die Auswirkungen der Neuplanung Schule auf die potentielle Besonnung / Verschattung gemäß DIN 5034-1 der Mehrfamilienhäuser im WA1 und der gegenüberliegenden Bestandsgebäude , Stand 11. Dezember 2020; - Ingenieurteam Dr. Hemling, Gräfe & Becker Baugrun d GmbH: Bericht zur Baugrunduntersuchung (Gründung und Geotechnik), „Südliche Friedensstraße“ in Köln 44 (Arrondierung Ost), Stand 07. Februar 2017; - Geologischer Dienst NRW, Auszug aus der Bodenkart e NRW 1:50.000, digitale Version; - Eckle Ingenieure GmbH, Bebauungsplan Nr. 76380/03 Südlich Friedensstraße in Köln- Porz-Elsdorf, Überflutungsnachweis, Stand 26. Februar 2018, überarbeitet 08. Januar 2019; - Eckle Ingenieure GmbH, Bebauungsplan Nr. 76380/03 Südlich Friedensstraße in Köln- Porz-Elsdorf, Überflutungsprüfung, Stand 15. Oktober 2018, überarbeitet 08. Januar 2019: - Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Auszug aus der Planungshin- weiskarte „Zukünftige Wärmebelastung“ aus: Klimawandelgerechte Metropole Köln, Ab- schlussbericht, LANUV Fachbericht Nr. 50, Recklinghausen, 2013; - Labor Dr. Rabe, Stadt Köln, Umwelt- und Verbrauch erschutzamt, Ermittlung und Luftquali- tät in Köln mit Flechten als Bioindikatoren, Untersuchungszeitraum 2001 – 2003, Auszug Karte Luftgütezonen, Essen, 05.12.2003; - Stadt Köln, Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) AÖR : Hochwassergefahrenkarte, Köln, 01/2023; - Stadt Köln, Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) AÖR : Überflutungshöhen bei verschiede- nen Starkregenereignissen, aus StEB AÖR, Köln, 01/2023 und 06/2024; - Stadt Köln; Amt für Landschaftspflege und Grünflä che: Landschaftspflegerischer Fachbei- trag zum Bebauungsplan 76380/03: „Südlich Friedensstraße“ in Köln-Porz-Elsdorf, Köln, April 2022; geändert März 2024 6. Nachrichtliche Übernahme noch auf Aufnahme NÜ hi nweisen? Im Plangebiet verläuft südlich der Friedensstraße die Ferngasleitung Nr. 22 und ein Lichtwellenka- bel. Die Trassen dürfen in Abstimmung mit den zuständigen Versorgungsträgern befestigt werden. Bei der Aufstellung von Müllsammelbehältern ist darauf zu achten, dass im Bedarfsfall die Abfall- sammelplätze ohne besonderen technischen Aufwand geräumt werden können. Im Rahmen der Planfeststellung zum Neubau der ICE Trasse Köln – Flughafen Köln/ Bonn – Frankfurt ist das Flurstück 506 in der Flur 2 der Gemarkung Elsdorf als Ausgleichsfläche festge- setzt worden. 7. Planverwirklichung 7.1 Hinweise auf Fachplanungen Es liegen Fachpläne für die planfestgestellte Ausgleichsfläche der ICE Flughafenanbindung Köln/Bonn als Bestandteil sonstiger Fachpläne vor. Es handelt sich dabei um einen von der Frie- densstraße nach Süden verlaufenden schmalen Streifen am westlichen Rand des Plangebietes. Im Rahmen der Planfeststellung wurde hier die Maßnahme A.18 „Rückbau einer Versiegelung ei- nes Wirtschaftsweges“ festgesetzt. Ein Eingriff durch Überplanung eines Teils der planfestgestell- ten Maßnahmenfläche A.18 erfolgt nicht, so dass eine Kompensation nicht erforderlich wird. Die Fläche soll jedoch durch die interne Ausgleichsmaßnahme A2 überlagert werden (siehe Ziffer 4.8.2, Eingriff/ Ausgleich). Im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger Öffentli- cher Belange sind keine Einwände gegen die Überlagerung mit dieser Ausgleichsmaßnahme ge- äußert worden. Lediglich zum angrenzenden südlich Flurstück, ebenfalls eine planfestgestellte Ausgleichsfläche, wurde gefordert, jede Beeinträchtigung zu unterlassen bzw. nur mittels Plange- nehmigung zu verlagern. Die Lage dieses Flurstückes befindet sich jedoch außerhalb des Plangel- tungsbereichs des Bebauungsplanes und ist durch den Vollzug der Planung nicht betroffen. Mit dem Eisenbahnbundesamt ist ein Gestattungsvertrag über die Inanspruchnahme einer städti- schen Fläche, o.g. Flurstück 506 in der Flur 2 der Gemarkung Elsdorf, als planfestgestellte Aus- gleichsfläche geschlossen worden. Die Fläche ist in der Unterhaltung von DB Netz. Die Fläche bleibt weiterhin in städtischem Besitz und Pflege. Zum Abschluss eine Pflegevereinbarung ist es nicht gekommen. 45 Weitere entsprechende Fachpläne liegen für das Plangebiet und seine nähere Umgebung nicht vor. 7.2 Kosten Für die bisherige Erarbeitung der städtebaulichen Pläne und Fachgutachten zum vorliegenden Be- bauungsplan entstanden der Stadt Köln keine Kosten. Dazu wurde eine Planungsvereinbarung mit einem der Investoren des benachbarten Wohngebietes „Westteil“ geschlossen. Der Satzungsbe- schluss zum „Westteil“ des Bebauungsplangebietes ist im Herbst 2020 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht worden. Zwischenzeitlich wurde das Grundstück, das im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes liegt, wieder an die Stadt verkauft. Von daher ist eine Weiterführung der bisheri- gen Planungsvereinbarung nicht mehr angezeigt; Kosten für eventuelle, zu aktualisierende Gut- achten wären von der Stadt Köln bzw. deren Schulbaugesellschaft zu begleichen gewesen. Das war jedoch nicht notwendig geworden. Die Friedensstraße zählt momentan zu den „nicht anbaubaren“ Straßen. Im Abschnitt zwischen Mühlenweg und BAB 59 wird dieser bisher nicht anbaubare Teil erstmalig zur Anbaustraße und damit zu einer erschließungsbeitragspflichtigen Anlage. Straßenrechtliche Maßnahmen, die eine Beitragspflicht nach § 8 KG NRW auslösen würden, sind aktuell nicht vorgesehen. Die Umlegung von Erschließungsbeiträgen bzw. deren Refinanzierung von Erschließungsstraßen und von exter- nem Ausgleichsflächen auf einem städtischen Grundstück erfolgen zu einem späteren Zeitpunkt. Für die Umsetzung der Planung bzw. den Bau der Grundschule und die damit verbundenen Kos- ten sind noch gesonderte Beschlüsse außerhalb des Bebauungsplan-Verfahrens erforderlich. 8. Städtebauliche Kennzahlen Größe des Plangebiets in ha ca. 0,6 9 ha Fläche für Gemeinbedarf, überbaubar 4.634 m² Fläche für Gemeinbedarf, nicht überbaubar, Fläche zum Anpflanzen Interne Ausgleichsmaßnahme/ planfestgestellte Fläche 1.434 m² 647 m² 177 m²
Beratungsverlauf
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06.02.2025
TOP 12.1, Vorberatung (Fachausschuss). Ergebnis: ungeändert empfohlen
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