3833/2024
Beantwortung einer Anfrage der Fraktion Die Linke zu "Müllgebühren" (AN 1675/2024)
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Beantwortung einer Anfrage (Rat bzw. HauptA)
4612 Zeichen
Dezernat, Dienststelle II/II/2 Vorlagen-Nummer 12.12.2024 3833/2024 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Rat 12.12.2024 Beantwortung einer Anfrage der Fraktion Die Linke zu "Müllgebühren" (AN 1675/2024) Auf die schriftliche Anfrage der Fraktion Die Linke zu „Müllgebühren“ (AN/1675/2024) antwortet die Verwaltung wie folgt: 1. Wurden bereits Strukturanalysen eingeleitet und Gutachten erstellt? Nach dem Ratsauftrag vom 12.12.2019 wurde unverzüglich ein Vergabeverfahren ein- geleitet, dessen Zuschlagserteilung im Jahr 2020 erfolgte. Im Jahr 2021 führten ex- terne Berater die Untersuchung durch. Nach umfangreichen internen Abstimmungen sowie unter Einbeziehung der Experten von AWB GmbH und SWK GmbH wurde am 06.05.2022 ein Gutachten vorgelegt. Kurz darauf änderte das Oberverwaltungsgericht NRW (OVG NRW) allerdings mit Ur- teil vom 17.05.2022 seine langjährige Rechtsprechung zur Berechnung kommunaler Benutzungsgebühren nach dem Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein- Westfalen (KAG NRW) grundlegend. Daraufhin wurde das KAG NRW im Dezember 2022 geändert. Diese Änderung hatte potenzielle Auswirkungen auf die Ergebnisse der Untersu- chung, weshalb eine Aktualisierung des Gutachtens in Auftrag gegeben werden musste. Dieses wurde der Verwaltung am 28.04.2023 vorgelegt. 2. Welche Optimierungspotentiale wurden bisher identifiziert um den Gebüh- renzahler bei der Beachtung des Kostendeckungsprinzips zu entlasten? Im Rahmen der Untersuchung wurden insgesamt 15 Handlungsalternativen analysiert, die unterschiedliche Optimierungsschwerpunkte aufwiesen. Der Fokus lag dabei auf einer stärkeren Zusammenführung der AWB GmbH, der eigenbetriebsähnlichen Ein- richtung (AWB eE) und der AVG GmbH einschließlich der Deponie Vereinigte Ville. Das Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass es u.a. zur Optimierung steuerlicher Be- lastungen alternativer Organisationsstrukturen bedürfte. Zentrales Element wäre hier- bei die Umwandlung der AWB eE und der AWB GmbH in eine Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR). Basierend auf den Jahresabschlüssen zum 31.12.2019 wurden je nach Handlungsalternative unterschiedliche positive wirtschaftliche Effekte prognostiziert. 3. Warum hat die Verwaltung den Betriebsausschuss Abfallwirtschaftsbetrieb und den Finanzausschuss in den letzten fünf Jahren nicht informiert? 2 Mit dem Urteil des OVG NRW vom 17.05.2022 zur Berechnung kommunaler Benut- zungsgebühren und der darauffolgenden Änderung des KAG NRW wurde eine Über- arbeitung des Gutachtens erforderlich. Im Bereich des Abfallwirtschaftsrechts haben sich seither wesentliche Rahmenbedin- gungen verändert. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz wurde seit Beginn der Untersu- chung mehrfach geändert, ohne dass die Änderungen im Gutachten berücksichtigt werden konnten. Zudem sollte § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) ursprünglich mit einer Übergangsfrist zum 1. Januar 2021 in Kraft treten. Nach zweimaliger Verlängerung der Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2025 hat der Gesetzgeber durch die Verab- schiedung des Jahressteuergesetzes 2024 den Optionsverlängerungszeitraum erst jüngst um weitere zwei Jahre ausgedehnt. Die mehrfache Fristverlängerung war nicht vorhersehbar und ist im Gutachten ebenfalls nicht berücksichtigt. Darüber hinaus hat der Rat der Stadt Köln am 03.05.2018 die Abfallentsorgungs- und Verwertungsgesellschaft Köln mbH (AVG) beauftragt, ein Planfeststellungsverfahren zur Einrichtung eines neuen Deponieabschnitts und zum Weiterbetrieb der Deponie Vereinigte Ville einzuleiten (Vorlage 0865/2018). Gleichzeitig wurde die Verwaltung beauftragt, eine Änderung des derzeit geltenden Betriebsführungsvertrages mit der AVG zu verhandeln. Das o.g. Gutachten bezieht die Deponie im Rahmen der Überle- gungen zur Zusammenführung von Organisationsstrukturen ein. Die aktuellen Ent- wicklungen zur Erweiterung der Deponie sind im Gutachten jedoch bislang nicht be- rücksichtigt. Aufgrund der unklaren Rechtslage und der laufenden, weiterhin sehr dy- namischen Entwicklungen wurde bisher auf eine Information des Rates verzichtet, um diesem eine fundierte Entscheidungsgrundlage zu möglichen Optimierungen zu ge- währleisten. 4. Wann ist mit einer Information und mit Ergebnissen für die Ratsgremien zu rechnen? Aufgrund der langen Verzögerung, die insbesondere durch das Urteil des OVG NRW ausgelöst wurde, haben sich die Rahmenbedingungen und die Rechtslage zwischen- zeitlich deutlich verändert. Vor diesem Hintergrund prüft die Verwaltung derzeit das weitere Vorgehen. Gez. Reker
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- 3833/2024
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Rat bzw. HA)
- Datum
- 12.12.2024
- Erstellt
- 29.11.2024 07:17