0398/2023
Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan-Entwurf Nr. 71504/05 Arbeitstitel: Von-Ketteler-Straße in Köln-Höhenhaus
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Anlage_3_Abwägung_TÖB
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/ 2 ANLAGE 3 Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 71504/05 – Arbeitstitel: Von-Ketteler-Straße in Köln-Höhenhaus - eingegange- nen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 16.07. bis zum 22.08.2018 durchgeführt Im Zeitraum der Beteiligung sind 5 Stellungnahmen eingegangen. Im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch vom 25.11. bis 27.12.2021 ging eine Stellungnahme von Trägern öffentlicher Belange ein. Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellung- nahme der Verwaltung verwiesen. Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 1 AWB, Schreiben vom 24.07.2018: Bezüglich der Einrichtung der Zuwege sowie der Schlepp- kurven und Wendeanlagen wird auf die Einhaltung der RASt 06 hingewiesen. Um Berücksichtigung des § 10 Standplätze für Abfallbe- hälter, Abfallsatzung der Stadt Köln, wird gebeten. Es bedarf der ausdrücklichen Genehmigung, dass die Pri- vatstraße durch die Müllsammelfahrzeuge der AWB be- fahren werden darf. Ja Die Vorgaben der RASt 06 werden eingehalten. Die Abfallsat- zung der Stadt Köln, insbesondere § 10, wird berücksichtigt. Die Befahrbarkeit der Privatstraßen durch Müllsammelfahrzeuge wird privatrechtlich zwischen der Grundstückseigentümerin und der AWB vereinbart. 2 Amprion, Schreiben vom 07.08.2018: Der neugefasste Landesentwicklungsplan NRW sieht als Grundsatz der Raumordnung vor, dass bei der baupla- nungsrechtlichen Ausweisung von neuen Baugebieten, die dem Wohnen dienen, nach Möglichkeit ein Abstand von mind. 400 m zu rechtlich gesicherten Trassen von Höchstspannungsfreileitungen eingehalten werden soll. Nein Grundsätze der Raumordnung sind Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfol- gende Abwägungs- und Ermessensentscheidungen. Sie sind ge- mäß § 4 Abs. 1 Satz 1 ROG zu berücksichtigen, d. h., sie sind mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung einzustellen und können bei der Abwägung mit anderen relevanten Belangen überwunden werden. Die im LEP genannten Mindestabstände von Höchstspannungsfreileitungen von der Trassenmitte zu Wohngebäuden gehen über den fachrechtlichen Gesundheits- schutz gemäß Bundesimmissionsschutzrecht weit hinaus. Sie - 2 - / 3 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung sollen dazu beitragen, mögliche Beeinträchtigungen des Woh- numfeldes vorsorgend zu vermeiden. Allerdings rückt in diesem Fall keine neue Wohnbebauung an die Höchstspannungsleitung heran, sondern Wohnbebauung ist bereits in großem Umfang in direkter Umgebung der Leitung vorhanden. Es werden also keine neuen Konflikte ausgelöst. Schon mit dem hier eingehaltenen Ab- stand von ca. 200 m zu den Leitungen liegen die elektromagneti- schen Auswirkungen auf dem Niveau der allgegenwärtigen Grundbelastung und sind insoweit nicht mehr messbar. Eine Ge- sundheitsgefährdung der neuen Bewohner ist damit nicht zu be- fürchten. 3 Deutsche Telekom Technik, Schreiben vom 07.08.2018: Keine Bedenken. Es wird darauf hingewiesen, dass sich im Plangebiet Tele- kommunikationslinien der Telekom befinden. Der Bestand und der Betrieb der vorhandenen TK-Linien müssen wei- terhin gewährleistet bleiben. Es wird gebeten folgende Festsetzung in den Bebauungsplan aufzunehmen: „In al- len Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausrei- chende Trassen mit einer Leitungszone in einer Breite von ca. 0,50 m für die Unterbringung der Telekommunikations- linien der Telekom vorzusehen.“ Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das „Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsor- gungsanlagen“ zu beachten. Durch Baumpflanzungen dürfen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der TK- Linien nicht behindert werden. Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikations- netzes ist es notwendig, Beginn und Ablauf der Erschlie- ßungsmaßnahmen im Plangebiet mindestens 6 Monate vor Baubeginn schriftlich anzuzeigen. nein Die Hinweise auf das Merkblatt und die Abstimmung vor Baube- ginn werden zur Kenntnis genommen und an die Bauherrin wei- tergeleitet. In den Bebauungsplan wird kein entsprechender Hin- weis aufgenommen. 4 Stadtwerke Köln, Schreiben vom 20.08.2018: Keine Bedenken. Kenntnisnahme - 3 - / 4 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Die Versorgung der neu entstehenden Gebäude kann über Netzvorstreckungen der bereits im Umfeld vorhande- nen Versorgungsleitungen hergestellt werden. Die Tras- sen der Netzleitungen, die über private Flächen geführt werden müssen, sind privatrechtlich durch beschränkte persönliche Dienstbarkeiten zu sichern. 5 Stadtentwässerungsbetriebe Köln, Schreiben vom 21.08.2018: Sofern eine Versickerung gegen das Wohl der Allgemein- heit verstößt oder aus technischen Gründen nicht möglich ist, kann die Ableitung des Niederschlagswassers in den vorhandenen Abwasserkanal erfolgen. Der Kanal darf we- der überbaut noch belastet oder entlastet werden, die Ka- nalschächte müssen anfahrbar bleiben und der Kanal muss durch ein Schutzstreifen gemäß Merkblatt und Grunddienstbarkeit gesichert werden. Eine Sicherung des öffentlichen Kanalstranges auf priva- ten Grundstücken ist teilweise bis heute nicht erfolgt. Sei- tens der StEB wurden bereits Bemühungen getroffen ei- nen Vertragsabschluss mit den privaten Grundstückeigen- tümern herbeizuführen. Derzeit liegen entsprechende Ge- stattungsverträge bei den betroffenen Grundstückeigentü- mern zur Unterschrift vor. Dem Bebauungsplan kann sei- tens der StEB nur vorbehaltlich der nötigen Leitungs- rechte zugestimmt werden. Zur Berücksichtigung von Starkregen sind geeignete Maß- nahmen zur Risikovorsorge bereits in der Bauleitplanung zu integrieren (z.B. schadlose Ableitung von Starkregene- reignissen über Grünflächen, Rückhaltung von Nieder- schlagswasser, Notüberläufe, Objektschutz besonders ge- fährdeten Gebäuden). Da Kanalnetze nicht für die bei Starkregen anfallenden Wassermengen dimensioniert Ja Der Kanal wird mit seinem Schutzstreifen im Bebauungsplan als Leitungsrecht festgesetzt und über eine Grunddienstbarkeit gesi- chert. Die entsprechenden Gestattungsverträge zwischen Grund- stückseigentümern und StEB werden vor Satzungsbeschluss ab- geschlossen. Mögliche Maßnahmen für den Starkregenfall wer- den zurzeit zwischen Gutachterbüro und StEB abgestimmt. Im Hinblick auf die Kapazität der umgebenden Mischwasserka- näle lässt sich feststellen, dass diese für eine zusätzliche Einlei- tung von Niederschlagswasser aus Starkregenereignissen nicht ausreichend dimensioniert sind. Maßnahmen gegen extreme Nie- derschläge werden im Zuge des bauordnungsrechtlichen Geneh- migungsverfahrens berücksichtigt, so dass auch bei Starkregene- reignissen die Entwässerung des Plangebietes gewährleistet ist. Neben einer Begrünung der Dächer sind Mulden im Gelände zur Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser bei Starkregenereignissen vorgesehen. - 4 - / 5 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung sind, dienen die vorgenannten Maßnahmen der Sicher- heit, falls es zu den von Hydrologen prognostizierten, ver- mehrt auftretenden Starkregenereignissen kommen sollte. Stand 08.04.2019 - 5 - Folgende Träger haben im Rahmen der öffentlichen Auslegung Stellung genommen: 6 PLEdoc, Schreiben vom 09.12.2021: Von der externen Ausgleichsfläche auf dem Grundstück Gemarkung Dünnwald, Flur 61, Flurstück 1034 werden die Versorgungsanlagen der OGE/GasLINE GmbH be- rührt. Das Merkblatt der OGE zur Aufstellung von Flä- chennut-zungsplänen und Bebauungsplänen ist zu beach- ten. Bäu-me, Hecken und tiefwurzelnde Sträucher dürfen grundsätz-lich nur außerhalb des Schutzstreifenbereiches angepflanzt werden. Der Trassenverlauf der Versorgungs- anlagen muss sichtfrei und begehbar bleiben. Ja Die Ferngasleitung wurde bei der Planung der externen Maß- nahme berücksichtigt. Bäume, Hecken und tiefwurzelnde Sträu- cher werden außerhalb des Schutzstreifens gepflanzt. Stand 06.12.2022
Anlage_6_verkleinerter_Bebauungsplan
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Anlage 6 unmaßstäblich Stadtplanungsamt verkleinerter Ausschnitt des Bebauungsplanes 71504/05 Von - Ketteler - Straße in Köln - Höhenhaus
Anlage_4_Satzungsbegründung
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A N L A G E 4
Begründung nach § 9 Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB)
mit Umweltbericht nach § 2 Absatz 4 BauGB
zum Bebauungsplan Nummer 71504/05
Arbeitstitel: Von-Ketteler-Straße in Köln-Höhenhaus
1. Anlass und Ziel der Planung
1.1 Anlass der Planung
Aufgrund der Haushaltsprognose aus Mai 2015 beläuft sich der Wohnungsbedarf in der wachsenden
Stadt Köln für den Zeitraum von 2015 bis 2030 (15 Jahre) auf rund zusätzliche 66.000 Wohnungen.
Neue Wohnungen sollen insbesondere in Form von Mehrgeschosswohnungsbau entstehen und ge-
mäß einer der Leitlinien des „Stadtentwicklungskonzeptes Wohnen“ der Stadt Köln (Ratsbeschluss
vom 11.02.2014) möglichst in integrierten und bereits erschlossenen Lagen. Im Stadtentwicklungs-
konzept Wohnen werden auch Maßnahmen im Bereich der sozialorientierten Wohnungspolitik mit
dem Ziel der Sicherung und Schaffung bezahlbaren Wohnraums und der Quartiersentwicklung vor-
gesehen.
Einen wichtigen Beitrag zur Deckung des hohen Bedarfs an Wohnungen, insbesondere an bezahl-
barem Wohnraum, leistet die hier vorgesehene Planung. Die Deutsche Wohnungsgesellschaft mbH
(DEWOG) beabsichtigt, die bestehende Geschosswohnungsbausiedlung zwischen der VonBodel-
schwingh-Straße und der Von-Ketteler-Straße in Köln-Höhenhaus durch eine zusätzliche Bebauung
zu ergänzen. Die Nachverdichtung soll in Form von Punkthäusern auf einer vorhandenen Grünfläche
erfolgen. Die Grünfläche mit dem bestehenden fünfgeschossigen Wohngebäude, welches in der
Planung integriert ist, befindet sich im Eigentum der DEWOG.
1.2 Ziel der Planung
Ziel der Planung ist, neben der Aktivierung von gut erschlossenen Wohnbauflächen, die Ergänzung
des durch öffentlich geförderten Wohnungsbau geprägten Sozialraumes durch ein Angebot an frei
finanzierten Mietwohnungen. Der Bebauungsplan sieht im Bereich einer vorhanden privaten Grün-
fläche die Nachverdichtung durch vier Punkthäuser mit insgesamt 43 Wohneinheiten (WE) vor. Im
nördlichen Punkthaus sind 13 WE als geförderte Wohnungen geplant. In den übrigen drei Gebäuden
sind insgesamt 30 WE als frei finanzierte Wohnungen geplant.
Mit drei bis vier Geschossen zuzüglich einem zurückgestaffelten Dachgeschosses greift das Kon-
zept die Geschossigkeiten der nachbarlichen Bestandsbebauung auf und schafft einen städtebauli-
chen Übergang zwischen der dreigeschossigen Bebauung an der Von-Bodelschwingh-Straße und
der vier- bis fünfgeschossigen Bebauung an der Von-Ketteler-Straße. Die geplanten Punkthäuser
sind parallel zur westlichen Grundstücksgrenze linear aufgereiht und werden bis auf das nördliche
Punkthaus von Westen aus über die vorhandenen privaten Stichstraßen erschlossen. Diese Privat-
straßen sind im Zusammenhang mit den Ersatzneubauten der Geschosswohn ungsbauten östlich
der Von-Ketteler-Straße in den letzten Jahren gebaut worden. Das nördliche der vier Punkthäuser
sowie das bestehende fünfgeschossige Wohnhaus werden über die Von-Bodelschwingh-Straße un-
mittelbar erschlossen.
Eine Erschließung aller neuen Häuser über die Von-Bodelschwingh-Straße wurde alternativ geprüft,
jedoch verworfen, da dann die Grünfläche durchschnitten würde. Durch die Erschließung der drei
südlichen Gebäude über die bestehenden Erschließungsstraßen kann im östlichen Plangebiet eine
durchgehende Grünfläche erhalten werden.
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Trotz Nachverdichtung wird weiterhin eine verhältnismäßig große und zusammenhängend e be-
grünte private Freifläche verbleiben. Die private Grünfläche spielt als Anbindung des Plangebiets an
das Entwicklungskonzept „Grüngürtel: Impuls 2012“ (entlang der Autobahntrasse A 3 im Süden,
durch die südlich gelegene GAG-Siedlung) und nach Norden in die freie Landschaft eine wichtige
landschaftliche, ökologische und klimatische Rolle. Ziel des Bebauungsplanes ist daher auch die
planungsrechtliche Sicherung dieser Fläche inklusive eines größtmöglichen Baumbestandes.
Bereits heute wird diese Grünfläche in der Form genutzt, dass zahlreiche Schüler der nördlich gele-
genen Gemeinschaftsgrundschule sie auf ihrem Weg von der Stadtbahnhaltestelle an der Berliner
Straße zur Schule durchqueren. Obwohl die Grünfläche weiterhin im Privateigentum verbleiben soll
und auch durch die DEWOG gepflegt wird, ist eine öffentlich zugängliche Durchwegung der privaten
Grünfläche aufgrund der damit steigenden sozialen Kontrolle beabsichtigt. Die private Grünfläche
soll unverändert von den Anwohnern der umliegenden Wohnhäuser der DEWOG als Parkanlage
vorbehalten bleiben und nicht als öffentliche Grünfläche genutzt werden.
Es wurde ein Freiflächengestaltungsplan erarbeitet, der die Einbettung der privaten Freiflächen in
ein qualifiziertes Gesamtkonzept sicherstellen soll. Für die Erdgeschosswohnungen der Punkthäu-
ser sind Terrassen vorgesehen und die Stellplatzanlagen werden mit Baumpflanzungen zur neuen
Erschließungsstraße eingegrünt. Das Fußwegesystem soll mit wassergebundenen Wegen, die die
innere Grünfläche mit der Gemeinschaftsgrundschule, den Wohnzeilen entlang der Von-Ketteler-
Straße und der Von-Bodelschwingh-Straße sowie mit dem Einkaufsmarkt an der Berliner Straße
verknüpfen, erneuert werden.
Die erforderlichen Spielflächen für Kinder über 6 Jahre sollen für alle geplanten Wohnungen im zent-
ralen Bereich nördlich der Gebäude, innerhalb der Grünfläche in einer Größe von ca. 500 m² zu-
sammengefasst werden. Die Fläche ist ausreichend, um den erforderlichen Spielflächenbedarf von
rechnerisch 258 m² für 43 WE aufzunehmen. Weitere Kleinkinderspielflächen nach Landesbauord-
nung (BauO NRW) werden wohnungsnah auf den privaten, nicht überbaubaren Grundstücksflächen
untergebracht.
1.3 Verfahren
Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt im Regelverfahren nach § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch
(BauGB). Der Aufstellungsbeschluss erfolgte im Stadtentwicklungsausschuss am 28.01.2016. Die
öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses erfolgte am 06.04.2016 im Amtsblatt.
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 BauGB fand vom 30.06. bis einschließ-
lich 14.07.2016 durch Aushang eines Plakates im Bezirksamt Mülheim statt. Zum städtebaulichen
Planungskonzept wurden drei Anregungen, Bedenken und Hinweise zu den Themen Stellplätze,
Reduzierung der vorhandenen Grünfläche, Verkehrsbelastung, Erschließung des Plangebietes und
Entwässerung vorgebracht.
Die frühzeitige Beteiligung der Dienststellen sowie Behörden und sonstige Träger öffentlicher Be-
lange gemäß § 4 Absatz 1 BauGB erfolgte in der Zeit vom 15.03. bis zum 18.04.2016 mit einem
Scopingtermin am 06.04.2016. Stellungnahmen wurden im Wesentlichen zu den Themen Leitungs-
und Kanaltrassen, Kampfmittelverdacht, Entwässerung, Lärm- und Erschütterungsschutz sowie
Denkmalschutz vorgebracht.
In der Sitzung am 15.09.2016 hat der Stadtentwicklungsausschuss den Beschluss über die einge-
gangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung sowie der Beteiligung der
Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange und die daraus entwickelten Vorgaben zur Aus-
arbeitung des Bebauungsplanes "Von-Ketteler-Straße in Köln-Höhenhaus" gefasst.
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Dienststellen
gemäß § 4 Absatz 2 BauGB erfolgte in der Zeit vom 16.07. bis zum 22.08.2018. Stellungnahmen
wurden im Wesentlichen zu den Themen Erschließung und Dimensionierung der Erschließungsan-
lagen, Abstände zu Höchstspannungsfreileitungen, Sicherung des öffentlichen Kanals und Berück-
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sichtigung von Starkregen vorgebracht und wurden im Bebauungsplan berücksichtigt. Die Beteili-
gung der Öffentlichkeit (öffentliche Auslegung) fa nd im Zeitraum vom 25.11. bis einschließlich
27.12.2021 statt. Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit gingen nicht ein.
Der Bebauungsplan wird nach den Vorgaben des Kooperativen Baulandmodells (KoopB LM) der
Stadt Köln aufgestellt. Die Bauherrin hat hierzu am 02.10.2015 ihre Grundzustimmung zur Anwen-
dung des Kooperativen Baulandmodells gegeben.
2. Erläuterungen zum Plangebiet
2.1 Abgrenzung des Plangebietes
Das Plangebiet liegt im Stadtteil Höhenhaus im Osten von Köln, im Stadtbezirk Mülheim. Es handelt
sich um einen rückwärtigen Grundstücksbereich zwischen der Bestandsbebauung an der Von-Ket-
teler-Straße im Westen, der Von-Bodelschwingh-Straße im Norden und Osten und Am Flachsrost-
erweg im Süden. Die bestehenden Privatstraßen, die von der Von-Ketteler-Straße aus in Richtung
der geplanten Wohngebäude führen, wurden zur Sicherung der Erschließung ebenfalls in das Plan-
gebiet einbezogen. Das Plangebiet umfasst die Flurstücke 359 (teilweise), 1315, 1317, 1318, 1319
(teilweise), 1320 (teilweise), 1358 (teilweise), 1395 (teilweise) und 1399 (teilweise) der Flur 59 der
Gemarkung Dünnwald und hat eine Größe von circa 1,6 ha.
2.2 Vorhandene Struktur
Das Plangebiet liegt innerhalb einer bestehenden Wohnsiedlung. Im Norden des Plangebietes be-
finden sich ein fünfgeschossiges Wohngebäude aus zwei zusammenhängenden Gebäudeteilen so-
wie ein Block aus neun ebenerdigen Garagen, die über die Von-Bodelschwingh-Straße erschlossen
sind. Der Großteil des Plangebietes besteht aus einer privaten Grünfläche mit teilweise altem Baum-
bestand, die sich von der Straße Von-Bodelschwingh-Straße im Norden bis an die Straße Am
Flachsrosterweg im Süden erstreckt. Auf der großen Rasenfläche befindet sich auch ein Basketball-
korb, der der Planung weichen muss und an anderer Stelle wieder aufgebaut werden kann.
Nördlich des Plangebietes befindet sich die Gemeinschaftsgrundschule (GGS) Von-Bodelschwingh-
Straße mit dem dahinter liegenden Sportplatz. Südwestlich des Plangebietes befindet sich die ka-
tholische Kindertagesstätte der Kirchengemeinde St. Hedwig. Die DEWO G hat der Kindertages-
stätte für eine zusätzliche Erweiterung des Außengeländes eine circa 510 m² große Teilfläche im
Süden des Plangebiets unentgeltlich temporär zur Verfügung gestellt. Durch den Bebauungsplan
wird diese Fläche in geringem Maße reduziert und kann als zusätzliche Spielfläche erhalten bleiben.
Südöstlich befindet sich an der Berliner Straße ein Supermarkt (Vollsortimenter). Westlich und öst-
lich grenzt Wohnbebauung in mehrgeschossiger Zeilenbauweise an das Plangebiet. Westlich des
Plangebietes, an der Von-Ketteler-Straße, überwiegt eine vier- bis fünfgeschossige Bebauung, öst-
lich prägen dreigeschossige Gebäude mit flachem Satteldach die Von-Bodelschwingh-Straße.
2.3 Erschließung
Das Plangebiet ist über die Erschließungsstraßen Von-Ketteler-Straße, Posadowsk ystraße, Von-
Bodelschwingh-Straße und Am Flachsrosterweg an das Verkehrsnetz angebunden. Über die Straße
Am Flachsrosterweg ist die Auffahrt Mülheim der Autobahn A3 in weniger als einem Kilometer er-
reichbar. Südlich des Plangebietes liegt in 300 – 500 m Entfernung an der Berliner Straße die Hal-
testelle „Köln-Höhenhaus, Im Weidenbruch“ der Straßenbahnlinie 4, die fußläufig in wenigen Minu-
ten zu erreichen ist.
Von der Von-Ketteler-Straße führen von Westen her private Stichstraßen an das Plangebiet heran,
die durch eine zusätzliche Erschließungstraße für die geplante Wohnbebauung ergänzt werden soll.
Das fünfgeschossige Bestandsgebäude wird von Osten über die Von-Bodelschwingh-Straße er-
schlossen, die auf der Höhe des Garagenblockes in einem Wendekreis endet und entlang der Nord-
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grenze des Plangebietes als Fußweg weiterführt. Innerhalb des Plangebietes gibt es einige Tram-
pelpfade durch die Grünfläche. Insbesondere wird die Grünfläche in Nord-Süd-Richtung durch Schü-
lerinnen und Schüler der nördlich gelegenen Schule mittels des Trampelpfades gequert.
In den umliegenden Straßen sind Versorgungsleitungen für Wasser, Strom, Gas und Fernwärme
sowie für die Medienversorgung vorhanden. Durch das Plangebiet verläuft in Nord-Süd-Richtung ein
großer Mischwasserkanal DN 800/1400. Das Plangebiet liegt im Einzugsbereich der Kläranlage
Stammheim.
2.4 Alternativstandorte
Das Plangebiet liegt innerhalb einer Wohnbauflächendarstellung des Flächennutzungsplanes. Die
Entscheidung für den Standort hat somit bereits auf der vorbereitenden Planungsebene des Flä-
chennutzungsplanes stattgefunden, aus dem die Bebauungspläne zu entwickeln sind. Als Nachver-
dichtung eines bereits integrierten und erschlossenen Siedlungsbereichs entspricht die Planung den
städtischen Leitlinien für eine nachhaltige Wohnbauentwicklung („Innenentwicklung vor Außenent-
wicklung“). Auch vor dem Hintergrund des dringend benötigten Wohnraumbedarfs wurde daher auf
eine Alternativprüfung verzichtet.
2.5 Planungsrechtliche Situation
Das Plangebiet liegt im Innenbereich gemäß § 34 BauGB, jedoch ist aufgrund fehlender Erschlie-
ßung nur ein kleiner Teil des Plangebietes nach § 34 BauGB bebaubar. Einen Bebauungsplan gibt
es für das Plangebiet nicht. De r Bebauungsplan greift ansatzweise ein Bebauungsplanverfahren
wieder auf, dass wegen der Unvereinbarkeit des damaligen Konzeptes mit einem das Grundstück
durchquerenden Hauptsammler mit Beschluss des Stadtentwicklungsausschuss am 08.12.2009
wieder eingestellt wurde. Der vorliegende Bebauungsplan stellt unter Berücksichtigung der vorhan-
denen Kanaltrasse eine geringer verdichtete Bebauung dar.
3. Planungsvorgaben
3.1 Regionalplan
Der Regionalplan stellt den Bereich des Plangebietes als "Allgemeinen Siedlungsbereich" dar. Somit
entspricht die Planung den Zielen der Raumordnung.
3.2 Flächennutzungsplan
Im Flächennutzungsplan der Stadt Köln ist das Plangebiet als „Wohnbaufläche“ dargestellt. Der Be-
bauungsplan ist somit gemäß § 8 Absatz 2 BauGB aus den Darstellungen des Flächennutzungspla-
nes entwickelt.
3.3 Landschaftsplan
Der Landschaftsplan der Stadt Köln trifft für den Bereich des Plangebietes keine Festsetzungen. In
der Karte der Entwicklungsziele des Landschaftsplans ist das Entwicklungsziel 6 „Ausstattung der
Landschaft für Zwecke des Immissionsschutzes oder zur Verbesserung des Klimas“ dargestellt.
3.4 Berücksichtigung von Fachplanungen (Planfeststellung etc.)
Fachplanungen im Bereich des Plangebietes sind nicht bekannt.
3.5 Denkmalschutz
Innerhalb des Plangebietes stehen keine Gebäude unter Denkmalschutz. In der unmittelbaren Nach-
barschaft des Plangebietes befindet sich die erhaltenswerte, 1965 - 1968 errichtete katholische
Pfarrkirche St. Hedwig. Bodendenkmäler im Plangebiet sind nicht bekannt.
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3.6 Altlasten
Innerhalb des Plangebietes liegen im städtischen Altlastenkataster keine Erkenntnisse über Boden-
belastungen vor.
3.7 Wasserschutz
Das Plangebiet liegt in der Wasserschutzzone III A des Wasserwerkes Höhenhaus. Die Wasser-
schutzgebietsverordnung Köln-Höhenhaus vom 29. November 2003 ist zu beachten.
3.8 Baulasten
Im Bereich der Erschließungsstraßen sind Stellplätze und Feuerwehrzufahrten über Baulasten ab-
gesichert. Diese werden durch die Planung nicht berührt. Die Baulast 348/11 (Stellplatzzuordnung
mit Zufahrt) innerhalb der Grünfläche steht der Planung entgegen. Diese wird gelöscht und die dort
abgesicherten und vorhandenen neun Garagen, die durch die Planung entfallen, werden außerhalb
des Plangebietes, gegenüber des bisherigen Standortes, auf dem Flurstück 111 der Flur 59 der
Gemarkung Dünnwald vollständig ersetzt und hier 10 Stellplätze über eine Baulast gesichert.
3.9 Kooperatives Baulandmodell (KoopBLM)
Das Kooperative Baulandmodell (KoopBLM) wurde am 17.12.2013 vom Rat der Stadt Köln als Richt-
linie zur Förderung des öffentlich geförderten Wohnungsbaus und zur Beteiligung der Planbegüns-
tigten an den Folgekosten beschlossen. A ls wesentliches Regelungsinstrument leistet es einen
wichtigen Beitrag zu den wohnungspolitischen Zielen der Stadt Köln. Mit Beschluss des Rats der
Stadt Köln vom 04.04.2017 wurde die Fortschreibung des Modells beschlossen und am 10.05.2017
im Amtsblatt der Stadt Köln bekanntgemacht.
Da der Aufstellungsbeschluss noch vor dem 10.05.2017 erfolgte, greifen für das Vorhaben die Re-
gelungen des KoopBLM in der ersten Fassung vom 24.02.2014. Die Vorhabenträgerin hat sich mit
der Unterzeichnung der Grundzustimmung am 02.10.2015 freiwillig zur Anwendung des KoopBLM
bereiterklärt, so dass auf eine umfassendere Anwendungsprüfung verzichtet werden konnte.
Verpflichtungen im Zusammenhang des KoopBLM werden im Rahmen eines städtebaulichen Ver-
trags gesichert.
4. Begründung der Planinhalte (Festsetzungen nach § 9 BauGB)
4.1 Art der baulichen Nutzung
Als Art der baulichen Nutzung wird ein „Allgemeines Wohngebiet (WA)“ festgesetzt. Damit wird das
dem Bebauungsplan zugrunde liegende Vorhaben eindeutig definiert und der Zielsetzung gefolgt,
die Voraussetzungen für zusätzlichen Wohnungsbau im Stadtteil zu schaffen. Die geplante Nutzung
fügt sich in die in der Umgebung vorherrschende Wohnnutzung ein.
Im allgemeinen Wohngebiet sind neben Wohngebäuden auch die der Versorgung des Gebietes die-
nenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften und nicht störende Handwerksbetriebe sowie An-
lagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke zulässig. Die aus-
nahmsweise zulässigen Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Anlagen für Verwaltungen, Garten-
baubetriebe und Tankstellen werden im Bebauungsplan ausgeschlossen. Zum einen wird das Plan-
gebiet vor allem zu Wohnzwecken entwickelt, zum anderen sind diese Nutzungen sehr flächenin-
tensiv (Gartenbaubetriebe und Verwaltungsanlagen) oder aufgrund ihres Emissionspotenzials nicht
verträglich mit der Wohnnutzung (Tankstellen und Hotels). Nicht störende Gewerbebetriebe bleiben
ausnahmsweise zulässig, um das Wohnen ergänzende Nutzungen wie z.B. einen Bäcker oder
Schneider zu ermöglichen, die zu einer Belebung eines Wohnquartiers im verträglichen Maß führen
können.
4.2 Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die Grundflächenzahl (GRZ) und die Geschossflächen-
zahl (GFZ), die Zahl der Vollgeschosse sowie die Höhe der baulichen Anlagen bestimmt.
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Grundflächenzahl (GRZ)
Für das Baugebiet wird eine GRZ von 0,4 festgesetzt, was der Obergrenze der Baunutzungsverord-
nung (BauNVO) für allgemeine Wohngebiete entspricht. Im Rahmen der festgesetzten GRZ kann
das gewünschte städtebauliche Konzept umgesetzt werden. Gemäß § 19 Absatz 4 BauNVO darf
die zulässige Grundflächenzahl durch die Grundflächen von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zu-
fahrten und Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO um 50 %, also bis zu einer GRZ von 0 ,6
überschritten werden. Da im Bereich des Plangebietes ebenerdige Stellplätze und Carports auf pri-
vatem Grundstück geplant werden, die zu einer Erhöhung der Versiegelung führen, soll der § 19
Absatz 4 BauNVO bei Realisierung des Vorhabens in Anspruch genommen werden.
Geschossflächenzahl (GFZ)
Die festgesetzte GFZ von 1,1 für das allgemeine Wohngebiet liegt unterhalb der Obergrenze der
BauNVO für Wohngebiete (GFZ 1,2). Die festgesetzte Geschossflächenzahl reicht aus, um das ge-
plante Vorhaben umzusetzen.
Zahl der Vollgeschosse
Mit drei bis vier maximal zulässigen Vollgeschossen greifen die geplanten Neubauten die Geschos-
sigkeiten der nachbarlichen Bestandsbebauung auf und schaffen einen städtebaulichen Übergang
zwischen der dreigeschossigen Bebauung an der Von-Bodelschwingh-Straße und der vier- bis fünf-
geschossigen Bebauung an der Von-Ketteler-Straße. Vollgeschosse sind gemäß Bauordnung NRW
oberirdische Geschosse, die eine lichte Höhe von mindestens 2,3 m über mehr als drei Viertel der
Grundfläche des darunterliegenden Geschosses aufweisen. Darüber hinaus ist ein viertes bzw. fünf-
tes Nicht-Vollgeschoss als sogenanntes unechtes Staffelgeschoss geplant, dass nicht zu allen Sei-
ten gestaffelt wird (unecht) und die oben genannten Anforderungen an ein Vollgeschoss nicht erfüllt.
Das Bestandsgebäude bildet zusammen mit zwei weiteren jenseits der Von-Bodelschwingh-Straße
stehenden Gebäuden ein städtebauliches Ensemble, das in seiner Form und Höhe auch in der Zu-
kunft erhalten werden soll, weswegen die vorhandenen fünf Vollgeschosse als maximal zulässig
festgesetzt wurden.
Höhe baulicher Anlagen
Da nicht nur die Zahl der Vollgeschosse, sondern auch die Höhen der Gebäude das städtebauliche
Erscheinungsbild wesentlich mit prägen, werden im Bereich des allgemeinen Wohngebietes auch
Festsetzungen zu maximalen Gebäudehöhen (GH max.) über einem Bezugspunkt getroffen. Der
Bezugspunkt liegt dabei innerhalb der privaten Verkehrsfläche (vorhandener Kanalschacht) und ist
mit 46 m über Normalhöhennull (ü NHN) festgesetzt. Die südlichen beiden Punkthäuser dürfen ma-
ximal 13 m, die beiden nördlichen Häuser maximal 16 m hoch werden. Das Bestandsgebäude
wurde entsprechend der vorhandenen Firsthöhe (16,54 m) mit 17 m über dem Bezugspunkt festge-
setzt, um es auch in Zukunft in dieser Höhe planungsrechtlich zu sichern. Die festgesetzten maxi-
malen Gebäudehöhen berücksichtigen bei Geschosshöhen von circa 3 m ein geplantes weiteres
Nicht-Vollgeschoss (Staffelgeschoss) über dem dritten bzw. vierten Vollgeschoss und passen sich
damit an die Höhen der umliegenden Gebäude an der Von-Ketteler-Straße an.
Die festgesetzte Gebäudehöhe darf durch technische Anlagen wie z.B. Antennen, Anlagen zur Nut-
zung von Solarenergie und/oder Fotovoltaik, Fahrstuhlüberfahrten oder Lüftungsanlagen um bis zu
2 m überschritten werden. Die Dachaufbauten müssen dabei mindestens um das Maß ihrer Höhe
von der nächstgelegenen Gebäudekante zurücktreten. Das bedeutet, dass z.B. eine 1 m hohe Über-
schreitung mindestens einen allseitigen Abstand von 1 m zur Fassade einhalten muss. Dabei wird
auf die Außenwand des Bauteils Bezug genommen , auf dem der Dachaufbau errichtet wird, bei
Staffelgeschossen also deren Außenwände. Diese Festsetzung wird erforderlich, damit die genann-
ten Anlagen über das eigentliche Gebäude hinausragen dürfen. Technische Aufbauten sind nicht zu
vermeiden und für moderne Gebäude notwendig. Allerdings sollen sie städtebaulich nicht oder we-
nig in Erscheinung treten und daher proportional zur Größe von der Außenfassade zurückrücken.
Die festgesetzten maximalen Gebäudehöhen reichen auch aus, um bei Bedarf noch zusätzliches
Rückstauvolumen für den Starkregenfall auf den Flachdächern zu schaffen. Sollte die Attika zur
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Ausbildung eines Retentionsdaches höher ausgebildet werden müssen als bisher geplant, wären
die erforderlichen Spielräume vorhanden.
4.3 Überbaubare Grundstücksflächen
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden in Form von Baugrenzen festgesetzt, die mit einem
Spielraum von circa 1 m um die geplanten Gebäude gezogen wurden, um die erforderliche Flexibi-
lität in der Ausbauplanung zu wahren. Die festgesetzten Baufenster belassen einen gewissen Spiel-
raum für die Stellung der Gebäude und für die Anordnung von Gebäudeteile wie Hauseingänge,
Terrassen, Balkone, Erker, Altane und Loggien. Alle genannten Gebäudeteile müssen innerhalb der
überbaubaren Grundstücksfläche liegen. Für das Bestandsgebäude wurden die Baugrenzen eng
um das bestehende Gebäude gelegt, um die außergewöhnliche Kubatur auch in Zukunft zu sichern
und damit das Gebäudeensemble, bestehend aus dem Bestandgebäude und zwei weiteren Gebäu-
den jenseits der Von-Bodelschwingh-Straße, mit den Neubauten zu verzahnen.
4.4 Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze und Carports
Stellplätze und Carports
Die erforderlichen privaten Stellplätze sowie Besucherparkplätze sind ausschließlich in den festge-
setzten Flächen für Stellplätze und Carports zulässig, um sie zu bündeln und die übrigen Flächen
vom ruhenden Verkehr frei zu halten. Geplant sind insgesamt 43 private Stellplätze im Plangebiet,
davon 33 erforderliche Stellplätze für die Bewohner und 10 Besucherstellplätze. Innerhalb der zeich-
nerisch festgesetzten Fläche für Stellplätze und Carports können die notwendigen 43 Stellplätze
nachgewiesen werden. Tiefgaragen und Garagen sind im Plangebiet nicht zulässig.
Die vorhandenen neun Garagen im Norden des Plangebiets werden durch das nördliche Punkthaus
überplant und außerhalb des Plangebietes, gegenüber des bisherigen Standortes auf dem Flurstück
111 der Flur 59 der Gemarkung Dünnwald vollständig ersetzt. Der Ersatzstandort wird über eine
Baulast gesichert.
Carports sind ausschließlich innerhalb der Flächen für Stellplätze und Carports zulässig. Garagen
sind im Plangebiet nicht zulässig, da diese in ihrer Erscheinung in der Regel deutlich präsenter sind
und somit die angestrebte Qualität des Freiraums mindern würden. Tiefgaragen sollen aufgrund
ihres Eingriffs in den Boden nicht zulässig sein.
Nebenanlagen
Nebenanlagen wie notwendige Fahrradabstellplätzen, Flächen zur Abfallentsorgung, Strom-, Tele-
fon- und Wärmeversorgung sowie Zugänge zu Kellergeschossen sind ausschließlich innerhalb der
überbaubaren Grundstücksflächen und innerhalb der Flächen für Nebenanlagen zulässig, um die
Nebenanlagen auf diese Flächen zu konzentrieren und die übrigen Freiflächen von solchen Anlagen
freizuhalten. Neben gestalterischen Gründen dient die Festsetzung auch einer Erhöhung der Frei-
raumqualitäten.
Innerhalb der Fläche „BHKW“ ist ein Blockheizkraftwerk (BHKW) zur Versorgung des Gebietes zu-
lässig. Damit erfolgt eine Standortsicherung des BHKW an zentraler und mit Fahrzeugen anfahrba-
rer Stelle im Plangebiet.
4.5 Wegerechte
Die Nutzung der Privaten Grünfläche für die Allgemeinheit soll, neben den planungsrechtlichen Fest-
setzungen im Bebauungsplan, durch Regelungen (Bürgschaften, Baulasten) im städtebaulichen
Vertrag gesichert werden.
Gehrechte (Spielplatzfläche)
Der in der privaten Grünfläche geplante Kinderspielplatz von circa 500 m² soll für die Öffentlichkeit
zugängig gemacht werden und wird daher über die Festsetzung eines Gehrechtes für die Allgemein-
heit gesichert.
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Geh- und Radfahrrechte
Bereits heute wird der vorhandene Weg durch die private Grünfläche insbesondere an Schultagen
intensiv genutzt, zum Beispiel durchqueren zahlreiche Schüler der nördlich gelegenen Gemein-
schaftshauptschule die Grünfläche auf ihrem Weg von der Stadtbahnhaltestelle an der Berliner
Straße zur Hauptschule und umgekehrt. Obwohl die Grünfläche weiterhin im Privateigentum verblei-
ben soll, ist eine öffentliche Begehbarkeit nicht zuletzt aufgrund der damit steigenden sozialen Kon-
trolle beabsichtigt. Eine planungsrechtliche Sicherung dieser als Trampelpfad vorhandenen Wege-
beziehung für die Öffentlichkeit erfolgt daher im Bebau ungsplan in Form eines Gehrechts sowie
eines Fahrradfahrrechts zugunsten der Allgemeinheit. Zur öffentlich-rechtlichen Absicherung wer-
den diese Rechte als Baulast gesichert.
Leitungsrechte
Für den im Plangebiet querenden Mischwasserkanal, wird ein Leitungsrecht im Bebauungsplan fest-
gesetzt und über eine Grunddienstbarkeit/Baulast zu Gunsten der Leitungsträger gesichert.
4.6 Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
Erhalt von schutzwürdigen Bäumen
Im Plangebiet befinden sich insgesamt 120 nach Baumschutzsatzung der Stadt Köln geschützte
Laubbäume und 2 Nadelbäume. 47 Bäume besitzen eine gute bis sehr gute Vitalität. 64 Bäume
stellten sich hinsichtlich ihrer Vitalität mit einem mittleren Niveau dar. Eine schwere Minderung der
Vitalität war bei 6 Bäumen zu verzeichnen; diese waren teilweise abgestorben und können ersatzlos
gefällt werden. Von den unter die Baumschutzsatzung fallenden Bäumen werden im Bebauungsplan
5 als zu erhaltende Bäume festgesetzt. Diese Bäume haben aufgrund ihres Standortes ein entspre-
chendes Entwicklungspotenzial. Die zum Erhalt festgesetzten Bäume sind dauerhaft zu unterhalten
und bei Verlust zu ersetzen. Regelungen zu den Einzelheiten werden im städtebaulichen Vertrag
festgelegt
Zu pflanzende Bäume
Für die Umsetzung der Planung müssen insgesamt 43 Bäume gefällt werden. Als Ersatz für die
Bäume, die der Baumschutzsatzung der Stadt Köln unterliegen, sind insgesamt 38 Bäume neu zu
pflanzen oder umzupflanzen.
Innerhalb der privaten Grünfläche, die aufgrund ihrer Beschaffenheit mit Bäumen, Wege und Ruhe-
zonen im Bebauungsplan als Parkanlage festgesetzt ist, können als Ersatz für die erforderlich zu
pflanzenden 38 Bäume wegbegleitend noch 13 heimische, standortgerechte Bäume neu gepflanzt
werden. Deren Entwicklung ist durch eine zweijährige Entwicklungspflege zu sichern. In den privaten
Gärten, die den Wohnungen im Erdgeschoss der geplanten vier Wohngebäude zugeordnet werden,
sind zusätzlich insgesamt 10 Bäume (2-3 je Garten) zu pflanzen. 11 Bäume werden zur Eingrünung
der Stellplätze gepflanzt, ein Teil davon in der Pflanzfläche B. Die restlichen 4 Bäume werden in
unmittelbarer Umgebung des Plangebietes auf Flächen der DEWOG gepflanzt (siehe auch Kapitel
8.5.1 Natur und Landschaft, Unterkapitel Pflanzen).
Private Gärten / Pflanzfläche A
Um den verhältnismäßig hohen Begrünungsanteil im Wohngebiet auf den nicht überbauten Grund-
stücksflächen sicherzustellen, sind diese gärtnerisch zu gestalten und dauerhaft zu begrünen. Dies
entspricht etwa der Fläche, die insgesamt für die privaten Gärten vorgesehen ist und den Erdge-
schosswohnungen vorgelagert sein wird. So kann auch diesen Wohnungen vergleichbar mit den
Balkonen in den oberen Geschossen ein privater Freiraum ange boten werden, der für moderne
Wohnungen häufig maßgeblich ist. Die Abgrenzungen der privaten Gärten können nach den Fest-
legungen zu Einfriedungen in Form von Hecken aus einheimischen Laubhölzern mit Stabgitterzaun
und in der Pflanzfläche A ohne Stabgitterzaun im Plangebiet erfolgen.
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Pflanzfläche B
Die Festsetzungen zur Bepflanzung der Pflanzfläche B (dauerhafte Begrünung mit einheimischen
und standortgerechten Pflanzen) erfolgen, um die Stellplätze und Carports einzugrünen und die
Wohnhäuser mit ihren privaten Gärten optisch von der Straße abzugrenzen.
Dachbegrünung
Als Beitrag zur Verbesserung des Kleinklimas und zur Rückhaltung und verzögerten Ableitung von
Niederschlagswasser im Starkregenfall werden Flachdächer und flach geneigte Dächer (Dachnei-
gung bis maximal 5°) des obersten Geschosses extensiv begrünt. Die Vegetationstragschicht muss
mindestens eine Stärke von 10 cm betragen. Ausgenommen von der Dachbegrünung sind Flächen
für Dachterrassen und technische Aufbauten, die auf maximal 30 % der jeweiligen Dachfläche zu-
lässig sind.
4.7 Immissionsschutzbezogene Festsetzungen
Das Plangebiet ist durch Verkehrslärm vorbelastet. Es wurde im Rahmen einer schalltechnischen
Untersuchung gutachterlich geprüft, welche Lärmeinwirkungen durch Straßen- und Schienenver-
kehrslärm auf das Plangebiet gegeben sind und welche Auswirkungen durch den planbedingten
Mehrverkehr auf die Umgebung zu erwarten sind (Peutz Consult, Düsseldorf, März 2019). Siehe
auch Kapitel 8.5.6 Verkehrslärm - Immission.
Aktive Schallschutzmaßnahmen gegen Verkehrslärm sind im Plangebiet nicht zu realisieren. Eine
Lärmschutzwand entlang der angrenzenden Straße ist aus städtebaulichen und stadtgestalterischen
Gründen nicht gewollt. Gesunde Wohnverhältnisse können im Plangebiet mit passiven Schallschutz-
maßnahmen sichergestellt werden. Zu diesem Zwecke wurden aufgrund einer Summenbetrachtung
der Lärmimmissionen aus Straßen- und Schienenverkehr nach DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau)
Lärmpegelbereiche berechnet, die als zeichnerische Festsetzung Eingang in den Bebauungsplan
finden. Hierdurch wird die Einhaltung der einschlägigen Werte bei Neubaumaßnahmen im bauord-
nungsrechtlichen Genehmigungsverfahren sichergestellt.
Entsprechend der zeichnerisch festgesetzten Lärmpegelbereiche III und IV sind im Plangebiet
Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen vorzusehen, was einem maßgeblichen Außenlärmpe-
gel von 61 bis 65 dB(A) bei Lärmpegelbereich III beziehungsweise 66 bis 70 dB(A) bei Lärmpegel-
bereich IV entspricht. Die hieraus resultierenden Bauschalldämmmaße einzelner unterschiedlicher
Außenbauteile oder Geschosse können im Einzelfall unterschritten werden, wenn im bauordnungs-
rechtlichen Genehmigungsverfahren durch eine schalltechnische Untersuchung ein niedrigerer
Lärmpegelbereich gemäß DIN 4109 nachgewiesen wird. Die Lärmpegelbereiche wurden unter der
Annahme der freien Schallausbreitung berechnet und festgesetzt.
Die baulichen Maßnahmen an Außenbauteilen zum Schutz gegen Außenlärm sind nur dann voll
wirksam, wenn die Fenster und Türen bei der Lärmeinwirkung geschlossen bleiben. Ein ausreichen-
der Luftwechsel kann während der Tageszeit über die sogenannte "Stoßbelüftung" oder "indirekte
Belüftung" über Nachbarräume sichergestellt werden. Während der Nachtzeit sind diese Lüftungs-
arten nicht praktikabel, so dass bei Beurteilungspegeln über 45 dB(A) während der Nachtzeit für
Schlafräume die Anordnung von schallgedämmten fensterunabhängigen Lüftungselementen vorge-
nommen werden müssen.
Die höchsten Beurteilungspegel für den Gesamtlärm liegen im Plangebiet bei bis zu 61,4 dB(A) am
Tag und 55,8 dB(A) in der Nacht. Für Räume mit Schlaffunktion (Schlafzimmer, Kinderzimmer) sind
daher Lüfter mit geeignetem Schallschutz notwendig, damit die Fenster geschlossen gehalten wer-
den können, um ungestörtes Schlafen zu ermöglichen. Es wird daher festgesetzt, dass für Schlaf-
und Kinderzimmer eine ausreichende Belüftung bei geschlossenen Fenstern und Türen über fens-
terunabhängige Lüfter mit geeignetem Schallschutz sicher zu stellen ist.
Balkone, Loggien und Terrassen im Plangebiet sind als Außenwohnbereiche der Gebäude ebenfalls
mit Lärm über den Orientierungswerten belastet. Beurteilungspegel von > 62 dB(A) markieren die
Schwelle, bei der merkliche Störungen der Kommunikation und der Erholung zu erwarten sind.
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Durch festgesetzte Schallschutzmaßnahmen wie z. B. spezielle Verglasungen/ Glaswände mit
schallabschirmender Wirkung können die Lärmwerte wirksam reduziert werden.
4.8 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen
Im Plangebiet wurden gestalterischen Festsetzungen gemäß § 9 Absatz 4 BauGB in Verbindung mit
§ 89 Absätze 1 und 2 BauO NRW getroffen. Um zusammen mit den vorhandenen Wohngebäuden
an der Von-Ketteler-Straße eine einheitliche Dachlandschaft zu erhalten und um die festgesetzte
Dachbegrünung zu gewährleisten, wird als Dachform ausschließlich das Flachdach mit einer Dach-
neigung bis maximal 5° festgesetzt.
Auch die Regelungen zu Einfriedungen erfolgen aus gestalterischen Gründen, um ein einheitliches
Siedlungsbild zu erzeugen. Einfriedungen sind ausschließlich in Form von begrünten Stabgitterzäu-
nen oder Hecken aus einheimischen Laubgehölzen bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig, damit
handelsübliche Stabgitterzäune innerhalb der festgesetzten Höhe errichtet werden können. Im Be-
reich der festgesetzten Pflanzfläche A sind Einfriedungen ausschließlich in Form von Hecken aus
einheimischen Laubgehölzen und bis zu einer Höhe von maximal 1,60 m zulässig. Die Festsetzung
zur Anpflanzung von Hecken (Pflanzfläche A südlich des südlichen Punkthauses) erfolgt, um sicher-
zustellen, dass an dieser Engstelle keine Zäune und keine hohen Hecken errichtet werden, die zu
weiterer optischer Einengung der Grünfläche führen. Die festgesetzte maximale Höhe der Hecken
von 1,60 m ermöglicht einer/m Spaziergänger/in durchschnittlicher Größe darüber hinweg zu
schauen.
Mit der Begrünung der Stellplätze (je angefangenen 4 Stellplätzen ein Baum) ist eine ausreichende
Begrünung der Straßen durch die Anpflanzung von insgesamt mindestens 11 Bäumen gegeben.
Aus gestalterischen Gründen wurden auch die Festsetzungen zur Eingrünung der Standorte für
oberirdischen Abfallbehältern, Carports und Fahrradabstellplätzen getroffen.
5 Erschließung, technische Infrastruktur
Verkehrsgutachten
Im Rahmen einer Verkehrsuntersuchung (BSV Büro für Stadt- und Verkehrsplanung, Aachen, No-
vember 2016) wurden auf Grundlage von Verkehrserhebungen im Bestand (Analyse) und einer Be-
rechnung der Verkehrserzeugung für die geplanten Wohnnutzungen die Verkehrsbelastungen für
einen definierten Prognose-Nullfall (ohne Umsetzung des Bauvorhabens) sowie für den Prognose-
Planfall (mit Umsetzung des Bauvorhabens mit weiteren 43 Wohneinheiten) ermittelt.
Die verkehrlichen Wirkungen der durch die Planung zusätzlich erzeugten Kraftfahrzeug-Verkehre
wurden anschließend bewertet. Hierzu wurden die Nachweise der Verkehrsqualität nach dem Hand-
buch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen (HBS), Ausgabe 2015 für die Knotenpunkte
Berliner Straße (L 188)/ Am Flachsrosterweg sowie Am Flachsrosterweg/ Von-Ketteler-Straße im
Prognose-Nullfall und im Prognose-Planfall durchgeführt. Sowohl im Prognose-Nullfall als auch im
Prognose-Planfall ergibt sich in den jeweiligen Spitzenstunden am Knotenpunkt Flachsrosterweg/
Von-Ketteler-Straße mit der Regelung „rechts vor links“ eine sehr gute bis gute Verkehrsqualität.
Für den Knotenpunkt Berliner Straße (L 188)/ Am Flachsrosterweg ergibt sich im Prognose-Nullfall
und im Prognose-Planfall für die jeweiligen Spitzenstunden eine ausreichende Verkehrsqualität. An-
gemerkt sei, dass für den Knotenpunkt Berliner Straße (L 188)/ Am Flachsrosterweg auf Grund der
Teilsignalisierung (Anforderungsampel für Fußgänger) jedoch nur tendenzielle Aussagen ermittelbar
sind, da eine solche Sonderform der Signalisierung nicht mit den Verfahren des HBS 2015 bewertbar
ist. Mit Grundlage einer verkehrszeich engeregelte Situation wird die Kapazität der Zufahrt Am
Flachsrosterweg eher unterschätzt.
Im Ergebnis kommt es durch die Planung zu keiner wesentlichen Änderung der Verkehrssituation.
Die Leistungsfähigkeit der untersuchten Knotenpunkte wird durch die zusätzlichen Verkehre nicht
eingeschränkt.
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Carsharingplätze
Für die geplanten 43 Wohneinheiten kann der Stellplatzbedarf nach Landesbauordnung im Plange-
biet ausreichend nachgewiesen werden. Die Erarbeitung eines Mobilitätskonzeptes mit Carsharing-
plätzen zur Stellplatzminderung ist für diese 43 WE daher nicht erfolgt. Auch nach aktueller Abfrage
bei den Anwohnern im Plangebiet besteht kein Bedarf an Carsharingplätzen. Jedoch können zu-
sätzlich bei erneuter Anwohnerbefragung innerhalb der privaten Verkehrsflächen Stellplätze für Car-
sharing untergebracht werden.
Private Verkehrsflächen
Zur Sicherung der Erschließung werden die bestehende private Straßen (Stichstraßen von der Von-
Ketteler-Straße) und eine neu geplante Erschließungsstraße mit Wendemöglichkeit als private Ver-
kehrsflächen besonderer Zweckbestimmung –Privatstraße festgesetzt. Diese Flächen bleiben in Pri-
vateigentum und gehen nach Fertigstellung nicht an die Stadt über. Die Festsetzung privater Ver-
kehrsflächen im Bebauungsplan bildet zugleich die Rechtsgrundlage für die Befahrbarkeit durch Ver-
und Entsorgungsfahrzeuge (z.B. Müllfahrzeuge) und durch Feuerwehr- und Rettungswagen, eine
zusätzliche Sicherung über Baulasten oder Dienstbarkeiten ist nicht erforderlich. Anpassungsarbei-
ten an öffentlichen Straßen sind nicht erforderlich.
Die Wendeanlage der geplanten Privatstraße greift in einen Teil der Fläche ein, die die DEWOG der
südöstlich angrenzenden Kindertagesstätte der Kirchengemeinde St. Hedwig als zusätzliches Au-
ßengelände temporär zur Verfügung gestellt hat. Die der Kindertagesstätte von der DEWOG zur
Verfügung gestellten Fläche wird entsprechend der Planung neu aufgeteilt und bleibt als Außen-
spielfläche innerhalb der privaten Grünfläche erhalten. Die bisherige Zaunanlage wird zu diesem
Zweck versetzt.
6. Ver- und Entsorgung
Technische Infrastruktur
Die Ver- und Entsorgung des Plangebietes mit Gas, Wasser, Abwasser, Strom und Telekommuni-
kation ist über vorhandene Anlagen in den umliegenden Straßen gesichert. Innerhalb des Bebau-
ungsplanes wird die Führung von Versorgungsleitungen (z.B. Telekommunikation) nur unterirdisch
zulässig sein. Ziel ist es, die oberirdischen Flächen zu begrünen und insgesamt ein geordnetes
Stadtbild zu erwirken. Die vorhandenen Telekommunikationsleitungen (TK-Leitungen) der Telekom
in den bestehenden Straßen bleiben durch die Planung unberührt. Im Bereich des Bestandsgebäu-
des und der zu verlegenden Garagen befinden sich ebenfalls Erdleitungen der Telekom. Falls im
Rahmen der Umsetzung der Planung eine Verlegung der Leitungen erforderlich sein sollte, wird
diese bei Bedarf im weiteren bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren zwischen der Tele-
kom und der Grundstückseigentümerin geregelt.
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Wärme
Um einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten, soll das Plangebiet über ein Blockheizkraftwerk
(BHKW) mit Wärme versorgt werden. Das BHKW ist an zentraler Stelle im Plangebiet vorgesehen,
um die Gebäude optimal zu versorgen und mit direkter Anbindung an die Verkehrsfläche mit beson-
derer Zweckbestimmung (Privatstraße). Dazu wird im Bebauungsplan die erforderliche Fläche für
BHKW planungsrechtlich gesichert.
Abwasserentsorgung
Das Schmutzwasser wird an den vorhandenen Mischkanal DN 800/1400 angeschlossen, der eine
öffentlich-rechtliche Absicherung über eine festgesetzte Fläche für Leitungsrecht zugunsten der Ver-
und Entsorgungsträger erhält. Diese Fläche hält, nach dem Merkblatt zum Schutz von Abwasseran-
lagen der Stadtentwässerungsbetriebe, das Mindestmaß für Schutzstreifen mittig zur Kanalachse
ein. Privatrechtlich wird der Anschluss an den Kanal über Gestattungsverträge zwischen der Grund-
stückseigentümerin und den Stadtentwässerungsbetrieben abgesichert.
Das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser kann aufgrund der Bodenverhältnisse zwar zu-
rückgehalten, aber nicht versickert werden, und wird daher ebenso in den das Plangebiet querenden
Mischwasserkanal eingeleitet. Die festgesetzte extensive Dachbegrünung führt zu einem verzöger-
ten Abfluss der Niederschlagswasserfrachten. Unter Betrachtung dieser Aspekte kommt es mit der
Realisierung der Planung nicht zu einer Überlastung des öffentlichen Netzes.
Starkregen
Maßnahmen gegen extreme Niederschläge müssen im Zuge des bauordnungsrechtlichen Geneh-
migungsverfahrens nachgewiesen werden, so dass auch bei Starkregenereignissen die Entwässe-
rung des Plangebietes gewährleistet ist. Neben der festgesetzten Dachbegrünung werden innerhalb
der privaten Grünfläche Mulden zur Rückhaltung von Niederschlagswasser bei Starkregenereignis-
sen geplant. Aus einem Überflutungsnachweis (Fredersdorf Consulting, Köln, Juni 2018) geht die
grundsätzliche Konzeption der Rückhaltung im Starkregenfall hervor, der im bauordnungsrechtli-
chen Genehmigungsverfahren seine Verwendung findet.
Müllentsorgung
Standorte der oberirdischen Abfallbehälter sind jeweils im Bereich der Zuwegungen zu den Haus-
eingängen, überwiegend direkt an den Erschließungsstraßen, geplant. Für die Müllentsorgung fährt
das Müllfahrzeug in die Planstraßen, hält zum Einladen des Mülls auf der Straße und wendet südlich
des südlichen Punkthauses auf der dort geplanten privaten Verkehrsfläche, deren Wenderadius für
ein dreiachsiges Müllfahrzeug ausgelegt ist. Sollten die städtischen Abfallwirtschaftsbetriebe (AWB)
eine privatrechtliche Regelung zur Befahrbarkeit der Privatstraßen durch Müllsammelfahrzeuge for-
dern, wird diese zwischen der Grundstückseigentümerin und den Abfallwirtschaftsbetrieben vertrag-
lich gesichert.
Feuerwehrzufahrten und Bewegungsflächen
Die Feuerwehrzufahrten und die notwendigen Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr
werden im bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren abgestimmt und festgelegt. Die grund-
sätzliche Anfahrbarkeit der geplanten Gebäude wurde für das städtebauliche Konzept zur frühzeiti-
gen Öffentlichkeitsbeteiligung bereits erarbeitet und im Bebauungsplan aktuell berücksichtigt. Die
Zufahrtswege und Bewegungsflächen werden mit wasserdurchlässigem Belag (Rasengittersteine)
hergestellt.
7. Soziale Infrastruktur
Private Grünflächen
Die vorhandene Grünfläche wird in Teilen erhalten, die vorhandene Durchwegung bleibt öffentlich
zugänglich. Die Grünfläche wird als private Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ im
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Bebauungsplan festgesetzt. Innerhalb der privaten Grünfläche kann ein bestehender Basketball-
korb, der der Planung weichen muss, ersetzt werden. In Köln werden dringend Wohnungen benötigt,
so dass die Schaffung von Wohnraum hier höher gewichtet wird, als der vollständige Erhalt der
Grünfläche. Der vorhandene, in Nord-Süd-Richtung verlaufende Trampelpfad sowie die Fläche für
Spielplatz werden in Form eines Geh- und Radfahrechtes zugunsten der Allgemeinheit im Bebau-
ungsplan gesichert. Die festgesetzten Maßnahmen (Baumpflanzungen, Spielflächen, Wege) werten
die Grünfläche ökologisch und freiraumgestalterisch weiter auf und gleichen zum Teil die durch die
Planung reduzierte Flächengröße aus.
Kinderspielplätze
Öffentliche Spielfläche
Für die 43 neuen WE ergibt sich ein Spielplatzbedarfswert von einer zu errichtenden öffentlichen
Spielplatzfläche mit 258 m². Innerhalb der privaten Grünfläche wird ein öffentlich zugänglicher Spiel-
platz auf ca. 500 m² Fläche realisiert, dessen öffentliche Zugänglichkeit durch die Festsetzung eines
Gehrechtes für die Allgemeinheit gesichert wird. Der Spielplatz wird zu den privaten Gärten der direkt
angrenzenden Gebäude hin durch Einfriedungen in Form von Stabgitterzäunen und/oder Hecken
abgegrenzt.
Kleinkinderspielfläche
Die erforderlichen Spielplatzflächen für Kleinkinder unter 6 Jahren sollen innerhalb der nicht über-
baubaren Grundstücksflächen des allgemeinen Wohngebietes im bauordnungsrechtlichen Geneh-
migungsverfahren nachgewiesen und in unmittelbarer Nähe der Wohnhäuser geplant werden.
Kindertageseinrichtung
Mit der bestehenden 4-gruppigen Kindertageseinrichtung Sankt Hedwig in der benachbarten Straße,
Am Flachsrosterweg 2, kann der Bedarf für die Planung bereits gedeckt werden.
Eine Regelung wird in den städtebaulichen Vertrag aufgenommen, die die DEWOG verpflichtet, bei
Bedarf, die räumlichen Voraussetzungen für die Integration einer Großtagespflege innerhalb einer
der Neubauten zu schaffen.
Kinder- und Jugendeinrichtung
Das Plangebiet liegt in räumlicher Nähe zum Jugend- und Nachbarschaftshaus Bodestraße 18. Die
Einrichtung ist fußläufig erreichbar und kann die neu hinzuziehende Zielgruppe auffangen. Aus die-
sem Grund ist es nicht notwendig, in dem genannten Plangebiet zusätzliche Flächen für ein Jugend-
angebot einzuplanen.
Schulentwicklung
Die dem Plangebiet nächstgelegenen Grundschulen sind die Gemeinschaftsgrundschule (GGS)
Von-Bodelschwingh-Straße in ca. 100 m und die Johannesschule (KGS Honschaftsstraße, mit ka-
tholischem Bekenntniszweig) in ca. 1.000 m Entfernung. Zudem gibt es noch die GGS Am Rosen-
maar im Stadtteil.
Ziel des Planungskonzepts ist die Errichtung von rd. 43 Wohneinheiten, davon 13 öffentlich geför-
derte. Unter Anwendung des modifizierten Verfahrens zur Prognose der Belegung je Wohneinheit
mit durchschnittlich 2,3 Bewohnern ist von rd. 2-3 Schülerinnen und Schülern je Jahrgang im Prim-
arbereich auszugehen. Basierend auf der kleinräumigen Einwohnerprognose wird die Zahl der
Schulneulinge im Stadtteil Höhenhaus in den kommenden Jahren auf maximal bis zu 186 Kinder
steigen.
Demgegenüber verfügen die drei Grundschulen aktuell über insgesamt 207 Plätze in den Eingangs-
klassen (Platzzahl nach Richtwert von 23 Kindern je Klasse), maximal jedoch über 260 Plätze bei
Ausnutzung aller Kapazitäten. Die nächstgelegenen Schulen verfügen somit über ausreichend Ka-
pazitäten, um die Schülerinnen und Schüler aufzunehmen.
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8. Umweltbericht
Für das Bebauungsplanverfahren wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 Baugesetzbuch
(BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die Ergeb-
nisse werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB dargestellt.
8.1 Inhalt und wichtigste Ziele des Bauleitplanes
Mit dem Bebauungsplanverfahren "Von-Ketteler-Straße" in Köln - Höhenhaus werden die planungs-
rechtlichen Voraussetzungen für die Ausweisung von neuen Wohngebietsflächen im gut erschlos-
senen Stadtteil Köln-Höhenhaus zur Nachverdichtung durch zusätzlichen Wohnraum geschaffen.
Die Deutsche Wohnungsgesellschaft mbH (DEWOG) plant hier auf einer derzeitigen privaten Grün-
fläche, die Errichtung von vier Mehrfamilienhäusern mit insgesamt 43 Wohneinheiten. Ziel der Pla-
nung ist es im Rahmen der Nachverdichtung, die Aufenthalts- und Lebensqualität im Quartier zu
erhalten bzw. zu entwickeln.
8.1.1 Beschreibung Bestand
Das circa 1,5 Hektar (ha) große Plangebiet befindet sich im rechtsrheinischen Stadtteil Köln-Höhen-
haus, im Stadtbezirk Mülheim. Es handelt sich dabei um eine rückwärtig gelegene Freifläche zwi-
schen den Wohnbebauungen aus Mehrfamilienhäusern entlang der Von-Ketteler-Straße im Westen
und der Von-Bodelschwingh-Straße im Osten. Im Süden reicht das Plangebiet bis an die Straße Am
Flachsrosterweg. Siehe auch Kapitel 2. Erläuterungen zum Plangebiet.
Das Plangebiet besteht hauptsächlich aus einer zusammenhängenden Rasenfläche, auf der sich in
unterschiedlich dichten Gruppierungen hochstämmige Bäume in allen Altersstufen befinden. Es gibt
keine gebauten Gehwege, aber einige Trampelpfade und es besteht der Eindruck einer weitläufigen
Parkanlage, mit einer großen Rasenfläche in der Mitte und einer kleineren Rasenfläche im Süden
an der Straße Am Flachsrosterweg. Auf der großen Rasenfläche befindet sich ein stark genutzter
Basketballkorb, was an der offenen Bodenfläche erkennbar ist. Der Baumbestand befindet sich im
Wesentlichen entlang der Ränder zur angrenzenden Wohnbebauung und bildet ein dichteres Band
zwischen der, benannten großen Rasenfläche und einer kleineren Rasenfläche im südlicheren Teil,
die von einem Wohngebäude flankiert wird und südlich an die Straße Am Flachsrosterweg stößt. Im
Norden des Plangebietes befinden sich ein fünfgeschossiges Wohngebäude aus zwei zusammen-
hängenden Gebäudeteilen sowie ein Block aus neun ebenerdigen Garagen, die über die Von-Bo-
delschwingh-Straße erschlossen sind.
8.1.2 Beschreibung Nullvariante
Die Nullvariante beschreibt den zu erwartenden Zustand des Plangebietes, wenn es nicht zu der
Aufstellung des Bebauungsplanes kommen würde. Allerdings sind aufgrund der Zulässigkeit von
Bauvorhaben nach § 34 BauGB auch ohne die Aufstellung des Bebauungsplanes gewisse bauliche
Eingriffe in den Naturhaushalt möglich. Danach ist eine Bebauung im südlichen Bereich des Plan-
gebietes zwischen der Bestandsbebauung Am Flachsrosterweg 2 und Von-Bodelschwingh-Straße
3, sowie im nördlichen Bereich des Plangebietes nordwestlich und südöstlich entlang der Von-Bo-
delschwingh-Straße angrenzend an des Gebäudes Von -Bodelschwingh-Straße 19 möglich. Eine
Bebauung des mittigen Bereiches des Plangebietes ist in der Nullvariante nicht genehmigungsfähig.
8.1.3 Beschreibung Planung
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes soll neben dem bestehenden fünfgeschossigen Punkt-
haus ein Wohngebiet mit insgesamt 43 Wohneinheiten (WE) in 4 Baukörpern mit bis zu vier Vollge-
schossen entstehen. Die Erschließung der Grundstücke erfolgt, bis auf das nördliche Punkthaus,
durch zwei vorhandene private Stichstraßen, die von der Von-Ketteler-Straße abzweigen und bis
zur Grünfläche angelegt wurden. Für das nördliche Punkthaus erfolgt die Erschließun g über die
Wendeanlage der Von-Bodelschwingh-Straße. Im Bereich des Plangebietes soll entlang der östli-
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chen Grundstücksgrenze zur Wohnbebauung an der Von-Bodelschwingh-Straße eine zusammen-
hängende private Grünfläche hergerichtet bzw. erhalten werden. Im Bereich der privaten Grünfläche
sind ein in Nord-Süd-Richtung verlaufender öffentlicher Geh- und Radweg sowie ein öffentlich zu-
gänglicher Spielplatz vorgesehen.
8.2 Bedarf an Grund und Boden
Der Bedarf an Grund und Boden aus der Planung für den Bebauungsplan „Von-Ketteler-Straße" in
Köln-Höhenhaus ist in folgender Tabelle dargestellt:
Tabelle 1: Flächenbilanz für das Plangebiet
Gemäß den geplanten Festsetzungen können zukünftig bis zu 40 % im Bereich der festgesetzten
Wohnbaufläche im Geltungsbereich des Bebauungsplanes versiegelt werden.
8.3 Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse,
Verwaltungsvorschriften und "Technischen Anleitungen" zugrunde gelegt, die für die jeweil igen
Schutzgüter in Bauleitplan Verfahren anzuwenden sind. Die EU-Schutzziele finden sich im Wesent-
lichen umgesetzt im deutschen Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG, Luftreinhaltung, Lärm-
minderung) und seinen Verordnungen, dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG - Arten-, Land-
schafts- und Biotopschutz) und Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG - Bodenschutz, Schutz vor
bzw. Umgang mit schädlichen Bodenveränderungen) und seiner Verordnung sowie dem Denkmal-
schutzgesetz (DSchG). Auf Landesebene grei fen weitere Regelungen wie die Geruchsrichtlinie
Nordrhein Westfalen (GIRL - Beurteilung von Gerüchen), das Landeswassergesetz Nordrhein-West-
falen (LWG NW - Schutz des Grundwasserdargebotes) sowie Verordnungen auf Ebene der Bezirks-
regierungen wie Wasserschutzgebiets-Verordnung (WSG-VO).
Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung, der Landschaftsplan und der Luftreinhal-
tungsplan der Stadt Köln berücksichtigt. Die Ziele des Umweltschutzes werden bei der Beschreibung
und Bewertung der einzelnen Schutzgüter näher beschrieben.
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
8.4 Nicht durch die Planung betroffene Umweltbelange
8.4.1 Natur und Landschaft
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/Europäische Vogelschutzgebiete (§ 1 Absatz 6 Nummer
7 b BauGB)
Das Planvorhaben befindet sich weder innerhalb, noch in der Nähe von europäischen Vogelschutz-
gebieten oder Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung (Flora-Fauna-Habitat = FFH-Gebiete).
Damit sind keine Beeinträchtigungen von Schutzgebieten gemeinschaftlicher Bedeutung durch das
Bauvorhaben verbunden. Das nächste FFH Schutzgebiet Natura 2000 ist das Naturschutzgebiet
NSG Thielenbruch (DE-5008-301), das sich 3,7 km östlich in gerade Luftlinie vom Plangebiet befin-
det. Damit sind keine Beeinträchtigungen von Schutzgebieten gemeinschaftlicher Bedeutung durch
das Bauvorhaben verbunden.
Flächenbilanz für das Plangebiet
Vorhandene Nutzung gemäß Biotopflächenkartierung Geplante Nutzung gemäß B-Plan
Fläche (m²)
Fläche (m²),
versiegelt
Fläche (m²),
teilversiegelt Fläche (m²)
Fläche (m²),
versiegelt
Fläche (m²),
teilversiegelt
Private Grünfläche 13.632 0 0 5.768 0 0
Verkehrs- und Wegeflächen 1.318 1.318 0 4.178 4.178 0
Allg. Wohngebiet (überbaut) 620 620 0 1.831 1.831 0
Allg. Wohngebiet (nicht überbaut) 0 0 0 3.793 0 3.793
15.570 1.938 0 15.570 6.009 3.793
- 16 -
16
Landschaftsplan (§ 1 Absatz 6 Nummer 7g BauGB)
Durch die Realisierung des Bauvorhabens ergeben sich keine Veränderungen für den Landschafts-
plan der Stadt Köln.
8.4.2 W asser (§ 1 Absatz 6 Nummer 7a BauGB)
Oberflächenwasser
Ziele des Umweltschutzes: Wasserhaushaltsgesetz (WHG), LWG NRW, BNatSchG, Landschafts-
gesetz NRW
Im Plangebiet oder in unmittelbarer Umgebung sind keine Oberflächengewässer vorhanden. Es be-
stehen keine Einleitungen von Abwässern oder Oberflächenentwässerungen in Fließ- oder Stillge-
wässer. Mit der Planung sind keine Beeinträchtigungen von Oberflächengewässern verbunden.
8.4.3 Klima und Luft (§1 Absatz 6 Nummer 7a BauGB)
V ermeidung von Emissionen – Gerüche:
Es gibt keine Hinweise auf die Entstehung von Geruchsimmissionen durch die Bestandsgebäude
noch durch das geplante Bauvorhaben.
Sachgerechter Umgang mit Abfall und Abwässern
Der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern ist auf Ebene nachfolgender Planungen
sicherzustellen. Eine regelgerechte Entsorgung der Hausabfälle wird durch die Abfallwirtschaftsbe-
triebe Köln GmbH sichergestellt. Der sachgerechte Umgang mit Abwässern ist im Kapitel 8.5.4 Was-
ser im Unterpunkt Abwässer beschrieben
8.4.4 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung (§1 Absatz 6 Nummer 7c BauGB)
Altlasten
Ziele des Umweltschutzes: BBodSchG, Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV), Bund/Länder-
Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA)-Richtlinie, Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA)-
Anforderungen, Technische Anleitung zur Verwertung, Behandlung und sonstigen Entsorgung von
Siedlungsabfällen (TA-Siedlungsabfall), Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung
der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (KrW-/-AbfG)
Im Plangebiet befindet sich keine Fläche, die gemäß dem städtischen Altlastenkatasters als Ver-
dachtsfläche ausgewiesen ist. Im Rahmen des Bauvorhabens sind keine Beeinträchtigungen auf-
grund von Altlastbeständen zu erwarten.
Erschütterungen
Ziele des Umweltschutzes: BImSchVO, Abstandserlass NRW, Deutsches Institut für Normung (DIN)
4150, DIN Verband der Elektrotechnik, Elektronik und Informationstechnik (VDE) 0226 Teil 6: Be-
einflussung von Einrichtungen der Informationstechnik)
Durch die geplanten Nutzungen werden im Plangebiet oder angrenzend keine Erschütterungen ver-
ursacht. Ebenso würden sich keine Erschütterungen durch den Verzicht auf die Planung ergeben.
Die Erschütterungen der Stadtbahnlinie bedürfen auf Grund der Entfernung von 150 m keine Be-
achtung, somit ist kein Schutz vor Erschütterungen zu treffen.
Gefahrenschutz
Zum Beispiel Hochwasser, Magnetfeldbelastung, Explosionsgefahr
Ziele des Umweltschutzes: gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn-
und Arbeitsbevölkerung und je nach Bedarf: BImSchG, Ländererlasse, zum Beispiel Hochwasser-
schutzVO, Abstandserlass; Gefahrgüter, Explosionsgefahr: GefahrschutzVO
- 17 -
17
Risiken aus Hochwasserereignissen, Störfallbetrieben, elektromagnetischen Feldern liegen nicht
vor.
8.4.5 Kultur- und Sachgüter (§ 1 Absatz 6 Nummer 7d BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, DSchG
Es gibt keine Hinweise auf die Betroffenheit von Kultur- oder Sachgütern durch die Realisierung des
Bauvorhabens.
8.5 Durch die Planung betroffene Umweltbelange
8.5.1 Natur und Landschaft
Pflanzen (§ 1 Absatz 6 Nummer 7a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, Baumschutzsatzung Stadt Köln
Bestand (Nullvariante):
Das Plangebiet besteht hauptsächlich aus einer zusammenhängenden Rasenfläche, auf der sich in
unterschiedlich dichten Gruppierungen hochstämmige Bäumen in allen Altersstufen befinden. Im
August 2016 und im April 2017 wurden durch das Planungsbüro Calles de Brabant für die Erstellung
einer planungsrechtlichen Sicherung schützenswerter Bäume als Grundlage für den Landschafts-
pflegerischen Begleitplan (Calles de Brabant, Pulheim, Dezember 2020) eine Bestandsaufnahme
der Bäume und auch eine Bestandsaufnahme des Biotopinventars durchgeführt. Insgesamt wurden
120 Bäume bewertet und planerisch im Zusammenhang des Bebauungsplanes betrachtet. Die im
Planungsgebiet mit Abstand am stärksten vertretenen Bäume sind Laubgehölze mit insgesamt 118
Bäumen. Dagegen gibt es nur 2 Nadelbäume. 47 Bäume besitzen eine gute bis sehr gute Vitalität.
64 Bäume stellten sich hinsichtlich ihrer Vitalität mit einem mittleren Niveau dar. Eine schwere Min-
derung der Vitalität war bei 6 Bäumen zu verzeichnen. Diese waren teilweis e abgestorben. 39
Bäume im Plangebiet stammen aus der Ausgleichsmaßnahme für die Baumaßnahme V on-Ketteler-
Straße 8-22. 3 Bäume aus dieser Ersatzpflanzung waren zum Zeitpunkt der zweiten Begehung 2017
nicht mehr vorhanden und werden im Rahmen der Neupflanzungen mit berücksichtigt und ersetzt.
Prognose (Planvariante):
Aufgrund der konkreten Planung werden insgesamt 43 Bäume gefällt, für die unterschiedliche Krite-
rien zugrunde gelegt werden, die für Ersatzpflanzungen erforderlich sind. Für den Bau von vier
Wohngebäuden und der Erschließungsstraße müssen insgesamt 22 Bäum e gefällt werden. Von
diesen 22 zu fällenden Bäumen stehen 8 Bäume außerhalb des ausgleichspflichtigen Eingriffsbe-
reiches. Demnach gilt für diese 8 Bäume die Baumschutzsatzung der Stadt Köln, wonach 6 Bäume
ausgeglichen und im Plangebiet ersetzt werden müssen. Die übrigen 14 Bäume werden in der Bi-
lanzierung des ausgleichspflichtigen Eingriffsbereiches berücksichtigt (siehe hier Kapitel 8.5.1 Natur
und Landschaft –Unterkapitel Eingriff/Ausgleich). 21 zu fällende Bäume stammen aus der Aus-
gleichsmaßnahme für die Baumaßnahme Von-Ketteler-Straße 8-22. Mit den 3 Bäumen, die zum
Zeitpunkt der Begehungen nicht mehr vorhanden waren, werden diese 24 Bäume im Plangebiet
ersetzt.
Prognose (Nullvariante):
Durch eine Bebauung und Versiegelung der in der Nullvariante mögl ichen Verdichtung in einem
nördlichen und südlichen Teilbereich, müssten viele Bäume gefällt werden. Die 21 Bäume aus der
Ausgleichsmaßnahme „Von-Ketteler-Straße“ 8 -22 wären von einer Bebauung und Versiegelung in
der Nullvariante nicht betroffen und müssten dementsprechend nicht gefällt und nochmals ausgegli-
chen werden.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
Ein Teil der Fläche im Planungsgebiet wird nach § 35 BauGB und ein Teil nach § 34 BauGB einge-
stuft, worauf die Abgrenzung des ausgleichspf lichtigen Eingriffsbereiches erfolgt. Außerhalb des
ausgleichspflichtigen Eingriffsbereiches sind die Teile des Plangebietes der beiden Zufahrtsstraße
und Pufferzonen entlang der Straßen Von -Bodelschwingh-Straße und Am Flachsrosterweg. Für
- 18 -
18
diese Teile des Plangebietes gilt, dass für mögliche Eingriffe in Natur und Landschaft kein Ausgleich
erforderlich ist, weil gem. § 1a Absatz 3 Satz 6 BauGB ein Eingriff bereits vor der planerischen Ent-
scheidung erfolgt oder zulässig ist. Deshalb wird der Baumbestand in d iesen Bereichen entspre-
chend der gültigen Baumschutzsatzung der Stadt Köln betrachtet und der Ersatz für die zu fällenden
Bäume gemäß der Baumschutzsatzung berechnet.
Von 8 gefällten Bäumen in diesem Bereich fallen 6 Bäume unter die Baumschutzsatzung und dafür
müssen mindestens 14 Bäume als Ersatz gepflanzt werden. Im Geltungsbereich wurden als Aus-
gleich für die Baumaßnahme Von-Ketteler-Straße 8-22 39 Ersatzbäume gepflanzt wobei 3 Bäume
bereits abgängig sind. Aus dieser Ausgleichsmaßnahmen, sollen aufgrund der neuen Baumaß-
nahme 21 Bäume gefällt oder verpflanzt werden, davon befinden sich 5 Bäume innerhalb der nörd-
lichen Teilfläche, die nach § 34 BauGB bebaut werden darf. Somit müssen für die Baumaßnahme
Von-Ketteler-Straße 8-22, mit den 3 fehlenden Bäumen weitere 24 Bäume gepflanzt werden. Insge-
samt sollen 38 Bäume neu oder umgepflanzt werden. Die Anpflanzung erfolgt in einer ausreichend
bemessenen Baumscheibe von mindestens 6 m² pro Baum.
Auf eine Pflanzung von Bäumen auf Flächen mit Geh -, Fahr- und Leitungsrechten (vorhandener
Mischwasserkanal entlang der westlichen Plangebietsgrenze) wird verzichtet, da diese Trassen zu
schmal sind. Als Grundlage zur Einstufung der zu pflanzenden Bäume werden die Biotoptypen nach
dem Verfahren Sporbeck/Ludwig mit einem Kürzel gekennzeichnet. In Anpassung an die vornehm-
lich urban geprägte Struktur des Kölner Raums wurde eine Differenzierung der von Sporbeck/Lud-
wig entwickelten Biotoptypeneinteilung vorgenommen (Köln-Code), somit erfolgt jede Einstufung
des Biototypen mit zwei Kürzel.
In den privaten Gärten, die den Wohnungen im Erdgeschoss der geplanten vier Wohngebäude zu-
geordnet werden, werden insgesamt 10 Bäume (2-3 je Garten) gepflanzt (BF31 (GH741)). Zusätzli-
che 11 Bäume (BF31 (GH741)) werden zur Eingrünung der Stellplätze gepflanzt, ein Teil davon in
der Pflanzfläche B und über die textliche Festsetzung (je 4 angefangene Stellplätze / ein Baum)
festgesetzt. Innerhalb der privaten Grünfläche können wegbegleitend zum bestehenden Trampel-
pfad bis zu 13 Bäume (BF31 (GH741)) gepflanzt werden. Von den zu pflanzenden erforderlichen 38
Bäumen werden im Plangebiet damit 34 Bäume gepflanzt. Die 4 restlichen Bäume (BF31 (GH741))
werden gemäß Baumschutzsatzung im bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren außer-
halb des Geltungsbereiches auf Flächen der DEWOG ersetzt.
Der vorhandene Baumbestand auf den privaten Grünflächen des Plangebietes und der angrenzen-
den Flächen ist während der Baumaßnahmen zu schützen. Im Rahmen der planungsrechtlichen
Sicherung schützenswerter Bäume können nach den Empfehlungen des Landschaftspflegerischen
Fachbeitrages insgesamt 70 Bäume durch die Planung berücksichtigt werden. Zusätzlich kann für 5
Bäume eine planungsrechtliche Sicherung erfolgen, die mit der Ermächtigungsgrundlage nach § 9
Absatz1 Nummer 25b BauGB möglich ist. Folgende Bäume können „zum Erhalt“ im Bebauungsplan
festgesetzt werden, da diese aufgrund ihres Standortes und ihrer Größe in besonderer Weise das
Ortsbild prägen und darüber hinaus auch bedeutsam für das lokale Kleinklima sind:
Platane (Platanus acerifolia)
Baumhasel (Corylus colurna)
Spitzahorn (Acer platanoides)
Eiche (Quercus robur)
Rotbuche (Fagus sylvatica)
Für die anderen vorhandenen 65 Bäume wird eine Empfehlung zur Berücksichtigung in der Planung
ausgesprochen.
Bewertung:
Bei der Durchführung der Baumaßnahme kommt es zu einem erheblichen Eingriff in den Baumbe-
stand und den Biotopflächen des ausgleichspflichtigen Eingriffsbereiches. 43 von 120 Bäumen müs-
sen gefällt werden. Als Ersatz werden insgesamt 38 Bäume neu gepflanzt. Davon werden im Plan-
gebiet 34 Bäume gepflanzt. Davon werden die Stellplätze mit 11 Bäumen eingegrünt, 10 Bäume auf
den nicht überbauten Flächen und 13 Bäume auf der privaten Grünfläche neu gepflanzt. Die 4 rest-
lichen Bäume werden mit Hilfe der Baumschutzsatzung im baurechtlichen Genehmigungsverfahren
außerhalb des Geltungsbereiches auf Flächen der DEWOG ersetzt. Während der Bauzeit ist vor-
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19
handener Vegetationsbestand zu schützen. Fünf Bäume erhalten eine planungsrechtliche Siche-
rung. Durch die bes chriebenen Maßnahmen kann der Eingriff in den Baumbestand ausgeglichen
werden.
Tiere (§ 1 Absatz 6 Nummer 7a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, Fauna-Flora-Habitat Richtlinie (FFH-RL), Vorwarn-
liste Rote Liste (VRL), Landesnaturschutzgesetz NRW
Bestand (Nullvariante):
Resultierend aus einer artenschutzrechtlichen Vorprüfung der Stufe I (ASP I) vom November 2016,
aktualisiert im August 2020, von Dr. Andreas Skibbe – Büro für Artenschutz und Avifaunistik, konnten
der Bestand planungsrelevanter Arten und der Eintritt möglicher Tatverbotsbestände nach § 44
BNatSchG durch das Vorhaben nicht ausgeschlossen werden. Das Vorkommen weiterer, nicht pla-
nungsrelevanter Arten wurde über Zufallsfunde ermittelt. Für das Gebiet wurde daher nachfolgend
eine vertiefende artenschutzrechtliche Prüfung der Stufe II (ASP II) im Zeitraum Mai bis November
2016, aktualisiert im August 2020, von Dr. Andreas Skibbe – Büro für Artenschutz und Avifaunistik,
durchgeführt. Es wurden in diesem Zeitraum insgesamt 10 Begehungen für die Erstellung der arten-
schutzrechtlichen Gutachten vorgenommen, um Revierkartierungen von Brutvögel, Detektorerfas-
sung von Flugrouten von Fledermäusen und mittels Endoskopkamera mögliche Sommerquartiere
von Fledermäusen in Bäumen und Gebäuden zu erfassen und hinsichtlich ihrer artenschutzrechtli-
chen Relevanz zu beurteilen.
Die Ergebnisse der faunistischen Erhebung im Plangebiet sind in der folgenden Tabelle dargestellt.
Tabelle 2: Fledermaus – und Vogelarten im Plangebiet
Es bedeuten:
+ = planungsrelevante Arten, – = besonders geschützte Arten, § = besonders geschützte Arten, §§ - streng geschützt,
FFH Anh. IV = Art des Anhangs der Flora Fauna Habitat Richtlinie,
RL = Rote Liste 3 = gefährdet, V = Vorwarnlist e
Die Bewertung der Tierarten erfolgt gemäß Fachinformationssystem Geschützte Arten in NRW des
Landesamtes für Natur, Umwelt- und Verbraucherschutz NRW.
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20
Bei diesen Untersuchungen wurden insgesamt 17 Vögel, davon 3 planungsrelevante Arten und die
ebenfalls planungsrelevante Zwergfledermaus festgestellt. Bei den Vogelarten handelt es sich um
Mäusebussard, den Sperber und den Star. Außerdem wurden Haussperlinge angetroffen, die zwar
keine planungsrelevante Art sind, aber auf der Vorwarnliste der Roten Liste NRW stehen. Der Mäu-
sebussard wurde nur im Überflug festgestellt, für den Sperber kann das Plangebiet ein kleiner Teil
des Nahrungshabitats darstellen. Star und Haussperling wurden mit einigen Individuen im Plange-
biet als Nahrungsgäste festgestellt. Es wurden Nistkästen an zu fällenden Bäumen im Plangebiet
festgestellt, die versetzt werden. Die Zwergfledermaus hingegen wurde bei Detektoruntersuchungen
am Abend, in der Nacht und morgens (beim Schwärmen) festgestellt. Das Schwärmen wurde am
Rand an einem Haus festgestellt. Damit sind Ruhe- und Fortpflanzungsstätten an den Gebäuden in
der Umgebung oder Bäumen möglich, aber ohne endgültigen Nachweis, da Fress- und Kotspuren
nicht gefunden wurden. Jagdhabitat für Zwergfledermäuse ist im Plangebiet vorhanden. Weitere
planungsrelevante Arten, wie z.B. Amphibien, wurden nicht festgestellt.
Prognose (Planvariante):
Durch die Realisierung des Vorhabens kann es für die Zwergfledermäuse zum Verlust und/oder
Veränderung der Nahrungshabitate kommen. Dies führt jedoch nicht zu gravierenden Beeinträchti-
gungen, da zum Teil durch Neubepflanzung neue Jagdhabitate entstehen werden und zwischen-
zeitlich die Fledermäuse auf Nachbarflächen ausweichen können. Der Verlust der Ruhe- und Fort-
pflanzungsstätten kann nicht ausgeschlossen werden, aber da keine Kotspuren gefunden wurden
und das Schwarmverhalten am Rande des Plangebietes festgestellt wurde, können Beeinträchti-
gungen der Ruhe- und Fortpflanzungsstätten nicht nachgewiesen werden. Beim Sperber, Star und
den Haussperlingen sind keine Beeinträchtigungen zu erwarten, da das Plangebiet nur ein kleiner
Teil der Nahrungshabitate darstellt. Auch für den Mäusebussard sind keine Beeinträchtigungen zu
erwarten, da dieser nur überfliegend festgestellt wurde. Hinsichtlich weiterer Vorkommen nicht pla-
nungsrelevanter Vogelarten ist die Gefahr von Brutplatz-, Jungvögel- und Gelegeverlusten durch die
Rodungsarbeiten möglich.
Prognose (Nullvariante):
Es ist davon auszugehen, dass es in der Nullvariante, zu keinen Beeinträchtigungen kommt, da sich
die Lebensraumfunktion des Plangebietes nicht ändert.
Vermeidungs-/ Minderungsmaßnahmen:
Mäusebussard, Sperber, Star und Haussperling
Da keine Beeinträchtigungen festgestellt wurden, sind keine Vermeidungs- und vorgezogene Aus-
gleichsmaßnahmen notwendig.
Zwergfledermaus
Die möglichen vorhandenen Quartiere (z.B. Baumhöhlen) sollen wenige Tage vor den Rodungen
auf Vorkommen geprüft werden bzw. die möglichen Quartiere vorher verstopft werden.
Nicht planungsrelevante V ogelarten
Um Brutplatz-, Jungvögel- und Gelegeverluste zu vermeiden, erfolgt im Bebauungsplan ein Hinweis,
dass Rodungen außerhalb der Brutzeit wahrzunehmen sind. Bei Rodungen in der Brutzeit müssen
die Bäume auf besetztes Nestvorkommen untersucht werden und bei Auf finden von Nestern die
Rodungen gestoppt werden.
Alle Arten
Die Rodungen sollen in den Winter vorgezogen werden. Die vorhandenen Nistkästen sollen an die
nicht zu fällenden Bäume versetzt werden. Die Prüfung auf das Vorhandensein der Fortpflanzungs-
stätten vor den Baumfällungen und das Versetzen der vorhandenen Vogelniststätten sind im Rah-
men einer ökologischen Baubegleitung durchzuführen. Im Bebauungsplan erfolgt ein Hinweis auf
die durchgeführten Artenschutzprüfungen (Dr. Skibbe, Köln, November 2016, Aktualisierung August
2020) und auf das Erfordernis der Durchführung von Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen.
- 21 -
21
Bewertung:
Da keine Beeinträchtigungen von planungsrelevanten Arten festgestellt wurden und durch die Ein-
haltung der zulässigen Eingriffszeiten in die Vegetation, können Verstöße gegen die Verbotstatbe-
stände des § 44 BNatSchG für möglicherweise betroffene Vogel- und Fledermausarten bei Reali-
sierung des Vorhabens ausgeschlossen werden.
Biologische Vielfalt (§ 1 Absatz 6 Nummer 7a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG
Bestand (Nullvariante):
Durch die geringe Flächengröße und die Lage des Plangebietes im Siedlungszusammenhang ist die
Lebensraumeignung für wildlebende Tier - und Pflanzenarten bereits im Bestand stark einge-
schränkt.
Prognose (Planvariante):
Die vorhandene Biotopstruktur mit ihrer entsprechenden strukturellen Vielfalt wird verkleinert, bleibt
aber im Bereich der, als private Grünfläche ausgewiesenen, Flächen erhalten.
Prognose (Nullvariante):
Durch die geringe Flächengröße und die Lage im Siedlungszusammenhang ist die Lebensraumeig-
nung für wildlebende Tier- und Pflanzenarten bereits vor der Planung stark eingeschränkt. Eine Ver-
kleinerung der Fläche hat somit geringe Auswirkung auf die Lebensraumeignung der Bestandsflä-
che.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen zur Biologischen Vielfalt sind jeweils unter
den Schutzgütern Pflanzen und Tiere aufgeführt.
Bewertung:
Durch die Realisierung des Bauvorhabens sind keine Beeinträchtigungen der biologischen Vielfalt
zu erwarten.
Eingriff/Ausgleich (§ 1a Satz 3 BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BNatSchG, Landesnaturschutzgesetz NRW, § 1 a BauGB
Der Bebauungsplan lässt im ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich erstmalig Eingriffe in den Natur-
haushalt und das Landschaftsbild zu. Die Flächen, in denen Eingriffe ausgleichspflichtig sind, sind
im Bebauungsplan als ausgleichspflichtiger Eingriffsbereich markiert. Im Hinblick auf die Bewälti-
gung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung wurde der ausgleichspflichtige Eingriffsbereich
festgelegt. Er umfasst den größten Teil des Plangebietes; ausgenommen sind die Flächen des Plan-
gebietes, die bereits heute bebaut oder versiegelt sind oder nach § 34 BauGB bebaubar wären, da
sie durch die vorhandenen öffentlichen Straßen erschlossen sind. Für diese Teile des Plangebietes
gilt, dass für mögliche Eingriffe in Natur und Landschaft kein Ausgleich erforderlich ist, weil gemäß
§ 1a Absatz 3 BauGB ein Eingriff b ereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig
ist. Innerhalb des ausgleichspflichtigen Eingriffsbereiches ist über den Ausgleich der Eingriffe in den
Naturhaushalt im Rahmen der Abwägung zu entscheiden, außerhalb des ausgleichspflichtigen Ein-
griffsbereiches gilt zwar keine Ausgleichsverpflichtung, aber das Vermeidungsgebot nach der Ein-
griffsregelung. Als Grundlage der Einstufung der betroffenen Biotope im Realbestand und Planungs-
zustand dient die „Biotoptypenliste Köln-Code“, die rechnerisc he Bewertung erfolgte anhand des
Punkteschemas von Ludwig und Sporbeck.
- 22 -
22
Bestandswert gesamter Planbereich - zur Information
Biotoptyp
Ludwig
Code
Köln
Code
Biotopwert
[P/m²] Fläche[m²]
Gesamtwert
[P]
Scherrasen ohne
Baumbestand HM 51 PA122 6 6.893 41.358
Scherrasen mit
alten Baumbe-
stand HM 1 PA121 10 2.705 27.050
0
Summe 9.598 68.408
Planwert gesamter Planbereich - zur Information
Biotoptyp
Ludwig
Code
Köln
Code
Biotopwert
[P/m²] Fläche[m²]
Gesamtwert
[P]
WA GRZ 0,4 HN 21 SB151 3 3.769 11.307
Verkehrsfläche HY 1 VF211 0 1.721 0
Fahr- und Feld-
weg (teilweise
versiegelt) HY 2 VF213 3 545 1.635
Private Grünflä-
che mit Baumbe-
stand HM 1 PA121 7 2.111 14.777
Private Grünflä-
che mit altem
Baumbestand HM 1 PA122 10 1.452 14.520
Summe 9.598 42.239
a) Bestandswert ausgleichspflichtiger Eingriffsflächen
Biotoptyp
Ludwig
Code
Köln
Code
Biotopwert
[P/m²] Fläche[m²]
Gesamtwert
[P]
Scherrasen ohne
Baumbestand HM 51 PA122 6 6.893 41.358
Scherrasen mit al-
ten Baumbestand HM 1 PA121 10 2.705 27.050
Summe 9.598 68.408
b) Planwert ausgleichspflichtiger Eingriffsflächen
Biotoptyp
Ludwig
Code
Köln
Code
Biotopwert
[P/m²] Fläche[m²]
Gesamtwert
[P]
WA GRZ 0,4 HN 21 SB151 3 3.769 11.307
Verkehrsfläche HY 1 VF211 0 1.721 0
Fahr- und Feld-
weg (teilweise
versiegelt) HY 2 VF213 3
545
1.635
Private Grünflä-
che mit Baumbe-
stand HM1 PA121 7 2111 14.777
Private Grünflä-
che mit altem
Baumbestand HM2 PA121 10 1.452 14.520
Summe 9.598 42.239
Eingriffswert (a -
b): -26.169
- 23 -
23
c) Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des ausgleichspflichtigen Eingriffsbereiches innerhalb des Plangebiets
Bestand Zielbiotop
Biotoptyp Ludwig Code Köln Code Wert [P/m ²] Biotoptyp Ludwig Code Köln Code Wert [P/m ²] Differenz [P/m ²] Fläche [m ²] Gesamtwert[P]
Scherrasen
ohne
Baumbestand HM 51 PA122 6
Scherrasen mit
Baumbestand HM 1 PA121 7 1 2.700 18.900
0 0
Summe 1 2.700 18.900
d) Ausgleichsflächen außerhalb des Plangebiets
Bestand Zielbiotop
Biotoptyp Ludwig Code Köln Code Wert [P/m ²] Biotoptyp Ludwig Code Köln Code Wert [P/m ²] Differenz [P/m ²] Fläche [m ²] Gesamtwert[P]
Scherrasen
mit
Baumbestand HM 1 PA121 7
Streuobstwiese
mit
Hochstämmen HK 22 LW332 17 10 2.700 45.900
0 0
Summe 0 2.700 45.900
Ausgleichswert (c+d): 27.000
Bilanz (Eingriff-Ausgleich): 26.169 831 %
Tabelle 3: Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung (Plangebiet)
- 24 -
24
Externe Ausgleichsmaßnahme
Trotz der im Bebauungsplan festgesetzten Grünmaßnahmen verbleibt ein Defizit von 26.169 Bio-
topwertpunkten, das extern ausgeglichen werden soll. Auf einer Fläche in circa 1 Kilometer Entfer-
nung (Luftlinie), sollen an der Von-Galen-Straße auf einer rund 3.000 m² großen Rasenfläche eine
Obstwiese mit 10 Obstbäumen angelegt und dauerhaft erhalten werden. Die Lage der externen
Ausgleichsfläche -eA1- ist im Bebauungsplan in der Plannebenzeichnung „Zuordnung der Aus-
gleichsflächen“ gekennzeichnet. Die Herstellung der externen Ausgleichsmaßnahme wird im städ-
tebaulichen Vertrag zwischen der Stadt Köln und der DEWOG geregelt.
Bewertung:
Der ausgleichspflichtige Eingriffsbereich von 9.598 m² erreicht einen Bestandswert von 68.408 Be-
wertungspunkten (BWP). Für den nach dem Bebauungsplan zulässigen Eingriff ergibt sich ein Bio-
topwert von 42.239 BWP . Das geplante V orhaben des Bebauungsplanes „V on-Ketteler-Straße“ er-
reicht somit ein Defizit von 26.169 BWP, das durch die Realisierung einer externen Ausgleichmaß-
nahme vollständig ausgeglichen wird.
8.5.2 Landschaft/ Ortsbild (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, (DSchG)
Bestand:
Das örtliche Landschaftsbild des Plangebietes ist durch eine parkähnliche Scherrasenfläche mit
Baumbestand mit umliegendem mehrgeschossigem Wohnungsbau geprägt. Im Norden des Plan-
gebietes befinden sich ein fünfgeschossiges Wohngebäude aus zwei zusammenhängenden Ge-
bäudeteilen sowie ein Block aus neun ebenerdigen Garagen, die über die Von -Bodelschwingh-
Straße erschlossen sind.
Prognose (Planvariante):
Die Planung sieht ein neben der Bestandsicherung des fünfgeschossigen Gebäudes ein neues
Wohngebiet in 4 Baukörpern mit bis zu vier Vollgeschossen vor. Die Erschließung der Grundstücke
erfolgt, bis auf das nördliche Punkthaus, durch zwei vorhandene Stichstraßen. Der Park bleibt in
großen Teilen erhalten, die bestehende Querung der Grünfläche ist weiterhin möglich und die ge-
plante Bebauung nimmt die Höhe der umgebenden Wohnbebauung auf.
Prognose (Nullvariante):
In der Nullvariante ist eine Bebauung im südlichen Bereich des Plangebietes zwisch en der Be-
standsbebauung Am Flachsrosterweg 2 und Von-Bodenschwingh-Straße 3, sowie im nördlichen
Bereich des Plangebietes nordwestlich und südöstlich entlang der Von-Bodenschwingh-Straße an-
grenzend an des Gebäudes Von-Bodelschwingh-Straße 19 möglich. Eine Bebauung des mittigen
Bereiches des Plangebietes ist in der Nullvariante nicht genehmigungsfähig. In der Nullvariante
wäre vom Am Flachsrosterweg bis hin zu Von-Bodelschwingh-Straße die verlaufende Grünfläche
nicht mehr als solche erlebbar.
Vermeidungs-/Minderungsmaßnahmen:
Für 5 Bäume soll eine planungsrechtliche Sicherung erfolgen, die mit der Ermächtigungsgrundlage
des § 9 Absatz 1 Nummer 25b BauGB möglich ist, da diese aufgrund ihres Standortes und ihrer
Größe in besonderer Weise das Ortsbild prägen.
Im Bebauungsplan wird eine private Grünfläche festgesetzt, um den Charakter der Parkanlage zu
erhalten.
Bewertung
Durch den Erhalt des fünfgeschossigen Gebäudes und die Einfügung der Planung in die Umgebung
ergibt sich bei Realisierung des Bauvorhabens keine wesentliche Beeinträchtigung des Ortsbildes.
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25
8.5.3 Boden (§ 1 Absatz 6 Nummer 7a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: § 1a Absatz 2 BauGB "Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend
umgegangen werden, ..." (Bodenschutzklausel), BBodSchG, Bunde -Bodenschutzverordnung
(BBodSchV), Landes-Bodenschutzgesetz (LBodSchG) NRW
Für die Bewertung des Bodens und der Bodenfunktionen nach § 2 BBodSchG im Plangebiet wurden
die Karte der schutzwürdigen Böden in Verbindung mit der Bodenkarte von NRW im Maßstab
1:50.000 (Geoportal.nrw, letzter Zugriff: 02.05.2017) und ein hydrogeologisch es Gutachten vom
07.02.2017 von GFM Umwelttechnik in Verbindung mit 4 Aufschlusssondierungen bis in eine Tiefe
von 4 m und ein Handschurf zur bodenkundlichen Aufnahme bis in eine Tiefe von 1 m herangezo-
gen.
Bestand:
Nach der Bodenkarte von NRW im Maßstab 1: 50.000 befindet sich im Plangebiet typische Braun-
erde aus stark lehmigen Sand / stark sandigen Lehm aus Hochflutablagerungen (Jungpleistozän bis
Holozän) über Kies und Sand aus Terrassenablagerungen (Jungpleistozän). In der Karte der schutz-
würdigen Böden Nordrhein-Westfalen werden die Böden des Plangebietes zum größten Teil dem
Kriterium der Schutzwürdigkeit "Natürliche Bodenfruchtbarkeit / Regelungs- und Pufferfunktion" zu-
geordnet. Die hohe Bedeutung dieses Schutzstatus beruht auf der langen Entstehungsdauer von
fruchtbaren Böden, die bei 1 cm Bodenprofil im mitteleuropäischen Klima 100 bis 200 Jahre betragen
kann. Das bedeutet, dass die Versiegelung von Böden und unter Umständen auch der Eingriff in
das Bodenprofils durch Auf- und Abträge praktisch nicht ausgleichbar sind. Deshalb sind Eingriff
dieser Art möglichst zu vermeiden, zu mindern oder ggf. durch entsprechende Ersatzmaßnahme zu
ersetzen
Das hydrogeologische Gutachten ergaben eine anthropogen überprägte, humose Oberboden-
schicht in einer Stärke von 0,3 bis 0,5 m aus feinsandigen und tonigen Schluff von überwiegend
dunkelbrauner Farbe und einer durchschnittlichen Erdfeuchte. Darunter befindet sich eine Auffüllung
aus sandigem Lehm in einer Stärke von bis zu 1,3 m mit sehr geringen mineralischen Fremdmate-
rialien. Unter der Auffüllung folgte bis in eine Tiefe von 2,1 m ein überwiegend toniger, schwach
feinsandiger Schluff, der bis 2,8 m Tiefe von stark feinsandigen Mittelsand und Schluff mit mittel-
brauner bis hellbrauner Farbe unterlagert wird.
In der Baugrunduntersuchung, die im Rahmen des hydrogeologischen Gutachtens vorgenommen
wurde, wurde im Plangebiet die örtliche Versickerungsfähigkeit des Untergrundes geprüft. Den Un-
tersuchungsergebnissen zu Folge liegen die versickerungsfähigen Schichten erst ab einer Tiefe von
ca. 4,00 m unter Geländeoberkante (GOK). Der überlagernde Lehmboden ist wegen seiner unzu-
reichenden Wasserdurchlässigkeit nicht zur Infiltration von Niederschlagswasser geeignet. Aufgrund
der angrenzenden Flächennutzungen (umliegende Bebauung durch Wohngebäude und Straßen)
und der Ergebnisse der Bodenuntersuchung, ist es sehr wahrscheinlich, dass die Böden im Plange-
biet größtenteils anthropogen überformt sind und keine natürlichen Bodeneigenschaften aufweisen.
Prognose (Planvariante):
Mit der Realisierung des Vorhabens können insgesamt aufgrund von Versiegelungen durch private
Verkehrsflächen, Gebäude und Nebenanlagen innerhalb der festgesetzten Wohnbauflächen sowie
durch die Anlage von Wege- und Spielplatzflächen innerhalb der privaten Grünfläche bis zu 40 %
der im Plangebiet liegenden Böden versiegelt und somit irreversibel zerstört werden. Die Speicher-
und Reglerfunktion des Bodens geht damit auf diesen Flächen verloren. Die Flächenbilanz für das
Plangebiet mit einer Gesamtfläche von 15.570 m² (siehe Tabelle 1: Flächenbilanz des Plangebietes)
ergibt eine vollständige Flächenversiegelung von 6.009 m² und eine Teilversiegelung von 3.793 m².
Der Versiegelungsgrad des Plangebietes wird durch die Bebauung erheblich erhöht. Für die Ge-
währleistung einer temporären Regenwasserrückhaltung bei Starkregenereignissen sind im Plange-
biet für eine „Notentwässerung“ Versickerungsanlagen in Form von Versickerungsmulden, mit einer
Gesamtfläche von ca. 565 m² und einer Tiefe von ca. 0,30 m, vorzusehen (Fredersdorf Consulting,
Entwässerungskonzept, August 2017). Auch diese stellen durch Abgrabung und Veränderung des
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Bodenprofils einen Eingriff in den Boden dar. Nach dem hydrogeologischen Gutachten ist eine Was-
serhaltung für das Bauvorhaben nicht erforderlich. Im Bereich der Grünanlagen- und Wohngärten
werden sich die beeinträchtigenden Bodenfunktionen mittelfristig wieder weitgehend regenerieren.
Prognose (Nullvariante):
In der Nullvariante ist mit einer Versieglung von ca. 31% der vorhandenen Böden zu rechnen. Die
Speicher- und Reglerfunktion des Bodens geht damit auf diesen Flächen verloren.
Vermeidungs-/ Minderungsmaßnahmen:
Durch die Nutzung der vorhandenen Erschließung an die Von-Ketteler-Straße über die beiden her-
gestellten privaten Erschließungsstraßen, kann der Flächenbedarf und Flächenversiegelung redu-
ziert werden. Durch die Festsetzung der privaten Grünfläche kann der Boden in dieser Fläche (5.768
m²) langfristig vor weiterer Bebauung geschützt werden.
Bewertung:
Durch das Planvorhaben werden auf 6.009 m² vollständig und auf 3.793 m² teilweise die Bodenfunk-
tionen "Natürliche Bodenfruchtbarkeit", "Regelungs- und Pufferfunktion" und "Ausgleichskörper für
den Wasserhaushalt" zerstört. Dieser Eingriff in das Schutzgut Boden ist aufgrund der langen Ent-
stehungsdauer von fruchtbaren Böden mit diesen Eigenschaften und der vorliegenden hohen Be-
wertung praktisch nicht ausgleichbar. Der Eingriff reduziert sich durch die bei den Sondierungen
festgestellten auftretenden Störungen und der anthropogenen Überprägung der Bodenprofile im
Plangebiet. Der Ausfall dieser Funktionen für den Naturhaushalt wird deshalb durch die Vermei-
dungs- bzw. Minderungsmaßnahmen vermindert.
8.5.4 W asser
Grundwasser (§ 1 Absatz 6 Nummer 7a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: WHG, LWG NRW, WSG-VO NRW
Bestand:
Das Plangebiet liegt in der Wasserschutzzone III A des Wasserwerkes Höhenhaus. Aufgrund der im
Geltungsbereich überwiegend unbefestigten Geländeoberfläche kann eine Grundwasserneubildung
aus den versickernden Niederschlägen unterstellt werden. Um im Vorfeld der Baumaßnahme die
Möglichkeit der Versickerung von unbelastetem Niederschlagswasser (Dachflächen) zu überprüfen
wurde ein hydrogeologisches Gutachten vom 07.02.2017 von GFM umwelttechnik erstellt. Gemäß
dem hydrogeologischen Gutachten wurden oberflächennah keine versickerungsfähigen Boden-
schichten festgestellt. Erst ab ca. 4,00 m Tiefe kann mit ausreichend durchlässigen Sedimenten
gerechnet werden, die aber aufgrund fehlender Feinanteile nur geringe Filtereigenschaften aufwei-
sen.
Prognose (Planvariante):
Die Errichtung einer Versickerungsanlage (Rigole) ab einer Tiefe von 4,00 m entspricht aufgrund der
fehlenden Filterwirkung nach dem Gutachten einer Versickerung in einem Sickerschacht. Die Versi-
ckerung von unbelastetem Niederschlagswasser ist gemäß der Wasserschutzgebietsverordnung in
der Wasserschutzzone III A über einen Sickerschacht untersagt. Für eine andere Versickerungslö-
sung wäre im Bereich von Versickerungseinrichtungen ein Bodenaustausch bis in ca. 4,00 m Tiefe
erforderlich. Die Ableitung des anfallenden Niederschlagswassers in die öffentliche Mischwasserka-
nalisation erfolgt, da die Anlage von Versickerungsschächten einem Sickerschacht gleich kommt,
und diese Anlage im WSG III a verboten ist.
Prognose (Nullvariante):
Auch in der Nullvariante ist nach dem Gutachten die Grundwasserneubildung im Plangebiet auf-
grund der oberflächennahen nicht versickerungsfähigen Bodenschichten vermindert.
Vermeidungs- / Minderungsmaßnahmen:
Das Entwässerungskonzept (Fredersdorf Consulting, August 2017) sieht in Hinblick auf Starkrege-
nereignisse Maßnahmen vor, die auch als Vermeidungs - und Minderungsmaßnahmen für den
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Schutz des Grundwassers zum Tragen kommen. Im Wesentlichen geht es dabei um entsprechende
Geländemodellierungen, die das Oberflächenwasser temporär vor Ort zurückhalten.
Bewertung:
Auf Grund der zusätzlichen Versiegelung werden potentielle Versickerungsflächen reduziert. Es
existiert im Plangebiet oberflächennah keine versickerungsfähigen Schichten. Die Grundwasserneu-
bildung aus Niederschlag ist somit bereits im Bestand gestört. Die gewählte Lösung der Entwässe-
rung ergibt durch die Realisierung der Baumaßnahme für das Grundwasser, keine wesentliche Be-
einträchtigung.
Abwässer (§ 1 Absatz 6 Nummer 7e BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: LWG NRW, WHG, WSG-VO
Bestand:
Das Plangebiet liegt im Einzugsbereich der Kläranlage Stammheim und entwässert im Mischverfah-
ren.
Prognose (Planvariante):
Der vorhandene Abwasserkanal kann das anfallende Schmutz- und Niederschlagswasser aus dem
Plangebiet aufnehmen.
Prognose (Nullvariante):
Eine sachgerechte Entsorgung von anfallenden Abwasser aus dem heutigen Plangebiet ist auch in
der Nullvariante weiterhin anzunehmen.
Vermeidungs- / Verminderungsmaßnahmen:
Es sind keine Vermeidungs- / Minderungsmaßnahmen erforderlich, da der vorhandene Abwasser-
kanal das anfallende Schmutz- und Niederschlagswasser aus dem Plangebiet aufnehmen kann.
Bewertung:
Es ergeben sich keine Beeinträchtigungen.
8.5.5 Klima und Luft
Klima, Kaltluft / V entilation (§ 1 Absatz 6 Nummer 7a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, Vermeidung der Ausdehnung bioklimatisch belasteter Gebiete,
klimaverträgliche Gestaltung neuer Baugebiete.
Bestand:
Die Witterung kennzeichnet sich im Winter mit durchschnittlich 57 Tage Frost und im Sommer mit
durchschnittlich 40 Tagen, an denen es sich über 25 °C erwärmt. In der Klimafunktionskarte (Kuttler
et alii, 1997) der Stadt Köln ist das Plangebiet als Stadtklima Typ 1 mit geringer Beeinflussung von
Temperatur/Feuchte sowie geringer Störung lokaler Windsysteme eingestuft. Nach der Planungs-
hinweiskarte zukünftige Wärmebelastung (als Folge des Klimawandels) ist das Plangebiet überwie-
gend der Klasse 3 - belastete Siedlungsflächen einzustufen. Der südwestliche Teilbereich, der an
die Straße Am Flachsrosterweg angrenzt, liegt in der Klasse 4 - hoch belastete Siedlungsflächen.
Prognose (Planvariante):
Die Realisierung des Bauvorhabens sieht nach der Flächenbilanzierung für das Plangebiet (Kapitel
8.2 / Tabelle 1) eine Erhöhung des Versiegelungsgrades des Plangebietes vor. Kleinklimatisch ver-
hindert der hohe Versiegelungsgrad die nächtliche Wärmeausstrahlung und führt zu einer andau-
ernden Erwärmung in dem ohne hin schon klimatisch belasteten Gebiet. Bei einer Realisierung der
Baumaßnahme ist davon auszugehen, dass der Temperaturgang innerhalb des Plangebietes sich
zumindest teilweise der bebauten Umgebung angleicht. Eine Änderung der Klimaklasse und damit
Verstärkung des Hitzeinseleffektes ist nicht auszuschließen.
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Prognose (Nullvariante):
Auch eine Bebauung in der Nullvariante sieht eine Erhöhung des Versieglungsgrades des Plange-
bietes vor, wenn auch geringer als im Planfall. Auch hier ist davon auszugehen, dass die nächtliche
Wärmeausstrahlung durch die versiegelten Flächen gefördert wird. Es ist davon auszugehen, dass
sich der Temperaturgang innerhalb des Plangebietes weitgehend der Umgebung anpasst. Möglich-
erweise trägt die verbleibende Freifläche in der Mitte des Plangebietes zur Kaltluftproduktion bei und
führt in der Nullvariante nachts zur Abkühlung der direkten Umgebung.
Vermeidungs-/ Minderungsmaßnahmen:
Die vorgesehenen Grünmaßnahmen vermindern die prognostizierten klimatischen Beeinträchtigun-
gen. Zu den Maßnahmen zählt der überwiegende Erhalt der wertvollen klimatisch ausgleichenden
Gehölzbestände, der Erhalt der Grünfläche, sowie die Durchgrünung des Plangebietes mit der An-
lage von Dachbegrünungen auf Flachdächern, Einzelgehölzen und Straßenbäumen.
Bewertung:
Das Planvorhaben führt durch den Verlust des vorhandenen Baumbestandes, sowie durch die Ver-
siegelung und Bebauung von Freiflächen zu Beeinträchtigungen des Schutzgutes Klima.
Luftschadstoffe - Emissionen / Immissionen (§ 1 Absatz 6 Nummer 7a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 39. Bundes -Immissionsschutzverordnung (BImSchV), Ziel-
wert der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI), Technische Anleitung zur Rein-
haltung der Luft (TA-Luft)
Bestand:
Das Plangebiet liegt nicht in der Umweltzone der Stadt Köln, die seit dem Januar 2008 beschlossen
und erstmals 2012 erweitert wurde. Im Plangebiet bestehen bis auf den Quell- und Zielverkehr im
Bereich des nördlich gelegenen Garagenhofes und den Parkplätzen an den beiden westlich gelege-
nen Erschließungsstraßen keine Luftschadstoff emittierenden Quellen. Auf das Plangebiet wirken
aktuell Luftschadstoffe der umgebenden Wohnsiedlungen sowie Luftschadstoffbelastungen des um-
gebenden Kraftfahrzeug-Verkehrs ein. Nach der vorliegenden Luftgüteuntersu chung (Labor Dr.
Rabe, 2001) liegt im Planungsgebiet eine mittlere Luftgüte (LuGi 1,6 – 1,7) vor. Die Luftqualität ist
für die Wohnbevölkerung unproblematisch. Auch für empfindliche Menschen wird keine immissions-
bedingte Gesundheitsbelastung erwartet. Nach den Planungshinweisen der Luftgüteuntersuchung
sind Gebiete mit mittlerer Luftgüte für Wohnbebauung geeignet und erhalten darüber hinaus eine
Empfehlung zur besonderen Eignung für Flächen zur Erholungsnutzung im Freien.
Prognose (Planvariante):
Mit der Realisierung des Bauvorhabens wird es im Plangebiet zu zusätzlichen Emissionen luftfrem-
der Stoffe kommen. Diese werden zum größten Teil durch den planbedingten Mehrverkehr (Kfz) und
zu einem kleinen Teil durch das geplante Blockheizkraftwerk emittiert, wobei im Vergleich zur kon-
ventionellen Wärmeerzeugung bei Nahwärmenetzen geringere Emissionen von luftfremden Stoffen
zu erwarten sind. Eine Simulation der bestehenden und zukünftigen verkehrsbedingten Immissions-
belastung ist nicht notwendig, da laut Verkehrsgutachten (BSV GmbH, Aachen, November 2016) im
Planfall mit einem täglichen Verkehrsaufkommen unter 6000 Fahrzeugen zu rechnen ist und keine
geschlossenen Straßenfronten geplant werden, wodurch ein Luftaustausch sichergestellt ist.
Prognose (Nullvariante):
In der Nullvariante kann es zu einer zusätzlichen Bebauung im südlichen und nördlichen Bereich
des Plangebietes kommen, wodurch es zu zusätzlichen Emissionen kommen kann. Es gibt keine
Hinweise auf zukünftige immissionsbedingte Gesundheitsbelastungen daraus.
Vermeidungs- / Minderungsmaßnahmen:
Es sind keine Vermeidungs- / Minderungsmaßnahmen erforderlich, da keine immissionsbedingten
Gesundheitsbelastungen erwartet werden.
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Bewertung:
Mit der Realisierung des Bauvorhabens wird es im Untersuchungsgebiet zu zusätzlichen Emissio-
nen luftfremder Stoffe kommen. Diese werden zum größten Teil durch den planbedingten Mehrver-
kehr durch Kraftfahrzeuge und zu einem kleinen Teil durch das geplante Blockheizkraftwerk emittie-
ren. Durch die geplante Bauweise und die nicht erhebliche Erhöhung des Verkehrsaufkommens ist
nicht von einer erheblichen Menge an zusätzlichen Emissionen auszugehen. Die Luftqualität ist für
eine Wohnbebauung geeignet.
Erneuerbare Energien / Energieeffizienz (§ 1 Absatz 6 Nummer 7f BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: Gesetz zur Vereinheitlichung des Energiesparrechts für Gebäude und
zur Änderung weiterer Gesetze (GEG, November 2020), Beschluss des Stadtentwicklungsaus-
schusses Köln aus 6/2000 zur solarenergetischen Optimierung, Beschluss des Rates der Stadt Köln
zur Klimaneutralität bis 2035 (06/2021), Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken (Ver-
meidung von CO2-Emissionen) (Kölner Klimaleitlinien)
Passiv-solare Heizwärmebilanz
Bestand:
Im Plangebiet bestehen heute keine Anlagen zur Förderung oder Nutzung Erneuerbarer oder rege-
nerativer Energien.
Prognose (Planvariante):
Zur Beurteilung der solarenergetischen Qualität und dem daraus verfügbaren Solargewinn, sowie
der Energieeffizienz durch eine optimale Ausrichtung der Gebäude liegt eine solarenergetische Ana-
lyse (Solarbüro Goretzki, Januar 2017) vor. Der auf optimale Einstrahlungsvoraussetzungen
(=100 %) bezogene verfügbare passive Solargewinn weist, bezogen auf die Bebauungsdichte, mit
im Mittel 78,2 % befriedigende Voraussetzungen zur passiven Nutzung der Sonnenenergie auf. Die
Streubreite des verfügbaren Solargewinns der einzelnen Wohnungen liegt zwischen 40,7 % und
96,5 %, d.h. zwischen völlig ungenügend und sehr gut. Besonders niedrige Wohnungswerte < 51 %
finden sich bei den westlichen und nordöstlichen Wohnungen. Hier sind die Möglichkeiten zur pas-
siven Sonnenenergienutzung spürbar eingeschränkt. Demgegenüber finden sich bei den mittleren,
südlichen Wohnungen sowie im Staffelgeschoss befriedigende bis sehr gute Voraussetzungen für
die passive Sonnenenergienutzung.
Die Verminderung der passiven Solargewinne, d.h. die solaren Verluste durch ungünstige Orientie-
rung, liegt im Wohnungs-Mittel bei 21,1% und damit über dem anzustrebenden Bereich von max.
7 %. Die Gebäude sind jedoch mit einem orientierungsbedingten solaren Verlust von 0,1 % nahezu
optimal orientiert. Die Streubreite der Verminderung der solaren Gewinne der Teilgebäude/Wohnun-
gen liegt zwischen 0 % und 37,5 %. Überdurchschnittlich hohe solare Verluste finden sich bei den
im wesentlichen westnordwest bzw. ostsüdost orientierten Wohnungen aller geplanten Wohnge-
bäude. Ursächlich hierfür ist die Konzeption der Punkthäuser als sogenannte Dreispänner, über ein
zentrales Treppenhaus werden 3 Wohnungen je Etage erschlossen. Die mittleren Wohnungen der
geplanten Wohngebäude sowie alle Staffelgeschosse weisen dagegen solare Verluste von maximal
0,3 % auf.
Der durch die gegenseitige Verschattung der Gebäude verursachte solare Verlust erreicht im Mittel
9,2 %. Dies ist auf die Bebauungsdichte bezogen, ein noch tolerierbarer Wert. Hier sollte 8 % nicht
überschritten werden. Überdurchschnittliche verschattungsbedingte Verluste weist mit 12,1 % die
mittlere Wohnung des südlichen Gebäudes, unterdurchschnittliche mit 6,1 % die westliche Wohnung
des südlichen Gebäudes auf. Die Streubreite der Wohnungen reicht dabei von 0,9 % im Staffelge-
schoss bis zu 17,8 % im Bereich der mittleren Wohnungen.
Durch Verschattung durch bestehende Bäume wird der verfügbare Solargewinn im Plangebiet mit
im Mittel 12,5 % spürbar beeinträchtigt, ca. 6 % sollten hier im Mittel nicht überschritten werden. Die
Spannweite der durch Bäume insgesamt verursachten Verminderung der passiven Solargewinne
liegt bei den einzelnen Teilgebäuden/ Wohnungen zwischen 2,3 % und 27,2 %, bei den einzelnen
Gebäuden zwischen 7,6 % und 17,6 %. Verschattungsschwerpunkte mit einer Verminderung der
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passiven Solargewinne durch Bäume von mehr als 25 % finden sich bei den mittleren Wohnungen
des südlichen Gebäudes. Die östlich gelegene Wohnung des südlichen und die westlich gelegenen
Wohnungen des mittleren Gebäudes sind mit 11 % - 16 % mäßig verschattet. Die Wohnungen wer-
den durch die bestehenden Bäume abgeschattet. Bei den übrig en Teilgebäuden/ Wohnungen ist
keine übermäßige Verschattung zu erwarten.
Der wohnflächenspezifische Solargewinn Q‘‘S erreicht, bezogen auf eine wohnflächenspezifische
Fensterfläche von 18 %, im Wohnflächenmittel 12,5 kWh/m² Wohnfläche pro Jahr (WFa). Dieser Wert
entspricht dem reduzierten verfügbaren Solargewinn. Die Spannweite der einzelnen Wohnungen
reicht von 5,9 bis sehr guten 22,7 kWh/m² Wohnfläche pro Jahr (WFa) im Staffelgeschoss. Hierbei ist
die Abschattung durch die Balkone berücksichtigt. Der passiv-solare Heizungsbetrag erreicht im Mit-
tel 19,8 %. Dies ist bezogen auf Wärmeschutzanforderungen nach EnEV 2014 ein befriedigender
Wert. Aus dem passiven Solargewinn und den internen Wärmegewinnen Q‘‘I von 13,2 kWh/m²
Wohnfläche pro Jahr (WFa) ergibt sich ein wohnflächenspezifischer Heizwärmebedarf Q‘‘h von 50,5
kWh/m² Wohnfläche pro Jahr (WFa).
Prognose (Nullvariante):
Für die Nullvariante liegen keine Erkenntnisse vor, dass es zu einer unbefriedigenden solar-passiven
Heizwärmebilanz kommen wird.
Vermeidungs- / Minderungsmaßnahmen:
Maßnahmen zur Verminderung der Verschattung sind nicht erforderlich.
Bewertung:
Die Planung bietet im Mittel befriedigende Voraussetzungen für die passive Sonnenenergienutzung.
Die durch ungünstige Orientierung verursachte Verminderung der passiven Solargewinne liegt im
Wohnungs-Mittel mit 21,1% deutlich über dem anzustrebenden Wert. Die Gebäude sind jedoch na-
hezu optimal orientiert. Die Planung weist bezogen auf die Bebauungsdichte mit im Wohnungsmittel
7,8 % eine mäßige und im Gebäudemittel mit 9,2 % eine noch tolerierbare Verminderung der passi-
ven Solargewinne infolge gegenseitiger Verschattung der Gebäude auf. Durch bestehende Bäume
im Planbereich wird bei einigen Teilgebäuden eine spürbar überhöhte Verminderung der passiven
Solargewinne verursacht.
Besonnung
Bestand:
Es kann davon ausgegangen werden, dass die für die Planvariante modellierte Besonnungsdauer
auch im Bestand erreicht wird. Die für den Winter und die Tag-/Nachtgleiche ermittelte Besonnungs-
dauer aus den Sonnenständen und der Verschattungswirkung des Baumbestandes wirkt sich unab-
hängig von der Bebauung aus.
Prognose (Planvariante):
Die Besonnung von Wohnungen wird anhand der DIN 5034 (Tageslicht in Innenräumen) ermittelt
und bewertet. Danach ist eine Wohnung ausreichend besonnt, wenn ein Aufenthaltsraum am 17.
Januar 1 Stunde (Winterkriterium) und am 21. März (Tag-/Nachtgleiche) 4 Stunden besonnt ist. Im
Ergebnis der solar und energetische Analyse (Solarbüro Goretzki, Januar 2017) verfehlen für das
Winterkriterium in den beiden unteren Geschossen einige Wohnungen (siehe Kapitel 8.5.5. Klima
und Luft – Unterkapitel Erneuerbare Energien) das Ziel aufgrund einer Verschattung durch Bäume.
Ab dem 2. Obergeschoss (OG) sind alle Wohnungen ausreichend besonnt. Zur Tag / Nachtgleiche
verfehlen vier Wohnungen im Erdgeschoss (EG) das Kriterium (aufgrund von Baumverschattung),
während ab dem 1. OG alle Wohnungen ausreichend besonnt sind. Da die DIN 5034 jedoch Laub-
bäume auch außerhalb der Vegetationsperiode als vollständig lichtundurchlässig behandelt, kann
für die Bewertung der tatsächlichen Besonnung die gewichtete Besonnungsdauer am 21. Dezember
herangezogen werden. Hierzu wurde für den Laubbaumbestand abweichend von der Norm ein an-
teiliger Lichtdurchgang simuliert. Bei Sonnentiefstand am 21. Dezember wird in den unteren Ge-
schossen eine zumindest ausreichende Besonnungsqualität erreicht werden. Am mittleren Winter-
tag, dem 8. Februar weisen Teile der unteren Geschosse leichte Besonnungsdefizite infolge der
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Abschattung durch Nachbargebäude bzw. der Orientierung der Wohnungen auf. In den Wintermo-
naten erreichen bereits alle Wohnungen im EG bei dem am besten besonnten Fenster eine Beson-
nungsdauer von mehr als 15 Stunden und damit wohnhygienische Mindestanforderungen. Im Win-
terhalbjahr verfehlen die Wohnungen im EG 16 %, im 1.OG 8 % der Wohnfläche beim am besten
besonnten Fenster eine Besonnungsdauer von 120 Stunden und damit wohnhygienische Mindest-
anforderungen.
Prognose (Nullvariante):
Es gibt keine Erkenntnisse darüber, dass die in der Planvariante ermittelten wohnhygienischen Min-
destanforderungen in der Nullvariante unterschritten werden.
Vermeidungs- / Minderungsmaßnahmen:
Maßnahmen zur Verminderung der Verschattung sind nicht erforderlich.
Bewertung:
In der Gesamtbetrachtung erreichen aus wohnhygienischer Sicht alle Wohnungen eine zumindest
knapp ausreichende Besonnungsdauer.
Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Er-
füllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenz-
werte nicht überschritten werden (§1 Absatz6 Nummer 7h BauGB)
Siehe Punkt Emission / Immission von Luftschadstoffen.
V ermeidung von Emissionen (nicht Lärm / Luft, insbesondere Licht),
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, Lichtimmissionen, Messungen, Beurteilung und Verminde-
rung Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur-
und Verbraucherschutz
V ermeidung von Emissionen – Licht:
Bestand:
Aktuell bestehen im Plangebiet aus den umgebenden Erschließungsstraßen und der angrenzenden
Wohnbebauung punktuell nächtliche Lichtquellen (Laternen / Sign alanlagen). Die bestehenden
Lichtemissionen stellen keine beeinträchtigenden Umweltauswirkungen dar.
Prognose (Planvariante)
Es gibt keine Hinweise auf eine zukünftige Entwicklung erheblicher Umweltauswirkungen in Folge
der zusätzlichen Lichtquellen durch das Bauvorhaben.
Prognose (Nullvariante)
In der Nullvariante ist eine Bebauung im nördlichen und südlichen Bereich möglich. Es gibt keine
Hinweise auf eine zukünftige Entwicklung erheblicher Umweltauswirkungen in Folge der zusätzli-
chen Lichtquellen durch die mögliche Bebauung in der Nullvariante.
Vermeidungs- / Minderungsmaßnahmen
Es findet eine sachgerechte Installation und Verortung der neuen Lichtquellen statt, die dem neues-
ten Stand der Technik entspricht.
Bewertung:
Es werden keine Beeinträchtigungen aus Lichtemissionen erwartet.
8.5.6 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung (§1 Absatz 6 Nummer 7c BauGB)
Darstellung von sonstigen Fachplänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrech-
tes (§ 1 Absatz 6 Nummer 7g BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: Luftreinhalteplan, WSG-VO
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Das Plangebiet befindet sich im Einzugsgebiet des Wasserwerks Höhenhaus innerhalb der Wasser-
schutzzone III A. Bei der Ausführung des Planvorhabens ist daher der „Maßnahmenkatalog für Bau-
arbeiten in Wasserschutzzone III, III A und III B“ zu beachten.
Lärm
Ziele des Umweltschutzes: DIN 45691, DIN 4109, DIN 18005, BImSchG, 16. BimSchV, TA-Lärm,
Freizeitlärmerlass, 18. BImSchV, BauGB (gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse)
Bestand:
Das Plangebiet ist durch Verkehrslärm vorbelastet. Es wurde im Rahmen einer schalltechnischen
Untersuchung (Peutz Consult, Düsseldorf, März 2019) gutachterlich geprüft, welche Lärmeinwirkun-
gen durch Straßen- und Schienenverkehrslärm auf das Plangebiet gegeben sind und welche Aus-
wirkungen durch den planbedingten Mehrverkehr auf die Umgebung zu erwarten sind.
Auf das Plangebiet wirken Verkehrslärmimmissionen der umliegenden Straßen (Von -Ketteler-
Straße, Von-Bodelschwingh-Straße, Berliner Straße, Am Flachsrosterweg), der Autobahn A3, der
Straßenbahnlinie 4 und der Bahnstrecken 2325 (östlich des Plangebietes), der Strecke 2730 (west-
lich des Plangebietes sowie der Strecken 2650 & 2670 (südwestlich des Plangebietes) ein. Die Lär-
mimmissionen vom den, in der Nähe liegenden Supermarkt (Gewerbelärm) und Bolzplatz werden
nicht betrachtet, weil zwischen diesen Lärmquellen und dem Plangebiet vorhandene Wohngebäude
stehen, und davon auszugehen ist, dass bereits an diesen Gebäuden die maßgeblichen Richtwerte
einzuhalten sind.
Prognose (Planvariante):
Im Zuge der Untersuchung waren die auf das Planvorhaben einwirkenden Geräuschimmissionen
der umliegenden Verkehrswege zu ermitteln und zu bewerten. Die Berechnungen erfolgten mit und
ohne Berücksichtigung der abschirmenden Wirkung des geplanten Gebäudes. Mögliche Erhöhun-
gen der Verkehrslärmimmissionen im Umfeld des Planvorhabens sind als Vergleich des Prognose-
Null-Falls mit dem Prognose-Plan-Fall auf Grundlage der vorliegenden Verkehrsuntersuchung (BSV
Gmbh, Aachen, November 2016) ermittelt und bewertet worden. Die Auswirkungen des Neubaus
der geplanten Erschießungsstraße auf die Umgebung des Plangebietes wurden ermittelt und nach
den Vorgaben der 16. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) bewertet. Gemäß künftigem
Planungsrecht wird für den Planbereich der Schutzanspruch eines Allgemeinen Wohngebietes (WA)
angenommen. Die Verkehrslärm-Immissionen beurteilen sich nach der DIN 18005.
Einwirkungen (Immissionen) auf das Plangebiet durch Emittenten nach DIN 18005
Schalltechnische Orientierungswerte nach DIN 18005, Beiblatt 1 Lärmschutz, für allgemeine Wohn-
gebiete (WA)
Gebietsausweisung Schalltechnischer Orientierungswert [dB(A)]
Tag Nacht
Allgemeine Wohngebiete (WA) 55 45
Tabelle 4: Schalltechnische Orientierungswerte nach DIN 18005, Beiblatt 1
Straßenverkehrslärm
Im Vergleich zum Prognose-Null-Fall steigen die Verkehrszahlen im Prognose-Plan-Fall durch den
Ziel- und Quellverkehr des Plangebietes teilweise an. Die Erhöhung des Immissionspegels im Ein-
zugsbereich der betrachteten Straßen beträgt jedoch maximal 1,1 dB (A). Die Immissionsgrenzwerte
der 16. BlmSchV werden an Immissionsorten in der Umgebung des Plangebietes sowohl im Prog-
nose-Null- als auch im Prognose-Plan-Fall überschritten. Es werden jedoch weder die sogenannten
Sanierungswerte von 70 dB(A) am Tag bzw. 60 dB(A) in der Nacht durch Verkehrslärm überschrit-
ten, bei denen eine Gesundheitsgefährdung nicht ausgeschlossen werden kann, noch kommt es
durch das geplante Vorhaben zu Pegelerhöhungen von mehr als 3 dB(A). Die vorliegenden Berech-
nungsergebnisse in der Umgebung des Plangebietes führen daher zu der Einschätzung, dass keine
relevanten Auswirkungen des Vorhabens auf das Umfeld durch den zusätzlichen Verkehrslärm vor-
liegen.
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Schienenverkehrslärm
Zur Untersuchung der Schallemissionen aus Schienenverkehr wurden die durch die Straßenbahn-
vorbeifahrten der parallel zur Berliner Straße verlaufenden Linie 4 verursachten Schallemissionen
nach der Richtlinie „Schall 03-2020“ berücksichtigt. Die Frequentierung der Straßenbahnlinie wurde
dem Fahrplan (Stand 09.12.2018) entnommen. Des Weiteren wurden die durch die Bahnstrecken
Strecke 2325 (östlich des Plangebietes), Strecke 2730 (westlich des Plangebietes) und Strecke 2650
& 2670 (südwestlich des Plangebietes) verursachten Schallemissionen nach der Richtlinie „Schall
03-2012“ berücksichtigt. Die zur Berechnung angenommenen Streckenbelastungen werden der DB-
Prognose für das Jahr 2025 unter Berücksichtigung der Realisierung des Rhein -Ruhr-Expresses
(RRX) entnommen. Aufgrund der Streckenbelastungen ergeben sich bis zu 49 dB(A) für den Tag-
und Nachtzeitraum. Der Schienenbonus von 5 dB(A) wurde bei der Berechnung der Beurteilungs-
pegel nach Abstimmung mit dem Stadtplanungsamt Köln berücksichtigt.
Fluglärm
Der äquivalente Dauerschallpegel aus dem Flugverkehr liegt laut dem vom Umwelt- und Verbrau-
cherschutzamt der Stadt Köln beauftragten Schallimmissionsplan (Stand 2014) im Plangebiet in der
Klasse <= 45 dB(A) am Tage und <= 40 dB(A) in der Nacht. Die Werte werden in den Berechnungen
energetisch mit dem Beurteilungspegel aus dem Schienen- und Straßenverkehrslärm addiert.
Gesamtverkehrslärm
Durch die auf das Plangebiet einwirkenden Verkehrslärmimmissionen kommt es an nahezu allen
betrachteten Immissionsorten zu Überschreitungen der schalltechnischen Orientierungswerte der
DIN 18005 (Berücksichtigung des Schallschutzes im Städtebau). Die höchsten Beurteilungspegel
ergeben sich vor allem durch den Straßenverkehrslärm der Autobahn A3 mit Beurteilungspegeln
von bis zu 61 dB(A) am Tag und 55 dB(A) in der Nacht. Die schalltechnischen Orientierungswerte
für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht werden im Plangebiet
damit um bis zu 6 dB bzw. 10 dB überschritten. Bei Berücksichtigung der abschirmenden Wirkung
der Plangebäude liegt der Beurteilungspegel für den Tagzeitraum - in 2m über Gelände - nur im
südlichen Teil des Plangebietes an der Straße Am Flachsrosterweg über 60 dB(A). Auf in Gebäu-
denähe angeordneten Außenwohnbereiche werden damit Beurteilungspegel von weniger als 60
dB(A) tagsüber erreicht. In 9 m über Gelände liegt der Beurteilungspegel in allen Außenwohnberei-
chen im Plangebiet knapp über 60 dB(A).
Auswirkungen (Emissionen) durch das Plangebiet auf die Umgebung
Um die Auswirkungen auf die Umgebung zu bewerten, wurden im Gutachten der Prognose-Null-Fall
(derzeitige Lärmbelastungen der Umgebung durch den Straßenverkehr) mit dem Prognose-Plan-
Fall (Berücksichtigung des hinzukommenden Quell- und Zielverkehr) aufgenommen. Im Vergleich
zum Prognose-Null-Fall steigen die Verkehrszahlen im Prognose -Plan-Fall durch den Ziel - und
Quellverkehr des Plangebietes teilweise an. Erhöhungen von mehr als 0,2 dB betreffen dabei nur
die Fassaden zu den Privatwegen B und C, die bislang ausschließlich eine Erschließungsfunktion
für die eigene Nutzung haben; über die zukünftig aber auch der Erschließungsverkehr für die Plan-
gebäude abgewickelt wird. Die Erhöhung des Immissionspegels im Einzugsbereich der betrachte-
ten Straßen beträgt jedoch maximal 1,1 dB(A) am Immissionsort 37 (Von-Ketteler-Str. 6). Die vorlie-
genden Ergebnisse führen zu der Einschätzung, dass keine relevanten Auswirkungen des Vorha-
bens auf das Umfeld durch den zusätzlichen Verkehrslärm vorliegen. Es werden weder die Pegel-
werte von 70 dB(A) am Tag bzw. 60 dB(A) in der Nacht überschritten, noch kommt es durch das
geplante Vorhaben zu einer Pegelerhöhung von mehr als 3 dB(A).
Überprüfung der Ansprüche nach der 16. BImSchV durch Straßenneubau
Im Plangebiet sind zwei Erschließungsstraßen bereits vorhanden und eine neue Erschließung ge-
plant. Die Auswirkungen des Straßenneubaus wurden schalltechnisch untersucht und nach der 16.
BImSchV bewertet. Die Emissionen der Erschließungsstraßen werden gemäß der Richtlinien für
Lärmschutz an Straßen (RLS 90) berechnet. Die umliegenden Verkehrswege werden bei dieser Be-
- 34 -
34
rechnung nicht berücksichtigt. Betrachtet werden die Immissionsorte in der Umgebung der geplan-
ten Erschließungsstraßen. Die durch den Verkehr auf der geplanten Erschließungsstraße verursach-
ten Immissionen liegen an der umliegenden Bestandsbebauung, unter Berücksichtigung der ab-
schirmenden und reflektierenden Wirkung der Plangeb äude, mit bis zu 43 dB(A) am Tag und
35 dB(A) in der Nacht deutlich unterhalb der Grenzwerte der 16. BImSchV von 59 dB(A) am Tag
und 49 dB(A) in der Nacht für ein allgemeines Wohngebiet. Selbst bei beispielsweise einer Verdop-
pelung der Verkehrszahlen auf der geplanten Erschließungsstraße würden die Beurteilungspegel in
der Umgebung noch deutlich unterhalb der Grenzwerte liegen. Damit ergeben sich aus dem geplan-
ten Straßenneubau keine Ansprüche auf Lärmschutz gemäß der 16. BImSchV.
Prognose (Nullvariante):
Im Prognose-Null-Fall ist von einer Bebauung im nördlichen und südlichen Teil des Plangebietes
auszugehen. Auf diese mögliche Bebauung wirken Lärmimmissionen der Straßen und Schienen-
wege ein, die auch im Prognose-Plan-Fall untersucht wurden. Und auch hier werden, ebenso wie in
der Prognose-Planvariante, weder die Pegelwerte von 70 dB(A) am Tag bzw. 60 dB(A) in der Nacht
(Sanierungswerte) durch Verkehrslärm überschritten, noch kommt es durch das geplante Vorhaben
zu einer Pegelerhöhung von mehr als 3 dB(A).
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
Da die Orientierungswerte der DIN 18005 für Allgemeine Wohngebiete (WA) teilweise erheblich
überschritten werden, sind zur Sicherung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Plangebiet
Schallminderungsmaßnahmen erforderlich. Grundsätzlich ist bei der Planung von Schallschutzmaß-
nahmen aktiven Maßnahmen (Schallschutzwänden / -wällen) der Vorzug vor passiven Maßnahmen
an den Gebäuden zu geben. Die maßgebliche Geräuschquelle ist im vorliegenden Fall die etwa
500 m entfernte Autobahn A3, welche bereits von einer Lärmschutzwand abgeschirmt wird. Durch
die verhältnismäßig große Entfernung des Plangebietes zur Autobahn A3 müssten weitere aktive
Schallschutzmaßnahmen an der Autobahn deutlich größere Höhen (+3 m) aufweisen. Dies hätte
einen Abriss der vorhandenen Wände und einen mit enormen Kosten verbundenen Neubau zur
Folge. Bezogen auf dieses Plangebiet scheiden solche Maßnahmen aus.
Aktive Schallschutzmaßnahmen gegenüber Verkehrslärm in der Umgebung der geplanten Gebäude
scheiden außerdem auch auf Grund der zentralen Lage aus städtebaulicher Sicht aus. Um einen
Schutz auch im 2. Obergeschoss zu erreichen, müsste eine Lärmschutzwand in der Nähe der Plan-
gebäude eine Höhe von mindestens 8 m aufweisen. Es werden daher passive Schallschutzmaß-
nahmen zur Festsetzung im Bebauungsplan vorgesehen.
Zur Sicherstellung eines ausreichenden Schallschutzes kommen für das Plangebiet passive Schall-
schutzmaßnahmen nach DIN 4109-1:2018-01 in Betracht, die den erforderlichen Schallschutz in den
Gebäuden in Form von Mindestanforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen
(Fenster, Wände und Dächer ausgebauter Dachgeschosse) schutzbedürftiger Nutzungen sicher-
stellen. Der für die Ermittlung der Lärmschutzpegelbereiche maßgebliche Außenlärmpegel errech-
net sich gemäß DIN 4109 aus den Beurteilungspegel (tags) der maßgeblich auf die Planbebauung
einwirkenden Emittentenarten – Straßenverkehrslärm und Schienenverkehrslärm. Die Mindestan-
forderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen gegenüber Außenlärm werden im Be-
bauungsplan zeichnerisch als Lärmpegelbereiche dargestellt. Textlich festgesetzt wird, dass ent-
sprechend den dargestellten Lärmpegelbereichen Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen ge-
mäß DIN 4109 zu treffen sind. Entsprechend den nach DIN 4109 berechneten maßgeblichen Au-
ßenlärmpegeln und den hieraus resultierenden Lärmpegelbereichen ergeben sich bei freier Schal-
lausbreitung Anforderungen an die Schalldämmung der Außenbauteile der Gebäude entsprechend
Lärmpegelbereichen III und IV.
Die höchsten Beurteilungspegel für den Gesamtlärm liegen im Plangebiet bei bis zu 61 dB(A) am
Tag und 55 dB(A) in der Nacht. Bei Fenstern zu Schlafräumen ist zusätzlich zu beachten, dass bei
einem Beurteilungspegel von > 45 dB(A) nachts keine natürliche Fensterlüftung ohne geeignete
Schallschutzmaßnahme möglich ist, da der Innenpegel sonst > 30 dB(A) betragen würde. Es müs-
sen somit an diesen Fenstern geeignete Minderungsmaßnahmen, wie bspw. schallgedämmte Lüf-
tungseinrichtungen vorgesehen werden. Dies betrifft de facto alle Fassaden der geplanten Gebäude.
- 35 -
35
Schallschutzmaßnahmen für den Außenbereich
Für Außenwohnbereiche anzustreben ist eine Einhaltung des Orientierungswertes der DIN 18005
für Mischgebiete von 60 dB(A). Bei Berücksichtigung der abschirmenden Wirkung der geplanten
Gebäude liegt der Beurteilungspegel für den Tageszeitraum in 2 m über Ge lände (ü. G.) nur im
südlichen Teil des Plangebietes über 60 dB(A) im Tageszeitraum. Auf in Gebäudenähe angeordne-
ten Außenwohnbereiche werden damit Beurteilungspegel von weniger als 60 dB(A) tags erreicht,
was dem schalltechnischen Orientierungswert der DIN 18005 für Mischgebiete (MI) entspricht. In
9 m ü. G. liegt der Beurteilungspegel in allen Außenwohnbereichen im Plangebiet knapp über 60
dB(A).
Bewertung:
Für die Beurteilung der gegenwärtigen und zukünftigen Lärmaufkommen wurde eine schalltechni-
sche Untersuchung durchgeführt. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes sowie angrenzende
Flächen sind lärmvorbelastet, insbesondere aus dem Straßenverkehr der Berliner Straße, Am
Flachsrosterweg, Von-Ketteler-Straße und Von-Bodelschwingh-Straße sowie dem Schienenverkehr
der Straßenbahnlinie 4 und der Strecken 2325, 2730 und 2650 & 2670 der Deutschen Bahn AG. Die
Überschreitungen der Orientierungswerte sind als mittel bis hoch einzustufen. Durch entsprechende
Festsetzungen werden schalltechnisch gesunde Wohnverhältnisse sichergestellt. Im Bebauungs-
plan werden der Lärmpegelbereich III und IV in Abhängigkeit zu den Lärmeinwirkungen durch Stra-
ßen- und Schienenverkehr im Plangebiet festgesetzt. Des Weiteren werden Vorgaben zu fensterun-
abhängigen Belüftungseinrichtungen bei Schlaf- und Kinderzimmern festgesetzt. Ferner sind für be-
stimmte Balkone und Loggien Schallschutzmaßnahmen zu treffen, die sicherstellen, dass es zu kei-
ner Überschreitung des Beurteilungspegels kommt. Die vorliegenden Berechnungsergebnisse aus
der schalltechnischen Untersuchung der Umgebung des Plangebietes führen zu der Einschätzung,
dass durch den zusätzlichen Verkehrslärm, bedingt durch den planbedingen Mehrverkehr und durch
den Straßenneubau, keine relevanten Auswirkungen des Vorhabens auf das Umfeld vorliegen.
Gefahrenschutz
z.B. Hochwasser, Magnetfeldbelastung, Explosionsgefahr
Ziele des Umweltschutzes: gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn-
und Arbeitsbevölkerung (§ 1 Abs. 5 Nr. 1 BauGB)
hier: Starkregen
Bestand:
Die Entwässerung des Plangebietes erfolgt durch Mischwasserkanalisation. Nach der Starkregen-
gefahrenkarte der Stadtentwässerungsbetriebe Köln (StEB) im Internet (letzter Zugriff am
7.12.2020) sind im Planungsgebiet bei extremen Starkregenereignissen im Bereich der Erschlie-
ßungsstraßen mäßige Gefährdungen und im Bereich der Grünfläche nur geringe Gefährdungen zu
erwarten.
Prognose (Planvariante):
Im Hinblick auf die Kapazität der umgebenden Mischwasserkanäle lässt sich feststellen, dass
diese für eine zusätzliche Einleitung von Niederschlagswasser aus Starkregenereignissen auf-
grund des Klimawandels nicht ausreichend dimensioniert sind. Der Einsatz von Dachflächenbegrü-
nungen ist vorzusehen.
Prognose (Nullvariante):
Auch bei der Nullvariante ist davon auszugehen, dass die vorhandene Mischwasserkanalisation
bei einem Starkregenereignis die zu erwartenden Wassermassen nicht sofort aufnehmen kann. In
der Starkregengefahrenkarte sind ein angrenzendes Grundstücke im Südwesten und die Von-Ket-
teler-Straße von hohen bis sehr hohen Gefahren durch Starkregenereignisse betroffen.
Vermeidungs-/Ausgleichsmaßnahmen:
Zur Beurteilung einer schadlosen Überflutung im Falle eines Starkregenereignisses ist ein Entwäs-
serungskonzept und ein Überflutungsnachweis (Fredersdorf Consulting, 2017/2018) erstellt wor-
den. Neben dem Einsatz von Dachflächenbegrünungen im Zusammenhang mit Teilspeicherungen
ist zusätzlich eine Notentwässerung vorzusehen. Diese umfasst folgende Maßnahmen:
- 36 -
36
Bereiche der Wohnhäuser:
Alle Geländeanschlüsse (Terrassenaustritt, umlaufender Spritzschutz) sind 15 cm tiefer als Ober-
kante Fußboden (OKFF) und 5 cm tiefer als Lichtschächte auszubilden. Am Gebäudeeingang er-
folgt der Einbau von 2 Eingangsstufen (2x 0,15 m = 30 cm) bzw. entsprechend ein barrierefreier
Zugang.
Bereiche der Außenanlagen:
- Geländeprofilierung mit Ausbildung von Mulden im Plangebiet auf einer Gesamtfläche von
ca. 565 m² bis zu einer Tiefe von 30 cm.
- Einbau eines Schwellensteins in Höhe von ca. 10 cm im Bereich der geplanten Überfahrten
von Privatwegen kommend
- Geplante Ausbildung des Längs- und Quergefälles im Bereich der neuen Erschließungs-
straße mit Umsetzung von Wannentiefpunkten zwischen den Gebäuden.
- Südlich der Fläche zwischen Privatweg und Stellplätzen erfolgt Bodenaushub und die eben-
erdige Auffüllung mittels Rollkies
- Im Bereich geplanter Stellplätze wird das Gefälle jeweils nach „hinten abfallend“ ausgebildet.
- Zwischen den Gebäuden wird ein Kiesstrang angelegt – Sohle mit Längsgefälle zur außer-
halb liegenden Grünfläche, Verfüllung mittels Rollkies
Bewertung:
Zur Rückhaltung von Starkregen werden zum einen Dachbegrünung, zum anderen Mulden vorge-
sehen, deren Bemessung und Ausführung in der Entwässerungsplanung zum bauordnungsrechtli-
chen Genehmigungsverfahren geklärt werden. Ein entsprechendes Konzept zur Rückhaltung mit
Mulden wurde im weiteren Planungsverfahren im Rahmen interner Dienstabstimmung erstellt
(Überflutungsnachweis – Fredersdorf Consulting, Juni 2018).
8.5.7 Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen (§ 1 Absatz 6 Nummer 7i BauGB)
...zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a, c und d (Tiere,
Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Mensch, Kultur- und Sach-
güter)
Wechselwirkungen sind erhebliche Auswirkungsverlagerungen und Sekundärauswirkungen zwi-
schen und innerhalb verschiedener Umweltmedien, die sich gegenseitig addieren, verstärken, po-
tenzieren, aber auch vermindern oder aufheben können. Auswirkungen auf Wechselwirkungen sind
relevante Einflüsse, die zu einem veränderten Zustand, einer veränderten Entwicklungstendenz o-
der einer veränderten Reaktion der Umwelt führen. Prozesse spielen sich in der Umwelt auf allen
Organisationsebenen sowie auf verschiedenen räumlichen und zeitlichen Maßstabsebenen ab. Es
können z.B. physikalische, chemische, physiologische oder biozönotische Prozesse bedeutsam
sein. Bei Menschen und Tieren spielen auch Wahrnehmungsprozesse und deren Auswirkungen auf
das Verhalten eine Rolle.
Prognose:
Mit dem Vorhaben sind durch Wechselwirkungen bedingte Beeinträchtigungen der Schutzgüter ver-
bunden. Diese sind jeweils bei den entsprechenden Ausführungen der durch die Planung betroffe-
nen Umweltbelange aufgeführt.
Bewertung:
Die Betrachtung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Wechselwirkungen zwischen den einzel-
nen Belangen des Umweltschutzes wurde schutzgutbezogen berücksichtigt, es wird daher auf die
entsprechenden Ausführungen der durch die Planung betroffenen Umweltbelange verwiesen. Die
Umsetzung der Planung ist mit Eingriffen in das Wirkungsgefüge von Tiere, Pflanzen, Fläche, Bo-
den, Wasser, Luft und Klima und entsprechenden Wechselwirkungen verbunden, wie der Tabelle 6
zu entnehmen ist. Zur Reduzierung der Auswirkungen erfolgen entsprechende Maßnahmen zu den
jeweiligen Umweltbelangen.
- 37 -
37
Wirkung
von → Mensch Pflanzen/ Tiere/
Landschaft
Boden/
Fläche Wasser Klima /
Luft Wirkung
auf ↓ Mensch
Erholungsraum
(+)
Vielfalt der Arten
und Strukturen
verbessert die
Erholungs-wir-
kung (+)
Standort für Sied-
lung und Verkehr
(x)
Wassernutzung
(x)
Frischluft (+)
Ausgleichsfunk-
tion (x)
Pflanzen/ Tiere/
Landschaft
Lebensraum- u.
Landschaftsver-
lust (-)
Störungen von
Tieren (-)
Lebensraum für
Pflanzen u. Tiere
(+)
Wassernutzung
(+)
Boden/ Fläche Verlust von Bo-
denfunktionen
(-)
Schadstoffein-
träge (-)
Verdichtung (-)
Erhalt von Bo-
denfunktionen
(+)
Stoffverlagerung
(-)
Wasser
Verringerung
Grundwasser-
neubildung (-)
Erhöhung Ober-
flächenabfluss
(-)
Filterung von
Schadstoffen
durch Pflanzen
(+)
Speicher, Filter-
u. Pufferfunktion
(+)
Klima/ Luft
Emissionen (-)
Behinderung
des Luftaustau-
sches (-)
Aufheizung
durch Versiege-
lung (-)
Frischluft (+)
Kaltluftproduk-
tion (+)
klimatischer Aus-
gleichsraum (+)
Kaltluftproduktion
(+)
Staubbildung (-)
Tabelle 6: Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen
Legende: (+) positive Wirkung, (-) negative Wirkung
Quelle: in Anlehnung an Storm/ Bunge: Handbuch der Umweltverträglichkeitsprüfung, 2. Band, Kapitel Wechselwirkungen,
September 2002
8.5.8 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten -Alternativen
Die vorliegende Planung wurde von der DEWOG als städtebauliches Konzept für den rückwärtigen
Grundstücksbereich, zwischen den Bestandsbebauungen an der Von-Ketteler-Straße im Westen
und der Von-Bodelschwingh-Straße im Osten, vorgelegt. Die Planung dient der Aktivierung von gut
erschlossenen Wohnbauflächen, und der Ergänzung durch weitere Mietwohnungen. Weil die Pla-
nung umfänglich den städtebaulichen Leitzielen der Stadt Köln (z.B. StEK W ohnen) entspricht,
wurde auf eine konzeptionelle Alternativprüfung verzichtet.
- 38 -
38
8.6 Zusätzliche Angaben
8.6.1 Technische V erfahren bei der Umweltprüfung bzw. Hinweise auf Schwierigkeiten
bei der Zusammenstellung der Angaben (z. B. technische Lücken, fehlende Kenntnisse)
Zur Erstellung des Umweltberichtes wurde neben zwei Ortsbesichtigungen verfügbares Daten- und
Kartenmaterial ausgewertet. Zudem wurden folgende Fachgutachten zu Grunde gelegt:
- Labor Dr. Rabe HygieneConsult: Auszug aus der Karte „Luftgüte in Köln“ aus: Ermittlung der
Luftqualität in Köln mit Flechten als Bioindikatoren, Essen, Dezember 2003;
- Calles De Brabant: Landschaftspflegerischer Begleitplan mit Umweltbericht zum Bebauungs-
plan "Von-Ketteler-Straße" in Köln Höhenhaus, letzte Änderung Dezember 2020
- GFM umwelttechnik: Hydrogeologisches Gutachten vom B-Plan von Ketteler-Straße in Köln-
Höhenhaus, 07.02.2017
- Prof. Dr. Kuttler et.al. Uni Essen, Klimatologische Untersuchung Köln, 1997
- PEUTZ CONSULT: Schalltechnische Untersuchung zum geplanten Neubau von 4 Wohnge-
bäuden an der Von-Ketteler-Straße in Köln, 29.03.2019
- Skibbe, Andreas: Bebauungsplanverfahren an der Von-Ketteler-Straße in Köln -Höhenhaus,
Artenschutzprüfung Stufe I und II, August 2020
- SOLARBÜRO Dr.-Ing. Peter Goretzki, Büro für energieeffiziente Stadtplanung, Energiesimu-
lation + Besonnungsgutachten: Solar+energetische Analyse Köln-Höhenhaus Von-Ketteler-
Straße - Bebauungskonzept / BPlan-VE Planungsstand vom 23.November 2016, 13.01.2017
- BSV Büro für Stadt- und Verkehrsplanung GmbH, Aachen: Verkehrsuntersuchung zum Be-
bauungsplan "Von-Ketteler-Straße" in Köln-Höhenhaus, November 2016
- Fredersdorf Consulting: Geplante Entwässerungskonzeption mit Hinweisen zu Starkregener-
eignissen vom 14.08.2017
- Fredersdorf Consulting: Überflutungsnachweis zur Entwässerungskonzeption vom 04.06.2018
- Städtische Entwässerungsbetriebe Köln (StEB): Starkregengefahrenkarte – Webmap , letzter
Zugriff am 07.12.2020
8.6.2 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Monito-
ring)
Das Erfordernis des Monitoring ist zum derzeitigen Stand nicht erkennbar, da es hinsichtlich der in
der Umweltprüfung gewonnenen Ergebnisse keine Prognoseunsicherheiten gibt.
8.6.3 Zusammenfassung
Im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens wurde eine Umweltprüfung durchgeführt mit folgenden
Ergebnissen:
Durch die Planung sind folgende Umweltbelange nicht betroffen:
• Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung / europäische Vogelschutzgebiete
Das Planvorhaben befindet weder innerhalb noch in der Nähe von europäischen Vogelschutz-
gebieten oder Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete). Das nächste FFH
Schutzgebiet Natura 2000 ist das NSG Thielenbruch (DE-5008-301), das sich 3,7 km östlich
in gerade Luftlinie vom Plangebiet befindet.
• Landschaftsplan
Im Landschaftsplan Köln wird das Gebiet als Innenbereich ausgewiesen. Durch die Realisie-
rung des Bauvorhabens ergeben sich damit keine Veränderungen für den Landschaftsplan.
• Oberflächenwasser
Im Plangebiet oder in unmittelbarer Umgebung sind keine Oberflächengewässer vorhanden.
• Vermeidung von Emissionen – Gerüche
Es gibt keine Hinweise auf die Entstehung von Geruchsimmissionen durch das Bauvorhaben.
• Sachgerechter Umgang mit Abfall und Abwässern
Ein sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern wird sichergestellt.
• Altlasten
- 39 -
39
Im Plangebiet befindet sich keine Fläche, die gemäß dem städtischen Altlastenkataster als
Verdachtsfläche ausgewiesen ist.
• Erschütterungen
Durch die geplanten Nutzungen werden im Plangebiet oder angrenzend keine Erschütterun-
gen verursacht. Erschütterungen durch die Stadtbahnlinie müssen aufgrund der Entfernung
(150 m)keine Beachtung finden.
• Gefahrenschutz
Risiken aus Hochwasserereignissen, Störfallbetrieben, elektromagnetischen Feldern liegen
nicht vor.
• Kultur- und Sachgüter
Es gibt keine Hinweise auf die Betroffenheit von Kultur- oder Sachgütern durch die Realisie-
rung des Bauvorhabens.
Folgende Umweltbelange sind durch die Planung betroffen:
Pflanzen
Bei der Durchführung der Baumaßnahme kommt es zu einem erheblichen Eingriff in den Baumbe-
stand und den Biotopflächen des ausgleichspflichtigen Eingriffsbereiches. 43 von 120 Bäumen müs-
sen gefällt werden. Als Ersatz für werden insgesamt 38 Bäume neu gepflan zt. Davon werden im
Plangebiet 34 Bäume gepflanzt. Davon werden die Stellplätze mit 11 Bäumen eingegrünt, 10 Bäume
auf den nicht überbauten Flächen und 13 Bäume auf der privaten Grünfläche neu gepflanzt. Die 4
restlichen Bäume werden mit Hilfe der Baumschutzsatzung im baurechtlichen Genehmigungsver-
fahren ersetzt. Während der Bauzeit ist vorhandener Vegetationsbestand zu schützen. Fünf Bäume
erhalten eine planungsrechtliche Sicherung. Durch die beschriebenen Maßnahmen kann der Eingriff
in den Baumbestand ausgeglichen werden.
Tiere
Da keine Beeinträchtigungen von planungsrelevanten Arten vorliegen und bei Einhaltung der erlaub-
ten Eingriffszeiten in die Vegetation können Verstöße gegen die Verbotstatbestände des § 44
BNatSchG für möglicherweise betroffene Vogel- und Fledermausarten bei Realisierung des Vorha-
bens ausgeschlossen werden.
Biologische Vielfalt
Durch die Realisierung des Bauvorhabens sind keine Beeinträchtigungen der biologischen Vielfalt
zu erwarten.
Eingriff/Ausgleich
Der ausgleichspflichtige Eingriffsbereich von 9.598 m² erreicht einen Bestandswert von 68.408 Be-
wertungspunkten (BWP). Für den nach dem Bebauungsplan zulässigen Eingriff ergibt sich ein Bio-
topwert von 42.239 BWP . Das geplante V orhaben des Bebauungsplanes „V on-Ketteler-Straße“ er-
reicht somit ein Defizit von 26.169 BWP, das durch die Realisierung einer externen Ausgleichmaß-
nahme vollständig ausgeglichen wird.
Landschafts- und Ortsbild
Durch die Einfügung der Planung in die Umgebung ergibt sich bei Realisierung des Bauvorhabens
keine wesentliche Beeinträchtigung des Ortsbildes
Boden
Durch das Planvorhaben werden auf 6.009 m² vollständig und auf 3.793 m² teilweise die Bodenfunk-
tionen "Natürliche Bodenfruchtbarkeit", "Regelungs- und Pufferfunktion" und "Ausgleichskörper für
den Wasserhaushalt" zerstört. Dieser Eingriff in das Schutzgut Boden ist aufgrund der langen Ent-
stehungsdauer von fruchtbaren Böden mit diesen Eigenschaften und der vorliegenden hohen Be-
wertung praktisch nicht ausgleichbar. Der Eingriff reduziert sich durch die bei de n Sondierungen
festgestellten auftretenden Störungen und der anthropogenen Überprägung der Bodenprofile im
Plangebiet. Der Ausfall dieser Funktionen für den Naturhaushalt wird deshalb durch die Vermei-
dungs- bzw. Minderungsmaßnahmen vermindert.
- 40 -
40
Grundwasser
Auf Grund der zusätzlichen Versiegelung werden potentielle Versickerungsflächen reduziert. Es
existiert im Plangebiet oberflächennah keine versickerungsfähigen Schichten. Die Grundwasserneu-
bildung aus Niederschlag ist somit bereits im Bestand gestört. Die gewählte Lösung der Entwässe-
rung ergibt durch die Realisierung der Baumaßnahme für das Grundwasser keine wesentliche Be-
einträchtigung.
Abwässer
Es ergeben sich keine Beeinträchtigungen.
Klima, Kaltluft / V entilation
Das Planvorhaben führt durch den Verlust des vorhandenen Baumbestandes, sowie durch die Ver-
siegelung und Bebauung von Freiflächen zu Beeinträchtigungen des Schutzgutes Klima. Minde-
rungsmaßnahmen sind die geplante Dachbegrünung und neue Baumpflanzungen.
Luftschadstoffe – Emissionen, Immissionen
Mit der Realisierung des Bauvorhabens wird es im Untersuchungsgebiet zu zusätzlichen Emissio-
nen luftfremder Stoffe kommen. Diese werden zum größten Teil durch den planbedingten Mehrver-
kehr durch Kraftfahrzeuge und zu einem kleinen Teil durch das geplante Blockheizkraftwerk an fik-
tiver Stelle emittieren. Durch die geplante Bauweise und die nicht erhebliche Erhöhung des Ver-
kehrsaufkommens ist nicht von einer erheblichen Menge an zusätzlichen Emissionen auszugehen.
Die Luftqualität ist für eine Wohnbebauung geeignet.
Erneuerbare Energien / Energieeffizienz
Die Planung bietet im Mittel befriedigende Voraussetzungen für die passive Sonnenenergienutzung.
Die durch ungünstige Orientierung verursachte Verminderung der passiven Solargewinne liegt im
Wohnungs-Mittel mit 21,1% deutlich über dem anzustrebenden Wert. Die Gebäude sind jedoch na-
hezu optimal orientiert. Die Planung weist bezogen auf die Bebauungsdichte mit im Wohnungsmittel
7,8% eine mäßige und im Gebäudemittel mit 9,2% eine noch tolerierbare Verminderung der passi-
ven Solargewinne infolge gegenseitiger Verschattung der Gebäude auf. Durch bestehende Bäume
im Planbereich wird bei einigen Teilgebäuden eine spürbar überhöhte Verminderung der passiven
Solargewinne verursacht. Es ergibt sich ein befriedigender wohnflächenspezifischer Heizwärmebe-
darf. In der Gesamtbetrachtung erreichen aus wohnhygienischer Sicht alle Wohnungen eine zumin-
dest knapp ausreichende Besonnungsdauer.
V ermeidung von Emissionen (Licht, )
Es gibt keine Hinweise auf die Entstehung erheblicher Geruchsimmissionen durch das Bauvorha-
ben. Es werden keine Beeinträchtigungen aus Lichtemissionen erwartet.
Lärm
Für die Beurteilung der gegenwärtigen und zukünftigen Lärmaufkommen wurde eine schalltechni-
sche Untersuchung durchgeführt. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans sowie angrenzende
Flächen sind lärmvorbelastet, insbesondere aus dem Straßenverkehr der Berliner Straße, Am
Flachsrosterweg, Von-Ketteler-Straße und Von-Bodelschwingh-Straße sowie dem Schienenverkehr
der Straßenbahnlinie 4 und der Strecken 2325, 2730 und 2650 & 2670 der Deutschen Bahn AG. Die
Überschreitungen der Orientierungswerte sind als mittel bis hoch einzustufen. Durch entsprechende
Festsetzungen werden schalltechnisch gesunde Wohnverhältnisse sichergestellt. Im Bebauungs-
plan werden der Lärmpegelbereich III und IV in Abhängigkeit zu den Lärmeinwirkungen durch Stra-
ßen- und Schienenverkehr im Plangebiet festgesetzt. Des Weiteren werden Vorgaben zu fensterun-
abhängigen Belüftungseinrichtungen bei Schlaf- und Kinderzimmern festgesetzt. Ferner sind für be-
stimmte Balkone und Loggien Schallschutzmaßnahmen zu treffen, die sicherstellen, dass es zu kei-
ner Überschreitung des Beurteilungspegels kommt. Die vorliegenden Berechnungsergebnisse in der
Umgebung des Plangebietes führen zu der Einschätzung, dass durch den zusätzlichen Verkehrs-
lärm, bedingt durch den planbedingten Mehrverkehr und durch den Straßenneubau, keine relevan-
ten Auswirkungen des Vorhabens auf das Umfeld vorliegen.
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41
Starkregen
Zur Rückhaltung von Starkregen werden zum einen Dachbegrünung, zum anderen Mulden vorge-
sehen, deren Bemessung und Ausführung in der Entwässerungsplanung zum bauordnungsrechtli-
chen Genehmigungsverfahren geklärt werden. Ein entsprechendes Konzept zur Rückhaltung mit
Mulden wurde im weiteren Planungsverfahren im Rahmen interner Dienstabstimmung erstellt (Über-
flutungsnachweis – Fredersdorf Consulting, Juni 2018).
Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen
Mit dem Vorhaben sind durch Wechselwirkungen bedingte Beeinträchtigungen der Schutzgüter ver-
bunden. Diese sind jeweils bei den entsprechenden Ausführungen der einzelnen Schutzgüter be-
schrieben.
9. Nachrichtliche Übernahme, § 9 Abs. 6 BauGB
Das Plangebiet liegt in der Wasserschutzzone III A des Wasserwerkes Höhenhaus. Die Wasser-
schutzgebietsverordnung Köln-Höhenhaus vom 29. November 2003 ist zu beachten.
10. Planverwirklichung
10.1 Planumsetzung
Der Investor hat am 02.10.2015 die Grundzustimmung zur Anwendung des Kooperativen Bauland-
modells erteilt. Der Stadt Köln entstehen durch die Planung keine Kosten.
10.2 Städtebaulicher Vertrag
Zwischen der Stadt Köln und der DEWOG wird bis zum Satzungsbeschluss ein städtebaulicher Ver-
trag abgeschlossen. Dieser stellt sicher, dass es zur Realisierung des Bauvorhabens kommt. Rege-
lungsinhalte des städtebaulichen Vertrages sind insbesondere:
- Herstellung und Durchführung des Bauvorhabens incl. der öffentlich geförderten Wohnungen,
- Herstellung und Sicherung der privaten Erschließungsanlagen,
- Herstellung und Sicherung der Ausgleichsmaßnahmen,
Herstellung und Pflege der Grünanlagen
- Eintragung von Baulasten/Grunddienstbarkeiten
- Herstellung und Sicherung der öffentlich zugänglichen Kinderspielfläche und
Fuß- und Radweg,
- Regelungen zur Ermöglichung einer Großkindertagespflege.
10.3 Baulasten / Grunddienstbarkeiten
Die Baulast 348/11 (Stellplatzzuordnung mit Zufahrt) ist zu löschen, die dort abgesicherten Stell-
plätze sind an anderer geeigneter Stelle nachzuweisen.
Darüber hinaus sind folgende Baulasten vorgesehen:
- Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit für den Spielplatz innerhalb der privaten Grünfläche,
- Geh- und Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit für den Weg durch die private Grünfläche,
- Grunddienstbarkeit/Baulast zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger für den Kanal in der pri-
vaten Grünfläche.
11. Kenndaten
Größe des Plangebiets in ha ca. 1,6 ha
Allgemeines Wohngebiet in m² ca. 6.886 m²
BGF über alle Baufelder in m² 5.100 m²
- 42 -
42
BGF Wohnen in m² 5.100 m²
Anzahl der geplanten WE 43
davon öffentlich gefördert 13
Private Grünfläche in m² ca. 5770 m²
davon Spielplatzfläche in m² ca. 500 m²
Private Verkehrsfläche in m² ca. 2.111 m²
Anlage_5_textliche Festsetzungen
14773 Zeichen
/ 2 Anlage 5 Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan Nr. 71504/05 Arbeitstitel: Von-Ketteler-Straße in Köln-Höhenhaus A TEXTLICHE FESTSETZUNGEN 1 Art der baulichen Nutzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB Allgemeines Wohngebiet (WA) Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind die ausnahmsweise zulässigen Betriebe des Beherbergungsgewerbes nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO, Anlagen für Verwaltungen nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO, Gartenbaubetriebe nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 BauNVO und Tankstellen nach § 4 Abs. 3 Nr. 5 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplans. 2 Maß der baulichen Nutzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB 2.1 Gebäudehöhen Gemäß § 18 Abs. 1 BauNVO wird der untere Bezugspunkt für die Höhe baulicher Anlagen mit 46 m über Normalhöhennull (NHN) festgesetzt. 2.2 Überschreitung der Gebäudehöhen Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO kann die festgesetzte maximale Gebäudehöhe durch bauliche Anlagen wie z.B. Antennen, Anlagen zur Nutzung von Solarenergie und/ oder Fotovoltaik, Aufzugsüberfahrten oder Lüftungseinrichtungen überschritten werden. Das höchstzulässige Maß der Überschreitung beträgt 2,00 m in der Höhe. Der Flächenanteil der Überschreitun- gen je Dachfläche darf insgesamt 30 % nicht übersteigen. Die Dachaufbauten müssen min- destens um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudeaußenkante zurücktreten. 3 Nebenanlagen und Stellplätze gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB 3.1 Nebenanlagen Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO sind Nebenanlagen nur auf den hierfür festgesetzten Flächen sowie auf den überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Gemäß § 14 Abs. 2 BauNVO ist innerhalb der Fläche mit der Kennzeichnung BHKW die Errichtung eines Blockheizkraftwerkes zulässig. 3.2 Stellplätze und Carports Gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO sind Stellplätze und Carports nur in den dafür festgesetzten Flächen zulässig. Tiefgaragen und Garagen sind nicht zulässig. 4 Versorgungsleitung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB sind Telekommunikations- sowie sonstige Versorgungs- leitungen unterirdisch zu führen - 2 - 5 Geh- Radfahr- und Leitungsrechte gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB 5.1 Die mit L bezeichnete Fläche ist mit einem Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsor- gungsträger gemäß Planeintrag zu belasten. 5.2 Die mit G bezeichnete Fläche ist mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit gemäß Planeintrag zu belasten. 5.3 Die mit GF bezeichnete Fläche ist mit einem Geh- und Radfahrrecht zugunsten der Allge- meinheit gemäß Planeintrag zu belasten. 6 Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB sind im WA folgende Begrünungsmaßnahmen durchzu- führen und dauerhaft zu erhalten: Zur Erläuterung der nachfolgend genannten Kürzel – siehe Hinweis Nr. 5 6.1 Pflanzfläche B In der festgesetzten Pflanzfläche B das Anpflanzen von Strauchhecken BB 1 (GH 411) aus standortgerechten Heckenpflanzen In der festgesetzten Pflanzfläche B ist jeweils mindestens ein Baum BF 41 (GH 742) anzu- pflanzen. 6.2 Begrünung der nicht überbauten privaten Grundstücksflächen Die Begrünung der Grundstücksflächen, soweit sie nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplät- zen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, mit Gräsern HH 7 (BR132), Stauden und/oder Sträuchern BB 1 (GH 51). Innerhalb des Plangebietes sind insgesamt mindestens 10 Bäume BF 41 (GH 742) als Ein- zelstandorte zu pflanzen. 6.3 Private Grünfläche Innerhalb der privaten Grünfläche sind auf 70 % ihrer Fläche Rasenflächen EA 31 (LW 41112) anzulegen sowie mindestens 11 Bäume BF 41 (GH 742) als Einzelstandorte zu pflanzen. 6.4 Dachbegrünung Die Flachdächer der Gebäude im festgesetzten allgemeinen Wohngebiet (WA) sowie Ne- benanlagen, Carports und Müllstandorte sowie Fahrradabstellplätze sind mit einer extensi- ven Dachbegrünung DC1 / DC3 (NB 6243/ NB 6244) zu bepflanzen. Die Vegetationstrag- schicht ist mit einer Stärke von mindestens 10 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen. Ausgenommen hiervon sind Dachterrassen und technische Aufbauten, die auf maximal 30 % der jeweiligen Dachfläche zulässig sind. Photovoltaikelemente sind über der Dachbegrünung zulässig. Bestimmung der maximal zulässigen Neigung des Flachdachs – siehe gestalterische Fest- setzungen Nr. 9.1. 6.5 Baumpflanzungen Die in der Planzeichnung festgesetzten Baumstandorte können um bis zu 5 m verschoben werden. - 3 - 7 Erhalt von schutzwürdigen Bäumen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB Die zum Erhalt festgesetzten Bäume sind dauerhaft zu unterhalten und bei Verlust zu erset- zen. 8 Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB 8.1 Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage hierfür sind die maßgeblichen Außen- lärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018, Beuth Ver- lag GmbH, Berlin). Die Zuordnung zwischen den dargestellten LPB und den maßgeblichen Außenlärmpegel ergibt sich aus nachfolgender Tabelle: Lärmpegelbereich (LPB) Maßgeblicher Außenlärmpegel La dB I 55 II 60 III 65 IV 70 V 75 VI 80 VII > 80* *Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen. Ergänzung: Es handelt sich um dB(A)-Werte. Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein niedrigerer LPB an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird. 8.2 Belüftung Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im Nachtzeit- raum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüf- tungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen sicher zu stellen. 8.3 Außenwohnbereiche Für Balkone und Loggien, die einen Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr (Straßen-, Schienen- und Flugverkehr) > 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr) aufweisen, sind Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Durch diese muss sichergestellt werden, dass der vorgenannte Gesamtbeurteilungspegel nicht überschritten wird. Hiervon ausgenommen sind Balkone und Loggien von durchgesteckten Wohnungen, wenn zusätzlich auf der lärm- abgewandten Seite ein Balkon oder eine Loggia errichtet wird. - 4 - 9 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen gem. § 9 Abs. 4 BauGB i. V. mit § 89 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauO NRW Gemäß § 9 Absatz 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Absatz 1 und 2 BauO NRW werden folgende gestalterische Festsetzungen getroffen: Zur Erläuterung der nachfolgend genannten Kürzel – siehe Hinweis Nr. 5. 9.1 Dachform Es sind ausschließlich Flachdächer zulässig. Dächer mit einer Neigung bis maximal 5 Grad gelten als Flachdächer. 9.2 Nebenanlagen Nebenanlagen (z.B. Standorte für Abfallbehälter, Fahrradabstellplätze) sind nur zulässig, wenn sie durch standortgerechte Pflanzen eingehaust oder eingefriedet werden 9.3 Einfriedungen / Pflanzfläche A Einfriedungen sind ausschließlich in Gestalt von Stabgitterzäunen mit hinterpflanzten He- cken oder Hecken aus einheimischen Laubgehölzen BB 1 (GH 411) bis zu einer Höhe von 1,80 m über der Geländeoberfläche gemäß § 2 Absatz 4 BauO NRW zulässig. Im Bereich der festgesetzten Pflanzfläche A sind Einfriedungen ausschließlich in Gestalt von Hecken aus einheimischen Laubgehölzen BB 1 (GH 411) bis zu einer Höhe von max. 1,60 m über der Geländeoberfläche gemäß § 2 Absatz 4 BauO NRW zulässig. 9.4 Stellplatzbegrünung Innerhalb der festgesetzten Stellplatzfläche ist für je vier angefangene Kfz-Stellplätze ein hochstämmiger, großkroniger Laubbaum BF 41 (GH 742) zu pflanzen. Die einzelnen Bäume sind auf der Stellplatzanlage in gleichmäßigen Abständen zu verteilen. 9.5 Befestigung von Wegen und Straßen Die Befestigung der Wege, auch innerhalb der privaten Grünflächen, sowie der Stellplätze und Carports sind wasserdurchlässig (z.B. Pflaster, Rasengittersteine, Schotterrasen) zu gestalten. B NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEN / KENNZEICHNUNGEN Gemäß § 9 Abs. 6 BauGB werden die nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffenen Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Abschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen: Wasserschutz Auf der Grundlage des § 51 Wasserhaushaltsgesetzt (WHG) durch Verordnung festgesetz- tes Wasserschutzzone III A des Wasserwerkes Köln-Höhenhaus. - 5 - C HINWEISE 1. Rechtsfolgen Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetztes NW, des Bundesbaugesetzes oder des Bauge- setzbuches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes außer Kraft. 2. Rechtsgrundlagen 1 Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) in der Fas- sung des Änderungsgesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1772). Von der Überlei- tungsvorschrift des § 245c BauGB wird Gebrauch gemacht. 2 Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23. Januar 1990 (BGBl. I. S. 132) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I. S. 3786). 3 Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 58). 4 Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung – (BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW S. 421). Für die Hinweise 2 bis 4 gilt jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung. 3. Lärm- und Luftschadstoffimmissionen Das Plangebiet ist durch überhöhte Lärm- und Luftschadstoffimmissionen vorbelastet. 4 Baumschutzsatzung Es gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang be- bauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 01. August 2011 (Amtsblatt Nr. 34 vom 17. August 2011). 5 Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen Die verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf die An- lage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen gemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04. Januar 2012). In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln allgemein gültige Qua- litätsmaßstäbe für Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert. 6 Artenschutz Laut Artenschutzprüfung des Büros für Artenschutz und Avifaunisitk, Dr. Andreas Skibbe aus November 2016, aktualisiert im August 2020, ergeben sich keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bzw. keine vorgezogenen Aus- gleichsmaßnahmen nach § 44 Abs. 5 BNatSchG. Gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG ist die Rodung von Gehölzen im Zeitraum zwischen 1. März und 30. September eines jeden Jahres verboten, Bäume, Hecken, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind scho- nende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Ge- sunderhaltung von Bäumen. - 6 - Sind innerhalb dieses Zeitraumes Rodungsarbeiten erforderlich, ist vor deren Aufnahme in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln durch einen Fachgutachter nach besetzten Nestern und Fledermausquartieren zu suchen und bei deren Auffinden die Rodungstätigkeit sofort einzustellen. Zum Schutz der Zwergfledermaus sollen potentielle Quartiere (z. B. Baumhöhlen) wenige Tage vor den Rodungen auf Vorkommen geprüft werden bzw. die möglichen Quartiere vor- her verstopft werden. Die Prüfungen auf das Vorhandensein der Fortpflanzungsstätten vor den Baumfällungen und das Versetzen der vorhandenen Vogelniststätten sind im Rahmen einer ökologischen Baubegleitung durchzuführen. 7 Kampfmittelbeseitigungsdienst Innerhalb des Plangebietes ist mit Bombenblindgängern/Kampfmitteln zu rechnen. Vor Auf- nahme von Bauarbeiten (circa 6 Wochen) ist das Amt für öffentliche Ordnung, Gliederungs- ziffer 322/40 (allgemeine Ordnungsangelegenheiten) unter Benennung des Aktenzeichens 22.5-3-5315000-195/16/ sowie der Bebauungsplan-Nummer einzuschalten. Die Anfrage kann per E-Mail an kampfmittel@stadt-koeln.de erfolgen. 8 Denkmalschutz Im Falle archäologischer Bodenfunde und Befunde ist gemäß §§ 15 und 16 Denkmal- schutzgesetz (DSchG) die Archäologische Bodendenkmalpflege der Stadt Köln einzuschal- ten. 9 DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende Regelwerke DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser Satzung gelten- den Fassung anzuwenden und werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Ka- taster der Stadt Köln, Plankammer, Zimmer 06.E 05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten. 10 Starkregenereignis Im Plangebiet liegt bei einem Starkregenereignis gemäß der „Starkregen Gefahrenkarte“ der Stadtentwässerungsbetriebe Köln (StEB) eine Überflutungsgefährdung vor. Baumaß- nahmen im Plangebiet sind vor deren Ausführung mit den Stadtentwässerungsbetrieben Köln abzustimmen. 11 Externe Ausgleichsmaßnahmen Zur Erläuterung der nachfolgend genannten Kürzel – siehe Hinweis Nr. 5. In einem städtebaulichen Vertrag werden Regelungen zur Verwirklichung des Bebauungs- planes festgehalten. Dabei handelt es sich zum Beispiel um die Durchführung der externen Ausgleichsmaßnahmen. Auf dem Grundstück an der „Von-Galen-Straße“ in der Gemarkung Dünnwald, Flur 61, Flur- stück 1034 werden folgende externe Ausgleichsmaßnahmen –eA1- für Eingriffe in dem Baugebiet hergestellt: Maßnahme eA1: Anlage einer Streuobstwiese mit Hochstämmen HK 21 (LW331) auf 3.000 m² des Flurstücks 1034, Flur 61, Gemarkung Dünnwald. - 7 - Die Durchführung und Kostentragung der Maßnahme eA1 in Bezug auf die Eingriffe durch das festgesetzte allgemeine Wohngebiet (WA) sowie der Planstraßen werden im städte- baulichen Vertrag geregelt. 12 Öffentlich geförderter Wohnungsbau Gemäß des Kooperativen Baulandmodells der Stadt Köln in der Fassung der Bekanntma- chung vom 24. Februar 2014 ist der Planbegünstigte verpflichtet, 30 % der Geschossfläche Wohnen im öffentlich geförderten Segment gemäß der jeweils aktuellen Wohnraumförder- richtlinie des Landes NRW zu errichteten. Dies wird zwischen der Stadt Köln und der Vorha- benträgerin im städtebaulichen Vertrag geregelt.
Beschlussvorlage
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Dezernat, Dienststelle VI/613 Vorlagen-Nummer 0398/2023 Freigabedatum 15.02.2023 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan-Entwurf Nr. 71504/05 Arbeitstitel: Von-Ketteler-Straße in Köln-Höhenhaus Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt 1. über die zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 71504/05 für das Gebiet im rückwärtigen Grundstücksbereich zwischen der Bestandsbebauung an der Von-Ketteler-Straße im Westen, der Posadowskystraße im Norden, der Von-Bodelschwingh-Straße im Osten und Am Flachsrosterweg im Süden, Arbeitstitel: Von-Ketteler-Straße in Köln-Höhen- haus— abgegebenen Stellungnahmen gemäß den Anlagen 2 und 3 2. den Bebauungsplan Nr. 71504/05 mit gestalterischen Festsetzungen nach § 10 Ab- satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023) —jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung— als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begründung. Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 13.03.2023 Stadtentwicklungsausschuss 16.03.2023 Rat 23.03.2023 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Die Deutsche Wohnungsgesellschaft mbH (DEWOG) beabsichtigt, die bestehende Geschoss- wohnungsbausiedlung zwischen der Von-Bodelschwingh-Straße und der Von-Ketteler-Straße in Köln-Höhenhaus durch eine zusätzliche Bebauung zu ergänzen. Ziel der Planung ist daher neben der planungsrechtlichen Sicherung eines vorhandenen Wohngebäudes, neues Planrecht für vier Punkthäuser mit insgesamt 43 Wohneinheiten zu schaffen. Zwischen den Punkthäusern und den Häusern an der Von-Bodelschwingh-Straße wird die vorhandene private Grünfläche als öffentlich zugängliche Parkanlage gesichert und darin ein öffentlich zugänglicher Spielplatz geplant. Das Verfahren fällt nicht unter den Anwendungsfall der Leitlinien zum Klimaschutz der Stadt Köln. Zur Beurteilung der solarenergetischen Qualität und dem daraus verfügbaren Solarge- winn wurde eine solarenergetische Analyse durchgeführt. Die Planung bietet im Mittel befriedi- gende Voraussetzungen für die passive Sonnenenergienutzung. Weitere Informationen hierzu siehe in Anlage_4_Satzungsbegründung im Kapitel 8.5.5 Klima und Luft, Punkt Erneuerbare Energien / Energieeffizienz. Die geplante Bebauung orientiert sich an der nachbarlichen Bestandsbebauung und schafft einen städtebaulichen Übergang zwischen der dreigeschossigen Bebauung an der Von-Bo- delschwingh-Straße und der vier- bis fünfgeschossigen Bebauung an der Von-Ketteler-Straße. Die geplanten Punkthäuser werden bis auf das nördliche Punkthaus von Westen aus über die vorhandenen privaten Stichstraßen erschlossen, die im Zusammenhang mit den Geschoss- wohnungsbauten östlich der Von-Ketteler-Straße in den letzten Jahren gebaut worden sind. Das nördliche Punkthaus sowie das bestehende Wohngebäude werden über die Von-Bodel- schwingh-Straße unmittelbar erschlossen. Die DEWOG hat sich freiwillig verpflichtet, nach dem "Kooperativen Baulandmodell" (Koop- BLM) der Stadt Köln in der Fassung vom 24.02.2014, mindestens 30 % geförderten Woh- nungsbau zu realisieren. Mit der von ihr erteilten Grundzustimmung vom 02.10.2014, kann auf eine eingehende Anwendungsprüfung des KoopBLM verzichtet werden. Die Sicherung der Anforderungen erfolgt in einem städtebaulichen Vertrag. Der Stadtentwicklungsausschuss hat am 28.01.2016 die Aufstellung des Bebauungsplanes beschlossen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte am 06.04.2016 im Amtsblatt. In der Zeit vom 30.06. bis einschließlich 14.07.2016 fand die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteili- gung –FÖB- gemäß § 3 Absatz 1 BauGB durch Aushang eines Plakates im Bezirksamt Mül- heim statt. Am 15.09.2016 hat der Stadtentwicklungsausschuss den Beschluss über die eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung –FÖB- sowie der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange -TÖB- und die daraus entwickelten Vorgaben zur Ausarbeitung des Bebauungsplan-Entwurfes "Von-Ketteler-Straße in Köln-Hö- henhaus" gefasst. Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes mit Begründung gemäß § 3 Absatz 2 BauGB 3 erfolgte vom 25.11. bis einschließlich 27.12.2021. Während der Offenlage wurden keine Anre- gungen aus der Öffentlichkeit vorgebracht. Das Verfahren ruhte dann ein Jahr, da der Nachweis der zu sichernden Ausgleichsfläche auf einem Fremdgrundstück fehlte. Anlagen Anlage 1: Anlage_1_Geltungsbereich Anlage 2: Anlage_2_Abwägung_FÖB Anlage 3: Anlage_3_Abwägung_TÖB Anlage 4: Anlage_4_Satzungsbegründung Anlage 5: Anlage_5_textliche Festsetzungen Anlage 6: Anlage_6_verkleinerter_Bebauungsplan
Sachstandsbericht Rat /Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle
VI/613
Vorlagen-Nummer
0398/2023
Stand: 05.08.2025
Sachstandsbericht
Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den
Bebauungsplan-Entwurf Nr. 71504/05
Arbeitstitel: Von-Ketteler -Straße in Köln-Höhenhaus
Beschluss:
Der Rat beschließt
1. über die zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 71504/05 für das Gebiet im rückwärtigen
Grundstücksbereich zwischen der Bestandsbebauung an der Von-Ketteler-Straße im
Westen, der Posadowskystraße im Norden, der Von-Bodelschwingh-Straße im Osten
und Am Flachsrosterweg im Süden, Arbeitstitel: Von-Ketteler-Straße in Köln-Höhen-
haus— abgegebenen Stellungnahmen gemäß den Anlagen 2 und 3
2. den Bebauungsplan Nr. 71504/05 mit gestalterischen Festsetzungen nach § 10 Ab-
satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017
(BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen
(GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV
NW 2 023) —jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung— als Satzung
mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begründung.
Status in Bearbeitung
erledigt
Aktueller Bearbeitungsstand:
Der Bebauungsplan Nr. 71504/05, Arbeitstitel: Von-Ketteler-Straße in Köln-Höhenhaus wurde
am 28. Februar 2024 im Amtsblatt der Stadt Köln veröffentlicht und ist damit rechtswirksam.
Nächste Schritte:
Der Bebauungsplan ist rechtswirksam, das Verfahren abgeschlossen.
Der nächste Sachstandsbericht ist geplant für den:
Keine nächsten Schritte geplant, der Beschluss ist erledigt.
Anlage_1_Geltungsbereich
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Von-Ketteler-StraßeVon-Bodelschwingh-Str. Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung vonMitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zudiesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. Anlage 1 Maßstab 1 : 5 000N StadtplanungsamtGeltungsbereich des Bebauungsplanes 71504/05 Von - Ketteler - Straßein Köln - Höhenhaus 0 10050 200300 Meter
Anlage_2_Abwägung_FÖB
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ANLAGE 2 Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan–Arbeitstitel: Von-Ketteler-Straße in Köln-Höhenhaus– eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde im Rahmen eines Aushangs im Bürgeramt Mülheim vom 30.06. bis zum 14.07.2016 durchgeführt. Es sind 3 Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit in der Zeit vom 30.06. bis zum 14.07.2016 eingegangen. Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen. Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigu ng Stellungnahme der Verwaltung 1 Schon jetzt ist in der Umgebung des Plangebietes in den Abendstunden und am Wochenende kaum ein Parkplatz für die jetzigen Mieter zu finden. Auch viele Kleinlaster und sogar LKW stehen dort, die von der Länge zwei PKW-Stellplätze einnehmen. Durch die Bebauung werden für die jetzigen Mieter ca. 15 Stellplätze (inkl. der Garagen) wegfallen. In der Planung sind zwar Stellplätze eingezeichnet, diese nehmen aber jetzige Stellplätze auf der Straße weg. Außerdem werden dort auch schon Fahrzeuge von Mietern der Von-Ketteler- Nein Die erforderlichen Stellplätze für die Mieter mussten im Rahmen der Baugenehmigungen für die jeweiligen Häuser auf eigenem Grundstück nachgewiesen werden. Auf diesen privaten Stellplätzen dürfen nur die Mieter der Wohnungsgesellschaft, nicht aber ortsfremde Kleinlaster und Lkw abgestellt werden. Darüber hinaus gibt es öffentliche Parkplätze im öffentlichen Straßenraum z.B. für die Besucher der Mieter. Öffentliche Stellplätze dürfen grundsätzlich von allen Bürgern genutzt werden, hier gibt es keine Einschränkungen. Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigu ng Stellungnahme der Verwaltung Straße abgestellt, die einen kürze re n Weg über die Grasfläche nehmen, um an Ihr Fahrzeug zu kommen. Es wird angeregt, die Erstellung einer Tiefgarage oder die Schaffung eines größeren Parkplatzes vor den Häusern der Von-Bodelschwingh-Str. 18-20 zur Auflage zu machen. Die 7 Garagen im Plangebiet, die durch die Planung entfallen, werden an anderer Stelle innerhalb des Plangebietes vollständig ersetzt. Die für die neuen Wohngebäude erforderlichen privaten Stellplätze werden ebenfalls innerhalb des Plangebietes nachgewiesen. Zusätzlich können Besucherparkplätze entlang der Von-Bodelschwingh-Straße, ebenfalls innerhalb des Plangebietes, angeboten werden. Mit den insgesamt 51 Stellplätzen, die derzeit geplant sind, kann also ausreichend Parkraum innerhalb des Plangebietes zur Verfügung gestellt werden. 2 Das Bauvorhaben wird in dieser Form ab gel ehn t. Die Grünfläche soll erhalten werden. Vor Jahrzehnten wurde weitsichtig eine schöne Grünfläche mit vielen Bäumen als Erholungsraum vorgesehen. Wenn die Grünfläche jetzt mit 4 Wohnblöcken und 43 Stellplätzen zugebaut wird, dann bleibt nicht mehr viel übrig. Von "Wohnen im Grünen" oder gar einem "Park" kann dann keine Rede mehr sein. Bereits durch den Billig-Bau der großen Kita in der Von- Ketteler-Str. ist jede Menge zusätzlicher Verkehr hier hingekommen. Der Verkehr wird weiter zunehmen, wenn das restliche Kirchengrundstück mit 40 Wohnungen zugebaut wird. Morgens und abends ist kaum ein Durchkommen im Einmündungsbereich Von-Ketteler-Str. / Bodelschwingh-Str. auf den Flachsrosterweg. Der Flachsrosterweg ist die einzige Zufahrt in diesen großen Siedlungsbereich und bereits heute völlig überlastet. Teilweise Die Grünfläche wird in Teilen erhalten und bleibt öffentlich zugänglich. Vorhandene und geplante Wegeverbindungen werden als Gehrechte für die Allgemeinheit im Bebauungsplan festgesetzt, so dass den Anwohnern die Grünfläche auch in Zukunft zur Verfügung steht. In Köln werden dringend Wohnungen benötigt, so dass der Wunsch der Eigentümerin, hier Wohnraum zu errichten, höher gewichtet wird als der vollständige Erhalt der Grünfläche. Im weiteren Verfahren wird durch einen Fachgutachter eine Verkehrsuntersuchung erarbeitet, die den derzeitigen Verkehr und den durch die Planung neu hinzukommenden Verkehr ermittelt und die Leistungsfähigkeit der umliegenden Straßen und Knotenpunkte untersucht. Falls erforderlich werden auch Maßnahmen zur Verbesserung der Situation vorgeschlagen. Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigu ng Stellungnahme der Verwaltung 3 Schon in der kürzlich abgeschlossene n ersten Bauphase ist der Anteil von Sozialwohnungen (durch mehr Stockwerke und kleinere Wohnungen) erheblich gestiegen. Eigentumswohnungen, bezahlbar für junge Familien, wären an diesem Standort wichtiger statt noch mehr Sozialwohnungen. Die Verkehrsbelastung ist heute schon für die Von-Ketteler-Str. und Am Flachsroster Weg während des Berufsverkehrs zu hoch. Die beiden genannten Straßen sind bis zu 6 m breit und dürfen am Straßenrand beparkt werden. Das heißt, ein Befahren der Straßen (besonders im Mündungsbereich der beiden Straßen) ist nur in eine Fahrtrichtung möglich. Der Verkehr in der verkehrsberuhigten Zone ist im Berufsverkehr nur noch über Handzeichen möglich. Der Flachsroster Weg wird gerne als Durchfahrtsstraße genutzt. Die Grundschule von- Bodelschwingh-Str. wird auch als Berufsschule genutzt. Berufsschullehrer und auch ein großer Anteil der Berufsschüler fährt mit dem PKW zur Schule. Der kath. Kindergarten (Von- Ketteler-Str.) ist erweitert worden und auf dem Gelände der ehemaligen ev. Kirche (Von-Ketteler-Str.) ist ein zusätzlicher Kindergarten mit vielen Gruppen errichtet worden. Fast alle Kinder werden mit dem PKW gebracht und wieder abgeholt. An der Kreuzung Berliner Str./ Am Weidenbruch hat die Straßenbahn Vorrang. Die Straßenbahnen fahren morgens und abends alle 10 Min. aus beiden Richtungen fast gleichzeitig die Haltestelle „Im Weidenbruch“ an. Die Ampel-Rot-Phase kann Teilweise Es gibt einen Ratsbesc hluss, bei neuen Baugebieten in Köln einen Anteil von 30% geförderte Wohnungen einzuplanen. Dieser Ratsbeschluss findet auch hier Anwendung. Nach derzeitiger Planung sind im nördlichen Punkthaus 13 Wohneinheiten als geförderte Wohnungen geplant. In den übrigen drei Gebäuden sind insgesamt 30 WE als frei finanzierte Wohnungen geplant. Im weiteren Verfahren wird durch einen Fachgutachter eine Verkehrsuntersuchung erarbeitet, die die vom Einwender genannten Fragestellungen einzustellen hat. Insbesondere der derzeitige Verkehr und der durch die Planung neu hinzukommende Verkehr sind zu ermitteln und die Leistungsfähigkeit der umliegenden Straßen und Knotenpunkte zu untersuchen. Falls erforderlich werden auch Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrs- und Parksituation vorgeschlagen. Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigu ng Stellungnahme der Verwaltung dann schon bis zu vier Minuten dauern bis die Bahnen aus beiden Richtungen eingetroffen, alle Fahrgäste eingestiegen und die Bahnen die Haltestelle wieder verlassen haben. Der Berufsverkehr staut sich dann auf der Berliner Str. bis zum Emberg. Eine Ausfahrt auf die Berliner Str. ist undenkbar. Weitere Verkehrsbelastung in diesem Bereich sollte vermieden werden oder mit einem vollkommen neuen Verkehrs-Konzept entkrampft werden. Eine Zufahrt zu den neuen Wohnungen über die Von Bodelschwingh-Str. mit einer Sackgasse entlang der neuen Häuser ist doch ebenso möglich und würde die Einmündung der Von-Ketteler-Str. in die Am Flachsroster Weg nicht zusätzlich belasten. Wenn jetzt im Kreuzungsbereich zzgl. 30 m noch ein absolutes Halteverbot eingerichtet und überwacht wird könnte ein erster Schritt in die richtige Richtung getan sein. Auf den neu errichteten Stichstraßen vor den Häusern Nr. 8 -22 spielen heute die kleinen Kinder unter 6 Jahren mit Ihren Dreiräder, Rollschuhen, Bobby-Cars usw. vor Ihren Haustüren, weil die Fläche schön gepflastert ist. Die Gefahr von Unfällen, mit plötzlich um die Ecke kommenden Autos, sollte nicht unterschätzt werden. Zu der wiederholten, zusätzlichen Belastung der Abwasserkanäle (Bj. 1957-1960) kann ich nur sagen dass die Kanäle heute schon, bei starkem Regenfall die Wassermassen nicht rechtzeitig abführen können. Alle Hauseigentümer haben Die Erschließung der neuen Häuser über die von-Bodelschwingh-Straße wurde alternativ geprüft, jedoch verworfen, da dann die Grünfläche durchschnitten würde. Durch die Erschließung über die bestehenden Wohnwege kann im östlichen Plangebiet eine durchgehende Grünfläche erhalten werden. Die Von-Ketteler-Straße ist verkehrsberuhigte Zone; hier darf lediglich Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. Von einer Gefährdung spielender Kinder ist nicht auszugehen. Im weiteren Verfahren wird eine Entwässerungsplanung erarbeitet, die auch Starkregenereignisse zu berücksichtigen hat. Falls erforderlich Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigu ng Stellungnahme der Verwaltung sich automatische Rückschlagklappen einbauen müssen, weil Ihre Keller regelmäßig voll Wasser liefen. werden Rückhaltevolumina im Plangebiet wie z.B. Mulden in der Grünfläche und Dachbegrünung festgesetzt. Stand 19.07.2016
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0398/2023
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 13.03.2023
- Erstellt
- 26.01.2023 14:49