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V/0040/2005

Feststellung der Gültigkeit der Kommunalwahlen am 26.09.2004

Vorlage 12.01.2005

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 09.02.2005, TOP 8

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Ergänzungsvorlage

1243 Zeichen

STADTDIREKTOR 
ALS WAHLLEITER 
Amt für Bürgerangelegenheiten  
- Wahlamt - 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Feststellung der Gültigkeit der Kommunalwahlen am 26.09.2004 sowie 
der Stichwahl am 10.10.2004 
 
 
 Beratungsfolge 
 
 
09.02.2005 Hauptausschuss  
09.02.2005 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
Der Rat möge beschließen: 
 
1. Die in den als Anlage beigefügten Schreiben erhobenen Einwendungen werden als un-
zulässig und unbegründet zurückgewiesen. 
 
2. Die Wahl des Oberbürgermeisters und de s Rates der Stadt Münster sowie die Wahl der B e-
zirksvertretungen in den sechs Stadtbezirken der Stadt Münster am 26.09.2004 sowie der 
Stichwahl für die Wahl des Oberbürgermeisters am 10.10.2004 werden für gültig erklärt. 
 
 
Begründung: 
 
Der Wahlprüfungsausschuss hat in seiner Sitzung am 24.01.2004 unter Berücksichtigung des neu 
formulierten Beschlussvorschlages zu Ziffer 1.) einstimmig beschlossen, dem Rat der Stadt Müns-
ter die Annahme des Beschlussvorschlages in der v. g. Fassung zu empfehlen. 
 
 
 
I. V. 
 
gez. 
 
Dr. Heinrichs 
Stadtrat 
 
 
Vorlagen-Nr.: 
 
V/0040/2005/1. Erg. Auskunft erteilt: 
Herr  Meyer 
Ruf: 
492 33 05 
E-Mail: 
MeyerMan@stadt -muenster.de  
Datum: 
26.01.2005 
Öffentliche Beschlussvorlage

Beschlussvorlage

6364 Zeichen

DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Bürgerangelegenheiten 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Feststellung der Gültigkeit der Kommunalwahlen am 26.09.2004 sowie 
der Stichwahl am 10.10.2004 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
09.02.2005 Hauptausschuss 
09.02.2005 Rat Entscheidung
 
Beschlussvorschlag: 
Der Rat möge beschließen: 
 
1. Das als Anlage beigefügte Schreiben des Eingebers vom 10.10.2004 wird nicht als „Einspruch 
gegen die Gültigkeit der Wahl“ zugelassen. 
 
2. Die Wahl des Oberbürgermeisters und des Rates der Stadt Münster sowie die Wahl der Be-
zirksvertretungen in den sechs Stadtbezirken der Stadt Münster am 26.09. sowie die Stichwahl 
für die Wahl des Oberbürgermeisters am 10.10.2004 werden für gültig erklärt. 
 
Begründung: 
Die neu gewählte Vertretung der Stadt hat gemäß § 40 KWahlG nach Vorprüfung durch den hierfür 
gewählten Ausschuss über die ggf. erhobenen Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl zu 
beschließen.  
 
Dem Wahlprüfungsausschuss wurde in der Sitzung am 24.01.2005 vorgeschlagen, das Schreiben 
des Eingebers nicht als Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zuzulassen und keine Bedenken 
gegen die Gültigkeit der Wahl des Oberbürgermeisters und des Rates sowie der sechs Bezirksver-
tretungen der Stadt Münster zu erheben und dem Rat der Stadt zu empfehlen, gemäss Beschluss-
vorschlag zu beschließen. Über das Ergebnis der Beratung im Wahlprüfungsausschuss wird be-
richtet.  
 
Das Ergebnis der Kommunalwahlen am 26.09.2004 (Ergebnisse der Wahl des Rates der Stadt 
Münster sowie der sechs Bezirksvertretungen in der Stadt Münster) wurde nach Feststellung durch 
den Wahlausschuss am 27./30.09.2004 gemäß § 35 KWahlG i.V.m. § 63 KWahlO im Amtsblatt der 
Stadt Münster Nr. 17 vom 8. Oktober 2004 öffentlich bekannt gemacht. Das Ergebnis der Stich-
wahl für das Amt des Oberbürgermeisters der Stadt Münster wurde nach Feststellung durch den 
Wahlausschuss am 11.10.2004 gemäß § 35 KWahlO i.V.m. § 63 KWahlO im Amtsblatt Nr. 18 vom 
22. Oktober 2004 bekannt gemacht. 
 
Gegen die Gültigkeit der Wahl konnten nach § 39 KWahlG jeder Wahlberechtigte des Wahlgebiets, 
die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl 
Vorlagen-Nr.: 
V/0040/2005 
Auskunft erteilt: 
Herr  Meyer 
Ruf: 
492 33 05 
E-Mail: 
MeyerMan@stadt-muenster.de  
Datum: 
11.01.2005 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
teilgenommen haben, sowie die Aufsichtsbehörde binnen eines Monats nach Bekanntgabe des 
Wahlergebnisses Einspruch erheben. 
 
Innerhalb der Einspruchsfrist hat Herr Daniel Simon mit Schreiben vom 31.10.2004 (siehe Anlage) 
die Kopie eines Schreibens vom 10.10.2004 an das Wahlamt übersandt, welches allerdings beim 
Wahlamt nicht eingegangen ist, in dem er „Protest gegen die Auswahl des Wahlraumes in meinem 
Stimmbezirk“ anmeldet. Die Kernaussage lautet: „Ich fordere die zuständigen Organe daher dazu 
auf, zukünftige Wahlen ausschließlich in öffentlichen oder zumindest weltanschaulich neutralen 
Gebäuden abhalten zu lassen.“ 
 
Eine Nachprüfung durch den Wahlprüfungsausschuss erfolgt nur auf Einspruch und „insoweit, als 
die Wahl durch den Einspruch und seine Begründung angefochten wird. Voraussetzung ist des-
halb ein konkreter, unmissverständlicher und hinreichend substantiierter (Substantiierungspflicht) 
Sachvortrag (Tatsachenvortrag), aus dem sich schlüssig der Verstoß gegen Wahlrechtsvorschrif-
ten entnehmen lässt. Im Wahlprüfungsverfahren ist lediglich der Sachverhalt zu prüfen, auf den ein 
Einspruch gestützt wird. Nicht belegte Vermutungen, bloße Andeutungen von möglichen Wahlfeh-
lern oder allgemein gehaltene, pauschale Behauptungen über „wesentliche Verfahrensmängel “, 
„nicht unwahrscheinliche Fehlerquellen“ oder „Grundrechtsbeeinträchtigung“ reichen deshalb für 
eine Prüfung durch die Wahlprüfungsinstanzen nicht aus (so Schreiber, Kommentar zum Bundes-
wahlgesetz, Handbuch des Wahlrechts zum Deutschen Bundestag, 7. Auflage 2002, § 49 BWG 
Rn. 17). 
 
Das Schreiben des Eingebers vom 10.10.2004 lässt einen „Einspruch gegen die Gültigkeit der 
Wahl“ im Sinne von § 39 Abs. des KWahlG nicht erkennen. Es enthält in seiner Kernaussage die 
Aufforderung „an die zuständigen Organe, bei zukünftigen Wahlen ausschließlich in öffentlichen 
oder zumindest weltanschaulich neutralen Gebäuden abhalten zu lassen“. Auch der letzte Satz „im 
Sinne einer wahrhaft demokratischen Wahl sollte die Wahl in meinem Stimmbezirk wiederholt wer-
den“ deutet nicht auf einen formellen Einspruch nach § 39 (1) KWahlG hin. 
 
Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen gilt, dass eine Verfälschung des Wählerwillens  
bzw. eine erwiesene Unregelmäßigkeit nur dann zu einem Anfechtungserfolg und zur (Teil-) Ungül-
tigkeit der Wahl führen kann, wenn nach den gegebenen Umständen des einzelnen Falles eines 
nicht nur theoretische, sondern zumindest nach der allgemeinen Lebenserfahrung konkrete und  
nicht ganz fern liegende (d.h. „in greifbare Nähe gerückte, („reale“) Möglichkeit oder Wahrschein-
lichkeit besteht, dass sie auf das Wahlergebnis und damit auf die Sitzverteilung von Einfluss ist 
oder sein kann (so Kommentierung an gleicher Stelle wie oben). 
 
Da das Gebot der Substantiierung(sverpflichtung) neben dem Initiativrecht des Einspruchsführers 
auch den Umfang der Wahlprüfung bestimmt, ist es dahin gestellt, ob die im Schreiben vom 
10.10.2004 beanstandete Ausstattung oder Lage des Kruzifix im Wahlraum im Gebäude des Ka-
puzinerklosters die als Tatbestand geforderten Voraussetzungen von § 24 Abs. 3 KWahlG erfüllen. 
Der hierzu erforderliche substantiierte Vortrag, aus dem hervorgeht, dass dieses auf den Ausgang 
der Wahl von (entscheidendem) Einfluss gewesen wäre, ist dem Schreiben des Einspruchsführers 
nicht zu entnehmen. 
 
Hieraus folgt, dass „der Protest gegen die Auswahl des Wahlraumes“ nicht als Einspruch i.S.v. 
§ 39 (1) KWahlG anerkannt wird und somit schon aus rein formalen Gründen zurückzuweisen ist. 
 
Weitere Eingaben bzw. Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl liegen nicht vor. Bei der Vorbe-
reitung der Wahlen und der Wahlhandlung sind keine Unregelmäßigkeiten vorgekommen, die auf 
das Wahlergebnis Einfluss gehabt haben. Ebenso haben sich bei der von Amts wegen vorgenom-
menen Prüfung der Wählbarkeit des Oberbürgermeisters und der Mitglieder des Rates und der 
Bezirksvertretungen keine Beanstandungen ergeben. 
 
gez. 
 
Schultheiß

Beratungsverlauf (2)

09.02.2005 Hauptausschuss
TOP 3 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig geändert beschlossen

Zur Sitzung
09.02.2005 Rat
TOP 8 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: in der Fassung der Ergänzungsvorlage beschlossen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0040/2005
Typ
Vorlage
Datum
12.01.2005
Erstellt
06.10.2020 14:37