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4208/2016

258. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 12.01.2017

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 04.04.2017, TOP 16.2

Beschlussvorlage Rat

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258 Satzung ergänzende Anlage 8

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Anlage 2 - 7 - 258 Satzung

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Anlage 1 - 258 Satzung

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Beschlussvorlage Rat

2095 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
VI/62/621/1 
 
Vorlagen-Nummer 
 4208/2016 
Freigabedatum  12.01.2017 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
258. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 
2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche 
Maßnahmen 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt den Erlass der 258. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der 
Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG 
NRW für straßenbauliche Maßnahmen in der zu diesem Beschluss paraphierten Fassung. 
------------ 
Der Verkehrsausschuss verzichtet auf die nochmalige Vorlage, falls die Bezirksvertretungen ohne 
Einschränkung zustimmen. 
ja/nein 
 
Verkehrsausschuss 31.01.2017 
Bezirksvertretung 7 (Porz) 07.02.2017 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 09.02.2017 
Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 09.03.2017 
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 13.03.2017 
Verkehrsausschuss  
Rat 04.04.2017

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 
Begründung 
Nach § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach 
§ 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen (Straßenbaubeitragssatzung) sind 
für die Erhebung eines Beitrags durch Satzung unter anderem folgende Festlegungen zu treffen: 
 die Zuordnung der einzelnen Straßen zu einer der in § 3 der Straßenbaubeitragssatzung auf-
geführten Straßenarten,  
 der Umfang der einzelnen Maßnahmen,  
 sowie die Bildung von Abschnitten. 
Die in § 1 des als Anlage 1 beigefügten Entwurfs der 258. Satzung aufgeführten Maßnahmen sind 
beitragsfähig gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW in Verbindung mit der Straßenbaubeitragssat-
zung der Stadt Köln. 
Die weiteren Einzelheiten der in § 1 des Satzungsentwurfs vorgesehenen Maßnahmen sind in den 
Anlagen 2 bis 6 dargestellt. Nähere Erläuterungen zur Satzungsänderung in § 2 finden sich in der 
Anlage 7. 
Satzung und weitere Erläuterungen siehe Anlagen Nr. 1 bis 7.

258 Satzung ergänzende Anlage 8

2879 Zeichen

ergänzende Anlage 8 
Stellungnahme zur Nachfrage von Frau Bastian (FDP) in der Sitzung der Bezirksvertretung 
Porz betreffend § 1 Ziffer 2 – Erneuerung der Fahrbahn im Akazienweg 
In der Sitzung der Bezirksvertretung Porz vom 07.02.2017 wurde der Tagesordnungspunkt 
7.2.5 vertagt mit der Bitte an die Verwaltung, die von Frau Bastian (FDP) gestellten Fragen: 
„Auf welcher Grundlage wurde der Akazienweg als Haupterschließungsstraße aus-
gewiesen und nicht als Hauptverkehrsstraße?  
Der Akazienweg wird stärker befahren, als der Kiefernweg in Grengel und dieser ist 
nach Verkehrszählung von „Anliegerstraße“ in eine „Haupterschließungsstraße“ um-
gewandelt worden.“ 
zu beantworten. 
Stellungnahme der Verwaltung: 
Wie eine Straße einzustufen ist, ergibt sich aus § 3 Absatz 3 der Straßenbaubeitragssat-
zung. 
Danach sind Haupterschließungsstraßen solche Straßen, die der Erschließung von Grund-
stücken und gleichzeitig dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im Zu-
sammenhang bebauten Ortsteilen dienen, soweit sie nicht Hauptverkehrsstraßen sind. 
Hauptverkehrsstraßen sind Straßen, die dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder 
dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen, insbesondere Bundes-, Land- und Kreisstra-
ßen mit Ausnahmen der Strecken, die außerhalb von Baugebieten und von im Zusammen-
hang bebauten Ortsteilen liegen. 
Beim Akazienweg handelt es sich um eine in Nord-Süd-Richtung verlaufende Straße, die 
innerhalb der Ortslage Grengel an der Waldstraße beginnt, die Friedensstraße kreuzt und an 
der Hermann-Löns-Straße endet. Dabei nimmt der Akazienweg den Verkehr von und zu den 
abgehenden Straßen auf, eine Verbindungs- und Verteilfunktion über die Ortslage Grengel 
hinaus hat er jedoch nicht.  
Der Durchgangsverkehr in Nord-Süd-Richtung wird vom nur 600 m weiter östlich verlaufen-
de Grengeler Mauspfad aufgenommen, bei dem es sich entsprechend seiner Verkehrsfunk-
tion um eine Landesstraße handelt und der nach der Straßenbaubeitragssatzung als Haupt-
verkehrsstraße einzustufen ist. 
Im Verkehrsmodell der Stadt Köln wird der Akazienweg dem entsprechend als Sammelstra-
ße dargestellt und nicht als Haupt- oder Umgehungsstraße. 
Die ursprünglich von der Verwaltung angedachte Einstufung des Kiefernweges als Anlieger-
straße wurde nach Auswertung einer Verkehrszählung in Haupterschließungsstraße geän-
dert, da der Anteil des Schwerlastverkehrs unerwartet hoch war. Damit übernimmt der Kie-
fernweg eine Verbindungs- und Verteilfunktion innerhalb der Ortslage Grengel, die etwas 
über die einer Anliegerstraße hinausgeht. 
Zwar ist der Verkehr im Akazienweg höher als im Kiefernweg, der Akazienweg ist jedoch 
sowohl von seiner Lage, seinem Ausbauquerschnitt und seiner Funktion her keine Haupt-
verkehrsstraße, insbesondere keine Straße, die auch nur annähernd mit einer Bundes-, 
Land- oder Kreisstraße vergleichbar ist.

Anlage 2 - 7 - 258 Satzung

11119 Zeichen

Anlage 2 
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße : Marienberger Weg 
von : Stangenroder Weg/Korber Weg 
bis : Unnauer Weg 
Stadtteil : Lindweiler 
Stadtbezirk : 6 
  
Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: 
Die vorhandene Fahrbahn war rd. 40 Jahre alt und befand sich in einem schlechten Zu-
stand. Es gab zahlreiche Risse und zudem Spurrinnen im Bereich der Bushaltestelle. 
Im Zuge der Fahrbahnerneuerung im Unnauer Weg musste die Buslinie 121 umgeleitet wer-
den. Damit ergab sich die Möglichkeit, in diesem Teil des Marienberger Weges auch die 
schadhafte Fahrbahn zu erneuern. 
  
Maßnahme:  
Erneuerung der Fahrbahn durch Einbau einer Asphaltdeckschicht auf Asphaltbinderschicht, 
Erneuerung der Rinnenführung sowie Umbau von Straßenabläufen. 
  
Kosten des Ausbaus (geschätzt, da die tatsächlichen Kosten noch 
nicht feststehen): 36.000,00 EUR 
  
davon beitragsfähig unter Berücksichtigung der Straßenart 
Haupterschließungsstraße (50 %): 
18.000,00 EUR 
Der Marienberger Weg ist aufgrund seiner Lage und Verkehrsbedeutung als Haupterschlie-
ßungsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 2 der Straßenbaubeitragssatzung einzustufen. Er 
beginnt im Süden an einer klassifizierten Straße (Pescher Weg) und endet am Unnauer 
Weg. Es zweigen einige Straßen ab (Alpenroder Weg, Nisterberger Weg, Korber Weg, 
Stangenroder Weg), zudem führt die Buslinie 121 über den Marienberger Weg. Damit über-
nimmt der Marienberger Weg eine Verteilfunktion innerhalb der Ortslage Lindweiler. 
   
Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt):  
18.000,00 EUR : 6.634 m² = rd. 2,80 EUR 
Die Arbeiten wurden von Juli bis September 2016 durchgeführt. Daher tritt die Satzung be-
zogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.07.2016 in Kraft.

Anlage 3 
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße : Akazienweg einschließlich Stichstraße Mörikeweg 
von : Friedensstraße 
bis : Hermann-Löns-Straße 
Stadtteil : Grengel 
Stadtbezirk : 7 
  
Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: 
Die Fahrbahn des Akazienweges befindet sich in einem schlechten Zustand. Die Asphalt-
deckschicht weist unzählige Risse, Schlaglöcher und Flickstellen auf. Die Sinkkästen und 
die Rinnenführung sind zum Teil abgesackt, so dass sich Pfützen bilden. Eine funktionstüch-
tige Entwässerung ist somit nicht mehr sicherstellt. 
Die vom Akazienweg abgehende Stichstraße Mörikeweg ist aufgrund ihrer Länge von unter 
100 m beitragsrechtlich ein unselbstständiges Anhängsel des Akazienweges. Daher müssen 
die nur an diese Stichstraße angrenzenden Grundstücke ebenfalls in die Verteilung des bei-
tragsfähigen Aufwandes einbezogen werden. Im Mörikeweg selbst werden im Zuge der Ar-
beiten nur beitragsfreie Instandsetzungsmaßnahmen an der Fahrbahndecke durchgeführt. 
  
vorgesehene Maßnahme: 
Erneuerung der Fahrbahn des Akazienweges von Hermann-Löns-Straße bis Höhe Haus-
Nr. 35 einschließlich durch Einbau einer Asphaltdeckschicht auf Asphaltbinderschicht, Er-
neuerung der Rinnenführung sowie Umbau von Straßenabläufen. 
  
Kosten des Ausbaus (geschätzt) 176.000,00 EUR 
  
davon beitragsfähig unter Berücksichtigung der Straßenart 
Haupterschließungsstraße (50%): 
88.000,00 EUR 
Der Akazienweg ist als Haupterschließungsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 2 der Straßen-
baubeitragssatzung einzustufen. Er dient nicht nur der Erschließung der angrenzenden 
Grundstücke. Über den Akazienweg wird auch der Verkehr von den weiterführenden Stra-
ßen zu dem zwischen der A59 und dem Grengeler Mauspfad gelegenen Wohngebiet ver-
teilt. Die verkehrliche Funktion des Akazienweges geht damit über die einer Anliegerstraße 
hinaus. 
  
Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 
88.000,00 EUR : 47.847 m² = rd. 1,90 EUR 
Mit den Arbeiten wird voraussichtlich im Februar 2017 begonnen. Daher tritt die Satzung 
bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.02.2017 in Kraft.

Anlage 4 
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße : Bertoldistraße 
von : Bahnüberführung (Haus-Nr. 2) 
bis : Kreisverkehr Bertoldistraße/Rendsburger Platz/Kieler Straße/Graf-Adolf-
Straße 
Stadtteil : Mülheim 
Stadtbezirk : 9 
  
Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtungen: 
In ihrer Sitzung am 11.04.2016 hat die Bezirksvertretung Mülheim beschlossen (Vorlagen-
Nr. 0807/2016), dass der Knotenpunkt Bertoldistraße/Rendsburger Platz/Kieler Straße/Graf-
Adolf-Straße in einen Kreisverkehr umgebaut sowie die Bertoldistraße und die Waldecker 
Straße von Graf-Adolf-Straße bis Heidelberger Straße umgestaltet werden sollen. 
Mit dieser Satzungsvorlage erfolgt die beitragsrechtliche Umsetzung des Beschlusses, wo-
bei nur die Sanierung und Umgestaltung der Bertoldistraße eine Beitragspflicht der Anlieger 
nach § 8 KAG auslöst. 
Die Fahrbahn der Bertoldistraße besteht aus über 100 Jahre altem Natursteinpflaster mit 
einem Asphaltüberzug. Sie weist unzählige Schlaglöcher, Flickstellen, Absackungen, Risse 
und Abplatzungen auf. An vielen Stellen ist das alte Natursteinpflaster erkennbar. Die Stra-
ßenentwässerung erfolgt über eine nur noch eingeschränkt funktionstüchtige Naturstein-
pflasterrinne in alte Seiteneinläufe. 
Baulich hergestellte Parkflächen sind in der Bertoldistraße derzeit nicht vorhanden. Geparkt 
wird auf dem Gehweg bzw. am Fahrbahnrand. 
Im Zuge des Straßenumbaus soll auch die Straßenbeleuchtung erneuert werden. Diese be-
steht überwiegend aus über 45 Jahre alten Langfeldleuchten an Peitschenmasten. Die wirt-
schaftliche Nutzungsdauer ist abgelaufen. Die alte Anlage ist sanierungsbedürftig und ent-
spricht auch nicht mehr den zurzeit gültigen Richtlinien. Sie wird demontiert und durch 
Normmasten, Nennhöhe 8 m mit Auslegern und Leuchten vom Typ Iridium ersetzt. 
Der Gehweg der Bertoldistraße war bislang noch nie erstmalig endgültig hergestellt, weshalb 
dessen Ausbau noch der Erschließungsbeitragspflicht nach dem Baugesetzbuch unterliegt. 
  
vorgesehene Maßnahme: 
Erneuerung der Fahrbahn mit Integration von Fahrradschutzstreifen durch Einbau einer As-
phaltdeckschicht auf Asphaltbinderschicht, Asphalttragschicht und Schottertragschicht, Ein- 
und Umbau der Straßenabläufe sowie Herstellung einer Rinnenführung. 
Herstellung von Parkflächen durch Einbau von Pflaster auf Schottertragschicht sowie Einbau 
von Bordsteinen. 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten.

Kosten des Ausbaus (geschätzt) 
Fahrbahn 284.000,00 EUR 
Anliegeranteil (50 %) 142.000,00 EUR 
Parkflächen 80.000,00 EUR 
Anliegeranteil (70 %) 56.000,00 EUR 
Beleuchtung 13.000,00 EUR 
Anliegeranteil (50 %) 6.500,00 EUR 
Summe der Anliegeranteile 204.500,00 EUR 
  
Die Bertoldistraße ist als Haupterschließungsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 2 der Stra-
ßenbaubeitragssatzung einzustufen. Sie verbindet die durch die Bahngleise getrennten 
Stadtteile Mülheim und Buchforst. Neben der Erschließung der angrenzenden Grundstücke 
dient sie damit auch dem Verkehr innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen. 
   
Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt):  
204.500,00 EUR : 12.772 m² = rd. 16,00 EUR 
Mit den Arbeiten wird voraussichtlich im Februar 2017 begonnen. Daher tritt die Satzung 
bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.02.2017 in Kraft.

Anlage 5 
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße : Gnauthstraße 
von : Berliner Straße 
bis : Oderweg 
Stadtteil : Höhenhaus 
Stadtbezirk : 9 
  
Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: 
Die alte Beleuchtungsanlage bestand aus Peitschenmasten und Langfeldleuchten, war über 
50 Jahre alt und entsprach nicht mehr der heutigen Norm. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer 
war abgelaufen. Darüber hinaus war die Anlage sanierungsbedürftig.  
Die alten Straßenleuchten wurden demontiert und durch Normmasten, Nennhöhe 5 m mit 
Ansatzleuchten vom Typ Iridium³ LED ersetzt. 
  
Maßnahme: 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. 
  
Kosten des Ausbaus (geschätzt, da die tatsächlichen Kosten noch 
nicht feststehen): 12.800,00 EUR 
  
davon beitragsfähig unter Berücksichtigung der Straßenart 
Anliegerstraße (70 %): 
9.000,00 EUR 
Die Gnauthstraße ist als Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 der Straßenbaubei-
tragssatzung einzustufen. Sie liegt in einer Tempo-30-Zone. Der Verkehr innerhalb des Vier-
tels wird über die parallel verlaufende Schleifenbaumstraße verteilt. Die Gnauthstraße hin-
gegen erfüllt keine besondere Verteilfunktion, sondern dient überwiegend der Erschließung 
der angrenzenden Grundstücke.  
  
Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 
9.000,00 EUR : 13.413 m² = rd. 0,70 EUR 
Die Arbeiten wurden bereits im Juli/August 2016 durchgeführt. Daher tritt die Satzung bezo-
gen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.07.2016 in Kraft.

Anlage 6 
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße : Klein Herl 
von : Gauweg 
bis : Wichheimer Straße 
Stadtteil : Buchheim 
Stadtbezirk : 9 
  
Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: 
Die alte Beleuchtungsanlage bestand aus Peitschenmasten und Langfeldleuchten, war über 
40 Jahre alt und entsprach nicht mehr der heutigen Norm. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer 
war abgelaufen. Darüber hinaus war die Anlage sanierungsbedürftig.  
Die alten Straßenleuchten wurden demontiert und durch Normmasten, Nennhöhe 6 m mit 
Ansatzleuchten vom Typ Iridium³ LED ersetzt. 
  
Maßnahme: 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. 
  
Kosten des Ausbaus (geschätzt, da die tatsächlichen Kosten noch 
nicht vorliegen): 7.800,00 EUR 
  
davon beitragsfähig unter Berücksichtigung der Straßenart 
Anliegerstraße (70 %): 
5.500,00 EUR 
Die Straße Klein Herl ist als Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 der Straßenbaubei-
tragssatzung einzustufen. Sie dient überwiegend der Erschließung der angrenzenden 
Grundstücke. Der weiterführende Verkehr wird von der südlich liegenden Wichheimer Stra-
ße und von dem parallel verlaufenden Herler Ring aufgenommen. 
  
Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 
5.500,00 EUR : 11.103 m² = rd. 0,50 EUR 
Die Arbeiten wurden bereits im Juni/Juli 2016 durchgeführt. Daher tritt die Satzung bezogen 
auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.06.2016 in Kraft.

Anlage 7 zu § 2  
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße : Melchiorstraße 
von : Schillingstraße 
bis : Balthasarstraße 
Stadtteil : Neustadt/Nord 
Stadtbezirk : 1 
  
§ 1 Ziffer 4 der 249. KAG-Maßnahmensatzung sieht für die Melchiorstraße die Erneuerung 
der Fahrbahn ab der Schillingstraße bis zur Balthasarstraße vor, wobei nur die Aufpflaste-
rung im Kreuzungsbereich zur Balthasarstraße von vornherein erhalten bleiben sollte. 
Tatsächlich blieb die Fahrbahn jedoch auch vor dem Hausgrundstück Melchiorstr. 1 unange-
tastet, da diese dort noch einen regelkonformen Aufbau aufwies. 
Da das Bauprogramm damit formal noch nicht erfüllt ist, wird aus Gründen der Rechtssi-
cherheit der Maßnahmentext an den tatsächlichen Ausbauumfang angepasst.

Anlage 1 - 258 Satzung

4175 Zeichen

Anlage 1 
Zweihundertachtundfünfzigste Satzung über die Festlegungen 
gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 
über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG 
NRW für straßenbauliche Maßnahmen 
vom 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am                    aufgrund der §§ 2 und 8 Ab-
satz 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG 
NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW 1969, S. 712/SGV NRW 610) in Verbindung mit §§ 
7 und 77 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung 
der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW 1994, S. 666/SGV NRW 2023) und § 8 
der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG 
NRW für straßenbauliche Maßnahmen vom 28.02.2005 (ABI. Stadt Köln 2005, S. 116, 2010, 
S. 450, 2014, S. 119) - jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung - diese 
Satzung beschlossen: 
§ 1 
Für die in den nachstehend aufgeführten Straßen vorgesehenen straßenbaulichen Maß-
nahmen werden gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Beiträgen 
nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen vom 28.02.2005 fol-
gende Festlegungen getroffen: 
1. Marienberger Weg (Stadtbezirk 6) 
in dem Straßenabschnitt 
von  Stangenroder Weg/Korber Weg 
bis  Unnauer Weg 
Haupterschließungsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 2 
Erneuerung der Fahrbahn durch Einbau einer Asphaltdeckschicht auf Asphaltbinder-
schicht, Erneuerung der Rinnenführung sowie Umbau von Straßenabläufen. 
2. Akazienweg einschließlich Stichstraße Mörikeweg (Stadtbezirk 7) 
in dem Straßenabschnitt 
von  Friedensstraße 
bis  Hermann-Löns-Straße 
Haupterschließungsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 2 
Erneuerung der Fahrbahn des Akazienweges von Hermann-Löns-Straße bis Höhe 
Haus-Nr. 35 einschließlich durch Einbau einer Asphaltdeckschicht auf Asphaltbinder-
schicht, Erneuerung der Rinnenführung sowie Umbau von Straßenabläufen. 
3. Bertoldistraße (Stadtbezirk 9) 
in dem Straßenabschnitt 
von  Bahnüberführung (Haus-Nr. 2) 
bis  Kreisverkehr Bertoldistraße/Rendsburger Platz/Kieler Straße/Graf-Adolf-Straße 
Haupterschließungsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 2 
Erneuerung der Fahrbahn mit Integration von Fahrradschutzstreifen durch Einbau einer

2 
 
 
Asphaltdeckschicht auf Asphaltbinderschicht, Asphalttragschicht und Schottertrag-
schicht, Ein- und Umbau der Straßenabläufe sowie Herstellung einer Rinnenführung. 
Herstellung von Parkflächen durch Einbau von Pflaster auf Schottertragschicht sowie 
Einbau von Bordsteinen. 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. 
4. Gnauthstraße (Stadtbezirk 9) 
in dem Straßenabschnitt 
von  Berliner Straße 
bis  Oderweg 
Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. 
5. Klein Herl (Stadtbezirk 9) 
in dem Straßenabschnitt 
von  Gauweg 
bis  Wichheimer Straße 
Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. 
§ 2 
Die 249. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln (vom 
28.02.2005) über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für stra-
ßenbauliche Maßnahmen vom 11.02.2016 (Amtsblatt der Stadt Köln 2016, S. 47) in ihrer 
derzeit geltenden Fassung wird wie folgt geändert: 
In § 1 Ziffer 4 
Melchiorstraße (Stadtbezirk 1) 
werden im Maßnahmentext („Erneuerung der Fahrbahn mit Ausnahme der intakten Aufpflas-
terung im Kreuzungsbereich Balthasarstraße durch Einbau einer Asphaltdeckschicht auf As-
phalttragschicht, Schottertragschicht und Frostschutzschicht, Ein- und Umbau von Straßen-
abläufen und Erneuerung der Rinnenführung.“) die Worte „mit Ausnahme der“ durch die 
Worte „von ausschließlich Haus-Nr. 1 bis zur“ ersetzt. 
§ 3 
Diese Satzung tritt wie folgt in Kraft: 
§ 1 Ziffern 1 und 4 treten rückwirkend zum 01.07.2016 in Kraft. 
§ 1 Ziffern 2 und 3 treten rückwirkend zum 01.02.2017 in Kraft. 
§ 1 Ziffer 5 tritt rückwirkend zum 01.06.2016 in Kraft. 
§ 2 tritt am Tage nach der Bekanntmachung dieser Satzung im Amtsblatt der Stadt Köln in 
Kraft.

Beratungsverlauf (6)

31.01.2017 Verkehrsausschuss
TOP 5.4 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
07.02.2017 Bezirksvertretung 7 (Porz)
TOP 7.2.5 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: zurückgestellt

Zur Sitzung
09.02.2017 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
TOP 3.9 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
09.03.2017 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler)
TOP 9.2.1 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
13.03.2017 Bezirksvertretung 9 (Mülheim)
TOP 9.2.1 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
04.04.2017 Rat
TOP 16.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
4208/2016
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
12.01.2017
Erstellt
03.08.2017 00:27