1134/2022
Umsetzung der Whistleblower-Richtlinie/Beantwortung der Anfrage der SPD-Fraktion (AN 0732/2022)
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Anhang 1 GAG
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Der Vorstand GAG>. Immobilien AG Stadt Köln Dezernat Finanzen und Recht Beteiligungsmanagement Herrn Uwe Schmalz Venloer Str. 151-153 50672 Köln Straße des 17. Juni 4 51103 Köln Telefon 0221/2011-0 Fax 0221/2011-200 19. April 2022 Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie in der GAG Immobilien AG Sehr geehrter Herr Schmalz, wir nehmen Bezug auf Ihre E-Mail vom 01.04.2022 und die entsprechende Anfrage der SPD Fraktion im Rat der Stadt Köln zum o.g. Betreff. Die GAG Immobilien AG nimmt den Hinweisgerberschutz bereits seit vielen Jahren sehr ernst. Wir haben uns dabei auf die Fahnen geschrieben, aktiv gegen Fälle von Fraud vorzugehen und Unregelmäßigkeiten bei Geschäftsvorfällen aufzudecken und zu verfolgen. Um Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartnern einen vertrauensvollen Ansprechpartner für Hinweise und Verdachtsmomente zur Seite zu stellen, hat die GAG Immobilien AG bereits seit dem Jahre 2008 einen Ombudsmann bestellt. Mit dem Ombudsmann setzt die GAG Immobilien AG auf eine neutrale und vermittelnde Instanz bei möglichen Fällen von Korruption, Bestechung und sonstigen Rechtsverstößen und Unregelmäßigkeiten. Dadurch sollen Nachteile für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Kenntnisse über auffällige Vorgänge erlangen, vermieden werden. Auch Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner sollen durch die Mithilfe zur Aufdeckung solcher Vorgänge nicht benachteiligt werden. Mit Einführung der Whistleblower Richtline (EU-Richtlinie 2019/1937) haben wir uns intensiv mit den Neuregelungen beschäftigt. Auch wenn eine nationale Umsetzung noch nicht erfolgt ist, haben wir dennoch bereits jetzt zentrale Wertungen der Whistleblower Richtlinie berücksichtigt und auch vertraglich mit unserem Ombudsmann festgehalten. Dabei hat die Vertraulichkeit der Identität des Hinweisgebers höchste Priorität. Die GAG Immobilien AG hat sich dazu verpflichtet, vom Ombudsmann keine Informationen über mögliche Hinweisgeber einzufordern und zugesagt, die Anonymität der Hinweisgeber anzuerkennen. Die GAG Immobilien AG setzt daher schon jetzt die Vorgaben aus der Whistleblower-Richtlinie um. Wir haben aber auch selbstverständlich stets den aktuellen Stand des nationalen Umsetzungsverfahren der Whistleblower Richtlinie im Blick und können dadurch auf Veränderungen und Neuregelungen sehr Seite 1 von 2 Zentrale GAG Immobilien AG I Straße des 17. Juni 4 I 51103 Köln Kontakt Telefon 0221/2011-0 1 Fax 0221/2011-222 I E-Mail info@gag-koeln.de I www.gag-koeln.de Vorstand Anne Keilholz I Kathrin Möller Vorsitzender des Aufsichtsrates Mike Homann - Amtsgericht Köln HRB 901 1 USt-IdNr. DE122792644 An einem Schlichtungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle, dessen Beteiligung für uns nicht verpflichtend ist, werden wir nicht teilnehmen. GAG Immobilien AG )/ \ Anne Keilholz GAG>Immobilien AG gut reagieren. Dadurch sind wir in der Lage etwaige neue Regelungen, die sich sodann aus nationalem Recht ergeben, innerhalb des Unternehmens schnell umzusetzen. Für Ihre Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen < Kathrin Möller Seite 2 von 2
Anhang 3 Übrige
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Folgende Antworten wurden zurückgemeldet: Unternehmen Antwort Akademie der Künste der Welt Die ADKDW hat die EU-Whistleblower-Richtlinie nicht umgesetzt und plant dies für die nähere Zukunft nicht. Die ADKDW ist eine sehr kleine Institution mit weniger als 10 Mitarbeiter*innen und die Implementierung eines Hinweisgebersystems stellt zurzeit einen unverhältnismäßigen Aufwand dar. Ungeachtet dessen steht die ADKDW dem Thema offen gegenüber und prüft die Implementierung eines Prozesses gerne erneut, wenn Best-Practice-Beispiele vergleichbarer Institutionen vorhanden sind, an denen sie sich orientieren kann. BioCampus Cologne Strukturen zur Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie sind noch nicht eingerichtet. RTZ GmbH Strukturen zur Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie sind noch nicht eingerichtet. CVUA Rheinland Die für das CVUA Rheinland maßgebliche Verordnung EU 2017/625 (Verordnung über amtliche Kontrollen) vom 15. März 2017 sieht im Artikel 140 bereits die Einrichtung von Mechanismen zur Meldung von Verstößen und zum Schutz der dies Meldenden im Bereich des Lebens- und Futtermittelrechts, der Tiergesundheit und des Tierschutzes sowie des Pflanzenschutzes und der Pflanzenschutzmittel vor. Diese Regelung ist spezieller als die EU-Whistleblower-Richtlinie und auch schon vor dieser in Kraft getreten. Unseres Erachtens hat daher die Verordnung EU 2017/625 Vorrang vor der EU-Whistleblower-Richtlinie. Eine Umsetzung der EU Whistleblower-Richtlinie ist daher im CVUA Rheinland aufgrund der spezielleren Regelung in der Verordnung EU 2017/625 nicht erforderlich. Einrichtung Gürzenich- Orchester Kenntnis über die EU-Richtlinie haben wir, wir haben sie allerdings formal nicht umgesetzt. Seit Ende letzten Jahres haben wir aber zwei Vertrauenspersonen etabliert, an die sich alle Kolleginnen und Kollegen wenden können. Dies betrifft auch potentielle Whistleblower. GAG Siehe Anlage GAG GWG Rhein-Erft Die GWG Rhein-Erft hat bisher noch keine Vorgaben erarbeitet. Aufgrund der Größe des Unternehmens stellt die Umsetzung der Whistle- Blower-Richtlinie zurzeit einen unverhältnismäßigen Aufwand dar. Anfrage AN/0732/2022 zur Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie in Köln Folgende Frage sollte beantwortet werden: Hat die Stadt Köln Kenntnisse über den Stand der Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie bei den Unternehmen oder Einrichtungen mit städtischer Beteiligung, bzw. können die entsprechenden Sachstände über die Beteiligungsverwaltung eingeholt werden? KGAB Bei der KGAB gilt seit der Überarbeitung unseres QM-Handbuchs 2017 beigefügte Dienstanweisung zur Bekämpfung von Korruption im Geschäftsverkehr. Dort ist unter III. 4 folgendes geregelt: 4. Vertrauliches Hinweisgebersystem Die Geschäftsführung geht davon aus, dass alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihrer Informationspflicht über korruptes Verhalten von Dritten nachkommen. Jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter trägt im schlimmsten Fall Mitverantwortung, wenn sie/er von korruptem Verhalten Kenntnis hat und dieses nicht meldet. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollen ohne Angst vor Diskriminierung oder Sanktionen Vorfälle melden können. Einer Mitarbeiterin bzw. einem Mitarbeiter, der seiner Informationspflicht nachkommt, darf hieraus kein Nachteil entstehen, sofern eine Eingabe im guten Glauben gemacht wird. Es ist unbedingt darauf zu achten, dass alle Mitteilungen auf Wunsch vertraulich behandelt werden. Des Weiteren ist es auch sinnvoll, die Möglichkeit zu schaffen, Hinweise anonym melden zu können. Alle Hinweise über solche Sachverhalte (ob anonym oder persönlich) sind der Geschäftsführung auf schnellstem Wege mitzuteilen. Darüber hinaus wurde parallel die Interne Revision mit beigefügter Dienstanweisung aus dem QM-Handbuch eingerichtet. Der Ansprechpartner ist unternehmensintern allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bekannt. Damit besteht jederzeit die Möglichkeit, auch anonymisiert Hinweise an die Geschäftsführung, Vorgesetzte oder die Interne Revision zu geben. Kliniken der Stadt Köln Bezüglich der Einrichtung für Compliance-Verstöße nach dem Hinweisgeberschutzgesetz aufgrund der EU-Whistleblowing-Richtlinie haben die Kliniken bereits im November des letzten Jahres begonnen, zu überlegen, wie und wo ein solches Meldesystem bei den Kliniken installiert werden kann. Es fanden diesbezüglich auch unter Beteiligung verschiedener Abteilungen Besprechungen statt. Wir haben bei anderen kommunalen Großkrankenhäusern nachgefragt, wie dort der Stand der Implementierung eines Meldesystems ist. Auch EDV-technische Unterstützung wurde bedacht. Nach diesen Recherchen kam unsere Geschäftsführung in Anlehnung an die Ausführungen verschiedener Abteilungsleiter zu der Überzeugung, dass die Meldestelle in keine vorhandene Abteilung / Stelle der Kliniken passt und es daher sinnvoll ist, diese Stelle extern einzurichten. Die Überlegung war daher, das Meldesystem der Stadt Köln zu nutzen. Wir haben daraufhin bereits am 03.03.2022 mit Herrn Mohammed Ahmad per Mail Kontakt aufgenommen und angefragt, ob es möglich sei, dass wir uns dem System der Stadt anschließen und unsere Meldestelle ebenfalls beim System der Stadt Köln einrichten. Herr Ahmad teilte uns daraufhin mit, dass in der Stadtverwaltung bereits letztes Jahr zum Auf- bzw. Ausbau einer Compliance-Struktur gestartet wurde und er unsere Mail an seine Kollegin Frau Heinrichs weitergeleitet habe, die Teil des Projektteams sei. Auch Frau Heinrichs hat sich bei uns gemeldet und mitgeteilt, dass bei der Stadt gegenwärtig noch Abstimmungen stattfinden und ein Austausch voraussichtlich im Herbst möglich sei. Wir sind so verblieben, dass wir dann erneut nachfragen. Dies ist der aktuelle Stand und wir sind nach wie vor interessiert, das System der Stadt Köln zu nutzen. Wenn es hierzu Neuigkeiten gibt, wären wir für Infos dankbar. KoelnMesse Konzern die Koelnmesse hat das seit Jahren bereits bestehende Hinweisgebersystem erweitert, so das seit 2022 die EU-Whistleblower-Richtlinie umgesetzt ist. Jeder/e MA/in hat die Möglichkeit entweder über interne oder externe Ansprechpartner (auch anonym) Mitteilungen zu machen, wenn Normen oder interne Richtlinien nicht eingehalten werden. Bei Bedarf tritt ein Hinweisgeberkomitee zusammen. Entsprechende Hinweise mit der erweiterten Fassung wurden im Februar im Intranet der KM für alle MA veröffentlicht. KölnBusiness Wirtschaftsförderung- GmbH Die EU-Whistleblower-Richtlinie ist innerhalb der KölnBusiness Wirtschaftsförderung bislang nicht umgesetzt. Allerdings befinden wir uns bereits in Gesprächen mit unserem Datenschutzbeauftragten mit dem Ziel, die Richtlinie für unser Haus kurzfristig zu implementieren. Die externe Ansiedlung unseres Datenschutzbeauftragten ist dabei aus unserer Sicht sehr hilfreich, um die Intention der Richtlinie einer geringen Hemmschwelle für Hinweise sehr gut erfüllen zu können. Die Flughafen Köln/Bonn GmbH („FKB“) hat ein umfangreiches Compliance Management System („CMS“) implementiert, betreibt dieses und entwickelt es regelmäßig fort. Ein wesentlicher Bestandteil dieses CMS ist das sog. Hinweisgebersystem. Beschäftigte, die auf Regelmissachtungen, verdächtige Sachverhalte oder mögliche Gesetzesverstöße bei der FKB hinweisen möchten, können sich vertrauensvoll an den Ombudsmann – Prof. Dr. Gercke (Kanzlei Gercke Wollschläger) – wenden. Die ihm übermittelten Informationen werden seinerseits an die zuständigen Mitarbeiter der Stabsstelle Interne Revision / Compliance zwecks Sachverhaltsaufklärung und ggf. zum Ergreifen von Folgemaßnahmen weitergereicht. Darüber hinaus steht es den Beschäftigten auch frei, sich direkt mit ihrem Anliegen an die Interne Revision / Compliance zu wenden. Dieser „doppelte“ Ansatz wird bereits seit vielen Jahren praktiziert. Im Rahmen interner Kommunikationsmaßnahmen werden Beschäftigte – z.B. durch Veröffentlichungen in der Mitarbeiterzeitung „Intern“ oder in Informationsveranstaltungen – regelmäßig über die Möglichkeit der Abgabe von compliance-relevanten Hinweisen informiert. Vor dem Hintergrund des Ablaufs des Übergangszeitraums (17. Dezember 2021) hat die Interne Revision / Compliance im Dezember 2021 – trotz bislang säumiger Umsetzung in nationales Recht – geprüft, ob und inwieweit den Anforderungen der o.a. Richtlinie entsprochen wird. Zu diesem Zweck wurde eine Art „GAP-Analyse“ durchgeführt. Im Ergebnis entspricht nach unserer Überzeugung der derzeitige Stand des implementierten Hinweisgebersystems diesen Anforderungen. Der sachliche Anwendungsbereich der Richtlinie beschränkt sich gemäß Artikel 2 auf bestimmte Verstöße gegen Unionsrecht (z.B. in den Bereichen Umwelt- oder Verbraucherschutz). Ungeachtet dessen werden bei der FKB ausdrücklich alle Hinweise rechtsgebietsunabhängig entgegen genommen und untersucht, sofern sie plausibel sind und einen möglichen Compliance-Verstoß darstellen. Lediglich hinsichtlich der von der Richtlinie geforderten „Eingangsbestätigung“ bzw. Rückmeldung zu „Folgemaßnahmen“ gab es im Hinblick auf den bei der FKB implementierten Prozess geringfügigen Anpassungsbedarf: Die Richtlinie sieht in Art. 9 Abs. 1 lit. b vor, dass der Eingang der Meldung dem Hinweisgeber innerhalb von sieben Tagen bestätigt werden muss. Darüber hinaus muss der Hinweisgeber innerhalb von drei Monaten ab der Bestätigung des Eingangs der Meldung (d. h. spätestens nach drei Monaten und sieben Tagen, vgl. Art. 9 Abs. 1 lit. f) über die ergriffenen Folgemaßnahmen und deren Ergebnis informiert werden. Ab sofort wird die Interne Revision / Compliance auch diese Fristen berücksichtigen und den Hinweisgeber rechtzeitig informieren. Bei anonymen Hinweisen, beispielsweise anonymen Schreiben, ist dieses Vorgehen jedoch nicht ohne Weiteres realisierbar, da die entsprechenden Kontaktdaten in diesem Fall nicht vorliegen und eine Kontaktaufnahme damit nicht möglich ist. Sollten in der Zukunft regelmäßig anonyme Hinweise abgegeben werden, kann die Einführung einer web-basierten Kommunikationsplattform in Erwägung gezogen werden, anhand derer über ein geschütztes Portal Kontakt zum Hinweisgeber aufgenommen werden kann. Wir behalten die weiteren Entwicklungen des deutschen Gesetzgebungsverfahrens zum Hinweisgeberschutzgesetz im Auge, um ggf. kurzfristig auf zusätzliche Vorgaben des nationalen Gesetzgebers reagieren zu können. Köln Bonn Flughafen KölnTourismus GmbH Unregelmäßigkeit im Sinne von Korruption könnten derzeit sowohl der Geschäftsleitung, dem Betriebsrat als auch dem städtischen Korruptionsbeauftragten gemeldet werden. Sowohl unter Angabe des Namens oder ggf. auch anonym. RehaNova Durch ein Rundschreiben der KGNW vom 30.11.2021 (siehe Anlage) bekamen wir Kenntnis von dem Vorhaben. Die abrufbare Richtlinie sowie die in dem Rundschreiben benannten Empfehlungen für Krankenhäuser war für uns die Grundlage einer möglichen Umsetzung. Jedoch hinderte uns eine fristgerechte Umsetzung aufgrund einer unklaren Rechtsgrundlage, da die Umsetzung in deutsches Recht bislang unterblieben war und der Referentenentwurf zum „Hinweisergeberschutzgesetz“ noch nicht geeint war. Im Hintergrund haben wir schon Möglichkeiten zur Umsetzung eines „internen Meldekanals“ in der RehaNova entwickelt. Bezogen auf den Punkt 3 „Meldeverfahren“ in dem Rundschreiben können wir sagen: 1a) Aufbau eines sicher-konzipierten Meldekanals inkl. Einhaltung des Vertraulichkeitsgebots ist schnell umsetzbar (hier adaptieren wir unser CIRS-Modul in ein Whistleblower-Tool und benennen die Zeilen entsprechend um) 1b) Eingangsbestätigung erhält der/die Melder*in über eine sofortige Meldung, dass sein/ihr Hinweis eingegangen ist. Somit Einhaltung der 7-Tages-Frist gegeben. 1c) Als unparteiische Person werden wir vorauss. das Chefsekretariat nehmen. Eine aktive Meldung einer Eingangsbestätigung durch diese Person muss nicht erfolgen, da ein automatisches Vorgehen etabliert ist. 1d) Die ordnungsgemäßen Folgemaßnahmen sind noch in Klärung, da auch z. B. Strafverfolgungsmaßnahmen notwendig sein könnten (hier auch Abwarten auf den Referentenentwurf) 1e) Die ordnungsgemäßen Folgemaßnahmen sind noch in Klärung, da auch z. B. Strafverfolgungsmaßnahmen notwendig sein könnten (hier auch Abwarten auf den Referentenentwurf) 1f) Aufgrund der Anonymität schwierig, eine Rückmeldung zu geben. Hier sind wir schon in der IT-Klärung. Eine Überlegung ist, mit der Eingangsbestätigung ein Passwort zu geben. Über eine Seite im Intranet könnte sich die Person dann mit dem vergebenen Passwort dann die Rückmeldung einholen und weiter anonym sein. Benannte Person (1c) in der Verantwortung der Informationsweitergabe, Koordination und Einholung von Antworten. 1g) Die ordnungsgemäßen Folgemaßnahmen sind noch in Klärung, da auch z. B. Strafverfolgungsmaßnahmen notwendig sein könnten (hier auch Abwarten auf den Referentenentwurf) Aktuelle News: Das Bundesministerium der Justiz hat heute (13.04.2022) einen Referentenentwurf für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, veröffentlicht (siehe Bundesministerium der Justiz > Presse). Eine Gelegenheit zur Stellungnahme ist bis zum 11.05.2022 gegeben. Den Referentenentwurf habe ich Ihnen beigefügt. Diesen werden wir jetzt sichten. SBK Die SBK haben zum 01.04.2022 ein Hinweisgebersystem eingerichtet. Die Stelle ist sowohl postalisch, über E-Mail und auf Wunsch anonym über ein Online-Kontaktformular auf der Homepage der SBK zu erreichen. Sollte die*der Hinweisgeber*in ein Interesse an einer Rückmeldung zu der abgesetzten Meldung haben, so besteht über das Formular die Möglichkeit, eine Kontaktmöglichkeit zu hinterlassen. E-Mail: hinweisgebersystem@sbk-koeln.de Homepage: https://sbk-koeln.de/hinweisgebersystem Mit der Verankerung der Whistleblowing‐Stelle in Person einer Mitarbeiterin des Qualitätsmanagements besitzt das Hinweisgebersystem der SBK ausreichende Unabhängigkeit, um die Funktion frei von Interessenkonflikten erfüllen zu können. Je nach Inhalt und Bereich der Meldung wird die Whistleblowing-Stelle selbst oder eine andere unparteiische Person oder Arbeitskreis diese bezüglich des Wahrheitsgehalts prüfen und aufklären lassen. Bestätigt sich der Hinweis werden Folgemaßnahmen eingeleitet. Der*m Whistleblower*in wird – wenn gewünscht – anschließend Rückmeldung über die Art und die Gründe der ergriffenen oder geplanten Folgemaßnahmen gegeben. Die SBK kommen damit den Verpflichtungen aus dem Public Corporate Governance Kodex der Stadt Köln (PCGK) nach, der nach seiner umfangreichen Revision im Jahr 2020 die Einführung eines Hinweisgebersystems für die Stadt Köln und den städtischen Töchtern vorsieht. Sollte der Gesetzgeber, wie angedacht, ein Bundesgesetz zum Hinweisgeberschutz verabschieden, das konkrete Ausführungsbestimmungen beinhaltet, so werden die SBK ihre internen Verfahren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen anpassen. StEB Köln Bereits vor dem Erlass der EU-Whistleblower-Richtlinie hatten die StEB Köln eine Ombudsstelle eingerichtet, die (auch anonyme) Hinweise zu möglicherweise rechtswidrigen Vorkommnissen bei den StEB Köln entgegen genommen, bewertet und im Bedarfsfall an die Unternehmensleitung weitergeleitet hat. Die Aufgaben der Ombudsstelle werden durch einen Kölner Rechtsanwalt wahrgenommen. Hierauf wird sowohl auf der Homepage der StEB Köln sowie im Intranet hingewiesen. Im Zusammenhang mit der (bislang unterbliebenen) Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie durch die Bundesrepublik Deutschland haben wir als StEB Köln die Grundlagen der Zusammenarbeit mit dem Betreuer unserer Ombudsstelle erörtert und die Rahmenbedingungen unserer Zusammenarbeit an die Vorgaben der Richtlinie angepasst. Somit erfüllen die StEB Köln seit Beginn des Jahres die Vorgaben der Whistleblower-Richtlinie. SWK Konzern Siehe Anlage SWK Konzern
Anhang 2 SWK Konzern
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Stadt Köln — Die Oberbürgermeisterin Dezernat Finanzen und Recht - Beteiligungsmanagement Frau Heinz Venloer Str. 151-153 50672 Köln per E-Mail: hildegard.heinz@stadt-koeln.de SWK 30 Rechtsanwalt Kolkmann Tel. 0221/178-2940 07.04.2022 Rechtsabteilung d.kolkmann@stadtwerkekoeln.de Fax 0221/178-90519 EU-Whistleblower-Richtlinie in Köln Sehr geehrte Frau Heinz, Sie hatten kürzlich mehrere Konzerngesellschaften um Auskunft zu einer Anfrage der SPD- Ratsfraktion zum Stand der Umsetzung der sog. EU-Whistleblower-Richtlinie gebeten. Die un- mittelbaren Beteiligungsgesellschaften der Stadtwerke Köln GmbH unterhalten ein weitgehend vereinheitlichtes Compliance-Management-System (CMS), so dass wir die Anfrage hiermit gerne zentral beantworten wollen: Hinweise auf mögliche Regelverstöße werden im SWK-Konzern als wichtige Erkenntnisquelle für die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Compliance erachtet. Sachdienliche Hinweise sind daher erwünscht und werden nach transparenten Kriterien verfolgt und ggf. der weiteren Aufklärung zugeführt. Teil des CMS ist bereits seit einigen Jahren die Bereitstellung eines exter- nen anwaltlichen Ombudsmannes, welcher mit Hinweisgebern möglichst den persönlichen Kon- takt zur Validierung von Hinweisen sucht. Er steht für jedermann zur Verfügung, also zB. für die Mitarbeitenden des Unternehmens, für deren Kunden oder Vertragspartner oder Wettbewerber. Der Ombudsmann ist mandatsseitig verpflichtet, auf Wunsch eines Hinweisgebers dessen Ano- nymität zu wahren. Der sachliche Zuständigkeitsbereich betrifft bisher korruptions- oder kartell- rechtsrelevante Hinweise. Die Umsetzung der Ende 2019 in Kraft getretene EU-Whistleblower-Richtlinie (EU-Richtlinie 2019/1937) in nationales Recht ist Gegenstand des Entwurfes für ein Hinweisgeberschutzge- setz, welches aber nach hiesigem Kenntnisstand weiterhin in der gesetzgeberischen Diskussion steht, obwohl inzwischen die Umsetzungsfrist überschritten wurde. Die EU-Richtlinie legt Min- deststandards fest. Eine Ausweitung des sachlichen Anwendungsbereichs auf nationales Recht ist in der Richtlinie angelegt und wird gemäß dem aktuellen Entwurfsstand auch von Deutsch- land angestrebt. Maßgebliches Argument für die Ausweitung des sachlichen Anwendungsbe- reichs auf nationales Recht ist die Vermeidung von Schutzlücken, welche die Effektivität des Hinweisgeberschutzsystems gefährden könnten. Geschäftsführung ‚Sitz der Gesellschaft Bankverbindung Postanschrift KVB-Stadtbahnlinie Dr. Dieter Steinkamp, Vorsitzender Köln Stadtsparkasse KölnBonn Parkgürtel 26, 50823 Köln Sie erreichen uns Timo von Lepel ‚Amtsgericht Köln IBAN: DES1 3705 0198 0001 122951 Postfach 10 15.43, mit der Linie 13, Stefanie Haaks HRB21 15 SWIFT-BIC: COLSDE33 50455 Köln Haltestelle Escher Straße Vorsitzende USt.-ID. Nr. DE 122 804 750 Tel. 0221 178-0 St-Nr. 217 5785 0020 Fax 0221 178-2222 des Aufsichtsrates Anne Lütkes info@stadtwerkekoein.de www.stadtwerke.koeln Stadtwerke Köln GmbH Der Ombudsmannvertrag wurde hier soeben an die Vorgaben des nationalen Gesetzesentwur- fes angepasst. Da dieser über die Mindeststandards der EU-Richtlinie hinausgeht, wird mit der Orientierung an den nationalen Entwurf zugleich auch der Richtlinie genügt. Insbesondere wird der äußerst umfangreiche sachliche Zuständigkeitskatalog des deutschen Gesetzesentwurfes übernommen und noch erweitert im Vorgriff auf die Inkraftsetzung des Entwurfes für ein Sorg- faltspflichtengesetz vom 19.04.2021 (BT-Drucks. 19/28649). Die sachliche Zuständigkeit des Ombudsmanns wird dann umfassen « rechtswidrige Handlungen oder Unterlassungen, die nach deutschem Recht strafbar oder bußgeldbewehrt sind oder in den sachlichen Anwendungsbereich von $ 1 Abs. (1) und (2) des Referentenentwurfes für ein Hinweisgeberschutzgesetz fallen. Ab In- krafttreten des Hinweisgeberschutzgesetzes gilt der dann geregelte Anwendungsbe- reich « Handlungen oder Unterlassungen entgegen den Vorgaben und Zielen aus der Richtli- nie eines Unternehmens zum Umgang mit Geschäftspartnern, der Regelung zur Si- cherstellung kartellrechtlicher Vorschriften und der Richtlinie zum Umgang mit Spen- den/Sponsoring « eingetretene oder unmittelbar bevorstehende menschenrechtliche oder umweltbezo- gene Verletzungen im Sinne von $ 8 Abs. 1 des Entwurfes für ein Sorgfaltspflichten- gesetz Aktuell wird außerdem die zusätzliche Einrichtung eines anonymen digitalen Meldekanals ge- prüft. Für Rückfragen oder weitere Erläuterungen wenden Sie sich bitte direkt an uns. Mit freundlichen Grüßen Stadt: n GmbH PP | / ‘Kol Rott
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle II/30 Vorlagen-Nummer 10.05.2022 1134/2022 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 10.05.2022 Rechnungsprüfungsausschuss 14.06.2022 Umsetzung der Whistleblower-Richtlinie/Beantwortung der Anfrage der SPD-Fraktion (AN 0732/2022) Die Verwaltung beantwortet die Anfragen wie folgt: 1. Wie ist der Stand der Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie bei der Stadt Köln? Antwort der Verwaltung: Die Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (Hinweisgeberschutzrichtli- nie) war bis zum 17. Dezember 2021 in den Mitgliedstaaten umzusetzen. Am 13.4.2022 hat das Bun- desministerium der Justiz einen Referentenentwurf für ein Hinweisgeberschutzgesetz vorgelegt, mit dem die EU-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt werden soll. Das Gesetz wurde den Ländern und Verbänden zugeleitet. Das Gesetz sieht einige Konkretisierungen gegenüber der EU-Richtlinie vor, die bei der Einrichtung einer Meldestelle zu berücksichtigen sind. Die Einrichtung von internen Meldestellen soll dadurch erleichtert werden, dass keine Pflicht zur Bearbeitung anonymer Hinweise vorgesehen ist, neben ei- ner internen Stelle auch Dritte als interne Meldestellen beauftragt werden können oder die Meldestel- le innerhalb eines Konzerns zentral bei der Konzernmutter angesiedelt werden kann. Die Verwaltung bereitet im Rahmen des Projekts „Aufbau eines Compliance-Management-Systems“ auch die Umsetzung der Whistleblower-Richtlinie vor. In der gemeinsamen Projektgruppe arbeiten Vertreter*innen des Amts für Personal- und Verwaltungsmanagement, der Amts für Informationsver- arbeitung, des Rechnungsprüfungsamtes, der Kämmerei sowie des Amts für Recht, Vergabe und Versicherungen zusammen. 2. Gibt es bereits erste Handlungsempfehlungen oder Hinweise zur möglichen Umset- zung/Ausgestaltung für die Behörden? Antwort der Verwaltung: Der Deutsche Städtetag hat die Kommunen jetzt zur Stellungnahme aufgefordert, aber noch keine Empfehlungen abgegeben. In seiner Sitzung am 25.Januar 2022 hatte das Präsidium des Deutschen Städtetages die Erwartung an den Bund adressiert, dass die EU-Hinweisgeberrichtlinie rechtssicher und praktikabel umgesetzt wird. Das Präsidium hatte darauf hingewiesen, dass die Kommunen ange- sichts der bereits abgelaufenen Frist zur Umsetzung der Richtlinie rasch Klarheit über die notwendi- gen kommunalen Maßnahmen zum Schutz von Hinweisgebern benötigen. Bei der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht sei eine Orientierung an der EU-Richtlinie für geboten. Es ist daher rich- tig, Ausweitungen des Hinweisgeberschutzes über den europäischen Rechtsrahmen hinaus auf er- 2 hebliche Rechtsverstöße zu beschränken. Zudem hat das Präsidium auf die Erwartung hingewiesen, dass bestehende Strukturen in den Städten berücksichtigt werden und bei dem zu erwartenden Mehraufwand bei der Errichtung von Meldekanälen die Konnexitätsrelevanz von den Ländern zu prü- fen sei. Zu den Inhalten nimmt der Städtetag wie folgt Stellung: Der persönliche Anwendungsbereich (§ 1 HinSchG-E) ist entsprechend den Richtlinienvorgaben weit gefasst und umfasst neben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Sinne von Artikel 45 Absatz 1 AEUV einschließlich Beamtinnen und Beamten beispielsweise auch Selbst-ständige, Anteilseignerin- nen und Anteilseigner, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Lieferanten und Personen, die bereits vor Beginn eines Arbeitsverhältnisses Kenntnisse von Verstößen erlangt haben. Der sachliche Anwendungsbereich greift in § 2 HinSchG-E die durch die Richtlinie vorgegebenen Rechtsbereiche auf, geht aber über eine 1:1-Umsetzung hinaus, um Wertungswidersprüche zu ver- meiden und das Gesetz für die Praxis handhabbar zu gestalten. Einbezogen werden alle Verstöße, die strafbewehrt sind, sowie bußgeldbewehrte Verstöße, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib, Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungs- organe dient. Die durch die Richtlinie vorgegebenen Rechtsbereiche werden in begrenztem Umfang auf korrespondierendes nationales Recht ausgeweitet. Der Gesetzentwurf sieht einen weitgehenden Schutz der Identität der hinweisgebenden Person und aller von einer Meldung Betroffenen vor, die grundsätzlich nur den jeweils für die Bearbeitung einer Meldung zuständigen Personen bekannt sein darf (§ 8 HinSchG-E). Ausnahmen von dem Vertrau- lichkeitsgebot bestehen nur nach Maßgabe des § 9 HinSchG-E, etwa in Strafverfahren auf Verlangen der Strafverfolgungsbehörden oder auf Grund einer Anordnung in einem Verwaltungsverfahren oder einer gerichtlichen Entscheidung. Institutionelles Kernstück des Hinweisgeberschutzsystems sind die internen und externen Meldestel- len (§§ 12-31 HinSchG-E), die hinweisgebenden Personen für eine Meldung zur Verfügung stehen. Entsprechend den Richtlinienvorgaben sind hinweisgebende Personen frei darin, sich zwischen der Meldung an eine interne und an eine externe Stelle zu entscheiden (§ 7 HinSchG-E). Die Pflicht zur Einrichtung interner Meldestellen betrifft sowohl die Privatwirtschaft als auch den gesamten öffentli- chen Sektor, sofern bei der jeweiligen Stelle in der Regel mindestens 50 Personen beschäftigt sind. Spielräume, die die Richtlinie für Erleichterungen für Wirtschaft und Verwaltung bietet, wurden wahr- genommen. Eine zentrale externe Meldestelle des Bundes soll beim Bundesamt für Justiz eingerichtet werden (§ 19 HinSchG-E). Daneben werden die bestehenden Meldesysteme bei der Bundes-anstalt für Finanz- dienstleistungsaufsicht sowie beim Bundeskartellamt als weitere externe Meldestellen mit Sonderzu- ständigkeiten weitergeführt. Der Gang an die Öffentlichkeit (§ 32 HinSchG-E) ist den Richtlinienvorgaben folgend nur unter engen Voraussetzungen, etwa bei der. Gefahr irreversibler Schäden, vorgesehen. Der Gesetz-entwurf sieht entsprechend den Richtlinienvorgaben verschiedene Schutzmaßnahmen für hinweisgebende Perso- nen vor (§§ 33-39 HinSchG-E). Zentrales Element ist das Verbot von Repressalien, d. h. von Benach- teiligungen wie Kündigungen, Abmahnungen, Disziplinarmaßnahmen, aber auch Rufschädigungen oder Mobbing. Verstöße gegen wesentliche Vorgaben des Gesetzes können als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden (§ 40 HinSchG-E). Dies gilt beispielsweise für das Behindern von Meldungen oder das Ergrei- fen von Repressalien. Das Hinweisgeberschutzgesetz wird begleitet von notwendig werdenden Anpassungen bestehender gesetzlicher Regelungen (Artikel 2 bis 8 des Gesetzentwurfs für einen besseren Schutz hinweisge- bender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden), insbesondere auch im Bereich des Dienstrechts. 3. Ist geplant, mehrere Hinweisgebersysteme auf verschiedene Dienststellen zu verteilen, oder soll 3 eine alle Dienststellen vereinende Stelle eingerichtet werden? Antwort der Verwaltung: Diese Frage wird im Rahmen der Umsetzung (s. 1.) geklärt. 4. Hat die Stadt Köln Kenntnisse über den Stand der Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie bei den Unternehmen oder Einrichtungen mit städtischer Beteiligung, bzw. können die entsprechenden Sachstände über die Beteiligungsverwaltung eingeholt werden? Antwort der Verwaltung: Die Verwaltung hat die städtischen Beteiligungsunternehmen zum Stand der Umsetzung der EU- Whistleblower-Richtlinie abgefragt. Die eingegangenen Antworten sind in den beigefügten Anlagen je Unternehmen zusammengefasst. Außerdem sind Stellungnahmen von SWK und GAG als Anlage beigefügt. 5. Wie viele Hinweise sind seit 2019 von der Antikorruptionsbeauftragten bearbeitet worden, und welche Schlüsse wurden aus den Fällen gezogen? Antwort des Rechnungsprüfungsamtes: Die Führung einer Statistik wurde erst im Laufe des Jahres 2020 aufgenommen. Diese beinhaltet sämtliche Vorgänge, die seit 2020 von der Antikorruptionsbeauftragten und der zum 01.06.2021 ein- gerichteten Antikorruptionsstelle (AKS) inhaltlich bearbeitet wurden und interne Vorermittlungen aus- gelöst haben. Die AKS erreicht jedoch auch eine Vielzahl von Hinweisen, die nach erster Sichtung und Bewertung bereits keinen möglichen ernstzunehmenden Verdacht beinhalten. Diese Vorgänge werden von der AKS nicht weiter bearbeitet und in der Statistik daher nicht geführt. In den Jahren 2020 und 2021 wurden der AKS 33 Verdachtsmomente gemeldet, die Vorermittlungen ausgelöst haben. Davon 14 in 2020 und 19 in 2021, im Schnitt erhielt die Antikorruptionsstelle in die- sen Jahren jeden Monat einen Hinweis. Seit Beginn des Jahres 2022 liegen der AKS bereits 17 Hin- weise vor. Davon befinden sich aktuell noch neun Verfahren in Bearbeitung. In drei Fällen konnten die Vorwürfe entkräftet werden, in weiteren fünf Fällen ist nach dem Ergebnis der Vorermittlungen nicht von einem korruptiven Handeln auszugehen oder die Ermittlungen werden zuständigkeitshalber von anderer Stelle ohne Beteiligung der AKS fortgeführt. Angaben dazu, inwieweit aus den Hinweisen staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren hervorgin- gen, sind nicht möglich. Die Beweisführung in Korruptionsverfahren ist grundsätzlich schwierig. Er- mittlungsverfahren in Korruptionssachen dauern daher oft mehrere Jahre und werden überwiegend zunächst verdeckt geführt. Oft gelingt der Ermittlungseinstieg nur über Begleitdelikte wie Untreue o- der Betrug, wenn ein Schaden entstanden und feststellbar ist. Die deutliche Steigerung der Fallzahlen in 2022 könnte auf die Intensivierung der Schulungen zur Korruptionsprävention seit 2021 zurückzuführen sein. Andererseits könnten sich in den Jahren 2020 und 2021 auch die Effekte der Corona-Pandemie bemerkbar machen und vermehrtes Homeoffice zu einem geringeren Meldeaufkommen geführt haben. Die Herkunft der Hinweise ist sehr unterschiedlich. Sie kommen anonym von Mitarbeitenden, über Innenrevisionen, aus der Bürgerschaft oder über Polizei und Staatsanwaltschaft. Anonyme Hinweise stammen weit überwiegend von Mitarbeitenden der Stadt. Teils konnten sich hinweisgebende Perso- nen aus unterschiedlichen Gründen nicht zu weiteren Angaben durchringen. Mit Blick auf die Bedürfnisse der hinweisgebenden Personen, die Informationen kanalisiert an eine städtische Meldestelle abgeben zu können, wurden die Möglichkeiten der technischen Umsetzung eruiert. Insbesondere die Einhaltung der Vorgaben, einen gegen Zugriffe Dritter gesicherten Melde- kanal zu implementieren, wird bereits mit 12/ Amt für Informationsverarbeitung erörtert und vorberei- tet. Gez. Prof. Dr. Diemert
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1134/2022
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
- Datum
- 12.05.2022
- Erstellt
- 01.04.2022 16:26