2009/0180
Satzung über die Betreuung von Tageskindern durch qualifizierte Tagespflegepersonen mit einer Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII in der Wissenschaftsstadt Darmstadt
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Satzung
über die Betreuung von Tageskindern durch qualifizierte
Tagespflegepersonen mit einer Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII
in der Wissenschaftsstadt Darmstadt (Kindertagespflegesatzung)
vom ...
Aufgrund der §§ 24, 43, 90 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) vom 26. Juni 1990 (BGBI. I, S.1163), zuletzt geändert durch Art. 1 Tagesbetreuungsausbaugesetz (TAG) vom 1.1.2005, Art. 1 Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetzes (KICK) vom 1.10.2005 (BGBl. I., S. 2729), §§ 29, 31 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. 1, S 698), wird gemäß Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung vom
nachstehende Satzung erlassen:
§ 1
(1) Zur Deckung eines Betreuungsbedarfes für Kinder nach § 24 Abs. 3 SGB VIII hält die Wissenschaftsstadt Darmstadt neben Angeboten in Krippen und alterserweiterten Gruppen in Tageseinrichtungen für Kinder Plätze bei qualifizierten Kindertagespflegepersonen vor. Die Förderung der Kindertagespflege erfolgt nach Maßgabe dieser Satzung und gilt vorrangig für Kinder bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres.
(2) Die nach dieser Satzung geförderte Betreuung wird von qualifizierten Kindertagespflegepersonen, welchen eine Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII erteilt wurde, in ihrem Haushalt oder anderen geeigneten Räumen durchgeführt. Die Betreuung in Räumen der Sorgeberechtigten ist nicht Gegenstand dieser Satzung.
Die Anzahl der Kinder, die eine Tagespflegeperson maximal betreut, richtet sich nach der erteilten Pflegeerlaubnis.
Tagespflegepersonen üben eine freiberufliche Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG aus.
§ 2
(1) Zur Aufnahme eines Kindes in die geförderte Tagespflege ist ein Antrag bei der Wissenschaftsstadt Darmstadt, Amt für Familie, Kinderbetreuung und Sport, zu stellen. Dem Antrag ist eine von der Kindertagespflegeperson und den Sorgeberechtigten unterzeichnete Vereinbarung über die Betreuungszeiten, den Betreuungsort und Betreuungsbeginn beizufügen. Betreuungsbeginn kann jeweils der 1. oder 15. eines Monats sein. Jegliche Änderung ist dem vorbezeichneten Amt von den Sorgeberechtigten und Tagespflegepersonen unverzüglich mitzuteilen. Über die Aufnahme in die geförderte Tagespflege und die Beiträge nach § 5 entscheidet die Stadt durch schriftlichen Bescheid gegenüber den Sorgeberechtigten. Die Leistungen nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 werden durch schriftlichen Bescheid gegenüber den Tagespflegepersonen festgesetzt.
(2) Nach dieser Satzung werden Tageskinder in der Regel bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres gemäß § 23, § 24 SGB VIII gefördert wenn die Sorgeberechtigten
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt teilnehmen oder
ohne die Betreuung des Kindes durch eine Tagespflegeperson eine seinem Wohl entsprechende Förderung nicht gewährleistet ist.
Diese Voraussetzungen gelten, wenn das Kind nur mit einer sorgeberechtigten Person zusammenlebt, für diese Person.
(3) Die geförderte Betreuung kann bei Kindern über 3 Jahren insbesondere dann bewilligt werden, wenn ergänzend zum Besuch einer Kindertagesstätte, im Anschluss an die Schule oder an Wochenenden eine bedarfsgerechte Betreuung nicht zur Verfügung steht.
(4) Ein Betreuungsverhältnis kann seitens der Sorgeberechtigten oder der Tagespflegeperson jeweils zum Monatsende beendet werden. Die Beendigung ist der jeweils anderen Seite sowie der Stadt, Amt für Familie, Kinderbetreuung und Sport, vier Wochen vor Ende des Betreuungsverhältnisses schriftlich mitzuteilen. Die Möglichkeit, das Betreuungsverhältnis aus wichtigem Grund fristlos zu beenden, bleibt den Sorgeberechtigten und Tagespflegepersonen unbenommen.
§ 3
(1) Die Stadt gewährt der Tagespflegeperson Geldleistungen für die Betreuung von Kindern, die in Darmstadt mit erstem Wohnsitz gemeldet sind und nach Maßgabe dieser Satzung betreut werden. Die Tagespflegeperson erhält monatlich als Sachaufwand und Förderleistung für eine durchschnittliche Betreuung von
10 bis 15 Stunden pro Woche 161, ¬
16 bis 20 Stunden pro Woche 232, ¬
21 bis 25 Stunden pro Woche 296, ¬
26 bis 30 Stunden pro Woche 361, ¬
31 bis 35 Stunden pro Woche 425, ¬
36 bis 40 Stunden pro Woche 490, ¬
41 bis 45 pro Woche 554, ¬
für jedes anspruchsberechtigte Kind
(2) Kosten, die Tagespflegepersonen für Mahlzeiten, Hygieneartikel und Windeln entstehen, sind durch die vorstehenden Zahlungen nicht abgegolten. Sie sind von den Sorgeberechtigten zu tragen. Bei einer täglichen Betreuungsdauer über 5 Stunden hinaus muss tagsüber von der Tagespflegeperson eine warme Mahlzeit angeboten werden.
(3) Betreuungszeiten während der Nachtstunden zwischen 20 Uhr abends und 6 Uhr morgens fließen mit 50 % in die Berechnung der wöchentlichen Betreuungszeit gemäß Abs. 1 ein.
§ 4
(1) Die Stadt erstattet der Tagespflegeperson auf Nachweis folgende Kosten:
Beiträge zu der gesetzlichen Unfallversicherung bei der
Berufsgenossenschaft für Gesundheit und Wohlfahrtspflege zu 100 %
Beiträge zu einer gesetzlich vorgeschriebenen Kranken- und
Pflegeversicherung (Berechnungsgrundlage ist dabei die
Einordnung der Tagespflege als nebenberufliche Tätigkeit) zu 50 %
Beiträge zu der gesetzlich vorgeschriebenen
Rentenversicherung zu 50 %
Sofern eine Rentenversicherungspflicht nicht besteht, können nachgewiesene Beiträge zu anderen Formen der Altersvorsorge zu 50 %, maximal jedoch mit 39, ¬ pro Monat, erstattet werden.
Grundlage für die Bemessung dieser Erstattungen ist jeweils der Gewinn, der durch die Kindertagespflege erzielt wird.
(2) Den Tagespflegepersonen wird der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung für ihre Tätigkeit im Rahmen der Kindertagespflege empfohlen.
§ 5
(1) Für die Betreuung von Tageskindern erhebt die Stadt bei den Sorgeberechtigten einen monatlichen Kostenbeitrag für eine durchschnittliche wöchentliche Betreuungszeit
von 10 bis 15 Stunden in Höhe von 54, ¬
von 16 bis 20 Stunden in Höhe von 72, ¬
von 21 bis 25 Stunden in Höhe von 90, ¬
von 26 bis 30 Stunden in Höhe von 109, ¬
von 31 bis 45 Stunden in Höhe von 162, ¬ .
(2) Die Beitragspflicht entsteht mit dem Beginn der Inanspruchnahme der Tagespflege.
§ 6
(1) Der monatliche Kostenbeitrag nach § 5 dieser Satzung ist von den Sorgeberechtigten jeweils zum 1. des Monats im Voraus an die Stadt zu zahlen.
(2) Werden zwei oder mehrere Kinder Sorgeberechtigter gleichzeitig von einer Pflegeperson betreut, können die von den Sorgeberechtigten zu entrichtenden Beträge auf Antrag wie folgt reduziert werden :
bei dem 2. Kind - um 50 %
bei dem 3. Kind - um 75 %
bei dem 4. und jedem weiteren Kind - um 100 %.
Eine Reduzierung ist ausgeschlossen, wenn das Bruttoeinkommen der Sorgeberechtigen die jeweils gültigen Regelsätze nach SGB II/ SGB XII um mehr als das Vierfache übersteigt.
(3) Ist die finanzielle Belastung durch die Erhebung der Kostenbeiträge den Sorgeberechtigten nicht zuzumuten (Härtefälle), ist eine Befreiung oder Ermäßigung gemäß § 90 Abs. 3 SGB VIII auf Antrag möglich.
§ 7
Die Zahlungspflicht der Stadt nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 sowie die der Sorgeberechtigten nach § 5 besteht auch dann, wenn die Tagespflegeleistung nicht erbracht wird, weil das Kind infolge Krankheit oder anderer Gründe entschuldigt oder unentschuldigt fehlt. Die Zahlungspflicht nach Satz 1 ist beschränkt auf einen Abwesenheitszeitraum von vier aufeinander folgenden Wochen. Findet eine Betreuung über einen Zeitraum von mehr als vier aufeinander folgenden Wochen nicht statt, haben Tagespflegepersonen und Sorgeberechtigte dies der Stadt unverzüglich mitzuteilen.
§ 8
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(2) Zur besseren Einschätzung der kindlichen Entwicklung und deren Darstellung wird der Einsatz von Beobachtungs- und Dokumentationsbogen empfohlen. Die Tagespflegeperson weist Sorgeberechtigte schriftlich darauf hin, dass sie (die Tagespflegeperson) sich bei Beobachtungen, die eine Gefährdung des Kindeswohls vermuten lassen, an die Stadt wenden kann.
§ 9
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Darmstadt, den
Der Magistrat
der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Wolfgang Glenz
Bürgermeister
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2009/0180
5156 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats-
geschäftsstelle:
05.05.2009
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat II Rechtsamt an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss-
fassung Fachausschuss
Amt: Amt für Familie,
Kinderbetreuung und Sport
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Ja
Nein
Internetfähig
Verteiler:
Vorlage-Nr. 2009/0180
Magistratsbeschluss-Nr.
Betreff: Satzung über die Betreuung von Tageskindern durch qualifizierte
Tagespflegepersonen mit einer Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII in der
Wissenschaftsstadt Darmstadt
Vorlage vom: 21. 4.2009
Beschlussvorschlag:
1. Der im Betreff genannten Satzung über die Betreuung von Tageskindern wird zugestimmt.
2. Zur Realisierung müssen im Nachtragshaushalt 2009 im Bereich der Sachkosten zusätzlich
100.000,00 Euro bereitgestellt werden.
3. Für die Folgejahre ist, je nach Inanspruchnahme, mit Mehraufwendungen bis zu 400.000,00 Euro zu
rechnen. Über die Etatisierung ist bei den Haushaltsberatungen für 2010 zu entscheiden.
4. Es ist in der Praxis zu überprüfen, wie hoch der zusätzliche verwaltungsmäßige Aufwand zur
Realisierung und Umsetzung der Satzung ist. Gegebenenfalls ist bei den Stellplanberatungen 2010 über
die Schaffung einer vb– oder tb–Stelle zu entscheiden.
Anlage: Kindertagespflegesatzung
Datenschutzrelevante Anlage:
2
...
Beschluss des Magistrats vom
3
...
Begründungsseite zur Magistratsvorlage vom 21.04.2009
Mit Inkrafttreten des Kinder– und Jugendhilfe–Weiterentwicklungsgesetzes (KICK) zum 01.10.2005
hat die Kindertagespfl ege einen erheblichen Bedeutungszuwachs erfahren. Gemäß § 22 SGB V III
haben Tagespflege und Tageseinrichtungen denselben Förderauftrag, der sich auf die Bildung,
Erziehung und Betreuung von Kindern bezieht.
Die Tagespflegepersonen bedürfen einer Erlaubnis gemäß § 43 SGB VIII, die unter folgenden
Voraussetzungen erteilt werden kann:
– Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses,
– Nachweis der Teilnahme an einem Erste–Hilfe–Kurs für Kleinkinder,
– Teilnahme an Qualifizierungskursen,
– Überprüfung der Räumlichkeiten und der persönlichen Eignung durch einen
Hausbesuch.
Die Kindertagespflege ist in Abgrenzung zur Betreuung von Kindern in Institutionen eine fa–
milienähnliche Form der Tagesbetreuung von Kindern, vorrangig für Kinder im Alter unter
3 Jahren. Sie kann auch ergänzend zum Besuch einer Kindertagesstätte, im Anschluss an die
Schule oder auch am Wochenende in Anspruch genommen werden, sofern kein bedarfsge–
rechtes Betreuungsangebot in einer Einrichtung zur Verfügung steht.
Die geänderte Rechtslage hat zur Folge, dass Eltern auch im Kindertagespflegebereich einen
Anspruch auf Übernahme der Betreuungskosten haben (gemäß § 90 SGB VIII). Der Jugend–
hilfeträger muss zunächst – unabhängig vom Einkommen der Eltern – die Kosten überneh–
men (Vorausleistungspflicht) und in einem zweiten Schritt die Kostenbeteiligung der Eltern in
Form von pauschalierten Kosten– oder Teilnahmebeiträgen festsetzen. Die jeweiligen Kosten–
beiträge, die den Eltern entstehen, sind in § 5 der Satzung (vgl. Anlage) geregelt. Gemäß § 90 SGB
VIII kann eine Befreiung oder Reduzierung von Kostenbeiträgen analog der Regelungen im
Kindertagesstättenbereich erfolgen.
Gemäß § 23 SGB VIII i.V.m. §§ 43, 90 SGB VIII hat die Tagespflegeperson gegenüber dem Träger
der öffentlichen Jugendhilfe Anspruch auf folgende Leistungen:
a) die Erstattung angemessener Kosten für den Sachaufwand
b) einen angemessenen Beitrag zur Anerkennung der Förderungsleistung
c) die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallver–
sicherung
d) die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer
angemessenen Alterssicherung
e) die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer
gesetzlich vorgeschriebenen Krankenversicherung
Die Abgeltung der Leistungen gemäß Ziffer a und b ist auf der Basis eines Mittelwertes von 3 € pro
Kind und Stunde berechnet und leitet sich ab aus einer Empfehlung zur gesetzlichen Begründung
des TAG (Tagesbetreuungsausbaugesetz).
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...
Das Land gewährt zusätzlich Fördermittel aus dem Bambini-Knirps-Programm in einer Höhe von bis
zu 250,00 Euro pro Kind/Monat (Förderhöchstgrenze 1.000,00 Euro/Monat). Dieses der
Tagespflegeperson zusätzlich zukommende Entgelt war nicht in der Satzung aufzuneh-men, da es
sich um Landesmittel handelt.
Mit der Neuregelung sollen die Verdienstmöglichkeiten der Tagespflegepersonen unterhalb des
Gehalts einer Erzieherin festgelegt werden (Abstandsgebot), aber gleichzeitig eine
Existenzsicherung der Tagespflegeperson ermöglicht werden.
Der Fachausschuss Kinderbetreuung im Jugendhilfeausschuss und der Jugendhilfeausschuss
selbst haben die Satzung zur Tagespflege einstimmig befürwortet.
Darmstadt, 21.04.2009
52–ras/rei
Wolfgang Glenz
Bürgermeister
Beratungsverlauf (6)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2009/0180
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 21.04.2009
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00