V/0271/2013
Erfahrungsbericht der Schwangerschaftsberatungsstellen im Stadtgebiet Münster und Bericht über die Entwicklung des Sonderfonds "Hilfen für Schwangere, Mütter und Kinder zum Schutz des ungeborenen Lebens"
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Bericht der Schwangerschaftsberatungsstellen für die Jahre 2011 und 2012
42888 Zeichen
Erfahrungsbericht der
Schwangerschaftsberatungsstellen
im Stadtgebiet Münster
und Bericht über die Entwicklung des
Sonderfonds „Hilfen für Schwangere, Mütter und
Kinder zum Schutz des ungeborenen Lebens“
für die Jahre 2011 und 2012
Inhalt
1.
Einleitung 1
2. Gesetzliche Grundlagen der Beratung 2
2.1 Allgemeine Schwangerschaftsberatung 2
2.2 Schwangerschaftskonfliktberatung 3
2.3 Aufnahme der Schwangerschaftsberatung in das Kinder- und Jugendhilfe-
recht
4
3. Finanzierungsbeteiligung des Landes Nordrhein - Westfalen 4
4. Gremienarbeit, Vernetzung und Kooperation der Schwangerschaftsberatungs-
stellen auf kommunaler Ebene
5
4.1 Arbeitskreis § 218 5
4.2 Beteiligung der Schwangerschaftsberatungsste llen am Aufbau verbind-
licher Netzwerkstrukturen zur Kooperation und Information
6
4.3 Qualitätszirkel zur Erarbeitung eines Kooper ations- und Leistungsvertra-
ges mit den Schwangerschaftsberatungsstellen im Stadtgebiet Münster
6
5. Erfahrungsberichte der Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktbe-
ratungsstellen im Stadtgebiet Münster für die Jahre 2011 und 2012 )**
6
6. Finanzielle Hilfen 7
6.1 Bundesstiftung „Mutter und Kind“ 7
6.1.1 Grundlagen 7
6.2 Sonderfonds „Hilfen für Schwangere, Mütter u nd Kinder zum Schutz des
ungeborenen Lebens“ der Stadt Münster
8
6.2.1 Grundlagen 8
6.2.2 Leistungen des Sonderfonds - Neufas sung der Richtlinien in 2012 8
6.2.3 Inanspruchnahme des Sonderfonds 9
6.2.4 Ausgabenstruktur 13
6.3 Hilfen zur Familienplanung der Stiftung Sive rdes 15
Anlagen
Anlage 1: Statistische Daten - Gesamtbericht
Kompaktauswertung der fünf Schwangerschaftsberatun gsstellen in der
Stadt Münster
Anlage 2: Richtlinien über Verfügungen aus dem Sond erfonds „Hilfen für Schwangere,
Mütter und Kinder zum Schutz des ungeborenen Leben s“
gültig ab 01.04.2012
** Die detaillierten Einzelberichte
über die Erfahrungen der Schwangerschaftsbera-
tungsstellen im Stadtgebiet Münster für die Jahre 2011 und 2012 wurden in dem an-
liegenden Gesamtbericht erstmalig nicht eingefügt.
Die Einzelberichte sind als barrierefreies Dokumen t zusammenfassend dargestellt
und auf der Internetseite des Amtes für Kinder, Ju gendliche und Familien einsehbar.
(aktuell unter: Leistungen / Kommunaler Sozialdien st/ Schwangerschaftsberatung)
1
1. Einleitung
Die Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatung umfasst vielfältige Hilfen und
Angebote zu allen Fragen rund um Schwangerschaft und Geburt sowie zur Sexualaufklä-
rung, Verhütung und Familienplanung.
Jede Frau und jeder Mann hat das Recht, sich von einer hierfür vorgesehenen Beratungs-
stelle auf Wunsch anonym informieren und beraten zu lassen.
Die lösungs- und resscourcenorientierte Beratung sieht eine längerfristige Begleitung im
Zeitraum von der Schwangerschaft bis zum 3. Lebensjahr vor und umfasst die für die indivi-
duelle Situation notwendigen Informationen, insbesondere auch zu dem Bedarf entspre-
chenden Angeboten. Die Schwangerschaftsberatung übernimmt in diesem Kontext häufig
eine Türöffnerfunktion, um Leistungen der Jugend - und Gesundheitshilfe oder anderer Trä-
ger zu vermitteln.
In den Netzwerken der Frühen Hilfen der Stadt Münster, die in der Arbeit mit Familien dazu
beitragen sollen, dass Risiken für das Wohl und die Entwicklung von Kindern frühzeitig
wahrgenommen und reduziert werden, stellt die Schwangerschaftsberatung somit einen
wichtigen Baustein dar.
In den Erfahrungsberichten der Schwangerschaftsberatungsstellen werden die Erkenntnisse
und Erfahrungen in der Beratung und den weiteren Aufgabenbereichen in Form von eigen-
ständigen Berichten von den folgenden insgesamt fünf Beratungsstellen beschrieben:
Beratungs- und BildungsCentrum, Diakonie Münster
Pro Familia - Beratungsstelle Münster
Sozialdienst katholischer Frauen e. V. - Schwanger schaftsberatung
Donum Vitae e.V., Ortverein Münster
Schwangerschaftsberatungsstelle im Amt für Kinder, Jugendliche und Familien
In der Kompaktauswertung der Beratungsstellen
- Anlage 1 - Statistische Daten werden die
Fallzahlen, Beratungskontexte und Zielgruppen der Schwangerschaftsberatungsstellen
komprimiert dargestellt.
Die detaillierten Einzelberichte
der Schwangerschaftsberatungsstellen im Stadtgebiet Müns-
ter für die Jahre 2011 und 2012 wurden erstmalig nicht in den Gesamtbericht eingefügt.
Die Einzelberichte sind als barrierefreies Dokument zusammengefasst worden und auf der
Internetseite des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien einsehbar.
(aktuell unter: Leistungen / Kommunaler Sozialdienst / Schwangerschaftsberatung)
Neu aufgenommen wurde in diesem Bericht der Punkt 4. Gremienarbeit, Vernetzung und
Kooperation der Schwangerschaftsberatungsstellen unter Berücksichtigung der gesetzlichen
Neuregelung im Kinder- und Jugendhilferecht (Punkt 2.3).
Zudem informiert der Bericht über die Entwicklung des Sonderfonds der Stadt Münster
„Hilfen für Schwangere, Mütter und Kinder zum Schutz des ungeborenen Lebens“ unter
Berücksichtigung der Neufassung der Richtlinien für den Sonderfonds gültig ab 01.04.2012.
Erstmalig wurde im Berichtszeitraum der Anlass zur Inanspruchnahme der Leistungen aus
dem Sonderfonds erfasst (S. 11 - 12).
2
2. Gesetzliche Grundlagen der Beratung
Gesetzliche Grundlage der Schwangerschaftsberatung ist das Gesetz zur Vermeidung und
Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten (Schwangerschaftskonfliktgesetz - SchKG).
Neben dem Rechtsanspruch auf Beratung in allen eine Schwangerschaft mehr oder weniger
berührenden Fragen (§ 2,1 SchKG) regelt das Gesetz auch die gemäß §§ 218, 219 Strafge-
setzbuch (StGB) verpflichtende Beratung der Schwangeren in einem Schwangerschaftskon-
flikt (§§ 5, 6,7 SchKG).
2.1 Allgemeine Schwangerschaftsberatung (§ 2 SchKG)
Der Anspruch auf Beratung umfasst folgende Bereiche:
Sexualaufklärung, Verhütung und Familienplanung
Familienfördernde Leistungen und Hilfen für Famili en und Kinder einschließlich der be-
sonderen Rechte im Arbeitsleben
Vorsorgeuntersuchungen im Rahmen der Schwangerscha ft (auch besondere vorgeburt-
liche Untersuchungen) und die Kosten der Entbindung
Soziale und wirtschaftliche / finanzielle Hilfen s owie Unterstützung bei der Wohnungs-,
Arbeits- und Ausbildungsplatzsuche oder deren Erhalt und bei der Suche nach einer
Betreuungsmöglichkeit für das Kind
Rechtliche Fragen (z. B. Kindschaftsrecht / Vaters chaftsanerkennung, Sorgeerklärung,
Zuwanderungsgesetz sowie Mutterschutzgesetz und Elterngeldgesetz)
Hilfsmöglichkeiten für behinderte Menschen und ihr e Familien, die vor und nach der Ge-
burt eines in seiner körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheit geschädigten
Kindes zur Verfügung stehen
Lösungsmöglichkeiten für psychosoziale Konflikte i m Zusammenhang mit einer
Schwangerschaft
Methoden zur Durchführung eines Schwangerschaftsab bruchs, die physischen und psy-
chischen Folgen eines Abbruchs und die damit verbundenen Risiken
Rechtliche und psychologische Gesichtspunkte im Zu sammenhang mit einer Adoption /
Vermittlung in eine Pflegefamilie
Hilfe und Unterstützung bei der Geltendmachung von Ansprüchen, bei der Wohnungs-
suche, der Suche nach einem Betreuungsplatz für das Kind und bei der Fortsetzung der
Ausbildung
Auf Wunsch der Schwangeren sind Dritte zur Beratung hinzuzuziehen. Zum Anspruch auf
Beratung gehört auch die Nachbetreuung nach einem Schwangerschaftsabbruch oder nach
der Geburt des Kindes.
Aufklärung und Beratung in besonderen Fällen (§ 2a SchKG)
Sprechen nach den Ergebnissen von pränataldiagnostischen Maßnahmen dringende Gründe
für die Annahme, dass die körperliche oder geistige Gesundheit des Kindes geschädigt ist,
so hat die Ärztin oder der Arzt, die oder der der Schwangeren die Diagnose mitteilt, über die
medizinischen und psychosozialen Aspekte, die sich aus dem Befund ergeben, unter Hinzu-
ziehung von Ärztinnen oder Ärzten, die mit dieser Gesundheitsschädigung bei geborenen
Kindern Erfahrung haben, zu beraten. Sie erfolgt in allgemein verständlicher Form und er-
gebnisoffen.
Die Beratung umfasst:
Erörterung der möglichen medizinischen, psychische n und sozialen Fragen sowie der
Möglichkeiten zur Unterstützung bei physischen und psychischen Belastungen.
3
Erläuterung des Anspruchs auf weitere und vertiefe nde psychosoziale Beratung und im
Einvernehmen mit der Schwangeren Vermittlung von Kontakten zu Beratungsstellen
nach § 3 und zu Selbsthilfegruppen oder Behindertenverbänden
Vor der schriftlichen Feststellung gemäß § 218b Ab satz 1 des Strafgesetzbuchs ist die
Schwangere über die medizinischen und psychischen Aspekte eines Schwanger-
schaftsabbruchs zu beraten, über den Anspruch auf weitere und vertiefende psychoso-
ziale Beratung nach § 2 zu informieren und im Einvernehmen mit der Schwangeren Kon-
takte zu Beratungsstellen nach § 3 zu vermitteln, soweit dies nicht auf Grund des Absat-
zes 1 bereits geschehen ist. Die schriftliche Feststellung darf nicht vor Ablauf von drei
Tagen nach der Mitteilung der Diagnose gemäß Absatz 1 Satz 1 oder nach der Beratung
gemäß Satz 1 vorgenommen werden. Dies gilt nicht, wenn die Schwangerschaft ab-
gebrochen werden muss, um eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für Leib oder Leben
der Schwangeren abzuwenden.
Einholung einer schriftliche Bestätigung der Schwa ngeren über die Beratung und Ver-
mittlung nach den Absätzen 1 und 2 oder über den Verzicht - jedoch nicht vor Ablauf der
Bedenkzeit
2.2 Schwangerschaftskonfliktberatung ( §§ 5, 6, 7 S chKG)
Die nach § 218 Strafgesetzbuch notwendige Beratung ist ergebnisoffen zu führen und geht
von der Verantwortung der Frau aus. Die Schwangerschaftskonfliktberatung dient dem
Schutz des ungeborenen Lebens. Die Beratung soll ermutigen und Verständnis wecken,
nicht belehren oder bevormunden. Die Schwangere kann auf Wunsch gegenüber der bera-
tenden Person anonym bleiben.
Die Beratungsstelle hat nach Abschluss der Beratung eine mit Name und Datum versehene
Bescheinigung auszustellen, dass eine Beratung nach §§ 5,6 SchKG stattgefunden hat.
Die Schwangerschaftskonfliktberatung umfasst:
Beweggründe der Frau, derentwegen sie einen Abbruc h der Schwangerschaft erwägt,
ohne das in diesem Kontext die Gesprächs- und Mitwirkungsbereitschaft der Frau beein-
flusst wird
Jede nach Sachlage notwendige medizinische, sozial e und juristische Information
Darlegung der Rechtsansprüche von Mutter und Kind sowie der praktischen Hilfen, die
die Fortsetzung der Schwangerschaft erleichtern könnten
Angebote zur Unterstützung / Geltendmachung von An sprüchen bei der Wohnungssu-
che, der Suche nach einer Betreuungsmöglichkeit für das Kind und bei der Fortsetzung
der Ausbildung
Angebot der Nachbetreuung
Verhütungsberatung
Nach diesen gesetzlichen Vorgaben beraten die anerkannten folgenden vier
Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen in Münster:
Beratungs- und BildungsCentrum, Diakonie Münster
Pro Familia - Beratungsstelle Münster
Donum Vitae e. V., Ortverein Münster
Schwangerschaftsberatung im Amt für Kinder, Jugen dliche und Familien
Die Schwangerschaftsberatung des Sozialdienstes katholischer Frauen e.V. berät weiterhin
im Bereich der allgemeinen, finanziellen und sozialen Hilfen, ist aber aufgrund der Entschei-
dung der deutschen Bischofskonferenz aus dem gesetzlichen Beratungssystem der
Schwangerschaftskonfliktberatung ausgeschieden.
4
2.3 Aufnahme der Schwangerschaftsberatung in das Ki nder- und Jugendhilferecht
Mit dem Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen
(Bundeskinderschutzgesetz- BKiSchG), wurden verbindliche Grundlagen geschaffen, nie-
derschwellige Hilfeangebote für Familien vor und nach der Geburt und in den ersten Lebens-
jahren des Kindes einzuführen und zu verstetigen.
Es handelt sich um ein sogenanntes Artikelgesetz mit dem bestehende Rechtsgrundlagen
geändert oder neue gesetzliche Grundlagen geschaffen werden:
§ 16 (3) SGB VIII – Kinder und Jugendhilfegesetz
Der in § 16 SGB VIII neu eingefügte Absatz 3 ist Anspruchsgrundlage für Mütter und Vä-
ter sowie schwangere Frauen und werdende Vätern auf Beratung und Hilfe in Fragen
der Partnerschaft und des Aufbaus elterlicher Erziehungs- und Beziehungskompeten-
zen.
§ 2 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz - KKG
Beschreibt die Grundlagen für die Information der Eltern über Angebote zur Beratung in
Fragen der Schwangerschaft, Geburt und der Entwicklung des Kindes in den ersten Le-
bensjahren.
§ 3 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz - KKG
Regelt die Rahmenbedingungen für verbindliche Netzwerke - Einbeziehung der Bera-
tungsstellen nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes in das aufzu-
bauende Netzwerk zum Kinderschutz
§ 4 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz - KKG
Definiert die Befugnisse der Beauftragten einer ane rkannten Schwangerschaftskonflikt-
beratungsstelle zur Beratung und Übermittlung von I nformationen durch Geheimnisträ-
ger bei Kindeswohlgefährdung.
Über die bundesgesetzlichen Vorgaben hinaus orientieren sich die Schwangerschaftsbera-
tungsstellen auch an den gesundheits- und sozialpolitischen Erwartungen der Landes- und
der Kommunalpolitik.
3. Finanzierungsbeteiligung des Landes Nordrhein-We stfalen
Gesetzliche Grundlagen:
§§ 3, 4 Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG)
Ausführungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen z um Schwangerschaftskonfliktge-
setz des Bundes (AG SchKG)
Die Schwangerschaftsberatungsstellen erhalten eine Finanzierungsbeteiligung des
Landes NRW in Höhe von 80 Prozent der Bruttopersonalkosten und eine Sachkostenpau-
schale von 8.400,00 € jährlich pro Arbeitsplatz.
Anmerkung:
Am 1. Januar 2013 tritt eine Änderung des nordrhein-westfälischen Ausführungsgesetzes
zum Schwangerschaftskonfliktgesetz (AG SchKG) in Kraft. Damit wird das zuständige Minis-
terium ermächtigt, ab 2013 (zusätzliche) Daten zu erheben. Diese Daten können nach einer
angestrebten weiteren Gesetzesänderung ab 2015 Einfluss auf die Verteilung der Landes-
förderung auf die einzelnen Beratungsstellen haben
5
4. Gremienarbeit, Vernetzung und Kooperation der Sc hwangerschaftsberatungs-
stellen auf kommunaler Ebene
Die Schwangerschaftsberatung, die den Zeitraum von der Schwangerschaft bis zum 3. Le-
bensjahr umfasst, stellt im gesamtpräventiven Netzw erk zur frühen Förderung von Familien
und Kindern einen wichtigen Aspekt dar. Im Rahmen d er Beratung und Begleitung der Frau-
en, Männer, Paare und Familien ist das Zusammenwirk en und die Kooperation mit anderen
Fachkräften auf unmittelbarer und mittelbarer Ebene unerlässlich.
Seit der Einführung des Bundeskinderschutzgesetzes ist die Vernetzung der örtlichen Un-
terstützungssysteme im Bereich der Frühen Hilfen insgesamt kontinuierlich vorangeschritten.
Die Reflexion und Diskussion von strukturellen, fachlichen und inhaltlichen Aspekten unter
Berücksichtigung der sozialrechtlichen Reformen und aktuellen gesellschaftlichen Entwick-
lungen trägt zur bedarfsgerechten Weiterentwicklung der Angebote und der Standards im
breiten Spektrum der Beratungsangebote in Münster bei.
Gesetzliche Grundlagen
Schwangerschaftskonfliktgesetz - §§ 2, 6 (3), 9 (Punkt 2. und 3.) SchKG -
Grundlagen zur Kooperation von Fachkräften und weit eren Personen sowie zur Zusam-
menarbeit aller Stellen, die öffentliche und private Hilfen für Mutter und Kind gewähren
§ 3 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz - KKG -
Einbeziehung der Beratungsstellen nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonflikt-
gesetzes in das aufzubauende Netzwerk zum Kinderschutz
Alle fünf Schwangerschaftsberatungsstellen im Stadtgebiet sind in den nachfolgend aufge-
führten Gremien, Netzwerken und Arbeitsgruppen vertreten.
Die weitere sach- und fachbezogene Teilnahme der einzelnen Schwangerschaftsberatungs-
stellen an Arbeitkreisen, politischen Gremien sowie den Arbeitsgemeinschaften nach § 78
SGB VIII wird in den von den Beratungsstellen erstellten Einzelberichten dargestellt.
4.1 Arbeitskreis § 218
Die Beraterinnen der folgenden Schwangerschaftsberatungsstellen im Stadtgebiet Münster:
Beratungs- und BildungsCentrum, Diakonie Münster
Pro Familia - Beratungsstelle Münster
Sozialdienst katholischer Frauen e. V. - Schwanger schaftsberatung
Donum Vitae e. V., Ortsverein Münster
Schwangerschaftsberatung im Amt für Kinder, Jugend liche und Familien
treffen sich in vierteljährlichen Abständen im Rahmen des Arbeitskreises § 218 zum fachlich,
inhaltlichen und kollegialen Erfahrungs- und Informationsaustausch.
Im Arbeitskreis werden auch Verfahrensweisen abgestimmt und zu unterschiedlichen The-
menbereichen Experten eingeladen, um sich gemeinsam zu informieren und fortzubilden.
Themen:
2011
Ausländerangelegenheiten - rechtliche Fragen
Referenten Herr Schlumm und Frau Last, Amt 36
Anpassung der Richtlinien für die Vergabe der Sond erfondsmittel
„Häusliche Gewalt“ - Referentin: Frau Rohlmann, SK F
6
2012
Austausch / Diskussion zur Rolle und Bedeutung der Schwangerschaftsberatung im
Kontext des Ausbaus der „Frühen Hilfen“
Informationsveranstaltung zum neuen Bundeskindersc hutzgesetz unter Einbeziehung
der Familienbildungsstätten Referent: Herr Hartmann, Amt 51
Austausch über Einbeziehung / Beteiligung der Schw angerschaftsberatung in Gremien /
Netzwerken im Kontext der „Frühen Hilfen“
Diskussion über den Gesetzentwurf zur „Vertraulich en Geburt“
4.2 Beteiligung der Schwangerschaftsberatungsstell en am Aufbau verbindlicher
Netzwerkstrukturen zur Kooperation und Information
Präventionskonferenz am 22.03.2012
Starke Kinder begleiten - fördern - schützen
Präventiv - Qualifiziert - Vernetzt am 06.09. und 30.10.2012
Zielworkshop I und II im Rahmen des Modellprojektes „Kein Kind zurücklassen!“
Qualitätszirkel Prävention
AG Kinderschutz und elterlicher Drogenkonsum
AG 2 Kinder - und Jugendarbeit nach § 78 SGB VIII
AG 4 Familienförderung nach § 78 SGB VIII
4.3 Qualitätszirkel zur Erarbeitung eines Kooperati ons- und Leistungsvertrages
mit den Schwangerschaftsberatungsstellen im Stadtgebiet Münster
Der Qualitätszirkel zur Erarbeitung eines Kooperations- und Leistungsvertrages mit den
Trägervertretern der insgesamt fünf Schwangerschaftsberatungsstellen im Stadtgebiet
Münster wurde in 2011 eingerichtet und 2012 fortgeführt.
Nach der Festlegung von Leistungsgruppen erfolgte der Einstieg in die Leistungsbeschrei-
bungen.
5. Erfahrungsberichte der Schwangerschafts- und Sch wangerschaftskonflikt-
beratungsstellen im Stadtgebiet Münster für die Jahre 2011 und 2012
Die Erfahrungsberichte der Schwangerschaftsberatungsstellen im Stadtgebiet Münster für
die Jahre 2011 und 2012 wurden erstmalig nicht in den Gesamtbericht eingefügt. Die Einzel-
berichte sind als barrierefreies Dokument zusammenfassend dargestellt und auf der Inter-
netseite des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien einsehbar.
(aktuell unter: Leistungen / Kommunaler Sozialdienst / Schwangerschaftsberatung)
7
6. Finanziellen Hilfen
6.1. Bundesstiftung „Mutter und Kind“
6.1.1 Grundlagen
Die Bundesstiftung „Mutter und Kind - Schutz des un geborenen Lebens“ wurde 1984 einge-
richtet mit dem Ziel, die Bedingungen für das ungeb orene Leben zu verbessern und seinen
Schutz zu stärken. Sie untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend und erhält für ihre Arb eit jährlich mindestens 92 Millionen Euro
aus dem Bundeshaushalt, die sie nach einem Bevölker ungsschlüssel an die Zuwendungs-
empfänger auf Landesebene (für NRW: Caritasverband für die Diözese Münster e. V.) ver-
gibt.
Im Stadtgebiet Münster beteiligen sich die folgenden Schwangerschaftsberatungsstellen an
der Vergabe der Bundesstiftungsmittel:
Sozialdienst katholischer Frauen e.V. - Schwangers chaftsberatung
Donum Vitae e. V., Ortverein Münster
Schwangerschaftsberatungsstelle im Amt für Kinder, Jugendliche und Familien
Die Stiftungsmittel können für Aufwendungen gewährt werden, die im Zusammenhang mit
der Schwangerschaft, Geburt sowie der Pflege und Er ziehung des Kleinkindes entstehen.
Diese umfassen insbesondere die Erstausstattung des Babys, die Wohnung und deren Ein-
richtung und in besonderen Einzelfällen die Weiterführung des Haushalts oder die Betreuung
des Säuglings oder Kleinkindes.
Die Bundesstiftung sieht eine einmalige Antragstellung bis zum Ende der Schwangerschaft
vor. In Ausnahmefällen ist eine Nachantragstellung auch nach der Geburt möglich, wenn
sich die Situation gravierend verschlechtert hat.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Unterstützung durch Mittel aus der Bundesstiftung.
Die Inanspruchnahme von Hilfen aus der Bundesstiftu ng unterliegt einer Einkommensgren-
ze. Die Einkommensgrenze für die Leistungen aus der Bundesstiftung "Mutter und Kind -
Schutz des ungeborenen Lebens" orientiert sich an d em Eckregelsatz des § 28 SGB XII und
wird bei Veränderungen der Regelbedarfe regelmäßig neu berechnet.
Einkommensgrenzen gültig ab 01.07.2011
Verh. / Paar Alleinerziehend
1.674 €
1.365 €
Zuzüglich für jedes Kind
von 0 - 5 Jahren von 6 - 13 Jahren von 14 - 25 Jahren
330 € 385 € 440 €
Einkommensgrenzen gültig ab 01.07.2012
Verh. / Paar Alleinerziehend
1.720 €
1.403 €
Zuzüglich für jedes Kind
von 0 - 5 Jahren von 6 - 13 Jahren von 14 - 25 Jahren
336 € 393 € 449 €
8
Für Frauen in Münster wurden im Berichtszeitraum Bundesstiftungsmittel im folgenden
Umfang zur Verfügung gestellt:
Bundesstiftungsmittel
2010 2011 2012
Sozialdienst kath.
Frauen 254.609,58 €
234.155,99 € 221.058,92 €
Donum Vitae 33.091,39 € 25.741,24 € 22.756,81 €
Stadt Münster 46.856,52 € 37.909,47 € 49.688,47 €
Summe 334.557,49 € 297.806,70 € 293.504,20 €
6.2 Sonderfonds „Hilfen für Schwangere, Mütter und Kinder zum Schutz des ungeborenen
Lebens“ der Stadt Münster
6.2.1 Grundlagen
Der Sonderfonds wurde 1976 mit Aufnahme der Schwangerschafts- und Schwangerschafts-
konfliktberatung eingerichtet, um Frauen, Paaren und Familien in Notsituationen über die ge-
setzlichen Hilfen hinaus eine konkrete Unterstützung anbieten zu können.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Leistungen. Bei den Sonderfondsmitteln handelt es sich
um freiwillige Leistungen der Stadt Münster in Form von finanziellen Hilfen, die unmittelbar,
schnell und unbürokratisch gewährt werden.
Alle fünf Schwangerschaftsberatungsstellen im Stadtgebiet Münster beteiligen sich an der
Vergabe der Mittel.
Voraussetzung für die Hilfegewährung ist die Kontaktaufnahme zu einer Schwangerschafts-
beratungsstelle bis zur 12. Schwangerschaftswoche (pc) bzw. bis zur 14. Schwanger-
schaftswoche (pm).
Die Vergabe der Mittel erfolgt einkommensabhängig. Die jeweils gültigen und zu berücksich-
tigenden Einkommensgrenzen orientieren sich an den Regularien der Bundesstiftung “Mutter
und Kind“ - Schutz des ungeborenen Lebens, um eine weitestgehende Gleichbehandlung
von Frauen / Familien bei der Vergabe von Sonderfonds und Stiftungsmitteln zu gewährleis-
ten.
Ein wesentlicher Unterschied zwischen dem Sonderfonds und der Bundesstiftung besteht im
Zeitraum der Inanspruchnahme. Die Bundesstiftung sieht eine einmalige Antragstellung vor.
Die Hilfen aus dem Sonderfonds können bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres beantragt
werden.
Die finanzielle Hilfegewährung in Verbindung mit professioneller Beratung hat sich als Tür-
öffner bewährt. Bei Bedarf werden im Rahmen der Beratung weitere Hilfen und Angebote
vermittelt. Die Begleitung der Frauen, Familien und Kinder vom Beginn der Schwangerschaft
bis zum 3. Lebensjahr des Kindes stellt somit einen wichtigen Aspekt im Kontext der „Frühen
Hilfen“ dar.
6.2.2 Leistungen des Sonderfonds - Neufassung der R ichtlinien in 2012
Grundlage für die Gewährung der finanziellen Hilfen aus dem Sonderfonds der Stadt Müns-
ter sind die Richtlinien zur Vergabe der Mittel aus dem Sonderfonds der Stadt Münster
“Hilfen für Schwangere, Mütter und Kinder zum Schutz des ungeborenen Lebens“.
Die Richtlinien gültig ab 2002 wurden in 2011 überarbeitet. Die Neufassung der Richtlinien -
V/0466/2011 - gültig ab 01.04.2012 (s. Anlage 2) wurde vom Rat der Stadt Münster am
21.03.2012 einstimmig beschlossen.
9
Die Richtlinien- gültig ab 01.04.2012 - sehen folgende Leistungen des Sonderfonds vor:
6.2.3 Inanspruchnahme des Sonderfonds
Haushaltsansätze und jeweilige Ausgaben ab 2002 (Euroumstellung):
Jahr Haushaltsansatz Ausgaben
2002 255.650,00 € 270.627,78 €
2003 255 650,00 € 255.640,01 €
2004 255 650,00 € 247.894,67 €
2005 255 650,00 € 220.183,20 €
2006 255 650,00 € 241.816,55 €
2007 255 650,00 € 240.116,00 €
2008 255 650,00 € 268.468,95 €
2009 255 650,00 € 268.256,00 €
2010 255 650,00 € 264.031,00 €
2011 255 650,00 € 284.454,00 € *)
2012 255 650,00 € 238.574,00 €
*) Die zusätzlichen Mittel konnten budgetneutral aus dem Hauhalt des Amtes 51 bereit-
gestellt werden.
Art der Leistung Hilfeanspruch für
Antragstellerinnen mit
eigenem Einkommen
und / oder Transfer-
leistungen
(z. B. BAföG, Wohngeld)
Anspruch als ergänzende
Leistung zu SGB II / XII
und AsylbLG
Regelleistungen
Bekleidungshilfen für die
Schwangere
200,00 € 100,00 €
Babyerstausstattung
565,00 € 130,00 €
Bedarf im 1. Lebensjahr
300,00 €
300,00 €
Bedarf im 2. Lebensjahr
150,00 € 150,00 €
Bedarf im 3. Lebensjahr
100,00 € 100,00 €
Optionale Hilfen
Bedarf für Wohnen und
Einrichten bei schwanger-
schaftsbedingtem Umzug
(Antragstellung möglich bis zur
Vollendung des 2. Lebensjahres
des Kindes)
400,00 € 400,00 € *
Nachrangigkeitsprinzip *Gewährte Leistungen für Umzug / Erstausstattung
einer Wohnung nach SGB II werden bei der
Gewährung von Hilfen aus dem Sonderfonds
angerechnet.
10
Fallzahlen
Von den Beratungsstellen ist der Sonderfonds wie folgt in Anspruch genommen worden:
Fälle
2010
€ / 2010 Fälle
2011
€ / 2011 Fälle
2012
€/2012
Diakonie Münster 120 44.565,50 122 49.097,50 119 44.521,50
Pro Familia 223 94.126,50 202 92.960,00 210 73.655,50
Sozialdienst
kath. Frauen
296 86.942,50 284 86.128,50 306 76.393,50
Donum Vitae 42 14.090,50 53 20.461,00 53 15.102,50
Stadt Münster 65 24.306,00 81 35.807,00 79 28.901,00
Gesamt 746 264.031,00 742 284.454,00 767 238.574,00
Bei einem Beratungsfall sind ein oder mehrere Anträge im Berichtsjahr möglich.
Die Zahl der Beratungsfälle ist bei den Schwangerschaftsberatungsstellen im Berichtszeit-
raum von 2010 auf 2011 um 4 Fälle gesunken und von 2011 auf 2012 um 25 Fälle gestie-
gen.
Antragszahlen
Die Antragszahlen liegen auf konstant hohem Niveau.
Jahr Anzahl der Anträge )*
2010 983
2011 987
2012 973
)* Pro Beratungsfall sind ein oder mehrere Anträge im Berichtsjahr möglich.
Fallz ahlen
596
664
713
751 773 746 742 767
0
100
200
300
400
500
600
700
800
900
2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012
11
Seit der Reformierung der Sozialgesetzgebung / Einführung von Hartz IV im Jahr 2005 sind
die Fallzahlen von 596 auf 767 gestiegen. Dies entspricht einer Zunahme von 29 %. Die in
den letzten Jahren gestiegenen Fallzahlen korrelieren mit dem zunehmenden Armutsrisiko.
Die sozialen Notlagen von Alleinerziehenden und Familien haben sich durch gesellschaftli-
che Entwicklung und gesetzliche Änderungen (z. B. durch die Anrechnung des Elterngeldes
bei SGB II Leistungen) deutlich verschärft.
Anlass zur Inanspruchnahme des Sonderfonds
Für den Berichtszeitraum wurde von den Schwangerschaftsberatungsstellen erstmalig der
Anlass zur Inanspruchnahme des Sonderfonds erfasst:
Auswertungszeitraum: 01. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011
Mehrfachnennung war möglich
Anlass
Stadt
Münster
Pro
Familia
Diakonie
Münster
Donum
Vitae
Sozialdienst
kath. Frauen
Summe
Wirtschaftliche / fi-
nanzielle Situation 106
260 106 311 783
Lebenssituation (z.
B. allein erziehend /
getrennt lebend, feh-
lendes soziales Netz-
werk) 17
97 33 75 222
Ausbildung / berufli-
che Situation 43
68 17 11 139
Familiäre und part-
nerschaftliche Prob-
leme
Fehlende Kinder-
betreuung 7
29 18 4 58
Anlas s zur Antr ags te llung
Ge s am ts um m e 2011
Lebens situation
(z.B. alleinerziehend
/ getrennt lebend,
f ehlendes soz iales
Netzw erk); 222
A usbildung /
beruf liche Situation;
139
Familiäre und
partnerschaf tliche
Probleme
Fehlende
Kinderbetreuung; 58
Wirtschaf tliche /
f inanzielle Situation;
783
12
Auswertungszeitraum: 01. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012
Mehrfachnennung war möglich
Anlass
Stadt
Münster
Pro
Familia
Diakonie
Münster
Donum
Vitae
Sozialdienst
kath. Frauen
Summe
Wirtschaftliche /
finanzielle Situation
92 257 97 *131 328 774
Lebenssituation (z.
B. allein erziehend /
getrennt lebend,
fehlendes soziales
Netzwerk) 15
101 35 *86 87 238
Ausbildung / beruf-
liche Situation 32
84 11 *53 13 140
Familiäre und part-
nerschaftliche
Probleme
Fehlende Kinder-
betreuung 10
19 15 *66 8 52
*) die Zahlen von Donum vitae wurden für die Jahre 2011 und 2012 zusammengefasst und sind in der Summe
und dem nachfolgenden Diagramm nicht berücksichtigt worden
Anlass zur Antragstellung
Gesamtsumme 2012
Lebenssituation (z.
B. alleinerziehend /
getrennt lebend,
fehlendes soziales
Netzw erk); 238
A usbildung /
berufliche Situation;
140
Familiäre und
partnerschaftliche
Probleme
Fehlende
Kinderbetreuung; 52
Wirtschaftliche /
finanzielle Situation;
774
13
6.2.4 Ausgabenstruktur
Die durchschnittliche Ausgabe je Beratungsfall:
Jahr Anzahl der Fälle Ausgaben pro Fall
2010 746 353,93 €
2011 742 383,36 €
2012 767 311,05 €
Ausgabenkategorien - Hilfearten
Die Mittel aus dem Sonderfonds wurden verausgabt für:
Ausgabekategorie
*2010 2011
2012
01.01. - 31.03.
Schwangerschaftsbeklei-
dung 24.539,00 €
23.641,00 € 6.656,00 €
Babyerstausstattung 41.538,00 € 40.808,50 € 17.033,50 €
Hilfen nach Geburt 52.819,00 € 55.807,00 € 13.165,00 €
Wohnung und Einrichtung 61.676,50 € 77.056,00 € 18.922,00 €
Beikleidungsbeihilfen f. d.
Kind 74.751,00 €
82.643,00 € 23.142,00 €
großes Bett 6.133,50 € 4.498,50 € 1.840,50 €
Sonstige Hilfen 2.574,00 € 0 0 €
Gesamt 264.031,00 € 284.454,00 € 80.759,00 €
*) Übernommen aus dem Erfahrungsbericht für die Jahre 2009/2010
Hilfearten 2011
Wohnung und
Einrichtung
26%
Hilfen nach Geburt
19%
Babyerstausstattung
17%
Schw angerschafts-
bekleidung
8% großes Bett
2%
Sonstige Hilfen
0%
Bekleidungsbeihilfen
f. d. Kind
28%
14
Neufassung der Richtlinien gültig ab 01.04.2012
Ausgabekategorie 2012
01.04. - 31.12.
Regelleistungen
Schwangerschaftsbekleidung 11.400,00 €
Babyerstausstattung 30.965,00 €
Bedarf im 1. Lebensjahr 64.800,00 €
Bedarf im 2. Lebensjahr 27.750,00 €
Bedarf im 3. Lebensjahr 13.300,00 €
Optionale Hilfen
Bedarf f. Wohnen und Einrichten bei
schwangerschaftsbedingtem Umzug
9.600,00 €
Gesamt 157.815,00 €
Ausgaben 2012
01.01. - 31.03.2012 80.759,00 €
01.04. - 31.12.2012 157.815,00 €
Gesamt 238.574,00 €
Hilfearten 2012 (01.01. - 31.03.2012)
großes Bett
2%
Sonstige Hilfen
0%
Bekleidungsbeihilfen
f. d. Kind
30%
Schwangerschafts-
bekleidung
8%
Babyerstausstattung
21%
Hilfen nach Geburt
16%
Wohnung und
Einrichtung
23%
15
Der Anteil der Hilfen, die vor der Geburt aus Sonderfondsmitteln im wesentlichen für
Schwangerschaftsbekleidung und Babyerstausstattung finanziert wurden, beläuft sich im ge-
samten Berichtszeitraum auf ca. 30 %. Die Hilfen, die nach der Geburt angefragt wurden,
machen einen Anteil von rund 70 % aus.
Die Neufassung der Richtlinien hat sich auf die Inanspruchnahme der Hilfen somit nicht we-
sentlich ausgewirkt.
6.3 Hilfen zur Familienplanung der Stiftung Siverde s
Im Rahmen der Hilfen zur Familienplanung können zuverlässige, längerfristig angelegte Ver-
hütungsmethoden wie z. B. Spirale, Implanon (Hormonstäbchen) und Sterilisation für Frau-
en, die sich in einer schwierigen persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Situation befin-
den, gefördert werden. In Einzelfällen werden auch anteilige Kosten für die Sterilisation des
Partners / Ehemannes übernommen.
Die Empfänger der Hilfe sind Anspruchsberechtigte nach SGB II / SGB III oder SGB XII so-
wie dem Asylbewerberleistungsgesetz, für die seit der Gesundheitsreform 2005 keine Verhü-
tungsmittel mehr gezahlt werden.
Frauen / Paare, die Hilfen zur Familienplanung erhalten, übernehmen in der Regel einen Ei-
genanteil, so dass die Kostenübernahme aus der Stiftung Siverdes anteilig erfolgt.
Das Budget wurde 2009 von 15.000 € auf 20.000 € aufgestockt. Auf die bereitgestellten Mit-
tel können alle Schwangerschaftsberatungsstellen zugreifen.
Über die Hilfegewährung entscheidet die Stiftungsverwaltung auf der Grundlage einer Stel-
lungnahme der Schwangerschaftsberatungsstellen und des Gesundheitsamtes.
In 2011 wurden insgesamt 104 Anträge und im Jahr 2012 insgesamt 109 Anträge auf Kos-
tenübernahme gestellt. Der Ansatz wurde in den Wirtschaftsjahren 2011 und 2012 jeweils
vollständig ausgeschöpft.
Hilfearten 2012 (ab 01.04.2012)
Bedarf im
1. Lebensjahr
41%
Bedarf im
3. Lebensjahr
8%
Bedarf f. Wohnen
und Einrichten bei
schwangerschaftsbe
dingtem Umzug
6%
Babyerstausstattung
20%
Schwangerschafts-
bekleidung
7%
Bedarf im
2. Lebensjahr
18%
Anlage 1
Statistische Daten - Gesamtbericht
Kompaktauswertung der 5 Schwangerschaftsberatungsstellen in der Stadt Münster
Gesamtberatungszahlen / Fälle
Stadt
Münster
Pro
Familia*
Diakonie
Münster
Donum
Vitae
Sozialdienst
kath. Frauen Summe
2010 353 1371 226 346 1305 3601
2011 355 1450 232 329 1250 3616
2012 361 1424 229 321 1244 3579
Gesamt 1069 4245 687 996 3799 10796
allgemeine Beratungen/Konfliktberatungen
Stadt
Münster
Pro
Familia*
Diakonie
Münster
Donum
Vitae
Sozialdienst
kath. Frauen Summe
2010 §2 662 1714 343 234 3577 6530
§5/§6 61 480 56 112 0 709
2011 §2 692 1937 517 213 3156 6515
§5/§6 51 528 47 116 0 742
2012 §2 758 1913 503 218 3510 6902
§5/§6 57 486 41 103 0 687
Die Zahlen von Pro Familia beinhalten auch die Sexual- und Partnerschaftsberatung, Sexualaufklärung /
Sex.päd. Beratung , Familienplanungsberatung, Kinderwunsch und Verhütungsberatung.
13417 11/12 allgem. Beratung
1429 11/12 Konfliktberatung
Anlass der Erstberatung in der Allgemeinen Schwangerschaftsberatung § 2 SchKG
SSB*
Sexual/
Partner-
ber.
Fam.plan.-
KiWunsch
Verhüt.-
ber.
Ber. /
pränat.
Diagnos-
tik
Ber.
nach
Geb.
etc.
Ber.
nach
Fehlgeb.
etc.
Sexual-
aufkl.
Sonst.
2010 156 0 42 0 89 1 0 4
2011 186 0 51 0 61 0 0 6
Stadt
Münster
2012 218 1 37 0 42 1 0 5
2010 238 222 108 106 122 11 41 48
2011 262 218 97 129 113 10 64 41
Pro
Familia
2012 236 220 142 142 113 19 40 35
2010 81 1 7 1 70 3 0 10
2011 87 1 6 1 64 4 0 22
Diakonie
Münster
2012 76 0 6 0 82 3 0 21
2010 103 0 17 4 81 8 2 19
2011 92 1 18 3 76 8 0 15
Donum
Vitae
2012 108 2 21 1 63 9 0 14
2010 851 0 64 6 406 32 0 28
2011 805 2 58 7 375 28 0 67
Soziald.
kath.
Frauen 2012 767 0 61 5 376 29 0 86
*) Schwangerschaftsberatung
Beratungsanlässe für die Konfliktberatung § 5, § 6 SchkG (Mehrfachnennungen)
fehl-
end.
Kiwu.
Konfl.
Part./
Fami-
lie
Droh.
Arbeits
losigk.
Vater
will
kein
Kind
Woh.
probl
Fi-
nanz
psy. /
phy.
Überf
Ausb.
Beruf
befürch.
Krankh.
2010 3 19 1 5 4 25 29 22 5
2011 5 22 7 7 5 32 13 29 4
Stadt
Münster
2012 4 23 2 6 14 32 24 31 8
2010 22 209 10 89 20 119 91 204 23
2011 19 216 13 104 15 131 94 218 11
Pro
Familia
2012 20 184 13 73 22 126 113 201 15
2010 3 32 1 9 5 13 43 20 7
2011 26 34 0 7 6 22 52 26 7
Diakonie
Münster
2012 11 20 0 5 3 16 46 24 8
2010 5 28 4 41 24 61 48 49 6
2011 18 29 17 42 25 67 56 56 6
Donum
Vitae
2012 11 32 17 41 19 58 51 44 7
2010 keine Konfliktberatungen
2011 keine Konfliktberatungen
Soziald.
kath.
Frauen 2012 keine Konfliktberatungen
Staatsangehörigkeit
deutsch andere Übersetz.
2010 234 113 28
2011 238 100 39
Stadt Münster
2012 219 128 41
2010 1192 179 40
2011 1275 175 25
ProFamilia
2012 1260 164 18
2010 123 103 21
2011 119 113 28
Diakonie Münster
2012 125 104 22
2010 236 107 21
2011 244 85 12
Donum Vitae
2012 206 115 20
2010 782 532 0
2011 694 556 0
Sozialdienst
kath. Frauen
2012 652 592 0
Pro Familia - Zahlen siehe obige Erläuterung
Altersstruktur gesamt
unter 14
14-17
18-21
22-26
27-34
35-39
ab 40
ohne
Angabe
2010 0 15 47 95 124 41 25 6
2011 0 10 51 98 126 34 24 12
Stadt
Münster
2012 1 13 49 100 133 27 19 19
2010 2 54 161 288 446 207 191 22
2011 4 32 175 305 490 204 216 24
Pro
Familia
2012 2 50 168 289 447 205 235 28
2010 0 1 42 62 93 19 9 0
2011 0 1 36 72 74 31 18 0
Diakonie
Münster
2012 0 7 39 75 73 24 11 0
2010 0 7 45 93 130 32 21 18
2011 0 5 40 77 123 31 22 31
Donum
Vitae
2012 0 6 33 77 110 60 17 18
2010 0 40 209 389 509 124 34 0
2011 0 29 214 367 504 104 31 0
Soziald.
kath.
Frauen 2012 0 32 199 373 487 114 38 0
Minderjäh. (bis 18) in Beratung nach § 2
2010 2011 2012
Stadt Münster 8 8 11
Pro Familia 35 23 32
Diakonie Münster 1 1 4
Donum Vitae 4 2 4
Sozialdienst
kath. Frauen 40 29 32
Gesamt 88 63 83
Minderjäh. (bis 18) in Beratung nach §§ 5,6
2010 2011 2012
Stadt Münster 7 2 2
Pro Familia 21 13 20
Diakonie Münster 0 0 3
Donum Vitae 4 3 2
Sozialdienst
kath. Frauen 0 0 0
Gesamt 31 18 27
Pro Familia - Zahlen siehe obige Erläuterung
Anlage 2
R i c h t l i n i e n
über Verfügungen aus dem Sonderfonds
„Hilfen für Schwangere, Mütter und Kinder -
zum Schutz des ungeborenen Lebens“
gültig ab 01.04.2012
1. Die Mittel aus dem Sonderfonds „Hilfen für Schwa ngere, Mütter und Kinder zum Schutz des
ungeborenen Lebens“ werden Schwangeren und Müttern gewährt, die sich wegen einer
Notlage an eine der insgesamt fünf Schwangerschafts beratungsstellen im Stadtgebiet
Münster wenden.
Es handelt sich bei den Sonderfondsmitteln um mater ielle Hilfen, die unmittelbar, schnell
und unbürokratisch gewährt werden.
Ein Rechtsanspruch auf Leistungen aus dem Sonderfonds besteht nicht.
2. Es gilt das Subsidiaritätsprinzip (Grundsatz der Nachrangigkeit).
Hilfen können nur gewährt werden, wenn keine ausrei chenden anderen Mittel zur Finanzie-
rung zur Verfügung stehen. Rechtsansprüche auf Hilf en aufgrund gesetzlicher Ansprüche
(z. B. Sozialgesetzbuch II -, VIII -, XII - Leistun gen, Wohngeld, Bundeskindergeld u. a.) sind
vor der Inanspruchnahme von Sonderfondsmitteln geltend zu machen.
3. Voraussetzungen der Hilfegewährung:
3.1 Die Kontaktaufnahme der Schwangeren zu einer Sc hwangerschaftsberatungsstelle erfolgt
bis zur 12. Schwangerschaftswoche post Coitus bzw. bis zur 14. Schwangerschaftswoche
post Menstrum.
3.2 Der Wohnsitz ist in Münster.
3.3 Die Mittel können nur über eine Beratungsstelle beantragt werden und müssen zweck-
gebunden sein.
4. Die Vergabe der Mittel erfolgt einkommensabhängi g. Maßgeblich für die Hilfegewährung ist
die wirtschaftliche Situation zum Zeitpunkt der An tragstellung.
Die jeweils gültigen und zu berücksichtigenden Einkommensgrenzen orientieren sich an
den Regularien der Bundesstiftung „Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens“
5. Leistungen des Sonderfonds:
6. Die aufgeführten Leistungen können pro Schwanger schaft / Kind nur einmal gewährt
werden.
7. Bei gleichzeitiger Gewährung von Hilfen aus der Bundesstiftung und dem Sonderfonds
sollen die festgelegten Beträge nicht überschritte n werden.
8. Die Richtlinien über Verfügungen aus dem Sonderf onds treten zum 01.04.2012 in Kraft
und lösen damit die seit 2002 gültigen Richtlinien und deren Anlage ab.
9. Die neu gefassten Richtlinien gelten für alle Sonderfondsanträge ab dem 01.04.2012.
Art der Leistung Hilfeanspruch für
Antragstellerinnen mit
eigenem Einkommen
und /oder Transferleis-
tungen
(z.B. BAföG, Wohngeld)
Anspruch als ergänzende
Leistung zu SGB II / XII
und AsylbLG
Regelleistungen
Bekleidungshilfen für die
Schwangere
200,00 € 100,00 €
Babyerstausstattung
565,00 € 130,00 €
Bedarf im 1. Lebensjahr
300,00 €
300,00 €
Bedarf im 2. Lebensjahr
150,00 € 150,00 €
Bedarf im 3. Lebensjahr
100,00 € 100,00 €
Optionale Hilfen
Bedarf für Wohnen und
Einrichten bei schwanger-
schaftsbedingtem Umzug
(Antragstellung möglich bis
zur Vollendung des 2. Le-
bensjahres des Kindes)
400,00 € 400,00 € *
Nachrangigkeitsprinzip *Gewährte Leistungen für Umzug / Erstausstattung
einer Wohnung nach SGB II werden bei der
Gewährung von Hilfen aus dem Sonderfonds
angerechnet.
Erfahrungsbericht der Schwangerschaftsberatungsstellen
im Stadtgebiet Münster und Bericht über die Entwicklung
des Sonderfonds „Hilfen für Schwangere, Mütter und
Kinder zum Schutz des ungeborenen Lebens“ für die
Jahre 2011 und 2012
V/0271/2013
Impressum
Herausgeberin:
Stadt Münster
Amt für Kinder, Jugendliche und Familien
Kommunaler Sozialdienst / Schwangerschaftsberatungsstelle
Zusammenstellung: Brigitte Berghoff
Juni 2013, Auflage 350
Berichtsvorlage
3119 Zeichen
V/0271/2013 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Kinder, Jugendliche und Familien Betrifft Erfahrungsbericht der Schwangerschaftsberatungsstellen im Stadtgebiet Münster und Bericht über die Entwicklung des Sonderfonds "Hilfen für Schwangere, Mütter und Kinder zum Schutz des ungeborenen Lebens" für die Jahre 2011 und 2012 Beratungsfolge 03.07.2013 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien Bericht 18.09.2013 Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Arbeitsförderung Bericht 19.09.2013 Ausschuss für Gleichstellung Bericht Bericht: Der Erfahrungsbericht für die Jahre 2011 und 2012 führt die seit 1977 turnusmäßig alle 2 Jahre erfolgende Berichterstattung fort. Der Bericht basiert auf den Erfahrungsberichten der folgenden insgesamt fünf Schwanger- schaftsberatungsstellen im Stadtgebiet Münster: Beratungs- und BildungsCentrum, Diakonie Münster Pro Familia – Beratungsstelle Münster Sozialdienst katholischer Frauen e.V. - Schwangerschaftsberatung Donum Vitae e.V., Ortverein Münster Schwangerschaftsberatungsstelle im Amt für Kinder, Jugendliche und Familien Die Gesamt - Fallzahlen der Beratungsstellen (siehe Anlage 1: Statistische Daten) sind im Be- reich der Konfliktberatungen weiterhin rückläufig (2010/ 709 Fälle und 2012/ 687 Fälle). Gleich- zeitig stieg der Anteil der allgemeinen, sozialen und finanziellen Schwangerschaftsberatungen im Berichtszeitraum von 6.530 Beratungen in 2010 auf 6.902 Beratungen in 2012 an. In 2011 wichen die durchgeführten Beratungen gegenüber der jahrelangen Tendenz ab. Es e r- folgten insgesamt 6515 allgemeine Beratungen und 742 Konfliktberatungen. Vorlagen-Nr.: V/0271/2013 Auskunft erteilt: Frau Berghoff Ruf: 492-5681 E-Mail: BerghoffB@stadt-muenster.de Datum: 22.05.2013 Öffentliche Berichtsvorlage 2 V/0271/2013 Die detaillierten Einzelberichte über die Erfahrungen der Schwangerschaftsberatungsstellen im Stadtgebiet Münster für die Jahre 2011 und 2012 wurden in dem anliegenden Gesamtbericht erstmalig nicht eingefügt. Die Einzelberichte sind als Dokument zusammenfassend dargestellt und auf der Internetseite des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien (aktuell unter: Leistungen/ Kommunaler Sozialdienst/ Schwangerschaftsberatung) einsehbar. Die Berichterstattung zum Sonderfonds „Hilfen für Schwangere, Mütter und Kinder zum Schutz des ungeborenen Lebens“ zeigt die Entwicklung des Sonderfonds unter Berücksichtigung der Neufassung der Richtlinien gültig ab 01.04.2012 auf. Der Haushaltsansatz betrug unverändert 255.650 €./ jährlich. Die Antragszahlen für den Sonder- fonds liegen mit rund 1000 Anträgen pro Jahr weiterhin auf konstant hohem Niveau. Den im Be- richtszeitraum gestellten Anträgen konnte vollständig stattgegeben werden. I. V. gez. Dr. Andrea Hanke Stadträtin Anlagen: Erfahrungsbericht der Schwangerschaftsberatungsstellen im Stadtgebiet Münster und Bericht über die Entwicklung des Sonderfonds „Hilfen für Schwangere, Mütter und Kinder zum Schutz des ungeborenen Lebens für die Jahre 2011 und 2012“
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0271/2013
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 23.05.2013
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37