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1921/2020

Beschluss des Integrationsrates "Coronabedingte Auswirkungen auf die Unterbringungssituation der Geflüchteten"

Mitteilung Ausschuss 18.09.2020

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Nächste Beratung: Runder Tisch für Flüchtlingsfragen, Sitzung am 25.09.2020, TOP 8.6

Mitteilung Ausschuss

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Mitteilung Ausschuss

8017 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
OB/16/162/1 
 
Vorlagen-Nummer  02.07.2020 
 1921/2020 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Integrationsrat 18.08.2020 
Runder Tisch für Flüchtlingsfragen 25.09.2020 
 
Beschluss des Integrationsrates "Coronabedingte Auswirkungen auf die 
Unterbringungssituation der Geflüchteten" 
Der Integrationsrat hat in seiner Sitzung am 26.05.2020 den Dringlichkeitsantrag „Coronabedingte 
Auswirkungen auf die Unterbringungssituation der Geflüchteten“ (Vorlage AN/0671/2020) mehrheit-
lich wie folgt beschlossen: 
Der Integrationsrat bittet den Rat, die Verwaltung zu beauftragen, 
1. Angehörige der vom Robert-Koch-Institut definierten Risikogruppen sowie vulnerable Personen, die 
in Gemeinschaftsunterkünften leben, zeitnah in abgeschlossene Wohneinheiten unterzubringen 
und  
2. gemeinsam mit dem Runden Tisch für Flüchtlingsfragen ein Konzept zu entwickeln, um Gemein-
schaftsunterkünfte perspektivisch aufzulösen.“ 
 
Die aus den Beschlüssen hervorgegangenen Beschlussempfehlungen an den Rat sollten aus Sicht 
der Verwaltung aus verschiedenen Gründen, die in der Folge erläutert werden, nicht in Gänze in ei-
nen entsprechenden Beschlussvorschlag der Verwaltung für den Hauptausschuss zu seiner Sitzung 
am 13.07.2020 überführt werden. 
 
Die Verwaltung hat die Anregungen des Integrationsrates geprüft und ist zu folgendem Ergeb-
nis gekommen: 
 
Zu Punkt 1. 
Mit Beginn der Corona-Pandemie hat das Amt für Wohnungswesen seine Unterbringungskapazitäten 
für Geflüchtete ausgebaut. Grundsätzlich verfolgt die Stadt Köln eine dezentrale Unterbringungsstra-
tegie für geflüchtete Menschen und nutzt keine „Sammelunterkünfte“ mehr, die beispielsweise ver-
gleichbar sind mit den Erstaufnahmeeinrichtungen der Länder. Bereits 76 Prozent der Geflüchteten 
sind in abgeschlossenen Wohneinheiten mit eigenem Bad und eigener Küche untergebracht.  
Die Aussage „Besonders in Gemeinschaftsunterkünften ist das Risiko einer Virusinfektion sehr hoch“ 
kann für städtische Unterkünfte in Köln nicht bestätigt werden. Im Zeitraum 01.04. - 31.05.2020 wur-
den 852 Testungen an 586 Menschen vorgenommen und davon waren lediglich zehn Ergebnisse 
positiv (1,7 %). Diese zehn Personen waren an vier unterschiedlichen Standorten untergebracht; zwei 
dieser Standorte verfügen über abgeschlossene Wohneinheiten.  
Das Amt für Wohnungswesen hat gemeinsam mit dem Gesundheitsamt ein umfassendes Maßnah-
menpaket zur Corona Schutzverordnung NRW entwickelt und erfolgreich praktiziert. Die Corona-
Schutzverordnung NRW wird selbstverständlich auch in der Notaufnahme Herkulesstraße beachtet. 
Eine Begehung durch das Gesundheitsamt hat zu keiner Beanstandung geführt. In einem aktuellen 
Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 14.05.2020 wurde für die Herkulesstraße ausdrücklich

2 
 
festgestellt, dass diese den Anforderungen an eine menschenwürdige Unterbringung einer Familie 
mit Kindern im Rahmen des § 14 Abs.1 Ordnungsbehördengesetz (OBG) unter Beachtung des Ge-
sundheitsschutzes gerecht wird und kein Anspruch auf eine anderweitige Unterbringung besteht (Az. 
22 L 805/20). 
Eine Unterbringung in einer abgeschlossenen Wohneinheit wird grundsätzlich immer als favorisierte 
Form der Unterbringung angesehen. Abstandsregeln und Hygieneempfehlungen können aber auch in 
allen anderen Einrichtungen - wie z.B. der Notaufnahme in der Herkulesstraße - durch die dort unter-
gebrachten Personen eingehalten werden. Zu berücksichtigen ist, dass die Geflüchteten gegenüber 
dem Sozialen Dienst keine Auskunft über ihren Gesundheitszustand abgeben müssen. Dies erfolgt 
immer freiwillig (Art. 9 II DSGVO). Eine konkrete Einschätzung der Vulnerabilität ist daher für medizi-
nische Laien nicht möglich. Gleichzeitig ist eine Versorgung aller als Risikogruppen einzustufenden 
Personen in abgeschlossenen Unterkünfte aufgrund der begrenzten Ressourcen nicht möglich. Den-
noch hat der Soziale Dienst ein spezielles Verfahren entwickelt, um Risikogruppen des Robert-Koch-
Instituts zu identifizieren und gegebenenfalls adäquat unterzubringen. Hierzu steht das Amt für Woh-
nungswesen in ständigem Austausch mit dem Gesundheitsamt. Eine Verlegung von Personen aus 
Risikogruppen nach diesem Verfahren musste seit Beginn der Pandemie in weniger als zehn Fällen 
vorgenommen werden. Dies ist auch durch die Tatsache bedingt, dass besondere Vulnerabilität im 
Belegungsmanagement generell berücksichtigt wird, d.h. Geflüchtete mit gesundheitlichen Ein-
schränkungen, schweren Erkrankungen, hohem Alter o.ä. bei der Belegung von abgeschlossenen 
Unterkunftseinheiten immer gesondert berücksichtigt werden. 
Die Forderung, Angehörige der vom Robert-Koch-Institut definierten Risikogruppen sowie vulnerable 
Personen, die in Gemeinschaftsunterkünften leben, zeitnah in abgeschlossenen Unterbringungsein-
heiten unterzubringen, steht der vom Rat am 20.07.2004 beschlossenen „Leitlinien zur Unterbringung 
und Betreuung von Flüchtlingen in Köln“ entgegen. Hier ist insbesondere in Kapitel 3.1.1 eine sinnvol-
le Regelung hinsichtlich der sogenannten Erstaufnahme (Herkulesstraße) getroffen worden. Gemäß 
Kapitel 3.1.2 wäre nach Ansicht der Verwaltung eine Konkretisierung erforderlich hinsichtlich der Soll-
Vorgabe: „zunehmend dem Charakter abgeschlossener Unterbringungseinheiten entsprechen“. 
Gemäß dem städtischen Ressourcenmanagement wird kontinuierlich die Unterbringung von Geflüch-
teten in abgeschlossenen Einheiten verfolgt. So, wie auch ein kleiner Bestand an Beherbergungsbe-
trieben die Unterbringungsressourcen ergänzt, werden auch Wohnheime mit nicht abgeschlossenen 
Einheiten immer ein geringer Bestandteil der Unterbringungskapazitäten sein. Zu beachten ist auch, 
dass gerade Standorte aus der Flächenvorlage gemäß § 246 Baugesetzbuch (BauGB) errichtet wur-
den und die Baugenehmigungen in der Regel längstens bis Ende 2022 gelten. Diese Standorte ver-
fügen ausnahmslos über abgeschlossene Unterbringungseinheiten. Deren Nutzungsmöglichkeit über 
2022 hinaus (z.B. durch Änderung Bebauungsplan) hat einen entscheidenden Einfluss auf die ver-
fügbaren Ressourcen mit abgeschlossenen Unterbringungseinheiten. 
 
zu Punkt 2. 
Die Anregung zur Weiterentwicklung des Konzeptes zur Unterbringungssituation wurde von der Ver-
waltung bereits aufgenommen und unter Einbezug der aktuellen Ressourcen sowie des Belegungs-
managements mit dessen Erstellung begonnen.  
Es soll mit den beteiligten Gremien (Runder Tisch für Flüchtlingsfragen, Ausschuss für Soziales und 
Senioren und Integrationsrat) abgestimmt werden.  
Zielsetzung ist dabei jedoch nicht die prioritäre Auflösung von Unterkünften mit gemeinschaftlicher 
Nutzung von Küchen und / oder Sanitäreinrichtungen, sondern die bedarfsgerechte Versorgung Ge-
flüchteter unter rechtlichen, haushaltsbedingten, medizinischen, lokalen und integrativen Aspekten.  
 
 
Eine Übernahme der Beschlusspunkte des Integrationsrates in eine Verwaltungsvorlage zur 
Beschlussempfehlung an den Hauptausschuss in dieser Form ist aus Sicht der Verwaltung 
daher nicht zielführend.  
Zur Sitzung am 13.07.2020 wird dem Hauptausschuss daher folgender Beschlussvorschlag (Vorlage 
1628/2020) vorgelegt:  
Der Hauptausschuss nimmt die Anregung des Integrationsrates vom 26.05.2020 zur Kenntnis. Er 
beschließt, dass

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1. Angehörige der vom Robert-Koch-Institut definierten Risikogruppen sowie vulnerable Personen, 
die in Gemeinschaftsunterkünften leben, adäquat untergebracht werden.  
2. gemeinsam mit dem Runden Tisch für Flüchtlingsfragen ein Konzept zur bedarfsgerechten Ver-
sorgung Geflüchteter unter rechtlichen, haushaltsbedingten, medizinischen, lokalen und integrati-
ven Aspekten entwickelt wird. 
 
Die Beschlussvorlage der Verwaltung (1628/2020) mit einer vom Beschluss des Integrationsrates 
abweichenden Empfehlung an den Hauptausschuss wird dem Integrationsrat nicht erneut zu dessen 
Vorberatung vorgelegt, da dieser mit seinem Beschluss zu AN/0671/2020 bereits ein eindeutiges Vo-
tum abgegeben hatte. 
 
Gez. Reker

Beratungsverlauf (2)

18.08.2020 Integrationsrat
TOP 5.2 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
25.09.2020 Runder Tisch für Flüchtlingsfragen
TOP 8.6 Kenntnisnahme (Mitteilung)
Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1921/2020
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
18.09.2020
Erstellt
24.06.2020 14:48