V/0828/2010
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 534: Kolde-Ring / Von-Stauffenberg-Straße / Von-Lüninck-Straße
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V-0828-2010-Anlage 2-Begründung
69264 Zeichen
Stadtplanung
Verkehrsplanung
Stadtentwicklung Amt für
Anlage 2 zur Vorlage
Nr. 828/2010
- Bebauungsplan Nr. 534 BEGRÜNDUNG / Seite 1
B e g r ü n d u n g
zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 534:
Kolde-Ring / Von-Stauffenberg-Straße / Von Lüninck- Straße
Inhalt
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen
2. Geltungsbereich
3. Planungsrechtliche Situation
3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
3.2 Bestehendes Planungsrecht
3.3 Verfahren
4. Räumliche und strukturelle Situation
5. Planungsziele
6. Inhalte des Bebauungsplans
6.1 Grundzüge der Planung
6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung
6.2.1 Nutzungsart, Nutzungsdichte
6.2.2 Bauhöhen, bebaubare Flächen, Begrünung, Stell-
plätze
6.2.3 Bauliche Gestaltung, Werbeanlagen
6.3 Verkehrsflächen / Erschließung
6.4 Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur
6.5 Immissionsschutz
7. Flächenbilanz
8. Auswirkungen auf die Umwelt
8.1 Kurzdarstellung der Planung
8.2 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und
Wirkungsprognose
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- Bebauungsplan Nr. 534 BEGRÜNDUNG / Seite 2
8.2.1 Menschen
8.2.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt
8.2.3 Boden
8.2.4 Wasser
8.2.5 Klima / Luft
8.2.6 Landschafts-/Siedlungsbild
8.2.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter
8.2.8 Wechselwirkungen
8.3 Zusammenfassung
9. Gesamtabwägung
9.1 Eigentumsrechtliche Belange der Wohnnachbarscha ft
9.2 Investive, stadtstrukturelle und
übergeordnete ökologische Belange
9.3 Abwägungsergebnis
10. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahme n
Anhang Übersicht über zugehörige Fachgutachten
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1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen
Der Landwirtschaftliche Versicherungsverein (LVM) z ählt zu den entwicklungs-
stärksten Unternehmen in der Stadt Münster. Am Stan dort zwischen Weseler
Straße / Kolde-Ring / Sperlichstraße sind in den ve rgangenen Jahren mehrere
Bauabschnitte in hochwertiger, moderner Architektur entstanden. Die gute wirt-
schaftliche Situation des LVM bedingt weiterhin ein en Personalzuwachs von
durchschnittlich 50 Mitarbeitern im Jahr am Standor t Münster. Der zusätzliche
Raumbedarf kann trotz Einrichtung von Heimarbeitspl ätzen nicht aufgefangen
werden, so dass die zeitnahe Errichtung eines neuen Büro- und Verwaltungs-
gebäudes im Kreuzungsbereich Kolde-Ring / Von-Stauffenberg-Straße erforder-
lich ist. Für die Verwirklichung der Planung muss d ie Von-Stauffenberg-Straße
im Kreuzungsbereich mit dem Kolde-Ring einige Meter nach Osten in Richtung
des bestehenden Hochhauses des LVM verlagert werden.
Das überplante Eckgrundstück befindet sich im Eigen tum des LVM und ist zur-
zeit mit einem Verwaltungsgebäude (4 Geschosse + St affelgeschoss) aus dem
Jahr 1966 bebaut. Das ursprünglich durch den Siedlu ngsverein Rote Erde er-
richtete Gebäude ist abgängig und soll abgerissen w erden. Die überplante
Straßenverkehrsfläche befindet sich im Eigentum der Stadt Münster.
Um für die geplante Erweiterung eine städtebaulich und funktional optimierte
Lösung zu erarbeiten, sind mehrere Projektstudien v om Architekten Duk-Kyu
Ryang bzw. unter seiner Leitung entworfen worden. A us seiner Feder stammen
bereits der bestehende LVM-Turm an der Von-Stauffen berg-Straße / Ecke Kol-
de-Ring und der Neubau an der Sperlichstraße.
Das nunmehr geplante Projekt soll auf einer 2-gesch ossigen Basis errichtet
werden, welches sich zum bestehenden Turm des LVM „ neigt“ und Raum für
ca. 500 Arbeitsplätze bietet. Mit einer Höhe von ca. 63 Meter bleibt der geplante
Baukörper etwa 7,5 Meter unterhalb seines „Nachbar- Hochhauses“. In einer
Höhe von ca. 38 Meter sollen die beiden Türme durch einen Glasgang verbun-
den werden. Die notwendigen Stellplätze werden in e iner Erweiterung der be-
stehenden Tiefgarage untergebracht. Die Zufahrt erf olgt über die vorhandene
Einfahrt im Bestandsgebäude Von-Stauffenberg-Straße 4.
Die geplante Art der Nutzung (Büro- und Verwaltungs gebäude) ließe sich nach
dem geltenden Planungsrecht realisieren, jedoch geh t das geplante Maß der
baulichen Nutzung über die bisher festgesetzten Gru nd- und Geschosszahlen
hinaus. Da der LVM an einer zügigen Durchführung de r Planung interessiert ist,
bietet sich die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans an. Der
Einleitung des förmlichen Verfahrens hat der Planun gsausschuss am
02.06.2010 zugestimmt; der Aufstellungsbeschluss zu m vorhabenbezogenen
Bebauungsplan wurde am 09.06.2010 durch den Rat der Stadt Münster ge-
fasst.
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2. Geltungsbereich
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungs plans geht über den
Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplan s (maßnahmebedingte
Neuplanung) hinaus. Die südlich angrenzende Bebauun g wird in den Gesamt-
bereich einbezogen, weil die für das Vorhaben notwendigen Stellplätze über die
vorhandene Tiefgaragenzufahrt an der Von-Stauffenbe rg-Straße erschlossen
werden.
Das Plangebiet wird somit begrenzt
• durch den Kolde-Ring im Norden
• durch die Von-Stauffenberg-Straße, bzw. den besteh enden Gebäude-
komplex des LVM im Osten,
• durch das angrenzende Wohnbaugebiet im Westen,
• durch das Gebäude der Saxonia-Studentenverbindung im Süden.
Innerhalb des Plangebietes liegen die folgenden Grundstücke:
Gemarkung Münster, Flur 208, Flurstücke 284, 312, 3 15, 316, 384, 386 – 391,
397, 398, 401
Teile der Flurstücke 392, 399, 406
3. Planungsrechtliche Situation
3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
Der wirksame Flächennutzungsplan stellt den Bereich als Gemischte Baufläche
dar. Der Bebauungsplan ist daher aus dem gültigen F lächennutzungsplan ent-
wickelt.
3.2 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen
Der Geltungsbereich des aufzustellenden vorhabenbez ogenen Bebauungspla-
nes Nr. 534 überplant im Kreuzungsbereich Von-Stauf fenberg-Straße / Kolde-
Ring die Teilbereiche I und II des rechtsverbindlic hen Bebauungsplanes Nr.
309. Durch Veränderungen im Straßenausbau Kolde-Rin g wird auch ein kleiner
Teilbereich des Durchführungsplanes Nr. 43 überplan t. Im Teilbereich I des Be-
bauungsplans NR. 309 ist die überplante Fläche zum überwiegenden Teil als
öffentliche Verkehrsfläche bzw. als Kerngebiet ohne überbaubare Flächen fest-
gesetzt. Im Teilbereich II des Bebauungsplanes Nr. 309 ist die überplante
Grundstücksfläche als Kerngebiet mit einer Grundflä chenzahl von 0,5 und einer
Geschossflächenzahl von 1,7 festgesetzt.
Gemäß § 1 Baugesetzbuch (BauGB) soll die Gemeinde B ebauungspläne auf-
stellen, soweit es für die städtebauliche Entwicklu ng und Ordnung erforderlich
ist. Diese Maßgabe schließt ausdrücklich auch Weiterentwicklung und Verände-
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rung ein, sofern die Abwägung der konkurrierenden B elange die städtebauliche
Verträglichkeit der Neuplanung ergibt. Von der Plan ung mittelbar betroffene
Nachbarn haben das Recht auf gerechte Abwägung ihre r Belange wie insbe-
sondere die Einhaltung der relevanten Vorschriften des Immissionsschutzes;
ein darüber hinaus gehender Anspruch, beispielsweis e generell auf Beibehal-
tung geltenden Baurechts auf fremden Grundstücken, besteht dagegen nicht
(Planungshoheit der Gemeinde).
Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans dient der Anpassung
des geltenden Planungsrechts an veränderte Entwickl ungen und Erfordernisse
des Grundstückseigentümers und Investors. Die Prüfu ng der städtebaulichen
Verträglichkeit sowie die Abwägung der öffentlichen und privaten Belange ge-
geneinander und untereinander, verbleibt auch bei e inem vorhabenbezogenen
Bebauungsplan bei der Gemeinde.
3.3 Verfahren
Da der Bebauungsplan der Nachverdichtung einer innerstädtischen Fläche
dient und die geplante Grundfläche deutlich unter dem in § 13 a Baugesetzbuch
(BauGB) genannten Grenzwert liegt, kann der Plan als Bebauungsplan der In-
nenentwicklung aufgestellt werden. Die - gemäß § 13 a BauGB verzichtbare -
frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit (Bürgeranhörung) wurde durchge-
führt, um insbesondere die Anlieger des angrenzenden Wohngebiets zeitnah
über die geplante Projektentwicklung zu informieren. Gleiches gilt auch für die
Träger öffentlicher Belange, die ebenfalls in die frühzeitige Beteiligung einbezo-
gen werden. Von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Um-
weltbericht nach § 2a BauGB sowie der zusammenfassenden Erklärung wird
abgesehen; eine spätere Überwachung der Umweltauswirkungen entfällt damit.
4. Räumliche und strukturelle Situation
Anfang 2008 hat der Rat Kriterien der Standortprüfu ng für die Errichtung von
Hochhäusern beschlossen, die auch in diesem Fall an gewendet wurden. Es
handelt sich bei dem projektierten Hochhaus um kein en neuen Hochhaus-
standort, sondern um eine Standortverdichtung eines bestehenden Büro- und
Dienstleistungsbereichs. Blickbeziehungen auf die S tadtsilhouette werden nicht
negativ beeinträchtigt. Gutachten zu den Auswirkung en auf das nähere Umfeld,
wie Verschattung und kleinklimatische Auswirkungen (Wind) haben zu keiner
negativen Beurteilung für den Standort geführt. Es kann das Fazit gezogen
werden, dass der Standort aus stadtstruktureller Si cht für die Weiterentwicklung
als Hochhausstandort geeignet ist.
Das Gebiet des Vorhaben- und Erschließungsplans ist bereits Bestandteil des
Stammsitzes des LVM. Das hier bestehende Bürogebäud e aus dem Jahr 1966
wird seit 1976 durch die LVM-Versicherung genutzt. Architektonisch ist der in
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östlicher und südlicher Richtung an das Plangebiet angrenzende Bereich vor
allem durch den 18-geschossigen Hochhausturm an der Ecke Kolde-Ring sowie
die anschließenden 2- bis 6-geschossigen Gebäudekom plexe geprägt. Die teil-
weise als Fußgängerbereich gestaltete „Platzfläche“ der Von-Stauffenberg-
Straße durchläuft diesen Bereich von Nord nach Süd.
Im Norden, jenseits des Kode-Rings, befindet sich d as Kloster Friedrichsburg
mit großzügigem Park und eine, bis zu 5-geschossige Altenwohnanlage. Unmit-
telbar westlich des durch kerngebietstypische Bebau ung geprägten Plangebiets
liegt das etwa 20 Jahre alte Wohngebiet um die Von- Lüninck-Straße mit zwei-
geschossigen Einfamilienhäusern in einheitlicher Zi egelarchitektur. Das Plan-
gebiet ist zu den angrenzenden Hausgärten mit einem Gehölzbestand aus
Sträuchern und Hecken eingegrünt.
Von Nord nach Süd steigt das Gelände des Vorhaben- und Erschließungsplans
leicht von ca. 61,00 m auf eine Höhe von ca. 62,70 m über dem Meeresspiegel
(Normalnull ‚NN‘), an.
5. Planungsziele
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan soll die vom Eig entümer / Vorha-
benträger geplante Grundstücksnutzung in eine geord nete städtebauliche Ent-
wicklung in die Umgebung einbinden.
Die Erweiterung am Standort führt zu einer Stärkung und Sicherung des beste-
henden Unternehmensstandortes und erzeugt zusätzliche organisatorische Vor-
teile, wie z.B. gemeinsame Nutzung von Infrastruktureinrichtungen.
Gleichzeitig werden damit wichtige städtebauliche Z iele, nämlich die Erhaltung
innerstädtischer Dienstleistungsbereiche sowie die Innenentwicklung und städ-
tebauliche Neuordnung im Bestand, verfolgt. Die Bev orzugung bestehender
Standorte bei der Ausweisung neuer Bauflächen ist a ls Planungsdirektive in
Ergänzung der sog. Bodenschutzklausel (§ 1 a Abs. 2 BauGB) im Baugesetz-
buch enthalten; Ansiedlungen auf der „grünen Wiese“ sollen durch vorrangige
Nachverdichtung im Bestand vermieden werden. Der Au sbau des vorhandenen
Standortes soll daher sowohl investiven Interessen dienen als auch wesentliche
öffentliche Belange berücksichtigen.
Neben dem unternehmenseigenen Erweiterungsbedarf is t es wesentliches Ziel
der Bebauungsplanung, das bestehende Nebeneinander von Wohnen und Ar-
beiten städtebaulich geordnet weiter zu entwickeln und die städtebaulichen
Qualitäten des Hochbauentwurfes planungsrechtlich zu sichern.
6. Inhalte des Bebauungsplanes
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6.1 Grundzüge der Planung
Entsprechend den vorgenannten Planungszielen besteh en die Grundzüge der
Planung in
• der Beschränkung der baulichen Nutzung auf Büro- u nd Verwaltungsge-
bäude,
• der Staffelung und Begrenzung der Gebäudehöhen,
• dem Ausschluss von oberirdischen Kfz-Stellplätzen.
6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung
6.2.1 Nutzungsart, Nutzungsdichte
Für die überplante Grundstücksfläche bestehen rechtskräftige Bebauungspläne:
Diese setzten bereits ein Kerngebiet (MK) fest. Dam it ist in diesem Bereich seit
Mitte der 1980er Jahre eine eindeutige Orientierung auf städtebauliche, nut-
zungsbezogene und Verkehre auslösende Verdichtung g egeben. Diese Aus-
richtung des Standortes ist funktional, städtebauli ch und stadtstrukturell - u.a.
durch den direkten Anschluss an eine wesentliche Ha uptverkehrsstraße Müns-
ters - sinnvoll und verträglich.
Das mit Rechtskraft des Bebauungsplanes Nr. 309 sei t Jahrzehnten bestehen-
de Planungsrecht sieht ein Nebeneinander des Wohnge biets Von-Lüninck-
Straße und des Kerngebiets zwischen Von-Stauffenberg-Straße / Weseler Stra-
ße vor. Die widerstreitenden Belange entlang der we stlichen Plangebietsgrenze
des aufzustellenden VBP 534 wurden seinerzeit entsp rechend abgewogen. Ei-
ne Büro- und Verwaltungsnutzung als kerngebietstypi sche Nutzung ist grund-
sätzlich schon nach geltendem Recht zulässig. Mit d er Aufstellung des vorha-
benbezogenen Bebauungsplans erfolgt daher keine grundsätzliche Neuorientie-
rung. Die geplanten Abweichungen vom bestehenden Planungs recht betreffen
ausschließlich eine veränderte Baumassenverteilung und die Erhöhung der
baulichen Dichte. Die Vergrößerung der Bebauung geg enüber dem Bestand
bedeutet dabei nicht eine proportionale Zunahme von möglichen negativen
Auswirkungen, da gleichzeitig das zulässige Nutzung sspektrum eines Kernge-
bietes gegenüber dem alten Plan eingeschränkt wird. Mit der Festsetzung der
konkret vorgesehenen Nutzung verpflichtet sich der Vorhabenträger zu einer
weitreichenden Beschränkung: Anstelle der nach gelt enden Bebauungsplänen
(Nr. 309 Teilbereich I und II) vielfältig zulässi gen, potentiell publikumsintensi-
ven Nutzungen ist künftig ausschließlich eine Büro- und Verwaltungsnutzung
mit dazugehörigen Tiefgaragen zulässig.
Auf die Festsetzung einer Grundflächenzahl wird ver zichtet, da die geplante
Ausnutzung des Plangebiets durch die Lage und die F läche des geplanten Ge-
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bäudes im Lageplan eindeutig definiert ist. Bezieht man den bestehenden, di-
rekt an den Neubau angrenzenden Baukörper Von Stauf fenberg-Straße 4, der
innerhalb des Geltungsbereichs des vorhabenbezogen en Bebauungsplans
liegt, in eine fiktive Berechnung der Grundflächenz ahl mit ein, so ergibt sich ein
Wert von ca. 0,8 GRZ = 80 % Versiegelung des Grunds tücks (laut § 17 Baunut-
zungsverordnung (BauNVO) wäre im MK-Gebiet maximal eine 100 %ige Be-
bauung des Grundstücks zulässig). Somit findet - au ch im Hinblick auf die un-
mittelbare Nachbarschaft zur Wohnbebauung - eine ök ologisch maßvolle Ent-
wicklung statt.
6.2.2 Bauhöhen, bebaubare Flächen, Begrünung, Stell plätze
Die Höhenentwicklung oberhalb der Geländeoberfläche wird anstelle der Fest-
setzung maximaler Geschossanzahl durch Höhenhöchstm aße eingeschränkt,
um die gewünschte Kubaturverteilung zu gewährleiste n. Neben den Sockelge-
schossen, die sich in ihrer Höhenentwicklung an die Gebäudehöhe des östlich
gelegenen Wohnhauses anlehnen, ist – bei einer dem Wohngebiet abgewand-
ten Neigung des Hochhauses gen Osten - eine Gesamth öhe, einschließlich al-
ler Bauteile (z.B. technische Geräte, Treppenausgän ge, Aufzugsüberfahrten)
von 125,33 m über NN ± 0,5 m entsprechend der vier Ansichten auf dem Be-
bauungsplan-Blatt zulässig.
Wie weit ein Gebäude auf dem Nachbargrundstück an d as eigene Grundstück
heranrücken darf, ist im Grundsatz durch die Fixier ung der Abstandflächen im
Bereich des Bauordnungsrechtes vorgegeben. Die für den Neubau notwendi-
gen Abstandsflächen können innerhalb des eigenen Gr undstücks des LVM
nachgewiesen werden. Die einzige Ausnahme bildet hi er der Bereich der Von-
Stauffenberg-Straße zwischen den beiden „Hochhäuser n“ der LVM. Hier über-
schreitet die Abstandsfläche des Neubaus die Mitte der Verkehrsfläche, so dass
eine Abweichung im Sinn von § 73 BauO NRW notwendig ist. Aufgrund der au-
ßergewöhnlichen Architektur und der städtebaulich g ewollten Überbauung der
Von-Stauffenberg-Straße ist die Abweichung jedoch vertretbar, zumal hierdurch
die nachbarlichen Interessen Dritter nicht, bzw. nu r unwesentlich stärker beein-
trächtigt werden, als sie bei einer Bebauung des Gr undstücks nach § 6 BauO
NRW zulässig wäre.
Die Erhöhung der zulässigen baulichen Dichte wird z war in einem deutlich grö-
ßeren Baukörper an der Von-Stauffenberg-Straße in E rscheinung treten, eine
erdrückende Wirkung des geplanten Gebäudes auf die angrenzende Wohnbe-
bauung - in der Literatur als Sonderfall des Rücksi chtnahmegebots angeführt -
kann hier nicht gesehen werden. Diese könnte nur da nn entstehen, wenn das
Wohngebiet riegelartig von der umliegenden Bebauung ausgegrenzt würde
oder etwa von Hochhäusern umstanden wäre. Das ist h ier nicht der Fall, im
Gegenteil: es grenzt das bestehende Kerngebiet, das bereits durch Hochhaus-
bebauung vorgeprägt ist, nur einseitig und durch ei nen Pflanzstreifen abge-
trennt, an das Wohngebiet an. Die Lage des geplante n Hochbauprojektes spielt
bei der Beurteilung ebenfalls eine wichtige Rolle. So ist eine Beeinträchtigung z.
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B. durch Verschattung schon aufgrund der Lage, nur sehr gering, denn das
Plangebiet liegt im Nordosten des Wohngebiets, Eine Beeinträchtigung der
Sicht stellt ebenfalls keine „Dramatik“ dar, die ei ne Rücksichtslosigkeit begrün-
det.
Damit das Grundstück nicht mit oberirdischen Stellp lätzen belastet wird, ist im
Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplan s einschließlich Vor-
haben- und Erschließungsplans die Anlage von oberir dischen Kfz-Stellplätzen
und Garagen ausgeschlossen, die teilweise Unterbauu ng des Gartenbereiches
durch eine Tiefgarage dagegen gestattet.
Die Anlage von 150 Fahrradstellplätzen erfolgt eben erdig an der westlichen
Gebäudefront des Neubaus. In diesem Bereich befinde t sich bereits heute eine
Fahrradabstellanlage für ca. 100 Fahrräder. Um eine mögliche Beeinträchtigung
der benachbarten Wohnbebauung in Zukunft weitgehend auszuschließen sind
die Fahrradständer transparent (Glas) einzuhausen u nd mit einem zentralen
Eingangsbereich im Norden zu versehen.
6.2.3 Bauliche Gestaltung, Werbeanlagen
Durch Aufnahme der für das Unternehmen charakterist ischen Architekturspra-
che soll eine Korrespondenz insbesondere zu den jün geren LVM-Bauten am
Kolde-Ring entstehen. Verwandte Proportionen und Tr ansparenz von Gebäu-
degliederung und Bauteilen sollen auch das neue Geb äude kennzeichnen und
die Einzelbauten des LVM erkennbar zu einem Ensembl e verbinden. Die archi-
tektonisch-gestalterischen Qualitäten des Hochbauen twurfs werden durch den
das neue Planungsrecht flankierenden Durchführungsv ertrag abgesichert; auf
zusätzliche gestalterische Festsetzungen im Bebauun gsplan kann deshalb
weitgehend verzichtet werden. Festgesetzt wird auss chließlich eine unverspie-
gelte Glasfassade oberhalb des Sockels. Notwendige nichtreflektierende Son-
nenschutzverglasung im Bereich der Schrägen zwische n Sockel und dem ei-
gentlichen „Turm“ sollen durch diese Festsetzung ni cht ausgeschlossen wer-
den.
Durch dieses architektonische Gesamtkonzept übernimmt die Architektur selbst
für das Unternehmen werbende Funktion, so dass auf eigentliche Werbeanla-
gen verzichtet werden kann.
Gleichwohl werden Dimension und Gestaltung von Werbeanlagen durch textli-
che Festsetzungen so geregelt, dass gegenseitige Störungen und insbesondere
negative Auswirkungen auf die benachbarte Wohnbebauung auf Dauer ausge-
schlossen sind.
6.3 Verkehrsflächen / Erschließung
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Das Plangebiet wird ausschließlich über die Von-Sta uffenberg-Straße erschlos-
sen.
Die geplante Tiefgarage, die als eine Erweiterung d er bestehenden Tiefgarage
unter dem Gebäude Von-Stauffenberg-Straße 4 hergest ellt wird, nutzt die be-
reits bestehende Zufahrt. Eine weitere Zufahrt wird nicht benötigt. Die Einhal-
tung der maximal zulässigen Lärmwerte im Bereich de r Tiefgarage und ihrer
Zu-/ Ausfahrt wurde ausreichend nachgewiesen (s. 6.5 Immissionsschutz und
8. Auswirkungen auf die Umwelt) und wird im Rahmen des Baugenehmigungs-
verfahrens weiter gesteuert, so dass sichergestellt ist, dass keine unzumutba-
ren Beeinträchtigungen für das Umfeld entstehen werden.
In einem verkehrstechnischen Gutachten wurde untersucht,
- welches Verkehrsaufkommen aus der Planung resultiert und
- welche verkehrlichen Auswirkungen sich daraus auf d ie Erschließungsstra-
ßen und die umliegenden Verkehrsknotenpunkte ergeben.
Das Gutachten berechnet die zu erwartende Verkehrszunahme auf der Grund-
lage der Verkehrsprognosen der letzten LVM-Erweiterung (B-Plan. Nr. 490) aus
dem Jahre 2004/2005 bzw. Verkehrserhebungen der Stadt Münster aus den
Jahren 2004-2009. Eine Überprüfung dieser Datengrundlage wurde im An-
schluss an die Bauarbeiten im Bereich Umgehungsstraße und Inselbogen im
September durchgeführt. Der Abgleich der im Jahr 2004 erstellen Verkehrs-
prognose mit den im Jahr 2010 festgestellten Verkehrsdaten hat gezeigt, dass
man mit dem beschriebenen Ansatz „auf der sicheren Seite“ liegt. Die festge-
stellte Verkehrsbelastung 2010 ist niedriger als die im Jahr 2004 prognostizierte
Verkehrsbelastung.
Der Stellplatzbedarf eines Vorhabens berechnet sich zunächst im Einzelf all und
nach den örtlichen Gegebenheiten und in zweiter Lin ie nach § 51 BauO NRW.
Bei guter ÖPNV-Anbindung des Grundstückes wie im vo rliegenden Fall können
anstelle der im Allgemeinen zu wählenden Mittelwert e die Mindestwerte ange-
setzt werden. Danach löst das Vorhaben mit der gepl anten Nutzung folgenden
Stellplatzbedarf aus:
Büros = 1 Stpl. je 40 m² Nutzfläche:
Unter dem Neubau ist eine Tiefgarage auf drei Ebene n mit insgesamt 140 neu-
en Stellplätzen geplant, die als Erweiterung der be stehenden Tiefgarage Von-
Stauffenberg-Straße 4 ausgeführt werden soll. Im Ra hmen der Baugenehmi-
gung ist der Nachweis zu erbringen, dass die bauord nungsrechtlich notwendi-
gen Stellplätze bei der Planung tatsächlich berücks ichtigt sind. Es ist aber nicht
zu befürchten, dass faktisch ein über diese Anzahl hinausgehender Bedarf ent-
stehen wird, da nach den Erfahrungen des LVM der An teil an Radfahrern bzw.
Nutzern öffentlicher Verkehrsmittel wesentlich höhe r ist als es der § 51 BauO
NRW berücksichtigt. Aus demselben Grund ist auch di e bestehende Tiefgarage
nicht ausgelastet. Ein gegebenenfalls temporär auft retender höherer Bedarf
(z.B. bei Schulungen von Mitarbeitern) kann deshalb problemlos aufgefangen
werden. Es ist somit kein vorhabenbedingter Parksuc hverkehr zu erwarten, erst
recht nicht innerhalb des Wohngebietes.
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Für die Ermittlung der zusätzlichen Fahrten, die du rch das Neubauvorhaben
ausgelöst werden, wurden 3 Ermittlungsansätze (Prog nose anhand der Brut-
togschossfläche / Anzahl der Stellplätze / Anzahl der Mitarbeiter) berechnet. Die
Berechnung lösen im ungünstigsten Fall insgesamt tä glich ca. 500 zusätzliche
Fahrten aus. Diese Werte sind im Gutachten berücksi chtigt. Es stellt also eine
‚Worst-case‘-Betrachtung dar und beschreibt die Auswirkungen der schlechtes-
tenfalls zu erwartenden Verkehrsmenge. Folgendes wurde dabei feststellt:
Das Untersuchungsgebiet verfügt im Wesentlichen übe r zwei Verknüpfungs-
punkte mit dem Hauptverkehrsnetz der Stadt Münster. Das sind die Kreuzun-
gen im Bereich Weseler Straße / Sperlichstraße und die Einmündung Kolde-
Ring / Von-Stauffenberg-Straße.
Die Erweiterung des LVM aus den Jahren 2004/2005 (B ebauungsplan 490) hat
einen Ausbau der Sperlichstraße notwendig gemacht. Sie verfügt bereits nach
dem Umbau nun über eine Recht- und Linksabbiegespur.
Für den Knotenpunkt Kolde-Ring / Von-Stauffenberg-S traße ergibt sich schon
für den Bestand eine grenzwertige Verkehrsqualität. Eine Steigerung der Kapa-
zität im Einmündungsbereich ist nur durch eine Einr ichtung einer Lichtsignalan-
lage möglich. Des Weiteren wird auch ein Linksabbie gen aus der Von-
Stauffenberg-Straße in den Kolde-Ring durch die Err ichtung dieser Lichtsignal-
anlage ermöglicht.
Für nicht motorisierte Verkehrsteilnehmer war die S ituation entlang des Kolde-
Rings im Einmündungsbereich zur Von-Stauffenberg-St raße auf Grund der un-
komfortabel ausgebauten Querungshilfen bisher unbef riedigend. Durch den
verkehrstechnischen Entwurf wird auch eine deutlich e Verbesserung für diese
Verkehrsteilnehmer erreicht. Die Gliederung des Ver kehrsraums wird nachricht-
lich in der Planzeichnung dargestellt.
6.4 Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur
Die Ver- und Entsorgung des Plangebietes ist aufgru nd der vorhandenen Infra-
struktur gewährleistet.
Eine Versickerung der anfallenden Niederschlagsmeng e auf dem Grundstück
ist durch die fast vollständige Unterbauung mit ein er Tiefgarage nicht möglich;
die Regenwasserabführung erfolgt daher über das Rohrleitungsnetz.
6.5 Immissionsschutz
Lärm
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Von der Planung gehen keine Beeinträchtigungen auf die umliegende Wohnbe-
bauung aus, die Lärmschutzmaßnahmen erforderlich ma chen würden. Anhand
der Berechnungsergebnisse ist festzustellen, dass d urch die Errichtung des
Bauvorhabens und die damit verbundenen Tätigkeiten und durch das erhöhte
Verkehrsaufkommen eine Verträglichkeit mit der bena chbarten Wohnbebauung
gemäß der TA-Lärm gegeben ist. Festzustellen ist, d ass ausschließlich an dem
Gebäude BT1 des LVM (1.OG bis 4.OG) durch den Umbau des Kolde-Rings
verbunden mit der Installation der Lichtsignalanlag e die Voraussetzungen einer
„wesentlichen Änderung“ erfüllt sind und ein Anspruch „dem Grunde nach“ auf
Lärmschutz besteht.
Die Ermittlung der erforderlichen Luftschalldämmung von Außenbauteilen und
damit auch die der Fenster erfolgt nach DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“.
An den geplanten Gebäuden selbst werden die Orienti erungswerte durch den
Verkehrslärm an den nördlichen und östlichen Gebäud efronten ohne die Pla-
nung von geeigneten Maßnahmen teilweise überschritt en. Durch die unmittel-
bare nahe Lage zum Kolde-Ring und durch die geplant en Gebäudehöhen kann
kein aktiver Lärmschutz erfolgen. Zur Festlegung de r erforderlichen Luftschall-
dämmung von Außenbauteilen gegenüber Außenlärm werd en verschiedene
Lärmpegelbereiche zugrunde gelegt, denen die jeweil s zu erwartenden maß-
geblichen Außenlärmpegel zuzuordnen sind. Aufgrund der Kubatur des Gebäu-
des errechnet der Gutachter für jede Gebäudeseite u nd Etage einen unter-
schiedlichen erforderlichen Lärmpegelbereich. Durch das Abdrucken der ent-
sprechenden Tabelle (Anlage 5.2 zum Gutachten) auf dem VBP ist sicherge-
stellt, dass der jeweilig gültige Wert festgesetzt und somit eingehalten wird.
Sonstige Immissionen
Zur Vermeidung von störenden Lichtreflexionen und v on nächtlichen Beein-
trächtigungen des Wohngebietes durch Gebäudebeleuch tung wird eine Illumi-
nation des Gebäudes und der Einsatz verspiegelter G läser ausgeschlossen (s.
6.2.3 Bauliche Gestaltung, Werbeanlagen). Die Einhaltung der zulässigen
Lärm- und Luftschadstoffwerte durch die Entlüftung der Tiefgarage oder sonsti-
ge Lüftungsanlagen kann erst nach Planung der gebäu detechnischen Anlagen
festgestellt werden und ist daher im Baugenehmigung sverfahren nachzuwei-
sen.
7. Flächenbilanz
VEP-Fläche
Ergänzungsflächen Plangebiet Summe
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Geltungsbereich
0,77 ha 66 % 0,39 ha 34 % 1,16 ha 100 %
Kerngebietsfläche/
Baufläche des Vorha-
bens
0,45 ha 39 % 0,33 ha 28 % 0.78 ha 67 %
Öffentliche
Verkehrsfläche 0,32 ha 28 % 0,06 ha 5 % 0,38 ha 33 %
8. Auswirkungen auf die Umwelt
Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB auf-
gestellt, da es sich um einen Bebauungsplan der Inn enentwicklung handelt,
dessen Grundfläche weniger als 20.000 m² aufweist. Eine für die Anwendung
des beschleunigten Verfahrens unzulässige Beeinträc htigung der in § 1 Abs.6
Nr.7 Buchstabe b genannten Schutzgüter (FFH-Gebiete bzw. Vogelschutzge-
biete) ist ebenso ausgeschlossen wie die Begründung der Zulässigkeit eines
UVP-pflichtigen Vorhabens nach Bundes- oder Landesr echt. Eine förmliche
Umweltprüfung ist damit nicht erforderlich. Die mit der Planung verbundenen
Umweltauswirkungen werden in den folgenden Kapiteln zusammengefasst.
8.1 Kurzdarstellung der Planung
Mit dem Bebauungsplan werden die planungsrechtliche n Voraussetzungen für
eine veränderte Baumassenverteilung und eine Erhöhu ng der baulichen Dichte
auf einem Teil der erneut beplanten Fläche innerhal b des bereits bestehenden
Betriebsstandortes des LVM geschaffen.
Es ist der Neubau eines Büro- und Verwaltungsgebäud es geplant. Das vorhan-
dene, ehemals durch den Siedlungsverein Rote Erde g enutzte Gebäude soll
abgerissen werden. Errichtet werden soll ein ca. 63 m hohes Gebäude mit ei-
nem max. 10 m hohen Sockelbereich. Der Neubau und T eile des Grundstücks
werden von einer Tiefgarage mit drei Ebenen für ca. 140 Stellplätze unterbaut.
Die bestehende Tiefgaragenzufahrt Von-Stauffenberg-Straße 4 wird hierfür mit-
genutzt. Weiterhin ist ein leichtes Verschwenken de r Von-Stauffenberg-Straße
und eine neue Rechtsabbiegerspur am Kolde-Ring geplant.
8.2 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung
8.2.1 Menschen
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Der Bebauungsplan Nr. 309 II weist die angrenzende Bebauung westlich des
Kolde-Rings bzw. an der Von-Lüninck-Straße als Rein es Wohngebiet aus.
Nördlich grenzt jenseits des Kolde-Rings ein Altenheim an.
Lärmimmissionen
Zur Ermittlung der Lärmimmissionen wurde eine schalltechnische Untersuchung
durch die Ingenieurgesellschaft nts mbH (2010) durc hgeführt, die auf der
Grundlage einer Verkehrsuntersuchung der Ingenieurg esellschaft nts mbH
(2010) beruht. Als Prognosehorizont wurde das Jahr 2025 betrachtet. Unter-
sucht wurden sowohl Immissionen durch Gewerbelärm a ls auch durch Ver-
kehrslärm.
Hinsichtlich des Gewerbelärms wurde der Einfluss de r Tiefgarage und des An-
und Abfahrtsverkehrs ermittelt. Die von der Tiefgar age ausgehenden Immissio-
nen erreichen dabei an keinem Immissionsort die Ric htwerte der TA-Lärm. Im
angrenzenden Reinen Wohngebiet werden die Richtwerte tags um mehr als 9,4
dB(A) unterschritten. Am Immissionsort mit maximale r Belastung (Weseler
Straße 110) bleiben die Lärmimmissionen tags noch 4 ,6 dB(A) unterhalb der
Richtwerte der TA-Lärm. Eine nächtliche Nutzung der Tiefgarage ist nicht vor-
gesehen.
Ein maßgeblicher Einfluss des An- und Abfahrtsverke hrs konnte im Sinne der
TA-Lärm nicht festgestellt werden. Es ergeben sich unter Berücksichtigung ei-
ner neuen Lichtzeichenanlage maximal Erhöhungen von 1,1 dB(A).
Eine „wesentliche Änderung“ gemäß der 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzver-
ordnung) liegt lediglich für das LVM-Bestandsgebäud e östlich der verschwenk-
ten Von-Stauffenberg-Straße vor. Der Beurteilungspe gel wird dort durch den
baulichen Eingriff um 3 dB(A) erhöht und der Immiss ionsgrenzwert der
16.BImSchV überschritten. Konkrete Anspruchsvorauss etzungen für den Ge-
bäudetrakt der LVM sind in Verbindung mit den Regel ungen der
24. BImSchV zu
prüfen.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass durch die E rrichtung des Bauvorha-
bens und die damit verbundenen Tätigkeiten und durc h das erhöhte Ver-
kehrsaufkommen eine Verträglichkeit mit der benachb arten Bebauung gemäß
der TA-Lärm gegeben ist und Anspruchsvoraussetzunge n nach der
16.BImSchV lediglich den LVM-Bestand berühren.
Im Rahmen des Gutachtens wurde auch geprüft, in wie weit die Neubebauung
verträglichen Lärmimmissionen durch den Verkehrslär m ausgesetzt ist. Die
maßgeblichen Orientierungswerte der DIN 18005 für d ie als Kerngebiet (MK)
eingestufte Neubebauung von 66/55 dB(A) Tag/Nacht k önnen insbesondere
zum Kolde-Ring hin nicht eingehalten werden. Aktive Schallschutzmaßnahmen
scheiden aus städtebaulichen Gründen aus. Zur Siche rstellung verträglicher
Innenraumpegel sind daher Lärmpegelbereiche bis Lär mpegelbereich V erfor-
derlich und sind im Bebauungsplan festgesetzt.
Verschattung
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Durch ein Gutachten des Büros Schmidt Reuter Integr ale Planung und Bera-
tung GmbH, Köln (2010) erfolgte eine „Beurteilung d es Einflusses durch den
Neubau auf die Beschattungsverhältnisse der angrenz enden Wohnungsbebau-
ung“. In einer Simulation wurde der Einfluss auf di e angrenzende Bebauung
untersucht. Im Detail wurde dabei auf die Bebauung entlang des Kolde-Rings
eingegangen, die im Einflussbereich der Beschattung liegt.
„Die Besonnungsuntersuchung hat gezeigt, dass durch den Neubau die Beson-
nung der Wohnsiedlung kaum tangiert wird. Grundsätz lich werden die Anforde-
rungen der DIN 5034 an die mögliche Besonnungsdauer in Fenstermitte in min-
destens einem Aufenthaltsraum einer Wohnung am 17. Januar von einer Stun-
de bei allen Gebäuden eingehalten. Die theoretische Besonnungsdauer am
17.01. beträgt bei allen Gebäuden mehr als 5 Stunden.“
Die zusätzliche Verschattung durch den Neubau der a ngrenzenden Wohnbe-
bauung lässt sich wie folgt zusammenfassen:
- Gebäude Kolde-Ring Nr. 33, 35, 37, 39, 41: Zusätz liche Verschattung im
Sommer (April-September) mit max. 1 Stunden pro Geb äude und bis maxi-
mal 9 Uhr.
- Gebäude Offenbergstraße Nr. 23, 25, 29, 31: Zusät zliche Verschattung in
den Monaten März-April und September – Oktober mit m maximal 1,5 Stun-
den pro Gebäude und bis maximal 9 Uhr.
- Gebäude Offenbergstraße Nr. 17, 19: Zusätzliche V erschattung im Winter
(Januar-März und Oktober- Dezember) mit max. 2 Stun den pro Gebäude
und zwischen 9 und 12 Uhr.
Der Einfluss des geplanten Neubaus der LVM hat nach Einschätzung des Gut-
achters nur einen geringen Einfluss auf die Besonnu ng der Wohnsiedlung. Auf
die im Nordosten liegende Gebäude des Klosters hat der Neubau hinsichtlich
Verschattung keinen Einfluss.
Windkomfort
Mögliche Auswirkungen auf das Windfeld im Umfeld de s geplanten Hochhau-
ses wurden durch ein Gutachten von Feldmann + Weyna nd Ingenieure (2010)
untersucht. Durch Windkanalversuche am Modell wurde festgestellt, dass im
gesamten Umfeld der benachbarten Wohnbebauung eine Geschwindigkeit von
5 m/s nur an 0-7 Tagen/Jahr überschritten wird. Nac h der vom Gutachter vor-
genommenen Bewertung ist damit eine der höchstmögli chen Kategorie ent-
sprechende Nutzung des Außenbereichs möglich, wie s ie beispielsweise eine
Nutzung als Cafe oder Restaurant erfordert. Die Woh nbereiche im Umfeld des
Neubaus, an denen sich im Versuch die Windgeschwind igkeit aufgrund des
Neubaus geringfügig erhöht hat, werden als unkritis ch eingestuft. Unkomfortab-
le Situationen bei Anströmungen aus nördlichen Richtungen werden sehr selten
entstehen.
Im direkten Umfeld des Hochhauses werden Bedingunge n prognostiziert, die
einen verringerten Windkomfort versprechen. Auch in diesen Bereichen lässt
sich jedoch eine Nutzung verwirklichen, die den ver gleichbaren Ansprüchen an
eine Nutzung als Spielplatz, öffentlicher Garten bz w. Promenade, Fußgänger-
passage oder Eingangsbereich genügt.
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Sonstige Immissionen
Zur Vermeidung von störenden Lichtreflexionen und v on nächtlichen Beein-
trächtigungen des Wohngebietes durch Gebäudebeleuch tung werden eine Illu-
mination des Gebäudes und der Einsatz verspiegelter Gläser ausgeschlossen.
8.2.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt
Das Plangebiet ist durch die vorhandene Nutzung wei testgehend bereits ver-
siegelt. Am westlichen Rand des Plangebietes befind et sich im Übergang zur
Wohnbebauung ein heckenartiger Bewuchs. Zu berücksi chtigende bedeutsame
Biotope als Lebensraum für Tiere und Pflanzen (insb esondere FFH- oder Vo-
gelschutzgebiete) liegen nicht vor. Das in der Stad tbiotopkartierung geführte
Biotop „Grünanlagen Kloster Friedrichsburg“ jenseits des Kolde-Rings wird nicht
tangiert. Ebenso ist eine Betroffenheit von planung srelevanten, geschützten
Tierarten auszuschließen.
Mit der Realisierung des Bauvorhabens ist im Bereic h der Neubebauung, auch
durch den Bau der Tiefgarage, von einer vollständig en Beseitigung des Baum-
und Strauchbestandes auszugehen. Entlang des Kolde- Rings entfallen durch
die veränderte Verkehrsführung darüber hinaus drei Straßenbäume. Durch eine
ausreichende Überdeckung der Tiefgarage wird jedoch eine Begrünung der
verbliebenen Freiflächen nach Fertigstellung der Ge bäude möglich. Als Sicht-
schutz gegenüber den geplanten Fahrradstellplätzen wird zur Wohnbebauung
im Westen eine geschnittene Hecke mit einer Mindest höhe von 1,50 m festge-
setzt. Eine Ausgleichsverpflichtung nach dem Bundes naturschutzgesetz ist bei
Bebauungsplänen der Innenentwicklung mit einer Größ e < 20.000 m² nach
§ 13a BauGB grundsätzlich nicht gegeben. Eingriffe, die auf Grund der Aufstel-
lung des Bebauungsplans zu erwarten wären, gelten als im Sinne des § 1a Abs.
3 Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.
8.2.3 Boden
Hinsichtlich des Schutzgutes Boden sind bedingt dur ch die intensive Vornut-
zung keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwart en. Darüber hinaus ent-
spricht die Innenverdichtung dem Grundprinzip der N achhaltigkeit, mit Grund
und Boden sparsam umzugehen.
8.2.4 Wasser
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Die Auswirkungen auf den Wasserhaushalt wurden durc h ein Gutachten von
Dipl.-Ing. Karl Umpfenbach, Beratender Ingenieur fü r Geotechnik (2010) unter-
sucht.
Im Bereich der unmittelbaren Bebauungsfläche liegen quartäre Lockergesteins-
sedimente (überwiegend Sande) in einer Mächtigkeit von rd. 7,0 bis 10,5 m
dem Festgesteinsuntergrund der Oberkreide auf. Der Grundwasserspiegel im
Porengrundwasserleiter (oberes Grundwasserstockwerk ) wurde im Baubereich
zur Zeit der Bodenaufschlüsse allgemein in rund 4,6 bis 4,9 m Tiefe unter Ge-
ländeniveau angetroffen. Bei örtlich höherer Geländ eoberkante sowie im Strö-
mungsschatten der Schlitzwand des bestehenden LVM-G ebäudes sind etwas
höhere Unterflurabstände bis zu 5,4 m gegeben. Die langjährigen mittleren
Schwankungen der Grundwasserstände liegen im Bauber eich gemäß diverser
früherer Messungen bei < 0,70 m.
Im Kluftgrundwasserleiter (Kreidemergel / unteres G rundwasserstockwerk)
steht unterhalb einer stärker verwitterten Zone das Grundwasser stark ge-
spannt an. Eine nennenswerte Verbindung zwischen de m 1. und 2. Grundwas-
serstockwerk scheint den bisherigen Aufschlüssen zu folge im Baubereich nicht
gegeben zu sein.
Das Grundwassergefälle des Kluftwasserleiters ähnel t demjenigen des Poren-
wassers und zeigt in etwa nordöstliche Richtung.
Bauzeitliche Auswirkungen:
In Anbetracht der mächtigen Wasser führenden
Sandschichten sowie der Einbindetiefe von Bauwerk u nd Baugrube wird bau-
seits ein wasserdichter, verformungsarmer Baugruben verbau geplant. Bei der
geplanten Einbindetiefe wird nur noch Wasser von un ten in die Sohle eindrin-
gen können. Das Grundwasser kann während der Bauphase durch voraussicht-
lich etwa 4 Brunnen bis rund 0,50 m unter Baugruben sohle abgesenkt werden.
Die Dauer der gesamten Grundwasserabsenkung wird au f etwa 7 bis 9 Monate
geschätzt.
Die Reichweite der Absenkung des Kluftwasserspiegel s wird auf ca. 200-250 m
geschätzt. Die maximale Grundwasserabsenkung dürfte im sogenannten Strö-
mungsschatten der Baugrube im Eckbereich Kolde-Ring / Von-Stauffenberg-
Straße bei etwa 2,0-2,5 m liegen. Die durch Reduzie rung des Auftriebs entste-
henden zusätzlichen vertikalen Spannungen bewirken im festen Mergelgestein
nur äußerst geringe Setzungen, die auf die im Locke rgestein gegründeten
Bauwerke als vernachlässigbar einzustufen sind, zum al ähnliche Absenkungen
mit etwas geringerer Tiefe im Umfeld der Baumaßnahm e bereits stattgefunden
haben. Die Absenkung des Porengrundwasserspiegels w ird zumindest im An-
strömbereich auf der Südwestseite verhältnismäßig gering ausfallen.
Durch die bisherigen Grundwasserabsenkungen bei vor herigen Baumaßnah-
men der LVM traten in der Umgebung dieser Baugruben keine Schäden auf
und werden auch beim jetzigen Neubau nicht erwartet . Ein Einfluss der be-
schriebenen Grundwasserabsenkung auf zu schützende Bäume ist nicht er-
sichtlich.
Auswirkungen nach Fertigstellung des Gebäudes
: Das neue Bauwerk liegt weit-
gehend im Abstrom des vorhandenen Bauteils LVM 4. E ine neue absperrende
Wirkung durch im Boden verbleibende wasserdichte Ba ugrubenwände ergibt
sich nur auf der Westseite. Der Aufstau wird normal erweise gering ausfallen. In
Stadtplanung
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Richtung Kolde-Ring wird mit einer leichten Erhöhun g des allgemeinen Grund-
wasserspiegels um bis zu rd. 0,20 m gerechnet. Die prognostizierte leichte Er-
höhung des Grundwasserspiegels im Westen hat auf da s wesentlich höher ge-
gründete Nachbargebäude keinen Einfluss.
Für eine ausreichende Beobachtung der Grundwasserst ände vor, während und
nach Ende der Baumaßnahme wird als Ergänzung zu den vorhandenen Pegeln
von der Unteren Wasserbehörde gefordert, noch minde stens eine Doppelmess-
stelle für Kluft- und Porenwasser zu errichten.
Zur Nutzung des geothermischen Potentials ist vorge sehen, unter dem Gebäu-
de ca. 60 Erdwärmesonden bis in etwa 100 m Tiefe un ter GOK zu bohren. Ein
ähnliches Sondenfeld wurde auch unter dem Neubau an der Sperlichstraße
eingerichtet. Im Rahmen des noch erforderlichen was serrechtlichen Erlaubnis-
verfahrens werden bautechnische Details derart gere gelt, dass schädliche
Auswirkungen auf das Grundwasser vermieden werden können.
Eine Versickerung der anfallenden Niederschlagsmeng en auf dem Grundstück
ist durch die fast vollständige Unterbauung mit einer Tiefgarage nicht möglich.
8.2.5 Klima / Luft
Das Plangebiet weist gemäß Klimaanalyse der Stadt M ünster keine klimarele-
vanten Funktionen auf. Die lokalen Auswirkungen auf das Schutzgut Klima (Be-
schattung, Windfeldveränderung) werden aufgrund der Wirkungszusammen-
hänge unter dem Schutzgut Mensch in Kap. 8.2.1 behandelt.
Nennenswerte lufthygienische Auswirkungen gehen von dem Vorhaben nicht
aus, da mit Ausnahme des Verkehrs mit der Planung k eine Luftschadstoffemis-
sionen verbunden sind. Potentielle Immissionen durc h die Entlüftung des Park-
hauses können zum gegenwärtigen Planungsstand noch nicht ermittelt werden.
Die Verträglichkeit ist im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens nachzuweisen.
Eine Beeinträchtigung der angrenzenden Wohngebiete ist nicht zu erwarten.
8.2.6 Landschaft
Die Landschaft und das Landschaftsbild sind aufgrun d der innerstädtischen La-
ge nicht unmittelbar betroffen. Aus dem Landschafts raum ist das geplante
Hochhaus mit einer maximalen Höhe von ca. 63 m, je nach Abschirmung z.T.
vom Aasee aus wahrnehmbar. Dabei ist zu berücksicht igen, dass das neue
Gebäude unmittelbar neben dem vorhandenen Hochhaus der LVM-
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Verkehrsplanung
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Versicherung (Höhe 70,64 m) errichtet wird und dahe r aus der Ferne betrachtet
mit diesem eine optische Einheit darstellen wird, d ie sich nicht negativ auf den
Landschaftsraum auswirken wird.
8.2.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter
Als betroffenes Sachgut ist das vorhandene Gebäude (ursprünglich durch den
Siedlungsverein Rote Erde errichtet) zu nennen, das abgerissen und durch den
Neubau ersetzt wird. Im Hinblick auf den Kulturgüte rschutz ist die Wirkung des
Hochhauses auf die Stadtsilhouette mit ihrer histor ischen Bausubstanz (z.B.
Dom, Lambertikirche etc.) zu berücksichtigen. Das g eplante Hochhaus liegt je-
doch nicht innerhalb bedeutsamer Blickachsen, so da ss erhebliche Auswirkun-
gen auf Kulturgüter nicht zu erwarten sind.
Innerhalb des Plangebietes befinden sich nach derze itigem Kenntnisstand kei-
ne Bodendenkmäler im Sinn des Denkmalschutzgesetzes NRW. Bei Bodenein-
griffen in einer über Jahrhunderte hinweg besiedelt en Kulturlandschaft können
jedoch jederzeit archäologische Funde und Befunde a uftreten sowie Boden-
denkmäler entdeckt werden. Gemäß § 15 DSchG NRW ist die Entdeckung ei-
nes Bodendenkmals unverzüglich der Stadt 7 Städtisc hen Denkmalbehörde
oder der LWL-Archäologie für Westfalen, An den Spei chern 7, 48159 Münster
anzuzeigen. Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden Hinweis.
8.2.8 Wechselwirkungen der Schutzgüter
Die beabsichtigte und städtebauliche gewünschte Ver dichtung hat zur Folge,
dass das Planungsvorhaben als Hochhaus und mit Tief garage errichtet wird.
Damit verbunden sind Auswirkungen auf das Lokalklim a (Verschattung, Wind-
komfort) wie auch auf den Wasserhaushalt. Erheblich e Beeinträchtigungen der
Schutzgüter sind damit jedoch nicht verbunden, so d ass mit Bezug auf die
Wechselwirkungen der Schutzgüter dem Aspekt der Flä cheneinsparung und
des Flächenrecyclings der Vorzug einzuräumen ist.
8.3 Zusammenfassung
Mit dem geplanten Bau eines Hochhauses mit Tiefgara ge durch die LVM-
Versicherung sind Umweltauswirkungen verbunden, der en Erheblichkeit durch
Gutachten untersucht wurde. Vor allem mit Bezug auf die Wohnnutzung in der
Nachbarschaft ist festzustellen, dass mit der Planu ng keine erheblichen oder
gar unzumutbaren Beeinträchtigungen verbunden sind. Dies betrifft insbeson-
dere die Belange der Verschattung, des Windkomforts (Zugigkeit) sowie der
Lärm- und Luftschadstoffimmissionen. Maßgebliche Au swirkungen auf Boden,
Tiere und Pflanzen sind durch die innerstädtische L age und die Vornutzung
nicht gegeben . Durch Gutachten wurde ebenso belegt, dass sich dur ch den
Bau keine erheblich nachteiligen Auswirkungen auf d en Wasserhaushalt erge-
Stadtplanung
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ben . Von dem markanten neuen Gebäude gehen zudem keine B eeinträchti-
gungen des Landschaftsbildes oder der Kulturgüter b zw. der historischen
Stadtsilhouette aus.
9. Gesamtabwägung
9.1 Eigentumsrechtliche Belange der Wohnnachbarscha ft
Zunächst ist festzustellen, dass die Grundstücke in nerhalb des benachbarten
Wohngebietes nicht überplant werden; das dort gelte nde Planungsrecht des
Bebauungsplans Nr. 309 II bleibt unverändert. Desha lb stehen die investiven
Interessen des Vorhabenträgers - neben den Zielen e iner städtebaulichen In-
nenentwicklung und einer standortverträglichen Nutz ung - zunächst im Vorder-
grund der Planung.
Es ist gleichwohl richtig, dass das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 Baugesetz-
buch (BauGB) auch den Nachbarn des Plangebietes eig entumsrechtlichen
Drittschutz gegenüber planungsbedingten Beeinträcht igungen vermittelt. Diese
Beeinträchtigungen müssen jedoch tatsächlich von de r Planung verursacht und
nicht nur geringfügiger Art sein. Inwieweit planungsbedingte Beeinträchtigungen
als nicht geringfügig anzusehen sind, kann verständ licherweise nicht nach sub-
jektiven Empfindungen und auch nicht nach subjektiv en fachlichen Einschät-
zungen bemessen werden.
Soweit es sich um Immissionen handelt, ist nach der Wertung des Gesetzge-
bers ein angemessener Interessenausgleich zwischen Emittent und Immissi-
onsbetroffenem im Allgemeinen schon dann gewährleis tet, wenn dem Schutz-
gebot Genüge getan wird. Dieses Schutzgebot wird du rch die Regelwerke des
Immissionsschutzes (Schutz vor Gefahren, erheblichen Beeinträchtigungen und
erheblichen Belästigungen) konkretisiert. Eine über die Einhaltung dieser Be-
stimmungen hinausgehende Einschränkung des Emittent en im Sinne einer pla-
nerischen Vorsorge bedarf eines besonderen rechtfer tigenden Anlasses, der
etwa dann besteht, wenn der Verschlechterung einer ohnehin schon kritischen
Immissionssituation Einhalt zu gebieten ist. Für ei ne derartige Ausgangslage
bestehen im vorliegenden Fall jedoch keinerlei Anha ltspunkte. Mit Einhaltung
der einschlägigen Regelwerke, die gutachterlich nac hgewiesen bzw. durch den
Bebauungsplan gesichert wird, ist somit dem Schutzg ebot ausreichend Genüge
getan.
Das Vorgenannte gilt sinngemäß auch bei der Beurtei lung anderer Beeinträch-
tigungen, für die ebenfalls objektive Maßstäbe hera nzuziehen sind - wie bei-
spielsweise das Abstandsrecht der Landesbauordnung oder verkehrstechni-
sche Regelwerke. Regelmäßig reicht jeweils die Erfü llung der einschlägigen
Vorgaben aus, um den Schutzanspruch der Grundstücks nachbarn zu erfüllen.
Zusätzlich wurde bezüglich des im Vorhaben- und Ers chließungsplan festge-
setzten Projektes eine eventuell erdrückende Wirkung des geplanten Gebäudes
aus Sicht der im angrenzenden Wohngebiet lebenden A nwohner geprüft. Eine
Stadtplanung
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- Bebauungsplan Nr. 534 BEGRÜNDUNG / Seite 21
solche konnte aber nicht erkannt werden (siehe 6.2.2 Bauhöhen, bebaubare
Flächen, Begrünung, Stellplätze).
Dadurch, dass der rechtswirksame Bebauungsplan Nr. 309 das Wohngebiet
Von-Lüninck-Straße und die Neubaufläche bislang gem einsam umfasst haben,
erwarten die Anlieger einen besonderen Vertrauensschutz auf Beibehaltung der
geltenden Festsetzungen; dies wird – unabhängig von der Planungshoheit der
Gemeinde und eingereichten Anregungen während der O ffenlegungsfrist - in
die Abwägung eingestellt.
Andererseits stellen die neu geplanten Festsetzunge n insbesondere durch die
Einschränkung des Nutzungsspektrums gegenüber § 7 B auNVO und durch
Ausschluss von oberirdischen Stellplätzen für die A nlieger eine eindeutige Ver-
besserung gegenüber dem planungsrechtlichen Status quo dar.
Die Tatsache, dass das Wohngebiet nicht in die Über planung selbst mit einbe-
zogen worden ist, stellt keine mangelhafte Abwägung dar, denn die Belange der
Anlieger hinsichtlich Immissionen, Beschattung und anderer denkbarer Beein-
trächtigungen werden im Planverfahren sorgfältig du rch anerkannte, unabhän-
gige Gutachter geprüft und bewertet.
9.2 Investive, stadtstrukturelle und übergeordnete ökologische Belange
Die Weiterentwicklung des im Plangebiet geltenden P lanungsrechts mit dem
Ziel, dass dort ein zeitgemäßer Verwaltungsneubau i n angemessener Größe
entstehen kann, liegt nicht nur im investiven Inter esse des Vorhabenträgers,
sondern entspricht auch der mit dem Baugesetzbuch g egebenen Verpflichtung
der planenden Gemeinde, die Belange der Wirtschaft zu berücksichtigen.
Darüber hinaus hat die Sicherung und Stärkung beste hender Dienstleistungs-
standorte zentrale städtebauliche und stadtpolitisc he Bedeutung. Dies trifft be-
sonders zu für den Bereich des LVM, der als traditi onsreiches Münsteraner Un-
ternehmen gleichzeitig einer der größten Arbeitgebe r in der Stadt ist. Die Pla-
nung unterstützt die Weiterentwicklung des Unternehmens und sichert damit die
Stabilisierung und Fortentwicklung der städtischen Wirtschaftsstruktur ebenso
wie die der städtebaulichen Ordnung.
Nicht zuletzt wird durch die mit dem Vorhaben erfol gende Nachverdichtung in-
nerhalb eines Betriebstandortes der Planungsdirekti ve des Baugesetzbuches
(ergänzte Bodenschutzklausel gem. § 1 a (2) BauGB) entsprochen, die der In-
nenentwicklung Vorrang vor der Erschließung neuer Bauflächen einräumt.
9.3 Abwägungsergebnis
Die Frage, ob geltendes Planungsrecht geändert oder aufgehoben wird, steht
grundsätzlich im Ermessen der Gemeinde. Die Ausübun g dieser kommunalen
Planungshoheit unterliegt nach § 1 Abs. 3 BauGB dem Vorbehalt der städte-
baulichen Erforderlichkeit, die wiederum durch die Ziele der Planung begründet
Stadtplanung
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wird. Nicht erforderlich sind nur solche Bebauungsp läne, die einer positiven
Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Fö rderung von Zielen die-
nen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumen te des Baugesetzbuches
nicht bestimmt sind. Die Gemeinde kann durchaus pri vate Ansiedlungswün-
sche, die ihren städtebaulichen Zielsetzungen entsprechen, zum Anlass für eine
darauf abgestimmte Bauleitplanung nehmen. Auf den N achweis eines bereits
bestehenden Bedarfs kommt es dabei nicht an, vielme hr kann und soll die Ge-
meinde auch im Vorgriff auf eine zu erwartende Entw icklung planerische Vor-
sorge treffen. Ebenso ist auch eine anders gelagert e Erwartungshaltung von
Plangebietsnachbarn nicht geeignet, das Planungsbef ugnis der Gemeinde ein-
zuschränken.
Im vorliegenden Fall steht das Erweiterungsinteress e des Vorhabenträgers mit
den an §§ 1 und 9 BauGB orientierten städtebauliche n Zielen der Stadt und mit
übergeordneten ökologischen Maximen des Bauplanungs rechtes in völliger
Übereinstimmung (s. 5. Planungsziele). Insofern spr echen gewichtige Allge-
meinbelange nicht nur für die Planung überhaupt, so ndern sind auch gewichtig
genug, um die subjektiven Wünsche der Nachbarn auf Beibehaltung des Status
quo oder eine Reduzierung der Planung zu überwiegen , zumal die objektiv
schützenswerten nachbarlichen Belange entsprechend Nachweis durch diverse
Gutachten sehr sorgfältig gewahrt werden.
Inhaltlich beschränkt sich die mit dem vorhabenbezo genen Bebauungsplan
vorgenommene Änderung des geltenden Planungsrechts auf eine Erhöhung
der zulässigen baulichen Dichte und Höhenentwicklun g des Projekts. Diese
Veränderung wird zwar in einem deutlich größeren Ba ukörper in Erscheinung
treten, stellt aber keinen unzumutbaren Eingriff in die bestehende städtebauli-
che Situation dar. Sie wird unter Einschränkung des Nutzungsspektrums, inner-
halb des im bisherigen Planungsrecht als Kerngebiet ausgewiesenen Fläche
vollzogen und zusätzlich durch die vollständige Fre ihaltung der Flächen von
oberirdischen PKW-Stellplätzen und Begrünung kompensiert.
Die Bewertung der Umweltbelange ist im Ergebnis pos itiv, das heißt, dass die
investiven Belange des Grundstückseigentümers keine erheblichen negativen
Umweltauswirkungen innerhalb und außerhalb des Plan gebietes haben, die
Planung am vorgesehenen Standort also nicht nur als tolerabel, sondern unter
Nachhaltigkeitsgesichtspunkten als wünschenswert anzusehen ist.
Die vorhabenbezogene Planung ist somit mit der städ tebaulichen Ordnung und
den Belangen der angrenzenden Wohnnutzung vereinbar . Sie erreicht einen
angemessenen Ausgleich der öffentlichen und private n Interessen untereinan-
der und gegeneinander.
10. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahm en
Gemäß § 12 (1) BauGB wird mit dem Vorhabenträger ein Durchführungsvertrag
geschlossen, in dem sich der Vorhabenträger u. a. z ur Durchführung des Vor-
habens selbst, zum Nachweis des erforderlichen Immi ssionsschutzes sowie zur
Stadtplanung
Verkehrsplanung
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- Bebauungsplan Nr. 534 BEGRÜNDUNG / Seite 23
Übernahme der maßnahmebedingten Kosten wie z.B. die Verlegung der Von-
Stauffenberg-Straße im Kreuzungsbereich mit dem Kolde-Ring verpflichtet.
Zur Beurteilung der Auswirkungen der Planung auf die unterschiedlichen Be-
dürfnisse der Bevölkerung, -insbesondere auf die sozialen, wirtschaftlichen und
kulturellen Bedürfnisse, die Belange der Familien, der jungen, alten und behin-
derten Menschen sowie die unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und
Männer- wurden die zuständigen Ämter, Behörden und sonstigen Träger öffent-
licher Belange beteiligt. Während dieser Behördenbeteiligungen sowie während
der Beteiligungen der Bürgerinnen und Bürgern im Planverfahren wurden keine
weiteren Anhaltspunkte ersichtlich die eine nicht berücksichtigte Betroffenheit
der verschiedenen Bevölkerungsgruppen erkennen lassen.
Die Verwirklichung des Bebauungsplanes berührt zwar die persönlichen Le-
bensumstände der im Plangebiet arbeitenden Menschen , nachteilige Auswir-
kungen in wirtschaftlicher oder sozialer Hinsicht s ind jedoch nicht zu erwarten.
Ein Sozialplan ist daher nicht erforderlich.
Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch
als Anlage zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplanes Nr. 534: Kolde-Ring / Von-Stauffenberg-
Straße / Von-Lüninck-Straße
Münster,
Der Oberbürgermeister
In Vertretung
Schultheiß
Stadtdirektor
Stadtplanung
Verkehrsplanung
Stadtentwicklung Amt für
Anlage 2 zur Vorlage
Nr. 828/2010
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Anhang
Übersicht über die Fachgutachten
1. Verkehrsuntersuchung (Ingenieurgesellschaft nts mbH, Münster, 2010)
2. Lärmtechnische Untersuchung (Ingenieurgesellscha ft nts mbH, Münster, 2010)
3. Verschattungsanalyse (SchmidtReuter Integrale P lanung und Beratung
GmbH, Köln, 2010)
4. Gutachten Wind (Feldmann+Weynand GmbH, Aachen, 2 010)
5. Hydrologisches Gutachten (Karl Umpfenbach, Münst er. Beratender Ingenieur
für Geotechnik, Baugrundgutachten, Münster, 2010)
V-0828-2010-Anlage-1-Protokoll
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Anlage 1 zur Vorlage Nr. 828/2010 Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Juli 2010 Niederschrift über eine Bürgeranhörung nach § 3 (1) BauGB Stadtbezirk: Münster-Mitte Anlass: Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans für den Bereich Kolde-Ring / Von-Stauffenberg-Straße / Von- Lüninck-Straße Zeit: 06.07.2010, 18 Uhr Ort: Wilhelm Hittorf Gymnasium, Prinz-Eugen-Straße 27, 48151 Münster Teilnehmer: 10 Bürgerinnen und Bürger, 1 Vertreter der LVM Ver sicherung, Vertreter der Ratsgremien Leitung der Bürgeranhörung: Frau Gericke, 1. stellvertretende Bezirksbürgermeis terin des Stadt- bezirks Münster-Mitte Vertreter der Verwaltung: Frau Philipp, Herr Hänsel / Amt für Stadtentwicklun g, Stadtplanung, Verkehrsplanung Frau Gericke eröffnet die Bürgeranhörung, begrüßt die anwesenden Bürgerinnen und Bürger, erläutert Anlas s und Ablauf der Veranstaltung und stellt die Beteiligten vor. Frau Philipp skizziert den aktuellen Stand der Planu ng und erläutert den Ablauf des Bebauungsplanverfah rens. Anschließend stellt Herr Hänsel das geplante Vorhaben der LVM Versicherung vor: Ziel der Planung ist die Realisierung eines geneigte n 62 Meter hohen Bürogebäudes mit 17 Stockwerken we stlich der Ecke Kolde-Ring / Von-Stauffenberg-Straße, das die dort bestehende Bausubstanz aus den 1960er Jahr en er- setzt. Ferner ist die Errichtung einer Tiefgarage mit 150 Stellplätzen als Erweiterung der bestehenden Ti efgarage, erschlossen über bestehende Zufahrt Von-Stauffenberg -Str. 4, geplant. Darüber hinaus erläutert Herr Hän sel die im Planungsgebiet derzeit rechtsverbindlichen Bebau ungspläne Nr. 309 I und Nr. 309 II und den Geltungs bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans (VBP) Nr. 534, für den der Aufstellungsbeschluss durch den Rat de r Stadt Münster am 09.07.2010 gefasst wurde. Für den n ördlichen Teilbereich (projektbezogener Vorhaben- und Er- schließungsplan) wird explizit darauf hingewiesen, dass im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens die Erarbeitung verschiedener Fachgutachten vorgesehen sei, und zwar für die Themenfelder Schattenwurf, Wind, Lärm und Ver- kehr. Im Anschluss an die Vorstellung der Planung eröffnet Frau Gericke die Diskussion und bittet die Anwesenden, Fra- gen zu stellen und Meinungen zu äußern. Eine Bürgerin weist darauf hin, dass es sich bei de m geplanten Gebäude nicht um das erste Bauvorhaben der LVM in der Nähe der Wohnbebauung an der Von-Lün inick-Straße handele, sondern dass das Versiche- rungsunternehmen in der Vergangenheit bereits mehre re Bauvorhaben im Umfeld realisiert habe. Die Be- wohnerschaft der angrenzenden Bebauung sei durch di e rege Bautätigkeit sowie durch die dauerhaften Auswirkungen der neu errichteten Gebäude in erhebli cher Weise beeinträchtigt. Die Bürgerin fürchtet ei ne „Kesselwirkung“ durch die angrenzende LVM-Bebauung und sie beklagt, bei dem geplanten Bauvorhaben von der Stadt Münster nicht in ausreichender Form un terstützt zu werden. Zudem vermisse sie bei dem ak- tuellen Bauvorhaben eine ernsthafte Prüfung von Sta ndortalternativen. Schließlich wünscht die Bürgerin Auskunft darüber, wie nah das geplante Bauvorhaben an das Wohngebiet heranrücke. Zudem bittet sie zu erläutern, ob die Errichtung eines derart hohen Gebäudes in der Nähe der Wohnbebauung zulässig sei. Frau Philipp erläutert, dass das Aufstellungsverfahr en gerade erst begonnen habe und die planungsrechtl iche Zu- lässigkeit des Bauvorhabens im Rahmen des weiteren Verfahrenablaufs geprüft werde. Sie weist darauf hi n, dass alle Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichti gen seien, wozu selbstverständlich auch die Einwänd e der Bürgerinnen und Bürger zählten. Die planungsrechtli che Zulässigkeit des Projekts sei unabhängig von de n wirt- schaftlichen Interessen der LVM Versicherung zu prü fen. Unter anderem würden zu den Themenfeldern Schat ten, Wind, Erschließung und Immissionen Fachgutachten erar beitet. Herr Hänsel erläutert nochmals die genaue L age des geplanten Gebäudes. Ein Bürger beklagt, dass die bereits stattgefundene Anlieger-Informationsveranstaltung der LVM Versich e- rung nicht in ausreichender Form kommuniziert worden sei und er die Einladung zu der Veranstaltung nich t erhalten habe. 2 Frau Philipp weist darauf hin, dass die Einladung im Vorfeld des eigentlichen Bebauungsplanverfahrens durch den Bauherrn LVM im Sinne des nachbarschaftlichen Mitei nanders erfolgt sei. Die Informationsveranstaltung des LVM sei nicht Teil des formalen Aufstellungsverfahrens gemäß Baugesetzbuch. (Nach Auskunft LVM ist die Einladung durch Postwurfsendung vor Ort zugestellt worden; das Haus des Bürgers ist vermietet.) Ein Bürger fragt nach dem durch das Bauvorhaben erzeugten Verkehrsaufkommen sowie nach der Lage der Zufahrt zur geplanten Tiefgarage. Eine Bürgerin äußer t im Anschluss daran erneut große Bedenken gegen das Bauvorhaben. In diesem Zusammenhang hebt sie bes onders hervor, dass den Anwohnern seitens der LVM Versicherung vor einiger Zeit zugesichert worden sei, das neben dem geplanten Büroturm befindliche Gebäude mit vier Stockwerken nicht aufzustocken. Di ese Zusage sei zwar eingehalten worden, jedoch wer- de nun in direkter Nachbarschaft der Büroturm errichtet. Frau Philipp erläutert, dass Standortalternativen im Vorfeld thematisiert worden seien. Letztendlich ha be sich der LVM jedoch für das Eckgrundstück Kolde-Ring / Von-S tauffenberg-Straße entschieden. Die Standortwahl se i mit dem Ratsbeschluss zur Aufstellung des vorhabenbezog enen Bebauungsplanes Nr. 534 nachvollzogen worden. Frau Philipp erklärt, dass die Anbindung der geplanten Tiefgaragenstellplätze über die bestehende Tiefgaragenein- fahrt an der Von-Stauffenberg-Straße vorgesehen sei . Sie weist darauf hin, dass wegen dieses Zusammenh angs die Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des VBP Nr. 534 auf das bestehende Bürogebäude südlich des ge- planten Büroturms ausgedehnt worden sei. In diesem Teilbereich ändern sich die Festsetzungen des B-Plans Nr. 309 II aber nicht. Ein Bürger fragt nach der Notwendigkeit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 534. Frau Philipp erläutert, dass das geplante Vorhaben n icht den Festsetzungen des derzeit rechtsverbindlich en Be- bauungsplans Nr. 309 II entspräche und daher planungsrechtlich Handlungsbedarf bestehe. Mehrere Bürger bezweifeln, dass eine Änderung eines bestehenden Bebauungsplans möglich sei. Frau Philipp erklärt, dass die Planungshoheit bei den Gemeinden liegt und Neuaufstellungen wie auch Änderungen von Bebauungsplänen durch Ratsbeschluss möglich seien. Sie verweist auf die entsprechenden Gesetzestexte. Eine Bürgerin spricht sich für den Erhalt des Münst eraner Stadtbildes aus und gegen die Errichtung von Hochhäusern. Sie weist zudem darauf hin, dass das g eplante futuristische Gebäude nicht ins Stadtbild p as- se. Ein teilnehmender Ratsherr meldet sich zu Wort und erläutert, dass die Stadt Münster einem stetigen Ve rände- rungsprozess unterliege. So gäbe es eine Vielzahl v on Bebauungsplanänderungen im Jahr. Er ergänzt, das s es immer unterschiedliche Meinigen von Bürgerinnen und Bürgern zu Bauvorhaben gebe. Letztendlich seien al le Ar- gumente in die Abwägung einzustellen. Ferner gibt er zu Bedenken, dass die gute wirtschaftliche Entwick lung des LVM positive Effekte für Münster habe. Ein Bürger möchte wissen, ob auch der Gestaltungsbeirat bei dem Bauvorhaben eingeschaltet worden sei. Frau Philipp erläutert, dass der Beirat für Stadtges taltung eingebunden worden sei. Das Gremium hätte sich vor der LVM-Entscheidung für diesen Neubauentwurf ein o ffenes Wettbewerbsverfahren gewünscht - trotz vorli egen- der Alternativstudien aus internem Verfahren. Eine grundsätzliche Ablehnung eines Hochhauses an dem geplanten Standort sei jedoch nicht artikuliert worden.. Ein Bürger wünscht Auskunft über die rechtlichen Mi ttel, die den Anwohnern zur Verfügung stehen. Zudem möchte ein Bürger wissen, wann eine Normenkontrollklage gegen den Bebauungsplan möglich sei. Frau Philipp erläutert den weiteren Ablauf des Verfa hrens zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauun gs- plans. Sie weist insbesondere darauf hin, dass die Offenlegung des Bebauungsplans den wichtigsten Schritt für die Einbringung von Anregungen und Kritik darstelle. Di e Offenlegung des VBP – einschließlich Einsichtnahme in die Fachgutachten - werde wahrscheinlich ab Ende des Jah res für die Dauer eines Monats erfolgen. Der genaue Ter- min werde im Amtsblatt bzw. auf der Internetseite d er Stadt veröffentlicht. Frau Philipp ergänzt, dass ein Normen- kontrollantrag erst nach Inkrafttreten des Bebauung splans beim Oberverwaltungsgericht gestellt werden könne. Schließlich weist Frau Philipp darauf hin, dass das Ergebnis des Verfahrens zur Aufstellung des vorhabe nbezoge- nen Bebauungsplans aufgrund der nun anlaufenden pla nungsrechtlichen Prüfungen einschließlich erforderli cher Gutachten offen sei, auch wenn die politische Mehrheit derzeit grundsätzlich den Bau des Gebäudes der LVM Ver- sicherung befürworte. Nachdem keine weiteren Wortmeldungen mehr vorliegen , schließt Frau Gericke die Bürgeranhörung mit Dank an die Teilnehmer gegen 19:30 Uhr. gez. gez. _______________________________________ ___________ _____________________ Frau Gericke Herr Franke 1. stellv. Bezirksbürgermeisterin Stadtbezirk-Mitte Schriftführer
V-0828-2010-Anlage-4-Plan
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P P P I -III I XVXVIII I 21 -I II -I388 399 387 I II 12 VII I II 108 110 V 391 398 397 389 390 386 401 383 392 385 384 Von-Stauffenberg-Straße 406 5159 284 V 4 312 II 316 362 319 318 49 47 II 361 51 II 53 II 342 II 315 394393 382 II 400 55340 341 46 57 339 50 52 II II 338 337 II17 645 648 K 6 Kolde-Ring 33 III35 III37 III Flur 208 44 45 II II 32143 323 322 41 44II II I I 343 344 345 Von-Lüninck-Straße II 48 II 36 336 61.52 61.27 61.03 62.68 62.23 III IV IV OK 73.50 m über NN OK 77.00 m über NN OK 79.20 m über NN III Ansicht 2 Ansicht 3 TGa -III Ansicht 4 62.01 V Bürogebäude, die bestehende Bausubstanz ersetzend Höhenangaben entsprechend den dargestellten Ansichtszeichnungen Ansicht 1 - 4 2 62.94 LH 38.40 m -II MK 0,5 1 ,5 g FD OK TGa = - 0.80 m unter Geländehöhe 61.76 TGa Tiefgaragen- zufahrt L G E Ö FSt Einhausung 1.) 2.) Ansicht 1 Anlage 4 zur Vorlage V/0828/2010 Bebauungsplan Nr. 534Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Maßstab 1:1000ST ADT M T ÜNS ER
V-0828-2010-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen Entwurf
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Stadtplanung Verkehrsplanung Stadtentwicklung Amt für Anlage 3 zur Vorlage Nr. 828/2010 Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 1 von 2 T e x t l i c h e F e s t s e t z u n g e n zum Entwurf des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 534: Kolde-Ring / Von-Stauffenberg-Straße / Von-Lüninck-Straße Art und Maß der baulichen Nutzung gemäß § 9 (1) Nr. 1 und § 12 (3) BauGB 1. Im Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließun gsplans (VEP) ist ausschließlich das in seiner Lage und durch Graustufen in seiner Höhen entwicklung dargestellte Bauvorha- ben zulässig. 2. Die festgesetzten Gebäudehöhen einschließlich al ler Bauteile über NN werden über die vier im Plan abgedruckten Ansichten bestimmt. Die B lickrichtung der Ansicht ist dem La- geplan zu entnehmen. Die angegebenen Höhen dürfen maximal um 0,50 cm unt er- oder überschritten werden. Die Oberkante (OK)Tiefgarage im VEP ist im Lageplan bestimmt (§ 16 (2) Nr.4 BauNVO). 3. Das im Geltungsbereich des VEP festgesetzte Vorh aben darf ausschließlich als Büro- und Verwaltungsgebäude mit dazugehörigen Schulungsräume n und Tiefgarage genutzt wer- den (§ 12 (3) BauGB). 4. Die Zulässigkeit von Bauvorhaben außerhalb des V EP richtet sich ansonsten nach den Festsetzungen im Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans. 5. Stellplätze sind in Tiefgaragen herzustellen. Da s Anlegen oberirdischer Stellplätze oder Garagen sowie die Errichtung von Nebenanlagen ist i m Geltungsbereich des Vorhaben- bezogenen Bebauungsplans und VEP unzulässig (§ 12 ( 4) BauNVO i. V. m. § 51 BauO NRW und § 14 BauNVO). 6. Aufgrund der Kubatur des Gebäudes ist für jede G ebäudefront und Etage ein genauer Lärmpegelbereich festgesetzt, der einzuhalten ist. Der abgedruckten Tabelle sind diese Einzelwerte zu entnehmen (§ 9 (1) Nr. 24 BauGB). 7. Die mit 1.) gekennzeichnete festgesetzte Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträu- chern und sonstigen Bepflanzungen ist mindestens zu einem Drittel mit Laubgehölzen (Bäume und Sträucher) zu begrünen und dauerhaft zu unterhalten (§ 9 (1) Nr. 25 BauGB i. V. m. § 86 (1) Nr. 4 BauO NRW). 8. Die mit 2.) gekennzeichnete festgesetzte Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträu- chern und sonstigen Bepflanzungen ist mit einer ges chnittenen Laubgehölzhecke, wie z. B. Rotbuche, Hainbuche, Weißdorn, fachgerecht zu bepflanzen und zu unterhalten (§ 9 (1) Nr. 25 BauGB i. V. m. § 86 (1) Nr. 4 BauO NRW). Äußere Gestaltung der baulichen Anlage gemäß § 86 BauO NRW 1. Die Außenhaut des Gebäudes ist oberhalb des Sock els (> 72,50 m ü. NN) als unverspie- gelte Glasfassade auszuführen (§ 86 (1) Nr.1 BauO NRW). 2. Werbeanlagen sind nur zulässig an der Stätte der Leistung. Ausnahmen können gestattet werden für einheitlich gestaltete, in Sammelanlagen zusammengefasste Hinweisschilder im Bereich der Grundstückszufahrten und des Hauptei ngangs für maximal je ein flaches, freistehendes Schild mit einer max. Größe von 2,00 m 2 Werbeanlagen oberhalb der Traufe sowie solche in be weglicher, veränderlicher oder re- flektierender Form sind unzulässig. Beleuchtete Wer beanlagen In Richtung des angren- zenden WR-Gebietes sind grundsätzlich unzulässig (§ 86 (1) Nr. 2 BauO NRW). Stadtplanung Verkehrsplanung Stadtentwicklung Amt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 534 Kolde-Ring / Von-Stauffenberg-Straße / Von-Lüninck-Straße Textliche Festsetzungen zum Entwurf 3. Zu öffentlichen Verkehrsflächen sind Grundstücks einfriedungen unzulässig. Hinweis Die Entdeckung von Bodendenkmalen ist unverzüglich der Stadt Münster / Städtische Denk- malbehörde oder der LWL– Archäologie für Westfalen, Münster anzuzeigen (§ 15 DSchG). Zur Realisierung dieses vorhabenbezogenen Bebauungs planes wurden ergänzende öffentlich- rechtliche vertragliche Vereinbarungen zwischen der Stadt Münster und dem Vorhabenträger abgeschlossen (Durchführungsvertrag). Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Ges etze, Verordnungen, Erlasse und DIN- Vorschriften) können bei der Stadt Münster, im Kund enzentrum „Planen - Bauen – Umwelt“ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, eingesehen werden.
Berichtsvorlage
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V/0828/2010 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Betrifft Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 534: Kolde-Ring / Von-Stauffenberg-Straße / Von- Lüninck-Straße Kenntnisnahme des Entwurfes Beratungsfolge 30.11.2010 Bezirksvertretung Münster-Mitte Bericht 02.12.2010 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Bericht Bericht: Die Verwaltung beabsichtigt, den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 534: Kolde-Ring / Von-Stauffenberg-Straße / Von-Lüninck-Straße öffentlich auszulegen. Das im Eigentum des Landwirtschaftlichen Versicherungsvereins (LVM) befindliche Eckgrund- stück Von-Stauffenberg-Straße / Kolde-Ring soll mit einem Hochhaus bebaut werden. Das auf dem Grundstück stehende, ursprünglich durch den Siedlungsverein Rote Erde errichtete Gebäu- de (4 Geschosse + Staffelgeschoss) ist abgängig und soll hierfür abgerissen werden. Für die Umsetzung der Planung ist eine geringfügige Verlagerung eines Teilbereichs der Von- Stauffenberg-Straße im Einmündungsbereich zum Kolde-Ring notwendig. Um für die geplante Erweiterung eine städtebaulich und funktional optimierte Lösung zu erarbei- ten, sind mehrere Projektstudien entworfen wo rden. In dem geplanten 17-geschossigen Baukör- per sollen ca. 500 Büroarbeitsplätze sowie eine Tiefgarage mit ca. 140 Stellplätzen untergebracht werden. Der Hochbauentwurf wurde den parlamentarischen Gremien im Frühjahr 2010 vorgestellt, der Aufstellungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 534 wurde vom Rat am 09.06.2010 gefasst. Da der Bebauungsplan der Nachverdichtung einer innerstädtischen Fläche dient wird der Plan als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB aufgestellt. Von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB sowie der zusammenfassenden Erklärung wird abgesehen. Die Dimensionierung und äußere Gestaltung des Entwurfs wurde im Nachgang zu den Präsenta- tionen in den parlamentarischen Gremien geringfügig modifiziert: Die durch Schrägen geprägte Fassade wurde in der weiteren Ausarbeitung, nicht zuletzt durch die statischen Erfordernisse, leicht verändert. Die „Knicke“ in der Fassade verlaufen teilweise etwas anders, der Turm ist in seiner Ausprägung geringfügig schlanker geworden. Auch die Höhe des Gebäudes hat sich im Rahmen der Detailplanung verändert (die Vorplanung des Gebäudes hat eine max. Höhe von 61 m), sie hat sich erhöht: Das abgeschrägte Dach des Vorlagen-Nr.: V/0828/2010 Auskunft erteilt: Herr Hänsel / Herr Hülk Ruf: 492 6122 / 6190 E-Mail: Huelk@stadt-muenster.de Datum: 10.11.2010 Öffentliche Berichtsvorlage 2 V/0828/2010 geplanten Neubaus nimmt an seiner unteren Kante ungefähr die Höhe des Längsriegels (ca. 55 m) neben dem bestehenden Hochhaus der LVM auf. Der oberste Punkt der Schräge liegt mit ca. 63 m nun ca. 7,5 m unterhalb des Hauptbaukörpers des bestehenden Turms. In einem gemeinsamen Gespräch mit dem Vorhabenträger wurde von Seiten der Verwaltung der Wunsch nach einer Reduzierung der Höhe geäußert und die stadtgestalterischen Gründe hierfür erläutert (der Neubau sollte sich analog zum bestehenden Längsriegel deutlich dem eigentlichen Hochhaus der LVM unterordnen). Der LVM als Vorhabenträger wünscht jedoch weiterhin die Umsetzung der aktuell vorliegenden Lösung, so dass in dieser Form (und Höhe) offengelegt wer- den soll. Die frühzeitige Beteiligung der Ämter, der Behörden und der Träger öffentlicher Belange fand im August / September 2010 statt. Ein wichtiger Diskussionspunkt in der Beteiligung und der an- schließenden Abstimmung war die Ausgestaltung des Kreuzungsbereichs Von-Stauffenberg- Straße / Kolde-Ring. Die Ergebnisse, die inzwischen in den Plan und in die Begründung eingear- beitet sind, führen zu einer baulichen Anpassung im Straßenraum des Kolde-Rings auf einer Länge von ca. 150 m, der hierdurch zu einem untergeordneten Teil nicht mehr vom Geltungsbe- reich des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplan Nr. 534 erfasst wird. Die Grenze des Vorhaben- und Erschließungsplans ist im Nachgang zu der frühzeitigen Beteiligung der geplan- ten Tiefgarage entsprechend angepasst worden. Auch das vom Amt für Grünflächen und Naturschutz eingeforderte Hydrologische Gutachten liegt zwischenzeitlich vor. Die Ergebnisse sind ebenfalls in den Plan und die Begründung einge- flossen. Mit den notwendigen Verlegungen von Leitungen der Stadtwerke im Bereich Von- Stauffenberg-Straße wurde - auf Kosten der LVM - bereits begonnen. Auch im Falle einer Nicht- realisierung des Bauprojekts wäre die neue Leitungstrasse unproblematisch. Die Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfes sind so konzipiert, dass das für den investiven Bedarf geplante Vorhaben sich in die städtebauliche Ordnung des bereits durch Großbauten vor- geprägten Standorts integriert. Die Qualitäten des Hochbauentwurfs werden planungsrechtlich festgeschrieben und durch Immissionsschutzregelungen ergänzt. Während der Bürgeranhörung am 06. Juli 2010 haben sich Bewohner des angrenzenden Wohn- gebietes Von-Lüninck-Straße gegen ein weiteres Hochhaus in unmittelbarer Nähe zum Wohnge- biet ausgesprochen. Sie befürchten vor allem zusätzliche Immissionen und zusätzlichen Stra- ßenverkehr, der durch das geplante Bauvorhaben ausgelöst wird. Für die Bereiche Verkehr, Lärm, Hydrogeologie und Verschattung wurden Gutachten vergeben, die auch die Einwände aus der Bürgeranhörung berücksichtigen. Die wesentlichen Ergebnisse stellen sich wie folgt dar: • Der Mehrverkehr des Vorhabens macht im Kreuzungsbereich Von-Stauffenberg-Straße / Kol- de-Ring die Einrichtung einer Lichtsignalanlage notwendig. Diese wird die Zufahrts- und Aus- fahrtssituation der im Bestand bereits star k belasteten Einmündung, auch für die Anwohner deutlich verbessern. • Die Immissionssituation wird sich durch das Vorhaben nicht wesentlich verändern. Es wurde festgestellt, dass durch die Errichtung des Bauvorhabens und die damit verbundenen Tätig- keiten und durch das erhöhte Verkehrsaufkommen eine Verträglichkeit mit der benachbarten Bebauung gem. der TA-Lärm gegeben ist. In der Nachbarschaft des angrenzenden Wohnge- biets der Von-Lüninck-Straße werden die nach TA-Lärm zulässigen Werte sogar deutlich un- terschritten • Die Lage des geplanten Baukörpers, der am nordöstlichem Rand des Baugebietes Von- Lüninck-Straße liegt, verursacht im diesem kaum Verschattung. Hauptsächlich betroffen vom 3 V/0828/2010 prognostizierten Schattenwurf ist das nördlich gelegene Kloster Friedrichsburg mit seinem großzügigen Park. • Aus dem Hydrologischen Gutachten ergeben sich keine Hinweise auf Problemstellungen, die nicht im Rahmen der Bauleitplanung / bauordnungsrechtlichen Genehmigung gelöst werden können. Zusammengefasst ist festzustellen, dass die geplanten Abweichungen vom bestehenden Pla- nungsrecht ausschließlich eine veränderte Baumassenverteilung und eine deutliche Erhöhung der baulichen Dichte zulassen. Die Vergrößerung der Bebauung gegenüber dem Bestand bedeu- tet dabei nicht eine proportionale Zunahme von möglichen negativen Auswirkungen, da gleichzei- tig das zulässige Nutzungsspektrum gegenüber dem alten Plan eingeschränkt wird. Mit der Fest- setzung der konkret vorgesehenen Nutzung verpflichtet sich der Vorhabenträger zu einer weitrei- chenden Beschränkung: Anstelle der nach geltenden Bebauungsplänen Nr. 309 Teilbereich I und II zulässigen Kerngebietsnutzung mit potentiell publikumsintensiven Nutzungen ist künftig ausschließlich eine Büro- und Verwaltungsnutzung mit dazugehörigen Tiefgaragen zulässig Weitere Einzelheiten zur Planung können den Anlagen entnommen werden. Der Geltungsbereich des aufzustellenden vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 534 über- lagert teilweise die Teilbereiche I und II des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 309. Durch Veränderungen im Straßenausbau Kolde-Ring wird auch ein kleiner Teilbereich des Durchfüh- rungsplanes Nr. 43 überlagert werden. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan tritt mit seiner Rechtskraft in den überlagerten Bereichen an die Stelle des bisherigen Planungsrechtes. Es wird zur Kenntnis genommen, dass die maßnahmebedingten Kosten durch den Vorhabenträ- ger zu übernehmen sind. Gegebenfalls sind von der Stadt Münster anteilige Kosten zu tragen, soweit diese durch die Installation einer neuen Lichtsignalanlage an der Einmündung Von- Stauffenberg-Straße in den Kolde-Ring und durch nicht vorhabenbedingte Anpassungen im öf- fentlichen Straßenraum (Ragwegeumbau) entstehen. Die Offenlegung des Bebauungsplans Nr. 534 soll Ende Dezember 2010 beginnen. I.V. gez. Schultheiß Stadtdirektor Anlagen: 1. Protokoll der Bürgeranhörung 2. Begründung 3. Textliche Festsetzungen 4. Bebauungsplan (Verkleinerung)
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (12)
- Bebauungsplan Nr. 534 (amtlicher Umring) amtlich
- Von-Lüninck-Straße
- Sperlichstraße
- Prinz-Eugen-Straße 27
- Kolde-Ring 33
- Albersloher Weg 33
- Umgehungsstraße
- Offenbergstraße
- Weseler Straße 110
- Rote Erde
- Inselbogen
- Promenade
Bebauungsplan Nr. 534
Amtlicher Umring, Rechtskräftig – Kolde-Ring / Von-Stauffenberg-Straße / Von-Lüninck-Straße
Planseite der KommuneQuelle: Land NRW (Bauleitplanung), Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – 2.0 (Lizenz)
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Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0828/2010
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 05.11.2010
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37