3494/2025
Satzung über die abweichende Herstellung der Erschließungsanlage Von-der-Leyen-Straße/Marthastraße von Dellbrücker Hauptstraße bis Von-Quadt-Straße in Köln-Dellbrück
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Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung
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Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung beizufügen. Kreuzen Sie bitte eine der folgenden drei Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. Eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen. Warum wird keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschlagen? - Der Gestaltungsspielraum ist nicht ausreichend. Bitte begründen Sie Ihre Entscheidung (Begründung zwingend erforderlich): Der Erlass der Satzung dient der Umsetzung der gesetzlich vorgeschriebenen Beitragserhebungspflicht Kontakt OB/1 Büro des Oberbürgermeisters OB/12 Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung Brückenstraße 5-11 50667 Köln Telefon: 0221 – 221 31122 E-M ail: oeffentlichkeitsbeteiligung@stadt-koeln.de Intranetauftritt: Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung
Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle III/62/621/2 Vorlagen-Nummer 3494/2025 Freigabedatum 19.01.2026 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Satzung über die abweichende Herstellung der Erschließungsanlage Von-der-Leyen- Straße/Marthastraße von Dellbrücker Hauptstraße bis Von-Quadt-Straße in Köln- Dellbrück Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt den Erlass der Satzung über die abweichende Herstellung der Erschlie- ßungsanlage Von-der-Leyen-Straße/Marthastraße von Dellbrücker Hauptstraße bis Von- Quadt-Straße in Köln-Dellbrück. Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 02.02.2026 Mobilitätsausschuss 03.03.2026 Rat 19.03.2026 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Die Erschließungsanlage Von-der-Leyen-Straße/Marthastraße von Dellbrücker Hauptstraße bis Von-Quadt-Straße in Köln-Dellbrück (Anlage 2 – Übersichtsplan) unterliegt noch in vollem Umfang der Erschließungsbeitragspflicht. Die Abgrenzung der Erschließungsanlage ist auf dem Lageplan (Anlage 3) dargestellt. Zum Grunderwerb regelt § 9 Abs. 1 Buchst. a) der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages vom 29. Juni 2001 (EBS 2001), dass eine Erschließungsanlage erst dann endgültig hergestellt ist, wenn die Stadt Eigentümerin der Straßenlandflächen ist. Vorliegend stehen zwar alle als Straße ausgebauten Flächen in städtischem Eigentum. Nach der einschlägigen Rechtsprechung erfordert das Merkmal „Grunderwerb“ jedoch zusätzlich, dass das Straßenland ausparzelliert ist. Grundstücke, die nur teilweise als Straßenland in An- spruch genommen werden, müssen daher entsprechend der verschiedenen Nutzungen geteilt und als separate Flurstücke fortgeschrieben werden, damit die Beitragspflicht entstehen kann. Derartige Verhältnisse sind in der Erschließungsanlage Von-der-Leyen-Straße/Marthastraße gegeben. Neben den Verkehrsflächen der Von-der-Leyen-Straße und der Marthastraße um- fassen beispielsweise die Grundstücke Gemarkung Thurn-Strunden, Flur 69, Flurstück 900 und 2467 verschiedene nicht als Straßenland genutzte Flächen (siehe die Darstellung in den Lageplänen Ausparzellierungserfordernis – Anlage 4 und 5). Für das Straßenland der Von- der-Leyen-Straße und der Marthastraße müssten eigenständige Flurstücke gebildet werden. Insgesamt wären daher, um das Herstellungsmerkmal „Grunderwerb“ zu erfüllen, zeit- und kostenaufwändige Vermessungsarbeiten und eine Ausparzellierung erforderlich. Aus Gründen der Zeit- und Kostenersparnis soll hierauf verzichtet werden. Um abweichend von § 9 Abs. 1 Buchst. a) der EBS 2001 die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage herbeizuführen und die Erschließungsbeitragspflicht entstehen zu lassen, ist eine Abwei- chungssatzung zu erlassen. Der Satzungsentwurf ist dieser Vorlage beigefügt (Anlage 6). Beschließt der Rat, die Abweichungssatzung nicht zu erlassen, verbleibt es bei den zuvor be- schriebenen Anforderungen für das Herstellungsmerkmal „Grunderwerb“, die dann entspre- chend zu erfüllen sind. Der Erlass der Abweichungssatzung hat keine Auswirkungen auf den Klimaschutz, da hiermit lediglich rechtliche Regelungen für die Abrechnung einer bestehenden Erschließungsanlage getroffen werden. Anlagen - Anlage 1 : Öffentlichkeitsbeteiligung - Anlage 2 : Übersichtsplan - Anlage 3 : Lageplan Erschließungsanlage 3 - Anlage 4 : Lageplan Ausparzellierungserfordernis Flurstück 900 - Anlage 5 : Lageplan Ausparzellierungserfordernis Flurstück 2467 - Anlage 6 : Satzungstext
Anlage 3 Lageplan Erschließungsanlage
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Stadt Köln Mittelpunkt: 364656, 5648968 1:2000 Herausgeber: Stadt Köln - Der Oberbürgermeister Erstellt am: 01.12.2025Seite 1 / 1
Anlage 2 Übersichtsplan
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Stadt Köln Mittelpunkt: 364875, 5648985 1:5000 Herausgeber: Stadt Köln - Der Oberbürgermeister Erstellt am: 01.12.2025Seite 1 / 1
Anlage 6 Satzungstext
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Anlage 6 Satzung über die abweichende Herstellung der Erschl ießungsanlage Von-der- Leyen-Straße/Marthastraße von Dellbrücker Hauptstra ße bis Von-Quadt-Straße in Köln-Dellbrück vom Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am auf Grund des § 132 Ziffer 4 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntm achung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit den §§ 7 und 77 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023) – jewei ls in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – diese Satzung beschlossen: § 1 Die Erschließungsanlage Von-der-Leyen-Straße/Marthastraße von Dellbrücker Haupt- straße bis Von-Quadt-Straße in Köln-Dellbrück ist abweichend von § 9 Absatz 1 Buch- stabe a) der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages – Erschließungsbeitragssatzung – vom 29. Juni 2001 (ABl. Stadt Köln 2001, S. 289) – in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – ohne die Bildung selbstständiger Straßenlandparzellen endgültig hergestellt. § 2 Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Anlage 4 Lageplan Ausparzellierungserfordernis Flurstück 900
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Stadt Köln Mittelpunkt: 364587, 5648962 1:250 Herausgeber: Stadt Köln - Der Oberbürgermeister Erstellt am: 05.01.2026Seite 1 / 1
Anlage 5 Lageplan Ausparzellierungserfordernis Flurstück 2467
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Stadt Köln Mittelpunkt: 364638, 5648923 1:250 Herausgeber: Stadt Köln - Der Oberbürgermeister Erstellt am: 05.01.2026Seite 1 / 1
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3494/2025
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 19.01.2026
- Erstellt
- 08.12.2025 11:24