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2206/2019

Unterrichtung des Rates über die von der Kämmerin/den Fachbeigeordneten genehmigten Mehraufwendungen, -auszahlungen u. -verpflichtungen für das Hj. 2018 gem. § 83 Abs. 1 u. § 85 Abs. 1 GO NRW i. V. m. der Haushaltssatzung 2018

Haushaltsrechtl. Unterrichtung d. Rates 28.06.2019

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 09.07.2019, TOP 7.1.2

Haushaltsrechtliche Unterrichtung des Rates

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Ansehen

Anlage 1, üpl. Aufwand konsumtiv 2018

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Haushaltsrechtliche Unterrichtung des Rates

3898 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
II/202/5 
 
Vorlagen-Nummer 28.06.2019 
 2206/2019 
Haushaltsrechtliche Unterrichtung des Rates  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Finanzausschuss 08.07.2019 
Rat 09.07.2019 
 
 
Unterrichtung des Rates über die von der Kämmerin/den Fachbeigeordneten genehmigten 
Mehraufwendungen, -auszahlungen u. -verpflichtungen für das Hj. 2018 gem. § 83 Abs. 1 u.  
§ 85 Abs. 1 GO NRW i. V. m. der Haushaltssatzung 2018. 
Im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten zum Haushalt 2018, die sich bis ins II. Quartal 2019 er-
streckten, waren Genehmigungen von Mehraufwendungen für das Hj. 2018 gem. § 83 Abs. 1 u. § 85 
Abs. 1 GO NRW i. V. m. der Haushaltssatzung 2018 erforderlich. 
Gemäß § 83 GO NRW in Verbindung mit § 8 Ziffer 11 der Haushaltssatzung 2018 entscheidet die 
Kämmerin über die Leistung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen bzw. Auszahlungen bis 
zur Höhe von 50.000 Euro je Aufwands- und Auszahlungsposition.  
Diese Beschränkung gilt nicht bei Beträgen, die 
- wirtschaftlich durchlaufend sind,  
- der Rückzahlung von Zuweisungen dienen,  
- aufgrund rechtlicher Verpflichtungen oder eines Ratsbeschlusses, der nicht älter als ein Jahr 
ist, bereitgestellt werden müssen,  
- der Finanzierung von IT-Projekten und Lizenzkäufen dienen und aus dem Teilplan der  
Kunden-Dienststelle zum IT-Dienstleister in den Teilplan 0104 umgeschichtet werden müssen,  
- im Zusammenhang mit der zum 01.01.2015 umgesetzten Neuausrichtung der Gebäudewirt-
schaft bereitgestellt werden müssen,  
- als Eigenmittel für Sonderausstellungen der Museen oder im Rahmen des Renovierungspro-
gramms für Museen und Kulturbauten zentral im Teilplan 0401 (Museumsreferat) veranschlagt 
sind und nach entsprechendem Ausschussbeschluss haushaltsneutral in die sachlich  
zuständigen Teilpläne umgeschichtet werden müssen,  
- wenn bereits veranschlagte Mittel aus finanzstatistischen Gründen haushaltsneutral in einem 
anderen Teilplan oder außerplanmäßig bei einer anderen Teilplanzeile desselben Teilplans 
bereitgestellt werden müssen,  
- die wirtschaftlich unselbständigen Stiftungen der Stadt Köln betreffen, sofern eine Deckung 
durch die jeweilige Stiftungsrücklage erfolgt. 
 
Die Beschränkung gilt ebenfalls nicht für teilplanbezogenen überplanmäßigen Personalaufwand, der 
durch Personalminderaufwand in anderen Teilplänen gedeckt wird sowie für überplanmäßigen Bedarf 
für Beschaffungen beweglichen Anlagevermögens zur Einrichtung von Behindertenarbeitsplätzen, 
soweit hierfür Mittel des Integrationsfonds im Teilplan 0103 zur Deckung in anderen Teilplänen  
herangezogen werden.

2 
 
 
Laut § 8 Ziffer 12 der Haushaltssatzung entscheidet die Kämmerin gemäß § 85 in Verbindung mit  
§ 83 GO NRW über die Inanspruchnahme von über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächti-
gungen bis zur Höhe von 250.000 Euro je Maßnahme. 
 
Über die von der Kämmerin erteilten Genehmigungen zur Leistung von über- oder außerplanmäßigen 
Aufwendungen bzw. Auszahlungen ist der Rat monatlich zu unterrichten.  
 
Gemäß § 83 GO NRW in Verbindung mit § 8 Ziffer 14 und 15 der Haushaltssatzung entscheiden die 
Fachbeigeordneten über die Leistung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszah-
lungen bis zu einer Höhe von 20.000 Euro je Teilplan, wenn die Deckung im Rahmen des jeweiligen 
Teilplans erfolgt und bei außerplanmäßigen Mehraufwendungen keine Belastung der Folgejahre  
entsteht. 
 
Die von der Kämmerin/den Fachbeigeordneten genehmigten Aufwendungen und Auszahlungen  
sowie die von der Kämmerin genehmigten Verpflichtungsermächtigungen sind nach §§ 83 u. 85 GO  
i. V. m. § 8 der Haushaltssatzung dem Rat zur Kenntnis zu geben. 
 
Zur Straffung des Beratungsablaufes im Rat erfolgt eine Vorberatung im Finanzausschuss. Die  
Fraktionen und Einzelmandatsträger werden gebeten, evtl. auftretende Fragen dort vorzubringen. 
 
 
Anlagen 
 
 
gez. Reker

Anlage 1, üpl. Aufwand konsumtiv 2018

1009 Zeichen

Anlage 1  
 
Über den Ansatz im Haushaltsjahr 2018 hinausgehende (überplanmäßige) 
Aufwendungen  
 
Die folgenden Mehraufwendungen wirken sich, sofern sie zahlungswirksam sind, in gleicher 
Höhe auf die Finanzrechnung aus und führen zu Mehrauszahlungen, die haushaltsneutral 
durch Umschichtungen gedeckt wurden. 
 
 
 
1.  1.500.000,00 EUR in Teilplan 1401 in Zeile 13 (Aufwendungen für Sach- und 
Dienstleistungen) 
 
Grund:  
Zuführung von Rückstellungen im Rahmen der Jahresrechnung.  
 
Deckung:  
Wenigeraufwand i. H. v. 1.500.000,00 EUR in Teilplan 1101 in Zeile 13 (Aufwendungen 
für Sach- und Dienstleistungen)  
 
Zuständiges Fachdezernat: Dez V für 57  
 
 
 
2.  165.931,40 EUR in Teilplan 1303 in Zeile 16 (sonstige ordentl. Aufwendungen) 
 
Grund:  
Pauschale Wertberichtigung von offenen Forderungen im Rahmen des 
Jahresabschlusses.  
 
Deckung:  
Wenigeraufwand i. H. v. 165.931,40 EUR in Teilplan 1301 in Zeile 16 (Sonstige ordentl. 
Aufwendungen)  
 
Zuständiges Fachdezernat: Dez VI für 67

Beratungsverlauf (2)

08.07.2019 Finanzausschuss
TOP 6.1.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
09.07.2019 Rat
TOP 7.1.2 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2206/2019
Typ
Haushaltsrechtl. Unterrichtung d. Rates
Datum
28.06.2019
Erstellt
18.06.2019 11:16