Mandari Insight

1463/2024

Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der SPD-Fraktion aus der Sitzung der Bezirksvertretung Porz vom 14.03.2024 (AN/0341/2024) betreffend Information der Bezirksvertretung bei Bauvorhaben

Beantwortung einer Anfrage (BV) 02.05.2024

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Bezirksvertretung 7 (Porz), Sitzung am 07.05.2024, TOP 9.1.5

Beantwortung einer Anfrage (BV)

· application/pdf

Ansehen

Beantwortung einer Anfrage (BV)

7833 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VI/63 
632-Koord. 
Vorlagen-Nummer 
 1463/2024 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 7 (Porz) 07.05.2024 
 
Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der SPD-Fraktion aus der Sitzung der 
Bezirksvertretung Porz vom 14.03.2024 (AN/0341/2024)  betreffend Information der 
Bezirksvertretung bei Bauvorhaben 
Die SPD-Fraktion hatte unter TOP 9.2.2 der Sitzung der Bezirksvertretung Porz am 
14.03.2024 eine schriftliche Anfrage (AN/0341/2024) gestellt. 
 
Zur Vermeidung von Missverständnissen bei der weiter unten erfolgenden Detailbeantwortung 
erfolgt zunächst eine Klarstellung, denn die wesentlichen Fragenteile wurden in der Anfrage 
mit Bezug auf eine konkret genannte Adresse in Poll bezogen. 
 
In der Präambel der Anfrage wurde angeführt, dass der SPD-Fraktion eine allgemeine Infor-
mation des Bauaufsichtsamtes über den Umstand von Bauvorhaben auf Teilen des Grund-
stücks Poller Kirchweg 96-116 vorläge. Das ist so nicht korrekt, denn auf die allgemeine Frage 
der SPD-Fraktion wurde seinerzeit mitgeteilt, dass (nur) zum Grundstück Poller Kirchweg 106-
116 Bauvorhabeninformationen vorlägen. 
 
 
 
Frage 1: 
 
Lagen oder liegen im aktuellen Fall Bedingungen vor, die eine Information der Bezirksvertre-
tung Porz erfordert hätten? Falls ja, warum ist dies nicht erfolgt? 
 
Antwort der Verwaltung: 
 
Zu dem Grundstück Poller Kirchweg 106-116 liegen aktuelle Bauvorhabengenehmigungen 
vor, welche zuvor schon im lfd. Verfahrensgang der Bezirksvertretung Porz hätten zur Infor-
mation vorgestellt werden müssen. Die entsprechende Feststellung und Vorlagenveranlas-
sung oblag einer Führungskraft, welche nicht mehr bei der Stadt Köln tätig ist. 
 
Es lässt sich heute nicht mehr aufklären, warum dieser Fehler geschehen ist. Daher kann das 
Bauaufsichtsamt nur in aller Form bei der Bezirksvertretung Porz um Entschuldigung bitten. 
 
 
Frage 2: 
 
Welche Rahmenbedingungen lösen die Anzeigepflicht eines Bauvorhabens in der Bezirksver-
tretung aus und wie wird sichergestellt, dass diese Anzeige rechtzeitig bzw. überhaupt erfolgt? 
 
Antwort der Verwaltung:

2 
 
Gemäß § 2 der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln sind die Bezirksvertretungen zu infor-
mieren bei Bauvorhaben, die nach § 34 BauGB zu bewerten sind und dabei das zu bebau-
ende Grundstück eine Größe von mehr als 3000 m² hat. 
 
Bisher ist diese Informationspflicht schon auf einem Steuerungsbogen mit enthalten (der Bo-
gen enthält noch andere Prüfaspekte), welcher zu jedem neu eingegangenen Vorhabenantrag 
von Amts wegen in den Vorgang mit eingelegt wird. So ist zu Beginn jeder Antragsbehandlung 
dieser Punkt zu prüfen und gfl. zur späteren Ausführung dort erkennbar vorzumerken.  
 
Nachdem sich bei dem Grundstück Poller Kirchweg 106-116 gleichwohl eine menschliche 
Fehlerquelle ergeben hat, wurden zum einen noch einmal alle zuständigen Führungskräfte zu 
dem Thema sensibilisiert und zum anderen wird eine zusätzliche Rubrik über die jeweilige 
Grundstückgrößenangabe an augenfälliger Prüfkategoriestelle mit vorgesehen.  
 
 
Frage 3: 
 
Liegen der Verwaltung Informationen vor, was mit den beiden anderen neu geschaffenen 
Grundstücken geplant ist? Falls ja, wird die Verwaltung gebeten die Planungen offenzulegen.  
 
Antwort der Verwaltung: 
 
Im Rahmen der grundgesetzlich geschützten Dispositionsfreiheit ist jeder Grundstückseigen-
tümerschaft allein (ohne Angabe einer Rechtfertigung) überlassen, welche Detailplanungsan-
träge bei der Behörde eingereicht werden. Es wurde auf entsprechenden Antrag hin zunächst 
im Jahr 2021 eine Teilung des Bestandgrundstücks in drei separate Grundstücke baurechtlich 
genehmigt.  
 
Auf diese Flächenteilung bezogen hin lagen dann drei Bauanträge für jeweils einen eigenstän-
digen Beherbergungsbetrieb auf jeweils einem neu vorgesehenen Grundstück zur Bearbei-
tung vor. Außerdem bestand ein vierter Bauantrag, welcher die Errichtung einer Tiefgarage 
(dann auf mehreren zukünftigen Grundstücksteilen liegend) für genau die drei Beherber-
gungsbetriebe umfasste. Im Sommer 2023 wurde dann alle vier Baugenehmigungen erteilt. 
 
Wie aus Antwort zu Frage 1 zu ersehen, hätten Bauvorhabenanträge schon im Verfahrensver-
lauf der Bezirksvertretung Porz zur Information vorgestellt werden müssen. Das wird nun 
nachgeholt und daher werden jetzt alle vier Vorhaben mit jeweils separater Vorlage je Vorha-
ben der Bezirksvertretung Porz zur Sitzung am 07.05.2024 vorgelegt. 
 
Da zwei Vorhaben auf jeweils Flächen nur knapp unter 3000 m² projektiert sind, werden diese 
gleichwohl der Bezirksvertretung vorgelegt. Ein drittes Vorhaben betrifft eine Fläche von deut-
lich unter 3000 m², aber wegen des engen Sach- und Zeitzusammenhangs mit den anderen 
Vorhabenanträgen wird auch das vorgelegt. Der vierte Vorhabenantrag (Tiefgarage) ist auf 
zwei Teilflächen projektiert und damit eine Baugrundstücksfläche von deutlich über 3000 m² 
betroffen.  
 
Die Einzelheiten zu den jeweiligen Planungen sind den genannten separaten Vorhabenvorla-
gen zu entnehmen. In allen vier Verfahren hatte die Beteiligung der Fachämter (u. a. zum ge-
meindlichen Planungsrecht sowie zum Straßenverkehrsrecht) ergeben, dass den Vorhaben-
anträgen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Daher bestand ein Rechts-
anspruch auf Ausstellung der Baugenehmigungen und wurden diese erteilt. 
 
In der Tiefgarage sind 54 Stellplätze für Kraftfahrzeuge und 58 Stellplätze für Fahrräder vorge-
hen. Dies entspricht genau der Summe von Stellplätzen, die sich für jedes der drei anderen 
Bauvorhaben vor Ort als baurechtlich notwendig im Einzelfall ergeben hatten. 
 
 
 
Frage 4:

3 
 
Was verbirgt sich hinter dem Begriff „Beherbergungsbetrieb“ und welche Auflagen muss ein 
solcher Betrieb an diesem Standort erfüllen?  
 
Antwort der Verwaltung: 
 
Der Begriff des Beherbergungsbetriebes stammt aus der Baunutzungsverordnung (BauNVO). 
Ein Beherbergungsbetrieb ist zum Beispiel ein Hotel oder ein Boardinghouse. Damit handelt 
es sich bei Beherbergungsbetrieben um solche, die zur gewerblichen Vermietung an Perso-
nen für einen Aufenthalt vorübergehender Dauer angeboten werden.  
 
Auflagen in Baugenehmigungsbescheiden können sich immer nur aus dem jeweiligen Einzel-
fall heraus ergeben und betreffen in der Regel Aspekte zum Brandschutz, zur straßenrechtli-
chen Erschließung, zur Entwässerung und zum Umweltrecht. 
 
 
Frage 5: 
 
Welche Möglichkeiten hat die Verwaltung, um eine Ansiedlung von nicht erheblich belasteten 
Gewerbebetrieben zu steuern  
 
Antwort der Verwaltung: 
 
Grundsätzlich kann die Stadt Köln mit den Möglichkeiten der Bauleitplanung nach dem Bau-
gesetzbuch (BauGB) steuern, wie einzelne Grundstücke genutzt und bebaut werden dürfen.  
 
Neben der planungsrechtlichen Steuerung über die Bauleitplanung bestehen aber für be-
stimmte Grundstücke im sogenannten unbeplanten Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB 
(wenn sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt) oder im Geltungsbe-
reich von rechtswirksamen Bebauungsplänen (wenn das Vorhaben den Festsetzungen nicht 
widerspricht) bereits Baurechte für gewerbliche Betriebe. In diesem Fall besteht in der Regel 
kein städtebauliches Erfordernis einer Steuerung. 
 
Neben der planungsrechtlichen Steuerung besteht im Rahmen der Wirtschaftsförderung in 
Kooperation mit der KölnBusiness als Tochtergesellschaft der Stadt Köln über die Vergabe 
von städtischen Grundstücken an Unternehmen die Möglichkeit, Einfluss auf die Ansiedlung 
von Gewerbebetrieben zu nehmen. Auf Basis der politisch vorgegebenen Vergabekriterien 
wählt die KölnBusiness geeignete Unternehmen für die Grundstücke aus und stellt diese der 
Verwaltung und der Politik vor. Entscheidendes Gremium ist dabei der Liegenschaftsaus-
schuss der Stadt Köln.

Beratungsverlauf (1)

07.05.2024 Bezirksvertretung 7 (Porz)
TOP 9.1.5 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1463/2024
Typ
Beantwortung einer Anfrage (BV)
Datum
02.05.2024
Erstellt
30.04.2024 09:48