AN/1950/2022
Fortschreibung Einzelhandels- und Zentrenkonzept Köln (EHZK)
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Gem. Änderungsantrag (Grüne BV5)
4933 Zeichen
Grüne FDP Frau Bezirksbürgermeisterin Dr. Diana Siebert Frau Oberbürgermeisterin Henriette Reker Eingang bei der Bezirksbürgermeisterin: 02.11.2022 AN/1950/2022 Änderungs- bzw. Zusatzantrag gem. §§ 13 und 38 der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen Gremium Datum der Sitzung Bezirksvertretung 5 (Nippes) Fortschreibung Einzelhandels- und Zentrenkonzept Köln (EHZK) Gemeinsamer Änderungsantrag von Grünen und FDP Sehr geehrte Frau Bezirksbürgermeisterin, sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, Die Bezirksvertretung beschließt und schlägt dem Finanzausschuss und dem Stadtrat bzw. Hauptausschuss vor, entsprechend zu beschließen: 1. Die Bezirksvertretung Nippes begrüßt, dass der „Zentrale Versorgungsbereich“ EHKZ das Gebiet „Weidenpesch, nördliche Neusser Straße“ in Weidenpesch und Mauenheim als „Nahversorgungszentrum“ ausgewiesen wird. (vgl. Stellungnahme der Verwaltung zu der Stellungnahme von Lidl, S.7) Er soll sich aber auch auf die Friedrich-Karl-Straße 22 bis 32 (Strecke zwischen Siegmundstraße und Neusser Straße) erstrecken und in der Neusser Straße weiter nach Norden und Osten fortgeführt werden können. 2. In Bilderstöckchen und Alt-Niehl soll es möglich sein, einen Vollsortimenter oder einen größeren Discounter anzusiedeln. Daher begrüßt die Bezirksvertretung, dass die Verwal- tung laut Antwort an die Stellungnahme von Aldi Dormagen eine Einzelfallprüfung für möglich hält, (Siehe dortiger Punkt 1.1. der Anlage 7), wie auch die Stellungnahme der Verwaltung zu Punkt 4 der Beschlussempfehlung der BV Nippes (AN/0967/2021). Das EHZK in seiner derzeitigen Form ist aber grundsätzlich nicht geeignet, in Bilderstö- ckchen und Alt-Niehl eine fußläufige Versorgung zu gewährleisten. Im Gegenteil. Des- halb ist die 700-Meter-Regel generell überall dort nicht anzuwenden, wo Stadtteile ent- gegen der Intention des EHZK von einer Versorgung abgekoppelt werden. 3. Die Bezirksvertretung Nippes stellt fest, dass ärmere Haushalte durchschnittlich einen - 2 - höheren Anteil ihres Einkommens für den Kauf von Lebensmitteln aufbringen (müssen) als reichere. Daher wirkt sich der in der Verwaltungsvorlage vorgesehene Richtwert von einer Abschöpfung von höchstens 35% der vorhandenen Kaufkraft dahingehend aus, dass die Ansiedlung von Einzelhandel in kaufkräftigeren Stadtteilen begünstigt wird, was dem Ziel einer flächendeckenden Versorgung in Köln entgegensteht. Die Bezirksvertre- tung schlägt daher einen höheren Richtwert von 40 oder 45 % vor. 4. Grundsätzlich muss im Konzept der Notwendigkeit von Nachverdichtung durch Mischnut- zung Rechnung getragen werden. Sowohl bei Neuerrichtung als auch bei Ausbau im Be- stand müssen, auch bis zu 1500 qm Nutzfläche, Mischnutzungen durch komplementäre Nutzung wie Wohnen, elektrische Infrastruktur oder sozialer Infrastruktur (KiTas, Pflege- heime etc.) als positiver Aspekt bei einer Sondergenehmigung berücksichtigt werden. Gleiches gilt für Entsiegelungsmaßnahmen. 5. In diesem Jahr sind allein etwa 14.000 Geflüchtete nach Köln gekommen. Auf der ande- ren Seite ist „laut Stadt (…) die Einwohnerzahl 2021 um 8.739 Menschen gesunken.“ (https://www.ksta.de/wirtschaft/umzug-in-die-region-immer-mehr-menschen-verlassen- koeln-39996536) In Anbetracht dieser Dramatik schlägt die Bezirksvertretung vor: Ähn- lich wie es die Bezirksvertretung Rodenkirchen beschlossen hat, soll die Verwaltung nicht nur alle zwei Jahre, sondern jedes Jahr diese wichtige Grundlage bei der Anpassung auch des EHKZ berücksichtigen. 6. Das EHZK soll so beschaffen sein, dass die unerwünschte Ansiedlung von Spielhallen eingeschränkt oder geregelt wird. 7. Das EHZK erhält nicht die Etikettierung als für den Klimaschutz „positiv“, sondern „neut- ral“. Begründung: Das EHZK ist als ein Instrument für Stadtentwicklung anzusehen. Die BV Nippes erkennt die Anstrengungen der Verwaltung zur Erneuerung des EHZK an. Dennoch zeigt die Entwick- lung und Erneuerung des EHZK an, dass a) ein EHZK ein integraler Teil der Stadtentwickungskonzepte sein müssen, um sinnvoll zu sein b) sich auch deshalb, aber nicht nur deshalb ein EHZK in Zukunft auf die Benennung von wenigen, aber zentralen Kriterien wie „kurze Wege“ und „Eniergiesparsamkeit“ beschrän- ken sollte. Ein EHZK müsste nämlich langfristige (Tendenz zum Lieferverkehr an die Wohn-Haustür) und mittelfristige Änderungen (Russlands Krieg gegen die Ukraine, Energieknappheit, Pan- demien)kurzfristig in Rechnung stellen, was nicht ganz einfach ist. Zwar handelt es sich bei dem EHZK „nur“ um ein Einzelhandelskonzept. Der Dienstleis- tungssektor soll aber nicht völlig unbeachtet bleiben. Insbesondere ist festzustellen, dass sich nicht nur in Nahversorgungszentren, sondern auch außerhalb immer häufiger Spielhal- len etablieren. Oft stellen sie das alleinige Ladenlokal in der näheren Umgebung dar. gez. Beckhaus gez. Urmetzer
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- AN/1950/2022
- Typ
- Gem. Änderungsantrag BV5 (Grüne)
- Datum
- 02.11.2022
- Erstellt
- 03.11.2022 10:53