4082/2018
Einrichtung einer Tempo 30-Zone im Ober Buschweg
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Mitteilung BV
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VIII/66/661/3 661/3 Vorlagen-Nummer 4082/2018 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 28.01.2019 Einrichtung einer Tempo 30-Zone im Ober Buschweg hier: Antrag der CDU-Fraktion aus der Sitzung am 28.09.2015 TOP 8.1.1 Beschluss: „Die Bezirksvertretung bittet die Verwaltung, im Bereich Ober Buschweg zwischen Sürther Bahnhof und Einmündung in die Industriestraße L 300, sowie die Sürther Hauptstraße zur Tempo 30-Zone zu erklären.“ Mitteilung der Verwaltung: Die für die Umsetzung des Beschlusses erforderliche Prüfung hat Folgendes ergeben: 1. Ober Buschweg: Bei dem Ober Buschweg handelt es sich um eine Wohnstraße mit einer Erschließungsfunktion. Die zugelassene Höchstgeschwindigkeit beträgt 50 km/h. Die verkehrlichen Merkmale der Straße Ober Buschweg weisen mit einer Fahrbahnbreite von etwa 7,5-8 m nicht die charakteristisch prä- genden Merkmale einer Tempo 30-Zone auf. Die Straße Ober Buschweg ist vorfahrtsgeregelt. Gemäß der Verordnung zur Einführung von Tempo 30-Zonen ist an allen Knotenpunkten eines Tempo 30-Gebietes allerdings die „rechts-vor- links“-Vorfahrtsregelung vorzusehen. Die Aufhebung der Vorfahrtsregelung wäre nur mit einem er- heblich aufwendigen Umbau der Kreuzung Ober Buschweg/Ulmenallee möglich. Gemäß der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen sollten Wohnstraßen, die sich in Tempo 30-Zonen befinden, eine maximale Verkehrsstärke von bis etwa 400 Kfz/h im Querschnitt aufweisen. Das Verkehrsauf- kommen auf dem Ober Buschweg beträgt in der Spitzenstunde im Querschnitt 308 Kfz/h (Zählung Dezember 2015). Unter diesem alleinigen Aspekt wäre eine Aufnahme in die Tempo 30-Zone grundsätzlich möglich. Der Ober Buschweg ist jedoch im Konzept über „Tempo 30-Zonen in allen geschlossenen Wohn- gebieten Kölns und das Netz der Vorfahrtsstraßen (Vorbehaltsnetz)“ im Vorbehaltsnetz enthalten. Das Vorbehaltsnetz beinhaltet dabei Vorfahrtsstraßen, die aufgrund ihrer verkehrlichen Bedeutung wie z. B. ihrer Verkehrsfunktion für den überörtlichen und innerstädtischen Verkehr, ihres Charak- ters oder Ausbaus, ihrer Bedeutung für Rettungsdienste und den ÖPNV sowie aufgrund ihrer ver- kehrlichen Ausstattung nicht innerhalb von Tempo 30-Zonen liegen können. Die Aufnahme des Ober Buschweges in die benachbarte vorhandene Tempo 30-Zone ist aus Sicht der Verwaltung aus Verkehrssicherheitsgründen erst dann möglich, wenn die Kreuzung Ober 2 Buschweg/Ulmenallee baulich so gestaltet wird, dass die Einführung einer „rechts-vor-links“- Vorfahrtsregelung möglich wird und wenn die Straße aus dem Vorbehaltsnetz ausgeschlossen wird. 2. Sürther Hauptstraße: Die Sürther Hauptstraße ist Bestandteil des unter Punkt 1 beschriebenen Vorbehaltsnetzes für Tempo 30-Zonen. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit ist mit Einzelbeschilderung auf der gesam- ten Sürther Hauptstraße auf 30 km/h beschränkt. Die nachfolgend aufgeführten Merkmale schließen die Einbeziehung der Sürther Hauptstraße in die Tempo 30-Zone aus: Die Sürther Hauptstraße fungiert als Sammelstraße für eine übergeordnete Verbindung. Auf- grund der angesiedelten Nahversorgung (Einzelhandel, Gastronomie) und Arbeitsstätten ist die Sürther Hauptstraße keine reine Wohnstraße. Die Sürther Hauptstraße ist vorfahrtsgeregelt. Die Sürther Hauptstraße wird von der KVB-Buslinie befahren. Auf Höhe der Bushaltestelle vor dem Kreuzungsbereich Ober Busch- weg/Kölnstraße/Rheinaustraße befindet sich eine Lichtsignalanlage. In Tempo 30-Zonen sind Lichtsignalanlagen gemäß § 45 StVO nicht vorgesehen. Des Weiteren befinden sich Zebrastreifen auf der Sürther Hauptstraße, diese sind in Tempo 30-Zonen grundsätzlich nicht vorgesehen. Das maximale Verkehrsaufkommen auf der Sürther Hauptstraße im Querschnitt von 510 Kfz/h (Zählung Januar 2017) übersteigt den Richtwert von maximal 400 Kfz/h für Straßen in einer Tempo 30-Zone. Aufgrund der verkehrlichen Bedeutung, Funktion und verkehrlichen Merkmale kann die Sürther Hauptstraße nicht in die Tempo 30-Zone einbezogen werden.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 4082/2018
- Typ
- Mitteilung BV
- Datum
- 28.01.2019
- Erstellt
- 06.12.2018 09:15