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3494/2025

Satzung über die abweichende Herstellung der Erschließungsanlage Von-der-Leyen-Straße/Marthastraße von Dellbrücker Hauptstraße bis Von-Quadt-Straße in Köln-Dellbrück

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 19.01.2026

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 19.03.2026, TOP 6.1.3

Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage 3 Lageplan Erschließungsanlage

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Anlage 2 Übersichtsplan

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Anlage 6 Satzungstext

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Anlage 4 Lageplan Ausparzellierungserfordernis Flurstück 900

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Anlage 5 Lageplan Ausparzellierungserfordernis Flurstück 2467

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Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung

848 Zeichen

Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung 
Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung beizufügen. Kreuzen Sie 
bitte eine der folgenden drei Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. 
 
Eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen. 
Warum wird keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschlagen? 
- Der Gestaltungsspielraum ist nicht ausreichend. 
Bitte begründen Sie Ihre Entscheidung (Begründung zwingend erforderlich): 
Der Erlass der Satzung dient der Umsetzung der gesetzlich vorgeschriebenen Beitragserhebungspflicht 
 
 
Kontakt 
OB/1 Büro des Oberbürgermeisters 
OB/12 Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung 
Brückenstraße 5-11 
50667 Köln 
Telefon: 0221 – 221 31122 
E-M ail: oeffentlichkeitsbeteiligung@stadt-koeln.de 
Intranetauftritt: Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung

Beschlussvorlage Rat

3682 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
III/62/621/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 3494/2025 
Freigabedatum 
 19.01.2026 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Satzung über die abweichende Herstellung der Erschließungsanlage Von-der-Leyen-
Straße/Marthastraße von Dellbrücker Hauptstraße bis Von-Quadt-Straße in Köln-
Dellbrück  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt den Erlass der Satzung über die abweichende Herstellung der Erschlie-
ßungsanlage Von-der-Leyen-Straße/Marthastraße von Dellbrücker Hauptstraße bis Von-
Quadt-Straße in Köln-Dellbrück. 
 
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 02.02.2026 
Mobilitätsausschuss 03.03.2026 
Rat 19.03.2026

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
Die Erschließungsanlage Von-der-Leyen-Straße/Marthastraße von Dellbrücker Hauptstraße 
bis Von-Quadt-Straße in Köln-Dellbrück (Anlage 2 – Übersichtsplan) unterliegt noch in vollem 
Umfang der Erschließungsbeitragspflicht.  
 
Die Abgrenzung der Erschließungsanlage ist auf dem Lageplan (Anlage 3) dargestellt. 
 
Zum Grunderwerb regelt § 9 Abs. 1 Buchst. a) der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung 
eines Erschließungsbeitrages vom 29. Juni 2001 (EBS 2001), dass eine Erschließungsanlage 
erst dann endgültig hergestellt ist, wenn die Stadt Eigentümerin der Straßenlandflächen ist. 
 
Vorliegend stehen zwar alle als Straße ausgebauten Flächen in städtischem Eigentum. Nach 
der einschlägigen Rechtsprechung erfordert das Merkmal „Grunderwerb“ jedoch zusätzlich, 
dass das Straßenland ausparzelliert ist. Grundstücke, die nur teilweise als Straßenland in An-
spruch genommen werden, müssen daher entsprechend der verschiedenen Nutzungen geteilt 
und als separate Flurstücke fortgeschrieben werden, damit die Beitragspflicht entstehen kann. 
 
Derartige Verhältnisse sind in der Erschließungsanlage Von-der-Leyen-Straße/Marthastraße 
gegeben. Neben den Verkehrsflächen der Von-der-Leyen-Straße und der Marthastraße um-
fassen beispielsweise die Grundstücke Gemarkung Thurn-Strunden, Flur 69, Flurstück 900 
und 2467 verschiedene nicht als Straßenland genutzte Flächen (siehe die Darstellung in den 
Lageplänen Ausparzellierungserfordernis – Anlage 4 und 5). Für das Straßenland der Von-
der-Leyen-Straße und der Marthastraße müssten eigenständige Flurstücke gebildet werden. 
Insgesamt wären daher, um das Herstellungsmerkmal „Grunderwerb“ zu erfüllen, zeit- und 
kostenaufwändige Vermessungsarbeiten und eine Ausparzellierung erforderlich. 
 
Aus Gründen der Zeit- und Kostenersparnis soll hierauf verzichtet werden. Um abweichend 
von § 9 Abs. 1 Buchst. a) der EBS 2001 die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage 
herbeizuführen und die Erschließungsbeitragspflicht entstehen zu lassen, ist eine Abwei-
chungssatzung zu erlassen. 
 
Der Satzungsentwurf ist dieser Vorlage beigefügt (Anlage 6). 
 
Beschließt der Rat, die Abweichungssatzung nicht zu erlassen, verbleibt es bei den zuvor be-
schriebenen Anforderungen für das Herstellungsmerkmal „Grunderwerb“, die dann entspre-
chend zu erfüllen sind.  
 
Der Erlass der Abweichungssatzung hat keine Auswirkungen auf den Klimaschutz, da hiermit 
lediglich rechtliche Regelungen für die Abrechnung einer bestehenden Erschließungsanlage 
getroffen werden. 
 
Anlagen 
- Anlage 1 : Öffentlichkeitsbeteiligung 
- Anlage 2 : Übersichtsplan 
- Anlage 3 : Lageplan Erschließungsanlage

3 
- Anlage 4 : Lageplan Ausparzellierungserfordernis Flurstück 900 
- Anlage 5 : Lageplan Ausparzellierungserfordernis Flurstück 2467 
- Anlage 6 : Satzungstext

Anlage 3 Lageplan Erschließungsanlage

131 Zeichen

Stadt Köln
Mittelpunkt: 364656, 5648968
1:2000
 
Herausgeber:
Stadt Köln - Der Oberbürgermeister
Erstellt am: 01.12.2025Seite 1 / 1

Anlage 2 Übersichtsplan

131 Zeichen

Stadt Köln
Mittelpunkt: 364875, 5648985
1:5000
 
Herausgeber:
Stadt Köln - Der Oberbürgermeister
Erstellt am: 01.12.2025Seite 1 / 1

Anlage 6 Satzungstext

1211 Zeichen

Anlage 6 
 
 
 
 
 
Satzung über die abweichende Herstellung der Erschl ießungsanlage Von-der-
Leyen-Straße/Marthastraße von Dellbrücker Hauptstra ße bis Von-Quadt-Straße 
in Köln-Dellbrück 
 
 
vom 
 
 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am          auf Grund des § 132 Ziffer 4 des 
Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntm achung vom 03.11.2017 
(BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit den §§ 7 und 77  Absatz 1 der Gemeindeordnung 
für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der  Bekanntmachung vom 
14.07.1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023) – jewei ls in der bei Erlass dieser 
Satzung geltenden Fassung – diese Satzung beschlossen: 
 
 
§ 1 
 
Die Erschließungsanlage Von-der-Leyen-Straße/Marthastraße von Dellbrücker Haupt- 
straße bis Von-Quadt-Straße in Köln-Dellbrück ist abweichend von § 9 Absatz 1 Buch- 
stabe a) der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages 
– Erschließungsbeitragssatzung – vom 29. Juni 2001 (ABl. Stadt Köln 2001, S. 289) – 
in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – ohne die Bildung selbstständiger 
Straßenlandparzellen endgültig hergestellt. 
§ 2 
 
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Anlage 4 Lageplan Ausparzellierungserfordernis Flurstück 900

130 Zeichen

Stadt Köln
Mittelpunkt: 364587, 5648962
1:250
 
Herausgeber:
Stadt Köln - Der Oberbürgermeister
Erstellt am: 05.01.2026Seite 1 / 1

Anlage 5 Lageplan Ausparzellierungserfordernis Flurstück 2467

130 Zeichen

Stadt Köln
Mittelpunkt: 364638, 5648923
1:250
 
Herausgeber:
Stadt Köln - Der Oberbürgermeister
Erstellt am: 05.01.2026Seite 1 / 1

Beratungsverlauf (3)

02.02.2026 Bezirksvertretung 9 (Mülheim)
TOP 9.2.4 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
03.03.2026 Mobilitätsausschuss
TOP 4.1 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
19.03.2026 Rat
TOP 6.1.3 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3494/2025
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
19.01.2026
Erstellt
08.12.2025 11:24