0569/2025
Satzung über das besondere Vorkaufsrecht für das Gebiet 'LiebigQuartier' in Köln-Ehrenfeld und Köln-Nippes nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch
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Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle IX/151/2 Vorlagen-Nummer 0569/2025 Freigabedatum 08.04.2025 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Satzung über das besondere Vorkaufsrecht für das Gebiet 'LiebigQuartier' in Köln- Ehrenfeld und Köln-Nippes nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung für das Ge- biet 'LiebigQuartier' in Köln-Ehrenfeld und Köln-Nippes die als Anlage 1 beigefügte Satzung über das besondere Vorkaufsrecht nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB). Liegenschaftsausschuss 12.05.2025 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 19.05.2025 Stadtentwicklungsausschuss 22.05.2025 Bezirksvertretung 5 (Nippes) 22.05.2025 Rat 27.05.2025 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Mit dem Beschluss zum Räumlichen Entwicklungskonzept (REK) LiebigQuartier wurde die Verwaltung beauftragt, „eine Vorkaufsrechtssatzung nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB für das LiebigQuartier zur Sicherung strategisch wichtiger Grundstücke für eine nachhaltige und sozial gerechte Quartiersentwicklung zu prüfen und im gesamten Gebiet eine aktive Grundstückpolitik zu betreiben“ (s. Vorlage Nr. 2088/2024, Beschlusspunkt 7). Die Prüfung zur Abgrenzung des Satzungsgebietes hat ergeben, dass es für eine nachhaltige und sozial gerechte Quartiersentwicklung erforderlich ist, eine besondere Vorkaufsrechtssat- zung über den Großteil der Grundstücke zu legen, da die Ziele des REK nur erreicht werden können, wenn die im Konzept vorgesehenen Nutzungen im Gesamten gesichert bzw. entwi- ckelt werden. D. h. die Umsetzung der im REK vorgesehenen Nutzungen anhand einzelner städtebaulicher Maßnahmen kann nur von Erfolg sein, wenn das Konzept insgesamt stimmig bleibt. Etwaige Nutzungsänderungen (entgegen der im REK vorgesehenen Arten der Nut- zung) in Teilbereichen des Plangebietes könnten einer Zielerreichung ebenso entgegenste- hen. Daher ist es für die erfolgreiche Umsetzung von städtebaulichen Maßnahmen entspre- chend des REKs wichtig, im Falle von Grundstücksveräußerungen – die oft der erste Schritt vor einer neuen Nutzungsprogrammierung bzw. Entwicklung einer Fläche sind – eine Zugriffs- bzw. Steuerungsmöglichkeit seitens der Stadt zu haben. Der Erlass der besonderen Vorkaufs- rechtssatzung soll diese Zugriffsmöglichkeit sicherstellen. Die Abgrenzung des Satzungsge- bietes wurde wie mit dieser Beschlussvorlage vorliegend getroffen, um dem politischen Auf- trag zu entsprechen, im gesamten Gebiet eine aktive Grundstückspolitik zu betreiben. Aus den zuvor genannten Gründen, soll zur zukünftigen Sicherung der geordneten städtebau- lichen Entwicklung für das Entwicklungsgebiet 'LiebigQuartier' (entsprechend der räumlichen Planungsziele, die durch das REK und den o.g. Beschluss des Stadtentwicklungsausschus- ses vom 07.11.2024 festgelegt wurden) eine Satzung zur Ausübung des besonderen Vor- kaufsrechtes nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) erlassen werden. Räumliches Entwicklungskonzept (REK) LiebigQuartier Das REK LiebigQuartier, welches vom Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Köln am 07.11.2024 als Grundlage für weitere Entwicklungen innerhalb des Plangebietes beschlossen wurde (Vorlagen-Nr. 2088/2024), erstreckt sich über Teile von Neuehrenfeld und Bilderstöck- chen und umfasst den Raum zwischen Parkgürtel, A 57, Innere Kanalstraße und Bahndamm. Mit dem REK LiebigQuartier soll die aktuell ungeordnete städtebauliche Situation strukturiert und neu geordnet werden. Es wurden zukünftige Flächen für gewerbliche Nutzungen, Woh- nen, Grün und soziale Infrastruktur identifiziert bzw. neu festgelegt. Hierbei wurden Aussagen über eine angemessene Höhenentwicklung (städtebauliches Highlight/Hochpunkt) getroffen und eine optimale Flächenausnutzung bzw. Verdichtungsmöglichkeiten berücksichtigt. Ein be- sonderer Fokus wurde auf die Gestaltung der öffentlichen Räume gelegt – insbesondere auf die Liebigstraße als zentrale Verbindungsachse zwischen Ehrenfeld und Nippes. Auch die Be- lange des Klimaschutzes wurden bei der Erarbeitung des Konzeptes berücksichtigt. Neben diesen grundsätzlichen Projektzielen wurden im Rahmen des Projektes Entwicklungs- ziele für das Gebiet LiebigQuartier definiert und ergänzt – abgeleitet aus den Leitsätzen der Stadtstrategie 2.0 "Kölner Perspektive 2030+" (Vorlagen-Nr. 2088/2024, Anlage 1 Endbericht 3 REK LiebigQuartier, S. 30 f.). Das rund 130 ha große Gebiet LiebigQuartier zeichnet sich durch einen besonders heteroge- nen Charakter aus. Hier treffen kleinteilige, durchgrünte Wohnnutzungen auf großflächige Ge- werbestrukturen, darunter Unternehmen wie DHL und RheinEnergie AG. Die weiteren ge- werblichen Nutzungen sind äußerst vielfältig, beispielsweise kleinteilige Kfz-Werkstätten, Le- bensmittelgroßhändler, Einzelhandelsflächen oder Laufhäuser. Aufgrund der vorliegenden Nutzungsvielfalt und äußerst heterogenen Mischung können an den Übergängen zwischen den unterschiedlichen Nutzungen Konflikte auftreten. Durch das REK ist ein Gesamtkonzept geschaffen worden, das diese potentiellen Nutzungskonflikte erkennt, berücksichtigt und durch die räumliche Zuordnung der Nutzungen die Konflikte weitestgehend minimiert. a. Städtebau und Wohnen Ein Ziel des REK LiebigQuartier ist der Erhalt und die Schaffung von bezahlbarem Wohnraum. Hierzu soll insbesondere die bestehende Wohnnutzung zwischen Parkgürtel/ Geldernstraße / Nievenheimer Straße und Escher Straße gesichert werden. An unterschiedlichen Bereichen im LiebigQuartier sieht das REK die Schaffung von neuen Wohnformen vor. Östlich der Hans-Wild-Straße und südlich der Liebigstraße (Abschnitt Kreu- zung Hans-Wild-Straße/Liebigstraße bis ‚Quartiersplatz mit Mobility-Sharing‘) sieht das REK eine Mischung aus Arbeiten und Wohnen vor. Neben den vorhandenen gewerblichen und so- zialen Nutzungen soll durch eine kleinteilige Mischung mit Wohnformen der bestehenden und geplanten Wohnbebauung nördlich der Liebigstraße ein Gegenüber gegeben und somit die Nachbarschaft gestärkt werden. Denkbar wäre in diesem Bereich auch die Schaffung von Mehrgenerationenwohnen. In zwei Randbereichen des RheinEnergie-Areals ist bei Aufgabe der aktuellen Nutzung zu- künftig die Schaffung von Werkswohnungen vorgesehen. Im Bereich entlang der Escher Straße (Gemarkung Nippes, Flur 88, Flurstücke 3549, 2065, 2066, 2067, 2068, 2069) sieht das REK die Entwicklung von Werkswohnen als reine Wohnnutzung mit hohen Grünanteilen vor; an der Wöhlerstraße (Gemarkung Nippes, Flur 88, Flurstücke 2164, 2165, z. T. 3635) ist eine Wohnnutzung in Ergänzung mit Büro- und Arbeitsflächen vorgesehen. Auf dem ehemaligen Baumarkt-Areal und dem Teilbereich der ehemaligen Molkerei westlich der Geldernstraße (Gemarkung Nippes, Flur 88, Flurstücke 392, 393, 1648, 1968, 2572, 2714, 6108/209, 6107/209) soll zukünftig eine erhöhte Nutzungsmischung und Dichte aus Wohnen, Arbeiten und Freizeitangeboten entwickelt werden, ergänzt durch Nutzungen der sozialen Inf- rastruktur. Entlang der Geldernstraße sieht das REK nicht störendes Gewerbe vor, dass den inneren, ruhigeren Wohnbereich von der Straße abschirmt und Raum für flexible Wohn-, Ge- werbe- und Arbeitsformen mit erhöhtem Grünanteil vorsieht. Ein weiteres Ziel des REK LiebigQuartier ist die städtebauliche Aufwertung zentraler Stadt- achsen, insbesondere der Liebigstraße. Die Straße soll in ihrer Verkehrsfunktion insb. für den Wirtschafts-, Fuß- und Radverkehr aufgewertet werden. Zudem soll der Straßenraum durch neue Raumkanten gefasst und durch eine in den öffentlichen Bereichen wirkende, aktive Erd- geschosszone belebt werden. Hierzu müssen an die Liebigstraße angrenzende Grundstücke mit in die Planung einbezogen werden. b. Wirtschaft und Versorgung Ein Ziel des REKs ist es, das LiebigQuartier weiterhin als innerstädtischen Gewerbestandort zu sichern. Hierzu sollen die vorhandenen Gewerbeflächen erhalten bzw. weiterentwickelt werden. Innerhalb des Plangebietes gibt es verschiedene gewerbliche Bereiche, die sich in ihrer Größe, Nutzungsmischung und Produktivität unterscheiden. Im südlichen Bereich des Plangebietes, dem sog. Bereich ‚Am Gleisdreieck‘ (südlich des Bahndamms/ nördlich Innere Kanalstraße/ östlich Herkulesstraße), soll entsprechend des REKs langfristig ein Gewerbe- und Dienstleistungscampus entstehen. Aufgrund der Lagequa- litäten ist dieser Bereich insbesondere für produzierendes bzw. Lärm emittierendes Gewerbe geeignet, ohne Nutzungskonflikte zu erzeugen. Im östlichen Bereich sieht das REK Potenzial für kulturelle Nutzungen und Veranstaltungen, um den Gewerbecampus auch außerhalb der Betriebszeiten zu nutzen. Entlang der Inneren Kanalstraße ist neben Mobility-Sharing eine mögliche Busanbindung vorgesehen. 4 Für den ehemals durch den Schlachthof genutzten und dadurch in Teilen noch geprägten Be- reich (südlich Liebigstraße/ westlich Hornstraße / nördlich des Bahndamms/ östlich Hans- Wild-Straße) soll weiterhin eine gewerbliche Nutzung priorisiert werden. Im östlichen Teil ent- lang der Hans-Wild-Straße sollen die vorhandenen soziokulturellen Nutzungen im Bestand ge- sichert und durch weitere Flächen ergänzt werden. Durch kleinteiliges Gewerbe mit Nutzungs- mischungen in diesem Bereich soll ein konfliktarmer Übergang zwischen dem Gewerbe im üb- rigen Bereich des Schlachthofareals und der westlich der Hans-Wild-Straße angrenzenden Wohnnutzung sichergestellt werden. Insgesamt soll auf dem sog. Schlachthofareal ein vielfäl- tiges Gewerbeband mit urbanem Charakter entstehen. Bei Aufgabe bestehender baulicher Nutzungen auf dem Schlachthofareal, sieht das REK die Sicherung dieses Bereiches für eine parallel zur Liebigstraße verlaufende Logistikachse vor. Hierdurch könnten Wirtschaftsver- kehre von der Hornstraße aufgenommen werden und damit die Liebigstraße entlasten. Der Bereich östlich des Schlachthofareals bzw. der Hornstraße ist heute zum Teil schon ge- werblich genutzt. Das REK sieht perspektivisch für den gesamten Bereich (bis hin zur Läm- merstraße) eine gewerbliche Nutzung vor, da sich das Areal aufgrund seiner Lagequalität für eine konfliktarme gewerbliche Nutzung eignet. Durch die zusätzliche Entwicklung von Gewer- beflächen in diesem Bereich könnten vorhandene Betriebe potentielle Erweiterungsflächen erhalten. Auch der Bereich südlich der Lämmerstraße/ östlich Hornstraße (Gemarkung Nippes, Flur 91, Flurstück 910) eignet sich aufgrund seiner Lage für eine konfliktarme gewerbliche Nutzung, weshalb die heute mindergenutzte Parkplatzfläche durch das REK ebenso für Gewerbe gesi- chert werden soll. Auch die ehemalige Molkereifläche (Gemarkung Nippes, Flur 88, Flurstücke 252/1, 252/3, 252/4, 284, 389, 392, 393, 510, 1648, 1734, 1735, 1968, 2572, 3209, 6107/209, 6108/209, 8014/252, 8015/252, 8017/252, 8484/252, 8485/252) soll weiterhin für eine gewerbliche Nut- zung gesichert werden. Das REK sieht für diesen Bereich die Entwicklung von kleinteiligem stadtverträglichen Gewerbe sowie Formen der Kreativwirtschaft vor, um diesen Stadtbaustein zukünftig gut in das Quartier zu integrieren. Für den Bereich südlich der Julio-Goslar-Straße/ nördlich Lämmerstraße, westlich begrenzt durch Osterather Straße und östlich begrenzt durch die Escher Straße sowie für den Teilbe- reich östlich der Kreuzung Geldernstraße/ Escher Straße (Gemarkung Nippes, Flur 88, Flur- stücke 2827, 2924, 2925, 2981) sieht das REK eine Zentrumsentwicklung inklusive Nahver- sorgungsbereich vor. Dieser Bereich eignet sich aufgrund seiner zentralen Lage im Plangebiet sowie seiner räumlichen Nähe zum S-Bahn-Haltepunkt Köln-Nippes zur Schaffung eines Zent- rums und soll zukünftig das bereits vorhandene Versorgungsangebot mit weiteren Formen des täglichen Bedarfs ergänzen. Um dies umzusetzen, bedarf es einiger städtebaulicher Maß- nahmen, wie der Reduktion von räumlichen Barrieren zur besseren Vernetzung der Nutzun- gen untereinander. Zur weiteren Verbesserung des Nahversorgungsangebotes im Plangebiet, sieht das REK ei- nen kleinen Nahversorger im nördlichen Bereich des Plangebietes vor (Gemarkung Nippes, Flur 88, Flurstück 1409). c. Soziales, Kultur und Bildung Innerhalb des Plangebiets befinden sich mehrere Entwicklungen, die Nutzungsangebote im Bereich Soziales, Kultur und Bildung vorsehen. Das aktuell durch den ESV Olympia Köln genutzte ‚Olympiastadion im Gleisdreieck‘ am Ende der Lämmerstraße soll gem. REK auch zukünftig als Sportfläche genutzt werden. Ergänzend sieht das REK für die Fläche westlich der Einfahrt zur Platzanlage des ESV Olympia bzw. westlich der Bahnunterführung (Gemarkung Nippes, Flur 91, Flurstück 911) Sportangebote als Auftakt zum ‚Olympiastadion im Gleisdreieck‘ vor. Die etablierte Kultur- und Veranstaltungsstätte ‚Odonien‘ (u. a. Gemarkung Ehrenfeld, Flur 84, Flurstück 539 und Gemarkung Ehrenfeld, Flur 70, Flurstück 6278/578), die westlich der Horn- straße liegt, ist als wichtiger stadtteilübergreifender Kulturstandort in seinem Bestand zu si- chern. d. Mobilität und Verkehr 5 Um die Mobilität innerhalb des LiebigQuartiers attraktiver und nachhaltiger zu gestalten, spielt der Ausbau des Fuß- und Radwegenetzes eine wichtige Rolle. Neue Wegebeziehungen (u. a. zwischen Escher- und Geldernstraße, die Überführung für den Fuß- und Radverkehr im Be- reich der Inneren Kanalstraße/ A57-Auffahrt zum Inneren Grüngürtel) ergänzen das beste- hende Netz. Zur stadtverträglicheren Organisation des Verkehrs innerhalb des LiebigQuartiers, sind Mobili- tätsstationen und Mobility-Sharing flächendeckend im Plangebiet vorgesehen. Um die Liebigstraße als Raum mit hoher Aufenthaltsqualität aufzuwerten, ist eine Aufweitung des Straßenraums erforderlich. Die Aufweitung soll neben neuen Flächen für Fuß- und Rad- wege auch straßenbegleitende Begrünung und öffentliche Platzbereiche enthalten. e. Grün und Klima Um die Grünraumvernetzung zu vervollständigen, setzt das REK vor allem an Defizitberei- chen an, an denen der Versiegelungsgrad überwiegt. Dies sind insbesondere Straßenräume und Kreuzungsbereiche der Liebigstraße, Escher Straße und Wöhlerstraße, für die Neugestal- tungen und -bepflanzungen vorgesehen sind, um so eine Verbesserung des Mikroklimas und eine Erhöhung der Versickerungsmöglichkeiten im Quartier zu erreichen. Die Wöhlerstraße ist im REK zudem als begrünte Fahrradstraße ausgewiesen. Die heutigen Straßenräume sind bereits im städtischen Eigentum. Im nördlichen Teil der E- scher Straße (v. a. zwischen Parkgürtel und Nievenheimer Straße) empfiehlt das REK jedoch zukünftig eine Aufweitung des Straßenraums zugunsten von neuen Grünstrukturen und einer Grünvernetzung in Richtung Blücherpark, um so grüne Pufferzonen zwischen den westlich an- grenzenden Gewerbebetrieben und klimatisch optimierte Aufenthaltsqualitäten zu schaffen. Entlang der Gleise (beginnend am Parkgürtel bis hin zum Schlachthofareal) erstreckt sich im REK eine zentrale grüne Achse, das sog. „grüne Band“, für das grundsätzlich der Erhalt, eine Ausweitung sowie die Qualifizierung der bereits vorhandenen Grünstrukturen vorgesehen ist. Denkbar ist zudem im Bereich des Schlachthofareals eine Wegeführung auf Höhe der Gleist- rasse, die einen Ausblick über das Schlachthofareal ermöglichen würde. Falls eine derartige Wegeführung entwickelt werden soll, ist im Rahmen der Gestaltung zu vermeiden, dass hier Angsträume entstehen. Im Bereich der Lämmerstraße, sind neben den neuen Fußwegen auch Sport- und Freizeitangebote denkbar, um diese Freiflächen aktiver zu gestalten. Das REK sieht darüber hinaus eine Entsiegelung im westlichen Randbereich vor, um die Frei- raumvernetzung zwischen Blücherpark und Innerem Grüngürtel zu vervollständigen. Dies stellt vor dem Hintergrund einer Kosten-Nutzen-Betrachtung eine Alternative zur aufwändigen Überdeckelung der A57 dar. Um einer liegenschaftlichen Fehlentwicklung vorzubeugen und zur Sicherung einer geordne- ten Entwicklung soll das Instrument des besonderen Vorkaufsrechts Anwendung finden. Mit einer Satzung nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB kann die Gemeinde in Gebieten, in denen sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, Flächen bezeichnen, an denen ihr ein Vorkaufsrecht an den Grundstücken zusteht. Als städtebauliche Maßnahme liegt das Räumli- che Entwicklungskonzept LiebigQuartier vor. Die rechtlichen Voraussetzungen für einen Sat- zungserlass sind damit gegeben. Der Stadt steht ein Vorkaufsrecht nicht zu beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigen- tumsgesetz und von Erbbaurechten. Im Gegensatz zu diesem allgemeinen Vorkaufsrecht nach § 24 BauGB ermöglicht das besondere Vorkaufsrecht nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB unabhängig davon, ob ein rechtskräftiger Bebauungsplan vorliegt, unbebaute und be- baute Grundstücke zu erwerben. Das Vorkaufsrecht darf allerdings nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dieses rechtfertigt. Der Verwendungszweck des Grund- stücks ist anzugeben, soweit das bereits zum Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts möglich ist. Um die Umsetzung der o. g. Planungsziele sicherzustellen, ist es erforderlich, dass die Stadt Köln diese Grundstücke im Rahmen der Gebietsentwicklung erwirbt und zwi- schenzeitlich eine Veräußerung an Dritte unterbindet. Anlagen Anlage 1 Satzung über das besondere Vorkaufsrecht nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB für das Gebiet 'LiebigQuartier' in Köln-Ehrenfeld und Köln-Nippes
Anlage 1 Satzung besonderes Vorkaufsrecht LiebigQuartier
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Anlage 1 zur Beschlussvorlage 0569/2025 Satzung über das besondere Vorkaufsrecht nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch für das Gebiet 'LiebigQuartier' in Köln-Ehrenfeld und Köln-Nippes Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am .. . .. .2025 aufgrund § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NRW) vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666/SGV. NRW. 2023) - jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung - folgende Satzung beschlossen: § 1 Besonderes Vorkaufsrecht Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung für den Bereich 'LiebigQuartier' in dem unter § 2 genannten Gebiet steht der Stadt Köln ein besonderes Vorkaufsrecht ge- mäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB an bebauten und unbebauten Grundstücken zu. § 2 Abgrenzung des Satzungsgebietes (1) Der Geltungsbereich dieser Satzung erstreckt sich auf das Gebiet des städtebaulich neu zu ordnenden Bereiches 'LiebigQuartier' Köln-Ehrenfeld und Köln-Nippes und umfasst in der Gemarkung Ehrenfeld in der Flur 70 die Flurstücke 519/7, 521/7, 521/8, 523/7, 523/10, 523/17, 668, 695, 697, 768, 973, 1285, 1376, 1377, 1396, 1407, 1408, 1441, 1455, 1456, 1461, 1546, 1549, 1550, 1596, 1597, 1628, 1629, 1697, 1703, 1733, 1734, 1735, 1736, 1737, 1738, 1739, 1740, 1741, 1742, 1744, 1745, 1746, 1747, 1784, 1785, 1786, 1787, 1799, 1800, 1801, 1802, 1804, 1810, 1815, 1816, 1817, 1825, 1826, 1828, 1846, 1849, 1850, 1851, 1852, 1853, 1854, 1855, 1856, 1859, 1861, 1862, 1863, 1864, 1865, 1874, 1875, 1876, 1877, 1907, 1908, 1909, 1910, 1911, 1912, 1913, 1914, 1915, 1916, 1917, 1933, 1936, 1953, 2874/581, 3789/519, 3797/523, 3798/523, 3800/523, 3808/523, 4715/519, 4720/519, 4978/519, 5144/519, 5539/523, 5540/523, 6278/578 und in der Gemarkung Ehrenfeld in der Flur 84 die Flurstücke 431/2, 431/3, 512, 518, 521, 532, 535, 536, 537, 538, 539, 540, 541, 542, 543, 544, 545, 550, 551, 552, 553, 573, 574, 581, 582, 1449/189, 1461/448, 1499/431, 1502/441, 1504/441 und in der Gemarkung Nippes in der Flur 88 die Flurstücke 210/1, 210/2, 210/3, 210/4, 210/5, 210/6, 210/7, 210/8, 210/9, 210/10, 210/11, 210/12, 210/13, 210/14, 210/15, 210/16, 210/17, 210/18, 210/19, 217/10, 217/11, 217/12, 217/14, 217/15, 217/16, 217/17, 217/20, 217/21, 217/22, 217/23, 217/25, 221/4, 221/8, 221/10, 225/4, 225/6, 225/8, 225/10, 225/14, 226/3, 252/1, 252/3, 252/4, 275/1, 284, 286, 287, 307, 308, 315, 316, 317, 318, 319, 348, 349, 357, 378, 384, 389, 392, 393, 433, 476, 477, 478, 479, 480, 481, 482, 483, 484, 485, 487, 488, 489, 510, 555, 571, 572, 578, 579, 580, 581, 584, 585, 586, 587, 588, 589, 590, 591, 592, 593, 594, 756, 757, 758, 759, 766, 919, 920, 928, 947, 948, 949, 950, 1149, 1150, 1151, 1154, 1155, 1156, 1157, 1158, 1159, 1160, 1161, 1169, 1170, 1171, 1224, 1225, 1233, 1234, 1282, 1283, 1284, 1301, 1315/217, 1361, 1362, 1363, 1364, 1365, 1366, 1367, 1394, 1395, 1409, 1425, 1432, 1434, 1435, 1447, 1448, 1449, 1471, 1472, 1473, 1474, 1480, 1481, 1482, 1483, 1504, 1505, 1514, 1518, 1519, 1520, 1535, 1536, 1596, 1602, 1603, 1604, 1605, 1606, 1607, 1608, 1623, 1624, 1637, 1638, 1639, 1640, 1648, 1662, 1663, 1696, 1724, 1727, 1728, 1731, 1734, 1735, 1742/217, 1748, 1803, 1812, 1831, 1834, 1835, - 2 - 1837, 1838, 1839, 1840, 1842, 1843, 1844, 1847, 1867, 1868, 1869, 1870, 1878/217, 1881, 1914, 1915, 1916, 1917, 1918, 1919, 1946, 1968, 1997, 2010, 2011, 2012, 2017, 2063, 2065, 2066, 2067, 2068, 2069, 2070, 2071, 2077, 2080, 2081, 2084, 2085, 2086, 2090, 2164, 2165, 2175, 2176, 2177, 2193, 2269, 2270, 2271, 2272, 2273, 2274, 2289, 2290, 2291, 2311, 2312, 2313, 2314, 2334, 2360, 2365, 2380, 2381, 2382, 2383, 2384, 2416, 2417, 2418, 2420, 2443/217, 2444/217, 2445/217, 2446/217, 2450, 2451, 2452, 2453, 2454, 2474, 2476, 2477, 2480, 2481, 2496, 2497, 2540, 2541, 2549, 2553, 2554, 2557, 2558, 2572, 2576, 2597, 2603, 2604, 2616, 2617, 2624, 2636, 2637, 2644, 2650, 2651, 2652, 2653, 2657/217, 2667, 2668, 2669, 2670, 2680, 2714, 2715, 2750, 2751, 2752, 2753, 2754, 2755, 2756, 2757, 2758, 2759, 2815, 2827, 2924, 2925, 2974, 2975, 2981, 2996, 2997, 2998, 2999, 3142, 3209, 3210, 3313, 3360, 3361, 3407, 3408, 3420, 3522, 3523, 3524, 3525, 3526, 3527, 3528, 3529, 3533, 3534, 3538, 3547, 3548, 3549, 3550, 3564, 3571, 3572, 3573, 3574, 3575, 3576, 3577, 3578, 3579, 3580, 3581, 3582, 3630, 3631, 3632, 3633, 3634, 3635, 3669/225, 3670/225, 3822/217, 4052/210, 4053/210, 4057/210, 4058/210, 4059/210, 4060/210, 4061/210, 4062/210, 4063/210, 4064/210, 4065/210, 4066/210, 4278/210, 4284/210, 4285/210, 4286/210, 4287/210, 4288/210, 4289/210, 4290/210, 4291/210, 4292/210, 4293/210, 4294/210, 4295/210, 4826/207, 5047/210, 5362/210, 5475/217, 5477/217, 5478/217, 5480/217, 6107/209, 6108/209, 6248/210, 6249/210, 7313/210, 7418/211, 7419/211, 7432/211, 7434/211, 7615/210, 7756/217, 7757/217, 7763/217, 7768/217, 7785/217, 7786/221, 7858/217, 7861/217, 7894/217, 7895/217, 7897/216, 7994/217, 8014/252, 8015/252, 8017/252, 8484/252, 8485/252, 8559/263, 8560/263, 8561/263, 8562/263, 8563/263, 8564/263, 8620/263, 8621/263, 8622/263, 8623/263, 8624/263, 8625/263, 8691/263, 8692/263, 8693/263, 8694/263, 8696/263, 8697/263, 8698/263, 8754/216, 8906/263 und in der Gemarkung Nippes in der Flur 91 die Flurstücke 388/4, 434/6, 434/8, 434/9, 437/1, 437/7, 437/8, 442, 461, 657, 658, 659, 772, 778, 782, 783, 786, 819, 820, 821, 822, 823, 824, 825, 827, 828, 830, 844, 847, 848, 850, 866, 867, 868, 869, 886, 887, 891, 892, 910, 911, 2417/437, 2418/437, 2419/437 welche sich im beigefügten Lageplan innerhalb der gestrichelt gekennzeichneten Fläche be- finden. Dieser Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung. Das dargestellte Gebiet 'LiebigQuartier' wird wie folgt umgrenzt: Beginnend an der nordöstlichen Spitze des Gebietes an der nordöstlichen Ecke des Flur- stücks 2384 in der Gemarkung Nippes in der Flur 88 führt die Gebietsumgrenzung im Uhrzei- gersinn entlang dessen Ostgrenze nach Süden, knickt dann nach Südwesten ab bis zum Schnittpunkt mit der nordöstlichen Ecke des Flurstücks 2383 und folgt dieser Grenze an der Ostseite dieses Flurstücks bis zu dessen Südostecke. Von dort führt die Umgrenzung ein kurzes Stück nach Westen bis zur Nordostecke des Flurstücks 2998, knickt von Dort nach Süden ab und folgt erst der Ostgrenze des Flurstücks 2998, dann ab der Nordostecke des Flurstücks 2999 dessen Ostgrenze und von dort aus weiterführend der Ostgrenze des Flur- stücks 2996 bis zu dessen Südostecke. Von dort führt die Umgrenzung nach Westen entlang der Südgrenze des Flurstücks 2996, dann entlang der Südgrenzen der Flurstücke 2997, 384 und wiederum 2997 bis zum Schnittpunkt mit Ostgrenze des Flurstücks 384. Dieser Ost- grenze des Flurstücks 348 folgt die Gebietsumgrenzung nach Süden bis zur Nordwestecke des Flurstücks 1734, knickt dort nach Osten ab entlang der Nordgrenze dieses Flurstücks sowie der Nordgrenze des Flurstücks 1735 bis zu dessen Nordostecke. Von dort führt die Gebietsumgrenzung nach Süden entlang der östlichen Grenzen der Flurstücke 1735, 8485/252, 8484/252, 8017/252, 252/3, 8015/252 und 8014/252 bis zu dessen Südostecke. Dort knickt die Gebietsgrenze nach Osten ab bis zur Nordostecke des Flurstücks 3210, knickt dort wiederum nach Süden ab und folgt dieser östlichen Grenze des Flurstücks 3210 weiter nach Süden bis zur Nordostgrenze des Flurstücks 2624. Hier führt die Gebietsgrenze erst nach Südosten und dann entlang der östlichen Grenzen des Flurstücks 2624 nach Sü- den bis zur Nordostecke des Flurstücks 819 in der Gemarkung Nippes in der Flur 91, knickt dort nach Süden ab bis zu dessen Südostecke und knickt dann nach Westen ab bis zur Nordostecke des Flurstücks 820. Von dort führt die Gebietsgrenze nach Süden bis zu des- sen Südostecke und führt anschließend an dessen Südseite entlang bis zum Südostecke - 3 - des Flurstück 824. Von dort führt die Gebietsgrenze nach Süden entlang der Ostgrenze des Flurstücks 887 bis zu dessen Südostecke. Von dort führt die Gebietsgrenze in östlicher Rich- tung, dabei die Flurstücke 821, 822 und 848 kreuzend, bis zur Nordwestecke des Flurstücks 847 und von dort weiter bis zu dessen Nordostecke. Hier knickt die Grenze nach Süden ab bis zum Schnittpunkt mit der Nordwestecke des Flurstücks 850. Von dort führt die Gebiets- grenze nach Osten bis zur Nordostecke des Flurstücks 850 und knickt dort nach Süden ab bis zu dessen Südostecke. Ab hier folgt die Gebietsgrenze der nordöstlichen Grenze des Flurstücks 541 in der Gemarkung Ehrenfeld in der Flur 84 bis zu dessen östlichstem Eck- punkt und von dort weiter entlang der Nordostgrenze des Flurstücks 545 bis zu einem Viertel der Strecke zum nördlichen Eckpunkt dieser Grenze. Von dort knickt die Gebietsgrenze leicht nach Südosten ab bis auf die Höhe des nördlichen Punktes der Nordostgrenze des Flurstücks 545. Von dort verläuft die Gebietsgrenze parallel zu den Eisenbahngleisen in na- hezu gerader Linie in Richtung Westen bis zum Schnittpunkt mit der Verlängerung der östli- chen Flurstücksgrenze von Flurstück 551 nach Süden. Dort knickt die Gebietsgrenze leicht nach Südosten ab und führt weiter nach Westen, die Flurstücke 518, 431/3 und 431 kreu- zend, bis zur Mitte der südlichen Grenze des Flurstücks 1449/189. Von dort aus verläuft die Gebietsgrenze in westlicher Richtung zunächst bis zur westlichen Ecke dieses Flurstücks, dann weiter entlang der südlichsten Grenzen der Flurstücke 539, 574, 581 und 582 bis zur Südostecke des Flurstücks 1911 in der Gemarkung Ehrenfeld in der Flur 70. Die Gebiets- grenze verläuft von dort weiter in Richtung Westen entlang der Südgrenze des Flurstücks 1911 bis zu dessen Schnittpunkt mit der Nordostecke des Flurstücks 2874/581, knickt dort nach Süden ab und folgt dem östlichen Grenzverlauf der Flurstücke 2874/581 und 1910 bis zu dessen Südostecke. Hier knickt die Gebietsgrenze nach Westen ab bis zum Schnittpunkt mit der Nordostecke des Flurstücks 668 und führt von dort nach Südwesten bis zu dessen südlichstem Punkt. Von dort verläuft die Gebietsgrenze nach Nordwesten bis zur Südostecke des Flurstücks 695 und knickt dort nach Westen ab bis zu dessen Südwestecke. Von dort führt die Gebietsgrenze nach Norden, die Flurstücke 1910 und 1801 kreuzend, bis zur Süd- ostecke des Flurstücks 1747. Hier knickt die Gebietsgrenze nach Westen ab entlang der Südgrenze des Flurstücks 1747 bis zu dessen Südwestecke. Von dort führt die Gebiets- grenze nach Nordwesten und folgt dabei den westlichen Grenzen der Flurstücke 1747, 1733 und 1738 einschließlich der Westgrenzen der Flurstücke 1742, 1741, 1740, 1739, 1737 und 1736, das Flurstück 523/17 kreuzend, zur Südwestecke des Flurstücks 1596. Von hier folgt die Gebietsgrenze den westlichen Grundstücksgrenzen der Flurstücke 1596, 1703 und 1441 bis zur Nordwestecke des Flurstücks 1441. Dort knickt die Gebietsgrenze nach Nordosten ab und führt zur Nordostecke des Flurstücks 1441, knickt dort nach Nordwesten ab, das Flur- stück 1546 kreuzend, bis zur Südwestecke des Flurstücks 1285. Von dort führt die Gebiets- grenze weiter entlang der westlichen und dann der nördlichen Grundstücksgrenze bis zum Schnittpunkt der Nordostecke des Flurstücks 1285 mit der Westgrenze des Flurstücks 3630 in der Gemarkung Nippes in der Flur 88. Hier knickt die Gebietsgrenze nach Norden ab und verläuft entlang der Westgrenzen der Flurstücke 3630, 3635 und 3578 bis zu dessen Nord- östlichem Eckpunkt und von dort weiter in Richtung Nordosten entlang der Nordwestgrenzen der Flurstücke 3522, 3523, 3524, 3525, 3533, 2553, 2670, 2558, 1946, 948, 947, 950, 581, 578, 592, 920, 594, 484, 485, 488, 1409, 1803, 1514, 1157, 1156, 1154, 1169, 2312, 2311 und 2313 bis zu dessen nordöstlicher Ecke. Von dort knickt die Gebietsgrenze nach Südos- ten ab und führt entlang der nordöstlichen Grenzen der Flurstücke 2313 und 2314 nach Süd- osten bis zum Schnittpunkt mit der nördlichen Grenze des Flurstücks 1171. Die Gebiets- grenze führt entlang der Nordgrenze dieses Flurstücks nach Osten bis zu dessen Nordost- ecke. Von dort führt die Gebietsgrenze, das Flurstück 2380 kreuzend, zum westlichsten Eck- punkt des Flurstücks 2381 und von dort nach Nordosten entlang dessen Nordwestgrenze bis zur südlichsten Ecke des Flurstücks 2384. Von dort aus führt die Gebietsgrenze entlang des- sen Nordwestgrenze, einschließlich einem Versatz nach Norden und anschließender Weiter- führung nach Osten, weiter bis zu dessen nordöstlicher Spitze und schließt damit die Um- grenzung des Gebiets ab. - 4 - (2) Werden innerhalb des Satzungsgebietes Flurstücke aufgelöst und neue Flurstücke gebil- det oder entstehen durch Grundstückszusammenlegungen oder -teilungen neue Flurstücke, sind auf diese insoweit die Bestimmungen dieser Satzung ebenfalls anzuwenden. (3) Für die Abgrenzung des Satzungsgebietes gilt im Zweifelsfall die Darstellung im Lage- plan. § 3 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Anlage Lageplan des Gebietes 'LiebigQuartier' in Köln-Ehrenfeld und Köln-Nippes für ein besonde- res Vorkaufsrecht nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch - 5 -
Beratungsverlauf (5)
Beschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0569/2025
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 08.04.2025
- Erstellt
- 20.02.2025 13:04