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V/0271/2013

Erfahrungsbericht der Schwangerschaftsberatungsstellen im Stadtgebiet Münster und Bericht über die Entwicklung des Sonderfonds "Hilfen für Schwangere, Mütter und Kinder zum Schutz des ungeborenen Lebens"

Vorlagen 23.05.2013

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Bericht der Schwangerschaftsberatungsstellen für die Jahre 2011 und 2012

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Bericht der Schwangerschaftsberatungsstellen für die Jahre 2011 und 2012

42888 Zeichen

Erfahrungsbericht der 
Schwangerschaftsberatungsstellen 
im Stadtgebiet Münster 
und Bericht über die Entwicklung des 
Sonderfonds „Hilfen für Schwangere, Mütter und 
Kinder zum Schutz des ungeborenen Lebens“ 
für die Jahre 2011 und 2012

Inhalt 
 
 
1. 
 Einleitung 1 
2.  Gesetzliche Grundlagen der Beratung 2 
 2.1   Allgemeine Schwangerschaftsberatung 2 
 2.2   Schwangerschaftskonfliktberatung 3 
 2.3   Aufnahme der Schwangerschaftsberatung in das  Kinder- und Jugendhilfe- 
        recht 
4 
3.  Finanzierungsbeteiligung des Landes Nordrhein - Westfalen 4 
4.  Gremienarbeit, Vernetzung und Kooperation der Schwangerschaftsberatungs- 
stellen auf kommunaler Ebene 
5 
 4.1   Arbeitskreis § 218 5 
 4.2   Beteiligung der Schwangerschaftsberatungsste llen am Aufbau verbind- 
        licher Netzwerkstrukturen zur Kooperation und Information 
6 
 4.3   Qualitätszirkel zur Erarbeitung eines Kooper ations- und Leistungsvertra- 
        ges mit den Schwangerschaftsberatungsstellen im Stadtgebiet Münster 
6 
5.  Erfahrungsberichte der Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktbe- 
ratungsstellen im Stadtgebiet Münster für die Jahre 2011 und 2012  )** 
 
6 
6.  Finanzielle Hilfen 7 
 6.1   Bundesstiftung „Mutter und Kind“ 7 
         6.1.1  Grundlagen 7 
 6.2   Sonderfonds „Hilfen für Schwangere, Mütter u nd Kinder zum Schutz des  
        ungeborenen Lebens“ der Stadt Münster 
8 
         6.2.1  Grundlagen 8 
         6.2.2  Leistungen des Sonderfonds - Neufas sung der Richtlinien in 2012 8 
         6.2.3  Inanspruchnahme des Sonderfonds 9 
         6.2.4  Ausgabenstruktur 13 
 6.3   Hilfen zur Familienplanung der Stiftung Sive rdes 15 
 
 
Anlagen 
     
Anlage 1: Statistische Daten - Gesamtbericht 
 Kompaktauswertung der fünf Schwangerschaftsberatun gsstellen in der  
                   Stadt Münster 
 
Anlage 2: Richtlinien über Verfügungen aus dem Sond erfonds „Hilfen für Schwangere, 
 
 Mütter und Kinder zum Schutz des ungeborenen Leben s“  
 gültig ab 01.04.2012 
 
** Die detaillierten Einzelberichte 
 über die Erfahrungen der Schwangerschaftsbera- 
tungsstellen im Stadtgebiet Münster für die Jahre 2011 und 2012 wurden in dem an- 
liegenden Gesamtbericht erstmalig nicht eingefügt.  
 Die Einzelberichte sind als barrierefreies Dokumen t zusammenfassend dargestellt  
 und auf der Internetseite des Amtes für Kinder, Ju gendliche und Familien einsehbar. 
 (aktuell unter: Leistungen / Kommunaler Sozialdien st/ Schwangerschaftsberatung)

1 
 
 
1. Einleitung 
 
Die Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatung umfasst vielfältige Hilfen und 
Angebote zu  allen Fragen rund um Schwangerschaft und Geburt sowie zur  Sexualaufklä- 
rung, Verhütung und  Familienplanung.  
Jede Frau und jeder Mann hat das Recht, sich von einer hierfür vorgesehenen Beratungs- 
stelle auf Wunsch anonym  informieren und beraten zu lassen.  
Die lösungs- und resscourcenorientierte  Beratung sieht eine längerfristige Begleitung im 
Zeitraum von der Schwangerschaft bis zum 3. Lebensjahr vor und umfasst die für die indivi- 
duelle Situation notwendigen Informationen, insbesondere auch zu dem Bedarf entspre- 
chenden Angeboten. Die Schwangerschaftsberatung übernimmt in diesem Kontext häufig 
eine Türöffnerfunktion, um Leistungen der Jugend - und Gesundheitshilfe oder anderer Trä- 
ger zu vermitteln. 
In den Netzwerken der Frühen Hilfen der Stadt Münster, die in der Arbeit mit Familien dazu 
beitragen sollen, dass Risiken für das Wohl und die Entwicklung von Kindern frühzeitig 
wahrgenommen und reduziert werden, stellt die Schwangerschaftsberatung somit einen 
wichtigen Baustein dar.  
 
 
In den Erfahrungsberichten der Schwangerschaftsberatungsstellen werden die Erkenntnisse 
und Erfahrungen in der Beratung und den weiteren Aufgabenbereichen in Form von eigen- 
ständigen Berichten von den folgenden insgesamt fünf Beratungsstellen beschrieben: 
 
 Beratungs- und BildungsCentrum, Diakonie Münster 
 Pro Familia - Beratungsstelle Münster 
 Sozialdienst katholischer Frauen e. V. - Schwanger schaftsberatung 
 Donum Vitae e.V., Ortverein Münster 
 Schwangerschaftsberatungsstelle im Amt für Kinder,  Jugendliche und Familien 
 
In der Kompaktauswertung der Beratungsstellen 
 - Anlage 1 - Statistische Daten werden die 
Fallzahlen, Beratungskontexte und Zielgruppen der Schwangerschaftsberatungsstellen 
komprimiert dargestellt. 
Die detaillierten Einzelberichte 
 der Schwangerschaftsberatungsstellen im Stadtgebiet Müns- 
ter für die Jahre 2011 und 2012 wurden erstmalig nicht in den Gesamtbericht eingefügt. 
Die Einzelberichte sind als barrierefreies  Dokument zusammengefasst worden und auf der  
Internetseite des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien einsehbar. 
(aktuell unter: Leistungen / Kommunaler Sozialdienst / Schwangerschaftsberatung) 
 
Neu aufgenommen wurde in diesem Bericht der Punkt 4. Gremienarbeit, Vernetzung und 
Kooperation der Schwangerschaftsberatungsstellen unter Berücksichtigung der gesetzlichen 
Neuregelung im Kinder- und Jugendhilferecht (Punkt 2.3). 
 
Zudem informiert der Bericht über die Entwicklung des Sonderfonds der Stadt Münster  
„Hilfen für Schwangere, Mütter und Kinder zum Schutz des ungeborenen Lebens“ unter 
Berücksichtigung der Neufassung der Richtlinien für den Sonderfonds gültig ab 01.04.2012. 
Erstmalig wurde im Berichtszeitraum der Anlass zur Inanspruchnahme der Leistungen aus 
dem Sonderfonds erfasst (S. 11 - 12).

2 
 
 
2. Gesetzliche Grundlagen der Beratung 
 
Gesetzliche Grundlage der Schwangerschaftsberatung ist das Gesetz zur Vermeidung und 
Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten (Schwangerschaftskonfliktgesetz - SchKG). 
Neben dem Rechtsanspruch auf Beratung in allen eine Schwangerschaft mehr oder weniger 
berührenden Fragen (§ 2,1 SchKG) regelt das Gesetz auch die gemäß §§ 218, 219 Strafge- 
setzbuch (StGB) verpflichtende Beratung der Schwangeren in einem Schwangerschaftskon- 
flikt (§§ 5, 6,7 SchKG). 
 
 
2.1 Allgemeine Schwangerschaftsberatung (§ 2 SchKG)  
Der Anspruch auf Beratung umfasst folgende Bereiche: 
 Sexualaufklärung, Verhütung und Familienplanung 
 Familienfördernde Leistungen und Hilfen für Famili en und Kinder einschließlich der be- 
sonderen Rechte im Arbeitsleben 
 Vorsorgeuntersuchungen im Rahmen der Schwangerscha ft (auch besondere vorgeburt- 
liche Untersuchungen) und die Kosten der Entbindung 
 Soziale und wirtschaftliche / finanzielle Hilfen s owie Unterstützung bei der Wohnungs-, 
Arbeits- und Ausbildungsplatzsuche oder deren Erhalt und bei der Suche nach einer 
Betreuungsmöglichkeit für das Kind 
 Rechtliche Fragen (z. B. Kindschaftsrecht / Vaters chaftsanerkennung, Sorgeerklärung, 
Zuwanderungsgesetz sowie Mutterschutzgesetz und Elterngeldgesetz) 
 Hilfsmöglichkeiten für behinderte Menschen und ihr e Familien, die vor und nach der Ge- 
burt eines in seiner körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheit geschädigten 
Kindes zur Verfügung stehen 
 Lösungsmöglichkeiten für psychosoziale Konflikte i m Zusammenhang mit einer 
Schwangerschaft 
 Methoden zur Durchführung eines Schwangerschaftsab bruchs, die physischen und psy- 
chischen Folgen eines Abbruchs und die damit verbundenen Risiken 
 Rechtliche und psychologische Gesichtspunkte im Zu sammenhang mit einer Adoption / 
Vermittlung in eine Pflegefamilie 
 Hilfe und Unterstützung bei der Geltendmachung von  Ansprüchen, bei der Wohnungs- 
suche, der Suche nach einem Betreuungsplatz für das Kind und bei der Fortsetzung der 
Ausbildung 
 
Auf Wunsch der Schwangeren sind Dritte zur Beratung hinzuzuziehen. Zum Anspruch auf 
Beratung gehört auch die Nachbetreuung nach einem Schwangerschaftsabbruch oder nach 
der Geburt des Kindes. 
 
 
Aufklärung und Beratung in besonderen Fällen (§ 2a SchKG) 
Sprechen nach den Ergebnissen von pränataldiagnostischen Maßnahmen dringende Gründe 
für die Annahme, dass die körperliche oder geistige Gesundheit des Kindes geschädigt ist, 
so hat die Ärztin oder der Arzt, die oder der der Schwangeren die Diagnose mitteilt, über die 
medizinischen und psychosozialen Aspekte, die sich aus dem Befund ergeben, unter Hinzu- 
ziehung von Ärztinnen oder Ärzten, die mit dieser Gesundheitsschädigung bei geborenen 
Kindern Erfahrung haben, zu beraten. Sie erfolgt in allgemein verständlicher Form und er- 
gebnisoffen.  
 
 
Die Beratung umfasst: 
 Erörterung der möglichen medizinischen, psychische n und sozialen Fragen sowie der 
Möglichkeiten zur Unterstützung bei physischen und psychischen Belastungen.

3 
 
 
 Erläuterung des Anspruchs auf weitere und vertiefe nde psychosoziale Beratung und im 
Einvernehmen mit der Schwangeren Vermittlung von Kontakten zu Beratungsstellen 
nach § 3 und zu Selbsthilfegruppen oder Behindertenverbänden 
 Vor der schriftlichen Feststellung gemäß § 218b Ab satz 1 des Strafgesetzbuchs ist die 
Schwangere über die medizinischen und psychischen Aspekte eines Schwanger- 
schaftsabbruchs zu beraten, über den Anspruch auf weitere und vertiefende psychoso- 
ziale Beratung nach § 2 zu informieren und im Einvernehmen mit der Schwangeren Kon- 
takte zu Beratungsstellen nach § 3 zu vermitteln, soweit dies nicht auf Grund des Absat- 
zes 1 bereits geschehen ist. Die schriftliche Feststellung darf nicht vor Ablauf von drei 
Tagen nach der Mitteilung der Diagnose gemäß Absatz 1 Satz 1 oder nach der Beratung 
gemäß Satz 1 vorgenommen werden. Dies gilt nicht, wenn die Schwangerschaft ab- 
gebrochen werden muss, um eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für Leib oder Leben 
der Schwangeren abzuwenden. 
 Einholung einer schriftliche Bestätigung der Schwa ngeren über die Beratung und Ver- 
mittlung nach den Absätzen 1 und 2 oder über den Verzicht - jedoch nicht vor Ablauf der 
Bedenkzeit 
 
 
2.2 Schwangerschaftskonfliktberatung ( §§ 5, 6, 7 S chKG) 
Die nach § 218 Strafgesetzbuch notwendige Beratung ist ergebnisoffen zu führen und geht 
von der Verantwortung der Frau aus. Die Schwangerschaftskonfliktberatung dient dem 
Schutz des ungeborenen Lebens. Die Beratung soll ermutigen und Verständnis wecken, 
nicht belehren oder bevormunden. Die Schwangere kann auf  Wunsch gegenüber der bera- 
tenden Person anonym bleiben. 
Die Beratungsstelle hat nach Abschluss der Beratung eine mit Name und Datum versehene 
Bescheinigung auszustellen, dass eine Beratung nach §§ 5,6 SchKG stattgefunden hat.  
 
 
Die Schwangerschaftskonfliktberatung umfasst: 
 Beweggründe der Frau, derentwegen sie einen Abbruc h der Schwangerschaft erwägt, 
ohne das in diesem Kontext die Gesprächs- und Mitwirkungsbereitschaft der Frau beein- 
flusst wird  
 Jede nach Sachlage notwendige medizinische, sozial e und juristische Information 
 Darlegung der Rechtsansprüche von Mutter und Kind sowie der praktischen Hilfen, die 
die Fortsetzung der Schwangerschaft erleichtern könnten 
 Angebote zur Unterstützung / Geltendmachung von An sprüchen bei der Wohnungssu- 
che, der Suche nach einer Betreuungsmöglichkeit für das Kind und bei der Fortsetzung 
der Ausbildung  
 Angebot der Nachbetreuung 
 Verhütungsberatung 
 
 
Nach diesen gesetzlichen Vorgaben beraten die anerkannten folgenden vier  
Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen in Münster: 
  Beratungs- und BildungsCentrum, Diakonie Münster 
  Pro Familia - Beratungsstelle Münster 
  Donum Vitae e. V., Ortverein Münster 
  Schwangerschaftsberatung im Amt für Kinder, Jugen dliche und Familien 
 
Die Schwangerschaftsberatung des Sozialdienstes katholischer Frauen e.V. berät weiterhin 
im Bereich der allgemeinen, finanziellen und sozialen Hilfen, ist aber aufgrund der Entschei- 
dung der deutschen Bischofskonferenz aus dem gesetzlichen Beratungssystem der 
Schwangerschaftskonfliktberatung ausgeschieden.

4 
 
 
2.3 Aufnahme der Schwangerschaftsberatung in das Ki nder- und Jugendhilferecht 
Mit dem Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen 
(Bundeskinderschutzgesetz- BKiSchG), wurden verbindliche Grundlagen geschaffen, nie- 
derschwellige Hilfeangebote für Familien vor und nach der Geburt und in den ersten Lebens- 
jahren des Kindes einzuführen und zu verstetigen. 
Es handelt sich um ein sogenanntes Artikelgesetz mit dem bestehende Rechtsgrundlagen 
geändert oder neue gesetzliche Grundlagen geschaffen werden: 
 
 § 16 (3) SGB VIII – Kinder und Jugendhilfegesetz  
Der in § 16 SGB VIII neu eingefügte Absatz 3 ist Anspruchsgrundlage für Mütter und Vä- 
ter sowie schwangere Frauen und werdende Vätern auf  Beratung und Hilfe in Fragen 
der Partnerschaft und des Aufbaus elterlicher Erziehungs- und Beziehungskompeten- 
zen. 
 
 § 2 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz - KKG  
Beschreibt die Grundlagen für die Information der Eltern über Angebote zur Beratung in 
Fragen der Schwangerschaft, Geburt und der Entwicklung des Kindes in den ersten Le- 
bensjahren. 
 
 § 3 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz - KKG  
Regelt die Rahmenbedingungen für verbindliche Netzwerke - Einbeziehung der Bera- 
tungsstellen nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes in das aufzu- 
bauende Netzwerk zum Kinderschutz  
 
 § 4 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz - KKG  
Definiert die Befugnisse der Beauftragten einer ane rkannten Schwangerschaftskonflikt- 
beratungsstelle zur Beratung und Übermittlung von I nformationen durch Geheimnisträ- 
ger bei Kindeswohlgefährdung. 
 
Über die bundesgesetzlichen Vorgaben hinaus orientieren sich die Schwangerschaftsbera- 
tungsstellen auch an den gesundheits- und sozialpolitischen Erwartungen der Landes- und 
der Kommunalpolitik. 
 
 
3. Finanzierungsbeteiligung des Landes Nordrhein-We stfalen 
Gesetzliche Grundlagen: 
 §§ 3, 4 Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG) 
 Ausführungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen z um Schwangerschaftskonfliktge- 
setz des Bundes (AG SchKG) 
 
Die Schwangerschaftsberatungsstellen erhalten eine Finanzierungsbeteiligung des  
Landes NRW  in Höhe von 80 Prozent der Bruttopersonalkosten und eine Sachkostenpau- 
schale von 8.400,00 € jährlich pro Arbeitsplatz. 
 
Anmerkung: 
 
Am 1. Januar 2013 tritt eine Änderung des nordrhein-westfälischen Ausführungsgesetzes 
zum Schwangerschaftskonfliktgesetz (AG SchKG) in Kraft. Damit wird das zuständige Minis- 
terium ermächtigt, ab 2013 (zusätzliche) Daten zu erheben. Diese Daten können nach einer 
angestrebten weiteren Gesetzesänderung ab 2015 Einfluss auf die Verteilung der Landes- 
förderung auf die einzelnen Beratungsstellen haben 

5 
 
 
4. Gremienarbeit, Vernetzung und Kooperation der Sc hwangerschaftsberatungs-
stellen auf kommunaler Ebene 
 
Die Schwangerschaftsberatung, die den Zeitraum von der Schwangerschaft bis zum 3. Le- 
bensjahr umfasst, stellt im gesamtpräventiven Netzw erk zur frühen Förderung von Familien 
und Kindern einen wichtigen Aspekt dar. Im Rahmen d er Beratung und Begleitung der Frau- 
en, Männer, Paare und Familien ist das Zusammenwirk en und die Kooperation mit anderen 
Fachkräften auf unmittelbarer und mittelbarer Ebene unerlässlich.  
Seit der Einführung des Bundeskinderschutzgesetzes  ist die Vernetzung der örtlichen Un- 
terstützungssysteme im Bereich der Frühen Hilfen insgesamt kontinuierlich vorangeschritten. 
 
Die Reflexion und Diskussion von strukturellen, fachlichen und inhaltlichen Aspekten unter 
Berücksichtigung der sozialrechtlichen Reformen und aktuellen gesellschaftlichen Entwick- 
lungen trägt zur bedarfsgerechten Weiterentwicklung der Angebote und der Standards im 
breiten Spektrum der Beratungsangebote in Münster bei. 
 
 
Gesetzliche Grundlagen 
 
 Schwangerschaftskonfliktgesetz  - §§ 2, 6 (3), 9 (Punkt 2. und 3.) SchKG -  
Grundlagen zur Kooperation von Fachkräften und weit eren Personen sowie zur Zusam- 
menarbeit aller Stellen, die öffentliche und private Hilfen für Mutter und Kind gewähren 
 
 § 3 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz - KKG  -  
Einbeziehung der Beratungsstellen nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonflikt- 
gesetzes  in das aufzubauende Netzwerk zum Kinderschutz  
 
Alle fünf Schwangerschaftsberatungsstellen im Stadtgebiet sind in den nachfolgend aufge- 
führten Gremien, Netzwerken und Arbeitsgruppen vertreten. 
Die weitere sach- und fachbezogene Teilnahme der einzelnen Schwangerschaftsberatungs- 
stellen an Arbeitkreisen, politischen Gremien sowie den Arbeitsgemeinschaften nach § 78 
SGB VIII wird in den von den  Beratungsstellen erstellten Einzelberichten dargestellt. 
 
 
4.1 Arbeitskreis § 218 
Die Beraterinnen der folgenden Schwangerschaftsberatungsstellen im Stadtgebiet Münster: 
 Beratungs- und BildungsCentrum, Diakonie Münster 
 Pro Familia - Beratungsstelle Münster 
 Sozialdienst katholischer Frauen e. V. - Schwanger schaftsberatung 
 Donum Vitae e. V., Ortsverein Münster 
 Schwangerschaftsberatung im Amt für Kinder, Jugend liche und Familien 
 
treffen sich in vierteljährlichen Abständen im Rahmen des Arbeitskreises § 218 zum fachlich, 
inhaltlichen und kollegialen Erfahrungs- und Informationsaustausch. 
Im Arbeitskreis werden auch Verfahrensweisen abgestimmt und zu unterschiedlichen The- 
menbereichen Experten eingeladen, um sich gemeinsam zu informieren und fortzubilden. 
 
 
Themen: 
2011 
 Ausländerangelegenheiten - rechtliche Fragen  
 Referenten Herr Schlumm und Frau Last, Amt 36 
 Anpassung der Richtlinien für die Vergabe der Sond erfondsmittel 
 „Häusliche Gewalt“ - Referentin: Frau Rohlmann, SK F

6 
 
 
2012 
 Austausch / Diskussion zur Rolle und Bedeutung der  Schwangerschaftsberatung im 
Kontext des Ausbaus der „Frühen Hilfen“  
 Informationsveranstaltung zum neuen Bundeskindersc hutzgesetz unter Einbeziehung 
der Familienbildungsstätten    Referent: Herr Hartmann, Amt 51  
 Austausch über Einbeziehung / Beteiligung der Schw angerschaftsberatung in Gremien / 
Netzwerken im Kontext der „Frühen Hilfen“ 
 Diskussion über den Gesetzentwurf zur „Vertraulich en Geburt“  
 
 
 
4.2 Beteiligung  der Schwangerschaftsberatungsstell en am Aufbau verbindlicher  
Netzwerkstrukturen zur Kooperation und Information  
 Präventionskonferenz am 22.03.2012 
Starke Kinder begleiten - fördern - schützen 
 Präventiv - Qualifiziert - Vernetzt am 06.09. und 30.10.2012 
Zielworkshop I und II im Rahmen des Modellprojektes „Kein Kind zurücklassen!“ 
 Qualitätszirkel Prävention  
 AG Kinderschutz und elterlicher Drogenkonsum  
 AG 2 Kinder - und Jugendarbeit nach § 78 SGB VIII  
 AG 4 Familienförderung nach § 78 SGB VIII  
 
 
 
4.3 Qualitätszirkel zur Erarbeitung eines Kooperati ons- und Leistungsvertrages  
mit den Schwangerschaftsberatungsstellen im Stadtgebiet Münster 
Der Qualitätszirkel zur Erarbeitung eines Kooperations- und  Leistungsvertrages mit  den 
Trägervertretern der  insgesamt  fünf Schwangerschaftsberatungsstellen im Stadtgebiet 
Münster wurde in 2011 eingerichtet und 2012 fortgeführt.  
Nach der Festlegung von Leistungsgruppen erfolgte der Einstieg in die Leistungsbeschrei- 
bungen.  
 
 
 
 
5. Erfahrungsberichte der Schwangerschafts- und Sch wangerschaftskonflikt- 
beratungsstellen im Stadtgebiet Münster für die Jahre 2011 und 2012  
 
Die Erfahrungsberichte der Schwangerschaftsberatungsstellen im Stadtgebiet Münster für  
die Jahre 2011 und 2012 wurden erstmalig nicht in den Gesamtbericht eingefügt. Die Einzel- 
berichte sind als barrierefreies Dokument zusammenfassend dargestellt und auf der Inter- 
netseite des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien einsehbar. 
(aktuell unter: Leistungen / Kommunaler Sozialdienst / Schwangerschaftsberatung)

7 
 
 
6. Finanziellen Hilfen 
 
6.1. Bundesstiftung „Mutter und Kind“ 
6.1.1 Grundlagen 
Die Bundesstiftung „Mutter und Kind - Schutz des un geborenen Lebens“ wurde 1984 einge- 
richtet mit dem Ziel, die Bedingungen für das ungeb orene Leben zu verbessern und seinen 
Schutz zu stärken. Sie untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Familie,  
Senioren, Frauen und Jugend und erhält für ihre Arb eit jährlich mindestens 92 Millionen Euro 
aus dem Bundeshaushalt, die sie nach einem Bevölker ungsschlüssel an die Zuwendungs- 
empfänger auf Landesebene (für NRW: Caritasverband für die Diözese Münster e. V.) ver- 
gibt. 
Im Stadtgebiet Münster beteiligen sich die folgenden Schwangerschaftsberatungsstellen an  
der Vergabe der Bundesstiftungsmittel: 
 Sozialdienst katholischer Frauen e.V. - Schwangers chaftsberatung 
 Donum Vitae e. V., Ortverein Münster 
 Schwangerschaftsberatungsstelle im Amt für Kinder,  Jugendliche und Familien 
 
Die Stiftungsmittel können für Aufwendungen gewährt  werden, die im Zusammenhang mit 
der Schwangerschaft, Geburt sowie der Pflege und Er ziehung des Kleinkindes entstehen. 
Diese umfassen insbesondere die Erstausstattung des  Babys, die Wohnung und deren Ein- 
richtung und in besonderen Einzelfällen die Weiterführung des Haushalts oder die Betreuung 
des Säuglings oder Kleinkindes. 
Die Bundesstiftung sieht eine einmalige Antragstellung  bis zum Ende der Schwangerschaft 
vor. In Ausnahmefällen ist eine Nachantragstellung auch nach der Geburt möglich, wenn 
sich die Situation gravierend verschlechtert hat.  
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Unterstützung durch Mittel aus der Bundesstiftung. 
Die Inanspruchnahme von Hilfen aus der Bundesstiftu ng unterliegt einer Einkommensgren- 
ze. Die Einkommensgrenze für die Leistungen aus der Bundesstiftung "Mutter und Kind - 
Schutz des ungeborenen Lebens" orientiert sich an d em Eckregelsatz des § 28 SGB XII und 
wird bei Veränderungen der Regelbedarfe regelmäßig neu berechnet. 
 
 
Einkommensgrenzen gültig ab 01.07.2011  
Verh. / Paar Alleinerziehend 
 
1.674 € 
 
 
1.365 € 
Zuzüglich für jedes Kind 
von 0 - 5 Jahren von 6 - 13 Jahren von 14 - 25 Jahren 
330 € 385 € 440 € 
 
 
Einkommensgrenzen gültig ab  01.07.2012 
Verh. / Paar Alleinerziehend 
 
1.720 € 
 
 
1.403 € 
Zuzüglich für jedes Kind 
von 0 - 5 Jahren von 6 - 13 Jahren von 14 - 25 Jahren 
336 € 393 € 449 €

8 
 
 
Für Frauen in Münster wurden im Berichtszeitraum Bundesstiftungsmittel im folgenden 
Umfang zur Verfügung gestellt:  
 
Bundesstiftungsmittel 
 2010 2011 2012 
Sozialdienst kath. 
Frauen 254.609,58 €
 234.155,99 € 221.058,92 € 
Donum Vitae 33.091,39 €  25.741,24 € 22.756,81 € 
Stadt Münster 46.856,52 €  37.909,47 € 49.688,47 € 
Summe 334.557,49 € 297.806,70 € 293.504,20 € 
 
 
6.2 Sonderfonds „Hilfen für Schwangere, Mütter und Kinder zum Schutz des ungeborenen 
 Lebens“ der Stadt Münster 
6.2.1 Grundlagen 
Der Sonderfonds wurde 1976 mit Aufnahme der Schwangerschafts- und Schwangerschafts- 
konfliktberatung eingerichtet, um Frauen, Paaren und Familien in Notsituationen über die ge- 
setzlichen Hilfen hinaus eine konkrete Unterstützung anbieten zu können. 
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Leistungen. Bei den Sonderfondsmitteln handelt es sich 
um freiwillige Leistungen der Stadt Münster in Form von finanziellen Hilfen, die unmittelbar, 
schnell und unbürokratisch gewährt werden. 
Alle fünf Schwangerschaftsberatungsstellen im Stadtgebiet Münster beteiligen sich an der 
Vergabe der Mittel. 
Voraussetzung für die Hilfegewährung ist die Kontaktaufnahme zu einer Schwangerschafts- 
beratungsstelle bis zur 12. Schwangerschaftswoche (pc) bzw. bis zur 14. Schwanger- 
schaftswoche (pm). 
Die Vergabe der Mittel erfolgt einkommensabhängig. Die jeweils gültigen und zu berücksich- 
tigenden Einkommensgrenzen orientieren sich an den Regularien der Bundesstiftung “Mutter 
und Kind“ - Schutz des ungeborenen Lebens, um eine weitestgehende Gleichbehandlung 
von Frauen / Familien bei der Vergabe von Sonderfonds und Stiftungsmitteln zu gewährleis- 
ten. 
Ein wesentlicher Unterschied zwischen dem Sonderfonds und der Bundesstiftung besteht im 
Zeitraum der Inanspruchnahme. Die Bundesstiftung sieht eine einmalige Antragstellung vor. 
Die Hilfen aus dem Sonderfonds können bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres beantragt 
werden. 
Die finanzielle Hilfegewährung in Verbindung mit professioneller Beratung hat sich als Tür- 
öffner bewährt. Bei Bedarf werden im Rahmen der Beratung weitere Hilfen und Angebote 
vermittelt. Die Begleitung der Frauen, Familien und Kinder vom Beginn der Schwangerschaft 
bis zum 3. Lebensjahr des Kindes stellt somit einen wichtigen Aspekt im Kontext der „Frühen 
Hilfen“ dar. 
 
 
6.2.2 Leistungen des Sonderfonds - Neufassung der R ichtlinien in 2012  
 
Grundlage für die Gewährung der finanziellen Hilfen aus dem Sonderfonds der Stadt Müns- 
ter sind die Richtlinien zur Vergabe der Mittel aus dem Sonderfonds der Stadt Münster  
“Hilfen für Schwangere, Mütter und Kinder zum Schutz des ungeborenen Lebens“.  
Die Richtlinien gültig ab 2002 wurden in 2011 überarbeitet. Die Neufassung der Richtlinien - 
V/0466/2011  - gültig ab 01.04.2012 (s. Anlage 2) wurde vom Rat der Stadt Münster am 
21.03.2012 einstimmig beschlossen.

9 
 
 
Die Richtlinien- gültig ab 01.04.2012 - sehen folgende Leistungen des Sonderfonds  vor: 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
6.2.3 Inanspruchnahme des Sonderfonds  
Haushaltsansätze und jeweilige Ausgaben ab 2002 (Euroumstellung): 
Jahr Haushaltsansatz Ausgaben 
2002 255.650,00 € 270.627,78 € 
2003 255 650,00 € 255.640,01 € 
2004 255 650,00 € 247.894,67 € 
2005 255 650,00 € 220.183,20 € 
2006 255 650,00 € 241.816,55 € 
2007 255 650,00 € 240.116,00 € 
2008 255 650,00 € 268.468,95 € 
2009 255 650,00 € 268.256,00 € 
2010 255 650,00 € 264.031,00 € 
2011 255 650,00 € 284.454,00 €  *) 
2012 255 650,00 € 238.574,00 € 
 
*)  Die zusätzlichen Mittel konnten budgetneutral aus dem Hauhalt des Amtes 51 bereit- 
     gestellt werden. 
Art der Leistung  Hilfeanspruch für  
Antragstellerinnen mit  
eigenem Einkommen 
und / oder Transfer-
leistungen  
(z. B. BAföG, Wohngeld) 
 
Anspruch als ergänzende  
Leistung zu SGB II / XII  
und AsylbLG 
 
Regelleistungen 
 
Bekleidungshilfen für die  
Schwangere                 
 
200,00 € 100,00 € 
 
Babyerstausstattung     
 
565,00 € 130,00 € 
Bedarf im 1. Lebensjahr  
 
300,00 € 
 
300,00 € 
 
Bedarf im 2. Lebensjahr  
 
150,00 € 150,00 € 
Bedarf im 3. Lebensjahr  
 
100,00 € 100,00 € 
 
Optionale Hilfen 
 
Bedarf für Wohnen und  
Einrichten bei schwanger- 
schaftsbedingtem Umzug  
(Antragstellung möglich bis zur 
Vollendung des 2. Lebensjahres 
des Kindes) 
 
400,00 €   400,00 € * 
Nachrangigkeitsprinzip *Gewährte Leistungen für Umzug / Erstausstattung  
 einer Wohnung nach SGB II werden bei der 
 Gewährung von Hilfen aus dem Sonderfonds  
 angerechnet.

10  
 
 
Fallzahlen  
Von den Beratungsstellen ist der Sonderfonds wie folgt in Anspruch genommen worden: 
 Fälle 
2010 
€ / 2010 Fälle 
2011 
€ / 2011 Fälle  
2012 
€/2012 
Diakonie Münster  120  44.565,50  122  49.097,50  119  44.521,50  
Pro Familia 223  94.126,50  202  92.960,00  210  73.655,50  
Sozialdienst 
kath. Frauen 
296  86.942,50  284  86.128,50  306  76.393,50  
Donum Vitae 42  14.090,50  53  20.461,00  53  15.102,50  
Stadt Münster 65  24.306,00  81  35.807,00  79  28.901,00  
       
Gesamt 746  264.031,00  742  284.454,00  767  238.574,00  
Bei einem Beratungsfall sind ein oder mehrere Anträge im Berichtsjahr möglich. 
 
Die Zahl der Beratungsfälle ist bei den Schwangerschaftsberatungsstellen im Berichtszeit- 
raum von 2010 auf 2011 um 4 Fälle gesunken und von 2011 auf 2012 um 25 Fälle gestie- 
gen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Antragszahlen 
 
Die Antragszahlen liegen auf konstant hohem Niveau. 
 
Jahr Anzahl der Anträge )* 
2010 983 
2011 987 
2012 973 
)* Pro Beratungsfall sind ein oder mehrere Anträge im Berichtsjahr möglich. 
 
Fallz ahlen 
596 
664 
713 
751 773 746 742 767 
0
100 
200 
300 
400 
500 
600 
700 
800 
900 
2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012

11  
 
 
Seit der Reformierung der Sozialgesetzgebung / Einführung von Hartz IV im Jahr 2005 sind 
die Fallzahlen  von 596 auf 767 gestiegen. Dies entspricht einer Zunahme von 29 %. Die in 
den letzten Jahren gestiegenen Fallzahlen korrelieren mit dem zunehmenden Armutsrisiko. 
Die sozialen Notlagen von Alleinerziehenden und Familien haben sich durch gesellschaftli- 
che Entwicklung und gesetzliche Änderungen (z. B. durch die Anrechnung des Elterngeldes 
bei SGB II Leistungen) deutlich verschärft.  
 
 
Anlass zur Inanspruchnahme des Sonderfonds 
Für den Berichtszeitraum wurde von den Schwangerschaftsberatungsstellen erstmalig der 
Anlass zur Inanspruchnahme des Sonderfonds erfasst: 
 
 
Auswertungszeitraum: 01. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 
Mehrfachnennung war möglich 
Anlass 
Stadt 
Münster 
 
Pro 
Familia 
Diakonie 
Münster 
Donum 
Vitae 
Sozialdienst 
kath. Frauen 
Summe  
Wirtschaftliche / fi- 
nanzielle Situation 106 
 260  106    311  783  
Lebenssituation (z. 
B. allein erziehend / 
getrennt lebend, feh- 
lendes soziales Netz- 
werk) 17 
 97  33    75  222  
Ausbildung / berufli- 
che Situation 43 
 68  17    11  139  
Familiäre und part- 
nerschaftliche Prob- 
leme 
Fehlende Kinder- 
betreuung 7
 29  18    4 58  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Anlas s  zur  Antr ags te llung 
Ge s am ts um m e  2011 
Lebens situation 
(z.B. alleinerziehend 
/ getrennt lebend, 
f ehlendes  soz iales 
Netzw erk); 222 
A usbildung / 
beruf liche Situation; 
139 
Familiäre und 
partnerschaf tliche 
Probleme 
Fehlende 
Kinderbetreuung; 58 
Wirtschaf tliche / 
f inanzielle Situation; 
783

12  
 
 
Auswertungszeitraum: 01. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 
Mehrfachnennung war möglich 
Anlass 
Stadt 
Münster 
 
Pro 
Familia 
 
Diakonie 
Münster 
Donum 
Vitae 
Sozialdienst 
kath. Frauen 
Summe 
Wirtschaftliche / 
finanzielle Situation 
 92  257  97  *131  328  774  
Lebenssituation (z. 
B. allein erziehend / 
getrennt lebend, 
fehlendes soziales 
Netzwerk) 15 
 101  35  *86  87  238  
Ausbildung / beruf- 
liche Situation 32 
 84  11  *53  13  140  
Familiäre und part- 
nerschaftliche 
Probleme 
Fehlende Kinder- 
betreuung 10 
 19  15  *66  8 52  
 
*) die Zahlen  von Donum vitae wurden für die Jahre 2011 und 2012 zusammengefasst und sind in der Summe  
    und dem  nachfolgenden  Diagramm nicht berücksichtigt worden 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Anlass zur Antragstellung 
Gesamtsumme 2012 
Lebenssituation (z. 
B. alleinerziehend / 
getrennt lebend, 
fehlendes soziales 
Netzw erk); 238 
A usbildung / 
berufliche Situation; 
140 
Familiäre und 
partnerschaftliche 
Probleme 
Fehlende 
Kinderbetreuung; 52 
Wirtschaftliche / 
finanzielle Situation; 
774

13  
 
 
6.2.4 Ausgabenstruktur 
Die durchschnittliche Ausgabe je Beratungsfall: 
 
Jahr Anzahl der Fälle Ausgaben pro Fall 
2010 746 353,93 € 
2011 742 383,36 € 
2012 767 311,05 € 
 
 
Ausgabenkategorien - Hilfearten 
Die Mittel aus dem Sonderfonds wurden verausgabt für: 
  
Ausgabekategorie 
*2010 2011 
2012 
01.01. - 31.03. 
Schwangerschaftsbeklei- 
dung 24.539,00 €
 23.641,00 € 6.656,00 € 
Babyerstausstattung 41.538,00 €  40.808,50 € 17.033,50 € 
Hilfen nach Geburt 52.819,00 €  55.807,00 € 13.165,00 € 
Wohnung und Einrichtung  61.676,50 € 77.056,00 € 18.922,00 € 
Beikleidungsbeihilfen f. d. 
Kind 74.751,00 €
 82.643,00 € 23.142,00 € 
großes Bett 6.133,50 €  4.498,50 € 1.840,50 € 
Sonstige Hilfen 2.574,00 €  0 0 € 
Gesamt 264.031,00 €  284.454,00 € 80.759,00 € 
 
*) Übernommen aus dem Erfahrungsbericht für die Jahre 2009/2010 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Hilfearten 2011 
Wohnung und 
Einrichtung 
26% 
Hilfen nach Geburt 
19% 
Babyerstausstattung 
17% 
Schw angerschafts- 
bekleidung 
8% großes Bett 
2% 
Sonstige Hilfen 
0% 
Bekleidungsbeihilfen 
 f. d. Kind 
28%

14  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Neufassung der Richtlinien gültig ab 01.04.2012 
          
Ausgabekategorie 2012 
01.04. - 31.12. 
Regelleistungen 
Schwangerschaftsbekleidung 11.400,00 € 
Babyerstausstattung 30.965,00 € 
Bedarf im 1. Lebensjahr 64.800,00 € 
Bedarf im 2. Lebensjahr 27.750,00 € 
Bedarf im 3. Lebensjahr 13.300,00 € 
Optionale Hilfen 
Bedarf f. Wohnen und Einrichten bei 
schwangerschaftsbedingtem Umzug 
 9.600,00 €
 
Gesamt 157.815,00 € 
 
 
Ausgaben 2012   
01.01. - 31.03.2012 80.759,00 € 
01.04. - 31.12.2012 157.815,00 € 
Gesamt 238.574,00 € 
 
Hilfearten 2012 (01.01. - 31.03.2012) 
großes Bett 
2% 
Sonstige Hilfen 
0% 
Bekleidungsbeihilfen 
f. d. Kind 
30% 
Schwangerschafts- 
bekleidung 
8% 
Babyerstausstattung 
21% 
Hilfen nach Geburt 
16% 
Wohnung und 
Einrichtung 
23%

15  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Anteil der Hilfen, die vor der Geburt aus Sonderfondsmitteln im wesentlichen für 
Schwangerschaftsbekleidung und Babyerstausstattung finanziert wurden, beläuft sich im ge- 
samten Berichtszeitraum auf ca. 30 %. Die Hilfen, die nach der Geburt angefragt wurden, 
machen einen Anteil von rund 70 % aus.  
Die Neufassung der Richtlinien hat sich auf die Inanspruchnahme der Hilfen somit nicht we- 
sentlich ausgewirkt. 
 
 
6.3 Hilfen zur Familienplanung der Stiftung Siverde s 
 
Im Rahmen der Hilfen zur Familienplanung können zuverlässige, längerfristig angelegte Ver- 
hütungsmethoden wie z. B. Spirale, Implanon (Hormonstäbchen) und Sterilisation für Frau- 
en, die sich in einer schwierigen persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Situation befin- 
den, gefördert werden. In Einzelfällen werden auch anteilige Kosten für die Sterilisation des 
Partners / Ehemannes übernommen. 
Die Empfänger der Hilfe sind Anspruchsberechtigte nach SGB II / SGB III oder SGB XII so- 
wie dem Asylbewerberleistungsgesetz, für die seit der Gesundheitsreform 2005 keine Verhü- 
tungsmittel mehr gezahlt werden. 
Frauen / Paare, die Hilfen zur Familienplanung erhalten, übernehmen in der Regel einen Ei- 
genanteil, so dass die Kostenübernahme aus der Stiftung Siverdes anteilig erfolgt. 
 
Das Budget wurde 2009 von 15.000 € auf 20.000 € aufgestockt. Auf die bereitgestellten Mit- 
tel können alle Schwangerschaftsberatungsstellen zugreifen. 
Über die Hilfegewährung entscheidet die Stiftungsverwaltung auf der Grundlage einer Stel- 
lungnahme der Schwangerschaftsberatungsstellen und des Gesundheitsamtes. 
In 2011 wurden insgesamt 104 Anträge und im Jahr 2012 insgesamt 109 Anträge auf Kos- 
tenübernahme gestellt. Der Ansatz wurde in den Wirtschaftsjahren 2011 und 2012 jeweils 
vollständig ausgeschöpft. 
 
Hilfearten 2012 (ab 01.04.2012) 
Bedarf im 
1. Lebensjahr 
41% 
Bedarf im 
3. Lebensjahr 
8% 
Bedarf f. Wohnen 
und Einrichten bei 
schwangerschaftsbe 
dingtem Umzug 
6% 
Babyerstausstattung 
20% 
Schwangerschafts- 
bekleidung 
7% 
Bedarf im 
2. Lebensjahr 
18%

Anlage 1  
 
Statistische Daten - Gesamtbericht 
Kompaktauswertung der 5 Schwangerschaftsberatungsstellen in der Stadt Münster 
 
Gesamtberatungszahlen / Fälle 
  
Stadt 
Münster 
Pro 
Familia* 
Diakonie 
Münster 
Donum 
Vitae 
Sozialdienst 
kath. Frauen Summe 
2010 353  1371  226  346  1305  3601  
2011 355  1450 232  329  1250  3616  
2012 361  1424  229  321  1244  3579  
Gesamt 1069  4245  687  996  3799  10796  
 
allgemeine Beratungen/Konfliktberatungen 
    
Stadt 
Münster  
Pro 
Familia* 
Diakonie 
Münster 
Donum 
Vitae 
Sozialdienst 
kath. Frauen Summe  
2010 §2  662  1714  343  234  3577 6530  
  §5/§6 61  480  56  112  0 709  
2011 §2  692  1937  517  213  3156  6515  
 §5/§6 51  528  47  116  0 742  
2012 §2  758  1913  503  218  3510  6902  
 §5/§6 57  486  41  103  0  687  
Die Zahlen von Pro Familia beinhalten auch die Sexual- und Partnerschaftsberatung, Sexualaufklärung /  
Sex.päd. Beratung , Familienplanungsberatung, Kinderwunsch und Verhütungsberatung. 
 
13417 11/12 allgem. Beratung   
1429 11/12 Konfliktberatung  
 
Anlass der Erstberatung in der Allgemeinen Schwangerschaftsberatung § 2 SchKG 
  
SSB* 
 
 
 
Sexual/ 
Partner-
 
ber. 
 
Fam.plan.-
KiWunsch 
 
Verhüt.-
ber. 
Ber. / 
pränat. 
Diagnos- 
tik 
Ber. 
nach 
Geb. 
etc. 
Ber. 
nach 
Fehlgeb. 
etc. 
Sexual-
 
aufkl. 
 
 
Sonst. 
 
 
 
 
2010 156  0 42  0 89  1 0 4 
2011 186  0 51  0 61  0 0 6 
Stadt  
Münster 
  2012 218  1 37  0 42  1 0 5 
 
2010 238  222  108  106  122  11  41  48  
2011 262  218  97  129  113  10  64  41  
Pro 
Familia 
  2012 236  220  142  142  113  19  40  35  
 
2010 81  1 7 1 70  3 0 10  
2011 87  1 6 1 64  4 0 22  
Diakonie 
Münster 
 2012 76  0 6 0 82  3 0 21  
 
2010 103  0 17  4 81  8 2 19  
2011 92  1 18  3 76  8 0 15  
Donum 
Vitae 
  2012 108  2 21  1 63  9 0 14  
 
2010 851  0 64  6 406  32  0 28  
2011 805  2 58  7 375  28  0 67  
Soziald. 
kath. 
Frauen 2012 767  0 61  5 376  29  0 86  
*) Schwangerschaftsberatung

Beratungsanlässe für die Konfliktberatung § 5, § 6 SchkG (Mehrfachnennungen) 
  fehl- 
end.  
Kiwu.  
Konfl. 
Part./  
Fami- 
lie 
Droh.  
Arbeits
losigk.  
Vater 
will  
kein 
Kind 
Woh. 
probl 
Fi- 
nanz  
psy. / 
phy. 
Überf 
Ausb.  
Beruf 
befürch. 
Krankh. 
2010  3 19  1 5 4 25  29  22  5 
2011  5 22  7 7 5 32  13  29  4 
Stadt 
Münster 
  2012  4 23  2 6 14  32  24  31  8 
 
2010  22  209  10  89  20  119  91  204  23  
2011  19  216  13  104  15  131  94  218  11  
Pro 
Familia 
  2012  20  184  13  73  22  126  113  201  15  
 
2010  3 32  1 9 5 13  43  20  7 
2011  26  34  0 7 6 22  52  26  7 
Diakonie 
Münster 
 2012  11  20  0 5 3 16  46  24  8 
 
2010  5 28  4 41  24  61  48  49  6 
2011  18  29  17  42  25  67  56  56  6 
Donum 
Vitae 
   2012  11  32  17  41  19  58  51  44  7 
 
2010  keine Konfliktberatungen 
2011  keine Konfliktberatungen 
Soziald. 
kath. 
Frauen 2012  keine Konfliktberatungen 
 
 
Staatsangehörigkeit 
    deutsch andere Übersetz.  
2010 234  113  28  
2011 238  100  39  
Stadt Münster 
  
  2012 219  128  41  
 
2010 1192  179  40  
2011 1275  175  25  
ProFamilia 
  
  2012 1260  164  18  
 
2010 123  103  21  
2011 119  113  28  
Diakonie Münster 
 
 2012 125  104  22  
 
2010 236  107  21  
2011 244  85  12  
Donum Vitae 
  
  2012 206  115  20  
 
2010 782  532  0 
2011 694  556  0 
Sozialdienst 
kath. Frauen 
  2012 652  592  0 
Pro Familia - Zahlen siehe obige Erläuterung

Altersstruktur gesamt 
    
unter 14  
 
14-17  
 
18-21  
 
22-26  
 
27-34  
 
35-39  
 
ab 40  
 
ohne 
Angabe  
 
2010  0 15  47  95  124  41  25  6 
2011  0 10  51  98  126  34  24  12  
Stadt  
Münster 
  2012  1 13  49  100  133  27  19  19  
  
2010  2 54  161  288  446  207  191  22  
2011  4 32  175  305  490  204  216  24  
Pro 
Familia 
  2012  2 50  168  289  447  205  235  28  
  
2010  0 1 42  62  93  19  9 0 
2011  0 1 36  72  74  31  18  0 
Diakonie 
Münster 
 2012  0 7 39  75  73  24  11  0 
  
2010   0 7 45  93  130  32  21  18  
2011  0 5 40  77  123  31  22  31  
Donum 
Vitae 
   2012  0 6 33  77  110  60  17  18  
  
2010  0 40  209  389  509  124  34  0 
2011  0 29  214  367  504  104  31  0 
Soziald. 
kath. 
Frauen 2012  0 32  199  373  487  114  38  0 
 
 
Minderjäh. (bis 18) in Beratung nach § 2  
  2010 2011 2012 
Stadt Münster 8 8 11  
Pro Familia 35  23  32  
Diakonie Münster  1 1 4 
Donum Vitae 4 2 4 
Sozialdienst 
kath. Frauen 40  29  32  
Gesamt 88  63  83  
 
    
Minderjäh. (bis 18) in Beratung nach §§ 5,6  
  2010 2011 2012 
Stadt Münster 7 2 2 
Pro Familia 21  13  20  
Diakonie Münster  0 0 3 
Donum Vitae 4 3 2 
Sozialdienst 
kath. Frauen 0 0 0 
Gesamt 31  18  27  
Pro Familia - Zahlen siehe obige Erläuterung

Anlage 2       
 
 
R i c h t l i n i e n 
 
über Verfügungen aus dem Sonderfonds 
„Hilfen für Schwangere, Mütter und Kinder - 
zum Schutz des ungeborenen Lebens“ 
gültig ab 01.04.2012 
 
 
 
 
1. Die Mittel aus dem Sonderfonds „Hilfen für Schwa ngere, Mütter und Kinder zum Schutz des  
ungeborenen Lebens“ werden Schwangeren und Müttern gewährt, die sich wegen einer 
Notlage an eine der insgesamt fünf Schwangerschafts beratungsstellen im Stadtgebiet 
Münster wenden. 
Es handelt sich bei den Sonderfondsmitteln um mater ielle Hilfen, die unmittelbar, schnell 
und unbürokratisch gewährt werden. 
Ein Rechtsanspruch auf Leistungen aus dem Sonderfonds besteht nicht. 
 
 
2. Es gilt das Subsidiaritätsprinzip (Grundsatz der  Nachrangigkeit). 
Hilfen können nur gewährt werden, wenn keine ausrei chenden anderen Mittel zur Finanzie- 
rung zur Verfügung stehen. Rechtsansprüche auf Hilf en aufgrund gesetzlicher Ansprüche  
(z. B. Sozialgesetzbuch II -, VIII -, XII - Leistun gen, Wohngeld, Bundeskindergeld u. a.) sind 
vor der Inanspruchnahme von Sonderfondsmitteln geltend zu machen. 
 
 
3. Voraussetzungen der Hilfegewährung: 
 
3.1 Die Kontaktaufnahme der Schwangeren zu einer Sc hwangerschaftsberatungsstelle erfolgt  
bis zur 12. Schwangerschaftswoche post Coitus bzw. bis zur 14. Schwangerschaftswoche  
post Menstrum. 
3.2 Der Wohnsitz ist in Münster. 
3.3 Die Mittel können nur über eine Beratungsstelle  beantragt werden und müssen zweck- 
 gebunden sein. 
 
 
4. Die Vergabe der Mittel erfolgt einkommensabhängi g. Maßgeblich für die Hilfegewährung ist  
 die wirtschaftliche Situation zum Zeitpunkt der An tragstellung.  
Die jeweils gültigen und zu berücksichtigenden Einkommensgrenzen orientieren sich an 
den Regularien der Bundesstiftung „Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens“

5. Leistungen des Sonderfonds: 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
6. Die aufgeführten Leistungen können pro Schwanger schaft / Kind nur einmal  gewährt  
 werden. 
 
7. Bei gleichzeitiger Gewährung von Hilfen aus der Bundesstiftung und dem Sonderfonds  
 sollen die festgelegten Beträge nicht überschritte n werden. 
 
8. Die Richtlinien über Verfügungen aus dem Sonderf onds  treten zum 01.04.2012 in Kraft  
 und lösen damit die seit 2002 gültigen Richtlinien  und deren Anlage ab.  
 
9. Die neu gefassten  Richtlinien gelten  für alle Sonderfondsanträge ab dem 01.04.2012. 
 
Art der Leistung  Hilfeanspruch für  
Antragstellerinnen mit  
eigenem Einkommen 
und /oder Transferleis- 
tungen  
(z.B. BAföG, Wohngeld) 
 
Anspruch als  ergänzende  
Leistung zu SGB II / XII  
und AsylbLG 
 
Regelleistungen 
Bekleidungshilfen für die  
Schwangere                 
 
   
200,00 € 100,00 € 
 
Babyerstausstattung     
  
 
565,00 € 130,00 € 
Bedarf im 1. Lebensjahr  
 
300,00 € 
 
300,00 € 
 
Bedarf im 2. Lebensjahr  
 
150,00 € 150,00 € 
Bedarf im 3. Lebensjahr  
 
100,00 € 100,00 € 
 
Optionale Hilfen 
Bedarf für Wohnen und  
Einrichten bei schwanger- 
schaftsbedingtem Umzug  
(Antragstellung möglich bis 
zur Vollendung des 2. Le- 
bensjahres des Kindes) 
 
400,00 €   400,00 € * 
Nachrangigkeitsprinzip *Gewährte  Leistungen für Umzug / Erstausstattung  
 einer Wohnung nach SGB II  werden bei der 
 Gewährung von Hilfen aus dem Sonderfonds  
 angerechnet.

Erfahrungsbericht der Schwangerschaftsberatungsstellen 
im Stadtgebiet Münster und Bericht über die Entwicklung  
des Sonderfonds „Hilfen für Schwangere, Mütter und 
Kinder zum Schutz des ungeborenen Lebens“ für die  
Jahre 2011 und 2012  
 
V/0271/2013 
 
 
 
Impressum 
 
Herausgeberin: 
Stadt Münster 
Amt für Kinder, Jugendliche und Familien 
Kommunaler Sozialdienst / Schwangerschaftsberatungsstelle 
Zusammenstellung: Brigitte Berghoff 
Juni 2013, Auflage 350

Berichtsvorlage

3119 Zeichen

V/0271/2013 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Kinder, Jugendliche und Familien 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Erfahrungsbericht der Schwangerschaftsberatungsstellen im Stadtgebiet Münster und Bericht 
über die Entwicklung des Sonderfonds "Hilfen für Schwangere, Mütter und Kinder zum Schutz des 
ungeborenen Lebens" für die Jahre 2011 und 2012 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
03.07.2013 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien Bericht 
18.09.2013 Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Arbeitsförderung Bericht 
19.09.2013 Ausschuss für Gleichstellung Bericht 
 
 
Bericht: 
 
Der Erfahrungsbericht für die Jahre 2011 und 2012 führt die seit 1977 turnusmäßig alle 2 Jahre 
erfolgende Berichterstattung fort. 
 
Der Bericht basiert auf den Erfahrungsberichten der folgenden insgesamt fünf Schwanger-
schaftsberatungsstellen im Stadtgebiet Münster: 
 
 Beratungs- und BildungsCentrum, Diakonie Münster 
  Pro Familia – Beratungsstelle Münster 
  Sozialdienst katholischer Frauen e.V.  - Schwangerschaftsberatung 
  Donum Vitae e.V., Ortverein Münster 
 Schwangerschaftsberatungsstelle im Amt für Kinder, Jugendliche und Familien 
 
 
 
Die Gesamt - Fallzahlen der Beratungsstellen (siehe Anlage 1: Statistische Daten)  sind im Be-
reich der  Konfliktberatungen weiterhin rückläufig (2010/ 709 Fälle und 2012/ 687 Fälle).  Gleich-
zeitig stieg der Anteil der allgemeinen, sozialen und finanziellen Schwangerschaftsberatungen im 
Berichtszeitraum von 6.530 Beratungen in 2010 auf 6.902 Beratungen in 2012 an.  
In 2011 wichen die durchgeführten Beratungen gegenüber der jahrelangen Tendenz ab. Es e r-
folgten insgesamt 6515 allgemeine Beratungen und 742 Konfliktberatungen. 
 
 
 
 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0271/2013 
Auskunft erteilt: 
Frau Berghoff 
Ruf: 
492-5681 
E-Mail: 
BerghoffB@stadt-muenster.de 
Datum: 
22.05.2013 
Öffentliche Berichtsvorlage

2 
V/0271/2013 
 
 
Die detaillierten Einzelberichte  über die Erfahrungen der Schwangerschaftsberatungsstellen im 
Stadtgebiet Münster für die Jahre 2011 und 2012 wurden in dem anliegenden Gesamtbericht 
erstmalig nicht eingefügt.  
Die Einzelberichte sind als Dokument zusammenfassend dargestellt und auf der Internetseite des 
Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien (aktuell unter: Leistungen/ Kommunaler Sozialdienst/ 
Schwangerschaftsberatung) einsehbar. 
 
Die Berichterstattung zum Sonderfonds „Hilfen für Schwangere, Mütter und Kinder zum Schutz 
des ungeborenen Lebens“ zeigt die Entwicklung des Sonderfonds unter Berücksichtigung der 
Neufassung der Richtlinien gültig ab 01.04.2012 auf. 
Der Haushaltsansatz betrug unverändert 255.650 €./ jährlich. Die Antragszahlen für den Sonder-
fonds liegen mit rund 1000 Anträgen pro Jahr weiterhin auf  konstant hohem Niveau. Den im Be-
richtszeitraum gestellten Anträgen konnte vollständig stattgegeben werden. 
 
 
 
I. V. 
 
gez. 
Dr. Andrea Hanke 
Stadträtin 
 
 
Anlagen: 
 
Erfahrungsbericht der Schwangerschaftsberatungsstellen im Stadtgebiet Münster und Bericht 
über die Entwicklung des Sonderfonds „Hilfen für Schwangere, Mütter und Kinder zum Schutz 
des ungeborenen Lebens für die Jahre 2011 und 2012“

Beratungsverlauf (3)

03.07.2013 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien
TOP 12.3 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
18.09.2013 Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Arbeitsförderung
TOP 6 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
08.10.2013 Ausschuss für Gleichstellung
TOP 5 Bericht

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0271/2013
Typ
Vorlagen
Datum
23.05.2013
Erstellt
06.10.2020 14:37