0899/2023
Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan-Entwurf (vorhabenbezogener Bebauungsplan) Nummer 66509/10
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Anlage 6- Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 3 (2) BauGB, TÖBs
32754 Zeichen
ANLAGE 6
/ 2
Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 66509/10 – Arbeitstitel: Simonskaul in Köln-Wei-
denpesch – eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage
Die Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde am 07.09.2022 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und im Stadtpla-
nungsamt (Stadthaus Deutz) vom 15.09.2022 bis zum 17.10.2022 durchgeführt. Im Zeitraum der Offenlage sind 13 Stellungnahmen eingegangen.
Nachfolgend werden die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen dokumentiert und fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Über-
einstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie die Entscheidung durch den Rat dargestellt. Bei inhaltlich glei-
chen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Entscheidung durch den Rat verwiesen.
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Entscheidung durch
den Rat
Begründung
1
1.1
Bezirksregierung Köln - Dezernat 25, (Verkehr, IGVP
und ÖPNV)
(Stellungnahme vom 14.10.2022)
Aus Sicht der IGVP und der Schienenbedarfsplanung:
Hierzu bestehen keine Anmerkungen.
Kenntnisnahme
Nicht erforderlich
1.2
1.2.1
1.2.2
Aus straßenverkehrlicher Sicht:
Die Planstraße im Quartier ist sehr gerade ausgebildet.
Das kann zu schnellerem Fahren verleiten. Es ist zu über-
legen, inwieweit die Straße nach RASt 06, Kapitel 5.2.2 als
Wohnstraße ausgebaut werden kann, damit die gerade
Sichtachse unterbrochen werden kann.
Die Sichtachsen vom Quartier zur Straße Simonskaul sind
freizuhalten. Es ist zu prüfen, ob die Parkplätze direkt in der
Einfahrt die Sicht verhindern. Eine eventuelle Anbindung
an die B9 ist aus Verkehrssicherheitsgründen nicht zu emp-
fehlen. Gibt es verkehrssichere Wendemöglichkeiten für El-
tern, die ihr Kind mit dem Auto zur Kita bringen, ohne an-
dere zu gefährden? Nicht alle werden bereit sein, ihre Kin-
der am Anfang des Quartieres abzuliefern.
Wird teilweise be-
rücksichtigt
Wird berücksichtigt
Die Querschnittsaufteilung ist das Ergebnis eines städtebaulichen
Qualifizierungsverfahrens. Sie wurde anstelle einer Aufteilung mit
versetzten Fahrbahnabschnitten etc. gewählt, weil eine klar ab-
lesbare städtebauliche Raumwirkung erzielt werden soll. Die Ge-
schwindigkeitsdämpfung kann im Planvollzug durch Material-
wechsel/ Aufpflasterungen erzielt werden.
Die Sichtverhältnisse im Bereich der Anbindung an die Simons-
kaul wurden im Rahmen der Erschließungsplanung überprüft.
Diese sind hinreichend. Eine Anbindung an die B9 / Neusser
Straße ist für Kfz.-Verkehre nicht vorgesehen. Die verkehrssi-
chere Wendemöglichkeit für PKW ist im Bereich der Planstraße
2, unmittelbar angrenzend an die Planstraße 1 gewährleistet.
- 2 -
/ 3
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Entscheidung durch
den Rat
Begründung
1.3 Aus Sicht des Bereiches Planfeststellungsangelegen-
heiten gemäß Personenbeförderungsgesetz (PBefG):
Der Bebauungsplan Simonskaul hatte sich in einem kleinen
Teilbereich mit Ausgleichsmaßnahmen des planfestgestell-
ten Vorhabens der KVB (Bau Abstellanlage Weidenpesch
und zugehörige Zulaufstrecke) überschnitten. Die KVB
hatte hierzu eine Planänderung vorgelegt, dieser ist mit Da-
tum 17.08.2022 von uns zugestimmt worden.
Kenntnisnahme
Nicht erforderlich
1.4 Aus Sicht der Höheren Naturschutzbehörde (Dezernat
51 der Bezirksregierung Köln):
Das Bauleitplanverfahren überschneidet sich in einem klei-
nen Teilbereich mit Ausgleichsmaßnahmen aus dem Plan-
feststellungsverfahren „Bau einer Abstellanlage für 64
Stadtbahnfahrzeuge der Kölner Verkehrs-Betriebe AG auf
dem Gelände der Hauptwerkstatt Weidenpesch und der zu-
gehörigen Zulaufstrecke“. Die vorgelegte Änderung des
Landschaftspflegerischen Begleitplanes (LBP) vom
15.07.2022 beinhaltet den Kompromiss zwischen der Stadt
Köln und der KVB, zur Verlegung der Baumstandorte auf
die nördliche Seite der Zulaufstrecke. Außerdem wird die
Maßnahme G 1 (Anlage von Scherrasen) um 452 m² mini-
miert.
Insgesamt werden nach wie vor 15 neue Bäume gepflanzt
(vgl. LBP Maßnahme A 4). Die Kompromissbereitschaft der
KVB wird begrüßt, obwohl die Planung der Stadt aus Sicht
der Grünvernetzungsplanung nicht nachvollzogen werden
kann.
Die Auffassung des LBP-Nachtrages wird geteilt, dass die
Kompensation für das Planfeststellungsverfahren insge-
samt weiterhin ausgeglichen ist und auch die Grünvernet-
zung noch sehr geringfügig erhalten bleibt.
Kenntnisnahme
Nicht erforderlich
- 3 -
/ 4
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Entscheidung durch
den Rat
Begründung
Die Bauleitplanung incl. Einbindung und Grünvernetzung
liegt in der kommunalhoheitlichen Verantwortung der Stadt
Köln selbst.
Zur Übersicht ist die aktualisierte Tabelle der landschafts-
pflegerischen Maßnahmen beigefügt. Die Berichte 1-11 der
Umweltbaubegleitung liegen Dez. 51 vor. Die Umweltbau-
begleitung ist abgesc hlossen. Wenige Restarbeiten – da-
runter die hier geänderten – sind noch offen.
Fazit:
Trotz Änderung bleibt die Landschaftspflegerische Bilanz in
der Waage. Es wird gebeten die KVB in diesem Zusam-
menhang aufzufordern, nach erfolgter Pflanzung der 15
Bäume eine kurze Rückmeldung an die Höhere Natur-
schutzbehörde zu geben. Die vorläufigen Bedenken der
Höheren Naturschutzbehörde zum Bauleitplanverfahren
erübrigen sich somit.
Anlage: Übersicht Naturschutz -Maßnahmen Neubau Ab-
stellanlage Köln-Weidenpesch – KVB.
Wird berücksichtigt
Eine Rückmeldung der KVB nach erfolgter Umsetzung der Baum-
pflanzungen an die Höhere Naturschutzbehörde wird erfolgen.
2 Industrie- und Handelskammer zu Köln (04.10.2022)
Die Industrie- und Handelskammer zu Köln hat keine Be-
denken hinsichtlich des oben genannten Planvorhabens.
Kenntnisnahme
Nicht erforderlich
3 KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH
(20.09.2022)
Seitens KölnBusiness bestehen gegenüber dem Bebau-
ungsplan (Entwurf) Nr. 66509/10 mit dem Arbeitstitel „Si-
monskaul in Köln- Weidenpesch“ keine Bedenken.
Kenntnisnahme
Nicht erforderlich
4 Landesbetrieb Straßenbau NRW Regionalniederlas-
sung Ville-Eifel
(Stellungnahme vom 14.10.2022)
- 4 -
/ 5
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Entscheidung durch
den Rat
Begründung
Seitens der Straßenbauverwaltung bestehen grundsätzlich
keine Bedenken, da die Belange des Landesbetriebes nicht
betroffen sind (B 9 innerhalb der Ortsdurchfahrt).
Kenntnisnahme
Nicht erforderlich
5
5.1
5.2
5.3
Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, Region West
(Stellungnahme vom 21.09.2022)
Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass sich Ihr geplantes
Bau-/Planungsvorhaben in einem Umkreis von mehr als
200 Metern von aktiven Bahnbetriebsanlagen der Deut-
schen Bahn AG befindet.
Grundsätzlich gehen wir aufgrund der gegebenen Entfer-
nung davon aus, dass ihr Vorhaben keinen Einfluss auf den
Bahnbetrieb haben wird. Vorsorglich weisen wir jedoch auf
Ihre Sorgfaltspflicht als Vorhabensträger hin. Ihre geplan-
ten Maßnahmen dürfen keine negativen Auswirkungen auf
Bahnanlagen haben.
Auswirkungen auf Bahndurchlässe sowie Sichtbehinderun-
gen der Triebfahrzeugführer durch Blendungen, Reflexio-
nen oder Staubentwicklungen sind zu vermeiden. Außer-
dem ist zu beachten, dass Bahnübergänge durch erhöhtes
Verkehrsaufkommen und den Einsatz schwer beladener
Baufahrzeuge nicht beeinträchtigt werden dürfen.
Darüber hinaus bitten wir um Beachtung folgender Hin-
weise:
• Zukünftige Aus- und Umbaumaßnahmen im Zusam-
menhang mit dem Eisenbahnbetrieb sind der Deut-
schen Bahn AG weiterhin zweifelsfrei und ohne Ein-
schränkungen im öffentlichen Interesse zu gewähren.
• Durch den Eisenbahnbetrieb und der Erhaltung der
Bahnanlagen entstehen Emissionen (insbe sondere
Luft- und Körperschall, Abgase, Funkenflug, Abriebe
Wird berücksichtigt
Kenntnisnahme
Wird berücksichtigt
Auswirkungen der Planung auf Bahnanlagen der DB AG sind auf-
grund der Entfernung zwischen dem Baugebiet und der nördlich
davon gelegenen Strecke nicht zu erwarten.
Ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Emissionen des Bahnbetriebs wurden in den jeweiligen Fachgut-
achten zum Bebauungsplan, insbesondere der Schallimmissions-
prognose berücksichtigt.
- 5 -
/ 6
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Entscheidung durch
den Rat
Begründung
5.4
5.5
5.6
5.7
z.B. durch Bremsstäube, elektrische Beeinflussungen
durch magnetische Felder etc.), die zu Immissionen
an benachbarter Bebauung führen können.
• Die Herausgabe von Verkehrsdaten in Bezug auf
Lärm (zur Berechnung von Schallemissionen, -immis-
sionen, Erstellung schalltechnischer Untersuchungen
und Planung von Schallschutzmaßnahmen) erfolgt
zentral durch Deutsche Bahn AG, Umwelt, Projekte
Lärmschutz, Caroline-Michaelis-Straße 5 - 11, 10115
Berlin.
• Eine B etroffenheit von betriebsnotwendigen Kabeln
und Leitungen im Umkreis von mehr als 200 Metern
zu unseren DB Liegenschaften ist uns nicht bekannt.
Ein sicherer Ausschluss kann unsererseits allerdings
nicht erfolgen. Falls im Baubereich unbekannte Kabel
aufgefunden werden, ist die DB AG, DB Immobilien,
unverzüglich zu informieren.
• Wird aufgrund des Vorhabens eine Kreuzung der vor-
handenen Bahnstrecken mit Kanälen, Wasserleitun-
gen o.ä. erforderlich, so sind hierfür entsprechende
Kreuzungs- bzw. Gestattungsanträge zu stellen.
• Aus den eingereichten Unterlagen gehen keine Hin-
weise auf bestehende Vereinbarungen zu Gunsten
der DB AG und der mit dieser nach § 15 AktG verbun-
denen Unternehmen (Dienstbarkeiten, schuldrechtli-
che Vereinbarungen etc.) hervor. Besteht ein entspre-
chender Sachverhalt, so sind die für die Beurteilung
der zu entscheidenden Fragen erforderlichen Anga-
ben zu ergänzen und uns erneut zur Stellungnahme
vorzulegen.
Kenntnisnahme
Kenntnisnahme
Kenntnisnahme
Wird berücksichtigt
Nicht erforderlich
Nicht erforderlich
Ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Zudem werden keine
Kreuzungen mit Bahnstrecken der DB AG errichtet. Die Bahnan-
lagen im direkten Umfeld des Plangebiets sind Anlagen der KVB.
Vereinbarungen mit der DB AG sind im Rahmen des vorhaben-
bezogenen Bebauungsplans Simonskaul nicht erforderlich.
6 Polizeipräsidium Köln, Führungsstelle Verkehr
(Stellungnahme vom 29.09.2022)
- 6 -
/ 7
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Entscheidung durch
den Rat
Begründung
Gegen die o.g. Anordnung bestehen aus polizeilicher Sicht
zur Zeit keine Bedenken.
Kenntnisnahme Nicht erforderlich
7 Rhein-Main-Rohrleitungstransport GmbH
(Stellungnahme vom 27.09.2022)
Von der vorgenannten Maßnahme werden weder vorhan-
dene Anlagen noch laufende bzw. vorhersehbare Planun-
gen der RMR -GmbH sowie der Mainline Verwaltungs -
GmbH betroffen.
Falls für Ihre Maßnahme ein Ausgleich für den Eingriff in
Natur und Landschaft gefordert wird, muss sichergestellt
sein, dass diese nicht im Schutzstreifen unserer Leitungen
stattfindet. Sollten diese Ausgleichsmaßnahmen vorge-
nommen werden, bitten wir um erneute Beteiligung.
Kenntnisnahme
Wird berücksichtigt
Nicht erforderlich
Es werden gemäß Landschaftspflegerischem Fachbeitrag keine
externen Ausgleichsmaßnahmen erforderlich.
8
8.1
PLEdoc GmbH Leitungsauskunft, Fremdplanungsbe-
arbeitung
(Stellungnahme vom 20.09.2022)
Wir beziehen uns auf Ihre o.g. Maßnahme und teilen Ihnen
hierzu mit, dass von uns verwaltete Versorgungsanlagen
der nachstehend aufgeführten Eigentümer bzw. Betreiber
von der geplanten Maßnahme nicht betroffen werden:
• OGE (Open Grid Europe GmbH), Essen
• Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen
• Ferngas Netzgesellschaft mbH (FG), Netzgebiet
Nordbayern, Schwaig bei Nürnberg
• Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH
(MEGAL), Essen
• Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesell-
schaft mbH (METG), Essen
Kenntnisnahme
Nicht erforderlich
- 7 -
/ 8
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Entscheidung durch
den Rat
Begründung
8.2
• Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft
mbH & Co. KG (NETG), Dortmund
• Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP),
Essen
• Uniper Energy Storage GmbH, Düsseldorf: Erdgas-
speicher Epe, Eschenfelden, Krummhörn
• GasLINE Telekommunikationsnetzgesellschaft
deutscher Gasversorgungsunternehmen mbH &
Co. KG,Straelen (hier Solotrassen in Zuständigkeit
der PLEdoc GmbH)
Maßgeblich für unsere Auskunft ist der im Übersichtsplan
markierte Bereich. Dort dargestellte Leitung sverläufe die-
nen nur zur groben Übersicht.
Achtung: Eine Ausdehnung oder Erweiterung des Projekt-
bereichs bedarf immer einer erneuten Abstimmung mit uns.
Wird berücksichtigt
Eine Vergrößerung des Plangebiets ist nicht beabsichtigt.
9 GASCADE Gastransport GmbH, Abteilung GNL
(Stellungnahme vom 27.09.2022)
Wir danken für die Übersendung der Unterlagen zu o. g.
Vorhaben. Wir antworten Ihnen zugleich auch im Namen
und Auftrag der Anlagenbetreiber WINGAS GmbH, NEL
Gastransport GmbH sowie OPAL Gastransport GmbH &
Co. KG.
Nach Prüfung des Vorhabens im Hinblick auf eine Beein-
trächtigung unserer Anlagen teilen wir Ihnen mit, dass un-
sere Anlagen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht betroffen
sind. Dies schließt die Anlagen der v. g. Betreiber mit ein.
Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass Anfragen zu Lei-
tungsauskünften, Schachtgenehmigungen, TÖB -
Kenntnisnahme
Nicht erforderlich
- 8 -
/ 9
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Entscheidung durch
den Rat
Begründung
Beteiligungen etc. an die oben genannten Anlagenbetrei-
ber ab sofort ausschließli ch über das kostenfreie BIL-
Onlineportal unter https://portal.bil-leitungsauskunft.de
einzuholen sind.
10 Nord-West-Ölleitung GmbH
(Stellungnahme vom 15.09.2022)
Wir bedanken uns für die Benachrichtigung in o. a. Angele-
genheit. Soweit aus den uns übersandten Unterlagen zu
ersehen ist, werden unsere dort vorhandenen Mineralöl-
fernleitungen und / oder weitere von uns überwachten
Fernleitungen nicht berührt.
Wir haben daher gegen das Vorhaben keine Bedenken.
Kenntnisnahme
Nicht erforderlich
11
11.1
11.2
Evonik Technology & Infrastructure GmbH
(Stellungnahme vom 12.10.2022)
An den in Ihrer Anfrage bezeichneten Stellen verlaufen
keine der durch uns betreuten Fernleitungen.
Wir bitten allerdings um weitere Beteiligung am Verfahren
bezüglich der etwaigen Ausweisung von externen Aus-
gleichsflächen bzw. Kompensationsmaßnahmen außer-
halb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes.
Unser Betreuungsbereich umfasst die Fernleitungen fol-
gender Eigentümer / Betreiber:
AIR LIQUIDE Deutschland GmbH (teilweise)
ARG mbH & Co. KG
BASF SE (nur Propylenfernleitung LU -KA, Ethylenfernlei-
tung KE-LU und Sauerstoff)
BP Europa SE / Ruhr Oel GmbH (teilweise)
Covestro AG (nur CO-Pipeline)
Kenntnisnahme
Wird berücksichtigt
Nicht erforderlich
Es werden gemäß Landschaftspflegerischem Fachbeitrag keine
externen Ausgleichsmaßnahmen erforderlich.
- 9 -
/ 10
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Entscheidung durch
den Rat
Begründung
11.3
Eneco Gasspeicher B.V.
EPS Ethylen-Pipelines Süd GmbH & Co. KG
Evonik Operations GmbH
INEOS Solvents Germany GmbH
NUON Epe Gasspeicher GmbH
OQ Chemicals GmbH (teilweise)
PRG Propylenpipelines Ruhr GmbH & Co. KG
RWE Gas Storage West GmbH
Sasol Germany GmbH
SGW Salzgewinnungsgesellschaft Westfalen
TanQuid GmbH & Co. KG (teilweise)
Trianel Gasspeicher Epe GmbH & Co. KG
Vorwerk-EEE GmbH
Wacker Chemie GmbH
Westgas GmbH
Bei Änderung Ihrer Planung bitten wir um erneute Anfrage.
Wird berücksichtigt
Änderungen der Planung sind nicht beabsichtigt.
12
12.1
Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Köln
(Stellungnahme vom 20.09.2022)
Das Eisenbahn-Bundesamt ist die zuständige Planfeststel-
lungsbehörde für die Betriebsanlagen und die Bahnstrom-
fernleitungen (Eisenbahninfrastruktur) der Eisenbahnen
des Bundes. Es prüft als Träger öffentlicher Belange, ob die
zur Stellungnahme vorgelegten Planungen bzw. Vorhaben
die Aufgaben nach § 3 des Gesetzes über die Eisenbahn-
verkehrsverwaltung des Bundes berühren. Es ist sicherzu-
stellen, dass die Flurstücke von Bahnbetriebszwecken frei-
gestellt sind. Andernfalls unterfällt das Flurstück dem ei-
senbahnrechtlichen Fachplanungsvorbehalt nach§ 18 Abs.
1 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) sowie dem Fach-
Kenntnisnahme
Nicht erforderlich
- 10 -
/ 11
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Entscheidung durch
den Rat
Begründung
planungsvorrang nach§ 38 Baugesetzbuch (BauGB). Aus-
kunft über die Zweckbestimmung der o.g. Fläche erteilt die
DB Services Immobilien GmbH in Köln.
Hinsichtlich der Grenzbebauung sind u.a. die Vorschriften
des § 6 BauO NRW zu beachten. Sofern dies nicht ohnehin
veranlasst worden sein sollte, wird die Beteiligung der lnf-
rastrukturbetreiberin DB Netz AG als Trägerin öffentlicher
Belange empfohlen. Denn das Eisenbahn-Bundesamt prüft
nicht die Vereinbarkeit Ihrer Planungen aus Sicht der Be-
treiber der Eisenbahnbetriebsanlagen.
Abschließend stelle ich fest, dass aktuelle zulassungs-
rechtliche und raumbedeutsame Planungen der Eisenbah-
nen des Bundes im betroffenen Bereich, die über bereits
festgestellte Planungen hinausgehen und mit Ihrer Planung
unmittelbar kollidieren könnten, hier nicht bekannt sind.
Hierzu sollte sich ggf. ebenfalls auch die DB Netz AG äu-
ßern.
Wird berücksichtigt
Kenntnisnahme
Die DB Netz AG hat im Rahmen der Beteiligung en der sonstigen
Träger öffentlichen Belange gemäß § 4 Absatz 1 und 2 Baugesetz-
buch (BauGB) mit Schreiben vom 16.01.2019 und 06.09.2021
keine Bedenken geäußert.
Nicht erforderlich
13 Polizeipräsidium Köln, Kriminalkommissariat, Krimi-
nalprävention/Opferschutz (KK KPO/RT)
(Stellungnahme vom 19.09.2022)
Der Bebauungsplan wurde zur Kenntnis genommen und
unter Berücksichtigung der Aspekte städtebaulicher und
technischer Kriminalprävention geprüft.
Nach aktueller Sachlage bestehen gegen das im Betreff
genannte Bauvorhaben keine Bedenken. Da jedoch auch
eine Vielzahl von städtebaulichen und technischen krimi-
nalpräventiven Aspekten zu berücksichtigen sind (z.B. Tief-
garage, Gestaltung des Außengeländes, Sicherheit der
Gebäude) sei auf folgendes hingewiesen:
Kenntnisnahme
Der Vorhabenträger hat die Stellungnahme mit der Bitte um Be-
achtung erhalten.
- 11 -
/ 12
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Entscheidung durch
den Rat
Begründung
Die Polizei Köln bietet ein kostenfreies und neutrales Bera-
tungsangebot zur Städtebaulichen Kriminalprävention so-
wie kriminalpräventiv wirkenden Ausstattungen von Bauob-
jekten mit einbruchhemmenden Sicherungseinrichtungen
(Mechanik I Überfall- und Einbruchmeldetechnik, Beleuch-
tung etc.) an.
Ich bitte Sie, die Vorhabenträger, Bauherren oder Investo-
ren, frühzeitig auf dieses Beratungsangebot hinzuweisen.
Beratungen dieser Art werden unter Berücksichtigung von
Lage, Gebäudekonzeption, Nutzung, Ausstattung und dem
persönlichen Sicherheitsbedürfnis der Nutzer durchgeführt.
Eine Terminabsprache kann gerne unter der Telefonnum-
mer 0221-229-8650 erfolgen.
14 Landwirtschaftskammer Rheinland
(Stellungnahme vom 28.09.2022)
Es bestehen keine Bedenken.
Kenntnisnahme
Nicht erforderlich.
15
15.1
Bezirksregierung Köln, Dez. 53
(Stellungnahme vom 28.10.2022)
Zur v. g. Bauleitplanung nimmt das Dezernat 53 der Be-
zirksregierung Köln wie folgt Stellung:
a) § 50 BImSchG i. V. mit Betriebsbereichen nach § 3
Abs. 5a BImSchG ("Störfallbetriebe")
Das Plangebiet befindet sich ca. 650 m von der Firma
Carbosulf Chemische Werke GmbH, Geestemünder
Straße 26, 50735 Köln entfernt, bei der es sich aufgrund
der dort gehandhabten Menge an gefährlichen
Stoffen um einen Betriebsbereich nach § 3 Abs. 5a BIm-
SchG handelt. Für die Firma Carbosulf Chemische Werke
Wird berücksich-
tigt.
Unter Berücksichtigung der Stellungnahme des LANUV vom
28.10.2022 zu dem SAVAS-Gutachten kann festgehalten wer-
den, dass die Lage des Plangebiets innerhalb des Achtungsab-
standes der Carbosulf Chemische Werke GmbH der Planung
nicht entgegensteht. Es besteht diesbezüglich nach dem oben
genannten Prüfergebnis kein störfallrechtlicher Konflikt.
- 12 -
/ 13
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Entscheidung durch
den Rat
Begründung
GmbH ist das Dezernat 53 immissionsschutzrechtliche
Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde.
Das Plangebiet befindet sich innerhalb des für den v. g.
Betriebsbereich zu berücksichtigenden Achtungsabstand
ohne Detailkenntnisse nach Leitfaden KAS-18 von 900 m
(Bezug auf die Grenze des Betriebsbereiches).
Ein störfallrechtlicher Konflikt kann bei Berücksichtigung
dieses Achtungsabstandes aufgrund der im Plangebiet
vorgesehenen Nutzungen nicht ausgeschlossen werden.
Zwischenzeitlich liegen zwei Einzelfallbetrachtungen
(Firma UCON, 09.07.2021, beauftragt durch die Vorha-
benträgerin sowie Firma SAVAS, 06.12.2021, beauftragt
durch die Firma Carbosulf Chemische Werke GmbH) zum
angemessenen Sicherheitsabstand basierend auf Detail-
kenntnissen vor, die sich bei den berücksichtigen Randbe-
dingungen und hinsichtlich der Ergebnisse zum Teil deut-
lich unterscheiden. Auf die Historie zu diesen beiden Ein-
zelfallbetrachtungen (Gutachten) wird vorliegend nicht
weiter eingegangen. Wie Ihnen bekannt ist, wurden beide
Gutachten dem Landesamt für Natur, Umwelt und Ver-
braucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV NRW) zur
Prüfung vorgelegt. Die Stellungnahme des LANUV NRW
vom 08.11.2021 zum Gutachten der Firma UCON liegt Ih-
rem Hause bereits vor. Das Prüfergebnis des LANUV
NRW zum Gutachten der Firma SAVAS ist hier am
28.10.2022 eingegangen. Von hier ist vorgesehen, Sie
kurzfristig im Rahmen einer ergänzenden Stellungnahme
über das Prüfergebnis des LANUV NRW zum Gutachten
der Firma SAVAS zu informieren und dabei dann auch auf
Ihre Ausführungen in der Planbegründung zum Sachver-
halt „Abstand zu Betriebsbereichen/Störfallbetriebe“ ein-
zugehen.
b) Lärm
- 13 -
/ 14
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Entscheidung durch
den Rat
Begründung
15.2
Hinsichtlich der Angaben zum Lärm in den Planunterlagen
(u. a. Berichte Nr. ACB 0719-408159-278 und Nr. ACB
0520-408159-278/2 der Firma ACCON Köln GmbH) wird
folgendes angemerkt:
- Die möglichen Emissionen bzw. Immissionen durch die
Nutzung der geplanten Multifunktionsfläche (in den Unter-
lagen auch als Freizeitanlage bezeichnet) werden nicht
konkretisiert. Es wird diesbezüglich auf die weitere Objekt-
planung verwiesen. Die Entscheidung zu dieser Vorge-
hensweise obliegt Ihrer Abwägung.
- Auf mögliche Emissionen bzw. Immissionen durch die
Haustechnik (z. B. Lüftung der Tiefgaragen und Block-
heizkraftwerke) wird in den Planunterlagen nicht einge-
gangen.
- Im Baugebiet „Wohnen/Nws Gewerbe“ (Haus 1) sind u.
a. auch nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe zuläs-
sig. Zum vorgesehenen Umfang dieser gewerblichen Nut-
zungen sowie auf deren evtl. Auswirkungen wird in den
Planunterlagen nicht eingegangen.
- Sofern die unter Haus 1 vorgesehene Tiefgarage auch
gewerblich genutzt werden sollte, ergeben sich aus die-
sem Aspekt ggf. auch Auswirkungen auf die Ermittlung
bzw. Bewertung des „Tiefgaragenlärms“.
Für die auf den Seiten 26 und 59 der Planbegründung ge-
nannten maximalen Beurteilungspegel des „Tiefgaragen-
lärms“ wird ein Abgleich mit den Abbildungen Nr. 8.6.1
und Nr. 8.6.2 in der schalltechnischen Untersuchung Nr.
ACB 0719-408159-278 für das Gebäude Neusser Str. 741
angeregt.
Kenntnisnahme
Wird berücksichtigt
Wird berücksichtigt
Wird berücksichtigt
Kenntnisnahme
Nicht erforderlich
Die Emissionen der Haustechnik sind nach den allgemein aner-
kannten Regeln der Technik (u. A. DIN 4109, Schallschutz im
Hochbau) zu begrenzen.
Gemäß der Begriffsbestimmung nicht wesentlich störender Ge-
werbebetriebe wäre ein Betrieb, der für die Wohnnutzung we-
sentliche Störungen hervorriefe, im Sinne des § 15 BauNVO
rücksichtslos und im Baugebiet nicht genehmigungsfähig.
s.o.
Nicht erforderlich
- 14 -
/ 15
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Entscheidung durch
den Rat
Begründung
15.3 c) Sonstiges
Zur Ausführung der Lüftungsanlagen der Tiefgaragen
bzw. zur Abluftführung und evtl. Auswirkungen werden in
den Planunterlagen keine Angaben gemacht. Eine Über-
prüfung bzw. Ergänzung wird angeregt.
Unabhängig von der immissionsschutzrechtlichen Zustän-
digkeit wird von hier nochmals darauf hingewiesen, dass
auf S. 15 im Bericht Nr. ACB 0520-408159-278/2 der
Firma ACCON Köln GmbH für die benachbarte Schreine-
rei ein Lackierraum dargestellt ist. Evtl. werden durch die
entsprechenden Tätigkeiten Geruchsimmissionen im
Plangebiet hervorgerufen. Weiterhin wird darauf hingewie-
sen, dass von hier nicht überprüft wurde, ob die vorgese-
hene Bebauung die erforderlichen Ableitbedingungen für
die Emissionsquellen der Schreinerei beeinflusst. Anga-
ben zu diesen Aspekten finden sich in den Planunterlagen
nicht.
Für das Plangebiet werden Blockheizkraftwerke zur
Strom- und Wärmeversorgung eingesetzt. Einzelheiten
dazu (z. B. Anzahl, Größe/Leistung, evtl. Auswirkungen)
werden nicht genannt.
Unabhängig von der immissionsschutzrechtlichen Zustän-
digkeit wird darauf hingewiesen, dass in der Planbegrün-
dung auf den Aspekt elektrische und magnetische Felder
(26. BImSchV) nicht eingegangen wird.
Wird berücksichtigt
Wird nicht berück-
sichtigt
Wird berücksichtigt
Wird berücksichtigt
Lüftungsanlagen sind nach den allgemein anerkannten Regeln
der Technik zu planen, zu errichten und zu betreiben. Unzumut-
bare Beeinträchtigungen der Wohnbevölkerung sind daher grund-
sätzlich nicht zu erwarten und müssen auf der Ebene der Bauleit-
planung nicht vertiefend betrachtet werden. Eine Prüfung erfolgt,
soweit notwendig, im Baugenehmigungsverfahren.
Die Schreinerei wird zwischenzeitlich nicht mehr betrieben, auf
dem Grundstück ist eine Wohnbebauung beabsichtigt. Eine ver-
tiefende Betrachtung der früheren Emissionsquellen ist daher
nicht erforderlich.
Die Anlagen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der
Technik zu planen, zu errichten und zu betreiben. Unzumutbare
Beeinträchtigungen der Wohnbevölkerung sind daher grundsätz-
lich nicht zu erwarten und müssen auf der Ebene der Bauleitpla-
nung nicht vertiefend betrachtet werden. Eine Prüfung erfolgt, so-
weit notwendig, im Baugenehmigungsverfahren.
Das Plangebiet liegt außerhalb der Schutzabstände von Hoch-
spannungsleitungen gemäß Anlage 4 zum Abstandserlass NRW
(2007). Für die Fahrleitungen der KVB gilt, dass diese mit weni-
ger als 1000 Volt betrieben werden und daher den Bestimmun-
gen der 26. BImSchV nicht unterliegen.
- 15 -
/ 16
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Entscheidung durch
den Rat
Begründung
Umspannstationen der Stromversorgung sind nach den allgemein
anerkannten Regeln der Technik zu planen, zu errichten und zu
betreiben. Die Bestimmungen der 26. BImSchV sind zu beach-
ten. Eine Prüfung erfolgt, soweit notwendig, im Baugenehmi-
gungsverfahren.
16 LANUV (Landesamt für Natur, Umwelt und Verbrau-
cherschutz NRW)
(Stellungnahme vom 28.10.2022 über BR Köln, Dez. 53)
Mit der Mail vom 01.03.2022 baten Sie das Landesamt für
Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW um Prüfung
des Gutachtens der Firma SAVAS GmbH vom 06.12.2021
bzgl. der Verträglichkeit des Betriebsbereiches der Firma
Carbosulf Chemische Werke GmbH mit dem Bebauungs-
plan in Weidenpesch im Sinne des Leitfadens KAS-18
hinsichtlich des angemessenen Sicherheitsabstandes.
Das geplante Bauvorhaben liegt südlich des Betriebsbe-
reiches in ca. 640 m Entfernung.
Auf Grund einer Stellungnahme des LANUV, 75-Ws-5199
vom 08.11.2021, in der ein Konflikt ausgeschlossen
wurde, wurde ein weiteres Gutachten von der Firma Car-
bosulf in Auftrag gegeben. Das KAS-18-Gutachten der
Firma SAVAS GmbH beinhaltet ein neues zu bewerten-
des Szenario.
In dem Gutachten wird als abstandsbestimmendes Sze-
nario eine Leckage im Bereich des „flüssigen Rücklauf-
schwefels mit gelöstem Schwefelkohlenstoff (CS2)“ be-
trachtet. Etwa in der Mitte des Werkgeländes und ca. 250
m vom nördlichen Werktor entfernt. Es wird konform zum
KAS-18 Leitfaden eine
Leckgröße von 80 mm² unterstellt,
aus der unter Druck die Flüssigkeit austritt und sich spon-
tan entzündet. Die Verbrennungswärme wäre in diesem
Kenntnisnahme
Die Prüfung der des SAVAS-Gutachtens ergab, dass kein Kon-
flikt im Sinne des zurzeit geltenden KAS-18 Leitfadens mit dem
Bauvorhaben vorliegt.
Nach der zum maßgebenden Zeitpunkt der planerischen Ent-
scheidung bestehenden Sach- und Rechtslage ist somit kein stör-
fallrechtlicher Konflikt gegeben.
- 16 -
/ 17
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Entscheidung durch
den Rat
Begründung
Fall unter 6 MW und damit nach der VDI-Richtlinie 3783
Blatt 1 ohne Überhöhung, also kein thermischer Auftrieb
des Verbrennungsproduktes Schwefeldioxid, zu rechnen.
Auf Grund der Prozessbedingungen (Temperatur größer
als 100°C, Druck der Pumpe 10,5 bar) ist die Annahme ei-
ner Entzündung des Schwefelkohlenstoffs plausibel
(Zündtemperatur 102°C, Flammpunkt -43°C, Temperatur-
klasse T6). Die weitere Annahme, dass zunächst der flüs-
sige Schwefel eine Lache bildet und sich dann entzündet,
ist nicht nachvollziehbar. Es ist davon auszugehen, dass
sich auf Grund des Drucks in der Leitung ein Freistrahl
nach dem Leck ausbildet, Luftsauerstoff eingemischt wird
und somit der Schwefel mit dem Schwefelkohlenstoff ver-
brennt.
Eine getrennte Wärme-Betrachtung eines „flashenden“
Schwefelkohlenstoffs und einer brennenden Schwefella-
che ist nicht nachvollziehbar. Die dargelegten Berechnun-
gen der Firma SAVAS, ausgehend von einem 80 mm²
Leck sind hinsichtlich der Ermittlung des Austrittmassen-
stroms sowie der Bilanzierung des sich bildenden Schwe-
feldioxids plausibel und nachvollziehbar.
Wird die Verbrennungswärme der aus dem Leck austre-
tenden Flüssigkeit bei der Immissionsrechnung berück-
sichtigt (17 – 24 MW) und die Ausbreitungsrechnung nicht
wie im KAS-18-Gutachten auf max. 1.000 m beschränkt,
errechnet sich eine Unterschreitung des AEGL-2 Wertes
von 0,75 ppm erst ab 4800 m; der ERPG-2 Wert von 3
ppm wird nicht erreicht.
Im Sinne des derzeit gültigen KAS-18 Leitfadens, in dem
auf die Verwendung der ERPG Werte hingewiesen wird,
liegt kein Konflikt mit dem Bauvorhaben vor.
- 17 -
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Entscheidung durch
den Rat
Begründung
Vorsorglich weise ich darauf hin, dass in der Überarbei-
tung des KAS-18 Leitfadens die AEGL Werte Verwendung
finden werden.
Im Kas-18-Gutachten der Firma SAVAS findet sich die
Aussage „auch eine Freisetzung aus einem CS2 Trans-
portgebinde wäre möglich. Dies wäre dann überall auf
dem Werkgelände vorstellbar.“ Eine Angabe der Größe ei-
nes einzelnen Transportgebindes findet sich nicht in den
Unterlagen.
Eigene Betrachtungen ergeben, dass, um unter der Maß-
gabe des thermischen Auftriebs der VDI-Richtlinie 3783 (6
MW) zu bleiben, die Gebindegröße 24,5 l betragen
müsste. Eine bodennahe Verfrachtung des Verbrennungs-
produktes Schwefeldioxid würde in 640 m Entfernung zu
einer Unterschreitung des ERPG- 2 Wertes und zu einer
Überschreitung des AEGL-2 Wertes führen.
Im Sinne des derzeit gültigen KAS-18 Leitfadens, in dem
auf die Verwendung der ERPG Werte hingewiesen wird,
liegt auch in diesem Szenario kein Konflikt mit dem Bau-
vorhaben vor.
Vorsorglich weise ich darauf hin, dass in der Überarbei-
tung des KAS-18 Leitfadens die AEGL
Werte Verwendung
finden werden.
Fazit: Die Prüfung der uns übersandten Unterlagen ergab,
dass kein Konflikt im Sinne des zur Zeit geltenden KAS-18
Leitfadens mit dem Bauvorhaben vorliegt
Anlage 3- Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 4 (1) BauGB
16686 Zeichen
ANLAGE 3 / 2 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 66509/10 „ Simonskaul in Köln- Weidenpesch“ einge- gangenen planungsrelevanten Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der B ehörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB): Die Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde mit Anschreiben am 23.12.2016 bis zum 31.01.2017 durchgeführt. Im Zeitraum der Beteiligung sind 16 Stellungnahmen fristgerecht eingegangen. Darüber hinaus erfolgte vier Stellungnahmen verfristet. Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellung- nahme der Verwaltung verwiesen. Lfd. Nr. Datum der Stellung- nahme Dienststellen (Themen) Inhalt (Zusammenfassung) Berück- sichtigung ja/nein Stellungnahme 1 30.12.2016 Rhein-Main- Rohrleitungstransportgesell- schaft GmbH Keine Bedenken -- Nicht erforderlich 2 04.01.2017 AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH & Co. KG Bezüglich der Einrichtung der Zuwege sowie der Schleppkurven und Wendeanlagen wird auf die Einhaltung der RASt 06 hingewiesen. Des Weiteren wird um Berücksichtigung des § 10, Standplätze für Abfallbehälter, Abfallsatzung der Stadt Köln gebeten. ja Im Bebauungsplan und im VEP/ Erschließungskon- zept werden die Anforderungen berücksichtigt. 3 12.01.2017 Landesbetrieb Straßenbau NRW Niederlassung Köln Keine Bedenken -- Nicht erforderlich 4 04.01.2017 Polizeipräsidium NRW, Führungsstelle Verkehr Keine Bedenken -- Nicht erforderlich 5 06.01.2017 Finanzamt Köln-Nord Keine Bedenken -- Nicht erforderlich 6 06.01.2017 Bundesnetzagentur Hinweis auf Richtfunkbetreiber im Bereich des ja Die Netzbetreiber werden im weiteren Verfahren - 2 - / 3 Lfd. Nr. Datum der Stellung- nahme Dienststellen (Themen) Inhalt (Zusammenfassung) Berück- sichtigung ja/nein Stellungnahme Bebauungsplans, deren Beteiligung empfohlen wird: − E-Plus Mobilfunkt GmbH − QSC AG − Telefónica Germany GmbH Co. OHG − Telekom Deutschland GmbH − Vodafone GmbH beteiligt. Es wird aufgrund der geplanten Höhenent- wicklung der Bebauung mit max. 6 Vollgeschossen nicht davon ausgegangen, dass Richtfunkstrecken durch die Planung beeinträchtigt werden. 7 06.01.2017 PLEDOC Im angefragten Bereich sind keine verwalteten Versorgungsanlagen von PLEDOC vorhanden. Hinsichtlich der Maßnahmen zum Ausgleich und zum Ersatz der Eingriffsfolgen entnehmen wir den Unterlagen, dass die Kompensationsmaß- nahmen erst im weiteren Verfahren festgelegt werden bzw. keine Erwähnung finden. Wir weisen darauf hin, dass durch die Festset- zung planexterner Ausgleichsflächen eine Betroffenheit von uns verwalteter Versorgungs- einrichtungen nicht auszuschließen ist. Wir bitten um Mitteilung der planexternen Flächen bzw. um weitere Beteiligung an diesem Verfah- ren. ja PLEDOC wird im weiteren Verfahren bezüglich externer Ausgleichsflächen beteiligt. 8 8.1 8.2 23.12.2016/ 16.01.2017 Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR Der öffentliche Abwasserkanal in Neusser Straße kann das anfallende Schmutzwasser und das klärpflichtige Niederschlagswasser des Plangebietes aufnehmen (siehe Anlage). ln den vorhandenen Abwasserkanal DN 300 im Simonskaul kann nur das Schmutzwasser des Gebietes eingeleitet werden. Das nicht klärpflichtige Niederschlagswasser ist gemäß§ 51 a Landeswassergesetz von ja ja Die Erschließungsplanung berücksichtigt in der vorliegenden Fassung (Vorplanung) die seitens der StEB benannten Rahmenbedingungen. Die Erschließungsplanung berücksichtigt in der vorliegenden Fassung (Vorplanung) die seitens der - 3 - / 4 Lfd. Nr. Datum der Stellung- nahme Dienststellen (Themen) Inhalt (Zusammenfassung) Berück- sichtigung ja/nein Stellungnahme 8.3 Grundstücken zu versickern, sofern das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. In der Regel wird eine Versickerung nur über belebte Bodenschichten zugelassen. Die Versickerung des Niederschlagswassers ist im Bebauungsplan festzusetzen. Sofern eine Versickerung gegen das Wohl der Allgemeinheit verstößt, oder aus technischen Gründen nicht möglich ist, kann die Ableitung des Nieder- schlagswassers gedrosselt (Rückhaltung erforderlich) in den vorhandenen Abwasserka- nal erfolgen. Auf das Problem des Starkregens möchte ich noch hinweisen. Hier sind zur Berücksichtigung von Starkregen geeignete Maßnahmen zur Risikovorsorge bereits in der Bauleitplanung zu integrieren (z.B. schadlose Ableitung von Starkregenereignissen über Grünflächen, Rückhaltung von Niederschlagswasser, Notüberläufe, Objektschutz besonders gefähr- deten Gebäuden). Da Kanalnetze nicht für die bei Starkregen anfallenden Wassermengen dimensioniert sind, dienen die vorgenannten Maßnahmen der Sicherheit, falls es zu den von Hydrologen prognostizierte, vermehrt auftreten- den Starkregenereignissen kommen sollte. ja StEB benannten Rahmenbedingungen. Insbesondere werden an geeigneten Stellen im Plangebiet Versickerungsanlagen vorgesehen. Für die verbleibenden Regenwassermengen, die nicht versickert werden können, wird eine gedrosselte Einleitung in den Kanal Neusser Straße geplant und mit den StEB abgestimmt. Der städtebauliche Entwurf zum Bebauungsplan „Simonskaul“ ermöglicht über mehrere Durchlässe bzw. Lücken in der Bebauung die schadlose Ableitung des Oberflächenwassers bei Starkregene- reignissen in die nördlich der Bebauung geplante Grünfläche. Diese Lösung wird in der Erschlie- ßungsplanung/ Geländemodellierung weiter ausge- arbeitet und funktional nachgewiesen. 9 10.01.2017 LVR Dezernat Gebäude - und Liegenschaftsmanagement, Umwelt, Energie, RBB Keine Bedenken -- Nicht erforderlich 10 11.01.2017 LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland Belange nicht berührt -- Nicht erforderlich 11 04.01.2019 Eisenbahn-Bundesamt, Keine Bedenken -- Nicht erforderlich. - 4 - / 5 Lfd. Nr. Datum der Stellung- nahme Dienststellen (Themen) Inhalt (Zusammenfassung) Berück- sichtigung ja/nein Stellungnahme Außenstelle Köln 12 16.01.2019 Deutsche Bahn AG Keine Bedenken -- Nicht erforderlich. 13 24.01.2017 Industrie- und Handelskammer zu Köln Es sind Unternehmen vor Ort, die von dem Planungskonzept direkt betroffen sind. Sobald wir die betroffenen Unternehmen identifiziert haben, werden wir ihre Belange ermitteln und Ihnen mitteilen. ja Die betroffenen Mieter/ Pächter haben, soweit sie dies wünschten, Ersatzstandorte vermittelt bekom- men. 14 12.01.2017 Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen Regelbeteiligung nicht erforderlich -- Nicht erforderlich 15 24.01.2017 Kampfmittelbeseitigungsdienst, Bezirksregierung Düsseldorf Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere historische Unterlagen liefern Hinweise auf vermehrte Bodenkampfhandlungen und Bombenabwürfe. Insbesondere existiert ein konkreter Verdacht auf Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen des 2. Weltkrieges (Bom- benblindgänger, Laufgraben und militärische Anlage). Ich empfehle eine Überprüfung der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel im ausgewiesenen Bereich der beigefügten Karte sowie der konkreten Verdachte. ja In den Bebauungsplan wird ein Hinweis zum Erfordernis der Kampfmittelüberprüfung vor Auf- nahme von Abbrucharbeiten/ Bauarbeiten aufge- nommen. Die Überprüfung ist durch den Vorhabenträger rechtzeitig vor Aufnahme der Arbeiten zu veranlas- sen. 16 16.1 01.02.2017 Kölner Verkehrs-Betriebe AG Keine Bedenken Jedoch besteht derzeit ein Konflikt mit der geplanten KVB-Zulaufstrecke zu der Haupt- werkstatt Weidenpesch. Wie dem vorliegenden Planungskonzept zu entnehmen ist, wird den in der Planfeststellung befindlichen Planungen nicht ausreichend Rechnung getragen. Die nördliche Häuserzeile ist zu nah an der künfti- ja Die Vorplanung, die der frühzeitigen Beteiligung der TöB zugrunde lag wurde zwischenzeitlich so verändert, dass die inzwischen planfestgestellte und im Bau befindliche Gleistrasse sowie der südlich davon geplante Radweg berücksichtig werden. Der aktuelle städtebauliche Entwurf berücksichtigt diese beiden Trassen. - 5 - / 6 Lfd. Nr. Datum der Stellung- nahme Dienststellen (Themen) Inhalt (Zusammenfassung) Berück- sichtigung ja/nein Stellungnahme 16.2 gen Gleisanlage positioniert. Es ist zu beachten, dass in diesem Bereich entlang der Trasse auf Wunsch der Stadt Köln ein Rad- und Gehweg sowie daran anschließend ein Ausgleichsstrei- fen geplant sind und diese nicht überplant werden dürfen. Des Weiteren ist zu beachten, dass es durch die in unmittelbarer Nähe zu der künftigen Stadtbahnstrecke zu Erschütterungen und Lärmemissionen kommen wird. Es müssen somit bei der Bebauung selbst ausreichende Vorkehrungen zum Schutz vor den Immissionen getroffen werden. Diese obliegen nicht der KVB. Betriebliche Einschränkungen durch eventuelle spätere Forderungen der Bewohner können nicht akzeptiert werden. ja Derzeit wird noch geprüft, ob es möglich ist, den Radweg in einem kurzen Teilstück an der Neusser Straße gemeinsam mit der Gebietserschließung in einer Mischverkehrsfläche zu führen. Dies wird mit den zuständigen Fachämtern und der KVB abge- stimmt und ggfs. im VEP entsprechend vorgesehen. Die Anforderungen an den Schall- und Erschütte- rungsschutz wurden zwischenzeitlich in direkter Abstimmung mit der KVB präzisiert. Für den Erschütterungsschutz ist ein Mindestabstand der Bebauung von 8 m zum Gleiskörper erforderlich. Dieser wird im Bebauungsplan festgesetzt. Der Schallschutz wird durch passive Schutzmaßnahmen sowie eine Grundrissgliederung an der Neusser Straße sichergestellt. 17 01.02.2017 Hafen und Güterverkehr Köln AG Keine Bedenken, Hinweis: Wir weisen allerdings darauf hin, dass auch auf der benachbarten Güterzugtrasse an jedem Tag im Jahr zu allen Tages- und Nachtzeiten Eisenbahnbetrieb stattfindet, was ggf. entspre- chende Maßnahmen gegen den Lärm und die Erschütterungen aus dem Eisenbahnbetrieb erforderlich macht. Alle Kosten hierfür sind vom Projektentwickler zutragen; er hat zudem die HGK von allen Forderungen für die Folgen eine unzureichende Entkopplung der Trasse gegenüber dem Bauvorhaben freizustellen. ja s. Nr. 16.2 18 01.02.2017 RheinEnergie AG/ Rheinische NETZGesellschaft mbH Keine Bedenken -- Nicht erforderlich - 6 - / 7 Lfd. Nr. Datum der Stellung- nahme Dienststellen (Themen) Inhalt (Zusammenfassung) Berück- sichtigung ja/nein Stellungnahme 18.1 Gegebenenfalls wird zur Stromversorgung im Plangebiet eine Trafostation benötigt. Zur Kenntnis 19 27.03.2017 Immissionsschutz und anla- genbezogener Umweltschutz Bezirksregierung Köln, Dezer- nat 53 Nördlich des Plangebietes zum städtebaulichen Planungskonzept „Simonskaul“ befindet sich in einem Abstand von circa 650 Metern die Firma Carbosulf Chemische Werke GmbH, Geestemünder Straße 26. Das Unternehmen der chemischen Industrie betreibt Anlagen, die aufgrund der dort gehandhabten Mengen an gefährlichen Stoffen einen Betriebsbereich im Sinne des § 3 Abst. 5a BImschG bilden und damit dem Störfallrecht unterliegen. Nach § 50 BImSchG sind bei raumbedeutsa- men Planungen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuord- nen, dass von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nr. 15 der Richtlinie 2012/18/EU (Seveso-III-Richtlinie) in Betriebsbereichen hervorgerufenen Auswirkungen auf Schutzbe- dürftige Gebiete (u.a. dem Wohnen dienenden Gebiete, sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, öffentlich genutzte Gebäude) so weit wie möglich vermieden werden. Es sind die im Rahmen der Bauleitplanung angemessenen Sicherheitsabstände zwischen Betriebsbereichen (unter Aufsicht eines Betreibers stehender Bereich, in dem relevante Mengen gefährlicher Stoffe im Sinne der 12. BImSchV – Störfallverordnung in einer oder mehreren Anlagen vorhanden sein können) und schutzbedürftigen Gebieten einzuhalten. An gefährlichen Stoffen mit den nach Anhang 1 ja Um die Voraussetzungen einer Wohnbebauung im Plangebiet im Hinblick auf die Einhaltung der erforderlichen Mindestabstände zu den sogenannten Störfallbetrieben in der Umgebung zu klären, wurde bereits im Jahr 2017 ein entsprechendes Fachgut- achten erstellt. Hierbei wurden auch mögliche Planungsabsichten/ Erweiterungsabsichten bei den Betrieben erfragt und als Prognoseszenario berück- sichtigt. Als für das Plangebiet störfallrelevanter Betrieb wurden die Carbosulf Chemische Werke GmbH identifiziert. Der angemessene Abstand zu dem Betriebsgelände der Carbosulf Chemische Werke GmbH mit der Möglichkeit einer Freisetzung von Ammoniak und Schwefelwasserstoff als Gefahren- quelle wurde anhand des Leitfadens KAS-18 bestimmt, ergibt sich aus der Freisetzung von Ammoniak und liegt bei 701 m in Richtung des Plangebietes. Die Anlage, in der Ammoniak ge- handhabt wird, befindet sich in der Mitte des Betriebsbereiches in einem Abstand von > 900 zum Plangebiet und somit außerhalb des angemessenen Abstandes des Betriebsbereiches. Die Ansiedlung einer Wohnbebauung im Plangebiet erweist sich somit als möglich. - 7 - / 8 Lfd. Nr. Datum der Stellung- nahme Dienststellen (Themen) Inhalt (Zusammenfassung) Berück- sichtigung ja/nein Stellungnahme des Leitfadens KAS-18 größten zugewiesenen Achtungsabständen liegen im Betriebsbereich der Firma Carbosulf Chemische Werke GmbH insbesondere Schwefelwasserstoff und Schwe- feldioxid vor, die der Klasse III mit einem Abstandserfordernis von 900 Meter zugeordnet sind. Insofern kann aufgrund des vorhandenen Abstandes von 650 Metern zwischen Plangebiet und Betriebsbereich ein Konflikt nicht ausge- schlossen werden. Aus diesem Grund bestehen derzeit Bedenken gegen die Planung. Auf die Möglichkeit einer Einzelfallbetrachtung durch einen nach § 29a BImSchG anerkannten Sachverständigen zur Bestimmung eines angemessenen Sicherheitsabstandes auf der Berechnungsgrundlage des KAS-18 Leitfadens weise ich hin. Zusätzlich weise ich zur Erstel- lung eines derartigen Gutachtens noch auf folgendes hin: Für die Freisetzungsbetrachtung wird nach den Vorgaben des Leitfadens KAS-18 als Beurtei- lungswert der ERPG 2-Wert des jeweiligen Stoffes am Aufpunkt bzw. im Plangebiet herangezogen. Ergänzend hinzu empfehlen die Sachverständigen des Landesumweltamtes (LANUV NRW) ebenso den Beurteilungswert AEGL 2 zu berücksichtigen; insbesondere wenn dieser gegenüber dem ERPG 2-Wert für den betreffenden Stoff wesentlich geringer ist und dadurch zu größeren Abständen bei der Berechnung führt. Diese Abweichung in den Beurteilungswerten trifft u.a. für den Stoff - 8 - Lfd. Nr. Datum der Stellung- nahme Dienststellen (Themen) Inhalt (Zusammenfassung) Berück- sichtigung ja/nein Stellungnahme Schwefeldioxid zu. 20 30.12.2016 Bezirksregierung Köln Dezernat 52 ( Abfallwirtschaft und Bodenschutz) Belange nicht berührt -- Nicht erforderlich 21 Bezirksregierung Köln Dezernat 25 (Verkehr, IGVP und ÖPNV) Keine Stellungnahme abgegeben -- entfällt, wird gem. § 4(2) BauGB erneut beteiligt 22 Bezirksregierung Köln Dezernat 35.4 (Denkmalschutz) Keine Stellungnahme abgegeben -- entfällt, wird gem. § 4(2) BauGB erneut beteiligt 23 Bezirksregierung Köln Dezernat 51 (Natur - und Landschaftsschutz, Fischerei) Keine Stellungnahme abgegeben -- entfällt, wird gem. § 4(2) BauGB erneut beteiligt 24 Handwerkskammer Köln Keine Stellungnahme abgegeben -- entfällt, wird gem. § 4(2) BauGB erneut beteiligt 25 Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen Kreisstelle Rhein-Erft-Kreis Keine Stellungnahme abgegeben -- entfällt, wird gem. § 4(2) BauGB erneut beteiligt 26 Deutsche Telekom AG Netzproduktion GmbH TI NL West PTI 22 Keine Stellungnahme abgegeben -- entfällt, wird gem. § 4(2) BauGB erneut beteiligt 27 Stadtbahngesellschaft Rhein - Sieg Keine Stellungnahme abgegeben -- entfällt, wird gem. § 4(2) BauGB erneut beteiligt 28 Thyssengas GmbH Abteilung Netzbetrieb Keine Stellungnahme abgegeben -- entfällt, wird gem. § 4(2) BauGB erneut beteiligt
Anlage 4- Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 4 (2) BauGB
35538 Zeichen
ANLAGE 4
/ 2
Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 66509/10 –Arbeitstitel: Simonskaul in Köln-Weidenpe-
sch– eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
Die Beteiligung der sonstigen Träger öffentlichen Belange gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 24.08.2021 bis zum 28.09.2021 durchgeführt. Im
Zeitraum der Beteiligung sind 30 Stellungnahmen eingegangen.
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die
Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die j eweilige erste Stellung-
nahme der Verwaltung verwiesen.
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Berücksichti-
gung
Stellungnahme der Verwaltung
1
1.1
Bezirksregierung Köln
Dezernat 35 (Denkmalschutz und Denkmalpflege),
Schreiben vom 01.09.2021:
Keine Bedenken.
Kenntnis-
nahme
Nicht erforderlich
1.2.
1.2.1
Dezernat 25 (Verkehr), Schreiben vom 24.09.2021:
Aus Sicht der Schienenbedarfsplanung:
Keine Anmerkungen.
Kenntnis-
nahme
Nicht erforderlich
1.2.2 Aus straßenverkehrlicher Sicht:
Keine Anmerkungen.
Kenntnis-
nahme
Nicht erforderlich
1.2.3 Aus Sicht des Bereiches Planfeststellungsangelegenhei-
ten:
Durch den Bebauungsplan wird in das planfestgestellte
Vorhaben der KVB „Bau einer Abstellanlage für 64 Stadt-
bahnfahrzeuge der Kölner Verkehrs-Betriebe AG auf dem
Gelände der Hauptwerkstatt Weidenpesch und der zuge-
hörigen Zulaufstrecke" eingegriffen.
In Anlage 2 der Unterlagen zum Bebauungsplan „Begrün-
dung nach § 9 Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB)" ist unter
Punkt 3.4 „Planfeststellung KVB-Abstellanlage und Zulauf-
strecke" erläutert, dass die Planstraße 3 im Bereich der
ja Eine Änderung der Planfeststellung befindet sich derzeit noch in Bear-
beitung. Durch diese werden die bisher festgesetzten Ausgleichspflan-
zungen im Plangebiet des Bebauungsplans an eine andere Stelle, au-
ßerhalb des Plangebietes des Bebauungsplans verlagert. Der Bebau-
ungsplan enthält ferner ei ne bedingte Festsetzung, wonach die Her-
stellung der Planstraße 3, welche den Bereich der Planfeststellung
überlagert, erst erfolgen darf, wenn die Planfeststellung geändert ist.
- 2 -
/ 3
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Berücksichti-
gung
Stellungnahme der Verwaltung
planfestgestellten Ausgleichsmaßnahme (Baumpflanzun-
gen) vorgesehen ist. Hierfür sei in Abstimmung mit den
KVB und der Bezirksregierung Köln ein neuer Standort (Er-
satzstandort) zu ermitteln.
Da das planfestgestellte Vorhaben der KVB noch nicht ab-
schließend fertiggestellt ist, darf der Planfeststellungsbe-
schluss nicht durch den Bebauungsplan inhaltlich geändert
werden. Es wird darauf hingewiesen, dass jede Änderung
bezüglich des planfestgestellten Vorh abens der KVB dem
Dezernat 25 der Bezirksregierung Köln (Planfeststellungs-
behörde) mit prüffähigen Unterfangen zur Entscheidung
vorzulegen ist, ob diese Änderung eines Planänderungs -
oder eines neuen Planfeststellungsverfahrens gemäß § 76
VwVfG bedarf.
Ansprechpartner Planfeststellungsbehörde:
Herr Ralf Dürbaum Telefon: 0221 / 147-2186
E-Mail: ralf.duerbaum@bezreg-koeln.nrw.de
In einem Teilbereich überschneidet sich der Geltungsbe-
reich des VEP mit den Festsetzungen A 4 (9 Baumpflan-
zungen) und G 1 (Böschung sgrün mit Ansaat) des Land-
schaftspflegerischen Begleitplanes aus dem Planfeststel-
lungsverfahren zur Abstellanlage der KVB mit Zulaufgleis.
Es werden daher vorsorglich bis zur Klärung der Sachlage
aus Sicht von Natur und Landschaft Bedenken erhoben.
Bezüglich der o.g. Aspekte wurde eine Abstimmung mit der
Höheren Naturschutz- und Oberen Fischereibehörde (De-
zernat 51 der Bezirksregierung Köln) vorgenommen und
die Unterlagen liegen den betroffenen Ämtern ebenfalls
vor.
1.3 Dezernat 33 (Ländliche Entwicklung, Bodenordnung),
Schreiben vom 15.09.2021:
Kenntnis-
nahme
Nicht erforderlich.
- 3 -
/ 4
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Berücksichti-
gung
Stellungnahme der Verwaltung
Keine Bedenken.
1.4 Dezernat 52 (Abfallwirtschaft), Schreiben vom
09.09.2021:
Die für Altdeponien und Bodenschutz zuständigen städti-
schen Ämter sollen im Verfahren beteiligt werden.
Die Zuständigkeit der Behörden sind in den §§ 13 und 14
des LBodSchG festgelegt und in der Zuständigkeitsverord-
nung „Umweltschutz“ (ZustVU) näher erläutert.
ja Die Beteiligung ist vorliegend erfolgt.
1.5 Dezernat 53 (Immissionsschutz, einschließlich anla-
genbezogener Umweltschutz), Schreiben vom
13.10.2021:
a) § 50 BImSchG i. V. mit Betriebsbereichen nach § 3 Abs.
5a BImSchG ("Störfallbetriebe"):
Das Plangebiet befindet sich ca. 650 m von der Firma Car-
bosulf Chemische Werke GmbH, Geestemünder Straße
26, 50735 Köln entfernt, bei der es sich aufgrund der dort
gehandhabten Menge an gefährlichen Stoffen um einen
Betriebsbereich nach § 3 Abs. 5a BImSchG handelt. Für
die Firma Carbosulf Chemische Werke GmbH ist das De-
zernat 53 immissionsschutzrechtliche Genehmigungs- und
Aufsichtsbehörde.
Bereits in der Stellungnahme vom 27.03.2017, Az. 53.6.2,
im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung wurde darauf hin-
gewiesen, dass sich das Plangebiet innerhalb des für den
v. g. Betriebsbereich zu berücksichtigenden Achtungsab-
stand nach Leitfaden KAS-18 von 900 m befindet. Ein stör-
fallrechtlicher Konflikt konnte aufgrund der im Plangebiet
vorgesehenen Nutzungen somit nicht ausgeschlossen wer-
ja
Das Einzelfallgutachten wurde durch das bearbeitende Büro Ucon auf
der Grundlage der Stellungnahme aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 2
BauGB aktualisiert.
Das Plangebiet liegt in einem Abstand von ca. 640 m zur Carbosulf
Chemische Werke GmbH. Da es sich bei der Carbosulf um einen stör-
fallrelevanten Betriebsbereich handelt, wurde gutachterlich auf der Ba-
sis des § 50 BImSchG bzw. des Art. 13 der Seveso- III-Richtlinie der
angemessene Sicherheitsabstand im Umfeld dieses Betriebsbereiches
gemäß § 3 (5a) BImSchG erm ittelt [UCON GmbH, 2017 > Aktualisie-
rung Juli 2021]. Der angemessene Sicherheitsabstand wurde anhand
von Detailkenntnissen gemäß Kap. 3.2 des Leitfadens KAS -18 be-
stimmt. Der angemessene Sicherheitsabstand der Gesamtanlage
ergibt sich hierbei aus der Freise tzung von Ammoniak und liegt bei
701 m in Richtung des Plangebietes. Die Anlage, in der Ammoniak ge-
handhabt wird, befindet sich in der Mitte des Betriebsbereiches in ei-
nem Abstand von > 900 m zum Plangebiet.
- 4 -
/ 5
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Berücksichti-
gung
Stellungnahme der Verwaltung
den und es wurden Bedenken gegen die vorliegende Pla-
nung geäußert. Auf die Möglichkeit einer Einzelfallbetrach-
tung zur Bestimmung eines angemessenen Sicherheitsab-
standes auf der Berechnungsgrundlage des Leitfadens
KAS-18 wurde ebenfalls hingewiesen.
Mit E-Mail vom 10.06.2020 wurde der Entwurf einer ent-
sprechenden Einzelfallbetrachtung zur Ermittlung de s an-
gemessenen Sicherheitsabstandes (Gutachten zur Ver-
träglichkeit von Wohnbebauungen und dem Betriebsbe-
reich der Carbosulf Chemische Werke GmbH in Köln hin-
sichtlich des § 50 BImSchG, Firma UCON GmbH, Stand
16.11.2017) vorgelegt. Mit Schreiben vom 12.08.20 20
wurde darauf hingewiesen, dass dieses Gutachten (Ent-
wurf, Stand 16.11.2017) einer Überarbeitung bedarf und
dass eine Beteiligung des Landesamtes für Natur, Umwelt
und Verbraucherschutz Nordrhein- Westfalen (LANUV
NRW) zu diesem Entwurf zur weitergehenden detaillierten
Prüfung nicht erfolgt.
In der nunmehr vorliegenden Planbegründung wird sich bei
den Ausführungen zum v. g. Sachverhalt auf ein aktuali-
siertes Gutachten der Firma UCON GmbH aus Juli 2021
bezogen (siehe Kap. 6.5.12.4 und Kap. 6.6.4 der Planbe-
gründung), dass aber bei den einsehbaren Unterlagen
nicht enthalten war. Auf Nachfrage wurde dieses aktuali-
sierte Gutachten (Stand 09.07.2021) am 22.09.2021 zur
Verfügung gestellt.
Wie bereits telefonisch durch die Stadt Köln (61) erläutert,
erfolgt die P rüfung eines solchen Gutachtens von hier im
Regelfall unter Beteiligung des LANUV NRW. Vor der Be-
teiligung des LANUV NRW und der dortigen detaillierten
Das Plangebiet liegt gemäß diesem Gutachten in einem für die ge-
plante Wohnbebauung ausreichenden Abstand zu den genannten
Störfallbetrieben.
Dieses Gutachten wurde von der Bezirksregierung Köln dem Landes-
amt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) zur Prüfung
vorgelegt. Die Aussagen des Gutachtens wurden von dort als plausibel
und nachvollziehbar bewertet.
Die Fa. Carbosulf Chemische Werke GmbH hat zwischenzeitlich ihrer-
seits ein Abstandsgutachten beauftragt [ SAVAS GmbH, KAS-18-
Gutachten für die Carbosulf Chemische Werke GmbH, 06.12.2021] Der
Gutachter untersuchte zusätzlich Szenarien zum Austritt von Schwe-
feldioxid. In Abhängigkeit von Ausbreitungsbedingungen ermittelt der
Gutachter angemessene Sicherheitsabstände von 720 m (ab Werks-
grenze) bzw. 1.590 m. Das Bauvorhaben liegt bezüglich des Betriebs-
bereichs in einem Abstand von 640 m, so dass Achtungsabstand und
angemessener Abstand unterschritten werden.
Der Achtungsabstand von 900 m für Schwefeldioxid wird durch dieses
weitere Gutachten bestätigt. Aufgrund der möglichen Szenarien inner-
halb des
Werksgeländes und der ermittelten Entfernungen kann ein
angemessener Abstand für SO2 von 720 m, ausgehend von den Kon-
turen des Werksgeländes, als sinnvoll angesehen werden.
Das Ergebnis der Prüfung des Gutachtens durch das LANUV , sowie
eine ergänzende Stellungnahme der BR hierzu liegen noch nicht vor.
Vorsorgemaßnahmen für den Fall, dass das Plangebiet innerhalb eines
angemessen Achtungsabstandes eines Betriebsbereiches liegt, sind
im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu prüfen. Denkbar
wäre z. B. eine Information der zukünftigen Anwohner*innen über das
Verhalten im Falle eines Störfalls.
- 5 -
/ 6
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Berücksichti-
gung
Stellungnahme der Verwaltung
Prüfung erfolgt hier im Haus unter Beteiligung der zustän-
digen Anlagenüberwachung eine allgemeine Plausibilitäts-
prüfung insbesondere hinsichtlich der betrachteten Anla-
gen, der genannten bzw. berücksichtigten Gefahrstoffe so-
wie der sonstigen relevanten Randbedingungen.
Aufgrund dieser allgemeinen Plausibilitätsprüfung erfolgte
von hier eine telefonische Nachfrage bei der Firma UCON
GmbH (u. a. zu Einzelheiten der Darstellung in Anhang 3
des Gutachtens). Die entsprechende Rückmeldung steht
noch aus (Sachbearbeiter in Urlaub). Die Beteiligung des
LANUV NRW ist dennoch zwischenzeitlich von hier erfolgt.
Eine abschließende Bewertung des Gutachtens und Ihrer
Ausführungen zum Sachverhalt in der Planbegründung
(Trennungsgrundsatz nach § 50 BImSchG hinsichtlich Be-
triebsbereiche nach § 3 Abs. 5a BImSchG) ist jedoch erst
nach Vorlage der Stellungnahme des LANUV NRW mög-
lich und erfolgt mit einer ergänzenden Stellungnahme.
b) Lärm:
Hinsichtlich der Angaben zum Lärm in den Planunterlagen
(u. a. Berichte Nr. ACB 0719- 408159-278 und Nr. ACB
0520-408159-278/2 der Firma ACCON Köln GmbH) wird
folgendes angemerkt:
1. Die Richtlinie n für Lärmschutz an Straßen (RLS -90)
wurde mittlerweile durch die RLS -19 ersetzt. Auf evtl.
Übergangsregelungen wird im Rahmen dieser Stellung-
nahme nicht eingegangen.
2. Auf mögliche Immissionen insbesondere am geplanten
Haus 1 durch die auf der östlichen S eite der Neusser
Straße gelegenen gewerblichen Nutzungen wird nicht
eingegangen.
nein
ja
ja
1. Zum Zeitpunkt der Erstellung des Berichts waren die RLS19 noch
nicht eingeführt, ergo gab es auch keine Übergangsregelung. Die nun-
mehr in der 16. BImSchV (um die es hier nicht geht) formulierte Über-
gangsregelung bezieht sich auf Planfeststellungs- oder Plangenehmi-
gungsverfahren.
2. Unter der Voraussetzung, dass ein bestimmungsgemäßer Betrieb
der gewerblichen Nutzungen auf der östl. Seite der Neusser Straße er-
folgt und die Richtwerte der TA Lärm für MI-Gebiete von 60 dB(A) tags
- 6 -
/ 7
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Berücksichti-
gung
Stellungnahme der Verwaltung
3. Auf die möglichen Emissionen bzw. Immissionen durch
die Nutzung der geplanten Multifunktionsfläche wird in
den Planunterlagen nicht eingegangen.
4. Auf mögliche Emissionen bzw. Immissionen durch die
Haustechnik und die geplanten Blockheizkraftwerke wird
in den Planunterlagen nicht eingegangen.
5. Zu den Ausführungen unter Nr. 6.2 im Bericht ACB 0719-
408159-
278 (Seite 65, maßgeblicher Außenlärmpegel,
Angaben zum Gewerbelärm) wird auf DIN 4109 -2 Nr.
4.4.5.6 hingewiesen und eine Überprüfung angeregt. Un-
klar ist, ob die Ergebnisse des Berichtes Nr. ACB 0520-
408159-
278/2 bei den Ausführungen unter Nr. 6.2 bereits
berücksichtigt wurden.
6. Vorsorglich wird im Hinblick auf evtl. passive Schall-
schutzmaßnahmen im Anwendungsbereich der TA Lärm
auf die Kommentierung Feldhaus Rn 21 zu Nr. 6 TA Lärm
hingewiesen.
c) Sonstiges
Von hier wird darauf hingewiesen, dass auf S. 14 im Bericht
Nr. ACB 0520-408159-278/2 der Firma ACCON Köln
GmbH für die benachbarte Schreinerei auch ein Lackier-
raum dargestellt ist. Evtl. werden durch die entsprechenden
nein
ja
ja
ja
ja
und 45 dB(A) nachts eingehalten werden, können unzulässige Gewer-
belärmimmissionen an der östlichen Plangebietsgrenze ausgeschlos-
sen werden.
3. Die Fläche für Jugendfreizeit wird in eine Parkanlage integriert. Die
Benutzung unterliegt der Benutzungsordnung (Kölner Stadtordnung
KSO) der Stadt Köln sowie des Freizeitlärmerlasses NRW. Störungen
der Wohnruhe sind somit bei bestimmungsgemäßer Nutzung nicht zur
erwarten.
4. Die Haustechnik und auch BHKW müssen sich mit ihren Emissionen
in einem Rahmen bewegen, der dem Gebietstyp (hier analog zu. allge-
meinem Wohngebiet) entspricht. Gutachterliche Nachweise werden
erst im Baugenehmigungsverfahren erforderlich.
5. Die Angaben wurden im Bericht ergänzt.
6. Passive Schallschutzmaßnahmen gegenüber Gewerbelärm sind
nicht vorgesehen. Der Betrieb der Schreinerei wurde aufgegeben. Auf
dem Grundstück ist ein Wohnungsbauvorhaben geplant.
Die Schreinerei mit Lackierkabine hat den Betrieb eingestellt.
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Lfd.
Nr.
Stellungnahme Berücksichti-
gung
Stellungnahme der Verwaltung
Tätigkeiten Geruchsimmissionen im Plangebiet hervorge-
rufen.
Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass von hier nicht
überprüft wurde, ob die vorgesehene Bebauung die erfor-
derlichen Ableitbedingungen für Emissionsquellen der
Schreinerei beeinflusst.
Für das Plangebiet sollen gemäß der Planbegründung Pel-
let-Blockheizkraftwerke zur Strom- und Wärmeversorgung
eingesetzt werden. Weitere Einzelheiten dazu ( z. B. An-
zahl, Größe/Leistung, evtl. Auswirkungen) werden nicht ge-
nannt.
Aus Gründen der Vollständigkeit wird unabhängig von der
immissionsschutzrechtlichen Zuständigkeit angeregt, in
der Planbegründung auf den Aspekt elektrische und mag-
netische Felder (26. BImSchV) im Hinblick auf die Oberlei-
tungen der Straßenbahnstrecken einzugehen.
ja
Zwischenzeitlich sind gasbetriebene Blockheizkraftwerke vorgesehen.
Die dazu erforderlichen Angaben wurden in der Begründung geändert
bzw. ergänzt.
Die Angaben wurden in der Begründung ergänzt.
2. Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 8 (Kampfmittel-
beseitigungsdienst), Schreiben vom 02.09.2021:
(…) mit meiner Rundverfügung vom 01.10.2020 habe ich
Sie informiert, dass Anträge auf Luftbildauswertung ab dem
01.11.2020 ausschließlich mit KISKaB (Kommunale Infor-
mationssystem über die Kampfmittelbelastung) als Modul
von IG-NRW (Informationssystem Gefahrenabwehr NRW)
beantragt werden können.
Daher sende ich Ihnen Ihren beigefügten Antrag auf Luft-
bildauswertung unbearbeitet zurück, diesen über KISKaB
zu bearbeiten.
Sofern Sie keinen Zugang zu KISKaB verfügen, beantra-
gen Sie bitte- bei ihrem lokalen IG-NRVV-Administrator so-
wohl einen Zugang zu IG -NRVV als auch zum Modul
ja
Die Stellungnahme wurde an 322 mit der Bitte um Datenbankabfrage
weitergeleitet. Die Abfrage ist inzwischen erfolgt.
- 8 -
/ 9
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Berücksichti-
gung
Stellungnahme der Verwaltung
KlSKaB. In der Regel ist dieser lokale lG -
NRV1/Administrator ein Mitarbeiter der Feuerwehr. Alter-
nativ beteiligen Sie bitte Ihre zuständige Ordnungsbehörde
mit der Bitte, eine Luftbildauswertung einzuholen.
Im Übrigen ist nach §1 OBG die örtliche Ordnungsbehörde
zuständig für die Gefahrenabwehr. Daher ist der Kampfmit-
telbeseitigungsdienst in Fragen eine r möglichen, von
Kampfmitteln ausgehenden Gefahren kein TÖB, sondern
die Ordnungsbehörde.
3.
Industrie- und Handelskammer zu Köln, Schreiben vom
22.09.2021:
Keine Bedenken.
Kenntnis-
nahme
Nicht erforderlich
4. KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH, Schrei-
ben vom 02.09.2021:
Keine Bedenken.
Kenntnis-
nahme
Nicht erforderlich
5. Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, Schrei-
ben vom 13.09.2021:
Gegen die oben angesprochene Planung bestehen seitens
der Landwirtschaftskammer NRW, Kreisstelle Rhein-Erft-
Kreis, keine grundsätzlichen Bedenken.
Für die verbleibenden und nicht im Plangebiet durchführ-
baren Kompensationsmaßnahmen schlagen wir die Um-
setzung produktionsintegrierter Maßnahmen im Ackerbau
vor. Gerne stellen wir den Kontakt zur „Stiftung Rheinische
Kulturlandschaft" her, die in Sachen Planung, Umsetzung
und langfristige Absicherung von produktions integrierten
ja
Es besteht kein Erfordernis für Kompensationsmaßnahmen außerhalb
des Plangebiets. Auswirkungen der Kompensationsmaßnahmen auf
landwirtschaftliche Nutzungen sind somit ausgeschlossen.
- 9 -
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Lfd.
Nr.
Stellungnahme Berücksichti-
gung
Stellungnahme der Verwaltung
Kompensationsmaßnahmen über einen reichen Erfah-
rungsschatz verfügt.
6.
Landschaftsverband Rheinland, Schreiben vom
16.09.2021:
Keine Betroffenheit.
Diese Stellungnahme gilt nicht für das LVR Amt für Denk-
malpflege im Rheinland in Pulheim und das LVR - Amt für
Bodendenkmalpflege im Rheinland in Bonn; es wird darum
gebeten, deren Stellungnahmen gesondert einzuholen.
ja
Die genannten Stellen wurden gesondert beteiligt.
7. Straßen NRW – Landesbetrieb Straßenbau, Schreiben
vom 01.09.2021
Keine Bedenken.
Kenntnis-
nahme
Nicht erforderlich
8. Nahverkehr Rheinland GmbH, Schreiben vom
14.09.2021
Keine Bedenken.
Kenntnis-
nahme
Nicht erforderlich
9. Eisenbahn-Bundesamt, Schreiben vom 30.08.2021
Keine Bedenken.
Kenntnis-
nahme
Nicht erforderlich
10. Deutsche Bahn AG, Schreiben vom 06.09.2021
Es wird darauf hingewiesen, dass sich das geplante Bau-
/Planungsvorhaben in einem Umkreis von mehr als 200
Metern von aktiven Bahnbetriebsanlagen der Deutschen
Bahn AG befindet.
Grundsätzlich wird aufgrund der gegebenen Entfernung
davon ausgegangen, dass das Vorhaben keinen Einfluss
auf den Bahnbetrieb haben wird.
Kenntnis-
nahme
Nicht erforderlich
- 10 -
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Lfd.
Nr.
Stellungnahme Berücksichti-
gung
Stellungnahme der Verwaltung
Auswirkungen auf Bahndurchlässe sowie Sichtbehinderun-
gen der Triebfahrzeugführer durch Blendungen, Reflexio-
nen oder Staubentwicklungen sind zu vermeiden. Außer-
dem ist zu beachten, dass Bahnübergänge durch erhöhtes
Verkehrsaufkommen und den Einsatz schwer beladener
Baufahrzeuge nicht beeinträchtigt werden dürfen.
Kenntnis-
nahme
Nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens
11.
Polizeipräsidium Köln, Führungsstelle Verkehr,
Schreiben vom 27.08.2021
Keine Bedenken.
Kenntnis-
nahme
Nicht erforderlich
11.1 Polizeipräsidium Köln, Direktion Kriminalität, Schrei-
ben vom 30.08.2021
Nach aktueller Sachlage bestehen gegen das im Betreff
genannte Bauvorhaben keine Bedenken. Da jedoch auch
eine Vielzahl von städtebaulichen und technischen krimi-
nalpräventiven Aspekten zu berücksichtigen sind (z.B. Tief-
garage, Gestaltung des Außengeländes,
Sicherheit der
Gebäude) sei auf Folgendes hingewiesen:
Die Polizei Köln bietet ein kostenfreies und neutrales Bera-
tungsangebot zur Städtebaulichen Kriminalprävention so-
wie kriminalpräventiv wirkenden Ausstattungen von Bauob-
jekten mit einbruchhemmenden Si cherungseinrichtungen
(Mechanik / Überfall- und Einbruchmeldetechnik, Beleuch-
tung etc.) an.
Vorhabenträger, Bauherren oder Investoren sollen frühzei-
tig auf dieses Beratungsangebot hingewiesen werden. Be-
ratungen dieser Art werden unter Berücksichtigung von
Lage, Gebäudekonzeption, Nutzung, Ausstattung und dem
persönlichen Sicherheitsbedürfnis der Nutzer durchgeführt.
ja
Der Vorhabenträger hat die Stellungnahme mit der Bitte um Beach-
tung erhalten.
- 11 -
/ 12
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Berücksichti-
gung
Stellungnahme der Verwaltung
Weitere Informationen erhalten Sie unter www.poli-
zei.nrw.de. Eine Terminabsprache kann gerne unter der
Telefonnummer 0221 – 229 – 8614 erfolgen.
12. Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und
Dienstleistungen der Bundeswehr , Schreiben vom
15.09.2021
Keine Bedenken.
Kenntnis-
nahme
Nicht erforderlich
13.
Deutsche Telekom Technik GmbH, Schreiben vom
10.09.2021
Es wird um fachliche Festsetzung in den Bebauungsplan
folgender Punkte gebeten:
In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und aus-
reichende Trassen mit einer Leitungszone in einer Breite
von ca. 0,3 x 0,6 m für die Unterbringung der Telekommu-
nikationslinien der Telekom vorzusehen.
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Merkblatt
über Baumstandorte und unterirdische Ver - und Entsor-
gungsanlagen" der Forschungsgesellschaft für Straßen -
und Verkehrswesen, Ausgabe 1989; siehe insbesondere
Abschnitt 3, zu beachten. Durch die Baumpflanzungen sol-
len der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Tele-
kommunikationslinien der Telekom nicht behindert werden.
Zur Versorgung des neuen Baugebietes mit Telekommuni-
kationsinfrastruktur durch die Telekom ist die
Verlegung
neuer Telekommunikationslinien im Plangebiet und außer-
halb des Plangebiets erforderlich.
Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnet-
zes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und den
nein
Kenntnis-
nahme
Die Verlegung der Telekommunikationsnetze ist im Telekommunikati-
onsgesetz geregelt. Ergänzender Festsetzungen im Bebauungsplan
bedarf es zur Begründung von Leitungsrechten nicht.
Nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens
- 12 -
/ 13
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Berücksichti-
gung
Stellungnahme der Verwaltung
Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwen-
dig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnah-
men im Bebauungsplangebiet der Deutschen Telekom
Technik GmbH unter der im Briefkopf genannten Adresse
so früh wie möglich, mindestens 3 Monate vor Baubeginn,
schriftlich angezeigt werden.
Aus wirtschaftlichen Gründen ist eine Versorgung des Neu-
baugebietes mit Telekommunikationsinfrastruktur in unter-
irdischer Bauweise nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer
koordinierten Erschließung sowie einer ausreichenden Pla-
nungssicherheit möglich. Für den Ausbau des Telekommu-
nikationsnetzes im Erschließungsgebiet muss die ungehin-
derte, unentgeltliche und kostenfreie Nutzung der künftig
gewidmeten Verkehrswege möglich sein, eine rechtzeitige
und einvernehmliche Abstimmung der Lage und der Di-
mensionierung der Leitungszonen
vorgenommen und eine
Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen für Straßenbau und
Leitungsbau durch den Erschließungsträger erfolg en, die
geplanten Verkehrswege nach der Errichtung der TK -
Infrastruktur in Lage und Verlauf nicht mehr verändert wer-
den.
14. Finanzamt Köln-Nord, Schreiben undatiert
Keine Bedenken.
Kenntnis-
nahme
Nicht erforderlich
15.
15.1
Stadtwerke Köln GmbH, Schreiben vom 27.09.2021
RheinEnergie AG I Rheinische NETZGesellschaft mbH:
Es liegt noch kein final mit den Investoren Bonava und GAG
abgestimmtes Konzept zur Energie- und Wasserversor-
gung vor, für dessen Erstellung Informationen über die zu-
künftigen Energiebedarfe der Vorhabenträger in Form von
Versorgungsanfragen erforderlich sind. Daher muss davon
ausgegangen werden, dass neben den festgesetzten ,
Versorgungsanfrage gestellt. Es sind keine weitere Transformatoren-
Stationen erforderlich
- 13 -
/ 14
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Berücksichti-
gung
Stellungnahme der Verwaltung
eventuell noch weitere zusätzliche Standorte für Trafostati-
onen in dem Plangebiet erforderlich werden könnten.
Die in den Verfahrensunterlagen genannte Anzahl von zwei
Trafostationen bezieht sich vermutlich auf länger zurücklie-
gende Vorabstimmungsgespräche, zu deren Zeitpunkt
noch keine konkreten Informationen zu den tatsächlich be-
nötigten Bedarfen vorlagen. Insbesondere waren Zusatz-
bedarfe für zukünftige Elektrifizierungen für z.B. E-Mobilität
noch nicht einkalkuliert, sodass die Bedarfe damals nur für
die Wohneinheiten (d.h. ohne Berücksichtigung von E-Mo-
bilität) grob abgeschätzt wurden.
Dies ist zu beachten und in der Begründung zum Bebau-
ungsplan darauf hinzuweisen. Die Positionierung weiterer
gegebenenfalls notwendiger Stromnetzstationen (Trafosta-
tionen) erfolgt auf Basis der Niederspannungsanschl uss-
verordnung (NAV), des Konzessionsvertrages sowie der
Technischen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers.
Die Bauherren werden gebeten, frühzeitig Versorgungsan-
fragen an die nachfolgende Stelle zu richten, um die Ver-
sorgung und Ausgestaltung möglicher Räumlichkei-
ten/Standorte zur Versorgung abstimmen zu können:
RheinEnergie AG, 50606 Köln, Tel. 0221 178-2515,
E-Mail: netzanschluss@rheinenergie.com.
Es wird darauf hingewiesen, dass sich im Plangebiet be-
reits eine Trafostation befindet, welche umliegende Ge-
bäude versorgt. Um die Versorgungssicherheit dieser An-
schlussnehmer gewährleisten zu können, sind alle Maß-
nahmen, die diese Station betreffen, ebenfalls frühestmög-
lich abzustimmen. Anfragen
dafür sind an nachfolgende
Stelle zu richten, bei der auch aktuelle Kartenunterlagen
angefordert werden können:
RheinEnergie AG, Zentrale Leitungsauskunft, 50606 Köln,
ja
ja
Versorgungsanfrage gestellt. Es sind keine weiteren Transformatoren-
Stationen erforderlich. Zusätzliche Trafostationen können ausnahms-
weise gemäß § 14 Abs. 2 BauNVO, auch nachträglich, jederzeit im
Plangebiet zugelassen werden.
Diese bestehende Trafostation wird durch die geplante Station an der
Simonskaul ersetzt. Die Maßnahme ist technisch mit den Stadtwerken
abgestimmt. Die Versorgung bestehender Anschlüsse wird gewähr-
leistet.
- 14 -
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Lfd.
Nr.
Stellungnahme Berücksichti-
gung
Stellungnahme der Verwaltung
Telefon: 0221/178-3332, Telefax: 0221/178-2339,
Mail: leitungsauskunft@rheinenergie.com.
15.2 Kölner Verkehrs-Betriebe AG:
Grundsätzlich keine Bedenken. Es sollen folgende Punkte
Beachtung finden:
Im Punkt 3.4. „Planfeststellung KVB-Abstellanlage und Zu-
laufstrecke" bitten wir zu ergänzen, dass eventuelle Zusatz-
kosten (beispielsweise für Grundstückserwerb), die durch
die Verlagerung der Ausgleichspflanzungen entstehen
könnten, nicht zur Last der KVB fallen dürfen.
Dem Punkt 4.4 „Verkehrliche Erschließung" ist zu entneh-
men, dass die Erschließung des Plangebietes über die
Straße Simonskaul geplant ist. Die Planstraße 3, welche
unmittelbar an den Anschluss der Zulaufstrecke der KVB
an die Neusser Straße grenzt, ist lediglich für den Fuß- und
Radverkehr sowie für die Ver - oder Entsorgung und als
Rettungsweg vorgesehen. Aus der Formulierung geht nicht
eindeutig hervor, ob die Zufahrt zu der Planstraße 3 für die
Ver- und Entsorgung sowie im Falle einer Rettung von der
Neusser Straße aus erfolgen soll. Sollte diese Möglichkeit
in Betracht gezogen werden, so wären hier die Anlagen der
KVB sowie die vorhandene Fuß- und Radquerunq über die
Neusser Straße betroffen, welche mit der Zufahrt zu der
Planstraße 3 von der Neusser Straße aus in Konflikt stehen
würden. ln diesem Fall wären weitere Abstimmungen mit
der KVB, der Bezirksregierung Köln und der Stadt Köln not-
wendig.
Die an das Planungsgebiet angrenzende Stadtbahnstrecke
verursacht Erschütterungen und Lärmemissionen. Bei der
ja
ja
ja
Wird berücksichtigt.
Über die Neusser Straße erfolgen nur Feuerwehr- und Rettungszufahr-
ten im Einsatzfall (mit Sonderrechten).
Die KVB-Strecke ist in der Immissionsprognose für den Bebauungs-
plan und den darauf aufbauenden Festsetzungen berücksichtigt.
- 15 -
/ 16
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Berücksichti-
gung
Stellungnahme der Verwaltung
geplanten Bebauung sind daher ausreichende Vorkehrun-
gen zum Schutz vor den Erschütterungen und Lärmimmis-
sionen zu treffen. Diese obliegen nicht der KVB. Durch das
Vorhaben dürfen der KVB keine weiteren Auflagen und be-
trieblichen Nachteile entstehen.
Bei Baumpflanzungen entlang des bahnbegleitenden Fuß-
und Radweges ist bei der Wahl der Baumarten sowie beim
Abstand darauf zu achten, dass Einwirkungen auf die
Bahnanlage der KVB in Form von Einwachsen von Ästen
in die Fahrleitung oder Wurzeln in den Unterbau zu vermei-
den sind.
Um Einwirkungen auf den Betrieb und die Anlagen der
Stadtbahnstrecke zu verhindern und die Baustelle abzusi-
chern, ist die KVB am Baugenehmigungsverfahren zu be-
teiligen. Des Weiteren bitten wir folgende Auss agen im
Text zu korrigieren:
• In mehreren Textabschnitten wird von einer geplanten
KVB-Gleistrasse gesprochen. Die Gleisanlage ist schon
gebaut und befindet sich bereits im Betrieb.
• Unter dem Punkt 2.3 "Erschließung, Motorisierter Indivi-
dualverkehr (MIV)" heißt es im 3. Absatz: "Für die Neus-
ser Straße besteht eine Umgestaltungsplanung, die künf-
tig einen eigenen Fahrstreifen für die Stadtbahn vorsieht.
Im Zusammenhang damit verbleibt jeweils ein Rich-
tungsfahrstreifen für den Autoverkehr. Der Radverkehr
wird beidseits in einem Schutzstreifen im Fahrbahnbe-
reich geführt." Diese Aussage ist nicht richtig, es wird
auch künftig so sein, dass sich die Stadtbahn und der
MIV in beide Richtungen jeweils eine Fahrspur teilen
werden.
ja
Kenntnis-
nahme
ja
Die Artenauswahl erfolgt im Rahmen der Freianlagenplanung in Ab-
stimmung mit 67.
Nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens
Die Unterlagen wurden entsprechend korrigiert.
- 16 -
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Lfd.
Nr.
Stellungnahme Berücksichti-
gung
Stellungnahme der Verwaltung
15.3 Häfen und Güterverkehr Köln AG
Es wird auf die benachbarte Güterzugtrasse der Häfen und
Güterverkehr Köln AG hingewiesen, auf der ganzjährig zu
allen Tages- und Nachtzeiten Eisenbahnbetrieb stattfindet,
was ggf. entsprechende Maßnahmen gegen den Lärm und
die Erschütterungen aus dem Eisenbahnbetrieb erforder-
lich macht. Alle Kosten hierfür sind vom Projektentwickler
zutragen; er hat zudem die HGK von allen Forderungen für
die Folgen eine unzureichende Entkopplung der Trasse ge-
genüber dem Bauvorhaben freizustellen.
ja
Die Bahnstrecke ist in der Immissionsprognose für den Bebauungsplan
und den darauf aufbauenden Festsetzungen berücksichtigt.
16. Stadtentwässerungsbetriebe, Schreiben vom
09.09.2021:
Keine Bedenken.
Kenntnis-
nahme
Nicht erforderlich
17. AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH, Schreiben
vom 23.09.2021:
Es bestehen keine Bedenken, sofern die Vorgaben zur Er-
richtung von Standplätzen für Abfallbehälter gem. § 10 der
Abfallsatzung der Stadt Köln und die Erreichbarkeit dieser
Standplätze entsprechend der Richtlinien für die Anlage
von Stadtstraßen (RASt 06) berücksichtigt werden.
Bitte um Beachtung des erforderlichen Bewegungsraumes
für dreiachsige Müllsammelfahrzeuge.
ja
Die Anforderungen des Bemessungsfahrzeuges 3-achsiges Müllfahr-
zeug wurden bei der Dimensionierung der Verkehrsflächen berücksich-
tigt.
18. Wupper-Sieg AG, Schreiben vom 26.08.2021:
Keine Bedenken.
Kenntnis-
nahme
Nicht erforderlich
19. Westnetz GmbH, Schreiben vom 28.09.2021:
Keine Bedenken.
Kenntnis-
nahme
Nicht erforderlich
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Lfd.
Nr.
Stellungnahme Berücksichti-
gung
Stellungnahme der Verwaltung
20. RMR Rhein-Main-Rohrleitungstransportgesellschaft
m. b. H., Schreiben vom 30.08.2021:
Keine Bedenken.
Kenntnis-
nahme
Nicht erforderlich
21. PLEDOC GmbH, Schreiben vom 07.09.2021:
Keine Bedenken.
Kenntnis-
nahme
Nicht erforderlich
22. GASCADE Gastransport GmbH, Schreiben vom
13.09.2021:
Keine Bedenken.
Kenntnis-
nahme
Nicht erforderlich
23. Thyssengas GmbH, Schreiben vom 14.09.2021:
Keine Bedenken.
Kenntnis-
nahme
Nicht erforderlich
24. NORD-WEST Oelleitung GmbH, Schreiben vom
27.08.2021:
Keine Bedenken.
Kenntnis-
nahme
Nicht erforderlich
25. Landesbetrieb Wald und Holz NRW, Schreiben vom
30.09.2021:
Wie der Begründung zur Planaufstellung und dem land-
schaftspflegerischen Fachbeitrag
zu entnehmen ist, kann
ein Teil der durch das Planvorhaben verursachten Eingriffe
in Natur und Landschaft durch die Ausgleichmaßnahmen
A1 bis A8 direkt vor Ort kompensiert werden.
Von diesen haben die Maßnahmen A3, A4 und A5 die ge-
nehmigungspflichtige Neuanlage von circa 4.097 Quadrat-
meter Wald (Laubmischwald mit Waldmantel) im Sinne des
§ 2 Bundeswaldgesetz zum Ziel.
ja
Im GOP wird in Abstimmung mit 67 festgelegt, dass in der Fläche A5
ist ein Waldmantel BD 51 (GH 4431) auf 60 % der Gesamtfläche anzu-
pflanzen ist. Weiter ist in der festgesetzten Fläche A 5 ein Wiesensaum
EA 1 (LW 41111) auf 40 % der Gesamtfläche herzustellen.
Bei der Anpflanzung des Waldmantels sind über die Vorgaben der
Qualitätsstandards hinaus günstige Wachstumsbedi ngungen mit ei-
nem Bodenaustausch bis zu einer Tiefe von 1,50 m herzustellen. Aus-
genommen hiervon sind Flächen mit Abfallbehältern, Bänken und tech-
nischen Aufbauten
- 18 -
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Berücksichti-
gung
Stellungnahme der Verwaltung
Dieses Vorgehen wird ausdrücklich begrüßt, da es neben
weiteren positiven Effekten zu einer Verbesserung des
Stadtinnenklimas beiträgt und z udem zu einer Waldmeh-
rung auf Kölner Stadtgebiet führt, welche mit knapp 14 Pro-
zent Bewaldungsanteil als sehr waldarm bezeichnet wer-
den kann.
Für die weitere Planung und Umsetzung der Maßnahmen
sind diese vom Vorhabenträger mit der Unteren Forstbe-
hörde, der Unteren Naturschutzbehörde und dem Amt für
Landschaftspflege und Grünflächen der Stadt Köln im wei-
teren Verfahren abzustimmen.
Anlage 10- Vorhabenbezogener Bebauungsplan
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0Maßstab 1:500ZeichenerklärungEs wird bescheinigt, dass diesePlanunterlage den Bestimmungen des§ 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht.(Stand 14.07.2021)VERMESSUNGSBÜRO RLSHajo Lühring • Jürgen SonntagÖbVI RLSWestfeldgasse 351143 Kölngez. Jürgen Sonntagöffentlich bestellter Vermessungsingenieur/inKöln, den 31.08.2022BezirksbürgermeisterinKöln, den 06.09.2022Der Planentwurf hat in der Zeitvom 15.09.2022 bis 17.10.2022nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründungöffentlich ausgelegen.gez. Ignacio Benítez ClerieDie OberbürgermeisterinStadtplanungsamtIm AuftragKöln, den 18.10.2022OberbürgermeisterinKöln, denDer Planentwurf ist nach § 4a Abs. 3BauGB durch Beschluss des Rates amgeändert worden.OberbürgermeisterinKöln, denDer Rat hat diesen vorhabenbezogenenBebauungsplan in seiner Sitzungam nach § 10 Abs. 1 BauGB alsSatzung mit Begründung nach § 9 Abs. 8BauGB beschlossen.OberbürgermeisterinKöln, denDer Satzungsbeschluss des vorhaben-bezogenen Bebauungsplans durch denRat einschließlich des Hinweises nach§ 10 Abs. 3 BauGB wurde amortsüblich bekannt gemacht.Mit der Bekanntmachung tritt dervorhabenbezogene Bebauungsplan inKraft.Für den PlanentwurfVorhabenträger/inBonava Deutschland GmbHRegion Köln/ BonnBonner Str. 172-17650968 Kölngez. Martin VenjakobKöln, den 31.08.2022BeigeordneterKöln, den 01.09.2022Für den PlanentwurfDezernat VI, Planen und Bauengez. Markus Greitemann02550 MeterSimonskaulin Köln-WeidenpeschBlatt 1 von 4VorhabenbezogenerBebauungsplan66509/10zum Vorhaben- undErschließungsplanGrenze des räumlichen Geltungs-bereiches des BebauungsplanesGRZ GFZ z. B. IIIz. B. IIIGrundflächenzahlGeschossflächenzahlzwingendZahl der Vollgeschosse(als Höchstmaß)geschlossene Bauweiseoffene BauweiseBaugebiet für Wohnen / Nichtwesentlich störendes Gewerbenicht überbaubar I überbaubarGemeinschaftsstellplätzeStraßenverkehrsflächenEin- und AusfahrtsbereichStraßenbegrenzungslinie, auchgegenüber Verkehrsflächenbesonderer ZweckbestimmungVerkehrsflächen besondererZweckbestimmungBaugrenzeÖffentliche Grünflächen GStBaulinieFlächen zum Anpflanzen vonBäumen,Sträuchern und sonstigenBepflanzungenBaum zu erhaltenfestgesetzte Höhenlage in Meter über Normalhöhennull (NHN)Mit Geh-(G), Fahr-(F) und Leitungs-rechten(L) zu belastende FlächenMaßnahmenflächeFlächen, deren Böden erheblichmit umweltgefährdenden Stoffenbelastet sindHochwasser-RisikogebietFlächen, die dem Landschafts-schutz unterliegenHRG
Baum zu pflanzen Tiefgarage TGa-g-abweichende Bauweise-a-AusgleichsflächeI,IIIS,W 46.71BahngleiseBordsteintopografische BegrenzungFlurstücksgrenzeFlurgrenzeDachformZahl der Vollgeschossevorhandene GebäudeBaumvorhandene Höhenlage über NHNDurchfahrtBestandPlanungund ErschließungsplanesGeltungsbereich des Vorhaben-Flächen für VersorgungsanlagenTrafostationTLärmpegelbereich z. B. V u. IVDer Stadtentwicklungsausschuss hatdie Planaufstellung am 28.06.2018nach § 12 Abs. 2 BauGB beschlossen.Der Beschluss wurde am 29.08.2018ortsüblich bekannt gemacht.Die Oberbürgermeisterinin Vertretung gez. Dr. KellerStadtdirektorKöln, den 16.08.2018Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligunghat am 05.02.2019 nach § 3 Abs. 1BauGB stattgefunden.gez. Dr. Diane SiebertBaugebiet für Wohnennicht überbaubar I überbaubar-o-(Standort Nachrichtlich)Fläche für Nebenanlagen NaGrenze zwischen NutzungsartenGrenzen zwischen verschiedenenMaßen baulicher Nutzunggeplante Straßenführungunterschiedliche Gebäudehöhen A, B, Cbei einer I- vollgeschossigen BebauungAusgleichspflichtigerEingriffsbereich
0,00Z.B. M1Z.B. A1LPB VLPB IV
VF
WegWeg PIIISII4168
3740
387
363936381195180
1798
1516162
906180
1644
905180907180897180
1241178
1643
21401803036
778178
908180
42004243896180 41032137180
2272178
4104
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909180
1642
424621381804164437344864487
79
466771
84
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739
44
3869 48
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72
45
42
36
78
3133
43
63
4077
82
68
46
59
75
34
41
61
86
73
65
3735SimonskaulMönchsgasse
III
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Halle
79
466771
84
40
739
44
3869 48
39
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3735SimonskaulMönchsgasse
0,11
Holz-mastHolz-mastLeitungLeitungHolz-mastLeitungHolz-mastLeitungHolz-mastZaunTor
Hecke
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Hecke
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Gabionenwand ca. 1,0mGabionenwand ca. 1,0m
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Halle
HRG
PPPPP P
P
HRG
PPPPPPPPPPPPPPP Simonskaul
Gemarkung Longerich
Flur 96
Flur 97
Gemarkung Longerich
Flur 96Gemarkung Longerich364036374214421535383537353637413742
4261341
3153
38084220423041694001418341823525400041663352335136973564296
3566
4525
4526
4485
41504151
4373
937936 3995 256
421742163995
3995
35664484
PPPPPPPPP
TGa
TGaTGa 3153
TGaT
Wohnen/Nws Gewerbe Öffentliche Grünfläche Öffentliche Grünfläche Öffentliche Grünfläche Öffentliche Grünfläche
Wohnen 247,9547,95
47,2547,2647,1247,2247,3847,2147,4147,54
46,8546,80
47,25
47,2547,2547,2547,1747,2747,1247,0147,5747,2147,2147,54
48,1148,2047,85
47,2147,2347,1947,8347,4247,4247,5947,4747,5947,4746,8546,9547,4247,42
46,90
46,5246,52
47,2547,3047,9547.3347.7147.0247.0247.0747.9148.13
46.92
46.81
46.9847.7747.0147.4447.7447.2147.8347.4447.5347.0247.0447.2547.13
47.8447.8147.3446.5246.6547.0547.3347.3747.80
47.3147.11
46.7646.7746.7846.3046.3846.3146.2546.1146.2046.0345.9745.9145.8445.6845.80
47.9248.0048.2247.99
47.8848.0947.8747.8747.8047.9348.0747.7448.1148.1646.2945.7146.0046.0045.9745.7946.04
46.5346.52
46.4646.2446.84
46.36
46.1646.14 47.8647.8447.82
46.3046.36
47.8647.3447.7747.4147.1547.05
47.8047.80
47.35
46.9046.9346.9646.89 46.3946.34
47.0446.96 46.3647.0547.1047.1347.1946.9246.8546.9946.8246.82
46.48 45.8445.8245.7545.7646.1445.7445.6245.6245.6445.7146.0646.33
Planstraße 2Planstraße 1
Bahnanlagen5.55.98.84.67.1
10.56.04.55.05.03.03.0
8.58.511.0
6.06.0
14.514.50.90.90.9LPB IIILPB II
LPB IILPB IIILPB IIILPB IILPB IIILPB II
LPB IVLPB IIILPB VLPB VILPB V
LPB IIILPB IV
LPB IVLPB III
Halle
LPB IV
0.9
Geh- und RadwegPlanstraße 347,25 Wohnen 1VerkehrsberuhigterBereich
V
IIIIII -g--a--o-IV VIVIVIV
VIIVGRZ 0,6GFZ 2,3IIIIIIVIIIVIIIVIIIIIIIIIIVIIIV
IIIIIIIIIIIG1G2G1VIIIAIGRZ 0,5GFZ 1,8GRZ 0,6GFZ 1,8B Radweg Radweg Radweg
G2GSt
A4A5A5-Parkanlage-A4A4A5A6M2M1A6M2M4M7M6M15M8M13A6A1A1A2
A2-Freizeitanlage--Spielplatz--Spielplatz-A3A2A6M2A4A1M3M14A2A2A2
M9
A6A6A6
M12M12
M16M16M16
M16M16M16M16M5M17A7M18M14NaA6VVVVCV
M12M15 TGa TGa
TGa
TGaM10
TGaM11
TGa TGa TGa TGa TGa TGa
46.59
N
Anlage 2- Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 3 (1) BauGB
68775 Zeichen
ANLAGE 2 / 2 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 66509/10 „Simonskaul in Köln- Weidenpesch“ eingegangenen planungsrelevanten Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB): Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde mit einer Abendveranstaltung am 05.02.2019 durchgeführt. Schriftliche Anregungen konnten bis zum 06.03.2019 an den Bezirksbürgermeister des Stadtbezirks Lindenthal gerichtet werden. Im Rahmen dieser Beteiligung sind 19 Stellungnahmen eingegangen. Nachfolgend werden die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen inhaltlich dokumentiert. Daran anschließend wird in Übereins timmung mit der laufenden Nummerierung die Stellungnahme der Ver waltung mit Begründung dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen. Hinweis: Die Einwender mit den Nummern 7, 8, 9 und 10 äußern sich nicht zum Planverfahren, sondern informieren sich im Rahmen ihrer Wohnungssuche über Wohnungsangebote. Entsprechend sind diese Einwendungen im Folgenden nicht aufgeführt. Lfd. Nr. Eingangsda tum Stellungnahme (Zusammenfassung) Berücksichtigung ja/nein Stellungnahme der Verwaltung 1 1.1 1.2 1.3 05.02.2019 Die Kanalisation ist bereits zum jetzigen Zeitpunkt (vor allem bei Starkregenereignissen) überlastet. Das Wasser staut in die Bestandsgebäude zurück. Die Jesuitengasse soll für den Baustellenverkehr sowohl für das Bauvorhaben Simonskaul als auch für die KVB - Baumaßnahme gesperrt werden, da bereits für letztere Maßnahme täglich 30 bis 40 LKW die zu enge Straße nutzen. Die Zufahrt des Baustellenverkehrs der Simonskaul soll von der Neusser Straße aus erfolgen. In dem Straßenabschnitte der Jesuitengasse zwischen Neusser Straße und Simonskaul soll Anwohnerparken ausgewiesen werden, da die Straße dur ch die Monteure der Baumaßnahme der KVB bereits zum jetzigen Zeitpunkt zugeparkt wird. Eine Dachbegrünung ist hinsichtlich des Themas Stadtklima für alle Gebäude im Plangebiet sowohl auf den Tiefgaragen als auch den Wohngebäuden vorzusehen. ja teilweise -- ja In der Erschließungsplanung werden Maßnahmen zur Abflussdrosselung vorgesehen. Der Anschluss erfolgt an den Hauptsammler Neusser Straße. Die Regelung des Baustellenverkehrs kann nicht im Bebauungsplan erfolgen, da es hierfür keine Rechtsgrundlage im BauGB gibt. Die Regelung des Anwohnerparkens kann nicht im Bebauungsplan erfolgen, da es hierfür keine Rechtsgrundlage im BauGB gibt. Die Anregung wird an die zuständigen Stellen der Verwaltung weitergegeben. Eine weitgehende Dachbegrünung ist vorgesehen. - 2 - / 3 Lfd. Nr. Eingangsda tum Stellungnahme (Zusammenfassung) Berücksichtigung ja/nein Stellungnahme der Verwaltung 1.4 1.5 Die kubisch / kantige Gestaltung der Entwürfe wird allgemein kritisiert. Es wird bezweifelt, dass die vorhandene Infrastruktur vor allem hinsichtlich des zu erwartenden Verkehrs aus der Siedlung ausreicht. Die zukünftigen Verkehre, die durch die Nutzung der neuen Abstellanlage der KVB generiert werden, sind zwingend in das Verkehrskonzept aufzunehmen. Das Verkehrskonzept zum Schulneubau Schmiedegasse ist bei der Erstellung des Konzeptes Simonskaul zu berücksichtigen. nein ja Die Äußerungen stellen ein persönliches Geschmacksurteil bezüglich der geplanten Architektur dar. Ein solches Geschmacksurteil steht jedermann zu, ist aber für die Abwägung im Planverfahren ohne bodenrechtliche Relevanz. Bei der Erarbeitung des Verkehrs gutachtens werden die vorhandenen und geplanten Nutzungen im Umfeld des Plangebiets berücksichtigt. Das Verkehrsgutachten zeigt auf, dass die bestehenden Straßen und Knotenpunkte im Umfeld durch das zusätzliche Verkehrsaufkommen nicht überlastet werden. Lediglich der bereits bestehende Belastungszustand der Linksabbiegebeziehung am Knoten Simonskaul/ Neusser Straße in Richtung Norden wird verstärkt und ist kritisch. Durch eine Anpassung der Grünzeiten im Festzeitenprogramm in der morgendlichen und nachmittäglichen Spitze (Zufahrt Simonskaul: 5 Sek. mehr Grünzeit zu Lasten der Hauptrichtung) wird die Qualitätsstufe des Verkehrsablaufs (QSV) in Stufe D erreicht. Die Qualitätsstufen des Verkehrsablaufs an Knotenpunkten mit Lichtsignalanlage umfassen die Stufen A bis F. Stufe A impliziert sehr kurze Wartezeiten für die jeweils betroffenen Verkehrsteilnehmer, Stufe F hingegen beinhaltet sehr lange Wartezeiten für die jeweils betroffenen Verkehrsteilnehmer. Die Kapazität im Kfz -Verkehr wird überschritten. In Stufe D, entsprechend des Knotenpunktes an der Simonskaul, kann im Kfz -Verkehr am Ende der Freigabezeit ein Rückstau auftreten. Dies wird jedoch als noch ausreichend bewertet, da der Verkehrszustand stabil bleibt und gerade für Innenstädte nicht untypisch ist. Derzeit ist hier eine Qualitätsstufe E gegeben, es kann somit trotz der hinzukommenden Verkehre eine Verbesserung des Verkehrsflusses erzielt werden. Hierzu werden im Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Regelungen zur zeitlichen Umset zung und zur Kostentragung verankert. - 3 - / 4 Lfd. Nr. Eingangsda tum Stellungnahme (Zusammenfassung) Berücksichtigung ja/nein Stellungnahme der Verwaltung 1.6 1.7 1.8 1.9 1.10 Parkplätze sollen in einem ausreichenden Umfang vorgesehen werden. Es soll untersucht werden, ob im Bereich der Ausfahrt zur Neusser Straße ein unterirdischer Linksabbieger vorgesehen werden kann Gelobt wird die kleinteilige offene Bebauung sowie das sich Öffnen und Schließen der öffentlichen Räume. Angeregt werden innovative Wohnformen wie Mehrgenerationenwohnen, Clusterwohnungen und ähnlichen Konzepte, welche das gemeinsame Wohnen fördern. Der Verkehr soll überwiegend über die Neusser Straße abgewickelt werden, da die Verkehre aus Süden kommend überwiegend über nicht ausreichend dimensionierte Nebenstraßen abgewickelt werden müssen. ja nein -- nein nein Parkplätze werden gemäß den Anforderungen des Standortes vorgesehen. Unter Berücksichtigung der gesamtstädtischen Zielsetzungen für die Mobilität (MOBIL 2025) sind Stellplatzschlüssel von 0,7- 0,75/ Wohneinheiten (WE) angemessen. Hierbei werden wie bei allen neueren Planungen der ÖPNV -Bonus und eine Mobilitätskonzeption, unter anderem mit einem Car -Sharing-Angebot, bereits eingerechnet. Ein Tunnel unter der Neusser Straße müsste wegen des hier vorhandenen Hauptsammlers , der unterquert werden müsste, so tief abgesenkt werden, dass äußerst ungünstige Gefälleverhältnisse entstehen würden. Der Aufwand ist im Verhältnis zu einer Änderung der Signalzeiten am Knoten Simonskaul/ Neusser Straße (siehe oben) unverhältnismäßig hoch. Kenntnisnahme Eine Stellungnahme ist nicht erforderlich. Im Plangebiet sollen Wohnungen unterschiedlichster Größe geschaffen werden. Auf 24 Prozent der Bruttogeschossfläche entstehen öffentlich geförderte Wohnungen. Auch wenn das Planungskonzept keine alternativen gemeinschaftlichen Wohnformen vorsieht, ergänzt es das Wohnraumangebot in verschiedenen Segmenten in Weidenpesch. Eine direkte Zufahrt von der Neusser Straße ist für die Tiefgarage des östlichen Bauquartiers vorgesehen. Die westlichen Quartiere können nicht von der Neusser Straße aus erschlossen werden. Dies hängt ursächlich mit der Einbindung des Zuführungsgleises in diesem Bereich zusammen. Eine Überlastung der Simonskaul ist mit dieser Aufteilung der Anbindung nicht verbunden, s. Nr. 3.2., Nr. 4.1. - 4 - / 5 Lfd. Nr. Eingangsda tum Stellungnahme (Zusammenfassung) Berücksichtigung ja/nein Stellungnahme der Verwaltung 1.11 1.12 1.13 1.14 Lärmtechnisch wird die Stadtbahn als Hauptproblem gesehen, hierbei sind auch die Vibrationen vor allem in Weichenbereichen zu berücksichtigen. Die Dichte wird hinsichtlich der Verschattung als problematisch angesehen. Die abnehmende Höhenentwicklung zur Simonskaul wird positiv empfunden. Der Entwurf geht positiv auf die bestehende Umgebung ein. Die Wohnbebauung über der Kindergartenstätte ist ungünstig, da es hierdurch erfahrungsgemäß zu Beeinträchtigungen des Kitabetriebs durch Verschmutzung und ähnliche Störungen kommt. Ein eigener Baukörper ist wünschenswert. Negativ wird gesehen, dass die Baukörper im Norden die Sicht auf das Landschaftsschutzgebiet für die übrigen Anwohner verstellen. nein nein nein nein Aufgrund des Lärmgutachtens, welches auch den Schienenverkehr berücksichtigt, werden im Bebauungsplan aktive und passive Schallschutzmaßnahmen für die Bebauung festgesetzt. Bezüglich möglicher Einträge von Erschütterungen aus dem Stadtbahnbetrieb wird für die Bebauung ein Mindestabstand zu den Gleisen in Abstimmung mit der KVB vorgegeben. Der bautechnische Erschütterungsschutz ist durch den Vorhabenträger nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu gewährleisten. Die geplanten Baukörper sind in ihrem Grundrisse, Dimensionierung und Anordnung zueinander so gestaltet, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse gewahrt werden und es zu keiner nachteiligen Verschattung kommt. Der Zuspruch zur Höhenentwicklung im Plangebiet wird zur Kenntnis genommen. Kindergärten sind im geplanten Wohngebiet allgemein zulässig und damit eine mit dem Wohnen verträgliche Nutzung. Die Integrierung des Kindergartens als Erdgeschossnutzung eines Mehrfamilienhauses dient zum einen einer flächensparsamen Bauweise und schafft kurze Wege zwischen den Wohnungen dem Betreuungsangebot für die ansässigen Kinder. Der freie Blick auf die Landschaft ist im Allgemeinen nicht geschützt. Durch die beabsichtigten Wegeverbindungen durch das geplante Wo hngebiet wird allerdings eine Vernetzung des neuen Wohngebietes mit den nördlich angrenzenden Grünräumen geschaffen. - 5 - / 6 Lfd. Nr. Eingangsda tum Stellungnahme (Zusammenfassung) Berücksichtigung ja/nein Stellungnahme der Verwaltung 2 2.1 2.2 2.3 05.02.2019 Abwasserkanäle im Bereich Neusser Str., Jesuitengasse, Simonskaul müssen bei einer so großen versiegelten Fläche angepasst werden. Beim aktuellen Bauvorhaben der KVB haben wir zurzeit einen Durchschnitt von 30 -40 LKWs pro Tag. Bitte die Jesuitengasse für Bauverkehr schließen. Durch die neue Bebauung kommt es zu immer mehr Parkplatznot in der Jesuitengasse. ja ja ja s. Nr. 1.1 Im heutigen Zustand sind ca. 1,6 ha des Plangebiets bauliche genutzt und versiegelt bzw. durch stark verdichtete Böden geprägt. Eine planmäßige, geordnete Ableitung des Regenwassers existiert nicht. Dies trägt wesentlich zu den beschriebenen Einstaueffekten an der Oberfläche bei. Mit der Anlage einer Oberflächenentwässerung gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik für den Bemessungsfall wird eine Verbesserung der heutigen Situation für das Umfeld des Plangebiets erreicht. Für den Starkregenfall w ird im Rahmen der Erschließungsplanung ein Überflutungsnachweis erstellt. Hierbei ist es das wesentliche Planungsziel, Schäden an der vorhandenen und an der geplanten Bebauung zu vermeiden. Der Regenwasserabfluss nach Norden im Starkregenfall wird mit eine r geeigneten Geländemodellierung verbunden, zudem wird durch die Anlage von Vegetationsflächen die Abflussverzögerung und Speicherfähigkeit der gegenüber dem heutigen Zustand grundsätzlich verbessert werden. s. Nr. 1.2 s. Nr. 1.6 3 3.1 06.02.2019 Wie kann es sein, dass Sie einen Stellplatzschlüssel annehmen, womit für jede Wohnung weniger als ein Kfz berücksichtig wird. Es sollte doch für die Stadt Köln kein Problem darstellen, aus vorherigen Bauvorhaben einmal die angemeldeten Bewohneinheiten den angemeldeten Fahrzeugen gegenüber zu stellen. Dann wird sicher ein anderes Ergebnis herauskommen. Die Stadt kann sich natürlich für die Zukunft einen günstigeren nein s. Nr. 1.6 - 6 - / 7 Lfd. Nr. Eingangsda tum Stellungnahme (Zusammenfassung) Berücksichtigung ja/nein Stellungnahme der Verwaltung 3.2 3.3 Stellplatzschlüssel wünschen, aber ich denke sie kann die existierenden Verhältnisse nicht außer Acht lassen. Hat die Stadt jemals eine Verkehrszählung an der Kreuzung Neusser Str./ Simonskaul an einem Werktag am Morgen durchführen lassen, wenn die Bewohner aus den westlichen Straßen der Neusser Straße nach Norden auf die Neusser Straße fahren? Hat die Stadt einmal darüber nachgedacht, die Trasse mit einer neuen Zufahrt auch für Kfz zu vereinen? Da ja, wie gesagt, die bahnen früh morgens und spät abends ein- und ausfahren, und durch die neue Trasse eine Verkehrsregelung auf der Neusser Straße ges chaffen werden muss, könnte dieses doch eine Alternative sein. Erstens würde der Simonskaul entlastet werden. Zweitens kann die Zufahrtsstraße dann zwischen der existierenden Bebauung im nördlichen Teil des Simonkauls und der ja nein Die vorliegende Verkehrszählung erfolgte ganztägig mit Zählgeräten im Zeitraum 20. -22.03.2018. Dabei wurde nach den Empfehlungen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen verfahren. Die im Gutachten enthaltenen Werte für die S pitzenstunden stellen einen Auszug aus den insgesamt vorliegenden Zähldaten dar. Mit der Planung wird dem Anliegen der Stellungnahme nachgekommen. Das Verkehrsgutachten zeigt nämlich einerseits auf, dass die bestehenden Straßen und Knotenpunkte im Umfel d durch das zusätzliche Verkehrsaufkommen nicht überlastet werden. Lediglich der bereits bestehende Überlastungszustand der Linksabbiegebeziehung am Knoten Simonskaul/ Neusser Straße in Richtung Norden würde ohne Änderungsmaßnahmen verstärkt und kritisch. Durch eine Anpassung der Grünzeiten im Festzeiten- programm in der morgendlichen und nachmittäglichen Spitze (Zufahrt Simonskaul: 5 Sek. mehr Grünzeit zu Lasten der Hauptrichtung) wird die Qualitätsstufe des Verkehrsablaufs (QSV) D (s. Nr. 1.5) erreicht. Hi erzu werden im Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Regelungen zur zeitlichen Umsetzung und zur Kostentragung verankert. Die Gleisanlagen sind im Bau. Eine Umplanung/ Änderung ist nicht möglich. Damit können die westlichen Bereiche der Simonskaul nicht über die Neusser Straße erschlossen werden (s. Nr. 1.10). - 7 - / 8 Lfd. Nr. Eingangsda tum Stellungnahme (Zusammenfassung) Berücksichtigung ja/nein Stellungnahme der Verwaltung 3.4 Ausgleichsfläche von der KVB -Trasse zum Simonskaul geführt werden. Ein Linksabbiegen von der Kapuzinerstraße, Richtung Norden, auf die Neusser Straße ist nicht möglich. Somit führt dieses zu einem erhöhten Verkehrsaufkommen beim Abbiegen an der Kreuzung Simonskaul / Neusser Straße, da es sonst keine Möglichkeit des Linksabbiegens Richtung Norden gibt, außer der südlicher gelegenen Stoppstraße an der Schmiedegasse. Wie das Verkehrsgutachten aussagt, ist die Kreuzung Simonskaul / Neusser Straße ein kritischer Punkt bezgl. des geplanten Baugebiets im Weidenpescher Norden. Ich möchte nicht unerwähnt lassen, dass auch das einstündig gemessene Zeitfenster an den Kreuzungen nur eine Momentaufnahme des Tages und der Stunde der Messung bildet. Meines Erachtens nach sollte hier vor der Festlegung der Anzahl von Wohnungen eine Langzeitmessung über eine Woche, außerhalb der Ferien zu normalen Zeiten und Stoßzeiten stattfinden, woraufhin dann die Anzahl von Wohnungen festgelegt werden kann. Priorität sollte nicht die Anzahl der baubaren Wohnungen , sonders das aufnehmbare Verkehrsaufkommen der umliegenden Straßen und Kreuzungen sein, auch im Hinblick der geplanten Schule an der Schmiedegasse. ja Ja Nein teilweise s. Nr. 3.2 s. Nr. 3.2 s. Nr. 3.2 Ziel des vorliegen Bebauungsplanverfahren ist die Schaffung von Wohnraum. Hierbei werden die Belange des Verkehrs neben weiteren Belangen in die Planung einbezogen. S. Nr. 3.2 4 4.1 07.02.2019 Grundsätzlich sehe ich die Erschließung des neuen Wohngebietes per PKW über die Simonskaul sehr kritisch. Die Stadt sollte ein Bestreben daran haben den PKW - Verkehr in Richtung Nord und Süd möglichst auf die Neusser Straße zu leiten / zwingen. Bei einem solchen umfangreichen Projekt sollte der Investor dazu gezwungen teilweise Eine direkte Zufahrt von der Neusser Straße ist für die Tiefgarage des östlichen Bauquartiers vorgesehen. Die westlichen Quartiere können nicht von der Neusser Straße aus erschlossen werden. Dies hängt ursächlich mit der Einbindung des Zuführungsgleises i n diesem Bereich - 8 - / 9 Lfd. Nr. Eingangsda tum Stellungnahme (Zusammenfassung) Berücksichtigung ja/nein Stellungnahme der Verwaltung werden sich eine praktikable Lösung zu überlegen wie er die Anwohner dir ekt von der Neusser Straße in eine Tiefgarage leiten kann. Bei der aktuellen Lösung, bei der die Hauptlast des Anwohner- und Besucherverkehrs über die Simonskaul abgewickelt wird, sehe ich eine massive Erhöhung des Straßenverkehrs. Das Ziel sollte eher s ein, die Anwohner im Kernbereich von Weidenpesch vom Straßenverkehr zu entlasten und ihnen nicht noch mehr Verkehr vor die Haustür zu tragen. Dazu wurde ja auch in der Vergangenheit bereits ein Verkehrskonzept für Weidenpesch ausgearbeitet. teilweise zusammen. Eine Überlastung der Simonskaul ist mit dieser Aufteilung der Anbindung nicht verbunden, s. Nr. 3.2. Aufgrund der Planung wird in der Simonskaul nach den Ergebnissen des Verkehrsgutachtens eine Steigerung des durchschnittlichen täglichen Verkehrsaufkommens (DTV) um 250 Fahrzeugbewegungen / Tag von 1.850 auf 2.100 Fahrzeuge erwartet. Diese Verkehrsmenge kann der Simonskaul aufgrund der vorhandenen Querschnittsbreiten verträglich abgewickelt werden. Die Planung bewirkt zugleich eine Entlastung beim LKW- und Schwerverkehr. Bisher sind im Plangebiet auf ca. 1,6 ha Gewerbenutzungen, unter anderem eine Spedition, vorhanden. Sie verursachen einen gegenüber dem künftigen Wohngebiet deutlich stärkeren LKW-Verkehr, der wegfällt. Die Verkehrsmengensteigerung wirkt sich auch in den Spitzenstunden nur am Knoten Simonskaul/ Neusser Straße erheblich aus, hier ist durch Änderung der Signalsteuerung jedoch eine Verbesserung möglich (s. Nr. 1.5). Ein Vergleich des Prognose-Nullfalls auf der Grundlage der Zählergebnisse aus dem Jahr 2018 mit der Bestandsbelastung aus dem Jahr 2008, die Grundlage des Verkehrskonzepts Weidenpesch von 2010 war, zeigt zudem eine Abnahme des Verkehrsaufkommens in der Simonskaul. Dieses betrug 2.410 Fahrzeuge/ Tag im Jahr 2008, es beträgt für den Prognose- Nullfall ohne das Planvorhaben 1.850 Fahrzeuge/ Tag und für den Prognosefall 2.100 Fahrzeuge/ Tag. Insgesamt ergibt sich aus dem oben benannten Abwägungsmaterial keine hinreichende Grun dlage für einen Verzicht auf die dringend benötigten Wohnungen an diesem Standort zugunsten einer Verkehrsmengenreduzierung. - 9 - / 10 Lfd. Nr. Eingangsda tum Stellungnahme (Zusammenfassung) Berücksichtigung ja/nein Stellungnahme der Verwaltung 4.2 Bei allen 4 vorgestellten Konzepten fehlte mir auch die Berücksichtigung von Car Sharing Parkplätzen (Cambio etc.) auf dem Gelände. ja Im VEP/ Durchführungsvertrag werden Car-Sharing-Plätze vorgesehen. 5 5.1 07.02.2019 Ich begrüße das Bauvorhaben grundsätzlich und finde die vorgestellten Konzepte allesamt spannend, allerdings teile ich die Bedenken vieler Veranstaltungsteilnehmer bezüglich der Verkehrsplanungen. In der Jesuitengasse ist der Verkehr bereits jetzt relativ hoch, zumal man bedenkt, dass es sich nicht um eine Hauptverkehrsachse vergleichbar Neusserstraße handelt. Um die Verkehrs- bzw. Lärmbelästigung für die Anwohner nicht noch höher werden zu lassen, wären Alternativen zum vorgestellten Verkehrskonzept wünschenswert. ja s. Nr. 3.2 6 6.1 08.02.2019 Zeitenwandel Köln e.V. ist seit 2011 ein Verein mit dem Ziel ein Wohnprojekt zu gründen. Deshalb fragen wir, ob in den Plänen für die Bebauung auch daran gedacht ist ein Wohnprojekt (z.B. Mehrgenerationenwohnen) zu realisieren. ja Der Vorhaben träger ist bereit, das Wohnprojekt in der weiteren Planung zu berücksichtigen. 11 11.1 11.2 14.02.2019 Nach der Vorstellung der Planungskonzepte haben wir allerdings den Eindruck, dass nach der Bauphase die Verkehrsführung ausschließlich über die sehr enge Simonskaul Straße erfolgen soll. Hiermit möchte wir Sie an Ihre Vorgabe, die Zufahrt auch direkt über die Neusser Straße erfolgen zu lassen erinnern und bitten Sie, dieses Verkehrskonzept bei der Vergabe des Auftrags auf jeden Fall mit zu berücksichtigen. Bei geplanten 330 Wohneinheiten mit circa 700 Bewohnern macht dies 389 zusätzlichen Pkw, die täglich und zu Stoßzeiten gleichzeitig aus dem geplanten Wohngebiet fahren werden. Der Verkehrskollaps, endlose Staus vor der Ampel zur Einfahrt in die Neusser Straße auf Ja Eine direkte Zufahrt von der Neusser Straße ist für die Tiefgarage des östlichen Bauquartiers vorgesehen. Die westlichen Quartiere können nicht vo n der Neusser Straße aus erschlossen werden. Dies hängt ursächlich mit der Einbindung des Zuführungsgleises in diesem Bereich zusammen. Eine Überlastung der Simonskaul ist mit dieser Aufteilung der Anbindung nicht verbunden, s. Nr. 3.2, 4.1. Gemäß der Pr ognose des Verkehrsgutachtens kommt es durch die Neuplanung zu einer Verschlechterung der Verkehrsqualität für den links abbiegenden Verkehr an dem Knotenpunkt Neusser Straße/ Simonskaul. Diese kann durch - 10 - / 11 Lfd. Nr. Eingangsda tum Stellungnahme (Zusammenfassung) Berücksichtigung ja/nein Stellungnahme der Verwaltung Höhe der Simonskaul und eine extrem erhöhte Feinstaubbelastung sind damit vorprogrammiert. eine Änderung der Signalsteuerung wirksam vermieden werden (s. Nr. 1.5). Eine in Bezug auf die einschlägigen Grenzwerte (insbesondere nach der 39. Verordnung zum Bundes - Immissions-schutzgesetz) kritische Feinstaubbelastung ist aufgrund der prognostizierten durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke von 2 .100 Fahrzeugen auf der Simonskaul nicht zu befürchten. Kritische Belastungen durch verkehrlich bedingte Feinstaub- Immissionen treten nur an deutlich stärker befahrenen Straßenzügen wie zum Beispiel am Clevischen Ring auf. Aufgrund des Wegfalls der vorhandenen Gewerbenutzungen im Plangebiet kann von einer planbedingten Verringerung der Immissionsbelastungen durch Staub, Abgase und Gerüche ausgegangen werden. 12 12.1 12.2 14.02.2019 Eine Reihenhausanlage oder eine Bebauung mit 3 oder 4- geschossigen Gebäuden im Bereich der Simonskaul würde sich in unseren Augen wesentlich besser eignen. (Abfallende Höhe der Bebauung ausgehend von der Neusser Straße.) In keinem der Konzepte, die sich für die zweite Bearbeitungsphase qualifiziert haben, ist zu erkennen, in wie weit die Erschließung des Plangebietes über die Neusser Straße oder über die Simonskaul abgewickelt wird. Zumindest was die verkehrstechnische Erschließung anbelangt, ist in allen Konzepten nur eine Zu- und Abfahrt über die Simonskaul vorgesehen. Der weitaus größte Teil des anfahrenden Verkehrs und der komplette abfahrende Verkehr für die neuen circa 330 Wohneinheiten, die viergruppige Kindertagesst ätte, die Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie für das Jugendzentrum Dachlow (Anwohner, Kindergarteneltern, Zulieferer -, ja ja Im städtebaulichen Entwurf von Lorenzen Mayer Architekten ist eine drei - bis viergeschossige Bebauung an der Simonskaul vorgesehen. Für das östliche Bauquartier an der Neusser Straße ist eine Ein- und Ausfahrt zur Neusser Straße geplant. s. Nr. 3.2, 4.1.,10.1. - 11 - / 12 Lfd. Nr. Eingangsda tum Stellungnahme (Zusammenfassung) Berücksichtigung ja/nein Stellungnahme der Verwaltung 12.3 12.4 12.5 12.6 Dienstleister, Besucher, Müllabfuhr, Paketdienste etc.) geschieht durch die Simonskaul müssen. Diese Erhöhung der Verkehrsdicht e halte ich für nicht zumutbar. Vor der Errichtung der vorgesehenen Wohnanlage ist ein Verkehrsgutachten erforderlich. Eine verkehrliche Anbindung an die Neusser Straße oder durch eine erweiterte oder neu zu errichtende Zufahrt aus nordwestlicher Richtun g könnte eine Entlastung der Simonskaul bewirken. Es wäre auch interessant zu wissen, in wie weit die Wohnungen gefördert sind und Miet - oder Eigentumswohnungen geplant sind. Der nördliche Teil von Weidenpesch wird auch jetzt schon häufig als „Sozialer Brennpunkt der ortsansässigen Kitas und Schulen bezeichnet. Ein Bauvorhaben dieser Größenordnung beinhaltet das große Potential, das dieser weiter ausgebaut wird. Weidenpesch lebt von einer gesunden Mischung an allem Möglichen. Dieses friedliche Miteinander sollte auf keinen Fall gefährdet werden. Ein weiterer Grund, die Anzahl der Wohneinheiten auf max. 50% der geplanten Einheiten zu begrenzen. Eine Wohnanlage in der geplanten Größenordnung passt sich einfach nicht homogen in das bestehende Stadtbild und – klima ein nein ja ja nein s. Nr. 1.5, 3.2 s. Nr. 1.5, 3.2, 4.1, 10.1 Mit dem geplanten Wohnungsmix und dem Anteil von 24% gefördertem Wohnungsbau wird die Entstehung eines sozial durchmischten Quartiers begünstigt. Aufgrund des erheblichen Bedarfs an Wohnungen besteht das Erfordernis, eine städtebaulich begründete und durch das Qualifizierungsverfahren als umsetzbar aufgezeigte Anzahl an Wohnungen auch konkret vorzusehen. Gerade in dem dicht bebauten Umfeld an der Neusser Straße erzeugt das geplante Maß der Nutzung keine Fremdkörperwirkung. Nach Westen zur Simonskaul h in wird die Dichte reduziert. Auch die Bestandsbebauung verfügt über private, für die Öffentlichkeit nicht nutzbare Grün- und Gartenbereiche, auch dies ist dem Quartier also nicht unangemessen. - 12 - / 13 Lfd. Nr. Eingangsda tum Stellungnahme (Zusammenfassung) Berücksichtigung ja/nein Stellungnahme der Verwaltung 12.7 12.8 Auch nahezu der gesamte Baustellenverkehr würde durch die Simonskaul laufen. Abschließend bleibt noch zu bedenken, wie mit den giftigen Altlasten der ehemaligen Müllkippe umgegangen werden soll. Wie wollen Sie die Anwohner vor den Giften während des Ausbaggerns und des sich dann anschließenden Abtransports schützen? teilweise ja s. Nr. 1.2 Im Auftrag der Bonava haben die Ingenieurbüros HPC im Dezember 2017 und nachfolgend als Fortschreibung das Büro Mull & Partner ein nutzungsbezogenes Sanierungskonzept vorgelegt, das mit dem Umweltamt abgestimmt wurde. Kernpunkt der Sanierung ist das Entfernen des kontaminierten Materials in dem Bereich , der zur Bebauung vorgesehen ist (Auskofferung). Das gesamte belastete Bodenmaterial wird im Bereich der Bauflächen entfernt und sachgerecht entsorgt. Für den verbleibenden Deponiekörper erfolgt eine Gasdrainage. Das Vorhandensein hochgiftiger Chemikalien kann für den untersuchten Deponiekörper nicht in kritischen Konzentrationen festgestellt werden. Vielmehr wurden vorwiegend Reste ungiftiger organischer Abfallstoffe festgestellt, was für eine Nutzung als Hausmülldeponie spricht. Unter anderem wurde auf A rsen, Blei, Cadmium, Cyanid, Kohlenwasserstoffe und Phenole untersucht. In einigen Proben wurden erhöhte Bleigehalte festgestellt. Hier wird mit dem vorgesehenen Bodenaustausch eine nachfolgende Gefährdung sicher ausgeschlossen. 13 13.1 13.2 15.02.2019 Bei 330 Wohnungen mit ca. 800 Bewohnern ist auch von etwa 300- 350 zusätzlichen Fahrzeugen auszugehen, welche nicht nur Parkraum beanspruchen, sondern auch die wenigen umgebenden Straßen (Jesuitengasse, Mönchsgasse, Rüdellstraße, Simonskaul) durchfahren und somit noch stärker belasten werden, einschließlich Feuerwehr und weitere Einsatzfahrzeuge Hat die Stadtplanung schon einmal beobachtet, welcher Verkehrsstau sich an der Einmündung der Simonskaul in die Neusser Str. bildet wenn eine aus der KVB - ja ja s. Nr. 3.2 Mit dem neuen Zuführungsgleis nördlich des Plangebiets wird genau die hier beschriebene Situation entspannt. Das - 13 - / 14 Lfd. Nr. Eingangsda tum Stellungnahme (Zusammenfassung) Berücksichtigung ja/nein Stellungnahme der Verwaltung 13.3 13.4 13.5 Hauptwerkstatt ausfahrende Straßenbahn (Doppelzug) auf die nach dem Einkauf heimfahrenden Kunden des REWE-Marktes trifft? Der Rückstau in beiden gegenläufigen Einbahnstraßenteilen der Jesuitengass e, sowie der Rückstau in der Simonskaul aus Richtung Mönchsgasse verursacht über 5- 10 Minuten eine „Nichts geht mehr“-Situation. Wie passen noch mehr Fahrzeuge zusammen mit der Umgestaltung der Neusser Straße? Wann werden die beschriebenen, verkehrsberuhi genden Maßnahmen am nördlichen Ende der Jesuitengasse endlich umgesetzt? Wie steht es um die Aufnahmekapazitäten der umliegenden Grundschulen, sowie der weiterführenden Schulen? Wie steht es um den Schulneubau auf der Fläche des ehemaligen Schwimmbades an der Friedrich- Karl-Straße? Wie wäre es, im ersten Step die Gleise zur KVB - Abstellanlage nicht als Grüngleis zu bauen, sondern die Trasse ebenfalls als nördliche Anwohner - Straßenverbindung zwischen Simonskaul und Neusser Straße auszuführen? Die T -förmige Einmündung in die Neusser Str. bedarf schon wegen der KVB-Gleise bzw. der Weichenanlage einer neuen Ampelanlage. Ebenfalls kann ja ja nein Zufahrtsgleis über die Simonskaul wird danach nur noch als Ausweichmöglichkeit im Ausnahmefall benötigt. Die verkehrlic he Leistungsfähigkeit ist ein wesentlicher Entwurfsparameter bei der Ausführungsplanung für die Neusser Straße. Die Umsetzung ist ab 2021 vorgesehen. Beabsichtigt ist die Realisierung von 334 neuen Wohneinheiten. Hierbei ist unter Anwendung des modifizierten Verfahrens zur Prognose der Belegung je Wohneinheit mit durchschnittlich 2,4 Bewohnern für den Stadtbezirk Nippes von 20-21 zusätzlichen Schülerinnen und Schülern je Jahrgangsstufe im Primarbereich und 12 zusätzlichen Schülerinnen und Schülern je Jahrgangsstufe in der Sekundarstufe I auszugehen. Die dem Plangebiet nächstgelegenen Grundschulen verschiedener Schulart sind die GGS Neusser Str. in Weidenpesch und die KGS Altonaer Str. in Longerich. Die beiden Schulen werden nach den derzeitigen Prognosen auch zukünftig noch in allen Jahrgängen über freie Aufnahmekapazitäten für die erwarteten Schülerinnen und Schüler verfügen. s. Nr. 3.3 - 14 - / 15 Lfd. Nr. Eingangsda tum Stellungnahme (Zusammenfassung) Berücksichtigung ja/nein Stellungnahme der Verwaltung dabei der Bau des angedachten Ost -West-Fahrradweges als Teilstück vorab gleich mit realisiert werden. 14 14.1 14.2 14.3 14.4 26.02.2019 Die zur Anlage einer Freizeitfläche vorgesehene (Wild -) Wiese ist sommers ein Refugium für Insekten und damit auch für Vögel. Sie sollte möglichst in dieser Form erhalten bleiben. Als Freizeitfläche bietet sich das ehemals von einer Spedition genutzte Ge lände, östlich der Neusser Strasse zwischen GAG -Bebauung und HGK -Gleisen. Diese Fläche könnte tatsächlich eine Aufwertung gebrauchen und würde bei entsprechender Nutzung auch nicht mehr in dem Maße wie heute vermüllt. Da die Freizeitfläche sich im öffentl ichen Raum befindet, sollten bei der Planung nicht nur die Jugendlichen des „Dachlow“, sondern es sollten auch die Jugendlichen aus dem näheren Umfeld beteiligt werden. Aus Gründen des Klimaschutzes und der Verhinderung weiterer Flächen, die sich aufheize n und zur weiteren Erwärmung in der Stadt führen, sollten alle Dächer der Neubauten begrünt werden. Diese Auflage sollte im B-Plan festgeschrieben werden. nein nein ja ja Nach den Ergebnissen der naturschutzfachlichen Bestandserhebung für das Plangebiet und seine Umgebung (Dr. Raskin; 2017) handelt es sich bei der angesprochenen Fläche um eine artenarme Wiese mit verschiedenen Grünlandarten (Jakobs -Greiskraut, Brennnessel, Ampfer, Weidelgras, Spitzwegerich, Honiggras). Die Wiese wird von einem Trampelpfad durchquert, der u.a. von Spaziergängern mit Hunden genutzt wird. Insbesondere am westlichen und südlichen Rand der Wiese ist die Verbuschung mit Brombeere stark fortgeschritten. Ein Erhalt ist nicht zwingend erforderlich, wobei die Inanspruchnahme durch Aufwertungsmaßnahmen in dem bestehenden Grünzug ortsnah zu kompensieren ist. Die Fläche östl ich der Neusser Straße ist in Privateigentum und kurzfristig nicht verfügbar. Mit der Freizeitfläche sollen Jugendliche aus Weidenpesch und Longerich auch außerhalb des engeren Nutzerkreises der DachloW angesprochen werden. Eine weitgehende Dachbegrünung ist vorgesehen. - 15 - / 16 Lfd. Nr. Eingangsda tum Stellungnahme (Zusammenfassung) Berücksichtigung ja/nein Stellungnahme der Verwaltung 14.5 14.6 14.7 Gibt es Gutachten wie sich die Bebauung auf die vorhandene Frischluft -Schneise auswirkt? Ist die Ausrichtung der Gebäude und die jeweilige Geschoss - Höhe so festgelegt, dass die Frischluft-Schneise weiterhin ihre Aufgabe erfüllen kann? Im Zuge der Neuplanung des KVB-Einfahrbereichs von der Neusser Straße zur KVB -Hauptwerkstatt muss dringend die Situation für Radfahrende geändert werden. Immer wieder stürzen hier Menschen mit den Rädern nachdem sie in die Gleise geraten sind. Für die Menschen in den Neubauten muss es in der Höhe des an der Neusser Straße stehenden Wohnhauses eine Querungshilfe über die Neusser Straße geben. Wer z.B. von dort ggü. zum Discounter einkaufen will, wird nicht 250m zur Ampel (Jesuitengasse) hin und 250m wieder zurücklaufen. Die Ampel an der Wilhelm -Sollmannstrasse ist auch knapp 200m entfernt. ja Kenntnisnahme ja Eine Klimaverträglichkeitsprüfung erfolgt im Planverfahren. Zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Erkenntnisse vor, die aus stadtklimatischer Sicht die Bebauung ausschließen. Das Plangebiet ist in der Klimafunktionskarte der Stadt K öln als Gebiet mit einem Freilandklima II ausgewiesen. Das Freilandklima II ist ein schwach ausgeprägtes Freilandklima im Hinblick auf die Eigenschaften Frisch- / Kaltluftproduktion, Windoffenheit, Tagesgang von Temperaturen und Feuchte. Das Gebiet ist heute auf ca. 1,6 ha Fläche baulich genutzt. Es erfolgt somit keine erstmalige Inanspruchnahme eines ungestörten, für die Kaltluftentstehung bedeutsamen Freiraums. Der Grünzug Nord, an den das im Plangebiet befindliche Gewerbegebiet angrenzt, ist gemäß den Au sführungen des UVP-Bewertungshandbuchs der Stadt Köln als Ventilationsbahn von untergeordneter Bedeutung Hier kommt es zwar episodisch zu stadteinwärts gerichteten Flurwinden, diese werden jedoch entweder durch das regionale Windsystem überlagert oder dies e Flurwinde werden durch den Wärmeinseleffekt der Cityrandbereiche abgelenkt. Die Verkehrsführung ist nicht Gegenstand des B-Plan- Verfahrens. Diese Querung ist als signalisierter Fußgängerüberweg der Ausbauplanung für die Neusser Straße bereits vorgesehen. - 16 - / 17 Lfd. Nr. Eingangsda tum Stellungnahme (Zusammenfassung) Berücksichtigung ja/nein Stellungnahme der Verwaltung 15 15.1 15.2 15.3 27.02.2019 Wie kann es sein, dass ein Teil des Naturschutzgebietes einfach umgewandelt wird, so dass ein Bauträger dort Wohn- und Gewerbeeinheiten bauen kann? Muss man hier in Köln denn wirklich noch jedes bisschen Grün zu bauen? Eigentlich sollte doch der Stadt zum Wohle Ihre Bürger -innen daran gelegen sein, dass das bisschen grün das vorhanden ist nicht auch noch zugebaut wird. Irgendwann ist halt Köln einfach voll! Wird beachtet das durch die geplanten 330 Wohnungen; Kita und Gewerbe erheblich mehr Verkehr auf der Neusser Str. / Jesuitengasse / Simonskaul geben wird? Es müssen ausreichend Stellplätze/ Tiefgaragenstellplätze für die neuen Wohn und Gewerbeeinheiten berücksichtig sein. In der Stellplatzverordnung (StellplatzVO) steht 1 Stellplatz je Wohneinheit etc. somit ist der von dem auf der Veranstaltung gesagten Schlüssel 0,7 Stellplatz pro Einheit nicht richtig. Man sollte auch beachten, dass v iele Haushalte auch teilweise 2 Autos besitzen. Der Einwender befürchtet mehr Abgase, eine höhere Feinstaub- und Lärmbelastung für die Anwohner und einen Verkehrskollaps und Dreck im Bereich Simonskaul, nein ja nein Es trifft nicht zu, dass ein Naturschutzgebiet überplant wird. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindet sich kein Naturschutzgebiet. Es werden Teilflächen eines Landschaftsschutzgebietes überplant, die jedoch faktisch bebaut und als Gewerbegebiet genutzt sind. Es werden ferner Teilflächen eines geschützten Landschaftsbestandteils überplant, die in ihrem vorhandenen Zustand die Schutzausweisung nicht mehr rechtfertigen. Hierbei werden in direkter Nachbarschaft innerhalb des LSG derzeit bebaute Fläch en entsiegelt und ökologisch aufgewertet. Eine Anpassung der Schutzgebietsgrenzen erfolgt im Änderungsverfahren zum FNP, das parallel mit der Aufstellung des Bebauungsplanes vorgesehen ist. Es trifft nicht zu, dass Maßnahmen ohne Öffentlichkeitsbeteiligung geplant werden. Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt gemäß § 3 BauGB. Im Rahmen dieser Öffentlichkeitsbeteiligung wurde unter anderen auch die hier behandelte Stellungnahme abgegeben. s. Nr. 1.5 s. Nr. 1.6 - 17 - / 18 Lfd. Nr. Eingangsda tum Stellungnahme (Zusammenfassung) Berücksichtigung ja/nein Stellungnahme der Verwaltung 15.4 15.5 Jesuitengasse und Neusser Straße. Zu den Stoßzeiten ist bereits gegenwärtig ein hohes Verkehrsaufkommen vorhanden. Mehr Mülleimer & Hundekottütenspender aufstellen auf der Neusser Str. zwischen Scheibenstr. und Wilhelm - Sollmann-Str. – ist jetzt schon sehr dreckig Parkkonzept gegen Falschparker was auch um gesetzt wird in dem Bereich – jetzt schon parken in dem Bereich immer wieder Autos oder Lieferfahrzeuge auf dem Bürgersteig oder Radweg. -- -- Die Aufstellung von Mülleimern wird erst in der Ausführungsplanung für die Grünanlagen festgelegt. Der Hinweis ist für das Bebauungsplanverfahren nicht relevant. 16 16.1 28.02.2019 Was fehlt ist eine noch bessere Nutzung von Dachflächen für Begrünung und ökologischen Ausgleich und ein verbessertes Stadtklima. ja Eine weitgehende Dachbegrünung ist vorgesehen. 17 17.1 17.2 17.3 17.4 04.03.2019 Zum Erhalt des Gebietscharakters sollte sich die Bebauung von Simonskaul aus bis hin zur Neusser Straße kontinuierlich verdichten. Damit meine ich, dass angrenzend an Simonskaul mit freistehenden Gebäuden und Reihenhäusern begonnen wird und sich die Strukt ur über kleinere Mehrfamilienhäuser zu größeren Mehrgeschossern an der Neusser Straße hin entwickelt. Eine Pflicht zur Dachbegrünung wäre hier bspw. ein Ansatz der in Betracht gezogen werden sollte. Ein weiterer ökologischer Ansatz wäre die Schaffung einer Autofrei-Siedlung (zumindest in Teilen) ähnlich wie es in Nippes schon gemacht wurde. Zudem würde dies das befürchtete Verkehrsaufkommen drastisch entschärfen. Verkehrstechnisch darf auf eine beidseitige Zufahrt sowohl von der Neusser Straße als auch von der Simonskaul aus nicht verzichtet werden! Eine Erschließung die geballt über die Simonskaul verläuft, führt zwangsläufig zu teilweise ja nein ja Das Bebauungskonzept folgt dem Gedanken einer nach Osten zunehmenden Verdichtung. Allerdings werden wegen des notwendigen, sparsamen Umgangs mit Grund und Boden keine freistehenden Einfamilienhäuser vorgesehen. Eine weitgehende Dachbegrünung ist vorgesehen. Die „autofreie Siedlung“ leidet unter der Problematik, dass dennoch Autos durch die Bewohnerschaft genutzt werden. Günstiger ist ein realistisch beschränkter Autoverkehrsanteil, wie er hier vorgesehen ist. Es sind zwei Zufahrten vorgesehen. - 18 - / 19 Lfd. Nr. Eingangsda tum Stellungnahme (Zusammenfassung) Berücksichtigung ja/nein Stellungnahme der Verwaltung 17.5 17.6 17.7 Überbelastungen die sich von Longerich bis auf Höhe Scheibenstraße erstrecken können. Für besonders wichtig halte ich, dass d ie Simonskaul ein 30er Tempolimit behält. Des Weiteren schlage ich vor die derzeitig an der Brücke beginnende Einbahnstraße vorzuziehen, sodass die Zufahrt zur neuen Siedlung über Longerich und die Ausfahrt aus der Siedlung über Weidenpesch führt. Sollten neue Grünflächen als Ausgleich geschaffen werden, würde ich mir wünschen, dass diese sinnvoll und bedachter gewählt werden, als es beim derzeitigen Bauprojekt der KVB (Abstellanlage) geschehen ist. Die Bepflanzung eines ohnehin begrünten Feldes ma g rechtlich ausreichend sein, wirkt aber wie eine Farce. ja nein ja Eine Erhöhung des Tempolimits ist nicht beabsichtigt. Durch das „Vorziehen“ der Einbahnstraßenregelung bis zum Plangebiet lässt sich keine wesentliche Minderung der Verkehrsbelegung auf der Simonskaul erzielen. Sie beträfe gemäß der gutachterlichen Prognose in der Spitzenstunde 15 von 219 Fahrzeugen (6,8 %). Mit der Änderung der Verkehrsführung würde aber eine deutliche, letztlich nicht hinreichend begründete Verschlechterung der Erreichbarkeit für die vorhandenen Grundstücke an der Simonskaul im Bereich nördlich des Plangebiets einhergehen. Eine Aufwertung von Flächen mit derzeit geringem ökologischem Wert ist beabsichtigt. Insbes ondere sollen derzeit bebaute Flächen entsiegelt und ökologisch aufgewertet werden. 17 17.1 05.03.2019 Mit diesem Bauvorhaben wird die Simonskaul ihr en kompletten Charme verlieren. Keiner der vier Vorschläge zeigt das Bild, wie es mit vier und fünf Geschossen neben einem Einfamilienhaus aussieht. Der Bebauungsplan für die Simonskaul sieht eine max. 2- geschossige Bebauung vor. Warum weicht man hiervon ab? teilweise Grundlegendes Ziel der Planung ist die Schaffung eines möglichst großen Wohnungsangebots zur Deckung des dringenden Bedarfs. Dies lässt sich nur mit einer zweigeschossigen Bebauung nicht erreichen. Eine so geringe Dichte ist aber auch wegen der städtebaulichen Rahmenbedingungen im Umfeld des Plangebiets nicht erforderlich. Die an das Plangebiet angrenzende Bebauung weist eine heterogene Geschossigkeit auf. An der Neusser Straße sind bis zu 9 Geschosse vorhanden, an der Simonskaul zwei plus Dachgeschoss. Auf diese Geschossigkeiten reagiert der Entwurf, indem er mit drei Geschossen an die Bebauung in der Simonskaul anknüpft und in Richtung Neusser Straße die - 19 - / 20 Lfd. Nr. Eingangsda tum Stellungnahme (Zusammenfassung) Berücksichtigung ja/nein Stellungnahme der Verwaltung 17.2 17.3 Bei 330 geplanten Wohnungen, die fast ausschließlich über die Simonskaul erreicht werden, wird die Verkehrsbelastung in der Simonskaul sehr stark ansteigen, wenn nicht sogar kollabieren. Schon jetzt ist die Verkehrsbelastung sehr stark, da der Verkehr aus Longerich hier durch die Simonskaul fährt. Bei den vorgelegten Konzepten werden viel zu wenige Pkw Stellplätze eingeplant. Deponie Wie allgemein bekannt, wurden vor Jahren im hinteren Teil der Simonskaul zwei Seen mit teilweise stark belasteten Stoffen von diversen Industrieunternehmen zugeschüttet. Bei der Versammlung am 05.02.2019 wurde uns mitgeteilt, dass der Bauträger dafür Sorge trägt, dass die gefährlichen Inhaltsstoffe komplett abgetragen werden. Werden nur die zu bebauenden Flächen gereinigt? Wenn ja wie verhält es sich mit der Bahntrasse die nördlich des Neubaugebietes vorbeigeführt wird. Wird die KVB hier auch die alten Deponiebestände entsorgen? Oder baut man die Trasse einfach oben auf? Sollte das so geschehen wäre darauf zu Achten, dass kein sogenannter Blasebalg Effekt auftritt der bei Überfahrt einer Bahn vorhandene Deponiegase aus dem Erdreich blasen wird. Da wir hier zu 90 % den Wind aus nördlichen Richtungen haben würden diese Gase in das neue Wohngebiet geblasen. Dass man es hier mit gesundheitsgefährdenden Gasen zu tun hat, zeigt doch die eingerichtete Messstelle auf dem Gelände. ja nein ja Geschosszahl auf maximal 6 erhöht. Unmittelbar neben der eingeschossigen Bebauung, deren Firsthöhe bei circa 8 m liegt sind an der Simonskaul 9- 10 m Höhe des straßenseitigen Baukörpers vorgesehen. s. Nr. 4.2 s. Nr. 1.6 s. Nr. 11.6 - 20 - / 21 Lfd. Nr. Eingangsda tum Stellungnahme (Zusammenfassung) Berücksichtigung ja/nein Stellungnahme der Verwaltung 17.4 17.5 Abwasser Wie sieht die Anbindung an das Kanalnetz aus? Wird das Abwasser über den Kanal in der Simonskaul abgeleitet? Ist dieser groß genug oder bekommen wir bei starken Regenfällen demnächst alle nasse Keller? In den Plänen ist überall zu ersehen, dass das gesammelte Oberflächenwasser nach Norden in die Freiflächen abgeleitet werden soll um zu versickern. Nach nur leichten Regenfällen steht hier das Wasser noch wochenlang in großen Pfützen ehe es langsam versickert bzw. verdunstet. Die zusätzlichen Wassermengen führen hier für die im hinteren Teil der Simonskaul wohnenden Anwohner zu einer zusätzlichen Belastung. ja ja s. Nr. 1.1 s. Nr. 2.1 18 18.1 18.2 05.03.2019 1. Einwendung - Notwendig im Stadtbezirk Nippes wären 20 Altenheime (derzeitiger Stand), mehrere Jugendeinrichtungen und Schulen. - Aus der Bürgerschaft wird immer häufiger beklagt, dass die notwendigen bezahlbaren Kleinwohnungen für ältere Einwohner gar nicht gebaut werden. - Dass bezahlbare Wohnungen für Familien auch nicht gebaut werden. 2. Einwendung Zu so einer Veranstaltung gehört auch die wie von der Bezirksvertretung in Ihrer Sitzung im Sommer 2018 geforderte: - Verträglichkeitsstudie der Baumaßnahme in Weidenpesch - Nur eine angepasste Ortsübliche 3- Stöckige Bebauung. ja ja nein Die Planung sieht einen Wohnungsmix vor, der zu ca. 50% kleine Wohnungen beinhaltet. Die weiteren 50% sind Wohnungen mit drei und mehr Zimmern, insbesondere für Familien mit Kindern. An diesen Wohnungen besteht, anders als die Stellungnahme dies darstellt, ebenfalls ein erheblicher Bedarf. Die Berücksichtigung eines Wohnprojekts wird in der weiteren Planung geprüft und nach Möglichkeit erfolgen. Alle erforderlichen Umweltgutachten werden für den Planentwurf zur öffentlichen Auslegung erstellt. Die umgebende Beba uung ist bis zu neungeschossig. Die ortsübliche Bebauung ist somit mehr als dreigeschossig. - 21 - / 22 Lfd. Nr. Eingangsda tum Stellungnahme (Zusammenfassung) Berücksichtigung ja/nein Stellungnahme der Verwaltung 18.3 18.4 18.5 - Ein Verkehrskonzept für den Stadt Bezirk Nippes in Bezug auf die gesamte Verdichtungs - Bebauung der letzten 3 Jahren. - Der Nachweis der Infrastruktur im Stadtbezirk Nippes bereits seit 2016 von der BV -5 gefordert, jedoch gibt es Ihn bis heute nicht! Die gesamten Konzepte müssen also noch erstellt werden. Die Flächen Simonskaul und Ginsterpfad werden als geschützte Landschaftsbestandteil e im Landschaftsplan Köln geführt. Hier unter LB5.04 und LB5.05. Dass es sich bei der Fläche Simonskaul von der HGK - Trasse bis zur ersten Wohnbebauung um ein großflächiges Deponiegelände handelt, erfuhr der Bürger nur am Rande. Bis heute ist es uns nicht gelungen, über die politischen Gremien, Ausschüsse oder durch die Fachverwaltungen Auskunft zu bekommen! Auch das Stadtplanungsamt verwehrt hier die dem Bürger zustehenden Informationsrechte. Aus den Beschlussunterlagen des Stadtentwicklungsausschuss zur Bauvorhaben Simonskaul geht zum einen hervor, das auf der zu bebauenden Fläche, 12.000 m² unbelastete städtische und private Flächen liegen. Zum zweiten, dass man den Vorbehalten bzw. dem Beschluss der BV 5 nicht nachkommen wird, sondern dass die Stadtverwaltung ihre und die Investoren Interessen im Beschluss umsetzt! Dies halten wir unter demokratischen Gesichtspunkten und Stadtentwicklungsplanungen für absolut unerträglich. teilweise ja ja ja nein In dem für die Planung erstellten Verkehrsgutachten werden die gegenwärtigen sowie die zukünftigen Verkehrsströme im Umfeld des Plangebietes betrachtet (s. Nr. 1 .5 und Nr. 5.1). Maßnahmen zur Verbesserung des Verkehrsflusses werden im Durchführungsvertrag verankert. s. Nr. 14.1 Das Deponiegelände ist als Altstandort erfasst. Auskünfte hierzu erteilt das Umweltamt. Zur Veröffentlichung von Unterlagen im Planverfahren s. Nr. 11.8 Die Beschlusskompetenz ist in der Geschäftsordnung des Rates des Stadt Köln festgelegt. Diese wiederum fußt auf der Gemeindeordnung des Landes NRW. Demzufolge haben die Bezirksvertretungen kein Letztentscheidungsrecht. - 22 - / 23 Lfd. Nr. Eingangsda tum Stellungnahme (Zusammenfassung) Berücksichtigung ja/nein Stellungnahme der Verwaltung 19 19.1 19.2 19.3 19.4 19.5 05.03.2019 Es liegt kein Verkehrskonzept vor. Eine überwiegende Zufahrt wird über die Simonskaul geplant, die jedoch mit einer Fahrbahnbreite von 7 m nicht in der Lage ist, den erhöhten Verkehr aufzunehmen. Eine weitere Belastung von täglich durchfahrenden PKWs von ca. 250 Wohnungen, einer 4- zügigen Kita ist nicht tragbar. Die vom Aachner Büro für Verkehr vorgetragenen 100 Fahrten pro Hauptverkehrszeit wird diesem doch nicht gerecht. Weiterhin wurden noch keine Gutachten bezüglich des erhöhten Schadstoffgehaltes und der stark zunehmenden Lärmbelästigung erstellt. Parkplatzsituation Es müssten wesentlich mehr kostenfreie Parkplätze auf dem Gelände vorhanden sein, da die Bewohner die teuren Tiefgaragenplätze nicht anmieten würden. mit Altlasten verseuchtes Gebiet Im Planungskonzept wird von Altlasten einer Hausmülldeponie gesprochen. Diese Deponie wurde jedoch nicht nur mit Hausmüll beliefert, sondern wie Sie bestimmt wissen, auch von Firma z. B. Glanzstoff und Ford genutzt, die mit Sicherheit keinen Hausmüll dort entsorgt haben. Welche Maßnahmen zum Schutz der Anwohner werden denn ergriffen, wenn die Auskofferung dieser Deponie beginnt? Ich bitte um Offenlegung des Gutachtens des Umweltamtes bezüglich der Schadstoffbelastung!!!! Abwasserkonzept Es wurde nicht vo rgestellt, welches Konzept zur Abwasserbeseitigung vorgesehen wird. Reicht die Kapazität der Kanalisation in der Simonskaul für diese Mehrbelastung aus? nein ja nein ja ja s. Nr. 1.5 Gemäß den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) geht die Planung davon aus, dass die Simonskaul als Sammelstraße bis zu 1.000 Fahrzeuge in der Spitzenstunde im Querschnitt aufnehmen kann. Prognostiziert sind höchstens 584 Fahrzeuge in der a m stärksten belasteten Spitzenstunde. Im weiteren Verfahren werden die genannten Gutachten erstellt und während der Offenlage gem. § 3(2) BauGB für die Öffentlichkeit einsehbar sein. Es ist üblich und angemessen, die notwendigen Stellplätze in Tiefgaragen anzubieten. Dies kann schon aufgrund der notwendigen Bewirtschaftung nicht kostenlos geschehen. s. Nr. 11.8 s. Nr. 1.1 - 23 - / 24 Lfd. Nr. Eingangsda tum Stellungnahme (Zusammenfassung) Berücksichtigung ja/nein Stellungnahme der Verwaltung 19.6 19.7 19.8 Sozialverträgliche Umsiedelung der dortigen Bewohner Viele der derzeitigen Bewohner wohnen seit Jahre n dort. Wurde diesen eine adäquate und bezahlbare Alternative angeboten? Baustellenzufahrt Eine Aussage über die Baustellenzufahrt wird nicht gemacht. Als ersten Bauabschnitt ist der Komplex an der Neusser Straße vorgesehen, eine Baustellenzufahrt über die Neusser Straße dann nicht mehr möglich. Die vorgestellten Konzepte der verschiedenen Architekten haben eins gemeinsam. Es handelt sich um eine massive Bebauung des Geländes mit einer sehr hohen Dichte an Wohnungen. Alle Konzepte geben das Gefühl, dass ein abgegrenztes Viertel im Viertel gebaut wird. Ein Gefühl der Eingliederung in das bisherige soziale Gefüge wird mit den abgeschotteten und innenliegenden grünen Höfen nicht vermittelt. Eine offenere Bauweise mit weniger Wohnungen wäre doch wünschenswert und würde auch besser in die bisherige Wohnsituation von Weidenpesch passen. Warum kann nicht eine Bebauung mit weniger Wohnungen vorgesehen werden? ja teilweise nein Bestehende Pachtverträge wurden zum Ende des Jahres 2019 einvernehmlich aufgelöst. Hierbei wurden individuell Lösungen mit den einzelnen Pachtinhabern vereinbart. s. Nr. 1.2 s. Nr. 11.6 20 20.1 05.03.2019 Der Einwender geht davon aus, dass das Vorhaben bezüglich des Wohnungsschlüssels und des Angebots am Bedarf vorbeigeplant wird. Insbesondere werde kein preiswerter Wohnraum für Studierende, Senioren, Alleinstehende sowie für alternative Wohnformen geschaffen. Der Einwender befürchtet, dass im Rahmen des Planvorhabens architektonisch und qualitativ ja Grundlegendes Ziel der Planung ist die Schaffung eines möglichst großen Wohnungsangebots zur Deckung des dringenden Bedarfs. Der Wohnungsschlüssel berücksichtigt die Wohnbedürfnisse breiter Kreise der Bevölkerung. Daher werden neben kleineren Ein- und Zweizimmerwohnungen, die ca. 50% des geplanten Angebots ausmachen, auch größere Wohnungen für Familien vorgesehen. Zur Gewährleistung der architektonischen Qualität wurde ein Qualifizierungsverfahren durch geführt und es wird auf der Grundlage des Siegerentwurfs ein vorhabenbezogener - 24 - / 25 Lfd. Nr. Eingangsda tum Stellungnahme (Zusammenfassung) Berücksichtigung ja/nein Stellungnahme der Verwaltung 20.2 20.3 minderwertiger aber hochpreisiger Wohnraum geschaffen wird. Der Einwender bemängelt die Quote für den geförderten Wohnungsbau von 24% und bemängelt, dass die im Stadtrat vereinbarten 30 % öffentlich- geförderten Wohnraum nicht entstehen sollen. Bebauung auf /an einer Mülldeponie Bekanntermaßen wurde an der Simonskaul neben Hausmüll auch hochgiftige Chemikalien der nein ja Bebauungsplan aufgestellt, mit dem die Architekturqualität festgeschrieben wird. Die Mindestquote für den öffentlich geförderten Wohnungsbau im Plangebiet entspricht der Nr. 7 (3) des Kooperativen Baulandmodells in der Fassung von 2017. Zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 66509/10 „Simonskaul in Köln- Weidenpesch“ ist die Richtlinie des Kooperativen Baulandmodell in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.05.2017 anzuwenden. Die Übergangsregelung der Richtlinie, wonach der Prozentsatz des öffentlich geförderten Wohnungsbaus auf 20% reduziert werden kann, findet für die privaten Grundstücken mit den Flurstücksnummern 4484, 4485, 3995, 1241/178, 2272/178 und 2273/177 (jeweils Ge markung Longerich, Flur 96) Anwendung. Die Voraussetzungen dafür wurden erfüllt: - Die Grundstücke wurden zwischen dem 22.09.2016 und dem 10.05.2017 gekauft, genauer gesagt am 09.05.2017. - Der Einleitungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 66509/10 „Simonskaul in Köln- Weidenpesch“ wurde zwischen dem 11.05.2017 und dem 30.06.2018 vom Stadtentwicklungsausschuss gefasst, genauer gesagt wurde er in der Sitzung des Stadtentwicklungsausschuss vom 28.06.2018 gefasst. Nach Stellungnahme der Verwal tung sowie Empfehlung der Bezirksvertretung Nippes wurde vom Stadtentwicklungsausschuss in seiner Sitzung am 28.06.2018 der allgemeine Prozentsatz von 24 % öffentlich geförderter Wohnungsbau über das gesamt Plangebiet beschlossen. Die Sanierung der Deponie ist Voraussetzung für eine Bebauung des Plangebiets. Die durch den Einwender - 25 - / 26 Lfd. Nr. Eingangsda tum Stellungnahme (Zusammenfassung) Berücksichtigung ja/nein Stellungnahme der Verwaltung 20.4 nahegelegenen Industrie in die ehemalige Kiesgrube abgeladen. Das Gelände sackt stetig ab und sollte an gewissen Stellen tunlichst nicht betreten werden. Bei der Informationsveranstaltung wurde keinerlei Sanierungskonzept vorgelegt. Bundesweit sind Fälle bekannt, bei denen in vergleichbarer Weise auf/an derartigen Altlast -Deponien Wohnbebauung stattfand und im Anschluss es zu nicht unerheblichen Problemen mit Schadstoffausgasungen, bis hin zu Explosionsgefahr in Tiefgaragen und Kellerräumen kam. a) wann und wo werden die Schadstoffkonzentrationen der RM s veröffentlicht, damit die Bürger und Anwohner auch zukünftig wissen auf welchem Boden sie sich befinden, beim „Wohnen am Park“ b) wo wird die ordnungsgemäße Entsorgung der Deponie nachvollziehbar für Bürger transparent dokumentiert? c) wie wird der verbleibende Teil der Mülldeponie gesichert? d) wie wird sichergestellt, dass Einbrüche in bislang unauffälliges Erdreich verhindert werden? e) wie sieht die Grundwassersituation an dieser Deponie aus? Bebauung eines Naturschutzgebietes. Offensichtlich soll hier klammheimlich, ohne Öffentlichkeit ein schützenswertes Stück Natur aufgegeben werden. ja beschriebene Situation einer Bebauung auf unsaniertem Deponiegelände wird somit nicht eintreten. Die Umweltgutachten werden gemäß § 3 (2) BauGB bei der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplans ebenfalls öffentlich ausgelegt. Gemäß geltendem Abfallrecht sind Entsorgungsnachweise zu führen. Die Sicherung erfolgt durch Böschungseinbau, Abdichtung nach gutachterlicher Anweisung sowie Gasdrainagen in Bereichen erhöhter Methanausgasung. Die Auskofferung ist auf den festgestellten Deponiekörper beschränkt. Die Deponie liegt oberhalb des Grundwasserspiegels. s. Nr. 14.1, das Plangebiet ist kein Naturschutzgebiet. Von dem Vorhaben ist nach dem Ergebnis der Artenschutzprüfung keine planungsrelevante Vogelart betroffen. Ebenso wird eine Betroffenheit anderer streng geschützter Tier - und Pflanzenarten, mit Ausnahme der - 26 - / 27 Lfd. Nr. Eingangsda tum Stellungnahme (Zusammenfassung) Berücksichtigung ja/nein Stellungnahme der Verwaltung 20.5 20.6 Dieses Gebiet hat eine beachtliche Voge l- und Insektenvielfalt. Fledermäuse, Fuchs, Kaninchen Kröten div. Raubvögel…. Zumindest letztes Jahr… Bebauung ohne Verkehrskonzept. Das gesamte Gebiet Simonskaul/ Neusserstraße ist bereits jetzt mit zu viel Autoverkehr belastet. Bei einem zu erstellenden Verkehrsgutachten ist die Graseggerstraße, Wilhelm Sollmannstraße und Heinrich Hoerlestraße mit zu berücksichtigen, dort entstehen z.Zt. weitere Wohnbebauungen. Durch Zuliefer - und Besucherverkehr am Krankenhaus sind die dort wohnenden Longericher bereits jetzt im hohen Maße mit Verkehr belastet. Das Krankenhaus wird ein weiteres Ärztehaus errichten. Auch hier ist zusätzlicher Verkehr zu erwarten, der ebenfalls über die Simonskaul abfließen wird. Bebauung ohne Lärmgutachten Die KVB ha t zur Genehmigung ihrer neuen Zughalle ein Lärmgutachten vorgelegt. Allerdings ging der Gutachter nein -- Zwergfledermaus ausgeschlossen. Für die häufigen europäischen Brutvogelarten können die artenschutzrechtlichen Vorschriften nach § 44 Abs. 1 BNatSchG eingehalten werden, wenn die Rodung von Gehölzen außerhalb des Brutzeitraums ab 01.10. bis spätestens 28./ 29.02. erfolgt. Auch die Betroffenheit der planungsrelevanten Zwergfledermaus kann unter Beacht ung geeigneter Vermeidungsmaßnahmen sowie vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen ausgeschlossen werden. Als Vermeidungsmaßnahme ist hierbei der Abbruch von Gebäuden auf den Zeitraum vom 01.10. bis 28./ 29.02. zu beschränken, da potenziell vorhandene Fledermausquartiere an den Gebäuden in diesem Zeitraum durch die Tiere strukturbedingt nicht genutzt werden. Die potenziell vorhandenen Quartiere sind ferner durch geeignete Fledermauskästen zu ersetzen. Die Umsetzung der Maßnahmen wird durch Festsetzungen im Bebauung splan und Regelungen im Durchführungsvertrag abgesichert. Das Verkehrsgutachten betrachtet in der Prognose auch die Planungen in der Umgebung des Plangebiets. Das schalltechnische Gutachten zum Bebauungsplan berücksichtigt die Maßnahmen der KVB in der Umgebung des Plangebiets als Lärmquellen. - 27 - / 28 Lfd. Nr. Eingangsda tum Stellungnahme (Zusammenfassung) Berücksichtigung ja/nein Stellungnahme der Verwaltung 20.7 20.8 damals nicht von einer weiteren Wohnbebauung an der Simonskaul aus. a) Inwieweit ist dieses Gutachten nun überhaupt noch aussagekräftig? b) Die vorgestellten Bebauungspläne sehen eine Kita auf dem Gelände vor. Wie werden die Kinder vor den bereits jetzt gesundheitlich bedenklichen 74db im Außenbereich geschützt? Wenn der KVB-Betrieb aufgenommen wird und durch ca. 1000 Autos mehr durch die ge plante Bebauung in unmittelbarer Nachbarschaft, wird sich die Lärmbelastung noch erheblich erhöhen. Der offiziellen Lärmkarte NRW ist bereits jetzt dieser Lebensraum, mit den unter 4. genannten Straßen ganz erheblich belastet. Die HGK will auch ihre Trass e erweitern… was auch künftig weiterer Lärm bedeutet. Es ist in jedem Fall ein erneutes Gutachten nötig. Klima Diese Stelle dient der Durchlüftung, Und jede weitere Bebauung verschlechtert das städtische Klima. Eine 6- 7 stöckige Bebauung der Neußerst raße an dieser Stelle ist ja ja ja nein Das schalltechnische Gutachten für die KVB -Maßnahmen behält seine Aussagekraft bezüglich der zu erwartenden Emissionen des Schienenverkehrs und der Hauptwerkstatt. Es wird durch das Gutachten zum Bebauungsplan ergänzt, das auf den Aussagen zum Schienenver kehr aufbauend die erforderlichen Schallschutzmaßnahmen für die geplante Bebauung definiert. Im Bebauungsplan werden aktive und passive Schallschutzmaßnahmen für die Bebauung festgesetzt. Der Außenbereich der Kita wird vom Umgebungslärm abgeschirmt. Durch das schalltechnische Gutachten zum Bebauungsplan wird neben den Immissionen, die auf das Plangebiet einwirken auch untersucht, welche Steigerung des Verkehrslärms die geplante Nutzung in den umgebenden Straßenzügen auslöst. Sofern sich dies aus den Ergebnissen des Gutachtens ergibt, können Lärmschutzmaßnahmen für den Bestand vertraglich vereinbart werden. Allerdings kann dabei jetzt schon festgehalten werden, dass voraussichtlich weder in der Simonskaul noch in der Mönchsgasse mit durchschnittlichen tä glichen Verkehrsstärken (Prognosewerten) von 600 – max. 4.150 Fahrzeugen / Tag Verkehrslärmsituationen erreicht werden, die für eine angrenzende Wohnnutzung objektiv unverträglich sein können. s. Nr. 13.2 - 28 - / 29 Lfd. Nr. Eingangsda tum Stellungnahme (Zusammenfassung) Berücksichtigung ja/nein Stellungnahme der Verwaltung völlig indiskutabel, wenn man so etwas wie Luftreinhalteplan in dieser Stadt umsetzen will. 21 21.1 21.2 05.03.2019 Die Verkehrsbelastung, Anzahl Autos, vor allen Dingen LKW ist in den letzten Jahren stark gestiegen. Die KVB hat ihr Depot ausgebaut und baut eine neue Abstellhalle. Der REWE Markt Neusser Str. wurde ausgebaut. Das Phönix Altenheim wurde neu gebaut. In der Jes uitengasse sind etliche Wohnungsneubauten entstanden. Schon jetzt kommt es zu Staus, bei Feierabendverkehr des KVB Depots (15.30 h) oder starken Kunden und Lieferverkehr des REWE Marktes. 330 neue Wohnungen am Simonskaul bringen nochmal ca.1000 Autofahrten pro Tag. Ein neues Verkehrskonzept muss her. - Die Jesuitengasse muss vom Durchgangsverkehr zur Rennbahn und der Feuerwehr entlastet werden. Von der Neusser Str. muss es einen Linksabbieger zur Scheibenstr. geben. - Nur noch eine Abbiegespur Neusser Str. / Jesuitengasse. Momentan sind es 2. - Tempo 30 auf der Jesuitengasse. Die Straße ist so schmal, dass LKW nicht schneller als 30 fahren können. Zum Schutz der Anwohner sollte das für alle gelten. - Der Durchgangsverkehr zieht nicht Anwohnerparken an. Anwohnerparken sollte überlegt werden. Ohne Verkehrsberuhigung auf der Neusser Str. zwischen Scheibenstr. und Wilhelm Sollmann Str. wird sich die Verkehrslage in der Jesuitengasse nicht verbessern. Vorschläge zur Verkehrsberuhigung der Neusser Str. - Tempo 30 - Durchgehendes Überholverbot ja teilweise s. Nr. 3.2 Für die Umgestaltung der Neusser Straße einschließlich Änderungen der Verkehrsführung liegt bereits eine Ausführungsplanung vor. Diese berücksichtigt Maßnahmen der Geschwindigkeitsdämpfung, zusätzliche Fußgängerquerungen sowie Radfahrstreifen. Die Anregungen zur Verkehrsregelung/ Geschwindigkeitsdämpfung und zum Anwohnerparken in der Jesuitengasse können nicht im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes berücksichtigt werden. Die Jesuitengasse liegt nicht im Plangebiet. Die Anregungen werden dem zuständigen Fachamt weitergegeben. - 29 - Lfd. Nr. Eingangsda tum Stellungnahme (Zusammenfassung) Berücksichtigung ja/nein Stellungnahme der Verwaltung - Eindeutige Spurführung, z.B. für Rechtsabbieger zu Lidl Markt Neusser Str. 776 - Zusätzliche Fußgängerüberquerung Höhe Lidl Neusser Str. 776 - Eindeutige Fahrradwegekennung zwischen Wilhelm Sollmann Str. und Jesuitengasse
Anlage 9- Textliche Festsetzungen
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ANLAGE 9 / 2 Textliche Festsetzungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 66509/10 Arbeitstitel: Simonskaul in Köln-Weidenpesch I - TEXTLICHE FESTSETZUNGEN 1. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB 1.1. Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB wird festgesetzt, dass folgende Nutzungen zulässig sind: Baugebiete „Wohnen 1“ und „Wohnen 2“ - Wohnen, - Räume für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Weise ausüben, - sonstige nicht störende Gewerbebetriebe Baugebiet „Wohnen / Nws Gewerbe“ - Wohnen, - Räume für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Weise ausüben, - Büros, - der Versorgung des Gebietes dienende Läden, - nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe - Anlagen für soziale Zwecke. 1.2. Bedingte Festsetzungen Gemäß § 9 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 12 Abs. 3a BauGB sind im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet hat. Gemäß § 9 Abs. 2 BauGB ist die Aufnahme der Wohnnutzung innerhalb des Baugebietes „Wohnen / Nws Gewerbe“ erst dann zulässig, wenn die Gebäude an der Neusser Straße (Ostseite des Baugebietes) sowie an der Planstraße 3 (Nordseite des Baugebietes) als Rohbauten einschließlich des Einbaus der Türen und Fenster jeweils in ihrer gesamten straßenseitigen Länge hergestellt sind. 1.3. Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung (§ 16 BauNVO) a) Gebäudehöhen Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO werden für die Bebauung folgende Gebäudehöhen über Normalhöhennull (ü NHN) als Höchstgrenze bzw. zwingend festgesetzt: - Für die I-vollgeschossige Bebauung mit der Signatur A: 49,4 m ü NHN zwingend - Für die I-vollgeschossige Bebauung mit der Signatur B: 50,0 m ü NHN - Für die I-vollgeschossige Bebauung mit der Signatur C: 51,7 m ü NHN zwingend - Für die II-vollgeschossige Bebauung: 57,0 m ü NHN - Für die III-vollgeschossige Bebauung: 60,0 m ü NHN - 2 - / 3 - Für die IV -vollgeschossige Bebauung im Baugebiet „ Wohnen / Nws Gewerbe“ : 62,0 m ü NHN - Für die IV -vollgeschossige Bebauung in den Baugebieten „Wohnen 1“ und „Wohnen 2“: 63,0 m ü NHN - Für die V -vollgeschossige Bebauung im Baugebiet „ Wohnen / Nws Gewerbe“ : 65,0 m ü NHN - Für die V -vollgeschossige Bebauung in den Baugebieten „Wohnen 1“ und „Wohnen 2“: 66,5 m ü NHN - Für die VI -vollgeschossige Bebauung im Baugebiet „ Wohnen / Nws Gewerbe“ : 68,0 m ü NHN - Für die VI -vollgeschossige Bebauung in den Baugebieten „Wohnen 1“ und „Wohnen 2“: 69,0 m ü NHN Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO werden f ür die Bebauung folgende Gebäudehöhen als Mindest- und Höchstgrenze festgesetzt: - Für die zwingende V-vollgeschossige Bebauung: 62,0 – 66,0 m ü NHN - Für die zwingende VI-vollgeschossige Bebauung: 65,0 – 68,0 m ü NHN Als oberer Bezugspunkt der Gebäude gilt die Oberkante der Attika bzw. der obere Abschluss der Gebäude. b) Dachaufbauten Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO k önnen die festgesetzten Gebä udehöhen durch untergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen - z.B. Antennen, Aufzugsüberfahrten, Kamine, Lüftungseinrichtungen, Oberlichter - auf den baulich zugeordneten Dachfl ächen überschritten werden. Das hö chstzulässige Ma ß der Überschreitungen betr ägt 2,00 m in der H öhe. Der Fl ächenanteil der Überschreitungen je Dachfl äche darf insgesamt 30% nicht ü bersteigen. Die Dachaufbauten m üssen mindestens um das Maß ihrer H öhe von der Gebäudeaußenkante zurücktreten. 1.4. Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche (§ 19 BauNVO) Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO darf die zulässige Grundfläche durch die Grundflächen von Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO, von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, sowie von baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, wie folgt überschritten werden: - Im Baugebiet „Wohnen 1“ bis zu einer GRZ von 0,75; - Im Baugebiet „Wohnen 2“ bis zu einer GRZ von 0,80; - Im Baugebiet „Wohnen / Nws Gewerbe“ bis zu einer GRZ von 0,85. Gemäß § 21a Abs. 2 BauNVO sind der Grundstücksfläche des Baugebietes „Wohnen 1“ im Sinne des § 19 Abs. 3 BauNVO Flächenanteile an außerhalb der Baugrundstücke festgesetzten Gemeinschaftsanlagen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB hinzuzurechnen 2. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB Festsetzungen über die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen a) Bauweise Gemäß § 22 Abs. 4 Satz 1 BauNVO wird für das Baugebiet „Wohnen 1“ als abweichende Bauweise festgesetzt, dass die Länge der Gebäude bis zu 56,0 m betragen darf. - 3 - / 4 b) Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 BauNVO werden für die überbaubaren Grundstücksflächen folgende Ausnahmen festgesetzt: - Vordächer, Balkone und Gesimse dürfen die f estgesetzten Baugrenzen um ein Maß von maximal 2,0 m überschreiten. - Ebenerdige Terrassen dürfen die festgesetzten Baugrenzen um ein Maß von maximal 4,0 m überschreiten. c) Stellung der baulichen Anlagen Nebenanlagen i. S. d. § 14 Abs. 1 BauNVO sind auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen nicht zulässig. Ausgenommen hierv on sind Fahrradabstellanlagen sowie eine Packstation. Die Packstation darf nur auf der in der Planzeichnung mit der Bezeichnung „Na“ eingetragenen Fläche errichtet werden. Die Grundfläche der Packstation wird auf max. 17 m² begrenzt. 3. § 9 Abs. 3 Satz 1 BauGB Höhenlage baulicher Anlagen a) Gemäß § 9 Abs. 3 BauGB wird die Höhe der Geländeoberfläche in den Baugebieten sowie die Ausbauhöhe der öffentlichen Verkehrsflächen in der Planzeichnung festgesetzt. Geringfügige Abweichungen sind zur Neigung des Geländes für die Oberflächenentwässerung zulässig. Darüber hinaus sind Über - bzw. Unterschreitungen der festgesetzten Höhe der Geländeoberfläche bis zu 0,50 m durch Treppen- und Rampenanlagen sowie durch Aufschüttungen und Abgrabungen zulässig. b) Gemäß § 9 Abs. 3 BauGB wird im Baugebiet „Wohnen 2“ an dessen südöstlicher Ecke eine Absturzsicherung mit einer H öhe von 48,9 m ü. NHN festgesetzt. Die genaue Lage sowie Lä nge und Breite ergeben sich aus dem Vorhaben- und Erschließungsplan. 4. § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen mit ihren Zufahrten a) Gemäß § 12 Absatz 6 BauNVO sind oberirdische Stellplätze nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen oder in der festgesetzten Fläche für Gemeinschaftsstellplätze (GSt) zulässig. b) Gemäß § 12 Absatz 6 BauNVO sind oberirdische Garagen nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. c) Gemäß § 12 Absatz 6 BauNVO sind Garagen unterhalb der Geländeoberfläche nur innerhalb der Tiefgarage (TGa) zulässig. d) Innerhalb der Tiefgaragen (TGa) sind außerhalb der durch Baugrenzen festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen Lagerflächen, Technik - und Nebenräume, sowie Fahrradabstellplätze gemäß § 48 BauO NRW zulässig, soweit sie unterhalb der Geländeoberfläche liegen. e) Innerhalb des Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sind mindestens 5 Car -Sharing-Plätze für ein stationsbasiertes Car -Sharing-System - 4 - / 5 vorzuhalten, die jederzeit öffentlich zugänglich sein müssen. 5. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB Ein- und Ausfahrtbereiche Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 11 wird festgesetzt, dass Ein - und Ausfahrten der Tiefgarage zur Neusser Straße ausschließlich in de m als Ein- und Ausfahrtsbereich festgesetzten Bereich zulässig sind. 6. § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB Mit Gehrechten zu belastende Flächen Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB werden innerhalb des Baugebietes „Wohnen 1“ die folgenden Gehrechte festgesetzt: - Die mit „G 1“ bezeichneten Flächen sind mit einem Geh recht zugunsten der Allgemeinheit gemäß Planeintrag zu belasten. Innerhalb der festgesetzten Flächen ist eine Durchwegung für die Allgemeinheit in einer Breite von mindestens 3 m in Nord-Süd-Richtung zu gewährleisten. Die Flächen dürfen ansonsten mit Nebenanlagen und Bepflanzungen überstellt werden, soweit diese die Nutzbark eit der vorgenannten Durchwegung nicht einschränken. - Die mit „G 2“ festgesetzten Flächen sind mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit gemäß Planeintrag zu belasten. 7. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche a) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage hierfür sind die maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin). Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und den maßgeblichen Außenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle: Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpegel L a dB I 55 II 60 III 65 IV 70 V 75 VI 80a VII >80a - 5 - / 6 Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpegel La dB (a) Für maßgebliche Außenlärmpegel La> 80 dB(A) sind die Anforderungen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen. Ergänzung: Es handelt sich um dB(A)-Werte. Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich oder ein niedrigerer maßgeblicher Außenlärmpegel an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird. b) Bei Schlaf - und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen sicher zu stellen. c) Im Baugebiet „Wohnen / Nws Gewerbe“ sind zur Neusser Straße (Osten) sowie zur Planstraße 3 (Norden) hin orientierte, schutzbedürftige Räume im Sinne der DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin) ) nur zulässig, wenn ihnen als Schallschutzvorrichtung sogenannte „kalte Wintergärten“ (verglaste Balkone) oder gleichwertige Maßnahmen (z. B. vorgehängte Fassaden, verglaste Laubengänge), die nicht zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen dienen, vorgelagert sind. Die „kalten Wintergärten“ bzw. sonstige gleichwertige Maßnahmen sind so zu errichten, dass die Beurteilungspegel für den Gesamt -Verkehrslärm (Straßen -, Schienen- und Flugverkehrslärm) auf der Innenseite der jeweiligen Schutzvorrichtung 60 dB(A) tags (06:00 – 22:00 Uhr) und 50 dB(A) nachts (22:00 – 06:00 Uhr) nicht überschreiten. d) Für Balkone, Loggien und Terrassen, die einen Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr (Straßen-, Schienen- und Flugverkehr) > 62 dB(A) im Tagzeitraum (06:00 bis 22:00 Uhr) aufweisen, sind Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Durch diese muss sichergestellt werden, dass der vorgenannte Gesamtbeurteilungspegel nicht überschritten wird. Hiervon ausgenommen sind Balkone , Loggien und Terrassen von durchgesteckten Wohnungen, wenn zusätzlich auf der lärmabgewandten Seite ein Balkon, eine Loggia oder eine Terrasse errichtet wird. 8. § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. a) BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende Begrünungsmaßnahmen durchzuführen und dauerhaft zu erhalten: a) Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen - 6 - / 7 - M1: Begrünung der Freizeitanlage Innerhalb der öffentlichen Grünfläche mit Zweckbestimmung „ Freizeitanlage“ ist eine Rasenfläche EA 31 (LW 41112) auf mindesten 60 % der Gesamtfläche herzustellen. Von Satz 1 ausgenommen sind Flächen mit Freizeitgeräten, Wegen, Abfallbehältern, Bänken und technischen Aufbauten. Darüber hinaus sind auf der betreffenden Fläche mindestens drei großkronige Laubbäume BF 41 (GH 742) zu pflanzen. Bei der Pflanzung der Laubbäume ist jeweils über die Vorgabe des Qualitätsstandards hinaus bei der Herstellung der Pflanzgrube ein Bodenaustausch vorzunehmen und zwar mit einer Tiefe von 1,50 m und auf einer Grundfläche von 6 m². In der Planzeichnung sind die Bäume nachrichtlich dargestellt. - M2: Pflanzung von Einzelbäumen Innerhalb der Flächen A6 sind insgesamt mindestens 10 großkronige Laubbäume BF 41 (GH 742) zu pflanzen. Hierbei ist jeweils über die Vorgabe des Qualitätsstandards hinaus bei der Herstellung der Pflanzgrube ein Bodenaustausch vorzunehmen und zwar mit einer Tiefe von 1,50 m und auf einer Grundfläche von 6 m². In der Planzeichnung sind die Bäume nachrichtlich dargestellt. - M3: Pflanzung von Einzelbäumen Innerhalb der Flächen A1 sind insgesamt mindestens zwei großkronige Laubbäume BF 41 (GH 742) zu pflanzen. In der Planzeichnung sind die Bäume nachrichtlich dargestellt. - M4: Begrünung Kinderspielplatz (Parkanlage) Innerhalb der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Kinderspielplatz“ sind insgesamt mindestens dr ei großkronige Laubbäume BF 41 (GH 742) zu pflanzen. In der Planzeichnung sind die Bäume nachrichtlich dargestellt. - M5: Begrünung Kinderspielplatz (Planstraße 2) Innerhalb der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Kinderspielplatz“ sind insgesamt mindestens fünf großkronige Laubbäume BF 41 (GH 742) und mindestens sechs Solitärsträucher zu pflanzen. In der Planzeichnung sind die Bäume nachrichtlich dargestellt. - M6: Begrünung der Fläche mit der Bezeichnung M6 Innerhalb der Fläche mit der Bezeichnung M6 sind mindestens drei Laubbäume BF 41 (GH 742) und mindestens vier Solitärsträucher zu pflanzen. Darüber hinaus ist auf mindestens 30 % der Gesamtfläche ein Rasen EA 31 (LW 41112) herzustellen. Ausgenommen hiervon sind Flächen mit Spielgeräten, Wegen, Abfallbehältern, Bänken und technischen Aufbauten. - M7: Begrünung der Fläche mit der Bezeichnung M7 Innerhalb der Fläche mit der Bezeichnung M7 sind mindestens d rei Laubbäume BF 41 (GH 742) und mindestens vier Solitärsträucher zu pflanzen. Darüber hinaus ist auf mindestens 30 % der Gesamtfläche ein Rasen EA 31 (LW 41112) herzustellen. Ausgenommen hiervon sind Flächen mit Spielgeräten, Wegen, Abfallbehältern, Bänken und technischen Aufbauten. - M8: Begrünung der Fläche mit der Bezeichnung M8 Innerhalb der Fläche mit der Bezeichnung M8 sind mindestens zwei Laubbäume - 7 - / 8 BF 41 (GH 742) und mindestens zwei Solitärsträucher zu pflanzen. Darüber hinaus ist auf mindestens 20 % der Gesamtfläche ein Rasen EA 31 (LW 41112) herzustellen. Ausgenommen hiervon sind Flächen mit Spielgeräten, Wegen, Abfallbehältern, Bänken und technischen Aufbauten. - M9: Begrünung der Fläche mit der Bezeichnung M9 Innerhalb der Fläche mit der Bezeichnung M9 sind mindestens zwei Laubbäume BF 41 (GH 742) und mindestens drei Solitärsträucher zu pflanzen. Darüber hinaus ist auf mindestens 20 % der Gesamtfläche ein Rasen EA 31 (LW 41112) herzustellen. Ausgenommen hiervon sind Flächen mit Spielgeräten, Wegen, Abfallbehältern, Bänken und technischen Aufbauten. - M10: Begrünung der Fläche mit der Bezeichnung M10 Innerhalb der Fläche mit der Bezeichnung M10 sind mindestens ein Laubbaum BF 41 (GH 742) und mindestens ein Solitärstrauch zu pflanzen. Darüber hinaus ist auf mindestens 20 % der Gesamtfläche ein Rasen EA 31 (LW 41112) herzustellen. Ausgenommen hiervon sind Flächen mit Spielgeräten, Wegen, Abfallbehältern, Bänken und technischen Aufbauten. - M11: Begrünung der Fläche mit der Bezeichnung M11 Innerhalb der Fläche mit der Bezeichnung M11 sind mindestens ein Laubbaum BF 41 (GH 742) und mindestens zwei Solitärsträucher zu pflanzen. Darüber hinaus ist auf mindestens 10 % der Gesamtfläche ein Rasen EA 31 (LW 41112) herzustellen. Ausgenommen hiervon sind Flächen mit Spielgeräten, Wege, Abfallbehälter, Bänke und technische Aufbauten. - M12: Extensive Dachbegrünung Die Flachdächer der Gebäude im Baugebiet „Wohnen 1“ sind mit einer extensiven Dachbegrünung zu bepflanzen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich einer Filter - und Drainschicht herzustellen. Ausgenommen hiervon sind Dachterrassen und technische Aufbauten, die auf maximal 30 % der jeweiligen Dachfläche zulässig sind. Photovoltaikelemente sind über der Dachbegrünung zulässig. - M13: Begrünung der Kita-Freifläche Innerhalb der privaten Kita-Freifläche sind mindestens ein Laubbaum BF 41 (GH 742) und mindestens zwei Solitär sträucher zu pflanzen. Darüber hinaus ist auf mindestens 30 % der Gesamtfläche ein Rasen EA 31 (LW 41112) herzustellen. Die Einfriedungen der Kita-Freifläche sind mit Heckenpflanzen zu begrünen. - M14: Begrünung von Tiefgaragen Der obere Abschluss der Tiefgaragen (TGa) und der unterirdischen Gebäudeteile im gesamten Plangebiet sowie die Freiflächen der Baugebiete, soweit diese nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielgeräte und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, sind zu begrünen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer mindestens 60 cm tiefen Bodensubstratschicht, zuzüglich einer Filter - und Drainschicht, auszubilden. Die Stärke der Bodensubstratschicht der Baumpflanzungen im Bereich der festgesetzten Tiefgaragen ist mindestens mit 120 cm, zuzüglich einer Filter - und Drainschicht, auszubilden. - M15: Pflanzung von Laubbäumen Innerhalb der beiden mit Gehrechten zu belastenden Flächen „G 1“ sind jeweils - 8 - / 9 mindestens drei Laubbäume BF 41 (GH 742) zu pflanzen. Die Stärke der Bodensubstratschicht der Baumpflanzungen im Bereich der festgesetzten Tiefgaragen ist mindestens mit 120 cm, zuzüglich einer Filter - und Drainschicht, auszubilden. - M16: Extensive Dachbegrünung Die Flachdächer der Gebäude im B augebiet „Wohnen 2“ sowie der Gebäude im Baugebiet „Wohnen / Nws Gewerbe“ sind mit einer extensiven Dachbegrünung zu bepflanzen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen. Ausgenommen hiervon sind technische Aufbauten, die auf maximal 30 % der jeweiligen Dachfläche zulässig sind. Photovoltaikelemente sind über der Dachbegrünung zulässig. - M17: Begrünung der Gemeinschaftsstellplatzflächen Innerhalb der Fläche M 17 sind mindestens sieben großkronige Bäume BF 41 (GH 742) und Strauchhecken BB 1 (GH 411) aus standortgerechten Heckenpflanzen anzupflanzen. Es ist nur eine Laubbaumart zulässig. In der Planzeichnung sind die Bäume nachrichtlich dargestellt. - M18: Straßenbaumpflanzungen Innerhalb der Planstraße 1 sind an den in der Planzeichnung festgesetzten Standorten 21 Bäume BF 41 (GH 742) zu pflanzen. Im Süden der Planstraße 2 sind an den in der Planzeichnung festgesetzten Standorten 2 Bäume BF 41 (GH 742) zu pflanzen. In der Planzeichnung sind die Bäume nachrichtlich dargestellt. b) Ausgleichsmaßnahmen Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. a) BauGB in Verbindung mit § 1a Abs. 3 BauGB sind folgende Ausgleichsmaßnahmen durchzuführen und dauerhaft zu erhalten. Die Nummerierung der Maßnahmen entspricht dem Grünordnungsplan zu diesem Bebauungsplan: - A1: Herstellung eines extensiven Wiesenstreifens In den festgesetzten Flächen A1 ist eine extensive Wiese EA 1 (LW 41111) anzupflanzen. Wegeflächen zur Erschließung der öffentlichen Grünfläche sind zulässig. - A2: Strauchpflanzung Innerhalb der festgesetzten Flächen A2 sind einheimische und standortgerechte Strauchgruppen BB 1 (GH 51) zu pflanzen. - A3: Herstellung eines Waldmantels In der festgesetzten Fläche A3 ist ein Waldmantel BD 51 (GH 4431) anzupflanzen. Bei der Anpflanzung des Waldmantels sind über die Vorgaben der Qualitätsstandards hinaus günstige Wachstumsbedingungen durch einen Bodenaustausch mit einer Tiefe von 1,50 m herzustellen. - A4: Herstellung eines Laubmischwaldes In de n festgesetzten Flächen A4 ist ein Laubmischwald AX 11 (GH 3131) anzupflanzen. Bei der Anpflanzung des Laubmischwaldes sind über die Vorgaben der Qualitätsstandards hinaus günstige Wachstumsbedingungen mit einem Bodenaustausch bis zu einer Tiefe von 1,50 m herzustellen. - 9 - / 10 - A5: Herstellung eines Waldmantels In der festgesetzten Fläche A5 ist ein Waldmantel BD 51 (GH 4431) auf 60 % der Gesamtfläche anzupflanzen. Weiter ist in der festgesetzten Fläche A5 ein Wiesensaum EA 1 (LW 41111) auf 40 % der Gesamtfläche herzustellen. Bei der Anpflanzung des Waldmantels sind über die Vorgaben der Qualitätsstandards hinaus günstige Wachstumsbedingungen mit einem Bodenaustausch bis zu einer Tiefe von 1,50 m herzustellen. Ausgenommen hiervon sind Flächen mit Abfallbehältern, Bänken und technischen Aufbauten. - A6: Herstellung eines extensiven Rasens In de n festgesetzten Flächen A6 ist ein extensiver Rasen EA 31 (LW 41112) anzupflanzen. Ausgenommen hiervon sind Flächen mit Wegen, Abfallbehältern, Bänken und technischen Aufbauten. - A7: Straßenbaumpflanzung im Bereich der Simonskaul Innerhalb der ausgebauten Straße Simonskaul sind 6 Bäume BF 41 (GH 742) zu pflanzen. In der Planzeichnung sind die Bäume nachrichtlich dargestellt. 9. § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB Bedingte Festsetzung für den Eintritt der Verlagerung einer Ausgleichsmaßnahme Gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB wird festgesetzt, dass innerhalb der Planstraße 3 für das Grundstück in der Gemarkung Longerich, Flur 96, Flurstücke 256 und 4526 die festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen erst ab Eintritt der Verlagerung der Ausgleichsmaßnahme A4 der Planfeststellung „Abstellanlage für 64 Stadtbahnfahrzeuge der Kölner Verkehrs -Betriebe AG (KVB) auf dem Gelände der Hauptwerkstatt Weidenpesch“ zulässig sind. Voraussetzung für die Zulässigkeit der vorgenannten Nutzungen innerhalb der Planstraße 3 ist der Eintritt der Bestandskraft eines Planfeststellungsbeschlusses gemäß § 28 Personenbeförderungsgesetz, mit der die Zweckbestimmung der Fläche als Ausgleichs fläche für den Bau der KVB Trasse aufgehoben wird. II - BAUORDNUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i n Verbindung mit § 89 Abs. 1 und 2 BauO NRW 2018 werden folgende gestalterische Festsetzungen getroffen: 1. Dachform Im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind ausschließlich Flachdächer zulässig. Dächer mit einer Neigung bis maximal 5 Grad gelten als Flachdächer. 2. Einfriedungen Im Bereich der festgesetzten Flächen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen mit der Bezeichnung A2 sind Einfriedungen für die Entgasungseinrichtungen nur als standortgerechte Hecken BB 1 (GH 51) sowie als Draht- oder Stabmattengitterzäune mit hinterpflanzten Hecken BB 1 (GH 51) bis zu einer Höhe von jeweils bis zu 2,5 m über der Geländeoberfläche gemäß § 2 Absatz 4 BauO NRW 2018 zulässig. - 10 - / 11 Grundstückseinfriedungen in den Baugebieten „Wohnen 1“, „Wohnen 2“ und „Wohnen / Nws Gewerbe“ sind nur als standortgerechte Hecken BB 1 (GH 51) sowie als Draht- oder Stabgitterzäune mit hinterpflanzten Hecken BB 1 (GH 51) bis zu einer Höhe von jeweils 1,20 m über der Geländeoberfläche gemäß § 2 Absat z 4 BauO NRW 2018 zulässig. In Einfriedungen integrierte Müllboxen dürfen eine Höhe von 1,20 m nicht überschreiten. 3. Müllsammelplätze Müllsammelplätze sind als Unterfluranlagen herzustellen, oder in die Gebäude (zum Beispiel als Wandnische, im Keller, Tiefgarage, o.ä.) bzw. in oberirdische Nebenanlagen (zum Beispiel in Müllboxen, Müllhäuschen, o.ä.) zu integrieren oder zu begrünen (Berankung, Heckeneinfassung, o.ä.). 4. Werbeanlagen a) Werbeanlagen sind nur an Gebäuden und nur an der Stätte der Leistung mit einer Größe von jeweils nicht mehr als 1,0 x 4,0 m zulässig. Sie dürfen nicht über die Unterkante der Fenster im 1. Obergeschoss hinausragen. Werbeanlagen auf Dachflächen sowie an Pylonen sind nicht zulässig. b) Werbeanlagen mit im Tagesverlauf wechselnden oder mit bewegten Sichtflächen sowie akustisch unterstützte beziehungsweise ausschließlich akustische Werbeanlagen sind nicht zulässig. c) Werbeanlagen, die unter der Verwendung der Leuchtdioden (LED)-Technik oder selbstleuchtend hergestellt werden, sind nicht zulässig. Werbeanlagen dürfen nur hinterleuchtet sein. 5. Satellitenempfangsanlagen / Mobilfunksendeanlagen a) Parabolantennen für den Satellitenrundfunkempfang sind nur auf den Dachflächen zulässig. b) Mobilfunksendemasten und -anlagen sind auf den Dachflächen nicht zulässig. III - KENNZEICHNUNG Gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB w ird folgende Fläche im Bebauungsplan gekennzeichnet: Im Bereich des Bebauungsplanes liegt die Altablagerung Nr. 50503. Der Boden innerhalb der gekennzeichneten Fläche ist mit umweltgefährdenden Schadstoffen belastet. Zur gefahrlosen Nutzung des gekennzeichneten Areals sind Sanierungs - und Sicherungsmaßnahmen erforderlich. Die ordnungsgemäße Sanierung sowie die Entsorgung des Bodenmaterials sind unter fachgutachterlicher Aufsicht und unter Beteiligung der Stadt Köln, Umwelt - und Verbraucher schutzamt, durchzuführen (siehe auch Nachrichtliche Übernahme Nr. 1 Buchst. c)) Sanierungsplan. - 11 - / 12 IV - NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEN Gemäß § 9 Abs. 6 und Abs. 6a BauGB werden die nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffenen Festsetzungen nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen: 1. Natur- und Landschaftsschutz Der im Landschaftsplan der Stadt Köln nach Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) festgesetzte geschützte Landschaftsbestandteil (LB 5.04 „Brache zwischen Neusser Straße und Simonskaul, Weidenpesch“) und das Landschaftsschutzgebiet (LSG - 5007-0008, LSG-Nordfriedhof und Ginsterpfad-Gelände). 2. Hochwasserrisikogebiet Der zeichnerisch entsprechend kenntlich gemachte Teil des Plangebiets ist in der Hochwassergefahrenkarte Rhein der Bezirksregierungen Düsseldorf und Köln vom November 2013 als Hochwasserrisikogebiet für den Fall eines extremen Ereignisses (HQ extrem) ausgewiesen. In diesem Fall werden ohne technischen Hochwasserschutz Überflutungen mit max. 0,5 m Wasserstand prognostiziert. Aus Gründen des vorbeugenden Hochwasserschutzes werden hochwassersichere Bauweisen im Erdgeschoss empfohlen. Ferner wird für Geschossebenen unterhalb des Erdgeschosses darauf hingewiesen, dass diese entweder flutungssicher verschließbar und statisch auftriebssicher oder in einer für die planmäßige Flutung im Hochwasserfall geeigneten Bauausführung hergestellt werden sollten. Die einzelnen Maßnahmen sind im Rahmen der Genehmigungsplanungen zu prüfen und festzulegen. 3. Erklärung der Verbindlichkeit eines Sanierungsplans Erklärung der Verbindlichkeit (vom 19.05.2022) eines Sanierungsplans nach § 13 BBodSchG für das Bauvorhaben Simonskaul in Köln Weidenpesch, aufgestellt i.A. durch das Büro Mull und Partner Ingenieurgesellschaft mbH, Köln, vom 28.01.2022. Bezug: Antrag der Vorhabenträgerin (BONAVA) vom 11.05.2022 auf Erklärung der Verbindlichkeit des Sanierungsplans einer Teilfläche der AL 50503 Simonskaul. V - HINWEISE 1. Rechtsfolgen Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetzes N W, des Bundesbaugesetzes oder des Baugesetzbuches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes außer Kraft. 2. Rechtsgrundlagen Es gelten: - Das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), - die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23. Januar 1990 (BGBI. I S. 132) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), - 12 - / 13 - die Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 58) und - die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung 2018 (BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW, S. 421), jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung. 3. Lärm- und Luftschadstoffimmissionen a) Das Plangebiet ist durch überhöhte Luftschadstoffimmissionen vorbelastet. b) Das Plangebiet ist durch die Lärmimmissionen des Straßen- und Schienenverkehrs vorbelastet. 4. Erschütterungen Das Plangebiet befindet sich westlich der Neusser Straße. Demnach ist das Plangebiet durch Erschütterungseinträge der Stadtbahn au f der Neusser Straße und dem Zulaufgleis zur Abstellanlage Weidenpesch vorbelastet. Beim Neubau der Zulaufstrecke werden für die Gleise in der Neusser Straße und die Weichen angrenzend an das Plan gebiet Maßnahmen zum Erschütterungsschutz vorgesehen. Es wird empfohlen, bei der Gebäudeplanung im Bereich der Zulaufstrecke die genauen technischen Parameter dieses aktiven Erschütterungsschutzes bei den Kölner Verkehrsbetrieben abzufragen und für die Beurteilung des Erschütterungsschutzes im Hochbau zugrunde zu legen. 5. Versickerung von Niederschlagswasser Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist das anfallende Niederschlagswasser von Dachflächen vor Ort zu versickern. Bezüglich der wasserrechtlichen Erlaubnis ist die Untere Wasserbehörde der Stadt Köln einzuschalten. 6. Kampfmittelbeseitigungsdienst Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern / Kampfmitteln zu rechnen. Vor Aufnahme von Bauarbeiten (circa 6 Wochen) ist das Amt für öffentliche Ordnung, Gliederungsziffer 322/40 (allgemeine Ordnungsangelegenheiten) unter der Benennung des Aktenzeichens 22.5-3-5315000-766/21 sowie der Bebauungsplan- Nummer einzuschalten. Die Anfrage kann per E -Mail an kampfmittel@stadt-koeln.de erfolgen. 7. Straßenprofil Das Straßenprofil innerhalb der festgesetzten Verkehrsflächen ist nur zur Information dargestellt. 8. Artenschutz a) Laut Artenschutzprüfung von Raskin, 2 9.09.2017, „Fachbeitrag zur Artenschutzprüfung für eine Aufstellung eines Bebauungsplanes bei Simonskaul in Köln-Weidenpesch“, ergeben sich keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) , wenn die nachfolgend aufgeführten Vermeidungsmaßnahmen und vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Abs. 5 BNatSchG berücksichtigt werden. - 13 - / 14 b) Gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG ist es im Zeitraum zwischen dem 1. März und 30. September eines jeden Jahres verboten, Bäume, Hecken, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. Sind innerhalb dieses Zeitraumes Rodungsarbeiten erforderlich, ist vor deren Aufnahme in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln durch einen Fachgutachter nach besetzten Nestern und Fledermausquartieren zu suchen und bei deren Auffinden die Rodungstätigkeit sofort einzustellen. c) Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG sind die erforderlichen Rodungen von Gehölzen außerhalb der Hauptbrutzeiten vom 1. März bis 30. September eines jeden Jahres der im Plangebiet brütenden Vogelarten auszuführen. d) Die Baufeldberäumung (Abbruch von Bestandsgebäuden) darf nur außerhalb der Zeit vom 1. März bis 30. September eines jeden Jahres erfolgen. e) Da durch den Abbruch der alten Gebäude potenzielle Sommerquartiere für die Zwergfledermaus wegfallen können, ist ein Ersatz von Spaltenquartieren notwendig. Dies muss spätestens in der auf den Abbruch der Gebäude folgenden Fortpflanzungsperiode der Zwergfledermaus wirksam erfolgt sein. Die 15 anzubringenden Fledermauskästen sind an geeigneten Bereichen und Stellen der umliegenden Bestandsgebäude (möglichst in direkter Umgebung) aufzuhängen. Einzusetzen sind Flachkästen, vorzugsweise 2 verschiedene Typen (z.B. Fledermausuniversal -Sommerquartier 1FTH und Fledermaus - Sommerfassadenquartier 1FQ der Firma Schwegler oder Fledermaus - Fassadenflachkasten und Fledermausspaltenkasten der Firma Hasselfeldt). f) Ferner sind als Ersatz für entfallende Brutplätze des H aussperlings 15 Kästen für Nischenbrüter (z. B. Sperlingskoloniehaus Typ 1SP der Firma Schwegler oder Typ SPMQ der Firma Hasselfeldt) aufzuhängen. 9. Ausgleichsmaßnahmen Die im Bebauungsplan festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen dienen dem Ausgleich für die Eingriffe in Natur und Landschaft, die im Sinne von § 1a Abs. 3 BauGB durch den Bebauungsplan vorbereitet werden und dem Ausgleich der Eingriffe in Natur und Landschaft gem . § 15 BNatSchG, die mit dem Sanierungsplan mit Verbindlichkeitserklärung vom 19.05.2022 festgestellt wurden. Die Ausgleichsmaßnahmen wurden somit den Eingriffen wie folgt zugeordnet: - Ausgleichsmaßnahmen die den Eingriffen zugeordnet sind, die durch den Bebauungsplan selbst planungsrechtlich vorbereitet werden (entsprechend der Planzeichnung): A4 111 m² 1.991 BWP für den Eingriff der Wohnbebauung W1 A4 1.679 m² 30.218 BWP für den Eingriff der Wohnbebauung W3 A1 645 m² 9.678 BWP für den Eingriff der Inneren - 14 - / 15 Erschließung E1 A3 189 m² 3.312 BWP für den Eingriff des Radweges E2 A5 191 m² 3.241 BWP für den Eingriff des Radweges E2 A1 393 m² 5.900 BWP Für den Eingriff des öffentlichen Spielplatzes öSP A1 12 m² 186 BWP für den Eingriff der Versorgungsanlagen V - Ausgleichsmaßnahmen, die den Eingriffen des Sanierungsplans zugeordnet sind: A2 112 m² 1.344 BWP für die Eingriffe des Sanierungsplans A4 200 m² 3.600 BWP für die Eingriffe des Sanierungsplans A5 1.515 m² 25.761 BWP für die Eingriffe des Sanierungsplans A6 3.106 m² 30.892 BWP für die Eingriffe des Sanierungsplans 10. Darstellung von Ausgleichsmaßnahmen für die Bewältigung des Eingriffes, der durch die Sanierung mit Verbindlichkeitserklärung vom 19.05.2022 vorbereitet wurde Die festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen A2, A6 und A4 (lediglich auf einer Teilfläche) gewährleisten den Ausgleich der Sanierung in einer Größe von 61.556 BWP nach dem Verfahren Sporbeck/Ludwig. Alle übrigen Ausgleichsmaßnahmen (A1, A3, A4 (Teilfläche), A5, A7) bewältigen di e in der Planzeichnung dargestellten ausgleichpflichtigen Eingriffe gem. § 1a Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 BauGB. 11. Baumschutzsatzung a) Es gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 01. August 2011 (Amtsblatt Nr. 34 vom 17. August 2011). b) Gemäß der Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 01. August 2011 (Amtsblatt Nr. 34 vom 17. August 2011) sind Ersatzpflanzungen bzw. Ersatzgeldzahlungen für im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplanes zu fällende Bäume zu leisten, soweit diese Bäume nicht bereits im Bebauungsplanverfahren bei der Bewertung und Bilanzierung nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach § 18 BNatSchG in Verbindung mit § 1a Abs. 3 BauGB berücksichtigt wurden. 12. Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen Die verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf die Anlage zur Satzung der St adt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen gemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04. Januar 2012). In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln - 15 - allgemein gültige Qualitätsmaßstäbe für Begrünung smaßnahmen der Stadt Köln formuliert. 13. DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende Regelwerke DIN-Vorschriften sowie sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung anzuwenden und werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln Plankammer, Zimmer 06. E 05, Stadthaus Deutz, Willy -Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten. 14. Öffentlich geförderter Wohnungsbau Gemäß Einleitungsbeschluss (Vorlage-Nr. 1204/2018) sind die Planbegünstigten zur Anwendung der Übergangsregelung des Kooperativen Baulandmodells der Stadt Köln in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2017 verpflichtet, insgesamt 24 % der Geschossfläche für Wohnen im öffentlich geförderten Segment gemäß der jeweils aktuellen Wohnraumförderrichtlinie des Landes NRW zu errichten. 15. Anspruch auf Maßnahmen zum passiven Schallschutz Durch die Errichtung des Vorhabens im Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 66509/10 kann an den Gebäuden Neusser Straße 788- 794 Anspruch auf Schallschutz gegen Verkehrslärm dem Grunde nach entstehen. Hierzu können insbesondere Fenster einer besseren Schallschutzklasse als aktuell vorhanden in Verbindung mit schallgedämmten Lüftungsanlagen zum Einsatz kommen.
Sachstandsbericht Rat /Ausschuss
2259 Zeichen
Dezernat, Dienststelle
VI/612
Vorlagen-Nummer
0899/2023
Stand: 29.05.2024
Sachstandsbericht
Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den
Bebauungsplan-Entwurf (vorhabenbezogener Bebauungsplan) Nummer 66509/10
Arbeitstitel: Simonskaul in Köln-Weidenpesch
Status in Bearbeitung
erledigt
Aktueller Bearbeitungsstand: Ratsbeschluss vom 16.05.2023
12.05 Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan-Entwurf (vorhabenbezogener
Bebauungsplan) Nummer 66509/10 mit Arbeitstitel: Simonskaul in Köln-Weidenpesch
Der Rat beschließt
1. über die zum Bebauungsplan-Entwurf 66509/10 für das Gebiet im Bereich Simonskaul -
Neusser Straße – Arbeitstitel: Simonskaul in Köln-Weidenpesch — abgegebenen Stel-
lungnahmen gemäß Anlagen 3 bis 8;
2. den Bebauungsplan (vorhabenbezogener Bebauungsplan) Nummer 66509/10 Arbeitsti-
tel: Simonskaul in Köln-Weidenpesch mit gestalterischen Festsetzungen nach § 10 Ab-
satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017
(BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen
(GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV
NW 2 023) — jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung — als Sat-
zung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begründung;
3. den in der Anlage 1 dargestellten, geänderten Geltungsbereich des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans „Simonskaul in Köln-Weidenpesch“. Das Plangebiet umfasst somit die
Flurstücke 3995, 1241/178, 2273/177, 2272/178, 4216, 4217, 4485, 256 und Teile der
Flurstücke 3566, 3995 sowie des Flurstücks 4373 (Straße Simonskaul, jeweils Flur 96,
Gemarkung Longerich 4966), Teile des Flurstücks 387 (Flur 97, Gemarkung Longerich
4966), Teile des Flurstücks 1636 (jeweils Flur 05, Gemarkung Longerich 4966) und
Teile des Flurstücks 4526 (jeweils Flur 96, Gemarkung Longerich 4966).
Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt.
Nächste Schritte:
Der Satzungsbeschluss wurde am 23.08.2023 amtlich bekanntgemacht. Der Bebauungsplan
ist somit in Kraft getreten. Das Bebauungsplanverfahren ist somit abgeschlossen.
2
Der nächste Sachstandsbericht ist geplant für den:
Keine weiteren Sachstandsberichte erforderlich.
Anlage 12- Vorhaben- und Erschließungsplan
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0Maßstab 1:500Zeichenerklärung
02550 MeterSimonskaulin Köln-WeidenpeschBlatt 3 von 4Vorhaben- und Erschließungsplan66509/10zum VorhabenbezogenenBebauungsplanT.TGaP
Grenze des räumlichen Geltungs-bereiches des Bebauungsplanes0,00Absturzsicherung (Geländer oderZaun) mit Angabe der Höhe in m üNHNI,IIIS,WBahngleiseBordsteintopografische BegrenzungFlurstücksgrenzeFlurgrenzeDachformZahl der Vollgeschossevorhandene GebäudeBaumDurchfahrtBestand 46.71Gemarkungsgrenzevorhandene Höhenlage über NHNBebauungz.B. Vgeplante GebäudeTerrassen/ LoggienGeschosszahlenDachbegrünungprivate FußwegePrivate Erschließung private GemeinschaftsstellplätzeZufahrt/ EingangTiefgaragenÖffentliche Erschließung öffentliche StraßenverkehrsflächeStraßenraumaufteilungRad- und FußwegMischverkehrsflächeöffentliches Parken (PKW)BaumscheibeRadweg außerhalb des Vorhaben-Baum (Planung)Ausgleich und öffentlicheprivate Grünflächenöffentlicher SpielplatzBaum (Bestand)SonstigesTrafoPackstationFreianlage und Grünflächenprivate FreianlageFreianlage KitaFreianlage Kita (Grünfläche)SanierungsgrenzeDachgartenVerkehrsfläche für:Rad- und Fußverkehr,Ver- und Entsorgungsfahrzeuge,Feuerwehr und RettungsfahrzeugeGas-Kaminund ErschließungsplanesGeltungsbereich des Vorhaben-
und ErschließungsplansWege innerhalb der öffentlichenGrünflächeInformelle Darstellung der privaten Kleinkinderspiel-flächen, der öffentlichen Spielflächen, der Fahrrad-stellplätze sowie der öffentlichen Straßenverkehrs-flächen.OK 48,85festgesetzte Höhenlage in Meter über Normalhöhennull (NHN)
Es wird bescheinigt, dass diesePlanunterlage den Bestimmungen des§ 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht.(Stand 14.07.2021)VERMESSUNGSBÜRO RLSHajo Lühring • Jürgen SonntagÖbVI RLSWestfeldgasse 351143 Kölngez. Jürgen Sonntagöffentlich bestellter Vermessungsingenieur/inKöln, den 31.08.2022BezirksbürgermeisterinKöln, den 06.09.2022Der Planentwurf hat in der Zeitvom 15.09.2022 bis 17.10.2022nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründungöffentlich ausgelegen.gez. Ignacio Benítez ClerieDie OberbürgermeisterinStadtplanungsamtIm AuftragKöln, den 18.10.2022OberbürgermeisterinKöln, denDer Planentwurf ist nach § 4a Abs. 3BauGB durch Beschluss des Rates amgeändert worden.OberbürgermeisterinKöln, denDer Rat hat diesen vorhabenbezogenenBebauungsplan in seiner Sitzungam nach § 10 Abs. 1 BauGB alsSatzung mit Begründung nach § 9 Abs. 8BauGB beschlossen.OberbürgermeisterinKöln, denDer Satzungsbeschluss des vorhaben-bezogenen Bebauungsplans durch denRat einschließlich des Hinweises nach§ 10 Abs. 3 BauGB wurde amortsüblich bekannt gemacht.Mit der Bekanntmachung tritt dervorhabenbezogene Bebauungsplan inKraft.Für den PlanentwurfVorhabenträger/inBonava Deutschland GmbHRegion Köln/ BonnBonner Str. 172-17650968 Kölngez. Martin VenjakobKöln, den 31.08.2022BeigeordneterKöln, den 01.09.2022Für den PlanentwurfDezernat VI, Planen und Bauengez. Markus GreitemannDer Stadtentwicklungsausschuss hatdie Planaufstellung am 28.06.2018nach § 12 Abs. 2 BauGB beschlossen.Der Beschluss wurde am 29.08.2018ortsüblich bekannt gemacht.Die Oberbürgermeisterinin Vertretung gez. Dr. KellerStadtdirektorKöln, den 16.08.2018Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligunghat am 05.02.2019 nach § 3 Abs. 1BauGB stattgefunden.gez. Dr. Diane SiebertGrünflächeöffentliche FahrradstellplätzeFläche für Versorgungsanlagenprivate Fahrradstellplätze
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ISIF IF IFFIIFIF
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DachgartenT.T.T. T.T. T.T.T.T.T.79
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65
3735Simonskaul Mönchsgasse
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Holz-mastHolz-mastLeitungLeitungHolz-mastLeitungHolz-mastLeitungHolz-mastZaunTor
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Gabionenwand ca. 1,0mGabionenwand ca. 1,0m
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Simonskaul4168
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1198188
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2138180
44864487
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4525
4526
4485
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3036
4200424341034104
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Gemarkung Longerich
Flur 96
Flur 97
Gemarkung Longerich
Flur 96Gemarkung Longerich
4217421647,9547,95
47,2547,2647,1247,2247,3847,2147,4147,54
46,8546,80
47,25
47,2547,2547,2547,1747,2747,1247,0147,5747,2147,2147,54
48,1148,2047,85
47,2147,2347,1947,8347,4247,4247,5947,4747,5947,4746,8546,9547,4247,42
46,90
+46,5246,52
47,2547,3047,95
3995
3995
35664373
4484
TrafoPackstationFahrrad
TrafoTrafo
Fahrrad
Stpl. Stpl.
FahrradStpl. FahrradStpl. 3153Carsharing Freianlage KitaFreizeitanlagePlanstraße 2Planstraße 1
Planstraße 3BahnanlagenÖffentlicher SpielplatzKitaHaus 1Haus 2Haus 4Haus 5Haus 6Haus 7
Öffentlicher SpielplatzBahnanlagen(Jugendfreizeit)private Kleinkinderspielflächeprivate KleinkinderspielflächeÖffentliche Parkanlageprivate Kleinkinderspielfläche
privateKleinkinder-spielflächeprivateKleinkinder-spielflächeprivateKleinkinder-spielflächeprivateKleinkinder-spielfläche
privateKleinkinder-spielflächeprivateKleinkinder-spielflächeIV
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Radweg Radweg Radweg Geh- und Radweg
Haus 3
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N
Anlage 1- Geltungsbereich
482 Zeichen
Bereich des vorhabenbezogenenBebauungsplans (VEP)Einbeziehung gemäß§12 (4) BauGB SimonskaulNeusser Straße Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung vonMitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zudiesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. Anlage 1 Maßstab 1 : 5 000N StadtplanungsamtGeltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr.: 66509/10Simonskaulin Köln - Weidenpesch 010050200300 Meter
Anlage 8- Begründung zum Bebauungsplan § 9 (8) BauGB
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ANLAGE 8
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Begründung nach § 9 Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB)
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan (VEP)
Nr. 66509/10, Arbeitstitel: Simonskaul in Köln-Weidenpesch
mit Umweltbericht nach Anlage 1 zum BauGB
1. Anlass und Ziel der Planung, Verfahren
1.1 Anlass der Planung
Mit Schreiben vom 15.03.2018 hat die Bonava Deutschland GmbH die Einleitung eines Ver-
fahrens gemäß § 12 Abs. 2 BauGB zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungs-
plans (VEP) für eine Fläche im Bereich Simonskaul – Neusser Straße in Köln-Weidenpesch
beantragt.
Die Vorhabenträgerin beabsichtigt die Umnutzung dieser Flächen mit Altlastensanierung und
anschließender Rekultivierung zur Schaffung von familiengerechtem Wohnungsbau sowie ei-
nes neuen öffentlichen wohnungsnahen Parkes mit Ausgleichsflächen als Teil des Land-
schaftsschutzgebiets.
Die Fläche eignet sich für eine Wohnbebauung. Das Vorhaben folgt den Zielen des vom Rat
der Stadt Köln am 11.02.2014 beschlossenen Stadtentwicklungskonzeptes Wohnen (StEK
Wohnen), vom Rat der Stadt Köln am 11.02.2014 beschlossen, da es dazu beiträgt, den prog-
nostizierten Wohnungsbedarf zu decken. Das Plangebiet ist eine zum Teil erschlossene Flä-
che. Die städtebauliche Planung eröffnet eine Neuordnung des Gebietes mit Erschließung
über die Simonskaul und dient der Arrondierung des Siedlungsbereiches. Aufgrund der Nut-
zungsgeschichte als Altablagerungsstandort wurde die Fläche bisher nicht als Bauland aus-
gewiesen.
1.2 Ziele der Planung
Das vorhandene Planungsrecht lässt die Realisierung des Vorhabens nicht zu. Mit der Einlei-
tung der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans werden die planungsrechtli-
chen Voraussetzungen zur Realisierung eines Neubaugebietes im Rahmen des Kooperativen
Baulandmodells, sowie einer viergruppigen Kita, neuen Räumlichkeiten für die Jugendeinrich-
tung „Dachlow“, zwei öffentlichen Spielplätzen und einer Multifunktionsfläche für Jugendliche
sowie Grün- und Ausgleichsflächen im Bereich Simonskaul - Neusser Straße geschaffen.
1.3 Verfahren
Die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr.
66509/10 mit dem Arbeitstitel „Simonskaul in Köln- Weidenpesch“ mit Vorlage-Nr. 1204/2018
wurde am 28.06.2018 vom Stadtentwicklungsausschuss beschlossen. Das Bebauungsplan-
verfahren wird im Normalverfahren mit zweistufiger Beteiligung durchgeführt.
Die Beteiligung der Behörden sowie der Träger öffentlichen Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
wurde vor Einleitungsbeschluss in der Zeit vom 23.12.2016 bis einschließlich 31.01.2017
durchgeführt.
Bei der politischen Beratung zum Einleitungsbeschluss wurde die Durchführung eines Qualifi-
zierungsverfahren in der Form einer Mehrfachbeauftragung am 17.05.2018 vom Stadtentwick-
lungsausschuss auf Grundlage des vorgelegten städtebaulichen Vorkonzeptes beschlossen.
Es wurde ein zweistufiges Verfahren mit sieben teilnehmenden Planungsbüros durchgeführt.
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Aus der ersten Verfahrensstufe wurden vier städtebauliche Entwürfe zur weiteren Bearbeitung
ausgewählt. Diese stä dtebaulichen Entwürfe wurden in einer Abendveranstaltung am
05.02.2019 der Öffentlichkeit vorgestellt. Es bestand die Gelegenheit zur Diskussion und Er-
örterung der vier Konzepte.
Die in der Abendveranstaltung sowie bis zum 05.03.2019 eingegangenen schrif tlichen Stel-
lungnahmen aus der Öffentlichkeit wurden nach § 3 Abs. 1 BauGB im Rahmen der Durchfüh-
rung einer frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung im Verfahren ausgewertet. Es sind 22 Stel-
lungnahmen von der Öffentlichkeit abgegeben, eine davon verfristet.
Unter Berücksichtigung der Empfehlungen der Bewertungskommission sowie der Anregungen
aus der Öffentlichkeit wurden die drei städtebaulichen Entwürfe anschließend in der zweiten
Bearbeitungsphase überarbeitet. Die Entscheidung über das final zu verfolgende Konzept traf
die Bewertungskommission in ihrer Sitzung am 29.03.2019. Es handelt sich um den unter 1.2
erläuterten Konzept von Lorenzen Mayer Architekten mit becht landscape architecture, welche
die Grundlage für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan bildet.
Der Vorgabenbeschluss mit Vorlage-Nr. 2736/2019 wurde am 30.01.2020 vom Stadtentwick-
lungsausschuss gefasst. Es wurde beschlossen, dass die Verwaltung die Vorhabenträgerin
auffordern solle, auf der Grundlage des städtebaulichen Planungskonzeptes einen Entwurf
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan auszuarbeiten. Die Ergebnisse der frühzeitigen Öf-
fentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB sind dabei gemäß der Stellungnahme der Ver-
waltung zu berücksichtigen.
Die Beteiligung der Behörden sowie der Träger öffentlichen Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
wurde vom 24.08.2021 bis einschließlich 28.09.2021 durchgeführt.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan hat nach der ortsüblichen Bekanntmachung am
07.09.2022 in der Zeit vom 15.09.2022 bis 17.10.2022 gemäß § 3 A bs. 2 BauGB öffentlich
ausgelegen. Es wurden 3 Stellungnahmen von der Öffentlichkeit abgegeben, eine davon ver-
fristet.
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wurde im Laufe des Bauleit-
planverfahrens an mehreren Stellen geändert, um wei tere Flächen planungsrechtlich zu si-
chern. Der geänderte Geltungsbereich wurde im Rahmen der politischen Beratung zum Vor-
gabenbeschluss vom Stadtentwicklungsausschuss in seiner Sitzung am 30.01.2020 beschlos-
sen. Im südwestlichen Bereich wurde der Geltungsbereich entlang der südlichen Flurstücks-
grenze von Flurstück 3994 (Gemarkung Longerich, Flur 96) und Flurstück 3642 (Gemarkung
Longerich, Flur 96) um die Abstandsflächen des Wohngebäudes am Simonskaul mit der Haus-
nummer 42 ausgespart. Im nordwestlichen Bereich wurde der Geltungsbereich um Flächen
des ehemaligen Verkehrsübungsplatzes am Simonskaul zugunsten der Anlage von Aus-
gleichsflächen und privaten Grünflächen sowie um weitere Flächen zur Einbeziehung des an
die KVB-Trasse südlich angefügten Radweges bis zur Gleisquerung zugunsten eines zusam-
menhängend gestalteten öffentlichen Raumes in das Plangebiet erweitert. Die Flächen des
Radweges wurden aufgrund des fehlenden Flurstücksbezuges erst nach Vorgabenbeschluss
in den Geltungsbereich einbezogen.
2. Erläuterungen zum Plangebiet
2.1 Abgrenzung des Plangebietes
Das Plangebiet im Kölner Stadtbezirk Nippes, Stadtteil Weidenpesch, wird durch die Neusser
Straße im Osten, die vorhandene Bebauung am nördlichen Rand des Stadtteils Weidenpesch/
Mönchsgasse im Süden, die Straße Simonskaul im Westen und den Grünzug im Landschafts-
schutzgebiet Nordfriedhof/ Ginsterpfad im Norden begrenzt. Damit umfasst das Plangebiet die
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Flurstücke 3995, 1241/178, 2273/177, 2272/178, 4216, 4217, 4485, 256 und Teile der Flurstü-
cke 3566, 3995 sowie des Flurstücks 4373 (Straße Simonskaul) (jeweils Flur 96, Gemarkung
Longerich (4966)), Teile des Flurstücks 387 (Flur 97, Gemarkung Longerich (4966)), Teile des
Flurstücks 1636 (jeweils Flur 05, Gemarkung Longerich (4966)) und Teile des Flurstücks 4526
(jeweils Flur 96, Gemarkung Longerich (4966)) . Die Plangebietsgröße beträgt ca. 3,9 ha.
2.2 Vorhandene Struktur
Das Plangebiet wurde bis 2021 auf einer Fläche von ca. 1,6 ha für gewerbliche Zwecke ge-
nutzt. Weitere Flächen von ca. 0,8 ha waren Hausgärten, die zum Teil nicht mehr bewirtschaf-
tet wurden. Die vorhandenen Nutzungen wurden bis Ende 2021 aufgegeben und die Bausub-
stanz wurde abgebrochen. Ab Juni 2022 wurde mit der Sanierung einer Altablagerung unter-
halb der zuvor gewerblich genutzten Flächen begonnen, die voraussichtlich im 2. Quartal 2023
abgeschlossen wird. Ca. 1,5 ha sind ruderalisierte (Brach- ) Flächen. Das Gelände fällt von
West nach Ost um ca. 2 m ab.
Nördlich angrenzend befinden sich große, zusammenhängende Freiflächen als Teil eines na-
turschutzrechtlich geschützten Grünzuges. Westlich grenzt eine Kleingartenanlage an. An der
Simonskaul erstreckt sich eine ein- bis zweigeschossige, überwiegend aus Wohngebäuden
bestehende Bebauung, mit einzelnen, ansässigen Gewerbebetrieben. Unmittelbar an der süd-
lichen Plangebietsgrenze befindet sich innerhalb der Wohnbebauung ein Tischlereibetrieb.
Weiter in östlicher Richtung liegt an der Mönchsgasse eine vier- bis neungeschossige Wohn-
bebauung mit einer Kindertagesstätte. Auch an der Neusser Straße ist eine vier- bis neunge-
schossige Bebauung vorhanden, hier sind die Erdgeschosse teils gewerblich genutzt.
Unmittelbar nördlich des Plangebiets wurde eine zweigleisige Zuführungstrecke als Betriebs-
gleis für die Anbindung des Betriebshofes Weidenpesch der KVB errichtet.
Westlich des Plangebietes liegen Ackerflächen und Kleingärten. Die unmittelbar an der Simon-
skaul gelegenen Ackerflächen dienen nach dem Bau der neuen KVB -Trasse als Ausgleichs-
fläche in Form von Grün- und Waldfläche.
Auf der gegenüberliegenden Straßenseite der Neusser Straße sind zwei- bis dreigeschossige
Wohn- und Gewerbebauten sowie ein Discountmarkt vorhanden, auf die in südlicher Richtung
ein neungeschossiges Wohn- und Geschäftshaus folgt.
2.3 Erschließung
Verkehrserschließung
Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV)
Das Plangebiet liegt in 300 m Fußwegentfernung von der Stadtbahnhaltestelle Wil-
helm-Sollmann-Straße. Hier verkehren die Stadtbahnlinien 12 (Zollstock < -> Merken-
ich) und 15 (Ubierring <-> Chorweiler), sowie die Buslinie 122 (Pesch <-> Weidenpe-
sch). Mit den vorgenannten Linien wird die Innenstadt bei Einrechnung beider Stadt-
bahnlinien in einem 3 bis 6- Minuten-Takt an Werktagen montags bis freitags sowie mit
Taktzeiten von 5 bis 8 Minuten samstags bzw. 6 bis 12 Minuten an Sonn- und Feierta-
gen erreicht. Es besteht samstags sowie an Sonn- und Feiertagen ein durchgehender
Nachtverkehr mit Taktzeiten von 15 Minuten für den Anschluss an die Innenstadt.
Das Gebiet verfügt damit über eine gute Erschließung mit dem öffentlichen Personen-
nahverkehr.
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Fuß- und Radwege
Das Plangebiet knüpft an Fuß- und Radwegeverbindungen entlang der Simonskaul
und der Neusser Straße an. Ein Pfad führt durch Teile der ruderalisierten Brachfläche
des nördlichen Plangebietes. Eine ausgebaute Fuß- und Radwegverbindung, welche
die Simonskaul mit der Neusser Straße verbindet, besteht im Plangebiet nicht.
Motorisierter Individualverkehr (MIV)
Die angrenzende Straße Simonskaul hat den Charakter einer Anliegerstraße für den
Kfz-Verkehr. Sie ist nicht in Richtung Norden (Longerich) befahrbar. Die durchschnitt-
liche tägliche Verkehrsstärke (DTV) beträgt 1.850 Kfz./Tag. Es sind beidseitige Geh-
wege sowie Längs- und Schrägparkstände vorhanden.
Die Neusser Straße ist eine innerstädtische Hauptverkehrsstraße. Derzeit bestehen in
dem südlich an das Plangebiet grenzenden Abschnitt je zwei Fahrstreifen für den Au-
toverkehr. Der jeweils innen liegende Fahrstreifen wird durch die Stadtbahn mit ge-
nutzt. In Höhe des Plangebiets quert die Stadtbahn die Neusser Straße und befindet
sich in nördlicher Richtung in Seitenlage westlich der Straße. Die Fahrbahn verengt
sich auf je einen Richtungsfahrstreifen. Es sind beidseitig von Weidenpesch bis in Höhe
des Plangebiets Gehwege und Längsparkstände vorhanden. Nur auf der Ostseite der
Neusser Straße verläuft ein Radweg. Die DTV beträgt angrenzend an das Plangebiet
13.800 Kfz./Tag.
Die neu errichtete zweigleisige Zuführungstrasse zur KVB-Abstellanlage an der Simon-
skaul quert die Neusser Straße unmittelbar nördlich des Plangebiets und bindet dort in
die bestehende Stadtbahntrasse ein. Dazu sind umfangreiche Umbaumaßnahmen im
Straßenraum einschließlich einer signalisierten Querung für den Fuß- und Radverkehr
erstellt worden.
Die Neusser Straße wird wie bisher durch die Stadtbahn und den MIV in beide Rich-
tungen auf einer Fahrspur befahren. Der Radverkehr wird beidseits in einem Schutz-
streifen im Fahrbahnbereich geführt.
Wasser- und Energieversorgung
Die erforderlichen Versorgungsleitungen für Wasser, Gas und Elektrizität sind in der Neusser
Straße und der Simonskaul vorhanden. Von hier aus werden Leitungen durch das Plangebiet
neu verlegt.
Abwasserentsorgung
In der Neusser Straße ist ein Mischwasserkanal vorhanden. Der Querschnitt ist ausreichend,
um das anfallende Schmutz- und Niederschlagswasser unter Berücksichtigung einer Abfluss-
drosselung im Plangebiet aufzunehmen.
2.4 Bodensituation
Gemäß geologischer Karte des Landes NRW stehen im Plangebiet fluviatile Ablagerungen
des Rheins an. Hierbei lagern holozäne Hochflutsedimente (Hochflutlehm) pleistozänen Ter-
rassensedimenten (Niederterrasse des Rheins) auf.
Die Hochflutsedimente bestehen überwiegend aus schluffigem Sand bis sandigem Schluff und
weisen nur eine geringe Mächtigkeit von bis zu 2 m auf.
Die Terrassensedimente sind grobkörniger und bestehen vornehmlich aus Kies und Kiessand.
Die Mächtigkeit der Niederterrassensedimente liegt bei etwa 20 m bis 25 m.
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/ 6
Das unterlagernde Tertiär besteht überwiegend aus feinkörnigen Sanden mit eingeschalteten
Tonlagen und Braunkohleflözen. Gemäß Geologischer Karte liegt das Untersuchungsgebiet
im auf Braunkohle verliehenen Grubenfeld „Glanzstoff 1“. Über einen Braunkohleabbau im
Untersuchungsgebiet liegen keine Informationen vor.
Altlasten
Das westliche Grundstücksareal wird gewerblich genutzt. An der Geländeoberfläche stehen
Auffüllungsmaterialien an. Die vorhandenen Gebäude werden vor Baubeginn abgebrochen,
das Abbruchmaterial wird fachgerecht entsorgt.
Das Plangebiet befindet sich im südlichen Ausläufer der Altablagerung Nr. 50503 gemäß Alt-
lastenkataster der Stadt Köln. Nach der vorliegenden Gefährdungsabschätzung [Mull & Part-
ner, 2020] handelt es sich um eine verfüllte Kiesgrube, die gemäß historischem Kartenmaterial
schon in den 1930er Jahren bestand. Die Luftbildauswertung ergab, dass die Kiesgrube in den
1950er Jahren nach Norden und Nordwesten erweitert wurde und in den 1960er Jahren verfüllt
wurde. Ende 2019 wurden durch das Büro Mull & Partner umfangreiche Bodenuntersuchun-
gen durchgeführt. Es wurde festgestellt, dass der flächenhafte Auffüllungshorizont eine hete-
rogene Zusammensetzung aufweist. Neben Bereichen, die vor allem aus Boden- Bauschutt-
Gemischen bestehen, wurden in den Bohrungen im östlichen Bereich der Altablagerung orga-
noleptisch auffällige Schlämme / weiche Massen (vermutlich Industrieabfälle) festgestellt. Das
Material in den Bohrungen zeigte deutliche olfaktorische Auff älligkeiten (teerartiger Geruch,
MKW-Geruch). In der Analyse wurden erhöhte Konzentrationen von PAK festgestellt.
Die Oberkante des natürlich gewachsenen Bodens wurde zwischen 11,0 m u. GOK und
14,1 m u. GOK erbohrt.
Das vorhandene, verunreinigte Bodenmaterial wird innerhalb des zur Bebauung vorgesehe-
nen Bereichs vollständig, ansonsten soweit erforderlich entfernt und ebenfalls fachgerecht ent-
sorgt. Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird darauf hingewiesen, dass die Böden des
Plangebietes erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind. Das Plangebiet wird
entsprechend gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB gekennzeichnet.
Zu den Einzelheiten des Sanierungskonzepts wird auf den Umweltbericht, Nr. 5 .5.4, verwie-
sen.
Bodendenkmäler
Bodendenkmäler sind im Plangebiet nicht bekannt. Es bestehen aber Anhaltspunkte für mög-
liche archäologische Funde in den Teilflächen des Gebietes, die nicht innerhalb der ehemali-
gen Kiesgrube liegen. Daher wird vor Aufnahme einer Bautätigkeit (hierzu gehören auch bau-
vorbereitende Erdarbeiten) eine archäologische Prospektion erfolgen.
Kampfmittel
Innerhalb des Bereiches, der nicht bereits bei der Auskiesung abgegraben wurde besteht ein
konkreter Kampfmittelverdacht, hier wird vor Aufnahme von Bauarbeiten eine entsprechende
Überprüfung erfolgen.
2.5 Schallimmissionen
Das Plangebiet ist durch Straßen- und Schienenverkehrslärm sowie in geringerem Ausmaß
auch durch Gewerbelärmimmissionen vorbelastet. Die Thematik Schallimmissionen wird im
Umweltbericht im Kapitel 5.5.12.1 näher betrachtet.
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2.6 Alternativstandorte
Alternativstandorte für die geplante Bebauung sind in gleicher Größe und Lagequalität in der
näheren Umgebung nicht verfügbar.
2.7 Planungsrechtliche Situation
Für das Plangebiet besteht kein rechtskräftiger Bebauungsplan. Somit besteht für das Plan-
gebiet zunächst keine Zulässigkeit von Bauvorhaben gemäß §§ 30 bis 33 BauGB. Darüber
hinaus gliedert sich das Planungsgebiet in Flächen, die hinsichtlich der Beurteilung ihrer Zu-
lässigkeit von Bauvorhaben entweder nach § 34 (im Zusammenhang bebauter Ortsteile) oder
nach § 35 BauGB (baulicher Außenbereich) zu beurteilen sind.
Unmittelbar an das Plangebiet angrenzend befindet sich die planfestgestellte und 2020 herge-
stellte zweigleisige Zuführungsstrecke zur KVB -Abstellanlage Weidenpesch („Planfeststel-
lungsbeschluss für den Bau einer Abstellanlage für 64 Stad tbahnfahrzeuge der Kölner Ver-
kehrs-Betriebe AG (KVB) auf dem Gelände der Hauptwerkstatt Weidenpesch und der dazu-
gehörigen Zulaufstrecke in Köln“, Oktober 2017, s. Abschnitt 4.4).
Darüber hinaus besteht eine konkrete Genehmigungslage für die Flächen einer ehemaligen
Kiesgrube, für deren Verfüllung eine Erlaubnis mit Datum vom 06.04.1964 erteilt wurde. Mit
dieser Erlaubniserteilung waren Rekultivierungsverpflichtungen für die betreffenden Flächen
verbunden.
Die Beurteilung erfolgte durch die Prüfungen des Bauaufsichtsamtes mit Datum vom
15.07.2019 (Abgrenzung) und vom 17.11.2020 (zulässige Art und Maß der baulichen Nut-
zung).
2.8 Abstände zu Störfallbetrieben im Sinne des § 50 BImSchG
Da sich das Plangebiet in räumlicher Nähe zu Störfallbetrieben befindet, war vor Aufnahme
des Planverfahrens zu prüfen, ob Risiken für eine Wohnbebauung bestehen. Als nächstgele-
gener und für die Ermittlung angemessener Abstände relevanter Betrieb wurde die Carbosulf
Chemische Werke GmbH, Geestemünder Straße identifiziert. Es wurde ein angemessener
Sicherheitsabstand von gerundet 700 m ermittelt. Potenzielle Störfallquellen innerhalb des Be-
triebsgeländes haben einen Abstand von mindestens 900 m und s ind somit weit genug ent-
fernt. Es sind daher keine entsprechenden Maßnahmen im Bebauungsplan festzusetzen. Wei-
tere Angaben enthält der Umweltbericht unter Kapitel Nr. 5 .5.12.4 Sonstige Gesundheitsbe-
lange / Risiken.
3. Planungsvorgaben
3.1 Regionalplan
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln legt für das Plan-
gebiet im südlichen Teil, in etwa bis zu einer Linie, die zwischen den Häusern Simonskaul 77
und Neusser Straße 741 verläuft, Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) fest. Nördlich des ASB
ist das Plangebiet als Waldbereich mit der Freiraumfunktion als Regionaler Grünzug festge-
legt. Im Gegensatz zu den westlich der Straße Simonskaul gelegenen Flächen ist hier keine
Festlegung für den „Schutz der Landschaft und landschaftsori entierte Erholung“ überlagert.
Damit liegt für das Plangebiet auf der Ebene der Regionalplanung bereits eine eingeschränkte
Funktionszuweisung vor.
Die Stadt Köln hat den Teil des Plangeltungsbereiches, der zur zeit nicht als ASB festgelegt
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ist, in die Darstellungsänderungen aufgenommen, die für die laufende Neuaufstellung des Re-
gionalplans in das Plankonzept übernommen wurden, das der Regionalrat am 13.03.2020 als
Grundlage der Neufassung des Regionalplans beschlossen hat.
In der Begründung zur 234. FNP-Änderung, die im Parallelverfahren mit dem Bebauungsplan
aufgestellt wird, wird dargelegt, weshalb die Planung mit den bestehenden Ausweisungen des
Regionalplans vereinbar ist, diese Begründung wird nachfolgend auszugsweise zitiert.
Generelle Entwicklung des Siedlungsraums
Die neue Wohnbaufläche liegt mit einem circa 1,7 ha umfassenden Bereich außerhalb des
Allgemeinen Siedlungsbereichs (ASB). Die Siedlungsentwicklung soll mit der vorhandenen
und geplanten Verkehrsinfrastruktur abgestimmt werden und daher grundsätzlich auf leis-
tungsfähige Verkehrswege unter besonderer Vorrangstellung des schienengebundenen öf-
fentlichen Personennahverkehrs ausgerichtet werden.
Hinsichtlich der generellen Entwicklung des Siedlungsraums verfolgt der Regionalplan fol-
gende für die Änderung des Flächennutzungsplans relevanten Ziele:
Ziel 1
Im Sinne der Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung und zur Verwirkli-
chung der landesplanerisch angestrebten Schwerpunktbildung soll sich die Siedlungs-
entwicklung der Gemeinden auf den Flächen vollziehen, die im Regionalplan als Sied-
lungsbereiche dargestellt sind. Innerhalb der Siedlungsbereiche soll sich die gemeind-
liche Siedlungstätigkeit vorrangig auf Siedlungsschwerpunkte ausrichten.
Ziel 2
Siedlungsbereiche dürfen durch die Darstellung und Festsetzung von Bauflächen bzw.
Baugebieten in der Bauleitplanung jeweils nur soweit in Anspruch genommen werden,
wie es der nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung i.S. der §§ 1 und 1a BauGB ent-
spricht. Neue Bauflächen sind, soweit nicht siedlungsstrukturelle oder ökologische Be-
lange entgegenstehen, an vorhandene Siedlungen anzuschließen. Die erneute Nut-
zung ehemals bebauter Bereiche sowie die Schließung von Baulücken hat Vorrang vor
der Inanspruchnahme neuer Flächen. Kleinteilige schutzwürdige Lebensräume, Wald
und Freiflächen, die erhalten, geschützt und entwickelt werden sollen, sind in der nach-
folgenden Planung zu beachten.
Die geplante Wohnbaufläche ist an die vorhandene Siedlung Köln-Weidenpesch/ Mer-
heim (linksrheinisch) angeschlossen. Damit wird die vorhandene Ortschaft städtebau-
lich sinnvoll abgerundet. Mit der klaren Gliederung von Siedlungs- und Freiraum erfolgt
eine Aufwertung des Orts - und Landschaftsbildes. Zudem wird die vorhandene Infra-
struktur (Ver- und Entsorgung, ÖPNV, Nahversorgung) genutzt und ergänzt (Kita). Da-
bei wird die Fläche einer in weiten Teilen nicht genehmigten gewerblichen Ansiedlung
überplant.
Der circa 0,55 ha umfassende Bereich nördlich der bestehenden Erschließungsstraße
der Gewerbesiedlung wird rückgebaut. Dies stellt einen Beitrag zur Wiederherstellung
der Retentionsfähigkeit des Bodens und zur Regenwasserversickerung dar.
Eine zwischen der gewerblichen Ansiedlung und der Neusser Straße gelegene Freiflä-
che ist laut Landschaftsplan Teil ei nes geschützten Landschaftsbestandteils (LB). Mit
der Planfeststellung einer neuen Gleistrasse der KVB von der Neusser Straße zum
Straßenbahndepot zwischen Simonskaul und Ginsterpfad kann der ursprüngliche
Schutzzweck für die Teilfläche des LBs nicht weiterverfolgt werden, da die nur circa 0,3
ha große Fläche durch die starke Zäsur der Gleisanlagen zukünftig keine Verbindung
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mehr zum übrigen LB aufweist.
Freiraumsicherung und Regionale Grünzüge
Die neue Wohnbaufläche liegt mit einem circa 1,7 ha umfassenden Bereich in einem Regio-
nalen Grünzug.
Der durch die geplante Wohnbaufläche beanspruchte Bereich des Regionalen Grünzugs um-
fasst im Wesentlichen die Fläche einer in weiten Teilen nicht genehmigten gewerblichen An-
siedlung sowie eine zwischen der gewerblichen Ansiedlung und der Neusser Straße gelegene
Freifläche. Diese Freifläche ist laut Landschaftsplan Teil eines geschützten Landschaftsbe-
standteils (LB). Mit der 2020 fertiggestellten neuen Gleistrasse der KVB von der Neusser
Straße zum Straßenbahndepot zwischen Simonskaul und Ginsterpfad kann der ursprüngliche
Schutzzweck für die Teilfläche des LBs nicht weiterverfolgt werden, da die nur circa 0,3 ha
große Fläche durch die starke Zäsur der Gleisanlagen keine Verbindung mehr zum übrigen
LB aufweist. Ausgleichend für die Inanspruchnahme der 0,3 ha umfassenden Freifläche wird
ein circa 0,55 ha umfassender Bereich der gewerblichen Ansiedlung nördlich der bestehenden
Erschließungsstraße rückgebaut und zukünftig der öffentlichen Grünfläche zugeschlagen. Es
erfolgt eine Gestaltung als öffentliche Parkanlage mit Einbindung in das vorhandene Fuß- und
Radwegenetz. Damit erfolgt eine qualitative und ökologische Aufwertung der heute gewerblich
genutzten und weitestgehend versiegelten Bereiche des Regionalen Grünzugs für dessen
Funktionsfähigkeit. Flächenmäßig wird der Eingriff in den Regionalen Grünzug mehr als kom-
pensiert. Die neu entstehende Parkanlage ist über den verbleibenden Teil des Regionalen
Grünzugs mit dem regionalen Freiraumsystem vernetzt. Die Durchgängigkeit der Regionalen
Grünzüge ist weiterhin gewährleistet.
Waldbereiche
Die neue Wohnbaufläche liegt mit einem circa 1,7 ha umfassenden Bereich zugleich in einem
Waldbereich (innerhalb des Regionalen Grünzuges).
Die zeichnerisch festgelegten Waldbereiche enthalten, bezogen auf das Plangebiet, Freiraum-
teile, die überwiegend mit Bäumen bestanden sind. Hierüber hinaus umfassen sie maßstabs-
bedingt kleinere baulich genutzte Flächen, in deren Nutzung mit der Darstellung nicht einge-
griffen wird.
Der durch die geplante Wohnbaufläche beanspruchte Waldbereich umfasst im Wesentlichen
die Fläche einer in weiten Teilen nicht genehmigten gewerblichen Ansiedlung sowie eine zwi-
schen der gewerblichen Ansiedlung und der Neusser Straße gelegene Freifläche. Diese Frei-
fläche ist laut Landschaftsplan Teil eines geschützten Landschaftsbestandteils (LB).
Wegen der neuen Gleistrasse der KVB von der Neusser Straße zum Straßenbahndepot zwi-
schen Simonskaul und Ginsterpfad kann der ursprüngliche Schutzzweck für die Teilfläche des
LBs nicht weiterverfolgt werden, da die nur circa 0,3 ha große Fläche durch die starke Zäsur
der Gleisanlagen keine Verbindung mehr zum übrigen LB aufweist. Ausgleichend für die Inan-
spruchnahme der 0,3 ha umfassenden Freifläche wird ein circa 0,55 ha umfassender Bereich
der gewerblichen Ansiedlung nördlich der bestehenden Erschließungsstraße rückgebaut und
zukünftig der öffentlichen Grünfläche zugeschlagen. Es erfolgt eine Gestaltung als öffentliche
Parkanlage mit Einbindung in das vorhandene Fuß- und Radwegenetz. Dabei soll alter Baum-
bestand erhalten bleiben. Die geplante Ausgestaltung der Grünfläche als Parkanlage sieht
weitere Baumpflanzungen vor, so dass baumbestandene Flächen als Lebensraum für eine
vielfältige Pflanzen- und Tierwelt erhalten, bzw. kompensiert und vermehrt werden.
Aus den vorgenannten Gründen wird davon ausgegangen, dass die Planung mit den Zielen
der Landes- und Regionalplanung vereinbar ist. Auf Anfrage der Stadt Köln vom 06.04.2020
hat die Bezirksregierung Köln als Regionalplanungsbehörde die Anpassung der Planung an
die Ziele der Raumordnung gemäß § 34 Absatz 1 Landesplanungsgesetz (LPlG) auf Grund-
lage des dieser Anfrage zugrunde liegenden Planungsstandes bestätigt.
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3.2 Flächennutzungsplan
Das Plangebiet ist im Flächennutzungsplan (FNP) in seinem südlichen Teil als Wohnbaufläche
(W) dargestellt. In etwa auf einer von Südwesten nach Nordosten verlaufenden Diagonalen
durch das Plangebiet ist ein örtlicher Hauptverkehrszug dargestellt. Es handelt sich hierbei um
die Vorbehaltstrasse für die Verlängerung der Äußeren Kanalstraße. Der nördlich davon gele-
gene Bereich ist als Grünfläche dargestellt. Die vorgesehene Wohnbebauung entspricht des-
halb teilweise nicht den Darstellungen des FNP.
Im Rahmen des Planverfahrens war die Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des
Plangebietes und im weiteren Umfeld erforderlich. Diese wurde entsprechend als eigenes Än-
derungsverfahren parallel zum Bebauungsplanverfahren als 234. Änderung durchgeführt. Da-
bei wurde die zuvor noch dargestellte Vorbehaltstrasse für die Verlängerung der Äußeren Ka-
nalstraße zwischen der Robert-Perthel-Straße im Bilderstöckchen und dem „Niehler Ei“ insge-
samt aus dem Flächennutzungsplan herausgenommen. Ferner werden Wohnbauflächen im
Bereich der Wohngebiete im Bebauungsplan dargestellt.
Die 234. Änderung wurde am 08.09.2022 durch den Rat beschlossen und am 05.12.2022
durch die Bezirksregierung Köln genehmigt. Sie wurde mit der Bekanntmachung im Amtsblatt
am 21.12.2022 wirksam. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 66509/10, Arbeitstitel:
Simonskaul in Köln-Weidenpesch ist somit aus dem nunmehr geänderten Flächennutzungs-
plan entwickelt.
3.3 Landschaftsplan
Das Plangebiet ist in seinem nördlichen Teilbereich im Landschaftsplan der Stadt Köln als
Landschaftsschutzgebiet (LSG) festgesetzt. Der Bereich ist Teil des großflächigen Land-
schaftsschutzgebietes L 9 „Nordfriedhof und Ginsterpfad-Gelände“. Eine kleinere Teilfläche im
Osten des Gebiets ist als Geschützter Landschaftsbestandteil (LB) 5.04 „Bra che zwischen
Neusser Straße und Simonskaul, Weidenpesch“ festgesetzt. Der südliche Teil des Plangebiets
wird durch Festsetzungen des Landschaftsplanes nicht berührt.
Bezüglich der Bebauung in einer Teilfläche des LB wurde durch eine naturschutzfachliche
Ersteinschätzung [raskin, Aachen, 2017] festgehalten, dass die geplante Nutzung unter Wah-
rung der Belange von Natur und Landschaft angesiedelt werden kann (s. dazu im Umweltbe-
richt unter Nr. 5.5.1).
Die in das Plangebiet einbezogene Teilfläche des LB wird durch die planfestgestellte KVB -
Trasse (s. unten) künftig von dem größeren, nördlich der Gleise gelegenen Teil abgetrennt.
Die Trägerin der Landschaftsplanung hat te in der Beteiligung der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB der FNP-Änderung zunächst widerspro-
chen. Dieser Widerspruch wurde mit Schreiben an das Stadtplanungsamt vom 08.11.2022
zurückgenommen, wobei die Beachtung der folgenden Maßgaben der Rücknahme zugrunde
lag:
1. Im Bebauungsplan werden keine Erweiterungen der geplanten Baugebiete in die
festgesetzten Grünflächen entwickelt. Private Gemeinschaftsanlagen werden nicht in
die öffentlichen Grünflächen verlagert.
2. Die Entwicklung des Landschaftsraums in „der näheren Umgebung“ mit Wirkung auf
den LB 5.04 bzw. das angrenzende LSG L 9 wird umgesetzt. Vorgeschlagen wird
hierbei, den im Landschaftsplan festgesetzten Puffer des Naturschutzgebiets NSG N
13 „Ginsterpfad“ unter der Ziffer M-Nr. 5.2 – 8 Anlage einer Hecke mit Krautsaum auf
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einem 29 m breiten Streifen oberhalb der Böschungskrone an der nördlichen Grenze
des Naturschutzgebietes N13 herzustellen.
Neben der Begrünung der Gemeinschaftsstellplätze ist als Maßgabe für die Rücknahme des
Widerspruchs des Trägers der Landschaftsplanung (Stellungnahme Träger der Landschafts-
planung vom 09.11.2021) die Umsetzung der Maßnahmen Nr. 5.2- 8 am Rand des NSG N13
„Ginsterpfad“ zur Stärkung des Biotopverbundes umzusetzen. Sollte die Maßnahme nicht um-
setzbar sein, sind geeignete naturschutzfachliche Aufwertungsmaßnahmen innerhalb des
Landschaftsraums somit im LSG L 9 oder den angrenzenden LBs des Landschaftsplans Köln
umzusetzen.
Folgende im Bebauungsplan vorgesehen flächigen Pflanzmaßnahmen tragen zur Sicherung
und Stärkung der Ziele der Landschaftsplanung im Landschaftsschutzgebiet L 9 bei:
• A1 Herstellung einer extensiven Wiese
• A4 Herstellung eines Mischwaldes
• A3 und A5 Herstellung eines Waldmantels
• Weiterhin sind zahlreiche Baumpflanzungen sowie der Erhalt von Bestandsbäumen
festgesetzt.
Darüber hinaus wird die Pflanzung einer Baumreihe aus 15 Bäumen innerhalb des LB 5.04 im
Rahmen der Planänderung der Planfeststellung zum Zufahrtsgleich der KVB zum KVB -Be-
triebshof Weidenpesch den LB 5.04 ökologisch aufwerten.
Die Maßnahme unterliegt aufgrund ihres Charakters als Maßgabe zur Aufhebung des Wider-
spruchs nicht der städtebaulichen Abwägung. Weitere Erläuterungen dazu gibt der Umweltbe-
richt unter Punkt 6.5.16, Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbe-
sondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts.
Der Flächennutzungsplan stellt in der seit dem 21.12.2022 wirksamen Fassung der 234. Än-
derung diesen Bereich als Wohnbaufläche dar. Die Festsetzung en der drei Baugebiete im
Bebauungsplan sind demnach aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.
Mit der Rechtskraft des Bebauungsplanes treten die der Bauleitplanung widersprechenden
Festsetzungen des Landschaftsplanes gemäß § 20 Abs. 4 Landesnaturschutzgesetz für die-
sen Bereich außer Kraft, weil die Trägerin der Landschaftsplanung im Verfahren zur Aufstel-
lung bzw. Änderung des Flächennutzungsplanes im betreffenden Bereich ihren Widerspruch
zurückgenommen hat.
3.4 Planfeststellung KVB-Abstellanlage und Zulaufstrecke
Das Plangebiet liegt überwiegend unmittelbar angrenzend an die am 24.10.2017 durch Be-
schluss planfestgestellte und 2020 hergestellte zweigleisige Zuführungsstrecke zur KVB-Ab-
stellanlage Weidenpesch („Planfeststellungsbeschluss für den Bau einer Abstellanlage für 64
Stadtbahnfahrzeuge der Kölner Verkehrs -Betriebe AG (KVB) auf dem Gelände der Haupt-
werkstatt Weidenpesch und der dazugehörigen Zulaufstrecke in Köln“, Oktober 2017).
Eine Überlagerung des Geltungsbereiches des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit
dem Genehmigungsbereich der Planfeststellung existiert im östlichen Plangebiet an der Plan-
straße 3. So sind in der Planfeststellung Baumpflanzungen im Bereich der Planstraße 3 des
Bebauungsplanes vorgesehen. In mehreren Abstimmungen mit der Bezirksregierung, der
KVB, der höheren und der unteren Landschaftsbehörde wurde ein neuer Standort für die neun
Bäume im Nahbereich der Planfeststellungsfläche festgelegt.
Die KVB hat einen entsprechenden Antrag auf Änderung der Planfeststellung bei der Bezirks-
regierung (BR) Köln eingereicht. Die BR Köln hat zwischenzeitlich der KVB bestätigt, dass der
Änderungsantrag genehmigt ist. Die Planfeststellung wird nachrichtlich in den Bebauungsplan
übernommen, soweit sie den Geltungsbereich des Bebauungsplanes betrifft.
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Die Gleisanlagen werden als Emissionsquellen für Schall und Erschütterungen in der Planung
beachtet. Bei der geplanten Bebauung ist der Erschütterungsschutz gem. DIN 4150 nachzu-
weisen.
3.5 Gesamtverkehrskonzept / überörtliche Radwegeplanung
Die im Planfeststellungsverfahren nachrichtlich übernommene Radw egführung zwischen
Neusser Straße und Simonskaul, die überwiegend parallel zu der neuen Gleisanlage verläuft,
und zwei Anbindungen an die Simonskaul erhalten soll, wird im Bebauungsplan festgesetzt.
Damit wird ein erster Abschnitt der im Rahmen der 10. Änderung des Gesamtverkehrskonzep-
tes vorgesehenen Radverkehrsroute in Verlängerung der äußeren Kanalstraße und des zu-
künftigen gesamtstädtischen Hauptroutennetzes planungsrechtlich gesichert.
3.6 Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen)
Der Rat der Stadt Köln hat am 11.02.2014 das Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Woh-
nen) beschlossen. Der im StEK Wohnen ermittelte Wohnungsgesamtbedarf 2010- 2029 in
Höhe von rund 52.000 Wohnungen basiert auf der städtischen Bevölkerungsprognose 2011.
In der aktuellen Bevölk erungsprognose mit Stand Mai 2015 wird Ende 2029 von rund
1.161.000 Einwohnern und 609.900 Haushalten ausgegangen. Der Gesamtwohnungsbedarf
beläuft sich danach aktuell auf rund 66.000 Wohnungen, davon rund 30.000 Wohnungen bis
2019. Diese Zahlen sind der Beschlussvorlage „Umsetzung STEK Wohnen“ – Ratsbeschluss
vom 20.12.2016 – zu entnehmen. Das Plangebiet selbst ist allerdings keine im StEK-Wohnen
definierte Wohnbaufläche.
3.7 Kooperatives Baulandmodell
Das Kooperative Baulandmodell (KoopBLM) wurde am 17.12.2013 vom Rat der Stadt Köln als
Richtlinie zur Förderung des öffentlich geförderten Wohnungsbaus und zur Beteiligung der
Planbegünstigten an den Folgekosten beschlossen. Als wesentliches Regelungsinstrument
leistet es einen wichtigen Beitrag zu den wohnungspolitischen Zielen der Stadt Köln. Mit Be-
schluss des Rats der Stadt Köln vom 04.04.2017 wurde die Fortschreibung des Modells be-
schlossen und am 10.05.2017 im Amtsblatt der Stadt Köln bekanntgemacht.
Für das Planungsvorhaben, in dessen Zuge 387 Wohneinheiten, davon ca. 97 öffentlich ge-
förderte, geschaffen werden sollen, findet das Kooperative Baulandmodell in seiner Fassung
der Bekanntmachung vom 10.05.2017 Anwendung. Neben der Verpflichtung zur Errichtung
öffentlich geförderter Wohnungen sind alle anderen Verpflichtungen gem. Nr. 3 (1) KoopBLM
vom Planbegünstigten zu übernehmen. Die Anwendungszustimmung des Vorhabenträgers
zur Anwendung des Kooperativen Baulandmodells liegt mit Datum vom 04.11.2021 vor. Eine
Verpflichtung zur Errichtung wird im Durchführungsvertrag geregelt.
Entsprechend den Abstimmungen mit der Geschäftsstelle Kooperatives Baulandmodell muss
bei 33.685 m² geplanter Geschossfläche (GF) Wohnen nach § 20 BauNVO und der durch-
schnittlichen Größe einer Wohneinheit von 90 m² die Größenordnung von 374 Wohneinheiten
und nicht die tatsächlich geplante Anzahl von 387 Wohneinheiten zur Berechnung der Bedarfe
angehalten werden. Die Anzahl der Wohneinheiten hat Einfluss auf die Ermittlung von öffent-
lichen Grünflächen und Spielplätzen, da bei einer Erstbelegungsquote von 2,3 Einwohner in-
nen und Einwohnern die daraus resultierende Einwohnerzahl den Bedarf an diesen bestimmt.
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Öffentlich geförderter Wohnungsbau
Die Verpflichtung zur Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums wird im Rahmen des
Durchführungsvertrags im Bauleitplanverfahren geregelt. Hierbei wird der öffentlich geförderte
Wohnungsbau im östlichen Teil des Plangebietes zwischen dem Quartiersplatz (Planstraße 2,
sowie der von der Planstraße 2 umschlossene Spielplatz ) und der Neusser Straße vorgese-
hen. Das Kooperative Baulandmodell der Stadt Köln sieht gemäß Nummer 3 Absatz (1) Buch-
stabe a) als Bezugsgröße die Geschossfläche für Wohnzwecke vor.
Der Anteil des nach dem Kooperativen Baulandmodell (Koop- BLM) im Plangebiet erforderli-
chen geförderten Wohnungsbaus beträgt gemäß Nr. 7 (3) Koop -BLM weniger als 30%, weil
Teile der Grundstücke im Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplanes nach dem
22.09.2016 und vor dem Tag der Bekanntmachung des „Kooperativen Baulandmodells Köln
(Koop- BLM) am 10.05.2017 erworben wurden. Hier wird die Verpflichtung gemäß Nummer 3
Absatz (1) Buchstabe a) Koop-BLM zur Errichtung öffentlich geförderten Wohnungsbaus auf
einen Anteil von mindestens 20 % reduziert. Weitere Grundstücke, deren Erwerb nach dem
10.05.2017 datiert, erfordern einen Anteil des öffentlich geförderten Wohnungsbaus von min-
destens 30%. Als Mittelwert sind für das Vorhaben die zur Ausführung kommenden 24 % er-
forderlich. Der Stadtentwicklungsausschuss hat diese Quote mit dem Beschluss über die Ein-
leitung des Planverfahrens zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan vom 28.06.2018 (Vorla-
genummer 1204/2018) bestätigt. Für den öffentlich geförderten Wohnungsbau besteht eine
Projektpartnerschaft zwischen der Bonava und der GAG. Letztere realisiert und vermietet die
geförderten Wohnungen, die Bonava ist Vorhabenträgerin im Sinne des § 12 BauGB.
Der frei finanzierte Wohnungsbau ist in den Quartieren vorgesehen, die im Westteil des Plan-
gebietes liegen.
Kindertageseinrichtung
Der aus der Planung resultierende Mehrbedarf im Bereich Kindertagesstätten wurde gemäß
Nr. 4.3.3. der Umsetzungsanweisung zum Kooperativen Baulandmodell durch die Stabsstelle
Integrierte Jugendhilfe und Schulentwicklungsplanung ermittelt. Grundlage bildet die erwartete
Einwohnerzahl im Plan gebiet (siehe dazu Kapitel 3.7). Diese Zahl wird multipliziert mit den
verfahrensspezifsch zu bestimmenden Anteilen der unter 3-Jährigen (U 3) und über 3-Jährigen
(Ü 3), die einen Betreuungsplatz in einer Kindertagesstatte benötigen. Es besteht demnach
der Bedarf an einer 4-gruppigen Einrichtung im Plangebiet, wobei eine Ü3-Gruppe erforderlich
ist.
Öffentlich zugängliche bzw. öffentliche Grünflächen
Der aus der Planung resultierende Mehrbedarf an öffentlich zugänglichen bzw. öffentlichen
Grünflächen wurde gemäß Nr. 4.3.5 der Umsetzungsanweisung zum Kooperativen Bauland-
modell durch das Amt für Landschaftspflege und Grünflächen ermittelt. Ausgehend von
33.685 m² Geschossfläche der Wohnnutzung sind mindestens 8.608 m² Grünflächen neu zu
schaffen ((33.685/90[GF je Wohnung])*2,3[Einwohner]*10) m². Dieser Bedarf kann nicht mit
bestehenden Angeboten gedeckt werden. Der ursächliche Mehrbedarf ist somit durch den
Planbegünstigten zu decken.
Gemäß der Umsetzungsanweisung sind die Grünflächen ab einem Flächenbedarf von 5.000
m² im Plangebiet zu schaffen.
Öffentliche Spielplatzflächen
Der aus der Planung resultierende Mehrbedarf an öffentlichen Spielplatzflächen wurde gemäß
Nr. 4.3.4 der Umsetzungsanweisung zum Kooperativen Baulandmodell durch das Amt für Kin-
der, Jugend und Familie ermittelt. Ausgehend von 33.685 m² Geschossfläche der Wohnnut-
zung sind mindestens 1.721 m² öffentliche Spielplatzflächen neu zu schaffen ((33. 685/90[GF
je Wohnung])*2,3[Einwohner]*2) m². Dieser Bedarf kann nicht mit bestehenden Angeboten
gedeckt werden. Der ursächliche Mehrbedarf ist somit durch den Planbegünstigten zu decken.
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Gemäß der Umsetzungsanweisung sind die Spielplatzflächen ab einem Flächenbedarf von
500 m² im Plangebiet zu schaffen.
3.8 Altlasten
Die nutzungsbezogene Sanierung der im Plangebiet vorhandenen Altablagerung ist eine we-
sentliche Voraussetzung für die Bebauung. Vorbereitend wurde dazu eine Gefährdungsab-
schätzung mit Analyse der Schadstoffe sowie darauf aufbauend ein Sanierungskonzept erstellt
[Mull & Partner, 2020] Die Einzelheiten hierzu sind im Umweltbericht unter Nr. 5 .5.4 und Nr.
5.5.12.2 enthalten.
Ab Juni 2022 wurde mit der Sanierung der Altablagerung begonnen. Diese wird voraussichtlich
im 2. Quartal 2023 abgeschlossen.
Das kontaminierte Material wird im Bereich der geplanten Bebauung bis auf den Grundwas-
serhorizont abgetragen, fachgerecht entsorgt und durch sauberes Bodenmaterial ersetz t. Im
Bereich der geplanten Parkanlage erfolgt eine nutzungsbezogene Sanierung, im Wesentlichen
durch Austausch der oberen Bodenschichten, sowie eine gasdichte Abdichtung.
4. Begründung der Planinhalte
4.1 Art der baulichen Nutzung
Die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung dienen der Umsetzung des in Kapitel 1.2
dargestellten städtebaulichen Zielkonzepts. Hinsichtlich der Art der Nutzung teilt sich das Plan-
gebiet in drei Baugebiete, die vorhabenbezogen gemäß § 12 BauGB an der Simonskaul fest-
gesetzt werden: „Wohnen / Nws Gewerbe“ (Wohnen / Nicht wesentlich störendes Gewerbe),
„Wohnen 1“ und „Wohnen 2“.
Im Rahmen eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans, besteht keine Bindung an den Kata-
log der Baugebietstypen der BauNVO.
Im Einzelnen begründet sich die gewählte Nutzungstypologie wie folgt:
„Wohnen / Nws Gewerbe“ (Wohnen / Nicht wesentlich störendes Gewerbe)
Das Baugebiet ist strukturell einem Mischgebiet (MI) ähnlich. Neben der Wohnnutzung und
Räumen für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren
Beruf in ähnlicher Weise ausüben sind auch andere für Mischgebiete typische Nutzungen, wie
Büros, der Versorgung des Gebietes dienende Läden, nicht wesentlich störende Gewerbebe-
triebe sowie Anlagen für soziale Zwecke zulässig. Dies entspricht dem Nutzungsspektrum im
Umfeld des Plangebietes an der Neusser Straße und ermöglicht insbesondere im Erdge-
schossbereich eine entsprechende gebietstypische Weiterentwicklung . Konkret vorgesehen
sind derzeit zwei Einrichtungen für soziale Zwecke. Eine vierzügige Kindertagesstätte ist im
Südwesten des Baugebiets verortet. Ein Ladenlokal, das im Nordosten des Plangebiets an der
Neusser Straße im Eckbereich zur Planstraße 3 vorgesehen ist, soll an die Jugendeinrichtung
DachloW vermietet werden.
„Wohnen 1“ und „Wohnen 2“
Das Vorhaben gemäß Vorhaben- und Erschließungsplan sieht in den Baugebieten „Wohnen
1“ und „Wohnen 2“ Wohnungsbau vor, sodass die Zulassung der Wohnnutzung genügen
würde, um die derzeit konkret geplante Art der Nutzung planungsrechtlich zuzulassen. Es wer-
den dennoch Räume für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetrei-
bender, die ihren Beruf in ähnlicher Weise ausüben, sowie nicht störende Gewerbebetriebe
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zugelassen. Damit wird ein beschränktes Maß an Nutzungsmischung auch nach der Umset-
zung des Bebauungsplanes ermöglicht. Es soll nicht schon durch die festgesetzte Zulässigkeit
ausgeschlossen sein, zu einem späteren Zeitpunkt nach der Realisierung des Vorhabens Um-
nutzungen vorzunehmen. Eine gewisse Durchmischung der Wohnnutzung mit wohnverträgli-
chen anderen Nutzungen soll in Verbindung mit dem Wohnen grundsätzlich für die Zukunft
ermöglicht werden. Aufgrund der Festsetzungen ist eine solche Entwicklung planungsrechtlich
zulässig und bedarf lediglich einer Änderung im Durchführungsvertrag, nicht jedoch einer Än-
derung des Bebauungsplans.
Bedingte Festsetzungen
Um den Vorhabenbezug herzustellen, sind als bedingte Festsetzung im Rahmen der als zu-
lässig festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu denen sich der Vorhaben-
träger im Durchführungsvertrag konkret verpflichtet. Vertragsänderungen oder der Abschluss
eines neuen Durchführungsvertrages sind gemäß § 12 Absatz 3a BauGB zulässig.
Für die Wohnnutzung im Baugebiet „Wohnen / Nws Gewerbe“ ist die wirksame Schallabschir-
mung durch die Gebäude zu den Verkehrslärmquellen, der Neusser Straße und der KVB-Zu-
laufstrecke eine wesentliche Voraussetzung. Erst mit dieser Schallabschirmung entsteht eine
ruhige Wohnlage im Innenhof, die eine natürliche Belüftung der Wohnung von dort aus zulässt
und Außenwohnbereiche ermöglicht. Um zu gewährleisten, dass Wohnungen in diesem Bau-
gebiet erst bezogen werden, wenn die Schallabschirmung wirksam ist, wird dies als Bedingung
festgesetzt.
4.2 Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung wird vorhabenspezifisch festgesetzt. Der vorhabenbezogene
Bebauungsplan ist hierbei nicht an die Bestimmungen des § 17 Abs. 1 BauNVO gebunden. Er
folgt mit einer angemessen erhöhten Bebauungsdichte dem planerischen Gebot eines spar-
samen Umgangs mit Grund und Boden (§ 1 BauGB) unter Wahrung der allgemeinen Anforde-
rungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und berücksichtigt den Vorrang der Innen-
entwicklung vor der Außenentwicklung.
Grundflächenzahl (GRZ)
„Wohnen / Nws Gewerbe“
Die festgesetzte GRZ von 0,6 ermöglicht eine zweckentsprechende und standortge-
rechte Bebauung und Nutzung. Sie entspricht dem Orientierungswert für Mischgebiete
gemäß § 17 BauNVO. In Mischgebieten ist die Wohnnutzung allgemein zulässig. Es
wird daher davon ausgegangen, dass eine GRZ von 0,6 den Anforderungen an ge-
sunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse entspricht. Eine Überschreitung durch Nebenan-
lagen, Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten sowie durch bauliche Anlagen un-
terhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,
wird bis zu einer GRZ von 0,85 ergänzend zugelassen. Eine Überschreitung bis 0 ,8
entspricht der Regelung des § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO bei Festsetzung einer GRZ
von 0,6. Die weitergehende Überschreitung bis 0,85 wird festgesetzt, damit das nach
dem Mobilitätskonzept vorgesehene, erweiterte Angebot für Fahrradparken innerhalb
der Tiefgarage umgesetzt werden kann. Eine Minderung des voll wirksamen Versiege-
lungsgrades erfolgt durch die festgesetzte Begrünung der Tiefgaragen. Im Vorhaben-
und Erschließungsplan sind rund 800 m² intensiv begrünte Tiefgaragenfläche im Bau-
gebiet „Wohnen / Nws Gewerbe“ vorgesehen. Dies entspricht anteilig einer GRZ von
0,16. Das Baugebiet erreicht hierdurch einen Vegetationsflächenanteil von mindestens
30 % einschließlich der begrünten Tiefgaragenflächen.
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„Wohnen 1“ und „Wohnen 2“
Die im Gebiet „Wohnen 2“ festgesetzte GRZ von 0,6 entspricht dem Orientierungswert
für Mischgebiete von 0,6. Sie gewährleistet gesunde Wohnverhältnisse und begrenzt
die Eingriffe in den Boden durch die Gebäude. Für das Gebiet „Wohnen 1“ kann auf-
grund der vorangeschrittenen Planung von einer geringeren Verdichtung ausgegangen
werden. Daher wird hier eine GRZ von 0,5 festgesetzt.
Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO ist für das Gebiet „Wohnen 2“ eine Überschreitung
durch Nebenanlagen, Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten sowie durch bauli-
che Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich
unterbaut wird, bis zu einer GRZ von 0,8 zulässig, für das Gebiet „Wohnen 1“ bis 0,75.
Die Überschreitung bis 0 ,8 entspricht der Regelung des § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO
bei Festsetzung einer GRZ von 0,6, die Überschreitung bis 0,75 entsprechend bei einer
festgesetzten GRZ von 0,5. Es erfolgt in dem ehemaligen Altablagerungsgelände aus
den bereits genannten Gründen kein unverhältnismäßiger Eingriff in natürlich gewach-
sene Böden. Aufgrund der Lage des Gebiets im bisherigen Altablagerungskörper ist
hier bis in Tiefenlagen von 14 m überwiegend kein natürlich gewachsener Boden mehr
vorhanden. Es erfolgt ein vollständiger Bodenaustausch im Rahmen der Sanierung vor
Baubeginn.
Im Rahmen verschiedener Gutachten, wie der schalltechnischen Untersuchung und
Luftschadstoffuntersuchung sowie einem Besonnungs- und Belichtungsgutachten ,
wurde die Einhaltung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeits-
verhältnisse geprüft. Durch die im Bebauungsplan festgesetzten Maßnahmen können
die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse nachgewiesen werden (s. auch unten).
Zum Ausgleich des Versiegelungsgrades werden eine Begrünung der Tiefgaragen so-
wie eine teilweise Dachbegrünung festgesetzt.
Oberirdische Stellplätze, Carports und Garagen werden innerhalb der Baugebiete nur
in den überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen. Der städtebauliche Grund hier-
für liegt in dem angestrebten Charakter eines einerseits angemessen dicht bebauten
Quartiers mit einem vielfältigen und möglichst großen Wohnungsangebot, das ande-
rerseits möglichst gut durchgrünt sein soll. Damit ist eine Unterbringung des größten
Teiles aller notwendigen Stellplätze in Tiefgaragen verbunden. Tiefgaragenstellplätze
benötigen mehr Grundfläche als oberirdische Stellplätze, weil zusätzlich zu den Stell-
flächen und Zufahrten insbesondere die Umfassungswände, Dränagen und Treppen-
räume zusätzliche Flächen in Anspruch nehmen. Dies würde grundsätzlich dazu füh-
ren, dass bei einer Unterbringung der Stellplätze in Tiefgaragen weniger Wohnungen
errichtet werden können, als bei ebenerdigen Stellplätzen. Das widerspricht dem oben
genannten städtebaulichen Ziel eines möglichst großen Wohnungsangebots zur De-
ckung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung.
Besucherstellplätze des Baugebiets „Wohnen 1“ sowie Carsharing-Stellplätze werden
auf einem oberirdischen Gemeinschaftsstellplatz an der Simonskaul angelegt. Diese
Stellplätze können auf den Grundstücken nicht städtebaulich verträglich untergebracht
werden, weil sie dort in den Innenhöfen die Wohnqualität mindern würden.
Gemäß § 21a Abs. 2 BauNVO sind der Grundstücksfläche Flächenanteile an gemäß §
9 Abs. 1 Nr. 22 festgesetzten Gemeinschaftsanlagen hinzuzurechnen, wenn der Be-
bauungsplan dies festsetzt oder als Ausnahme vorsieht. Der oben beschriebene Ge-
meinschaftsstellplatz ist eine solche Gemeinschaftsanlage. Aufgrund des engen funk-
tionalen Zusammenhangs der Gemeinschaftsstellplätze mit dem Baugebiet „Wohnen
1“ wird die Hinzurechnung zu diesem Baugebiet im Bebauungsplan festgesetzt.
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Geschossflächenzahl
Für das Gebiet des VEP ist der vorhabenbezogene Bebauungsplan nicht gemäß § 12 Abs. 3
Satz 2 an das Regelwerk der BauNVO gebunden. Die Satzung über einen Vorhaben - und
Erschließungsplan muss aber von städtebaulichen Zielsetzungen getragen sein und muss
dem Maßstab einer geordneten städtebaulichen Entwicklung entsprechen, was vorliegend der
Fall ist.
Wohnen / Nws Gewerbe
Die festgesetzte Geschossflächenzahl von 2,3 entspricht dem städtebaulichen Kon-
zept des VEP. Nach § 12 Abs. 3 Halbsatz 1 ist die Gemeinde u. a. nicht an die Fest-
setzungen der BauNVO zum Maß der baulichen Nutzung gebunden. Unabhängig da-
von können diese mit Blick auf die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse als
Orientierung herangezogen werden. In urbanen Gebieten (MU) sieht der Gesetzgeber
eine GFZ von bis zu 3,0 als zulässig an, wobei es sich lediglich um einen Orientie-
rungswert für eine Obergrenze handelt (vgl. § 17 Satz 1 BauNVO). In Urbanen Gebie-
ten ist die Wohnnutzung allgemein zulässig. Es wird daher davon ausgegangen, dass
eine GFZ von 2,3, die weit unter der Obergrenze von 3,0 liegt, den Anforderungen an
gesunde Wohnverhältnisse entspricht. Dies gilt erst recht für gesunde Arbeitsverhält-
nisse.
Wohnen
In den Baugebieten „Wohnen 1“ und „Wohnen 2“ wird vorhabenbezogen eine GFZ von
1,8 festgesetzt.
Die Festsetzung ist mit der Deckung des dringenden Wohnbedarfs der Bevölkerung
begründet. Vor dem Hintergrund des aktuell festzustellenden und weitergehend prog-
nostizierten Anstiegs der Bevölkerungszahl im Stadtgebiet, der Steigerung der Zahl der
Haushalte sowie des letztlich daraus resultierenden, erheblichen Zusatzbedarfs an in-
nerstädtischen Wohnflächen ist die GFZ zur Deckung des Bedarfs standortbezogen
gerechtfertigt. Zur Gewährleistung einer angemessenen Wohnungsversorgung für alle
Bevölkerungsgruppen sind ausreichend neue Wohnungen zu bauen. In der aktuellen
Bevölkerungsprognose mit Stand Mai 2015 wird Ende 2029 von rund 1.161.000 Ein-
wohnern und 609.900 Haushalten ausgegangen. Der Gesamtwohnungsbedarf beläuft
sich danach aktuell auf rund 66.000 Wohnungen, davon rund 30.000 Wohnungen bis
2019. Diese Zahlen sind der Beschlussvorlage „Umsetzung STEK Wohnen“ – Ratsbe-
schluss vom 20.12.2016 – zu entnehmen (vgl. Kap. 4.6).
Das Plangebiet eignet sich aufgrund der Eigenart der Umgebung, die östlich angren-
zend durch eine bis zu neungeschossige , verdichtete Bebauung geprägt ist, sowie
durch seine Lagegunst mit einer guten Anbindung an den ÖPNV besonders für eine
verdichtete Wohnbebauung.
Zahl der Vollgeschosse und Höhenfestsetzungen
Die festgesetzten Höhen und Vollgeschosse ergeben sich aus der konsequenten planungs-
rechtlichen Umsetzung des städtebaulic hen Konzeptes. Die Festsetzungen werden, soweit
nicht aus Gründen des Schallschutzes etwas anderes erforderlich ist, als Höchstmaße festge-
setzt und lassen somit Spielräume für die architektonische Gestaltung der Gebäude.
Wohnen / Nws Gewerbe
An der Neusser Straße sind zunächst straßenbegleitend 5 Vollgeschosse im Anschluss
an das Gründerzeithaus vorgesehen, das sich unmittelbar südlich an die geplante Be-
bauung anschließt. Die Bebauung nimmt hier Bezug auf die Firsthöhe dieses Bestan-
des.
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Die Nord- und Westseite des Blockrandes weisen bis zu 6 Geschosse auf. Diese Ge-
schossigkeit hat hier keine unverträglichen Auswirkungen auf die Belichtung der Woh-
nungen. Im Kontext der angrenzenden Flächen des Grünzuges und des Quartiersplat-
zes ist die räumliche Dimension der Bebauung mit bis zu 6 Geschossen angemessen
und reagiert städtebaulich auf die bis zu neungeschossige Bebauung des Bestandes.
Zur Gliederung des Bauvolumens und zur Sicherung der erforderlichen Grenzabstände
zu den Nachbargrundstücken sind ein- und zweigeschossige Gebäudeteile vorgese-
hen, die entsprechend festgesetzt werden.
Die Festsetzung der Gebäudehöhen als Höchstgrenzen ist zur baulich konkreten Steu-
erung der Höhenentwicklung zusätzlich zu den Festsetzungen der Zahl der Vollge-
schosse erforderlich. Dies gilt insbesondere, seitdem durch die BauO NRW 2018 eine
Errichtung mehrerer Staffelgeschosse über die Vollgeschosse hinausgehend zugelas-
sen wird, die städtebaulich unverträglich wäre und durch die Höhenfestsetzungen ver-
mieden wird.
An der Neusser Straße und am nördlichen sowie teilweise auch am westlichen Block-
rand muss die Bebauung bestimmte Mindesthöhen erreichen, damit eine ausreichende
Schallabschirmung für die rückwärtigen Gebäudeseiten und den Innenhof erreicht wird.
Um dies zu gewährleisten, wird die Zahl von 5 bzw. 6 Vollgeschossen hier zwingend
festgesetzt und die Gebäudehöhen werden zusätzlich zu den Höchstgrenzen auch als
Mindesthöhen vorgegeben.
Ferner werden Gebäudehöhen im Innenhof an der Neusser Straße zwingend festge-
setzt. Bei dem entsprechenden Gebäudeteil handelt es sich um die Überdeckung der
Tiefgaragenrampe. Diese muss zwingend mit den festgesetzten Höhen errichtet wer-
den, damit eine ausreichende Schallabschirmung der Rampe durch die Überdeckung
erfolgt, und zuglei ch eine Zugänglichkeit der Erdgeschossebene über den Innenhof
gewährleistet wird.
„Wohnen 1“ und „Wohnen 2“
Das städtebauliche Konzept sieht für das Baugebiet „Wohnen 1“ eine Abstufung von 6
auf 3 Geschosse von Osten nach Westen bis zur Simonskaul vor. Dies wird mit den
Festsetzungen zur Geschossigkeit und Gebäudehöhe entsprechend planungsrechtlich
festgeschrieben.
Im Baugebiet „Wohnen 2“ ist angrenzend an die Wohnbebauung der Simonskaul und
der nördlichen Mönchsgasse eine höchstens viergeschossige Bebauung mit einzelnen
drei- bzw. zweigeschossigen Abstufungen an der Simonskaul vorgesehen, auch dies
wird mit den Geschossigkeiten und Gebäudehöhen entsprechend festgesetzt.
Dachaufbauten
Dächer dienen auch der Unterbringung einer Vielzahl von technischen Anlagen wie beispiels-
weise Lüftungsanlagen und Antennen. Diese Anlagen werden grundsätzlich ermöglicht, sollen
dabei das städtebauliche Erscheinungsbild aber nicht nachhaltig stören. Daher ist festgesetzt,
dass durch technische Dachaufbauten die festgesetzten Gebäudehöhen über NHN um bis zu
2,0 Meter überschritten werden dürfen, wenn die Überschreitung je Dachfläche insgesamt
30% nicht übersteigt. Die Dachaufbauten müssen zudem mindestens um das Maß ihrer Höhe
von der Gebäudeaußenkante zurücktreten, so dass eine stadträumlich verträgliche Gestaltung
gewährleistet ist. Diese Festsetzung steht der Dachbegrünung nicht entgegen, da dennoch
große Teile der Dachflächen begrünt werden können.
Straßen-, Gelände- und Anschlusshöhen
Das Plangebiet befindet sich in seinem östlichen Teilbereich (s. die entsprechende Kennzeich-
nung im vorhabenbezogenen Bebauungsplan) im Hochwasserrisikogebiet des Rheins im Falle
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eines extremen Hochwasserereignisses (HQ extrem). Es ist daher aus Gründen des Hoch-
wasserschutzes erforderlich, das vorhandene Geländeniveau in den entsprechend betroffe-
nen Teilbereichen des Plangebiets von heute ca. 46,0 – 46,3 m ü. NHN auf mindestens 47,0
m ü. NHN anzuheben.
Ferner muss bei der Neugestaltung das erforderliche Entwässerungsgefälle im Bemessungs-
fall sowie im Starkregenfall beachtet werden.
Im Bebauungsplan werden die Ausbauhöhen der Verkehrs- und Grünflächen festgesetzt. Das
vorhandene Gelände muss aufgrund der Altlastensanierung weitgehend abgetragen werden,
die vorhandenen Geländehöhen können daher als Höhenbezug nicht herangezogen werden.
Dies gilt nachfolgend auch für die Ermittlung der Abstandsflächen, diese muss anhand der
geplanten Höhen erfolgen. Zur schadlosen Ableitung des Oberflächenwassers aus den Bau-
gebieten, wegen des Hochwasserschutzes (es darf kein Hochwasser aus dem Plangebiet in
die bebauten Nachbargebiete verdrängt werden, vielmehr muss dieses in den nördlich gele-
genen Grünflächen einstauen) und zur Vermeidung einer Ableitung auf bebaute Nachbar-
grundstücke ist insgesamt bei der Neunivellierung des Geländes ein Gefälle von Nord nach
Süd herzustellen.
Dazu werden die Anschlusshöhen an den Bestand an der südlichen und östlichen Plange-
bietsgrenze festgesetzt. Hieraus ergeben sich Stützwände an der Grenze, die Höhen von max.
1 m über dem heute vorhandenen Gelände erreichen können und somit keine nachteiligen
Auswirkungen auf die Nutzung und Gestaltung der Nachbargrundstücke haben. Die Stützwand
muss im südöstlichen Randbereich des Baugebiets „Wohnen 2“ mit einer Absturzsicherung
(Geländer) versehen werden, da hier ein Rettungszugang für die Feuerwehr oberhalb der
Stützwand geführt wird. Die Absturzsicherung wird gemäß dem Planeintrag im Vorhaben- und
Erschließungsplan mit einer Höhe von 48,9 m ü. NHN (ca. 1 m über OK geplantes Gelände/
OK Stützwand) festgesetzt. Dies ist erforderlich, da eine höhere Auslegung der Absturzsiche-
rung an den Nachbargrenzen sich nachteilig auf das Ortsbild auswirken würde. Zu hohe Ein-
friedungs- und Abgrenzungselemente sollen im Plangebiet zugunsten eines offen gestalteten
Gesamtbildes, das durch weitgehende Einsehbarkeit der Grundstücke geprägt ist, vermieden
werden.
4.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen
Bauweise
Gemäß dem städtebaulichen Konzept und dem umgebenden Bestand wird an der Neusser
Straße im Gebiet „Wohnen / Nws Gewerbe“ eine geschlossene Bauweise festgesetzt.
Im Baugebiet „Wohnen 1“ sind in Nord-Süd-Richtung max. 50 m Baukörperlänge vorgesehen,
in Ost-West-Richtung max. 56 m. Dieses Maß ist städtebaulich durch Staffelungen der Ge-
bäudefront verträglich gestaltet. Da in der offenen Bauweise Baukörperlängen von höchstens
50 m zulässig sind, wird vorhabenbezogen für die Gebäudelänge in Ost-West-Richtung eine
abweichende Bauweise von bis zu 56 m festgesetzt.
Im Baugebiet „Wohnen 2“ wird, dem städtebaulichen Konzept entsprechend, die offene Bau-
weise festgesetzt.
Überbaubare Grundstücksflächen
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen bestimmt. Sie orientieren
sich eng am städtebaulichen Konzept. Um bei der Objektplanung und Bauausführung noch
geringfügige Veränderungsmöglichkeiten der Baukörper zu geben, wurden zumeist Baugren-
zen festgesetzt, die c a. 0,5 bis 1,0 m über die Baukörper des städtebaulichen Entwurfs hin-
ausgehen.
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Ebenerdige Terrassen stellen, sofern sie mit dem Gebäude baulich verbunden sind keine Ne-
benanlagen im Sinne des § 14 BauNVO dar, sondern sie sind als Teile des Gebäudes zu
beurteilen. Bei den Terrassen handelt es sich aufgrund ihrer Flächenausdehnung regelmäßig
auch nicht um untergeordnete Gebäudeteile. Sie müssten somit innerhalb der Baugrenzen
errichtet werden. Zugleich haben ebenerdige, nicht überdachte Terrassen aber im Vergleich
zu aufgehenden Bauteilen deutlich geringere städtebauliche Auswirkungen. Es wird daher zur
Gewährleistung einer angemessenen baulichen Gestaltungsfreiheit zugelassen, dass Terras-
sen die Baugrenzen um bis zu 4 m überschreiten.
An der südöstlichen Seite des Baugebiets „Wohnen / Nws Gewerbe“ wird an der Grenze zum
Flurstück 778/178 eine Baulinie festgesetzt. In Verbindung mit den zwingenden Gebäudehö-
hen führt dies aufgrund des Vorrangs des Bauplanungs rechts dazu, dass keine Abstandsflä-
chen auf das Nachbargrundstück ausgelöst werden und eine grenzständige Bebauung bau-
ordnungsrechtlich zulässig ist.
4.4 Erschließung
4.4.1 Verkehrsuntersuchungen
Verkehrsgutachten
Zur Prüfung der verkehrlichen Erschließungsmöglichkeiten für das Plangebiet und der Auswir-
kungen der Planung im umgebenden Verkehrsraum wurde zu dem vorhabenbezogenen Be-
bauungsplan Simonskaul ein Verkehrsgutachten erstellt [BSV, Büro für Stadt- und Verkehrs-
planung Dr. Reinhold Baier GmbH; Dipl.-Ing. Lamia Schuckließ et al.: Verkehrsgutachten zum
Bebauungsplan „Simonskaul“ in Köln-Nippes; Aachen, Dezember 2020].
Zur Ermittlung der aktuellen Verkehrsbelastung in den umliegenden Straßen wurden 2018, an
den Knotenpunkten Simonskaul/Jesuitengasse, Neusser Straße/Simonskaul , Neusser
Straße/Jesuitengasse, Simonskaul/Mönchsgasse (Nord) , Simonskaul/Mönchsgasse (Süd) ,
Neusser Straße/Wilhelm-Sollmann-Straße, Neusser Straße/Kapuzinerstraße/Scheibenstraße,
Wilhelm-Sollmann-Straße/Rüdellstraße, Rüdellstraße/Graseggerstraße/Simonskaul und Ka-
puzinerstraße/Jesuitengasse Knotenstromzählungen über den Zeitraum von 24 Stunden
durchgeführt.
Im Prognose-Nullfall wurden die strukturellen Entwicklungen im Umfeld des P langebiets be-
rücksichtigt. Dazu gehören zum einen eine Halle zur Abstellung von Straßenbahnzügen auf
dem Gelände der heutigen Hauptwerkstadt der Kölner Verkehrs-Betriebe AG (KVB) und zum
anderen eine Gesamtschule auf Teilen der ehemaligen Erweiterungsfläche des Nordfriedhofs.
Des Weiteren wurde der 2. Bauabschnitt zur Generalsanierung der Neusser Straße berück-
sichtigt. Hierbei war von einem Rückbau der vorhandenen vier Fahrstreifen auf zwei Fahrstrei-
fen im Bereich zwischen dem geplanten KVB -Abzweig und der Haltestelle Scheib enstraße
auszugehen.
Für den Prognose-Planfall wurde das planbedingte Verkehrsaufkommen (Ziel- und Quellver-
kehre) hinzugerechnet.
An der lichtsignalgeregelten Einmündung Wilhelm -Sollmann-Straße/Rüdellstraße ergibt sich
im Analysefall für den Kfz-Verkehr in der morgendlichen Spitzenstunde nach dem Handbuch
für die Bemessung von Stadtverkehrsanlagen (HBS) die Qualitätsstufe des Verkehrsablaufs
(QSV) C und in der nachmittäglichen Spitzenstunde die QSV D , was einer mittleren Qualität
entspricht.
Für die Knotenpunkte entlang der Neusser Straße ergibt sich im Analysefall nach den mikro-
skopischen Verkehrsflussuntersuchungen in der morgendlichen Spitzenstunde an allen Kno-
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tenpunkten mindestens eine ausreichende Qualitätsstufe. An einem Großteil der Knoten-
punkte wird in der morgendlichen Spitzenstunde sogar eine gute bis sehr gute Verkehrsqualität
ermittelt.
Die nachmittägliche Spitzenstunde ist gegenüber der morgendlichen Spitzenstunde höher be-
lastet. In der Analyse treten im nördlichen Bereich des Untersuchungsgebietes in einzelnen
Strömen am Knotenpunkt Neusser Straße/Wilhelm-Sollmann-Straße die Qualitätsstufe E auf.
Am genannten Knotenpunkt liegt die Ursache in dem Vorrang der beiden Stadtbahnlinien ge-
genüber dem sonstigen Individualverkehr. Im Abschnitt südlich davon werden die Knoten-
punkte auch in der nachmittäglichen Spitzenstunde mit guter bis sehr guter Qualitätsstufe be-
wertet.
Im Prognose-Nullfall bleiben diese Defizite auf der Neusser Straße bestehen. Der Abfluss nach
Norden zwischen dem Bahnabzweig und der Lachemer Straße weist einzelne, gegenüber der
Analyse spürbar gestiegene maximale Rückstaulängen auf. Ursache sind die erhöhten Ver-
kehrsbelastungen und auch die Umgestaltung des Straßenraums (Reduktion eines Fahrstrei-
fens im Bereich des 2. Bauabschnitts der Generalsanierung). Um derartige maximale Rück-
staulängen möglichst rasch abzubauen, wird für den Prognose-Nullfall empfohlen, einen Rück-
staudetektor zwischen dem Bahnabzweig und dem Lachemer Weg in Fahrtrichtung Norden
zu prüfen.
Für den Prognose-Planfall ergeben sich insgesamt 800 Kfz -Fahrten/24 h im Ziel- und Quell-
verkehr. Diese Verkehre wurden zeitlich verteilt und auf das Straßennetz umgelegt. In dem
Prognose-Planfall ist die Verkehrsqualität für die Kfz -Verkehre an den verkehrszeichengere-
gelten Knotenpunkten Simonskaul/ Mönchsgasse (Nord), Simonskaul/Mönchsgasse (Süd), Si-
monskaul/Jesuitengasse, Kapuzinerstraße/Jesuitengasse und Rüdellstraße/ Grasegger-
straße/Simonskaul mit der QSV A in der morgendlichen und nachmittäglichen Spi tzenstunde
weiterhin sehr gut.
An der lichtsignalgeregelten Einmündung Wilhelm -Sollmann-Straße/Rüdellstraße ergibt sich
für den Kfz-Verkehr in der morgendlichen Spitzenstunde die QSV C und in der nachmittägli-
chen Spitzenstunde im Prognoseplanfall die QSV D.
Für die untersuchten Knotenpunkte entlang der Neusser Straße hat das zusätzliche Verkehrs-
aufkommen aus dem Plangebiet keinen wesentlichen Einfluss auf die Verkehrsqualität in der
morgendlichen Spitzenstunde.
Auch in der nachmittäglichen Spitzenstunde sind keine starken Veränderungen festzustellen.
Auch wenn einzelne Ströme die Qualitätsstufe wechseln, betrifft dies durchweg Ströme, die
bereits vorher im Grenzbereich zwischen zwei Qualitätsstufen lagen. Auch in der nachmittäg-
lichen Spitzenstunde kann daher erwartet werden, dass die Situation des Prognose -Nullfalls
nur unwesentlich verändert wird. Über die für den Prognose-Nullfall dargestellte Maßnahmen-
empfehlung wird im Verkehrsgutachten kein weiterer Handlungsbedarf gesehen, der sich auf
die Leistungsfähigkeit des Verkehrsablaufs auf der Neusser Straße bezieht.
Mobilitätskonzept
Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Simonskaul“ wurde ein Mobilitätskonzept er-
stellt [inno2grid GmbH; Thomas Kreher, Mike Scheipers: Mobilitätskonzept zum Bebauungs-
plan 66509/10 „Simonskaul“ im Weidenpesch in Köln Nippes; Berlin, August 2022]. Aufgabe
des Konzepts war es, Möglichkeiten einer Gestaltung der planbedingten Neuverkehre aufzu-
zeigen und Maßnahmen für eine Minimierung der zukünftig entstehenden Kfz -Verkehre zu
bewerten. Das Konzept soll zukünftigen Bewohnerinnen und Bewohnern ermöglichen, statt
des eigenen Autos anderweitige Mobilitätsoptionen zu nutzen und damit sowohl das Kfz-Ver-
kehrsaufkommen als auch den Kfz-Stellplatzbedarf zu reduzieren.
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Dafür wurde das Verkehrsverhalten der zukünftigen Nutzerinnen und Nutzer aufgearbeitet. Es
wurde berücksichtigt, dass das Quartier einen hohen Anteil öffentlich geförderter Wohnungen
haben wird und sich damit die sozioökonomische Bevölkerungszusammensetzung verändert.
Dementsprechend ist zu erwarten, dass allein aufgrund der angenommenen Bevölkerungszu-
sammensetzung der Pkw-Besitz und damit sowohl Kfz-Verkehrsaufkommen als auch der Kfz-
Stellplatzbedarf geringer ausfällt.
Das Gutachten kommt zu folgenden Schlussfolgerungen und Empfehlungen:
Ein geringerer Pkw-Besitz hat zur Folge, dass vermehrt auf anderweitige Mobilitätsoptionen
wie den ÖPNV, das Rad oder auch das Zufußgehen (Umweltverbund) zurückgegriffen wird.
Dementsprechend muss das Quartier als auch das nähere Quartiersumfeld so ausgest altet
sein, dass eine intensivere Nutzung des Umweltverbundes möglich ist. Dafür sind die Grund-
voraussetzungen bereits ohne weitere Mobilitätsmaßnahmen vorhanden: Mit der Stadtbahn -
und Bushaltestelle „Wilhelm-Sollmann-Str.“ ist der Standort schon heute überdurchschnittlich
gut an den ÖPNV angebunden. Auch die Verbesserung der Situation für den Rad- und Fuß-
verkehr durch die Generalisierungsmaßnahmen auf der Neusser Straße tragen zum Fahrrad-
und Fußverkehrsfreundlichkeit des Standortes bei. Durch die zentrale Lage des Quartiers und
die hohe Dichte an Einzelhandels- und Dienstleistungsangeboten im unmittelbaren Quartiers-
umfeld können viele Wegezwecke so auch problemlos ohne ein eigenes Auto bestritten wer-
den.
Auf neue Mobilitätsformen wie Car- und Bikesharing kann Stand heute vom Standort aus nur
bedingt zugegriffen werden. Einzig die Geschäftsgebiete des freefloating Carsharing -Anbie-
ters ShareNow und des freefloating Bikesharing-Angebotes der KVB umfassen die Projektent-
wicklung, stationsbasierte Angebote sind im näheren Quartiersumfeld nicht verortet.
Auch deswegen setzt das Mobilitätskonzept verstärkt auf die Implementierung von Car - und
Bikesharing im Quartier. Mit 5 öffentlich nutzbaren Carsharing- und 13 öffentlich nutzbaren
Bikesharing-Fahrzeugen ist die empfohlene Sharing-Flotte so groß, dass die Wahrscheinlich-
keit hoch ist, dass bei Bedarf auch ein Fahrzeug zur Verfügung steht.
Um den Umstieg vom eigenen Auto weiter auf alternative Mobilitätsangebote nochmals zu
erleichtern, sollen darüber hinaus je Haus 2 Lastenrad-Sharing-Fahrzeuge je Haus vorgese-
hen werden, um auch bspw. den Wochenendeinkauf mit dem Fahrrad erledigen zu können.
Ergänzt werden die Sharing- Maßnahmen des Mobilitätskonzept durch weitere Maßnahmen,
die den Umweltverbund stärken sollen. So wird zur Attraktivierung die Anzahl der Radabstell-
anlagen um 8% über das bauordnungsrechtliche Maß hinaus ausgeweitet, um die Möglichkeit
zu geben, mehr Fahrräder als sonst üblich diebstahlsicher im Quartier unterbringen zu können.
Eine Do-It-Yourself-Fahrradreparaturstation, an der gängige Fahrradreparaturwerkzeuge fest
installiert öffentlich zugänglich sind, soll das eigenständige Reparieren der Räder ermöglichen.
Dadurch können nicht nur mehr Fahrräder im Quartier untergebracht bzw. vor Ort repariert
werden, das Radfahren wird so auch zum allgegenwärtigen Bestandteil des Quartieres. Damit
wird die Botschaft vermittelt, das Fahrradfahren nicht nur erlaubt, sondern auch gewünscht ist
und unterstützt wird.
Um den Standort nicht nur für den Radverkehr, sondern auch für das zu Fuß gehen attraktiver
zu machen, soll zur Durchwegung des Quartiers eine Sitzroute implementiert werden. Dadurch
wird dafür Sorge getragen, dass in regelmäßigen Abständen Sitzgelegenheiten errichtet wer-
den, um auch mobilitätseingeschränkten Personen das Durchqueren des Quartiers möglich
zu machen.
Das Mobilitätskonzept wirkt sich auch auf die Anzahl der erforderlichen Stellplätze im Quartier
aus. Bereits die überdurchschnittlich gute ÖPNV-Erschließungsqualität ermöglicht eine Redu-
zierung der bauordnungsrechtlich geforderten Kfz-Stellplätze um 30%. Durch die ergänzenden
Mobilitätmaßnahmen reduziert sich der Stellplatzbedarf um weitere 17%, in Summe kann die
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Anzahl der bauordnungsrechtlich geforderten Kfz-Stellplätze folglich um rd. 47% reduziert wer-
den. Zu beachten ist dabei, dass nur Maßnahmen anrechenbar gemacht werden können, die
auch auf privatem Grund untergebracht wurden. Da die Erschließungsstraße öffentlich gewid-
met werden soll, können die hier positionierten Car - und Bikesharing-Fahrzeuge nicht ange-
rechnet werden.
4.4.2 Äußere Erschließung
Die Erschließung des Plangebiets für den motorisierten Verkehr ist überwiegend über die Si-
monskaul vorgesehen. Von hier aus werden die Baugebiete Wohnen 1 und 2 sowie die Kin-
dertagesstätte im Baugebiet Wohnen/ nicht wesentlich störendes Gewerbe über die Planstra-
ßen 1 und 2 erschlossen. Für das Baugebiet Wohnen/ nicht wesentlich störendes Gewerbe ist
die Einfahrt in die Tiefgarage sowie eine von zwei Ausfahrten der Tiefgarage an der Neusser
Straße vorgesehen. Eine weitere Ausfahrt führt über die Planstraßen 1 und 2 in die Simons-
kaul.
Eine Anbindung nur für Feuerwehr und Rettungswesen erfolgt über die Planstraße 3 zur Neus-
ser Straße.
Die Erschließung für den Rad- und Fußverkehr wird sowohl über die Simonskaul als auch über
die Neusser Straße gewährleistet. Hierbei ist an der Neusser Straße bisher einseitig ein Rad-
weg vorhanden. In der Simonskaul benutzt der Radverkehr die Fahrbahn.
Durch weitere Planungsvorhaben sind erhebliche Verbesserungen der bestehenden Radver-
kehrsanbindung des Plangebiets zu erwarten. Südlich parallel zu der KVB -Trasse wird ein
Radweg zur Simonskaul geführt. Damit entsteht eine kurze Verbindung über die nördliche Si-
monskaul von und nach Longerich. Die Ausbauplanung für die Neus ser Straße sieht Schutz-
streifen für den Radverkehr von und in Richtung Nippes und Innenstadt vor.
4.4.3 Innere Erschließung
Öffentliche Verkehrsflächen
Die verkehrliche Erschließung des Plangebiets wird über 3 neu zu bauende Planstraßen vor-
gesehen. Diese werden je nach ihrer geplanten Erschließungsfunktion für die Anbindung (s.
Nr. 4.4.2, Äußere Erschließung) und ihrer Verkehrsbelegung unterschiedlich gestaltet.
Die vorhandene Straße Simonskaul dient ebenfalls der inneren Erschließung, denn über diese
wird der geplante Gemeinschaftsstellplatz mit Packstation angebunden.
Die festgesetzten öffentlichen Verkehrsflächen haben die folgende Größe:
Planstraße 1: 2.547 m²
Planstraße 2: 1.101 m²
Planstraße 3: 807 m²
Rad und Fußweg: 2.374 m²
Ausbaubereich Simonskaul: 1.051 m²
Summe: 7.880 m²
Davon entfallen 5.506 m² auf die Baugebietserschließung gemäß VEP und Durchführungsver-
trag sowie 2.374 m² auf den durch die Stadt Köln geplanten Radweg.
Simonskaul (Ausbaubereich)
Der Ausbaubereich der Straße Simonskaul innerhalb des Plangebiets hat heute einen
Fahrbahnquerschnitt von circa 7,5 m. Gehwege und markierte Stellplätze gibt es nicht.
Der Fahrbahnrad wird zum Parken genutzt.
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Die Straße hat laut Verkehrsgutachten künftig eine Belegung von max. 2.600 Kfz. in 24
Stunden.
Die Planung sieht eine Verkehrsfläche von 8,5 m Breite vor. Es wird die Reduzierung
der Fahrbahnbreite auf 5,5 m sowie die Herstellung eines 2,5 m breiten Gehwegs auf
der Ostseite der Straße vorgesehen. Der Gehweg ist erforderlich, um den Fußverkehr
künftig gesichert abwickeln zu können. Die Fahrbahnbreite von 5,5 m ist zur Abwick-
lung der zu erwartenden Verkehrsmenge gut geeignet. An den Fahrbahnrändern wer-
den in alternierender Anordnung insgesamt 7 Längsparkstände sowie 6 Baumpflan-
zungen geplant. Dies dient der Deckung des Stellplatzbedarfs sowie der Geschwindig-
keitsdämpfung. Die Baumpflanzungen tragen zum Ausgleich der Eingriffe im Plange-
biet bei.
Planstraße 1
Für die Anbindung an die Simonskaul, die den Hauptanteil des Quell- und Zielverkehrs
aufnimmt wird die mit Planstraße 1 bezeichnete öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt.
Von hier aus werden die Tiefgaragen der Baugebiete Wohnen 1 und Wohnen 2, sowie
die Kindertagesstätte verkehrlich erschlossen.
Die Straße hat laut Verkehrsgutachten künftig eine Belegung von max. 700 Kfz. in 24
Stunden.
Die Planstraße 1 wird mit einer Querschnittsbreite von 14,5 m festgesetzt. Dieser Quer-
schnitt setzt sich aus einer Fahrgasse mit 5,5 m Breite und beidseitigen Längspark-
streifen mit 2,0 m, sowie Fußwegen mit 2,5 m Breite zusammen. Die geradlinige Quer-
schnittsaufteilung mit dem Erscheinungsbild einer klassischen Stadtstraße entspricht
dem städtebaulichen Entwurf aus dem Qualifizierungsverfahren.
Um für alle Verkehrsarten (Fuß-, Fahrrad- und Autoverkehr) eine verkehrssichere und
leistungsfähige Benutzung zu gewährleisten, ist eine verkehrsberuhigende und barrie-
refreie Gestaltung vorgesehen. Dazu wird das Querschnittsprofil niveaugleich herge-
stellt. Im Bereich der Fahrgasse sind zur Geschwindigkeitsdämpfung zusätzlich Auf-
pflasterungen vorgesehen.
Öffentliche Verkehrsflächen mit besonderen Zweckbestimmungen
Planstraße 2
Der zentrale Bereich des Baugebiets wird als Quartiersplatz mit einer mittig gelegenen
Grünfläche (Spielplatz) gestaltet. Den Randbereich des Quartiersplatzes bildet die als
Planstraße 2 bezeichnete öffentliche Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestim-
mung als verkehrsberuhigter Bereich. Diese ist nur im südlichen Abschnitt für den all-
gemeinen Anliegerverkehr befahrbar vorgesehen und wird hier als Mischverkehrsflä-
che mit einer Querschnittsbreite von 10,5 m vorgesehen. Hier ist laut Verkehrsgutach-
ten von einer Verkehrsbelegung mit 50 Fahrzeugen in 24 Stunden auszugehen. In die-
sem Straßenabschnitt werden eine Ausfahrt aus der Tiefgarage des Gebiets für Woh-
nen und nicht wesentlich störendes Gewerbe sowie die Kindertagesstätte verkehrlich
erschlossen. Die sonstigen Abschnitte der Planstraße 2 mit Querschnittsbreiten von
4,5 – 6,0 m sollen nur durch Ver - und Entsorgungsfahrzeuge sowie Feuerwehr und
Rettungsdienst befahren werden.
Planstraße 3
Die autofreie Verbindung zur Neusser Straße ist mit der als Planstraße 3 bezeichneten
öffentlichen Verkehrsfläche vorgesehen, die die Zweckbestimmung „Geh - und Rad-
weg“ erhält.
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Die festgesetzte Verkehrsfläche 3 hat eine von Osten (Neusser Straße) nach Westen
wachsende Querschnittsbreite von min. 5,5 bis max. 11,7 m.
Im Norden der Planstraße besteht eine gesicherte Querungsstelle für den Fußverkehr
über die Gleistrasse der KVB. Über diese Querungsstelle sind der nördlich der Gleist-
rasse gelegene Grünzug sowie eine ebenfalls dort befindliche Kleingartenanlage er-
reichbar.
Radweg
Der festgesetzte Radweg bildet einen erste n Abschnitt der im Rahmen der 10. Ände-
rung des Gesamtverkehrskonzeptes der Stadt Köln vorgesehenen Radverkehrsroute
in Verlängerung der äußeren Kanalstraße und des zukünftigen gesamtstädtischen
Hauptroutennetzes. Als Radschnellverbindung wird die Haupttrasse zwischen der
Planstraße 3 und der Simonskaul in einer Breite von 6,0 m festgesetzt. Diese Trasse
bindet zwischen den Hausnummern 68 und 72 an die Simonskaul an. Eine aufgrund
des verfügbaren Bauraums schmalere Verbindung in einer Breite von 3,0 m führt ent-
lang der Gleistrasse der KVB direkt bis zum dem Bahnübergang der Gleistrasse über
die Simonskaul. Die Trassenbreiten sind entsprechend den Empfehlungen für Radver-
kehrsanlagen (ERA) der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen ge-
wählt.
Motorisierter Verkehr
Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Simonskaul wird ein Planungsansatz verfolgt,
mit dem der motorisierte Ziel - und Quellverkehr möglichst gut minimiert werden soll. Dazu
wurde ein Mobilitätskonzept erstellt, das neben der guten ÖPNV -Anbindung des Standorts
Maßnahmen wie zum Beispiel die Förderung des Fahrradverkehrs berücksichtigt (s. dazu Nr.
4.4.1 dieser Begründung).
Verkehrsaufkommen
Unter den obenstehenden Voraussetzungen prognostiziert das Verkehrsgutachten
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan ein tägliches Ziel - und Quellverkehrsauf-
kommen von 800 Fahrten. Dieses verteilt sich auf
- 640 Fahrten, die durch die Wohnnutzung ausgelöst werden, davon 70 Fahrten
im Wirtschaftsverkehr (Ver- und Entsorgung, Belieferung)
- 100 Fahrten für die Kindertagesstätte
- 60 Fahrten für die Jugendeinrichtung.
Von den 800 Fahrten erfolgen 700 von und zur Simonskaul sowie 100 von und zur
Neusser Straße.
Feuerwehr- und Rettungswege
Alle neu herzustellenden öffentlichen Planstraßen dienen auch als Zuwegungen und
Aufstellflächen für die Feuerwehr und den Rettungsdienst. Zusätzlich sind in den Frei-
anlagen der Baugebiete Wohnen 1 und 2 Zufahrten und Aufstellflächen für die Feuer-
wehr zwischen den Gebäuden vorgesehen, die über die Planstraße 1 angefahren wer-
den.
Ein- und Ausfahrtsbereiche von und zu den öffentlichen Verkehrsflächen
Zur verbindlichen räumlichen Steuerung der verkehrlichen Abläufe und der damit ver-
bundenen Emissionen werden die Ein- und Ausfahrtsbereiche für die Tiefgaragen im
vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzt.
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Die Tiefgaragenzufahrt an der Neusser Straße muss mit einem Abstand zur Gleisque-
rung der KVB angelegt werden und wird entsprechend festgesetzt. Es handelt sich um
eine Ein- und Ausfahrt mit reinen Rechtsabbiegebeziehungen, weil ein Linksabbiegen
aus der und in die Neusser Straße nicht verkehrssicher gestaltet werden kann.
Die Tiefgaragenzufahrten der Baugebiete „Wohnen 1“ und „Wohnen 2“ sind als Grund-
stückszufahrten an der Planstraße 1 vorgesehen, ebenso die zweite Ausfahrt der Tief-
garage des Baugebiets „Wohnen / Nws Gewerbe“, die insbesondere für den Überlas-
tungsfall der Ausfahrt Neusser Straße gedacht ist.
Nicht motorisierter Verkehr – Fahrrad
Im Plangebiet wird eine möglichst gute Erreichbarkeit und Benutzungsqualität für den Radver-
kehr angestrebt. Die geplanten Verkehrsanlagen werden dementsprechend gestaltet.
Alle öffentlichen Planstraßen sind für den Fahrradverkehr uneingeschränkt nutzbar. Von die-
sen aus sind die privaten Fahrradstellplätze in den Tiefgaragen und auf den privaten Freiflä-
chen auf kurzen Wegen erreichbar.
Mit dem geplanten Teilstück des gesamtstädtischen Radverkehrsnetzes (siehe auch oben un-
ter „Radweg“) wird das Plangebiet künftig direkt an dieses Netz angebunden.
Auch die Wege innerhalb der öffentlichen Parkanlage können im Rahmen der Bestimmungen
der Kölner Stadtordnung mit dem Fahrrad befahren werden.
Die Wegeführungen innerhalb der privaten Freiflächen sind aus Gründen der Verkehrssicher-
heit, insbesondere auch für kleine Kinder und Menschen mit Behinderungen, nicht für die Be-
fahrung mit Fahrrädern vorgesehen.
Nicht motorisierter Verkehr – Fußläufige Erschließung
Ziel der Planung ist eine verkehrssichere, bequeme und barrierefreie Erschließung des Plan-
gebiets auf kurzen Wegen für die zu Fuß gehenden aller Altersstufen. Neben einem entspre-
chend engmaschig vernetzten Wegenetz soll gemäß dem Mobilitätskonzept zur Durchwegung
des Quartiers eine Sitzroute eingerichtet werden. (siehe Nr. 4.4.1 dieser Begründung).
Alle öffentlichen Planstraßen sind für die Nutzung durch den Fußverkehr vorgesehen. Dabei
wird der Fußverkehr in der Planstraße 1 in den Seitenräumen verkehrssicher geführt. In der
Planstraße 2 erfolgt die Benutzung durch die zu Fuß gehenden gleichberechtigt mit den ande-
ren Verkehrsarten im Mischprofil. Die Planstraße 3 ist bis auf Feuerwehr und Rettungswesen
autofrei und wird als Geh- und Radweg festgesetzt.
Alle Gebäude sind von den öffentlichen über die Hauseingänge zu Fuß barrierefrei erreichbar.
An der Simonskaul wird der bisher fehlende Gehweg auf der Südwestseite der Straße im Zuge
des Ausbaus ergänzt.
Die öffentliche Grünfläche im Norden des Plangebiets wird durch ein Fußwegsystem für die
wohnungsnahe Erholung erschlossen.
Private Fußwege erschließen die Innenhöfe des Quartiers an der Neusser Straße und im Bau-
gebiet „Wohnen 1“. Hier führen zudem Fußwege durch das Baugebiet in den nördlich anschlie-
ßenden Grünraum. Diese werden mit Gehrechten zugunsten der Allgemeinheit belegt, um die
Durchwegung zwischen der Planstraße 1 und dem Gebiet Wohnen 2 zu dem nördlich gelege-
nen Park auf kurzer Strecke verkehrssicher und ohne Umwege zu gewährleisten.
4.4.4 Ruhender Verkehr
Stellplatzbedarf
PKW-Stellplätze
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Gemäß der Stellplatzsatzung der Stadt Köln werden im Plangebiet unter Berücksichti-
gung der Maßnahmen des Mobilitätskonzepts 151 Stellplätze für PKW notwendig. Ge-
nerell wird nach der Stellplatzsatzung im Plangebiet bereits aufgrund der guten ÖPNV-
Anbindung von einem um 30% gegenüber den Ausgangswerten der Bedarfstabelle re-
duzierten Bedarf ausgegangen. Für den frei finanzierten Wohnbau reduziert sic h der
Bedarf gemäß Mobilitätskonzept um weitere 18%. Für den öffentlich geförderten Woh-
nungsbau ist der Bedarf grundsätzlich auf 50% reduziert.
Dieser Bedarf verteilt sich wie folgt:
- Wohnungsbau, Gebiet Wohnen/ nicht wes. störendes Gewerbe: 38 Stellplätze
- Wohnungsbau, Gebiet Wohnen 1: 81 Stellplätze
- Wohnungsbau, Gebiet Wohnen 2: 28 Stellplätze
- Kindertagesstätte: 2 Stellplätze
- Jugendeinrichtung: 1 Stellplatz
- Gesamtbedarf: 150 Stellplätze
Nach den einschlägigen Empfehlungen der Forschungsgesellschaft für St raßen- und
Verkehrswesen sollen in Wohngebieten circa 20% der notwendigen Stellplätze zusätz-
lich als Stellplätze für Besucherinnen und Besucher bereitgestellt werden. Dies ent-
spricht hier somit einer Mindestanzahl von 30.
Gemäß dem Mobilitätskonzept werden ferner 5 Stellplätze für Carsharing -Fahrzeuge
erforderlich.
Ein weiterer Stellplatz dient dem Be- und Entladen von Lieferfahrzeugen an der Pack-
station.
Fahrradstellplätze
Die Zahl der notwendigen Fahrradstellplätze richtet sich nach der Stellplatzsatzung der
Stadt Köln sowie dem Mobilitätskonzept. Dieses sieht einen Zuschlag von 8% auf die
Stellplatzzahl nach der Satzung vor. Gemäß der Stellplatzsatzung sind die Fahrrad-
stellplätze für Wohnen und Kita anteilig gerundet zu 10% für Lastenräder zu dimensio-
nieren.
Dieser Bedarf verteilt sich wie folgt:
- Wohnungsbau, Gebiet Wohnen/ nicht wes. störendes Gewerbe: 243 Stell-
plätze, davon 25 für Lastenräder
- Wohnungsbau, Gebiet Wohnen 1: 502 Stellplätze, davon 50 für Lastenräder
- Wohnungsbau, Gebiet Wohnen 2: 174 Stellplätze, davon 17 für Lastenräder
- Kindertagesstätte: 15 Stellplätze, davon 2 für Lastenräder
- Jugendeinrichtung: 8 Stellplätze
- Gesamtbedarf: 942 Stellplätze
Gemäß dem Mobilitätskonzept werden ferner 13 Stellplätze für Bikesharing sowie 7 für
Lastenradsharing erforderlich.
Stellplatzplanung
PKW-Stellplätze für den privaten Bedarf der Wohnn utzung auf den Grundstü-
cken
Folgende Stellplatzzahlen sind geplant (Bedarfszahl zum Vergleich jeweils in
Klammern):
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- Baugebiet Wohnen/ nicht wesentlich störendes Gewer be: Gesamt 38
(38); davon in der Tiefgarage 38, oberirdisch 0
- Baugebiet Wohnen 1: Gesamt 127 (81); davon in der Tiefgarage 127,
oberirdisch 0
- Baugebiet Wohnen 2: Gesamt 39 (28); davon in der Tiefgarage 39, ober-
irdisch 0
Der Überhang von 57 Stellplätzen dient der Vermeidung von Parkraumkonflik-
ten im Umfeld des Plangebiets. Es soll vermieden werden, dass für einzelne
Wohneinheiten individuell zu wenige Stellplätze verfügbar sind und der so ent-
stehende Parkdruck sich in die umgebenden Straßenzüge verlagert. Dies hat
keinen Einfluss auf die Umsetzung der Maßnahmen des Mobilitätskonzepts.
PKW-Stellplätze für Besucherinnen und Besucher der Wohnnutzung
Folgende Stellplatzzahlen sind geplant (Bedarfszahl zum Vergleich jeweils in
Klammern):
- Baugebiet Wohnen/ nicht wesentlich störendes Gewerbe: 5 in der Plan-
straße 1, (4)
- Baugebiet Wohnen 1: 6 in der Planstraße 1, 14 auf dem Gemeinschafts-
stellplatz, (16)
- Baugebiet Wohnen 2: 7 in der Planstraße 1, (6)
PKW-Stellplätze für öffentliche Nutzungen auf den Grundstücken
Folgende Stellplatzzahlen sind geplant (Bedarfszahl zum Vergleich jeweils in
Klammern):
- Kindertagesstätte: 2 in der Tiefgarage Neusser Straße (2)
- Jugendeinrichtung: 1 in der Tiefgarage Neusser Straße (1)
- Carsharing: 3 auf dem Gemeinschaftsstellplatz, 2 in de r Planstraße 1
(5)
- Packstation: 1 auf dem Gemeinschaftsstellplatz (1)
PKW-Stellplätze für Besucherinnen und Besucher der öffentlichen Nutzungen
Folgende Stellplatzzahlen sind geplant (Bedarfszahl zum Vergleich jeweils in
Klammern):
- Kindertagesstätte: 1 in der Planstraße 2, 2 in der Planstraße 1 (1)
- Jugendeinrichtung: 1 in der Planstraße 1 (1)
Weitere öffentliche PKW-Stellplätze
Im Straßenraum der Simonskaul entstehen zusätzlich 7 markierte, öffentliche
Stellplätze.
Fahrradstellplätze
Fahrradstellplätze für den privaten Bedarf der Wohnnutzung auf den Grundstü-
cken
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Folgende Stellplatzzahlen sind geplant (Bedarfszahl zum Vergleich jeweils in
Klammern):
- Baugebiet Wohnen/ nicht wesentlich störendes Gewerbe: Gesamt 243
(243); davon 25 für Lastenräder (25), die Gesamtzahl der Stellplätze
verteilt sich auf 218 in der Tiefgarage und 25 oberirdische
- Baugebiet Wohnen 1: Gesamt 502 (502); davon 50 für Lastenräder (50),
die Gesamtzahl der Stellplätze verteilt sich auf 343 in der Tiefgarage
und 159 oberirdische
- Baugebiet Wohnen 2: Gesamt 178 (174); davon 22 für Lastenräder (17),
die Gesamtzahl der Stellplätze verteilt sich auf 62 in der Tiefgarage und
116 oberirdische
Fahrradstellplätze für öffentliche Nutzungen auf den Grundstücken
Folgende Stellplatzzahlen sind gepl ant (Bedarfszahl zum Vergleich jeweils in
Klammern):
- Kindertagesstätte: Gesamt 15 (15); davon 2 für Lastenräder (2), die Ge-
samtzahl der Stellplätze ist oberirdisch
- Jugendeinrichtung: 8 (8); ein Stellplatz für Lastenräder ist hier gemäß
Anlage 1 der Stellplatzsatzung nicht erforderlich, da weniger als 10
Fahrradabstellplätze für die Einrichtung notwendig werden. Die Gesamt-
zahl der Stellplätze ist oberirdisch
- Packstation: 7 oberirdische Stellplätze (0)
- Bikesharing: 20 Stellplätze , davon 7 für Lastenradshar ing in der Plan-
straße 1 (20)
4.4.5 Technische Infrastruktur
Entwässerung
Die Ableitung von häuslichem Schmutzwasser, dem Oberflächenwasser von künftigen öffent-
lichen Verkehrsflächen sowie anteiliger privater Grundstücks - und Dachflächen erfolgt über
die im Plangebiet neu zu verlegende Mischwasserkanalisation. Diese wird an den vorhande-
nen Mischwassersammler in der Neusser Straße angeschlossen. Eine Abflussdrosselung wird
durch einen Staukanal gewährleistet, der unterhalb der Verbindungsspange zwischen der
Neusser Straße und dem Quartiersplatz errichtet wird.
Das Niederschlagswasser von Dächern sowie von den privaten Außenanlagen wird mittels
Rigolen innerhalb unbelasteter sowie bodensanierter, privater Grundstücksflächen versickert.
Für den Starkregenfall (30-jährliches Regenereignis) werden die folgenden Vorsorgemaßnah-
men bei der Gestaltung der Oberflächen getroffen:
Öffentliche Bereiche
- Querschnittsgestaltung der Wegeflächen als V-Profil jeweils mit Mittelrinnen
- Anordnung von Wannentiefpunktausbildungen abseits von Tiefgarageneinfahrten
sowie Hauseingängen
- Anordnung von Doppelsinkkästen in Tiefpunkten
- Offene Einleitungen in Baumscheiben bei entstehendem Aufstau
- Schaffung von Überlaufmöglichkeiten in öffentliche Grünflächen
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Private Bereiche
Im Zusammenhang mit der Ausbildung der exte nsiven Gründächer werden Retentions-
möglichkeiten zur Rückhaltung von zusätzlichen Starkregenmengen auf den Dachflächen
umgesetzt.
Starkregen in privaten Außenanlagen der Baugebiete „Wohnen 1“ und „Wohnen 2“ werden in
privaten Versickerungsanlagen (für ein 30-jährliches Regenereignis bemessen) sowie ergän-
zenden Notrigolen aufgenommen. Zusätzlich werden Geländevertiefungen/-senken abseits
der Wohngebäude in Privatflächen angelegt.
Im Baugebiet „Wohnen / Nws Gewerbe“ an der Neusser Straße liegt der Fokus der Maßnah-
men auf der Rückhaltung des Oberflächenwassers in den Dachflächen sowie der Schaffung
von Rückhaltevolumina in den Außenanlagen durch entsprechende Modellierung. In Teilbe-
reichen können auch hier Rigolen realisiert werden. Der Grundstücksstreifen an den öffentli-
chen Verkehrsflächen entwässert bei Starkregen in diese Flächen.
Stromversorgung
Der Anschluss an die Versorgungsnetze erfolgt von der Neusser Straße und der Simonskaul
aus durch die Neuverlegung von Leitungen in den geplanten öffentlichen Verkehrsflächen. Ein
Mittelspannungsanschluss wird in das Plangebiet gelegt, es sind zwei Trafostationen im Ge-
biet vorgesehen. Nach gegenwärtigem Kenntnisstand sind über die Erweiterung der Verteil-
netze hinaus keine Kapazitätserweiterungen erforderlich.
Trinkwasserversorgung
Der Anschluss an die Versorgungsnetze erfolgt von der Neusser Straße und der Simonskaul
aus durch die Neuverlegung von Leitungen in den geplanten öffentlichen Verkehrsflächen.
Müllentsorgung
Die Müllentsorgung erfolgt gemäß den Bestimmungen der Satzung über die Abfallentsorgung
in der Stadt Köln. Den Gebäuden werden an geeigneter Stelle Standplätze für Abf allbehälter
zugeordnet, die für den Entsorgungsbetrieb an den Abholtagen zugänglich gehalten werden.
Hierbei sind für die Bebauung in den Baugebieten „Wohnen 1“ und „Wohnen 2“ jeweils Unter-
flurcontainer vorgesehen. Wegen der eingeschränkten Anfahrbarkeit w erden für das Gebiet
„Wohnen / Nws Gewerbe“ oberirdische Behälter mit Einhausung/ Abpflanzung der Stellplätze
vorgesehen.
Löschwasserversorgung
Die Löschwasserversorgung wird durch das neu zu verlegende Trinkwassernetz sichergestellt.
Packstation
Die Packstation an der Gemeinschaftsstellplatzanlage dient der Versorgung der künftigen
Wohnhäuser. Die Grundfläche der Packstation wird im vorhabenbezogenen Bebauungsplan
auf eine max. Grundfläche von 17 m² begrenzt.
4.5 Soziale Infrastruktur
Kindertageseinrichtung
Der durch die Planung resultierende Mehrbedarf an Kindertageseinrichtungen wird von der
Vorhabenträgerin durch den Bau einer 4-gruppigen Kindertagesstätte einschließlich der dazu
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erforderlichen Freiflächen im Baugebiet „Wohnen/ Nws Gewerbe“ an dessen südlichem Rand
gedeckt. Eine Verpflichtung zur Errichtung wird im Durchführungsvertrag geregelt.
Schulentwicklungsplanung
Die GGS Neusser Str. ist mit einer Aufnahmekapazität von 4 Zügen und die KGS Altonaer Str.
mit 3 Zügen festgelegt, es stehen somit jährlich 7 Eingangsklassen mit maximal 160 Plätzen
zur Verfügung. Die beiden Schulen werden nach den derzeitigen Prognosen auch zukünftig
noch in allen Jahrgängen über freie Aufnahmekapazitäten für die erwarteten Schülerinnen und
Schüler verfügen.
Der Mehrbedarf an zusätzlichen Plätzen im offenen Ganztag entspricht sowohl während der
Erstbezugsphase als auch im späteren Verlauf der Anzahl der durch die Baumaßnahme be-
dingten zusätzlichen Schüler/innen in der Primarstufe. Die erforderlichen Grundschulplätze
sind gesichert.
Öffentlich zugängliche bzw. öffentliche Grünflächen
Im Norden des Plangebiets, zwischen dem Baugebiet Wohnen 1, der Simonskaul und der
Bahnstrecke der KVB wird zu Deckung des ursächlichen Mehrbedarfs eine öffentliche Park-
anlage mit einer Fläche von 9.375 m² hergestellt. In diese Anlage wird eine Jugendfreizeitflä-
che von 801 m² sowie ein öffentlicher Spielplatz von 950 m² räumlich integriert. Diese Flächen
werden jedoch bei Größenberechnung der Parkanlage nicht eingerechnet.
Die Parkanlage hat ohne die oben genannten, sonstigen Flächen eine Größe, die um 767 m²
über den Mindestbedarf hinausgeht.
Öffentliche Spielplatzflächen
Im Plangebiet werden zwei öffentliche Spielplätze neu errichtet. Östlich der oben beschriebe-
nen Parkanlage, sowie westlich angrenzend an den zentralen Quartiersplatz ist ein öffentlicher
Spielplatz mit einer Fläche von 950 m² vorgesehen. Ein weiterer öffen tlicher Spielplatz mit
einer Fläche von 915 m² bildet den Mittelpunkt des Quartiersplatzes. Somit werden im Plan-
gebiet 1.865 m² an öffentlicher Spielplatzfläche nachgewiesen werden.
Damit besteht ein zusätzliches Flächenangebot von 144 m² Spielplatzfläche über den Mindest-
bedarf hinaus.
Private Kleinkinderspielflächen
Nach der Satzung der Stadt Köln über private Spielflächen für Kleinkinder vom 15.08.1999
sind in Vorhaben mit Wohnzweck Spielflächen für Kleinkinder im privaten Grundstück zu pla-
nen. Die Satzung regelt die Lage, Größe, Beschaffenheit, Ausstattung und Unterhaltung der
zu planender Kleinkinderspielfläche. Die Größe der Spielflächen richtet sich nach Art und An-
zahl der Wohnungen auf dem Baugrundstück. Die Größe der nutzbaren Spielfläche (ohne
Rahmenbepflanzung) beträgt mindestens 45 m² netto. Bei Gebäuden mit mehr als fünf Woh-
nungen erhöht sich die Mindestgröße der nutzbaren Spielfläche für jede weitere Wohnung um
5 qm. Darüber hinaus sind, soweit vorhanden, 50 % der Rasenflächen als Spielfläche zur Ver-
fügung zu stellen.
Die erforderlichen privaten Kleinkinderspielplatzflächen für die Wohnungen werden in den drei
Baugebieten innerhalb des Plangebiets wie folgt verortet:
- Im Baugebiet Wohnen 1 in den drei Innenhöfen der U-förmig nach Norden ausgerich-
teten Baukörper, sowie zusätzlich jeweils nördlich der Innenhöfe im Randbereich zu
der angrenzenden öffentlichen Parkanlage
- Im Baugebiet Wohnen 2 in den beiden Platzflächen, die zwischen den Häusern 5 und
6 sowie 6 und 7 angeordnet sind
- Im Baugebiet Wohnen/ nicht wesentlich störendes Gewerbe im Innenhof des Bau-
blocks
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Die künftigen Spielflächen sollen eine hochwertige Nutzung unter Beibehaltung der Grundidee
des Quartiers ermöglichen. Die genaue Ausgestaltung wird im Rahmen der Genehmigungs-
planung für die Freianlagen geplant und innerhalb des Baugenehmigungsverfahrens mit dem
Amt für Kinder-, Jugend- und Familie abgestimmt.
Sportflächen
In relativer Nähe (1.000 m Luftlinie) zu dem Plangebiet liegen die Bezirkssportanlage Schei-
benstraße, der Skateboardpark der North Brigade Köln e. V. sowie die Tennisanlage des TC
Ford. Vor diesem Hintergrund besteht im Plangebiet selbst kein weitergehender Bedarf an
zusätzlichen Sportanlagen.
Jugendfreizeiteinrichtung „DachloW“
Für die derzeit in der Neusser Straße 731-733 ansässige Jugendfreizeiteinrichtung „DachloW“
sind ein Ladenlokal im Baugebiet „Wohnen / Nicht wesentlich störendes Gewerbe“ im Eckbe-
reich zur Planstraße 3 und eine 801 m² große Freifläche im Bereich der öffentlichen Grünfläche
geplant. Die Freifläche wird seit langem für die Jugendarbeit gefordert und kann an dem ge-
planten Standort nun in einer geringen Entfernung zu den neuen Räumen untergebracht wer-
den. Die Gestaltung soll verschiedene Sport- und Freizeitmöglichkeiten vereinen.
4.6 Grünflächen
Im Plangebiet sind öffentliche Grünflächen in einer großzügigen Grünanlage im nördlichen
Bereich sowie in einem zentralen Quartiersplatz an der Planstraße 2 geplant (s. auch oben
unter Nr. 4.5) . Die öf fentlichen Grünflächen lassen sich in folgenden drei unterschiedlichen
Zweckbestimmungen zuordnen:
Parkanlage
Die Parkanlage befindet sich nördlich des Baugebiets Wohnen 1. Hier ist eine abwechslungs-
reiche Gestaltung mit Baumgruppen, Rasenflächen und Durchwegungen vorgesehen. Gehölz-
pflanzungen dienen der ansprechenden Gestaltung und Strukturierung der Parkanlage und
teilweise der optischen Abgrenzung einzelner Nutzungen. Durch Baum und Strauchpflanzun-
gen werden Sichtachsen unterbunden und dienen so einen visuellen Lärmschutz und der Ver-
meidung von Konflikten zwischen verschiedenen Nutzergruppen.
Öffentliche Spielplätze
Die öffentlichen Spielplätze befinden sich nördlich des Baugebiets Wohnen 1 im Westen des
Quartiersplatzes sowie in der Mitte des Quartiersplatzes. Sie werden gemäß den unterschied-
lichen Anforderungen der Nutzungsgruppe von Kindern und Jugendlichen abwechslungsreich
gestaltet. Die Entwurfs- und Ausführungsplanungen werden mit dem Amt für Kinder, Jugend
und Familie im Detail abgestimmt.
Freizeitanlage
In die Parkanlage integriert ist eine Fläche für die Jugendfreizeiteinrichtung „DachloW“ vorge-
sehen, die innerhalb des Baugebiets für Wohnen/ nicht wesentlich störendes Gewerbe ihren
neuen Standort erhalten soll. Die Einrichtung ist derzeit in der Neusser Straße 731-733 ansäs-
sig. Die Freifläche wird seit langem für die Jugendarbeit gefordert und kann an dem geplanten
Standort nun in einer geringen Entfernung zu den neuen Räumen untergebracht werden. Die
Gestaltung soll verschiedene Sport- und Freizeitmöglichkeiten vereinen.
4.7 Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
Zum Ausgleich der durch die Planung bedingten Eingriffe in den Naturhaushalt und z ur Ge-
währleistung einer hohen Wohnqualität im Rahmen der verdichteten Bebauung werden ver-
schiedene Begrünungsmaßnahmen festgesetzt. Diese festgesetzten Begrünungsmaßnahmen
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erfolgen entsprechend den Biotoptypen und Pflanzqualitäten der Anlage „Grundsätze zur ge-
stalterischen Umsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie zur Bemessung von
Ersatzgeldern in Bebauungsplänen“ zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostener-
stattungsbeiträgen nach § 135 a – c BauGB vom 15. Dezember 2011, bekannt gemacht i m
Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 4. Januar 2012. Die betreffenden Grundsätze (Qualitäts-
merkmale) sind als Kodierung in den Festsetzungen angegeben und als Bestandteile der Fest-
setzungen zu beachten.
Maßnahmen in den Baugebieten
In den drei geplanten Baugebieten mit Wohncharakter sind Maßnahmen zur Begrünung von
Tiefgaragenoberflächen, von der Gemeinschaftsstellplatzanlage und von Dachflächen der
Wohngebäude als auch weitere Baum- und Strauchpflanzungen vorgesehen. Das Wohnum-
feld der geplanten Wohngebäude soll mit diesen Maßnahmen gestärkt werden.
Um die Tiefgaragen optisch ansprechend in das Wohnumfeld einzubetten, sind die Bereiche
der Tiefgaragen, die nicht durch die Hochbauten überbaut werden, zu begrünen. Nebenanla-
gen (Wege, Feuerwehrzufahrten, Müllstandplätze etc.) bleiben von dieser Regelung ausge-
nommen. Die Überdeckung der Tiefgaragen muss mindestens ein Maß von 60 cm zzgl. Filter-
und Dränschicht aufweisen, damit dort entsprechende Neupflanzungen vorgenommen werden
können. Dadurch wird ein durchwurzelbares Volumen gesichert, dass auch Stauden und
Sträuchern eine Vegetationsgrundlage ermöglicht. Aus baukonstruktiven Gründen kann in den
Randbereichen der Tiefgaragen eine geringere Überdeckung als 60 cm notwendig und zuläs-
sig sein.
Die Dächer der Wohngebäude sind im Plangebiet (VEP) zu mindestens 70% zu begrünen. Die
Dachbegrünung verfolgt mehrere Ziele: Extensive Dachbegrünungen wirken sich wie die Be-
pflanzung der Baugrundstücke positiv auf das lokale Klima aus. Die Dachbegrünung dient als
Pufferung des Niederschlagswassers, bevor es der öffentlichen Kanalisation zugeleitet wird.
Die Stärke der Tragschicht wird festgelegt, damit die Dachbegrünung die oben genannten
Funktionen erfüllen kann, die ihr mit der Festsetzung zugedacht sind.
Innerhalb der privaten Freiflächen sind einzelne Baumpflanzungen, sowie Hecken- und Stau-
denpflanzungen vorgesehen. Einzelbaumpflanzungen sollen in den Innenhöfen, sowie in den
zur Planstraße 1 orientierten privaten Platzflächen unter Beachtung der Anforderungen an die
Rettungswege erfolgen. Im Bereich der Häuserfronten der Baugebiete Wohnen 1 und 2 ist die
Anpflanzung von Stauden vorgesehen. Zur Eingrünung und Abgrenzung des Wohngebietes
Wohnen 1, ist zur Simonskaul die Pflanzung einer Strauchhecke festgesetzt. Die Heckenan-
pflanzung dient gleichzeitig der räumlichen Trennung der Kleinkindspielfläche zur bereits aus-
gebauten Straße Simonskaul. Darüber hinaus sind zwischen den Hausgärten des Wohnge-
bietes Wohnen 1 Strauchhecken zur Durchgrünung der privaten Freiflächen anzupflanzen.
Für die innerhalb des Baugebiets Wohnen/ nicht wesentlich störendes Gewerbe gelegene
Freianlage der Kita ist die Pflanzung von mindestens einem Laubbaum und mindestens zwei
Solitärsträuchern vorgesehen. Neben der optischen Gestaltung spendet die Vegetation im
Sommer Schatten und verbessert die kleinklimatischen Bedingungen. Mindestens 30 % der
Gesamtfläche sind als Gebrauchsrasen vorgesehen. Die Einfriedungen der Kita -Freifläche
sind mit Hecken zu begrünen.
Für die Begrünung der Gemeinschaftsstellplätze wird die Pflanzung von mindestens acht groß-
kronigen Laubbäumen und eine Unterpflanzung mit Sträuchern vorgesehen und entsprechend
festgesetzt. Die Auswahl der Laubbäume ist auf eine einheimische Baumart zu beschränken.
Neben dem gestalterischen Aspekt und der landschaftlichen Einbindung, dienen die Gehölz-
pflanzungen der optischen Abgrenzung der Stellplatzfläche, genauso wie der Beschattung der
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Verkehrsflächen im Sommer durch die belaubten Bäume, die durch die zu erwartende Ver-
dunstungsleistung einer Aufheizung der versiegelten Flächen entgegenwirken. Die Unterpflan-
zung erfolgt durch eine einheimische Strauchhecke.
Maßnahmen in öffentlichen Grünflächen
- Maßnahmen in öffentlichen Spielplatzflächen
Für den öffentlichen Kinderspielplatz, der in der öffentlichen Parkanlage eingebettet ist,
ist eine Begrünung mit mindestens drei großkronigen Laubbäumen vorgesehen. Die Ge-
hölze dienen sowohl als gestalterisches Element, als auch dem Schattenwurf im Som-
mer und sollen sich in die Planung der Parkanlage einfügen.
Für den Kinderspielplatz i m Quartiersplatz ( Planstraße 2) ist eine Begrünung mit min-
destens fünf großkronigen Laubbäumen sowie die Pflanzung von sechs Solitärsträu-
chern vorgesehen.
- Maßnahmen in der öffentlichen Parkanlage
Innerhalb der Fläche für die künftige Parkanlage wird derzeit eine Deponiesanierung
durchgeführt. Sanierungsbedingt, verläuft danach durch die öffentliche Parkanlage un-
terirdisch aber oberflächennah der Böschungsoberkantenkopf des Abdichtungsbauwer-
kes zwischen dem sanierten Bereich und den verbleibenden Altlasten. Um die Integrität
des Bauwerkes dauerhaft zu gewährleisten, ist bei der Pflanzung von Gehölzen auf ei-
nen Abstand der Pflanzgrube von mindestens fünf Metern zum Böschungsoberkanten-
kopf (gekennzeichnet durch Schotterrasen) zu achten. So werden potentielle Schäden
am Böschungsbauwerk durch oberflächennahe Wurzelsysteme der Gehölzpflanzungen
weitestgehend vermieden.
Als ökologische Ausgleichsmaßnahmen sind im Nordwesten des Parks die Anlage eines
extensiven Wiesenstreifens sowie eines Waldmantels vorgesehen.
Innerhalb der intensiv nutzbaren Rasenflächen der Parkanlage erfolgen Einzelbaum-
pflanzungen, die zum ökologischen Ausgleich beitragen.
- Maßnahmen in der Jugendfreizeitfläche
Für die Fläche ist die Pflanzung von mindestens drei großkronigen Laubbäumen vorge-
sehen. Sie dienen insbesondere als schattenspendende Elemente. Darüber hinaus ist
auf mindestens 60 % der Gesamtfläche eine Einsaat mit Rasen vorgesehen. Der Rasen
erfüllt an dieser Stelle den Zweck eines Gebrauchsrasens für das freie Spiel, Ballspiele
und als Liegewiese.
Maßnahmen in öffentlichen Verkehrsflächen
Für die Planstraßen 1 und 2 ist die Begrünung der Verkehrswege mittels Anlage von Baum-
beeten vorgesehen. Innerhalb der Planstraße 1 sind insgesamt 21 Bäume anzupflanzen. In
der Planstraße 2 sind mindestens zwei Bäume festgesetzt. Die Baumpflanzungen dienen zum
einen als gestalterisches Element und zum anderen der Durchgrünung des Wohngebietes.
Entlang der bereits ausgebauten Straße Simonskaul im Geltungsbereich des B-Planes ist die
Pflanzung von sechs Straßenbäumen vorgesehen.
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4.8 Immissionsschutzbezogene Festsetzungen
4.8.1 Immissionsbelastungen/ Prüfung gesunder Wohnverhältnisse
Lärm
Für das Plangebiet liegen Vorbelastungen durch Verkehrslärm aus dem Straßen- und Schie-
nenverkehr sowie durch Gewerbelärm vor. Die näheren Angaben hierzu sind dem Umweltbe-
richt unter Nr. 5.5.12.1 dieser Begründung zu entnehmen. Aufgrund der Lärmbelastungen wer-
den Festsetzungen zum Schallschutz getroffen, die nachfolgend im Abschnitt „Festsetzungen
zum Schallschutz “ begründet werden.
Luftschadstoffe
Es liegen Vorbelastungen durch Luftschadstoffe aus dem Verkehrsaufkommen der Neusser
Straße sowie durch die sonstige Hintergrundbelastung vor. Die näheren Angaben hierzu sind
dem Umweltbericht unter Nr. 5.5.6.2 dieser Begründung zu entnehmen. Da prognostisch nicht
mit einer Überschreitung der einschlägigen Grenzwerte zu rechnen ist, werden keine Festset-
zungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 23 und 24 BauGB erforderlich. Durch die Umsetzung des Ener-
gie- und des Mobilitätskonzepts werden die Luftschadstoffemissionen des Plangebiets gemin-
dert.
Erschütterungen
Aufgrund der angrenzenden Gleistrasse der KVB war der Eintrag von Erschütterungen in das
Plangebiet zu prüfen. Die näheren Angaben hierzu sind dem Umweltbericht unter Nr. 5.5.12.3
dieser Begründung zu entnehmen. Für die Planbebauung ist der Erschütterungsschutz gemäß
DIN 4150 im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen.
Störfallbetriebe
In ca. 900 m zum Plangebiet liegt im Industriegebiet Niehl der Betriebsbereich der Fa. Carbo-
sulf Chemische Werke GmbH. Im Rahmen der Umweltprüfung wurde ein Abstandsgutachten
zur Störfallthematik erstellt, das herleitet, dass das Plangebiet außerhalb des angemessenen
Sicherheitsabstandes liegt. Ein weiteres Abstandsgutachten im Auftrag der vorgenannten
Firma kommt partiell zu einer anderen Aussage, wonach das Plangebiet möglicherweise doch
unter bestimmten Bedingungen innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes liegt.
Grundsätzlich gilt es zu berücksichtigen: Zwischen der geplanten Wohnbebauung und dem
Betrieb liegt in Köln -Longerich bereits eine vorhandene Wohnbebauung. We iterhin liegt ca.
650 m entfernt vom Betrieb in südlicher Richtung das Behindertenwohnzentrum (Stiftung Dr.
Dormagen) sowie in Abständen von 530 m und 680 m Sportplätze. Diese Nutzungen sind als
schutzwürdig einzustufen und liegen näher am Betriebsbereich als die geplante Wohnbebau-
ung.
Zudem handelt es sich bei dem Betrieb um eine Anlage, für die umfangreiche Betreiberpflich-
ten wie das Bereithalten von Alarmplänen und Sicherungsmaßnahmen vorgesehen sind. Ent-
sprechend steht die Zulässigkeit der geplanten Wohnbebauung auch unter störfallrechtlichen
Gesichtspunkten außer Frage. Weitere Angaben enthält der Umweltbericht unter Kapitel Nr.
5.5.12.4 Sonstige Gesundheitsbelange / Risiken.
Besonnung/ Belichtung
Da derzeit keine Bebauung im Plangebiet vorhanden ist, bestehen keine Auswirkungen auf
die Belichtung im Umfeld. Durch die voraussichtliche Errichtung von Wohngebäuden im Süden
des Plangebiets entsteht ggfs. eine Verschattung der östlich davon gelegenen Bestandsbe-
bauung.
Ferner muss die ausreichende Belichtung und Besonnung der Wohnungen im Plangebiet ge-
sichert sein. Die vorstehenden Aspekte wurden im Rahmen der Umweltprüfung zu diesem
Bebauungsplan gutachterlich geprüft. Die näheren Angaben hierzu sind dem Umweltbericht
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unter Nr. 5.5.12.5 dieser Begründung zu entnehmen. Nach dem Ergebnis der Prüfung gewähr-
leistet das Vorhaben gesunde Wohnverhältnisse hinsichtlich der Besonnung und Belichtung.
4.8.2 Prüfung der möglichen Schallminderungsmaßnahmen
Da die Orientierungswerte der DIN 18005 für Mischgebiete durch den Straßen- und Schienen-
verkehrslärm, sowie auch die Sanierungsschwellenwerte (vgl. Umweltbericht, Nr. 5 .5.12.1)
überschritten werden, sind in dem Baugebiet „Wohnen / Nws Gewerbe“ an der Neusser Straße
umfängliche Schallminderungsmaßnahmen erforderlich.
Auch in den Baugebieten „Wohnen 1“ und „Wohnen 2“ liegen an der Simonskaul sowie im
nördlichen Randbereich Überschreitungen der Orientierungswerte vor, die für Teilbereiche die-
ser Gebiete Schallminderungsmaßnahmen erfordern.
Grundsätzlich sind dabei die folgenden Handlungsoptionen zu prüfen:
- Einhalten von Mindestabständen,
- Differenzierte Ausweisung von Baugebieten,
- Aktive Schallschutzmaßnahmen,
- Passive Schallschutzmaßnahmen an den schutzwürdigen Nutzungen.
Das Einhalten von Mindestabständen scheidet als Lösungsansatz teilweise aus, da dies keine
Straßenrandbebauung an der Neusser Straße und an der Simonskaul ermöglichen würde. Aus
stadtbaugestalterischen Gründen soll entsprechend der Umgebung eine straßenbegleitende
Bebauung umgesetzt werden.
Eine Blockrandbebauung mit überwiegend geschlossener straßenbegleitender Bauflucht ist
für Weidenpesch an der Neusser Straße prägend. Diese städtebauliche Form schirmt zudem
die geplante Bebauung des Blockinnenbereichs und die dortigen Außenwohnbereiche vor
Straßenverkehrslärm wirksam ab und hat damit eine Schallschutzfunktion für den Innenhof.
Eine straßenbegleitende Bebauung in offener Bauweise ist für die Simonskaul präg end und
soll daher auch im Plangebiet fortgeführt werden.
Hinsichtlich des Schienenverkehrslärms wird durch das Einhalten größerer Abstände zur ge-
planten KVB-Zulaufstrecke eine Schallpegelminderung erreicht, die für den größten Teil de r
Baugebiete „Wohnen 1“ und „Wohnen 2“ eine Einhaltung der Orientierungswerte gewährleis-
tet.
Innerhalb des Plangebietes, das überwiegend einer Wohnnutzung zugeführt werden soll, wer-
den keine Baugebietsausweisungen festgesetzt, die eine Wohnnutzung aus Gründen des Im-
missionsschutzes in bestimmten Bereichen ausschließen. Ziel der Planung ist es, durch Nach-
verdichtung eine überwiegende Wohnbebauung zu ermöglichen, um dem aktuellen Wohn-
raumbedarf gerecht zu werden.
Aufgrund der räumlich engen Zuordnung zwischen Emittenten und I mmissionsorten und auf-
grund der geplanten Gebäudehöhen sind aktive Schallschutzmaßnahmen in Form von Lärm-
schutzwänden an den Grundstücksgrenzen städtebaulich für das Plangebiet nicht geeignet,
da sie die geplante Bebauung von der Umgebung abschotten würden und sich städtebaulich
mit einer hohen Störwirkung für das Orts- und Landschaftsbild darstellen würden. Lärmschutz-
wände müssten, um auch die oberen Geschosse zu schützen, eine Höhe von bis zu 18 m über
dem Straßenniveau erreichen, was städtebaulich offensichtlich unverträglich ist.
Für das Plangebiet kommen somit aus städtebaulichen Gründen passive Schallschutzmaß-
nahmen in Betracht, die den erforderlichen Schallschutz in den Gebäuden in Form von Min-
destanforderungen an das resultierenden Schalldämmmaß der Außenbauteile, den Einbau
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schallgedämmter Lüftungsanlagen und soweit erforderlich in Form einer Grundrissorientierung
zu den lärmabgewandten Gebäudeseiten sicherstellen. Der nach DIN 4109 maßgebliche Au-
ßenlärmpegel errechnet sich dabei aus der Summe der jeweils ungünstigeren Beurteilungs-
pegel (tags oder nachts) der maßgeblich auf die Planbebauung einwirkenden Emittentenarten
Straßenverkehrslärm, Schienenverkehrslärm, Gewerbelärm.
Die Wohnbebauung in einem stark lärmbelasteten Bereich ist dennoch gerechtfertigt, um dem
stadtentwicklungspolitischen Ziel gerecht werden zu können, ein ausreichendes Wohnungs-
angebot bereit zu stellen, und um dem Grundsatz zu entsprechen, mit Grund und Boden spar-
sam und schonend umzugehen (§§ 1 Absatz 5 und 1a Absatz 2 BauGB).
Insbesondere auch im Sinne einer optimierten Ausnutzung der Infrastruktur aufgrund der sehr
guten Anbindung des Plangebietes an den ÖPNV ist eine Ansiedlung von Wohnen in verdich-
teter Bauweise in lärmvorbelasteten innerstädtischen Bereichen, wie sie hier erfolgen soll ,
stadtentwicklungspolitisch erforderlich und gerechtfertigt.
4.8.3 Darstellung der Lärmpegelbereiche im Plan
Nach DIN 4109 werden Lärmpegelbereiche unterschieden, die jeweils eine Spanne maßgeb-
licher Außenlärmpegel von 5 dB(A) umfassen:
Tab. 1.3: Lärmpegelbereiche
Lärmpegelbereich maßgeblicher Außenlärmpegel in dB(A)
I ≤ 55
II 56 – 60
III 61 – 65
IV 66 – 70
V 71 – 75
VI 76 – 80
VII > 80
Die Lärmpegelbereichsgrenzen werden in der Planurkunde bei angenommener freier Schal-
lausbreitung mit den maximalen Pegeln dargestellt. Die aus den maßgeblichen Außenlärmpe-
geln resultierenden Nachweise zur Schalldämmung (resultierendes Schalldämm-Maß) der Au-
ßenbauteile sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens durch die Eignung der gewähl-
ten Gebäudekonstruktionen, einschl. Fenster und Nebeneinrichtungen, wie Rolll adenkästen,
etc. nach DIN 4109 „ Schallschutz im Hochbau", anhand der prognostizierten maßgebl ichen
Außenlärmpegel an den jeweiligen Fassaden zu führen.
4.8.4 Schutzkonzept und Festsetzungen
Aufgrund der erheblichen Lärmbelastungen werden geeignete passive Schutzmaßnahmen
getroffen.
Allgemeine Anforderungen
Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 24 BauGB wird festgesetzt, dass entsprechend den in der Planzeich-
nung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) passive Schallschutzmaßnahmen an den Au-
ßenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen nach DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau (Aus-
gabe Januar 2018, Beuth Verlag GmbH, Berlin)) zu treffen sind. Die Minderung der zu treffen-
den Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn im bauaufsichtlichen Genehmi-
gungsverfahren durch eine schalltechnische Untersuchung niedrigere Lärmpegelbereiche an
einzelnen Gebäudeteilen oder Geschossebenen nachgewiesen werden.
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Schlafräume und Kinderzimmer
Für Schlaf- und Kinderzimmer ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im Nachtzeitraum
eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftung seinrichtungen bei ge-
schlossenen Fenstern und Türen sicherzustellen. Nach dem allgemein anerkannten Stand der
Forschung ist ein ungestörter Schlaf oberhalb eines durch Außenlärm hervorgerufenen Innen-
raumpegels von 30 dB(A) nicht mehr hinreichend zu gewährl eisten. Zudem muss in Schlaf-
räumen auch ein ausreichender Luftwechsel gemäß DIN 4108 gegeben sein, um den Anfor-
derungen an gesunde Wohnverhältnisse zu entsprechen. Die beiden vorgenannten Anforde-
rungen können bis zu einem Beurteilungspegel nachts (22-6 Uhr) von 45 dB(A) dadurch erfüllt
werden, dass ein Fenster im Schlafraum (zu den Schlafräumen gehören auch die Kinderzim-
mer) in Kippstellung geöffnet wird. Das in Kippstellung geöffnete Fenster bewirkt eine Schall-
pegelminderung von zumindest 15 dB(A), sodass der Innenraumpegel nicht über 30 dB(A)
beträgt. Wird jedoch ein Beurteilungspegel von 45 dB(A) im Nachtzeitraum überschritten, müs-
sen zur Gewährleistung gesunder Wohnverhältnisse zusätzliche Belüftungsmöglichkeiten ge-
schaffen werden, um den erforderlichen Luftwechsel bei geschlossenen Fenstern und Türen
zu gewährleisten. Dies wird im Bebauungsplan, in dessen gesamtem Geltungsbereich Beur-
teilungspegel von über 45 dB(A) nachts bei freier Schallausbreitung zu erwarten sind, entspre-
chend festgesetzt.
In der Praxis sind je nach Geschossebene und wirksamer Schallabschirmung durch die Bau-
struktur insbesondere an den von den Straßen abgewandten Fassaden günstigere Beurtei-
lungspegel zu erwarten als bei der freien Schallausbreitung. Wenn dazu im Baugenehmi-
gungsverfahren ein entsprechender Nachweis geführt wird, kann der niedrigere Beurteilungs-
pegel berücksichtigt werden und somit auf zusätzliche Belüftungseinrichtungen verzichtet wer-
den.
Schutzbedürftige Räume im Baugebiet „Wohnen / Nws“ Gewerbe“, die zur Neusser Straße
(Osten) sowie zur Planstraße 3 (Norden) hin orientiert sind
Im Baugebiet „Wohnen / Nws Gewerbe“ sind zur Neusser Straße (Osten) sowie zur Plan-
straße 3 (Norden) hin orientierte, schutzbedürftige Räume im Sinne der DIN 4109- 1 (Schall-
schutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin)) nur zulässig, wenn
ihnen als Schallschutzvorrichtung sogenannte „kalte Wintergärten“ (verglaste Balkone) oder
gleichwertige Maßnahmen (z. B. vorgehängte Fassaden, verglaste Laubengänge), die nicht
zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen dienen, vorgelagert sind. Die „kalten Wintergär-
ten“ bzw. sonstige gleichwertige Maßnahmen sind so zu errichten, dass die Beurteilungspegel
für den Gesamt-Verkehrslärm (Straßen-, Schienen- und Flugverkehrslärm) auf der Innenseite
der jeweiligen Schutzvorrichtung 60 dB(A) tags (06:00 – 22:00 Uhr) und 50 dB(A) nachts
(22:00 – 06:00 Uhr) nicht überschreiten. Eine Gesundheitsgefahr ist dann nicht zu befürchten.
Außenwohnbereiche
Ein Beurteilungspegel von höchstens 62 dB(A) ist in den Außenwohnbereichen, wie zum Bei-
spiel Balkonen, Loggien und Terrassen zu gewährleisten. Dieser Wert markiert die Schwelle,
bei deren Überschreitung unzumutbare Störungen der Kommunikation und der Erholung zu
erwarten sind. Durch Schallschutzmaßnahmen - wie beispielsweise entsprechende Vergla-
sungen mit schallabschirmender Wirkung - wird sichergestellt, dass der Beurteilungspegel von
62 dB(A) nicht überschritten wird.
Bedingte Festsetzung
Für die Wohnnutzung im Baugebiet „Wohnen / Nws Gewerbe“ ist die wirksame Schallabschir-
mung durch die Gebäude zu den Verkehrslärmquellen, der Neusser Straße und der KVB-Zu-
laufstrecke eine wesentliche Voraussetzung. Erst mit dieser Schallabschirmung entsteht eine
ruhige Wohnlage im Innenhof, die eine natürliche Belüftung der Wohnung von dort aus zulässt
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und Außenwohnbereiche ermöglicht. Um zu gewährleisten, dass Wohnungen in diesem Bau-
gebiet erst bezogen werden, wenn die Schallabschirmung wirksam ist, wird dies als Bedingung
festgesetzt.
4.9 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen
Dachgestaltung
Als Dachformen sind nur Flachdächer vorgesehen und festgesetzt, um ein einheitliches Sied-
lungsbild zu erreichen. Dabei gelten Dächer mit einer Neigung bis maximal 5° als Flachdächer.
Einfriedungen
Die Art der Einfriedung zum Straßenraum und zwischen den Hausgärten ist für die Freiraum-
gestaltung des Wohnquartiers von großer Bedeutung. Sie prägen das Erscheinungsbild der
Grundstücke, das vom öffentlichen Raum aus sichtbar ist wesentlich mit. Um den einheitlichen
grünen Charakter zu betonen und einen gestalterischen Zusammenhang herzustellen, sind
als Einfriedungen ausschließlich standortgerechte Hecken aus einheimischen Laubgehölzen
oder standortgerechte Hecken aus einheimischen Laubgehölzen in Kombination mit Draht -
oder Stabgitterzäunen bis zu einer Höhe von maximal 1,20 m zulässig. In Einfriedungen inte-
grierte Müllboxen dürfen eine Höhe von 1,20 m nicht überschreiten. Es sollen keine Sichtbar-
rieren zum öffentlichen Raum geschaffen werden, Blickbezüge über die Einfriedung hinweg
sollen möglich bleiben.
In der öffentlichen Parkanlage sind Entgasungseinrichtungen vorgesehen, die circa 2 m hoch
werden können. Um diese opt isch wirksam abzuschirmen gilt für die Einfriedungen hier eine
maximale Höhe von 2,50 m.
Müllsammelplätze
Zur Einhaltung eines sauberen Erscheinungsbildes der Bebauung sind Müllsammelplätze als
Unterfluranlagen herzustellen, oder in die Gebäude (zum Beispiel als Wandnische, im Keller,
Tiefgarage, o.ä.) bzw. in oberirdische Nebenanlagen (zum Beispiel in Müllboxen, Müllhäus-
chen, o.ä.) zu integrieren oder zu begrünen (Berankung, Heckeneinfassung, o.ä.).
Werbeanlagen
Zur Einhaltung des Ortsbildes der näheren Umgebung sowie des gestalterisch qualitativen
Erscheinungsbildes der Wohnanlage sind Werbeanlagen eingeschränkt zugelassen. Somit
sind Werbeanlagen nur an Gebäuden und nur an der Stätte der Leistung mit einer Größe von
jeweils nicht mehr als 1,0 x 4,0 m zulässig. Sie dürfen nicht über die Unterkante der Fenster
im 1. Obergeschoss hinausragen. Werbeanlagen dürfen nicht auf den Dachflächen aufgestellt
werden und nicht freistehend hergestellt werden. Werbeanlagen mit wechselnden oder be-
wegten Sichtflächen sowie akustisch unterstützte beziehungsweise ausschließlich akustische
Werbeanlagen sind nicht zulässig. Werbeanlagen, die unter der Verwendung der Leuchtdio-
den- (LED)-Technik oder selbstleuchtend hergestellt werden, sind nicht zulässig. Werbeanla-
gen dürfen nur hinterleuchtet sein.
Satellitenempfangsanlagen und Mobilfunkmasten
Um eine Beeinträchtigung der Fassaden und Balkone durch Satellitenschüsseln und Mobil-
funkanlagen zu verhindern, werden Satellitenschüsseln nur auf den Dächern zugelassen. Mo-
bilfunkmasten werden wegen ihres im Zusammenhang der Wohnnutzung störenden Erschei-
nungsbildes im Plangebiet nicht zugelassen.
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5. Umweltbericht
A Einleitung
Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4
Baugesetzbuch (BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durch-
geführt. Die Ergebnisse werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB dargestellt.
5.1 Darstellung des Inhalts und wichtigster Ziele der Planaufstellung
Wesentliches Ziel der Planung ist es, auf dem Gelände eine Wohnbebauung (387 WE) mit
ergänzenden Nutzungen zu entwickeln. Die geplante Wohnnutzung fügt sich in das beste-
hende Nutzungsspektrum des südlich angrenzenden Quartiers an der Simonskaul ein, das
ebenfalls vorwiegend dem Wohnen dient.
Die Bebauung gliedert sich in drei Quartiere. In dem östlichen Quartier an der Neusser Straße
wird mit einer geschlossenen Blockrandbebauung ein geschützter Innenhofbereich geschaf-
fen, der eine hohe Wohn- und Freiraumqualität bietet. Das nordwestliche Quartier wird durch
drei zur nördlichen Grünfläche geöffnete, u-förmige Hofgebäude geprägt. Eine im westlichen
Plangebiet mittig gelegene Stichstraße erschließt das Gebiet von der Simonskaul aus. Das
südwestliche Quartier nimmt drei Einzelbaukörper auf, die straßenbegleitend angeordnet sind.
Die öffentlichen Spielplätze liegen zentral im Quartier sowie im nördlich angrenzenden Grün-
raum.
Die Gebäudehöhen nehmen von der Neusser Straße aus in westliche Richtung ab und ver-
mitteln damit städtebaulich zwischen den bis zu neungeschossigen Bestandsgebäuden an der
Neusser Straße und dem zweigeschossigen Bestand an der Simonskaul.
Die notwendigen Stellplätze werden, abgesehen von wenigen oberirdischen Stellplätzen auf
einem Gemeinschaftsstellplatz, in drei Tiefgaragen untergebracht.
Die Innenhöfe werden begrünt. Sie nehmen Freiflächen der Kindertagesstätte und private
Spielplatzflächen sowie weitere Gemeinschaftsflächen für die Bewohnerschaft auf.
Das Plangebiet umfasst auf etwa der Hälfte seiner Fläche eine ehemalige Müllaltablagerung.
Voraussetzung für die Wohnbebauung ist die nutzungsbezogene Sanierung dieser Altlast,
hierzu erfolgt im Bereich der Bebauung ein vollständiger Austausch des kontaminierten Bo-
dens.
5.2 Bedarf an Grund und Boden/ Fläche
Tab. 2: Flächenangaben
Bestandsnutzung in m² Planung in m²
Grünbereiche, Gehölzflä-
chen, Gärten 6.204
Wohngebiete 6.798
Verkehrsfläche 3.878
Gemeinschaftsstellplätze 784
Grünflächen 5.256
Offener Rohboden 29.572
Wohngebiete 2.897
Verkehrsflächen 123
Grünflächen 26.552
Baugelände 1.018 Wohngebiete 8.522
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Bestandsnutzung in m² Planung in m²
Verkehrsflächen
Grünflächen
1.879
9.383
Verkehrsflächen, versiegelt 2.121 Verkehrsflächen 1.023
Summe 38.915 Summe 38.915
5.3 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festge-
legten Ziele des Umweltschutzes
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Er-
lasse, Verwaltungsvorschriften und „Technischen Anleitungen" zugrunde gelegt, die für die
jeweiligen Schutzgüter und Umweltbelange in Bauleitplan- Verfahren anzuwenden sind. Die
EU-Schutzziele finden sich im Wesentlichen umgesetzt im deutschen Bundesimmissions-
schutzgesetz (BImSchG, Luftreinhalteplanung, Lärmminderung) und seinen Verordnungen,
dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG – Arten-, Landschafts- und Biotopschutz) und Bun-
desbodenschutzgesetz (BBodSchG – Bodenschutz, Schutz vor bzw. Umgang mit schädlichen
Bodenveränderungen) und seiner Verordnung sowie dem Denkmalschutzgesetz (DSchG). Auf
Landesebene greifen weitere Regelungen wie die Geruchsrichtlinie Nor drhein-Westfalen
(GIRL – Beurteilung von Gerüchen), das Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen (LNG NW
– Schutz des Grundwasserdargebotes) sowie Verordnungen auf Ebene der Bezirksregierun-
gen wie Wasserschutzzonen-Verordnungen und der Luftreinhalteplan.
Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung und der Landschaftsplan der Stadt
Köln berücksichtigt.
Im Einzelnen siehe dazu die folgende Tabelle 3.
Tab. 3: Ziele des Umweltschutzes
Umweltbelang Fachgesetz / Vorschrift Ziel des Umweltschutzes
Gebiete von gemeinschaft-
licher Bedeutung / europäi-
sche Vogelschutzgebiete
BNatSchG, FFH-RL Schutz prioritärer Arten, Be-
achtung der Schutzziele
Landschaft
Landschaftsplan
BauGB, BNatSchG,
DSchG; LNatSchG NRW
Schutzziele der LP-Schutzauswei-
sung, Entwicklungsziele umsetzen;
Schutz, Pflege und Entwicklung der
Vielfalt, Eigenart, Schönheit und Erho-
lungswert von Natur und Landschaft
Pflanzen BNatSchG, LNatSchG
NRW Baumschutzsatzung
Stadt Köln
Schutz, Erhalt und Weiterentwicklung
geschützter Biotope und Naturbe-
stände, Vermeidung von Eingriffen;
Tiere BauGB, BNatSchG, FFH-
RL, VRL, LNatSchG NRW
Vermeidung Verschlechterung Erhal-
tungszustand; Schutz wild-lebender
Tiere und Lebensgemeinschaften,
Vermeidung Tötung (Tötungsverbot)
Biologische Vielfalt BauGB, BNatSchG, FFH-
RL, VRL, LNatSchG NRW
Erhalt wildlebender Tier- und Pflan-
zenarten, Erhalt von Lebensräumen,
Stärkung der Biotopvernetzung, Ent-
wicklung und Wiederherstellung der
Tier- und Pflanzenwelt z.B. bei Eingrif-
fen; Schutz der natürlichen Lebens-
grundlagen
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Umweltbelang Fachgesetz / Vorschrift Ziel des Umweltschutzes
Eingriff/Ausgleich Baugesetzbuch,
LNatSchG
Ausgleich von Eingriffen in den Natur-
haushalt; Ausgleich bzw. Ersatzmaß-
nahmen nachhaltig und standortge-
recht
Fläche BauGB schonender Umgang mit Boden, Flä-
chenrecycling
Landschaft/Ortsbild Baugesetzbuch,
LNatSchG
Ausgleich von Eingriffen in das Land-
schaftsbild; Wahrung und Entwicklung
der Vielfalt, Eigenart, Schönheit und
dem Erholungswert von Landschaft-
und Ortsbild; Wahrung des Charak-
ters der Kulturlandschaft
Boden BauGB; BBoSchG,
BBoSchV, LBoSchG NRW
sparsamer Umgang mit Grund und
Boden, Innenentwicklung;
Entsiegelung; Sicherung und Entwick-
lung von Bodenfunktionen, Abwen-
dung schädlicher Bodenveränderun-
gen und Einträge,
Oberflächenwasser WHG, Wasserrahmen-
richtlinie, HWRM-RL
naturnahe Gestaltung von Fließge-
wässern; Reinhaltung, Schutz und
Pflege von Gewässern; Deckung
Wasserbedarf; Vermeidung negativer
Veränderungen; Sanierung; naturna-
her Aus- bzw. Rückbau
Grundwasser WHG, Landeswasserge-
setz NW, Wasserschutz-
zonen-Verordnung
Versickerung von Niederschlagswas-
ser, Berücksichtigung der Ge- und
Verbote; Vermeidung von Einträgen;
Grundwasserneubildung erhalten und
verbessern
Klima, Kaltluft/Ventilation Klimaschutzgesetz NRW,
Klimaschutzkonzept Köln
BNatDchG, LNatSchG,
BWaldG, LFoG NRW
Vermeidung bioklimatisch belasteter
Wohngebiete, Erhalt bioklimatischer
Entlastungsbereiche und Bereiche mit
Kaltluftentstehung; Erhalt und Pla-
nung von Frischluftzufuhr durch Grün-
flächen; Verbesserung des Mikrokli-
mas durch Baumpflanzungen und
Grünflächen; Maßnahmen zur Klima-
wandelanpassung
Luftschadstoffe – Emissio-
nen/Immissionen
Bundesimmissionsschutz-
gesetz; BauGB, 39. BIm-
SchV, TA Luft; Zielwerte
der LAI
Schaffung und Erhalt gesunder Wohn-
und Arbeitsverhältnisse; Vermeiden
von Emissionen und Konflikten; Erhalt
und Verbesserung der Luftgüte; Ein-
haltung Grenzwerte der 39. BImSchV
Erhaltung der bestmögli-
chen Luftqualität in Gebie-
ten, in denen die durch
Rechtsverordnung zur Er-
füllung von bindenden Be-
schlüssen der Europäi-
schen Gemeinschaft fest-
gelegten Immissionsgrenz-
werte nicht überschritten
werden
BauGB; Bundesimmissi-
onsschutz-gesetz; Luft-
reinhalteplan Köln 2021
Einhaltung Grenzwerte der 39. BIm-
SchV
- 42 -
/ 43
Umweltbelang Fachgesetz / Vorschrift Ziel des Umweltschutzes
Vermeidung von Emissio-
nen (nicht Lärm/Luft, insbe-
sondere Licht, Gerüche),
sachgerechter Umgang mit
Abfällen und Abwässern
Bundesimmissionsschutz-
gesetz; Lichterlass NW;
LAI-Hinweise; GIRL; LWG
NRW;
Vermeidung von Emissionen; Konflikt-
bewältigung; Sicherstellung der sach-
und fachgerechten Entsorgung
Erneuerbare Ener-
gien/Energieeffizienz
BauGB; Beschluss Stadt-
entwicklungsausschuss
zur solaren Optimierung;
EEG, DIN 5034; Energie-
einsparVO, Beschluss des
Rates der Stadt Köln zur
Klimaneutralität bis 2035
(06/2021), Leitlinien Klima-
schutz der Stadt Köln
Energieeffizient Planen, Verringerung
/ Vermeidung von Klimagas-Emissio-
nen, energetisch optimierte Baustan-
dards
Lärm Bundesimmissionsschutz-
gesetz; TA Lärm; DIN
4109; DIN 18005; DIN
45691; 16. BImSchV; Frei-
zeitlärmerlass; 18. BIm-
SchV, BauGB; Lärmakti-
onsplan Stufe III
Einhaltung der Orientierungs-, Richt-
und Grenzwerte; Konfliktvermeidung
durch Planung; Trennungsgrundsatz;
Einhalt und Sicherung gesunder
Wohn- und Arbeitsverhältnisse
Altlasten BauGB; BBodSchG,
BBodSchV, LBodSchG
NRW, LAWA-Richtlinie,
LAGA- Anforderungen
Vermeidung von Gefährdung durch
die Wirkpfade Boden-Mensch, Boden-
Luft, Boden-Grundwasser; Sanierung;
Erschütterungen Bundesimmissionsschutz-
gesetz; Abstandserlass;
DIN 4150 Teil 1 und 2
Einhaltung der Werte der DIN 4150
Teil 2; Konfliktvermeidung
Gefahrenschutz:
- Hochwasserschutz
- Störfallrecht
- Magnetfeldbelastung
- Starkregenvorsorge
WHG, LWG NRW,
HWRW-RL; Hochwasser-
schutzG II
Seveso-III-Richtlinie; KAS-
18, BImSchG; 12. BIm-
SchV
Bundesimmissionsschutz-
gesetz, Abstandserlass
NW, städtischer Vorsorge-
wert
WHG
Hochwassersichere Baugebiete, Hin-
weis auf Hochwasserrisikogebiete;
Hochwasserrisikoprophylaxe
Einhaltung von Achtungs- und ange-
messenen Sicherheitsabständen
Einhaltung ausreichender Abstände
zu sensiblen Nutzungen
Hinweis auf Starkregenbetroffenheit;
Ableitung von Niederschlagswasser;
Verhindern von Starkregengefahren
Besonnung / Belichtung Positionspapier „Versor-
gung mit Tageslicht / Be-
sonnung“ im Stadtpla-
nungsamt Köln, 10/2021
Sicherung gesunder Wohnverhält-
nisse
Kultur- und sonstige Sach-
güter
BauGB, Denkmalschutz-
gesetz; BNatSchG
Vermeidung der Beeinträchtigung von
Bau,- Klein und Bodendenkmälern;
Naturdenkmalen, Resten historischer
Kulturlandschaften oder deren Be-
standteilen
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Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungspl änen oder Flächennutzungsplan- Än-
derungen sind in Köln aufgrund der Lage in großem Abstand zu Landesgrenzen nicht zu er-
warten. Raumbedeutsame Planungen werden mit den angrenzenden Gemeinden abgestimmt.
B Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
5.4 Grundlagen
Die Untersuchungstiefe der Umweltprüfung orientiert sich in Übereinstimmung mit der Formu-
lierung in § 2 Abs. 4 Satz 3 BauGB an den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Simonskaul
in Köln-Weidenpesch“. Geprüft wird, welche erheblichen Auswirkungen durch die Umsetzung
des Bebauungsplanes auf die Umweltbelange entstehen können und welche Einwirkungen
auf die geplanten Nutzungen im Geltungsbereich aus der Umgebung erheblich einwirken kön-
nen. Hierzu werden vernünftigerweise regelmäßig bzw. dauerhaft erhebliche anzunehmende
Einwirkungen geprüft, nicht jedoch außergewöhnliche und nicht vorhersehbare Ereignisse.
Für die konkreten Vorhaben werden Regelungen zur Bauphase gemäß den einschlägigen
Vorschriften und Normen im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren get roffen. Entspre-
chend beinhaltet diese Prüfung nicht die Untersuchung von Auswirkungen der Bauphase.
Es werden durch die Umsetzung der Planung keine Techniken oder Stoffe eingesetzt und
verwendet, die zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen werden.
Weiterhin werden bei Vorliegen mehrerer Planungen in räumlicher Nähe kumulierende Um-
weltauswirkungen beschrieben.
5.4.1 Beschreibung derzeitiger Umweltzustand – Bestand
Das Plangebiet war bis 2020 auf einer Fläche von ca. 1,6 ha für gewerbliche Zwecke und
Wohnen genutzt. Die Nutzungen sind inzwischen aufgegeben. Die inzwischen abgebrochene
Bebauung wies hier ein- bis zweigeschossige Bauten einfacher Ausführung auf. Diese waren
mit Lager- und Stellflächen umgeben, das Gebiet ist nahezu vollständig versiegelt. Teils waren
Abfallablagerungen, insbesondere von Altreifen vorhanden, die inzwischen ordnungsgemäß
entsorgt wurden. Im Nordwesten befinden sich asphaltierte Verkehrsflächen eines ehemaligen
Verkehrsübungsplatzes, die mit Rasenflächen gegliedert sind.
Die vorgenannte Bebauung befand sich auf dem o. g. Altablagerungskörper.
Weitere ca. 0,6 ha waren Hausgärten, die jetzt nicht mehr bewirtschaftet werden. Westlich der
Gärten befand sich an der Simonskaul ein eingeschossiges Einfamilienhaus.
Ca. 1,5 ha des Plangebiets an der Neusser Straße waren ruderalisierte (Brach-) Flächen.
Das Plangebiet stellt sich derzeit, mit Ausnahme eines Teilbereichs an der Neusser Straße,
sowie der Flächen für den Bau eines Radwegs an der KVB-Trasse aufgrund der in Ausfüh-
rung befindlichen Sanierung der Altablagerung als Baustellengelände dar.
Ca. 0,2 ha sind vorhandene Verkehrsflächen der Simonskaul
Das Gelände fällt von West nach Ost um ca. 2 m ab.
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5.4.2 Beschreibung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung
– Nullvariante
Bei einer Nichtdurchführung der Planung verb lieben nach der erfolgten Sanierung der Altab-
lagerung dort Brachflächen mit Rohboden liegen. Nachfolgend würden Ausgleichsmaßnah-
men umgesetzt (vgl. Kapitel 5 .5.20), sofern es nicht nach erfolgter Sanierung zu einer Alter-
nativplanung für eine Bebauung käme.
Für den ca. 6.200 m² großen südlichen Teil des Plangebiets (ehemalige Hausgärten) ist ggfs.
von einer Bebauung auszugehen. Hier wurde in der Vergangenheit bereits einmal ein positiver
Vorbescheid für eine Wohnbebauung erteilt.
Die restlichen Flächenanteile würden sich nach und nach durch Sukzession zu einem Strauch-
gehölz mit dominierendem Brombeerbestand entwickeln.
5.4.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung
der Planung
Bei Durchführung der Planung würden nach Abschluss der in Ausführung befindlichen Sanie-
rung der Altablagerung die unter Nr. 5.1 beschriebenen Bau- , Bepflanzungs- und Erschlie-
ßungsmaßnahmen umgesetzt werden.
Zunächst würde die vorhandene Bebauung geräumt und die bestehende Altablagerung sa-
niert.
Danach würde sich der Südteil des Vorhabengebiets auf einer Gesamtfläche von rund 2,5 ha
als Wohngebiet mit circa 390 Wohnungen/ circa 800 Bewohnerinnen und Bewohnern darstel-
len. Die Bebauung würde einschließlich der Straßen und Wege ca. 13.900 m² versiegelter
bzw. unterbauter Fläche aufweisen, davon ca. 2.800 m² intensiv begrünte Tiefgaragen und ca.
4.350 m² extensiv begrünte Dachflächen. Die Vollversiegelung im Vorhabengebiet würde so-
mit um ca. 8.800 m² gegenüber dem Bestand verringert.
Der Nordteil des Plangebietes auf einer Fläche von 1, 1 ha würde als naturnahe Parkanlage
mit hohem Gehölzanteil hergerichtet.
Auf 0,3 ha Fläche würden außerhalb des Vorhabengebiets des VEP durch die Stadt Köln Rad-
wege errichtet.
5.5 Umweltbelange gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a – j und § 1a BauGB
5.5.1 Tiere
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Im Jahr 2017 wurde eine Artenschutzvorprüfung (ASP I) erstellt [ Dr. Raskin, Aachen, 2017].
Das Gutachten kommt für den Zustand des Plangebiets vor Beginn der Sanierungsarbeiten im
Juni 2022 zu der folgenden Bestandseinschätzung.
Das Plangebiet liegt auf dem zweiten Quadranten des Messtischblatts Köln (5007-2). Für den
Quadranten sind insgesamt 24 planungsrelevante Arten gemeldet. Das Gros der Arten stellen
die Vögel mit 20 Arten. Hinzu kommen eine Fledermausart als Vertreterin der Säugetiere, zwei
Amphibienarten sowie ein Vertreter aus der Gruppe der Schmetterlinge. Das Fundortkataster
@LINFOS des LANUV enthält keine Informationen zu konkreten Fundpunkten planungsrele-
vanter Arten im 500 m - Radius um das Plangebiet. Darüber hinaus wurde ein weiteres Gut-
achten als Informationsquelle hinzugezogen. Im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsstudie
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(UVS) der Kölner Verkehrs-Betriebe AG wurde u.a. die Fauna untersucht.
Das B-Plangebiet stellt einen Teil deren Untersuchungsraumes dar, für den verschiedene Tier-
gruppen (Vögel, Amphibien, Reptilien und Fledermäuse) kartiert wurden. Die Revierkartierung
der Brutvögel im Jahr 2013 wurde im Hinblick auf Brutnachweise und Beobachtungen ausge-
wertet. Ein Brutnachweis des Gimpels wurde „innerhalb des geschützten Landschaftsbestand-
teils ‚Brache zwischen Neusser Straße und Simonskaul, Weidenpesch’ nördlich des Plange-
biets registriert“ (KVB 2015). Im gleichen Bereich wurde ein Grünspecht beobachtet.
Der Haussperling war als Brutvogel „in Einzel- und Reihenhäusern, einzelnen Gewerbetrieben
sowie Kleingartenanlagen an den Straßen ‚Simonskaul’ und ‚Neusser Straße’ anzutreffen“. Die
Klappergrasmücke wurde in der Kleingartenanlage zwischen der Straße Simonskaul und der
Neusser Straße sowie auf Strauchgruppen östlich der Eisenbahnüberführung Neusser Straße
beobachtet. Reptilien- und Amphibiennachweise im B -Plangebiet wurden nicht erbracht. Im
Jahr 2013 fanden darüber hinaus Detektorbegehungen zur Erfassung von Fledermäusen statt.
Es konnten drei Fledermausarten nachgewiesen werden: Der Große Abendsegler, die Rau-
hautfledermaus und die Zwergfledermaus. Ergänzend zu der oben erläuterten Datenabfrage
und der Auswertung der UVS wurden zur Beurteilung der Habitatausstattung eigene Gelände-
begehungen durchgeführt.
Im Plangebiet sind die LANUV -Lebensraumtypen „Kleingehölze, Alleen, Bäume, Gebüsche,
Hecken“, „Gärten, Parkanlagen, Siedlungsbrachen“, „Fettwiesen und -weiden“ und „Gebäude“
zu betrachten. In diesen Lebensraumtypen können 20 der auf dem Messtischblattquadranten
gemeldeten planungsrelevanten Arten potenziell vorkommen. Bei einigen Arten kann ein Vor-
kommen aufgrund ihrer speziellen Habitatansprüche in Verschneidung mit der Habitatausstat-
tung vor Ort sicher ausgeschlossen werden. Für einige planungsrelevante Vogelarten können
die Biotoptypen i m B-Plangebiet potenziell als Nahrungshabitat dienen. Für diese Arten ist
eine potentielle Betroffenheit im Sinne einer erheblichen Störung ausgeschlossen. Das Vor-
kommen der Zwergfledermaus war an einigen der inzwischen abgebrochenen Bestandsge-
bäude möglich. Im Zuge der Abbruchmaßnahmen wurde jedoch keine Besiedelung festge-
stellt.
Für die Bodensanierung war eine separate Artenschutzprüfung der Stufe 1 erforderlich [Öko-
plan – Bredemann und Fehrmann, 2022]. Es lässt sich zusammenfassen, dass ein Vorkom-
men und eine artenschutzrechtlich relevante Betroffenheit für die planungsrelevante Art Wech-
selkröte nicht ausgeschlossen werden können. Zur Verhinderung des Eintretens artenschutz-
rechtlicher Verbotstatbestände sind die in Kapitel 8 der ASP aufgeführten Schutz- und Ver-
meidungsmaßnahmen zu beachten.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Im Ergebnis der ASP I ist ein potenzielles Vorkommen als planungsrelevante Art im Plangebiet
nur für die Zwergfledermaus anzunehmen.
Von Fortpflanzungs- und Ruhestätten einzelner häufiger und ungefährdeter europäischer
Vogelarten im B-Plangebiet ist außerdem auszugehen. Die Gehölzstrukturen bieten zahlreiche
Möglichkeiten zur Nistplatzanlage.
Bei einer Nichtdurchführung der Planung verblieben nach der erfolgten Sanierung der Altab-
lagerung dort Brachflächen mit Rohboden liegen. Nachfolgend würden Ausgleichsmaßnah-
men umgesetzt (vgl. Kapitel 5 .5.20), sofern es nicht nach erfolgter Sanierung zu einer Alter-
nativplanung für eine Bebauung käme.
Ferner ist davon auszugehen, dass im Südteil des Plangebietes auf einer Fläche von rund
6.200 m² eine Wohnbebauung entsteht. Hier wurde bereits einmal ein positiver Vorbescheid
für eine Bebauung nach § 34 BauGB erteilt.
Die übrigen Flächen im Plangebiet bleiben unverändert.
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Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Bei Umsetzung der Planung entstehen nach Abschluss der Sanierungsarbeiten neue Wohn-
gebiete und Verkehrsflächen. Ca. 1,1 ha Grünflächen werden zum Ausgleich neu angelegt.
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmöglichkeiten erheblich nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:
Aus artenschutzfachlicher Sicht empfahl sich bezüglich aller europäisch geschützten Vogelar-
ten durch ein Zeitfenster für die Baufeldfreimachung auszuschließen, dass sie in der nächsten
Brutperiode ihr Nest in den zu entnehmenden Gehölzen anlegen und Einzelindividuen wäh-
rend der Bauarbeiten zu Schaden kommen. Die Baufeldräumung (Entnahme der Gehölze)
wurde/ wird deshalb außerhalb der Brutperiode europäischer Vogelarten durc hgeführt. Es
ergibt sich ein Zeitfenster zwischen Ende August und Ende Februar, unter dessen Beachtung
die Wahrscheinlichkeit des Tötens von Einzelindividuen durch das Vernichten von Nestern
oder Bruten bei der Baufeldräumung ausgeschlossen wird. Der Abbruch der Gebäude wurde
im Zeitraum von Ende Oktober bis Ende Februar durch geführt und lag damit in der Zeit der
Winterruhe der potenziell betroffenen Zwergfledermaus. So k onnte ausgeschlossen werden,
dass Tiere zu Schaden kommen.
Da durch den Abbruch der alten Gebäude potenzielle Sommerquartiere für die Zwergfleder-
maus wegfallen können, ist ein Ersatz von Spaltenquartieren notwendig. Diese funktionserhal-
tenden vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen sollten spätestens in der auf den Abbruch der
Gebäude folgenden Fortpflanz ungsperiode der Zwergfledermaus wirksam sein. 15 Fleder-
mauskästen sind an geeigneten Bereichen und Stellen der umliegenden Bestandsgebäude
(möglichst in direkter Umgebung) aufzuhängen. Einzusetzen sind Flachkästen, vorzugsweise
2 verschiedene Typen (z.B. Fledermausuniversal -Sommerquartier 1FTH und Fledermaus -
Sommerfassadenquartier 1FQ der Firma Schwegler oder Fledermaus -Fassadenflachkasten
und Fledermausspaltenkasten der Firma Hasselfeldt). Ferner sind als Ersatz für entfallende
Brutplätze des Haussperling s 15 Kästen für Nischenbrüter (z. B. Sperlingskoloniehaus Typ
1SP der Firma Schwegler oder Typ SPMQ der Firma Hasselfeldt). In den Bebauungsplan wird
ein entsprechender Hinweis aufgenommen.
Für die bereits entfernten Bauten und Bäume, welche in direktem Zusammenhang mit der
Bodensanierung stehen, wurden im Rahmen einer „worst-case“-Betrachtung vorab je 15 Fle-
dermaus- und Haussperlingsnisthilfen an der KVB -Hauptwerkstatt in Köln- Weidenpesch
(Mönchsgasse 25) installiert. Diese sind dauerhaft in ihrer Funktion zu erhalten.
Um sicherzustellen, dass die Tiere und deren Fortpflanzungsstadien nicht getötet werden, ist
eine ökologische Baubegleitung für die Dauer der Baumaßnahme hinzuzuziehen. Diese hat
zu gewährleisten, dass die entsprechenden Verbotstatbestände des § 44 (1) Bundesnatur-
schutzgesetz nicht berührt werden.
Sollten auf den betroffenen Flächen Kreuz- oder Wechselkröten oder andere Tiere besonders
geschützter Arten festgestellt werden, so ist der Antragsteller verpflichtet, die weiteren Tätig-
keiten unverzüglich einzustellen und umgehend mit der Abteilung Untere Naturschutzbehörde
Kontakt aufzunehmen, um das weitere Vorgehen abzustimmen.
Bewertung:
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Vermeidungs- und vorgezogenen Ausgleichsmaß-
nahmen werden die artenschutzrechtlichen Anforderungen gemäß § 44 BNatSchG eingehal-
ten, eine erhebliche Betroffenheit streng geschützter Arten entsteht durch die Planung nicht.
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5.5.2 Pflanzen
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Der Zustand des Plangebiets vor Beginn der Sanierung der Altablagerung stellte sich wie folgt
dar:
Im Nordwesten des Plangebietes war vorwiegend Ruderalvegetation auf dem vorhandenen
Altablagerungskörper anzutreffen. Gehölze waren im nördlichen Randbereich vorhanden. Da-
bei dominierten Pionierarten wie Weiden, Birke, Robinie und Brombeere. Alte bodenständige
Gehölze waren nicht vorhanden. Südlich des Altablagerungsgeländes waren verwilderte Gär-
ten mit größerem Gehölzbestand vorherrschend. Dabei handelt e es sich um insgesamt 50
Bäume, von denen 39 nach der Baumschutzsatzung geschützt waren. Es waren überwiegend
Laubbäume vorhanden, unter denen Weiden (19 Stück) und Vogelkirschen (7 Stück) am häu-
figsten vorkamen. Sechs Bestandsbäume waren Fichten. Der Bestand hatte bis auf 5 Einzel-
exemplare eine mittlere bis geringe Vitalität.
Das Plangebiet stellt sich mit Ausnahme des unten beschriebenen Bereichs derzeit als
Baustellengelände dar.
Im Nordosten des Plangebiets an der Neusser Straße befindet sich Ruderalvegetation unter-
schiedlicher Stadien der Sukzession mit geringem Baumbestand. Es sind zahlreiche Brom-
beersträucher vorhanden.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei einer Nichtdurchführung der Planung verblieben nach der erfolgten Sanierung der Altab-
lagerung dort Brachflächen mit Rohboden liegen. Nachfolgend würden Ausgleichsmaßnah-
men umgesetzt (vgl. Kapitel 5.5.20), sofern es nicht nach erfolgter Sanierung zu einer Alter-
nativplanung für eine Bebauung käme.
Ferner ist davon auszugehen, dass im Südteil des Plangebietes auf einer Fläche von rund
6.200 m² eine Wohnbebauung entsteht. Hier wurde bereits einmal ein positiver Vorbescheid
für eine Bebauung nach § 34 BauGB erteilt. Die übrigen Flächen im Plangebiet bleiben un-
verändert.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Bei Umsetzung der Planung entstehen neue Wohngebiete und Verkehrsflächen. Ca. 1, 1 ha
Grünflächen werden zum Ausgleich neu angelegt.
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmöglichkeiten erheblich nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:
Im Rahmen der Planung werden die Gehölzbestände im Norden des Plangebietes teilweise
erhalten und durch heimische, standortgerechte Anpflanzungen ergänzt (Ausgleichsflächen
„A1“). Dies dient der Eingriffsminderung und dem Ausgleich. Die Eingriffe in vorhandene Ve-
getation werden vollständig durch Neupflanzungen im Plangebiet ausgeglichen.
Zu den Ersatzmaßnahmen gehören insbesondere die Anpflanzung von heimischen, standort-
gerechten Solitärbäumen in den Verkehrs- und Grünflächen, die intensive Begrünung der Flä-
chen von Tiefgaragen (ca. 2.600 m²) sowie die extensive Dachbegrünung (min. 4.350 m²).
Der Grünordnungsplan zu diesem Bebauungsplan definiert die folgenden Ausgleichsmaßnah-
men:
A1: Herstellung eines extensiven Wiesenstreifens
In den festgesetzten Flächen A1 ist eine extensive Wiese EA 1 (LW 41111) anzupflanzen.
Wegeflächen zur Erschließung der öffentlichen Grünfläche sind zulässig.
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A2: Strauchpflanzung
Innerhalb der festgesetzten Flächen A2 sind einheimische und standortgerechte Strauchgrup-
pen BB 1 (GH 51) zu pflanzen.
A3: Herstellung eines Waldmantels
In der festgesetzten Fläche A3 ist ein Waldmantel BD 51 (GH 4431) anzupflanzen. Bei der
Anpflanzung des Waldmantels sind über die Vorgaben der Qualitätsstandards hinaus günstige
Wachstumsbedingungen durch einen Bodenaustausch mit einer Tiefe von 1,50 m herzustel-
len.
A4: Herstellung eines Laubmischwaldes
In den festgesetzten Flächen A4 ist ein Laubmischwald AX 11 (GH 3131) anzupflanzen. Bei
der Anpflanzung des Laubmischwaldes sind über die Vorgaben der Qualitätsstandards hinaus
günstige Wachstumsbedingungen mit einem Bodenaustausch bis zu einer Tiefe von 1,50 m
herzustellen.
A5: Herstellung eines Waldmantels
In der festgesetzten Fläche A5 ist ein Waldmantel BD 51 (GH 4431) auf 60 % der Gesamtflä-
che anzupflanzen. Weiter ist in der festgesetzten Fläche A5 ein Wiesensaum EA 1 (LW 41111)
auf 40 % der Gesamtfläche herzustellen. Bei der Anpflanzung des Waldmantels sind über die
Vorgaben der Qualitätsstandards hinaus günstige Wachstumsbedingungen mit einem Boden-
austausch bis zu einer Tiefe von 1,50 m herzustellen. Ausgenommen hiervon sind Flächen mit
Abfallbehältern, Bänken und technischen Aufbauten.
A6: Herstellung eines extensiven Rasens
In den festgesetzten Flächen A6 ist ein extensiver Rasen EA 31 (LW 41112) anzupflanzen.
Ausgenommen hiervon sind Flächen mit Wegen, Abfallbehältern, Bänken und technischen
Aufbauten.
A7: Straßenbaumpflanzung im Bereich der Simonskaul
Innerhalb der ausgebauten Straße Simonskaul sind 6 Bäume BF 41 (GH 742) zu pflanzen. In
der Planzeichnung sind die Bäume nachrichtlich dargestellt. Weiterhin werden im Bebauungs-
plan folgende Begrünungsmaßnahmen festgelegt, welche durch Grünordnungsplan definiert
wurden:
M1: Begrünung der Jugendfreizeitanlage
Innerhalb der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Freizeitanlage“ ist eine Ra-
senfläche EA 31 (LW 41112) auf mindesten 60 % der Gesamtfläche herzustellen. Ausgenom-
men hiervon sind Flächen mit Freizeitgeräten, Wegen, Abfallbehältern, Bänken und techni-
schen Aufbauten. Darüber hinaus sind auf der betreffenden Fläche mindestens drei großkro-
nige Laubbäume BF 41 (GH 742) zu pflanzen. Bei der Pflanzung der Laubbäume ist jeweils
über die Vorgabe des Qualitätsstandards hinaus bei der Herstel lung der Pflanzgrube ein Bo-
denaustausch vorzunehmen und zwar mit einer Tiefe von 1,50 m und auf einer Grundfläche
von 6 m². In der Planzeichnung sind die Bäume nachrichtlich dargestellt.
M2: Pflanzung von Einzelbäumen
Innerhalb der Flächen A6 sind insgesamt mindestens 10 großkronige Laubbäume BF 41 (GH
742) zu pflanzen. Hierbei ist jeweils über die Vorgabe des Qualitätsstandards hinaus bei der
Herstellung der Pflanzgrube ein Bodenaustausch vorzunehmen und zwar mit einer Tiefe von
1,50 m und auf einer Grundfläche von 6 m². In der Planzeichnung sind die Bäume nachrichtlich
dargestellt.
M3: Pflanzung von Einzelbäumen
Innerhalb der Flächen A1 sind insgesamt mindestens zwei großkronige Laubbäume BF 41
(GH 742) zu pflanzen. In der Planzeichnung sind die Bäume nachrichtlich dargestellt.
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M4: Begrünung Kinderspielplatz (Parkanlage)
Innerhalb der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Kinderspielplatz“ sind insge-
samt mindestens drei großkronige Laubbäume BF 41 (GH 742) zu pflanzen. In der Planzeich-
nung sind die Bäume nachrichtlich dargestellt.
M5: Begrünung Kinderspielplatz (Planstraße 2)
Innerhalb der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Kinderspielplatz“ sind insge-
samt mindestens fünf großkronige Laubbäume BF 41 (GH 742) und mindestens sechs Soli-
tärsträucher zu pflanzen. In der Planzeichnung sind die Bäume nachrichtlich dargestellt.
M6: Begrünung der Fläche mit der Bezeichnung M6
Innerhalb der Fläche mit der Bezeichnung M6 sind mindestens drei Laubbäume BF 41 (GH
742) und mindestens vier Solitärsträucher zu pflanzen. Darüber hinaus ist auf mindestens 30
% der Gesamtfläche ein Rasen EA 31 (LW 41112) herzustellen. Ausgenommen hiervon sind
Flächen mit Spielgeräten, Wegen, Abfallbehältern, Bänken und technischen Aufbauten.
M7: Begrünung der Fläche mit der Bezeichnung M7
Innerhalb der Fläche mit der Bezeichnung M7 sind mindestens drei Laubbäume BF 41 (GH
742) und mindestens vier Solitärsträucher zu pflanzen. Darüber hinaus ist auf mindestens 30
% der Gesamtfläche ein Rasen EA 31 (LW 41112) herzustellen. Ausgenommen hiervon sind
Flächen mit Spielgeräten, Wegen, Abfallbehältern, Bänken und technischen Aufbauten.
M8: Begrünung der Fläche mit der Bezeichnung M8
Innerhalb der Fläche mit der Bezeichnung M8 sind mindestens zwei Laubbäume BF 41 (GH
742) und mindestens zwei Solitärsträucher zu pflanzen. Darüber hinaus ist auf mindestens 20
% der Gesamtfläche ein Rasen EA 31 (LW 41112) herzustellen. Ausgenommen hiervon sind
Flächen mit Spielgeräten, Wegen, Abfallbehältern, Bänken und technischen Aufbauten.
M9: Begrünung der Fläche mit der Bezeichnung M9
Innerhalb der Fläche mit der Bezeichnung M9 sind mindestens zwei Laubbäume BF 41 (GH
742) und mindestens drei Solitärsträucher zu pflanzen. Darüber hinaus ist auf mindestens 20
% der Gesamtfläche ein Rasen EA 31 (LW 41112) herzustellen. Ausgenommen hiervon sind
Flächen mit Spielgeräten, Wegen, Abfallbehältern, Bänken und technischen Aufbauten.
M10: Begrünung der Fläche mit der Bezeichnung M10
Innerhalb der Fläche mit der Bezeichnung M10 sind mindestens ein Laubbaum BF 41 (GH
742) und mindestens ein Solitärstrauch zu pflanzen. Darüber hinaus ist auf mindestens 20 %
der Gesamtfläche ein Rasen EA 31 (LW 41112) herzustellen. Ausgenommen hiervon sind
Flächen mit Spielgeräten, Wegen, Abfallbehältern, Bänken und technischen Aufbauten.
M11: Begrünung der Fläche mit der Bezeichnung M11
Innerhalb der Fläche mit der Bezeichnung M11 sind mindestens ein Laubbaum BF 41 (GH
742) und mindestens zwei Solitärsträucher zu pflanzen. Darüber hinaus ist auf mindestens 10
% der Gesamtfläche ein Rasen EA 31 (LW 41112) herzustellen. Ausgenommen hiervon sind
Flächen mit Spielgeräten, Wege, Abfallbehälter, Bänke und technische Aufbauten.
M12: Extensive Dachbegrünung
Die Flachdächer der Gebäude im Baugebiet „Wohnen 1“ sind mit einer extensiven Dachbe-
grünung zu bepflanzen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 8 cm
zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen. Ausgenommen hiervon sind Dachterras-
sen und technische Aufbauten, die auf maximal 30 % der jeweiligen Dachfläche zulässig sind.
Photovoltaikelemente sind über der Dachbegrünung zulässig.
M13: Begrünung der Kita-Freifläche
Innerhalb der privaten Kita- Freifläche sind mindestens ein Laubbaum BF 41 (GH 742) und
mindestens zwei Solitärsträucher zu pflanzen. Darüber hinaus ist auf mindestens 30 % der
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Gesamtfläche ein Rasen EA 31 (LW 41112) herzustellen. Die Einfriedungen der Kita -Freiflä-
che sind mit Heckenpflanzen zu begrünen.
M14: Begrünung von Tiefgaragen
Der obere Abschluss der Tiefgaragen (TGa) und der unterirdischen Gebäudeteile im gesamten
Plangebiet sowie Freiflächen der Baugebiete „Wohnen 1“ und „Wohnen 2“ und „Wohnen / Nws
Gewerbe“, soweit diese nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielgeräte und sonstigen Nebenanla-
gen überbaut werden, sind zu begrünen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer mindestens
60 cm tiefen Bodensubstratschicht, zuzüglich einer Filter- und Drainschicht, auszubilden.
Die Stärke der Bodensubstratschicht der Baumpflanzungen im Bereich der festgesetzten
Tiefagarage ist mindestens mit 120 cm, zuzüglich einer Filter- und Drainschicht, auszubilden.
M15: Pflanzung von Laubbäumen
Innerhalb der festgesetzten Flächen für das Gehrecht (G1) sind jeweils mindestens drei Laub-
bäume BF 41 (GH 742) zu pflanzen. Die Stärke der Bodensubstratschicht der Baumpflanzun-
gen im Bereich der festgesetzten Tiefagarage ist mindestens mit 120 cm, zuzüglich einer Fil-
ter- und Drainschicht, auszubilden.
M16: Extensive Dachbegrünung
Die Flachdächer der Gebäude im festgesetzten Baugebiet “Wohnen 2“ sowie der Gebäude im
Baugebiet „Wohnen / Nws Gewerbe“ sind mit einer extensiven Dachbegrünung zu bepflanzen.
Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich einer Filter- und
Drainschicht herzustellen. Ausgenommen hiervon sind technische Aufbauten, die auf maximal
30 % der jeweiligen Dachfläche zulässig sind. Photovoltaikelemente sind über der Dachbegrü-
nung zulässig.
M17: Begrünung der Gemeinschaftsstellplatzflächen
Innerhalb der Fläche M 17 sind mindestens acht großkronige Bäume BF 41 (GH 742) und
Strauchhecken BB 1 (GH 411) aus standortgerechten Heckenpflanzen anzupflanzen. Es ist
nur eine Laubbaumart zulässig.
In der Planzeichnung sind die Bäume nachrichtlich darge-
stellt.
M18: Straßenbaumpflanzungen
Innerhalb der Planstraße (1) sind mindestens 21 und in der Planstraße (2) mindestens zwei
Bäume BF 41 (GH 742) zu pflanzen. In der Planzeichnung sind die Bäume nachrichtlich dar-
gestellt.
Bewertung:
Unter Beachtung der Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen hat die Planung geringe Aus-
wirkungen auf das Umweltgut Pflanzen.
5.5.3 Fläche
(§ 1 Absatz 6 Nr. 7 a BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Bis 2021 waren rund 1,6 ha des rund 3,9 ha großen Plangebiets als Baugebiete in Anspruch
genommen.. Weitere rund 0,6 ha waren ehemalige Hausgärten. Ca. 0,2 ha sind vorhandene
Verkehrsflächen einschl. Bahnanlagen. Rund 1,5 ha waren Grün- und Gehölzflächen. Derzeit
sind ca. 3,0 ha Fläche im Plangebiet aufgrund der in Ausführung befindlichen Sanierungsar-
beiten Baugelände. Weitere 0,7 ha sind derzeit Ruderal-, Grün- und Gehölzflächen.
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Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei einer Nichtdurchführung der Planung verblieben nach der erfolgten Sanierung der Altab-
lagerung dort Brachfl ächen mit Rohboden liegen. Nachfolgend würden Ausgleichsmaßnah-
men umgesetzt (vgl. Kapitel 5 .5.20), sofern es nicht nach erfolgter Sanierung zu einer Alter-
nativplanung für eine Bebauung käme.
Ferner ist davon auszugehen, dass im Südteil des Plangebietes auf einer Fläche von rund
6.200 m² eine Wohnbebauung entsteht. Hier wurde bereits einmal ein positiver Vorbescheid
für eine Bebauung nach § 34 BauGB erteilt. Die übrigen Flächen im Plangebiet bleiben unver-
ändert.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Gemäß der Planung sind wie im ursprünglichen Bestand vor Abbruch und Beräumung rund
1,6 ha als Baugebiete genutzt. Rund 0,8 ha, somit rund 0,5 ha mehr als im Bestand, sind als
Verkehrsflächen genutzt. Zu dem Aufwuchs an Verkehrsfläche tragen ein Radschnellweg mit
0,3 ha sowie die innere Erschließung im Plangebiet mit 0,2 ha bei. Es verbleiben bzw. entste-
hen 1,5 ha Grünflächen.
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmöglichkeiten erheblich nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:
Im Rahmen der Planung bestehen im Plangebiet selbst keine Möglichkeiten, die Flächenin-
anspruchnahme hier wesentlich geringer zu gestalten und zugleich die notwendige hohe
Zahl von Wohnungen zu errichten. Es handelt sich um eine hoch verdichtete Bebauung, eine
weitere Reduzierung der Flächen ist nur unter Verzicht auf Wohngebäude möglich.
Bewertung:
Die Planung erreicht eine leichte Erhöhung des Grünflächenanteils im Plangebiet um 0,1 ha.
Durch die verdichtete Bebauung auf einer sanierten Altablagerung wird ein Beitrag dazu ge-
leistet, den Nutzungsdruck durch den Wohnungsbau im unbebauten Außenbereich zu ver-
mindern.
5.5.4 Boden
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Gemäß geologischer Karte des Landes NRW stehen im Plangebiet fluviatile Ablagerungen
des Rheins an. Hierbei lagern holozäne Hochflutsedimente (Hochflutlehm) pleistozänen Ter-
rassensedimenten (Niederterrasse des Rheins) auf.
Die Hochflutsedimente bestehen überwiegend aus schluffigem Sand bis sandigem Schluff und
weisen nur eine geringe Mächtigkeit von bis zu 2 m auf.
Die Terrassensedimente sind grobkörniger und bestehen vornehmlich aus Kies und Kiessand.
Die Mächtigkeit der Niederterrassensedimente liegt bei etwa 20 m bis 25 m.
Das unterlagernde Tertiär besteht überwiegend aus feinkörnigen Sanden mit eingeschalteten
Tonlagen und Braunkohleflözen. Gemäß Geologischer Karte liegt das Untersuchungsgebiet
im auf Braunkohle verliehenen Grubenfeld „Glanzstoff 1“. Über einen Braunkohleabbau im
Untersuchungsgebiet liegen keine Informationen vor.
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Gemäß der Bewertung der Schutzwürdigkeit (3. Auflage) der Bodenkarte NRW BK 50 handelt
es sich bei den potenziell, außerhalb des Altablagerungskörpers noch vorhandenen natürli-
chen Böden im Osten des Plangebiets an der Neusser Straße um tiefgründige Sand- oder
Schuttböden mit hoher Funktionserfüllung als Biotopentwicklungspotenzial für Extremstand-
orte, die Verdichtungsempfindlichkeit ist gering. Für diese Böden besteht eine hohe Schutz-
würdigkeit. Die Böden im Plangebiet sind ansonsten nicht als besonders schutzwürdig einge-
stuft. Der Bereich, der in der Bodenkarte innerhalb des Plangebiets entsprechend gekenn-
zeichnet ist, hat eine Fläche von ca. 2.500 m².
Der Zustand vor Beginn der Sanierungsarbeiten stellte sich wie folgt dar:
Gemäß dem Bodengutachten von HPC (2017) weisen die Rammkernsondierungen, die inner-
halb des o.g. Bereichs vorgenommen wurden auf Störungen des na türlichen Bodengefüges
hin. Es wurden in einer Sondierung Betonhindernisse im Boden erbohrt, die auf Fundament -
oder Bodenplattenreste früher vorhandener baulicher Anlagen schließen lassen. Die Oberbö-
den unterhalb einer ca. 30 – 35 cm starken Substratschicht stellten sich nur teilweise bei zwei
von fünf Sondierungen, wie nach der Bodenkarte zu erwarten wäre, als Schluff bzw. sandiger
Schluff. Zwei Sondierungen wiesen Kiese bzw. Sande unmittelbar unterhalb der Substrat-
schicht auf. Hier sind vermutlich Böden im Zuge früherer Nutzungen umgelagert worden. Die
Schutzwürdigkeit der Böden ist somit in dem untersuchten Bereich aufgrund früherer Eingriffe
nur noch eingeschränkt gegeben.
Das westliche Grundstücksareal w urde gewerblich genutzt. An der Geländeoberfläche st an-
den Auffüllungsmaterialien an. Die vorhandenen Gebäude w urden abgebrochen, das Ab-
bruchmaterial wurde fachgerecht entsorgt.
Die Niederterrassensedimente weisen gute bautechnische Eigenschaften auf und werden da-
her oftmals als Baustoff genutzt. Gemäß den Literaturangaben wurde nördlich des Plangebiets
und im Nordwesten des Gebiets selbst eine Kiesgewinnung betrieben. Hierbei wurden die Nie-
derterrassensedimente großflächig ausgekoffert. Nach Erschöpfung der Lagerstätte wurde
das verbliebene Restloch als Altablagerung genutzt und mit unterschiedlichen Materialien
(Hausmüll, Bauschutt) wieder verfüllt.
Aus dem Bodengutachten zum Plangebiet [HPC AG; 2017] sind folgende nähere Angaben zu
den oberen Bodenschichten im Zustand vor der Sanierung im westlichen Teil des Plangebiets
entnehmbar:
An der Geländeoberfläche außerhalb des gewerblich genutzten Areals stand ein durchwurzel-
ter, überwiegend bewachsener, Bodenhorizont (Oberboden) mit einem schluffigen, z.T. auch
kiesigen Sand und dunkelbrauner Färbung an. Hierbei handelte es sich um umgelagertes bzw.
anthropogen beeinflusstes Bodenmaterial. Dieser Horizont war locker gelagert. Neben orga-
nischen Anteilen wies dieses Material auch Fremdbestandteile (Ziegel, Glas, K eramik, Bau-
schutt etc.) auf. Im gewerblich genutzten Areal wurde an der Geländeoberfläche oberhalb des
Altablagerungskörpers überwiegend aus Bauschutt hergestelltes Tragschichtmaterial (Recyc-
lingmaterial) festgestellt. Dabei handelte es sich um gebrochenes Bauschuttmaterial (Ziegel-
und Betonbruch) mit vereinzelten Fremdbestandteilen (Schwarzdecke, Holz, umgelagerter Bo-
den). Für das Auffüllmaterial im Bereich der Altablagerung gibt die Gefährdungsabschätzung
von Mull & Partner (2020) an, dass der flächenhafte Auffüllungshorizont eine heterogene Zu-
sammensetzung aufwies. Neben Bereichen, die vor allem aus Boden -Bauschutt-Gemischen
bestanden, wurden in den Bohrungen im östlichen Bereich der Altablagerung organoleptisch
auffällige Schlämme / weiche Massen (vermutlich Industrieabfälle) festgestellt. Das Material in
den Bohrungen zeigte deutliche olfaktorische Auffälligkeiten (teerartiger Geruch, MKW -Ge-
ruch). In der Analyse wurden erhöhte Konzentrationen von PAK festgestellt.
- 53 -
/ 54
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Plangemäß wird die vorhandene Altablagerung nutzungsbezogen saniert. Hierzu wurden zu-
nächst die vorhandenen Flächenversiegelungen entfernt. Für die Wohngebiete inklusive der
dazu gehörenden Freianlagen erfolgt ein vollständiger Austausch des kontaminierten Boden-
materials bis in eine Tiefe von ca. 9 m. Für die Grünflächen werden mindestens die oberen
Bodenschichten in einer Stärke von bis zu 1 m ausgetauscht, es wird eine Abdichtung ge-
schaffen, um die gefahrlose Nutzung zu gewährleisten. Zum Sanierungskonzept s. Nr.
5.5.12.2 (Altlasten). Bei einer Nichtdurchführung der weiteren Baugebietsplanung verblieben
nach der erfolgten Sanierung der Altablagerung dort Brachflächen mit Rohboden liegen.
Nachfolgend würden Ausgleichsmaßnahmen umgesetzt (vgl. Kapitel 5.5.20), sofern es nicht
nach erfolgter Sanierung zu einer Alternativplanung für eine Bebauung käme.
Ferner ist davon auszugehen, dass im Südteil des Plangebietes auf einer Fläche von rund
6.200 m² eine Wohnbebauung entsteht. Hier wurde bereits einmal ein positiver Vorbescheid
für eine Bebauung nach § 34 BauGB erteilt. Dabei werden ca. 4.400 m² Flächen neu versie-
gelt. Die übrigen Flächen im Plangebiet bleiben unverändert.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Plangemäß wird die vorhandene Altablagerung nutzungsbezogen saniert. Hierzu wurden zu-
nächst die vorhandenen Flächenversiegelungen entfernt. Für die Wohngebiete inklusive der
dazu gehörenden Freianlagen erfolgt ein vollständiger Austausch des kontaminierten Boden-
materials bis in eine Tiefe von ca. 9 m . Für die Grünflächen werden mindestens die oberen
Bodenschichten in einer Stärke von bis zu 1 m ausgetauscht, es wird eine Abdichtung ge-
schaffen, um die gefahrlose Nutzung zu gewähr leisten. Zum Sanierungskonzept s. Nr.
5.5.12.2 (Altlasten). Für die geplanten Nutzungen wird die Einhaltung der Prüfwerte der Bun-
desbodenschutzverordnung sicher gewährleistet. Die bisherigen, unter erheblichen Gesund-
heitsgefahren ausgeübten ungenehmigten Nutzungen werden aufgegeben.
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmöglichkeiten erheblich nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:
Durch die vorgesehene Bodensanierung werden die bestehenden nachteiligen Umweltbedin-
gungen im Plangebiet wesentlich und nachhaltig verbessert. Darüber hinaus dienen die Fest-
setzungen des Bebauungsplanes der Begrenzung der Neuversiegelung auf das für den ver-
dichteten Wohnungsbau notwendige Maß (Eingriffsminderung). Durch die Entsiegelung und
das Aufbringen einer belebten Bodenschicht in den Grünflächen im Norden des Plangebiets
auf ca. 11.000 m² werden die Eingriffe in den gewachsenen Boden im Süden und Osten des
Plangebiets auf ca. 7.000 m² ausgeglichen.
Bewertung:
Die Planung wirkt sich für das Umweltgut Boden positiv aus.
5.5.5 Wasser
(§ 1 Absatz 6 Nr.7 a BauGB)
5.5.5.1 Oberflächenwasser
Bestand (derzeitiger Umweltzustand)
Oberflächengewässer sind im Plangebiet nicht vorhanden. Das Plangebiet liegt nicht in einem
Überschwemmungsgebiet. Eine kleine Teilfläche im Osten des Plangebiets liegt im Hochwas-
serrisikogebiet des Rheins bei extremen Hochwasserereignissen.
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Oberflächenwasser, das in dem ungenehmigten Baugebiet anfiel, wurdegeregelt in die Rand-
bereiche abgeleitet und versickerte dort in den Altablagerungskörper. Oberflächenwasser ver-
sickert ansonsten in den unversiegelten Bereichen über die belebte Bodenschicht. in den Un-
tergrund.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei einer Nichtdurchführung der Planung verblieben nach der erfolgten Sanierung der Altab-
lagerung dort Brachflächen mit Rohboden liegen. Nachfolgend würden Ausgleichsmaßnah-
men umgesetzt (vgl. Kapitel 5.5.20), sofern es nicht nach erfolgter Sanierung zu einer Alter-
nativplanung für eine Bebauung käme.
Ferner ist davon auszugehen, dass im Südteil des Plangebietes auf einer Fläche von rund
6.200 m² eine Wohnbebauung entsteht. Hier wurde bereits einmal ein positiver Vorbescheid
für eine Bebauung nach § 34 BauGB erteilt. Das hier anfallende Oberflächenwasser würde
teilweise versickert und teilweise gedrosselt in den vorhandenen Mischwasserkanal Neusser
Straße abgeleitet.
Die übrigen Flächen im Plangebiet bleiben unverändert.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Gemäß der Planung wird das nicht verschmutzte Oberflächenwasser künftig teilweise über
Versickerungsanlagen in geregelter Weise in den Untergrund versickert. Dazu sind Rigolen-
systeme erforderlich, da die anstehenden oberen Bodenschichten im Bestand nur eine geringe
Versickerungseignung aufweisen. Für die Versickerung werden künftig ausschließlich Flächen
genutzt, in denen der anstehende Boden keine schädlichen Verunreinigungen aufweist oder
in denen der verunreinigte Boden zuvor g egen unproblematisches Bodenmaterial ausge-
tauscht wurde. Das anfallende Oberflächenwasser von den Verkehrsflächen wird gedrosselt
in den vorhandenen Mischwasserkanal Neusser Straße abgeleitet.
Für den Starkregenfall (30-jährliches Regenereignis) werden die folgenden Vorsorgemaßnah-
men bei der Gestaltung der Oberflächen getroffen:
Öffentliche Bereiche
- Querschnittsgestaltung der Wegeflächen als V-Profil jeweils mit Mittelrinnen
- Anordnung von Wannentiefpunktausbildungen abseits von Tiefgarageneinfahr-
ten sowie Hauseingängen
- Anordnung von Doppelsinkkästen in Tiefpunkten
- Offene Einleitungen in Baumscheiben bei entstehendem Aufstau
- Schaffung von Überlaufmöglichkeiten in öffentliche Grünflächen
Private Bereiche
Im Zusammenhang mit der Ausbildung der extensiven Gründächer werden Retentions-
möglichkeiten zur Rückhaltung von zusätzlichen Starkregenmengen auf den Dachflä-
chen umgesetzt.
Starkregen in privaten Außenanlagen der Baugebiete „Wohnen 1“ und „Wohnen 2“ wer-
den in privaten Versickerungsanlagen (für ein 30 -jährliches Regenereignis bemessen)
sowie ergänzenden Notrigolen aufgenommen. Zusätzlich werden Geländevertiefungen/-
senken abseits der Wohngebäude in Privatflächen angelegt.
Im Baugebiet „Wohnen / Nws Gewerbe“ an der Neusser Straße liegt der Fokus der Maß-
nahmen auf der Rückhaltung des Oberflächenwassers in den Dachflächen sowie der
Schaffung von Rückhaltevolumina in den Außenanlagen durch entsprechende Modellie-
rung. In Teilbereichen können auch hier Rigolen realisiert werden. Der Grundstücksstrei-
fen an den öffentlichen Verkehrsflächen entwässert bei Starkregen in diese Flächen.
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Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:
Im Plangebiet wird erstmals eine ordnungsgemäße Entwässerung hergestellt. Damit werden
bisher vorhandene nachteilige Umweltauswirkungen beseitigt.
Bewertung:
Die Planung wirkt sich für das Oberflächenwasser und den Umgang damit positiv aus.
5.5.5.2 Grundwasser
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Im Rahmen der Baugrunduntersuchungen [HPC AG; 2017] wurden auch die Grundwasserver-
hältnisse im Plangebiet im Zustand vor Beginn der Sanierung untersucht. Die gemessenen
Grundwasserflurabstände liegen in den durchgeführten Messkampagnen bei etwa 9 m bis 10
m und entsprechen damit den Literaturangaben. Für das Untersuchungsgebiet wird eine nörd-
liche bis nordöstliche Grundwasserfließrichtung ausgewiesen. Bei extremen Hochwasserstän-
den des Rheins kann diese Grundwasserfließrichtung auch kurzzeitig abweichen und evtl.
auch umkehren.
Bezüglich der Schadstoffbelastung des Grundwassers liegen Untersuchungsergebnisse aus
dem Jahr 2007 vor, auf die im Gutachten zurückgegriffen wird. Hier wurden für die Summen-
parameter Tri- und Tetrachlorethen Überschreitungen des in der LAWA (2004) festgelegten
Geringfügigkeitsschwellenwertes nachgewiesen. Ein Handlungsbedarf der Gefahrenabwehr
wurde daraus jedoch nicht abgeleitet.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Durch die Sanierungsarbeiten werden die bestehenden Risiken eines Schadstoffeintrags in
das Grundwasser gemindert.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Durch den Bodenaustausch werden die bestehenden Risiken eines Schadstoffeintrags in das
Grundwasser gemindert.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:
Durch den Bodenaustausch werden die bestehenden Risiken eines Schadstoffeintrags in das
Grundwasser gemindert.
Bei Grundwasserhaltungsmaßnahmen in der Bauphase ist die chemische Qualität des Grund-
wassers im Vorfeld nochmals zu überprüfen. Ggfs. ist das geförderte Grundwasser vor Einlei-
tung in den Kanal entsprechend zu reinigen.
Bewertung:
Die Planung wirkt sich für das Grundwasser nicht erheblich aus.
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5.5.6 Luft
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
5.5.6.1 Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Die bis 2021 vorhandene Gewerbenutzung emittierte Luftschadstoffe. Unter anderem wurden
Altreifen und weitere Abfälle unter freiem Himmel gelagert und umgeschlagen, was insbeson-
dere auf Staubemissionen schließen lässt. Messergebnisse oder andere quantifizierende In-
formationen liegen nicht vor.
Die vorhandenen Heizungsanlagen waren von älterer Bauart, es handelte sich zumindest teil-
weise um Ölheizungen und Kohleöfen. Die Gebäude waren schlecht gedämmt. Es entstanden
Treibhausgasemissionen.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Eine nach § 34 BauGB zulässige Bebauung entsteht im Südteil des Plangebiets. Diese Bebauung erzeugt Emissionen nach dem
Stand der Technik .
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Durch die Stilllegung der vorhandenen Gewerbenutzungen und den Abbruch der Gebäude
werden die vorhandenen Emissionsquellen vollständig beseitigt. Die Neubebauung löst keine
Emissionen aus Gewerbenutzungen mehr aus und wird Treibhausgase, wenn überhaupt, nur
in minimaler Größenordnung emittieren. Es wird von einer hoch energieeffizienten Bebauung
nach dem Stand der Technik ausgegangen, die Nutzung der Solarenergie zur Strom - und
Wärmeerzeugung ist vorgesehen (s. auch Nr. 5.5.15).
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:
Über die in der Prognose beschriebenen Maßnahmen hinaus bestehen keine Erfordernisse.
Bewertung:
Die Planung wirkt sich hinsichtlich der Vermeidung von Luftschadstoff- und Treibhausgasemis-
sionen positiv aus.
5.5.6.2 Luftschadstoffe – Immissionen
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein- Westfalen betreibt im
gesamten Bundesland Messstellen zur Überwachung der Luftqualität. Die nächstgelegene
städtische Hintergrundstation befindet sich etwa 5 km nordwestlich des Untersuchungsge-
biets. Die Station steht auf einer Grünfläche am nordwestlichen Rand des Kölner Vorortes
Chorweiler. Die BAB A 57 verläuft westlich in etwa 1,5 km Entfernung von Südost nach Nord-
west. Nordöstlich des Plangebiets befindet si ch in einer Entfernung von ca. 6,3 km die vor -
städtische Hintergrundstation in Leverkusen-Manfort. Die BAB A 3 verläuft ca. 300 m östlich
in Nord-Süd Richtung. Eine Übertragung der Messwerte der beiden Hintergrundstationen ohne
direkten Verkehrseinfluss in das Untersuchungsgebiet kann hier erfolgen.
Damit ergeben sich folgende Vorbelastungswerte:
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- Stickstoffdioxid (NO2): 25 μg/m³
- Feinstaub PM10: 16 μg/m³
- Feinstaub PM2,5: 13 μg/m³
Da sich die Werte auf die Jahre 2016-2018 beziehen und für die Beurteilung das Prognosejahr
2030 zugrunde gelegt wird, ist die Festlegung des NO2-Vorbelastungswerts auf 25 μg/m³ und
die der PM10 bzw. PM2,5 von 16 μg/m³ bzw. 13 μg/m³ eine konservative Abschätzung für das
Untersuchungsgebiet.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Eine gemäß § 34 BauGB zulässige Wohnbebauung wird der Vorbelastung ausgesetzt. Da
keine Bebauung unmittelbar an der stark befahrenen Neusser Straße erfolgt, bleiben die Aus-
wirkungen des Verkehrs auf dieser Straße hier außer Betrac ht. Der in der 39. BImSchV fest-
gelegte NO2-Grenzwert von 40 μg/m³ im Jahresmittel wird im gesamten Plangebiet eingehal-
ten.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Im Prognose - Nullfall für das Prognosejahr 2030 werden bei einer NO2-Vorbelastung von 25
μg/m³ die höchsten NO2-Immissionskonzentrationen von bis zu 33 μg/m³ an der Bebauung der
Adresse Neusser Str. 736 prognostiziert. Die NO2-Immissionszusatzbelastung beträgt etwa 8
μg/m³.
Im Prognose - Planfall für das Prognosejahr 2030 werden vergleichbare Werte berechnet. Die
erhöhte Verkehrsmenge im Gegensatz zum Prognose - Nullfall hat lediglich eine geringfügige
Änderung der Immissionssituation an den nächstgelegenen Bebauungen zur Folge. D ie neu
hinzukommende Bebauung hat ebenfalls nur ger ingfügige Änderungen in den strömungsdy-
namischen Effekten und daher nur geringfügige Änderungen in der Immissionssituation im
Untersuchungsraum zur Folge. Die durch den Parkplatzverkehr induzierten Immissionen fallen
ebenfalls geringfügig aus. Die höchsten prognostizierten NO2-Immissionskonzentrationen lie-
gen an der Adresse Neusser Str. 736 bei 34 μg/m³. Die Immissionszusatzbelastung beträgt
etwa 9 μg/m³.
Der in der 39. BImSchV festgelegte NO
2-Grenzwert von 40 μg/m³ im Jahresmittel wird im ge-
samten Plangebiet eingehalten.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:
Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen aufgrund einer grenzwertüberschrei-
tenden Luftschadstoffbelastung sind nach der oben genannten Prognose nicht erforderlich.
Bewertung:
Die Luftschadstoffbelastung wirkt sich im Plangebiet nicht in einem kritischen Umfang aus.
5.5.7 Klima
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Innerhalb des Plangebiets befanden sich vor dem Abbruch des Bestands ca. 1,6 ha voll ver-
siegelte Flächen. Die ansonsten vorhandenen, verinselten Vegetationsflächen leisteten einen
Beitrag zum stadtklimatischen Ausgleich. Das Plangebiet ist in der Planungshinweiskarte zu-
künftige Wärmebelastung der Stadt Köln als belastetes Siedlungsgebiet (Klasse 3) eingestuft.
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Die Klasse 3 stellt hierbei einen mittleren Status dar, der zwischen klimaaktiven und hoch be-
lasteten Bereichen liegt. Das Plangebiet liegt zwischen den Wärmeinseln von Longerich (im
Norden) und Weidenpesch (im Süden).
Derzeit stellt sich das Plangebiet aufgrund der in Ausführung befindlichen Sanierung des Alt-
standorts überwiegend als Baugelände dar.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei einer Nichtdurchführung der Planung verblieben nach der erfolgten Sanierung der Altab-
lagerung dort Brachflächen mit Rohboden liegen. Nachfolgend würden Ausgleichsmaßnah-
men umgesetzt (vgl. Kapitel 5.5.20), sofern es nicht nach erfolgter Sanierung zu einer Alter-
nativplanung für eine Bebauung käme.
Ferner ist davon auszugehen, dass im Südteil des Plangebietes auf einer Fläche von rund
6.200 m² eine Wohnbebauung entsteht. Hier wurde bereits einmal ein positiver Vorbescheid
für eine Bebauung nach § 34 BauGB erteilt. Hierbei würden ca. 4.400 m² neu versiegelt. Die
klimatische Situation würde sich insgesamt nicht wesentlich gegenüber dem Ausgangszu-
stand (Bestand) ändern.
Bei Nicht-Umsetzung der Planung im Südteil des Plangebiets entstehen weitere ca. 0,4 ha
versiegelte Flächen. Die stadtklimatische Situation verschlechtert sich.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Nach der vorliegenden Planung werden ca. 1,8 ha versiegelte Flächen entstehen, von denen
ca. 0,4 ha Dachflächen mindestens extensiv und ca. 0,25 ha Tiefgaragenflächen intensiv be-
grünt werden. Die mikroklimatisch ungünstigen voll versiegelten Flächen im Plangebiet werden
somit um ca. 0,35 ha reduziert. Die bestehende stadtklimatische Ausgleichsfunktion des Ge-
biets kann dadurch mindestens beibehalten werden.
Aufgrund der Durchlässe zwischen einzelnen Plangebäuden ist eine gewisse Durchströmbar-
keit für bodennahe Kaltluftströme gegeben.
Eine Vergrößerung der Wärmeinsel von Weidenpesch wird vermutlich durch die Umsetzung
der Planung nicht ausgelöst. Der Belastungsgrad der Klasse 3 wird auch nach Umsetzung der
Planung voraussichtlich weiterhin im Plangebiet bestehen bleiben.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:
Zur weiteren Verbesserung sind Dachbegrünungen, die Schaffung von Grünflächen (auch auf
Tiefgaragen) sowie strukturell wirksame Gehölzpflanzungen (ca. 0,3 ha) vorgesehen.
Bewertung:
Die Planung wirkt sich für Kaltluft und Ventilation nur geringfügig aus.
5.5.8 Wirkungsgefüge
... Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Das Wirkungsgefüge ist durch die anthropogene Prägung des Plangebietes bestimmt. Natur-
nahe Bereiche mit einem entsprechenden natürlichen Gefüge kommen nicht vor. Durch die
Bodenbelastung in der ehemaligen Altablagerung war die natürliche Wirkung des Bodens (Fil-
terfunktionen, Wasserspeicherung etc.) innerhalb des Gesamtgefüges stark eingeschränkt.
Die belasteten Böden werden derzeit teilweise entfernt und gegen unbelastetes Material aus-
getauscht.
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Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Aufgrund der Altablagerungssanierung verbessert sich die Funktion des Bodens innerhalb des
Wirkungsgefüges der o. g. Umweltschutzgüter.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Aufgrund der Altablagerungssanierung verbessert sich die Funktion des Bodens innerhalb des
Wirkungsgefüges der o. g. Umweltschutzgüter.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:
Die Planung hat bezüglich des Wirkungsgefüges keine erheblichen nachteiligen Umweltaus-
wirkungen.
Bewertung:
Die Planung hat durch die Altablagerungssanierung eine positive Wirkung für die Funktion des
Bodens innerhalb des Wirkungsgefüges der o. g. Umweltschutzgüter.
5.5.9 Landschaft
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Das Landschaftsbild war im Ausgangszustand vor Sanierungsbeginn durch eine großflächige
ungeregelte und in großen Teilen auch verwahrloste Bebauung im Plangebiet einerseits stark
beeinträchtigt. Andererseits bereicherten großflächige, zumeist aus verwilderten Gärten ent-
wickelte Gehölzstrukturen das Landschaftsbild im Siedlungsrandbereich. Diese st anden je-
doch wegen weitgehender Undurchdringlichkeit bzw. Einzäunung privaten Besitzes und we-
gen fehlender Erschließung der öffentlichen Erholungsnutzung nicht zur Verfügung. Darüber
hinaus waren diese Grünstrukturen vermüllt und nur in geringem Maß einsehbar. Die Eignung
für die Erholungsnutzung war daher gering.
Derzeit stelt sich das Plangebiet überwiegend als Baugelände dar.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei einer Nichtdurchführung der Planung verblieben nach der erfolgten Sanierung der Altab-
lagerung dort Brachflächen mit Rohboden liegen. Nachfolgend würden Ausgleichsmaßnah-
men umgesetzt (vgl. Kapitel 5.5.20), sofern es nicht nach erfolgter Sanierung zu einer Alter-
nativplanung für eine Bebauung käme.
Ferner ist davon auszugehen, dass im Südteil des Plangebietes auf einer Fläche von rund
6.200 m² eine Wohnbebauung entsteht. Hier wurde bereits einmal ein positiver Vorbescheid
für eine Bebauung nach § 34 BauGB erteilt. Die übrigen Flächen im Plangebiet bleiben un-
verändert.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Nach der Umsetzung der Planung entstehen im Nordteil des Plangebiets Grünflächen mit Ge-
hölzanteil, dies bilden jenseits der Neusser Straße die Kulisse des Gebiets zum nördlich an-
grenzenden Grünzug. Durch den begrünten Quartiersplatz und die ebenfalls begrünten Innen-
höfe, die zu den Grünflächen hin offen sind, werden optisch wirksame Verzahnungen der
Grünräume mit dem Baugebiet geschaffen. Mit dem neuen Quartier wird der Siedlungsbereich
überdies zum Freiraum abgerundet.
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Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmöglichkeiten erheblich nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:
Die Anpflanzungen im Norden des Plangebiets haben eine Ausgleichsfunktion für den Entfall
von Baumbestand im Süden des Plangebiets.
Bewertung:
Die Planung wirkt sich durch die Neuordnung des Siedlungsrandes positiv für das Land-
schaftsbild aus. Die Erholungsfunktion wird durch die Anlage öffentlicher Grünflächen mit ho-
her Aufenthaltsqualität gestärkt bzw. erstmals hergestellt.
5.5.10 Biologische Vielfalt
(§ 1 Absatz 6 Nummer7 a BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand)
Innerhalb des Siedlungsraums fungierte das Plangebiet vor Beginn der Sanierungsarbeiten in
seinen gehölzgeprägten Teilarealen als Trittsteinbiotop für zahlreiche, meist jedoch ubiquitäre
Tierarten. Der Bestand an Pflanzenarten war wenig artenreich und wurde in weiten Teilen von
wenig störungssensiblen Arten dominiert. Aufgrund der Siedlungsprägung und der hohen Stö-
rintensität im urbanen Umfeld sowie durch die benachbarte B9 ist ein Vorkommen störungs-
sensibler Tierarten unwahrscheinlich. Für die streng geschützten Arten und die europäischen
Vogelarten wurden im Rahmen des Fachbeitrages zur Artenschutzprüfung mögliche Vorkom-
men erörtert. Hier ist mit einem Vorkommen der Zwergfledermaus und ggfs. anderer Gebäude
bewohnender Fledermausarten zu rechnen. Die ca. 1,5 ha rbebebauung war ansonsten von
geringer Bedeutung für Tiere.
Derzeit stellt sich das Plangebiet überwiegend als Baustellengelände dar.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei einer Nichtdurchführung der Planung verblieben nach der erfolgten Sanierung der Altab-
lagerung dort Brachflächen mit Rohboden liegen. Nachfolgend würden Ausgleichsmaßnah-
men umgesetzt (vgl. Kapitel 5.5.20), sofern es nicht nach erfolgter Sanierung zu einer Alter-
nativplanung für eine Bebauung käme.
Das Oberflächenwasser würde hier in den Untergrund versickern. Ferner ist davon auszuge-
hen, dass im Südteil des Plangebietes auf einer Fläche von rund 6.200 m² eine Wohnbebau-
ung entsteht. Hier wurde bereits einmal ein positiver Vorbescheid für eine Bebauung nach §
34 BauGB erteilt. Die übrigen Flächen im Plangebiet bleiben unverändert.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Im Süden des Plangebiets werden auf einer Fläche von ca. 2,4 ha Wohngebiete entwickelt.
Ca. 1,1 ha Grünflächen werden insbesondere im Norden des Plangebiets entwickelt. Die ca.
1,6 ha vorhandenes, überwiegend ungenehmigtes Bebauungsgebiet werden zuvor beräumt
und entsiegelt.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:
Zur Eingriffsminderung bezüglich der Auswirkungen der Planung auf die Biodiversität werden
die als Trittsteinbiotope wirksamen Gehölzstrukturen am Nordrand des Plangebiets teilweise
erhalten. Zur Erhöhung des Biotoppotenzials tragen verschiedene Maßnahmen bei. Die ex-
tensive Begrünung von mindestens 4.350 m² Dachfläche führt zu einem trocken-warmen blü-
tenreichen Biotop mit relativ geringen Störeinflüssen, das Anklänge an Magerrasen und an
trocken-warme Ruderalfluren aufweisen und wichtige Biotopfunktionen über nehmen wird.
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Durch die Anpflanzung heimischer und standortgerechter Bäume und Sträucher wird der Ar-
tenreichtum potenziell gestärkt.
Bewertung:
Die Planung ist aufgrund der Inanspruchnahme überwiegend artenarmer Flächen sowie unter
Beachtung der vorgesehenen Maßnahmen zur Eingriffsminderung und zum Ausgleich von ge-
ringer Wirkung für die Biodiversität.
5.5.11 Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura-2000-Gebiete (Gebiete von
gemeinschaftlicher Bedeutung, europäische Vogelschutzgebiete)
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 b BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Weder im Plangebiet noch in seiner Umgebung sind Natura- 2000-Gebiete vorhanden. Das
nächstgelegene Natura-2000-Gebiet DE Worringer Bruch (DE-4907-301) liegt ca. 7 km vom
Plangebiet entfernt.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Der bestehende Zustand ändert sich nicht.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Die Umsetzung der Planung hat weder direkte noch indirekte Auswirkungen auf das Natura-
2000-Netz.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:
Es sind keine Maßnahmen erforderlich.
Bewertung:
Der Umweltbelang der Natura-2000-Gebiete ist durch die Planung nicht berührt.
5.5.12 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 c BauGB)
5.5.12.1 Lärm
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan liegt ein schalltechnisches Gutachten vor. [ Ac-
con Köln GmbH: Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan (VEP) Simonskaul in
Köln-Weidenpesch, 15.12.2021]. Das Gutachten berücksichtigt den Straßenverkehr, Schie-
nenverkehr, Gewerbelärm und Tiefgaragenlärm. Fluglärm ist als Lärmquelle im Plangebiet
nach den allgemein zugänglichen Umweltdaten des Landes NRW unkritisch.
Die maßgeblichen Verkehrsgeräuschquellen für das Plangebiet sind die Neusser Straße sowie
die KVB-Gleistrasse.
Bezogen auf den Bestand wird der Zustand bei freier Schallausbreitung beschrieben.
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Straßenverkehrslärm
Die Lärmsituation im Untersuchungsgebiet bezüglich des Verkehrslärms auf öffentlichen
Straßen wird im Einzelnen bestimmt durch den Verkehr auf den folgenden Straßen:
• Neusser Straße
• Simonskaul
• Mönchsgasse
• Jesuitengasse
Zur Berechnung der Emission des öffentlichen Straßenverkehrs wurden als Belastung
des Straßenverkehrs für den Planungszustand die Daten der Verkehrsuntersuchung
(vgl. Kapitel 4.4) berücksichtigt.
Unter Berücksichtigung der Vorbelastung ist an der Neusser Straße der sog. Sanie-
rungsschwellenwert von 70 dB(A) am Tag (6-22 Uhr) erreicht sowie von 60 dB(A) in der
Nacht überschritten.
Die Orientierungswerte gemäß DIN 18005 für Verkehrslärm -Straße für MI-Gebiete von
60 dB(A) am Tag und 50 dB(A) nachts werden an der Neusser Straße überschritten.
Die Orientierungswerte gemäß DIN 18005 für Verkehrslärm-Straße für WA-Gebiete von
55 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht werden nur an der Simonskaul um bis zu 7
dB(A) tagsüber und nachts überschritten. Im Inneren des Plangebietes sind die Orien-
tierungswerte überwiegend eingehalten.
Schienenverkehrslärm
Die Lärmsituation bezüglich des öffentlichen Schienenverkehrs innerhalb des Plange-
biets wird durch die geplante Zulauftrasse sowie den Stadtbahnbetrieb der KVB und die
Güterverkehrstrasse der HGK bestimmt.
Der Orientierungswert gemäß DIN 18005 für Verkehrslärm-Schiene für MI-Gebiete von
60 dB(A) am Tag wird um bis zu 10 dB(A) überschritten. Der Orientierungswert gemäß
DIN 18005 für Verkehrslärm-Schiene für MI-Gebiete von 50 dB(A) in der Nacht wird um
bis zu 16 dB(A) überschritten.
Der Sanierungsschwellenwert von 70 dB(A) am Tag wird straßenseitig erreicht, der Sa-
nierungsschwellenwert nachts von 60 dB(A) wird überschritten.
Die Orientierungswerte gemäß DIN 18005 für Verkehrslärm-Schiene für WA -Gebiete
von 55 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht werden um bis zu 1 dB(A) tagsüber,
nachts jedoch um bis zu 12 dB(A) überschritten.
Gewerbelärm
Als für das Plangebiet relevante Gewerbelärmquellen wurden die südlich angrenzend an
der Simonskaul gelegene Tischlerei, eine nordwestlich gelegene Motorradwerkstatt, die
KVB-Werkstatt im Südwesten und einige Betriebe auf der Ostseite der Neusser Straße
festgestellt.
Ausgehend von konservativen Emissionsansätzen kommen die Berechnungen zu dem
Ergebnis, dass keine Richtwertüberschreitungen im Plangebiet zu erwarten sind [Accon
Köln GmbH; 2022].
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Von der in der Liegenschaft Simonskaul Nr. 72 ansässigen Motorradwerkstatt sind keine
Konflikte zu erwarten, da dort im Wesentlichen nur wenig geräuschintensive Montage-
arbeiten innerhalb der Halle ausgeführt werden und mit ca. 100 m ein recht großer Ab-
stand zu dem nächsten geplanten Wohnhaus besteht.
Für den südlich des Plangebiets an der Straße Simonskaul Nr. 46 liegenden Schreine-
reibetrieb kommen die Berechnungen ausgehend von konservativen Emissionsansätzen
zu dem Ergebnis, dass keine Richtwertüberschreitungen im Plangebiet zu erwarten sind.
Zu berücksichtigen ist, dass die zulässigen Geräuschimmissionen durch den Schreine-
reibetrieb bereits derzeit durch die Bestandsbebauung - insbesondere an der Mönchs-
gasse - nach oben begrenzt werden. Spitzenpegelüberschreitungen können ausge-
schlossen werden. Zusammenfassend kann somit festgestellt werden, dass bei einem
bestimmungsgemäßen Betrieb der Tischlerei keine Konflikte im Plangebiet zu erwarten
sind. Die Beurteilungspegel liegen mit 54 dB(A) am Tag um 1 dB(A) unter dem Richtwert
der TA Lärm für All gemeine Wohngebiete von 55 dB(A). Ein Nachtbetrieb findet nicht
statt.
Östlich der Neusser Straße befindet sich ein Discountmarkt im Gebiet des rechtsgültigen
Bebauungsplans Nr. 66509/09. Dahinter schließen sich ein Kfz -Betrieb sowie ein Lkw-
Hof an.
Außer dem Gelände des Discounters existieren keine weiteren Bebauungspläne. Auf-
grund der gemischten Nutzung aus Wohnen und Gewerbe ist auf der Ostseite der Neus-
ser Straße von einem Schutzanspruch einen MI-Gebiets im Sinne des § 6 BauNVO aus-
zugehen. Das Baugebiet „Wohnen / Nws Gewerbe“ westlich der Neusser Straße für hat
ebenfalls diesen Schutzanspruch. Durch die sich südlich an das Plangebiet anschlie-
ßende geschlossene Bestandsbebauung und die zur Neusser Straße hin ebenfalls weit-
gehend geschlossen geplante Bebauung im Plangebiet ergibt sich insgesamt eine wirk-
same Abschirmung für die Wohngebiete im Plangebiet, wobei von einer Pegelminderung
>10 dB(A) auszugehen ist. Ein bestimmungsgemäßer Betrieb aller ansässigen Gewer-
bebetriebe setzt die Einhaltung der Richtwerte der TA Lärm für MI-Gebiete von 60 dB(A)
tags und 45 dB(A) nachts an der deutlich naher an den Gewerbebetrieben liegenden
Bestandsbebauung voraus.
Aus der schalltechnischen Untersuchung zur Erweiterung der Hauptwerkstatt Weiden-
pesch [I.B.U. Ingenieurbüro: Hauptwerkstatt Weidenpesch in Köln-Weidenpesch, Immis-
sionstechnische Untersuchung, Deckblatt, Beurteilung der Luftschallimmissionen in der
Nachbarschaft; Essen, 02.04.2015] ist entnehmbar, dass die Richtwerte der TA Lärm für
Allgemeine Wohngebiete an der vorhandenen Bebauung auf der Südwestseite der Si-
monskaul im Prognosefall, nach Erweiterung der Abstellanlagen, eingehalten sind. Da
diese Bebauung näher an den Emissionsquellen liegt als das Plangebiet, und somit im
Plangebiet geringere Immissionspegel zu erwarten sind als an den betrachteten Immis-
sionsorten, war eine über das vorliegende Gutachten hinausgehende Prognose nicht
erforderlich.
Die bis 2020 noch im Plangebiet selbst vorhanden gewesenen gewerblichen Nutzungen
sind zwischenzeitlich aufgegeben bzw. verlagert und werden überplant. Sie werden da-
her nicht mehr weiter betrachtet.
Fluglärm
Gemäß „Schallimmissionsplan Fluglärm Stadt Köln“ sind für das Plangebiet Fluglärmbe-
urteilungspegel als Mittelungspegel von unter 55dB(A) tags und unter 40 dB(A) nachts
verzeichnet. Das Plangebiet ist somit keinen planungsrelevanten Belastungen durch
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Fluglärm ausgesetzt. Die passiven Schallschutzmaßnahmen, die aus Gründen des Ver-
kehrslärms vorgesehen werden, können auch einen Schutz der Innenräume gegen Flug-
lärmeintrag leisten.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Es ergeben sich keine wesentlichen Änderungen der Immissionssituation. Auch eine nach §
34 BauGB zulässige Wohnbebauung würde im Plangebiet und auf den umgebenden Straßen
zu einer Erhöhung des Straßenverkehrslärms führen.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Straßenverkehrslärm
Aufgrund der Lärmvorbelastung des Plangebiets, wie oben beschrieben, zuzüglich des
Schalleintrags aus dem planbedingten Mehrverkehr, werden die Orientierungswerte zur
DIN 18005 durch den Straßenverkehrslärm an folgenden Stellen überschritten:
Tab. 4.1: Straßenverkehrslärm
Lage Zeitraum Orientierungs-
wert in dB(A)
Max. Beurtei-
lungspegel in
dB(A)
Neusser Straße,
Straßenseite
Tags, 6-22 Uhr 60 70
Baugebiet „Wohnen
1“, Straßenseite zur
Planstraße 1
Tags, 6-22 Uhr 55 59
Baugebiet „Wohnen
1“, Straßenseite zur
Simonskaul
Tags, 6-22 Uhr 55 61
Baugebiet „Wohnen
2“, Straßenseite zur
Simonskaul
Tags, 6-22 Uhr 55 62
Neusser Straße,
Straßenseite
Nachts, 22-6 Uhr 50 63
Baugebiet „Wohnen
1“, Straßenseite zur
Planstraße 1
Nachts, 22-6 Uhr 45 48
Baugebiet „Wohnen
1“, Straßenseite zur
Simonskaul
Nachts, 22-6 Uhr 45 50
Baugebiet „Wohnen
2“, Straßenseite zur
Simonskaul
Nachts, 22-6 Uhr 45 51
Baugebiet „Wohnen
2“, Südseite
Nachts, 22-6 Uhr 45 49
Die Orientierungswerte gemäß DIN 18005 für Verkehrslärm -Straße für MI-Gebiete von
60 dB(A) am Tag und 50 dB(A) nachts wird an der Neusser Straße straßenseitig, auch
auf der Nordseite zur Planstraße (Fahrradstraße) überschritten. Hingegen sind die Ori-
entierungswerte auf der schallgeschützten Innenseite um mindestens 1 dB(A) am Tag
und 8 dB(A) in der Nacht unterschritten.
Die Orientierungswerte gemäß DIN 18005 für Verkehrslärm-Straße für WA-Gebiete von
55 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht werden nur an der Simonskaul um bis zu 7
dB(A) tagsüber bzw. 6 dB(A) nachts überschritten. Im Inneren des Plangebietes sind die
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Orientierungswerte überwiegend eingehalten, nur zur Planstraße 1 hin lieg en in der
Nähe der Simonskaul Überschreitungen von höchstens 1 dB(A) tags und nachts vor.
Schienenverkehrslärm
Folgende Überschreitungen der Orientierungswerte aus dem Schienenverkehr sind zu
erwarten:
Tab. 4.2: Schienenverkehrslärm
Lage Zeitraum Orientierungs-
wert in dB(A)
Max. Beurtei-
lungspegel in
dB(A)
Neusser Straße,
Straßenseite
Tags, 6-22 Uhr 60 70
Neusser Straße,
Nordseite zur KVB-
Zulauftrasse
Tags, 6-22 Uhr 60 65
Neusser Straße,
Straßenseite
Nachts, 22-6 Uhr 50 66
Neusser Straße,
Nordseite zur KVB-
Zulauftrasse
Nachts, 22-6 Uhr 50 65
Baugebiet „Wohnen
1“
Nachts, 22-6 Uhr 45 57
Der Orientierungswert gemäß DIN 18005 für Verkehrslärm-Schiene für MI-Gebiete von
60 dB(A) am Tag wird um bis zu 10 dB(A) überschritten. Der Orientierungswert gemäß
DIN 18005 für Verkehrslärm-Schiene für MI-Gebiete von 50 dB(A) in der Nacht wird an
den straßenseitigen Fassaden um bis zu 16 dB(A) überschritten.
Die Orientierungswerte sind jedoch an der schallgeschützten Innenseite der Gebäude
überall unterschritten.
Die Orientierungswerte gemäß DIN 18005 für Verkehrslärm -Schiene für WA -Gebiete
von 55 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht werden im Baugebiet „Wohnen 1“ auf
der Nordseite zur KVB-Zulauftrasse tagsüber eingehalten, nachts jedoch um bis zu 12
dB(A) überschritten. Die sehr hohen Überschreitungen betreffen allerdings nur einen
kleineren Fassadenbereich unmittelbar am Quartiersplatz.
Im Baugebiet „Wohnen 2“ sind die Orientierungswerte überall eingehalten.
Bei kumulierter Betrachtung des Straßen- und Schienenverkehrslärms sind die Orientie-
rungswerte Verkehrslärm (gesamt) für MI-Gebiete von 60 dB(A) am Tag und 50 dB(A)
an der Neusser Straße an den Außenseiten des Baublocks überschritten und an den
Innenseiten unterschritten.
Die Orientierungswerte gemäß DIN 18005 für Verkehrslärm für WA -Gebiete von 55
dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht werden im Baugebiet „ Wohnen 1“ auf der
Nordseite zur KVB-Zulauftrasse tagsüber eingehalten, nachts jedoch um bis zu 12 dB(A)
überschritten. Die sehr hohen Überschreitungen betreffen allerdings nur einen kleineren
Fassadenbereich unmittelbar am Quartiersplatz. Weitere Überschreitungen l iegen an
der Simonskaul um bis zu 6 dB(A) tagsüber bzw. nachts vor. Im Inneren des Plangebie-
tes liegen in der Nähe der Simonskaul Überschreitungen von höchstens 1 dB(A) tags
und nachts vor. Ansonsten sind die Orientierungswerte eingehalten.
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Aufgrund der benannten Überschreitungen besteht im überwiegenden Teil des Plangebiets
das Erfordernis von Schallschutzmaßnahmen.
Im Rahmen der planerischen Abwägung wird eine Entscheidung zugunsten passiver Maßnah-
men getroffen, da sich aktive Maßnahmen im Plangebiet nicht in geeigneter Weise umsetzen
lassen. Diese werden nachfolgend behandelt.
Planbedingter Mehrverkehrslärm in der Umgebung
Entlang der Neusser Straße liegt die Verkehrslärmbelastung angrenzend an das Plangebiet
bereits heute teilweise oberhalb der Sanierungsschwellenwerte von 70 dB(A) am Tag und 60
dB(A) nachts.
Die Pegelerhöhungen durch den planbedingten zusätzlichen Verkehr sowie durch Schallrefle-
xionen der Neubauten lösen an den davon betroffenen Gebäuden einen Anspruch auf Schall-
schutz dem Grunde nach aus. Entlang der Simonskaul zwischen Neusser Str. und Jesuiten-
gasse liegen die Pegelerhöhungen unter 1 dB(A). An der Neusser Straße kommt es wegen
Reflexionen durch die neuen Gebäude zu Pegelerhöhungen im Bereich zwischen 1 bis 2
dB(A). Hierzu können insbesondere Fenster einer besseren Schallschutzklasse als aktuell vor-
handen in Verbindung mit schallgedämmten Lüftungsanlagen zum Einsatz kommen. Im
Durchführungsvertrag werden die erforderlichen Regelungen zu einer Kostenübernahme der
durch das Vorhaben ursächlich bedingten Schallschutzmaßnahmen in der Umgebung des
Plangebietes getroffen. Ansprüche können an den folgenden Gebäuden entstehen: Neusser
Straße 717 – 734 und Simonskaul 1. In den Bebauungsplan wird dazu ein Hinweis aufgenom-
men.
Tiefgaragen
Ein- und Ausfahrten von Garagenanlagen für Wohnnutzungen sowie für nicht wesentlich stö-
rendes Gewerbe sind in Wohn- und Mischgebieten grundsätzlich gebietstypisch und somit zu-
lässig. Dennoch wurde vorsorglich eine Schallimmissionsprognose der gepl anten Ein- und
Ausfahrten vorgenommen, um die Auswirkungen auf die Nachbarbebauung einschätzen zu
können.
Die maximalen Beurteilungspegel an der benachbarten Bebauung (Neusser Straße) betragen
33 dB(A) tagsüber und 28 dB(A) nachts. Die Richtwerte der TA Lärm für Gewerbelärm von 60
dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts werden hier zur Beurteilung der Verträglichkeit entspre-
chend herangezogen. Sie sind deutlich unterschritten.
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmöglichkeiten erheblich nachteiliger Umwelt aus-
wirkungen:
• Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 24 BauGB wird festgesetzt, dass entsprechend den in der
Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen passive Schallschutzmaßnahmen
an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen nach DIN 4109 (Schallschutz
im Hochbau (Ausgabe Januar 2018, Beuth Verlag GmbH, Berlin)) zu treffen sind. Die
Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn
im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren durch eine schalltechnische Untersu-
chung niedrigere Lärmpegelbereiche an einzelnen Gebäudeteilen oder Geschossebe-
nen nachgewiesen werden.
• Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im Nacht-
zeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallge-
dämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen
Fenstern und Türen sicher zu stellen.
• Im Baugebiet „Wohnen / Nws Gewerbe“ sind zur Neusser Straße (Osten) sowie zur
Planstraße 3 (Norden) hin orientierte, schutzbedürftige Räume im Sinne der DIN 4109-
1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin) )
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nur zulässig, wenn ihnen als Schallschutzvorrichtung sogenannte „kalte Wintergärten“
(verglaste Balkone) oder gleichwertige Maßnahmen (z. B. vorgehängte Fassaden, ver-
glaste Laubengänge), die nicht zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen dienen, vor-
gelagert sind. Die „kalten Wintergärten“ bzw. sonstige gleichwertige Maßnahmen sind
so zu errichten, dass die Beurteilungspegel für den Gesamt -Verkehrslärm (Straßen-,
Schienen- und Flugverkehrslärm) auf der Innenseite der jeweiligen Schutzvorrichtung
60 dB(A) tags (06:00 – 22:00 Uhr) und 50 dB(A) nachts (22:00 – 06:00 Uhr) nicht über-
schreiten.
• Für Balkone, Loggien und Terrassen, die einen Gesamtbeurteilungspegel aus dem
Verkehrslärm (Straßen-, Schienen- und Flugverkehrslärm) > 62 dB(A) im Tagzeitraum
(06:00 bis 22:00 Uhr) aufweisen, sind Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Durch diese
muss sichergestellt werden, dass der vorgenannte Gesamtbeurteilungspegel nicht
überschritten wird. Hiervon ausgenommen sind Balkone, Loggien und Terrassen von
durchgesteckten Wohnungen, wenn zusätzlich auf der lärmabgewandten Seite ein Bal-
kon, eine Loggia oder eine Terrasse errichtet wird.
Bewertung:
Die Planung schützenswerter Nutzungen in einem teilweise stark durch Verkehrslärm belas-
teten Gebiet ist unter Berücksichtigung der vorstehend beschriebenen und im Bebauungsplan
festgesetzten Maßnahmen vertretbar.
5.5.12.2 Altlasten
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Im Plangebiet befindet sich die Altablagerung mit der Nummer 50503. Diese wird derzeit sa-
niert. Bei der Altablagerung handelt es sich um eine ehemalige Kiesgrube mit Auffüllungen,
die bis in das Grundwasser reichen und aufgrund von nicht abgeschlossenen Umbau- und
Abbauprozessen noch Gehalte an Deponiegasen aufweisen. Nach der vorliegenden Ge fähr-
dungsabschätzung [Mull & Partner, 2020] bestand die Kiesgrube gemäß historischem Karten-
material schon in den 1930er Jahren. Die Luftbildauswertung ergab, dass die Kiesgrube in den
1950er Jahren nach Norden und Nordwesten erweitert wurde und in den 1960er Jahren verfüllt
wurde. Die Verfüllung erfolgte überwiegend mit Boden-Bauschuttgemischen, die teilweise Bei-
mengungen von Glasbruch, Plastikmüll etc. enthielten. In Teilbereichen wurden auch Indust-
rieabfälle verfüllt. Die Unterkante der Auffüllung liegt bei bis zu 14,0 m u. GOK.
An der Geländeoberfläche außerhalb des Sanierungsbereichs steht ein durchwurzelter, über-
wiegend bewachsener, Bodenhorizont (Oberboden) mit einem schluffigen, z.T. auch kiesigen
Sand und dunkelbrauner Färbung an. Hierbei handelt es sich um umgelagertes bzw. anthro-
pogen beeinflusstes Bodenmaterial. Dieser Horizont ist locker gelagert. Neben organischen
Anteilen weist dieses Material auch Fremdbestandteile (Ziegel, Glas, Keramik, Bauschutt etc.)
auf. Im gewerblich genutzten Areal wurde an der Geländeoberfläche oberhalb des Altablage-
rungskörpers überwiegend aus Bauschutt hergestelltes Tragschichtmaterial (Recyclingmate-
rial) festgestellt. Dabei handelt es sich um gebrochenes Bauschuttmaterial (Ziegel- und Beton-
bruch) mit vereinzelten Fremdbestandteilen (Schwarzdecke, Holz, umgelagerter Boden).
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Die Flächen im Plangebiet werden saniert, es erfolgt jedoch nachfolgend keine Bebauung.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Die Flächen im Plangebiet werden vor einer Bebauung nutzungsorientiert saniert. Ein Sanie-
rungskonzept liegt vor [Mull und Partner; Jan. 2022].
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In dem nachfolgend erläuterten Sanierungskonzept wird der zu sanierende Altablagerungsbe-
reich in die Teilflächen A-C unterteilt. Teilbereich A entspricht näherungsweise dem Baugebiet
„Wohnen 2“ im VBP, das Teilgebiet B liegt im Baugebiet „Wohnen 1“, das Teilgebiet C besteht
aus der nördlich angrenzenden Grünfläche und der Stellplatzfläche/ Fläche für das Blockheiz-
kraftwerk an der Simonskaul. Die Teilfläche AB entspricht näherungsweise dem Baugebiet
„Wohnen / Nws Gewerbe“ und der Planstraße 1. Die Flächenteilung kann auch der nachfol-
genden Abbildung entnommen werden.
Abb. 1: Altablagerung, Teilbereiche A - C
In der Teilfläche B ist der Aushub des Altablagerungskörpers bis zum Grundwasseranstich
vorgesehen. Dies entspricht Aushubmächtigkeiten zwischen 9,0 m und 10,6 m. Die entstan-
dene Hohlform soll bis zur geplanten Geländehöhe mit chemisch und geotechnisch geeigne-
ten, inerten mineralischen Materialien mit Hilfe eines Bodenmanagements („Cut&Fill“) vor Ort
sowie mit externen Materialien verfüllt werden. Materialien, die aus chemischen oder geotech-
nischen Gründen für eine Verwertung vor Ort ungeeignet sind, werden extern verwertet/ent-
sorgt. Dies gilt vor allem für die schlammigen Auffüllungsmaterialien.
Im Zuge des Aushubs soll zur Baugrubensicherung eine freie Böschung erstellt werden. Die
Aushubbereiche werden im Süden, Osten und Westen in offener Baugrube der natürlichen
Abgrabungslinie folgend bzw. nach DIN 4124 mit β = 45° auf insgesamt 3 Bauebenen herge-
stellt. Im Norden wird in die Teilflache C geböscht, sodass die Böschung im Altablagerung s-
körper errichtet wird. Der Böschungswinkel ist dem hier anstehenden Auffüllungsmaterial an-
zupassen. Vorbehaltlich weiterer Überprüfungen wird der Böschungswinkel in nördlicher Rich-
tung generell mit ca. 30° abgeschätzt. Im Bereich der schlammigen Materialien ist der Bö-
schungswinkel vorerst auf max. 15° abzuflachen. Bei einem Böschungswinkel von 30° reicht
die Böschung, je nach Aushubtiefe zwischen 15 m und 20 m in Teilfläche C. Bei dem Bö-
schungswinkel von 15° reicht die Böschung 35 m bis 40 m in Teilfläche C. Auf die Böschung
wird eine Gassperre aufgebracht, sodass kein Deponiegas aus Teilflache C in den für die Be-
bauung vorgesehenen Teil des Plangebiets migrieren kann. Da eine relevante Gasbildung in
der gesättigten Bodenzone nicht zu erwarten ist, ist eine Horizontalabdichtung an der Aus-
hubsohle nicht erforderlich. Das Sanierungsszenario führt durch den Aushub für den Bö-
schungskörper zu einer Aufwertung der Teilfläche C.
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Durch die beschriebene Sanierung strebt die Vorhabenträgerin eine Statusänderung im Alt-
lastenkataster zu Status 7 an. Dieser Status bedeutet, dass die Fläche saniert und ohne wei-
tere Überwachung besteht. Die Flächen mit Status 7 werden nachrichtlich geführt und sind
keine Verdachtsflächen im Sinne des Gesetzes. Es besteht kein Altlastenverdacht, sobald die
Sanierung vollständig umgesetzt wurde. Die Flächen sind dann multifunktional nutzbar.
Nach der Sanierung werden die Prüfwerte der Bundesbodenschutzverordnung im gesamten
Plangebiet nutzungsbezogen eingehalten bzw. unterschritten, es sind gesunde Wohn- und
Arbeitsverhältnisse gewährleistet.
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmöglichkeiten erheblich nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:
Die Flächen im Plangebiet werden vor einer Bebauung gemäß des mit der Stadterwaltung
abgestimmten Sanierungsplanes nutzungsorientiert saniert.
Bewertung:
Durch die vorgesehene Bodensanierung werden die bestehenden nachteiligen Umweltbedin-
gungen im Plangebiet wesentlich und nachhaltig verbessert.
5.5.12.3 Erschütterungen
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Durch die Gleistrasse am Nordrand des Plangebiets kommt es hier im unmittelbaren Randbe-
reich der Gleise zum Eintrag von Erschütterungen in die vorhandene, nur mit geringen Abstän-
den errichtete und technisch unzureichend ausgestaltete Bebauung.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Es ergeben sich keine wesentlichen Änderungen.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Die neu geplante Bebauung hält ausreichende Schutzabstände von mindestens 6 ,5 m zur
Gleistrasse ein. In der Objektplanung ist der Schutz vor Erschütterungen zusätzlich zu berück-
sichtigen.
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmöglichkeiten erheblich nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:
Für die Planbebauung ist der Erschütterungsschutz gem. DIN 4150 im Baugenehmigungsver-
fahren nachzuweisen.
Bewertung:
Bei Beachtung der einschlägigen Regeln der Technik ergeben sich keine erheblichen Beein-
trächtigungen für die menschliche Gesundheit.
5.5.12.4 Sonstige Gesundheitsbelange/ Risiken
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Das Plangebiet liegt außerhalb von Überschwemmungsgebieten.
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Es liegt in einer kleinen Teilfläche an der Neusser Straße im Hochwasserrisikogebiet des
Rheins für ein extremes Hochwasserereignis (HQ extrem).
Gemäß der Starkregengefahrenkarte der StEB sind einzelne Mulden und Eintiefungen im vor-
handenen Gelände bei Starkregen überflutungsgefährdet. Die vorhandenen Gebäude und die
Straßen sind nur gering überflutungsgefährdet.
Das Plangebiet liegt in einem Abstand von ca. 640 m zur Carbosulf Chemische Werke GmbH.
Da es sich bei der Carbosulf um einen störfallrelevanten Betriebsbereich handelt, wurde gut-
achterlich auf der Basis des § 50 BImSchG bzw. des Art. 13 der Seveso- III-Richtlinie der an-
gemessene Sicherheitsabstand im Umfeld dieses Betriebsbereiches gemäß § 3 (5a) BImSchG
ermittelt [UCON GmbH, 2017 > Aktualisierung Juli 2021]. Der angemessene Sicherheitsab-
stand wurde anhand von Detailkenntnissen gemäß Kap. 3.2 des Leitfadens KAS-18 bestimmt.
Der angemessene Sicherheitsabstand der Gesamtanlage ergibt sich hierbei aus der Freiset-
zung von Ammoniak und liegt bei 701 m in Richtung des Plangebietes. Die Anlage, in der
Ammoniak gehandhabt wird, befindet sich in der Mitte des Betriebsbereiches in einem Abstand
von > 900 m zum Plangebiet.
Das Plangebiet liegt gemäß diesem Gutachten in einem für die geplante Wohnbebauung aus-
reichenden Abstand zu dem genannten Störfallbetrieb.
Dieses Gutachten wurde von der Bezirksregierung Köln dem Landesamt für Natur, Umwelt
und Verbraucherschutz (LANUV) zur Prüfung vorgelegt. Die Aussagen des Gutachtens wur-
den von dort als plausibel und nachvollziehbar bewertet.
Die Fa. Carbosulf Chemische Werke GmbH hat zwischenzeitlich ihrerseits ein Abstandsgut-
achten beauftragt [ SAVAS GmbH, KAS-18-Gutachten für die Carbosulf Chemische Werke
GmbH, 06.12.2021] Der Gutachter untersuchte zusätzlich Szenarien zum Austritt von Schwe-
feldioxid. In Abhängigkeit von Ausbreitungsbedingungen ermittelt der Gutachter angemessene
Sicherheitsabstände von 720 m (ab Werksgrenze) bzw. 1.590 m . Das Bauvorhaben liegt be-
züglich des Betriebsbereichs in einem Abstand von 640 m, so dass Achtungsabstand und
angemessener Abstand für dieses Szenario unterschritten werden.
Der Achtungsabstand von 900 m für Schwefeldioxid wird durch dieses weitere Gutachten be-
stätigt. (Anmerkung: auf Wunsch des Auftraggebers wird di ese Untersuchung nicht offenge-
legt).
Auch dieses zweite Gutachten wurde von der Bezirksregierung Köln dem Landesamt für Na-
tur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) zur Prüfung vorgelegt. Die Aussagen des Gut-
achtens hinsichtlich ergänzender Gefährdungsszenarien wurden durch die Prüfung teilweise
als nicht nachvollziehbar bewertet. Die Prüfung kommt zu dem Ergebnis, dass kein Konflikt
im Sinne des zurzeit geltenden KAS-18 Leitfadens mit dem Bauvorhaben vorliegt
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei der Bebauung des Südteils im Plangebiet (Innenbereich) ist es erforderlich, den Überflu-
tungsschutz für die geplanten Gebäude zu berücksichtigen.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Im Baugebiet „Wohnen / Nws Gewerbe“ ist der Schutz vor extremen Hochwasserereignissen
insbesondere im Hinblick auf die Tiefgarage zu berücksichtigen. Diese wird durch eine Anhe-
bung der Geländehöhe über den Rheinpegel HQ 1000 (46,30 m ü. NHN) oder durch einen
baulichen Schutz vor Überflutung (mobile Schutzelemente) geschützt.
Bei der Neumodellierung des Geländes nach erfolgtem Bodenaustausch werden die Erforder-
nisse des Überflutungsschutzes berücksichtigt.
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Im Zusammenhang mit der Ausbildung der extensiven Gründächer werden Retentionsmög-
lichkeiten zur Rückhaltung von zusätzlichen Starkregenmengen auf den Dachflächen umge-
setzt.
Starkregen in privaten Außenanlagen werden in privaten Versickerungsanlagen (für ein 30-
jährliches Regenereignis bemessen) sowie ergänzenden Notrigolen aufgenommen. Zusätzlich
werden Geländevertiefungen/-senken abseits der Wohngebäude in Privatflächen angelegt.
Bei der Bebauung des Geländes ist es zudem erforderlich, den Überflutungsschutz für die
geplanten Gebäude im Starkregenfall zu berücksichtigen.
Gemäß den Prüfergebnissen zu zwei vorliegenden Abstandsgutachten zum Betriebsbereich
Fa. Carbosulf Chemische Werke GmbH (Störfallbetrieb) liegt kein störfallrechtlicher Konflikt im
Sinne des zurzeit geltenden KAS-18 Leitfadens mit dem Bauvorhaben vor.
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmöglichkeiten erheblich nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:
Es ist aus Gründen des Hochwasserschutzes erforderlich, das vorhandene Geländeniveau in
den entsprechend betroffenen Teilbereichen des Plangebiets von heute c a. 46,0 – 46,3 m ü.
NHN auf mindestens 47,0 m ü. NHN anzuheben. Ferner muss bei der Neugestaltung das er-
forderliche Entwässerungsgefälle im Bemessungsfall sowie im Starkregenfall beachtet wer-
den. Im Bebauungsplan werden die Ausbauhöhen der Verkehrs- und Grünflächen festgesetzt.
Das vorhandene Gelände muss aufgrund der Altlastensanierung weitgehend abgetragen wer-
den, die vorhandenen Geländehöhen können daher als Höhenbezug nicht herangezogen wer-
den. Dies gilt nachfolgend auch für die Ermittlung der Abstandsf lächen, diese muss anhand
der geplanten Höhen erfolgen. Zur schadlosen Ableitung des Oberflächenwassers aus den
Baugebieten, wegen des Hochwasserschutzes (es darf kein Hochwasser aus dem Plangebiet
in die bebauten Nachbargebiete verdrängt werden, vielmehr muss dieses in den nördlich ge-
legenen Grünflächen einstauen) und zur Vermeidung einer Ableitung auf bebaute Nachbar-
grundstücke ist insgesamt bei der Neunivellierung des Geländes ein Gefälle von Nord nach
Süd herzustellen. Dazu werden die Anschlusshöhen an den Bestand an der südlichen und
östlichen Plangebietsgrenze festgesetzt.
Vorsorgemaßnahmen für den Fall, dass das Plangebiet innerhalb eines angemessen Ach-
tungsabstandes eines Betriebsbereiches liegt, sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfah-
rens zu prüfen. Denkbar wäre z. B. eine Information der zukünftigen Anwohner*innen über das
Verhalten im Falle eines Störfalls.
Bewertung:
Bei Beachtung von Vorsorgemaßnahmen gegen die Überflutung der Gebäude durch die Fol-
gen von Starkregenereignissen sowie bei extremen Hochwasserereignissen (nur im Baugebiet
„Wohnen / Nws Gewerbe“) ergeben sich keine erheblichen Gefahren und Risiken.
Gemäß den Prüfergebnissen zu zwei vorliegenden Abstandsgutachten zum Betriebsbereich
Fa. Carbosulf Chemische Werke GmbH (Störfallbetrieb) liegt kein störfallrechtlicher Konflikt im
Sinne des zurzeit geltenden KAS-18 Leitfadens mit dem Bauvorhaben vor.
5.5.12.5 Besonnung/ Belichtung
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Da derzeit keine Bebauung vorhanden ist, bestehen keine Auswirkungen auf die Belichtung
im Umfeld.
- 72 -
/ 73
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Durch die voraussichtliche Errichtung von Wohngebäuden im Süden des Plangebiets entsteht
ggfs. eine Verschattung der östlich davon gelegenen Bestandsbebauung.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Zur Prüfung der Belichtung und Besonnung der geplanten Wohnungen als Teilaspekt gesun-
der Wohnverhältnisse wurde ein Gutachten [Peutz Consult GmbH, Sara Lippold: Besonnungs-
studie zum Bebauungsplanvorhaben Simonskaul in Köln- Weidenpesch; Dortmund,
10.06.2022] erstellt.
Im Rahmen der Untersuchung wurde die direkte Besonnung an den Fassaden der geplanten
Wohngebäude im Plangebiet für den Stichtag 21. März gemäß DIN EN 17037 bestimmt und
mit den Mindestanforderungen der Norm verglichen. Insbesondere an den Nordfassaden und
in Teilen der Ost - und Westfassaden der zur Nordseite geöffneten, u- förmigen Gebäude im
Nordwestquartier (Baugebiet „Wohnen 1“) werden die Mindestbesonnungsdauern der DIN EN
17037 zum Teil unterschritten.
Die Anforderungen der DIN EN 17037 richten sich jedoch nicht an Fassaden, sondern fordern
die Einhaltung der genannten Zeiten direkter Besonnung für mindestens einen Wohnraum je
Wohneinheit.
Durch das Planvorhaben ist im Bereich der benachbarten Bebauung entlang der Neusser
Straße auf den Westfassaden eine voraussichtliche Abnahme der Besonnung zu erwarten.
Relevant für die Zumutbarkeit der Verschattung eines Bauvorhabens ist jedoch, inwieweit eine
wesentlich höhere Verschattung als bei einem sich in die Umgebungsbebauung nach § 34
BauGB einfügenden Gebäude erzeugt wird. Mit einer 5- bis 6-geschossige Neubebauung im
Osten des Plangebietes fügt sich die geplante Bebauung bei Einhaltung der Abstandsflächen
nach außen in die bereits bestehende Bebauung entlang der Neusser Straße ein. Aufgrund
der Ausrichtung der benachbarten Bestandsfassaden der Gebäude im Westen und Süden ist
hierbei keine relevante Abnahme der direkten Besonnung zu erwarten, da auf den zum Plan-
gebiet zugewandten Fassadenseiten nicht um "Sonnenseiten" der Bestandsbebauung han-
delt. Da sich die geplante Bebauung somit in ihrer Höhe der Umgebungsbebauung anpasst,
kann von einer zumutbaren Minderung der Besonnung ausgegangen werden.
Zusätzlich wurden die Auswirkungen der Planung auf die Bestandsbebauung, insbesondere
der im Osten an der Neusser Straße, untersucht. Konkret wurde geprüft, ob eine Verringerung
der Besonnung durch die Umsetzung der Planung ausgelöst wird.
Ergebnis ist, dass aufgrund der Lage der Planung nördlich zur umgebenden Bestandsbebau-
ung die Auswirkung auf die Besonnungssituation der Bestandsbebauung gering ist. Lediglich
auf die größtenteils bereits im Bestand aufgrund der Nordlage gering besonnten Fassaden der
unmittelbar angrenzenden Gebäude Neusser Straße Nr. 739 und Nr. 741 hat die Planung zum
Teil Auswirkungen. Hier sind Besonnungsdauerminderungen von bis zu 0,75h (Hinterhofbe-
bauung Neusser Straße Nr. 741) bzw. von bis zu 1h (Neusser Straße Nr. 739) an den Nord-
fassaden auszumachen. Die Westfassaden dieser Gebäude weisen mit Umsetzung der Pla-
nung eine Besonnungsdauer von mindestens 1,5 Stunden (EG, Neusser Straße Nr. 741) auf.
Auf die Ostfassaden dieser Gebäude hat die Planung keine Auswirkungen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:
Mit konsequent durchgesteckten Wohnungsgrundrissen lässt sich in allen Gebäudeabschnit-
ten eine Einhaltung der Anforderungen der DIN EN 17037 für direkte Besonnung err eichen.
Einzelne Gebäudeteile, in denen eine Besonnung von weniger als 1,5 Stunden vorliegt, kön-
nen bei einer Planung zu mindestens zwei Fassadenseiten ausgeglichen werden. Vor allem
- 73 -
/ 74
auf der Südseite und in vielen Abschnitten der Westfassaden kann in großen Teilen eine Be-
sonnung von 4 Stunden nachgewiesen werden, dies entspricht dem höchsten Empfehlungs-
niveau der DIN EN 17037 für direkte Besonnung zur Tag- und Nachtgleiche.
Bewertung:
Es ist gesichert, dass das Vorhaben gesunde Wohnverhältnisse hinsichtl ich der Besonnung
und Belichtung gewährleistet.
5.5.13 Kultur- und sonstige Sachgüter
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 d BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
In dem Plangebiet und seiner Umgebung sind keine Baudenkmale und keine Naturdenkmale
vorhanden.
Das Plangebiet liegt auf der Unteren Niederterrasse des Rheines, in einem seit der mittleren
Jungsteinzeit besiedelten Gebiet. Da bisher auf den von der Planung betroffenen Flächen
keine archäologischen Untersuchungen und Vorermittlungen stattgefunden haben, sind keine
archäologischen Bodendenkmäler und Fundstellen bekannt. Eine systematische Erfassung
des Bodendenkmalbestandes ist jedoch Voraussetzung für die Bewertung des im Planungs-
gebiet möglicherweise liegenden archäologischen Kulturgutes.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei den zu untersuchenden Flächen (s. oben) handelt es sich im Wesentlichen um den Südteil
des Gebiets, der planungsrechtlich als Innenbereich zu beurteilen ist, sowie um den Ge-
bietsanteil, der unmittelbar an der Neusser Straße liegt. Es kann davon ausgegangen werden,
dass vor Aufnahme einer Bautätigkeit die erforderliche archäologische Prospektion im Südteil
des Plangebiets erfolgen würde im Ostteil jedoch nicht, da dort nicht gebaut würde.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Vor Aufnahme einer Bautätigkeit erfolgt in allen relevanten Flächen des Plangebiets eine ar-
chäologische Sachverhaltsermittlung mit Baggersondagen, bzw. ist diese bereits erfolgt . Ar-
chäologische Funde werden dokumentiert und geborgen sowie dem Römisch-Germanischen
Museum übergeben.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:
Über die vorstehend beschriebenen Maßnahmen hinaus bestehen keine Anforderungen.
Bewertung:
Unter Beachtung der beschriebenen archäologischen Maßnahmen gehen von der Planung
keine erheblichen Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter aus.
5.5.14 Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung,
Wärme), sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwasser
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 e BauGB)
- 74 -
/ 75
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Vom Plangebiet gehen keine erheblichen Emissionen durch Licht, Geruch, Strahlung und
Wärme aus. Das Abwasser (Schmutzwasser) wird in die Kanalisation geleitet. Abfälle werden
gemäß der Abfallbeseitigungssatzung der Stadt Köln entsorgt.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Der beschriebene Zustand ändert sich nicht wesentlich.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Der beschriebene Zustand ändert sich nicht wesentlich. Anlagen, die erheblich emittieren, sind
nicht geplant. Die ordnungsgemäße Abfall - und Abwasserbeseitigung sind nach dem Stand
der Technik und den einschlägigen Vorschriften vorgesehen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:
Erhebliche, nachteilige Umweltauswirkungen durch die o. g. Emissionen oder wegen der Ab-
fall- und Abwasserbeseitigung sind nicht zu erwarten.
Bewertung:
Die Planung hat bezüglich der o. g. Emissionen und bezüglich der Abfall- und Abwasserbesei-
tigung keine planungsrelevanten Auswirkungen.
5.5.15 Nutzung erneuerbarer Energien/ sparsame und effiziente Nutzung von
Energie
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 f BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Die Heizungsanlagen der inzwischen abgebrochenen Bebauung waren von älterer Bauart, es
handelte sich zumindest teilweise um Ölheizungen und Kohleöfen. Die Gebäude waren
schlecht gedämmt. Die Energieeffizienz war gering. Nach dem Abbruch werden keine Ver-
brauchsanlagen mehr betrieben.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Eine zulässige Neubebauung im Südteil des Plangebiets würde nach dem Stand der Technik
energieeffizient errichtet.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Das Bebauungsplan- Verfahren fällt gemäß der Übergangsregelung nicht unter die am
17.03.2022 beschlossenen Leitlinien zum Klimaschutz der Stadt Köln.
Die Neubebauung wird nach dem heutigen Stand der Technik nach energetischem Standard
EH 55 EE errichtet. Im Plangebiet sollen ausschließlich Bio-Gas-Blockheizkraftwerke mit Kraft-
Wärme-Kopplung errichtet werden. Die Dachflächen bieten ein großes Potenzial für die Nut-
zung der Solarenergie, das ebenfalls genutzt werden soll. B eispielsweise ist die Photovolta-
iktechnik auf Haus 1 zur Eigenstromerzeugung ein weiterer Beitrag zur Nutzung erneuerbarer
Energie im Plangebiet.
- 75 -
/ 76
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:
Durch die Nutzung der oben beschriebenen technischen Mittel wird der Einsatz fossiler Brenn-
stoffe für die Energieversorgung der Gebäude weitgehend vermieden und auf den Fossilanteil
an der Nutzung der allgemeinen Netzstromerzeugung beschränkt. Die Sicherung der Umset-
zung dieser Maßnahmen erfolgt im Durchführungsvertrag.
Bewertung:
Die Planung wirkt sich hinsichtlich der Energieeffizienz der Bebauung und der Nutzung erneu-
erbarer Energien im Plangebiet positiv aus, da eine bis 2021 vorhanden gewesene, gering
energieeffiziente Bebauung durch eine hoch energieeffiziente Bebauung ersetzt wird und er-
neuerbare Energien künftig systematisch genutzt werden.
5.5.16 Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbeson-
dere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 g BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand:
Landschaftsplan:
Das Plangebiet ist in seinem nördlichen Teilbereich im Landschaftsplan der Stadt Köln
als Landschaftsschutzgebiet (LSG) festgesetzt. Der Bereich ist Teil des großflächigen
Landschaftsschutzgebietes L 9 „Nordfriedhof und Ginsterpfad -Gelände“. Eine kleinere
Teilfläche im Osten des Gebiets ist als Geschützter Landschaftsbestandteil (LB) 5.04
„Brache zwischen Neusser Straße und Simonskaul, Weidenpesch“ festgesetzt. Der süd-
liche Teil des Plangebiets wird durch Festsetzungen des Landschaftsplanes nicht be-
rührt.
Die Ziele der Landschaftsplanung des L 9 im Bereich der Planung „Simonskaul“ waren
bereits seit Jahrzehnten durch die dort vorhandene ungenehmigte Gewerbe- und Wohn-
nutzung im Landschaftsschutzgebiet auf einer teilweise stark ausgasenden städtischen
Altablagerung deutlich eingeschränkt.
Luftreinhalteplan Köln:
Das Plangebiet liegt innerhalb der Umweltzone Köln. Die Grenzwerte gem. der 39. BIm-
SchV für Stickstoffdioxid und Feinstaub sind im Plangebiet eingehalten.
Wasserschutzzonen-VO:
Das Plangebiet liegt nicht innerhalb einer Wasserschutzzone.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Der beschriebene Zustand im Bestand ändert sich nicht.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Landschaftsplan:
Da das LSG, soweit es in die Neubebauung einbezogen wird, einerseits heute bereits
bebautes Gebiet ist, und da andererseits gemäß dem Bebauungsplan weitere heute be-
baute Flächen im LSG entsiegelt und ökologisch aufgewertet werden, wird für die Pla-
nung davon ausgegangen, dass der Träger der Landschaftsplanung seinen Widerspruch
- 76 -
/ 77
gegen die FNP-Änderung zurücknehmen wird, da die oben genannten Bedingungen er-
füllt werden. Zudem ist die Restfläche des LB südlich der KVB-Trasse von dem nördlich
gelegenen, größeren Teilbereich abgeschnitten und kann die Biotopfunktionen, die für
die Unterschutzstellung wesentlich waren, heute nicht mehr erfüllen.
In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass im Rahmen der 234. Änderung des
Flächennutzungsplanes der Träger der Landschaftsplanung den bis dahin bestehenden
Widerspruch zurückgenommen hat. Als Voraussetzung für die Zurücknahme dieses Wi-
derspruchs wurden folgende Maßnahmen genannt, die durch den Grünordnungsplan
(GOP) zum Bebauungsplan „Simonskaul“ zu konkretisieren sind:
1. Da nur die Parkplatzfläche für die Kitastellplätze innerhalb des festgesetzten Land-
schaftsschutzgebiets L 9 realisiert werden soll, sind die Stellplätze sind durch hei-
mische und standortgerechte Laubbäume und Gehölze einzugrünen.
2. Die Umsetzung der Maßnahmen Nr. 5.2- 8 am Rand des NSG N13 „Ginsterpfad“
dient der Stärkung des Biotopverbundes. Sollte die Maßnahme nicht umsetzbar
sein, sind geeignete naturschutzfachliche Aufwertungsmaßnahmen innerhalb des
Landschaftsraums somit im LSG L 9 oder den angrenzenden LBs des Land-
schaftsplans Köln umzusetzen.“
Folgende, im Bebauungsplan vorgesehen flächigen Pflanzmaßnahmen tragen zur Si-
cherung und Stärkung der Ziele der Landschaftsplanung im Landschaftsschutzgebiet L
9 bei:
• A1 Herstellung einer extensiven Wiese
• A4 Herstellung eines Mischwaldes
• A3 und A5 Herstellung eines Waldmantels
• Weiterhin sind zahlreiche Baumpflanzungen sowie der Erhalt von Bestandsbäu-
men festgesetzt.
Darüber hinaus wird die Pflanzung einer Baumreihe aus 15 Bäumen innerhalb des LB
5.04 im Rahmen der Planänderung der Planfeststellung zum Zufahrtsgleich der KVB
zum KVB-Betriebshof Weidenpesch den LB 5.04 ökologisch aufwerten. Die P lanände-
rung wurde zwischenzeitlich von der BR Köln gegenüber der KVB genehmigt.
Unter Berücksichtigung der oben genannten Maßnahmen ist der Konflikt ausgeräumt.
Ausweislich des aktuell vorgelegten Standes des Landschaftspflegerischen Fachbeitra-
ges (LPF) zum B -Plan-Verfahren „Simonskaul“ führen die im GOP geplanten und im
Bebauungsplan festgesetzten Pflanzmaßnahmen zu einem vollständigen Ausgleich der
Eingriffe aus B-Plan und Sanierung der Altdeponie.
Die Abweichungen von den Festsetzungen des Landschaftsplans werden gem. § 20 (4)
NatSchG NRW der Planung nicht entgegenstehen.
Folgender Aspekt ist zudem zu berücksichtigen:
Die Ziele der Landschaftsplanung des L 9 i m Bereich der Planung „Simonskaul“ waren
bereits seit Jahrzehnten durch die dort vorhandenen ungenehmigten Gewerbe- und
Wohnnutzung im Landschaftsschutzgebiet auf einer teilweise stark ausgasenden städti-
schen Altablagerung deutlich eingeschränkt.
Die Vorhabenträgerin des Bebauungsplan- Verfahrens „Simonskaul“ beseitigt im Zuge
der Neuordnung des Nordrandes von Weidenpesch mit dringend benötigtem Wohnungs-
bau diese Missstände durch Niederlegung der ungenehmigten Aufbauten und Teilsan-
ierung der städtischen Altablagerung. Die Teilsanierung der städtischen Altablagerung
erfordert von der Vorhabenträgerin erhebliche finanzielle Aufwendungen.
Luftreinhalteplan, Wasserschutzgebiets-VO:
Durch die Planung ergeben sich keine Veränderungen.
- 77 -
/ 78
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:
Neben der Begrünung der Gemeinschaftsstellplätze ist als Maßgabe für die Rücknahme des
Widerspruchs des Trägers der Landschaftsplanung (Stellungnahme Träger der Landschafts-
planung vom 09.11.2021) die Umsetzung der Maßnahmen Nr. 5.2- 8 am Rand des NSG N13
„Ginsterpfad“ zur Stärkung des Biotopverbundes umzusetzen. Da die Maßnahme nicht um-
setzbar ist, sind geeignete naturschutzfachliche Aufwertungsmaßnahmen innerhalb des Land-
schaftsraums somit im LSG L 9 oder den angrenzenden LBs des Landschaftsplans Köln um-
zusetzen. Die Maßnahme unterliegt aufgrund ihres Charakters als Maßgabe zur Aufhebung
des Widerspruchs nicht der städtebaulichen Abwägung.
Folgende im Bebauungsplan vorgesehen flächigen Pflanzmaßnahmen tragen zur Sicherung
und Stärkung der Ziele der Landschaftsplanung im Landschaftsschutzgebiet L 9 bei:
- A1 Herstellung einer extensiven Wiese
- A4 Herstellung eines Mischwaldes
- A3 und A5 Herstellung eines Waldmantels
- Weiterhin sind zahlreiche Baumpflanzungen sowie der Erhalt von Bestandsbäumen
festgesetzt.
Darüber hinaus wird die Pflanzung einer Baumreihe aus 15 Bäumen innerhalb des LB 5.04 im
Rahmen der Planänderung der Planfeststellung zum Zufahrtsglei s der KVB zum KVB- Be-
triebshof Weidenpesch den LB 5.04 ökologisch aufwerten.
Bewertung:
Die Planung wirkt sich unter Berücksichtigung der vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen nicht
erheblich aus. Die Abweichungen von den Festsetzungen des Landschaftsplans werden ge-
mäß § 20 (4) NatSchG NRW der Planung nicht entgegenstehen.
5.5.17 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch
Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Ge-
meinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 h BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Das Plangebiet liegt innerhalb der Umweltzone Köln. Die Grenzwerte gem. der 39. BImSchV
für Stickstoffdioxid und Feinstaub sind im Plangebiet eingehalten.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Es ergeben sich keine Änderungen des Ausgangszustandes.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Durch die Planung ergeben sich keine wesentlichen Änderungen des Ausgangszustandes.
Die Nutzung erneuerbarer Energien und das Mobilitätskonzept tragen dazu bei, die beste-
hende Einhaltung der Immissionsgrenzwerte auch für die Zukunft zu gewährleisten.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:
Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen der Planung sind nicht zu erwarten.
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/ 79
Bewertung:
Die Planung hat keine wesentlichen Auswirkungen bezüglich der Erhaltung der bestmöglichen
Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden
Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht über-
schritten werden.
5.5.18 Wechselwirkungen
zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis
d des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima,
Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Be-
völkerung, Kultur- und Sachgüter
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 i BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Im bestehenden Gebietszustand sind keine prüfungsrelevanten Wechselwirkungen zwischen
den einzelnen Umweltbelangen festgestellt worden.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung wird nicht vom Entstehen prüfungsrelevanter Wec hselwirkungen aus-
gegangen.
Prognose Umweltzustand bei Durchführung der Planung:
Bei der Umsetzung der Planung entstehen Wechselwirkungen im Hinblick auf die Belange des
Bodenschutzes und des Menschen und seiner Gesundheit, Unterkapitel Altlasten einerseit s
sowie auf die Belange von Tieren und Pflanzen andererseits:
Eine Boden- und Altlastensanierung ist nur möglich, weil zuvor vorhandener Bewuchs gerodet
wurde und die vorhandene Bebauung auf dem jetzigen Altablagerung skörper abgebrochen
wurde.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:
Durch das Belassen der Gehölzbestände am nördlichen Rand des Gebietes am Standort las-
sen sich die Eingriffe in Brut- und Aufzuchthabitate von Brutvögeln mindern. Dies hat allerdings
zur Konsequenz, dass hier kein vollständiger Bodenaustausch erfolgt. Die entsprechenden
Bereiche müssen daher künftig unzugänglich für Besucher gehalten werden. Sie tragen durch
ihren Beitrag zur Strukturierung des Landschaftsbildes dennoch zur Wohlfahrtswirkung der
Grünflächen bei.
Die Eingriffe in die Brut- und Aufzuchthabitate am und im Gebäudebestand können durch den
Einsatz künstlicher Habitate (Fledermauskästen, Nisthilfen) ausgeglichen werden. Diese müs-
sen an geeigneten Gebäuden außerhalb des Plangebiets erfolgen. Der Zeitraum zwischen
dem Eingriff und der möglichen Schaffung von Ersatz an den Neubauten dauert zu lange, um
noch die erforderliche Wirkung entfalten zu können.
Die Eingriffe in die vorhandene Vegetation werden durch die Neuschaffung von Vegetations-
flächen nach erfolgter Altlastensanierung ausgeglichen.
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/ 80
Bewertung:
Die entstehenden Wechselwirkungen auf Tiere und Pflanzen sind weitgehend kompensierbar
und deshalb nicht erheblich.
5.5.19 Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen
auf die Belange des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d und i des § 1 Abs.
6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, bio-
logische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur-
und Sachgüter, Wechselwirkungen, z. B. Seveso-III-RL, 12. BImSchV, KAS 18
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 j BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Das Stadtgebiet Köln liegt in der Erdbebenzone 1 gemäß DIN EN 1998 -1/NA (2011). Dort
werden vier Zonen - 0 bis 4 - zur Erdbebengefährdung ausgewiesen. Demnach können in Köln
leichte Erdbeben auftreten mit der Folge von leichten Beschädigungen an Gebäuden.
Sonstige schwere Unfälle oder (Natur-)Katastrophen sind für das Plangebiet als sehr unwahr-
scheinlich anzunehmen.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Der überwiegende Teil der Gebäude im Plangebiet wird neu errichtet unter Beachtung der
Hinweise DIN EN 1998-1/NA (2011). Der Anteil an sensibler Wohnnutzung wird im Plangebiet
erhöht. Die Anforderungen an Rettungswege und Zugänglichkeit von Gebäuden für Rettungs-
kräfte werden berücksichtigt. Insofern erhöht sich die geringe Anfälligkeit des Plangebietes für
schwere Unfälle oder Katastrophen nicht. Dies gilt auch für die Umweltbelange Tiere, Pflan-
zen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000- Ge-
biete, Kultur- und Sachgüter sowie Wechselwirkungen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt-aus-
wirkungen:
Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich.
Bewertung:
Mit Ausnahme leichter Erdbeben sind sonstige schwere Unfälle oder Katastrophen für das
Plangebiet als sehr unwahrscheinlich anzunehmen. Nach Umsetzung der Planung erhöht sich
die geringe Anfälligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle oder Katastrophen nicht.
5.5.20 Eingriffsregelung
(§ 1a Abs. 3 BauGB)
Ziele des Umweltschutzes:
BNatSchG, Landesnaturschutzgesetz NRW, § 1a BauGB
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Für das Plangebiet des Bebauungsplans liegen zwei landschaftspflegerische Fachbeiträge mit
Eingriffs-/ Ausgleichsbilanz vor.
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/ 81
Dies ist damit begründet, dass mit der vor dem eigentlichen Baubeginn umzusetzenden, der-
zeit in Ausführung befindlichen Altlastensanierung ein großer Teil des Plangebiets bereits weit-
gehend verändert wird.
Der erste der beiden Fachbeiträge wurde daher für die Sanierungsmaßnahme erstellt [raskin;
Mai 2022]. Er erfasst im Einwirkungsbereich der Sanierung den Biotopzustand vor dem Beginn
der Altlastensanierung, sowie den nach der Sanierung entstehenden Zwischenzustand.
Der zweite Fachbeitrag [raskin; Juni 2022] ermittelt den Ausgleichsbedarf auf der Grundlage
des Zwischenzustands nach erfolgter Altlastensanierung, bzw. außerhalb des Sanierungsbe-
reichs den ursprünglich vor der Baufeldfreimachung bestehenden Zustand und bilanziert die
Ausgleichswirkung der festgesetzten Maßnahmen im Plangebiet sowie den verbleibenden ge-
bietsexternen Ausgleichsbedarf.
Fachbeitrag zur Altlastsanierung
Der Fachbeitrag kommt zu folgenden Ergebnissen: Im Sommer 2019 (04.07.) wurde im Plan-
gebiet und seiner näheren Umgebung der Bestand der vorkommenden Biotoptypen erfasst.
Infolge von Erweiterungen des Plangebietes entlang der Simonskaul, Einbeziehung von Rad-
wegplanungen im Westen des Plangebietes sowie Öffnung und teilweiser Räumung der illegal
bebauten Bereiche sowie einzelner Baumentnahmen aufgrund von Fällgenehmigungen wur-
den kleinräumige Ergänzungen und Aktualisierungen der Bes tandserfassung durchgeführt
(29. Januar 2021).
Eine Ausgleichsbilanzierung erfolgt ausschließlich für die Teilflächen des Sanierungsbereichs,
die sich nicht im planungsrechtlichen Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB befinden (vgl.
nachfolgende Abbildungen). Diese bilden den ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich.
- 81 -
/ 82
D
ie Bestandsbewertung wurde auf der Grundlage des Bewertungsverfahrens nach Sporbeck
sowie zusätzlich nach dem KölnCode durchgeführt.
Die vorgefundenen Biotoptypen reichen von voll versiegelten Fahrbahnen eines Verkehrs-
übungsplatzes mit einem Wert von 0 Biotopwertpunkten bis zu einheimischem Laubholzforst
mit 17 Biotopwertpunkten. Es resultiert ein Bestandswert von 48.290 Punkten.
Der unmittelbar an der Simonskaul gelegene Teilbereich ist weitgehend versiegelt und dem
Biotoptyp „Gewerbe innerhalb von Ortschaften“ zugeordnet. Im vorliegenden Fall ist als zu
bewertender Ausgangszustand nicht der gegenwärtige versiegelte Parkplatz mit ruderalem
Randstreifen und einer Salweide mit mittlerem Baumholz anzusetzen, sondern, da der zugrun-
deliegende Eingriff unzulässig war, ein einheimischer Laubwald (AX12/ GH3121) mit einem
Regelwert von 17 Biotopwertpunkten (BWP). Dieser war das Rekultivierungsziel für die ehe-
malige Kiesgrube mit Verfüllung im Rahmen der Erlaubniserteilung vom 06.04.1964.
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/ 83
Tab. 5.1: Bestandswerte Sanierungsbereich Teilbereich Nordwest
Abb. 3: Biotoptypenbestand im ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich Teilgebiet Neusser Str.
- 83 -
/ 84
Tab. 5.2: Bestandswerte Sanierungsbereich Teilbereich Neusser Straße
Da im Nacheingriffszustand für die bilanzierten Flächen durchgehend ein Biotopwert von 0
BWP angesetzt wird, entspricht der Gesamtflächenwert des Ausgangszustandes dem Defizit
von 11.910 BWP.
Die Summierung der Defizite aus beiden Eingriffsbereichen ergibt einen Ausgleichsbedarf von
61.556 BWP.
Fachbeitrag zum Bebauungsplan (Ausgangszustand nach Altlastensanierung)
Tab. 5.3: Bestandswerte Planbereich
Bestandswert gesamter Planbereich - zur Information
Biotoptyp
Froeh-
lich/
Sporbeck
Köln
Code
Bio-
topwert
[P/m²] Fläche [m²]
Gesamtwert
[P]
Gebüsch, überwiegend
standorttypische Gehölze BB1 GH51 14
2.776
38.864
Gebüsch, überwiegend
standorttypische Gehölze BB1 GH51 14
36
504
Gartenbrache mit gerin-
gem Gehölzanteil HW81 GA232 10
1.332
13.320
Grünlandbrache, mäßig
trocken bis frisch EE5 LW521 14
1.155
16.170
Sonstige ausdauernde Ru-
deralflur HP7 BR3117 11
15
165
Baumgruppen mit mittle-
rem Baumholz, standortty-
pisch BF32 GH731 16
735
11.760
Baumgruppen mit mittle-
rem Baumholz, standort-
fremd BF42 GH732 13
155
2.015
Baustelle HY2 SB173 3
1.018
3.054
offener, roher Boden 0
29.572
-
- 84 -
/ 85
Bestandswert gesamter Planbereich - zur Information
Biotoptyp
Froeh-
lich/
Sporbeck
Köln
Code
Bio-
topwert
[P/m²] Fläche [m²]
Gesamtwert
[P]
Fahr- und Feldwege, ver-
siegelt, außerhalb Plan-
feststellung und Simons-
kaul HY1 VFF211 0
720 -
Fahr- und Feldwege, ver-
siegelt, innerhalb Planfest-
stellung HY1 VF211 0
350
-
Fahr- und Feldwege, ver-
siegelt, Simonskaul HY1 VF211 0 1.051
-
Summe
38.915
85.852
Tab. 5.4: Bestandswerte ausgleichspflichtiger Eingriffsflächen
a) Bestandswert ausgleichspflichtiger Eingriffsflächen
Biotoptyp
Froeh-
lich/
Sporbeck
Köln
Code
Bio-
topwert
[P/m²]
Fläche
[m²] Gesamtwert [P]
Gebüsch, überwiegend
standorttypische Gehölze BB1 GH51 14
2.776 38.864
Gartenbrache mit gerin-
gem Gehölzanteil HW81 GA232 10
1.332 13.320
Grünlandbrache, mäßig
trocken bis frisch EE5 LW521 14
1.155 16.170
Sonstige ausdauernde Ru-
deralflur HP7 BR3117 11
15 165
Baustelle HY2 SB173 3
885 2.655
Summe
6.163 71.174
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Da die Sanierung bereits ausgeführt wird, entsteht nach der Sanierung ein Zwischenzustand.
Falls wider Erwarten der Bebauungsplan nach der Sanierung nicht umgesetzt werden sollte,
steht die gesamte im Rahmen der Sanierung beans pruchte Eingriffsfläche im Außenbereich
prinzipiell für Ausgleichsmaßnahmen zur Verfügung. In diesem Fall wäre eine Herrichtung der
Bodenoberfläche mit Bepflanzung bzw. Biotopentwicklung in Abstimmung mit der Unteren Na-
turschutzbehörde durch den Vorhabentr äger zu leisten. Flächenmäßig ist der Ausgleichsbe-
darf sicher auf der Fläche leistbar. Eine entsprechende Regelung erfolgt über einen städte-
baulichen Vertrag.
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Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Fachbeitrag 1 zur Altlastensanierung
Nach der Sanierung resultiert eine offene Rohbodenfläche mit sehr geringem Biotopwert von
2 Punkten. Die bereits versiegelten Fahrwege verbleiben im Ausgangszustand, da sie im Rah-
men der Baumaßnahmen zum Bebauungsplan noch benötigt werden. Da hier kein erheblicher
Eingriff im Rahmen der Sanierung geschieht, gehen die Flächen nicht in die Bilanzierung ein.
Im Zufahrtsbereich wird der weitgehend versiegelte Zustand des Biotoptyps „Gewerbe inner-
halb von Ortschaften“ mit 1 Punkt bestehen bleiben. Dass hier der planungsrechtliche Aus-
gangszustand ein Einheimischer Laubholzforst mit 17 Punkten ist, wird als erheblicher Eingriff
berücksichtigt. Die zu erhaltenden Baumbestände werden im Rahmen der Sanierung durch
geeignete Maßnahmen geschützt, so dass sie keinem erheblichen Eingriff unterliegen und in
der Eingriffsbilanzierung nicht zu berücksichtigen sind. Es verbleibt ein Defizit von 42.437 BWP
nach der Altlastensanierung.
Fachbeitrag 2 zum Bebauungsplan (Ausgangszustand nach Altlastensanierung)
Bei Durchführung der Planung kommt es innerhalb des ausgleichspflichtigen Eingriffsbereichs
zu einem Biotopwertdefizit von 54.525 Punkten. Dabei wird für den auszugleichenden Bio-
topwert berücksichtigt, das auf einzelnen Flächen gemäß § 1a Abs. 3 BauGB eine nur einge-
schränkte Ausgleichspflicht gilt, weil die Eingriffe hier partiell bereits vor der Aufstellung des
Bebauungsplanes erfolgt bzw. zulässig waren. Es handelt sich hier um die Flächen auf dem
zu sanierenden Altablagerungskörper. Für diese Flächen gilt ein maximaler Biotopwert von 2
Punkten als Kappungsgrenze der Ausgleichspflicht.
Tab. 5.5: Planwert
Planwert gesamter Planbereich - zur Information
Biotoptyp
Froeh-
lich/
Sporbeck Köln Code
Bio-
topwert
[P/m²] Fläche [m²]
Gesamtwert
[P]
Zeilenbebauung, offen HN21 SB132 3 181 543
Großformbebauung, ge-
schlossene Bauweise HN1 SB142 1 3506 3.506
Verkehrsfläche, versiegelt HY1 VF211 0 1824 -
Spielplatz mit sonstigem
Belag (Kita) HY2 PA312
4 590 2.360
Ver- und Entsorgeranla-
gen HN6 SB24 0 62 -
Glatthaferwiese EA1 LW41111 15 1396 20.940
Gebüsche m. ü. einheimi-
schen Gehölzen BB1 GH51 12 112 1.344
Waldmäntel an Waldrän-
dern mit mittlerem Baum-
holz
BD53 GH4421 18 189 3.402
- 86 -
/ 87
Planwert gesamter Planbereich - zur Information
Biotoptyp
Froeh-
lich/
Sporbeck Köln Code
Bio-
topwert
[P/m²] Fläche [m²]
Gesamtwert
[P]
Laubholzforst, mittleres
Baumholz, einheimisch
und standortgerecht
AX12 GH3121 18 1990 35.820
Waldmäntel an Waldrän-
dern mit mittlerem Baum-
holz m. ü. standorttypi-
schen Gehölzen
BD52 GH4421
17 1706 29.002
Artenarme Intensivfett-
wiese, mäßig trocken bis
frisch AE31 LW41112 10 3106 31.060
Einzelbäume BF42 GH732 12 36 432
Ausgleichsflächen gem.
Tab. 3 diverse diverse -- 8535 121.742
Zeilenbebauung, offen
(Wohnen 1), nicht aus-
gleichspflichtiger Bereich
(n. a. B.) HN21 SB132 3 9223 27.669
Zeilenbebauung, offen, ge-
ringer Freiflächenanteil
(Wohnen 2), n. a. B. HN21 SB132 2 1678 3.356
Verkehrsfläche, versiegelt
(innere Erschließung), n.
a. B. HY1 VF211 0 3740 -
Verkehrsfläche, versiegelt
(innere Erschließung), aus
Planfeststellung KVB, be-
reits ausgeglichen HY1 VF211 0 415 -
Spielplatz mit sonstigem
Belag (öSp), n. a. B. HY2 PA312 5 626 3.130
Summe
38.915 284.306
Tab. 5.6: Planwert ausgleichspflichtiger Eingriffsflächen
b) Planwert ausgleichspflichtiger Eingriffsflächen Ausgleichs-
pflicht gem.
§ 1a Abs. 3
BauGB, nach
LFB, [P/m²] Biotoptyp
Froehlich/
Sporbeck
Köln
Code
Bio-
topwert
[P/m²]
Fläche
[m²]
Gesamtwert
[P], zur Infor-
mation
Zeilenbebauung,
offen (Wohnen 1) HN21 SB132 3 181 543 1.991
- 87 -
/ 88
b) Planwert ausgleichspflichtiger Eingriffsflächen Ausgleichs-
pflicht gem.
§ 1a Abs. 3
BauGB, nach
LFB, [P/m²] Biotoptyp
Froehlich/
Sporbeck
Köln
Code
Bio-
topwert
[P/m²]
Fläche
[m²]
Gesamtwert
[P], zur Infor-
mation
Großformbebau-
ung HN1 SB142 1 3506 3.506 30.218
Verkehrsfläche,
versiegelt HY1 VF211 0 707 - 9.678
Radweg HY1 VF211 0 1117 - 6.552
Spielplatz mit
sonstigem Belag
(öSp) HY2 PA312 4 590 2.360 5.900
Versorgungsan-
lage - Trafostation HN6 SB24 0 62 - 186
Summe
6.161 6.409
54.525
Das Defizit aus dem Bauleitplanverfahren von 54.525 BWP und das Defizit aus dem Sanie-
rungsverfahren von 61.556 BWP summieren sich zu einem Defizit von 116.081 BWP.
Zur Kompensation des Biotopwertverlustes werden innerhalb des Plangebietes die Aus-
gleichsmaßnahmen innerhalb einer öffentlichen Parkanlage festgesetzt. Für diese ergibt sich
folgende Wertpunktbilanz:
Tab. 5.7: Wertpunktbilanz
Ausgleich im Plangebiet Wertpunktbilanz
Öffentliche Parkanlage 121.310
Straßenbäume Simonskaul 432
gesamt 121.742
Die Ausgleichsleistung von 121.742 BWP aus dem Bebauungsplanverfahren ist somit geeig-
net das Defizit vollständig im Plangebiet auszugleichen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:
Die vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung der Eingriffe innerhalb des
Plangebietes wird in der folgenden Tabelle bilanziert. Der Ausgleich im Plangebiet erfolgt in-
nerhalb der nördlichen Grünflächen und durch die Pflanzung von Straßenbäumen.
- 88 -
/ 89
Tab. 5.8: Maßnahmen zur Eingriffsminderung und zum Ausgleich der Eingriffe
- 89 -
/ 90
Bewertung:
Die Planung löst einen ausgleichspflichtigen Eingriff von 116.081 Biotopwertpunkten (BWP)
aus. Dieser kann durch Pflanzmaßnahmen innerhalb des Plangebietes komplett ausgeglichen
werden. Zur Kompensation des Biotopwertverlustes werden innerhalb des Plangebietes die
Ausgleichsmaßnahmen innerhalb einer öffentlichen Parkanlage sowie die Pflanzung von Stra-
ßenbäumen in der Planstraße 1 sowie in der Straße „Simonskaul“ festgesetzt.
5.5.21 Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plange-
biete
(Anlage 1 zum BauGB, 2. b) ff)
Planungsvorhaben in benachbarten Plangebieten gibt es nicht. Daher entstehen auch keine
Kumulationseffekte mit solchen Planvorhaben.
5.5.22 Eingesetzte Stoffe und Techniken
(Anlage 1 zum BauGB, 2. b) hh)
Es wird von dem Einsatz üblicher Bau- und Betriebstechniken sowie -stoffe ohne relevante
Umweltauswirkungen ausgegangen.
5.5.23 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternati-
ven)
Eine Sanierung der bestehenden Altlastensituation lässt sich wirtschaftlich tragfähig nur im
Zusammenhang mit einer nachfolgenden Neubebauung erreichen. Insofern bestehen keine
grundsätzlich anderen Planungsmöglichkeiten.
Die Deckung des dringenden Wohnungsbedarfs der Bevölkerung erfordert es, auch Standorte
zu bebauen, die durch Lärm vorbelastet sind. Auch insoweit sind keine grundsätzlichen Pla-
nungsalternativen zu dem Bebauungsplan gegeben.
Eine weitgehend gewerbliche Nutzung und Bebauung nach erfolgter Altlastensanierung stellt
nur im Hinblick auf die Schallschutzanforderungen eine mögliche Alternative dar, bedingt aber
vergleichbare Eingriffe in den Naturhaushalt.
5.6 Zusätzliche Angaben
5.6.1 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise auf
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben
Für die Umweltprüfung wurden die folgenden technischen Verfahren verwendet:
- Bodenuntersuchung: Sondierung mittels Rammsonde, Bohrungen mit Großbohrgerät
- Bodenanalyse: Labortechnik, Spektrometer, Feinmesstechnische Verfahren
- Schallimmissionsprognose: Die Berechnungen erfolgten mit der Software CADNA/A
konform mit DIN 45687
- Belichtung/ Besonnung: Dreidimensionales, georeferenziertes Fassadenmodell (Auto-
Cad), Schattenberechnung mit der Software Radiance
- Luftschadstoffprognose: Erstellen mikroskaliger, digitaler Ausbreitungsmodelle mit der
Software MIKSAM
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben sind nicht aufgetreten.
- 90 -
/ 91
5.6.2 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Moni-
toring)
Die Prognosen zu den Auswirkungen der Planung sind insbesondere unter Berücksichtigung
der Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen ausreichend belastbar, so dass
im Rahmen des Bebauungsplan- Verfahrens keine Überwachungsmaßnahmen zu definieren
sind.
5.6.3 Zusammenfassung
Durch die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 66509/10 „Simonskaul
in Köln-Weidenpesch“ sind keine erheblich negativen Auswirkungen auf Umweltbelange zu
erwarten, sofern Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen für betroffene Um-
weltbelange umgesetzt werden. Von der Umsetzung ist aufgrund entsprechender Festsetzun-
gen und vorgesehener Regelungen im Durchführungsvertrag auszugehen.
Tiere:
Auswirkungen auf streng geschützte Tierarten (Fledermäuse, Haussperling) werden durch
vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen in Form der Schaffung von Ersatzquartieren in der Um-
gebung des Plangebiets kompensiert. Es sind zeitliche Beschränkungen von Rodungs - und
Abbruchmaßnahmen zu beachten.
Pflanzen:
Die Eingriffe in die vorhandene Vegetation werden durch die Anlage von Grünflächen sowie
das Anpflanzen von Bäumen im Plangebiet ausgeglichen.
Fläche:
Die Planung erreicht eine leichte Erhöhung des Grünflächenanteils im Plangebiet um 0,1 ha.
Durch die verdichtete Bebauung auf einer sanierten Altablagerung wird ein Beitrag dazu ge-
leistet, den Nutzungsdruck durch den Wohnungsbau im unbebauten Außenbereich zu vermin-
dern.
Boden:
Erhebliche Verbesserungen ergeben sich durch die nutzungsbezogene Sanierung der vorhan-
denen Altablagerung für den Boden.
Wasser:
Oberflächenwasser:
Bei Starkregenereignissen wird das Oberflächenwasser von den neu angelegten öf-
fentlichen Verkehrsflächen in die öffentlichen Grünflächen geleitet. Hier kann es schad-
los einstauen und versickern. Im Zusammenhang mit der Ausbildung der extensiven
Gründächer werden Retentionsmöglichkeiten zur Rückhaltung von zusätzlichen Stark-
regenmengen auf den Dachflächen umgesetzt. Starkregen in privaten Außenanlagen
werden in privaten Versickerungsanlagen sowie ergänzenden Notrigolen aufgenom-
men. Zusätzlich werden Geländevertiefungen/ -senken abseits der Wohngebäude in
Privatflächen angelegt.
Im Plangebiet wird erstmals eine ordnungsgemäße Entwässerung hergestellt. Damit
werden bisher vorhandene nachteilige Umweltauswirkungen beseitigt. Die Planung
wirkt sich für das Oberflächenwasser und den Umgang damit positiv aus.
- 91 -
/ 92
Grundwasser:
Durch den vorgesehenen Bodenaustausc h werden die bestehenden Risiken eines
Schadstoffeintrags in das Grundwasser gemindert. Bei Grundwasserhaltungsmaßnah-
men in der Bauphase ist die chemische Qualität des Grundwassers im Vorfeld noch-
mals zu überprüfen. Ggfs. ist das geförderte Grundwasser vor Einleitung in den Kanal
entsprechend zu reinigen. Die Planung wirkt sich für das Grundwasser nicht erheblich
aus.
Luft:
Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase:
Erheblich emittierende Nutzungen sind nicht vorgesehen. Es wird von einer hoch
energieeffizienten Bebauung nach dem Stand der Technik ausgegangen, die Nut-
zung der Solarenergie zur Strom- und Wärmeerzeugung ist vorgesehen. Die Planung
wirkt sich hinsichtlich der Vermeidung von Luftschadstoff- und Treibhausgasemissi-
onen positiv aus.
Luftschadstoffe – Immissionen:
Kritische Belastungen mit Luftschadstoffen bestehen im Plangebiet nicht.
Klima:
Die mikroklimatisch ungünstigen voll versiegelten Flächen im Plangebiet werden reduziert. Die
bestehende stadtklimatische Ausgleichsfunktion des Gebiets kann dadurch mindestens bei-
behalten werden. Zur weiteren Verbesserung sind Dachbegrünungen, die Schaffu ng von
Grünflächen sowie strukturell wirksame Gehölzpflanzungen vorgesehen. Die Planung wirkt
sich für Kaltluft und Ventilation nur geringfügig aus.
Wirkungsgefüge
…zwischen Tieren, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima:
Die Planung hat bezüglich des Wirkungsgefüges keine erheblichen nachteiligen Umweltaus-
wirkungen. Die Planung hat durch die Altablagerung ssanierung eine positive Wirkung für die
Funktion des Bodens innerhalb des Wirkungsgefüges der o. g. Umweltschutzgüter.
Landschaft:
Die Planung wirkt sich durch die Neuordnung des Siedlungsrandes positiv für das Land-
schaftsbild aus. Die Erholungsfunktion wird durch die Anlage öffentlicher Grünflächen mit ho-
her Aufenthaltsqualität gestärkt bzw. erstmals hergestellt.
Biologische Vielfalt:
Die Planung ist aufgrund der Inanspruchnahme überwiegend artenarmer Flächen sowie unter
Beachtung der vorgesehenen Maßnahmen zur Eingriffsminderung und zum Ausgleich von ge-
ringer Wirkung für die Biodiversität.
Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete von gemeinschaft-
licher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete):
Die Belange sind nicht betroffen.
Mensch, Gesundheit, Bevölkerung:
Lärm:
Aufgrund der Vorbelastung des Plangebiets durch Verkehrslärm werden umfassende,
passive Schallschutzmaßnahmen getroffen. Die Planung schützenswerter Nutzungen
in einem teilweise stark durch Verkehrslärm belasteten Gebiet ist unter Berücksichti-
gung der vorstehend beschriebenen und im Bebauungsplan festgesetzten Maßnah-
men vertretbar.
- 92 -
/ 93
Altlasten:
Die vorhandenen Altlasten (Altablagerung) werden saniert.
Erschütterungen:
Bei der Bebauung ist der Erschütterungsschutz gem. DIN 4150 im Baugenehmigungs-
verfahren nachzuweisen. Bei Beachtung der einschlägigen Regeln der Technik erge-
ben sich keine erheblichen Beeinträchtigungen für die menschliche Gesundheit.
Sonstige Gesundheitsbelange / Risiken:
Das Plangebiet hat ausreichende Abstände zu Störfallbetriebsbereichen. Bei Beach-
tung von Vorsorgemaßnahmen gegen die Überflutung der Gebäude durch die Folgen
von Starkregenereignissen sowie bei extremen Hochwasserereignissen (nur im Bau-
gebiet „Wohnen / Nws Gewerbe“) ergeben sich keine erheblichen Gefahren und Risi-
ken.
Besonnung/Belichtung:
Mit konsequent durchgesteckten Wohnungsgrundrissen lässt sich in allen Gebäudeab-
schnitten des Plangebietes eine Einhaltung der Anforderungen der DIN EN 17037 für
direkte Besonnung erreichen. Einzelne Gebäudeteile, in denen eine Besonnung von
weniger als 1,5 Stunden vorliegt, können somit bei einer Planung zu mindestens zwei
Fassadenseiten ausgeglichen werden. Vor allem auf der Südseite und in vielen Ab-
schnitten der Westfassaden kann in großen Teilen eine Besonnung von 4 Stunden
nachgewiesen werden, dies entspricht dem höchsten Empfehlungsniveau der DIN EN
17037 für direkte Besonnung zur Tagundnachtgleiche.
Kultur- und sonstige Sachgüter:
Vor Aufnahme einer Bautätigkeit erfolgt in allen relevanten Flächen des Plangebiets eine ar-
chäologische Sachverhaltsermittlung mit Baggersondagen. Archäologische Funde werden do-
kumentiert und geborgen sowie dem Römisch-Germanischen Museum übergeben. Unter Be-
achtung der beschriebenen archäologischen Maßnahmen gehen von der Planung keine er-
heblichen Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter aus.
Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme), sachge-
rechter Umgang mit Abfällen und Abwässern:
Die Planung hat bezüglich der o. g. Emissionen und bezüglich der Abfall- und Abwasserbesei-
tigung keine relevanten Auswirkungen.
Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie:
Die Planung wirkt sich hinsichtlich der Energieeffizienz der Bebauung und der Nutzung erneu-
erbarer Energien im Plangebiet positiv aus, da eine bis 2021 vorhanden gewesene gering
energieeffiziente Bebauung durch eine hoch energieeffiziente Bebauung ersetzt wird und er-
neuerbare Energien künftig systematisch genutzt werden.
Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des Was-
ser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes:
Im Zuge der 234. Flächennutzungsplanänderung wurde Widerspruch eingelegt. Nach dem
Änderungsverfahren nimmt der Träger der Landschaftsplanung mit Schreiben vom 09.11.2021
den bis dahin bestehenden Widerspruch zurück, gemäß dem Fall, dass zugrunde gelegte
Maßgaben erfüllt werden.
Hierzu zählt die Eingrünung der Gemeinschaftsstellplätze, die mit der Begrünungsmaßnahme
M17 „Begrünung der Gemeinschaftsstellplatzflächen“ umgesetzt wird. Darüber hinaus war die
Umsetzung der Maßnahme Nr. 5.2-8 am Rand des NSG N13 „Ginsterpfad“ vorgeschlagen ,
welche der Stärkung des Biotopverbundes dienen sollte. Da diese Maßnahme nicht umsetzbar
ist, sind geeignete naturschutzfachliche Aufwertungsmaßnahmen innerhalb des Landschafts-
raums somit im LSG L 9 oder den angrenzenden LBs des Landschaftsplans Köln umzusetzen.
- 93 -
/ 94
Folgende im Bebauungsplan vorgesehen flächigen Pflanzmaßnahmen tragen zur Sicherung
und Stärkung der Ziele der Landschaftsplanung im Landschaftsschutzgebiet L 9 bei:
- A1 Herstellung einer extensiven Wiese
- A4 Herstellung eines Mischwaldes
- A3 und A5 Herstellung eines Waldmantels
- Weiterhin sind zahlreiche Baumpflanzungen sowie der Erhalt von Bestandsbäumen
festgesetzt.
Darüber hinaus wird die Pflanzung einer Baumreihe aus 15 Bäumen innerhalb des LB 5.04 im
Rahmen der Planänderung der Planfeststellung zum Zufahrtsglei s der KVB zum KVB- Be-
triebshof Weidenpesch den LB 5.04 ökologisch aufwerten.
Die Planung wirkt sich unter Berücksichtigung der vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen nicht
erheblich aus. Die Abweichungen von den Festsetzungen des Landschaftsplans werden ge-
mäß § 20 (4) NatSchG NRW der Planung nicht entgegenstehen.
Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsver-
ordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft
festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden:
Der Belang ist nicht wesentlich betroffen. Die Grenzwerte der 39. BImSchV sind im Plangebiet
eingehalten.
Wechselwirkungen:
Die entstehenden Wechselwirkungen auf Tiere und Pflanzen sind weitgehend kompensierbar
und deshalb nicht erheblich.
Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen:
Es besteht keine planungsrelevante Anfälligkeit des Plangebietes für die Auswirkungen
schwerer Unfälle und Katastrophen.
Eingriffsregelung:
Es sind interne und externe Ausgleichsmaßnahmen geplant. Mit den vorgesehenen Maßnah-
men werden die Eingriffe bilanziell ausgeglichen.
Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete, einge-
setzte Stoffe und Techniken, Alternativen, Monitoring (falls erforderlich):
Planungsvorhaben in benachbarten Plangebieten gibt es nicht. Daher entstehen auch keine
Kumulationseffekte mit solchen Planvorhaben. Es wird von dem Einsatz üblicher Bau- und
Betriebstechniken sowie -stoffe ohne relevante Umweltauswirkungen ausgegangen. Die Prog-
nosen zu den Auswirkungen der Planung sind insbesondere unter Berücksichtigung der Ver-
meidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen ausreichend belastbar, so dass im Rah-
men des Bebauungsplan-Verfahrens keine Überwachungsmaßnahmen zu definieren sind.
5.6.4 Referenzliste der Quellen
Accon GmbH, David Yalcin: Luftschadstoffprognose im Rahmen des vorhabenbezogenen Be-
bauungsplans „Simonskaul in Köln-Weidenpesch“, Stadt Köln; Greifenberg, 24.02.2020
Accon Köln GmbH, Gregor Schmitz -Herkenrath: Ergänzung der Schalltechnischen Untersu-
chung zum Bebauungsplan (VEP) Simonskaul in Köln- Weidenpesch (Arbeitstitel) zu mögli-
chen Gewerbelärmimmissionen im Plangebiet; Köln, 14.03.2022
Accon Köln GmbH, Gregor Schmitz-Herkenrath: Schalltechnische Untersuchung zum Bebau-
ungsplan (VEP) Simonskaul in Köln-Weidenpesch; Köln, 15.12.2021
Geologischer Dienst NW: Bodenkarte 1:50.000, Krefeld, o. J.;
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Gesellschaft für Umweltplanung und wissenschaftliche Beratung: Grünordnungsplan – Plane-
rischer Fachbeitrag für das Bauleitplanverfahren (Bebauungsplan Nr. 66509/10 „Simonskaul
in Köln-Weidenpesch“); Bonn, 27.06.2022
HPC AG, Michael Domrös: Bericht zur geotechnischen Voruntersuchung; Duisburg,
10.04.2017
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Auszug aus der Planungshin-
weiskarte „Zukünftige Wärmebelastung“ aus: Klimawandelgerechte Metropole Köln, Ab-
schlussbericht, LANUV Fachbericht Nr. 50, Recklinghausen, 2013;
Mull und Partner Ingenieurgesellschaft mbH, Claire Schneider: BV Simonskaul in Köln- Wei-
denpesch, Sanierungsplan gem. § 13 BBodSchG; Köln, 28.01.2022
Mull und Partner Ingenieurgesellschaft mbH, Claire Schneider: Planungsbezogene Gefähr-
dungsabschätzung inkl. abfallt. Voreinstufung der Aushubmaterialien, BV Simonskaul in Köln-
Weidenpesch; Köln, 31.01.2020
Ökoplan - Bredemann und Fehrmann: Artenschutzrechtliche Vorprüfung (ASP Stufe 1) zum
Sanierungsvorhaben „Simonskaul 38-50“ in Köln-Weidenpesch; Essen, März 2022
Peutz Consult GmbH, Sara Lippold: Besonnungsstudie zum Bebauungsplanvorhaben Simon-
skaul in Köln-Weidenpesch; Dortmund, 10.06.2022
raskin Umwel tplanung und Umweltberatung GbR, Anja Werfling: Landschaftspflegerischer
Fachbeitrag Vorhabenbezogener Bebauungsplan Simonskaul in Köln-Weidenpesch; Aachen,
28.06.2022
raskin Umweltplanung und Umweltberatung GbR, Dr. Richard Raskin: Vorstudie zur Umsetz-
barkeit eines Bebauungsplans bei Simonskaul in Köln – Weidenpesch aus naturschutzfachli-
cher und – rechtlicher Sicht; Aachen, 21.06.2017
raskin Umweltplanung und Umweltberatung GbR, Dr. Richard Raskin: Landschaftspflegeri-
scher Begleitplan: Sanierung einer Altlast in Köln-Weidenpesch; Aachen, 11.05.2022
raskin Umweltplanung und Umweltberatung GbR, Verena Niedek: Fachbeitrag zur Arten-
schutzprüfung für die Aufstellung eines Bebauungsplanes bei Simonskaul in Köln-Weidenpe-
sch; Aachen, 29.09.2017
Stadt Köln: Landschaftsplan, jeweils aktueller Stand;
Stadt Köln: Überflutungshöhen bei verschiedenen Starkregenereignissen, aus StEB AÖR,
Köln, 06/2017;
UCON GmbH, Philipp van de Sand: Gutachten zur Verträglichkeit von Wohnbebauungen und
dem Betriebsbereich der Carbosulf Chemische Werke GmbH in Köln hinsichtlich des § 50
BImSchG; Münster, 16.11.2017
sowie
„Gutachten gemäß Art. 13 Seveso- III-Richtlinie bzw. § 50 BImSchG zur Verträglichkeit von
Wohnbebauungen und dem Betriebsbereich der Nouryon Functional Chemicals GmbH“,
09.07.2021
- 95 -
6. Planverwirklichung
6.1 Überplanungen/ Bestandsschutz
Die Überplanung der vorhandenen gewerblichen Bausubstanz im Plangebiet geschieht im In-
teresse und auf Veranlassung der Vorhabenträgerin. Belange des Bestandsschutzes für vor-
handene bauliche Anlagen und Nutzungen sind für die Planung nicht gegeben.
6.2 Umlegung, Baulast, Grunddienstbarkeiten
Bodenordnende Maßnahmen nach § 45 ff BauGB sind nicht erforderlich, da die erforderlichen
Grundstücke im Eigentum der Vorhabenträgerin, über Erbbaurechtsverträge in der Verfü-
gungsgewalt der Vorhabenträgerin bzw. im Eigentum der Stadt Köln stehen.
Das Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit in den Baugebieten ist der Stadt Köln durch die
Vorhabenträgerin durch dingliche Sicherung (Grunddienstbarkeit) einzuräumen.
6.3 Durchführungsvertrag
Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich in einem Durchführungsvertrag gemäß § 12 BauGB zur
Umsetzung des Vorhabens, wie es im Vorhaben- und Erschließungsplan definiert ist.
6.4 Kosten für die Stadt Köln, Kostenübernahme durch die Vorhabenträgerin
Die Vorhabenträgerin übernimmt alle Kosten, die die Aufstellung des Bebauungsplanes be-
treffen. Kosten für den städtischen Haushalt entstehen insoweit nicht.
Anlage 13- Gebäudeansichten
5378 Zeichen
0Maßstab 1:500Zeichenerklärung 02550 MeterSimonskaulin Köln-WeidenpeschBlatt 3 von 4Vorhaben- und Erschließungsplan66509/10zum VorhabenbezogenenBebauungsplanT.TGaP Grenze des räumlichen Geltungs-bereiches des Bebauungsplanes0,00Absturzsicherung (Geländer oderZaun) mit Angabe der Höhe in m üNHNI,IIIS,WBahngleiseBordsteintopografische BegrenzungFlurstücksgrenzeFlurgrenzeDachformZahl der Vollgeschossevorhandene GebäudeBaumDurchfahrtBestand 46.71Gemarkungsgrenzevorhandene Höhenlage über NHNBebauungz.B. Vgeplante GebäudeTerrassen/ LoggienGeschosszahlenDachbegrünungprivate FußwegePrivate Erschließung private GemeinschaftsstellplätzeZufahrt/ EingangTiefgaragenÖffentliche Erschließung öffentliche StraßenverkehrsflächeStraßenraumaufteilungRad- und FußwegMischverkehrsflächeöffentliches Parken (PKW)BaumscheibeRadweg außerhalb des Vorhaben-Baum (Planung)Ausgleich und öffentlicheprivate Grünflächenöffentlicher SpielplatzBaum (Bestand)SonstigesTrafoPackstationFreianlage und Grünflächenprivate FreianlageFreianlage KitaFreianlage Kita (Grünfläche)SanierungsgrenzeDachgartenVerkehrsfläche für:Rad- und Fußverkehr,Ver- und Entsorgungsfahrzeuge,Feuerwehr und RettungsfahrzeugeGas-Kaminund ErschließungsplanesGeltungsbereich des Vorhaben- und ErschließungsplansWege innerhalb der öffentlichenGrünflächeInformelle Darstellung der privatenKleinkinderspielflächen, der öffentlichen Spielflächensowie der öffentlichen Straßenverkehrsflächen.OK 48,85festgesetzte Höhenlage in Meter über Normalhöhennull (NHN) Es wird bescheinigt, dass diesePlanunterlage den Bestimmungen des§ 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht.(Stand 14.07.2021)VERMESSUNGSBÜRO RLSHajo Lühring • Jürgen SonntagÖbVI RLSWestfeldgasse 351143 Kölngez. Jürgen Sonntagöffentlich bestellter Vermessungsingenieur/inKöln, den 31.08.2022BezirksbürgermeisterinKöln, den 06.09.2022Der Planentwurf hat in der Zeitvom 15.09.2022 bis 17.10.2022nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründungöffentlich ausgelegen.gez. Ignacio Benítez ClerieDie OberbürgermeisterinStadtplanungsamtIm AuftragKöln, den 18.10.2022OberbürgermeisterinKöln, denDer Planentwurf ist nach § 4a Abs. 3BauGB durch Beschluss des Rates amgeändert worden.OberbürgermeisterinKöln, denDer Rat hat diesen vorhabenbezogenenBebauungsplan in seiner Sitzungam nach § 10 Abs. 1 BauGB alsSatzung mit Begründung nach § 9 Abs. 8BauGB beschlossen.OberbürgermeisterinKöln, denDer Satzungsbeschluss des vorhaben-bezogenen Bebauungsplans durch denRat einschließlich des Hinweises nach§ 10 Abs. 3 BauGB wurde amortsüblich bekannt gemacht.Mit der Bekanntmachung tritt dervorhabenbezogene Bebauungsplan inKraft.Für den PlanentwurfVorhabenträger/inBonava Deutschland GmbHRegion Köln/ BonnBonner Str. 172-17650968 Kölngez. Martin VenjakobKöln, den 31.08.2022BeigeordneterKöln, den 01.09.2022Für den PlanentwurfDezernat VI, Planen und Bauengez. Markus GreitemannDer Stadtentwicklungsausschuss hatdie Planaufstellung am 28.06.2018nach § 12 Abs. 2 BauGB beschlossen.Der Beschluss wurde am 29.08.2018ortsüblich bekannt gemacht.Die Oberbürgermeisterinin Vertretung gez. Dr. KellerStadtdirektorKöln, den 16.08.2018Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligunghat am 05.02.2019 nach § 3 Abs. 1BauGB stattgefunden.gez. Dr. Diane SiebertGrünflächeFahrradstellplätzeFläche für Versorgungsanlagen Simonskaul4.Ansicht Süd- Wohnen 2- PlangebietsgrenzeAnsicht Süd- Wohnen 1- QuartiersstraßeAnsicht Nord- Wohnen 13.2.1.7.6.5.Ansicht Nord- Wohnen 2- QuartiersstraßeAnsicht Ost- Wohnen 1- QuartiersplatzAnsicht Ost- Gebiet Wohnen/ Nws Gewerbe-Neusser StraßeAnsicht West- Gebiet Wohnen/ Nws Gewerbe QuartiersplatzAnsicht West- Wohnen 1- Simonskaul Ansicht Nord- Gebiet Wohnen/ Nws GewerbeAnsicht Süd- Gebiet Wohnen/Nws Gewerbe- Plangebietsgrenze Die in den Ansichten dargestellten Fassaden sindbeispielhaft. Geringfügige Abweichungen sind imZulässigkeitsrahmen des vorhabenbezogenenBebauungsplanes (Blatt 1) unter Berücksichtigungder Bestimmungen des § 31 BauGB zulässig. Ansicht Ost- Gebiet Wohnen/ Nws Gewerbe- Neusser StraßeAnsichten Nord- Wohnen 1Ansichten Süd- Wohnen 1- QuartierstraßeAnsicht Ost- Wohnen 1- QuartiersplatzAnsicht West- Wohnen 1- Simonskaul Ansichten Nord- Wohnen 2- Quartierstraße Ansichten im Maßstab 1:500Haus 1Haus 1Haus 2Haus 3Haus 2Haus 4Haus 3Haus 4 Haus 2Haus 4 Haus 7Haus 6Haus 5Haus 5Haus 6Haus 7 Übersichtsplan Ansichtsrichtungen, M. 1:1000 Haus 1Ansicht West- Gebiet Wohnen/ Nws Gewerbe- QuartiersplatzAnsicht Nord- Gebiet Wohnen/ Nws Gewerbe Blatt 4 von 4 Ansicht Süd- Gebiet Wohnen/ Nws Gewerbe-PlangebietsgrenzeOK Attika 66,85OK Attika 63,95OK Attika 57,78OK Attika 66,85OK Attika 63,95OK Attika 57,78 OK Attika 66,70OK Attika 60,35OK Attika 54,55OK Attika 60,86 OK Attika 63,50 OK Gebäude 61,01OK Attika 62,51 OK Gebäude 61,01OK Attika 62,51OK Attika 58,36 OK Attika 58,36 OK Attika 66,85OK Attika 63,95OK Attika 57,78OK Attika 60,86OK Attika 64,17OK Attika 60,87OK Attika 57,78OK Attika 57,78OK Attika 64,17OK Attika 60,87OK Attika 57,78OK Attika 57,78OK Attika 63,95OK Attika 66,85 OK Attika 57,78OK Attika 63,95OK Attika 66,85OK Attika 64,17OK Attika 60,87OK Attika 57,78 OK Attika 66,70OK Attika 63,50 OK Gebäude 61,01 OK Gebäude 61,01 OK Attika 58,36 OK Attika 58,36OK Attika 58,11 OK Gebäude 61,01 OK Gebäude 61,01 OK Attika 58,36 OK Attika 58,36OK Attika 55,08 Haus 1 Ansichten Süd- Wohnen 2- Plangebietsgrenze OK Gebäude 59,65OK Gebäude 53,85OK Attika 63,50 N
Anlage 5- Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 3 (2) BauGB
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ANLAGE 5 / 2 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 66509/10 – Arbeitstitel: „Simonskaul in Köln-Weiden- pesch“ – eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage Die Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde am 07.09.2022 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und im Stadtpla- nungsamt (Stadthaus Deutz) vom 15.09.2022 bis zum 17.10.2022 durchgeführt. Im Zeitraum der Offenlage ist 1 Stellungnahme eingegangen. Nachfolgend werden die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen dokumentiert und fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Über- einstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie die Entscheidung durch den Rat dargestellt. Bei inhaltlich glei- chen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Entscheidung durch den Rat verwiesen. Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 1 Schreiben vom 06.10.2022 Warum wurde die Verkehrslärmbelastung in der Jesuiten- gasse auf dem Abschnitt Mönchsgasse bis Kapuziner- straße nicht im Lärmgutachten untersucht? Das Verkehrs- gutachten bestätigt meine Erfahrungen, dass ein großer Teil des Verkehrs über die Achse Mönchsgasse/ Jesuiten- gasse Richtung Süden abfließt. Morgens fahren beispielsweise (siehe Anhang 1) aus Rich- tung des Plangebietes kommend 166 von 199 Fahrzeugen über Mönchgasse und Jesuitengasse. Es ist anzunehmen, dass dies auch für den neu hinzukommenden Verkehr zu- treffend ist und sich somit der Verkehr auf der Jesuiten- gasse deutlich erhöhen wird. Falsch ist hingen die An- nahme der Verkehr würde versuchen möglichst früh auf die Neusser Str. zu wechseln. Diese ist trotz ihrer Funktion als Hauptverkehrsstraße mit ihren vi elen Ampeln und Tempo 30 Abschnitten inzwischen unattraktiver für ein schnelles Vorrankommen als die Jesuitengasse. Wird nicht berück- sichtigt. In der Modellierung des Prognosefalls im Verkehrsgutachten zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Simonskaul ist die Umge- staltung der Neusser Straße, u.a. mit Ausweisung von Schutz- streifen für den Radverkehr sowie Ausweisung von Tempo 30 be- reits beachtet. Im Schallgutachten werden die im Verkehrsgutachten ermittelten zusätzlichen Verkehrsströme auf der Jesuitengasse und der Mönchgasse berücksichtigt. Das Schallgutachten kommt auf der Grundlage der oben genannten Modellierung der Verkehrsmen- gen zu dem Ergebnis, dass es bereits im mittleren Abschnitt der Jesuitengasse nicht mehr zu Pegelerhöhungen aufgrund des planbedingten Verkehrs kommt. Die Beurteilungspegel betragen hier sowohl im Prognose-Nullfall als auch im Prognosefall 62 dB(A) am Tag und 53 dB(A) in der Nacht. Sie sind damit weit entfernt von der Schwelle der Gesund- heitsgefährdung, die 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht beträgt. Die hier anzuwendenden Orientierungswerte der DIN 18005 stellen keine Grenzwerte dar. Im Bereich der Jesuiten- gasse zwischen Simonskaul und Mönchgasse liegen die prog- - 2 - Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Schon heute sind die Lärmgrenzwerte auf den Lärmkarten an der Jesuitengasse überschritten (siehe Anhang 2). Lei- der verwenden diese ein and eres Berechnungsverfahren. Daher ist es umso bedauerlicher und unverständlicher, dass dieser Abschnitt nicht in der schalltechnischen Unter- suchung betrachtet wurde. nostizierten Pegelerhöhungen der planbedingten Verkehrszu- nahme am Tag zwischen maximal 0,4 dB(A) bis unter 0,1 dB(A) im Süden. Das gleiche Ergebnis liegt auch für den Nachtzeitraum vor. Für eine Fortsetzung der Prognosedarstellung an der Jesui- tengasse in südlicher Richtung besteht kein Anlass.
Anlage 7- Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 3 (1 u. 2) BauGB, verfristet
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ANLAGE 7 / 2 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 66509/10 – Arbeitstitel: „Simonskaul in Köln- Weidenpesch“ außerhalb der Beteiligungsverfahren nach § 3 Absatz 1 und Absatz 2 BauGB eingegangenen planungsrelevan- ten Stellungnahmen Außerhalb der Beteiligungsverfahren nach § 3 Absatz 1 und Absatz 2 BauGB sind 2 Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit eingegangen. Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellung- nahme der Verwaltung verwiesen. Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Den Fraktionen der zuständigen Bezirksvertretung, des Stadt entwick- lungsausschusses und des Rates wird eine vollständige Übersicht der Absender der Stellungnahmen zur Verfügung gestellt. Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 1 1.1 1.2 Die Einwenderin fragt sich, wie die Zufahrt zu den geplanten 330 neuen Wohneinheiten geregelt werden soll, wenn circa zweidrittel desVerkehrs über die Simonskaul mit Einbezug der Jesuitengasse erfolgt, die als Abkürzung auf die Simonskaul genutzt wird. Nach Einschätzung der Einwenderin würde dies ein enorm höheres Verkehrsaufkommen und einen damit entsprechen- den Lärmpegel, Abgasbelastung und Gefahr für die Kinder der Einwenderinnen und der Nachbarn bedeuten, zumal vermehrt kinderreiche Familien in der Umgebung der Simonskaul leben und diese auch Fußweg zum bestehenden Kindergarten in der Mönchsgasse ist. Die Einwenderinnen haben auf langfristig weniger Verkehr und Gefahren für ihre Kinder gehofft. ja ja Die Erschließung im Plangebiet erfolgt ausgehend vom Simons- kaul über die geplante in West-Ost-Richtung verlaufene öffentli- che Erschließungsstraße. Die westlichen Quartiere können nicht von der Neusser Straße aus erschlossen werden. Dies hängt ursächlich mit der Einbindung des Zuführungsgleises in diesem Bereich zusammen. Eine Überlastung der Simonskaul ist mit dieser Aufteilung der Anbindung nicht verbunden. Das östliche Plangebiet mit dem Baublock wird über die Neusser Straße so- wie über die Planstraße erschlossen. Zwei Tiefgaragenein- und Ausfahrten ermöglichen die Zufahrt. Das Verkehrsgutachten zeigt auf, dass die bestehenden Straßen und Knotenpunkte im Umfeld durch das zusätzliche Verkehrsauf- kommen nicht überlastet werden. Lediglich der bereits bestehen- de Belastungszustand der Linksabbiegebeziehung am Knoten Simonskaul/ Neusser Straße in Richtung Norden wird verstärkt und ist kritisch. Durch eine Anpassung der Grünzeiten im Fest- zeitenprogramm in der morgendlichen und nachmittäglichen Spit- ze (Zufahrt Simonskaul: 5 Sek. mehr Grünzeit zu Lasten der Hauptrichtung) wird die Qualitätsstufe des Verkehrsablaufs (QSV) in Stufe D erreicht. Die Qualitätsstufen des Verkehrsab- laufs an Knotenpunkten mit Lichtsignalanlage umfassen die Stu- - 2 - / 3 1.3 1.4 Aufgrund der Verbindungsfunktion der Simonskaul zur Neus- ser Straße verkehr bereits gegenwärtig LKW, Baustellenfahr- zeuge sowie Landwirtschaftsmaschinen für die Bewirtschaf- tung der Felder in Richtung Longerich vor der Tür der Einwen- derin. Ferner wird der Lieferverkehr für das Rewe Center über die Simonskaul abgewickelt. Es verkehren Straßenbahnen zum Ausbesserungswerk sowie Reinigungsmaschinen zur Säuberung der Gleisanlagen. Die Anwenderinnen fordern eine Überdenkung des Verkehrs- konzepts sowie eine alternative Verkehrsführung, sodass die Erschließung des geplanten Wohngebietes nicht allein über den Kalscheurer Weg erfolgt. Bei dem vorliegenden Verkehrs- konzept wird bemängelt, dass die Durchwegung des Quartiers mit Verbindung zwischen Neusser Straße und Simonskaul lediglich für Radfahrer und Fußgänger zugänglich ist. ja teilweise fen A bis F. Stufe A impliziert sehr kurze Wartezeiten für die je- weils betroffenen Verkehrsteilnehmer, Stufe F hingegen beinhal- tet sehr lange Wartezeiten für die jeweils betroffenen Verkehrs- teilnehmer. Die Kapazität im Kfz-Verkehr wird überschritten. In Stufe D, entsprechend des Knotenpunktes an der Simonskaul, kann im Kfz-Verkehr am Ende der Freigabezeit ein Rückstau auftreten. Dies wird jedoch als noch ausreichend bewertet, da der Verkehrszustand stabil bleibt und gerade für Innenstädte nicht untypisch ist. Unter Zugrundelegung der Prognose zum Verkehrsaufkommen durch das Plangebiet ist ausgenommen des Knotenpunkes Si- monskaul-Neusser Straße eine weiterhin gute Verkehrsqualität insbesondere auch an den Ein- und Ausfahrten an den Straßen Simonskaul und Neusser Straße gegeben. Von Seiten der Polizei liegen keine Hinweise auf mögliche Unfallschwerpunkte im Um- feld des Plangebietes vor. Zur Stärkung der Fußgänger und Radfahrer im Bereich der Si- monskaul sind geschwindigkeitsdämpfende Maßnahmen im Zuge des Planvorhabens vorgesehen. Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass mit dem Planvorhaben keine erhöhte Gefahr insbesondere für Kinder besteht. Bis auf den Knotenpunkt Simonskaul / Neusser Straße ergibt sich mit dem zusätzlichen Quell- und Zielverkehr aus dem Plangebiet für die in der Umgebung des Plangebietes befindlichen Knoten- punkte weiterhin die oberste Qualitätsstufe A. Damit kann die Mehrzahl der Verkehrsteilnehmer ungehindert den jeweiligen Knotenpunkt passieren, wobei die Wartezeiten sehr kurz sind (s. Nr. 22.2). s. 22.1 - 3 - 1.5 1.6 1.7 1.8 1.9 Die Einwenderinnen befürchten eine erhebliche Beschränkung der Lebensqualität und letztlich eine Wertminderung der eige- nen Wohnhäuser. Die Einwenderinnen schlagen eine Durchwegung des Plange- bietes zumindest im Einrichtungsverkehr vor und verweisen darauf, dass eine ausreichend große Straße und deren regel- mäßige Nutzung zur Befahrung für die Müllabfuhr und von Feuerwehrfahrzeugen geplant ist. Es wird angeregt, die Tiefgaragen miteinander so zu verbin- den, dass die (Haupt-) zufahrt über die Neusser Straße erfol- gen kann. Dadurch würde die Simonskaul unmittelbar entlastet werden und etwaiger Mehrverkehr würde dort aufgelöst wer- den, wo er entsteht. Darüber hinaus könnte die Öffnung / Umbau der Einbahnstra- ße der Simonskaul nach Longerich (Ecke Graseggerstraße) den Verkehr aus dem Wohngebiet direkt Richtung Norden führen, ohne den Umweg über das Teilstück Simonskaul. Es wird angeregt die Anwohner grundsätzlich dazu zu motivie- ren, weniger Auto und mehr Fahrrad zu fahren. Hierbei wird bemängelt, dass gegenwärtig schlichtweg keine Radwege von der Simonskaul aus zu finden sind. Weder gibt es auf der Neusser Straße (stadteinwärts bis Friedrich-Karl-Straße) noch über die mönchs- / Jesuitengasse / Merheimer Straße bis nach Nippes. teilweise nein teilweise teilweise teilweise Der im Rahmen des Qualifizierungsverfahrens entwickelte städ- tebauliche Entwurf des neuen Wohngebiets sieht neben neuen Wohngebäuden eine viergruppige Kindertageseinrichtung sowie ein en neuen öffentlichen Spielplatz sowie private Grünflächen vor, sodass das Wohnumfeld an der Simonskaul aufgewertet wird. s. 22.1 Das östliche Bauquartier wird bereits im vorliegenden städtebau- lichen Konzept auch von der Neusser Straße u.a. über Zufahrten in die Tiefgarage erschlossen. Über die Kopplung weitere Tiefga- ragen im Plangebiet ist im weiteren Planverfahren zu prüfen. Im Rahmen großräumiger verkehrlicher Planungen zur Ertüchti- gung der Simonskaul ist diese verkehrliche Maßnahme zu prüfen. Im Plangebiet soll durch die Schaffung von attraktiven Fuß und Radwegen bzw. von Mischverkehrsflächen sowie von Radabstel- lanlagen ein Beitrag zur Förderung des nichtmotorisierten Indivi- dualverkehrs geleistet werden.
Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle VI/612 Vorlagen-Nummer 0899/2023 Freigabedatum 05.04.2023 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan-Entwurf (vorhabenbezogener Bebauungsplan) Nummer 66509/10 Arbeitstitel: Simonskaul in Köln-Weidenpesch Beschlussorgan StadtentwicklungsausschussRat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt 1. über die zum Bebauungsplan-Entwurf 66509/10 für das Gebiet im Bereich Simonskaul - Neusser Straße – Arbeitstitel: Simonskaul in Köln-Weidenpesch — abgegebenen Stel- lungnahmen gemäß Anlagen 3 bis 8; 2. den Bebauungsplan (vorhabenbezogener Bebauungsplan) Nummer 66509/10 Arbeitsti- tel: Simonskaul in Köln-Weidenpesch mit gestalterischen Festsetzungen nach § 10 Ab- satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023) — jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung — als Sat- zung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begründung; 3. den in der Anlage 1 dargestellten, geänderten Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Simonskaul in Köln-Weidenpesch“. Das Plangebiet umfasst somit die Flurstücke 3995, 1241/178, 2273/177, 2272/178, 4216, 4217, 4485, 256 und Teile der Flurstücke 3566, 3995 sowie des Flurstücks 4373 (Straße Simonskaul, jeweils Flur 96, Gemarkung Longerich 4966), Teile des Flurstücks 387 (Flur 97, Gemarkung Longerich 4966), Teile des Flurstücks 1636 (jeweils Flur 05, Gemarkung Longerich 4966) und Tei- le des Flurstücks 4526 (jeweils Flur 96, Gemarkung Longerich 4966). Bezirksvertretung 5 (Nippes) 04.05.2023 Stadtentwicklungsausschuss 04.05.2023 Rat 16.05.2023 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: 1. Anlass und Ziel Mit Schreiben vom 15.03.2018 hat die Bonava Deutschland GmbH die Einleitung eines Ver- fahrens gemäß § 12 Abs. 2 BauGB zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungs- plans (VEP) für eine Fläche im Bereich Simonskaul – Neusser Straße in Köln-Weidenpesch beantragt. Die Vorhabenträgerin beabsichtigt die Umnutzung dieser Flächen mit Altlastensanierung und anschließender Rekultivierung zur Schaffung von familiengerechtem Wohnungsbau sowie eines neuen öffentlichen wohnungsnahen Parkes mit Ausgleichsflächen als Teil des Land- schaftsschutzgebiets. Die Fläche eignet sich für eine Wohnbebauung. Das Vorhaben folgt den Zielen des vom Rat der Stadt Köln am 11.02.2014 beschlossenen Stadtentwicklungskonzeptes Wohnen (StEK Wohnen), da es dazu beiträgt, den prognostizierten Wohnungsbedarf zu decken. Das Plange- biet ist eine zum Teil erschlossene Fläche. Die städtebauliche Planung eröffnet eine Neuord- nung des Gebietes mit Erschließung über die Simonskaul und dient der Arrondierung des Siedlungsbereiches. Aufgrund der Nutzungsgeschichte als Altablagerungsstandort wurde die Fläche bisher nicht als Bauland ausgewiesen. Das vorhandene Planungsrecht lässt die Realisierung des Vorhabens nicht zu. Mit der Einlei- tung des Aufstellungsverfahrens des vorhabenbezogenen Bebauungsplans werden die pla- nungsrechtlichen Voraussetzungen zur Realisierung eines Neubaugebietes im Rahmen des Kooperativen Baulandmodells, sowie einer viergruppigen Kita, neuen Räumlichkeiten für die Jugendeinrichtung „Dachlow“, zwei öffentlichen Spielplätzen und einer Multifunktionsfläche für Jugendliche sowie Grün - und Ausgleichsflächen im Bereich Simonskaul - Neusser Straße geschaffen. 2. Verfahrensverlauf Die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 66509/10 mit dem Arbeitstitel „Simonskaul in Köln-Weidenpesch“ mit Vorlage-Nr. 1204/2018 wurde am 28.06.2018 vom Stadtentwicklungsausschuss beschlossen. Das Bebauungsplan- verfahren wird im Normalverfahren mit zweistufiger Beteiligung durchgeführt. Die Beteiligung der Behörden sowie der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde vor Einleitungsbeschluss in der Zeit vom 23.12.2016 bis einschließlich 31.01.2017 durchgeführt. Bei der politischen Beratung zum Einleitungsbeschluss wurde die Durchführung eines Qualifi- zierungsverfahrens in Form einer Mehrfachbeauftragung am 17.05.2018 vom Stadtentwick- lungsausschuss auf Grundlage des vorgelegten städtebaulichen Vorkonzeptes beschlossen. Es wurde ein zweistufiges Verfahren mit sieben teilnehmenden Planungsbüros durchgeführt. Aus der ersten Verfahrensstufe wurden vier städtebauliche Entwürfe zur weiteren Bearbeitung ausgewählt. Diese städtebaulichen Entwürfe wurden in einer Abendveranstaltung am 05.02.2019 der Öffentlichkeit vorgestellt. Es bestand die Gelegenheit zur Diskussion und Erör- 3 terung der vier Konzepte. Die in der Abendveranstaltung sowie bis zum 05.03.2019 eingegangenen schriftlichen Stel- lungnahmen aus der Öffentlichkeit wurden nach § 3 Abs. 1 BauGB im Rahmen der Durchfüh- rung einer frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung im Verfahren ausgewertet. Es sind 22 Stel- lungnahmen von der Öffentlichkeit abgegeben worden, eine davon verfristet. Unter Berücksichtigung der Empfehlungen der Bewertungskommission sowie der Anregungen aus der Öffentlichkeit wurden die vier städtebaulichen Entwürfe anschli eßend in der zweiten Bearbeitungsphase überarbeitet. Die Entscheidung über das final zu verfolgende Konzept traf die Bewertungskommission in ihrer Sitzung am 29.03.2019. Es handelt sich um das unter 1.2 erläuterte Konzept von Lorenzen Mayer Architekten mit becht landscape architecture, welches die Grundlage für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan bildet. Der Vorgabenbeschluss mit Vorlage-Nr. 2736/2019 wurde am 30.01.2020 vom Stadtentwick- lungsausschuss gefasst. Es wurde beschlossen, dass die Verwaltung die Vorhabenträgerin auffordern solle, auf der Grundlage des städtebaulichen Planungskonzeptes einen Entwurf zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan auszuarbeiten. Die Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB sind dabei gemäß de r Stellungnahme der Verwaltung zu berücksichtigen. Die Beteiligung der Behörden sowie der Träger öffentlichen Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wurde vom 24.08.2021 bis einschließlich 28.09.2021 durchgeführt. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan hat nach der or tsüblichen Bekanntmachung am 07.09.2022 in der Zeit vom 15.09.2022 bis 17.10.2022 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegen. Es wurden 3 Stellungnahmen von der Öffentlichkeit abgegeben, eine davon ver- fristet. Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wurde im Laufe des Bauleit- planverfahrens an mehreren Stellen geändert, um weitere Flächen planungsrechtlich zu si- chern. Erstmals wurde der Geltungsbereich im Rahmen der politischen Beratung zum Vorga- benbeschluss vom Stadtentwicklungsausschu ss in seiner Sitzung am 30.01.2020 geändert beschlossen. Im südwestlichen Bereich wurde der Geltungsbereich entlang der südlichen Flurstücksgrenze von Flurstück 3994 (Gemarkung Longerich, Flur 96) und Flurstück 3642 (Gemarkung Longerich, Flur 96) um die Abstandsflächen des Wohngebäudes am Simonskaul mit der Hausnummer 42 ausgespart. Im nordwestlichen Bereich wurde der Geltungsbereich um Flächen des ehemaligen Verkehrsübungsplatzes am Simonskaul zugunsten der Anlage von Ausgleichsflächen und privaten Grünflächen sowie um weitere Flächen zur Einbeziehung des an die KVB-Trasse südlich angefügten Radweges bis zur Gleisquerung zugunsten eines zusammenhängend gestalteten öffentlichen Raumes in das Plangebiet erweitert. Die Flächen des Radweges wurden aufgrund des fehlenden Flurstücksbezuges erst nach Vorgabenbe- schluss in den Geltungsbereich einbezogen und in die Satzungsfassung aufgenommen. 3. Nutzungsbezogene Sanierung der im Plangebiet vorhandenen Altlagerung In einem Teilbereich des Plangebiets befindet sich eine verfüllte ehemalige Kiesgrube. Diese Altablagerung wird unter der Nr. 50503 „Simonskaul“ im Altlastenkataster der Stadt Köln ge- führt. Die Verfüllungen reichen teilweise bis ins Grundwasser und bestehen - auf Grundlage vorliegender Untersuchungen - im Wes entlichen aus Boden und Bauschutt. Untergeordnet sind auch gewerbliche und hausmüllähnliche Ablagerungsanteile vorhanden. Die geplante nutzungsbezogene Sanierung ist eine Vorsorgemaßnahme um die zukünftige Nutzung des Plangebietes als Wohnstätte mit Kinder tagesstätte, Tiefgarage sowie Grün- und Ausgleichs- flächen einschl. Kinderspielflächen dauerhaft sicherzustellen. Hierzu wird die Altablagerung im Bereich der vorgesehenen Bebauung bis zum Grundwasser nahezu vollständig ausgehoben und im Bereich der angrenzenden nordwestlichen Grünfläche - einschl. der Kinderspielflächen - ebenfalls mittels Aushub saniert. Zusätzlich wird von der Bebauung ausgehend in Richtung der Grünfläche ein unterirdisches Abdichtungssystem eingebaut um eventuell auftretende Restausgasungen des nördlich des Baugebietes verbleibenden Altablagerungskörpers aufzu- 4 fangen und sicher in Richtung Atmosphäre ableiten zu können. Eine Beeinträchtigung des Grundwassers durch die Altablagerung konnte im Rahmen der durchgeführten Grundwasser- untersuchungen bisher nicht festgestellt werden. Vorsorgemaßnahmen für den Fall einer mög- lichen baubedingten Mobilisierung und Sicherung von Schadstoffen wurden geplant und wer- den durchgeführt. 4. Wärmeversorgung des Plangebietes durch Blockheizkraftwerke Das Plangebiet wird durch zwei Blockheizkraftwerke mit Wärme versorgt werden, wobei ein Blockheizkraftwerk das im Osten des Plangebiets gelegene Haus 1 und das andere Block- heizkraftwerk die übrigen im Plangebiet liegenden Häuser 2-7 versorgen wird. Um die Häuser 2-7 versorgen zu können, wird die zwischen den Häusern verlaufende Planstraße ca. auf Hö- he von Haus 5 durch eine Nahwärmeleitung gequert werden. Die vorgenannte Planstraße ist als öffentlich gewidmetes Straßenland vorgesehen, so dass die Stadt Köln in diesem Fall dem Versorgungsunternehmen den Bau und Betrieb der Leitungsquerung auf Grundlage eines Wegenutzungsvertrags gestatten wird. Dabei wird der Leitungsgraben nicht über das erforder- liche Maß für einen Graben zur Führung einer Wärmeleitung mit einem definiert en Außen- durchmesser hinausgehen und in einer Tiefe von mindestens 2,0 m unter der Geländeober- kante liegen. 5. Anpassungserfordernis des Bebauungsplanes mit dem laufenden Planfeststel- lungsverfahren „ Bau und Betrieb einer Abstellanlage für Stadtbahnfahrzeuge und die zugehörige Zulaufstrecke in Weidenpesch“ Im Zuge des Planfeststellungsverfahrens zum Zulaufgleis der Kölner Verkehrsbetriebe (KVB) zum Betriebshof Weidenpesch wurde in der 1. Planänderung die Maßnahme A4 - Pflanzung einer Baumreihe mit Raseneinsaat - südlich des KVB-Zulaufgleises im Bereich des Plangebie- tes des Bebauungsplan-Entwurfes „Simonskaul“ planfestgestellt. Da die Pflanzmaßnahme A4 aus dem Planfeststellungsverfahren im Qualifizierungsverfahren zum Bebauungsplan-Verfahren „Simonskaul“ Berücksichtigung fand, war ein Konflikt mit der geplanten Baumreihe südlich des Zulaufgleises aus der Planfeststellung zu diesem Zeitpunkt noch nicht erkennbar. Im Zuge der Detailplanung zum überörtlichen Radweg auf der Südseite des neuen Zulaufglei- ses und zur E rschließung im Bebauungsplan ergaben sich neue Erkenntnisse aus verkehrli- chen, erschließungstechnischen und brandschutztechnischen Fachplänen. Hieraus ergibt sich insgesamt das Erfordernis zur Verlagerung von 15 planfestgestellten, je- doch noch nicht gepflanzten Baumstandorten. In Abstimmung mit der Stadt Köln hat die KVB einen Antrag auf Änderung der Planfeststellung zur Verlagerung von 15 Baumstandorten auf die West- und Nordseite des Zulaufgleises bei der Bezirksregierung Köln eingereicht. Dieser wurde zwischenzeitlich von der Bezirksregierung Köln positiv beschieden. Entsprechend er- geben sich aus der Planfeststellung keine dem Bebauungsplan widersprechenden Inhalte. 6. Auswirkungen auf den Klimaschutz Das Bebauungsplan -Verfahren fällt gemäß der Übergangsreg elung nicht unter die am 17.03.2022 beschlossenen Leitlinien zum Klimaschutz der Stadt Köln. Die Neubebauung wird nach dem heutigen Stand der Technik nach energetischem Standard EH 55 EE errichtet. Im Plangebiet werden zur Wärmeversorgung zwei Bio-Gas-Blockheizkraftwerke mit Kraft-Wärme- Kopplung errichtet werden. Die Dachflächen bieten ein großes Potenzial für die Nutzung der Solarenergie, das ebenfalls genutzt werden soll. Beispielsweise ist die Photovoltaiktechnik auf Haus 1 zur Eigenstromerzeugung ein we iterer Beitrag zur Nutzung erneuerbarer Energie im Plangebiet. Eine Klimaneutralität des Betriebs der Siedlung wird jedoch durch die vorgenann- ten Maßnahmen nicht erreicht. 5 Anlagen Anlage 1. Geltungsbereich Anlage 2. Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 3 (1) BauGB Anlage 3. Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 4 (1) BauGB Anlage 4. Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 4 (2) BauGB Anlage 5. Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 3 (2) BauGB Anlage 6. Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 3 (2) BauGB TÖBs Anlage 7. Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 3 (1 u. 2) BauGB verfristet Anlage 8. Begründung zum Bebauungsplan nach § 9 (8) BauGB Anlage 9. Textliche Festsetzungen Anlage 10. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Anlage 11. Textliche Festsetzungen Anlage 12. Vorhaben- und Erschließungsplan Anlage 13. Gebäudeansichten
Anlage 11- Textliche Festsetzungen
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0Maßstab 1:50002550 MeterSimonskaulin Köln-WeidenpeschBlatt 1 von 4VorhabenbezogenerBebauungsplan66509/10zum Vorhaben- undErschließungsplan Es wird bescheinigt, dass diesePlanunterlage den Bestimmungen des§ 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht.(Stand 14.07.2021)VERMESSUNGSBÜRO RLSHajo Lühring • Jürgen SonntagÖbVI RLSWestfeldgasse 351143 Kölngez. Jürgen Sonntagöffentlich bestellter Vermessungsingenieur/inKöln, den 31.08.2022BezirksbürgermeisterinKöln, den 06.09.2022Der Planentwurf hat in der Zeitvom 15.09.2022 bis 17.10.2022nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründungöffentlich ausgelegen.gez. Ignacio Benítez ClerieDie OberbürgermeisterinStadtplanungsamtIm AuftragKöln, den 18.10.2022OberbürgermeisterinKöln, denDer Planentwurf ist nach § 4a Abs. 3BauGB durch Beschluss des Rates amgeändert worden.OberbürgermeisterinKöln, denDer Rat hat diesen vorhabenbezogenenBebauungsplan in seiner Sitzungam nach § 10 Abs. 1 BauGB alsSatzung mit Begründung nach § 9 Abs. 8BauGB beschlossen.OberbürgermeisterinKöln, denDer Satzungsbeschluss des vorhaben-bezogenen Bebauungsplans durch denRat einschließlich des Hinweises nach§ 10 Abs. 3 BauGB wurde amortsüblich bekannt gemacht.Mit der Bekanntmachung tritt dervorhabenbezogene Bebauungsplan inKraft.Für den PlanentwurfVorhabenträger/inBonava Deutschland GmbHRegion Köln/ BonnBonner Str. 172-17650968 Kölngez. Martin VenjakobKöln, den 31.08.2022BeigeordneterKöln, den 01.09.2022Für den PlanentwurfDezernat VI, Planen und Bauengez. Markus GreitemannDer Stadtentwicklungsausschuss hatdie Planaufstellung am 28.06.2018nach § 12 Abs. 2 BauGB beschlossen.Der Beschluss wurde am 29.08.2018ortsüblich bekannt gemacht.Die Oberbürgermeisterinin Vertretung gez. Dr. KellerStadtdirektorKöln, den 16.08.2018Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligunghat am 05.02.2019 nach § 3 Abs. 1BauGB stattgefunden.gez. Dr. Diane SiebertBlatt 2 von 4
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0899/2023
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 05.04.2023
- Erstellt
- 09.03.2023 16:08