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0899/2023

Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan-Entwurf (vorhabenbezogener Bebauungsplan) Nummer 66509/10

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 05.04.2023

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 16.05.2023, TOP 12.5

Anlage 6- Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 3 (2) BauGB, TÖBs

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Ansehen

Anlage 3- Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 4 (1) BauGB

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Ansehen

Anlage 4- Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 4 (2) BauGB

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Ansehen

Anlage 10- Vorhabenbezogener Bebauungsplan

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Ansehen

Anlage 2- Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 3 (1) BauGB

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Ansehen

Anlage 9- Textliche Festsetzungen

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Ansehen

Sachstandsbericht Rat /Ausschuss

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Ansehen

Anlage 12- Vorhaben- und Erschließungsplan

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Ansehen

Anlage 1- Geltungsbereich

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Ansehen

Anlage 8- Begründung zum Bebauungsplan § 9 (8) BauGB

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Ansehen

Anlage 13- Gebäudeansichten

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Ansehen

Anlage 5- Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 3 (2) BauGB

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Ansehen

Anlage 7- Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 3 (1 u. 2) BauGB, verfristet

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Ansehen

Beschlussvorlage Rat

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Ansehen

Anlage 11- Textliche Festsetzungen

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Ansehen

Anlage 6- Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 3 (2) BauGB, TÖBs

32754 Zeichen

ANLAGE 6  
/ 2 
 
Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 66509/10 – Arbeitstitel: Simonskaul in Köln-Wei-
denpesch – eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage 
Die Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde am 07.09.2022 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und im Stadtpla-
nungsamt (Stadthaus Deutz) vom 15.09.2022 bis zum 17.10.2022 durchgeführt. Im Zeitraum der Offenlage sind 13 Stellungnahmen eingegangen. 
Nachfolgend werden die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen dokumentiert und fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Über-
einstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie die Entscheidung durch den Rat dargestellt. Bei inhaltlich glei-
chen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Entscheidung durch den Rat verwiesen.  
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung durch 
den Rat 
Begründung 
1 
 
 
 
1.1 
Bezirksregierung Köln - Dezernat 25, (Verkehr, IGVP 
und ÖPNV)  
(Stellungnahme vom 14.10.2022) 
 
Aus Sicht der IGVP und der Schienenbedarfsplanung: 
Hierzu bestehen keine Anmerkungen. 
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
 
Nicht erforderlich 
1.2 
 
1.2.1 
 
 
 
 
 
 
1.2.2 
Aus straßenverkehrlicher Sicht: 
 
Die Planstraße im Quartier ist sehr gerade ausgebildet. 
Das kann zu schnellerem Fahren verleiten. Es ist zu über-
legen, inwieweit die Straße nach RASt 06, Kapitel 5.2.2 als 
Wohnstraße ausgebaut werden kann, damit  die gerade 
Sichtachse unterbrochen werden kann. 
 
 
Die Sichtachsen vom Quartier zur Straße Simonskaul sind 
freizuhalten. Es ist zu prüfen, ob die Parkplätze direkt in der 
Einfahrt die Sicht verhindern.  Eine eventuelle Anbindung 
an die B9 ist aus Verkehrssicherheitsgründen nicht zu emp-
fehlen. Gibt es verkehrssichere Wendemöglichkeiten für El-
tern, die ihr Kind mit dem Auto zur Kita bringen, ohne  an-
dere zu gefährden? Nicht alle werden bereit sein, ihre Kin-
der am Anfang des Quartieres abzuliefern.  
 
 
Wird teilweise be-
rücksichtigt 
 
 
 
 
 
Wird berücksichtigt 
 
 
 
Die Querschnittsaufteilung ist das Ergebnis eines städtebaulichen 
Qualifizierungsverfahrens. Sie wurde anstelle einer Aufteilung mit 
versetzten Fahrbahnabschnitten etc. gewählt, weil eine klar ab-
lesbare städtebauliche Raumwirkung erzielt werden soll. Die Ge-
schwindigkeitsdämpfung kann im Planvollzug durch Material-
wechsel/ Aufpflasterungen erzielt werden. 
 
Die Sichtverhältnisse im Bereich der Anbindung an die Simons-
kaul wurden im Rahmen der Erschließungsplanung überprüft. 
Diese sind hinreichend. Eine Anbindung an die B9 / Neusser 
Straße ist für Kfz.-Verkehre nicht vorgesehen. Die verkehrssi-
chere Wendemöglichkeit für PKW ist im Bereich der Planstraße 
2, unmittelbar angrenzend an die Planstraße 1 gewährleistet.

- 2 - 
 
/ 3 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung durch 
den Rat 
Begründung 
1.3 Aus Sicht des Bereiches Planfeststellungsangelegen-
heiten gemäß Personenbeförderungsgesetz (PBefG): 
 
Der Bebauungsplan Simonskaul hatte sich in einem kleinen 
Teilbereich mit Ausgleichsmaßnahmen des planfestgestell-
ten Vorhabens der KVB (Bau Abstellanlage Weidenpesch 
und zugehörige Zulaufstrecke)  überschnitten. Die KVB 
hatte hierzu eine Planänderung vorgelegt, dieser ist mit Da-
tum 17.08.2022 von uns zugestimmt worden. 
 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
Nicht erforderlich 
1.4 Aus Sicht der Höheren Naturschutzbehörde (Dezernat 
51 der Bezirksregierung Köln): 
 
Das Bauleitplanverfahren überschneidet sich in einem klei-
nen Teilbereich mit Ausgleichsmaßnahmen aus dem Plan-
feststellungsverfahren „Bau einer Abstellanlage für 64 
Stadtbahnfahrzeuge der Kölner Verkehrs-Betriebe AG auf 
dem Gelände der Hauptwerkstatt Weidenpesch und der zu-
gehörigen Zulaufstrecke“. Die vorgelegte Änderung des 
Landschaftspflegerischen Begleitplanes (LBP) vom 
15.07.2022 beinhaltet den Kompromiss zwischen der Stadt 
Köln und der KVB, zur Verlegung der Baumstandorte auf 
die nördliche Seite der Zulaufstrecke. Außerdem wird die 
Maßnahme G 1 (Anlage von Scherrasen) um 452 m² mini-
miert. 
Insgesamt werden nach wie vor 15 neue Bäume gepflanzt 
(vgl. LBP Maßnahme A 4). Die Kompromissbereitschaft der 
KVB wird begrüßt, obwohl die Planung der Stadt aus Sicht 
der Grünvernetzungsplanung nicht nachvollzogen werden 
kann. 
Die Auffassung des LBP-Nachtrages wird geteilt, dass die 
Kompensation für das Planfeststellungsverfahren insge-
samt weiterhin ausgeglichen ist und auch die Grünvernet-
zung noch sehr geringfügig erhalten bleibt. 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Nicht erforderlich

- 3 - 
 
/ 4 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung durch 
den Rat 
Begründung 
Die Bauleitplanung incl. Einbindung und Grünvernetzung 
liegt in der kommunalhoheitlichen Verantwortung der Stadt 
Köln selbst. 
Zur Übersicht ist die aktualisierte Tabelle der landschafts-
pflegerischen Maßnahmen beigefügt. Die Berichte 1-11 der      
Umweltbaubegleitung liegen Dez. 51 vor. Die Umweltbau-
begleitung ist abgesc hlossen. Wenige Restarbeiten – da-
runter die hier geänderten – sind noch offen. 
 
Fazit: 
Trotz Änderung bleibt die Landschaftspflegerische Bilanz in 
der Waage. Es wird gebeten die KVB in diesem Zusam-
menhang aufzufordern, nach erfolgter Pflanzung der 15 
Bäume eine kurze Rückmeldung an  die Höhere Natur-
schutzbehörde zu geben. Die vorläufigen Bedenken der 
Höheren Naturschutzbehörde zum  Bauleitplanverfahren 
erübrigen sich somit.  
Anlage: Übersicht Naturschutz -Maßnahmen Neubau Ab-
stellanlage Köln-Weidenpesch – KVB. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Wird berücksichtigt 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Eine Rückmeldung der KVB nach erfolgter Umsetzung der Baum-
pflanzungen an die Höhere Naturschutzbehörde wird erfolgen. 
2 Industrie- und Handelskammer zu Köln (04.10.2022) 
 
Die Industrie- und Handelskammer zu Köln hat keine Be-
denken hinsichtlich des oben genannten Planvorhabens. 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
Nicht erforderlich 
3 KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH 
(20.09.2022) 
Seitens KölnBusiness bestehen gegenüber dem Bebau-
ungsplan (Entwurf) Nr. 66509/10 mit dem Arbeitstitel „Si-
monskaul in Köln- Weidenpesch“ keine Bedenken. 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
Nicht erforderlich 
4 Landesbetrieb Straßenbau NRW Regionalniederlas-
sung Ville-Eifel  
(Stellungnahme vom 14.10.2022)

- 4 - 
 
/ 5 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung durch 
den Rat 
Begründung 
 
Seitens der Straßenbauverwaltung bestehen grundsätzlich 
keine Bedenken, da die Belange des Landesbetriebes nicht 
betroffen sind (B 9 innerhalb der Ortsdurchfahrt). 
 
 
Kenntnisnahme 
 
Nicht erforderlich 
 
5 
 
 
5.1 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
5.2 
 
 
 
5.3 
 
 
Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, Region West 
(Stellungnahme vom 21.09.2022) 
 
Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass sich Ihr geplantes 
Bau-/Planungsvorhaben in einem Umkreis von mehr als 
200 Metern von aktiven Bahnbetriebsanlagen der Deut-
schen Bahn AG befindet. 
Grundsätzlich gehen wir aufgrund der gegebenen Entfer-
nung davon aus, dass ihr Vorhaben keinen Einfluss auf den 
Bahnbetrieb haben wird. Vorsorglich weisen wir jedoch auf 
Ihre Sorgfaltspflicht als Vorhabensträger hin. Ihre geplan-
ten Maßnahmen dürfen keine negativen Auswirkungen auf 
Bahnanlagen haben. 
Auswirkungen auf Bahndurchlässe sowie Sichtbehinderun-
gen der Triebfahrzeugführer durch Blendungen, Reflexio-
nen oder Staubentwicklungen sind zu vermeiden. Außer-
dem ist zu beachten, dass Bahnübergänge durch erhöhtes 
Verkehrsaufkommen und den Einsatz schwer beladener 
Baufahrzeuge nicht beeinträchtigt werden dürfen. 
 
Darüber hinaus bitten wir um Beachtung folgender Hin-
weise: 
• Zukünftige Aus- und Umbaumaßnahmen im Zusam-
menhang mit dem Eisenbahnbetrieb sind der Deut-
schen Bahn AG weiterhin zweifelsfrei und ohne Ein-
schränkungen im öffentlichen Interesse zu gewähren. 
• Durch den Eisenbahnbetrieb und der Erhaltung der 
Bahnanlagen entstehen Emissionen (insbe sondere 
Luft- und Körperschall, Abgase, Funkenflug, Abriebe 
 
 
 
Wird berücksichtigt 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
Wird berücksichtigt 
 
 
 
 
 
Auswirkungen der Planung auf Bahnanlagen der DB AG sind auf-
grund der Entfernung zwischen dem Baugebiet und der nördlich 
davon gelegenen Strecke nicht zu erwarten. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. 
 
 
 
Emissionen des Bahnbetriebs wurden in den jeweiligen Fachgut-
achten zum Bebauungsplan, insbesondere der Schallimmissions-
prognose berücksichtigt.

- 5 - 
 
/ 6 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung durch 
den Rat 
Begründung 
 
 
 
5.4 
 
 
 
 
 
 
5.5 
 
 
 
 
 
 
5.6 
 
 
 
5.7 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
z.B. durch Bremsstäube, elektrische Beeinflussungen 
durch magnetische Felder etc.), die zu Immissionen 
an benachbarter Bebauung führen können. 
• Die Herausgabe von Verkehrsdaten in Bezug auf 
Lärm (zur Berechnung von Schallemissionen, -immis-
sionen, Erstellung schalltechnischer Untersuchungen 
und Planung von Schallschutzmaßnahmen) erfolgt 
zentral durch Deutsche Bahn AG, Umwelt, Projekte 
Lärmschutz, Caroline-Michaelis-Straße 5 - 11, 10115 
Berlin. 
• Eine B etroffenheit von betriebsnotwendigen Kabeln 
und Leitungen im Umkreis von mehr als 200 Metern 
zu unseren DB Liegenschaften ist uns nicht bekannt. 
Ein sicherer Ausschluss kann unsererseits allerdings 
nicht erfolgen. Falls im Baubereich unbekannte Kabel 
aufgefunden werden, ist die DB AG, DB Immobilien, 
unverzüglich zu informieren. 
• Wird aufgrund des Vorhabens eine Kreuzung der vor-
handenen Bahnstrecken mit Kanälen, Wasserleitun-
gen o.ä. erforderlich, so sind hierfür entsprechende 
Kreuzungs- bzw. Gestattungsanträge zu stellen.  
• Aus den eingereichten Unterlagen gehen keine Hin-
weise auf bestehende Vereinbarungen zu Gunsten 
der DB AG und der mit dieser nach § 15 AktG verbun-
denen Unternehmen (Dienstbarkeiten, schuldrechtli-
che Vereinbarungen etc.) hervor. Besteht ein entspre-
chender Sachverhalt, so sind die für die Beurteilung 
der zu entscheidenden Fragen erforderlichen Anga-
ben zu ergänzen und uns erneut zur Stellungnahme 
vorzulegen. 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
Wird berücksichtigt 
 
 
 
Nicht erforderlich 
 
 
 
 
 
 
Nicht erforderlich 
 
 
 
 
 
 
 
Ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Zudem werden keine 
Kreuzungen mit Bahnstrecken der DB AG errichtet. Die Bahnan-
lagen im direkten Umfeld des Plangebiets sind Anlagen der KVB. 
 
Vereinbarungen mit der DB AG sind im Rahmen des vorhaben-
bezogenen Bebauungsplans Simonskaul nicht erforderlich. 
6 Polizeipräsidium Köln, Führungsstelle Verkehr 
(Stellungnahme vom 29.09.2022)

- 6 - 
 
/ 7 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung durch 
den Rat 
Begründung 
Gegen die o.g. Anordnung bestehen aus polizeilicher Sicht 
zur Zeit keine Bedenken. 
 
Kenntnisnahme Nicht erforderlich 
 
7 Rhein-Main-Rohrleitungstransport GmbH 
(Stellungnahme vom 27.09.2022) 
 
Von der vorgenannten Maßnahme werden weder vorhan-
dene Anlagen noch laufende bzw. vorhersehbare Planun-
gen der RMR -GmbH sowie der Mainline Verwaltungs -
GmbH betroffen. 
 
Falls für Ihre Maßnahme ein Ausgleich für den Eingriff in 
Natur und Landschaft gefordert wird, muss sichergestellt 
sein, dass diese nicht im Schutzstreifen unserer Leitungen 
stattfindet. Sollten diese Ausgleichsmaßnahmen vorge-
nommen werden, bitten wir um erneute Beteiligung. 
 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
 
Wird berücksichtigt 
 
 
 
Nicht erforderlich 
 
 
 
 
Es werden gemäß Landschaftspflegerischem Fachbeitrag keine 
externen Ausgleichsmaßnahmen erforderlich. 
 
8 
 
 
 
8.1 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
PLEdoc GmbH Leitungsauskunft, Fremdplanungsbe-
arbeitung 
(Stellungnahme vom 20.09.2022) 
 
Wir beziehen uns auf Ihre o.g. Maßnahme und teilen Ihnen 
hierzu mit, dass von uns verwaltete Versorgungsanlagen 
der nachstehend aufgeführten Eigentümer bzw. Betreiber 
von der geplanten Maßnahme nicht betroffen werden: 
• OGE (Open Grid Europe GmbH), Essen 
• Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen 
• Ferngas Netzgesellschaft mbH (FG), Netzgebiet 
Nordbayern, Schwaig bei Nürnberg 
• Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH 
(MEGAL), Essen 
• Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesell-
schaft mbH (METG), Essen 
 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Nicht erforderlich

- 7 - 
 
/ 8 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung durch 
den Rat 
Begründung 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
8.2 
• Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft 
mbH & Co. KG (NETG), Dortmund 
• Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), 
Essen 
• Uniper Energy Storage GmbH, Düsseldorf: Erdgas-
speicher Epe, Eschenfelden, Krummhörn 
• GasLINE Telekommunikationsnetzgesellschaft 
deutscher Gasversorgungsunternehmen mbH & 
Co. KG,Straelen (hier Solotrassen in Zuständigkeit 
der PLEdoc GmbH) 
 
Maßgeblich für unsere Auskunft ist der im Übersichtsplan 
markierte Bereich. Dort dargestellte Leitung sverläufe die-
nen nur zur groben Übersicht. 
 
Achtung: Eine Ausdehnung oder Erweiterung des Projekt-
bereichs bedarf immer einer erneuten Abstimmung mit uns. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Wird berücksichtigt 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Eine Vergrößerung des Plangebiets ist nicht beabsichtigt. 
9 GASCADE Gastransport GmbH, Abteilung GNL 
(Stellungnahme vom 27.09.2022) 
 
Wir danken für die Übersendung der Unterlagen zu o. g. 
Vorhaben. Wir antworten Ihnen zugleich auch im Namen 
und Auftrag der Anlagenbetreiber WINGAS GmbH, NEL 
Gastransport GmbH sowie OPAL Gastransport GmbH & 
Co. KG. 
Nach Prüfung des Vorhabens im Hinblick auf eine Beein-
trächtigung unserer Anlagen teilen wir Ihnen mit, dass un-
sere Anlagen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht betroffen 
sind. Dies schließt die Anlagen der v. g. Betreiber mit ein. 
Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass Anfragen zu Lei-
tungsauskünften, Schachtgenehmigungen, TÖB -
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
Nicht erforderlich

- 8 - 
 
/ 9 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung durch 
den Rat 
Begründung 
Beteiligungen etc. an die oben genannten Anlagenbetrei-
ber ab sofort ausschließli ch über das kostenfreie BIL-
Onlineportal unter https://portal.bil-leitungsauskunft.de 
einzuholen sind. 
 
10 Nord-West-Ölleitung GmbH 
(Stellungnahme vom 15.09.2022) 
 
Wir bedanken uns für die Benachrichtigung in o. a. Angele-
genheit. Soweit aus den uns übersandten Unterlagen zu 
ersehen ist, werden unsere dort vorhandenen Mineralöl-
fernleitungen und / oder weitere von uns überwachten 
Fernleitungen nicht berührt. 
Wir haben daher gegen das Vorhaben keine Bedenken. 
 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
Nicht erforderlich 
 
11 
 
 
11.1 
 
 
11.2 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Evonik Technology & Infrastructure GmbH 
(Stellungnahme vom 12.10.2022) 
 
An den in Ihrer Anfrage bezeichneten Stellen verlaufen 
keine der durch uns betreuten Fernleitungen.  
 
Wir bitten allerdings um weitere Beteiligung am Verfahren 
bezüglich der etwaigen Ausweisung von externen Aus-
gleichsflächen bzw. Kompensationsmaßnahmen außer-
halb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes. 
Unser Betreuungsbereich umfasst die Fernleitungen fol-
gender Eigentümer / Betreiber: 
 
AIR LIQUIDE Deutschland GmbH (teilweise) 
ARG mbH & Co. KG 
BASF SE (nur Propylenfernleitung LU -KA, Ethylenfernlei-
tung KE-LU und Sauerstoff) 
BP Europa SE / Ruhr Oel GmbH (teilweise) 
Covestro AG (nur CO-Pipeline) 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
Wird berücksichtigt 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Nicht erforderlich 
 
 
Es werden gemäß Landschaftspflegerischem Fachbeitrag keine 
externen Ausgleichsmaßnahmen erforderlich.

- 9 - 
 
/ 10 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung durch 
den Rat 
Begründung 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
11.3 
 
Eneco Gasspeicher B.V. 
EPS Ethylen-Pipelines Süd GmbH & Co. KG 
Evonik Operations GmbH 
INEOS Solvents Germany GmbH 
NUON Epe Gasspeicher GmbH 
OQ Chemicals GmbH (teilweise) 
PRG Propylenpipelines Ruhr GmbH & Co. KG 
RWE Gas Storage West GmbH 
Sasol Germany GmbH 
SGW Salzgewinnungsgesellschaft Westfalen 
TanQuid GmbH & Co. KG (teilweise) 
Trianel Gasspeicher Epe GmbH & Co. KG 
Vorwerk-EEE GmbH 
Wacker Chemie GmbH 
Westgas GmbH 
 
Bei Änderung Ihrer Planung bitten wir um erneute Anfrage. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Wird berücksichtigt 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Änderungen der Planung sind nicht beabsichtigt. 
 
12 
 
 
12.1 
Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Köln 
(Stellungnahme vom 20.09.2022) 
 
Das Eisenbahn-Bundesamt ist die zuständige Planfeststel-
lungsbehörde für die Betriebsanlagen und die Bahnstrom-
fernleitungen (Eisenbahninfrastruktur) der Eisenbahnen 
des Bundes. Es prüft als Träger öffentlicher Belange, ob die 
zur Stellungnahme vorgelegten Planungen bzw. Vorhaben 
die Aufgaben nach § 3 des Gesetzes über die Eisenbahn-
verkehrsverwaltung des Bundes berühren. Es ist sicherzu-
stellen, dass die Flurstücke von Bahnbetriebszwecken frei-
gestellt sind. Andernfalls unterfällt das Flurstück dem ei-
senbahnrechtlichen Fachplanungsvorbehalt nach§ 18 Abs. 
1 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) sowie dem Fach-
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Nicht erforderlich

- 10 - 
 
/ 11 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung durch 
den Rat 
Begründung 
planungsvorrang nach§ 38 Baugesetzbuch (BauGB). Aus-
kunft über die Zweckbestimmung der o.g. Fläche erteilt die 
DB Services Immobilien GmbH in Köln. 
 
Hinsichtlich der Grenzbebauung sind u.a. die Vorschriften 
des § 6 BauO NRW zu beachten. Sofern dies nicht ohnehin 
veranlasst worden sein sollte, wird die Beteiligung  der lnf-
rastrukturbetreiberin DB Netz AG als Trägerin öffentlicher 
Belange empfohlen. Denn das Eisenbahn-Bundesamt prüft 
nicht die Vereinbarkeit Ihrer Planungen aus Sicht der Be-
treiber der Eisenbahnbetriebsanlagen. 
 
Abschließend stelle ich fest, dass aktuelle zulassungs-
rechtliche und raumbedeutsame Planungen der Eisenbah-
nen des Bundes im betroffenen Bereich, die über bereits 
festgestellte Planungen hinausgehen und mit Ihrer Planung 
unmittelbar kollidieren könnten, hier nicht bekannt sind. 
Hierzu sollte sich ggf. ebenfalls auch die DB Netz AG äu-
ßern. 
 
 
 
 
 
Wird berücksichtigt 
 
 
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
 
Die DB Netz AG hat im Rahmen der Beteiligung en der sonstigen 
Träger öffentlichen Belange gemäß § 4 Absatz 1 und 2 Baugesetz-
buch (BauGB) mit Schreiben vom 16.01.2019 und 06.09.2021 
keine Bedenken geäußert.  
 
 
 
Nicht erforderlich 
13 Polizeipräsidium Köln, Kriminalkommissariat, Krimi-
nalprävention/Opferschutz (KK KPO/RT) 
(Stellungnahme vom 19.09.2022) 
 
Der Bebauungsplan wurde zur Kenntnis genommen und 
unter Berücksichtigung der Aspekte städtebaulicher und 
technischer Kriminalprävention geprüft. 
Nach aktueller Sachlage bestehen gegen das im Betreff 
genannte Bauvorhaben keine Bedenken. Da jedoch auch 
eine Vielzahl von städtebaulichen und technischen krimi-
nalpräventiven Aspekten zu berücksichtigen sind (z.B. Tief-
garage, Gestaltung des Außengeländes, Sicherheit der 
Gebäude) sei auf folgendes hingewiesen: 
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
 
Der Vorhabenträger hat die Stellungnahme mit der Bitte um Be-
achtung erhalten.

- 11 - 
 
/ 12 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung durch 
den Rat 
Begründung 
Die Polizei Köln bietet ein kostenfreies und neutrales Bera-
tungsangebot zur Städtebaulichen Kriminalprävention so-
wie kriminalpräventiv wirkenden Ausstattungen von Bauob-
jekten mit einbruchhemmenden Sicherungseinrichtungen 
(Mechanik I Überfall- und Einbruchmeldetechnik, Beleuch-
tung etc.) an. 
Ich bitte Sie, die Vorhabenträger, Bauherren oder Investo-
ren, frühzeitig auf dieses Beratungsangebot hinzuweisen.
 
Beratungen dieser Art werden unter Berücksichtigung von 
Lage, Gebäudekonzeption, Nutzung, Ausstattung und dem 
persönlichen Sicherheitsbedürfnis der Nutzer durchgeführt. 
Eine Terminabsprache kann gerne unter der Telefonnum-
mer 0221-229-8650 erfolgen. 
 
14 Landwirtschaftskammer Rheinland 
(Stellungnahme vom 28.09.2022) 
 
Es bestehen keine Bedenken. 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
Nicht erforderlich. 
 
15 
 
 
 
 
 
 
 
15.1 
 
 
 
 
 
Bezirksregierung Köln, Dez. 53 
(Stellungnahme vom 28.10.2022) 
 
Zur v. g. Bauleitplanung nimmt das Dezernat 53 der Be-
zirksregierung Köln wie folgt Stellung: 
a) § 50 BImSchG i. V. mit Betriebsbereichen nach § 3 
Abs. 5a BImSchG ("Störfallbetriebe") 
 
Das Plangebiet befindet sich ca. 650 m von der Firma 
Carbosulf Chemische Werke GmbH, Geestemünder 
Straße 26, 50735 Köln entfernt, bei der es sich aufgrund 
der dort gehandhabten Menge an gefährlichen 
Stoffen um einen Betriebsbereich nach § 3 Abs. 5a BIm-
SchG handelt. Für die Firma Carbosulf Chemische Werke 
 
 
 
 
 
 
 
 
Wird berücksich-
tigt. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Unter Berücksichtigung der Stellungnahme des LANUV vom 
28.10.2022 zu dem SAVAS-Gutachten kann festgehalten wer-
den, dass die Lage des Plangebiets innerhalb des Achtungsab-
standes der Carbosulf Chemische Werke GmbH der Planung 
nicht entgegensteht. Es besteht diesbezüglich nach dem oben 
genannten Prüfergebnis kein störfallrechtlicher Konflikt.

- 12 - 
 
/ 13 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung durch 
den Rat 
Begründung 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
GmbH ist das Dezernat 53 immissionsschutzrechtliche 
Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde. 
Das Plangebiet befindet sich innerhalb des für den v. g. 
Betriebsbereich zu berücksichtigenden Achtungsabstand 
ohne Detailkenntnisse nach Leitfaden KAS-18 von 900 m 
(Bezug auf die Grenze des Betriebsbereiches). 
Ein störfallrechtlicher Konflikt kann bei Berücksichtigung 
dieses Achtungsabstandes aufgrund der im Plangebiet 
vorgesehenen Nutzungen nicht ausgeschlossen werden. 
Zwischenzeitlich liegen zwei Einzelfallbetrachtungen 
(Firma UCON, 09.07.2021, beauftragt durch die Vorha-
benträgerin sowie Firma SAVAS, 06.12.2021, beauftragt 
durch die Firma Carbosulf Chemische Werke GmbH) zum 
angemessenen Sicherheitsabstand basierend auf Detail-
kenntnissen vor, die sich bei den berücksichtigen Randbe-
dingungen und hinsichtlich der Ergebnisse zum Teil deut-
lich unterscheiden. Auf die Historie zu diesen beiden Ein-
zelfallbetrachtungen (Gutachten) wird vorliegend nicht 
weiter eingegangen. Wie Ihnen bekannt ist, wurden beide 
Gutachten dem Landesamt für Natur, Umwelt und Ver-
braucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV NRW) zur 
Prüfung vorgelegt. Die Stellungnahme des LANUV NRW 
vom 08.11.2021 zum Gutachten der Firma UCON liegt Ih-
rem Hause bereits vor. Das Prüfergebnis des LANUV 
NRW zum Gutachten der Firma SAVAS ist hier am 
28.10.2022 eingegangen. Von hier ist vorgesehen, Sie 
kurzfristig im Rahmen einer ergänzenden Stellungnahme 
über das Prüfergebnis des LANUV NRW zum Gutachten 
der Firma SAVAS zu informieren und dabei dann auch auf 
Ihre Ausführungen in der Planbegründung zum Sachver-
halt „Abstand zu Betriebsbereichen/Störfallbetriebe“ ein-
zugehen. 
 
b) Lärm

- 13 - 
 
/ 14 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung durch 
den Rat 
Begründung 
15.2 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Hinsichtlich der Angaben zum Lärm in den Planunterlagen 
(u. a. Berichte Nr. ACB 0719-408159-278 und Nr. ACB 
0520-408159-278/2 der Firma ACCON Köln GmbH) wird 
folgendes angemerkt: 
 
- Die möglichen Emissionen bzw. Immissionen durch die 
Nutzung der geplanten Multifunktionsfläche (in den Unter-
lagen auch als Freizeitanlage bezeichnet) werden nicht 
konkretisiert. Es wird diesbezüglich auf die weitere Objekt-
planung verwiesen. Die Entscheidung zu dieser Vorge-
hensweise obliegt Ihrer Abwägung. 
 
- Auf mögliche Emissionen bzw. Immissionen durch die 
Haustechnik (z. B. Lüftung der Tiefgaragen und Block-
heizkraftwerke) wird in den Planunterlagen nicht einge-
gangen. 
 
- Im Baugebiet „Wohnen/Nws Gewerbe“ (Haus 1) sind u. 
a. auch nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe zuläs-
sig. Zum vorgesehenen Umfang dieser gewerblichen Nut-
zungen sowie auf deren evtl. Auswirkungen wird in den 
Planunterlagen nicht eingegangen. 
 
- Sofern die unter Haus 1 vorgesehene Tiefgarage auch 
gewerblich genutzt werden sollte, ergeben sich aus die-
sem Aspekt ggf. auch Auswirkungen auf die Ermittlung 
bzw. Bewertung des „Tiefgaragenlärms“. 
 
Für die auf den Seiten 26 und 59 der Planbegründung ge-
nannten maximalen Beurteilungspegel des „Tiefgaragen-
lärms“ wird ein Abgleich mit den Abbildungen Nr. 8.6.1 
und Nr. 8.6.2 in der schalltechnischen Untersuchung Nr. 
ACB 0719-408159-278 für das Gebäude Neusser Str. 741 
angeregt. 
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
 
 
 
Wird berücksichtigt 
 
 
 
 
Wird berücksichtigt 
 
 
 
 
 
Wird berücksichtigt 
 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Nicht erforderlich 
 
 
 
 
 
 
Die Emissionen der Haustechnik sind nach den allgemein aner-
kannten Regeln der Technik (u. A. DIN 4109, Schallschutz im 
Hochbau) zu begrenzen. 
 
 
Gemäß der Begriffsbestimmung nicht wesentlich störender Ge-
werbebetriebe wäre ein Betrieb, der für die Wohnnutzung we-
sentliche Störungen hervorriefe, im Sinne des § 15 BauNVO 
rücksichtslos und im Baugebiet nicht genehmigungsfähig. 
 
 
s.o. 
 
 
 
 
Nicht erforderlich

- 14 - 
 
/ 15 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung durch 
den Rat 
Begründung 
15.3 c) Sonstiges 
Zur Ausführung der Lüftungsanlagen der Tiefgaragen 
bzw. zur Abluftführung und evtl. Auswirkungen werden in 
den Planunterlagen keine Angaben gemacht. Eine Über-
prüfung bzw. Ergänzung wird angeregt. 
 
 
 
Unabhängig von der immissionsschutzrechtlichen Zustän-
digkeit wird von hier nochmals darauf hingewiesen, dass 
auf S. 15 im Bericht Nr. ACB 0520-408159-278/2 der 
Firma ACCON Köln GmbH für die benachbarte Schreine-
rei ein Lackierraum dargestellt ist. Evtl. werden durch die 
entsprechenden Tätigkeiten Geruchsimmissionen im 
Plangebiet hervorgerufen. Weiterhin wird darauf hingewie-
sen, dass von hier nicht überprüft wurde, ob die vorgese-
hene Bebauung die erforderlichen Ableitbedingungen für 
die Emissionsquellen der Schreinerei beeinflusst. Anga-
ben zu diesen Aspekten finden sich in den Planunterlagen 
nicht. 
 
Für das Plangebiet werden Blockheizkraftwerke zur 
Strom- und Wärmeversorgung eingesetzt. Einzelheiten 
dazu (z. B. Anzahl, Größe/Leistung, evtl. Auswirkungen) 
werden nicht genannt. 
 
 
 
Unabhängig von der immissionsschutzrechtlichen Zustän-
digkeit wird darauf hingewiesen, dass in der Planbegrün-
dung auf den Aspekt elektrische und magnetische Felder 
(26. BImSchV) nicht eingegangen wird. 
 
Wird berücksichtigt 
 
 
 
 
 
 
Wird nicht berück-
sichtigt 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Wird berücksichtigt 
 
 
 
 
 
 
Wird berücksichtigt 
 
Lüftungsanlagen sind nach den allgemein anerkannten Regeln 
der Technik zu planen, zu errichten und zu betreiben. Unzumut-
bare Beeinträchtigungen der Wohnbevölkerung sind daher grund-
sätzlich nicht zu erwarten und müssen auf der Ebene der Bauleit-
planung nicht vertiefend betrachtet werden. Eine Prüfung erfolgt, 
soweit notwendig, im Baugenehmigungsverfahren. 
 
Die Schreinerei wird zwischenzeitlich nicht mehr betrieben, auf 
dem Grundstück ist eine Wohnbebauung beabsichtigt. Eine ver-
tiefende Betrachtung der früheren Emissionsquellen ist daher 
nicht erforderlich. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Anlagen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der 
Technik zu planen, zu errichten und zu betreiben. Unzumutbare 
Beeinträchtigungen der Wohnbevölkerung sind daher grundsätz-
lich nicht zu erwarten und müssen auf der Ebene der Bauleitpla-
nung nicht vertiefend betrachtet werden. Eine Prüfung erfolgt, so-
weit notwendig, im Baugenehmigungsverfahren. 
 
Das Plangebiet liegt außerhalb der Schutzabstände von Hoch-
spannungsleitungen gemäß Anlage 4 zum Abstandserlass NRW 
(2007). Für die Fahrleitungen der KVB gilt, dass diese mit weni-
ger als 1000 Volt betrieben werden und daher den Bestimmun-
gen der 26. BImSchV nicht unterliegen.

- 15 - 
 
/ 16 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung durch 
den Rat 
Begründung 
Umspannstationen der Stromversorgung sind nach den allgemein 
anerkannten Regeln der Technik zu planen, zu errichten und zu 
betreiben. Die Bestimmungen der 26. BImSchV sind zu beach-
ten. Eine Prüfung erfolgt, soweit notwendig, im Baugenehmi-
gungsverfahren. 
 
16 LANUV (Landesamt für Natur, Umwelt und Verbrau-
cherschutz NRW) 
(Stellungnahme vom 28.10.2022 über BR Köln, Dez. 53) 
 
Mit der Mail vom 01.03.2022 baten Sie das Landesamt für 
Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW um Prüfung 
des Gutachtens der Firma SAVAS GmbH vom 06.12.2021 
bzgl. der Verträglichkeit des Betriebsbereiches der Firma 
Carbosulf Chemische Werke GmbH mit dem Bebauungs-
plan in Weidenpesch im Sinne des Leitfadens KAS-18 
hinsichtlich des angemessenen Sicherheitsabstandes. 
Das geplante Bauvorhaben liegt südlich des Betriebsbe-
reiches in ca. 640 m Entfernung. 
Auf Grund einer Stellungnahme des LANUV, 75-Ws-5199 
vom 08.11.2021, in der ein Konflikt ausgeschlossen 
wurde, wurde ein weiteres Gutachten von der Firma Car-
bosulf in Auftrag gegeben. Das KAS-18-Gutachten der 
Firma SAVAS GmbH beinhaltet ein neues zu bewerten-
des Szenario. 
 
In dem Gutachten wird als abstandsbestimmendes Sze-
nario eine Leckage im Bereich des „flüssigen Rücklauf-
schwefels mit gelöstem Schwefelkohlenstoff (CS2)“ be-
trachtet. Etwa in der Mitte des Werkgeländes und ca. 250 
m vom nördlichen Werktor entfernt. Es wird konform zum 
KAS-18 Leitfaden eine
 Leckgröße von 80 mm² unterstellt, 
aus der unter Druck die Flüssigkeit austritt und sich spon-
tan entzündet. Die Verbrennungswärme wäre in diesem 
 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
 
Die Prüfung der des SAVAS-Gutachtens ergab, dass kein Kon-
flikt im Sinne des zurzeit geltenden KAS-18 Leitfadens mit dem 
Bauvorhaben vorliegt. 
 
Nach der zum maßgebenden Zeitpunkt der planerischen Ent-
scheidung bestehenden Sach- und Rechtslage ist somit kein stör-
fallrechtlicher Konflikt gegeben.

- 16 - 
 
/ 17 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung durch 
den Rat 
Begründung 
Fall unter 6 MW und damit nach der VDI-Richtlinie 3783 
Blatt 1 ohne Überhöhung, also kein thermischer Auftrieb 
des Verbrennungsproduktes Schwefeldioxid, zu rechnen. 
Auf Grund der Prozessbedingungen (Temperatur größer 
als 100°C, Druck der Pumpe 10,5 bar) ist die Annahme ei-
ner Entzündung des Schwefelkohlenstoffs plausibel 
(Zündtemperatur 102°C, Flammpunkt -43°C, Temperatur-
klasse T6). Die weitere Annahme, dass zunächst der flüs-
sige Schwefel eine Lache bildet und sich dann entzündet, 
ist nicht nachvollziehbar. Es ist davon auszugehen, dass 
sich auf Grund des Drucks in der Leitung ein Freistrahl 
nach dem Leck ausbildet, Luftsauerstoff eingemischt wird 
und somit der Schwefel mit dem Schwefelkohlenstoff ver-
brennt. 
 
Eine getrennte Wärme-Betrachtung eines „flashenden“ 
Schwefelkohlenstoffs und einer brennenden Schwefella-
che ist nicht nachvollziehbar. Die dargelegten Berechnun-
gen der Firma SAVAS, ausgehend von einem 80 mm² 
Leck sind hinsichtlich der Ermittlung des Austrittmassen-
stroms sowie der Bilanzierung des sich bildenden Schwe-
feldioxids plausibel und nachvollziehbar. 
 
Wird die Verbrennungswärme der aus dem Leck austre-
tenden Flüssigkeit bei der Immissionsrechnung berück-
sichtigt (17 – 24 MW) und die Ausbreitungsrechnung nicht 
wie im KAS-18-Gutachten auf max. 1.000 m beschränkt, 
errechnet sich eine Unterschreitung des AEGL-2 Wertes 
von 0,75 ppm erst ab 4800 m; der ERPG-2 Wert von 3 
ppm wird nicht erreicht. 
Im Sinne des derzeit gültigen KAS-18 Leitfadens, in dem 
auf die Verwendung der ERPG Werte hingewiesen wird, 
liegt kein Konflikt mit dem Bauvorhaben vor.

- 17 - 
 
 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung durch 
den Rat 
Begründung 
Vorsorglich weise ich darauf hin, dass in der Überarbei-
tung des KAS-18 Leitfadens die AEGL Werte Verwendung 
finden werden. 
 
Im Kas-18-Gutachten der Firma SAVAS findet sich die 
Aussage „auch eine Freisetzung aus einem CS2 Trans-
portgebinde wäre möglich. Dies wäre dann überall auf 
dem Werkgelände vorstellbar.“ Eine Angabe der Größe ei-
nes einzelnen Transportgebindes findet sich nicht in den 
Unterlagen. 
 
Eigene Betrachtungen ergeben, dass, um unter der Maß-
gabe des thermischen Auftriebs der VDI-Richtlinie 3783 (6 
MW) zu bleiben, die Gebindegröße 24,5 l betragen 
müsste. Eine bodennahe Verfrachtung des Verbrennungs-
produktes Schwefeldioxid würde in 640 m Entfernung zu 
einer Unterschreitung des ERPG- 2 Wertes und zu einer 
Überschreitung des AEGL-2 Wertes führen. 
Im Sinne des derzeit gültigen KAS-18 Leitfadens, in dem 
auf die Verwendung der ERPG Werte hingewiesen wird, 
liegt auch in diesem Szenario kein Konflikt mit dem Bau-
vorhaben vor. 
 
Vorsorglich weise ich darauf hin, dass in der Überarbei-
tung des KAS-18 Leitfadens die AEGL 
Werte Verwendung 
finden werden.  
 
Fazit: Die Prüfung der uns übersandten Unterlagen ergab, 
dass kein Konflikt im Sinne des zur Zeit geltenden KAS-18 
Leitfadens mit dem Bauvorhaben vorliegt

Anlage 3- Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 4 (1) BauGB

16686 Zeichen

ANLAGE 3  
/ 2  
Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 66509/10 „ Simonskaul in Köln- Weidenpesch“ einge-
gangenen planungsrelevanten Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der B ehörden und sonstigen Träger öffentlicher 
Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB):  
 
Die Beteiligung gemäß § 4 Abs.  1 BauGB wurde mit Anschreiben am 23.12.2016 bis zum 31.01.2017 durchgeführt. Im Zeitraum der Beteiligung sind 16 Stellungnahmen 
fristgerecht eingegangen. Darüber hinaus erfolgte vier Stellungnahmen verfristet. 
 
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die 
Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellung-
nahme der Verwaltung verwiesen.  
 
Lfd. 
Nr. 
Datum der 
Stellung-
nahme 
Dienststellen (Themen) Inhalt (Zusammenfassung) Berück-
sichtigung 
ja/nein 
Stellungnahme 
1 30.12.2016 Rhein-Main-
Rohrleitungstransportgesell-
schaft GmbH 
 
Keine Bedenken -- Nicht erforderlich 
2 
 
 
 
04.01.2017 AWB Abfallwirtschaftsbetriebe 
Köln GmbH & Co. KG 
 
Bezüglich der Einrichtung der Zuwege sowie 
der Schleppkurven und Wendeanlagen wird auf 
die Einhaltung der RASt 06 hingewiesen. 
 
Des Weiteren wird um Berücksichtigung des § 
10, Standplätze für Abfallbehälter, 
Abfallsatzung der Stadt Köln gebeten. 
 
ja Im Bebauungsplan und im VEP/ Erschließungskon-
zept werden die Anforderungen berücksichtigt. 
3 12.01.2017 Landesbetrieb Straßenbau 
NRW Niederlassung Köln 
 
Keine Bedenken -- Nicht erforderlich 
 
 
4 04.01.2017 Polizeipräsidium NRW, 
Führungsstelle Verkehr 
 
Keine Bedenken 
 
-- Nicht erforderlich 
 
 
5 06.01.2017 Finanzamt Köln-Nord Keine Bedenken -- Nicht erforderlich 
 
 
6 06.01.2017 Bundesnetzagentur Hinweis auf Richtfunkbetreiber im Bereich des ja Die Netzbetreiber werden im weiteren Verfahren

- 2 - 
/ 3 
Lfd. 
Nr. 
Datum der 
Stellung-
nahme 
Dienststellen (Themen) Inhalt (Zusammenfassung) Berück-
sichtigung 
ja/nein 
Stellungnahme 
Bebauungsplans, deren Beteiligung empfohlen 
wird: 
− E-Plus Mobilfunkt GmbH 
− QSC AG 
− Telefónica Germany GmbH Co. OHG 
− Telekom Deutschland GmbH 
− Vodafone GmbH 
 
beteiligt. Es wird aufgrund der geplanten Höhenent-
wicklung der Bebauung mit max. 6 Vollgeschossen 
nicht davon ausgegangen, dass Richtfunkstrecken 
durch die Planung beeinträchtigt werden. 
7 06.01.2017 PLEDOC 
 
Im angefragten Bereich sind keine verwalteten 
Versorgungsanlagen von PLEDOC vorhanden. 
 
Hinsichtlich der Maßnahmen zum Ausgleich und 
zum Ersatz der Eingriffsfolgen entnehmen wir 
den Unterlagen, dass die Kompensationsmaß-
nahmen erst im weiteren Verfahren festgelegt 
werden bzw. keine Erwähnung finden. 
 
Wir weisen darauf hin, dass durch die Festset-
zung planexterner Ausgleichsflächen eine 
Betroffenheit von uns verwalteter Versorgungs-
einrichtungen nicht auszuschließen ist. Wir 
bitten um Mitteilung der planexternen Flächen 
bzw. um weitere Beteiligung an diesem Verfah-
ren. 
 
ja PLEDOC wird im weiteren Verfahren bezüglich 
externer Ausgleichsflächen beteiligt. 
8 
8.1 
 
 
 
 
 
 
8.2 
 
23.12.2016/
16.01.2017 
 
Stadtentwässerungsbetriebe 
Köln, AöR 
 
Der öffentliche Abwasserkanal in Neusser 
Straße kann das anfallende Schmutzwasser 
und das klärpflichtige Niederschlagswasser des 
Plangebietes aufnehmen (siehe Anlage). 
ln den vorhandenen Abwasserkanal DN 300 im 
Simonskaul kann nur das Schmutzwasser des 
Gebietes eingeleitet werden. 
 
Das nicht klärpflichtige Niederschlagswasser ist 
gemäß§ 51 a Landeswassergesetz von 
ja 
 
 
 
 
 
 
 
ja 
 
Die Erschließungsplanung berücksichtigt in der 
vorliegenden Fassung (Vorplanung) die seitens der 
StEB benannten Rahmenbedingungen. 
 
 
 
 
 
Die Erschließungsplanung berücksichtigt in der 
vorliegenden Fassung (Vorplanung) die seitens der

- 3 - 
/ 4 
Lfd. 
Nr. 
Datum der 
Stellung-
nahme 
Dienststellen (Themen) Inhalt (Zusammenfassung) Berück-
sichtigung 
ja/nein 
Stellungnahme 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
8.3 
Grundstücken zu versickern, sofern das Wohl 
der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. In 
der Regel wird eine Versickerung nur über 
belebte Bodenschichten zugelassen. Die 
Versickerung des Niederschlagswassers ist im 
Bebauungsplan festzusetzen. Sofern eine 
Versickerung gegen das Wohl der Allgemeinheit 
verstößt, oder aus technischen Gründen nicht 
möglich ist, kann die Ableitung des Nieder-
schlagswassers gedrosselt (Rückhaltung 
erforderlich) in den vorhandenen Abwasserka-
nal erfolgen. 
 
Auf das Problem des Starkregens möchte ich 
noch hinweisen. Hier sind zur Berücksichtigung 
von Starkregen geeignete Maßnahmen zur 
Risikovorsorge bereits in der Bauleitplanung zu 
integrieren (z.B. schadlose Ableitung von 
Starkregenereignissen über Grünflächen, 
Rückhaltung von Niederschlagswasser, 
Notüberläufe, Objektschutz besonders gefähr-
deten Gebäuden). Da Kanalnetze nicht für die 
bei Starkregen anfallenden Wassermengen 
dimensioniert sind, dienen die vorgenannten 
Maßnahmen der Sicherheit, falls es zu den von 
Hydrologen prognostizierte, vermehrt auftreten-
den Starkregenereignissen kommen sollte. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
ja 
StEB benannten Rahmenbedingungen. 
 
Insbesondere werden an geeigneten Stellen im 
Plangebiet Versickerungsanlagen vorgesehen. Für 
die verbleibenden Regenwassermengen, die nicht 
versickert werden können, wird eine gedrosselte 
Einleitung in den Kanal Neusser Straße geplant und 
mit den StEB abgestimmt. 
 
 
 
 
 
Der städtebauliche Entwurf zum Bebauungsplan 
„Simonskaul“ ermöglicht über mehrere Durchlässe 
bzw. Lücken in der Bebauung die schadlose 
Ableitung des Oberflächenwassers bei Starkregene-
reignissen in die nördlich der Bebauung geplante 
Grünfläche. Diese Lösung wird in der Erschlie-
ßungsplanung/ Geländemodellierung weiter ausge-
arbeitet und funktional nachgewiesen. 
 
 
 
 
 
 
 
9 
 
 
 
10.01.2017 LVR Dezernat Gebäude - und 
Liegenschaftsmanagement, 
Umwelt, Energie, RBB 
 
Keine Bedenken -- Nicht erforderlich 
 
 
10 
 
11.01.2017 LVR-Amt für Denkmalpflege im 
Rheinland 
Belange nicht berührt -- Nicht erforderlich 
11 04.01.2019 Eisenbahn-Bundesamt, Keine Bedenken -- Nicht erforderlich.

- 4 - 
/ 5 
Lfd. 
Nr. 
Datum der 
Stellung-
nahme 
Dienststellen (Themen) Inhalt (Zusammenfassung) Berück-
sichtigung 
ja/nein 
Stellungnahme 
 Außenstelle Köln  
 
  
 
 
 
12 16.01.2019 Deutsche Bahn AG 
 
Keine Bedenken -- Nicht erforderlich. 
13 
 
24.01.2017 Industrie- und Handelskammer 
zu Köln 
 
 
Es sind Unternehmen vor Ort, die von dem 
Planungskonzept direkt betroffen sind. Sobald 
wir die betroffenen Unternehmen identifiziert 
haben, werden wir ihre Belange ermitteln und 
Ihnen mitteilen. 
 
ja Die betroffenen Mieter/ Pächter haben, soweit sie 
dies wünschten, Ersatzstandorte vermittelt bekom-
men. 
14 12.01.2017 Landesamt für Natur, Umwelt 
und Verbraucherschutz 
Nordrhein-Westfalen 
 
Regelbeteiligung nicht erforderlich -- Nicht erforderlich 
15 24.01.2017 Kampfmittelbeseitigungsdienst, 
Bezirksregierung Düsseldorf 
Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und 
andere historische Unterlagen liefern Hinweise 
auf vermehrte Bodenkampfhandlungen und 
Bombenabwürfe. Insbesondere existiert ein 
konkreter Verdacht auf Kampfmittel bzw. 
Militäreinrichtungen des 2. Weltkrieges (Bom-
benblindgänger, Laufgraben und militärische 
Anlage). Ich empfehle eine Überprüfung der zu 
überbauenden Fläche auf Kampfmittel im 
ausgewiesenen Bereich der beigefügten Karte 
sowie der konkreten Verdachte.  
ja In den Bebauungsplan wird ein Hinweis zum 
Erfordernis der Kampfmittelüberprüfung vor Auf-
nahme von Abbrucharbeiten/ Bauarbeiten aufge-
nommen.  
Die Überprüfung ist durch den Vorhabenträger 
rechtzeitig vor Aufnahme der Arbeiten zu veranlas-
sen. 
16 
 
16.1 
 
 
 
 
 
 
01.02.2017 Kölner Verkehrs-Betriebe AG Keine Bedenken  
 
Jedoch besteht derzeit ein Konflikt mit der 
geplanten KVB-Zulaufstrecke zu der Haupt-
werkstatt Weidenpesch. Wie dem vorliegenden 
Planungskonzept zu entnehmen ist, wird den in 
der Planfeststellung befindlichen Planungen 
nicht ausreichend Rechnung getragen. Die 
nördliche Häuserzeile ist zu nah an der künfti-
 
 
ja 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Vorplanung, die der frühzeitigen Beteiligung der 
TöB zugrunde lag wurde zwischenzeitlich so 
verändert, dass die inzwischen planfestgestellte und 
im Bau befindliche Gleistrasse sowie der südlich 
davon geplante Radweg berücksichtig werden. 
Der aktuelle städtebauliche Entwurf berücksichtigt 
diese beiden Trassen.

- 5 - 
/ 6 
Lfd. 
Nr. 
Datum der 
Stellung-
nahme 
Dienststellen (Themen) Inhalt (Zusammenfassung) Berück-
sichtigung 
ja/nein 
Stellungnahme 
 
 
 
 
 
 
 
 
16.2 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
gen Gleisanlage positioniert. Es ist zu beachten, 
dass in diesem Bereich entlang der Trasse auf 
Wunsch der Stadt Köln ein Rad- und Gehweg 
sowie daran anschließend ein Ausgleichsstrei-
fen geplant sind und diese nicht überplant 
werden dürfen. 
 
 
Des Weiteren ist zu beachten, dass es durch 
die in unmittelbarer Nähe zu der künftigen 
Stadtbahnstrecke zu Erschütterungen und 
Lärmemissionen kommen wird. Es müssen 
somit bei der Bebauung selbst ausreichende 
Vorkehrungen zum Schutz vor den Immissionen 
getroffen werden. Diese obliegen nicht der KVB. 
Betriebliche Einschränkungen durch eventuelle 
spätere Forderungen der Bewohner können 
nicht akzeptiert werden. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
ja 
 
 
Derzeit wird noch geprüft, ob es möglich ist, den 
Radweg in einem kurzen Teilstück an der Neusser 
Straße gemeinsam mit der Gebietserschließung in 
einer Mischverkehrsfläche zu führen. Dies wird mit 
den zuständigen Fachämtern und der KVB abge-
stimmt und ggfs. im VEP entsprechend vorgesehen. 
 
 
Die Anforderungen an den Schall- und Erschütte-
rungsschutz wurden zwischenzeitlich in direkter 
Abstimmung mit der KVB präzisiert. Für den 
Erschütterungsschutz ist ein Mindestabstand der 
Bebauung von 8 m zum Gleiskörper erforderlich. 
Dieser wird im Bebauungsplan festgesetzt. Der 
Schallschutz wird durch passive Schutzmaßnahmen 
sowie eine Grundrissgliederung an der Neusser 
Straße sichergestellt. 
17 01.02.2017 Hafen und Güterverkehr Köln 
AG 
Keine Bedenken, Hinweis: 
 
Wir weisen allerdings darauf hin, dass auch auf 
der benachbarten Güterzugtrasse an jedem Tag 
im Jahr zu allen Tages- und Nachtzeiten 
Eisenbahnbetrieb stattfindet, was ggf. entspre-
chende Maßnahmen gegen den Lärm und die 
Erschütterungen aus dem Eisenbahnbetrieb 
erforderlich macht. Alle Kosten hierfür sind vom 
Projektentwickler zutragen; er hat zudem die 
HGK von allen Forderungen für die Folgen eine 
unzureichende Entkopplung der Trasse 
gegenüber dem Bauvorhaben freizustellen. 
 
 
 
ja 
 
 
s. Nr. 16.2 
18 
 
01.02.2017 RheinEnergie AG/ Rheinische 
NETZGesellschaft mbH 
Keine Bedenken 
 
-- Nicht erforderlich

- 6 - 
/ 7 
Lfd. 
Nr. 
Datum der 
Stellung-
nahme 
Dienststellen (Themen) Inhalt (Zusammenfassung) Berück-
sichtigung 
ja/nein 
Stellungnahme 
18.1 Gegebenenfalls wird zur Stromversorgung im 
Plangebiet eine Trafostation benötigt.  
Zur Kenntnis 
19 27.03.2017 Immissionsschutz und anla-
genbezogener Umweltschutz  
Bezirksregierung Köln, Dezer-
nat 53 
Nördlich des Plangebietes zum städtebaulichen 
Planungskonzept „Simonskaul“ befindet sich in 
einem Abstand von circa 650 Metern die Firma 
Carbosulf Chemische Werke GmbH, 
Geestemünder Straße 26. Das Unternehmen 
der chemischen Industrie betreibt Anlagen, die 
aufgrund der dort gehandhabten Mengen an 
gefährlichen Stoffen einen Betriebsbereich im 
Sinne des § 3 Abst. 5a BImschG bilden und 
damit dem Störfallrecht unterliegen. 
 
Nach § 50 BImSchG sind bei raumbedeutsa-
men Planungen die für eine bestimmte Nutzung 
vorgesehenen Flächen einander so zuzuord-
nen, dass von schweren Unfällen im Sinne des 
Artikels 3 Nr. 15 der Richtlinie 2012/18/EU 
(Seveso-III-Richtlinie) in Betriebsbereichen 
hervorgerufenen Auswirkungen auf Schutzbe-
dürftige Gebiete (u.a. dem Wohnen dienenden 
Gebiete, sonstige schutzbedürftige Gebiete, 
insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, 
wichtige Verkehrswege, öffentlich genutzte 
Gebäude) so weit wie möglich vermieden 
werden. 
Es sind die im Rahmen der Bauleitplanung 
angemessenen Sicherheitsabstände zwischen 
Betriebsbereichen (unter Aufsicht eines 
Betreibers stehender Bereich, in dem relevante 
Mengen gefährlicher Stoffe im Sinne der 12. 
BImSchV – Störfallverordnung in einer oder 
mehreren Anlagen vorhanden sein können) und 
schutzbedürftigen Gebieten einzuhalten.  
 
An gefährlichen Stoffen mit den nach Anhang 1 
ja Um die Voraussetzungen einer Wohnbebauung im 
Plangebiet im Hinblick auf die Einhaltung der 
erforderlichen Mindestabstände zu den sogenannten 
Störfallbetrieben in der Umgebung zu klären, wurde 
bereits im Jahr 2017 ein entsprechendes Fachgut-
achten erstellt. Hierbei wurden auch mögliche 
Planungsabsichten/ Erweiterungsabsichten bei den 
Betrieben erfragt und als Prognoseszenario berück-
sichtigt. 
Als für das Plangebiet störfallrelevanter Betrieb 
wurden die Carbosulf Chemische Werke GmbH 
identifiziert. Der angemessene Abstand zu dem 
Betriebsgelände der Carbosulf Chemische Werke 
GmbH mit der Möglichkeit einer Freisetzung von 
Ammoniak und Schwefelwasserstoff als Gefahren-
quelle wurde anhand des Leitfadens KAS-18 
bestimmt, ergibt sich aus der Freisetzung von 
Ammoniak und liegt bei 701 m in Richtung des 
Plangebietes. Die Anlage, in der Ammoniak ge-
handhabt wird, befindet sich in der Mitte des 
Betriebsbereiches in einem Abstand von > 900 zum 
Plangebiet und somit außerhalb des angemessenen 
Abstandes des Betriebsbereiches. Die Ansiedlung 
einer Wohnbebauung im Plangebiet erweist sich 
somit als möglich.

- 7 - 
/ 8 
Lfd. 
Nr. 
Datum der 
Stellung-
nahme 
Dienststellen (Themen) Inhalt (Zusammenfassung) Berück-
sichtigung 
ja/nein 
Stellungnahme 
des Leitfadens KAS-18 größten zugewiesenen 
Achtungsabständen liegen im Betriebsbereich 
der Firma Carbosulf Chemische Werke GmbH 
insbesondere Schwefelwasserstoff und Schwe-
feldioxid vor, die der Klasse III mit einem 
Abstandserfordernis von 900 Meter zugeordnet  
sind.  
 
Insofern kann aufgrund des vorhandenen 
Abstandes von 650 Metern zwischen Plangebiet 
und Betriebsbereich ein Konflikt nicht ausge-
schlossen werden. Aus diesem Grund bestehen 
derzeit Bedenken gegen die Planung. 
 
Auf die Möglichkeit einer Einzelfallbetrachtung 
durch einen nach § 29a BImSchG anerkannten 
Sachverständigen zur Bestimmung eines 
angemessenen Sicherheitsabstandes auf der 
Berechnungsgrundlage des KAS-18 Leitfadens 
weise ich hin. Zusätzlich weise ich zur Erstel-
lung eines derartigen Gutachtens noch auf 
folgendes hin: 
 
Für die Freisetzungsbetrachtung wird nach den 
Vorgaben des Leitfadens KAS-18 als Beurtei-
lungswert der ERPG 2-Wert des jeweiligen 
Stoffes am Aufpunkt bzw. im Plangebiet 
herangezogen. Ergänzend hinzu empfehlen die 
Sachverständigen des Landesumweltamtes 
(LANUV NRW) ebenso den Beurteilungswert 
AEGL 2 zu berücksichtigen; insbesondere wenn 
dieser gegenüber dem ERPG 2-Wert für den 
betreffenden Stoff wesentlich geringer ist und 
dadurch zu größeren Abständen bei der 
Berechnung führt. Diese Abweichung in den 
Beurteilungswerten trifft u.a. für den Stoff

- 8 - 
 
Lfd. 
Nr. 
Datum der 
Stellung-
nahme 
Dienststellen (Themen) Inhalt (Zusammenfassung) Berück-
sichtigung 
ja/nein 
Stellungnahme 
Schwefeldioxid zu. 
20 30.12.2016 Bezirksregierung Köln 
Dezernat 52 ( Abfallwirtschaft 
und Bodenschutz)  
Belange nicht berührt 
 
-- Nicht erforderlich 
 
 
21  Bezirksregierung Köln 
Dezernat 25 (Verkehr, IGVP 
und ÖPNV) 
Keine Stellungnahme abgegeben -- entfällt, wird gem. § 4(2) BauGB erneut beteiligt 
22  Bezirksregierung Köln 
Dezernat 35.4 (Denkmalschutz) 
Keine Stellungnahme abgegeben -- entfällt, wird gem. § 4(2) BauGB erneut beteiligt 
23  Bezirksregierung Köln  
Dezernat 51 (Natur - und 
Landschaftsschutz, Fischerei) 
Keine Stellungnahme abgegeben -- entfällt, wird gem. § 4(2) BauGB erneut beteiligt 
24  Handwerkskammer Köln Keine Stellungnahme abgegeben -- entfällt, wird gem. § 4(2) BauGB erneut beteiligt 
25  Landwirtschaftskammer 
Nordrhein-Westfalen 
Kreisstelle Rhein-Erft-Kreis 
Keine Stellungnahme abgegeben -- entfällt, wird gem. § 4(2) BauGB erneut beteiligt 
26  Deutsche Telekom AG 
Netzproduktion GmbH 
TI  NL West PTI 22 
Keine Stellungnahme abgegeben -- entfällt, wird gem. § 4(2) BauGB erneut beteiligt 
27  Stadtbahngesellschaft Rhein -
Sieg 
Keine Stellungnahme abgegeben -- entfällt, wird gem. § 4(2) BauGB erneut beteiligt 
28  Thyssengas GmbH 
Abteilung Netzbetrieb 
Keine Stellungnahme abgegeben -- entfällt, wird gem. § 4(2) BauGB erneut beteiligt

Anlage 4- Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 4 (2) BauGB

35538 Zeichen

ANLAGE 4  
/ 2 
 
Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 66509/10 –Arbeitstitel: Simonskaul in Köln-Weidenpe-
sch– eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange 
Die Beteiligung der sonstigen Träger öffentlichen Belange gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 24.08.2021 bis zum 28.09.2021 durchgeführt. Im 
Zeitraum der Beteiligung sind 30 Stellungnahmen eingegangen. 
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die 
Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die j eweilige erste Stellung-
nahme der Verwaltung verwiesen.  
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichti-
gung 
Stellungnahme der Verwaltung 
1 
1.1 
 
 
Bezirksregierung Köln  
Dezernat 35 (Denkmalschutz und Denkmalpflege), 
Schreiben vom 01.09.2021: 
 
Keine Bedenken. 
 
 
 
Kenntnis-
nahme 
 
 
 
 
Nicht erforderlich 
1.2. 
1.2.1 
Dezernat 25 (Verkehr), Schreiben vom 24.09.2021: 
Aus Sicht der Schienenbedarfsplanung: 
Keine Anmerkungen.  
 
 
Kenntnis-
nahme 
 
 
Nicht erforderlich 
1.2.2 Aus straßenverkehrlicher Sicht: 
Keine Anmerkungen. 
 
Kenntnis-
nahme 
 
Nicht erforderlich 
1.2.3 Aus Sicht des Bereiches Planfeststellungsangelegenhei-
ten: 
Durch den Bebauungsplan wird in das planfestgestellte 
Vorhaben der KVB „Bau einer Abstellanlage für 64 Stadt-
bahnfahrzeuge der Kölner Verkehrs-Betriebe AG auf dem 
Gelände der Hauptwerkstatt Weidenpesch und der zuge-
hörigen Zulaufstrecke" eingegriffen. 
In Anlage 2 der Unterlagen zum Bebauungsplan „Begrün-
dung nach § 9 Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB)" ist unter 
Punkt 3.4 „Planfeststellung KVB-Abstellanlage und Zulauf-
strecke" erläutert, dass die Planstraße 3 im Bereich der 
ja Eine Änderung der Planfeststellung befindet sich derzeit noch in Bear-
beitung. Durch diese werden die bisher festgesetzten Ausgleichspflan-
zungen im Plangebiet des Bebauungsplans an eine andere Stelle, au-
ßerhalb des Plangebietes des Bebauungsplans verlagert. Der Bebau-
ungsplan enthält ferner ei ne bedingte Festsetzung, wonach die Her-
stellung der Planstraße 3, welche den Bereich der Planfeststellung 
überlagert, erst erfolgen darf, wenn die Planfeststellung geändert ist.

- 2 - 
 
/ 3 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichti-
gung 
Stellungnahme der Verwaltung 
planfestgestellten Ausgleichsmaßnahme (Baumpflanzun-
gen) vorgesehen ist. Hierfür sei in Abstimmung mit den 
KVB und der Bezirksregierung Köln ein neuer Standort (Er-
satzstandort) zu ermitteln. 
Da das planfestgestellte Vorhaben der KVB noch nicht ab-
schließend fertiggestellt ist, darf der Planfeststellungsbe-
schluss nicht durch den Bebauungsplan inhaltlich geändert 
werden. Es wird darauf hingewiesen, dass jede Änderung 
bezüglich des planfestgestellten Vorh abens der KVB dem 
Dezernat 25 der Bezirksregierung Köln (Planfeststellungs-
behörde) mit prüffähigen Unterfangen zur Entscheidung 
vorzulegen ist, ob diese Änderung eines Planänderungs - 
oder eines neuen Planfeststellungsverfahrens gemäß § 76 
VwVfG bedarf. 
Ansprechpartner Planfeststellungsbehörde: 
Herr Ralf Dürbaum Telefon: 0221 / 147-2186 
E-Mail: ralf.duerbaum@bezreg-koeln.nrw.de 
 
In einem Teilbereich überschneidet sich der Geltungsbe-
reich des VEP mit den Festsetzungen A 4 (9 Baumpflan-
zungen) und G 1 (Böschung sgrün mit Ansaat) des Land-
schaftspflegerischen Begleitplanes aus dem Planfeststel-
lungsverfahren zur Abstellanlage der KVB mit Zulaufgleis. 
Es werden daher vorsorglich bis zur Klärung der Sachlage 
aus Sicht von Natur und Landschaft Bedenken erhoben. 
 
Bezüglich der o.g. Aspekte wurde eine Abstimmung mit der 
Höheren Naturschutz- und Oberen Fischereibehörde (De-
zernat 51 der Bezirksregierung Köln) vorgenommen und 
die Unterlagen liegen den betroffenen Ämtern ebenfalls 
vor. 
 
1.3 Dezernat 33 (Ländliche Entwicklung, Bodenordnung), 
Schreiben vom 15.09.2021: 
Kenntnis-
nahme 
Nicht erforderlich.

- 3 - 
 
/ 4 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichti-
gung 
Stellungnahme der Verwaltung 
Keine Bedenken. 
 
1.4 Dezernat 52 (Abfallwirtschaft), Schreiben vom 
09.09.2021: 
Die für Altdeponien und Bodenschutz zuständigen städti-
schen Ämter sollen im Verfahren beteiligt werden. 
Die Zuständigkeit der Behörden sind in den §§ 13 und 14 
des LBodSchG festgelegt und in der Zuständigkeitsverord-
nung „Umweltschutz“ (ZustVU) näher erläutert. 
 
ja Die Beteiligung ist vorliegend erfolgt. 
 
1.5 Dezernat 53 (Immissionsschutz, einschließlich anla-
genbezogener Umweltschutz), Schreiben vom 
13.10.2021: 
 
a) § 50 BImSchG i. V. mit Betriebsbereichen nach § 3 Abs. 
5a BImSchG ("Störfallbetriebe"): 
Das Plangebiet befindet sich ca. 650 m von der Firma Car-
bosulf Chemische Werke GmbH, Geestemünder Straße 
26, 50735 Köln entfernt, bei der es sich aufgrund der dort 
gehandhabten Menge an gefährlichen  Stoffen um einen 
Betriebsbereich nach § 3 Abs. 5a BImSchG  handelt. Für 
die Firma Carbosulf Chemische Werke GmbH ist das  De-
zernat 53 immissionsschutzrechtliche Genehmigungs- und 
Aufsichtsbehörde. 
 
Bereits in der Stellungnahme vom 27.03.2017, Az. 53.6.2, 
im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung wurde darauf hin-
gewiesen, dass sich das Plangebiet innerhalb des für den 
v. g. Betriebsbereich zu berücksichtigenden Achtungsab-
stand nach Leitfaden KAS-18 von 900 m befindet. Ein stör-
fallrechtlicher Konflikt konnte aufgrund der im Plangebiet 
vorgesehenen Nutzungen somit nicht ausgeschlossen wer-
 
 
 
 
ja 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Das Einzelfallgutachten wurde durch das bearbeitende Büro Ucon auf 
der Grundlage der Stellungnahme aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 2 
BauGB aktualisiert. 
 
Das Plangebiet liegt in einem Abstand von ca.  640 m zur Carbosulf 
Chemische Werke GmbH. Da es sich bei der Carbosulf um einen stör-
fallrelevanten Betriebsbereich handelt, wurde gutachterlich auf der Ba-
sis des § 50 BImSchG bzw. des Art. 13 der Seveso- III-Richtlinie der 
angemessene Sicherheitsabstand im Umfeld dieses Betriebsbereiches 
gemäß § 3 (5a) BImSchG erm ittelt [UCON GmbH, 2017 > Aktualisie-
rung Juli 2021]. Der angemessene Sicherheitsabstand wurde anhand 
von Detailkenntnissen gemäß Kap. 3.2 des Leitfadens KAS -18 be-
stimmt. Der angemessene Sicherheitsabstand der Gesamtanlage 
ergibt sich hierbei aus der Freise tzung von Ammoniak und liegt bei 
701 m in Richtung des Plangebietes. Die Anlage, in der Ammoniak ge-
handhabt wird, befindet sich in der Mitte des Betriebsbereiches in ei-
nem Abstand von > 900 m zum Plangebiet.

- 4 - 
 
/ 5 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichti-
gung 
Stellungnahme der Verwaltung 
den und es wurden Bedenken gegen die vorliegende Pla-
nung geäußert. Auf die Möglichkeit einer Einzelfallbetrach-
tung zur Bestimmung eines angemessenen Sicherheitsab-
standes auf der Berechnungsgrundlage des Leitfadens 
KAS-18 wurde ebenfalls hingewiesen. 
 
Mit E-Mail vom 10.06.2020 wurde der Entwurf einer ent-
sprechenden Einzelfallbetrachtung zur Ermittlung de s an-
gemessenen Sicherheitsabstandes (Gutachten zur Ver-
träglichkeit von Wohnbebauungen und dem Betriebsbe-
reich der Carbosulf Chemische Werke GmbH in Köln hin-
sichtlich des § 50 BImSchG, Firma UCON GmbH, Stand 
16.11.2017) vorgelegt. Mit Schreiben vom 12.08.20 20 
wurde darauf hingewiesen, dass dieses Gutachten (Ent-
wurf, Stand 16.11.2017) einer Überarbeitung bedarf und 
dass eine Beteiligung des Landesamtes für Natur, Umwelt 
und Verbraucherschutz Nordrhein- Westfalen (LANUV 
NRW) zu diesem Entwurf zur weitergehenden detaillierten 
Prüfung nicht erfolgt. 
 
In der nunmehr vorliegenden Planbegründung wird sich bei 
den Ausführungen zum v. g. Sachverhalt auf ein aktuali-
siertes Gutachten der Firma UCON GmbH aus Juli 2021 
bezogen (siehe Kap. 6.5.12.4 und Kap. 6.6.4 der Planbe-
gründung), dass aber bei den einsehbaren Unterlagen 
nicht enthalten war. Auf Nachfrage wurde dieses aktuali-
sierte Gutachten (Stand 09.07.2021) am 22.09.2021 zur 
Verfügung gestellt. 
 
Wie bereits telefonisch durch die Stadt Köln (61) erläutert, 
erfolgt die P rüfung eines solchen Gutachtens von hier im 
Regelfall unter Beteiligung des LANUV NRW. Vor der Be-
teiligung des LANUV  NRW und der dortigen detaillierten 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Das Plangebiet liegt gemäß diesem Gutachten in  einem für die ge-
plante Wohnbebauung ausreichenden Abstand zu den genannten 
Störfallbetrieben. 
 
Dieses Gutachten wurde von der Bezirksregierung Köln dem Landes-
amt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) zur Prüfung 
vorgelegt. Die Aussagen des Gutachtens wurden von dort als plausibel 
und nachvollziehbar bewertet. 
Die Fa. Carbosulf Chemische Werke GmbH hat zwischenzeitlich ihrer-
seits ein Abstandsgutachten beauftragt [ SAVAS GmbH,  KAS-18-
Gutachten für die Carbosulf Chemische Werke GmbH, 06.12.2021] Der 
Gutachter untersuchte zusätzlich Szenarien zum Austritt von Schwe-
feldioxid. In Abhängigkeit von Ausbreitungsbedingungen ermittelt der 
Gutachter angemessene Sicherheitsabstände von 720 m (ab Werks-
grenze) bzw. 1.590 m. Das Bauvorhaben liegt bezüglich des Betriebs-
bereichs in einem Abstand von 640 m, so dass Achtungsabstand und 
angemessener Abstand unterschritten werden. 
Der Achtungsabstand von 900 m für Schwefeldioxid wird durch dieses 
weitere Gutachten bestätigt. Aufgrund der möglichen Szenarien inner-
halb des 
Werksgeländes und der ermittelten Entfernungen kann ein 
angemessener Abstand für SO2 von 720 m, ausgehend von den Kon-
turen des Werksgeländes, als sinnvoll angesehen werden. 
 
Das Ergebnis der Prüfung des Gutachtens durch das LANUV , sowie 
eine ergänzende Stellungnahme der BR hierzu liegen noch nicht vor. 
 
Vorsorgemaßnahmen für den Fall, dass das Plangebiet innerhalb eines 
angemessen Achtungsabstandes eines Betriebsbereiches liegt, sind 
im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu prüfen.  Denkbar 
wäre z. B. eine Information der zukünftigen Anwohner*innen über das 
Verhalten im Falle eines Störfalls.

- 5 - 
 
/ 6 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichti-
gung 
Stellungnahme der Verwaltung 
Prüfung erfolgt hier im Haus unter  Beteiligung der zustän-
digen Anlagenüberwachung eine allgemeine Plausibilitäts-
prüfung insbesondere hinsichtlich der betrachteten Anla-
gen, der genannten bzw. berücksichtigten Gefahrstoffe so-
wie der sonstigen relevanten Randbedingungen. 
Aufgrund dieser allgemeinen Plausibilitätsprüfung erfolgte 
von hier eine telefonische Nachfrage bei der Firma UCON 
GmbH (u. a. zu Einzelheiten der Darstellung in Anhang 3 
des Gutachtens). Die entsprechende Rückmeldung steht 
noch aus (Sachbearbeiter in Urlaub). Die Beteiligung des 
LANUV NRW ist dennoch zwischenzeitlich von hier erfolgt. 
 
Eine abschließende Bewertung des Gutachtens und Ihrer 
Ausführungen zum Sachverhalt in der Planbegründung 
(Trennungsgrundsatz nach § 50 BImSchG hinsichtlich Be-
triebsbereiche nach § 3 Abs. 5a BImSchG) ist jedoch erst 
nach Vorlage der Stellungnahme des LANUV NRW mög-
lich und erfolgt mit einer ergänzenden Stellungnahme. 
 
b) Lärm: 
Hinsichtlich der Angaben zum Lärm in den Planunterlagen 
(u. a. Berichte  Nr. ACB 0719- 408159-278 und Nr. ACB 
0520-408159-278/2 der Firma  ACCON Köln GmbH) wird 
folgendes angemerkt: 
1. Die Richtlinie n für Lärmschutz an Straßen (RLS -90) 
wurde mittlerweile durch die RLS -19 ersetzt. Auf evtl. 
Übergangsregelungen wird im Rahmen dieser Stellung-
nahme nicht eingegangen. 
 
 
2. Auf mögliche Immissionen insbesondere am geplanten 
Haus 1 durch die auf der östlichen S eite der Neusser 
Straße gelegenen gewerblichen Nutzungen wird nicht 
eingegangen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
nein 
 
 
 
ja 
 
 
 
 
 
ja 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
1. Zum Zeitpunkt der Erstellung des Berichts waren die RLS19 noch 
nicht eingeführt, ergo gab es auch keine Übergangsregelung. Die nun-
mehr in der 16. BImSchV (um die es hier nicht geht) formulierte Über-
gangsregelung bezieht sich auf Planfeststellungs- oder Plangenehmi-
gungsverfahren.  
 
2. Unter der Voraussetzung, dass ein bestimmungsgemäßer Betrieb 
der gewerblichen Nutzungen auf der östl. Seite der Neusser Straße er-
folgt und die Richtwerte der TA Lärm für MI-Gebiete von 60 dB(A) tags

- 6 - 
 
/ 7 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichti-
gung 
Stellungnahme der Verwaltung 
 
 
 
 
3. Auf die möglichen Emissionen bzw. Immissionen durch 
die Nutzung der geplanten Multifunktionsfläche wird in 
den Planunterlagen nicht eingegangen. 
 
 
 
4. Auf mögliche Emissionen bzw. Immissionen durch die 
Haustechnik und die geplanten Blockheizkraftwerke wird 
in den Planunterlagen nicht eingegangen. 
 
 
5. Zu den Ausführungen unter Nr. 6.2 im Bericht ACB 0719-
408159-
278 (Seite 65, maßgeblicher Außenlärmpegel, 
Angaben zum Gewerbelärm) wird auf DIN 4109 -2 Nr. 
4.4.5.6 hingewiesen und eine Überprüfung angeregt. Un-
klar ist, ob die Ergebnisse des Berichtes Nr. ACB 0520-
408159-
278/2 bei den Ausführungen unter Nr. 6.2 bereits 
berücksichtigt wurden. 
 
6. Vorsorglich wird im Hinblick auf evtl. passive Schall-
schutzmaßnahmen im Anwendungsbereich der TA Lärm 
auf die Kommentierung Feldhaus Rn 21 zu Nr. 6 TA Lärm 
hingewiesen. 
 
c) Sonstiges 
Von hier wird darauf hingewiesen, dass auf S. 14 im Bericht 
Nr. ACB  0520-408159-278/2 der Firma ACCON Köln 
GmbH für die benachbarte  Schreinerei auch ein Lackier-
raum dargestellt ist. Evtl. werden durch die entsprechenden 
 
 
 
 
nein 
 
 
 
 
 
ja 
 
 
 
 
ja 
 
 
 
 
 
 
 
ja  
 
 
 
 
ja 
 
 
 
 
 
und 45 dB(A) nachts eingehalten werden, können unzulässige Gewer-
belärmimmissionen an der östlichen Plangebietsgrenze ausgeschlos-
sen werden. 
 
3. Die Fläche für Jugendfreizeit wird in eine Parkanlage integriert. Die 
Benutzung unterliegt der Benutzungsordnung (Kölner Stadtordnung 
KSO) der Stadt Köln sowie des Freizeitlärmerlasses NRW. Störungen 
der Wohnruhe sind somit bei bestimmungsgemäßer Nutzung nicht zur 
erwarten.  
 
4. Die Haustechnik und auch BHKW müssen sich mit ihren Emissionen 
in einem Rahmen bewegen, der dem Gebietstyp (hier analog zu. allge-
meinem Wohngebiet) entspricht. Gutachterliche Nachweise werden 
erst im Baugenehmigungsverfahren erforderlich. 
 
5. Die Angaben wurden im Bericht ergänzt. 
 
 
 
 
 
 
 
6. Passive Schallschutzmaßnahmen gegenüber Gewerbelärm sind 
nicht vorgesehen. Der Betrieb der Schreinerei wurde aufgegeben. Auf 
dem Grundstück ist ein Wohnungsbauvorhaben geplant. 
 
 
Die Schreinerei mit Lackierkabine hat den Betrieb eingestellt.

- 7 - 
 
/ 8 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichti-
gung 
Stellungnahme der Verwaltung 
Tätigkeiten Geruchsimmissionen im Plangebiet hervorge-
rufen. 
Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass von hier nicht 
überprüft wurde, ob die vorgesehene Bebauung die erfor-
derlichen Ableitbedingungen  für Emissionsquellen der 
Schreinerei beeinflusst.  
 
Für das Plangebiet sollen gemäß der Planbegründung Pel-
let-Blockheizkraftwerke zur Strom- und Wärmeversorgung 
eingesetzt werden. Weitere Einzelheiten dazu ( z. B. An-
zahl, Größe/Leistung, evtl. Auswirkungen) werden nicht ge-
nannt. 
 
Aus Gründen der Vollständigkeit wird unabhängig von der 
immissionsschutzrechtlichen Zuständigkeit angeregt, in 
der Planbegründung auf den Aspekt elektrische und mag-
netische Felder (26. BImSchV) im Hinblick auf die Oberlei-
tungen der Straßenbahnstrecken einzugehen. 
 
 
 
ja 
 
 
 
Zwischenzeitlich sind gasbetriebene Blockheizkraftwerke vorgesehen. 
Die dazu erforderlichen Angaben wurden in der Begründung geändert 
bzw. ergänzt. 
 
 
Die Angaben wurden in der Begründung ergänzt. 
 
2. Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 8 (Kampfmittel-
beseitigungsdienst), Schreiben vom 02.09.2021: 
 
(…) mit meiner Rundverfügung vom 01.10.2020 habe ich 
Sie informiert, dass Anträge auf Luftbildauswertung ab dem 
01.11.2020 ausschließlich mit KISKaB (Kommunale Infor-
mationssystem über die Kampfmittelbelastung) als Modul 
von IG-NRW (Informationssystem Gefahrenabwehr NRW) 
beantragt werden können. 
Daher sende ich Ihnen Ihren beigefügten Antrag auf Luft-
bildauswertung unbearbeitet zurück, diesen über KISKaB 
zu bearbeiten. 
Sofern Sie keinen Zugang zu KISKaB verfügen, beantra-
gen Sie bitte- bei ihrem lokalen IG-NRVV-Administrator so-
wohl einen Zugang zu IG -NRVV als auch zum Modul 
 
 
 
ja 
 
 
 
Die Stellungnahme wurde an 322 mit der Bitte um Datenbankabfrage 
weitergeleitet. Die Abfrage ist inzwischen erfolgt.

- 8 - 
 
/ 9 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichti-
gung 
Stellungnahme der Verwaltung 
KlSKaB. In der Regel ist dieser lokale lG -
NRV1/Administrator ein Mitarbeiter der Feuerwehr. Alter-
nativ beteiligen Sie bitte Ihre zuständige Ordnungsbehörde 
mit der Bitte, eine Luftbildauswertung einzuholen. 
Im Übrigen ist nach §1 OBG die örtliche Ordnungsbehörde 
zuständig für die Gefahrenabwehr. Daher ist der Kampfmit-
telbeseitigungsdienst in Fragen eine r möglichen, von 
Kampfmitteln ausgehenden Gefahren kein TÖB, sondern 
die Ordnungsbehörde. 
 
3. 
 
Industrie- und Handelskammer zu Köln, Schreiben vom 
22.09.2021: 
 
Keine Bedenken. 
 
 
 
 
Kenntnis-
nahme 
 
 
 
Nicht erforderlich 
4. KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH, Schrei-
ben vom 02.09.2021: 
 
Keine Bedenken. 
 
 
 
 
Kenntnis-
nahme 
 
 
 
Nicht erforderlich 
5. Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, Schrei-
ben vom 13.09.2021: 
 
Gegen die oben angesprochene Planung bestehen seitens 
der Landwirtschaftskammer NRW, Kreisstelle Rhein-Erft-
Kreis, keine grundsätzlichen Bedenken. 
Für die verbleibenden und nicht im Plangebiet durchführ-
baren Kompensationsmaßnahmen schlagen wir die Um-
setzung produktionsintegrierter Maßnahmen im Ackerbau 
vor. Gerne stellen wir den Kontakt zur „Stiftung Rheinische 
Kulturlandschaft" her, die in Sachen Planung, Umsetzung 
und langfristige Absicherung von produktions integrierten 
 
 
 
ja 
 
 
 
Es besteht kein Erfordernis für Kompensationsmaßnahmen außerhalb 
des Plangebiets. Auswirkungen der Kompensationsmaßnahmen auf 
landwirtschaftliche Nutzungen sind somit ausgeschlossen.

- 9 - 
 
/ 10 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichti-
gung 
Stellungnahme der Verwaltung 
Kompensationsmaßnahmen über einen reichen Erfah-
rungsschatz verfügt. 
 
6. 
 
Landschaftsverband Rheinland, Schreiben vom 
16.09.2021: 
 
Keine Betroffenheit. 
Diese Stellungnahme gilt nicht für das LVR Amt für Denk-
malpflege im Rheinland in Pulheim und das LVR - Amt für 
Bodendenkmalpflege im Rheinland in Bonn; es wird darum 
gebeten, deren Stellungnahmen gesondert einzuholen. 
 
 
 
 
 
ja 
 
 
 
 
Die genannten Stellen wurden gesondert beteiligt. 
7. Straßen NRW – Landesbetrieb Straßenbau, Schreiben 
vom 01.09.2021 
 
Keine Bedenken. 
 
 
Kenntnis-
nahme 
 
 
 
Nicht erforderlich 
8. Nahverkehr Rheinland GmbH, Schreiben vom 
14.09.2021 
 
Keine Bedenken. 
 
 
Kenntnis-
nahme 
 
 
Nicht erforderlich 
9. Eisenbahn-Bundesamt, Schreiben vom 30.08.2021 
 
Keine Bedenken. 
 
Kenntnis-
nahme 
 
 
Nicht erforderlich 
10. Deutsche Bahn AG, Schreiben vom 06.09.2021 
 
Es wird darauf hingewiesen, dass sich das geplante Bau-
/Planungsvorhaben in einem Umkreis von mehr als 200 
Metern von aktiven Bahnbetriebsanlagen der Deutschen 
Bahn AG befindet. 
Grundsätzlich wird aufgrund der gegebenen Entfernung 
davon ausgegangen, dass das Vorhaben keinen Einfluss  
auf den Bahnbetrieb haben wird.  
 
 
Kenntnis-
nahme 
 
 
 
 
 
 
 
Nicht erforderlich

- 10 - 
 
/ 11 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichti-
gung 
Stellungnahme der Verwaltung 
 
Auswirkungen auf Bahndurchlässe sowie Sichtbehinderun-
gen der Triebfahrzeugführer durch Blendungen,  Reflexio-
nen oder Staubentwicklungen sind zu vermeiden. Außer-
dem ist zu beachten, dass Bahnübergänge durch erhöhtes 
Verkehrsaufkommen und den Einsatz schwer beladener 
Baufahrzeuge nicht beeinträchtigt werden dürfen. 
 
Kenntnis-
nahme 
 
Nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens 
11. 
 
 
 
Polizeipräsidium Köln, Führungsstelle Verkehr, 
Schreiben vom 27.08.2021 
 
Keine Bedenken. 
 
 
Kenntnis-
nahme 
 
 
 
Nicht erforderlich 
11.1 Polizeipräsidium Köln, Direktion Kriminalität, Schrei-
ben vom 30.08.2021 
 
Nach aktueller Sachlage bestehen gegen das im Betreff 
genannte Bauvorhaben keine Bedenken. Da jedoch auch 
eine Vielzahl von städtebaulichen und technischen krimi-
nalpräventiven Aspekten zu berücksichtigen sind (z.B. Tief-
garage, Gestaltung des Außengeländes,  
Sicherheit der 
Gebäude) sei auf Folgendes hingewiesen:  
Die Polizei Köln bietet ein kostenfreies und neutrales Bera-
tungsangebot zur Städtebaulichen Kriminalprävention so-
wie kriminalpräventiv wirkenden Ausstattungen von Bauob-
jekten mit einbruchhemmenden Si cherungseinrichtungen 
(Mechanik / Überfall- und Einbruchmeldetechnik, Beleuch-
tung etc.) an.  
Vorhabenträger, Bauherren oder Investoren sollen frühzei-
tig auf dieses Beratungsangebot hingewiesen werden. Be-
ratungen dieser Art werden unter Berücksichtigung von  
Lage, Gebäudekonzeption, Nutzung, Ausstattung und dem 
persönlichen Sicherheitsbedürfnis der Nutzer durchgeführt. 
 
 
 
ja 
 
 
 
Der Vorhabenträger hat die Stellungnahme mit der Bitte um Beach-
tung erhalten.

- 11 - 
 
/ 12 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichti-
gung 
Stellungnahme der Verwaltung 
Weitere Informationen erhalten Sie unter www.poli-
zei.nrw.de. Eine Terminabsprache kann gerne unter der 
Telefonnummer 0221 – 229 – 8614 erfolgen. 
 
12. Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und 
Dienstleistungen der Bundeswehr , Schreiben vom 
15.09.2021 
 
Keine Bedenken. 
 
 
 
Kenntnis-
nahme 
 
 
 
 
Nicht erforderlich 
13. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Deutsche Telekom Technik GmbH, Schreiben vom 
10.09.2021 
 
Es wird um  fachliche Festsetzung in den Bebauungsplan  
folgender Punkte gebeten: 
In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und aus-
reichende Trassen mit einer Leitungszone in einer  Breite 
von ca. 0,3 x 0,6 m für die Unterbringung der Telekommu-
nikationslinien der Telekom vorzusehen. 
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Merkblatt 
über Baumstandorte und unterirdische Ver - und Entsor-
gungsanlagen" der Forschungsgesellschaft für Straßen - 
und Verkehrswesen, Ausgabe 1989; siehe insbesondere 
Abschnitt 3, zu beachten. Durch die Baumpflanzungen sol-
len der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Tele-
kommunikationslinien der Telekom nicht behindert werden. 
Zur Versorgung des neuen Baugebietes mit Telekommuni-
kationsinfrastruktur durch die Telekom ist die 
Verlegung 
neuer Telekommunikationslinien im Plangebiet und außer-
halb des Plangebiets erforderlich. 
 
Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnet-
zes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und den 
 
 
 
nein 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Kenntnis-
nahme 
 
 
 
Die Verlegung der Telekommunikationsnetze ist im Telekommunikati-
onsgesetz geregelt. Ergänzender Festsetzungen im Bebauungsplan 
bedarf es zur Begründung von Leitungsrechten nicht. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens

- 12 - 
 
/ 13 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichti-
gung 
Stellungnahme der Verwaltung 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwen-
dig, dass Beginn und Ablauf der  Erschließungsmaßnah-
men im Bebauungsplangebiet der Deutschen Telekom 
Technik GmbH unter der im  Briefkopf genannten Adresse 
so früh wie möglich, mindestens 3 Monate vor Baubeginn, 
schriftlich angezeigt werden. 
Aus wirtschaftlichen Gründen ist eine Versorgung des Neu-
baugebietes mit Telekommunikationsinfrastruktur in unter-
irdischer Bauweise nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer 
koordinierten Erschließung sowie einer ausreichenden Pla-
nungssicherheit möglich. Für den Ausbau des Telekommu-
nikationsnetzes im Erschließungsgebiet muss die ungehin-
derte, unentgeltliche und kostenfreie Nutzung der künftig 
gewidmeten Verkehrswege möglich sein, eine rechtzeitige 
und einvernehmliche Abstimmung der Lage und der Di-
mensionierung der Leitungszonen 
vorgenommen und eine 
Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen für Straßenbau und 
Leitungsbau durch den Erschließungsträger erfolg en, die 
geplanten Verkehrswege nach der Errichtung der TK -
Infrastruktur in Lage und Verlauf nicht mehr verändert wer-
den. 
14. Finanzamt Köln-Nord, Schreiben undatiert 
 
Keine Bedenken. 
 
Kenntnis-
nahme 
 
 
Nicht erforderlich 
15. 
15.1 
 
 
 
 
 
 
 
Stadtwerke Köln GmbH, Schreiben vom 27.09.2021 
RheinEnergie AG I Rheinische NETZGesellschaft mbH: 
 
Es liegt noch kein final mit den Investoren Bonava und GAG 
abgestimmtes Konzept zur Energie-  und Wasserversor-
gung vor, für dessen Erstellung Informationen über die zu-
künftigen Energiebedarfe der Vorhabenträger in Form von 
Versorgungsanfragen erforderlich sind. Daher muss davon 
ausgegangen werden, dass neben den festgesetzten , 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Versorgungsanfrage gestellt. Es sind keine weitere Transformatoren-
Stationen erforderlich

- 13 - 
 
/ 14 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichti-
gung 
Stellungnahme der Verwaltung 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
eventuell noch weitere zusätzliche Standorte für Trafostati-
onen in dem Plangebiet erforderlich werden könnten.  
 
Die in den Verfahrensunterlagen genannte Anzahl von zwei 
Trafostationen bezieht sich vermutlich auf länger zurücklie-
gende Vorabstimmungsgespräche, zu deren Zeitpunkt 
noch keine konkreten Informationen zu den tatsächlich be-
nötigten Bedarfen vorlagen. Insbesondere waren Zusatz-
bedarfe für zukünftige Elektrifizierungen für z.B. E-Mobilität 
noch nicht einkalkuliert, sodass die Bedarfe damals nur für 
die Wohneinheiten (d.h. ohne Berücksichtigung von E-Mo-
bilität) grob abgeschätzt wurden. 
Dies ist zu beachten und in der Begründung zum Bebau-
ungsplan darauf hinzuweisen.  Die Positionierung weiterer 
gegebenenfalls notwendiger Stromnetzstationen (Trafosta-
tionen) erfolgt auf Basis der Niederspannungsanschl uss-
verordnung (NAV), des Konzessionsvertrages sowie der 
Technischen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers. 
Die Bauherren werden gebeten, frühzeitig Versorgungsan-
fragen an die nachfolgende Stelle zu richten, um die Ver-
sorgung und Ausgestaltung möglicher Räumlichkei-
ten/Standorte zur Versorgung abstimmen zu können: 
RheinEnergie AG, 50606 Köln, Tel. 0221 178-2515, 
E-Mail: netzanschluss@rheinenergie.com. 
 
Es wird darauf hingewiesen, dass sich im Plangebiet be-
reits eine Trafostation befindet, welche umliegende Ge-
bäude versorgt. Um die Versorgungssicherheit dieser An-
schlussnehmer gewährleisten zu können, sind alle Maß-
nahmen, die diese Station betreffen, ebenfalls frühestmög-
lich abzustimmen.  Anfragen 
dafür sind an nachfolgende 
Stelle zu richten, bei der auch aktuelle Kartenunterlagen 
angefordert werden können: 
RheinEnergie AG, Zentrale Leitungsauskunft, 50606 Köln, 
 
 
 
ja 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
ja 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Versorgungsanfrage gestellt. Es sind keine weiteren Transformatoren-
Stationen erforderlich. Zusätzliche Trafostationen können ausnahms-
weise gemäß § 14 Abs. 2 BauNVO, auch nachträglich, jederzeit im 
Plangebiet zugelassen werden. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Diese bestehende Trafostation wird durch die geplante Station an der 
Simonskaul ersetzt. Die Maßnahme ist technisch mit den Stadtwerken 
abgestimmt. Die Versorgung bestehender Anschlüsse wird gewähr-
leistet.

- 14 - 
 
/ 15 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichti-
gung 
Stellungnahme der Verwaltung 
 
 
Telefon: 0221/178-3332, Telefax: 0221/178-2339, 
Mail: leitungsauskunft@rheinenergie.com. 
  
15.2 Kölner Verkehrs-Betriebe AG: 
 
Grundsätzlich keine Bedenken. Es sollen folgende Punkte 
Beachtung finden: 
 
Im Punkt 3.4. „Planfeststellung KVB-Abstellanlage und Zu-
laufstrecke" bitten wir zu ergänzen, dass eventuelle Zusatz-
kosten (beispielsweise für Grundstückserwerb), die durch 
die Verlagerung der Ausgleichspflanzungen  entstehen 
könnten, nicht zur Last der KVB fallen dürfen. 
 
Dem Punkt 4.4 „Verkehrliche Erschließung" ist zu entneh-
men, dass die Erschließung des Plangebietes  über die 
Straße Simonskaul geplant ist. Die Planstraße 3, welche 
unmittelbar an den Anschluss der Zulaufstrecke der KVB 
an die Neusser Straße grenzt, ist lediglich für den Fuß- und 
Radverkehr sowie für die Ver - oder Entsorgung und als 
Rettungsweg vorgesehen. Aus der Formulierung geht nicht 
eindeutig hervor, ob die Zufahrt zu der Planstraße 3 für die 
Ver- und Entsorgung sowie im Falle einer Rettung von der 
Neusser Straße aus erfolgen soll. Sollte diese Möglichkeit 
in Betracht gezogen werden, so wären hier die Anlagen der 
KVB sowie die vorhandene Fuß- und Radquerunq über die 
Neusser Straße betroffen, welche mit der  Zufahrt zu der 
Planstraße 3 von der Neusser Straße aus in Konflikt stehen 
würden. ln diesem Fall wären weitere Abstimmungen mit 
der KVB, der Bezirksregierung Köln und der Stadt Köln not-
wendig. 
 
Die an das Planungsgebiet angrenzende Stadtbahnstrecke 
verursacht Erschütterungen und Lärmemissionen. Bei der 
 
 
 
 
 
ja 
 
 
 
 
 
ja 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
ja 
 
 
 
 
 
 
Wird berücksichtigt. 
 
 
 
 
 
Über die Neusser Straße erfolgen nur Feuerwehr- und Rettungszufahr-
ten im Einsatzfall (mit Sonderrechten). 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die KVB-Strecke ist in der Immissionsprognose für den Bebauungs-
plan und den darauf aufbauenden Festsetzungen berücksichtigt.

- 15 - 
 
/ 16 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichti-
gung 
Stellungnahme der Verwaltung 
geplanten Bebauung sind daher ausreichende Vorkehrun-
gen zum Schutz vor den Erschütterungen und Lärmimmis-
sionen zu treffen. Diese obliegen nicht der KVB. Durch das 
Vorhaben dürfen der KVB keine weiteren Auflagen und be-
trieblichen Nachteile entstehen. 
 
Bei Baumpflanzungen entlang des bahnbegleitenden Fuß- 
und Radweges ist bei der Wahl der Baumarten sowie beim 
Abstand darauf zu achten, dass Einwirkungen auf die 
Bahnanlage der KVB in Form von Einwachsen von Ästen 
in die Fahrleitung oder Wurzeln in den Unterbau zu vermei-
den sind. 
 
Um Einwirkungen auf den Betrieb und die Anlagen der 
Stadtbahnstrecke zu verhindern und die Baustelle abzusi-
chern, ist die KVB am Baugenehmigungsverfahren zu be-
teiligen. Des Weiteren bitten wir folgende Auss agen im 
Text zu korrigieren: 
• In mehreren Textabschnitten wird von einer geplanten 
KVB-Gleistrasse gesprochen. Die Gleisanlage ist schon 
gebaut und befindet sich bereits im Betrieb. 
• Unter dem Punkt 2.3 "Erschließung, Motorisierter Indivi-
dualverkehr (MIV)" heißt es im 3. Absatz: "Für die Neus-
ser Straße besteht eine Umgestaltungsplanung, die künf-
tig einen eigenen Fahrstreifen für die Stadtbahn vorsieht. 
Im Zusammenhang damit verbleibt jeweils ein Rich-
tungsfahrstreifen für den Autoverkehr. Der Radverkehr 
wird beidseits in einem Schutzstreifen im Fahrbahnbe-
reich geführt." Diese Aussage ist nicht richtig, es wird 
auch künftig so sein, dass sich die Stadtbahn und der 
MIV in beide Richtungen jeweils eine Fahrspur teilen 
werden. 
 
 
 
 
 
 
 
ja  
 
 
 
 
 
 
Kenntnis-
nahme 
 
 
 
ja 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Artenauswahl erfolgt im Rahmen der Freianlagenplanung in Ab-
stimmung mit 67. 
 
 
 
 
 
Nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens 
 
 
 
 
Die Unterlagen wurden entsprechend korrigiert.

- 16 - 
 
/ 17 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichti-
gung 
Stellungnahme der Verwaltung 
15.3 Häfen und Güterverkehr Köln AG 
 
Es wird auf die benachbarte Güterzugtrasse der Häfen und 
Güterverkehr Köln AG hingewiesen, auf der ganzjährig zu 
allen Tages- und Nachtzeiten Eisenbahnbetrieb stattfindet, 
was ggf. entsprechende Maßnahmen gegen den Lärm und 
die Erschütterungen aus dem Eisenbahnbetrieb erforder-
lich macht. Alle Kosten hierfür sind vom Projektentwickler 
zutragen; er hat zudem die HGK von allen Forderungen für 
die Folgen eine unzureichende Entkopplung der Trasse ge-
genüber dem Bauvorhaben freizustellen. 
 
 
 
ja 
 
 
Die Bahnstrecke ist in der Immissionsprognose für den Bebauungsplan 
und den darauf aufbauenden Festsetzungen berücksichtigt. 
16. Stadtentwässerungsbetriebe, Schreiben vom 
09.09.2021: 
 
Keine Bedenken. 
 
 
Kenntnis-
nahme 
 
 
 
Nicht erforderlich 
17. AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH, Schreiben 
vom 23.09.2021: 
 
Es bestehen keine Bedenken, sofern die Vorgaben zur Er-
richtung von Standplätzen für Abfallbehälter gem. § 10 der 
Abfallsatzung der Stadt Köln und die Erreichbarkeit  dieser 
Standplätze entsprechend der Richtlinien für die Anlage 
von Stadtstraßen (RASt 06) berücksichtigt werden. 
Bitte um Beachtung des erforderlichen Bewegungsraumes 
für dreiachsige Müllsammelfahrzeuge. 
 
 
 
ja 
 
 
 
Die Anforderungen des Bemessungsfahrzeuges  3-achsiges Müllfahr-
zeug wurden bei der Dimensionierung der Verkehrsflächen berücksich-
tigt. 
18. Wupper-Sieg AG, Schreiben vom 26.08.2021: 
 
Keine Bedenken. 
 
Kenntnis-
nahme 
 
 
Nicht erforderlich 
19. Westnetz GmbH, Schreiben vom 28.09.2021: 
 
Keine Bedenken. 
 
Kenntnis-
nahme 
 
 
Nicht erforderlich

- 17 - 
 
/ 18 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichti-
gung 
Stellungnahme der Verwaltung 
20. RMR Rhein-Main-Rohrleitungstransportgesellschaft 
m. b. H., Schreiben vom 30.08.2021: 
 
Keine Bedenken. 
 
 
Kenntnis-
nahme 
 
 
 
Nicht erforderlich 
21. PLEDOC GmbH, Schreiben vom 07.09.2021: 
 
Keine Bedenken. 
 
 
 
Kenntnis-
nahme 
 
 
Nicht erforderlich 
22. GASCADE Gastransport GmbH, Schreiben vom 
13.09.2021: 
 
Keine Bedenken. 
 
 
Kenntnis-
nahme 
 
 
 
Nicht erforderlich 
23. Thyssengas GmbH, Schreiben vom 14.09.2021: 
 
Keine Bedenken. 
 
Kenntnis-
nahme 
 
 
Nicht erforderlich 
24. NORD-WEST Oelleitung GmbH, Schreiben vom 
27.08.2021: 
 
Keine Bedenken. 
 
 
Kenntnis-
nahme 
 
 
 
Nicht erforderlich 
25. Landesbetrieb Wald und Holz NRW, Schreiben vom 
30.09.2021: 
 
Wie der Begründung zur Planaufstellung und dem land-
schaftspflegerischen Fachbeitrag 
zu entnehmen ist, kann 
ein Teil der durch das Planvorhaben verursachten Eingriffe 
in Natur und Landschaft durch die Ausgleichmaßnahmen 
A1 bis A8 direkt vor Ort kompensiert werden. 
Von diesen haben die Maßnahmen A3, A4 und A5 die ge-
nehmigungspflichtige Neuanlage von circa 4.097 Quadrat-
meter Wald (Laubmischwald mit Waldmantel) im Sinne des 
§ 2 Bundeswaldgesetz zum Ziel. 
 
 
 
ja 
 
 
 
Im GOP wird in Abstimmung mit 67 festgelegt, dass in  der Fläche A5 
ist ein Waldmantel BD 51 (GH 4431) auf 60 % der Gesamtfläche anzu-
pflanzen ist. Weiter ist in der festgesetzten Fläche A 5 ein Wiesensaum 
EA 1 (LW 41111) auf 40 % der Gesamtfläche herzustellen. 
Bei der Anpflanzung des Waldmantels sind über die Vorgaben der 
Qualitätsstandards hinaus günstige Wachstumsbedi ngungen mit ei-
nem Bodenaustausch bis zu einer Tiefe von 1,50 m herzustellen. Aus-
genommen hiervon sind Flächen mit Abfallbehältern, Bänken und tech-
nischen Aufbauten

- 18 - 
 
 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichti-
gung 
Stellungnahme der Verwaltung 
Dieses Vorgehen wird ausdrücklich begrüßt, da es neben 
weiteren positiven Effekten zu einer Verbesserung des 
Stadtinnenklimas beiträgt und z udem zu einer Waldmeh-
rung auf Kölner Stadtgebiet führt, welche mit knapp 14 Pro-
zent Bewaldungsanteil als sehr waldarm bezeichnet wer-
den kann. 
Für die weitere Planung und Umsetzung der Maßnahmen 
sind diese vom Vorhabenträger mit der Unteren Forstbe-
hörde, der Unteren Naturschutzbehörde und dem Amt für 
Landschaftspflege und Grünflächen der Stadt Köln im wei-
teren Verfahren abzustimmen.

Anlage 10- Vorhabenbezogener Bebauungsplan

7475 Zeichen

0Maßstab 1:500ZeichenerklärungEs wird bescheinigt, dass diesePlanunterlage den Bestimmungen des§ 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht.(Stand 14.07.2021)VERMESSUNGSBÜRO RLSHajo Lühring • Jürgen SonntagÖbVI  RLSWestfeldgasse 351143 Kölngez.  Jürgen Sonntagöffentlich bestellter Vermessungsingenieur/inKöln, den 31.08.2022BezirksbürgermeisterinKöln, den 06.09.2022Der Planentwurf hat in der Zeitvom 15.09.2022 bis 17.10.2022nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründungöffentlich ausgelegen.gez. Ignacio Benítez ClerieDie OberbürgermeisterinStadtplanungsamtIm AuftragKöln, den 18.10.2022OberbürgermeisterinKöln, denDer Planentwurf ist nach § 4a Abs. 3BauGB durch Beschluss des Rates amgeändert worden.OberbürgermeisterinKöln, denDer Rat hat diesen vorhabenbezogenenBebauungsplan in seiner Sitzungam                nach § 10 Abs. 1 BauGB alsSatzung mit Begründung nach § 9 Abs. 8BauGB beschlossen.OberbürgermeisterinKöln, denDer Satzungsbeschluss des vorhaben-bezogenen Bebauungsplans durch denRat einschließlich des Hinweises nach§ 10 Abs. 3 BauGB wurde amortsüblich bekannt gemacht.Mit der Bekanntmachung tritt dervorhabenbezogene Bebauungsplan inKraft.Für den PlanentwurfVorhabenträger/inBonava Deutschland GmbHRegion Köln/ BonnBonner Str. 172-17650968 Kölngez. Martin VenjakobKöln, den 31.08.2022BeigeordneterKöln, den 01.09.2022Für den PlanentwurfDezernat VI, Planen und Bauengez. Markus Greitemann02550 MeterSimonskaulin Köln-WeidenpeschBlatt 1 von 4VorhabenbezogenerBebauungsplan66509/10zum Vorhaben- undErschließungsplanGrenze des räumlichen Geltungs-bereiches des BebauungsplanesGRZ GFZ z. B. IIIz. B. IIIGrundflächenzahlGeschossflächenzahlzwingendZahl der Vollgeschosse(als Höchstmaß)geschlossene Bauweiseoffene BauweiseBaugebiet für Wohnen / Nichtwesentlich störendes Gewerbenicht überbaubar I überbaubarGemeinschaftsstellplätzeStraßenverkehrsflächenEin- und AusfahrtsbereichStraßenbegrenzungslinie, auchgegenüber Verkehrsflächenbesonderer ZweckbestimmungVerkehrsflächen besondererZweckbestimmungBaugrenzeÖffentliche Grünflächen GStBaulinieFlächen zum Anpflanzen vonBäumen,Sträuchern und sonstigenBepflanzungenBaum zu erhaltenfestgesetzte Höhenlage in Meter über Normalhöhennull (NHN)Mit Geh-(G), Fahr-(F) und Leitungs-rechten(L) zu belastende FlächenMaßnahmenflächeFlächen, deren Böden erheblichmit umweltgefährdenden Stoffenbelastet sindHochwasser-RisikogebietFlächen, die dem Landschafts-schutz unterliegenHRG
Baum zu pflanzen Tiefgarage TGa-g-abweichende Bauweise-a-AusgleichsflächeI,IIIS,W     46.71BahngleiseBordsteintopografische BegrenzungFlurstücksgrenzeFlurgrenzeDachformZahl der Vollgeschossevorhandene GebäudeBaumvorhandene Höhenlage über NHNDurchfahrtBestandPlanungund ErschließungsplanesGeltungsbereich des Vorhaben-Flächen für VersorgungsanlagenTrafostationTLärmpegelbereich z. B. V u. IVDer Stadtentwicklungsausschuss hatdie Planaufstellung am 28.06.2018nach § 12 Abs. 2 BauGB beschlossen.Der Beschluss wurde am 29.08.2018ortsüblich bekannt gemacht.Die Oberbürgermeisterinin Vertretung gez. Dr. KellerStadtdirektorKöln, den 16.08.2018Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligunghat am 05.02.2019 nach § 3 Abs. 1BauGB stattgefunden.gez. Dr. Diane SiebertBaugebiet für Wohnennicht überbaubar I überbaubar-o-(Standort Nachrichtlich)Fläche für Nebenanlagen NaGrenze zwischen NutzungsartenGrenzen zwischen verschiedenenMaßen baulicher Nutzunggeplante Straßenführungunterschiedliche Gebäudehöhen A, B, Cbei einer I- vollgeschossigen BebauungAusgleichspflichtigerEingriffsbereich
0,00Z.B. M1Z.B. A1LPB VLPB IV
VF
WegWeg PIIISII4168
3740
387
363936381195180
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1644
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4104
2273177
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FTrafo
IIKWII
F
I
FSilo
I III I IIFI
S
I
III
III FFFFFSFFSF
IFIFIF
IF IF
IFIFIFIFIF IFIFF IIWIIWIP FI
ISIF
IIS
IF
IFF
IF
IFFIIFIF
IFIF
SIIFIFISIFIF
WIIWIW
WhsWhsWhsWhsWhsWhsWhsWhsWhsWhsHalleWhsWhsWhsWhsWhs
WhsWhsWhs
Whs
GaGa
WhsWhsWhsWhsWerkstatt
GaGaGa
Ga
GaGa
HalleHalle
Whs Halle
HalleHalle Halle
HalleHalleHalleIF
Halle
Halle
HRG
PPPPP P
P
HRG
PPPPPPPPPPPPPPP Simonskaul
Gemarkung Longerich
Flur 96
Flur 97
Gemarkung Longerich
Flur 96Gemarkung Longerich364036374214421535383537353637413742
4261341
3153
38084220423041694001418341823525400041663352335136973564296
3566
4525
4526
4485
41504151
4373
937936 3995 256
421742163995
3995
35664484
PPPPPPPPP
TGa
TGaTGa 3153
TGaT
    Wohnen/Nws Gewerbe    Öffentliche Grünfläche    Öffentliche Grünfläche    Öffentliche Grünfläche    Öffentliche    Grünfläche
    Wohnen 247,9547,95
47,2547,2647,1247,2247,3847,2147,4147,54
46,8546,80
47,25
47,2547,2547,2547,1747,2747,1247,0147,5747,2147,2147,54
48,1148,2047,85
47,2147,2347,1947,8347,4247,4247,5947,4747,5947,4746,8546,9547,4247,42
46,90
46,5246,52
47,2547,3047,9547.3347.7147.0247.0247.0747.9148.13
46.92
46.81
46.9847.7747.0147.4447.7447.2147.8347.4447.5347.0247.0447.2547.13
47.8447.8147.3446.5246.6547.0547.3347.3747.80
47.3147.11
46.7646.7746.7846.3046.3846.3146.2546.1146.2046.0345.9745.9145.8445.6845.80
47.9248.0048.2247.99
47.8848.0947.8747.8747.8047.9348.0747.7448.1148.1646.2945.7146.0046.0045.9745.7946.04
46.5346.52
46.4646.2446.84
46.36
46.1646.14 47.8647.8447.82
46.3046.36
47.8647.3447.7747.4147.1547.05
47.8047.80
47.35
46.9046.9346.9646.89 46.3946.34
47.0446.96 46.3647.0547.1047.1347.1946.9246.8546.9946.8246.82
46.48 45.8445.8245.7545.7646.1445.7445.6245.6245.6445.7146.0646.33
Planstraße 2Planstraße 1
Bahnanlagen5.55.98.84.67.1
10.56.04.55.05.03.03.0
8.58.511.0
6.06.0
14.514.50.90.90.9LPB IIILPB II
LPB IILPB IIILPB IIILPB IILPB IIILPB II
LPB IVLPB IIILPB VLPB VILPB V
LPB IIILPB IV
LPB IVLPB III
Halle
LPB IV
0.9
Geh- und RadwegPlanstraße 347,25    Wohnen 1VerkehrsberuhigterBereich
V
IIIIII -g--a--o-IV VIVIVIV
VIIVGRZ 0,6GFZ 2,3IIIIIIVIIIVIIIVIIIIIIIIIIVIIIV
IIIIIIIIIIIG1G2G1VIIIAIGRZ 0,5GFZ 1,8GRZ 0,6GFZ 1,8B    Radweg    Radweg    Radweg
G2GSt
A4A5A5-Parkanlage-A4A4A5A6M2M1A6M2M4M7M6M15M8M13A6A1A1A2
A2-Freizeitanlage--Spielplatz--Spielplatz-A3A2A6M2A4A1M3M14A2A2A2
M9
A6A6A6
M12M12
M16M16M16
M16M16M16M16M5M17A7M18M14NaA6VVVVCV
M12M15 TGa TGa
 TGa
 TGaM10
 TGaM11
 TGa TGa TGa TGa TGa TGa
46.59
N

Anlage 2- Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 3 (1) BauGB

68775 Zeichen

ANLAGE 2  
/ 2 
Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 66509/10 „Simonskaul in Köln- Weidenpesch“ 
eingegangenen planungsrelevanten Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB):  
 
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz  1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde mit einer Abendveranstaltung am 05.02.2019 durchgeführt. 
Schriftliche Anregungen konnten bis zum  06.03.2019 an den Bezirksbürgermeister des Stadtbezirks Lindenthal gerichtet werden. Im Rahmen dieser Beteiligung 
sind 19 Stellungnahmen eingegangen.  
 
Nachfolgend werden die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen inhaltlich dokumentiert. Daran anschließend wird in Übereins timmung mit der laufenden 
Nummerierung die Stellungnahme der Ver waltung mit Begründung dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme 
der Verwaltung verwiesen.  
 
Hinweis: Die Einwender mit den Nummern 7, 8, 9 und 10 äußern sich nicht zum Planverfahren,  sondern informieren sich im Rahmen ihrer 
Wohnungssuche über Wohnungsangebote. Entsprechend sind diese Einwendungen im Folgenden nicht aufgeführt. 
 
Lfd. 
Nr. 
Eingangsda
tum  
Stellungnahme (Zusammenfassung) Berücksichtigung 
ja/nein 
Stellungnahme der Verwaltung 
1 
1.1 
 
 
1.2 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
1.3 
 
 
 
 
05.02.2019 Die Kanalisation ist bereits zum jetzigen Zeitpunkt (vor 
allem bei Starkregenereignissen) überlastet. Das Wasser 
staut in die Bestandsgebäude zurück. 
 
Die Jesuitengasse soll für den Baustellenverkehr sowohl 
für das Bauvorhaben Simonskaul als auch für die KVB -
Baumaßnahme gesperrt werden, da bereits für letztere 
Maßnahme täglich 30 bis 40 LKW die zu enge Straße 
nutzen. Die Zufahrt des Baustellenverkehrs der 
Simonskaul soll von der Neusser Straße aus erfolgen. 
 
In dem Straßenabschnitte der Jesuitengasse zwischen 
Neusser Straße und Simonskaul soll Anwohnerparken 
ausgewiesen werden, da die Straße dur ch die Monteure 
der Baumaßnahme der KVB bereits zum jetzigen Zeitpunkt 
zugeparkt wird. 
 
Eine Dachbegrünung ist hinsichtlich des Themas 
Stadtklima für alle Gebäude im Plangebiet sowohl auf den 
Tiefgaragen als auch den Wohngebäuden vorzusehen. 
 
ja 
 
 
 
teilweise 
 
 
 
 
 
 
-- 
 
 
 
 
 
ja 
 
 
 
 
In der Erschließungsplanung werden Maßnahmen zur 
Abflussdrosselung vorgesehen. Der Anschluss erfolgt an den 
Hauptsammler Neusser Straße. 
 
Die Regelung des Baustellenverkehrs kann nicht im 
Bebauungsplan erfolgen, da es hierfür keine 
Rechtsgrundlage im BauGB gibt.  
 
 
 
 
Die Regelung des Anwohnerparkens kann nicht im 
Bebauungsplan erfolgen, da es hierfür keine 
Rechtsgrundlage im BauGB gibt. Die Anregung wird an die 
zuständigen Stellen der Verwaltung weitergegeben. 
 
 
Eine weitgehende Dachbegrünung ist vorgesehen.

- 2 - 
 
/ 3 
Lfd. 
Nr. 
Eingangsda
tum  
Stellungnahme (Zusammenfassung) Berücksichtigung 
ja/nein 
Stellungnahme der Verwaltung 
1.4 
 
 
 
 
1.5 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die kubisch /  kantige Gestaltung der Entwürfe wird 
allgemein kritisiert. 
 
 
 
Es wird bezweifelt, dass die vorhandene Infrastruktur vor 
allem hinsichtlich des zu erwartenden Verkehrs aus der 
Siedlung ausreicht.  
 
Die zukünftigen Verkehre, die durch die Nutzung der 
neuen Abstellanlage der KVB generiert werden, sind 
zwingend in das Verkehrskonzept aufzunehmen. Das 
Verkehrskonzept zum Schulneubau Schmiedegasse ist 
bei der Erstellung des Konzeptes Simonskaul zu 
berücksichtigen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
nein 
 
 
 
 
ja 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Äußerungen stellen ein persönliches Geschmacksurteil 
bezüglich der geplanten Architektur dar. Ein solches 
Geschmacksurteil steht jedermann zu, ist aber für die 
Abwägung im Planverfahren ohne bodenrechtliche Relevanz. 
 
Bei der Erarbeitung des Verkehrs gutachtens werden die 
vorhandenen und geplanten Nutzungen im Umfeld des 
Plangebiets berücksichtigt. Das Verkehrsgutachten zeigt auf, 
dass die bestehenden Straßen und Knotenpunkte im Umfeld 
durch das zusätzliche Verkehrsaufkommen nicht überlastet 
werden. Lediglich der bereits bestehende Belastungszustand 
der Linksabbiegebeziehung am Knoten Simonskaul/ Neusser 
Straße in Richtung Norden wird verstärkt und ist kritisch. 
Durch eine Anpassung der Grünzeiten im 
Festzeitenprogramm in der morgendlichen und 
nachmittäglichen Spitze (Zufahrt Simonskaul: 5 Sek. mehr 
Grünzeit zu Lasten der Hauptrichtung) wird die Qualitätsstufe 
des Verkehrsablaufs (QSV) in Stufe D erreicht. Die 
Qualitätsstufen des Verkehrsablaufs an Knotenpunkten mit 
Lichtsignalanlage umfassen die Stufen A bis F. Stufe A 
impliziert sehr kurze Wartezeiten für die jeweils betroffenen 
Verkehrsteilnehmer, Stufe F hingegen beinhaltet sehr lange 
Wartezeiten für die jeweils betroffenen Verkehrsteilnehmer. 
Die Kapazität im Kfz -Verkehr wird überschritten. In Stufe D, 
entsprechend des Knotenpunktes an der Simonskaul, kann 
im Kfz -Verkehr am Ende der Freigabezeit ein Rückstau 
auftreten. Dies wird jedoch als noch ausreichend bewertet, da 
der Verkehrszustand stabil bleibt und gerade für Innenstädte 
nicht untypisch ist.  
 
Derzeit ist hier eine Qualitätsstufe E gegeben, es kann somit 
trotz der hinzukommenden Verkehre eine Verbesserung des 
Verkehrsflusses erzielt werden. Hierzu werden im 
Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen 
Bebauungsplan Regelungen zur zeitlichen Umset zung und 
zur Kostentragung verankert.

- 3 - 
 
/ 4 
Lfd. 
Nr. 
Eingangsda
tum  
Stellungnahme (Zusammenfassung) Berücksichtigung 
ja/nein 
Stellungnahme der Verwaltung 
1.6 
 
 
 
 
 
 
 
 
1.7 
 
 
 
 
 
 
 
 
1.8 
 
 
1.9 
 
 
 
 
 
 
 
1.10 
 
 
 
 
 
 
 
Parkplätze sollen in einem  ausreichenden Umfang 
vorgesehen werden. 
 
 
 
 
 
 
 
Es soll untersucht werden, ob im Bereich der Ausfahrt zur 
Neusser Straße ein unterirdischer Linksabbieger 
vorgesehen werden kann 
 
 
 
 
 
 
Gelobt wird die kleinteilige offene Bebauung sowie das 
sich Öffnen und Schließen der öffentlichen Räume. 
 
Angeregt werden innovative Wohnformen wie 
Mehrgenerationenwohnen, Clusterwohnungen und 
ähnlichen Konzepte, welche das gemeinsame Wohnen 
fördern. 
 
 
 
 
Der Verkehr soll überwiegend über die Neusser Straße 
abgewickelt werden, da die Verkehre aus Süden 
kommend überwiegend über nicht ausreichend 
dimensionierte Nebenstraßen abgewickelt werden 
müssen. 
 
 
 
ja 
 
 
 
 
 
 
 
 
nein 
 
 
 
 
 
 
 
 
-- 
 
 
nein 
 
 
 
 
 
 
 
nein 
 
 
 
 
 
 
 
Parkplätze werden gemäß den Anforderungen des 
Standortes vorgesehen. Unter Berücksichtigung der 
gesamtstädtischen Zielsetzungen für die Mobilität (MOBIL 
2025) sind Stellplatzschlüssel von 0,7- 0,75/ Wohneinheiten 
(WE) angemessen. Hierbei werden wie bei allen neueren 
Planungen der ÖPNV -Bonus und eine Mobilitätskonzeption, 
unter anderem mit einem Car -Sharing-Angebot, bereits 
eingerechnet. 
 
Ein Tunnel unter der Neusser Straße müsste wegen des hier 
vorhandenen Hauptsammlers , der unterquert werden 
müsste, so tief abgesenkt werden, dass äußerst ungünstige 
Gefälleverhältnisse entstehen würden. Der Aufwand ist im 
Verhältnis zu einer Änderung der Signalzeiten am Knoten 
Simonskaul/ Neusser Straße (siehe oben) unverhältnismäßig 
hoch.  
Kenntnisnahme 
 
Eine Stellungnahme ist nicht erforderlich. 
 
 
Im Plangebiet sollen Wohnungen unterschiedlichster Größe 
geschaffen werden. Auf 24 Prozent der 
Bruttogeschossfläche entstehen öffentlich geförderte 
Wohnungen. Auch wenn das Planungskonzept keine 
alternativen gemeinschaftlichen Wohnformen vorsieht, 
ergänzt es das Wohnraumangebot in verschiedenen 
Segmenten in Weidenpesch. 
 
Eine direkte Zufahrt von der Neusser Straße ist für die 
Tiefgarage des östlichen Bauquartiers vorgesehen.  
Die westlichen Quartiere können nicht von der Neusser 
Straße aus erschlossen werden. Dies hängt ursächlich mit 
der Einbindung des Zuführungsgleises in diesem Bereich 
zusammen. Eine Überlastung der Simonskaul ist mit dieser 
Aufteilung der Anbindung nicht verbunden, s. Nr. 3.2., Nr. 4.1.

- 4 - 
 
/ 5 
Lfd. 
Nr. 
Eingangsda
tum  
Stellungnahme (Zusammenfassung) Berücksichtigung 
ja/nein 
Stellungnahme der Verwaltung 
1.11 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
1.12 
 
 
 
 
 
 
 
1.13 
 
 
 
 
 
 
 
1.14 
Lärmtechnisch wird die Stadtbahn als Hauptproblem 
gesehen, hierbei sind auch die Vibrationen vor allem in 
Weichenbereichen zu berücksichtigen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Dichte wird hinsichtlich der Verschattung als 
problematisch angesehen. Die abnehmende 
Höhenentwicklung zur Simonskaul wird positiv 
empfunden. Der Entwurf geht positiv auf die bestehende 
Umgebung ein. 
 
 
 
Die Wohnbebauung über der Kindergartenstätte ist 
ungünstig, da es hierdurch erfahrungsgemäß zu 
Beeinträchtigungen des Kitabetriebs durch 
Verschmutzung und ähnliche Störungen kommt. Ein 
eigener Baukörper ist wünschenswert. 
 
 
 
Negativ wird gesehen, dass die Baukörper im Norden die 
Sicht auf das Landschaftsschutzgebiet für die übrigen 
Anwohner verstellen. 
nein 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
nein 
 
 
 
 
 
 
 
nein 
 
 
 
 
 
 
 
nein 
 
Aufgrund des Lärmgutachtens, welches auch den 
Schienenverkehr berücksichtigt, werden im Bebauungsplan 
aktive und passive Schallschutzmaßnahmen für die 
Bebauung festgesetzt.  
Bezüglich möglicher Einträge von Erschütterungen aus dem 
Stadtbahnbetrieb wird für die Bebauung ein Mindestabstand 
zu den Gleisen in Abstimmung mit der KVB vorgegeben. Der 
bautechnische Erschütterungsschutz ist durch den 
Vorhabenträger nach den allgemein anerkannten Regeln der 
Technik zu gewährleisten. 
 
Die geplanten Baukörper sind in ihrem Grundrisse, 
Dimensionierung und Anordnung zueinander so gestaltet, 
dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde 
Wohnverhältnisse gewahrt werden und es zu keiner 
nachteiligen Verschattung kommt. Der Zuspruch zur 
Höhenentwicklung im Plangebiet wird zur Kenntnis 
genommen. 
 
Kindergärten sind im geplanten Wohngebiet allgemein 
zulässig und damit eine mit dem Wohnen verträgliche 
Nutzung. Die Integrierung des Kindergartens als 
Erdgeschossnutzung eines Mehrfamilienhauses dient zum 
einen einer flächensparsamen Bauweise und schafft kurze 
Wege zwischen den Wohnungen dem Betreuungsangebot 
für die ansässigen Kinder. 
 
Der freie Blick auf die Landschaft ist im Allgemeinen nicht 
geschützt. Durch die beabsichtigten Wegeverbindungen 
durch das geplante Wo hngebiet wird allerdings eine 
Vernetzung des neuen Wohngebietes mit den nördlich 
angrenzenden Grünräumen geschaffen.

- 5 - 
 
/ 6 
Lfd. 
Nr. 
Eingangsda
tum  
Stellungnahme (Zusammenfassung) Berücksichtigung 
ja/nein 
Stellungnahme der Verwaltung 
2 
2.1 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
2.2 
 
 
 
2.3 
05.02.2019 Abwasserkanäle im Bereich Neusser Str., Jesuitengasse, 
Simonskaul müssen bei einer so großen versiegelten 
Fläche angepasst werden. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Beim aktuellen Bauvorhaben der KVB haben wir zurzeit 
einen Durchschnitt von 30 -40 LKWs pro Tag. Bitte die 
Jesuitengasse für Bauverkehr schließen. 
 
Durch die neue Bebauung kommt es zu immer mehr  
Parkplatznot in der Jesuitengasse. 
 
ja 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
ja 
 
 
 
ja 
s. Nr. 1.1 
 
Im heutigen Zustand sind ca. 1,6 ha des Plangebiets bauliche 
genutzt und versiegelt bzw. durch stark verdichtete Böden 
geprägt. Eine planmäßige, geordnete Ableitung des 
Regenwassers existiert nicht. Dies trägt wesentlich zu den 
beschriebenen Einstaueffekten an der Oberfläche bei. Mit der 
Anlage einer Oberflächenentwässerung gemäß den 
allgemein anerkannten Regeln der Technik für den 
Bemessungsfall wird eine Verbesserung der heutigen 
Situation für das Umfeld des Plangebiets erreicht.  
Für den Starkregenfall w ird im Rahmen der 
Erschließungsplanung ein Überflutungsnachweis erstellt. 
Hierbei ist es das wesentliche Planungsziel, Schäden an der 
vorhandenen und an der geplanten Bebauung zu vermeiden. 
Der Regenwasserabfluss nach Norden im Starkregenfall wird 
mit eine r geeigneten Geländemodellierung verbunden, 
zudem wird durch die Anlage von Vegetationsflächen die 
Abflussverzögerung und Speicherfähigkeit der gegenüber 
dem heutigen Zustand grundsätzlich verbessert werden.  
 
s. Nr. 1.2 
 
 
 
s. Nr. 1.6 
 
3 
3.1 
 
 
 
 
 
 
06.02.2019 Wie kann es sein, dass Sie einen Stellplatzschlüssel 
annehmen, womit für jede Wohnung weniger als ein Kfz 
berücksichtig wird. Es sollte doch für die Stadt Köln kein 
Problem darstellen, aus vorherigen Bauvorhaben einmal 
die angemeldeten Bewohneinheiten den angemeldeten 
Fahrzeugen gegenüber zu stellen. Dann wird sicher ein 
anderes Ergebnis herauskommen. Die Stadt kann sich 
natürlich für die Zukunft einen günstigeren 
nein 
 
 
 
 
 
 
 
s. Nr. 1.6

- 6 - 
 
/ 7 
Lfd. 
Nr. 
Eingangsda
tum  
Stellungnahme (Zusammenfassung) Berücksichtigung 
ja/nein 
Stellungnahme der Verwaltung 
 
 
 
3.2 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
3.3 
 
 
 
 
 
 
 
 
Stellplatzschlüssel wünschen, aber ich denke sie kann die 
existierenden Verhältnisse nicht außer Acht lassen.  
 
Hat die Stadt jemals eine Verkehrszählung an der 
Kreuzung Neusser Str./ Simonskaul an einem Werktag am 
Morgen durchführen lassen, wenn die Bewohner aus den 
westlichen Straßen der Neusser Straße nach Norden auf 
die Neusser Straße fahren? 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Hat die Stadt einmal darüber nachgedacht, die Trasse mit 
einer neuen Zufahrt auch für Kfz zu vereinen? Da ja, wie 
gesagt, die bahnen früh morgens und spät abends ein- und 
ausfahren, und durch die neue Trasse eine 
Verkehrsregelung auf der Neusser Straße ges chaffen 
werden muss, könnte dieses doch eine Alternative sein. 
Erstens würde der Simonskaul entlastet werden. Zweitens 
kann die Zufahrtsstraße dann zwischen der existierenden 
Bebauung im nördlichen Teil des Simonkauls und der 
 
 
 
ja 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
nein 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die vorliegende Verkehrszählung erfolgte ganztägig mit 
Zählgeräten im Zeitraum 20. -22.03.2018. Dabei wurde nach 
den Empfehlungen der Forschungsgesellschaft für Straßen-  
und Verkehrswesen verfahren. Die im Gutachten enthaltenen 
Werte für die S pitzenstunden stellen einen Auszug aus den 
insgesamt vorliegenden Zähldaten dar.   
 
Mit der Planung wird dem Anliegen der Stellungnahme 
nachgekommen. Das Verkehrsgutachten zeigt nämlich 
einerseits auf, dass die bestehenden Straßen und 
Knotenpunkte im Umfel d durch das zusätzliche 
Verkehrsaufkommen nicht überlastet werden. Lediglich der 
bereits bestehende Überlastungszustand der 
Linksabbiegebeziehung am Knoten Simonskaul/ Neusser 
Straße in Richtung Norden würde ohne 
Änderungsmaßnahmen verstärkt und kritisch. Durch eine 
Anpassung der Grünzeiten im Festzeiten- programm in der 
morgendlichen und nachmittäglichen Spitze (Zufahrt 
Simonskaul: 5 Sek. mehr Grünzeit zu Lasten der 
Hauptrichtung) wird die Qualitätsstufe des Verkehrsablaufs 
(QSV) D (s. Nr. 1.5) erreicht. Hi erzu werden im 
Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen 
Bebauungsplan Regelungen zur zeitlichen Umsetzung und 
zur Kostentragung verankert. 
 
Die Gleisanlagen sind im Bau. Eine Umplanung/ Änderung ist 
nicht möglich. Damit können die westlichen Bereiche der  
Simonskaul nicht über die Neusser Straße erschlossen 
werden (s. Nr. 1.10).

- 7 - 
 
/ 8 
Lfd. 
Nr. 
Eingangsda
tum  
Stellungnahme (Zusammenfassung) Berücksichtigung 
ja/nein 
Stellungnahme der Verwaltung 
 
 
 
3.4 
 
Ausgleichsfläche von der KVB -Trasse zum Simonskaul 
geführt werden. 
 
Ein Linksabbiegen von der Kapuzinerstraße, Richtung 
Norden, auf die Neusser Straße ist nicht möglich. Somit 
führt dieses zu einem erhöhten Verkehrsaufkommen beim 
Abbiegen an der Kreuzung Simonskaul / Neusser Straße, 
da es sonst keine Möglichkeit des Linksabbiegens 
Richtung Norden gibt, außer der südlicher gelegenen 
Stoppstraße an der Schmiedegasse. 
 
Wie das Verkehrsgutachten aussagt, ist die Kreuzung 
Simonskaul / Neusser Straße ein kritischer Punkt bezgl. 
des geplanten Baugebiets im Weidenpescher Norden. 
 
Ich möchte nicht unerwähnt lassen, dass auch das 
einstündig gemessene Zeitfenster an den Kreuzungen nur 
eine Momentaufnahme des Tages und der Stunde der 
Messung bildet. 
Meines Erachtens nach sollte hier vor  der Festlegung der 
Anzahl von Wohnungen eine Langzeitmessung über eine 
Woche, außerhalb der Ferien zu normalen Zeiten und  
Stoßzeiten stattfinden, woraufhin dann die Anzahl von 
Wohnungen festgelegt werden kann. 
 
Priorität sollte nicht die Anzahl der baubaren Wohnungen , 
sonders das aufnehmbare Verkehrsaufkommen der 
umliegenden Straßen und Kreuzungen sein, auch im 
Hinblick der geplanten Schule an der Schmiedegasse. 
 
 
 
 
ja 
 
 
 
 
 
 
 
Ja 
 
 
 
Nein 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
teilweise 
 
 
 
 
s. Nr. 3.2 
 
 
 
 
 
 
 
s. Nr. 3.2 
 
 
 
s. Nr. 3.2 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Ziel des vorliegen Bebauungsplanverfahren ist die Schaffung 
von Wohnraum. Hierbei werden die Belange des Verkehrs 
neben weiteren Belangen in die Planung einbezogen. S. Nr. 
3.2 
 
4 
4.1 
 
 
 
 
07.02.2019 Grundsätzlich sehe ich die Erschließung  des neuen 
Wohngebietes per PKW über die Simonskaul sehr kritisch. 
Die Stadt sollte ein Bestreben  daran haben den PKW - 
Verkehr in Richtung Nord und Süd möglichst auf die 
Neusser Straße zu leiten / zwingen. Bei einem solchen 
umfangreichen Projekt sollte der Investor dazu gezwungen 
teilweise 
 
 
 
 
 
Eine direkte Zufahrt von der Neusser Straße ist für die 
Tiefgarage des östlichen Bauquartiers vorgesehen.  
Die westlichen Quartiere können nicht von der Neusser 
Straße aus erschlossen werden. Dies hängt ursächlich mit 
der Einbindung des Zuführungsgleises i n diesem Bereich

- 8 - 
 
/ 9 
Lfd. 
Nr. 
Eingangsda
tum  
Stellungnahme (Zusammenfassung) Berücksichtigung 
ja/nein 
Stellungnahme der Verwaltung 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
werden sich eine praktikable Lösung zu überlegen wie er 
die Anwohner dir ekt von der Neusser Straße in eine 
Tiefgarage leiten kann.  
 
Bei der aktuellen Lösung, bei der die Hauptlast des 
Anwohner- und Besucherverkehrs über die Simonskaul 
abgewickelt wird, sehe ich eine massive Erhöhung des 
Straßenverkehrs. Das Ziel sollte eher s ein, die Anwohner 
im Kernbereich von Weidenpesch vom Straßenverkehr zu 
entlasten und ihnen nicht noch mehr Verkehr vor die 
Haustür zu tragen. Dazu wurde ja auch in der 
Vergangenheit bereits ein Verkehrskonzept für 
Weidenpesch ausgearbeitet.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
teilweise 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
zusammen. Eine Überlastung der Simonskaul ist mit dieser 
Aufteilung der Anbindung nicht verbunden, s. Nr. 3.2. 
 
 
Aufgrund der Planung wird in der Simonskaul nach den 
Ergebnissen des Verkehrsgutachtens eine Steigerung des 
durchschnittlichen täglichen Verkehrsaufkommens (DTV) um 
250 Fahrzeugbewegungen / Tag von 1.850 auf 2.100 
Fahrzeuge erwartet. Diese Verkehrsmenge kann der 
Simonskaul aufgrund der vorhandenen Querschnittsbreiten 
verträglich abgewickelt werden.  
 
Die Planung bewirkt zugleich eine Entlastung beim LKW- und 
Schwerverkehr. Bisher sind im Plangebiet auf ca. 1,6 ha 
Gewerbenutzungen, unter anderem eine Spedition, 
vorhanden. Sie verursachen einen gegenüber dem künftigen 
Wohngebiet deutlich stärkeren LKW-Verkehr, der wegfällt.  
 
Die Verkehrsmengensteigerung wirkt sich auch in den 
Spitzenstunden nur am Knoten Simonskaul/ Neusser Straße 
erheblich aus, hier ist durch Änderung der Signalsteuerung 
jedoch eine Verbesserung möglich (s. Nr. 1.5).  
 
Ein Vergleich des  Prognose-Nullfalls auf der Grundlage der 
Zählergebnisse aus dem Jahr 2018 mit der 
Bestandsbelastung aus dem Jahr 2008, die Grundlage des 
Verkehrskonzepts Weidenpesch von 2010 war, zeigt zudem 
eine Abnahme des Verkehrsaufkommens in der Simonskaul. 
Dieses betrug 2.410 Fahrzeuge/ Tag im Jahr 2008, es beträgt 
für den Prognose- Nullfall ohne das Planvorhaben 1.850 
Fahrzeuge/ Tag und für den Prognosefall 2.100 Fahrzeuge/ 
Tag.  
 
Insgesamt ergibt sich aus dem oben benannten 
Abwägungsmaterial keine hinreichende Grun dlage für einen 
Verzicht auf die dringend benötigten Wohnungen an diesem 
Standort zugunsten einer Verkehrsmengenreduzierung.

- 9 - 
 
/ 10 
Lfd. 
Nr. 
Eingangsda
tum  
Stellungnahme (Zusammenfassung) Berücksichtigung 
ja/nein 
Stellungnahme der Verwaltung 
4.2 Bei allen 4 vorgestellten Konzepten fehlte mir auch die 
Berücksichtigung von Car Sharing Parkplätzen (Cambio 
etc.) auf dem Gelände.  
 
ja 
 
 
Im VEP/ Durchführungsvertrag werden Car-Sharing-Plätze 
vorgesehen. 
5 
5.1 
07.02.2019 Ich begrüße das Bauvorhaben grundsätzlich und finde die 
vorgestellten Konzepte allesamt spannend, allerdings teile 
ich die Bedenken vieler Veranstaltungsteilnehmer 
bezüglich der Verkehrsplanungen. In der Jesuitengasse ist 
der Verkehr bereits jetzt relativ hoch, zumal man bedenkt, 
dass es sich nicht um  eine Hauptverkehrsachse 
vergleichbar Neusserstraße handelt. Um die Verkehrs- 
bzw. Lärmbelästigung für die Anwohner nicht noch höher 
werden zu lassen, wären Alternativen zum vorgestellten 
Verkehrskonzept wünschenswert.    
 
ja s. Nr. 3.2 
6 
6.1 
 
 
 
 
08.02.2019 
 
 
Zeitenwandel Köln e.V. ist seit 2011 ein Verein mit dem 
Ziel ein Wohnprojekt zu gründen. Deshalb fragen wir, ob in 
den Plänen für die Bebauung auch daran gedacht ist ein 
Wohnprojekt (z.B. Mehrgenerationenwohnen) zu 
realisieren. 
ja Der Vorhaben träger ist bereit, das Wohnprojekt in der 
weiteren Planung zu berücksichtigen. 
11 
11.1 
 
 
 
 
 
 
 
11.2 
 
 
14.02.2019 Nach der Vorstellung der Planungskonzepte haben wir 
allerdings den Eindruck, dass nach der Bauphase die 
Verkehrsführung ausschließlich über die sehr enge 
Simonskaul Straße erfolgen soll. Hiermit möchte wir Sie an 
Ihre Vorgabe, die Zufahrt auch direkt über die Neusser 
Straße erfolgen zu lassen erinnern und bitten Sie, dieses 
Verkehrskonzept bei der Vergabe des Auftrags auf jeden 
Fall mit zu berücksichtigen. 
 
Bei geplanten 330 Wohneinheiten mit circa 700 
Bewohnern macht dies 389 zusätzlichen Pkw, die täglich 
und zu Stoßzeiten gleichzeitig aus dem geplanten 
Wohngebiet fahren werden. Der Verkehrskollaps, endlose 
Staus vor der Ampel zur Einfahrt in die Neusser Straße auf 
Ja 
 
 
 
 
 
Eine direkte Zufahrt von der Neusser Straße ist für die 
Tiefgarage des östlichen Bauquartiers vorgesehen.  
Die westlichen Quartiere können nicht vo n der Neusser 
Straße aus erschlossen werden. Dies hängt ursächlich mit 
der Einbindung des Zuführungsgleises in diesem Bereich 
zusammen. Eine Überlastung der Simonskaul ist mit dieser 
Aufteilung der Anbindung nicht verbunden, s. Nr. 3.2, 4.1. 
 
 
Gemäß der Pr ognose des Verkehrsgutachtens kommt es 
durch die Neuplanung zu einer Verschlechterung der 
Verkehrsqualität für den links abbiegenden Verkehr an dem 
Knotenpunkt Neusser Straße/ Simonskaul. Diese kann durch

- 10 - 
 
/ 11 
Lfd. 
Nr. 
Eingangsda
tum  
Stellungnahme (Zusammenfassung) Berücksichtigung 
ja/nein 
Stellungnahme der Verwaltung 
Höhe der Simonskaul und eine extrem erhöhte 
Feinstaubbelastung sind damit vorprogrammiert. 
 
 
eine Änderung der Signalsteuerung wirksam vermieden  
werden (s. Nr. 1.5). 
 
Eine in Bezug auf die einschlägigen Grenzwerte 
(insbesondere nach der 39. Verordnung zum Bundes -
Immissions-schutzgesetz) kritische Feinstaubbelastung ist 
aufgrund der prognostizierten durchschnittlichen täglichen 
Verkehrsstärke von 2 .100 Fahrzeugen auf der Simonskaul 
nicht zu befürchten. Kritische Belastungen durch verkehrlich 
bedingte Feinstaub- Immissionen treten nur an deutlich 
stärker befahrenen Straßenzügen wie zum Beispiel am 
Clevischen Ring auf. 
 
Aufgrund des Wegfalls der vorhandenen Gewerbenutzungen 
im Plangebiet kann von einer planbedingten Verringerung der 
Immissionsbelastungen durch Staub, Abgase und Gerüche 
ausgegangen werden. 
12 
12.1 
 
 
 
 
12.2 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
14.02.2019 Eine Reihenhausanlage oder eine Bebauung mit 3 oder 4- 
geschossigen Gebäuden im Bereich der Simonskaul 
würde sich in unseren Augen wesentlich besser eignen. 
(Abfallende Höhe der Bebauung ausgehend von der 
Neusser Straße.) 
 
In keinem der Konzepte, die sich für die zweite 
Bearbeitungsphase qualifiziert haben, ist zu erkennen, in 
wie weit die Erschließung des Plangebietes über die 
Neusser Straße oder über die Simonskaul abgewickelt 
wird. Zumindest was die verkehrstechnische Erschließung 
anbelangt, ist in allen Konzepten nur eine Zu-  und Abfahrt 
über die Simonskaul vorgesehen. Der weitaus größte Teil 
des anfahrenden Verkehrs und der komplette abfahrende 
Verkehr für die neuen circa 330 Wohneinheiten, die 
viergruppige Kindertagesst ätte, die Gewerbe-  und 
Dienstleistungsbetriebe sowie für das Jugendzentrum 
Dachlow (Anwohner, Kindergarteneltern, Zulieferer -, 
ja 
 
 
 
 
 
ja 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Im städtebaulichen Entwurf von Lorenzen Mayer Architekten 
ist eine drei - bis viergeschossige Bebauung an der 
Simonskaul vorgesehen. 
 
 
 
Für das östliche Bauquartier an der Neusser Straße ist eine 
Ein- und Ausfahrt zur Neusser Straße geplant. s. Nr. 3.2, 
4.1.,10.1.

- 11 - 
 
/ 12 
Lfd. 
Nr. 
Eingangsda
tum  
Stellungnahme (Zusammenfassung) Berücksichtigung 
ja/nein 
Stellungnahme der Verwaltung 
 
 
 
12.3 
 
 
12.4 
 
 
 
 
 
 
12.5 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
12.6 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Dienstleister, Besucher, Müllabfuhr, Paketdienste etc.) 
geschieht durch die Simonskaul müssen.  
 
Diese Erhöhung der Verkehrsdicht e halte ich für nicht 
zumutbar.  
 
Vor der Errichtung der vorgesehenen Wohnanlage ist ein 
Verkehrsgutachten erforderlich. Eine verkehrliche 
Anbindung an die Neusser Straße oder durch eine 
erweiterte oder neu zu errichtende Zufahrt aus 
nordwestlicher Richtun g könnte eine Entlastung der 
Simonskaul bewirken. 
 
Es wäre auch interessant zu wissen, in wie weit die 
Wohnungen gefördert sind und Miet - oder 
Eigentumswohnungen geplant sind. Der nördliche Teil von 
Weidenpesch wird auch jetzt schon häufig als „Sozialer 
Brennpunkt der ortsansässigen Kitas und Schulen 
bezeichnet. Ein Bauvorhaben dieser Größenordnung 
beinhaltet das große Potential, das dieser weiter 
ausgebaut wird. Weidenpesch lebt von einer gesunden 
Mischung an allem Möglichen. Dieses friedliche 
Miteinander sollte auf keinen Fall gefährdet werden.  
 
Ein weiterer Grund, die Anzahl der Wohneinheiten auf 
max. 50% der geplanten Einheiten zu begrenzen. Eine 
Wohnanlage in der geplanten Größenordnung passt sich 
einfach nicht homogen in das bestehende Stadtbild und –
klima ein 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
nein 
 
 
ja 
 
 
 
 
 
 
ja 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
nein 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
s. Nr. 1.5, 3.2 
 
 
s. Nr. 1.5, 3.2, 4.1, 10.1   
 
 
 
 
 
 
Mit dem geplanten Wohnungsmix und dem Anteil von 24% 
gefördertem Wohnungsbau wird die Entstehung eines sozial 
durchmischten Quartiers begünstigt. 
 
 
 
 
 
 
 
 
Aufgrund des erheblichen Bedarfs an Wohnungen besteht 
das Erfordernis, eine städtebaulich begründete und durch das 
Qualifizierungsverfahren als umsetzbar aufgezeigte Anzahl 
an Wohnungen auch konkret vorzusehen.  
Gerade in dem dicht bebauten Umfeld an der Neusser Straße 
erzeugt das geplante Maß der Nutzung keine 
Fremdkörperwirkung. Nach Westen zur Simonskaul h in wird 
die Dichte reduziert. Auch die Bestandsbebauung verfügt 
über private, für die Öffentlichkeit nicht nutzbare Grün-  und 
Gartenbereiche, auch dies ist dem Quartier also nicht 
unangemessen.

- 12 - 
 
/ 13 
Lfd. 
Nr. 
Eingangsda
tum  
Stellungnahme (Zusammenfassung) Berücksichtigung 
ja/nein 
Stellungnahme der Verwaltung 
12.7 
 
 
12.8 
Auch nahezu der gesamte Baustellenverkehr würde durch 
die Simonskaul laufen. 
 
Abschließend bleibt noch zu bedenken, wie mit den 
giftigen Altlasten der ehemaligen Müllkippe umgegangen 
werden soll. Wie wollen Sie die Anwohner vor den Giften 
während des Ausbaggerns und des sich dann 
anschließenden Abtransports schützen?  
 
teilweise 
 
 
ja 
 
s. Nr. 1.2 
 
 
Im Auftrag der Bonava haben die Ingenieurbüros HPC im 
Dezember 2017 und nachfolgend als Fortschreibung das 
Büro Mull & Partner ein nutzungsbezogenes 
Sanierungskonzept vorgelegt, das mit dem Umweltamt 
abgestimmt wurde. 
Kernpunkt der Sanierung ist das Entfernen des 
kontaminierten Materials in dem Bereich , der zur Bebauung 
vorgesehen ist (Auskofferung). Das gesamte belastete 
Bodenmaterial wird im Bereich der Bauflächen entfernt und 
sachgerecht entsorgt. Für den verbleibenden Deponiekörper 
erfolgt eine Gasdrainage. 
Das Vorhandensein hochgiftiger Chemikalien kann für den 
untersuchten Deponiekörper nicht in kritischen 
Konzentrationen festgestellt werden. Vielmehr wurden 
vorwiegend Reste ungiftiger organischer Abfallstoffe 
festgestellt, was für eine Nutzung als Hausmülldeponie 
spricht. Unter anderem wurde auf A rsen, Blei, Cadmium, 
Cyanid, Kohlenwasserstoffe und Phenole untersucht. In 
einigen Proben wurden erhöhte Bleigehalte festgestellt. Hier 
wird mit dem vorgesehenen Bodenaustausch eine 
nachfolgende Gefährdung sicher ausgeschlossen. 
 
13 
13.1 
 
 
 
 
 
 
13.2 
 
 
15.02.2019 Bei 330 Wohnungen mit ca. 800 Bewohnern ist auch von 
etwa 300- 350 zusätzlichen Fahrzeugen auszugehen, 
welche nicht nur Parkraum beanspruchen, sondern auch 
die wenigen umgebenden Straßen (Jesuitengasse, 
Mönchsgasse, Rüdellstraße, Simonskaul) durchfahren 
und somit noch stärker belasten werden, einschließlich 
Feuerwehr und weitere Einsatzfahrzeuge 
 
Hat die Stadtplanung schon einmal beobachtet, welcher 
Verkehrsstau sich an der Einmündung der Simonskaul in 
die Neusser Str. bildet wenn eine aus der KVB -
ja 
 
 
 
 
 
 
 
ja 
 
 
s. Nr. 3.2 
 
 
 
 
 
 
 
Mit dem neuen Zuführungsgleis nördlich des Plangebiets wird 
genau die hier beschriebene Situation entspannt. Das

- 13 - 
 
/ 14 
Lfd. 
Nr. 
Eingangsda
tum  
Stellungnahme (Zusammenfassung) Berücksichtigung 
ja/nein 
Stellungnahme der Verwaltung 
 
 
 
 
 
 
 
 
13.3 
 
 
 
 
13.4 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
13.5 
 
 
 
 
 
 
Hauptwerkstatt ausfahrende Straßenbahn (Doppelzug) 
auf die nach dem Einkauf heimfahrenden Kunden des 
REWE-Marktes trifft? Der Rückstau in beiden 
gegenläufigen Einbahnstraßenteilen der Jesuitengass e, 
sowie der Rückstau in der Simonskaul aus Richtung 
Mönchsgasse verursacht über 5- 10 Minuten eine „Nichts 
geht mehr“-Situation. 
 
Wie passen noch mehr Fahrzeuge zusammen mit der 
Umgestaltung der Neusser Straße? Wann werden die 
beschriebenen, verkehrsberuhi genden Maßnahmen am 
nördlichen Ende der Jesuitengasse endlich umgesetzt? 
 
Wie steht es um die Aufnahmekapazitäten der 
umliegenden Grundschulen, sowie der weiterführenden 
Schulen? Wie steht es um den Schulneubau auf der 
Fläche des ehemaligen Schwimmbades an der Friedrich-
Karl-Straße? 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Wie wäre es, im ersten Step die Gleise zur KVB -
Abstellanlage nicht als Grüngleis zu bauen, sondern die 
Trasse ebenfalls als nördliche Anwohner -
Straßenverbindung zwischen Simonskaul und Neusser 
Straße auszuführen? Die T -förmige Einmündung in die 
Neusser Str. bedarf schon wegen der KVB-Gleise bzw. der 
Weichenanlage einer neuen Ampelanlage. Ebenfalls kann 
 
 
 
 
 
 
 
 
ja 
 
 
 
 
ja 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
nein 
Zufahrtsgleis über die Simonskaul wird danach nur noch als 
Ausweichmöglichkeit im Ausnahmefall benötigt. 
 
 
 
 
 
 
Die verkehrlic he Leistungsfähigkeit ist ein wesentlicher 
Entwurfsparameter bei der Ausführungsplanung für die 
Neusser Straße. Die Umsetzung ist ab 2021 vorgesehen. 
 
 
Beabsichtigt ist die Realisierung von 334 neuen 
Wohneinheiten. Hierbei ist unter Anwendung des 
modifizierten Verfahrens zur Prognose der Belegung je 
Wohneinheit mit  durchschnittlich 2,4 Bewohnern für den 
Stadtbezirk Nippes von 20-21 zusätzlichen Schülerinnen und 
Schülern je Jahrgangsstufe im Primarbereich und 12 
zusätzlichen Schülerinnen und Schülern je Jahrgangsstufe in 
der Sekundarstufe I auszugehen. Die dem Plangebiet 
nächstgelegenen Grundschulen verschiedener Schulart sind 
die GGS Neusser Str. in Weidenpesch und die KGS Altonaer 
Str. in Longerich. 
 
Die beiden Schulen werden nach den derzeitigen Prognosen 
auch zukünftig noch in allen Jahrgängen über freie 
Aufnahmekapazitäten für die erwarteten Schülerinnen und 
Schüler verfügen. 
 
s. Nr. 3.3

- 14 - 
 
/ 15 
Lfd. 
Nr. 
Eingangsda
tum  
Stellungnahme (Zusammenfassung) Berücksichtigung 
ja/nein 
Stellungnahme der Verwaltung 
 
 
dabei der Bau des angedachten Ost -West-Fahrradweges 
als Teilstück vorab gleich mit realisiert werden. 
 
14 
14.1 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
14.2 
 
 
 
 
 
 
14.3 
 
 
 
 
14.4 
 
 
 
 
 
 
26.02.2019 Die zur Anlage einer Freizeitfläche vorgesehene (Wild -) 
Wiese ist sommers ein Refugium für Insekten und damit 
auch für Vögel. Sie sollte möglichst in dieser Form erhalten 
bleiben. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Als Freizeitfläche bietet sich das ehemals von einer 
Spedition genutzte Ge lände, östlich der Neusser Strasse 
zwischen GAG -Bebauung und HGK -Gleisen. Diese 
Fläche könnte tatsächlich eine Aufwertung gebrauchen 
und würde bei entsprechender Nutzung auch nicht mehr in 
dem Maße wie heute vermüllt. 
 
Da die Freizeitfläche sich im öffentl ichen Raum befindet, 
sollten bei der Planung nicht nur die Jugendlichen des 
„Dachlow“, sondern es sollten auch die Jugendlichen aus 
dem näheren Umfeld beteiligt werden. 
 
Aus Gründen des Klimaschutzes und der Verhinderung 
weiterer Flächen, die sich aufheize n und zur weiteren 
Erwärmung in der Stadt führen, sollten alle Dächer der 
Neubauten begrünt werden. Diese Auflage sollte im B-Plan 
festgeschrieben werden. 
 
nein 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
nein 
 
 
 
 
 
 
ja 
 
 
 
 
ja 
 
 
 
 
 
 
Nach den Ergebnissen der naturschutzfachlichen 
Bestandserhebung für das Plangebiet und seine Umgebung 
(Dr. Raskin; 2017) handelt es sich bei der angesprochenen 
Fläche um eine artenarme Wiese mit verschiedenen 
Grünlandarten (Jakobs -Greiskraut, Brennnessel, Ampfer, 
Weidelgras, Spitzwegerich, Honiggras). Die Wiese wird von 
einem Trampelpfad durchquert, der u.a. von Spaziergängern 
mit Hunden genutzt wird. Insbesondere am westlichen und 
südlichen Rand der Wiese ist die Verbuschung mit 
Brombeere stark fortgeschritten. Ein Erhalt ist nicht zwingend 
erforderlich, wobei die Inanspruchnahme durch 
Aufwertungsmaßnahmen in dem bestehenden Grünzug 
ortsnah zu kompensieren ist. 
 
Die Fläche östl ich der Neusser Straße ist in Privateigentum 
und kurzfristig nicht verfügbar. 
 
 
 
 
 
Mit der Freizeitfläche sollen Jugendliche aus Weidenpesch 
und Longerich auch außerhalb des engeren Nutzerkreises 
der DachloW angesprochen werden. 
 
 
Eine weitgehende Dachbegrünung ist vorgesehen.

- 15 - 
 
/ 16 
Lfd. 
Nr. 
Eingangsda
tum  
Stellungnahme (Zusammenfassung) Berücksichtigung 
ja/nein 
Stellungnahme der Verwaltung 
14.5 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
14.6 
 
 
 
 
 
14.7 
 
 
Gibt es Gutachten wie sich die Bebauung auf die 
vorhandene Frischluft -Schneise auswirkt? Ist die 
Ausrichtung der Gebäude und die jeweilige Geschoss -
Höhe so festgelegt, dass die Frischluft-Schneise weiterhin 
ihre Aufgabe erfüllen kann? 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Im Zuge der Neuplanung des KVB-Einfahrbereichs von der 
Neusser Straße zur KVB -Hauptwerkstatt muss dringend 
die Situation für Radfahrende geändert werden. Immer 
wieder stürzen hier Menschen mit den Rädern nachdem 
sie in die Gleise geraten sind. 
 
Für die Menschen in den Neubauten muss es in der Höhe 
des an der Neusser Straße stehenden Wohnhauses eine 
Querungshilfe über die Neusser Straße geben. Wer z.B. 
von dort ggü. zum Discounter einkaufen will, wird nicht 
250m zur Ampel (Jesuitengasse) hin und 250m wieder 
zurücklaufen. Die Ampel an der Wilhelm -Sollmannstrasse 
ist auch knapp 200m entfernt. 
 
ja 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
 
 
ja 
 
Eine Klimaverträglichkeitsprüfung erfolgt im Planverfahren. 
Zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Erkenntnisse vor, die aus 
stadtklimatischer Sicht die Bebauung ausschließen. 
Das Plangebiet ist in der Klimafunktionskarte der Stadt K öln 
als Gebiet mit einem Freilandklima II ausgewiesen. Das 
Freilandklima II ist ein schwach ausgeprägtes Freilandklima 
im Hinblick auf die Eigenschaften Frisch- / Kaltluftproduktion, 
Windoffenheit, Tagesgang von Temperaturen und Feuchte. 
Das Gebiet ist heute auf ca. 1,6 ha Fläche baulich genutzt. Es 
erfolgt somit keine erstmalige Inanspruchnahme eines 
ungestörten, für die Kaltluftentstehung bedeutsamen 
Freiraums. 
 
Der Grünzug Nord, an den das im Plangebiet befindliche 
Gewerbegebiet angrenzt, ist gemäß den Au sführungen des 
UVP-Bewertungshandbuchs der Stadt Köln als 
Ventilationsbahn von untergeordneter Bedeutung Hier kommt 
es zwar episodisch zu stadteinwärts gerichteten Flurwinden, 
diese werden jedoch entweder durch das regionale 
Windsystem überlagert oder dies e Flurwinde werden durch 
den Wärmeinseleffekt der Cityrandbereiche abgelenkt. 
 
Die Verkehrsführung ist nicht Gegenstand des B-Plan-
Verfahrens. 
 
 
 
 
Diese Querung ist als signalisierter Fußgängerüberweg der 
Ausbauplanung für die Neusser Straße bereits vorgesehen.

- 16 - 
 
/ 17 
Lfd. 
Nr. 
Eingangsda
tum  
Stellungnahme (Zusammenfassung) Berücksichtigung 
ja/nein 
Stellungnahme der Verwaltung 
15 
15.1 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
15.2 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
15.3 
 
 
 
27.02.2019 Wie kann es sein, dass ein Teil des Naturschutzgebietes 
einfach umgewandelt wird, so dass ein Bauträger dort 
Wohn- und Gewerbeeinheiten bauen kann? 
Muss man hier in Köln denn wirklich noch jedes bisschen 
Grün zu bauen? Eigentlich sollte doch der Stadt zum 
Wohle Ihre Bürger -innen daran gelegen sein, dass das 
bisschen grün das vorhanden ist nicht auch noch zugebaut 
wird. Irgendwann ist halt Köln einfach voll! 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Wird beachtet das durch die geplanten 330 Wohnungen; 
Kita und Gewerbe erheblich mehr Verkehr auf der Neusser 
Str. / Jesuitengasse / Simonskaul geben wird? 
Es müssen ausreichend Stellplätze/ Tiefgaragenstellplätze 
für die neuen Wohn und Gewerbeeinheiten berücksichtig 
sein. In der Stellplatzverordnung (StellplatzVO) steht 1 
Stellplatz je Wohneinheit etc. somit ist der von dem auf der 
Veranstaltung gesagten Schlüssel 0,7 Stellplatz pro 
Einheit nicht richtig. Man sollte auch beachten, dass v iele 
Haushalte auch teilweise 2 Autos besitzen. 
 
Der Einwender befürchtet mehr Abgase, eine höhere 
Feinstaub- und Lärmbelastung für die Anwohner und einen 
Verkehrskollaps und Dreck im Bereich Simonskaul, 
nein 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
ja 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
nein 
 
 
 
Es trifft nicht zu, dass ein Naturschutzgebiet überplant wird. 
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindet sich kein 
Naturschutzgebiet.  
 
Es werden Teilflächen eines Landschaftsschutzgebietes 
überplant, die jedoch faktisch bebaut und als Gewerbegebiet 
genutzt sind. Es werden ferner Teilflächen eines geschützten 
Landschaftsbestandteils überplant, die in ihrem vorhandenen 
Zustand die Schutzausweisung nicht mehr rechtfertigen. 
Hierbei werden in direkter Nachbarschaft innerhalb des LSG 
derzeit bebaute Fläch en entsiegelt und ökologisch 
aufgewertet. 
Eine Anpassung der Schutzgebietsgrenzen erfolgt im 
Änderungsverfahren zum FNP, das parallel mit der 
Aufstellung des Bebauungsplanes vorgesehen ist. 
  
Es trifft nicht zu, dass Maßnahmen ohne 
Öffentlichkeitsbeteiligung geplant werden. Die Beteiligung der 
Öffentlichkeit erfolgt gemäß § 3 BauGB. Im Rahmen dieser 
Öffentlichkeitsbeteiligung wurde unter anderen auch die hier 
behandelte Stellungnahme abgegeben. 
 
s. Nr. 1.5 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
s. Nr. 1.6

- 17 - 
 
/ 18 
Lfd. 
Nr. 
Eingangsda
tum  
Stellungnahme (Zusammenfassung) Berücksichtigung 
ja/nein 
Stellungnahme der Verwaltung 
 
 
 
 
15.4 
 
 
 
15.5 
 
 
 
Jesuitengasse und Neusser Straße. Zu den Stoßzeiten ist 
bereits gegenwärtig ein hohes Verkehrsaufkommen 
vorhanden. 
 
Mehr Mülleimer & Hundekottütenspender aufstellen auf 
der Neusser Str. zwischen Scheibenstr. und Wilhelm -
Sollmann-Str. – ist jetzt schon sehr dreckig 
 
Parkkonzept gegen Falschparker was auch um gesetzt 
wird in dem Bereich – jetzt schon parken in dem Bereich 
immer wieder Autos oder Lieferfahrzeuge auf dem 
Bürgersteig oder Radweg. 
 
 
 
 
-- 
 
 
 
-- 
 
 
 
 
 
 
 
Die Aufstellung von Mülleimern wird erst in der 
Ausführungsplanung für die Grünanlagen festgelegt.  
 
 
Der Hinweis ist für das Bebauungsplanverfahren nicht 
relevant. 
 
16 
16.1 
28.02.2019 Was fehlt ist eine noch bessere Nutzung von Dachflächen 
für Begrünung und ökologischen Ausgleich und ein 
verbessertes Stadtklima. 
 
ja Eine weitgehende Dachbegrünung ist vorgesehen. 
17 
17.1 
 
 
 
 
 
 
17.2 
 
 
17.3 
 
 
 
 
17.4 
 
 
 
04.03.2019 
 
Zum Erhalt des Gebietscharakters sollte sich die 
Bebauung von Simonskaul aus bis hin zur Neusser Straße 
kontinuierlich verdichten. Damit meine ich, dass 
angrenzend an Simonskaul mit freistehenden Gebäuden 
und Reihenhäusern begonnen wird und sich die Strukt ur 
über kleinere Mehrfamilienhäuser zu größeren 
Mehrgeschossern an der Neusser Straße hin entwickelt.  
 
Eine Pflicht zur Dachbegrünung wäre hier bspw. ein 
Ansatz der in Betracht gezogen werden sollte. 
 
Ein weiterer ökologischer Ansatz wäre die Schaffung einer 
Autofrei-Siedlung (zumindest in Teilen) ähnlich wie es in 
Nippes schon gemacht wurde. Zudem würde dies das 
befürchtete Verkehrsaufkommen drastisch entschärfen. 
 
Verkehrstechnisch darf auf eine beidseitige Zufahrt sowohl 
von der Neusser Straße als auch von der Simonskaul aus 
nicht verzichtet werden! Eine Erschließung die geballt über 
die Simonskaul verläuft, führt zwangsläufig zu 
teilweise 
 
 
 
 
 
 
 
ja 
 
 
nein 
 
 
 
 
ja 
 
 
 
Das Bebauungskonzept folgt dem Gedanken einer nach 
Osten zunehmenden Verdichtung. Allerdings werden wegen 
des notwendigen, sparsamen Umgangs mit Grund und Boden 
keine freistehenden Einfamilienhäuser vorgesehen. 
 
 
 
 
Eine weitgehende Dachbegrünung ist vorgesehen. 
 
 
Die „autofreie Siedlung“ leidet unter der Problematik, dass 
dennoch Autos durch die Bewohnerschaft genutzt werden. 
Günstiger ist ein realistisch beschränkter Autoverkehrsanteil, 
wie er hier vorgesehen ist. 
 
Es sind zwei Zufahrten vorgesehen.

- 18 - 
 
/ 19 
Lfd. 
Nr. 
Eingangsda
tum  
Stellungnahme (Zusammenfassung) Berücksichtigung 
ja/nein 
Stellungnahme der Verwaltung 
 
 
 
17.5 
 
 
17.6 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
17.7 
 
 
Überbelastungen die sich von Longerich bis auf Höhe 
Scheibenstraße erstrecken können. 
 
Für besonders wichtig halte ich, dass d ie Simonskaul ein 
30er Tempolimit behält.  
 
Des Weiteren schlage ich vor die derzeitig an der Brücke 
beginnende Einbahnstraße vorzuziehen, sodass die 
Zufahrt zur neuen Siedlung über Longerich und die 
Ausfahrt aus der Siedlung über Weidenpesch führt.  
 
 
 
 
 
 
Sollten neue Grünflächen als Ausgleich geschaffen 
werden, würde ich mir wünschen, dass diese sinnvoll und 
bedachter gewählt werden, als es beim derzeitigen 
Bauprojekt der KVB (Abstellanlage) geschehen ist. Die 
Bepflanzung eines ohnehin begrünten Feldes ma g 
rechtlich ausreichend sein, wirkt aber wie eine Farce. 
 
 
 
 
ja 
 
 
nein 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
ja 
 
 
 
 
Eine Erhöhung des Tempolimits ist nicht beabsichtigt. 
 
 
Durch das „Vorziehen“ der Einbahnstraßenregelung bis zum 
Plangebiet lässt sich keine wesentliche Minderung der 
Verkehrsbelegung auf der Simonskaul erzielen. Sie beträfe 
gemäß der gutachterlichen Prognose in der Spitzenstunde 15 
von 219 Fahrzeugen (6,8 %). Mit der Änderung der 
Verkehrsführung würde aber eine deutliche, letztlich nicht 
hinreichend begründete Verschlechterung der Erreichbarkeit 
für die vorhandenen Grundstücke an der Simonskaul im 
Bereich nördlich des Plangebiets einhergehen. 
 
Eine Aufwertung von Flächen mit derzeit geringem 
ökologischem Wert ist beabsichtigt. Insbes ondere sollen  
derzeit bebaute Flächen entsiegelt und ökologisch 
aufgewertet werden. 
 
 
17 
17.1 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
05.03.2019 
 
Mit diesem Bauvorhaben wird die Simonskaul ihr en 
kompletten Charme verlieren. 
 
Keiner der vier Vorschläge zeigt das Bild, wie es mit vier 
und fünf Geschossen neben einem Einfamilienhaus 
aussieht. Der Bebauungsplan für die Simonskaul sieht 
eine max. 2- geschossige Bebauung vor. Warum weicht 
man hiervon ab? 
 
 
 
 
 
teilweise 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Grundlegendes Ziel der Planung ist die Schaffung eines 
möglichst großen Wohnungsangebots zur Deckung des 
dringenden Bedarfs. Dies lässt sich nur mit einer 
zweigeschossigen Bebauung nicht erreichen. Eine so geringe 
Dichte ist aber auch wegen der städtebaulichen 
Rahmenbedingungen im Umfeld des Plangebiets nicht 
erforderlich. 
Die an das Plangebiet angrenzende Bebauung weist eine 
heterogene Geschossigkeit auf. An der Neusser Straße sind 
bis zu 9 Geschosse vorhanden, an der Simonskaul zwei plus 
Dachgeschoss. Auf diese Geschossigkeiten reagiert der 
Entwurf, indem er mit drei Geschossen an die Bebauung in 
der Simonskaul anknüpft und in Richtung Neusser Straße die

- 19 - 
 
/ 20 
Lfd. 
Nr. 
Eingangsda
tum  
Stellungnahme (Zusammenfassung) Berücksichtigung 
ja/nein 
Stellungnahme der Verwaltung 
 
 
 
 
 
17.2 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
17.3 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Bei 330 geplanten Wohnungen, die fast ausschließlich 
über die Simonskaul erreicht werden,  wird die 
Verkehrsbelastung in der Simonskaul sehr stark 
ansteigen, wenn nicht sogar kollabieren. Schon jetzt ist die 
Verkehrsbelastung sehr stark, da der Verkehr aus 
Longerich hier durch die Simonskaul fährt.  
 
Bei den vorgelegten Konzepten werden viel zu wenige 
Pkw Stellplätze eingeplant.  
 
Deponie
 
Wie allgemein bekannt, wurden vor Jahren im hinteren Teil 
der Simonskaul zwei Seen mit teilweise stark belasteten  
Stoffen von diversen Industrieunternehmen zugeschüttet. 
Bei der Versammlung am 05.02.2019 wurde uns mitgeteilt, 
dass der  Bauträger dafür Sorge trägt, dass die 
gefährlichen Inhaltsstoffe komplett abgetragen werden. 
Werden nur die zu bebauenden Flächen gereinigt? Wenn 
ja wie verhält es sich mit der Bahntrasse die nördlich des 
Neubaugebietes vorbeigeführt wird. Wird die KVB hier 
auch die alten Deponiebestände entsorgen? Oder baut 
man die Trasse einfach oben auf? 
Sollte das so geschehen wäre darauf zu Achten, dass kein 
sogenannter Blasebalg Effekt auftritt der bei Überfahrt 
einer Bahn vorhandene Deponiegase aus dem Erdreich 
blasen wird. Da wir hier zu 90 % den Wind aus nördlichen 
Richtungen haben würden diese Gase in das neue 
Wohngebiet geblasen. Dass man es hier mit 
gesundheitsgefährdenden Gasen zu tun hat, zeigt doch 
die eingerichtete Messstelle auf dem Gelände. 
 
 
 
 
 
 
 
ja 
 
 
 
 
 
 
nein 
 
 
ja 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Geschosszahl auf maximal 6 erhöht. Unmittelbar neben der 
eingeschossigen Bebauung, deren Firsthöhe bei circa 8 m 
liegt sind an der Simonskaul 9-  10 m Höhe des 
straßenseitigen Baukörpers vorgesehen. 
 
s. Nr. 4.2 
 
 
 
 
 
 
s. Nr. 1.6 
 
 
s. Nr. 11.6

- 20 - 
 
/ 21 
Lfd. 
Nr. 
Eingangsda
tum  
Stellungnahme (Zusammenfassung) Berücksichtigung 
ja/nein 
Stellungnahme der Verwaltung 
17.4 
 
 
 
 
 
17.5 
 
 
 
 
Abwasser  
Wie sieht die Anbindung an das Kanalnetz aus? Wird das 
Abwasser über den Kanal in der Simonskaul abgeleitet? 
Ist dieser groß genug oder bekommen wir bei starken 
Regenfällen demnächst alle nasse Keller?  
  
In den Plänen ist überall zu ersehen, dass das gesammelte 
Oberflächenwasser nach Norden in die Freiflächen 
abgeleitet werden soll um zu versickern. Nach nur leichten 
Regenfällen steht hier das Wasser noch wochenlang in 
großen Pfützen ehe es langsam versickert bzw. 
verdunstet. Die zusätzlichen Wassermengen führen hier 
für die im hinteren Teil der Simonskaul wohnenden 
Anwohner zu einer zusätzlichen Belastung. 
ja 
 
 
 
 
 
ja 
 
s. Nr. 1.1 
 
 
 
 
 
s. Nr. 2.1 
18 
18.1 
 
 
 
 
 
 
 
 
18.2 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
05.03.2019 1. Einwendung 
- Notwendig im Stadtbezirk Nippes wären 20 
Altenheime (derzeitiger Stand), mehrere 
Jugendeinrichtungen und Schulen. 
- Aus der Bürgerschaft wird immer häufiger beklagt, 
dass die notwendigen bezahlbaren  Kleinwohnungen 
für ältere Einwohner gar nicht gebaut werden. 
- Dass bezahlbare Wohnungen für Familien auch nicht 
gebaut werden. 
 
2. Einwendung 
Zu so einer Veranstaltung gehört auch die wie von der 
Bezirksvertretung in Ihrer Sitzung im Sommer 2018 
geforderte: 
- Verträglichkeitsstudie der Baumaßnahme in 
Weidenpesch 
 
- Nur eine angepasste Ortsübliche 3- Stöckige 
Bebauung. 
 
ja 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
ja 
 
 
nein 
 
 
 
 
Die Planung sieht einen Wohnungsmix vor, der zu ca. 50% 
kleine Wohnungen beinhaltet. Die weiteren 50% sind 
Wohnungen mit drei und mehr Zimmern, insbesondere für 
Familien mit Kindern. An diesen Wohnungen besteht, anders 
als die Stellungnahme dies darstellt, ebenfalls ein erheblicher 
Bedarf. 
Die Berücksichtigung eines Wohnprojekts wird in der weiteren 
Planung geprüft und nach Möglichkeit erfolgen. 
 
 
 
 
 
 
Alle erforderlichen Umweltgutachten werden für den 
Planentwurf zur öffentlichen Auslegung erstellt. 
 
Die umgebende Beba uung ist bis zu neungeschossig. Die 
ortsübliche Bebauung ist somit mehr als dreigeschossig.

- 21 - 
 
/ 22 
Lfd. 
Nr. 
Eingangsda
tum  
Stellungnahme (Zusammenfassung) Berücksichtigung 
ja/nein 
Stellungnahme der Verwaltung 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
18.3 
 
 
 
18.4 
 
 
 
 
 
 
 
 
18.5 
- Ein Verkehrskonzept für den Stadt Bezirk Nippes in 
Bezug auf die gesamte Verdichtungs - Bebauung der 
letzten 3 Jahren. 
 
- Der Nachweis der Infrastruktur im Stadtbezirk Nippes 
bereits seit 2016 von der BV -5 gefordert, jedoch gibt 
es Ihn bis heute nicht! 
 
Die gesamten Konzepte müssen also noch erstellt werden. 
 
 
Die Flächen Simonskaul und Ginsterpfad werden als 
geschützte Landschaftsbestandteil e im Landschaftsplan 
Köln geführt. Hier unter LB5.04 und LB5.05. 
 
Dass es sich bei der Fläche Simonskaul von der HGK -
Trasse bis zur ersten Wohnbebauung um ein 
großflächiges Deponiegelände handelt, erfuhr der Bürger 
nur am Rande. Bis heute ist es uns nicht gelungen, über 
die politischen Gremien, Ausschüsse oder durch die 
Fachverwaltungen Auskunft zu bekommen! Auch das 
Stadtplanungsamt verwehrt hier die dem Bürger 
zustehenden Informationsrechte. 
 
Aus den Beschlussunterlagen des 
Stadtentwicklungsausschuss zur Bauvorhaben 
Simonskaul geht zum einen hervor, das auf der zu 
bebauenden Fläche, 12.000 m² unbelastete städtische 
und private Flächen liegen. 
 
Zum zweiten, dass man den Vorbehalten bzw. dem 
Beschluss der BV 5 nicht nachkommen wird, sondern dass 
die Stadtverwaltung ihre und die Investoren Interessen im 
Beschluss umsetzt! 
 
Dies halten wir unter demokratischen Gesichtspunkten 
und Stadtentwicklungsplanungen für absolut unerträglich. 
teilweise 
 
 
 
ja 
 
 
 
ja 
 
 
ja 
 
 
 
nein 
In dem für die Planung erstellten Verkehrsgutachten werden 
die gegenwärtigen sowie die zukünftigen Verkehrsströme im 
Umfeld des Plangebietes betrachtet (s. Nr. 1 .5 und Nr. 5.1). 
Maßnahmen zur Verbesserung des Verkehrsflusses werden 
im Durchführungsvertrag verankert.  
 
 
 
 
 
 
s. Nr. 14.1 
 
 
 
Das Deponiegelände ist als Altstandort erfasst. Auskünfte 
hierzu erteilt das Umweltamt. Zur Veröffentlichung von 
Unterlagen im Planverfahren s. Nr. 11.8 
 
 
 
 
 
 
Die Beschlusskompetenz ist in der Geschäftsordnung des 
Rates des Stadt Köln festgelegt. Diese wiederum fußt auf der 
Gemeindeordnung des Landes NRW. Demzufolge haben die 
Bezirksvertretungen kein Letztentscheidungsrecht.

- 22 - 
 
/ 23 
Lfd. 
Nr. 
Eingangsda
tum  
Stellungnahme (Zusammenfassung) Berücksichtigung 
ja/nein 
Stellungnahme der Verwaltung 
19 
19.1 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
19.2 
 
 
 
19.3 
 
 
 
 
19.4 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
19.5 
 
 
 
 
05.03.2019 Es liegt kein Verkehrskonzept vor. 
 
Eine überwiegende Zufahrt wird über die Simonskaul 
geplant, die jedoch mit einer Fahrbahnbreite von 7 m nicht 
in der Lage ist, den erhöhten Verkehr aufzunehmen.  
Eine weitere Belastung von täglich durchfahrenden PKWs 
von ca. 250 Wohnungen, einer 4- zügigen Kita ist nicht 
tragbar. Die vom Aachner Büro für Verkehr vorgetragenen 
100 Fahrten pro Hauptverkehrszeit wird diesem doch nicht 
gerecht.  
 
Weiterhin wurden noch keine Gutachten bezüglich des 
erhöhten Schadstoffgehaltes und der stark zunehmenden 
Lärmbelästigung erstellt. 
 
Parkplatzsituation 
Es müssten wesentlich mehr kostenfreie Parkplätze auf 
dem Gelände vorhanden sein, da die Bewohner die teuren 
Tiefgaragenplätze nicht anmieten würden.  
 
mit Altlasten verseuchtes Gebiet 
Im Planungskonzept wird von Altlasten einer 
Hausmülldeponie gesprochen.   Diese Deponie wurde 
jedoch nicht nur mit Hausmüll beliefert, sondern wie Sie 
bestimmt wissen, auch von Firma z. B. Glanzstoff und Ford 
genutzt, die mit Sicherheit keinen Hausmüll dort  entsorgt 
haben.  
Welche Maßnahmen zum Schutz der Anwohner werden 
denn ergriffen, wenn die Auskofferung dieser Deponie 
beginnt? Ich bitte um Offenlegung des Gutachtens des 
Umweltamtes bezüglich der Schadstoffbelastung!!!! 
 
Abwasserkonzept 
Es wurde nicht vo rgestellt, welches Konzept zur 
Abwasserbeseitigung vorgesehen wird. Reicht die 
Kapazität der Kanalisation in der Simonskaul für diese 
Mehrbelastung aus?  
nein 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
ja 
 
 
 
 
nein 
 
 
 
ja 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
ja 
 
 
 
 
s. Nr. 1.5 
 
Gemäß den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 
06) geht die Planung davon aus, dass die Simonskaul als 
Sammelstraße bis zu 1.000 Fahrzeuge in der Spitzenstunde 
im Querschnitt aufnehmen kann. Prognostiziert sind 
höchstens 584 Fahrzeuge in der a m stärksten belasteten 
Spitzenstunde.  
 
 
 
Im weiteren Verfahren werden die genannten Gutachten 
erstellt und während der Offenlage gem. § 3(2) BauGB für die 
Öffentlichkeit einsehbar sein. 
 
 
Es ist üblich und angemessen, die notwendigen Stellplätze in 
Tiefgaragen anzubieten. Dies kann schon aufgrund der 
notwendigen Bewirtschaftung nicht kostenlos geschehen. 
 
s. Nr. 11.8 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
s. Nr. 1.1

- 23 - 
 
/ 24 
Lfd. 
Nr. 
Eingangsda
tum  
Stellungnahme (Zusammenfassung) Berücksichtigung 
ja/nein 
Stellungnahme der Verwaltung 
 
19.6 
 
 
 
 
19.7 
 
 
 
 
 
19.8 
 
 
 
 
 
 
 
Sozialverträgliche Umsiedelung der dortigen Bewohner 
Viele der derzeitigen Bewohner wohnen seit Jahre n dort. 
Wurde diesen eine adäquate und bezahlbare Alternative 
angeboten? 
 
Baustellenzufahrt 
Eine Aussage über die Baustellenzufahrt wird nicht 
gemacht. Als ersten Bauabschnitt ist der Komplex an der 
Neusser Straße vorgesehen, eine Baustellenzufahrt über 
die Neusser Straße dann nicht mehr möglich.  
 
Die vorgestellten Konzepte der verschiedenen Architekten 
haben eins gemeinsam. Es handelt sich um eine massive 
Bebauung des Geländes mit einer sehr hohen Dichte an 
Wohnungen. Alle Konzepte geben das Gefühl, dass ein 
abgegrenztes Viertel im Viertel gebaut wird. Ein Gefühl der 
Eingliederung in das bisherige soziale Gefüge wird mit den 
abgeschotteten und innenliegenden grünen Höfen nicht 
vermittelt. Eine offenere Bauweise mit weniger 
Wohnungen wäre doch wünschenswert  und würde auch 
besser in die bisherige Wohnsituation von Weidenpesch 
passen.  
Warum kann nicht eine Bebauung mit weniger Wohnungen 
vorgesehen werden?  
 
 
ja 
 
 
 
 
teilweise 
 
 
 
 
 
nein 
 
 
Bestehende Pachtverträge wurden zum Ende des Jahres 
2019 einvernehmlich aufgelöst. Hierbei wurden individuell 
Lösungen mit den einzelnen Pachtinhabern vereinbart. 
 
 
s. Nr. 1.2 
 
 
 
 
 
s. Nr. 11.6 
 
20 
20.1 
 
 
 
 
 
 
 
 
05.03.2019 
 
 
Der Einwender geht davon aus, dass das Vorhaben 
bezüglich des Wohnungsschlüssels und des Angebots am 
Bedarf vorbeigeplant wird. Insbesondere werde kein 
preiswerter Wohnraum für Studierende, Senioren, 
Alleinstehende sowie für alternative Wohnformen 
geschaffen.  
 
Der Einwender befürchtet, dass im Rahmen des 
Planvorhabens architektonisch und qualitativ 
ja 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Grundlegendes Ziel der Planung ist die Schaffung eines 
möglichst großen Wohnungsangebots zur Deckung des 
dringenden Bedarfs. Der Wohnungsschlüssel berücksichtigt 
die Wohnbedürfnisse breiter Kreise der Bevölkerung. Daher 
werden neben kleineren Ein-  und Zweizimmerwohnungen, 
die ca. 50% des geplanten Angebots ausmachen, auch 
größere Wohnungen für Familien vorgesehen. 
Zur Gewährleistung der architektonischen Qualität wurde ein 
Qualifizierungsverfahren durch geführt und es wird auf der 
Grundlage des Siegerentwurfs ein vorhabenbezogener

- 24 - 
 
/ 25 
Lfd. 
Nr. 
Eingangsda
tum  
Stellungnahme (Zusammenfassung) Berücksichtigung 
ja/nein 
Stellungnahme der Verwaltung 
 
 
 
 
20.2 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
20.3 
 
 
minderwertiger aber hochpreisiger Wohnraum geschaffen 
wird. 
 
 
Der Einwender bemängelt die Quote für den geförderten 
Wohnungsbau von 24% und bemängelt, dass die im 
Stadtrat vereinbarten 30 % öffentlich- geförderten 
Wohnraum nicht entstehen sollen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Bebauung auf /an einer Mülldeponie 
Bekanntermaßen wurde an der Simonskaul neben 
Hausmüll auch hochgiftige Chemikalien der 
 
 
 
 
nein 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
ja 
 
 
Bebauungsplan aufgestellt, mit dem die Architekturqualität 
festgeschrieben wird. 
 
 
Die Mindestquote für den öffentlich geförderten 
Wohnungsbau im Plangebiet entspricht der Nr. 7 (3) des 
Kooperativen Baulandmodells in der Fassung von 2017. Zum 
vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 66509/10 
„Simonskaul in Köln- Weidenpesch“ ist die Richtlinie des 
Kooperativen Baulandmodell in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 10.05.2017 anzuwenden.  
Die Übergangsregelung der Richtlinie, wonach der 
Prozentsatz des öffentlich geförderten Wohnungsbaus auf 
20% reduziert werden kann, findet für die privaten 
Grundstücken mit den Flurstücksnummern 4484, 4485, 3995, 
1241/178, 2272/178 und 2273/177 (jeweils Ge markung 
Longerich, Flur 96) Anwendung. Die Voraussetzungen dafür 
wurden erfüllt:   
- Die Grundstücke wurden zwischen dem 22.09.2016 und 
dem 10.05.2017 gekauft, genauer gesagt am 09.05.2017.  
- Der Einleitungsbeschluss zum vorhabenbezogenen 
Bebauungsplan Nr. 66509/10 „Simonskaul in Köln-
Weidenpesch“ wurde zwischen dem 11.05.2017 und dem  
30.06.2018 vom Stadtentwicklungsausschuss gefasst, 
genauer gesagt wurde er in der Sitzung des 
Stadtentwicklungsausschuss vom 28.06.2018 gefasst.  
 
Nach Stellungnahme der Verwal tung sowie Empfehlung der 
Bezirksvertretung Nippes wurde vom 
Stadtentwicklungsausschuss in seiner Sitzung am 
28.06.2018 der allgemeine Prozentsatz von 24 % öffentlich 
geförderter Wohnungsbau über das gesamt Plangebiet 
beschlossen. 
 
Die Sanierung der Deponie ist Voraussetzung für eine 
Bebauung des Plangebiets. Die durch den Einwender

- 25 - 
 
/ 26 
Lfd. 
Nr. 
Eingangsda
tum  
Stellungnahme (Zusammenfassung) Berücksichtigung 
ja/nein 
Stellungnahme der Verwaltung 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
20.4 
 
 
 
 
 
nahegelegenen Industrie in die ehemalige Kiesgrube 
abgeladen. Das Gelände sackt stetig ab und sollte an 
gewissen Stellen tunlichst nicht betreten werden. Bei der 
Informationsveranstaltung wurde keinerlei 
Sanierungskonzept vorgelegt. 
Bundesweit sind Fälle bekannt, bei denen in 
vergleichbarer Weise auf/an derartigen Altlast -Deponien 
Wohnbebauung stattfand und im Anschluss es zu nicht 
unerheblichen Problemen mit Schadstoffausgasungen, bis 
hin zu Explosionsgefahr in Tiefgaragen und Kellerräumen 
kam. 
 
a) wann und wo werden die Schadstoffkonzentrationen 
der RM s veröffentlicht, damit die Bürger und 
Anwohner auch zukünftig wissen auf welchem Boden 
sie sich befinden, beim „Wohnen am Park“ 
 
b) wo wird die ordnungsgemäße Entsorgung der 
Deponie nachvollziehbar für Bürger transparent 
dokumentiert?  
 
c) wie wird der verbleibende Teil der Mülldeponie 
gesichert? 
 
 
d) wie wird sichergestellt, dass Einbrüche in bislang 
unauffälliges Erdreich verhindert werden? 
 
e) wie sieht die Grundwassersituation an dieser Deponie 
aus? 
 
Bebauung eines Naturschutzgebietes. 
Offensichtlich soll hier klammheimlich, ohne Öffentlichkeit 
ein schützenswertes Stück Natur aufgegeben werden. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
ja 
 
 
 
 
 
beschriebene Situation einer Bebauung auf unsaniertem 
Deponiegelände wird somit nicht eintreten. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Umweltgutachten werden gemäß § 3 (2) BauGB bei der 
öffentlichen Auslegung des Bebauungsplans ebenfalls 
öffentlich ausgelegt. 
 
 
Gemäß geltendem Abfallrecht sind Entsorgungsnachweise 
zu führen. 
 
 
Die Sicherung erfolgt durch Böschungseinbau, Abdichtung 
nach gutachterlicher Anweisung sowie Gasdrainagen in 
Bereichen erhöhter Methanausgasung. 
 
Die Auskofferung ist auf den festgestellten Deponiekörper 
beschränkt. 
 
Die Deponie liegt oberhalb des Grundwasserspiegels. 
 
 
s. Nr. 14.1, das Plangebiet ist kein Naturschutzgebiet. 
 
Von dem Vorhaben ist nach dem Ergebnis der 
Artenschutzprüfung keine planungsrelevante Vogelart 
betroffen. Ebenso wird eine Betroffenheit anderer streng 
geschützter Tier - und Pflanzenarten, mit Ausnahme der

- 26 - 
 
/ 27 
Lfd. 
Nr. 
Eingangsda
tum  
Stellungnahme (Zusammenfassung) Berücksichtigung 
ja/nein 
Stellungnahme der Verwaltung 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
20.5 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
20.6 
 
 
 
Dieses Gebiet hat eine beachtliche Voge l- und 
Insektenvielfalt. Fledermäuse, Fuchs, Kaninchen Kröten 
div. Raubvögel….  Zumindest letztes Jahr… 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Bebauung ohne Verkehrskonzept. 
Das gesamte Gebiet Simonskaul/ Neusserstraße ist 
bereits jetzt mit zu viel Autoverkehr belastet. 
Bei einem zu erstellenden Verkehrsgutachten ist die 
Graseggerstraße, Wilhelm Sollmannstraße und Heinrich 
Hoerlestraße mit zu berücksichtigen, dort entstehen z.Zt. 
weitere Wohnbebauungen. Durch Zuliefer - und 
Besucherverkehr am Krankenhaus sind die dort 
wohnenden Longericher bereits jetzt im hohen Maße mit 
Verkehr belastet. Das Krankenhaus wird ein weiteres 
Ärztehaus errichten. Auch hier ist zusätzlicher Verkehr zu 
erwarten, der ebenfalls über die Simonskaul abfließen 
wird. 
 
Bebauung ohne Lärmgutachten 
Die KVB ha t zur Genehmigung ihrer neuen Zughalle ein 
Lärmgutachten vorgelegt. Allerdings ging der Gutachter 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
nein 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
-- 
 
 
 
Zwergfledermaus ausgeschlossen. Für die häufigen 
europäischen Brutvogelarten können die 
artenschutzrechtlichen Vorschriften nach § 44 Abs. 1 
BNatSchG eingehalten werden, wenn die Rodung von 
Gehölzen außerhalb des Brutzeitraums ab 01.10. bis 
spätestens 28./ 29.02. erfolgt. Auch die Betroffenheit der 
planungsrelevanten Zwergfledermaus kann unter Beacht ung 
geeigneter Vermeidungsmaßnahmen sowie vorgezogener 
Ausgleichsmaßnahmen ausgeschlossen werden. Als 
Vermeidungsmaßnahme ist hierbei der Abbruch von 
Gebäuden auf den Zeitraum vom 01.10. bis 28./ 29.02. zu 
beschränken, da potenziell vorhandene Fledermausquartiere 
an den Gebäuden in diesem Zeitraum durch die Tiere 
strukturbedingt nicht genutzt werden. Die potenziell 
vorhandenen Quartiere sind ferner durch geeignete 
Fledermauskästen zu ersetzen. Die Umsetzung der 
Maßnahmen wird durch Festsetzungen im Bebauung splan 
und Regelungen im Durchführungsvertrag abgesichert. 
 
Das Verkehrsgutachten betrachtet in der Prognose auch die 
Planungen in der Umgebung des Plangebiets.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Das schalltechnische Gutachten zum Bebauungsplan 
berücksichtigt die Maßnahmen der KVB in der Umgebung des 
Plangebiets als Lärmquellen.

- 27 - 
 
/ 28 
Lfd. 
Nr. 
Eingangsda
tum  
Stellungnahme (Zusammenfassung) Berücksichtigung 
ja/nein 
Stellungnahme der Verwaltung 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
20.7 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
20.8 
 
 
 
damals nicht von einer weiteren Wohnbebauung an der 
Simonskaul aus. 
 
a) Inwieweit ist dieses Gutachten nun überhaupt noch 
aussagekräftig? 
 
 
 
 
 
 
 
 
b) Die vorgestellten Bebauungspläne sehen eine Kita auf 
dem Gelände vor. Wie werden die Kinder vor den 
bereits jetzt gesundheitlich bedenklichen 74db im 
Außenbereich geschützt?  
 
Wenn der KVB-Betrieb aufgenommen wird und durch ca. 
1000 Autos mehr durch die ge plante Bebauung in 
unmittelbarer Nachbarschaft, wird sich die Lärmbelastung 
noch erheblich erhöhen. 
 
Der offiziellen Lärmkarte NRW ist bereits jetzt dieser 
Lebensraum, mit den unter 4. genannten Straßen ganz 
erheblich belastet. Die HGK will auch ihre Trass e 
erweitern… was auch künftig weiterer Lärm bedeutet.  
Es ist in jedem Fall ein erneutes Gutachten nötig. 
 
 
 
 
 
Klima 
Diese Stelle dient der Durchlüftung, Und jede weitere 
Bebauung verschlechtert das städtische Klima. Eine 6- 7 
stöckige Bebauung der Neußerst raße an dieser Stelle ist 
 
 
 
ja 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
ja 
 
 
 
 
ja 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
nein 
 
 
 
 
 
 
Das schalltechnische Gutachten für die KVB -Maßnahmen 
behält seine Aussagekraft bezüglich der zu erwartenden 
Emissionen des Schienenverkehrs und der Hauptwerkstatt.  
Es wird durch das Gutachten zum Bebauungsplan ergänzt, 
das auf den Aussagen zum Schienenver kehr aufbauend die 
erforderlichen Schallschutzmaßnahmen für die geplante 
Bebauung definiert. Im Bebauungsplan werden aktive und 
passive Schallschutzmaßnahmen für die Bebauung 
festgesetzt.  
 
Der Außenbereich der Kita wird vom Umgebungslärm 
abgeschirmt. 
 
 
 
Durch das schalltechnische Gutachten zum Bebauungsplan 
wird neben den Immissionen, die auf das Plangebiet 
einwirken auch untersucht, welche Steigerung des 
Verkehrslärms die geplante Nutzung in den umgebenden 
Straßenzügen auslöst. Sofern sich dies aus den Ergebnissen 
des Gutachtens ergibt, können Lärmschutzmaßnahmen für 
den Bestand vertraglich vereinbart werden. Allerdings kann 
dabei jetzt schon festgehalten werden, dass voraussichtlich 
weder in der Simonskaul noch in der Mönchsgasse mit 
durchschnittlichen tä glichen Verkehrsstärken 
(Prognosewerten) von 600 –  max. 4.150 Fahrzeugen / Tag 
Verkehrslärmsituationen erreicht werden, die für eine 
angrenzende Wohnnutzung objektiv unverträglich sein 
können. 
 
s. Nr. 13.2

- 28 - 
 
/ 29 
Lfd. 
Nr. 
Eingangsda
tum  
Stellungnahme (Zusammenfassung) Berücksichtigung 
ja/nein 
Stellungnahme der Verwaltung 
 
 
völlig indiskutabel, wenn man so etwas wie 
Luftreinhalteplan in dieser Stadt umsetzen will. 
 
21 
21.1 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
21.2 
 
 
 
 
05.03.2019 Die Verkehrsbelastung, Anzahl Autos, vor allen Dingen 
LKW ist in den letzten Jahren stark gestiegen. Die KVB hat 
ihr Depot ausgebaut und baut eine neue Abstellhalle. Der 
REWE Markt Neusser Str. wurde ausgebaut. Das Phönix 
Altenheim wurde neu gebaut. In der Jes uitengasse sind 
etliche Wohnungsneubauten entstanden. Schon jetzt 
kommt es zu Staus, bei Feierabendverkehr des KVB 
Depots (15.30 h) oder starken Kunden und Lieferverkehr 
des REWE Marktes. 
 
330 neue Wohnungen am Simonskaul bringen nochmal 
ca.1000 Autofahrten pro Tag. 
 
Ein neues Verkehrskonzept muss her. 
- Die Jesuitengasse muss vom Durchgangsverkehr zur 
Rennbahn und der Feuerwehr entlastet werden. Von 
der Neusser Str. muss es einen Linksabbieger zur 
Scheibenstr. geben. 
- Nur noch eine Abbiegespur Neusser Str. / 
Jesuitengasse. Momentan sind es 2. 
- Tempo 30 auf der Jesuitengasse. Die Straße ist so 
schmal, dass LKW nicht schneller als 30 fahren 
können. Zum Schutz der Anwohner sollte das für alle 
gelten. 
- Der Durchgangsverkehr zieht nicht Anwohnerparken 
an. Anwohnerparken sollte überlegt werden. 
 
Ohne Verkehrsberuhigung auf der Neusser Str. zwischen 
Scheibenstr. und Wilhelm Sollmann Str. wird sich die 
Verkehrslage in der Jesuitengasse nicht verbessern.  
 
Vorschläge zur Verkehrsberuhigung der Neusser Str. 
- Tempo 30 
- Durchgehendes Überholverbot 
ja 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
teilweise 
 
s. Nr. 3.2 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Für die Umgestaltung der Neusser Straße einschließlich 
Änderungen der Verkehrsführung liegt bereits eine 
Ausführungsplanung vor. Diese berücksichtigt Maßnahmen 
der Geschwindigkeitsdämpfung, zusätzliche 
Fußgängerquerungen sowie Radfahrstreifen. 
 
Die Anregungen zur Verkehrsregelung/ 
Geschwindigkeitsdämpfung und zum Anwohnerparken in der 
Jesuitengasse können nicht im Rahmen der Aufstellung des 
Bebauungsplanes berücksichtigt werden. Die Jesuitengasse 
liegt nicht im Plangebiet.  Die Anregungen werden dem 
zuständigen Fachamt weitergegeben.

- 29 - 
 
 
Lfd. 
Nr. 
Eingangsda
tum  
Stellungnahme (Zusammenfassung) Berücksichtigung 
ja/nein 
Stellungnahme der Verwaltung 
- Eindeutige Spurführung, z.B. für Rechtsabbieger zu 
Lidl Markt Neusser Str. 776 
- Zusätzliche Fußgängerüberquerung Höhe Lidl 
Neusser Str. 776 
- Eindeutige Fahrradwegekennung zwischen Wilhelm 
Sollmann Str. und Jesuitengasse

Anlage 9- Textliche Festsetzungen

37193 Zeichen

ANLAGE 9  
/ 2 
 
Textliche Festsetzungen  
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 66509/10  
Arbeitstitel: Simonskaul in Köln-Weidenpesch 
 
I - TEXTLICHE FESTSETZUNGEN 
 
1. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB 
1.1. Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung  
 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB wird festgesetzt, dass folgende Nutzungen zulässig 
sind:  
 
Baugebiete  
„Wohnen 1“ und „Wohnen 
2“ 
- Wohnen,  
- Räume für die Berufsausübung freiberuflich 
Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die 
ihren Beruf in ähnlicher Weise ausüben,  
- sonstige nicht störende Gewerbebetriebe 
 
Baugebiet  
„Wohnen / Nws Gewerbe“ 
- Wohnen,  
- Räume für die Berufsausübung freiberuflich 
Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die 
ihren Beruf in ähnlicher Weise ausüben,  
- Büros,  
- der Versorgung des Gebietes dienende Läden, 
- nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe 
- Anlagen für soziale Zwecke. 
 
1.2. Bedingte Festsetzungen  
 
Gemäß § 9 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 12 Abs. 3a BauGB  sind im Rahmen der 
festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich 
der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet hat. 
Gemäß § 9 Abs. 2 BauGB ist die Aufnahme der Wohnnutzung innerhalb des 
Baugebietes „Wohnen / Nws Gewerbe“ erst dann zulässig, wenn die Gebäude an der 
Neusser Straße (Ostseite des Baugebietes) sowie an der Planstraße 3 (Nordseite des 
Baugebietes)  als Rohbauten einschließlich des Einbaus der Türen und Fenster jeweils 
in ihrer gesamten straßenseitigen Länge hergestellt sind.  
 
1.3. Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung (§ 16 BauNVO) 
 
a) Gebäudehöhen  
Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO werden für die Bebauung folgende  
Gebäudehöhen über Normalhöhennull (ü NHN) als Höchstgrenze bzw. zwingend 
festgesetzt: 
 
- Für die I-vollgeschossige Bebauung mit der Signatur A: 49,4 m ü NHN zwingend 
- Für die I-vollgeschossige Bebauung mit der Signatur B: 50,0 m ü NHN 
- Für die I-vollgeschossige Bebauung mit der Signatur C: 51,7 m ü NHN zwingend  
- Für die II-vollgeschossige Bebauung: 57,0 m ü NHN 
- Für die III-vollgeschossige Bebauung: 60,0 m ü NHN

- 2 - 
 
/ 3 
 
- Für die IV -vollgeschossige Bebauung im Baugebiet „ Wohnen / Nws Gewerbe“ : 
62,0 m ü NHN 
- Für die IV -vollgeschossige Bebauung in den Baugebieten „Wohnen 1“ und 
„Wohnen 2“: 63,0 m ü NHN 
- Für die V -vollgeschossige Bebauung im Baugebiet „ Wohnen / Nws Gewerbe“ : 
65,0 m ü NHN 
- Für die V -vollgeschossige Bebauung in den Baugebieten „Wohnen 1“ und 
„Wohnen 2“: 66,5 m ü NHN 
- Für die VI -vollgeschossige Bebauung im Baugebiet „ Wohnen / Nws Gewerbe“ : 
68,0 m ü NHN 
- Für die VI -vollgeschossige Bebauung in den Baugebieten „Wohnen 1“ und 
„Wohnen 2“: 69,0 m ü NHN 
 
Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO werden f ür die Bebauung folgende 
Gebäudehöhen als Mindest- und Höchstgrenze festgesetzt: 
 
- Für die zwingende V-vollgeschossige Bebauung: 62,0 – 66,0 m ü NHN 
- Für die zwingende VI-vollgeschossige Bebauung: 65,0 – 68,0 m ü NHN 
 
Als oberer Bezugspunkt der Gebäude gilt die Oberkante der Attika bzw. der obere 
Abschluss der Gebäude.  
 
b) Dachaufbauten  
Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO k önnen die festgesetzten Gebä udehöhen durch 
untergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen -  z.B. Antennen, 
Aufzugsüberfahrten, Kamine, Lüftungseinrichtungen, Oberlichter - auf den baulich 
zugeordneten Dachfl ächen überschritten werden. Das hö chstzulässige Ma ß der 
Überschreitungen betr ägt 2,00 m in der H öhe. Der Fl ächenanteil der 
Überschreitungen je Dachfl äche darf insgesamt 30% nicht ü bersteigen. Die 
Dachaufbauten m üssen mindestens um das Maß  ihrer H öhe von der 
Gebäudeaußenkante zurücktreten. 
 
1.4. Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche (§ 19 BauNVO) 
 
Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO darf  die zulässige Grundfläche durch die Grundflächen 
von Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO, von Garagen und Stellplätzen mit ihren 
Zufahrten, sowie von baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das 
Baugrundstück lediglich unterbaut wird, wie folgt überschritten werden:  
- Im Baugebiet „Wohnen 1“ bis zu einer GRZ von 0,75; 
- Im Baugebiet „Wohnen 2“ bis zu einer GRZ von 0,80; 
- Im Baugebiet „Wohnen / Nws Gewerbe“ bis zu einer GRZ von 0,85. 
 
Gemäß § 21a Abs. 2 BauNVO sind der Grundstücksfläche des Baugebietes „Wohnen 1“ im 
Sinne des § 19 Abs. 3 BauNVO Flächenanteile an außerhalb der Baugrundstücke 
festgesetzten Gemeinschaftsanlagen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB hinzuzurechnen 
 
2. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB  
Festsetzungen über die Bauweise, die überbaubaren und die nicht 
überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen  
 
a) Bauweise 
Gemäß § 22 Abs. 4 Satz 1 BauNVO wird für das Baugebiet „Wohnen 1“ als  
abweichende Bauweise festgesetzt, dass die Länge der Gebäude bis zu 56,0 m 
betragen darf.

- 3 - 
 
/ 4 
 
 
b) Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen 
Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 BauNVO werden für die 
überbaubaren Grundstücksflächen folgende Ausnahmen festgesetzt:  
- Vordächer, Balkone und Gesimse dürfen die f estgesetzten Baugrenzen um ein 
Maß von maximal 2,0 m überschreiten.  
- Ebenerdige Terrassen dürfen die festgesetzten Baugrenzen um ein Maß von 
maximal 4,0 m überschreiten. 
 
c) Stellung der baulichen Anlagen 
Nebenanlagen i.  S. d. § 14 Abs. 1 BauNVO  sind auf den nicht überbaubaren 
Grundstücksflächen nicht zulässig. Ausgenommen hierv on sind 
Fahrradabstellanlagen sowie eine Packstation. Die Packstation darf nur auf der in 
der Planzeichnung mit  der Bezeichnung  „Na“ eingetragenen Fläche errichtet 
werden. Die Grundfläche der Packstation wird auf max. 17 m² begrenzt.   
 
 
3. § 9 Abs. 3 Satz 1 BauGB 
Höhenlage baulicher Anlagen 
 
a) Gemäß § 9 Abs. 3 BauGB wird die Höhe der Geländeoberfläche in den Baugebieten 
sowie die Ausbauhöhe der öffentlichen Verkehrsflächen in der Planzeichnung 
festgesetzt. Geringfügige Abweichungen sind zur Neigung des Geländes für die 
Oberflächenentwässerung zulässig. Darüber hinaus sind Über - bzw. 
Unterschreitungen der festgesetzten Höhe der Geländeoberfläche bis zu 0,50 m 
durch Treppen-  und Rampenanlagen sowie durch Aufschüttungen und 
Abgrabungen zulässig. 
b) Gemäß § 9 Abs. 3 BauGB wird im Baugebiet „Wohnen 2“ an dessen südöstlicher 
Ecke eine Absturzsicherung mit einer H öhe von 48,9 m ü. NHN festgesetzt. Die 
genaue Lage sowie Lä nge und Breite ergeben sich aus dem Vorhaben-  und 
Erschließungsplan. 
 
 
4.      § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB 
Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen mit ihren Zufahrten 
 
a) Gemäß § 12 Absatz 6 BauNVO sind oberirdische Stellplätze nur innerhalb der 
überbaubaren Grundstücksflächen oder in der festgesetzten Fläche für 
Gemeinschaftsstellplätze (GSt) zulässig. 
 
b) Gemäß § 12 Absatz 6 BauNVO sind oberirdische Garagen nur innerhalb der 
überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.  
 
c) Gemäß § 12 Absatz 6 BauNVO sind Garagen unterhalb der Geländeoberfläche nur 
innerhalb der Tiefgarage (TGa) zulässig.  
 
d) Innerhalb der Tiefgaragen (TGa) sind außerhalb der durch Baugrenzen 
festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen Lagerflächen, Technik - und 
Nebenräume, sowie Fahrradabstellplätze gemäß § 48 BauO NRW zulässig, soweit 
sie unterhalb der Geländeoberfläche liegen. 
 
e) Innerhalb des Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sind 
mindestens 5 Car -Sharing-Plätze für ein stationsbasiertes Car -Sharing-System

- 4 - 
 
/ 5 
 
vorzuhalten, die jederzeit öffentlich zugänglich sein müssen. 
  
5.  § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB 
Ein- und Ausfahrtbereiche 
 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 11 wird festgesetzt, dass Ein - und Ausfahrten der 
Tiefgarage zur Neusser Straße ausschließlich in de m als Ein- und Ausfahrtsbereich 
festgesetzten Bereich zulässig sind. 
 
 
6. § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB 
 Mit Gehrechten zu belastende Flächen  
 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB werden innerhalb des Baugebietes „Wohnen 1“ die 
folgenden Gehrechte festgesetzt: 
 
- Die mit „G 1“ bezeichneten Flächen sind mit einem Geh recht zugunsten der 
Allgemeinheit gemäß Planeintrag zu belasten. Innerhalb der festgesetzten Flächen 
ist eine Durchwegung für die Allgemeinheit in einer Breite von mindestens 3 m in 
Nord-Süd-Richtung zu gewährleisten. Die Flächen dürfen ansonsten mit 
Nebenanlagen und Bepflanzungen überstellt werden, soweit diese die Nutzbark eit 
der vorgenannten Durchwegung nicht einschränken. 
 
- Die mit „G 2“ festgesetzten Flächen sind mit einem Gehrecht zugunsten der 
Allgemeinheit gemäß Planeintrag zu belasten. 
 
 
7.  § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB 
Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch 
Geräusche 
a)  Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen 
entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) 
an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage 
hierfür sind die maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im 
Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin).  
 
Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und den 
maßgeblichen Außenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle: 
 
Lärmpegelbereich Maßgeblicher 
Außenlärmpegel 
L
a 
dB 
I 55 
II 60 
III 65 
IV 70 
V 75 
VI 80a 
VII >80a

- 5 - 
 
/ 6 
 
Lärmpegelbereich Maßgeblicher 
Außenlärmpegel 
La 
dB 
(a) Für maßgebliche Außenlärmpegel La> 80 dB(A) sind die 
Anforderungen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten 
festzulegen. 
 
Ergänzung: Es handelt sich um dB(A)-Werte. 
 
Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, 
wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen 
Untersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich oder ein niedrigerer maßgeblicher 
Außenlärmpegel an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen 
nachgewiesen wird. 
 
b)  Bei Schlaf - und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im 
Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung  durch 
schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei 
geschlossenen Fenstern und Türen sicher zu stellen. 
 
c) Im Baugebiet „Wohnen / Nws Gewerbe“ sind zur Neusser Straße (Osten) sowie zur 
Planstraße 3 (Norden) hin orientierte, schutzbedürftige Räume im Sinne der DIN 
4109 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, 
Berlin) ) nur zulässig, wenn ihnen als Schallschutzvorrichtung sogenannte „kalte 
Wintergärten“ (verglaste Balkone) oder gleichwertige Maßnahmen (z.  B. 
vorgehängte Fassaden, verglaste Laubengänge), die nicht zum dauerhaften 
Aufenthalt von Menschen dienen, vorgelagert sind. Die „kalten Wintergärten“ bzw. 
sonstige gleichwertige Maßnahmen sind so zu errichten, dass die 
Beurteilungspegel für den Gesamt -Verkehrslärm (Straßen -, Schienen-  und 
Flugverkehrslärm) auf der Innenseite der jeweiligen Schutzvorrichtung  60 dB(A) 
tags (06:00 – 22:00 Uhr) und 50 dB(A) nachts (22:00 –  06:00 Uhr) nicht 
überschreiten. 
 
d) Für Balkone, Loggien und Terrassen, die einen Gesamtbeurteilungspegel aus dem 
Verkehr (Straßen-, Schienen- und Flugverkehr) > 62 dB(A) im Tagzeitraum (06:00 
bis 22:00 Uhr) aufweisen, sind Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Durch diese 
muss sichergestellt werden, dass der vorgenannte Gesamtbeurteilungspegel nicht 
überschritten wird. Hiervon ausgenommen sind Balkone , Loggien und Terrassen 
von durchgesteckten Wohnungen, wenn zusätzlich auf der lärmabgewandten Seite 
ein Balkon, eine Loggia oder eine Terrasse errichtet wird. 
 
 
8. § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB  
 
 Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. a) BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende 
Begrünungsmaßnahmen durchzuführen und dauerhaft zu erhalten:  
 
a) Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen

- 6 - 
 
/ 7 
 
- M1: Begrünung der Freizeitanlage 
Innerhalb der öffentlichen Grünfläche mit Zweckbestimmung „ Freizeitanlage“ ist 
eine Rasenfläche EA 31 (LW 41112) auf mindesten 60 % der Gesamtfläche 
herzustellen. Von Satz 1 ausgenommen sind Flächen mit Freizeitgeräten, Wegen, 
Abfallbehältern, Bänken und technischen Aufbauten. Darüber hinaus sind auf der 
betreffenden Fläche mindestens drei großkronige Laubbäume BF 41 (GH 742) zu 
pflanzen. Bei der Pflanzung der Laubbäume ist jeweils über die Vorgabe des 
Qualitätsstandards hinaus bei der Herstellung der Pflanzgrube ein 
Bodenaustausch vorzunehmen und zwar mit einer Tiefe von 1,50 m und auf einer 
Grundfläche von 6 m². In der Planzeichnung sind die Bäume nachrichtlich 
dargestellt.  
 
- M2: Pflanzung von Einzelbäumen  
Innerhalb der Flächen A6 sind insgesamt mindestens 10 großkronige Laubbäume 
BF 41 (GH 742) zu pflanzen. Hierbei ist jeweils über die Vorgabe des 
Qualitätsstandards hinaus bei der Herstellung der Pflanzgrube ein 
Bodenaustausch vorzunehmen und zwar mit einer Tiefe von 1,50 m und auf einer 
Grundfläche von 6 m². In der Planzeichnung sind die Bäume nachrichtlich 
dargestellt. 
 
 
- M3: Pflanzung von Einzelbäumen  
Innerhalb der Flächen  A1 sind insgesamt mindestens zwei großkronige 
Laubbäume BF 41 (GH 742) zu pflanzen. In der Planzeichnung sind die Bäume 
nachrichtlich dargestellt. 
 
- M4: Begrünung Kinderspielplatz (Parkanlage) 
Innerhalb der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Kinderspielplatz“ 
sind insgesamt mindestens dr ei großkronige Laubbäume BF 41 (GH 742) zu 
pflanzen. In der Planzeichnung sind die Bäume nachrichtlich dargestellt. 
 
- M5: Begrünung Kinderspielplatz (Planstraße 2)  
Innerhalb der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung 
„Kinderspielplatz“ sind insgesamt mindestens fünf großkronige Laubbäume BF 
41 (GH 742) und mindestens sechs Solitärsträucher zu pflanzen. In der 
Planzeichnung sind die Bäume nachrichtlich dargestellt. 
 
- M6: Begrünung der Fläche mit der Bezeichnung M6 
Innerhalb der Fläche mit der Bezeichnung M6 sind mindestens drei Laubbäume 
BF 41 (GH 742) und mindestens vier Solitärsträucher zu pflanzen. Darüber hinaus 
ist auf mindestens 30 % der Gesamtfläche ein Rasen EA 31 (LW 41112) 
herzustellen. Ausgenommen hiervon sind Flächen mit Spielgeräten, Wegen, 
Abfallbehältern, Bänken und technischen Aufbauten. 
 
- M7: Begrünung der Fläche mit der Bezeichnung M7 
Innerhalb der Fläche mit der Bezeichnung M7 sind mindestens d rei Laubbäume 
BF 41 (GH 742) und mindestens vier Solitärsträucher zu pflanzen. Darüber hinaus 
ist auf mindestens 30 % der Gesamtfläche ein Rasen EA 31 (LW 41112) 
herzustellen. Ausgenommen hiervon sind Flächen mit Spielgeräten, Wegen, 
Abfallbehältern, Bänken und technischen Aufbauten.  
 
- M8: Begrünung der Fläche mit der Bezeichnung M8 
Innerhalb der Fläche mit der Bezeichnung M8 sind mindestens zwei Laubbäume

- 7 - 
 
/ 8 
 
BF 41 (GH 742) und mindestens zwei Solitärsträucher zu pflanzen. Darüber hinaus 
ist auf mindestens 20 % der Gesamtfläche ein Rasen EA 31 (LW 41112) 
herzustellen. Ausgenommen hiervon sind Flächen mit Spielgeräten, Wegen, 
Abfallbehältern, Bänken und technischen Aufbauten.  
 
- M9: Begrünung der Fläche mit der Bezeichnung M9 
Innerhalb der Fläche mit der Bezeichnung M9 sind mindestens zwei Laubbäume 
BF 41 (GH 742) und mindestens drei Solitärsträucher zu pflanzen. Darüber 
hinaus ist auf mindestens 20 % der Gesamtfläche ein Rasen EA 31 (LW 41112) 
herzustellen. Ausgenommen hiervon sind Flächen mit Spielgeräten, Wegen, 
Abfallbehältern, Bänken und technischen Aufbauten.  
 
- M10: Begrünung der Fläche mit der Bezeichnung M10  
Innerhalb der Fläche mit der Bezeichnung M10 sind mindestens ein Laubbaum 
BF 41 (GH 742) und mindestens ein Solitärstrauch zu pflanzen. Darüber hinaus 
ist auf mindestens 20 % der Gesamtfläche ein Rasen EA 31 (LW 41112) 
herzustellen. Ausgenommen hiervon sind Flächen mit Spielgeräten, Wegen, 
Abfallbehältern, Bänken und technischen Aufbauten.  
 
- M11: Begrünung der Fläche mit der Bezeichnung M11  
Innerhalb der Fläche mit der Bezeichnung M11 sind mindestens ein Laubbaum BF 
41 (GH 742) und mindestens zwei Solitärsträucher zu pflanzen. Darüber hinaus 
ist auf mindestens 10 % der Gesamtfläche ein Rasen EA 31 (LW 41112) 
herzustellen. Ausgenommen hiervon sind Flächen mit Spielgeräten, Wege, 
Abfallbehälter, Bänke und technische Aufbauten.  
 
- M12: Extensive Dachbegrünung  
 Die Flachdächer der Gebäude im Baugebiet „Wohnen 1“ sind mit einer extensiven 
Dachbegrünung zu bepflanzen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von 
mindestens 8 cm zuzüglich einer Filter - und Drainschicht herzustellen. 
Ausgenommen hiervon sind Dachterrassen und  technische Aufbauten, die auf 
maximal 30 % der jeweiligen Dachfläche zulässig sind. Photovoltaikelemente sind 
über der Dachbegrünung zulässig. 
 
- M13: Begrünung der Kita-Freifläche 
Innerhalb der privaten Kita-Freifläche sind mindestens ein Laubbaum BF 41 (GH 
742) und mindestens zwei Solitär sträucher zu pflanzen. Darüber hinaus ist auf 
mindestens 30 % der Gesamtfläche ein Rasen EA 31 (LW 41112) herzustellen. 
Die Einfriedungen der Kita-Freifläche sind mit Heckenpflanzen zu begrünen.  
 
- M14: Begrünung von Tiefgaragen 
Der obere Abschluss der Tiefgaragen (TGa) und der unterirdischen Gebäudeteile 
im gesamten Plangebiet sowie die Freiflächen der Baugebiete, soweit diese nicht 
mit Gebäuden, Wegen, Spielgeräte und sonstigen Nebenanlagen überbaut 
werden, sind zu begrünen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer mindestens 60 
cm tiefen Bodensubstratschicht, zuzüglich einer Filter - und Drainschicht, 
auszubilden. 
Die Stärke der Bodensubstratschicht der Baumpflanzungen im Bereich der 
festgesetzten Tiefgaragen ist mindestens mit 120 cm, zuzüglich einer Filter - und 
Drainschicht, auszubilden.  
 
- M15: Pflanzung von Laubbäumen 
Innerhalb der beiden mit Gehrechten zu belastenden Flächen „G 1“ sind jeweils

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mindestens drei Laubbäume BF 41 (GH 742) zu pflanzen. Die Stärke der 
Bodensubstratschicht der Baumpflanzungen im  Bereich der festgesetzten 
Tiefgaragen ist mindestens mit 120 cm, zuzüglich einer Filter - und Drainschicht, 
auszubilden.  
 
- M16: Extensive Dachbegrünung 
Die Flachdächer der Gebäude im B augebiet „Wohnen 2“ sowie der Gebäude im 
Baugebiet „Wohnen / Nws Gewerbe“ sind mit einer extensiven Dachbegrünung zu 
bepflanzen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 8 cm 
zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen. Ausgenommen hiervon sind  
technische Aufbauten, die auf maximal 30 % der jeweiligen Dachfläche zulässig 
sind. Photovoltaikelemente sind über der Dachbegrünung zulässig. 
 
 
- M17: Begrünung der Gemeinschaftsstellplatzflächen 
Innerhalb der Fläche M 17 sind mindestens sieben großkronige Bäume BF 41 (GH 
742) und Strauchhecken BB 1 (GH 411) aus standortgerechten Heckenpflanzen 
anzupflanzen. Es ist nur eine Laubbaumart zulässig. In der Planzeichnung sind die 
Bäume nachrichtlich dargestellt. 
 
- M18: Straßenbaumpflanzungen 
Innerhalb der Planstraße 1 sind an den in der Planzeichnung festgesetzten 
Standorten 21 Bäume BF 41 (GH 742) zu pflanzen.  Im Süden der Planstraße 2 
sind an den in der Planzeichnung festgesetzten Standorten 2 Bäume BF 41 (GH 
742) zu pflanzen. In der Planzeichnung sind die Bäume nachrichtlich dargestellt. 
 
b) Ausgleichsmaßnahmen 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. a) BauGB in Verbindung mit § 1a Abs. 3 BauGB 
sind folgende Ausgleichsmaßnahmen durchzuführen und dauerhaft zu erhalten. Die 
Nummerierung der Maßnahmen entspricht dem Grünordnungsplan zu diesem 
Bebauungsplan:  
 
- A1: Herstellung eines extensiven Wiesenstreifens 
In den festgesetzten Flächen A1 ist eine extensive Wiese EA 1 (LW 41111) 
anzupflanzen. Wegeflächen zur Erschließung der öffentlichen Grünfläche sind 
zulässig. 
 
- A2: Strauchpflanzung  
Innerhalb der festgesetzten Flächen  A2 sind einheimische und standortgerechte 
Strauchgruppen BB 1 (GH 51) zu pflanzen.  
 
- A3: Herstellung eines Waldmantels  
In der festgesetzten Fläche A3 ist ein Waldmantel BD 51 (GH 4431) anzupflanzen. 
Bei der Anpflanzung des Waldmantels sind über die Vorgaben der 
Qualitätsstandards hinaus günstige Wachstumsbedingungen durch einen 
Bodenaustausch mit einer Tiefe von 1,50 m herzustellen. 
 
- A4: Herstellung eines Laubmischwaldes   
In de n festgesetzten Flächen  A4 ist ein Laubmischwald AX 11 (GH 3131) 
anzupflanzen. Bei der Anpflanzung des Laubmischwaldes sind über die Vorgaben 
der Qualitätsstandards hinaus günstige Wachstumsbedingungen mit einem 
Bodenaustausch bis zu einer Tiefe von 1,50 m herzustellen.

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- A5: Herstellung eines Waldmantels  
In der festgesetzten Fläche A5 ist ein Waldmantel BD 51 (GH 4431) auf 60 % der 
Gesamtfläche anzupflanzen. Weiter ist in der festgesetzten Fläche A5 ein 
Wiesensaum EA 1 (LW 41111) auf 40 % der Gesamtfläche herzustellen. Bei der 
Anpflanzung des Waldmantels sind über die Vorgaben der Qualitätsstandards 
hinaus günstige Wachstumsbedingungen mit einem Bodenaustausch bis zu einer 
Tiefe von 1,50 m herzustellen. Ausgenommen hiervon sind Flächen mit 
Abfallbehältern, Bänken und technischen Aufbauten.  
 
- A6: Herstellung eines extensiven Rasens 
In de n festgesetzten Flächen  A6 ist ein extensiver Rasen EA 31 (LW 41112) 
anzupflanzen. Ausgenommen hiervon sind Flächen mit Wegen, Abfallbehältern, 
Bänken und technischen Aufbauten.  
 
- A7: Straßenbaumpflanzung im Bereich der Simonskaul 
Innerhalb der ausgebauten Straße Simonskaul sind 6 Bäume BF 41 (GH 742) zu 
pflanzen. In der Planzeichnung sind die Bäume nachrichtlich dargestellt. 
 
 
9.  § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB 
Bedingte Festsetzung für den Eintritt der Verlagerung einer 
Ausgleichsmaßnahme  
Gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB wird festgesetzt, dass innerhalb der Planstraße 3 für 
das Grundstück in der Gemarkung Longerich, Flur 96, Flurstücke 256 und 4526 die 
festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen erst ab Eintritt der Verlagerung der 
Ausgleichsmaßnahme A4 der Planfeststellung „Abstellanlage für 64 
Stadtbahnfahrzeuge der Kölner Verkehrs -Betriebe AG (KVB) auf dem Gelände der 
Hauptwerkstatt Weidenpesch“ zulässig sind. Voraussetzung für die Zulässigkeit der 
vorgenannten Nutzungen innerhalb der Planstraße 3 ist der Eintritt der Bestandskraft 
eines Planfeststellungsbeschlusses gemäß § 28 Personenbeförderungsgesetz, mit 
der die Zweckbestimmung der Fläche als Ausgleichs fläche für den Bau der KVB 
Trasse aufgehoben wird. 
 
 
II -    BAUORDNUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN 
  
Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i n Verbindung mit § 89 Abs. 1 und 2 BauO NRW 2018 
werden folgende gestalterische Festsetzungen getroffen:  
 
1. Dachform 
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind ausschließlich Flachdächer zulässig. 
Dächer mit einer Neigung bis maximal 5 Grad gelten als Flachdächer. 
 
2. Einfriedungen  
Im Bereich der festgesetzten Flächen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und 
sonstigen Bepflanzungen mit der Bezeichnung A2 sind Einfriedungen für die 
Entgasungseinrichtungen nur als standortgerechte Hecken BB 1 (GH 51)  sowie als 
Draht- oder Stabmattengitterzäune mit hinterpflanzten Hecken BB 1 (GH 51) bis zu 
einer Höhe von jeweils bis zu 2,5 m über der Geländeoberfläche gemäß § 2 Absatz 4 
BauO NRW 2018 zulässig.

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Grundstückseinfriedungen in den Baugebieten „Wohnen 1“, „Wohnen 2“ und „Wohnen 
/ Nws Gewerbe“ sind nur als standortgerechte Hecken BB 1 (GH 51) sowie als Draht- 
oder Stabgitterzäune mit hinterpflanzten Hecken BB 1 (GH 51) bis zu einer Höhe von 
jeweils 1,20 m über der Geländeoberfläche gemäß § 2 Absat z 4 BauO NRW 2018 
zulässig. In Einfriedungen integrierte Müllboxen dürfen eine Höhe von 1,20 m nicht 
überschreiten. 
 
3. Müllsammelplätze 
Müllsammelplätze sind als Unterfluranlagen herzustellen, oder in die Gebäude (zum 
Beispiel als Wandnische, im Keller, Tiefgarage, o.ä.) bzw.  in oberirdische 
Nebenanlagen (zum Beispiel in Müllboxen, Müllhäuschen, o.ä.) zu integrieren oder zu 
begrünen (Berankung, Heckeneinfassung, o.ä.). 
 
4. Werbeanlagen 
a) Werbeanlagen sind nur an Gebäuden und nur an der Stätte der Leistung mit einer 
Größe von jeweils nicht mehr als 1,0  x 4,0 m zulässig. Sie dürfen nicht über die 
Unterkante der Fenster im 1. Obergeschoss hinausragen. Werbeanlagen auf 
Dachflächen sowie an Pylonen sind nicht zulässig. 
 
b) Werbeanlagen mit im Tagesverlauf wechselnden oder mit bewegten Sichtflächen 
sowie akustisch unterstützte beziehungsweise ausschließlich akustische 
Werbeanlagen sind nicht zulässig.  
 
c) Werbeanlagen, die unter der Verwendung der Leuchtdioden (LED)-Technik oder 
selbstleuchtend hergestellt werden, sind nicht zulässig. Werbeanlagen dürfen nur 
hinterleuchtet sein. 
 
 
5. Satellitenempfangsanlagen / Mobilfunksendeanlagen 
a) Parabolantennen für den Satellitenrundfunkempfang sind nur auf den Dachflächen 
zulässig. 
 
b) Mobilfunksendemasten und -anlagen sind auf den Dachflächen nicht zulässig. 
 
 
III - KENNZEICHNUNG 
 
Gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB w ird folgende Fläche im Bebauungsplan 
gekennzeichnet: 
 
Im Bereich des Bebauungsplanes liegt die Altablagerung Nr. 50503. Der Boden  
innerhalb der gekennzeichneten Fläche ist mit umweltgefährdenden Schadstoffen 
belastet.  
 
Zur gefahrlosen Nutzung des gekennzeichneten Areals sind Sanierungs - und 
Sicherungsmaßnahmen erforderlich. Die ordnungsgemäße Sanierung sowie die 
Entsorgung des Bodenmaterials sind unter fachgutachterlicher Aufsicht und unter 
Beteiligung der Stadt Köln, Umwelt - und Verbraucher schutzamt, durchzuführen  
(siehe auch Nachrichtliche Übernahme Nr. 1 Buchst. c)) Sanierungsplan.

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IV - NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEN 
 
Gemäß § 9 Abs. 6 und Abs. 6a BauGB werden die nach anderen gesetzlichen 
Vorschriften getroffenen Festsetzungen nachrichtlich in den Bebauungsplan 
übernommen: 
 
1. Natur- und Landschaftsschutz  
Der im Landschaftsplan der Stadt Köln nach Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) 
festgesetzte geschützte Landschaftsbestandteil (LB 5.04 „Brache zwischen Neusser 
Straße  und Simonskaul, Weidenpesch“) und das Landschaftsschutzgebiet (LSG -
5007-0008, LSG-Nordfriedhof und Ginsterpfad-Gelände). 
 
2. Hochwasserrisikogebiet  
Der zeichnerisch entsprechend kenntlich gemachte Teil des  Plangebiets ist in der 
Hochwassergefahrenkarte Rhein der Bezirksregierungen Düsseldorf und Köln vom 
November 2013 als Hochwasserrisikogebiet für den Fall eines extremen Ereignisses 
(HQ extrem) ausgewiesen. In diesem Fall werden ohne technischen 
Hochwasserschutz Überflutungen mit max. 0,5 m Wasserstand prognostiziert.  
  
Aus Gründen des vorbeugenden Hochwasserschutzes werden hochwassersichere 
Bauweisen im Erdgeschoss empfohlen.  
  
Ferner wird für Geschossebenen unterhalb des Erdgeschosses darauf hingewiesen, 
dass diese entweder flutungssicher verschließbar und statisch auftriebssicher oder in 
einer für die planmäßige Flutung im Hochwasserfall geeigneten Bauausführung 
hergestellt werden sollten.  
 
Die einzelnen Maßnahmen sind im Rahmen der Genehmigungsplanungen zu prüfen 
und festzulegen.  
 
3. Erklärung der Verbindlichkeit eines Sanierungsplans 
Erklärung der Verbindlichkeit (vom 19.05.2022) eines Sanierungsplans nach § 13 
BBodSchG für das  Bauvorhaben Simonskaul in Köln Weidenpesch, aufgestellt i.A. 
durch das Büro Mull und Partner Ingenieurgesellschaft mbH, Köln, vom 28.01.2022. 
Bezug: Antrag der Vorhabenträgerin (BONAVA) vom 11.05.2022 auf Erklärung der 
Verbindlichkeit des Sanierungsplans einer Teilfläche der AL 50503 Simonskaul. 
 
 
V - HINWEISE 
 
1. Rechtsfolgen 
Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen 
Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetzes N W, des Bundesbaugesetzes oder des 
Baugesetzbuches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes außer 
Kraft. 
 
2. Rechtsgrundlagen  
Es gelten: 
- Das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.  
November 2017 (BGBl. I S. 3634), 
- die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23. Januar 1990 (BGBI. I S. 132) in 
der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786),

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- die Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 58) und 
- die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung 2018 
(BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW, S. 421), 
jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung. 
 
3. Lärm- und Luftschadstoffimmissionen  
a) Das Plangebiet ist durch überhöhte Luftschadstoffimmissionen vorbelastet. 
 
b) Das Plangebiet ist durch die Lärmimmissionen des Straßen- und 
Schienenverkehrs vorbelastet. 
 
4.  Erschütterungen 
Das Plangebiet befindet sich westlich der Neusser Straße. Demnach ist das Plangebiet 
durch Erschütterungseinträge der Stadtbahn au f der Neusser Straße und dem 
Zulaufgleis zur Abstellanlage Weidenpesch vorbelastet. 
 
Beim Neubau der Zulaufstrecke werden für die Gleise in der Neusser Straße und die 
Weichen angrenzend an das Plan gebiet Maßnahmen zum Erschütterungsschutz 
vorgesehen. 
 
Es wird empfohlen, bei der Gebäudeplanung im Bereich der Zulaufstrecke die 
genauen technischen Parameter dieses aktiven Erschütterungsschutzes bei den 
Kölner Verkehrsbetrieben abzufragen und für die Beurteilung des 
Erschütterungsschutzes im Hochbau zugrunde zu legen.  
 
5. Versickerung von Niederschlagswasser 
Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 55 Abs. 2 
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist das anfallende Niederschlagswasser von 
Dachflächen vor Ort zu versickern. Bezüglich der wasserrechtlichen Erlaubnis ist die 
Untere Wasserbehörde der Stadt Köln einzuschalten. 
 
6. Kampfmittelbeseitigungsdienst 
Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern / Kampfmitteln zu rechnen. Vor Aufnahme 
von Bauarbeiten (circa 6 Wochen) ist das Amt für öffentliche Ordnung, 
Gliederungsziffer 322/40 (allgemeine Ordnungsangelegenheiten)  unter der 
Benennung des Aktenzeichens 22.5-3-5315000-766/21 sowie der Bebauungsplan-
Nummer einzuschalten. Die Anfrage kann per E -Mail an kampfmittel@stadt-koeln.de
 
erfolgen.  
 
7. Straßenprofil 
Das Straßenprofil innerhalb der festgesetzten Verkehrsflächen ist nur zur Information 
dargestellt.  
 
8. Artenschutz 
a) Laut Artenschutzprüfung von Raskin, 2 9.09.2017, „Fachbeitrag zur 
Artenschutzprüfung für eine Aufstellung eines Bebauungsplanes bei Simonskaul in 
Köln-Weidenpesch“, ergeben sich keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) , wenn die nachfolgend aufgeführten 
Vermeidungsmaßnahmen und vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 
Abs. 5 BNatSchG berücksichtigt werden.

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b) Gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG ist es im Zeitraum zwischen dem 1. März und 30. 
September eines jeden Jahres verboten, Bäume, Hecken, Gebüsche und andere 
Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind 
schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen 
oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. 
 
Sind innerhalb dieses Zeitraumes Rodungsarbeiten erforderlich, ist vor deren 
Aufnahme in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln durch 
einen Fachgutachter nach besetzten Nestern und Fledermausquartieren zu 
suchen und bei deren Auffinden die Rodungstätigkeit sofort einzustellen. 
 
c) Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 
1 BNatSchG sind die erforderlichen Rodungen von Gehölzen außerhalb der 
Hauptbrutzeiten vom 1. März bis 30. September  eines jeden Jahres der im 
Plangebiet brütenden Vogelarten auszuführen. 
 
d) Die Baufeldberäumung (Abbruch von Bestandsgebäuden)  darf nur außerhalb der 
Zeit vom 1. März bis 30. September eines jeden Jahres erfolgen.  
 
e) Da durch den Abbruch der alten Gebäude potenzielle Sommerquartiere für die 
Zwergfledermaus wegfallen können, ist ein Ersatz von Spaltenquartieren 
notwendig. Dies muss spätestens in der auf den Abbruch der Gebäude folgenden 
Fortpflanzungsperiode der Zwergfledermaus wirksam erfolgt sein.  
 
Die 15 anzubringenden Fledermauskästen sind an geeigneten Bereichen und 
Stellen der umliegenden Bestandsgebäude (möglichst in direkter Umgebung) 
aufzuhängen. Einzusetzen sind Flachkästen, vorzugsweise 2 verschiedene Typen 
(z.B. Fledermausuniversal -Sommerquartier 1FTH und Fledermaus -
Sommerfassadenquartier 1FQ der Firma Schwegler oder Fledermaus -
Fassadenflachkasten und Fledermausspaltenkasten der Firma Hasselfeldt).  
 
f)  Ferner sind als Ersatz für entfallende Brutplätze des H aussperlings 15 Kästen für 
Nischenbrüter (z. B. Sperlingskoloniehaus Typ 1SP der Firma Schwegler oder Typ 
SPMQ der Firma Hasselfeldt) aufzuhängen.  
 
9. Ausgleichsmaßnahmen 
Die im Bebauungsplan festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen dienen dem Ausgleich 
für die Eingriffe in Natur und Landschaft, die im Sinne von § 1a Abs. 3 BauGB durch 
den Bebauungsplan vorbereitet werden und dem Ausgleich der Eingriffe in Natur und 
Landschaft gem . § 15 BNatSchG, die mit dem Sanierungsplan mit 
Verbindlichkeitserklärung vom 19.05.2022 festgestellt wurden. Die 
Ausgleichsmaßnahmen wurden somit den Eingriffen wie folgt zugeordnet: 
 
- Ausgleichsmaßnahmen die den Eingriffen zugeordnet sind, die durch den 
Bebauungsplan selbst planungsrechtlich vorbereitet werden (entsprechend der 
Planzeichnung): 
A4 111 m² 1.991 BWP 
für den Eingriff der Wohnbebauung W1 
A4 1.679 m² 30.218 BWP für den Eingriff der Wohnbebauung W3 
A1 645 m² 9.678 BWP für den Eingriff der Inneren

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Erschließung E1 
A3 189 m² 3.312 BWP für den Eingriff des Radweges E2 
A5 191 m² 3.241 BWP für den Eingriff des Radweges E2 
A1 393 m² 5.900 BWP Für den Eingriff des öffentlichen 
Spielplatzes öSP 
A1 12 m² 186 BWP für den Eingriff der 
Versorgungsanlagen V 
- Ausgleichsmaßnahmen, die den Eingriffen des Sanierungsplans zugeordnet 
sind: 
A2 112 m² 1.344 BWP für die Eingriffe des Sanierungsplans 
A4 200 m² 3.600 BWP für die Eingriffe des Sanierungsplans 
A5 1.515 m² 25.761 BWP für die Eingriffe des Sanierungsplans 
A6 3.106 m² 30.892 BWP für die Eingriffe des Sanierungsplans 
 
10. Darstellung von Ausgleichsmaßnahmen für die Bewältigung des Eingriffes, der 
durch die Sanierung mit Verbindlichkeitserklärung vom 19.05.2022 vorbereitet 
wurde 
Die festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen A2, A6 und A4 (lediglich auf einer Teilfläche) 
gewährleisten den Ausgleich der Sanierung in einer Größe von 61.556 BWP nach dem 
Verfahren Sporbeck/Ludwig. Alle übrigen Ausgleichsmaßnahmen (A1, A3, A4 
(Teilfläche), A5, A7) bewältigen di e in der Planzeichnung dargestellten 
ausgleichpflichtigen Eingriffe gem. § 1a Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 BauGB. 
 
11.  Baumschutzsatzung 
a) Es gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im 
Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der 
Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 01. 
August 2011 (Amtsblatt Nr. 34 vom 17. August 2011). 
 
b) Gemäß der Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im 
Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der 
Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 01. 
August 2011 (Amtsblatt Nr. 34 vom 17. August 2011) sind Ersatzpflanzungen bzw. 
Ersatzgeldzahlungen für im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplanes zu fällende 
Bäume zu leisten, soweit diese Bäume nicht bereits im Bebauungsplanverfahren 
bei der Bewertung und Bilanzierung nach der naturschutzrechtlichen 
Eingriffsregelung nach § 18 BNatSchG in Verbindung mit § 1a Abs. 3 BauGB 
berücksichtigt wurden. 
 
12. Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen 
Die verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf die 
Anlage zur Satzung der St adt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen 
gemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln 
Nr. 1 vom 04. Januar 2012). In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln

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allgemein gültige Qualitätsmaßstäbe für Begrünung smaßnahmen der Stadt Köln 
formuliert. 
 
13.  DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende Regelwerke 
DIN-Vorschriften sowie sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichen 
Festsetzungen des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass 
dieser Satzung geltenden Fassung anzuwenden und werden beim Amt für 
Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln Plankammer, Zimmer 06. E 
05, Stadthaus Deutz, Willy -Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten 
zur Einsichtnahme bereitgehalten. 
 
14.  Öffentlich geförderter Wohnungsbau 
Gemäß Einleitungsbeschluss (Vorlage-Nr. 1204/2018) sind die Planbegünstigten zur 
Anwendung der Übergangsregelung des Kooperativen Baulandmodells der Stadt Köln 
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2017 verpflichtet, insgesamt 24 % 
der Geschossfläche für Wohnen im öffentlich geförderten Segment gemäß der jeweils 
aktuellen Wohnraumförderrichtlinie des Landes NRW zu errichten. 
 
15.  Anspruch auf Maßnahmen zum passiven Schallschutz  
Durch die Errichtung des Vorhabens im Plangebiet des vorhabenbezogenen 
Bebauungsplans Nr. 66509/10 kann an den Gebäuden Neusser Straße 788- 794 
Anspruch auf Schallschutz gegen Verkehrslärm dem Grunde nach entstehen. 
Hierzu können insbesondere Fenster einer besseren Schallschutzklasse als aktuell 
vorhanden in Verbindung mit schallgedämmten Lüftungsanlagen zum  Einsatz 
kommen.

Sachstandsbericht Rat /Ausschuss

2259 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VI/612 
 
 
Vorlagen-Nummer 
0899/2023
Stand: 29.05.2024 
Sachstandsbericht  
Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den 
Bebauungsplan-Entwurf (vorhabenbezogener Bebauungsplan) Nummer 66509/10 
Arbeitstitel: Simonskaul in Köln-Weidenpesch 
Status    in Bearbeitung 
 
    erledigt 
 
 
Aktueller Bearbeitungsstand: Ratsbeschluss vom 16.05.2023 
12.05 Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan-Entwurf (vorhabenbezogener 
Bebauungsplan) Nummer 66509/10 mit Arbeitstitel: Simonskaul in Köln-Weidenpesch 
Der Rat beschließt 
1.      über die zum Bebauungsplan-Entwurf 66509/10 für das Gebiet im Bereich Simonskaul - 
Neusser Straße – Arbeitstitel: Simonskaul in Köln-Weidenpesch — abgegebenen Stel-
lungnahmen gemäß Anlagen 3 bis 8; 
2.      den Bebauungsplan (vorhabenbezogener Bebauungsplan) Nummer 66509/10 Arbeitsti-
tel: Simonskaul in Köln-Weidenpesch mit gestalterischen Festsetzungen nach § 10 Ab-
satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 
(BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen 
(GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV 
NW 2 023) — jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung — als Sat-
zung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begründung; 
3.      den in der Anlage 1 dargestellten, geänderten Geltungsbereich des vorhabenbezogenen 
Bebauungsplans „Simonskaul in Köln-Weidenpesch“. Das Plangebiet umfasst somit die 
Flurstücke 3995, 1241/178, 2273/177, 2272/178, 4216, 4217, 4485, 256 und Teile der 
Flurstücke 3566, 3995 sowie des Flurstücks 4373 (Straße Simonskaul, jeweils Flur 96, 
Gemarkung Longerich 4966), Teile des Flurstücks 387 (Flur 97, Gemarkung Longerich 
4966), Teile des Flurstücks 1636 (jeweils Flur 05, Gemarkung Longerich 4966) und 
Teile des Flurstücks 4526 (jeweils Flur 96, Gemarkung Longerich 4966). 
Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt.  
Nächste Schritte: 
Der Satzungsbeschluss wurde am 23.08.2023 amtlich bekanntgemacht. Der Bebauungsplan 
ist somit in Kraft getreten. Das Bebauungsplanverfahren ist somit abgeschlossen.

2 
 
Der nächste Sachstandsbericht ist geplant für den:  
Keine weiteren Sachstandsberichte erforderlich.

Anlage 12- Vorhaben- und Erschließungsplan

6683 Zeichen

0Maßstab 1:500Zeichenerklärung
02550 MeterSimonskaulin Köln-WeidenpeschBlatt 3 von 4Vorhaben- und Erschließungsplan66509/10zum VorhabenbezogenenBebauungsplanT.TGaP
Grenze des räumlichen Geltungs-bereiches des Bebauungsplanes0,00Absturzsicherung (Geländer oderZaun) mit Angabe der Höhe in m üNHNI,IIIS,WBahngleiseBordsteintopografische BegrenzungFlurstücksgrenzeFlurgrenzeDachformZahl der Vollgeschossevorhandene GebäudeBaumDurchfahrtBestand     46.71Gemarkungsgrenzevorhandene Höhenlage über NHNBebauungz.B. Vgeplante GebäudeTerrassen/ LoggienGeschosszahlenDachbegrünungprivate FußwegePrivate Erschließung private GemeinschaftsstellplätzeZufahrt/ EingangTiefgaragenÖffentliche Erschließung öffentliche StraßenverkehrsflächeStraßenraumaufteilungRad- und FußwegMischverkehrsflächeöffentliches Parken (PKW)BaumscheibeRadweg außerhalb des Vorhaben-Baum (Planung)Ausgleich und öffentlicheprivate Grünflächenöffentlicher SpielplatzBaum (Bestand)SonstigesTrafoPackstationFreianlage und Grünflächenprivate FreianlageFreianlage KitaFreianlage Kita (Grünfläche)SanierungsgrenzeDachgartenVerkehrsfläche für:Rad- und Fußverkehr,Ver- und Entsorgungsfahrzeuge,Feuerwehr und RettungsfahrzeugeGas-Kaminund ErschließungsplanesGeltungsbereich des Vorhaben-
und ErschließungsplansWege innerhalb der öffentlichenGrünflächeInformelle Darstellung der privaten Kleinkinderspiel-flächen, der öffentlichen Spielflächen, der Fahrrad-stellplätze sowie der öffentlichen Straßenverkehrs-flächen.OK 48,85festgesetzte Höhenlage in Meter über Normalhöhennull (NHN)
Es wird bescheinigt, dass diesePlanunterlage den Bestimmungen des§ 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht.(Stand 14.07.2021)VERMESSUNGSBÜRO RLSHajo Lühring • Jürgen SonntagÖbVI  RLSWestfeldgasse 351143 Kölngez.  Jürgen Sonntagöffentlich bestellter Vermessungsingenieur/inKöln, den 31.08.2022BezirksbürgermeisterinKöln, den 06.09.2022Der Planentwurf hat in der Zeitvom 15.09.2022 bis 17.10.2022nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründungöffentlich ausgelegen.gez. Ignacio Benítez ClerieDie OberbürgermeisterinStadtplanungsamtIm AuftragKöln, den 18.10.2022OberbürgermeisterinKöln, denDer Planentwurf ist nach § 4a Abs. 3BauGB durch Beschluss des Rates amgeändert worden.OberbürgermeisterinKöln, denDer Rat hat diesen vorhabenbezogenenBebauungsplan in seiner Sitzungam                nach § 10 Abs. 1 BauGB alsSatzung mit Begründung nach § 9 Abs. 8BauGB beschlossen.OberbürgermeisterinKöln, denDer Satzungsbeschluss des vorhaben-bezogenen Bebauungsplans durch denRat einschließlich des Hinweises nach§ 10 Abs. 3 BauGB wurde amortsüblich bekannt gemacht.Mit der Bekanntmachung tritt dervorhabenbezogene Bebauungsplan inKraft.Für den PlanentwurfVorhabenträger/inBonava Deutschland GmbHRegion Köln/ BonnBonner Str. 172-17650968 Kölngez. Martin VenjakobKöln, den 31.08.2022BeigeordneterKöln, den 01.09.2022Für den PlanentwurfDezernat VI, Planen und Bauengez. Markus GreitemannDer Stadtentwicklungsausschuss hatdie Planaufstellung am 28.06.2018nach § 12 Abs. 2 BauGB beschlossen.Der Beschluss wurde am 29.08.2018ortsüblich bekannt gemacht.Die Oberbürgermeisterinin Vertretung gez. Dr. KellerStadtdirektorKöln, den 16.08.2018Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligunghat am 05.02.2019 nach § 3 Abs. 1BauGB stattgefunden.gez. Dr. Diane SiebertGrünflächeöffentliche FahrradstellplätzeFläche für Versorgungsanlagenprivate Fahrradstellplätze
44
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3735Simonskaul Mönchsgasse
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3735Simonskaul Mönchsgasse
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Holz-mastHolz-mastLeitungLeitungHolz-mastLeitungHolz-mastLeitungHolz-mastZaunTor
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1241178
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1198188
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2138180
44864487
364036374214421535383537353637413742
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4525
4526
4485
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937936 3995 256
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3036
4200424341034104
3037
424641644373
Gemarkung Longerich
Flur 96
Flur 97
Gemarkung Longerich
Flur 96Gemarkung Longerich
4217421647,9547,95
47,2547,2647,1247,2247,3847,2147,4147,54
46,8546,80
47,25
47,2547,2547,2547,1747,2747,1247,0147,5747,2147,2147,54
48,1148,2047,85
47,2147,2347,1947,8347,4247,4247,5947,4747,5947,4746,8546,9547,4247,42
46,90
+46,5246,52
47,2547,3047,95
3995
3995
35664373
4484
TrafoPackstationFahrrad
TrafoTrafo
Fahrrad
Stpl. Stpl. 
FahrradStpl. FahrradStpl. 3153Carsharing Freianlage KitaFreizeitanlagePlanstraße 2Planstraße 1
Planstraße 3BahnanlagenÖffentlicher  SpielplatzKitaHaus 1Haus 2Haus 4Haus 5Haus 6Haus 7
Öffentlicher SpielplatzBahnanlagen(Jugendfreizeit)private Kleinkinderspielflächeprivate KleinkinderspielflächeÖffentliche Parkanlageprivate Kleinkinderspielfläche
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N

Anlage 1- Geltungsbereich

482 Zeichen

Bereich des vorhabenbezogenenBebauungsplans (VEP)Einbeziehung gemäß§12 (4) BauGB
SimonskaulNeusser Straße
Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung vonMitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zudiesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen.
Anlage 1
Maßstab  1 : 5 000N
StadtplanungsamtGeltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr.: 66509/10Simonskaulin Köln - Weidenpesch
010050200300 Meter

Anlage 8- Begründung zum Bebauungsplan § 9 (8) BauGB

276325 Zeichen

ANLAGE 8  
/ 2 
Begründung nach § 9 Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB)  
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan (VEP)  
Nr. 66509/10, Arbeitstitel: Simonskaul in Köln-Weidenpesch 
mit Umweltbericht nach Anlage 1 zum BauGB 
 
 
1. Anlass und Ziel der Planung, Verfahren 
1.1 Anlass der Planung 
Mit Schreiben vom 15.03.2018 hat die Bonava Deutschland GmbH die Einleitung eines Ver-
fahrens gemäß § 12 Abs. 2 BauGB zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungs-
plans (VEP) für eine Fläche im Bereich Simonskaul –  Neusser Straße in Köln-Weidenpesch 
beantragt. 
 
Die Vorhabenträgerin beabsichtigt die Umnutzung dieser Flächen mit Altlastensanierung und 
anschließender Rekultivierung zur Schaffung von familiengerechtem Wohnungsbau sowie ei-
nes neuen öffentlichen wohnungsnahen Parkes mit Ausgleichsflächen als Teil des Land-
schaftsschutzgebiets. 
 
Die Fläche eignet sich für eine Wohnbebauung. Das Vorhaben folgt den Zielen des vom Rat 
der Stadt Köln am 11.02.2014 beschlossenen Stadtentwicklungskonzeptes Wohnen (StEK 
Wohnen), vom Rat der Stadt Köln am 11.02.2014 beschlossen, da es dazu beiträgt, den prog-
nostizierten Wohnungsbedarf zu decken. Das Plangebiet ist eine zum Teil erschlossene Flä-
che. Die städtebauliche Planung eröffnet  eine Neuordnung des Gebietes mit Erschließung 
über die Simonskaul und dient der Arrondierung des Siedlungsbereiches. Aufgrund der Nut-
zungsgeschichte als Altablagerungsstandort wurde die Fläche bisher nicht als Bauland aus-
gewiesen. 
1.2 Ziele der Planung 
Das vorhandene Planungsrecht lässt die Realisierung des Vorhabens nicht zu. Mit der Einlei-
tung der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans werden die planungsrechtli-
chen Voraussetzungen zur Realisierung eines Neubaugebietes im Rahmen des Kooperativen 
Baulandmodells, sowie einer viergruppigen Kita, neuen Räumlichkeiten für die Jugendeinrich-
tung „Dachlow“, zwei öffentlichen Spielplätzen und einer Multifunktionsfläche für Jugendliche 
sowie Grün- und Ausgleichsflächen im Bereich Simonskaul - Neusser Straße geschaffen. 
1.3 Verfahren 
 
Die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 
66509/10 mit dem Arbeitstitel „Simonskaul in Köln- Weidenpesch“ mit Vorlage-Nr. 1204/2018 
wurde am 28.06.2018 vom Stadtentwicklungsausschuss beschlossen. Das Bebauungsplan-
verfahren wird im Normalverfahren mit zweistufiger Beteiligung durchgeführt. 
 
Die Beteiligung der Behörden sowie der Träger öffentlichen Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB 
wurde vor Einleitungsbeschluss in der Zeit vom 23.12.2016 bis einschließlich 31.01.2017 
durchgeführt.  
 
Bei der politischen Beratung zum Einleitungsbeschluss wurde die Durchführung eines Qualifi-
zierungsverfahren in der Form einer Mehrfachbeauftragung am 17.05.2018 vom Stadtentwick-
lungsausschuss auf Grundlage des vorgelegten städtebaulichen Vorkonzeptes beschlossen. 
Es wurde ein zweistufiges Verfahren mit sieben teilnehmenden Planungsbüros durchgeführt.

- 2 - 
/ 3 
Aus der ersten Verfahrensstufe wurden vier städtebauliche Entwürfe zur weiteren Bearbeitung 
ausgewählt. Diese stä dtebaulichen Entwürfe wurden in einer Abendveranstaltung am 
05.02.2019 der Öffentlichkeit vorgestellt. Es bestand die Gelegenheit zur Diskussion und Er-
örterung der vier Konzepte.  
 
Die in der Abendveranstaltung sowie bis zum 05.03.2019 eingegangenen schrif tlichen Stel-
lungnahmen aus der Öffentlichkeit wurden nach § 3 Abs. 1 BauGB im Rahmen der Durchfüh-
rung einer frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung im Verfahren ausgewertet. Es sind 22 Stel-
lungnahmen von der Öffentlichkeit abgegeben, eine davon verfristet.  
 
Unter Berücksichtigung der Empfehlungen der Bewertungskommission sowie der Anregungen 
aus der Öffentlichkeit wurden die drei städtebaulichen Entwürfe anschließend in der zweiten 
Bearbeitungsphase überarbeitet. Die Entscheidung über das final zu verfolgende Konzept traf 
die Bewertungskommission in ihrer Sitzung am 29.03.2019. Es handelt sich um den unter 1.2 
erläuterten Konzept von Lorenzen Mayer Architekten mit becht landscape architecture, welche 
die Grundlage für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan bildet.  
 
Der Vorgabenbeschluss mit Vorlage-Nr. 2736/2019 wurde am 30.01.2020 vom Stadtentwick-
lungsausschuss gefasst. Es wurde beschlossen, dass die Verwaltung die Vorhabenträgerin 
auffordern solle, auf der Grundlage des städtebaulichen Planungskonzeptes einen Entwurf 
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan auszuarbeiten. Die Ergebnisse der frühzeitigen Öf-
fentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB sind dabei gemäß der Stellungnahme der Ver-
waltung zu berücksichtigen. 
 
Die Beteiligung der Behörden sowie der Träger öffentlichen Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB 
wurde vom 24.08.2021 bis einschließlich 28.09.2021 durchgeführt. 
 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan hat nach der ortsüblichen Bekanntmachung am 
07.09.2022 in der Zeit vom 15.09.2022 bis 17.10.2022 gemäß § 3 A bs. 2 BauGB öffentlich 
ausgelegen. Es wurden 3 Stellungnahmen von der Öffentlichkeit abgegeben, eine davon ver-
fristet.  
 
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wurde im Laufe des Bauleit-
planverfahrens an mehreren Stellen geändert, um wei tere Flächen planungsrechtlich zu si-
chern. Der geänderte Geltungsbereich wurde im Rahmen der politischen Beratung zum Vor-
gabenbeschluss vom Stadtentwicklungsausschuss in seiner Sitzung am 30.01.2020 beschlos-
sen. Im südwestlichen Bereich wurde der Geltungsbereich entlang der südlichen Flurstücks-
grenze von Flurstück 3994 (Gemarkung Longerich, Flur 96) und Flurstück 3642 (Gemarkung 
Longerich, Flur 96) um die Abstandsflächen des Wohngebäudes am Simonskaul mit der Haus-
nummer 42 ausgespart. Im nordwestlichen Bereich wurde der Geltungsbereich um Flächen 
des ehemaligen Verkehrsübungsplatzes am Simonskaul zugunsten der Anlage von Aus-
gleichsflächen und privaten Grünflächen sowie um weitere Flächen zur Einbeziehung des an 
die KVB-Trasse südlich angefügten Radweges bis zur Gleisquerung zugunsten eines zusam-
menhängend gestalteten öffentlichen Raumes in das Plangebiet erweitert. Die Flächen des 
Radweges wurden aufgrund des fehlenden Flurstücksbezuges erst nach Vorgabenbeschluss 
in den Geltungsbereich einbezogen.   
 
 
2. Erläuterungen zum Plangebiet 
2.1 Abgrenzung des Plangebietes 
Das Plangebiet im Kölner Stadtbezirk Nippes, Stadtteil Weidenpesch, wird durch die Neusser 
Straße im Osten, die vorhandene Bebauung am nördlichen Rand des Stadtteils Weidenpesch/ 
Mönchsgasse im Süden, die Straße Simonskaul im Westen und den Grünzug im Landschafts-
schutzgebiet Nordfriedhof/ Ginsterpfad im Norden begrenzt. Damit umfasst das Plangebiet die

- 3 - 
/ 4 
Flurstücke 3995, 1241/178, 2273/177, 2272/178, 4216, 4217, 4485, 256 und Teile der Flurstü-
cke 3566, 3995 sowie des Flurstücks 4373 (Straße Simonskaul) (jeweils Flur 96, Gemarkung 
Longerich (4966)), Teile des Flurstücks 387 (Flur 97, Gemarkung Longerich (4966)), Teile des 
Flurstücks 1636 (jeweils Flur 05, Gemarkung Longerich (4966)) und Teile des Flurstücks 4526 
(jeweils Flur 96, Gemarkung Longerich (4966)) . Die Plangebietsgröße beträgt ca. 3,9 ha.  
2.2 Vorhandene Struktur 
Das Plangebiet wurde bis 2021 auf einer Fläche von ca. 1,6 ha für gewerbliche Zwecke ge-
nutzt. Weitere Flächen von ca. 0,8 ha waren Hausgärten, die zum Teil nicht mehr bewirtschaf-
tet wurden. Die vorhandenen Nutzungen wurden bis Ende 2021 aufgegeben und die Bausub-
stanz wurde abgebrochen. Ab Juni 2022 wurde mit der Sanierung einer Altablagerung unter-
halb der zuvor gewerblich genutzten Flächen begonnen, die voraussichtlich im 2. Quartal 2023 
abgeschlossen wird. Ca. 1,5 ha sind ruderalisierte (Brach- ) Flächen. Das Gelände fällt von 
West nach Ost um ca. 2 m ab.  
 
Nördlich angrenzend befinden sich große, zusammenhängende Freiflächen als Teil eines na-
turschutzrechtlich geschützten Grünzuges. Westlich grenzt eine Kleingartenanlage an. An der 
Simonskaul erstreckt sich eine ein-  bis zweigeschossige, überwiegend aus Wohngebäuden 
bestehende Bebauung, mit einzelnen, ansässigen Gewerbebetrieben. Unmittelbar an der süd-
lichen Plangebietsgrenze befindet sich innerhalb der Wohnbebauung ein Tischlereibetrieb. 
Weiter in östlicher Richtung liegt an der Mönchsgasse eine vier- bis neungeschossige Wohn-
bebauung mit einer Kindertagesstätte. Auch an der Neusser Straße ist eine vier- bis neunge-
schossige Bebauung vorhanden, hier sind die Erdgeschosse teils gewerblich genutzt.  
 
Unmittelbar nördlich des Plangebiets wurde eine zweigleisige Zuführungstrecke als Betriebs-
gleis für die Anbindung des Betriebshofes Weidenpesch der KVB errichtet. 
  
Westlich des Plangebietes liegen Ackerflächen und Kleingärten. Die unmittelbar an der Simon-
skaul gelegenen Ackerflächen dienen nach dem Bau der neuen KVB -Trasse als Ausgleichs-
fläche in Form von Grün- und Waldfläche.  
 
Auf der gegenüberliegenden Straßenseite der Neusser Straße sind zwei- bis dreigeschossige 
Wohn- und Gewerbebauten sowie ein Discountmarkt vorhanden, auf die in südlicher Richtung 
ein neungeschossiges Wohn- und Geschäftshaus folgt. 
2.3 Erschließung  
Verkehrserschließung 
 
Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) 
Das Plangebiet liegt in 300 m Fußwegentfernung von der Stadtbahnhaltestelle Wil-
helm-Sollmann-Straße. Hier verkehren die Stadtbahnlinien 12 (Zollstock < -> Merken-
ich) und 15 (Ubierring <-> Chorweiler), sowie die Buslinie 122 (Pesch <-> Weidenpe-
sch). Mit den vorgenannten Linien wird die Innenstadt  bei Einrechnung beider Stadt-
bahnlinien in einem 3 bis 6- Minuten-Takt an Werktagen montags bis freitags sowie mit 
Taktzeiten von 5 bis 8 Minuten samstags bzw. 6 bis 12 Minuten an Sonn- und Feierta-
gen erreicht. Es besteht samstags sowie an Sonn- und Feiertagen ein durchgehender 
Nachtverkehr mit Taktzeiten von 15 Minuten für den Anschluss an die Innenstadt. 
 
Das Gebiet verfügt damit über eine gute Erschließung mit dem öffentlichen Personen-
nahverkehr.

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/ 5 
Fuß- und Radwege 
Das Plangebiet knüpft an Fuß-  und Radwegeverbindungen entlang der Simonskaul 
und der Neusser Straße an. Ein Pfad führt durch Teile der ruderalisierten Brachfläche 
des nördlichen Plangebietes. Eine ausgebaute Fuß-  und Radwegverbindung, welche 
die Simonskaul mit der Neusser Straße verbindet, besteht im Plangebiet nicht. 
 
 
Motorisierter Individualverkehr (MIV) 
Die angrenzende Straße Simonskaul hat den Charakter einer Anliegerstraße für den 
Kfz-Verkehr. Sie ist nicht in Richtung Norden (Longerich) befahrbar. Die durchschnitt-
liche tägliche Verkehrsstärke (DTV) beträgt 1.850 Kfz./Tag.  Es sind beidseitige Geh-
wege sowie Längs- und Schrägparkstände vorhanden. 
 
Die Neusser Straße ist eine innerstädtische Hauptverkehrsstraße. Derzeit bestehen in 
dem südlich an das Plangebiet grenzenden Abschnitt je zwei Fahrstreifen für den Au-
toverkehr. Der jeweils innen liegende Fahrstreifen wird durch die Stadtbahn mit ge-
nutzt. In Höhe des Plangebiets quert die Stadtbahn die Neusser Straße und befindet 
sich in nördlicher Richtung in Seitenlage westlich der Straße. Die Fahrbahn verengt 
sich auf je einen Richtungsfahrstreifen. Es sind beidseitig von Weidenpesch bis in Höhe 
des Plangebiets Gehwege und Längsparkstände vorhanden. Nur auf der Ostseite der 
Neusser Straße verläuft ein Radweg. Die DTV beträgt angrenzend an das Plangebiet 
13.800 Kfz./Tag. 
 
Die neu errichtete zweigleisige Zuführungstrasse zur KVB-Abstellanlage an der Simon-
skaul quert die Neusser Straße unmittelbar nördlich des Plangebiets und bindet dort in 
die bestehende Stadtbahntrasse ein. Dazu sind umfangreiche Umbaumaßnahmen im 
Straßenraum einschließlich einer signalisierten Querung für den Fuß- und Radverkehr 
erstellt worden. 
Die Neusser Straße wird wie bisher durch die Stadtbahn und den MIV in beide Rich-
tungen auf einer Fahrspur befahren. Der Radverkehr wird beidseits in einem Schutz-
streifen im Fahrbahnbereich geführt. 
 
Wasser- und Energieversorgung 
Die erforderlichen Versorgungsleitungen für Wasser, Gas und Elektrizität sind in der Neusser 
Straße und der Simonskaul vorhanden. Von hier aus werden Leitungen durch das Plangebiet 
neu verlegt.  
 
Abwasserentsorgung 
In der Neusser Straße ist ein Mischwasserkanal vorhanden. Der Querschnitt ist ausreichend, 
um das anfallende Schmutz- und Niederschlagswasser unter Berücksichtigung einer Abfluss-
drosselung im Plangebiet aufzunehmen.  
2.4 Bodensituation 
Gemäß geologischer Karte des Landes NRW stehen im Plangebiet fluviatile Ablagerungen 
des Rheins an. Hierbei lagern holozäne Hochflutsedimente (Hochflutlehm) pleistozänen Ter-
rassensedimenten (Niederterrasse des Rheins) auf.  
 
Die Hochflutsedimente bestehen überwiegend aus schluffigem Sand bis sandigem Schluff und 
weisen nur eine geringe Mächtigkeit von bis zu 2 m auf.  
 
Die Terrassensedimente sind grobkörniger und bestehen vornehmlich aus Kies und Kiessand. 
Die Mächtigkeit der Niederterrassensedimente liegt bei etwa 20 m bis 25 m.

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/ 6 
 
Das unterlagernde Tertiär besteht überwiegend aus feinkörnigen Sanden mit eingeschalteten 
Tonlagen und Braunkohleflözen. Gemäß Geologischer Karte liegt das Untersuchungsgebiet 
im auf Braunkohle verliehenen Grubenfeld „Glanzstoff 1“. Über einen Braunkohleabbau im 
Untersuchungsgebiet liegen keine Informationen vor.  
 
 
Altlasten 
Das westliche Grundstücksareal wird gewerblich genutzt. An der Geländeoberfläche stehen 
Auffüllungsmaterialien an. Die vorhandenen Gebäude werden vor Baubeginn abgebrochen, 
das Abbruchmaterial wird fachgerecht entsorgt.  
 
Das Plangebiet befindet sich im südlichen Ausläufer der Altablagerung Nr. 50503 gemäß Alt-
lastenkataster der Stadt Köln. Nach der vorliegenden Gefährdungsabschätzung [Mull & Part-
ner, 2020] handelt es sich um eine verfüllte Kiesgrube, die gemäß historischem Kartenmaterial 
schon in den 1930er Jahren bestand. Die Luftbildauswertung ergab, dass die Kiesgrube in den 
1950er Jahren nach Norden und Nordwesten erweitert wurde und in den 1960er Jahren verfüllt 
wurde. Ende 2019 wurden durch das Büro Mull & Partner umfangreiche Bodenuntersuchun-
gen durchgeführt. Es wurde festgestellt, dass der flächenhafte Auffüllungshorizont eine hete-
rogene Zusammensetzung aufweist. Neben Bereichen, die vor allem aus Boden- Bauschutt-
Gemischen bestehen, wurden in den Bohrungen im östlichen Bereich der Altablagerung orga-
noleptisch auffällige Schlämme / weiche Massen (vermutlich Industrieabfälle) festgestellt. Das 
Material in den Bohrungen zeigte deutliche olfaktorische Auff älligkeiten (teerartiger Geruch, 
MKW-Geruch). In der Analyse wurden erhöhte Konzentrationen von PAK festgestellt. 
 
Die Oberkante des natürlich gewachsenen Bodens wurde zwischen 11,0 m u. GOK und 
14,1 m u. GOK erbohrt.  
 
Das vorhandene, verunreinigte Bodenmaterial wird innerhalb des zur Bebauung vorgesehe-
nen Bereichs vollständig, ansonsten soweit erforderlich entfernt und ebenfalls fachgerecht ent-
sorgt. Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird darauf hingewiesen, dass die Böden des 
Plangebietes erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind. Das Plangebiet wird 
entsprechend gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB gekennzeichnet. 
 
Zu den Einzelheiten des Sanierungskonzepts wird auf den Umweltbericht, Nr. 5 .5.4, verwie-
sen. 
 
Bodendenkmäler 
 
Bodendenkmäler sind im Plangebiet nicht bekannt. Es bestehen aber Anhaltspunkte für mög-
liche archäologische Funde in den Teilflächen des Gebietes, die nicht innerhalb der ehemali-
gen Kiesgrube liegen. Daher wird vor Aufnahme einer Bautätigkeit (hierzu gehören auch bau-
vorbereitende Erdarbeiten) eine archäologische Prospektion erfolgen.  
 
Kampfmittel 
 
Innerhalb des Bereiches, der nicht bereits bei der Auskiesung abgegraben wurde besteht ein 
konkreter Kampfmittelverdacht, hier wird vor Aufnahme von Bauarbeiten eine entsprechende 
Überprüfung erfolgen. 
2.5 Schallimmissionen 
Das Plangebiet ist durch Straßen- und Schienenverkehrslärm sowie in geringerem Ausmaß 
auch durch Gewerbelärmimmissionen vorbelastet. Die Thematik Schallimmissionen wird im 
Umweltbericht im Kapitel 5.5.12.1 näher betrachtet.

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2.6 Alternativstandorte  
Alternativstandorte für die geplante Bebauung sind in gleicher Größe und Lagequalität in der 
näheren Umgebung nicht verfügbar.   
2.7 Planungsrechtliche Situation  
Für das Plangebiet besteht kein rechtskräftiger Bebauungsplan. Somit besteht für das Plan-
gebiet zunächst keine Zulässigkeit von Bauvorhaben gemäß §§ 30 bis 33 BauGB. Darüber 
hinaus gliedert sich das Planungsgebiet in Flächen, die hinsichtlich der Beurteilung ihrer Zu-
lässigkeit von Bauvorhaben entweder nach § 34 (im Zusammenhang bebauter Ortsteile) oder 
nach § 35 BauGB (baulicher Außenbereich) zu beurteilen sind. 
Unmittelbar an das Plangebiet angrenzend befindet sich die planfestgestellte und 2020 herge-
stellte zweigleisige Zuführungsstrecke zur KVB -Abstellanlage Weidenpesch („Planfeststel-
lungsbeschluss für den Bau einer Abstellanlage für 64 Stad tbahnfahrzeuge der Kölner Ver-
kehrs-Betriebe AG (KVB) auf dem Gelände der Hauptwerkstatt Weidenpesch und der dazu-
gehörigen Zulaufstrecke in Köln“, Oktober 2017, s. Abschnitt 4.4). 
Darüber hinaus besteht eine konkrete Genehmigungslage für die Flächen einer ehemaligen 
Kiesgrube, für deren Verfüllung eine Erlaubnis mit Datum vom 06.04.1964 erteilt wurde. Mit 
dieser Erlaubniserteilung waren Rekultivierungsverpflichtungen für die betreffenden Flächen 
verbunden. 
Die Beurteilung erfolgte durch die Prüfungen des Bauaufsichtsamtes mit Datum vom 
15.07.2019 (Abgrenzung) und vom 17.11.2020 (zulässige Art und Maß der baulichen Nut-
zung). 
2.8 Abstände zu Störfallbetrieben im Sinne des § 50 BImSchG  
Da sich das Plangebiet in räumlicher Nähe zu Störfallbetrieben befindet, war vor  Aufnahme 
des Planverfahrens zu prüfen, ob Risiken für eine Wohnbebauung bestehen. Als nächstgele-
gener und für die Ermittlung angemessener Abstände relevanter Betrieb wurde die Carbosulf 
Chemische Werke GmbH, Geestemünder Straße identifiziert.  Es wurde ein angemessener 
Sicherheitsabstand von gerundet 700 m ermittelt. Potenzielle Störfallquellen innerhalb des Be-
triebsgeländes haben einen Abstand von mindestens 900 m und s ind somit weit genug ent-
fernt. Es sind daher keine entsprechenden Maßnahmen im Bebauungsplan festzusetzen. Wei-
tere Angaben enthält der Umweltbericht unter Kapitel Nr. 5 .5.12.4 Sonstige Gesundheitsbe-
lange / Risiken. 
 
 
 
3. Planungsvorgaben 
3.1 Regionalplan 
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln legt für das Plan-
gebiet im südlichen Teil, in etwa bis zu einer Linie, die zwischen den Häusern Simonskaul 77 
und Neusser Straße 741 verläuft, Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) fest. Nördlich des ASB 
ist das Plangebiet als Waldbereich mit der Freiraumfunktion als Regionaler Grünzug festge-
legt. Im Gegensatz zu den westlich der Straße Simonskaul gelegenen Flächen ist hier keine 
Festlegung für den „Schutz der Landschaft und landschaftsori entierte Erholung“ überlagert. 
Damit liegt für das Plangebiet auf der Ebene der Regionalplanung bereits eine eingeschränkte 
Funktionszuweisung vor.  
  
Die Stadt Köln hat den Teil des Plangeltungsbereiches, der zur zeit nicht als ASB festgelegt

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ist, in die Darstellungsänderungen aufgenommen, die für die laufende Neuaufstellung des Re-
gionalplans in das Plankonzept übernommen wurden, das der Regionalrat am 13.03.2020 als 
Grundlage der Neufassung des Regionalplans beschlossen hat.  
 
In der Begründung zur 234. FNP-Änderung, die im Parallelverfahren mit dem Bebauungsplan 
aufgestellt wird, wird dargelegt, weshalb die Planung mit den bestehenden Ausweisungen des 
Regionalplans vereinbar ist, diese Begründung wird nachfolgend auszugsweise zitiert. 
 
Generelle Entwicklung des Siedlungsraums 
 
Die neue Wohnbaufläche liegt mit einem circa 1,7 ha umfassenden Bereich außerhalb des 
Allgemeinen Siedlungsbereichs (ASB). Die Siedlungsentwicklung soll mit der vorhandenen 
und geplanten Verkehrsinfrastruktur abgestimmt werden und daher grundsätzlich auf leis-
tungsfähige Verkehrswege unter besonderer Vorrangstellung des schienengebundenen öf-
fentlichen Personennahverkehrs ausgerichtet werden. 
 
Hinsichtlich der generellen Entwicklung des Siedlungsraums verfolgt der Regionalplan fol-
gende für die Änderung des Flächennutzungsplans relevanten Ziele: 
 
Ziel 1  
 
Im Sinne der Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung und zur Verwirkli-
chung der landesplanerisch angestrebten Schwerpunktbildung soll sich die Siedlungs-
entwicklung der Gemeinden auf den Flächen vollziehen, die im Regionalplan als Sied-
lungsbereiche dargestellt sind. Innerhalb der Siedlungsbereiche soll sich die gemeind-
liche Siedlungstätigkeit vorrangig auf Siedlungsschwerpunkte ausrichten. 
 
Ziel 2  
 
Siedlungsbereiche dürfen durch die Darstellung und Festsetzung von Bauflächen bzw. 
Baugebieten in der Bauleitplanung jeweils nur soweit in Anspruch genommen werden, 
wie es der nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung i.S. der §§ 1 und 1a BauGB ent-
spricht. Neue Bauflächen sind, soweit nicht siedlungsstrukturelle oder ökologische Be-
lange entgegenstehen, an vorhandene Siedlungen anzuschließen. Die erneute Nut-
zung ehemals bebauter Bereiche sowie die Schließung von Baulücken hat Vorrang vor 
der Inanspruchnahme neuer Flächen. Kleinteilige schutzwürdige Lebensräume, Wald 
und Freiflächen, die erhalten, geschützt und entwickelt werden sollen, sind in der nach-
folgenden Planung zu beachten. 
 
Die geplante Wohnbaufläche ist an die vorhandene Siedlung Köln-Weidenpesch/ Mer-
heim (linksrheinisch) angeschlossen. Damit wird die vorhandene Ortschaft städtebau-
lich sinnvoll abgerundet. Mit der klaren Gliederung von Siedlungs- und Freiraum erfolgt 
eine Aufwertung des Orts - und Landschaftsbildes. Zudem wird die vorhandene Infra-
struktur (Ver- und Entsorgung, ÖPNV, Nahversorgung) genutzt und ergänzt (Kita). Da-
bei wird die Fläche einer in weiten Teilen nicht genehmigten gewerblichen Ansiedlung 
überplant. 
  
Der circa 0,55 ha umfassende Bereich nördlich der bestehenden Erschließungsstraße 
der Gewerbesiedlung wird rückgebaut. Dies stellt einen Beitrag zur Wiederherstellung 
der Retentionsfähigkeit des Bodens und zur Regenwasserversickerung dar. 
 
Eine zwischen der gewerblichen Ansiedlung und der Neusser Straße gelegene Freiflä-
che ist laut Landschaftsplan Teil ei nes geschützten Landschaftsbestandteils (LB). Mit 
der Planfeststellung einer neuen Gleistrasse der KVB von der Neusser Straße zum 
Straßenbahndepot zwischen Simonskaul und Ginsterpfad kann der ursprüngliche 
Schutzzweck für die Teilfläche des LBs nicht weiterverfolgt werden, da die nur circa 0,3 
ha große Fläche durch die starke Zäsur der Gleisanlagen zukünftig keine Verbindung

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mehr zum übrigen LB aufweist. 
 
Freiraumsicherung und Regionale Grünzüge 
 
Die neue Wohnbaufläche liegt mit einem circa 1,7 ha umfassenden Bereich in einem Regio-
nalen Grünzug. 
 
Der durch die geplante Wohnbaufläche beanspruchte Bereich des Regionalen Grünzugs um-
fasst im Wesentlichen die Fläche einer in weiten Teilen nicht genehmigten gewerblichen An-
siedlung sowie eine zwischen der gewerblichen Ansiedlung und der Neusser Straße gelegene 
Freifläche. Diese Freifläche ist laut Landschaftsplan Teil eines geschützten Landschaftsbe-
standteils (LB). Mit der 2020 fertiggestellten neuen Gleistrasse der KVB von der Neusser 
Straße zum Straßenbahndepot zwischen Simonskaul und Ginsterpfad kann der ursprüngliche 
Schutzzweck für die Teilfläche des LBs nicht weiterverfolgt werden, da die nur circa 0,3 ha 
große Fläche durch die starke Zäsur der Gleisanlagen  keine Verbindung mehr zum übrigen 
LB aufweist. Ausgleichend für die Inanspruchnahme der 0,3 ha umfassenden Freifläche wird 
ein circa 0,55 ha umfassender Bereich der gewerblichen Ansiedlung nördlich der bestehenden 
Erschließungsstraße rückgebaut und zukünftig der öffentlichen Grünfläche zugeschlagen. Es 
erfolgt eine Gestaltung als öffentliche Parkanlage mit Einbindung in das vorhandene Fuß- und 
Radwegenetz. Damit erfolgt eine qualitative und ökologische Aufwertung der heute gewerblich 
genutzten und weitestgehend versiegelten Bereiche des Regionalen Grünzugs für dessen 
Funktionsfähigkeit. Flächenmäßig wird der Eingriff in den Regionalen Grünzug mehr als kom-
pensiert. Die neu entstehende Parkanlage ist über den verbleibenden Teil des Regionalen 
Grünzugs mit dem regionalen Freiraumsystem vernetzt. Die Durchgängigkeit der Regionalen 
Grünzüge ist weiterhin gewährleistet. 
 
Waldbereiche 
Die neue Wohnbaufläche liegt mit einem circa 1,7 ha umfassenden Bereich zugleich in einem 
Waldbereich (innerhalb des Regionalen Grünzuges). 
 
Die zeichnerisch festgelegten Waldbereiche enthalten, bezogen auf das Plangebiet, Freiraum-
teile, die überwiegend mit Bäumen bestanden sind. Hierüber hinaus umfassen sie maßstabs-
bedingt kleinere baulich genutzte Flächen, in deren Nutzung mit der Darstellung nicht einge-
griffen wird. 
 
Der durch die geplante Wohnbaufläche beanspruchte Waldbereich umfasst im Wesentlichen 
die Fläche einer in weiten Teilen nicht genehmigten gewerblichen Ansiedlung sowie eine zwi-
schen der gewerblichen Ansiedlung und der Neusser Straße gelegene Freifläche. Diese Frei-
fläche ist laut Landschaftsplan Teil eines geschützten Landschaftsbestandteils (LB). 
Wegen der neuen Gleistrasse der KVB von der Neusser Straße zum Straßenbahndepot zwi-
schen Simonskaul und Ginsterpfad kann der ursprüngliche Schutzzweck für die Teilfläche des 
LBs nicht weiterverfolgt werden, da die nur circa 0,3 ha große Fläche durch die starke Zäsur 
der Gleisanlagen keine Verbindung mehr zum übrigen LB aufweist. Ausgleichend für die Inan-
spruchnahme der 0,3 ha umfassenden Freifläche wird ein circa 0,55 ha umfassender Bereich 
der gewerblichen Ansiedlung nördlich der bestehenden Erschließungsstraße rückgebaut und 
zukünftig der öffentlichen Grünfläche zugeschlagen. Es erfolgt eine Gestaltung als öffentliche 
Parkanlage mit Einbindung in das vorhandene Fuß- und Radwegenetz. Dabei soll alter Baum-
bestand erhalten bleiben. Die geplante Ausgestaltung der Grünfläche als Parkanlage sieht 
weitere Baumpflanzungen vor, so dass baumbestandene Flächen als Lebensraum für eine 
vielfältige Pflanzen- und Tierwelt erhalten, bzw. kompensiert und vermehrt werden. 
 
Aus den vorgenannten Gründen wird davon ausgegangen, dass die Planung mit den Zielen 
der Landes- und Regionalplanung vereinbar ist. Auf Anfrage der Stadt Köln vom 06.04.2020 
hat die Bezirksregierung Köln als Regionalplanungsbehörde die Anpassung der Planung an 
die Ziele der Raumordnung gemäß § 34 Absatz 1 Landesplanungsgesetz (LPlG) auf Grund-
lage des dieser Anfrage zugrunde liegenden Planungsstandes bestätigt.

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3.2 Flächennutzungsplan  
Das Plangebiet ist im Flächennutzungsplan (FNP) in seinem südlichen Teil als Wohnbaufläche 
(W) dargestellt. In etwa auf einer von Südwesten nach Nordosten verlaufenden Diagonalen  
durch das Plangebiet ist ein örtlicher Hauptverkehrszug dargestellt. Es handelt sich hierbei um 
die Vorbehaltstrasse für die Verlängerung der Äußeren Kanalstraße. Der nördlich davon gele-
gene Bereich ist als Grünfläche dargestellt. Die vorgesehene Wohnbebauung entspricht des-
halb teilweise nicht den Darstellungen des FNP.  
 
Im Rahmen des Planverfahrens war die Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des 
Plangebietes und im weiteren Umfeld erforderlich. Diese wurde entsprechend als eigenes Än-
derungsverfahren parallel zum Bebauungsplanverfahren als 234. Änderung durchgeführt. Da-
bei wurde die zuvor noch dargestellte Vorbehaltstrasse für die Verlängerung der Äußeren Ka-
nalstraße zwischen der Robert-Perthel-Straße im Bilderstöckchen und dem „Niehler Ei“ insge-
samt aus dem Flächennutzungsplan herausgenommen. Ferner werden Wohnbauflächen im 
Bereich der Wohngebiete im Bebauungsplan dargestellt.  
 
Die 234. Änderung wurde am 08.09.2022 durch den Rat beschlossen und am 05.12.2022 
durch die Bezirksregierung Köln genehmigt. Sie wurde mit der Bekanntmachung im Amtsblatt 
am 21.12.2022 wirksam.  Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 66509/10, Arbeitstitel: 
Simonskaul in Köln-Weidenpesch ist somit aus dem nunmehr geänderten Flächennutzungs-
plan entwickelt. 
 
3.3 Landschaftsplan 
Das Plangebiet ist in seinem nördlichen Teilbereich im Landschaftsplan der Stadt Köln als  
Landschaftsschutzgebiet (LSG) festgesetzt.  Der Bereich ist Teil des großflächigen Land-
schaftsschutzgebietes L 9 „Nordfriedhof und Ginsterpfad-Gelände“. Eine kleinere Teilfläche im 
Osten des Gebiets ist als Geschützter Landschaftsbestandteil (LB) 5.04 „Bra che zwischen 
Neusser Straße und Simonskaul, Weidenpesch“ festgesetzt. Der südliche Teil des Plangebiets 
wird durch Festsetzungen des Landschaftsplanes nicht berührt. 
 
Bezüglich der Bebauung in einer Teilfläche des LB wurde durch eine naturschutzfachliche 
Ersteinschätzung [raskin, Aachen, 2017] festgehalten, dass die geplante Nutzung unter Wah-
rung der Belange von Natur und Landschaft angesiedelt werden kann (s. dazu im Umweltbe-
richt unter Nr. 5.5.1). 
 
Die in das Plangebiet einbezogene Teilfläche des LB wird durch die planfestgestellte KVB -
Trasse (s. unten) künftig von dem größeren, nördlich der Gleise gelegenen Teil abgetrennt. 
 
Die Trägerin der Landschaftsplanung hat te in der Beteiligung der Behörden und sonstigen 
Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB der FNP-Änderung zunächst widerspro-
chen. Dieser Widerspruch wurde mit Schreiben an das Stadtplanungsamt vom 08.11.2022 
zurückgenommen, wobei die Beachtung der folgenden Maßgaben der Rücknahme zugrunde 
lag: 
 
1. Im  Bebauungsplan werden keine Erweiterungen der geplanten Baugebiete in die 
festgesetzten Grünflächen entwickelt. Private Gemeinschaftsanlagen werden nicht in 
die öffentlichen Grünflächen verlagert. 
 
2. Die Entwicklung des Landschaftsraums in „der näheren Umgebung“ mit Wirkung auf 
den LB 5.04 bzw. das angrenzende LSG L 9 wird umgesetzt. Vorgeschlagen wird 
hierbei, den im Landschaftsplan festgesetzten Puffer des Naturschutzgebiets NSG N 
13 „Ginsterpfad“ unter der Ziffer M-Nr. 5.2 – 8 Anlage einer Hecke mit Krautsaum auf

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einem 29 m breiten Streifen oberhalb der Böschungskrone an der nördlichen Grenze 
des Naturschutzgebietes N13 herzustellen. 
Neben der Begrünung der Gemeinschaftsstellplätze ist als Maßgabe für die Rücknahme des 
Widerspruchs des Trägers der Landschaftsplanung (Stellungnahme Träger der Landschafts-
planung vom 09.11.2021) die Umsetzung der Maßnahmen Nr. 5.2- 8 am Rand des NSG N13 
„Ginsterpfad“ zur Stärkung des Biotopverbundes umzusetzen. Sollte die Maßnahme nicht um-
setzbar sein, sind geeignete naturschutzfachliche Aufwertungsmaßnahmen innerhalb des 
Landschaftsraums somit im LSG L 9 oder den angrenzenden LBs des Landschaftsplans Köln 
umzusetzen.  
Folgende im Bebauungsplan vorgesehen flächigen Pflanzmaßnahmen tragen zur Sicherung 
und Stärkung der Ziele der Landschaftsplanung im Landschaftsschutzgebiet L 9 bei: 
• A1 Herstellung einer extensiven Wiese 
• A4 Herstellung eines Mischwaldes 
• A3 und A5 Herstellung eines Waldmantels 
• Weiterhin sind zahlreiche Baumpflanzungen sowie der Erhalt von Bestandsbäumen 
festgesetzt. 
Darüber hinaus wird die Pflanzung einer Baumreihe aus 15 Bäumen innerhalb des LB 5.04 im 
Rahmen der Planänderung der Planfeststellung zum Zufahrtsgleich der KVB zum KVB -Be-
triebshof Weidenpesch den LB 5.04 ökologisch aufwerten.  
 
Die Maßnahme unterliegt aufgrund ihres Charakters als Maßgabe zur Aufhebung des Wider-
spruchs nicht der städtebaulichen Abwägung. Weitere Erläuterungen dazu gibt der Umweltbe-
richt unter Punkt 6.5.16, Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbe-
sondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts. 
 
Der Flächennutzungsplan stellt in der seit dem 21.12.2022 wirksamen Fassung der 234. Än-
derung diesen Bereich als Wohnbaufläche dar. Die Festsetzung en der drei Baugebiete im 
Bebauungsplan sind demnach aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.  
 
Mit der Rechtskraft des Bebauungsplanes treten die der Bauleitplanung widersprechenden 
Festsetzungen des Landschaftsplanes gemäß § 20 Abs. 4 Landesnaturschutzgesetz für die-
sen Bereich außer Kraft, weil die Trägerin der Landschaftsplanung im Verfahren zur Aufstel-
lung bzw. Änderung des Flächennutzungsplanes im betreffenden Bereich ihren Widerspruch 
zurückgenommen hat. 
3.4 Planfeststellung KVB-Abstellanlage und Zulaufstrecke 
Das Plangebiet liegt überwiegend unmittelbar angrenzend an die am 24.10.2017 durch Be-
schluss planfestgestellte und 2020 hergestellte zweigleisige Zuführungsstrecke zur KVB-Ab-
stellanlage Weidenpesch („Planfeststellungsbeschluss für den Bau einer Abstellanlage für 64 
Stadtbahnfahrzeuge der Kölner Verkehrs -Betriebe AG (KVB) auf dem Gelände der Haupt-
werkstatt Weidenpesch und der dazugehörigen Zulaufstrecke in Köln“, Oktober 2017). 
Eine Überlagerung des Geltungsbereiches des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit 
dem Genehmigungsbereich der Planfeststellung existiert im östlichen Plangebiet an der Plan-
straße 3. So sind in der Planfeststellung Baumpflanzungen im Bereich der Planstraße 3 des 
Bebauungsplanes vorgesehen. In mehreren Abstimmungen mit der Bezirksregierung, der 
KVB, der höheren und der unteren Landschaftsbehörde wurde ein neuer Standort für die neun 
Bäume im Nahbereich der Planfeststellungsfläche festgelegt.  
Die KVB hat einen entsprechenden Antrag auf Änderung der Planfeststellung bei der Bezirks-
regierung (BR) Köln eingereicht. Die BR Köln hat zwischenzeitlich der KVB bestätigt, dass der 
Änderungsantrag genehmigt ist. Die Planfeststellung wird nachrichtlich in den Bebauungsplan 
übernommen, soweit sie den Geltungsbereich des Bebauungsplanes betrifft.

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Die Gleisanlagen werden als Emissionsquellen für Schall und Erschütterungen in der Planung 
beachtet. Bei der geplanten Bebauung ist der Erschütterungsschutz gem. DIN 4150 nachzu-
weisen. 
3.5 Gesamtverkehrskonzept / überörtliche Radwegeplanung 
Die im Planfeststellungsverfahren nachrichtlich übernommene Radw egführung zwischen 
Neusser Straße und Simonskaul, die überwiegend parallel zu der neuen Gleisanlage verläuft, 
und zwei Anbindungen an die Simonskaul erhalten soll, wird im Bebauungsplan festgesetzt.  
Damit wird ein erster Abschnitt der im Rahmen der 10. Änderung des Gesamtverkehrskonzep-
tes vorgesehenen Radverkehrsroute in Verlängerung der äußeren Kanalstraße und des zu-
künftigen gesamtstädtischen Hauptroutennetzes planungsrechtlich gesichert. 
3.6 Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen) 
Der Rat der Stadt Köln hat am 11.02.2014 das Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Woh-
nen) beschlossen. Der im StEK Wohnen ermittelte Wohnungsgesamtbedarf 2010- 2029 in 
Höhe von rund 52.000 Wohnungen basiert auf der städtischen Bevölkerungsprognose 2011. 
In der aktuellen Bevölk erungsprognose mit Stand Mai 2015 wird Ende 2029 von rund 
1.161.000 Einwohnern und 609.900 Haushalten ausgegangen. Der Gesamtwohnungsbedarf 
beläuft sich danach aktuell auf rund 66.000 Wohnungen, davon rund 30.000 Wohnungen bis 
2019. Diese Zahlen sind der Beschlussvorlage „Umsetzung STEK Wohnen“ – Ratsbeschluss 
vom 20.12.2016 – zu entnehmen. Das Plangebiet selbst ist allerdings keine im StEK-Wohnen 
definierte Wohnbaufläche. 
3.7 Kooperatives Baulandmodell 
Das Kooperative Baulandmodell (KoopBLM) wurde am 17.12.2013 vom Rat der Stadt Köln als 
Richtlinie zur Förderung des öffentlich geförderten Wohnungsbaus und zur Beteiligung der 
Planbegünstigten an den Folgekosten beschlossen. Als wesentliches Regelungsinstrument 
leistet es einen wichtigen Beitrag zu den wohnungspolitischen Zielen der Stadt Köln. Mit Be-
schluss des Rats der Stadt Köln vom 04.04.2017 wurde die Fortschreibung des Modells be-
schlossen und am 10.05.2017 im Amtsblatt der Stadt Köln bekanntgemacht.  
 
Für das Planungsvorhaben, in dessen Zuge 387 Wohneinheiten, davon ca. 97 öffentlich ge-
förderte, geschaffen werden sollen, findet das Kooperative Baulandmodell in seiner Fassung 
der Bekanntmachung vom 10.05.2017 Anwendung. Neben der Verpflichtung zur Errichtung 
öffentlich geförderter Wohnungen sind alle anderen Verpflichtungen gem. Nr. 3 (1) KoopBLM 
vom Planbegünstigten zu übernehmen. Die Anwendungszustimmung des Vorhabenträgers 
zur Anwendung des Kooperativen Baulandmodells liegt mit Datum vom 04.11.2021 vor. Eine 
Verpflichtung zur Errichtung wird im Durchführungsvertrag geregelt. 
 
Entsprechend den Abstimmungen mit der Geschäftsstelle Kooperatives Baulandmodell muss 
bei 33.685 m² geplanter Geschossfläche (GF) Wohnen nach § 20 BauNVO und der durch-
schnittlichen Größe einer Wohneinheit von 90 m² die Größenordnung von 374 Wohneinheiten 
und nicht die tatsächlich geplante Anzahl von 387 Wohneinheiten zur Berechnung der Bedarfe 
angehalten werden. Die Anzahl der Wohneinheiten hat Einfluss auf die Ermittlung von öffent-
lichen Grünflächen und Spielplätzen, da bei einer Erstbelegungsquote von 2,3 Einwohner in-
nen und Einwohnern die daraus resultierende Einwohnerzahl den Bedarf an diesen bestimmt.

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Öffentlich geförderter Wohnungsbau 
Die Verpflichtung zur Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums wird im Rahmen des 
Durchführungsvertrags im Bauleitplanverfahren geregelt. Hierbei wird der öffentlich geförderte 
Wohnungsbau im östlichen Teil des Plangebietes zwischen dem Quartiersplatz (Planstraße 2, 
sowie der von der Planstraße 2 umschlossene Spielplatz ) und der Neusser Straße vorgese-
hen. Das Kooperative Baulandmodell der Stadt Köln sieht gemäß Nummer 3 Absatz (1) Buch-
stabe a) als Bezugsgröße die Geschossfläche für Wohnzwecke vor.  
 
Der Anteil des nach dem Kooperativen Baulandmodell (Koop- BLM) im Plangebiet erforderli-
chen geförderten Wohnungsbaus beträgt gemäß Nr. 7 (3) Koop -BLM weniger als 30%, weil 
Teile der Grundstücke im Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplanes nach dem 
22.09.2016 und vor dem Tag der Bekanntmachung des „Kooperativen Baulandmodells Köln 
(Koop- BLM) am 10.05.2017 erworben wurden. Hier wird die Verpflichtung gemäß Nummer 3 
Absatz (1) Buchstabe a) Koop-BLM zur Errichtung öffentlich geförderten Wohnungsbaus auf  
einen Anteil von mindestens 20 % reduziert. Weitere Grundstücke, deren Erwerb nach dem 
10.05.2017 datiert, erfordern einen Anteil des öffentlich geförderten Wohnungsbaus von min-
destens 30%. Als Mittelwert sind für das Vorhaben die zur Ausführung kommenden  24 % er-
forderlich. Der Stadtentwicklungsausschuss hat diese Quote mit dem Beschluss über die Ein-
leitung des Planverfahrens zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan vom 28.06.2018 (Vorla-
genummer 1204/2018) bestätigt. Für den öffentlich geförderten Wohnungsbau besteht eine 
Projektpartnerschaft zwischen der Bonava und der GAG. Letztere realisiert und vermietet die 
geförderten Wohnungen, die Bonava ist Vorhabenträgerin im Sinne des § 12 BauGB. 
 
Der frei finanzierte Wohnungsbau ist in den Quartieren vorgesehen, die im Westteil des Plan-
gebietes liegen.  
 
Kindertageseinrichtung 
Der aus der Planung resultierende Mehrbedarf im Bereich Kindertagesstätten wurde gemäß 
Nr. 4.3.3. der Umsetzungsanweisung zum Kooperativen Baulandmodell durch die Stabsstelle 
Integrierte Jugendhilfe und Schulentwicklungsplanung ermittelt. Grundlage bildet die erwartete 
Einwohnerzahl im Plan gebiet (siehe dazu Kapitel 3.7). Diese Zahl wird multipliziert mit den 
verfahrensspezifsch zu bestimmenden Anteilen der unter 3-Jährigen (U 3) und über 3-Jährigen 
(Ü 3), die einen Betreuungsplatz in einer Kindertagesstatte benötigen. Es besteht demnach 
der Bedarf an einer 4-gruppigen Einrichtung im Plangebiet, wobei eine Ü3-Gruppe erforderlich 
ist. 
 
Öffentlich zugängliche bzw. öffentliche  Grünflächen 
Der aus der Planung resultierende Mehrbedarf an öffentlich zugänglichen bzw. öffentlichen 
Grünflächen wurde gemäß Nr. 4.3.5 der Umsetzungsanweisung zum Kooperativen Bauland-
modell durch das Amt für Landschaftspflege und Grünflächen ermittelt.  Ausgehend von 
33.685 m² Geschossfläche der Wohnnutzung sind mindestens 8.608 m² Grünflächen neu zu 
schaffen ((33.685/90[GF je Wohnung])*2,3[Einwohner]*10) m². Dieser Bedarf kann nicht mit 
bestehenden Angeboten gedeckt werden. Der ursächliche Mehrbedarf ist somit durch den 
Planbegünstigten zu decken. 
Gemäß der Umsetzungsanweisung sind die Grünflächen ab einem Flächenbedarf von 5.000 
m² im Plangebiet zu schaffen.  
 
Öffentliche Spielplatzflächen 
Der aus der Planung resultierende Mehrbedarf an öffentlichen Spielplatzflächen wurde gemäß 
Nr. 4.3.4 der Umsetzungsanweisung zum Kooperativen Baulandmodell durch das Amt für Kin-
der, Jugend und Familie ermittelt. Ausgehend von 33.685 m² Geschossfläche der Wohnnut-
zung sind mindestens 1.721 m² öffentliche Spielplatzflächen neu zu schaffen ((33. 685/90[GF 
je Wohnung])*2,3[Einwohner]*2) m². Dieser Bedarf kann nicht mit bestehenden Angeboten 
gedeckt werden. Der ursächliche Mehrbedarf ist somit durch den Planbegünstigten zu decken.

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Gemäß der Umsetzungsanweisung sind die Spielplatzflächen ab einem Flächenbedarf von 
500 m² im Plangebiet zu schaffen. 
3.8 Altlasten 
Die nutzungsbezogene Sanierung der im Plangebiet vorhandenen Altablagerung ist eine we-
sentliche Voraussetzung für die Bebauung. Vorbereitend wurde dazu eine Gefährdungsab-
schätzung mit Analyse der Schadstoffe sowie darauf aufbauend ein Sanierungskonzept erstellt 
[Mull & Partner, 2020] Die Einzelheiten hierzu sind im Umweltbericht unter Nr. 5 .5.4 und Nr. 
5.5.12.2 enthalten. 
 
Ab Juni 2022 wurde mit der Sanierung der Altablagerung begonnen. Diese wird voraussichtlich 
im 2. Quartal 2023 abgeschlossen. 
 
Das kontaminierte Material wird im Bereich der geplanten Bebauung bis auf den Grundwas-
serhorizont abgetragen, fachgerecht entsorgt und durch sauberes Bodenmaterial ersetz t. Im 
Bereich der geplanten Parkanlage erfolgt eine nutzungsbezogene Sanierung, im Wesentlichen 
durch Austausch der oberen Bodenschichten, sowie eine gasdichte Abdichtung. 
 
 
 
4. Begründung der Planinhalte 
4.1 Art der baulichen Nutzung 
Die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung dienen der Umsetzung des  in Kapitel 1.2 
dargestellten städtebaulichen Zielkonzepts. Hinsichtlich der Art der Nutzung teilt sich das Plan-
gebiet in drei Baugebiete, die vorhabenbezogen gemäß § 12 BauGB an der Simonskaul fest-
gesetzt werden: „Wohnen / Nws Gewerbe“ (Wohnen / Nicht wesentlich störendes Gewerbe), 
„Wohnen 1“ und „Wohnen 2“.  
Im Rahmen eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans, besteht keine Bindung an den Kata-
log der Baugebietstypen der BauNVO.  
 
Im Einzelnen begründet sich die gewählte Nutzungstypologie wie folgt: 
 
„Wohnen / Nws Gewerbe“ (Wohnen / Nicht wesentlich störendes Gewerbe) 
Das Baugebiet ist strukturell einem Mischgebiet (MI) ähnlich. Neben der Wohnnutzung und 
Räumen für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren 
Beruf in ähnlicher Weise ausüben sind auch andere für Mischgebiete typische Nutzungen, wie 
Büros, der Versorgung des Gebietes dienende Läden, nicht wesentlich störende Gewerbebe-
triebe sowie Anlagen für soziale Zwecke zulässig. Dies entspricht dem Nutzungsspektrum im 
Umfeld des Plangebietes an der Neusser Straße und ermöglicht insbesondere im Erdge-
schossbereich eine entsprechende gebietstypische Weiterentwicklung . Konkret vorgesehen 
sind derzeit zwei Einrichtungen für soziale Zwecke. Eine vierzügige Kindertagesstätte ist im 
Südwesten des Baugebiets verortet. Ein Ladenlokal, das im Nordosten des Plangebiets an der 
Neusser Straße im Eckbereich zur Planstraße 3 vorgesehen ist, soll an die Jugendeinrichtung 
DachloW vermietet werden.  
 
„Wohnen 1“ und „Wohnen 2“  
Das Vorhaben gemäß Vorhaben- und Erschließungsplan sieht in den Baugebieten „Wohnen 
1“ und „Wohnen 2“ Wohnungsbau vor, sodass die Zulassung der Wohnnutzung genügen 
würde, um die derzeit konkret geplante Art der Nutzung planungsrechtlich zuzulassen. Es wer-
den dennoch Räume für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger  und solcher Gewerbetrei-
bender, die ihren Beruf in ähnlicher Weise ausüben,  sowie nicht störende Gewerbebetriebe

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zugelassen. Damit wird ein beschränktes Maß an Nutzungsmischung auch nach der Umset-
zung des Bebauungsplanes ermöglicht. Es soll nicht schon durch die festgesetzte Zulässigkeit 
ausgeschlossen sein, zu einem späteren Zeitpunkt nach der Realisierung des Vorhabens Um-
nutzungen vorzunehmen. Eine gewisse Durchmischung der Wohnnutzung mit wohnverträgli-
chen anderen Nutzungen soll in Verbindung mit dem Wohnen grundsätzlich für die Zukunft 
ermöglicht werden. Aufgrund der Festsetzungen ist eine solche Entwicklung planungsrechtlich 
zulässig und bedarf lediglich einer Änderung im Durchführungsvertrag, nicht jedoch einer Än-
derung des Bebauungsplans. 
 
 
Bedingte Festsetzungen 
Um den Vorhabenbezug herzustellen, sind als bedingte Festsetzung im Rahmen der als zu-
lässig festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu denen sich der Vorhaben-
träger im Durchführungsvertrag konkret verpflichtet. Vertragsänderungen oder der Abschluss 
eines neuen Durchführungsvertrages sind gemäß § 12 Absatz 3a BauGB zulässig. 
 
Für die Wohnnutzung im Baugebiet „Wohnen / Nws Gewerbe“ ist die wirksame Schallabschir-
mung durch die Gebäude zu den Verkehrslärmquellen, der Neusser Straße und der KVB-Zu-
laufstrecke eine wesentliche Voraussetzung. Erst mit dieser Schallabschirmung entsteht eine 
ruhige Wohnlage im Innenhof, die eine natürliche Belüftung der Wohnung von dort aus zulässt 
und Außenwohnbereiche ermöglicht. Um zu gewährleisten, dass Wohnungen in diesem Bau-
gebiet erst bezogen werden, wenn die Schallabschirmung wirksam ist, wird dies als Bedingung 
festgesetzt. 
4.2 Maß der baulichen Nutzung 
Das Maß der baulichen Nutzung wird vorhabenspezifisch festgesetzt. Der vorhabenbezogene 
Bebauungsplan ist hierbei nicht an die Bestimmungen des § 17 Abs. 1 BauNVO gebunden. Er 
folgt mit einer angemessen erhöhten Bebauungsdichte dem planerischen Gebot eines spar-
samen Umgangs mit Grund und Boden (§ 1 BauGB) unter Wahrung der allgemeinen Anforde-
rungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und berücksichtigt den Vorrang der Innen-
entwicklung vor der Außenentwicklung. 
 
Grundflächenzahl (GRZ) 
„Wohnen / Nws Gewerbe“ 
Die festgesetzte GRZ von 0,6 ermöglicht eine zweckentsprechende und standortge-
rechte Bebauung und Nutzung. Sie entspricht dem Orientierungswert für Mischgebiete 
gemäß § 17 BauNVO. In Mischgebieten ist  die Wohnnutzung allgemein zulässig. Es 
wird daher davon ausgegangen, dass eine GRZ von 0,6 den Anforderungen an ge-
sunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse entspricht. Eine Überschreitung durch Nebenan-
lagen, Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten sowie durch bauliche Anlagen un-
terhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, 
wird bis zu einer GRZ von 0,85 ergänzend zugelassen. Eine Überschreitung bis 0 ,8 
entspricht der Regelung des § 19 Abs.  4 Satz 2 BauNVO bei Festsetzung einer GRZ 
von 0,6. Die weitergehende Überschreitung bis 0,85 wird festgesetzt, damit das nach 
dem Mobilitätskonzept vorgesehene, erweiterte Angebot für Fahrradparken innerhalb 
der Tiefgarage umgesetzt werden kann. Eine Minderung des voll wirksamen Versiege-
lungsgrades erfolgt durch die festgesetzte Begrünung der Tiefgaragen. Im Vorhaben- 
und Erschließungsplan sind rund 800 m² intensiv begrünte Tiefgaragenfläche im Bau-
gebiet „Wohnen / Nws Gewerbe“ vorgesehen. Dies entspricht anteilig einer GRZ von 
0,16. Das Baugebiet erreicht hierdurch einen Vegetationsflächenanteil von mindestens 
30 % einschließlich der begrünten Tiefgaragenflächen.

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„Wohnen 1“ und „Wohnen 2“ 
Die im Gebiet „Wohnen 2“ festgesetzte GRZ von 0,6 entspricht dem Orientierungswert 
für Mischgebiete von 0,6. Sie gewährleistet gesunde Wohnverhältnisse und begrenzt 
die Eingriffe in den Boden durch die Gebäude.  Für das Gebiet „Wohnen 1“ kann auf-
grund der vorangeschrittenen Planung von einer geringeren Verdichtung ausgegangen 
werden. Daher wird hier eine GRZ von 0,5 festgesetzt. 
Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO ist für das Gebiet „Wohnen 2“ eine Überschreitung 
durch Nebenanlagen, Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten sowie durch  bauli-
che Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich 
unterbaut wird, bis zu einer GRZ von 0,8 zulässig, für das Gebiet „Wohnen 1“ bis 0,75. 
Die Überschreitung bis 0 ,8 entspricht der Regelung des § 19 Abs.  4 Satz 2 BauNVO 
bei Festsetzung einer GRZ von 0,6, die Überschreitung bis 0,75 entsprechend bei einer 
festgesetzten GRZ von 0,5. Es erfolgt in dem ehemaligen Altablagerungsgelände aus 
den bereits genannten Gründen kein unverhältnismäßiger Eingriff in natürlich gewach-
sene Böden. Aufgrund der Lage des Gebiets im bisherigen Altablagerungskörper ist 
hier bis in Tiefenlagen von 14 m überwiegend kein natürlich gewachsener Boden mehr 
vorhanden. Es erfolgt ein vollständiger Bodenaustausch im Rahmen der Sanierung vor 
Baubeginn.  
 
Im Rahmen verschiedener Gutachten, wie der schalltechnischen Untersuchung und 
Luftschadstoffuntersuchung sowie einem  Besonnungs- und Belichtungsgutachten , 
wurde die Einhaltung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeits-
verhältnisse geprüft. Durch die im Bebauungsplan festgesetzten Maßnahmen können 
die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse nachgewiesen werden (s. auch unten).  
 
Zum Ausgleich des Versiegelungsgrades werden eine Begrünung der Tiefgaragen so-
wie eine teilweise Dachbegrünung festgesetzt. 
 
Oberirdische Stellplätze, Carports und Garagen werden innerhalb der Baugebiete nur 
in den überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen. Der städtebauliche Grund hier-
für liegt in dem angestrebten Charakter eines einerseits angemessen dicht bebauten 
Quartiers mit einem vielfältigen und möglichst großen Wohnungsangebot, das ande-
rerseits möglichst gut durchgrünt sein soll. Damit ist eine Unterbringung des größten 
Teiles aller notwendigen Stellplätze in Tiefgaragen verbunden. Tiefgaragenstellplätze 
benötigen mehr Grundfläche als oberirdische Stellplätze, weil zusätzlich zu den Stell-
flächen und Zufahrten insbesondere die Umfassungswände, Dränagen und Treppen-
räume zusätzliche Flächen in Anspruch nehmen. Dies würde grundsätzlich dazu füh-
ren, dass bei einer Unterbringung der Stellplätze in Tiefgaragen weniger Wohnungen 
errichtet werden können, als bei ebenerdigen Stellplätzen. Das widerspricht dem oben 
genannten städtebaulichen Ziel eines möglichst großen Wohnungsangebots zur De-
ckung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung.  
 
Besucherstellplätze des Baugebiets „Wohnen 1“ sowie Carsharing-Stellplätze  werden 
auf einem oberirdischen Gemeinschaftsstellplatz an der Simonskaul angelegt. Diese 
Stellplätze können auf den Grundstücken nicht städtebaulich verträglich untergebracht 
werden, weil sie dort in den Innenhöfen die Wohnqualität mindern würden.  
 
Gemäß § 21a Abs. 2 BauNVO sind der Grundstücksfläche Flächenanteile an gemäß § 
9 Abs. 1 Nr. 22 festgesetzten Gemeinschaftsanlagen hinzuzurechnen, wenn der Be-
bauungsplan dies festsetzt oder als Ausnahme vorsieht. Der oben beschriebene Ge-
meinschaftsstellplatz ist eine solche Gemeinschaftsanlage. Aufgrund des engen funk-
tionalen Zusammenhangs der Gemeinschaftsstellplätze mit dem Baugebiet „Wohnen 
1“ wird die Hinzurechnung zu diesem Baugebiet im Bebauungsplan festgesetzt.

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Geschossflächenzahl 
Für das Gebiet des VEP ist der vorhabenbezogene Bebauungsplan nicht gemäß § 12 Abs. 3 
Satz 2 an das Regelwerk der BauNVO  gebunden. Die Satzung über einen Vorhaben - und 
Erschließungsplan muss aber von städtebaulichen Zielsetzungen getragen sein und muss 
dem Maßstab einer geordneten städtebaulichen Entwicklung entsprechen, was vorliegend der 
Fall ist. 
 
Wohnen / Nws Gewerbe 
Die festgesetzte Geschossflächenzahl von 2,3 entspricht dem städtebaulichen Kon-
zept des VEP. Nach § 12 Abs. 3 Halbsatz 1 ist die Gemeinde u.  a. nicht an die Fest-
setzungen der BauNVO zum Maß der baulichen Nutzung gebunden. Unabhängig da-
von können diese mit Blick auf die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse als 
Orientierung herangezogen werden. In urbanen Gebieten (MU) sieht der Gesetzgeber 
eine GFZ von bis zu 3,0 als zulässig an, wobei es sich lediglich um einen Orientie-
rungswert für eine Obergrenze handelt (vgl. § 17 Satz 1 BauNVO). In Urbanen Gebie-
ten ist die Wohnnutzung allgemein zulässig. Es wird daher davon ausgegangen, dass 
eine GFZ von 2,3, die weit unter der Obergrenze von 3,0 liegt, den Anforderungen an 
gesunde Wohnverhältnisse entspricht. Dies gilt erst recht für gesunde Arbeitsverhält-
nisse.  
 
Wohnen 
In den Baugebieten „Wohnen 1“ und „Wohnen 2“ wird vorhabenbezogen eine GFZ von 
1,8 festgesetzt.  
 
Die Festsetzung ist mit der Deckung des dringenden Wohnbedarfs der Bevölkerung 
begründet. Vor dem Hintergrund des aktuell festzustellenden und weitergehend prog-
nostizierten Anstiegs der Bevölkerungszahl im Stadtgebiet, der Steigerung der Zahl der 
Haushalte sowie des letztlich daraus resultierenden, erheblichen Zusatzbedarfs an in-
nerstädtischen Wohnflächen ist die GFZ zur Deckung des Bedarfs standortbezogen 
gerechtfertigt. Zur Gewährleistung einer angemessenen Wohnungsversorgung für alle 
Bevölkerungsgruppen sind ausreichend neue Wohnungen zu bauen. In der aktuellen 
Bevölkerungsprognose mit Stand Mai 2015 wird Ende 2029 von rund 1.161.000 Ein-
wohnern und 609.900 Haushalten ausgegangen. Der Gesamtwohnungsbedarf beläuft 
sich danach aktuell auf rund 66.000 Wohnungen, davon rund 30.000 Wohnungen bis 
2019. Diese Zahlen sind der Beschlussvorlage „Umsetzung STEK Wohnen“ – Ratsbe-
schluss vom 20.12.2016 – zu entnehmen (vgl. Kap. 4.6). 
 
Das Plangebiet eignet sich aufgrund der Eigenart der Umgebung, die östlich angren-
zend durch eine bis zu neungeschossige , verdichtete Bebauung geprägt ist, sowie 
durch seine Lagegunst mit einer guten Anbindung an den ÖPNV besonders für eine 
verdichtete Wohnbebauung.   
 
Zahl der Vollgeschosse und Höhenfestsetzungen 
Die festgesetzten Höhen und Vollgeschosse ergeben sich aus der konsequenten planungs-
rechtlichen Umsetzung des städtebaulic hen Konzeptes. Die Festsetzungen werden, soweit 
nicht aus Gründen des Schallschutzes etwas anderes erforderlich ist, als Höchstmaße festge-
setzt und lassen somit Spielräume für die architektonische Gestaltung der Gebäude. 
 
Wohnen / Nws Gewerbe 
An der Neusser Straße sind zunächst straßenbegleitend 5 Vollgeschosse im Anschluss 
an das Gründerzeithaus vorgesehen, das sich unmittelbar südlich an die geplante Be-
bauung anschließt. Die Bebauung nimmt hier Bezug auf die Firsthöhe dieses Bestan-
des.

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Die Nord- und Westseite des Blockrandes weisen bis zu 6 Geschosse auf. Diese Ge-
schossigkeit hat hier keine unverträglichen Auswirkungen auf die Belichtung der Woh-
nungen. Im Kontext der angrenzenden Flächen des Grünzuges und des Quartiersplat-
zes ist die räumliche Dimension der Bebauung mit bis zu 6 Geschossen angemessen 
und reagiert städtebaulich auf die bis zu neungeschossige Bebauung des Bestandes. 
Zur Gliederung des Bauvolumens und zur Sicherung der erforderlichen Grenzabstände 
zu den Nachbargrundstücken sind ein-  und zweigeschossige Gebäudeteile vorgese-
hen, die entsprechend festgesetzt werden. 
 
Die Festsetzung der Gebäudehöhen als Höchstgrenzen ist zur baulich konkreten Steu-
erung der Höhenentwicklung zusätzlich zu den Festsetzungen der Zahl der Vollge-
schosse erforderlich. Dies gilt insbesondere, seitdem durch die BauO NRW 2018 eine 
Errichtung mehrerer Staffelgeschosse über die Vollgeschosse hinausgehend zugelas-
sen wird, die städtebaulich unverträglich wäre und durch die Höhenfestsetzungen ver-
mieden wird. 
An der Neusser Straße und am nördlichen sowie teilweise auch am westlichen Block-
rand muss die Bebauung bestimmte Mindesthöhen erreichen, damit eine ausreichende 
Schallabschirmung für die rückwärtigen Gebäudeseiten und den Innenhof erreicht wird. 
Um dies zu gewährleisten, wird die Zahl von 5 bzw. 6 Vollgeschossen hier zwingend 
festgesetzt und die Gebäudehöhen werden zusätzlich zu den Höchstgrenzen auch als 
Mindesthöhen vorgegeben. 
 
Ferner werden Gebäudehöhen im Innenhof an der Neusser Straße zwingend festge-
setzt. Bei dem entsprechenden Gebäudeteil handelt es sich um die Überdeckung der 
Tiefgaragenrampe. Diese muss zwingend mit den festgesetzten Höhen errichtet wer-
den, damit eine ausreichende Schallabschirmung der Rampe durch die Überdeckung 
erfolgt, und zuglei ch eine Zugänglichkeit der Erdgeschossebene über den Innenhof 
gewährleistet wird.    
 
„Wohnen 1“ und „Wohnen 2“ 
Das städtebauliche Konzept sieht für das Baugebiet „Wohnen 1“ eine Abstufung von 6 
auf 3 Geschosse von Osten nach Westen bis zur Simonskaul vor.  Dies wird mit den 
Festsetzungen zur Geschossigkeit und Gebäudehöhe entsprechend planungsrechtlich 
festgeschrieben. 
 
Im Baugebiet „Wohnen 2“ ist angrenzend an die Wohnbebauung der Simonskaul und 
der nördlichen Mönchsgasse eine höchstens viergeschossige Bebauung mit einzelnen 
drei- bzw. zweigeschossigen Abstufungen an der Simonskaul vorgesehen, auch dies 
wird mit den Geschossigkeiten und Gebäudehöhen entsprechend festgesetzt. 
 
Dachaufbauten 
Dächer dienen auch der Unterbringung einer Vielzahl von technischen Anlagen wie beispiels-
weise Lüftungsanlagen und Antennen. Diese Anlagen werden grundsätzlich ermöglicht, sollen 
dabei das städtebauliche Erscheinungsbild aber nicht nachhaltig stören. Daher ist festgesetzt, 
dass durch technische Dachaufbauten die festgesetzten Gebäudehöhen über NHN um bis zu 
2,0 Meter überschritten werden dürfen, wenn die Überschreitung je Dachfläche insgesamt 
30% nicht übersteigt. Die Dachaufbauten müssen zudem mindestens um das Maß ihrer Höhe 
von der Gebäudeaußenkante zurücktreten, so dass eine stadträumlich verträgliche Gestaltung 
gewährleistet ist. Diese Festsetzung steht der Dachbegrünung nicht entgegen, da dennoch 
große Teile der Dachflächen begrünt werden können. 
 
Straßen-, Gelände- und Anschlusshöhen 
Das Plangebiet befindet sich in seinem östlichen Teilbereich (s. die entsprechende Kennzeich-
nung im vorhabenbezogenen Bebauungsplan) im Hochwasserrisikogebiet des Rheins im Falle

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eines extremen Hochwasserereignisses (HQ extrem). Es ist daher aus Gründen des Hoch-
wasserschutzes erforderlich, das vorhandene Geländeniveau in den entsprechend betroffe-
nen Teilbereichen des Plangebiets von heute ca. 46,0 – 46,3 m ü. NHN auf mindestens 47,0 
m ü. NHN anzuheben. 
Ferner muss bei der Neugestaltung das erforderliche Entwässerungsgefälle im Bemessungs-
fall sowie im Starkregenfall beachtet werden. 
  
Im Bebauungsplan werden die Ausbauhöhen der Verkehrs- und Grünflächen festgesetzt. Das 
vorhandene Gelände muss aufgrund der Altlastensanierung weitgehend abgetragen werden, 
die vorhandenen Geländehöhen können daher als Höhenbezug nicht herangezogen werden. 
Dies gilt nachfolgend auch für die Ermittlung der Abstandsflächen, diese muss anhand der 
geplanten Höhen erfolgen. Zur schadlosen Ableitung des Oberflächenwassers aus den Bau-
gebieten, wegen des Hochwasserschutzes (es darf kein Hochwasser aus dem Plangebiet in 
die bebauten Nachbargebiete verdrängt werden, vielmehr muss dieses in den nördlich gele-
genen Grünflächen einstauen) und zur Vermeidung einer Ableitung auf bebaute Nachbar-
grundstücke ist insgesamt bei der  Neunivellierung des Geländes ein Gefälle von Nord nach 
Süd herzustellen.  
 
Dazu werden die Anschlusshöhen an den Bestand an der südlichen und östlichen Plange-
bietsgrenze festgesetzt. Hieraus ergeben sich Stützwände an der Grenze, die Höhen von max. 
1 m über dem heute vorhandenen Gelände erreichen können und somit keine nachteiligen 
Auswirkungen auf die Nutzung und Gestaltung der Nachbargrundstücke haben. Die Stützwand 
muss im südöstlichen Randbereich des Baugebiets „Wohnen 2“ mit einer Absturzsicherung 
(Geländer) versehen werden, da hier ein Rettungszugang für die Feuerwehr oberhalb der 
Stützwand geführt wird. Die Absturzsicherung wird gemäß dem Planeintrag im Vorhaben- und 
Erschließungsplan mit einer Höhe von 48,9 m ü. NHN (ca. 1 m über OK geplantes Gelände/ 
OK Stützwand) festgesetzt. Dies ist erforderlich, da eine höhere Auslegung der Absturzsiche-
rung an den Nachbargrenzen sich nachteilig auf das Ortsbild auswirken würde. Zu hohe Ein-
friedungs- und Abgrenzungselemente sollen im Plangebiet zugunsten eines offen gestalteten 
Gesamtbildes, das durch weitgehende Einsehbarkeit der Grundstücke geprägt ist, vermieden 
werden.  
4.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen 
Bauweise 
Gemäß dem städtebaulichen Konzept und dem umgebenden Bestand wird an der Neusser 
Straße im Gebiet „Wohnen / Nws Gewerbe“ eine geschlossene Bauweise festgesetzt. 
 
Im Baugebiet „Wohnen 1“ sind in Nord-Süd-Richtung max. 50 m Baukörperlänge vorgesehen, 
in Ost-West-Richtung max. 56 m. Dieses Maß ist städtebaulich durch Staffelungen der Ge-
bäudefront verträglich gestaltet. Da in der offenen Bauweise Baukörperlängen von höchstens 
50 m zulässig sind, wird vorhabenbezogen für die Gebäudelänge in Ost-West-Richtung eine 
abweichende Bauweise von bis zu 56 m festgesetzt. 
 
Im Baugebiet „Wohnen 2“ wird, dem städtebaulichen Konzept entsprechend, die offene Bau-
weise festgesetzt. 
 
Überbaubare Grundstücksflächen 
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen bestimmt. Sie orientieren 
sich eng am städtebaulichen Konzept. Um bei der Objektplanung und Bauausführung noch 
geringfügige Veränderungsmöglichkeiten der Baukörper zu geben, wurden zumeist Baugren-
zen festgesetzt, die c a. 0,5 bis 1,0 m über die Baukörper des städtebaulichen Entwurfs hin-
ausgehen.

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Ebenerdige Terrassen stellen, sofern sie mit dem Gebäude baulich verbunden sind keine Ne-
benanlagen im Sinne des § 14 BauNVO  dar, sondern sie sind als Teile des Gebäudes zu 
beurteilen. Bei den Terrassen handelt es sich aufgrund ihrer Flächenausdehnung regelmäßig 
auch nicht um untergeordnete Gebäudeteile. Sie müssten somit innerhalb der Baugrenzen 
errichtet werden. Zugleich haben ebenerdige, nicht überdachte Terrassen aber im Vergleich 
zu aufgehenden Bauteilen deutlich geringere städtebauliche Auswirkungen. Es wird daher zur 
Gewährleistung einer angemessenen baulichen Gestaltungsfreiheit zugelassen, dass Terras-
sen die Baugrenzen um bis zu 4 m überschreiten. 
 
An der südöstlichen Seite des Baugebiets „Wohnen / Nws Gewerbe“ wird an der Grenze zum 
Flurstück 778/178 eine Baulinie festgesetzt. In Verbindung mit den zwingenden Gebäudehö-
hen führt dies aufgrund des Vorrangs des Bauplanungs rechts dazu, dass keine Abstandsflä-
chen auf das Nachbargrundstück ausgelöst werden und eine grenzständige Bebauung bau-
ordnungsrechtlich zulässig ist. 
4.4 Erschließung 
4.4.1 Verkehrsuntersuchungen 
Verkehrsgutachten 
 
Zur Prüfung der verkehrlichen Erschließungsmöglichkeiten für das Plangebiet und der Auswir-
kungen der Planung im umgebenden Verkehrsraum wurde zu dem vorhabenbezogenen Be-
bauungsplan Simonskaul ein Verkehrsgutachten erstellt [BSV, Büro für Stadt- und Verkehrs-
planung Dr. Reinhold Baier GmbH; Dipl.-Ing. Lamia Schuckließ et al.: Verkehrsgutachten zum 
Bebauungsplan „Simonskaul“ in Köln-Nippes; Aachen, Dezember 2020]. 
 
Zur Ermittlung der aktuellen Verkehrsbelastung in den umliegenden Straßen wurden 2018, an 
den Knotenpunkten Simonskaul/Jesuitengasse, Neusser Straße/Simonskaul , Neusser 
Straße/Jesuitengasse, Simonskaul/Mönchsgasse (Nord) , Simonskaul/Mönchsgasse (Süd) , 
Neusser Straße/Wilhelm-Sollmann-Straße, Neusser Straße/Kapuzinerstraße/Scheibenstraße, 
Wilhelm-Sollmann-Straße/Rüdellstraße, Rüdellstraße/Graseggerstraße/Simonskaul und Ka-
puzinerstraße/Jesuitengasse Knotenstromzählungen über den Zeitraum von 24 Stunden 
durchgeführt. 
 
Im Prognose-Nullfall wurden die strukturellen Entwicklungen im Umfeld des P langebiets be-
rücksichtigt. Dazu gehören zum einen eine Halle zur Abstellung von Straßenbahnzügen auf 
dem Gelände der heutigen Hauptwerkstadt der Kölner Verkehrs-Betriebe AG (KVB) und zum 
anderen eine Gesamtschule auf Teilen der ehemaligen Erweiterungsfläche des Nordfriedhofs. 
Des Weiteren wurde der 2. Bauabschnitt zur Generalsanierung der Neusser Straße berück-
sichtigt. Hierbei war von einem Rückbau der vorhandenen vier Fahrstreifen auf zwei Fahrstrei-
fen im Bereich zwischen dem geplanten KVB -Abzweig und der Haltestelle Scheib enstraße 
auszugehen. 
 
Für den Prognose-Planfall wurde das planbedingte Verkehrsaufkommen (Ziel- und Quellver-
kehre) hinzugerechnet.  
 
An der lichtsignalgeregelten Einmündung Wilhelm -Sollmann-Straße/Rüdellstraße ergibt sich 
im Analysefall für den Kfz-Verkehr in der morgendlichen Spitzenstunde nach dem Handbuch 
für die Bemessung von Stadtverkehrsanlagen (HBS) die Qualitätsstufe des Verkehrsablaufs 
(QSV) C und in der nachmittäglichen Spitzenstunde die QSV D , was einer mittleren Qualität 
entspricht. 
 
Für die Knotenpunkte entlang der Neusser Straße ergibt sich im Analysefall nach den mikro-
skopischen Verkehrsflussuntersuchungen in der morgendlichen Spitzenstunde an allen Kno-

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tenpunkten mindestens eine ausreichende Qualitätsstufe. An einem Großteil der Knoten-
punkte wird in der morgendlichen Spitzenstunde sogar eine gute bis sehr gute Verkehrsqualität 
ermittelt.  
 
Die nachmittägliche Spitzenstunde ist gegenüber der morgendlichen Spitzenstunde höher be-
lastet. In der Analyse treten im nördlichen Bereich des Untersuchungsgebietes in einzelnen 
Strömen am Knotenpunkt Neusser Straße/Wilhelm-Sollmann-Straße die Qualitätsstufe E auf. 
Am genannten Knotenpunkt liegt die Ursache in dem Vorrang der beiden Stadtbahnlinien ge-
genüber dem sonstigen Individualverkehr. Im Abschnitt südlich davon werden die Knoten-
punkte auch in der nachmittäglichen Spitzenstunde mit guter bis sehr guter Qualitätsstufe be-
wertet.  
 
Im Prognose-Nullfall bleiben diese Defizite auf der Neusser Straße bestehen. Der Abfluss nach 
Norden zwischen dem Bahnabzweig und der Lachemer Straße weist einzelne, gegenüber der 
Analyse spürbar gestiegene maximale Rückstaulängen auf. Ursache sind die erhöhten Ver-
kehrsbelastungen und auch die Umgestaltung des Straßenraums (Reduktion eines Fahrstrei-
fens im Bereich des 2. Bauabschnitts der Generalsanierung). Um derartige maximale Rück-
staulängen möglichst rasch abzubauen, wird für den Prognose-Nullfall empfohlen, einen Rück-
staudetektor zwischen dem Bahnabzweig und dem Lachemer Weg in Fahrtrichtung Norden 
zu prüfen.  
 
Für den Prognose-Planfall ergeben sich insgesamt 800 Kfz -Fahrten/24 h im Ziel- und Quell-
verkehr. Diese Verkehre wurden zeitlich verteilt und auf das Straßennetz umgelegt. In dem 
Prognose-Planfall ist die Verkehrsqualität für die Kfz -Verkehre an den verkehrszeichengere-
gelten Knotenpunkten Simonskaul/ Mönchsgasse (Nord), Simonskaul/Mönchsgasse (Süd), Si-
monskaul/Jesuitengasse, Kapuzinerstraße/Jesuitengasse und Rüdellstraße/ Grasegger-
straße/Simonskaul mit der QSV A in der morgendlichen und nachmittäglichen Spi tzenstunde 
weiterhin sehr gut.  
 
An der lichtsignalgeregelten Einmündung Wilhelm -Sollmann-Straße/Rüdellstraße ergibt sich 
für den Kfz-Verkehr in der morgendlichen Spitzenstunde die QSV C und in der nachmittägli-
chen Spitzenstunde im Prognoseplanfall die QSV D. 
 
Für die untersuchten Knotenpunkte entlang der Neusser Straße hat das zusätzliche Verkehrs-
aufkommen aus dem Plangebiet keinen wesentlichen Einfluss auf die Verkehrsqualität in der 
morgendlichen Spitzenstunde.  
 
Auch in der nachmittäglichen Spitzenstunde sind keine starken Veränderungen festzustellen. 
Auch wenn einzelne Ströme die Qualitätsstufe wechseln, betrifft dies durchweg Ströme, die 
bereits vorher im Grenzbereich zwischen zwei Qualitätsstufen lagen. Auch in der nachmittäg-
lichen Spitzenstunde kann daher erwartet werden, dass die Situation des Prognose -Nullfalls 
nur unwesentlich verändert wird. Über die für den Prognose-Nullfall dargestellte Maßnahmen-
empfehlung wird im Verkehrsgutachten kein weiterer Handlungsbedarf gesehen, der sich auf 
die Leistungsfähigkeit des Verkehrsablaufs auf der Neusser Straße bezieht. 
 
Mobilitätskonzept 
 
Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Simonskaul“ wurde ein Mobilitätskonzept er-
stellt [inno2grid GmbH; Thomas Kreher, Mike Scheipers: Mobilitätskonzept zum Bebauungs-
plan 66509/10 „Simonskaul“ im Weidenpesch in Köln Nippes; Berlin, August 2022]. Aufgabe 
des Konzepts war es, Möglichkeiten einer Gestaltung der planbedingten Neuverkehre aufzu-
zeigen und Maßnahmen für eine Minimierung der zukünftig entstehenden Kfz -Verkehre zu 
bewerten. Das Konzept soll zukünftigen Bewohnerinnen und Bewohnern ermöglichen, statt 
des eigenen Autos anderweitige Mobilitätsoptionen zu nutzen und damit sowohl das Kfz-Ver-
kehrsaufkommen als auch den Kfz-Stellplatzbedarf zu reduzieren.

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Dafür wurde das Verkehrsverhalten der zukünftigen Nutzerinnen und Nutzer aufgearbeitet. Es 
wurde berücksichtigt, dass das Quartier einen hohen Anteil öffentlich geförderter Wohnungen 
haben wird und sich damit die sozioökonomische Bevölkerungszusammensetzung verändert. 
Dementsprechend ist zu erwarten, dass allein aufgrund der angenommenen Bevölkerungszu-
sammensetzung der Pkw-Besitz und damit sowohl Kfz-Verkehrsaufkommen als auch der Kfz-
Stellplatzbedarf geringer ausfällt. 
 
Das Gutachten kommt zu folgenden Schlussfolgerungen und Empfehlungen: 
 
Ein geringerer Pkw-Besitz hat zur Folge, dass vermehrt auf anderweitige Mobilitätsoptionen 
wie den ÖPNV, das Rad oder auch das Zufußgehen (Umweltverbund) zurückgegriffen wird. 
Dementsprechend muss das Quartier als auch das nähere Quartiersumfeld so ausgest altet 
sein, dass eine intensivere Nutzung des Umweltverbundes möglich ist. Dafür sind die Grund-
voraussetzungen bereits ohne weitere Mobilitätsmaßnahmen vorhanden: Mit der Stadtbahn - 
und Bushaltestelle „Wilhelm-Sollmann-Str.“ ist der Standort schon heute überdurchschnittlich 
gut an den ÖPNV angebunden. Auch die Verbesserung der Situation für den Rad-  und Fuß-
verkehr durch die Generalisierungsmaßnahmen auf der Neusser Straße tragen zum Fahrrad- 
und Fußverkehrsfreundlichkeit des Standortes bei. Durch die zentrale Lage des Quartiers und 
die hohe Dichte an Einzelhandels- und Dienstleistungsangeboten im unmittelbaren Quartiers-
umfeld können viele Wegezwecke so auch problemlos ohne ein eigenes Auto bestritten wer-
den.  
 
Auf neue Mobilitätsformen wie Car- und Bikesharing kann Stand heute vom Standort aus nur 
bedingt zugegriffen werden. Einzig die Geschäftsgebiete des freefloating Carsharing -Anbie-
ters ShareNow und des freefloating Bikesharing-Angebotes der KVB umfassen die Projektent-
wicklung, stationsbasierte Angebote sind im näheren Quartiersumfeld nicht verortet.  
Auch deswegen setzt das Mobilitätskonzept verstärkt auf die Implementierung von Car - und 
Bikesharing im Quartier. Mit 5 öffentlich nutzbaren Carsharing-  und 13 öffentlich nutzbaren 
Bikesharing-Fahrzeugen ist die empfohlene Sharing-Flotte so groß, dass die Wahrscheinlich-
keit hoch ist, dass bei Bedarf auch ein Fahrzeug zur Verfügung steht.  
 
Um den Umstieg vom eigenen Auto weiter auf alternative Mobilitätsangebote nochmals zu 
erleichtern, sollen darüber hinaus je Haus 2 Lastenrad-Sharing-Fahrzeuge je Haus vorgese-
hen werden, um auch bspw. den Wochenendeinkauf mit dem Fahrrad erledigen zu können.  
 
Ergänzt werden die Sharing- Maßnahmen des Mobilitätskonzept durch weitere Maßnahmen, 
die den Umweltverbund stärken sollen. So wird zur Attraktivierung die Anzahl der Radabstell-
anlagen um 8% über das bauordnungsrechtliche Maß hinaus ausgeweitet, um die Möglichkeit 
zu geben, mehr Fahrräder als sonst üblich diebstahlsicher im Quartier unterbringen zu können. 
Eine Do-It-Yourself-Fahrradreparaturstation, an der gängige Fahrradreparaturwerkzeuge fest 
installiert öffentlich zugänglich sind, soll das eigenständige Reparieren der Räder ermöglichen. 
Dadurch können nicht nur mehr Fahrräder im Quartier untergebracht bzw. vor Ort repariert 
werden, das Radfahren wird so auch zum allgegenwärtigen Bestandteil des Quartieres. Damit 
wird die Botschaft vermittelt, das Fahrradfahren nicht nur erlaubt, sondern auch gewünscht ist 
und unterstützt wird.  
 
Um den Standort nicht nur für den Radverkehr, sondern auch für das zu Fuß gehen attraktiver 
zu machen, soll zur Durchwegung des Quartiers eine Sitzroute implementiert werden. Dadurch 
wird dafür Sorge getragen, dass in regelmäßigen Abständen Sitzgelegenheiten errichtet wer-
den, um auch mobilitätseingeschränkten Personen das Durchqueren des Quartiers möglich 
zu machen.  
 
Das Mobilitätskonzept wirkt sich auch auf die Anzahl der erforderlichen Stellplätze im Quartier 
aus. Bereits die überdurchschnittlich gute ÖPNV-Erschließungsqualität ermöglicht eine Redu-
zierung der bauordnungsrechtlich geforderten Kfz-Stellplätze um 30%. Durch die ergänzenden 
Mobilitätmaßnahmen reduziert sich der Stellplatzbedarf um weitere 17%, in Summe kann die

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Anzahl der bauordnungsrechtlich geforderten Kfz-Stellplätze folglich um rd. 47% reduziert wer-
den. Zu beachten ist dabei, dass nur Maßnahmen anrechenbar gemacht werden können, die 
auch auf privatem Grund untergebracht wurden. Da die Erschließungsstraße öffentlich gewid-
met werden soll, können die hier positionierten Car - und Bikesharing-Fahrzeuge nicht ange-
rechnet werden. 
4.4.2 Äußere Erschließung 
Die Erschließung des Plangebiets für den motorisierten Verkehr ist überwiegend über die Si-
monskaul vorgesehen. Von hier aus werden die Baugebiete Wohnen 1 und 2 sowie die Kin-
dertagesstätte im Baugebiet Wohnen/ nicht wesentlich störendes Gewerbe über die Planstra-
ßen 1 und 2 erschlossen. Für das Baugebiet Wohnen/ nicht wesentlich störendes Gewerbe ist 
die Einfahrt in die Tiefgarage sowie eine von zwei Ausfahrten der Tiefgarage an der Neusser 
Straße vorgesehen. Eine weitere Ausfahrt führt über die Planstraßen 1 und 2 in die Simons-
kaul.  
Eine Anbindung nur für Feuerwehr und Rettungswesen erfolgt über die Planstraße 3 zur Neus-
ser Straße. 
Die Erschließung für den Rad- und Fußverkehr wird sowohl über die Simonskaul als auch über 
die Neusser Straße gewährleistet. Hierbei ist an der Neusser Straße bisher einseitig ein Rad-
weg vorhanden. In der Simonskaul benutzt der Radverkehr die Fahrbahn. 
Durch weitere Planungsvorhaben sind erhebliche Verbesserungen der bestehenden Radver-
kehrsanbindung des Plangebiets zu erwarten. Südlich parallel zu der KVB -Trasse wird ein 
Radweg zur Simonskaul geführt. Damit entsteht eine kurze Verbindung über die nördliche Si-
monskaul von und nach Longerich. Die Ausbauplanung für die Neus ser Straße sieht Schutz-
streifen für den Radverkehr von und in Richtung Nippes und Innenstadt vor. 
4.4.3 Innere Erschließung 
Öffentliche Verkehrsflächen 
Die verkehrliche Erschließung des Plangebiets wird über 3 neu zu bauende Planstraßen vor-
gesehen. Diese werden je nach ihrer geplanten Erschließungsfunktion für die Anbindung (s. 
Nr. 4.4.2, Äußere Erschließung) und ihrer Verkehrsbelegung unterschiedlich gestaltet.  
Die vorhandene Straße Simonskaul dient ebenfalls der inneren Erschließung, denn über diese 
wird der geplante Gemeinschaftsstellplatz mit Packstation angebunden. 
Die festgesetzten öffentlichen Verkehrsflächen haben die folgende Größe: 
Planstraße 1: 2.547 m² 
Planstraße 2: 1.101 m² 
Planstraße 3: 807 m² 
Rad und Fußweg: 2.374 m² 
Ausbaubereich Simonskaul: 1.051 m² 
Summe: 7.880 m² 
Davon entfallen 5.506 m² auf die Baugebietserschließung gemäß VEP und Durchführungsver-
trag sowie 2.374 m² auf den durch die Stadt Köln geplanten Radweg. 
 
Simonskaul (Ausbaubereich) 
Der Ausbaubereich der Straße Simonskaul innerhalb des Plangebiets hat heute einen 
Fahrbahnquerschnitt von circa 7,5 m. Gehwege und markierte Stellplätze gibt es nicht. 
Der Fahrbahnrad wird zum Parken genutzt.

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Die Straße hat laut Verkehrsgutachten künftig eine Belegung von max. 2.600 Kfz. in 24 
Stunden. 
Die Planung sieht eine Verkehrsfläche von 8,5 m Breite vor. Es wird die Reduzierung 
der Fahrbahnbreite auf 5,5 m sowie die Herstellung eines 2,5 m breiten Gehwegs auf 
der Ostseite der Straße vorgesehen. Der Gehweg ist erforderlich, um den Fußverkehr 
künftig gesichert abwickeln zu können. Die Fahrbahnbreite von 5,5 m ist zur Abwick-
lung der zu erwartenden Verkehrsmenge gut geeignet. An den Fahrbahnrändern wer-
den in alternierender Anordnung insgesamt 7 Längsparkstände sowie 6 Baumpflan-
zungen geplant. Dies dient der Deckung des Stellplatzbedarfs sowie der Geschwindig-
keitsdämpfung. Die Baumpflanzungen tragen zum Ausgleich der Eingriffe im Plange-
biet bei. 
 
Planstraße 1 
Für die Anbindung an die Simonskaul, die den Hauptanteil des Quell- und Zielverkehrs 
aufnimmt wird die mit Planstraße 1 bezeichnete öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. 
Von hier aus werden die Tiefgaragen der Baugebiete Wohnen 1 und Wohnen 2, sowie 
die Kindertagesstätte verkehrlich erschlossen. 
Die Straße hat laut Verkehrsgutachten künftig eine Belegung von max. 700 Kfz. in 24 
Stunden. 
Die Planstraße 1 wird mit einer Querschnittsbreite von 14,5 m festgesetzt. Dieser Quer-
schnitt setzt sich aus einer Fahrgasse mit 5,5 m Breite und beidseitigen Längspark-
streifen mit 2,0 m, sowie Fußwegen mit 2,5 m Breite zusammen. Die geradlinige Quer-
schnittsaufteilung mit dem Erscheinungsbild einer klassischen Stadtstraße entspricht 
dem städtebaulichen Entwurf aus dem Qualifizierungsverfahren.  
Um für alle Verkehrsarten (Fuß-, Fahrrad- und Autoverkehr) eine verkehrssichere und 
leistungsfähige Benutzung zu gewährleisten, ist eine verkehrsberuhigende und barrie-
refreie Gestaltung vorgesehen. Dazu wird das Querschnittsprofil niveaugleich herge-
stellt. Im Bereich der Fahrgasse sind zur Geschwindigkeitsdämpfung zusätzlich Auf-
pflasterungen vorgesehen. 
 
Öffentliche Verkehrsflächen mit besonderen Zweckbestimmungen 
 
Planstraße 2 
Der zentrale Bereich des Baugebiets wird als Quartiersplatz mit einer mittig gelegenen 
Grünfläche (Spielplatz) gestaltet. Den Randbereich des Quartiersplatzes bildet die als 
Planstraße 2 bezeichnete öffentliche Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestim-
mung als verkehrsberuhigter Bereich. Diese ist nur im südlichen Abschnitt für den all-
gemeinen Anliegerverkehr befahrbar vorgesehen und wird hier  als Mischverkehrsflä-
che mit einer Querschnittsbreite von 10,5 m vorgesehen. Hier ist laut Verkehrsgutach-
ten von einer Verkehrsbelegung mit 50 Fahrzeugen in 24 Stunden auszugehen. In die-
sem Straßenabschnitt werden eine Ausfahrt aus der Tiefgarage des Gebiets für Woh-
nen und nicht wesentlich störendes Gewerbe sowie die Kindertagesstätte verkehrlich 
erschlossen. Die sonstigen Abschnitte der Planstraße 2 mit Querschnittsbreiten von 
4,5 – 6,0 m sollen nur durch Ver - und Entsorgungsfahrzeuge sowie Feuerwehr und 
Rettungsdienst befahren werden. 
 
Planstraße 3 
Die autofreie Verbindung zur Neusser Straße ist mit der als Planstraße 3 bezeichneten 
öffentlichen Verkehrsfläche vorgesehen, die die Zweckbestimmung „Geh - und Rad-
weg“ erhält.

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Die festgesetzte Verkehrsfläche 3 hat eine von Osten (Neusser Straße) nach Westen 
wachsende Querschnittsbreite von min. 5,5 bis max. 11,7 m.  
Im Norden der Planstraße besteht eine gesicherte Querungsstelle für den Fußverkehr 
über die Gleistrasse der KVB. Über diese Querungsstelle sind der nördlich der Gleist-
rasse gelegene Grünzug sowie eine ebenfalls dort befindliche Kleingartenanlage er-
reichbar. 
 
Radweg 
Der festgesetzte Radweg bildet einen erste n Abschnitt der im Rahmen der 10. Ände-
rung des Gesamtverkehrskonzeptes der Stadt Köln vorgesehenen Radverkehrsroute 
in Verlängerung der äußeren Kanalstraße und des zukünftigen gesamtstädtischen 
Hauptroutennetzes. Als Radschnellverbindung wird die Haupttrasse zwischen der 
Planstraße 3 und der Simonskaul in einer Breite von 6,0 m festgesetzt. Diese Trasse 
bindet zwischen den Hausnummern 68 und 72 an die Simonskaul an. Eine aufgrund 
des verfügbaren Bauraums schmalere Verbindung in einer Breite von 3,0 m führt ent-
lang der Gleistrasse der KVB direkt bis zum dem Bahnübergang der Gleistrasse über 
die Simonskaul. Die Trassenbreiten sind entsprechend den Empfehlungen für Radver-
kehrsanlagen (ERA) der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen ge-
wählt. 
 
Motorisierter Verkehr 
Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Simonskaul wird ein Planungsansatz verfolgt, 
mit dem der motorisierte Ziel - und Quellverkehr möglichst gut minimiert werden soll.  Dazu 
wurde ein Mobilitätskonzept erstellt, das neben der guten ÖPNV -Anbindung des Standorts 
Maßnahmen wie zum Beispiel die Förderung des Fahrradverkehrs berücksichtigt (s. dazu Nr. 
4.4.1 dieser Begründung). 
Verkehrsaufkommen 
Unter den obenstehenden Voraussetzungen prognostiziert das Verkehrsgutachten 
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan ein tägliches Ziel - und Quellverkehrsauf-
kommen von 800 Fahrten. Dieses verteilt sich auf  
- 640 Fahrten, die durch die Wohnnutzung ausgelöst werden, davon 70 Fahrten 
im Wirtschaftsverkehr (Ver- und Entsorgung, Belieferung) 
- 100 Fahrten für die Kindertagesstätte 
- 60 Fahrten für die Jugendeinrichtung. 
Von den 800 Fahrten erfolgen 700 von und zur Simonskaul sowie 100 von und zur 
Neusser Straße.  
 
Feuerwehr- und Rettungswege 
Alle neu herzustellenden öffentlichen Planstraßen dienen auch als Zuwegungen und 
Aufstellflächen für die Feuerwehr und den Rettungsdienst. Zusätzlich sind in den Frei-
anlagen der Baugebiete Wohnen 1 und 2 Zufahrten und Aufstellflächen für die Feuer-
wehr zwischen den Gebäuden vorgesehen, die über die Planstraße 1 angefahren wer-
den. 
 
Ein- und Ausfahrtsbereiche von und zu den öffentlichen Verkehrsflächen 
Zur verbindlichen räumlichen Steuerung der verkehrlichen Abläufe und der damit ver-
bundenen Emissionen werden die Ein-  und Ausfahrtsbereiche für die Tiefgaragen im 
vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzt.

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Die Tiefgaragenzufahrt an der Neusser Straße muss mit einem Abstand zur Gleisque-
rung der KVB angelegt werden und wird entsprechend festgesetzt. Es handelt sich um 
eine Ein- und Ausfahrt mit reinen Rechtsabbiegebeziehungen, weil ein Linksabbiegen 
aus der und in die Neusser Straße nicht verkehrssicher gestaltet werden kann.  
Die Tiefgaragenzufahrten der Baugebiete „Wohnen 1“ und „Wohnen 2“ sind als Grund-
stückszufahrten an der Planstraße 1 vorgesehen, ebenso die zweite Ausfahrt der Tief-
garage des Baugebiets „Wohnen / Nws Gewerbe“, die insbesondere für den Überlas-
tungsfall der Ausfahrt Neusser Straße gedacht ist.  
 
Nicht motorisierter Verkehr – Fahrrad 
Im Plangebiet wird eine möglichst gute Erreichbarkeit und Benutzungsqualität für den Radver-
kehr angestrebt. Die geplanten Verkehrsanlagen werden dementsprechend gestaltet. 
Alle öffentlichen Planstraßen sind für den Fahrradverkehr uneingeschränkt nutzbar. Von die-
sen aus sind die privaten Fahrradstellplätze in den Tiefgaragen und auf den privaten Freiflä-
chen auf kurzen Wegen erreichbar. 
Mit dem geplanten Teilstück des gesamtstädtischen Radverkehrsnetzes (siehe auch oben un-
ter „Radweg“) wird das Plangebiet künftig direkt an dieses Netz angebunden. 
Auch die Wege innerhalb der öffentlichen Parkanlage können im Rahmen der Bestimmungen 
der Kölner Stadtordnung mit dem Fahrrad befahren werden. 
Die Wegeführungen innerhalb der privaten Freiflächen sind aus Gründen der Verkehrssicher-
heit, insbesondere auch für kleine Kinder und Menschen mit Behinderungen, nicht für die Be-
fahrung mit Fahrrädern vorgesehen. 
 
Nicht motorisierter Verkehr – Fußläufige Erschließung 
Ziel der Planung ist eine verkehrssichere, bequeme und barrierefreie Erschließung des Plan-
gebiets auf kurzen Wegen für die zu Fuß gehenden aller Altersstufen. Neben einem entspre-
chend engmaschig vernetzten Wegenetz soll gemäß dem Mobilitätskonzept zur Durchwegung 
des Quartiers eine Sitzroute eingerichtet werden. (siehe Nr. 4.4.1 dieser Begründung).  
Alle öffentlichen Planstraßen sind für die Nutzung durch den Fußverkehr vorgesehen. Dabei 
wird der Fußverkehr in der Planstraße 1 in den Seitenräumen verkehrssicher geführt. In der 
Planstraße 2 erfolgt die Benutzung durch die zu Fuß gehenden gleichberechtigt mit den ande-
ren Verkehrsarten im Mischprofil. Die Planstraße 3 ist bis auf Feuerwehr und Rettungswesen 
autofrei und wird als Geh- und Radweg festgesetzt. 
Alle Gebäude sind von den öffentlichen über die Hauseingänge zu Fuß barrierefrei erreichbar.  
An der Simonskaul wird der bisher fehlende Gehweg auf der Südwestseite der Straße im Zuge 
des Ausbaus ergänzt. 
Die öffentliche Grünfläche im Norden des Plangebiets wird durch ein Fußwegsystem für die 
wohnungsnahe Erholung erschlossen. 
Private Fußwege erschließen die Innenhöfe des Quartiers an der Neusser Straße und im Bau-
gebiet „Wohnen 1“. Hier führen zudem Fußwege durch das Baugebiet in den nördlich anschlie-
ßenden Grünraum. Diese werden mit Gehrechten zugunsten der Allgemeinheit belegt, um die 
Durchwegung zwischen der Planstraße 1 und dem Gebiet Wohnen 2 zu dem nördlich gelege-
nen Park auf kurzer Strecke verkehrssicher und ohne Umwege zu gewährleisten. 
4.4.4 Ruhender Verkehr 
Stellplatzbedarf 
 
PKW-Stellplätze

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Gemäß der Stellplatzsatzung der Stadt Köln werden im Plangebiet unter Berücksichti-
gung der Maßnahmen des Mobilitätskonzepts 151 Stellplätze für PKW notwendig. Ge-
nerell wird nach der Stellplatzsatzung im Plangebiet bereits aufgrund der guten ÖPNV-
Anbindung von einem um 30% gegenüber den Ausgangswerten der Bedarfstabelle re-
duzierten Bedarf ausgegangen. Für den frei finanzierten Wohnbau reduziert sic h der 
Bedarf gemäß Mobilitätskonzept um weitere 18%. Für den öffentlich geförderten Woh-
nungsbau ist der Bedarf grundsätzlich auf 50% reduziert. 
 
Dieser Bedarf verteilt sich wie folgt: 
- Wohnungsbau, Gebiet Wohnen/ nicht wes. störendes Gewerbe: 38 Stellplätze 
- Wohnungsbau, Gebiet Wohnen 1: 81 Stellplätze 
- Wohnungsbau, Gebiet Wohnen 2: 28 Stellplätze 
- Kindertagesstätte: 2 Stellplätze 
- Jugendeinrichtung: 1 Stellplatz 
- Gesamtbedarf: 150 Stellplätze 
 
Nach den einschlägigen Empfehlungen der Forschungsgesellschaft für St raßen- und 
Verkehrswesen sollen in Wohngebieten circa 20% der notwendigen Stellplätze zusätz-
lich als Stellplätze für Besucherinnen und Besucher bereitgestellt werden. Dies ent-
spricht hier somit einer Mindestanzahl von 30. 
Gemäß dem Mobilitätskonzept werden ferner 5 Stellplätze für Carsharing -Fahrzeuge 
erforderlich. 
Ein weiterer Stellplatz dient dem Be- und Entladen von Lieferfahrzeugen an der Pack-
station. 
 
Fahrradstellplätze 
 
Die Zahl der notwendigen Fahrradstellplätze richtet sich nach der Stellplatzsatzung der 
Stadt Köln sowie dem Mobilitätskonzept. Dieses sieht einen Zuschlag von 8% auf die 
Stellplatzzahl nach der Satzung vor. Gemäß der Stellplatzsatzung sind die Fahrrad-
stellplätze für Wohnen und Kita anteilig gerundet zu 10% für Lastenräder zu dimensio-
nieren. 
 
Dieser Bedarf verteilt sich wie folgt: 
- Wohnungsbau, Gebiet Wohnen/ nicht wes. störendes Gewerbe: 243 Stell-
plätze, davon 25 für Lastenräder 
- Wohnungsbau, Gebiet Wohnen 1: 502 Stellplätze, davon 50 für Lastenräder 
- Wohnungsbau, Gebiet Wohnen 2: 174 Stellplätze, davon 17 für Lastenräder 
- Kindertagesstätte: 15 Stellplätze, davon 2 für Lastenräder 
- Jugendeinrichtung: 8 Stellplätze 
- Gesamtbedarf: 942 Stellplätze 
Gemäß dem Mobilitätskonzept werden ferner 13 Stellplätze für Bikesharing sowie 7 für 
Lastenradsharing erforderlich. 
 
Stellplatzplanung 
PKW-Stellplätze für den privaten Bedarf der Wohnn utzung auf den Grundstü-
cken 
Folgende Stellplatzzahlen sind geplant (Bedarfszahl zum Vergleich jeweils in 
Klammern):

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- Baugebiet Wohnen/ nicht wesentlich störendes Gewer be: Gesamt 38 
(38); davon in der Tiefgarage 38, oberirdisch 0 
- Baugebiet Wohnen 1: Gesamt 127 (81); davon in der Tiefgarage 127, 
oberirdisch 0 
- Baugebiet Wohnen 2: Gesamt 39 (28); davon in der Tiefgarage 39, ober-
irdisch 0 
Der Überhang von 57 Stellplätzen dient der Vermeidung von Parkraumkonflik-
ten im Umfeld des Plangebiets. Es soll vermieden werden, dass für einzelne 
Wohneinheiten individuell zu wenige Stellplätze verfügbar sind und der so ent-
stehende Parkdruck sich in die umgebenden Straßenzüge verlagert.  Dies hat 
keinen Einfluss auf die Umsetzung der Maßnahmen des Mobilitätskonzepts. 
 
PKW-Stellplätze für Besucherinnen und Besucher der Wohnnutzung 
Folgende Stellplatzzahlen sind geplant (Bedarfszahl zum Vergleich jeweils in 
Klammern): 
- Baugebiet Wohnen/ nicht wesentlich störendes Gewerbe: 5 in der Plan-
straße 1, (4) 
- Baugebiet Wohnen 1: 6 in der Planstraße 1, 14 auf dem Gemeinschafts-
stellplatz, (16) 
- Baugebiet Wohnen 2: 7 in der Planstraße 1, (6) 
 
PKW-Stellplätze für öffentliche Nutzungen auf den Grundstücken 
Folgende Stellplatzzahlen sind geplant (Bedarfszahl zum Vergleich jeweils in 
Klammern): 
- Kindertagesstätte: 2 in der Tiefgarage Neusser Straße (2) 
- Jugendeinrichtung: 1 in der Tiefgarage Neusser Straße (1) 
- Carsharing: 3 auf dem Gemeinschaftsstellplatz, 2 in de r Planstraße 1 
(5) 
- Packstation: 1 auf dem Gemeinschaftsstellplatz (1) 
 
PKW-Stellplätze für Besucherinnen und Besucher der öffentlichen Nutzungen 
Folgende Stellplatzzahlen sind geplant (Bedarfszahl zum Vergleich jeweils in 
Klammern): 
- Kindertagesstätte: 1 in der Planstraße 2, 2 in der Planstraße 1 (1) 
- Jugendeinrichtung: 1 in der Planstraße 1 (1) 
 
Weitere öffentliche PKW-Stellplätze 
Im Straßenraum der Simonskaul entstehen zusätzlich 7 markierte, öffentliche 
Stellplätze. 
 
Fahrradstellplätze 
Fahrradstellplätze für den privaten Bedarf der Wohnnutzung auf den Grundstü-
cken

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Folgende Stellplatzzahlen sind geplant (Bedarfszahl zum Vergleich jeweils in 
Klammern): 
- Baugebiet Wohnen/ nicht wesentlich störendes Gewerbe: Gesamt 243 
(243); davon 25 für Lastenräder (25), die Gesamtzahl der Stellplätze 
verteilt sich auf 218 in der Tiefgarage und 25 oberirdische 
- Baugebiet Wohnen 1: Gesamt 502 (502); davon 50 für Lastenräder (50), 
die Gesamtzahl der Stellplätze verteilt sich auf 343 in der Tiefgarage 
und 159 oberirdische  
- Baugebiet Wohnen 2: Gesamt 178 (174); davon 22 für Lastenräder (17), 
die Gesamtzahl der Stellplätze verteilt sich auf 62 in der Tiefgarage und 
116 oberirdische  
 
Fahrradstellplätze für öffentliche Nutzungen auf den Grundstücken 
Folgende Stellplatzzahlen sind gepl ant (Bedarfszahl zum Vergleich jeweils in 
Klammern): 
- Kindertagesstätte: Gesamt 15 (15); davon 2 für Lastenräder (2), die Ge-
samtzahl der Stellplätze ist oberirdisch  
- Jugendeinrichtung: 8 (8); ein Stellplatz für Lastenräder ist hier gemäß 
Anlage 1 der Stellplatzsatzung nicht erforderlich, da weniger als 10 
Fahrradabstellplätze für die Einrichtung notwendig werden. Die Gesamt-
zahl der Stellplätze ist oberirdisch  
- Packstation: 7 oberirdische Stellplätze (0) 
- Bikesharing: 20 Stellplätze , davon 7 für Lastenradshar ing in der Plan-
straße 1 (20) 
 
4.4.5 Technische Infrastruktur  
Entwässerung 
 
Die Ableitung von häuslichem Schmutzwasser, dem Oberflächenwasser von künftigen öffent-
lichen Verkehrsflächen sowie anteiliger privater Grundstücks - und Dachflächen erfolgt über 
die im Plangebiet neu zu verlegende Mischwasserkanalisation. Diese wird an den vorhande-
nen Mischwassersammler in der Neusser Straße angeschlossen. Eine Abflussdrosselung wird 
durch einen Staukanal gewährleistet, der unterhalb der Verbindungsspange zwischen der 
Neusser Straße und dem Quartiersplatz errichtet wird. 
Das Niederschlagswasser von Dächern sowie von den privaten Außenanlagen wird mittels 
Rigolen innerhalb unbelasteter sowie bodensanierter, privater Grundstücksflächen versickert. 
Für den Starkregenfall (30-jährliches Regenereignis) werden die folgenden Vorsorgemaßnah-
men bei der Gestaltung der Oberflächen getroffen: 
 
Öffentliche Bereiche 
- Querschnittsgestaltung der Wegeflächen als V-Profil jeweils mit Mittelrinnen 
- Anordnung von Wannentiefpunktausbildungen abseits von Tiefgarageneinfahrten 
sowie Hauseingängen 
- Anordnung von Doppelsinkkästen in Tiefpunkten 
- Offene Einleitungen in Baumscheiben bei entstehendem Aufstau 
- Schaffung von Überlaufmöglichkeiten in öffentliche Grünflächen

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Private Bereiche 
Im Zusammenhang mit der Ausbildung der exte nsiven Gründächer werden Retentions-
möglichkeiten zur Rückhaltung von zusätzlichen Starkregenmengen auf den Dachflächen 
umgesetzt. 
 
Starkregen in privaten Außenanlagen der Baugebiete „Wohnen 1“ und „Wohnen 2“ werden in 
privaten Versickerungsanlagen (für ein 30-jährliches Regenereignis bemessen) sowie ergän-
zenden Notrigolen aufgenommen. Zusätzlich werden Geländevertiefungen/-senken abseits 
der Wohngebäude in Privatflächen angelegt. 
 
Im Baugebiet „Wohnen / Nws Gewerbe“ an der Neusser Straße liegt der Fokus der Maßnah-
men auf der Rückhaltung des Oberflächenwassers in den Dachflächen sowie der Schaffung 
von Rückhaltevolumina in den Außenanlagen durch entsprechende Modellierung. In Teilbe-
reichen können auch hier Rigolen realisiert werden. Der Grundstücksstreifen an den öffentli-
chen Verkehrsflächen entwässert bei Starkregen in diese Flächen. 
 
Stromversorgung 
 
Der Anschluss an die Versorgungsnetze erfolgt von der Neusser Straße und der Simonskaul 
aus durch die Neuverlegung von Leitungen in den geplanten öffentlichen Verkehrsflächen. Ein 
Mittelspannungsanschluss wird in das Plangebiet gelegt, es sind zwei Trafostationen im Ge-
biet vorgesehen. Nach gegenwärtigem Kenntnisstand sind über die Erweiterung der Verteil-
netze hinaus keine Kapazitätserweiterungen erforderlich.  
 
Trinkwasserversorgung 
 
Der Anschluss an die Versorgungsnetze erfolgt von der Neusser Straße und der Simonskaul 
aus durch die Neuverlegung von Leitungen in den geplanten öffentlichen Verkehrsflächen. 
 
Müllentsorgung 
 
Die Müllentsorgung erfolgt gemäß den Bestimmungen der Satzung über die Abfallentsorgung 
in der Stadt Köln. Den Gebäuden werden an geeigneter Stelle Standplätze für Abf allbehälter 
zugeordnet, die für den Entsorgungsbetrieb an den Abholtagen zugänglich gehalten werden. 
Hierbei sind für die Bebauung in den Baugebieten „Wohnen 1“ und „Wohnen 2“ jeweils Unter-
flurcontainer vorgesehen. Wegen der eingeschränkten Anfahrbarkeit w erden für das Gebiet 
„Wohnen / Nws Gewerbe“ oberirdische Behälter mit Einhausung/ Abpflanzung der Stellplätze 
vorgesehen.  
 
Löschwasserversorgung 
 
Die Löschwasserversorgung wird durch das neu zu verlegende Trinkwassernetz sichergestellt. 
 
Packstation 
 
Die Packstation an der Gemeinschaftsstellplatzanlage dient der Versorgung der künftigen 
Wohnhäuser. Die Grundfläche der Packstation wird im vorhabenbezogenen Bebauungsplan 
auf eine max. Grundfläche von 17 m² begrenzt.  
4.5 Soziale Infrastruktur 
Kindertageseinrichtung 
Der durch die Planung resultierende Mehrbedarf an Kindertageseinrichtungen wird von der 
Vorhabenträgerin durch den Bau einer 4-gruppigen Kindertagesstätte einschließlich der dazu

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erforderlichen Freiflächen im Baugebiet „Wohnen/ Nws Gewerbe“ an dessen südlichem Rand 
gedeckt. Eine Verpflichtung zur Errichtung wird im Durchführungsvertrag geregelt.  
 
Schulentwicklungsplanung 
Die GGS Neusser Str. ist mit einer Aufnahmekapazität von 4 Zügen und die KGS Altonaer Str. 
mit 3 Zügen festgelegt, es stehen somit jährlich 7 Eingangsklassen mit maximal 160 Plätzen 
zur Verfügung. Die beiden Schulen werden nach den derzeitigen Prognosen auch zukünftig 
noch in allen Jahrgängen über freie Aufnahmekapazitäten für die erwarteten Schülerinnen und 
Schüler verfügen. 
 
Der Mehrbedarf an zusätzlichen Plätzen im offenen Ganztag entspricht sowohl während der 
Erstbezugsphase als auch im späteren Verlauf der Anzahl der durch die Baumaßnahme be-
dingten zusätzlichen Schüler/innen in der Primarstufe. Die erforderlichen Grundschulplätze 
sind gesichert. 
 
Öffentlich zugängliche bzw. öffentliche  Grünflächen 
Im Norden des Plangebiets, zwischen dem Baugebiet Wohnen 1, der Simonskaul und der 
Bahnstrecke der KVB wird zu Deckung des ursächlichen Mehrbedarfs eine öffentliche Park-
anlage mit einer Fläche von 9.375 m² hergestellt. In diese Anlage wird eine Jugendfreizeitflä-
che von 801 m² sowie ein öffentlicher Spielplatz von 950 m² räumlich integriert. Diese Flächen 
werden jedoch bei Größenberechnung der Parkanlage nicht eingerechnet.  
 
Die Parkanlage hat ohne die oben genannten, sonstigen Flächen eine Größe, die um 767 m² 
über den Mindestbedarf hinausgeht.   
 
Öffentliche Spielplatzflächen 
Im Plangebiet werden zwei öffentliche Spielplätze neu errichtet. Östlich der oben beschriebe-
nen Parkanlage, sowie westlich angrenzend an den zentralen Quartiersplatz ist ein öffentlicher 
Spielplatz mit einer Fläche von 950 m² vorgesehen. Ein weiterer öffen tlicher Spielplatz mit 
einer Fläche von 915 m² bildet den Mittelpunkt des Quartiersplatzes. Somit werden im Plan-
gebiet 1.865 m² an öffentlicher Spielplatzfläche nachgewiesen werden.  
 
Damit besteht ein zusätzliches Flächenangebot von 144 m² Spielplatzfläche über den Mindest-
bedarf hinaus. 
 
Private Kleinkinderspielflächen 
Nach der Satzung der Stadt Köln über private Spielflächen für Kleinkinder  vom 15.08.1999 
sind in Vorhaben mit Wohnzweck Spielflächen für Kleinkinder im privaten Grundstück zu pla-
nen. Die Satzung regelt  die Lage, Größe, Beschaffenheit, Ausstattung und Unterhaltung der 
zu planender Kleinkinderspielfläche. Die Größe der Spielflächen richtet sich nach Art und An-
zahl der Wohnungen auf dem Baugrundstück. Die Größe der nutzbaren Spielfläche (ohne 
Rahmenbepflanzung) beträgt mindestens 45 m² netto.  Bei Gebäuden mit mehr als fünf Woh-
nungen erhöht sich die Mindestgröße der nutzbaren Spielfläche für jede weitere Wohnung um 
5 qm. Darüber hinaus sind, soweit vorhanden, 50 % der Rasenflächen als Spielfläche zur Ver-
fügung zu stellen.  
 
Die erforderlichen privaten Kleinkinderspielplatzflächen für die Wohnungen werden in den drei 
Baugebieten innerhalb des Plangebiets wie folgt verortet: 
- Im Baugebiet Wohnen 1 in den drei Innenhöfen der U-förmig nach Norden ausgerich-
teten Baukörper, sowie zusätzlich jeweils nördlich der Innenhöfe im Randbereich zu 
der angrenzenden öffentlichen Parkanlage 
- Im Baugebiet Wohnen 2 in den beiden Platzflächen, die zwischen den Häusern 5 und 
6 sowie 6 und 7 angeordnet sind 
- Im Baugebiet Wohnen/ nicht wesentlich störendes Gewerbe im Innenhof des Bau-
blocks

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Die künftigen Spielflächen sollen eine hochwertige Nutzung unter Beibehaltung der Grundidee 
des Quartiers ermöglichen. Die genaue Ausgestaltung wird im Rahmen  der Genehmigungs-
planung für die Freianlagen geplant und innerhalb des Baugenehmigungsverfahrens mit dem 
Amt für Kinder-, Jugend- und Familie abgestimmt.  
 
Sportflächen 
In relativer Nähe (1.000 m Luftlinie) zu dem Plangebiet liegen die Bezirkssportanlage Schei-
benstraße, der Skateboardpark der North Brigade Köln e. V. sowie die Tennisanlage des TC 
Ford. Vor diesem Hintergrund besteht im Plangebiet selbst kein weitergehender Bedarf an 
zusätzlichen Sportanlagen. 
 
Jugendfreizeiteinrichtung „DachloW“  
Für die derzeit in der Neusser Straße 731-733 ansässige Jugendfreizeiteinrichtung „DachloW“ 
sind ein Ladenlokal im Baugebiet „Wohnen / Nicht wesentlich störendes Gewerbe“ im Eckbe-
reich zur Planstraße 3 und eine 801 m² große Freifläche im Bereich der öffentlichen Grünfläche 
geplant. Die Freifläche wird seit langem für die Jugendarbeit gefordert und kann an dem ge-
planten Standort nun in einer geringen Entfernung zu den neuen Räumen untergebracht wer-
den. Die Gestaltung soll verschiedene Sport- und Freizeitmöglichkeiten vereinen. 
4.6 Grünflächen 
Im Plangebiet sind öffentliche Grünflächen in einer großzügigen Grünanlage im nördlichen 
Bereich sowie in einem zentralen Quartiersplatz an der  Planstraße 2 geplant (s. auch oben 
unter Nr. 4.5) . Die öf fentlichen Grünflächen lassen sich in folgenden drei unterschiedlichen 
Zweckbestimmungen zuordnen:  
 
Parkanlage  
Die Parkanlage befindet sich nördlich des Baugebiets Wohnen 1. Hier ist eine abwechslungs-
reiche Gestaltung mit Baumgruppen, Rasenflächen und Durchwegungen vorgesehen. Gehölz-
pflanzungen dienen der ansprechenden Gestaltung und Strukturierung der Parkanlage und 
teilweise der optischen Abgrenzung einzelner Nutzungen. Durch Baum und Strauchpflanzun-
gen werden Sichtachsen unterbunden und dienen so einen visuellen Lärmschutz und der Ver-
meidung von Konflikten zwischen verschiedenen Nutzergruppen. 
 
Öffentliche Spielplätze  
Die öffentlichen Spielplätze befinden sich  nördlich des Baugebiets Wohnen 1 im Westen des 
Quartiersplatzes sowie in der Mitte des Quartiersplatzes. Sie werden gemäß den unterschied-
lichen Anforderungen der Nutzungsgruppe von Kindern und Jugendlichen abwechslungsreich 
gestaltet. Die Entwurfs- und Ausführungsplanungen werden mit dem Amt für Kinder, Jugend 
und Familie im Detail abgestimmt.  
 
Freizeitanlage 
In die Parkanlage integriert ist eine Fläche für die Jugendfreizeiteinrichtung „DachloW“ vorge-
sehen, die innerhalb des Baugebiets für Wohnen/ nicht wesentlich störendes Gewerbe ihren 
neuen Standort erhalten soll. Die Einrichtung ist derzeit in der Neusser Straße 731-733 ansäs-
sig. Die Freifläche wird seit langem für die Jugendarbeit gefordert und kann an dem geplanten 
Standort nun in einer geringen Entfernung zu den neuen Räumen untergebracht werden. Die 
Gestaltung soll verschiedene Sport- und Freizeitmöglichkeiten vereinen. 
4.7 Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege 
Zum Ausgleich der durch die Planung bedingten Eingriffe in den Naturhaushalt und z ur Ge-
währleistung einer hohen Wohnqualität im Rahmen der verdichteten Bebauung werden ver-
schiedene Begrünungsmaßnahmen festgesetzt. Diese festgesetzten Begrünungsmaßnahmen

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erfolgen entsprechend den Biotoptypen und Pflanzqualitäten der Anlage „Grundsätze zur ge-
stalterischen Umsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie zur Bemessung von 
Ersatzgeldern in Bebauungsplänen“ zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostener-
stattungsbeiträgen nach § 135 a –  c BauGB vom 15. Dezember 2011, bekannt gemacht i m 
Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 4. Januar 2012. Die betreffenden Grundsätze (Qualitäts-
merkmale) sind als Kodierung in den Festsetzungen angegeben und als Bestandteile der Fest-
setzungen zu beachten.  
 
Maßnahmen in den Baugebieten 
 
In den drei geplanten Baugebieten mit Wohncharakter sind Maßnahmen zur Begrünung von 
Tiefgaragenoberflächen, von der Gemeinschaftsstellplatzanlage und von Dachflächen der 
Wohngebäude als auch weitere Baum- und Strauchpflanzungen vorgesehen. Das Wohnum-
feld der geplanten Wohngebäude soll mit diesen Maßnahmen gestärkt werden.   
 
Um die Tiefgaragen optisch ansprechend in das Wohnumfeld einzubetten, sind die Bereiche 
der Tiefgaragen, die nicht durch die Hochbauten überbaut werden, zu begrünen. Nebenanla-
gen (Wege, Feuerwehrzufahrten,  Müllstandplätze etc.) bleiben von dieser Regelung ausge-
nommen. Die Überdeckung der Tiefgaragen muss mindestens ein Maß von 60 cm zzgl. Filter- 
und Dränschicht aufweisen, damit dort entsprechende Neupflanzungen vorgenommen werden 
können. Dadurch wird ein durchwurzelbares Volumen gesichert, dass auch Stauden und 
Sträuchern eine Vegetationsgrundlage ermöglicht. Aus baukonstruktiven Gründen kann in den 
Randbereichen der Tiefgaragen eine geringere Überdeckung als 60 cm notwendig und zuläs-
sig sein. 
 
Die Dächer der Wohngebäude sind im Plangebiet (VEP) zu mindestens 70% zu begrünen. Die 
Dachbegrünung verfolgt mehrere Ziele: Extensive Dachbegrünungen wirken sich wie die Be-
pflanzung der Baugrundstücke positiv auf das lokale Klima aus. Die Dachbegrünung dient als 
Pufferung des Niederschlagswassers, bevor es der öffentlichen Kanalisation zugeleitet wird. 
Die Stärke der Tragschicht wird festgelegt, damit die Dachbegrünung die oben genannten 
Funktionen erfüllen kann, die ihr mit der Festsetzung zugedacht sind.  
 
Innerhalb der privaten Freiflächen sind einzelne Baumpflanzungen, sowie Hecken- und Stau-
denpflanzungen vorgesehen. Einzelbaumpflanzungen sollen in den Innenhöfen, sowie in den 
zur Planstraße 1 orientierten privaten Platzflächen unter Beachtung der Anforderungen an die 
Rettungswege erfolgen. Im Bereich der Häuserfronten der Baugebiete Wohnen 1 und 2 ist die 
Anpflanzung von Stauden vorgesehen. Zur Eingrünung und Abgrenzung des Wohngebietes 
Wohnen 1, ist zur Simonskaul die Pflanzung einer Strauchhecke festgesetzt. Die Heckenan-
pflanzung dient gleichzeitig der räumlichen Trennung der Kleinkindspielfläche zur bereits aus-
gebauten Straße Simonskaul. Darüber hinaus sind zwischen den Hausgärten des Wohnge-
bietes Wohnen 1 Strauchhecken zur Durchgrünung der privaten Freiflächen anzupflanzen. 
 
Für die innerhalb des Baugebiets Wohnen/ nicht wesentlich störendes Gewerbe gelegene 
Freianlage der Kita ist die Pflanzung von mindestens einem Laubbaum und mindestens zwei 
Solitärsträuchern vorgesehen. Neben der optischen Gestaltung spendet die Vegetation im 
Sommer Schatten und verbessert die kleinklimatischen Bedingungen. Mindestens 30 % der 
Gesamtfläche sind als Gebrauchsrasen vorgesehen. Die Einfriedungen der Kita -Freifläche 
sind mit Hecken zu begrünen. 
 
Für die Begrünung der Gemeinschaftsstellplätze wird die Pflanzung von mindestens acht groß-
kronigen Laubbäumen und eine Unterpflanzung mit Sträuchern vorgesehen und entsprechend 
festgesetzt. Die Auswahl der Laubbäume ist auf eine einheimische Baumart zu beschränken. 
Neben dem gestalterischen Aspekt und der landschaftlichen Einbindung, dienen die Gehölz-
pflanzungen der optischen Abgrenzung der Stellplatzfläche, genauso wie der Beschattung der

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Verkehrsflächen im Sommer durch die belaubten Bäume, die durch die zu erwartende Ver-
dunstungsleistung einer Aufheizung der versiegelten Flächen entgegenwirken. Die Unterpflan-
zung erfolgt durch eine einheimische Strauchhecke. 
 
Maßnahmen in öffentlichen Grünflächen 
 
- Maßnahmen in öffentlichen Spielplatzflächen 
 
Für den öffentlichen Kinderspielplatz, der in der öffentlichen Parkanlage eingebettet ist, 
ist eine Begrünung mit mindestens drei großkronigen Laubbäumen vorgesehen. Die Ge-
hölze dienen sowohl als gestalterisches Element, als auch dem Schattenwurf im Som-
mer und sollen sich in die Planung der Parkanlage einfügen. 
 
Für den Kinderspielplatz i m Quartiersplatz ( Planstraße 2) ist eine Begrünung mit min-
destens fünf großkronigen Laubbäumen sowie die Pflanzung von sechs Solitärsträu-
chern vorgesehen. 
 
- Maßnahmen in der öffentlichen Parkanlage 
 
Innerhalb der Fläche für die künftige Parkanlage wird derzeit eine Deponiesanierung 
durchgeführt. Sanierungsbedingt, verläuft danach durch die öffentliche Parkanlage un-
terirdisch aber oberflächennah der Böschungsoberkantenkopf des Abdichtungsbauwer-
kes zwischen dem sanierten Bereich und den verbleibenden Altlasten. Um die Integrität 
des Bauwerkes dauerhaft zu gewährleisten, ist bei der Pflanzung von Gehölzen auf ei-
nen Abstand der Pflanzgrube von mindestens fünf Metern zum Böschungsoberkanten-
kopf (gekennzeichnet durch Schotterrasen) zu achten. So werden potentielle Schäden 
am Böschungsbauwerk durch oberflächennahe Wurzelsysteme der Gehölzpflanzungen 
weitestgehend vermieden.  
 
Als ökologische Ausgleichsmaßnahmen sind im Nordwesten des Parks die Anlage eines 
extensiven Wiesenstreifens sowie eines Waldmantels vorgesehen. 
 
Innerhalb der intensiv nutzbaren Rasenflächen der Parkanlage erfolgen Einzelbaum-
pflanzungen, die zum ökologischen Ausgleich beitragen. 
 
- Maßnahmen in der Jugendfreizeitfläche 
 
Für die Fläche ist die Pflanzung von mindestens drei großkronigen Laubbäumen vorge-
sehen. Sie dienen insbesondere als schattenspendende Elemente. Darüber hinaus ist 
auf mindestens 60 % der Gesamtfläche eine Einsaat mit Rasen vorgesehen. Der Rasen 
erfüllt an dieser Stelle den Zweck eines Gebrauchsrasens für das freie Spiel, Ballspiele 
und als Liegewiese.  
 
Maßnahmen in öffentlichen Verkehrsflächen 
 
Für die Planstraßen 1 und 2 ist die Begrünung der Verkehrswege mittels Anlage von Baum-
beeten vorgesehen. Innerhalb der Planstraße 1 sind insgesamt 21 Bäume anzupflanzen. In 
der Planstraße 2 sind mindestens zwei Bäume festgesetzt. Die Baumpflanzungen dienen zum 
einen als gestalterisches Element und zum anderen der Durchgrünung des Wohngebietes. 
 
Entlang der bereits ausgebauten Straße Simonskaul im Geltungsbereich des B-Planes ist die 
Pflanzung von sechs Straßenbäumen vorgesehen.

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4.8 Immissionsschutzbezogene Festsetzungen 
4.8.1 Immissionsbelastungen/ Prüfung gesunder Wohnverhältnisse 
Lärm 
Für das Plangebiet liegen Vorbelastungen durch Verkehrslärm aus dem Straßen- und Schie-
nenverkehr sowie durch Gewerbelärm vor. Die näheren Angaben hierzu sind dem Umweltbe-
richt unter Nr. 5.5.12.1 dieser Begründung zu entnehmen. Aufgrund der Lärmbelastungen wer-
den Festsetzungen zum Schallschutz getroffen, die nachfolgend im Abschnitt „Festsetzungen 
zum Schallschutz “ begründet werden. 
 
Luftschadstoffe 
Es liegen Vorbelastungen durch Luftschadstoffe aus dem Verkehrsaufkommen der Neusser 
Straße sowie durch die sonstige Hintergrundbelastung vor. Die näheren Angaben hierzu sind 
dem Umweltbericht unter Nr. 5.5.6.2 dieser Begründung zu entnehmen. Da prognostisch nicht 
mit einer Überschreitung der einschlägigen Grenzwerte zu rechnen ist, werden keine Festset-
zungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 23 und 24 BauGB erforderlich. Durch die Umsetzung des Ener-
gie- und des Mobilitätskonzepts werden die Luftschadstoffemissionen des Plangebiets gemin-
dert. 
 
Erschütterungen 
Aufgrund der angrenzenden Gleistrasse der KVB war der Eintrag von Erschütterungen in das 
Plangebiet zu prüfen. Die näheren Angaben hierzu sind dem Umweltbericht unter Nr. 5.5.12.3 
dieser Begründung zu entnehmen. Für die Planbebauung ist der Erschütterungsschutz gemäß 
DIN 4150 im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen. 
 
Störfallbetriebe 
In ca. 900 m zum Plangebiet liegt im Industriegebiet Niehl der Betriebsbereich der Fa. Carbo-
sulf Chemische Werke GmbH. Im Rahmen der Umweltprüfung wurde ein Abstandsgutachten 
zur Störfallthematik erstellt, das herleitet, dass das Plangebiet außerhalb des angemessenen 
Sicherheitsabstandes liegt. Ein weiteres Abstandsgutachten im Auftrag der vorgenannten 
Firma kommt partiell zu einer anderen Aussage, wonach das Plangebiet möglicherweise doch 
unter bestimmten Bedingungen innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes liegt. 
 
Grundsätzlich gilt es zu berücksichtigen: Zwischen der geplanten Wohnbebauung und dem 
Betrieb liegt in Köln -Longerich bereits eine vorhandene Wohnbebauung. We iterhin liegt ca. 
650 m entfernt vom Betrieb in südlicher Richtung das Behindertenwohnzentrum (Stiftung Dr. 
Dormagen) sowie in Abständen von 530 m und 680 m Sportplätze. Diese Nutzungen sind als 
schutzwürdig einzustufen und liegen näher am Betriebsbereich als die geplante Wohnbebau-
ung. 
 
Zudem handelt es sich bei dem Betrieb um eine Anlage, für die umfangreiche Betreiberpflich-
ten wie das Bereithalten von Alarmplänen und Sicherungsmaßnahmen vorgesehen sind. Ent-
sprechend steht die Zulässigkeit der geplanten Wohnbebauung auch unter störfallrechtlichen 
Gesichtspunkten außer Frage. Weitere Angaben enthält der Umweltbericht unter Kapitel Nr. 
5.5.12.4 Sonstige Gesundheitsbelange / Risiken. 
 
Besonnung/ Belichtung 
Da derzeit keine Bebauung im Plangebiet vorhanden ist, bestehen keine Auswirkungen auf 
die Belichtung im Umfeld. Durch die voraussichtliche Errichtung von Wohngebäuden im Süden 
des Plangebiets entsteht ggfs. eine Verschattung der östlich davon gelegenen Bestandsbe-
bauung.  
 
Ferner muss die ausreichende Belichtung und Besonnung der Wohnungen im Plangebiet ge-
sichert sein. Die vorstehenden Aspekte wurden im Rahmen der Umweltprüfung zu diesem 
Bebauungsplan gutachterlich geprüft. Die näheren Angaben hierzu sind dem Umweltbericht

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unter Nr. 5.5.12.5 dieser Begründung zu entnehmen. Nach dem Ergebnis der Prüfung gewähr-
leistet das Vorhaben gesunde Wohnverhältnisse hinsichtlich der Besonnung und Belichtung. 
4.8.2 Prüfung der möglichen Schallminderungsmaßnahmen 
Da die Orientierungswerte der DIN 18005 für Mischgebiete durch den Straßen- und Schienen-
verkehrslärm, sowie auch die Sanierungsschwellenwerte (vgl. Umweltbericht, Nr. 5 .5.12.1) 
überschritten werden, sind in dem Baugebiet „Wohnen / Nws Gewerbe“ an der Neusser Straße 
umfängliche Schallminderungsmaßnahmen erforderlich.  
 
Auch in den Baugebieten „Wohnen 1“ und „Wohnen 2“  liegen an der Simonskaul sowie im 
nördlichen Randbereich Überschreitungen der Orientierungswerte vor, die für Teilbereiche die-
ser Gebiete Schallminderungsmaßnahmen erfordern. 
 
Grundsätzlich sind dabei die folgenden Handlungsoptionen zu prüfen: 
- Einhalten von Mindestabständen, 
- Differenzierte Ausweisung von Baugebieten, 
- Aktive Schallschutzmaßnahmen, 
- Passive Schallschutzmaßnahmen an den schutzwürdigen Nutzungen. 
 
Das Einhalten von Mindestabständen scheidet als Lösungsansatz teilweise aus, da dies keine 
Straßenrandbebauung an der Neusser Straße und an der Simonskaul ermöglichen würde. Aus 
stadtbaugestalterischen Gründen soll entsprechend der Umgebung eine straßenbegleitende 
Bebauung umgesetzt werden.  
 
Eine Blockrandbebauung mit überwiegend geschlossener straßenbegleitender Bauflucht ist 
für Weidenpesch an der Neusser Straße prägend. Diese städtebauliche Form schirmt zudem 
die geplante Bebauung des Blockinnenbereichs und die dortigen Außenwohnbereiche vor 
Straßenverkehrslärm wirksam ab und hat damit eine Schallschutzfunktion für den Innenhof.  
 
Eine straßenbegleitende Bebauung in offener Bauweise ist für die Simonskaul präg end und 
soll daher auch im Plangebiet fortgeführt werden. 
 
Hinsichtlich des Schienenverkehrslärms wird durch das Einhalten größerer Abstände zur ge-
planten KVB-Zulaufstrecke eine Schallpegelminderung erreicht, die für den größten Teil de r 
Baugebiete „Wohnen 1“ und „Wohnen 2“ eine Einhaltung der Orientierungswerte gewährleis-
tet. 
 
Innerhalb des Plangebietes, das überwiegend einer Wohnnutzung zugeführt werden soll, wer-
den keine Baugebietsausweisungen festgesetzt, die eine Wohnnutzung aus Gründen des Im-
missionsschutzes in bestimmten Bereichen ausschließen. Ziel der Planung ist es, durch Nach-
verdichtung eine überwiegende Wohnbebauung zu ermöglichen, um dem aktuellen Wohn-
raumbedarf gerecht zu werden.  
 
Aufgrund der räumlich engen Zuordnung zwischen Emittenten und I mmissionsorten und auf-
grund der geplanten Gebäudehöhen sind aktive Schallschutzmaßnahmen in Form von Lärm-
schutzwänden an den Grundstücksgrenzen städtebaulich für das Plangebiet nicht geeignet, 
da sie die geplante Bebauung von der Umgebung abschotten würden und sich städtebaulich 
mit einer hohen Störwirkung für das Orts- und Landschaftsbild darstellen würden. Lärmschutz-
wände müssten, um auch die oberen Geschosse zu schützen, eine Höhe von bis zu 18 m über 
dem Straßenniveau erreichen, was städtebaulich offensichtlich unverträglich ist. 
 
Für das Plangebiet kommen somit aus städtebaulichen Gründen passive Schallschutzmaß-
nahmen in Betracht, die den erforderlichen Schallschutz in den Gebäuden in Form von Min-
destanforderungen an das resultierenden Schalldämmmaß der  Außenbauteile, den Einbau

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schallgedämmter Lüftungsanlagen und soweit erforderlich in Form einer Grundrissorientierung 
zu den lärmabgewandten Gebäudeseiten sicherstellen. Der nach DIN 4109 maßgebliche Au-
ßenlärmpegel errechnet sich dabei aus der Summe der jeweils ungünstigeren Beurteilungs-
pegel (tags oder nachts) der maßgeblich auf die Planbebauung einwirkenden Emittentenarten 
Straßenverkehrslärm, Schienenverkehrslärm, Gewerbelärm. 
 
Die Wohnbebauung in einem stark lärmbelasteten Bereich ist dennoch gerechtfertigt, um dem 
stadtentwicklungspolitischen Ziel gerecht werden zu können, ein ausreichendes Wohnungs-
angebot bereit zu stellen, und um dem Grundsatz zu entsprechen, mit Grund und Boden spar-
sam und schonend umzugehen (§§ 1 Absatz 5 und 1a Absatz 2 BauGB).  
 
Insbesondere auch im Sinne einer optimierten Ausnutzung der Infrastruktur aufgrund der sehr 
guten Anbindung des Plangebietes an den ÖPNV ist eine Ansiedlung von Wohnen in verdich-
teter Bauweise in lärmvorbelasteten innerstädtischen Bereichen, wie sie hier erfolgen soll , 
stadtentwicklungspolitisch erforderlich und gerechtfertigt. 
4.8.3 Darstellung der Lärmpegelbereiche im Plan 
Nach DIN 4109 werden Lärmpegelbereiche unterschieden, die jeweils eine Spanne maßgeb-
licher Außenlärmpegel von 5 dB(A) umfassen: 
 
Tab. 1.3: Lärmpegelbereiche 
Lärmpegelbereich maßgeblicher Außenlärmpegel in dB(A) 
I ≤ 55 
II 56 – 60 
III 61 – 65 
IV 66 – 70 
V 71 – 75 
VI 76 – 80 
VII > 80 
 
Die Lärmpegelbereichsgrenzen werden in der Planurkunde bei angenommener freier Schal-
lausbreitung mit den maximalen Pegeln dargestellt. Die aus den maßgeblichen Außenlärmpe-
geln resultierenden Nachweise zur Schalldämmung (resultierendes Schalldämm-Maß) der Au-
ßenbauteile sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens durch die Eignung der gewähl-
ten Gebäudekonstruktionen, einschl. Fenster und Nebeneinrichtungen, wie Rolll adenkästen, 
etc. nach DIN 4109 „ Schallschutz im Hochbau", anhand der prognostizierten maßgebl ichen 
Außenlärmpegel an den jeweiligen Fassaden zu führen. 
4.8.4 Schutzkonzept und Festsetzungen 
Aufgrund der erheblichen Lärmbelastungen werden geeignete passive Schutzmaßnahmen 
getroffen.  
 
Allgemeine Anforderungen 
Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 24 BauGB wird festgesetzt, dass entsprechend den in der Planzeich-
nung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) passive Schallschutzmaßnahmen an den Au-
ßenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen nach DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau (Aus-
gabe Januar 2018, Beuth Verlag GmbH, Berlin)) zu treffen sind. Die Minderung der zu treffen-
den Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn im bauaufsichtlichen Genehmi-
gungsverfahren durch eine schalltechnische Untersuchung niedrigere Lärmpegelbereiche an 
einzelnen Gebäudeteilen oder Geschossebenen nachgewiesen werden.

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Schlafräume und Kinderzimmer 
Für Schlaf- und Kinderzimmer ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im Nachtzeitraum  
eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftung seinrichtungen bei ge-
schlossenen Fenstern und Türen sicherzustellen. Nach dem allgemein anerkannten Stand der 
Forschung ist ein ungestörter Schlaf oberhalb eines durch Außenlärm hervorgerufenen Innen-
raumpegels von 30 dB(A) nicht mehr hinreichend zu gewährl eisten. Zudem muss in Schlaf-
räumen auch ein ausreichender Luftwechsel gemäß DIN 4108 gegeben sein, um den Anfor-
derungen an gesunde Wohnverhältnisse zu entsprechen. Die beiden vorgenannten Anforde-
rungen können bis zu einem Beurteilungspegel nachts (22-6 Uhr) von 45 dB(A) dadurch erfüllt 
werden, dass ein Fenster im Schlafraum (zu den Schlafräumen gehören auch die Kinderzim-
mer) in Kippstellung geöffnet wird. Das in Kippstellung geöffnete Fenster bewirkt eine Schall-
pegelminderung von zumindest 15 dB(A), sodass der Innenraumpegel nicht über 30 dB(A) 
beträgt. Wird jedoch ein Beurteilungspegel von 45 dB(A) im Nachtzeitraum überschritten, müs-
sen zur Gewährleistung gesunder Wohnverhältnisse zusätzliche Belüftungsmöglichkeiten ge-
schaffen werden, um den erforderlichen Luftwechsel bei geschlossenen Fenstern und Türen 
zu gewährleisten. Dies wird im Bebauungsplan, in dessen gesamtem Geltungsbereich Beur-
teilungspegel von über 45 dB(A) nachts bei freier Schallausbreitung zu erwarten sind, entspre-
chend festgesetzt.  
 
In der Praxis sind je nach Geschossebene und wirksamer Schallabschirmung durch die Bau-
struktur insbesondere an den von den Straßen abgewandten Fassaden günstigere Beurtei-
lungspegel zu erwarten als bei der freien Schallausbreitung. Wenn dazu im Baugenehmi-
gungsverfahren ein entsprechender Nachweis geführt wird, kann der niedrigere Beurteilungs-
pegel berücksichtigt werden und somit auf zusätzliche Belüftungseinrichtungen verzichtet wer-
den.   
 
Schutzbedürftige Räume im Baugebiet „Wohnen / Nws“ Gewerbe“, die zur Neusser Straße 
(Osten) sowie zur Planstraße 3 (Norden) hin orientiert sind 
Im Baugebiet „Wohnen / Nws Gewerbe“ sind zur Neusser Straße (Osten) sowie zur Plan-
straße 3 (Norden) hin orientierte, schutzbedürftige Räume im Sinne der DIN 4109- 1 (Schall-
schutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin)) nur zulässig, wenn 
ihnen als Schallschutzvorrichtung sogenannte „kalte Wintergärten“ (verglaste Balkone) oder 
gleichwertige Maßnahmen (z. B. vorgehängte Fassaden, verglaste Laubengänge), die nicht 
zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen dienen, vorgelagert sind. Die „kalten Wintergär-
ten“ bzw. sonstige gleichwertige Maßnahmen sind so zu errichten, dass die Beurteilungspegel 
für den Gesamt-Verkehrslärm (Straßen-, Schienen- und Flugverkehrslärm) auf der Innenseite 
der jeweiligen Schutzvorrichtung 60 dB(A) tags (06:00 –  22:00 Uhr) und 50 dB(A) nachts 
(22:00 – 06:00 Uhr) nicht überschreiten. Eine Gesundheitsgefahr ist dann nicht zu befürchten. 
 
Außenwohnbereiche  
Ein Beurteilungspegel von höchstens 62 dB(A) ist in den Außenwohnbereichen, wie zum Bei-
spiel Balkonen, Loggien und Terrassen zu gewährleisten. Dieser Wert markiert die Schwelle, 
bei deren Überschreitung unzumutbare Störungen der Kommunikation und der Erholung zu 
erwarten sind. Durch Schallschutzmaßnahmen - wie beispielsweise entsprechende Vergla-
sungen mit schallabschirmender Wirkung - wird sichergestellt, dass der Beurteilungspegel von 
62 dB(A) nicht überschritten wird.  
 
Bedingte Festsetzung 
Für die Wohnnutzung im Baugebiet „Wohnen / Nws Gewerbe“ ist die wirksame Schallabschir-
mung durch die Gebäude zu den Verkehrslärmquellen, der Neusser Straße und der KVB-Zu-
laufstrecke eine wesentliche Voraussetzung. Erst mit dieser Schallabschirmung entsteht eine 
ruhige Wohnlage im Innenhof, die eine natürliche Belüftung der Wohnung von dort aus zulässt

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und Außenwohnbereiche ermöglicht. Um zu gewährleisten, dass Wohnungen in diesem Bau-
gebiet erst bezogen werden, wenn die Schallabschirmung wirksam ist, wird dies als Bedingung 
festgesetzt. 
4.9 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen 
Dachgestaltung 
Als Dachformen sind nur Flachdächer vorgesehen und festgesetzt, um ein einheitliches Sied-
lungsbild zu erreichen. Dabei gelten Dächer mit einer Neigung bis maximal 5° als Flachdächer.  
 
Einfriedungen 
Die Art der Einfriedung zum Straßenraum und zwischen den Hausgärten ist für die Freiraum-
gestaltung des Wohnquartiers von großer Bedeutung.  Sie prägen das Erscheinungsbild der 
Grundstücke, das vom öffentlichen Raum aus sichtbar ist wesentlich mit. Um den einheitlichen 
grünen Charakter zu betonen und einen gestalterischen Zusammenhang herzustellen, sind 
als Einfriedungen ausschließlich standortgerechte Hecken aus einheimischen Laubgehölzen 
oder standortgerechte Hecken aus einheimischen Laubgehölzen in Kombination mit Draht - 
oder Stabgitterzäunen bis zu einer Höhe von maximal 1,20 m zulässig. In Einfriedungen inte-
grierte Müllboxen dürfen eine Höhe von 1,20 m nicht überschreiten. Es sollen keine Sichtbar-
rieren zum öffentlichen Raum geschaffen werden, Blickbezüge über die Einfriedung hinweg 
sollen möglich bleiben. 
 
In der öffentlichen Parkanlage sind Entgasungseinrichtungen vorgesehen, die circa 2 m hoch 
werden können. Um diese opt isch wirksam abzuschirmen gilt für die Einfriedungen hier  eine 
maximale Höhe von 2,50 m. 
 
Müllsammelplätze 
Zur Einhaltung eines sauberen Erscheinungsbildes der Bebauung sind Müllsammelplätze als 
Unterfluranlagen herzustellen, oder in die Gebäude (zum Beispiel als Wandnische, im Keller, 
Tiefgarage, o.ä.) bzw. in oberirdische Nebenanlagen (zum Beispiel in Müllboxen, Müllhäus-
chen, o.ä.) zu integrieren oder zu begrünen (Berankung, Heckeneinfassung, o.ä.). 
 
Werbeanlagen 
Zur Einhaltung des Ortsbildes der näheren Umgebung sowie des gestalterisch qualitativen 
Erscheinungsbildes der Wohnanlage sind Werbeanlagen eingeschränkt zugelassen. Somit 
sind Werbeanlagen nur an Gebäuden und nur an der Stätte der Leistung mit einer Größe von 
jeweils nicht mehr als 1,0 x 4,0 m zulässig. Sie dürfen nicht über die Unterkante der Fenster 
im 1. Obergeschoss hinausragen. Werbeanlagen dürfen nicht auf den Dachflächen aufgestellt 
werden und nicht freistehend hergestellt werden. Werbeanlagen mit wechselnden oder be-
wegten Sichtflächen sowie akustisch unterstützte beziehungsweise ausschließlich akustische 
Werbeanlagen sind nicht zulässig. Werbeanlagen, die unter der Verwendung der Leuchtdio-
den- (LED)-Technik oder selbstleuchtend hergestellt werden, sind nicht zulässig. Werbeanla-
gen dürfen nur hinterleuchtet sein.  
 
Satellitenempfangsanlagen und Mobilfunkmasten 
Um eine Beeinträchtigung der Fassaden und Balkone durch Satellitenschüsseln und Mobil-
funkanlagen zu verhindern, werden Satellitenschüsseln nur auf den Dächern zugelassen. Mo-
bilfunkmasten werden wegen ihres im Zusammenhang der Wohnnutzung störenden Erschei-
nungsbildes im Plangebiet nicht zugelassen.

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5. Umweltbericht 
A Einleitung 
 
Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz  4 
Baugesetzbuch (BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durch-
geführt. Die Ergebnisse werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB dargestellt. 
5.1 Darstellung des Inhalts und wichtigster Ziele der Planaufstellung 
Wesentliches Ziel der Planung ist es, auf dem Gelände eine Wohnbebauung (387 WE) mit 
ergänzenden Nutzungen zu entwickeln. Die geplante Wohnnutzung fügt sich in das beste-
hende Nutzungsspektrum des südlich angrenzenden Quartiers an der Simonskaul ein, das 
ebenfalls vorwiegend dem Wohnen dient. 
 
Die Bebauung gliedert sich in drei Quartiere. In dem östlichen Quartier an der Neusser Straße 
wird mit einer geschlossenen Blockrandbebauung ein geschützter Innenhofbereich geschaf-
fen, der eine hohe Wohn- und Freiraumqualität bietet. Das nordwestliche Quartier wird durch 
drei zur nördlichen Grünfläche geöffnete, u-förmige Hofgebäude geprägt. Eine im westlichen 
Plangebiet mittig gelegene Stichstraße erschließt das Gebiet von der Simonskaul aus. Das 
südwestliche Quartier nimmt drei Einzelbaukörper auf, die straßenbegleitend angeordnet sind. 
Die öffentlichen Spielplätze liegen zentral im Quartier sowie im nördlich angrenzenden Grün-
raum.  
 
Die Gebäudehöhen nehmen von der Neusser Straße aus in westliche Richtung ab und ver-
mitteln damit städtebaulich zwischen den bis zu neungeschossigen Bestandsgebäuden an der 
Neusser Straße und dem zweigeschossigen Bestand an der Simonskaul.  
Die notwendigen Stellplätze werden, abgesehen von wenigen oberirdischen Stellplätzen auf 
einem Gemeinschaftsstellplatz, in drei Tiefgaragen untergebracht.  
 
Die Innenhöfe werden begrünt. Sie nehmen Freiflächen der Kindertagesstätte und private 
Spielplatzflächen sowie weitere Gemeinschaftsflächen für die Bewohnerschaft auf. 
 
Das Plangebiet umfasst auf etwa der Hälfte seiner Fläche eine ehemalige Müllaltablagerung. 
Voraussetzung für die Wohnbebauung ist die nutzungsbezogene Sanierung dieser Altlast, 
hierzu erfolgt  im Bereich der Bebauung ein vollständiger Austausch des kontaminierten Bo-
dens. 
5.2 Bedarf an Grund und Boden/ Fläche 
Tab. 2: Flächenangaben 
Bestandsnutzung in m² Planung in m² 
Grünbereiche, Gehölzflä-
chen, Gärten 6.204 
Wohngebiete 6.798 
Verkehrsfläche 3.878 
Gemeinschaftsstellplätze 784 
Grünflächen 5.256 
Offener Rohboden 29.572 
Wohngebiete 2.897 
Verkehrsflächen 123 
Grünflächen 26.552 
Baugelände 1.018 Wohngebiete 8.522

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Bestandsnutzung in m² Planung in m² 
Verkehrsflächen 
Grünflächen 
 
1.879 
9.383 
Verkehrsflächen, versiegelt 2.121 Verkehrsflächen 1.023 
Summe 38.915 Summe 38.915 
5.3 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festge-
legten Ziele des Umweltschutzes 
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Er-
lasse, Verwaltungsvorschriften und „Technischen Anleitungen" zugrunde gelegt, die für die 
jeweiligen Schutzgüter und Umweltbelange in Bauleitplan- Verfahren anzuwenden sind. Die 
EU-Schutzziele finden sich im Wesentlichen umgesetzt im deutschen Bundesimmissions-
schutzgesetz (BImSchG, Luftreinhalteplanung, Lärmminderung) und seinen Verordnungen, 
dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG – Arten-, Landschafts- und Biotopschutz) und Bun-
desbodenschutzgesetz (BBodSchG – Bodenschutz, Schutz vor bzw. Umgang mit schädlichen 
Bodenveränderungen) und seiner Verordnung sowie dem Denkmalschutzgesetz (DSchG). Auf 
Landesebene greifen weitere Regelungen wie die Geruchsrichtlinie Nor drhein-Westfalen 
(GIRL – Beurteilung von Gerüchen), das Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen (LNG NW 
– Schutz des Grundwasserdargebotes) sowie Verordnungen auf Ebene der Bezirksregierun-
gen wie Wasserschutzzonen-Verordnungen und der Luftreinhalteplan.  
 
Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung und der Landschaftsplan der Stadt 
Köln berücksichtigt.  
 
Im Einzelnen siehe dazu die folgende Tabelle 3. 
 
Tab. 3: Ziele des Umweltschutzes 
Umweltbelang Fachgesetz / Vorschrift Ziel des Umweltschutzes 
Gebiete von gemeinschaft-
licher Bedeutung / europäi-
sche Vogelschutzgebiete 
BNatSchG, FFH-RL Schutz prioritärer Arten, Be-
achtung der Schutzziele 
Landschaft 
Landschaftsplan 
BauGB, BNatSchG, 
DSchG; LNatSchG NRW  
Schutzziele der LP-Schutzauswei-
sung, Entwicklungsziele umsetzen; 
Schutz, Pflege und Entwicklung der 
Vielfalt, Eigenart, Schönheit und Erho-
lungswert von Natur und Landschaft 
Pflanzen BNatSchG, LNatSchG 
NRW Baumschutzsatzung 
Stadt Köln 
Schutz, Erhalt und Weiterentwicklung 
geschützter Biotope und Naturbe-
stände, Vermeidung von Eingriffen;  
Tiere BauGB, BNatSchG, FFH-
RL, VRL, LNatSchG NRW 
Vermeidung Verschlechterung Erhal-
tungszustand; Schutz wild-lebender 
Tiere und Lebensgemeinschaften, 
Vermeidung Tötung (Tötungsverbot)  
Biologische Vielfalt BauGB, BNatSchG, FFH-
RL, VRL, LNatSchG NRW 
Erhalt wildlebender Tier- und Pflan-
zenarten, Erhalt von Lebensräumen, 
Stärkung der Biotopvernetzung, Ent-
wicklung und Wiederherstellung der 
Tier- und Pflanzenwelt z.B. bei Eingrif-
fen; Schutz der natürlichen Lebens-
grundlagen

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/ 42 
Umweltbelang Fachgesetz / Vorschrift Ziel des Umweltschutzes 
Eingriff/Ausgleich Baugesetzbuch, 
LNatSchG 
Ausgleich von Eingriffen in den Natur-
haushalt; Ausgleich bzw. Ersatzmaß-
nahmen nachhaltig und standortge-
recht 
Fläche BauGB  schonender Umgang mit Boden, Flä-
chenrecycling 
Landschaft/Ortsbild Baugesetzbuch, 
LNatSchG 
Ausgleich von Eingriffen in das Land-
schaftsbild; Wahrung und Entwicklung 
der Vielfalt, Eigenart, Schönheit und 
dem Erholungswert von Landschaft- 
und Ortsbild; Wahrung des Charak-
ters der Kulturlandschaft 
Boden BauGB; BBoSchG, 
BBoSchV, LBoSchG NRW 
sparsamer Umgang mit Grund und 
Boden, Innenentwicklung; 
Entsiegelung; Sicherung und Entwick-
lung von Bodenfunktionen, Abwen-
dung schädlicher Bodenveränderun-
gen und Einträge, 
Oberflächenwasser WHG, Wasserrahmen-
richtlinie, HWRM-RL 
naturnahe Gestaltung von Fließge-
wässern; Reinhaltung, Schutz und 
Pflege von Gewässern; Deckung 
Wasserbedarf; Vermeidung negativer 
Veränderungen; Sanierung; naturna-
her Aus- bzw. Rückbau 
Grundwasser WHG, Landeswasserge-
setz NW, Wasserschutz-
zonen-Verordnung 
Versickerung von Niederschlagswas-
ser, Berücksichtigung der Ge- und 
Verbote; Vermeidung von Einträgen; 
Grundwasserneubildung erhalten und 
verbessern 
Klima, Kaltluft/Ventilation Klimaschutzgesetz NRW, 
Klimaschutzkonzept Köln 
BNatDchG, LNatSchG, 
BWaldG, LFoG NRW 
Vermeidung bioklimatisch belasteter 
Wohngebiete, Erhalt bioklimatischer 
Entlastungsbereiche und Bereiche mit 
Kaltluftentstehung; Erhalt und Pla-
nung von Frischluftzufuhr durch Grün-
flächen; Verbesserung des Mikrokli-
mas durch Baumpflanzungen und 
Grünflächen; Maßnahmen zur Klima-
wandelanpassung 
Luftschadstoffe – Emissio-
nen/Immissionen 
Bundesimmissionsschutz-
gesetz; BauGB, 39. BIm-
SchV, TA Luft; Zielwerte 
der LAI 
Schaffung und Erhalt gesunder Wohn- 
und Arbeitsverhältnisse; Vermeiden 
von Emissionen und Konflikten; Erhalt 
und Verbesserung der Luftgüte; Ein-
haltung Grenzwerte der 39. BImSchV 
Erhaltung der bestmögli-
chen Luftqualität in Gebie-
ten, in denen die durch 
Rechtsverordnung zur Er-
füllung von bindenden Be-
schlüssen der Europäi-
schen Gemeinschaft fest-
gelegten Immissionsgrenz-
werte nicht überschritten 
werden 
BauGB; Bundesimmissi-
onsschutz-gesetz; Luft-
reinhalteplan Köln 2021 
Einhaltung Grenzwerte der 39. BIm-
SchV

- 42 - 
/ 43 
Umweltbelang Fachgesetz / Vorschrift Ziel des Umweltschutzes 
Vermeidung von Emissio-
nen (nicht Lärm/Luft, insbe-
sondere Licht, Gerüche), 
sachgerechter Umgang mit 
Abfällen und Abwässern 
Bundesimmissionsschutz-
gesetz; Lichterlass NW; 
LAI-Hinweise; GIRL; LWG 
NRW;  
Vermeidung von Emissionen; Konflikt-
bewältigung; Sicherstellung der sach- 
und fachgerechten Entsorgung 
Erneuerbare Ener-
gien/Energieeffizienz 
BauGB; Beschluss Stadt-
entwicklungsausschuss 
zur solaren Optimierung; 
EEG, DIN 5034; Energie-
einsparVO, Beschluss des 
Rates der Stadt Köln zur 
Klimaneutralität bis 2035 
(06/2021), Leitlinien Klima-
schutz der Stadt Köln 
Energieeffizient Planen, Verringerung 
/ Vermeidung von Klimagas-Emissio-
nen, energetisch optimierte Baustan-
dards 
Lärm Bundesimmissionsschutz-
gesetz; TA Lärm; DIN 
4109; DIN 18005; DIN 
45691; 16. BImSchV; Frei-
zeitlärmerlass; 18. BIm-
SchV, BauGB; Lärmakti-
onsplan Stufe III 
Einhaltung der Orientierungs-, Richt- 
und Grenzwerte; Konfliktvermeidung 
durch Planung; Trennungsgrundsatz;  
Einhalt und Sicherung gesunder 
Wohn- und Arbeitsverhältnisse 
Altlasten BauGB; BBodSchG, 
BBodSchV, LBodSchG 
NRW, LAWA-Richtlinie, 
LAGA- Anforderungen 
Vermeidung von Gefährdung durch 
die Wirkpfade Boden-Mensch, Boden-
Luft, Boden-Grundwasser; Sanierung;  
Erschütterungen Bundesimmissionsschutz-
gesetz; Abstandserlass; 
DIN 4150 Teil 1 und 2 
Einhaltung der Werte der DIN 4150 
Teil 2; Konfliktvermeidung 
Gefahrenschutz: 
- Hochwasserschutz 
 
 
 
- Störfallrecht 
 
 
 
- Magnetfeldbelastung 
 
 
 
- Starkregenvorsorge 
 
 
WHG, LWG NRW, 
HWRW-RL; Hochwasser-
schutzG II 
 
Seveso-III-Richtlinie; KAS-
18, BImSchG; 12. BIm-
SchV 
 
Bundesimmissionsschutz-
gesetz, Abstandserlass 
NW, städtischer Vorsorge-
wert 
WHG 
 
Hochwassersichere Baugebiete, Hin-
weis auf Hochwasserrisikogebiete; 
Hochwasserrisikoprophylaxe 
 
Einhaltung von Achtungs- und ange-
messenen Sicherheitsabständen 
 
 
Einhaltung ausreichender Abstände 
zu sensiblen Nutzungen 
 
 
Hinweis auf Starkregenbetroffenheit; 
Ableitung von Niederschlagswasser; 
Verhindern von Starkregengefahren 
Besonnung / Belichtung Positionspapier „Versor-
gung mit Tageslicht / Be-
sonnung“ im Stadtpla-
nungsamt Köln, 10/2021 
Sicherung gesunder Wohnverhält-
nisse 
Kultur- und sonstige Sach-
güter 
BauGB, Denkmalschutz-
gesetz; BNatSchG 
Vermeidung der Beeinträchtigung von 
Bau,- Klein und Bodendenkmälern; 
Naturdenkmalen, Resten historischer 
Kulturlandschaften oder deren Be-
standteilen

- 43 - 
/ 44 
Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungspl änen oder Flächennutzungsplan- Än-
derungen sind in Köln aufgrund der Lage in großem Abstand zu Landesgrenzen nicht zu er-
warten. Raumbedeutsame Planungen werden mit den angrenzenden Gemeinden abgestimmt. 
B Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 
5.4 Grundlagen 
Die Untersuchungstiefe der Umweltprüfung orientiert sich in Übereinstimmung mit der Formu-
lierung in § 2 Abs. 4 Satz 3 BauGB an den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Simonskaul 
in Köln-Weidenpesch“. Geprüft wird, welche erheblichen Auswirkungen durch die Umsetzung 
des Bebauungsplanes auf die Umweltbelange entstehen können und welche Einwirkungen 
auf die geplanten Nutzungen im Geltungsbereich aus der Umgebung erheblich einwirken kön-
nen. Hierzu werden vernünftigerweise regelmäßig bzw. dauerhaft erhebliche anzunehmende 
Einwirkungen geprüft, nicht jedoch außergewöhnliche und nicht vorhersehbare Ereignisse. 
 
Für die konkreten Vorhaben werden Regelungen zur Bauphase gemäß den einschlägigen 
Vorschriften und Normen im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren get roffen. Entspre-
chend beinhaltet diese Prüfung nicht die Untersuchung von Auswirkungen der Bauphase. 
 
Es werden durch die Umsetzung der Planung keine Techniken oder Stoffe eingesetzt und 
verwendet, die zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen werden. 
 
Weiterhin werden bei Vorliegen mehrerer Planungen in räumlicher Nähe kumulierende Um-
weltauswirkungen beschrieben. 
5.4.1 Beschreibung derzeitiger Umweltzustand – Bestand 
Das Plangebiet war bis 2020 auf einer Fläche von ca. 1,6 ha für gewerbliche Zwecke und 
Wohnen genutzt. Die Nutzungen sind inzwischen aufgegeben. Die inzwischen abgebrochene 
Bebauung wies hier ein- bis zweigeschossige Bauten einfacher Ausführung auf. Diese waren 
mit Lager- und Stellflächen umgeben, das Gebiet ist nahezu vollständig versiegelt. Teils waren 
Abfallablagerungen, insbesondere von Altreifen vorhanden, die inzwischen ordnungsgemäß 
entsorgt wurden. Im Nordwesten befinden sich asphaltierte Verkehrsflächen eines ehemaligen 
Verkehrsübungsplatzes, die mit Rasenflächen gegliedert sind.  
 
Die vorgenannte Bebauung befand sich auf dem o. g. Altablagerungskörper. 
 
Weitere ca. 0,6 ha waren Hausgärten, die jetzt nicht mehr bewirtschaftet werden. Westlich der 
Gärten befand sich an der Simonskaul ein eingeschossiges Einfamilienhaus. 
 
Ca. 1,5 ha des Plangebiets an der Neusser Straße waren ruderalisierte (Brach-) Flächen.  
 
Das Plangebiet stellt sich derzeit, mit Ausnahme eines Teilbereichs an der Neusser Straße, 
sowie der Flächen für den Bau eines Radwegs an der KVB-Trasse aufgrund der in Ausfüh-
rung befindlichen Sanierung der Altablagerung als Baustellengelände dar.  
 
Ca. 0,2 ha sind vorhandene Verkehrsflächen der Simonskaul 
 
Das Gelände fällt von West nach Ost um ca. 2 m ab.

- 44 - 
/ 45 
5.4.2 Beschreibung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung 
– Nullvariante 
Bei einer Nichtdurchführung der Planung verb lieben nach der erfolgten Sanierung der Altab-
lagerung dort Brachflächen mit Rohboden liegen. Nachfolgend würden Ausgleichsmaßnah-
men umgesetzt (vgl. Kapitel 5 .5.20), sofern es nicht nach erfolgter Sanierung zu einer Alter-
nativplanung für eine Bebauung käme. 
 
Für den ca. 6.200 m² großen südlichen Teil des Plangebiets (ehemalige Hausgärten) ist ggfs. 
von einer Bebauung auszugehen. Hier wurde in der Vergangenheit bereits einmal ein positiver 
Vorbescheid für eine Wohnbebauung erteilt. 
 
Die restlichen Flächenanteile würden sich nach und nach durch Sukzession zu einem Strauch-
gehölz mit dominierendem Brombeerbestand entwickeln. 
5.4.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung 
der Planung 
Bei Durchführung der Planung würden nach Abschluss der in Ausführung befindlichen Sanie-
rung der Altablagerung die unter Nr. 5.1 beschriebenen Bau- , Bepflanzungs- und Erschlie-
ßungsmaßnahmen umgesetzt werden. 
Zunächst würde die vorhandene Bebauung geräumt und die bestehende Altablagerung sa-
niert.  
Danach würde sich der Südteil des Vorhabengebiets auf einer Gesamtfläche von rund 2,5 ha 
als Wohngebiet mit circa 390 Wohnungen/ circa 800 Bewohnerinnen und Bewohnern darstel-
len. Die Bebauung würde einschließlich der Straßen und Wege ca. 13.900 m² versiegelter 
bzw. unterbauter Fläche aufweisen, davon ca. 2.800 m² intensiv begrünte Tiefgaragen und ca. 
4.350 m² extensiv begrünte Dachflächen. Die Vollversiegelung im Vorhabengebiet würde so-
mit um ca. 8.800 m² gegenüber dem Bestand verringert. 
 
Der Nordteil des Plangebietes auf einer Fläche von 1, 1 ha würde als naturnahe Parkanlage 
mit hohem Gehölzanteil hergerichtet. 
 
Auf 0,3 ha Fläche würden außerhalb des Vorhabengebiets des VEP durch die Stadt Köln Rad-
wege errichtet. 
5.5 Umweltbelange gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a – j und § 1a BauGB 
5.5.1 Tiere 
     (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Im Jahr 2017 wurde eine Artenschutzvorprüfung (ASP I) erstellt [ Dr. Raskin, Aachen, 2017]. 
Das Gutachten kommt für den Zustand des Plangebiets vor Beginn der Sanierungsarbeiten im 
Juni 2022 zu der folgenden Bestandseinschätzung. 
 
Das Plangebiet liegt auf dem zweiten Quadranten des Messtischblatts Köln (5007-2). Für den 
Quadranten sind insgesamt 24 planungsrelevante Arten gemeldet. Das Gros der Arten stellen 
die Vögel mit 20 Arten. Hinzu kommen eine Fledermausart als Vertreterin der Säugetiere, zwei 
Amphibienarten sowie ein Vertreter aus der Gruppe der Schmetterlinge. Das Fundortkataster 
@LINFOS des LANUV enthält keine Informationen zu konkreten Fundpunkten planungsrele-
vanter Arten im 500 m - Radius um das Plangebiet. Darüber hinaus wurde ein weiteres Gut-
achten als Informationsquelle hinzugezogen. Im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsstudie

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/ 46 
(UVS) der Kölner Verkehrs-Betriebe AG wurde u.a. die Fauna untersucht.  
 
Das B-Plangebiet stellt einen Teil deren Untersuchungsraumes dar, für den verschiedene Tier-
gruppen (Vögel, Amphibien, Reptilien und Fledermäuse) kartiert wurden. Die Revierkartierung 
der Brutvögel im Jahr 2013 wurde im Hinblick auf Brutnachweise und Beobachtungen ausge-
wertet. Ein Brutnachweis des Gimpels wurde „innerhalb des geschützten Landschaftsbestand-
teils ‚Brache zwischen Neusser Straße und Simonskaul, Weidenpesch’ nördlich des Plange-
biets registriert“ (KVB 2015). Im gleichen Bereich wurde ein Grünspecht beobachtet. 
 
Der Haussperling war als Brutvogel „in Einzel- und Reihenhäusern, einzelnen Gewerbetrieben 
sowie Kleingartenanlagen an den Straßen ‚Simonskaul’ und ‚Neusser Straße’ anzutreffen“. Die 
Klappergrasmücke wurde in der Kleingartenanlage zwischen der Straße Simonskaul und der 
Neusser Straße sowie auf Strauchgruppen östlich der Eisenbahnüberführung Neusser Straße 
beobachtet. Reptilien- und Amphibiennachweise im B -Plangebiet wurden nicht erbracht. Im 
Jahr 2013 fanden darüber hinaus Detektorbegehungen zur Erfassung von Fledermäusen statt. 
Es konnten drei Fledermausarten nachgewiesen werden: Der Große  Abendsegler, die Rau-
hautfledermaus und die Zwergfledermaus. Ergänzend zu der oben erläuterten Datenabfrage 
und der Auswertung der UVS wurden zur Beurteilung der Habitatausstattung eigene Gelände-
begehungen durchgeführt.  
 
Im Plangebiet sind die LANUV -Lebensraumtypen „Kleingehölze, Alleen, Bäume, Gebüsche, 
Hecken“, „Gärten, Parkanlagen, Siedlungsbrachen“, „Fettwiesen und -weiden“ und „Gebäude“ 
zu betrachten. In diesen Lebensraumtypen können 20 der auf dem Messtischblattquadranten 
gemeldeten planungsrelevanten Arten potenziell vorkommen. Bei einigen Arten kann ein Vor-
kommen aufgrund ihrer speziellen Habitatansprüche in Verschneidung mit der Habitatausstat-
tung vor Ort sicher ausgeschlossen werden. Für einige planungsrelevante Vogelarten können 
die Biotoptypen i m B-Plangebiet potenziell als Nahrungshabitat dienen. Für diese Arten ist 
eine potentielle Betroffenheit im Sinne einer erheblichen Störung ausgeschlossen. Das Vor-
kommen der Zwergfledermaus war an einigen der inzwischen abgebrochenen Bestandsge-
bäude möglich. Im Zuge der Abbruchmaßnahmen wurde jedoch keine Besiedelung festge-
stellt. 
 
Für die Bodensanierung war eine separate Artenschutzprüfung der Stufe 1 erforderlich [Öko-
plan – Bredemann und Fehrmann, 2022]. Es lässt sich zusammenfassen, dass ein Vorkom-
men und eine artenschutzrechtlich relevante Betroffenheit für die planungsrelevante Art Wech-
selkröte nicht ausgeschlossen werden können. Zur Verhinderung des Eintretens artenschutz-
rechtlicher Verbotstatbestände sind die in Kapitel 8 der ASP aufgeführten Schutz- und Ver-
meidungsmaßnahmen zu beachten. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Im Ergebnis der ASP I ist ein potenzielles Vorkommen als planungsrelevante Art im Plangebiet 
nur für die Zwergfledermaus anzunehmen.  
 
Von Fortpflanzungs- und Ruhestätten einzelner häufiger und ungefährdeter europäischer 
Vogelarten im B-Plangebiet ist außerdem auszugehen. Die Gehölzstrukturen bieten zahlreiche 
Möglichkeiten zur Nistplatzanlage. 
 
Bei einer Nichtdurchführung der Planung verblieben nach der erfolgten Sanierung der Altab-
lagerung dort Brachflächen mit Rohboden liegen. Nachfolgend würden Ausgleichsmaßnah-
men umgesetzt (vgl. Kapitel 5 .5.20), sofern es nicht nach erfolgter Sanierung zu einer Alter-
nativplanung für eine Bebauung käme. 
Ferner ist davon auszugehen, dass im Südteil des Plangebietes auf einer Fläche von rund 
6.200 m² eine Wohnbebauung entsteht. Hier wurde bereits einmal ein positiver Vorbescheid 
für eine Bebauung nach § 34 BauGB erteilt. 
Die übrigen Flächen im Plangebiet bleiben unverändert.

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/ 47 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Bei Umsetzung der Planung entstehen nach Abschluss der Sanierungsarbeiten neue Wohn-
gebiete und Verkehrsflächen. Ca. 1,1 ha Grünflächen werden zum Ausgleich neu angelegt.  
 
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmöglichkeiten erheblich nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Aus artenschutzfachlicher Sicht empfahl sich bezüglich aller europäisch geschützten Vogelar-
ten durch ein Zeitfenster für die Baufeldfreimachung auszuschließen, dass sie in der nächsten 
Brutperiode ihr Nest in den zu entnehmenden Gehölzen anlegen und Einzelindividuen wäh-
rend der Bauarbeiten zu Schaden kommen. Die Baufeldräumung (Entnahme der Gehölze) 
wurde/ wird  deshalb außerhalb der Brutperiode europäischer Vogelarten durc hgeführt. Es 
ergibt sich ein Zeitfenster zwischen Ende August und Ende Februar, unter dessen Beachtung 
die Wahrscheinlichkeit des Tötens von Einzelindividuen durch das Vernichten von Nestern 
oder Bruten bei der Baufeldräumung ausgeschlossen wird. Der Abbruch der Gebäude wurde 
im Zeitraum von Ende Oktober bis Ende Februar durch geführt und lag damit in der Zeit der 
Winterruhe der potenziell betroffenen Zwergfledermaus. So k onnte ausgeschlossen werden, 
dass Tiere zu Schaden kommen. 
 
Da durch den Abbruch der alten Gebäude potenzielle Sommerquartiere für die Zwergfleder-
maus wegfallen können, ist ein Ersatz von Spaltenquartieren notwendig. Diese funktionserhal-
tenden vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen sollten spätestens in der auf den Abbruch der 
Gebäude folgenden Fortpflanz ungsperiode der Zwergfledermaus wirksam sein.  15 Fleder-
mauskästen sind an geeigneten Bereichen und Stellen der umliegenden Bestandsgebäude 
(möglichst in direkter Umgebung) aufzuhängen. Einzusetzen sind Flachkästen, vorzugsweise 
2 verschiedene Typen (z.B. Fledermausuniversal -Sommerquartier 1FTH und Fledermaus - 
Sommerfassadenquartier 1FQ der Firma Schwegler oder Fledermaus -Fassadenflachkasten 
und Fledermausspaltenkasten der Firma Hasselfeldt). Ferner sind als Ersatz für entfallende 
Brutplätze des Haussperling s 15 Kästen für Nischenbrüter (z. B. Sperlingskoloniehaus Typ 
1SP der Firma Schwegler oder Typ SPMQ der Firma Hasselfeldt). In den Bebauungsplan wird 
ein entsprechender Hinweis aufgenommen. 
 
Für die bereits entfernten Bauten und Bäume, welche in direktem Zusammenhang mit der 
Bodensanierung stehen, wurden im Rahmen einer „worst-case“-Betrachtung vorab je 15 Fle-
dermaus- und Haussperlingsnisthilfen an der KVB -Hauptwerkstatt in Köln- Weidenpesch 
(Mönchsgasse 25) installiert. Diese sind dauerhaft in ihrer Funktion zu erhalten. 
 
Um sicherzustellen, dass die Tiere und deren Fortpflanzungsstadien nicht getötet werden, ist 
eine ökologische Baubegleitung für die Dauer der Baumaßnahme hinzuzuziehen. Diese hat 
zu gewährleisten, dass die entsprechenden Verbotstatbestände des §  44 (1) Bundesnatur-
schutzgesetz nicht berührt werden. 
 
Sollten auf den betroffenen Flächen Kreuz- oder Wechselkröten oder andere Tiere besonders 
geschützter Arten festgestellt werden, so ist der Antragsteller verpflichtet, die weiteren Tätig-
keiten unverzüglich einzustellen und umgehend mit der Abteilung Untere Naturschutzbehörde 
Kontakt aufzunehmen, um das weitere Vorgehen abzustimmen. 
 
Bewertung:  
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Vermeidungs- und vorgezogenen Ausgleichsmaß-
nahmen werden die artenschutzrechtlichen Anforderungen gemäß § 44 BNatSchG eingehal-
ten, eine erhebliche Betroffenheit streng geschützter Arten entsteht durch die Planung nicht.

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5.5.2 Pflanzen 
  (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Der Zustand des Plangebiets vor Beginn der Sanierung der Altablagerung stellte sich wie folgt 
dar:  
Im Nordwesten des Plangebietes war vorwiegend Ruderalvegetation auf dem vorhandenen 
Altablagerungskörper anzutreffen. Gehölze waren im nördlichen Randbereich vorhanden. Da-
bei dominierten Pionierarten wie Weiden, Birke, Robinie und Brombeere. Alte bodenständige 
Gehölze waren nicht vorhanden. Südlich des Altablagerungsgeländes waren verwilderte Gär-
ten mit größerem Gehölzbestand vorherrschend. Dabei handelt e es sich um insgesamt 50 
Bäume, von denen 39 nach der Baumschutzsatzung geschützt waren. Es waren überwiegend 
Laubbäume vorhanden, unter denen Weiden (19 Stück) und Vogelkirschen (7 Stück) am häu-
figsten vorkamen. Sechs Bestandsbäume waren Fichten. Der Bestand hatte bis auf 5 Einzel-
exemplare eine mittlere bis geringe Vitalität.  
Das Plangebiet stellt sich mit Ausnahme des unten beschriebenen Bereichs derzeit als 
Baustellengelände dar. 
 
Im Nordosten des Plangebiets an der Neusser Straße befindet sich Ruderalvegetation unter-
schiedlicher Stadien der Sukzession mit geringem Baumbestand. Es sind zahlreiche Brom-
beersträucher vorhanden. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Bei einer Nichtdurchführung der Planung verblieben nach der erfolgten Sanierung der Altab-
lagerung dort Brachflächen mit Rohboden liegen. Nachfolgend würden Ausgleichsmaßnah-
men umgesetzt (vgl. Kapitel 5.5.20), sofern es nicht nach erfolgter Sanierung zu einer Alter-
nativplanung für eine Bebauung käme. 
Ferner ist davon auszugehen, dass im Südteil des Plangebietes auf einer Fläche von rund 
6.200 m² eine Wohnbebauung entsteht. Hier wurde bereits einmal ein positiver Vorbescheid 
für eine Bebauung nach § 34 BauGB erteilt. Die übrigen Flächen im Plangebiet bleiben un-
verändert. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Bei Umsetzung der Planung entstehen neue Wohngebiete und Verkehrsflächen. Ca. 1, 1 ha 
Grünflächen werden zum Ausgleich neu angelegt.  
 
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmöglichkeiten erheblich nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Im Rahmen der Planung werden die Gehölzbestände im Norden des Plangebietes teilweise 
erhalten und durch heimische, standortgerechte Anpflanzungen ergänzt (Ausgleichsflächen 
„A1“). Dies dient der Eingriffsminderung und dem Ausgleich. Die Eingriffe in vorhandene Ve-
getation werden vollständig durch Neupflanzungen im Plangebiet ausgeglichen.  
Zu den Ersatzmaßnahmen gehören insbesondere die Anpflanzung von heimischen, standort-
gerechten Solitärbäumen in den Verkehrs- und Grünflächen, die intensive Begrünung der Flä-
chen von Tiefgaragen (ca. 2.600 m²) sowie die extensive Dachbegrünung (min. 4.350 m²).  
 
Der Grünordnungsplan zu diesem Bebauungsplan definiert die folgenden Ausgleichsmaßnah-
men: 
 
A1: Herstellung eines extensiven Wiesenstreifens 
In den festgesetzten Flächen A1 ist eine extensive Wiese EA 1 (LW 41111) anzupflanzen. 
Wegeflächen zur Erschließung der öffentlichen Grünfläche sind zulässig.

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A2: Strauchpflanzung  
Innerhalb der festgesetzten Flächen A2 sind einheimische und standortgerechte Strauchgrup-
pen BB 1 (GH 51) zu pflanzen.  
 
A3: Herstellung eines Waldmantels 
In der festgesetzten Fläche A3 ist ein Waldmantel BD  51 (GH 4431) anzupflanzen. Bei der 
Anpflanzung des Waldmantels sind über die Vorgaben der Qualitätsstandards hinaus günstige 
Wachstumsbedingungen durch einen Bodenaustausch mit einer Tiefe von 1,50  m herzustel-
len. 
 
A4: Herstellung eines Laubmischwaldes   
In den festgesetzten Flächen A4 ist ein Laubmischwald AX 11 (GH 3131) anzupflanzen. Bei 
der Anpflanzung des Laubmischwaldes sind über die Vorgaben der Qualitätsstandards hinaus 
günstige Wachstumsbedingungen mit einem Bodenaustausch bis zu einer Tiefe von 1,50  m 
herzustellen. 
 
A5: Herstellung eines Waldmantels  
In der festgesetzten Fläche A5 ist ein Waldmantel BD 51 (GH 4431) auf 60 % der Gesamtflä-
che anzupflanzen. Weiter ist in der festgesetzten Fläche A5 ein Wiesensaum EA 1 (LW 41111) 
auf 40 % der Gesamtfläche herzustellen. Bei der Anpflanzung des Waldmantels sind über die 
Vorgaben der Qualitätsstandards hinaus günstige Wachstumsbedingungen mit einem Boden-
austausch bis zu einer Tiefe von 1,50 m herzustellen. Ausgenommen hiervon sind Flächen mit 
Abfallbehältern, Bänken und technischen Aufbauten.  
 
A6: Herstellung eines extensiven Rasens 
In den festgesetzten Flächen A6 ist ein extensiver Rasen EA 31 (LW 41112) anzupflanzen. 
Ausgenommen hiervon sind Flächen mit Wegen, Abfallbehältern, Bänken und technischen 
Aufbauten.  
 
A7: Straßenbaumpflanzung im Bereich der Simonskaul 
Innerhalb der ausgebauten Straße Simonskaul sind 6 Bäume BF 41 (GH 742) zu pflanzen. In 
der Planzeichnung sind die Bäume nachrichtlich dargestellt.  Weiterhin werden im Bebauungs-
plan folgende Begrünungsmaßnahmen festgelegt, welche durch Grünordnungsplan definiert 
wurden: 
 
M1: Begrünung der Jugendfreizeitanlage 
Innerhalb der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Freizeitanlage“ ist eine Ra-
senfläche EA 31 (LW 41112) auf mindesten 60 % der Gesamtfläche herzustellen. Ausgenom-
men hiervon sind Flächen mit Freizeitgeräten, Wegen, Abfallbehältern, Bänken und techni-
schen Aufbauten. Darüber hinaus sind auf der betreffenden Fläche mindestens drei großkro-
nige Laubbäume BF 41 (GH 742) zu pflanzen.  Bei der Pflanzung der Laubbäume ist jeweils 
über die Vorgabe des Qualitätsstandards hinaus bei der Herstel lung der Pflanzgrube ein Bo-
denaustausch vorzunehmen und zwar mit einer Tiefe von 1,50 m und auf einer Grundfläche 
von 6 m². In der Planzeichnung sind die Bäume nachrichtlich dargestellt.   
 
M2: Pflanzung von Einzelbäumen  
Innerhalb der Flächen A6 sind insgesamt mindestens 10 großkronige Laubbäume BF 41 (GH 
742) zu pflanzen. Hierbei ist jeweils über die Vorgabe des Qualitätsstandards hinaus bei der 
Herstellung der Pflanzgrube ein Bodenaustausch vorzunehmen und zwar mit einer Tiefe von 
1,50 m und auf einer Grundfläche von 6 m². In der Planzeichnung sind die Bäume nachrichtlich 
dargestellt. 
 
M3: Pflanzung von Einzelbäumen  
Innerhalb der Flächen  A1 sind insgesamt mindestens zwei großkronige Laubbäume BF 41 
(GH 742) zu pflanzen. In der Planzeichnung sind die Bäume nachrichtlich dargestellt.

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M4: Begrünung Kinderspielplatz (Parkanlage)  
Innerhalb der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Kinderspielplatz“ sind insge-
samt mindestens drei großkronige Laubbäume BF 41 (GH 742) zu pflanzen. In der Planzeich-
nung sind die Bäume nachrichtlich dargestellt. 
 
M5: Begrünung Kinderspielplatz (Planstraße 2)  
Innerhalb der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Kinderspielplatz“ sind insge-
samt mindestens fünf großkronige Laubbäume BF 41 (GH 742) und mindestens sechs Soli-
tärsträucher zu pflanzen. In der Planzeichnung sind die Bäume nachrichtlich dargestellt. 
 
M6: Begrünung der Fläche mit der Bezeichnung M6  
 Innerhalb der Fläche mit der Bezeichnung M6 sind mindestens drei Laubbäume BF 41 (GH 
742) und mindestens vier Solitärsträucher zu pflanzen. Darüber hinaus ist auf mindestens 30 
% der Gesamtfläche ein Rasen EA 31 (LW 41112) herzustellen. Ausgenommen hiervon sind 
Flächen mit Spielgeräten, Wegen, Abfallbehältern, Bänken und technischen Aufbauten. 
 
M7: Begrünung der Fläche mit der Bezeichnung M7 
Innerhalb der Fläche mit der Bezeichnung M7 sind mindestens drei Laubbäume BF 41 (GH 
742) und mindestens vier Solitärsträucher zu pflanzen. Darüber hinaus ist auf mindestens 30 
% der Gesamtfläche ein Rasen EA 31 (LW 41112) herzustellen. Ausgenommen hiervon sind 
Flächen mit Spielgeräten, Wegen, Abfallbehältern, Bänken und technischen Aufbauten.  
 
M8: Begrünung der Fläche mit der Bezeichnung M8  
Innerhalb der Fläche mit der Bezeichnung M8 sind mindestens zwei Laubbäume BF 41 (GH 
742) und mindestens zwei Solitärsträucher zu pflanzen. Darüber hinaus ist auf mindestens 20 
% der Gesamtfläche ein Rasen EA 31 (LW 41112) herzustellen. Ausgenommen hiervon sind 
Flächen mit Spielgeräten, Wegen, Abfallbehältern, Bänken und technischen Aufbauten.  
 
M9: Begrünung der Fläche mit der Bezeichnung M9 
Innerhalb der Fläche mit der Bezeichnung M9 sind mindestens zwei Laubbäume BF 41 (GH 
742) und mindestens drei Solitärsträucher zu pflanzen. Darüber hinaus ist auf mindestens 20 
% der Gesamtfläche ein Rasen EA 31 (LW 41112) herzustellen. Ausgenommen hiervon sind 
Flächen mit Spielgeräten, Wegen, Abfallbehältern, Bänken und technischen Aufbauten.  
 
M10:  Begrünung der Fläche mit der Bezeichnung M10  
Innerhalb der Fläche mit der Bezeichnung M10 sind mindestens ein Laubbaum BF 41 (GH 
742) und mindestens ein Solitärstrauch zu pflanzen. Darüber hinaus ist auf mindestens 20 % 
der Gesamtfläche ein Rasen EA 31 (LW 41112) herzustellen. Ausgenommen hiervon sind 
Flächen mit Spielgeräten, Wegen, Abfallbehältern, Bänken und technischen Aufbauten.  
 
M11: Begrünung der Fläche mit der Bezeichnung M11  
Innerhalb der Fläche mit der Bezeichnung M11 sind mindestens ein Laubbaum BF 41 (GH 
742) und mindestens zwei Solitärsträucher zu pflanzen. Darüber hinaus ist auf mindestens 10 
% der Gesamtfläche ein Rasen EA 31 (LW 41112) herzustellen. Ausgenommen hiervon sind 
Flächen mit Spielgeräten, Wege, Abfallbehälter, Bänke und technische Aufbauten.  
 
M12: Extensive Dachbegrünung  
Die Flachdächer der Gebäude im Baugebiet „Wohnen 1“ sind mit einer extensiven Dachbe-
grünung zu bepflanzen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 8 cm 
zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen. Ausgenommen hiervon sind Dachterras-
sen und technische Aufbauten, die auf maximal 30 % der jeweiligen Dachfläche zulässig sind. 
Photovoltaikelemente sind über der Dachbegrünung zulässig. 
  
M13: Begrünung der Kita-Freifläche 
Innerhalb der privaten Kita- Freifläche sind mindestens ein Laubbaum BF 41 (GH 742) und 
mindestens zwei Solitärsträucher zu pflanzen. Darüber hinaus ist auf mindestens 30 % der

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Gesamtfläche ein Rasen EA 31 (LW 41112) herzustellen. Die Einfriedungen der Kita -Freiflä-
che sind mit Heckenpflanzen zu begrünen.  
 
M14: Begrünung von Tiefgaragen 
Der obere Abschluss der Tiefgaragen (TGa) und der unterirdischen Gebäudeteile im gesamten 
Plangebiet sowie Freiflächen der Baugebiete „Wohnen 1“ und „Wohnen 2“ und „Wohnen / Nws 
Gewerbe“, soweit diese nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielgeräte und sonstigen Nebenanla-
gen überbaut werden, sind zu begrünen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer mindestens 
60 cm tiefen Bodensubstratschicht, zuzüglich einer Filter- und Drainschicht, auszubilden. 
Die Stärke der Bodensubstratschicht der Baumpflanzungen im Bereich der festgesetzten 
Tiefagarage ist mindestens mit 120 cm, zuzüglich einer Filter- und Drainschicht, auszubilden.  
 
M15: Pflanzung von Laubbäumen 
Innerhalb der festgesetzten Flächen für das Gehrecht (G1) sind jeweils mindestens drei Laub-
bäume BF 41 (GH 742) zu pflanzen.  Die Stärke der Bodensubstratschicht der Baumpflanzun-
gen im Bereich der festgesetzten Tiefagarage ist mindestens mit 120 cm, zuzüglich einer Fil-
ter- und Drainschicht, auszubilden.  
 
M16: Extensive Dachbegrünung 
Die Flachdächer der Gebäude im festgesetzten Baugebiet “Wohnen 2“ sowie der Gebäude im 
Baugebiet „Wohnen / Nws Gewerbe“ sind mit einer extensiven Dachbegrünung zu bepflanzen. 
Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich einer Filter- und 
Drainschicht herzustellen. Ausgenommen hiervon sind technische Aufbauten, die auf maximal 
30 % der jeweiligen Dachfläche zulässig sind. Photovoltaikelemente sind über der Dachbegrü-
nung zulässig. 
 
M17: Begrünung der Gemeinschaftsstellplatzflächen 
Innerhalb der Fläche M 17 sind mindestens acht großkronige Bäume BF 41 (GH 742) und 
Strauchhecken BB 1 (GH 411) aus standortgerechten Heckenpflanzen anzupflanzen. Es ist 
nur eine Laubbaumart zulässig. 
 In der Planzeichnung sind die Bäume nachrichtlich darge-
stellt. 
 
M18: Straßenbaumpflanzungen 
Innerhalb der Planstraße (1) sind mindestens 21 und in der Planstraße (2) mindestens zwei 
Bäume BF 41 (GH 742) zu pflanzen.  In der Planzeichnung sind die Bäume nachrichtlich dar-
gestellt. 
 
Bewertung:  
Unter Beachtung der Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen hat die Planung geringe Aus-
wirkungen auf das Umweltgut Pflanzen. 
5.5.3 Fläche 
            (§ 1 Absatz 6 Nr. 7 a BauGB) 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Bis 2021 waren rund 1,6 ha des rund 3,9 ha großen Plangebiets als Baugebiete in Anspruch 
genommen.. Weitere rund 0,6 ha waren  ehemalige Hausgärten. Ca. 0,2 ha sind vorhandene 
Verkehrsflächen einschl. Bahnanlagen. Rund 1,5 ha waren  Grün- und Gehölzflächen. Derzeit 
sind ca. 3,0 ha Fläche im Plangebiet aufgrund der in Ausführung befindlichen Sanierungsar-
beiten Baugelände. Weitere 0,7 ha sind derzeit Ruderal-, Grün- und Gehölzflächen.

- 51 - 
/ 52 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Bei einer Nichtdurchführung der Planung verblieben nach der erfolgten Sanierung der Altab-
lagerung dort Brachfl ächen mit Rohboden liegen. Nachfolgend würden Ausgleichsmaßnah-
men umgesetzt (vgl. Kapitel 5 .5.20), sofern es nicht nach erfolgter Sanierung zu einer Alter-
nativplanung für eine Bebauung käme. 
Ferner ist davon auszugehen, dass im Südteil des Plangebietes auf einer Fläche von rund 
6.200 m² eine Wohnbebauung entsteht. Hier wurde bereits einmal ein positiver Vorbescheid 
für eine Bebauung nach § 34 BauGB erteilt. Die übrigen Flächen im Plangebiet bleiben unver-
ändert. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Gemäß der Planung sind wie im ursprünglichen Bestand vor Abbruch und Beräumung rund 
1,6 ha als Baugebiete genutzt. Rund 0,8 ha, somit rund 0,5 ha mehr als im Bestand, sind als 
Verkehrsflächen genutzt. Zu dem Aufwuchs an Verkehrsfläche tragen ein Radschnellweg mit 
0,3 ha sowie die innere Erschließung im Plangebiet mit 0,2 ha bei. Es verbleiben bzw. entste-
hen 1,5 ha Grünflächen. 
 
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmöglichkeiten erheblich nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Im Rahmen der Planung bestehen im Plangebiet selbst keine Möglichkeiten, die Flächenin-
anspruchnahme hier wesentlich geringer zu gestalten und zugleich die notwendige hohe 
Zahl von Wohnungen zu errichten. Es handelt sich um eine hoch verdichtete Bebauung, eine 
weitere Reduzierung der Flächen ist nur unter Verzicht auf Wohngebäude möglich. 
 
 
Bewertung:  
Die Planung erreicht eine leichte Erhöhung des Grünflächenanteils im Plangebiet um 0,1 ha.  
Durch die verdichtete Bebauung auf einer sanierten Altablagerung wird ein Beitrag dazu ge-
leistet, den Nutzungsdruck durch den Wohnungsbau im unbebauten Außenbereich zu ver-
mindern. 
5.5.4 Boden  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
 
Gemäß geologischer Karte des Landes NRW stehen im Plangebiet fluviatile Ablagerungen 
des Rheins an. Hierbei lagern holozäne Hochflutsedimente (Hochflutlehm) pleistozänen Ter-
rassensedimenten (Niederterrasse des Rheins) auf.  
 
Die Hochflutsedimente bestehen überwiegend aus schluffigem Sand bis sandigem Schluff und 
weisen nur eine geringe Mächtigkeit von bis zu 2 m auf.  
 
Die Terrassensedimente sind grobkörniger und bestehen vornehmlich aus Kies und Kiessand. 
Die Mächtigkeit der Niederterrassensedimente liegt bei etwa 20 m bis 25 m.  
 
Das unterlagernde Tertiär besteht überwiegend aus feinkörnigen Sanden mit eingeschalteten 
Tonlagen und Braunkohleflözen. Gemäß Geologischer Karte liegt das Untersuchungsgebiet 
im auf Braunkohle verliehenen Grubenfeld „Glanzstoff 1“. Über einen Braunkohleabbau im 
Untersuchungsgebiet liegen keine Informationen vor.

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/ 53 
Gemäß der Bewertung der Schutzwürdigkeit (3. Auflage) der Bodenkarte NRW BK 50 handelt 
es sich bei den potenziell, außerhalb des Altablagerungskörpers noch vorhandenen natürli-
chen Böden im Osten des Plangebiets an der Neusser Straße um tiefgründige Sand-  oder 
Schuttböden mit hoher Funktionserfüllung als Biotopentwicklungspotenzial für Extremstand-
orte, die Verdichtungsempfindlichkeit ist gering. Für diese Böden besteht eine hohe Schutz-
würdigkeit. Die Böden im Plangebiet sind ansonsten nicht als besonders schutzwürdig einge-
stuft. Der Bereich, der in der Bodenkarte innerhalb des Plangebiets entsprechend gekenn-
zeichnet ist, hat eine Fläche von ca. 2.500 m².  
 
Der Zustand vor Beginn der Sanierungsarbeiten stellte sich wie folgt dar: 
 
Gemäß dem Bodengutachten von HPC (2017) weisen die Rammkernsondierungen, die inner-
halb des o.g. Bereichs vorgenommen wurden auf Störungen des na türlichen Bodengefüges 
hin. Es wurden in einer Sondierung Betonhindernisse im Boden erbohrt, die auf Fundament - 
oder Bodenplattenreste früher vorhandener baulicher Anlagen schließen lassen. Die Oberbö-
den unterhalb einer ca. 30 – 35 cm starken Substratschicht stellten sich nur teilweise bei zwei 
von fünf Sondierungen, wie nach der Bodenkarte zu erwarten wäre, als Schluff bzw. sandiger 
Schluff. Zwei Sondierungen wiesen Kiese bzw. Sande unmittelbar unterhalb der Substrat-
schicht auf. Hier sind vermutlich Böden im Zuge früherer Nutzungen umgelagert worden. Die 
Schutzwürdigkeit der Böden ist somit in dem untersuchten Bereich aufgrund früherer Eingriffe 
nur noch eingeschränkt gegeben.  
   
 
Das westliche Grundstücksareal w urde gewerblich genutzt. An der Geländeoberfläche st an-
den Auffüllungsmaterialien an. Die vorhandenen Gebäude w urden abgebrochen, das Ab-
bruchmaterial wurde fachgerecht entsorgt.  
 
Die Niederterrassensedimente weisen gute bautechnische Eigenschaften auf und werden da-
her oftmals als Baustoff genutzt. Gemäß den Literaturangaben wurde nördlich des Plangebiets 
und im Nordwesten des Gebiets selbst eine Kiesgewinnung betrieben. Hierbei wurden die Nie-
derterrassensedimente großflächig ausgekoffert. Nach Erschöpfung der Lagerstätte wurde 
das verbliebene Restloch als Altablagerung genutzt und mit unterschiedlichen Materialien 
(Hausmüll, Bauschutt) wieder verfüllt.  
 
Aus dem Bodengutachten zum Plangebiet [HPC AG; 2017] sind folgende nähere Angaben zu 
den oberen Bodenschichten im Zustand vor der Sanierung im westlichen Teil des Plangebiets 
entnehmbar:  
 
An der Geländeoberfläche außerhalb des gewerblich genutzten Areals stand ein durchwurzel-
ter, überwiegend bewachsener, Bodenhorizont (Oberboden) mit einem schluffigen, z.T. auch 
kiesigen Sand und dunkelbrauner Färbung an. Hierbei handelte es sich um umgelagertes bzw. 
anthropogen beeinflusstes Bodenmaterial. Dieser Horizont war  locker gelagert. Neben orga-
nischen Anteilen wies dieses Material auch Fremdbestandteile (Ziegel, Glas, K eramik, Bau-
schutt etc.) auf. Im gewerblich genutzten Areal wurde an der Geländeoberfläche oberhalb des 
Altablagerungskörpers überwiegend aus Bauschutt hergestelltes Tragschichtmaterial (Recyc-
lingmaterial) festgestellt. Dabei handelte es sich um gebrochenes Bauschuttmaterial (Ziegel- 
und Betonbruch) mit vereinzelten Fremdbestandteilen (Schwarzdecke, Holz, umgelagerter Bo-
den). Für das Auffüllmaterial im Bereich der Altablagerung gibt die Gefährdungsabschätzung 
von Mull & Partner (2020) an, dass der flächenhafte Auffüllungshorizont eine heterogene Zu-
sammensetzung aufwies. Neben Bereichen, die vor allem aus Boden -Bauschutt-Gemischen 
bestanden, wurden in den Bohrungen im östlichen Bereich der Altablagerung organoleptisch 
auffällige Schlämme / weiche Massen (vermutlich Industrieabfälle) festgestellt. Das Material in 
den Bohrungen zeigte deutliche olfaktorische Auffälligkeiten (teerartiger Geruch, MKW -Ge-
ruch). In der Analyse wurden erhöhte Konzentrationen von PAK festgestellt.

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Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Plangemäß wird die vorhandene Altablagerung nutzungsbezogen saniert. Hierzu wurden zu-
nächst die vorhandenen Flächenversiegelungen entfernt. Für die Wohngebiete inklusive der 
dazu gehörenden Freianlagen erfolgt ein vollständiger Austausch des kontaminierten Boden-
materials bis in eine Tiefe von ca. 9 m. Für die Grünflächen werden mindestens die oberen 
Bodenschichten in einer Stärke von bis zu 1 m ausgetauscht, es wird eine Abdichtung ge-
schaffen, um die gefahrlose Nutzung zu gewährleisten. Zum Sanierungskonzept s. Nr. 
5.5.12.2 (Altlasten). Bei einer Nichtdurchführung der weiteren Baugebietsplanung verblieben 
nach der erfolgten Sanierung der Altablagerung dort Brachflächen mit Rohboden liegen. 
Nachfolgend würden Ausgleichsmaßnahmen umgesetzt (vgl. Kapitel 5.5.20), sofern es nicht 
nach erfolgter Sanierung zu einer Alternativplanung für eine Bebauung käme. 
Ferner ist davon auszugehen, dass im Südteil des Plangebietes auf einer Fläche von rund 
6.200 m² eine Wohnbebauung entsteht. Hier wurde bereits einmal ein positiver Vorbescheid 
für eine Bebauung nach § 34 BauGB erteilt. Dabei werden ca. 4.400 m² Flächen neu versie-
gelt.  Die übrigen Flächen im Plangebiet bleiben unverändert. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Plangemäß wird die vorhandene Altablagerung nutzungsbezogen saniert. Hierzu wurden zu-
nächst die vorhandenen Flächenversiegelungen entfernt. Für die Wohngebiete inklusive der 
dazu gehörenden Freianlagen erfolgt ein vollständiger Austausch des kontaminierten Boden-
materials bis in eine Tiefe von ca. 9 m . Für die Grünflächen werden mindestens die oberen 
Bodenschichten in einer Stärke von bis zu 1 m ausgetauscht, es wird eine Abdichtung ge-
schaffen, um die gefahrlose Nutzung zu gewähr leisten. Zum Sanierungskonzept s. Nr. 
5.5.12.2 (Altlasten). Für die geplanten Nutzungen wird die Einhaltung der Prüfwerte der Bun-
desbodenschutzverordnung sicher gewährleistet. Die bisherigen, unter erheblichen Gesund-
heitsgefahren ausgeübten ungenehmigten Nutzungen werden aufgegeben. 
 
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmöglichkeiten erheblich nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Durch die vorgesehene Bodensanierung werden die bestehenden nachteiligen Umweltbedin-
gungen im Plangebiet wesentlich und nachhaltig verbessert. Darüber hinaus dienen die Fest-
setzungen des Bebauungsplanes der Begrenzung der Neuversiegelung auf das für den ver-
dichteten Wohnungsbau notwendige Maß (Eingriffsminderung). Durch die Entsiegelung und 
das Aufbringen einer belebten Bodenschicht  in den Grünflächen im Norden des Plangebiets 
auf ca. 11.000 m² werden die Eingriffe in den gewachsenen Boden im Süden und Osten des 
Plangebiets auf ca. 7.000 m² ausgeglichen. 
 
 
Bewertung:  
Die Planung wirkt sich für das Umweltgut Boden positiv aus. 
5.5.5 Wasser  
(§ 1 Absatz 6 Nr.7 a BauGB) 
5.5.5.1 Oberflächenwasser 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand) 
Oberflächengewässer sind im Plangebiet nicht vorhanden. Das Plangebiet liegt nicht in einem 
Überschwemmungsgebiet. Eine kleine Teilfläche im Osten des Plangebiets liegt im Hochwas-
serrisikogebiet des Rheins bei extremen Hochwasserereignissen.

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/ 55 
Oberflächenwasser, das in dem ungenehmigten Baugebiet anfiel, wurdegeregelt in die Rand-
bereiche abgeleitet und versickerte dort in den Altablagerungskörper. Oberflächenwasser ver-
sickert ansonsten in den unversiegelten Bereichen über die belebte Bodenschicht. in den Un-
tergrund. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Bei einer Nichtdurchführung der Planung verblieben nach der erfolgten Sanierung der Altab-
lagerung dort Brachflächen mit Rohboden liegen. Nachfolgend würden Ausgleichsmaßnah-
men umgesetzt (vgl. Kapitel 5.5.20), sofern es nicht nach erfolgter Sanierung zu einer Alter-
nativplanung für eine Bebauung käme. 
Ferner ist davon auszugehen, dass im Südteil des Plangebietes auf einer Fläche von rund 
6.200 m² eine Wohnbebauung entsteht. Hier wurde bereits einmal ein positiver Vorbescheid 
für eine Bebauung nach § 34 BauGB erteilt. Das hier anfallende Oberflächenwasser würde 
teilweise versickert und teilweise gedrosselt in den vorhandenen Mischwasserkanal Neusser 
Straße abgeleitet. 
Die übrigen Flächen im Plangebiet bleiben unverändert. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Gemäß der Planung wird das nicht verschmutzte Oberflächenwasser künftig teilweise über 
Versickerungsanlagen in geregelter Weise in den Untergrund versickert. Dazu sind Rigolen-
systeme erforderlich, da die anstehenden oberen Bodenschichten im Bestand nur eine geringe 
Versickerungseignung aufweisen. Für die Versickerung werden künftig ausschließlich Flächen 
genutzt, in denen der anstehende Boden keine schädlichen Verunreinigungen aufweist oder 
in denen der verunreinigte Boden zuvor g egen unproblematisches Bodenmaterial ausge-
tauscht wurde. Das anfallende Oberflächenwasser von den Verkehrsflächen wird gedrosselt 
in den vorhandenen Mischwasserkanal Neusser Straße abgeleitet. 
 
Für den Starkregenfall (30-jährliches Regenereignis) werden die folgenden Vorsorgemaßnah-
men bei der Gestaltung der Oberflächen getroffen: 
 
Öffentliche Bereiche 
- Querschnittsgestaltung der Wegeflächen als V-Profil jeweils mit Mittelrinnen 
- Anordnung von Wannentiefpunktausbildungen abseits von Tiefgarageneinfahr-
ten sowie Hauseingängen 
- Anordnung von Doppelsinkkästen in Tiefpunkten 
- Offene Einleitungen in Baumscheiben bei entstehendem Aufstau 
- Schaffung von Überlaufmöglichkeiten in öffentliche Grünflächen 
 
Private Bereiche 
Im Zusammenhang mit der Ausbildung der extensiven Gründächer werden Retentions-
möglichkeiten zur Rückhaltung von zusätzlichen Starkregenmengen auf den Dachflä-
chen umgesetzt. 
 
Starkregen in privaten Außenanlagen der Baugebiete „Wohnen 1“ und „Wohnen 2“ wer-
den in privaten Versickerungsanlagen (für ein 30 -jährliches Regenereignis bemessen) 
sowie ergänzenden Notrigolen aufgenommen. Zusätzlich werden Geländevertiefungen/-
senken abseits der Wohngebäude in Privatflächen angelegt. 
 
Im Baugebiet „Wohnen / Nws Gewerbe“ an der Neusser Straße liegt der Fokus der Maß-
nahmen auf der Rückhaltung des Oberflächenwassers in den Dachflächen sowie der 
Schaffung von Rückhaltevolumina in den Außenanlagen durch entsprechende Modellie-
rung. In Teilbereichen können auch hier Rigolen realisiert werden. Der Grundstücksstrei-
fen an den öffentlichen Verkehrsflächen entwässert bei Starkregen in diese Flächen.

- 55 - 
/ 56 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Im Plangebiet wird erstmals eine ordnungsgemäße Entwässerung hergestellt. Damit werden 
bisher vorhandene nachteilige Umweltauswirkungen beseitigt. 
 
 
Bewertung: 
Die Planung wirkt sich für das Oberflächenwasser und den Umgang damit positiv aus. 
5.5.5.2 Grundwasser 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Im Rahmen der Baugrunduntersuchungen [HPC AG; 2017] wurden auch die Grundwasserver-
hältnisse im Plangebiet  im Zustand vor Beginn der Sanierung untersucht. Die gemessenen 
Grundwasserflurabstände liegen in den durchgeführten Messkampagnen bei etwa 9 m bis 10 
m und entsprechen damit den Literaturangaben. Für das Untersuchungsgebiet wird eine nörd-
liche bis nordöstliche Grundwasserfließrichtung ausgewiesen. Bei extremen Hochwasserstän-
den des Rheins kann diese Grundwasserfließrichtung auch kurzzeitig abweichen und evtl. 
auch umkehren.  
 
Bezüglich der Schadstoffbelastung des Grundwassers liegen Untersuchungsergebnisse aus 
dem Jahr 2007 vor, auf die im Gutachten zurückgegriffen wird. Hier wurden für die Summen-
parameter Tri- und Tetrachlorethen Überschreitungen des  in der LAWA (2004) festgelegten 
Geringfügigkeitsschwellenwertes nachgewiesen. Ein Handlungsbedarf der Gefahrenabwehr 
wurde daraus jedoch nicht abgeleitet.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Durch die Sanierungsarbeiten werden die bestehenden Risiken eines Schadstoffeintrags in 
das Grundwasser gemindert.  
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Durch den  Bodenaustausch werden die bestehenden Risiken eines Schadstoffeintrags in das 
Grundwasser gemindert.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Durch den Bodenaustausch werden die bestehenden Risiken eines Schadstoffeintrags in das 
Grundwasser gemindert.  
 
Bei Grundwasserhaltungsmaßnahmen in der Bauphase ist die chemische Qualität des Grund-
wassers im Vorfeld nochmals zu überprüfen. Ggfs. ist das geförderte Grundwasser vor Einlei-
tung in den Kanal entsprechend zu reinigen. 
 
 
Bewertung: 
Die Planung wirkt sich für das Grundwasser nicht erheblich aus.

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5.5.6 Luft 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
5.5.6.1 Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Die bis 2021 vorhandene Gewerbenutzung emittierte Luftschadstoffe. Unter anderem wurden 
Altreifen und weitere Abfälle unter freiem Himmel gelagert und umgeschlagen, was insbeson-
dere auf Staubemissionen schließen lässt. Messergebnisse oder andere quantifizierende In-
formationen liegen nicht vor. 
Die vorhandenen Heizungsanlagen waren von älterer Bauart, es handelte sich zumindest teil-
weise um Ölheizungen und Kohleöfen. Die Gebäude waren schlecht gedämmt. Es entstanden 
Treibhausgasemissionen.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Eine nach § 34 BauGB zulässige Bebauung entsteht im Südteil des Plangebiets. Diese Bebauung erzeugt Emissionen nach dem 
Stand der Technik . 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Durch die Stilllegung der vorhandenen Gewerbenutzungen und den Abbruch der Gebäude 
werden die vorhandenen Emissionsquellen vollständig beseitigt. Die Neubebauung löst keine 
Emissionen aus Gewerbenutzungen mehr aus und wird Treibhausgase, wenn überhaupt, nur 
in minimaler Größenordnung emittieren. Es wird von einer hoch energieeffizienten Bebauung 
nach dem Stand der Technik ausgegangen, die Nutzung der Solarenergie zur Strom - und 
Wärmeerzeugung ist vorgesehen (s. auch Nr. 5.5.15). 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Über die in der Prognose beschriebenen Maßnahmen hinaus bestehen keine Erfordernisse. 
 
 
Bewertung: 
Die Planung wirkt sich hinsichtlich der Vermeidung von Luftschadstoff- und Treibhausgasemis-
sionen positiv aus. 
5.5.6.2 Luftschadstoffe – Immissionen  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein- Westfalen betreibt im 
gesamten Bundesland Messstellen zur Überwachung der Luftqualität. Die nächstgelegene 
städtische Hintergrundstation befindet sich etwa 5 km nordwestlich des Untersuchungsge-
biets. Die Station steht auf einer Grünfläche am nordwestlichen Rand des Kölner Vorortes 
Chorweiler. Die BAB A 57 verläuft westlich in etwa 1,5 km Entfernung von Südost nach Nord-
west. Nordöstlich des Plangebiets befindet si ch in einer Entfernung von ca. 6,3 km die vor -
städtische Hintergrundstation in Leverkusen-Manfort. Die BAB A 3 verläuft ca. 300 m östlich 
in Nord-Süd Richtung. Eine Übertragung der Messwerte der beiden Hintergrundstationen ohne 
direkten Verkehrseinfluss in das Untersuchungsgebiet kann hier erfolgen. 
Damit ergeben sich folgende Vorbelastungswerte:

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- Stickstoffdioxid (NO2): 25 μg/m³ 
- Feinstaub PM10: 16 μg/m³ 
- Feinstaub PM2,5: 13 μg/m³  
Da sich die Werte auf die Jahre 2016-2018 beziehen und für die Beurteilung das Prognosejahr 
2030 zugrunde gelegt wird, ist die Festlegung des NO2-Vorbelastungswerts auf 25 μg/m³ und 
die der PM10 bzw. PM2,5 von 16 μg/m³ bzw. 13 μg/m³ eine konservative Abschätzung für das 
Untersuchungsgebiet.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Eine gemäß § 34 BauGB zulässige Wohnbebauung wird der Vorbelastung ausgesetzt. Da 
keine Bebauung unmittelbar an der stark befahrenen Neusser Straße erfolgt, bleiben die Aus-
wirkungen des Verkehrs auf dieser Straße hier außer Betrac ht. Der in der 39. BImSchV fest-
gelegte NO2-Grenzwert von 40 μg/m³ im Jahresmittel wird im gesamten Plangebiet eingehal-
ten. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Im Prognose - Nullfall für das Prognosejahr 2030 werden bei einer NO2-Vorbelastung von 25 
μg/m³ die höchsten NO2-Immissionskonzentrationen von bis zu 33 μg/m³ an der Bebauung der 
Adresse Neusser Str. 736 prognostiziert. Die NO2-Immissionszusatzbelastung beträgt etwa 8 
μg/m³.  
Im Prognose - Planfall für das Prognosejahr 2030 werden vergleichbare Werte berechnet. Die 
erhöhte Verkehrsmenge im Gegensatz zum Prognose - Nullfall hat lediglich eine geringfügige 
Änderung der Immissionssituation an den nächstgelegenen Bebauungen zur Folge. D ie neu 
hinzukommende Bebauung hat ebenfalls nur ger ingfügige Änderungen in den strömungsdy-
namischen Effekten und daher nur geringfügige Änderungen in der Immissionssituation im 
Untersuchungsraum zur Folge. Die durch den Parkplatzverkehr induzierten Immissionen fallen 
ebenfalls geringfügig aus. Die höchsten prognostizierten NO2-Immissionskonzentrationen lie-
gen an der Adresse Neusser Str. 736 bei 34 μg/m³. Die Immissionszusatzbelastung beträgt 
etwa 9 μg/m³.  
Der in der 39. BImSchV festgelegte NO
2-Grenzwert von 40 μg/m³ im Jahresmittel wird im ge-
samten Plangebiet eingehalten. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen aufgrund einer grenzwertüberschrei-
tenden Luftschadstoffbelastung sind nach der oben genannten Prognose nicht erforderlich. 
 
 
Bewertung: 
Die Luftschadstoffbelastung wirkt sich im Plangebiet nicht in einem kritischen Umfang aus. 
5.5.7 Klima  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Innerhalb des Plangebiets befanden sich vor dem Abbruch des Bestands ca. 1,6 ha voll ver-
siegelte Flächen. Die ansonsten vorhandenen, verinselten Vegetationsflächen leisteten einen 
Beitrag zum stadtklimatischen Ausgleich. Das Plangebiet ist in der Planungshinweiskarte zu-
künftige Wärmebelastung der Stadt Köln als belastetes Siedlungsgebiet (Klasse 3) eingestuft.

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Die Klasse 3 stellt hierbei einen mittleren Status dar, der zwischen klimaaktiven und hoch be-
lasteten Bereichen liegt. Das Plangebiet liegt zwischen den Wärmeinseln von Longerich (im 
Norden) und Weidenpesch (im Süden).  
Derzeit stellt sich das Plangebiet aufgrund der in Ausführung befindlichen Sanierung des Alt-
standorts überwiegend als Baugelände dar. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei einer Nichtdurchführung der Planung verblieben nach der erfolgten Sanierung der Altab-
lagerung dort Brachflächen mit Rohboden liegen. Nachfolgend würden Ausgleichsmaßnah-
men umgesetzt (vgl. Kapitel 5.5.20), sofern es nicht nach erfolgter Sanierung zu einer Alter-
nativplanung für eine Bebauung käme. 
Ferner ist davon auszugehen, dass im Südteil des Plangebietes auf einer Fläche von rund 
6.200 m² eine Wohnbebauung entsteht. Hier wurde bereits einmal ein positiver Vorbescheid 
für eine Bebauung nach § 34 BauGB erteilt. Hierbei würden ca. 4.400 m² neu versiegelt. Die 
klimatische Situation würde sich insgesamt nicht wesentlich gegenüber dem Ausgangszu-
stand (Bestand) ändern. 
Bei Nicht-Umsetzung der Planung im Südteil des Plangebiets entstehen weitere ca. 0,4 ha 
versiegelte Flächen. Die stadtklimatische Situation verschlechtert sich. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Nach der vorliegenden Planung werden ca. 1,8 ha versiegelte Flächen entstehen, von denen 
ca. 0,4 ha Dachflächen mindestens extensiv und ca. 0,25 ha Tiefgaragenflächen intensiv be-
grünt werden. Die mikroklimatisch ungünstigen voll versiegelten Flächen im Plangebiet werden 
somit um ca. 0,35 ha reduziert. Die bestehende stadtklimatische Ausgleichsfunktion des Ge-
biets kann dadurch mindestens beibehalten werden. 
Aufgrund der Durchlässe zwischen einzelnen Plangebäuden ist eine gewisse Durchströmbar-
keit für bodennahe Kaltluftströme gegeben. 
Eine Vergrößerung der Wärmeinsel von Weidenpesch wird vermutlich durch die Umsetzung 
der Planung nicht ausgelöst. Der Belastungsgrad der Klasse 3 wird auch nach Umsetzung der 
Planung voraussichtlich weiterhin im Plangebiet bestehen bleiben. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Zur weiteren Verbesserung sind Dachbegrünungen, die Schaffung von Grünflächen (auch auf 
Tiefgaragen) sowie strukturell wirksame Gehölzpflanzungen (ca. 0,3 ha) vorgesehen. 
 
 
Bewertung: 
Die Planung wirkt sich für Kaltluft und Ventilation nur geringfügig aus. 
5.5.8 Wirkungsgefüge 
... Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Das Wirkungsgefüge ist durch die anthropogene Prägung des Plangebietes bestimmt. Natur-
nahe Bereiche mit einem entsprechenden natürlichen Gefüge kommen nicht vor. Durch die 
Bodenbelastung in der ehemaligen Altablagerung war die natürliche Wirkung des Bodens (Fil-
terfunktionen, Wasserspeicherung etc.) innerhalb des Gesamtgefüges stark eingeschränkt.  
Die belasteten Böden werden derzeit teilweise entfernt und gegen unbelastetes Material aus-
getauscht.

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Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Aufgrund der Altablagerungssanierung verbessert sich die Funktion des Bodens innerhalb des 
Wirkungsgefüges der o. g. Umweltschutzgüter. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Aufgrund der Altablagerungssanierung verbessert sich die Funktion des Bodens innerhalb des 
Wirkungsgefüges der o. g. Umweltschutzgüter. 
  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Die Planung hat bezüglich des Wirkungsgefüges keine erheblichen nachteiligen Umweltaus-
wirkungen. 
 
 
Bewertung: 
Die Planung hat durch die Altablagerungssanierung eine positive Wirkung für die Funktion des 
Bodens innerhalb des Wirkungsgefüges der o. g. Umweltschutzgüter.   
5.5.9 Landschaft 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Das Landschaftsbild war im Ausgangszustand vor Sanierungsbeginn durch eine großflächige 
ungeregelte und in großen Teilen auch verwahrloste Bebauung im Plangebiet einerseits stark 
beeinträchtigt. Andererseits bereicherten großflächige, zumeist aus verwilderten Gärten ent-
wickelte Gehölzstrukturen das Landschaftsbild im Siedlungsrandbereich. Diese st anden je-
doch wegen weitgehender Undurchdringlichkeit bzw. Einzäunung privaten Besitzes und we-
gen fehlender Erschließung der öffentlichen Erholungsnutzung nicht zur Verfügung. Darüber 
hinaus waren diese Grünstrukturen vermüllt und nur in geringem Maß einsehbar. Die Eignung 
für die Erholungsnutzung war daher gering. 
Derzeit stelt sich das Plangebiet überwiegend als Baugelände dar. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei einer Nichtdurchführung der Planung verblieben nach der erfolgten Sanierung der Altab-
lagerung dort Brachflächen mit Rohboden liegen. Nachfolgend würden Ausgleichsmaßnah-
men umgesetzt (vgl. Kapitel 5.5.20), sofern es nicht nach erfolgter Sanierung zu einer Alter-
nativplanung für eine Bebauung käme. 
Ferner ist davon auszugehen, dass im Südteil des Plangebietes auf einer Fläche von rund 
6.200 m² eine Wohnbebauung entsteht. Hier wurde bereits einmal ein positiver Vorbescheid 
für eine Bebauung nach § 34 BauGB erteilt. Die übrigen Flächen im Plangebiet bleiben un-
verändert. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Nach der Umsetzung der Planung entstehen im Nordteil des Plangebiets Grünflächen mit Ge-
hölzanteil, dies bilden jenseits der Neusser Straße die Kulisse des Gebiets zum nördlich an-
grenzenden Grünzug. Durch den begrünten Quartiersplatz und die ebenfalls begrünten Innen-
höfe, die zu den Grünflächen hin offen sind, werden optisch wirksame Verzahnungen der 
Grünräume mit dem Baugebiet geschaffen. Mit dem neuen Quartier wird der Siedlungsbereich 
überdies zum Freiraum abgerundet.

- 60 - 
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Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmöglichkeiten erheblich nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Die Anpflanzungen im Norden des Plangebiets haben eine Ausgleichsfunktion für den Entfall 
von Baumbestand im Süden des Plangebiets. 
 
 
Bewertung:  
Die Planung wirkt sich durch die Neuordnung des Siedlungsrandes positiv für das Land-
schaftsbild aus. Die Erholungsfunktion wird durch die Anlage öffentlicher Grünflächen mit ho-
her Aufenthaltsqualität gestärkt bzw. erstmals hergestellt. 
5.5.10 Biologische Vielfalt 
(§ 1 Absatz 6 Nummer7 a BauGB) 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand)  
Innerhalb des Siedlungsraums fungierte das Plangebiet vor Beginn der Sanierungsarbeiten  in 
seinen gehölzgeprägten Teilarealen als Trittsteinbiotop für zahlreiche, meist jedoch ubiquitäre 
Tierarten. Der Bestand an Pflanzenarten war wenig artenreich und wurde in weiten Teilen von 
wenig störungssensiblen Arten dominiert. Aufgrund der Siedlungsprägung und der hohen Stö-
rintensität im urbanen Umfeld sowie durch die benachbarte B9 ist ein Vorkommen störungs-
sensibler Tierarten unwahrscheinlich. Für die streng geschützten Arten und die europäischen 
Vogelarten wurden im Rahmen des Fachbeitrages zur Artenschutzprüfung mögliche Vorkom-
men erörtert. Hier ist mit einem Vorkommen der Zwergfledermaus und ggfs. anderer Gebäude 
bewohnender Fledermausarten zu rechnen. Die ca. 1,5 ha rbebebauung war ansonsten von 
geringer Bedeutung für Tiere.  
Derzeit stellt sich das Plangebiet überwiegend als Baustellengelände dar. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei einer Nichtdurchführung der Planung verblieben nach der erfolgten Sanierung der Altab-
lagerung dort Brachflächen mit Rohboden liegen. Nachfolgend würden Ausgleichsmaßnah-
men umgesetzt (vgl. Kapitel 5.5.20), sofern es nicht nach erfolgter Sanierung zu einer Alter-
nativplanung für eine Bebauung käme. 
Das Oberflächenwasser würde hier in den Untergrund versickern. Ferner ist davon auszuge-
hen, dass im Südteil des Plangebietes auf einer Fläche von rund 6.200 m² eine Wohnbebau-
ung entsteht. Hier wurde bereits einmal ein positiver Vorbescheid für eine Bebauung nach § 
34 BauGB erteilt. Die übrigen Flächen im Plangebiet bleiben unverändert. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Im Süden des Plangebiets werden auf einer Fläche von ca. 2,4 ha Wohngebiete entwickelt. 
Ca. 1,1 ha Grünflächen werden insbesondere im Norden des Plangebiets entwickelt. Die ca. 
1,6 ha vorhandenes, überwiegend ungenehmigtes Bebauungsgebiet werden zuvor beräumt 
und entsiegelt. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Zur Eingriffsminderung bezüglich der Auswirkungen der Planung auf die Biodiversität werden 
die als Trittsteinbiotope wirksamen Gehölzstrukturen am Nordrand des Plangebiets teilweise 
erhalten. Zur Erhöhung des Biotoppotenzials tragen verschiedene Maßnahmen bei. Die ex-
tensive Begrünung von mindestens 4.350 m² Dachfläche führt zu einem trocken-warmen blü-
tenreichen Biotop mit relativ geringen Störeinflüssen, das Anklänge an Magerrasen und an 
trocken-warme Ruderalfluren aufweisen und wichtige Biotopfunktionen über nehmen wird.

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Durch die Anpflanzung heimischer und standortgerechter Bäume und Sträucher wird der Ar-
tenreichtum potenziell gestärkt.  
 
 
Bewertung: 
Die Planung ist aufgrund der Inanspruchnahme überwiegend artenarmer Flächen sowie unter 
Beachtung der vorgesehenen Maßnahmen zur Eingriffsminderung und zum Ausgleich von ge-
ringer Wirkung für die Biodiversität. 
5.5.11 Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura-2000-Gebiete (Gebiete von 
gemeinschaftlicher Bedeutung, europäische Vogelschutzgebiete) 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 b BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Weder im Plangebiet noch in seiner Umgebung sind Natura- 2000-Gebiete vorhanden. Das 
nächstgelegene Natura-2000-Gebiet DE Worringer Bruch (DE-4907-301) liegt ca. 7 km vom 
Plangebiet entfernt. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Der bestehende Zustand ändert sich nicht. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Die Umsetzung der Planung hat weder direkte noch indirekte Auswirkungen auf das Natura-
2000-Netz. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Es sind keine Maßnahmen erforderlich. 
 
Bewertung: 
Der Umweltbelang der Natura-2000-Gebiete ist durch die Planung nicht berührt. 
5.5.12 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 c BauGB) 
5.5.12.1 Lärm 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan liegt ein schalltechnisches Gutachten vor. [ Ac-
con Köln GmbH: Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan (VEP) Simonskaul in 
Köln-Weidenpesch, 15.12.2021]. Das Gutachten berücksichtigt den Straßenverkehr, Schie-
nenverkehr, Gewerbelärm und Tiefgaragenlärm. Fluglärm ist als Lärmquelle im Plangebiet 
nach den allgemein zugänglichen Umweltdaten des Landes NRW unkritisch. 
Die maßgeblichen Verkehrsgeräuschquellen für das Plangebiet sind die Neusser Straße sowie 
die KVB-Gleistrasse.  
 
Bezogen auf den Bestand wird der Zustand bei freier Schallausbreitung beschrieben.

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Straßenverkehrslärm 
Die Lärmsituation im Untersuchungsgebiet bezüglich des Verkehrslärms auf öffentlichen 
Straßen wird im Einzelnen bestimmt durch den Verkehr auf den folgenden Straßen: 
• Neusser Straße 
• Simonskaul 
• Mönchsgasse 
• Jesuitengasse 
 
Zur Berechnung der Emission des öffentlichen Straßenverkehrs wurden als Belastung 
des Straßenverkehrs für den Planungszustand die Daten der Verkehrsuntersuchung 
(vgl. Kapitel 4.4) berücksichtigt.  
 
Unter Berücksichtigung der Vorbelastung ist an der Neusser  Straße der sog. Sanie-
rungsschwellenwert von 70 dB(A) am Tag (6-22 Uhr) erreicht sowie von 60 dB(A) in der 
Nacht überschritten. 
 
Die Orientierungswerte gemäß DIN 18005 für Verkehrslärm -Straße für MI-Gebiete von 
60 dB(A) am Tag und 50 dB(A) nachts werden an der Neusser Straße überschritten.  
 
Die Orientierungswerte gemäß DIN 18005 für Verkehrslärm-Straße für WA-Gebiete von 
55 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht werden nur an der Simonskaul um bis zu 7 
dB(A) tagsüber und nachts überschritten. Im Inneren des Plangebietes sind die Orien-
tierungswerte überwiegend eingehalten. 
 
Schienenverkehrslärm 
Die Lärmsituation bezüglich des öffentlichen Schienenverkehrs innerhalb des Plange-
biets wird durch die geplante Zulauftrasse sowie den Stadtbahnbetrieb der KVB und die 
Güterverkehrstrasse der HGK bestimmt. 
 
Der Orientierungswert gemäß DIN 18005 für Verkehrslärm-Schiene für MI-Gebiete von 
60 dB(A) am Tag wird um bis zu 10 dB(A) überschritten. Der Orientierungswert gemäß 
DIN 18005 für Verkehrslärm-Schiene für MI-Gebiete von 50 dB(A) in der Nacht wird um 
bis zu 16 dB(A) überschritten.  
 
Der Sanierungsschwellenwert von 70 dB(A) am Tag wird straßenseitig erreicht, der Sa-
nierungsschwellenwert nachts von 60 dB(A) wird überschritten. 
  
Die Orientierungswerte gemäß DIN 18005 für  Verkehrslärm-Schiene für WA -Gebiete 
von 55 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht werden um bis zu 1 dB(A) tagsüber, 
nachts jedoch um bis zu 12 dB(A) überschritten. 
 
Gewerbelärm 
Als für das Plangebiet relevante Gewerbelärmquellen wurden die südlich angrenzend an 
der Simonskaul gelegene Tischlerei, eine nordwestlich gelegene Motorradwerkstatt, die 
KVB-Werkstatt im Südwesten und einige Betriebe auf der Ostseite der Neusser Straße 
festgestellt. 
 
Ausgehend von konservativen Emissionsansätzen kommen die Berechnungen zu dem 
Ergebnis, dass keine Richtwertüberschreitungen im Plangebiet zu erwarten sind [Accon 
Köln GmbH; 2022].

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Von der in der Liegenschaft Simonskaul Nr. 72 ansässigen Motorradwerkstatt sind keine 
Konflikte zu erwarten, da dort im Wesentlichen nur wenig geräuschintensive Montage-
arbeiten innerhalb der Halle ausgeführt werden und mit ca. 100 m ein recht großer Ab-
stand zu dem nächsten geplanten Wohnhaus besteht. 
 
Für den südlich des Plangebiets an der Straße Simonskaul Nr. 46 liegenden Schreine-
reibetrieb kommen die Berechnungen ausgehend von konservativen Emissionsansätzen 
zu dem Ergebnis, dass keine Richtwertüberschreitungen im Plangebiet zu erwarten sind. 
Zu berücksichtigen ist, dass die zulässigen Geräuschimmissionen durch den Schreine-
reibetrieb bereits derzeit durch die Bestandsbebauung -  insbesondere an der Mönchs-
gasse - nach oben begrenzt werden. Spitzenpegelüberschreitungen können ausge-
schlossen werden. Zusammenfassend kann somit festgestellt werden, dass bei einem 
bestimmungsgemäßen Betrieb der Tischlerei keine Konflikte im Plangebiet zu erwarten 
sind. Die Beurteilungspegel liegen mit 54 dB(A) am Tag um 1 dB(A) unter dem Richtwert 
der TA Lärm für All gemeine Wohngebiete von 55 dB(A). Ein Nachtbetrieb findet nicht 
statt. 
 
Östlich der Neusser Straße befindet sich ein Discountmarkt im Gebiet des rechtsgültigen 
Bebauungsplans Nr. 66509/09. Dahinter schließen sich ein Kfz -Betrieb sowie ein Lkw-
Hof an.  
 
Außer dem Gelände des Discounters existieren keine weiteren Bebauungspläne. Auf-
grund der gemischten Nutzung aus Wohnen und Gewerbe ist auf der Ostseite der Neus-
ser Straße von einem Schutzanspruch einen MI-Gebiets im Sinne des § 6 BauNVO aus-
zugehen. Das Baugebiet „Wohnen / Nws Gewerbe“ westlich der Neusser Straße für hat 
ebenfalls diesen Schutzanspruch. Durch die sich südlich an das Plangebiet anschlie-
ßende geschlossene Bestandsbebauung und die zur Neusser Straße hin ebenfalls weit-
gehend geschlossen geplante Bebauung im Plangebiet ergibt sich insgesamt eine wirk-
same Abschirmung für die Wohngebiete im Plangebiet, wobei von einer Pegelminderung 
>10 dB(A) auszugehen ist. Ein bestimmungsgemäßer Betrieb aller ansässigen Gewer-
bebetriebe setzt die Einhaltung der Richtwerte der TA Lärm für MI-Gebiete von 60 dB(A) 
tags und 45 dB(A) nachts an der deutlich naher an den Gewerbebetrieben liegenden 
Bestandsbebauung voraus. 
 
Aus der schalltechnischen Untersuchung zur Erweiterung der Hauptwerkstatt Weiden-
pesch [I.B.U. Ingenieurbüro: Hauptwerkstatt Weidenpesch in Köln-Weidenpesch, Immis-
sionstechnische Untersuchung, Deckblatt, Beurteilung der Luftschallimmissionen in der 
Nachbarschaft; Essen, 02.04.2015] ist entnehmbar, dass die Richtwerte der TA Lärm für 
Allgemeine Wohngebiete an der vorhandenen Bebauung auf der Südwestseite der Si-
monskaul im Prognosefall, nach Erweiterung der Abstellanlagen, eingehalten sind. Da 
diese Bebauung näher an den Emissionsquellen liegt als das Plangebiet, und somit im 
Plangebiet geringere Immissionspegel zu erwarten sind als an den betrachteten Immis-
sionsorten, war eine über das vorliegende Gutachten hinausgehende Prognose nicht 
erforderlich. 
 
Die bis 2020 noch im Plangebiet selbst vorhanden gewesenen gewerblichen Nutzungen 
sind zwischenzeitlich aufgegeben bzw. verlagert und werden überplant. Sie werden da-
her nicht mehr weiter betrachtet. 
 
Fluglärm 
Gemäß „Schallimmissionsplan Fluglärm Stadt Köln“ sind für das Plangebiet Fluglärmbe-
urteilungspegel als Mittelungspegel von unter 55dB(A) tags und unter 40 dB(A)  nachts 
verzeichnet. Das Plangebiet ist somit keinen planungsrelevanten Belastungen durch

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Fluglärm ausgesetzt. Die passiven Schallschutzmaßnahmen, die aus Gründen des Ver-
kehrslärms vorgesehen werden, können auch einen Schutz der Innenräume gegen Flug-
lärmeintrag leisten. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Es ergeben sich keine wesentlichen Änderungen der Immissionssituation. Auch eine nach §  
34 BauGB zulässige Wohnbebauung würde im Plangebiet und auf den umgebenden Straßen 
zu einer Erhöhung des Straßenverkehrslärms führen. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Straßenverkehrslärm 
Aufgrund der Lärmvorbelastung des Plangebiets, wie oben beschrieben, zuzüglich des 
Schalleintrags aus dem planbedingten Mehrverkehr, werden die Orientierungswerte zur 
DIN 18005 durch den Straßenverkehrslärm an folgenden Stellen überschritten:  
 
 Tab. 4.1: Straßenverkehrslärm 
Lage Zeitraum Orientierungs-
wert in dB(A) 
Max. Beurtei-
lungspegel in 
dB(A) 
Neusser Straße, 
Straßenseite 
Tags, 6-22 Uhr 60 70 
Baugebiet „Wohnen 
1“, Straßenseite zur 
Planstraße 1 
Tags, 6-22 Uhr 55 59 
Baugebiet „Wohnen 
1“, Straßenseite zur 
Simonskaul 
Tags, 6-22 Uhr 55 61 
Baugebiet „Wohnen 
2“, Straßenseite zur 
Simonskaul 
Tags, 6-22 Uhr 55 62 
Neusser Straße, 
Straßenseite 
Nachts, 22-6 Uhr 50 63 
Baugebiet „Wohnen 
1“, Straßenseite zur 
Planstraße 1 
Nachts, 22-6 Uhr 45 48 
Baugebiet „Wohnen 
1“, Straßenseite zur 
Simonskaul 
Nachts, 22-6 Uhr 45 50 
Baugebiet „Wohnen 
2“, Straßenseite zur 
Simonskaul 
Nachts, 22-6 Uhr 45 51 
Baugebiet „Wohnen 
2“, Südseite 
Nachts, 22-6 Uhr 45 49 
 
Die Orientierungswerte gemäß DIN 18005 für Verkehrslärm -Straße für MI-Gebiete von 
60 dB(A) am Tag und 50 dB(A) nachts wird an der Neusser Straße straßenseitig, auch 
auf der Nordseite zur Planstraße (Fahrradstraße) überschritten. Hingegen sind die Ori-
entierungswerte auf der schallgeschützten Innenseite um mindestens 1 dB(A) am Tag 
und 8 dB(A) in der Nacht unterschritten. 
 
Die Orientierungswerte gemäß DIN 18005 für Verkehrslärm-Straße für WA-Gebiete von 
55 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht werden nur an der Simonskaul um bis zu 7 
dB(A) tagsüber bzw. 6 dB(A) nachts überschritten. Im Inneren des Plangebietes sind die

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Orientierungswerte überwiegend eingehalten, nur zur Planstraße 1 hin lieg en in der 
Nähe der Simonskaul Überschreitungen von höchstens 1 dB(A) tags und nachts vor. 
 
Schienenverkehrslärm 
Folgende Überschreitungen der Orientierungswerte aus dem Schienenverkehr sind zu 
erwarten: 
 
 Tab. 4.2: Schienenverkehrslärm 
Lage Zeitraum Orientierungs-
wert in dB(A) 
Max. Beurtei-
lungspegel in 
dB(A) 
Neusser Straße, 
Straßenseite 
Tags, 6-22 Uhr 60 70 
Neusser Straße, 
Nordseite zur KVB-
Zulauftrasse 
Tags, 6-22 Uhr 60 65 
 
Neusser Straße, 
Straßenseite 
Nachts, 22-6 Uhr 50 66 
Neusser Straße, 
Nordseite zur KVB-
Zulauftrasse 
Nachts, 22-6 Uhr 50 65 
Baugebiet „Wohnen 
1“ 
Nachts, 22-6 Uhr 45 57 
 
Der Orientierungswert gemäß DIN 18005 für Verkehrslärm-Schiene für MI-Gebiete von 
60 dB(A) am Tag wird um bis zu 10 dB(A) überschritten. Der Orientierungswert gemäß 
DIN 18005 für Verkehrslärm-Schiene für MI-Gebiete von 50 dB(A) in der Nacht wird an 
den straßenseitigen Fassaden um bis zu 16 dB(A) überschritten.  
 
Die Orientierungswerte sind jedoch an der schallgeschützten Innenseite der Gebäude 
überall unterschritten. 
 
Die Orientierungswerte gemäß DIN 18005 für Verkehrslärm -Schiene für WA -Gebiete 
von 55 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht werden im Baugebiet „Wohnen 1“ auf 
der Nordseite zur KVB-Zulauftrasse tagsüber eingehalten, nachts jedoch um bis zu 12 
dB(A) überschritten. Die sehr hohen Überschreitungen betreffen allerdings nur einen 
kleineren Fassadenbereich unmittelbar am Quartiersplatz. 
 
Im Baugebiet „Wohnen 2“ sind die Orientierungswerte überall eingehalten. 
 
Bei kumulierter Betrachtung des Straßen- und Schienenverkehrslärms sind die Orientie-
rungswerte Verkehrslärm (gesamt) für MI-Gebiete von 60 dB(A) am Tag und 50 dB(A) 
an der Neusser Straße an den Außenseiten des Baublocks überschritten und an den 
Innenseiten unterschritten.  
 
Die Orientierungswerte gemäß DIN 18005 für Verkehrslärm für WA -Gebiete von 55 
dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht werden im Baugebiet „ Wohnen 1“  auf der 
Nordseite zur KVB-Zulauftrasse tagsüber eingehalten, nachts jedoch um bis zu 12 dB(A) 
überschritten. Die sehr hohen Überschreitungen betreffen allerdings nur einen kleineren 
Fassadenbereich unmittelbar am Quartiersplatz. Weitere Überschreitungen l iegen an 
der Simonskaul um bis zu 6 dB(A) tagsüber bzw. nachts vor. Im Inneren des Plangebie-
tes liegen in der Nähe der Simonskaul Überschreitungen von höchstens 1 dB(A) tags 
und nachts vor. Ansonsten sind die Orientierungswerte eingehalten.

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Aufgrund der benannten Überschreitungen besteht im überwiegenden Teil des Plangebiets 
das Erfordernis von Schallschutzmaßnahmen.  
 
Im Rahmen der planerischen Abwägung wird eine Entscheidung zugunsten passiver Maßnah-
men getroffen, da sich aktive Maßnahmen im Plangebiet nicht in geeigneter Weise umsetzen 
lassen. Diese werden nachfolgend behandelt. 
 
Planbedingter Mehrverkehrslärm in der Umgebung 
Entlang der Neusser Straße liegt die Verkehrslärmbelastung angrenzend an das Plangebiet 
bereits heute teilweise oberhalb der Sanierungsschwellenwerte von 70 dB(A) am Tag und 60 
dB(A) nachts. 
 
Die Pegelerhöhungen durch den planbedingten zusätzlichen Verkehr sowie durch Schallrefle-
xionen der Neubauten lösen an den davon betroffenen Gebäuden einen Anspruch auf Schall-
schutz dem Grunde nach aus. Entlang der Simonskaul zwischen Neusser Str. und Jesuiten-
gasse liegen die Pegelerhöhungen unter 1 dB(A). An der Neusser Straße kommt es wegen 
Reflexionen durch die neuen Gebäude zu Pegelerhöhungen im Bereich zwischen 1 bis 2 
dB(A). Hierzu können insbesondere Fenster einer besseren Schallschutzklasse als aktuell vor-
handen in Verbindung mit schallgedämmten Lüftungsanlagen zum Einsatz kommen. Im 
Durchführungsvertrag werden die erforderlichen Regelungen zu einer Kostenübernahme der 
durch das Vorhaben ursächlich bedingten Schallschutzmaßnahmen in der Umgebung des 
Plangebietes getroffen. Ansprüche können an den folgenden Gebäuden entstehen: Neusser 
Straße 717 – 734 und Simonskaul 1. In den Bebauungsplan wird dazu ein Hinweis aufgenom-
men. 
 
Tiefgaragen 
Ein- und Ausfahrten von Garagenanlagen für Wohnnutzungen sowie für nicht wesentlich stö-
rendes Gewerbe sind in Wohn- und Mischgebieten grundsätzlich gebietstypisch und somit zu-
lässig. Dennoch wurde vorsorglich eine Schallimmissionsprognose der gepl anten Ein- und 
Ausfahrten vorgenommen, um die Auswirkungen auf die Nachbarbebauung einschätzen zu 
können.  
 
Die maximalen Beurteilungspegel an der benachbarten Bebauung (Neusser Straße) betragen 
33 dB(A) tagsüber und 28 dB(A) nachts. Die Richtwerte der TA Lärm für Gewerbelärm von 60 
dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts werden hier zur Beurteilung der Verträglichkeit entspre-
chend herangezogen. Sie sind deutlich unterschritten. 
 
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmöglichkeiten erheblich nachteiliger Umwelt aus-
wirkungen:  
• Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 24 BauGB wird festgesetzt, dass entsprechend den in der 
Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen passive Schallschutzmaßnahmen 
an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen nach DIN 4109 (Schallschutz 
im Hochbau (Ausgabe Januar 2018, Beuth Verlag GmbH, Berlin)) zu treffen sind. Die 
Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn 
im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren durch eine schalltechnische Untersu-
chung niedrigere Lärmpegelbereiche an einzelnen Gebäudeteilen oder Geschossebe-
nen nachgewiesen werden. 
• Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im Nacht-
zeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallge-
dämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen 
Fenstern und Türen sicher zu stellen. 
• Im Baugebiet „Wohnen / Nws Gewerbe“  sind zur Neusser Straße (Osten) sowie zur 
Planstraße 3 (Norden) hin orientierte, schutzbedürftige Räume im Sinne der DIN 4109-
1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 –  Beuth Verlag GmbH, Berlin) )

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nur zulässig, wenn ihnen als Schallschutzvorrichtung sogenannte „kalte Wintergärten“ 
(verglaste Balkone) oder gleichwertige Maßnahmen (z. B. vorgehängte Fassaden, ver-
glaste Laubengänge), die nicht zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen dienen, vor-
gelagert sind. Die „kalten Wintergärten“ bzw. sonstige gleichwertige Maßnahmen sind 
so zu errichten, dass die Beurteilungspegel für den Gesamt -Verkehrslärm (Straßen-, 
Schienen- und Flugverkehrslärm) auf der Innenseite der jeweiligen Schutzvorrichtung 
60 dB(A) tags (06:00 – 22:00 Uhr) und 50 dB(A) nachts (22:00 – 06:00 Uhr) nicht über-
schreiten. 
• Für Balkone, Loggien und Terrassen, die einen Gesamtbeurteilungspegel aus dem 
Verkehrslärm (Straßen-, Schienen- und Flugverkehrslärm) > 62 dB(A) im Tagzeitraum 
(06:00 bis 22:00 Uhr) aufweisen, sind Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Durch diese 
muss sichergestellt werden, dass der vorgenannte Gesamtbeurteilungspegel nicht 
überschritten wird. Hiervon ausgenommen sind Balkone,  Loggien und Terrassen von 
durchgesteckten Wohnungen, wenn zusätzlich auf der lärmabgewandten Seite ein Bal-
kon, eine Loggia oder eine Terrasse errichtet wird. 
 
 
Bewertung:  
Die Planung schützenswerter Nutzungen in einem teilweise stark durch Verkehrslärm belas-
teten Gebiet ist unter Berücksichtigung der vorstehend beschriebenen und im Bebauungsplan 
festgesetzten Maßnahmen vertretbar. 
5.5.12.2 Altlasten 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Im Plangebiet befindet sich die Altablagerung mit der Nummer 50503. Diese wird derzeit sa-
niert. Bei der Altablagerung handelt es sich um eine ehemalige Kiesgrube mit Auffüllungen, 
die bis in das Grundwasser reichen und aufgrund von nicht abgeschlossenen Umbau-  und 
Abbauprozessen noch Gehalte an Deponiegasen aufweisen. Nach der vorliegenden Ge fähr-
dungsabschätzung [Mull & Partner, 2020] bestand die Kiesgrube gemäß historischem Karten-
material schon in den 1930er Jahren. Die Luftbildauswertung ergab, dass die Kiesgrube in den 
1950er Jahren nach Norden und Nordwesten erweitert wurde und in den 1960er Jahren verfüllt 
wurde. Die Verfüllung erfolgte überwiegend mit Boden-Bauschuttgemischen, die teilweise Bei-
mengungen von Glasbruch, Plastikmüll etc. enthielten. In Teilbereichen wurden auch Indust-
rieabfälle verfüllt. Die Unterkante der Auffüllung liegt bei bis zu 14,0 m u. GOK.  
 
An der Geländeoberfläche außerhalb des Sanierungsbereichs steht ein durchwurzelter, über-
wiegend bewachsener, Bodenhorizont (Oberboden) mit einem schluffigen, z.T. auch kiesigen 
Sand und dunkelbrauner Färbung an. Hierbei handelt es sich um umgelagertes bzw. anthro-
pogen beeinflusstes Bodenmaterial. Dieser Horizont ist locker gelagert. Neben organischen 
Anteilen weist dieses Material auch Fremdbestandteile (Ziegel, Glas, Keramik, Bauschutt etc.) 
auf. Im gewerblich genutzten Areal wurde an der Geländeoberfläche oberhalb des Altablage-
rungskörpers überwiegend aus Bauschutt hergestelltes Tragschichtmaterial (Recyclingmate-
rial) festgestellt. Dabei handelt es sich um gebrochenes Bauschuttmaterial (Ziegel- und Beton-
bruch) mit vereinzelten Fremdbestandteilen (Schwarzdecke, Holz, umgelagerter Boden).  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Die Flächen im Plangebiet werden saniert, es erfolgt jedoch nachfolgend keine Bebauung. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Die Flächen im Plangebiet werden vor einer Bebauung nutzungsorientiert saniert. Ein Sanie-
rungskonzept liegt vor [Mull und Partner; Jan. 2022].

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In dem nachfolgend erläuterten Sanierungskonzept wird der zu sanierende Altablagerungsbe-
reich in die Teilflächen A-C unterteilt. Teilbereich A entspricht näherungsweise dem Baugebiet 
„Wohnen 2“ im VBP, das Teilgebiet B liegt im Baugebiet „Wohnen 1“, das Teilgebiet C besteht 
aus der nördlich angrenzenden Grünfläche und der Stellplatzfläche/ Fläche für das Blockheiz-
kraftwerk an der Simonskaul. Die Teilfläche AB entspricht näherungsweise dem Baugebiet 
„Wohnen / Nws Gewerbe“ und der Planstraße 1. Die Flächenteilung kann auch der nachfol-
genden Abbildung entnommen werden. 
 
Abb. 1: Altablagerung, Teilbereiche A - C 
 
 
In der Teilfläche B ist der Aushub des Altablagerungskörpers bis zum Grundwasseranstich 
vorgesehen. Dies entspricht Aushubmächtigkeiten zwischen 9,0 m und 10,6 m. Die entstan-
dene Hohlform soll bis zur geplanten Geländehöhe mit chemisch und geotechnisch geeigne-
ten, inerten mineralischen Materialien mit Hilfe eines Bodenmanagements („Cut&Fill“) vor Ort 
sowie mit externen Materialien verfüllt werden. Materialien, die aus chemischen oder geotech-
nischen Gründen für eine Verwertung vor Ort ungeeignet sind, werden extern verwertet/ent-
sorgt. Dies gilt vor allem für die schlammigen Auffüllungsmaterialien.  
 
Im Zuge des Aushubs soll zur Baugrubensicherung eine freie Böschung erstellt werden. Die 
Aushubbereiche werden im Süden, Osten und Westen in offener Baugrube der natürlichen 
Abgrabungslinie folgend bzw. nach DIN 4124 mit β = 45° auf insgesamt 3 Bauebenen herge-
stellt. Im Norden wird in die Teilflache C geböscht, sodass die Böschung im Altablagerung s-
körper errichtet wird. Der Böschungswinkel ist dem hier anstehenden Auffüllungsmaterial an-
zupassen. Vorbehaltlich weiterer Überprüfungen wird der Böschungswinkel in nördlicher Rich-
tung generell mit ca. 30° abgeschätzt. Im Bereich der schlammigen Materialien ist der Bö-
schungswinkel vorerst auf max. 15° abzuflachen. Bei einem Böschungswinkel von 30° reicht 
die Böschung, je nach Aushubtiefe zwischen 15 m und 20 m in Teilfläche C. Bei dem Bö-
schungswinkel von 15° reicht die Böschung 35 m bis 40 m in Teilfläche C. Auf die Böschung 
wird eine Gassperre aufgebracht, sodass kein Deponiegas aus Teilflache C in den für die Be-
bauung vorgesehenen Teil des Plangebiets migrieren kann. Da eine relevante Gasbildung in 
der gesättigten Bodenzone nicht zu erwarten ist, ist eine Horizontalabdichtung an der Aus-
hubsohle nicht erforderlich. Das Sanierungsszenario führt durch den Aushub für den Bö-
schungskörper zu einer Aufwertung der Teilfläche C.

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Durch die beschriebene Sanierung strebt die Vorhabenträgerin eine Statusänderung im Alt-
lastenkataster zu Status 7 an. Dieser Status bedeutet, dass die Fläche saniert und ohne wei-
tere Überwachung besteht. Die Flächen mit Status 7 werden nachrichtlich geführt und sind 
keine Verdachtsflächen im Sinne des Gesetzes. Es besteht kein Altlastenverdacht, sobald die 
Sanierung vollständig umgesetzt wurde. Die Flächen sind dann multifunktional nutzbar. 
 
Nach der Sanierung werden die Prüfwerte der Bundesbodenschutzverordnung im gesamten 
Plangebiet nutzungsbezogen eingehalten bzw. unterschritten, es sind gesunde Wohn-  und 
Arbeitsverhältnisse gewährleistet. 
 
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmöglichkeiten erheblich nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Die Flächen im Plangebiet werden vor einer Bebauung gemäß des mit der Stadterwaltung 
abgestimmten Sanierungsplanes nutzungsorientiert saniert.  
 
 
Bewertung:  
Durch die vorgesehene Bodensanierung werden die bestehenden nachteiligen Umweltbedin-
gungen im Plangebiet wesentlich und nachhaltig verbessert. 
5.5.12.3 Erschütterungen 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Durch die Gleistrasse am Nordrand des Plangebiets kommt es hier im unmittelbaren Randbe-
reich der Gleise zum Eintrag von Erschütterungen in die vorhandene, nur mit geringen Abstän-
den errichtete und technisch unzureichend ausgestaltete Bebauung. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Es ergeben sich keine wesentlichen Änderungen. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Die neu geplante Bebauung hält ausreichende Schutzabstände von mindestens 6 ,5 m zur 
Gleistrasse ein. In der Objektplanung ist der Schutz vor Erschütterungen zusätzlich zu berück-
sichtigen. 
 
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmöglichkeiten erheblich nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Für die Planbebauung ist der Erschütterungsschutz gem. DIN 4150 im Baugenehmigungsver-
fahren nachzuweisen. 
 
 
Bewertung:  
Bei Beachtung der einschlägigen Regeln der Technik ergeben sich keine erheblichen Beein-
trächtigungen für die menschliche Gesundheit. 
5.5.12.4 Sonstige Gesundheitsbelange/ Risiken 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Das Plangebiet liegt außerhalb von Überschwemmungsgebieten.

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Es liegt in einer kleinen Teilfläche an der Neusser Straße im Hochwasserrisikogebiet des 
Rheins für ein extremes Hochwasserereignis (HQ extrem).  
 
Gemäß der Starkregengefahrenkarte der StEB sind einzelne Mulden und Eintiefungen im vor-
handenen Gelände bei Starkregen überflutungsgefährdet. Die vorhandenen Gebäude und die 
Straßen sind nur gering überflutungsgefährdet. 
 
Das Plangebiet liegt in einem Abstand von ca. 640 m zur Carbosulf Chemische Werke GmbH. 
Da es sich bei der Carbosulf um einen störfallrelevanten Betriebsbereich handelt, wurde gut-
achterlich auf der Basis des § 50 BImSchG bzw. des Art. 13 der Seveso- III-Richtlinie der an-
gemessene Sicherheitsabstand im Umfeld dieses Betriebsbereiches gemäß § 3 (5a) BImSchG 
ermittelt [UCON GmbH, 2017 > Aktualisierung Juli 2021]. Der angemessene Sicherheitsab-
stand wurde anhand von Detailkenntnissen gemäß Kap. 3.2 des Leitfadens KAS-18 bestimmt. 
Der angemessene Sicherheitsabstand der Gesamtanlage ergibt sich hierbei aus der Freiset-
zung von Ammoniak und liegt bei 701 m in Richtung des Plangebietes. Die Anlage, in der 
Ammoniak gehandhabt wird, befindet sich in der Mitte des Betriebsbereiches in einem Abstand 
von > 900 m zum Plangebiet.  
 
Das Plangebiet liegt gemäß diesem Gutachten in einem für die geplante Wohnbebauung aus-
reichenden Abstand zu dem genannten Störfallbetrieb. 
 
Dieses Gutachten wurde von der Bezirksregierung Köln dem Landesamt für Natur, Umwelt 
und Verbraucherschutz (LANUV) zur Prüfung vorgelegt. Die Aussagen des Gutachtens wur-
den von dort als plausibel und nachvollziehbar bewertet. 
 
Die Fa. Carbosulf Chemische Werke GmbH hat zwischenzeitlich ihrerseits ein Abstandsgut-
achten beauftragt [ SAVAS GmbH, KAS-18-Gutachten für die Carbosulf Chemische Werke 
GmbH, 06.12.2021] Der Gutachter untersuchte zusätzlich Szenarien zum Austritt von Schwe-
feldioxid. In Abhängigkeit von Ausbreitungsbedingungen ermittelt der Gutachter angemessene 
Sicherheitsabstände von 720 m (ab Werksgrenze) bzw. 1.590 m . Das Bauvorhaben liegt be-
züglich des Betriebsbereichs in einem  Abstand von 640 m, so dass Achtungsabstand und 
angemessener Abstand für dieses Szenario unterschritten werden. 
Der Achtungsabstand von 900 m für Schwefeldioxid wird durch dieses weitere Gutachten be-
stätigt. (Anmerkung: auf Wunsch des Auftraggebers wird di ese Untersuchung nicht offenge-
legt). 
Auch dieses zweite Gutachten wurde von der Bezirksregierung Köln dem Landesamt für Na-
tur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) zur Prüfung vorgelegt. Die Aussagen des Gut-
achtens hinsichtlich ergänzender Gefährdungsszenarien wurden durch die Prüfung teilweise 
als nicht nachvollziehbar bewertet. Die Prüfung kommt zu dem Ergebnis, dass kein Konflikt 
im Sinne des zurzeit geltenden KAS-18 Leitfadens mit dem Bauvorhaben vorliegt 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Bei der Bebauung des Südteils im Plangebiet (Innenbereich) ist es erforderlich, den Überflu-
tungsschutz für die geplanten Gebäude zu berücksichtigen. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Im Baugebiet „Wohnen / Nws Gewerbe“ ist der Schutz vor extremen Hochwasserereignissen 
insbesondere im Hinblick auf die Tiefgarage zu berücksichtigen. Diese wird durch eine Anhe-
bung der Geländehöhe über den Rheinpegel HQ 1000 (46,30 m ü. NHN) oder durch einen 
baulichen Schutz vor Überflutung (mobile Schutzelemente) geschützt. 
 
Bei der Neumodellierung des Geländes nach erfolgtem Bodenaustausch werden die Erforder-
nisse des Überflutungsschutzes berücksichtigt.

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/ 72 
Im Zusammenhang mit der Ausbildung der extensiven Gründächer werden Retentionsmög-
lichkeiten zur Rückhaltung von zusätzlichen Starkregenmengen auf den Dachflächen umge-
setzt. 
 
Starkregen in privaten Außenanlagen werden in privaten Versickerungsanlagen (für ein 30-
jährliches Regenereignis bemessen) sowie ergänzenden Notrigolen aufgenommen. Zusätzlich 
werden Geländevertiefungen/-senken abseits der Wohngebäude in Privatflächen angelegt. 
Bei der Bebauung des Geländes ist es zudem erforderlich, den Überflutungsschutz für die 
geplanten Gebäude im Starkregenfall zu berücksichtigen. 
 
Gemäß den Prüfergebnissen zu zwei vorliegenden Abstandsgutachten zum Betriebsbereich 
Fa. Carbosulf Chemische Werke GmbH (Störfallbetrieb) liegt kein störfallrechtlicher Konflikt im 
Sinne des zurzeit geltenden KAS-18 Leitfadens mit dem Bauvorhaben vor. 
 
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmöglichkeiten erheblich nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Es ist aus Gründen des Hochwasserschutzes erforderlich, das vorhandene Geländeniveau in 
den entsprechend betroffenen Teilbereichen des Plangebiets von heute c a. 46,0 – 46,3 m ü. 
NHN auf mindestens 47,0 m ü. NHN anzuheben. Ferner muss bei der Neugestaltung das er-
forderliche Entwässerungsgefälle im Bemessungsfall sowie im Starkregenfall beachtet wer-
den. Im Bebauungsplan werden die Ausbauhöhen der Verkehrs- und Grünflächen festgesetzt. 
Das vorhandene Gelände muss aufgrund der Altlastensanierung weitgehend abgetragen wer-
den, die vorhandenen Geländehöhen können daher als Höhenbezug nicht herangezogen wer-
den. Dies gilt nachfolgend auch für die Ermittlung der Abstandsf lächen, diese muss anhand 
der geplanten Höhen erfolgen. Zur schadlosen Ableitung des Oberflächenwassers aus den 
Baugebieten, wegen des Hochwasserschutzes (es darf kein Hochwasser aus dem Plangebiet 
in die bebauten Nachbargebiete verdrängt werden, vielmehr muss dieses in den nördlich ge-
legenen Grünflächen einstauen) und zur Vermeidung einer Ableitung auf bebaute Nachbar-
grundstücke ist insgesamt bei der Neunivellierung des Geländes ein Gefälle von Nord nach 
Süd herzustellen. Dazu werden die Anschlusshöhen an den Bestand an der südlichen und 
östlichen Plangebietsgrenze festgesetzt. 
 
 
Vorsorgemaßnahmen für den Fall, dass das Plangebiet innerhalb eines angemessen Ach-
tungsabstandes eines Betriebsbereiches liegt, sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfah-
rens zu prüfen. Denkbar wäre z. B. eine Information der zukünftigen Anwohner*innen über das 
Verhalten im Falle eines Störfalls. 
 
Bewertung:  
Bei Beachtung von Vorsorgemaßnahmen gegen die Überflutung der Gebäude durch die Fol-
gen von Starkregenereignissen sowie bei extremen Hochwasserereignissen (nur im Baugebiet 
„Wohnen / Nws Gewerbe“) ergeben sich keine erheblichen Gefahren und Risiken. 
 
Gemäß den Prüfergebnissen zu zwei vorliegenden Abstandsgutachten zum Betriebsbereich 
Fa. Carbosulf Chemische Werke GmbH (Störfallbetrieb) liegt kein störfallrechtlicher Konflikt im 
Sinne des zurzeit geltenden KAS-18 Leitfadens mit dem Bauvorhaben vor. 
5.5.12.5 Besonnung/ Belichtung 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Da derzeit keine Bebauung vorhanden ist, bestehen keine Auswirkungen auf die Belichtung 
im Umfeld.

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Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Durch die voraussichtliche Errichtung von Wohngebäuden im Süden des Plangebiets entsteht 
ggfs. eine Verschattung der östlich davon gelegenen Bestandsbebauung. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Zur Prüfung der Belichtung und Besonnung der geplanten Wohnungen als Teilaspekt gesun-
der Wohnverhältnisse wurde ein Gutachten [Peutz Consult GmbH, Sara Lippold: Besonnungs-
studie zum Bebauungsplanvorhaben Simonskaul in Köln- Weidenpesch; Dortmund, 
10.06.2022] erstellt.  
 
Im Rahmen der Untersuchung wurde die direkte Besonnung an den Fassaden der geplanten 
Wohngebäude im Plangebiet für den Stichtag 21. März gemäß DIN EN 17037 bestimmt und 
mit den Mindestanforderungen der Norm verglichen. Insbesondere an den Nordfassaden und 
in Teilen der Ost - und Westfassaden der zur Nordseite geöffneten, u- förmigen Gebäude im 
Nordwestquartier (Baugebiet „Wohnen 1“) werden die Mindestbesonnungsdauern der DIN EN 
17037 zum Teil unterschritten. 
  
Die Anforderungen der DIN EN 17037 richten sich jedoch nicht an Fassaden, sondern fordern 
die Einhaltung der genannten Zeiten direkter Besonnung für mindestens einen Wohnraum je 
Wohneinheit.  
 
Durch das Planvorhaben ist im Bereich der benachbarten Bebauung entlang der Neusser 
Straße auf den Westfassaden eine voraussichtliche Abnahme der Besonnung zu erwarten. 
Relevant für die Zumutbarkeit der Verschattung eines Bauvorhabens ist jedoch, inwieweit eine 
wesentlich höhere Verschattung als bei einem sich in die Umgebungsbebauung nach § 34 
BauGB einfügenden Gebäude erzeugt wird. Mit einer 5- bis 6-geschossige Neubebauung im 
Osten des Plangebietes fügt sich die geplante Bebauung bei Einhaltung der Abstandsflächen 
nach außen in die bereits bestehende Bebauung entlang der Neusser Straße ein. Aufgrund 
der Ausrichtung der benachbarten Bestandsfassaden der Gebäude im Westen und Süden ist 
hierbei keine relevante Abnahme der direkten Besonnung zu erwarten, da auf den zum Plan-
gebiet zugewandten Fassadenseiten nicht um "Sonnenseiten" der Bestandsbebauung han-
delt. Da sich die geplante Bebauung somit in ihrer Höhe der Umgebungsbebauung anpasst, 
kann von einer zumutbaren Minderung der Besonnung ausgegangen werden.  
 
Zusätzlich wurden die Auswirkungen der Planung auf die Bestandsbebauung, insbesondere 
der im Osten an der Neusser Straße, untersucht. Konkret wurde geprüft, ob eine Verringerung 
der Besonnung durch die Umsetzung der Planung ausgelöst wird. 
Ergebnis ist, dass aufgrund der Lage der Planung nördlich zur umgebenden Bestandsbebau-
ung die Auswirkung auf die Besonnungssituation der Bestandsbebauung gering ist. Lediglich 
auf die größtenteils bereits im Bestand aufgrund der Nordlage gering besonnten Fassaden der 
unmittelbar angrenzenden Gebäude Neusser Straße Nr. 739 und Nr. 741 hat die Planung zum 
Teil Auswirkungen. Hier sind Besonnungsdauerminderungen von bis zu 0,75h (Hinterhofbe-
bauung Neusser Straße Nr. 741) bzw. von bis zu 1h (Neusser Straße Nr. 739) an den Nord-
fassaden auszumachen. Die Westfassaden dieser Gebäude weisen mit Umsetzung der Pla-
nung eine Besonnungsdauer von mindestens 1,5 Stunden (EG, Neusser Straße Nr. 741) auf. 
Auf die Ostfassaden dieser Gebäude hat die Planung keine Auswirkungen. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Mit konsequent durchgesteckten Wohnungsgrundrissen lässt sich in allen Gebäudeabschnit-
ten eine Einhaltung der Anforderungen der DIN EN 17037 für direkte Besonnung err eichen. 
Einzelne Gebäudeteile, in denen eine Besonnung von weniger als 1,5 Stunden vorliegt, kön-
nen bei einer Planung zu mindestens zwei Fassadenseiten ausgeglichen werden. Vor allem

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auf der Südseite und in vielen Abschnitten der Westfassaden kann in großen Teilen eine Be-
sonnung von 4 Stunden nachgewiesen werden, dies entspricht dem höchsten Empfehlungs-
niveau der DIN EN 17037 für direkte Besonnung zur Tag- und Nachtgleiche.  
 
 
Bewertung: 
Es ist gesichert, dass das Vorhaben gesunde Wohnverhältnisse hinsichtl ich der Besonnung 
und Belichtung gewährleistet. 
5.5.13 Kultur- und sonstige Sachgüter  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 d BauGB) 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
In dem Plangebiet und seiner Umgebung sind keine Baudenkmale und keine Naturdenkmale 
vorhanden. 
 
Das Plangebiet liegt auf der Unteren Niederterrasse des Rheines, in einem seit der mittleren 
Jungsteinzeit besiedelten Gebiet. Da bisher auf den von der Planung betroffenen Flächen 
keine archäologischen Untersuchungen und Vorermittlungen stattgefunden haben, sind keine 
archäologischen Bodendenkmäler und Fundstellen bekannt. Eine systematische Erfassung 
des Bodendenkmalbestandes ist jedoch Voraussetzung für die Bewertung des im Planungs-
gebiet möglicherweise liegenden archäologischen Kulturgutes. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Bei den zu untersuchenden Flächen (s. oben) handelt es sich im Wesentlichen um den Südteil 
des Gebiets, der planungsrechtlich als Innenbereich zu beurteilen ist, sowie um den Ge-
bietsanteil, der unmittelbar an der Neusser Straße liegt. Es kann davon ausgegangen werden, 
dass vor Aufnahme einer Bautätigkeit die erforderliche archäologische Prospektion im Südteil 
des Plangebiets erfolgen würde im Ostteil jedoch nicht, da dort nicht gebaut würde. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Vor Aufnahme einer Bautätigkeit erfolgt in allen relevanten Flächen des Plangebiets eine ar-
chäologische Sachverhaltsermittlung mit Baggersondagen, bzw. ist diese bereits erfolgt . Ar-
chäologische Funde werden dokumentiert und geborgen sowie dem Römisch-Germanischen 
Museum übergeben. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Über die vorstehend beschriebenen Maßnahmen hinaus bestehen keine Anforderungen. 
 
Bewertung: 
Unter Beachtung der beschriebenen archäologischen Maßnahmen gehen von der Planung 
keine erheblichen Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter aus. 
5.5.14 Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, 
Wärme), sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwasser  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 e BauGB)

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Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Vom Plangebiet gehen keine erheblichen Emissionen durch Licht, Geruch, Strahlung und 
Wärme aus. Das Abwasser (Schmutzwasser) wird in die Kanalisation geleitet. Abfälle werden 
gemäß der Abfallbeseitigungssatzung der Stadt Köln entsorgt. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Der beschriebene Zustand ändert sich nicht wesentlich. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Der beschriebene Zustand ändert sich nicht wesentlich. Anlagen, die erheblich emittieren, sind 
nicht geplant. Die ordnungsgemäße Abfall - und Abwasserbeseitigung sind nach dem Stand 
der Technik und den einschlägigen Vorschriften vorgesehen. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Erhebliche, nachteilige Umweltauswirkungen durch die o. g. Emissionen oder wegen der Ab-
fall- und Abwasserbeseitigung sind nicht zu erwarten. 
 
 
Bewertung: 
Die Planung hat bezüglich der o. g. Emissionen und bezüglich der Abfall- und Abwasserbesei-
tigung keine planungsrelevanten Auswirkungen. 
5.5.15 Nutzung erneuerbarer Energien/ sparsame und effiziente Nutzung von 
Energie  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 f BauGB) 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Die Heizungsanlagen der inzwischen abgebrochenen Bebauung waren von älterer Bauart, es 
handelte sich zumindest teilweise um Ölheizungen und Kohleöfen. Die Gebäude waren 
schlecht gedämmt. Die Energieeffizienz war gering. Nach dem Abbruch werden keine Ver-
brauchsanlagen mehr betrieben. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Eine zulässige Neubebauung im Südteil des Plangebiets würde nach dem Stand der Technik 
energieeffizient errichtet. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Das Bebauungsplan- Verfahren fällt gemäß der Übergangsregelung nicht unter die am 
17.03.2022 beschlossenen Leitlinien zum Klimaschutz der Stadt Köln.  
Die Neubebauung wird nach dem heutigen Stand der Technik nach energetischem Standard 
EH 55 EE errichtet. Im Plangebiet sollen ausschließlich Bio-Gas-Blockheizkraftwerke mit Kraft-
Wärme-Kopplung errichtet werden. Die Dachflächen bieten ein großes Potenzial für die Nut-
zung der Solarenergie, das ebenfalls genutzt werden soll. B eispielsweise ist die Photovolta-
iktechnik auf Haus 1 zur Eigenstromerzeugung ein weiterer Beitrag zur Nutzung erneuerbarer 
Energie im Plangebiet.

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Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Durch die Nutzung der oben beschriebenen technischen Mittel wird der Einsatz fossiler Brenn-
stoffe für die Energieversorgung der Gebäude weitgehend vermieden und auf den Fossilanteil 
an der Nutzung der allgemeinen Netzstromerzeugung beschränkt. Die Sicherung der Umset-
zung dieser Maßnahmen erfolgt im Durchführungsvertrag. 
 
 
Bewertung: 
Die Planung wirkt sich hinsichtlich der Energieeffizienz der Bebauung und der Nutzung erneu-
erbarer Energien im Plangebiet positiv aus, da eine bis  2021 vorhanden gewesene,  gering 
energieeffiziente Bebauung durch eine hoch energieeffiziente Bebauung ersetzt wird und er-
neuerbare Energien künftig systematisch genutzt werden. 
5.5.16 Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbeson-
dere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts 
 (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 g BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand: 
Landschaftsplan: 
Das Plangebiet ist in seinem nördlichen Teilbereich im Landschaftsplan der Stadt Köln 
als Landschaftsschutzgebiet (LSG) festgesetzt. Der Bereich ist Teil des großflächigen 
Landschaftsschutzgebietes L 9 „Nordfriedhof und Ginsterpfad -Gelände“. Eine kleinere 
Teilfläche im Osten des Gebiets ist als Geschützter Landschaftsbestandteil (LB) 5.04 
„Brache zwischen Neusser Straße und Simonskaul, Weidenpesch“ festgesetzt. Der süd-
liche Teil des Plangebiets wird durch Festsetzungen des Landschaftsplanes nicht be-
rührt. 
 
Die Ziele der Landschaftsplanung des L 9 im Bereich der Planung „Simonskaul“ waren 
bereits seit Jahrzehnten durch die dort vorhandene ungenehmigte Gewerbe- und Wohn-
nutzung im Landschaftsschutzgebiet auf einer teilweise stark ausgasenden städtischen 
Altablagerung deutlich eingeschränkt. 
 
Luftreinhalteplan Köln: 
Das Plangebiet liegt innerhalb der Umweltzone Köln. Die Grenzwerte gem. der 39. BIm-
SchV für Stickstoffdioxid und Feinstaub sind im Plangebiet eingehalten. 
 
Wasserschutzzonen-VO: 
Das Plangebiet liegt nicht innerhalb einer Wasserschutzzone. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Der beschriebene Zustand im Bestand ändert sich nicht. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
 
Landschaftsplan: 
Da das LSG, soweit es in die Neubebauung einbezogen wird, einerseits heute bereits 
bebautes Gebiet ist, und da andererseits gemäß dem Bebauungsplan weitere heute be-
baute Flächen im LSG entsiegelt und ökologisch aufgewertet werden, wird für die Pla-
nung davon ausgegangen, dass der Träger der Landschaftsplanung seinen Widerspruch

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/ 77 
gegen die FNP-Änderung zurücknehmen wird, da die oben genannten Bedingungen er-
füllt werden. Zudem ist die Restfläche des LB südlich der KVB-Trasse von dem nördlich 
gelegenen, größeren Teilbereich abgeschnitten und kann die Biotopfunktionen, die für 
die Unterschutzstellung wesentlich waren, heute nicht mehr erfüllen. 
In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass im Rahmen der 234. Änderung des 
Flächennutzungsplanes der Träger der Landschaftsplanung den bis dahin bestehenden 
Widerspruch zurückgenommen hat. Als Voraussetzung für die Zurücknahme dieses Wi-
derspruchs wurden folgende Maßnahmen genannt, die durch den Grünordnungsplan 
(GOP) zum Bebauungsplan „Simonskaul“ zu konkretisieren sind: 
 
1. Da nur die Parkplatzfläche für die Kitastellplätze innerhalb des festgesetzten Land-
schaftsschutzgebiets L 9 realisiert werden soll, sind die Stellplätze sind durch hei-
mische und standortgerechte Laubbäume und Gehölze einzugrünen.  
 
2. Die Umsetzung der Maßnahmen Nr. 5.2- 8 am Rand des NSG N13 „Ginsterpfad“ 
dient der Stärkung des Biotopverbundes. Sollte die Maßnahme nicht umsetzbar 
sein, sind geeignete naturschutzfachliche Aufwertungsmaßnahmen innerhalb des 
Landschaftsraums somit im LSG L 9 oder den angrenzenden LBs des Land-
schaftsplans Köln umzusetzen.“ 
Folgende, im Bebauungsplan vorgesehen flächigen Pflanzmaßnahmen tragen zur Si-
cherung und Stärkung der Ziele der Landschaftsplanung im Landschaftsschutzgebiet L 
9 bei: 
• A1 Herstellung einer extensiven Wiese 
• A4 Herstellung eines Mischwaldes 
• A3 und A5 Herstellung eines Waldmantels 
• Weiterhin sind zahlreiche Baumpflanzungen sowie der Erhalt von Bestandsbäu-
men festgesetzt. 
Darüber hinaus wird die Pflanzung einer Baumreihe aus 15 Bäumen innerhalb des LB 
5.04 im Rahmen der Planänderung der Planfeststellung zum Zufahrtsgleich der KVB 
zum KVB-Betriebshof Weidenpesch den LB 5.04 ökologisch aufwerten. Die P lanände-
rung wurde zwischenzeitlich von der BR Köln gegenüber der KVB genehmigt. 
Unter Berücksichtigung der oben genannten Maßnahmen ist der Konflikt ausgeräumt.  
Ausweislich des aktuell vorgelegten Standes des Landschaftspflegerischen Fachbeitra-
ges (LPF) zum B -Plan-Verfahren „Simonskaul“ führen die im GOP geplanten und im 
Bebauungsplan festgesetzten Pflanzmaßnahmen zu einem vollständigen Ausgleich der 
Eingriffe aus B-Plan und Sanierung der Altdeponie. 
Die Abweichungen von den Festsetzungen des Landschaftsplans werden gem. § 20 (4) 
NatSchG NRW der Planung nicht entgegenstehen. 
 
Folgender Aspekt ist zudem zu berücksichtigen: 
Die Ziele der Landschaftsplanung des L 9 i m Bereich der Planung „Simonskaul“ waren 
bereits seit Jahrzehnten durch die dort vorhandenen ungenehmigten Gewerbe-  und 
Wohnnutzung im Landschaftsschutzgebiet auf einer teilweise stark ausgasenden städti-
schen Altablagerung deutlich eingeschränkt. 
Die Vorhabenträgerin des Bebauungsplan- Verfahrens „Simonskaul“ beseitigt im Zuge 
der Neuordnung des Nordrandes von Weidenpesch mit dringend benötigtem Wohnungs-
bau diese Missstände durch Niederlegung der ungenehmigten Aufbauten und Teilsan-
ierung der städtischen Altablagerung. Die Teilsanierung der städtischen Altablagerung 
erfordert von der Vorhabenträgerin erhebliche finanzielle Aufwendungen. 
 
Luftreinhalteplan, Wasserschutzgebiets-VO: 
Durch die Planung ergeben sich keine Veränderungen.

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Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Neben der Begrünung der Gemeinschaftsstellplätze ist als Maßgabe für die Rücknahme des 
Widerspruchs des Trägers der Landschaftsplanung (Stellungnahme Träger der Landschafts-
planung vom 09.11.2021) die Umsetzung der Maßnahmen Nr. 5.2- 8 am Rand des NSG N13 
„Ginsterpfad“ zur Stärkung des Biotopverbundes umzusetzen. Da die Maßnahme nicht um-
setzbar ist, sind geeignete naturschutzfachliche Aufwertungsmaßnahmen innerhalb des Land-
schaftsraums somit im LSG L 9 oder den angrenzenden LBs des Landschaftsplans Köln um-
zusetzen. Die Maßnahme unterliegt aufgrund ihres Charakters als Maßgabe zur Aufhebung 
des Widerspruchs nicht der städtebaulichen Abwägung.  
 
Folgende im Bebauungsplan vorgesehen flächigen Pflanzmaßnahmen tragen zur Sicherung 
und Stärkung der Ziele der Landschaftsplanung im Landschaftsschutzgebiet L 9 bei: 
- A1 Herstellung einer extensiven Wiese 
- A4 Herstellung eines Mischwaldes 
- A3 und A5 Herstellung eines Waldmantels 
- Weiterhin sind zahlreiche Baumpflanzungen sowie der Erhalt von Bestandsbäumen 
festgesetzt. 
Darüber hinaus wird die Pflanzung einer Baumreihe aus 15 Bäumen innerhalb des LB 5.04 im 
Rahmen der Planänderung der Planfeststellung zum Zufahrtsglei s der KVB zum KVB- Be-
triebshof Weidenpesch den LB 5.04 ökologisch aufwerten.  
 
Bewertung: 
Die Planung wirkt sich unter Berücksichtigung der vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen nicht 
erheblich aus. Die Abweichungen von den Festsetzungen des Landschaftsplans werden ge-
mäß § 20 (4) NatSchG NRW der Planung nicht entgegenstehen. 
 
5.5.17 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch 
Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Ge-
meinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden 
 (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 h BauGB)  
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Plangebiet liegt innerhalb der Umweltzone Köln. Die Grenzwerte gem. der 39. BImSchV 
für Stickstoffdioxid und Feinstaub sind im Plangebiet eingehalten. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Es ergeben sich keine Änderungen des Ausgangszustandes.  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Durch die Planung ergeben sich keine wesentlichen Änderungen des Ausgangszustandes. 
Die Nutzung erneuerbarer Energien und das Mobilitätskonzept tragen dazu bei, die beste-
hende Einhaltung der Immissionsgrenzwerte auch für die Zukunft zu gewährleisten. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen der Planung sind nicht zu erwarten.

- 78 - 
/ 79 
Bewertung:  
Die Planung hat keine wesentlichen Auswirkungen bezüglich der Erhaltung der bestmöglichen 
Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden 
Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht über-
schritten werden. 
5.5.18 Wechselwirkungen 
zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis 
d des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, 
Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Be-
völkerung, Kultur- und Sachgüter  
   (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 i BauGB) 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Im bestehenden Gebietszustand sind keine prüfungsrelevanten Wechselwirkungen zwischen 
den einzelnen Umweltbelangen festgestellt worden. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung wird nicht vom Entstehen prüfungsrelevanter Wec hselwirkungen aus-
gegangen. 
 
Prognose Umweltzustand bei Durchführung der Planung: 
Bei der Umsetzung der Planung entstehen Wechselwirkungen im Hinblick auf die Belange des 
Bodenschutzes und des Menschen und seiner Gesundheit, Unterkapitel Altlasten einerseit s 
sowie auf die Belange von Tieren und Pflanzen andererseits: 
 
Eine Boden- und Altlastensanierung ist nur möglich, weil zuvor vorhandener Bewuchs gerodet 
wurde und die vorhandene Bebauung auf dem jetzigen Altablagerung skörper abgebrochen 
wurde. 
 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Durch das Belassen der Gehölzbestände am nördlichen Rand des Gebietes am Standort las-
sen sich die Eingriffe in Brut- und Aufzuchthabitate von Brutvögeln mindern. Dies hat allerdings 
zur Konsequenz, dass hier kein vollständiger Bodenaustausch erfolgt. Die entsprechenden 
Bereiche müssen daher künftig unzugänglich für Besucher gehalten werden. Sie tragen durch 
ihren Beitrag zur Strukturierung des Landschaftsbildes dennoch zur Wohlfahrtswirkung der 
Grünflächen bei. 
Die Eingriffe in die Brut- und Aufzuchthabitate am und im Gebäudebestand können durch den 
Einsatz künstlicher Habitate (Fledermauskästen, Nisthilfen) ausgeglichen werden. Diese müs-
sen an geeigneten Gebäuden außerhalb des Plangebiets erfolgen. Der Zeitraum zwischen 
dem Eingriff und der möglichen Schaffung von Ersatz an den Neubauten dauert zu lange, um 
noch die erforderliche Wirkung entfalten zu können. 
 
Die Eingriffe in die vorhandene Vegetation werden durch die Neuschaffung von Vegetations-
flächen nach erfolgter Altlastensanierung ausgeglichen.

- 79 - 
/ 80 
Bewertung: 
Die entstehenden Wechselwirkungen auf Tiere und Pflanzen sind weitgehend kompensierbar 
und deshalb nicht erheblich. 
5.5.19 Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen  
auf die Belange des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d und i des § 1 Abs. 
6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, bio-
logische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur- 
und Sachgüter, Wechselwirkungen, z. B. Seveso-III-RL, 12. BImSchV, KAS 18 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 j BauGB) 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Das Stadtgebiet Köln liegt in der Erdbebenzone 1 gemäß DIN EN 1998 -1/NA (2011). Dort 
werden vier Zonen - 0 bis 4 - zur Erdbebengefährdung ausgewiesen. Demnach können in Köln 
leichte Erdbeben auftreten mit der Folge von leichten Beschädigungen an Gebäuden.  
Sonstige schwere Unfälle oder (Natur-)Katastrophen sind für das Plangebiet als sehr unwahr-
scheinlich anzunehmen. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Der überwiegende Teil der Gebäude im Plangebiet wird neu errichtet unter Beachtung der 
Hinweise DIN EN 1998-1/NA (2011). Der Anteil an sensibler Wohnnutzung wird im Plangebiet 
erhöht. Die Anforderungen an Rettungswege und Zugänglichkeit von Gebäuden für Rettungs-
kräfte werden berücksichtigt. Insofern erhöht sich die geringe Anfälligkeit des Plangebietes für 
schwere Unfälle oder Katastrophen nicht. Dies gilt auch für die Umweltbelange Tiere, Pflan-
zen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000- Ge-
biete, Kultur- und Sachgüter sowie Wechselwirkungen. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt-aus-
wirkungen: 
Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich. 
 
 
Bewertung: 
Mit Ausnahme leichter Erdbeben sind sonstige schwere Unfälle oder Katastrophen für das 
Plangebiet als sehr unwahrscheinlich anzunehmen. Nach Umsetzung der Planung erhöht sich 
die geringe Anfälligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle oder Katastrophen nicht. 
5.5.20 Eingriffsregelung 
           (§ 1a Abs. 3 BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes: 
BNatSchG, Landesnaturschutzgesetz NRW, § 1a BauGB 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Für das Plangebiet des Bebauungsplans liegen zwei landschaftspflegerische Fachbeiträge mit 
Eingriffs-/ Ausgleichsbilanz vor.

- 80 - 
/ 81 
Dies ist damit begründet, dass mit der vor dem eigentlichen Baubeginn umzusetzenden, der-
zeit in Ausführung befindlichen Altlastensanierung ein großer Teil des Plangebiets bereits weit-
gehend verändert wird. 
Der erste der beiden Fachbeiträge wurde daher für die Sanierungsmaßnahme erstellt [raskin; 
Mai 2022]. Er erfasst im Einwirkungsbereich der Sanierung den Biotopzustand vor dem Beginn 
der Altlastensanierung, sowie den nach der Sanierung entstehenden Zwischenzustand.  
Der zweite Fachbeitrag [raskin; Juni 2022] ermittelt den Ausgleichsbedarf auf der Grundlage 
des Zwischenzustands nach erfolgter Altlastensanierung, bzw. außerhalb des Sanierungsbe-
reichs den ursprünglich vor der Baufeldfreimachung bestehenden Zustand und bilanziert die 
Ausgleichswirkung der festgesetzten Maßnahmen im Plangebiet sowie den verbleibenden ge-
bietsexternen Ausgleichsbedarf.  
 
Fachbeitrag zur Altlastsanierung 
Der Fachbeitrag kommt zu folgenden Ergebnissen: Im Sommer 2019 (04.07.) wurde im Plan-
gebiet und seiner näheren Umgebung der Bestand der vorkommenden Biotoptypen erfasst. 
Infolge von Erweiterungen des Plangebietes entlang der Simonskaul, Einbeziehung von Rad-
wegplanungen im Westen des Plangebietes sowie Öffnung und teilweiser Räumung der illegal 
bebauten Bereiche sowie einzelner Baumentnahmen aufgrund von Fällgenehmigungen wur-
den kleinräumige Ergänzungen und Aktualisierungen der Bes tandserfassung durchgeführt 
(29. Januar 2021).  
 
Eine Ausgleichsbilanzierung erfolgt ausschließlich für die Teilflächen des Sanierungsbereichs, 
die sich nicht im planungsrechtlichen Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB befinden (vgl. 
nachfolgende Abbildungen). Diese bilden den ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich.

- 81 - 
/ 82 
 
D
ie Bestandsbewertung wurde auf der Grundlage des Bewertungsverfahrens nach Sporbeck 
sowie zusätzlich nach dem KölnCode durchgeführt.  
 
Die vorgefundenen Biotoptypen reichen von voll versiegelten Fahrbahnen eines Verkehrs-
übungsplatzes mit einem Wert von 0 Biotopwertpunkten bis zu einheimischem Laubholzforst 
mit 17 Biotopwertpunkten. Es resultiert ein Bestandswert von 48.290 Punkten. 
Der unmittelbar an der Simonskaul gelegene Teilbereich ist weitgehend versiegelt und dem 
Biotoptyp „Gewerbe innerhalb von Ortschaften“ zugeordnet. Im vorliegenden Fall ist als zu 
bewertender Ausgangszustand nicht der gegenwärtige versiegelte Parkplatz mit ruderalem 
Randstreifen und einer Salweide mit mittlerem Baumholz anzusetzen, sondern, da der zugrun-
deliegende Eingriff unzulässig war, ein einheimischer Laubwald (AX12/ GH3121) mit einem 
Regelwert von 17 Biotopwertpunkten (BWP). Dieser war das Rekultivierungsziel für die ehe-
malige Kiesgrube mit Verfüllung im Rahmen der Erlaubniserteilung vom 06.04.1964.

- 82 - 
/ 83 
Tab. 5.1: Bestandswerte Sanierungsbereich Teilbereich Nordwest 
 
 
 
Abb. 3: Biotoptypenbestand im ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich Teilgebiet Neusser Str.

- 83 - 
/ 84 
Tab. 5.2: Bestandswerte Sanierungsbereich Teilbereich Neusser Straße 
 
 
Da im Nacheingriffszustand für die bilanzierten Flächen durchgehend ein Biotopwert von 0 
BWP angesetzt wird, entspricht der Gesamtflächenwert des Ausgangszustandes dem Defizit 
von 11.910 BWP. 
 
Die Summierung der Defizite aus beiden Eingriffsbereichen ergibt einen Ausgleichsbedarf von 
61.556 BWP. 
 
 
Fachbeitrag zum Bebauungsplan (Ausgangszustand nach Altlastensanierung) 
 
Tab. 5.3: Bestandswerte Planbereich 
Bestandswert gesamter Planbereich - zur Information 
Biotoptyp 
Froeh-
lich/ 
Sporbeck 
Köln 
Code 
Bio-
topwert 
[P/m²] Fläche [m²] 
Gesamtwert 
[P] 
Gebüsch, überwiegend 
standorttypische Gehölze BB1 GH51 14 
           
2.776  
                          
38.864  
Gebüsch, überwiegend 
standorttypische Gehölze BB1 GH51 14 
                
36  
                               
504  
Gartenbrache mit gerin-
gem Gehölzanteil HW81 GA232 10 
           
1.332  
                          
13.320  
Grünlandbrache, mäßig 
trocken bis frisch EE5 LW521 14 
           
1.155  
                          
16.170  
Sonstige ausdauernde Ru-
deralflur HP7 BR3117 11 
                
15  
                               
165  
Baumgruppen mit mittle-
rem Baumholz, standortty-
pisch BF32 GH731 16 
              
735  
                          
11.760  
Baumgruppen mit mittle-
rem Baumholz, standort-
fremd BF42 GH732 13 
              
155  
                            
2.015  
Baustelle HY2 SB173 3 
           
1.018  
                            
3.054  
offener, roher Boden      0 
         
29.572  
                                 
-

- 84 - 
/ 85 
Bestandswert gesamter Planbereich - zur Information 
Biotoptyp 
Froeh-
lich/ 
Sporbeck 
Köln 
Code 
Bio-
topwert 
[P/m²] Fläche [m²] 
Gesamtwert 
[P] 
Fahr- und Feldwege, ver-
siegelt, außerhalb Plan-
feststellung und Simons-
kaul  HY1 VFF211  0 
              
720  - 
Fahr- und Feldwege, ver-
siegelt, innerhalb Planfest-
stellung HY1 VF211 0 
              
350  
                                 
-    
Fahr- und Feldwege, ver-
siegelt, Simonskaul HY1 VF211 0           1.051  
                                 
-    
Summe       
         
38.915  
                          
85.852  
 
 
Tab. 5.4: Bestandswerte ausgleichspflichtiger Eingriffsflächen 
a) Bestandswert ausgleichspflichtiger Eingriffsflächen 
Biotoptyp 
Froeh-
lich/ 
Sporbeck 
Köln 
Code 
Bio-
topwert 
[P/m²] 
Fläche 
[m²] Gesamtwert [P] 
Gebüsch, überwiegend 
standorttypische Gehölze BB1 GH51 14 
           
2.776            38.864  
Gartenbrache mit gerin-
gem Gehölzanteil HW81 GA232 10 
           
1.332            13.320  
Grünlandbrache, mäßig 
trocken bis frisch EE5 LW521 14 
           
1.155            16.170  
Sonstige ausdauernde Ru-
deralflur HP7 BR3117 11 
                
15                 165  
Baustelle HY2 SB173 3 
              
885              2.655  
Summe       
           
6.163            71.174  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Da die Sanierung bereits ausgeführt wird, entsteht  nach der Sanierung ein Zwischenzustand. 
Falls wider Erwarten der Bebauungsplan nach der Sanierung nicht umgesetzt werden sollte, 
steht die gesamte im Rahmen der Sanierung beans pruchte Eingriffsfläche im Außenbereich 
prinzipiell für Ausgleichsmaßnahmen zur Verfügung. In diesem Fall wäre eine Herrichtung der 
Bodenoberfläche mit Bepflanzung bzw. Biotopentwicklung in Abstimmung mit der Unteren Na-
turschutzbehörde durch den Vorhabentr äger zu leisten. Flächenmäßig ist der Ausgleichsbe-
darf sicher auf der Fläche leistbar. Eine entsprechende Regelung erfolgt über einen städte-
baulichen Vertrag.

- 85 - 
/ 86 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Fachbeitrag 1 zur Altlastensanierung 
Nach der Sanierung resultiert eine offene Rohbodenfläche mit sehr geringem Biotopwert von 
2 Punkten. Die bereits versiegelten Fahrwege verbleiben im Ausgangszustand, da sie im Rah-
men der Baumaßnahmen zum Bebauungsplan noch benötigt werden. Da hier kein erheblicher 
Eingriff im Rahmen der Sanierung geschieht, gehen die Flächen nicht in die Bilanzierung ein. 
Im Zufahrtsbereich wird der weitgehend versiegelte Zustand des Biotoptyps „Gewerbe inner-
halb von Ortschaften“ mit 1 Punkt bestehen bleiben. Dass hier der planungsrechtliche Aus-
gangszustand ein Einheimischer Laubholzforst mit 17 Punkten ist, wird als erheblicher Eingriff 
berücksichtigt. Die zu erhaltenden Baumbestände werden im Rahmen der Sanierung durch 
geeignete Maßnahmen geschützt, so dass sie keinem erheblichen Eingriff unterliegen und in 
der Eingriffsbilanzierung nicht zu berücksichtigen sind. Es verbleibt ein Defizit von 42.437 BWP 
nach der Altlastensanierung. 
 
Fachbeitrag 2 zum Bebauungsplan (Ausgangszustand nach Altlastensanierung) 
Bei Durchführung der Planung kommt es innerhalb des ausgleichspflichtigen Eingriffsbereichs 
zu einem Biotopwertdefizit von 54.525 Punkten. Dabei wird für den auszugleichenden Bio-
topwert berücksichtigt, das auf einzelnen Flächen gemäß § 1a Abs. 3 BauGB eine nur einge-
schränkte Ausgleichspflicht gilt, weil die Eingriffe hier partiell bereits vor der Aufstellung des 
Bebauungsplanes erfolgt bzw. zulässig waren. Es handelt sich hier um die Flächen auf dem 
zu sanierenden Altablagerungskörper. Für diese Flächen gilt ein maximaler Biotopwert von 2 
Punkten als Kappungsgrenze der Ausgleichspflicht.  
 
Tab. 5.5: Planwert 
Planwert gesamter Planbereich - zur Information 
Biotoptyp 
Froeh-
lich/ 
Sporbeck Köln Code 
Bio-
topwert 
[P/m²] Fläche [m²] 
Gesamtwert 
[P] 
Zeilenbebauung, offen HN21 SB132 3 181                543  
Großformbebauung, ge-
schlossene Bauweise HN1 SB142 1 3506             3.506  
Verkehrsfläche, versiegelt HY1 VF211 0 1824                   -    
Spielplatz mit sonstigem 
Belag (Kita) HY2 PA312 
4 590             2.360  
Ver- und Entsorgeranla-
gen HN6 SB24 0 62                   -    
Glatthaferwiese EA1 LW41111 15 1396           20.940  
Gebüsche m. ü. einheimi-
schen Gehölzen BB1 GH51 12 112             1.344  
Waldmäntel an Waldrän-
dern mit mittlerem Baum-
holz 
BD53 GH4421 18 189             3.402

- 86 - 
/ 87 
Planwert gesamter Planbereich - zur Information 
Biotoptyp 
Froeh-
lich/ 
Sporbeck Köln Code 
Bio-
topwert 
[P/m²] Fläche [m²] 
Gesamtwert 
[P] 
Laubholzforst, mittleres 
Baumholz, einheimisch 
und standortgerecht  
AX12 GH3121 18 1990           35.820  
Waldmäntel an Waldrän-
dern mit mittlerem Baum-
holz m. ü. standorttypi-
schen Gehölzen  
BD52 GH4421 
17 1706           29.002  
Artenarme Intensivfett-
wiese, mäßig trocken bis 
frisch AE31 LW41112 10 3106           31.060  
Einzelbäume BF42 GH732 12 36                432  
Ausgleichsflächen gem. 
Tab. 3 diverse diverse  -- 8535         121.742  
Zeilenbebauung, offen 
(Wohnen 1), nicht aus-
gleichspflichtiger Bereich 
(n. a. B.) HN21 SB132 3 9223           27.669  
Zeilenbebauung, offen, ge-
ringer Freiflächenanteil 
(Wohnen 2), n. a. B. HN21 SB132 2 1678             3.356  
Verkehrsfläche, versiegelt 
(innere Erschließung), n. 
a. B. HY1 VF211 0 3740                   -    
Verkehrsfläche, versiegelt 
(innere Erschließung), aus 
Planfeststellung KVB, be-
reits ausgeglichen HY1 VF211 0 415                   -    
Spielplatz mit sonstigem 
Belag (öSp), n. a. B. HY2 PA312 5 626             3.130  
Summe       
         
38.915          284.306  
 
Tab. 5.6: Planwert ausgleichspflichtiger Eingriffsflächen 
 
b) Planwert ausgleichspflichtiger Eingriffsflächen Ausgleichs-
pflicht gem.   
§ 1a Abs. 3 
BauGB, nach 
LFB, [P/m²] Biotoptyp 
Froehlich/ 
Sporbeck 
Köln 
Code 
Bio-
topwert 
[P/m²] 
Fläche 
[m²] 
Gesamtwert 
[P], zur Infor-
mation 
Zeilenbebauung, 
offen (Wohnen 1) HN21 SB132 3 181                543  1.991

- 87 - 
/ 88 
b) Planwert ausgleichspflichtiger Eingriffsflächen Ausgleichs-
pflicht gem.   
§ 1a Abs. 3 
BauGB, nach 
LFB, [P/m²] Biotoptyp 
Froehlich/ 
Sporbeck 
Köln 
Code 
Bio-
topwert 
[P/m²] 
Fläche 
[m²] 
Gesamtwert 
[P], zur Infor-
mation 
Großformbebau-
ung HN1 SB142 1 3506             3.506  30.218 
Verkehrsfläche, 
versiegelt  HY1 VF211 0 707                   -    9.678 
Radweg HY1 VF211 0 1117                   -    6.552 
Spielplatz mit 
sonstigem Belag 
(öSp) HY2 PA312 4 590             2.360  5.900 
Versorgungsan-
lage - Trafostation HN6 SB24 0 62                   -    186 
Summe       
           
6.161              6.409  
               
54.525  
 
Das Defizit aus dem Bauleitplanverfahren von 54.525 BWP und das Defizit aus dem Sanie-
rungsverfahren von 61.556 BWP summieren sich zu einem Defizit von 116.081 BWP. 
 
Zur Kompensation des Biotopwertverlustes werden innerhalb des Plangebietes die Aus-
gleichsmaßnahmen innerhalb einer öffentlichen Parkanlage festgesetzt. Für diese ergibt sich 
folgende Wertpunktbilanz: 
 
Tab. 5.7: Wertpunktbilanz 
Ausgleich im Plangebiet Wertpunktbilanz 
Öffentliche Parkanlage  121.310 
Straßenbäume Simonskaul 432 
gesamt 121.742 
 
Die Ausgleichsleistung von 121.742 BWP aus dem Bebauungsplanverfahren ist somit geeig-
net das Defizit vollständig im Plangebiet auszugleichen. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Die vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung der Eingriffe innerhalb des 
Plangebietes wird in der folgenden Tabelle bilanziert. Der Ausgleich im Plangebiet erfolgt in-
nerhalb der nördlichen Grünflächen und durch die Pflanzung von Straßenbäumen.

- 88 - 
/ 89 
Tab. 5.8: Maßnahmen zur Eingriffsminderung und zum Ausgleich der Eingriffe

- 89 - 
/ 90 
Bewertung:  
Die Planung löst einen ausgleichspflichtigen Eingriff von 116.081 Biotopwertpunkten (BWP) 
aus. Dieser kann durch Pflanzmaßnahmen innerhalb des Plangebietes komplett ausgeglichen 
werden. Zur Kompensation des Biotopwertverlustes werden innerhalb des Plangebietes die 
Ausgleichsmaßnahmen innerhalb einer öffentlichen Parkanlage sowie die Pflanzung von Stra-
ßenbäumen in der Planstraße 1 sowie in der Straße „Simonskaul“ festgesetzt.   
5.5.21 Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plange-
biete 
              (Anlage 1 zum BauGB, 2. b) ff) 
 
Planungsvorhaben in benachbarten Plangebieten gibt es nicht. Daher entstehen auch keine 
Kumulationseffekte mit solchen Planvorhaben. 
5.5.22 Eingesetzte Stoffe und Techniken 
              (Anlage 1 zum BauGB, 2. b) hh) 
 
Es wird von dem Einsatz üblicher Bau-  und Betriebstechniken sowie -stoffe ohne relevante 
Umweltauswirkungen ausgegangen.  
5.5.23 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternati-
ven) 
Eine Sanierung der bestehenden Altlastensituation lässt sich wirtschaftlich tragfähig nur im 
Zusammenhang mit einer nachfolgenden Neubebauung erreichen. Insofern bestehen keine 
grundsätzlich anderen Planungsmöglichkeiten. 
 
Die Deckung des dringenden Wohnungsbedarfs der Bevölkerung erfordert es, auch Standorte 
zu bebauen, die durch Lärm vorbelastet sind. Auch insoweit sind keine grundsätzlichen Pla-
nungsalternativen zu dem Bebauungsplan gegeben. 
 
Eine weitgehend gewerbliche Nutzung und Bebauung nach erfolgter Altlastensanierung stellt 
nur im Hinblick auf die Schallschutzanforderungen eine mögliche Alternative dar, bedingt aber 
vergleichbare Eingriffe in den Naturhaushalt.  
5.6 Zusätzliche Angaben 
5.6.1 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise auf     
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben 
Für die Umweltprüfung wurden die folgenden technischen Verfahren verwendet: 
- Bodenuntersuchung: Sondierung mittels Rammsonde, Bohrungen mit Großbohrgerät 
- Bodenanalyse: Labortechnik, Spektrometer, Feinmesstechnische Verfahren 
- Schallimmissionsprognose: Die Berechnungen erfolgten mit der Software CADNA/A 
konform mit DIN 45687 
- Belichtung/ Besonnung: Dreidimensionales, georeferenziertes Fassadenmodell (Auto-
Cad), Schattenberechnung mit der Software Radiance 
- Luftschadstoffprognose: Erstellen mikroskaliger, digitaler Ausbreitungsmodelle mit der 
Software MIKSAM 
 
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben sind nicht aufgetreten.

- 90 - 
/ 91 
5.6.2 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Moni-
toring) 
Die Prognosen zu den Auswirkungen der Planung sind insbesondere unter Berücksichtigung 
der Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen ausreichend belastbar, so dass 
im Rahmen des Bebauungsplan- Verfahrens keine Überwachungsmaßnahmen zu definieren 
sind. 
5.6.3 Zusammenfassung 
Durch die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 66509/10 „Simonskaul 
in Köln-Weidenpesch“ sind keine erheblich negativen Auswirkungen auf Umweltbelange zu 
erwarten, sofern Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen für betroffene Um-
weltbelange umgesetzt werden. Von der Umsetzung ist aufgrund entsprechender Festsetzun-
gen und vorgesehener Regelungen im Durchführungsvertrag auszugehen. 
 
Tiere:  
Auswirkungen auf streng geschützte Tierarten (Fledermäuse, Haussperling) werden durch 
vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen in Form der Schaffung von Ersatzquartieren in der Um-
gebung des Plangebiets kompensiert. Es sind zeitliche Beschränkungen von Rodungs - und 
Abbruchmaßnahmen zu beachten. 
 
Pflanzen:  
Die Eingriffe in die vorhandene Vegetation werden durch die Anlage von Grünflächen sowie 
das Anpflanzen von Bäumen im Plangebiet ausgeglichen. 
 
Fläche: 
Die Planung erreicht eine leichte Erhöhung des Grünflächenanteils im Plangebiet um 0,1 ha.  
Durch die verdichtete Bebauung auf einer sanierten Altablagerung wird ein Beitrag dazu ge-
leistet, den Nutzungsdruck durch den Wohnungsbau im unbebauten Außenbereich zu vermin-
dern. 
 
Boden:  
Erhebliche Verbesserungen ergeben sich durch die nutzungsbezogene Sanierung der vorhan-
denen Altablagerung für den Boden. 
 
Wasser:  
 
 Oberflächenwasser:  
Bei Starkregenereignissen wird das Oberflächenwasser von den neu angelegten öf-
fentlichen Verkehrsflächen in die öffentlichen Grünflächen geleitet. Hier kann es schad-
los einstauen und versickern. Im Zusammenhang mit der Ausbildung der extensiven 
Gründächer werden Retentionsmöglichkeiten zur Rückhaltung von zusätzlichen Stark-
regenmengen auf den Dachflächen umgesetzt. Starkregen in privaten Außenanlagen 
werden in privaten Versickerungsanlagen sowie ergänzenden Notrigolen aufgenom-
men. Zusätzlich werden Geländevertiefungen/ -senken abseits der Wohngebäude in 
Privatflächen angelegt. 
 
Im Plangebiet wird erstmals eine ordnungsgemäße Entwässerung hergestellt. Damit 
werden bisher vorhandene nachteilige Umweltauswirkungen beseitigt. Die Planung 
wirkt sich für das Oberflächenwasser und den Umgang damit positiv aus.

- 91 - 
/ 92 
Grundwasser:  
Durch den vorgesehenen Bodenaustausc h werden die bestehenden Risiken eines 
Schadstoffeintrags in das Grundwasser gemindert. Bei Grundwasserhaltungsmaßnah-
men in der Bauphase ist die chemische Qualität des Grundwassers im Vorfeld noch-
mals zu überprüfen. Ggfs. ist das geförderte Grundwasser vor Einleitung in den Kanal 
entsprechend zu reinigen. Die Planung wirkt sich für das Grundwasser nicht erheblich 
aus. 
 
Luft:  
 Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase: 
Erheblich emittierende Nutzungen sind nicht vorgesehen.  Es wird von einer hoch 
energieeffizienten Bebauung nach dem Stand der Technik ausgegangen, die Nut-
zung der Solarenergie zur Strom- und Wärmeerzeugung ist vorgesehen. Die Planung 
wirkt sich hinsichtlich der Vermeidung von Luftschadstoff- und Treibhausgasemissi-
onen positiv aus. 
 
 Luftschadstoffe – Immissionen:  
Kritische Belastungen mit Luftschadstoffen bestehen im Plangebiet nicht. 
 
Klima:  
Die mikroklimatisch ungünstigen voll versiegelten Flächen im Plangebiet werden reduziert. Die 
bestehende stadtklimatische Ausgleichsfunktion des Gebiets kann dadurch mindestens bei-
behalten werden. Zur weiteren Verbesserung sind Dachbegrünungen, die Schaffu ng von 
Grünflächen sowie strukturell wirksame Gehölzpflanzungen vorgesehen. Die Planung wirkt 
sich für Kaltluft und Ventilation nur geringfügig aus. 
 
Wirkungsgefüge 
…zwischen Tieren, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima:  
 
Die Planung hat bezüglich des Wirkungsgefüges keine erheblichen nachteiligen Umweltaus-
wirkungen. Die Planung hat durch die Altablagerung ssanierung eine positive Wirkung für die 
Funktion des Bodens innerhalb des Wirkungsgefüges der o. g. Umweltschutzgüter.   
 
Landschaft:  
Die Planung wirkt sich durch die Neuordnung des Siedlungsrandes positiv für das Land-
schaftsbild aus. Die Erholungsfunktion wird durch die Anlage öffentlicher Grünflächen mit ho-
her Aufenthaltsqualität gestärkt bzw. erstmals hergestellt. 
 
Biologische Vielfalt:  
Die Planung ist aufgrund der Inanspruchnahme überwiegend artenarmer Flächen sowie unter 
Beachtung der vorgesehenen Maßnahmen zur Eingriffsminderung und zum Ausgleich von ge-
ringer Wirkung für die Biodiversität. 
 
Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete von gemeinschaft-
licher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete):  
Die Belange sind nicht betroffen. 
 
Mensch, Gesundheit, Bevölkerung: 
 
Lärm:  
Aufgrund der Vorbelastung des Plangebiets durch Verkehrslärm werden umfassende, 
passive Schallschutzmaßnahmen getroffen. Die Planung schützenswerter Nutzungen 
in einem teilweise stark durch Verkehrslärm belasteten Gebiet ist unter Berücksichti-
gung der vorstehend beschriebenen und im Bebauungsplan festgesetzten Maßnah-
men vertretbar.

- 92 - 
/ 93 
Altlasten:  
Die vorhandenen Altlasten (Altablagerung) werden saniert. 
 
Erschütterungen:  
Bei der Bebauung ist der Erschütterungsschutz gem. DIN 4150 im Baugenehmigungs-
verfahren nachzuweisen. Bei Beachtung der einschlägigen Regeln der Technik erge-
ben sich keine erheblichen Beeinträchtigungen für die menschliche Gesundheit. 
 
Sonstige Gesundheitsbelange / Risiken:  
Das Plangebiet hat ausreichende Abstände zu Störfallbetriebsbereichen. Bei Beach-
tung von Vorsorgemaßnahmen gegen die Überflutung der Gebäude durch die Folgen 
von Starkregenereignissen sowie bei extremen Hochwasserereignissen (nur im Bau-
gebiet „Wohnen / Nws Gewerbe“) ergeben sich keine erheblichen Gefahren und Risi-
ken. 
 
Besonnung/Belichtung:  
Mit konsequent durchgesteckten Wohnungsgrundrissen lässt sich in allen Gebäudeab-
schnitten des Plangebietes eine Einhaltung der Anforderungen der DIN EN 17037 für 
direkte Besonnung erreichen. Einzelne Gebäudeteile, in denen eine Besonnung von 
weniger als 1,5 Stunden vorliegt, können somit bei einer Planung zu mindestens zwei 
Fassadenseiten ausgeglichen werden. Vor allem auf der Südseite und in vielen Ab-
schnitten der Westfassaden kann in großen Teilen eine Besonnung von 4 Stunden 
nachgewiesen werden, dies entspricht dem höchsten Empfehlungsniveau der DIN EN 
17037 für direkte Besonnung zur Tagundnachtgleiche. 
 
Kultur- und sonstige Sachgüter:  
Vor Aufnahme einer Bautätigkeit erfolgt in allen relevanten Flächen des Plangebiets eine ar-
chäologische Sachverhaltsermittlung mit Baggersondagen. Archäologische Funde werden do-
kumentiert und geborgen sowie dem Römisch-Germanischen Museum übergeben. Unter Be-
achtung der beschriebenen archäologischen Maßnahmen gehen von der Planung keine er-
heblichen Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter aus. 
 
Vermeidung von Emissionen  (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme), sachge-
rechter Umgang mit Abfällen und Abwässern:  
Die Planung hat bezüglich der o. g. Emissionen und bezüglich der Abfall- und Abwasserbesei-
tigung keine relevanten Auswirkungen. 
 
Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie:  
Die Planung wirkt sich hinsichtlich der Energieeffizienz der Bebauung und der Nutzung erneu-
erbarer Energien im Plangebiet positiv aus, da eine bis 2021 vorhanden gewesene gering 
energieeffiziente Bebauung durch eine hoch energieeffiziente Bebauung ersetzt wird und er-
neuerbare Energien künftig systematisch genutzt werden. 
 
Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des Was-
ser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes:  
Im Zuge der 234. Flächennutzungsplanänderung wurde Widerspruch eingelegt. Nach dem 
Änderungsverfahren nimmt der Träger der Landschaftsplanung mit Schreiben vom 09.11.2021 
den bis dahin bestehenden Widerspruch zurück, gemäß dem  Fall, dass zugrunde gelegte 
Maßgaben erfüllt werden.  
 
Hierzu zählt die Eingrünung der Gemeinschaftsstellplätze, die mit der Begrünungsmaßnahme 
M17 „Begrünung der Gemeinschaftsstellplatzflächen“ umgesetzt wird. Darüber hinaus war die 
Umsetzung der Maßnahme Nr. 5.2-8 am Rand des NSG N13 „Ginsterpfad“ vorgeschlagen , 
welche der Stärkung des Biotopverbundes dienen sollte. Da diese Maßnahme nicht umsetzbar 
ist, sind geeignete naturschutzfachliche Aufwertungsmaßnahmen innerhalb des Landschafts-
raums somit im LSG L 9 oder den angrenzenden LBs des Landschaftsplans Köln umzusetzen.

- 93 - 
/ 94 
Folgende im Bebauungsplan vorgesehen flächigen Pflanzmaßnahmen tragen zur Sicherung 
und Stärkung der Ziele der Landschaftsplanung im Landschaftsschutzgebiet L 9 bei: 
- A1 Herstellung einer extensiven Wiese 
- A4 Herstellung eines Mischwaldes 
- A3 und A5 Herstellung eines Waldmantels 
- Weiterhin sind zahlreiche Baumpflanzungen sowie der Erhalt von Bestandsbäumen 
festgesetzt. 
Darüber hinaus wird die Pflanzung einer Baumreihe aus 15 Bäumen innerhalb des LB 5.04 im 
Rahmen der Planänderung der Planfeststellung zum Zufahrtsglei s der KVB zum KVB- Be-
triebshof Weidenpesch den LB 5.04 ökologisch aufwerten.  
 
Die Planung wirkt sich unter Berücksichtigung der vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen nicht 
erheblich aus. Die Abweichungen von den Festsetzungen des Landschaftsplans werden ge-
mäß § 20 (4) NatSchG NRW der Planung nicht entgegenstehen. 
 
Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität  in Gebieten, in denen die durch Rechtsver-
ordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft 
festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden:  
Der Belang ist nicht wesentlich betroffen. Die Grenzwerte der 39. BImSchV sind im Plangebiet 
eingehalten. 
 
Wechselwirkungen:  
Die entstehenden Wechselwirkungen auf Tiere und Pflanzen sind weitgehend kompensierbar 
und deshalb nicht erheblich. 
 
Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen:  
Es besteht keine planungsrelevante Anfälligkeit des Plangebietes für die Auswirkungen 
schwerer Unfälle und Katastrophen. 
 
Eingriffsregelung:  
Es sind interne und externe Ausgleichsmaßnahmen geplant. Mit den vorgesehenen Maßnah-
men werden die Eingriffe bilanziell ausgeglichen. 
 
Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete, einge-
setzte Stoffe und Techniken, Alternativen, Monitoring (falls erforderlich):  
Planungsvorhaben in benachbarten Plangebieten gibt es nicht. Daher entstehen auch keine  
Kumulationseffekte mit solchen Planvorhaben. Es wird von dem Einsatz üblicher Bau-  und 
Betriebstechniken sowie -stoffe ohne relevante Umweltauswirkungen ausgegangen. Die Prog-
nosen zu den Auswirkungen der Planung sind insbesondere unter Berücksichtigung der Ver-
meidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen ausreichend belastbar, so dass im Rah-
men des Bebauungsplan-Verfahrens keine Überwachungsmaßnahmen zu definieren sind.  
5.6.4 Referenzliste der Quellen 
Accon GmbH, David Yalcin: Luftschadstoffprognose im Rahmen des vorhabenbezogenen Be-
bauungsplans „Simonskaul in Köln-Weidenpesch“, Stadt Köln; Greifenberg, 24.02.2020  
 
Accon Köln GmbH, Gregor Schmitz -Herkenrath: Ergänzung der Schalltechnischen Untersu-
chung zum Bebauungsplan (VEP) Simonskaul in Köln- Weidenpesch (Arbeitstitel) zu mögli-
chen Gewerbelärmimmissionen im Plangebiet; Köln, 14.03.2022 
 
Accon Köln GmbH, Gregor Schmitz-Herkenrath: Schalltechnische Untersuchung zum Bebau-
ungsplan (VEP) Simonskaul in Köln-Weidenpesch; Köln, 15.12.2021 
Geologischer Dienst NW: Bodenkarte 1:50.000, Krefeld, o. J.;

- 94 - 
/ 95 
Gesellschaft für Umweltplanung und wissenschaftliche Beratung: Grünordnungsplan – Plane-
rischer Fachbeitrag für das Bauleitplanverfahren (Bebauungsplan Nr. 66509/10 „Simonskaul 
in Köln-Weidenpesch“); Bonn, 27.06.2022 
 
HPC AG, Michael Domrös: Bericht zur geotechnischen Voruntersuchung; Duisburg, 
10.04.2017 
 
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Auszug aus der Planungshin-
weiskarte „Zukünftige Wärmebelastung“ aus: Klimawandelgerechte Metropole Köln, Ab-
schlussbericht, LANUV Fachbericht Nr. 50, Recklinghausen, 2013; 
Mull und Partner Ingenieurgesellschaft mbH, Claire Schneider: BV Simonskaul in Köln- Wei-
denpesch, Sanierungsplan gem. § 13 BBodSchG; Köln, 28.01.2022 
 
Mull und Partner Ingenieurgesellschaft mbH, Claire Schneider: Planungsbezogene Gefähr-
dungsabschätzung inkl. abfallt. Voreinstufung der Aushubmaterialien, BV Simonskaul in Köln-
Weidenpesch; Köln, 31.01.2020 
 
Ökoplan - Bredemann und Fehrmann: Artenschutzrechtliche Vorprüfung (ASP Stufe 1)  zum 
Sanierungsvorhaben „Simonskaul 38-50“ in Köln-Weidenpesch; Essen, März 2022 
 
Peutz Consult GmbH, Sara Lippold: Besonnungsstudie zum Bebauungsplanvorhaben Simon-
skaul in Köln-Weidenpesch; Dortmund, 10.06.2022 
 
raskin Umwel tplanung und Umweltberatung GbR, Anja Werfling: Landschaftspflegerischer 
Fachbeitrag Vorhabenbezogener Bebauungsplan Simonskaul in Köln-Weidenpesch; Aachen, 
28.06.2022 
 
raskin Umweltplanung und Umweltberatung GbR, Dr. Richard Raskin: Vorstudie zur Umsetz-
barkeit eines Bebauungsplans bei Simonskaul in Köln – Weidenpesch aus naturschutzfachli-
cher und – rechtlicher Sicht; Aachen, 21.06.2017 
 
raskin Umweltplanung und Umweltberatung GbR, Dr. Richard Raskin: Landschaftspflegeri-
scher Begleitplan: Sanierung einer Altlast in Köln-Weidenpesch; Aachen, 11.05.2022 
 
raskin Umweltplanung und Umweltberatung GbR, Verena Niedek: Fachbeitrag zur Arten-
schutzprüfung für die Aufstellung eines Bebauungsplanes bei Simonskaul in Köln-Weidenpe-
sch; Aachen, 29.09.2017 
 
Stadt Köln: Landschaftsplan, jeweils aktueller Stand; 
Stadt Köln: Überflutungshöhen bei verschiedenen Starkregenereignissen, aus StEB AÖR, 
Köln, 06/2017; 
 
UCON GmbH, Philipp van de Sand: Gutachten zur Verträglichkeit von Wohnbebauungen und 
dem Betriebsbereich der Carbosulf Chemische Werke GmbH in Köln hinsichtlich des § 50 
BImSchG; Münster, 16.11.2017  
sowie  
„Gutachten gemäß Art. 13 Seveso- III-Richtlinie bzw. § 50 BImSchG zur Verträglichkeit von 
Wohnbebauungen und dem Betriebsbereich der Nouryon Functional Chemicals GmbH“, 
09.07.2021

- 95 - 
 
6. Planverwirklichung 
6.1 Überplanungen/ Bestandsschutz 
Die Überplanung der vorhandenen gewerblichen Bausubstanz im Plangebiet geschieht im In-
teresse und auf Veranlassung der Vorhabenträgerin. Belange des Bestandsschutzes für vor-
handene bauliche Anlagen und Nutzungen sind für die Planung nicht gegeben. 
6.2 Umlegung, Baulast, Grunddienstbarkeiten 
Bodenordnende Maßnahmen nach § 45 ff BauGB sind nicht erforderlich, da die erforderlichen 
Grundstücke im Eigentum der Vorhabenträgerin, über Erbbaurechtsverträge in der Verfü-
gungsgewalt der Vorhabenträgerin bzw. im Eigentum der Stadt Köln stehen.  
 
Das Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit in den Baugebieten ist der Stadt Köln durch die 
Vorhabenträgerin durch dingliche Sicherung (Grunddienstbarkeit) einzuräumen. 
6.3 Durchführungsvertrag 
Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich in einem Durchführungsvertrag gemäß § 12 BauGB zur 
Umsetzung des Vorhabens, wie es im Vorhaben- und Erschließungsplan definiert ist. 
6.4 Kosten für die Stadt Köln, Kostenübernahme durch die Vorhabenträgerin  
Die Vorhabenträgerin übernimmt alle Kosten, die die Aufstellung des Bebauungsplanes be-
treffen. Kosten für den städtischen Haushalt entstehen insoweit nicht.

Anlage 13- Gebäudeansichten

5378 Zeichen

0Maßstab 1:500Zeichenerklärung
02550 MeterSimonskaulin Köln-WeidenpeschBlatt 3 von 4Vorhaben- und Erschließungsplan66509/10zum VorhabenbezogenenBebauungsplanT.TGaP
Grenze des räumlichen Geltungs-bereiches des Bebauungsplanes0,00Absturzsicherung (Geländer oderZaun) mit Angabe der Höhe in m üNHNI,IIIS,WBahngleiseBordsteintopografische BegrenzungFlurstücksgrenzeFlurgrenzeDachformZahl der Vollgeschossevorhandene GebäudeBaumDurchfahrtBestand     46.71Gemarkungsgrenzevorhandene Höhenlage über NHNBebauungz.B. Vgeplante GebäudeTerrassen/ LoggienGeschosszahlenDachbegrünungprivate FußwegePrivate Erschließung private GemeinschaftsstellplätzeZufahrt/ EingangTiefgaragenÖffentliche Erschließung öffentliche StraßenverkehrsflächeStraßenraumaufteilungRad- und FußwegMischverkehrsflächeöffentliches Parken (PKW)BaumscheibeRadweg außerhalb des Vorhaben-Baum (Planung)Ausgleich und öffentlicheprivate Grünflächenöffentlicher SpielplatzBaum (Bestand)SonstigesTrafoPackstationFreianlage und Grünflächenprivate FreianlageFreianlage KitaFreianlage Kita (Grünfläche)SanierungsgrenzeDachgartenVerkehrsfläche für:Rad- und Fußverkehr,Ver- und Entsorgungsfahrzeuge,Feuerwehr und RettungsfahrzeugeGas-Kaminund ErschließungsplanesGeltungsbereich des Vorhaben-
und ErschließungsplansWege innerhalb der öffentlichenGrünflächeInformelle Darstellung der privatenKleinkinderspielflächen, der öffentlichen Spielflächensowie der öffentlichen Straßenverkehrsflächen.OK 48,85festgesetzte Höhenlage in Meter über Normalhöhennull (NHN)
Es wird bescheinigt, dass diesePlanunterlage den Bestimmungen des§ 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht.(Stand 14.07.2021)VERMESSUNGSBÜRO RLSHajo Lühring • Jürgen SonntagÖbVI  RLSWestfeldgasse 351143 Kölngez.  Jürgen Sonntagöffentlich bestellter Vermessungsingenieur/inKöln, den 31.08.2022BezirksbürgermeisterinKöln, den 06.09.2022Der Planentwurf hat in der Zeitvom 15.09.2022 bis 17.10.2022nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründungöffentlich ausgelegen.gez. Ignacio Benítez ClerieDie OberbürgermeisterinStadtplanungsamtIm AuftragKöln, den 18.10.2022OberbürgermeisterinKöln, denDer Planentwurf ist nach § 4a Abs. 3BauGB durch Beschluss des Rates amgeändert worden.OberbürgermeisterinKöln, denDer Rat hat diesen vorhabenbezogenenBebauungsplan in seiner Sitzungam                nach § 10 Abs. 1 BauGB alsSatzung mit Begründung nach § 9 Abs. 8BauGB beschlossen.OberbürgermeisterinKöln, denDer Satzungsbeschluss des vorhaben-bezogenen Bebauungsplans durch denRat einschließlich des Hinweises nach§ 10 Abs. 3 BauGB wurde amortsüblich bekannt gemacht.Mit der Bekanntmachung tritt dervorhabenbezogene Bebauungsplan inKraft.Für den PlanentwurfVorhabenträger/inBonava Deutschland GmbHRegion Köln/ BonnBonner Str. 172-17650968 Kölngez. Martin VenjakobKöln, den 31.08.2022BeigeordneterKöln, den 01.09.2022Für den PlanentwurfDezernat VI, Planen und Bauengez. Markus GreitemannDer Stadtentwicklungsausschuss hatdie Planaufstellung am 28.06.2018nach § 12 Abs. 2 BauGB beschlossen.Der Beschluss wurde am 29.08.2018ortsüblich bekannt gemacht.Die Oberbürgermeisterinin Vertretung gez. Dr. KellerStadtdirektorKöln, den 16.08.2018Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligunghat am 05.02.2019 nach § 3 Abs. 1BauGB stattgefunden.gez. Dr. Diane SiebertGrünflächeFahrradstellplätzeFläche für Versorgungsanlagen
Simonskaul4.Ansicht Süd- Wohnen 2- PlangebietsgrenzeAnsicht Süd- Wohnen 1- QuartiersstraßeAnsicht Nord- Wohnen 13.2.1.7.6.5.Ansicht Nord- Wohnen 2- QuartiersstraßeAnsicht Ost- Wohnen 1- QuartiersplatzAnsicht Ost- Gebiet Wohnen/ Nws Gewerbe-Neusser StraßeAnsicht West- Gebiet Wohnen/ Nws Gewerbe QuartiersplatzAnsicht West- Wohnen 1- Simonskaul
Ansicht Nord- Gebiet Wohnen/ Nws GewerbeAnsicht Süd- Gebiet Wohnen/Nws Gewerbe- Plangebietsgrenze
Die in den Ansichten dargestellten Fassaden sindbeispielhaft. Geringfügige Abweichungen sind imZulässigkeitsrahmen des vorhabenbezogenenBebauungsplanes (Blatt 1) unter Berücksichtigungder Bestimmungen des § 31 BauGB zulässig.
Ansicht Ost- Gebiet Wohnen/ Nws Gewerbe- Neusser StraßeAnsichten  Nord- Wohnen 1Ansichten Süd- Wohnen 1- QuartierstraßeAnsicht Ost- Wohnen 1- QuartiersplatzAnsicht West- Wohnen 1- Simonskaul
Ansichten Nord- Wohnen 2- Quartierstraße
Ansichten im Maßstab 1:500Haus 1Haus 1Haus 2Haus 3Haus 2Haus 4Haus 3Haus 4
Haus 2Haus 4
Haus 7Haus 6Haus 5Haus 5Haus 6Haus 7
Übersichtsplan Ansichtsrichtungen, M. 1:1000
Haus 1Ansicht West- Gebiet Wohnen/ Nws Gewerbe- QuartiersplatzAnsicht Nord- Gebiet Wohnen/ Nws Gewerbe
Blatt 4 von 4
Ansicht Süd- Gebiet Wohnen/ Nws Gewerbe-PlangebietsgrenzeOK Attika 66,85OK Attika 63,95OK Attika 57,78OK Attika 66,85OK Attika 63,95OK Attika 57,78
OK Attika 66,70OK Attika 60,35OK Attika 54,55OK Attika 60,86
OK Attika 63,50
OK Gebäude 61,01OK Attika 62,51
OK Gebäude 61,01OK Attika 62,51OK Attika 58,36
OK Attika 58,36
OK Attika 66,85OK Attika 63,95OK Attika 57,78OK Attika 60,86OK Attika 64,17OK Attika 60,87OK Attika 57,78OK Attika 57,78OK Attika 64,17OK Attika 60,87OK Attika 57,78OK Attika 57,78OK Attika 63,95OK Attika 66,85
OK Attika 57,78OK Attika 63,95OK Attika 66,85OK Attika 64,17OK Attika 60,87OK Attika 57,78
OK Attika 66,70OK Attika 63,50
OK Gebäude 61,01
OK Gebäude 61,01
OK Attika 58,36
OK Attika 58,36OK Attika 58,11
OK Gebäude 61,01
OK Gebäude 61,01
OK Attika 58,36
OK Attika 58,36OK Attika 55,08
Haus 1
Ansichten Süd- Wohnen 2- Plangebietsgrenze
OK Gebäude 59,65OK Gebäude 53,85OK Attika 63,50
N

Anlage 5- Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 3 (2) BauGB

3822 Zeichen

ANLAGE 5  
/ 2 
 
Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 66509/10 – Arbeitstitel: „Simonskaul in Köln-Weiden-
pesch“ – eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage  
Die Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde am 07.09.2022 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und im Stadtpla-
nungsamt (Stadthaus Deutz) vom 15.09.2022 bis zum 17.10.2022 durchgeführt. Im Zeitraum der Offenlage ist 1 Stellungnahme eingegangen. 
Nachfolgend werden die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen dokumentiert und fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Über-
einstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie die Entscheidung durch den Rat dargestellt. Bei inhaltlich glei-
chen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Entscheidung durch den Rat verwiesen.  
Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt.  
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung durch 
den Rat 
Begründung 
1 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Schreiben vom 06.10.2022 
 
Warum wurde die Verkehrslärmbelastung in der Jesuiten-
gasse auf dem Abschnitt Mönchsgasse bis Kapuziner-
straße nicht im Lärmgutachten untersucht? Das Verkehrs-
gutachten bestätigt meine Erfahrungen, dass ein großer 
Teil des Verkehrs über die Achse Mönchsgasse/ Jesuiten-
gasse Richtung Süden abfließt. 
Morgens fahren beispielsweise (siehe Anhang 1) aus Rich-
tung des Plangebietes kommend 166 von 199 Fahrzeugen 
über Mönchgasse und Jesuitengasse. Es ist anzunehmen, 
dass dies auch für den neu hinzukommenden Verkehr zu-
treffend ist und sich somit der Verkehr auf der Jesuiten-
gasse deutlich erhöhen wird. Falsch ist hingen die An-
nahme der Verkehr würde versuchen möglichst früh auf die 
Neusser Str. zu wechseln. Diese ist trotz ihrer Funktion als 
Hauptverkehrsstraße mit ihren vi elen Ampeln und Tempo 
30 Abschnitten inzwischen unattraktiver für ein schnelles 
Vorrankommen als die Jesuitengasse. 
 
 
 
 
Wird nicht berück-
sichtigt. 
 
 
In der Modellierung des Prognosefalls im Verkehrsgutachten zum 
vorhabenbezogenen Bebauungsplan Simonskaul ist die Umge-
staltung der Neusser Straße, u.a. mit Ausweisung von Schutz-
streifen für den Radverkehr sowie Ausweisung von Tempo 30 be-
reits beachtet. 
 
Im Schallgutachten werden die im Verkehrsgutachten ermittelten 
zusätzlichen Verkehrsströme auf der Jesuitengasse und der 
Mönchgasse berücksichtigt. Das Schallgutachten kommt auf der 
Grundlage der oben genannten Modellierung der Verkehrsmen-
gen zu dem Ergebnis, dass es bereits im mittleren Abschnitt der 
Jesuitengasse nicht mehr zu Pegelerhöhungen aufgrund des 
planbedingten Verkehrs kommt. 
Die Beurteilungspegel betragen hier sowohl im Prognose-Nullfall 
als auch im Prognosefall 62 dB(A) am Tag und 53 dB(A) in der 
Nacht. Sie sind damit weit entfernt von der Schwelle der Gesund-
heitsgefährdung, die 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht 
beträgt. Die hier anzuwendenden Orientierungswerte der DIN 
18005 stellen keine Grenzwerte dar. Im Bereich der Jesuiten-
gasse zwischen Simonskaul und Mönchgasse liegen die prog-

- 2 - 
 
 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung durch 
den Rat 
Begründung 
Schon heute sind die Lärmgrenzwerte auf den Lärmkarten 
an der Jesuitengasse überschritten (siehe Anhang 2). Lei-
der verwenden diese ein and eres Berechnungsverfahren. 
Daher ist es umso bedauerlicher und unverständlicher, 
dass dieser Abschnitt nicht in der schalltechnischen Unter-
suchung betrachtet wurde. 
 
nostizierten Pegelerhöhungen der planbedingten Verkehrszu-
nahme am Tag zwischen maximal 0,4 dB(A) bis unter 0,1 dB(A) 
im Süden. Das gleiche Ergebnis liegt auch für den Nachtzeitraum 
vor. Für eine Fortsetzung der Prognosedarstellung an der Jesui-
tengasse in südlicher Richtung besteht kein Anlass.

Anlage 7- Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 3 (1 u. 2) BauGB, verfristet

8353 Zeichen

ANLAGE 7  
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Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 66509/10 – Arbeitstitel: „Simonskaul in Köln-
Weidenpesch“ außerhalb der Beteiligungsverfahren nach § 3 Absatz 1 und Absatz 2 BauGB  eingegangenen planungsrelevan-
ten Stellungnahmen  
 
Außerhalb der Beteiligungsverfahren nach § 3 Absatz 1 und Absatz 2 BauGB sind 2  Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit eingegangen. 
 
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit  der laufenden Nummerierung die 
Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellung-
nahme der Verwaltung verwiesen. 
 
Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Den Fraktionen der zuständigen Bezirksvertretung, des Stadt entwick-
lungsausschusses und des Rates wird eine vollständige Übersicht der Absender der Stellungnahmen zur Verfügung gestellt.  
 
Lfd. 
Nr. Stellungnahme  Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
1 
1.1 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
1.2 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Einwenderin fragt sich, wie die Zufahrt zu den geplanten 
330 neuen Wohneinheiten geregelt werden soll, wenn circa 
zweidrittel desVerkehrs über die Simonskaul mit Einbezug der 
Jesuitengasse erfolgt, die als Abkürzung auf die Simonskaul 
genutzt wird. 
 
 
 
 
 
 
Nach Einschätzung der Einwenderin würde dies ein enorm 
höheres Verkehrsaufkommen und einen damit entsprechen-
den Lärmpegel, Abgasbelastung und Gefahr für die Kinder der 
Einwenderinnen und der Nachbarn bedeuten, zumal vermehrt 
kinderreiche Familien in der Umgebung der Simonskaul leben 
und diese auch Fußweg zum bestehenden Kindergarten in der 
Mönchsgasse ist. Die Einwenderinnen haben auf langfristig 
weniger Verkehr und Gefahren für ihre Kinder gehofft. 
 
 
 
 
ja 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
ja 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Erschließung im Plangebiet erfolgt ausgehend vom Simons-
kaul über die geplante in West-Ost-Richtung verlaufene  öffentli-
che Erschließungsstraße. Die westlichen Quartiere können nicht 
von der Neusser Straße aus erschlossen werden. Dies hängt 
ursächlich mit der Einbindung des Zuführungsgleises in diesem 
Bereich zusammen. Eine Überlastung der Simonskaul ist mit 
dieser Aufteilung der Anbindung nicht verbunden. Das östliche 
Plangebiet mit dem Baublock wird über die Neusser Straße  so-
wie über die Planstraße erschlossen. Zwei Tiefgaragenein- und 
Ausfahrten ermöglichen die Zufahrt. 
 
Das Verkehrsgutachten zeigt auf, dass die bestehenden Straßen 
und Knotenpunkte im Umfeld durch das zusätzliche Verkehrsauf-
kommen nicht überlastet werden. Lediglich der bereits bestehen-
de Belastungszustand der Linksabbiegebeziehung am Knoten 
Simonskaul/ Neusser Straße in Richtung Norden wird verstärkt 
und ist kritisch. Durch eine Anpassung der Grünzeiten im Fest-
zeitenprogramm in der morgendlichen und nachmittäglichen Spit-
ze (Zufahrt Simonskaul: 5 Sek. mehr Grünzeit zu Lasten der 
Hauptrichtung) wird die Qualitätsstufe des Verkehrsablaufs 
(QSV) in Stufe D erreicht. Die Qualitätsstufen des Verkehrsab-
laufs an Knotenpunkten mit Lichtsignalanlage umfassen die Stu-

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1.4 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Aufgrund der Verbindungsfunktion der Simonskaul zur Neus-
ser Straße verkehr bereits gegenwärtig LKW, Baustellenfahr-
zeuge sowie Landwirtschaftsmaschinen für die Bewirtschaf-
tung der Felder in Richtung Longerich vor der Tür der Einwen-
derin. Ferner  wird der Lieferverkehr für das Rewe Center über 
die Simonskaul abgewickelt. Es verkehren Straßenbahnen 
zum Ausbesserungswerk sowie Reinigungsmaschinen zur 
Säuberung der Gleisanlagen. 
 
Die Anwenderinnen fordern eine Überdenkung des Verkehrs-
konzepts sowie eine alternative Verkehrsführung, sodass die 
Erschließung des geplanten Wohngebietes nicht allein über 
den Kalscheurer Weg erfolgt. Bei dem vorliegenden Verkehrs-
konzept wird bemängelt, dass die Durchwegung des Quartiers 
mit Verbindung zwischen Neusser Straße und Simonskaul 
lediglich für Radfahrer und Fußgänger zugänglich ist. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
ja 
 
 
 
 
 
 
 
 
teilweise 
 
 
 
 
 
 
fen A bis F. Stufe A impliziert sehr kurze Wartezeiten für die je-
weils betroffenen Verkehrsteilnehmer, Stufe F hingegen beinhal-
tet sehr lange Wartezeiten für die jeweils betroffenen Verkehrs-
teilnehmer. Die Kapazität im Kfz-Verkehr wird überschritten. In 
Stufe D, entsprechend des Knotenpunktes an der Simonskaul, 
kann im Kfz-Verkehr am Ende der Freigabezeit ein Rückstau 
auftreten. Dies wird jedoch als noch ausreichend bewertet, da der 
Verkehrszustand stabil bleibt und gerade für Innenstädte nicht 
untypisch ist.  
 
Unter Zugrundelegung der Prognose zum Verkehrsaufkommen 
durch das Plangebiet ist ausgenommen des Knotenpunkes Si-
monskaul-Neusser Straße  eine weiterhin gute Verkehrsqualität 
insbesondere auch an den Ein- und Ausfahrten an den Straßen 
Simonskaul und Neusser Straße gegeben. Von Seiten der Polizei 
liegen keine Hinweise auf mögliche Unfallschwerpunkte im Um-
feld des Plangebietes vor. 
Zur Stärkung der Fußgänger und Radfahrer im Bereich der Si-
monskaul sind geschwindigkeitsdämpfende Maßnahmen im Zuge 
des Planvorhabens  vorgesehen. Aus diesen Gründen ist davon 
auszugehen, dass mit dem  Planvorhaben keine erhöhte Gefahr 
insbesondere für Kinder besteht. 
 
Bis auf den Knotenpunkt Simonskaul / Neusser Straße ergibt sich 
mit dem zusätzlichen Quell- und Zielverkehr aus dem Plangebiet 
für die in der Umgebung des Plangebietes befindlichen Knoten-
punkte weiterhin die oberste Qualitätsstufe A. Damit kann die 
Mehrzahl der Verkehrsteilnehmer ungehindert den jeweiligen 
Knotenpunkt passieren, wobei die Wartezeiten sehr kurz sind (s. 
Nr. 22.2). 
 
 
s. 22.1

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1.5 
 
 
 
 
 
 
1.6 
 
 
 
 
 
1.7 
 
 
 
 
 
1.8 
 
 
 
 
1.9 
 
 
Die Einwenderinnen befürchten eine erhebliche Beschränkung 
der Lebensqualität und letztlich eine Wertminderung der eige-
nen Wohnhäuser. 
 
 
 
 
Die Einwenderinnen schlagen eine Durchwegung des Plange-
bietes zumindest im Einrichtungsverkehr vor und verweisen 
darauf, dass eine ausreichend große Straße und deren regel-
mäßige Nutzung zur Befahrung für die Müllabfuhr und von 
Feuerwehrfahrzeugen geplant ist. 
 
Es wird angeregt, die Tiefgaragen miteinander so zu verbin-
den, dass die (Haupt-) zufahrt über die Neusser Straße erfol-
gen kann. Dadurch würde die Simonskaul unmittelbar entlastet 
werden und etwaiger Mehrverkehr würde dort aufgelöst wer-
den, wo er entsteht. 
 
Darüber hinaus könnte die Öffnung / Umbau der Einbahnstra-
ße der Simonskaul nach Longerich  (Ecke Graseggerstraße) 
den Verkehr aus dem Wohngebiet direkt Richtung Norden 
führen, ohne den Umweg über das Teilstück Simonskaul. 
 
Es wird angeregt die Anwohner grundsätzlich dazu zu motivie-
ren, weniger Auto und mehr Fahrrad zu fahren. Hierbei wird 
bemängelt, dass gegenwärtig schlichtweg keine Radwege von 
der Simonskaul aus zu finden sind. Weder gibt es auf der 
Neusser Straße  (stadteinwärts bis Friedrich-Karl-Straße) noch 
über die mönchs- / Jesuitengasse / Merheimer Straße bis nach 
Nippes. 
 
teilweise 
 
 
 
 
 
 
nein 
 
 
 
 
 
teilweise 
 
 
 
 
 
teilweise 
 
 
 
 
teilweise 
 
 
 
Der im Rahmen des Qualifizierungsverfahrens entwickelte städ-
tebauliche Entwurf  des neuen Wohngebiets sieht neben neuen 
Wohngebäuden eine viergruppige Kindertageseinrichtung sowie 
ein en neuen öffentlichen Spielplatz sowie private Grünflächen 
vor, sodass das Wohnumfeld an der Simonskaul aufgewertet 
wird. 
 
s. 22.1 
 
 
 
 
 
Das östliche Bauquartier wird bereits im vorliegenden städtebau-
lichen Konzept auch von der Neusser Straße  u.a. über Zufahrten 
in die Tiefgarage erschlossen. Über die Kopplung weitere Tiefga-
ragen im Plangebiet ist im weiteren Planverfahren zu prüfen. 
 
 
Im Rahmen großräumiger verkehrlicher Planungen zur  Ertüchti-
gung der Simonskaul ist diese verkehrliche Maßnahme zu prüfen. 
 
 
 
Im Plangebiet soll durch die Schaffung von attraktiven Fuß und 
Radwegen bzw. von Mischverkehrsflächen sowie von Radabstel-
lanlagen ein Beitrag zur Förderung des nichtmotorisierten Indivi-
dualverkehrs geleistet werden.

Beschlussvorlage Rat

13718 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VI/612 
 
Vorlagen-Nummer 
 0899/2023 
Freigabedatum 
05.04.2023  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den 
Bebauungsplan-Entwurf (vorhabenbezogener Bebauungsplan) Nummer 66509/10 
Arbeitstitel: Simonskaul in Köln-Weidenpesch  
Beschlussorgan 
StadtentwicklungsausschussRat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt 
 
1. über die zum Bebauungsplan-Entwurf 66509/10 für das Gebiet im Bereich Simonskaul - 
Neusser Straße – Arbeitstitel: Simonskaul in Köln-Weidenpesch — abgegebenen Stel-
lungnahmen gemäß Anlagen 3 bis 8; 
2. den Bebauungsplan (vorhabenbezogener Bebauungsplan) Nummer 66509/10 Arbeitsti-
tel: Simonskaul in Köln-Weidenpesch mit gestalterischen Festsetzungen nach § 10 Ab-
satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 
(BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen 
(GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV 
NW 2 023) — jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung — als Sat-
zung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begründung; 
3.  den in der Anlage 1 dargestellten, geänderten Geltungsbereich des vorhabenbezogenen 
Bebauungsplans „Simonskaul in Köln-Weidenpesch“. Das Plangebiet umfasst somit die 
Flurstücke 3995, 1241/178, 2273/177, 2272/178, 4216, 4217, 4485, 256 und Teile der 
Flurstücke 3566, 3995 sowie des Flurstücks 4373 (Straße Simonskaul, jeweils Flur 96, 
Gemarkung Longerich 4966), Teile des Flurstücks 387 (Flur 97, Gemarkung Longerich 
4966), Teile des Flurstücks 1636 (jeweils Flur 05, Gemarkung Longerich 4966) und Tei-
le des Flurstücks 4526 (jeweils Flur 96, Gemarkung Longerich 4966). 
 
 
Bezirksvertretung 5 (Nippes) 04.05.2023 
Stadtentwicklungsausschuss 04.05.2023 
Rat 16.05.2023

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
1. Anlass und Ziel 
Mit Schreiben vom 15.03.2018 hat die Bonava Deutschland GmbH die Einleitung eines Ver-
fahrens gemäß § 12 Abs. 2 BauGB zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungs-
plans (VEP) für eine Fläche im Bereich Simonskaul – Neusser Straße in Köln-Weidenpesch 
beantragt. 
Die Vorhabenträgerin beabsichtigt die Umnutzung dieser Flächen mit Altlastensanierung und 
anschließender Rekultivierung zur Schaffung von familiengerechtem Wohnungsbau sowie 
eines neuen öffentlichen wohnungsnahen Parkes mit Ausgleichsflächen als Teil des Land-
schaftsschutzgebiets. 
Die Fläche eignet sich für eine Wohnbebauung. Das Vorhaben folgt den Zielen des vom Rat 
der Stadt Köln am 11.02.2014 beschlossenen Stadtentwicklungskonzeptes Wohnen (StEK 
Wohnen), da es dazu beiträgt, den prognostizierten Wohnungsbedarf zu decken. Das Plange-
biet ist eine zum Teil erschlossene Fläche. Die städtebauliche Planung eröffnet eine Neuord-
nung des Gebietes mit Erschließung über die Simonskaul und dient der Arrondierung des 
Siedlungsbereiches. Aufgrund der Nutzungsgeschichte als Altablagerungsstandort wurde die 
Fläche bisher nicht als Bauland ausgewiesen. 
Das vorhandene Planungsrecht lässt die Realisierung des Vorhabens nicht zu. Mit der Einlei-
tung des Aufstellungsverfahrens des vorhabenbezogenen Bebauungsplans werden die pla-
nungsrechtlichen Voraussetzungen zur Realisierung eines Neubaugebietes im Rahmen des 
Kooperativen Baulandmodells, sowie einer viergruppigen Kita, neuen Räumlichkeiten für die 
Jugendeinrichtung „Dachlow“, zwei öffentlichen Spielplätzen und einer Multifunktionsfläche für 
Jugendliche sowie Grün - und Ausgleichsflächen im Bereich Simonskaul - Neusser Straße 
geschaffen. 
 
2. Verfahrensverlauf 
Die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 
66509/10 mit dem Arbeitstitel „Simonskaul in Köln-Weidenpesch“ mit Vorlage-Nr. 1204/2018 
wurde am 28.06.2018 vom Stadtentwicklungsausschuss beschlossen. Das Bebauungsplan-
verfahren wird im Normalverfahren mit zweistufiger Beteiligung durchgeführt. 
Die Beteiligung der Behörden sowie der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB 
wurde vor Einleitungsbeschluss in der Zeit vom 23.12.2016 bis einschließlich 31.01.2017 
durchgeführt.   
Bei der politischen Beratung zum Einleitungsbeschluss wurde die Durchführung eines Qualifi-
zierungsverfahrens in Form  einer Mehrfachbeauftragung am 17.05.2018 vom Stadtentwick-
lungsausschuss auf Grundlage des vorgelegten städtebaulichen Vorkonzeptes beschlossen. 
Es wurde ein zweistufiges Verfahren mit sieben teilnehmenden Planungsbüros durchgeführt. 
Aus der ersten Verfahrensstufe wurden vier städtebauliche Entwürfe zur weiteren Bearbeitung 
ausgewählt. Diese städtebaulichen Entwürfe wurden in einer Abendveranstaltung am 
05.02.2019 der Öffentlichkeit vorgestellt. Es bestand die Gelegenheit zur Diskussion und Erör-

3 
terung der vier Konzepte.  
Die in der Abendveranstaltung sowie bis zum 05.03.2019 eingegangenen schriftlichen Stel-
lungnahmen aus der Öffentlichkeit wurden nach § 3 Abs. 1 BauGB im Rahmen der Durchfüh-
rung einer frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung im Verfahren ausgewertet. Es sind 22 Stel-
lungnahmen von der Öffentlichkeit abgegeben worden, eine davon verfristet.  
Unter Berücksichtigung der Empfehlungen der Bewertungskommission sowie der Anregungen 
aus der Öffentlichkeit wurden die vier städtebaulichen Entwürfe anschli eßend in der zweiten 
Bearbeitungsphase überarbeitet. Die Entscheidung über das final zu verfolgende Konzept traf 
die Bewertungskommission in ihrer Sitzung am 29.03.2019. Es handelt sich um das unter 1.2 
erläuterte Konzept von Lorenzen Mayer Architekten mit becht landscape architecture, welches 
die Grundlage für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan bildet.  
Der Vorgabenbeschluss mit Vorlage-Nr. 2736/2019 wurde am 30.01.2020 vom Stadtentwick-
lungsausschuss gefasst. Es wurde beschlossen, dass die Verwaltung die Vorhabenträgerin 
auffordern solle, auf der Grundlage des städtebaulichen Planungskonzeptes einen Entwurf 
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan auszuarbeiten. Die Ergebnisse der frühzeitigen 
Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB sind dabei gemäß de r Stellungnahme der 
Verwaltung zu berücksichtigen. 
Die Beteiligung der Behörden sowie der Träger öffentlichen Belange gemäß § 4 Abs. 2 
BauGB wurde vom 24.08.2021 bis einschließlich 28.09.2021 durchgeführt. 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan hat nach der or tsüblichen Bekanntmachung am 
07.09.2022 in der Zeit vom 15.09.2022 bis 17.10.2022 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich 
ausgelegen. Es wurden 3 Stellungnahmen von der Öffentlichkeit abgegeben, eine davon ver-
fristet.  
 
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wurde im Laufe des Bauleit-
planverfahrens an mehreren Stellen geändert, um weitere Flächen planungsrechtlich zu si-
chern. Erstmals wurde der Geltungsbereich im Rahmen der politischen Beratung zum Vorga-
benbeschluss vom Stadtentwicklungsausschu ss in seiner Sitzung am 30.01.2020 geändert 
beschlossen. Im südwestlichen Bereich wurde der Geltungsbereich entlang der südlichen 
Flurstücksgrenze von Flurstück 3994 (Gemarkung Longerich, Flur 96) und Flurstück 3642 
(Gemarkung Longerich, Flur 96) um die Abstandsflächen des Wohngebäudes am Simonskaul 
mit der Hausnummer 42 ausgespart. Im nordwestlichen Bereich wurde der Geltungsbereich 
um Flächen des ehemaligen Verkehrsübungsplatzes am Simonskaul zugunsten der Anlage 
von Ausgleichsflächen und privaten Grünflächen sowie um weitere Flächen zur Einbeziehung 
des an die KVB-Trasse südlich angefügten Radweges bis zur Gleisquerung zugunsten eines 
zusammenhängend gestalteten öffentlichen Raumes in das Plangebiet erweitert. Die Flächen 
des Radweges wurden aufgrund des fehlenden Flurstücksbezuges erst nach Vorgabenbe-
schluss in den Geltungsbereich einbezogen und  in die Satzungsfassung aufgenommen.  
 
3. Nutzungsbezogene Sanierung der im Plangebiet vorhandenen Altlagerung 
In einem Teilbereich des Plangebiets befindet sich eine verfüllte ehemalige Kiesgrube. Diese 
Altablagerung wird unter der Nr. 50503 „Simonskaul“ im Altlastenkataster der Stadt Köln ge-
führt. Die Verfüllungen reichen teilweise bis ins Grundwasser und bestehen - auf Grundlage 
vorliegender Untersuchungen - im Wes entlichen aus Boden und Bauschutt. Untergeordnet 
sind auch gewerbliche und hausmüllähnliche Ablagerungsanteile vorhanden. Die geplante 
nutzungsbezogene Sanierung ist eine Vorsorgemaßnahme um die zukünftige Nutzung des 
Plangebietes als Wohnstätte mit Kinder tagesstätte, Tiefgarage sowie Grün- und Ausgleichs-
flächen einschl. Kinderspielflächen dauerhaft sicherzustellen. Hierzu wird die Altablagerung im 
Bereich der vorgesehenen Bebauung bis zum Grundwasser nahezu vollständig ausgehoben 
und im Bereich der angrenzenden nordwestlichen Grünfläche - einschl. der Kinderspielflächen 
- ebenfalls mittels Aushub saniert. Zusätzlich wird von der Bebauung ausgehend in Richtung 
der Grünfläche ein unterirdisches Abdichtungssystem eingebaut um eventuell auftretende 
Restausgasungen des nördlich des Baugebietes verbleibenden Altablagerungskörpers aufzu-

4 
fangen und sicher in Richtung Atmosphäre ableiten zu können. Eine Beeinträchtigung des 
Grundwassers durch die Altablagerung konnte im Rahmen der durchgeführten Grundwasser-
untersuchungen bisher nicht festgestellt werden. Vorsorgemaßnahmen für den Fall einer mög-
lichen baubedingten Mobilisierung und Sicherung von Schadstoffen wurden geplant und wer-
den durchgeführt. 
 
4. Wärmeversorgung des Plangebietes durch Blockheizkraftwerke 
Das Plangebiet wird durch zwei Blockheizkraftwerke mit Wärme versorgt werden, wobei ein 
Blockheizkraftwerk das im Osten des Plangebiets gelegene Haus 1 und das andere Block-
heizkraftwerk die übrigen im Plangebiet liegenden Häuser 2-7 versorgen wird. Um die Häuser 
2-7 versorgen zu können, wird die zwischen den Häusern verlaufende Planstraße ca. auf Hö-
he von Haus 5 durch eine Nahwärmeleitung gequert werden. Die vorgenannte Planstraße ist 
als öffentlich gewidmetes Straßenland vorgesehen, so dass die Stadt Köln in diesem Fall dem 
Versorgungsunternehmen den Bau und Betrieb der Leitungsquerung auf Grundlage eines 
Wegenutzungsvertrags gestatten wird. Dabei wird der Leitungsgraben nicht über das erforder-
liche Maß für einen Graben zur Führung einer Wärmeleitung mit einem definiert en Außen-
durchmesser hinausgehen und in einer Tiefe von mindestens 2,0 m unter der Geländeober-
kante liegen. 
 
5. Anpassungserfordernis des Bebauungsplanes mit dem laufenden Planfeststel-
lungsverfahren „ Bau und Betrieb einer Abstellanlage für Stadtbahnfahrzeuge und 
die zugehörige Zulaufstrecke in Weidenpesch“ 
Im Zuge des Planfeststellungsverfahrens zum Zulaufgleis der Kölner Verkehrsbetriebe (KVB) 
zum Betriebshof Weidenpesch wurde in der 1. Planänderung die Maßnahme A4 - Pflanzung 
einer Baumreihe mit Raseneinsaat - südlich des KVB-Zulaufgleises im Bereich des Plangebie-
tes des Bebauungsplan-Entwurfes „Simonskaul“ planfestgestellt.  
Da die Pflanzmaßnahme A4 aus dem Planfeststellungsverfahren im Qualifizierungsverfahren 
zum Bebauungsplan-Verfahren „Simonskaul“ Berücksichtigung fand, war ein Konflikt mit der 
geplanten Baumreihe südlich des Zulaufgleises aus der Planfeststellung zu diesem Zeitpunkt 
noch nicht erkennbar. 
Im Zuge der Detailplanung zum überörtlichen Radweg auf der Südseite des neuen Zulaufglei-
ses und zur E rschließung im Bebauungsplan ergaben sich neue Erkenntnisse aus verkehrli-
chen, erschließungstechnischen und brandschutztechnischen Fachplänen. 
Hieraus ergibt sich insgesamt das Erfordernis zur Verlagerung von 15 planfestgestellten, je-
doch noch nicht gepflanzten Baumstandorten. In Abstimmung mit der Stadt Köln hat die KVB 
einen Antrag auf Änderung der Planfeststellung zur Verlagerung von 15 Baumstandorten auf 
die West- und Nordseite des Zulaufgleises bei der Bezirksregierung Köln eingereicht. Dieser 
wurde zwischenzeitlich von der Bezirksregierung Köln positiv beschieden. Entsprechend er-
geben sich aus der Planfeststellung keine dem Bebauungsplan widersprechenden Inhalte. 
 
6. Auswirkungen auf den Klimaschutz 
Das Bebauungsplan -Verfahren fällt gemäß der Übergangsreg elung nicht unter die am 
17.03.2022 beschlossenen Leitlinien zum Klimaschutz der Stadt Köln. Die Neubebauung wird 
nach dem heutigen Stand der Technik nach energetischem Standard EH 55 EE errichtet. Im 
Plangebiet werden zur Wärmeversorgung zwei Bio-Gas-Blockheizkraftwerke mit Kraft-Wärme-
Kopplung errichtet werden. Die Dachflächen bieten ein großes Potenzial für die Nutzung der 
Solarenergie, das ebenfalls genutzt werden soll. Beispielsweise ist die Photovoltaiktechnik auf 
Haus 1 zur Eigenstromerzeugung ein we iterer Beitrag zur Nutzung erneuerbarer Energie im 
Plangebiet. Eine Klimaneutralität des Betriebs der Siedlung wird jedoch durch die vorgenann-
ten Maßnahmen nicht erreicht.

5 
Anlagen 
 
Anlage 1. Geltungsbereich 
Anlage 2. Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 3 (1) BauGB 
Anlage 3. Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 4 (1) BauGB 
Anlage 4. Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 4 (2) BauGB 
Anlage 5. Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 3 (2) BauGB 
Anlage 6. Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 3 (2) BauGB TÖBs 
Anlage 7. Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 3 (1 u. 2) BauGB verfristet 
Anlage 8. Begründung zum Bebauungsplan nach § 9 (8) BauGB 
Anlage 9. Textliche Festsetzungen 
Anlage 10. Vorhabenbezogener Bebauungsplan 
Anlage 11. Textliche Festsetzungen 
Anlage 12. Vorhaben- und Erschließungsplan 
Anlage 13. Gebäudeansichten

Anlage 11- Textliche Festsetzungen

1868 Zeichen

0Maßstab 1:50002550 MeterSimonskaulin Köln-WeidenpeschBlatt 1 von 4VorhabenbezogenerBebauungsplan66509/10zum Vorhaben- undErschließungsplan
Es wird bescheinigt, dass diesePlanunterlage den Bestimmungen des§ 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht.(Stand 14.07.2021)VERMESSUNGSBÜRO RLSHajo Lühring • Jürgen SonntagÖbVI  RLSWestfeldgasse 351143 Kölngez.  Jürgen Sonntagöffentlich bestellter Vermessungsingenieur/inKöln, den 31.08.2022BezirksbürgermeisterinKöln, den 06.09.2022Der Planentwurf hat in der Zeitvom 15.09.2022 bis 17.10.2022nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründungöffentlich ausgelegen.gez. Ignacio Benítez ClerieDie OberbürgermeisterinStadtplanungsamtIm AuftragKöln, den 18.10.2022OberbürgermeisterinKöln, denDer Planentwurf ist nach § 4a Abs. 3BauGB durch Beschluss des Rates amgeändert worden.OberbürgermeisterinKöln, denDer Rat hat diesen vorhabenbezogenenBebauungsplan in seiner Sitzungam                nach § 10 Abs. 1 BauGB alsSatzung mit Begründung nach § 9 Abs. 8BauGB beschlossen.OberbürgermeisterinKöln, denDer Satzungsbeschluss des vorhaben-bezogenen Bebauungsplans durch denRat einschließlich des Hinweises nach§ 10 Abs. 3 BauGB wurde amortsüblich bekannt gemacht.Mit der Bekanntmachung tritt dervorhabenbezogene Bebauungsplan inKraft.Für den PlanentwurfVorhabenträger/inBonava Deutschland GmbHRegion Köln/ BonnBonner Str. 172-17650968 Kölngez. Martin VenjakobKöln, den 31.08.2022BeigeordneterKöln, den 01.09.2022Für den PlanentwurfDezernat VI, Planen und Bauengez. Markus GreitemannDer Stadtentwicklungsausschuss hatdie Planaufstellung am 28.06.2018nach § 12 Abs. 2 BauGB beschlossen.Der Beschluss wurde am 29.08.2018ortsüblich bekannt gemacht.Die Oberbürgermeisterinin Vertretung gez. Dr. KellerStadtdirektorKöln, den 16.08.2018Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligunghat am 05.02.2019 nach § 3 Abs. 1BauGB stattgefunden.gez. Dr. Diane SiebertBlatt 2 von 4

Beratungsverlauf (3)

04.05.2023 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 12.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
04.05.2023 Bezirksvertretung 5 (Nippes)
TOP 9.2.6 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
16.05.2023 Rat
TOP 12.5 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0899/2023
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
05.04.2023
Erstellt
09.03.2023 16:08