mandari
Datenstand: 12.09.2026 — die Daten dieser Kommune konnten seit 37 Tagen nicht aktualisiert werden, weil das Ratsinformationssystem derzeit nicht erreichbar ist. Inhalte können veraltet sein.

Unterrichtung des Rates über die von der Kämmerin/den Fachbeigeordneten genehmigten Mehraufwendungen, -auszahlungen u. -verpflichtungen für das Hj. 2018 gem. § 83 Abs. 1 u. § 85 Abs. 1 GO NRW i. V. m. der Haushaltssatzung 2018

Haushaltsrechtl. Unterrichtung d. Rates 2206/2019 vom 28.06.2019

Stand: Am 09.07.2019 im Rat beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.

Dokumente

  • Haushaltsrechtliche Unterrichtung des Rates

    PDF

    Herunterladen: Haushaltsrechtliche Unterrichtung des Rates

    Automatisch aus dem PDF ausgelesen, Lesefehler sind möglich.

    Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle II/202/5 Vorlagen-Nummer 28.06.2019 2206/2019 Haushaltsrechtliche Unterrichtung des Rates öffentlicher Teil Gremium Datum Finanzausschuss 08.07.2019 Rat 09.07.2019 Unterrichtung des Rates über die von der Kämmerin/den Fachbeigeordneten genehmigten Mehraufwendungen, -auszahlungen u. -verpflichtungen für das Hj. 2018 gem. § 83 Abs. 1 u. § 85 Abs. 1 GO NRW i. V. m. der Haushaltssatzung 2018. Im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten zum Haushalt 2018, die sich bis ins II. Quartal 2019 er- streckten, waren Genehmigungen von Mehraufwendungen für das Hj. 2018 gem. § 83 Abs. 1 u. § 85 Abs. 1 GO NRW i. V. m. der Haushaltssatzung 2018 erforderlich. Gemäß § 83 GO NRW in Verbindung mit § 8 Ziffer 11 der Haushaltssatzung 2018 entscheidet die Kämmerin über die Leistung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen bzw. Auszahlungen bis zur Höhe von 50.000 Euro je Aufwands- und Auszahlungsposition. Diese Beschränkung gilt nicht bei Beträgen, die - wirtschaftlich durchlaufend sind, - der Rückzahlung von Zuweisungen dienen, - aufgrund rechtlicher Verpflichtungen oder eines Ratsbeschlusses, der nicht älter als ein Jahr ist, bereitgestellt werden müssen, - der Finanzierung von IT-Projekten und Lizenzkäufen dienen und aus dem Teilplan der Kunden-Dienststelle zum IT-Dienstleister in den Teilplan 0104 umgeschichtet werden müssen, - im Zusammenhang mit der zum 01.01.2015 umgesetzten Neuausrichtung der Gebäudewirt- schaft bereitgestellt werden müssen, - als Eigenmittel für Sonderausstellungen der Museen oder im Rahmen des Renovierungspro- gramms für Museen und Kulturbauten zentral im Teilplan 0401 (Museumsreferat) veranschlagt sind und nach entsprechendem Ausschussbeschluss haushaltsneutral in die sachlich zuständigen Teilpläne umgeschichtet werden müssen, - wenn bereits veranschlagte Mittel aus finanzstatistischen Gründen haushaltsneutral in einem anderen Teilplan oder außerplanmäßig bei einer anderen Teilplanzeile desselben Teilplans bereitgestellt werden müssen, - die wirtschaftlich unselbständigen Stiftungen der Stadt Köln betreffen, sofern eine Deckung durch die jeweilige Stiftungsrücklage erfolgt. Die Beschränkung gilt ebenfalls nicht für teilplanbezogenen überplanmäßigen Personalaufwand, der durch Personalminderaufwand in anderen Teilplänen gedeckt wird sowie für überplanmäßigen Bedarf für Beschaffungen beweglichen Anlagevermögens zur Einrichtung von Behindertenarbeitsplätzen, soweit hierfür Mittel des Integrationsfonds im Teilplan 0103 zur Deckung in anderen Teilplänen herangezogen werden. 2 Laut § 8 Ziffer 12 der Haushaltssatzung entscheidet die Kämmerin gemäß § 85 in Verbindung mit § 83 GO NRW über die Inanspruchnahme von über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächti- gungen bis zur Höhe von 250.000 Euro je Maßnahme. Über die von der Kämmerin erteilten Genehmigungen zur Leistung von über- oder außerplanmäßigen Aufwendungen bzw. Auszahlungen ist der Rat monatlich zu unterrichten. Gemäß § 83 GO NRW in Verbindung mit § 8 Ziffer 14 und 15 der Haushaltssatzung entscheiden die Fachbeigeordneten über die Leistung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszah- lungen bis zu einer Höhe von 20.000 Euro je Teilplan, wenn die Deckung im Rahmen des jeweiligen Teilplans erfolgt und bei außerplanmäßigen Mehraufwendungen keine Belastung der Folgejahre entsteht. Die von der Kämmerin/den Fachbeigeordneten genehmigten Aufwendungen und Auszahlungen sowie die von der Kämmerin genehmigten Verpflichtungsermächtigungen sind nach §§ 83 u. 85 GO i. V. m. § 8 der Haushaltssatzung dem Rat zur Kenntnis zu geben. Zur Straffung des Beratungsablaufes im Rat erfolgt eine Vorberatung im Finanzausschuss. Die Fraktionen und Einzelmandatsträger werden gebeten, evtl. auftretende Fragen dort vorzubringen. Anlagen gez. Reker
  • Anlage 1, üpl. Aufwand konsumtiv 2018

    PDF

    Herunterladen: Anlage 1, üpl. Aufwand konsumtiv 2018

    Automatisch aus dem PDF ausgelesen, Lesefehler sind möglich.

    Anlage 1 Über den Ansatz im Haushaltsjahr 2018 hinausgehende (überplanmäßige) Aufwendungen Die folgenden Mehraufwendungen wirken sich, sofern sie zahlungswirksam sind, in gleicher Höhe auf die Finanzrechnung aus und führen zu Mehrauszahlungen, die haushaltsneutral durch Umschichtungen gedeckt wurden. 1. 1.500.000,00 EUR in Teilplan 1401 in Zeile 13 (Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen) Grund: Zuführung von Rückstellungen im Rahmen der Jahresrechnung. Deckung: Wenigeraufwand i. H. v. 1.500.000,00 EUR in Teilplan 1101 in Zeile 13 (Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen) Zuständiges Fachdezernat: Dez V für 57 2. 165.931,40 EUR in Teilplan 1303 in Zeile 16 (sonstige ordentl. Aufwendungen) Grund: Pauschale Wertberichtigung von offenen Forderungen im Rahmen des Jahresabschlusses. Deckung: Wenigeraufwand i. H. v. 165.931,40 EUR in Teilplan 1301 in Zeile 16 (Sonstige ordentl. Aufwendungen) Zuständiges Fachdezernat: Dez VI für 67

Beratungsverlauf

  1. 08.07.2019

    Finanzausschuss

    TOP 6.1.1, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen
  2. 09.07.2019 zuletzt

    Rat

    TOP 7.1.2, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen

War diese Seite hilfreich?

Zur Rückmeldung speichern wir nur Ihre Antwort, die Seite und den Tag. Eine IP-Adresse speichern wir dazu nicht, und wir setzen kein Cookie. Mehr zum Datenschutz