1463/2024
Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der SPD-Fraktion aus der Sitzung der Bezirksvertretung Porz vom 14.03.2024 (AN/0341/2024) betreffend Information der Bezirksvertretung bei Bauvorhaben
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
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Dezernat, Dienststelle VI/63 632-Koord. Vorlagen-Nummer 1463/2024 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 7 (Porz) 07.05.2024 Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der SPD-Fraktion aus der Sitzung der Bezirksvertretung Porz vom 14.03.2024 (AN/0341/2024) betreffend Information der Bezirksvertretung bei Bauvorhaben Die SPD-Fraktion hatte unter TOP 9.2.2 der Sitzung der Bezirksvertretung Porz am 14.03.2024 eine schriftliche Anfrage (AN/0341/2024) gestellt. Zur Vermeidung von Missverständnissen bei der weiter unten erfolgenden Detailbeantwortung erfolgt zunächst eine Klarstellung, denn die wesentlichen Fragenteile wurden in der Anfrage mit Bezug auf eine konkret genannte Adresse in Poll bezogen. In der Präambel der Anfrage wurde angeführt, dass der SPD-Fraktion eine allgemeine Infor- mation des Bauaufsichtsamtes über den Umstand von Bauvorhaben auf Teilen des Grund- stücks Poller Kirchweg 96-116 vorläge. Das ist so nicht korrekt, denn auf die allgemeine Frage der SPD-Fraktion wurde seinerzeit mitgeteilt, dass (nur) zum Grundstück Poller Kirchweg 106- 116 Bauvorhabeninformationen vorlägen. Frage 1: Lagen oder liegen im aktuellen Fall Bedingungen vor, die eine Information der Bezirksvertre- tung Porz erfordert hätten? Falls ja, warum ist dies nicht erfolgt? Antwort der Verwaltung: Zu dem Grundstück Poller Kirchweg 106-116 liegen aktuelle Bauvorhabengenehmigungen vor, welche zuvor schon im lfd. Verfahrensgang der Bezirksvertretung Porz hätten zur Infor- mation vorgestellt werden müssen. Die entsprechende Feststellung und Vorlagenveranlas- sung oblag einer Führungskraft, welche nicht mehr bei der Stadt Köln tätig ist. Es lässt sich heute nicht mehr aufklären, warum dieser Fehler geschehen ist. Daher kann das Bauaufsichtsamt nur in aller Form bei der Bezirksvertretung Porz um Entschuldigung bitten. Frage 2: Welche Rahmenbedingungen lösen die Anzeigepflicht eines Bauvorhabens in der Bezirksver- tretung aus und wie wird sichergestellt, dass diese Anzeige rechtzeitig bzw. überhaupt erfolgt? Antwort der Verwaltung: 2 Gemäß § 2 der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln sind die Bezirksvertretungen zu infor- mieren bei Bauvorhaben, die nach § 34 BauGB zu bewerten sind und dabei das zu bebau- ende Grundstück eine Größe von mehr als 3000 m² hat. Bisher ist diese Informationspflicht schon auf einem Steuerungsbogen mit enthalten (der Bo- gen enthält noch andere Prüfaspekte), welcher zu jedem neu eingegangenen Vorhabenantrag von Amts wegen in den Vorgang mit eingelegt wird. So ist zu Beginn jeder Antragsbehandlung dieser Punkt zu prüfen und gfl. zur späteren Ausführung dort erkennbar vorzumerken. Nachdem sich bei dem Grundstück Poller Kirchweg 106-116 gleichwohl eine menschliche Fehlerquelle ergeben hat, wurden zum einen noch einmal alle zuständigen Führungskräfte zu dem Thema sensibilisiert und zum anderen wird eine zusätzliche Rubrik über die jeweilige Grundstückgrößenangabe an augenfälliger Prüfkategoriestelle mit vorgesehen. Frage 3: Liegen der Verwaltung Informationen vor, was mit den beiden anderen neu geschaffenen Grundstücken geplant ist? Falls ja, wird die Verwaltung gebeten die Planungen offenzulegen. Antwort der Verwaltung: Im Rahmen der grundgesetzlich geschützten Dispositionsfreiheit ist jeder Grundstückseigen- tümerschaft allein (ohne Angabe einer Rechtfertigung) überlassen, welche Detailplanungsan- träge bei der Behörde eingereicht werden. Es wurde auf entsprechenden Antrag hin zunächst im Jahr 2021 eine Teilung des Bestandgrundstücks in drei separate Grundstücke baurechtlich genehmigt. Auf diese Flächenteilung bezogen hin lagen dann drei Bauanträge für jeweils einen eigenstän- digen Beherbergungsbetrieb auf jeweils einem neu vorgesehenen Grundstück zur Bearbei- tung vor. Außerdem bestand ein vierter Bauantrag, welcher die Errichtung einer Tiefgarage (dann auf mehreren zukünftigen Grundstücksteilen liegend) für genau die drei Beherber- gungsbetriebe umfasste. Im Sommer 2023 wurde dann alle vier Baugenehmigungen erteilt. Wie aus Antwort zu Frage 1 zu ersehen, hätten Bauvorhabenanträge schon im Verfahrensver- lauf der Bezirksvertretung Porz zur Information vorgestellt werden müssen. Das wird nun nachgeholt und daher werden jetzt alle vier Vorhaben mit jeweils separater Vorlage je Vorha- ben der Bezirksvertretung Porz zur Sitzung am 07.05.2024 vorgelegt. Da zwei Vorhaben auf jeweils Flächen nur knapp unter 3000 m² projektiert sind, werden diese gleichwohl der Bezirksvertretung vorgelegt. Ein drittes Vorhaben betrifft eine Fläche von deut- lich unter 3000 m², aber wegen des engen Sach- und Zeitzusammenhangs mit den anderen Vorhabenanträgen wird auch das vorgelegt. Der vierte Vorhabenantrag (Tiefgarage) ist auf zwei Teilflächen projektiert und damit eine Baugrundstücksfläche von deutlich über 3000 m² betroffen. Die Einzelheiten zu den jeweiligen Planungen sind den genannten separaten Vorhabenvorla- gen zu entnehmen. In allen vier Verfahren hatte die Beteiligung der Fachämter (u. a. zum ge- meindlichen Planungsrecht sowie zum Straßenverkehrsrecht) ergeben, dass den Vorhaben- anträgen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Daher bestand ein Rechts- anspruch auf Ausstellung der Baugenehmigungen und wurden diese erteilt. In der Tiefgarage sind 54 Stellplätze für Kraftfahrzeuge und 58 Stellplätze für Fahrräder vorge- hen. Dies entspricht genau der Summe von Stellplätzen, die sich für jedes der drei anderen Bauvorhaben vor Ort als baurechtlich notwendig im Einzelfall ergeben hatten. Frage 4: 3 Was verbirgt sich hinter dem Begriff „Beherbergungsbetrieb“ und welche Auflagen muss ein solcher Betrieb an diesem Standort erfüllen? Antwort der Verwaltung: Der Begriff des Beherbergungsbetriebes stammt aus der Baunutzungsverordnung (BauNVO). Ein Beherbergungsbetrieb ist zum Beispiel ein Hotel oder ein Boardinghouse. Damit handelt es sich bei Beherbergungsbetrieben um solche, die zur gewerblichen Vermietung an Perso- nen für einen Aufenthalt vorübergehender Dauer angeboten werden. Auflagen in Baugenehmigungsbescheiden können sich immer nur aus dem jeweiligen Einzel- fall heraus ergeben und betreffen in der Regel Aspekte zum Brandschutz, zur straßenrechtli- chen Erschließung, zur Entwässerung und zum Umweltrecht. Frage 5: Welche Möglichkeiten hat die Verwaltung, um eine Ansiedlung von nicht erheblich belasteten Gewerbebetrieben zu steuern Antwort der Verwaltung: Grundsätzlich kann die Stadt Köln mit den Möglichkeiten der Bauleitplanung nach dem Bau- gesetzbuch (BauGB) steuern, wie einzelne Grundstücke genutzt und bebaut werden dürfen. Neben der planungsrechtlichen Steuerung über die Bauleitplanung bestehen aber für be- stimmte Grundstücke im sogenannten unbeplanten Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB (wenn sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt) oder im Geltungsbe- reich von rechtswirksamen Bebauungsplänen (wenn das Vorhaben den Festsetzungen nicht widerspricht) bereits Baurechte für gewerbliche Betriebe. In diesem Fall besteht in der Regel kein städtebauliches Erfordernis einer Steuerung. Neben der planungsrechtlichen Steuerung besteht im Rahmen der Wirtschaftsförderung in Kooperation mit der KölnBusiness als Tochtergesellschaft der Stadt Köln über die Vergabe von städtischen Grundstücken an Unternehmen die Möglichkeit, Einfluss auf die Ansiedlung von Gewerbebetrieben zu nehmen. Auf Basis der politisch vorgegebenen Vergabekriterien wählt die KölnBusiness geeignete Unternehmen für die Grundstücke aus und stellt diese der Verwaltung und der Politik vor. Entscheidendes Gremium ist dabei der Liegenschaftsaus- schuss der Stadt Köln.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1463/2024
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (BV)
- Datum
- 02.05.2024
- Erstellt
- 30.04.2024 09:48