V/0040/2005
Feststellung der Gültigkeit der Kommunalwahlen am 26.09.2004
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Ergänzungsvorlage
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STADTDIREKTOR ALS WAHLLEITER Amt für Bürgerangelegenheiten - Wahlamt - Betrifft Feststellung der Gültigkeit der Kommunalwahlen am 26.09.2004 sowie der Stichwahl am 10.10.2004 Beratungsfolge 09.02.2005 Hauptausschuss 09.02.2005 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: Der Rat möge beschließen: 1. Die in den als Anlage beigefügten Schreiben erhobenen Einwendungen werden als un- zulässig und unbegründet zurückgewiesen. 2. Die Wahl des Oberbürgermeisters und de s Rates der Stadt Münster sowie die Wahl der B e- zirksvertretungen in den sechs Stadtbezirken der Stadt Münster am 26.09.2004 sowie der Stichwahl für die Wahl des Oberbürgermeisters am 10.10.2004 werden für gültig erklärt. Begründung: Der Wahlprüfungsausschuss hat in seiner Sitzung am 24.01.2004 unter Berücksichtigung des neu formulierten Beschlussvorschlages zu Ziffer 1.) einstimmig beschlossen, dem Rat der Stadt Müns- ter die Annahme des Beschlussvorschlages in der v. g. Fassung zu empfehlen. I. V. gez. Dr. Heinrichs Stadtrat Vorlagen-Nr.: V/0040/2005/1. Erg. Auskunft erteilt: Herr Meyer Ruf: 492 33 05 E-Mail: MeyerMan@stadt -muenster.de Datum: 26.01.2005 Öffentliche Beschlussvorlage
Beschlussvorlage
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DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Bürgerangelegenheiten Betrifft Feststellung der Gültigkeit der Kommunalwahlen am 26.09.2004 sowie der Stichwahl am 10.10.2004 Beratungsfolge 09.02.2005 Hauptausschuss 09.02.2005 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: Der Rat möge beschließen: 1. Das als Anlage beigefügte Schreiben des Eingebers vom 10.10.2004 wird nicht als „Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl“ zugelassen. 2. Die Wahl des Oberbürgermeisters und des Rates der Stadt Münster sowie die Wahl der Be- zirksvertretungen in den sechs Stadtbezirken der Stadt Münster am 26.09. sowie die Stichwahl für die Wahl des Oberbürgermeisters am 10.10.2004 werden für gültig erklärt. Begründung: Die neu gewählte Vertretung der Stadt hat gemäß § 40 KWahlG nach Vorprüfung durch den hierfür gewählten Ausschuss über die ggf. erhobenen Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl zu beschließen. Dem Wahlprüfungsausschuss wurde in der Sitzung am 24.01.2005 vorgeschlagen, das Schreiben des Eingebers nicht als Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zuzulassen und keine Bedenken gegen die Gültigkeit der Wahl des Oberbürgermeisters und des Rates sowie der sechs Bezirksver- tretungen der Stadt Münster zu erheben und dem Rat der Stadt zu empfehlen, gemäss Beschluss- vorschlag zu beschließen. Über das Ergebnis der Beratung im Wahlprüfungsausschuss wird be- richtet. Das Ergebnis der Kommunalwahlen am 26.09.2004 (Ergebnisse der Wahl des Rates der Stadt Münster sowie der sechs Bezirksvertretungen in der Stadt Münster) wurde nach Feststellung durch den Wahlausschuss am 27./30.09.2004 gemäß § 35 KWahlG i.V.m. § 63 KWahlO im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. 17 vom 8. Oktober 2004 öffentlich bekannt gemacht. Das Ergebnis der Stich- wahl für das Amt des Oberbürgermeisters der Stadt Münster wurde nach Feststellung durch den Wahlausschuss am 11.10.2004 gemäß § 35 KWahlO i.V.m. § 63 KWahlO im Amtsblatt Nr. 18 vom 22. Oktober 2004 bekannt gemacht. Gegen die Gültigkeit der Wahl konnten nach § 39 KWahlG jeder Wahlberechtigte des Wahlgebiets, die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl Vorlagen-Nr.: V/0040/2005 Auskunft erteilt: Herr Meyer Ruf: 492 33 05 E-Mail: MeyerMan@stadt-muenster.de Datum: 11.01.2005 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - teilgenommen haben, sowie die Aufsichtsbehörde binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses Einspruch erheben. Innerhalb der Einspruchsfrist hat Herr Daniel Simon mit Schreiben vom 31.10.2004 (siehe Anlage) die Kopie eines Schreibens vom 10.10.2004 an das Wahlamt übersandt, welches allerdings beim Wahlamt nicht eingegangen ist, in dem er „Protest gegen die Auswahl des Wahlraumes in meinem Stimmbezirk“ anmeldet. Die Kernaussage lautet: „Ich fordere die zuständigen Organe daher dazu auf, zukünftige Wahlen ausschließlich in öffentlichen oder zumindest weltanschaulich neutralen Gebäuden abhalten zu lassen.“ Eine Nachprüfung durch den Wahlprüfungsausschuss erfolgt nur auf Einspruch und „insoweit, als die Wahl durch den Einspruch und seine Begründung angefochten wird. Voraussetzung ist des- halb ein konkreter, unmissverständlicher und hinreichend substantiierter (Substantiierungspflicht) Sachvortrag (Tatsachenvortrag), aus dem sich schlüssig der Verstoß gegen Wahlrechtsvorschrif- ten entnehmen lässt. Im Wahlprüfungsverfahren ist lediglich der Sachverhalt zu prüfen, auf den ein Einspruch gestützt wird. Nicht belegte Vermutungen, bloße Andeutungen von möglichen Wahlfeh- lern oder allgemein gehaltene, pauschale Behauptungen über „wesentliche Verfahrensmängel “, „nicht unwahrscheinliche Fehlerquellen“ oder „Grundrechtsbeeinträchtigung“ reichen deshalb für eine Prüfung durch die Wahlprüfungsinstanzen nicht aus (so Schreiber, Kommentar zum Bundes- wahlgesetz, Handbuch des Wahlrechts zum Deutschen Bundestag, 7. Auflage 2002, § 49 BWG Rn. 17). Das Schreiben des Eingebers vom 10.10.2004 lässt einen „Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl“ im Sinne von § 39 Abs. des KWahlG nicht erkennen. Es enthält in seiner Kernaussage die Aufforderung „an die zuständigen Organe, bei zukünftigen Wahlen ausschließlich in öffentlichen oder zumindest weltanschaulich neutralen Gebäuden abhalten zu lassen“. Auch der letzte Satz „im Sinne einer wahrhaft demokratischen Wahl sollte die Wahl in meinem Stimmbezirk wiederholt wer- den“ deutet nicht auf einen formellen Einspruch nach § 39 (1) KWahlG hin. Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen gilt, dass eine Verfälschung des Wählerwillens bzw. eine erwiesene Unregelmäßigkeit nur dann zu einem Anfechtungserfolg und zur (Teil-) Ungül- tigkeit der Wahl führen kann, wenn nach den gegebenen Umständen des einzelnen Falles eines nicht nur theoretische, sondern zumindest nach der allgemeinen Lebenserfahrung konkrete und nicht ganz fern liegende (d.h. „in greifbare Nähe gerückte, („reale“) Möglichkeit oder Wahrschein- lichkeit besteht, dass sie auf das Wahlergebnis und damit auf die Sitzverteilung von Einfluss ist oder sein kann (so Kommentierung an gleicher Stelle wie oben). Da das Gebot der Substantiierung(sverpflichtung) neben dem Initiativrecht des Einspruchsführers auch den Umfang der Wahlprüfung bestimmt, ist es dahin gestellt, ob die im Schreiben vom 10.10.2004 beanstandete Ausstattung oder Lage des Kruzifix im Wahlraum im Gebäude des Ka- puzinerklosters die als Tatbestand geforderten Voraussetzungen von § 24 Abs. 3 KWahlG erfüllen. Der hierzu erforderliche substantiierte Vortrag, aus dem hervorgeht, dass dieses auf den Ausgang der Wahl von (entscheidendem) Einfluss gewesen wäre, ist dem Schreiben des Einspruchsführers nicht zu entnehmen. Hieraus folgt, dass „der Protest gegen die Auswahl des Wahlraumes“ nicht als Einspruch i.S.v. § 39 (1) KWahlG anerkannt wird und somit schon aus rein formalen Gründen zurückzuweisen ist. Weitere Eingaben bzw. Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl liegen nicht vor. Bei der Vorbe- reitung der Wahlen und der Wahlhandlung sind keine Unregelmäßigkeiten vorgekommen, die auf das Wahlergebnis Einfluss gehabt haben. Ebenso haben sich bei der von Amts wegen vorgenom- menen Prüfung der Wählbarkeit des Oberbürgermeisters und der Mitglieder des Rates und der Bezirksvertretungen keine Beanstandungen ergeben. gez. Schultheiß
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: einstimmig geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: in der Fassung der Ergänzungsvorlage beschlossen
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0040/2005
- Typ
- Vorlage
- Datum
- 12.01.2005
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37