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Datenstand: 12.09.2026 — die Daten dieser Kommune konnten seit 37 Tagen nicht aktualisiert werden, weil das Ratsinformationssystem derzeit nicht erreichbar ist. Inhalte können veraltet sein.

RheinEnergie Stiftung Jugend/Beruf, Wissenschaft

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 2246/2025 vom 23.01.2026

Stand: Am 05.02.2026 im Rat ungeändert beschlossen.

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    Dezernat, Dienststelle II/II/2 Vorlagen-Nummer 2246/2025 Freigabedatum 23.01.2026 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff RheinEnergie Stiftung Jugend/Beruf, Wissenschaft hier: Entsendung in den Stiftungsrat Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: I. Der Rat der Stadt Köln entsendet in den Stiftungsrat der RheinEnergieStiftung Ju- gend/Beruf, Wissenschaft: 1. Herrn Christian Joisten, Vorsitzender des Aufsichtsrates der GEW Köln AG 2. ……………………………………………. 3. ……………………………………………. 4. ……………………………………………. 5. ……………………………………………. II. Die Entsendung gilt für die Wahlzeit des Rates, verlängert sich jedoch bis zu der Rats- sitzung nach der Neuwahl, in der die Mitglieder des Aufsichtsgremiums gewählt wer- den. Sie endet in jedem Fall mit dem Ausscheiden aus dem für die Mitgliedschaft maß- geblichen Amt oder Organ vor Ablauf der Wahlzeit des Rates. Bei den vom Rat be- nannten Stiftungsratsmitgliedern ist dies die Mitgliedschaft im Rat der Stadt Köln oder in einem seiner Ausschüsse, sofern zum Zeitpunkt der Benennung eine Mitgliedschaft in einem dieser Gremien bestanden hat. III. Der Rat weist die von ihm entsandten bzw. auf seine Veranlassung gewählten Vertre- terinnen und Vertreter der Stadt Köln im Stiftungsrat an, die Leitgedanken des Public Corporate Governance Kodex der Stadt Köln zu beachten und sich für die analoge An- wendung sowie für die Verankerung eigenständiger Compliance Standards im Stif- tungsrat einzusetzen. Rat 05.02.2026 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Die GEW Köln AG hat mit Einverständnis des Rates (Beschluss vom 17.12.1998) eine Stif- tung gegründet, deren Zweck in der Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie der Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe besteht. Die Bezirksregierung hat die Stiftung mit Namen „RheinEnergieStiftung Jugend/Beruf, Wis- senschaft“ (vormals „GEW Stiftung Köln“) mit Urkunde vom 22.12.1998 genehmigt. Organe der Stiftung sind gemäß § 7 der Stiftungssatzung der Stiftungsrat und der Stiftungs- vorstand. Der Stiftungsrat besteht gemäß § 8 der Satzung aus max. 20 Personen. Hierzu ge- hören u.a.:  der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin der Stadt Köln  die/der Aufsichtsratsvorsitzende der GEW Köln AG  fünf Vertreter/innen des Rates der Stadt Köln, die nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren zu bestimmen sind (die/der Aufsichtsratsvorsitzende der GEW Köln AG wird bei die- sem Verfahren angerechnet). Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates ist an deren Hauptamt gebunden bzw. beträgt fünf Jahre. Für die vom Rat der Stadt Köln zu bestimmenden Mitglieder gilt § 42 Abs. 2 GO NRW entsprechend. Die Benennung der bisherigen Vertreter/innen der Stadt Köln im Stif- tungsrat endete mit der Wahlzeit des Rates. Es ist daher erforderlich, eine Neubesetzung der vakanten Stiftungsratssitze vorzunehmen. Wiederbenennungen sind möglich. Der Rat der Stadt Köln hat im Public Corporate Governance Kodex (PCGK) Grundsätze kom- munaler Unternehmensführung beschlossen und damit Standards zur Steigerung der Effizi- enz, Transparenz und Kontrolle bei Gesellschaften mit städtischer Beteiligung festgelegt. Da der städtische PCGK in der RheinEnergieStiftung Jugend/Beruf, Wissenschaft keine unmittel- bare Anwendung findet, sind die Vertreterinnen und Vertreter der Stadt Köln im Stiftungsrat aufgefordert, auf seine analoge Anwendung sowie die Verankerung eigenständiger Compli- ance Standards hinzuwirken. Sofern die Stiftung andere, vergleichbare Regelwerke guter Un- ternehmensführung anwendet, bezieht sich die Weisung auf dieses Regelwerk. Gemäß § 113 Abs. 6 GO NRW haben die Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinde über die zur Wahrnehmung des Vertretungsamtes sowie die zur Beurteilung und Überwachung der Geschäfte, die das Unternehmen oder die Einrichtung betreibt, erforderliche betriebswirt- schaftliche Erfahrung und Sachkunde zu verfügen. Die Verwaltung wird hierzu eine entspre- chende Fortbildungsveranstaltung durchführen. Für den Nachweis der erforderlichen betriebs- wirtschaftlichen Erfahrung und Sachkunde im Sinne der Gemeindeordnung ist von den Vertre- terinnen und Vertretern der Gemeinde eine entsprechende Selbsterklärung abzugeben. Hinweis: Bei Kandidaturen für Wahlgremien soll der Anteil der Frauen mindestens 40 % betragen (§ 12 Absatz 4 Landesgleichstellungsgesetz NRW/LGG). Im Übrigen sollen Gremien geschlechtspa- ritätisch besetzt werden (§ 12 Absatz 7 LGG NRW). 3

Beratungsverlauf

  1. 05.02.2026

    Rat

    TOP 13.7, Entscheidung. Ergebnis: ungeändert beschlossen

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